Steuern in der Ukraine: doing Business in der Ukraine by DLF attorneys-at-law
Versicherungsaufsichtsrecht in der EU und in der Schweiz6635723f-aa2e-42e5... · CH Schweiz CHF...
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Januar 2017 / © MME, Prof. Dr. Moritz W. Kuhn 200001/MWK/Uni ZH
(nur als Nachschlagewerk gedacht)
Skript Haftpflicht- und Versicherungsrecht Vorlesung Nr. 2099 FS 2017 Versicherungsaufsichtsrecht in der EU und in der Schweiz
Prof. Dr. Moritz W. Kuhn
Rechtsanwalt / MME Legal AG, Zürich
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Inhaltsverzeichnis 1. Abkürzungsverzeichnis 5 2. Literaturverzeichnis 9 2.1 Schweizerisches Aufsichtsrecht 9 2.2 Europäisches Wirtschafts- und Aufsichtsrecht 10 3. Wichtige EU-Richtlinien 12 4. Rechtsvorschriften 13
I. Einleitung .......................................................................... 14
II. Zulassungs- und Aufsichtsrecht in der EU ..................... 16
A. Von nationalen Märkten zum liberalisierten Versicherungs-Binnenmarkt ............................................................................................... 16
1. Grenzöffnung und Liberalisierung ................................................. 16 2. Wirtschaftliche Folgen der Liberalisierung ..................................... 16 3. Der Ruf nach Reregulierung .......................................................... 17
B. Das geltende Recht ........................................................................... 18 1. Rechtsgrundlagen ......................................................................... 18 2. Lebensversicherung ...................................................................... 21
2.1 Grundlagen ................................................................................................ 21 2.2 Zulassungsvoraussetzungen ..................................................................... 22 2.3 Aufsicht ...................................................................................................... 23 2.4 Drittlandbezug ............................................................................................ 24 2.5 Verschiedenes ........................................................................................... 25
3. Schadenversicherung .................................................................... 26 3.1 Vorbemerkung............................................................................................ 26 3.2 Grundlagen ................................................................................................ 26 3.3 Zulassungsvoraussetzungen ..................................................................... 27 3.4 Aufsicht ...................................................................................................... 28 3.5 Drittlandbezug ............................................................................................ 29 3.6 Verschiedenes ........................................................................................... 30
4. Richtlinie über Versicherungsvermittlung ...................................... 30 5. Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ......... 31 6. Richtlinie betreffend Aufsicht über Versicherungsgruppen ............ 32 7. Richtlinie betreffend Konglomeratsaufsicht ................................... 33
C. Wettbewerbsrecht als wichtiger Einflussfaktor .............................. 34 1. Grundlagen.................................................................................... 34 2. Bagatellbekanntmachung .............................................................. 34 3. Gruppenfreistellungsverordnung ................................................... 35 4. Präventive Fusionskontrolle .......................................................... 36
D. Entwicklungen in der EU ................................................................... 37 1. Solvabilität II .................................................................................. 37
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2. Rückversicherung .......................................................................... 39 3. Neue Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ............ 40 4. Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ......... 40
III. Zulassungs- und Aufsichtsrecht in der Schweiz ............ 41
A. Das geltende Recht ........................................................................... 41 1. Rechtsgrundlagen ......................................................................... 41 2. Allgemeines ................................................................................... 43 3. Finanzmarktgesetz (FINMAG) ....................................................... 44 4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ............................................ 45
4.1 Aufsichtspflichtige Versicherungseinrichtungen ........................................ 45 4.2 Bewilligungspflicht ...................................................................................... 46 4.3 Bewilligungsvoraussetzungen .................................................................... 47 4.4 Ausübung der Versicherungstätigkeit ........................................................ 52 4.5 Versicherungsvermittler ............................................................................. 55 4.6 Allgemeine Aufsicht ................................................................................... 56 4.7 Zwangsmittel .............................................................................................. 58 4.8 Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate .......................... 58 4.9 Beendigung des Geschäftsbetriebes ......................................................... 61 4.10 Verschiedenes ........................................................................................... 62
5. Teilrevision VVG vom 17.12.2004 ................................................. 63 5.1 Informationspflichten des Versicherers ...................................................... 63 5.2 Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht .................................................. 64 5.3 Teilbarkeit der Prämie ................................................................................ 64 5.4 Haftung für Vermittler ................................................................................. 65 5.5 Handänderung ........................................................................................... 65 5.6 Weitere Änderungen .................................................................................. 65
6. Ausblick und Entwicklung .............................................................. 66
B. Einflussfaktor Wettbewerbsrecht ..................................................... 66 1. Rückblick ....................................................................................... 66 2. Geltendes Recht ............................................................................ 67
C. Einflussfaktor Europarecht ............................................................... 69
IV. General Agreement on Trade in Services (GATS) .......... 72
A. Allgemeines........................................................................................ 72 1. Bedeutung für die Schweiz ............................................................ 72 2. GATS und handelbare Dienstleistungen inkl. Versicherungen ...... 72 3. Meistbegünstigung ........................................................................ 72 4. Transparenzverpflichtung .............................................................. 73 5. Inländergleichbehandlung – länderspezifische konkrete Verpflichtungen .............................................................................. 73
B. Regeln für Finanzdienstleistungen .................................................. 73 1. Versicherung inkl. Versicherungsvermittlung als FDL ................... 73
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2. 5. Protokoll der GATS vom 12. Dezember 1997 ........................... 73 3. Recht auf Gründung von Niederlassungen im Ausland – Prinzip der Gegenseitigkeit .............................................................................. 74 4. Zulassung grenzüberschreitender Rück- und Transportversicherungen ............................................................... 75 5. Zulassung von Vertreterbüros ....................................................... 75 6. Sicherung des Zugangs zu ausländischen Märkten ...................... 75 7. GATS und EU ................................................................................ 75
C. Entwicklungsperspektiven ............................................................... 76
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1. Abkürzungsverzeichnis ABI. EU Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abk. Abkommen
Abk. CH/EU betr. NLF NLV (1.1.1993)
Niederlassungsrechtliches Abkommen Schweiz/EU betr. Niederlassungs-freiheit in der Nichtlebensversicherung, in Kraft seit 1.1.1993
Abk. CH/FL Abkommen Schweiz/FL vom 19.12.1996 über die Direktversicherung; seit 13.6.2008 Erfassung auch der ungebundenen Versicherungsvermitt-ler
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ABl. EU C 83 vom 30.3.2010, S. 47
AG Arbeitgeber
AHV Obligatorische Alters- und Hinterlassenen Versicherung (1. Säule)
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.12.1946 (SR 831.10)
AJP Aktuelle Juristische Praxis
AK Aktienkapital
AN Arbeitnehmer
APV Anzeigepflichtverletzung
aVAG Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs-einrichtungen vom 23.6.1978 (in Kraft bis 31.12.2005)
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVO Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter-nehmen vom 9. November 2005 (SR 961.011; AS 2005)
AVO-FINMA Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO-FINMA; SR 961.011.1)
BBI Bundesblatt
Bekanntmachung Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäss Art. 81 Abs. 1 EGV nicht spürbar beschränken (de minimis)
BE-VVG Entwurf für ein neues Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag ge-mäss Botschaft des Bundesrats vom 7.9.2011
BE-VAG Entwurf einer Teilrevision des VAG gemäss Botschaft des Bundesrats vom 7.9.2011
BG Bundesgesetz
BPV Bundesamt für Privatversicherungen, Bern (ab 1.1.2009 FINMA)
BR Bundesrat
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
BVG BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40, geändert durch die 1. BVG-Revision, Än-derung vom 3.10.2003, in Kraft gesetzt in 3 Etappen per 1.4.2004, 1.1.2005 und 1.1.2006
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BVV 2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-nen- und Invalidenvorsorge; per 1.4.2001 und 10.7.2005 revidiert bzw. an die 1. BVG-Revision angepasst.
BVV 3 VO vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3)
CEA Comité Européen des Assurances
CH Schweiz
CHF Schweizer Franken
D Deutschland
DLF Dienstleistungsfreiheit
Dritte KoRL L 3. RL des Rates (92/96/EWG) vom 10.11.1992 (Abl. EU vom 9.12.1992, Nr. L 360, S. 1 ff.)
Dritte KoRL NL 3. RL des Rates (92/49/EWG) vom 18.6.1992 (Abl. EU vom 11.8.1992, Nr. L 228, S. 1 ff.)
E Entwurf
E-VAG Entwurf des EFD vom 21.1.2009 für ein teilrevidiertes VAG
E-VVG Entwurf des EFD vom 21.1.2009 für ein neues VVG
EBK Eidgenössische Bankenkommission (ab 1.1.2009 FINMA)
EG Europäische Gemeinschaft
EJPD Eidgenössisches Polizei- und Justizdepartement
Erste KoRL L 1. RL des Rates (79/267/EWG) vom 5.3.1979 (Abl. EU vom 13.3.1979, S. 1 ff.)
Erste KoRL NL 1. RL des Rates (73/239/EWG) vom 24.7.1973 (Abl. EU vom 16.8.1973, Nr. L 228, S. 3 ff.)
ES Elementarschadenversicherung
EU Europäische Union
EV Einzelversicherung
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum (basierend auf dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
F Frankreich
FDL Finanzdienstleistung(en)
ff. Fortfolgende
FINMA Eidg. Finanzmarktaufsicht
FINMAG BG über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22.6.2007 (SR 956.1)
FL Fürstentum Liechtenstein
FT Financial Times
FZG BG vom 17.12.1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG), abge-ändert durch die 1. BVG-Revision Anhang Ziff. 3 (AS 2004, S. 1703 - 1706)
GATS General Agreement on Trade in Services
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GB Grossbritannien
GF Geschäftsführung
GL Geschäftsleitung
GwG BG vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Fi-nanzsektor (SR 955.0)
IDD RL EU 2016/97 des Europ. Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über den Versicherungsvertrieb, ABl. EU vom 2.2.2016, L26/19 ff.
IFRS International Financial Reporting Standards
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19.6.1959 (SR 831.20)
K Krankenversicherung
KG BG vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun-gen (SR 251)
KL Konzernleitung
KMU Kleine und mittlere Unternehmen
KOM Kommissionsvorschläge der EU
KV Krankenversicherung; Kollektivversicherung
KVG BG vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10)
L Leben bzw. Lebensversicherung
LV Lebensversicherung
Mio. Million(en)
NL Niederlassung
NLF Niederlassungsfreiheit
NLV Nichtlebensversicherung (Schadensversicherung)
OR BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5 Teil: Obligationenrecht), SR 220
PK Pensionskasse
rev. Revidiert
rev. VVG BG über den Versicherungsvertrag, Änderung vom 17.12.2004 (BBl 2004, S 7281 ff.)
RL Richtlinie(n)
RL L bzw. RL Leben Richtlinie 2002/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 (konsolidierte Fassung der 1., 2. und 3. KoRL L)
RL Solva II Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versi-cherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. EU vom 17.12.2009, L 335/1 ff.1
S. Seite
SJZ Schweizerische Juristenzeitung
1 Mit dem Inkrafttreten der RL Solva II fallen die KoRL Leben und Nichtleben dahin.
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SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern
SVV Schweizerischer Versicherungsverband
SVZ Schweizerische Versicherungszeitschrift, Bern
Swiss GAAP RPC 26 Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Recommendations relatives à la présentation des comptes) für Personalvorsorgeeinrichtungen
UV Unfallversicherung
VA Versicherungsaufsicht
VAG BG vom 17.12.2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter-nehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VAG)
VE Vorsorgeeinrichtung(en)
Vers. Geschäft Versicherungsgeschäft
Vers. Vermittler Versicherungsvermittler
VE-VAG Vorentwurf des VAG der Expertenkommission vom 31. Juli 2006
VE-VVG Vorentwurf des VVG der Expertenkommission vom 31. Juli 2006
VG Versicherungsgesellschaft
VN Versicherungsnehmer
VO Verordnung
VR Versicherer; Verwaltungsrat; Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VU Versicherungsunternehmung(en)
VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1)
VVM Versicherungsvermittler
VW Versicherungswirtschaft, Karlsruhe
WEF Wohneigentumsförderung
WEFV VO vom 3.10.1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
WTO World Trade Organisation
ZfV Zeitschrift für Versicherungswesen
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)
Ziff. Ziffer
ZVW Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft
Zweite KoRL L 2. RL des Rates (90/619/EWG) vom 8.11.1990 (Bbl. EG vom 29.11.1990, Nr. 330, S. 50 ff.)
Zweite KoRL NL 2. RL des Rates (88/357/EWG) vom 22.6.1988 (Bbl. EG vom 4.7.1988, Nr. L 172, S. 1 ff.)
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2. Literaturverzeichnis 2.1. Schweizerisches Aufsichtsrecht Egli Felix Der Nichtdiskriminierungsbegriff im Versicherungsabkommen Schweiz-
EG auf der Grundlage einer Methode zum Vergleichsbestand, disku-tiert und entwickelt anhand ausgewählter Nichtdiskriminierungsklauseln im Recht der EWG und der OECD, Diss. St. Gallen 1989
Fuhrer Stephan Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 2011 Gemperle Markus Das Zusammenspiel zwischen Versicherungsaufsicht und Kartellauf-
sicht im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1990 Kellenberger Ru-dolf / Schanz Kai-Uwe
Deregulierung und Marktöffnung in der Assekuranz, Neue Spielregeln für Europas Versicherungswirtschaft, NZZ Nr. 20 vom 25./26.1.1997
Kramer Andreas Die Kompetenzen des Eidg. Versicherungsamtes, Diss. Zürich 1997 Kuhn Moritz Privatversicherungsrecht – Unter Mitberücksichtigung des Haftpflicht-
und des Aufsichtsrechts, 3. Auflage, Zürich 2010 (zit. Kuhn, VVG) Kuhn Moritz Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ, 2007, S.
174 Kuhn Moritz Neupositionierung der Versicherungsaufsicht, in: Wirtschaftsrecht zu
Beginn des 21. Jahrhunderts, Festschrift für Peter Nobel zum 60. Ge-burtstag, S. 555, Bern 2005
Kuhn Moritz Versicherungsaufsicht (inkl. 2. Säule) und Finanzmarktaufsicht - Standortbestimmung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Peter Nobel (Hrsg.), Bern 2005
Kuhn Moritz Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ, 2005, S. 166
Kuhn Moritz Deregulierung oder Reregulierung? Neuausrichtung der Versiche-rungsaufsicht, Finanz und Wirtschaft, 5.11.2003 Nr. 88, S. 26
Kuhn Moritz Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ 2003, S. 174
Kuhn Moritz Swisslex und Versicherung, AJP 1994, S. 706-720 Kuhn Moritz Der Einfluss der Harmonisierungsbestrebungen der EG und des Arti-
kels 31sexies BV auf eine künftige Gestaltung des schweizerischen VVG, Bern 1986
Maurer Alfred Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995
Schweiz. Rückver-sicherungs-gesellschaft
Deregulierung und Marktöffnung: Die europäische Assekuranz an der Schwelle zu einem neuen Wettbewerbszeitalter, in: sigma Nr. 7/1996
Weber Rolf H. /Umbach Patrick
Versicherungsaufsichtsrecht, Bern 2006
Zuberbühler Daniel Spannungsverhältnis zwischen Regulierung und Wettbewerbsfähigkeit, SZW 1996, S. 201-210
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2.2 Europäisches Wirtschafts- und Aufsichtsrecht Ackermann Walter Auswirkungen der europäischen Integration auf die schweizerische
Versicherungswirtschaft. (I.VW-Forschungsberichte) St. Gallen: Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen, St. Gallen 1991
Badenhoop Jörn Binnenmarkt der Versicherungen bis 1992, Versicherungen in der EG nach dem Urteil des EuGH; Versicherungswirtschaft, 1987, S. 622-635
Bernhard Ulrich Solvabilität europäischer Lebensversicherer, VW 1998, S. 356-360 Bätge Frank Kooperationen zwischen Versicherungsunternehmen innerhalb der
Europäischen Union - unter besonderer Berücksichtigung deutscher Beteiligung; Diss. Köln, Karlsruhe 1995
Fahr Ulrich Aktuelle Reformfragen zum VAG, Mannheimer Vorträge zur Versiche-rungswirtschaft No 57, Karlsruhe 1993
Farny Dieter Versicherungsbetriebslehre, 4. Auflage, Karlsruhe 2006 Geiger Hermann Der Schutz der Versicherten im Europäischen Binnenmarkt, Diss.
Konstanz, Konstanz 1992 Guisan François Les Directives de l'UE dans le domaine de l'assurance, SVZ 1997, S.
358-369 Guisan François A propos de l'Europe de l'assurance, Schweizer Versicherung, 1996,
S. 34-37 Hofmann Edgar Privatversicherungsrecht, 4. Auflage, München 1998 Hohlfeld Knut Auswirkungen der Deregulierung aus aufsichtsrechtlicher Sicht, Mann-
heimer Vorträge zur Versicherungswirtschaft No 64, Karlsruhe 1996 Hohlfeld Knut Was bleibt von der materiellen Versicherungsaufsicht nach Vollendung
des Binnenmarktes? Vortrag vom 9. November 1991, Münsteraner Reihe H. 10, Karlsruhe 1992
Hohlfeld Knuth Die Zukunft der Versicherungsaufsicht nach Vollendung des Binnen-marktes, Versicherungsrecht 1993, S. 144-149
Hoppmann Carsten Der Vorschlag für eine Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen, Versicherungsrecht 1999, S. 673-682
Hübner Ulrich Auswirkungen der Deregulierung des Aufsichtsrechts auf den Versi-cherungsvertrieb - Rechtliche Grundlagen, Mannheimer Vorträge zur Versicherungswissenschaft, Karlsruhe 1994
Kuhn Moritz Die Deregulierung am Beispiel der Lebensversicherung, SVZ 1996, S. 111-131
Kuhn Moritz Der Einfluss der Deregulierung und des EU-Wettbewerbsrechts auf den schweizerischen Versicherungsmarkt, Aspekte des Wirtschafts-rechts, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1995, Zürich 1994, S. 273-297
Kuhn Moritz Der Einfluss der Harmonisierungsbestrebungen der EG und des Art. 31sexies BV auf eine künftige Gestaltung des schweizerischen WG, Zür-cher Habilitationsschrift, Bern und Frankfurt am Main 1986
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Kuhn Moritz Dienstleistungsfreiheit in der Lebensversicherung, SVZ 1989, S. 113-121
Kuhn Moritz Einfluss des EG-Binnenmarktes 1992 auf den Schutz des Versiche-rungskonsumenten, Freiheit und Zwang, Festschrift zum 60. Geburts-tag von Prof. H. Giger, Bern 1989, S. 351-378
Kuhn Moritz 3. Koordinierungsrichtlinie Leben - Herausforderung für den europäi-schen Lebensversicherungsmarkt?, SVZ 1991, S. 73 ff.
Kuhn Moritz Neue Strategien für die Träger der beruflichen Vorsorge und Pensions-fonds/Pension Funds im EG-Binnenmarkt 1992, SVZ 1991, S. 192 ff.
Kuhn Moritz Strukturwandel im schweizerischen Lebensversicherungsmarkt - Kon-zentration, Wettbewerbsdruck und Allfinanz, SVZ 1992, S. 111 ff.
Künzle Hans Die Dienstleistungsfreiheit und Schweizerische Versicherungsunter-nehmen in der EG, Schriften zum Europarecht, Bd. 5, Zürich 1991
Lohéac Francis Die Versicherungswirtschaft im 21. Jahrhundert, VW 1997, S. 8-13
Mankowski Peter Nationale Erweiterungen der Rechtswahl im neuen Internationalen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsrecht 1993, S. 154-163
Miersch Gerald Versicherungsaufsicht nach den Dritten Richtlinien: Aufsichtsbefugnis-se und Inländerbenachteiligungen, Diss. Hamburg, Karlsruhe 1996
Noack Olav Anwendung der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie in der Schweiz und Ausblick auf internationale Trends, Diss. St. Gallen, Schesslitz 1997
Pfund Peter Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen im Versicherungsbinnen-markt, SVZ 1992, S. 236-243
Pool Bill Der Binnenmarkt für Versicherungen, Amt für amtliche Veröffentli-chungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1991
Präve Peter Markttransparenz, Deregulierung und Versicherungsaufsicht, SVZ 1995, S. 297 ff.
Roth Wulf-Henning Das Allgemeininteresse im europäischen internationalen Versiche-rungsrecht, Versicherungsrecht 1993, S. 129-139
Schmidt Reimer Die Versicherungswirtschaft im EG-Binnenmarkt - Konzeptionen zur Struktur des Binnenmarktes; ZVW 78 (1989), S. 51-65
Streit Peter Einflüsse der Deregulierung aus Sicht des Bundesamtes für Privatver-sicherungswesen, SVZ 1995, S. 304 ff.
Thomas Rabe Liberalisierung und Deregulierung im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen, Berlin 1997
Von Criegern Ulrike Die Bedeutung der Dritten Schadenrichtlinie unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für die Dienstleistungsfreiheit der Versicherungsun-ternehmen in dem Binnenmarkt, Frankfurt am Main 1997
Werle Franz Josef Freier Dienstleistungsverkehr in Europa, Versicherungsrundschau, VR 4/1996
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3. Wichtige EU-Richtlinien 1. RL 2002/83/EG über Lebensversicherung vom 5.11.2002. Mit dem Inkrafttreten
der RL Solva II fallen diese RL dahin. 2. Nichtlebensversicherungsgeschäft: RL 73/239/EWG vom 24.07.1973, RL
88/357/EWG vom 22.06.1998 und RL 92/49/EWG vom 18.06.1992 (1., 2. und 3. KoRL NL). Mit dem Inkrafttreten der RL Solva II fallen diese RL dahin.
3. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), publ. im ABI. EU vom 17.12.2009, L 335/1 ff; zit. RL Solva II.
4. Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hin-sichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien Texte von Bedeu-tung für den EWR, ABI. EU vom 14.9.2012, L 249 ff., S. 0001-0002.1
5. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen: RL 98/78/EG vom
27.10.1998 6. Zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten: RL 2002/87/EG vom
16.12.2002 7. RL (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016
über den Versicherungsvertrieb (Neufassung), ABl. EU vom 2.2.2016, L 26/19 ff.
8. RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom
23.09.2002 9. RL 2005/68/EG über die Rückversicherung vom 16.11.2005. Mit dem Inkrafttre-
ten der RL Solva II fallen diese RL dahin. 10. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Rom 1)2 1Diese RL bestimmt, dass die 1., 2. und 3. KoRL NL (vgl. Ziff. 2) und die RL 2002/83/EG über Lebensversicherung (vgl. Ziff. 1) mit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2016 ausser Kraft gesetzt werden. 2Gilt auch für Versicherungsverträge
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4. Rechtsvorschriften Sämtliche Rechtsvorschriften der EU sind abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
EUR-Lex bietet einen unmittelbaren und kostenlosen Zugang zu den Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union. Über das System können das Amtsblatt der Eu-
ropäischen Union sowie insbesondere die Verträge, die Rechtsetzungsakte, die
Rechtsprechung und die vorbereitenden Rechtsakte konsultiert werden.
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I. Einleitung
1 Ziel des Kurses ist die Darstellung des staatlichen Aufsichtsrechts der Schweiz und
der Europäischen Union (EU) im Versicherungswesen. Die folgenden Ausführungen
geben den Inhalt des Kurses in geraffter Form wieder.
2 Dem EU-Aufsichtsrecht kommt grosse Bedeutung zu. Obwohl in der Schweiz ohne
Geltung, beeinflusst dieses Normengefüge die schweizerische Rechtsordnung mas-
sgeblich. Dies zeigt sich an dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Bundesge-
setz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen vom 17. Dezember
2004 (VAG) sowie an der Partialrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vom
17. Dezember 2004 (VVG). Darüber hinaus sind viele schweizerische Ver-
sicherungsunternehmen über Niederlassungen und Tochtergesellschaften im EU-
Raum tätig und sehen sich deshalb mit dem dort geltenden Aufsichtsrecht konfron-
tiert.
3 Neben dem Aufsichtsrecht spielt das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Die EU
hat den Versicherungsmarkt vor einigen Jahren vollständig dereguliert. Die Schweiz
hat diese Entwicklung autonom nachvollzogen. In beiden Rechtsordnungen ist das
Wettbewerbsrecht auf die Versicherungsbranche grundsätzlich uneingeschränkt
anwendbar. In der Schweiz ist seit dem 1. April 2004 das revidierte, noch stärker am
europäischen Anti-Trust-Recht orientierte Kartellrecht in Kraft. Dennoch musste das
Wettbewerbsrecht den Besonderheiten der Versicherungswirtschaft Rechnung tra-
gen. Bestimmte Tätigkeiten sind somit vom Wettbewerbsrecht ausgenommen bzw.
freigestellt worden (vgl. Rz. 121 ff. hinten).
4 Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, dürfen internationale Abkommen nicht ausser
Acht gelassen werden. Von Bedeutung sind das Abkommen über die Direktversi-
cherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) mit der (damaligen) Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 10. Oktober 1989 (vgl. Rz. 152 hinten) sowie das Ab-
kommen über die Direktversicherung mit Liechtenstein vom 19. Dezember 1996
(vgl. Rz. 152 hinten). Letzteres ist am 13. Juni 2008 (vgl. Rz. 155 hinten) auf die
ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker ausgedehnt wor-
den. Zudem hat die Schweiz am 10. Februar 2006 eine Vereinbarung zur administ-
rativen Zusammenarbeit mit Versicherungsaufsichtsbehörden der meisten Länder
der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen.
Darüber hinaus sind im Rahmen der World Trade Organization (WTO) multilaterale
Regelwerke geschaffen worden, welche die Versicherungswirtschaft betreffen. Im
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15
Zentrum stehen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services)
und das darauf basierende 5. GATS-Protokoll über Finanzdienstleistungen (vgl. Rz.
282 ff. hinten).
5 Diesen Schwerpunkten folgend behandelt das Skript zunächst das Versicherungs-
aufsichtsrecht der EU. Es folgt die Erläuterung der schweizerischen Regeln. Beson-
dere Berücksichtigung finden das Kartellrecht und das FINMAG sowie das VAG
vom 17. Dezember 2004. Abschliessend wird das Regelwerk der WTO mit Bezug
auf seine Implikationen auf die Versicherungswirtschaft untersucht.
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II. Zulassungs- und Aufsichtsrecht in der EU
A. Von nationalen Märkten zum liberalisierten Versicherungs-Binnenmarkt
1. Grenzöffnung und Liberalisierung
6 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Bereich der Versicherungs-
dienstleistungen einen Binnenmarkt geschaffen. Durch die Statuierung der Nieder-
lassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit wurden die nationalen Gren-
zen überwunden. Innerhalb der EU gilt das Diskriminierungsverbot: EU-Ausländer
dürfen nicht schlechter gestellt werden als Inländer.
7 In der EU bedingte dies, die Versicherungsaufsicht der einzelnen Staaten aufeinan-
der abzustimmen. Dies geschah mit einer Reihe von Erlassen.
8 Mit der Grenzöffnung ging die Liberalisierung des Versicherungsmarktes einher. Die
in vielen Staaten bestehende Genehmigungspflicht von Tarifen, Versicherungsbe-
dingungen und technischen Grundlagen wurde abgeschafft. An ihre Stelle trat eine
verstärkte Solvenzaufsicht über die Versicherungsunternehmen (Solvabilitätsspan-
ne). Die Liberalisierung des Marktes ist seit 1. Juli 1994 verwirklicht.
2. Wirtschaftliche Folgen der Liberalisierung
9 Die Liberalisierung verstärkte den Wettbewerb zwischen den Versicherungsunter-
nehmen. Das alte System, in dem die Versicherungsbedingungen genehmigt wer-
den mussten und die Prämien kontrolliert wurden, hatte einen Preiswettbewerb be-
hindert. Dies hatte zur Kartellbildung und zu einer oligopolistischen Marktstruktur
geführt. Besonders zu spüren war der zusätzliche Wettbewerbsdruck in gesättigten
Märkten wie Deutschland, Frankreich und Belgien. In Ländern, die bereits früher
eine weniger strenge Versicherungsaufsicht kannten und in denen der Marktzutritt
leichter war, fiel die Zunahme des Wettbewerbsdruckes geringer aus. Dies trifft bei-
spielsweise für Grossbritannien und die Niederlande zu.
10 Angesichts der Konkurrenzsituation sowie der freien Produkte- und Tarifgestaltung
verstärkte sich der Kostendruck. Hinzu kam, dass die Aktionäre der Versicherungs-
unternehmen höhere Erträge erwarteten und sich vermehrt an der Performance ori-
entierten (shareholder-value-Mentalität). Um produktiver zu werden, begannen die
Versicherungsunternehmen deshalb, Personal einzusparen und in die Informatik zu
investieren.
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11 Um die rückläufigen Margen zu kompensieren, suchten die Versicherungsunterneh-
men zusätzliche Ertragschancen und begannen neue Produkte zu kreieren. Hilfreich
war, dass bei vielen Privathaushalten die Nachfrage nach Finanzdienstleistungen
zugenommen hatte.
12 Die Vertriebswege begannen sich zu verändern. Die unabhängigen Makler und Bro-
ker gewannen auf dem europäischen Kontinent Marktanteile. Diese Entwicklung
wurde durch Kostengründe begünstigt, da der firmeneigene Aussendienst im Ver-
gleich zu den neuen Vertriebssystemen (Bankschalterverkauf, Verkauf über Inter-
net, Brokerkanal etc.) einen erheblichen Kostenfaktor darstellt. An Bedeutung ge-
wannen das Telebanking, das Internet sowie der Telefonverkauf.
13 Daneben wurden vermehrt Allfinanz-Strategien umgesetzt. Kooperationen zwischen
Banken und Lebens- sowie Nichtlebensversicherungen kam deshalb eine große
strategische Bedeutung zu, weil die meisten Banken und Sparkassen nicht über
flächendeckende Vertriebsnetze verfügten. Daraus ergab sich seitens der Bankin-
stitute ein grosses Interesse an einer Kooperation mit Versicherungsgesellschaften,
die umfangreiche Aussendienstorganisationen aufgebaut hatten.
14 Diese Entwicklung hat in der EU zu einer Konkurrenz der Aufsichtssysteme geführt,
die sich wohl mittel- bis langfristig angleichen werden.
3. Der Ruf nach Reregulierung
15 Grenzöffnung und Liberalisierung offenbarten jedoch auch Schwächen im System.
Die Konsumenten beklagen sich über die mangelnde Transparenz der verschiede-
nen Angebote auf dem Markt. Dies führte zum Ruf nach Reregulierung, welche in-
zwischen weit vorangeschritten ist.
16 Im Vordergrund standen dabei die fehlende Transparenz, die sich insbesondere bei
komplizierten Versicherungs- und Allfinanzgruppen zeigte. Als Folge wurden Richtli-
nien über die zusätzliche Aufsicht von Versicherungsgruppen und Finanzkonglome-
raten erlassen (vgl. Rz 99 ff. hinten).
17 Hinzu kamen die Konsumentenschützer und Verbraucherorganisationen, die
angesichts der Vielfalt der Angebote nach verstärkter Transparenz und einfachen
Produkten zu rufen begannen. Ihre Bemühungen fanden Niederschlag in der Richt-
linie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, die weitgehende Informa-
tionspflichten und ein Rücktrittrechts einräumt (vgl. Rz 96 ff. hinten).
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18
18 Da die einzelnen Angebote nicht mehr ohne weiteres – d.h. ohne fachkundige
Beratung – miteinander verglichen werden konnten, gewann der unabhängige bzw.
nicht gebundene Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker an Bedeutung.
Auch seine Tätigkeit wurde wiederum mit besonderem Augenmerk auf den Konsu-
menten strengen Regeln unterworfen.
19 Der verstärkte Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen erhöhte auch
die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit von Versicherern. Dieser Gefahr wurde mit einer
Richtlinie über die Insolvenz2 begegnet.
B. Das geltende Recht
1. Rechtsgrundlagen
20 Grundlegend für den grenzüberschreitenden Versicherungsmarkt in der EU bzw.
den EU-Versicherungs-Binnenmarkt sind drei der sogenannten „4 Freiheiten“, wie
sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union3 („AEUV“) niederge-
legt sind. Von Belang sind die:
– Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV), welche die diskriminierungsfreie Nie-
derlassung in einem anderen EU-Staat zur Aufnahme und Ausübung selb-
ständiger Erwerbstätigkeiten und zur Gründung und Leitung von Unternehmen
umfasst;
– Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV), die das Recht auf grundsätzlich unbe-
hinderten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gewährleistet;
– Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV), welche Beschränkun-
gen des grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehrs verbietet.
21 Da diese Freiheiten im Gemeinschaftsvertragsrecht, dem sogenannten Primärrecht,
verankert sind, sind sie unmittelbar anwendbar und gehen allen nachgeordneten
Rechtsvorschriften vor. Materiell von Bedeutung wurden die drei Grundfreiheiten
allerdings erst mit dem Abschluss der notwendigen Richtlinien.
22 Das eigentliche Versicherungsaufsichtsrecht hat die EU mittels Richtlinien geregelt.
Richtlinien gehören zum sogenannten Sekundärrecht. Die Richtlinie ist für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels ver-
2 Richtlinie 2001/17/EG vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versi-
cherungsunternehmen. 3 ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 47 ff.
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19
bindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die vorgege-
benen Ziele durch Anpassung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung umsetzen.
23 Ebenfalls zum sekundären Gemeinschaftsrecht gehören die Verordnungen. Die
Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die Verordnung bedarf
keiner staatlichen Massnahme zur Umsetzung ins nationale Recht, sondern kann
von den nationalen Behörden und Gerichten direkt angewendet und von ihnen gel-
tend gemacht werden.
24 Derzeit sind folgende Richtlinien und Verordnungen von Bedeutung:
– Im Bereich der Lebensversicherung: Richtlinie 2002/83/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 5.11.20024 („RL Leben“). Diese RL konsolidiert
die 1., 2. und 3. KoRL L.5
– Im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: Die Richtlinie 73/239/EWG des Rates
vom 24.7.19736 („Erste KoRL NL“), die Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
22.6.19887 („Zweite KoRL NL“) sowie die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom
18.6.19928 („Dritte KoRL NL“).9
– Betreffend Versicherungsvermittlung: Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen
Parlaments und Rates vom 20.1.2016.10
– Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats: Richtlinie 2002/87/EG des euro-
päischen Parlaments und Rates vom 16.12.2002.11
4 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1, geändert durch: Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom
1.5.2004, S. 35). 5 Per 1.1.2016 abgelöst durch die RL Solva II. 6 ABl. L 228 von 16.8.193, S. 3; mit der Ausweitung der EU ist die 1. KoRL ständig ange-
passt worden. 7 ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Seither geändert durch: Richtlinie 90/618/EWG (ABl. L
330 vom 29.11.1990, S. 44); Richtlinie 92/49/EWG des Rates (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S.1).
8 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Seither geändert durch: Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7); Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27); Richtli-nie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S.1).
9 Per 1.1.2016 abgelöst durch die RL Solva II. 10 ABl. vom 2.2.2016, L 26/19 ff. 11 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
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20
– Zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen: Richtlinie 98/78/EG des europäischen Parlaments
und Rates vom 27.10.1998.12
– Betreffend Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Versicherungsun-
ternehmen: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19.12.1991.13
– Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23.9.2002
über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen.14
– Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und Rates über den Fern-
absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher vom 22.9.2002.15
– Betreffend Kraftfahrzeughaftpflicht: Richtlinie 2009/103/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 16.9.2009.16
– Betreffend Rechtsschutzversicherung: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom
22.6.1987.17
– Betreffend Mitversicherung: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30.5.1978.18
– Betreffend Versicherung der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber:
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004.19
– Betreffend Rückversicherung: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parla-
mentes und des Rates vom 16. November 2005.20
– Betreffend Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich: Richtlinie
2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005.21
– Betreffend das Solvabilitätssystem für Risiken der Versicherungsgesellschaft
(Solvabilität II): Richtlinie 2009/139/EG des europäischen Parlaments und Ra-
12 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Geändert durch: Richtlinie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom
11.2.2003, S.1). 13 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S 7. Geändert durch: ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16. 14 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28. 15 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. 16 ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11. 17 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77. 18 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25. 19 ABl. L 138 vom 30.4.2005, S. 1. 20 ABl. C 120 vom 20.5.2005, S 1, per 1.1.2016 abgelöst durch die RL Solva II. 21 ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9.
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21
tes vom 25. 11. 2009.22 (Umsetzung bis 31.10.2012; Inkrafttreten 1.1.2016); zit.
RL Solva II.
2. Lebensversicherung
2.1 Grundlagen
25 Geltende Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 in
ihrer konsolidierten Fassung. Die Richtlinie musste in allen ihren Teilen bis zum 19.
Juni 2004 umgesetzt sein (Art. 69 RL L).
26 Die Richtlinie ist anwendbar auf das Geschäft mit Lebensversicherungen, Renten-
versicherungen und verwandten Produkten (Art. 2 RL L). Voraussetzung ist, dass
die Versicherung auf einem Vertrag beruht. Zu beachten ist der ausführliche Aus-
schlusskatalog unter Art. 3 RL L.
Ab 1. Januar 2016 tritt die RL L ausser Kraft. Das Ganze ist neu ab 1. Januar 2016
in der RL Solva II geregelt.
27 Wer die genannten Versicherungen anbieten will, bedarf einer behördlichen
Zulassung. Diese Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Mit einer einzigen
Bewilligung ist es einem Lebensversicherer also gestattet Niederlassungen, Agen-
turnetze usw. in allen übrigen EU-Ländern zu errichten und seine Produkte gemein-
schaftsweit zu vertreiben (Einheitszulassung; single licence system).
28 Die Zulassung wird nicht für die gesamte Lebensversicherungstätigkeit erteilt,
sondern nur für einzelne Zweige. Welche Zweige unterschieden werden, ist einheit-
lich definiert.
29 Zuständig für die Zulassung und die Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde jenes Staates,
in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Damit ist in der EU die ge-
meinschaftsweite Sitzlandkontrolle verwirklicht (home country control). Zu beachten
ist, dass sich der Sitz eines Versicherungsunternehmens im gleichen Mitgliedstaat
befinden muss wie seine Hauptverwaltung.
30 Als Folge der Einheitszulassung und der Sitzlandkontrolle ist die Aufsichtsbehörde
im Sitzland für die Zulassung und Aufsicht eines Versicherungsunternehmens aus-
schliesslich zuständig, und zwar für das Gebiet der ganzen EU. Um eine Kontrolle
praktisch zu ermöglichen, ist es den Aufsichtsbehörden des Sitzlandes gestattet,
22 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
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22
ausländische Zweigniederlassungen der von ihnen beaufsichtigten Unternehmen
selbst und vor Ort (also im Ausland!) zu kontrollieren (Art. 11 RL L). Der Umweg
über die ausländische Behörde ist also nicht mehr nötig.
31 Die Aufsicht innerhalb der EU ist nicht vollständig vereinheitlicht, sondern bloss in
den Grundzügen koordiniert. Die Regelung der EU stellt eine Rahmenordnung dar.
Den einzelnen EU-Staaten bleibt ein grosser Spielraum, um lokal strengere Vor-
schriften in Kraft zu setzen. Trotz der Vereinheitlichungsbemühungen kennen des-
halb die traditionell liberalen Länder England und Holland auch heute noch eine (et-
wa im Vergleich zu Deutschland) weniger einschneidende Aufsichtsgesetzgebung.
2.2 Zulassungsvoraussetzungen
32 Um auf dem Markt für Lebensversicherungen tätig werden zu dürfen, muss ein
Unternehmen eine Reihe von Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
33 Zunächst muss das Unternehmen in einer der in RL Solva II aufgezählten Rechts-
formen organisiert sein. Erlaubt ist insbesondere die Aktiengesellschaft, wie sie in
den einzelnen Mitgliedsländern besteht.
34 Der Gesellschaftszweck muss auf das Lebensversicherungsgeschäft und das
Geschäft, das damit unmittelbar in Zusammenhang steht, beschränkt sein. Verboten
ist also das Betreiben lebensversicherungsfremder Geschäfte.
35 Das Versicherungsunternehmen muss einen Tätigkeitsplan vorlegen. Dieser enthält
insbesondere Angaben über die Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen ein-
gehen will, die Grundzüge der Rückversicherungspolitik, die Zusammensetzung des
Mindestgarantiefonds und die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Ge-
schäftes. Ausserdem ist ein Businessplan für die ersten drei Jahre erforderlich (Art.
7 RL L).
36 Das Unternehmen muss einen Garantiefonds eröffnen. Der Garantiefonds muss
einen Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne betragen, mindestens aber 3 Milli-
onen Euro.
37 Weiter bedarf die Geschäftsleitung eines guten Leumunds sowie der notwendigen
beruflichen und fachlichen Qualifikationen.
38 Schliesslich muss sich die Hauptverwaltung im gleichen Land befinden, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat.
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23
39 Das Versicherungsunternehmen hat Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierter
Beteiligung bekannt zu geben.
40 Die Richtlinie legt auch fest, was nicht Zulassungsvoraussetzung sein darf.
Verboten ist die Prüfung, ob das wirtschaftliche Bedürfnis nach einer weiteren Ver-
sicherungsunternehmung besteht. Verboten ist auch die präventive Ge-
nehmigungspflicht betreffend Versicherungsbedingungen, Tarifen und Formularen.
Ausdrücklich wird dies erwähnt, weil viele Mitgliedstaaten vor der Liberalisierung
entsprechende Zulassungsvoraussetzungen kannten.
41 Will ein zugelassenes Versicherungsunternehmen im EU-Ausland eine Zweignieder-
lassung errichten (Ausübung der Niederlassungsfreiheit), so werden die Strukturen
und die finanzielle Ausstattung dieser Zweigniederlassung von der Aufsichtsbehörde
des Sitzlandes geprüft. Die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Zweignieder-
lassung tätig werden soll, wird durch die Sitzland-Aufsichtsbehörde lediglich infor-
miert.
42 Will ein zugelassenes Versicherungsunternehmen (erstmals) Versicherungspro-
dukte direkt ins EU-Ausland verkaufen (Ausübung der Dienstleistungsfreiheit), so
muss dies der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Aufsichtsbehörde des Ziel-
staates wird bloss durch die Sitzland-Aufsichtsbehörde informiert.
2.3 Aufsicht
43 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen ausrei-
chende versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Die Richtlinie legt fest, wie
diese Rückstellungen berechnet und durch welche Vermögenswerte sie gedeckt
werden müssen. Die Grundlagen und Methoden der Berechnung der Rückstellun-
gen müssen der Öffentlichkeit zugänglich bzw. transparent sein.
44 Die Versicherungsunternehmen müssen über eine ausreichende Solvabilitätsspan-
ne verfügen. Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelaste-
ten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung im-
materieller Werte. Was ausreichend ist, bestimmt die Richtlinie nur im Sinne von
Mindestvorschriften; die Mitgliedstaaten dürfen also strengere Vorschriften erlassen.
Allgemein gilt, dass sich die Solvabilitätsspanne am Gesamtumfang der Geschäfts-
tätigkeit orientieren muss.
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24
45 Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass jedes Versicherungsunternehmen jederzeit
über einen Garantiefonds verfügt, der mindestens einen Drittel der geforderten Sol-
vabilitätsspanne, mindestens aber über 3 Mio. Euro, beträgt.
46 Grundsätzlich darf ein Lebensversicherer über dieselbe juristische Person nicht
gleichzeitig die Schadensversicherung betreiben. Ausnahmsweise ist ihm dies aber
erlaubt. Ist das der Fall, so muss die Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass die Le-
bens- und Schadensversicherung getrennt verwaltet werden.
47 Die beaufsichtigten Unternehmen unterstehen einer Reihe von Informationspflichten
zu Handen der Aufsichtsbehörde. Insbesondere muss ein Unternehmen jährlich
über seine Geschäfte, seine wirtschaftliche Lage und Solvabilität berichten. Ausser-
dem muss das Unternehmen die Aufsichtsbehörde informieren, wenn es Kapitalbe-
teiligungen erwirbt oder veräussert, die die Schwellenwerte von 20, 33 und 50 Pro-
zent tangieren; eine entsprechende Informationspflicht trifft Dritte, die direkt oder
indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Versicherungsunternehmen zu erwerben
oder veräussern beabsichtigen.
48 Die Übertragung des Vertragsbestands bedarf der Bewilligung der Aufsichtsbe-
hörde. Diese wird nur erteilt, wenn der Erwerber über die erforderliche Solvabili-
tätsspanne sowie weitere notwendige Sicherheiten verfügt.
2.4 Drittlandbezug
49 Die Richtlinie enthält eine Reihe von Vorschriften über Versicherungsunternehmen
mit Drittlandbezug. Als Drittland gilt ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen
Union ist. Drittlandgesellschaften werden im Vergleich zu EU-Versicherungsunter-
nehmen benachteiligt bzw. diskriminiert.
50 Die Schweiz ist ein Drittland. Sie ist auch nicht durch ein völkerrechtliches Abkom-
men den Mitgliedstaaten gleichgestellt, wie dies bei Mitgliedern des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum23 (EWR) der Fall ist.
51 Titel V der Richtlinie enthält Vorschriften über in der Gemeinschaft ansässige
Agenturen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz aus-
serhalb der Gemeinschaft. Diese Agenturen und Zweigniederlassungen werden,
obwohl sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie eigenständige Versiche-
23 Das EWR-Abkommen wurde in seiner ursprünglichen Fassung veröffentlicht in: ABl. L 1
vom 3.1.1994, S. 403. Seither wurde es laufend angepasst. Mitglieder des EWR sind (neben den EU-Staaten) Norwegen, Island und Liechtenstein.
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25
rungsunternehmen betrachtet. Dies bedeutet, dass sie für sich selbst betrachtet die
Zulassungsvoraussetzungen des Gemeinschaftsrechts erfüllen müssen und keinen
Rechtsanspruch auf eine Betriebsbewilligung haben. Zudem können von ihnen Kau-
tionen etc. erhoben werden.
2.5 Verschiedenes
52 Für Verträge mit Zinsgarantie gilt, dass der verwendete technische Zinssatz
vorsichtig angesetzt werden muss. Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt einen
Höchstzinssatz fest. Er kann je nach der Währung, auf die der Vertrag lautet, variie-
ren, darf jedoch höchstens 60 % des Zinssatzes der Anleihen des Staates be-tragen, auf dessen Währung der Vertrag lautet. Von dieser Regel gibt es Aus-
nahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. B lit. c RL L). Die Bestimmung soll sicherstellen, dass
die Versicherungsunternehmen nicht, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen,
übermässige Zinsversprechen machen, die sie nicht erfüllen können.
53 Im Bereich der Lebensversicherung sieht die Richtlinie keine Harmonisierung des
materiellen Versicherungs-Vertragsrechts vor. Statt dessen wird das internationale
Privatrecht betreffend dem anwendbaren Recht vereinheitlicht. Grundsätzlich steht
den Vertragsparteien die Rechtswahl offen. Ist der Versicherungsnehmer aber eine
natürliche Person, so kann sie nur zwischen dem Recht des Wohnsitzlandes und
dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger sie ist, wählen. Fehlt eine
Rechtswahl, ist das Recht des Mitgliedstaates, in welchem die Versicherungsunter-
nehmen Verpflichtungen eingehen, anwendbar.
54 In zwei Bereichen greift der Gesetzgeber in das Versicherungs-Vertragsrecht
gleichwohl ein: Dem Versicherungsnehmer steht nach Abschluss des Vertrages ein
Rücktrittsrecht zu, das innert 14 bis 30 Tagen nach Vertragsschluss geltend ge-
macht werden muss. Zudem wird detailliert vorgeschrieben, welche Informationen
dem Versicherungsnehmer vor und nach Vertragsschluss (mindestens) gegeben
werden müssen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Angaben zur Identität des
Versicherungsunternehmens, zum Vertragsinhalt und zu Vertragsänderungen (vgl.
auch Art. 3 VVG; Rz 235 ff. hinten).
55 Für die Erhebung von Versicherungssteuern (indirekte Steuern und steuerähnliche
Abgaben auf Versicherungsprämien) ist bei Lebensversicherungen das Recht des
Mitgliedstaates, in welchem die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen einge-
hen, massgebend.
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3. Schadenversicherung
3.1 Vorbemerkung
56 Das Gemeinschaftsrecht über die Schadenversicherung ist auf drei Richtlinien
verteilt. In konsolidierter Betrachtungsweise ist die Richtlinie 73/239/EWG („Erste
bzw. 1. KoRL NL“) die wichtigste von den dreien. Sie wurde mehr als ein Dutzend
Mal geändert. Die Richtlinien 88/357/EWG („Zweite bzw. 2. KoRL NL“) und
92/49/EWG („Dritte bzw. 3. KoRL NL“) dienten einerseits zur Änderung der Ersten
KoRL NL, enthalten andererseits aber auch selbständige Bestimmungen.
57 Im Bereich der Lebensversicherung waren früher ebenfalls drei Richtlinien
massgebend. Diese wurden der Übersichtlichkeit halber in einer einzigen Richtlinie
zusammengefasst. Dieses Vorgehen wäre auch im Bereich der Schadenversiche-
rung wünschenswert.
58 Die RL NL und L treten per 31. Dezember 2015 ausser Kraft. Die diesbezüglichen
Regelungen sind in die RL Solva II integriert worden.
3.2 Grundlagen
59 Regelungsgegenstand der Richtlinien ist das Geschäft mit Direktversicherungen mit
Ausnahme der Lebensversicherung. Davon ausgenommen sind somit insbesondere
die Lebensversicherung und verwandte Produkte sowie die sozialen Sicherungssys-
teme. Auch gewisse öffentlich-rechtliche Monopole, vor allem im Bereich der Ge-
bäudeversicherung, sind vom Geltungsbereich ausgenommen (Art. 4 Erste KoRL
NL). Im Ergebnis regeln die Richtlinien die private Schadenversicherung.
60 Wer eine private Schadenversicherung anbieten will, bedarf einer behördlichen
Zulassung. Diese Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Mit einer einzigen
Bewilligung ist es einem Schadenversicherer also gestattet, Niederlassungen, Agen-
turnetze usw. in allen übrigen EU-Ländern zu errichten und seine Produkte gemein-
schaftsweit zu vertreiben (Einheitszulassung; single licence system).
61 Die Zulassung wird nicht für die gesamte Schadenversicherungstätigkeit erteilt,
sondern nur für einzelne Zweige. Welche Zweige unterschieden werden, ist einheit-
lich definiert. Ein Versicherungsunternehmen, das seine Geschäftstätigkeit auf einen
weiteren Versicherungszweig ausdehnen will, bedarf hierfür also einer Zulassung.
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27
62 Zuständig für die Zulassung und die Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde jenes Staates,
in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Damit ist in der EU die ge-
meinschaftsweite Sitzlandkontrolle verwirklicht (home country control). Zu beachten
ist, dass sich der Sitz eines Versicherungsunternehmens im gleichen Mitgliedstaat
befinden muss wie seine Hauptverwaltung.
63 Als Folge der Einheitszulassung und der Sitzlandkontrolle ist die Aufsichtsbehörde
im Sitzland für die Zulassung und Aufsicht eines Versicherungsunternehmens aus-
schliesslich zuständig, und zwar für das Gebiet der ganzen EU. Um eine Kontrolle
praktisch zu ermöglichen, ist es den Aufsichtsbehörden gestattet, ausländische
Zweigniederlassungen der von ihnen beaufsichtigten Unternehmen selbst und vor
Ort (also im Ausland!) zu kontrollieren. Der Umweg über die ausländische Behörde
ist also nicht mehr nötig. Allerdings bestehen gewisse Notifikationspflichten.
64 Die Aufsicht innerhalb der EU ist nicht vollständig vereinheitlicht, sondern bloss in
den Grundzügen koordiniert. Die Regelung der EU stellt eine Rahmenordnung dar.
Den einzelnen EU-Staaten bleibt ein grosser Spielraum, um lokal strengere (nicht
aber im Vergleich zum EU-Recht weniger strenge) Vorschriften in Kraft zu setzen.
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
65 Um auf den Markt für Schadenversicherungen tätig werden zu dürfen, muss ein
Unternehmen eine Reihe von Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
66 Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft müssen zunächst in der RL Solva II
aufgezählten Rechtsformen organisiert sein. Erlaubt ist insbesondere die Aktienge-
sellschaft wie sie in den einzelnen Mitgliedsländern besteht.
67 Der Gesellschaftszweck muss auf das Schadenversicherungsgeschäft und das Ge-
schäft, das damit unmittelbar in Zusammenhang steht, beschränkt sein.
68 Das gesuchstellende Versicherungsunternehmen muss einen Tätigkeitsplan
vorlegen. Dieser enthält insbesondere Angaben über die Art der Verpflichtungen,
die das Unternehmen eingehen will, die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds und die voraussichtlichen Kosten
für den Aufbau des Geschäftes. Ausserdem ist ein Businessplan für die ersten drei
Jahre erforderlich.
69 Das Unternehmen muss einen Garantiefonds eröffnen. Der Garantiefonds muss
einen Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne betragen, je nach Versicherungs-
zweig aber mindestens 2 oder 3 Millionen Euro.
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70 Weiter bedarf die Geschäftsleitung eines guten Leumunds sowie der notwendigen
beruflichen und fachlichen Qualifikationen.
71 Schliesslich muss sich die Hauptverwaltung im gleichen Land befinden, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat.
72 Das Versicherungsunternehmen hat Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten
Beteiligungen bekannt zu geben.
73 Die RL Solva II legt auch fest, was nicht Zulassungsvoraussetzung sein darf.
Verboten ist die Prüfung, ob das wirtschaftliche Bedürfnis nach einer weiteren Ver-
sicherungsunternehmung besteht. Verboten ist auch die präventive Genehmigungs-
pflicht betreffend Versicherungsbedingungen, Tarifen und Formularen. Ausdrücklich
wird dies erwähnt, weil viele Mitgliedstaaten vor der Liberalisierung entsprechende
Zulassungsvoraussetzungen kannten.
74 Will ein zugelassenes Versicherungsunternehmen im EU-Ausland eine Zweignieder-
lassung errichten (Ausübung der Niederlassungsfreiheit), so werden die Strukturen
und die finanzielle Ausstattung dieser Zweigniederlassung von der Aufsichtsbehörde
des Sitzlandes geprüft. Die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Zweignieder-
lassung tätig werden soll, wird lediglich durch die Sitzland-Aufsichtsbehörde infor-
miert. Eine Ausnahme gilt für Niederlassungen von Drittlandgesellschaften, die der
Aufsicht des Tätigkeitslandes unterstehen und Diskriminierungen hinnehmen müs-
sen.
75 Will ein zugelassenes Versicherungsunternehmen (erstmals) Versicherungspro-
dukte direkt ins EU-Ausland verkaufen (Ausübung der Dienstleistungsfreiheit), so
muss dies der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Aufsichtsbehörde des Ziel-
staates wird lediglich durch die Sitzland-Aufsichtsbehörde informiert.
3.4 Aufsicht
76 Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der
Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr aus-
übt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit-
gliedstaats.
77 Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass die Versicherungsunternehmen ausrei-
chende versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Die Richtlinie legt fest, wie
diese Rückstellungen berechnet und durch welche Vermögenswerte sie gedeckt
werden müssen.
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78 Die Versicherungsunternehmen müssen eine Schwankungsrückstellung bilden, die
zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlusts oder einer
überdurchschnittlich hohen Schadensquote bestimmt ist.
79 Die Versicherungsunternehmen müssen über eine ausreichende Solvabilitätsspan-
ne verfügen. Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelaste-
ten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung im-
materieller Werte. Was ausreichend ist, bestimmt die Richtlinie nur im Sinne von
Mindestvorschriften; die Mitgliedstaaten dürfen also strengere Vorschriften erlassen.
Die Richtlinie legt auch fest, welche Mittel an die Solvabilität angerechnet werden
dürfen.
80 Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass jedes Versicherungsunternehmen jederzeit
über einen Garantiefonds verfügt, der mindestens einen Drittel der geforderten Sol-
vabilitätsspanne, je nach Versicherungszweig aber mindestens 2 oder 3 Millionen
Euro beträgt.
81 Die beaufsichtigten Unternehmen unterstehen einer Reihe von Informationspflichten
zu Handen der Aufsichtsbehörde. Insbesondere muss ein Unternehmen jährlich
über seine Geschäfte, seine wirtschaftliche Lage und Solvabilität berichten. Ausser-
dem muss das Unternehmen die Aufsichtsbehörde informieren, wenn es Kapitalbe-
teiligungen erwirbt oder veräussert, die die Schwellenwerte von 20, 33 und 50 Pro-
zent tangieren. Eine entsprechende Informationspflicht trifft Dritte, die direkt oder
indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Versicherungsunternehmen zu erwerben
oder veräussern beabsichtigen.
82 Die Übertragung des Vertragsbestands bedarf der Bewilligung der Aufsichtsbe-
hörde. Diese wird nur erteilt, wenn der Erwerber über die erforderliche Solvabili-
tätsspanne und über die notwendigen Garantien verfügt.
83 Die strengste Sanktion bei Verstoss gegen die Aufsichtsgesetzgebung ist der
Widerruf der Zulassung.
3.5 Drittlandbezug
84 Die Richtlinien enthalten eine Reihe von Vorschriften über Versicherungsunterneh-
men mit Drittlandbezug. Als Drittland gilt ein Land, das nicht Mitglied der Europäi-
schen Union ist.
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85 Die RL Solva II enthält Vorschriften über in der Gemeinschaft ansässige Agenturen
und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb der
Gemeinschaft (z.B. der Schweiz etc.).
86 Diese Agenturen und Zweigniederlassungen werden, obwohl sie keine eigene
Rechtspersönlichkeit haben, wie eigenständige Versicherungsunternehmen behan-
delt. Dies bedeutet, dass sie für sich selbst betrachtet die Zulassungsvoraus-
setzungen des Gemeinschaftsrechts erfüllen müssen.
3.6 Verschiedenes
87 Im Bereich der Schadenversicherung sieht die Richtlinie keine Harmonisierung des
materiellen Versicherungsvertragsrechts vor. Statt dessen wird das internationale
Privatrecht betreffend das anwendbare Recht vereinheitlicht.
88 Das Gemeinschaftsrecht auferlegt dem Versicherungsunternehmen gewisse
Informationspflichten. Insbesondere muss es den Versicherungsnehmer vor Ver-
tragschluss über das anwendbare Recht und über die Beschwerdemöglichkeiten
informieren.
89 Für die Erhebung von Versicherungssteuern (indirekte Steuern und steuerähnliche
Abgaben auf Versicherungsprämien) ist das Recht des Mitgliedstaates, in welchem
die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen eingehen, massgebend.
4. Richtlinie über Versicherungsvermittlung
90 Die Richtlinie 77/92/EWG vom 13. Dezember 1976 legte erstmals gemeinsame
Regeln für die unabhängige Versicherungsvermittlung fest. Es zeigte sich jedoch,
dass diese Bestimmungen nicht genügten, um einen funktionierenden Binnenmarkt
zu ermöglichen. Aus diesem Grund wurden die Regeln totalrevidiert und in der neu-
en Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 200224 erlassen. Stärker berücksichtigt
wurden auch Anliegen des Konsumentenschutzes.
91 Die Vermittlerrichtlinie musste bis am 15. Januar 2005 von den Mitgliedstaaten
umgesetzt werden.
92 Am 22. Februar 2016 trat die RL (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 in Kraft.25
24 ABl. L 9 vom 15.01.2003, S. 3. 25 ABl. EU vom 2.2.2016, L 26/19 ff.
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5. Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
93 Die Richtlinie 2002/65/EG vom 22. September 200226 bezweckt, die Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher zu harmonisieren (Art. 1 Abs. 1 RL 2002/65/EG). Sie fördert damit
gleichermassen den Binnenmarkt und den Konsumentenschutz.
94 Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis am 9. Oktober 2004 umgesetzt haben
(Art. 21 Abs. 1 RL 2002/65/EG).
95 Fernabsatz setzt die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln voraus (Art. 2 lit.
a und e RL 2002/65/EG). Zu denken ist insbesondere an Telefon, Internet und E-
Mail. Unter den Begriff der Finanzdienstleistung fällt auch der Abschluss von Versi-
cherungsverträgen (Art. 2 lit. b RL 2002/65/EG). Verbraucher sind alle natürlichen
Personen, die nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln (Art. 2 lit. d
RL 2002/65/EG).
96 Kernstück der Richtlinie sind zunächst Informationspflichten, die dem Anbieter
auferlegt werden. Er muss dem Verbraucher eine Fülle von Angaben betreffend sei-
ner Identität, dem Inhalt der angebotenen Finanzdienstleistung, dem Vertragsinhalt
und den möglichen Rechtsbehelfe bereitstellen (Art. 3 RL 2002/65/EG). Diese In-
formationen muss der Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich (in Papierform)
oder auf einem anderen dauerhaften Träger erhalten (Art. 5 RL 2002/65/EG).
97 Weiter steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Innerhalb einer Frist von 14
Tagen kann der Verbraucher den Fernabsatzvertrag widerrufen, ohne Gründe nen-
nen oder eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen. Bei Verträgen betreffend Le-
bensversicherungen oder über die Altersvorsorge beträgt die Frist sogar 30 Tage
(Art. 6 Abs. 1 RL 2002/65/EG). Die Frist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen,
wenn der Anbieter seine Informationspflicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt hat
(Art. 6 Abs. 2 RL 2002/65/EG). Zu beachten ist aber, dass das Widerrufsrecht in
gewissen Fällen nicht besteht; dazu gehören insbesondere Börsengeschäfte, Versi-
cherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und beiderseits freiwillig
erfüllte Verträge (Art. 6 Abs. 2 und 3 RL 2002/65/EG).
98 Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm die Richtlinie einräumt, nicht verzich-
ten (Art. 12 RL 2002/65/EG). Zudem können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der
Anbieter die Beweislast betreffend Erfüllung der Informationspflichten trägt (Art. 15
RL 2002/65/EG).
26 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
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6. Richtlinie betreffend Aufsicht über Versicherungsgruppen
99 Die am 27.10.1998 von der EU erlassene Richtlinie 98/78/EG27 sieht eine zusätzli-
che Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-
unternehmen vor. Die Richtlinie musste bis am 5. Juni 2000 umgesetzt werden (Art.
11 Abs. 1 RL 98/78/EG).
100 Die neue Richtlinie will gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Versicherer im
Binnenmarkt schaffen, die Kontrolle über die finanzielle Situation der Unternehmen
stärken und dadurch die Kunden besser schützen.
101 Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig sind die Aufsichtsbehörden des
Mitgliedstaates, in welchem dem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt
worden ist (Art. 4 Abs. 1 RL 98/78/EG).
102 Die zusätzliche Beaufsichtigung bedeutet nicht, dass die rechtlich oder wirtschaftlich
mit dem Versicherungsunternehmen verbundenen Unternehmen alle zusätzlich ein-
zeln beaufsichtigt werden. Vielmehr werden in erster Linie die Verpflichtungen, die
sich für das Versicherungsunternehmen aus dieser Einbindung ergeben, berück-
sichtigt (Art. 3 RL 98/78/EG).
103 So sind beispielsweise gruppeninterne Geschäfte besonders zu prüfen (Art. 8 RL
98/78/EG). Transaktionen zwischen Gesellschaften einer Gruppe müssen mindes-
tens einmal im Jahr den zuständigen Aufsichtsbehörden angezeigt und von diesen
auch überwacht werden. Solche konzerninterne Transaktionen müssen grundsätz-
lich zu normalen Marktbedingungen erfolgen. Dies bedeutet, dass der Austausch so
erfolgen muss, als ob die beteiligten Konzerngesellschaften auswärtige Partner wä-
ren ("arms length principle"). Die betroffenen Geschäfte betreffen insbesondere Dar-
lehen, Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte, Solvabilitätselemente, Rück-
versicherungsgeschäfte und Kostenteilungsvereinbarungen.
104 Die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens ist bei Gruppenbindung anders
zu berechnen (Art. 9 RL 98/78/EG). Kernpunkt sind Massnahmen, die künftig dem
"double gearing" - der Doppelnutzung von Eigenmitteln innerhalb eines Versiche-
rungskonzerns - einen Riegel schieben (Art. 9 Abs. 1 RL 98/78/EG i.V.m. Anhang I).
Das "double gearing" verschafft den einzelnen Versicherungsunternehmen Wettbe-
werbsvorteile im Binnenmarkt im Vergleich zu Versicherungsgruppen aus Ländern,
27 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Geändert durch: Richtlinie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom
11.2.2003, S.1).
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welche die Doppelnutzung untersagen. Nicht erlaubt ist das "double gearing" in
Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Schweden, Grossbritannien, Irland und Dä-
nemark (für die Schweiz vgl. Rz 218 ff. hinten).
7. Richtlinie betreffend Konglomeratsaufsicht
105 Der Erlass der Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 200228 über die zusätzli-
che Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapier-
firmen eines Finanzkonglomerats ist durch Veränderungen in der Finanzbranche
bedingt. Der Trend zu Allfinanz-Dienstleistern liess Finanzkonglomerate entstehen,
die sich nicht mehr an die traditionelle Trennung zwischen Banken und Versiche-
rungen hielten. Das damalige Aufsichtsrecht war diesem neuen Trend nicht ge-
wachsen.
106 Ziel der Vorschriften ist es, Finanzkonglomerate branchenübergreifend bezüglich ih-
rer Solvabilität und ihrer Risikokonzentration zu überwachen.
107 Die Richtlinie musste bis am 11. August 2004 umgesetzt werden (Art. 32 RL
2002/87/EG).
108 Gehört ein beaufsichtigtes Unternehmen einem Finanzkonglomerat an, wird es un-
ter gewissen Voraussetzungen zusätzlich beaufsichtigt (Art. 5 RL 2002/87/EG). Dies
kann ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen betreffen (Art. 2
Ziff. 2 und 6 RL 2002/87/EG). Welche Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichti-
gung unterliegen, wird durch ein kompliziertes System von Definitionen und Schwel-
lenwerten festgelegt (Art. 2 Ziff. 14, Art. 3 und Art. 5 RL 2002/87/EG).
109 Die zusätzliche Beaufsichtigung betrifft die angemessene Eigenkapitalausstattung
(Art. 6 RL 2002/87/EG), die Risikokonzentration (Art. 7 RL 2002/87/EG), gruppenin-
terne Transaktionen (Art. 8 RL 2002/87/EG) sowie die internen Kontrollmechanis-
men und das Risikomanagement (Art. 9 RL 2002/87/EG).
110 Für die zusätzliche Prüfung ist grundsätzlich diejenige nationale Aufsichtsbehörde
zuständig, die das Unternehmen, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht,
zugelassen hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a RL 2002/87/EG).
111 Mit Bezug auf die Schweiz ist die Drittland-Regelung (Art. 18 f. RL 2002/87/EG) zu
beachten. Behandelt wird der Fall, in dem das Mutterunternehmen eines Finanz-
konglomerats seinen Sitz ausserhalb der Gemeinschaft hat. Unterzieht das Drittland
28 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
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das Mutterunternehmen einer Konglomeratsaufsicht, die der Aufsicht gemäss der
Richtlinie gleichwertig ist, so ist die Sache erledigt (Art. 18 Abs. 1 RL 2002/87/EG).
Kennt das Drittland eine solche Aufsicht aber nicht, so wenden die mitgliedstaatli-
chen Aufsichtsbehörden die Regeln der Konglomeratsaufsicht auf die von ihnen
beabsichtigten Unternehmen "entsprechend" an (Art. 18 Abs. 2 RL 2002/87/EG) (für
die Schweiz vgl. Rz 218 ff. hinten).
C. Wettbewerbsrecht als wichtiger Einflussfaktor
1. Grundlagen
112 Das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht findet seine Grundlage in Art.
101 ff. AEUV. Diese Artikel statuieren grundsätzlich ein absolutes Kartellverbot.
113 Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass im grenzüberschreitenden Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten der Wettbewerb gewährleistet ist.
114 Die Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar. In einem Leitentscheid für die Ver-
sicherungsbranche stellte der EuGH am 27.1.1987 klar, dass die Bestimmungen
auch anwendbar sind, wenn keine Durchführungsvorschriften vorliegen, wie sie in
Art. 103 Abs. 2 lit. c AEUV (damals Art. 87 Abs. 2 lit. c EWG-Vertrag) erwähnt wer-
den. Der EuGH bestätigte den vom Verband der deutschen Sachversicherer, dem
neben deutschen auch in der BRD niedergelassene ausländische EU-Versicherer
angehörten, angefochtenen Entscheid der EG-Kommission, dass eine von diesem
Verband erlassene Empfehlung zur pauschalen und kollektiven Anhebung der Prä-
mien in der Industrie-Feuerversicherung gegen das EU-Kartellverbot verstösst (vgl.
RS 45/85 = Versicherungsrecht 1987, S. 169 ff.).
2. Bagatellbekanntmachung
115 Laut Rechtsprechung des EuGH greift Art. 101 Abs. 1 AEUV nur ein, wenn die
potentiell wettbewerbsverzerrende Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den
innergemeinschaftlichen Handel hat oder eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung
vorliegt.
116 Die Kommission, die das Wettbewerbsrecht als Verwaltungsbehörde durchsetzen
muss, hat in einer Bekanntmachung publiziert, wann sie eine Wettbewerbsbe-
schränkung als spürbar betrachtet (Bekanntmachung über Vereinbarungen von ge-
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ringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht spürbar
beschränken [de minimis]29). Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser Be-
kanntmachung um die angekündigte Praxis der Kommission.
117 Zentrales Kriterium der Beurteilung sind Marktanteilsschwellen:
– Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die zueinander im Wettbewerb ste-
hen, betrachtet die Kommission als nicht spürbar, wenn ihre Marktanteile auf
den betroffenen Märkten insgesamt 10 Prozent nicht überschreiten (Art. 7 lit. a
Bekanntmachung).
– Liegt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen vor, die zueinander in keinem
Wettbewerb stehen, so bedarf es eines Marktanteils von 15 Prozent jedes ein-
zelnen Unternehmens auf den betroffenen Märkten, damit die Kommission die
Beschränkung als spürbar betrachtet (Art. 7 lit. b Bekanntmachung).
118 Wird der Wettbewerb durch die kumulative Wirkung von Vereinbarungen be-
schränkt, die verschiedene Lieferanten oder Händler für den Verkauf von Waren
oder Dienstleistungen geschlossen haben (kumulativer Marktabschottungseffekt
durch nebeneinander bestehende Netze von Vereinbarungen), so beträgt die mass-
gebliche Schwelle nur 5 Prozent des Marktanteils aller beteiligten Unternehmen (Art.
8 Bekanntmachung).
119 Diese Aufgreifschwellen gelten nicht für gravierende Wettbewerbsbeschränkungen,
wie die Preisfestsetzung oder die Aufteilung von Märkten (Art. 11 Bekanntma-
chung).
120 Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) ist zu beachten, dass Vereinbarungen
zwischen ihnen selten geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
spürbar zu beeinträchtigen. Als KMU gelten Unternehmen, die weniger als 250 Mit-
arbeiter haben und deren Jahresumsatz 40 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme
27 Millionen Euro nicht übersteigt (Art. 3 Bekanntmachung).
3. Gruppenfreistellungsverordnung
121 Gestützt auf Art. 101 Abs. 3 AEUV kann die EG-Kommission als Wettbewerbs-
behörde wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Verbot freistellen, sofern
sie die Warenerzeugung oder Warenverteilung oder den technischen oder wirt-
schaftlichen Fortschritt fördern.
29 ABl. C368 vom 22.12.2001, S. 13.
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122 Freistellungen vom Kartellverbot werden von der EG-Kommission entweder als
individuelle Entscheidung im Einzelfall (Einzelfreistellung) oder als generelle Frei-
stellung für bestimmte Kooperationsarten (Gruppenfreistellung) gewährt.
123 Im Versicherungsbereich ist zurzeit die Verordnung 267/2010 der Kommission vom
24.3.201030 massgebend. Sie ist am 1.4.2010 in Kraft getreten und gilt bis zum
31.3.2017 (Art. 9 VO 267/2010).
124 In der Verordnung werden folgende Formen der Versicherungskooperation vom
Kartellverbot befreit:
– Erstellung und Berechnung von Durchschnittskosten-Statistiken mit Bezug auf
ein genau beschriebenes Risiko sowie Sterbetafeln und Krankheits-, Invalidi-
täts- und Unfallhäufigkeitstafeln (Art. 2 lit. a VO 267/2010);
– Erarbeitung und Bekanntgabe von Studien, die die Wahrscheinlichkeit, Häufig-
keit und das Ausmass zukünftiger Risiken betreffen (Art. 2 lit. b VO 267/2010);
– Erarbeitung und Bekanntgabe von Studien über die Auswirkungen allgemeiner
Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der betreffenden Unternehmen
liegen (Art. 2 lit. b VO 267/2010);
– Erarbeitung und Bekanntgabe von Studien über den Ertrag verschiedener An-
lageformen (Art. 2 lit. b VO 267/2010);
– gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken (Mitversicherungs- und
Rückversicherungspools) (Art. 5 VO 267/2010);
125 Art. 3 und Art. 7 VO 267/2010 regeln die Voraussetzungen, unter denen die
Freistellung vom Kartellverbot für die oben genannten Formen gilt.
4. Präventive Fusionskontrolle
126 Dem Kartellverbot dient die präventive Fusionskontrolle. Durch sie soll verhindert
werden, dass kartellistische Strukturen entstehen.
127 Massgebend ist die Verordnung EG Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 200431
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-
Fusionskontrollverordnung“). Die Verordnung wurde seit ihrem Erlass mehrmals
geändert.
128 Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung bedürfen
der Zustimmung der Kommission (Art. 8 VO 139/2004; Art. 21 Abs. 2 VO 139/2004).
30 ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 1. 31 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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Bevor die Zustimmung erteilt ist, darf ein Unternehmenszusammenschluss nicht
vollzogen werden (Art. 7 VO 139/2004). Die Zustimmung wird nur erteilt (allenfalls
unter Auflagen), wenn der Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt verein-
bar ist (Art. 7 Abs. 1 VO 139/2004).
129 Ein Unternehmenszusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt vor,
wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 1 Abs. 3 VO 139/2004):
– Der weltweite jährliche Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen beträgt
zusammen mehr als 2,5 Milliarden Euro;
– der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt in mindestens drei
Mitgliedstaaten jeweils 100 Millionen Euro;
– in jedem dieser drei Mitgliedstaaten beträgt der Gesamtumsatz von mindestens
zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Millionen Euro;
– der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unter-
nehmen übersteigt jeweils 100 Millionen Euro;
– dies gilt jedoch nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei
Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mit-
gliedstaat erzielen.
130 Bei Versicherungsunternehmen tritt an die Stelle des Umsatzes die Summe der
Bruttoprämien (Art. 5 Abs. 3 lit. b VO 139/2004).
131 Zu beachten ist, dass für den innerstaatlichen Wettbewerb die nationalen Wettbe-
werbsbehörden zuständig sind.
D. Entwicklungen in der EU
1. Solvabilität II
132 Solvabilität II ist die Fortführung der bereits mit der Solvabilität I begonnenen Arbeit.
Die Vorschriften zur Solvabilität I sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.32 Wäh-
rend die Vorschriften zu Solvabilität I lediglich Anpassungen des bisherigen Verfah-
rens vorsehen, hat das Projekt Solvabilität II eine viel grössere Reichweite. Es be-
steht aus einer fundamentalen und weitreichenden Überprüfung der gegenwärtigen
Anforderungen im Licht der laufenden Entwicklung im Bereich Versicherung, Risi-
komanagement, Finanzierungsmethoden, Finanzberichterstattung usw. Eines der
Schlüsselziele von Solvabilität II ist es, ein Solvabilitätssystem festzulegen, das
32 EU-Richtlinien zur Schadenversicherung (2002/13/EG) und zur Lebensversicherung
(2002/83/EG).
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besser an die tatsächlichen Risiken einer Versicherungsgesellschaft angepasst ist.
Darüber hinaus soll das Solvabilitätssystem mit den Regelungen des Bankensys-
tems (Basel II) harmonisiert werden. Ein Entwurf der Rahmenrichtlinien wurde am
15. April 2005 veröffentlicht.33 Im Dezember 2009 wurde die vom europäischen Par-
lament und dem Rat beschlossene Rahmenrichtlinie 2009/138/EG vom 25.11.2009
veröffentlicht.34 Deren Umsetzung hat bis zum 31. Oktober 2012 zu erfolgen. Die RL
Solva II wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten und führt zu umfangreichen Ver-
änderungen in der Versicherungswirtschaft.
133 Die RL Solva II hat folgende Ziele:
– Harmonisierung im Finanzdienstleistungssektor;
– Wettbewerbsneutralität;
– umfassende und realistische Beschreibung der Risikolage eines Versiche-
rungsunternehmens;
– umfassendes Aufsichtskonzept (Finanzaufsicht, Risikomanagement, Finanzbe-
richterstattung);
– Anreize für die Entwicklung interner Modelle und Systeme.
134 Die RL Solva II basiert auf einem 3-Säulen Ansatz:
– 1. Säule: Kapitalanforderungen;
– 2. Säule: Prüfung durch Aufsicht;
– 3. Säule: Marktdisziplin.
135 In der 1. Säule sollen Regelungen zur Berechnung des Minimumsolvenzkapitals und
des zu stellenden Zielsolvenzkapitals aufgestellt werden. Darin sollen das versiche-
rungstechnische Risiko, Marktrisiko, Kreditrisiko, operationelles Risiko und das „as-
set-liability-mismatch-Risiko“ berücksichtigt werden. Diskutiert werden unterneh-
mensindividuelle interne und standardisierte Risikomodelle.
136 Die 2. Säule betrifft das Risikomanagementsystem. Versicherer sollen nur dort
Versicherungsschutz anbieten, wo Risiken kontrollierbar und tragbar sind, z.B. auf-
grund ausreichend verfügbarem Rückversicherungsschutz. Der Rückversicherungs-
schutz soll dabei der Zeichnungspolitik angepasst sein und laufend die Bonität und
Liquidität der Rückversicherungspartner überprüft werden. Zudem soll die Güte des
internen Risikomanagementsystems künftig verstärkt durch die Aufsicht überwacht
und honoriert werden. Für die Bereiche des Vertrags-, Schaden- und Rückstel-
33 MARKT/2507/05. 34 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
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lungsmanagements sind angemessene Methoden zur Bewertung von Rückstellun-
gen einzusetzen.
137 Die 3. Säule soll die Offenlegungsvorschriften zur Versicherungsaufsicht regeln,
wobei eine enge Anlehnung an die International Financial Reporting Standards
(IFRS) angestrebt wird.
2. Rückversicherung
138 Mit der Richtlinie 2005/68/EG35 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien
des 73/239/EWG, 92/49/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG wurde
neu ein Aufsichtsrahmen für die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft
geschaffen.
139 Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbestimmungen der Richtlinie beruhen auf der
bestehenden Regelung, die mit der dritten Versicherungsrichtlinie zur Errichtung des
Binnenmarktes für Lebens- und Nichtlebensversicherungen eingeführt wurde. Damit
wurde ein wirklicher Gemeinschaftsmarkt für die Rückversicherung geschaffen. Die-
se Richtlinie bestimmt, dass Rückversicherer ihre Tätigkeit unter der Aufsicht der
zuständigen Behörden in ihrem Herkunftsland überall in der Europäischen Gemein-
schaft ausüben können (Herkunftslandkontrolle). Die Beaufsichtigung erfolgt nach
den Vorschriften, die alle Mitgliedstaaten anzuwenden haben. Die Richtlinie enthält
weiter auch Aufsichtsregeln, die sich zum einen auf die Bildung versicherungstech-
nischer Rückstellungen beziehen und zum anderen auf die Anlage der Vermögens-
werte, die diesen versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen. Ausser-
dem enthält sie Vorschriften über die Solvabilitätsspannen und Mindestkapital-
schwellen sowie Massnahmen, die von der Aufsichtsbehörde zu treffen sind, wenn
sich Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten befinden.
140 Per 31. Dezember 2015 wird die RL 2005/68/EG aufgehoben. Die Rückversiche-
rung wrid ab 1. Januar 2016 in der RL Solva II geregelt.
35 ABl. C 120 vom 20.05.2005, S. 1.
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3. Neue Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich
141 Die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG,
92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG,
2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanz-
dienstleistungsbereich36 zielt darauf ab, im Finanzdienstleistungsbereich eine mo-
derne und effiziente Organisation zu schaffen, um die Zusammenarbeit bei Regulie-
rungs- und Aufsichtsmassnahmen zu verbessern, damit die Europäische Union
handlungsfähiger wird. Dieses Massnahmepaket hat den Vorteil, eine Zusammen-
arbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, um so die Finanzstabilität in
Europa zu stärken.
142 Für die Annahme dieser Massnahmen bestand – insbesondere im Hinblick auf die
Vorbereitung der RL Solva II und einer Richtlinie zur Eigenkapitaladäquanz – be-
sondere Dringlichkeit.
4. Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern
143 Mit der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirkli-
chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern werden
geschlechtsspezifische Diskriminierungen beim Zugang zu und bei der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen untersagt.37
144 Die Richtlinie untersagt eine Anwendung geschlechtsspezifischer Faktoren bei der
Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens
sowie bei anderen Finanzdienstleistungen (Art. 5 RL).
36 ABl. L 79 vom 24.03.2005. 37 ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
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III. Zulassungs- und Aufsichtsrecht in der Schweiz
A. Das geltende Recht
1. Rechtsgrundlagen
145 Verfassungsmässige Grundlage für die Versicherungsaufsicht des Bundes ist Art.
98 Abs. 3 BV. Danach besitzt der Bund die Kompetenz, Vorschriften über das Pri-
vatversicherungswesen zu erlassen.
146 Am 01. Januar 2009 ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) in
Kraft getreten. Damit schaffte der Bund eine Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde
FINMA) für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach dem Pfandbriefgesetz, Versi-
cherungsvertragsgesetz, Kollektivanlagengesetz, Bankengesetz, Börsengesetz,
Geldwäschereigesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz. Dem FINMAG kommt die
Funktion eines „Dachgesetzes“ zu. Die drei Behörden Bundesamt für Privatversi-
cherungen BPV, Eidgenössische Bankenkommission EBK und Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei Kst GwG wurden in der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht FINMA zusammengeführt.
147 Mit dem FINMAG wurden auf den 1. Januar 2009 zwei ausführende Verordnungen
in Kraft gesetzt:
• Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eid-
genössische Finanzmarktaufsicht überwälzt die Kosten der Aufsicht möglichst
verursachergerecht und ohne Quersubventionierungen auf die einzelnen Auf-
sichtsbereiche.
• Die Finanzmarktprüfverordnung fasst die Bestimmungen zum Prüfungswesen im
Finanzmarktbereich in einer Verordnung zusammen.
148 Das Versicherungsaufsichtsrecht wurde jüngst einer Totalrevision unterzogen. Am
1. Januar 2006 ist das neue Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) vom
17. Dezember 2004 in Kraft getreten. Durch die Revision wurde das bisherige Ver-
sicherungsaufsichtsrecht, das auf fünf Bundesgesetze verteilt war, in einem einzi-
gen Gesetz zusammengeführt (rechtssystematische Zusammenführung). Das aVAG
und die übrigen aufsichtsrechtlichen Erlasse sind per 31. Dezember 2005 aufgeho-
ben worden.
149 Darüber hinaus werden im VAG die nachfolgenden Rechtsentwicklungen der EU
autonom nachvollzogen:
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– Der Schwerpunkt der Aufsicht wird von der präventiven zur nachträglichen Kon-
trolle der Versicherungsprodukte (AVB) verlagert (Ausnahme: berufliche Vor-
sorge; Elementarschadenversicherung; private Krankenversicherung);
– die Solvenzaufsicht wird verbessert. Mittel dazu sind u.a. die Einführung des
„verantwortlichen Aktuars“ und der risikoorientierten Solvabilitätsspanne (Sol-
vabilität II);
– der Konsumentenschutz wird verbessert. Im Vordergrund stehen dabei die Ver-
besserung der Transparenz und die Einführung der Aufsicht über die ungebun-
denen Versicherungsvermittler, die sich in einem von der FINMA geführten Re-
gister registrieren lassen müssen;
– die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und versicherungsdominierten
Finanzkonglomeraten wird verstärkt.
150 Ebenfalls erliess der Bundesrat am 1. Januar 2006 gestützt auf das VAG eine
Verordnung über die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen vom
9. November 2005 (AVO; SR 961.011) mit zwei Anhängen sowie die Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsnehmern vom 9. November 2005 (AVO-FINMA; SR 961.011.1).
151 Daneben ist die Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229) vom 17. Dezember 2004 (VVG)
zu beachten:
– Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers bezüglich Vertrags-
inhalt wurde gesetzlich verankert;
– der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämien wurde aufgehoben;
– bei der Anzeigepflichtverletzung wurde das Kausalitätserfordernis eingeführt.
– etc. (vgl. dazu Rz 235 ff. hinten).
152 Von Bedeutung sind schliesslich folgende völkerrechtliche Verträge:
– Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
vom 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1), mit Änderungen (SR 0.961.11).
– Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Direktversi-
cherung (SR 0.961.514) vom 19. Dezember 1996, ausgedehnt auf ungebunde-
ne Versicherungsvermittler mit Bundesbeschluss vom 13. Juni 200838.
38 AS Nr. 22, 3. Juni 2009, S. 2561.
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2. Allgemeines
153 Als Gesetzeszweck nennt Art. 1 Abs. 2 VAG „insbesondere“ den Schutz der
Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor
Missbräuchen. Laut Botschaft bezweckt das VAG auch ein „ordnungsmässig funkti-
onierendes Versicherungswesen“.39 Damit ist beispielsweise auch ein gesunder
Wettbewerb angesprochen, auch wenn das Gesetz selber „nicht konkurrenzausglei-
chende, wirtschaftspolitische oder konjunkturpolitische Zielsetzungen verfolgt“.40
154 Der Kreis der geschützten Personen wird weit gezogen. Darunter fallen nicht nur die
Versicherungsnehmer, sondern auch die Anspruchsberechtigten, die Geschädigten
(insbesondere in der Haftpflichtversicherung) und selbst die Versicherungsinteres-
senten.
155 Die Versicherungsaufsicht ist eine wirtschaftspolizeiliche Massnahme. Sie ist auf die
Gefahrenabwehr begrenzt. Neben dem Schutz der öffentlichen Ordnung geht es um
die Wahrung der Sicherheit, Ruhe, Gesundheit und Sittlichkeit sowie von Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr. Zudem spielt auch der Vermögensschutz eine mass-
gebliche Rolle.
156 Der Aufsicht unterstellt sind alle privaten Versicherungsunternehmen, es sei denn,
sie werden ausdrücklich von der Aufsichtspflicht ausgenommen. Darunter fallen
auch Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz,
die (nur) im Ausland Versicherungsgeschäfte betreiben (Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG).
157 Ausländische Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz nur die Rückversiche-
rung betreiben, sind von der Aufsicht befreit (Art. 2 Abs. 2 lit. a VAG). Versiche-
rungsunternehmen, die einer anderen Aufsicht unterstehen, sind im Ausmass dieser
Aufsicht befreit (Art. 2 lit. b VAG). Dies betrifft v.a. Personalvorsorgeeinrichtungen
und Krankenkassen. Schliesslich können Versicherungsunternehmen mit geringer
wirtschaftlicher Bedeutung von der Aufsicht befreit werden (Art. 3 VAG).
158 Ein Novum ist die Aufsicht über die Versicherungsvermittler (Art. 2 Abs. 1 lit. c
VAG).
159 Thematisch zerfällt das Aufsichtsrecht in zwei grosse Blöcke: Aufsicht über
Lebensversicherer und Aufsicht über Nicht-Lebensversicherer (Schadensversiche-
rer).
39 BBl 2003, S. 3808. 40 BBl 2003, S. 3808.
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160 Die Versicherungsaufsicht gemäss VAG und VVG ist als selbständige und
unabhängige Behörde in die „Eidgenössische Finanzmarktaufsicht“ integriert wor-
den. Damit wurde die Aufsicht über Banken (EBK), Versicherungen (BPV) und wei-
tere Finanzintermediäre (bspw. Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäsche-
rei) zusammengeführt. Jedoch bleibt der gesetzlich umschriebene Auftrag der Auf-
sichtsbehörde unverändert. Es wird allerdings vermehrt den Besonderheiten der
verschiedenen Aufsichtsbereiche Rechnung getragen.
3. Finanzmarktgesetz (FINMAG)
161 Nach Art. 5 FINMAG bezweckt die Finanzmarktausicht „nach Massgabe der
Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerin-
nen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Fi-
nanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähig-
keit des Finanzplatzes Schweiz bei.“
162 Die Versicherungsaufsicht ist als selbständige und unabhängige Behörde integriert.
Diese „Integrierte Versicherungsaufsicht“ besteht aus vier Abteilungen, die eng mit
den Versicherungsbranchen zusammenarbeiten. Die Abteilung „Konzernaufsicht“
beaufsichtigt die Versicherungskonzerne, die von der Schweiz aus geführt werden.
Der Zweck dieser Aufsicht sind primär die Solvenzsicherung auf Konzernstufe, die
Überwachung der konzerninternen Transaktionen sowie die Überprüfung der Corpo-
rate Governance, des Risikomanagement und der internen Kontrollsysteme. Da die
meisten beaufsichtigten Konzerne international tätig sind, bedingt die Konzernauf-
sicht eine enge Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden und interna-
tionalen Gremien wie etwa die International Associatioin of Insurance Supervisors,
die Europäische Kommission und das Committee of European Insurance and Occu-
pational Pensions Supervisors (EIOPA).
163 Die Abteilung „Berichterstattung und Gebundenes Vermögen“ ist federführend beim
Einsatz verschiedener Instrumente der traditionellen Aufsicht. Die Abteilung hat die
Anlagerichtlinien des BPV entwickelt und ist in enger Zusammenarbeit mit den Ver-
sicherungsbranchen in die Prüfung der gebundenen Vermögen involviert.
164 Das „Quantitative Risikomanagement“ ist im Rahmen des Swiss Solvency Tests
SST für die Überwachung der versicherungstechnischen, der Markt- und der Kre-
ditrisiken verantwortlich. Der SST ist ein neu geschaffenes Instrument zur Prüfung
der Solvenz der unterstellten Versicherungsunternehmen. Der SST ist abgestimmt
auf die Grundsätze der RL Solva II in der EU. Auch die neue geschaffene Gruppe
Aktuariat ist im „Quantitativen Risikomanagement“ integriert.
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165 Die Abteilung „Qualitatives Risikomanagement“ fokussiert bei der Beurteilung von
Versicherungsunternehmen auf qualitative Aspekte, dabei liegt der Schwerpunkt bei
Corporate Governance, Risikomanagement und internen Kontrollen. Ein erstes In-
strument in diesem Sinne ist das Swiss Quality Assessment (SQA). Die Abteilung
„Qualitatives Risikomanagement“ ist zusätzlich mit der Prüfung der qualitativen und
organisatorischen Aspekte der internen Modelle im Rahmen des SST betraut.
4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
4.1 Aufsichtspflichtige Versicherungseinrichtungen
166 Der Aufsicht unterstehen die privaten Versicherungsunternehmen, die in der
Schweiz oder von der Schweiz aus im direkten Geschäft oder im Rückversiche-
rungsgeschäft tätig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b VAG).
167 Vorausgesetzt ist zunächst, dass eine Versicherungseinrichtung vorliegt. Das
Gesetz definiert nicht, was es unter einer Versicherung versteht. Diese Aufgabe wird
wie bisher der Rechtsprechung überlassen. Die Botschaft erachtet als wesentlich,
dass ein Unternehmen ein Versicherungsrisiko trägt. In BGE 58 I 259, 76 I 368 und
100 IV 120, E.1 hat das Bundesgericht folgende Elemente für das Vorliegen einer
Versicherung als wesentlich erachtet:
– Das Vorliegen eines Risikos oder einer Gefahr;
– die Leistung des Versicherten (= Prämie);
– die Leistung des Versicherers im Versicherungs- bzw. Schadenfall;
– die Selbständigkeit der Operation;
– die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik (planmässiger
Geschäftsbetrieb).
168 Der Aufsicht gemäss Art. 2 VAG sind nur die privaten Versicherungseinrichtungen
unterworfen. Die öffentlichen Versicherer (SUVA, AHV, IV, usw.) sind von der Auf-
sicht befreit (Art. 2 Abs. 2 lit. b VAG). Hinter ihnen steht ein Gemeinwesen, das für
ihre Verbindlichkeiten haftet.
169 Aufsichtspflichtig gemäss Art. 2 Abs. 1 VAG sind (lit. a) schweizerische Versiche-
rungseinrichtungen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung be-
treiben, (lit. b) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versiche-
rungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abwei-
chender staatsvertraglicher Bestimmungen, (lit. c) Versicherungsvermittlerinnen und
-vermittler und (lit. d) Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.
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170 Anders als das bis am 31. Dezember 2005 geltende VAG enthält das aktuelle VAG
keine besonderen Vorschriften für die Fälle, in denen zwischen der Schweiz und
ausländischen Staaten Abkommen über die Niederlassung oder den Dienstleis-
tungsverkehr bestehen. An deren Stelle werden in Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG allgemein
die anders lautenden Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge vorbehalten.
171 Art. 2 Abs. 2 VAG hält in einem Katalog die Versicherungseinrichtungen und
Versicherungsvermittler fest, die von der Aufsichtspflicht befreit sind. Art. 2 Abs. 2
VAG erwähnt insbesondere:
– Ausländische Versicherer, die in der Schweiz nur das Rückversicherungsge-
schäft betreiben;
– Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrecht wegen einer besonde-
ren Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten ins-
besondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtungen;
– Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versi-
cherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungs-
nehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;
– Versicherungseinrichtungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung.
172 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz
unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliess-
lich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen (Art. 1 Abs. 2 AVO):
– Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt,
Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
– Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
– Abdeckung von Kriegsrisiken.
173 Die Verordnung über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht (SR 961.11)
ist mit dem Inkrafttreten des VAG aufgehoben worden.
4.2 Bewilligungspflicht
174 Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen zu ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung (Art. 3 Abs. 1 VAG). Andernfalls ist die Tätigkeit
auch strafrechtlich verboten (Art. 87 Abs. 1 lit. a VAG).
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175 Die Bewilligung wird für einzelne Versicherungszweige erteilt (Art. 6 Abs. 3 VAG;
vgl. Anhang 1 AVO für die einzelnen Versicherungszweige); eine Gesamtbewilli-
gung gibt es nicht.
176 Da die Bewilligung verwaltungsrechtlich als Polizeierlaubnis oder -bewilligung zu
verstehen ist, darf die zuständige Behörde lediglich prüfen, ob der Gesuchsteller
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 6 Abs. 1 VAG). Trifft dies
zu, so muss sie die Bewilligung erteilen - der Gesuchsteller hat einen Rechtsan-
spruch darauf. Weder die Bundesverfassung noch die Aufsichtsgesetze enthalten
Bestimmungen, wonach die Bewilligung davon abhängig gemacht werden dürfte, ob
wirtschaftlich gesehen ein Bedürfnis für weitere Versicherungseinrichtungen besteht
oder nicht.
177 Eine Neuerung besteht allerdings darin, dass die Bewilligung für Versicherungsun-
ternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglome-
rats sind, vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch die Fi-
nanzmarktbehörde abhängig gemacht werden kann (Art. 6 Abs. 2 VAG).
178 Gemäss Art. 3 Abs. 2 VAG bewirken Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von
Unternehmen keinen automatischen Übergang aller an die betroffenen Unterneh-
men erteilten Bewilligungen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Schutz der Versi-
cherten, insbesondere vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsun-
ternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist (Art. 4 Abs. 1 AVO).
4.3 Bewilligungsvoraussetzungen
a) Geschäftsplan
179 Bewilligungsvoraussetzung ist zunächst ein Geschäftsplan (Art. 4 VAG). Der
Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
– Die Statuten;
– die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunter-
nehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versiche-
rungskonglomerats, zu dem das Versicherungsunternehmen gehört;
– bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen auslän-
dischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung;
– Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen;
– die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz
eines neuen Versicherungsunternehmens;
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– Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Pro-
zent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt
sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflus-
sen können;
– die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und
Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsun-
ternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten;
– die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verant-
wortlichen Aktuarin;
– die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und der für das
Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Versicherungsunternehmen
Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats ist, die
Organisation des Mandates der externen Revisionsstelle der Versicherungs-
gruppe oder des Versicherungskonglomerats;
– die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des
Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen;
– die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken;
– allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und
zum Nationalen Garantiefonds;
– Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Be-
willigung für den Versicherungszweig „Beistandsleistung“ beantragt wird;
– den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retro-
zessionsplan;
– die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;
– die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
– Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
– die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz
verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der berufli-
chen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche-
rung.
b) Rechtsform des Versicherungsunternehmens
180 Das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich eine Aktiengesellschaft oder
eine Genossenschaft sein (Art. 7 VAG). Völkerrechtliche Verträge können Abwei-
chungen hiervon erlauben.
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c) Mindestkapital
181 Mit Bezug auf das Mindestkapital sieht Art. 8 VAG einen Rahmen von 3 bis 20
Millionen vor. Mit dieser Vorschrift geht das VAG über geltendes EU-Recht hinaus.
Damit soll nicht nur der Entwicklung des Geldwertes und der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse, sondern auch den erhöhten Solvabilitätsvorschriften der EU Rechnung
getragen werden. Die Details des Mindestkapitals pro Versicherungszweig werden
auf den Verordnungsweg verwiesen (vgl. Art. 6 bis 10 AVO). Die FINMA bestimmt
im Einzelfall das erforderliche Mindestkapital.
d) Solvabilitätsspanne
182 Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Ei-
genmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne; Art.
9 Abs. 1 VAG). Gefordert ist nicht nur, dass sich die Solvabilitätsspanne am Ge-
schäftsumfang orientiert, sondern an allen denkbaren Risiken, wie insbesondere
finanziellen Risiken, die sich aus der Zusammensetzung der Aktiven ergeben, versi-
cherungstechnischen Risiken, die den Erwartungswert der Schäden übersteigt, so-
wie operationellen Risiken, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ganz allgemein, der
Organisation, der Struktur und den Geschäftsbeziehungen des Versicherungsunter-
nehmens sowie aus dem geschäftlichen und politischen Umfeld ergeben können.41
Mit der Neuausrichtung der Solvabilitätsspanne (Solvabilität II) hat die Schweiz zu-
künftige Entwicklungen in den Ländern der europäischen Union bereits vor dem In-
krafttretender RL Solva II vorweggenommen. Welche Eigenmittel angerechnet wer-
den können, bestimmt der Bundesrat (Art. 9 Abs. VAG; vgl. Art. 37 AVO). Die Be-
rechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne bestimmt die FINMA
(Art. 9 Abs. 3 VAG).
183 Die Begriffe Garantiefonds (ein Drittel der Solvabilitätsspanne) und Mindestgarantie-
fonds (Mindestkapitalbedarf für den Betrieb eines oder mehrerer Versicherungs-
zweige) enthält das neue VAG nicht mehr. Der Garantiefonds war für die Anordnung
gewisser aufsichtsrechtlicher Massnahmen relevant. Bei Unterschreiten des Garan-
tiefonds war ein Sanierungsplan zu erstellen. Es hat sich jedoch erwiesen, dass
dem Finanzierungsplan keine eigenständige praktische Bedeutung zukommt. Der
Mindestgarantiefonds ist, da das Mindestkapital erhöht wird, obsolet geworden.
41 BBl 2003, S. 3813.
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e) Organisationsfonds
184 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisations-
fonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des
Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Er kann
bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals betra-
gen (Art. 10 Abs. 1 VAG). Die Höhe, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wie-
derherstellung des Organisationsfonds wird jedoch vom Bundesrat geregelt (Art. 10
Abs. 2 VAG). Er beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals und er darf
frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA
für andere als im Gesetz genannte Zwecke verwendet werden (Art. 11 Abs. 1 AVO).
Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest (Art. 10 Abs. 3
VAG). Die FINMA kann die Erhöhung oder Wiederbestellung des Organisations-
fonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das
Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant
(Art. 11 Abs. 3 AVO).
f) Nationales Versicherungsbüro - Nationaler Garantiefonds
185 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer müssen dem Nationalen Versicherungsbüro
und dem Nationalen Garantiefonds beitreten (Art. 13 VAG).
g) Berufliche Fähigkeiten von VR und GL
186 Das Aufsichtsgesetz sieht vor, dass für die Entscheidungs- und Verantwortungsträ-
ger des Versicherungsunternehmens gewisse berufliche Fähigkeiten erfüllt werden
müssen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gewährleisten zu können (Art. 14
Abs. 1 VAG). Der Bundesrat legt diese fest (Art. 14 Abs. 2 VAG; vgl. Art. 12 bis 14
AVO). Bisher gab es keine solchermassen explizit statuierten Fähigkeitsanforderun-
gen.
h) Verbot versicherungsfremder Geschäfte
187 Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur
Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 11
Abs. 1 VAG). Die FINMA kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn die-
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51
se die Interessen der Versicherten nicht gefährden. Als versicherungsfremd gelten
u.a. Bankgeschäfte sowie der Betrieb von Anlagegesellschaften und -fonds.
i) Spartentrennung
188 Versicherungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen ausser
der Invaliditäts-, der Unfalltod- und der Krankenzusatzversicherung sowie der Kran-
ken und Invaliditätsversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben
(sog. Spartentrennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung;
Art. 12 VAG). Diese Bestimmung liegt darin begründet, dass die Lebensversicherer
grosse Deckungskapitalien verwalten, die während der ganzen Laufzeit des Vertra-
ges gegen Zweckentfremdung geschützt werden sollen. In der Schweiz gewähren
die Lebensversicherer in der Regel eine Tarifgarantie während der Laufzeit des Ver-
trages.
j) Voraussetzungen für ausländische Versicherungseinrichtungen
189 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz
eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss zudem folgende Voraussetzungen
erfüllen (Art. 15 VAG):
– In seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein;
– in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Leiter
eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmächtigten
bestellen;
– am Hauptsitz über ein Kapital nach Art. 8 VAG verfügen und eine Solvabilitäts-
spanne nach Art. 9 VAG ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der
Schweiz umfasst;
– in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Art. 10 VAG und entspre-
chende Vermögenswerte verfügen;
– in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruchteil
der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne entspricht.
Die FINMA legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Ver-
wahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.
– der Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens
muss in der Schweiz wohnhaft sein (Art. 16 Abs. 1 AVO). Er hat die tatsächliche
Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.
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4.4 Ausübung der Versicherungstätigkeit
190 Das 3. Kapitel des VAG (Art. 16 ff. VAG) enthält eine Reihe von Vorschriften über
die Ausübung der Versicherungstätigkeit. Zu nennen sind insbesondere die nachfol-
genden Neuerungen.
a) Verstärkung der Solvenzkontrolle
191 Die Verstärkungen der Solvenzkontrolle hat zu zahlreichen Änderungen in den Vor-
schriften über die finanzielle Ausstattung (Art. 16 ff. VAG), Berichterstattung (Art. 25
f. VAG) und Revision (Art. 27 ff. VAG) geführt.
b) Solvabilität und versicherungstechnische Rückstellungen
192 Die finanzielle Sicherheit eines Versicherungsunternehmens bemisst sich nach der
Solvabilität (vgl. Rz 182) und den versicherungstechnischen Rückstellungen. Nach
Art. 16 Abs. 1 VAG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, für die gesamte
Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.
Wie sich diese zusammensetzen, wird in den Art. 54 – 69 AVO festgelegt.
c) Gebundenes Vermögen
193 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen
durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen (Art. 17 Abs. 1 VAG). Das gebunde-
ne Vermögen beträgt für Versicherungen, welche die Lebensversicherung betrei-
ben, mindestens CHF 750'000.-, bei Versicherungen, welche die Schadenversiche-
rung betreiben, mindestens CHF 100'000.- (Art. 70 AVO).
d) Qualifizierte Beteiligungen - Schwellenwerte betr. Notifikationspflicht
194 Art. 21 VAG dient der Transparenz. Danach müssen schweizerische Versiche-
rungsunternehmen qualifizierte Beteiligungen an anderen Unternehmen (seien es
Versicherungsunternehmen oder nicht) offenlegen. Die FINMA hat verschiedene
Möglichkeiten, gegen nachteilige Beteiligungen einzuschreiten. So kann sie bei-
spielsweise ein Unternehmen dazu verpflichten, sich von einer Beteiligung zu tren-
nen. Die Schwellenwerte der Mitteilungspflicht betragen 10, 20, 33 oder 50 Prozent
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des Kapitals oder der Stimmrechte. Mitteilungspflichtig ist nicht nur das Versiche-
rungsunternehmen, das einen Beteiligungserwerb beabsichtigt, sondern auch derje-
nige, der sich an einem Versicherungsunternehmen beteiligen will.
e) Risikomanagement
195 Von den Versicherungsunternehmen wird ausdrücklich ein Risikomanagement ver-
langt (Art. 22 VAG). Die Botschaft versteht unter Risikomanagement die Erfassung,
Beurteilung und Berücksichtigung nicht nur der versicherungstechnischen Risiken
(Passivseite der Bilanz), sondern auch der Risiken der Anlagen (Aktivseite der Bi-
lanz). Dies bedeutet, dass ein Versicherungsunternehmen auch in der Lage sein
muss, die finanziellen Risiken zu quantifizieren und gegebenenfalls zu limitieren, so
etwa die Marktrisiken und die Kreditrisiken der Anlagen. Hinzu kommt die Beherr-
schung operationeller Risiken. In diesem Sinne müssen in der Führung eines Versi-
cherungsunternehmens auch die Grundsätze der Corporate Governance verwirk-
licht sein. Dies bedeutet einerseits, dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt und
anderseits die Überwachungsfunktionen von den ausführenden Funktionen unab-
hängig sind (Art. 14 VAG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und
Dokumentation des Risikomanagements. Die Wahl eines geeigneten Risikoma-
nagement-Modells wird dem Versicherungsunternehmen überlassen.42 Die Überwa-
chung der Risiken durch das Versicherungsunternehmen wird von der FINMA gere-
gelt.
f) Bestellung eines verantwortlichen Aktuars
196 Neu wird allen Versicherungsunternehmen die Bestellung eines verantwortlichen
Aktuars vorgeschrieben (Art. 23 f. VAG). Dieser muss fachlich geeignet und dazu
befähigt sein, die finanziellen Auswirkungen aus der Tätigkeit von Versicherungs-
unternehmen richtig einzuschätzen. Der verantwortliche Aktuar hat insbesondere
sicherzustellen, dass sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden. Zu-
dem muss die Solvabilitätsspanne genügend bedeckt sein und das gebundene
Vermögen bzw. der Sicherungsfonds in der Lebensversicherung in Übereinstim-
mung mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften gebildet und verwaltet werden. Von
grosser Bedeutung ist auch die Bildung ausreichender technischer Rückstellungen.
Stellt der verantwortliche Aktuar in seinem Verantwortungsbereich Unzulänglichkei-
42 BBl 2003, S. 3818.
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ten fest, so hat er darüber unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsun-
ternehmens zu informieren.
g) Prüfung
197 Die Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, in Ergänzung zur externen
Prüfgesellschaft (Art. 28 VAG) über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfü-
gen, es sei denn, die FINMA befreit sie in begründeten Einzelfällen von dieser
Pflicht (Art. 27 VAG).
h) Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige
198 Art. 31 ff. VAG enthalten besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungs-
zweige. Zum Schutz der Versicherten kann der Bundesrat weitere Vorschriften er-
lassen (Art. 31 VAG).
i) Technischer Zinsfuss in der Lebensversicherung
199 Besondere Beachtung verdient die Bestimmung über die Lebensversicherung (Art.
36 VAG). Bislang wurde im Tarifgenehmigungsverfahren sichergestellt, dass der
garantierte technische Zinssatz eine maximale Höhe nicht überschreitet. Mit dem
Wegfall der präventiven Tarifprüfung entfällt dieser Kontrollmechanismus. Es ist da-
her zu befürchten, dass die Versicherungsunternehmen durch die Gewährung von
(unrealistisch) hohen Zinsgarantien Marktvorteile zu erlangen versuchen. Dies kann
die Solvenz der Versicherungsunternehmen gefährden. Aus diesem Grund wird
dem Bundesrat nunmehr die Kompetenz eingeräumt, den maximalen technischen
Zinssatz für den Bereich der Lebensversicherung festzulegen.
j) Besondere Bestimmungen für die berufliche Vorsorge
200 Mehr noch als das Geschäft in der Einzellebensversicherung erfordert das
Kollektivlebensversicherungsgeschäft in der beruflichen Vorsorge besondere Best-
immungen zum Schutz der Versicherten. Im Geschäft der beruflichen Vorsorge
können nicht alle Gesetze des freien Markts wirken. Die Gründe liegen einerseits im
Obligatorium und anderseits im Fehlen völliger Freizügigkeit. Versicherungsunter-
nehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen für ihre Ver-
pflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein separat gebundenes Vermö-
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gen (für Sicherungsfonds) errichten (Art. 37 Abs. 1 VAG). Sie haben für die berufli-
che Vorsorge ferner eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Gemäss
Art. 37 Abs. 4 VAG beträgt die ausgewiesene Überschussbeteiligung mindestens 90
Prozent der ermittelten Überschussbeteiligung. Die ausgewiesene Überschussbetei-
ligung (Legal Quote) muss an die Vorsorgeeinrichtungen weitergegeben werden.
4.5 Versicherungsvermittler
201 Das 4. Kapitel des VAG (Art. 40 ff. VAG) regelt die Aufsicht über Versicherungs-
vermittler. Die Regelung hat sich weitgehend an der EU-Richtlinie 2002/92/EG vom
9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung orientiert. Letztere ist im Februar
2016 durch die IDD abgelöst worden. Die unabhängigen Versicherungsvermittler
sind der Aufsicht der FINMA unterstellt.
202 Neu geschaffen wurde ein Register über Versicherungsvermittler, das öffentlich
einsehbar ist (Art. 42 VAG). Für Versicherungsvermittler, die weder wirtschaftlich
noch rechtlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden
sind (unabhängige Versicherungsvermittler), ist der Eintrag obligatorisch. Für die
übrigen Versicherungsvermittler (z.B. firmeneigene Aussendienstmitarbeiter) ist der
Eintrag fakultativ. Registerpflichtig sind auch juristische Personen.
203 Voraussetzungen für einen Eintrag sind eine ausreichende berufliche Qualifikation
und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (Art. 44 VAG). Da diese Erfor-
dernisse für alle Versicherungsvermittler gelten, ist künftig eine bessere Ausbildung
der Vermittler zu erwarten.
204 Den Versicherungsvermittlern werden Informationspflichten gegenüber potentiellen
Versicherten auferlegt (Art. 45 VAG). Dies dient dem Konsumentenschutz. Die Ver-
mittler müssen ihre Identität und ihre Beziehungen zu den Versicherungsunter-
nehmen offenlegen. Darüber hinaus müssen sie angeben, wer für Nachlässigkeit,
Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit
haftbar gemacht werden kann. Diese (und weitere) Informationen müssen auf einem
„dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger“ abgegeben werden. Die
Versicherungsvermittler müssen überdies über eine Haftpflichtversicherung mit ei-
ner Deckung von CHF 2 Mio. verfügen.
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4.6 Allgemeine Aufsicht
205 Das 5. Kapitel des VAG enthält Vorschriften über die Aufsicht (Art. 46 ff. VAG).
a) Wegfall der präventiven Tarif- und Produktekontrolle
206 Im neugefassten Aufgabenkatalog (Art. 46 VAG) kommt die doppelte Aufgabe der
FINMA zum Ausdruck: Einerseits soll sie die Solvenz der Versicherungs-
unternehmen überwachen. Andererseits dient sie dem Schutz der Versicherten vor
Missbräuchen. Der Missbrauchsschutz ist bedeutungsvoll, da die FINMA die Tarife
mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge (Art. 38 VAG), der Elementarschadenversi-
cherung (Art. 33 VAG), der privaten Krankenversicherung (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG)
und die Prämien und AVG (Versicherungsprodukte) nicht mehr systematisch und
präventiv kontrolliert.
b) Aufgaben der FINMA
207 Die FINMA hat folgende Aufgaben (Art. 46 VAG):
– Die FINMA wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzge-
bung eingehalten werden;
– sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Ge-
schäftstätigkeit bieten;
– sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans;
– sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die tech-
nischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte
ordnungsgemäss verwalten und anlegen;
– sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in
den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist;
– sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunterneh-
men und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen;
– sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten ge-
fährden.
c) Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funkti-onen
208 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen. Sofern ein Versicherungsunter-
nehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen
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ausgliedert, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Art. 47 VAG).
d) Ergreifung sichernder Massnahmen durch FINMA
209 Kommt ein Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsvermittler den
Vorschriften des VAG nicht nach, befolgt es/er die Anordnungen der FINMA nicht
oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die
FINMA die notwendigen sichernden Massnahmen. Das Gesetz enthält einen (nicht
abschliessenden Katalog) möglicher Massnahmen (Art. 51 VAG). Die schwerwie-
gendste Massnahme ist der Entzug der Bewilligung (Art. 61 VAG).
e) Übertragung des Versicherungsbestandes
210 Die Übertragung des Versicherungsbestandes bedarf der Bewilligung durch die
FINMA (Art. 62 VAG).
f) Sonderbestimmungen zum SchKG
211 Für Schuldbetreibung und Konkurs sieht das VAG zahlreiche Sonderbestimmungen
vor (Art. 53 ff. VAG). Diese Bestimmungen gehen dem SchKG als lex specialis vor.
g) Änderungen des Geschäftsplanes - Genehmigungspflicht
212 Will ein Versicherungsunternehmen Änderungen am Geschäftsplan vornehmen,
welche dessen Elemente gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a, h, i, k und r VAG betreffen, so
muss die Änderung der FINMA zur Genehmigung unterbreitet werden. Zur Geneh-
migung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich
aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen er-
geben. Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Art. 4 Abs. 2 lit.
b, c, d, f, g, j, l, m, n und q VAG betreffen, sind der FINMA mitzuteilen. Sie gelten als
genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs
einleitet (Art. 5 VAG).
h) Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Aufsichtsberichtes
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213 Die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen müssen jährlich einen Geschäfts-
und Aufsichtsbericht erstellen (Art. 25 VAG).
4.7 Zwangsmittel
214 Das Versicherungsaufsichtsgesetz stellt einen Katalog möglicher Zwangsmassnah-
men auf (Art. 51 ff. VAG).
215 Art. 61 VAG regelt als einschneidendste Massnahme den Entzug der Be-
triebsbewilligung. Dazu kommen die Strafbestimmungen von Art. 86 ff. VAG, die bei
Verletzung des Aufsichtsrechts relevant werden können. Neu sind Bussen bis CHF
500'000.00 vorgesehen.
216 Bevor die FINMA eine Sanktion ergreift, wird sie die Versicherungseinrichtung zur
Stellungnahme zum festgestelltem Mangel und zur vorgesehenen Sanktion einla-
den. Damit gewährt sie das rechtliche Gehör, wie dies in Art. 29 ff. des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR
172.021) vorgeschrieben ist.
217 Wenn die FINMA einen Mangel festgestellt hat, droht sie gemäss Verwaltungspraxis
in der Regel nicht sofort mit einer Sanktion. Vielmehr ermahnt sie die Versiche-
rungseinrichtung schriftlich, den Mangel zu beheben und innert einer bestimmten
Frist über dessen Behebung zu berichten. Nur wenn diese Mahnung fruchtlos bleibt,
greift sie zu schärferen Mitteln (Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips).
4.8 Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate
218 Das 6. Kapitel des VAG (Art. 64 ff. VAG) enthält besondere Bestimmungen zur
Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Die Vor-
schriften sollen sicherstellen, dass die Solvenz eines Versicherungsunternehmens
nicht durch seine Abhängigkeiten und Verpflichtungen gegenüber anderen Unter-
nehmen beeinträchtigt wird.
a) Versicherungsgruppe
219 Eine Versicherungsgruppe bilden gemäss Legaldefinition „zwei oder mehrere
Unternehmen, wenn (a) mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist, (b) sie
in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind, und (c) sie
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eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kon-
trolle miteinander verbunden sind“ (Art. 64 VAG).
b) Versicherungskonglomerat
220 Ein Versicherungskonglomerat bilden gemäss Legaldefinition „zwei oder mehrere
Unternehmen, wenn (a) mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist, (b)
mindestens eines eine Bank oder ein Effektenhändler von erheblicher wirtschaftli-
cher Bedeutung ist, (c) sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbe-
reich tätig sind, und (d) sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise
durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind“ (Art. 72 VAG).
c) Unterstellung unter eine besondere Aufsicht in Ergänzung zur Einzelauf-sicht
221 Erachtet es die FINMA für angemessen, so unterstellt sie Versicherungsgruppen
und Versicherungskonglomerate einer besonderen Aufsicht (Art. 65 und 73 VAG),
die zusätzlich zur Einzelaufsicht erfolgt (Art. 66 und 74 VAG).
222 Die Aufsicht über ein Versicherungskonglomerat entbindet nicht von der Aufsichts-
verantwortung für einzelne Glieder (z.B. Versicherungsgesellschaft oder Bankinsti-
tut) einer Versicherungs- und Finanzgruppe. Dementsprechend besteht die Pflicht
zur Einzelaufsicht regulierter Unternehmen fort. In der Praxis dürfte zumindest dann,
wenn die Verantwortung für die Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht und die Ein-
zelaufsicht der gleichen Aufsichtsbehörde zufällt, eine gewisse Entlastung für das
Versicherungsunternehmen nicht auszuschliessen sein.43
d) Zuständigkeit der schweizerischen Aufsicht
223 In Art. 65 und 73 VAG wird in umfassender Weise die Zuständigkeit der nationalen
Versicherungsaufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung einer Versicherungsgruppe
begründet. Die schweizerische Aufsicht ist zuständig, wenn entweder ein nach
schweizerischem Recht organisiertes Versicherungsunternehmen Teil der Gruppe
ist oder diese Gruppe tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird. Mit dieser offe-
nen Formulierung werden auch Teile von Gruppen erfasst, die in Berücksichtigung
43 BBl 2003, S. 3837.
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ausschliesslich sachlicher Gesichtspunkte in den Zuständigkeitsbereich ausländi-
scher Aufsichtsbehörden fallen.44
224 Kommt die FINMA zum Schluss, dass sie im internationalen Kontext aufgrund der
grösseren Sachnähe im Vergleich mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Über-
wachung der Gruppe geeigneter ist, wird sie die Aufsichtstätigkeit beanspruchen
und gegebenenfalls in geeigneter Weise aufteilen (Art. 65 Abs. 2 und 73 Abs. 2
VAG).
e) Risikoüberwachung - Kontrolle der Eigenmittel
225 Die ausgedehnte Kontrolle betrifft insbesondere die Risikoüberwachung (Art. 68 und
76 VAG) und die Eigenmittel (Art. 69 und 77 VAG). Der Bundesrat und die FINMA
erlassen die nötigen Ausführungsvorschriften.
f) Überprüfung gruppeninterner Transaktionen
226 Unbestritten ist, dass Risikokonzentrationen mit Bezug auf alle Gruppengesellschaf-
ten erfasst werden müssen und gegebenenfalls zu vermeiden oder mindestens zu
beschränken sind. Wichtig ist die Überwachung insbesondere auch gruppeninterner
Vorgänge. Selbstverständlich können nicht sämtliche gruppeninternen Vorgänge
erfasst werden, da es auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten gilt.45
g) Eigenmittel
227 Die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel werden vom Bundesrat bestimmt. Die
FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versi-
cherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berück-
sichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen
Risiken (Art. 69 VAG).
228 Als Grundlage für die anrechenbaren Eigenmittel gilt in der Regel die konsolidierte
Bilanz der Versicherungsgruppe, was die gruppeninternen Transaktionen wie Darle-
hensgewährungen oder Mehrfachnutzung des Eigenkapitals (double-gearing)
neutralisiert.
44 Vgl. BBl 2003, S. 3835.
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61
4.9 Beendigung des Geschäftsbetriebes
a) Übertragung des Versicherungsbestandes
229 Art. 62 VAG regelt die Übertragung des Versicherungsbestandes. Danach kann eine
Versicherungseinrichtung ihren Schweizerischen Versicherungsbestand, d.h. ein
Portefeuille von Versicherungsverträgen, die in der Schweiz zu erfüllen sind, mit
Zustimmung der FINMA ganz oder teilweise mit Rechten und Pflichten auf eine an-
dere der Aufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung übertragen.
230 Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste jeder Versicherungsnehmer einer
Übertragung zustimmen (Art. 175 f. OR). Ein solcher Weg wäre praktisch nicht
gangbar.
231 Die FINMA erteilt gemäss Art. 62 Abs. 1 2. Satz VAG die Zustimmung nur, wenn die
Interessen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind. Die übernehmende Ver-
sicherungseinrichtung muss annähernd die gleichen Garantien bieten wie die abge-
bende. Die beschriebene Lösung ist z.B. zulässig, wenn die abtretende Versiche-
rungseinrichtung ihren Geschäftsbetrieb in der Schweiz ganz aufgeben will. Dies gilt
ebenso, wenn sie lediglich einen Versicherungszweig nicht mehr führen oder ihre
Geschäftstätigkeit in einer Landesgegend einstellen bzw. ihre dortige Zweignieder-
lassung auflösen möchte. Die Versicherten können gegen die Bestandesübertra-
gung innert drei Monaten seit der ersten Veröffentlichung Einsprache erheben. Nach
jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versi-
cherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Übertragung zu kündigen. Zu-
dem muss der übernehmende Versicherer die übernommenen Versicherungsneh-
mer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung informieren (Art. 62 Abs. 3
VAG).
45 Vgl. BBl 2003, S. 3835; vgl. insbesondere Moritz Kuhn, Allfinanz und moderne Finan-
zmarktaufsicht, Neuer Ansatz zur Risikobewältigung, SJZ 2001, S. 274 ff. sowie Art. 238 ff. AVO.
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62
b) Entzug der Bewilligung
232 Wenn eine Versicherungseinrichtung seit mehr als 6 Monaten seine Geschäftstätig-
keit eingestellt hat, kann die FINMA ihr die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für
einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen (Art. 61 Abs. 1 VAG). Die FINMA
trifft alle Massnahmen die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu
wahren (Art. 61 Abs. 2 VAG). Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungs-
unternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versi-
cherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang
erweitert werden (Art. 61 Abs. 3 VAG).
c) Verzicht auf die Bewilligung
233 Eine Versicherungseinrichtung kann auf die Bewilligung verzichten (Art. 60 Abs. 1
VAG). Dazu hat sie der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzule-
gen. Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwick-
lungsplan, so ist Artikel 61 Abs. 2 VAG sinngemäss anwendbar. Die FINMA entlässt
die Versicherungseinrichtung aus der Aufsicht und erstattet die geleisteten Kautio-
nen zurück, sobald sie alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat. Dabei muss
sie vor allem die bereits eingetretenen Versicherungsfälle und die bestehenden Ver-
träge abgewickelt haben (Art. 60 VAG).
4.10 Verschiedenes
234 Versicherungsverträge, die gegen Aufsichtsrecht verstossen, sind widerrechtlich.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR müsste dies eigentlich zur Nichtigkeit des Vertrags füh-
ren. Das Bundesgericht hat aber bereits wiederholt entschieden, dass nicht jede
Verletzung einer Verbots- oder Gebotsnorm einen Vertrag widerrechtlich im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 OR macht.46 Die Widerrechtlichkeit macht einen Vertrag nur dann
nichtig, wenn diese Rechtsfolge vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird oder
sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt. Sinn und Zweck einer
Verbotsnorm ergeben sich aus der Bedeutung des zu bekämpfenden Erfolges. Die
Folge der Nichtigkeit muss dem Zweck der Norm angemessen sein. Da die Auf-
sichtsgesetzgebung den Zweck verfolgt, die Versicherten und Versicherungsnehmer
zu schützen, würde die Nichtigkeitsfolge die Versicherten strafen und nicht schüt-
46 BGE 102 II 404; 123 III 299; 121 IV 371; 119 II 224; 117 II 287; 117 II 48; 114 II 280; 111
II 387, 54; 110 II 368; 109 II 59; 107 II 193.
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zen. Deshalb ist ein Vertrag grundsätzlich nicht nichtig, wenn er Bestimmungen des
Aufsichtsrechts verletzt.
5. Teilrevision VVG vom 17.12.2004
5.1 Informationspflichten des Versicherers
235 Art. 3 und 3a VVG47 sehen im Wesentlichen eine verstärkte Informationspflicht des
Versicherers über den Vertragsinhalt bereits vor Vertragsabschluss vor.
236 "Insbesondere" muss der Versicherer über die versicherten Risiken, den Umfang
des Versicherungsschutzes, die geschuldeten Prämien und weiteren Pflichten des
Versicherungsnehmers, die Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrags vor
Vertragsabschluss informieren. Hinzu kommen Angaben über die Berechnungs-
grundsätze betreffend Überschussermittlung und Überschussverteilung sowie be-
treffend Rückkaufs- und Umwandlungswerte (Art. 3 Abs. 1 VVG).
237 Im Übrigen muss der Versicherer über den "wesentlichen Inhalt" des Versicherungs-
vertrags informieren. Der "wesentliche Inhalt" umfasst mehr als die wesentlichen
Vertragspunkte, die für einen Vertragsschluss massgebend sind. So gehören laut
Botschaft zum wesentlichen Inhalt auch Informationen über das anwendbare Recht,
den Gerichtsstand, die Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen oder vertragli-
chen Verpflichtung oder der vorzeitigen Beendung des Vertrags sowie Kündigungs-
rechte und deren finanzielle Auswirkungen.48
238 Besonders informieren muss der Versicherer über die Bearbeitung der Personenda-
ten (Art. 3 Abs. 1 lit. g VVG), insbesondere über Zweck und Art der Datensammlung
sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten. Dies dient der Transparenz und
dem Datenschutz.
239 Hat der Versicherer seine Informationspflicht verletzt, führt dies nicht zur Ungültig-
keit des Vertrags. Der Versicherte erhält jedoch ein Kündigungsrecht, das innerhalb
von vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Informationspflicht (relative Frist),
spätestens jedoch innert zwei Jahren nach Vertragsschluss (absolute Frist) geltend
gemacht werden muss (Art. 3a VVG).
47 Erst per 1.1.2007 in Kraft getreten. 48 BBl. 2003, S. 3855.
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5.2 Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
240 Wenn der Anzeigepflichtige (in der Regel der künftige Versicherungsnehmer) beim
Abschluss des Versicherungsvertrags eine erhebliche Gefahrentatsache, die er
kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so war der
Versicherer nach Art. 6 aVVG an den Vertrag nicht gebunden und konnte binnen
vier Wochen seit Kenntnis vom Vertrag zurücktreten. Diese Rechtslage wird als un-
billig empfunden und wurde daher gemildert.
241 Zunächst wurde das Rücktrittsrecht durch ein Kündigungsrecht ersetzt (Art. 6 Abs. 1
VVG). Damit wird der Vertrag bloss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
242 Art. 6 Abs. 3 VVG sieht neu vor, dass die Leistungspflicht des Versicherers, wenn
der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 (von Art. 6 VVG) aufgelöst wird, für be-
reits eingetretene Schäden nur unter der Voraussetzung entfällt, dass Eintritt oder
Umfang des Schadens durch die vor Vertragsabschluss nicht oder unrichtig ange-
zeigte erhebliche Gefahrtatsache beeinflusst worden sind. Hat der Versicherungs-
nehmer z.B. vor Vertragsabschluss verschwiegen, einen Herzinfarkt erlitten zu ha-
ben und stirbt er anschliessend als Folge eines Bergunfalls (Steinschlag usw.), so
muss der Versicherer, der die Falschdeklaration erkannt hat, die versicherte Todes-
fallsumme gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG erbringen. Der vor Vertragsabschluss nicht
deklarierte Herzinfarkt steht mit dem tödlichen Unfallereignis in keinem ursächlichen
Zusammenhang.
5.3 Teilbarkeit der Prämie
243 Unter altem Recht (Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 aVVG) war die für die laufende
Versicherungsperiode vereinbarte Prämie auch dann ganz geschuldet, wenn der
Versicherer die Gefahr nur für einen Teil dieser Zeit getragen hat.
244 Dieser Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wurde damit gerechtfertigt, dass der
Versicherer über die volle Prämie verfügen müsse, da ein Schadenereignis jederzeit
eintreten kann und dem Versicherer deshalb Anspruch auf die ganze Prämie einzu-
räumen sei. Die Doktrin kritisierte diese Auffassung.
245 Neu ist bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages die
Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet (Art. 24 VVG). Vorbe-
halten bleibt allerdings Art. 42 Abs. 3 VVG.
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246 Dem Versicherer bleibt gemäss Art. 42 Abs. 3 VVG der Anspruch auf die Prämie für
die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den
Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
5.4 Haftung für Vermittler
247 Art. 34 aVVG hat in Haftungsfragen zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten
unterschieden. Für Versicherungsnehmer war diese Unterscheidung schwierig zu
treffen.
248 Art. 34 VVG sieht deshalb eine einheitliche Haftung vor. Gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten des Vermittlers, der ihn vertritt,
wie für sein eigenes einzustehen.
249 Der Begriff „Vermittler“ ist im Sinne von Art. 40 VAG zu verstehen, wo sowohl im
Zusammenhang mit gebundenen als auch mit ungebundenen Vermittlern von „Ver-
sicherungsvermittlern“ die Rede ist. Allerdings kann ein unabhängiger Versiche-
rungsvermittler, der den künftigen Versicherungsnehmer oder einen anderen Kun-
den vertritt, nicht gleichzeitig Repräsentant des Versicherers sein. In der Praxis ist
es allerdings möglich, dass der Versicherer mit unabhängigen Versicherungsvermitt-
lern Kooperationsverträge abschliesst und an sie gewisse Aufgaben gegen Ent-
schädigung (Courtage-Zahlungen) delegiert.
5.5 Handänderung
250 Wenn der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer wechselt, so
sieht Art. 54 Abs. 1 VVG vor, dass die Rechte und Pflichten aus dem Versiche-
rungsvertrag auf den neuen Eigentümer übergehen. Der neue Eigentümer kann den
Vertrag bis 30 Tage nach der Handänderung kündigen (Art. 54 Abs. 2 VVG).Der
Versicherer steht seinerseits ebenfalls ein Kündigungsrecht zu, welches er innert 14
Tagen ab Kenntnis der Handänderung des neuen Eigentümers mit einer Kündi-
gungsfrist von mindestens 30 Tagen ausüben muss (Art. 54 Abs. 3 VVG).
5.6 Weitere Änderungen
251 Der Erfüllungsort wird neuerdings nicht mehr im VAG, sondern in Art. 46a VVG ge-
regelt.
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252 Absolut zwingend sind neuerdings der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie und der
Erfüllungsort (Art. 97 VVG). Relativ zwingend sind die Informationspflichten des
Versicherers sowie die Bestimmung über die Handänderung (Art. 98 VVG).
6. Ausblick und Entwicklung
253 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 21. September 2006 den
Vorentwurf der Expertenkommission für eine Gesamtrevision des VVG vom 31. Juli
2006 veröffentlicht (VE-VVG). Es wurde anschliessend ein Entwurf ausgearbeitet
(Entwurf vom 21. Januar 2009, E-VVG), welcher sich bis am 31. Juli 2009 in der
Vernehmlassung befand.49 Am 7. September 2011 veröffentlichte der Bundesrat die
Botschaft und den Entwurf für ein revidiertes VVG (BE-VVG). Neben der Erweite-
rung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten des Versicherers
(Art. 12 ff. BE-VVG), der Einführung eines Widerrufsrechts (Art. 14 BE-VVG), der
Einführung von Kündigungsrechten weiterer Änderungen sieht der Entwurf insbe-
sondere verschiedene zentrale Bestimmungen des Versicherungsvermittlungsrechts
vor.50
254 Mit der Revision des VVG gehen zudem verschiedene Änderungen des am 1.
Januar 2006 in Kraft getretenen VAG einher.51
B. Einflussfaktor Wettbewerbsrecht
1. Rückblick
255 Die letzten 20 Jahre wurde das schweizerische Versicherungsaufsichtsrecht
schrittweise dereguliert und liberalisiert.
256 Am Anfang dieser Entwicklung stand 1988 ein Bericht der damaligen Kartellkom-
mission (heute: Wettbewerbskommission) über die Wettbewerbsverhältnisse auf
dem Sachversicherungsmarkt. Die Kartellkommission stellte fest, dass die vom
Schweizerischen Sachversicherungsverband (SSV) verbindlich festgelegten Tarife
und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu wirtschaftlich und sozial
schädlichen Auswirkungen führten und daher einen wirksamen Wettbewerb verhin-
derten.
49 E-VVG. 50 Informationspflicht des Versicherungsvermittlers gemäss Art. 45 VAG; Bestimmung über
die obligatorische Haftpflichtversicherung usw. 51 BE-VAG.
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257 Die Kartellkommission empfahl den Versicherern, die im Massengeschäft verwende-
ten Tarife nicht mehr einheitlich und für alle Verbandsmitglieder verbindlich festzule-
gen. Dasselbe empfahl die Kartellkommission auch für die auf dem Markt für Indust-
rie, Gewerbe und Handel verbindlich erklärten Tarife und Versicherungsbedingun-
gen.
258 1989 wandelte Bundesrat Delamuraz, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartements, die Empfehlungen der Kartellkommission in eine Verfügung
um. Die Verfügung blieb unangefochten.
259 Die Liberalisierung auf dem Markt für Lebensversicherungen begann mit einer
Vorabklärung der Kartellkommission Ende 1991. Die Kommission verzichtete auf
eine formelle Untersuchung in der Erwartung, dass sich der Wettbewerb im Lebens-
versicherungsbereich verstärken werde. Die Schweizerische Vereinigung privater
Lebensversicherer (VPL; heute: Ausschuss Leben des SVV) hatte nach Einleitung
der Vorabklärung eine Liberalisierung der Einzelversicherung auf freiwilliger Basis
vorgenommen. Sie gab die Tarife in der Einzelversicherung ab 1. Oktober 1993 frei.
Die statistischen Unterlagen, die sog. Sterbetafeln, wurden hingegen nach wie vor
gemeinsam erarbeitet.
260 Anders gestaltete sich die Situation in der Kollektivlebensversicherung. Im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge waren schon damals gewisse
Werte wie der technische Zinsfuss und der Umwandlungssatz per Gesetz oder Ver-
ordnung geregelt. Die Kartellkommission vertrat die Ansicht, dass trotz der ge-
setzlichen Vorschriften über die berufliche Vorsorge auch auf diesem Markt genü-
gend Wettbewerbsspielraum vorhanden sei. Die Lebensversicherer einigten sich an-
schliessend auf einen unverbindlichen gemeinsamen Mustertarif, der unter der Be-
zeichnung Kollektivtarif 1995 (KT 95) nach Genehmigung durch das BPV auf An-
fang 1996 in Kraft gesetzt wurde. Dieser Mustertarif stützte sich auf gemeinsam er-
arbeitete Risikogrundlagen und auf einen einheitlichen, gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Zinsfuss von 4 Prozent. Jeder Gesellschaft stand die Möglichkeit offen,
ihre Kostenstruktur in den Tarif einzubringen und vom BPV genehmigen zu lassen.
2. Geltendes Recht
261 Massgebende Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen vom 2. Oktober 1995 (Kartellgesetz; KG, SR 251).
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262 Seit 1. April 2004 ist die Revision des Kartellrechts in Kraft. Diese Revision soll dem
schweizerischen Kartellrecht grössere Durchschlagskraft verleihen und seine Prä-
ventivwirkung verstärken. Das schweizerische Kartellrecht nähert sich damit immer
mehr dem EU-Wettbewerbsrecht an. Die Missbrauchsgesetzgebung entwickelt sich
- zumindest faktisch und im Bereich harter Kartelle - zu einer Verbotsgesetzgebung.
263 Unzulässig sind grundsätzlich Abreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchti-
gen oder beseitigen (Art. 5 Abs. 1 KG).
264 Bei Preis-, Gebiets- und Mengenkartellen wird davon ausgegangen, dass diese den
wirksamen Wettbewerb grundsätzlich beseitigen und damit unzulässig sind (Art. 5
Abs. 3 lit. a-c KG).
265 Die Beseitigung wird neuerdings auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen
verschiedener Marktstufen über Mindest- und Festpreise sowie bei Abreden in Ver-
triebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch
gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen sind (Art. 5 Abs. 4 KG).
266 Ausnahmsweise können wettbewerbsbeschränkende Abreden aus Gründen der
wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein (Art. 5 Abs. 2 KG). Die Wettbewerbs-
kommission umschreibt in Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen die
Voraussetzungen, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden in der Re-
gel durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz als gerechtfertigt gelten (Art. 6 Abs.
1 KG). Sie zieht dabei besonders die folgenden Abreden in Betracht:
a. Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b. Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich
diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen52;
c. Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Wa-
ren oder Leistungen;
d. Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geisti-
gen Eigentums;
e. Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer
Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwir-
kung aufweisen.
52 Vgl. die Bekanntmachung betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zu-
lässigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen vom 4. Mai 1998, RPW 1998/2, S. 351.
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267 Unternehmenszusammenschlüsse müssen von der Wettbewerbskommission
genehmigt werden (präventive Fusionskontrolle), sofern im letzten Geschäftsjahr vor
dem Zusammenschluss
– die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliar-
den Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt
mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
– mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von
je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 KG).
268 Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen
Bruttoprämieneinnahmen (Art. 9 Abs. 3 KG).
269 Neu können harte Kartelle sowie marktbeherrschende Unternehmen, die ihre
Stellung missbrauchen, direkt gebüsst werden (Art. 49a Abs. 1 KG). Bisher war die
Sanktionierung erst im Wiederholungsfall möglich. Die Busse beträgt (maximal) 10
Prozent des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes (Art. 49a
Abs. 1 KG). Bisher bemessten sich allfälligen Bussen nach dem Gewinn.
270 Unternehmen, die an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbschrän-
kung mitwirken, können ganz oder teilweise von der Strafe befreit werden (Bonus-
regelung; Art. 49a Abs. 2 KG).
271 Die Wettbewerbsbehörden können neu Hausdurchsuchungen anordnen und
Beweisgegenstände sicherstellen (Art. 42 Abs. 2 KG).
C. Einflussfaktor Europarecht
272 Die Schweizerische Rechtsetzung orientiert sich am europäischen Gemeinschafts-
recht. Trotz oder gerade weil die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union
noch des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, bemüht sie sich um Europakompati-
bilität. Dies geschieht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs oder durch Ab-
schluss bilateraler Verträge mit der europäischen Gemeinschaft.
273 In Vorbereitung eines allfälligen Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
war ein Gesetzgebungspaket geschnürt worden (Eurolex), das die nötigen rechtli-
chen Anpassungen sichergestellt hätte. Da Volk und Stände den EWR-Vertrag am
6.12.1992 ablehnten, wurde die Eurolex-Vorlage nicht geltendes Recht.
274 Am 1. Januar 1993 trat ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Schadensversicherung in Kraft. Auf der Grundla-
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ge der Gegenseitigkeit und Reziprozität räumten die Schweiz und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft ihren Nichtlebensversicherern die Niederlassungsfreiheit
ein.
275 Zur Umsetzung dieses Übereinkommens verabschiedeten die eidgenössischen
Räte das Schadenversicherungsgesetz. Dieses wurde durch mehrere Verordnun-
gen konkretisiert.
276 Um die Konkurrenzfähigkeit in Europa zu stärken und die Schweizer Wirtschaft zu
revitalisieren, wurde ein Teil des Eurolex-Pakets in die Swisslex-Vorlagen über-
nommen und 1993 vom Parlament verabschiedet. Die Privatversicherung war mit
sechs Erlassen in massgeblicher Weise betroffen. Insbesondere wurde das Scha-
denversicherungsgesetz (SchVG) an die europäische Rechtsentwicklung angepasst
und das Lebensversicherungsgesetz (LeVG) neu erlassen.
277 Diese Gesetzgebungstätigkeit führte dazu, dass die Schweiz die bisher geltende
präventive Genehmigungspflicht für Tarife und die Versicherungsbedingungen für
immer weitere Versicherungsbereiche aufzugeben begann. An ihre Stelle trat die
verstärkte Solvenzprüfung.
278 Die Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Versicherungsproduk-
ten knüpfte die Schweiz an Gegenrechtsvorbehalte. Im Bereich der Niederlassungs-
freiheit für die Schadenversicherung gewährt die Europäische Gemeinschaft Gegen-
recht, nicht jedoch im Bereich der Lebensversicherung. Im Verhältnis zum Fürsten-
tum Liechtenstein sind Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit (auch für
die Massenrisiken) gegenseitig voll verwirklicht.
279 Im Laufe der 1990er Jahre handelt die Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft
sieben sektorielle Abkommen aus (Bilaterale I). Diese Abkommen traten am 1. Ja-
nuar 2002 in Kraft. Keines der Abkommen ist versicherungsspezifisch von Belang.
Einschlägig ist allerdings das Abkommen über den freien Personenverkehr, das in
Art. 5 Abs. 1 einem Dienstleistungserbringer das Recht einräumt, Dienstleistungen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer
90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (personengebundene Dienstleis-
tungsfreiheit bis 90 Tage). Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsgeschäfte.
280 Ein zweites Paket von Abkommen (Bilaterale II) ist nach einer Volksabstimmung
vom 25. September 2005 bis auf eine Ausnahme53 schrittweise in Kraft getreten.
Die im Rahmen der Bilateralen II geführten Verhandlungen über die Liberalisierung
53 Bis heute noch nicht in Kraft getreten ist das Betrugs- und Bildungsabkommen (Stand
1.9.2011).
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der Dienstleistungen wurden auf Grund der Vielzahl noch offener Punkte sistiert; sie
werden zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. Ziel der Verhandlungen war
der diskriminierungsfreie gegenseitige Zugang zu den Dienstleistungsmärkten.
Aus schweizerischer Sicht würde dies bedeuten, dass hiesige Dienstleis-
tungserbringer die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erhalten und un-
gehindert auf dem europäischen Binnenmarkt tätig werden dürfen. Davon sind
wir heute jedoch noch weit entfernt.
281 Die FINMA hat mit Versicherungsbehörden der meisten Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)54 Verein-
barungen zur administrativen Zusammenarbeit am 10. Februar 2006 abgeschlos-
sen. Ziel dieses Memorandum of Understanding ist es die Kooperation zu fördern,
die mit Blick auf die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglo-
meraten besonders wichtig ist. Weiter sollen die Zusammenarbeit und der Informa-
tionsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden. Das Memo-
randum of Understanding hat keine direkte Wirkung auf das nationale Recht und die
Bestimmungen stellen keine einklagbaren Rechte dar.
54 Es sind dies folgende EU- und EWR-Unterzeichnerstaaten (Stand 06. Oktober 2009):
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechen-land, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slo-wakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
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IV. General Agreement on Trade in Services (GATS)
A. Allgemeines
282 Im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation; WTO) wurden
eine Reihe von multilateralen Handelsabkommen geschlossen. Für die Versiche-
rungswirtschaft steht dabei das General Agreement on Trade in Services (GATS) im
Vordergrund.
1. Bedeutung für die Schweiz
283 Für die Schweiz, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) ist, besitzt das GATS im Dienstleistungssektor be-
sondere Bedeutung. Dies wird dadurch unterstrichen, dass alle wichtigen Handels-
nationen Vertragsparteien des GATS sind.
284 Die Grundidee des GATS besteht darin, alle Mitgliedstaaten der WTO auf ein
offenes multilaterales Handelssystem im Dienstleistungsbereich zu verpflichten.
2. GATS und handelbare Dienstleistungen inkl. Versicherungen
285 Das GATS gilt für handelbare Dienstleistungen (Art. I Ziff. 1 und 3 GATS). Darunter
fallen beispielsweise die Dienstleistungen von Telekommunikation, Bau, Finanzwirt-
schaft, Tourismus und Verkehr. Auch Versicherungsprodukte sind ohne weiteres
handelbare Dienstleistungen.
286 Handel von Dienstleistungen bedeutet dabei insbesondere (Art. I Ziff. 2 GATS):
– Das grenzüberschreitende Erbringen von Dienstleistungen (z.B. Post- oder Te-
lekommunikationsdienste); und
– das Erbringen von Dienstleistungen über eine Niederlassung oder Geschäfts-
stelle in einem anderen WTO- Staat (z.B. Bank- und Versicherungsniederlas-
sungen).
3. Meistbegünstigung
287 Zu den zentralen Verpflichtungen des GATS gehört die Meistbegünstigung (Art. II
GATS). Danach muss ein Vertragsstaat Handelsbegünstigungen, die er einem an-
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deren Vertragsstaat einräumt, auch allen übrigen Vertragsstaaten gewähren (Dis-
kriminierungsverbot). Präferentielle Abkommen sind demnach verboten.
4. Transparenzverpflichtung
288 Zudem muss die nationale Gesetzgebung, die den Anwendungsbereich des GATS
betrifft, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten publiziert oder anderswie zugänglich ge-
macht werden (Transparenzverpflichtung; Art. II GATS).
5. Inländergleichbehandlung – länderspezifische konkrete Ver-pflichtungen
289 Die eigentlichen Liberalisierungsverpflichtungen des GATS (Art. XVI ff. GATS), d.h.
die Gewährung des Marktzugangs und die Inländergleichbehandlung (Gleichbe-
handlung inländischer und ausländischer Anbieter) entstehen im Gegensatz zur
Meistbegünstigungspflicht nicht unmittelbar durch die Mitgliedschaft im GATS. Sie
basieren vielmehr auf länderspezifischen konkreten Verpflichtungen, die auf freiwil-
liger Basis von jedem WTO-Land ausgehandelt werden. Jedem Land ist es freige-
stellt, Dienstleistungsgruppen auszuwählen, für die es solche Verpflichtungen ein-
gehen will.
B. Regeln für Finanzdienstleistungen
1. Versicherung inkl. Versicherungsvermittlung als FDL
290 Versicherungsdienstleistungen werden im GATS unter der Sammelbezeichnung Fi-
nanzdienstleistungen behandelt. Ziffer 4 Buchstabe (a) des „Annex on Financial
Services“ des GATS zählt die Direktversicherung (Leben und Nichtleben), Rückver-
sicherung, Retrozession, Versicherungsvermittlung und die versicherungsverwand-
ten Dienstleistungen ausdrücklich zu den Finanzdienstleistungen (FDL).
2. 5. Protokoll der GATS vom 12. Dezember 1997
291 Von Bedeutung ist insbesondere das 5. Protokoll zum GATS vom 12. Dezember
1997 einschliesslich der beigefügten Verpflichtungslisten (Listen mit den Marktzu-
gangs- und Inländerbehandlungspflichten sowie Listen zu den Ausnahmen von der
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Meistbegünstigungsklausel für bestimmte Finanzdienstleistungen). Dieses Protokoll
wurde neben der Schweiz von mehr als 70 Staaten unterzeichnet (darunter die Eu-
ropäische Gemeinschaft stellvertretend für ihre Mitgliedstaaten und die USA).
a) Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts
292 Die schweizerischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem 5. Protokoll halten
sich im Rahmen der für Banken, Versicherungen, Anlagefonds und Börsen gelten-
den schweizerischen Gesetzgebung. Gesetzesanpassungen waren nicht nötig.55
b) Verzicht der Schweiz auf Gegenrechtsbedingungen
293 Die Schweiz verzichtet auf die Anwendung von Gegenrechtsbedingungen bei der
Zulassung von Finanzdienstleistungserbringenden aus WTO-Mitgliedstaaten. Damit
öffnet die Schweiz ihren Finanzmarkt definitiv auf der Basis der Meistbegünsti-
gung.56
c) Garantie der bisher gewährten Marktöffnung
294 Die Schweiz muss sich wie die anderen Mitglieder des GATS an die Stillhaltever-
pflichtung halten. Dies bedeutet, dass sie mindestens die bisher gewährte Marktöff-
nung garantieren muss.
3. Recht auf Gründung von Niederlassungen im Ausland – Prin-zip der Gegenseitigkeit
295 Ausländischen Anbietern steht das Recht zur Errichtung und Erweiterung von ge-
schäftlichen Niederlassungen zu. Umgekehrt kann auch ein schweizerischer Dienst-
leistungserbringer dieses Recht gegenüber einem WTO-Staat für sich be-
anspruchen.
296 Folgerichtig muss das Recht zur Errichtung von geschäftlichen Niederlassungen
auch natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die im Ausland noch
nicht als Finanzinstitute tätig sind.
55 BBl 1998, S. 3468, Ziff. 5. 56 Zu dieser und anderen Auswirkungen auf die Schweiz: vgl. BBl 1998, S. 3465 ff.
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297 Die WTO-Mitglieder müssen ausländischen Anbietern zudem das Recht gewähren,
neue Finanzdienstleistungen anzubieten.
4. Zulassung grenzüberschreitender Rück- und Transportversi-cherungen
298 Ferner ist das grenzüberschreitende Anbieten von Rückversicherungs- und Trans-
portversicherungsverträgen zu gestatten, was in der Schweiz seinerzeit bereits mit
der per 1. Januar 2006 aufgehobenen Abgrenzungsverordnung vom 11. Februar
1976 geschehen ist.
5. Zulassung von Vertreterbüros
299 Neu werden im Versicherungssektor auch Vertreterbüros zugelassen. Diese dürfen
in der Schweiz aber keine Geschäftstätigkeit ausüben.
6. Sicherung des Zugangs zu ausländischen Märkten
300 Das Abkommen sichert schweizerischen Versicherungen den Zugang zu ausländi-
schen Märkten, u. a. in den aufstrebenden Finanzzentren Asiens und Lateinameri-
kas. Auf der Basis des Meistbegünstigungsprinzips sind Schweizer Finanzdienst-
leistungsunternehmen in einem ausländischen Staat künftig vor wirtschaftspoliti-
scher Diskriminierung geschützt.
7. GATS und EU
301 Die Schweiz ist aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips auch in den EU-Märkten
vor möglichen Diskriminierungen gegenüber Drittstaaten geschützt.57 Indessen
schränkt das Prinzip der Meistbegünstigung auch die Möglichkeit für den Abschluss
präferenzieller Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Fi-
nanzdienstleistungen ein. Allerdings können nach wie vor Abkommen zur Aner-
kennung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen mit der EU abgeschlossen werden.
57 BBl. 1998, S. 3467, letzter Absatz.
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C. Entwicklungsperspektiven
302 Ausgangspunkt weiterer Verhandlungen im Bereich der Finanzdienstleistungen wird
das 5. Protokoll zum GATS sein.
303 Die Schweizerische Versicherungswirtschaft hat vom 5. Protokoll zum GATS
sicherlich profitiert. Das grenzüberschreitende Versicherungsgeschäft ist damit al-
lerdings noch nicht gestattet. Dessen Zulässigkeit hängt vielmehr vom innerstaatli-
chen Recht des Ziellandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, ab.
304 Mittelfristig streben die westlichen Wirtschaftsnationen die Öffnung der Grenzen und
damit die Zulassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäftes an.
305 Eine neue Verhandlungsrunde wurde mit der Doha-Deklaration vom 14.11.2001
(Ziffer 15) begonnen. Zurzeit sind die Verhandlungen wegen Divergenzen zwischen
den Industrieländern, den wirtschaftlich aufstrebenden Ländern und der Drittwelt-
länder aber blockiert.