Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

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Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer WS 2006/2007 Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung in Buchführung I 2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

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Vorlesung in Buchführung I

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

• Wer ist buchführungspflichtig?

• Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung?

• Welche Bewertungsgrundsätze gibt es?

Lernziel:

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

• §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB): Kaufmannseigenschaft

• §§ 238 - 337 Handelsgesetzbuch (HGB): handelsrechtliche Buchführungspflicht

• § 140, §142 Abgabenordnung (AO): steuerrechtliche Buchführungspflicht

• teilweise Normen, die gesetzlich nicht kodifiziert sind

Regelungen:

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

„ Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine

Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. Die

Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen

Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle

und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“

Handelsrechtliche Buchführungspflicht :

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Kaufmannseigenschaft:

• § 1 Abs. 1 HGB: „Istkaufmann“

§ 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe

• § 2, § 3 HGB: „Kannkaufmann“

Eintragung in das Handelsregister

• § 6 Abs. 1 HGB: „Formkaufmann“

Handelsgesellschaften§ 13 Abs. 3 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung§ 3 Abs. 1 AktG: Aktiengesellschaften

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Beschaffenheit der Buchführung:

• Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

• teilweise normiert (z.B. §§ 239 – 245, 257 HGB)

• teilweise Gewohnheitsrecht

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Sachverständiger Dritter:

• Buchhalter, Buchprüfer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

• Betriebswirte

• Aktionäre, Banken, Gläubiger,…

• Finanzamt

• …

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Lage des Unternehmens:

• Vermittlung eines realistischen Bildes von der Lage des Unternehmens

• Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage)

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Rechnungslegungsinstrumente :

• Zeitpunktrechnung: Bilanz

• Zeitraumrechnung: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

• Interpretation, Ergänzung, Erläuterung: Anhang

• Geschäftsverlauf, Lage und Prognose: Lagebericht

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Jahresabschluss :

• Einzelunternehmen, Personengesellschaften (§ 242 Abs. 3 HGB)

Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

• Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB)

Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und VerlustrechnungLagebericht

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2.1 Besondere Anforderungen an die Buchführung:- Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -

§ 239 I Der Kaufmann hat sich einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall

deren Bedeutung eindeutig festliegen.

§ 239 II Die Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

§ 239 III Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

§ 239 IV Handelsbücher können auch auf Datenträgern geführt werden. Bei der Führung der Handelsbücher auf Datenträgern müssen Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar gemacht werden können.

§ 245 Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 Abs. 1 HGB):

Nr. 1: Wertansätze in Eröffnungsbilanz müssen mit denen der vorhergehenden Schlussbilanz des übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzkontinuität).

Nr. 2: Bei der Bewertung ist von Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (Going-Concernprinzip).

Nr. 3: Vermögensgegenstände und Schulden sind am Abschlussstichtag (Stichtagsprinzip) einzeln zu bewerten (Einzelbewertungsgrundsatz).

Nr. 4: Es ist vorsichtig zu bewerten, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen (Vorsichtsprinzip). Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip).

Imparitätsprinzip

Nr. 5: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Jahresabschluss zu berücksichtigen (Grundsatz der Periodizität).

Nr. 6: Die angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit).

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

§ 253 II HGB: gemildertes Niederstwertprinzip

§ 253 III HGB: strenges Niederstwertprinzip

- obliegt kaufmännischer Beurteilung

§ 253 IV HGB: Ermessensabschreibung

§ 253 V HGB: Beibehaltungswahlrecht

§ 255 I HGB: Anschaffungskosten

§ 255 II HGB Herstellkosten

2.3 Spezielle Bewertungsgrundsätze:

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2.4 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

§ 267 HGB: Größenkategorien

§ 264 II HGB: Generalnorm (Kap.ges)

§ 289 II HGB: Lagebericht

§ 289 II (2) HGB: Prognosebericht

Größenmäßige Erleichterungen:

§§ 276, 288, 327, 319 I, 264 I (3), 269 I (3), 266 I (3), 276, 316 I (1) HGB

§§ 326, 285 Nr. 2 – 8a, 9a, 9b, Nr. 12, 288 HGB

Prüfung:

§§ 316 – 324

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2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2.5 Die wichtigsten Bilanzierungs- und Abgrenzungsvorschriften

• § 246 I HGB: Vollständigkeitsgebot

• § 246 II HGB: Verrechnungsverbot (Grundstück <-> Darlehen)

• § 248 HGB: Aktivierungsverbot

für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände

• § 249 I HGB: Passivierungsgebote / Passivierungspflicht

1.) Pensionsrückstellungen

2.) unterlassene Instandsetzung

- ungewisse Verbindlichkeiten (Steuern)

- drohende Verluste aus schwebenden

Geschäften

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