Vorlesung 2 1 WHU Einführung in den gewerblichen Rechtschutz Patentanwalt Dipl.-Ing. Markus A....

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Vorlesung 2 1WHU

Einführung in den gewerblichen Rechtschutz

Patentanwalt

Dipl.-Ing. Markus A. RichardtEuropean Patent Attorney

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Inhaltsübersicht Vorlesung II

1. Das erteilte Patent1.1 Dauer des Patentschutzes1.2 Wirkung des Patentschutzes1.3 Grenzen des Patentschutzes1.4 Die Verwertung des Patents1.4.1 Die Erfindung des Arbeitnehmers1.4.2 Verwertung im eigenen Betrieb1.4.3 Lizenzvergabe1.4.4 Verkauf1.4.5 Sonderfälle1.5 Patentberühmung

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2. Arbeitnehmererfinderrecht2.1 Grundlagen2.2 Die Diensterfindung2.3 Erfindungsmeldung, Meldepflicht2.4 Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme2.5 Die freie Erfindung2.6 Technische Verbesserungsvorschläge2.7 Unabdingbarkeit2.8 Vergütungspflicht des Arbeitgebers2.9 Die Berechnung der Erfindervergütung2.10 Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren

Inhaltsübersicht Vorlesung II

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Inhaltsübersicht Vorlesung II1. Der Patentverletzungsprozeß1.1 Verwarnung1.2 Auslegung des Patents1.3 Zuständiges Gericht1.4 Unterlassungsklage1.4.1 Voraussetzungen1.4.2 Gegenvorstellungen des Beklagten1.4.3 Einstweilige Verfügung1.5 Schadensersatzklage1.5.1 Voraussetzungen1.5.2 Die Berechnung des Schadens1.5.3 Klageantrag1.5.4 Verjährung

1.6 Beseitigungsklage1.7 Feststellungsklage1.8 Die Patentverletzungals Straftat

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Inhaltsübersicht Vorlesung II

2. Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag2.1 Das Europäische Patent2.1.1 Voraussetzungen2.1.2 Verfahren2.2 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf demGebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty = PCT)

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Dauer des Patentschutzes•Ein Patent kann längstens für die Dauer von 20 Jahren aufrecht-erhalten werden.•Der Patentschutz kann aus folgenden Gründen enden:- Ablauf der Schutzfrist- Verzicht- nicht rechtzeitige Abgabe der Erfinderbenennung- Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr- Widerruf- Nichtigerklärung- Zurücknahme•Ein Zusatzpatent endet mit Zeitablauf des Hauptpatents oder mit Erlöschen des Hauptpatents infolge Nichtzahlung der Jahresgebühren;bei Widerruf, Nichtigerklärung, Zurücknahme oder Verzicht wird das Zusatzpatent selbständig. Ein selbständig gewordenes Zusatzpatentwird gebührenpflichtig.

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Wirkungen des Patentschutzes

Allein der Patentinhaber darf den Gegenstand der Erfindunggewerbsmäßig•herstellen•anbieten•in Verkehr bringen•gebrauchen•zu diesen Zwecken besitzen oder einführen•anwenden

Ein Nutzungsrecht besteht nur insoweit als keine Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote entgegenstehen.

Im Fall des Vorliegens Rechte Dritter spricht man von"patentrechtlicher Abhängigkeit".

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Wirkungen des Patentschutzes

• Zu dem geschützten Gegenstand gehört das in denPatentanspüchen unter Schutz gestellte; Beschreibungenund Zeichnungen dienen zur Interpretation und Auslegung.

• Das Verbietungsrecht des Patentinhabers unterliegt dem Grundsatz der Konsumption ("des Verbrauchs"): Ein Patentrechtist verbraucht, wenn der Patentinhaber oder ein anderer mitseiner Zustimmung den geschützten Gegenstand in Verkehrbringt.

• Aufgrund des Grundsatzes der Konsumption kann ein Erwerberdes geschützten Gegenstandes diesen gebrauchen, anbieten, ver-kaufen, vermieten usw. ohne sich der Zustimmung des Patent-Inhabers zu vergewissern.

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Wirkungen des Patentschutzes

• Ebenso kann der nächste Erwerber, der Mieter usw. dengeschützten Gegenstand frei benutzen.

• Beim Verfahrenspatent findet grundsätzlich kein Verbrauch statt.

• Hintergrund: Der Patentinhaber muß einmal die Möglichkeitgehabt haben die Früchte aus seiner Erfindung hinsichtlicheines bestimmten patentgeschützten Produkts zu ziehen.

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Grenzen des Patentschutzes

a) Territorial: Bundesrepublik Deutschland; Rechtsfrage: Nutzungvon Software im Internet auf Server im Ausland von zu Hause aus = Nutzung im Inland ?

b) Zeitlich: Ein Verbietungsrecht kann nur geltend gemachtwerden in dem Zeitraum zwischen dem Beginn (Ver-öffentlichung der Erteilung im Patentblatt) und dem Ende desPatentschutzes. Dies gilt auch für den Schadensersatz.

Für offengelegte Patentanmeldungen gibt es nur eine angemesseneEntschädigung für den Zeitraum bis zur Erteilung.

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c) Vorbenutzungsrecht: Die Wirkung des Patents tritt gegenden nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung "bereits im Inlanddie Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Hintergrund:Investitionsschutz für "geheime" Vorbenutzungen;

öffentliche Vorbenutzungen würden ohnehin zur Nichtigkeitdes entsprechenden Patents führen.

Grenzen des Patentschutzes

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Grenzen des Patentschutzes

Für ein Vorbenutzungsrecht müssen die folgenden Voraus-setzungen kumulativ erfüllt sein:

• Die Benutzung muß vor der Anmeldung erfolgt sein• Die Benutzung muß im Inland erfolgt sein• Der Vorbenutzer muß sich im redlichen Erfindungsbesitzbefunden und ihn ausgeübt haben, und zwar entweder durchBenutzung oder durch die erforderlichen Veranstaltungen (d.h.Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme der Benutzung, ins-besondere Investitionen in Maschinen und Anlagen, Anfertigungvon Konstruktionszeichnungen usw.)• Die Benutzung darf nicht aufgegeben worden sein.

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Grenzen des Patentschutzes

• Die Rechte des Vorbenutzers sind dadurch eingeschränkt,daß er die Erfindung nur für die Bedürfnisse des eigenenBetriebs ausnutzen darf; das Recht kann nur Zusammenmit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

• Bei Mitteilung durch den Erfinder "zählen" solche Vor-benutzungen nicht, die innerhalb von sechs Monaten nach derMitteilung erfolgten, sofern der Erfinder sich bei seiner Mitteilungseine Rechte für den Fall einer späteren Patentanmeldung und Erteilung vorbehalten hat.

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Grenzen des Patentschutzes

d) Nichtgewerbliche Verwendung: Es gibt einen "patentfreien Raum", nämlich• Privatsphäre• Forschung, aber nicht produktionsvorbereitende Entwicklung

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Die Verwertung des Patents

a) Die Erfindung des Arbeitnehmers: Ein Anteil des betrieblich erfaßbaren Nutzens steht dem Arbeitnehmer zu

b) Verwendung im eigenen Betrieb: Neben der eigentlichenErfindung müssen oft umfangreiche Erfahrungen (know-how), Kapital und sonstiges (insbesondere Vertriebsorganisation) vorhanden sein.

c) Lizenzvergabe: Mit geringerem unternehmerischen Risikofür Erfinder belastet; oft einzige Möglichkeit der Finanzierungweiterer Entwicklungsarbeiten; bei Abgabe der Lizenzbereit-schaftserklärung halbieren sich die Jahresgebühren.

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d) Verkauf: Das Recht geht auf den Erwerber durcheinen Übertragungsvertrag über. Dieser Rechtsübergangwird in der Patentrolle auf Antrag vermerkt (= Umschreibung).

e) Vorratspatente, Sperrpatente

Die Verwertung des Patents

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Patentberühmung

§ 146 Patentgesetz.

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnungversieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet,jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat,auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

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Patentberühmung

• Erfolgt solch ein Hinweis vor der Patenterteilung mußklar sein, daß es sich noch um eine Patentanmeldung handelt("Patent Pending" - nicht erlaubt)

• Ein Verpflichtung zum Anbringen von "Patentvermerken"besteht nicht (aber in USA zur Durchsetzung des Patentrechts).

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Arbeitnehmererfinderrecht

Grundlagen:

• Interessenausgleich Arbeitgeber - Arbeitnehmer (Sonderleistungsprinzip)

•Vergütungshöhe unterliegt dem Monopolprinzip

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Arbeitnehmererfinderrecht Diensterfindungen: Während der Dauer des Arbeits-verhältnisses gemachte Erfindungen, die• Obliegenheitserfindungen oder• Erfahrungserfindungen sind.

Obligenheitserfindungen:• Auftragserfindungen• im Pflichtenkreis des Arbeitnehmers stehen

Erfahrungserfindungen:• nur maßgebliche Betriebserfahrungen, nicht der freie Standder Technik sind Kriterium• Betriebserfahrung muß ursächlich sein und nicht unwesentlicherBestandteil der fertigen Erfindung

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Arbeitnehmererfinderrecht

Der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung gemacht hat, mußdiese unverzüglich, gesondert schriftlich dem Arbeitgebermelden.

Die Erfindungsmeldung muß enthalten:• die technische Aufgabe• die Lösung der Aufgabe• das Zustandekommen der Aufgabe• Angaben über die Erfinder und deren Anteile an dem Zustandekommen der Erfindung

Ein Arbeitnehmer, der seine Meldepflicht verletzt, macht sichgegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

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Arbeitnehmererfinderrecht

Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme:

• Innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldungschriftlich gegenüber Arbeitnehmer zu erklären• empfangsbedürftige Willenserklärung: Es kommt nicht daraufan, ob Arbeitnehmer mit Inanspruchnahme einverstanden ist.• Mit dem Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahmeerklärunggehen sämtliche Rechte an den Arbeitgeber über. Wenn Arbeitgeber keine Schutzrechtsanmeldung im Inlandvornehmen will, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers.Für Auslandsanmeldungen, die der Arbeitgeber nicht vornehmenwill, hat er dem Arbeitnehmer die entsprechende Möglichkeiteinzuräumen.

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Arbeitnehmererfinderrecht

Bei der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein einfaches Benutzungsrecht, hat abertrotzdem Rechte und Formvorschriften im Verhältnis zumArbeitnehmer zu beachten.

In der Praxis niemals die beschränkte Inanspruchnahmeerklären.

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Die freie Erfindung

• Erfindung eines Arbeitnehmers, die keine Diensterfindung ist.•Trotzdem besteht Mitteilungs- und Anbietungspflicht(für Einräumung eines einfachen Benutzungrechts für denArbeitgeber)•Diensterfindung kann durch

schriftliche Freigabe,beschränkte Inanspruchnahmebei Versäumnis der 4 monatigen Inanspruchnahmefrist

frei werden. Eine Mitteilungs- und Anbietungspflicht bestehtin diesen Fällen nicht.

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Technische Verbesserungsvorschläge

Für sogenannte qualifizierte Verbesserungsvorschläge ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Qualifizierte Verbesserungsvorschläge sind solche, diedem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung geben, wie ingewerbliches Schutzrecht.

Vergütung nicht-qualifizierter Verbesserungsvorschläge durchTarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.

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Unabdingbarkeit

• Vorschriften des Arbeitnehmererfinderrechts können nichtzu Ungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden (z.B.im Arbeitsvertrag)• Zulässig sind Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrerMeldung, sofern nicht in erheblichen Maße unbillig.• Die Unbilligkeit kann nur bis 6 Monate nach Beendigungdes Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

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Vergütungspflicht des Arbeitgebers

• Die Vergütung muß angemessen sein• Sie wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer festgestellt, falls keine Einigung innerhalb einesbestimmten Zeitraums zustande kommt "festgesetzt"; ggf. Anrufung der Schiedsstelle• Berechnung: die wirtschaftliche Verwertbarkeit,Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Anteil desBetriebs an dem Zustandekommen der Erfindung

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Berechnung der Erfindervergütung

Vergütung = Erfindungswert * Anteilsfaktor

Erfindungswert = Lizenzanalogieerfaßbarer betrieblicher NutzenKaufanalogie

Anteilsfaktor = Stellung der AufgabeLösung der AufgabeAufgaben und Stellung im Betrieb(Punktesystem)

Jahresumsatz 400. 000, Lizenzsatz 3 %, Anteilsfaktor 15% =>Vergütung für ein Jahr = 1800 DM

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Der PatentverletzungsprozeßVerwarnung

• im Fall sofortigen Anerkenntnisses auf eine Klage hin muß der Kläger die Prozeßkosten tragen; dem kann mit einer Verwarnung vorgebeugt werden.• möglichst eine Klage vermeiden: Aushandlung eines Vergleichs(ggf. eines Lizenzvertrags) besonders bei unsicherem Prozeß-ausgang ratsam; Nutzung konvergierenden wirtschaftlicher Interessen als Verhandlungsmasse.•Verwarnungsschreiben

- Information über Schutzrecht, das angeblich verletzt wird- Schilderung der verletzenden Handlungen- ggf. sofortige Unterlassung der Benutzung, Anerkennungder Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung fordern- Frist: 1 Monat- Androhung gerichtlicher Maßnahmen

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Der Patentverletzungsprozeß

Auslegung des Patents

• Ist Aufgabe des Verletzungsgerichts, nicht des Patentamts• Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche bestimmt,Beschreibung und Zeichnung sind zur Auslegung heranzuziehen,d.h. zur Behebung etwaiger Unklarheiten und zur Bestimmung derTragweite der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe.Maßgeblich für die Auslegung ist das Verständnis des Durch-schnittfachmanns auf dem betreffenden technischen Gebiet.• Äquivalenzlehre

Gefahr: Der Beklagte stellt sofort die Benutzung ein, erhebtNichtigkeitsklage, obsiegt und verlangt Schadensersatz.

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Der Patentverletzungsprozeß

Zuständiges Gericht

• Sachlich zuständig sind die Zivilkammern der Landgerichte, (Kammern für Patentstreitsachen)In Hessen: LG Frankfurt/MainIn NRW: LG Düsseldorf

• Örtlich zuständigSitz oder Wohnsitz des Beklagten (allg. Gerichtsstand)Ort der unerlaubten HandlungVereinbarter GerichtsstandGerichtsstand des Vermögens bei Personen, die im Inlandkeinen Wohnsitz haben

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Der Patentverletzungsprozeß

Berufung gegen die Urteile der Landgerichte an die Oberlandesgerichte. Die Berufung eröffnet eine zweiteTatsacheninstanz, in der die Parteien neue Tatsachen vorbringen können. Die Berufungsfrist beträgt einen Monatnach Zustellung des Urteils.

Unterlassungsklage

• Voraussetzungen- Unberechtigte Benutzung einer geschützten Erfindung- tatsächlicher Eingriff in das Patentrecht oder dieunmittelbare Besorgnis eines solchen (Patentverletzunghat bereits stattgefunden, Verletzer behauptet das Gegen-teil).

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Der Patentverletzungsprozeß

Vermeidung des Beklagten:

• Verletzungsform ist freier Stand der Technik - unbeachtlich• Klagepatent nichtige - unbeachtlich; Nichtigkeitsklage erforderlich• Benutzungsrechte:

VorbenutzungsrechteLizenzvertragliche Rechte

• Einwendung der widerrechtlichen Entnahme beachtlich

Einstweilige Verfügung

Voraussetzung:• Glaubhaftmachung der Verletzung und der• Dringlichkeit

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Der Patentverletzungsprozeß

Schadensersatzklage

Voraussetzungen:• Nachweisbar entstandener Schaden durch objektiven Eingriffin ein bestehendes Patent • rechtswidrige Benutzung gegen den Willen des Berechtigten• Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Die Berechnung des Schadens• Ersatz des entgangen Gewinns (Grundsatz der Naturalrestitution)• Angemessene Lizenzgebühr• Herausgabe des Verletzergewinns

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Der Patentverletzungsprozeß

Klageantrag

Höhe des Schadens im allgemeinen zunächst unbekannt, daher• Unterlassung• Rechnungslegung• Feststellung der Schadensersatzpflicht• Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft• Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung• Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch den Beklagten

Die genauer Höhe des Schadens wird in einem weiten Verfahrenfestgestellt, falls sich die Beteiligten nicht einigen.

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Der Patentverletzungsprozeß

Verjährung

• 3 Jahre vom dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte Kenntnisvon der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers erlangte• ohne Kenntnis: 30 Jahre• nach Vollendung der Verjährung: Herausgabe des Verletzer-gewinns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung• Beseitigungsanspruch: Patentverletzender Gegenstand muß ab-geändert oder aus dem Verkehr gezogen werden• Vernichtungsanspruch

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Der Patentverletzungsprozeß

negative Feststellungsklage

• Mögliche Reaktion auf Verwarnung• Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts• Patentinhaber schädigt angeblichen Patentverletzer durchBehauptungen in der Öffentlichkeit

Patentverletzung als Straftat

• bei gewerbsmäßiger Verletzung bis zu 5 Jahre Gefängnis

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Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag

Das Europäische Patent

• In Kraft treten des Europäischen Patentübereinkommens: 1977• Vertragsstaaten sind gegenwärtig:

AT Austria BE Belgium CH Switzerland DE Germany DK Denmark ES Spain FI Finland FR France GB United Kingdom

GR Hellenic Republic IE Ireland IT Italy LI Liechtenstein LU Luxembourg MC Monaco NL Netherlands PT Portugal SE Sweden

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AL Albania LT Lithuania LV Latvia RO Romania SI Slovenia

Das Europäische Patent

Erstreckung von Europäischen Patenten ist gegenwärtigmöglich in:

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Das Europäische Patentamt

Locations Headquarters in Munich Branch in The Hague Sub-offices in Berlin and Vienna

Staff Around 3 800 staff, composed of nationals

of all contracting states

http://www.european-patent-office.org/

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Das Europäische Patentamt

Generaldirektionen:

1. Recherche2. Prüfung und Einspruch3. Beschwerde4. Verwaltung5. Recht, internationale Angelegenheiten

Verwaltungsrat:

Besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten

Internationaler Rahmen: Enge Zusammenarbeit USA, Japan hin-sichtlich Speicherung und Aufbereitung von Patentdokumenten.

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Das Europäische Patent

• Materielle Voraussetzungen im wesentlichen gleich denen des deutschen Rechts

• Erteilungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erteilung zentralisiert:• Ebenso zentralisiertes Einspruchs- und Beschwerdeverfahren• Sprachen: Englisch, Französisch, Deutsch• Kosten: Etwa dreimal so teuer wie nationales Patent

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Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag

• Internationales Anmeldedatum beim zuständigen PCTAnmeldeamt

• Recherche durch internationale Recherchebehörde• Veröffentlichung durch WIPO nach 18 Monaten• Nach Ablauf von 20 Monaten nach Prioritätszeitpunkt

Eintritt in die nationale Phase; oder• Vor Ablauf von 19 Monaten Stellung eines Antrags auf

internationale vorläufige Prüfung bei der für die inter-nationale vorläufige Prüfung zuständigen Behörde;dann erfolgt der Eintritt in die nationale Phase erst nach 30 Monaten nach Priortitätszeitpunkt

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Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmererfinder existiert beim Deutschen Patentamteine Schiedsstelle.

Diese Schiedsstelle muß vor einem gerichtlichen Verfahren an-gerufen werden.

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Kostenlose Patentinformation im Internet:

http://www.depatisnet.de/http://ep.espacenet.com/http://www.uspto.gov/patft/index.html

Kostenpflichtige Patentinformation im Internet:

http://www.paton.tu-ilmenau.de/patonline/http://stneasy.fiz-karlsruhe.de/html/english/login1.html

Patentinformation (Recherche und Patentschriften)