Versandhandel an Privatpersonen (EU)

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Gesetzliche Regelung zum Spirituosen-Versand an Privatpersonen innerhalb in der Europäischen Union. Versandhändler ist Steuerschuldner nach Gesetzeslage und hat bei Versand in ein anderes Land die dort fällige Branntweinsteuer an das zuständige Hauptzollamt abzuführen.

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Sehr geehrter Herr Adam,

Versandhandel zwischen den EG-Mitgliedstaaten mit Branntwein und branntweinhaltigen Waren (Erzeugnissen) des freien Verkehrs Versandhandel betreibt derjenige, der Erzeugnisse des freien Verkehrs des EG-Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Erzeugnisse an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.

* Zum Stichwort "Im freien Verkehr":

Erzeugnisse sind dann im "freien Verkehr" eines anderen EG-Mitgliedstaates, wenn sie in dem Mitgliedstaat versteuert

wurden. Ein Anzeichen dafür ist, dass sie auf herkömmlichem Wege käuflich sind (z.B. über den Einzelhandel).

* Zum Stichwort "Privatpersonen":

Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer

ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

* Zum Stichwort "Deutsches Steuergebiet":

Verbrauchsteuerrechtlich umfasst das deutsche Steuergebiet die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

BEISPIEL:

Ein Versandhandel liegt z.B. vor, wenn ein gewerblicher Händler (Verkäufer) mit Sitz in Frankreich einer Privatperson im deutschen Steuergebiet (Käufer) aufgrund eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag) Erzeugnisse des freien Verkehrs Frankreichs für seinen privaten Bedarf liefert.

Unterliegt das im Versandhandel gelieferte Erzeugnis des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet der Steuer?

Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an eine Privatperson (Erwerber) im deutschen Steuergebiet geliefert, unterliegen die gelieferten Erzeugnisse der Branntweinsteuer. Sie entsteht mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

Versandhändler mit Sitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat

Grundsätzliches Verfahren

Anzeige

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Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Versandhandels in das deutsche Steuergebiet geliefert, so ist dies vom Versandhändler mit Sitz im anderen Mitgliedstaat anzuzeigen.

Die Anzeige ist vor der jeweiligen Lieferung in das deutsche Steuergebiet bei dem Hauptzollamt einzureichen, das für den Empfänger zuständig ist. Die Anzeige erfolgt schriftlich in doppelter Ausfertigung. In der Anzeige sollen alle für die Besteuerung wesentlichen Merkmale der Erzeugnisse (z.B. Alkoholgehalt, Menge) enthalten sein.

Bei Lieferungen an Empfänger in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige nur bei einem Hauptzollamt abgeben. Weiterhin kann auf Antrag zugelassen werden, dass der Versandhändler in dieser Eigenschaft auch andere als Privatpersonen beliefern darf.

Zulassung durch das Hauptzollamt und Sicherheitsleistung

Die Zulassung zur Lieferung von Erzeugnissen im Versandhandel wird dem Versandhändler schriftlich unter Widerrufsvorbehalt durch das zuständige Hauptzollamt erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versandhändler eine Sicherheit leistet. Bei einer Lieferung im Einzelfall entspricht die Höhe der zu leistenden Sicherheit der Steuer, die mit der Auslieferung entsteht. Die Sicherheit kann durch den Versandhändler in Form einer Barsicherheit oder durch Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 AO erbracht werden.

Steueranmeldung und Steuerentrichtung

Der Versandhändler (= Steuerschuldner) hat für die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Branntweinsteueranmeldung (Vordruck 1272) beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Es ist zu beachten, dass die Steuer sofort zu entrichten ist, wenn der Versandhändler die Lieferung dem zuständigen Hauptzollamt vorher nicht angezeigt hat.

Beispiel:

Ein Versandhändler aus Frankreich liefert am 12. Juli Erzeugnisse des freien Verkehrs an eine Privatperson im Steuergebiet aus. Mit der Auslieferung ist die Branntweinsteuer entstanden (in diesem Fall also am 12. Juli). Die Steueranmeldung ist unverzüglich abzugeben. Die am 12. Juli entstandene Steuer ist spätestens am 15. August zu entrichten.

Vereinfachungen bezüglich der Anzeigepflicht und der Steueranmeldung

Wenn der Versandhändler nicht nur gelegentlich im Versandhandel Erzeugnisse in das deutsche Steuergebiet liefern will (z.B. dreimal im Monat), so besteht die Möglichkeit, dass Vereinfachungen bezüglich der Anzeige und der Steueranmeldung zugelassen werden.

Auf (schriftlichen) Antrag des Versandhändlers oder seines Beauftragten (siehe unten) kann das Hauptzollamt die Lieferung von Erzeugnissen des freien Verkehrs des Mitgliedstaates, in dem der Versandhändler seinen Sitz hat, in das deutsche Steuergebiet allgemein zulassen. Die Vereinfachung für den Versandhändler besteht darin, dass er nicht jede einzelne Lieferung im Versandhandel bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzeigen muss. Weiterhin kann das Hauptzollamt erlauben, dass für alle

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Lieferungen eines Kalendermonats eine zusammengefasste Steueranmeldung bis zum 15. Tag des folgenden Monats abgegeben wird.

Voraussetzung für die allgemeine Zulassung von Lieferungen im Versandhandel in das deutsche Steuergebiet ist, dass die Lieferungen nicht nur gelegentlich erfolgen. Die allgemeine Zulassung wird durch das Hauptzollamt nur erteilt, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehenden Steuer leistet.

Die Sicherheit kann der Versandhändler in diesem Fall auch durch Barsicherheit oder durch Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 AO erbringen. Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck Nr. 1272 zu verwenden. Die entstandene Branntweinsteuer für die Lieferungen eines Kalendermonats ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

Vertretung durch Beauftragte

Der Versandhändler kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten (z.B. Abgabe der Steueranmeldung) einer im deutschen Steuergebiet ansässigen Person als sog. "Beauftragten" bedienen. Hierfür bedarf es jedoch der Zulassung durch das zuständige Hauptzollamt.

Als Beauftragte kommen nur Personen in Betracht, die im deutschen Steuergebiet ansässig und nicht mit dem Empfänger der Erzeugnisse identisch sind. Der Versandhändler bleibt bei einer Zulassung eines Beauftragten weiterhin Steuerschuldner.

Antrag

Will der Versandhändler einen Beauftragten im Steuergebiet bestellen, ist ein Antrag auf Zulassung eines Beauftragten notwendig. Der Antrag ist durch den Versandhändler schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.

In dem Antrag sind

* Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

* Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,

* Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,

* Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehalts und

* die Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5 Monaten entsteht,

anzugeben.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

* eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

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* eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

* eine Erklärung des Antragstellers (= Versandhändlers), in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach

§ 123 AO für die Zulassung und für weitere (die Zulassung betreffende) Verwaltungsakte benennt.

Zulassung durch das Hauptzollamt und Sicherheitsleistung

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das zuständige Hauptzollamt die Zulassung des Beauftragten unter

Widerrufsvorbehalt. Diese wird jedoch nur erteilt, wenn der Versandhändler (= Antragsteller) Sicherheit in ausreichender

Höhe und in der vorgesehenen Form (siehe oben) geleistet hat, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt.

Alternativ kann der Beauftragte die erforderliche Sicherheit leisten.

Darüber hinaus wird die Zulassung nur erteilt, wenn der Beauftragte weitere Voraussetzungen erfüllt (z.B. ordnungsgemäße

Führung kaufmännischer Bücher, rechtzeitige Aufstellung von Jahresabschlüssen, steuerliche Zuverlässigkeit). Es ist zu

beachten, dass mit der Zulassung des Hauptzollamts der Beauftragte neben dem Versandhändler Steuerschuldner wird.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Fischer

Informations- und Wissensmanagement Zoll

Zentrale Auskunft

Carusufer 3-5

01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:

Tel.: 0351/44834-510

Fax: 0351/44834-590

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E-Mail: [email protected]

Internet: www.zoll.de

Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll

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