Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und ... · Arbeitserzieher*innen (neu)...

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LVR-Landesjugendamt LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR-Landesjugendamt Rheinland Henriette Borggräfe Janina Passek Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) vom 04.08.2020 §54 Absatz 2 Nr. 8 KiBiz §54 Abs. 3 Nr. 4 KiBiz Oktober 2020 Folie 1

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  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    LVR-Landesjugendamt Rheinland

    Henriette BorggräfeJanina Passek

    Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel

    (Personalverordnung) vom 04.08.2020

    §54 Absatz 2 Nr. 8 KiBiz§54 Abs. 3 Nr. 4 KiBiz

    Oktober 2020 Folie 1

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    1. Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung:

    Was ändert sich konkret?

    2. Qualifizierungsmaßnahme/Fortbildung

    3. Abläufe und Voraussetzungen

    4. Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    5. Ansprechpersonen

    Ablauf der Online-Veranstaltung

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    Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung: Wesentliche Änderungen

    Personalverordnung ist nun in drei Teile gegliedert:

    Teil 1 (§01 – 09) Regelqualifikation des Personals in

    Kindertageseinrichtungen

    Teil 2 (§10) Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des

    Fachkräftemangels

    (dieser Teil endet mit Ablauf des 31.12.2022)

    Teil 3 (§11 – 13) Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-

    Pandemie

    (dieser Teil endet mit Ablauf des 31.07.2021)

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Neue Berufsgruppe innerhalb der sozialpädagogischen Fachkräfte

    Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie werden sie

    eingesetzt?

    Neue Berufsgruppen innerhalb der „weiteren Fachkräfte“

    Einsatzmöglichkeiten für Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden

    Einsatzmöglichkeiten auf Ergänzungskraftstunden

    Einsatzmöglichkeiten innerhalb der praxisintegrierten Ausbildung

    Von der Personalvereinbarung zur Personalverordnung:

    Was ändert sich konkret?

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    Ergänzend zu den bisherigen sozialpädagogischen Fachkräften können

    nun folgende Berufsgruppen auch auf FK-Std. eingesetzt werden:

    § 2 Abs. 2 Nr. 3 PersVO

    Sonderpädagog*innen mit Diplom-, Bachelor- und Master-

    Studiengängen Voraussetzung: Praxiserfahrung (6 Monate), die

    auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden kann

    Was ändert sich im Bereich der sozialpädagogischen Fachkräfte?

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    (A) - Staatl. anerkannte Erzieher*innen- Staatl. anerkannte Heilpädagog*innen- Staatl. anerkannte Heilerziehungspfleger*innen- Staatl. anerkannte Kindheitspädagog*innen- Staatl. anerkannte Absolvent*innen des Faches: Soziale Arbeit

    (B) Absolvent*innen mit einem Diplom-, Bachelor-, Masterabschluss- Erziehungswissenschaften (Pädagogik)- Heilpädagogik- Rehabilitationspädagogik- Sonderpädagogik (neu)- Soziale Arbeit- Kindheitspädagogik- Sozialpädagogik

    (C) Lehramt Grundschule (1. Staatsprüfung/Masterabschluss)Voraussetzung: 6 monatige Praxiserfahrung UND Qualifizierung von mind. 160 Zeitstunden (Erbringung beider Voraussetzungen auch nach Tätigkeitsaufnahme möglich)

    (D) Personen, die nach positiver Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsabschlüsse (ZAB/Bezirksregierung) als sozialpäd. FK arbeiten dürfen

    Sozialpädagogische Fachkräfte sind - §2 Abs. 2 PersVO

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    „Weitere Fachkräfte“ können auf Fachkraftstunden arbeiten, unterscheiden sich

    aber zu sozialpädagogischen Fachkräften:

    Sie können weder Gruppenleitung noch Kitaleitung übernehmen (§3 und 4)

    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen (§2 Abs. 3)

    Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach §8 erhalten

    Voraussetzung: grundsätzlich pädagogische Ausbildung und mindestens

    sechsmonatige Praxiserfahrung, ebenso Fortbildungen von mindestens 160

    Stunden (Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie). Die

    Fortbildungen können auch nach Tätigkeitsaufnahme absolviert werden.

    §8 PersVO gilt nicht für Ergänzungskräfte

    Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?

    §2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Personen, die mindestens 95 Creditpoints in einem Hochschulstudiums

    erworben haben (§10 Abs. 2)

    Die Creditpoints müssen in mindestens drei der folgenden Bereiche vorliegen

    Die Studieninhalte von Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein

    a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und

    Erziehung/Bildung,

    b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

    c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,

    d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,

    e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion

    f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation

    Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung, von der bei Tätigkeitsbeginn 6 Monate

    bereits vorliegen müssen

    Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?

    §2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Personen, die den fachtheoretischen Prüfungsteil der Erzieher*innen-

    Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, ohne

    Ableistung des Berufspraktikums (ohne abgeschlossenes Anerkennungsjahr)

    (§10 Abs. 3)

    Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung und 160 Std. Qualifizierung,

    beides kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden

    Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?

    §2 Abs. 3/§8/§10 Abs. 2/§10 Abs. 3/§11 Abs. 2 PersVO

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    Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2 Pandemie: §11 Abs. 2

    Einsatzmöglichkeiten neuer Berufsgruppen auf Fachkraftstunden

    Neue Zugänge für Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in:

    Logopädie

    Motopädie

    Physiotherapie

    Ergotherapie

    Theaterpädagogik

    Kulturpädagogik

    Musikpädagogik

    Neue Zugänge für Absolvent*innen der Studiengänge:

    Religionspädagogik

    Bildungswissenschaft

    Voraussetzung: 1-jährige Praxiserfahrung und 160 Std. Qualifizierung, beides

    kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden

    Wer gehört zu den „weiteren Fachkräften“ und wie können sie eingesetzt werden?

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Die genannten Qualifikationen (ausgenommen §2 Abs. 3 und §8 PersVO)

    berechtigen übergangsweise zu einem Einsatz in Kindertageseinrichtungen

    [Ausgleich des (coronabedingten) Fachkräftemangel]

    Allerdings gilt auch:

    Personen, die zur Behebung des Fachkräftemangels befristet eingesetzt

    werden, können dauerhaft über den 31. Dezember 2022 hinaus auf Fachkraft-

    bzw. Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn sie über eine der

    vorherig aufgeführten Qualfikationen verfügen (§1 Abs. 10)

    Teil 2 tritt mit Ende des 31.12.2022 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis

    zum 01.08.2021

    Teil 3 tritt mit Ende des 31.07.2021 außer Kraft

    Einsatz von weiteren Fachkräften - § 10 PersVO

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Staatl. geprüfte/staatl. anerkannte Kinderpfleger*innen

    Staatl. geprüfte Sozialhelfer*innen

    Sozialassistent*innen

    Heilerziehungshelfer*innen

    Krippenerzieher*innen

    Hortner*innen

    Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung

    Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen.

    Voraussetzung hierfür: Person war als Ergänzungskraft am 15.03.2008 in

    einer Einrichtung eingesetzt (keine Fortbildung von 160 Std. mehr nötig)

    §11 Abs. 6

    Arbeitserzieher*innen (neu)

    Familienpfleger*innen (neu)

    Dorfhelfer*innen (neu)

    Können während der Pandemie auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden und nach Außerkrafttreten von Teil 3 dauerhaft auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden (§ 1 Abs. 10 Satz 1 PersVO)

    Was ändert sich im Bereich Ergänzungskräfte?

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Reguläre Einsatzmöglichkeit - §2 Abs. 3 Nr. 2

    Ergänzungskräfte, die am 15.03.2008 in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt

    waren, können maximal bis zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden in

    Gruppenform I und II eingesetzt werden.

    Voraussetzung: 160 Std. Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und

    Entwicklungspsychologie absolviert

    Besonderheit: Einsatzmöglichkeit während der Covid-19

    Pandemie (befristet bis 31.07.2021) - §11 Abs. 5Alle Ergänzungskräfte mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung können auf

    beliebig viele Fachkraftstunden in Gruppenform I und II eingesetzt werden.

    Voraussetzung: 160 Std. Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie

    (kann auch nach Tätigkeitsaufnahme absolviert werden)

    -> Wichtig: § 12 Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach Teil 3

    Was ändert sich im Bereich„Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden“?

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § 1 Abs. 10 PersVO

    Ab dem 1. August 2021 dürfen Ergänzungskräfte nur dann weiter auf

    Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit einer berufsbegleitenden

    Weiterbildung zur Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in

    begonnen haben.

    Was ändert sich im Bereich„Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden“?

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Neben Erzieher*innen in praxisintegrierter Ausbildung können nun auch folgende

    Personen gruppenübergreifend in allen Gruppenformen eingesetzt werden:

    § 6 PersVO (Teil 1)

    Heilerziehungspfleger*innen in der praxisintegrierten Ausbildung und

    Personen in akademischer Ausbildung (Duales Studium)

    Reguläre Einsatzmöglichkeit:

    In Gruppenform I/II

    Im 2. Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit, im 3.

    Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit, jeweils höchstens bis zur Hälfte

    der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden

    In Gruppenform III:

    Im 2. und 3. Ausbildungsjahr auf Ergänzungskraftstunden

    Was ändert sich im Bereich der praxisintegrierten Ausbildung?

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  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Besonderheit:

    Einsatzmöglichkeit während der Covid-19 Pandemie:

    In Gruppenform I/II: §11 Abs. 3 und 4 (begrenzt bis 31.07.2021)

    Im 2. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit,

    im 3. Ausbildungsjahr mit Zweidrittel ihrer Arbeitszeit, soweit sie im Rahmen ihrer

    Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

    In Gruppenform III: § 10 Abs. 4 PersVO (begrenzt bis 31.12.2022)

    Bereits im 1. Ausbildungsjahr auf Ergänzungskraftstunden

    Praxisintegrierte Ausbildung in Teil 2 und 3 PersVO

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  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des

    Einsatzes des pädagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur

    Verfügung stehender Ressourcen durch die Träger der

    Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als

    Arbeitgeber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den

    Personaleinsatz obliegt.

    Die Qualifizierungsmaßnahme sollte innerhalb der ersten drei Monate

    nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden.

    Qualifizierung nach §1 Abs. 9 PersVO

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  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § 2 Abs. 2 Nr. 4:

    Personen, die die erste Staatsprüfung bzw.

    einen Masterabschluss für das Lehramt an

    Grundschulen erfolgreich absolviert haben

    § 10 Abs. 3:

    Personen, die innerhalb der Erzieher*innen-

    Ausbildung den fachtheoretischen Prüfungsteil

    vor mehr als vier Jahren abgeschlossen haben,

    aber kein Berufspraktikum abgeleistet haben

    §11 Abs. 2:

    Neue pädagogische Berufsgruppen (Logopädie,

    Motopädie, Physio- und Ergotherapie,

    Theater-, Kultur-, Musik-, Religionspädagogik,

    Bildungswissenschaften)

    §2 Abs. 3 Nr. 2:

    Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von

    Fachkraftstunden

    §11 Abs. 5

    Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von

    Fachkraftstunden - Einsatzmöglichkeit während

    der Covid-19 Pandemie (befristet bis

    31.07.2021)

    §8 PersVO:

    Ausnahmegenehmigung über die LJÄ für den

    Einsatz als Fachkraft (im Einzelfall)

    Oktober 2020 Folie 18

    Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Stunden

    Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Stunden

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Es besteht eine verbindliche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für

    benannte Personengruppen.

    Je nach Auslastung ggf. ist auch Teilnahme für Personen möglich, die laut

    Personalvereinbarung eine 160 Std. Fortbildung absolvieren müssen

    Bisherige Anbieter:

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    Prozedere Qualifizierungsmaßnahme:

    LWL-Gebiet:

    Caritas Münster Jugend- und

    Familiendienst e.V., Rheine

    LVR-Gebiet:

    Caritas Köln AWO - Willy Könen

    Bildungswerk

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Adressen bisheriger Anbieter:

    Diözesan-Caritasverband Köln: www.caritascampus.de

    Diözesan-Caritasverband Münster: https://www.caritas-muenster.de/fortbildung/fortbildung

    Awo Willy-Können Bildungswerk: https://awo-wkb.de/index.php?id=1

    Jugend- und Familiendienst e.V. Rheine: https://www.jfd-rheine.de/

    Katholisches Bildungsforum Warendorf: https://www.bildungsforum-dueren.de/

    Bildungswerk Awo Rhein-Oberberg: https://www.awo-rhein-oberberg.de/bildung/awo-bildungswerk/fortbildung.html

    Kath. Forum Erwachsenen- und Familienbildung Krefeld/Viersen: https://www.forum-krefeld-viersen.de/

    Kath. Forum Erwachsenen- und Familienbildung Düren: https://www.bildungsforum-dueren.de/index.php

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    Prozedere Qualifizierungsmaßnahme:

    http://www.caritascampus.de/https://www.caritas-muenster.de/fortbildung/fortbildunghttps://awo-wkb.de/index.php?id=1https://www.jfd-rheine.de/https://www.bildungsforum-dueren.de/https://www.awo-rhein-oberberg.de/bildung/awo-bildungswerk/fortbildung.htmlhttps://www.forum-krefeld-viersen.de/https://www.bildungsforum-dueren.de/index.php

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatz-möglichkeiten

    § 2 Abs. 2:

    Staatlich anerkannte Erzieher*innen

    Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen

    Staatlich anerkannte Heilerziehungs-pfleger*innen

    --- --- ---Einsatz alssozial-pädagogische FK

    unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen

    Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)

    Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)

    Oktober 2020 Folie 21

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 PersVO

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatz-möglichkeiten

    § 1 Abs. 2 Nr. 2:

    Staatlich anerkannte Kindheits-pädagog*innen

    Staatlich anerkannte Sozial-pädagog*innen

    Staatlich anerkannte Sozial-arbeiter*innen

    --- --- --- Einsatz alssozial-pädagogische FK

    unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen

    Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)

    Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)

    Oktober 2020 Folie 22

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 PersVO

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 PersVO

    Oktober 2020 Folie 23

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatz-möglichkeiten

    § 2 Abs. 2 Nr. 3 :

    Absolvent*innen von:

    Erziehungs-wissenschaften (BA, MA, Diplom)

    Heilpädagogik Rehabilitations-

    pädagogik Sonder-

    pädagogik

    Soziale Arbeit Kindheits-

    pädagogik Sozial-

    pädagogik

    Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einerKindertagesein-richtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren

    --- 6 monatige Praxiserfahrung, soweit noch nicht vorhanden

    Einsatz alssozial-pädagogische FK

    unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen

    Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)

    Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatz-möglichkeiten

    § 2 Abs. 2 Nr. 4:

    Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben

    Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung

    Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)

    --- 6 monatige Praxiserfahrung und Qualifizierungs-maßnahme

    Einsatz alssozial-pädagogische FK

    unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen

    Gruppenleitungs-aufgabenkönnen direkt übernommen werden (§3 PersVO)

    Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 PersVO

    Oktober 2020 Folie 24

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatz-möglichkeiten

    § 2 Abs. 2 Nr. 5:

    Personen, die nach positiver Gleichwertig-keitsprüfung ausländischer Bildungs-abschlüsse (ZAB/Bezirks-regierung) als sozial-pädagogische Fachkraft in einer Kindertages-einrichtung arbeiten können

    --- --- --- Einsatz alssozial-pädagogische FK

    unmittelbarer Einsatz in der Praxis in allen Gruppenformen

    Gruppenleitungs-aufgaben können direkt übernommen werden (§3 PersVO)

    Leitungsaufgaben nach zwei Jahren (§4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 PersVO

    Oktober 2020 Folie 25

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraussetzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatzmöglichkeiten

    § 2 Abs. 3:

    Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger*innen

    --- --- --- Einsatz als „weitereFachkraft“

    Keine Übernahme von Leitungs- und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 PersVO

    Oktober 2020 Folie 26

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraussetzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatzmöglichkeiten

    § 8:

    Ausnahmen für den Einsatz als Fachkraft

    Grundsätzlich pädagogische Ausbildung

    Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren

    Fortbildung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)

    Grundsätzlich pädagogische Ausbildung

    Insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung oder einer anderen institutionellen Kindertages-betreuung für Kinder im Alter von 0-10 Jahren

    Fortbildung im Umfang mind. 160 Stunden.

    Einsatz als „weitereFachkraft“

    Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 8 PersV

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    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatzmöglich-keiten

    § 10 Abs. 2:

    Personen, die mindestens 95 Creditpoints (CP) im Rahmen eines Hochschul-studiums erworben haben

    Mindestenseinjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung

    95 Creditpoints in mindestens drei der folgenden Studieninhalte Die Studieninhalte des ersten Spiegelstrichs müssen zwingend enthalten sein*

    Mindestens sechsmonatige Praxis-erfahrung in einer Kindertages-einrichtung

    95 Creditpoints

    Noch zu erbringende Praxiserfahrung (höchstens sechs Monate)

    Einsatz als „weitereFachkraft“

    Keine Übernahme von Leitungs- und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 10 Abs. 2 PersVO

    Oktober 2020 Folie 28

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Grundlagenwissen Soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung

    Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe

    Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern

    (Entwicklungs-)Psychologie, Soziologie

    Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion

    Reflektion und (Selbst-) Evaluation

    Geforderte Studieninhalte § 10 Abs. 2 PersVO

    Oktober 2020 Folie 29

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatzmöglichkeiten

    § 10 Abs. 3:

    Personen mit fach-theoretischem Prüfungsteil innerhalb der Erzieher*innen-ausbildung

    Abschluss vor mehr als vier Jahren

    Mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung

    Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)

    --- Noch zu erbringende Praxiserfahrung (1-12 Monate)

    Qualifizierung im Umfang mind. 160 Stunden

    Einsatz als „weitereFachkraft“

    Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 10 Abs. 3 PersVO

    Oktober 2020 Folie 30

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    § Anforderungen Voraus-setzung bei Einstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

    Einsatzmöglichkeiten

    § 11 Abs. 2:

    Personen mit abgeschlossener Ausbildung in:LogopädieMotopädiePhysiotherapieErgotherapieTheaterpädagogikKulturpädagogikMusikpädagogik

    Absolvent*innen der Studiengänge:ReligionspädagogikBildungs-wissenschaft

    Mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertages-einrichtung

    Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungs-psychologie (Umfang mind. 160 Stunden)

    ---Noch zu erbringende Praxiserfahrung (1-12 Monate)

    Qualifizierung im Umfang mind. 160 Stunden

    Einsatz als „weitereFachkraft“

    Keine Übernahme von Leitungs-und Gruppenleitungs-aufgaben möglich (§3 und 4 PersVO)

    Anforderungen/Voraussetzungen zu § 11 Abs. 2 PersVO

    Oktober 2020 Folie 31

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    www.lvr.de/Jugend/Kinder und

    Familien/Kindertagesbetreuung/Personaleinsatz/Formulare Personaleinsatz

    Antragsformulare 1-5

    Oktober 2020 Folie 32

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 33

    Prüfauftrag:

    Beide Landesjugendämter in NRW haben keinen Prüfauftrag

    bezüglich der ausländischen Abschlüsse.

    Die Träger stehen in der Verantwortung für die Prüfung, da sie die

    Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz haben (§1

    Abs. 9 PersVO)

    Bevor die Antragsstellung bei den Landesjugendämtern erfolgt, muss

    der Träger entscheiden, ob der jeweilige ausländische

    Studienabschluss bzw. Berufsabschluss die Voraussetzungen erfüllt.

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Ausländische Studienabschlüsse Ausländische Berufsabschlüsse

    Müssen mittels einer Zeugnisbewertung gleichwertig zu einem deutschen Hochschulabschluss bewertet werden:

    Zentralstelle fürausländischesBildungswesen/ZAB

    Ausnahme: Studienabschlüsse mit staatl. Anerkennung werden von den Bezirksregierungen geprüft

    Müssen staatlich anerkannt werden:

    Bezirksregierungen in NRW

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 34

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 35

    Zwei Wege der Feststellung der Voraussetzungen für im Ausland

    erworbene Studienabschlüsse mit staatlicher Reglementierung

    z.B. Soziale Arbeit, Sozial- und Kindheitspädagogik, Sonderpädagogik,…

    Feststellung durch Bezirksregierung oder ZAB möglich

    Bezirksregierung: nach Absolvierung von Anpassungsleistungen Erhalt

    der staatlichen Anerkennung

    ZAB: keine Anpassungsleistungen nötig (schnellerer Einsatz in der

    Kita) aber keine staatliche Anerkennung, sondern lediglich

    Zeugnisbewertung

    Grundsätzlich gilt: Übersetzungen von Urkunden oder Zeugnissen von im

    Ausland erworbenen Studienabschlüssen oder Berufsausbildungen reichen

    nicht aus!

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen -

    Die Bezirksregierungen

    Oktober 2020 Folie 36

    Anerkennung von reglementierten Berufen (staatliche

    Anerkennung von Fachschul- bzw.

    Berufsfachschulabschlüssen):

    Bei der Bewertung und Anerkennung von Fachschulabschlüssen (Erzieher*innen)

    bzw. Berufsfachschulabschlüssen (Kinderpfleger*innen, Sozialhelfer*innen) sind

    die Bezirksregierungen nach Länderaufteilung zuständig.

    Anerkennung von reglementierten Berufen (staatliche

    Anerkennung bei Studienabschlüssen)

    Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung für Studienabschlüsse ist die

    Bezirksregierung zuständig,

    in deren Regierungsbezirk der/die Antragssteller/in mit Wohnsitz gemeldet ist

    oder

    bei fehlendem Wohnsitz in NRW, in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte

    liegt

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 37

    Zuständigkeit der Bezirksregierungen: Anerkennung reglemetierter Berufe (staatliche Anerkennung)

    Ausbildung:

    Staatlich anerkannte Erzieher*innen

    Staatlich anerkannte Kinderpfleger*innen

    staatlich geprüfte Kinderpfleger*innen

    Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen

    Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen

    Studium:

    Staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen bzw. Sozialarbeiter*innen

    Staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen

    Staatlich anerkannte Sonderpädagog*innen (staatl. Anerkennung kann

    erfolgen, muss nicht)

    Lehramt bzw. Grundschullehramt (Anerkennung der 1. Staatsprüfung oder

    des Masters)

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 38

    Bezirksregierung Arnsberg: Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg Telefon: 0 29 31 - 82-0 / Telefax: 0 29 31 - 82 2520 Email: [email protected]

    Bezirksregierung Detmold: Albanien, Bulgarien, Ungarn, ehem. UdSSR Leopoldstraße 15, 32754 Detmold Telefon: 0 52 31 - 71-0 / Telefax: 0 52 31 - 71 1127 Email: [email protected]

    Bezirksregierung Düsseldorf: Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei, ehem. Jugoslawien Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Telefon: 02 11 - 4 75-0 / Telefax: 02 11 - 4 75 2671 Email: [email protected]

    Bezirksregierung Köln: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Telefon: 0221 - 147-0 / Telefax: 0221 - 147 3185 Email: [email protected]

    Bezirksregierung Münster: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und alle außereuropäischen Staaten Domplatz 1-3, 48143 Münster, Telefon: 0251 - 411-0 / Telefax: 0251 - 411 2525 Email: [email protected]

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Umgang mit ausländischen Abschlüssen

    Oktober 2020 Folie 39

    Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen/ZAB Zuständigkeiten - Ausländische Studienabschlüsse

    Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Graurheindorfer Straße 157 53117 Bonn (Postfach 2240 53012 Bonn)

    E-Mail Privatpersonen: [email protected]

    Telefon: 0228 501-664 Mo, Di, Do: 09-12 Uhr / 14-15 Uhr Fr: 09-12 Uhr

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Linksrheinisch

    Edmund Adam

    Rechtsrheinisch

    Henriette Borggräfe

    Kreis Kleve

    Krefeld

    Kreis Viersen

    Rhein-Kreis-Neuss

    Mönchengladbach

    Kreis Heinsberg

    Köln

    Rhein-Erft-Kreis

    Kreis Düren

    StädteRegion Aachen

    Kreis Euskirchen

    Kreis Wesel

    Oberhausen

    Duisburg

    Mühlheim an der Ruhr

    Essen

    Kreis Mettmann

    Düsseldorf

    Wuppertal

    Solingen

    Remscheid

    Leverkusen

    Rheinisch-Bergischer-Kreis

    Oberbergischer Kreis

    Rhein-Sieg-Kreis

    Bonn

    Zuständigkeiten im LVR-Landesjugendamt Rheinland:

    Oktober 2020 Folie 40

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Kontaktdaten

    Telefonische Erreichbarkeit

    Um Ihre Anfragen sachgerecht beraten zu können, bieten wir Ihnen folgende

    telefonische Servicezeiten an:

    Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr

    Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr

    Außerhalb dieser Zeiten können Sie uns gerne eine Email an die oben genannten

    Emailadressen senden.

    Oktober 2020 Folie 41

    Edmund Adam Henriette Borggräfe

    [email protected] 809-4747

    [email protected] 809-4746

  • LVR-Landesjugendamt

    LVR-Fachbereich Kinder und Familie

    Vielen Dank für

    Ihre Aufmerksamkeit

    Henriette Borggräfe Janina Passek

    Oktober 2020 Folie 42