Voraussetzungen und Verfahren für die DVS – DEUTSCHER … · 2014. 1. 29. · DIN EN 12062...

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DVS, Ausschuss für Technik, Arbeitsgruppe „Schweißen im Bauwesen“ und „Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich“ Nachdruck und Kopie, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers DVS – DEUTSCHER VERBAND FÜR SCHWEISSEN UND VERWANDTE VERFAHREN E.V. Bezug: DVS Media GmbH, Postfach 10 19 65, 40010 Düsseldorf, Telefon (02 11) 15 91- 0, Telefax (02 11) 15 91- 150 Diese Veröffentlichung wurde von einer Gruppe erfahrener Fachleute in ehrenamtlicher Gemeinschaftsarbeit erstellt und wird als eine wichtige Erkenntnisquelle zur Beachtung empfohlen. Der Anwender muss jeweils prüfen, wie weit der Inhalt auf seinen speziellen Fall anwendbar und ob die ihm vorliegende Fassung noch gültig ist. Eine Haftung des DVS und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen. Diese Richtlinie enthält unter anderem ergänzende Hinweise für die Durchführung der Zertifizierung der werkseigenen Produktions- kontrolle nach Anhang B von DIN EN 1090-1. Sie dient den Herstellern/Inverkehrbringern als Information und den notifizierten Stellen (Notified Bodies) als Verfahrensanweisung für die Erteilung von EG-Zertifikaten über die werkseigene Produktionskontrolle und Schweißzertifikaten. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Position/Guidance Papiere der GNB (Group of Notified Bodies), hier insbesondere Position Paper „Certification of FPC of steel and aluminium structural components“ der Sektor Gruppe SG 17 (Structural Metallic Products), berücksichtigt worden. Inhalt: 1 Verweise auf Normen und technische Regeln 2 Anforderungen an den Hersteller/Inverkehrbringer 2.1 Allgemeines 2.2 Anforderungen bezogen auf die Ausführungsklassen 2.3 Personalanforderungen 2.3.1 Verantwortlicher für die werkseigene Produktions- kontrolle (WPK) 2.3.2 Personal für die Bemessung 2.3.3 Schweißtechnisches Personal 2.3.4 Bedienpersonal von vollmechanischen oder automatischen Schweißanlagen 2.3.5 Personal für mechanische Verbindungen 2.3.6 Personal für zerstörungsfreie Prüfung von Schweißver- bindungen 2.3.7 Personal für den Korrosionsschutz von Stahl (Dauerhaftigkeit) 2.4 Qualifizierung von speziellen Prozessen 2.4.1 Qualifizierung der Bemessung 2.4.2 Qualifizierung von Schweißverfahren 2.4.3 Qualifizierung von Fügeverfahren mit mechanischen Verbindungsmitteln 2.4.4 Qualifizierung von zerstörungsfreien Prüfungen 2.4.5 Qualifizierung des Korrosionsschutzes (Dauerhaftigkeit) 2.5 Betriebliche Einrichtungen 2.6 Untervergaben 3 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle 3.1 Allgemeines 3.1.1 Durchführung der Erstinspektion 3.1.2 Durchführung der laufenden Überwachung 3.1.3 Wesentliche Abweichungen 3.2 Erteilung der Berechtigung zur Durchführung von Schweißer-/Bedienerprüfungen 3.2.1 Erstinspektion 3.2.2 Laufende Überwachung 3.3 Ergebnis der Erstinspektion/laufenden Überwachungen der werkseigenen Produktionskontrolle 3.4 EG-Zertifikate über die werkseigene Produktionskontrolle und Schweißzertifikate 3.4.1 Allgemeines 3.4.2 Geltungsdauer von EG-Zertifikaten nach DIN EN 1090-1 Anhang A: Anforderungen an Hersteller/Inverkehrbringer bzw. Unterauftragnehmer zum Schweißen von Eisenbahn- brücken Anhang B: Übergangsregelungen Anhang C: Notifizierte Stellen Anlage 1: Ablaufdiagramm Anlage 2: Antragsformular Anlage 3: Auditcheckliste Anlage 4: Berichtsvorlage Anlage 5: Zertifikat über die WPK 1 Verweise auf Normen und technische Regeln Diese Richtlinie enthält durch datierte oder undatierte Verweisun- gen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Richtlinie, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Be- zug genommenen Publikationen. DIN EN ISO 3834 ff. Qualitätsanforderungen für das Schmelz- schweißen von metallischen Werkstoffen DIN EN ISO 4063 Schweißen und verwandte Prozesse – Liste der Prozesse und Ordnungsnummern DIN EN ISO 5817 Schweißen – Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) – Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten DIN EN ISO 7599 Anodisieren von Aluminium und Aluminium- legierungen – Allgemeine Spezifikationen für anodisch erzeugte Oxidschichten auf Alumi- nium DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen DIN EN ISO 9606-2 Prüfung von Schweißern – Schmelzschwei- ßen – Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegie- rungen DIN EN ISO 12690 Metallische und andere anorganische Überzüge – Aufsicht für das thermische Spritzen – Aufga- ben und Verantwortung DIN EN ISO 12944 ff. Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme DIN EN ISO 14555 Schweißen – Lichtbogenbolzenschweißen von metallischen Werkstoffen Voraussetzungen und Verfahren für die Zertifizierung von Herstellern/Inverkehrbringern nach DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken –Teil 1: Konformitäts- nachweisverfahren für tragende Bauteile“ und die Erteilung von Schweißzertifikaten September 2011 Richtlinie DVS 1711

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    DVS – DEUTSCHER VERBAND

    FÜR SCHWEISSEN UND

    VERWANDTE VERFAHREN E.V.

    Voraussetzungen und Verfahren für dieZertifizierung von Herstellern/Inverkehrbringern nach DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltragwerken und

    Aluminiumtragwerken –Teil 1: Konformitäts-nachweisverfahren für tragende Bauteile“ und die Erteilung von Schweißzertifikaten

    September 2011

    RichtlinieDVS 1711

    Diese Richtlinie enthält unter anderem ergänzende Hinweise für die Durchführung der Zertifizierung der werkseigenen Produktions-kontrolle nach Anhang B von DIN EN 1090-1.

    Sie dient den Herstellern/Inverkehrbringern als Information und den notifizierten Stellen (Notified Bodies) als Verfahrensanweisung für die Erteilung von EG-Zertifikaten über die werkseigene Produktionskontrolle und Schweißzertifikaten. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Position/Guidance Papiere der GNB (Group of Notified Bodies), hier insbesondere Position Paper „Certification of FPC of steel and aluminium structural components“ der Sektor Gruppe SG 17 (Structural Metallic Products), berücksichtigt worden.

    Inhalt:

    1 Verweise auf Normen und technische Regeln2 Anforderungen an den Hersteller/Inverkehrbringer2.1 Allgemeines2.2 Anforderungen bezogen auf die Ausführungsklassen2.3 Personalanforderungen2.3.1 Verantwortlicher für die werkseigene Produktions-

    kontrolle (WPK)2.3.2 Personal für die Bemessung2.3.3 Schweißtechnisches Personal2.3.4 Bedienpersonal von vollmechanischen oder automatischen

    Schweißanlagen2.3.5 Personal für mechanische Verbindungen2.3.6 Personal für zerstörungsfreie Prüfung von Schweißver-

    bindungen2.3.7 Personal für den Korrosionsschutz von Stahl

    (Dauerhaftigkeit)2.4 Qualifizierung von speziellen Prozessen2.4.1 Qualifizierung der Bemessung2.4.2 Qualifizierung von Schweißverfahren2.4.3 Qualifizierung von Fügeverfahren mit mechanischen

    Verbindungsmitteln2.4.4 Qualifizierung von zerstörungsfreien Prüfungen2.4.5 Qualifizierung des Korrosionsschutzes (Dauerhaftigkeit)2.5 Betriebliche Einrichtungen2.6 Untervergaben3 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle3.1 Allgemeines3.1.1 Durchführung der Erstinspektion3.1.2 Durchführung der laufenden Überwachung3.1.3 Wesentliche Abweichungen3.2 Erteilung der Berechtigung zur Durchführung von

    Schweißer-/Bedienerprüfungen3.2.1 Erstinspektion3.2.2 Laufende Überwachung3.3 Ergebnis der Erstinspektion/laufenden Überwachungen

    der werkseigenen Produktionskontrolle3.4 EG-Zertifikate über die werkseigene Produktionskontrolle

    und Schweißzertifikate3.4.1 Allgemeines3.4.2 Geltungsdauer von EG-Zertifikaten nach DIN EN 1090-1Anhang A: Anforderungen an Hersteller/Inverkehrbringer bzw.

    Unterauftragnehmer zum Schweißen von Eisenbahn-brücken

    Anhang B: ÜbergangsregelungenAnhang C: Notifizierte Stellen

    Anlage 1: Ablaufdiagramm Anlage 2: Antragsformular Anlage 3: Auditcheckliste Anlage 4: Berichtsvorlage Anlage 5: Zertifikat über die WPK

    1 Verweise auf Normen und technische Regeln

    Diese Richtlinie enthält durch datierte oder undatierte Verweisun-gen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese Verweisungensind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert und die Publikationensind nachstehend aufgeführt.

    Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Richtlinie, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind.

    Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Be-zug genommenen Publikationen.

    DIN EN ISO 3834 ff.

    Qualitätsanforderungen für das Schmelz-schweißen von metallischen Werkstoffen

    DIN EN ISO 4063

    Schweißen und verwandte Prozesse – Liste der Prozesse und Ordnungsnummern

    DIN EN ISO 5817

    Schweißen – Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) – Bewertungsgruppenvon Unregelmäßigkeiten

    DIN EN ISO 7599

    Anodisieren von Aluminium und Aluminium-legierungen – Allgemeine Spezifikationen für anodisch erzeugte Oxidschichten auf Alumi-nium

    DIN EN ISO 9000

    Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe

    DIN EN ISO 9001

    Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen

    DIN EN ISO 9606-2

    Prüfung von Schweißern – Schmelzschwei-ßen – Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegie-rungen

    DIN EN ISO 12690

    Metallische und andere anorganische Überzüge – Aufsicht für das thermische Spritzen – Aufga-ben und Verantwortung

    DIN EN ISO 12944 ff.

    Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme

    DIN EN ISO 14555

    Schweißen – Lichtbogenbolzenschweißen vonmetallischen Werkstoffen

    DVS, Ausschuss für Technik, Arbeitsgruppe „Schweißen im Bauwesen“und „Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich“

    Bezug: DVS Media GmbH, Postfach 10 19 65, 40010 Düsseldorf, Telefon (02 11) 15 91- 0, Telefax (02 11) 15 91- 150

    Diese Veröffentlichung wurde von einer Gruppe erfahrener Fachleute in ehrenamtlicher Gemeinschaftsarbeit erstellt und wird als eine wichtige Erkenntnisquelle zur Beachtung empfohlen. Der Anwender muss jeweils prüfen, wie weit der Inhalt auf seinen speziellen Fall anwendbar und ob die ihm vorliegende Fassung noch gültig ist. Eine Haftung des DVS und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

  • Seite 2 zu DVS 1711

    DIN EN ISO 14731

    Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwor-tung

    DIN EN ISO 14918

    Thermisches Spritzen – Prüfung von thermi-schen Spritzern

    DIN EN ISO 15607

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Allge-meine Regeln

    DIN EN ISO 15610

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Qualifi-zierung aufgrund des Einsatzes von geprüf-ten Schweißzusätzen

    DIN EN ISO 15611

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Qualifi-zierung aufgrund von vorliegender schweiß-technischer Erfahrung

    DIN EN ISO 15612

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Qualifi-zierung durch Einsatz eines Standard-schweißverfahrens

    DIN EN ISO 15613

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Qualifi-zierung aufgrund einer vorgezogenen Arbeits-prüfung

    DIN EN ISO 15614-1

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 1: Lichtbo-gen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickel-legierungen

    DIN EN ISO 15614-2

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 2: Licht-bogenschweißen von Aluminium und seinen Legierungen

    DIN EN ISO 15614-11

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 11: Elektro-nen- und Laserstrahlschweißen

    DIN EN ISO 15614-12

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 12: Wider-standspunkt-, Rollennaht- und Buckelschwei-ßen

    DIN EN ISO 15614-13

    Anforderung und Qualifizierung von Schweiß-verfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 13: Press-stumpf- und Abbrennstumpfschweißen

    DIN EN ISO 15620

    Schweißen – Reibschweißen von metalli-schen Werkstoffen

    DIN EN ISO/IEC 17024

    Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforde-rungen an Stellen, die Personen zertifizieren

    DIN EN ISO 17635

    Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbin-dungen – Allgemeine Regeln für metallische Werkstoffe

    DIN EN ISO 17637

    Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbin-dungen – Sichtprüfung von Schmelzschweiß-verbindungen

    DIN EN ISO 17662

    Schweißen – Kalibrierung, Verifizierung und Validierung von Einrichtungen einschließlich ergänzender Tätigkeiten, die beim Schwei-ßen verwendet werden

    DIN EN 287-1 Prüfung von Schweißern – Schmelzschwei-ßen – Teil 1: Stähle

    DIN EN 473 Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungs-freien Prüfung – Allgemeine Grundlagen

    DIN EN 970 Zerstörungsfreie Prüfung von Schmelzschweiß-nähten – Sichtprüfung

    zurückgezogen! Ersatz: DIN EN ISO 17637

    DIN EN 1090-1 Ausführung von Stahltragwerken und Alumi-niumtragwerken – Teil 1: Konformitätsnach-weisverfahren für tragende Bauteile

    DIN EN 1090-2 Ausführung von Stahltragwerken und Alumi-niumtragwerken – Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken

    DIN EN 1090-3 Ausführung von Stahltragwerken und Alumi-niumtragwerken – Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken; Deutsche Fassung 2008

    DIN EN 1396 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Bandbeschichtete Bleche und Bänder für all-gemeine Anwendungen – Spezifikationen

    DIN EN 1418 Schweißpersonal – Prüfung von Bedienern von Schweißeinrichtungen zum Schmelz-schweißen und von Einrichtern für das Wider-standsschweißen für vollmechanisches und automatisches Schweißen von metallischen Werkstoffen

    Eurocode 3 (DIN EN 1993)

    Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten

    Eurocode 4 (DIN EN 1994)

    Bemessung und Konstruktion von Verbund-tragwerken aus Stahl und Beton

    Eurocode 9 (DIN EN 1999)

    Bemessung und Konstruktion von Aluminium-tragwerken

    DIN EN 12062 Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbin-dungen – Allgemeine Regeln für metallische Werkstoffe

    zurückgezogen! Ersatz: DIN EN ISO 17635

    DIN EN 13214 Thermisches Spritzen – Aufsicht für das ther-mische Spritzen – Aufgaben und Verantwor-tung

    zurückgezogen! Ersatz: DIN EN ISO 12690

    DIN EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauar-ten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifi-zierung mit den Ergebnissen aus den Prüfun-gen zum Brandverhalten von Bauprodukten

    DIN EN 14399 ff.

    Hochfeste planmäßig vorspannbare Schrau-benverbindungen für den Metallbau

    DIN EN 14782 Selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbe-kleidungselemente für die Innen- und Außen-anwendung aus Metallblech – Produktspezifi-kation und Anforderungen

    DIN EN 14783 Vollflächig unterstützte Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente für die Innen- und Außenanwendung aus Metallblech – Pro-duktspezifikation und Anforderungen

    DIN V 4113-3 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung – Teil 3: Ausführung und Herstellerqualifikation

    zurückgezogen!

    DIN 17611 Anodisch oxidierte Erzeugnisse aus Alumi-nium und Aluminium-Knetlegierungen – Technische Lieferbedingungen

    DIN 18800-7 Stahlbauten; Teil 7: Ausführung und Herstel-lerqualifikation

  • Seite 3 zu DVS 1711

    2 Anforderungen an den Hersteller/Inverkehrbringer

    2.1 Allgemeines

    Beim Herstellen von tragenden Bauteilen aus Stahl bzw. Alumi-nium müssen die Anforderungen nach DIN EN 1090-2 (Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken) bzw. DIN EN 1090-3 (Teil 3: Technische Regeln für die Ausfüh-rung von Aluminiumtragwerken) erfüllt sein. Die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle sind in Abschnitt 6.3 der DIN EN 1090-1 beschrieben und die Beurteilung erfolgt nach Anhang B.

    Werden tragende Bauteile und/oder Tragwerke aus Stahl oder Aluminium in Verkehr gebracht, hat der Hersteller/Inverkehrbrin-ger unter anderem eine auf den jeweiligen Anwendungsfall zu-treffende EG-Zertifizierung der werkseigenen Produktionkontrolle als Basis für die CE-Kennzeichnung der Produkte nachzuweisen.

    Bei Untervergabe von speziellen Prozessen sind die jeweiligen zutreffenden Anforderungen der DIN EN 1090-2 bzw. -3 vom Unterauftragnehmer zu erfüllen. Dieses hat der Hersteller/Inver-kehrbringer im Rahmen seiner Lieferantenauswahl zu überprüfen und die Wirksamkeit seiner werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) beim Unterlieferanten sicherzustellen. Eine Zertifizierung der WPK des Unterauftragnehmers ist nach DIN EN 1090-1 nicht vorgesehen. Die notifizierte Stelle hat die Vorgaben für die Aus-wahl geeigneter Unterauftragnehmer im Rahmen der Zertifizie-rung bzw. Überwachung der WPK des Herstellers/Inverkehrbrin-gers zu überprüfen.

    Wenn das Volumen und die Komplexität der Untervergaben einenwesentlichen Umfang der Herstellung einnimmt, muss die notifi-zierte Stelle beispielhaft bei einzelnen Unterauftragnehmern die Wirksamkeit der WPK im Rahmen der Zertifizierung des Herstel-lers/Inverkehrbringers überprüfen.

    Inverkehrbringen: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäi-schen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates „Inver-kehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt“.

    Spezielle Prozesse im Sinne der DIN EN 1090-1 sind:

    – Bemessung,– Schweißen,– Korrosionsschutz,– Fügen mit mechanischen Verbindungsmitteln,– zerstörungsfreie Prüfung.

    2.2 Anforderungen bezogen auf die Ausführungsklassen

    Die Ausführungsklasse (EXC), für die der Hersteller/Inverkehr-bringer eine Zertifizierung beantragt, legt die konkreten Anforde-rungen an die werkseigene Produktionskontrolle fest. Die auf die Ausführungsklasse bezogenen spezifischen Anforderungen sind in der Tabelle A.3 der DIN EN 1090-2 bzw. -3 zusammengefasst.

    2.3 Personalanforderungen

    2.3.1 Verantwortlicher für die werkseigene Produktions-kontrolle (WPK)

    Der Verantwortliche für die WPK ist vom Hersteller/Inverkehrbrin-ger zu benennen und ist für die Durchführung der WPK nach DIN EN 1090-1 zuständig. Der Verantwortliche für die WPK oder eine andere Person ist vom Hersteller/Inverkehrbringer für die Unterzeichnung der Konformitätserklärungen zu bevollmächtigen.

    2.3.2 Personal für die Bemessung

    Sofern die Basisberechnung (ITC) durch den Hersteller/Inver-kehrbringer durchgeführt wird, und als Deklarationsverfahren für die CE-Kennzeichnung das Verfahren ZA 3.3 „Deklaration der Festigkeitswerte für das Bauteil“ oder ZA 3.5 „Deklaration der Festigkeitswerte für das Bauteil auf der Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers“ gewählt wird, ist geeignetes Personal, siehe Tabelle B.1 der DIN EN 1090-1, nachzuweisen.

    Sofern die Basisberechnung (ITC) vom Hersteller/Inverkehrbrin-ger untervergeben wird und als Deklarationsverfahren für die CE-Kennzeichnung das Verfahren ZA 3.3 „Deklaration der Festig-keitswerte für das Bauteil“ oder ZA 3.5 „Deklaration der Festig-keitswerte für das Bauteil auf der Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers“ gewählt wird, ist der Unterauftragnehmer bei der Zertifizierung/Überwachung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form im Antrags-verfahren nachzuweisen.

    2.3.3 Schweißtechnisches Personal

    2.3.3.1 Schweißaufsichtspersonen (SAP)

    Die erforderliche Qualifikation der Schweißaufsichtsperson rich-tet sich nach Tabelle 14 und 15 der DIN EN 1090-2 bzw. nach Tabelle 7 der DIN EN 1090-3.

    Die Ausbildung und Prüfung von Schweißaufsichtspersonen ist z. B. in Richtlinie IAB 252 „IIW Guideline for International Welding Engineers, Technologists, Specialists and Practitioners, Person-nel with Qualification for Welding Coordination“ (Richtlinie DVS/IIW 1170) beschrieben. Die Ausbildung nach DVS/IIW 1170 er-füllt die Anforderungen an die erforderliche Qualifikation von Schweißaufsichtspersonen (siehe dazu Anhang A „Empfehlun-gen für technische Kenntnisse beim Schweißen“ gemäß DIN EN ISO 14731: IWS = B; IWT = S; IWE = C).

    Die im Schweißzertifikat benannte(n) Schweißaufsichtsperson(en)muss/müssen die Aufgaben und Verantwortungen nach DIN EN ISO 14731 wahrnehmen und muss/müssen dazu von der Ge-schäftsleitung schriftlich benannt worden sein. Eine schriftliche Benennung kann entfallen, wenn Schweißaufsichtsperson und Geschäftsleitung personenidentisch sind.

    Nach DIN EN ISO 14731, Abschnitt 4.2 darf die Schweißaufsicht untervergeben werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    Anmerkung: Schweißaufsichtspersonen, die nicht unmittelbar (örtlich) beim Hersteller/Inverkehrbringer beschäftigt sind, gelten als „untervergebene Schweißaufsicht“.

    Für die Untervergabe der Schweißaufsicht gilt:

    – Bezüglich der zusätzlichen Anforderungen an die Schweißauf-sicht zum Schweißen von Eisenbahnbrücken siehe Anhang A.

    QR AL 631 Internationale Qualitätsrichtlinien für die Be-schichtung von Bauteilen aus Aluminium

    Richtlinie IAB 252

    IIW Guideline for International Welding Engi-neers, Technologists, Specialists and Practi-tioners, Personnel with Qualification for Weld-ing Coordination

    Richtlinie DVS/IIW 1170

    Schweißaufsichtspersonen Mindestanforde-rungen an die Ausbildung, Prüfung und Quali-fizierung

    Richtlinie DVS/IIW 1178

    Internationales Schweißgüteprüfpersonal, In-ternational Welding Inspection Personnel (IWIP) Mindestanforderungen an Ausbildung, Prüfung und Qualifizierung

    Richtlinie DVS-EWF 1188

    DVS-EWF-Lehrgang Spritzfachmann

    Richtlinie DVS-EWF 1197-1

    DVS-EWF-Lehrgang Europäischer Thermi-scher Spritzer

    Richtlinie DVS 1704

    Voraussetzungen und Verfahren für die Ertei-lung von Bescheinigungen über die Herstel-lerqualifikation zum Schweißen von Stahlbau-ten nach DIN 18800-7:2002-09

    Merkblatt DVS 1707

    Voraussetzungen und Verfahren für die Ertei-lung von Bescheinigungen über die Herstel-lerqualifikation zum Schweißen von Alumi-niumkonstruktionen unter vorwiegend ruhen-der Belastung nach DIN V 4113-3:2003-11

  • Seite 4 zu DVS 1711

    – Eine Untervergabe der Schweißaufsicht ist nicht zulässig bei Herstellern/Inverkehrbringern mit Zertifizierung nach EXC 4.

    – Eine Schweißaufsichtsperson darf für maximal zwei Hersteller/Inverkehrbringer anerkannt werden.

    – Der Umfang der Schweißarbeiten setzt keine ständige Anwe-senheit der Schweißaufsichtsperson voraus.

    – Die Tätigkeit der untervergebenen Schweißaufsicht ist vertrag-lich zu regeln. Dabei ist die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Betriebes und die Erfüllung der Aufgaben ge-mäß DIN EN ISO 14731 sicherzustellen.

    – Die Schweißaufsichtsperson ist namentlich zu benennen.

    – Die Arbeitszeit ist vertraglich so zu regeln, dass die SAP ihre Aufgaben wahrnehmen kann (Nachweis über Arbeitsbuch). Die Arbeitsbücher sind dem Personal der Überwachungsstelle zur Abschätzung des gesamten Arbeitsumfangs vorzulegen.

    – Das Personal von notifizierten Stellen darf nicht als SAP bei Herstellern tätig sein.

    2.3.3.2 Anzahl der Schweißer

    Der Hersteller/Inverkehrbringer muss über eine ausreichende Anzahl von Schweißern mit gültigen Schweißerprüfungen nach DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2 verfügen. Grundsätzlich sollten mindestens zwei Schweißer in dem(n) überwiegend ein-gesetzten Schweißprozess(en) verfügbar sein. Für zusätzliche Schweißprozesse, die nur sporadisch eingesetzt werden, reicht jeweils ein Schweißer mit entsprechender, gültiger Schweißer-prüfung. Schweißbetrieben im Geltungsbereich der EXC 1 mit einem geprüften Schweißer kann das Zertifikat über die WPK ebenfalls erteilt werden.

    2.3.3.3 Fachkundliche Prüfung

    Siehe hierzu die nationalen Vorworte der DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2.

    2.3.3.4 Zusätzliche Arbeitsproben

    Für besondere Anwendungen (z. B. Rohrabzweigungen und Hohlprofilverbindungen in Tragwerken) sind die jeweiligen zu-sätzlichen Anforderungen bei der Schweißerprüfung zu erfüllen (siehe z. B. Zusatzprüfstücke nach Bild 4 in DIN EN ISO 15614-1).

    2.3.3.5 Durchführung von Schweißerprüfungen

    Voraussetzung für die Durchführung von Schweißerprüfungen durchdie verantwortliche(n) Schweißaufsichtsperson(en) des Herstel-lers/Inverkehrbringers ist, dass im Schweißzertifikat des Herstel-lers/Inverkehrbringers die Berechtigung zur Durchführung von Schweißerprüfungen vermerkt ist. Sofern die Prüfung der Schwei-ßer nicht durch eine Schweißaufsichtsperson des Betriebes durchgeführt wird, muss sie entweder von einer notifizierten Stel-le oder einer im nationalen Vorwort der DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2 genannten Prüfstelle durchgeführt werden.

    Prüfungsbescheinigungen, ausgestellt von ausländischen Prüf-stellen, werden anerkannt, sofern die Prüfstelle im jeweiligen nationalen Vorwort der DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2 genannt ist oder zur Durchführung von Schweißerprüfungen nach DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2 eine nationale Akkre-ditierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 besitzt.

    2.3.3.6 Verlängerung von Schweißerprüfungsbescheinigungen

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Schweißerprüfungen nach jeweils 2 Jahren ohne Schweißen eines Prüfstückes ist nur für Stumpfnähte möglich. Es müssen die Anforderungen nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 287-1 bzw. DIN EN ISO 9606-2 erfüllt werden.

    2.3.4 Bedienpersonal von vollmechanischen oder automati-schen Schweißanlagen

    2.3.4.1 Anzahl der Bediener

    Der Hersteller/Inverkehrbringer muss über eine ausreichende Anzahl von Bedienern mit gültigen Bedienerprüfungen nach DIN EN 1418 verfügen. Grundsätzlich sollten mindestens zwei Bediener pro Anlagentyp verfügbar sein. Für sporadisch einge-

    setzte Schweißanlagen reicht ein Bediener mit entsprechender gültiger Bedienerprüfung.

    2.3.4.2 Kenntnisse der Bediener

    Bedienpersonal von vollmechanischen oder automatischen Schweißanlagen muss die Anforderungen nach Anhang B der DIN EN 1418 erfüllen und an den eingesetzten Einrichtungen eingewiesen sein.

    2.3.4.3 Durchführung der Bedienerprüfungen

    Die Durchführung von Bedienerprüfungen ergibt sich aus DIN EN 1418.

    Die Wahl der Prüfungsmethode nach Abschnitt 4 der DIN EN 1418bleibt der Schweißaufsichtsperson überlassen.

    Die Prüfung des Bedienpersonals muss von einer notifizierten Stelle oder von der(n) verantwortlichen Schweißaufsichtsper-son(en) durchgeführt werden. Voraussetzung für die Durchfüh-rung durch die verantwortliche(n) Schweißaufsichtsperson(en) ist, dass im Schweißzertifikat des Herstellers/Inverkehrbringers die Berechtigung zur Durchführung von Bedienerprüfungen ver-merkt ist.

    2.3.4.4 Verlängerung der Prüfungen

    Die Verlängerung der Prüfungsbescheinigungen für jeweils 2 wei-tere Jahre kann erfolgen, wenn die Bedingungen des Abschnittes 5der DIN EN 1418 erfüllt sind.

    2.3.5 Personal für mechanische Verbindungen

    Sofern mechanische Verbindungen in Form von vorgespannten Schraubverbindungen sowohl als Scherlochleibungs-Verbindun-gen oder -Passverbindung als auch gleitfeste Verbindungen und gleitfeste Passverbindungen vom Hersteller/Inverkehrbringer selbstausgeführt werden, muss er, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 1090-1 und -2 nachzuweisen, über geeignetes Personal für die Ausführung und über Personal für die Kontrolle, Prüfung und das Durchführen von Korrekturmaß-nahmen verfügen.

    Sofern das Herstellen von vorgespannten Schraubverbindungen vom Hersteller/Inverkehrbringer untervergeben wird, ist die Qua-lifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form bereits im An-tragsverfahren nachzuweisen.

    2.3.5.1 Aufsichtspersonal/Prüfpersonal

    Während der Herstellung von vorgespannten Verbindungen muss die Aufsicht und die Prüfung durch qualifiziertes Personal sichergestellt sein. Es muss über Erfahrungen in den auszufüh-renden Arbeiten verfügen.

    Personal, dass das Herstellen vorgespannten Verbindungen be-aufsichtigt, muss erfahren sein und eine Ausbildung, welche das Herstellen derartiger Verbindungen berücksichtigt, mit nachweis-lich abgelegter Prüfung nachweisen können. Die entsprechen-den Nachweise müssen vorliegen. Als Nachweise gelten u. a.:

    – abgeschlossenes technisches Studium, z. B. Bauingenieur,

    – abgeschlossene Ausbildung zum Techniker oder Meister, Fach-richtung Metall und/oder Bauwesen mit Schwerpunkt Stahlbau,

    – abgeschlossene Ausbildung zum Stahlbauschlosser, Metall-bauer, Konstruktionsmechaniker oder aber ein anderer gleich-wertiger Qualifikationsnachweis.

    2.3.5.2 Ausführendes Personal

    Das ausführende Personal muss qualifiziert und an den einge-setzten Einrichtungen eingewiesen sein. Als qualifiziert gelten z. B. Facharbeiter und Gesellen, Fachrichtung Metall. Entspre-chende Nachweise müssen vorliegen.

    2.3.6 Personal für zerstörungsfreie Prüfung von Schweiß-verbindungen

    2.3.6.1 Auswahl von ZfP-Verfahren

    Sofern der Betrieb zusätzlich zur Sichtprüfung andere ZfP-Ver-fahren einsetzt, muss das Personal (intern oder extern), das die Auswahl der ZfP-Verfahren vornimmt, gemäß Abschnitt 12.4.1

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    der DIN EN 1090-2 bzw. Abschnitt 12.4.2.2 der DIN EN 1090-3 entsprechend Stufe 3 der DIN EN 473 für das auszuwählende Verfahren qualifiziert sein, wenn von der Normvorgabe, dass bei Stumpfnähten Ultraschallprüfung oder Durchstrahlungsprüfung und bei Kehlnähten Eindringprüfung oder Magnetpulverprüfung anzuwenden ist, abgewichen wird.

    2.3.6.2 Prüfpersonal

    Die Durchführung der ZfP erfolgt durch Personal, das nach DIN EN 473, Stufe 2 qualifiziert ist. Die Durchführung der Sicht-prüfung nach DIN EN ISO 17637 kann auch durch die Schweiß-aufsichtsperson oder das Schweißgüteprüfpersonal z. B. nach Richtlinie DVS/IIW 1178 oder durch vom Hersteller/Inverkehr-bringer benanntes und (z. B. intern) qualifiziertes Personal durch-geführt werden. Ein Nachweis ausreichender Sehfähigkeit der ausführenden Personen nach DIN EN 970 (zurückgezogen, er-setzt durch DIN EN ISO 17637) muss vorliegen.

    Sofern die ZfP vom Hersteller/Inverkehrbringer untervergeben wird,ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form im Antragsverfahren nachzuweisen.

    2.3.7 Personal für den Korrosionsschutz von Stahl (Dauerhaftigkeit)

    Sofern der Korrosionsschutz vom Hersteller/Inverkehrbringer selbstausgeführt wird, muss er, um die Übereinstimmung mit den An-forderungen der DIN EN 1090-1 und -2 nachzuweisen, über qua-lifiziertes und erfahrenes Personal für die Ausführung sowie über Personal für die Kontrolle, Prüfung und das Durchführen von Korrekturmaßnahmen verfügen. Dieses gilt für alle Korrosions-schutzverfahren wie z. B. das Beschichten und das thermische Spritzen.

    Sofern der Korrosionsschutz vom Hersteller/Inverkehrbringer unter-vergeben wird, ist der Unterauftragnehmer in die Zertifizierung einzubeziehen. Hierzu ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form bereits im Antragsverfahren nachzuweisen.

    2.3.7.1 Aufsichtspersonen

    Während der Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten muss die Aufsicht durch ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Auf-sichtspersonal sichergestellt sein. Es muss über Erfahrungen in den zu beaufsichtigenden Korrosionsschutzarbeiten verfügen.

    2.3.7.1.1 Korrosionsschutz durch flüssige und pulver-förmige Beschichtungen

    Personal, das die Korrosionsschutzarbeiten mittels flüssiger oder pulverförmiger Beschichtungsstoffe beaufsichtigt, muss entspre-chend DIN EN ISO 12944-7, Abschnitt 3.1 erfahren sein und seine Qualifikation nachgewiesen haben. Die entsprechenden Nachweise müssen vorliegen.

    Bemerkung: Der Ausbildungsbeirat des Bundesverbandes Kor-rosionsschutz e.V. hat auf freiwilliger Basis Empfehlungen zu den Mindestanforderungen für die Ausbildung und Prüfung von Personal, das das Aufbringen von Beschichtungsstoffen beauf-sichtigt, erstellt. Von Personal, das über eine Ausbildung zum Kolonnenführer mit nachweislich abgelegter Prüfung oder andere vergleichbare nationale Qualifizierungen verfügt, kann angenom-men werden, dass es diese Mindestanforderungen erfüllt.

    2.3.7.1.2 Korrosionsschutz durch thermisch gespritzte Schichten

    Werden Korrosionsschutzarbeiten durch thermisches Spritzen hergestellt, muss dieses Aufsichtspersonal erfahren sein und seine Qualifikation in diesem Anwendungsbereich nachgewiesen haben. Die entsprechenden Nachweise müssen vorliegen.

    Bemerkung: Empfehlungen für die Mindestanforderungen für die Ausbildung und Prüfung von Personal, das das Aufbringen von thermisch gespritzten Schichten ausführt bzw. beaufsichtigt, sind in den nachfolgenden Dokumenten enthalten:

    – DIN EN 13214 „Thermisches Spritzen – Aufsicht für das ther-mische Spritzen – Aufgaben und Verantwortung“ (zurückge-zogen, ersetzt durch DIN EN ISO 12690 „Metallische und andereanorganische Überzüge – Aufsicht für das thermische Spritzen –

    Aufgaben und Verantwortung“) (Ausbildung siehe z. B. auch Richtlinie DVS/IIW 1188 „DVS-EWF-Lehrgang Spritzfachmann“),

    – DIN EN ISO 12690 „Metallische und andere anorganische Überzüge – Aufsicht für das thermische Spritzen – Aufgaben und Verantwortung“ (Ausbildung siehe z. B. auch Richtlinie DVS/IIW 1188 „DVS-EWF-Lehrgang Spritzfachmann“),

    – DIN EN ISO 14918 „Thermisches Spritzen – Prüfung von ther-mischen Spritzern“ (Ausbildung siehe z. B. auch Richtlinie DVS/IIW 1197-1 „DVS-EWF-Lehrgang Europäischer Thermi-scher Spritzer“).

    Von Personal, das über eine Ausbildung zur thermischen Spritz-aufsicht mit nachweislich abgelegter Prüfung nach der oben ge-nannten Regelung oder andere vergleichbare nationale Qualifi-zierungen verfügt, kann angenommen werden, dass es diese Mindestanforderungen erfüllt.

    2.3.7.2 Prüfpersonal

    Personal, das für die Aufsicht der Kontrollen, Prüfungen und Kor-rekturmaßnahmen nach DIN EN 1090-1 und -2 zuständig ist, mussbesonders im Bereich dieser Tätigkeiten erfahren sein und seine Qualifikation nachweisen.

    Bemerkung: Die international tätigen Stellen NACE International (USA) und FROSIO (NO) haben auf freiwilliger Basis Regelun-gen für die Mindestanforderungen für Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung von Personal, welches Kontrollen, Prüfungen und Korrekturmaßnahmen von Korrosionsschutzmaßnahmen durchführt,erstellt.

    Die Regelungen für dieses Personal sind in den nachfolgenden Dokumenten enthalten:

    – Ausbildungsrichtlinie NACE Coating Inspector Level 1 bis Level 3,

    – Norske Standard NS 476 "Paints and coatings – Approval and certification of surface treatment inspectors".

    Von Beschichtungsinspektoren, welche die Anforderungen die-ser Regelungen erfüllen oder akzeptierbare nationale Qualifizie-rungen (z. B. DIN CERTCO) besitzen, kann angenommen wer-den, dass es die maßgebenden Anforderungen erfüllt.

    Sofern die Kontrollen und Prüfungen der Korrosionsschutzarbei-ten vom Hersteller/Inverkehrbringer untervergeben werden, ist die Qualifikation des Unterlieferanten in geeigneter Form bereits im Antragsverfahren nachzuweisen.

    2.3.7.3 Kenntnisse der Oberflächenvorbereiter, Beschichter, thermischen Spritzer und Oberflächenbeschichter (Galvaniseure)

    Oberflächenvorbereiter, Beschichter, thermische Spritzer und auchdie Oberflächenbeschichter (Galvaniseure) müssen qualifiziert und an den Einrichtungen eingewiesen sein. Sie müssen über entsprechende Erfahrungen in ihrem Tätigkeitsbereich verfügen und ihre Qualifikation nachweisen.

    Bemerkung: Von der Handwerkskammer Dortmund wurden zu-sammen mit dem Bundesverband Korrosionsschutz e.V. (BVK e.V.) auf freiwilliger Basis Empfehlungen für die Mindestanforde-rungen für Ausbildung und Prüfung von Oberflächenvorbereitern und Beschichtern, die nicht über eine abgeschlossene Ausbil-dung im Maler- und Lackiererberuf verfügen, erstellt.

    Als Qualifizierungsnachweise für verschiedene Korrosionsschutz-verfahren gelten daher z. B. die folgenden Ausbildungen mit be-standener Prüfung:

    – Oberflächenvorbereiter nach Vorgaben des BVK e.V.,

    – Beschichter nach Vorgaben des BVK e.V.,

    – Prüfungsbescheinigung nach DIN EN ISO 14918 „ThermischesSpritzen – Prüfung von thermischen Spritzern“ (Ausbildung siehe z. B. auch Richtlinie DVS/IIW 1197-1 „DVS-EWF-LehrgangEuropäischer Thermischer Spritzer“) für Thermische Spritzer,

    – Maler- und Lackierer mit Schwerpunkt „Korrosionsschutz“,

    – Oberflächenbeschichter (Galvaniseure) für den Bereich Feuer-verzinkung.

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    2.4 Qualifizierung von speziellen Prozessen

    2.4.1 Qualifizierung der Bemessung

    Siehe Tabellen B.1 und B.2 von DIN EN 1090-1.

    2.4.2 Qualifizierung von Schweißverfahren

    Überprüfung, ob die in DIN EN 1090-2 bzw. -3 genannten Anfor-derungen erfüllt werden können. Die Methoden zur Qualifizierung von Schweißverfahren ergeben sich aus den Tabellen 12 und 13 der DIN EN 1090-2 bzw. Abschnitt 7.4.1 der DIN EN 1090-3.

    Bei quer beanspruchten Kehlnähten von Stahlwerkstoffen > S275 N/mm² ist eine Kreuzzugprobe nach Abschnitt 7.4.1.2 (C) der DIN EN 1090-2 erforderlich. Für Kehlnahtverbindungen an Aluminium gilt Anhang C der DIN EN 1090-3.

    2.4.2.1 Durchführung der Qualifizierung von Schweiß-verfahren

    Sofern in der EXC 2 eine Qualifizierung nach DIN EN ISO 15610, 15611 oder 15612 zulässig ist, kann die Qualifizierung durch die verantwortliche Schweißaufsichtsperson des Betriebes vorge-nommen werden.

    In allen anderen Fällen und bei vollmechanischen oder automati-schen Schweißverfahren muss die Qualifizierung der vorläufigen Schweißanweisung nach den Regelungen in DIN EN ISO 15613, DIN EN ISO 15614, DIN EN ISO 15620 (und ggf. nach abZ) er-folgen. Die Auswertung von Verfahrensprüfungen muss in einem akkreditierten Prüflabor erfolgen.

    Der Einschluss der DIN EN ISO 15614-1 und -2 „Stumpfnaht schließt Kehlnaht ein“ gilt im Anwendungsbereich der DIN EN 1090 ff. wegen der Dominanz von Kehlnähten nicht (siehe Ab-schnitt 8.4.3 der DIN EN ISO 15614-1 bzw. Abschnitt 8.3.2.3 der DIN EN ISO 15614-2).

    2.4.2.2 Anerkennung vorliegender Qualifizierungen

    Vorliegende Qualifizierungen von Schweißverfahren durch Prüf-stellen anderer Anwendungsbereiche (mit akkreditiertem Prüf-labor gemäß Abschnitt 2.4.2.1) können nach Vorlage entspre-chender WPQRs und Überprüfung im Geltungsbereich dieser Richtlinie anerkannt werden.

    2.4.2.3 Arbeitsprüfungen

    Die Notwendigkeit und Durchführung von Arbeitsprüfungen rich-tet sich nach Abschnitt 7.4.1.4 der DIN EN 1090-2 bzw. nach Ab-schnitt 7.4.2 der DIN EN 1090-3.

    Die Arbeitsprüfungen dürfen in Eigenverantwortung des Herstel-lers/Inverkehrbringers durchgeführt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Proben, die in Eigenverantwortung vom Herstel-ler/Inverkehrbringer ausgewertet werden, sind bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren.

    2.4.3 Qualifizierung von Fügeverfahren mit mechanischen Verbindungsmitteln

    Überprüfung, ob die angewendeten Fügeverfahren die Anforde-rungen von DIN EN 1090-2 bzw. -3 erfüllen können.

    2.4.4 Qualifizierung von zerstörungsfreien Prüfungen

    Überprüfung, ob die eingesetzen Prüfverfahren die Anforderun-gen der DIN EN 1090-2 bzw. -3 und die Bedingungen der DIN EN 12062 (zurückgezogen, ersetzt durch DIN EN ISO 17635) er-füllen können.

    2.4.5 Qualifizierung des Korrosionsschutzes (Dauerhaftigkeit)

    Überprüfung, ob die Anforderungen nach Anhang F der DIN EN 1090-2 bzw. DIN EN 1090-3 erfüllt werden können (siehe auch Normenreihe DIN EN ISO 12944 ff.).

    2.4.5.1 Korrosionsschutz von Aluminium

    2.4.5.1.1 Allgemeines

    Unter den üblichen Umgebungsbedingungen ist ein Korrosions-schutz für Aluminiumbauteile in aller Regel nicht erforderlich. DIN EN 1999-1-1 enthält Hinweise zur Dauerhaftigkeit von Alu-

    miniumlegierungen. Ob ein Korrosionsschutz erforderlich ist und die Anforderungen an den Korrosionsschutz sind in der Bauteil-spezifikation angegeben (siehe DIN EN 1999-1-1).

    2.4.5.1.2 Anodische Oxidation

    Die anodische Oxidation und Qualitätssicherung erfolgt nach DIN EN ISO 7599 bzw. DIN 17611.

    2.4.5.1.3 Stückbeschichtung von Bauteilen

    Die Stückbeschichtung im Werk und die Qualitätssicherung er-folgt nach den QR AL 631 der Qualitätsgemeinschaft GSB Inter-natonal e.V. Die Ausbesserung von beschädigten Stellen ist mit dem Beschichter bzw. Beschichtungsstoffhersteller abzustim-men.

    2.4.5.1.4 Bandbeschichtung von Blechen

    Die Bandbeschichtung von Blechen und die Qualitätsicherung erfolgt nach DIN EN 1396. Die Ausbesserung von beschädigten Stellen ist mit dem Bandbeschichter bzw. dem Beschichtungs-stoffhersteller abzustimmen.

    2.4.5.1.5 Beschichtung vor Ort (Baustellenbeschichtung)

    Die Oberfläche ist durch Schleifen oder Strahlen mit eisenfreiem Schleif- oder Strahlmittel vorzubereiten. Anschließend ist ein auf den Werkstoff Aluminium abgestimmtes Beschichtungssystem aufzubringen.

    2.5 Betriebliche Einrichtungen

    Die Werkstätten einschließlich der betrieblichen Einrichtungen des Herstellers/Inverkehrbringers müssen für die angewendeten speziellen Prozesse und das Fertigungsprofil geeignet sein. (Für den speziellen Prozess „Schweißen“ siehe DIN EN ISO 3834.)

    2.6 Untervergaben

    Sofern Untervergaben von speziellen Prozessen erfolgen, ist die Eignung der Unterauftragnehmer vom Hersteller/Inverkehrbrin-ger festzustellen. Dabei sind die Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1090 ff. zu berücksichtigen. Die Eignung der Unterliefe-ranten ist bereits in geeigneter Form im Antragsverfahren nach-zuweisen und im Rahmen der Zertifizierung der WPK beim Her-steller/Inverkehrbringer zu prüfen.

    Eine Mitteilung an die notifizierte Stelle bei Wechsel von Unter-auftragnehmern ist nicht erforderlich.

    3 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle

    3.1 Allgemeines

    Die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt nach Anhang B von DIN EN 1090-1. Die Inhalte der Aufgaben sind in Tabelle ZA.3 festgelegt.

    3.1.1 Durchführung der Erstinspektion

    Die Erstinspektion erfolgt nach den Tabellen B.1 von DIN EN 1090-1.

    Die Erstinspektion ist durch eine notifizierte Überwachungsstelle durchzuführen. Sie kann unter Zuhilfenahme der Anlage 3 erfol-gen.

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, welche Ausführungsklas-se beantragt ist und ob seitens des Herstellers/Inverkehrbringers Untervergaben erfolgen.

    Die Überprüfung der WPK im Rahmen der Herstellung von Stahl-/Aluminiumbauteilen umfasst deren Einrichtung und Wirksamkeit. Die zu überprüfenden Leistungsmerkmale sind in Tabelle ZA.1 von DIN EN 1090-1 aufgelistet.

    Bei der Erstinspektion wird festgestellt, ob die werkseigene Pro-duktionskontrolle eingerichtet ist und entsprechend DIN EN 1090-1 durchgeführt wird. Dabei ist zu überprüfen, ob die betrieb-lichen Einrichtungen, das Personal und das System der werks-

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    eigenen Produktionskontrolle für die Herstellung der Produkte nach DIN EN 1090-2 und/oder DIN EN 1090-3 geeignet sind. Dazu gehört auch, ob die für die Herstellung erforderlichen Normen und Regelwerke aktuell vorliegen und dem Personal be-kannt sind.

    Schweißaufsichtspersonen, die nicht z. B. gemäß den Ausbildungs-richtlinien des DVS/EWF/IIW qualifiziert sind, müssen ihre Fach-kenntnisse in einem besonderen Fachgespräch gegenüber der notifizierten Stelle nachweisen. Die Inhalte dieses besonderen, betriebsbezogenen Fachgespräches sind zu dokumentieren (sieheAnlage 3, Abschnitt 3.2.2).

    3.1.2 Durchführung der laufenden Überwachung

    Die laufende Überwachung ist nach Tabelle B.2 der DIN EN 1090-1 durch eine notifizierte Überwachungsstelle durchzufüh-ren. Die Überwachung ist in Anlehnung an Anlage 3 (Auditcheck-liste) durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob die Durchführung der WPK entsprechend den Vorgaben erfolgt und die Anforde-rungen von DIN EN 1090-2 bzw. -3 bei den werkmäßig herge-stellten Bauteilen erfüllt worden sind. Veränderungen gegenüber der letzten Inspektion sind besonders zu berücksichtigen.

    In jedem Jahr, in dem keine planmäßige Überwachung beim Her-steller/Inverkehrbringer erfolgt, hat der Hersteller/Inverkehrbrin-ger der Zertifizierungsstelle eine schriftliche Erklärung vorzulegen,dass keine der in Abschnitt B.4.1 in DIN EN 1090-1 aufgeführten Fälle eingetreten sind. Stichtag für diese jährlichen Erklärungen ist der Gültigkeitsbeginn des Zertifikates. Hierbei ist ein Toleranz-zeitraum von zwei Monaten einzuhalten.

    Der Termin für die laufende Überwachung ist entsprechend der o. g. Regelung vorzunehmen.

    Die Erstinspektion bzw. die laufenden Überwachungen sind in Anwesenheit des Leiters der WPK und ggf. der vSAP beim Her-steller/Inverkehrbringer durchzuführen. Sofern verschiedene Auf-sichtspersonen für spezielle Prozesse tätig sind, müssen diese ebenfalls an den Inspektionen teilnehmen.

    Die Auswahl der Auditoren erfolgt durch die Überwachungsstelle und richtet sich nach den vom Hersteller/Inverkehrbringer bean-tragten speziellen Prozessen. Dabei kann es notwendig sein, dass in Abhängigkeit von der Ausführungsklasse und den bean-tragten Prozessen mehrere Auditoren die Inspektion durchführen.

    3.1.3 Wesentliche Abweichungen

    Als wesentliche Abweichungen kommen in Betracht:

    – fehlende angemessene betriebliche Einrichtungen bezogen auf die zum Einsatz kommenden speziellen Prozesse,

    – Verantwortlicher für die WPK nicht benannt,

    – schriftliche Verfahrensbeschreibungen (Vorgabeunterlagen) für die Durchführung der WPK liegen nicht oder im Wesent-lichen nicht vor,

    – schriftliche Nachweisunterlagen (z. B. Prüfprotokolle, Werk-stoffnachweise, andere geeignete Aufzeichnungen) für die Durchführung der WPK liegen nicht oder im Wesentlichen nicht vor,

    – fehlende oder im Wesentlichen nicht vollständige Organisa-tionsdarstellung (z. B. verantwortliche Schweißaufsichtsperson)nicht benannt (sofern SAP erforderlich),

    – fehlende Qualifikation des Personals für die relevanten spe-ziellen Prozesse (aufsichtsführendes und ausführendes Perso-nal),

    – fehlende Qualifikation von speziellen Prozessen, z. B. Schweiß-verfahrensprüfungen.

    3.2 Erteilung der Berechtigung zur Durchführung von Schweißer-/Bedienerprüfungen

    3.2.1 Erstinspektion

    Bei der Erstinspektion müssen die Schweißaufsichtspersonen anhand geeigneter Prüfstücke und/oder Proben nachweisen,

    dass sie Schweißnaht-Unregelmäßigkeiten erkennen und Maß-nahmen zur Vermeidung von unzulässigen Unregelmäßigkeiten treffen können.

    Wenn die Schweißaufsichtspersonen die Berechtigung zur Prü-fung der Schweißer/Bediener des Herstellers/Inverkehrbringers erhalten wollen, müssen Schweißer-/Bedienerprüfungen in den jeweilig beantragten Schweißprozessen während der Erstinspek-tion durchgeführt und von den Schweißaufsichtspersonen be-wertet werden. Dabei sind mindestens 2 Schweißer-/Bediener-prüfungen von jeder Schweißaufsichtsperson normgemäß zu bewerten. Sofern Anerkennungen aus anderen Regelwerken vorlie-gen, können diese von der notifizierten Stelle anerkannt werden.

    Wenn die Schweißaufsichtspersonen die Berechtigung zur Durch-führung von Schweißer-/Bedienerprüfungen erhalten, sind die Proben oder die Prüfstücke und die Durchstrahlungsfilmbilder (falls ausschließlich zerstörungsfrei geprüft worden ist) bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren.

    3.2.2 Laufende Überwachung

    Wenn die Schweißaufsichtspersonen selbständig Schweißer-/ Bedienerprüfungen durchgeführt haben, werden bei der ersten laufenden Überwachung nach der erstmaligen Anerkennung der Schweißaufsichtspersonen die Proben der von ihnen bewerteten Schweißer-/Bedienerprüfungen durch die Überwachungsstelle nachbewertet. Sofern dabei keine wesentlichen Beanstandungen oder Abweichungen von den Bewertungsvorgaben festgestellt werden, brauchen danach die Proben von Schweißer-/Bediener-prüfungen in Absprache mit der notifizierten Überwachungsstelle nicht mehr aufbewahrt zu werden. Wesentliche Beanstandungen (z. B. Nichterkennen von Unregelmäßigkeiten, die nach DIN EN ISO 5817 nicht zulässig sind) führen zum Entzug der Berechti-gung zum selbständigen Durchführen von Schweißer-/Bediener-prüfungen. Die von der Überwachungsstelle mit „nicht erfüllt“ be-werteten Schweißer-/Bedienerprüfungen sind zu wiederholen.

    3.3 Ergebnis der Erstinspektion/laufenden Überwachungen der werkseigenen Produktionskontrolle

    Zur Dokumentation des Ergebnisses der Erstinspektion/laufen-den Überwachungen ist das Protokoll nach Anlage 4 zu verwen-den. Hinweise und Abweichungen sind im Bericht zu vermerken und vom Hersteller/Inverkehrbringer zu bestätigen. Auf der Basis dieses Berichtes ist das Zertifikat durch die Zertifizierungsstelle zu erteilen, sofern keine wesentliche Abweichung vorliegt.

    3.4 EG-Zertifikate über die werkseigene Produktions-kontrolle und Schweißzertifikate

    3.4.1 Allgemeines

    Die Ausstellung von EG-Zertifikaten über die WPK erfolgt durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle (nach der Vorlage gemäß Anlage 5), nachdem die Überwachungsstelle einen positiven Be-richt über die Erstinspektion/laufenden Überwachungen vorge-legt hat. Schweißzertifikate werden nach dem jeweils einzuhal-tenden Teil von DIN EN ISO 3834 von einer dafür akkreditierten bzw. anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt.

    Vorliegende Schweißzertifikate anderer Anwendungsbereiche z. B. AD-HP 0, DIN 18800-7 usw. können von der notifizierten Stelle berücksichtigt werden, sofern diese Zertifikate von einer dafür akkreditierten bzw. anerkannten Zertifizierungsstelle aus-gestellt wurden. In das Schweißzertifikat sind die Angaben nach Tabelle B.1 nach DIN EN 1090-1 aufzunehmen.

    EG-Zertifikate für Stahl bzw. Aluminium können getrennt ausge-stellt werden.

    Sofern die Schweißaufsicht vom Hersteller untervergeben wird, ist dieses im Schweißzertifikat zu kennzeichnen.

    Anlage 1 stellt den Ablauf eines Verfahrens zur Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle schematisch dar. Zur Antrag-stellung ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden.

    EG-Zertifikate, ausgestellt von einer dafür notifizierten euro-päischen Stelle, gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.

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    3.4.2 Geltungsdauer von EG-Zertifikaten nach DIN EN 1090-1

    Die Gültigkeit des Zertifikates beginnt mit der Ausstellung durch die Zertifizierungsstelle. EG-Zertifikate sind unbefristet gültig, so-lange sich die Bestimmungen der DIN EN 1090-1 nicht ändern und sich die Bedingungen beim Hersteller/Inverkehrbringer hin-sichtlich der konstruktiven Bemessung, der Herstellung oder der werkseigenen Produktionskontrolle nicht wesentlich geändert haben. Dieses ist im Rahmen der laufenden Überwachungen nach Tabelle B.3 zu überprüfen. Nach Ermessen der Zertifizie-rungsstelle können EG-Zertifikate befristet werden. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen kann verringert werden, wenn einer der unter B4.1 in DIN EN 1090-1 genannte Punkte zutrifft.

    Bei Änderung des Hersteller-/Inverkehrbringernamens wird das Zertifikat ohne erneute Betriebsprüfung übertragen, wenn nach-weislich die betrieblichen Einrichtungen und das Personal über-nommen worden sind.

    Bei Ausscheiden oder Wechsel des Leiters der werkseigenen Produktionskontrolle oder der für die angewendeten speziellen Prozesse verantwortlichen Personen hat der Hersteller/Inver-kehrbringer die Zertifizierungsstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese entscheidet, ob eine erneute Inspektion erforder-lich wird und/oder das jeweilige Zertifikat zu ändern ist.

    Anhang A: Anforderungen an Hersteller/Inverkehrbringer bzw. Unterauftragnehmer zum Schweißen von Eisenbahnbrücken

    Anforderungen an Hersteller/Inverkehrbringer bzw. Unterauftragnehmer zum Schweißen von Eisenbahnbrücken:

    – Hersteller/Inverkehrbringer und deren Unterauftragnehmer müssen zum Schweißen von Eisenbahnbrücken über eine Zertifizierung/Herstellerqualifikation mit Erweiterung nach DB-Richtlinie 804, Modul 4101 verfügen (ESE).

    – Eine Unterauftragsvergabe ist nur mit Zustimmung des Hauptauftraggebers zulässig.

    – Eine Untervergabe der Schweißaufsicht (externe Schweißaufsichtsperson) ist nicht zulässig.

    – Bei der Zertifizierung in den Ausführungsklassen EXC 3 / EXC 4 mit ESE hat die notifizierte Stelle die zuständige EBA-Außenstelle zu informieren. Gegebenenfalls nehmen EBA-Prüfer an der Inspektion/Überwachung teil. Kopien der Zertifikat(e) und Ergebnis-protokoll(e) sind der zuständigen EBA-Außenstelle zu übersenden.

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    Anhang B: Übergangsregelungen

    1. Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 / DIN V 4113-3 / Zertifizierung der WPK nach DIN EN 1090-1, Koexistenzperiode

    Für die Dauer der Koexistenzperiode können Hersteller/Inverkehrbringer sowohl die Herstellerqualifikation (HQ) nach DIN 18800-7 bzw. DIN V 4113-3 als auch die Zertifizierung der WPK nach DIN EN 1090-1 führen. Die HQ erlischt mit dem Ende der Koexistenz-periode. Die Erteilung/Verlängerung der HQ und die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) können zusammen erfolgen, wenn die notifizierte Stelle für beide Regelwerke anerkannt ist. Es sind getrennte Zertifikate auszustellen.

    2. Häufigkeit der Überwachung der WPK nach DIN EN 1090-1 bei Herstellern/Inverkehrbringern, die im Besitz einer gültigen Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 bzw. DIN V 4113-3 sind

    Erstinspektionen nach DIN EN 1090-1 sind bei allen Herstellern/Inverkehrbringern durchzuführen. Bei Herstellern/Inverkehrbringern, die bisher nicht über eine gültige Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11 verfügt haben, gilt für die Häufigkeit der laufenden Überwachungen der WPK Anhang B, Abschnitt B.4., Tabelle B.3. von DIN EN 1090-1.

    Hersteller/Inverkehrbringer, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung für das Schweißen gemäß Richtlinie DVS 1704:2004-05 nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DVS 1707:2007-01 nach DIN V 4113-3 sind, gelten für die Überwachungsintervalle anstelle von DIN EN 1090-1, Tabelle B.3 die in nachfolgender Tabelle angegebenen Fristen, sofern bei der Inspektion keine wesentlichen Abwei-chungen festgestellt werden (siehe Abschnitt 5.3.1).

    Anhang C: Notifizierte Stellen

    Im Konformitätsbewertungsverfahren 2+, das vom Hersteller/Inverkehrbringer für tragende Stahl- und Aluminiumkonstruktionen nach DIN EN 1090-1 anzuwenden ist, sind vom Hersteller/Inverkehrbringer hierfür notifizierte Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zu beauftragen.

    bisherige Hersteller-qualifikation nach DIN 18800-7

    im Besitz der Bescheinigung gemäß Richtlinie DVS 1704 seit

    [Jahre]

    zukünftige Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-1

    Abstände zwischen den Überwachungen der WPK des Herstellers/Inverkehrbringers [Jahre]

    Klasse B bis E > 1, jedoch < 3 EXC 1 und EXC 2 2 – 3 – 3 –

    Klasse B oder C alle Laufzeiten EXC 3 und EXC 4 1 – 1 – 2 – 3 – 3 –

    Klasse D oder E > 1, jedoch < 3 EXC 3 und EXC 4 1 – 2 – 3 – 3 –

    Klasse B bis E > 3 EXC 1 und EXC 2 3 – 3 –

    Klasse D oder E > 3, jedoch < 4 EXC 3 und EXC 4 2 – 3 – 3 –

    Klasse D oder E > 4 EXC 3 und EXC 4 3 – 3 –

    bisherige Hersteller-qualifikation nach DIN V 4113-3

    im Besitz der Bescheinigung gemäß Richtlinie DVS 1707 seit

    [Jahre]

    zukünftige Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-1

    Abstände zwischen den Überwachungen der WPK des Herstellers/Inverkehrbringers [Jahre]

    Klasse B oder C > 1, jedoch < 3 EXC 1 und EXC 2 2 – 3 – 3 –

    Klasse B alle Laufzeiten EXC 3 und EXC 4 1 – 1 – 2 – 3 – 3 –

    Klasse C > 1, jedoch < 3 EXC 3 und EXC 4 1 – 2 – 3 – 3 –

    Klasse B oder C > 3 EXC 1 und EXC 2 3 – 3 –

    Klasse C > 3, jedoch < 4 EXC 3 und EXC 4 2 – 3 – 3 –

    Klasse C > 4 EXC 3 und EXC 4 3 – 3 –

  • Seite 10 zu DVS 1711

    Anlage 1: Ablaufdiagramm

    Ablaufdiagramm zur Zertifizierung von Herstellern/Inverkehrbringernnach DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken

    Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile“

    Voraussetzung fürInspektion/Überwachung

    erfüllt

    Anfrage des Herstellersan ÜZ-Stelle

    Erstinspektion

    ggf. Vorbesprechung

    laufende Überwachung

    Versand von Unterlagen zur Inspektion/Überwachung durch die ÜZ-Stelle:– Antrag inkl. Checkliste– weitere Informationsunterlagen (DVS 1711)– ggf. Angebot

    Eingangder Antragsunterlagen

    (Auftrag)

    Nein

    JaJa

    Nein

    Ja

    Nein

    Nachfrage

    Auftrag

    Ende des Vorgangs

    Auftragsbestätigung und Anlegendes Vorgangs

    Festlegung der (des) Auditor(s)endurch Ü-Stelle

    Prüfung der Antragsunterlagen

    Gespräch zur Festlegungweiterer Maßnahmen

    Anfrage desHerstellers/Inverkehrbringers

    an ÜZ-Stelle

  • Seite 11 zu DVS 1711

    Zusendung an den Hersteller/Inverkehrbringerdurch die Z-Stelle ggf. mit weiteren Unterlagen

    Ausstellung/Änderung/Zurückziehungdes(r) Zertifikate(s) durch die Z-Stelle

    laufende Überwachung

    Terminabsprache mit dem

    Durchführung der Inspektion/Überwachung

    Bewertung des Ergebnisses durch dieZ-Stelle auf Basis des Berichtes der Ü-Stelle

    wesentlicheAbweichungen

    Nachinspektionerforderlich

    Korrekturmaßnahmen und TerminsetzungBewertung der Ergebnisse durch die Z-Stelle

    Ja

    Nein

    Ja

    Nein

    Registrierung in Datenbank,Verzeichnisführung

    wesentlicheAbweichungen

    jährliche schriftliche Erklärung des

    Bewertung des Ergebnisses durch dieZ-Stelle und jährliche Bestätigung der

    Gültigkeit der(s) Zertifikate(s) durch Z-Stelle

    lfd. Über-

    beim Hersteller/Inverkehr-wachung vor Ort

    bringer gemäßAbschnitt B.4,

    Tabelle 3

    Herstellers/Inverkehrbringersgemäß Abschitt B.4.1 DIN EN 1090-1

    Ja

    Nein

    Hersteller/Inverkehrbringer

  • Seite 12 zu DVS 1711

    Anlage 2: Antragsformular

    Name der notifizierten Stelle: ___________________________________________________________

    Adresse: _____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: ______________________________________________________________________________

    Antrag auf Zertifizierung derwerkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

    nach DIN EN 1090-1:2010-07

    Art der Beantragung:

    Erstinspektion des Werkes und des Systems der WPK Laufende Überwachung und Beurteilung des Systems der WPK Besondere Inspektion aufgrund der Änderung von Voraussetzungen

    Sonstige Beantragungen:

    Zertifizierung nach DIN EN ISO 3834 Teil: Durchführung von Schweißer- und Bedienerprüfungen Durchführung von Verfahrensprüfungen

    Hinweis:

    Der Antrag zur Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) nach DIN EN 1090-1, einschließlich der dazu gehörenden Checkliste, dient zur Darstellung des Herstellers/Inverkehrbringers hinsichtlich seines verantwortlichen Personals, seiner betrieblichen Einrichtungen, der verwendeten Herstellungsprozesse sowie der sonstigen qualitätssichernden Maßnahmen.

    Die Aufgabe des Herstellers/Inverkehrbringers ist es, die beigefügte Checkliste vollständig zu beantworten, und die notwendigen Unter-lagen beizufügen.

    Sofern eine ausreichende Beschreibung der einzelnen Elemente in der Checkliste nicht möglich ist, kann dies auch auf weiteren Anlagen erfolgen. Enthalten vorhandene Dokumente (z. B. Verfahrens-/Arbeitsanweisungen) ausreichende Hinweise, so kann darauf verwiesen werden. Diese Dokumente sind beizufügen.

    Bei Wiederholungsprüfungen sind lediglich die Änderungen gegenüber der letzten Inspektion anzugeben.

    Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten dieses Antrages elektronisch erfasst und die Inhalte der Zertifikate veröffentlicht werden.

    Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und beigefügten Anlagen wird bestätigt und die notifizierte Stelle wird mit der Durch-führung der Zertifizierung beauftragt.

    Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Allgemeinen Bestimmungen zur Gültigkeit von Zertifikaten über die werks-eigene Produktionskontrolle (WPK) und die dazu gehörenden Schweißzertifikate nach DIN EN 1090-1.

    ___________________________________________________ __________________________________________________(Ort, Datum) (Unterschrift der Geschäftsführung und Firmenstempel)

    Hersteller/ Inverkehrbringer:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Land:

    Telefon: Fax:

    Ansprechpartner: Durchwahl:

    Internet: E-Mail:

  • Seite 13 zu DVS 1711

    Name der notifizierten Stelle: __________________________________________________________

    Adresse: ____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: _____________________________________________________________________________

    Bitte dem Antrag die ausgefüllte Checkliste beifügen.

    Allgemeine Angaben zum Hersteller/Inverkehrbringer

    Vom Antragsteller auszufüllen Beschreibung

    Ist Ihr Unternehmen nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert?

    jaBitte aktuelles Zertifikat als Anlage beifügen.

    nein

    Liegen bereits Zertifizierungen oder Herstellerqualifikationen vor?

    DIN EN 1090-1, Stahl, EXC: Aluminium, EXC: DIN 18800-7 Klasse: DIN V 4113-3 Klasse: DIN EN ISO 3834, Stufe: sonstige:

    Bitte aktuelle Zertifikate als Anlage beifügen.

    Wie viele Mitarbeiter beschäftigt das Unternehmen?

    Gesamt:

    davon in

    – Verwaltung:

    – Technisches Büro (Bemessung):

    – Fertigung:

    – Montage:

    – Schweißtechnik:

    – Qualitätssicherung:

    Welches Fertigungsprogramm hat das Unternehmen?

    Ggf. Firmenprospekt beilegen.

    Nach welchem Teil und in welchen Ausführungsklassen von DIN EN 1090 wird das Fertigungsprogramm ausge-führt?

    Teil 2: Stahlkonstruktionen EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4

    Teil 3: Aluminiumkonstruktionen EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4

    Welche Werkstoffe werden einge-setzt?

    bis S275 bis S355 andere:

    Welche Abmessungsbereiche sollen für die Zertifizierung gelten?

    max. Länge:

    max. Erzeugnisdicke:

  • Seite 14 zu DVS 1711

    Name der notifizierten Stelle: ___________________________________________________________

    Adresse: _____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: ______________________________________________________________________________

    Allgemeine Bestimmungen zur Gültigkeit von Zertifikatenüber die werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

    nach DIN EN 1090-1 und den zugehörenden Schweißzertifikaten

    1. Zertifikate sind unbefristet gültig, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

    a) Die Inhalte der relevanten Normen haben sich nicht geändert.

    b) Die Bedingungen hinsichtlich der konstruktiven Bemessung, sofern diese Bestandteil der Zertifizierungsind, sowie die Herstellungsbedingungen im Werk oder die werkseigene Produktionskontrolle haben sich nicht wesentlich verändert.

    c) Es besteht ein gültiger Vertrag mit der Überwachungsstelle und der Zertifizierungsstelle.

    d) Der Hersteller/Inverkehrbringer legt der Zertifizierungsstelle jährlich eine schriftliche Erklärung vor, dass keiner der in Abschnitt B.4.1 in DIN EN 1090-1 aufgeführten folgenden Fälle eingetreten sind:

    – Einführung, Erneuerung oder Veränderung der maßgebenden betrieblichen Einrichtungen,

    – Wechsel der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson,

    – Einführung neuer Schweißverfahren, Änderung der Ausgangswerkstoffe und der Berichte über die Qualifizierung von Schweißverfahren.

    Auf Grundlage dieser Erklärung wird die Zertifizierungsstelle dem Hersteller/Inverkehrbringer eine Bestätigung über die Aufrechterhaltung des Zertifikates zur Verfügung stellen.

    e) Die in Tabelle B.3 von DIN EN 1090-1 genannten Überwachungsintervalle werden eingehalten.

    f) Die Überwachungsberichte bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeitdes Zertifikates gegeben sind. Die Berichte liegen der Zertifizierungsstelle vor.

    2. Eine außerplanmäßige Überwachung beim Hersteller/Inverkehrbringer ist ggf. durch die Zertifizierungs-stelle zu veranlassen, wenn z. B. eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

    a) Einer der in Abschnitt B.4.1 genannten Fälle tritt ein.

    b) Aufnahme eines neuen oder modifizierten Produktionsverfahrens, wenn dieses eine der zu bewerten-den Eigenschaften beeinflusst.

    c) Wechsel in eine höhere als im Zertifikat genannte Ausführungsklasse (EXC).

    3. Die erste laufende Überwachung beim Hersteller/Inverkehrbringer ist ein Jahr bzw. gemäß Anhang B nach der Erstinspektion durchzuführen. Sind keine wesentlichen Korrekturmaßnahmen erforderlich, richtetsich die Häufigkeit der folgenden Überwachungen nach den Regelungen von DIN EN 1090-1, Tabelle B.3.

    4. Der Hersteller/Inverkehrbringer ist verpflichtet, den jeweils aktuellen Überwachungsbericht unmittelbar nach dessen Eingang der Zertifizierungsstelle zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage des Überwa-chungsberichtes wird die Zertifizierungsstelle dem Hersteller/Inverkehrbringer eine Bestätigung über die Aufrechterhaltung des Zertifikates zur Verfügung stellen, ein geändertes Zertifikat ausstellen oder das Zertifikat entziehen.

    5. Die Verwendung von Zertifikaten darf nur gemeinsam mit der unter 4.) genannten gültigen Bestätigung der Zertifizierungsstelle erfolgen.

    6. Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, Zertifikate für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall ist das Original des Zertifikates durch die Zertifizierungsstelle vom Hersteller/Inverkehrbringer zurückzufordern.

    7. Zu Werbungs- und anderen Zwecken darf ein Zertifikat nur im Ganzen vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Der Text von Werbeschriften darf nicht im Widerspruch zu den Inhalten der Zertifikate stehen.

  • Seite 15 zu DVS 1711

    Anlage 3: Auditcheckliste

    Checkliste für dieErstinspektion/Überwachung

    der werkseigenen Produktionskontrollenach DIN EN 1090-1:2010-07

    Firmenname: _____________________________________________________________

    Anschrift: _____________________________________________________________

    _____________________________________________________________

    _____________________________________________________________

    Auditor(en): _____________________________________________________________

    Referenzdokumente (Stand):_____________________________________________________________

    Audittermin: _____________________________________________________________

    Auditart:

    Erstinspektion

    laufende Überwachung

    Überwachung wegen Änderungen

    Unterschrift (Leiter WPK) Unterschrift(en) (Auditor(en))

  • Seite 16 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    1 Allgemeines

    1.1 Welcher Teil von DIN EN 1090 wird für die Ausführung angewendet?

    DIN EN 1090-2 DIN EN 1090-3

    1.2 In welcher Ausführungsklasse (EXC) möchte der Betrieb tätig werden?

    EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4

    1.3 Wer ist der Verantwortliche für die WPK? Wie ist er in die Organisation eingebunden? z. B. Organigramm, Verantwortungsmatrix, Stellenbeschreibungen, Qualifikationsprofile

    Name:

    Anlage(n) bitte beifügen.

    1.4 Welche Deklarationsmethode wird angewendet?

    ZA3.2 ZA3.3 ZA3.4 ZA3.5

    2 Spezieller Prozess „Bemessung“ (siehe Tabelle B.1 aus DIN EN 1090-1, linke Spalte)

    2.1 Sollen Bemessungstätigkeiten Bestandteil der Zertifizierung sein? (ITC „Erstberechnung“)

    Ja Nein

    Bei „Nein“ weiter mit 3. Anmerkungen:

    2.2 Werden Bemessungstätig-keiten mit eigenem Personal durchgeführt oder unter-vergeben?

    werden durch eigenes Personal durchgeführt. werden untervergeben, Unterauftragnehmer benennen:

    Wie wird die Eignung des Unterauftragnehmers festgestellt?

    2.3 Wer ist der Verantwortliche für die Bemessung?

    Name:

    2.4 Ist die Qualifikation des Personals gegeben?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    2.5 Nach welchen Normen und Regeln wird bemessen?

    2.6 Wie erfolgt die Bemessung? Rechner/Software manuell

    Anmerkungen:

    2.7 Ist das Bemessungsverfahren funktionsfähig?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    2.8 Werden die Aufzeichnungen für die angegebene Dauer aufbewahrt? (DIN EN 1090-1, Abschnitt 6.3.4)

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 17 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3 Aufgaben in Bezug auf die Produktion (siehe Tabelle B.1 aus DIN EN 1090-1, rechte Spalte)

    3.1 Untervergaben

    3.1.1 Werden Untervergaben durch-geführt?

    Vergabe von Schweißarbeiten Ja / Nein

    Korrosionsschutz Ja / Nein

    mech. Verbindungen Ja / Nein

    Vergabe der ZfP Ja / Nein

    Vergabe von Fertigungs-überwachungen (z. B. Schweißaufsicht)

    Ja / Nein

    Vergabe von Wärmebehandlungen Ja / Nein

    Bitte die Unterauftragnehmer benennen:

    Sonstiges:

    3.1.2 Sind Vorgaben und Auswahl-kriterien für Unterlieferanten festgelegt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.1.3 Werden die notwendigen Unterlagen dem Unterlieferanten zur Verfügung gestellt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.1.4 Wie wird die Einhaltung der maßgebenden Anforderungen der DIN EN 1090-2 bzw. -3 durch den Unterlieferanten sichergestellt?

    3.1.5 Wie wird die Eignung der Unter-lieferanten festgestellt?

    z. B. Zertifikate, Bescheinigungen beifügen.

    3.2 Spezieller Prozess „Schweißen“

    3.2.1 Wer ist/sind die verantwort-liche(n) Schweißaufsichts-person(en)?

    Name:

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 18 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3.2.2 Welche Qualifikation(en) hat/haben die verantwortliche(n) Schweißaufsichtsperson(en)? (erforderliche Level (B, S, C), je nach EXC, Werkstoff und Abmessungen, Tabelle 14 von DIN EN 1090-2 und Tabelle 7 von DIN EN 1090-3)

    IWE/EWE/SFI, Anzahl:

    IWT/EWT/ST, Anzahl:

    IWS/EWS/SFM, Anzahl:

    andere Qualifikation, Anzahl:

    Nachweise einreichen oder im Audit vorlegen.

    Anzahl angemessen? Ja Nein

    Qualifikation angemessen? Ja Nein

    Bei anderen Qualifikationen als SFI/EWE/IWE, ST/EWT/IWT, SFM/EWS/IWS besonderes Fachgespräch erforderlich zu folgenden Inhalten:

    SchweißprozessenSchweißzusätzenWerkstoffeKonstruktionBerechnungFertigungPrüfung Einstufung nach DIN EN ISO 14731: C: S: B:

    3.2.3 Ist die verantwortliche Schweiß-aufsichtsperson bevollmächtigt, um notwendige Maßnahmen im Sinne der DIN EN ISO 14731 veranlassen zu können?z. B.– Benennung,– Aushang.

    Bitte beifügen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.4 Wie sind die Aufgaben und Ver-antwortungen des Schweißauf-sichtspersonals festgelegt?z. B. – Zuständigkeitsmatrix,– Stellenbeschreibung.

    Bitte beifügen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.5 Sind ausreichend Schweißer/Bediener vorhanden und durch geeignete Prüfungen qualifiziert?

    Bitte eine Auflistung der vorhandenen Schweißer-/Bedienerprüfungsbescheinigungen beilegen.

    Anzahl der geprüften Schweißer/Bediener angemessen?

    Ja Nein

    Qualifikation angemessen? Ja Nein

    1) E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 19 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3.2.6 Liegt eine aktuelle Aufstellung der für die schweißtechnische Produktion wesentlichen Fertigungs- und Prüfeinrichtun-gen vor?

    Beispiele:– Schweißstromquellen und

    andere Maschinen,– Einrichtungen für die Naht-

    und Oberflächenvorbereitung und zum Trennen einschließ-lich zum thermischen Schnei-den,

    – Einrichtungen zum Vor-wärmen und zur Wärmenach-behandlung einschließlich Geräten zur Temperatur-anzeige,

    – Spann- und Schweißvorrich-tungen,

    – Krane und Handhabungs-einrichtungen, die für die Fertigung verwendet werden,

    – persönliche Arbeitsschutz- und sonstige Sicherheits-einrichtungen, die in unmittel-barem Zusammenhang mit den angewendeten Ferti-gungsprozessen stehen,

    – Trockenöfen, Elektroden-köcher usw. für die Schweiß-zusatzwerkstoffe,

    – Einrichtungen zur Ober-flächenreinigung,

    – Einrichtungen für die zer-störenden und zerstörungs-freien Prüfungen.

    Bitte Aufstellung beifügen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.7 Sind die betrieblichen Einrich-tungen für den vorgesehenen Geltungsbereich ausreichend und geeignet?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.8 Liegen Pläne für die Instand-haltung der Einrichtungen vor?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.9 Ist sichergestellt, dass schad-hafte Einrichtungen nicht eingesetzt werden?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.10 Welche Schweißprozesse werden angewendet?

    Bitte Prozessnummern angeben.

    3.2.11 Liegen Schweißanweisungen (WPS) für die angewendeten Schweißverfahren vor?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.12 Wie werden diese Schweiß-verfahren qualifiziert?

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 20 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3.2.13 Sind Arbeitsprüfungen nach DIN EN 1090-2 bzw. -3 erforderlich und vorhanden?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.14 Werden neben Schweiß-anweisungen auch Arbeits-anweisungen angewendet?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.15 Erfolgt eine geeignete Fertigungsplanung?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.16 Werden Überwachungen und Prüfungen vor, während und nach dem Schweißen in Übereinstimmung mit Vertrag/Regelwerk durchgeführt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.17 Wird der Stand der Über-wachung und Prüfung in geeigneter Weise angegeben?z. B. – am Bauteil,– in den Begleitpapieren.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.18 Werden Wärmenach-behandlungen durchgeführt (auch Untervergabe)?

    Ja Nein

    (Weitere Fragen zur Wärme-behandlung entfallen.)

    3.2.19 Sind die Zuständigkeiten für das Verfahren zur Durch-führung der Wärmenach-behandlung festgelegt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.20 Werden Wärmenachbehand-lungen nach schriftlichen Anweisungen durchgeführt?bezogen z. B. auf– Grundwerkstoff,– Bauteil,– Anwendungsnormen/ – Spezifikationen.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.2.21 Ist für die Erstellung, Kontrolle und Archivierung qualitäts-relevanter Dokumente ein Verfahren eingerichtet?z. B.– Werkstoffnachweise,– WPS,– WPQR,– Prüfungsbescheinigungen.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.3 Spezieller Prozess „Fügen mit mechanischen Verbindsmitteln“

    3.3.1 Ist das Personal für die Ausfüh-rung von mechanischen Verbindungen ausreichend eingewiesen (und qualifiziert)?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    1) E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 21 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3.3.2 Erfüllen die Betriebsmittel die Anforderungen des Abschnitts 8 der DIN EN 1090-2 bzw. -3?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.3.3 Liegen Verfahrensbeschreibun-gen vor?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.3.4 Werden die vorgeschriebenen Verfahrensqualifikationen durchgeführt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.3.5 Wie werden die hergestellten Verbindungen geprüft?

    3.3.6 Wie werden die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert?

    3.4 Spezieller Prozess „ZfP“

    3.4.1 Wer ist für die Auswahl von ZfP-Verfahren verantwortlich?

    Name: (mit Angabe der Qualifikation)

    3.4.2 Werden Prüfverfahren (zusätz-lich zur direkten Sichtprüfung) angewendet?

    Ja, welche?

    Nein Eindringprüfung (PT) Magnetpulverprüfung (MT) Durchstrahlungsprüfung (RT) Ultraschallprüfung (UT) Sonstige

    3.4.3 Ist das Personal für zerstörungs-freie Prüfungen ausreichend qualifiziert? (siehe Abschnitt 12.4.1 von DIN EN 1090-2 und Abschnitt 12.4.2.2 von DIN EN 1090-3)

    Bitte Qualifikationsnachweise beilegen.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.4.4 Sind die vorhandenen Prüfein-richtungen für ZfP-Prüfungen geeignet?z. B. Prüfmittelliste

    Bitte Prüfmittelliste beilegen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.4.5 Wie werden die Prüfeinrichtun-gen überwacht?

    3.4.6 Liegen Verfahrensbeschreibun-gen für die Prüfungsausführung vor?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.4.7 Wie werden die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert?

    3.5 Spezieller Prozess „Korrosionsschutz“

    3.5.1 Welche Korrosionsschutzver-fahren werden angewendet?

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 22 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    3.5.2 Ist das Personal für die Ausfüh-rung des Korrosionsschutzes ausreichend eingewiesen (und qualifiziert)? (siehe DIN EN 1090-1, Abschnitt 6.3.2)

    Anforderungen ggf. abgestuft nach Art der Beschichtungs-systeme (Metallbau, Brücken-bau u. a.)

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.5.3 Erfüllen die Betriebsmittel die Anforderungen des Abschnittes 10 der DIN EN 1090-2 bzw. -3?z. B.– Räumlichkeiten,– mechanische Vorbereitung,– Stahlen,– manuelle Beschichtung,– industrielle Beschichtung,– Taupunktbestimmung,– Schichtdickenmessung.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.5.4 Liegen Verfahrensbeschreibun-gen für den Korrosionsschutz vor?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.5.5 Werden die vorgeschriebenen Verfahrensqualifikationen durchgeführt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    3.5.6 Wie werden die hergestellten Beschichtungen geprüft?

    3.5.7 Wie werden die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert?

    4 Kalibrierung, Verifizierung und Validierung

    4.1 Werden Mess-, Überwachungs- und Prüfeinrichtungen kalibriert, verifiziert und validiert (je nach anzuwendendem Teil von DIN EN ISO 3834)?z. B.– Verantwortlichkeiten,– Verfahren.(Begriffe siehe DIN EN ISO 9000 und beim Schweißen siehe DIN EN ISO 17662)

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    5 Zur Herstellung verwendete Konstruktionsmaterialien

    5.1 Liegen für die verwendeten Grundwerkstoffe, Schweiß-zusätze, Schrauben, Korrosions-schutzstoffe usw. Werkstoff-nachweise vor?

    Bitte Beispiele beilegen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    5.2 Wird die Rückverfolgbarkeit und angemessene Dokumen-tation sichergestellt?(DIN EN 1090-1, Abschnitt 6.3.5)

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 23 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    6 Lagerung der Konstruktionsmaterialien

    6.1 Wie erfolgt die Lagerung der Konstruktionsmaterialien (auch vom Kunden beigestellte)?

    6.2 Ist die Kennzeichnung/Identifi-zierung und Rückverfolgbarkeit während der Zeit der Lagerung und Fertigung sichergestellt?z. B.– Art der Kennzeichnung,– Werkstoffprüfbescheinigungen.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    7 Bauteilspezifikation (Ausführungsunterlagen)

    7.1 Enthält die Bauteilspezifikation die geforderten Informationen (z. B. Ausführungsklasse, Maße und Toleranzen, Bewertungsgruppen, Überwachungs- und Prüfplan)?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    8 Produktbewertung (Leistungsmerkmale nach Tabelle ZA.1)

    8.1 Zulässige Abweichungen für Maße und Form

    8.1.1 Erfüllen die Vorgaben für die Toleranzen die Bedingungen des Abschnitts 11 und Anhang G von DIN EN 1090-2 bzw. -3?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    8.1.2 Wie werden Toleranzen für Maße und Form überprüft und dokumentiert?

    8.2 Schweißeignung

    8.2.1 Welche Werkstoffe werden eingesetzt und wie wird die Schweißeignung bei Anwen-dung schweißtechnischer Verfahren sichergestellt?

    8.3 Bruchzähigkeit/Kerbschlagfestigkeit (nur für Stahl)Hinweis: Die Leistungsmerkmale Bruchzähigkeit und Kerbschlagfestigkeit sind identisch und meinen die Kerb-schlagarbeit bei vorgegebener Prüftemperatur.

    8.3.1 Sind in den Werkstoffnach-weisen Angaben zum Wert der Kerbschlagarbeit und der Prüftemperatur enthalten?

    Bitte Beispiele beilegen. Ja Nein

    Anmerkungen:

    8.4 Tragfähigkeit (nur maßgebend bei Anwendung des Deklarationsverfahrens ZA 3.3)Siehe hierzu Abschnitt 2 dieser Checkliste.

    8.5 Ermüdungsfestigkeit (nur maßgebend bei Anwendung des Deklarationsverfahrens ZA 3.3)Siehe hierzu Abschnitt 2 dieser Checkliste.

    8.6 Feuerwiderstand

    8.6.1 Werden Erzeugnisse mit Anforderungen an den Feuer-widerstand hergestellt?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    1) E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 24 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    8.6.2 Wenn „Ja“, nach welchem Verfahren erfolgt die Klassifizie-rung?Hinweise: (siehe Abschnitt 5.7 der DIN EN 1090-1)

    8.7 Brandverhalten

    8.7.1 Wird ein Nachweis für das Brandverhalten gefordert?

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    8.7.2 Sofern ein Nachweis für die Klassifizierung des Brandver-haltens nach DIN EN 14782-1 gefordert wird, liegt dieser vor?Hinweise: (Abschnitt 5.8 der DIN EN 1090-1)

    Anmerkung: Konstruktions-materialien aus Stahl und Aluminium fallen hinsichtlich des Brandverhaltens unter die Klasse A1 nach der europäi-schen Klassifizierung, und es ist keine weitere Dokumen-tation erforderlich.

    Verzinkte Stähle und eloxierte Aluminiumbauteile fallen eben-falls unter die Klasse A1.

    Bei beschichteten Bauteilen ist nachzuweisen, dass die Klasse des Bauteils mit den Anforde-rungen hinsichtlich seiner Anwendung und Funktion über-einstimmt. Die Klassifizierung muss nach DIN EN 13501-1 erfolgen.

    Beschichtungen, die zum Ober-flächenschutz oder aus ande-ren Gründen auf Stahl- bzw. Aluminiumbauteile aufgebracht werden, können die A1-Klassifi-zierung verändern. Angaben zum Brandverhalten von orga-nisch beschichteten Stahlble-chen sind DIN EN 14782 und DIN EN 14783 zu entnehmen.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    8.8 Freisetzung von Cadmium und dessen VerbindungenHinweis: Im Allgemeinen wird bei Bauteilen aus Stahl und Aluminium angegeben: NPD „no performance determined“ zu deutsch „keine Leistung festgestellt“.

    8.9 Freisetzung radioaktiver StrahlungHinweis: Im Allgemeinen wird bei Bauteilen aus Stahl und Aluminium angegeben: NPD „keine Leistung fest-gestellt“.

    8.10 DauerhaftigkeitSiehe hierzu Abschnitt 3.5 „Korrosionschutz“.

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 25 zu DVS 1711

    Fragen/Anforderungen Ausfüllen durch den Hersteller/Inverkehrbringer: Bemerkungen, Hinweise

    Ausfüllen durch den Auditor: Auditergebnisse

    E1)

    9 Nichtkonforme Produkte (Mangelnde Übereinstimmung und Korrekturmaßnahmen)

    9.1 Sind Maßnahmen festgelegt, wie bei mangelnder Über-einstimmung mit festgelegten Anforderungen verfahren wird?z. B.– Kennzeichnung,– Zuständigkeiten,– Reparaturanweisung/ – Reparatur,– erneute Prüfung,– Maßnahmen zur – Verhinderung eines erneuten – Auftretens.

    Ja Nein

    Anmerkungen:

    1)

    E = Ergebnis, 0 = nicht zutreffend, 1 = erfüllt, 2 = teilweise erfüllt, noch akzeptabel, 3 = teilweise erfüllt, nicht akzeptabel, 4 = nicht erfüllt

  • Seite 26 zu DVS 1711

    Anlage 4: Berichtsvorlage

    Name der notifizierten Stelle: ___________________________________________________________

    Adresse: _____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: ______________________________________________________________________________

    Bericht zur Erstinspektion/Überwachungder „werkseigenen Produktionskontrolle“ (WPK)

    nach DIN EN 1090-1:2010-07

    Art des Audits:

    Erstinspektion des Werkes und des Systems der WPK Laufende Überwachung des Systems der WPK Außerplanmäßige Überwachung aufgrund von Änderungen der Voraussetzungen

    Geltungsbereich der Zertifizierung der WPK nach DIN EN 1090-1

    Bauprodukte/Verwendung– z. B. tragende Stahlbauteile in allen Arten von Bauwerken

    Besondere Verwendungshinweise– keine

    Spezielle Prozesse– z. B. konstruktive Bemessung, Schweißen, mechanische Verbindungen, Korrosionsschutz

    Ausführungsklasse(n)– z. B. bis EXC 2 nach DIN EN 1090-2

    Deklarationsverfahren– z. B. 1, 2, 3a und 3b nach DIN EN 1090-1

    Hersteller/ Inverkehrbringer:

    PLZ, Ort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Herstellungsort: Straße, Nr.:

    Land: Bundesland:

    Internetadresse: E-Mail:

    Datum der Inspektion/ Überwachung:

    Prüf- Nr./ Pos.:

    Auditor der Überwachungsstelle:

    Teilnehmer Hersteller/ Inverkehrbringer:

  • Seite 27 zu DVS 1711

    Name der notifizierten Stelle: __________________________________________________________

    Adresse: ____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: _____________________________________________________________________________

    Berechtigte Person(en)

    Verantwortlicher für die „Werkseigene Produktionskontrolle“ (WPK) Die unten genannte(n) Person(en) ist/sind einzeln für sich berechtigt, die jeweilige Konformitätserklärung im Namen des Herstellers/Inverkehrbringers zu unterzeichnen:

    – Verantwortlich: – (Vorname, Name, Geburtsdatum, Funktion)

    – Vertreter:

    Die Benennung durch die Geschäftsführung liegt vor. Ja Nein

    Schweißaufsichtsperson(en) Nachstehende Schweißaufsichtsperson(en) wurde(n) benannt:

    – verantwortliche Schweißaufsicht: – (Vorname, Name, Geburtsdatum, Qualifikation)

    – Vertreter der Schweißaufsicht:

    – Unterstützung der Schweißaufsicht:

    Die organisatorische Einbindung der Schweißaufsichtsperson(en) ist gewährleistet. Ja NeinDie Aufgaben und Verantwortungsbereiche nach DIN EN ISO 14731 sind festgelegt. Ja NeinDer Nachweis der benötigten Fachkenntnisse wurde durch ein Fachgespräch nachgewiesen. Ja NeinErweitertes Fachgespräch wegen fehlendem Qualifikationsnachweis wurde durchgeführt. Ja Nein

    Bemerkungen:

    Schweißer-/Bedienerqualifikation Für folgende Schweißprozesse liegen gültige Prüfungen nach DIN EN 287-1 / DIN EN ISO 9606-2 / DIN EN 1418 vor:

    135, teilmechanisches Metall-Aktivgasschweißen (tMAG) 141, Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) 111, Lichtbogenhandschweißen (E) 783, Hubzündungs-Bolzenschweißen (DS)

    weitere

    Im Rahmen der Erstinspektion/Überwachung wurde unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson eine Arbeitsprobe/Schweißerprüfung geschweißt und bewertet. Ja Nein

    Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson ist berechtigt, für ihren Bereich Schweißer nach DIN EN 287-1 / DIN EN ISO 9606-2 und DIN EN 1418 zu prüfen. Ja Nein

    PrüferverfahrenFür folgende Prüfverfahren liegen Qualifikationen entsprechend DIN EN 473 vor:

    PT, Eindringprüfung MT, Magnetpulverprüfung RT, Durchstrahlungsprüfung VT, Sichtprüfung

    Visuelle Prüfungen von Schweißnähten werden durch eigenes Personal durchgeführt. Ja NeinDiese wurden entsprechend geschult und unterwiesen. Ja Nein

    Es wird bei Bedarf entsprechendes, qualifiziertes Fremdpersonal von akkreditierten Prüflaboratorien zusätz-lich eingesetzt. Ja Nein

  • Seite 28 zu DVS 1711

    Name der notifizierten Stelle: ___________________________________________________________

    Adresse: _____________________________________________________________________________

    NB-Nr.: ______________________________________________________________________________

    Verfahrensqualifikation(en)

    Für folgende Werkstoffe liegen Verfahrensqualifikationen vor:

    Allg. Baustähle S235 S275 S355 S460 S690

    Nichtrostende Stähle

    Aluminium Gruppe 21 Gruppe 22 Gruppe 23

    Sonstige

    Die vorhandenen Verfahrensprüfungen wurden eingesehen. Ja Nein

    Konformitätsnachweise für die verwendeten Bauprodukte: liegen vor liegen nicht oder nicht vollständig vor

    Betriebliche Einrichtungen

    Anhand der vorgelegten Unterlagen sowie bei der Betriebsbesichtigung wurde festgestellt, dass ausrei-chende Produktionsflächen und geeignete Fertigungseinrichtungen für Vorbereitung, Prozessausfüh-rung, Prüfung und Transport vorhanden sind, um die Produktkonformität zu erzielen. Ja Nein

    Die Einrichtungen werden durch regelmäßige Überprüfung und Wartung in ordnungsgemäßem Zustand gehalten. Die Nachweise liegen vor. Ja Nein

    Die Kalibrierung und Validierung der Mess-, Überwachungs- und Prüfgeräte ist geregelt.Entsprechende Protokolle und Kennzeichnungen liegen vor. J