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KWMBl II Nr. 1/2001 37 des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. (3) In der Diplomurkunde wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades · beurkundet und die Studienrichtung "Technische Physik" vermerkt. Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind . Die Diplomur- kunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus- . ses und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. § 43 Übergangsbestimmungen und Irrkrafttreten (1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für Studenten, die im Semester nach Bekanntmachung dieser Satzung ihr Studium aufgenommen haben . Alle übrigen Studenten können auf Antrag ihre Prüfungen nach dieser Prüfungsord- nung ablegen. (3) Die Diplomprüfmigsordnung für den Diplom- studiengang Physik, Studienrichtung Technische Physik der Universität Bayreuth vom 1. Juni 1993 (:kWMBl II S. 5.73), zuletzt · geändert durch Satzurig vom 30. Juli 1999 (KWMBl II S. 894). tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 1 außer Kraft. Ausgefertigtaufgrund des des Senates der Uni- versität Bayreuth vom 23. Feburar 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For- schung und Kunst vom 19. Juni 2000 Nr. X/4-5e69d(1)-10b/20 622. Bayreuth, den 1. August 2000 Der Präsident Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert . Diese Satzung wurde am 1. August 2000 in der Hochschule meder'gelegt. Die Niederlegung wurde am 1. August 2000 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 1. August 2000. KWMBl II 2001 S. 27 221021.0156-WFK Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Magisterstudium in den Fachgebieten der Geschichte an der Universität Augsburg Vom 28. August 2000 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität A\lgsburg folgende Änderungssatzung: § 1 Die Studienordnung für das Magisterstudium in den Fachgebieten der Geschichte an der Universität Augsburg vom 14. Mai 1990 (KWMBl II S. 258) wird wie folgt geändert : 1. § 2 wird wie folgt geändert : a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Passus .,Osteuropäi- schen oder Außereuropäischen" durch das Wort "oder frühneuzeitlichen" ersetzt. b) In Absatz 4 wird der Passus, .,Neuere und Ost- europäische oder Ne uere und Außereuropäische Geschichte" durch die· Worte "oder Geschichte der Frühen Neuzeit" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert : a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung : .,3: die Geschichte . der Frühen Neuzeit;" bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Passus .,Das Studium der Neueren und Außereuro- päischen Geschichte vermittelt Fertigkeiten und Kenntnisse in a) europäischer Geschichte zwischen 1500 und 1800 und/oder b) zur Geschichte außereuropäischer Regio- nen und ihren Beziehungen zu Europa von 1415 bis zur Gegenwart. Studieninhalte sind im Fall der Neueren Ge- schichte insbesondere die Ursachen und gender Reformation bzw. deren Wirkungen auf die Entwicklung der modernen Indus- triegesellschaften, die Geschichte des früh- modernen europäischen Staates als eines welthistorisch einmalig erfolgreichen politi- schen Systemtyps und die wirtschaftlichen wie sozialen Rahmenbedingungen und Grundlagen dieser Prozesse. Als Nebenfä- cher kommen andere historische Teilfächer -auch solche im weiteren Sinne wie Archäo- logie, Kunstgeschichte oder Volkskunde- in Frage, natürlich auch Germanistik, fremd-

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KWMBl II Nr. 1/2001 37

des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(3) In der Diplomurkunde wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades · beurkundet und die Studienrichtung "Technische Physik" vermerkt. Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomur­kunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-

. ses und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

§ 43

Übergangsbestimmungen und Irrkrafttreten

(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studenten, die im Semester nach Bekanntmachung dieser Satzung ihr Studium aufgenommen haben. Alle übrigen Studenten können auf Antrag ihre Prüfungen nach dieser Prüfungsord­nung ablegen.

(3) Die Diplomprüfmigsordnung für den Diplom­studiengang Physik, Studienrichtung Technische Physik der Universität Bayreuth vom 1. Juni 1993 (:kWMBl II S. 5.73), zuletzt ·geändert durch Satzurig vom 30. Juli 1999 (KWMBl II S. 894). tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 1 außer Kraft.

Ausgefertigtaufgrund des B~schlusses des Senates der Uni­versität Bayreuth vom 23. Feburar 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For­schung und Kunst vom 19. Juni 2000 Nr. X/4-5e69d(1)-10b/20 622.

Bayreuth, den 1. August 2000

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

. Diese Satzung wurde am 1. August 2000 in der Hochschule meder'gelegt. Die Niederlegung wurde am 1. August 2000 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 1. August 2000.

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221021.0156-WFK

Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Magisterstudium

in den Fachgebieten der Geschichte an der Universität Augsburg

Vom 28. August 2000

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität A\lgsburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für das Magisterstudium in den Fachgebieten der Geschichte an der Universität Augsburg vom 14. Mai 1990 (KWMBl II S. 258) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Passus .,Osteuropäi­schen oder Außereuropäischen" durch das Wort "oder frühneuzeitlichen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Passus, .,Neuere und Ost­europäische oder Neuere und Außereuropäische Geschichte" durch die· Worte "oder Geschichte der Frühen Neuzeit" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: .,3: die Geschichte .der Frühen Neuzeit;"

bb) Nummer 5 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Passus

.,Das Studium der Neueren und Außereuro­päischen Geschichte vermittelt Fertigkeiten und Kenntnisse in

a) europäischer Geschichte zwischen 1500 und 1800 und/oder

b) zur Geschichte außereuropäischer Regio­nen und ihren Beziehungen zu Europa von 1415 bis zur Gegenwart.

Studieninhalte sind im Fall der Neueren Ge­schichte insbesondere die Ursachen und Fol~ gender Reformation bzw. deren Wirkungen auf die Entwicklung der modernen Indus­triegesellschaften, die Geschichte des früh­modernen europäischen Staates als eines welthistorisch einmalig erfolgreichen politi­schen Systemtyps und die wirtschaftlichen wie sozialen Rahmenbedingungen und Grundlagen dieser Prozesse. Als Nebenfä­cher kommen andere historische Teilfächer -auch solche im weiteren Sinne wie Archäo­logie, Kunstgeschichte oder Volkskunde- in Frage, natürlich auch Germanistik, fremd-

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sprachliche Fächer oder Sozial- und Wirt­schaftswissenschaften.

Bei der Außereuropäischen Geschichte geht es um Motive und Antriebskräfte, um Ver­laufsformen und Konsequenzen der europäi­schen Expansion nach Amerika, Afrika, Asien und Ozeanien, kurz um den Prozess der Europäisierung der Welt und seine Fol­gen für die betroffenen Gesellschaften. Au­ßereuropäische Geschichte wird sinnvoll mit regionaler Schwerpunktbildung betrieben. Dafür sind Fremdsprachenkenntnisse uner­lässlich. Es empfiehlt ·sich- daher, Neben­fächer zu wählen, die sich der Sprache, Kul­tur, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft oder Geographie der betreffenden Region wid­men."

wird ersetzt durch den Passus

.,Das Studium der Geschichte der Frühen Neuzeit vermittelt Fertigkeiten und Kennt­nisse in der deutschen und europäischen Ge­schichte zwischen 1500 und 1800. Zentrale Studieninhalte dieser Epoche sind die Refor­mation und die dreifache Konfessionsbil­dung, die frühneuzeitlichen Staatsbildungs­kriege und die Entwicklung des europäi­schen Staatensystems zwischen Universal­machtstreben und Gleichgewichtsdoktrin sowie der doppelte Staatsausbau nach dem Westfälischen Frieden und die institutionelle Entwicklung des frühmodernen deutschen Reiches im Spannungsfeld von föderalisti­schen und absolutistischen Bestrebungen. Zu diesem Kanon kommt eine Reihe weiterer Themenfelder hinzu: ideengeschichtliche (Aufklärung), rechtsgeschichtliche (obrig­keitliche Normsetzung, Partizipation der Un­tertanen), geschlechtergeschichtliche (Aus­gestaltung und · Wandel der Geschlechter­beziehung), wirtschaftsgeschichtliche (Alt­ökonomik, Merkantilismus, Handelskultur), mediengeschichtliche (Buchdruck, politi­sche Publizistik, Kommunikation). Grund­sätzlich unterliegen die Studieninhalte keinen thematischen oder räumlichen Be­grenzungen; Schwerpunktbildungen sind möglich.

Als Nebenfächer kommen die weiteren historischen Teilfächer einschließlich der Archäologie, Kunstgeschichte oder Volks­kunde in Frage, ebenso Latein, Germanistik, fremdsprachliche, sozial-, wirtschafts- ünd kommunikationswissenschaftliche Fächer."

bb) Der Passus

.,Das Fach Neuere und Osteuropäische Ge­schichte befaßt sich mit der Entwicklung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in der Neuzeit, unter besonderer Berücksichtigung des osteuropäischen Raumes. Das Studium vermittelt Kenntnisse von geschichtlichen Epochen und Strukturen sowie der osteuro­päischen im Rahmen der gesamteuropäi­schen Entwicklung. Im Zentrum der Be­trachtung der Geschichte Osteuropas steht

dabei die russische und sowjetische Ge. schichte, vom Ende des 17. Jahrhunderts bis zur Gegenwart.

Es wird empfohlen, dieNeuere und Osteuro­päische Geschichte in Kombination mit ei­nem weiteren historischen Teilfach und be­nachbarten Disziplinen (wie Politische Wis­senschaften, Soziologie, Geographie, Volks­kunde, Volkswirtschaft) zu studieren. Allen Studenten, die die Neuere und Osteuropäi­sche Geschichte im Hauptfach studieren wollen, ist der Erwerb russischer Sprach­kenntnisse anzuraten:" · · ·· ·

wird gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wirdwie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte .,Neueren und Außereuropäischen Geschichte oder der Neueren und Osteuropäischen Geschichte" ersetzt durch die Worte "Geschichte der Frü­hen Neuzeit".

bb) In Satz 3 werden die Worte .,oder Neueren oder Neuesten" durch die Worte .,Geschich­te oder der Geschichte der Frühen Neuzeit oder der Neueren oder der Neuesten" er­setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Worte .,Außer­europäische oder Osteuropäische Ge­schichte" durch die Worte .,Geschichte der Frühen Neuzeit" ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden die Worte .,oder Neueren oder" durch die Worte .,G·e ­schichte oder der Geschichte der Frü­hen Neuzeit oder der Neueren oder der" ersetzt.

bb) In Nummer 6 Satz 4 wird der Passus .,Mittel­alterlicher sowie Neuerer oder Neuester" durch die Worte "Geschichte und Mittel­alterlicher Geschichte sowie der Geschichte der Frühen Neuzeit oder der Neueren oder der Neuesten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Passus

.,Das Hauptstudium der Neueren und Au­ßereuropäischen Geschichte kann auf einen der beiden Bereiche konzentriert werden. Es sind Überblickskenntnisse über das gesamte Gebiet anzustreben, doch erfolgt im Laufe des Studiums eine räumliche oder zeitliche Schwerpunktbildung auf mindestens drei Spezialgebiete . Studenten, die sich auf Außereuropäische Geschichte spezialisieren wollen, sollten sich um ein Auslandsstipen­dium bemühen oder sich wenigstens mehre­re Monate in der Region, über die sie arbei­ten wollen (oder ersatzweise im entspre-

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ehenden europäischen Sprachgebiet). auf­halten."

wird ersetzt durch den Passus

,.Das Hauptstudium der Geschichte der Frü­hen Neuzeit kann auf drei Spezialgebiete des in § 3 Abs. 3 genannten Themenspek­trums ausgerichtet werden; die hier erfor­derlichen vertieften Kenntnisse sollen neben einem fundierten Überblickswissen in Semi­naren und Vorlesungen erworben werden. Das Hauptstudium vermittelt einen pro­blem- und forschungsorientierten Zugang zu Methoden, Fragestellungen und Inhalten des Faches."

bb) Der Passus

,.Studenten der Neueren und Osteuropäi­schen Geschichte beschäftigen sich im Hauptstudium rriit im Hauptfach mindestens drei, im Nebenfach miridestens zwei ausge­wählten Fragen- und Problemkomplexen. Dabei soll mindestens ein Schwerpunkt der russischen oder sowjetischen Geschichte entnommen sein. Der Besuch von Vorlesun­gen und Übungen anderer historischer Teilfächer (insbesondere der Neueren und Neuesten sowie der Neueren und Außer­europäischen Geschichte) zu allgemeinen historischen Fragen und methodischen Pro­blemen kann auf die Neuere und Osteuro­päische . Geschichte angerechnet werden."

wird gestrichen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 21. Juni 2000 und nach .ordnungs­gemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 4: Juli 2000, Az. L- 2506, Schreiben des Bayerischen Staatsrni­rusteriuins für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. Juli 2000 Nr. X/4 -5e65c-10b/31 547. ·

Augsburg, den 28. August 2000

Prof. Dr. Ulrich Eckern

Prorektor

Die Satzung wurde am 28. August 2000 in der Universität ~ugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 28. August

00 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekannt­gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 28. August 2000.

KWMBl II 2001 S. 37

221021.0553-WFK

Sechste Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung

für Studenten der Physik an der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-N"ürnberg

Vom 22. August 2000

Aufgrun<t von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürn­berg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Physik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlan­gen-Nürnberg vom 22. Oktober 1981 (KMBl II 1982 S. 157). zuletzt geändert durch die Satzung zur Än­derung von Prüfungsordnungen der Universität Erlangen-Nürnberg vom 26. August 1999 (KWMBl II S. 981). wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung.

,. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad ,.Diplom-Physiker Univ." beziehungsweise ,.Diplom-Physikerin Univ." Oe­weils abgekürzt ,.Dipl.-Phys. Univ. ") verliehen, an Absolventinnen auf Antrag iri männlicher Form."

2. § 5 wird wie folgt geändert.

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,.(3) lDie Diplom-Hauptprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen und der Di­plomarbeit. 2Die Prüfungsleistungen werden in dieser Reihenfolge erbracht."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht so rechtzeitig ord­nungsgemäß zur mündlichen Diplom-Haupt­prüfung, dass er diese bis zum Ende des 11. Se- · mesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 11. Semesters ab, gelten die noch nicht ab­solvierten Fachprüfungen als erstmals abge­legt und nicht bestanden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Prüfungen werden in der Regel im Anschluss an die Vorlesungszeit abgehalten."

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

" ( 1) 1 Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prü­fung ohne triftige Gründe von der Prüfung zu­rücktritt. 2Der zur Prüfung zugelassene Kandidat

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