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1 VOGO/BG u. a. VO Verordnung über die Bildungsgänge und die Abitur- prüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruf- lichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) OAVO Oberstufen- und Abiturverordnung Vom 20. Juli 2009 Diese Synopse ist nicht rechts- verbindlich; rechtliche Grundlage stellt die Veröffentlichung im Amtsblatt 8/09 (S. 408) dar. Übersicht Inhalts übersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Zielsetzung § 3 Übergang und Aufnahme § 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in b e sonderen Fällen § 5 Verweildauer § 6 Austauschschüleri n nen/Austauschschüler § 6a Schülerinnen und Schüler mit ve r kürztem gymna - sialen Bildung s gang ERSTER TEIL: Bildungsgang gymnasiale Oberstufe Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung § 2 Aufnahmevoraussetzungen § 3 Verweildauer § 4 Schulbesuch im Ausland § 5 Information und Beratung § 6 Unterrichtsversäumnisse Zweiter Abschnitt: Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen § 7 Teilnahme am Unterricht § 8 Tutorin/Tutor § 9 Information und Beratung § 10 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder § 11 Unterrichtsorganisation § 12 Wahl von Fächern § 13 Leistungsbeurteilung und Anrec h nung von Kursen § 14 Leistungsnachweise § 15 Zeugnisse Zweiter Abschnitt: Organisation § 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfä- cher § 8 Unterrichtsorganisation § 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise § 10 Zeugnisse § 11 Einführungsphase § 12 Zulassung zur Qualifikationspha- se § 13 Qualifikationsphase Dritter Abschnitt: Einführungsphase, Qualifikationsphase § 16 Organisation der Einführungsphase Dritter Abschnitt: Besonderheiten § 14 Fremdsprachen

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VOGO/BG u. a. VO

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abitur-

prüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruf-

lichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September

1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom

19. September 2007 (ABl. S. 643)

OAVO

Oberstufen- und Abiturverordnung

Vom 20. Juli 2009

Diese Synopse ist nicht rechts-verbindlich; rechtliche Grundlage

stellt die Veröffentlichung im Amtsblatt 8/09 (S. 408) dar.

Übersicht

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielsetzung

§ 3 Übergang und Aufnahme

§ 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen

Fällen

§ 5 Verweildauer

§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler

§ 6a Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymna-

sialen Bildungsgang

ERSTER TEIL: Bildungsgang gymnasiale

Oberstufe

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

§ 3 Verweildauer

§ 4 Schulbesuch im Ausland

§ 5 Information und Beratung

§ 6 Unterrichtsversäumnisse

Zweiter Abschnitt:

Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen

§ 7 Teilnahme am Unterricht

§ 8 Tutorin/Tutor

§ 9 Information und Beratung

§ 10 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

§ 11 Unterrichtsorganisation

§ 12 Wahl von Fächern

§ 13 Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen

§ 14 Leistungsnachweise

§ 15 Zeugnisse

Zweiter Abschnitt:

Organisation

§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfä-

cher

§ 8 Unterrichtsorganisation

§ 9 Leistungsbewertung und

Leistungsnachweise

§ 10 Zeugnisse

§ 11 Einführungsphase

§ 12 Zulassung zur Qualifikationspha-

se

§ 13 Qualifikationsphase

Dritter Abschnitt:

Einführungsphase, Qualifikationsphase

§ 16 Organisation der Einführungsphase

Dritter Abschnitt:

Besonderheiten

§ 14 Fremdsprachen

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§ 17 Zulassung zur Qualifikationsphase

§ 18 Organisation der Qualifikationsphase

§ 19 Belegverpflichtungen

§ 20 Fremdsprachen - Latinum, Graecum

§ 21 Religionslehre, Ethik

§ 22 Sport

§ 15 Bilingualer Unterricht

§ 16 Religionslehre, Ethik

§ 17 Sport

ZWEITER TEIL: Bildungsgang berufli-

ches Gymnasium

§ 18 Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Organisation

DRITTER TEIL: Bildungsgang Abend-

gymnasium, Hessenkolleg

§ 20 Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Organisation

Vierter Abschnitt:

Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung

§ 23 Zulassungsbedingungen

§ 24 Präsentation, besondere Lernleistung

§ 25 Prüfungsfächer

§ 26 Berechnung der Gesamtqualifikation

§ 27 Prüfungsanforderungen

§ 28 Termine

§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfenden

§ 30 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 31 Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses

§ 32 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 33 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unre-

gelmäßigkeiten

§ 34 Sonderregelungen für Behinderte

VIERTER TEIL: Abiturprüfung

Erster Abschnitt: Allgemeine Prü-

fungsbestimmungen

§ 22 Termine

§ 23 Zulassung

§ 24 Prüfungsfächer

§ 25 Prüfungsanforderungen

§ 26 Gesamtqualifikation

§ 27 Meldung zur Prüfung und

Wahl der Prüferinnen und Prü-

fer

§ 28 Prüfungsausschuss, Fachaus-

schüsse

§ 29 Aufgaben des Prüfungsaus-

schusses

§ 30 Täuschungen und Unregel-

mäßigkeiten

§ 31 Nachteilsausgleich

Fünfter Abschnitt:

Schriftliche und mündliche Abiturprüfung

Zweiter Abschnitt:

Prüfungsablauf

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§ 35 Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung

§ 36 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Ar-

beiten

§ 38 Zahl der mündlichen Prüfungen

§ 39 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 41 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prü-

fungsleistungen

§ 32 Durchführung der schriftlichen

Prüfung

§ 33 Bewertung der schriftlichen

Arbeiten

§ 34 Grundsätze für die mündlichen

Prüfungen

§ 35 Durchführung der mündlichen

Prüfungen

§ 36 Bewertung der mündlichen

Prüfungsleistungen

§ 37 Fünftes Prüfungsfach

§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung

§ 39 Zeugnis der allgemeinen

Hochschulreife

§ 40 Wiederholungsprüfung

§ 41 Akteneinsichtnahme

Sechster Abschnitt:

Ergebnis der Abiturprüfung

§ 42 Feststellung des Abiturprüfungsergebnisses

§ 43 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 44 Wiederholungsprüfung

§ 45 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abitur-

prüfung

Dritter Abschnitt:

Nichtschülerabiturprüfung

§ 42 Regelungen zur Prüfung von

Nichtschülerinnen und Nicht-

schülern

§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prü-

fung

§ 44 Zulassung zur Prüfung

§ 45 Prüfungsfächer

§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis

§ 47 Wiederholungsprüfung

Siebter Abschnitt:

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife

§ 46 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

§ 47 Fachhochschulreife

FÜNFTER TEIL: Andere Abschlüsse

und Qualifikationen

§ 48 Fachhochschulreife

§ 49 Doppeltqualifizierende Bil-

dungsgänge

§ 50 Latinum, Graecum

§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abi-

turs und des französischen

Baccalauréat

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Achter Abschnitt: Übergangs- und

Schlussbestimmungen

§ 48 Übergangsregelung

§ 49 Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 50 Inkrafttreten

SECHSTER TEIL: Übergangs- und

Schlussbestimmungen

§ 52 Übergangsregelungen

§ 53 Aufhebung von Vorschriften

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis

Anlage 2 (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Einführungsphase)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)

Anlage 2b (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)

Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Anlage 5a (zu § 48 Abs. 2): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschul-reife

Anlage 4 (zu § 47 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife

Anlage 5b (zu § 48 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife

Anlage 6 (zu § 16 Abs. 1): Rahmenstundentafel der Einführungsphase Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase Gymnasiale Oberstufe und

berufliches Gymnasium Anlage 7 (zu § 19 Abs. 1): Mindestzahl der Kurse in der Qualifikationsphase Anlage 7 (zu § 13 Abs. 8): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation

gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium

Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg

Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

Anlage 9a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

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Anlage 9a (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach

Englisch

Anlage 9b (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach

Englisch

Anlage 9b (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Anlage 9c (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Anlage 9c (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

Fächern Latein, Griechisch

Anlage 9d (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

Fächern Latein, Altgriechisch

Anlage 9d (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach

Deutsch

Anlage 9e (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach

Deutsch

Anlage 9e (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

anderen Fächern

Anlage 9f (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den

anderen Fächern

Anlage 10a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schrift-licher und mündlicher Prüfung

Anlage 10a (zu § 42 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abitur-zeugnisse

Anlage 10b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hes-senkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4

Anlage 11 (zu § 27 Abs. 1): Fachspezifische Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/ Graecums

Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/ Graecums

Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 9): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Lati-

nums / Graecums

Anlage 10b (zu § 47 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife

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Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gymnasiale Oberstufe, berufli-chen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs

Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punk-ten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4

Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2) Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punk-

ten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5 Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nicht-

schülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 3

Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 7): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen

Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat

Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten

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Aufgrund der §§ 38 und 81 in Verbindung mit §

185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in

der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.

466) wird nach Beteiligung des Landeseltern-

beirats nach § 118 und des Landesschülerrates

nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 38 und 81 in Verbin-

dung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schul-

gesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005

(GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird im Ein-

vernehmen mit dem Minister der Finanzen nach

Beteiligung des Landeselternbeirats nach

§ 118, des Landesschülerrats nach § 124 Abs.

4 und des Landesstudierendenrats nach § 125

Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet:

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die studienqualifizie-

renden Schulen nach § 29 Nr. 1 bis 3 des Hes-

sischen Schulgesetzes.

§ 2

Zielsetzung

(1) Die Zielsetzungen der gymnasialen Oberstu-

fe, des beruflichen Gymnasiums und der dop-

pelt-qualifizierenden Bildungsgänge ergeben

sich aus den §§ 30, 35 und 36 des Hessischen

Schulgesetzes. Die studienqualifizierenden Bil-

dungsgänge der Oberstufe bauen auf der Er-

ziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe

auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die

allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an

ERSTER TEIL:

Bildungsgang gymnasiale Oberstufe

ERSTER ABSCHNITT:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

(1) Das Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die all-

gemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer

Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine

berufliche Ausbildung ermöglicht. Die gymnasiale

Oberstufe baut auf der Erziehungs- und Bildungsar-

beit der Mittelstufe auf, vertieft und erweitert sie. Die

zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden

über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und

wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an

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einer Hochschule berechtigt, aber auch den

Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.

siehe § 1 (1)

(2) Die in der gymnasialen Oberstufe und dem

beruflichen Gymnasium zu erwerbenden Kennt-

nisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich

fundierte, vertiefte allgemeine und wissen-

schaftspropädeutische Bildung und eine an den

Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Ver-

fassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessi-

schen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen

orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle

Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindli-

cher Auflagen ermöglicht.

(3) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

und dem beruflichen Gymnasium strebt in allen

Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich

mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, or-

ganisierten und regelorientierten Wissens die Fä-

higkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und

über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und

Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geisti-

ge Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität

ebenso fördern, wie er Konzentrationsfähigkeit,

Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige

Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens

stärken soll. Merkmal des Unterrichts ist das wis-

senschaftspropädeutische Arbeiten, das exem-

plarisch in wissenschaftliche Fragestellungen,

Kategorien und Methoden einführt. Dabei geht es

um die Beherrschung eines fachlichen Grundla-

genwissens als Voraussetzung für das Erschlie-

ßen von Zusammenhängen zwischen Wissens-

bereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen

den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen

Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessi-

schen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen

orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwer-

punktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Aufla-

gen ermöglicht.

siehe §2 (1) u. (2)

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unter-

richts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezi-

fischen, organisierten und regelorientierten Wissens

die Fähigkeit an, selbstständig zu lernen und zu ar-

beiten und fördert die Team- und Kommunikations-

fähigkeit sowie die Fähigkeit, über das eigene Ler-

nen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren.

Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspro-

pädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissen-

schaftliche Fragestellungen, Kategorien und Metho-

den einführt.

siehe § 2 (3)

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Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von In-

formationen und Materialien, um Lernstrategien,

die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit

sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit un-

terstützen.

Im Hinblick auf die Berufs- und Studierfähigkeit

kommt darüber hinaus dem Erwerb folgender

Fähigkeiten besondere Bedeutung zu:

- Verständnis sozialer, ökonomischer, politi-

scher und technischer Zusammenhänge,

- Denken in übergreifenden, komplexen Struktu-

ren,

- Fähigkeit, Wissen in unterschiedlichen Kontex-

ten anzuwenden,

- Fähigkeit zur Selbststeuerung des Lernens

und der Informationsbeschaffung,

- Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der

eigenen Kompetenz und Möglichkeiten,

- Entscheidungsfähigkeit.

siehe § 1 (2)

(4) Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der

gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen

Gymnasium greifen auch Aspekte der Berufs-

und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs-

und Arbeitswelt vor. Gründliche Informationen

über Berufsfelder sowie über Strukturen und

Anforderungen des Arbeitsmarktes sind daher

erforderlich. Folgende Möglichkeiten der Bera-

tung bieten sich an:

- auf schulischer Seite:

Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebs-

praktika, Betriebserkundungen und -

besichtigungen, studienkundliche Veranstaltun-

gen, Fachpraxiskurse;

- auf der Seite der Arbeitsverwaltung: Schulbe-

sprechungen, Gruppengespräche, berufliche

Beratung, Angebote in den Berufsinformations-

zentren;

- auf der Seite der Hochschulen: Studienkundli-

(3) Ziel der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der

gymnasialen Oberstufe ist außer der Studierfähigkeit

auch die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeits-

welt. Durch studienkundliche Veranstaltungen und

Studieninformationstage sowie Betriebspraktika, Be-

triebserkundungen und -besichtigungen und Berufs-

informationsangebote werden die Schülerinnen und

Schüler beraten.

siehe § 2 (4)

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che Nachmittage, Studieninformationstage.

siehe § 1 (3)

(5) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung

wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfül-

lung der Voraussetzungen nach § 47 die Fach-

hochschulreife erworben.

siehe § 1 (4)

(6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der

gewählten Fachrichtung (Technik mit den

Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik,

Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und

Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunkt-

übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Haus-

wirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Be-

rufsausbildung.

siehe § 18 (1)

§ 3

Übergang und Aufnahme

(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufli-

che Gymnasium wird aufgenommen, wer an ei-

ner öffentlichen oder staatlich anerkannten

Schule nach den Bestimmungen der Verord-

nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

vom 21. Juni 2000 (Abl. S. 602) in der jeweili-

gen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der

gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.

siehe § 2 (1)

In schulformübergreifenden (integrierten) Ge-

samtschulen müssen die Bedingungen nach §

62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bil-

dungsgänge und Schulformen der Grundstufe

(Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstu-

fe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittel-

stufe (VOBGM) vom 20.März 2003 in der jewei-

ligen Fassung erfüllt sein.

siehe § 2 (1)

(4) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird

die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der

Voraussetzungen nach § 48 die Fachhochschulreife

erworben.

siehe § 2 (5)

§ 2

Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenom-

men, wer an einer öffentlichen oder staatlich aner-

kannten Schule nach den Bestimmungen der Ver-

ordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils gel-

tenden Fassung in die Einführungsphase der gym-

nasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Vor-

aussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Aus-

gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen

der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe

(Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in

der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der

jeweils geltenden Fassung erfüllt.

siehe § 3 (1) und (2)

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(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufli-

che Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss

aufgenommen werden, wer von der Klassen-

konferenz der abgebenden Schule, in der alle

Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren

Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für

den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und

das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die

Voraussetzungen für den Übergang und die Be-

fürwortung durch die Klassenkonferenz sind

gegeben, wenn

1. die bisherige Lernentwicklung, der Leis-

tungsstand und die Arbeitshaltung der Schü-

lerin oder des Schülers eine erfolgreiche

Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen

Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium

erwarten lassen und

2. die Schülerin oder der Schüler den Mittleren

Abschluss mit einer Durchschnittsnote von

besser als befriedigend (3,0) in den Fächern

Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache

und einer Naturwissenschaft sowie in den üb-

rigen Fächern gleichfalls eine Durchschnitts-

note von besser als befriedigend (3,0) erreicht

hat.

siehe § 2 (2)

In schulformübergreifenden (integrierten) Ge-

samtschulen müssen die Bedingungen nach §

62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bil-

dungsgänge und Schulformen der Grundstufe

(Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstu-

fe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittel-

stufe (VOBGM) vom 20.März 2003 in der jewei-

ligen Fassung erfüllt sein.

siehe § 2 (1)

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern

oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler

bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des

zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen An-

(2) In die Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe kann mit mittlerem Abschluss aufge-

nommen werden, wer von der Klassenkonferenz

der abgebenden Schule, in der alle Fächer der

Jahrgangsstufe 10 auf den mittleren Abschluss

ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang

in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die

Voraussetzungen für den Übergang und die Befür-

wortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben,

wenn

1. die bisherige Lernentwicklung, der Leistungs-

stand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder

des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am

Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwar-

ten lassen und

2. die Schülerin oder der Schüler den mittleren Ab-

schluss mit einer Durchschnittsnote von besser

als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch,

Mathematik, erste Fremdsprache und einer Na-

turwissenschaft sowie in den übrigen Fächern

gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als

befriedigend (< 3,0) erreicht hat.

siehe § 3 (2)

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern

oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis

spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten

Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die

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trag über die abgebende Schule an die Schullei-

tung der aufnehmenden Schule. Für den Über-

gang in das berufliche Gymnasium gilt dies

auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung

ist anzugeben. Die Schulleitung der abgeben-

den Schule reicht den Antrag bis zum 1. März

weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 ei-

ne Eignungsfeststellung bei, über die von der

Konferenz der die Schülerin oder den Schüler

unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde.

Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder

den volljährigen Schülerinnen und Schülern

schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass

die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzun-

gen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der

Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.

siehe § 2 (3)

(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch

keinen Unterricht in einer zweiten Fremdspra-

che als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht spä-

testens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können

nur dann aufgenommen werden, wenn die

Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase

mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen

und diese bis zum Ende der Qualifikationspha-

se mit mindestens drei Jahreswochenstunden

fortzuführen.

siehe § 2 (4)

(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für

den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder

des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht

feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den

volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und

bietet eine Beratung an.

abgebende Schule an die Schulleitung der aufneh-

menden Schule. Die Schulleitung der abgebenden

Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und

fügt ihm eine Eignungsfeststellung nach Abs. 2 bei,

über die von der Konferenz der die Schülerin oder

den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden

wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder

den volljährigen Schülerinnen und Schülern schrift-

lich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Auf-

nahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs.

1 und 2 auch am Ende des Schuljahres erfüllt sind.

siehe § 3 (3)

(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in

die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden

und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremd-

sprache erhalten haben, können aufgenommen wer-

den, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einfüh-

rungsphase Unterricht gemäß § 14 Abs. 3 anzubie-

ten.

Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer

zweiten Fremdsprache durch den Besuch einer aus-

ländischen Schule erworben haben, können auf An-

trag beim Staatlichen Schulamt von der Verpflich-

tung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 befreit werden, wenn

sie vor der Aufnahme in die gymnasiale

Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den

Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der

gymnasialen Mittelstufe entsprechen.

siehe § 3 (4)

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13

§ 4

Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonde-

ren Fällen

(1) Wer aus einer genehmigten aber staatlich

nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer

ausländischen Schule in die gymnasiale Ober-

stufe oder das berufliche Gymnasium einer öf-

fentlichen oder staatlich anerkannten Schule

übergehen will oder wer den Schulbesuch län-

ger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in

der Regel einem Überprüfungsverfahren unter-

ziehen. Über Ausnahmen entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter in Benehmen

mit dem Staatlichen Schulamt. Der Besuch der

Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehr-

dienstes, des Zivildienstes, eines sozialen Jah-

res sowie ein einjähriges berufsbezogenes

Praktikum gelten nicht als Unterbrechung.

siehe § 2 (5)

(2) Im Überprüfungsverfahren soll festgestellt

werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der

gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen

Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Das

Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ers-

ten Fremdsprache und Mathematik schriftlich je-

weils im Umfang einer Klassenarbeit durchge-

führt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft

sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine

mündliche Prüfung von mindestens 10 höchstens

15 Minuten Dauer abzulegen. Die Anforderungen

müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn je-

weils denen der vorangegangenen Jahrgangsstu-

fe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen

ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind

die Anforderungen des vorangegangenen Unter-

richts der Schule, in die übergegangen werden

soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme ent-

scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf

der Grundlage des Ergebnisses des Überprü-

(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht

anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländi-

schen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer

öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule über-

gehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein

Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem

Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnah-

men entscheidet die Schulleiterin oder der Schullei-

ter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung

des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines so-

zialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjäh-

rigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als

Unterbrechung.

siehe § 4 (1)

(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll fest-

gestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in

der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten

kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch,

der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich

jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt.

In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer

Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prü-

fung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Ein-

tritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der voran-

gegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die

der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im

laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vo-

rangegangenen Unterrichts der Schule, in die über-

gegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die

Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der

Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des

Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von

Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in ei-

nem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren

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14

fungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1.

Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem

Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren

für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

und einem für die Aufnahme in das berufliche

Gymnasium teilnehmen.

siehe § 2 (6)

(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber

können nur aufgenommen werden, wenn sie

eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundes-

republik Deutschland haben.

(4) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann

in die Einführungsphase der gymnasialen Ober-

stufe nur im begründeten Fall und nach Bera-

tung über andere Wege zum Erwerb der Allge-

meinen Hochschulreife (Abendgymnasium,

Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Ge-

nehmigung des Staatlichen Schulamtes aufge-

nommen werden.

siehe § 2 (7)

(5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase

des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis

einer abgeschlossenen Berufsausbildung die

Vollendung des 21. Lebensjahres als Alters-

grenze. Das Staatliche Schulamt kann entspre-

chend den Regelungen von Abs. 4 eine Aus-

nahmegenehmigung erteilen.

siehe § 18 (2)

§ 5

Verweildauer

(1) Der Besuch von gymnasialer Oberstufe und

beruflichem Gymnasium dauert in der Regel

drei, höchstens vier Jahre. Die Gliederung der

Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgt nach § 11.

siehe § 3 (1)

für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teil-

nehmen.

siehe § 4 (2)

(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die

Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im

begründeten Fall und nach Beratung über andere

Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hes-

senkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung

des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden. siehe § 4 (4)

§ 3

Verweildauer

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in

der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier

Jahre.

siehe § 5 (1) und (2)

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15

(2) Die Mindestdauer der gymnasialen Oberstu-

fe beträgt zwei Jahre. In zwei Jahren kann eine

Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe nur

durchlaufen, wenn

1. sie oder er am Ende der Jahrgangsstufe 10

vorzeitig in die Jahrgangsstufe 12 versetzt

wurde oder

2. ihre oder seine Leistungen am Ende des

ersten Halbjahres der Einführungsphase er-

heblich über den Leistungen der Mitschüle-

rinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe

liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet

wurde, Kurse der Qualifikationsphase, die

für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstu-

fe 12 vorgesehen sind, zu besuchen und

Leistungen aus der Einführungsphase ent-

sprechend § 6 Abs. 2 bei der Gesamtqualifi-

kation angerechnet werden können.

siehe § 3 (2)

Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale

Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und

Schüler auch auf der Grundlage von § 13 der

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhält-

nisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) durch

vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der

Einführungsphase möglich. Die Mindestdauer

des beruflichen Gymnasiums beträgt drei Jahre.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei länge-

rem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin

oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen,

kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die

Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die

Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung ei-

nes Verlängerungsantrages ist darauf zu achten,

dass die Auflagen dieser Verordnung erfüllt wer-

den können. Die Genehmigung gilt als erteilt,

wenn durch die Wiederholung einer nicht bestan-

denen Abiturprüfung (§ 44) die Höchstdauer des

Besuches überschritten wird.

(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein

Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn

1. sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75

Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes über-

springt oder

2. ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten

Halbjahres der Einführungsphase erheblich über

den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschü-

ler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf

Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite

Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen

sind, zu besuchen und Leistungen aus der Ein-

führungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der

Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

siehe § 5 (2)

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem

Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder

dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann

das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer

verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu

stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungs-

antrages ist darauf zu achten, dass die Anforderun-

gen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die

Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wieder-

holung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40)

die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr

überschritten wird.

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16

siehe § 3 (3)

(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens

halbjähriger Dauer nach § 6, den die Schülerin

oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale

Oberstufe oder das berufliche Gymnasium an-

tritt, wird auf die Verweildauer nicht angerech-

net.

siehe § 3 (4)

§ 6

Austauschschülerinnen/Austauschschüler

(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen

Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums

gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte

in einer ausländischen Schule im Rahmen ei-

nes Schüleraustausches oder eines entspre-

chenden Programms oder eines Praktikums zur

Berufsorientierung im Ausland Verständnis für

Menschen, Kulturen und Gesellschaften ande-

rer Länder. Dieses soll gefördert und den Schü-

lerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre

schulische Ausbildung anschließend ohne zeit-

lichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten

Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4

Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung dar-

über trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

siehe § 4 (1)

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindes-

tens halbjähriger Dauer während der Qualifika-

siehe § 5 (3)

(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens

halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder

der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet,

jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten

und dritten Teil dieser Verordnung.

siehe § 5 (4)

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allge-

meinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit

nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Ober-

stufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule,

für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.

§ 4

Schulbesuch im Ausland

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im

Rahmen eines Schüleraustausches oder eines

entsprechenden Programms oder eines Prakti-

kums zur Berufsorientierung im Ausland sollen ge-

fördert und den Schülerinnen und Schülern ermög-

licht werden, ihre schulische Ausbildung anschlie-

ßend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Ent-

scheidung über ein Überprüfungsverfahren nach

§ 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schullei-

ter.

siehe § 6 (1)

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17

tionsphase statt, so können auf Antrag Leistun-

gen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase

nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§

26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im

Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch

nicht berücksichtigt werden.

siehe § 4 (2)

§ 6a

Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gym-

nasialen Bildungsgang in der Mittelstufe

Für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem

gymnasialen Bildungsgang nach §§ 24 Abs. 4

und 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes

sind die Regelungen dieser Verordnung für die

Jahrgangsstufen 11 bis 13 für die Jahrgangs-

stufen 10 bis 12 anzuwenden. Für diese Schü-

lerinnen und Schüler sind

- die Regelungen über die Jahrgangsstufe 10 in

§ 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 als Regelungen für

die Jahrgangsstufe 9,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 9 und

10 in § 18 Abs. 2 als Regelungen für die Jahr-

gangsstufen 8 und 9,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 9 in

§ 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahr-

gangsstufe 8,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 7 in

§ 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahr-

gangsstufe 6 und

- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 7 bis

10 in § 20 Abs. 1 als Regelungen für die Jahr-

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens

halbjähriger Dauer während der Qualifikationspha-

se statt, so können auf Antrag Leistungen der

Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der

Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 ange-

rechnet werden.

siehe § 6 (2)

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine

Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase

einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder

einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet

auf Antrag das Staatliche Schulamt. Dieses gilt auch

für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen aus-

ländischen Schule erbracht worden sind, wenn die

Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

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18

gangsstufen 6 bis 9 anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT

Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen

§ 7

Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen am

Unterricht teilnehmen und verpflichtende Schul-

veranstaltungen besuchen. Die Lehrerinnen und

Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Schüle-

rinnen und Schüler. Die versäumten Unter-

richtsstunden werden in den Unterlagen mit

dem Vermerk „entschuldigt" oder „unentschul-

digt" eingetragen.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler

Unterricht oder verpflichtende Schulveranstal-

tungen, müssen die Eltern oder die volljährige

Schülerin oder der volljährige Schüler spätes-

tens am dritten Versäumnistag der Schule den

Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die

Schule kann verlangen, dass die Versäumnis-

gründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes,

dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tra-

gen haben, nachgewiesen werden. Das gilt

auch für Prüfungen.

siehe § 6

9 (1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler

sind rechtzeitig und umfassend über das Sys-

tem der gymnasialen Oberstufe oder des beruf-

lichen Gymnasiums, über das Kursangebot und

seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich

aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder

Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Wäh-

§ 5

Information und Beratung

(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind

rechtzeitig und umfassend über das System der

gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gym-

nasiums, über das Kursangebot und seine Inhalte

sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahl-

entscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung)

ergeben, zu informieren. Während der Einfüh-

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19

rend der Einführungsphase erhalten sie Aus-

kunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden

und Anforderungen der Leistungsfächer.

siehe § 5 (1)

§ 8

Tutorin/Tutor

(1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des

Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der Tutor

in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder

dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe

oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder

dem zuständigen Abteilungsleiter des berufli-

chen Gymnasiums wahr. Die Tutorin oder der

Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler ins-

besondere die Informationen und Hilfen, die er-

forderlich sind, um die Auflagen dieser Verord-

nung erfüllen zu können.

siehe §§ 5 (2) und 18 (3)

(2) In der Einführungsphase regelt die Schule

unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-

heiten, wer die Aufgaben der Tutorin oder des

Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies

geschieht.

siehe § 5 (3)

(3) In der Qualifikationsphase ist die Tutorin

oder der Tutor in der Regel die Lehrkraft eines

Leistungskurses. In diesem Kurs kann deshalb

zu den für einen Leistungskurs vorgesehenen

Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstun-

de hinzugefügt werden. Dies gilt jedoch höchs-

tens für etwa die Hälfte der Leistungskurse. Da

Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe

des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte

rungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele,

Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der

Leistungsfächer und werden über die Grundsätze

der Abiturprüfung informiert.

siehe § 9 (1)

(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klas-

senlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die

Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der

Studienleiterin oder dem Studienleiter wahr. Die Tu-

torin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem

Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen,

die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser

Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen

und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer

Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie

ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13

und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei

den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu

machen.

siehe § 8 (1)

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule,

wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahr-

nimmt und in welcher Form dies geschieht. In der

Qualifikationsphase ist es in der Regel die Lehrkraft

eines Leistungskurses, wobei zu den vorgesehenen

Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde

hinzugefügt wird. Da Beratungs- und Betreuungs-

aufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschied-

licher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexi-

bel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet.

Die Schule kann aber auch regeln, dass die Tuto-

renstunden an bestimmte Grundkurse angebunden

werden oder dass die Schülerin oder der Schüler die

Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen

und Fächern wählt, die sie oder er besucht.

siehe § 8 (2), (3) und (4)

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auftreten, werden die Stunden dieser Leis-

tungskurse flexibel für Unterricht und Tutoren-

aufgaben genutzt.

siehe § 5 (3)

(4) Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann

es auch zweckmäßig sein, dass die Lehrkraft

eines von der Schülerin oder dem Schüler be-

legten Grundkurses Tutorin oder Tutor ist oder

dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin

oder den Tutor unabhängig von den Kursen und

Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die

nach Abs. 3 festgestellte Anzahl der Tutoren-

stunden wird dadurch nicht verändert. Die Zahl

der von einer Tutorin oder einem Tutor zu

betreuenden Schülerinnen und Schüler soll

nicht erheblich von der durchschnittlichen Lern-

gruppengröße in der Jahrgangsstufe abwei-

chen. Im Stundenplan kann eine Tutorenstunde

eingeplant werden, die für Schülerinnen und

Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verbindlich

ist.

siehe § 5 (3)

§ 9

Information und Beratung

(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler

sind rechtzeitig und umfassend über das Sys-

tem der gymnasialen Oberstufe oder des beruf-

lichen Gymnasiums, über das Kursangebot und

seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich

aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder

Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Wäh-

rend der Einführungsphase erhalten sie Aus-

kunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden

und Anforderungen der Leistungsfächer.

siehe § 5 (1)

(2) Beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

und das berufliche Gymnasium werden die

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Schülerinnen und Schüler über die Grundsätze

der Abiturprüfung schriftlich informiert. Prü-

fungsverfahren und Prüfungsanforderungen

sind ihnen außerdem in der Einführungsphase

durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder

eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft

mündlich zu erläutern. In der Qualifikationspha-

se erfolgt diese Information in der Regel auf An-

frage.

(3) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind in

der Einführungsphase in einer Schulveranstaltung

über das Prüfungsverfahren und die Grundsätze

der Prüfungsanforderungen zu informieren.

7 (2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler

Unterricht oder verpflichtende Schulveranstal-

tungen, müssen die Eltern oder die volljährige

Schülerin oder der volljährige Schüler spätes-

tens am dritten Versäumnistag der Schule den

Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die

Schule kann verlangen, dass die Versäumnis-

gründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes,

dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tra-

gen haben, nachgewiesen werden. Das gilt

auch für Prüfungen.

siehe § 6

§ 6

Unterrichtsversäumnisse

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unter-

richt oder verpflichtende Schulveranstaltungen,

müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin

oder der volljährige Schüler spätestens am dritten

Versäumnistag der Schule den Grund des Fern-

bleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in

begründeten Einzelfällen nach vorheriger Ankündi-

gung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch

Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten

die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachge-

wiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.

siehe § 7(2)

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§ 10

Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Ober-

stufe und des beruflichen Gymnasiums werden

mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufga-

benfeldern zusammengefasst:

- das sprachlich-literarisch-künstlerische,

- das gesellschaftswissenschaftliche und

- das mathematisch-naturwissenschaftlich-

technische Aufgabenfeld.

In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die

vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und

Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegen-

de Einsichten in fachspezifische Denkweisen

und Methoden sollen durch geeignete The-

menwahl und Unterrichtsformen exemplarisch

vermittelt und philosophische Fragen, welche

die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt

werden.

siehe § 7 (1)

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Auf-

gabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst,

Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdspra-

chen, über deren Angebot im Falle von Englisch,

Französisch, Latein und Griechisch die Schullei-

terin oder der Schulleiter entscheidet.

Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Ita-

lienisch und Russisch kann mit Genehmigung

des Staatlichen Schulamtes angeboten werden,

wenn die personellen und sächlichen Voraus-

setzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine

Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote

beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten wei-

ter.

ZWEITER ABSCHNITT:

Organisation

§ 7

Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe

werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Auf-

gabenfeldern zusammengefasst:

- das sprachlich-literarisch-künstlerische,

- das gesellschaftswissenschaftliche und

- das mathematisch-naturwissenschaftlich-

technische Aufgabenfeld.

siehe § 10 (1)

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufga-

benfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik,

Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über

deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch,

und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter ent-

scheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgrie-

chisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch,

Japanisch und anderen kann mit Genehmigung des

Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn

die personellen und sächlichen Voraussetzungen

gegeben sind und genehmigte Lehrpläne und/oder

Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden

sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

siehe § 10 (2)

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23

siehe § 7 (2)

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufga-

benfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik

und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik,

Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechts-

kunde, Philosophie.

siehe § 7 (3)

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer

Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Infor-

matik.

siehe § 7 (4)

10 (7) Das Kultusministerium kann weitere Un-

terrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe

und das berufliche Gymnasium durch Rechts-

verordnung zulassen und sie auf der Grundlage

fachspezifischer Prüfungsanforderungen als

Abiturprüfungsfächer ausweisen.

siehe § 7 (5)

(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind

drei Kompetenzbereiche von herausgehobener

Bedeutung:

1. sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesonde-

re die schriftliche Darlegung eines konzisen

Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähig-

keit, sich strukturiert, zielgerichtet und

sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren

und die erforderlichen Schreibformen und -

techniken zu beherrschen. Hierzu gehören

auch der angemessene Umgang mit Texten,

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-

feld gehören die Fächer Geschichte, Politik und

Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirt-

schaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und

Philosophie.

siehe § 10 (3)

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Ma-

thematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

siehe § 10 (4)

(5) Das Kultusministerium kann gemäß § 5 Hessi-

sches Schulgesetz weitere Unterrichtsfächer für die

gymnasiale Oberstufe durch Rechtsverordnung zu-

lassen und sie auf der Grundlage Einheitlicher Prü-

fungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer aus-

weisen.

siehe § 10 (7)

(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die An-

forderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrplä-

ne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards

sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen

zentralen Prüfungen im Abitur

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insbesondere Textverständnis, Texter-

schließung, Textinterpretation sowie zeit-

ökonomische Bearbeitung, das schriftliche

und mündliche Darstellen komplexer Zu-

sammenhänge und die Fähigkeit zur sprach-

lichen Reflexion.

2. verständiges Lesen komplexer fremdsprach-

licher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähig-

keit, fremdsprachliche Texte zu erschließen,

zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in

der Fremdsprache korrekt zu äußern.

3. sicherer Umgang mit mathematischen Sym-

bolen und Modellen. Angestrebt wird die Fä-

higkeit, Gegenstandsbereiche und Theorie-

bildungen, die einer Mathematisierung zu-

gänglich sind und in denen Problemlösun-

gen einer Mathematisierung bedürfen, mit

Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedli-

chen mathematischen Gebieten zu erschlie-

ßen und darzustellen und die Probleme mit

entsprechenden Verfahren und logischen

Ableitungen zu lösen.

Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann

hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich

alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe

wahrnehmen.

(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezo-

gen, fachübergreifend und fächerverbindend

angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum

von Fächern und Fächergruppen werden das

für die allgemeine Hochschulreife erforderliche

strukturierte Wissen und die entsprechenden

Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende

und fachübergreifende Lernformen ergänzen

das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer

Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in

der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe

(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist

fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbin-

dend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum

von Fächern und Fächergruppen werden das für die

allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte

Wissen und die entsprechenden Qualifikationen auf-

gebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende

Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind

unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die

Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahr-

gangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder

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mindestens ein fachübergreifendes oder fä-

cherverbindendes Lernangebot oder ein ent-

sprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung

dieser Lernangebote oder Projekte zu eigen-

ständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurtei-

lung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der

jeweiligen Lehrpläne.

siehe § 7 (7)

(7) Das Kultusministerium kann weitere Unter-

richtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und

das berufliche Gymnasium durch Rechtsver-

ordnung zulassen und sie auf der Grundlage

fachspezifischer Prüfungsanforderungen als

Abiturprüfungsfächer ausweisen.

siehe § 7 (5)

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 4 gilt für das be-

rufliche Gymnasium: Die Fächer Latein und

Griechisch können nur in Zusammenarbeit mit

einer benachbarten gymnasialen Oberstufe an-

geboten werden. Das gesellschaftswissen-

schaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde,

die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftslehre,

insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirt-

schaftslehre des Haushalts, Wirtschaftslehre

des Landbaus. Zum mathematisch-

naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-

feld gehören die Fächer Mathematik, Biologie,

Chemie, Physik, Technikwissenschaften, Tech-

nologie, Technisches Zeichnen in der Jahr-

gangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverar-

beitung, Ernährungslehre und Agrartechnik.

siehe § 19 (1) und (2)

fächerverbindendes Lernangebot oder ein entspre-

chendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser

Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kur-

sen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4

auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder

Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

siehe § 10 (6)

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§ 11

Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe und das berufli-

che Gymnasium gliedern sich in die einjährige

Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die

zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstu-

fen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase

wird eine Entscheidung über die Zulassung zur

Qualifikationsphase getroffen.

siehe § 8 (1)

(2) In der Einführungsphase können nach den

Bedingungen der einzelnen Schule die Lern-

gruppen im Klassenverband, im Kurssystem

oder als Mischform von beiden organisiert wer-

den. In der Qualifikationsphase werden die Fä-

cher als Grundkursfächer in Grundkursen und

als Leistungsfächer in Leistungskursen unter-

richtet. Grund- und Leistungskurse haben bei

der Vermittlung der allgemeinen Studierfähig-

keit die gemeinsame Aufgabe der wissen-

schaftspropädeutischen Bildung, der Vermitt-

lung fachspezifischer Lernziele und - inhalte,

der fachübergreifenden Strukturierung wissen-

schaftlicher Erkenntnisse und der Erziehung

nach § 2.

Grundkurse vermitteln grundlegende wissen-

schaftspropädeutische Kenntnisse und Einsich-

ten in Stoffgebiete und Methoden. Sie sollen

- in grundlegende Sachverhalte, Problem-

komplexe und Strukturen eines Faches ein-

führen,

- wesentliche Arbeitsmethoden des Faches

vermitteln, bewusst und erfahrbar machen

und

- Zusammenhänge im Fach und über dessen

Grenzen hinaus in exemplarischer Form er-

kennbar werden lassen.

§ 8

Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die ein-

jährige Einführungsphase und die zweijährige Quali-

fikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird

gemäß § 12 eine Entscheidung über die Zulassung

zur Qualifikationsphase getroffen.

siehe § 11 (1)

(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organi-

sation nach den Bedingungen der einzelnen Schule

(Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 3 oder

Mischform). In der Qualifikationsphase werden die

Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen un-

terrichtet.

Grundkurse vermitteln grundlegende wissen-

schaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten

in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse

vermitteln exemplarisch vertieftes wissenschafts-

propädeutisches Verständnis und erweiterte

Kenntnisse.

siehe § 11 (2)

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Leistungskurse vermitteln exemplarisch vertief-

tes wissenschaftspropädeutisches Verständnis

und erweiterte Kenntnisse. Sie sind gerichtet

auf eine

- systematische Beschäftigung mit wesentli-

chen, die Komplexität und den Aspektreich-

tum des Faches verdeutlichenden Inhalten,

Theorien und Modellen,

- vertiefte Beherrschung der fachlichen Ar-

beitsmittel und Arbeitsmethoden, ihre selb-

ständige Anwendung, Übertragung und Re-

flexion und

- eine reflektierte Standortbestimmung des

Faches im Rahmen einer breit angelegten

Allgemeinbildung und im fachübergreifenden

Zusammenhang.

siehe § 8 (2)

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen

und Schüler in der Regel mindestens während

eines Schuljahres in derselben Lerngruppe. Im

Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifi-

kationsphase. Die angebotenen Kurse dauern

jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation

fachübergreifenden und fächerverbindenden

Lernens können feste Kurskombinationen für

mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich

aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind

inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinan-

der abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Ko-

ordinierung der Fächer innerhalb der Aufgaben-

felder erforderlich, damit der curriculare Zu-

sammenhang des Unterrichtsangebotes ge-

wahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten ver-

mieden werden. Kursplanung und Koordinie-

rung erfolgt durch die Fach- und Fachbereichs-

konferenzen für die gesamte Einführungs- und

Qualifikationsphase.

siehe § 8 (3)

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und

Schüler in der Regel mindestens während eines

Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungs-

fach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase.

Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein

Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4

bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden

und fächerverbindenden Lernens können feste

Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet

werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse ei-

nes Faches sind inhaltlich, didaktisch und metho-

disch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist

eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufga-

benfelder erforderlich, damit der curriculare Zusam-

menhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt

und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.

siehe § 11 (3)

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(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind

zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit be-

nachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist

und auf diese Weise ein Fächerangebot auf-

rechterhalten werden kann. In diesen Kursen

müssen didaktische und methodische Schwie-

rigkeiten und Probleme bei der Leistungsbeur-

teilung durch zusätzliche Planung und Abstim-

mung gelöst werden.

siehe § 8 (4)

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zu-

sammenarbeit mit benachbarten Schulen zu-

lässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet

werden, Kurse an einer benachbarten Schule

zu besuchen, die an der von ihnen besuchten

Schule nicht angeboten werden. Die Entschei-

dung treffen unter Beratung des Staatlichen

Schulamtes die beiden Schulleiterinnen oder

Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer be-

nachbarten Schule bedarf der Kursabstimmung.

An einer benachbarten Schule besuchte Kurse

gelten als Kurse der Schule, der die Schülerin

oder der Schüler angehört. Die eine Schülerin

oder einen Schüler betreffenden Entscheidun-

gen, Beurteilungen und Feststellungen sind für

die Schule, der die Schülerin oder der Schüler

angehört, verbindlich. Benachbarte Schulen

können Fächer und Kurse auch gemeinsam

anbieten.

siehe § 8 (5)

(6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fä-

cherangebotes entscheidet die Schulleiterin

oder der Schulleiter auf der Grundlage der per-

sonellen und sächlichen Möglichkeiten der

Schule.

siehe § 13 (1)

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten,

dass die Schülerinnen und Schüler mindestens

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zuläs-

sig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten

Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese

Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden

kann.

siehe § 11 (4)

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusam-

menarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann

Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unter-

richt an einer benachbarten Schule zu besuchen, der

an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die

Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen

oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer be-

nachbarten Schule bedarf der curricularen und orga-

nisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an

der benachbarten Schule besuchten Unterrichts

werden von der Schule, der die Schülerin oder der

Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schu-

len können Fächer und Kurse auch gemeinsam an-

bieten.

siehe § 11 (5)

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26 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikati-

onsphase besuchen können. Die Durchführung

der für die Schülerinnen und Schüler verbindli-

chen Kurse und die Kontinuität des Unterrichts-

angebotes haben Vorrang vor der Ausweitung

oder Änderung des Fächerangebotes.

siehe § 13 (7)

(8) Es ist darauf zu achten, dass die Unter-

richts-organisation nicht zu Lasten bestimmter

Fächer, Schulstufen oder Bildungsgänge geht.

Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen er-

hebliche Unterschiede in der Größe der Lern-

gruppe zwischen den einzelnen Grundkursen

und Leistungskursen vermieden werden. Die

Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die

Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den

Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Auf-

lagen ebenso zu beachten wie die Zahl der un-

terrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der

tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf

die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche

Gymnasium entfallen.

siehe § 8 (6)

(9) Soweit es die personellen, räumlichen und

sächlichen Voraussetzungen der Schule zulas-

sen, können freiwillige zusätzliche Unterrichts-

veranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften,

Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der

Schülerin oder des Schülers wird die Teilnahme

an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der

Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine An-

rechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 19)

oder für die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt

nicht.

siehe § 8 Abs. (7)

(10) An Leistungskursen in Fächern, für die sich

nur wenige Schülerinnen und Schüler melden,

(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen er-

hebliche Unterschiede in der Größe der Lerngrup-

pe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leis-

tungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonfe-

renz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen

Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrö-

ßen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und

Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu

beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen

Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzu-

weisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstu-

fe entfallen.

siehe § 11 (8)

(7) Soweit es die personellen, räumlichen und säch-

lichen Voraussetzungen der Schule zulassen, kön-

nen freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

(z.B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten

werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schü-

lers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsver-

anstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis

vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflich-

tungen (§ 13) oder für die Gesamtqualifikation (§ 26)

erfolgt nicht.

siehe § 11 (9)

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30

können auch diejenigen teilnehmen, die das

betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt

haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die

Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse

eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung

sind die für Grund- und Leistungskurs unter-

schiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Aus methodischen und didaktischen Gründen ist

es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch

Addition von Stunden zu Leistungskursen zu er-

weitern.

siehe § 13 (5)

§ 12

Wahl von Fächern

(1) Der Bildungsweg der Schülerin und des Schü-

lers wird in der gymnasialen Oberstufe und dem

beruflichen Gymnasium im Rahmen verbindlicher

Auflagen durch die Wahl von Fächern bestimmt.

Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den

Eltern, welche die letzte Entscheidung haben.

Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre

Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach

und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichts-

erteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.

(2) Die Schule legt im Rahmen ihrer personel-

len, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten

das Fächerangebot oder die Fächerkombinatio-

nen fest. Wenn die Unterrichtsorganisation es

erfordert, können für jede Fachwahlentschei-

dung ein Erst- und ein Zweitwunsch verlangt

werden. Auf den Zweitwunsch wird zurückge-

griffen, wenn dem Erstwunsch nicht entspro-

chen werden kann. Bei der Wahl der Leistungs-

fächer soll wenigstens in einem Fach dem

Erstwunsch stattgegeben werden. Kann weder

der Erst- noch der Zweitwunsch erfüllt werden,

so ist Gelegenheit zu geben, neu zu wählen.

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(3) Es ist in der Regel nicht zulässig, aus einem

Kurs auszutreten oder einen Kurs nachträglich zu

belegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schul-

leiterin oder der Schulleiter. Wird durch den

Wechsel eines Faches oder einer Lerngruppe die

Verweildauer nach § 5 überschritten, muss vorher

die Genehmigung des Staatlichen Schulamtes

eingeholt werden.

siehe § 13

§ 13

Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kur-

sen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schü-

ler werden nach einem Punktsystem beurteilt,

die den Notenstufen je nach Notentendenz fol-

gendermaßen zugeordnet sind:

15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note

„sehr gut“,

12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note „gut“,

9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note „befriedi-

gend“,

6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note „ausrei-

chend“,

3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note „mangel-

haft“,

0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

siehe § 9 (1)

14 (1) Die Bewertung und Beurteilung der Leis-

tungen der Schülerinnen und Schüler am Ende

eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen

dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und

Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen

der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und

Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn

eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und

Schülern darzulegen und zu erläutern.

§ 9

Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler

werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem

Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach

Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note

„sehr gut“,

12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note „gut“,

9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,

6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,

3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,

0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.

siehe § 13 (1)

(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen

und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt frei von

Schematismus und hat sich an den Zielsetzungen

dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines

jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern

darzulegen und zu erläutern.

Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu ver-

tretenen Gründen die Leistungsbewertung am Ende

eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null

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siehe § 9 (2)

(2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten als

nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung

der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen he-

rangezogen werden, sind aber im Halbjahres-

zeugnis auszuweisen.

siehe §§ 9 (2) und 13 (8)

(3) Die Einbringung der Ergebnisse von Grund-

und Leistungskursen in die Gesamtqualifikation

erfolgt nach § 26.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im

Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen

mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der

schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu

den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leis-

tungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unter-

richt, Versuchsbeschreibungen und -

auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbei-

tungen, Hausaufgaben, Referate und solche

schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin

oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft

des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Un-

terrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen

Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits

gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungs-

nachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lerner-

folge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen,

kann andererseits ein Versagen in einer Klausur

nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet

werden. Eine formelhafte Berechnung der im

Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht mög-

lich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistun-

gen der Schülerin und des Schülers während des

Kurses angemessen zu berücksichtigen.

siehe § 9 (3)

Punkten bewertet.

siehe §§ 13 (2) und 14 (1)

(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines

Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich

erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam

wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den

im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen

gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Ver-

suchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokol-

le, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen,

Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen

Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in

Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses

im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eige-

nen Wunsch erbringt.

Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung

sind

a) Klausuren,

b) Referate und Präsentationen,

c) umfassende schriftliche Ausarbeitungen,

d) (mündliche) Kommunikationsprüfungen in den

modernen Fremdsprachen gemäß § 14 Abs. 8,

e) fachpraktische Prüfungen in den Fächern

Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,

f) besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit

sportpraktischen und –theoretischen Anteilen

Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der

Schülerin und des Schülers während des Kurses

angemessen zu berücksichtigen.

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(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fä-

cherverbindenden Kursen nach § 10 Abs. 6 kön-

nen je nach qualitativem und quantitativem Inhalt

der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder

nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtno-

te, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder

für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamt-

qualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§

19) angerechnet werden. Die Schülerinnen und

Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die

Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein

fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs

kann nur dann auf die beteiligten Fächer ange-

rechnet werden, wenn er deren Fach- und Stun-

denanteil in der Regel entspricht.

siehe § 9 (4)

14 (5) In der Einführungsphase sind in jedem

Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

1. in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in

Mathematik je zwei,

2. in den übrigen Fächern je eine.

Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung

durchzuführen, die sportpraktische und sporttheo-

retische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnis-

se und Methodenkompetenz fließen mit mindes-

tens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.

siehe § 9 (5) und (7)

14 (6) In der Qualifikationsphase sind in jedem

Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

1. in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der

gesamten Qualifikationsphase kann eine

Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und

12, in jedem Fach nach Entscheidung der

Lehrkraft durch eine umfassende Hausarbeit

ersetzt werden, deren Themenstellung für

siehe § 14 (2)

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächer-

verbindenden Kursen nach § 7 Abs. 7 können je

nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fä-

cher und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fä-

chern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für

jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der

beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26)

und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet wer-

den. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der

Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewer-

tung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fä-

cherverbindender Kurs kann nur dann auf die betei-

ligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren

Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

siehe § 13(4)

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schul-

halbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:

1. in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Ma-

thematik je zwei Klausuren,

2. in den übrigen Fächern je eine Klausur bzw. im

Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei

der theoretische Anteil mit mindestens 25 % ge-

wichtet wird.

siehe § 14 (5)

(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leis-

tungsnachweise anzufertigen:

1. in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in

den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungs-

halbjahr (Q4) jeweils eine Klausur. Im Verlauf

der gesamten Qualifikationsphase kann in jedem

Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine

nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der

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jede Schülerin und jeden Schüler in der Re-

gel am Anfang eines Schulhalbjahres festge-

legt wird und deren Ergebnisse im Unterricht

besprochen werden können,

2. in jedem Grundkurs eine und ein weiterer

Leistungsnachweis, der aus einer Klausur

oder einem besonderen Leistungsnachweis

der einzelnen Schülerin oder des einzelnen

Schülers nach ausführlicher Vorbereitung

bestehen kann.

Im Leistungskurs Sport zwei besondere Fach-

prüfungen, die sportpraktische und sporttheore-

tische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis

1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen

Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen.

Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fach-

prüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und

Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25

Prozent in die Prüfungsnote ein.

siehe § 9 (6)

14 (7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist

in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftli-

cher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport ei-

ne besondere Fachprüfung, die sportpraktische

aber auch sporttheoretische Prüfungsteile ent-

hält, zu erbringen.

siehe § 9 (6)

Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation

oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung

ersetzt werden.

Im Fach Sport werden in den Schulhalbjahren

Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfun-

gen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) ei-

ne. Der sporttheoretische Anteil ist jeweils in

Form einer Klausur zu prüfen und wird mit 50 %

gewichtet.

In Leistungskursen der modernen Fremdspra-

chen wird im zweiten Jahr der Qualifikationspha-

se (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche

Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt.

In Leistungskursen in den Fächern Kunst und

Musik wird im zweiten Jahr der Qualifikations-

phase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fach-

praktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.

2. in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1

bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leis-

tungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr

(Q4) jeweils eine Klausur bzw. im Fach Sport in

den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere

Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit

mindestens 25 % gewichtet wird.

siehe § 14 (6) und (7)

(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes

Spiel können in der Einführungsphase und in der

Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen

Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise ver-

langt werden, die praktische und theoretische Teile

enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.

siehe § 14 (6)

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14 (8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten

Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet

worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen.

Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wie-

derholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in

der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punkt-

zahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.

siehe § 9 (8)

14 (9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler

aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden

Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis

oder die besondere Fachprüfung im Sport, ent-

scheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob

der versäumte schriftliche oder sportpraktische

Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungs-

nachweise, welche die Schülerin oder der Schü-

ler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Grün-

den versäumt, werden mit null Punkten beur-

teilt.

siehe § 9 (9)

14 (10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen

Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkurs-

niveau ein schriftlicher Leistungsnachweis

(Klausur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit an-

gefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8

sind dabei kursübergreifend anzuwenden.

siehe § 9 (10)

14 (12) In den Leistungskursen soll den Schüle-

rinnen und Schülern im ersten Halbjahr der

Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben wer-

den, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und

Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung

entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem

Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit

kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unter-

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leis-

tungsnachweise nach Abs. 3 a) und c) mit weniger

als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leis-

tungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine

Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung ei-

ne niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang er-

reicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungs-

bewertung übernommen.

siehe § 14 (8)

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus

von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen ei-

nen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehre-

rin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leis-

tungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnach-

weise, welche die Schülerin oder der Schüler aus

von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen ver-

säumt, werden mit null Punkten beurteilt.

siehe § 14 (9)

(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q 1,

Q 2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs-

und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als

Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestim-

mungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend

anzuwenden.

siehe § 14 (10)

(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen

und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikations-

phase (Q 3) Gelegenheit gegeben werden, eine Ar-

beit anzufertigen, die nach Art und Umfang den An-

forderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Auf-

gabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres.

Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abi-

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36

richtsstunden statt in Zeitstunden bemessen

werden.

siehe § 9 (11)

(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in

der gymnasialen Oberstufe und dem berufli-

chen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2

Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1

und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des

Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.

602) entsprechend, soweit im Folgenden keine

besonderen Regelungen vorgesehen sind.

Für die Umrechnung von Prozentanteilen der er-

brachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13

Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Ar-

beiten in den Fächern Englisch, Französisch,

Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Grie-

chisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 a bis

9 c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße ge-

gen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen

Sprache oder gegen die äußere Form führen in

der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder

zwei Punkten gemäß Anlage 9 e. Im Fach

Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherr-

schung standardsprachlicher Normen in Gram-

matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung ge-

mäß Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu

einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.

siehe § 9 (12)

§ 14

Leistungsnachweise

(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistun-

gen der Schülerinnen und Schüler am Ende ei-

nes Kurses haben sich an den Zielsetzungen

dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und

Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen

turprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden

bemessen werden.

siehe § 14 (12)

(12) Für die Leistungsnachweise in der gymnasialen

Oberstufe gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur

Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni

2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung

nicht.

Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von

Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Noten-

punkte Anlage 9a anzuwenden. Für die Bewertung

und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fä-

chern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch,

Russisch, Latein und Altgriechisch gelten die Rege-

lungen der Anlagen 9 b bis 9 d. Schwerwiegende

und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Rich-

tigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äu-

ßere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug

von ein oder zwei Punkten gemäß Anlage 9 f. Im

Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Be-

herrschung standardsprachlicher Normen in Gram-

matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung gemäß

Anlage 9 e zu berücksichtigen und kann zu einem

Abzug von bis zu vier Punkten führen.

siehe § 14 (4)

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37

der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und

Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn

eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und

Schülern darzulegen und zu erläutern.

siehe § 9 (2)

(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im

Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen

mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der

schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu

den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leis-

tungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unter-

richt, Versuchsbeschreibungen und -

auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbei-

tungen, Hausaufgaben, Referate und solche

schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin

oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft

des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Un-

terrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.

Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen

Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits

gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungs-

nachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lerner-

folge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen,

kann andererseits ein Versagen in einer Klausur

nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet

werden. Eine formelhafte Berechnung der im

Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht mög-

lich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistun-

gen der Schülerin und des Schülers während des

Kurses angemessen zu berücksichtigen.

siehe § 9 (3)

(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler

zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurtei-

lung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird

dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt

damit als nicht besucht.

siehe § 9 (2)

(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in

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der gymnasialen Oberstufe und dem berufli-

chen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2

Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1

und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des

Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.

602) vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) entspre-

chend, soweit im Folgenden keine besonderen

Regelungen vorgesehen sind.

Für die Umrechnung von Prozentanteilen der er-

brachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13

Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Ar-

beiten in den Fächern Englisch, Französisch,

Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Grie-

chisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 a bis

9 c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße ge-

gen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen

Sprache oder gegen die äußere Form führen in

der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder

zwei Punkten gemäß Anlage 9 e. Im Fach

Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherr-

schung standardsprachlicher Normen in Gram-

matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung ge-

mäß Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu

einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.

siehe § 9 (12)

(5) In der Einführungsphase sind in jedem

Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

1.in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Ma-

thematik je zwei,

2.in den übrigen Fächern je eine.

Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung

durchzuführen, die sportpraktische und sporttheo-

retische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnis-

se und Methodenkompetenz fließen mit mindes-

tens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.

siehe § 9 (5)

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(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem

Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

1.in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der

gesamten Qualifikationsphase kann eine Klau-

sur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 12, in

jedem Fach nach Entscheidung der Lehrkraft

durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt wer-

den, deren Themenstellung für jede Schülerin

und jeden Schüler in der Regel am Anfang ei-

nes Schulhalbjahres festgelegt wird und deren

Ergebnisse im Unterricht besprochen werden

können,

2 .in jedem Grundkurs eine und ein weiterer

Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder

einem besonderen Leistungsnachweis der ein-

zelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers

nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann.

Im Leistungskurs Sport zwei besondere Fach-

prüfungen, die sportpraktische und sporttheore-

tische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis

1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen

Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen.

Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fach-

prüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und

Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25

Prozent in die Prüfungsnote ein.

siehe § 9 (6)

(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in

jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftli-

cher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport ei-

ne besondere Fachprüfung, die sportpraktische

aber auch sporttheoretische Prüfungsteile ent-

hält, zu erbringen.

siehe § 9 (7)

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbei-

ten mit weniger als fünf Punkten bewertet wor-

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40

den, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat

eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederho-

lungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der

ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl

bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.

siehe § 9 (8)

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler

aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden

Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis

oder die besondere Fachprüfung im Sport, ent-

scheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob

der versäumte schriftliche oder sportpraktische

Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungs-

nachweise, welche die Schülerin oder der Schü-

ler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Grün-

den versäumt, werden mit null Punkten beur-

teilt.

siehe § 9 (9)

(10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen Fä-

chern jeweils auf Leistungs- und Grundkursni-

veau ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klau-

sur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt

werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind da-

bei kursübergreifend anzuwenden.

siehe § 9 (10)

(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind

in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden

anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten kön-

nen, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse

entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen

Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den

Grundkursen sind in höchstens drei, arbeits-

technische Leistungsnachweise in höchstens

vier Unterrichtsstunden zu erbringen.

(12) In den Leistungskursen soll den Schülerin-

nen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahr-

gangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden,

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41

eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Um-

fang den Anforderungen der Abiturprüfung ent-

spricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehr-

stoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann

im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichts-

stunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

siehe § 9 (11)

(13) Abweichend von Abs. 5 sind im beruflichen

Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremdsprache,

in Mathematik und in Wirtschaftslehre oder

Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder

Agrartechnik je zwei Klausuren zu schreiben. In

fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalb-

jahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis

anzufertigen.

siehe § 19 (3)

§ 15

Zeugnisse

(1) Bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

oder das berufliche Gymnasium erstellt die Schu-

le eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebe-

nenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein

Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schul-

besuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

siehe § 10 (1)

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fä-

cher, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen

und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin

und jeden Schüler erfasst.

siehe § 10 (2)

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schü-

lerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Mus-

ter der Anlage 1, Seiten 4 und 5.

siehe § 10 (3)

§ 10

Zeugnisse

(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule

eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenen-

falls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft

mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten

nach dem Muster der Anlage 1.

siehe § 15 (1)

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer,

Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die er-

reichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden

Schüler erfasst.

siehe § 15 (2)

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schüle-

rinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster

der Anlage 1, Seiten 4 und 5.

siehe § 15 (3)

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42

(4) Am Ende der Einführungsphase wird der

Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt:

"Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikati-

onsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) laut

Konferenzbeschluss vom..........“

siehe § 10 (4)

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt,

erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2a oder 2b).

Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase

verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den

Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin

oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qua-

lifikationsphase besucht, so werden aus den wie-

derholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des

zweiten Durchgangs aufgenommen. Über be-

gründete Ausnahmen entscheidet das jeweilige

Staatliche Schulamt.

siehe § 10 (5)

(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Un-

terlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungs-

konferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen

zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss

vom..........“

siehe § 15 (4)

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt,

erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer

vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht

hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen

dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schü-

ler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase

besucht, so werden aus den wiederholten Halbjah-

ren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs

aufgenommen. Über begründete Ausnahmen ent-

scheidet das Staatliche Schulamt.

siehe § 15 (5)

DRITTER ABSCHNITT

Einführungsphase, Qualifikationsphase

§ 16

Organisation der Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe

11) wird im Rahmen der personellen, räumli-

chen und sächlichen Möglichkeiten der Schule

verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmen-

stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das

Angebot der Schule und die Unterrichtsorgani-

sation es zulassen, können die Schülerinnen

und Schüler Unterricht in weiteren Fächern be-

suchen.

siehe § 11 (2)

16 (2) Der Einführungsphase kommt beim Über-

gang vom obligatorischen Klassenunterricht zu

den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzie-

rungsentscheidungen in der Qualifikationsphase

§ 11

Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sollen personale, sozia-

le und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und

spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten

werden, um unter anderem einen Ausgleich unter-

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eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen

personalen, sozialen und fachlichen Kompeten-

zen gezielt zu fördern, sollen spezifische Lernar-

rangements verstärkt angeboten werden. Dazu

gehören z. B. Vertiefungskurse in den Fächern

Mathematik, Fremdsprache und Deutsch zum

Ausgleich von individuellen Lerndefiziten, Aus-

landsaufenthalte nach § 6 und Betriebspraktika.

Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen

Möglichkeiten in einem Teil der Kurse die Zahl

der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil

der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder wei-

tere Fächer anbieten.

siehe § 11 (1)

16 (1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe

11) wird im Rahmen der personellen, räumli-

chen und sächlichen Möglichkeiten der Schule

verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmen-

stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das

Angebot der Schule und die Unterrichtsorgani-

sation es zulassen, können die Schülerinnen

und Schüler Unterricht in weiteren Fächern be-

suchen.

siehe § 11 (2)

16 (4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten

im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an

geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Ein-

blick in die Arbeit der Qualifikationsphase und

werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die

an der jeweiligen Schule angeboten werden,

vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die ver-

tiefte und stärker an den Methoden wissen-

schaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung

der betreffenden Fächer als Leistungsfächer

schiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen

und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase

herzustellen. Dazu gehören vertiefender Unterricht in

den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathema-

tik, das Angebot an neu beginnenden Fächern (bei-

spielsweise Informatik, Philosophie, Wirtschaftswis-

senschaften), Schulbesuche im Ausland nach § 4

und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen

ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-

bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden ent-

sprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichts-

stunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen

und Schüler erhöhen oder weitere Fächer (bei-

spielsweise zwei musikalisch-künstlerische Fächer,

Erdkunde) anbieten. Die Entscheidung trifft die

Schulkonferenz.

siehe § 16 (2)

(2) In der Einführungsphase wird im Rahmen der

personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkei-

ten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der

Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent-

und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr

einzuhaltenden Mindestrahmen für von den Schüle-

rinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfä-

cher an. In den Fremdsprachen und den Naturwis-

senschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die

Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer

verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkon-

ferenz.

siehe § 16 (1)

(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rah-

men des verbindlichen Unterrichts an geeigneten,

stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit

der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl

der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule

angeboten werden, vorbereitet.

Die Schule kann Vorkurse einrichten.

siehe § 16 (4)

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und die dort gestellten besonderen Anforderun-

gen erkennbar werden.

siehe § 11 (3)

(3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schü-

lerinnen und Schüler auf der Grundlage der

Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern

Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und

Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An

die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den

Schwerpunkten

Physik-, Chemie- und Biologietechnik Biologie, im

Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirt-

schaftslehre, insbesondere Betriebswirtschafts-

lehre, mit mindestens gleicher Wochenstunden-

zahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Be-

rufsausbildung oder berufliche Grundbildung

nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung

im fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise

befreit werden und die angesetzte Zeit zur weite-

ren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen

Fremdsprache oder in Mathematik verwenden.

Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin

oder der Schulleiter des beruflichen Gymnasi-

ums.

siehe § 19 (1)

(4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten im

Rahmen des verbindlichen Unterrichts an ge-

eigneten, stofflich begrenzten Beispielen Ein-

blick in die Arbeit der Qualifikationsphase und

werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die

an der jeweiligen Schule angeboten werden,

vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die ver-

tiefte und stärker an den Methoden wissen-

schaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung

der betreffenden Fächer als Leistungsfächer

und die dort gestellten besonderen Anforderun-

gen erkennbar werden.

siehe § 11 (3)

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§ 17

Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Für die Zulassung der Schülerinnen und

Schüler zur Qualifikationsphase gelten die Be-

stimmungen der §§ 10 bis 12 der Verordnung zur

Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni

2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung, so-

weit im Folgenden keine besonderen Regelungen

vorgesehen sind. Über die Zulassung entscheidet

die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der

Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stell-

vertreterin oder des Stellvertreters, der zuständi-

gen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Ab-

teilungsleiters oder der Studienleiterin oder des

Studienleiters auf der Grundlage der Ergebnisse

des zweiten Halbjahres.

siehe § 12 (1)

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer

in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einfüh-

rungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder

folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen

kann:

1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als

fünf Punkte erreicht wurden, muss durch min-

destens zehn Punkte in einem anderen oder

mindestens jeweils sieben Punkte in zwei an-

deren verbindlichen Fächern ausgeglichen

werden.

2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden

Fremdsprachen nach § 20, Mathematik und

das spätere fachrichtungsbezogene Leis-

tungsfach des beruflichen Gymnasiums kann

der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein ande-

res Fach oder zwei andere Fächer dieser Fä-

chergruppe erfolgen.

siehe § 12 (2)

§ 12

Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ent-

scheidet die Konferenz der die Schülerinnen und

Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vor-

sitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stell-

vertreterin oder des Stellvertreters oder der Studien-

leiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der

Leistungen des zweiten Halbjahres.

siehe § 17 (1)

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in

jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende

der Einführungsphase mindestens fünf Punkte er-

reicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nach-

weisen kann:

1. Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem

weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss

durch mindestens zehn Punkte in einem anderen

oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei

anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts

ausgeglichen werden.

2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden

Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann

der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes

Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächer-

gruppe erfolgen.

siehe § 17 (2)

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(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelas-

sen, wer

1. in einem verbindlichen Fach null Punkte er-

reicht hat,

2. in zwei der Fächer Deutsch, den verpflichten-

den Fremdsprachen nach § 20, Mathematik

oder dem späteren fachrichtungsbezogenen

Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums

weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3. in drei und mehr verbindlichen Fächern weni-

ger als fünf Punkte erreicht hat.

siehe § 12 (3)

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulas-

sungskonferenz eine Schülerin oder einen Schü-

ler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen,

die nicht im mangelnden Leistungsvermögen

oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifi-

kationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche

Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet wer-

den kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf

der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in

der Niederschrift vermerkt.

siehe § 12 (4)

(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einfüh-

rungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der

Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die

Schülerin oder der Schüler wegen Nichtverset-

zung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in

welcher der Mittlere Abschluss erworben wurde,

wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale

Oberstufe oder das berufliche Gymnasium ver-

lassen.

siehe § 12 (5)

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifika-

tionsphase in die Einführungsphase ist bis zu Be-

ginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 12

möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen,

wer

1. in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null

Punkte erreicht hat,

2. in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als

fünf Punkte erreicht hat,

3. in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unter-

richts weniger als fünf Punkte erreicht hat.

siehe § 17 (3)

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Zulassungskon-

ferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begrün-

deten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im man-

gelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu

suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn

eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase

erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss

bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird

in der Niederschrift vermerkt.

siehe § 17 (4)

(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einfüh-

rungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung

der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die

Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung

das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat.

Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlas-

sen.

siehe § 17 (5)

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikations-

phase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des

2. Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, so-

fern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die

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nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt

hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur

Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni

2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung un-

berührt. Über die Zulassung zur Qualifikations-

phase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des

Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die

Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu

beachten.

siehe § 12 (6)

(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeug-

nis der Fachhochschulreife können in die Qualifi-

kationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halb-

jahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibe-

haltung der entsprechenden Fachrichtung aufge-

nommen werden. Die Aufnahme ist spätestens

acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu

beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber

müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdspra-

che nachweisen, die mindestens denen entspre-

chen, die bis zur Qualifikationsphase erworben

werden.

siehe § 19 (4)

§ 18

Organisation der Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen

die Schülerinnen und Schüler entsprechend

§ 12 aus dem Angebot der Schule nach Bega-

bung und Neigung zwei Leistungsfächer oder

eine Leistungsfachkombination.

siehe § 13 (1)

12 (1) Minderjährige wählen im Einvernehmen mit

den Eltern, welche die letzte Entscheidung ha-

Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt

§ 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulver-

hältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der je-

weils geltenden Fassung unberührt. Über die Zulas-

sung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage

der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu

entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer

(§ 3) sind zu beachten.

siehe § 17 (6)

(7) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 1-3 und 5-6, § 11

sowie § 12 Abs. 2-4 und 9-10 der Verordnung zur

Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni

2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die

Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der

Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungs-

fächer oder eine Leistungsfachkombination. Minder-

jährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, wel-

che die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schü-

lerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die

Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kur-

ses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine be-

stimmte Lehrkraft.

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ben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen

ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das

Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unter-

richtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.

siehe § 13 (1)

11 (6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fä-

cherangebotes entscheidet die Schulleiterin

oder der Schulleiter auf der Grundlage der per-

sonellen und sächlichen Möglichkeiten der

Schule.

siehe § 13 (1)

18 (6) Die Schule kann für Schülerinnen und

Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung

nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Be-

such bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs

vorschreiben.

siehe § 13 (1)

18 (1) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte

Fremdsprache oder Mathematik oder eine Na-

turwissenschaft sein. Als weiteres Leistungs-

fach kann ein von der Schule angebotenes

Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schüle-

rinnen und Schüler können nur ein Fach als

Leistungsfach wählen, in dem sie in der gesam-

ten Einführungsphase Unterricht hatten und am

Ende der Einführungsphase mindestens fünf

Punkte erreicht haben.

Im beruflichen Gymnasium tritt zu den in Satz 2

genannten Fächern das Fach Deutsch hinzu,

das weitere Leistungsfach ist durch die Wahl

der Fachrichtung bestimmt.

siehe § 13 (2)

(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Fa-

ches als Leistungsfach besteht kein Anspruch.

Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebo-

tes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter

auf der Grundlage der personellen und sächlichen

Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und

Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch be-

stimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

siehe §§ 18 (1), (6), 11 (6) und 12 (1)

(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremd-

sprache oder Mathematik oder eine Naturwissen-

schaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von

der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt

werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur

ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am

Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte

erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nach-

weisen.

siehe § 18 (1)

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49

Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch,

kann als Leistungsfach nur wählen, wer ein-

schließlich der Einführungsphase wenigstens in

fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser

Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwer-

tige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach

Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt

einen mindestens fünfstündigen Unterricht in

den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in

der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungs-

fächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortge-

führt werden können. Die Leistungskurse wer-

den mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minu-

ten in der Woche erteilt.

siehe § 13 (4)

(3) In der gymnasialen Oberstufe können fol-

gende Fächer als Leistungsfächer angeboten

werden:

- Deutsch,

- Englisch,

- Französisch,

- Lateinisch,

- Griechisch,

- Politik und Wirtschaft,

- Geschichte,

- Erdkunde,

- evangelische oder katholische Religions-

lehre,

- Mathematik,

- Physik,

- Chemie und

- Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdspra-

chen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswis-

senschaften, Informatik und Sport können auf

Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für

das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung

des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer

an der einzelnen Schule zugelassen werden. In

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende

Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

- Deutsch,

- Englisch,

- Französisch,

- Latein,

- Politik und Wirtschaft,

- Geschichte,

- Erdkunde,

- Evangelische Religionslehre,

- Katholische Religionslehre,

- Mathematik,

- Physik,

- Chemie,

- Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen

sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaf-

ten, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn

ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach

vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulam-

tes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zu-

gelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteil-

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den Antrag sind insbesondere folgende Punkte

aufzunehmen: Angaben über die erwarteten

Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit

der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses

Fach, Darstellung der fächerspezifischen Leh-

rerversorgung und des gesamten Kursange-

bots, Darstellung der räumlichen Voraussetzun-

gen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und

Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schul-

trägers, wenn aus der Einrichtung des Leis-

tungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu er-

warten sind. Für einzelne Schulen bereits erteil-

te Genehmigungen bleiben bestehen.

siehe § 13 (3)

(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Fa-

ches als Leistungsfach besteht kein Anspruch.

Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch,

kann als Leistungsfach nur wählen, wer ein-

schließlich der Einführungsphase wenigstens in

fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser

Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwer-

tige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach

Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt

einen mindestens fünfstündigen Unterricht in

den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in

der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungs-

fächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortge-

führt werden können. Die Leistungskurse wer-

den mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minu-

ten in der Woche erteilt.

siehe § 13 (4)

11 (10) An Leistungskursen in Fächern, für die

sich nur wenige Schülerinnen und Schüler mel-

den, können auch diejenigen teilnehmen, die das

betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt

haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die

Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse

eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung

sind die für Grund- und Leistungskurs unter-

te Genehmigungen bleiben bestehen.

siehe § 18 (3)

(4) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als

Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremd-

sprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leis-

tungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einfüh-

rungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen

durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hat-

te oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das

Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen

Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden

Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der

Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer

müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können.

Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstun-

den zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

siehe § 18 (2)

(5) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur

wenige Schülerinnen und Schüler melden, können

auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende

Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese

Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkur-

se in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und

Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu

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schiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Aus methodischen und didaktischen Gründen ist

es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch

Addition von Stunden zu Leistungskursen zu er-

weitern.

siehe § 13 (5)

(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende

Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leis-

tungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Ma-

thematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites

Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist,

Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektro-

technik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie-

und Datenverarbeitungstechnik schwerpunktbe-

zogen oder schwerpunktübergreifend), Wirt-

schaftslehre, insbesondere Betriebswirtschafts-

lehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zwei-

te Leistungsfach ist durch die Wahl der berufli-

chen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste

Leistungsfach aus dem mathematisch-

naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-

feld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.

siehe § 19 (5)

(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der

personellen, räumlichen und sächlichen Möglich-

keiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer

oder Fächerkombinationen angeboten werden.

Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden

mit vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten,

Grundkurse in den Fremdsprachen, den Natur-

wissenschaften, Geschichte sowie Politik und

Wirtschaft mit mindestens drei Unterrichtsstun-

den erteilt. In den anderen Fächern entscheidet

die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der

Grundlage von § 11 Abs. 6, ob zwei- oder drei-

stündige Kurse eingerichtet werden.

Abweichend zu Satz 2 können im beruflichen

Gymnasium Grundkurse in Geschichte sowie in

Politik und Wirtschaft zweistündig angeboten

berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse

durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu

erweitern.

siehe § 11 (10)

(6) Als Grundkursfächer können im Rahmen der

personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkei-

ten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder

Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkur-

se in Deutsch und Mathematik werden mit vier Wo-

chenstunden, Grundkurse in den Fremdsprachen,

den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik

und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden

erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage

von Satz 1, ob zwei- oder dreistündige Kurse einge-

richtet werden.

siehe § 18 (5)

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werden.

siehe § 13 (6)

11 (7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestal-

ten, dass die Schülerinnen und Schüler mindes-

tens 26 Grundkurse in vier Halbjahren der Quali-

fikationsphase besuchen können. Die Durchfüh-

rung der für die Schülerinnen und Schüler ver-

bindlichen Kurse und die Kontinuität des Unter-

richtsangebotes haben Vorrang vor der Auswei-

tung oder Änderung des Fächerangebotes.

siehe § 13 (7)

(6) Die Schule kann für Schülerinnen und Schü-

ler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch

bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vor-

schreiben.

siehe § 13 (1)

§ 19

Belegverpflichtungen

(1) In den vier Halbjahren der Qualifikations-

phase müssen die Schülerinnen und Schüler in

den Grundkurs- und Leistungskursfächern min-

destens die in Anlage 7 genannten Kurse besu-

chen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.

siehe § 13 (8)

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die

Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhalt-

lich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen.

Kurse in Darstellendes Spiel können die Beleg-

verpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und

in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht

werden.

siehe § 13 (8)

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten,

dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33

Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28

Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationspha-

se besuchen können. Die Durchführung der für die

Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und

die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vor-

rang vor der Ausweitung oder Änderung des Fä-

cherangebotes.

siehe § 11 (7)

(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase

besuchen die Schülerinnen und Schüler in den

Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens

die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt

unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben

die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich

aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null

Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht.

Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung

herangezogen werden, sind aber im Halbjahres-

zeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche

Kurse können einmal wiederholt werden. In der Ge-

samtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Er-

gebnis des Wiederholungskurses angerechnet wer-

den.

siehe §§ 19 (1), (2) und (3), 13 (2)

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(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können

einmal wiederholt werden. In der Gesamtquali-

fikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergeb-

nis des Wiederholungskurses angerechnet

werden.

siehe §§ 13 (8) und 26 (5)

13 (2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten

als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung

der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen he-

rangezogen werden, sind aber im Halbjahres-

zeugnis auszuweisen.

siehe § 13 (8)

(4) Im beruflichen Gymnasium müssen zusätz-

lich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und

in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht

werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Mu-

sikkurse können zwei literarische Kurse, die im

Zeugnis als „Deutsch-literarische Kurse“ be-

sonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse,

die nicht dem sprachlich-literarisch-

künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.

siehe § 19 (5)

(5) Im beruflichen Gymnasium können die

Schülerinnen und Schüler die naturwissen-

schaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwis-

senschaft wie folgt erfüllen:

1. Physik oder Chemie oder Biologie: in der

Fachrichtung Technik Schwerpunkte Ma-

schinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elekt-

rotechnik (Biologie nur Grundkurs), Daten-

verarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bau-

technik und in der Fachrichtung Wirtschaft;

2. Physik oder Chemie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkte Biologietechnik

(Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der

Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrich-

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tung Agrarwirtschaft;

3. Physik oder Biologie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkt Chemietechnik und

der Fachrichtung Ernährung und Hauswirt-

schaft,

4. Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkt Physiktechnik.

siehe § 19 (6)

(6) Wenn die personellen und sächlichen Vor-

aussetzungen im beruflichen Gymnasium ge-

geben sind, sollen außerhalb der Gesamtquali-

fikation fachrichtungsbezogene Übungen in Ma-

schinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüf-

technik, technisches Zeichnen, Programmier-

technik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durch-

geführt werden. Die in diesen Übungen erbrach-

ten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 be-

scheinigt.

siehe § 19 (7)

§ 20

Fremdsprachen - Latinum, Graecum

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur er-

werben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen

im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunter-

richts unterrichtet wurde.

Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der

Belegverpflichtung (§ 19) bis zum Ende der Qua-

lifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittel-

stufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere

Fremdsprache muss sie oder er in der Einfüh-

rungsphase und mindestens in zwei zeitlich und

inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Quali-

fikationsphase belegen, wenn keine zweite Na-

DRITTER ABSCHNITT:

Besonderheiten

§ 14

Fremdsprachen

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwer-

ben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im

Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten

Wahlunterrichts unterrichtet wurde.

Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Be-

legverpflichtung von § 13 Abs. 8 bis zum Ende der

Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mit-

telstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere

Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungs-

phase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich

aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationspha-

se belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft

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turwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7

gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamt-

qualifikation (§ 26) einzubringen.

siehe § 14 (1)

(2) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 Unterricht in einer zweiten

Fremdsprache erhalten haben, führen in der

Jahrgangsstufe 11 mindestens die erste oder

zweite Fremdsprache weiter. In der Einführungs-

phase müssen sie außerdem auch die andere

Fremdsprache fortführen oder eine in der Jahr-

gangsstufe 9 begonnene Fremdsprache belegen

oder mit einer neuen Fremdsprache beginnen.

Eine neu begonnene Fremdsprache muss dann

in der gesamten Qualifikationsphase weiterge-

führt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten

abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und

Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 9 mit einer

zweiten Fremdsprache begonnen haben, müssen

ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der

Einführungsphase fortführen und mindestens ei-

ne davon während der gesamten Qualifikations-

phase nach § 19 belegen und einbringen. Ar-

beitsgemeinschaften in der Mittelstufe gelten

nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.

siehe § 14 (2)

(3) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer

zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahl-

pflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer

zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasi-

ale Oberstufe neu beginnen und diese mit insge-

samt mindestens neun Jahreswochenstunden bis

zum Ende der Qualifikationsphase betreiben.

Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen

sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjah-

res und des Halbjahres davor müssen in die Ge-

samtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

Fach der Abiturprüfung kann diese neu begonne-

oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese

Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzu-

bringen.

siehe § 20 (1)

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe

durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens

zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der

Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremd-

sprachen weiter. Stattdessen können sie die erste

oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fort-

führen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen.

Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der ge-

samten Qualifikationsphase weitergeführt werden,

wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen

werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in

den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten

Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten,

müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende

der Einführungsphase fortführen und mindestens ei-

ne davon während der gesamten Qualifikationspha-

se belegen und einbringen.

siehe § 20 (2)

(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe

keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer

zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in

der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht

in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Um-

fang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstun-

den beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikations-

phase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In

dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des

Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die

Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.

Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste

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ne Fremdsprache nur sein, wenn die Bedingun-

gen von Abs. 5 erfüllt werden. Außerdem muss

im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur

Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt

werden.

siehe § 14 (3)

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1

bis 3 hinaus in der Qualifikationsphase eine wei-

tere von der Schule angebotene Fremdsprache

als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse

in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen las-

sen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten

Einführungsphase mit mindestens drei Jahres-

wochenstunden unterrichtet wurde.

siehe § 14 (4)

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur

dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie ins-

gesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden

unterrichtet wird und im Unterricht den Anforde-

rungen eines Prüfungsfaches entspricht.

siehe § 14 (5)

Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung

(§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.

siehe § 20 (2)

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3

hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine

weitere von der Schule angebotene Fremdsprache

als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in

der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen,

wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einfüh-

rungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstun-

den unterrichtet wurde.

siehe § 20 (4)

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur

dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insge-

samt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden un-

terrichtet wurde und der Unterricht den Anforderun-

gen eines Prüfungsfaches entspricht.

siehe § 20 (5)

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremd-

sprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung

oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten

einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung

der Schullaufbahn.

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur

mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte)

nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach

Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für

die Einschreibung an den französischen Universitä-

ten befreit.

siehe Erlass Amtsblatt 1989, S. 492

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung auf

Leistungskursniveau in den modernen Fremdspra-

chen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu

drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen Die Prü-

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57

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das be-

rufliche Gymnasium, dass die in der Einfüh-

rungsphase fortzuführende Fremdsprache in

der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdspra-

che kann die Schülerin oder der Schüler wäh-

len, wenn sie oder er in dieser Sprache mindes-

tens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mit-

telstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die

Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zwei-

ten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im

beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache

verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer

zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder

Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3

entsprechend.

siehe § 19 (2)

(7) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und

Griechischen (Graecum), die dem Kultusminis-

terkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Ver-

einbarung über Kenntnisse in Latein und in

Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entspre-

chen (Nr. 7.7 der Anlage 11), können durch

aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht

wie folgt erworben werden.

Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt

(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-

tungsbewertung des Lateinunterrichts nachge-

wiesen ist:

1. seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens

die Note „ausreichend“ am Ende der Jahr-

gangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in ei-

nem Kurs der schulformübergreifenden Ge-

samtschule, der auf den gymnasialen Bil-

fung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften

durchgeführt und bewertet.

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dungsgang ausgerichtet ist;

2. seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5

Punkte am Ende der Einführungsphase;

3. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5

Punkte am Ende der Qualifikationsphase;

4. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt

mindestens 12 Jahreswochenstunden und

mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung

in Lateinisch als drittem oder viertem Abitur-

prüfungsfach.

siehe § 50 (1)

Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes

Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingun-

gen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note

mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt

und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachge-

wiesen wurden.

siehe § 50 (1)

Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt

(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-

tungsbewertung des Griechischunterrichts

nachgewiesen ist:

1. seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt

mindestens 15 Jahreswochenstunden und

mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung

am Ende der Einführungsphase;

2. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5

Punkte am Ende der Qualifikationsphase;

3. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt

mindestens 12 Jahreswochenstunden und

mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung

in Griechisch als drittem oder viertem Fach

der Abiturprüfung.

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59

siehe § 50 (2)

(8) Wer die Bedingungen von Abs. 7 nicht er-

füllt, kann das Latinum oder Graecum durch ei-

ne zusätzliche mündliche und schriftliche Prü-

fung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang

einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau er-

werben, wenn mindestens 5 Punkte in einfa-

cher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zu-

sätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen

und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen

werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigen-

den Pflichtunterricht in Lateinisch oder Grie-

chisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 6

Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem We-

ge angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine

Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom

29. Juni 2003 (ABl. S. 479) in der jeweiligen

Fassung ablegen, wer die allgemeine Hoch-

schulreife erworben hat.

siehe § 50 (3) und VO über die Ergänzungsprü-

fungen im Lateinischen und Griechischen

Artikel 2

§ 15

Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung

zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulfor-

men der Grundstufe und der Mittelstufe und der Ab-

schlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni

2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung

soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden

können. Der bilinguale Unterricht einer Schule um-

fasst neben dem Unterricht in der betreffenden

Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindes-

tens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese

Fremdsprache Unterrichtssprache ist.

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die

Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der

Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen

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60

§ 21

Religionslehre, Ethik

(1) Die Fächer evangelische und katholische

Religionslehre sowie die Religionslehren ande-

rer Religionsgemeinschaften, für die der Religi-

onsunterricht allgemein auch für die gymnasiale

Oberstufe und das berufliche Gymnasium ein-

geführt ist, gehören zum Pflichtbereich und

müssen angeboten werden. Ausnahmen sind

nur aus unabweisbaren personellen und schul-

organisatorischen Gründen zulässig.

(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in

haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder

die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende

Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen

Unterrichts sind die Lehrpläne und/oder Kerncurricu-

la sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfa-

ches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte

der Zielsprache.

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen

Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1

Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Be-

legverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4

angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die

Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre

durchgehend betrieben worden ist oder in der Quali-

fikationsphase durchgehend fortgeführt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grund-

lage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfä-

chern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in

diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymna-

sialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewer-

tung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das

jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben un-

berührt.

§ 16

Religionslehre, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religionslehre und Ka-

tholische Religionslehre sowie die Religionslehren

anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religi-

onsunterricht allgemein auch für die gymnasiale

Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich

und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind

nur aus unabweisbaren personellen und schulorga-

nisatorischen Gründen zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel

Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession.

Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss al-

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61

der Regel Kurse ihrer Konfession. Wer Religi-

onslehre als Prüfungsfach wählt, muss in vier

aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikati-

onsphase Unterricht in derselben Religionslehre

besucht haben. Lässt das Kursangebot der

Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei

Kurse der jeweils anderen Konfession ange-

rechnet werden. Die Gründe dafür sind in den

Unterlagen der Schule festzuhalten.

siehe § 16 (1)

(3) Um den Schülerinnen und Schülern den Be-

such des Unterrichts in der Religionslehre ihrer

Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fäl-

len, in denen sich mehr für ein Fach entschie-

den haben als in Kurse aufgenommen werden

können, die Wünsche der Schülerinnen und

Schüler dieser Konfession bevorzugt berück-

sichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die

diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprü-

fung gesetzten Auflagen besuchen müssen,

sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

siehe § 16 (2)

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner

Konfession angehören oder für deren Konfessi-

on kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am

Unterricht in evangelischer oder katholischer

Religionslehre oder am Unterricht in Religions-

lehre einer anderen Religionsgemeinschaft teil-

nehmen wollen, gelten die Regelungen des

Abs. 2 und 3 sinngemäß. Bei der Teilnahme am

Unterricht in evangelischer oder katholischer

Religionslehre ist Abschnitt VII des Erlasses

über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl.

S. 695) zu beachten.

siehe § 16 (3)

(5) Kurse in allgemein eingeführten Religionsleh-

ren, die nicht von der Schule, sondern nach

Maßgabe des Abschnitts V Nr.2 des Erlasses

le Kurse in der Einführungs- und der Qualifikations-

phase in derselben – in der Regel seiner – Religions-

lehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das

Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, kön-

nen bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession an-

gerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen

sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhal-

ten.

siehe § 21 (1) u. (2)

(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des

Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermögli-

chen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größe-

re Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein

Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen

werden können, die Wünsche derjenigen dieser

Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schüle-

rinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der

für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen

müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

siehe § 21 (3)

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religi-

onsgemeinschaft angehören oder für deren Religi-

onsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht

eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangeli-

scher oder Katholischer Religionslehre oder am Un-

terricht in Religionslehre einer anderen Religionsge-

meinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über

Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) in

der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn

die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahme

zustimmt.

siehe § 21 (4)

(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren,

die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen

oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem

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62

über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S.

695) von den Kirchen oder anderen Religionsge-

meinschaften angeboten werden, können in die

Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn

sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt

wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stel-

len ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots

und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des

Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie ei-

ne Liste der am Unterricht teilnehmenden Schüle-

rinnen und Schüler beizufügen. Für den Unter-

richt in diesen Kursen und für die Abiturprüfung

gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ver-

ordnung.

siehe § 16 (4)

(6) Das Fach Ethik kann als drittes oder viertes

Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Be-

stimmungen der Verordnung über den Ethikun-

terricht vom 14. Juni 1995 (ABl. S. 440) in der

jeweiligen Fassung erfüllt werden.

siehe § 16 (5)

§ 22

Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themen-

orientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikati-

on nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse

müssen sich in den Lerninhalten und in den An-

forderungen der Leistungsüberprüfung unter-

scheiden.

siehe § 17 (1)

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprü-

fung nach § 25 Abs. 3 gewählt werden, wenn es

während der gesamten Qualifikationsphase drei-

stündig unterrichtet wurde. Die Addition einer ein-

stündigen Theoriestunde mit einem zweistündi-

gen Sportkurs ist dabei ausgeschlossen.

in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, kön-

nen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden,

wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt geneh-

migt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu

stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots

und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Un-

terrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste

der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und

Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen

Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen

die Bestimmungen dieser Verordnung.

siehe § 21 (5)

(5) Das Fach Ethik kann als drittes, viertes oder fünf-

tes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Be-

stimmungen des Erlasses zur Organisation des

Ethikunterrichts ab dem Schuljahr 2007/08 vom

13.Juli 2007 (ABl. S. 504) erfüllt werden.

siehe § 21 (6)

§ 17

Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorien-

tierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach §

26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in

den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leis-

tungsüberprüfung unterscheiden.

siehe § 22 (1)

(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportprakti-

schen und einen sporttheoretischen Teil. Der sport-

praktische Prüfungsteil besteht gemäß den Ausfüh-

rungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil

der Abiturprüfung im Fach Sport vom 22. Mai 2003

(ABl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung im

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siehe § 17 (2)

(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus

Verletzungsgründen den sportpraktischen Prü-

fungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prü-

fungsteils im Rahmen der besonderen Fachprü-

fung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche

mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich

inhaltlich auf den vorgesehenen sportprakti-

schen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung

sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse

der sportpraktischen Abiturprüfung angemes-

sen zu berücksichtigen.

siehe § 17 (3)

2 (6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in

der gewählten Fachrichtung (Technik mit den

Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei

Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder

nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im

Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer

Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Sport

kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24

Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der ge-

samten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet

wurde.

siehe § 22 (2)

(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verlet-

zungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil

oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im

Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht ab-

schließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatz-

prüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vor-

gesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht.

Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte

Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung

angemessen zu berücksichtigen.

siehe § 22 (3)

ZWEITER TEIL:

Bildungsgang berufliches Gymnasium

Abweichend zum 1. Teil gelten für das berufliche

Gymnasium folgende Bestimmungen:

§ 18

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1

bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nach-

folgenden Bestimmungen.

(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der ge-

wählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunk-

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64

Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik,

Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und

Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunkt-

übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Haus-

wirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Be-

rufsausbildung.

siehe § 18 (2)

4 (5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase

des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis

einer abgeschlossenen Berufsausbildung die

Vollendung des 21. Lebensjahres als Alters-

grenze. Das Staatliche Schulamt kann entspre-

chend den Regelungen von Abs. 4 eine Aus-

nahmegenehmigung erteilen.

siehe § 18 (3)

8 (1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder

des Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der

Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin

oder dem Studienleiter der gymnasialen Ober-

stufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin

oder dem zuständigen Abteilungsleiter des be-

ruflichen Gymnasiums wahr. Die Tutorin oder

der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler

insbesondere die Informationen und Hilfen, die

erforderlich sind, um die Auflagen dieser Ver-

ordnung erfüllen zu können.

siehe §§ 6 (2) und 18 (4)

16 (3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die

Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der

Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern

Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und

Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An

die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den

ten Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik,

Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Daten-

verarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend;

Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrar-

wirtschaft, Gesundheit, Gestaltungs- und Medien-

technik) Teile einer Berufsausbildung.

siehe § 2 (6)

(3) Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt

abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer ab-

geschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des

21. Lebensjahres als Altersgrenze.

Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schul-

amt.

siehe § 4 (5)

(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5

Abs. 2 übernimmt die zuständige Abteilungsleiterin

oder der zuständige Abteilungsleiter. Die Entschei-

dung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft die

Schulformkonferenz.

siehe § 8 (1)

§ 19

Organisation

(1) Die Unterrichtsfächer im beruflichen Gymnasium

in den verschiedenen Aufgabenfeldern (§ 7) sind

gemäß der Anlagen 6 und 7 festgelegt. In der Ein-

führungsphase erhalten die Schülerinnen und Schü-

ler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen

Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wo-

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65

Schwerpunkten Physik-, Chemie- und Biologie-

technik Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbei-

tungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Be-

triebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher

Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige ab-

geschlossene Berufsausbildung oder berufliche

Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der

Verpflichtung im fachrichtungsbezogenen Unter-

richt teilweise befreit werden und die angesetzte

Zeit zur weiteren Kompensation in Deutsch, der

verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik

verwenden. Über den Antrag entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter des beruflichen

Gymnasiums.

siehe § 19 (1)

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das be-

rufliche Gymnasium, dass die in der Einfüh-

rungsphase fortzuführende Fremdsprache in

der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdspra-

che kann die Schülerin oder der Schüler wäh-

len, wenn sie oder er in dieser Sprache mindes-

tens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mit-

telstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die

Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zwei-

ten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im

beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache

verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahr-

gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer

zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder

Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3

entsprechend.

siehe § 19 (2)

14 (13) Abweichend von Abs. 5 sind im berufli-

chen Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremd-

sprache, in Mathematik und in Wirtschaftslehre

oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre

oder Agrartechnik je zwei Klausuren zu schrei-

ben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem

chenstunden Unterricht. An die Stelle des Techni-

schen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-,

Chemie- und Biologietechnik das Fach Biologie, im

Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach

Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher

Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abge-

schlossene Berufsausbildung oder berufliche

Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der

Verpflichtung zum fachrichtungsbezogenen Unter-

richt teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte

Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der

verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik

verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter.

siehe § 16 (3)

(2) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einfüh-

rungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach

§ 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdspra-

che kann die Schülerin oder der Schüler wählen,

wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in

den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe bzw.

mit entsprechender Stundenzahl durchgehend unter-

richtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die

in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten

Fremdsprache mindestens vier Schuljahre unterrich-

tet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine

Fremdsprache verpflichtend. Die Fächer Latein und

Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit ei-

ner benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten

werden.

siehe § 20 (6)

(3) In Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft

oder Ernährungslehre oder Agrartechnik werden in

der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9)

geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem

Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnach-

weis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsre-

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Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungs-

nachweis anzufertigen.

siehe § 19 (3)

17 (7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem

Zeugnis der Fachhochschulreife können in die

Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes

Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter

Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung

aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätes-

tens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt

zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber

müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdspra-

che nachweisen, die mindestens denen entspre-

chen, die bis zur Qualifikationsphase erworben

werden.

siehe § 19 (4)

18 (4) Im beruflichen Gymnasium können fol-

gende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes

Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch,

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zwei-

tes Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen

ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elekt-

rotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biolo-

gie- und Datenverarbeitungstechnik schwer-

punktbezogen oder schwerpunktübergreifend),

Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirt-

schaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik.

Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der

beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das

erste Leistungsfach aus dem mathematisch-

naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-

feld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.

siehe § 19 (5)

19 (4) Im beruflichen Gymnasium müssen zu-

sätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt

und in die Gesamtqualifikation (§ 26) einge-

bracht werden. An die Stelle der zwei Kunst-

gelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten

Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere

fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu.

siehe § 14 (13)

(4) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis

der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule

können in die Qualifikationsphase (Q 1) des berufli-

chen Gymnasiums unter Beibehaltung der entspre-

chenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die

Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem be-

absichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberin-

nen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zwei-

ten Fremdsprache nachweisen, die mindestens de-

nen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase er-

worben werden.

siehe § 17 (7)

(5) Im beruflichen Gymnasium können folgende

Fächer erstes Leistungsfach sein: Als erstes Leis-

tungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathe-

matik, Physik, Chemie, Biologie. Zweites Leis-

tungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung

nach § 18 Abs. 2. Wird das erste Leistungsfach

aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld gewählt, ist Abs. 8 zu

beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im

beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezoge-

ne Leistungsfach auch bilingual auf Englisch ange-

boten werden.

(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13

müssen zwei Kurse in Kunst oder Musik

oder Darstellendes Spiel belegt und in die Gesamt-

qualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle

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oder Musikkurse können zwei literarische Kur-

se, die im Zeugnis als „Deutsch-literarische

Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder

zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-

künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.

siehe § 19 (5)

19 (5) Im beruflichen Gymnasium können die

Schülerinnen und Schüler die naturwissen-

schaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwis-

senschaft wie folgt erfüllen:

1.Physik oder Chemie oder Biologie: in der

Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschi-

nenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotech-

nik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbei-

tungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und

in der Fachrichtung Wirtschaft;

2.Physik oder Chemie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik

nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrich-

tung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrar-

wirtschaft;

3.Physik oder Biologie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der

Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,

4.Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung

Technik Schwerpunkt Physiktechnik.

siehe § 19 (8)

19 (6) Wenn die personellen und sächlichen

Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium

gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamt-

qualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in

Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und

der zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes

Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis

als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausge-

wiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem

sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld

angehören, treten.

siehe §§18 (4) und 19 (4)

(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Grundkurse

in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zwei-

stündig unterrichtet werden.

(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schüle-

rinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Ver-

pflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt er-

füllen:

1.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Ma-

schinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungs-

technik und Bautechnik sowie in der Fachrichtung

Wirtschaft: Biologie (in Maschinenbau und Elektro-

technik nur als Grundkurs) oder Physik

oder Chemie,

2.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Biologie-

technik sowie in der Fachrichtung Agrarwirtschaft:

Physik oder Chemie,

3.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemie-

technik sowie in der Fachrichtung Ernährung und

Hauswirtschaft: Biologie oder Physik,

4.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physik-

technik: Physik (nur als Grundkurs) oder Biologie

oder Chemie

siehe § 19 (5)

(9) Wenn die personellen und sächlichen Vorausset-

zungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind,

sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrich-

tungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, La-

bortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches

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68

Prüftechnik, technisches Zeichnen, Program-

miertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft

durchgeführt werden. Die in diesen Übungen

erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6

bescheinigt.

siehe § 19 (9)

Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene

vom 13. September 2003 (ABl. S. 776),

geändert durch die Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schulen für Erwachsene

(5) Die in die Schulen für Erwachsene auf-

genommenen Personen werden als Studierende

bezeichnet. Die Studierenden der Abendgymna-

sien sind verpflichtet, bis einschließlich des ers-

ten Semesters der Qualifikationsphase berufstä-

tig zu sein, wobei Arbeitslosigkeit nach den Be-

stimmungen des § 8 Abs. 2 berücksichtigt wird.

Die Studierenden an Hessenkollegs dürfen wäh-

rend ihrer Ausbildung am Hessenkolleg keiner

geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.

siehe § 21 (5)

Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bü-

rowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen

Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39

Abs. 5 bescheinigt.

siehe § 19 (6)

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69

§ 1

Schulen für Erwachsene

(1) Die Schulen für Erwachsene bieten ei-

genständige Wege, eine fundierte Allgemeinbil-

dung und schulische Abschlüsse nachträglich zu

erwerben.

siehe § 20 (1)

§ 3

Gliederung der Bildungsgänge

(4) Der Bildungsgang an den Abendgymna-

sien und Hessenkollegs gliedert sich in eine Vor-

kursphase, eine zweisemestrige Einführungspha-

se und eine viersemestrige Qualifikationsphase.

Die Vorkursphase dauert ein Semester; sie kann

bei Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen

Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder ei-

nes allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Se-

mester umfassen. Der Bildungsgang der Abend-

gymnasien sowie der Hessenkollegs schließt mit

der Abiturprüfung ab.

siehe § 20 (2)

§ 5

Lehrpläne

(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der

Standards und der Lehrpläne der Schulen für Er-

wachsene erteilt. Die Standards in der jeweils gel-

tenden Fassung werden im Amtsblatt veröffent-

licht. Näheres wird durch Erlass geregelt.

siehe § 20 (2)

§ 14

Lehrpläne

(6) In der Mitte jeden Semesters sowie an

Abendgymnasien und Hessenkollegs am Ende

DRITTER TEIL:

Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg

§ 20

Allgemeine Bestimmungen

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten auf-

bauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien ei-

genständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung

und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu

erwerben. Für das Abendgymnasium und das

Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verord-

nung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-

mungen.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 1(1)

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und

Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der

Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs-

und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei

Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweit-

sprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu

drei Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme

in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann

nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines

Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesam-

ten Bildungsgang auf der Grundlage der Lehrpläne

und/oder Kerncurricula für die Schulen für Erwach-

sene erteilt. Diese orientieren sich für die Einfüh-

rungs- und Qualifikationsphase an denen der gym-

nasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die Be-

rufserfahrungen der Studierenden und ihr Alter.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe §§ 3(4), 5(1), 14(6) und 31(1)

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70

des ersten Semesters der Einführungsphase tritt

eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen

und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung

der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Ar-

beits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und

über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der

Grundlage der Konferenzergebnisse sind die

Studierenden in geeigneter Form zu beraten.

§ 31

Vorkurs

(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und

Hessenkollegs umfasst ein Semester. Er kann

nach Entscheidung der Schule um einen ein-

oder zweisemestrigen Aufbaukurs Deutsch als

Zweitsprache und einen einsemestrigen allge-

meinen Aufbaukurs (§ 32 Abs. 6) erweitert wer-

den.

siehe § 20 (2)

§ 8

Aufnahme in die Schulen für Erwachsene

(2) In ein Abendgymnasium oder ein Hes-

senkolleg kann aufgenommen werden, wer

1.eine Vorbildung nachweist, die mindestens

dem Hauptschulabschluss entspricht,

2.bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens

19 Jahre alt ist,

3.bei Eintritt in die Einführungsphase eine Be-

rufsausbildung abgeschlossen hat oder eine min-

destens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen

kann.

(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasi-

ums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen

werden, wer

1.eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Ab-

schluss entspricht,

2. mindestens 18 Jahre alt ist,

3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder ei-

ne mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachwei-

sen kann.

4. den Nachweis der Beherrschung der deutschen

Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache erbringt.

Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet das

zuständige Staatliche Schulamt.

Näheres zu Nr. 4 wird durch Erlass geregelt.

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71

Die Führung eines Familienhaushalts ist der Be-

rufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheini-

gung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Ar-

beitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksich-

tigt werden; dieser Zeitraum kann nur überschrit-

ten werden, wenn eine Studierende oder ein Stu-

dierender während der Vorkursphase erneut ar-

beitslos wird. Wehr- oder Zivildienst werden auf

die Berufstätigkeit angerechnet.

siehe § 20 (3)

(3) Voraussetzung für die Aufnahme an eine

Schule für Erwachsene ist der in einem akkredi-

tierten Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der

Beherrschung der deutschen Sprache als allge-

meiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch

die Fähigkeit zur Textrezeption und Textprodukti-

on. Übergangsweise wird eine Sprachprüfung

nach landesweiten Vorgaben durchgeführt. Auf

Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprach-

prüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule

durch das Kultusministerium genehmigt werden.

Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprach-

kompetenz einer Bewerberin oder eines Bewer-

bers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im

Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres

wird durch Erlass geregelt.

siehe § 20 (4)

§ 8 a

Aufnahmeverfahren

(1) Über die Aufnahme an eine Schule für

Erwachsene entscheidet die Schulleiterin oder

der Schulleiter. Ihr oder ihm obliegt die Organisa-

tion des Aufnahmeverfahrens. Ein Beratungsge-

spräch unter Berücksichtigung der Lern- und Be-

rufsbiografie, insbesondere der nach der Erst-

ausbildung erworbenen Kompetenzen, ist not-

wendiger Teil des Aufnahmeverfahrens.

(2) Bewerberinnen und Bewerber können

nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifi-

Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufs-

tätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der

Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit

kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Die-

ser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn

eine Studierende oder ein Studierender während der

Vorkursphase erneut arbeitslos wird.

Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst bzw. ein frei-

williges soziales oder ökologisches Jahr werden auf

die Berufstätigkeit angerechnet. Bewerberinnen und

Bewerber, die den mittleren Abschluss oder einen

gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können,

müssen einen Vorkurs von mindestens halbjähriger

Dauer besuchen.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 8 (2) und (3)

(4) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein

Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn

a) die allgemeine Hochschulreife bereits erworben

wurde,

b) die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden

wurde.

Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Staat-

liche Schulamt.

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72

kationen und einem Beratungsgespräch durch die

Schulleiterin oder den Schulleiter in ein höheres

Semester einer Schule für Erwachsene aufge-

nommen werden, wenn aufgrund ihres Kenntnis-

standes eine erfolgreiche Mitarbeit in dem jewei-

ligen Semester zu erwarten ist.

siehe § 20 (5)

(3) Eine unmittelbare Aufnahme in das erste

Semester der Qualifikationsphase der Abend-

gymnasien und Hessenkollegs ist in der Regel

nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Be-

werber bereits eine Zulassung in die Jahrgangs-

stufe 12 der gymnasialen Oberstufe oder eine

Fachhochschulreife erworben haben und ihre

Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der

Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen

späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müs-

sen die Voraussetzungen dafür gegeben sein,

dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht

werden kann.

(4) Nach Berücksichtigung der Vorleistungen

und Nachweis des Kenntnisstandes durch einen

Einstufungstest kann an Abendgymnasien und

Hessenkollegs im Vorkurs und in der Einfüh-

rungsphase die Teilnahme von Studierenden am

Unterricht in den entsprechenden Fächern aus-

gesetzt werden, wenn gleichzeitig der Mindestun-

terrichtsverpflichtung Genüge getan wird und die

Schule ein entsprechend flexibles Unterrichtsan-

gebot ermöglichen kann.

siehe § 20 (5)

§ 1

Schulen für Erwachsene

(5) Die in die Schulen für Erwachsene auf-

genommenen Personen werden als Studierende

bezeichnet. Die Studierenden der Abendgymna-

sien sind verpflichtet, bis einschließlich des ers-

ten Semesters der Qualifikationsphase berufstä-

(5) Bewerberinnen und Bewerber können nach ei-

nem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder

den Schulleiter und einer Überprüfung der erworbe-

nen Qualifikationen in das erste Semester der Ein-

führungsphase aufgenommen werden. Vorausset-

zung für die Aufnahme in das zweite Semester der

Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am

Ende des ersten Semesters der Einführungsphase

entspricht. Eine unmittelbare Aufnahme in das erste

Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel

nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewer-

ber bereits eine Zulassung in die Qualifikationsphase

der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhoch-

schulreife erworben haben und ihre Kompetenzen

eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase

erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die

Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen

dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtquali-

fikation erreicht werden kann.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 8a (2), (3) und (4)

(6) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen

mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig

gemäß Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkol-

leg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.

VO zur Ausgestaltung der SfE

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73

tig zu sein, wobei Arbeitslosigkeit nach den Be-

stimmungen des § 8 Abs. 2 berücksichtigt wird.

Die Studierenden an Hessenkollegs dürfen wäh-

rend ihrer Ausbildung am Hessenkolleg keiner

geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.

siehe § 20 (6)

§ 32

Stundentafel des Vorkurses

(6) Im Aufbaukurs kann Deutsch als Zweit-

sprache im Umfang von 16 bis 24 Wochenstun-

den angeboten werden. Die näheren Regelungen

sind dem Lehrplan Deutsch für Schulen für Er-

wachsene zu entnehmen. Es kann auch ein Auf-

baukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch

sowie weiteren von der Schule festzulegenden

Fächern organisiert werden.

siehe § 21 (1)

§ 34

Organisation der Qualifikationsphase

(5) An Abendgymnasien müssen die Studie-

renden in den ersten drei Semestern der Qualifi-

kationsphase mindestens 22 Wochenstunden be-

legen, im vierten Semester der Qualifikations-

phase mindestens 20 Wochenstunden.

(6) An Hessenkollegs müssen die Studie-

renden in den ersten drei Semestern der Qualifi-

kationsphase in der Regel 28 Wochenstunden

belegen.

siehe § 21 (3)

siehe § 1 (5)

§ 21

Organisation

(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird

im Rahmen der personellen, räumlichen und sächli-

chen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß

der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei

Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und

Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Um-

fang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten wer-

den kann. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fä-

chern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der

Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 32 (6)

(2) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in

allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens

23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so

zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Se-

mestern der Qualifikationsphase besucht werden

können.

In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen

Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30

Wochenstunden belegen.

Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindes-

tens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikations-

phase besucht werden können.

siehe § 34 (5) und (6)

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74

§ 34

Organisation der Qualifikationsphase

(2) Pflichtfächer sind Deutsch, Mathematik,

historisch-politische Bildung und die erste Fremd-

sprache. Sie werden vierstündig unterrichtet.

(3) Im Wahlpflichtbereich ist von den Studie-

renden ein weiteres vierstündiges Fach zu bele-

gen; dies kann eine weitere Fremdsprache

oder eines der Fächer Wirtschafts- und Sozial-

wissenschaften, Biologie, Chemie, Physik oder

Informatik sein. Auf die Einrichtung eines be-

stimmten Fachs besteht kein Rechtsanspruch.

siehe § 21 (2)

§ 35

Einbringung von Fächern als Grund- und

Leistungskurse in die Gesamtqualifikation

(1) Am Ende des dritten Semesters der Qua-

lifikationsphase bestimmen die Studierenden die

beiden Fächer, die als Leistungskurse in die Ge-

samtqualifikation eingebracht werden. Davon ist

eines Deutsch oder eine Fremdsprache oder Ma-

thematik oder eine Naturwissenschaft.

(2) Leistungskurse können aus den vier-

stündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern in die

Gesamtqualifikation eingebracht werden. Leis-

tungsfächer können nur die Fächer sein, für die

genehmigte und veröffentlichte Lehrpläne vorlie-

gen.

(3) Eine am Abendgymnasium oder am

Hessenkolleg neu begonnene Fremdsprache

kann als Leistungsfach eingebracht werden,

wenn Studierende in dieser Fremdsprache wäh-

rend der Vorkurs- und Einführungsphase an ei-

nem Unterricht von insgesamt mindestens 12

Semesterwochenstunden teilgenommen haben.

siehe § 21 (2)

(3) Die Studierenden legen am Ende des dritten Se-

mesters der Qualifikationsphase die beiden Leis-

tungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen

Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leis-

tungsfach ist entweder Deutsch, eine Fremdsprache,

Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite

Leistungsfach kann Deutsch, eine weitere Fremd-

sprache, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts-

und Sozialwissenschaften, Mathematik, eine weitere

Naturwissenschaft oder Informatik sein. Eine neu

begonnene Fremdsprache kann als Leistungsfach

gewählt werden, wenn Studierende in dieser Fremd-

sprache während der Vorkurs- und Einführungspha-

se an einem Unterricht von mindestens 12 Semes-

terwochenstunden teilgenommen haben. Die Schule

kann fachübergreifende oder fächerverbindende

Lernangebote und Projekte anbieten.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe §§ 34 (2), (3) und 35 (1), (2), (3)

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75

§ 7

Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme an eine Schule für Er-

wachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schul-

verhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten

der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2

bis 5 HSchG.

(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studie-

render im Verlauf von sechs Unterrichtswochen

innerhalb eines Semesters insgesamt mindes-

tens sechs Tage dem Unterricht ohne ausrei-

chende Entschuldigung fern, entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Aus-

schluss aus der Schule.

(3) Die Schulkonferenz beschließt über eine

einheitliche Fehlzeitenregelung der Schule. Diese

bedarf der Zustimmung der Studierendenver-

tretung.

siehe § 21 (4)

§ 13

Leistungsnachweise

(5) An Abendgymnasien und Hessenkollegs

sind im Vorkurssemester und in den Semestern

der Einführungsphase in den Fremdsprachen

sowie in Deutsch und Mathematik je zwei schrift-

liche Leistungsnachweise anzufertigen. Die

schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sollen zwei Un-

terrichtsstunden nicht überschreiten.

siehe § 21 (5)

(6) In den ersten drei Semestern der Qualifi-

kationsphase sind anzufertigen:

- in jedem vierstündigem Fach zwei schriftliche

Leistungsnachweise,

- in den anderen Fächern ein schriftlicher Leis-

(4) In Abendgymnasien und Hessenkollegs ent-

scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter

über einen Ausschluss aus der Schule, wenn eine

Studierende oder ein Studierender im Verlauf von

sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Semesters

insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht

ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Die

Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche

Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung

der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unbe-

rührt.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 7 (2) und (3)

(5) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vor-

kurssemestern und in den Semestern der Einfüh-

rungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qua-

lifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in

jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den

anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester

anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach

der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufer-

tigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in je-

dem vierstündigen Fach eine Klausur nach Ent-

scheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Prä-

sentation oder eine umfassende schriftliche Ausar-

beitung ersetzt werden.

§ 9 Abs. 10 entfällt für Abendgymnasien und Hes-

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76

tungsnachweis.

Die Klausuren sollen in der Regel zwei Stunden

nicht überschreiten.

siehe § 21 (5)

(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise

gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten

nach der Verordnung zur Gestaltung des Schul-

verhältnisses in der jeweils geltenden Fassung,

soweit im Folgenden keine besonderen Regelun-

gen vorgesehen sind. Für die Qualifikationsphase

an Abendgymnasien und Hessenkollegs gilt, dass

schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen

die sprachliche Richtigkeit in der deutschen

Sprache oder gegen die äußere Form in der Be-

urteilung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten

führen. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicher-

heit in der Beherrschung standardsprachlicher

Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zei-

chensetzung stärker zu berücksichtigen und kann

zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen. In

diesem Fach ist ab dem dritten Semester der

Qualifikationsphase der Fehlerindex nach Anlage

9d der Verordnung über die Bildungsgänge und

die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe

und dem beruflichen Gymnasium vom 19. Sept.

1998 (ABl. S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern

gelten ab dem dritten Semester der Qualifikati-

onsphase die Fehlerindices für Grundkurse ent-

sprechend den Regelungen der Anlagen 9a bis

9c der Verordnung. Bei allen anderen Fächern

gelten ab dem dritten Semester der Qualifikati-

onsphase die Regelungen Anlage 9e der Verord-

nung.

senkollegs. § 9 Abs.11 gilt für die vierstündigen

Pflichtfächer und das vierstündige Wahlpflichtfach.

Abweichend von § 9 Abs. 12 gelten für die Bewer-

tung von schriftlichen Arbeiten folgende Bestimmun-

gen: In der Qualifikationsphase führen schwerwie-

gende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche

Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die

äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von

1 bis 2 Punkten. Im Fach Deutsch ist mangelnde Si-

cherheit in der Beherrschung standardsprachlicher

Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zei-

chensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu

einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen.

Fehlerindices gemäß den Anlagen 9b bis 9f sind erst

ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase

anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern

gelten die Fehlerindices für Grundkurse.

§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 13 (3), (5) und (6)

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77

§ 30

Versetzungsbestimmungen an Abend-

gymnasien und Hessenkollegs

(1) Am Ende des Aufbaukurses entscheidet

die Versetzungskonferenz über die Zulassung in

einen weiterführenden Bildungsgang. Dabei sind

sinngemäß die Bestimmungen nach den Absät-

zen 8 – 12 anzuwenden.

(2) Am Ende des Vorkurses entscheidet die

Versetzungskonferenz über die Versetzung in das

erste Semester der Einführungsphase. Dabei

sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Ab-

sätzen 8 – 12 anzuwenden.

siehe § 21 (6)

(6) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des

ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine

Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Leh-

rer zusammen, um die Lernentwicklung der Studie-

renden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und So-

zialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen

zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzer-

gebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form

zu beraten.

Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und

am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur

Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von

§ 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Ab-

weichend von § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gel-

ten folgende Bestimmungen:

1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf

Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens

acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen

werden.

2. Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremd-

sprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweit-

sprache, historisch-politische Bildung oder Mathe-

matik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflich-

tende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit

weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine

Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in

mindestens zweien der sechs genannten Fächer

mindestens acht Punkte erzielt wurden. In Ergän-

zung zu § 12 Abs. 5 entscheidet die Versetzungs-

konferenz bei Nichtzulassung zur Qualifikationspha-

se, ob nur das zweite Semester der Einführungspha-

se zu wiederholen ist. Verlässt eine Studierende

oder ein Studierender das Abendgymnasium oder

das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss

der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder

der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem

mittleren Abschluss gleichstellen.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 30 (1) und (2)

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78

§ 28

Bestimmungen für die Fremdsprachen

(3) In einer weiteren Fremdsprache sind

mindestens Grundkenntnisse nachzuweisen.

Diese Grundkenntnisse sind nachgewiesen,

wenn am Unterricht in einer zweiten Fremdspra-

che von mindestens 12 Semesterwochenstunden

teilgenommen und am Ende mindestens 5 Punk-

te erreicht wurden.

(4) Die Verpflichtung zum Nachweis von

Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn Stu-

dierende, die am Unterricht in einer zweiten

Fremdsprache bis zum Ende der Einführungs-

phase teilgenommen haben und nicht fünf Punkte

erreicht haben, diese im Rahmen einer Überprü-

fung bis zum Ende des zweiten Semesters der

Qualifikationsphase nachweisen.

siehe § 21 (7)

§ 36

Sport

(1) In jeder Sportart können höchstens zwei

Kurse, die aufeinander aufbauen, in die Gesamt-

qualifikation eingebracht werden, wobei sich die

Unterschiedlichkeit sowohl in den Lerninhalten als

auch in den Anforderungen der Leistungsüber-

prüfung ausdrücken muss. Sport kann von der

Schule als viertes Prüfungsfach eingerichtet wer-

den.

siehe § 21 (8)

(7) Abweichend von § 14 Abs. 2 gilt für die Fremd-

spracheregelungen im Abendgymnasium und Hes-

senkolleg § 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weite-

ren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn

- die Studierenden mindestens zwölf Semesterwo-

chenstunden Unterricht in einer Fremdsprache

verteilt auf mindestens drei Semester belegen und

am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,

- ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in

einer Fremdsprache, die als zweite Fremdsprache

anerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis

erworben wurde,

- die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigen-

dem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrie-

ben und durch Zeugnisse (in deutscher Überset-

zung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wo-

bei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstel-

lung mit dem Hauptschulabschluss oder dem Mitt-

leren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die

Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnah-

me oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses

festgestellt wird

- oder per Feststellungsprüfung durch das zuständi-

ge Staatliche Schulamt entsprechende Grund-

kenntnisse nachgewiesen werden.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 28 (3) und (4)

(8) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit §

24 Abs. 3 kann Sport nur als viertes Prüfungsfach

eingerichtet werden.

VO zur Ausgestaltung der SfE

siehe § 36 (1)

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79

VIERTER ABSCHNITT

Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung

§ 28

Termine

(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor

den Osterferien statt; die genauen Termine wer-

den vom Kultusministerium rechtzeitig festgelegt.

Die mündlichen Prüfungen finden nach Ende der

Kursphase, spätestens im Juni, statt. Eine Prä-

sentation oder ein Kolloquium zu einer besonde-

ren Lernleistung (§ 24) kann bereits früher statt-

finden. Die Regelungen des § 24 bleiben unbe-

rührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der

Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zwei-

ten vollen Kalenderwoche im Mai.

siehe § 22 (1)

(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule

auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Ter-

mine für die mündlichen Prüfungen dem Staatli-

chen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen

Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstfe-

rien fest.

siehe § 22 (1)

VIERTER TEIL:

Abiturprüfung

Erster Abschnitt

Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 22

Termine

(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und

zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die

Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende

der Kursphase und der Beginn des Zeitraums der

mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Be-

ginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr

vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gege-

ben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die

zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34

Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäß

§ 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37

werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentati-

onsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen

Lernleistung und fachpraktische Prüfungen können

bereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der

gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymna-

sium spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt

werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase.

Prüfungen in Mannschaftssportarten und Prüfungen

im Fach Darstellendes Spiel, für die ein Ensemble

benötigt wird, können bereits in den letzten beiden

Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Münd-

liche Nachprüfungen können auch nach den mündli-

chen Prüfungen stattfinden, sollen in der gymnasia-

len Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber

spätestens bis zum 30. Juni beendet sein. Zu Beginn

des Schuljahres schlägt die Schule die genauen

Termine für die Prüfungen nach Satz 3 dem Staatli-

chen Schulamt vor. Dieses legt für die gymnasiale

Oberstufe und das berufliche Gymnasium die end-

gültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der

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80

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei

der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich

am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahr-

gangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin

für die Meldung wird spätestens eine Woche vor

Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang be-

kannt gegeben. Nach dem Termin eingehende

Meldungen können in der Regel nicht berücksich-

tigt werden; über Ausnahmen entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Regelung

zur Beantragung der besonderen Lernleistung

nach § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.

siehe § 22 (2)

24 (5) Wer eine besondere Lernleistung erbrin-

gen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn

der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder

dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden

Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmel-

dung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen

der Meldung zum Abitur nach § 29 widerrufen

werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter

kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn

zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstel-

lung die Anforderungen, die für schriftliche und

mündliche Abiturprüfungen zugrundegelegt wer-

den, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche

Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der

schriftlichen

Abiturprüfungen vorzulegen.

siehe § 22 (3)

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten

sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche

Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schüle-

rinnen und Schülern spätestens fünf Unter-

richtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen

Herbstferien fest.

siehe § 28 (1)

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei

der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum

Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikations-

phase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin

für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Be-

ginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem

Termin eingehende Meldungen können in der Regel

nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen ent-

scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

siehe § 28 (2)

(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungs-

fach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätes-

tens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikati-

onsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schul-

leiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach

deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich

und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur

nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin

oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit

ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der

Themenstellung die Anforderungen, die für schriftli-

che und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt

werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche

Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der

schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

siehe § 24 (5)

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81

mitgeteilt.

siehe § 22 (5)

24 (3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt

dieses bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß

§ 29 an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung,

die im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft

nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die

Schülerin oder der Schüler in der Regel am Un-

terrichtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung.

Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schul-

wochen zu gewähren. Spätestens eine Woche

vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Doku-

mentation über den geplanten Ablauf der Präsen-

tation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern,

die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern

der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übri-

gen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis

6.

siehe § 22 (4)

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten

sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche

Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schüle-

rinnen und Schülern spätestens fünf Unter-

richtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen

mitgeteilt.

siehe § 22 (5)

(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schü-

lers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie

der Grundkurse, die unter Beachtung der Be-

stimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Ge-

samtqualifikation angerechnet werden sollen, er-

folgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den

Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage

vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

durch Aushang hingewiesen.

siehe § 22 (5)

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation

im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses

im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2.

Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach

ihrer letzten schriftlichen Prüfung.

Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unter-

richtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche

vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer

eine schriftliche Dokumentation über den geplanten

Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grund-

lage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung

des Kolloquiums dient.

siehe § 24 (3)

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten

sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche

Prüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungs-

teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätes-

tens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen

Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungs-

teilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu ei-

ner zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am dar-

auf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die

Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der

Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang

hingewiesen.

siehe § 28 (3) und (4)

Page 82: VOGO/BG u. a. VO OAVOgymnasium.bildung.hessen.de/gym_sek_ii/abitur/mat... · § 24 Präsentation, besondere Lernlei stung § 25 Prüfungsfächer § 26 Berechnung der Gesamtqualifikation

82

(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfun-

gen bzw. einer Präsentation oder einer besonde-

ren Lernleistung werden den Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres

letzten Prüfungstages bekannt gegeben.

siehe § 22 (6)

(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeug-

nisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die

Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens

am 30. Juni endet das Schulverhältnis.

siehe § 22 (7)

(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule

auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Ter-

mine für die mündlichen Prüfungen dem Staatli-

chen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen

Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstfe-

rien fest.

siehe § 22 (1)

§ 23

Zulassungsbedingungen

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und

wird zugelassen

1.wer die Bedingungen über die Verweildauer (§

5) erfüllt,

2.wer seine Verpflichtungen in einer zweiten

Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,

3.wer in der Qualifikationsphase die nach Anla-

ge 7 verbindlichen Kurse besucht hat oder im

Prüfungshalbjahr besucht,

4.wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und

Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl

nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjah-

res nachweisen kann.

siehe § 23 (1)

(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen,

der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fach-

praktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen

und der besonderen Lernleistungen werden den Prü-

fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in

der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gege-

ben.

siehe § 28 (5)

(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnis-

ses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule

fest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe

und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens

am 30. Juni, endet das Schulverhältnis.

siehe § 28 (6)

§ 23

Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird

zugelassen,

1. wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3)

erfüllt,

2. wer seine Verpflichtungen in einer zweiten

Fremdsprache (§ 14 bzw. 21 Abs, 7) erfüllt hat

oder erfüllt,

3. wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7

bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im

Prüfungshalbjahr besucht,

4. wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und

Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl

nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres

nachweisen kann.

siehe § 23 (1)

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(2) Für die Zulassung und die Berechnung der

Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halb-

jahren einschließlich des Prüfungshalbjahres ein-

gebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung

mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase

besucht, so werden aus den wiederholten Halb-

jahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durch-

gangs eingebracht; über begründete Ausnahme-

fälle entscheidet das jeweilige Schulamt. Erfolgt

keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsaus-

schuss.

siehe § 23 (2)

Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene

vom 13. September 2003 (ABl. S. 776),

geändert durch die Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)

§ 38

Zulassungsbedingungen

(2) Für die Zulassung werden nur Kurse aus

vier Semestern der Qualifikationsphase ein-

schließlich des Prüfungssemesters berücksich-

tigt. Haben Studierende vor der Meldung zur Prü-

fung mehr als drei Semester der Qualifikations-

phase besucht, so entscheiden sie bei der Mel-

dung, aus welchen Semestern die Kurse unbe-

rücksichtigt bleiben; dabei ist zu beachten, dass

themen- und inhaltsgleiche Kurse nur einmal ein-

gebracht werden dürfen. Wird von einer oder ei-

nem Studierenden keine Entscheidung getroffen,

fällt sie der Prüfungsausschuss. In die Gesamt-

qualifikation dürfen nur Ergebnisse von Kursen

aus diesen vier Semestern eingebracht werden.

siehe § 23 (2)

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spä-

testens zu Beginn des achten Halbjahres nach

Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Ge-

samtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjah-

ren einschließlich des Prüfungshalbjahres einge-

bracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr

als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht,

so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils

die Ergebnisse des zweiten Durchgangs einge-

bracht; über begründete Ausnahmefälle entschei-

det das jeweilige Staatliche Schulamt. In den

Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden

die Studierenden über die einzubringenden Se-

mester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung

mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase

besucht haben.

siehe § 23 (2) und

VO zur Ausgestaltung der SfE § 38 (2)

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätes-

tens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Ein-

tritt in die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht

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84

beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der

Regel die gymnasiale Oberstufe oder das beruf-

liche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für

die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen,

sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach

der Meldung zurücktreten. Der weitere Unter-

richtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag

von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur

zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schü-

ler in dieser Zeit in der Schule den schulischen

Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im

Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikati-

on erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1

entscheidet das Staatliche Schulamt.

siehe § 23 (3)

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer

nach den bei der Meldung vorliegenden Teiler-

gebnissen auch bei günstigstem Verlauf des

Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur

nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der

Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen

den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

siehe § 23 (4)

(5) Wer während der Qualifikationsphase im

Rahmen eines Schüleraustausches mindestens

ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder

wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 er-

füllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in

der Qualifikationsphase (in der Regel das zwei-

te Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste

Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung

melden. In diesen Fällen können auf Antrag in

den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie

§ 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind,

Leistungen aus einem Halbjahr der Einfüh-

rungsphase unabhängig von der Zahl der Wo-

chenstunden als Ergebnisse von Grundkursen

und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikati-

on angerechnet werden.

zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurück-

tritt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unter-

richtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von

der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu ges-

tatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in die-

ser Zeit in der Schule den schulischen Teil der

Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis

besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben

kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter.

siehe § 23 (3)

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer

nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergeb-

nissen auch bei günstigstem Verlauf des Prü-

fungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht

bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schüle-

rin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den El-

tern schriftlich mitgeteilt und begründet.

siehe § 23 (4)

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rah-

men eines Schüleraustausches mindestens ein

halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder

wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt,

kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Quali-

fikationsphase (in der Regel Q 2 und Q 3) zur Prü-

fung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in

den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24

Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistun-

gen aus einem Halbjahr der Einführungsphase un-

abhängig von der Zahl der Wochenstunden als Er-

gebnisse von Grundkursen und Leistungskursen

bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

siehe § 23 (5)

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85

siehe § 23 (5)

§ 24

Präsentation, besondere Lernleistung

(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer

mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach eine

Präsentation nach Abs. 2 oder eine besondere

Lernleistung nach Abs. 4 wählen.

siehe § 37 (1)

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter

Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch

naturwissenschaftliche Experimente sowie musi-

kalische oder künstlerische Darbietungen sind

mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann ei-

ne fachübergreifende Themenstellung umfassen,

muss aber den Schwerpunkt in dem von der

Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach ha-

ben.

siehe § 37 (2)

(3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt dieses

bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß § 29

an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung, die

im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft nach

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die Schü-

lerin oder der Schüler in der Regel am Unter-

richtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung.

Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schul-

wochen zu gewähren. Spätestens eine Woche

vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Doku-

mentation über den geplanten Ablauf der Präsen-

tation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern,

die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern

der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übri-

gen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis

6.

siehe § 22 (4)

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen

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oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei

Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel

sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom

Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit,

die Ergebnisse eines umfassenden, auch fach-

übergreifenden Projekts oder Praktikums in Be-

reichen, die schulischen Referenzfächern zuge-

ordnet werden können. Die besondere Lernleis-

tung ist schriftlich zu dokumentieren. Vorausset-

zung für die Einbringung ist, dass die besondere

Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch

nicht anderweitig angerechnet wurden.

siehe § 37 (4)

(5) Wer eine besondere Lernleistung erbringen

will, beantragt dieses spätestens zu Beginn der

Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder dem

Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft

nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist ver-

bindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung

zum Abitur nach § 29 widerrufen werden. Die

Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Ein-

bringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten

ist, dass auf Grund der Themenstellung die An-

forderungen, die für schriftliche und mündliche

Abiturprüfungen zugrundegelegt werden, nicht er-

füllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung

ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen

Abiturprüfungen vorzulegen.

siehe § 22 (3)

(6) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende

Lehrer nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft,

die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter be-

stimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftli-

che Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die

Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der

besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und

antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von

einem Fachausschuss durchgeführt und gemäß

§ 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss

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87

gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1

sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender

nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt

die Gesamtbewertung der besonderen Lernleis-

tung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung

einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende.

Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schü-

ler zusammen mit den Ergebnissen der mündli-

chen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbei-

ten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler

beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen

Schülerleistung erforderlich.

siehe § 37 (6)

§ 25

Prüfungsfächer

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der

Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Diese

müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abde-

cken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen

sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im

vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünf-

ten Fach eine Präsentation nach § 24 Abs. 2 oder

eine mündliche Prüfung oder eine besondere

Lernleistung nach § 24 Abs. 4 statt. Nach Maß-

gaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftli-

chen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

siehe § 24 (1)

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1. die beiden von der Schülerin oder dem

Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes

und zweites Prüfungsfach),

2. ein von der Schülerin oder dem Schüler ge-

wähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei

Abs. 1 zu beachten ist.

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen

mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abde-

cken.

§ 24

Prüfungsfächer

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-

teilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fä-

chern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufga-

benfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprü-

fungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet

eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach ei-

ne mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften

Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere

Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt.

Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem

schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft wer-

den.

siehe § 25 (1)

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

1. die beiden von der Schülerin oder dem Schüler

gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites

Prüfungsfach),

2. ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähl-

tes Fach (drittes Prüfungsfach).

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen min-

destens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.

Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prü-

fungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung

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siehe § 24 (2)

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen

Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schü-

lerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufga-

benfeldern oder Sport. Sie dürfen nicht Gegens-

tand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken

sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung

nicht auf alle Aufgabenfelder, muss ein Fach der

verbindlichen weiteren Prüfungen dem fehlenden

Aufgabenfeld entnommen sein. Bezüglich der be-

sonderen Lernleistung nach § 24 entscheidet die

Schulleiterin oder der Schulleiter, ob sie einem

Aufgabenfeld zugeordnet werden kann und da-

durch die Auflagen von Abs. 1 Satz 2 erfüllt wer-

den können.

siehe § 24 (3)

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach

kann unter Berücksichtigung der Bestimmun-

gen der Absätze 1 bis 3 jedes Grundkursfach

aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme

des Faches Darstellendes Spiel sein. Sport

kann als Grundkursfach nur viertes oder fünftes

Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungspha-

se neu begonnene Fremdsprache nach § 20

Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prü-

fungsfach sein.

Eine besondere Lernleistung, nicht aber eine

Präsentation, darf sich auf eines der ersten vier

Prüfungsfächer erstrecken.

siehe §§ 24 (4) und § 37 (2)

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerin-

nen und Schüler in der gesamten Einführungs-

phase der gymnasialen Oberstufe, soweit nicht

für bestimmte Fächer andere Regelungen zuge-

lassen sind, unterrichtet worden sein und in der

Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor

dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungs-

durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt.

siehe § 25 (2)

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen

Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schüle-

rinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgaben-

feldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2

kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prü-

fungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich

fünftes Prüfungsfach sein.

Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2

nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter ent-

scheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet

werden kann.

siehe § 25 (3)

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ab-

sätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei

Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes

Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder

fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine

mündliche und eine fachpraktische Prüfung durch-

geführt werden. Eine in der Einführungsphase neu

begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann

drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. § 21

Abs. 3 bleibt unberührt.

siehe 25 (4)

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerin-

nen und Schüler in der gesamten Einführungspha-

se, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Re-

gelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein

und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht

haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und

einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer

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89

halbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer

müssen so gewählt werden, dass die Auflagen

der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden

können.

siehe § 24 (5)

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch

und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder

eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Die-

se Prüfungsfächer können nicht durch eine be-

sondere Lernleistung ersetzt werden.

siehe § 24 (6)

(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 müssen im be-

ruflichen Gymnasium Deutsch und entweder Ma-

thematik oder eine Fremdsprache sowie das

fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungs-

fächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technolo-

gie können nicht Prüfungsfach sein.

siehe § 24 (7)

VO zur Ausgestaltung der SfE vom 13. Sep-

tember 2003 (ABl. S. 776), geändert durch VO

vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)

§ 39

Prüfungsfächer

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung

sind

1. die beiden gewählten Leistungsfächer,

2. ein weiteres vierstündig oder dreistündig unter-

richtetes Fach nach § 34 Abs. 2 bis 4.

siehe § 24 (8)

müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der

Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden kön-

nen.

siehe § 25 (5)

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch

und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder ei-

ne Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese

Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere

Lernleistung ersetzt werden.

siehe § 25 (6)

(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend

von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathema-

tik oder eine Fremdsprache sowie das fachrich-

tungsbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 5

Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel,

Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfä-

cher sein.

siehe § 25 (7)

(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann

nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches

Abiturprüfungsfach gemäß Abs. 2 Nr. 2 sein; die-

ses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungs-

phase nicht belegt wurde, wenn die oder der Stu-

dierende zu Beginn der Qualifikationsphase in die-

sem Fach eine berufliche oder schulische Vorbil-

dung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als

fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsenta-

tion nicht.

siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 39 (2)

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90

§ 27

Prüfungsanforderungen

(1) Grundlage für die Anforderungen in der

schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für

die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Be-

urteilung der Prüfungsleistungen sind die Be-

stimmungen über die fachspezifischen Prüfungs-

anforderungen der Anlage 11.

siehe § 25 (1)

(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen

aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige

Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen

sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für

die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Un-

terrichtsphase in der Qualifikationsphase und für

die Präsentation (§ 24) bis zur Aushändigung der

Aufgabe. Die Aufgaben für die schriftlichen Prü-

fungen werden in allen Fächern landesweit ein-

heitlich durch das Kultusministerium gestellt.

siehe § 25 (1)

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen und münd-

lichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die

Sachgebiete nur eines Schulhalbjahres bezie-

hen.

siehe § 25 (1)

(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prü-

fung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden,

im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kul-

tusministerium kann die Arbeitszeit verlängern,

wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung

von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von

technischen Zeichnungen oder für gestalteri-

sche Aufgaben erforderlich ist.

siehe § 25 (2)

§ 43

Prüfungsanforderungen

§ 25

Prüfungsanforderungen

(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und

mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer

und die Bewertungen der Prüfungsleistungen erge-

ben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der

Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den

Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftli-

chen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der

ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die

mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikati-

onsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur

Aushändigung der Aufgabenstellung Die Rahmen-

setzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen

der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden

Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht

landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die

Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden lan-

desweit einheitlich durch das Kultusministerium ge-

stellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass

die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprü-

fungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.

siehe § 27 (1), (2) und (3)

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen

Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einer

schriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im

Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasi-

um und Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in

allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. Das

Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern,

wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von

Schülerexperimenten, zur Anfertigung von techni-

schen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben

erforderlich ist.

siehe § 27 (4) und VO zur Ausgestaltung der SfE

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91

(3) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen

Prüfungen beträgt vier Zeitstunden.

siehe § 25 (2)

(5) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer

Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteil-

nehmers sowie das Kolloquium der besonderen

Lernleistung (§ 24) dauern in der Regel 20 Mi-

nuten, bei der Präsentation (§ 24) in der Regel

30 Minuten.

siehe § 25 (2)

2.1.4 Der Anforderungsbereich I umfasst die

Wiedergabe von Sachverhalten aus einem ab-

gegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang

und die Beschreibung und Verwendung gelernter

und geübter Arbeitstechniken in einem begrenz-

ten Gebiet und in einem wiederholenden Zu-

sammenhang.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbst-

ständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ord-

nen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen be-

kannter Sachverhalte unter vorgegebenen Ge-

sichtspunkten und Fragestellungen und das

selbstständige Anwenden und Übertragen des

Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte

und Situationen; dabei kann es sich entweder

um veränderte Fragestellungen, um veränderte

Sachzusammenhänge oder um abgewandelte

Verfahrensweisen handeln.

Der Anforderungsbereich III umfasst das plan-

mäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten

mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen,

Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen

und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden

aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsver-

fahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigne-

§ 43 (3)

(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prü-

fungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers

sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung

(§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsen-

tationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten.

§ 14 Abs. 8 bleibt unberührt.

siehe § 27 (4) und (5)

(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 wer-

den drei Anforderungsbereichen zugeordnet.

Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiederga-

be von Sachverhalten aus einem abgegrenzten

Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Be-

schreibung und Verwendung gelernter und geübter

Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und

in einem wiederholenden Zusammenhang.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbst-

ständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen,

Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter

Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunk-

ten und Fragestellungen und das selbstständige

Anwenden und Übertragen des Gelernten auf ver-

gleichbare neue Sachverhalte und Situationen; da-

bei kann es sich entweder um veränderte Frage-

stellungen, um veränderte Sachzusammenhänge

oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmä-

ßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit

dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Fol-

gerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und

Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den

gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur

Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig

ausgewählt oder einer neuen Problemstellung an-

Page 92: VOGO/BG u. a. VO OAVOgymnasium.bildung.hessen.de/gym_sek_ii/abitur/mat... · § 24 Präsentation, besondere Lernlei stung § 25 Prüfungsfächer § 26 Berechnung der Gesamtqualifikation

92

ten selbstständig ausgewählt oder einer neuen

Problemstellung angepasst.

siehe § 25 (4)

2.1.5 Die drei Anforderungsbereiche nach

Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander

trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen

Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben

sich deshalb Überschneidungen zwischen den

Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prü-

fungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall ab-

hängig von den in den Lehrplänen für die einzel-

nen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhal-

ten. Darüber hinaus können Umfang und Kom-

plexität der geforderten Teilleistungen auch eine

andere Zuordnung erforderlich machen. Der

Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleis-

tungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben

müssen die Anforderungsbereiche I und III be-

rücksichtigt werden.

siehe § 25 (4)

3.1 Prüfungsanforderungen

In der mündlichen Abiturprüfung werden grund-

sätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie

in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hin-

aus geht es in der mündlichen Prüfung um den

Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen

Vortrag zusammenhängend und in sprachlich

korrekter und angemessener Weise zu äußern,

ein themagebundenes Gespräch zu führen und

dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfen-

den einzugehen und gegebenenfalls eigene

sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren

Aspekten einzubringen sowie den eigenen

Standpunkt deutlich darzustellen und zu begrün-

den.

siehe § 25 (5)

gepasst.

Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich

nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in

ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In

der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidun-

gen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zu-

ordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in je-

dem Fall abhängig von den in den Lehrplänen

und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards

für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen

und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und

Komplexität der geforderten Teilleistungen auch

eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der

Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistun-

gen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben

müssen die Anforderungsbereiche I und III berück-

sichtigt werden.

siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 2.1.4 und 2.1.5

(5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grund-

sätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in

der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus

geht es in der mündlichen Prüfung um den Nach-

weis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag

zusammenhängend und in sprachlich korrekter

und angemessener Weise zu äußern, ein themen-

gebundenes Gespräch zuführen und dabei auf

Fragen und Anregungen der Prüfenden einzuge-

hen, gegebenenfalls eigene sach- und problemge-

rechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen

sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustel-

len und zu begründen.

siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.1

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93

3.2 Aufgabenstellung

Die mündliche Prüfung geht aus von einer be-

grenzten, gegliederten, schriftlich verfassten

Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In

der Regel werden, soweit für einzelne Fächer

keine besonderen Regelungen getroffen sind,

die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftli-

chen Prüfung herangezogen. Die kürzere Ar-

beitszeit muss jedoch angemessen berücksich-

tigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zu-

sammenhängende Darstellung als auch ein Prü-

fungsgespräch ermöglichen und den Prüfungs-

teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gele-

genheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten

nachzuweisen, die den unterschiedlichen An-

sprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lö-

sung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss

so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhän-

gig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der

mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note er-

reichen können. Die Angaben über die von den

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-

mern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und

die Kriterien der Bewertung und Beurteilung

müssen gemäß § 39 Abs. 4 drei Unterrichtstage

vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitglie-

dern des Fachausschusses vorliegen.

siehe § 25 (5)

Die mündliche Prüfung geht aus von einer be-

grenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Auf-

gabe auf der Grundlage von Materialien. In der

Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine

besonderen Regelungen getroffen sind, die glei-

chen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prü-

fung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss

jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die

Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachge-

biete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres be-

schränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusam-

menhängende Darstellung als auch ein Prüfungs-

gespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit ge-

ben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen,

die den unterschiedlichen Ansprüchen an die

Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe ge-

nügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass

die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-

mer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leis-

tungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich

jede Note erreichen können.

siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.2

(6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil In

den fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2

und 4 werden dieser und der schriftliche bzw. münd-

liche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der

Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird.

Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit

null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit

mehr als drei Punkten und die Bewertung eines

Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine

Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in je-

weils einfacher Wertung aus.

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94

§ 26

Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamter-

gebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs-

und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreich-

bar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, da-

von höchstens 210 Punkte im Leistungskursbe-

reich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbe-

reich und höchstens 300 Punkte im Abiturbe-

reich.

siehe § 26 (1)

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation

werden gewertet

1. die Grundkurse einfach mit einer maximalen

Punktzahl von je 15,

2. die Leistungskurse aus dem Prüfungshalb-

jahr einfach mit einer maximalen Punktzahl

von je 15,

3. die übrigen Leistungskurse zweifach mit ei-

ner maximalen Punktzahl von je 30.

siehe § 26 (2)

(3) Im Leistungskursbereich werden in den bei-

den Leistungsfächern folgende Ergebnisse an-

gerechnet:

§ 26

Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem

Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grund-

kurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei

sind in der Qualifikationsphase (Block l) maximal

600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leis-

tungskursbereich und maximal 360 Punkte im

Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung

(Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.

siehe § 26 (1)

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation

nach Block I werden gewertet

1. die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach,

wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestens

fünf Punkte erreicht sein müssen.

siehe § 26 (4) Nr. 4

2. die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leis-

tungskursen jeweils mindestens 10 Punkte der

zweifachen Wertung erreicht sein müssen.

siehe § 26 (3) Nr. (1)

Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen

sein.

siehe § 26 (6) Nr. (3)

Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in

Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 ge-

wertet:

- die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünf-

ten Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grund-

kurse einfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse je-

weils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung

erreicht sein müssen.

(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht

werden:

a) die Leistungskurse im ersten und zweiten Prü-

fungsfach sowie die Grundkurse Q1 – Q4 im drit-

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95

1. die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prü-

fungshalbjahr abgeschlossenen Leistungs-

kursen in zweifacher Wertung; in vier der

sechs Leistungskurse müssen jeweils min-

destens 10 Punkte der zweifachen Wertung

erreicht sein,

siehe § 26 (2)

2. die Ergebnisse aus den beiden Leistungs-

kursen des Prüfungshalbjahres in einfacher

Wertung. Diese Ergebnisse werden noch

einmal im Abiturbereich angerechnet.

siehe § 26 (2) und (6)

(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse

von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen

die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen,

die sie in den vier Halbjahren einschließlich des

Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten

folgende Bestimmungen:

1. Aus dem dritten und vierten sowie dem fünf-

ten Prüfungsfach, soweit es nicht eine be-

sondere Lernleistung (§ 24) ist, werden je-

weils drei verbindliche Grundkurse einge-

bracht. Diese Kurse müssen vor dem Prü-

fungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im

dritten und vierten sowie dem fünften Prü-

fungsfach nach Satz 1 verbindlichen Grund-

kurse des Prüfungshalbjahres werden im

Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.

siehe § 26 (2) und (3)

2. In die Gesamtqualifikation können einge-

bracht werden:

a) aus Sport, unabhängig von der Belegver-

pflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei

Kurse,

b) nicht als Leistungskurse eingebrachte

Kurse nach § 11 Abs. 10 als Grundkurse

in einfacher Wertung,

ten, vierten und fünften Prüfungsfach, sofern nicht

eine besondere Lernleistung angemeldet ist,

siehe § 26 (2)

b) weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowie

siehe § 26 (2)

c) im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kur-

se der zweiten Fremdsprache.

siehe § 26 (4) Nr. 3

(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht

werden:

a) aus Sport, unabhängig von der Belegverpflich-

tung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse,

b) nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse

nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wer-

tung,

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96

c) Grundkurse einer in der Einführungspha-

se neu begonnenen Fremdsprache, so-

fern keine Belegverpflichtung nach § 20

Abs. 3 gegeben ist, und wenn mindes-

tens einer der letzten beiden Kurse der

Qualifikationsphase eingebracht wird,

d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei

Grundkurse, die Leistungskurse im fach-

richtungsbezogenen Leistungsfach un-

mittelbar ergänzen.

siehe § 26 (4) Nr. 2

3. In die Gesamtqualifikation müssen im Falle

von § 20 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der

zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

siehe § 26 (3)

4. In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils

mindestens fünf Punkte erreicht sein.

siehe § 26 (2)

(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Ge-

samtqualifikation folgende Bestimmungen:

Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs-

und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die

Aufgabenfelder verteilen:

a)im sprachlich-literarisch-künstlerischen Auf-

gabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in

Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache

gemäß § 20 und zusätzlich zwei Kurse in

Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel sowie in

einer weiteren Fremdsprache gemäß § 20,

wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Natur-

wissenschaft oder in Informatik eingebracht

werden,

b)im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-

feld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils

mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Po-

litik und Wirtschaft; in Geschichte müssen dies

c) Grundkurse einer in der Einführungsphase neu

begonnenen Fremdsprache, sofern keine Beleg-

verpflichtung nach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben

ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden

Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grund-

kurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezo-

genen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

siehe § 26 (4) Nr. 2

(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten

Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt

auf die Aufgabenfelder verteilen:

a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufga-

benfeld, mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch

und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14

und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder

Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren

Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zwei Kurse

in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informa-

tik eingebracht werden,

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-

feld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils

mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik

und Wirtschaft; in Geschichte müssen diese Kurse

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97

die Kurse aus der Jahrgangsstufe 13 sein,

c)im mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils

vier Kurse in Mathematik und einer Naturwis-

senschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer

weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik,

wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Fremd-

sprache eingebracht werden.

siehe § 26 (5)

19 (3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse kön-

nen einmal wiederholt werden. In der Gesamt-

qualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Er-

gebnis des Wiederholungskurses angerechnet

werden.

siehe §§ 13 (8) und 26 (5)

2. Abweichend von Nr. 1 gilt für das berufliche

Gymnasium:

a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen

Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier

Kurse in Deutsch und einer fortgeführten

Fremdsprache gemäß § 20,

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Auf-

gabenfeld: mindestens fünf Kurse, davon

mindestens die letzten zwei Kurse in Ge-

schichte und mindestens einen Kurs in

Politik und Wirtschaft sowie in der Fach-

richtung Wirtschaft die vier Kurse des

fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches

und in der Fachrichtung Ernährung und

Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirt-

schaftslehre des Haushalts, in der Fach-

richtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse

in Wirtschaftslehre des Landbaus,

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld: mindestens

aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase

sein,

c)im mathematisch-naturwissenschaftlich-tech-

nischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier

Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft

sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Na-

turwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei

Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht

werden.

siehe § 26 (5)

Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur

das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Ge-

samtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach,

das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskurs-

niveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die

Gesamtqualifikation aufgenommen werden.

siehe §§ 19 (3) und 26 (5)

(6) Abweichend von Abs. 5 gilt für das berufliche

Gymnasium bezüglich der Verteilung auf die Auf-

gabenfelder:

a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und

einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14,

b) mindestens fünf Kurse, davon die letzten zwei

Kurse in Geschichte und ein Kurs in Politik und

Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Wirtschaft

vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungs-

faches und in der Fachrichtung Ernährung und

Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftsleh-

re des Haushalts, in der Fachrichtung Agrarwirt-

schaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des

Landbaus,

c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und

einer Naturwissenschaft, in den Fachrichtungen

Technik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Ag-

rartechnik vier Kurse des fachrichtungsbezogenen

Leistungsfaches und in der Fachrichtung Technik

zwei Grundkurse in Technologie und in der Fach-

richtung Wirtschaft je ein Grundkurs in Rech-

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98

jeweils vier Kurse in Mathematik und ei-

ner Naturwissenschaft sowie in den

Fachrichtungen Technik, Ernährung und

Hauswirtschaft und Agrartechnik die vier

Kurse des fachrichtungsbezogenen Leis-

tungsfaches und in der Fachrichtung

Technik zwei Grundkurse in Technologie

sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je

einen Grundkurs in Rechnungswesen

und in Datenverarbeitung.

Wer eine einschlägige Berufsausbildung nach-

weist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, be-

suchte Kurse im fachrichtungsbezogenen

Grundkursfach in die Gesamtqualifikation ein-

zubringen.

siehe § 26 (6)

nungswesen sowie Datenverarbeitung.

Wer eine einschlägige Berufsausbildung nach-

weist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuch-

te Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkurs-

fach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

siehe § 26 (5) Nr. 2

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Abendgymnasi-

um bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfel-

der:

a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und

einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage

8,

b) mindestens zwei Kurse in Historisch-politischer

Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufga-

benfeld,

c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und

zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

Abweichend von Abs. 5 gilt für das Hessenkolleg

bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:

a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und

einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage

8,

b) mindestens vier Kurse in Historisch-politischer

Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufga-

benfeld,

c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und

zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.

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99

VO zur Ausgestaltung der SfE

§ 35

Einbringung von Fächern als Grund- und

Leistungskurse in die Gesamtqualifikation

(1) Am Ende des dritten Semesters der Qualifika-

tionsphase bestimmen die Studierenden die bei-

den Fächer, die als Leistungskurse in die Ge-

samtqualifikation eingebracht werden. Davon ist

eines Deutsch oder eine Fremdsprache oder Ma-

thematik oder eine Naturwissenschaft.

siehe § 26 (7)

(4) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase

nicht belegt wurde, kann als Grundkurs zur Ein-

bringung in die Gesamtqualifikation gewählt wer-

den. Ein solches Fach kann in der Regel nur als

viertes Prüfungsfach gewählt werden. Die Wahl

eines solchen Faches als drittes Prüfungsfach

setzt voraus, dass die oder der Studierende zu

Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach

eine berufliche oder schulische Vorbildung nach-

weist, die dem Leistungsstand in diesem Fach

am Ende der Einführungsphase entspricht.

siehe § 26 (7)

(6) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der

Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prü-

fungshalbjahr und die der Abiturprüfung wie

folgt angerechnet:

1. In jedem der fünf Prüfungsfächer können

maximal 60 Punkte erreicht werden. Die im

Prüfungshalbjahr in jedem der Prüfungsfä-

cher erreichten Kursleistungen werden ein-

fach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils

15) und die in der Abiturprüfung erreichten

Leistungen dreifach (maximal erreichbare

Punktzahl jeweils 45) gewertet.

siehe § 26 (8) Nr. 1

(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 gilt für das

Abendgymnasium und das Hessenkolleg:

a) Die Leistungskurse werden gemäß § 21 Abs. 3

festgelegt.

siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 35 (1)

b) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase

nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der

Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs

zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt

werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur

viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen

gilt § 24 Abs. 8.

siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 35 (4)

(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) wer-

den die Ergebnisse wie folgt angerechnet:

1. In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Er-

gebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils

maximal 60 Punkte erreicht werden.

siehe § 26 (6) Nr. 1

2. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter

einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung

jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung

erreicht werden.

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100

2. Bei der Einbringung einer besonderen Lern-

leistung wird das Ergebnis vierfach (maximal

erreichbare Punktzahl 60) gewertet. Mögli-

che Halbjahreskurse werden hier nicht be-

rücksichtigt.

3. In den Prüfungsfächern darf keiner der Kur-

se des Prüfungshalbjahres und keine Abitur-

prüfung einschließlich der besonderen Lern-

leistung mit null Punkten abgeschlossen

sein. § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.

siehe § 26 (8) Nr. 3 und 4

4. In drei Prüfungsfächern, darunter einem

Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung

jeweils mindestens 15 Punkte in dreifacher

Wertung erreicht werden.

siehe § 26 (8) Nr. 2

(7) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben,

wenn die Gesamtpunktzahl mindestens

280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens

70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3),

mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich

(Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbe-

reich (Abs. 6) erreicht sein.

siehe § 26 (9)

§ 29

Meldung zur Prüfung und Wahl

der Prüferinnen und Prüfer

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzule-

gen:

1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den

nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem

dieser Fächer; außer den Kursthemen sind

die Namen der Lehrkräfte und, soweit die

siehe § 26 (6) Nr. 4

3. In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null

Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche

mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.

siehe §§ 26 (6) Nr. 3 und 38 (2)

4. Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine

Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so ent-

scheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1

auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergeb-

nisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb

von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30

Abs. 7 bleibt unberührt.

siehe §§ 26 (6) Nr. 3 und 38 (2)

5. Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null

Punkten abgeschlossen sein.

(9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben,

wenn die Gesamtpunktzahl mindestens

300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifika-

tionsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im

Leistungskursbereich (Abs.2 Nr. 2) und mindes-

tens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs.2 Nr.1)

sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich

(Block II) erreicht sein.

siehe § 26 (7)

§ 27

Meldung zur Prüfung und Wahl

der Prüferinnen und Prüfer

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den

nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem die-

ser Fächer; außer den Kursthemen sind die

Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse be-

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101

Kurse bereits abgeschlossen sind, die Er-

gebnisse anzugeben,

2. die vollständigen Unterlagen über die abge-

schlossenen und über die im Prüfungshalb-

jahr belegten Kurse sowie über die in der

gymnasialen Oberstufe oder dem berufli-

chen Gymnasium verbrachte Zeit,

3. Unterlagen für den Nachweis über die erfor-

derlichen Kenntnisse in einer zweiten

Fremdsprache,

4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Re-

ligionsbekenntnis in das Abiturzeugnis auf-

genommen werden soll,

5. eine Erklärung, wenn eine besondere Lernleis-

tung oder eine Präsentation nach § 24 be-

rücksichtigt werden soll.

siehe § 27 (1)

(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach §

8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterla-

gen anhand der in den §§ 23 bis 26 genannten

Bedingungen und geben sie unverzüglich mit ei-

nem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder

den Schulleiter weiter.

siehe § 27 (2)

(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der

Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem

der Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und

Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor

dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und

nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Fa-

ches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und

Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in

der schriftlichen und mündlichen Prüfung des

entsprechenden Faches.

siehe § 27 (3)

(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin

oder den Schüler vor der Prüfungsphase unter-

reits abgeschlossen sind, die Ergebnisse an-

zugeben,

2. die vollständigen Unterlagen über die abge-

schlossenen und über die im Prüfungshalbjahr

belegten Kurse sowie über die in der Einfüh-

rungsphase und der Qualifikationsphase ver-

brachte Zeit,

3. Unterlagen für den Nachweis über die erforderli-

chen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,

4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religi-

onsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenom-

men werden soll,

5. eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besonde-

re Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37

berücksichtigt werden soll.

siehe § 29 (1)

(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauf-

tragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügten

Unterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genann-

ten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit ei-

nem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den

Schulleiter weiter.

siehe § 29 (2)

(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der

Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem

der Prüfungsfächer unter den Lehrkräften, die sie

oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalb-

jahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 ange-

gebenen Kurs eines Faches unterrichtet haben.

siehe § 29 (3)

(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin oder

den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet ha-

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102

richtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht

zur Verfügung, kann die Schülerin oder der

Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden

Faches, die an der jeweiligen Schule unterrich-

tet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl

erfolgt bei der Meldung.

siehe § 27 (4)

(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler

auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder

ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt

der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den

Prüfer.

siehe § 27 (5)

(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer

benachbarten Schule besucht, wird in allen Prü-

fungsangelegenheiten dieses Faches gemäß §

11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler

der benachbarten Schule behandelt. Prüfungs-

entscheidungen und -ergebnisse sind für die

Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin

oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prü-

fungsunterlagen werden nach Abschluss der

Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der

Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.

siehe § 27 (6)

§ 30

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsaus-

schuss gebildet. Ihm gehören an:

1. die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzen-

de;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die

Vertreterin oder der Vertreter;

3. in der gymnasialen Oberstufe die Studienlei-

terin oder der Studienleiter, im beruflichen

Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin

ben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung,

kann die Schülerin oder der Schüler eine andere

Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jewei-

ligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer

wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.

siehe § 29 (4)

(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die

Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Mel-

defrist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prü-

fungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.

siehe § 29 (5)

(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer be-

nachbarten Schule besucht hat, wird in allen Prü-

fungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 8

Abs. 5 wie eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-

fungsteilnehmer der benachbarten Schule behandelt.

Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für

die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin

oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prü-

fungsunterlagen werden nach Abschluss der Prü-

fung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler

angehört, zur Verfügung gestellt.

siehe § 29 (6)

§ 28

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsaus-

schuss gebildet. Ihm gehören an:

1. die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die

Vertreterin oder der Vertreter;

3. in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgym-

nasium und dem Hessenkolleg die Studienleite-

rin oder der Studienleiter, im beruflichen Gym-

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103

oder der zuständige Abteilungsleiter;

4. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbe-

reichsleiter der gymnasialen Oberstufe für je-

des Aufgabenfeld oder die beauftragte Lehr-

kraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung für

Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter

und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweiligen

Fassung. Sofern Sport Prüfungsfach ist, ge-

hört die Schulsportleiterin oder der Schulsport-

leiter dem Gremium an.

siehe § 28 (1)

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsit-

zenden oder dem Vorsitzenden einberufen, um

die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden

Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen,

wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens

drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für

erforderlich halten.

siehe § 28 (2)

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschus-

ses werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen

der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder

des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-

schlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses

sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgän-

ge verpflichtet.

siehe § 28 (3)

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses wird vom Staatlichen Schulamt bestellt,

soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium

benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbe-

fähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasi-

ale Oberstufe oder die berufliche Schule er-

streckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbe-

amtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine

Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden

nasium die zuständige Abteilungsleiterin oder

der zuständige Abteilungsleiter;

4. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichs-

leiter für jedes Aufgabenfeld oder die beauftragte

Lehrkraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung

für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter

und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweils gel-

tenden Fassung.

5. sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportlei-

terin oder der Schulsportleiter.

siehe § 30 (1)

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem

Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er

muss auch einberufen werden, wenn mindestens

drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für er-

forderlich halten.

siehe § 30 (2)

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,

wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses wer-

den mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-

schlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses

sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge

verpflichtet.

siehe § 30 (3)

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt be-

stellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung

besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe

oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Re-

gel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schul-

aufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein

Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt wer-

den. Prüfungsausschussvorsitzende können auch

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oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prü-

fungsausschussvorsitzende können auch Schul-

leiterinnen und Schulleiter jeweils von Nachbar-

schulen sein.

siehe § 28 (4)

(5) Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle

der Verhinderung der oder des Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses übernimmt die jewei-

lige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter

die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

siehe § 28 (4)

(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fach-

ausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

oder ein anderes Mitglied desselben, das

fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzen-

der des Fachausschusses kann auch eine

fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer

Nachbarschule oder im Einzelfall zur Erleich-

terung des Prüfungsablaufes jeweils eine

weitere fachkundige Lehrkraft pro Aufgaben-

feld, die von der oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses beauftragt ist, sein;

2. die Prüferin oder der Prüfer;

3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Leh-

rer, die oder der für das Fach die Lehramts-

befähigung besitzt oder in der gymnasialen

Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium

dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er

führt in der mündlichen Prüfung das Proto-

koll.

siehe § 30 (6)

(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig,

wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimment-

haltung ist nicht zulässig.

Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulen

sein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der

Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses übernimmt die jeweilige Schullei-

terin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der

oder des Vorsitzenden.

siehe § 30 (4) und (5)

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105

siehe § 30 (6)

§ 31

Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses sorgt für die ordnungsgemäße Durch-

führung der Prüfung und der Ergebnisfeststel-

lung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvor-

schriften eingehalten werden, dass nicht von

unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden

Erwägungen ausgegangen und nicht gegen all-

gemein anerkannte pädagogische Grundsätze

oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüle-

rinnen und Schüler verstoßen wird. Sie oder er

hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu er-

greifen.

siehe § 28 (5)

(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Ab-

sprache mit der Schulleiterin oder dem Schullei-

ter und im Benehmen mit dem Prüfungsaus-

schuss den von der Schule vorgelegten Prü-

fungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder

er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des

Schulleiters die Zusammensetzung der Fach-

ausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit

der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vor-

sitzenden der Fachausschüsse für die mündli-

che Prüfung.

siehe § 28 (9)

(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in

Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachaus-

schüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen

und den Vorsitz eines Fachausschusses zu

übernehmen. In diesem Fall entscheidet die

oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachaus-

schuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prü-

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der

Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei

dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten

werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen

oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und

nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische

Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen

den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungs-

teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen

wird.

siehe § 31 (1)

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106

fer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

kann auch in Absprache mit der jeweiligen

Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter ei-

ne fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4

einer anderen Schule mit dem Vorsitz des

Fachausschusses betrauen.

siehe § 28 (7)

30 (6) Für jede mündliche Prüfung wird ein

Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder

ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig

ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fach-

ausschusses kann auch eine fachkundige

Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder

im Einzelfall zur Erleichterung des Prüfungsab-

laufes jeweils eine weitere fachkundige Lehr-

kraft pro Aufgabenfeld, die von der oder dem

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauf-

tragt ist, sein;

2. die Prüferin oder der Prüfer;

3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Leh-

rer, die oder der für das Fach die Lehramts-

befähigung besitzt oder in der gymnasialen

Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium

dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er

führt in der mündlichen Prüfung das Proto-

koll.

siehe § 30 (6)

30 (7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig,

wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimment-

haltung ist nicht zulässig.

siehe § 30 (6)

(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in

Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachaus-

schüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen

und den Vorsitz eines Fachausschusses zu

(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 (3) wird

ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein

anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist.

Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachaus-

schusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft

nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder eine wei-

tere Lehrkraft pro Aufgabenfeld sein, die von der

oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-

ses beauftragt ist und die entsprechende Lehr-

amtsbefähigung nach Abs. 4 besitzt;

2. die Prüferin oder der Prüfer;

3. eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Pro-

tokoll führt.

Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle

Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht

zulässig.

siehe § 30 (6) und (7)

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzel-

nen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen

zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses

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107

übernehmen. In diesem Fall entscheidet die

oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachaus-

schuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prü-

fer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

kann auch in Absprache mit der jeweiligen

Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter ei-

ne fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4

einer anderen Schule mit dem Vorsitz des

Fachausschusses betrauen.

siehe § 28 (7)

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses kann gegen Beschlüsse des Prü-

fungsausschusses oder der Fachausschüsse

das Staatliche Schulamt anrufen. Gleiches gilt,

wenn sie oder er mit der Beurteilung von Prü-

fungsleistungen nicht einverstanden ist. Bis zur

Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

§ 37 Abs. 4 bleibt unberührt.

siehe § 28 (8)

(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Ab-

sprache mit der Schulleiterin oder dem Schullei-

ter und im Benehmen mit dem Prüfungsaus-

schuss den von der Schule vorgelegten Prü-

fungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder

er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des

Schulleiters die Zusammensetzung der Fach-

ausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit

der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vor-

sitzenden der Fachausschüsse für die mündli-

che Prüfung.

siehe § 28 (9)

zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder

der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach

Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mit-

glied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied

des Fachausschusses.

siehe § 31 (3)

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses

oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von

Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die

Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die

Entscheidung des Staatlichen Schulamts beantra-

gen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss aus-

gesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

siehe § 31 (4)

(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Abspra-

che mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im

Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der

Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen

im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt

auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters

die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest

und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder

dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachaus-

schüsse.

siehe § 31 (2)

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108

§ 32

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 23

und 29),

2. wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich

geprüft wird (§ 38),

3. wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit

welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation

und mit welcher Durchschnittsnote die Abi-

turprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).

siehe § 29 (1)

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1. über die Aufnahme besonderer Bemerkun-

gen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),

2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungs-

versuchen oder anderen Unregelmäßigkei-

ten (§ 33 und § 35 Abs. 6),

3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines

Prüfers nach § 29 Abs. 5.

siehe § 29 (2)

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1. bei der Terminplanung für die mündliche

Prüfung (§ 31 Abs. 2),

2.

3. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche

die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur

der zuständigen Fachlehrerin oder des zu-

ständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37

Abs. 4).

siehe § 29 (3)

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschus-

ses wird eine Niederschrift angefertigt.

siehe § 29 (4)

§ 29

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),

2. wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs.

2),

3. wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit

welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und

mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung

abgeschlossen wurde (§ 38).

siehe § 32 (1)

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

1. über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in

das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),

2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversu-

chen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 30),

3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prü-

fers nach § 27 Abs. 5.

siehe § 32 (2)

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

1. bei der Terminplanung für die Prüfungen im vier-

ten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),

2. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die

schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur

durch die zuständige Fachlehrerin oder den zu-

ständigen Fachlehrer zur Zweit-Korrektur erhal-

ten (§ 33 Abs. 3).

siehe § 32 (3)

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses

wird eine Niederschrift angefertigt.

siehe § 32 (4)

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109

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Ab-

schluss aller mündlichen Prüfungen mit den an

der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und

Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenen-

falls Hinweise nach § 42 Abs. 3.

siehe § 29 (5)

§ 33

Verfahren bei Täuschungen und anderen Unre-

gelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein

Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder

begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt

sie oder er einen Täuschungsversuch oder leis-

tet sie oder er der Täuschungshandlung einer

anderen oder eines anderen Vorschub, ent-

scheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung

des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungs-

teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der

Tutorin oder des Tutors und der aufsichtsfüh-

renden Lehrkraft möglichst noch am gleichen

Tag über die weiteren Maßnahmen.

siehe § 30 (1)

(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:

1. In leichten Fällen wird die Arbeit unter Auf-

sicht mit einem neuen Thema wiederholt.

2. In schweren Fällen wird die Prüfung für

„nicht bestanden" erklärt, vor allem wenn die

Täuschung oder der Täuschungsversuch

vorbereitet war.

3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach

Aushändigung des Abiturzeugnisses er-

kannt, kann das Staatliche Schulamt die

Prüfung als „nicht bestanden" erklären und

das Zeugnis einziehen.

siehe § 30 (2)

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Ab-

schluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der

Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis

der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise

nach § 38 Abs. 3.

siehe § 32 (5)

§ 30

Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel-

mäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-

fungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine

Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch

oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub,

entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung

des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteil-

nehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin

oder des Tutors und der aufsichtführenden Lehrkraft

möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren

Maßnahmen.

siehe § 33 (1)

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1. In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht

mit einem neuen Thema wiederholt.

2. In schweren Fällen wird die Prüfung als „nicht

bestanden" erklärt, vor allem wenn die Täu-

schung oder der Täuschungsversuch vorbereitet

war.

3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aus-

händigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann

das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht

bestanden" erklären und das Zeugnis einziehen.

siehe § 33 (2)

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110

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung

täuscht oder einen Täuschungsversuch unter-

nimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgül-

tig von der Abiturprüfung ausgeschlossen wer-

den; in diesem Fall hat die Schülerin oder der

Schüler die Schule zu verlassen.

siehe § 30 (3)

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so

schwerwiegend behindert, dass es nicht mög-

lich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer

Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß

durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung

ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft

der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die

Abiturprüfung als nicht bestanden.

siehe § 30 (4)

(5) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach

Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprü-

fung als nicht bestanden.

siehe § 30 (5)

(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler

aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten

hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung

oder verweigert sie oder er in der Prüfung die

Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestan-

den.

siehe § 30 (6)

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus

anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprü-

fung durchgeführt. Die Termine für die schriftli-

chen Nachprüfungen legt das Kultusministerium

fest. Die Termine für die mündlichen Nachprü-

fungen werden von der oder dem Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses in Absprache mit der

Schulleiterin oder dem Schulleiter und in Beneh-

men mit dem Staatlichen Schulamt festgelegt.

Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht

oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann

vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abitur-

prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat

die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-

mer die Schule zu verlassen.

siehe § 33 (3)

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so

schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist,

ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungs-

teilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungs-

gemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prü-

fung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft

der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abi-

turprüfung als nicht bestanden.

siehe § 33 (4)

(5) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-

fungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so

gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

siehe § 33 (5)

(6) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein

Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er

selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündli-

che Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prü-

fung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht be-

standen.

siehe § 33 (6)

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus an-

deren wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung

durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen

Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die

Termine für die mündlichen Nachprüfungen wer-

den von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-

ausschusses in Absprache mit der Schulleiterin

oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem

Staatlichen Schulamt festgelegt. Nimmt die Prü-

fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus

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111

fungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht

zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nach-

prüfung nicht teil, so entscheidet das zuständige

Staatliche Schulamt, wann sie oder er die ent-

sprechende Prüfung ablegt.

siehe § 30 (7)

§ 34

Sonderregelungen für Behinderte

(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilneh-

merinnen und Prüfungsteilnehmern ein ihrer

Behinderung angemessener Nachteilsausgleich

zu gewähren. Bei der schriftlichen und mündli-

chen Abiturprüfung ist auf die Behinderung der

Schülerin oder des Schülers angemessen

Rücksicht zu nehmen und nach dem Erlass

„Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinde-

rungen bei Prüfungen und Leistungsnachwei-

sen“ (ABl 1996, S.77) in der jeweiligen Fassung

zu verfahren.

siehe § 31 (1)

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses entscheidet gegebenenfalls nach Vor-

lage eines ärztlichen Attestes über Abweichun-

gen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren

im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

siehe § 31 (2)

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abitur-

prüfung bleiben unberührt.

siehe § 31 (3)

einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden

Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil,

so entscheidet das zuständige Staatliche Schul-

amt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung

ablegt.

siehe § 33 (7)

§ 31

Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilnehmerin-

nen und Prüfungsteilnehmern ein der Behinderung

angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der

geltenden Bestimmungen zu gewähren.

siehe § 34 (1)

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

ses entscheidet gegebenenfalls nach Vorlage eines

ärztlichen Attestes über Abweichungen von Vor-

schriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen

mit dem Prüfungsausschuss.

siehe § 34 (2)

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprü-

fung bleiben unberührt.

siehe § 34 (3)

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FÜNFTER ABSCHNITT

Schriftliche und mündliche Abiturprüfung

§ 35

Aufgabenvorschläge für die schriftliche

Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung

nach § 27 werden rechtzeitig vor dem Prüfungs-

termin an die Schule gesendet. Die Unterlagen

sind erst am Tag der Prüfung zu öffnen. Bei

Aufgabenstellungen, die umfangreiche techni-

sche Vorbereitungen erfordern, kann das Kul-

tusministerium den Schulen gestatten, die Un-

terlagen am Unterrichtstag vor der Prüfung zu

öffnen.

siehe § 32 (1)

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt

oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hin-

gewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultus-

ministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob

dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wie-

derholen ist.

siehe § 32 (2)

§ 36

Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt

dafür, dass die Prüfungsräume und die Anord-

nung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und

selbständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er

regelt die Aufsicht.

siehe § 32 (3)

(2) Vor Beginn der Prüfung weist die aufsichts-

führende Lehrkraft auf die Bestimmungen über

Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

(§ 33) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob

Zweiter Abschnitt

Prüfungsablauf

§ 32

Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach

§ 24 werden in der Regel auf elektronischem We-

ge den Schulen und den Staatlichen Schulämtern

rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung

gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ge-

währleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben

bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.

siehe § 35 (1)

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt

oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hinge-

wiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministe-

rium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prü-

fungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

siehe § 35 (2)

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür,

dass die Lage der Prüfungsräume und die Anord-

nung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und

Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbst-

ständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt

die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor

Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über

Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§

30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prü-

fungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich

krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder

ein Prüfungsteilnehmer, sie oder er fühle sich krank,

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Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteil-

nehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prü-

fungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer,

dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder

er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist

bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von

der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat in-

nerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vor-

zulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach

§ 33 Abs. 7 festgesetzt.

siehe § 32 (3)

(3) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem

Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer

Ziffernperforation versehenes Papier verwendet

werden, das von der Schule zur Verfügung ge-

stellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die

Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das

nicht verwendete Papier abzugeben Die für die

Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel,

wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Text-

sammlungen, usw., werden allen Schülerinnen

und Schülern von der Schule zur Verfügung ge-

stellt.

siehe § 32 (4)

(4) Nach den erforderlichen Hinweisen und

Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe be-

kannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 5

ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden

sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im

Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in

die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wo-

bei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar

sein darf. Die für die Niederschrift eines diktier-

ten Textes aufgewendete Zeit wird bei der Fest-

setzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 4) nicht be-

rücksichtigt. Nach Bekanntgabe und Erläute-

rung der Prüfungsaufgabe wird das Ende der

nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht

teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit

von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat in-

nerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzule-

gen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7

festgesetzt.

siehe § 36 (1) und (2)

(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier ver-

wendet werden, das von der Schule zur Verfügung

gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die

Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das

nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lö-

sung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie

Wörterbücher, Tabellensammlungen und Text-

sammlungen werden allen Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfü-

gung gestellt.

siehe § 36 (3)

(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Fest-

stellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt

gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzu-

weisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden

den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-

nehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und

Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende

der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteil-

nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt

gegeben.

siehe § 36 (4)

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Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteil-

nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt

gegeben.

siehe § 32 (5)

(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-

teilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten

Erläuterungen beifügen, die über den Arbeits-

gang Aufschluss geben. Sie können in diesen

Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit

der vorgelegten Lösung äußern und begründen,

warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

siehe § 32 (6)

(6) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteil-

nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur ein-

zeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist

dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine

Täuschungen begangen werden.

siehe § 32 (7)

(7) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der

aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verlässt

den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit

sind alle Arbeiten abzugeben.

siehe § 32 (7)

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prü-

fungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen.

Die Niederschrift muss enthalten:

1. Name und Ort der Schule,

2. Angaben über die Sitzordnung mit Namen

der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-

teilnehmer,

3. Name der Prüferin oder des Prüfers und das

Prüfungsfach,

4. Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 2,

5. Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3

zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6. Beginn und Ende der Prüfungszeit,

(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-

nehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläute-

rungen beifügen, die über den Arbeitsgang Auf-

schluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen

auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lö-

sung äußern und begründen, warum ihnen eine Lö-

sung nicht möglich ist.

siehe § 36 (5)

(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteil-

nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln

und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu

sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschun-

gen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet

hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und

verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Ar-

beitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

siehe § 36 (6) und (7)

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungs-

gruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Nieder-

schrift muss enthalten:

1. Namen und Ort der Schule,

2. Angaben über die Sitzordnung mit Namen der

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-

mer,

3. Namen der Prüferin oder des Prüfers und das

Prüfungsfach,

4. Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,

5. Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur

Verfügung gestellten Hilfsmittel,

6. Beginn und Ende der Prüfungszeit,

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115

7. Angaben über besondere Vorfälle, insbe-

sondere über den Zeitraum, in dem eine

Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteil-

nehmer den Prüfungsraum verlassen hat,

8. Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin

und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder sei-

ne Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9. Name der aufsichtsführenden Lehrerinnen

und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer

ihrer Aufsicht.

siehe § 32 (8)

§ 37

Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Ar-

beiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin

oder dem Prüfer unter Berücksichtigung der An-

lagen 8 und 9a bis 9e durchgesehen, korrigiert,

bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht

vollständig, so können in begründeten Ausnah-

mefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen

werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert

sind und die Reinschrift mindestens etwa drei

Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtum-

fangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin

oder der Prüfer.

siehe § 33 (1)

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen

und am Rand nach Art und Gewicht zu kenn-

zeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine

zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die

mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs.

1) abschließt.

siehe § 33 (2)

(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll her-

vorgehen, welcher Wert den von der Schülerin

7. Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere

über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteil-

nehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prü-

fungsraum verlassen hat,

8. Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin

und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine

Prüfungsarbeit abgegeben hat,

9. Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und

Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Auf-

sicht.

siehe § 36 (8)

§ 33

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder

dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 3

durchgesehen, korrigiert, bewertet. Ist die Reinschrift

nicht vollständig, so können in begründeten Aus-

nahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen

werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind

und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des

erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die

Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

siehe § 37 (1)

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und

am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.

Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfas-

sende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar

ist. Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewer-

tung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschlie-

ßen.

siehe § 37 (2)

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116

oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen,

Untersuchungsergebnissen oder Argumenten

beigemessen wird und wieweit die Schülerin

oder der Schüler durch gelungene Beiträge die

Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder

durch sachliche und logische Fehler beeinträch-

tigt hat.

(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten

Lehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und

beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung

der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder

eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben.

Weichen die beiden Beurteilungen voneinander

ab, so kann ein neues, übereinstimmendes Gut-

achten gemeinsam erstellt werden. Anderenfalls

entscheidet die oder der Vorsitzende des Prü-

fungsausschusses im Rahmen der vorgeschla-

genen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Ak-

tenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräf-

te anhören. Er oder sie kann eine Drittkorrektur

anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von

einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der

Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird,

oder im Benehmen mit dem zuständigen Staatli-

chen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen

Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann

zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Be-

wertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder

einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte

Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Ar-

beit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenom-

men wird.

siehe § 33 (3)

(5) Die korrigierten und beurteilten Arbeiten

nach Abs. 4 werden der oder dem Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Be-

kanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

siehe § 33 (4)

(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten

Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korri-

giert und bewertet. Sie kann sich entweder der Be-

wertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen

oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die

beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein

neues, übereinstimmendes Gutachten gemeinsam

erstellt werden. Anderenfalls entscheidet die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rah-

men der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie

oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die betei-

ligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur

anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von ei-

ner Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schul-

leiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im

Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schul-

amt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durch-

geführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung

und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe

anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer lan-

desweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkor-

rektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften ande-

rer Schulen vorgenommen wird.

siehe § 37 (4)

(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden

der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-

ses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vor-

gelegt.

siehe § 37 (5)

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§ 38

Zahl der mündlichen Prüfungen

(1) Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 wird

jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-

teilnehmer in den von ihr oder ihm nach § 25

Abs. 3 gewählten Fächern mündlich geprüft.

siehe § 34 (1)

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist

zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich, so-

fern nicht Abs. 4 dem entgegensteht. Es soll je-

doch eine Schülerin oder ein Schüler in der Re-

gel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich

mündlich geprüft werden. Die zusätzliche münd-

liche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Schü-

lerin oder der Schüler dies wünscht oder wenn

der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Be-

schluss ist zu begründen und im Protokoll fest-

zuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des

Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche

mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung

über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird

der Schülerin oder dem Schüler spätestens mit

den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung be-

kannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche

Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Schü-

lerin oder der Schüler die verbindlichen Teile

der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Er-

gebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung aus-

reichen und durch die zusätzliche mündliche

Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

siehe § 34 (2)

(3) Wer nach Abs. 2 zusätzlich mündlich geprüft

werden will, erklärt dies schriftlich der Schullei-

terin oder dem Schulleiter.

siehe § 34 (2)

§ 34

Grundsätze für die mündlichen Prüfungen

(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-

teilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24

gewählten Fächern mündlich geprüft.

siehe § 38 (1)

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine

zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll je-

doch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungs-

teilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach

zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche

mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prü-

fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die-

ses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem

Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der

Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist

zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch

die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen.

Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche

Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem

Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen

der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zu-

sätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt,

wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abge-

legt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der

Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche

mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden

kann.

siehe § 38 (2)

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(4) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftli-

chen Prüfung und der vorliegenden Teile der

Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Ver-

lauf des mündlichen Teils der Prüfung die Be-

dingungen zur Zuerkennung der allgemeinen

Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die

Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall

wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungs-

teilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist

dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzu-

teilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss ein-

zelner mündlicher Prüfungen.

siehe § 34 (3)

§ 39

Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im

Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses solche Personen als

Gäste zur mündlichen Prüfung oder dem Kollo-

quium der Präsentation oder der besonderen

Lernleistung ein, an deren Anwesenheit ein

schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträ-

gers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied

der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteil-

nehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im

beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder

Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben

können als Gäste eingeladen werden: Schüle-

rinnen und Schüler, die beim nächsten Prü-

fungstermin die Prüfung ablegen wollen, und

Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I

unterrichtet haben sowie Lehrkräfte anderer

Schulen. Gäste können nicht an Prüfungen von

Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die da-

gegen Einspruch erheben.

Lehrerinnen und Lehrer der Schule sollen, so

weit es unterrichtsorganisatorisch möglich ist,

(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen

Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqua-

lifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen

Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung

der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen

kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In die-

sem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prü-

fungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist

dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzutei-

len. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner

mündlicher Prüfungen.

siehe § 38 (4)

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Ein-

vernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses eine Vertreterin oder einen Ver-

treter des Schulträgers als Gast zur mündlichen Prü-

fung oder dem Kolloquium der Präsentation

oder der besonderen Lernleistung ein und kann wei-

tere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein

schulisches Interesse besteht. Das können eine

Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeira-

tes, Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten

Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mit-

glied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer

Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich

Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirt-

schaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung

teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der

Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und

dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder ei-

nem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftli-

chen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Ver-

schwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet

und können an Beratungen der Fachausschüsse

nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme

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nach Zustimmung der Schulleiterin oder des

Schulleiters, bei mündlichen Prüfungen zuhö-

ren. Darüber hinaus können Schulaufsichtsbe-

amte an allen Teilen der Abiturprüfung teilneh-

men.

Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schü-

lerin oder eines Schülers anwesend sein, mit

der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen

Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Ver-

schwiegenheit über Prüfungsvorgänge ver-

pflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte

und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der

Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Geneh-

migung zur Teilnahme kann widerrufen werden,

wenn die ordnungsgemäße Durchführung der

Prüfung beeinträchtigt wird.

siehe § 34 (4)

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin

oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vor-

kehrungen oder Ausnahmeregelungen für be-

hinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-

fungsteilnehmer gemäß § 34.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor

Beginn der mündlichen Prüfung wird von der

Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prü-

fungsplan für die gesamte Prüfung durch Aus-

hang bekannt gegeben. Darin werden alle Mit-

glieder der Fachausschüsse namentlich be-

nannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende

der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

siehe § 34 (5)

(4) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass

die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prü-

fung zur Verfügung stehen und die Prüfungsauf-

gabe den anderen Mitgliedern des Fachaus-

schusses rechtzeitig bekannt gegeben wird, da-

mit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Auf-

kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße

Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.

Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule

können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungs-

teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen

Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der

Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleite-

rin oder des Schulleiters.

siehe § 39 (1)

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn

der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin

oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die ge-

samte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse

namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum

Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

siehe § 39 (3)

(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die

notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung

zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird

den anderen Mitgliedern des Fachausschusses drei

Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des

Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie

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gabe vertraut machen können. Bestandteil der

Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der

Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses

schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Er-

wartungshorizonts. Eine Aufgabe, die einer be-

reits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähn-

lich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass

ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung

oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe

darstellen würde, darf nicht gestellt werden

siehe § 34 (6)

§ 40

Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt

eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen

und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsit-

zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsaus-

schusses oder ein von ihr oder ihm beauftragte

Lehrkraft. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.

siehe § 35 (1)

(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfungen

wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prü-

fungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe an-

gemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungs-

zeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prü-

fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer

kann sich als Grundlage für ihre oder seine

Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch

Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungs-

teilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wäh-

rend der Vorbereitungszeit ungestört ist und

sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaub-

ter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende

Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der

sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe ver-

traut machen können. Eine Aufgabe, die einer be-

reits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich

oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre

Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder

eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen

würde, darf nicht gestellt werden.

siehe § 39 (4)

(7) § 31 gilt entsprechend.

§ 35

Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt ei-

ne Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

siehe § 40 (1)

(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungs-

teilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der

Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit

gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in

der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungs-

teilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich

zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen ma-

chen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die

Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer

während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich

keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfs-

mittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt

eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbe-

reitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-

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121

die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungs-

teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers her-

vorgeht.

siehe § 35 (2)

(3) Die mündlichen Prüfungen und die Kollo-

quien der Präsentation oder der besonderen

Lernleistung nach § 24 werden von den Fach-

ausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fra-

gen werden von den Prüfern gestellt. Die Vor-

sitzenden der Fachausschüsse, die das Proto-

koll führenden Lehrkräfte sowie die oder der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind be-

rechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fra-

gen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich

nicht oder nur mittelbar zusammenhängender

Fragen ist zu vermeiden. In der Regel steht der

Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-

nehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen

kurzen möglichst frei gehaltenen Vortrag nach

Anlage 11 Nr. 3.1 zur Verfügung. Bei der Prä-

sentation ist auf den angemessenen Umgang

mit den gewählten Medien zu achten. Die

mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die

Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalb-

jahres der Qualifikationsphase beschränken.

siehe § 35 (3)

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln

durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder

des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu

drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteil-

nehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren

eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilneh-

merinnen und Prüfungsteilnehmer entspre-

chend den in § 27 genannten Bedingungen zu-

lassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.

siehe § 35 (4)

fungsteilnehmers hervorgeht.

siehe § 40 (2)

(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der

Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach

§ 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den

Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach

§ 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüs-

sen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von

den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachaus-

schüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte so-

wie die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder er-

gänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der

Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer

die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen mög-

lichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der

Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit

den gewählten Medien zu achten.

siehe § 40 (3)

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln

durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des

Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüf-

lingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen

oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzen-

de des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei

muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der

einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-

teilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Be-

dingungen zulassen.

siehe § 40 (4)

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122

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung

ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehr-

kraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss her-

vorgehen, ob und in welchem Umfang die

Schülerin oder der Schüler die gestellten Auf-

gaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte.

Es muss enthalten:

1. Name und Ort der Schule,

2. Zusammensetzung des Fachausschusses,

3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des

Prüfungsteilnehmers,

4. Fach der mündlichen Prüfung,

5. Beginn und Ende der Prüfung,

6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen In-

halt der Beantwortung oder Lösung,

7. die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf

Antrag eines Mitglieds des Fachausschus-

ses - Gesichtspunkte aus der Beratung über

die Bewertung und Beurteilung der Prü-

fungsleistung,

8. als Anlage die von der Schülerin oder dem

Schüler in der Vorbereitungszeit angefertig-

ten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses

hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des

Protokolls eindeutig und verständlich sind und

den Prüfungsverlauf und das Beratungsergeb-

nis wiedergeben. Das Protokoll wird von den

Mitgliedern des Fachausschusses unterschrie-

ben.

siehe § 35 (5)

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prü-

fungstermin durchgeführten mündlichen Prü-

fungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie

muss enthalten:

1. Name und Ort der Schule,

2. Name der oder des Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses,

3. Beginn und Ende der Prüfungen an den ver-

schiedenen Prüfungstagen,

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist

von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein

Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob

und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin

oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben

selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss

enthalten:

1. Namen und Ort der Schule,

2. Zusammensetzung des Fachausschusses,

3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-

fungsteilnehmers,

4. Fach der mündlichen Prüfung,

5. Beginn und Ende der Prüfung,

6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt

der Beantwortung oder Lösung,

7. die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf An-

trag eines Mitglieds des Fachausschusses - Ge-

sichtspunkte aus der Beratung über die Bewer-

tung der Prüfungsleistung,

8. als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin

oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorberei-

tungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat

dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls

eindeutig und verständlich sind und den Prüfungs-

verlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben.

Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fach-

ausschusses unterschrieben.

siehe § 40 (5)

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungster-

min durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine

Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

1. Namen und Ort der Schule,

2. Namen der oder des Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses,

3. Beginn und Ende der Prüfungen an den ver-

schiedenen Prüfungstagen,

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123

4. Vermerk über Krankmeldungen und die dar-

aufhin erfolgten Entscheidungen, sowie dar-

über, wer nach § 38 Abs. 2 Satz 7 eine zu-

sätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt

hat,

5. Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39

Abs. 3) beigefügt. Abweichungen, die sich im

Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan

ergeben haben, werden vermerkt. Die Nieder-

schrift wird von der oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin

oder dem Schulleiter nach Abschluss der münd-

lichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schul-

leiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prü-

fungsausschusses, wird diese Aufgabe im be-

ruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder

einem Vertreter und in der gymnasialen Ober-

stufe von der Studienleiterin oder dem Studien-

leiter wahrgenommen.

siehe § 35 (6)

§ 41

Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prü-

fungsleistungen

(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durch-

führt, bewertet und beurteilt die in der mündli-

chen Prüfung erbrachten Leistungen. Während

der Beratung und Beschlussfassung, die unmit-

telbar nach der jeweiligen Prüfung erfolgt, kön-

nen außer dem Prüfungsausschuss nur die in §

39 Abs. 1 genannten Lehrkräfte und Schulauf-

sichtsbeamte anwesend sein.

siehe §§ 36 (1) und 34 (4)

4. Vermerk über Krankmeldungen und die darauf-

hin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber,

wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche

mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,

5. Angaben über besondere Vorkommnisse.

Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 34 Abs.

6) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der

Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben,

werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder

dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und

von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Ab-

schluss der mündlichen Prüfung unterschrieben.

Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vor-

sitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe

im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder

einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe,

dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von

der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrge-

nommen.

siehe § 40 (6)

§ 36

Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss

bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten

Leistungen.

siehe § 41 (1)

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124

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachaus-

schusses sorgt dafür, dass bei der mündlichen

Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen

oder sachfremden Erwägungen ausgegangen

und nicht gegen allgemein anerkannte pädago-

gische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe

oder gegen den Grundsatz der Gleichbehand-

lung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen

wird.

siehe § 36 (2)

(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen wird

auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom

Fachausschuss festgelegt. Bei der Beurteilung

einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch

die Qualität des Vortrags und der angemessene

Umgang mit den gewählten Medien zur Beurtei-

lung heranzuziehen. Kann sich der Fachaus-

schuss nicht auf eine Beurteilung einigen, ent-

scheidet der oder die Vorsitzende des Fachaus-

schusses.

siehe § 36 (3)

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch

mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für

dieses Fach nach der Formel

P = 2s + m

(P = endgültige Punktsumme der schriftlichen

und mündlichen Prüfungen im Fach, s = Punkt-

zahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m =

Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach)

gebildet.

siehe § 36 (4)

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses

sorgt gemäß § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäße

Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststel-

lung.

siehe § 41 (2)

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf

Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fach-

ausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Prä-

sentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität

des Vortrags und der angemessene Umgang mit

den gewählten Medien heranzuziehen. Kann sich der

Fachausschuss nicht auf eine Bewertung einigen,

entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachaus-

schusses.

siehe § 41 (3)

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch

mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für die-

ses Fach gemäß Anlage 10a nach der Formel

P = (2s + m) x

(P = endgültige Punktsumme aus der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung im Fach, s = Punktzahl

der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der

mündlichen Prüfung im Fach) gebildet. Diese Be-

rechnung gilt analog für die Prüfungen gemäß § 26

Abs. 8 Nr. 4.

siehe § 41 (4)

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125

§ 24

Präsentation, besondere Lernleistung

(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer

mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach eine

Präsentation nach Abs. 2 oder eine besondere

Lernleistung nach Abs. 4 wählen.

siehe § 37 (1)

VO zur Ausgestaltung der SfE vom 13. Sep-

tember 2003 (ABl. S. 776), geändert durch VO

vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)

§ 40

Präsentation

(1) Studierende müssen eine Präsentation in

die Abiturprüfung einbringen. Die Präsentation

kann auch in einem Fach der schriftlichen Prü-

fung abgelegt werden. Eine Präsentation ist ein

medienunterstützter Vortrag mit anschließendem

Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experi-

mente sind mögliche Bestandteile. Die Präsenta-

tion kann eine fachübergreifende Themenstellung

umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem

von dem oder der Studierenden gewählten Fach

haben.

siehe § 37 (1)

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter

Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch

naturwissenschaftliche Experimente sowie musi-

kalische oder künstlerische Darbietungen sind

mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann ei-

ne fachübergreifende Themenstellung umfassen,

muss aber den Schwerpunkt in dem von der

Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach ha-

ben.

siehe § 37 (2)

25 (4) Eine besondere Lernleistung, nicht aber

§ 37

Fünftes Prüfungsfach

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-

mer können im fünften Prüfungsfach eine Präsenta-

tion nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung

nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach

§ 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien

und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflich-

tend.

siehe § 24 (1) und VO zur Ausgestaltung der SfE

§ 40 (1)

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter

Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch na-

turwissenschaftliche Experimente sowie musikali-

sche oder künstlerische Darbietungen sind mögliche

Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation

als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur

Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufwei-

sen. Die Präsentation kann eine fachübergreifende

Themenstellung umfassen, muss aber den Schwer-

punkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler

gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Be-

stimmungen von § 22 Abs. 4 und § 35 Abs. 3 bis 6.

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126

eine Präsentation, darf sich auf eines der ersten

vier Prüfungsfächer erstrecken.

siehe § 37 (2)

3.4 Präsentation

Bei der Präsentation nach § 24 Abs. 1 bis 3 er-

folgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin

oder den Prüfer nach § 30 Abs. 6. Die Schüle-

rinnen und Schüler sind über die in der Schule

vorhandenen technischen Möglichkeiten eines

Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvor-

lage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten,

Software usw.) zu informieren. Allen Schülerin-

nen und Schülern müssen die gleichen Hilfsmit-

tel zur Verfügung stehen können. Auf der Grund-

lage von Nr. 3.1 bis 3.3 gliedert sich das 30-

minütige Kolloquium nach § 40 Abs. 3 in zwei

Teile: die selbstständige Präsentation durch die

Schülerin oder den Schüler und die Prüfungsfra-

gen durch den Fachausschuss. Bei der Bewer-

tung der Präsentation insgesamt ist eine Auftei-

lung in die Prüfungsteile in der Regel nicht mög-

lich, und die vorher abgelieferte schriftliche Do-

kumentation geht in die Beurteilung nicht ein.

Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung

ein:

- Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen

Informationen, auch Vollständigkeit, exemplari-

sches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

- Strukturierung der Präsentation (z. B. Problem-

beschreibung – gegliederte Darstellung – Lö-

sungen – Bewertungen – zusammenfassender

Schluss),

- sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der

audio-visuellen Unterstützung,

- Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der

Darstellung,

- kommunikative (einschließlich rhetorischer)

Fähigkeiten,

- Reflexion über die gewählte Präsentationsme-

thode, der vorgetragenen Lösungen und Argu-

siehe §§ 24 (2) und 25 (4)

(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstel-

lung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prü-

fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind

über die in der Schule vorhandenen technischen

Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Prä-

sentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flip-

chart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren

und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Ver-

fügung stehen können. Auf der Grundlage von § 25

Abs. 4 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium in

zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch

die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteil-

nehmer und die Prüfungsfragen durch den Fach-

ausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation

insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in

der Regel nicht möglich, und die vorher abgeliefer-

te schriftliche Dokumentation geht in die Bewer-

tung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in

die Bewertung ein:

- Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen

Informationen, auch Vollständigkeit, exemplari-

sches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,

- Strukturierung der Präsentation (beispielsweise

Problembeschreibung – gegliederte Darstellung –

Lösungen – Bewertungen – zusammenfassender

Schluss),

- sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der

audio-visuellen Unterstützung,

- Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der

Darstellung,

- kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fä-

higkeiten,

- Reflexion über die gewählte Präsentationsmetho-

de, der vorgetragenen Lösungen und Argumente.

siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.4

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127

mente.

siehe § 37 (3)

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen

oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei

Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel

sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom

Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit,

die Ergebnisse eines umfassenden, auch fach-

übergreifenden Projekts oder Praktikums in Be-

reichen, die schulischen Referenzfächern zuge-

ordnet werden können. Die besondere Lernleis-

tung ist schriftlich zu dokumentieren. Vorausset-

zung für die Einbringung ist, dass die besondere

Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch

nicht anderweitig angerechnet wurden.

siehe § 37 (4)

3.5 Besondere Lernleistung Bei der besonderen Lernleistung nach § 24 Abs.

4 bis 6 schlägt in der Regel die Schülerin oder

der Schüler der betreuenden Lehrkraft das The-

ma vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass

sie oder er fachliches Wissen angemessen

schriftlich und mündlich darstellen kann, die Auf-

gabenstellung selbstständig konzipiert, bearbei-

tet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeits-

prozess exakt und kritisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung

wird u. a. von folgenden Punkten ausgehen:

Konzentration auf die Themenstellung; sinnvolle

Gliederung; Nachvollziehbarkeit der Darstellung;

sprachliche Korrektheit; normgerechte Literatur-

und Quellenangaben; Qualität von Zeichnungen,

Abbildungen oder Experimenten; äußere Form

und Layout; angemessener Ausdruck; korrekte

Anwendung von Fachbegriffen; Benennung der

Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses; fach-

spezifische Methodenanwendung und -

bewertung; Selbstständigkeit/Originalität; Quali-

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen

oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei

Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein:

ein umfassender Beitrag aus einem vom Land ge-

förderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergeb-

nisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden

Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schuli-

schen Referenzfächern zugeordnet werden können.

Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die

Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich und

der sportpraktische Teil der Prüfung entfällt. Die be-

sondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentie-

ren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die

besondere Lernleistung oder wesentliche Bestand-

teile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

siehe § 24 (4)

(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der

Regel die Schülerin oder der Schüler der betreu-

enden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor.

Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er

fachliches Wissen angemessen schriftlich und

mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung

selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert

hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kri-

tisch zu dokumentieren.

Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht

u. a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf

die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nach-

vollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Kor-

rektheit, normgerechte Literatur- und Quellenanga-

ben, Qualität von Zeichnungen, Abbildungen oder

Experimenten, äußere Form und Layout, ange-

messener Ausdruck, korrekte Anwendung von

Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedin-

gungen des Ergebnisses, fachspezifische Metho-

denanwendung und -bewertung, Selbstständig-

keit/Originalität, Qualität und Umfang der Recher-

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128

tät und Umfang der Recherchen; Nachweis der

Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen

festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftli-

cher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der

Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.

siehe § 37 (5)

(6) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende

Lehrer nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft,

die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter be-

stimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftli-

che Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die

Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der

besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und

antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von

einem Fachausschuss durchgeführt und gemäß

§ 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss

gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1

sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender

nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt

die Gesamtbewertung der besonderen Lernleis-

tung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung

einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende.

Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schü-

ler zusammen mit den Ergebnissen der mündli-

chen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbei-

ten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler

beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen

Schülerleistung erforderlich.

siehe §§ 37 (6) und 22 (6)

chen, Nachweis der Arbeitskontakte und Koopera-

tionspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel

zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloqu-

ium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es

nicht.

siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.5

(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehr-

kraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbei-

tung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloqu-

ium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-

fungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und

antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom

Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden

Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsit-

zenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt

die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung

fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen,

entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten,

an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder

Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewer-

tung der individuellen Leistung erforderlich.

siehe § 24 (6)

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129

SECHSTER ABSCHNITT

Ergebnis der Abiturprüfung

§ 42

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der

Schülerin oder dem Schüler insgesamt erreich-

te Punktzahl der Gesamtqualifikation, die

Durchschnittsnote (Anlage 10a), das Bestehen

der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemei-

nen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der

Abiturprüfung fest.

siehe § 38 (1)

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-

teilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an

einem zu vereinbarenden Termin mit der Schul-

leiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen

Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungs-

leistungen und deren Bewertung zu besprechen.

Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsak-

ten bleibt davon unberührt.

siehe § 38 (2)

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden

dem Kultusministerium Hinweise, die für künfti-

ge Prüfungen von Bedeutung sind, mitgeteilt.

siehe § 38 (3)

§ 43

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die

allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält

das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(Anlage 3).

siehe § 39 (1)

§ 38

Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prü-

fungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ins-

gesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation,

die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehen

der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen

Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abitur-

prüfung fest.

siehe § 42 (1)

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-

nehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an ei-

nem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin

oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied

des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen

und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf

Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt da-

von unberührt.

siehe § 42 (2)

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem

Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfun-

gen von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

siehe § 42 (3)

§ 39

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allge-

meine Hochschulreife erworben hat, erhält das

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).

siehe § 43 (1)

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130

(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistun-

gen durch Punktzahlen, die stets zweistellig an-

zugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1.die Ergebnisse der Grund- und Leistungskur-

se, die in der Gesamtqualifikation angerechnet

werden (§ 26), wobei die Leistungsfächer mit

dem Zusatz „Leistungsfach" zu kennzeichnen

sind;

2.die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Ge-

samtqualifikation eingebracht werden. Sie werden

in Klammern gesetzt;

3.die Ergebnisse der Abiturprüfung

(§ 26 Abs. 6);

4.das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§

24);

5.die Punktsumme der drei Bereiche der Ge-

samtqualifikation (§ 26 Abs. 3 bis 6), die sich

daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26 Abs.

1) und die Durchschnittsnote (§ 42 Abs. 1);

6.ein Vermerk über

a) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts

im Pflicht- und Wahlpflichtbereich der

Mittelstufe und der gymnasialen Oberstu-

fe oder des beruflichen Gymnasiums,

b) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts

in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien

Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch

der Schülerin oder des Schülers,

c) den Erwerb des Latinums oder des

Graecums (§ 20 Abs. 7 oder 8);

7. mit Zustimmung der Schülerin oder des

Schülers nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 besondere

Bemerkungen über außerunterrichtliche Leis-

tungen oder Fähigkeiten (z.B. Veröffentlichung

eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der

Schülervertretung, bei der Herausgabe von

Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit und, so-

weit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden,

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistun-

gen durch Punktzahlen, die stets zweistellig an-

zugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1. die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse,

die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden

(§ 26),

2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Ge-

samtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),

3. die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),

4. gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen

Lernleistung (§ 37 Abs. 6),

5. die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifi-

kation und die sich daraus ergebende Gesamtpunkt-

zahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),

6. ein Vermerk über

a) die Dauer des benoteten Fremdsprachenun-

terrichts in der Mittelstufe und der gymnasia-

len Oberstufe, des Abendgymnasiums, des

Hessenkollegs oder des beruflichen Gymna-

siums,

b) gegebenenfalls die Dauer des Fremdspra-

chenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften

und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen

auf Wunsch der Schülerin oder des Schü-

lers,

c) gegebenenfalls den Erwerb des Latinums

oder des Graecums (§ 50),

7. mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder

des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen

nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche

Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung

eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung,

Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit,

eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätig-

keit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt

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131

Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie

besondere künstlerische, technische oder sport-

liche Leistungen).

siehe § 39 (2)

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis

auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des

Prüfungsteilnehmers vermerkt.

siehe § 39 (3)

(4) Das Zeugnis erhält das Datum des letzten

Tages der mündlichen Prüfungen.

siehe § 39 (4)

(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnis-

ses werden von der oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin

oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die

Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des

Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe in der

gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin

oder dem Studienleiter und im beruflichen Gym-

nasium von der zuständigen Abteilungsleiterin

oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrge-

nommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor

dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienst-

siegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den

Schulakten.

siehe § 39 (4)

(6) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gym-

nasium abgeschlossenen fachrichtungsbezoge-

nen Kurse und Übungen erhält die Schülerin oder

der Schüler auf Wunsch eine Bescheinigung.

siehe § 39 (5)

45 Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat

und die Schule verlässt, erhält ein Abgangs-

wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben so-

wie besondere künstlerische, technische oder sport-

liche Leistungen.

siehe § 43 (2)

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der all-

gemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungs-

teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers ver-

merkt.

siehe § 43 (3)

(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Abiturzeug-

nisses werden von der oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder

dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleite-

rin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungs-

ausschusses, wird diese Aufgabe in der gymnasialen

Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hes-

senkolleg von der Studienleiterin oder dem Studien-

leiter und im beruflichen Gymnasium von der zu-

ständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen

Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die

in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, er-

hält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum

des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Der

Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

siehe § 43 (4) und (5)

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymna-

sium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen

Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin

oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Be-

scheinigung.

siehe § 43 (6)

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und

die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (An-

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132

zeugnis (Anlage 2 b), auf dem der bis zum Ab-

gangstag erreichte Leistungsstand eingetragen

wird. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder

der Schüler nach einer nicht bestandenen Wie-

derholungsprüfung die Schule verlassen muss.

Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzu-

wenden.

siehe § 39 (6)

§ 44

Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat,

kann sie einmal wiederholen. Auf die Wiederho-

lungsprüfung finden alle Regelungen dieser

Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden

nichts anderes bestimmt ist.

siehe § 40 (1)

(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche

Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung

gestatten, wenn besondere Gründe nachgewie-

sen werden, die eine außergewöhnliche Behin-

derung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge

hatten und eine nochmalige Wiederholung hin-

reichend aussichtsreich erscheinen lassen.

siehe § 40 (2)

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat,

muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegver-

pflichtungen und die gesamte schriftliche und

mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederho-

lungsjahr besucht die Schülerin oder der Schü-

ler Kurse, die in der Regel für die Jahrgangsstu-

fe 13 vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich

in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungs-

fächern befinden. Für die erneute Zulassung

und die Durchführung der Wiederholungsprü-

fung gelten die Bestimmungen dieser Verord-

nung.

siehe § 40 (3)

lage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte

Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt,

wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-

teilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederho-

lungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Be-

stimmungen des § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

siehe § 45

§ 40

Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann

sie einmal wiederholen.

siehe § 44 (1)

(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt

eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn

besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine

außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederho-

lungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige

Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen

lassen.

siehe § 44 (2)

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss

ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen

und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung

wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die

Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel

für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase

vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem

Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befin-

den. Für die erneute Zulassung und die Durchfüh-

rung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestim-

mungen dieser Verordnung.

siehe § 44 (3)

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133

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht

wiederholt werden.

siehe § 40 (4)

§ 45

Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abitur-

prüfung

Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und

die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis

(Anlage 2 b), auf dem der bis zum Abgangstag

erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das

gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler

nach einer nicht bestandenen Wiederholungs-

prüfung die Schule verlassen muss. Die Be-

stimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzuwenden.

siehe § 39 (6)

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wie-

derholt werden.

siehe § 44 (4)

§ 41

Akteneinsichtnahme

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Dritter Abschnitt

Nichtschülerabiturprüfung

§ 42

Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und

Nichtschüler

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen

Hochschulreife im Rahmen einer Nichtsschülerabi-

turprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder

Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten

Ersatzschule mit dem Bildungsgang gymnasiale

Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasi-

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134

VO über die Abiturprüfung für Nichtschüle-

rinnen und Nichtschüler

vom 10. Juli 2003

§ 6

Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im

zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfun-

gen nach § 1 Abs. 2 stattfindet, ist bis zum 15.

Dezember an das Staatliche Schulamt für den

Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zu

richten.

siehe § 43 (1)

§ 7

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gie-

ßen und den Vogelsbergkreis.

siehe § 43 (1)

§ 6

Antrag auf Zulassung

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-

fügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstel-

lung des Bildungsganges und Angaben

über die bisherige Tätigkeit bis zur Ge-

genwart,

2. ein eigenhändig unterzeichnetes Licht-

bild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder

Fotokopie der Geburtsurkunde,

4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder

Fotokopie des Abschluss- oder Abgangs-

um oder Hessenkollegs zu sein, gelten die Bestim-

mungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nach-

folgenden Bestimmungen.

§ 43

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabitur-

prüfung ist bis zum 15. Dezember an zuständige das

Staatliche Schulamt zu richten.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §§ 6 (1) und 7 (1)

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-

gen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung

des Bildungsganges und Angaben über die

bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,

2. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild,

das nicht älter als ein Jahr sein darf,

3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fo-

tokopie der Geburtsurkunde,

4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fo-

tokopie des Zeugnisses einer Nichtschüler-

prüfung, in dem der mittlere Abschluss bes-

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135

zeugnisses der zuletzt besuchten öffentli-

chen oder staatlich anerkannten privaten

Schule oder des Zeugnisses einer Nicht-

schülerprüfung,

5. der Nachweis über den ersten Wohnsitz

oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf

Monaten vor dem Meldetermin, gegebe-

nenfalls eine Bescheinigung des Vorbe-

reitungsinstitutes in Hessen,

6. der Nachweis über die Einzahlung der

Prüfungsgebühr oder eine amtlich be-

glaubigte Fotokopie des Leistungsbe-

scheides der jeweils zuständigen Stelle

nach § 22,

7. eine Erklärung, ob die Antragstellerin

oder der Antragsteller in den zwölf Mona-

ten vor dem Meldetermin Schülerin oder

Schüler einer der in § 1 genannten Schu-

len oder eines Kollegs gewesen ist,

8. eine Erklärung, dass die Antragstellerin

oder der Antragsteller gegenwärtig bei

keiner anderen Stelle eine Zulassung zu

einer Prüfung, die zur Allgemeinen Hoch-

schulreife führt, beantragt hat,

9. eine Erklärung darüber, ob und gegebe-

nenfalls wo die Antragstellerin oder der

Antragsteller schon einmal den Versuch

gemacht hat, die Allgemeine Hochschul-

reife zu erwerben oder sich um Zulas-

sung zu einer solchen Prüfung beworben

hat,

10. ein Bericht über die Prüfungsvorberei-

tung; der Bericht muss für jedes gewählte

Fach auf gesondertem Blatt genaue An-

tätigt wird, oder des Abschluss- oder Ab-

gangszeugnisses der zuletzt besuchten öf-

fentlichen oder staatlich anerkannten priva-

ten Schule,

5. der Nachweis über den ersten Wohnsitz

oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf

Monaten vor dem Meldetermin, gegebenen-

falls eine Bescheinigung eines Vorberei-

tungsinstitutes in Hessen,

6. für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hes-

sen lebende oder arbeitende deutsche

Staatsbürger eine Bescheinigung eines Vor-

bereitungsinstituts aus Hessen,

7. eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder

der Antragsteller in den zwölf Monaten vor

dem Meldetermin Schülerin oder Schüler ei-

nes öffentlichen oder anerkannten privaten

Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an

einer Gesamtschule, einer gymnasialen

Oberstufenschule, eines beruflichen Gym-

nasiums, eines Abendgymnasiums oder ei-

nes Kollegs gewesen ist,

8. eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder

der Antragsteller gegenwärtig bei keiner an-

deren Stelle eine Zulassung zu einer Prü-

fung, die zur allgemeinen Hochschulreife

führt, beantragt hat,

9. eine Erklärung darüber, ob und gegebenen-

falls wo die Antragstellerin oder der An-

tragsteller schon einmal den Versuch ge-

macht hat, die allgemeine Hochschulreife zu

erwerben oder sich um Zulassung zu einer

solchen Prüfung beworben hat,

10. ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung;

der für jedes gewählte Fach auf gesonder-

tem Blatt genaue Angaben über die in den

Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffge-

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136

gaben über die in den Prüfungsfächern

durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten.

siehe § 43 (2)

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht

Bürger der Europäischen Union sind, legen dar-

über hinaus vor:

1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des

gültigen internationalen Reiseausweises

mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte

Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis

(nur bei Ausübung einer beruflichen Tä-

tigkeit),

3. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte

Fotokopie des amtlichen Bewertungsbe-

scheides der ausländischen Vorbildungs-

nachweise.

(4) Asylberechtigte sowie Kontingentflüchtlinge

legen zusätzlich folgende Unterlagen vor:

1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des

gültigen internationalen Reiseausweises

mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und

dem Sichtvermerk „Flüchtling" oder

„Asylberechtigter",

2. eine amtlich beglaubigte Fotokopie der

Entscheidung über die Anerkennung als

Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit

Rechtskraftvermerk.

siehe § 43 (3)

biete enthält.

Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen er-

hält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforde-

rung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zah-

lungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (2)

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht

Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber

hinaus vor:

1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gül-

tigen internationalen Reiseausweises mit

gültiger Aufenthaltserlaubnis,

2. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-

tokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei

Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),

3. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-

tokopie des amtlichen Bewertungsbeschei-

des der ausländischen Vorbildungsnachwei-

se.

4. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-

tokopie der Entscheidung über die Anerken-

nung als Asylberechtigte oder Asylberechtig-

ter mit Rechtskraftvermerk

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (3) und (4)

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137

(5) Besonders befähigte Berufstätige, die eine

Prüfung nach § 4 Abs. 6 ablegen wollen, haben

zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ab-

lichtung des Zeugnisses der Berufsaus-

bildung in einem anerkannten Ausbil-

dungsberuf nach dem Berufsbildungsge-

setz, des Abschlusszeugnisses einer

zweijährigen Berufsfachschule, die auf

einem Mittleren Abschluss aufbaut, des

Realschulabschlusszeugnisses einer

mindestens zweijährigen Berufsfach-

schule, die zum Mittleren Abschluss hin-

führt, des Abschlusszeugnisses der Aus-

bildung für die Laufbahn des mittleren

oder gehobenen Dienstes oder der ent-

sprechenden Ausbildung für Berufs- und

Zeitsoldaten zum Unteroffizier bzw. Offi-

zier,

2. ein vollständiger Nachweis über Art,

Dauer und Ort von mindestens fünfjähri-

ger im Falle einer Abschlussprüfung nach

§ 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgeset-

zes mindestens siebenjähriger Be-

rufsausübung, wobei der Abschluss einer

zweijährigen Fachschule bis zu einem

Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem

Berufsbildungsgesetz und der Hand-

werksordnung bis zu einem halben Jahr

angerechnet werden; die selbständige

Führung eines Familienhaushaltes mit

mindestens drei Personen, in Ausnahme-

fällen mit einer erziehungs- oder pflege-

bedürftigen Person, ist anderen Berufstä-

tigkeiten gleichgestellt,

3. gegebenenfalls eine Bescheinigung des

Arbeitsamtes über Zeitpunkt und Dauer

von Arbeitslosigkeit,

(4) Besonders befähigte Berufstätige, die auf der

Grundlage von § 48 des Hessischen Schulgesetzes

eine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, ha-

ben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablich-

tung des Zeugnisses der Berufsausbildung

in einem anerkannten Ausbildungsberuf

nach dem Berufsbildungsgesetz, des Ab-

schlusszeugnisses einer zweijährigen Be-

rufsfachschule, die auf einem mittleren Ab-

schluss aufbaut, des Realschulabschluss-

zeugnisses einer mindestens zweijährigen

Berufsfachschule, die zum mittleren Ab-

schluss hinführt, des Abschlusszeugnisses

der Ausbildung für die Laufbahn des mittle-

ren oder gehobenen Dienstes oder der ent-

sprechenden Ausbildung für Berufs- und

Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,

2. einen vollständigen Nachweis über Art,

Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger

im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40

Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes min-

destens siebenjähriger Berufsausübung,

wobei der Abschluss einer zweijährigen

Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbil-

dungsmaßnahmen nach dem Berufsbil-

dungsgesetz und der Handwerksordnung bis

zu einem halben Jahr angerechnet werden;

die selbständige Führung eines Familien-

haushaltes mit mindestens drei Personen, in

Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder

pflegebedürftigen Person, ist anderen Be-

rufstätigkeiten gleichgestellt,

3. gegebenenfalls eine Bescheinigung der

Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer

von Arbeitslosigkeit,

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138

4. die Angabe der Antragstellerin oder des

Antragstellers, in welchem der an wis-

senschaftlichen Hochschulen des Landes

Hessen angebotenen Fächern sie oder er

die wissenschaftliche Prüfung ablegen

will,

5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin

oder der Antragsteller ihre oder seine

schriftliche Prüfung im Fach Mathematik

oder in einer der Fremdsprachen nach §

4 Abs. 2 wählt, wobei die Fremdsprache

in jedem Fall anzugeben ist.

siehe § 43 (4)

(6) In begründeten Fällen kann von der Vorlage

der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie

Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.

siehe § 43 (5)

(7) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller

amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländi-

schen Originalzeugnisse sowie der Geburtsur-

kunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Über-

setzung dieser Unterlagen einzureichen. Die

Übersetzung entfällt, wenn die Unterlagen in eng-

lischer oder französischer Sprache vorliegen.

siehe § 43 (6)

(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat

auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche

Fächer sie oder er nach § 4 wählt.

siehe § 43 (7)

(9) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ei-

nen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernun-

4. die Angabe der Antragstellerin oder des An-

tragstellers, welche studienrelevanten

Kenntnisse und Fähigkeiten während der

Berufstätigkeit erworben wurden und in wel-

chem der an wissenschaftlichen Hochschu-

len des Landes Hessen angebotenen Fä-

cher sie oder er die wissenschaftliche Prü-

fung ablegen will,

5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin

oder der Antragsteller ihre oder seine schrift-

liche Prüfung im Fach Mathematik oder in

einer der Fremdsprachen nach § 43 Abs. 2

wählt.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (5)

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der

Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3

Nr. 3 abgesehen werden.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (6)

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller

amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen

Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so

ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Un-

terlagen einzureichen.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (7)

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf

einem gesonderten Blatt anzugeben, welche

Fächer sie oder er nach § 45 wählt.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (8)

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen

von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

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139

terricht zugelassenen oder als geeignet aner-

kannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, können die entsprechenden Unterlagen

zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung

vorlegen.

siehe § 43 (8)

§ 7

Zulassung zur Prüfung

(2) Zugelassen werden kann nur, wer

1.zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet

hat oder nachweist, dass beim Besuch einer öf-

fentlichen Schule ein Ablegen der Abiturprüfung

früher möglich gewesen wäre; bei besonders be-

fähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25.

Lebensjahres beim Meldetermin,

2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders be-

fähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jah-

ren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeits-

platz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung

in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschüle-

rinnen und Nichtschüler vorbereitet hat.

Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehre-

rinnen und Rückkehrern von einem mindestens

einjährigen Auslandsaufenthalt.

siehe § 44 (1)

(3) Die Zulassung ist zu versagen,

1.wenn in dem dem jeweiligen Meldetermin

nach § 6 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum

von zwölf Monaten eine der in § 1 genannten

Schulen oder ein Kolleg besucht wurde,

zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fern-

lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die

entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer an-

gemessenen Vorbereitung vor.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 6 (9)

§ 44

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prü-

fungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prü-

fungsort entscheidet das zuständige Staatliche

Schulamt.

Zugelassen werden kann nur, wer

1.zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat;

bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die

Vollendung des 25. Lebensjahres,

2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders befä-

higten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren,

seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in

Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen

auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und

Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begren-

zung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern

von einem mindestens einjährigen Auslandsaufent-

halt.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 7 (2)

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs.

1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Mona-

ten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten

Schulen besucht wurde,

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140

2.wenn die Abiturprüfung an einer der in § 1

genannten Schulen oder an einem Kolleg

zweimal nicht bestanden wurde,

3.wenn sich aus den Antragsunterlagen be-

gründete Zweifel an einer angemessenen

Vorbereitung ergeben,

4.wenn die Allgemeine Hochschulreife oder

eine fachgebundene Hochschulreife bereits

erworben wurde oder die Meldung zu einer

anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur

Allgemeinen Hochschulreife führt,

5.wenn die erforderlichen Unterlagen nach §

6 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein-

gereicht werden.

siehe § 44 (2)

(4) Die Entscheidung über die Zulassung wird der

Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens

vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils

schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu

begründen.

siehe § 44 (3)

§ 22 Prüfungsgebühr

(1) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach

der Verwaltungskostenordnung für den Ge-

schäftsbereich des Hessischen Kultusministeri-

ums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in

der jeweiligen Fassung. Antragstellerinnen und

Antragsteller, die nachweislich Empfänger von

Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Eingliede-

rungsgeld sind, sind von der Entrichtung der Prü-

fungsgebühr befreit.

2. die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2

Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden

wurde,

3 sich aus den Antragsunterlagen begründete

Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung

ergeben,

4.die allgemeine Hochschulreife oder eine fach-

gebundene Hochschulreife bereits erworben

wurde oder die Meldung zu einer anderen Prü-

fung abgegeben wurde, die zur allgemeinen

Hochschulreife führt,

5.die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2

bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein-

gereicht werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der

Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens

vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils

schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu be-

gründen.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 7 (3) und (4)

(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbe-

reich des Hessischen Kultusministeriums vom 10.

Dezember 2007 (GVBl. I, S. 896) in der jeweils gel-

tenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragstel-

ler, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung

für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe, sind, sind

von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die

Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwal-

tungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antrag-

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141

(3) Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 von

Hundert Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet,

wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller

nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus

Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,

nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

siehe § 44 (4)

§ 4

Umfang, Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 ge-

nannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei

Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In

den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird

schriftlich geprüft. Auf Verlangen der Prüfungs-

teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann

in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungs-

teils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In

den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die

nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein

dürfen, wird mündlich geprüft.

siehe § 45 (1)

(2) Prüfungsfächer können sein:

• im sprachlich-literarisch-künstlerischen

Aufgabenfeld:

o Deutsch,

o Englisch,

o Französisch,

o Lateinisch,

stellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zu-

gelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er

nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilneh-

men kann.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 22 (1) u. (3)

§ 45

Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genann-

ten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile,

von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fä-

chern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich lan-

desweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend

von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit jeweils

vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteil-

nehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in

höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils

zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier

Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Ge-

genstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird

mündlich nach § 34 geprüft.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 4 (1)

(2) Prüfungsfächer können sein:

1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgaben-

feld:

a) Deutsch,

b) Englisch,

c) Französisch,

d) Latein,

e) Italienisch

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142

o Altgriechisch,

o Musik,

o Kunst;

Weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der

Antragstellerin oder des Antragstellers als Prü-

fungsfach zugelassen werden, sofern sie Prü-

fungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;

• im gesellschaftswissenschaftlichen Auf-

gabenfeld:

o Politik und Wirtschaft,

o Geschichte,

o Erdkunde,

o Wirtschaftswissenschaften,

o Religionslehren;

• im mathematisch-naturwissenschaftlich-

technischen Aufgabenfeld:

o Mathematik,

o Physik,

o Chemie,

o Biologie,

o Informatik.

siehe § 45 (2)

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leis-

tungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte

Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser

f) Russisch,

g) Spanisch,

h) Altgriechisch,

i) Musik,

j) Kunst;

Weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der

Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungs-

fach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer

an öffentlichen Gymnasien sind;

2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

a) Politik und Wirtschaft,

b) Geschichte,

c) Erdkunde,

d) Wirtschaftswissenschaften,

e) Religionslehren / Ethik;

3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-tech-

nischen Aufgabenfeld:

a) Mathematik,

b) Physik,

c) Chemie,

d) Biologie,

e) Informatik.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 4 (2)

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfä-

cher, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse

nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer

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143

Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder

Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

Außerdem umfasst der erste Prüfungsteil zwei

weitere Fächer, in denen Grundkenntnisse nach-

zuweisen sind. Fächer der schriftlichen Prüfung

müssen Deutsch, Geschichte oder Politik und

Wirtschaft, Mathematik und eine Naturwissen-

schaft oder eine Fremdsprache sein.

siehe § 45 (3)

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten

Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissen-

schaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 be-

finden.

siehe § 45 (4)

(5) Abweichend davon wird für Asylberechtigte

bestimmt:

1. Die Muttersprache gilt als eine der beiden

Fremdsprachen nach Abs. 4. Sie wird zu

den Fächern des zweiten Prüfungsteils

gezählt. Die Prüfung in dieser Fremd-

sprache entfällt.

2. Der Nachweis der Kenntnisse in der

zweiten Fremdsprache wird durch den

Gebrauch der deutschen Sprache in der

Prüfung ersetzt.

3. Die Zahl der Prüfungsfächer beträgt 7,

wobei 3 Fächer mündlich geprüft werden.

4. In der mündlichen Prüfung in Politik und

Wirtschaft können auch Sachverhalte

und Probleme aus dem Herkunftsland

der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-

fungsteilnehmers berücksichtigt werden.

5. Leistungsfächer können nur in folgenden

muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder ei-

ne Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern

sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unter den Fä-

chern der schriftlichen Prüfung müssen

- Deutsch,

- Geschichte oder Politik und Wirtschaft,

- Mathematik und

- eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache

sein.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 4 (3)

(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prü-

fungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und

zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 4 (4)

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144

Kombinationen gewählt werden:

a) Englisch oder Französisch als

aus dem Herkunftsland fortge-

führte Fremdsprache und Ma-

thematik;

b) Mathematik und eine Naturwis-

senschaft.

(6) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 6

Abs. 5, die während einer längeren Berufstätig-

keit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten

erworben haben, wird abweichend von Abs. 1 bis

5 bestimmt:

1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung

des ersten Prüfungsteils sind:

a) ein von der Antragstellerin oder dem

Antragsteller benanntes wissenschaftli-

ches Fach, das als Studiengang an einer

wissenschaftlichen Hochschule des Lan-

des Hessen angeboten wird,

b) Deutsch,

c) Mathematik oder eine Fremdsprache

nach Abs. 2.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung

des zweiten Prüfungsteils sind:

a) das wissenschaftliche Fach nach Nr.

1. a),

b) das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach

der schriftlichen Prüfung,

c) eine Naturwissenschaft oder aus dem

gesellschaftlichen Aufgabenfeld: Ge-

schichte, Politik und Wirtschaft, Erdkun-

de oder Wirtschaftswissenschaften. Der

oder die Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses bestimmt, ob eine Naturwis-

senschaft oder eines der genannte Fä-

cher aus dem gesellschaftlichen Aufga-

benfeld gewählt werden kann. Dabei gibt

(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43

Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit

studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erwor-

ben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die

nachfolgenden Bestimmungen:

1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung des

ersten Prüfungsteils sind:

a) ein von der Antragstellerin oder dem An-

tragsteller benanntes wissenschaftliches

Fach, das als Studiengang an einer wissen-

schaftlichen Hochschule des Landes Hes-

sen angeboten wird,

b) Deutsch,

c) Mathematik oder eine Fremdsprache

nach Abs. 2.

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung des

zweiten Prüfungsteils sind:

a) das wissenschaftliche Fach nach

Nr. 1. a),

b) das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach

der schriftlichen Prüfung,

c) eine Naturwissenschaft oder aus dem ge-

sellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde

oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder

eines der genannte Fächer aus dem gesell-

schaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden

kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer

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145

er oder sie diejenige Fächergruppe an,

die am wenigsten im Zusammenhang mit

der Berufstätigkeit der Antragstellerin

oder des Antragstellers steht, sondern sie

im Sinne einer allgemeinen Grundbildung

ergänzt.

3. Benennt die Antragstellerin oder der An-

tragsteller als wissenschaftliches Fach

eines der Fächer Mathematik, Fremd-

sprache oder Deutsch, so sind jeweils die

beiden anderen Fächer Gegenstand der

schriftlichen Prüfung. Gegenstand der

mündlichen Prüfung ist in diesem Fall

abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von

der Antragstellerin oder dem Antragstel-

ler nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach.

Nimmt die Antragstellerin oder der An-

tragsteller als wissenschaftliches Fach

ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses

Fach nicht Gegenstand der mündlichen

Prüfung nach Nr. 2 a) sein, sondern der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses

benennt Fächer eines anderen Aufga-

benfeldes nach Abs. 2, von denen eine

Fach gewählt werden kann.

Die Prüfungsanforderungen des wissen-

schaftlichen Faches müssen in der

schriftlichen und mündlichen Prüfung de-

nen der Leistungsfächer nach Abs. 3 ent-

sprechen.

4. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern,

die durch eigene Veröffentlichungen eine

besondere Qualifikation in einem wissen-

schaftlichen Fach nachweisen können,

kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf An-

trag entfallen.

siehe § 45 (5)

allgemeinen Grundbildung diejenige Fächer-

gruppe an, die am wenigsten im Zusam-

menhang mit der Berufstätigkeit der Antrag-

stellerin oder des Antragstellers steht.

3. Benennt die Antragstellerin oder der An-

tragsteller als wissenschaftliches Fach eines

der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder

Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen

Fächer Gegenstand der schriftlichen Prü-

fung. Gegenstand der mündlichen Prüfung

ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b)

ein weiteres von der Antragstellerin oder

dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählen-

des Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der

Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein

Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach

nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung

nach Nr. 2 a) sein. In diesem Fall benennt

die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses Fächer eines anderen Aufgaben-

feldes nach Abs. 2, von denen ein Fach ge-

wählt werden kann.

Die Prüfungsanforderungen des wissen-

schaftlichen Faches müssen in der schriftli-

chen und mündlichen Prüfung denen der

Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.

4. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern,

die durch eigene Veröffentlichungen eine

besondere Qualifikation in einem wissen-

schaftlichen Fach nachweisen können, kann

die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfal-

len.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler § 4 (6)

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146

§ 11

Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-

lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil

11 (1) In einem Leistungsfach nach § 4 Abs. 3, in

dem nur schriftlich geprüft worden ist, wird das

Ergebnis für die Gesamtpunktzahl mit zwölf mul-

tipliziert. In einem Leistungsfach, in dem schrift-

lich und mündlich geprüft worden ist, werden die

Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen

Prüfung jeweils mit sechs multipliziert. In jedem

Leistungsfach sind höchstens 180 Punkte er-

reichbar.

siehe § 46 (1)

11 (2) In den weiteren Fächern der schriftlichen

Prüfung nach § 4 Abs. 3 wird das Ergebnis für die

Gesamtpunktzahl mit acht multipliziert, wenn nur

schriftlich geprüft wurde. Wurde in einem weite-

ren Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich

geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und

mündlichen Prüfung jeweils mit vier multipliziert.

In jedem der weiteren schriftlichen Fächer sind

höchstens 120 Punkte erreichbar.

Für Asylberechtigte wird in den weiteren Fächern

der schriftlichen Prüfung das Ergebnis für die

Gesamtpunktzahl mit zehn multipliziert, wenn nur

schriftlich geprüft wurde; wurde auch mündlich

geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und

mündlichen Prüfung jeweils mit fünf multipliziert.

Asylberechtigte können in jedem der weiteren

Fächer der schriftlichen Prüfung höchstens 150

Punkte erreichen.

siehe § 46 (1)

§ 12

Ergebnis des ersten Prüfungsteils und Zulas-

sung zum zweiten Prüfungsteil

12 (1) Den ersten Prüfungsteil hat bestanden,

wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null

§ 46

Prüfungsergebnis, Zeugnis

(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die

Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen

Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten

Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündli-

cher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im

Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den

ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem

Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in min-

destens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leis-

tungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung

und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat.

Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in kei-

nem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in

mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte

in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80

Punkte erreicht hat.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §§ 11 (1), (2), 12 (1) und 14 (1)

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147

Punkte und in allen vier Fächern des ersten Prü-

fungsteils nach § 11 Abs. 1 und 2 zusammen

mindestens 200 Punkte, bei Asylberechtigte min-

destens 220 Punkte, erreicht hat. In den beiden

Leistungsfächern müssen mindestens 120 Punk-

te erworben worden sein.

Besonders befähigte Berufstätige haben den ers-

ten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 3 bestanden,

wenn kein Fach mit weniger als 4 Punkten in ein-

facher Wertung bewertet wurde und die Gesamt-

punktzahl mindestens 100 Punkte im Falle von §

4 Abs. 6 Nr. 4 mindestens 60 Punkte beträgt.

siehe § 46 (1) und (2)

12 (2) Wer den ersten Prüfungsteil bestanden

hat, wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen.

siehe § 46 (2)

§ 14

Ergebnis des zweiten Prüfungsteils

14 (1) In jedem der Fächer des zweiten Prüfungs-

teils nach § 4 Abs.1, 4 und 5 wird für die Ge-

samtpunktzahl das Ergebnis mit vier multipliziert,

so dass in einem Fach höchstens 60 Punkte er-

reicht werden können. In allen Fächern des zwei-

ten Prüfungsteils sind zusammen höchstens 240

Punkte, für Asylberechtigte höchstens 180 Punk-

te erreichbar.

Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer kein

Fach mit null Punkten abgeschlossen und in allen

vier Fächern zusammen mindestens 80 Punkte,

Asylberechtigte mindestens 60 Punkte, erreicht

hat.

siehe § 46 (1)

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148

§ 11

Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-

lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil

11 (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6

wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl im

wissenschaftlichen Fach mit 8, in den beiden an-

deren Fächern jeweils mit 6 multipliziert. Im wis-

senschaftlichen Fach sind höchstens 120 Punkte,

in jedem der weiteren schriftlichen Fächer höchs-

tens 90 Punkte erreichbar.

siehe § 46 (2)

§ 14

Ergebnis des zweiten Prüfungsteils

14 (2) In der mündlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6

Nr. 2 wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl

im wissenschaftlichen Fach mit vier, in den bei-

den anderen Fächern jeweils mit drei multipliziert.

Diesen Prüfungsteil hat bestanden, wer kein Fach

mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung

abgeschlossen und in allen drei Fächern zusam-

men mindestens 50 Punkte erreicht hat.

siehe § 46 (2)

§ 11

Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-

lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil

11 (4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird

der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-

nehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prü-

fungsausschusses innerhalb von sechs Wochen

nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitge-

teilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder

der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der

zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftli-

chen Prüfungsfächern hingewiesen oder über das

Nichtbestehen unterrichtet.

siehe § 46 (3)

(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach §

45 Abs. 5 die Berechnung nach Anlage 13 b zugrun-

de gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen,

wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prü-

fung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im

Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 mindestens 10 Punkte in

einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil

der Prüfung mit weniger als 4 Punkten in einfacher

Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insge-

samt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der

schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt

mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Fal-

le von § 45 Abs. 5 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in ein-

facher Wertung erreicht werden.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §§ 11 (3), 12 (1),(2), 14 (2)

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der

Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer

von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-

schusses innerhalb von sechs Wochen nach der

schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird

die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteil-

nehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen

mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfä-

chern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung

nicht bestanden wurde.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

Page 149: VOGO/BG u. a. VO OAVOgymnasium.bildung.hessen.de/gym_sek_ii/abitur/mat... · § 24 Präsentation, besondere Lernlei stung § 25 Prüfungsfächer § 26 Berechnung der Gesamtqualifikation

149

11 (5) Innerhalb von sieben Tagen nach der Be-

kanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prü-

fung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der

Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündli-

che Prüfung nach Abs. 1 und 2 in höchstens zwei

Fächern des schriftlichen Prüfungsteils melden.

Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündli-

chen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestan-

den werden könnte, gilt die Prüfung als insge-

samt nicht bestanden.

siehe § 46 (4)

§ 14

Ergebnis des zweiten Prüfungsteils

14 (3) Wer auch den zweiten Prüfungsteil be-

standen hat, hat in der Abiturprüfung für Nicht-

schülerinnen und Nichtschüler die Allgemeine

Hochschulreife erworben.

siehe § 46 (5)

§ 15

Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der

Durchschnittsnote

15 (2) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der

Ergebnisse der beiden Prüfungsteile. Aus der

Gesamtpunktzahl wird nach der als Anlage 1 bei-

gefügten Tabelle 1 die Durchschnittsnote ermit-

telt. Im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 gilt die

Tabelle 2 a und im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 4 die

Tabelle 2 b.

siehe § 46 (5)

nen und Nichtschüler § 11 (4)

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekannt-

gabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann

sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-

nehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach

§ 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Ver-

lauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil

nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als

insgesamt nicht bestanden.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §11 (5)

(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in

der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nicht-

schüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt

der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-

nehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter An-

gabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punkt-

zahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10

oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für

Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat

und damit die allgemeine Hochschulreife erworben

hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §§ 14 (3), 15 (2) und 17 (1)

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150

§ 17

Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

17 (1) Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler bestanden und damit die

Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält

ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

siehe § 46 (5)

§ 18

Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie

frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch

einmal wiederholen. Für Prüfungsteilnehmerinnen

und Prüfungsteilnehmer, die an einer der in § 1

genannten Schulen oder an einem Kolleg die Abi-

turprüfung einmal nicht bestanden haben, gilt die

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nicht-

schüler als Wiederholungsprüfung.

siehe § 47 (1)

(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt

werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht

zulässig. Für die erneute Zulassung und die

Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten

die Bestimmungen dieser Verordnung.

siehe § 47 (2)

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wieder-

holt werden.

siehe § 47 (3)

§ 47

Wiederholungsprüfung

(1) Die Nichtschülerabiturprüfung gilt als Wiederho-

lungsprüfung nach § 40, wenn Prüfungsteilnehme-

rinnen und Prüfungsteilnehmer an einer gymnasialen

Oberstufe, einem beruflichen Gymnasium, einem

Abendgymnasium oder einem Hessenkolleg die Abi-

turprüfung einmal nicht bestanden haben.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §18 (1)

(2) Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Gan-

zen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Ver-

such gemäß § 40 wiederholt werden. Ein Wechsel

der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneute

Zulassung und die Durchführung der Wiederho-

lungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Ver-

ordnung.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §18 (2)

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt

werden.

siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-

nen und Nichtschüler §18 (3)

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151

SIEBTER ABSCHNITT

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fach-

hochschulreife

§ 47

Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis

zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat,

erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Ab-

satz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt

sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit

nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

siehe § 48 (1)

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fach-

hochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der

Qualifikationsphase

1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55

Punkte der einfachen Wertung,

2. in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen

mindestens 40 Punkte der zweifachen Wer-

tung erreicht hat.

Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen

müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch,

einer Fremdsprache nach § 20, Politik und Wirt-

schaft oder Geschichte, Mathematik und einer

Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fä-

chern können höchstens je zwei Kurse einge-

bracht werden. In zwei der vier anzurechnenden

Leistungskurse und in sieben der elf anzurech-

nenden Grundkurse müssen mindestens je fünf

Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit

FÜNFTER TEIL:

Andere Abschlüsse und Qualifikationen

§ 48

Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen

Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem

Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindes-

tens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres be-

sucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die

in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt

sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach

Abs. 4 nachgewiesen ist.

siehe § 47 (1)

(2) a) Die schulischen Voraussetzungen der Fach-

hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im be-

ruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt,

wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55

Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei

mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens

fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind,

und

2. in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kur-

sen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wer-

tung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse

mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher

Wertung bewertet sind.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je

zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdspra-

che nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschich-

te oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik

und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen

Fächern können höchstens je zwei Kurse einge-

bracht werden.

siehe § 47 (2)

b) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhoch-

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152

null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen

der Einführungsphase werden nicht, themen-

oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerech-

net. Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifi-

kationsphase länger als zwei Schulhalbjahre be-

sucht, können die Leistungs- und Grundkurse

aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin

oder des Schülers einbezogen werden.

siehe § 48 (2)

schulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei

Halbjahren der Qualifikationsphase

1. in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50

Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei

mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens fünf

Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und

2. in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern gemäß

§ 21 Abs. 3 insgesamt mindestens 45 Punkte in drei-

facher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei

Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfa-

cher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen

müssen sich die beiden Kurse des zweiten der bei-

den anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht

berücksichtigter Kurs kann bzw. muss gemäß Nr. 1

unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Ein-

bringungsverpflichtung gewertet werden.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je

zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdspra-

che nach § 14, Mathematik sowie Historisch-

politischer Bildung bzw. Wirtschafts- und Sozialwis-

senschaften oder eine Naturwissenschaft befinden.

Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei

Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein

Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-

feldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich un-

ter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur

ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende

oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als

Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den

anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein

Kurs in Mathematik befinden.

Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen

der Einführungsphase werden nicht, themen- oder

inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben

Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qua-

lifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre be-

sucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus

zwei aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen

werden.

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153

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95,

höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzu-

rechnenden vier Leistungskursen und elf Grund-

kursen nach Abs. 2 ergibt, wird in eine Durch-

schnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote

ergibt sich aus Anlage 10 b.

siehe § 48 (3)

(4) Der Nachweis einer ausreichenden berufli-

chen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten

Ausbildungsberuf oder

2. den Abschluss einer schulischen Berufsaus-

bildung durch eine staatliche Prüfung oder

3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst

oder

4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Prak-

tikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbil-

dungsberuf oder einem freiwilligen sozialen

Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-

, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben

als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behör-

den oder Institutionen sowie in sozialen oder

gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt

werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche

Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das

Kennenlernen und Erproben vielfältiger Ar-

beitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche

Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikan-

ten richtet sich nach den gesetzlichen und ta-

riflichen Bestimmungen.

Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Be-

trieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das

neben der fachlichen Qualifikation auch die fol-

genden Gesichtspunkte umfasst:

- Präsenz und Leistungsbereitschaft,

- selbständiges Arbeiten und kreatives Prob-

lemlösungsverhalten,

- Kooperations- und Teamfähigkeit,

Die Bescheinigung erfolgt nach Anlage 5a.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchs-

tens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden

Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 er-

gibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschul-

reife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 um-

gerechnet.

siehe § 47 (3)

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen

Tätigkeit kann erbracht werden durch:

1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Aus-

bildungsberuf oder

2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbil-

dung durch eine staatliche Prüfung oder

3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder

4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Prakti-

kantentätigkeit in einem anerkannten Ausbil-

dungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder

ökologischen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in

Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbe-

trieben als auch in öffentlichen Verwaltungen,

Behörden oder Institutionen sowie in sozialen

oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt

werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Ar-

beitsbereiche und -abläufe bieten und das Ken-

nenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsme-

thoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit

der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich

nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim-

mungen.

Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb

eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der

fachlichen Qualifikation auch die folgenden Ge-

sichtspunkte umfasst:

- Präsenz und Leistungsbereitschaft,

- selbstständiges Arbeiten und kreatives Prob-

lemlösungsverhalten,

- Kooperations- und Teamfähigkeit,

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154

- Verantwortungsbewusstsein und Verant-

wortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der

abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Mona-

ten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehr-

dienst bis zu 12 Monate anzurechnen.

siehe § 48 (4)

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt

und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeug-

nis (Anlage 2b) bescheinigt, dass sie oder er den

schulischen Teil der Fachhochschulreife erwor-

ben hat und dass dieser Teil der Fachhochschul-

reife in den aufgeführten Ländern gegenseitig

anerkannt wird.

siehe § 48 (5)

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über

den Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch-

schulreife und bei Nachweis einer ausreichenden

beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schu-

le, an der schulische Teil der Fachhochschulreife

erworben wurde, das Zeugnis der Fachhoch-

schulreife nach Anlage 4.

siehe § 48 (6)

- Verantwortungsbewusstsein und Verantwor-

tungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der

abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monate,

der mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst bis

zu 12 Monate anzurechnen. Die berufliche Tätigkeit

nach Abs. 4 kann in der gymnasialen Oberstufe und

dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der

Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden; am

Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit

der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.

siehe § 47 (4)

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und

die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (An-

lage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen

Teil der Fachhochschulreife erworben hat.

siehe § 47 (5)

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über

den Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch-

schulreife und bei Nachweis einer ausreichenden be-

ruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an

der der schulische Teil der Fachhochschulreife er-

worben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife

nach Anlage 5b.

siehe § 47 (6)

(7) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung

gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 kann der schulische Teil

der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraus-

setzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fä-

chern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Ma-

thematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte

oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches

Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher

Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch,

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155

§ 46

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die

berufliches und allgemeinbildendes Lernen ver-

binden und die zur allgemeinen Hochschulreife

führen, können auf Antrag des Schulträgers mit

Zustimmung des Kultusministeriums an gymna-

sialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien

oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen

eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei ge-

trennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der all-

gemeinen Hochschulreife gelten die Vorschrif-

ten dieser Verordnung soweit im Folgenden

nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen

beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung

zur staatlich geprüften Assistentin oder zum

staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7

abschließen, kann aufgenommen werden, wer

die Abiturprüfung bestanden und die Bedingun-

einer Fremdsprache, Mathematik und einer Natur-

wissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in

einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen

höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leis-

tungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher

Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein.

Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach

der Tabelle in Anlage 13 d.

(8) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung

den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwor-

ben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsit-

zenden den Nachweis einer ausreichenden berufli-

chen Tätigkeit gemäß Abs. 4 vorlegen kann, erhält

eine Zeugnis der Fachhochschulreife.

§ 49

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können

nach § 36 Hessisches Schulgesetz eingerichtet wer-

den. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen

ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im

Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjäh-

rigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung

zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich

geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen,

kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung

bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 er-

füllt hat.

siehe § 46 (1)

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156

gen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

siehe § 49 (1)

(2) In der Einführungsphase wird das Unter-

richtsangebot je nach Ausbildungsgang durch

berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der

nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden

verändert sich für diese Schülerinnen und Schü-

ler wie folgt:

1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei

Naturwissenschaften verbindlich, dafür er-

höht sich die Zahl der Kompensations-

/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn

Wochenstunden. Soweit diese Unterrichts-

stunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genann-

ten Zwecke genutzt werden, dienen sie da-

zu, den berufsqualifizierenden Unterricht

dem Ziel des Ausbildungsberufes entspre-

chend zu verstärken.

2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fach-

richtung Technik im Schwerpunkt Chemie-

technik und Biologietechnik die berufsbezo-

genen Fächer Technikwissenschaft und La-

bortechnik mit jeweils mindestens fünf Wo-

chenstunden und im Schwerpunkt Daten-

verarbeitungstechnik die berufsbezogenen

Fächer Datenverarbeitung und Program-

miertechnik mit jeweils mindestens fünf Wo-

chenstunden verbindlich.

siehe § 49 (2)

(3) In der Qualifikationsphase werden für die ein-

zelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leis-

tungsfächer und berufsbezogene Grundkursfä-

cher wie folgt festgelegt:

siehe § 49 (3)

(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsan-

gebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezo-

gene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 ver-

bindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für die-

se Schülerinnen und Schüler wie folgt:

1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Na-

turwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich

die Zahl der Kompensations-/Orientierungs-

stunden auf sechs bis zehn Wochenstunden.

Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in

§ 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden,

dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Un-

terricht dem Ziel des Ausbildungsberufes ent-

sprechend zu verstärken.

2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrich-

tung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und

Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer

Technikwissenschaft und Labortechnik mit je-

weils mindestens fünf Wochenstunden und im

Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die be-

rufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und

Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf

Wochenstunden verbindlich.

siehe § 46 (2)

(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzel-

nen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungs-

fächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie

folgt festgelegt:

siehe § 46 (3)

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151

charakteristisches gemeinsame zusätzliche Grundkurse im Leistungsfach: gesellschafts- mathematisch-naturwissen-

wissenschaftlichen schaftlich-technischen Aufgabenfeld 1. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:

Wirtschafts- spezielle Betriebswirtschaftslehre Rechnungswesen/ wissenschaften (Bankbetriebslehre oder Datenverarbeitung (nur gymnasiale Industriebetriebslehre Oberstufe)

2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

Datenverarbeitung Betriebswirtschaftslehre numerische Mathematik (in Verbindung mit Programmiertechnik dem Leistungsfach Labortechnik Mathematik

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leis-

tungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zu-

sätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen,

sind abweichend von den Bestimmungen des § 19

in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in

Politik und Wirtschaft verbindlich. Im Übrigen kön-

nen mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grund-

kurse fachspezifische Verpflichtungen für den Er-

werb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt

werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse kön-

nen in die Gesamtqualifikation eingebracht wer-

den, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übri-

gen Auflagen erfüllt haben.

siehe § 49 (4)

(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen

nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen

erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag

zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hoch-

schulreife eine besondere Bescheinigung aus.

siehe § 49 (5)

(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen

der gymnasialen Oberstufe und denen für berufli-

che Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtun-

gen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulrei-

fe und auf die Verpflichtungen für die berufliche

Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirt-

(4) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse

können fachspezifische Verpflichtungen für den

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht er-

setzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse

können in die Gesamtqualifikation eingebracht

werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle

übrigen Auflagen erfüllt haben.

siehe § 46 (4)

(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen

nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen

erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag

zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hoch-

schulreife eine besondere Bescheinigung aus.

siehe § 46 (5)

(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen

der gymnasialen Oberstufe und denen für berufli-

che Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtun-

gen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulrei-

fe und auf die Verpflichtungen für die berufliche

Qualifikation anrechenbar. Betriebswirtschaftsleh-

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152

schaftslehre oder Rechnungswesen/Datenver-

arbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungs-

gang viertes Abiturprüfungsfach sein.

siehe § 49 (6)

(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben

hat und nach der Verordnung über die Ausbildung

und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschu-

len, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen

(Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl.

S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unter-

richtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich ge-

prüften Assistentin oder zum staatlich geprüften

Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in

Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe,

dass in den Fächern, die auch Gegenstand der

Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abitur-

prüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prü-

fung angerechnet werden.

siehe § 49 (7)

VOGO/BG und VO über die Ergänzungsprü-fungen im Lateinischen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)

VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)

§ 2

Anforderungen in der Prüfung

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die

Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im

sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-

spruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der

politischen Rede, der Philosophie und der Histo-

riographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu er-

fassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich

richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch,

ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretati-

on nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der

für die Texterschließung notwendigen Formenleh-

re und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und

re oder Rechnungswesen/Datenverarbeitung kann

im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes oder

fünftes Abiturprüfungsfach sein.

siehe § 46 (6)

(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben

hat und nach der Verordnung über die Ausbildung

und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufs-

fachschulen, die auf einen mittleren Abschluss

aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. Februar

2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fas-

sung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur

staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich

geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung

gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der

Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegens-

tand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse

der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündli-

chen Prüfung angerechnet werden.

siehe § 46 (7)

§ 50

Latinum, Graecum

(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die

Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im

sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-

spruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der

politischen Rede, der Philosophie und der Histo-

riographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu er-

fassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich

richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch,

gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende

Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Si-

cherheit in der für die Texterschließung notwendi-

gen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender

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153

die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen

römische Politik, Geschichte, Philosophie und Li-

teratur vorausgesetzt. Für die Übersetzung kann

ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.

siehe § 50 (1)

VOGO/BG 20 (7) Kenntnisse im Lateinischen

(Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem

Kultusministerkonferenz-Beschluss vom

26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in

Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fas-

sung entsprechen (Nr. 7.7 der Anlage 11), kön-

nen durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahl-

pflichtunterricht wie folgt erworben werden.

Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt

(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-

tungsbewertung des Lateinunterrichts nachge-

wiesen ist:

1. seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die

Note „ausreichend“ am Ende der Jahrgangsstufe

10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der

schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf

den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;

2. seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5

Punkte am Ende der Einführungsphase;

3. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5

Punkte am Ende der Qualifikationsphase;

4. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt

mindestens 12 Jahreswochenstunden und

mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung

in Lateinisch als drittem oder viertem Abitur-

prüfungsfach.

Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus

den Bereichen römische Politik, Geschichte, Phi-

losophie und Literatur vorausgesetzt.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen § 2 (1)

(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht

kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuer-

kannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden,

wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Un-

terrichts mindestens die folgenden Bedingungen

erfüllt:

1. Latein ist erste Fremdsprache und wird mit

mindestens der Note „ausreichend“ / 5 Punkten

nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht

im gymnasialen Bildungsgang oder in einem

Kurs der schulformübergreifenden Gesamt-

schule, der auf den gymnasialen Bildungsgang

ausgerichtet ist, abgeschlossen.

2. Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstu-

fe und wird mit mindestens 5 Punkten am Ende

der Einführungsphase abgeschlossen.

3. Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der

Mittelstufe und wird mit mindestens 5 Punkten

am Ende der Qualifikationsphase abgeschlos-

sen.

4. Latein wird in der Einführungsphase neu be-

gonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahres-

wochenstunden unterrichtet und mindestens 5

Punkte in einfacher Wertung werden in Latein

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siehe § 50 (2)

Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes

Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingun-

gen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note

mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt

und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachge-

wiesen wurden.

siehe § 50 (3)

VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)

2 (2) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die

Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im

sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-

spruchsvollerer Stellen von Platon in Inhalt, Auf-

bau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis

ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in an-

gemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine

vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu

werden Sicherheit in der für die Texterschließung

notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausrei-

chender Wortschatz und die erforderlichen Kennt-

nisse aus den Bereichen griechische Politik, Ge-

schichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

Für die Übersetzung kann ein zweisprachiges

Wörterbuch benutzt werden.“

siehe § 50 (4)

als drittem, viertem oder fünftem Abiturprü-

fungsfach erreicht.

Im Falle von Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjäh-

rigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden,

wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fä-

higkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinums-

klausur) abgelegt wird.

siehe § 20 (7)

(3) Ein übersprungenes oder im Ausland ver-

brachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese

Bedingungen angerechnet werden, wenn die zu-

letzt erreichte Note im Fach Latein mindestens

ausreichend oder fünf Punkte betrug und in den

Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungs-

prüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in

Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.

siehe § 20 (7)

(4) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die

Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im

sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-

spruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt,

Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Ver-

ständnis ist durch eine sachlich richtige Überset-

zung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls

zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation

nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für

die Texterschließung notwendigen Formenlehre

und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die

erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen grie-

chische Politik, Geschichte, Philosophie und Lite-

ratur vorausgesetzt.

VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-

schen und Griechischen § 2 (2)

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155

VOGO/BG 20 (7) Das Graecum kann zuerkannt

und bescheinigt (Anlage 5) werden, wenn die

Dauer und Leistungsbewertung des Griechisch-

unterrichts nachgewiesen ist:

1. seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt

mindestens 15 Jahreswochenstunden

und mindestens 5 Punkte in einfacher

Wertung am Ende der Einführungspha-

se;

2. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindes-

tens 5 Punkte am Ende der Qualifikati-

onsphase;

3. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insge-

samt mindestens 12 Jahreswochen-

stunden und mindestens 5 Punkten in

einfacher Wertung in Griechisch als drit-

tem oder viertem Fach der Abiturprü-

fung.

siehe § 50 (5)

VOGO/BG 20 (8) Wer die Bedingungen von

Abs. 7 nicht erfüllt, kann das Latinum oder

Graecum durch eine zusätzliche mündliche und

schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen

Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grund-

kursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punk-

te in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu die-

ser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündli-

chen und schriftlichen Teil besteht, kann zuge-

lassen werden, wer mindestens vier Jahre auf-

steigenden Pflichtunterricht in Lateinisch

oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die

in Abs. 6 Satz 1 genannten Kenntnisse auf an-

derem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus

(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht

kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuer-

kannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden,

wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Un-

terrichts mindestens die folgenden Bedingungen

erfüllt:

1. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache

mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der

Mittelstufe sowie der Einführungsphase und

wird am Ende des ersten Jahres der Qualifika-

tionsphase mit mindestens 5 Punkten abge-

schlossen.

2. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache

mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der

Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikati-

onsphase mit mindestens 5 Punkten abge-

schlossen.

3. Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu

begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jah-

reswochenstunden unterrichtet und mindes-

tens 5 Punkten in einfacher Wertung werden

im Altgriechischen als drittem, viertem oder

fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.

siehe § 20 (7)

(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht er-

füllt, kann das Latinum und Graecum durch eine

zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im

Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abi-

turprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn

mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung er-

reicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die

aus einem mündlichen und schriftlichen Teil be-

steht, kann zugelassen werden, wer mindestens

drei Jahre aufsteigenden benoteten Unterricht in

Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich

die in Abs. 1 und/oder 4 genannten Kenntnisse auf

anderem Wege angeeignet hat.

siehe § 20 (8)

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156

kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verord-

nung vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479) in der je-

weiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine

Hochschulreife erworben hat.

siehe § 50 (6)

VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)

§ 4

Zeitpunkt der Prüfung

Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel halb-

jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Abi-

turprüfung (April/Mai) und in den Monaten Sep-

tember/Oktober statt. Die Prüfungstermine werden

von dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis

Gießen und den Vogelsbergkreis festgelegt.

siehe § 50 (7)

§ 5

Meldung zur Prüfung und Zulassung

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller rich-

tet einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung in dem

gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für

die Prüfung im ersten Halbjahr oder 15. August für

die Prüfung im zweiten Halbjahr an das Staatliche

Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vo-

gelsbergkreis.

(2) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizu-

fügen:

1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des An-

tragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder

Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2. den Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw.

den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor

dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbe-

scheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessi-

schen Universität oder Hochschule,

(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Lati-

nums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 4

wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-

teilnehmer, die nicht eine gymnasiale Oberstufe,

ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium

oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel

halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen

Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im

Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte wer-

den vom zuständigen Staatlichen Schulamt fest-

gelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung

entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller

stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergän-

zungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils

bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten

Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im

zweiten Halbjahr.

Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufü-

gen:

1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des An-

tragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder

Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,

2. der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw.

den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor

dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbe-

scheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessi-

schen Universität bzw. Hochschule oder die in

Hessen erworbene Hochschulzugangsberechti-

gung,

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157

3. ein Bericht über Umfang und Art der Vorberei-

tung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch

hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die An-

tragstellerin oder der Antragsteller besonders be-

schäftigt hat,

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft

versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in

dem gewünschten Fach abzulegen,

5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotoko-

pie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der

zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich aner-

kannten privaten Schule.

(3) Über die Zulassung entscheidet nach Überprü-

fung der Meldung und der erforderlichen Nach-

weise das Staatliche Schulamt für den Landkreis

Gießen und den Vogelsbergkreis.

siehe § 50 (7)

§ 6

Prüfungsausschuss

(1) Für jedes der Fächer Latein und Griechisch

wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Staatlichen

Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vo-

gelsbergkreis berufen. Ihm gehören an:

1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter

des Staatlichen Schulamtes als Vorsit-

zende oder Vorsitzender; sie oder er

muss eine Lehramtsbefähigung besitzen,

die sich auf die gymnasiale Oberstufe er-

streckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder

Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin

oder Schulleiter sein,

2. eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit

der erforderlichen Lehramtsbefähigung

als für die schriftliche und mündliche Prü-

fung zuständige Prüferin oder zuständiger

3. ein Bericht über Umfang und Art der Vorberei-

tung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch

hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die An-

tragstellerin oder der Antragsteller besonders be-

schäftigt hat,

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft

versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in

dem gewünschten Fach abzulegen,

5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotoko-

pie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der

zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich aner-

kannten privaten Schule.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen §§ 4 und 5

(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatli-

chen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen.

Ihm gehören an:

1.eine Beauftragte oder ein Beauftragter des

Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vor-

sitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähi-

gung besitzen, die sich auf die gymnasiale Ober-

stufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder

Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder

Schulleiter sein,

2.eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der er-

forderlichen Lehramtsbefähigung als für die

schriftliche und mündliche Prüfung zuständige

Prüferin oder zuständiger Prüfer,

3.eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer

mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als

Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schrift-

führerin oder Schriftführer in der mündlichen Prü-

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Prüfer,

3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer

Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbe-

fähigung als Zweitkorrektorin oder Zweit-

korrektor und Schriftführerin oder Schrift-

führer in der mündlichen Prüfung.

siehe § 50 (8)

§ 7

Aufgaben und Anforderungen in der schriftli-

chen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgabe besteht aus einer Über-

setzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatz-

aufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu

dem lateinischen oder griechischen Text kann ver-

zichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil

der mündlichen Prüfung sind.

(2) Für den Nachweis des Textverständnisses ist

eine sachlich richtige und treffende Übersetzung

eines unbekannten, sprachlich und inhaltlich an-

spruchsvollen lateinischen oder griechischen Ori-

ginaltextes nach § 2 ins Deutsche zu erbringen.

Dabei gilt im einzelnen:

1. Für den Nachweis des Latinums ist eine

Textstelle mit einem in § 2 Abs. 1 festge-

setzten Schwierigkeitsgrad im Umfang

von etwa 180 Wörtern ins Deutsche zu

übersetzen.

2. Für den Nachweis des Graecums ist eine

Textstelle mit einem in § 2 Abs. 2 festge-

setzten Schwierigkeitsgrad im Umfang

von etwa 195 Wörtern ins Deutsche zu

übersetzen.

(4) Es werden landesweit einheitliche Prüfungs-

aufgaben gestellt, die hinsichtlich Aufgabenstel-

lung, Umfang und Schwierigkeitsgrad den Aufga-

benbeispielen des Beschlusses der Kultusminis-

terkonferenz vom 22. September 2005 „Vereinba-

rung über das Latinum und das Graecum“ ent-

sprechen. Das Staatliche Schulamt für den Land-

fung.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen § 6

(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prü-

fungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprü-

fung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie

bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer

textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene

Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgrie-

chischen Text kann verzichtet werden, wenn sol-

che Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung

sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen

werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber

der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu

gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes

beträgt für den unbekannten lateinischen Text et-

wa 180 Wörter und für den unbekannten altgrie-

chischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbei-

tungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei

Zeitstunden.

Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen

die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und

Prüfungsteilnehmer nach Abs. 7 Nr. 3 angemes-

sen berücksichtigt werden. Grundlage der mündli-

chen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang

von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text

im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwie-

rigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4

entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein

Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines

vertieften Textverständnisses und erforderlichen-

falls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in

der Elementargrammatik dient. Die mündliche

Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vor-

bereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen §§ 7 (1), (2), (4) und 10

(1), (2) und (3)

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kreis Gießen und den Vogelsbergkreis sendet die

Prüfungsaufgabe an die oder den Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses. Erfolgt der Versand

auf dem Postweg, dürfen die versiegelten Um-

schläge einen Tag vor der Prüfung zwecks Ver-

vielfältigung der Aufgaben geöffnet werden.

siehe § 50 (9)

§ 10

Mündliche Prüfung

(1) Der mündlichen Prüfung wird zugrunde gelegt:

1. in Latein ein unbekannter Text mit einem

in § 2 Abs. 1 festgesetzten Schwierig-

keitsgrad im Umfang von etwa 50 Wör-

tern,

2. in Griechisch ein unbekannter Text mit ei-

nem in § 2 Abs. 2 festgesetzten Schwie-

rigkeitsgrad im Umfang von etwa 60 Wör-

tern.

(2) Eine Einführung in den Kontext ist möglich. An

die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsge-

spräch an, das dem Nachweis eines vertieften

Verständnisses der vorgelegten Textstelle und er-

forderlichenfalls dem Nachweis hinreichender

Kenntnisse in der Grammatik dient.

(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20

Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Mi-

nuten.

siehe § 50 (9)

§ 8

Schriftliche Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat die

Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-

mer ihren oder seinen gültigen Personalausweis,

die oder der Asylberechtigte ihren oder seinen gül-

tigen internationalen Reiseausweis, vorzulegen.

siehe § 50 (10)

(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer

durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberech-

tigte durch ihren gültigen internationalen Reise-

ausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen

Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und

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160

§ 10 (4) Punkt 2

2. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird

den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-

nehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt.

Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder

eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauf-

tragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-

fungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 13

und 14 hin.

siehe § 50 (10)

§ 12

Ermittlung des Gesamtergebnisses

(1) Das Gesamtergebnis wird nach Abschluss des

gesamten Prüfungsvorganges im Verhältnis 2 : 1

der Einzelergebnisse des schriftlichen und des

mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Punktzahl

der schriftlichen Prüfung wird verdoppelt, mit der

Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und

dieser Wert durch drei dividiert und danach ge-

rundet.

siehe § 50 (10)

(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn

im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens fünf

Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil

mit null Punkten abgeschlossen wurde.

siehe § 50 (10)

§ 16

Prüfungsgebühren

(1) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach

der Verwaltungskostenordnung für den Ge-

schäftsbereich des Hessischen Kultusministeri-

ums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in

der jeweiligen Fassung. Antragstellerinnen und

Antragsteller, die nachweislich Sozialhilfe-, Ar-

Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungsta-

ges mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung

weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses, der vom zuständigen Staatlichen

Schulamt berufen wird, oder eine von ihr oder ihm

Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungs-

teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die

Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin. Die Ergän-

zungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach

Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamter-

gebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt

worden sind und Kein Prüfungsteil mit null Punk-

ten abgeschlossen wurde.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen §§ 8 (1), 10 (4) Nr. 2,

12 (1) und (2)

(11) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr

zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr rich-

tet sich nach der Verwaltungskostenordnung für

den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusmi-

nisteriums vom 10. Dezember 2007 (GVBl. I, S.

896) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse,

bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der An-

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161

beitslosenhilfe- oder Eingliederungsgeldempfän-

ger sind, sind von der Entrichtung der Prüfungs-

gebühr befreit.

Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist,

wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller

vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gie-

ßen und den Vogelsbergkreis mitgeteilt. Der Ein-

gang der Zahlung ist Voraussetzung für die Zulas-

sung zur Prüfung.

siehe § 50 (11)

(2) Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 v.H.

Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine

Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prü-

fung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie

oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung

teilnehmen kann.

siehe § 50 (11)

Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 14. Oktober 1995 (ABl. S. 658 ff), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2007 (ABl. S. 38)

§ 1

Zielsetzung

Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen

Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-

französischen Unterricht können Schülerinnen und

Schüler, die in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) er-

folgreich einen zweisprachigen deutsch-

französischen Zug besucht haben, nach entspre-

chender Fortsetzung in der gymnasialen Oberstu-

fe gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife

im französischsprachigen Prüfungsteil auch das

französische Baccalauréat erwerben. Vorausset-

zung ist ein entsprechendes Angebot an der gym-

nasialen Oberstufe.

siehe § 51 (1)

tragstellerin oder dem Antragsteller vom zuständi-

gen Staatlichen Schulamt mitgeteilt. Der Eingang

der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Un-

terlagen nach Abs. 4 sind Voraussetzung für die

Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und An-

tragsteller, die nachweislich Empfänger der

Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der So-

zialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prü-

fungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird ab-

züglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zu-

rückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein

Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird

oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertre-

ten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-

nischen und Griechischen § 16 (1) und (2)

§ 51

Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des franzö-

sischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonde-

ren Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-

französischen Unterricht können Schülerinnen und

Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhal-

ten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hoch-

schulreife im französischsprachigen Prüfungsteil

auch das französische Baccalauréat erwerben,

wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule

vom Hessischen Kultusministerium genehmigt

wurde.

siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der

allgemeinen Hochschulreife und des französi-

schen Baccalauréat § 1

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162

§ 5

Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer

Für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen

Hochschulreife und des französischen Baccalau-

réat gelten die Verordnung über die gymnasiale

Oberstufe und die Abiturprüfung vom 19. Septem-

ber 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden

Fassung und die in der Anlage beigefügte Prü-

fungsordnung (Abschnitt II) mit folgenden Setzun-

gen:

1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der

Einführungsphase und der Qualifikationsphase

durchgehend Unterricht im Fach Französisch so-

wie französischsprachigen Unterricht in den Fä-

chern Geschichte und einem weiteren der beiden

Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde.

2. In der Qualifikationsphase ist Französisch

verbindliches Leistungsfach.

3. Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach

Französisch eine zusätzliche mündliche Prü-

fung verbindlich.

Eines der in französischer Sprache unterrichteten

Sachfächer ist als drittes Abiturprüfungsfach zu

wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Be-

ginn des Prüfungsjahres

siehe § 51 (2) und (3)

§ 6

Meldung zur Prüfung

Zu Beginn des Prüfungsjahres meldet sich die

Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am

französischsprachigen Prüfungsteil.

siehe § 51 (4)

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler

zugelassen werden, die in der Einführungsphase

und der Qualifikationsphase durchgehend Unter-

richt im Fach Französisch auf Leistungskursni-

veau sowie französischsprachigen Unterricht in

den Fächern Geschichte und einem weiteren der

Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde er-

halten haben.

siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-

gemeinen Hochschulreife und des französischen

Baccalauréat § 5

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach

Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung

verbindlich.

Eines der in französischer Sprache unterrichteten

Sachfächer gemäß Abs. 2 ist als drittes Abiturprü-

fungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber

erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.

siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-

gemeinen Hochschulreife und des französischen

Baccalauréat § 5

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifi-

kationsphase (Q 3) meldet sich die Schülerin oder

der Schüler zur Teilnahme am französischspra-

chigen Prüfungsteil.

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163

§ 7

Erwerb des französischen Baccalauréat

Für den französischsprachigen Prüfungsteil und

die Zuerkennung des Baccalauréat durch das

französische Ministerium für Erziehung ist Grund-

lage die in Abschnitt II A der Verwaltungsabspra-

che zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik festgelegte Prü-

fungsordnung, die als Anlage zu dieser Verord-

nung abgedruckt ist.

siehe § 51 (5)

siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-

gemeinen Hochschulreife und des französischen

Baccalauréat § 6

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil

und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das

französische Ministerium für Erziehung ist die Prü-

fungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.

siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-

gemeinen Hochschulreife und des französischen

Baccalauréat § 7

ACHTER ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprü-

fung in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006

ablegen, gilt § 27 Abs. 2 Satz 3 nicht.

siehe § 52

SECHSTER TEIL:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52

Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprü-

fung bis Ende des Jahres 2011 ablegen, gelten

die bisherigen Bestimmungen sowie die Regelun-

gen des § 22 Abs. 6 und des § 26 Abs. 8 Nr. 4 un-

ter analoger Anwendung der in § 41 Abs. 4 der

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abi-

turprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem

beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.

September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert

durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl.

S. 643) angegebenen Formel. Erteilte Genehmi-

gungen nach § 7 Abs. 2 gelten weiter.

siehe § 48

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164

§ 49

Aufhebung bisheriger Vorschriften

(entfällt)

siehe § 53

§ 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft;

sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Die Anlagen gelten für diejenigen Schülerinnen

und Schüler, die sich ab dem 1. Februar 2005 zur

Abiturprüfung melden.

§ 53

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Bildungsgänge und

die Abiturprüfung in der gymnasialen

Oberstufe und dem beruflichen Gymnasi-

um (VOGO/BG) vom 19. September 1998

(ABl. S. 734), zuletzt geändert durch Ver-

ordnung vom 19. September 2007 (ABl.

S. 643),

2. Verordnung über die Abiturprüfung für

Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom

10. Juli 2003 (ABl. S. 466, ber. S. 775),

3. Verordnung über die Ergänzungsprüfun-

gen im Lateinischen und Griechischen

vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479), zuletzt

geändert durch Verordnung vom 19. Juni

2007 (ABl. S. 499),

4. Verordnung über den gleichzeitigen Er-

werb der allgemeinen Hochschulreife und

des französischen Baccalauréat vom 14.

Oktober 1995 (ABl. S. 658), zuletzt geän-

dert durch Verordnung vom 20. Dezember

2007 (ABl. 2008, S. 38),

5. §§ 1 (5), ab Satz 2; 8 (2); 8a (3); 10 (3); 13

(3) ab Satz 2; 13 (5) bis (8); 16 (2) und

(6), 25 bis 63 sowie die Anlagen 5 – 11

der Verordnung zur Ausgestaltung der

Schulen für Erwachsene vom 13. Sep-

tember 2003 (ABl. S. 776), zuletzt geän-

dert durch Verordnung vom 14. März

2006 (ABl. S. 258).

siehe § 49

§ 54

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in

Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014

außer Kraft.

siehe § 50

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165

siehe § 54

Wiesbaden, den 20. Juli 2009

DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN

HENZLER

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Anlage 1 (S. 1)

(zu § 15 10 Absatz 1) VOGO/BG: siehe Anlage 1 S.1

(Name und Ort der Schule)

Kursheft _____________________ Schüler-Nr. / Stud.-Nr. 1)

_______________________________________________________________________________

(Vorname und Name) Geburtsdatum: _______________ Bekenntnis: _______________________ Geburtsort: __________________ Staatsangehörigkeit: ________________ Adresse: ______________________________________________________ Telefon: ________________________ Eintritt in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11): __________________________ Eintritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12/13): _______________________ Vorher besuchte Schule/Schulform/Ort __________________________ Tutorin/Tutor von bis von bis von bis Zu beachten: 15/14/13 Punkte entsprechen der Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen der Note 2 (gut) 9/8/7 Punkte entsprechen der Note 3 (befriedigend) 6/5/4 Punkte entsprechen der Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen der Note 5 (mangelhaft) 0 Punkte entsprechen der Note 6 (ungenügend) Kurse mit 0 Punkten gelten als nicht belegt. Abkürzungen: Wstd: Wochenstunden LK: Leistungskurs GK: Grundkurs AF: Aufgabenfeld VO: Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

und dem beruflichen Gymnasium OAVO: Oberstufen- und Abiturverordnung 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 2) VOGO/BG:siehe zu Anlage 1 S.2 __________________________

Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Nachweis wiederholter Jahrgangsstufen Die Jahrgangsstufe in welcher der mittlere Abschluss erworben wurde am Ende der Mittelstufe wurde − nicht wiederholt − wegen Nichtversetzung/wegen nicht bestandener Abschlussprüfung wiederholt.

Nachweis der vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase betriebenen Fremdsprachen

Schulform Jahrgangsstufe

1. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ 2. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ 3. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ Die Verpflichtung in der 2. Fremdsprache muss/muss nicht in der gymnasialen Oberstufe erfüllt wer-den: .......................…... .............................................

(Datum) (Tutorin/Tutor) Nachweis des Unterrichts in

− der 2. Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe/dem beruflichen Gymnasium/dem Abendgymnasium/dem Hessenkolleg − in einer mit der Jgst. 11 Einführungsphase neu aufgenommenen Fremdsprache.

Fremdsprache Halbjahr Wstd. Punkte Lehrkraft Handzeichen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Nachweis berufsbezogener Vorbildung in der gewählten Fachrichtung und weitere Befähigun-gen _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________ Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. ............................. ………………………………

(Datum) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 3)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.3 ___________________________

Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Nachweis des Latinums/Graecums

Bedingungen Latinum: Lateinunterricht in den Jahrgangsstufen - 5 bis 10, Note mindestens ausreichend - 7 bis 11, mindestens 5 Punkte - 9 bis 13, mindestens 5 Punkte - 11 bis 13 und Abiturprüfung Bedingungen Graecum: Griechischunterricht in den Jahrgangsstufen -

- 9 bis 11, mindestens 5 Punkte (15 Jahreswochenstunden)

- 9 bis 13, mindestens 5 Punkte -11 bis 13 und Abiturprüfung Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) hat am Lateinunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abiturprüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. Sie/Er hat damit das Latinum nach § 50 OAVO erworben. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) hat am Altgriechischunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abitur-prüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. Sie/Er hat damit das Graecum nach § 50 OAVO erworben. ................................. . ....................................

(Datum) Tutorin/Tutor)

Befreiung vom Unterricht 1. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) ist vom Sportunterricht durch Vor-lage eines amtsärztlichen Attestes befreit. Umfang Befristung Datum Unterschrift

Tutorin/Tutor ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ 2. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) ist von fachrichtungsbezogenen Kursen befreit.

Jahrgangsstufe Befreiung Datum Unterschrift Schulleiterin/Schulleiter

______________________________________________________________________________ 3. Weitere Befreiungen

______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________

Sonstiges (z.B. Verlängerung der Schulbesuchsdauer nach § 5 der Verordnung 3 der OAVO) ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 4)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.4 ___________________________

Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Einführungsphase ...Halbjahr 20........./..........Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase

Fach Lehrkraft Punkte 1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch (Fremdsprache) (Fremdsprache) (musisches Fach)

2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft Geschichte ...Religionslehre / Ethik1) (Wirtschaftslehre)

3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik Physik Chemie Biologie (Informatik) (Technikwissenschaft) (Technologie) (Technisches Zeichnen) (Rechnungswesen) (Datenverarbeitung) (Agrartechnik) (Ernährungslehre)

4) Sport

Versäumnisse:.........Std. (.......Std. entschuldigt/........Std. unentschuldigt) Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12/13) laut Konferenzbe-schluss vom . . . . . 1) Bemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................................. Datum:............... .......................................... ........................ ............................................... (Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/ Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler - Studierende / Stu- Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) dierender 1) bei Volljährigkeit) 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 5)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.5 ______________________

Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Qualifikationsphase ......Halbjahr 20......./..........Jahrgangsstufe.....

Fach*) Kursart LK/GK Kursthema Lehrkraft Punkte

1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

4)

Sport *) Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO § 9 Abs. 4 der OAVO sind die beteiligten Fächer anzugeben. Versäumnisse:..........Std. (.........Std. entschuldigt/........Std. unentschuldigt) Bemerkungen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Datum: ............................ ............................................. ............................... ..................................... (Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/ Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler - Studierende / Stud Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) dierender 1) bei Volljährigkeit) 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 6)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.6

__________________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Nachweis einer besonderen Lernleistung

Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / der Studierende1) hat folgende besondere Lernleistung (§ 24 der VO § 37 der OAVO) nachgewiesen: __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Die besondere Lernleistung wurde nach dem Kolloquium am................mit ......Punkten bewertet. ............................. ....................................

(Datum) (Tutorin/Tutor)

Nachweis in den Grundkursfächern 22 24 Grundkurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 Abs. 4 der VO OAVO Lfd Nr.

Aufgaben-feld

Schul-halbjahr

Fach Kursthema 1-4 Punkte

5-15 Punkte

Lehrkraft in den 3 verbindlichen Kursen der beiden Prüfungs-fächer

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Gesamtpunktzahl in 22 24 Grundkur-sen

In 16 der 22 18 der 24 Grundkurse wurden jeweils mindestens 5 Punkte erreicht/nicht erreicht. 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 7)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.7

__________________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Nachweise in den Leistungsfächern

a) Vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossene Leistungskurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO OAVO Leistungsfach............................... Schulhalbjahr Kursthema Lehrkraft Punkte

(einfach) Punkte (in zweifacher Wertung)

1. 2. 3. Leistungsfach ............................... 1. 2. 3. In 4 der 6 5 der 8 Leistungskurse wurden jeweils mindestens 10 Punkte (zweifache Wertung) erreicht/ nicht erreicht. 1)

b) Leistungskurse im Prüfungshalbjahr zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO OAVO Fach Kursthema Lehrkraft Punkte (in einfacher Wertung) 4. 4. Gesamtpunktzahl im Leistungsfachbereich ______________ Prüfungsfächer Die Schülerin/Der Schüler wählt als Prüfungsfächer und Prüfende: 1. ............................................ 2. ............................................ (Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer) (Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer) 3. ............................................ 4. ............................................ (Prüferin/Prüfer) (mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer)

5. ..............................................

(Mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer) Erklärung nach § 29 27 Absatz 1 Nr. 4 und 5 der VO OAVO .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Überprüfung der Meldung Ich habe die Eintragung in diesem Kursheft unter besonderer Beachtung der §§ 23 bis 26 der VO OAVO überprüft und festgestellt, dass die Schülerin / der Schüler die Studierende / der Studierende1) die Auflagen der Verordnung für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt/nicht erfüllt. Folgende Auflage (n) ist/sind nicht erfüllt: .............................................................................. 1)

............................ …………………………............................. (Datum) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 1 (S. 8)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.8

___________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum

Zulassung

a) Die Schülerin /Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende1) ist für die Abiturprüfung zugelas-sen/nicht zugelassen1), weil .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... ......................... .......................................................................... (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) b) Eine mündliche Prüfung findet für die Schülerin / den Schüler - die Studierende / den Studierenden 1) gem. § 38 Abs. 4 der VO § 34 Abs.3 der OAVO nicht statt, weil .................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ ......................... ........................................................................ (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) c) Die Schülerin / Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende1) hat eine besondere Lernleistung eingereicht. Die besondere Lernleistung wurde zugelassen/nicht zugelassen1), weil .................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... ......................... .......................................................................... (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) Die Schülerin/Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende 1) hat im Schuljahr ......../.... die Abitur-prüfung bestanden/nicht bestanden. 1) a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am ................................ b) Sie/Er kann die Prüfung wiederholen. c) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen, weil sie/er die gymnasiale Oberstufe/ das berufliche Gymnasium bereits 4 Jahre besucht hat. Sie/Er muss die Schule verlassen. Abgangszeugnis erteilt am ................................ ................................ ................................................................................. (Datum) (Schulleiterin/Schulleiter, Studienleiterin/Studienleiter oder Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) ______________________________________________________________________________ Die Schülerin/Der Schüler hat im Schuljahr ......./ .....die Abiturprüfung wiederholt und bestanden/nicht bestanden. a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am ...................... b) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen. Sie/Er muss die Schule verlassen. Abgangszeugnis erteilt am ........................ .............................. .............................................................................. (Datum) (Schulleiterin/Schulleiter,

Studienleiterin/Studienleiter oder

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) 1) nicht Zutreffendes streichen

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Anlage 2

VOGO/BG: siehe Anlage 2a (zu § 15 Abs. 6 § 10 Abs.5)

(Name und Ort der Schule)

ABGANGSZEUGNIS Frau/Herr...................................................... geboren am.............................in............................................... wohnhaft in.................................................... hat vom.........bis..........die Vorkursphase des Abendgymnasiums / des Hessenkollegs und vom.........bis..........die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe/des berufli-chen Gymnasiums/ des Abendgymnasiums/ des Hessenkollegs. 1) besucht. Dabei hat sie/er in der Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase folgende Ergebnisse erzielt: Fach Erzielte Punkte Deutsch (Fremdsprache) (Fremdsprache) (musisches Fach) Politik und Wirtschaft Geschichte …Religionslehre / Ethik1) Mathematik Physik Chemie Biologie Sport (fachrichtungsbezogenes Fach) Frau/Herr..................hat laut Konferenzbeschluss vom............die Zulassung zu den Jahrgangsstufen 12/13 erreicht/nicht erreicht. 1) Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium/ ein ande-res Abendgymnasium/ ein anderes Hessenkolleg1) gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase. .......................,den........... .......................................... ................................................ (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel: 15/14/13 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut) 9/ 8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend) 6/ 5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft)

0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)

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Anlage 3

VOGO/BG: siehe Anlage 2b (zu § 15 Abs. 6 § 10 Abs.5 )

(Name und Ort der Schule)

ABGANGSZEUGNIS Frau/Herr....................................................... geboren am..................in................................. wohnhaft in..................................................... hat vom..............bis........... die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase und vom..............bis........... die Jahrgangsstufen 12/13 Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums/ des Abendgymnasiums/ des Hessenkollegs. 1) besucht. Dabei hat sie/er in den Kursen der Jahrgangsstufen 12/13 Qualifikationsphase unter Berücksichtigung von höchstens vier Halbjahren folgende Ergebnisse erzielt:

Erzielte Punkte Jgst.12 1. Schulhalbjahr

Jgst.12 2. Schulhalbjahr

Jgst. ..... 3. Schulhalbjahr

Jgst. ..... 4. Schulhalbjahr

Grundkursfächer Leistungsfächer

Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium/ein ande-res Abendgymnasium/ein anderes Hessenkolleg. 1) gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht und die Kursbelegung in den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II. ..........., den .............. ....................................... ............................... (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) Frau/Herr..............................hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Die Gesamt-punktzahl von...............entspricht der Durchschnittsnote von........... . Der schulische Teil der Fach-hochschulreife wird in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gegenseitig anerkannt. ............,den ................. ........................................ ....................................... (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel: 15/1413 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut) 9/8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend) 6/5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft) 0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)

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Anlage 4 (S. 1)

VOGO/BG: siehe Anlage 3 (S. 1) (zu § 43 § 39 Abs. 1)

(Name und Ort der Schule) Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

Frau/Herr..................................................... geboren am................... in............................... Bekenntnis:……………………………...1)

wohnhaft in............................................ hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums/des Abendgym-nasiums/des Hessenkollegs der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II„ (Be-schluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (Beschluss der Kul-tusministerkonferenz vom 01.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.09.2005 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife„ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1982 in der jeweils geltenden Fassung), die „Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung. Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli .2009 (ABl. S. 408 ) 1) Angabe optional

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zu Anlage 4 (S. 2)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 2) ________________________ Name I. Leistung in der Qualifikationsphase

Fach1) Bewertung2) Punktzahlen der einzelnen Kurse Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung

1.Halbjahr 2.Halbjahr 3.Halbjahr 4.Halbjahr Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch Englisch Französisch Lateinisch Kunst Musik Gesellschaftswissenschaftliches Auf-gabenfeld

Politik und Wirtschaft Geschichte …Religionslehre / Ethik3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik Physik Chemie Biologie Sport

1) Leistungsfächer sind mit dem Zusatz „(Leistungsfach)" gekennzeichnet. 2) Punktzahlen, die nicht in der Gesamtqualifikation berücksichtigt wurden, sind in Klammern gesetzt. 3) nicht Zutreffendes streichen Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt:

Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend je nach Notentendenz

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zu Anlage 4 (S. 3) VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 3)

____________________ Name II.1. Leistungen in der Abiturprüfung Prüfungsfach Prüfungsergebnis Ergebnisse

in einfacher Wertung schriftlich mündlich

Gesamtergebnis

1. Leistungsfach: 2. Leistungsfach: 3. Grundkursfach (schriftlich): 4. Grundkursfach (mündlich): Im Fach Sport 1) praktischer Teil: 5. Präsentation /mündliche Prüfung Grundkursfach (münd-lich/Präsentation/besondere Lernleistung 1))

1) In anderen Fächern dieses Feld streichen 1) jeweils streichen II.2. Besondere Lernleistung Thema:................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. Ergebnis in einfacher Wertung:.........Punkte III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote

Punktsumme aus 22 24 Grundkursen in einfacher Wertung / 16 Grundkursen in einfacher bzw. zweifacher Wertung1):

mindestens 110 120, höchstens 330 360 Punkte

Punktsumme aus 6 8 Leistungskursen in zweifacher Wer-tung:

mindestens 70 80, höchstens 210 240 Punkte

Punktsumme aus den 5 Prüfungen in dreivierfacher Wer-tung::

mindestens 100, höchstens 300 Punkte

Gesamtpunktzahl: mindestens 280 300,

höchstens 840 900 Punkte

Durchschnittsnote:

1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 4 (S. 4)

VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 4) ___________________

Name

IV. Fremdsprachen Fach (benoteter Unterricht) Jahrgangsstufe1)

von bis Fach (Arbeitsgemeinschaften und wahlfreie Unterrichtsver-anstaltungen)

Jahrgangsstufe1)

von bis

Dieses Zeugnis schließt den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) / und von Griechischkenntnis-sen (Graecum) gemäß der Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch (Beschluss der Kul-tusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) des Latinums / des Graecums gemäß der Vereinbarung über das Latinum und das Graecum (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) ein.2). 1) E: Einführungsphase ( zwei Halbjahre), Q: Qualifikationsphase (vier Halbjahre) 2) nicht Zutreffendes streichen V. Bemerkungen: ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ VI. Frau/Herr ....................... hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. (Ort, Datum) (Siegel) ......................................................................... ...................................................... (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) (Schulleiterin/Schulleiter,

Studienleiterin/Studienleiter oder Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter)

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Anlage 5a (S. 1) (zu § 48 Abs. 2)

(Name und Ort der Schule) Bescheinigung

über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Frau/Herr..................................................... geboren am................... in............................... wohnhaft in............................................ hat ……………………………………………………………………………1 in den Schulhalbjahren ……………………und ……………………. die Voraussetzungen für die Zuerken-

nung des schulischen Teiles der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr / ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teiles

der Fachhochschulreife bescheinigt.

Durchschnittsnote

(in Ziffern und in Buchstaben)

Der Bescheinigung liegen zugrunde: • die "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der

Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008),

• die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i.d.F. vom 24.10.2008),

• die "Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i.d.F. vom 24.10.2008),

• die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (Abl. S. 408).

1 Zutreffendes einfügen in der gymnasialen Oberstufe

im Abendgymnasium

im Hessenkolleg.

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zu Anlage 5a (S. 2)

Gymnasiale Oberstufe / Berufliches Gymnasium1)

Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________

Leistungen I. Fächer in einfacher Wertung II. Fächer in zweifacher Wertung

Fach

Zahl der Schul-

halbjah-reser-

gebnisse

Bewertung (1-fach)

Fach Bewertung

(1-fach)

P I: Punktsumme aus 11 Fachergebnissen (1-fach)

P II: Punktsumme aus 4 Fachergebnissen (2-fach)

P I + P II (Gesamtergebnis):

Durchschnittsnote

Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl

Fach Bewertung

(1-fach) Fach

Bewertung (1-fach)

Bewertung

(1-fach) Ort und Datum _____________________________

Siegel

___________________________________ ___________________________________

Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:

Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

1) nicht Zutreffendes streichen

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zu Anlage 5a (S. 3)

Abendgymnasium Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________

Leistungen I. Fächer in zweifacher Wertung II. Fächer in dreifacher Wertung

Fach

Zahl der Schul-

halbjah-reser-

gebnisse

Bewertung (1fach)

Fach Bewertung

(1fach)

P I: Punktsumme aus 5 Fachergebnissen (2-fach)

P II: Punktsumme aus 3 Fachergebnissen (3-fach)

P I + P II (Gesamtergebnis):

Durchschnittsnote

Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl

Fach Bewertung

(1-fach) Fach

Bewertung (1-fach)

Bewertung

(1-fach) Ort und Datum _____________________________

Siegel ___________________________________ ___________________________________

Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:

Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

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zu Anlage 5a (S. 4)

Hessenkolleg Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________

Leistungen I. Fächer in einfacher Wertung II. Fächer in zweifacher Wertung

Fach

Zahl der Schul-

halbjah-reser-

gebnisse

Bewertung (1-fach)

Fach Bewertung

(1-fach)

P I: Punktsumme aus 11 Fachergebnissen (1-fach)

P II: Punktsumme aus 4 Fachergebnissen (2-fach)

P I + P II (Gesamtergebnis):

Durchschnittsnote

Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl

Fach Bewertung

(1fach) Fach

Bewertung (1fach)

Bewertung

(1fach) Ort und Datum _____________________________

Siegel ___________________________________ ___________________________________

Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:

Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

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Anlage 5b VOGO/BG: siehe Anlage 4

(zu § 47 48 Abs. 6)

(Name und Ort der Schule)

Zeugnis der Fachhochschulreife Frau/Herr....................... geb. am....................in................... hat nach § 47 48 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) „Oberstufen- und Abiturverordnung“ vom 20. Juli 2009 (Abl. S. 408.) in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erbracht und die berufliche Tätigkeit nachgewiesen. Ihr/Ihm wird das

Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Der in den schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erreichten Gesamtpunkt-

zahl von.....................entspricht die Durchschnittsnote...............................

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit den obengenannten Nachweisen. ....................., den............. (Siegel) _____________________________

(Schulleiterin/Schulleiter)

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Anlage 6

VOGO/BG: siehe Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2 § 11 Abs. 2)

Stundentafel der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11 gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)

Gymnasiale Oberstufe

Berufliches Gymnasium

fachrichtungsbezogen

Fächer fachrich- tungsüber- greifend

Technik Wirtschaft Ernährung und Haus- wirtschaft

Agrar- wirtschaft

Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch 3/108 3 – 5 / 108-180

Fremdsprache 3 3 – 5 /

108-180

weitere Fremdsprache 3

6/216

(3/108)*

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

2/72

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Geschichte 2/72 2/72

Politik und Wirtschaft 2/72 2/72

….Religionslehre/

Ethik1)

2/72 1 – 2/

36-72

Wirtschaftslehre, insbeson-dere Betriebswirtschaftslehre

insb. BWL

5/180

WL Haushalt

2/72

WL Landbau

2/72

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik 3

4/144

3 – 5 / 108-180

Physik 2/ 72 2/72

Chemie 2/ 72 2/72

Biologie 2/ 72

6/216

4/144**)

2/72 2/72

Technikwissenschaft 4/144

Technologie 4/144 3/108 3/108

Technisches Zeichnen 2/72

Rechnungswesen 2/72

Datenverarbeitung 3/108

Ernährungslehre 3/108

Agrartechnik 3/108

Sport 2/72 2/72

Kompensations-/ Orientierungsstunden

Kompensations- bzw. Ori-entierungs- bzw. Profilbil-dungsstunden

(2-4) 5/180

*) im Falle § 20 Abs. 3 von § 14 Abs. 3 der OAVO

**) in 2 von 3 Naturwissenschaften

1) nicht Zutreffendes streichen

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Anlage 7 VOGO/BG: siehe Anlage 7

(zu § 13 Abs. 9 § 13 Abs. 8)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (1 Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymna-sium)

Berufliche Gymnasien

Fachrichtungsbezogen

Fächer Gymnasiale Oberstufen

Fach- richtungs- übergreifend

Technik Wirtschaft Ernährung und Haus- wirtschaft

Agrar- Wirtschaft

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch 4 4

Fortgeführte Fremdsprache

4 4

(Fremdsprache nach § 20 Abs. 1 § 14 Abs.3 OAVO)

(4) (4)

Kunst o. Musik o. Darstellen-des Spiel

2 2***)

weitere Fremdsprache (2)*)

Gesellschaftswissen-schaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft (1) 2 2

Geschichte (1) 4 4

…Religionslehre / Ethik1) (1) 4 4

Wirtschaftslehre insb. BWL, 4 + 1**)

insbesondere Betriebs-wirtschaftslehre

Wirtschaftslehre des Haushalts

4

Wirtschaftslehre des Landbaus

4

Mathematisch- naturwissenschaft- lich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik 4 4

Naturwissenschaft (Biologie, Chemie o. Physik)

4 4

Technikwissenschaft 4 + 1**)

Technologie 4

Rechnungswesen 2

Datenverarbeitung 2

Ernährungslehre 4 + 1**)

Agrartechnik 4 + 1**)

weitere Naturwissenschaft o. Informatik (1)

(2)*

Sport (1) 4 4

(1) Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation siehe § 26 *) zwei fremdsprachliche oder zwei naturwissenschaftliche Kurse oder zwei Informatikkurse **) ergänzender Grundkurs ***) Unterricht gemäß § 19 Abs. 6 1) nicht Zutreffendes streichen

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Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1)

Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg

Wochenstunden Vorkurs1)

Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 erste Fremdsprache 4 Mathematik 4 zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache 4 Wahlfächer

2)

Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

2

…Religionslehre 2 Naturwissenschaften 2 Informationstechnische Grundbildung 2 Projektunterricht oder fächerverbindender Unterricht 2 Kompensations-/Orientierungsstunden 2-4

Einführungsphase3) Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 erste Fremdsprache 4 zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache 4-6 Historisch-politische Bildung 3 Mathematik 4 Wahlpflichtfächer

(verbindlich

4))

Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel 2 Philosophie 2 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2 …Religionslehre 2 Physik 2 Biologie 2 Chemie 2 Informationstechnische Grundbildung/ Informatik 2 Kompensations-/Orientierungsstunden 2-4

Qualifikationsphase5) Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 Mathematik 4 Historisch-politische Bildung 4 erste Fremdsprache 4 Wahlpflichtfächer (verbindlich) eine weitere Fremdsprache oder Wirtschafts- und So-zialwissenschaften oder Religionslehre oder eine Na-turwissenschaft oder Informatik

4

weitere Fächer zur Erfüllung von § 21 Abs. 3 und § 26 OAVO

Abendgymnasium: 3

Hessenkolleg 10

1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden

durchgeführt. 2)

Es können bis zu 8 Stunden aus diesem Bereich belegt werden. Jedes belegte Fach ist versetzungs-relevant gemäß § 21 Abs. 6.

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3) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstun-

den, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester. 4) Im Wahlpflichtunterricht sind in den zwei Semestern der Einführungsphase an Abendgymnasien und

Hessenkollegs mindestens insgesamt acht Wochenstunden zu belegen, davon in der Regel zwei im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und sechs im naturwissenschaftlichen Bereich. Im Wahl-pflichtbereich ist zu Beginn des zweiten Semesters ein Fachwechsel möglich.

5) An Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindes-tens 23 Wochenstunden belegen. An Hessenkollegs müssen die Studierenden in den vier Semestern der Qualifikationsphase in der Regel 30 Wochenstunden belegen.

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Anlage 9a VOGO/BG: siehe Anlage 8 (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbind-lich:

Prozent unter

20

ab

20

ab

27

ab

34

ab

41

ab

46

ab

51

ab

56

ab

61

ab

66

ab

71

ab

76

ab

81

ab

86

ab

91

ab

96

Notenpunkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Anlage 9b VOGO/BG: siehe Anlage 9a

(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Wäh-rend der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung:

Halber Fehler:

• orthographische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)

• Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt

• Interpunktion in eindeutigen Fällen

• Apostroph bei Genitiv

Ganzer Fehler:

• alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler

Anderthalb Fehler:

• bei sinnentstellenden Verstößen gegen elementare Regeln

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut ge-

wertet. Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d e). Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100 Zahl der Wörter

Tabelle für Fehlerindices in Englisch

Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

Fehlerindex

Grundkurs bis 0,9

bis 1,3

bis 1,7

bis 2,1

bis 2,5

bis 2,9

bis 3,3

bis 3,7

bis 4,1

bis 4,5

bis 4,9

bis 5,3

bis 5,7

bis 6,1

bis 6,5

> 6,5

Fehlerindex

Leistungskurs bis 0,7

bis 1,0

bis 1,3

bis 1,6

bis 1,9

bis 2,3

bis 2,6

bis 2,9

bis 3,2

bis 3,5

bis 3,8

bis 4,1

bis 4,4

bis 4,7

bis 5,0

> 5,0

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Anlage 9c

VOGO/BG: siehe Anlage 9b (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch,

Spanisch, Italienisch, Russisch Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Wäh-rend der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung im Fach Französisch:

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus. Keine Fehler: Alle nicht sinntragenden Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent cir-conflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents) werden angestrichen aber nicht gewertet; ebenfalls die als Flüchtigkeit eindeutig erkennbaren Fehler.

Halber Fehler:

• Orthographiefehler ohne Bedeutungsveränderung (z.B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u.ä.)

• Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kom-munikation (z.B. la voiture bleu; les élèves malade; je veut; il faisais u.ä.) (Also sind ganze Fehler: la petit fille; la lettre que j’ai écrit)

• die nicht ausspracherelevanten Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv • Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen • fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben • Weglassen von ne bei der Verneinung • sinntragende Akzente (z.B. où / ou; à / a)

Ganzer Fehler:

• Alle Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d.h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler).

Anderthalb Fehler:

• sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z.B. : Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses qu’aux...)

• bei zwei Fehlern in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z.B. il as recevu; si les parents serait contents)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut ge-wertet. Verfahrenweise beim Zählen der Wörter Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente: rez-de-chaussée 3, grand-mère 2, qu’est-ce que c’est 6,

n’est-ce pas 4, l’auto 2 aber aujourd’hui 1 Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.

Tabelle für Fehlerindices in Französisch

Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

Fehlerindex

Grundkurs bis 1,5

bis 2,0

bis 2,5

bis 3,0

bis 3,5

bis 4,0

bis 4,6

bis 5,2

bis 5,8

bis 6,4

bis 7,0

bis 7,6

bis 8,2

bis 8,8

bis 9,4

> 9,4

Fehlerindex

Leistungskurs

bis 1,0

bis 1,5

bis 2,0

bis 2,5

bis 3,0

bis 3,5

bis 4,0

bis 4,5

bis 5,0

bis 5,5

bis 6,0

bis 6,5

bis 7,0

bis 7,5

bis 8,0

> 8,0

Der Fehlerindex für den Grundkurs im Fach Französisch gilt auch für die Fächer Spanisch und Italie-nisch. Für das Fach Russisch gelten folgende Fehlerindices:

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Tabelle für Fehlerindices in Russisch

Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

Fehlerindex

Grundkurs

bis 2,2

bis 2,9

bis 3,6

bis 4,3

bis 5,0

bis 5,7

bis 6,4

bis 7,1

bis 7,8

bis 8,6

bis 9,4

bis 10,2

bis 11,0

bis 11,8

bis 12,6

> 12,6

Fehlerindex

Leistungskurs bis 2,0

bis 2,4

bis 2,8

bis 3,2

bis 3,8

bis 4,4

bis 5,0

bis 5,6

bis 6,2

bis 6,8

bis 7,4

bis 8,0

bis 8,6

bis 9,2

bis 9,8

> 9,8

Anlage 9d VOGO/BG: siehe Anlage 9c

(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Lateinisch,

Altgriechisch Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase ver-bindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung: • Halber Fehler: Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. • Ganzer Fehler: Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formen-lehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. • Anderthalb Fehler: Anderthalb Fehler sind Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion. • Doppelfehler: Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. • Folgefehler: Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet. • Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d e). Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinn-tragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgrup-pen als Fehler. Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Lateinisch, Griechisch

Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

Fehlerindex bis 1

bis 2

bis 3

bis 4

bis 5

bis 6

bis 7

bis 8

bis 9

bis 9,5

bis 10

bis 11,5

bis 13

bis 14,5

bis 16

> 16

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden. Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder griechischen Tex-tes zwar mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

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Anlage 9e

VOGO/BG: siehe Anlage 9d (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch

Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:

• Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerech-net werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)

• Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas feh-len. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlen-de Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)

• Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatik-fehler (z.B. wegen + Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)

• Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende End-buchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. ver-tauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)

• Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder miss-verständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini)

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch

ab dem Fehlerindex 2 1 Notenpunkt Abzug ab dem Fehlerindex 4 2 Notenpunkte Abzug ab dem Fehlerindex 6 3 Notenpunkte Abzug ab dem Fehlerindex 8 4 Notenpunkte Abzug

Anlage 9f (zu § 9 Abs. 12) VOGO/BG: siehe Anlage 9e

(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern

In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9a b bis 9d e genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9d e und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9a b.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern ab dem Fehlerindex 3 1 Notenpunkt-Abzug ab dem Fehlerindex 6 2 Notenpunkte-Abzug

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt: Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Aufgabe und - ab dem Fehlerindex 3 werden 5 % der Rohpunkte dieses Anteils, - ab dem Fehlerindex 6 werden 10 % der Rohpunkte dieses Anteils zum Abzug gebracht.

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Anlage 10a (zu § 36 Abs. 4)

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in vierfacher Wertung

schriftliche Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52

10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58

mün

dlic

he P

rüfu

ng

15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60

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Anlage 10b VOGO/BG: siehe Anlage 10a

(zu § 42 Abs. 1 § 38 Abs.1) VO zur Ausgestaltung der SfE: siehe Anlage 10

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse

Punkte Durch-schnittsnote

Punkte Durch-schnittsnote

Punkte Durch-schnittsnote

280 4,0 281-296 3,9 449-464 2,9 617-632 1,9 297-313 3,8 465-481 2,8 633-649 1,8 314-330 3,7 482-498 2,7 650-666 1,7 331-347 3,6 499-515 2,6 667-683 1,6 348-364 3,5 516-532 2,5 684-700 1,5 365-380 3,4 533-548 2,4 701-716 1,4 381-397 3,3 549-565 2,3 717-733 1,3 398-414 3,2 566-582 2,2 734-750 1,2 415-431 3,1 583-599 2,1 751-767 1,1 432-448 3,0 600-616 2,0 768-840 1,0

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschüler-abitur nach § 45 Abs. 1 bis 4

Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 300 4,0 301-318 3,9 481-498 2,9 661-678 1,9 319-336 3,8 499-516 2,8 679-696 1,8 337-354 3,7 517-534 2,7 697-714 1,7 355-372 3,6 535-552 2,6 715-732 1,6 373-390 3,5 553-570 2,5 733-750 1,5 391-408 3,4 571-588 2,4 751-768 1,4 409-426 3,3 589-606 2,3 769-786 1,3 427-444 3,2 607-624 2,2 787-804 1,2 445-462 3,1 625-642 2,1 805-822 1,1 463-480 3,0 643-660 2,0 823-900 1,0

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Anlage 11 a

VOGO/BG: siehe Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6 § 50 Abs. 1)

(Name und Ort der Schule) B E S C H E I N I G U N G

über den Nachweis des Latinums/Graecums. Frau/Herr ....................... geboren am ........................in ......................... hat die erforderlichen Kenntnisse im Lateinischen/Griechischen auf der Grundlage des Kultusminister-konferenz-Beschlusses vom 26.10.1979 nach § 20 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusmi-nisterkonferenz vom 22.09.2005 in der jeweils gelten Fassung) und nach § 50 der "Oberstufen- und Abiturverordnung" vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils gültigen Fassung durch die erfolgrei-che Teilnahme an einem aufsteigenden benoteten Unterricht nachgewiesen. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Der Nachweis über das Latinum/Graecum ist demgemäß in das Zeugnis der allgemeinen Hochschul-reife aufzunehmen. .............., den.............. (Siegel) ______________________ (Schulleiterin/Schulleiter)

Anlage 11 b siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen: Anlage 1

(zu § 50 Abs. 6)

ZEUGNIS über die Ergänzungsprüfung in Lateinisch / Griechisch zum Erwerb des Latinums /

Graecums Frau/Herr ....................... geboren am ........................in ......................... hat vor dem unterzeichnenden Prüfungsausschuss nach § 50 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. 408) in der jeweils gültigen Fassung

die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums / Graecums abgelegt und als Gesamtergebnis

....... Punkte (in Worten: ...............................................)

erzielt. Er/Sie hat die Prüfung bestanden und damit die Kenntnisse für das

Latinum/Graecum

nachgewiesen. Herr/Frau ................................................................... hat sein/ihr Zeugnis der allgemeinen Hochschul-reife / seine/ihre eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung durch das Zeugnis über die Ergän-zungsprüfung um den Nachweis des Latinums/Graecums ergänzt. Dieses Zeugnis gilt nur zusammen mit der vorgenannten Hochschulzugangsberechtigung.

....................................., den .................................. Der Prüfungsausschuss

......................................

(Siegel) Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch das Latinum und Graecum gemäß

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.10.1979 22. September 2005 zugrunde.

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Anlage 12 VOGO/BG: siehe Anlage 10b

(zu § 47 Abs. 3 § 48 Abs. 3) VO zur Ausgestaltung der SfE: siehe Anlage 11

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhoch-schulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs

Punkte Durchschnitts-note

Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-note

95 4,0 96-100 3,9 153-157 2,9 210-214 1,9 101-106 3,8 158-163 2,8 215-220 1,8 107-112 3,7 164-169 2,7 221-226 1,7 113-117 3,6 170-174 2,6 227-231 1,6 118-123 3,5 175-180 2,5 232-237 1,5 124-129 3,4 181-186 2,4 238-243 1,4 130-134 3,3 187-191 2,3 244-248 1,3 135-140 3,2 192-197 2,2 249-254 1,2 141-146 3,1 198-203 2,1 255-260 1,1 147-152 3,0 204-209 2,0 261-285 1,0

Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1)

Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschüler-innen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4 Faktor erreichbare Höchstzahl von Punk-

ten 1. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 2. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 3. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 4. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 5. mündliches Prüfungsfach 4 60 6. mündliches Prüfungsfach 4 60 7. mündliches Prüfungsfach 4 60 8. mündliches Prüfungsfach 4 60 Insgesamt 900

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Anlage 13 b

(zu § 46 Abs. 2)

Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschüler-innen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5 Faktor Erreichbare Höchstzahl von Punk-

ten 1. schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach

8 120

2. schriftliches Prüfungsfach (Deutsch) 6 90 3. schriftliches Prüfungsfach (´Mathematik oder Fremdsprache)

6 90

4. mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach 4 60 5. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b)

3 45

6. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c)

3 45

Insgesamt 450

Anlage 13 c (zu § 46 Abs.5)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschüler-Abiturzeugnisse nach § 45 Abs. 5

Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 150-142 4,0 159-151 3,9 249-241 2,9 339-331 1,9 168-160 3,8 258-250 2,8 348-340 1,8 177-169 3,7 267-259 2,7 357-349 1,7 186-178 3,6 276-268 2,6 366-358 1,6 195-187 3,5 285-277 2,5 375-367 1,5 204-196 3,4 294-286 2,4 384-376 1,4 213-205 3,3 303-295 2,3 393-385 1,3 222-214 3,2 312-304 2,2 402-394 1,2 231-223 3,1 321-313 2,1 411-403 1,1 240-232 3,0 330-322 2,0 450-412 1,0

Anlage 13 d (zu § 47 Abs. 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhoch-schulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen

Punkte Durchschnitts-note

Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-note

36-35 4,0 38-37 3,9 59-58 2,9 80-79 1,9 40-39 3,8 61-60 2,8 82-81 1,8 42-41 3,7 63-62 2,7 84-83 1,7 44-43 3,6 65-64 2,6 86-85 1,6 46-45 3,5 67-66 2,5 88-87 1,5 48-47 3,4 69-68 2,4 90-89 1,4 50-49 3,3 71-70 2,3 92-91 1,3 52-51 3,2 73-72 2,2 94-93 1,2 54-53 3,1 75-74 2,1 96-95 1,1 57-55 3,0 78-76 2,0 105-97 1,0

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Anlage 13 e

( zu § 46 Abs. 5) Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen

und Nichtschüler

Herr/ Frau .........................................................................

geboren am .......................................... in .............................................................. wohnhaft in ......................................................................................................... hat sich nach §§ 42 bis 46 der „Oberstufen- und Abiturverordnung“ vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde die

- „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Sep-tember 1974 in der jeweils geltenden Fassung)

- „Vereinbarung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen“ (Be-schluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung)

Er/ Sie hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Leistungen gezeigt: Prüfungsfächer des ersten Prüfungsteils Leistungsfach/ wissenschaftliches Fach Punkte1) schriftlich Punkte1) mündlich - ....................................... ............................................. .............................................

- ....................................... ............................................. ..............................................

Weitere schriftliche Fächer:

- ....................................... ............................................. .............................................

- ....................................... ............................................. ..............................................

Prüfungsfächer des zweiten Prüfungsteils:

- ....................................... ............................................. .............................................

- ....................................... ............................................. ..............................................

- ....................................... ............................................. ..............................................

- ....................................... ............................................. ..............................................

Gesamtpunktzahl: .............

Durchschnittsnote: .............

Dieses Zeugnis schließt ein:

den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) und von Griechischkenntnissen (Graecum) gemäß der „Ver-

einbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober

1979, ABl. 1980, S. 65 in der jeweils geltenden Fassung)

Herr/ Frau .................................................................................................................

hat die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben. .............................., den .................................

(Siegel) Der Staatliche Prüfungsausschuss ......................................................................... Die/ Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

1) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

Noten: sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte: 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

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Anlage 14a (S. 1) Verordnung zur Änderung der Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen

Hochschulreife und des französischen Baccalauréat: siehe Verwaltungsabsprache (Anlage) Abschnitt 2 Prüfungsordnung

(zu § 51 Abs. 5) Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Er-werb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat (gemäß Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit mit dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik vom 11. Mai 2006)

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des

Baccalauréat vornimmt

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: 1. der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zustän-digen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses; 2. ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Ver-antwortlicher; 3. die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant.

§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind

- Französisch (Gewichtungsfaktor 1), - Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1).

Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird. (2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).

(3) Bei der Umrechung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen

beiden Ländern geltende Praxis angewandt.

§ 3

Prüfungstermin

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abitur-prüfung statt.

(2) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzen die zuständigen deut-

schen Behörden das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis. (3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen

Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.

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zu Anlage 14a (S. 2)

§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:

a) für Französisch - Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge); -Textaufgabe (gelenkter Kommentar, nichtliterarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge); -weiterer Aufgabentyp, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird;

b) für Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach

- Analyse von Dokumenten mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung; - nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).

(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben

werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt wer-den, beizulegen. In der Regel hat der Prüfling bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwi-schen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.

(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben. (4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in Französisch und in Geschichte oder dem weiteren gesell-

schaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Abiturprüfung vorgesehenen Rege-lungen der deutschen Lände

§ 6

Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.

(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten in das französische Noten-system umgerechnet.

§ 7

Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prü-fungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.

(2) Unter Leitung des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungs-

ausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Ihm wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalauréat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.

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zu Anlage 14a (S. 3)

§ 8

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der allgemeinen Hoch-schulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine

Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benut-zung eines einsprachigen französischen Wörterbuchs gestattet.

(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfasst zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von

ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nicht-literarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Texts eingeleitet werden.

(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an.

Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf an-dere Gebiete des Fachs einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.

(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prü-

fungsteil die Note für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem fest.

§ 9

Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils

Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).

Die Ergebnisse in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftli-ches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schrift-liche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.

Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.

(2) Zuerkennung des Baccalauréat

Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt, - wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und - wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.

(3) Serienzuweisung

Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.

(4) Zuerkennung eines Prädikats

Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungs-teil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat "très bien", "bien", oder "assez bien" vergeben.

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zu Anlage 14a (S. 4)

§ 10

Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüflinge, die die allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prü-fungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster (Anlage a). Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie der Partnerschule übersandt.

§ 11

Nachholtermin

Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen. Anlage a: 1. deutsche Sprachfassung (Muster):

Ministerium für Erziehung

Vorläufige Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüfungstermin 20..

Der Vertreter des Ministers für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Er-gebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwi-schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 11. Mai 2006 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und For-schung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschul-reife und des französischen Baccalauréat, dass

Herr/Frau ............................................................ geb. am ................................................................ in ............................................. am Ende des Schuljahrs 20../20.. den französischsprachigen Prüfungsteil am/an der .................................... Gymnasium/Schule bestanden hat.

Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom .................. den Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, série ..............., Prädi-kat ......................

..........................., den .............................

Der Rektor des Akademiebezirks ....................................

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zu Anlage 14a (S. 5)

2. französische Sprachfassung (Muster):

Ministère de l’éducation nationale

Attestation provisoire de délivrance du baccalauréat

Session de 20..

Le représentant du ministre de l’éducation nationale de la République française, vu le procès-verbal de la partie en langue française de l’examen qu’il a établi en sa qualité de président du jury et conformé-ment à l’accord entre le gouvernement de la République française et le gouvernement de la Républi-que fédérale d’Allemagne relatif à la délivrance simultanée du baccalauréat et de la allgemeine Hoch-schulreife en date du 31 mai 1994 et à l’arrangement administratif entre le ministre de l’éducation na-tionale, de l’enseignement supérieur et de la recherche de la République française et le plénipoten-tiaire de la République fédérale d’Allemagne pour les affaires culturelles dans le cadre du Traité sur la coopération franco-allemande, relatif à l’organisation de la formation, à l’élaboration des programmes d’enseignement et au règlement de l’examen de la délivrance simultanée du baccalauréat français et de la allgemeine Hochschulreife allemande en date du 11 mai 2006

atteste

que M./Mlle/Mme ……………………………………….

que M./Mlle/Mme ………………………………………… né(e) le ………………… à a passé avec succès à la fin de l’année scolaire 20../20. au lycée la partie en langue française de l’examen. Par le diplôme attestant en date du ………………….. la délivrance de la allgemeine Hochschulreife al-lemande, il/elle devient également titulaire du baccalauréat français, série…………………., mention ……………………

Fait à …………………………., le ……………………………

Le Recteur de l’académie de …………………..….

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Anlage 14 b

Erlass Französisch als Leistungsfach, Befreiung von der Sprachprüfung in Frankreich für Inhaber ei-nes Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife zur Aufnahme von Studien an den franzö-sischen Universitäten ohne Datum (ABl. 1989, S. 492)

(zu § 14 Abs. 7) Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten Am 4. November 1988 ist in Bonn durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vereinbart worden, dass die am 10. Juli 1980 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Stu-dien an den Universitäten des Partnerlandes auch für Inhaber des Zeugnisses der allgemeinen Hoch-schulreife gilt, die im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt haben (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II, S. 24o/41). Zur Ermittlung dieser Note werden die Leistungen im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase (einfa-che Wertung) und in der Abiturprüfung (vierfache Wertung) zu einer Gesamtnote für den Abiturbereich zusammengefasst, d.h. der Prüfling muss mindestens 25 Punkte im Prüfungsbereich erreichen, um den Befreiungsvermerk zu erhalten. Die entsprechende Bescheinigung ist auf Antrag des Schülers gemäß beigefügtem Muster zu erstel-len. Diese Regelung findet erstmals Anwendung für die Abiturienten des Schuljahres 1988/89. Muster Briefkopf mit Anschrift der Schule

BESCHEINIGUNG Frau /Herr _________________________ hat am ____________________________ die Abiturprüfung bestanden und damit das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben. Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II. S. 240/41 zwi-schen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber /die Inhaberin dieses Abiturzeugnisses /dieser Bescheinigung durch die im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungsfach Französisch erzielte Note von den Sprach-prüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.

ATTESTATION Mademoiselle /Madame /Monsieur_____________________________________________ a passé avec succès l’examen de l’Abitur (baccaulauréat) le _________________________ et est titulaire du diplôme de la Allgemeine Hochschulreife. En vertu de l’accord passé le 4 novembre 1988 entre le gouvernement de la République Française et le gouvernement de la République Fédérale Allemande et respectant la note obtenue en français ren-forcé dans le cadre de l’enseignement secondaire le / la titulaire de ce diplôme / de cette attestation est dispensé/e des tests linguistiques nécessaires pour l’inscription dans les universités françaises. Ort / lieu ………………………………….Siegel/sceau Datum / date………………………………..(Schule/école) ……………………………………… (Schulleiter/in / Le Directeur/ la Directrice de l’école)

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Anlage 11 der VOGO/BG entfällt größtenteils, z. T. siehe OAVO § 25 Prüfungs-anforderungen