Votum 2008/57 Clearingstelle EEG · 2019. 7. 26. · flächenabdichtung gemäß TA Siedlungsabfall...

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2008/57 19. April 2010 Votum Anonymisierte Fassung zur Veröffentlichung – in eckige Klammern gesetzte Informationen sind zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verfremdet. Leitsatz: Der Einsatz eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stütz- feuerung bei Deponiegasanlagen im laufenden Betrieb nach deren Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) steht unter der Geltung des EEG 2004 1 dem Ausschließlichkeitsprinzip in §5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 und einer Vergütung nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen, wenn und soweit dies zum Zweck der Ver- stromung von Deponiegas in der Deponiegasanlage notwendig ist. In dem Votumsverfahren 1. [...] – Anspruchstellerin – 2. [...] – Anspruchsgegnerin – erlässt die Clearingstelle EEG durch den Vorsitzenden Dr. Lovens, das Mitglied Dr. Winkler, den technischen Koordinator Dibbern und die nichtständigen Beisitzer Walter und Weißenborn aufgrund der mündlichen Erörterung vom 12. November 2009 am 19. April 2010 durch Mehrheitsbeschluss folgendes Votum: Die Anspruchstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Einspei- severgütung gemäß § 7 EEG 2004 gegen die Anspruchsgegnerin. 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geän- dert durch Art. 1 des Gesetzes v. 07.11.2006 (BGBl. I S. 2550), nachfolgend bezeichnet als EEG 2004, außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074). Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW Gesellschaft für angewandtes Recht der ErneuerbarenEnergienmbH,GF:ChristineKruczynski.Unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2008/57 können Sie dieses Dokument herunterladen. 1

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2008/57 19. April 2010

VotumAnonymisierte Fassung zur Veröffentlichung – in eckige Klammern gesetzte

Informationen sind zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verfremdet.

Leitsatz:

Der Einsatz eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stütz-feuerung bei Deponiegasanlagen im laufenden Betrieb nach derenInbetriebnahme (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) steht unter der Geltung desEEG 20041 dem Ausschließlichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1EEG 2004 und einer Vergütung nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1EEG 2004 nicht entgegen, wenn und soweit dies zum Zweck der Ver-stromung von Deponiegas in der Deponiegasanlage notwendig ist.

In dem Votumsverfahren

1. [ . . . ]– Anspruchstellerin –

2. [ . . . ]– Anspruchsgegnerin –

erlässt die Clearingstelle EEG durch den Vorsitzenden Dr. Lovens, das MitgliedDr. Winkler, den technischen Koordinator Dibbern und die nichtständigen BeisitzerWalter und Weißenborn aufgrund der mündlichen Erörterung vom 12. November2009 am 19. April 2010 durch Mehrheitsbeschluss folgendes Votum:

Die Anspruchstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Einspei-severgütung gemäß § 7 EEG 2004 gegen die Anspruchsgegnerin.

1Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelungdes Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geän-dert durch Art. 1 des Gesetzes v. 07.11.2006 (BGBl. I S. 2550), nachfolgend bezeichnet als EEG 2004,außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energienim Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008 (BGBl. IS. 2074).

Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht derErneuerbarenEnergienmbH,GF:ChristineKruczynski.Unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2008/57 können Sie diesesDokument herunterladen.

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Inhaltsverzeichnis

1 Tatbestand 3

2 Begründung 7

2.1 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.2 Würdigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

2.2.1 Vergütungsvoraussetzungen nach § 7 EEG 2004 . . . . . . . . 9

2.2.2 Vergütungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 . 9

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1 Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütungsfähigkeit des von April bis Juli 2008 wäh-1rend des Einsatzes eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeuerungerzeugten Stromes.

Die Anspruchstellerin betreibt seit 2004 eine Anlage zur Stromerzeugung aus Depo-2niegas in [ . . . ] [G . . . ]2, deren Strom sie in das Netz der Anspruchsgegnerin einspeist.Die Anlage besteht aus ca. 20 Gasbrunnen mit jeweils eigenem Absaugrohr und in-dividueller Steuerung. Bis Juni 2007 war ein Gas-Otto-Motor installiert, der ohneZusatz fossiler Einsatzstoffe betrieben wurde.

Im Juli 2007 ersetzte die Anspruchstellerin nach Absinken der Deponiegasqualität3(Abnahme der Methankonzentration auf unter 40 Vol.-%) den vorgenannten Gas-Otto-Motor durch einen im Mai 2003 in Betrieb genommenen Zündstrahlmotor miteiner Leistung von 100 kWel. Der für die Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung einge-setzte Anteil an Heizöl lag konstant bei rund 10 % des Energieeinsatzes. Aufgrundstärkerer Besaugung, durch die vermehrt Luft in die Deponie eingesogen wordenwar, sank der Methangehalt.

Seit April 2008 setzte die Anspruchsgegnerin die bislang gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m.4§ 7 EEG 2004 erfolgte Vergütungszahlung für den aus Deponiegas erzeugten Stromwegen der fossilen Zünd- und Stützfeuerung aus.

Im Juli 2008 tauschte die Anspruchstellerin den Zündstrahlmotor gegen einen neu5entwickelten Gas-Otto-Motor mit einer Leistung von 80 kWel aus. Die Anspruchs-gegnerin vergütete ab diesem Zeitpunkt wieder den von der Anspruchstellerin ein-gespeisten Strom gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 7 EEG 2004.

Die Anspruchstellerin behauptet, dass bei der niedrigen Methankonzentration ein6Betrieb des bisherigen Gas-Otto-Motors unmöglich wurde. Für die Deponiegasnut-zung mit dem bisherigen Gas-Otto-Motor sei eine Methankonzentration von über45 Vol.-% erforderlich gewesen, während der Zündstrahlmotor unter Einsatz fossilerZünd- und Stützfeuerung auch noch bei einer Methankonzentration von 25 Vol.-%einsetzbar sei, weil das Gas schneller und besser verbrenne. Motoren wegen absin-kender Methankonzentration auszutauschen, sei auch üblich.

Der Einsatz des mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung betriebenen Zündstrahlmo-7tors sei notwendig gewesen, da andere Gas-Otto-Motoren in der relevanten Lei-2Im Folgenden genannt: Deponie [G . . . ].

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stungsklasse von ca. 100 kWel, die auch die Grenzwerte der TA-Luft3 einhielten, zumZeitpunkt des Einsatzes des Zündstrahlmotors nicht am Markt verfügbar gewesenseien. Von ihr selbst vertriebene Gas-Otto-Motoren dieser Leistungsklasse seien al-lein für den Export bestimmt und nicht mit der TA-Luft kompatibel. Andere Gas-Otto-Motoren kämen zwar für den Betrieb von Biomasseanlagen zum Einsatz. Dieseseien aber nicht für Deponiegasanlagen einsetzbar, weil sie die strengen Richtwerte,die bei Deponiegasanlagen einzuhalten seien, nicht erfüllten. Die Grenzwerte derTA-Luft bei der Deponiegasnutzung seien um den Faktor 0,325 bzw. um den Faktor0,5 niedriger als bei der Biogasnutzung. Daher seien diese Gas-Otto-Motoren für dieDeponiegasanlage [G . . . ] ungeeignet. Auf eine Marktverfügbarkeit könne auch nichtdeswegen geschlossen werden, weil zwei von der Anspruchsgegnerin genannte De-poniegasanlagen im Netzgebiet der Anspruchsgegnerin seit 2007 Gas-Otto-Motoreneinsetzten. Die in diesen Anlagen eingesetzten Motoren gehörten nicht zur Leis-tungsklasse 80 kWel, die für die Anlage der Anspruchstellerin notwendig sei: Auf dervon der Anspruchsgegnerin genannten Deponie [S . . . ] werde ein Gas-Otto-MotorTyp Deutz 234/V8 mit einer Leistung von 190 kWel betrieben. Bei dem Motor aufder Deponie [S . . . ] handele es sich zudem schon gar nicht um einen Gas-Otto-Motor,sondern um einen Zündstrahlmotor mit einer Leistung von 65 kWel, der von ihr, derAnspruchstellerin, selbst betrieben werde.

Der für ihre Anlage erforderliche Gas-Otto-Motor mit einer Leistung von 80 kWel8sei zum Zeitpunkt des Einsatzes des Zündstrahlmotors mithin nicht verfügbar gewe-sen und habe daher individuell hergestellt werden müssen. Erst nach der Entwick-lung habe sie diesen Motor als einzige Anbieterin unter Einhaltung der Grenzwerteder TA-Luft in ihrer Anlage einsetzen und am Markt anbieten können.

Sie habe auch nicht etwa früher mit der Entwicklung eines individuell angepassten9Gas-Otto-Motors beginnen und so den Einsatz von Heizöl in dem Zündstrahlmotorvermeiden können. Um bei Deponiegasanlagen den Einsatz von Motoren entspre-chend planen zu können, sei eine Messung und Beobachtung der Methankonzentra-tion über einen Zeitraum von ca. einem Jahr erforderlich. Eine prognostizierbareund standardisierbare Gaskurve gebe es nicht, weil jede Deponiegasanlage und ihrGasgehalt in Abhängigkeit von den eingelagerten Stoffen stünden.

Erst mit ansteigender Methankonzentration nach dem Einsatz des Zündstrahlmo-10tors sei es möglich geworden, anschließend den eigens 2008 von der Anspruchstelle-3Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft v. 24.07.2002, GMBl. 2002, Heft 25 – 29, S. 511 – 605,v. 30.07.2002.

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rin in Zusammenarbeit mit weiteren Herstellern entwickelten Gas-Otto-Motor ein-zusetzen.

Die Anspruchstellerin behauptet weiterhin, dass der Einsatz des mit fossiler Zünd-11und Stützfeuerung betriebenen Zündstrahlmotors auch deswegen notwendig gewe-sen sei, weil Alternativen nicht in Betracht gekommen seien: Das Abfackeln desDeponiegases sei keine Stromerzeugung nach dem EEG 2004 und zudem auch keineenergetische Verwertung des Deponiegases. Eine Gasaufbereitung auf Erdgasqualitätund anschließende Einspeisung in das Erdgasnetz sei technisch und wirtschaftlich un-möglich. Das Deponiegas habe – anders als Biogas – zum damaligen Zeitpunkt nichtin technisch und wirtschaftlich vertretbarer Weise soweit aufgearbeitet werden kön-nen, dass es den Qualitätsanforderungen der Einspeisung gerecht geworden wäre.Dies liege vor allem an den Inhaltsstoffen von Deponiegas.

Auch das zusätzliche Anlegen von Gasbrunnen sei auf der Deponiegasanlage gegen-12über dem Einsatz des Zündstrahlmotors aus rechtlichen und tatsächlichen Erwä-gungen nicht realisierbar gewesen. Die Deponie sei mit einer qualifizierten Ober-flächenabdichtung gemäß TA Siedlungsabfall (TASi4) ausgestattet, so dass Bau- oderBohrarbeiten bei einer kombinierten Oberflächenabdichtung unmöglich bzw. we-gen der Beeinträchtigung sogar rechtlich unzulässig seien.

Die Anspruchstellerin trägt vor, sie habe zunächst andere technische Maßnahmen er-13griffen, die allesamt erfolglos verlaufen oder unmöglich gewesen seien, bevor sie denZündstrahlmotor eingesetzt habe. Die Gaserfassungsoptimierung habe das Absin-ken der Methankonzentration nicht beeinflusst. Die Nennleistung der Deponiegas-verwertungsanlage sei bereits bis zum Jahr 2007 auf ca. 50 % der Nennlast reduziertworden, um auf die fallende Deponiegasmenge zu reagieren. Sie habe auch das Gasnicht auffangen, speichern und später bei ausreichender Methankonzentration punk-tuell verstromen können. Eine Speicherung bzw. Sammlung des Gases zur späterenenergetischen Verwertung sei nicht möglich, weil sie weder üblich noch technischund wirtschaftlich zumutbar sei. Denn im Unterschied zu Biogasanlagen, bei denenein Überdruck erzeugt würde, so dass kein Sauerstoff in das Biogasgemisch gelange,gelange bei Deponiegasanlagen wegen des erzeugten Unterdrucks Sauerstoff in dasDeponiegasgemisch. Eine Speicherung sei sicherheitstechnisch unmöglich, weil dieBestandteile Methan (CH4) und Sauerstoff (O2) ein zündfähiges Gemisch ergäben.4TA Siedlungsabfall, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgungvon Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) v. 14.05.1993,BAnz. 1993, Nr. 99a v. 29.05.1993, TASi Nr. 10.4.1.4: mineralische Dichtungsschicht, Entwässe-rungsschicht, Rekultivierungsschicht, Bewuchs; nachfolgend TASi.

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Der Einsatz von „Biodiesel“ für die Zünd- und Stützfeuerung führe zur Verletzung14der Abgasgrenzwerte der TA-Luft. Daher habe auf die fossile Zünd- und Stützfeue-rung zurückgegriffen werden müssen, deren Einsatz so niedrig wie möglich (kon-stant bei rund 10 %) gehalten wurde, um hinsichtlich der Abgasgrenzwerte der TA-Luft zu entsprechen.

Die Anspruchsgegnerin behauptet, die von der Anspruchstellerin betriebene Depo-15niegasanlage habe keiner fossilen Zünd- und Stützfeuerung bedurft. Sie behauptet,dass eine Marktverfügbarkeit von Gas-Otto-Motoren vorliege, da in ihrem Netzge-biet zwei Deponiegasanlagen Gas-Otto-Motoren einsetzten, und erklärt sich zu denweiteren Ausführungen der Anspruchstellerin zur Marktverfügbarkeit sowie zurNotwendigkeit des Einsatzes des Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stütz-feuerung mit Nichtwissen.

Die Anspruchstellerin ist der Ansicht, ihr stehe auch für den Zeitraum des Ein-16satzes des Zündstrahlmotors die Zahlung der Vergütung nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5Abs. 1 Satz 1 und 7 EEG 2004 für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netzder Anspruchsgegnerin eingespeisten Strom zu. Sie meint, der Einsatz der fossilenZünd- und Stützfeuerung verstoße nicht gegen das Ausschließlichkeitsprinzip nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004. Das Ausschließlichkeitsprinzip erfasse grundsätzlich nurden Regelbrennstoff, nicht die Zünd- und Stützfeuerung. Eine fossile Zünd- undStützfeuerung bei Deponiegasanlagen sei zulässig, wenn sie notwendig sei. § 8 Abs. 6Satz 2 EEG 2004 sei für die Beurteilung der Notwendigkeit entsprechend heranzu-ziehen. Einen Vergütungsausschluss wegen fossiler Zünd- und Stützfeuerung sehedas EEG 2004 für Deponiegasanlagen nicht vor.

Die Anspruchsgegnerin meint, die Anspruchstellerin habe wegen des Einsatzes fossi-17ler Brennstoffe bei der Zünd- und Stützfeuerung nach dem EEG 2004 keinen Vergü-tungsanspruch. Vielmehr verletze der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerungdas im EEG 2004 geregelte Ausschließlichkeitsprinzip. Das Ausschließlichkeitsprin-zip verlange das ausschließliche Einsetzen von Deponiegas in einer Deponiegasan-lage, jedenfalls schließe es den Einsatz fossiler Energieträger bei einer Zünd- undStützfeuerung aus. § 8 Abs. 6 EEG 2004 bezwecke perspektivisch die Abschaffungfossiler Zünd- und Stützfeuerung, so dass bei anderen Anlagentypen als bei Biomas-seanlagen eine fossile Zünd- und Stützfeuerung generell unzulässig sei. Auch beziehesich das Ausschließlichkeitsprinzip nicht nur auf den Regelbrennstoff, sondern auchauf andere Einsatzstoffe. Nur dies würde den Förderzielen des EEG 2004 gerecht.

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Die Anspruchsgegnerin meint weiterhin, die Anspruchstellerin habe vorausschau-18end handeln müssen, wenn sie gewusst habe, dass der Gasgehalt in der von ihr be-triebenen Anlage sinken und der Gas-Otto-Motor dann nicht mehr eingesetzt wer-den könne. Die Anspruchstellerin sei zu einer vorausschauenden Betriebsführungangehalten, um die Anlage zu einem früheren Zeitpunkt technisch umzurüsten.

Mit inhaltsgleichen Anträgen vom 26. März 2009 und 17. März 2009 haben sich die19Anspruchstellerin und die Anspruchsgegnerin an die Clearingstelle EEG gewandtund beantragt, ein Votumsverfahren gemäß §§ 26 ff. Verfahrensordnung der Clea-ringstelle EEG5 (VerfO) durchzuführen.

Mit Beschluss vom 31. März 2009 hat die Clearingstelle EEG das Votumsverfah-20ren angenommen und die grundsätzliche Bedeutung der Streitigkeit festgestellt, § 26Abs. 2 Satz 1 VerfO. Die Anspruchstellerin wünschte die Hinzuziehung einer nicht-ständigen Beisitzerin oder eines nichtständigen Beisitzers durch den im Anhang, TeilA, VerfO genannten Fachverband Biogas e. V. Die Anspruchsgegnerin wünschte dieHinzuziehung einer nichtständigen Beisitzerin oder eines nichtständigen Beisitzersdurch den im Anhang, Teil A, VerfO genannten BDEW Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft e. V.

Die durch die Clearingstelle EEG zu begutachtende Frage lautete:21

Hat die Anspruchstellerin gegenüber der Anspruchsgegnerin einen Ver-gütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004, wenn die Stromerzeugung nichtausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwen-dung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf dieNotwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motorserfolgt ?

2 Begründung

2.1 Verfahren

Das Verfahren ist gemäß den Vorschriften der VerfO6 zustandegekommen und durch-22geführt worden.

5In der Fassung vom 16.02.2009, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.6In der Fassung vom 16.02.2009, abrufbar über http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.

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Die Clearingstelle EEG hat das Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 VerfO7 nach dem23übereinstimmenden Antrag der Parteien angenommen.

Die Besetzung der Clearingstelle EEG ergibt sich aus § 26 VerfO8.24

Den Parteien ist gemäß §§ 28, 20 Abs. 1 Satz 1 VerfO Gelegenheit zur Stellungnahme25gegeben worden. Es wurde kein schriftliches Verfahren durchgeführt, da nicht beideParteien dem zustimmten, §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 2 VerfO. Gemäß §§ 28, 20Abs. 1 VerfO hat die Clearingstelle EEG einen Termin zur mündlichen Erörterungbestimmt. Die Beschlussvorlage haben gemäß §§ 28, 24 Abs. 5 VerfO9 die Mitgliederder Clearingstelle EEG Dr. Brunner und Dr. Winkler erstellt.

2.2 Würdigung

Die Anspruchstellerin hat gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Vergü-26tung des Stroms gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 EEG 2004, der im Zeitraum zwischenApril 2008 und Juli 2008 in der Deponiegasanlage [G . . . ] erzeugt und in das Netzder Anspruchsgegnerin eingespeist wurde.

Die erforderlichen Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 127EEG 2004 i. V. m. § 7 EEG 2004 erfüllt die Anspruchstellerin (zu § 7 EEG 2004 so-gleich unter Rn. 30 f. und zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 unter Rn. 33 ff. sowie zurDarlegung unter Rn. 75 ff.).

Das Ausschließlichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 steht der Vergütung28nicht entgegen. Der Betrieb des Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeue-rung ist bei Deponiegasanlagen unter der Geltung des EEG 2004 vergütungsunschäd-lich, wenn dies zum Zeitpunkt des Ersteinsatzes des Zündstrahlmotors und in demZeitraum des Einsatzes innerhalb der Anlage notwendig ist, die Zünd- und Stütz-feuerung fossil zu betreiben (Rn. 75 ff. und Rn. 90 ff.). Die notwendige Zünd- undStützfeuerung verlangt unter anderem, dass die eingesetzten fossilen Energieträgerauf das notwendige Maß beschränkt bleiben (Rn. 88 f.).

Zwar erwähnt § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht das Deponiegas. § 5 Abs. 1 Satz 129EEG 2004 ist allerdings in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für deneinzelnen Energieträger, d. h. hier in Verbindung mit § 7 EEG 2004 zu lesen. Fer-7In der Fassung vom 16.02.2009, abrufbar über http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.8In der Fassung vom 16.02.2009, abrufbar über http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.9In der Fassung vom 06.04.2010, abrufbar über http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.

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ner zählt Deponiegas gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 EEG 2004 zu den„Erneuerbaren Energien“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.

2.2.1 Vergütungsvoraussetzungen nach § 7 EEG 2004

Bei dem von der Anspruchstellerin erzeugten und in das Netz der Anspruchsgegne-30rin eingespeisten Strom handelt es sich um aus Deponiegas erzeugten Strom i. S. d.§ 7 Abs. 1 EEG 2004.

§ 7 EEG 2004 enthält – anders als insbesondere der die Biomasseverstromung betref-31fende § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004, zu der Deponiegas nicht zählt, § 3 Nr. 10 Biomas-seV10 – keine Aussage zu den Stoffen, die in einer Deponiegasanlage zu Zwecken derStromerzeugung eingesetzt werden dürfen.

Vielmehr ist für die Zulässigkeit des Einsatzes anderer Energieträger als Deponiegas32das Ausschließlichkeitsprinzip gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 maßgeblich, dessenVoraussetzungen neben denen des § 7 EEG 2004 einzuhalten sind.

2.2.2 Vergütungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004

Die Anspruchstellerin hat nicht gegen das in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 verankerte33Ausschließlichkeitsprinzip verstoßen. Denn die Verwendung des Zündstrahlmotorsmit fossiler Zünd- und Stützfeuerung war zulässig, weil sie notwendig war. Dennes werden auch dann „ausschließlich“ Erneuerbare Energien gem. § 5 Abs. 1 Satz 1EEG 2004 eingesetzt, wenn eine notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung statt-findet.

Zwar ergibt sich dies nicht schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.34Aber systematische, historisch-genetische sowie teleologische Erwägungen ergebeneine zulässige Verwendung fossiler Energieträger zum Zwecke der notwendigenZünd- und Stützfeuerung.

10§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EEG 2004 verlangt den ausschließlichen Einsatz von Biomasse i. S.d.nach Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung für den Vergütungsanspruch nach § 8 EEG 2004: Biomas-se im engeren Sinne (i. e. S.) gem. § 8 Abs. 1, Abs. 7 i. V. m. BiomasseV (Verordnung über die Erzeu-gung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) v. 21.06.2001 (BGBl. I S. 1234) inder geänderten Fassung v. 09.08.2005 (BGBl. I S. 2419)).

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Wortlaut Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 dürfen in Anlagen35i. S. d. § 3 Abs. 2 EEG 2004 ausschließlich Erneuerbare Energien11 oder Grubengaseingesetzt werden. Eine zeitlich beschränkte Regelung für Anlagen mit Inbetrieb-nahme vor dem 1. Januar 2007 wie in § 8 Abs. 6 EEG 2004 enthält § 5 EEG 2004nicht.

Das Merkmal ausschließlich bezieht sich auf Erneuerbare Energien als Einsatzstoffe36und damit auch auf Deponiegas.12 Der gleichzeitige „Einsatz“13 von Deponiegas undfossilen Energieträgern in einer Anlage führt daher für die Dauer des Einsatzes fos-siler Energieträger zu einem Entfallen des Vergütungsanspruches, ohne dass der ausDeponiegas erzeugte Strom anteilig vergütet wird.

Der Wortlaut der genannten Vorschrift ist allerdings hinsichtlich des Begriffs „Ein-37setzen“ ungenau, insbesondere, ob ein „Einsetzen“ sich auf die dem Betrieb der An-lage dienenden Hilfsprozesse erstreckt oder nicht.

Aus der sinngemäßen14 Formulierung „Strom, der in Anlagen gewonnen wird, in38denen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ausschließlich Erneuerbare Energien ein-setzen“, kann man einerseits schließen, dass der vergütungsfähige Strom aus Anlagenstammen muss, in denen – zu welchen Zwecken auch immer, auch zur Zünd- undStützfeuerung – nur Erneuerbare Energien eingesetzt werden. Dies würde bedeuten,dass ein ausschließlicher Einsatz von Erneuerbaren Energien – hier Deponiegas –nicht mehr gegeben ist, wenn die Verstromung des Deponiegases unter dem Einsatzfossiler Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.

Andererseits kann sich das „Einsetzen“ auch nur auf als Haupt-Feuerungsstoffe15 ein-39gesetzte Energieträger, in diesem Fall Deponiegas, beziehen. Dann könnten die sog.Zusatz-Feuerungsstoffe, die für eine – der bloßen Aufrechterhaltung des Anlagen-betriebes dienende – kontinuierliche Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt werden,ebenso wie die nicht als Energieträger bei der Stromerzeugung selber, sondern bei11Dies sind gem. § 3 Abs. 1 EEG 2004 „Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradi-

enten und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Bio-masse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteilvon Abfällen aus Haushalten und Industrie“.

12Vgl. zum Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auch Clearingstelle EEG, Empfehlung v.30.03.2011 – 2008/15, Rn. 38 ff., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

13Zu der Wortbedeutung „einsetzen“ sogleich unter Rn. 37 ff.14Zu der so zu lesenden wortwörtlichen Formulierung „ . . . Anlagen . . . , die einsetzen . . . “

vgl. Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 38 ff., abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

15Als Gegensatz zum Begriff des „Zusatz-Feuerungsstoffes“ in BT-Drs. 15/2327, S. 31.

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der Vergärung eingesetzten Hilfsstoffe16 und die für einen Anfahrbetrieb oder einevorübergehende Zünd- oder Stützfeuerung17 eingesetzten Brennstoffe mit dem Aus-schließlichkeitsprinzip vereinbar sein. Weil fraglich ist, ob das fossile Heizöl bei derZünd- und Stützfeuerung als „Einsatzstoff“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 anzu-sehen ist, bedarf es der weiteren Auslegung.

Systematik Der Vergleich des allgemeinen Ausschließlichkeitsprinzips in § 5 Abs. 140Satz 1 EEG 2004 i. V. m. § 7 EEG 2004 mit dem besonderen Ausschließlichkeitsprin-zip in § 8 Abs. 1, 2 und 6 EEG 2004 spricht für eine Zulässigkeit notwendiger fossilerZünd- und Stützfeuerung bei Deponiegasanlagen.

In Abgrenzung zu § 8 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 enthält § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 741EEG 2004 keine ausdrückliche Rechtsfolge eines Verstoßes.18

§ 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 regeln das besondere Ausschließlichkeitsprinzip für Bio-42masseanlagen. Danach steht der Einsatz von Energieträgern, die nicht Biomassei. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 EEG 2004 i. V. m. BiomasseV sind, einem Vergütungs-anspruch entgegen. Deponiegasanlagen zählen nicht zu den Biomasseanlagen in § 8EEG 2004, weil Deponiegas keine Biomasse i. S. d. BiomasseV ist (§ 3 Nr. 10 BiomasseV).

Von dem Vergütungsausschluss nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 macht § 8 Abs. 643Satz 2 EEG 2004 eine Ausnahme. Auch § 8 Abs. 6 EEG 2004 ist aus den vorgenann-ten Gründen nicht auf Deponiegasanlagen anwendbar – weder unmittelbar nochentsprechend (zur Analogie sogleich Rn. 53). Denn bei § 8 Abs. 6 EEG 2004 handeltes sich um eine Ausnahmebestimmung für Biomasseanlagen, die Biomasse im en-geren Sinne19 einsetzen, und vermag daher nicht, den Einsatz bestimmter Stoffe inanderen Anlagen zu verbieten oder zu beschränken.

Die spezielle Regelung in § 8 Abs. 6 EEG 2004 und ihre systematische Stellung lässt44den Umkehrschluss zu, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 als allgemeines Prinzip dienotwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung zulässt. Denn § 8 Abs. 6 EEG 2004 hatals Ausnahmeregelung die Zulässigkeit der notwendigen fossilen Zünd- und Stütz-16So OLG Naumburg, Urt. v. 27.03.2008 – 9 U 105/07 (Hs), S. 10 f., abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/node/295.17BGH, Urt. v. 16.03.2011 – VIII ZR 48/10, abrufbar unter http://www.clearingstelle-

eeg.de/rechtsprechung/1341.18Vgl. zu den Regelungsinhalten von § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 Clearingstelle EEG, Empfehlung v.

30.03.2010 – 2008/15, Rn. 51 ff., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.19Biomasse gem. § 8 Abs. 1 und 7 i. V. m. BiomasseV.

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feuerung bei Biomasseanlagen zeitlich beschränkt .20 Auch enthalten § 5 oder § 7EEG 2004 keine § 8 Abs. 6 EEG 2004 entsprechende ausdrückliche Regelung.

Der Gesetzgeber hat ausweislich seiner Begründung zu § 8 Abs. 6 EEG 2004 eine45besondere Bestimmung für Biomasseanlagen schaffen wollen, die damit gerechtfer-tigt wird, dass bei Biomasseanlagen ein technischer Fortschritt zu verzeichnen warbzw. erwartet wurde. Der Gesetzgeber hat diese Erwägung aber nicht zum Anlassgenommen, eine allgemeine Regelung aufzustellen und den insoweit in § 8 Abs. 6EEG 2004 (ab 1. Januar 2007 für Neuanlagen) als vergütungsschädlich erklärten Ein-satz fossiler Zünd- und Stützfeuerung auf sämtliche Anlagen auszuweiten. Mit § 8Abs. 6 EEG 2004 beabsichtigte der Gesetzgeber, technologische Weiterentwicklun-gen anzureizen:

„Abs. 5 dient ebenfalls der technologischen Weiterentwicklung. AufGrundlage der Bestimmungen des bisherigen EEG und der Biomassever-ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) war es bislang möglich, zuZwecken der Zünd- und Stützfeuerung ausnahmsweise auf fossile Ener-gieträger zurückzugreifen.“21

Nur für Biomasseanlagen, die bis zum 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen46worden sind, war der Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung gem. § 8 Abs. 6EEG 2004 generell zulässig. Der dabei erzeugte Strom galt bei der Vergütung alsStrom aus Biomasse, soweit die Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist.

Auf der Grundlage des EEG 2000 war die fossile Zünd- und Stützfeuerung für Bio-47masseanlagen ohne zeitliche Beschränkung zulässig, weil

„die Verwendung von auf Biomassebasis erzeugten Zusatz-Feuerungs-stoffen bei Erlass der betreffenden Bestimmungen22 noch nicht als all-gemein anwendungsreif betrachtet werden konnte.“23

20Vgl. zu den Regelungsinhalten von § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 Clearingstelle EEG, Empfeh-lung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 51 ff. und zu § 8 Abs. 6 EEG 2004 Rn. 57 ff., abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

21Begr. RegE BT-Drs. 15/2327, S. 30 f. noch zu § 8 Abs. 5, der im Folgenden als § 8 Abs. 6 EEG 2004in Kraft trat und BT-Drs. 15/2845, S. 6. Vgl. auch weiter Rn. 47 ff.

22Anmerkung der Clearingstelle EEG: Bezug genommen wird auf das EEG 2000 und die Biomasse-verordnung vom 21.06.2001, BGBl. I S. 1234.

23BT-Drs. 15/2864, S. 41.

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Dies habe sich nach Auffassung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz48und Reaktorsicherheit zum Zeitpunkt des Entwurfs des EEG 2004 geändert:

„Mittlerweile kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nach einerÜbergangsfrist Neuanlagen auf den Betrieb mit entsprechenden Zusatz-Feuerungsstoffen24 eingestellt werden und ausreichende Mengen an Ein-satzstoffen auf dem Markt verfügbar gemacht werden können.“25

Mit der Stichtagsregelung (Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2006), die, vom In-49krafttreten des EEG 2004 aus gesehen, zu einer Übergangsphase führte, sollte denAnlagenherstellern

„eine ausreichende Übergangszeit eingeräumt (werden), um die nötigentechnischen Anpassungen vorzunehmen.“26

Hieraus lässt sich für § 7 i. V. m. § 5 EEG 2004 ableiten, dass fossile Zünd- und Stütz-50feuerung grundsätzlich erforderlich und daher auch zulässig sein kann. Denn wäreder Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung bei der vom EEG 2004 geförderten De-poniegasverstromung bereits aufgrund des allgemeinen Ausschließlichkeitsprinzipsin § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 unzulässig gewesen, hätte es der Bestimmung von § 8Abs. 6 EEG 2004 nicht bedurft. § 8 Abs. 6 EEG 2004 stellt eine durch den techno-logischen Fortschritt ermöglichte Verschärfung des Ausschließlichkeitsprinzips fürBiomasseanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2007 dar. Diese Aus-nahmebestimmung bezieht sich lediglich auf Biomasseanlagen mit dem Einsatz vonBiomasse im engeren Sinne i. S. d. § 8 Abs. 1, Abs. 7 EEG 2004 i. V. m. BiomasseV, al-lerdings nicht auf Deponiegasanlagen des § 7 EEG 2004. Denn andernfalls hätte derGesetzgeber eine gleiche Bestimmung dort aufgenommen. Die Verschärfung in § 8Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 erstreckt sich daher nicht auf das allgemeine Ausschließlich-keitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.

Eine § 8 Abs. 6 EEG 2004 entsprechende Verschärfung durch Einführung einer Stich-51tagsregelung hat der Gesetzgeber für Deponiegasanlagen nicht vorgenommen.

24Anmerkung der Clearingstelle EEG: Gemeint sind Stoffe auf Biomassebasis.25BT-Drs. 15/2864, S. 41.26Begr. RegE BT-Drs. 15/2864, S. 41.

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Der Formulierung von § 8 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 ist zu entnehmen, dass nur die52notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung zulässig ist. Ob das Merkmal der Not-wendigkeit auch auf den Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung in Deponiegasan-lagen übertragbar ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus der Systematik. Notwendigist die fossile Zünd- und Stützfeuerung bei Biomasseanlagen dann, wenn und soweitsie für den störungsfreien Betrieb der Anlage technisch notwendig ist.27

Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 6 EEG 2004 auf Deponiegasanlagen fehlt53es an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Gesetz enthält für Strom aus Depo-niegasanlagen abschließende Regelungen in § 7 i. V. m. § 5 EEG 2004. Dass diese eineplanwidrige Lücke enthielten, ist auszuschließen, da dem Gesetzgeber das Problemder fossilen Zünd- und Stützfeuerung offenkundig bekannt war (vgl. Rn. 47 ff.). Ei-ner analogen Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 EEG 2004 auf Deponiegasanlagen stehenauch die Stichtagsregelungen entgegen, die § 8 Abs. 6 EEG 2004 enthält.

Eine technische Vergleichbarkeit von Biomasse- und Deponiegasanlagen, d. h. al-54lein die Tatsache, dass sich die Stromerzeugungseinheit (hier Motor und Genera-tor) bei Biomasse- und Deponiegasanlagen in technischer Hinsicht ähneln, rechtfer-tigt keine entsprechende Anwendung der speziellen Ausschlussregelung in § 8 Abs. 6EEG 2004.

Eine Stichtags- bzw. Übergangsregelung als Spezialregelung in § 8 Abs. 6 EEG 2004,55nach der die fossile Zünd- und Stützfeuerung ab einem konkreten Zeitpunkt unzu-lässig ist, ist nur sinnvoll, wenn das Ausschließlichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1EEG 2004 den Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung unabhängig von etwaigenStichtagen zulässt.

Historie Ebenso folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 EEG 2004, dass56eine notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung bei der Verstromung von Deponie-gas nicht ausgeschlossen werden sollte und dem Vergütungsanspruch nicht entgegen-steht.

27Vgl. Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2010 – 2008/15, Rn. 59, abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15; OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2005 – 21 U 57/05,abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/107.

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Das Ausschließlichkeitsprinzip als ein das EEG prägendes Prinzip war ebenso wie57im EEG 2004 bereits in § 1 Satz 1 StrEG28 sowie in § 2 Abs. 1 EEG 200029 verankert.Diese Kontinuität spricht dafür, dasselbe Verständnis auch bei der Auslegung von § 5Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zugrunde zu legen.

Den Gesetzesmaterialien zum EEG 2000 und EEG 2004 ist nicht zu entnehmen, dass58eine notwendige konventionelle Zünd- und Stützfeuerung gegen das Ausschließlich-keitsprinzip verstößt. Keine belastbare Aussage lässt sich zu den Anforderungen anden Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung treffen, nicht einmal darüber, obsie notwendig sein muss. Die Gesetzesbegründung stellt aber darauf ab, dass die fossi-le Zünd- und/oder Stützfeuerung nur ausnahmsweise und weiterhin nur dann zuläs-sig ist, wenn diese erst die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ermöglicht.30

Dies lässt auf das Erfordernis der Notwendigkeit der fossilen Zünd- und Stützfeue-rung schließen, um den Betrieb der Anlage zu gewährleisten.31

Die Zulässigkeit der fossilen Zünd- und Stützfeuerung galt bereits für das EEG 2000,59für das der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zu § 2 Abs. 1 EEG 2000 inseiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht ausführt:

„ . . . Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekann-ten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form derStromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz dergenannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung ausregenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeue-rung möglich wird.“32

28Gesetz über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stro-meinspeisungsgesetz – StrEG) v. 07.12.1990 (BGBl. I S. 2633), aufgehoben durch das Gesetz überden Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sowie zur Änderung des Ener-giewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes v. 29.03.2000 (BGBl. I S. 305), nachfolgendbezeichnet als StrEG.

29Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) v. 29.03.2000(BGBl. I S. 305), aufgehoben durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Ener-gien im Strombereich v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918), nachfolgend bezeichnet als EEG 2000.

30BT-Drs. 14/2776, S. 20 f. zu § 2 Abs. 1 EEG 2000; Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 –2008/15, Rn. 67, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

31Im Gegensatz zur Auffassung der Anspruchsgegnerin steht die Begründung der Beschlussempfeh-lung BT-Drs. 14/2776, S. 20 f. und S. 34 zu § 2 EEG 2000; BT Drs. 15/2327, S. 26 zu § 5 Abs. 1EEG 2004; Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 67 ff., abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

32Begr. RegE BT-Drs. 14/2276, S. 20 f., S. 34; Hervorhebungen nicht im Original. Vgl. imWeiteren Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2010 – 2008/15, Rn. 66 ff., abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

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Dieselbe Begründung erfolgt auch zum § 5 Abs. 1 EEG 2004.3360

Aus dem in der Begründung angeführten „soweit nicht . . . “ folgt, dass die fossile61Zünd- und Stützfeuerung nur insoweit zulässig sein soll, als sie notwendig ist.

Zugelassen ist die notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung zur Sicherung der62Stromerzeugung, ohne dass hiermit eine Einschränkung hinsichtlich eines bestimm-ten Einsatzstoffes bzw. eines bestimmten Anlagenbetriebes verbunden ist. Eine fos-sile Zünd- und Stützfeuerung ist dann notwendig, wenn sie zum Entfachen desVerbrennungsvorgangs beim Start der Anlage oder zur Aufrechterhaltung des Ver-brennungsprozesses erforderlich ist, so dass die Stromerzeugung aus ErneuerbarenEnergien – hier aus Deponiegas – ermöglicht oder die Prozessführung entscheidendstabilisiert wird34, also das Entfachen bzw. die Aufrechterhaltung des Verbrennungs-vorgangs nicht mit dem Haupteinsatzstoff – hier dem Deponiegas – allein möglichist.

Der Gesetzgeber wollte § 5 EEG 2004 gegenüber § 2 EEG 2000 inhaltlich nicht än-63dern, denn die Begründung zu § 2 EEG 2000 und § 5 EEG 2004 (Rn. 59) ist wort-gleich. Eine Verschärfung dahingehend, dass auch die fossile Zünd- und Stützfeue-rung bei anderen Anlagen als Biomasseanlagen dem Ausschließlichkeitsprinzip un-terfallen sollte, war mit der Änderung des EEG 2000 zum EEG 2004 nicht beabsich-tigt.35 Auch kommt es nach der Begründung nicht auf wirtschaftliche Erwägungenan, sondern auf die Notwendigkeit.

Genese Dass das Ausschließlichkeitsprinzip ohne Verschärfung für alle anderen64Energieträger als Biomasse i. e. S.36 fortgelten sollte, bekräftigt die Begründung desGesetzentwurfes zu § 5 Abs. 1 EEG 2004 ausdrücklich.37

„Das Gesetz hält damit hinsichtlich der Vergütung an dem bereits ausdem Stromeinspeisungsgesetz und dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz

33Begr. RegE BT-Drs. 15/2327, S. 26 zu § 5 Abs. 1; Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 –2008/15, Rn. 69 ff., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

34Vgl. Oschmann/Vollprecht, in: Altrock/Oschmann/Theobald (Hrsg.), EEG, 2. Aufl. 2008, § 8Rn. 118.

35OLG Naumburg, Urt. v. 27.03.2008 – 9 U 105/07 (Hs), abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/295; Salje, EEG-Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 5 EEG Rn. 13.

36Im Sinne von § 8 Abs. 1, 7 EEG 2004 i. V. m. BiomasseV.37BT-Drs. 15/2327, S. 26; vgl. bereits ausführlich Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 –

2008/15, Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74 f., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.

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vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) . . . bekannten Ausschließlichkeits-prinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerzeu-gung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genanntenEnergie beruht. Diesem Grundsatz wird auch dann Genüge getan, wennetwa bei Biogas – unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 5 – die Stromer-zeugung aus Erneuerbaren Energien erst durch eine Zünd- oder Stütz-feuerung oder durch einen konventionellen Anfahrbetrieb möglich wirdoder wie bei der Geothermie für die Stromgewinnung Energie aufge-wendet werden muss. Denn das Ausschließlichkeitskriterium beziehtsich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst, nicht auf die vorberei-tenden Schritte. Daher ist es etwa auch unschädlich, wenn konventionellerzeugter Strom für das Anfahren von Windenergieanlagen eingesetztwird. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzesdie Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens in derBilanz. Der Vergütungsanspruch besteht wie bislang in voller Höhe undnicht nur für den Anteil, der rechnerischen bei Abzug der konventionel-len Energiezufuhr aus Erneuerbaren Energien stammt.“38

Die Energieträger werden in der Begründung lediglich beispielhaft aufgezählt und65sind beliebig austauschbar, so dass eine fossile Zünd- und Stützfeuerung oder derEinsatz von fossilen Energieträgern für den Anfahrbetrieb zulässig ist und sich gera-de nicht auf Biomasseanlagen beschränkt.39 Der in der Begründung zitierte, späterals § 8 Abs. 6 EEG 2004 Gesetz gewordene § 8 Abs. 5 ist insoweit eine Ausnahmere-gelung für Biomasseanlagen nach § 8 EEG 2004 (vgl. „unbeschadet“).

Somit lässt das Ausschließlichkeitsprinzip die konventionelle Zünd- und Stützfeue-66rung zu; lediglich für Anlagen zur Verstromung von Biomasse i. e. S. enthält § 8Abs. 6 EEG 2004 eine Verschärfung.40 Die notwendige fossile Zünd- und Stützfeue-rung ist daher für andere Anlagen als Biomasseanlagen nach § 8 EEG 2004 nachwie vor zulässig41 und steht einer Vergütung von Strom aus § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7EEG 2004 nicht entgegen.38BT-Drs. 15/2327, S. 26. Hervorhebung nicht im Original.39Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 77 und 80, abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.40Vgl. Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 77 und 80, abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.41BT-Drs. 15/2327, S. 26.

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Teleologische Erwägungen vermögen den bisherigen Befund der Zulässigkeit der67notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung nicht zu erschüttern.

Sinn und Zweck des allgemeinen Ausschließlichkeitsprinzips in § 5 Abs. 1 Satz 168EEG 2004 ist, grundsätzlich diejenige Art der Stromerzeugung zu privilegieren, dieauf dem ausschließlichen Einsatz Erneuerbarer Energieträger beruht.

Diesem Ziel widerspricht es nach der Gesetzesbegründung jedoch nicht, wenn der69Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung überhaupt erst die Stromerzeugung ausErneuerbaren Energien ermöglicht. Denn gesetzgeberischer Wille war, die Stromer-zeugung auch unter Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung, voll zu vergüten, ohneden Anteil, der auf die notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung entfällt, heraus-zurechnen.42

Auch soll das Ausschließlichkeitsprinzip Anreiz dazu schaffen, für die Stromerzeu-70gung grundsätzlich43 ausschließlich Erneuerbare Energien einzusetzen. Denn derZweck gem. § 1 EEG 2004 und der Einsatz Erneuerbarer Energien oder Grubengasgem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 wird vorliegend erst erreicht, indem vorbereitendebzw. begleitende Schritte die Verstromung überhaupt erst möglich machen.44 DerEinsatz notwendiger fossiler Zünd- und Stützfeuerung entspricht damit dem Sinnund Zweck der Regelung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Notwendigkeit ist dabei der erst-71malige Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung in der konkreten Anlage.

Die fossile Zünd- und Stützfeuerung muss zudem für den störungsfreien Betrieb der72Anlage dem Grunde und dem Umfang nach notwendig sein.45 Daraus und aus demEEG 2004 lässt sich keine feste bzw. starre Obergrenze für den Einsatz fossiler Ener-gieträger entnehmen. Eine solche ist daher jeweils für den Einzelfall zu bestimmen.46

42BT-Drs. 15/2327, S. 26 zu § 5 Abs. 1 EEG 2004.43BT-Drs. 15/2864, S. 35 f. zu § 5 Abs. 1 EEG 2004.44BT-Drs. 15/2327, S. 26 zu § 5 Abs. 1 EEG 2004; Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 15/2864, S. 35 f. zu § 5 Abs. 1 EEG 2004;BGH, Urt. v. 16.03.2011 – VIII ZR 48/10, Rn. 21, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung/1341.

45OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2005 – 21 U 57/05, Rn. 98 f., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/107.

46Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 29.12.2009 – 2008/20, Rn. 59, abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/20; OLG Hamm entschied sogar, dass im Einzel-fall auch ein Einsatz fossiler Brennstoffe von mehr als 10 % des Energieeinsatzes zulässig sind,Urt. v. 29.11.2005 – 21 U 57/05, Rn. 99 f. und 103, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/107.

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Alles, was über das Maß des Notwendigen hinausgeht, führt insgesamt zu einer un-73zulässigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung und damit zu einem vollständigen Ver-gütungsverlust.47

Zwischenergebnis Demnach lässt der Einsatz des mit fossiler Zünd- und Stütz-74feuerung betriebenen Zündstrahlmotors nach Systematik, Historie sowie Sinn undZweck des EEG 2004 die Vergütungspflicht der Anspruchsgegnerin aus § 5 Abs. 1Satz 1 i. V. m. § 7 EEG 2004 bei Notwendigkeit nicht entfallen.

Notwendigkeit Den genannten Anforderungen wird die Anspruchstellerin ge-75recht, denn der eingesetzte, mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung betriebene, Zünd-strahlmotor war notwendig, weil er den Weiterbetrieb der Anlage und damit dieVerstromung aus Deponiegas technisch ermöglichte.

Die Notwendigkeit der fossilen Zünd- und Stützfeuerung im Zeitraum vom Juli 200776bis Juli 2008 hat die Anspruchstellerin substantiiert dargelegt.

Da es sich bei der Notwendigkeit der fossilen Zünd- und Stützfeuerung um ein den77Vergütungsanspruch begründendes Tatbestandsmerkmal handelt, hat die Anspruch-stellerin dieses nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln darzulegen und ggf. –etwa durch Sachverständigengutachten – zu beweisen.

Dies ist der Anspruchstellerin vollumfänglich gelungen. Sie hat insbesondere schlüs-78sig und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass

• die fossile Zünd- und Stützfeuerung im Zeitraum ihres Einsatzes notwendigwar,

– indem sie die fossile Zünd- und Stützfeuerung auf das notwendige Maßbeschränkte (Rn. 88 ff.),

– und weil alternative Gas-Otto-Motoren nicht am Markt verfügbar waren(Rn. 90 ff.),

• und andere Wege zur Nutzung des Deponiegases ohne Zuhilfenahme fossilerZünd- und Stützfeuerung nicht zur Verfügung standen (Rn. 95 ff.), darunter:

47Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 59, abrufbar unterhttp://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15; LG Halle, Urt. v. 16.05.2007 – 11 O 66/06,ZNER 2007, 350, 351, nachgehend OLG Naumburg, Urt. v. 27.03.2008 – 9 U 105/07 (Hs), abrufbarunter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/295.

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– das Abfackeln und Speichern,

– andere Gasserfassungsoptimierungen, oder

– der Einsatz von sog. „Biodiesel“48, weil im Bereich der Deponiegasnut-zung andere Grenzwerte einzuhalten sind als im Bereich der Nutzungder Biomasse gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 7 EEG 2004 i. V. m. BiomasseV.

Die Anspruchstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass die konventionelle – fossile79– Zünd- und Stützfeuerung unerlässlich war, um die Deponiegasanlage überhauptweiter betreiben zu können. Aufgrund des sinkenden Deponiegasgehaltes und dersinkenden Methankonzentration auf unter 40 Vol.-% konnte die Deponiegasanlagenicht mehr mit dem vorhandenen Gas-Otto-Motor betrieben werden.

Die Anspruchstellerin legte dar, dass bei der – unbestritten – niedrigen Methan-80konzentration der Einsatz eines Gas-Otto-Motors unmöglich war. Denn Gas-Otto-Motoren bei einem Methangehalt unter 40 Vol.-% einzusetzen, ist keine alternativeMaßnahme gegenüber dem Zündstrahlmotor, weil für den Einsatz von Gas-Otto-Motoren ein Mindestmethangehalt von 45 Vol.-% empfohlen wird.49 Bei Zündstrahl-motoren ist hingegen ein Mindestmethangehalt nicht erforderlich.50

Auch sind die vorgetragenen Zahlen zu der Methankonzentration, der nicht vorher-81sehbaren Gaskurve und zu dem Prozess des Absinkens plausibel. Die TASi51 gehtunter Anhang C52 bei der Deponiegaserfassung von Konzentrationswerten zwischen35 Vol.-% und 55 Vol.-% aus und lässt die Ausführungen der Anspruchstellerin plau-sibel erscheinen bzw. bestätigt, dass die Methankonzentration individuell schwanktoder zumindest von Deponie zu Deponie verschieden sein kann. Ferner werdendurch Prognosemodelle Gasmengen errechnet, die allerdings tatsächlich von der er-zeugten Gasmenge abweichen. Die Prognose ist daher nicht für die Bestimmung desErfassungsgrades geeignet, so Anhang C Punkt 2 TASi („Begriffsbestimmungen: Er-

48Üblicherweise Rapsmethylester.49Vgl. u. a. Roitsch/Büscher, Charakterisierung und Optimierung von NawaRo-Biogasanlagen in typi-

schen Ackerbauregionen in NRW. Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, 2009, Schrif-tenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunktes USL, Nr. 160, S. 17 f. sowie Rönnau, Biomas-senutzung – Schwerpunkt Biogas August 2006, S.32.

50Vgl. u. a. Roitsch/Büscher, Charakterisierung und Optimierung von NawaRo-Biogasanlagen in typi-schen Ackerbauregionen in NRW. Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, 2009, Schrif-tenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunktes USL, Nr. 160, S. 18 sowie Rönnau, Biomassenut-zung – Schwerpunkt Biogas August 2006, S. 32.

51TA Siedlungsabfall (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) v. 14.05.1993,BAnz. Nr. 99a v. 29.05.1993.

52Punkt. 2 Anhang C TASi „Begriffsbestimmungen: Deponiegas“.

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fassungsgrad“). Denn nach der Begriffsbestimmung für Deponiegas ist dieses ein Ge-misch, das unter günstigsten Bedingungen aus bis zu 55 Vol.-% aus Methan besteht.Diese bestätigen auch den von der Anspruchstellerin beschriebenen Prozess der Be-saugung und des dadurch sinkenden Methangehaltes, denn in Anhang C Punkt 2„Begriffsbestimmungen: Deponiegas“ der TASi heißt es weiter:

„In der Praxis sind die Methangehalte jedoch oftmals niedriger, da z. B.durch die Gaserfassung und die Gasförderung eine Verdünnung des De-poniegases mit Luft erfolgt.“

Hiernach wird zum einen die Besaugung als praktische Voraussetzung der Gaserfas-82sung anerkannt und zum anderen das Absinken der Methankonzentration bestätigt.In welchem Umfang dies wiederum geschieht, ist nicht sicher vorhersehbar. Daherwar der Einsatz des Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung not-wendig.

Relevant für die Beurteilung der Notwendigkeit ist der Zeitpunkt des erstmaligen83Einsatzes des Zündstrahlmotors. Hierbei spielt es keine Rolle, dass zuvor ein Gas-Otto-Motor verwendet wurde, weil dessen Einsatz ein Absinken des Methangehaltesnicht verhindern konnte, sondern durch das Besaugen diesen Prozess verstärkte. Dieslegte die Anspruchstellerin substantiiert dar.

Die Anspruchstellerin war auch nicht verpflichtet, sicher zu prognostizieren, dass84der Methangehalt sinken würde und musste daher nicht betriebswirtschaftliche so-wie technische Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Eine Pflicht zur bevorratenden Ent-wicklung neuer technischer Konzepte ist dem EEG 2004 nicht zu entnehmen.

Die Anspruchsgegnerin hat demgegenüber behauptet, die Anspruchstellerin hätte85durch vorausschauende Planung den Einsatz des Zündstrahlmotors verhindern kön-nen. Sie hat jedoch den schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag der Anspruch-stellerin nicht durch gleichermaßen substantiierte Darlegungen erschüttert. Aus dersubstantiierten Darlegung der Anspruchstellerin folgt, dass die Anspruchsgegnerineine sekundäre Darlegungslast trifft. Sie hätte darlegen müssen, welche konkretenMaßnahmen die Anspruchstellerin hätte ergreifen können, um sowohl das Absin-ken des Methangehaltes sicher vorhersehen zu können als auch die Verfügbarkeiteines Motors sicherzustellen, der in Abhängigkeit des vorhergesehenen Methange-haltes ohne fossile Zünd- und Stützfeuerung ausgekommen wäre.

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Sie hat indessen aber nicht bestritten, dass der mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung86betriebene Zündstrahlmotor technisch in der Lage ist, auch niedrig methanhaltigesGas zu verstromen. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass dieAnspruchstellerin grundsätzlich nur die Eigenheiten ihrer Deponiegasanlage undihres Gasauf- und -vorkommens heranzieht, um so darzutun, dass der Einsatz derfossilen Zündfeuerung wegen des niedrigen Gasaufkommens und der niedrigen Me-thankonzentration notwendig war und sie davon Gebrauch machen musste. Schonaus diesem Grund ist der Einwand der Anspruchsgegnerin, die fossile Zünd- undStützfeuerung sei nicht notwendig gewesen, unsubstantiiert.

Ein notwendiges Maß der fossilen Zündfeuerung bzw. starre Obergrenzen gibt87das EEG 2004 nicht vor.53

Um den Zweck des EEG nicht zu gefährden, ist für den Anteil der bei der Zünd-88oder Stützfeuerung eingesetzen fossilen Stoffe keine bestimmte Grenze festzulegen,sondern flexibel an den notwendigen Umfang anzuknüpfen, der zulässigerweise auchüber 10 % des Energieeinsatzes liegen kann und nicht nennenswert an der Stromer-zeugung teilnimmt.54

Nach substantiierter und überzeugender Darstellung der Anspruchstellerin war der89Heizöleinsatz mit einem konstanten Anteil von 10 % wegen der Wirkungsweisedes Motors notwendig und auch angemessen.55 Der Einsatz diente dem Entfachendes Verbrennungsvorganges. Weil der Heizölanteil auch nicht mit dem Methanauf-kommen korreliert, sondern motortechnisch bedingt ist56, liegt darin ein von derStromerzeugung aus Erneuerbaren Energien entkoppelter Vorgang, bei dem auchStrom erzeugt wird. Dieser Anteil ist ein hinnehmbarer Nebeneffekt, der die För-53Vgl. Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2011 – 2008/15, Rn. 59, abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/15.54OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2005 – 21 U 57/05, Rn. 71, 99 und 101, abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/node/107; LG Halle, Urt. v. 16.05.2007 – 11 O 66/06, abrufbar un-ter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/150, nachgehend OLG Naumburg, Urt. v. 27.03.2008 –9 U 105/07 (Hs), abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/295; Reshöft, in: Res-höft/Steiner/Dreher, EEG-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 10.

55Vgl. auch Roitsch/Büscher, Charakterisierung und Optimierung von NawaRo-Biogasanlagen in typi-schen Ackerbauregionen in NRW. Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, 2009, Schrif-tenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunktes USL, Nr. 160, S. 17 f. sowie Rönnau, Biomas-senutzung – Schwerpunkt Biogas, August 2006, S. 32.

56Vgl. auch Roitsch/Büscher, Charakterisierung und Optimierung von NawaRo-Biogasanlagen in typi-schen Ackerbauregionen in NRW. Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, 2009, Schrif-tenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunktes USL, Nr. 160, S. 18 sowie Rönnau, Biomassenut-zung – Schwerpunkt Biogas, August 2006, S. 32.

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derfähigkeit nicht berührt57, weil dieser Anteil notwendig ist, um die Anlage zubetreiben.

Fehlende Verfügbarkeit von geeigneten Gas-Otto-Motoren Die Anspruchstel-90lerin hat substantiiert dargelegt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals der Zünd-strahlmotor eingesetzt wurde, alternativ einsetzbare Gas-Otto-Motoren der Lei-stungsklasse 80 kWel nicht am Markt verfügbar waren. Entweder lagen die markt-gängigen Gas-Otto-Motoren in einer anderen Leistungsklasse oder sie waren nurals Exportware geeignet, weil sie die TA-Luft-Grenzwerte nicht einhielten. Die An-spruchstellerin hat schlüssig ausgeführt, dass erstmals 2008

ein für ihre Deponiegasanlage geeigneter Gas-Otto-Motor mit einer Leistung von80 kWel produziert wurde. Daher war der Einsatz des Zündstrahlmotors mit fossilerZünd- und Stützfeuerung notwendig.

Die Anspruchsgegnerin erklärt sich einerseits zur Frage der Marktverfügbarkeit mit91Nichtwissen, hat zuvor jedoch behauptet, dass eine Marktverfügbarkeit bestandenhabe, weil in ihrem Netzgebiet in der fraglichen Zeit mindestens zwei Deponiegas-anlagen mit Gas-Otto-Motoren der Leistungsklasse 80 kWel betrieben worden seien,indes ohne dies zu konkretisieren.

Das Erklären mit Nichtwissen ist unbeachtlich, weil die Tatsache, ob im Netzge-92biet der Anspruchsgegnerin derartige Motoren in Deponiegasanlagen eingesetzt wer-den, dem Erleben der Anspruchsgegnerin zugänglich ist (§ 138 Abs. 4 ZPO).58 Es istim Übrigen auch widersprüchlich, weil die Anspruchsgegnerin in der mündlichenErörterung selbst behauptet hat, es gebe diese Anlagen in ihrem Netzgebiet. Siehat jedoch – obwohl sie hierzu im Schriftsatz vom 27. November 2009 Gelegen-heit gehabt hätte – nicht näher ausgeführt, welche Anlagen genau dies sein sollen.Demgegenüber hat die Anspruchstellerin hinreichend substantiiert dargelegt, dasses sich bei den von der Anspruchsgegnerin angesprochenen Anlagen einerseits umeinen Zündstrahlmotor mit 65 kWel (Deponie [S . . . ]) und gerade nicht um einenGas-Otto-Motor und andererseits um einen Gas-Otto-Motor mit 190 kWel (Deponie[S . . . ]) handelt, der aber nicht für den Einsatz in der Deponiegasanlage der An-57Zu der 10 %-Grenze OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2005 – 21 U 57/05, Rn. 101 ff., abrufbar unter

http://www.clearingstelle-eeg.de/node/107.58Grundsätzlich zum unzulässigen Erklären mit Nichtwissen siehe auch BGH, Urt. v. 02.07.2009 – III

ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666, 1667 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. v. 19.04.2001 – I ZR238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 138 Rn. 13und 16.

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spruchstellerin geeignet war. Deshalb ist der Sachvortrag der Anspruchstellerin derEntscheidung zugrundezulegen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte.

Auch ist für die Bewertung, ob die fossile Zünd- und Stützfeuerung notwendig war,93der Zeitraum des Einsatzes maßgeblich. Aus diesem Grund ist es unschädlich, dassdie Anspruchstellerin nach 2007 einen geeigneten und erst neu entwickelten Gas-Otto-Motor anbot, der erstmalig im Jahr 2008 am Markt eingeführt wurde, undzwar zu dem Zeitpunkt, als die Anspruchstellerin diesen Motor gegen den Zünd-strahlmotor auswechselte und einsetzte.

Nicht erforderlich ist die Einhaltung des Standes der Technik. Denn weder das Aus-94schließlichkeitsprinzip noch § 7 Abs. 1 EEG 2004 sprechen für ein solches Erforder-nis. Lediglich in § 7 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ist der Stand der Technik erwähnt, dersich jedoch nur auf § 7 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezieht. § 7 Abs. 2 EEG 2004 enthälteine Erhöhung der Mindestvergütung für Anlagen, die auf Erdgasqualität aufberei-tetes Gas einspeisen bzw. für besonders innovative Anlagentechniken, mit denen derStrom gewonnen wird, die in dem vorliegenden Fall nicht zutreffen. Der Gesetzge-ber hat daher für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 EEG 2004keinen feststehenden technologischen Standard zugrundegelegt. Der Anspruchstel-lerin obliegt daher nicht eine dynamische Anpassung bei der Verstromung und demEinsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung. Zudem kommt es hier nicht daraufan, weil die Antragstellerin plausibel dargelegt hat, alle technischen Möglichkeitenausgeschöpft zu haben.

Die Abfackelung ist keine geeignete Maßnahme, die die Notwendigkeit der fossi-95len Zünd- und Stützfeuerung entfallen ließe. Sie führt nicht zur energetischen Ver-wertung des Einsatzstoffes. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 7 EEG 2004 fördern indes gerade dieVerstromung von Deponiegas.

Gasaufbereitung auf Erdgasqualität Die Anspruchstellerin widerlegte ebenso96substantiiert die Möglichkeit, Deponiegas auf Erdgasqualität aufzubereiten. Die An-spruchstellerin hat dargelegt, dass eine Aufbereitung auf Erdgasqualität aus techni-schen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Diesen Vortrag vermochte dieAnspruchsgegnerin nicht zu erschüttern.

Anderweitige Maßnahmen – Gaserfassungsoptimierung Ebensowenig sind wei-97tere, von der Anspruchsgegnerin behauptete, Alternativen – bspw. die optimierte

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Erfassung des Gases durch weitere Gasbrunnen – geeignet, die substantiierten Dar-stellungen der Anspruchstellerin zur notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerungzu erschüttern. Die Anspruchstellerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dassweitere Alternativen nicht geeignet waren. Daraus folgt, dass die Anspruchsgegne-rin eine sekundäre Darlegungslast trifft. Sie hätte darlegen müssen, inwieweit solcheMaßnahmen überhaupt rechtlich und ohne Beeinträchtigung zulässig sind. Deshalbist der Sachvortrag der Anspruchstellerin der Entscheidung zugrundezulegen, ohnedass es einer Beweisaufnahme bedürfte.

Die Speicherung und Sammlung sowie spätere energetische Verwertung des Ga-98ses ist nach dem überzeugenden und substantiierten Vortrag der Anspruchstellerintechnisch und wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie stellt zudem keine Maßnahme dar,die die Notwendigkeit der fossilen Zünd- und Stützfeuerung entfallen ließe.

Eine Speicherung ist aus sicherheitstechnischen Gründen nach überzeugendem Vor-99trag der Anspruchstellerin bei Deponiegasanlagen ausgeschlossen. Zur Vermeidungvon Gasaustritten in die Umgebung wird bei Deponiegasanlagen im Gegensatz zuBio- oder Klärgasanlagen ein permanenter Unterdruck erzeugt, wodurch Sauerstoffin das Deponiegas gelangen kann. Dies schließt eine Speicherung aus sicherheits-technischen Gründen aus, da Methan (CH4) und Sauerstoff (O2) ein zündfähigesGemisch ergeben.

Die Speicherung per Druckspeicher würde jedenfalls die Aufbereitung bzw. Reini-100gung des Gases voraussetzen, um aggressive Stoffe abzuscheiden.

Einsatz nicht fossiler Einsatzstoffe Die Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel59101statt mit Heizöl zu realisieren, war – wie die Anspruchstellerin substantiiert dar-gelegt hat – unmöglich, weil im Gegensatz zur Biogasnutzung bei der Deponiegas-nutzung andere Grenzwerte einzuhalten sind, die bei dem Einsatz von Biodieselüberschritten worden wären, z. B. Überschreiten der Grenzwerte der TA-Luft.

Soweit die Anspruchsgegnerin in ihren Schriftsätzen auf den Einsatz von Biodiesel102bei der Zünd- und Stützfeuerung verwies, erklärte sie sich in der anschließendenmündlichen Erörterung mit Nichtwissen in Bezug auf die Frage, ob nicht-fossileEinsatzstoffe hätten eingesetzt werden können. Dem substantiierten Vortrag der An-

59Üblicherweise Rapsmethylester.

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spruchstellerin ist die Anspruchsgegnerin insoweit nicht qualifiziert entgegengetre-ten.

Dibbern Dr. Lovens Dr. Winkler

Walter Weißenborn

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