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VORSORGE für Unfall, Krankheit und Alter durch ... Vollmacht ... Betreuungsverfügung ... Patientenverfügung Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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V O R S O R G Efür Unfal l , Krankhei t und Al ter

durch. . . Vol lmacht. . . Bet reuungsver fügung. . . Pat ientenver fügung

Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Viel zu wenige Bürgerinnen und Bürger denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der gei-stigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohntregeln können. Dabei ist in anderen Bereichen Vorsorge selbstverständlich– so bei der finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung oder Versi-cherungen vielfältiger Art. Allerdings sollte sich jeder auch einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn erselbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist, undwie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können.

Diese Frage wird leider von vielen verdrängt oder auf „später“ hinaus-geschoben. Dabei kann niemand sicher davor sein, vielleicht schon mor-gen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlierenund darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn spricht. Falls hier-für keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretungbestellen. Das Gericht wird hierbei prüfen, ob die Betreuungsperson vor-rangig aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist diesnicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestelltwerden. Derzeit haben in Bayern über 125.000 Menschen eine Betreuerinoder einen Betreuer. Bundesweit werden mehr als 900.000 Betreuungengeführt.

Für diesen Fall kann jedermann vorsorgen, indem er schriftliche Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers wie auch die Vorstel-lungen für dessen Amtsführung formuliert. Wer dabei im Angehörigen-oder Bekanntenkreis auf jemanden zählen kann, dem er unbeschränkt ver-trauen darf, sollte überlegen, ob er nicht diese Person für den Fall des Fal-les bevollmächtigt.

Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer nicht bestellt werden.

des Bayerischen Staatsministers der Justiz Vorwort

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In jedem Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstel-lungen für die spätere Gesundheitsfürsorge niederzulegen. Insbesondere inder letzten Lebensphase kann jeder in eine Situation kommen, die anderenschwierige Entscheidungen abverlangt. Sollen auch im Fall einer unheil-baren Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher Selb-ständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Be-handlung, künstliche Ernährung o. ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden?Oder soll – auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Patientenvon Würde im Leben wie im Sterben – auf den Eingriff in einen natürlichenVerlauf verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung oder wenig-stens nur Besserung besteht? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder vorausschauend und abwägend eine Meinung bilden sollte. Wer sichdem nicht stellt, muss wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheidenund hierbei mühsam versuchen werden, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

Die vorliegende Informationsschrift will dazu beitragen, im Bewusst-sein der Bürgerinnen und Bürger die Notwendigkeit einer Vorsorge für denrechtlichen Betreuungsfall stärker als bisher zu verankern. Sie soll gleich-zeitig konkrete Vorschläge für denjenigen liefern, der sich zu einer Vorsor-gevollmacht oder Betreuungsverfügung und möglichst auch zu einer hier-mit kombinierten Patientenverfügung entschließt. Es ist jedem zu wün-schen, dass ihm eine Lage erspart bleibt, in welcher hiervon Gebrauch zumachen ist. Sollte es aber tatsächlich einmal so weit kommen, kann derWert einer gut durchdachten Vorsorge gar nicht hoch genug veranschlagtwerden – für Angehörige, Ärzte, aber nicht zuletzt auch für die Betroffenenselbst.

München, im Februar 2003

Dr. Manfred Weiß

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Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheitoder Alter in die Lage kommen, dass er wichtigeAngelegenheiten seines Lebens nicht mehrselbstverantwortlich regeln kann.

Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklichmit folgenden Fragen befassen:

� Was wird, wenn ich auf die Hilfe andererangewiesen bin?

� Wer handelt und entscheidet für mich?

� Wird dann mein Wille auch beachtetwerden?

oder noch konkreter gefragt:

� Wer verwaltet mein Vermögen?

� Wer erledigt meine Bankgeschäfte?

� Wer organisiert für mich nötige ambulanteHilfen?

� Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?

� Wer kündigt meine Wohnung oder meinenTelefonanschluß?

� Wie werde ich ärztlich versorgt?

� Wer entscheidet bei Operationen undmedizinischen Maßnahmen?

und überhaupt:

� Wer kümmert sich um meine persönlichenWünsche und Bedürfnisse?

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten,die Sie beschäftigen sollten.

FRAGENdie sich jeder stellen sollte…

1Wofür sollte ich denn überhaupt

Vorsorge treffen? Was kann denn schon passieren?

2Aber ich habe doch Angehörige!

Mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich doch

darum kümmern?

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – im Ernstfall beistehen. Wenn aberrechtsverbindliche Erklärungen oder Entschei-dungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kin-der Sie nicht gesetzlich vertreten. In unseremRecht haben nur Eltern gegenüber ihren minder-jährigen Kindern ein umfassendes Sorgerechtund damit die Befugnis zur Entscheidung undVertretung in allen Angelegenheiten. Für einenVolljährigen können hingegen Angehörige nur inzwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abge-ben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäft-lichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich be-stellter Betreuer sind.

Näheres zum Begriff der Vollmacht und derdurch sie entstehenden Rechtsbeziehungen fin-den Sie auf Seite 12. Dort wird auch der Begriffder Betreuungsverfügung im Unterschied zurVollmacht erklärt.

3Was spricht denn für eine Vollmacht zur Vorsorge?

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnenein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benen-nen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrau-ens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu han-deln. Hierbei können Sie sich von Ihren persön-lichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassensowie zusätzlich Anweisungen geben, wie IhreAngelegenheiten geregelt werden sollen. Es istsehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die ge-wünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörigeoder Freunde) bereits bei der Abfassung der Voll-macht mit einzubeziehen.

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4Was ist eine Generalvollmacht?

Genügt sie zur Vorsorge?

Eine Generalvollmacht, kann etwa „zur Ver-tretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen.Sie deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle aucheiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbe-handlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen können, wenn hierbei Lebensgefahrbesteht (etwa bei einer Herzoperation) oder einschwerer, länger andauernder Gesundheits-schaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Ampu-tation).

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auchin eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlosse-ne Unterbringung oder in eine andere freiheits-beschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter)einwilligen können.

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle ineine Organspende einwilligen können.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass dieschriftliche Vollmacht diese Befugnisse aus-drücklich bezeichnet. Eine „Generalvollmacht“genügt also nicht. Außerdem braucht der Bevoll-mächtigte in den ersten beiden Fallgruppen fürseine Entscheidung die Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts.

Ferner ist zu beachten, dass in einigen aus-ländischen Staaten der Bevollmächtigte nur inAngelegenheiten handeln darf, die in der Voll-macht ausdrücklich benannt sind.

Aber auch im übrigen empfiehlt es sich, inder Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sieim einzelnen befugen soll.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmachtnur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschrän-ken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich). Dies

bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die ande-ren Aufgaben möglicherweise ein Betreuer be-stellt werden muss (vgl. unten zu Fragen 6 und10). Selbst wenn der Bevollmächtigte vom Ge-richt auch für die ergänzenden Aufgaben als Be-treuer ausgewählt werden kann: Ein Nebenein-ander von Vollmacht und Betreuung sollte besservermieden werden.

5Muss eine solche Vollmacht eine

bestimmte Form haben?

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweis-kraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig.Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht hand-schriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre aller-dings die Gefahr der Fälschung am geringsten;außerdem lässt sich späteren Zweifeln an derGeschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eherbegegnen, wenn er den Text vollständig selbstgeschrieben hat). Sie können eine Vollmachtauch mit Maschine schreiben oder von einer an-deren Person schreiben lassen. Schließlich kön-nen Sie sich auch eines geeigneten Vordruck-musters hierfür bedienen. Ort, Datum und voll-ständige eigenhändige Unterschrift dürfen je-doch keinesfalls fehlen.

Bei der Abfassung einer Vollmacht könnenSie selbstverständlich auch den Rat eines Rechts-anwalts oder eines Notars einholen. Dies ist be-sonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. um-fangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevoll-mächtigte einsetzen oder neben der Vollmachtsehr eingehende Handlungsanweisungen an denoder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Dienotarielle Beurkundung ist dann notwendig,wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfü-gungen berechtigen soll.

Weitere Hinweise zur Mitwirkung eines No-tars bei der Abfassung einer Vollmacht finden Sieauf Seite 12.

6Muss ich nicht einen Missbrauch

der Vollmacht befürchten?

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nachihrem Umfang – dem Bevollmächtigten gegebe-nenfalls sehr weit reichende Befugnisse. Deshalbist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Ver-trauen zu der Person, die Sie womöglich bis zuIhrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstat-ten wollen.

Dies wird in der Regel ein Angehöriger odereine Ihnen sonst sehr nahe stehende Person sein.Die Bevollmächtigung von Personen oder Verei-nen, die eine solche Rechtsbesorgung geschäfts-mäßig anbieten wollten, wäre im Hinblick aufdie Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nurzulässig, wenn der Bevollmächtigte bzw. der fürden Verein Handelnde, etwa als Rechtsanwalt,zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist.

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauens-person müssen Sie nicht auf Vorkehrungen ge-gen Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw.Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellungmehrerer Bevollmächtigter).

Sie können für verschiedene Aufgabengebie-te (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensan-gelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevoll-mächtigten einsetzen. Allerdings benötigt dannjeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Dazu kön-nen Sie das Formular aus dieser Broschüre mehr-fach verwenden.

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht aller-dings die Gefahr, dass die unterschiedlichen Per-sonen verschiedener Meinung sind, was dieWahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.

Für den Fall, dass der von Ihnen Bevoll-mächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, solltemöglichst eine weitere Vertrauensperson als Er-satzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass

diese nur bei Verhinderung des eigentlichen Be-vollmächtigten für Sie handeln darf, sollte internabgesprochen werden. Im Text der Vollmachtwäre eine solche Einschränkung fehl am Platz(vgl. die Hinweise auf Seite 13 unten)

7Wo bewahre ich

die Vollmacht auf?

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit soerteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solangeder Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde be-sitzt und sofern er bei Vornahme eines Rechtsge-schäfts für Sie dem Geschäftspartner die Urkun-de im Original vorlegen kann.

Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigterdann nur, wenn er die Vollmacht im Originalvorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür,dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtig-ten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Sie verwahren die Vollmacht an einem imErnstfall leicht zugänglichen Ort, den der Be-vollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem häuslichenSchreibtisch).

Sie übergeben die Vollmacht von vornhereindem Bevollmächtigten mit der Maßgabe, vondieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauchzu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohne-hin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbe-haltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Voll-macht Gebrauch machen, können Sie die Voll-macht widerrufen und Schadenersatz fordern.

Sie übergeben die Vollmacht einer anderenVertrauensperson zur treuhänderischen Verwah-rung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigtenim Bedarfsfall auszuhändigen.

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Wenn Sie eine Vollmacht nach dem auf Seite15 vorgeschlagenen Muster erteilen, kann eineKopie beim Vormundschaftsgericht hinterlegtwerden (vgl. Frage 14). Dies empfiehlt sich, weildann das Gericht im Bedarfsfall Kenntnis von derVollmacht hat. Es wird dann keinesfalls einenBetreuer bestellen, weil eine wirksame Voll-macht im Rahmen ihrer Reichweite eine Betreu-ung entbehrlich macht.

8 Ab wann und wie lange

gilt die Vollmacht?

Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ abihrer Ausstellung. Im „Innenverhältnis“ zum Be-vollmächtigten ist aber die mit ihm getroffeneVereinbarung maßgebend (zu diesen Begriffenvgl. näher Seite 12). Diese wird wörtlich oderstillschweigend dahingehend lauten, dass er vonder Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wennSie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen,müssen Sie das ausgehändigte Formular zurück-verlangen.

Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Re-gel nicht zum Erlöschen der Vollmacht. (Auch hier-zu finden Sie weitere Erläuterungen auf Seite 13).

9Wie kann ich dem Bevollmächtigtenmeine Wünsche und Vorstellungen

verdeutlichen?

Zunächst sollte beachtet werden, dass dieVollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärungist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäft-lichen Vertreters und beschreibt, was dieser „imAußenverhältnis“ mit Rechtswirkung für Sie tundarf.

Deshalb sollten Anweisungen an den Bevoll-mächtigten zum inhaltlichen Gebrauch der Voll-macht nicht in diese selbst aufgenommen wer-den.

Beispiel:

Eine Vollmacht kann zum Abschluss einesHeimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche,welches Heim vorrangig in Betracht kommt – oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werdensollte –, gehören nicht in diese Erklärung mitAußenwirkung. Dies kann vorweg mit dem Be-vollmächtigten als „Auftrag“ besprochen oderauch in einer schriftlichen Handlungsanweisung,etwa einem Brief, niedergelegt werden.

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, be-stimmte Angehörige an Geburtstagen, Weih-nachten usw. zu beschenken oder die bisherigenSpendengewohnheiten fortzuführen. All diessollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern inden Auftrag an den Bevollmächtigten aufgenom-men werden.

Welchen Inhalt dieser im einzelnen habenkann, hängt wesentlich von Ihren individuellenWünschen und Bedürfnissen ab. Hierauf wird inFrage 13 noch näher eingegangen.

10Was kann geschehen, wenn ichkeine Vollmacht erteilt habe?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Er-krankung oder auch aufgrund nachlassender gei-stiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganzoder teilweise nicht mehr regeln können und Siekeine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestel-lung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“)für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Vor-mundschaftsgericht zuständig. Wird diesem z. B.durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oderauch Behörden ein entsprechender Anlass be-kannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestel-

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len ist und welchen Aufgabenkreis dieser dannhaben soll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vomRichter persönlich angehört werden. Außerdemist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigen-gutachten einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkrei-ses um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechtenicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, z. B. einenRechtsanwalt, für Sie bestellen.

Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird die-ser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem festgelegtenAufgabenkreis.

11Was ist eine

Betreuungsverfügung?

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wenSie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. FallsSie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben,zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßigin einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung fürden Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“genannt. Sie können darin bestimmen, wer IhrBetreuer werden soll. Sie können aber auch fest-legen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind fürdas Gericht grundsätzlich verbindlich.

12Muss der Betreuer

meinen Willen beachten?

Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Ange-legenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohlentspricht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit,im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zugestalten. Deshalb hat der Betreuer Ihren Wün-

schen zu entsprechen, so weit dies Ihrem Wohlnicht zuwider läuft und ihm zuzumuten ist. Eheder Betreuer wichtige Angelegenheiten für Sieerledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen zubesprechen.

Da nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre Wün-sche und Vorstellungen im Fall der Betreuungs-bedürftigkeit noch jederzeit klar äußern können,ist es möglich, schon „in guten Zeiten“ entspre-chende Verfügungen schriftlich niederzulegen.Diese sind für den Betreuer ebenso verbindlichwie aktuell geäußerte Wünsche, es sei denn,dass Sie erkennbar an ihnen nicht mehr festhal-ten wollen.

13Was kann in einer Betreuungs-

verfügung alles geregelt werden?

Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängtwesentlich von Ihrer individuellen Lebenssitua-tion und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab.

Folgende Fragen sollen Ihnen Anregungendafür bieten, was in einer Betreuungsverfügungbeispielsweise geregelt werden kann.

Vermögensangelegenheiten

� Möchte ich meinen bisherigen Lebensstan-dard beibehalten? Soll dazu notfalls meinVermögen aufgebraucht werden?

� Wie soll über mein Grundvermögen (meinHaus, meine Eigentumswohnung/en) verfügtwerden?

Persönliche Angelegenheiten

� Will ich weiterhin bestimmten Personen zuGeburtstagen, Weihnachten, Hochzeitenusw. einen bestimmten Geldbetrag oder einGeschenk zukommen lassen?

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� Sollen meine bisherigen Spendengewohn-heiten fortgeführt werden?

� Wünsche ich den Abschluss eines Bestat-tungsvorsorgevertrages?

Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme

� Von wem wünsche ich im Fall meiner Pflege-bedürftigkeit versorgt zu werden?

� Möchte ich, so weit meine Versorgung undPflege gewährleistet werden kann, bis zumeinem Tod in meiner angestammten Woh-nung, meiner Eigentumswohnung leben?

� Möchte ich – falls der Umzug in ein Heimunvermeidbar sein sollte –, mich mit demVerkaufserlös aus meinem Haus / meiner Eigentumswohnung in eine bestimmte Senio-renwohnanlage einkaufen und meinen Auf-enthalt dort finanzieren?

� Wünsche ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmtenHeim zu wohnen?

� Wo möchte ich wohnen, wenn in dem vonmir ausgewählten Heim kein Platz zur Verfü-gung steht?

� In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?

� Möchte ich, wenn ich in einem Heim lebenmuss, meine persönlichen Gegenstände undMöbel so weit wie möglich mitnehmen? Welche sind am wichtigsten?

� Welche Möbel oder Gegenstände sollen imFall einer Wohnungsauflösung an ... (Name,Anschrift) ausgehändigt werden? Sollen dieseGegenstände wohltätigen Zwecken zur Ver-fügung gestellt werden?

Dies sind aber – wie gesagt – nur Anregun-gen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

14Welche Form muss eine

Betreuungsverfügung haben?

Die Betreuungsverfügung sollte schon ausBeweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Betreuungsverfügungen können in Bayernkostenfrei bei dem für Ihren Wohnort zustän-digen Vormundschaftsgericht hinterlegt werden,damit sie im Bedarfsfall auch zur Kenntnis desRichters gelangen.

15Was ist demnach besser für mich:

eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauenkönnen, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre An-gelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Voll-macht vorzuziehen sein. Sie vermeiden damitdas mit der Betreuerbestellung verbundene ge-richtliche Verfahren. Andererseits steht der Be-vollmächtigte – anders als der Betreuer – nichtunter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle – einerisikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlos-sene Unterbringung bzw. andere freiheitsbe-schränkende Maßnahmen – braucht er für seineEntscheidungen auch keine gerichtlichen Ge-nehmigungen.

Allerdings kann das Vormundschaftsgericht,wenn ihm ein entsprechender Anlass bekanntwird, für einen Bevollmächtigten eine Kontroll-person bestellen. Dieser „Vollmachtsbetreuer“hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zuüberwachen und im Falle eines Missbrauchs dieVollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müsstedas Gericht dann einen Betreuer für den Aufga-

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benkreis bestellen, der zuvor dem „ungetreuen“Bevollmächtigten übertragen war.

Wenn Sie hingegen niemanden haben, demSie eine Vollmacht anvertrauen wollen, emp-fiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfü-gung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall einBetreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dannEinfluss auf dessen Auswahl und dessen späteresHandeln für Sie.

16Wer entscheidet über meine

ärztliche Behandlung?

Solange Sie als Patient einwilligungsfähigsind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung undBeratung durch den Arzt über alle Sie betreffendenärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn fürSie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis derGesundheitsfürsorge angeordnet wurde.

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähigsind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußernkönnen, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuerfür Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtig-ter noch Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigenMaßnahmen der Arzt nach Ihrem „mutmaßlichenWillen“ handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärzt-lichen Behandlungen muss gegebenenfalls einvorläufiger Betreuer bestellt werden. Ihr mut-maßlicher Wille ist überhaupt maßgebend fürjede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbstnicht mehr äußern können. Es muss – gegebe-nenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Be-treuer – ermittelt werden, wie Sie sich in der gege-benen Situation entscheiden würden, wenn SieIhren Willen noch kundtun könnten. Dies kannsehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangen-heit niemals schriftlich oder auch nur mündlich,z. B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungenfür eine medizinische Behandlung, insbesonderein der letzten Lebensphase, geäußert haben.Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend ineiner „Patientenverfügung“ festzulegen.

Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt somit:

� Sie äußern Ihren Willen selbst.

Ärzte und IhrVertreter (Bevollmächtigter oderBetreuer) müssen diesen Willen beachten.

oder

� Sie können Ihren Willen nicht mehr selbstäußern.

Ärzte und IhrVertreter (Bevollmächtigter oderBetreuer) müssen Ihren Willen beachten, wie die-ser in gesunden Tagen in einer Patientenver-fügung niedergelegt oder in Gesprächen („Auf-trag“) geäußert wurde.

17Was versteht man genau

unter einer Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung können Sieschriftlich im voraus für den Fall einer eigenenEntscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglichder Art und Weise einer ärztlichen Behandlungniederlegen. Verlieren Sie dann tatsächlich IhreEntscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlicheiner in Betracht kommenden ärztlichen Maß-nahme geschlossen werden. Auf diese Weisekönnen Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähig-keit Einfluss auf die ärztliche Behandlung neh-men und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wah-ren.

18Ist eine Patientenverfügung

für den Arzt rechtlich verbindlich?

Eine Patientenverfügung ist rechtlich dannverbindlich, wenn durch sie der Wille des Patien-

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ten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme ein-deutig und sicher festgestellt werden kann. Sohat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidungaus dem Jahr 1994 sogar den Behandlungsab-bruch eines im Koma liegenden Patienten dannals grundsätzlich rechtmäßig anerkannt, wennmit Sicherheit festgestellt werden kann, dass diesseinem (mutmaßlichen) Willen entspricht. Nachden Grundsätzen der Bundesärztekammer zurärztlichen Sterbebegleitung von 1998 hat derArzt den Willen aus den Gesamtumständen zuermitteln, wobei „einer früheren Erklärung desPatienten“ eine besondere Bedeutung zukommt.Dies gilt jedenfalls, sofern keine Umstände er-kennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gel-ten lassen würde. Eine Patientenverfügung ist umso verbindlicher, je zeitnaher und konkret krank-heitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb istes empfehlenswert, eine einmal niedergelegtePatientenverfügung in bestimmten – vom Gesetznicht vorgeschriebenen – Zeitabständen und beischwerer Erkrankung *) zu überprüfen und zu ak-tualisieren. Selbstverständlich kann die Patien-tenverfügung von Ihnen jederzeit geändert oderwiderrufen werden.

Der Arzt hat eine derart verbindliche Patien-tenverfügung zu beachten. Die Missachtung desPatientenwillens kann als Körperverletzung straf-rechtlich verfolgt werden.

19Wie formuliere ich eine

Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung sollte nicht nur allge-mein gehaltene Formulierungen enthalten, wiez. B. den Wunsch „in Würde zu sterben“, wennein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich er-scheint. Vielmehr sollte ganz individuell festge-legt werden, unter welchen Bedingungen eineBehandlung nicht begonnen oder nicht fortge-setzt werden darf.

Es empfiehlt sich nicht, dies mit eigenenWorten zu formulieren, sofern Sie sich nicht ein-gehend hierüber von einem Arzt haben beratenlassen oder selbst über gute medizinische Kennt-nisse verfügen. Vielmehr sollten Sie sich einesFormularmusters bedienen, das in fundierterWeise dem neuesten Stand von Medizin undRecht entspricht. Sie finden in dieser Informa-tionsschrift ein entsprechendes Muster, das Ihnenverschiedene Entscheidungsvorschläge bietet.

Es ist sehr empfehlenswert, dieses mit einemArzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Wenn Sieaber derzeit kein ärztliches Beratungsgesprächüber eine Patientenverfügung suchen wollen,können Sie den vorgeschlagenen Vordruck auchselbst ausfüllen. Hierbei sollten Sie sich zuvorgründlich mit dem Abschnitt „Eigene Wertvorstel-lungen“ und den medizinischen Erläuterungenzur Patientenverfügung befassen. Bitte bedenkenSie beim Ausfüllen, dass über die vorgesehenenEntscheidungsalternativen hinausgehende eigen-händige Streichungen im Text oder wesentlicheHinzufügungen, die nicht auf konkreten ärzt-lichen Empfehlungen beruhen, im Ernstfall zuZweifeln an der Bestimmtheit Ihrer Verfügung füh-ren können. Eine durch entsprechende Verände-rungen unklar oder widersprüchlich gewordenePatientenverfügung kann dann unbeachtlich sein.

Wenn Sie bereits an einer schweren Krank-heit leiden, ist von vornherein allein das hierfürvorgesehene Formular einer speziellen Patien-tenverfügung *) geeignet. Dieses kann nur in Zusammenwirken mit dem behandelnden Arztausgefüllt werden.

20Genügt allein die Abfassung einerschriftlichen Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung dokumentiert – wieschon gesagt – Ihren Willen, wenn Sie selbst

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*) vgl. hierzu auch Frage 19 *) abgedruckt auf Seite 30

Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vollmacht,nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Voll-machtgeber und dem Bevollmächtigten zu derenGebrauch.

Diese betreffen vielmehr das Innenverhältniszwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.

Diesem liegt rechtlich ein Auftrag zur Ge-schäftsbesorgung, also ein – auch stillschwei-gend abschließbarer – Vertrag zugrunde. In die-sem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Wei-sungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen.Dieses Auftragsverhältnis sollte zweckmäßiger-weise schriftlich mit dem Bevollmächtigten ver-einbart werden, vor allem, wenn es um Vermö-gensangelegenheiten geht. Auf diese Weise kannder Vollmachtgeber zum einen die Rahmen-bedingungen für die Vollmacht festlegen, gege-benenfalls aber auch die Frage der Vergütung desBevollmächtigten klären.

Eine ausdrückliche Regelung des Innenver-hältnisses vermeidet auch Streit über die Rechtedes Bevollmächtigten und dient damit sowohldem Schutz des Vollmachtgebers (oder dessenErben) als auch dem des Bevollmächtigten. Solässt sich z. B. die – häufig streitige – Frage ein-deutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwal-tung oder auch zur Veräußerung von Grundbe-sitz erteilt worden ist.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eineBetreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zurVertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werdenvielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wurde – ein Be-treuer bestellt werden muss (näher hierzu Fragen10 bis 14).

Ergänzende Angaben zu Frage 5, Seite 5(Notarielle Mitwirkung bei der Abfassung derVollmacht)

Wie schon gesagt, ist die notarielle Beurkun-dung einer Vollmacht nicht allgemein vorge-

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nicht über bestimmte ärztliche Maßnahmen, vorallem den Beginn oder die Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung, entscheidenkönnen. Jedoch sollte sichergestellt sein, dassdieser Wille im Zweifel auch von jemandem zurGeltung gebracht werden kann, der mit Rechts-macht für Sie sprechen darf. Dies ist die Person,welche Sie hierzu bevollmächtigt haben. Des-halb empfiehlt es sich, die Patientenverfügungmit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest miteiner Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Denn wenn Sie niemandem eine Vollmachterteilt haben, wird bei Bedarf das Vormund-schaftsgericht für Sie einen Betreuer mit demAufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestel-len. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zutreffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügungergibt.

Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen...

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 2, Seite 4(Begriff der Vollmacht, zugrundeliegendesRechtsverhältnis)

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteil-te Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durchErklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigen-den erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie dieGeschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Man unterscheidet bei der Vollmacht einAußenverhältnis und ein Innenverhältnis. DasAußenverhältnis besteht zwischen Vollmachtge-ber und Bevollmächtigten einerseits sowie aufder anderen Seite Dritten, denen gegenüber Er-klärungen abzugeben sind (z. B. Vertragspartner,Behörden, Ärzte usw.). Im Außenverhältnis inter-essiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des

schrieben, aber stets notwendig, wenn der Be-vollmächtigte auch über Grundstücke verfügendarf.

Ferner ist eine notarielle Beurkundung dannsinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betrei-ben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Für eine Erbausschla-gung, die z. B. wegen Überschuldung des Nach-lasses in Ihrem Namen erklärt werden soll, isteine notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.

Unter Umständen können durch eine nota-rielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirk-samkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.

Die hierdurch entstehenden Gebühren lie-gen durchschnittlich zwischen 45 und 156 €. Im

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Höchstfall beträgt die Beurkundungsgebühr403,50 €, im geringsten Fall 10 € (zuzüglichMwSt).

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 8, Seite 8(Wirkung der Vollmacht über den Tod hinaus)

Nach dem Gesetz endet ein Auftrag im Zwei-fel nicht mit dem Tod des Auftraggebers. Da derVollmacht ein Auftrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Voll-machtgebers befugt, von seiner VertretungsmachtGebrauch zu machen. Seine Erklärungen be-rechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlichdes Nachlasses. Die Erben können Rechenschaftvom Bevollmächtigten verlangen und die Voll-macht widerrufen.

Noch zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht:

� Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Dies wäre aber gegeben, wenn Sie einleitend formulieren: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle…“ o. ä.. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen. Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell die Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.

� Banken erkennen eine privatschriftliche Vollmacht in der Regel nur an, wenn die Unterschrift bankintern oder notariell beglaubigt ist. Sie sollten hierüber mit Ihrer Bankfiliale sprechen.

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Zu dem nebenstehenden Formularvorschlag finden Sie im Anhang ein weiteres Exemplar, das Sie heraustrennen können.

Bitte beachten Sie:Die vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung

der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in

diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig.

Bitte verwenden Sie deshalb Sorgfalt auf das Ausfüllen!

Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson höchst sinnvoll ist.

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars suchen.

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VOLLMACHT

Ich, ..................................................................................................... (Vollmachtgeber/in)(Name, Vorname, Geburtsdatum)

............................................................................................................................................. (Adresse, Telefon, Telefax)

erteile hiermit Vollmacht an

.............................................................................................................................................(Name, Vorname)

.................................................................................. (Bevollmächtigte/r, Vertrauensperson)(Geburtsdatum)

............................................................................................................................................. (Adresse, Telefon, Telefax)

Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt habe.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitztund bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge /Pflegebedürftigkeit

� Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil(-)stationären Pflege. Sofern ich eine Patientenverfügung erstellt habe, muss diese beachtet werden.

� Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheits-zustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn ich an einer solchen Behandlung sterben könnte oder einen schweren und länger dauernden gesundheit-lichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs.1 BGB). Sie darf die Einwilligung zumUnterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.

� Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenübermeiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.

� Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs.1BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden,solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist.

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

� Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen.

Ja � Nein �

Ja � Nein �

VOLLMACHT – Seite 1 15

Post und Fernmeldeverkehr

� Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden Willens-erklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.

Behörden

� Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten.

Vermögenssorge

� Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich

� über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen

� die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung wahrnehmen

� Zahlungen und Wertgegenstände annehmen

� Verbindlichkeiten eingehen

� mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungenaller Art vornehmen

� Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben.Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten.

(Achtung: Kreditinstitute verlangen i.d.R. eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken! Für Immobiliengeschäfte sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!)

Betreuungsverfügung

� Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“) erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.

............................................ ...........................................................................................(Ort, Datum) (Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin)

............................................. ...........................................................................................(Ort, Datum) (Unterschrift des Vollmachtnehmers/der Vollmachtnehmerin)

Ja � Nein �

Ja � Nein �

Ja � Nein �

Ja � Nein �

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

VOLLMACHT – Seite 216

17

Falls Sie sich nicht entschließen wollen, eine Vollmacht zur Vorsorge zu erteilen, sollten Sie wenigstens für ein etwaiges Betreuungsverfahren vorsorgen,

nämlich durch eine Betreuungsverfügung.

Zumindest empfehlen sich Vorschläge zur Person eines möglichen Betreuers (oder auch die Festlegung, wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll).

Diese Vorschläge sind grundsätzlich für das Gericht verbindlich.

Im übrigen können Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen äußern, an die sich ein Betreuer nach Möglichkeit zu halten hat.

Besonders wichtig ist es, dem Betreuer Ihre Vorstellungen zu der gewünschten medizinischen Behandlung nahe zu bringen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig

sind. Deshalb sollte eine Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Der nebenstehende Formularvorschlag ist im Anhang nochmals zum Heraustrennen abgedruckt. Reicht der Vordruck aus Platzgründen für die Niederschrift

Ihrer Wünsche nicht aus, können Sie auch ein Beiblatt anfügen.

18

Ich, ...................................................................................................................................... (Name, Vorname, Geburtsdatum)

............................................................................................................................................. (Adresse, Telefon, Telefax)

lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit, Behinderung oder Unfall meine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für mich bestellt werden muss, folgendes fest:

Als Person, die mich betreuen soll, schlage ich vor:

Name: ..................................................................................................................................

Geburtsdatum: .....................................................................................................................

Straße: .................................................................................................................................

Wohnort: .............................................................................................................................

oder, falls diese nicht zum Betreuer bestellt werden kann:

Name: .................................................................................................................................

Geburtsdatum: .....................................................................................................................

Straße: .................................................................................................................................

Wohnort: .............................................................................................................................

Auf keinen Fall zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt werden soll:

Name: .................................................................................................................................

Geburtsdatum: .....................................................................................................................

Straße: .................................................................................................................................

Wohnort: .............................................................................................................................

Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer habe ich folgende Wünsche:

1. Ich habe meine Einstellung zu Krankheit und Sterben in der beigefügten Patientenverfügung niedergelegt. Diese soll der Betreuer beachten.

2. .........................................................................................................................................

3. .........................................................................................................................................

................................................................... .....................................................................(Ort, Datum) (Unterschrift)

BETREUUNGSVERFÜGUNG

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

19

Wenn Sie sich mit einer Patientenverfügung beschäftigen wollen…

…sollten Sie zunächst den Abschnitt„Eigene WERTVORSTELLUNGEN“

in Ruhe lesen.

20

eine Chance besteht, nicht nur am Leben zubleiben, sondern ein weiterhin selbstbe-stimmtes Leben führen zu können?

� Verzichten Sie im Falle eines plötzlichenHerz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atem-versagens auf die Chance, weitgehend fol-genlos eine Wiederbelebung zu überstehen,weil der Preis einer möglichen schlimmenHirnschädigung für Sie zu hoch wäre?

Wachkomapatienten*) finden in Ausnahme-fällen noch nach Jahren intensiver Pflegebedürf-tigkeit und Therapie, aber auch totaler Abhängig-keit in ein selbstbestimmtes, bewusstes Lebenzurück. Auch in dieser Situation können Ärztezunächst nicht voraussagen, ob die jeweils be-troffene Person zu den wenigen gehören wird,die in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehrenoder zu den vielen, die ihr Leben lang als Pfle-gefall betreut werden müssen.

Fragen im Hinblick auf diese Situation könntensein:

� Wünschen Sie, dass im Falle eines Wachko-mas alles Menschenmögliche für Sie getanwird in der Hoffnung, dass Sie vielleicht zuden wenigen gehören, die nach jahrelangerTherapie in ein selbstbestimmtes Leben zu-rückkehren können?

� Oder ist Ihnen die Vorstellung einer langjäh-rigen totalen Abhängigkeit zu groß, so dassSie lieber auf diese Lebensmöglichkeit ver-zichten wollen und nach einer von Ihnen zubestimmenden Zeit weitere Maßnahmen zurLebensverlängerung ablehnen?

Natürlich werden Ihre Antworten auf dieseFragen davon abhängen, ob Sie alt oder jungsind, unheilbar krank oder gesund. Sie hängenaber auch ab von Ihren Einstellungen zu demhinter Ihnen liegenden Lebensabschnitt und vonIhren Vorstellungen über die vor Ihnen liegende

Eigene Wertvorstellungen

– Grundsätzliche Überlegungen zu Leben und Sterben –

Eine wichtige Ergänzung und Verstärkung Ihrer Patientenverfügung ist es, wenn Sie Ihrepersönlichen Wertvorstellungen, Ihre religiöseAnschauung und Ihre Einstellung zum eigenenLeben und Sterben bedenken und aufschreiben.Dazu können Ihnen die folgenden Überlegun-gen und Fragen hilfreich sein.

Zunächst zwei Beispiele, die folgendes deut-lich machen sollen:

In bestimmten Grenzsituationen des Lebenssind Voraussagen über das Ergebnis medizini-scher Maßnahmen im Einzelfall kaum möglich.Wenn Sie sich selbst für die eine oder andere Lösung entscheiden, übernehmen Sie Verantwor-tung dafür, ob Sie auf der einen Seite auf einmögliches Stück Leben verzichten wollen, oderob Sie für eine kleine Chance guten Lebens einenmöglicherweise hohen Preis an Abhängigkeitund Fremdbestimmung zu zahlen bereit sind.

Wiederbelebungsversuche sind häufig erfolg-reich im Hinblick auf das Wiedereinsetzen derHerz- und Nierentätigkeit. Leider gelingt jedochviel seltener eine komplette Wiederherstellungaller Gehirnfunktionen. Bei einer Wiederbele-bung entscheiden oft Sekunden oder Minutenüber den Erfolg. Daher hat der Arzt in dieser Situation keine Zeit, lange Diskussionen oderEntscheidungsprozesse zu führen. Er kann auchnicht voraussagen, ob der betreffende Menschüberhaupt nicht zu retten ist, ob er mit einemschweren Hirnschaden als Pflegefall überlebenwird oder ob ihm nach erfolgreicher Wiederbe-lebung ein normales, selbstbestimmtes Lebenmöglich ist.

Wenn Sie sich über Ihre Behandlungswün-sche in einer solchen Situation Klarheit verschaf-fen wollen, könnte die Beantwortung folgenderFragen hilfreich für Sie sein:

� Wünschen Sie, dass Sie im Falle eines plötz-lichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder einesAtemversagens wiederbelebt werden, weil *) siehe Erläuterungen zum Formblatt Patientenverfügung, S.27

21

Lebensspanne. Und je nach Lebenssituationkönnen die Antworten im Laufe Ihres Lebens im-mer wieder anders ausfallen.

Die folgenden Fragen sollen Sie anregen,über Ihre eigenen Lebenseinstellungen undWertvorstellungen nachzudenken:

� Können Sie Ihr Leben rückblickend als ge-lungen bezeichnen? Oder würden Sie lieber– wenn Sie könnten – Ihr Leben ganz andersführen? Sind Sie enttäuscht worden vom Le-ben? Gibt es viele unerfüllte Wünsche, vondenen Sie hoffen, dass sie zukünftig noch er-füllt werden könnten?

� Wie sind Sie bisher mit leidvollen Erfahrun-gen in Ihrem Leben umgegangen? Haben Siesich dabei von anderen helfen lassen oderhaben Sie versucht, alles allein zu regeln undalles mit sich selbst auszumachen?

� Haben Sie Angst, anderen zur Last zu fallenoder sind Sie der Meinung, dass Sie sich ge-trost helfen lassen dürfen?

� Welche Rolle spielt die Religion in Ihrer Le-bensgestaltung? Und welche Rolle spielt siein Ihren Zukunftserwartungen, auch überden Tod hinaus?

� Wollen Sie noch möglichst lange leben?Oder ist Ihnen die Intensität Ihres zukünftigenLebens wichtiger als die Lebensdauer? GehtIhnen die Qualität des Lebens vor Quantitätoder umgekehrt, wenn beides nicht in glei-chem Umfang zu haben ist?

� Wie wirken Behinderungen anderer Men-schen auf Sie? Wie gehen Sie damit um? Gibtes für Sie einen Unterschied in der Wertungzwischen geistiger und körperlicher Behin-derung? Was wäre die schlimmste Behinde-rung, die Sie selbst treffen könnte?

� Gibt es viele „unerledigte“ Dinge in IhremLeben, für deren Regelung Sie unbedingtnoch Zeit brauchen?

� Welche Rolle spielen Freundschaften undBeziehungen zu anderen Menschen in IhremLeben? Haben Sie gern vertraute Menschenum sich, wenn es Ihnen schlecht geht oderziehen Sie sich lieber zurück? Können Siesich vorstellen, einen Menschen beim Ster-ben zu begleiten? Würden Sie eine solcheBegleitung für sich selber wünschen?

Beschäftigen Sie sich mit den Fragen, die fürSie jetzt wirklich wichtig sind. Nehmen Sie sichZeit dafür und sprechen Sie mit vertrauten Men-schen darüber und notieren Sie die wichtigstenGedanken auf dem Beiblatt „Meine Wertvorstel-lungen“. Dieses Beiblatt ist als ergänzende Er-läuterung Teil Ihrer Patientenverfügung. Es dientdazu, die Ernsthaftigkeit und GlaubwürdigkeitIhrer Entscheidung zu unterstreichen und Ihrepersönlichen Überlegungen zu verdeutlichen.Wenn Sie diese nicht ausführlich niederschrei-ben wollen, genügt es auch, einige der beispiel-haft genannten Fragen schriftlich zu beantwor-ten. Zumindest sollten Sie aber mit eigenen Wor-ten möglichst handschriftlich zum Ausdruckbringen, dass Sie sich gründlich mit der Bedeu-tung einer Patientenverfügung befasst, den Inhaltder vorgeschlagenen Formulierung verstandenhaben und das die jeweils von Ihnen angekreuz-ten Aussagen Ihrem eigenen Willen entsprechen.Dann kann später Ihre Verfügung nicht mit derBehauptung angezweifelt werden, Sie hättenmöglicherweise einen Vordruck unbesehen oderohne genaue Vorstellung seiner inhaltlichen Bedeutung unterschrieben.

Sie haben dabei auch die Möglichkeit, sichgrundsätzlich zur Frage der Wiederbelebung imFalle eines plötzlichen Herz-Kreislaufstillstandeszu äußern, wenn sie das aufgrund Ihres Alters,Ihrer Lebenseinstellung oder Ihrer Krankheitssi-tuation wünschen. Einzelheiten darüber solltenSie mit einem Arzt besprechen. Das gilt insbe-sondere für den Fall schwerer Krankheit (sieheauch Formblatt „Ergänzung zur Patientenver-fügung im Fall schwerer Krankheit“).

22

MEINE WERTVORSTELLUNGEN

– Ergänzende Erläuterungen zu meiner Patientenverfügung –

.........................................................................................................................................

.........................................................................................................................................

.........................................................................................................................................

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.........................................................................................................................................

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

23

Es ist sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt oder einem anderen Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen.

Wenn Sie sich aber entschließen, Ihre Verfügung ohne solche Beratung niederzulegen, lesen Sie bitte den vorgeschlagenen Text sorgfältig durch. Beschäftigen Sie sich auch mit den medizinischen Erläuterungen hierzu.

Die vorgeschlagene Patientenverfügung soll Ihnen Anlass geben, sich mit den entsprechenden Fragen gründlich auseinander zu setzen.

Deshalb sind Ankreuzfelder für Ihre Entscheidungen vorgesehen.

Auch zur Patientenverfügung finden Sie im Anhang ein zum Heraustrennen undAusfüllen bestimmtes weiteres Exemplar.

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Für den Fall, dass ich, ..........................................................................................................

geboren am: .............................................................................................................................

wohnhaft in: ..............................................................................................................................

meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich folgendes:

1. Situationen, für die diese Verfügung gilt:

� Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.

� Wenn in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Ein-schätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirn-schädigung z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung oder fortgeschrittenen Hirnab-bauprozess ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähig-keit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber äußerst unwahrscheinlich ist.

� ............................................................................................................................................

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden. Für andere Situationen erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung aller angemessenen medizinischen Möglichkeiten.

2. In allen unter Punkt 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange ich:

� Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im speziellen Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebens-zeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.

� Ich wünsche eine Begleitung

durch Hospizdienst .......................................................................................................

durch Seelsorge ............................................................................................................

durch ............................................................................................................................

......................................................................................................................................(für persönliche Wünsche und Anmerkungen)

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PATIENTENVERFÜGUNG

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 1

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

(Zutreffendes habe ich hier angekreuzt

bzw. unten beigefügt)

25

Ja � Nein �

Ja � Nein �

Sofern dieser Patientenverfügung Erläuterungen zu meinen Wertvorstellungen, u.a. meiner Bereitschaft zur Organspende („Organspendeausweis“), meinen Vorstellungen zur Wieder-belebung (z. B. bei akutem Herzstillstand) oder Angaben zu bestehenden Krankheiten beigefügt sind, sollen sie als erklärender Bestandteil dieser Verfügung angesehen werden.

Ich habe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung erstellt. Sie ist Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts. Darum wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit eine Änderung meines Willens unterstellt wird, solange ich diesen nicht ausdrücklich (schriftlich oder nachweislich mündlich) widerrufen habe.

Ich weiß, dass ich die Patientenverfügung jederzeit abändern oder insgesamt widerrufen kann.

......................................................... ........................................................................Ort, Datum Unterschrift

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 2

3. In den unter Punkt 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen wünsche ich:

� Die Unterlassung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden.

� Keine Wiederbelebungsmaßnahmen

4. In den von mir unter Punkt 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen, insbesondere in den Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, wünsche ich sterben zu dürfen, und verlange:

� Keine künstliche Ernährung (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene)

� Verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen

Die Befolgung dieser Wünsche ist nach geltendem Recht keine aktive Sterbehilfe.

� Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen.

Bevollmächtigte(r)

Name: .....................................................................................................................................

Anschrift: .................................................................................................................................

Telefon: ......................................................... Telefax: ...........................................................

Ich habe anstelle einer Vollmacht ausschließlich eine Betreuungsverfügung erstellt.

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Ort Datum Unterschrift

Arzt/Ärztin meines Vertrauens:

Name: Anschrift: Telefon:

.................................................. ................................................. ..........................................

.................................................. ................................................. ..........................................

.................................................. ................................................. ..........................................

Es empfiehlt sich, diese Verfügung regelmäßig (z. B. alle ein bis zwei Jahre) durch Unterschrift zubestätigen. Eine erneute Unterschrift bzw. eine Überarbeitung ist sinnvoll, wenn eine Änderungder persönlichen Lebensumstände eintritt. Eine ärztliche Beratung ist empfehlenswert, aber nichtverpflichtend.

Bei der Festlegung meiner Patientenverfügung habe ich mich beraten lassen von*

.................................................. ................................................. ..........................................Name Anschrift Telefon

* (Eine ärztliche oder juristische Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist rechtlichnicht vorgeschrieben. Eine stattgefundenes Beratungsgespräch kann aber unterstreichen, dass SieIhre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht haben.)

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 3

27

In den beschriebenen Situationen, in denender Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat undder Tod noch nicht absehbar ist, kann nachRechtsprechung und ärztlichem Standesrecht derAbbruch einer medizinischen Behandlung aus-nahmsweise zulässig sein. Unabdingbare Vor-aussetzung dafür ist jedoch eine entsprechendeWillensäußerung des Betroffenen im Vorfeld derErkrankung.

Zu Punkt 2:

Lebenszeitverkürzung: Eine fachgerechtelindernde Behandlung einschließlich der Gabevon Morphin wirkt in der Regel nicht lebensver-kürzend; eher ist das Gegenteil der Fall. Nur inExtremsituationen muss gelegentlich die Dosisvon Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hochgewählt werden, dass eine geringe Lebenszeit-verkürzung die Folge sein kann (erlaubte „indi-rekte Sterbehilfe“).

Zu Punkt 3:

Unterlassung lebensverlängernder oder le-benserhaltender Maßnahmen: Viele medizini-sche Maßnahmen können sowohl Leiden ver-mindern als auch Leben verlängern. Das hängtvon der jeweiligen Situation ab. Deshalb ist esnicht hilfreich, in einer Patientenverfügung spe-zielle Maßnahmen, die vielleicht einmal als linderndes Mittel eingesetzt werden könnten, ab-zulehnen. Wiederbelebungsmaßnahmen sindallerdings in der Regel nie leidensmindernd,sondern dienen naturgemäß der Lebenserhal-tung. Fragen zu weiteren Maßnahmen sollten miteinem Arzt besprochen werden.

Zu Punkt 4:

Das Stillen von Hunger- und Durstgefühl ge-hört zu den Basismaßnahmen jeder linderndenTherapie. Viele schwerkranke Menschen habenallerdings kein Hungergefühl; dies gilt aus-nahmslos für Sterbende und mit größter Wahr-scheinlichkeit für Wachkoma-Patienten. Hungerkann nur gestillt werden, wenn er vorhanden ist.

Allgemeines:

Ärztliche Maßnahmen bedürfen stets der Ein-willigung des Patienten. Das gilt auch für ärzt-liche Entscheidungen am Lebensende. VieleMenschen lehnen eine Lebensverlängerung „umjeden Preis“ in bestimmten Situationen für sichab. Um sicher zu sein, dass diese Wünsche imErnstfall beachtet werden, empfiehlt sich die Erstellung einer PATIENTENVERFÜGUNG. Darinwird individuell festgelegt, in welchen konkretenKrankheitssituationen keine Maßnahmen zur Lebensverlängerung gewünscht werden. Vorteil-haft ist es, die Patientenverfügung vorab mit einem Arzt zu besprechen und sie mit einer Vor-sorgevollmacht zu verknüpfen. Dabei muss derInhalt der Patientenverfügung der bevollmächtig-ten Person bekannt sein.

Zu Punkt 1:

Dieser Punkt betrifft nur Gehirnschädigun-gen mit dem Verlust der Fähigkeit, Einsichten zugewinnen, Entscheidungen zu treffen und mitanderen Menschen in Kontakt zu treten. Es han-delt sich dabei häufig um Zustände von Dauer-bewusstlosigkeit oder um wachkomaähnlicheKrankheitsbilder, die mit einem vollständigenoder weitgehenden Ausfall der Großhirnfunktio-nen einhergehen. Diese Patienten sind unfähigzu bewusstem Denken, zu gezielten Bewegun-gen oder zu Kontaktaufnahme mit anderen Men-schen, während lebenswichtige Körperfunktio-nen wie Atmung, Darm- oder Nierentätigkeit erhalten sind, wie auch möglicherweise die Fähigkeit zu Empfindungen. Wachkoma-Patien-ten sind bettlägerig, voll pflegebedürftig undmüssen künstlich mit Nahrung und Flüssigkeitversorgt werden. In Ausnahmefällen findenWachkoma-Patienten noch nach Jahren intensi-ver Pflegebedürftigkeit und Behandlung in einselbstbestimmtes Leben zurück. Eine sichere Voraussage, ob die betroffene Person zu diesenwenigen gehören wird oder zur Mehrzahl derer,die ihr Leben lang als Pflegefall betreut werdenmüssen, ist nicht möglich.

Erläuterungen zum Formblatt PATIENTENVERFÜGUNG

28

Insofern kann in den unter Punkt 1 beschriebe-nen Zuständen die künstliche Ernährung nur sel-ten als wirklich lindernde Behandlung betrachtetwerden.

Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwarlänger als das Hungergefühl vorhanden. Aberkünstliche Flüssigkeitsgabe hat nur begrenztenEinfluss darauf. Viel besser kann das Durstgefühldurch Anfeuchten der Atemluft und durch kunst-gerechte Mundpflege gelindert werden. Umge-kehrt kann die Zufuhr zu großer Flüssigkeits-mengen bei Sterbenden sogar schädlich sein,weil sie zu Atemnotzuständen infolge von Was-seransammlung in der Lunge führen kann.

Das Unterlassen der unter Punkt 3 und Punkt 4 genannten lebenserhaltenden Maßnah-men wird als (rechtlich zulässige) „passive Ster-behilfe“ bezeichnet. Aktive Sterbehilfe (Euthana-sie) ist dagegen strafbar und weder ärztlich nochethisch vertretbar.

29

Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung.

Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt erstellt werden.

Die abgedruckten Texte sollen Sie über die Möglichkeit einer auf einen bestimmten Krankheitsverlauf abgestimmten Patientenverfügung informieren.

Grundsätze

1. Der Arzt darf grundsätzlich keine Maß-nahme ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung er-greifen. Andernfalls begeht er – auch in lebens-rettender Absicht – eine Körperverletzung. Dieärztliche Aufklärung ist dabei wesentlich, damitSie die Folgen Ihrer Entscheidung tatsächlich ein-schätzen können. Sie haben ein Recht auf aus-führliche Aufklärung und Einsicht Ihrer Unterla-gen.

2. Die Patientenverfügung sollte auf die kon-krete Krankheitssituation zugeschnitten sein. Dieernsthafte Auseinandersetzung mit der Lebens-und Krankheitssituation ist ebenso wichtig wieeine möglichst konkrete Benennung von Be-handlungswünschen bzw. Unterbleibenswün-schen. Sie sollten als Patient über mögliche Kom-plikationen aufgeklärt sein und dazu spezifischIhren Behandlungswunsch angeben. Das kannnicht ohne den behandelnden Arzt oder sonstigekompetente Gesprächspartner, z. B. eine palliati-ve Fachpflegekraft, geschehen. Diese Gesprächs-partner sollten in der Verfügung genannt werden.

Sinnvolles Vorgehen

1. Suchen Sie je nach Ihrer eigenen Befind-lichkeit das offene Gespräch mit dem behan-delnden Arzt über die Krankheitssituation. Las-sen Sie sich über Ihre Erkrankung genau aufklä-ren. Nehmen Sie Einsicht in Ihre Krankenunterla-gen. Ein solches Gespräch ist unverzichtbareVoraussetzung für die Erstellung einer Patienten-verfügung und kann durch das Ausfüllen dieserFormulare nicht ersetzt werden!

2. Setzen Sie sich in Ruhe mit den eigenenGefühlen und Erkenntnissen auseinander. DasGespräch mit Vertrauenspersonen kann dabeisehr hilfreich sein.

3. Schreiben Sie die eigenen Wünsche nie-der, so weit sie Ihnen klar geworden sind. WennSie sich nicht klar geworden sind, müssen Ent-scheidungen offen bleiben. Bleiben Sie mit Ihrem Arzt im Gespräch.

4. Alle Beteiligten sollten über bereitliegendeNotfallmedikamente informiert sein. Eine Listealler Ansprechpersonen mit Telefonnummernund evtl. Zeiten der Erreichbarkeit muss für allesichtbar und greifbar sein.

Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNGfür den Fall schwerer Krankheit

30

Ergänzung zur PATIENTENVERFÜGUNGIM FALL SCHWERER KRANKHEIT1

1. Personalien

.............................................................................................................................................Name

........................................................................................................................................Geburtsdatum

.............................................................................................................................................Anschrift

2. Krankheitsgeschichte und Diagnose2

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3. Was mir jetzt wichtig ist3

Ich weiß, dass meine Erkrankung nicht mehr geheilt werden kann. Sollte ich nicht mehr in derLage sein, Entscheidungen über meine Behandlung zu treffen, so wünsche ich ausdrücklich:

.............................................................................................................................................

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1 Eine Broschüre für medizinische Fachkräfte zu diesem Thema kann beim Christophorus Hospiz Verein e. V., Rotkreuzplatz 2a, 80634 München, Tel. 089 / 1307870, bezogen werden.

2 Sollte vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden.

3 Grundsätzliche Überlegungen (z. B. Krankenhauseinweisung, Sterben zu Hause, persönliche Werte in der Situation u.a.)

PATIENTENVERFÜGUNG IM FALL SCHWERER KRANKHEIT – Seite 1

31

�Darüber hinaus ist mir besonders wichtig:4

Diagnostische Maßnahmen oder eine Einweisung in ein Krankenhaus sollen nur dann erfolgen, wenn sie einer besseren Beschwerdelinderung dienen und ambulant nicht durchgeführt werden können.

Mein Wunsch ist es, zu Hause zu bleiben. Sollte das nicht gehen, möchte ich nach Möglichkeit in die Pflegeeinrichtung/Krankenhaus, Station:

.............................................................................................................................................Name, Anschrift

................................................................... eingeliefert werden.Telefon

Ich wünsche den Beistand meiner Kirche/Glaubensgemeinschaft

.............................................................................................................................................

in Person von: .....................................................................................................................Name

.............................................................................................................................................Anschrift /Telefon

Ich wünsche die Unterstützung durch einen Hospiz- oder Palliativdienst:

.............................................................................................................................................Anschrift /Telefon

4. Momentane Medikation

Die aktuelle Medikation, Indikation und Dosierung bereitliegender Notfall-medikamente sollten auf einem gesonderten Blatt beigefügt sein.

zuletzt geändert am: .............................................................................................................

.............................................................................................................................................Name und Adresse des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft

.............................................................................................................................................Unterschrift des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft

4 Zutreffendes habe ich angekreuzt.

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

PATIENTENVERFÜGUNG IM FALL SCHWERER KRANKHEIT – Seite 2

32

Mögliche Komplikation Vom Patienten gewünschte Behandlung

5. Notfallplan5

.............................................................................................................................................Name und Anschrift des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft:

.................................................................................. ........................................................Telefon

.............................................................................................................................................Unterschrift des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft

Ort/Datum: ........................................................................................................................

.............................................................................................................................................Unterschrift des Patienten:

5 Muss gemeinsam mit dem behandelnden Arzt oder einer Palliativpflegekraft ausgefüllt werden.

PATIENTENVERFÜGUNG IM FALL SCHWERER KRANKHEIT – Seite 3

33

Medikament Uhrzeit Zweck

Aktuelle Medikation

.............................................................................................................................................zuletzt geändert am

.............................................................................................................................................Name und Anschrift des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft:

.............................................................................. ........................................................Telefon

.............................................................................................................................................Unterschrift des behandelnden Arztes/der Palliativfachkraft

(aus: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)

PATIENTENVERFÜGUNG IM FALL SCHWERER KRANKHEIT – Seite 4

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Die in der Broschüre abgedruckten Texte zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und ihren Erläuterungen wurden in einem Arbeitskreis im Rahmen der Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit, Rotkreuzplatz 2 a, 80634 München, erstellt.

An diesem Arbeitskreis haben mitgewirkt:

Dr. Jürgen Bickhardt, Internist, Kardiologe

PD Dr. Gian Domenico Borasio, Neurologe, Palliativmedizin

Dr. Hans Dworzak, Anästhesist, Intensivmedizin,

Bernadette Fittkau-Tönnesmann, M.P.H., Anästhesistin

Karlo Heßdörfer, Jurist

Dr. Hans-Joachim Heßler, Jurist

Brigitte Hirsch, Hospizschwester

Annemarie Keupp, Diplom-Sozialpädagogin (FH)

Dr. Bernhard Knittel, Jurist

Wolfgang Putz, Rechtsanwalt

Josef Raischl, Hospizsozialarbeiter, Diplomtheologe

Hermann Reigber, Diplomtheologe, Krankenpfleger

Dr. Susanne Roller, Internistin, Palliativmedizin

Angelika Schieder, Diplom-Sozialpädagogin (FH)

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Referat für Öffentlichkeitsarbeit –

Prielmayerstraße 7, 80335 MünchenStand: Februar 2003

6. Auflage

Grafik-Design: Marion und Rudolf Schwarzbeck, GautingIllustration: Christian Schwarzbeck

Druck: Brönner & Daentler, Eichstätt

www.justiz.bayern.de

Diese Karte können Sie ausschneiden,ausfüllen und mit Ihren Ausweispapierenimmer mitführen. �

Für den Fall, dass ich meinen Willen nichtmehr bilden oder verständlich äußern kann,habe ich,

................................................................................. geb......................

wohnhaft ..............................................................................................

.............................................................................................................

vorsorglich eine Vollmacht / Betreuungs-verfügung / Patientenverfügung* erstellt. * Bitte nicht zutreffendes streichen

Tritt dieser Fall ein, bitte ich, umgehend mit der von mir bevollmächtigten Person � / Ärztin oder Arzt meines Vertrauens �* Kontakt aufzunehmen. * Bitte nicht zutreffendes streichen

.............................................................................................................� Name Tel.

.............................................................................................................Anschrift

.............................................................................................................� Name Tel.

.............................................................................................................Anschrift