Verständigungsverfahren nach Doppelbe ......Im Oktober 2015 hatte die OECD die Berichte zum...

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Abteilung Steuern 3-10.17 \ COO Verständigungsverfahren nach Doppelbe- steuerungsabkommen der Schweiz Statistiken 2018

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Abteilung Steuern

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Verständigungsverfahren nach Doppelbe-steuerungsabkommen der Schweiz Statistiken 2018

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Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung ........................................................................................................................... 3

1 Ausgangslage ...................................................................................................................... 4

2 Schweizer Statistiken zu den Verständigungsverfahren nach OECD-Standard ........... 5

3 Schweizer Statistiken 2018 – ausgewählte Fragen .......................................................... 5 3.1 Statistiken der Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren und der

Vorabverständigungen ...........................................................................................................5 3.1.1 Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren ...................................................................6 3.1.2 Vorabverständigungen ......................................................................................................8 3.2 Statistik anderer Verständigungsverfahren (ohne Verrechnungspreisverfahren) ..................9 3.3 Gesamtstatistik .................................................................................................................... 10

4 Fazit ..................................................................................................................................... 10

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Zusammenfassung Im Oktober 2015 hatte die OECD die Berichte zum Massnahmenplan Base Erosion and Profit Shifting («BEPS-Projekt») veröffentlicht. Der Bericht zu Massnahme 14 enthält Vor-kehrungen zur Verbesserung der Streitbeilegung mit dem Ziel, Doppelbesteuerungen mög-lichst zu vermeiden. Diese Massnahme ist wichtig, weil sie die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen in einer Zeit erhöht, in der die nationalen und internationalen Regeln im Steuerbereich laufend geändert werden. Verständigungsverfahren sind aus Sicht der Schweiz ein wichtiges Mittel, damit die Steuerpflichtigen die Vorteile ihrer Doppelbesteue-rungsabkommen nutzen können. Die Schweiz setzt sich deshalb dafür ein, den Ablauf der Verständigungsverfahren zu verbessern und damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz weiter zu stärken. Für einen zügigen Ablauf gibt Massnahme 14 den Mitgliedstaaten des Inclusive Framework der OECD1 vor, dass Verständigungsverfahren durchschnittlich nicht länger als 24 Monate dauern sollen. 2016 wurden bei den Statistikvorgaben zu den Verständigungsverfahren Neuerungen vorgenommen. Sie sorgen dafür, dass die Einhaltung dieses ehrgeizigen Ziels überprüft werden kann. Die zusammenfassenden Statistiken, die die OECD bis 2015 von den Staaten einholte, wurden 2016 durch detaillierte Statistiken über die Durchführung von Verständigungsverfahren ersetzt. Diese Statistiken sind auf der Website der OECD verfüg-bar. Ende Mai 2019 hat die Schweiz das neue, vom OECD-Sekretariat bereitgestellte Web-Tool zur Erfassung der statistischen Daten des Jahres 2018 ausgefüllt. Die bei der OECD eingereichten Statistiken der Schweiz zeigen auf, dass für die seit 1. Ja-nuar 2016 eröffneten Fälle im Jahr 2018 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei 13 Monaten lag (17 Monate bei den Verrechnungspreis- und 12 Monate bei den anderen Verständigungsverfahren). Damit erfüllt die Schweiz die eingegangenen Verpflichtungen zur Verbesserung der Streitbeilegung bei der Dauer der Verständigungsverfahren für die ab 2016 eingereichten Fälle. Die zuständigen Schweizer Behörden werden sich weiterhin für eine gute und rasche Erle-digung der Verständigungsverfahren der Schweiz einsetzen und mit dem Einsatz der nöti-gen Ressourcen für eine weitere Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen sorgen. Dies trägt zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.

1 Im Inclusive Framework on BEPS arbeiten über 130 Länder und Jurisdiktionen zusammen an der Implemen-

tierung des BEPS-Projekts der OECD und des G20, vgl. http://www.oecd.org/fr/fiscalite/beps/a-propos-de-beps.htm.

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1 Ausgangslage Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abge-schlossen, die auf der Internetseite des Bundes eingesehen werden können. Wenn trotz Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung eintritt – oder einzutreten droht –, können in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige beim Staatssekretariat für inter-nationale Finanzfragen (SIF) des Eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, die Einlei-tung eines Verständigungsverfahrens beantragen2. Im Oktober 2015 hatte die OECD die Berichte zum Massnahmenplan Base Erosion and Profit Shifting («BEPS-Projekt») veröffentlicht. Der Bericht zu Massnahme 14 enthält Vor-kehrungen zur Verbesserung der Streitbeilegung mit dem Ziel, Doppelbesteuerungen mög-lichst zu vermeiden. Diese Massnahme ist wichtig, weil sie die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen in einer Zeit erhöht, in der die nationalen und internationalen Regeln im Steuerbereich laufend geändert werden. Für einen zügigen Ablauf gibt Massnahme 14 den Mitgliedstaaten des Inclusive Framework der OECD3 vor, dass Verständigungsverfahren durchschnittlich nicht länger als 24 Monate dauern sollen. 2016 eingeführte Neuerungen bei den Statistikvorgaben zu den Verständi-gungsverfahren sorgen dafür, dass die Einhaltung dieses ehrgeizigen Ziels überprüft wer-den kann. Die zusammenfassenden Statistiken, die die OECD bis 2015 von den Staaten einholte, wurden 2016 durch detaillierte Statistiken über die Durchführung von Verständi-gungsverfahren ersetzt. Diese Statistiken sind auf der Website der OECD verfügbar Die neuen Vorgaben zur Statistik wurden im ersten Halbjahr 2016 erarbeitet und im Som-mer 2016 verabschiedet. Nachfolgend die wichtigsten der zahlreichen Neuerungen im Ver-gleich zu den früher veröffentlichten Statistiken:

• Neu werden zwei Arten von Verfahren unterschieden: die seit dem 1. Januar 2016 eröffneten Verfahren, für die detailliertere Angaben benötigt werden, und die vor dem 1. Januar 2016 eröffneten Verfahren, bei denen weniger detaillierte Angaben ausreichen. Die Unterscheidung erfolgt, weil von den Mitgliedstaaten des Inclusive Framework nicht detaillierte Angaben zu Verfahren verlangt werden sollten, die vor der Einführung der neuen Statistikvorgaben eröffnet worden waren, als diese Infor-mationen noch gar nicht erfasst wurden.

• Verrechnungspreisfälle werden separat ausgewiesen. Dadurch können detaillierte Angaben zu dieser Art von Verständigungsverfahren erfasst werden, deren Anzahl in den letzten Jahren zugenommen hat.

• Die neuen Statistiken erfassen auch die Dauer der Verfahren. Um einen Länderver-gleich zu ermöglichen, hat die OECD klare Vorgaben zur Erfassung der Daten für die Verständigungsverfahren ab 2016 veröffentlicht.

• Die neuen Regeln hatten für die Schweiz wie für viele andere Länder eine erhebliche Zunahme der gezählten Verfahren zur Folge, die aber rein statistischer Natur ist (Beispiel: ein Verfahren, an dem fünf Gesellschaften eines Konzerns beteiligt sind, zählt im neuen System als fünf Verfahren).

Aufgrund der 2016 eingeführten Änderungen können die Statistiken nach dem neuen Stan-dard nicht mehr mit den früher veröffentlichen Daten der Schweiz und der anderen Länder verglichen werden. Ab 2016 ist ein Ländervergleich aber wieder möglich.

2 https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/verstaendigungsverf.html 3 http://www.oecd.org/tax/beps/beps-about.htm

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2 Schweizer Statistiken zu den Verständigungsverfahren nach OECD-Standard

In diesem Kapitel werden einige Punkte der eingereichten Statistiken der Schweiz heraus-gegriffen. Ende Mai 2019 hat die Schweiz das neue, vom OECD-Sekretariat bereitgestellte Web-Tool zur Erfassung der statistischen Daten des Jahres 2018 ausgefüllt. Die von der OECD im September 2019 veröffentlichten Statistiken bestehen aus vier Ta-bellen (Vorabverständigungen zu den Verrechnungspreisen werden bei der OECD nicht erfasst):

- Anzahl der vor dem 1. Januar 2016 eröffneten Fälle («Pre-2016 Cases») (Tabelle 1) - Anzahl der seit dem 1. Januar 2016 eröffneten Fälle («Post-2015 Cases») (Ta-

belle 2) - Durchschnittliche Verfahrensdauer der im Jahr 2016 abgeschlossenen Pre-2016

Cases (Tabelle 3) - Durchschnittliche Verfahrensdauer der im Jahr 2016 abgeschlossenen Post-2015

Cases (Tabelle 4) Die Tabellen befinden sich im Anhang dieses Berichts. Ihre wesentlichen Aussagen sind:

- Vor dem 1. Januar 2016 eröffnete («pre-2016 Cases») und 2018 abgeschlossene Verständigungsverfahren dauerten durchschnittlich 41.3 Monate (gewichteter Durchschnitt), d. h. 50.49 Monate bei den Verrechnungspreis- und 37.83 Monate bei den anderen Verständigungsverfahren.

- Nach dem 31. Dezember 2015 eröffnete (« post-2015 cases ») und 2018 abge-schlossene Verständigungsverfahren dauerten durchschnittlich 13.19 Monate (ge-wichteter Durchschnitt), d.h. 17.16 Monate bei den Verrechnungspreis- und 12.34 Monate bei den anderen Verständigungsverfahren.

- Der gewichtete Durchschnitt («pre-2016 cases» und « post-2015 cases ») aller Ver-ständigungsverfahren (Verrechnungspreise und "andere") beträgt 22.30 Monate. Dies ist kürzer als die von der OECD vorgegebene durchschnittliche Dauer von 24 Monaten.

Die zuständigen Schweizer Behörden werden sich weiterhin für eine gute und rasche Erle-digung der Verständigungsverfahren der Schweiz einsetzen und mit dem Einsatz der nöti-gen Ressourcen für eine weitere Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen sorgen. Dies trägt zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.

3 Schweizer Statistiken 2018 – ausgewählte Fragen In diesem Kapitel wird auf einige ausgewählte Statistiken der Schweiz näher eingegan-gen.

3.1 Statistiken der Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren und der Vorabverständigungen

Bei Verrechnungspreisfällen («Attribution / Allocation MAP Cases») betrifft das von der steuerpflichtigen Person beantragte Verständigungsverfahren entweder die Gewinnzurech-nung an eine Betriebsstätte (siehe Art. 7 Musterabkommen der OECD) oder die Gewinner-mittlung zwischen verbundenen Gesellschaften (siehe Art. 9 Musterabkommen der OECD).

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Bei den Verrechnungspreisfällen wird unterschieden zwischen • Verständigungsverfahren, die eine bereits eingetretene Doppelbesteuerung besei-

tigen oder eine drohende Doppelbesteuerung vermeiden sollen («Verrechnungs-preis-Verständigungsverfahren», Ziff. 3.1.1), und

• Verständigungsverfahren, die die Doppelbesteuerung im Bereich der Verrech-nungspreise vorab vermeiden sollen. Hier handelt es sich typischerweise um Ver-fahren für multinationale Konzerne, die die Verrechnungspreise innerhalb ihrer Ge-sellschaften in Form von Vorabverständigungen («Advance Pricing Agreements», APA) im Voraus festlegen möchten («Vorabverständigungen», Ziff. 3.1.2). Es han-delt sich dabei vorwiegend um bi- oder multilaterale Rulings.

3.1.1 Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren

Die Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren sollen eine bereits eingetretene Doppel-besteuerung beseitigen oder eine drohende Doppelbesteuerung vermeiden. Es handelt sich um die gleichen Verfahren, wie sie die OECD-Statistik erfasst («Attribution/Allocation Cases»). Nachfolgend wird jedoch nicht zwischen den vor oder seit dem 1. Januar 2016 eröffneten Verständigungsverfahren unterschieden. 2018 wurden 70 Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren eröffnet und 33 Verfahren abgeschlossen. Damit belief sich die Zahl der laufenden Verfahren am 31. Dezember 2018 auf 152.

Die Dauer der Verfahren ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Bei einzelnen 2018 abge-schlossenen Verfahren betrug sie lediglich einige Wochen. Im Durchschnitt der 2018 abge-schlossenen Verfahren betrug sie 31.30 Monate. Die Mehrheit der 2018 laufenden « post 2015 » Verfahren betrifft europäische Partnerlän-der (62 %), gefolgt von asiatischen Ländern (20 %) sowie Ländern des amerikanischen Kontinents (17 %). Im Vergleich zum statistischen Bericht 2017 ist bei den Fällen, die Asien und den amerikanischen Kontinent betreffen, eine leichte Zunahme, hingegen bei den Fäl-len, die Europa betreffen, ein leichter Rückgang der Fälle feststellbar.

70

33

152

0

20

40

60

80

100

120

140

160

eröffnete Verfahren abgeschlossene Verfahren laufende Verfahren

Inventar 2018 der Fälle von Verrechnungspreisverständigungsverfahren

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Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren befassen sich grundsätzlich mit Berichtigun-gen, die die Steuerbehörden eines Landes vorgenommen haben und die zur Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage und damit der von einer Gesellschaft geschuldeten Steuern führen. Gegenstand des Verständigungsverfahrens ist die Höhe dieser Anpassung. Welche zusätzlichen Steuern sich aus der Anpassung ergeben, hängt vom Steuersatz ab, der für die betroffene Gesellschaft Anwendung findet. Um eine daraus entstehende Doppelbesteu-erung zu vermeiden, versuchen die Länder im Rahmen des Verständigungsverfahrens eine Einigung über die Höhe der Anpassung nach den entsprechenden internationalen Stan-dards zu erzielen. Gestützt auf diese Einigung werden beide Staaten ihre Veranlagung an-passen und gegebenenfalls die zu viel erhobenen Steuern zurückerstatten. Damit wird die Doppelbesteuerung vermieden. Die Höhe der ursprünglichen Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage bei den 2018 abgeschlossenen Verfahren ist sehr unterschiedlich, wobei die Beträge mehrheitlich unter 20 Millionen Franken liegen.

62%17%

20%

1%

Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren - Fallanteile nach Region

Europa

Amerika

Asien

Übrige

23%

46%

31%

Abgeschlossene Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren Fallanteile nach Höhe der Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage

< CHF 1mio

CHF 1-20 mio

CHF 20 - 100 mio

> CHF 100 mio

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3.1.2 Vorabverständigungen

Mit Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise («Advance Pricing Agreements», APA) soll die Doppelbesteuerung im Verrechnungspreisbereich im Voraus vermieden wer-den. Es handelt sich dabei vorwiegend um bi- oder multilaterale Rulings. Die Vorabverstän-digungsfälle sind nicht Teil der Statistiken nach dem OECD-Standard. 2018 wurden 87 Verfahren eröffnet und 62 Verfahren abgeschlossen. Damit belief sich die Zahl der laufenden Verfahren am 31. Dezember 2018 auf 192. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Zunahme der Fallzahlen zu verzeichnen (167 Verfahren).

Die Dauer bei den APA ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Bei einzelnen 2018 abge-schlossenen Verfahren betrug sie lediglich 1 Monat. Im Durchschnitt der 2018 abgeschlos-senen Vorabverständigungen betrug sie 29 Monate, hat also gegenüber dem Vorjahr, als sie noch bei 32 Monate lag, abgenommen. Die OECD macht gegenwärtig keine Vorgaben für die Dauer der Verfahren zum Abschluss von Vorabverständigungen über Verrechnungspreise. Nach Ansicht der Schweiz sind diese Verfahren für die Rechtssicherheit und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz von grosser Bedeutung. Die Schweiz bemüht sich deshalb um einen zügigen Ablauf der Vorabverständigungsverfahren, wobei sie gleichzeitig den Fokus auf die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für jeden einzelnen Fall legt. Die Mehrheit der laufenden Verfahren 2018 betrifft europäische Partnerländer. An zweiter Stelle folgt hier der amerikanische Kontinent.

8762

192

0

50

100

150

200

250

eröffnete Verfahren abgeschlossene Verfahren laufende Verfahren

Vorabverständigungen über die Verechnungspreise (APA) - Fallzahlen 2018

47%

26%

24%

3%

Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise (APA) - Fallanteile nach Region

Europa

Amerika

Asien

Übrige

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3.2 Statistik anderer Verständigungsverfahren (ohne Verrechnungspreisverfahren)

Die anderen Arten von Verständigungsverfahren («Non TP, i.e. Other Cases») umfassen alle Verständigungsverfahren nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen es nicht um die Verrechnungspreise geht4. Diese Verfahren betreffen vorab Fragen der An-sässigkeit natürlicher Personen, des Besteuerungsrechts für Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbstän-diger Erwerbstätigkeit und der Einkünfte aus Tätigkeit im öffentlichen Dienst. 2018 wurden 100 Verfahren eröffnet und 125 Verfahren abgeschlossen. Damit beläuft sich die Zahl der laufenden Verfahren am 31. Dezember 2018 auf 197.

Die Dauer der Verständigungsverfahren, die nicht Verrechnungspreise betreffen, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Bei einzelnen 2018 abgeschlossenen Verfahren betrug sie lediglich 14 Tage. Im Durchschnitt der 2018 abgeschlossenen Verständigungsverfahren ohne Verrechnungspreise betrug sie 20 Monate. Praktisch alle laufenden Verfahren per 31. Dezember 2018 betreffen europäische Partner-länder.

4 Verrechnungspreisfälle («Attribution/Allocation MAP Cases») sind Fälle, bei denen das von der steuer-

pflichtigen Person beantragte Verständigungsverfahren entweder die Gewinnzurechnung an eine Betriebs-stätte (siehe Art. 7 DBA-Musterabkommen der OECD); oder die Gewinnermittlung zwischen verbundenen Gesellschaften (siehe Art. 9 DBA-Musterabkommen der OECD) betrifft.

100125

197

0

50

100

150

200

250

eröffnete Verfahren abgeschlossene Verfahren laufende Verfahren

93%

3%2%

2%

Europa

Amerika

Asien

Übrige

2018

Verständigungsverfahren ohne Verrechnungspreisverfahren - Fallzahlen 2018

Verständigungsverfahren ohne Verrechnungspreise - Fallanteile nach Region

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3.3 Gesamtstatistik

Für die Gesamtstatistik werden die Zahlen aller vorstehend genannten Verständigungsver-fahren (inkl. APA, welche von der OECD nicht erfasst werden) zusammengenommen. 2018 wurden 257 Verfahren eröffnet und 220 Verfahren abgeschlossen. Damit beläuft sich die Zahl der laufenden Verfahren am 31. Dezember 2018 auf 552. Die Durchschnittsdau-erbetrug für die 2018 abgeschlossenen Verfahren 22 Monate. Der Grossteil der am 31. Dezember 2018 laufenden Verfahren betrifft europäische Partner-länder.

4 Fazit Die Verpflichtung, die die Mitgliedstaaten des Inclusive Framework der OECD zur Verbes-serung der Streitbeilegungsmechanismen und insbesondere zur Erledigung von Verständi-gungsverfahren innert durchschnittlich nicht mehr als 24 Monaten eingegangen sind, ist eine begrüssenswerte Entwicklung in einer Zeit, in der die Steuerpflichtigen mit zahlreichen Neuerungen der nationalen und internationalen Regeln im Steuerbereich konfrontiert sind. Die Beschleunigung der Verständigungsverfahren nach DBA dient der Rechtssicherheit und trägt zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei. Die Schweiz ist erfreut, die internationalen Verpflichtungen 2018 erfüllt zu haben. Die Vor-gabe bei der Dauer der Verständigungsverfahren (ohne Vorabverständigungen) von durch-schnittlich weniger als 24 Monaten konnte eingehalten werden. Die Schweiz wird alles da-ran setzen, das Resultat in den kommenden Jahren zu halten, wobei der Qualität der erzielten Ergebnisse weiterhin Priorität eingeräumt wird.

73%

10%

15%2%

Europa

Amerika

Asien

Übrige

2017

Fallanteile insgesamt

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Anhang – OECD-Statistik der Schweiz 2018 Tabelle 1

Cases started before 1 January 2016

Start inventory

(01.01.2018)

Cases started

Cases closed

End inventory

Transfer pricing cases 45 0 14 31 Other cases 83 0 37 46

* Differenz zwischen dem Anfangsinventar 2018 und dem Schlussinventar 2017: 1 « other case » ist dadurch bedingt, dass die zuständige ausländische Behörde die Schweiz erst 2018 über diesen neuen Fall informiert hat und dieser demzufolge nicht in die Statistik 2017 aufgenommen werden konnte. 1 «Attribution/Allocation MAP Case» ist jetzt ein post-2015 Fall. Die Schweiz hat damit 45 anstatt 46 Fälle. Tabelle 2

Cases started as from 1 January 2016

Start inventory

Cases started

Cases closed

End inventory

Transfer pricing cases 70 70 19 121 Other cases 139 100 88 151

Tabelle 3

Tabelle 4

Cases started as from 1 January 2016

Start to End Receipt to Start

Start to Milestone

Milestone to End

Transfer pricing cases 17.16 1.16 15.42 4.52 Other cases 12.34 1.74 9.73 5.96

Cases started before 1 January 2016 Average time Transfer pricing cases 50.49

Other cases 37.83