Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

31
Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Transcript of Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Page 1: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Pflichtübung aus Europarecht15. Oktober 2014

Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Page 2: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

2

Programm 1. Stunde- Test

- Einführung in den Binnenmarkt

- Warenverkehrsfreiheit

- Übungsfälle

Page 3: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

3

BinnenmarktUnterscheide•Freihandelszone•Zollunion

Page 4: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

4

Binnenmarkt

Page 5: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

5

BinnenmarktUnterscheide•Freihandelszone•Zollunion

Art 26 §2 AEUVFreier Verkehr der 4 Produktionsfaktoren

Page 6: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

6

Binnenmarkt

Page 7: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

7

GrundfreiheitenHerzstück des Binnenmarkts

Unmittelbare Wirkung

Schema:1.Anwendungsbereich2.Beschränkung3.Rechtfertigung

Page 8: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

8

WarenverkehrsfreiheitArt 34 AEUVMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art 35 AEUVMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Page 9: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

9

Art 36 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Page 10: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

10

WarenverkehrsfreiheitArt 34 ff AEUV

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

Gilt für Import und Export

Möglichkeit der Rechtfertigung

Page 11: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

11

AnwendungsbereichWare:„alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“

Rs Thompson: Ein- und Ausfuhr von MünzenNur Ware, wenn nicht gesetzliches Zahlungsmittel

Page 12: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

12

Page 13: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

13

Herkunft der Waren:Waren, • die aus MS stammen oder • aus Drittländern, die in einen MS legal

eingeführt wurden und sich daher im freien Verkehr befinden

Page 14: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

14

• Grenzüberschreitendes Element

• Staatliche MaßnahmeRs Kommission/Frankreich: auch UnterlassenSchutzpflicht der MSAber keine Drittwirkung

Page 15: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

15

BeschränkungArt 34 AEUVMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art 35 AEUVMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Page 16: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Maßnahme gleicher WirkungRs Dassonville:„jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“

Weite Definition

16

Page 17: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Rs Cassis de Dijon:Auch Maßnahmen, die in gleicher Weise für in- und ausländische Waren gelten

Herkunftslandprinzip

17

Page 18: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Rs Keck:Verkaufsmodalitäten fallen nicht unter Art 34 AEUV, wenn sie nicht diskriminierend sindProdukteigenschaften fallen unter Art 34 AEUV

Unterscheidung ist essentiell, aber oft nicht klar

18

Page 19: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

- Ware aus MS oder legel eingeführt- Grenzüberschreitendes Element- Staatliche Maßnahme- Beschränkung iSd Dassonville-Formel

Beschränkung

19

Produkteigenschaften

Verkaufsmodalitäten

diskriminierend nicht diskriminierend

Page 20: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Rechtfertigung• Art 36 AEUV

20

Page 21: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

21

Art 36 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Page 22: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Rechtfertigung• Art 36 AEUV

• Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls

Nicht für diskriminierende Maßnahmen

+ Verhältnismäßigkeit: geeignet und erforderlich

22

Page 23: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Prüfungsschema- Ware- Aus MS oder eingeführt- Grenzüberschreitendes Element- Staatliche Maßnahme- Dassonville-Formel- Keck- Art 36 oder zwingende Erfordernisse- Verhältnismäßigkeit

23

Page 24: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 1A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt.Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?

24

Page 25: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2aBeurteilen Sie folgende Maßnahmen!Die gesetzliche Anforderung, dass jedes Kinderspielzeug, das mit Hilfe von Atomenergie produziert wurde, mit einem Totenkopf gekennzeichnet werden muss. Der MS selbst hat keine Atomkraftwerke und ist gegen Atomenergie.

25

Page 26: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2bEinführung eines speziellen Lizenzsystems für den Import von Alcopops, um sicherzustellen, dass nur verantwortungsvolle Verkäufer diese gefährlichen Getränke verkaufen. Die Presse des MS hat berichtet, dass Jugendliche ab 12 regelmäßig diese Getränke konsumieren. Das Lizenzsystem umfasst Bacardi Breezer uä aber nicht Radler.

26

Page 27: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2cGesetzliches Verkaufsverbot für Koffeintabletten an Personen unter 25. Der MS selbst produziert keine Koffeintabletten. Sie werden nur in Apotheken verkauft. Eine Zeitung berichtete kürzlich, dass 80% der Jusstudenten in diesem MS regelmäßig Koffeintabletten konsumieren.

27

Page 28: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2dGesetzliches Verbot von Werbeständen für Koffeintabletten vor Universitäten und Ausgabe von gratis Probetabletten.

28

Page 29: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2eGesetzliches Verbot jeder Werbung für Koffeintabletten.

29

Page 30: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 2fKoffeintabletten müssen verpflichtend in runden großen Plastikpackungen vertrieben werden.

30

Page 31: Pflichtübung aus Europarecht 15. Oktober 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Übungsfall 3XY produziert hightech Fahrräder in Österreich. Um seine Räder besser zu verkaufen, bietet er diese billig an, verlangt aber sehr hohe Preise für Ersatzteile wie zB Reifen und Rahmen. Außerdem hat er die Räder in einer besonderen Größe designt, sodass Ersatzteile nicht bei anderen Produzenten gekauft werden können.Eines Tages erlässt Deutschland ein Gesetz, wonach nur Fahrräder in Standardgrößen verkauft werden dürfen. Die Regelung wird mit Gründen des Verbraucherschutzes begründet. Weiters wird angegeben, dass die Regelung aufgrund wiederholter Unfälle notwendig sei, da Besitzer von Rädern in besonderen Größen Ersatzteile in Standardgröße eingesetzt haben und dadurch nicht mehr sicher waren. Teilweise haben die Besitzer die minimalen Größenunterschiede aus finanziellen Gründen akzeptiert.Ist dieses Gesetz mit Europarecht vereinbar?

31