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Vorlesung Energierecht Behördliches und gerichtliches Verfahren Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 29.06.2007

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Vorlesung Energierecht

Behördliches und gerichtliches Verfahren

Dr. Jürgen KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy AG

29.06.2007

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Wiederholung: Zuständigkeitsabgrenzung

Überblick über die Verfahrensregelungen des EnWG

Verfahren vor den Regulierungsbehörden

– Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG

– Besondere Befugnisse und Sanktionsinstrumente im Rahmen der Zugangs- und Entgeltregulierung (insbesondere Missbrauchsverfahren)

– Sanktionen und Bußgeldverfahren

Gerichtsverfahren

– Beschwerde, Rechtsbeschwerde,Nichtzulassungsbeschwerde

– Entscheidende Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes im Energiewirtschaftsrecht

Erfahrungsbericht über bisherige Entscheidungen BNetzA, OLGs und BGH

Literaturhinweise

Agenda

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Wiederholung:

Zuständigkeitsabgrenzung, BNetzA

zu Landesregulierungsbehörden

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Zuständigkeitsabgrenzungen

ErzeugungBörseHandel

OTC

Transport Verteilung

Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb

Regulierungsbehörden: Zuständigkeit für Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte (§ 111 EnWG; § 130 Abs. 3 GWB)

Kartellbehörden: Zuständigkeit für Wettbewerbsbereiche, d. h. unverändert für Stromerzeugung, Energiegroßhandel, Strom- und Gaslieferungen an Weiterverteiler und Endkunden

Energie-preise

Netz-Regulierung

Missbrauchs-kontrolle

Missbrauchs-kontrolle

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Grundsätze für die Zusammenarbeitzwischen Kartell- und Regulierungsbehörden

Keine Doppelzuständigkeiten, d. h. entweder Zuständigkeit der Regulierungsbehörden oder der Kartellämter begründet

Hinwirken auf konsistente Rechtsauslegung durch Kartellämter und Regulierungsbehörden (§ 58 III EnWG)

Gegenseitige „Akzeptanz“ von Entscheidungen(z. B. § 111 III EnWG: Zugrundelegung der veröffentlichten Netzzugangsentgelte durch Kartellämter bei Prüfung von Energiepreisen)

Enge Zusammenarbeit zwischen Regulierungs- und Kartellbehörden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z.B. Einvernehmen, § 58 I; gegenseitige Stellungnahmerechte, § 58 II, III; Informations- u. Daten-austausch, § 58 IV EnWG)

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BNetzA und Landesregulierungsbehörden

BNetzA: orginäre Zuständigkeit (ca. 100 Stromnetzbetreiber, 70 Gasnetzbetreiber, 25 Ferngasgesellschaften)

4 Beschlusskammern (BK 6 u. 8: Strom/ BK 7 u. 9: Gas)

Organleihe durch Verwaltungsabkommen: z.B. Berlin, Bremen, Mecklenburg-V., Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

Länderausschuss

– Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs

– Durch Abstimmung, Stellungnahme, Unterrichtung, Auskunftspflichten

– § 60 a EnWG, §§ 8-10 BNetzAG; Arbeitskreise (z.B. AK Netzentgelte)

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Herausforderungen für Regulierungsbehörden

Hohe politische Erwartungshaltung

– Insbesondere Reduzierung der Netzentgelte

– Aber gleichzeitig Pflicht zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben mit tendenziell netzentgelterhöhender Wirkung, Beispiele

• § 19 II 2 StromNEV: individuelle Netzentgelte für stromintensive Kunden

• Netzbetreiber tragen überwiegenden Teil der Kosten der Regulierungsbehörden: 60 % der Kosten durch Beiträge der Netzbetreiber, § 92 I EnWG

Umfangreiche Zuständigkeiten / Workload (z. B. zeitliche Überschneidung von Strom- und Gasentgeltanträgen; Organleihe)

Einbindung in Europäische Regulierung verursacht erheblichen Abstimmungs- und Mitwirkungsaufwand (z.B. ERGEG)

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Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden

Landesregulierungsbehörden sind gem. § 54 Abs. 2 EnWG zuständig für „kleine Netze“

Was sind „kleine Netze“?

– Strom- und Gasverteilnetze, die

• weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Kunden haben und (d.h. kumulative Voraussetzung!)

• deren Netz auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzt ist

– Kleine Netze, die über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus gehen, unterliegen daher der Zuständigkeit der BNetzA

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Zuständigkeit der BNetzA

„Auffangzuständigkeit“ der BNetzA

– Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht ausdrücklich den Landesregulierungsbehörden zugewiesen sind(§ 54 Abs. 3 EnWG)

– D.h. insbes. Regulierung der Transportnetzbetreiber u. Verteilnetzbetreiber mit 100.000 und mehr angeschlossenen Kunden bzw. mit bundeslandüberschreitenden Netzen

Sonstige gesetzlich zugewiesene Aufgaben

– Monitoring zur Herstellung von Markttransparenz (§ 35 EnWG)

– Aufgaben u. Befugnisse nach EU-StromhandelsVO (§ 56 EnWG)

– Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten (§ 57 EnWG)

– Unterrichtung der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Liberalisierung auf den Energiemärkten (§ 63 EnWG)

– Bericht zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a EnWG, bereits in 2006 abgegeben)

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Überblick

Verfahrensregelungen

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Allgemeine behördliche Aufsichtsmaßnahmen (§§ 65 ff. EnWG)

Besondere behördliche Verfahren

– Behördliches Missbrauchsverfahren gem. § 30 EnWG

– Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von Personen oder Personenvereinigungen (§ 31 EnWG)

– Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 ff. EnWG)

Verfahrensregelungen des EnWG im ÜberblickBehördliches Verfahren

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Gerichtliche Verfahren (§ 75 ff. EnWG)

– Beschwerde zu den OLG (§§ 75 ff. EnWG)

– Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 76 f. EnWG)

– Rechtsbeschwerde zum BGH (§§ 86 ff. EnWG)

– Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87 EnWG)

– Bürgerliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben (§§ 102 ff. EnWG)

– Zuständigkeiten / gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren (§§ 106 ff. EnWG)

Gemeinsame Bestimmungen für behördliches und gerichtliches Verfahren, z.B. Beteiligtenfähigkeit (§§ 89 ff. EnWG)

Verfahrensregelungen des EnWG im ÜberblickGerichtliches Verfahren

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„Highlights“ des Behördenverfahrens

BNetzA Netzbetreiber

Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag (bei Missbrauchsverfahren (§ 31 III EnWG) grds. innerhalb von 2 Monaten; Festlegungen/ Genehmigungen)

Vorläufige Anordnungen zulässig (§ 72 EnWG)

Entscheidungen der BNetzA sind grds. sofort vollziehbar, d.h. Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (Ausnahme: Entscheidungen im Rahmen der Entflechtung) (§ 76 EnWG)

Vorteilsabschöpfung bis max. 5 Jahre (§ 33 V EnWG)

Zwangsgelder (bis 10 Mio. €); Bußgelder (bis zur dreifachen Höhe des durch eine Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses)

Rechtsweg: Eingangsinstanz Oberlandesgerichte, ggf. danach BGH

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Verfahren vor den

Regulierungsbehörden

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Allgemeines

Aufsichtsverfahren

(§ 65 EnWG)

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„§ 65 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.

(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.“

Allgemeines Aufsichtsverfahren, § 65 EnWG

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Verfahrenseinleitung (§ 66 Abs. 1 EnWG)

– Von Amts wegen oder

– Auf Antrag

– Ermessensentscheidung (“kann”)

Verfahrensbeteiligte, Beiladung (§ 66 Abs. 2 EnWG)

Anhörung der Beteiligten (zusätzlich auch „Kann“-Anhörung von Vertretern betroffener Wirtschaftskreise, § 67 Abs. 2 EnWG)

Ggf. öffentliche mündliche Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen, § 67 Abs. 3 EnWG)

Ermittlung / Beweiserhebung (§§ 68 ff. EnWG)

Verfahrensbeendigung (§ 73 EnWG)

– Begründete Entscheidung (ggf. auch ohne förmliche Entscheidung)

– Rechtsbehelfsbelehrung

– Zustellung

Überblick über wesentliche Verfahrensschritte

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Beteiligte (§ 66 Abs. 2 EnWG)

– Antragsteller

– Betroffener Netzbetreiber, gegen den sich Verfahren richtet

– Beigeladene

• Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen erheblich berührt werden

• Beiladungsantrag als Voraussetzung

• Privilegierte Stellung von öffentlich geförderten Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden im Hinblick auf Interessenberührung; insoweit ausreichend, wenn sich Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden

Beteiligte

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Behörde kann alle erforderlichen Ermittlungen führen und alle Beweise erheben (§ 68 Abs. 1 EnWG)

Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Auskunft / Herausgabe von Unterlagen (§ 69 Abs. 1 EnWG)

Auskunft über technische und wirtschaftliche Verhältnisse

– Umfasst auch allgemeine Marktstudien, sofern „dienlich“(§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG)

– Anforderungen:

• Beschluss der BNetzA (§ 69 Abs. 7 EnWG)

• Angabe von Rechtsgrundlage, Gegenstand u. Zweck

• Angemessenheit der Frist

• Nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung

Recht zur Einsehung und Prüfung geschäftlicher Unterlagen während üblicher Geschäftszeiten (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG)

Sachverhaltsermittlung (1)

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Verpflichtungen von Vorständen, Geschäftsführern, Inhabern gemäß § 69 Abs. 2 EnWG zur

– Herausgabe der verlangten Unterlagen

– Erteilung der verlangten Auskünfte

– Vorlage der geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme

– Duldung der Prüfung der geschäftlichen Unterlagen

– Duldung des Betretens von Geschäftsräumen und Grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten (§ 69 Abs. 2 EnWG)

Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr strafrechtlicher/ OWiG-Verfolgung (§ 69 Abs. 6 EnWG)

Sachverhaltsermittlung (2)

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Recht aus § 69 Abs. 3 EnWG zum Betreten von

– Betriebsgrundstücken,

– Büro- und Geschäftsräumen,

– Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen

Während der üblichen Geschäftszeiten

Berechtigte

– Regulierungsbehörde und

– Personen, die von der Regulierungsbehörde mit Prüfung beauftragt worden sind (§ 69 Abs. 3 EnWG)

Betretungsrechte

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Grundsatz: Nur auf richterliche Anordnung des zuständigen Bezirks-Amtsgerichts

Ausnahme: bei Gefahr im Verzuge während der Geschäftszeiten erforderliche Durchsuchungen auch ohne richterliche Anordnung möglich

Pflicht der Behörde – an Ort und Stelle

– zur Aufnahme einer Niederschrift über

• die Durchsuchung selbst und

• ihre wesentlichen Ergebnisse

• ggf. einschl. Tatsachen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben (§ 69 Abs. 4 EnWG)

Anfechtung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts: Entsprechend §§ 306-310, 311 a StPO (Beschwerde zum Landgericht; weitere Beschwerde zum OLG; grundsätzlich kein Suspensiveffekt)

Durchsuchungsrechte (§ 69 Abs. 4 EnWG)

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Abgrenzung Verwahrung und Beschlagnahme (Begriffe)

– Verwahrung: Recht, Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen beifreiwilliger Herausgabe im erforderlichen Umfang in Verwahrung zu nehmen

– Beschlagnahme: Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 69 Abs. 5, § 70 EnWG)

Voraussetzungen der Beschlagnahme:

– nur Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können(§ 70 Abs. 1 S. 1 EnWG)

– unverzügliche Bekanntgabe der Beschlagnahme gegenüber dem Betroffenen

– richterliche Bestätigung muss binnen 3 Tagen nach Beschlagnahme nachgesucht werden bei Abwesenheit des Betoffenen bzw. ausdrücklichem Widerspruch gegen die Beschlagnahme (§ 70 Abs. 2 EnWG)

Rechte des Betroffenen: Recht zur jederzeitigen Nachsuchung um richterliche Entscheidung gegen die Beschlagnahme bei Bezirks-Amtsgericht(§ 70 Abs. 3 EnWG)

Belehrung des Betroffenen über sein Nachsuchungsrecht(§ 70 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

Beschwerderecht des Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichtsnach Maßgabe der §§ 306-310, 311 a StPO (§ 70 Abs. 4 EnWG)

Verwahrung / Beschlagnahme, §§ 69 f. EnWG

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Zur Sicherung des Anspruchs auf Geheimnisschutz (§ 30 VwVfG)

Obliegenheit des Netzbetreibers zur Vorlage einer bereinigten Fassung zur Einsichtnahme Beteiligter

– Kennzeichnung (Schwärzung) von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

– Vorlage einer zusätzlichen bereinigten Fassung

Nichtvorlage einer bereinigten Fassung: BNetzA kann von Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, hier sind besondere Umstände bekannt, die eine Vermutung, dass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, nicht rechtfertigen (§ 71 S. 3 EnWG)

Schwärzungen

– Berechtigt: Grundsätzlich keine Einsichtnahme durch Dritte möglich

– Unberechtigt: Gewährung von Einsichtnahme durch Dritte darf nur erfolgen, wenn die Betroffenen vorher gehört werden (§ 71 Abs. 4 EnWG)

Mündliche Verhandlung: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 67 Abs. 3 EnWG)

Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse (§ 71 EnWG)

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Regulierungsbehörde kann alle Beweise erheben, die erforderlich sind (z. B. Augenschein, Zeugen, Sachverständige analog ZPO,§ 68 Abs. 1 u. 2 EnWG)

Zeugenaussage / Sachverständigenbefragung:

– Niederschrift grundsätzlich erforderlich(„Soll“; § 68 Abs. 3 Satz 1 EnWG)

– Niederschrift ist Zeugen / Sachverständigen zu Genehmigung vorzulegen (§ 68 Abs. 4 EnWG)

– Beeidigung von Zeugen aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts möglich (§ 68 Abs. 6 EnWG)

Zuständigkeit für Beschwerde gegen ggf. unzulässige Beweiserhebung: Oberlandesgericht (§ 68 Abs. 2 Satz 2 EnWG)

Beweiserhebung

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Beendigung des Behördenverfahrens

Verschiedene Beendigungsformen möglich

– Durch Entscheidung (§ 73 Abs. 1 EnWG)

– Ohne zustellungsbedürftige Entscheidung: Schriftliche Mitteilung der Beendigung des Verfahrens an die Beteiligten (§ 73 Abs. 2 EnWG)

Beschlusskammern: Entscheidungen der BNetzA ergehen grundsätzlich durch Beschlusskammern (§ 59 Abs. 1 S. 1 EnWG)

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Entscheidungen (1) Mögliche Formen von Entscheidung

– § 73 und § 29 EnWG als Zentralnormen für Entscheidungen

– Festlegungen gg. einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibern oder allen Netzbetreibern (vgl. § 29 EnWG, § 27 SromNZV)

– Sonstige „Allgemeinverfügungen“

• Vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 EnWG: „Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG…“

– Genehmigung (z.B. § 23a EnWG, § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV)

– Missbrauchsverfügungen (z.B. § 30 Abs. 2 EnWG)

– Anordnungen (z.B. § 33 Abs. 1 EnWG: Vorteilsabschöpfung)

– Vorläufige Anordnungen (§ 72 EnWG)

– Untersagungen (z.B. § 5 EnWG: Untersagung der Energiebelieferung)

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Verfahrensabschluss durch Entscheidung

Begründung: Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen (§ 73 Abs. 1 EnWG)

Rechtsmittelbelehrung über das zulässige Rechtsmittel ist aufzunehmen

Zustellung der Entscheidung nach den Vorschriften des VwZG

– Zustellung ist an die Beteiligten vorzunehmen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG)

– Zustellung: (§ 5 Abs. 2 VwZG und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind entsprechend auf Unternehmen und Vereinigungen anzuwenden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 EnWG)

Kosten des Verfahren: Kosten einer Beweiserhebung können den Beteiligten durch die Regulierungsbehörde nach billigem Ermessen auferlegt werden (§ 73 Abs. 3 EnWG)

Entscheidungen (2)

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Veröffentlichung von Verfahrenseinleitung / Verfahrensbeendigung (§ 74 EnWG)

– Muss-Veröffentlichungen:

• Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG (Festlegungen u. Genehmigungen von Bedingungen u. Methoden für Netzanschluss u. -zugang)

• Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Teil 3 des EnWG (also zu Netzbetrieb, Netzanschluss, Netzentgelten)

– Alle übrigen Entscheidungen können von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden

– Wo: auf der Internetseite und im Amtsblatt

Veröffentlichungspflichten

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Besondere Befugnisse und

Sanktionsinstrumente im

Rahmen der Zugangs- und

Entgeltregulierung

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Neben allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 65 EnWG) können Regulierungsbehörden auch sog. Missbrauchsverfahren durchführen

Zu unterscheiden sind

– Behördliches Missbrauchsverfahren gem. § 30 EnWG

– Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von Personen oder Personenvereinigungen (§ 31 EnWG)

Im Rahmen behördlicher Missbrauchsverfahren sind die Regulierungsbehörden gem. § 30 ff. EnWG mit starken behördlichen Befugnissen ausgestattet

Gleichzeitig unterliegen Missbrauchsverfahren aber auch Einschränkungen (s. Folgechart)

Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)Grundsätzliche Aussagen

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Einschränkungen

– Die Ausübung dieser Befugnisse ist an das Vorliegen der engen tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden: insbesondere muss ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 30 Abs. 1 EnWG vorliegen

– Besonderes Verdikt des „Missbrauchs“ gebietet zurückhaltenden Umgang mit Missbrauchsverfahren (erhebliche negative Öffentlichkeitswirkung!)

– Behörde muss die geeignete Handlungsform wählen; hierzu ist ihr ein breites Spektrum an Handlulngsformen gesetzlich zur Verfügung gestellt worden

• Missbrauchsverfahren wirken nur inter partes, d.h. sind Einzelverfahren gegenüber einzelnen Netzbetreibern, strukturelle Maßnahmen dürfen über Missbrauchsverfahren nicht durchgesetzt werden

• demgegenüber sieht § 29 EnWG die Festlegung als Handlungsform vor, wenn strukturelle, alle Netzbetreiber angehende Veränderungen erreicht werden sollen

– Hinweis: dies hat die BNetzA allerdings in der Vergangenheit nicht daran gehindert, Missbrauchsverfahren auch als öffentlichkeitswirksame „Musterverfahren“ durchzuführen, um hierdurch auch branchenweite Veränderungen zu erreichen (Beispiel Missbrauchsverfahren gegen das neue Gasnetzzugangsmodell in Gestalt der Kooperationsvereinbarung Gas I vom 17./20.11.2006)

Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)

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Keine abschließende Aufzählung von Missbrauchskonstellationen, sondern gesetzliche Regelbeispiele („insbesondere“)

Nichteinhaltung von Bestimmungen des Netzanschlusses oder des Netzzugangs (aus Gesetz oder aus Rechtsverordnungen)

Unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung anderer Unternehmen oder erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund

Andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,

Sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist

Ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder

Ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 30 Abs. 1 EnWG

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Umfangreiche Eingriffsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 EnWG

– Verpflichtung, Zuwiderhandlung abzustellen

– Aufgabe aller erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

• Änderung von Netzentgelten, Netzanschluss- und Netzzugangsbedingungen, soweit abweichend von Genehmigung / Festlegung oder gesetzlichen Vorgaben

• Anordnung des Netzanschlusses bzw. des Netzzugangs im Falle

rechtswidriger Verweigerung

Befugnisse gemäß § 30 Abs. 2 EnWG

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Besonderheit

– Nur auf Antrag von Personen / Personenvereinigungen

– Pflicht zur Entscheidung („Regulierungsbehörde entscheidet…“)

– Kurze Entscheidungsfrist

• Grds. innerhalb 2 Monaten nach vollständiger Antragstellung

• Verlängerungsmöglichkeit um weitere 2 Monate, wenn Behörde zusätzliche Informationen anfordert

• Weitere Verlängerung (d.h. über 2 + 2 Monate hinaus) grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich; Ausnahme: Entgelte für Anschluss größerer Erzeugungsanlagen betroffen: dann kann Behörde selbst nochmals verlängern (Grund: hohe Komplexität)

Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG (1)

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Voraussetzungen

– Antrag auf Überprüfung eines (konkreten) Verhaltens eines Netzbetreibers

– Antragsberechtigt

• Personen / Personenvereinigungen

• Erhebliche Berührung der Interessen durch Netzbetreiberverhalten

• Auch hier Privilegierung von öffentlich geförderten Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden, da erhebliche Interessenberührung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden

– Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten, insbesondere vollständiger Antrag, der u.a. enthält

• Bezeichnung des (konkreten) Verhaltens des Netzbetreibers

• Gründe sind im einzelnen anzuführen, weshalb Antragsteller durch das Verhalten des Antragstellers betroffen ist

Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG (2)

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Prüfungsumfang: Übereinstimmung des NB-Verhaltens mit

– Gesetzlichen Netzanschluss- und Netzzugangsregelungen

– Rechtsverordnungen, Festlegungen, Genehmigungen

– Bei Entgeltgenehmigungen gemäß § 23a EnWG ist darüber hinaus zu prüfen, ob Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen

Verfahrensabschluss

– Zustellungsbedürftige Entscheidung gem. § 73 Abs. 1 EnWG oder

– Ohne Entscheidung: durch schriftliche / elektronische Mitteilung der Beendigung des Verfahrens an Beteiligte

– Verteilung der Kosten der Beweiserhebung nach billigem Ermessen der Regulierungsbehörde auf die Beteiligten

Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG (3)

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Unmittelbarer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Betroffener gegen Netzbetreiber bei Verstoß gegen

– Gesetzliche Vorschriften über Netzanschluss- / Netzzugang

– Rechtsverordnungen, behördliche Entscheidungen

– Unterlassungsanspruch allerdings nur bei Wiederholungsgefahr

Anspruch besteht bereits, wenn eine Zuwiderhandlung (nur) droht

Auf Verschulden des Netzbetreibers kommt es für Beseitigung / Unterlassen nicht an

Schutz anderer Marktbeteiligter auch dann, wenn sich Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet

Anspruch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn anderer Marktbeteiligter an dem Verstoß mitgewirkt hat

Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch (§ 32 Abs. 1 EnWG)

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Nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen besteht zudem eine Schadensersatzpflicht (§ 32 Abs. 3 EnWG)

Gerichte sind in Schadensersatzprozessen an bestandskräftige Feststellungen von Gesetzesverstößen durch die Regulierungsbehörde bzw. an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gebunden (§ 32 Abs. 4 EnWG)

Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen während behördlichen Verfahren zur Klärung des Verstoßes (§ 32 Abs. 5 EnWG)

Geldschulden sind zu verzinsen

Schadensersatzanspruch (§ 32 Abs. 2 bis 5 EnWG)

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Begriff: Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils eines Netzbetreibers, den er nur aufgrund eines Rechtsverstoßes (d.h. rechtswidrig) erlangt hat; Abschöpfung erfolgt durch Pflicht zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags

Voraussetzungen der Vorteilsabschöpfung

– Anordnung der Regulierungsbehörde

– Schuldhafter, d.h. vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverstoß des Netzbetreibers

– Bestimmbarkeit des Vorteils, ggf. auch durch Schätzung

– Zahlenmäßige Bestimmung des zu zahlenden Geldbetrags (§ 33 Abs. 4 EnWG)

Vorteilsabschöpfung (1)(§ 33 EnWG)

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Grenzen der Vorteilsabschöpfung

– Keine Mehrfachabschöpfung, d.h. Vorteilsabschöpfung entfällt, wenn und soweit bereits Schadensersatz geleistet wurde oder eine Geldbuße verhängt wurde oder der Verfall angeordnet wurde (§ 33 Abs. 2 EnWG)

– Keine oder nur auf angemessenen Betrag beschränkte Vorteilsabschöpfung bei unbilliger Härte für Netzbetreiber („Soll“-Vorschrift)

– Keine Vorteilsabschöpfung bei nur geringen wirtschaftlichen Vorteilen („Soll“-Vorschrift)

– Zeitliche Grenzen: nur innerhalb von 5 Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung; länstens für einen Zeitraum von 5 Jahren

Vorteilsabschöpfung (2)(§ 33 EnWG)

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Sanktionen / Bußgeldverfahren

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Vollstreckungen von behördlichen Anordnungen erfolgen auch im Rahmen des EnWG nach den allgemein für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften(§ 94 S. 1 EnWG)

– d.h. für die BNetzA nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes

– Für die Länder nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes

Zwangsgeld nach EnWG wie folgt zu bemessen (§ 94 S. 2 EnWG)

– Mindestens 1.000 Euro, höchstens 10 Millionen Euro

Vorgehen der Behörde (§ 13 VwVG)

– Schriftliche Androhung

– Setzen einer angemessene Frist zum Vollzug der Entscheidung

– Fixierung der Höhe des Zwangsgeldes im Vollstreckungsbescheid

– Zustellung der Zwangsgeldandrohung

– Bei nicht fristgerechter Vornahme der Handlung: sodann Festsetzung des Zwangsgeldes

– Ggf. Vollstreckung des Zwangsgeldes in das Vermögen des Netzbetreibers

Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 2 VwVG)

Vollstreckung von behördlichen Anordnungen (§ 94 EnWG)

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Bußgeldregelungen sind von Vollstreckungsregelungen zu unterscheiden

Bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten sind nach EnWG z.B.

– Betreiben eines Netzes ohne Genehmigung

– Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen, z.B. Missbrauchsverfügungen

– Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Bußgeldhöhe

– Hängt von Art des Verstoßes ab

– Beispiel: bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sind Bußgelder bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus aber bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses möglich (Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden), § 95 Abs. 2 EnWG

Bußgeldregelungen(§ 95 ff. EnWG)

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Gerichtliches Verfahren

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Beschwerde,

Rechtsbeschwerde,

Nichtzulassungsbeschwerde

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Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde

– Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im Rahmen der Entflechtungen gemäß §§ 7 und 8 EnWG (§ 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)

– In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte

Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige Sachentscheidung steht noch aus)

– Gericht kann anordnen, dass die angefochtene Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn

• Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen ist

• Sicherheit geleistet wurde (§ 76 Abs. 2 EnWG)

Kein Suspensiveffekt

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Gerichts (§ 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)

auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung (erstmals) anordnen

Voraussetzung („…kann…anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen“; § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)

– Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung oder – Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen

gebotene Härte für den Betroffenen dar Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig

(§ 77 Abs. 4 S. 1 EnWG) Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird

(§ 77 Abs. 4 S. 2 EnWG) Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann durch Gericht

angeordnet werden Befristungen sind möglich (§ 77 Abs. 4 S. 5 EnWG) Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder aufgehoben werden

(§ 77 Abs. 5 EnWG)

Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand

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Aussetzung der Vollziehung

Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich jederzeit aussetzen (§ 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)

Die Aussetzung „soll“ erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 77 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )

Bereits vollzogene Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 77 Abs. 4 S. 3 EnWG)

Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand

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Ausschließliche Zuständigkeit des für die jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständigen Oberlandesgerichts (§ 75 Abs. 4 EnWG)

BNetzA: OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig

Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß § 51: Ausschließlich OLG Düsseldorf (§ 75 Abs. 4 EnWG)

§ 36 ZPO gilt ensprechend

Zuständigkeit

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Statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen: Beschwerde (§ 75 Abs. 1 EnWG)

Beschwerderecht: Beteiligte (d.h. auch Beigeladene)

Beschwerde auch zulässig gegen Unterlassen:

– Unterlassung einer beantragten Entscheidung, sofern der Antragsteller auf deren Erlass einen Rechtsanspruch geltend macht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG)

– Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund trotz Ablauf einer angemessenen Frist nach Antragstellung; dies gilt auch als Fall der Unterlassung (§ 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

– Keine Beschwerdefrist, wenn auf Antrag keine Entscheidung ergeht (§ 78 Abs. 2 EnWG)

– Unterlassung steht einer Ablehnung gleich (§ 75 Abs. 3 Satz 3 EnWG)

Neue Tatsachen und Beweismittel zulässig (§ 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG)

Frist u. Form: schriftlich binnen 1 Monats nach Zustellung bei Reg.behörde einzulegen (§ 78 Abs. 1 EnWG)

Begründungspflicht: Frist 1 Monat ab Einlegung der Beschwerde; Verlängerungsmöglichkeit (§ 78 Abs. 3 EnWG)

Rechtsanwaltszwang (§§ 78 Abs. 5, 80 EnWG), allerdings nicht für Reg.behörde, die sich selbst vertreten können

Zulässigkeit

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An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

der Beschwerdeführer

die Regulierungsbehörde

Beigeladene

– Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat

– Daher verschafft Erlangung einer Beiladung im Behördenverfahren auch eine strategisch wichtige Position im ggf. folgenden Gerichtsverfahren

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt

Beteiligte

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Mündliche Verhandlung (§ 81 EnWG)

– Grds. erfolgt mündliche Verhandlung

– Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im Einvernehmen mit Beteiligten

– Verhandlung und Entscheidung auch ohne Erscheinen oder gehörige Vertretung der Beteiligten möglich, wenn diese ordnungsgemäß geladen waren

Mündliche Verhandlung

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Erforschungspflicht des Gerichts von Amts wegen

Pflicht des Vorsitzenden auf folgendes hinzuwirken

– Beseitigung von Formfehlern

– Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge

– Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben

– Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen

Beteiligten kann aufgegeben werden– Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten

– Bezeichnung von Beweismitteln

– Vorlage von Urkunden und Beweismitteln

Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligung hat Gericht die Möglichkeit, nach Lage der Sache zu entscheiden (§ 82 Abs. 4 EnWG)

Untersuchungsgrundsatz (§ 82 EnWG)

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Entscheidung des Beschwerdegerichts

Durch Beschluss (§ 83 Abs. 1 EnWG)

Möglicher Beschlusstenor

– Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde (§ 83 Abs. 2 EnWG)

– Abweisung der Beschwerde

– Bei vorheriger Rücknahme/ Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Reg.behörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)

– Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung (§ 83 Abs. 4 EnWG)

Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch OLG mitzuentscheiden (§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG). Nichtzulassung ist zu begründen.

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Rechtsbeschwerde zum BGH als statthaftes Rechtsmittel (nur) gegen Hauptsachebeschlüsse des OLG (§ 86 Abs. 1 EnWG)

Voraussetzung

– Zulassung der Rechtsbeschwerde durch OLG

– Zulassungsgründe („ist zuzulassen“)

• Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder

• Fortbildung des Rechts oder

• Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

– Keine Zulassung erforderlich bei schwersten Verfahrensfehlern des Beschwerdegerichts (§ 86 Abs. 4 EnWG, z.B. Befangenheit des Gerichts, Versagung rechtlichen Gehörs)

Entscheidung nur über Rechtsverletzung: Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 88 Abs. 2 EnWG; Untersuchungsgrundsatz gem. § 82 EnWG gilt gem. § 87 Abs. 4 S. 1 EnWG nicht entsprechend)

Rechtsbeschwerde zum BGH

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Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH als statthaftes Rechtsmittel, wenn OLG die Rechtsbeschwerde nicht zulässt (§ 87 Abs. 1 EnWG)

– Selbständige Anfechtbarkeit der Nichtzulassungsentscheidung des OLG

– Frist u. Form: schriftlich binnen 1 Monats ab Zustellung der OLG-Entscheidung (§ 87 Abs. 3 EnWG)

– BGH entscheidet durch zu begründenden Beschluss, ggf. ohne mündl. Verhandlung (§ 87 Abs. 2 EnWG)

Mögliche Entscheidungen

– Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch durch BGH: Rechtskraft der OLG-Entscheidung mit Zustellung des Beschlusses des BGH

– Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BGH: mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses des BGH beginnt die Rechtsbeschwerdefrist (§ 87 Abs. 5 EnWG)

– §§ 77 EnwG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) gilt entsprechend

Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH

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Entscheidende Bedeutung

des vorläufigen Rechtsschutzes

im Energiewirtschaftsrecht

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Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde

– Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im Rahmen der Entflechtungen gemäß §§ 7 und 8 EnWG (§ 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)

– In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht in Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im Rahmen des Netzzugangs und der Netzentgelte

Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen Anordnungen der Regulierungsbehörde (endgültige Sachentscheidung steht noch aus)

– Gericht kann anordnen, dass die angefochtene Entscheidung erst in Kraft tritt, wenn

• Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen ist

• Sicherheit geleistet wurde (§ 76 Abs. 2 EnWG)

Kein Suspensiveffekt

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Gerichts (§ 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)

auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung (erstmals) anordnen

Voraussetzung („…kann…anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen“; § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)

– Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung oder – Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen

gebotene Härte für den Betroffenen dar Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig

(§ 77 Abs. 4 S. 1 EnWG) Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird

(§ 77 Abs. 4 S. 2 EnWG) Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann durch Gericht

angeordnet werden Befristungen sind möglich (§ 77 Abs. 4 S. 5 EnWG) Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder aufgehoben werden

(§ 77 Abs. 5 EnWG)

Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wenn - wie im Regelfall - von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand

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Aussetzung der Vollziehung

Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich jederzeit aussetzen (§ 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)

Die Aussetzung „soll“ erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 77 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )

Bereits vollzogene Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 77 Abs. 4 S. 3 EnWG)

Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand

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Literatur

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Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu §§ 30, 31, 65 ff. EnWG

Zur Missbrauchskontrolle:

– Weyer, Die regulatorische Missbrauchskontrolle nach § 30 EnWG, N&R 2007, S. 14 ff.

– Höch / Göge, Das besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörden, RdE 2006, S. 340 ff.

Zum Verwaltungsverfahren:

– Gräfer / Schmidt, Die Befugnisse der Kartell- und Regulierungsbehörden zur Durchführung von Enqueteuntersuchungen, N&R 2007, S. 2 ff.

Zum vorläufigen Rechtsschutz:

– Säcker, Schönborn, Wolf, Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Preisgenehmgiungsverfahren nach § 23 a EnWG, NVwZ 2006, S. 865 ff.

Aufgrund der parallelen Fragestellungen im Kartellrecht:

– Bechthold, Erweiterung der Beschwerdebefugnis im Kartellverfahren, NJW 2007, S. 562 ff.

Literatur

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