Vorlesung 2 1 WHU Einführung in den gewerblichen Rechtschutz Patentanwalt Dipl.-Ing. Markus A....
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Vorlesung 2 1WHU
Einführung in den gewerblichen Rechtschutz
Patentanwalt
Dipl.-Ing. Markus A. RichardtEuropean Patent Attorney
Vorlesung 2 2WHU
Inhaltsübersicht Vorlesung II
1. Das erteilte Patent1.1 Dauer des Patentschutzes1.2 Wirkung des Patentschutzes1.3 Grenzen des Patentschutzes1.4 Die Verwertung des Patents1.4.1 Die Erfindung des Arbeitnehmers1.4.2 Verwertung im eigenen Betrieb1.4.3 Lizenzvergabe1.4.4 Verkauf1.4.5 Sonderfälle1.5 Patentberühmung
Vorlesung 2 3WHU
2. Arbeitnehmererfinderrecht2.1 Grundlagen2.2 Die Diensterfindung2.3 Erfindungsmeldung, Meldepflicht2.4 Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme2.5 Die freie Erfindung2.6 Technische Verbesserungsvorschläge2.7 Unabdingbarkeit2.8 Vergütungspflicht des Arbeitgebers2.9 Die Berechnung der Erfindervergütung2.10 Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren
Inhaltsübersicht Vorlesung II
Vorlesung 2 4WHU
Inhaltsübersicht Vorlesung II1. Der Patentverletzungsprozeß1.1 Verwarnung1.2 Auslegung des Patents1.3 Zuständiges Gericht1.4 Unterlassungsklage1.4.1 Voraussetzungen1.4.2 Gegenvorstellungen des Beklagten1.4.3 Einstweilige Verfügung1.5 Schadensersatzklage1.5.1 Voraussetzungen1.5.2 Die Berechnung des Schadens1.5.3 Klageantrag1.5.4 Verjährung
1.6 Beseitigungsklage1.7 Feststellungsklage1.8 Die Patentverletzungals Straftat
Vorlesung 2 5WHU
Inhaltsübersicht Vorlesung II
2. Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag2.1 Das Europäische Patent2.1.1 Voraussetzungen2.1.2 Verfahren2.2 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf demGebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty = PCT)
Vorlesung 2 6WHU
Dauer des Patentschutzes•Ein Patent kann längstens für die Dauer von 20 Jahren aufrecht-erhalten werden.•Der Patentschutz kann aus folgenden Gründen enden:- Ablauf der Schutzfrist- Verzicht- nicht rechtzeitige Abgabe der Erfinderbenennung- Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr- Widerruf- Nichtigerklärung- Zurücknahme•Ein Zusatzpatent endet mit Zeitablauf des Hauptpatents oder mit Erlöschen des Hauptpatents infolge Nichtzahlung der Jahresgebühren;bei Widerruf, Nichtigerklärung, Zurücknahme oder Verzicht wird das Zusatzpatent selbständig. Ein selbständig gewordenes Zusatzpatentwird gebührenpflichtig.
Vorlesung 2 7WHU
Wirkungen des Patentschutzes
Allein der Patentinhaber darf den Gegenstand der Erfindunggewerbsmäßig•herstellen•anbieten•in Verkehr bringen•gebrauchen•zu diesen Zwecken besitzen oder einführen•anwenden
Ein Nutzungsrecht besteht nur insoweit als keine Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote entgegenstehen.
Im Fall des Vorliegens Rechte Dritter spricht man von"patentrechtlicher Abhängigkeit".
Vorlesung 2 8WHU
Wirkungen des Patentschutzes
• Zu dem geschützten Gegenstand gehört das in denPatentanspüchen unter Schutz gestellte; Beschreibungenund Zeichnungen dienen zur Interpretation und Auslegung.
• Das Verbietungsrecht des Patentinhabers unterliegt dem Grundsatz der Konsumption ("des Verbrauchs"): Ein Patentrechtist verbraucht, wenn der Patentinhaber oder ein anderer mitseiner Zustimmung den geschützten Gegenstand in Verkehrbringt.
• Aufgrund des Grundsatzes der Konsumption kann ein Erwerberdes geschützten Gegenstandes diesen gebrauchen, anbieten, ver-kaufen, vermieten usw. ohne sich der Zustimmung des Patent-Inhabers zu vergewissern.
Vorlesung 2 9WHU
Wirkungen des Patentschutzes
• Ebenso kann der nächste Erwerber, der Mieter usw. dengeschützten Gegenstand frei benutzen.
• Beim Verfahrenspatent findet grundsätzlich kein Verbrauch statt.
• Hintergrund: Der Patentinhaber muß einmal die Möglichkeitgehabt haben die Früchte aus seiner Erfindung hinsichtlicheines bestimmten patentgeschützten Produkts zu ziehen.
Vorlesung 2 10WHU
Grenzen des Patentschutzes
a) Territorial: Bundesrepublik Deutschland; Rechtsfrage: Nutzungvon Software im Internet auf Server im Ausland von zu Hause aus = Nutzung im Inland ?
b) Zeitlich: Ein Verbietungsrecht kann nur geltend gemachtwerden in dem Zeitraum zwischen dem Beginn (Ver-öffentlichung der Erteilung im Patentblatt) und dem Ende desPatentschutzes. Dies gilt auch für den Schadensersatz.
Für offengelegte Patentanmeldungen gibt es nur eine angemesseneEntschädigung für den Zeitraum bis zur Erteilung.
Vorlesung 2 11WHU
c) Vorbenutzungsrecht: Die Wirkung des Patents tritt gegenden nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung "bereits im Inlanddie Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Hintergrund:Investitionsschutz für "geheime" Vorbenutzungen;
öffentliche Vorbenutzungen würden ohnehin zur Nichtigkeitdes entsprechenden Patents führen.
Grenzen des Patentschutzes
Vorlesung 2 12WHU
Grenzen des Patentschutzes
Für ein Vorbenutzungsrecht müssen die folgenden Voraus-setzungen kumulativ erfüllt sein:
• Die Benutzung muß vor der Anmeldung erfolgt sein• Die Benutzung muß im Inland erfolgt sein• Der Vorbenutzer muß sich im redlichen Erfindungsbesitzbefunden und ihn ausgeübt haben, und zwar entweder durchBenutzung oder durch die erforderlichen Veranstaltungen (d.h.Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme der Benutzung, ins-besondere Investitionen in Maschinen und Anlagen, Anfertigungvon Konstruktionszeichnungen usw.)• Die Benutzung darf nicht aufgegeben worden sein.
Vorlesung 2 13WHU
Grenzen des Patentschutzes
• Die Rechte des Vorbenutzers sind dadurch eingeschränkt,daß er die Erfindung nur für die Bedürfnisse des eigenenBetriebs ausnutzen darf; das Recht kann nur Zusammenmit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
• Bei Mitteilung durch den Erfinder "zählen" solche Vor-benutzungen nicht, die innerhalb von sechs Monaten nach derMitteilung erfolgten, sofern der Erfinder sich bei seiner Mitteilungseine Rechte für den Fall einer späteren Patentanmeldung und Erteilung vorbehalten hat.
Vorlesung 2 14WHU
Grenzen des Patentschutzes
d) Nichtgewerbliche Verwendung: Es gibt einen "patentfreien Raum", nämlich• Privatsphäre• Forschung, aber nicht produktionsvorbereitende Entwicklung
Vorlesung 2 15WHU
Die Verwertung des Patents
a) Die Erfindung des Arbeitnehmers: Ein Anteil des betrieblich erfaßbaren Nutzens steht dem Arbeitnehmer zu
b) Verwendung im eigenen Betrieb: Neben der eigentlichenErfindung müssen oft umfangreiche Erfahrungen (know-how), Kapital und sonstiges (insbesondere Vertriebsorganisation) vorhanden sein.
c) Lizenzvergabe: Mit geringerem unternehmerischen Risikofür Erfinder belastet; oft einzige Möglichkeit der Finanzierungweiterer Entwicklungsarbeiten; bei Abgabe der Lizenzbereit-schaftserklärung halbieren sich die Jahresgebühren.
Vorlesung 2 16WHU
d) Verkauf: Das Recht geht auf den Erwerber durcheinen Übertragungsvertrag über. Dieser Rechtsübergangwird in der Patentrolle auf Antrag vermerkt (= Umschreibung).
e) Vorratspatente, Sperrpatente
Die Verwertung des Patents
Vorlesung 2 17WHU
Patentberühmung
§ 146 Patentgesetz.
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnungversieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet,jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat,auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Vorlesung 2 18WHU
Patentberühmung
• Erfolgt solch ein Hinweis vor der Patenterteilung mußklar sein, daß es sich noch um eine Patentanmeldung handelt("Patent Pending" - nicht erlaubt)
• Ein Verpflichtung zum Anbringen von "Patentvermerken"besteht nicht (aber in USA zur Durchsetzung des Patentrechts).
Vorlesung 2 19WHU
Arbeitnehmererfinderrecht
Grundlagen:
• Interessenausgleich Arbeitgeber - Arbeitnehmer (Sonderleistungsprinzip)
•Vergütungshöhe unterliegt dem Monopolprinzip
Vorlesung 2 20WHU
Arbeitnehmererfinderrecht Diensterfindungen: Während der Dauer des Arbeits-verhältnisses gemachte Erfindungen, die• Obliegenheitserfindungen oder• Erfahrungserfindungen sind.
Obligenheitserfindungen:• Auftragserfindungen• im Pflichtenkreis des Arbeitnehmers stehen
Erfahrungserfindungen:• nur maßgebliche Betriebserfahrungen, nicht der freie Standder Technik sind Kriterium• Betriebserfahrung muß ursächlich sein und nicht unwesentlicherBestandteil der fertigen Erfindung
Vorlesung 2 21WHU
Arbeitnehmererfinderrecht
Der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung gemacht hat, mußdiese unverzüglich, gesondert schriftlich dem Arbeitgebermelden.
Die Erfindungsmeldung muß enthalten:• die technische Aufgabe• die Lösung der Aufgabe• das Zustandekommen der Aufgabe• Angaben über die Erfinder und deren Anteile an dem Zustandekommen der Erfindung
Ein Arbeitnehmer, der seine Meldepflicht verletzt, macht sichgegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Vorlesung 2 22WHU
Arbeitnehmererfinderrecht
Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme:
• Innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldungschriftlich gegenüber Arbeitnehmer zu erklären• empfangsbedürftige Willenserklärung: Es kommt nicht daraufan, ob Arbeitnehmer mit Inanspruchnahme einverstanden ist.• Mit dem Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahmeerklärunggehen sämtliche Rechte an den Arbeitgeber über. Wenn Arbeitgeber keine Schutzrechtsanmeldung im Inlandvornehmen will, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers.Für Auslandsanmeldungen, die der Arbeitgeber nicht vornehmenwill, hat er dem Arbeitnehmer die entsprechende Möglichkeiteinzuräumen.
Vorlesung 2 23WHU
Arbeitnehmererfinderrecht
Bei der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein einfaches Benutzungsrecht, hat abertrotzdem Rechte und Formvorschriften im Verhältnis zumArbeitnehmer zu beachten.
In der Praxis niemals die beschränkte Inanspruchnahmeerklären.
Vorlesung 2 24WHU
Die freie Erfindung
• Erfindung eines Arbeitnehmers, die keine Diensterfindung ist.•Trotzdem besteht Mitteilungs- und Anbietungspflicht(für Einräumung eines einfachen Benutzungrechts für denArbeitgeber)•Diensterfindung kann durch
schriftliche Freigabe,beschränkte Inanspruchnahmebei Versäumnis der 4 monatigen Inanspruchnahmefrist
frei werden. Eine Mitteilungs- und Anbietungspflicht bestehtin diesen Fällen nicht.
Vorlesung 2 25WHU
Technische Verbesserungsvorschläge
Für sogenannte qualifizierte Verbesserungsvorschläge ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Qualifizierte Verbesserungsvorschläge sind solche, diedem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung geben, wie ingewerbliches Schutzrecht.
Vergütung nicht-qualifizierter Verbesserungsvorschläge durchTarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.
Vorlesung 2 26WHU
Unabdingbarkeit
• Vorschriften des Arbeitnehmererfinderrechts können nichtzu Ungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden (z.B.im Arbeitsvertrag)• Zulässig sind Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrerMeldung, sofern nicht in erheblichen Maße unbillig.• Die Unbilligkeit kann nur bis 6 Monate nach Beendigungdes Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Vorlesung 2 27WHU
Vergütungspflicht des Arbeitgebers
• Die Vergütung muß angemessen sein• Sie wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer festgestellt, falls keine Einigung innerhalb einesbestimmten Zeitraums zustande kommt "festgesetzt"; ggf. Anrufung der Schiedsstelle• Berechnung: die wirtschaftliche Verwertbarkeit,Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Anteil desBetriebs an dem Zustandekommen der Erfindung
Vorlesung 2 28WHU
Berechnung der Erfindervergütung
Vergütung = Erfindungswert * Anteilsfaktor
Erfindungswert = Lizenzanalogieerfaßbarer betrieblicher NutzenKaufanalogie
Anteilsfaktor = Stellung der AufgabeLösung der AufgabeAufgaben und Stellung im Betrieb(Punktesystem)
Jahresumsatz 400. 000, Lizenzsatz 3 %, Anteilsfaktor 15% =>Vergütung für ein Jahr = 1800 DM
Vorlesung 2 29WHU
Der PatentverletzungsprozeßVerwarnung
• im Fall sofortigen Anerkenntnisses auf eine Klage hin muß der Kläger die Prozeßkosten tragen; dem kann mit einer Verwarnung vorgebeugt werden.• möglichst eine Klage vermeiden: Aushandlung eines Vergleichs(ggf. eines Lizenzvertrags) besonders bei unsicherem Prozeß-ausgang ratsam; Nutzung konvergierenden wirtschaftlicher Interessen als Verhandlungsmasse.•Verwarnungsschreiben
- Information über Schutzrecht, das angeblich verletzt wird- Schilderung der verletzenden Handlungen- ggf. sofortige Unterlassung der Benutzung, Anerkennungder Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung fordern- Frist: 1 Monat- Androhung gerichtlicher Maßnahmen
Vorlesung 2 30WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Auslegung des Patents
• Ist Aufgabe des Verletzungsgerichts, nicht des Patentamts• Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche bestimmt,Beschreibung und Zeichnung sind zur Auslegung heranzuziehen,d.h. zur Behebung etwaiger Unklarheiten und zur Bestimmung derTragweite der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe.Maßgeblich für die Auslegung ist das Verständnis des Durch-schnittfachmanns auf dem betreffenden technischen Gebiet.• Äquivalenzlehre
Gefahr: Der Beklagte stellt sofort die Benutzung ein, erhebtNichtigkeitsklage, obsiegt und verlangt Schadensersatz.
Vorlesung 2 31WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Zuständiges Gericht
• Sachlich zuständig sind die Zivilkammern der Landgerichte, (Kammern für Patentstreitsachen)In Hessen: LG Frankfurt/MainIn NRW: LG Düsseldorf
• Örtlich zuständigSitz oder Wohnsitz des Beklagten (allg. Gerichtsstand)Ort der unerlaubten HandlungVereinbarter GerichtsstandGerichtsstand des Vermögens bei Personen, die im Inlandkeinen Wohnsitz haben
Vorlesung 2 32WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Berufung gegen die Urteile der Landgerichte an die Oberlandesgerichte. Die Berufung eröffnet eine zweiteTatsacheninstanz, in der die Parteien neue Tatsachen vorbringen können. Die Berufungsfrist beträgt einen Monatnach Zustellung des Urteils.
Unterlassungsklage
• Voraussetzungen- Unberechtigte Benutzung einer geschützten Erfindung- tatsächlicher Eingriff in das Patentrecht oder dieunmittelbare Besorgnis eines solchen (Patentverletzunghat bereits stattgefunden, Verletzer behauptet das Gegen-teil).
Vorlesung 2 33WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Vermeidung des Beklagten:
• Verletzungsform ist freier Stand der Technik - unbeachtlich• Klagepatent nichtige - unbeachtlich; Nichtigkeitsklage erforderlich• Benutzungsrechte:
VorbenutzungsrechteLizenzvertragliche Rechte
• Einwendung der widerrechtlichen Entnahme beachtlich
Einstweilige Verfügung
Voraussetzung:• Glaubhaftmachung der Verletzung und der• Dringlichkeit
Vorlesung 2 34WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Schadensersatzklage
Voraussetzungen:• Nachweisbar entstandener Schaden durch objektiven Eingriffin ein bestehendes Patent • rechtswidrige Benutzung gegen den Willen des Berechtigten• Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Die Berechnung des Schadens• Ersatz des entgangen Gewinns (Grundsatz der Naturalrestitution)• Angemessene Lizenzgebühr• Herausgabe des Verletzergewinns
Vorlesung 2 35WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Klageantrag
Höhe des Schadens im allgemeinen zunächst unbekannt, daher• Unterlassung• Rechnungslegung• Feststellung der Schadensersatzpflicht• Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft• Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung• Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch den Beklagten
Die genauer Höhe des Schadens wird in einem weiten Verfahrenfestgestellt, falls sich die Beteiligten nicht einigen.
Vorlesung 2 36WHU
Der Patentverletzungsprozeß
Verjährung
• 3 Jahre vom dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte Kenntnisvon der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers erlangte• ohne Kenntnis: 30 Jahre• nach Vollendung der Verjährung: Herausgabe des Verletzer-gewinns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung• Beseitigungsanspruch: Patentverletzender Gegenstand muß ab-geändert oder aus dem Verkehr gezogen werden• Vernichtungsanspruch
Vorlesung 2 37WHU
Der Patentverletzungsprozeß
negative Feststellungsklage
• Mögliche Reaktion auf Verwarnung• Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts• Patentinhaber schädigt angeblichen Patentverletzer durchBehauptungen in der Öffentlichkeit
Patentverletzung als Straftat
• bei gewerbsmäßiger Verletzung bis zu 5 Jahre Gefängnis
Vorlesung 2 38WHU
Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag
Das Europäische Patent
• In Kraft treten des Europäischen Patentübereinkommens: 1977• Vertragsstaaten sind gegenwärtig:
AT Austria BE Belgium CH Switzerland DE Germany DK Denmark ES Spain FI Finland FR France GB United Kingdom
GR Hellenic Republic IE Ireland IT Italy LI Liechtenstein LU Luxembourg MC Monaco NL Netherlands PT Portugal SE Sweden
Vorlesung 2 39WHU
AL Albania LT Lithuania LV Latvia RO Romania SI Slovenia
Das Europäische Patent
Erstreckung von Europäischen Patenten ist gegenwärtigmöglich in:
Vorlesung 2 40WHU
Das Europäische Patentamt
Locations Headquarters in Munich Branch in The Hague Sub-offices in Berlin and Vienna
Staff Around 3 800 staff, composed of nationals
of all contracting states
http://www.european-patent-office.org/
Vorlesung 2 41WHU
Das Europäische Patentamt
Generaldirektionen:
1. Recherche2. Prüfung und Einspruch3. Beschwerde4. Verwaltung5. Recht, internationale Angelegenheiten
Verwaltungsrat:
Besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten
Internationaler Rahmen: Enge Zusammenarbeit USA, Japan hin-sichtlich Speicherung und Aufbereitung von Patentdokumenten.
Vorlesung 2 42WHU
Das Europäische Patent
• Materielle Voraussetzungen im wesentlichen gleich denen des deutschen Rechts
• Erteilungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erteilung zentralisiert:• Ebenso zentralisiertes Einspruchs- und Beschwerdeverfahren• Sprachen: Englisch, Französisch, Deutsch• Kosten: Etwa dreimal so teuer wie nationales Patent
Vorlesung 2 43WHU
Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
• Internationales Anmeldedatum beim zuständigen PCTAnmeldeamt
• Recherche durch internationale Recherchebehörde• Veröffentlichung durch WIPO nach 18 Monaten• Nach Ablauf von 20 Monaten nach Prioritätszeitpunkt
Eintritt in die nationale Phase; oder• Vor Ablauf von 19 Monaten Stellung eines Antrags auf
internationale vorläufige Prüfung bei der für die inter-nationale vorläufige Prüfung zuständigen Behörde;dann erfolgt der Eintritt in die nationale Phase erst nach 30 Monaten nach Priortitätszeitpunkt
Vorlesung 2 44WHU
Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmererfinder existiert beim Deutschen Patentamteine Schiedsstelle.
Diese Schiedsstelle muß vor einem gerichtlichen Verfahren an-gerufen werden.
Vorlesung 2 45WHU
Kostenlose Patentinformation im Internet:
http://www.depatisnet.de/http://ep.espacenet.com/http://www.uspto.gov/patft/index.html
Kostenpflichtige Patentinformation im Internet:
http://www.paton.tu-ilmenau.de/patonline/http://stneasy.fiz-karlsruhe.de/html/english/login1.html
Patentinformation (Recherche und Patentschriften)