Pflichtübung aus Europarecht 13. Jänner 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht13. Jänner 2014

Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Programm 5. Stunde

Test

Niederlassungsfreiheit

Übungsfälle

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Niederlassungsfreiheit

Art 49 AEUV

Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen

NL: selbst. Tätigkeit auf unbestimmte Zeit (Rs Gebhard)

HauptNL und NebenNL3

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Grenzüberschreitendes Element

Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot (Rs Gebhard)-Direkte und indirekte Diskriminierung

GS der Inländergleichbehandlung Problem-Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen, die Ausübung der NLfreiheit unterbinden, hindern oder weniger attraktiv machen

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Rechtfertigung

Art 52: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (ordre-public Vorbehalt)

+ zwingende Gründe des Allgemeininteresses (nur für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen)

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

zB Rs Doc Morris

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Prüfungsschema

- Personeller Anwendungsbereich- Sachlicher Anwendungsbereich- Diskriminierung oder Beschränkung- Rechtfertigungsgrund (Art 52 oder

zwingende Gründe des Allgemeininteresses)

- Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig)

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Übungsfall 7

Frau Vlassopoulou promovierte in Deutschland und hat mehrere Jahre in einer deutschen Anwaltskanzlei gearbeitet. Sie war in Athen als Rechtsanwältin zugelassen und wollte daher beim Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwältin zugelassen werden. Die Zulassung wurde vom Justizministerium abgelehnt, da sie nicht die Befähigung zum deutschen Richteramt habe.

Ist diese nationale Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?

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Übungsfall 8

In MS A ist die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer erforderlich, um als Rechtsanwalt tätig zu sein. Herr Gullung arbeitete in MS B als Notar und wurde disziplinarrechtlich wegen Betrugs belangt. Nun möchte er in A als Rechtsanwalt arbeiten, was ihm aber aufgrund der alten Verurteilung nicht ermöglicht wird.

Ist dies mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?

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Übungsfall 9Nach österr. Recht ist die Errichtung neuer Krankenanstalten und

Ambulatorien nur zu bewilligen, wenn trotz des bestehenden Angebots noch Bedarf gegeben ist. Die Errichtung neuer Gruppenpraxen (Ärzte selbständig und persönlich haftende Gesellschafter) hingegen unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Hartlauer hat seinen Sitz in Deutschland und ist in der Gesundheitsbranche tätig. Im Jahre 2001 beantragte Hartlauer bei der Wiener Landesregierung eine Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde im 21. Bezirk. Diese wurde von der Landesregierung unter der Berufung auf die oben genannte Vorschrift mit versagt, da der Bedarf der Bevölkerung an zahnärztlichen Leistungen durch die bereits bestehenden Einrichtungen vollständig gedeckt sei.

Ist diese Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?

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Übungsfall 10Arnie (Österreicher) ist ein international bekannter und preisgekrönter

Chocolatier. Alle, die in Belgien Schokolade produzieren wollen, müssen Mitglied der Gilde der Chocolatiers sein. Die Gilde ist eine privatrechtliche Körperschaft, die den Beruf des Chocolatier regelt und gewisse öffentlichrechtliche Funktionen erfüllt. Ein 3jähriger abgeschlossener Universitätslehrgang in Schokoladekunde ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Gilde. Weiters hat die Gilde die Kompetenz, Chocolatiers für unprofessionelles Verhalten zu sanktionieren und Master Chocolatiers zu ernennen – niemand kann seine eigene Konfiserie in Belgien eröffnen ohne den Titel des Master Chocolatiers zu besitzen. Die Gilde hat nur Belgiern den Master verliehen.

Arnie war selbständiger Chocolatier in Österreich seit 20 Jahren. In Österreich bestehen keine Anforderungen an diesen Beruf. Er möchte nun diesem Beruf in Belgien nachgehen. Kann er das ungehindert?

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Exkurs: Anerkennung von Berufsqualifikationen

RL 2005/36: Konsolidierung von 12 sektorbezogenen RL für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Zahnarzte, Tierarzt, Hebamme, Apotheker, Architekt + 3 RL zur Einführung eines allgemeines Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen

Zusätzlich RL über die Ausübung des Rechtsanwalts- und Notarberuf 77/249 und 98/5

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