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Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 ZuV 2020) Vom 26. September 2011 Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen Unterabschnitt 1 Allgemeine Zuteilungsregeln § 3 Bildung von Zuteilungselementen § 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Be- standsanlagen § 5 Erhebung von Bezugsdaten § 6 Bestimmung von Bezugsdaten § 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsan- trägen § 8 Maßgebliche Aktivitätsrate § 9 Zuteilung für Bestandsanlagen Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln § 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privat- haushalten § 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff § 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse § 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer § 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen § 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom Abschnitt 3 Neue Marktteilnehmer § 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen § 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer § 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer Abschnitt 4 Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen § 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung § 20 Betriebseinstellungen § 21 Teilweise Betriebseinstellungen § 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage Abschnitt 5 Befreiung von Kleinemittenten § 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten § 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode § 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen § 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht § 27 Öffentlichkeitsbeteiligung § 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten Abschnitt 6 Sonstige Regelungen § 29 Einheitliche Anlagen § 30 Auktionierung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten Anhang 1 Anwendung besonderer Zuteilungsregeln Anhang 2 Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient 1. der nationalen Umsetzung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richt- linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowie der Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsver- fahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan- delsgesetzes zu fordern sind, und 2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den §§ 8, 24 und 27 des Treibhausgas-Emissionshan- delsgesetzes. §2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe- stimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshan- delsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Aufnahme des geänderten Betriebs der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit- raums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro- duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi- fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit- raums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterung die zusätzliche Produktionsleistung oder im Fall einer Kapazitätsverringerung die verbleibende ver- ringerte Produktionsleistung des geänderten Zu- teilungselements mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berück- 1921 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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Verordnungüber die Zuteilung von

Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020(Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020)

Vom 26. September 2011

Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesvom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des§ 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unterWahrung der Rechte des Bundestages, verordnet dieBundesregierung:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Zuteilungsregeln

§ 3 Bildung von Zuteilungselementen§ 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Be-

standsanlagen§ 5 Erhebung von Bezugsdaten§ 6 Bestimmung von Bezugsdaten§ 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsan-

trägen§ 8 Maßgebliche Aktivitätsrate§ 9 Zuteilung für Bestandsanlagen

Unterabschnitt 2

Besondere Zuteilungsregeln

§ 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privat-haushalten

§ 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff§ 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse§ 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer§ 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen§ 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

Abschnitt 3

Neue Marktteilnehmer

§ 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen§ 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer§ 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer

Abschnitt 4

Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen

§ 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung§ 20 Betriebseinstellungen§ 21 Teilweise Betriebseinstellungen§ 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 5

Befreiung von Kleinemittenten

§ 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten§ 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der

Basisperiode§ 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen

§ 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht§ 27 Öffentlichkeitsbeteiligung§ 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von

Kleinemittenten

Abschnitt 6

Sonstige Regelungen

§ 29 Einheitliche Anlagen§ 30 Auktionierung§ 31 Ordnungswidrigkeiten§ 32 Inkrafttreten

Anhang 1 Anwendung besonderer ZuteilungsregelnAnhang 2 Anforderungen an die sachverständigen Stellen und

die Prüfung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient

1. der nationalen Umsetzung des Beschlusses2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriftenzur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung vonEmissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richt-linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowieder Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsver-fahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes zu fordern sind, und

2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den§§ 8, 24 und 27 des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-stimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Aufnahme des geänderten Betriebs

der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-raums oder, falls der übliche Produktionszyklus indem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-raums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterungdie zusätzliche Produktionsleistung oder im Falleiner Kapazitätsverringerung die verbleibende ver-ringerte Produktionsleistung des geänderten Zu-teilungselements mit durchschnittlich mindestens40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berück-

1921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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sichtigung der für das geänderte Zuteilungselementspezifischen Betriebsbedingungen;

2. Aufnahme des Regelbetriebs

der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-raums oder, falls der übliche Produktionszyklus indem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-raums, in dem die Anlage mit durchschnittlich min-destens 40 Prozent der Produktionsleistung arbei-tet, für die sie ausgelegt ist, gegebenenfalls unterBerücksichtigung der anlagenspezifischen Be-triebsbedingungen;

3. Bestandsanlage

eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf-geführten Tätigkeiten durchführt und der vor dem1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission vonTreibhausgasen erteilt wurde;

4. einheitliche EU-Zuteilungsregeln

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Über-gangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäßArtikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130vom 17.5.2011, S. 1);

5. installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapa-zitätsänderung

der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduk-tionsmengen innerhalb der ersten sechs Monatenach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochge-rechnet auf ein Kalenderjahr;

6. messbare Wärme

ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf,Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze,durch Rohre oder Leitungen transportierter Netto-wärmefluss, für den ein Wärmezähler installiertwurde oder installiert werden könnte;

7. Monitoring-Leitlinien

die Entscheidung 2007/589/EG der Kommissionvom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien fürdie Überwachung und Berichterstattung betreffendTreibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie2003/87/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) ge-ändert worden ist;

8. NACE-Code Rev 1.1

statistische Systematik der Wirtschaftszweige inder Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 1.1“nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die sta-tistische Systematik der Wirtschaftszweige in derEuropäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom24.10.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung(EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006,S. 1) geändert worden ist;

9. NACE-Code Rev 2

statistische Systematik der Wirtschaftszweige inder Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 2“nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis-tischen Systematik der Wirtschaftszweige NACERevision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungender EG über bestimmte Bereiche der Statistik(ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch dieVerordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom9.4.2008, S. 13) geändert worden ist;

10. Neuanlagen

alle neuen Marktteilnehmer gemäß Artikel 3Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie2003/87/EG;

11. nicht messbare Wärme

jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;

12. Privathaushalt

Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken ge-nutzt werden, oder anteilig andere Gebäude, soweitsie zu Wohnzwecken genutzt werden;

13. Prodcom-Code 2007

Code gemäß Anhang der Verordnung (EG)Nr. 1165/2007 der Kommission vom 3. September2007 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-trieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG)Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 268 vom 12.10.2007,S. 1);

14. Prodcom-Code 2010

Code gemäß Anhang der Verordnung (EU)Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September2010 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-trieprodukte für 2010 gemäß der Verordnung (EWG)Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 262 vom 5.10.2010,S. 1);

15. Produkt-Emissionswert

in Anhang I Nummer 1 Spalte 5 und Nummer 2Spalte 5 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln un-ter der Bezeichnung „Benchmarkwert“ angegebeneAnzahl Berechtigungen pro Produkteinheit;

16. Produktionsmenge

die Menge erzeugter Produkteinheiten je Jahr, beiden in Anhang I oder Anhang II der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln genannten Produkten bezo-gen auf die dort angegebenen Produktspezifikatio-nen, im Übrigen bezogen auf die jährliche Netto-menge marktfähiger Produkteinheiten;

17. Restgas

eine Mischung von Gasen, die unvollständig oxi-dierten Kohlenstoff als Nebenprodukt aus Prozes-sen gemäß Nummer 29 Buchstabe b enthält, sodass der chemische Energieinhalt ausreicht, um ei-genständig ohne zusätzliche Brennstoffzufuhr zuverbrennen oder im Fall der Vermischung mitBrennstoffen mit höherem Heizwert signifikant zuder gesamten Energiezufuhr beizutragen;

1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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18. Richtlinie 2003/87/EG

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 überein System für den Handel mit Treibhausgas-emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zurÄnderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl.L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch dieRichtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltendenFassung;

19. Sektor mit Verlagerungsrisiko

Sektor oder Teilsektor, der einem erheblichen Risikoder Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen aus-gesetzt ist, entsprechend den Festlegungen im An-hang des Beschlusses 2010/2/EU der Kommissionvom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Ver-zeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von de-nen angenommen wird, dass sie einem erheblichenRisiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aus-gesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1vom 5.1.2010, S. 10) in der jeweils geltenden Fas-sung;

20. stillgelegte Kapazität

die Differenz zwischen der installierten Anfangs-kapazität eines Zuteilungselements und der instal-lierten Kapazität dieses Elements nach einer we-sentlichen Kapazitätsverringerung;

21. Stromerzeuger

Anlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Stromerzeugt und an Dritte verkauft hat und in der aus-schließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes durchgeführt wird;

22. Wärmezähler

ein Gerät zur Messung und Aufzeichnung der er-zeugten Wärmemenge auf der Basis des Durchflus-ses und der Temperaturen, insbesondere Wärme-zähler im Sinne des Anhangs MI-004 der Richtlinie2004/22/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte(ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durchdie Richtlinie 2009/137/EG (ABl. L 294 vom11.11.2009, S. 7) geändert worden ist;

23. wesentliche Kapazitätsänderung

wesentliche Kapazitätserweiterung oder wesent-liche Kapazitätsverringerung;

24. wesentliche Kapazitätserweiterung

wesentliche Erhöhung der installierten Anfangska-pazität eines Zuteilungselements, bei der folgendeMerkmale vorliegen:

a) eine oder mehrere bestimmbare physische Än-derungen der technischen Konfiguration des Zu-teilungselements und seines Betriebs, ausge-nommen der bloße Ersatz einer existierendenProduktionslinie, und

b) eine Erhöhung

aa) der Kapazität des Zuteilungselements ummindestens 10 Prozent gegenüber seiner in-stallierten Anfangskapazität vor der Ände-rung oder

bb) der Aktivitätsrate des von der physischenÄnderung im Sinne des Buchstaben a be-troffenen Zuteilungselements in erheblichemMaß, die bei entsprechender Anwendungder für neue Marktteilnehmer geltenden Zu-teilungsregel zu einer zusätzlichen Zuteilungvon mehr als 50 000 Berechtigungen proJahr führen würde, sofern diese Anzahl Be-rechtigungen mindestens 5 Prozent der vor-läufigen jährlichen Anzahl zuzuteilender Be-rechtigungen für dieses Zuteilungselementvor der Änderung entspricht;

25. wesentliche Kapazitätsverringerung

eine oder mehrere bestimmbare physische Ände-rungen, die eine wesentliche Verringerung derinstallierten Anfangskapazität eines Zuteilungs-elements oder seiner Aktivitätsrate in derselbenGrößenordnung wie eine wesentliche Kapazitätser-weiterung bewirken;

26. zusätzliche Kapazität

die Differenz zwischen der installierten Kapazitätnach einer wesentlichen Kapazitätserweiterungund der installierten Anfangskapazität eines Zutei-lungselements;

27. Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert

Zusammenfassung von nicht von einem Zutei-lungselement nach Nummer 28 oder Nummer 30umfassten Eingangsströmen, Ausgangsströmenund diesbezüglichen Emissionen für Fälle der Er-zeugung von nicht messbarer Wärme durch Brenn-stoffverbrennung, soweit die nicht messbareWärme

a) zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugungmechanischer Energie, zur Heizung oder zurKühlung verbraucht wird oder

b) durch Sicherheitsfackeln erzeugt wird, soweitdie damit verbundene Verbrennung von Pilot-brennstoffen und sehr variablen Mengen an Pro-zess- oder Restgasen genehmigungsrechtlichzur ausschließlichen Anlagenentlastung beiBetriebsstörungen oder anderen außergewöhn-lichen Betriebszuständen vorgesehen ist;

hiervon jeweils ausgenommen ist nicht messbareWärme, die zur Stromerzeugung verbraucht oderfür die Stromerzeugung exportiert wird;

28. Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert

Zusammenfassung von Eingangsströmen, Aus-gangsströmen und diesbezüglichen Emissionen imZusammenhang mit der Herstellung eines Produk-tes, für das in Anhang I der einheitlichen EU-Zutei-lungsregeln ein Emissionswert festgesetzt ist;

29. Zuteilungselement mit Prozessemissionen

Zusammenfassung von

a) Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlendi-oxid, die außerhalb der Systemgrenzen einesZuteilungselements mit Produkt-Emissionswertauftreten;

b) Kohlendioxid-Emissionen, die außerhalb derSystemgrenzen eines Zuteilungselements mitProdukt-Emissionswert auftreten, die aus einemder nachstehenden Prozesse resultieren:

1923Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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aa) chemische oder elektrolytische Reduktionvon Metallverbindungen in Erzen, Konzen-traten und Sekundärstoffen;

bb) Entfernung von Unreinheiten aus Metallenund Metallverbindungen;

cc) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommenKarbonate für die Abgasreinigung;

dd) chemische Synthesen, bei denen das koh-lenstoffhaltige Material an der Reaktion teil-nimmt und deren Hauptzweck nicht die Wär-meerzeugung ist;

ee) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffeoder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht dieWärmeerzeugung ist;

ff) chemische oder elektrolytische Reduktionvon Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxi-den wie Siliziumoxiden und Phosphaten;

c) Emissionen aus der Verbrennung von unvoll-ständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmender unter Buchstabe b genannten Prozesse ent-steht und zur Erzeugung von messbarer Wärme,nicht messbarer Wärme oder Strom genutztwird, sofern Emissionen abgezogen werden, diebei der Verbrennung einer Menge Erdgas ent-standen wären, die dem technisch nutzbarenEnergiegehalt des unvollständig oxidierten Koh-lenstoffs entspricht,

30. Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert

Zusammenfassung von nicht von einem Zutei-lungselement nach Nummer 28 umfassten Ein-gangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüg-lichen Emissionen im Zusammenhang mit der Er-zeugung messbarer Wärme oder deren Import auseiner unter den Anwendungsbereich des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage,soweit die Wärme nicht aus Strom erzeugt oderbei der Herstellung von Salpetersäure angefallenist und nicht zur Stromerzeugung verbraucht oderfür die Stromerzeugung exportiert wird und dieWärme

a) in der Anlage außerhalb eines Zuteilungsele-ments nach Nummer 28 zur Herstellung vonProdukten, zur Erzeugung mechanischer Ener-gie, zur Heizung oder Kühlung verbraucht wirdoder

b) an Anlagen und andere Einrichtungen, die nichtunter den Anwendungsbereich des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes fallen, abgege-ben wird.

Abschnitt 2

Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g em e i n e Z u t e i l u n g s r e g e l n

§ 3

Bildung von Zuteilungselementen

(1) Im Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechti-gungen für eine Anlage ist die Gesamtheit der für dieZuteilung relevanten Eingangsströme, Ausgangsströme

und diesbezüglichen Emissionen in dem nach § 8 Ab-satz 1 festgelegten Bezugszeitraum folgenden Zutei-lungselementen zuzuordnen:

1. einem Zuteilungselement oder mehreren Zuteilungs-elementen mit Produkt-Emissionswert nach § 2Nummer 28,

2. einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswertnach § 2 Nummer 30, soweit nicht von Zuteilungs-elementen nach Nummer 1 umfasst,

3. einem Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissions-wert nach § 2 Nummer 27, soweit nicht von Zutei-lungselementen nach den Nummern 1 und 2 um-fasst, und

4. einem Zuteilungselement mit Prozessemissionennach § 2 Nummer 29, soweit nicht von Zuteilungs-elementen nach den Nummern 1 bis 3 umfasst.

(2) Für die Bestimmung des Zuteilungselementsnach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Abgabe von messba-rer Wärme an ein Wärmeverteilnetz als Abgabe an eineandere Einrichtung nach § 2 Nummer 30 Buchstabe b.Abweichend von Satz 1 gilt die an ein Wärmeverteilnetzabgegebene Wärme als an einen an das Wärmeverteil-netz angeschlossenen Wärmeverbraucher abgegeben,soweit dieser Wärmeverbraucher nachweist, dass dieWärme auf Grundlage eines direkten Versorgungsver-trages mit dem Wärmeerzeuger in das Wärmeverteil-netz abgegeben wurde.

(3) Bei Zuteilungselementen nach Absatz 1 Num-mer 2 bis 4 hat der Antragsteller getrennte Zuteilungs-elemente zu bilden für Prozesse zur Herstellung vonProdukten, die Sektoren mit Verlagerungsrisiko betref-fen, und solchen Prozessen, auf die dieses nicht zu-trifft. Abweichend von Satz 1 ist die Bildung getrennterZuteilungselemente ausgeschlossen, soweit der An-tragsteller

1. den Nachweis erbringt, dass mindestens 95 Prozentder Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements Sekto-ren mit Verlagerungsrisiko betreffen, oder

2. nicht den Nachweis erbringt, dass mindestens 5 Pro-zent der Aktivitätsrate des Zuteilungselements Sek-toren mit Verlagerungsrisiko betreffen.

(4) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-wert gilt für die Zuordnung zu den getrennten Zutei-lungselementen nach Absatz 3 Folgendes:

1. Bei der direkten Abgabe von Wärme an einen Ab-nehmer, der nicht unter den Anwendungsbereichdes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt,ist diese Wärme den Sektoren mit Verlagerungsrisikozuzurechnen, soweit der Betreiber nachweist, dassder Abnehmer einem Sektor mit Verlagerungsrisikoangehört; im Übrigen ist diese Wärme den Sektorenohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen;

2. Bei Abgabe der Wärme an Wärmeverteilnetze ist derAnteil an der insgesamt abgegebenen Wärmemengeden Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen,der dem Verhältnis der vom Wärmenetzbetreiber anAbnehmer in Sektoren mit Verlagerungsrisiko zurinsgesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge indem nach § 8 Absatz 1 maßgeblichen Bezugszeit-raum entspricht; im Übrigen ist diese Wärme denSektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen.

1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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Für die Zuordnung nach Satz 1 Nummer 1 hat derAntragsteller im Antrag zusätzlich den jeweiligenProdcom-Code 2007 und 2010 sowie den jeweiligenNACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 der abnehmenden An-lagen oder Einrichtungen und die zugehörigen Wärme-mengen anzugeben. Bei Abgabe der Wärme an einWärmeverteilnetz hat der Antragsteller die Gesamt-menge an Wärme anzugeben, die der Wärmenetzbe-treiber innerhalb des nach § 8 Absatz 1 gewählten Be-zugszeitraums abgegeben hat, sowie die Menge anWärme, die der Wärmenetzbetreiber in diesem Zeit-raum an Sektoren mit Verlagerungsrisiko abgegebenhat. Die Daten des Wärmenetzbetreibers sind zu verifi-zieren.

§ 4

Bestimmung der installiertenAnfangskapazität von Bestandsanlagen

(1) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi-tät eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissions-wert ist der Durchschnitt der zwei höchsten Monatspro-duktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraumvom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf ein Ka-lenderjahr hochzurechnen; dabei wird davon ausgegan-gen, dass das Zuteilungselement mit dieser Auslastung720 Stunden pro Monat und zwölf Monate pro Jahr inBetrieb war.

(2) Soweit der Antragsteller belegt, dass die instal-lierte Anfangskapazität für Zuteilungselemente mit Pro-dukt-Emissionswert mangels vorhandener Daten oderbei einem Betrieb des Zuteilungselements von wenigerals zwei Monaten in dem Zeitraum nach Absatz 1 nichtbestimmt werden kann, wird als Anfangskapazität dieProduktionsmenge des Zuteilungselements unter Auf-sicht und nach Prüfung durch eine sachverständigeStelle nach Maßgabe folgender Merkmale experimen-tell bestimmt:

1. Ermittlung der Menge verkaufsfertiger Produkte an-hand eines ununterbrochenen, für den bestim-mungsgemäßen stationären Betrieb repräsentativenTestlaufs von 48 Stunden,

2. Ermittlung der Produktionsmenge anhand eines un-unterbrochenen Testlaufs über 48 Stunden,

3. Berücksichtigung früherer Produktionsmengen desZuteilungselements,

4. Berücksichtigung sektortypischer Werte und Nor-men,

5. Berücksichtigung der Produktqualität der tatsächlichverkauften Produkte.

Die durchschnittliche monatliche Kapazität des Zutei-lungselements errechnet sich aus der nach vorstehen-den Merkmalen bestimmten durchschnittlichen täg-lichen Produktionsmenge multipliziert mit 30, die instal-lierte Anfangskapazität durch eine Multiplikation diesesWertes mit zwölf.

(3) Für ein Zuteilungselement mit einer wesentlichenKapazitätsänderung im Zeitraum vom 1. Januar 2005bis zum 30. Juni 2011 ist abweichend von Absatz 1der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunktder Aufnahme des geänderten Betriebs maßgeblich.Bei Kapazitätserweiterungen im Jahr 2005 gilt Absatz 1im Fall eines Antrags nach § 8 Absatz 8 Satz 3 ersterHalbsatz. Für Anlagen mit Aufnahme des Regelbetriebs

nach dem 1. Januar 2007 ist abweichend von Absatz 1der Zeitraum von der Aufnahme des Regelbetriebs biszum 30. Juni 2011 maßgeblich.

(4) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi-tät für ein Zuteilungselement gemäß § 2 Nummer 27, 29oder Nummer 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-chend.

(5) Für Zuteilungselemente von Bestandsanlagen,die bis zum 30. Juni 2011 ihren Regelbetrieb noch nichtaufgenommen haben, beträgt die installierte Anfangs-kapazität null. Dies gilt bei wesentlichen Kapazitätser-weiterungen mit Aufnahme des geänderten Betriebsnach dem 30. Juni 2011 auch für die zusätzliche Kapa-zität.

§ 5

Erhebung von Bezugsdaten

(1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antragauf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen insbe-sondere folgende Angaben zu machen:

1. Allgemeine Angaben zu der Anlage:

a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-zes,

b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,

c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichenAnlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie derBetriebsart,

d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs-methodik, der verschiedenen Datenquellen undder angewandten Berechnungsschritte,

e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit fürdie Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen-wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,

f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt,eine Bezeichnung als solcher,

g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes zuständigen Behörde, derenGenehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-nehmigung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat,zu dem die Anlage erstmals unter den Anwen-dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes gefallen ist, und das Datum derletztmaligen Änderung der Genehmigung,

h) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele-mente,

i) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben abis h in den Kalenderjahren 2005 bis 2010;

2. Zusätzliche Angaben zu der Anlage:

a) sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Aus-gangsströme,

b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-lagen oder Einrichtungen auch die Angabe, inwelcher Menge und mit welchen Anlagen oderEinrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fallvon Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die

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Genehmigungskennungen dieser Anlagen ausdem Emissionshandelsregister,

c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eineBilanz der elektrischen Energie der Anlage unddie Mengen an Emissionen und Wärme sowiedie Energien der Brennstoffe, die der Stromerzeu-gung zuzuordnen sind;

3. Allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:

a) die installierte Anfangskapazität nach § 4; für Zu-teilungselemente mit Produkt-Emissionswert zu-sätzlich der Durchschnitt der zwei höchsten Mo-natsproduktionsmengen in den Kalendermonatenim Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember2008,

b) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener-gien der eingesetzten Brennstoffe,

c) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so-fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs-elemente gebildet wurden und davon mindestensein Zuteilungselement dem § 3 Absatz 1 Num-mer 2 bis 4 unterfällt,

d) die maßgebliche Aktivitätsrate nach § 8,

e) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 Spalte 2der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführtsind, den maßgeblichen Stromverbrauch für dieHerstellung des betreffenden Produktes innerhalbder Systemgrenzen nach Anhang I Nummer 2Spalte 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln,

f) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mitderen Prodcom-Codes 2007 und 2010 undNACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und die produ-zierten Mengen;

4. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen inSonderfällen:

a) bei Aufnahme des Regelbetriebs zwischen dem1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 das Datumder Aufnahme des Regelbetriebs,

b) bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwi-schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zuder installierten Anfangskapazität die installierteKapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsän-derung und das Datum der Aufnahme des geän-derten Betriebs,

c) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005bis 2010 messbare Wärme bezogen haben, dieMenge an messbarer Wärme sowie die Menge,die von nicht dem Emissionshandel unterliegen-den Anlagen oder anderen Einrichtungen bezo-gen wurde,

d) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005bis 2010 messbare Wärme abgegeben haben, dieBezeichnung der Anlagen oder anderen Einrich-tungen, an die die messbare Wärme abgegebenwurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit An-gabe der Genehmigungskennung des Emissions-handelsregisters sowie Angaben über die an dieeinzelnen Anlagen oder andere Einrichtungen ab-gegebene Menge an Wärme,

e) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-wert für die in gekoppelter Produktion erzeugteWärme eine Zuordnung der Eingangsströme undder diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop-pelter Produktion hergestellten Produkten nachMaßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfürzusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1Teil 3 Nummer 4,

f) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln die dort genannten Daten,

g) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegasund Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An-hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes die Daten entsprechendAnhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln,

h) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang Ider einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Mengeder eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des§ 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissionshan-delsregister die Genehmigungskennung der Anla-ge, von der das Zwischenprodukt bezogen wird,

i) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinnedes § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlageim Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes die Menge der abgegebe-nen Zwischenprodukte und aus dem Emissions-handelsregister die Genehmigungskennung derAnlage, an die das Produkt oder Zwischenpro-dukt abgegeben wird,

j) bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomassemessbare Wärme in gekoppelter Produktion miteiner nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzvergüteten Strommenge erzeugt haben, die An-gabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugtenWärmemenge.

(2) Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind mitAusnahme der Angaben zu Absatz 1 Nummer 3 Buch-stabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlichfür jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragstellernach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. VonSatz 1 erfasst sind alle Kalenderjahre, in denen die An-lage in Betrieb war, auch wenn sie nur gelegentlich odersaisonal betrieben oder in Reserve oder in Bereitschaftgehalten wurde. Im Fall des Austausches von messba-rer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treib-hausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die An-gaben für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2010 erfor-derlich. Bei Anlagen mit mindestens einem Zuteilungs-element mit Produkt-Emissionswert, für die als maß-geblicher Bezugszeitraum die Jahre 2009 und 2010gewählt wurden, sind die Angaben auch für jedes derKalenderjahre 2005 bis 2008 erforderlich.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben zu den Ein-gangs- und Ausgangsströmen der Anlage nach Ab-satz 1 Nummer 2 Buchstabe a verzichten, soweit erdiese Angaben für die gesamte Anlage, wie sie zumZeitpunkt der Antragstellung der Emissionshandels-pflicht unterliegt, bereits im Rahmen der Emissionsbe-richterstattung oder im Rahmen der Datenerhebung aufGrund der Datenerhebungsverordnung 2020 für dieJahre 2005 bis 2010 mitgeteilt hat. Verzichtet der An-tragsteller auf die Angaben im Zuteilungsantrag, wer-

1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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den auch die auf der Basis einheitlicher Stoffwerte mit-geteilten Emissionsdaten übernommen.

§ 6

Bestimmung von Bezugsdaten

(1) Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme,zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen,werden den jeweiligen Zuteilungselementen auf Basisder nachstehenden Methoden anteilig durch den An-tragsteller zugeordnet:

1. soweit an derselben Produktionslinie nacheinanderunterschiedliche Produkte hergestellt werden, wer-den Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströmeauf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Zuteilungs-element zugeordnet;

2. soweit Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangs-ströme nicht gemäß Nummer 1 zugeordnet werdenkönnen, erfolgt die Zuordnung auf Basis

a) der Masse oder des Volumens der jeweils herge-stellten Produkte,

b) von Schätzungen, die sich auf die freien Reak-tionsenthalpien der betreffenden chemischen Re-aktionen stützen, oder

c) eines anderen geeigneten wissenschaftlich fun-dierten Verteilungsschlüssels.

Bei dieser Zuordnung darf die Summe der Emissionenaller Zuteilungselemente die Gesamtemissionen derGesamtanlage nicht überschreiten. Die Annahmen undMethoden, die der Zuordnung der Emissionen zu denjeweiligen Zuteilungselementen zugrunde gelegt wor-den sind, sind in der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-stabe c und d genannten Beschreibung der Anlage dar-zustellen.

(2) Soweit die Angaben im Zuteilungsantrag dieDurchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne-ben den geforderten Angaben jeweils auch die ange-wandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ab-leitung der Angaben in der Beschreibung der Anlagenach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d dar-zustellen. Soweit die zuständige Behörde für die Be-rechnungen Formulare vorgibt, sind diese zu verwen-den. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zu-grunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen derzuständigen Behörde vorzuweisen.

(3) Soweit diese Verordnung keine abweichendenRegelungen enthält, sind die im Zuteilungsantrag anzu-gebenden Daten und Informationen im Einklang mit denMonitoring-Leitlinien zu erheben und anzugeben. So-weit die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien nichteingehalten werden können oder keine Regelungenenthalten, sind Daten und Informationen mit dem imEinzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeitund Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Dabeidarf es weder zu Überschneidungen noch zu Doppel-zählungen zwischen den Zuteilungselementen kom-men.

(4) Wenn Daten fehlen, ist der Grund dafür anzuge-ben. Fehlende Daten sind durch konservative Schät-zungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährterIndustriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichenund technischen Informationen beruhen. Liegen Datenteilweise vor, so bedeutet konservative Schätzung,dass der zur Füllung von Datenlücken geschätzte Wert

maximal 90 Prozent des Wertes beträgt, der bei Ver-wendung der verfügbaren Daten erzielt wurde. Liegenfür ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswertkeine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kannein Ersatzwert abgeleitet werden. Dieser errechnet sichdurch Multiplikation des entsprechenden Energieein-satzes mit dem Nutzungsgrad der Anlage zur Wärmeer-zeugung, der von einer sachverständigen Stelle geprüftwurde. Liegen keine Daten zur Bestimmung des Nut-zungsgrades vor, so wird auf den entsprechendenEnergieeinsatz für die Erzeugung messbarer Wärmeals Bezugseffizienzwert ein Nutzungsgrad von 70 Pro-zent angewendet.

(5) Soweit im Rahmen der Berechnung der vorläu-figen Zuteilungsmenge die Verwendung eines Oxida-tionsfaktors von Bedeutung ist, wird generell ein Oxida-tionsfaktor von 1 angewendet.

(6) Soweit bei einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert die Wärme in gekoppelter Produktion er-zeugt wurde, sind die Eingangsströme und die diesbe-züglichen Emissionen den in gekoppelter Produktionhergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1Teil 3 zuzuordnen.

§ 7

Anforderungen an dieVerifizierung von Zuteilungsanträgen

(1) Die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungs-antrag sowie die Erhebungsmethodik sind von einersachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treib-hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen derVerifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuüberprüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere die Zu-verlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der vonden Anlagenbetreibern übermittelten Daten. Dabei istdie Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente geson-dert zu bestätigen.

(2) Die sachverständige Stelle muss im Prüfberichtdarlegen, ob der Antrag und die darin enthaltenen Da-ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichenFalschangaben und Abweichungen von den Anforde-rungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesund dieser Verordnung sind.

(3) Die sachverständige Stelle muss die in Anhang 2Teil 1 geregelten Anforderungen erfüllen. Unbeschadetder Anforderungen der Monitoring-Leitlinien gelten fürdie sachverständige Stelle im Rahmen der Prüfungnach Absatz 1 die in Anhang 2 Teil 2 näher geregeltenAnforderungen.

(4) Die sachverständige Stelle hat in ihrem externenPrüfbericht an Eides statt zu versichern, dass

1. bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Un-abhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeitnach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassungals Umweltgutachter oder ihrer Bestellung als Sach-verständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung ge-wahrt war und

2. sie bei der Erstellung des Zuteilungsantrags oder derEntwicklung der Erhebungsmethodik nicht mitge-wirkt hat.

Für Sachverständige, die auf Grund der Gleichwertig-keit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat

1927Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissi-onshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, giltSatz 1 entsprechend.

(5) Die sachverständige Stelle hat im externen Prüf-bericht zu bestätigen, dass der geprüfte Antrag we-der Überschneidungen zwischen Zuteilungselementennoch Doppelzählungen enthält.

§ 8

Maßgebliche Aktivitätsrate

(1) Für Bestandsanlagen bestimmt sich die maßgeb-liche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenenDaten nach Wahl des Antragstellers einheitlich für alleZuteilungselemente der Anlage entweder nach demBezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich31. Dezember 2008 oder nach dem Bezugszeitraumvom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember2010.

(2) Die maßgebliche Aktivitätsrate ist für jedes Pro-dukt der Anlage, für das ein Zuteilungselement imSinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu bilden ist, derMedianwert aller Jahresmengen dieses Produktes indem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Abwei-chend von Satz 1 bestimmt sich die Aktivitätsrate fürdie in Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregelngenannten Produkte nach den dort für diese Produktefestgelegten Formeln.

(3) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-element mit Wärme-Emissionswert ist der in Gigawatt-stunden pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres-mengen der nach § 2 Nummer 30 einbezogenenWärme in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeit-raum.

(4) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-element mit Brennstoff-Emissionswert ist der in Giga-joule pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres-energiemengen der für die Zwecke nach § 2 Nummer 27verbrauchten Brennstoffe als Produkt von Brennstoff-menge und unterem Heizwert in dem nach Absatz 1gewählten Bezugszeitraum.

(5) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-element mit Prozessemissionen ist der Medianwertder in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenenJahreswerte der nach § 2 Nummer 29 einbezogenenProzessemissionen in dem nach Absatz 1 gewähltenBezugszeitraum.

(6) Zur Bestimmung der Medianwerte nach den Ab-sätzen 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berück-sichtigt, in denen die Anlage an mindestens einem Tagin Betrieb war. Abweichend hiervon werden für dieBestimmung der Medianwerte bei Anlagen auch dieKalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage wäh-rend des Bezugszeitraums nicht an mindestens einemTag in Betrieb war, soweit

1. die Anlage gelegentlich genutzt wird, insbesondereals Bereitschafts- oder Reservekapazität, oder alsAnlage mit saisonalem Betrieb regelmäßig in Betriebist,

2. die Anlage über eine Genehmigung zur Emission vonTreibhausgasen sowie über alle anderen vorge-schriebenen Betriebsgenehmigungen verfügt undregelmäßig gewartet wird und

3. es technisch möglich ist, die Anlage kurzfristig inBetrieb zu nehmen.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 werdendie Aktivitätsraten berechnet auf der Basis der instal-lierten Anfangskapazität jedes Zuteilungselements,multipliziert mit dem gemäß § 17 Absatz 2 bestimmten,maßgeblichen Auslastungsfaktor, sofern

1. der Zeitraum von der Inbetriebnahme einer Anlagebis zum Ende des nach Absatz 1 gewählten Bezugs-zeitraums weniger als zwei volle Kalenderjahre be-trägt,

2. auf Grund von Absatz 6 Satz 1 die Aktivitätsratender Zuteilungselemente von weniger als zwei Kalen-derjahren des Bezugszeitraums zu berücksichtigensind oder

3. der Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandels-gesetzes in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugs-zeitraum länger als ein Kalenderjahr unterbrochenwar und die Anlage nicht als Bereitschafts- oder Re-servekapazität vorgehalten oder saisonal betriebenwird.

(8) Bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwi-schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements der Summe des nach den Absätzen 2 bis 5bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapa-zitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätz-lichen Kapazität. Die Aktivitätsrate der zusätzlichen Ka-pazität entspricht dabei der Differenz zwischen der in-stallierten Kapazität des Zuteilungselements nach derKapazitätserweiterung und der installierten Anfangska-pazität des geänderten Zuteilungselements bis zur Auf-nahme des geänderten Betriebs, multipliziert mit derdurchschnittlichen Kapazitätsauslastung des betreffen-den Zuteilungselements im Zeitraum vom 1. Januar2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Aufnahmedes geänderten Betriebs. Bei wesentlichen Kapazitäts-erweiterungen im Jahr 2005 werden diese auf Antragdes Betreibers als nicht wesentliche Kapazitätserweite-rungen behandelt; ansonsten ist in diesen Fällen für dieBestimmung der durchschnittlichen Kapazitätsauslas-tung des betreffenden Zuteilungselements die durch-schnittliche monatliche Kapazitätsauslastung im Jahr2005 bis zum Kalendermonat vor Aufnahme des geän-derten Betriebs maßgeblich. Bei mehreren Kapazitäts-erweiterungen ist die durchschnittliche Kapazitätsaus-lastung des betreffenden Zuteilungselements vor derAufnahme des Betriebs der ersten Änderung maßgeb-lich.

(9) Bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen zwi-schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements der Differenz des gemäß den Absätzen 2 bis 5bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapazi-tätsverringerung und der Aktivitätsrate der stillgelegtenKapazität. Die Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazitätentspricht dabei der Differenz zwischen der installiertenAnfangskapazität des geänderten Zuteilungselementsbis zum Kalenderjahr vor Aufnahme des geändertenBetriebs und der installierten Kapazität des Zuteilungs-elements nach der Kapazitätsverringerung, multipliziertmit der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung desbetreffenden Zuteilungselements im Zeitraum vom

1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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1. Januar 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vorAufnahme des geänderten Betriebs. Bei mehreren Ka-pazitätsverringerungen ist die durchschnittliche Kapa-zitätsauslastung des betreffenden Zuteilungselementsvor der Aufnahme des Betriebs der ersten Kapazitäts-verringerung maßgeblich. Bei wesentlichen Kapazitäts-verringerungen im Jahr 2005 gilt Absatz 8 Satz 3 zwei-ter Halbsatz entsprechend.

§ 9

Zuteilung für Bestandsanlagen

(1) Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmengefür Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zutei-lungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechti-gungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet.Die Summe der vorläufigen jährlichen Anzahl Berechti-gungen, die allen Zuteilungselementen kostenlos zuzu-teilen sind, bildet die vorläufige Zuteilungsmenge fürdie Anlage. Die zuständige Behörde meldet die vorläu-figen Zuteilungsmengen für alle Anlagen nach § 9 Ab-satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes andie Europäische Kommission.

(2) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungenfür ein Zuteilungselement ergibt sich

1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions-wert aus dem Produkt-Emissionswert multipliziertmit der maßgeblichen produktbezogenen Aktivitäts-rate nach § 8 Absatz 2,

2. für

a) Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswertaus dem Emissionswert für messbare Wärme ge-mäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre-geln multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivi-tätsrate nach § 8 Absatz 3,

b) Zuteilungselemente mit Brennstoff-Emissions-wert aus dem Brennstoff-Emissionswert gemäßAnhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregelnmultipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivi-tätsrate nach § 8 Absatz 4,

c) Zuteilungselemente mit Prozessemissionen ausder prozessbezogenen Aktivitätsrate nach § 8Absatz 5 multipliziert mit dem Faktor 0,97.

(3) Auf die nach den Regeln dieser Verordnung fürjedes Zuteilungselement für das betreffende Jahr ermit-telte vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilenderBerechtigungen werden die jeweiligen jährlichen Fakto-ren gemäß Anhang VI der einheitlichen EU-Zuteilungs-regeln angewandt. Betreffen die in diesen Zuteilungs-elementen hergestellten Produkte Sektoren mit Verla-gerungsrisiko, so ist für die Jahre 2013 und 2014 sowiefür die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden.Bei Änderungen der gemäß Artikel 10a Absatz 13 derRichtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommis-sion festgelegten Sektoren oder Teilsektoren für dieJahre 2013 und 2014 oder für die Jahre 2015 bis 2020ist die Zuteilungsentscheidung insoweit von Amts we-gen zu widerrufen und anzupassen.

(4) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungenfür Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert,welche messbare Wärme aus Zuteilungselementen be-zogen haben, die Produkte herstellen, welche unter dieSalpetersäure-Emissionswerte gemäß Anhang I dereinheitlichen EU-Zuteilungsregeln fallen, wird um die

Anzahl Berechtigungen gekürzt, die dem Produkt ausdem Jahresverbrauch dieser Wärme während der Jah-re, die den Medianwert für die Zuteilung nach dem Sal-petersäure-Emissionswert bilden, und dem Wert desWärme-Emissionswertes für diese messbare Wärmegemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregelnentspricht.

(5) Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungs-menge für die Anlage dürfen Eingangs- und Ausgangs-ströme sowie Emissionen nicht doppelt gezählt wer-den. Stellt eine Anlage Zwischenprodukte her, die vondem Produkt-Emissionswert eines Produktes gemäßden jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des An-hangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln umfasstsind, erhält die Anlage für die Zwischenprodukte keineZuteilung, soweit diese Zwischenprodukte von einerAnlage aufgenommen werden und dort bei der Zutei-lung berücksichtigt sind.

(6) Die endgültige Zuteilungsmenge für die Anlageentspricht dem Produkt aus der nach den Absätzen 1bis 5 berechneten vorläufigen Zuteilungsmenge für dieAnlage und dem von der Europäischen Kommissiongemäß Artikel 15 Absatz 3 der einheitlichen EU-Zutei-lungsregeln festgesetzten sektorübergreifenden Kor-rekturfaktor. Bei der Zuteilung für die Wärmeerzeugungbei Stromerzeugern wird statt des in Satz 1 genanntenKorrekturfaktors der lineare Faktor gemäß Artikel 10aAbsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt, ausge-hend von der vorläufigen jährlichen Anzahl Berech-tigungen, die dem betreffenden Stromerzeuger für dasJahr 2013 kostenlos zuzuteilen sind.

(7) Soweit die Europäische Kommission die vorläu-fige Zuteilungsmenge für eine Anlage ablehnt, lehnt diezuständige Behörde die beantragte Zuteilung ab.

U n t e r a b s c h n i t t 2

B e s o n d e r e Z u t e i l u n g s r e g e l n

§ 10

Zuteilungsregel für dieWärmeversorgung von Privathaushalten

(1) Soweit messbare Wärme an Privathaushalte ab-gegeben wird und sofern der auf die Produktion dieserWärme entfallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2Buchstabe a bestimmten vorläufigen jährlichen AnzahlBerechtigungen für 2013 niedriger ist als der für denZeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember2008 berechnete Medianwert der jährlichen Emissionendes Zuteilungselements, die aus der Produktion mess-barer Wärme resultieren, die an Privathaushalte abge-geben worden ist, wird auf Antrag die vorläufige jähr-liche Anzahl Berechtigungen für 2013 um die Differenzerhöht.

(2) In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die nachAbsatz 1 festgestellte vorläufige jährliche Anzahl Be-rechtigungen so angepasst, dass sie für das betref-fende Jahr einem Prozentsatz des Medianwertes derjährlichen Emissionen nach Absatz 1 entspricht. DieserProzentsatz beträgt 90 Prozent im Jahr 2014 und ver-ringert sich in jedem der Folgejahre um 10 Prozent-punkte. Die Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 unter-bleibt, sobald der auf die Produktion dieser Wärme ent-fallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buch-stabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl Be-

1929Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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rechtigungen für das betreffende Jahr unterschrittenwürde.

(3) Im Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller zu-sätzlich die anteiligen Treibhausgasemissionen anzuge-ben, die der Produktion von messbarer Wärme in denJahren 2005 bis 2008, die an Privathaushalte abgege-ben worden ist, zuzurechnen sind; bei gekoppelterWärmeproduktion sind die anteiligen Treibhausgas-emissionen nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zu er-mitteln und anzugeben. Weiterhin anzugeben sind:

1. der Anteil der an Privathaushalte abgegebenen Wär-memenge an der Wärmemenge, die jährlich insge-samt an Anlagen und Einrichtungen abgegebenwird, die nicht dem Anwendungsbereich des Treib-hausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, je-weils gesondert für die Jahre 2005 bis 2008, oder

2. die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vor-lauftemperatur von weniger als 130 Grad Celsius imAuslegungszustand.

(4) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und derWärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz hat der Antrag-steller die Gesamtmenge an Wärme anzugeben, die derWärmenetzbetreiber abgegeben hat, sowie die Mengean Wärme, die der Wärmenetzbetreiber an Privathaus-halte abgegeben hat. Die Daten des Wärmenetzbetrei-bers sind zu verifizieren. Für den Antragsteller bestimmtsich die an Privathaushalte abgegebene Wärmemengeanhand des Verhältnisses der vom Wärmenetzbetreiberan Privathaushalte abgegebenen Wärmemenge zur ins-gesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge.

(5) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und derWärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz gelten 39 Pro-zent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben.

§ 11

Zuteilungsregelfür die Herstellung von Zellstoff

Besteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in de-nen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, obdieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt,und wird aus diesen Zuteilungselementen messbareWärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, sowird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungs-menge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 dievorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zell-stoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt,soweit die von diesem Zuteilungselement hergestelltenZellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht inderselben Anlage oder in anderen, technisch ange-schlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.

§ 12

Zuteilungsregelfür Steamcracking-Prozesse

Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnetsich die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, dieeinem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswertfür die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilensind, nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 1.

§ 13

Zuteilungsregelfür Vinylchlorid-Monomer

Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnetsich die vorläufige jährliche Anzahl der einem Zutei-lungselement für die Herstellung von Vinylchlorid-Mo-nomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zutei-lungsantrag ergänzend zu den sonstigen Bestimmun-gen dieser Verordnung Angaben enthalten über denWasserstoff, der für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer als Brennstoff verwendet wurde.

§ 14

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert messbare Wärme aus einer nicht unterden Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Ein-richtung bezogen wurde, wird die nach § 9 Absatz 2Nummer 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl derdem betreffenden Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert zuzuteilenden Berechtigungen gekürztum die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt ent-spricht aus

1. der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate desZuteilungselements bestimmenden Jahren des nach§ 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogenwurde, und

2. dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärmegemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre-geln.

§ 15

Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

(1) Für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissi-onswert, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoffund Strom nach Anhang I Nummer 2 der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln berücksichtigt wird, entspricht dievorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen nach § 9Absatz 2 Nummer 1 dem mit der produktbezogenenAktivitätsrate multiplizierten Wert des maßgeblichenProdukt-Emissionswertes, multipliziert mit dem Quo-tienten aus den in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-gegebenen gesamten direkten Emissionen nach Ab-satz 4 und der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-gegebenen Summe der direkten Emissionen und dernach Absatz 2 zu berechnenden indirekten Emissionenwährend des Bezugszeitraums.

(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sichdie maßgeblichen indirekten Emissionen auf den inMegawattstunden angegebenen maßgeblichen Strom-verbrauch im Sinne der Definition der Prozesse undEmissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln aufgeführten Produkte für die Her-stellung des betreffenden Produktes während des Be-zugszeitraums gemäß § 8 Absatz 1, multipliziert mit0,465 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde Stromund ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxid.

(3) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sichdie Emissionen aus dem Nettowärmebezug auf die fürdie Herstellung des betreffenden Produktes benötigteMenge an messbarer Wärme, die während des nach

1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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§ 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wur-de, multipliziert mit dem Wärme-Emissionswert gemäßAnhang I Nummer 3 der einheitlichen EU-Zuteilungs-regeln.

(4) Die direkten Emissionen beinhalten die nach Ab-satz 3 zu berechnenden Emissionen aus der bezoge-nen Nettowärme während des nach § 8 Absatz 1 ge-wählten Bezugszeitraums. Nicht enthalten sind dieEmissionen aus der Stromproduktion sowie aus mess-barer Wärme, die über die Systemgrenzen des Zutei-lungselements hinaus abgegeben wurde. Die Emissio-nen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom undWärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 auf-geteilt.

Abschnitt 3

Neue Marktteilnehmer

§ 16

Antrag auf kostenloseZuteilung von Berechtigungen

(1) Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Markt-teilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahmedes Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei wesent-lichen Kapazitätserweiterungen innerhalb eines Jahresnach Aufnahme des geänderten Betriebs.

(2) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antragfolgende Angaben zu machen:

1. Allgemeine Angaben zu der Anlage:

a) die Bezeichnung der Tätigkeit im Sinne des An-hangs 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshan-delsgesetzes,

b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,dem die Tätigkeit zuzuordnen ist,

c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichenAnlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie derBetriebsart,

d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs-methodik, der verschiedenen Datenquellen undder angewandten Berechnungsschritte,

e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit fürdie Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen-wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,

f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt,eine Bezeichnung als solcher,

g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes zuständigen Behörde, derenGenehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-nehmigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlageerstmals unter den Anwendungsbereich desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gefal-len ist, und gegebenenfalls das Datum der letztenÄnderung der Genehmigung,

h) bei Neuanlagen das Datum der Aufnahme desRegelbetriebs sowie die Emissionen der Anlagebis zu diesem Zeitpunkt,

i) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele-mente;

2. Angaben für die Anlage bis einschließlich des vor-letzten Kalendermonats vor der Antragstellung:

a) sämtliche zuteilungsrelevanten Eingangs- undAusgangsströme,

b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-lagen oder Einrichtungen Angaben, in welcherMenge und mit welchen Anlagen oder Einrichtun-gen dieser Austausch stattfand; bei einem Aus-tausch mit Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätz-lich die Angabe der Genehmigungskennungendieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregis-ter,

c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bi-lanz der elektrischen Energie der Anlage und dieMengen an Emissionen und Wärme sowie dieEnergie der Brennstoffe, die der Stromerzeugungzuzuordnen sind;

3. Angaben zu jedem Zuteilungselement:

a) die installierte Anfangskapazität,

b) bei einer wesentlichen Kapazitätserweiterung ei-nes Zuteilungselements nach dem 30. Juni 2011das Datum der Aufnahme des geänderten Be-triebs, die zusätzliche Kapazität und die instal-lierte Kapazität nach der wesentlichen Kapazi-tätserweiterung sowie die Nachweise, dass dieKriterien für eine wesentliche Kapazitätserweite-rung nach § 2 Nummer 24 erfüllt sind,

c) zusätzliche Angaben nach § 17 Absatz 2;

4. Angaben zu jedem Zuteilungselement bis ein-schließlich des vorletzten Kalendermonats vor derAntragstellung:

a) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener-gien der eingesetzten Brennstoffe,

b) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so-fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs-elemente gebildet wurden und davon mindestensein Zuteilungselement unter § 3 Absatz 1 Num-mer 2 bis 4 fällt,

c) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung desZuteilungselements,

d) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 der ein-heitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind,den maßgeblichen Stromverbrauch für die Her-stellung des betreffenden Produktes im Sinneder Definition der Prozesse und Emissionen derin Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zutei-lungsregeln aufgeführten Produkte,

e) die Bezeichnung der hergestellten Produktemit deren Prodcom-Code 2007 und 2010 undNACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 und den produ-zierten Mengen;

5. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen inSonderfällen bis einschließlich des vorletzten Kalen-dermonats vor der Antragstellung:

a) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärmebeziehen, die Menge an messbarer Wärme sowiedie Menge, die von nicht dem Emissionshandel

1931Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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unterliegenden Anlagen oder Einrichtungen bezo-gen wird,

b) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärmeabgeben, die Bezeichnung der Anlagen oder an-deren Einrichtungen, an die die messbare Wärmeabgegeben wird; wird die Wärme an Anlagennach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes abgegeben, so sind zu-sätzlich die Genehmigungskennungen dieser An-lagen aus dem Emissionshandelsregister sowiedie Wärmemengen anzugeben, die an die einzel-nen Anlagen oder Einrichtungen abgegeben wer-den,

c) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-wert für die in gekoppelter Produktion erzeugteWärme eine Zuordnung der Eingangsströme undder diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop-pelter Produktion hergestellten Produkten nachMaßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfürzusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1Teil 3 Nummer 4,

d) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln die nach den dort angege-benen Formeln zu ermittelnden Daten,

e) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegasund Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An-hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes die entsprechend den inAnhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichenEU-Zuteilungsregeln angegebenen Formeln zuermittelnden Daten,

f) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang Ider einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Mengeder eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des§ 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissions-handelsregister die Genehmigungskennung derAnlage, von der das Zwischenprodukt bezogenwird,

g) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinnedes § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlageim Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes die jeweilige Menge derabgegebenen Zwischenprodukte und aus demEmissionshandelsregister die Genehmigungsken-nung der Anlage, an die das Produkt oder Zwi-schenprodukt abgegeben wird.

(3) § 6 gilt entsprechend.

(4) Die installierte Anfangskapazität für Neuanlagenentspricht für jedes Zuteilungselement abweichendvon § 4 dem Durchschnitt der zwei höchsten Monats-produktionsmengen innerhalb des durchgängigen90-Tage-Zeitraums, auf dessen Grundlage die Auf-nahme des Regelbetriebs bestimmt wird, hochgerech-net auf ein Kalenderjahr.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglichden Eingang des Antrags und der beigefügten Unterla-gen und Nachweise. Im Fall einer durch die zuständigeBehörde vorgeschriebenen elektronischen Übermitt-lung des Antrags genügt die automatisch erzeugte Ein-gangsbestätigung. Die zuständige Behörde teilt demAntragsteller innerhalb von sechs Wochen mit, welchezusätzlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise für

die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtzutei-lungsmenge benötigt werden.

(6) Die zuständige Behörde soll innerhalb von dreiMonaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter-lagen die vorläufige Jahresgesamtzuteilungsmenge er-mitteln und an die Europäische Kommission melden.

§ 17

Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer

(1) Für die nach § 3 zu bestimmenden Zuteilungs-elemente von Neuanlagen bestimmen sich die für dieZuteilung von Berechtigungen maßgeblichen Aktivitäts-raten wie folgt:

1. die produktbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-lungselement mit Produkt-Emissionswert entsprichtder installierten Anfangskapazität des betreffendenZuteilungselements für die Herstellung dieses Pro-duktes multipliziert mit dem von der Kommissionhierfür nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der einheit-lichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Stan-dardauslastungsfaktor;

2. die wärmebezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-lungselement mit Wärme-Emissionswert entsprichtder installierten Anfangskapazität des betreffendenZuteilungselements multipliziert mit dem maßgeb-lichen Auslastungsfaktor;

3. die brennstoffbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-lungselement mit Brennstoff-Emissionswert ent-spricht der installierten Anfangskapazität des betref-fenden Zuteilungselements multipliziert mit demmaßgeblichen Auslastungsfaktor;

4. die auf Prozessemissionen bezogene Aktivitätsratefür ein Zuteilungselement mit Prozessemissionenentspricht der installierten Anfangskapazität des be-treffenden Zuteilungselements multipliziert mit demmaßgeblichen Auslastungsfaktor.

(2) Der maßgebliche Auslastungsfaktor gemäß Ab-satz 1 Nummer 2 bis 4 wird bestimmt auf der Grund-lage der Angaben des Antragstellers über

1. den tatsächlichen Betrieb des Zuteilungselementsbis zur Antragstellung und den geplanten Betriebder Anlage oder des Zuteilungselements, ihrer ge-planten Wartungszeiträume und Produktionszyklen,

2. den Einsatz energie- und treibhausgaseffizienterTechniken, die den maßgeblichen Auslastungsfaktorder Anlage beeinflussen können,

3. die typische Auslastung innerhalb der betreffendenSektoren.

(3) Für Zuteilungselemente, deren Kapazität nachdem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert wurde, sinddie Aktivitätsraten nach Absatz 1 nur für die zusätzlicheKapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, aufdie sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.

§ 18

Zuteilung für neue Marktteilnehmer

(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen für Neuan-lagen berechnet die zuständige Behörde die vorläufigejährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebsder Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelspe-riode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechti-

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gungen wie folgt und für jedes Zuteilungselement se-parat:

1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions-wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl derkostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro-dukt aus dem jeweiligen Produkt-Emissionswertund der produktbezogenen Aktivitätsrate;

2. für jedes Zuteilungselement mit Wärme-Emissions-wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl derkostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro-dukt aus dem Emissionswert für messbare Wärmeund der wärmebezogenen Aktivitätsrate;

3. für jedes Zuteilungselement mit Brennstoff-Emis-sionswert entspricht die vorläufige jährliche Anzahlder kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen demProdukt aus dem Brennstoff-Emissionswert und derbrennstoffbezogenen Aktivitätsrate;

4. für jedes Zuteilungselement mit Prozessemissionenentspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kos-tenlos zuzuteilenden Berechtigungen der prozess-bezogenen Aktivitätsrate multipliziert mit dem Fak-tor 0,97.

(2) Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen An-zahl Berechtigungen gemäß Absatz 1 gelten § 3 Ab-satz 3, § 9 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 11 bis 15 ent-sprechend. Dabei ist der in den §§ 11 bis 15 maßgeb-liche Zeitraum derjenige, welcher zur Bestimmung derinstallierten Anfangskapazität für Neuanlagen oder zurBestimmung der installierten Kapazität nach einer we-sentlichen Kapazitätsänderung herangezogen wurde.Für das Kalenderjahr, in dem die Neuanlage ihren Re-gelbetrieb aufgenommen hat, ist die Zuteilungsmengetaganteilig zu kürzen.

(3) Wurde die Kapazität eines Zuteilungselementsnach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert, so be-rechnet die zuständige Behörde auf Antrag des Anla-genbetreibers und unbeschadet der Zuteilung für dieAnlage gemäß § 9 die Anzahl der für die zusätzlicheKapazität kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen ent-sprechend den Zuteilungsregeln nach Absatz 1.

(4) Für Emissionen der Zuteilungselemente, die vorAufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, werden fürdie Neuanlage auf Basis dieser in Tonnen Kohlendi-oxid-Äquivalent angegebenen Emissionen zusätzlicheBerechtigungen zugeteilt.

(5) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenloszuzuteilenden Berechtigungen entspricht der Summeder nach den Absätzen 1 und 2 oder nach Absatz 3berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allenZuteilungselementen kostenlos zuzuteilenden Berechti-gungen und der zusätzlichen Berechtigungen gemäßAbsatz 4.

(6) Die vorläufige Jahresgesamtmenge wird ab 2014jährlich um den Kürzungsfaktor nach Artikel 10a Ab-satz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt. Daraus ergibtsich die endgültige Jahresgesamtmenge. § 9 Absatz 7gilt entsprechend.

(7) Zur Bewertung weiterer Kapazitätsänderungenlegt die zuständige Behörde nach einer wesentlichenKapazitätsänderung die installierte Kapazität des Zu-teilungselements nach dieser wesentlichen Kapazitäts-änderung gemäß § 2 Nummer 5 als installierte Anfangs-kapazität des Zuteilungselements zugrunde.

Abschnitt 4

Kapazitätsverringerungenund Betriebseinstellungen

§ 19

Wesentliche Kapazitätsverringerung

(1) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-rung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011ist die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteiltenBerechtigungen um die der Kapazitätsverringerung ent-sprechenden Menge zu kürzen. Für die Berechnung derzu kürzenden Menge an Berechtigungen gilt § 18 Ab-satz 3 entsprechend. Dabei sind in entsprechender An-wendung von § 17 Absatz 1 die Aktivitätsraten für diestillgelegte Kapazität der Zuteilungselemente zu be-stimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverrin-gerung bezieht.

(2) Die Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist abdem Jahr, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerungfolgt, von Amts wegen aufzuheben und anzupassen,bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen vor dem1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013. Die Aufhebung derZuteilungsentscheidung steht unter der auflösendenBedingung einer Ablehnung durch die EuropäischeKommission.

(3) Zur Bewertung anschließender wesentlicher Ka-pazitätsänderungen legt die zuständige Behörde dieinstallierte Kapazität des Zuteilungselements nach derwesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte An-fangskapazität des Zuteilungselements zugrunde.

§ 20

Betriebseinstellungen

(1) Der Betrieb einer Anlage gilt als eingestellt, wenneine oder mehrere der folgenden Bedingungen gege-ben sind:

1. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasenist erloschen;

2. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasenwurde aufgehoben;

3. der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht un-möglich;

4. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor inBetrieb, und der Betrieb kann aus technischen Grün-den nicht wieder aufgenommen werden;

5. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor inBetrieb, und der Anlagenbetreiber kann nicht garan-tieren, dass diese Anlage ihren Betrieb innerhalb vonmaximal sechs Monaten nach der Betriebseinstel-lung wieder aufnehmen wird; die zuständige Be-hörde kann auf Antrag diese Frist auf bis zu 18 Mo-nate verlängern, wenn der Anlagenbetreiber nach-weisen kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalbvon sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kannauf Grund außergewöhnlicher und unvorhersehbarerUmstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfaltnicht hätten verhindert werden können und die au-ßerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffen-den Anlage liegen, insbesondere auf Grund von Um-ständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdro-hungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen,Sabotageakten oder Sachbeschädigungen.

1933Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt weder für Anlagen, die inReserve oder Bereitschaft gehalten werden, noch fürSaisonanlagen, soweit die Anlage über eine Genehmi-gung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alleanderen vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungenverfügt, regelmäßig gewartet wird und es technischmöglich ist, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen,ohne dass hierzu physische Änderungen erforderlichsind.

(3) Im Fall der Betriebseinstellung nach Absatz 1hebt die zuständige Behörde ab dem Jahr, das aufdas Jahr der Betriebseinstellung folgt, die Zuteilungs-entscheidung von Amts wegen auf und stellt die Aus-gabe von Berechtigungen an diese Anlage ein. DieAufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter derauflösenden Bedingung einer Ablehnung durch dieEuropäische Kommission.

§ 21

Teilweise Betriebseinstellungen

(1) Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlageihren Betrieb teilweise eingestellt hat, wenn einZuteilungselement, auf das mindestens 30 Prozent derder Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteiltenBerechtigungen entfallen oder für das jährlich mehrals 50 000 Berechtigungen zugeteilt wurden, seineAktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der inder Zuteilung nach den §§ 9, 18 oder 19 zugrundegelegten Aktivitätsrate (Anfangsaktivitätsrate) um min-destens 50 Prozent verringert.

(2) Die zuständige Behörde hebt die Zuteilungsent-scheidung von Berechtigungen an eine Anlage, die ih-ren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweiseBetriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilwei-ser Betriebseinstellung vor dem 1. Januar 2013 ab demJahr 2013, von Amts wegen auf und passt die Zutei-lungsentscheidung wie folgt an:

1. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um50 bis 75 Prozent, so erhält das Zuteilungselementdie Hälfte der zugeteilten Berechtigungen;

2. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um75 bis 90 Prozent, so erhält das Zuteilungselement25 Prozent der zugeteilten Berechtigungen;

3. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um90 Prozent oder mehr, so werden diesem Zutei-lungselement keine Berechtigungen zugeteilt.

Die zuständige Behörde kann bei Zuteilungselementenmit Produkt-Emissionswert im Rahmen der Berechnungder prozentualen Verringerung nach Satz 1 eine Verrin-gerung der Aktivitätsrate unberücksichtigt lassen, so-weit diese Verringerung durch eine Mehrproduktion ei-nes vergleichbaren Produktes mit Produkt-Emissions-wert in derselben Produktionslinie der Anlage kompen-siert wird.

(3) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An-passung der Zuteilung nach Absatz 2 in einem der aufdie teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalender-jahre eine Aktivitätsrate von über 50 Prozent der An-fangsaktivitätsrate, so teilt die zuständige Behörde derbetreffenden Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalen-

derjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate des Zuteilungs-elements den Schwellenwert von 50 Prozent über-schritten hat, die ihr vor der Anpassung der Zuteilungnach Absatz 2 zugeteilten Berechtigungen von Amtswegen zu.

(4) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An-passung der Zuteilung nach Absatz 2 Nummer 2 oderNummer 3 in einem der auf die teilweise Betriebsein-stellung folgenden Kalenderjahre eine Aktivitätsrate vonüber 25 Prozent der Anfangsaktivitätsrate, so teilt diezuständige Behörde der betreffenden Anlage ab demJahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivi-tätsrate des Zuteilungselements den Schwellenwertvon 25 Prozent überschritten hat, die Hälfte der ihr vorder Anpassung der Zuteilung nach Absatz 2 zugeteiltenBerechtigungen von Amts wegen zu.

(5) Die Anpassungen von Zuteilungsentscheidungennach den Absätzen 2 bis 4 stehen unter der auflösen-den Bedingung einer Ablehnung durch die EuropäischeKommission.

(6) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-wert bleibt bei der Bestimmung der Aktivitätsraten nachden vorstehenden Absätzen unberücksichtigt:

1. die an andere Anlagen im Anwendungsbereich desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgegebe-ne Wärme und

2. die aufgenommene Wärme von anderen Anlagen,die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.

§ 22

Änderungen desBetriebs einer Anlage

(1) Der Anlagenbetreiber hat der zuständigen Be-hörde alle relevanten Informationen über geplante odertatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitäts-raten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januardes Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2013, mitzu-teilen.

(2) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-rung nach § 19 ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,der zuständigen Behörde die stillgelegte Kapazitätund die installierte Kapazität des Zuteilungselementsnach der wesentlichen Kapazitätsverringerung unver-züglich mitzuteilen. Im Fall einer Betriebseinstellungnach § 20 Absatz 1 ist der Anlagenbetreiber verpflich-tet, der zuständigen Behörde das Datum der Betriebs-einstellung unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 5

Befreiung von Kleinemittenten

§ 23

Angaben im Antragauf Befreiung für Kleinemittenten

(1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 27 Absatz 2Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzeskann der Anlagenbetreiber im Fall der Auswahl desAusgleichsbetrages als gleichwertige Maßnahme aufdie Anrechnung des Kürzungsfaktors nach § 27 Ab-satz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-setzes verzichten; in diesem Fall sind die zusätzlich

1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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erforderlichen Angaben nach den Absätzen 3 und 4 so-wie § 25 entbehrlich.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. die jährlichen Emissionen der Anlage in den Kalen-derjahren 2008 bis 2010 und

2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes dieFeuerungswärmeleistung der Anlage.

(3) Zusätzlich sind als Grundlage für den Nachweisspezifischer Emissionsminderungen folgende Angabenerforderlich:

1. die Produktionsmenge der Anlage nach § 24 in derBasisperiode;

2. die durch die Produktion nach Nummer 1 verursach-ten Emissionen in der Basisperiode;

3. für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes dieMengen an Strom und messbarer Wärme, die inder Basisperiode von anderen Anlagen bezogenoder an andere Anlagen abgegeben wurden, und

4. im Fall des gemeinsamen Minderungsnachweisesnach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Be-zeichnung der einbezogenen Anlagen sowie derName für den gemeinsamen Anlagenverbund.

(4) Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind dieauf die Erzeugung von Strom, Wärme und mechanischeArbeit entfallenden Emissionen getrennt anzugeben.Für die Zuordnung der Emissionen zu den in gekoppel-ter Produktion hergestellten Produkten Strom undWärme gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produk-tion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1Teil 3 entsprechend.

(5) Bei der Bestimmung von Emissionen nach denAbsätzen 2 bis 4 sind die Vorgaben der Datenerhe-bungsverordnung 2020 zu beachten. § 5 Absatz 3 giltentsprechend. Produktionsmengen sind bezogen aufdie jährliche Nettomenge marktfähiger Produktein-heiten anzugeben, für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandels-gesetzes in Megawattstunden und für andere Anlagenbezogen auf die Gesamtheit der unter der jeweiligenTätigkeit hergestellten Produkte in Tonnen.

(6) Basisperiode ist der nach § 8 Absatz 1 gewählteBezugszeitraum. Für Anlagen, die im Jahr 2007 oder2008 in Betrieb genommen wurden und als Bezugszeit-raum nach § 8 Absatz 1 nicht die Jahre 2009 und 2010gewählt haben, besteht die Basisperiode aus den zweiauf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Jahren.

§ 24

Bestimmung des Emissions-wertes der Anlage in der Basisperiode

(1) Der Emissionswert der Anlage bezieht sich

1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufdie Emissionsmenge je Produkteinheit für die Pro-dukte Strom, Wärme oder mechanische Arbeit, je-weils getrennt nach gekoppelter und nicht gekoppel-ter Produktion;

2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufdie Emissionsmenge je Produkteinheit für die Ge-samtheit der unter der jeweiligen Tätigkeit herge-stellten Produkte.

Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in derBasisperiode ergibt sich nach Maßgabe der nachfol-genden Absätze aus der Division der jahresdurch-schnittlichen Emissionen der Anlage in der Basisperi-ode durch die jahresdurchschnittliche Produktions-menge der Anlage in der Basisperiode.

(2) Stellt eine Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1mehrere der dort genannten Produkte her, so werdenzur Bestimmung des Emissionswertes der Anlage inder Basisperiode die Emissionswerte der einzelnenProdukte entsprechend dem jahresdurchschnittlichenAnteil der dem jeweiligen Produkt zuzuordnendenEmissionsmenge an den jahresdurchschnittlichen Ge-samtemissionen der Anlage in der Basisperiode ge-wichtet. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.Werden in einer unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2fallenden Anlage mehrere der in Anhang 1 Teil 2 Num-mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-setzes genannten Tätigkeiten durchgeführt, gilt Satz 1entsprechend.

(3) Soweit eine Anlage in der Basisperiode Stromoder messbare Wärme von anderen Anlagen bezogenhat, sind die auf diese Mengen entfallenden Emissionenbei der Bestimmung des Emissionswertes der Anlagehinzuzurechnen. Die Emissionen, die auf den aus eineranderen Anlage bezogenen Strom entfallen, werdenbestimmt, indem die jahresdurchschnittlich bezogeneStrommenge mit einem Emissionswert von 0,465 Ton-nen Kohlendioxid pro Megawattstunde multipliziertwird. Die auf den Bezug messbarer Wärme entfallendenEmissionen werden bestimmt, indem die jahresdurch-schnittlich bezogene Wärmemenge mit einem Emis-sionswert von 62,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoulemultipliziert wird.

(4) Soweit eine Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-setzes in der Basisperiode Strom oder messbareWärme an eine andere Anlage abgegeben hat, werdendie jahresdurchschnittlichen Emissionen, die der Pro-duktion des abgegebenen Stroms oder der abgegebe-nen Wärme nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zuzurechnensind, bei der Bestimmung des Emissionswertes der An-lage von der Emissionsmenge abgezogen.

(5) Im Fall des gemeinsamen Minderungsnachwei-ses nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe bdes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werdenzur Bestimmung des Emissionswertes des Verbundesin der Basisperiode die Emissionswerte aller einbezo-genen Anlagen in entsprechender Anwendung von Ab-satz 2 Satz 1 gewichtet.

§ 25

Nachweisanlagenspezifischer Emissionsminderungen

(1) Für die anlagenspezifische Emissionsminderungist die Reduzierung des Emissionswertes der Anlagein einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020gegenüber dem nach § 24 bestimmten Emissionswertder Anlage in der Basisperiode maßgeblich.

1935Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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(2) Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheitin einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020ergibt sich aus der Division der Emissionen der Anlagein diesem Berichtsjahr und der Produktionsmenge derAnlage in diesem Berichtsjahr. § 24 Absatz 2 bis 5 giltentsprechend.

(3) Der Anlagenbetreiber muss für jedes Berichtsjahrder Handelsperiode 2013 bis 2020 berichten über

1. die Produktionsmenge der nach § 24 bestimmtenProdukte der Anlage und

2. die Mengen an Strom und messbarer Wärme, dievon anderen Anlagen bezogen oder an andere Anla-gen abgegeben wurden.

(4) Die Mengen, über die nach Absatz 3 zu berichtenist, sind durch die kaufmännische Buchführung nach-zuweisen. Die Nachweise sind zehn Jahre aufzubewah-ren.

(5) Wird in einem Berichtsjahr eines der Produktenicht hergestellt, bleibt es bei der Bestimmung der an-lagenspezifischen Emissionsminderung in diesem Jahrunberücksichtigt.

(6) Bei gemeinsamer Nachweisführung nach An-hang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treib-hausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Überwa-chungs- und Berichtspflichten nach dem Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetz und dieser Verordnungfür jede Anlage gesondert zu erfüllen. In den Über-wachungsplänen und Berichten sind der Name des Ver-bunds und die gemeinsamen Ansprechpersonen zu be-nennen. Anlagen, die in einem Jahr keine Produktions-leistung erbracht haben, bleiben bei der Bestimmungder Emissionsminderung unberücksichtigt.

§ 26

Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht

(1) Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach § 27Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesfür ein Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020ist eine Anzahl kostenloser Berechtigungen zugrundezu legen, die sich für die Anlage ohne eine Befreiungaus der Anwendung von § 9 Absatz 1 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes und den Zuteilungsre-geln dieser Verordnung für dieses Berichtsjahr ergebenwürde. Dies gilt auch für Änderungen der Anlage oderihrer Betriebsweise.

(2) In den Fällen nach § 27 Absatz 6 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes ist es dem Anlagenbe-treiber gestattet, Berechtigungen für das Kalenderjahr,in dem er erstmals die dort genannte Emissions-schwelle erreicht hat, bis zum 30. April des übernächs-ten Jahres abzugeben. Abweichend davon muss derAnlagenbetreiber für das Kalenderjahr 2020 Berechti-gungen bis zum 30. April 2021 abgeben.

§ 27

Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Internet-seite folgende Informationen bekannt:

1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesbeantragt wurde;

2. für jede dieser Anlagen die festgelegte gleichwertigeMaßnahme nach § 27 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und

3. für jede dieser Anlagen die jährlich zwischen 2008und 2010 verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) Nach Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wo-chen Gelegenheit, zu den beabsichtigten BefreiungenStellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die zu-ständige Behörde der Europäischen Kommission dasErgebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mit-teilung macht die zuständige Behörde auf ihrer Inter-netseite bekannt.

§ 28

Erleichterungen bei derEmissionsberichterstattung von Kleinemittenten

(1) Für Betreiber von Anlagen, die in den Jahren2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vordem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 TonnenKohlendioxid-Äquivalent emittiert haben, gelten beider Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe-richterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes folgende Erleichterungen:

1. Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffge-halte von Brennstoffen und Materialien könnendurch Lieferantenangaben bestimmt werden, soweitfür die betreffenden Brennstoffe keine entsprechen-den standardisierten Parameter durch Rechtsvor-schrift bestimmt sind; eines Nachweises der Unsi-cherheit, mit der die einzelnen Parameter ermitteltwurden, bedarf es nicht.

2. Bestimmt der Betreiber die Parameter in eigener Ver-antwortung oder durch Beauftragung eines Dritten,genügt der Nachweis, dass normierte Verfahren zurBeprobung und Analyse der einzelnen Stoffparame-ter angewendet und Herstellerhinweise zum Betriebder verwendeten Messgeräte beachtet wurden; diein Anspruch genommenen Laboratorien müssennicht akkreditiert sein; Vergleichsuntersuchungensind entbehrlich.

3. Für die Überwachung von und die Berichterstattungüber Aktivitätsdaten gelten die Nummern 1 und 2entsprechend.

4. Die fossilen Anteile von Stoffen gleicher Herkunft mitüberwiegend biogenem Kohlenstoffanteil müssenvierteljährlich nur einmal durch repräsentative Pro-benahme und Analyse ermittelt werden; von gleicherHerkunft kann ausgegangen werden, wenn aufGrund des Ursprungs der Stoffe nur eine unwesent-lich verschiedene Zusammensetzung anzunehmenist.

5. Im Überwachungsplan ist eine Beschreibung derVerfahren zur Festlegung von Verantwortlichkeitenund Kompetenzen entbehrlich.

6. Eine Beschreibung des Verfahrens zur regelmäßigenRevision des Überwachungsplans ist entbehrlich.

7. In den Überwachungsplan ist ein nachvollziehbaresDatenflussdiagramm aufzunehmen; eine verbale Be-schreibung der Datenerhebung und -verwaltung istdaneben entbehrlich.

1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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8. Informationen zu anderen in der Anlage angewand-ten Umweltmanagementsystemen sind nicht erfor-derlich.

9. Im Rahmen der Verifizierung des Emissionsberichtsist es ausreichend, wenn die sachverständige Stelledie berichteten Sachverhalte alle vier Jahre mit denVerhältnissen vor Ort abgleicht, soweit die Methodezur Überwachung der Aktivitätsdaten oder Stoffpa-rameter nicht geändert wurde.

(2) Für andere Anlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 1des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt beider Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe-richterstattung Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 entspre-chend.

Abschnitt 6

Sonstige Regelungen

§ 29

Einheitliche Anlagen

(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständigeBehörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-mer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-zes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, soferndie Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes erfüllt sind.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gel-ten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbericht-erstattung auch die Produktionsmengen der in den ein-bezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.

(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten ge-meinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treib-hausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten An-lagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselbenAnlagenbetreiber an demselben Standort in einemtechnischen Verbund betrieben werden.

(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach§ 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuwiderrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende

Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einersolchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.

§ 30

Auktionierung

(1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei-gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamtoder ein von ihm beauftragter Dritter.

(2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus-gas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmennach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah-men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter-deckungen der entstandenen Kosten der DeutschenEmissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf denRefinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an-zurechnen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1Nummer 2 und Absatz 2 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig entgegen § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1, § 10Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder § 16Absatz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 3Nummer 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 einen Einzelnachweisnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorweist,

2. entgegen § 22 Absatz 1 eine Mitteilung über Aktivi-tätsraten der Anlage nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 22 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machtoder

4. entgegen § 29 Absatz 2 eine Angabe nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig macht.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündungin Kraft.

Berlin, den 26. September 2011

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

N o r b e r t R ö t t g e n

1937Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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Anhang 1(zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2)

Anwendung besonderer Zuteilungsregeln

Teil 1

Zuteilung für Steamcracking-Prozesse nach § 12

Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für dieHerstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:

FcWP ¼Emdirekt

Emdirekt þ Emindirekt

� BMSteamcracken �MEDIAN ðHARcWP; insg:; k � HZEH; k � HZEE; k � HZEO; kÞ

þ 1; 78 �MEDIAN ðHZEH; kÞ þ 0; 24 �MEDIAN ðHZEE; kÞ þ 0; 16 �MEDIAN ðHZEO; kÞ

Erläuterung der Abkürzungen

FcWP vorläufige jährliche Zuteilung für ein Zuteilungselement, das die Produktion von chemischen Wertproduktendurch Steamcracken abbildet, in Anzahl Berechtigungen;

BMSteamcracken Produkt-Emissionswert für Steamcracken;

Emdirekt direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4. Die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionenaus allen Nettoimporten messbarer Wärme werden nach § 15 Absatz 3 berechnet;

Emindirekt indirekte Emissionen aus dem Verbrauch von Strom innerhalb der Systemgrenzen des Steamcrackens währenddes gewählten Bezugszeitraums, berechnet anhand des Emissionsfaktors nach § 15 Absatz 2;

HARcWP,insg.,k historische Aktivitätsrate für die Gesamtproduktion an chemischen Wertprodukten im Jahr k des gewähltenBezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte;

HZEH,k historische Wasserstoff-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums,ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff;

HZEE,k historische Ethen-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, aus-gedrückt in Tonnen Ethen;

HZEO,k historische Produktion anderer chemischer Wertprodukte aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des ge-wählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen anderer chemischer Wertprodukte, hier als Summe der Mas-sen von Ethin, Propen, Butadien und Benzol.

Teil 2

Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer nach § 13

Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für dieHerstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:

FVCM ¼Emdirekt

Emdirekt þ EmWasserstoff

� BMVCM � HARVCM

Erläuterung der Abkürzungen

FVCM vorläufige jährliche Zuteilung für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer, in Anzahl Berechtigungen;

BMVCM Produkt-Emissionswert für Vinylchlorid-Monomer;

HARVCM historische Aktivitätsrate für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer als Median der jährlichen Produktions-mengen während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (Chlorethylen);

Emdirekt historische direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 aus der Produktion von Vinylchlorid-Monomer,einschließlich Emissionen aus dem Nettowärmeimport während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrücktin Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent; die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoim-porten messbarer Wärme berechnen sich nach § 15 Absatz 3;

EmWasserstoff historische virtuelle Emissionen aus der Verbrennung von Wasserstoff zur Produktion von Vinylchlorid-Mono-mer während des jeweiligen Bezugszeitraums, berechnet als historischer Wasserstoffverbrauch multipliziert mit56,1 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.

1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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Teil 3

Zuordnung der Eingangsströme und Emissionenbei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung

1. Für die Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopp-lung auf die in gekoppelter Produktion hergestellten Produkte ist folgende Formel maßgeblich:

EQ ¼ EKWK �

�Q�Q; ref

�el�el; ref

þ�Q

�Q; ref

Erläuterung der Abkürzungen

EQ die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallenden Stoffströme, bezogen aufein Zuteilungselement;

ŋQ Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;

ŋQ,ref Referenzwirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;

ŋel Wirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;

ŋel,ref Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;

EKWK die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmengein Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und ther-mischer Energie entfallenden Stoffströme.

2. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 sind die Wirkungsgrade für die Strom- und Wärmeproduktionentweder aus den Auslegungsparametern der Anlage anzugeben oder durch verifizierte Messungen zu ermit-teln; alternativ zur Angabe der Wirkungsgrade können auch die Nutzungsgrade angegeben werden.

Für die Ermittlung der Wirkungsgrade durch verifizierte Messungen sind folgende Formeln maßgeblich:

�Q ¼QW

QBr

bzw: �el ¼Qel

QBr

Erläuterung der Abkürzungen

QW die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Wärmemenge,ausgedrückt in Gigajoule;

QBr die für die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie benötigte Brennstoffmenge,ausgedrückt in Gigajoule;

Qel die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Strommenge,ausgedrückt in Gigajoule.

Sofern diese Angaben nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden können, ist für ŋQ ein Wert von 0,7, für ŋel einWert von 0,525 anzunehmen.

3. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 gelten für ŋQ,ref und ŋel,ref die folgenden Referenzwirkungsgrad-Werte der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung:

Steinkohle, Koks undsonstige festeBrennstoffe

Braunkohle,Braunkohlebriketts

Gasöl, Heizöl, Flüssiggasund sonstige flüssige

Brennstoffe

Erdgas und weiteregasförmige Brennstoffe

Strom 44,2 % 41,8 % 44,2 % 52,5 %

Wärme 88 % 86 % 89 % 90 %

Werden in einem Zuteilungselement mehrere Brennstoffe eingesetzt, so ist ein Mischwert für den Referenzwir-kungsgrad auf Basis einer Gewichtung nach Brennstoffenergie zu bilden.

4. Zusätzliche Angaben im Zuteilungsantrag

Soweit Regelungen dieser Verordnung auf diesen Teil des Anhangs 1 verweisen, sind im Zuteilungsantragfolgende Angaben zu den Verbrennungseinheiten der Anlage zusätzlich erforderlich:

a) die Bezeichnung der Verbrennungseinheit,

b) die Feuerungswärmeleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung,

c) die zugehörigen Zuteilungselemente,

d) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis c in den Kalenderjahren 2005 bis 2010.

1939Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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Anhang 2(zu § 7 Absatz 3)

Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung

Teil 1

Anforderungen an die sachverständigen Stellen

Die sachverständige Stelle muss vom Anlagenbetreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe objektiv und unparteiischausführen und vertraut sein mit

1. den für die zu prüfenden Tätigkeiten relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere mit derRichtlinie 2003/87/EG, den Monitoring-Leitlinien, den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, der Datenerhebungsverordnung 2020 sowie dieser Verordnung und den einschlägi-gen Normen;

2. dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Parameter und Emissionsquellen in der Anlage,insbesondere im Hinblick auf Erfassung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

Teil 2

Anforderungen an die Prüfung

I . A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e

1. Planung und Durchführung der Prüfung müssen unter Beachtung professioneller Skepsis erfolgen und insbe-sondere solche Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Fehlern und Falschangaben der vorgelegtenInformationen und Daten führen könnten.

2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens dürfen vom Anlagenbetreiber mitgeteilte Parameter und Daten nurvalidiert werden, wenn sie mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Zur Gewährleistungeines hohen Grades an Sicherheit muss die sachverständige Stelle bei der Prüfung der vom Anlagenbetreibervorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass

a) die mitgeteilten Parameter und Daten zuverlässig und schlüssig sind,

b) die Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Normen, Leitlinien und wissenschaftlichen Standards er-hoben worden sind und

c) die einschlägigen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Anlage vollständig und schlüssig sind.

3. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-stand der Prüfung in Zusammenhang stehen.

I I . M e t h o d i k

1. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden.Dazu verschafft sich die sachverständige Stelle insbesondere ein vollständiges und detailliertes Verständnissämtlicher relevanter Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für die Zuteilung.

2. Bei der Prüfung sind sämtliche relevanten Informationen der Emissionsgenehmigung, der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung oder sonstiger Betriebsgenehmigungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondereauch hinsichtlich der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Zuteilungselementen.

3. Im Rahmen einer Risikoanalyse sind die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich jeweils aus demUmfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlagenbetreibers und den Zuteilungsparametern ergebenund zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, sowie die Entdeckungsrisiken zu untersuchen und zubewerten. Basierend auf den Ergebnissen der strategischen Analyse und der Risikoanalyse ist der Prüfplanaufzustellen.

4. Für die Prüfung ist sowohl eine technische Vor-Ort-Besichtigung der Anlage als auch eine Vor-Ort-Einsicht-nahme in Nachweise und Belege erforderlich, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemenzu kontrollieren, Interviews durchzuführen, Stichproben und hinreichende Informationen zu erheben sowie Be-lege zu überprüfen. Die sachverständige Stelle kann auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten, soweit die inSatz 1 genannten Umstände bereits Gegenstand einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vor-Ort-Überprüfung durch die sachverständige Stelle waren.

5. Bei der Umsetzung des Prüfplans sind anhand der vorgesehenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests,Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen sämtliche Daten zu erheben und Informationeneinzuholen, auf die das spätere Prüfgutachten gestützt wird.

6. Die sachverständige Stelle fordert den Anlagenbetreiber auf, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile desPrüfpfads zu vervollständigen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären sowie Be-rechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen.

7. Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hater dies in seinem externen Prüfbericht zu vermerken.

1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011

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I I I . B e r i c h t

1. Die sachverständige Stelle erstellt einen internen Prüfbericht, in dem dokumentiert und nachgewiesen wird,dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt und umgesetztwurden. Der interne Prüfbericht muss hinreichende Informationen zu den tragenden Erwägungen des Prüfgut-achtens enthalten. Der interne Prüfbericht dient auch dazu, der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehördeeine etwaige Bewertung der Prüfung zu erleichtern.

2. Die Entscheidung, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten oder irgendwelche an-deren Fragen offengeblieben sind, die für das Prüfgutachten von Belang sind, ist auf der Grundlage der Ergeb-nisse und Feststellungen des internen Prüfberichts zu treffen.

3. Prüfmethode, Feststellungen und Prüfgutachten sind in einem externen Prüfbericht zusammenzufassen, wel-cher durch den Betreiber zusammen mit dem Zuteilungsantrag an die zuständige Behörde übermittelt wird. Derexterne Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er mussAngaben zu sämtlichen Feldern enthalten, die in der elektronischen Formatvorlage zur Ausfüllung durch diesachverständige Stelle vorgesehen sind. Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerkeauszuwählen. Hat die sachverständige Stelle in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den recht-lichen Anforderungen festgestellt, so muss sie im externen Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warumsie das Testat trotzdem erteilen konnte. Soweit eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, ist imexternen Prüfbericht zu vermerken, inwieweit der Nachweis geführt werden konnte. Es ist zu begründen, warumdie eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand.

1941Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011