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§ Verfassungs- und Verwaltungsrecht 265.056 (WS) / 265.056 (SS) Prof. F. Zehetner Vorlesungsmitschrift AktionsGemeinschaft Bei dem vorliegenden Skriptum handelt es sich um eine seit Jahren bewährte Vorlesungsmitschrift zur VO „Verfassungs- und Verwaltungsrecht“. Da das originale Worddokument leider nicht mehr vorhanden ist, wurde das Skript eingescannt und per Schrifterkennungssoftware erfasst. Wir haben uns bemüht möglichst viele der durch die Software entstandenen Fehler auszubessern. Solltest du noch Fehler finden, melde diese bitte an [email protected] .

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§

Verfassungs- und Verwaltungsrecht

265.056 (WS) / 265.056 (SS)

Prof. F. Zehetner

Vorlesungsmitschrift

AktionsGemeinschaft Bei dem vorliegenden Skriptum handelt es sich um eine seit Jahren bewährte Vorlesungsmitschrift zur VO „Verfassungs- und Verwaltungsrecht“. Da das originale Worddokument leider nicht mehr vorhanden ist, wurde das Skript eingescannt und per Schrifterkennungssoftware erfasst. Wir haben uns bemüht möglichst viele der durch die Software entstandenen Fehler auszubessern. Solltest du noch Fehler finden, melde diese bitte an [email protected] .

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Vorwort Wien, im Januar '96

Liebe Kollegin! Lieber Kollege!

Dieses Skriptum entstand im Sommersemester '95, nachdem kein passendes Werk für diese Vorlesung erhältlich war. Wir haben uns bemüht, nicht nur den Lehrinhalt wiederzugeben, sondern diesen auch durch viele Beispiele zu verdeutlichen. Im Gegensatz zu anderen Vorlesungen unterliegt der Inhalt dieser Lehrveranstaltung ständigen Änderungen - immer wieder wird auf aktuelle Probleme Bezug genommen und der Stoff so lebendiger gestaltet. Dieses Skriptum soll daher nicht den Vorlesungsbesuch ersetzen, sondern diesen nur ergänzen!

Besonderen Dank möchten wir noch Herrn Professor Zehetner aussprechen, der uns bei unserem Vorhaben tatkräftig unterstützt hat.

P.S.:

Um zu verhindern das dieses Skript an Aktualität verliert muß der Inhalt ständig angepasst werden. Deshalb unsere Bitte an Dich: wenn Du Fehler findest oder sich der Inhalt ändert, setze Dich mit uns in Verbindung! Nur durch Deine Mitarbeit ist es möglich auch weiterhin ein Skriptum für diese Vorlesung zur Verfügung zu stellen.

Wir, die Verfasser, wünschen Dir ein gutes Gelingen der Prüfung und viel Erfolg im weiteren Studium.

Stefan GOSZTONYI Markus GUGGENBERGER (e-mail [email protected]) Edgar HAUSMANN Stefan OSCHKERA

© 1995 AktionsGemeinschaft TU Wien

Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger ist nur mit Zustimmung des Herausgebers gestattet! Diese Unterlagen wurden mit bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Gleichwohl sind sowohl inhaltliche als auch technische Fehler nicht vollständig auszuschließen.

Herausgeber: AktionsGemeinschaft TU Wien Piaristengasse 16/10 A-1080 Wien

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht -1 -

Einführung in die Grundbegriffe von Staat und Recht

Das Recht als Instrument der sozialen Ordnung und seine Abhängigkeit von der Komplexität des Regelungsbedarfs der jeweiligen Gesellschaft

Urgeschichte des Rechts in fünf Sätzen „Recht ist geworden" (nach Bedürfnissen gerichtet)

Rechtsgeschichte

Modern Times?

„Recht wird gestaltet": Es ist das Produkt eines sich ständig ändernden gesell-schaftlichen Kompromisses über die verbindlichen Spielregeln menschlichen Zu-sammenlebens.

Beispiel: Finanzminister: Budgetvorschlag Bundesregierung (Ministerrat): Diskussion Nationalrat: beschließt Gesetz

Ergänzende Ordnungsmechanismen für die Gesellschaft

- Mode ?

keine verbindliche Vorschrift, aber in vielen Fällen gewisse Verhaltensrichtlinien

- alltägliche Verhaltenserwartungen - Umgangsformen

Begrüßung d. Rektors mit „Hi"

- Höflichkeit

- Brauch

Handelsbrauch kann zu Recht werden

- Moral - Sitte

- Usancen

Handelsbrauch, Brauch in verschiedenen Branchen

- Sportregeln

- Standesregeln

für Rechtsanwälte, Mediziner, Apotheker

- kirchliche Gebote und Verbote

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht - 2 -

Eine Rechtsordnung benötigt sogenannte Rechtssubjekte. Man unterscheidet da-bei natürliche und juristische Personen:

natürliche Personen: zeigen ein soziales Verhalten.

juristische Personen: Sie sind praktisch nur Fiktionen der Rechtsordnung. Sie sind rechtsfähig in Form von AG, GesmbH... . Juristische Perso-nen zeigen kein soziales Verhalten, sondern nur ein fakti-sches Verhalten.

Man unterscheidet weiter juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (siehe später).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der Begriff handeln durch Organe: Darunter versteht man ein Zuständigkeitsbündel z.B. einen Vorstand.

Organwalter sind natürliche Personen, die die Funktion eines Organs einer juristi-schen Person ausüben.

Beispiel: Klestil = Organwalter Das Staatsorgan Bundespräsident handelt für den Staat Österreich

Zum Begriff der Rechtsnorm

- Sollensvorschrift

Imperativ formulierter Satz und daraus angeordnete Verhaltensweisen. Sie stellt eine Verbindlichkeit dar; sie besitzt den Anspruch auf Einhaltung und damit das entscheidendste Kriterium!

Beispiel: „Rauchen verboten" Formulierungen wie: „sollst"; „mußt"; „ist verboten"

- regelt soziales (f. natürliche) bzw. faktisches (f. juristische, rechtliche Personen) Verhalten

juristische Personen handeln durch Organe Organ: Bundespräsident, Vorstand juristische Personen des Privatrechts: AG, Verein juristische Personen des öffentlichen Rechts: Gemeinde, Bund ein Organwalter ist eine natürliche Person die eine Organfunktion ausübt

- Anspruch auf Verbindlichkeit

Unterschied zu anderen Sollensvorschriften wie Beispiel: Höflichkeit

Man erkennt klar: Höflichkeit ist keine Rechtsvorschrift; es besteht kein Ver-bindlichkeitsanspruch und daher kann auch keine Rechtsaktion gesetzt werden.

- (Ordnungsfunktion)

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- (zwangsweise) Durchsetzbarkeit (Sanktionsbewehrtheit)

hinreichend, aber nicht notwendig, da vernünftige Sollensvorschriften auch ohne zwangsweise Durchsetzung funktionieren. Mit der zwangsweisen Durchsetzbar-keit treten beim internationalen Recht Probleme auf, da man Staaten schwer zur Rechenschaft ziehen kann.

Beispiel: Einhaltung der Menschenrechte

Beispiel: Falschparken

Achtung ! Die Mafia-Ordnung erfüllt zwar alle Kennzeichen, ist aber trotzdem keine Rechtsnorm:

Beispiel: „Mafia-Ordnung" Wir nehmen an, daß sich ein ehemaliges Mitglied dieser Organisation entschließt, zu „reden". Er verstößt damit gegen die Mafia-Gesetze und wird daher mit dem Tod bestraft. Man könnte die Rechtsnorm daher fol-gendermaßen beschreiben:

1.) Du sollst nicht mit der Polizei reden

2.) Verstößt Du gegen Punkt 1.) => Du bist Geschichte!

Kein (vernünftiger) Mensch würde der Mafia-Ordnung die Qualität einer Rechtsord-nung einräumen. Daher stellen wir uns die Frage, wie man vermeiden könnte, das solche Ordnungen als Rechtsnorm bezeichnet werden können.

Grundsätzlich dient die Rechtsnorm einem vernünftigen, glücklichen und geregel-ten Zusammenleben der Menschen.

Diese Bestimmung sorgt dafür, daß die Mafia wieder „draußen" ist!

Die Praxis zeigt: Je besser eine Rechtsvorschrift ist, umso weniger braucht sie eine stärkere Durchsetzbarkeit. Umso schlechter sie ist, umso strenger ist sie formuliert. Das kann aber in der Praxis auch das Recht des Stärkeren bedeuten!

Um einen Zusammenhang zum nun Folgenden herstellen zu können, müssen wir verstehen, daß das internationale Recht immer bedeutender für das nationale Recht wird.

Beispiel: Erkrankt ein Österreicher in Folge der Atomkatastrophe von Tschernobyl an Magenkrebs, so wird er die Betreibergesellschaft des Atomkraftwerks nicht auf Schadenersatz klagen können. Dazu müßte er folgende Dinge nachweisen:

1.) Beweis der Kausalität (Ursachenzusammenhang) 2.) rechtswidriges Handeln 3.) schuldhaftes Handeln (Vorwurf möglich, keine höhere Gewalt)

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Auf internationaler Ebene werden solche Gesetze erst entwickelt. Daraus folgt na-türlich, daß auch im Zuge dessen die nationalen Gesetze angepaßt werden müs-sen.

Das in der Vorlesung ausgeteilte Blatt soll einen Überblick über die verschiedenen Bereiche der Rechtsordnung geben:

Über dem Strich steht das internationale Recht, darunter das nationale (österreichische) Recht.

Wir beginnen zuerst über dem Strich:

Erscheinungsformen von Rechtsnormen:

- Völkerrechtliche Verträge

Sie stellen ein Willensübereinkommen zwischen verschiedenen Staaten dar. (Vereinbarung zw. Staaten zur Regelung ihrer hoheitlichen Beziehungen).

Beim internationalen Recht gilt der Grundsatz der Relativität (eines völkerrecht-lichen Vertrages), d.h. der Vertrag ist verbindlich, aber nur zwischen den Staa-ten, die an der Ausarbeitung mitgewirkt haben. Für das Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrages ist die Einstimmigkeit aller beteiligten Staaten not-wendig.

Beispiel: Staatsvertrag v. 1955, Haager Konvention, Medizinische Versorgung zwischen Österreich und der Türkei

Beispiel: Ein in den Vereinigten Staaten verhafteter Österreicher kann sich in den USA nicht auf die europäische Menschenrechtskonvention beru-fen, da die USA bei der Ausarbeitung dieses völkerrechtlichen Ver-trags nicht mitgewirkt hat.

für völkerrechtliche Verträge existieren verschiedene Bezeichnungen: Konvention, Übereinkommen, Pakt...

- Völkergewohnheitsrecht

Rechtssubjekte verhalten sich in einer bestimmten Art und Weise und sind der Überzeugung, daß das einer rechtlichen Notwendigkeit entspricht.

Beispiel: Diplomatenrecht Auf internationaler Ebene hat sich die Übung entwickelt, von Diploma-ten keine Steuern zu verlangen. Dieser vorerst freiwillige Verzicht wurde später zu Völkergewohnheitsrecht und wurde somit verbindlich. Österreich ging sogar noch dazu über, Diplomaten auch von indirek-ten Steuern zu befreien und refundiert daher auch noch pauschal die Mehrwertsteuer mit 20.000 öS jährlich.

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Es besteht die Möglichkeit, daß eine Verhaltensweise, zu der momentan keine rechtliche Verpflichtung besteht, später völkerrechtlich verbindlich wird.

- Allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze

Treten Probleme zwischen Staaten auf, die sich nicht auf Basis völkerverhand-lungsrechtlicher oder völkergewohnheitsrechtlicher Regelungen lösen lassen, sucht man innerstaatlich ein vergleichbares Problem (z.B. Komposthaufen an der Grundstücksgrenze) und entwickelt aus der in den beteiligten Staaten vertre-tenen Lösungsidee einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz.

Fazit: Die Grundidee übereinstimmender innerstaatlicher Regelungen wird auf die völkerrechtliche Ebene übertragen.

Beispiel: Grundsatz von Treue und Glauben An ein rechtliches Problem nicht spitzfindig sondern in gutem Glau-ben herangehen.

Beispiel: Staatsvertrag von 1955 Es war dort festgeschrieben, daß keine Geschütze (Mehrzahl) mit Reichweiten größer als 30 km erlaubt sind. Es wäre nun spitzfindig zu glauben, daß 1 Geschütz erlaubt ist.

- Rechtsverbindliche Beschlüsse int. Organisationen

Staaten schließen sich für verschiedene Regelungsbereiche (z.B. Währungen) zusammen (in Form von jur. Personen). Arbeitsweise: mehrere Staaten richten Organe ein die wiederum eigene Organe (kleiner Kreis v. Staaten) aufstellen um Beschlüsse zu befassen.

Vorteil: nicht einstimmig, sondern Abstimmung (Mehrheiten), schnelle Beschlüs-se, die alle beteiligten Staaten binden.

- Hoheitsakte supranationaler Gemeinschaften

gebildet aus Staaten, es handelt sich um Völkerrechtssubjekte.

Aufpassen! Der wesentliche Unterschied zwischen internationalen Organisatio-nen und supranationalen Gemeinschaften liegt darin, daß die Adressaten von internationalen Organisationen ausschließlich die Mitgliedsstaaten sind, wäh-rend supranationale Gemeinschaften auch natürliche und juristische Personen der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar verpflichten können. Um das zu verdeutlichen:

Internationale Organisation

Beschluß

(Mitglieds-) Staat

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Beispiel:

Es wird also nicht das Individuum direkt verpflichtet, sondern der Mitgliedsstaat.

Supranationale Gemeinschaften (wie die EU) haben auch die Möglichkeit, sich durch Verordnungen und Entscheidungen direkt an das Individuum zu richten und haben dadurch eine unmittelbare Einwirkung.

Frage: Was passiert, wenn in Österreich etwas verboten ist, was in der EU erlaubt ist?

Antwort: EU-Recht hat Vorrang! Aufpassen: Bei Normenkonflikt geht die Rechtsnorm der EU vor!!

Beispiel: EU teilweise wie internationale Organisation, hat aber die Möglichkeit sich direkt an das Individuum zu wenden, z.B. durch Verordnungen und Entscheidungen.

nochmals die Bedeutung des Striches in der Kopie:

↑ international (wird immer wichtiger für die unter dem Strich aufgeführten Punkte)

↓ österreichspezifisch, müssen den internationalen Rechtsnormen genügen (österreichische Herkunft)

- Verfassungsgesetze Bundesverfassungsgesetz B-VG

Achtung: B-VG ( „ - " ! ) . Sie stellen die Grundstruktur des österreichischen Staates dar.

Beispiel: B-VG: Legalitätsprinzip

wie werden Gesetze gemacht � Grundbetriebsanleitung

Alle anderen Verfassungsgesetze werden als BVG bezeichnet.

UN

Beschluss

Österreich

Rechtsakte

Individuum

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Beispiel: dauernde Neutralität Grundsätzlich sind B-VG und BVG auf derselben Ebene angesiedelt; aber durch die Tatsache, daß BVG speziellerer Natur sind wie B-VG, haben sie Vorrang.

B-VG

↓ gehen vor allgemeiner �

Es gibt auch in einfachen Gesetzen Bestimmungen im Rang von Verfassungs-gesetzen.

Beispiel: Taxifahrer benötigen in Wien zur Ausübung ihres Berufes eine Kon-zession. Will also jemand Taxilenker werden, so muß er zunächst ei-nen Antrag zur Erlangung einer Konzession stellen. Die Zahl der in Wien zugelassenen Taxis ist jedoch beschränkt; sie wird je nach dem Bedarf festgelegt. In einem Fall hat das Magistrat Wien den Antrag eines Wieners auf Ausstellung einer Konzession eben mit dem Hin-weis auf den Bedarf abgelehnt, worauf dieser zum Verfassungsgericht gegangen ist um sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit durchzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof gab ihm auch darin Recht, daß eine Be-darfsprüfung sachlich nicht gerechtfertigt sei und hob das Gesetz auf. Um aber einem ungebremsten Zuwachs an Taxis in Wien Einhalt zu gebieten wurde das Gelegenheitsverkehrsgesetz noch einmal be-schlossen, nur diesmal wurde es in den Verfassungsrang erhoben. Damit wurde ein einfaches Gesetz in eine Verfassungsbestimmung aufgenommen und hatte wieder Vorrang.

Man sieht, daß es auch innerhalb von Gesetzen erhebliche Spannungen geben kann.

Vergleichbare Probleme treten auch bei völkerrechtlichen Verträgen auf:

Beispiel: Tritt Österreich einem völkerrechtlichen Vertrag bei und tritt der Fall auf, daß eine Vertragsbestimmung bei uns nicht paßt, so wird sie flugs in den Verfassungsrang erhoben und damit ein Konflikt ver-mieden.

- Gliedstaatsverträge

Bund - Land bzw. Land - Bund

Auszugehen ist von den unterschiedlichen Zuständigkeiten des Bundesgesetz-gebers und des Landesqesetzgebers. Manchmal ist es aber unumgänglich, daß beide zusammenarbeiten müssen. Dabei werden verschiedenste Themenbereiche geregelt: Umwelt, Raumord-nung... . Man muß daher weiter unterscheiden zwischen

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Themenbereiche

örtlicher Natur übergreifender Natur

(z.B. Landesraumordnungsregelungen) (z.B. Flughäfen, Eisenbahn)

Sind nun beide zuständig, spricht man von Querschnittsmaterien. Gliedstaats-verträge werden nun zwischen Bund und Ländern abgeschlossen.

Hauptanwendungen des Instruments Gliedstaatsvertrag:

• Raumplanung • Umweltschutz • Zusammenarbeit bei Förderungen

Beispiel: für Land - Länderverträge Baurechtsangelegenheiten vollziehen die Länder. Architekten haben nun oft das Problem, daß, je nach Standort ihrer Projekte, unter-schiedliche Bauordnungen existieren. So macht es beispielsweise ei-nen Unterschied, ob ein K-Wert aus der tiroler oder der burgenländi-schen Bauordnung genommen wird. Diese verschiedenen Bestim-mungen schaffen das Bedürfnis, die Bauordnungen zu harmonisieren.

- Bundesgesetze - Landesgesetze

Klar: Der Bund ist nur befugt Bundesgesetze zu machen, das Land kann nur Landesgesetze beschließen. Es gilt nun folgende Stufung:

Bundesgesetz

(Allgemeinheit) ↓

Verordnungen

(bestimmte Personen) ↓

Bescheide, Verträge und Urteile

Dabei müssen Bescheide ihre inhaltliche Deckung in den Verordnungen und Bundesgesetzen finden, die sich an die Allgemeinheit richten. Bescheide wen-den sich also individuell und konkret an bestimmte Personen.

Verordnungen (auf Bundesebene) - Verordnungen (auf Landesebene) Bescheide

Bescheide müssen inhaltlich Deckung in Verordn. und Bundesgesetzen finden, sie richten sich an bestimmte Personen. Verordnungen und Bundesgesetze an die Allgemeinheit.

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- Verträge

Verträge werden von uns selbst geschlossen.

Beispiel: Überschreiten eines Entwerters bei der U-Bahn

Durch diese Handlung unterwirft man sich den Beförderungsbestim-mungen der Verkehrsbetriebe.

Verträge können auch mündlich und durch Handlungen, die das Eingehen eines Vertrages signalisieren, zustande kommen.

- Urteile

Sprüche von Gerichten (Zivilgericht, Strafgericht, ... ). Hier wird die Rechtsauf-fassung individuell umgesetzt.

Geltungsbereich von Rechtsnormen

In der Regel ist der

• örtliche, • zeitliche, • persönliche und • sachliche

Geltungsbereich beschränkt.

Beispiel: Weltausstellung: Ein abgeschlossener bilateraler Vertrag bindet u. berechtigt ausschließ-lich Österreich und Ungarn {rechtliche und territoriale Einschränkung); Deutschland und Frankreich haben z.B. keinen Anspruch auf Durchfüh-rung der EXPO. Der Vertrag ist auch nur auf das Thema Weltausstellung beschränkt (sachliche Einschränkung) und hat nur beschränkte Gel-tungsdauer (zeitliche Einschränkung).

Beispiel: Frage: Darf sich jemand der in der USA verhaftet wird auf die europäi-sche Menschenrechtskonvention berufen?

Antwort: Nein, die USA war bei der Erstellung der oben genannten Konvention nicht beteiligt.

Man erkennt: immer Geltungsbereich überprüfen!

- örtlicher Geltungsbereich, Regel u. Ausnahme

Regel: Norm hat jenen örtl. Geltungsbereich, der dem Hoheitsbereich der Norm erlassenen Stelle entspricht.

Beispiel: österreichisches Bundesgesetz: gesamtes Bundesgebiet, durch Grenzen festgelegt.

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Frage: Gilt ein österreichische Bundesgesetz auch in der griechischen Bot-schaft in d. Argentinierstraße?

Antw.: Ja.

In exterritorialen Gebieten innerhalb Österreichs (Botschaften, UNO-City, ...) gilt natürlich das österreichische Gesetz, aber es dürfen keine Hoheitsakte gesetzt werden. Es gibt kein Niemandsland; Grenzen sind - von Ausnahmen abgesehen - exakt definiert.

Beispiel: Die Gemeinde Purkersdorf beschließt ein Rasenmähverbot an Wo-chenenden. Dieses Verbot gilt natürlich nur in Purkersdorf!

Beispiel: Beschließt das Land NÖ ein Raumordnungsgesetz, so gilt dieses nur in NÖ.

D.h.: Österreichische Bundesgesetze gelten in der Regel im gesamten Bundes-gebiet, das durch seine Grenzen festgelegt ist.

Ausnahmen: Die Regelung gilt nur in einem Teilbereich (extra angeordnet) des Hoheitsgebietes der normerlassenden Stelle.

Beispiel: Generelles Parkverbot gilt nur im 1.Bezirk, obwohl die Gemeinde für ganz Wien zuständig ist. Dieses Beispiel ist typisch für Normen im Straßenverkehr.

Darf der örtliche Geltungsbereich auch über den Hoheitsbereich des Normset-zers hinausgehen? Hinsichtlich des Sanktionsbereiches ist der Geltungsbereich zwingend auf den Hoheitsbereich eingeschränkt (Hoheitsbereich = Sanktionsbe-reich, auf diesem kann man strafen). Der räumliche Geltungsbereich darf unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinausgehen:

Beispiel: Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) ahndet auch folgende Straftat: Jemand erschießt mit einem Gewehr von der österreichischen Seite aus einen Menschen auf deutschem Hoheitsgebiet. Die Tat wurde al-so in Österreich gesetzt => der örtliche Tatort ist ein inländischer Tat-ort, wenn entweder

a) die Handlung oder b) der Erfolg einer Handlung

in Österreich eingetroffen ist. Demnach ist der obige Tatbestand in beiden Staaten strafbar!

- Normen mit Extraterritorialer Geltung

(nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig)

Achtung: Extraterritorial Diese dürfen über das Hoheitsgebiet des Normsetzers hinausgehen.

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Beispiel: Erschießen durch Schuß über die Grenze -

zeitlicher Geltungsbereich, Regel u. Ausnahme

Geltungsdauer (begrenzt?) = Zeit zwischen Inkraft- und Außerkrafttreten der Norm.

Bundesgesetze treten in der Regel am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bun-desgesetzblatt in Kraft, doch der Gesetzgeber kann auch einen späteren Termin für die Inkraftsetzung angeben.

Beispiel: Dies ist bei Gesetzen, die nicht sofort durchführbar sind, sinnvoll. Es existiert eine Regelung die vorsieht, daß Firmen ab einer bestimmten Größe für je 100 Mitarbeiter 1 Umweltschutzbeauftragten einrichten müssen. Dafür wird nun eine Frist eingeräumt, da die Durchsetzung nicht „von einem Tag auf den anderen" erfolgen kann.

Begriff der Legisvakanz: Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten eines Gesetzes.

Es kann auch ein Termin für das in Kraft treten vor der Veröffentlichung sinnvoll sein, wie beispielsweise bei rückwirkenden Gesetzen.

Beispiel: Wird ein Süchtiger am Karlsplatz wegen Haschischhandels verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt, so kommt er ins Gefängnis. Wird nun während seiner Haftstrafe eine Novelle verabschiedet, die (beispielsweise) Haschisch für den Eigengebrauch nicht mehr unter Strafe stellt, so stellt sich die Frage was nun zu tun ist.

In diesem Fall ist das mildere Recht anzuwenden. Es gilt der Grund-satz, daß neues Recht nicht rückwirkend angewandt werden darf, es sei denn, dieses Gesetz ist milder. Ergo:

-> ist das neue Gesetz milder, so ist das neue Gesetz anwendbar, -> ist das neue Recht strenger, so ist es nicht anwendbar.

Es besteht die Möglichkeit, von vornherein einen befristeten Geltungsbereich vorzusehen.

Beispiel: befristeter Mietvertrag

Beispiel: Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof Der Verfassungsgerichtshof räumt bei der Aufhebung von verfas-sungswidrigen Gesetzen in der Regel eine Frist ein, um ein Chaos zu vermeiden.

Beispiel: Angenommen, die Parkordnung für den 1. Bezirk wird vom Verfas-sungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. Darf man dann sofort wie „ein Wilder" herumparken? Vorsicht: man muß die eingeräumte Frist beachten; ab wann gilt die Aufhebung?

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Verfassungswidrige Gesetze gelten bis zum Ablauf der vom Verfassungsge-richtshof festgesetzten Frist! Nur für den Beschwerdeführer ist (gleichsam als Belohnung für das Risiko) die Norm sofort aufgehoben.

- persönlicher Geltungsbereich, Regel u. Ausnahme

Regel: Wenn keine bestimmte Vorschrift über den persönlichen Geltungsbe-reich enthalten ist, so gilt: Die Norm gilt für Jedermann!

Beispiel: „Rauchen Verboten!" Ein Schild das diese Aufschrift trägt, verbietet jedem das Rauchen in dem betroffenen Raum, da keine Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemacht wird.

anders verhält sich folgender (theoretischer) Fall:

Beispiel: „Studenten ist das Rauchen verboten" Für Professoren, Handwerker, Putzfrauen... gilt obige Aussage nicht.

Beispiel: Beamtenvorschriften können Nichtbeamten egal sein. Sie regeln z.B. den Amtsmißbrauch; Voraussetzung für einen Amtsmißbrauch ist aber ein Amt.

Beispiel: Beim Mietvertrag bin ich und der Vermieter beteiligt, nicht aber mein(e) Freund(in).

Beispiel: Nicht jeder hat einen Anspruch auf Kinderbeihilfe.

Daher gilt generell für alle Normen: Wer sind die Beteiligten bzw. Verpflichteten => immer nachsehen!

- sachlicher Geltungsbereich, Regel u. Ausnahme

An sich gilt hier ähnliches wie beim persönlichen Geltungsbereich. Dort sind die Personen beschrieben, die betroffen sind. Hier wird der Geltungsbereich auf sachliche Geltungsbereiche eingeschränkt. Jedes Gesetz hat einen sachlichen Geltungsbereich. Dieser muß mit Sprachge-fühl (also umgangssprachlich) interpretiert werden. Daneben existieren auch Begriffserklärungen, die sogenannten Legaldefinitionen.

Beispiel: Einkommenssteuergesetz es ist auf alle Einkünfte bezogen

Beispiel: Schenkungssteuergesetz

sind sachlich nur auf Schenkungen bezogen

Beispiel: Abfallwirtschaftsgesetz Es regelt den Umgang mit Abfall

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Ein sachlicher Geltungsbereich bzw. eine Gesetzesnorm ist meist folgenderma-ßen definiert:

Regel – Ausnahme – Ausnahme – …

Beispiel: Abfall ist definiert als jede Sache, der sich jemand entledigen will oder hat (= Entledigungsabsicht), oder es ist im öffentlichen Interesse, et-was als Abfall zu betrachten.

=> Regel

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf unlegierten Eisenschrott (Alteisen, ... ). Diese Materialien können wiederverwertet werden und sollen daher nicht als Abfall gelten.

=> Ausnahme

Abschließend: Eine Norm gilt nur dann für einen bestimmten Fall, wenn alle 4 Geltungsbereiche (örtlich, zeitlich, persönlich, sachlich) zutreffen! Das sichert den Willen des Gesetzgebers, daß ein Gesetz punktgenau und gleichsam maß-geschneidert Probleme treffen soll.

Beispiel: Wie sollte eine neue Norm für das Fahrtrecht für Studenten auch in den Ferien aussehen? Wir wollen einen Versuch starten:

• örtlicher Geltungsbereich: nur Wien • persönlicher Geltungsbereich: nur für Studenten; also notwendig

wäre als Nachweis dafür ein Stu-dentenausweis, und ein Alter unter 25 Jahren....

Man muß natürlich beim „Basteln" von Gesetzen auf Lücken achten. Hier ein Fall der den österreichischen Staat viel Geld gekostet hat:

Beispiel: Bei uns existierte vor längerer Zeit eine Regelung für den Investitions-freibetrag. Dieser versuchte die Firmen zu motivieren Investitionen zu tätigen und belohnte sie dafür, indem der Firma vom österreichischen Staat eine gewisser Betrag in bar (!) zurückerstattet wurde. Ausländische Fluggesellschaften gründeten in Österreich eine Toch-terfirma, die die benötigten Flugzeuge ankaufte. In weiterer Folge wurden die neuen Maschinen an die ausländische Muttergesellschaft mit dem Vorteil zurückverleast, daß nun der Investitionsfreibetrag vom österreichischen Staat eingehoben werden konnte. Die ausländische Gesellschaft kassierte und das Flugzeug ward nie wieder in Öster-reich gesehen...

Verhältnis der Rechtsnormen zueinander

Beispiel: Käufer A unterschreibt den Kaufvertrag für ein Auto. Am nächsten Tag erfährt er, daß er nicht der einzige ist. Es haben z.B. 3 einen gültigen

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Vertrag und alle 3 haben Anspruch. Der Verkäufer kann es sich nun aussuchen, wem er das Auto gibt. Die beiden anderen haben nur even-tuell Anspruch auf Schadensersatz. 3 gleichberechtigte Normen mit ver-schiedenen persönlichen Geltungsbereichen.

Beispiel: Ein Ingenieur muß eine Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin (z. B. Eröffnung) fertig gestellt haben. Kann der Termin, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden, so kann der Schaden vom Bestel-ler des Bauwerks geltend gemacht werden. Dies bedeutet nun aber ei-nerseits einen möglicherweise hohen Schaden für den Ingenieur und andererseits einen hohen Arbeitsaufwand für den Besteller, da dieser den Verdienstentgang nun einschätzen muß. Daher ist es ratsam, bei Abschluß eine Poenale zu vereinbaren, bei der für künftige Schäden ein pauschaler Betrag festgesetzt wird.

Beispiel: Ich und meine Freundin ziehen in eine neue Wohnung ein. Ich schließe einen Vertrag mit dem Vermieter auf 3 Jahre ab. Nun kommt es zum Krach und meine Freundin zieht aus. Aus Geldnot zieht nun ein Kollege bei mir ein und wir teilen uns die Wohnung. Um der neuen Situation Rechnung zu tragen, werde ich bei Vermieter vorstellig und schließe mit ihm einen neuen, 5 Jahre dauernden, Vertrag ab. In diesem Fall gilt natürlich der neue Vertrag: gleicher

• örtlicher, • sachlicher und • persönlicher

Geltungsbereich. In diesem Fall, bricht das neue Recht das alte. (Aufpassen: hätte auch die Freundin als Vertragspartner mitunterschrie-ben, so sähe der Fall ganz anders aus ... ).

2 Normen, von denen die 2. spezieller ist und deshalb über der anderen steht:

Beispiel: Angenommen, ich wohne im ersten Bezirk und verfüge über ein Parkpik-kerl. Dieses Parkpickerl berechtigt mich dennoch nicht, überall zu par-ken, beispielsweise in Halteverbotszonen ist es mir untersagt. Man er-kennt:

• Norm „Halten verboten" � speziellere Norm • Norm Bewohner 1. Bezirk + Parkpickerl

Also setzt die Norm „Halten verboten" die Norm Parkpickerl außer Kraft.

Sanktionsbereich von Rechtsnormen (=Staatsgebiet)

Sanktionsbereich von Rechtsnormen ist das österreichische Staatsgebiet. Nur hier kann der österreichische Staat Hoheitsrechte wahrnehmen.

Ausnahmen: Israel und Vereinigte Staaten von Amerika.

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Geltungsanspruch von Normen kann auch über das Staatsgebiet hinausgehen.

Zum Begriff der Rechtswidrigkeit

- Rechtswidrigkeit von Rechtsnormen

Rechtsnormen sind das Produkt eines Rechtserzeugnisprozesses. Diese Rechtserzeugungsprozesse sind genau definiert und exakt einzuhalten. Dabei kann es natürlich zum Auftreten von Formfehlern kommen. Man kennt

1. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, 2. Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen.

Wenn das exakt vorgeschriebene Procedere nicht eingehalten wurde, so ist die Norm rechtswidrig und kann aufgehoben werden.

Beispiel: Flächenwidmungsplan wurde zu kurz (= kürzer als gesetzlich vorge-sehen) zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Beispiel: Normen müssen mit höherrangigen Normen übereinstimmen und da-durch letztlich ihre inhaltliche Deckung in den Verfassungsgesetzen finden.

Grundsätzlich gilt in Österreich der Gleichheitsgrundsatz, allerdings mit Aus-nahmen, die sachlich gerechtfertigt werden können.

Beispiel: Will der Finanzminister sparen, so könnte er beispielsweise die Fami-lienbeihilfe einschränken. Er könnte z. B. sagen, daß nur noch Perso-nen mit blonden Haaren einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Wäre diese Bestimmung sachlich zu rechtfertigen?

Wäre die Familienbeihilfe vom Einkommen der Eltern abhängig, so ließe sich das wieder sachlich rechtfertigen.

Beispiel: Ähnlich wie bei Taxifahrern (siehe früher) gibt es auch bei Leichen-bestattern eine Konzession, die nach Bedarf vergeben wird, um eine pietätvolle Abwicklung einer Bestattung zu ermöglichen. Eine ver-gleichbare Regelung wurde schon früher bei Taxis für unzulässig er-klärt. In Hinsicht auf eine würdevolle Geschäftsabwicklung wurde vom Verfassungsgerichtshof die Bedarfsprüfung bei Leichenbestattern als sachlich gerechtfertigt und damit zulässig beurteilt.

- Rechtswidrigkeit von Verhaltensweisen

Vergleich von Sachverhalten mit Tatbestand. Stimmt Sachverhalt mit Tatbestand überein, ist der Sachverhalt rechtmäßig. Entspricht er nicht, dann ist er rechts-widrig.

Das ganze noch einmal graphisch:

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Tatbestand Sachverhalt

Vergleich

Stimmen überein stimmen nicht überein

Sachverhalt rechtsmäßig Sachverhalt rechtswidrig

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Beispiel: „Rauchen verboten"

Tatbestand: verbietet rauchen

Sachverhalt: Sachverhaltsermittlung -> niemand raucht => Ergebnis: niemand raucht; es verhalten sich alle rechtmäßig.

Beispiel: Tatbestand: Parkverbot

Sachverhalt: Auto wird geparkt -> rechtswidrig; der Sachverhalt weist auf eine Rechtswidrigkeit hin.

Rechtsnorm - Rechtsordnung- Teilrechtsordnungen

Rechtsnorm: siehe oben! (in etwa kleinster Teil der Rechtsordnung)

Unter der Rechtsordnung versteht man die Summe aller Rechtsnormen. Da es eine große Fülle von Rechtsvorschriften gibt, ist zur leichteren Orientierung eine Ab-grenzung zweckmäßig. Es existieren z.B. verschiedene Gesetzessammlungen zu inhaltlich zusammengehörenden Bereichen.

Unter einer Teilrechtsordnung versteht man einen Auszug aus der Rechtsordnung, der für ein gewisses Gebiet wichtig ist.

Beispiel: Zivilrecht, Umweltrecht oder Strafrecht -

Öffentliches und privates Recht

• öffentliches Recht � Wir teilen eine große Menge in der Mitte

• Privatrecht

Öffentliches Recht: Ist dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschriften des öffent-lichen Rechtes das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgern regeln. (Über- und Unterordnung)

Privatrecht: Ist dadurch gekennzeichnet, daß Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten geregelt werden. Der Staat stellt Rechtsvorschriften zur Verfügung, nach denen die privaten

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Rechtssubjekte ihre Rechtsbeziehungen regeln können (müssen). (Gleichordnung)

Beispiel: Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan Es existieren Vorschriften, daß nur auf bestimmten Flächen gebaut werden darf. Es handelt sich also um öffentliches Recht.

Beispiel: Im Baurecht steht: „...muß man bei freistehender Bebauungsweise zum Grundstücksnachbarn 3 m Abstand einhalten...." -> Die Nach-barn können also nicht einfach eine Vereinbarung schließen, daß beide bis an die Grundstücksmauer bauen -»Der Staat tritt in diesem Fall als Machtperson ein! -> Es handelt sich hier also um öffentliches Recht.

Beispiel: Wasserrecht, Gewerberecht fallen beide unter öffentliches Recht

Beispiel: Personenrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht fallen alle unter Privatrecht

Eine eindeutige Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist fallweise nicht sehr einfach.

Zum Beispiel von oben mit den beiden Nachbarn: Es handelt sich hier um öf-fentliches Recht, hat aber eine schützende Funktion für den Nachbarn.

Beispiel: Mietvertrag: Hier werden Normen zwischen zwei Personen geschaffen (auch juristischen Personen), wir könnten diesen Fall also eindeutig unter Privatrecht abspeichern. (Speziell hier: die einzelnen Privatper-sonen können vereinbaren, wie die Regelung zwischen den beiden auszusehen hat.)

Beispiel: Der einzige Bäcker in Wien, der den Krieg überlebt hat, verkauft Semmeln um öS 49.90 pro Stück -> Die Verwaltung würde eingreifen, da es sich eindeutig um einen Wucherpreis handelt!

Beispiel: Ich unterschreibe beim Antritt meines neuen Jobs, daß ich auf sämtli-chen Urlaub verzichte -> kann ich zwar unterschreiben, gilt aber nicht, da ich in Österreich einen gesetzlich verankerten Mindesturlaub habe. Oder: Eine Frau muß unterschreiben, daß sie während ihres Dienst-verhältnisses nicht schwanger wird -> Sittenwidrig!!

- Objektives und subjektives Recht

Unterschied: Das objektive Recht ist Inhalt der Rechtsordnung (alles, was an Normen existiert ist objektives Recht) Der Staat bemüht sich, daß das objektive Recht soweit wie möglich respektiert wird. Subjektives Recht ist, wenn sich jemand aus dem objektiven Recht (Bestand der Rechtsordnung) für sich selbst Rechte ableiten kann,

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die er gegenüber dem Staat und/oder Dritten auch durchsetzen kann.

Beispiel: Ich wohne in einer Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Frage: Habe ich Rechtsanspruch, daß niemand hier schnel-ler als 30 km/h fährt?

Beispiel: Ich schließe mit Edgar einen Vertrag ab, daß er mir sein Auto um öS 4000.-verkauft. Es handelt sich hier um objektives Recht! Frage: Habe ich aufgrund des Vertrages auch subjektives Recht? -> JA, daß Auto ist einklagbar, ich kann also gegen Edgar Ansprüche geltend machen.

Beispiel: Mein Nachbar baut sein Haus bis auf einen Meter auf meine Grund-stücksgrenze heran. Der Staat wird sich in diesem Fall einmischen.

Subjektives, öffentliches Recht für die betreffenden Personen, da dies der Staat angeordnet hat.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen öffentlichem und subjektivem öffent-lichen Recht. Hier findet in der Judikatur ein laufender Streit statt.

- Rechtserzeugung

Um eine einseitige Rechtserzeugung handelt es sich dann, wenn eine Zustim-mung eines Zweiten (Betroffenen) nicht erforderlich ist. (öffentliches Recht) Bei privatem Recht (Rechtsgeschäften) ist die Zustimmung i.a. erforderlich.

Beispiel: Ich bin in der 30er Zone 46 gefahren und erhalte eine Strafe von öS 400.-Diese öffentliche Norm ist ohne mein zutun entstanden.

- Rechtsanwendung

(=Befolgung von Rechtsnormen)

Beispiel: Wieder unsere 30-er Zone. Ich reduziere meine Geschwindigkeit von 46 auf 30 km/h, um nicht zu schnell zu fahren. Der Polizist, welcher mich mit seiner Laserpistole kontrolliert, befolgt wiederum seine Norm (um mich ggf. zu bestrafen). Und auch die Behörde, die den entsprechenden Strafbescheid schickt wendet ihrerseits auch die Norm an.

- Rechtsdurchsetzung

spielt nur dann eine Rolle, wenn jemand das Recht nicht ordnungsgemäß an-wendet, und hat sich der Staat vorbehalten.

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Beispiel: „Rauchen verboten" würde jemand rauchen, so steht in der Hausordnung: „...im Zweifels-falle ist der Rektor zuständig, der Organe schickt, die den Raucher zu ermahnen haben..."

- Rechtsdurchsetzung im öffentlichen Recht

Durch hoheitliche Akte und Bescheide werde ich zur Rechtseinhaltung ange-halten.

- Rechtsdurchsetzung im Privatrecht

Angewandt auf Beispiel mit dem R4 vom Edgar, den er mir nicht geben will: Durchsetzung durch Einklagen beim Zivilgericht.

Beispiel: • öffentliches Recht Militärstrafgesetz, Justizverwaltung: Im Gefäng-nis unterliege ich der Hoheitsgewalt des Staa-tes.

• privates Recht Im Hotel Imperial hingegen herrscht Privat-recht.

Die Rechtsdurchsetzung im Privatbereich erfolgt nur in Ausnahmefällen durch die Staatsgewalt (-> Gerichte).

Bei einem Streitwert kleiner als öS 100.000.- wende ich mich ans Bezirksgericht, darüber hinaus an das Landesgericht (besser: Rechtsanwalt konsultieren).

Zur Auslegung von Rechtsnormen

- Zur Notwendigkeit der Auslegung

Übliches Vorurteil: die Auslegung der Rechtsnormen ist etwas zwielichtiges und schlechtes. Aber: JEDE Rechtsnorm bedarf ihrer Auslegung!

Beispiel: Wir betrachten wieder das Schild „Rauchen verboten". Die Abbildung neben der Schrift zeigt eine Zigarette, welche durch-gestrichen ist. Frage deshalb: Ist Pfeiferauchen auch verboten? -> Die Auslegung dieser Norm könnte davon abhängen, ob das neben-stehende Bild abgedeckt ist oder nicht; man könnte aus dem Bild den Schluß ziehen, daß nur das Zigarettenrauchen verboten ist.

- Auslegungsmethoden

Beispiel: Abfall Was ist das? Der Gesetzgeber versucht möglichst genau und umfas-send den Abfallbegriff (und dessen Kategorien) zu umschreiben -> Legaldefinitionen, d.h. der Begriff wird mit Begriffsinhalt versehen. Anmerkung: Die Legaldefinitionen gelten nur für das Gesetz, in dem sich diese Definition befindet.

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Beispiel: In Deutschland gibt es die sog. „Schokoladeschmelzverordnunq", welche die Schokoladequalität von „Lachhasen" regelt (=Osterhasen in Österreich). Der Anwendungsbereich dieser Verordnung besagt unter anderem auch "Weihnachtsmänner sind auch Lachhasen" (diese werden ja nach Weihnachten nur in anderes Stanniol verpackt und fallen des-halb auch unter die Schokoladeschmelzverordnung)

Wir merken uns: Weihnachtsmänner können in einer Legaldefinition auch Osterhasen sein.

- grammatikalische Auslegung

Bezieht sich auf den Wortsinn. Die Staatssprache in Österreich ist Deutsch und die grammatikalische Auslegung fragt nach, was die Worte bedeuten, die hier verwendet werden.

Anm. Zehetner: Dem Gesetzgeber fällt es oft schwer, die Begriffe des norma-len Sprachgebrauchs zu benutzen.

- subjektive und objektive Auslegung

Die Grundregeln des öffentlichen Rechtes sind objektiv auszulegen, d.h.: "Was versteht man normalerweise darunter".

Bei der subjektiven Auslegung wird zusätzlich der wahre Wille der Vertrags-parteien zu erforschen versucht.

- systematische Auslegung

Hier wird berücksichtigt, wie einzelne Worte im Satz, einzelne Sätze in Absät-zen, einzelne Absätze im Paragraphen, usw. angeordnet sind. D.h. man ver-sucht daraus Schlüsse zu ziehen, die bei der Anwendung zu beachten sind.

- teleologische Auslegung

ist eine ziel- und zweckgerichtete Auslegung (kommt vom griechischen Wort telos = Ziel). Ziel dieser Auslegung ist es, alle Bestimmungen im gleichem Sinne von Ziel und Zweck des Gesetzes zu verwenden.

Anm. Zehetner: „Bitte schreiben Sie bei der Prüfung nicht theologische oder teleskopische Auslegung!"

- (historische Auslegung)

Verfolgt das Ziel, den Interpretationsvorgang auf den Zeitpunkt obzustellen, zu dem die Norm entstanden ist. d.h.: "Was haben sich die Herren gedacht, die diese Norm entworfen haben?"

Zu diesem Zweck müssen wir in die Gesetzesmaterialien hineinsehen. Hier steht drinnen, was der Gesetzgeber damals mit der Norm erreichen wollte.

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Die Gesetzesmaterialien dienen nur dazu, den historischen Willen des Ge-setzgebers zu dokumentieren.

- Sonderprobleme

Es gibt Interpretationskollektive

1) Verfassungskonforme Auslegung: Bei der Interpretation des Schildes „Rauchen verboten" im Hörsaal wurde im Hinblick auf die Abbildung einer Zigarette die Ansicht vertreten, daß nur Zigaret-tenrauchen verboten sei; -»gleichheitswidrig, keine sachlich gerechtfertigte Un-terscheidung zwischen Zigaretten, Pfeifen, etc. -»Gleichheitsgrundsatz, es sei denn, es gibt einen sachlich gerechtfertigten Unterschied.

2) EG-Richtlinien konforme Auslegung: Österreich ist verpflichtet, die EG-Richtlinien in innerstaatliches Recht umzuset-zen. Österreichische Gesetze sind daher im Sinne der EG-Richtlinien auszule-gen

3) Völkerrechtskonforme Auslegung: Auslegung, die im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Öster-reichs steht.

Einführung in das österreichische Verfassungsrecht

Es existieren 2 Synonyme:

- Verfassungsrecht

Bevorzugt bei der Beschreibung des Verfassungsrechts eines Staates.

- Staatsrecht

Bevorzugt beim Vergleich der Verfassungsrechtsgebilde der Staaten unterein-ander, oder wie ein Staat aufgebaut ist..

Die 3(4) Elemente des Staatsbegriffes

- Staatsvolk

Definition: Ist eine „Mehrzahl von Personen". Es gibt aber keine Quantitätsvor-schriften.

Beispiel: Vatikanstaat

- Staatsgebiet

Ist eine Errungenschaft der letzten 1500 Jahre. Davor war die Anknüpfung der Rechte an die Stammeszugehörigkeit größer als an das Territorium.

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Dies ist der Unterschied zu internationalen Organisationen, die kein Staatsge-biet besitzen.

Das österreichische Staatsgebiet ist definiert durch seine Bundesgrenzen. Diese entstanden durch 1) Völkergewohnheitsrecht

2) durch int. Verträge Ausnahme Bodensee: hier sind die Staatsgrenzen nach wie vor umstritten

Beispiel: Man kaufte EG-Exportbutter (subventioniert) und verkaufte sie dann irgendwo mitten am Bodensee, da dort die Grenzen nicht so eindeutig sind. (Butterschiffe)

- Staatsgewalt

Damit wird der „Zusammenhalt" des Staatsvolkes durch Ausübung einer Staats-gewalt, beschrieben.

Beispiele: Diktatur Demokratie

und zusätzlich noch die

- Souveränität (Völkerrechtsunmittelbarkeit)

Beispiel: Indianer sind ein Staatsvolk, leben im Reservat und haben eine Staatsgewalt, die der Häuptling ausübt. Aber sie haben keine Souve-ränität, da sie an die amerikanische Verfassung gebunden sind.

Souveränität heißt alleinige Macht über sein Staatsvolk und -gebiet zu haben, man ist also nicht dem Willen anderer unterworfen. Allerdings Unterscheidung in:

- absolute Souveränität

Der Souverän kann tun und lassen was er will.

Beispiel: Ludwig XIV: „Der Staat bin Ich"

- relative Souveränität

Der Souverän geht Bindungen, Verpflichtungen ein (z.B.: völkerrechtl. Verträ-ge, Gewohnheitsrechte), die die Souveränität einschränken, er ist aber kei-nem anderen Rechtsgebilden unterworfen.

- Kompetenzkompetenz

Derjenige im Staat, der die Kompetenzkompetenz besitzt, hat die Kompetenz die Kompetenzverteilung zu ändern, ist im Staatsgebilde also der Souverän und hat demnach die Entscheidungsgewalt (=Souveränität). Bei uns: Verfas-

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sungsgesetzgeber bzw. bei „Gesamtänderung" der Bundesverfassung das Volk.

Beispiel Österreich 1945-1955: • Österreich war Staatsgebiet • Österreich hatte ein Staatsvolk • Österreich hatte eine Staatsgewalt • aber: Österreich war nicht Souverän, da die Kompetenzkompetenz

beim alliierten Rat lag. (Gesetzesentwürfe mußten vor Be-schluß dem alliierten Rat zur Begutachtung vorgelegt wer-den. Dieser konnte innerhalb von 31 Tagen ein Veto einle-gen)

Österreich heute: Laut B-VG ist der Souverän das Volk, tatsächlich ist es aber der Bundesverfassungsgesetzgeber (Nationalrat und Bundesrat), der sich aber innerhalb der Bundesverfassung bewegen muß. Werden Entscheidungen getroffen, die die Grundprinzipien der Bundesver-fassung beeinträchtigen, muß eine Volksabstimmung abgehalten werden (Demokratisches Prinzip).

Beispiel: EU-Beitritt Die Neutralität ist nicht im B-VG verankert.

Erst wenn alle 3 Elemente + Souveränität zutreffen spricht man von einem Staat!

Österreich als Teil der Staatengemeinschaft bzw. der Völkergemein-schaft

Österreich ist Mitglied der Staatengemeinschaft (ca. 215)

Staatenbildung ist heute nur mehr möglich durch

- Vereinigung

Beispiel: BRD

- Sezession

d.h.: mehr oder minder geordnete Trennung eines Staates in mehrere Staaten

Beispiel: ehem. Tschechoslowakei (Zerfall)

- Dismembration

Chaotischer Zerfall eines Staates

Beispiel: UdSSR (jeder bildet einen eigenen Staat)

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Österreich ist Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft (ca. 400 - 600 int. Org. und Staaten). Dies bedeutet die Entstehung eines Staates durch völkerrechtliche Aner-kennung durch andere Staaten als Staat.

Dies ist aber nicht notwendig für die Anwendung des Begriffes „Staat"!

Achtung: Zu frühe Anerkennung kann als Einmischung in die inneren Angelegen-heit des Urstaates verurteilt werden! (z.B.: ehem. Jugoslawien)

Nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte

- heiliger Stuhl

hier ist nicht der Staat Vatikan gemeint; Der Papst ist aber Oberhaupt von bei-dem.

- int. Komitee des roten Kreuzes

Abk.: IKRK

- Malteser Ritterorden

Dieses Völkerrechtssubjekt darf z.B. auch Pässe ausstellen.

Völkerrechtliche Rechtserzeugung und innerstaatliches Recht

- Völkerrechtliche Verträge

Die Teilnahme an der völkerrechtlichen Rechtserzeugung und die Auswirkungen im innerstaatlichen Recht werden in Österreich durch das B-VG geregelt.

- Auszug aus dem B-VG

Art.49

(1) Die Bundesgesetze und die im Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindliche Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, her-ausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich an-deres bestimmt wird, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz2).

Legt die Kundmachung und das Inkrafttreten von Bundesgesetzen und Staats-verträgen und deren Wirkungsbereich fest.

Art.50 (1) Politische Staatsverträge, andere nur, insofern sie gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Charakter haben und nicht unter Art 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche

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Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Län-derregeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 2 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Artikel 50 dient auch der Gewaltentrennunq d.h.: Die Exekutive muß bei politi-schen Staatsverträgen und bestimmten anderen Staatsverträgen erst die Ge-nehmigung der Legislative einholen. Staatsgesetzgebung, Vollziehung und Exe-kutive sollten getrennt sein.

Unterschied: • politischer Vertrag

• technischer Vertrag: Diese beiden Typen sind oft schwer auseinander zuhalten

Beispiel: Die Aufteilung der geostationären Orbitstationen der Telekomunikati-onssatelliten klingt nach einem rein technischen Vertrag. Der Osten verlangte aber eine örtliche Trennung für politisch westlich bzw. öst-lich orientierte Satelliten, um an der Orientierung der Empfangs-schüsseln die polit. Einstellung der Empfänger erkennen zu können, bzw. das Empfangsverbot westl. Programme auf seinem Hoheitsge-biet leicht überwachen zu können. Dadurch entstand aus einem eigentl. rein techn. Vertrag ein höchst polit. Vertrag.Nebenbei verstößt dieses Empfangsverbot gegen das Menschenrecht der Informationsfreiheit.

Art.65 (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und be-glaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt dio konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsver-träge ab. Er kann anläßlich eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzesändernd noch gesetze-sergänzend ist, anordnen, daß dieser Vertrag durch die Erlassung von Verord-nungen zu erfüllen ist.

Nur der Bundespräsident vertritt Österreich im Ausland und schließt Staatsver-träge ab. Vor Klestil hielten sich die Bundespräsident aber stark aus der Tagespolitik her-aus.

- Verfahren zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge in Österreich

Die Bundesregierung verhandelt den Vertrag. Der Bundespräsident schließt ihn ab. Der Nationalrat bzw. der Bundesrat genehmigt ihn falls erforderlich. Der Bundespräsident ratifiziert ihn. Der Bundeskanzler veranlaßt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

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- Völkergewohnheitsrecht

Art.9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Österreich ist nur an jene Völkergewohnheitsrechte gebunden, an denen es auch mitgewirkt hat!

- Allgemeine Rechtsgrundsätze

Die allg. Rechtsgrundsätze wurden schon auf Seite 5 bzw. 6 abgehandelt.

Rechte sind nach Treu und Glauben auszulegen. Probleme zwischen Staaten sind auf völkerrechtlicher Basis zu regeln.

Beispiele: siehe früher: Kraftwerk an Staatsgrenze oder Komposthaufen an Grundstücksgrenze

- Beschlüsse internationaler Organisationen:

Das Problem der Normen des Völkervertragsrechts und des Völkergewohnheits-rechts liegt in ihrer langwierigen Entstehungsdauer. Außerdem sind sie nur für jene Staaten gültig, die sie vollinhaltlich unterzeichnet haben.

Int. Organisationen arbeiten mit Mehrheitsbeschlüssen. Sie sind daher oft we-sentlich effizienter.

Es gibt 2 Arten von Beschlüssen internationaler Organisationen:

- unverbindliche Beschlüsse

Dies sind für die Mitgliedstaaten nur Empfehlungen.

- rechtsverbindliche Beschlüsse

Diese stehen nicht allen internationalen Organisationen zu. Sie entsprechen Rechtsnormen. Sie binden stets Mitgliedsstaaten und nicht Einzelpersonen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet rechtsverbindliche Beschlüsse in ent-sprechenden Rechtsnormen innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu erfüllen.

Beispiel: Embargo des Sicherheitsrates der UN.

Auszug aus dem B-VG:

Art.9 (2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 zu genehmigenden Staatsver trag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrich tungen und ihre Organe übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder

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Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechts geregelt werden.

Zum Begriff des Verfassungsrechts

Mit dem Begriff des Verfassungsrechts meinen wir im allgemeinem die Inhalte (Sollensvorschriften)

„Betriebsanleitung für die Republik Österreich"

Mehrschichtigkeit des Begriffs durch

- allgemeine Erklärung

- rechtstheoretische Erklärung

- Quellen des Verfassungsrechts

B-VG � BVG

Das B-VG ist Teil des Bundesverfassungsrechts. In ihm sind die Grundprinzipien der Verfassung verankert. Man kann daher beim B-VG vom „Stützwerk" des BVG sprechen. Es ist also der höherrangige Teil des BVG.

Grundprinzipien der österreichischen Verfassung (Baugesetz)

Diese sind im B-VG festgelegt. Sie können nur durch eine Volksabstimmung geändert werden.

Grundsätzlicher Unterschied des Europäisches Parlaments zu unserem:

Hat keine vergleichbaren parlamentarischen Funktionen die mit unserem ver-gleichbar sind. Die Befugnisse sind nur beratender und konsultativer Form, sollen aber in Zukunft ausgebaut werden.

- Das demokratische Prinzip:

Art.1

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Tatsächlich muß man unterscheiden in: -

direkte (unmittelbare) Demokratie

Das Volk wird unmittelbar in Anspruch genommen um zu entscheiden z.B.: durch

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- Volksabstimmung

Der Nationalrat will ein Gesetz, ist sich aber nicht sicher, ob das Volk die-ses Gesetz auch will. Er hat jetzt die Möglichkeit das Volk durch eine Volksabstimmung entscheiden zu lassen.

Es gibt 2 Arten von Volksabstimmung:

- fakultative Volksabstimmung

Es besteht die Möglichkeit eine Volksabstimmung durchzuführen, aber kein Muß. (z.B. zur Absicherung des Nationalrates)

- obligatorische Volksabstimmung

Laut Gesetz muß eine Volksabstimmung abgehalten werden. z.B.: Bei „Gesamtänderung" der Bundesverfassung

Beispiel: EU-Volksabstimmung: wurde notwendig weil in der EU das gesetzgebende Organ (Ministerrat) kein demokratisch gewähl-tes Organ ist, sondern bei der Kabinettbildung durch das Gremium bestimmt wird. Damit Verletzung des demokrati-schen Prinzips, da die Beschlüsse auch für Österreich gelten.

Ablauf einer Volksabstimmung:

Der Nationalrat beschließt ein Gesetz, aber mit einem Passus, daß darüber eine Volksabstimmung abgehalten werden muß. ( Dies kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden ). Nach Durchführung der Volksabstimmung wird das Gesetz dann veröffentlicht (oder auch nicht).

- Volksbegehren: Art. 41

100000 Stimmberechtigte müssen die Unterstützungserklärung eines be-reits bestehenden Gesetzesentwurfs unterschreiben, damit sich der Natio-nalrat damit befassen muß. Die Abhaltung von Volksbegehren spielt aber meist eher eine politische Rolle, da es mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen steht oder fällt - vgl. das Ausländervolksbegehren: zwar genü-gend Unterschriften, aber zu wenig um ernst genommen zu werden.

Das Volksbegehren stellt eine der Möglichkeiten dar, einen Gesetzesvor-schlag in den Nationalrat einzubringen. Eine andere Möglichkeit ist ein In-itiativantrag von mindestens 8 Abgeordneten im Nationalrat, die nicht un-bedingt einer Partei angehören müssen.

- Volksbefragung: Art. 49b

Die Regierung bittet um eine zusätzliche Meinung bei der Entscheidungs-findung mit Hilfe eines Instrumentes der direkten Demokratie.

Beispiel: Volksbefragung Zwentendorf

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- indirekte (mittelbare) Demokratie

- Wahlen:

- Allgemeines Wahlrecht

Wahlberechtigt ist jeder, der am 1. Jänner des Jahres das 18 Lebensjahr vollendet hat. Der Staat führt eine Wählerevidenzliste: Verzeichnis aller Personen, die wahlberechtigt sind; diese Liste sollte von uns allen re-gelmäßig überprüft werden.

- Gleiches Wahlrecht

jeder Wahlberechtigte hat genau 1 Stimme (früher hatten Großgrund-besitzer das Stimmrecht für alle ihre Untertanen)

- Unmittelbare Wahl

Das Abstimmungsergebnis wirkt sich direkt auf die gewählten Personen aus. Anderes Prinzip: z.B. USA: Wahlmännersystem. In Österreich werden mittelbar gewählt: Landeshauptmann: vom Landtag gewählt, wir wählen den Landtag Bürgermeister: vom Gemeinderat gewählt, wir wählen den Gemeinderat

- Geheime Wahl

In Österreich gilt das Wahlgeheimnis. Problem dabei: kompliziertes Verfahren für Auslandsösterreicher um geheime Wahl sicherzustellen.

- Persönliche Wahl

Jeder muß sein Wahlrecht persönlich ausüben - man kann niemand an-deren zur Wahl schicken!

Aktives Wahlrecht: das Recht wählen zu dürfen Passives Wahlrecht: das Recht gewählt werden zu dürfen Altersgrenzen: Nationalrat 24 Jahre, Bundespräsident 35 Jahre

Verlust des Wahlrechtes: bei Aberkennung der bürgerlichen Rechte (bei Verurteilung durch Geschworenengericht)

Das Volk wählt:

- Nationalrat - Gemeinderäte - Bundespräsident - Landtag

Das Volk wählt nicht:

- Bundesrat (wird anteilig aus den 9 Landtagen zusammengestellt)

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- Landeshauptmann wird vom Landtag gewählt - Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt.

(In Salzburg wurde hier direkte Demokratie versucht, vom Verfas-sungsgerichtshof aber aufgehoben)

In Österreich überwiegt die indirekte Demokratie, in der Schweiz dagegen die di-rekte.

- Verhältniswahlprinzip

Dabei wird die Stimmenstärke der wahlwerbenden Gruppen bei der Manda-tenvergabe berücksichtigt ( im Gegensatz zum Mehrheitswahlprinzip: bei er-reichter Mehrheit der Stimmen erhält eine Gruppe alle Mandate - z.B. Wahl-system in GB) Mandatsverteilung in Österreich nach dem d'Hontschem System:

Die jeweils abgegebenen Stimmen werden jeder Partei zugeordnet. Darunter schreibt man die halbe Anzahl der Stimmen aufgerundet auf Ganze, wieder darunter 1/3 aufgerundet, darunter 1/4, 1/5, 1/6, ... usw. Man beginnt dann bei der größten Zahl zu zählen. Die jeweils nächst kleinere bedeutet ein Mandat für die jeweilige Gruppierung. Das macht man so lange, bis alle Mandate vergeben sind.

- Das Republikanische Prinzip

monarchischen Prinzip: Macht ist erblich - z.B. GB republikanisches Prinzip: Zeitliche Begrenzung der Amtsdauer

Beispiel: Bundespräsident Amtsdauer 6 Jahre, eine nachfolgende Wiederwahl ist möglich. Nach einer Periode Altbundespräsident theoretisch Wiederwahl möglich -vgl. Kirchschläger

Der Bundespräsident ist - dem Volk verantwortlich - der Bundesversammlung (Nationalrat+Bundesrat)

verantwortlich.

Befugnisse des Bundespräsidenten:

• Auftrag, den Nationalrat einzuberufen • Möglichkeit, den Nationalrat aufzulösen • Gesetze beurkunden: Nationalrat beschließt Gesetze, ohne Beurkundung

durch den Bundespräsidenten sind diese jedoch nicht gültig! (letzte Kontrolle) • Republik nach außen vertreten • Staatsverträge abschließen • Er ernennt den Bundeskanzler, die Mitglieder der Bundesregierung: die

Verfassung enthält keine Bestimmungen, wer mit der Regierungsbildung beauftragt werden soll - bis jetzt wurde immer die mandatsstärkste Partei beauftragt

• Notverordnungsrecht • Oberbefehlshaber des Bundesheeres

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Aber: nach Art. 67 bedürfen die Akte des Bundespräsidenten normalerweise ei-nes Vorschlags der Bundesregierung, (bei: Gesetzen, Staatsverträgen, Vertre-tungen, Beamtenernennungen, Verleihung von Ehrentiteln und Berufstiteln) Damit wird sozusagen eine "Verzahnung" der Kräfte erreicht: Kräftegleichge-wicht Zwischen BP und BR.

- Das bundesstaatliche Prinzip:

- Gegensatz zum Einheitsstaat:

In Österreich gibt es mehrere Gebietskörperschaften: den Bund und die 9 Länder. Die Länder versuchen natürlich so viele Kompetenzen wie möglich in ihrem Bereich anzusiedeln - sie gehen von der theoretischen Annahme aus daß Österreich durch den Zusammenschluß der einzelnen Länder entstand -möchten somit soviel Mitsprache wie möglich erreichen. Aber: Österreich ist kein Staatenbund sonder ein zentralistischer Bundesstaat: die Hauptkompetenzen liegen beim Bund, Teile der Kompetenzen bei den Ländern.

Kompetenzverteilunqsinterpretationsgrundsatz: alle Kompetenzen die nicht ausdrücklich dem Bund zugeordnet sind liegen bei den Ländern.

- Föderalismus als verfassungspolitisches Prinzip

- Österreich als zentralistischer Bundesstaat

- Prinzip der Gewaltenteilung:

Trennung der wichtigsten Gewalten (Staatsfunktionen): - Gesetzgebung

- Vollziehung - Gerichtsbarkeit

Damit erreicht man eine gegenseitige Kontrolle, ohne zuviel Macht in einem Be-reich zu konzentrieren um sich vor jeglichem Mißbrauch zu schützen. Außerdem soll die Effizienz gesteigert werden.

- Gesetzgeber macht Gesetze - Exekutive vollzieht Gesetze - Gerichtsbarkeit überwacht die Einhaltung der Gesetze.

Gegensatz zu totalitären Systemen: Gleichschaltung der Gewalten - alles unter einer zentralen Stelle vereint

In der heutigen Zeit werden die Medien immer mehr zur "4. Gewalt" im Staat: haben ebenfalls kontrollierende Funktion in der Gesellschaft.

- Rechtsstaatsprinzip

- Legalitätsprinzip

Art. 18 (1): Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

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- Liberalitätsprinzip

Das Gesetzgebungsverfahren

Anmerkung: In dieser Vorlesung besprechen wir nur die Gesetzgebung auf Bun-desebene !

- Gesetzgebungsorgane -

Bundesgesetzgeber

- Der Nationalrat (NR)

Der Nationalrat sitzt im Parlament; Wo liegt hier der Unterschied?

Wenn wir vom Parlament sprechen meinen wir ausschließlich das Gebäu-de. Im Parlament selbst befinden sich die gesetzgebenden Einrichtungen auf Bundesebene; der Nationalrat und der Bundesrat. In Österreich exi-stiert ein Zweikammersystem.

Wer sitzt im Nationalrat drinnen? Der Nationalrat besteht aus 183 Abge-ordneten, welche in den Nationalrat hineingewählt werden (funktioniert nach dem Listenwahlsystem: die politischen Parteien bewerben sich mit Namenslisten). Derzeit (1995) sitzen fünf Parteien im Nationalrat.

- Der Bundesrat (BR)

Der Bundesrat wird nicht gewählt, sondern die Mitglieder werden von den Landtagen entsendet. (Hiezu existiert ein Bevölkerungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer, z.B. erhält das größte Bundesland 12 Abgeordne-te, jedes Bundesland ist aber durch mindestens drei Mandate vertreten.) Der Bundesrat setzt sich kontinuierlich neu zusammen. Aufgabe: Rechte der Länder im Gesetzgebungsprozeß zu schützen (föderalistisches Prinzip ersichtlich!!) Der Bundesrat selbst kann kein Gesetz beschließen, sondern er hat nur Mitwirkungs- und Vetorecht. Der Nationalrat hat dadurch das Initiativmono-pol gegenüber dem Bundesrat.

- Bundesversammlung = NR + BR (im Parlament)

Die Bundesversammlung ist kein gesetzgebendes Organ, obwohl es sich aus dem Nationalrat und dem Bundesrat zusammensetzt. Es handelt sich vielmehr um eine vollziehende Kompetenz.

Aufgaben der Bundesversammlung:

•Angelobung des Bundespräsidenten

•Abberufung des Bundespräsidenten (sofern dies der Nationalrat beschließt)

•Beschlußfassung über die Kriegserklärung

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- Landesgesetzgeber

- Landtage

- Verfahren der Bundesgesetzgebung:

- Gesetzesanträge

Die Initiative zu neuen Gesetzen kommt zu 20% von den Sozialpartnern (da speziell im Bereich der Wirtschaftsgesetzgebung die Kompetenz der Sozial-partner stärker ist) und zu 70% von den Ministerien. Die restlichen 10% resul-tieren aus aktuell vorliegenden Fällen.

Anmerkung: Die Ministerien vollziehen die Gesetze mit höchster Sachkompe-tenz.

Beispiel: ad Ministerien: Abfallwirtschaftsgesetz-»zuständig ist das Bun-desministerium für Umwelt, dieses Problem wurde erkannt � neue Abfallregelung erlassen.

ad Sozialpartner: Die Wirtschaftskammer hatte Probleme mit der Lohnverrechnung-»Beantragt wurde daher eine Initiative für Ver-einfachung. Die Wirtschaftskammer hatte aber zu wenige Abgeordnete im Nationalrat � Abgeordnete werben (Arbeiterkammer, Gewerkschaften,... ) � Arrangements notwendig. ■

Beispiel: Mietengesetz � neu machen, da erwünschte Effekte nicht eingetre-ten sind. � lnteressensvertretung: Expertengremium von Immobi-lieninvestoren.

- Bundesregierung (Regierungsvorlage)

Ein Beispiel zur Regierungsvorlage:

Die Regierung legt dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vor (diese sind in der Regel am besten ausgearbeitet und stammen aus den Ministerien). Die Regierungsvorlage ist so aufgebaut, daß sofort ersichtlich ist, warum überhaupt die Notwendigkeit für ein neues Gesetz gegeben ist.

Dargestellt wird: • Warum

• Was es kostet • EU-Kompatibilitätsklausel

Die Gesetzesautoren nehmen Stellung, ob in der EU eine vergleichbare Regelung existiert, und ob unser Gesetz diesem entspricht und wenn nein, warum in Österreich ein anderes Gesetz verwendet wird. Falls es gleichwertige Regelungen gibt, besteht die große Chance, das dieses Gesetz 1:1 in die ELI übernommen wird.

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[Begutachtungsverfahren]

Alle Regierungsvorlagen sind einem Begutachtungsverfahren zu unterwer-fen, dadurch sind keine „Amokläufe" möglich!

Der Entwurf (ministeriumsintern) geht in das Begutachtungsverfahren (wird an alle verschickt, die eventuell betroffen sein könnten).

Beispiel: Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung plant ein neues UOG und schickt Exemplare an die Professorenkonfe-renz, Hochschülerschaft,... Dadurch wird sichergestellt, daß Anregungen kommen und di-verse Fehler im Gesetz ausgemerzt werden.

Beispiel: Problem bei Tabakgesetz � Werbung für Rauchwaren verboten oder: Trennung von Nichtrauchern und Rauchern in Lokalen. Dies betrifft sowohl den Gesundheits-, als auch den Wirt-schaftsminister.

Ein Regierungsvorlage ist inhaltlich begutachtet worden und muß einstim-mig vom Ministerrat befürwortet werden.

Wenn die Bundesregierung einen Beschluß über ein bestimmtes Gesetz erzielt hat, bestehen gute Chancen, daß dieses Gesetz im Nationalrat durchgeht, da die Bundesregierung im Nationalrat mit entsprechenden Mehrheiten vertreten ist.

- Initiativanträge

von mindestens 5 Abgeordneten

d.h: jede der derzeit im NR vertretenen Parteien hat das Recht, einen In-itiativantrag zu erstellen. Auch die Parteien, die die Bundesregierung bil-den, haben die Möglichkeit, daß ihre Abgeordneten einen Initiativantrag erstellen.

Aber: nicht alle Abgeordneten müssen derselben Partei angehören. Realität: mind. zwei (meist drei)

Frage: Wann werden nun Initiativanträge eingebracht? Interessensvertretungen haben die Möglichkeit, die ihnen zuzu-rechnenden Abgeordneten dahingehend zu beeinflussen, etwas zu veranlassen, (wie auch die Bundesregierung, wenn es schnell ge-hen soll (keine Zeit für Begutachtungsverfahren vorhanden))

[Abänderungs- und Zusatzanträge]

von einem Ausschuß

- Bundesrat

Der Bundesrat kann Gesetzesvorschläge einbringen

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Drittel der Mitglieder des Bundesrates

- Volksbegehren: Einleitung / Unterstützung

wurde bereits behandelt!

Nochmals: Wie können Gesetzesanträge eingebracht werden?

• Regierungsvorlage • Initiativantrag • Bundesrat • Volksbegehren

- Verfahren im Nationalrat

Wir erinnern uns: Nationalrat=Gremium aus 183 Abgeordneten. Es herrscht das Prinzip der Arbeitsteilung

- Plenum - Ausschüsse - Unterausschüsse

Beim Plenum sind alle anwesend (oder besser: sollten sein!). Die Mitglie-der des Plenums gehören verschiedenen Ausschüssen an.

Beispiel: • Justizausschuß

• Umweltausschuß • Finanzausschuß, u.v.a.m.

... hier sitzen Abgeordnete des Nationalrates aller politischen Parteien. Sie verfügen über spezielle Kenntnisse in den jeweiligen Gebieten; in einem Ausschuß sitzen ca. 20 bis 30 Personen. Es kann aber auch vorkommen, daß ein Abgeordneter in mehreren Aus-schüssen mitwirkt und für ganz spezielle Arbeiten existieren zusätzlich noch Unterausschüsse.

- Erste Lesung

Die erste Lesung ist der eigentliche Beginn, in etwa eine Grundsatzdebatte im Plenum. Hier wird entschieden, ob sich der Nationalrat überhaupt weiter damit beschäftigen soll oder nicht. Die erste Lesung ist in der Regel eine Art „Pflichtübung".

- [Verfahren im Ausschuß]

Im Ausschuß kommt es dann zur eigentlichen Arbeit: die Abgeordneten setzen sich nun mit dem Gesetzesentwurf inhaltlich auseinander und erstellen einen Ausschußbericht.

Lobbying (von Lobby): laut Wörterbuch ist eine Lobby eine Vorhalle; hier gemeint: die Vorhalle des Parlaments. Unter „Lobbying" versteht man das Herantragen von Informationen an Abgeordnete, um den Gesetzgebungsvorgang bewußt zu beeinflussen

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und, wenn möglich, zu beschleunigen bzw. auch - je nach Interessenla-ge - zu verzögern. Lobbyisten sind die, die in ihrem bzw. Interesse ande-rer versuchen, das Gesetzgebungsverfahren zu manipulieren.

Beispiel: Gesetz im Umweltausschuß in Beratung: Nutzwasserentnah-me aus Gewässern und Rückgabe nach Kühlzwecken mit saf-tiger Gebühr besteuern. Die betroffene Industrie versucht, alle möglichen Leute zu beeinflussen, um die Aufmerksamkeit der Abgeordneten im Ausschuß zu gewinnen und klarzumachen, daß sämtliche Werke zusperren werden, wenn dieses Gesetz erlassen wird.

Nach der eigentlichen Arbeit im Ausschuß wird ein Ausschußbericht er-stellt und dem Plenum, einschließlich der Abänderungs- und Zusätzan-träge, zur Verfügung gestellt. Schließlich folgt die

- Zweite Lesung

hier unterscheidet man weiter in

- Generaldebatte (in etwa Grundzüge) - Spezialdebatte (die einzelnen Bestimmungen)

- Dritte Lesung

Protokollierung Beschluß fassung

- [Zur Bedeutung der Abänderungs- und Zusatzanträge]

- Produkt eines erfolgreichen Lobbyings.

Beispiel: Studentenfreifahrt auf Nahverkehrsmitteln streichen Abänderungsantrag: „Ausnahme bilden Vollweisen..." -» lebendiges Gesetzgebungsverfahren, Ringen um Gesetze „Kompromiß der politischen Kräfte in Östrrreich"

- Quoren

Quoren Verfassungsgesetz einfache Gesetze

Präsensquorum ½ (=min. 92) 1/3

Konsensquorum 2/3 ½ + 1 Stimme

Präsenzquorum: Wieviele Abgeordnete müssen bei Gesetzesbeschlie-ßung anwesend sein, damit Beschlußfähigkeit über-haupt gewährleistet ist. (entspricht: Anteil)

Konsensquorum: Wie viele der anwesenden Personen müssen zustim-men.

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- Verfahren im Bundesrat BR

- Fristenverstreichung (8 Wochen)

danach automatisch als Zustimmung gewertet

- Beschluß, keinen Einspruch zu erheben

Wenn's schnell gehen muß: Beschluß, keinen Einspruch zu erheben

Beispiel: bei den EU-Beitrittsgesetzen � Sondersitzung, damit Beschluß über keinen Einspruch erwirkt wird, um eine rechtzeitige Beur-kundung, Gegenzeichnung und Kundmachung zu gewähren.

Wenn der Beschluß negativ ausfällt, hat der Bundesrat in der Regel ein suspensives Vetorecht.

Gesetzesentschluß vom Nationalrat beeinflußt, damit muß sich der Natio-nalrat nochmals damit auseinandersetzen. Aber der Nationalrat hat die Möglichkeit bei erhöhtem Präsensquorum (½) dieses Gesetz nochmals zu beschließen � Beharrungsbeschschluß!

Ausnahme: Verfassungsgesetze betreffend die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzesgebung und Vollziehung:

wichtige Ausnahme: Wenn der Nationalrat Verfassungsgesetze be-schließt, die an der Zuständigkeitsverteilung zwischen Ländern und Bund etwas ändern, hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht (d.h. er kann ein Gesetz blockieren) und es ist eine ausdrückliche Zustimmung des Bundes-rates mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

- [Beharrungsbeschluß des Nationalrates]

Der Bundesrat kann zu einem vom Nationalrat vorgelegten Gesetzesent-wurf nur JA oder NEIN sagen, aber es nicht verändern. Das obliegt dem Nationalrat.

Praxis in Österreich: Aufgrund des Verhältnismäßigkeitswahlprinzips verfügen politische Parteien in der Regel über gleichen Einfluß auf Bun-des/Landesebene. Die Länderinteressen weichen nur selten von der Bun-desebene ab.

- Volksabstimmung:

- Fakultativ: Mehrheitsbeschluß des NR

- Obligatorisch: Gesamtänderung der Verfassung

- Beurkundung - Gegenzeichnung - Kundmachung

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Grundrechte und Menschenrechte

Wir wollen uns nun in der Folge mit Grund- und Menschenrechten sowohl in Öster-reich als auch in der EU beschäftigen und die funktionellen Unterschiede bespre-chen.

- Grundrechte

Wie kam es zur Entstehung von Grundrechten?

Bei Herrschern war (und ist) es üblich, willkürlich über seine Untertanen zu herrschen. Rechtsvorschriften entstanden aus Gutdünken und wurden entspre-chend gehandhabt. Der große Umbruch erfolgte nach der französischen Revo-lution mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Gewisse Grundrechte mußten von jedem der Macht hatte und ausübte respektiert werden.

Beispiel: Grundrecht auf Leben Dieses Grundrecht gilt heute von jedem als selbstverständlich emp-funden. Jeder Staat bzw. Herrscher muß dieses Grundrecht akzeptie-ren. Das die Sache dennoch nicht so einfach ist, wie man glaubt, zeigt die umstrittene Frage der Todesstrafe.

Grundrechte sind als Gegenposition der staatlichen Allmacht zu verstehen.

Die Erlassung und Vollziehung der Gesetze wird an die Grundrechte gebunden. Entsprechend muß geregelt werden, wie die Grundrechte verändert werden können. Hier spielt dann die Rolle der Menschenrechte hinein, da sie die Änder-barkeit der Grundrechte einschränken.

- Durch die Verfassung dem Einzelnen gewährt

Grundrechte werden von der Verfassung dem einzelnen gewährt. Wer ist nun als „einzelner" zu verstehen?

Allgemein: „einzelner": • nur eigener Staatsbürger • andere Staatsangehörige • staatenlose Personen • Jedermann

Man muß also differenzieren. Grundrechte betonen den eigenen Staatsbür-ger. Menschenrechte beziehen sich auf Jedermann. Wir merken uns also:

- Adressaten: Staatsbürger - Jedermann

Beispiel: Art. 5 StGG: Schutz des Eigentums Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Dieser gilt für Jedermann.

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Beispiel: Art. 12 StGG: Versammlungsfreiheit Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Dies gilt nur für österreichische Staatsbürger.

Diese beiden Beispiele (stammend aus dem Jahre 1876!) gelten natürlich nur unter dem Gesichtspunkt des österreichischen Rechts !

Daneben existieren die korrespondierenden Menschenrechte:

Hier nehme man beispielsweise den Art. 11 der europäischen Menschen-rechtskommission zur Hand und vergleiche ihn mit dem Art. 1 des österrei-chischen Staatsgrundgesetzes.

Nochmals zusammenfassend:

Im Grundrecht sind die Adressaten klar bestimmbar; es kann prinzipiell Je-dermann begünstigen. Es regelt grundsätzlich das Verhältnis zum Staat und der Staat muß bei seinen Hoheitsakten die Grundrechte beachten.

- Verhältnis zum Staat

Weitere Eigenschaften von Grundrechten wollen wir an folgenden Beispielen verstehen lernen:

Beispiel: Ein Polizist in Österreich verhaftet uns und beschließt, uns bei Wasser und Brot für 7 Tage einzusperren. Dies stellt natürlich einen Eingriff in unsere persönliche Freiheit dar und wir könnten uns letztlich bei der europäischen Menschen-rechtskonvention beschweren (Österreich ist ja Mitglied), mit dem Hinweis auf den Art. 5: Jedermann hat eine Recht auf Freiheit und Sicherheit...

Man sieht: Das Grundrecht regelt das Verhältnis Staat <-> Einzelnen. Es gilt natürlich auch dort, wo etwas nicht ausdrücklich durch Gesetze geregelt wird. Grundrechte haben daher eine unmittelbare Wirkung, d.h. man kann sich unmittelbar auf die Grundrechte berufen ohne das dazu ein Gesetz existiert.

Beispiel: Plant ein Raumplaner ein Projekt, so gehört der Grund, auf dem es realisiert werden soll, natürlich schon irgendjemandem. Zieht man als Beispiel eine Eisenbahntrassierung heran, so wird es demnach zu Ankäufen und Enteignungen von Grundstücken kommen. Das ist natürlich nicht so einfach und bedarf genauer Regelungen (siehe Art. 5).

Beispiel: Ein Beispiel aus der Praxis: Die Bundesstraßenverwaltung hat ei-nen Grundstücksbesitzer enteignet, um eine Kreuzung auszubau-en; 400 m2 wurden so zu Verfügung gestellt, doch tatsächlich wur-den dann nur 10 m2 benötigt. Den Rest betrachtete man als öffent-liches Gut und ließ ihn als Grünfläche frei.

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In der Folge interessierte sich dann eine namhafte Fastfood-Kette für das Grundstück, um dort ein Schnellimbißlokal zu eröffnen. Die Bundesverwaltung war begeistert und stimmte dem Verkauf zu.

Prägnant formuliert würde das ganze so aussehen: Man enteigne einen Grundstücksbesitzer um 19 S/m2 und lasse das Grundstück liegen. Nach eini-ger Zeit verkaufe man um 300 S/m2 und streiche den Gewinn ein!

Frage: geht denn das?

Das Bundesstraßengesetz enthielt zu diesem Zeitpunkt keine Bestimmung darüber, ob ein Grundstück „enteignungskonform" verwendet werden mußte. Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Entschluß, daß in solchen Fällen der ursprüngliche Eigentümer ein Rückgabeeinspruchsrecht besitzt. Dies wurde aus dem Grundrecht über Eigentum abgeleitet. Also wurde später eine Be-stimmung in das Gesetz übernommen. Als Rückkaufpreis ist der damalige Kaufpreis maßgeblich.

- Problem der Drittwirkung

Wir haben schon gehört, daß Grundrechte die Beziehung Staat - Einzelner regelt. Wie sieht das nun mit der Drittwirkung aus: Das Grundrecht regelt nicht nur den Anspruch gegen den Staat, sondern auch gegen private drit-te.

Beispiel: Grundrecht auf Eigentum

Ein Einzelner hat das Recht darauf, daß der Staat hier nicht ein-greift. Kann unter diesen Gesichtspunkten der nette Nachbar von nebenan meine Sonnenliege und meinen Sonnenschirm auf seine Terrasse stellen?

Grundrechte haben grundsätzlich keine Drittwirkung! Doch wie das Wort „grundsätzlich" schon andeutet gibt es Ausnahmen:

Beispiel: Recht auf persönlichen Datenschutz Hier ist ausdrücklich eine Drittwirkung vorgesehen: Privatperso-nen dürfen keine personenbezogenen Daten weitergeben.

Also: Grundrechte sind staatsgebietgerichtet, richten sich nicht gegen Pri-vatpersonen. Ausnahmen: Datenschutz, Gleichbehandlung ...

- Umfang und Grenzen der Grundrechte

Sie ergeben sich aus den Grundrechtskatalogen.

- Grundrecht und Gesetzesvorbehalt

Die meisten Grundrechte sind nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern unterstehen einem Gesetzesvorbehalt. D.h. ein Gesetz kann dieses oder jenes Grundrecht beschränken.

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Beispiel: Schutz des Eigentums, außer wenn es das öffentliche Wohl er-fordert.

Das Eigentum steht somit nicht unbeschränkt zu Verfügung. Es besteht al-lerdings die Forderung, daß ein Gesetzesvorbehalt das Grundrecht nicht in Frage stellen darf, man spricht davon, daß der „Wesenscharakter" erhalten bleiben muß.

- Menschenrechte

Grundrechte: Der Staat gewährleistet die Grundrechte Menschenrechte: werden durch Völkerrecht dem einzelnen gewährt, steht Jedermann zur Verfügung.

Wir wollen nun der Frage nachgehen, warum die Menschenrechte „mehr wert" sein sollen, als die Grundrechte.

Bei Grundrechten besteht ein Problem: Der Staat selber gewährt die Grund-rechte. Verliert der Staat die Rückkopplung so spricht man von einem totalitären Regime. Die Grundrechte können also geändert werden und das ist problema-tisch. Beispiele in der Vergangenheit haben dies schon des öfteren bewiesen: Abschaffung der Presse- und Meinungsfreiheit, Einschränkung der Mobilität durch Ausgangssperre, Eigentumsrechte wurden geändert, jede Schreibmaschi-ne mußte registriert werden ...

Die Menschenrechte sind dagegen besser gefeit. Hier besteht allerdings das Problem, daß mehrere Staaten an der Erschaffung der menschenrechtlichen Normen beteiligt sein müssen.

Beispiel: Europäische Menschenrechtskonvention Die Mitgliedsstaaten haben sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

Gegen die Verletzung von Grundrechten kann man sich nur beim eigenen Staat beschweren; in totalitären Regimen besteht also die Gefahr, daß man dabei „blöd stirbt".

Die Menschenrechte hingegen kann man in Österreich und in weiterer Folge bei der europäischen Menschenrechtskommission einklagen. Diese internationale Kommission hat natürlich ein gewichtiges Wort und so ist es also zu verstehen, daß die Menschenrechte „etwas mehr wert" sind als die Grundrechte.

Man sollte daher die Menschenrechte als „Mindeststandard" der Grundrechte verstehen; die Grundrechte sollen uns also mindestens das garantieren, was in den Menschenrechten geschrieben steht. Der einzelne Staat kann jedoch mehr Rechte einräumen. Kurz und bündig: Menschenrechte sind mehr wert, es steht aber weniger drin1

als in den Grundrechten.

Die europäische Menschenrechtskonvention hat also den selben Rang wie eine Staatsgrundgesetz!

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- Rechtsschutz auch durch internationale Gerichte

Beispiel: Recht auf Versammlungsfreiheit Dieses Recht ist für alle gültig. Wer kann sich also worauf berufen? Inländer: Art. 12 und Art. 11 der europäischen Menschenrechtskon-

vention (die in Österreich denselben Rang hat, wie ein Verfassungsgesetz)

Ausländer: Art. 11 der europäischen Menschenrechtskonvention

Art.1 1.ZP zur EMRK: Jede natürliche Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetze und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 11 EMRK: (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versam-meln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schütze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Ein-schränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechens-verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind..

Der Rechtsschutz wird durch internationale Gerichte gewährleistet. Um das Folgende verständlich zu machen ein einprägsames

Beispiel: Ein Polizist verhaftet einen Verdächtigen und legt ihn in Ketten. Zum Gaudium der umstehenden Personen fesselt er sein Opfer sodann an eine Laterne um danach entspannt eine Erfrischung im nahestehen-den Gasthaus einzunehmen. Dies stellt natürlich eine menschenunwürdige Behandlung dar und kann daher beeinsprucht werden. Kann er sich daher gleich direkt in Straßburg beschweren?

Die Antwort ist „Nein". Er muß zuerst den Instanzenzug beschreiten. Er erhebt Einspruch gegen die Ausübung einer faktischen Amtsgewalt und klagt daher zu-erst beim Verfassungsgerichtshof:

Verfassungsgerichtshof

er bekommt recht � Wiedergutmachung ☺

er bekommt nicht recht � nächste Instanz �

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Straßburg: europäische Menschenrechtskommission

binnen 6 Wochen muß ein Antrag einlangen:

Beschwerde ist begründet � ein Bericht wird dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Staat zugeschickt; vorerst also ☺

ist die Beschwerde völlig unbegründet? � zurück zum Anfang! �

wieder zurück im eigenen Staat

der Staat lenkt ein � man kommt zu einem Einvernehmen ☺ man einigt sich nicht � internationaler Gerichtshof für Menschenrechte,

vorerst also �

internationaler Gerichtshof

Urteil, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliegt oder nicht (staatliche Vor-gehensweise entspricht der europäischen Menschenrechtskonvention oder nicht)

Beispiel: Der Fall Ringeisen:

Ringeisen die 1.:

Herr Ringeisen kaufte in Oberösterreich eine große landwirtschaftli-che Liegenschaft. Diese wurde parzelliert und, da der Grundbuchein-trag noch nicht vorlag, mittels Vorverträgen verkauft. Die Anzahlungen wurden entgegengenommen und damit die entstandenen Unkosten getilgt. Dann beschloß die Grundverkehrskommission, zusammenge-setzt aus Vertretern der Landwirtschaftskammer und Vertretern des Landeshauptmannes, daß diese Verträge ungültig seien, da es galt, landwirtschaftliche Flächen zu erhalten. Natürlich forderten die „Käufer" ihre Anzahlungen zurück, was Herrn Ringeisen sichtlich schwer fiel. Er wurde in der Folge wegen Betrugsverdacht einge-sperrt. Darauf folgte eine Klage Herrn Ringeisens bei der europäi-schen Menschenrechtskommission, mit dem Hinweis auf den Art. 6: Es regelt das Recht auf ein gerichtliches Verfahren über zivilrechtli-che Ansprüche. Nur: die Landesgrundkommission war kein Gericht! Er bekam recht.

Ringeisen die 2.:

Der Staat stellte sich auf den Standpunkt, Herr Ringeisen sei trotzdem ein Gauner und behielt ihn im Gefängnis. Er blieb also zwei Jahre in Untersuchungshaft. Doch: mehr als ein Jahr Untersuchungshaft ist problematisch und so wurde der Staat Österreich wieder von der eu-ropäischen Menschenrechtskommission verurteilt und zu einer Scha-denersatzzahlung von 50.000 Mark verdonnert.

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Ringeisen die 3.:

Die früheren „Käufer" meldeten sich zu Wort und forderten eine Be-schlagnahme des Geldes, um es untereinander aufzuteilen. Diese wurde auch durchgesetzt. Und wiederum folgte eine Klage des Herrn Ringeisens bei der europ. Menschenrechtskommission: das Geld sei Schmerzensgeld für seine erlittenen Qualen und dürfe daher nicht gepfändet werden ! Wir erraten es schon: er gewann wieder!

Österreich ist Straßburgs bester Kunde! - Grund-

und Menschenrechte in der europ. Union Problem:

Rechtsquellen im europ. Recht:

EU

Entscheidungen Richtlinien Verordnungen

Individuum

� "hat Wirkung auf“

Man sieht: Verordnungen und Entscheidungen greifen in individuelle Rechts-positionen ein! Die EU übt als supranationale Gemeinschaft Ho-heitsgewalt aus und diese Hoheitsgewalt ist keine staatliche Gewalt! Wird also jemandem ein Strafbescheid der EU übermittelt, so steht Österreich als unbeteiligter Dritter daneben und sieht zu. Die EU steht also über Österreich (deshalb supranational).

Dies ist deswegen nicht ganz unbedenklich, da die EU keinen Grundrechtskata-log hat!! Theoretisch kann also die EU in Grundrechte eingreifen, da sie darauf verweisen kann, das die Grundrechte nur zwischen Staat und Einzelnen eingrei-fen. Die lediglich wirtschaftlichen Grundregeln der EU ließen dies zu.

Eine möglichen Lösungsweg haben die Deutschen beschriften:

Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof hat die „Solange-Judikatur" einge-führt, die besagt: „solange die EU keinen eigenen Grundrechtskatalog hat, so-lange werden die Rechtsakte der EU nach dem Bonner Grundgesetz vom Bun-desverfassungsgericht beurteilt".

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Zuerst war lediglich Kritik darüber zu hören, doch dann beschloß die EU sich zu den Grundrechten zu bekennen, die durch die europ. Menschenrechtskonventi-on vorgegeben sind. Dies ging insoweit, als das die europ. Menschenrechtskon-vention innerhalb der EU als allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze gelten und daher von den EU-Organen respektiert werden.

Es kam in der Folge zu der „Solange II Entscheidung". Die besagte: „solange die europ. Organe und Instanzen die Grundrechte, wie sie in der europ. Menschen-rechtskonvention enthalten sind, respektieren, solange muß nicht mehr das Bonner Grundgesetz als Maßstab gelten"

Damit sind nun Rechtseingriffe durch Hoheitsakte der EU erlaubt. Klagen wer-den damit an den Gerichtshof der europ. Gemeinschaft gerichtet und können, dem Instanzenweg folgend, später nach Straßburg gelangen.

Verwaltungsrecht

- Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundnormen) der Verwaltung

Die Grundnorm für das österreichische Verwaltungsrecht steht im Art. 18 Abs.1 B-VG.

- Legalitätsprinzip

Art. 18 Abs.1 B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die staatliche Verwaltung ist in ihren Handlungen an die Gesetze gebunden. Sie darf nicht den gesetzesfreien Raum ausnützen.

Gesetzesfreier Raum: Es ist Alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Selbstverständlich darf sie keine illegalen Handlungen setzen.

Achtung! Dies gilt auch für die Gerichte, aber nicht für die Privatrechtsverwal-tung.

Beispiel: Die VOEST ist in staatlichem Besitz. Sie untersteht aber nicht der Hoheitsverwaltung sondern der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Staat tritt hier als Privatrechtsperson auf. Wenn dem nicht so wäre, würde für die VOEST u.a. der Gleichheitsgrundsatz gelten und sie müßte z.B.: allen ihren Kunden den Stahl zum gleichen Preis an-bieten.

Geltungsbereich:

• Gesamte staatliche Verwaltung (Hoheitsverwaltung): z.B.: in der Justizverwaltung: Justizminister

Staatsanwälte Justizbeamte (Strafanstalt)

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• Gerichtsbarkeit: Richter

U-Richter

„Das Urteil muß sich aus dem Gesetz ergeben."

- Weisungsprinzip

Art. 20 Abs.1 B-VG: Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und

der Länder führen ... Organe die Verwaltung. Sie sind ... an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe ge-bunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwort-lich.

Weisung: Das untergeordnete Organ hat im Rahmen der Gesetze das auszu-führen, was ihm sein übergeordnetes Organ aufträgt. Die Weisungsgebun-denheit gilt nur im eigenem Verwaltungsbereich.

Beispiel: Instanzenweg Der Justizminister kann Weisungen an die Staatsanwälte und Ju-stizbeamte geben, nicht aber an Finanzbeamte, da diese der Fi-nanzverwaltung und nicht der Justizverwaltung unterstehen.

Das Weisungsprinzip gilt nicht für die Gerichtsbarkeit!

Richter sind also nicht in ihren Urteilen weisungsgebunden. Staatsanwälte gehören aber zur Justizverwaltung und sind damit wieder weisungsgebunden. Die Justizanstalt gehört zur Verwaltung.

Beispiel: Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes an die überge-ordnete Instanz (Finanzlandesdirektion).

Organisation der Verwaltung in Österreich

- Bundesverwaltung

- Bundesorgane

- Bundespräsident

Siehe auch republikanisches Prinzip. Der Bundespräsident ist Staatsober-haupt. Die Wahl und die allg. Aufgaben des Bundespräsidenten wurden schon beschrieben. Hier geht es eher um seine realpolitischen Aufgaben:

Verwaltungstätigkeit auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines Bun-desministers

1) Ernennungsakt bzw. Entlassungsakt:

Spitzenbeamten,Professoren,Minister, Kanzler und Regierung.

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Es handelt sich hierbei um Verwaltungshandlungen, weshalb sie nach gesetzlichen Regelungen ablaufen.

2) Prozeßniederschlagung:

Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Justizministers einen Pro-zeß niederschlagen.

Beispiel: Überlegung der Niederschlagung des „Noricum-Prozesses" aus Gründen der Staatsräson bei staatlichem Strafanspruch.

Bei politischen Prozessen ist das eine heikle Angelegenheit. Es können Konflikte mit der eigentlichen Gewaltenteilung auftreten und es kommt zu keinem Urteil.

3) Amnestie:

Erlassung der Strafe bei Verurteilten. Die Amnestie läuft nach genauen Regeln ab.

Beispiele: Weihnachtsamnestie, Amnestie zur 50 Jahr-Feier der Re-publik Österreich. Voraussetzungen sind z.B. tadellose Füh-rung während der Haft, ein bestimmtes Verhältnis von schon abgebüßter Strafe zur Gesamtstrafe und nur für wenige De-likte kommt eine Amnestie überhaupt in Frage.

- Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus: Bundeskanzler Vizekanzler Bundesminister

Die Staatssekretäre zählen nicht zur Bundesregierung, sondern haben Hilfsfunktionen für ihre Minister. („politisches Kleingeld": z.B.: roter Finanz-minister schwarzer Finanzstaatssekretär)

- Ernennung

Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und beauftragt ihn mit der Bildung einer regierungsfähigen Regierung. Die Ernennung des Bundeskanzlers ist gesetzlich nicht geregelt. Übli-cher Weise nimmt er den Vertreter der mandatstärksten Partei. Der Bundeskanzler versucht durch Verhandlungen eine Regierung zu bilden und schlägt dem Bundespräsident dann die Regierungsmitglieder vor, die der Bundespräsident dann ernennt.

- Entlassung

Die Entlassung eines Bundesministers bzw. der gesamten Bundesregie-rung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. bei einem Mißtrau-ensvotum des Nationalrates wozu eine einfache Mehrheit genügt.

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Beispiel: Mißtrauensvotum der Freiheitlichen gegen Innenminister

- Bundesregierung als Kollegialorgan

Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. D.h.: Sie entscheidet in ihrer Gesamtheit und nicht der einzelne Minister.

- Rolle des Bundeskanzlers

Er ist „Primus inter pares", d.h. Erster unter Gleichen. Gleicher Rang wie Minister und hat keine Weisungsbefugnis seinen Kollegen gegenüber.

- Beschlußfassung im Ministerrat

Die Beschlußfassung im Ministerrat hat einstimmig zu erfolgen. D.h.: Alle Minister müssen zustimmen.

- Verwaltungsaufgaben der Bundesregierung

Verwaltungsaufgaben der Bundesregierung nur dort, wo sie gesetzlich vorgesehen sind.

Beispiel: Kriegsmaterialgesetz: Die Bundesregierung ist das Verwal-tungsorgan für die Kriegsmaterialienliste.

- Bundesminister

Die Bundesminister beschließen in ihrem Kompetenzbereich. Sie sind hier die oberste Instanz. Die Bundesminister bedienen sich dabei ihrer Ministe-rien (Hilfsapparate) und deren zugeordneten Dienststellen. Die Verantwor-tung liegt aber letztendlich beim Bundesminister. Die Minister sind daher

- Monokratische Organe.

- Bundesministerien als administrative Hilfsapparate

Sie übernehmen einen Großteil der Verwaltungsaufgaben.

- Aufgabenverteilung nach dem Bundesministeriengesetz

Im Bundesministeriengesetz wird die Verwaltungskompetenz der einzel-nen Minister festgelegt. Dieses Gesetz wird oft nach einer Regierungs-bildung novelliert. Da die Ministerien und ihre Dienststellen meist nicht verlegt werden, splitten sie sich örtlich oft stark auf.

Beispiel: ehem. Ministerium für Umwelt,Familie u. Sport jetzt nur noch Ministerium für Umwelt

Beispiel: Bautenministerium zusammengelegt mit Handel, Gewerbe und Industrie.

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Zur Feststellung der Zuständigkeiten der einzelnen Bundesminister und zur Feststellung der Aufgabenverteilung innerhalb eines Bundesministe-riums steht der österreichische Amtskalender zur Verfügung. Dies ist ei-ne amtliche Publikation, aus der detailiert die Aufgabenverteilung der Bundesministerien hervorgeht. Dieser Kalender ist wahrscheinlich welt-weit einmalig (In anderen Ländern muß dies erst durch die ausländische Spionage ausgeforscht werden). Kosten: etwa 800.-.

- Aufteilung der Bundesministerien

Bundesminister

l

Kabinett

Gruppe: III/A IIl/B III/C IIl/D

Referat: lll/A/1/a lll/A/1/b ...

- Unmittelbare Bundesverwaltung

D.h., daß der Bund selbst tätig wird. Dies muß im B-VG ausdrücklich vor-gesehen sein, sonst kommt der Kompetenzverteilungsinterpretationsgrund-satz (Art. 15 B-VG) zur Anwendung.

Im B-VG wird der ausdrücklich vorgesehene Instanzenweg beschrieben wobei es verschiedene Varianten gibt.

- Drei Instanzen (z.B. Steuerrecht)

W = Weisung ; B = Berufung

(Skizze siehe nächste Seite)

Sektion: I II III IV V .....

Abteilung: III

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Verfassunqs- und Verwaltungsrecht - 50 -

Bundesminister (Beispiel: BM f. Finanzen)

↓W ↑B

2. Instanz (Finanzlandesdirektion)

↓W ↑B

1. Instanz

(Finanzamt bzw. Zollamt)

Beispiel: Man gibt, wenn überhaupt notwendig, für seinen Ferialjob die Einkommenssteuererklärung ab und bekommt vom zuständi-gen Finanzamt eine Forderung über eine Nachzahlung von 200000 öS. Da man sich das beim besten Willen nicht vorstel-len kann, legt man sofort Berufung ein (Beschreibung auf der Rückseite). Achtung! Der Berufung kommt keine aufschie-bende Wirkung zu, sondern der Betrag ist innerhalb der ge-nannten Frist zu zahlen, und man bekommt im Falle des Er-folges der Berufung das Geld wieder zurück. Am besten sofort zu der zuständigen Stelle gehen. Möglicherweise wird die Forderung noch vor dem Fälligwerden zurückgenommen (Berufungsvorentscheidung). Deshalb spricht man oft von 3 % Instanzen.

- Zwei Instanzen (z.B. Bergrecht)

Bundesminister (Beispiel: BM f. wirt. Ang.)

↓W ↑B

Bundesbehörde (Berghauptmann)

- Eine Instanz

In diesen Fällen entscheidet der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz.

Beispiel: Vollziehung des

• Kriegsmaterialgesetzes (BM für Inneres) • Außenhandelsgesetz (BM f. wirtschaftliche Angelegenhei-

ten): Entscheidung, ob Erdbeeren eingeführt werden dürfen, entscheidet der Bundesminister selbst, da die Erdbeeren bei einem längeren Instanzenweg schon vor einem Bescheid ungenießbar wären.

• Sicherheitskontrollgesetzes (Bundeskanzler)...

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht - 51 -

- Berufungsweg

Die Berufung wird entweder bei der den Bescheid ausstellenden oder bei der übergeordneten Stelle eingebracht. Bei Bescheiden, die in letzter Instanz ergangen sind, gilt folgendes:

1) Wenn man glaubt, daß die Gesetzeslage nicht richtig angewandt wurde (Bescheid nicht gesetzeskonform), legt man Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

2) Wenn man glaubt, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, so legt man Beschwerde beim Verfassungsge richtshof ein.

Beide Beschwerden sind rechtsanwaltspflichtig!

- Mittelbare Bundesverwaltung (Achtung: Bundesstaatsreform) (z.B.: Gewerberecht, Wasserrecht und Abfallrecht)

Bundesminister (Beispiel: BM f. Finanzen)

↓W ↑B Landeshauptmann (Landeshauptmann)

↓W ↑B

Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde)

Die Vollziehung und die Gesetzgebung liegen beim Bund, wobei die Vollziehung durch Landesorgane, und nicht durch Bundesorgane wahr-genommen wird. Die Vollziehung erfolgt nicht zentralistisch, sondern dem föderalistischen Prinzip entsprechend, dezentral.

Dadurch entsteht aber die Gefahr, daß die Landesorgane die Gesetze verschieden auslegen und anwenden. Deshalb kann man sagen, daß die mittelbare BV eine politische Philosophie ist. Der Bundesminister ist für eine Vereinheitlichung zuständig.

Problembeispiel: roter Landeshauptmann soll etwas ausführen, wofür aber ein schwarzer Bundesminister zuständig ist.

- Landesverwaltung (z.B. Naturschutz)

Die Gesetzgebung ist Landessache. Die Verwaltung wird durch Landesor-gane wahrgenommen. In der Regel 2 stufiger Instanzenzug.

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht - 52-

Landesregierung

↓W ↑B

Bezirksverwaltungsbehörde

Beispiel: Landesnaturschutzgesetz

- Selbstverwaltung (am Beispiel Gemeinde mit den Zuständigkeiten: örtliche Polizei, Raumplanung, Baurecht)

Verwaltung erfolgt im eigenen Wirkungsbereich durch die Gemeinde selbst.

Aufsichtsbehörde = Land

↓A... Aufsicht

Gemeinderat

↓W ↑B

Bürgermeister

Beispiel: Flächenwidmungsplan soll in Kraft treten. Dafür muß er der Lan-desregierung zur Prüfung vorgelegt werden, und erst dann kann er in Kraft treten.

Die geschilderten Organisationsformen existieren in Österreich nebenein-ander. Dieser komplizierte Aufbau folgt aus der Tatsache, daß Österreich als Bundesstaat aufgebaut ist. Wir haben 3 Gebietskörperschaften, Bund, Länder, Gemeinden. Diese Organisation kann aber jederzeit geändert wer-den.

Handlungsformen der Verwaltung

- normative Maßnahmen

Hier werden Regeln (Rechtsregeln) geschaffen, mit denen eine Verwaltungs-wirksamkeit erreicht wird. z.B.: Flächenwidmungsplan, Verkehrsbeschränkung

- nichtnormative Maßnahmen

Verwaltungshandlungen, die nicht in Form von Rechtsvorschriften erlassen wer-den, sondern ohne Einsatz von hoheitlichen Rechtsvorschriften wirken.

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht - 53 -

Beispiel: Sommerfest in einer Gemeinde Dient dem friedlichen Zusammenleben; bei Problemen kommt es zu einem starken Zusammengehörigkeitsgefühl.

- Vokabular normativer Verwaltungsmaßnahmen

- generell-abstrakt

Verordnungen richten sich an eine Mehrheit von abstrakt umschriebenen Adressanten: z.B.: Studenten, Beamte

- individuell-konkret

Sie richtet sich an individuelle Adressaten.

Achtung: Verschleierte Verfügung in Verordnungsform: Verordnungen richten sich nur zum Schein an die Mehrheit, aber in Wirklichkeit an eine bestimmte Person.

Beispiel: Rauchverbot für Personen mit rot - grün - blauen Hemd. Anschein einer generell - abstrakten Verfügung, trifft aber im kon-kreten Fall nur eine einzige Person.

- einseitig - zweiseitig

Unterscheidet, ob die hoheitliche Seite aktiv wird, oder ob in Form eines Rechtsgeschäftes mit anderen Betroffenen etwas ausgehandelt wird.

Verordnungen und Bescheide ergehen einseitig!

Bescheide sind antragspflichtig: z.B.: Kinderbeihilfe Baubewilligung

- antragsbedürftig - amtswegig

Beispiel: amtswegige Bescheide sind z.B. Strafbescheide Beispiel: Wenn mich der Nachbar anzeigt, bekomme ich nur einen amtswe-

gigen Bescheid, da der Nachbar nur etwas eingeleitet (angeregt) hat.

- einvernehmlich - alleinzuständig

In Österreich haben wir eine starke Kompetenzsplittung wodurch die Zustän-digkeit eine große Rolle spielt, da Minister bei sehr vielen Verwaltungstätig-keiten nur im Einvernehmen mit anderen Ministem tätig werden können.

Verordnungen Bescheide

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht - 54-

Beispiel: einvernehmlich: Kriegsmaterialiengesetz: Innenminister + Verteidigungsminister + Außenminister + Anhörung des Bundeskanzlers

Beispiel: alleinzuständig: Bürgermeister bei der Erteilung einer Baubewilli-gung

Beispiele: für Zuständigkeiten: Gewerberecht - Wirtschaftsminister Bergrecht - Wirtschaftsminister Wasserrecht - Landwirtschaftsminister Anliegen im Bereich Autobahn - Verkehrsminister

Beispiel: für die zahlreichen Bewilligungen: Tankstelle: Baubewilligung

Gewerbebehördliche Bewilligung Wasserrechtliche Bew. Naturschutzrechtliche Bew. Bewilligung vom Bundesstraßenamt für Zufahrt

Was lernen wir daraus? In Österreich reden bei der Bewilligung ei-ner Tankstelle alle mit.

- außenwirksam - innenwirksam

je nachdem, ob der Rechtsakt nur innerhalb der Behörde wirksam wird oder nicht. Verordnungen und Bescheide sind außenwirksam, Weisungen hinge-gen innenwirksam.

Beispiele: für Weisungen: Landeshauptmann -> Bezirkshauptmannschaft Verkehrsminister -> Landeshauptmann

eine bestimmte Straßenroute bauen 8. Dez. in Salzburg: Jedes Jahr Streit um Geschäftsöffnung. So-

zialminister - zu, Landeshauptmann - offen, Landeshaupt-mann widersetzt sich der Weisung des Ministers.

- Verordnung

Unterstrichenes ist immer maßgeblich:

generell-abstrakt / individuell-konkret einseitig /zweiseitig antragsbedürftig /amtswegig einvernehmlich oder alleinzuständig außenwirksam /innenwirksam

Der Gesetzgeber verankert im Gesetz, durch Verordnungsermächtigungen bzw. Verordnungsverpflichtungen, die Möglichkeit schnell einzugreifen und die maß-

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geblichen Rechtsnormen wesentlich schneller als beim Gesetzgebungsverfahren abzuändern bzw. das Gesetz erst richtig anwendbar zu machen. Dies ist bei sich schnell verändernden Sachverhalten notwendig.

Beispiele: Warenverkehr mit Erdbeeren, Benzin, usw.... Im Rahmen des Umweltschutzes kann die Behörde mittels Verord-

nung niedrigere Emissionswerte vorschreiben, um die Industrie zur Verwendung neuer und besserer Technologie zu zwingen.

- Durchführungsverordnungen

Rechtsverordnung, die der Durchführung einer Gesetzesbestimmung dient.

- Verfassungsunmittelbare Verordnung

- Verfahren der Verordnungserlassung

Grundsätzlich ist eine Verordnung einseitig, d.h. sie wird nicht ausgehandelt. Dennoch wird oft ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.

Beispiel: Flächenwidmungsplan Vor der Beschlußfassung muß er der Bevölkerung für einen vorge-gebenen Zeitrahmen zur Einsichtnahme aufgelegt werden, um ih-nen die Möglichkeit zu Kommentaren, die berücksichtigt werden müssen, zu geben.

- Kundmachung von Verordnungen

Grundsätzlich sind Verordnungen ordnungsgemäß kundzumachen, da sie sonst nicht gültig sind.

- Bescheid

generell-abstrakt / individuell-konkret einseitig /zweiseitig antragsbedürftig oder amtswegig einvernehmlich oder alleinzuständig außenwirksam /innenwirksam

- Konzessionsbescheid

- Genehmigungsbescheid

- Polizeiverfügung

- Abgabenbescheid

- Verfahrensbescheid

- Strafbescheid

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- Verwaltungsverfahren

(Verwaltungsverfahrensrecht (-gesetz): AVG bzw. besondere Verwaltungsver-fahrensvorschriften)

Grundsätzlich läuft jedes Verwaltungsverfahren nach dem AVG ab, es sei denn, das jeweilige Verwaltungsgesetz enthält besondere Verfahrensanord-nungen. Im AVG ist verankert, daß die Behörde normalerweise, wenn nichts anderes im Gesetz steht, unverzüglich und keinesfalls länger als 6 Monate die Bearbeitung abschließen muß. Bescheide sind i.a. unbefristet, können aber auch befristet sein.

Gegen einen Bescheid eines Ministers (= eines Ministeriums) kann keine Be-rufung erfolgen, sondern nur eine Beschwerde bei Verwaltungs- oder Verfas-sungsgerichtshof.

Beispiel: Die Baubewilligung wird zuerst befristet auf 3 Jahre ausgestellt und wird erst nach Baubeginn unbefristet.

Einleitung

von amtswegen auf Antrag

Die Einleitung erfolgt mit dem Eingehen des Antrags bei der Be-hörde.

Beispiel: Baubewilligung

- Vorverfahren (Zuständigkeiten)

Klärung der Frage: „Welche Behörde ist zuständig".

- Parteien, Legalparteien und Beteiligte

Feststellung, wer sind die Parteien und die Beteiligten.

Parteien: Antragsteller und Personen, die einen subjektiven - öf- fentlichen Anspruch haben.

Legalparteien: vom Gesetz her eingeräumte Parteienstellung für ver-schiedene Behörden. Beisp.: Umweltanwälte.

Beteiligte: sonstige rechtlich nicht geschützte Interessierte.

- Ermittlungsverfahren

dient der Ermittlung des Sachverhaltes. Wesentlich sind die entschei-dungserheblichen Sachverhalte.

- Beweisfragen

- Urkundenbeweis

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- Zeugenbeweis

- Vernehmung der Beteiligten

- Sachverständigenbeweis

- Augenschein

- Erledigung durch Bescheid

- Bestandteile eines Bescheids

• Rechtsmittelbelehrung • Bezeichnung als Bescheid • Bezeichnung der Behörde • Spruch • Nebenbestimmungen (müssen nicht unbedingt angeführt sein.) • Auflage (nähere Beschreibung) • Bedingung (Es gibt Bedingungen, die eintreten müssen, damit der

Bescheid wirksam wird.) • Befristung (gilt von, bis,...) • Unterschrift

Ein Bescheid muß um als solcher gültig zu sein, folgende Dinge auf-weisen:

• ausstellende Behörde • Bezeichnung „Bescheid" • datiert • Spruch • Begründung • Rechtsmittelbelehrung

Manchmal bekommt man z.B. vom Bürgermeister nur einen Brief, den man auch als Bescheid werten kann.

Beispiel: Baubewilligung

Beispiel: für Bedingung Einberufung zum Bundesheer aufgeschoben, so lange pünktlich die Inskriptionsbestätigung dem Bundesheer zu-geschickt wird. Wenn man das einmal versäumt, verfällt der Aufschub sofort.

Beispiel: zu Auflage Baubewilligung mit der Auflage, Schornstein muß 3m über das Dach ragen.

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- Erlassung

- Zustellung

- Ausfolgung

- Verkündigung

- Rechtsschutzfragen

- Verfahrensfreie Verwaltungsakte

- Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

generell-abstrakt / individuell-konkret einseitig / zweiseitig antragsbedürftig /amtswegig einvernehmlich oder alleinzuständig außenwirksam / innenwirksam

Unterschiede zum Bescheidverfahren

- Weisungen

generell-abstrakt / individuell-konkret einseitig / zweiseitig antragsbedürftig / amtswegig einvernehmlich oder alleinzuständig außenwirksam / innenwirksam

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Abfallwirtschaftsgesetz........................................12 Abgabenbescheid................................................55 Abteilung..............................................................49 alleinzuständig........................................54; 55; 58 Allmacht

staatliche ........................................................38 Amnestie .............................................................47 amtswegig ...........................................................55 antragsbedürftig.................................................. 55 antragsbedürftig - amtswegig..............................53 antragsbedürftig / amtswegig ....................... 54; 58 Auflage ................................................................57 Aufsichtsbehörde.................................................52 Augenschein........................................................57 Ausfolgung ..........................................................58 Auslegung

EG-Richtlinien konforme ................................21 grammatikalische ...........................................20 historische ......................................................20 subjektive und objektive .................................20 systematische.................................................20 teleologische...................................................20 verfassungskonforme......................................21 Völkerrechtskonforme ....................................21

Außenminister .....................................................54 außenwirksam - innenwirksam............................54 außenwirksam/ innenwirksam ..................... 54; 58

B

Baubewilligung ....................................................56 Begutachtungsverfahren............................... 34; 55 Beharrungsbeschschluß......................................37 Bergrecht.............................................................54 Berufungsweg......................................................51 Bescheid ................................................... 8; 55; 57

nicht gesetzeskonformer ................................51 Beschlüsse

internationaler Organisationen .......................26 rechtsverbindliche...........................................26 rechtsverbindliche, int. Organisationen.............5 unverbindliche ................................................26

Beteiligte..............................................................56 Beweisfragen .......................................................56 Bezirksverwaltungsbehörde ......................... 51; 52 Bundesgesetz........................................................8 Bundesgesetzblatt........................................ 24; 25 Bundesgesetzgeber.............................................32 Bundesheer

Oberbefehlshaber des.....................................30 Bundeskanzler.............................................. 25; 47

Anhörung des .................................................54 Rolle des.........................................................48

Bundesminister ...................................... 47; 48; 51 Bundesministerien

Aufteilung der .................................................49 Bundesministeriengesetz.....................................48 Bundesorgane .....................................................46 Bundespräsident ..............................25; 29; 30; 46

Befungnisse des .............................................30 Bundesrat ................................... 23; 25; 29; 32; 34

Verfahren im...................................................37 Bundesregierung .................................... 25; 33; 47

Verwaltungsaufgaben der...............................48 Bundesstaat

zentralistischer................................................31 Bundesverfassungsgericht ..................................44

Bundesverfassungsgesetz.................................... 6 Bundesverfassungsgesetzgeber......................... 23 Bundesversammlung.......................................... 32

Aufgaben der ................................................. 32 Bundesverwaltung .............................................. 46

mittelbare....................................................... 51 unmittelbare................................................... 49

Bürgermeister...............................................30; 52

D

d'Hontschem System......................................... 30 Demokratie......................................................... 22

direkte............................................................ 27 indirekte......................................................... 30 indirekte (mittelbare)...................................... 29

Diktatur............................................................... 22 Dismembration ................................................... 23 Drittwirkung ........................................................ 40 Durchführungsverordnungen.............................. 55

E

Einheitsstaat Gegenteil zum ............................................... 31

Einkommenssteuergesetz .................................. 12 einseitig ...................................................54; 55; 58 einseitig -zweiseitig ........................................... 53 einvernehmlich.... ....................................54; 55; 58 einvernehmlich - alleinzuständig ........................ 53 Entlassung.......................................................... 47 Entlassungsakt................................................... 46 Entledigungsabsicht ........................................... 13 Erklärung

allgemeine ..................................................... 27 rechtstheoretische ......................................... 27

Erlassung .....................................................24; 58 Ermittlungsverfahren.......................................... 56 Ernennung .......................................................... 47 Ernennungsakt ................................................... 46 Exekutive............................................................ 31

F

Familienrecht ..................................................... 17 Finanzausschuß ................................................. 35 Föderalismus...................................................... 31

G

Geltungsbereich befristeter ...................................................... 11 örtlicher............................................................ 9 persönlicher................................................... 12 sachlicher ...................................................... 12 von Rechtsnormen .......................................... 9 zeitlicher ........................................................ 11

Gemeinderat ...........................................29; 30; 52 Gemeinderäte .................................................... 29 Genehmigungsbescheid..................................... 55 Generaldebatte................................................... 36 generell-abstrakt ...............................53; 54; 55; 58 Gerichtsbarkeit ............................................. 31; 46 Gerichtshof

internationaler ............................................... 43 Gesetzesanträge................................................ 33 Gesetzesautoren ................................................ 33 Gesetzesentschluß............................................. 37 Gesetzesmaterialien ........................................... 20 Gesetzesnorm .................................................... 13 Gesetzesvorbehalt ............................................. 40

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Gesetzesvorschlag.............................................. 28 Gesetzgeber

Bundes-, Landes-, ............................................ 7 Gesetzgebung..................................................... 31 Gesetzgebungsorgane........................................ 32 Gesetzgebungsverfahren .................................... 32 Gewaltenteilung .................................................. 31 Gewaltentrennung............................................... 25 Gewerberecht ...............................................17; 54 gleichheitswidrig.................................................. 21 Gliedstaatsvertrag................................................. 8 Gliedstaatsverträge...........................................7; 8 Grundlagen

verfassungsrechtliche .................................... 45 Grundrecht.......................................................... 38

Umfang und Grenzen ..................................... 40 Grundrechtskatalog ............................................ 44 Grundsatzdebatte ............................................... 35 Grundverkehrskommission................................. 43 Gruppe................................................................ 49

H

Handels- und Gesellschaftsrecht ....................... 17 Hoheitsakte

supranationaler Gemeinschaften ..................... 5 Hoheitsbereich .................................................... 10 Hoheitsverwaltung .............................................. 45

I individuell-konkret ........................... 53; 54; 55; 58 Initiativantrag ................................................ 28; 34 Innenminister...................................................... 54 Instanzen

drei ................................................................. 49 eine ................................................................ 50 zwei ................................................................ 50

Instanzenweg...................................................... 46 I nterpretationskollektive...................................... 21

J

Justizanstalt ........................................................ 46 Justizausschuß................................................... 35 Justizbeamter ..................................................... 45 Justizminister...................................................... 45

K

Kabinett .............................................................. 49 Kabinettbildung................................................... 28 Kollegialorgan

Bundesregierung als ...................................... 48 Kompatibilitätsklausel ......................................... 33 Kompetenzbereich .............................................. 48 Kompetenzkompetenz........................................ 22 Kompetenzsplittung ............................................ 53 Kompetenzverteilungsinterpretationsgrundsatz31; 49 Konsensquorum.................................................. 36 Konvention............................................................ 4 Konzessionsbescheid......................................... 55 Kriegsmaterialgesetz .......................................... 48 Kriegsmaterialiengesetz...................................... 54

L

Landesgesetz ........................................................8 Landesgesetzgeber ....................... ■.................... 33 Landeshauptmann........................................ 30; 51 Landesorgane..................................................... 51

Landesregierung .................................................52 Landesverwaltung ...............................................51 Landtag................................................... 29; 30; 33 Landwirtschaftsminister .....................................54 Legaldefinition.............................................. 12; 19 Legalitätsprinzip....................................... 6; 31; 45 Legalparteien ......................................................56 Legisvakanz ........................................................11 Lesung

dritte ...............................................................36 erste ...............................................................35 zweite .............................................................36

Liberalitätsprinzip ...............................................32 Listenwahlsystem................................................32 Lobbying .............................................................35

M

Mandatenvergabe ...............................................30 Maßnahmen

nichtnormative................................................52 normative .......................................................52

Mehrheitswahlprinzip ..........................................30 Menschenrecht....................................................38

korrespondierendes........................................39 Menschenrechte......................3; 38; 39; 41; 43; 44 Menschenrechtskommision ................................41

europäische....................................................43 Menschenrechtskonvention

europäische....................................................41 Mietengesetz.......................................................33 Ministerium .........................................................33 Ministerrat

Beschlußfassung im ......................................48 Mißtrauensvotum................................................47

N

Nationalrat ..................................23; 25; 28; 29; 32 Beharrungsbeschluß des ...............................37 Verfahren im...................................................35

Neutralität .......................................................7; 23 Noricum-Prozeß..................................................47 Norm

mit extraterritorialer Geltung ..........................10 Notverordnungsrecht...........................................30

ö

Öffentliches Recht .............................................. 16

o

Ordnungsmechanismen ergänzende für die Gesellschaft ...................... 1

Organ.................................................................... 2 Organe

monokratische ...............................................48 Organwalter .......................................................... 2

P

Parlament ........................................................... 32 Partei

mandatstärkste .............................................. 47 Parteien .............................................................. 56 Personen

juristische ........................................................ 2 natürliche ......................................................... 2

Personenrecht..................................................... 17 Philosophie

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht -61 -

politische ........................................................51 Plenum ................................................................35 Polizeiverfügung ..................................................55 Präsensquorum...................................................36 Prinzip

bundesstaatliches...........................................31 demokratisches ....................................... 23; 27 der Arbeitsteilung ...........................................35 der Gewaltenteilung........................................31 Föderalismus als verfassungspolitisches .......31 föderalistisches........................................ 32; 51 monarchisches ...............................................30 republikanisches...................................... 30; 46 zentralistisches ...............................................51

Privatrecht ...........................................................16 Privatrechtsperson ..............................................45 Privatrechtsverwaltung........................................45 Privatwirtschaftsverwaltung ................................45 Prozeßniederschlagung .... . ................................47

Q

Quantitätsvorschriften ..........................■..............21 Querschnittsmaterien ............................................8 Quoren.................................................................36

R

Raum gesetzesfreier .................................................45

Recht Einführung in die Grundbegriffe von .................1 innerstaatliches...............................................24 objektives....... '................................................17 öffentliches und privates ................................16 subjektives......................................................17

Rechtsanwendung...............................................18 Rechtsdurchsetzung............................................18

im öffentlichen Recht......................................19 im Privatrecht .................................................19

Rechtserzeugnisprozeß.......................................15 Rechtserzeugung .................................................18

völkerrechtliche................ , .............................24 Rechtsgeschichte ..................................................1 Rechtsgrundsätze

allgemein anerkannte .......................................5 allgemeine ......................................................26

Rechtsmittelbelehrung.........................................57 Rechtsnorm .................................................... 2; 16

Verstöße gegen höherrangige ........................15 Rechtsnormen

Auslegung von ............................................... 19 Erscheinungsformen von..................................4 Sanktionsbereich, von.................................... 14 Verhältnis der, zueinander..............................13

Rechtsordnung ............................................... 2; 16 Rechtsschutz

durch internationale Gerichte ........................ 42 Rechtsschutzfragen............................................ 58 Rechtsstaatsprinzip ............................................ 31 Rechtssubjekte......................................................2 Rechtsvorschriften

hoheitliche ......................................................52 Rechtswidrigkeit ................................................. 15 Referat.................................................................49 Regierungsvorlage ....................................... 33; 34 Regime

totalitäres ....................................................... 41 Relativität

Grundsatz der...................................................4

Republik ............................................................. 30 Republik Österreich

Betriebsanleitung für...................................... 27 Richter................................................................ 46

s

Sachverhalte entscheidungserhebliche............................... 56

Sachverständigenbeweis.................................... 57 Sanktionsbereich............, .................................. 10 Sanktionsbewehrtheit........................................... 3 Schenkungssteuergesetz ................................... 12 Schokoladeschmelzverordnung ......................... 20 Sektion................................................................ 49 Selbstverwaltung ................................................ 52 Sezession ........................................................... 23 Sicherheitskontrollgesetzes................................ 50 Solange-Judikatur .............................................. 44 Sollensvorschrift................................................... 2 Sollensvorschriften ............................................. 27 Souveränität ....................................................... 22

absolute......................................................... 22 relative ........................................................... 22

Sozialpartner ...................................................... 33 Spezialdebatte.................................................... 36 Staat ................................................................... 23

Einführung in die Grundbegriffe von ................ 1 Verhältnis zum............................................... 39

Staatengemeinschaft ......................................... 23 Staatsanwalt ...................................................... 45 Staatsbegriff

Elemente des................................................. 21 Staatsfunktionen

Trennung der ................................................. 31 Staatsgebiet ................................................. 14; 21 Staatsgewalt....................................................... 22 Staatsgrundgesetz ............................................. 41 Staatsoberhaupt ................................................. 46 Staatsräson ........................................................ 47 Staatsrecht ......................................................... 21 Staatssekretäre .................................................. 47 Staatsvertrag .........................................4; 5; 25; 26 Staatsvolk........................................................... 21 Strafanstalt ......................................................... 45 Strafbescheid ..................................................... 55 Strafgesetzbuch

österreichisches............................................. 10 System

totalitäres....................................................... 31

T

Teilrechtsordnung............................................... 16

u

Umweltausschuß................................................ 35 Unterstützungserklärung .................................... 28 Urkundenbeweis................................................. 56 Urteil ..................................................................... 9

V

Verfahren der Verordnungserlassung ............................ 55

Verfahrensbescheid............................................ 55 Verfahrensvorschrift

Verstöße gegen ............................................. 15 Verfassung

Grundprinzipien der österreichischen ............ 27

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht -62-

Verfassungsgerichtshof ................................42; 51 Verfassungsgesetz................................................ 6 Verfassungsrecht

Begriff des ......................................................27 Einführung in das österreichische .................. 21 Quellen des ....................................................27

Verfassungsrechtsgebilde................................... 21 Verhalten

soziales und faktisches .................................... 2 Verhaltensweisen

Rechtswidrigkeiten von .................................. 15 Verhältnismäßigkeitswahlprinzip .........................37 Verhältniswahlprinzip .......................................... 30 Verkehrsminister .................................................54 Verkündigung ...................................................... 58 Verordnung .....................................................8; 54

Kundmachung von .........................................55 Verfassungsunmittelbare ...............................55

Verordnungsermächtigungen..............................54 Verordnungsverpflichtungen ...............................54 Versammlungsfreiheit .........................................39 Verteidigungsminister..........................................54 Vertrag

politischer.......................................................25 technischer.....................................................25

Verträge völkerrechtliche ..........................................4; 24 völkerrechtliche in Österreich.........................25

Vertragsrecht.......................................................17 Verwaltungsakte

vewrfahrensfreie.............................................58 Verwaltungsbereich

eigener ...........................................................46 Verwaltungsgerichtshof ......................................51 Verwaltungskompetenz.......................................48 Verwaltungsrecht ................................................45 Verwaltungsverfahren .........................................56 Vetorecht

suspensives....................................................37 Vizekanzler.......................................................... 47 Völkergemeinschaft ............................................23 Völkergewohnheitsrecht ..................................4, 26 Völkerrechtsgemeinschaft...................................24

Völkerrechtssubjekte nichtstaatliche ............................................... 24

Völkerrechtsunmittelbarkeit ................................22 Völkerrecht........................................................ 41 Völkervertragsrecht.............................................26 Volksabstimmung ...................................27; 28; 37

Ablauf einer ....................................................28 fakultative ...................................................... 28 obligatorische................................................ 28

Volksbefragung .................................................. 28 Volksbegehren ............................................. 28; 35 Vollziehung......................................................... 31 Vorverfahren .......................................................56

w

Wahl geheime......................................................... 29 persönliche.................................................... 29 unmittelbare ................. ',................................ 29

Wahlen............................................................... 29 Wählerevidenzliste............................................. 29 Wahlgeheimnis .................................................. 29 Wahlmännersystem........................................... 29 Wahlrecht

aktives ............................................................29 allgemeines ................................................... 29 gleiches ......................................................... 29 passives......................................................... 29 Verlust des .................................................... 29

Wasserrecht................................................. 17; 54 Weisung ............................................................. 58 Weisungsprinzip ................................................ 46 Wirtschaftsminister............................................ 54

z

Zeugenbeweis .................................................... 57 Zivilrecht............................................................. 17 Zustellung........................................................... 58 Zweikammersystem............................................32 zweiseitig.................................................54; 55; 58