VERFÜLLUNG VON ABGRABUNGEN – ANPASSUNG ......ENTSCHEIDUNG DES BVerwG 09.08.2010 BVerwG 7 B 16.10...

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4. Oktober 2010 Folie 1 Soffstrommanagement Bau- und Abbruchabfälle – Impulse für Rheinland-Pfalz VERFÜLLUNG VON ABGRABUNGEN – ANPASSUNG BERGRECHTLICHER GENEHMIGUNGEN AN DIE VORGABEN DES BODENSCHUTZES Landesamt für Geologie und Bergbau Prof. Dr. Harald Ehses – Direktor

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  • 4. Oktober 2010 Folie 1 Soffstrommanagement Bau- und Abbruchabfälle – Impulse für Rheinland-Pfalz

    VERFÜLLUNG VON ABGRABUNGEN –ANPASSUNG BERGRECHTLICHER GENEHMIGUNGEN AN DIE VORGABEN DES BODENSCHUTZES

    Landesamt für Geologie und Bergbau Prof. Dr. Harald Ehses – Direktor

  • 10/2010 Folie 2

    Stabstelle Geothermie

    Direktor

    Abteilung 1 Zentraler Service

    Abteilung 2Geologie

    Abteilung 3 Boden,

    Grundwasser

    Abteilung 4 Bergbau

    Verwaltung

    Bergaufsicht

    Juristische Betreuung BohrlochbergbauMarkscheide- und

    Berechtsamswesen

    ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES LGB

  • 10/2010 Folie 3

    ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES LGB

    LGB ALS BERGBEHÖRDE

    1. Zulassung, Überwachung von Bergbaubetrieben

    ImmissionsschutzbehördeBodenschutzbehörde (Abfallbehörde)

    2. Erteilung bergbaulicher Konzessionen3. Bergpolizeibehörde

  • 10/2010 Folie 4

    STAND DER UMSETZUNG

    320 Tagebaue unterliegen der Bergaufsicht

    110 Betriebe ( 35 %) verfügen über eine Zulassung zur Verwertung bergbaufremder mineralischer Abfälle

  • 10/2010 Folie 5

    STAND DER UMSETZUNG

    STAND 2007: 1/3 unbefristete Zulassung

    Grundlage: „Bauabfallrichtlinie“ 1/3 befristete Zulassung

    Grundlage: LAGA M 20 1/3 befristete Zulassung auf

    Grundlage: „Gemeinsames Rundschreiben“

  • 10/2010 Folie 6

    STAND DER UMSETZUNG

    30. NOVEMBER 2007Dienstbesprechung der Bodenschutzbehörden mit MUFV und MWVLW

    Ergebnis:Alle Bodenschutzbehörden sollen zügig die Anpassungen der Zulassungen/ Genehmigungen an das „Gemeinsame Rundschreiben“ durchführen.

  • 10/2010 Folie 7

    STAND DER UMSETZUNG

    VORGEHENSWEISE DES LGB:

    1. Befristete Zulassungen Anpassung nach Ablauf der Frist

    2. Unbefristete Zulassungen (nur Bauabfallrichtlinie)

    Keine Anpassung erforderlichRundschreiben vom 18.03.2010

  • 10/2010 Folie 8

    STAND DER UMSETZUNG

    INHALT DER UNBEFRISTETEN BETRIEBSPLANZULASSUNGEN Nur unbedenkliches Material darf eingebaut

    werden. Bauabfallrichtline ist kein abschließender

    Mindeststandart. Für Bauschutt und belastetes Bodenmaterial

    ist Einzelzulassung erforderlich. Für Einzelzulassungen ist aktuelles Recht

    anzuwenden!

  • 10/2010 Folie 9

    STAND DER UMSETZUNG

    FESTSTELLUNGSKLAGEMusterprozessZiele: belastetes Material

    (Bauabfallrichtlinie) darf grundsätzlich eingebaut werden

    Anpassung nur gegen staatlicheEntschädigung

  • 10/2010 Folie 10

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES OVGENTSCHEIDUNG DES OVG12.11.2009 - 1 A 11222/09.OVG

    Feststellungsklage gegen die Interpretation eines Bescheides aus dem Jahre 1998 auf der Grundlage der Bauabfallrichtlinie.

    „Die Interpretation des Sonderbetriebsplans mit Schreiben vom 18.3.2008 ist folgerichtig und wird durch die historische Auslegung der Zulassung bestätigt.“

    Folge: Das LGB hat rechtmäßig gehandelt.

  • 10/2010 Folie 11

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES OVG12.11.2009 - 1 A 11222/09.OVG

    Auf Grund des Tongrubenurteils des Bundesverwaltungsgerichtes können Zulassungen von Sonderbetriebsplänen nicht mehr auf Grundlage der Bauabfallrichtlinie ergehen.

    Folge: Vorsorgewerte des Bodenschutz-rechtes müssen angewendetwerden!

  • 10/2010 Folie 12

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES OVG 12.11.2009 - 1 A 11222/09.OVG

    Nach Meinung des Senates hat das BVerwG mit der Entscheidung vom 23.10.2008 – BVerwGE 132,224) den Spielraum für bestandsgeschützte Kontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen praktisch aufgehoben.

    Folge: Bestandsschutz kann Anwendungdes neuen Bodenschutzrechtes nicht verhindern.

  • 10/2010 Folie 13

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES OVG12.11.2009 - 1 A 11222/09.OVG

    Ein Bergbauunternehmer muss ggf. damit rechnen, zu einer Altlastensanierung herangezogen zu werden.

    Folge: Bei Verdacht ist Verfüllkörperauf schädliche Bodenverun-reinigungen zu prüfen;

    ggf. Sanierung!!

  • 10/2010 Folie 14

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES BVerwG09.08.2010 BVerwG 7 B 16.10

    Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

    Urteil des OVG ist rechtskräftig.

  • 10/2010 Folie 15

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES BVerwG09.08.2010 BVerwG 7 B 16.10

    1. Die Frage, ob den Vorsorgewerten des Bundes-Bodenschutzgesetzes unmittelbare Geltung zukommt, wurde offen gelassen.

    Die Auslegung des OVG und des LGB wurde nach richtigen Auslegungsmethoden durchgeführt!

  • 10/2010 Folie 16

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES BVerwG09.08.2010 BVerwG 7 B 16.10

    2. Das Bodenschutzrecht gilt auch unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht.

    3. Auch legale Teilverfüllungen können nicht zu Sonderregelungen für die weitere Verfüllung führen.

  • 10/2010 Folie 17

    STAND DER UMSETZUNG

    ENTSCHEIDUNG DES BVerwG09.08.2010 BVerwG 7 B 16.10

    4. Vorsorgepflicht nach § 7 BBodSchG gehört zu den Pflichten des Unternehmers!

  • 10/2010 Folie 18

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    ÜBERGANGSLÖSUNGEN LAUFEN AUS keine Verwertung von Fremdmassen

    (Boden und Bauschutt) über den Zuordnungswerten Z0 bzw. Z0* Ausnahmen für technische Bauwerke unter

    bestimmten Rahmenbedingungen bei vorliegendem besonderen öffentlichen Interesse möglich …

  • 10/2010 Folie 19

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    … Ausnahmen bei geogener

    Hintergrundbelastung - Alex 27 Errichtung von Deponien Klasse I

    Änderung des Bodenschutzrechtes?Gestattung technischer Maßnahmen zur Kompensation höherer Schadstoffwerte

  • 10/2010 Folie 20

    FRAGEN

    Wie groß ist das Aufkommen von unbelastetem Bodenmaterial?

    Können zugelassene Rekultivierungsziele noch verwirklicht werden?

    Warum Verfüllung?

  • 10/2010 Folie 21

    WARUM VERFÜLLUNG?

    GEMEINSAMES RUNDSCHREIBEN Nur wenige Abfallschlüssel für Bodenmaterial

    zugelassen(170504, 170506, 010408, 010409) Festlegung des Untersuchungsbedarfes

    auf Grund der Herkunft Regelfall: Zuordnungswerte Z0 (Feststoff) Ausnahme unter bestimmten

    Voraussetzungen bis Z0*

  • 10/2010 Folie 22

    WARUM VERFÜLLUNG?

    GEMEINSAMES RUNDSCHREIBEN Für technische Bauwerke sind auch andere

    Materialien zugelassen Nur aufbereiteter Bauschutt

    und ähnliche Materialien Zuordnungswerte Z0* mit höheren

    Zuordnungswerten bei LeitfähigkeitpH-Wert Sulfat

  • 10/2010 Folie 23

    WARUM VERFÜLLUNG?

    GEMEINSAMES RUNDSCHREIBEN

    Folge: Nur ein geringer Anteil des Bodenmaterials kann in Tagebauen verwertet werden.

  • 10/2010 Folie 24

    WARUM VERFÜLLUNG?

    Es gibt keine gesetzliche Forderung für Verfüllung (teilweise oder vollständig)! Entnahme von Bodenbestandteilen bewirkt

    ein Massen- und Volumendefizit Nicht alle Tagebaue können

    vollständig verfüllt werden!

  • 10/2010 Folie 25

    WARUM VERFÜLLUNG?

    Gegenstand der behördlichen Prüfung: Ist Konzeption im Einklang mit öffentlichen Interessen?

    Konzept zur Wiedernutzbarmachung ist vom Antragsteller aufzustellen: Verfüllung ggf. Wunsch von Gemeinden wirtschaftliche Interessen der Antragsteller

    – Deckungsbeitrag

  • 10/2010 Folie 26

    MEDIALES ECHO

    11.03.2008Bericht des ZDF über die Tongrube Vehlitz - illegale Entsorgung von Abfällen

    21.09.2010Bericht des ZDF über Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit Abfallentsorgung in Tagebauen

    Quelle: ZDF

    Quelle: ZDF

  • 10/2010 Folie 27

    WARUM VERFÜLLUNG?

    GEMEINSAMES RUNDSCHREIBEN

    Folge: Nur ein geringer Anteil des Bodenmaterials kann in Tagebauen verwertet werden.

  • 10/2010 Folie 28

    VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

    Landesamt für Geologie und BergbauRheinland-PfalzEmy-Roeder-Str. 555129 Mainz