Vom Anfang des Lebens – medizinethische Betrachtungen · Vom Anfang des Lebens –...
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Vom Anfang des Lebens –medizinethische Betrachtungen
Beispiel einer kontroversen bioethischen Debatte
Pro und Con der Präimplantationsdiagnostik PID
Gliederung des Vortrags
• Darstellung der med.-naturwissenschaftlichen Fakten
• Kontextsensitive Ethik - theoretische Grundlagen und Methodologie
• Untersuchungsanlage eigener Studien• Empirische Befunde zu Ansichten von Konflikten
um Elternschaft und werdendes Leben: Betroffene, Experten, Bevölkerung
• Kohärenzanalytische Betrachtungen
Embryonenforschung
• Präimplantationsdiagnostik (PID, PGD)• Stammzelltherapie
embryonale Stammzellenadulte Stammzellen (aus Erwachsenen)
• therapeutisches Klonen
Reproduktionsmedizin und vorgeburtliche Diagnostik
Bei Paaren mit bekanntem genetischen Risiko vor einer Schwangerschaft
Bei Frauen mit einem Risiko beibestehender Schwangerschaft
Medizinische Grundlagen der PID
Definition:
PID = spezielle vorgeburtliche Diagnostik an Zellen einesEmbyos in vitro vor Transfer in den Uterus
Ø Im Falle eines pathologischen Befundes wird ein kranker Embryo verworfen und ein gesunder in die Gebärmutter transferiert.
Ø Es findet somit eine Selektion zugunsten von gesunden Präembryonen statt.
Biopsierte Zelle bei der PID (Stammzelldeterminierung)
Stammzellen sind nicht differenziert, aber sie können unterschiedlich determiniert sein.
Ø totipotente Stammzellen mit Fähigkeit zur Bildung von Trophoblasten(ernährendes Mutterkuchengewebe) und Embryoblasten Bildung eines ganz neuen Individuums (Zygote/Morula bis zum 8/16 Zellstadium 1. –4 Tag)
Ø pluripotente Stammzellen mit Fähigkeit zur Bildung von Zellen der Keimbahn und von embryonalen Körperzellen (Blastozystenstadium 4. – 15. Tag)
Ø Multipotente Stammzellen mit Fähigkeit von Bildung von Körperzellen unterschiedlicher Organe (Keimblattstadium)
Ø Gewebespezifische (= adulte) Stammzellen
Stammzelltherapie und Präimplantationsdiagnostik setzen die
Verfügbarkeit embryonaler Stammzellen voraus! !
IST DAS ETHISCH VERTRETBAR ?
Ziel der Präimplantationsdiagnostik
• Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einem genetischen Hochrisikopaar und Geburt eines nicht von der in Frage stehenden genetisch bedingten Erkrankung betroffenen Kindes
• Verhinderung der möglichen Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch bei positiver Pränataldiagnostik
Rechtliche Problematikder Präimplantationsdiagnostik
• ESchG §1, Abs. 1, Nr. 2: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt...“
• ESchG §2, Abs. 1: „Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, ...“
• ESchG § 8, Abs. 1: „Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“