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1. Hochbauamt Graubünden Uffizi da construcziun auta dal Grischun Ufficio edile dei Grigioni Auftraggeber: Kanton Graubünden vertreten durch das Hochbauamt Graubünden Projektleiter: Bauobjekt: Bauleitung: Projektleiter: Tel.: (Auskünfte während der Ausschreibung erteilt die Bauleitung) Offerte: BKP freihändiges Verfahren gem. SubG Begehung: Eingabe des Angebotes: Datum Adresse Vermerk (Stichwort): Öffnung der Angebote: Adresse Datum Zeit Anbieter: Name: Adresse: Ort: Telefon: E-Mail: MWST-Nr. Eingabesumme: Brutto CHF ./. Rabatt % CHF Zwischentotal CHF ./. Skonto % CHF Netto exkl. MWST CHF + MWST % CHF Netto inkl. MWST CHF Der Anbieter erklärt, dass er die nachstehenden Bestimmungen zur Kenntnis genommen hat und aufgrund derselben das Angebot einreicht. Diese Bestimmungen bilden bei der Vergabe des Auftrages einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

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1. Hochbauamt Graubünden

Uffizi da construcziun auta dal Grischun

Ufficio edile dei Grigioni

Auftraggeber: Kanton Graubündenvertreten durch das Hochbauamt GraubündenProjektleiter:      

Bauobjekt:      

Bauleitung:      Projektleiter:       Tel.:      (Auskünfte während der Ausschreibung erteilt die Bauleitung)

Offerte: BKP      

freihändiges Verfahren gem. SubG

Begehung:      

Eingabe des Angebotes: DatumAdresse

Vermerk (Stichwort):      

Öffnung der Angebote: AdresseDatum Zeit

Anbieter: Name:

Adresse:

Ort:

Telefon:

E-Mail:

MWST-Nr.

Eingabesumme: Brutto CHF

./. Rabatt % CHF

Zwischentotal CHF

./. Skonto % CHF

Netto exkl. MWST CHF

+ MWST % CHF

Netto inkl. MWST CHF

Der Anbieter erklärt, dass er die nachstehenden Bestimmungen zur Kenntnis genommen hat und aufgrund derselben das Angebot einreicht. Diese Bestimmungen bilden bei der Vergabe des Auftrages einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

Ort, Datum: Unterschriften Anbieter / Bietergemeinschaft:

…………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………………

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Besondere Bestimmungen Teil 1 (BB1) NPK Katalog 102 D/04

000 AnwendungsregelnPositionen, die nicht dem Originaltext NPK entsprechen, sind mit dem Buchstaben R vor der Positionsnummer gekennzeichnet.

R 900 Der Teil 2 der Besonderen Bestimmungen (BB2) ist integrierender Bestandteil des Angebotes.R 910 Die besonderen Bestimmungen des Bauingenieurs oder Fachingenieurs bilden integrierenden

Bestandteil des Angebotes. Bei Widersprüchen gehen der Teil 1 und 2 der Besonderen Bestimmungen vor.

100 Organisation Bauherr, Lage, Zweckbestimmung des Objektes, Umfang derArbeiten

120 Auftraggeber, Projektleiter, Planer Bauleiter

121 Bauherr, Besteller, Eigentümer.100 Bauherr, Besteller.120 02 Kanton Graubünden, vertreten durch das Hochbauamt Graubünden

03 Loëstrasse 32, 7000 Chur

122 Projektleiter, Controller.100 Gesamtprojektleiter.110 03 Name:      

03 Hochbauamt Graubünden, Loëstrasse 32, 7000 Chur04 Telefon 081 / 257 36   05 Telefax 081 / 257 21 56

123 Planer, Berater.200 Architekten.210 02 Name:      

03 Adresse:      04 Telefon:      05 Telefax:      

500 Fachingenieure.510 01 Fachbereich:                  

02 Name:                  03 Adresse:                  04 Telefon:                  05 Telefax:                  

124 Bauleiter.100 02 Örtliche Bauleitung.

07 Name:      08 Adresse:      09 Telefon:      10 Telefax:      

130 Lage des Objekts, Umfang der Arbeiten, Zweckbestimmung und Beschreibung des Objekts

131 Bezeichnung des Objekts.100 01 Beschreibung

132 Ort der Bauausführung.100 Lage.110 01 Gemeinde

02 Ort, Strasse, Nr.

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133 Gegenstand und Umfang der Arbeiten, Losaufteilung.100 01 Vorbehalte der Bauherrschaft.

02 Der Bauherr behält sich das Recht vor, Teile oder einzelne Arbeitsgattungen des Angebotes zu streichen, als Teilaufträge, nicht oder anderweitig zu vergeben.

200 Ausschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Beilagen zum Angebot

R 900 Anwendbares Submissionsrecht:R 910 Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.3.2001

sowie das Submissionsgesetz (SubG) vom 10.2.2004 des Kantons Graubünden und die dazugehörende Submissionsverordnung (SubV) vom 25.5.2004

220 Ausschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien

221 Art des Verfahrens.500 01 Verfahrensart gemäss Angaben auf dem Deckblatt.

223 Eignungskriterien200 01 Der Anbieter hat auf späteres Verlangen den Nachweis über folgende Eignungskriterien zu erbringen:

organisatorische Leistungsfähigkeit technische Leistungsfähigkeit fachliche Eignung finanzielle Leistungsfähigkeit

300 01 Selbstdeklaration / Bestätigungen des Anbieters.02 Den Nachweis, dass die Unternehmung die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

einhält, die wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt und Chur als Gerichtsstand anerkennt, erbringt sie auf beigelegtem Formular im Anhang, welches von allen beteiligten Unternehmern zu unterzeichnen ist.Als Auskunftsstelle bei Fragen über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sind im Kanton Graubünden das kantonale Arbeitsamt bzw. Arbeitsinspektorat zuständig.Bei Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz der Arbeitnehmer aufgestellten Vorschriften oder bei falschen Angaben in der Selbstdeklaration kann die vergebende Behörde den Auftrag widerrufen und den Vertrag fristlos auflösen.

224 Zuschlagskriterien.100 01 Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes legt der Auftraggeber folgende

Zuschlagskriterien fest:02 Preis / Gewicht =     %

Qualität / Gewicht =     %       / Gewicht =     %       / Gewicht =     %

230 Ausschreibungstermine, Auskünfte, Eingabeort, Eingabefristen

236 Ort und Frist für Einreichen des Angebots.100 02 Eingabetermin: gemäss Deckblatt (Stempel einer schweizerischen Poststelle massgebend).

03 Eingabeadresse: gemäss Deckblatt05 Stichwort: gemäss Deckblatt (Angebote ohne den richtigen Vermerk auf dem Eingabecouvert sind

ungültig).

237 Öffnung des Angebots (Offertöffnung).100 03 Die öffentliche Offertöffnung findet gemäss den Angaben auf dem Deckblatt statt.

07 Bei Ausschreibungen im offenen Verfahren kann das Offertöffnungsprotokoll auf www.submission.gr.ch eingesehen werden.

238 Verbindlichkeit des Angebots.100 03 Ab Eingabetermin, Mt.6

240 Ausschreibungsunterlagen

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241 Abgegebene Unterlagen100 Vorgesehene Vertragsurkunden, besondere Bestimmungen, Leistungsverzeichnisse,

Kostengrundlagen.110 01 Werkvertragsformular Hochbauamt (vgl. separates Dokument in BB2 Anhang 1).

Die Rangordnung der Bestandteile des Werkvertrages ist im Werkvertrag (Art. 2) geregelt.130 01 Besondere Bestimmungen Teil 1 (BB1)140 01 Besondere Bestimmungen Teil 2 (BB2) bestehend aus:

Anhang 1: Werkvertrag Kanton GraubündenAnhang 2: ECO-BKP Merkblätter (www.eco-bau.ch)Anhang 3: Weisung über den Umschlag von wassergefährdenden FlüssigkeitenAnhang 4: Weisung über die Bewirtschaftung von BauabfällenAnhang 5: Richtlinie Ausbauasphalt (Verwertung von mineralischen Bauabfällen)Anhang 6: Richtlinie für die Verwertung mineralischer BauabfälleAnhang 7: Luftreinhaltevorschriften für Baumaschinen

Luftreinhalteverordnung LRV SR 814.318.142.1Luftreinhaltung auf Baustellen

Anhang 8: suvaPro FormularVereinbarung über die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzeswährend der Ausführung von Bauarbeiten

Anhang 9: Weisung für die Berechnung der TeuerungAnhang 10: KBOB Nachhaltiges Bauen: Bedingungen für Werkleistungen

150 01 Beilagen des Auftraggebers                  

243 Einzusehende Unterlagen.300 Pläne, Schemata, Berichte, Gutachten, Beschreibungen, Vorausschreibungen und dgl.310 01 Dokumente.

                 

02 Die oben aufgeführten Dokumente können beim Architekten bzw. beim zuständigen Fachingenieur eingesehen werden.

250 Angebot, BeilagenR 900 Zu beachten:R 910 Das Angebot beinhaltet, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, folgende Teile:

Deckblatt Besondere Bestimmungen Teil 1 (BB1) NPK 102 Kostengrundlagen NPK 103 Regiearbeiten NPK 111 Selbstdeklaration/Bestätigungen des Anbieters Leistungsverzeichnis nach NPK Beilagen des Unternehmers gemäss Pos. 252

R 920 01 Offertbearbeitung / Offerteinreichung:02 Der Anbieter hat das Angebot vollständig ausgefüllt, ohne eigene Abänderungen, Ergänzungen

oder Streichungen einzureichen. Die Offerten sind rechtzeitig mit der Post aufzugeben. Angebote ohne Stempel einer schweizerischen Poststelle sowie Eingaben ohne den verlangten Vermerk auf dem Kuvert oder ohne die verlangten Beilagen werden vom Submissionsverfahren ausgeschlossen. Stempel von privaten Frankiermaschinen sind ungültig.

R 930 Textleerstellen / Produkte- und Lieferantenangaben.Im Positionstext der Leistungsverzeichnisse sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen. Wo diese bereits namentlich genannt werden, ist der Unternehmer berechtigt, auch gleichwertige Konkurrenzprodukte zu offerieren. In diesem Falle muss der Untennehmer für ein gleichwertiges Produkt die genaue Bezeichnung – sofern vorhanden – in die dafür vorgesehenen Zeilen eintragen bzw. die ausgesetzte Bezeichnung streichen und durch die von ihm offerierte ersetzen. Wo dies unterlassen wird, wird stillschweigend das namentlich genannte Produkt oder die Angabe des entsprechenden Lieferanten als verbindlich angenommen.Der Nachweis der Gleichwertigkeit der Produkte liegt beim Unternehmer und muss vor der Ausführung durch die Bauleitung genehmigt werden.Wo in den Positionstexten Lieferanten oder Produkte oder sonstige Detailangaben durch Punkte angedeutet sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Angaben einzusetzen.

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251 Eingabeform des Angebotes100 01 Eingabeform: Das Angebot ist in Papierform einzureichen.

Wird zusammen mit dem Offertformular eine Diskette abgegeben, so ist die Eingabe des Leistungsverzeichnisses als EDV-Ausdruck unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:Das Leistungsverzeichnis (Devis) setzt sich aus NPK-Kapiteln zusammen, die im offiziellen CRB-NPK-Kapitelverzeichnis aufgeführt sind. Das Austauschformat des Software-Programms muss die Definition der Schnittstelle SIA

451/lfa 92 erfüllen. Die im Offertformular aufgeführte Objektgliederung und zugehörige Positionsreihenfolge muss

beibehalten werden. Es dürfen absolut keine Änderungen an den NPK-Positionen vorgenommen werden, mit

Ausnahme der Textleerstellen. Diese sind vollständig mit den verlangten Spezifikationen (Produkteangaben etc.) auszufüllen.

Zusätzlich zum EDV-Ausdruck müssen folgende Teile des Original-Offertformulars abgegeben werden:- vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Titelblatt- Schlusszusammenstellung - Besondere Bestimmungen Teil 1- vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Selbstdeklaration / Bestätigung des

Anbieters" Weiter sind abzugeben:

- sämtliche geforderten Beilagen- eine mit dem Namen des Anbieters beschriftete Diskette mit der entsprechenden Datei der

Schnittstelle SIA 451/lfa 92 Bei Widersprüchen gilt (nachstehende Aufzählung entspricht der Rangordnung):

- der offizielle Ausschreibungstext- der eingereichte EDV-Ausdruck- die Datei der abgegebenen Diskette

252 Beilagen des Unternehmers zum Angebot.100 Mit dem Angebot einzureichen.120 Geräteliste mit den zum Einsatz vorgesehenen Maschinen mit Angabe von Baujahr und

Leistung, sofern diese mehr als 18 kW Leistung haben.130      

                       

200 Auf späteres Verlangen einzureichen. Preisanalysen Liste der wichtigsten, vorgesehenen Subunternehmer Liste der Lieferanten und Bezugsquellen für die wichtigsten Materialien Qualitäts- und Eignungsnachweise Referenzliste mit vergleichbaren Aufträgen                  

R 259 Weiteres.R 110 Rabatte und Skonti.R 110 Preisnachlässe in Form von Rabatt und/oder Skonto vor der Offerteingabe.

Diese vom Offerenten gewährten Preisnachlässe sind auf dem Deckblatt auszuweisen und müssen in der auf dem Titelblatt ausgewiesenen Offertsumme abgezogen sein. Bei den Regiearbeiten wird dieser Preisnachlass zum Mengenrabatt kumuliert. Alle nicht als Rabatt oder Skonto aufgeführten Preisnachlässe gelten als Rabatte. Dementsprechend werden Preisnachlässe in Form von Pauschalreduktionen in Rabatt-% umgerechnet und in den Teilzahlungen in Abzug gebracht.

260 Varianten, Subunternehmer, Lieferanten, Nebenunternehmer

261 Varianten.100 Varianten sind nicht erlaubt.200 Varianten sind unter Einhaltung folgender Bedingungen erlaubt:

01 Der Unternehmer hat das Leistungsverzeichnis (Grundangebot) des Bauherrn vollständig ausgefüllt einzureichen.

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Die Unternehmervarianten müssen alle Angaben enthalten, die zur technischen und finanziellen Beurteilung erforderlich sind.Die Varianten sind mit einem Leistungsverzeichnis gemäss NPK und den dazugehörenden Angebotspreisen mit den Angaben über unverändert übernommene sowie abgeänderte oder neue Positionen einzureichen.

R 290 Weitere Bedingungen Bauherr

R 292 Endzuschläge.R 100 In den Kostengrundlagen (NPK 103 Pos. 100 [Bauhauptgewerbe] bzw. 500 [Ausbaugewerbe])

sind die effektiv kalkulierten Endzuschläge anzugeben, welche in den Preisanalysen und Nachtragspreisen zur Anwendung gelangen.

300 Baugrund, örtliche Gegebenheiten

330 Vorhandene Werkleitungen, Bauwerke und AnlagenR 900 Zu beachten:R 910 Der Unternehmer hat sich über die genaue Lage zu informieren und Sicherungsmassnahmen zu

treffen. Er haftet für alle von ihm verursachten Schäden an Werkleitungen.

350 Behinderungen, Einschränkungen, ErschwernisseR 900 Zu beachten:R 910 Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die Erschwernisse in die Einheitspreise einzurechnen.

500 Schutz von Personen, Eigentum, Baustelle, UmgebungR 900 Zu beachten:R 910 Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die Aufwendungen in die Angebotspreise einzurechnen.

520 Schutz von Personen und EigentumR 900 Zu beachten:R 910 Der Unternehmer hat Schäden sofort den zuständigen Stellen zu melden.

Dies gilt für Schadenfälle, die eine Gefährdung von Mensch und Umwelt (z.B. Grundwasser) nach sich ziehen können oder Beschädigungen an Werk- und Versorgungsleitungen sowie an Bahnanlagen.

523 Arbeitssicherheit100 Hinweis auf zu beachtende Vorschriften.

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie dazugehörige eidgenössische und kantonale Erlasse und Richtlinien.

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) sowie dazugehörige eidgenössische und kantonale Erlasse und Richtlinien.

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Obige Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Unternehmer kann aufgrund der Unvollständigkeit obiger Aufzählung keinerlei Forderung geltend machen.

200 Spätestens vor Baubeginn hat das berücksichtigte Unternehmen mit dem Bauherrn oder dessen Vertreter die Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes schriftlich zu vereinbaren. Grundsätzlich ist das Musterformular der Suva "Vereinbarung über die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Ausführung von Bauarbeiten" gemäss BB2 Anhang 7 zu verwenden.

540 Schutz der UmgebungR 900 Hinweis auf zu beachtende Vorschriften.R 910 Bundesgesetz über den Umweltschutz und die dazugehörigen eidgenössischen und kantonalen

Verordnungen und Weisungen.Speziell wird auf folgende Erlasse und Weisungen hingewiesen: Luftreinhalteverordnung, insbesondere Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" Lärmschutzverordnung Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen Verordnung über den Schutz der Gewässer von wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) Umweltrelevante Weisungen gemäss BB2 (Anhänge 2 bis 7)Obige Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Unternehmer kann aufgrund der Unvollständigkeit obiger Aufzählung keinerlei Forderung geltend machen.

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600 Bauablauf, Fristen, Prämien, Strafen

630 Termine, Fristen

632 Baubeginn.100 01 Termin

633 Fristen und Zwischentermine.100 01 Frist für Rohbauvollendung

02 Termin

635 Bauende.100 01 Termin

02 Beschreibung

700 Normen und andere Regelwerke, besondere AnforderungenR 900 Zu beachten:R 910 Normen, Empfehlungen und dgl., die in der Vertragsurkunde oder den zugehörigen

Vertragsbestandteilen genannt sind: Es gelten die am Tag der Einreichung des Angebotes (Stichtag nach Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten", Art. 62 Abs. 1) gültigen Ausgaben.

R 790 Änderungen und Ergänzungen von Normen

R 791 Norm SIA 118R 200 Änderungen einzelner Artikel.R 210 Art. 3 Abs. 1: Abschluss des Werkvertrages (Festlegung)

Der Abschluss des Werkvertrages bedarf der schriftlichen Form.R 220 Art. 23: Hauptpflichten und Haftung (Ergänzung)

Nebst den speziell erwähnten Vorschriften sind insbesondere auch alle für die Ausführung von Bauten massgebenden Vorschriften der SUVA, des Kantons, der Gemeinde, der Baupolizei, der Feuerpolizei, des Amtes für Zivilschutz, des Amtes für Umweltschutz, der Lieferwerke etc. massgebend und zu beachten.

R 230 Art. 26 Abs. 1: Versicherungspflicht des Unternehmers (Ergänzung)Der Unternehmer hat auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Haftpflichtsumme für Personen- und Sachschäden pro Ereignis mindestens drei Millionen Franken beträgt.

R 240 Art. 27 Abs. 2: Ergänzungen und Abänderungen des Werkvertrages (Festlegung)Ergänzungen und Abänderungen des Werkvertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

R 250 Art. 29 Abs. 3: Subunternehmer (Ergänzung)Der Unternehmer darf nur mit schriftlicher Bewilligung des Bauherrn Subunternehmer beiziehen, wobei dies dann nicht eine Weisung der Bauherrschaft darstellt.

R 260 Art. 60 Abs. 2: Ungünstige WitterungsverhältnisseDie Schlechtwetter-Entschädigungen sind im Angebot einzurechnen.

R 270 Art. 65 Abs. 1: Teuerungsabrechnung – Verfahren (Ergänzung)Vorbehältlich anderer Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen sind für die Teuerungsabrechnung folgende Verfahren anzuwenden:- Für das Bauhauptgewerbe ist die Berechnung der Teuerung mit dem Produktionskostenindex

PKI des Schweizerischen Baumeisterverbandes anzuwenden.- Für das Baunebengewerbe hat die Berechnung der Teuerung mittels Index der

entsprechenden Arbeitsgattung des Schweizerischen Baupreisindexes zu erfolgen. Ohne anders lautende Vereinbarung ist die Sparte "Neubau Bürogebäude nach BKP für die Schweiz" massgebend.

R 280 Art. 86: Veränderte Mengen (Festlegung)Dieser Artikel kommt nur zur Anwendung, wenn die Schlussabrechnung mehr als ± 20 % von der Vergebungssumme abweicht.

R 290 Art. 98: Konventionalstrafen (Festlegung)Bei Überschreitung der vertraglichen Fristen beträgt die Konventionalstrafe für 10 Kalendertage jeweils 1 % der Vertragssumme.

R 300 Art. 138 Abs. 2: Muster (Festlegung)Das Anfertigen und Anbringen von Mustern ist bis zu 1 % der Abrechnungssumme in die Einheitspreise einzurechnen.

R 310 Art. 154 Abs. 3: Schlussabrechnung – Einreichung und Prüfung (Abänderung)Der Prüfungsbescheid der Bauleitung gilt lediglich unter Vorbehalt der Zustimmung durch die kantonalen Kontrollorgane.

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R 320 Art. 155 Abs. 1: Fälligkeit der Abrechnungsforderung: Zahlungsfrist (Abänderung)Teilzahlungen werden innert 30 Tagen seit der Einreichung prüffähiger Leistungsaufstellungen entrichtet. Restguthaben werden innert 30 Tagen nach gegenseitiger Anerkennung der Schlussabrechnung, Behebung sämtlicher Mängel sowie Vorliegen des Garantiescheines bezahlt.

R 330 Art. 157: Abnahme – Gegenstand und Wirkung (Ergänzung)Der Unternehmer haftet bis zur Abnahme für allen Schaden, der infolge seiner Arbeit und seiner Installationen an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen sollte.

R 340 Art. 158 Abs. 3: Anzeige der Vollendung; gemeinsame Prüfung (Festlegung)Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

R 350 Art. 172 Abs. 1: Garantiefrist – Bestand und Dauer (Abänderung)Für Flachdacharbeiten mit zugehörigen Spenglerarbeiten, Kunststoffabdichtungen etc. ist eine Garantie von 5 Jahren zu erbringen. Für alle übrigen Werke inkl. beweglicher Werke gilt eine Garantiefrist (Rügefrist) von 2 Jahren. Die Mängelhaftung ist mittels Solidarbürgschaft gemäss Art. 181 zu decken.

900 Versicherungen, Administration, Bauausführungskontrollen

920 Versicherungen Bauherr

922 Bauwesenversicherung100 05 Der Bauherr hat (ohne Kostenbeteiligung des Unternehmers) eine Bauwesenversicherung

abgeschlossen.

930 Versicherungen Unternehmer

931 Unternehmer-Haftpflichtversicherung.100 Versicherung des Unternehmers.

08 Der Bauherr verlangt für Personen- und Sachschäden eine Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. pro Schadenereignis.Der Unternehmer haftet in vollem Umfang für Schäden und Unfälle, die im Laufe der Bauarbeiten gegenüber Dritten entstehen könnten; er hat sich zur Deckung dieser Risiken entsprechend zu versichern. Die Deckungszusagen hat innert 14 Tagen nach Auftragserteilung an die Bauherrschaft bzw. deren Vertreter zu erfolgen.

940 Rapporte, Preisänderungen, Zahlungen, Abrechnung

942 Preisänderungsverrechnungen.100 05 Das gewählte Teuerungsverfahren wird in NPK 103 Pos. 700 ff. bzw. in BB2 Anhang 9 erläutert.

943 Rechnungsstellungen und Zahlungsverkehr.100 Administrative Vorgaben.110 03 Rechnungsadresse: Hochbauamt Graubünden, Loëstrasse 32, 7000 Chur

04 Zustelladresse: Die Rechnungen sind der Bauleitung einzureichen.05 Ausfertigung, Anzahl: Die Rechnungen sind in drei Exemplaren einzureichen.

200 Gliederung Rechnung und Zahlungsgesuche.220 01 Die Rechnungen sind in der Reihenfolge der Vertragspositionen und gemäss den entsprechenden

Preisen aufzustellen. Allfällige Teuerungsrechnungen sind gesondert einzureichen. Die Anerkennung der Rechnung durch die Bauleitung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonalen Kontrollorgane.

400 Fristen410 03 Zahlungsfristen 30 Tage.

944 Zahlungspläne, Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen.300 Teilzahlungen.310 01 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung, 1/3 bei Abnahme und Rechnungsstellung. Diese Regelung

gilt jedoch nur bei Betrieben der Maschinenbaubranche und wenn eine entsprechende Bürgschaft einer Bank oder Versicherung vorliegt.

400 Abschlagszahlungen.410 01 Rechnungen mit Leistungsnachweis.

04 Abschlagszahlung (Akonto); monatlich, mit Rückbehalt, Rabatt- und Skontoabzug.

945 Schlussabrechnung.110 Bei Schlussabrechnungen erhält der Unternehmer eine Kopie der korrigierten Rechnung zur

Genehmigung.500 01 Schlusszahlung, mit Solidarbürgschaft.

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946 Kostenbeteiligungen des Unternehmers.200 An Baureklamen.210 01 Der Kostenanteil des Unternehmers für Baureklametafeln bauseits beträgt:

Bei einer Vertragssumme zwischen CHF 20'000.-- und CHF 50'000.-- CHF 150.-- Bei einer Vertragssumme ab CHF 50'000.-- CHF 250.--

600 01 An Baureinigung, Baustrom, Bauwasser sowie an Schäden von nichtermittelbaren Verursachern.02 Für Baureinigung, Baustrom, Bauwasser und Bauschäden, deren Verursacher nicht ermittelt

werden kann, erfolgt auf der Nettoabrechnungssumme ein Abzug von 5 ‰. Der Abzug für Baureinigung entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, selbst verursachte Verunreinigungen sofort zu beseitigen.Bei Baumeisterarbeiten: Für Baureinigung und Bauschäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, erfolgt auf der Nettoabrechnungssumme ein Abzug von 1 ‰. Der Abzug für Baureinigung entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, selbst verursachte Verunreinigungen sofort zu beseitigen.

700 01 An Bauabfällen (Muldendienst).02 Die Kosten für die Entsorgung von Bauabfällen (Muldendienst) werden dem Verursacher

verrechnet.

R 990 Angaben des Unternehmers

R 991 Unternehmer.R 100 01 Name .................................................

02 Adresse .............................................03 Telefon ..............................................04 Telefax ..............................................05 Sachbearbeiter .............................................06 Baustellenchef ..............................................07 MWST-Nr. .................

R 992 Arbeitsgemeinschaft.R 100 Federführung.R 110 01 Name .................................................

02 Adresse .............................................R 200 01 Technische Leitung.R 210 01 Name .................................................

02 Adresse .............................................03 Telefon ..............................................04 Telefax ...............................................05 Baustellenchef .............................................

R 300 Mitglieder der ArbeitsgemeinschaftR 310 Name und Beteiligung in %

.............................................

.............................................

.............................................

.............................................

R 993 Versicherungen.R 100 Haftpflichtversicherung.

Der Unternehmer ist gegenüber Dritten für folgende Leistungen versichert.R 110 Leistung pro Schadenereignis (vgl. Vorgaben in Pos. 931.100)

CHF ...........................R 120 01 Versicherungsgesellschaft.R 02 Name ..................................................R 03 Police Nr. .............................................

04 Der Name der Versicherungsgesellschaft und die Police Nr. sind dem Bauherrn spätestens vor dem Abschluss des Werkvertrages bekannt zu geben.

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Besondere Bestimmungen Teil 2 (BB2)

Inhaltsverzeichnis

Anhang 1 Werkvertrag Kanton Graubünden kann beim Hochbauamt angefordert werden

Anhang 2 ECO-BKP Merkblätter www.eco-bau.ch

Anhang 3 Weisung über den Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten

www.anu.gr.ch

Anhang 4 Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen www.anu.gr.ch

Anhang 5 Richtlinie Ausbauasphalt (Verwertung von mineralischen Bauabfällen)

www.anu.gr.ch

Anhang 6 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle www.umwelt-schweiz.ch

Anhang 7 Luftreinhaltevorschriften für Baumaschinen

Luftreinhalteverordnung, LRV SR 814.318.142.1

Luftreinhaltung auf Baustellen

www.bafu.admin.ch

www.bafu.admin.ch

Anhang 8 suvaPro FormularVereinbarung über die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Ausführung von Bauarbeiten

www.suva.ch

Anhang 9 Weisung für die Berechnung der Teuerung kann beim Hochbauamt angefordert werden

Anhang 10 KBOB Nachhaltiges Bauen: Bedingungen für Werkleistungen (Hochbau)

www.eco-bau.ch

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Regiearbeiten NPK Katalog 111 D/04

100 Bauhauptgewerbe, nach AnsätzenEs gilt:

100 Der Landesmantelvertrag LMW für das schweizerische Bauhauptgewerbe.200 Der am Ort der Bauausführung geltende Gesamtarbeitsvertrag GAV.

110 Grundlagen und Bedingungen

111 Regieansätze.120 Unveränderliche Ansätze: Es gelten die zur Zeit der Angebotsstellung gültigen Regieansätze für

die ganze Dauer der Leistungen des Unternehmers. Die Preisänderungsberechnungen für Regiearbeiten erfolgen analog zu jenen der Akkordleistungen in Kap. 103 "Kostengrundlagen".

R 900 Der dem Bauherrn auf Akkordarbeiten prozentual gewährte Preisnachlass in Form von Rabatten wird auch bei den Regiearbeiten in Abzug gebracht.

R 910 Für Regiearbeiten werden keine Spesen wie Fahrzeit, Auto km und Mahlzeiten entschädigt.

112 Regieansatzbasis100 Es gilt:110 Verband SBV Sektion Graubünden (Zone des Objektes) bzw. Sektion: ...........................................

400 Ausbaugewerbe, nach Ansätzen

410 Grundlagen und Bedingungen

411 Regieansätze.100 Ansätze.120 Unveränderliche Ansätze: Es gelten die zur Zeit der Angebotsstellung gültigen Regieansätze für

die ganze Dauer der Leistungen des Unternehmers. Die Preisänderungsberechnungen für Regiearbeiten erfolgen analog zu jenen der Akkordleistungen in Kap. 103 "Kostengrundlagen".

R 900 Der dem Bauherrn auf Akkordarbeiten prozentual gewährte Preisnachlass in Form von Rabatten wird auch bei den Regiearbeiten in Abzug gebracht.

R 910 Für Regiearbeiten werden keine Spesen wie Fahrzeit, Auto km, und Mahlzeiten entschädigt.

412 Regieansatzbasis100 Es gilt folgender Tarif: .............................................

Ausgabedatum: .......................................................

200 Bei Nichtvorliegen eines Tarifes gelten folgende Ansätze:

Löhne Ansatz CHF/hMeister ......................................Montageleiter ......................................Chefmonteur/Vorarbeiter ......................................Gelernter Berufsarbeiter ......................................Angelernter Berufsarbeiter ......................................Hilfsarbeiter ............................................................................ ......................................

Materialien Ansatz CHF/h...................................... ............................................................................ ............................................................................ ......................................

Maschinen, Geräte und Betriebsmaterial Ansatz CHF/h...................................... ............................................................................ ............................................................................ ......................................

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Kostengrundlagen NPK Katalog 103 D/04

010 Vorschriften011 Normen, Empfehlungen und dgl., die in der Vertragsurkunde oder den zugehörigen

Vertragsbestandteilen genannt sind: Es gelten die am Tag der Einreichung des Angebotes (Stichtag nach Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten", Art. 62) gültigen Ausgaben.

100 Bauhauptgewerbe: Vertragsgrundlagen

R 900 Die Angaben in den Abschnitten 100 und 200 sowie in den dazugehörigen Schemata in den Anhängen 1 und 2 bilden die Grundlage für die Preise des Hauptangebotes und für jene allfälliger Nachtragsangebote.

110 VertragsgrundlagenVertragsgrundlagen auf der Basis von Landesmantelvertrag LMV und Gesamtarbeitsverträgen GAV.

111 Stichtag der Kostengrundlage100 Als Stichtag gilt das Datum der Offerte.

112 Landesmantelvertrag LMV.100 Es gilt der Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Baugewerbe.

113 Gesamtarbeitsvertrag GAV.100 Es gilt: Schweizerischer Baumeisterverband

Sektion: .............................................

Ausgabedatum: ................................

200 Bauhauptgewerbe: Grundlagen für die Kalkulation

R 900 Es gelten die Kalkulationsgrundlagen nach den Schemata in den Anhängen 1 (Schema Lohnnebenkosten) und 2 (Kalkulationsschema für Lohn, Material, Inventar und Fremdleistungen).

500 Ausbaugewerbe: Vertragsgrundlagen

Die Angaben in den Abschnitten 500 und 600 bilden die Grundlage für die Preise des Hauptangebotes und für jene allfälliger Nachtragsangebote.

510 Gesamtarbeitsvertrag GAV.

511 Stichtag der Kostengrundlage100 Als Stichtag gilt das Datum der Offerte.

512 Vertrag.100 Es gilt:

110 01 Vertrag..............................................

02 Verband.............................................

03 Sektion...............................................

05 Ausgabedatum..................................

600 Ausbaugewerbe: Kalkulation

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100 Die Kalkulationsgrundlagen sind auf Verlangen abzugeben.700 Preisänderungen

Die Preisänderungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Preisänderungen bei Nachtragsangeboten erfolgt nach den Grundlagen

des Hauptangebotes.

710 Verfahren mit Produktionskosten-Index PKI für das Bauhauptgewerbe100 Es gilt der Produktionskosten-Index PKI des SBV.

712 Berechnungsgrundlagen.Die Berechnung des Preisänderungsbetrages erfolgt nach Schema SBV/KBOB:

100 Folgende Bausparte kommt zur Anwendung:

................................................................................................

R 900 Für Bauaufträge unter CHF 200'000.-- Vertragssumme sind im Kalenderjahr der Offerteingabe die Preise fest.

730 Verfahren mit Gleitpreisformel GPF für das Ausbaugewerbe

732 Berechnungsgrundlagen100 Kostenanteile110 Festanteil % 20

überwälzungsberechtigt % 80300 Indizes für Preisänderungen400 Indizes des Bundesamtes für Statistik BFS.

Schweizerischer Baupreisindex, Neubau Bürogebäude nach BKP für die Schweiz der entsprechenden Arbeitsgattung.

R 900 Für Bauaufträge unter CHF 200'000.-- Vertragssumme sind im Kalenderjahr der Offerteingabe die Preise fest.

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Selbstdeklaration / Bestätigungen des Anbieters

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und ArbeitsbedingungenAntwort:Ja / Nein

1. Verpflichtet sich der Anbieter, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften einzuhalten? ..........

2. Verpflichtet sich der Anbieter, die acht von der Schweiz ratifizierten Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Schutz fundamentaler Arbeitsnormen ¹ einzuhalten?¹ Verbot der Zwangsarbeit, Verbot der Diskriminierung, Gebot der Gleichheit des Entgelts, Schutz der Vereinigungsfreiheit, des Vereinigungsrechts und der Kollektivverhandlungen, Gebot des Mindestalters in der Beschäftigung, Verbot der Kinderarbeit. ..........

3. Erklärt sich der Anbieter bereit, auch seine Subunternehmer auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen gemäss Frage 1 und der ILO-Kernübereinkommen gemäss Frage 2 zu verpflichten? ..........

Steuern und Sozialabgaben4. Hat der Anbieter die zur Zahlung fälligen kantonalen und kommunalen Steuern bezahlt?

..........

5. Hat der Anbieter die zur Zahlung fälligen direkten Bundessteuern sowie die zur Zahlung fällige Mehrwertsteuer bezahlt?

..........6. Hat der Anbieter die zur Zahlung fälligen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, FAK, ALV,

BVG und UVG) einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile bezahlt? Verpflichtet er sich, die zur Zahlung fälligen Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu entrichten? ..........

Konkurs- oder Nachlassverfahren / Pfändung7. Befindet sich der Anbieter in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren bzw. ist bei ihm in den

vergangenen zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen worden?..........

Integritätserklärung8. Versichert der Anbieter, keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende

Massnahmen getroffen zu haben?..........

Gerichtsstand9. Der Anbieter anerkennt Chur als Gerichtsstand.

Mit der Unterschrift bestätigt der Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben und erklärt sich zudem bereit, sie auf Verlangen hin zu belegen. Gleichzeitig werden die Sozialversicherungseinrichtungen, die Steuerbehörden und andere zuständige Einrichtungen ausdrücklich ermächtigt, der Beschaffungsstelle – auch entgegen allfällig anderslautenden Gesetzesbestimmungen – Auskünfte im Zusammenhang mit den oben beantworteten Fragen zu erteilen. Auf Verlangen reicht der Anbieter die Adressen der zuständigen Einrichtungen und Behörden nach.Mit der Unterzeichnung dieser Bestätigungen übernimmt der Anbieter die Verantwortung dafür, dass sämtliche Bedingungen und Auflagen auch von seinen Subunternehmern eingehalten werden.

Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber bei Falschangaben, Missachtung der obigen Grundsätze und/oder Verstoss gegen die Integritätserklärunga) den Zuschlag jederzeit widerrufen und den Vertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen und/oderb) die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % der bereinigten Angebotssumme, mindestens

aber CHF 3'000.-- und höchstens CHF 1'000'000.-- pro Verstoss verlangen und/oderc) den fehlbaren Anbieter für eine verhältnismässige Dauer von künftigen Beschaffungen ausschliessen kann.

Ort und Datum: Anbieter / Bietergemeinschaft*:(Stempel und Unterschrift)

.............................................. ............................................................................

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im Falle einer Bietergemeinschaft haben alle Beteiligten diese Erklärung unterschriftlich zu bestätigen!

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