Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht3. EinheitDienstleistungsfreiheit

Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Programm 3. Stunde- Test- Nachbesprechung alter Test

- Dienstleistungsfreiheit

- Übungsfälle

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DienstleistungsfreiheitArt 56 AEUVDie Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

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Art 57 AEUVDienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten.Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

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Art 62 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

Art 51 AEUVAuf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Art 52 AEUV1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

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Anwendungsbereich„Dienstleistung“:•Selbständige Tätigkeit•Gegen Entgelt •Vorübergehend

Abgrenzung (Rs Schindler)

Ausgenommen: Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind

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Grenzüberschreitendes Element:•Aktiv•Passiv•KorrespondenzDL

Drittwirkung der DLfreiheit

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Beschränkung

Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot:dh auch Maßnahmen, die unterschiedslos gelten, soweit sie geeignet sind, die Erbringung grenzüberschreitender DL zu unterbinden oder behindern

Rs Van Binsbergen

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Rechtfertigung• Art 62 iVm 52 AEUV

Öffentliche Ordnung (Rs Omega) Öffentliche Sicherheit Öffentliche Gesundheit

• Zwingende Gründe des Allgemeininteresses(nur für nichtdiskr.)

+ Verhältnismäßigkeit

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Prüfungsschema• DL• Grenzüberschreitendes Element• Diskriminierung oder Beschränkung• Rechtfertigungsgrund (Art 62 oder

zwingende Gründe des Allgemeininteresses bei nicht-diskr. Maßnahmen)

• Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig)

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Übungsfall

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