Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Patientenverfügung Vortrag am 14.11.2008 Vortrag am 14.11.2008 St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 Saarbrücken Hauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 Saarbrücken Tel. Tel. 0681/700 555 0681/700 555 ; E-Mail: ; E-Mail: krempel@rae- krempel@rae- valentin.de valentin.de

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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Vortrag am 14.11.2008 St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 Saarbrücken - PowerPoint PPT Presentation

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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügungund Patientenverfügung

Vortrag am 14.11.2008Vortrag am 14.11.2008St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwälte Valentin & Schmieden, Rechtsanwälte Valentin & Schmieden,

Hauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 SaarbrückenHauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 SaarbrückenTel. Tel. 0681/700 5550681/700 555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]@rae-valentin.de

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Ausgangslage Ausgangslage 01.01.99 Betreuungsrechtsänderungsgesetz 700.000 Menschen als 01.01.99 Betreuungsrechtsänderungsgesetz 700.000 Menschen als

Betroffene tangiertBetroffene tangiert > 1,1 Mio. Menschen unter Betreuung, da aufgrund psychischer > 1,1 Mio. Menschen unter Betreuung, da aufgrund psychischer

Krankheit, Behinderung o. Altersverwirrtheit nicht mehr in der Lage Krankheit, Behinderung o. Altersverwirrtheit nicht mehr in der Lage über persönliche oder finanziellen Angelegenheiten zu entscheidenüber persönliche oder finanziellen Angelegenheiten zu entscheiden

01.07.2005: 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 01.07.2005: 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz KeineKeine Entscheidungs- o. Handlungsbefugnis für Ehepartner, nächste Entscheidungs- o. Handlungsbefugnis für Ehepartner, nächste

Verwandte o. Lebensgefährten für die jeweils erkrankte PersonVerwandte o. Lebensgefährten für die jeweils erkrankte Person Keine Vorsorgevollmacht Keine Vorsorgevollmacht Einleitung BetreuungsverfahrenEinleitung Betreuungsverfahren Wer Schicksal selbst bestimmen möchte: Wer Schicksal selbst bestimmen möchte: VorsorgevollmachtVorsorgevollmacht nebst nebst

Patienten-Patienten- u./o. u./o. BetreuungsverfügungBetreuungsverfügung

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Gründe für die Errichtung IGründe für die Errichtung I

Mit Vorsorgeverfügungen wird dem grundrechtlich geschützten Mit Vorsorgeverfügungen wird dem grundrechtlich geschützten Gedanken des Selbstbestimmungsrechts Rechnung getragen, da die Gedanken des Selbstbestimmungsrechts Rechnung getragen, da die erforderlichen Angelegenheiten erforderlichen Angelegenheiten selbstselbst geregelt werden können. geregelt werden können.

Gerade für das vorgerückte Alter sind solche individuellen Gerade für das vorgerückte Alter sind solche individuellen Regelungen dringend angezeigt:Regelungen dringend angezeigt:

Aufgrund moderner medizinischer Errungenschaften steigt die Aufgrund moderner medizinischer Errungenschaften steigt die Lebenserwartung, aber damit erhöht sich auch das Risiko Lebenserwartung, aber damit erhöht sich auch das Risiko alterstypischer Krankheiten (Altersdemenz, Alsheimer u.a.).alterstypischer Krankheiten (Altersdemenz, Alsheimer u.a.).

In gesunden Tagen für den Verlust der geistigen Kräfte In gesunden Tagen für den Verlust der geistigen Kräfte vorzusorgen, ist Aufgabe und Ziel einer vorzusorgen, ist Aufgabe und Ziel einer VorsorgevollmachtVorsorgevollmacht..

So früh wie möglich Beschäftigung mit So früh wie möglich Beschäftigung mit Fragen der VorsorgeverfügungenFragen der Vorsorgeverfügungen

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Gründe Gründe fürfür die Errichtung II die Errichtung II Früher: Angst vor Scheintod und irrtümlich lebendig begraben zu Früher: Angst vor Scheintod und irrtümlich lebendig begraben zu werden. werden. Heute: Furcht vor ScheinlebenHeute: Furcht vor Scheinleben Angst vor langsamen Sterben und des Lebenmüssens trotz Angst vor langsamen Sterben und des Lebenmüssens trotz schwerster Erkrankungen durch die enormen Möglichkeiten der schwerster Erkrankungen durch die enormen Möglichkeiten der modernen Apparatemedizin im Hinblick auf lebensverlängernde modernen Apparatemedizin im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen führt oftmals zum Wunsch nach einem Sterbenlassen Maßnahmen führt oftmals zum Wunsch nach einem Sterbenlassen aber:aber: wegen gesundheitlicher Beschwerden häufig keine wegen gesundheitlicher Beschwerden häufig keine eigenverantortliche eigenverantortliche Mitteilung dieses Wunsches durch den Mitteilung dieses Wunsches durch den Betroffenen mehr möglich. Betroffenen mehr möglich. Die Behandlungswünsche des Betroffenen anzugeben, ist Die Behandlungswünsche des Betroffenen anzugeben, ist Aufgabe und Ziel der Aufgabe und Ziel der PatientenverfügungPatientenverfügung..

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„„Vorsorgeinstrumente“Vorsorgeinstrumente“

Vorsorgeinstrumente

Betreuung

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

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Vorsorgeinstrumente IVorsorgeinstrumente I

Betreuung BetreuungsverfügungMöglich bei Geschäftsfähigen und bei Nichtgeschäftsfähigen

Weder Geschäftsfähigkeit noch Einwilligungsfähigkeit beim Betroffenen erforderlich

Betreuung wird vom Vormundschafts-gericht bei bestimmten geistigen/seelischen Behinderungen angeordnet

Richtet sich an das Vormundschaftsgericht und an den späteren Betreuer = gerichtlich bestellter Vertreter. Macht Betreuung nicht überflüssig!

Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betreuten

Enthält z.B. Vorschlag, wer Betreuer werden soll; regelt Art und Wahrnehmung der Betreuung; Anordnungen nicht zwingend

§§ 1896 ff BGB §§ 1896, 1901a BGB

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Vorsorgeinstrumente IIVorsorgeinstrumente II

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung

Geschäftsfähigkeit erforderlich Einwilligungsfähigkeit erforderlich

Vorsorgevollmacht richtet sich an das Vor-mundschaftsgericht und an den Bevollmächtigten = rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter

Patientenverfügung richtet sich an Ärzte, Pflegeberufe, Kliniken, Betreuer und Bevollmächtigte; u.U. an das Vormund-schaftsgericht. Daneben kann es zur Betreuung kommen.

Regelt Vertretung durch einen Bevollmächtigten, damit es nicht zur Betreuung kommt; in manchen Fällen Betreuung trotzdem erforderlich

Patient legt beschränkt auf medizinische Vorgänge seinen Willen im voraus für den Fall des Eintritts einer bestimmten Situation nieder.Vorsorgevollmacht daneben u.U. zweckmäßig

§§ 164 ff, 1896 II, 2, III, 1904, 1906 BGB (Noch) Keine spezielle gesetzliche Regelung.

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Vorsorgevollmacht IVorsorgevollmacht I § 1896 II, 2 BGB gibt die Möglichkeit,§ 1896 II, 2 BGB gibt die Möglichkeit, für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit o. auch bloßer für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit o. auch bloßer

Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicherrechtsgeschäftlicher Grundlage zur Grundlage zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen = Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen = VorsorgevollmachtVorsorgevollmacht

Dadurch wird das Dadurch wird das SelbstbestimmungsrechtSelbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt. des Betroffenen gestärkt. Bestellung eines Betreuers oder auch Kontrollbetreuers kann verhindert werden.Bestellung eines Betreuers oder auch Kontrollbetreuers kann verhindert werden. Betreuungsgesetz: Betreuungsgesetz: Ermöglicht Betreutem die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt Instrument Ermöglicht Betreutem die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt Instrument

zur Regelung seiner Wünsche zur Regelung seiner Wünsche vorrangigvorrangig vor staatlichem Eingreifen durch vor staatlichem Eingreifen durch Betreuerbestellung.Betreuerbestellung.

Allerdings: §§ 1904, 1906 BGBAllerdings: §§ 1904, 1906 BGB anstelle autonomer Gestaltung Gesundheitsfragen durch Vorsorgevollmacht anstelle autonomer Gestaltung Gesundheitsfragen durch Vorsorgevollmacht

bedürfen Maßnahmen §§ 1904, 1906 BGB der bedürfen Maßnahmen §§ 1904, 1906 BGB der vormundschaftsgerichtlichen vormundschaftsgerichtlichen GenehmigungGenehmigung

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Vorsorgevollmacht IIVorsorgevollmacht II

Vorsorgevollmacht =lebzeitige Absicherung der eigenen, auchvorübergehenden Handlungsunfähigkeit

postmortale Vollmacht =wird erst mit dem Tod wirksam

transmortale Vollmacht =Erweiterung Vorsorgevollmacht

über den Tod hinaus

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Wirksamkeitsvoraussetzungen IWirksamkeitsvoraussetzungen I

VermögensrechtlicheVermögensrechtliche Angelegenheiten Angelegenheiten grundsätzlich formfrei, §§ 167, 168 BGBgrundsätzlich formfrei, §§ 167, 168 BGB bei Geschäften des täglichen Lebens Schriftform entbehrlichbei Geschäften des täglichen Lebens Schriftform entbehrlich Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b I BGB Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b I BGB

formbedürftigen Vertrages über Grundstücksgeschäfte gem. § formbedürftigen Vertrages über Grundstücksgeschäfte gem. § 167 II BGB grundsätzlich formfrei, aber gegenüber 167 II BGB grundsätzlich formfrei, aber gegenüber Grundbuchamt gem. § 29 GBO: öffentliche Beurkundung o. Grundbuchamt gem. § 29 GBO: öffentliche Beurkundung o. Beglaubigung.Beglaubigung.

allerdings: Vollmacht für die Abwicklung von allerdings: Vollmacht für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften dann formbedürftig nach § 311b I Grundstücksgeschäften dann formbedürftig nach § 311b I BGB, wenn BGB, wenn unwiderruflichunwiderruflich erteilt, da sie bereits bindende erteilt, da sie bereits bindende Verpflichtung zum Erwerb oder Veräußerung Grundstück Verpflichtung zum Erwerb oder Veräußerung Grundstück darstellt ;darstellt ;

ebenso bei widerruflicher Vollmacht, wenn sie rechtliche o. ebenso bei widerruflicher Vollmacht, wenn sie rechtliche o. tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zu tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zu Grundstücksgeschäft begründet Grundstücksgeschäft begründet

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Wirksamkeitsvoraussetzungen IIWirksamkeitsvoraussetzungen II

PersönlichePersönliche Angelegenheiten Angelegenheiten Vorsorgevollmacht kann formlos erteilt werden.Vorsorgevollmacht kann formlos erteilt werden. Gesetz verlangt keine spezifische FormGesetz verlangt keine spezifische Form genügt jede Vollmacht, die erkennen lässt, dass genügt jede Vollmacht, die erkennen lässt, dass

persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten besorgt werden sollen.Bevollmächtigten besorgt werden sollen.

Erforderlich: Erforderlich: GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers des Vollmachtgebers beibei Erteilung VollmachtErteilung Vollmacht

Begründung: Vollmacht wirkt auf zeitlich unüberschaubare Dauer Begründung: Vollmacht wirkt auf zeitlich unüberschaubare Dauer und setzt daher Einsichtsfähigkeit in die Zukunft voraus.und setzt daher Einsichtsfähigkeit in die Zukunft voraus.

Schriftform erforderlich, §§ 1904 II, 1906 V BGB:Schriftform erforderlich, §§ 1904 II, 1906 V BGB:

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Wirksamkeitsvoraussetzungen IIIWirksamkeitsvoraussetzungen III Entscheidungsbefugnis Bevollmächtigter zur Einwilligung Entscheidungsbefugnis Bevollmächtigter zur Einwilligung - in - in Untersuchungen des GesundheitszustandesUntersuchungen des Gesundheitszustandes, , - - HeilbehandlungHeilbehandlung oder oder - ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr, dass - ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr, dass

Vollmachtgeber aufgrund Maßnahme Vollmachtgeber aufgrund Maßnahme stirbtstirbt oder oder - - schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadenschweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden

erleidet oder auch erleidet oder auch - in - in UnterbringungUnterbringung verbunden mit verbunden mit FreiheitsentziehungFreiheitsentziehung Vorsorgevollmachten in Angelegenheiten der Personensorge sollen Vorsorgevollmachten in Angelegenheiten der Personensorge sollen

nicht voreilig erteilt werdennicht voreilig erteilt werden Bei der Feststellung, ob Vollmacht auch die Übertragung der Bei der Feststellung, ob Vollmacht auch die Übertragung der

Entscheidungsbefugnisse über freiheitsbeschränkende Maßnahmen Entscheidungsbefugnisse über freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge umfasst, ist nach der und Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge umfasst, ist nach der Rspr. nach engem Maßstab zu beurteilen:Rspr. nach engem Maßstab zu beurteilen:

Entschluss muss sich Entschluss muss sich spezifisch aus der Vollmachtspezifisch aus der Vollmacht ergeben! ergeben!

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Patientenverfügung IPatientenverfügung I

Oberste Grenze: Aktive Sterbehilfe keine zulässige Anweisung

Wunsch nach Patientenverfügung= Angst vor Apparatemedizin

Angst, allein in der Anonymitätdes Krankenhauses zu sterben

Psychosoziale Betreuung des Patienten in Kombination mit

Schmerztherapie

Palliativmedizin

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Patientenverfügung IIPatientenverfügung II Inhalt:Inhalt: Soll den Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine Soll den Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine

medizinische Behandlung o. Nichtbehandlung für den Fall medizinische Behandlung o. Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund einer physischen o. Behandlungswünsche aufgrund einer physischen o. psychischen Situation psychischen Situation nicht mehr äußernnicht mehr äußern kann. kann.

Wendet sich an den behandelnden Wendet sich an den behandelnden ArztArzt und das und das PflegepersonalPflegepersonal Voraussetzung: Voraussetzung: Einsichts- und UrteilsfähigkeitEinsichts- und Urteilsfähigkeit bei Abfassung, bei Abfassung,

Verfügende muss über die geistige und sichtliche Reife Verfügende muss über die geistige und sichtliche Reife verfügen, sein Selbstbestimmungsrecht in verfügen, sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eigenverantwortlich auszuüben.Gesundheitsangelegenheiten eigenverantwortlich auszuüben.

Keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen: Beweis- und Praktikabilitätsgründen: SchriftformSchriftform und und eigenhändige eigenhändige Unterschrift!Unterschrift!

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Patientenverfügung IIIPatientenverfügung III Notarielle Beurkundung o. Hinzuziehung von Zeugen nicht Notarielle Beurkundung o. Hinzuziehung von Zeugen nicht

notwendig, aber notwendig, aber sinnvoll und empfehlenswertsinnvoll und empfehlenswert im Hinblick auf den im Hinblick auf den NachweisNachweis der vollen Geschäftsfähigkeit der vollen Geschäftsfähigkeit und der und der Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Ausübung und der Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Ausübung und der Bedeutung und Tragweite seines Selbstbestimmungsrechts.Bedeutung und Tragweite seines Selbstbestimmungsrechts.

Sinnvoll:Sinnvoll: alle Unterschriften in nicht allzu langen Zeitabständen zu alle Unterschriften in nicht allzu langen Zeitabständen zu erneuernerneuern, um dadurch zu dokumentieren, dass der ursprünglich , um dadurch zu dokumentieren, dass der ursprünglich gefasste Wille gefasste Wille nach wie vornach wie vor aufrecht zu erhalten wird. aufrecht zu erhalten wird.

Bei absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Bei absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes IntervallIntervall der Unterschriftserneuerung deutlich der Unterschriftserneuerung deutlich zu verkürzenzu verkürzen, um der , um der Annahme eines eventuellen Meinungsumschwunges durch Dritte Annahme eines eventuellen Meinungsumschwunges durch Dritte entgegenzuwirken.entgegenzuwirken.

Keine gesetzliche GrundlageKeine gesetzliche Grundlage

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Aktuelle Diskussion IAktuelle Diskussion IDiskussion Gesetzentwurf im Bundestag zur Frage,Diskussion Gesetzentwurf im Bundestag zur Frage,Wie ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit dem Schutz Wie ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit dem Schutz des Lebens in Einklang zu bringen?des Lebens in Einklang zu bringen?3 Positionen:3 Positionen:-- Antrag Gruppe um Abgeordneter Joachim Antrag Gruppe um Abgeordneter Joachim StünkerStünker (SPD): (SPD):Vorrang SelbstbestimmungsrechtVorrang Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Patientenverfügung des Patienten. Patientenverfügung muss unabhängig vom Stadium der Erkrankung umgesetzt werden, muss unabhängig vom Stadium der Erkrankung umgesetzt werden, also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwangsläufig zum Tod also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwangsläufig zum Tod führt. Arzt Vollstrecker des Patientenwillens.führt. Arzt Vollstrecker des Patientenwillens.-- Antrag um Gruppe Abgeordneter Wolfgang Antrag um Gruppe Abgeordneter Wolfgang BosbachBosbach (CDU): (CDU):Wesentlich restriktiver. Unterscheidung Wesentlich restriktiver. Unterscheidung einfacheeinfache und und qualifizierte qualifizierte VerfügungVerfügung. . Einfache WE: Wunsch nach Behandlungsabbruch Einfache WE: Wunsch nach Behandlungsabbruch nur verbindlichnur verbindlich, , wenn wenn unheilbare, tödlich verlaufende Krankheitunheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt. vorliegt.

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Aktuelle Diskussion IIAktuelle Diskussion IIQualifizierte WE: Gilt für Qualifizierte WE: Gilt für jedesjedes Krankheitsstadium; setzt aber Krankheitsstadium; setzt aber vorherige vorherige BeratungBeratung und und notarielle Beglaubigungnotarielle Beglaubigung voraus und muss voraus und muss alle fünf Jahre alle fünf Jahre erneuerterneuert werden. werden.-- Antrag Gruppe um Abgeordneten Wolfgang Antrag Gruppe um Abgeordneten Wolfgang ZöllerZöller (CSU), Herta (CSU), Herta Däubler-Gmelin (SPD) und Monika Knoche (Linke):Däubler-Gmelin (SPD) und Monika Knoche (Linke):Lehnt sich an Vorlage Abgeordneter Stünker an; will aber Hürden weiter Lehnt sich an Vorlage Abgeordneter Stünker an; will aber Hürden weiter senken, indem auch senken, indem auch mündliche Willenserklärungenmündliche Willenserklärungen gelten sollen. gelten sollen. Stärkerer Einbezug des ArztesStärkerer Einbezug des Arztes in Entscheidung über einen möglichen in Entscheidung über einen möglichen Behandlungsabbruch.Behandlungsabbruch.Würde Patientenverfügung in Frage stellen. Würde Patientenverfügung in Frage stellen. Heftige Kritik von Verbänden und Organisationen an allen Entwürfen. Heftige Kritik von Verbänden und Organisationen an allen Entwürfen. Trotzdem Chance auf gesetzliche Regelung: Angebot Abgeordneter Trotzdem Chance auf gesetzliche Regelung: Angebot Abgeordneter Stünker an Gruppe um Abgeordneten Zöller aus beiden Papiern einen Stünker an Gruppe um Abgeordneten Zöller aus beiden Papiern einen tragfähigen Entwurf zu machentragfähigen Entwurf zu machen

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Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!