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Praxismerkblatt Technik VSSM-Praxismerkblatt Installations- und Elektrofronten Schränke in Flucht- und Rettungswegen Steigschacht- und Installationsschachtfronten Fronten vor Elektroverteilern (Elektrotableau) Schränke, Mobiliar und übrige Einrichtungen in Fluchtwegen

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Praxismerkblatt Technik

VSSM-Praxismerkblatt

Installations- und Elektrofronten Schränke in Flucht- und Rettungswegen Steigschacht- und Installationsschachtfronten

Fronten vor Elektroverteilern (Elektrotableau)

Schränke, Mobiliar und übrige Einrichtungen in Fluchtwegen

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PRAXISMERKBLATT TECHNIK

2 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Inhaltsverzeichnis

Ausgangslage 3 Hintergrund und Entwicklung 3 Grundsatz 3 

Grundlagen 4 Fluchtwegkonzept 4 Brandschutzkonzept 5 Elektroverteiler: Erläuterungen und Richtigstellung zur NIN 2010 10 Unterscheidung Feuerwiderstand und Nichtbrennbarkeit 11 

Konstruktionen und Ausführungen 13 Fronten und Abschlüsse nichtbrennbar «nbb» 13 Fronten mit Feuerwiderstand «EI30» 14 Möglichkeiten und Grenzen Lignum-Dok. «4.1 Bauteile in Holz» 17 Fronten nichtbrennbar mit Feuerwiderstand «EI30 nbb» 18 

Bestimmen der Anforderungen gemäss Brandschutzkonzept 19 Planungsprozess für Installations- und Steigschachtfronten 19 Installations- und Steigschachtfronten ohne eingebaute Elektroverteiler 20 Installations- und Steigschachtfronten mit eingebautem Elektroverteiler 20 Planungsprozess für Elektroschränke 22 Elektroschränke mit eingebautem Elektroverteiler 23 

Schränke und Mobiliar in Fluchtwegen 24 Wandschränke in Fluchtwegen 24 Anforderungen an übrige Einbauten 26 

Anhang: Demontage von bestehenden Fronten mit Asbest 28 Vorgehen bei Asbestverdacht 28 Merkblätter, Hilfsmittel 29 

Fachliteratur, Vorschriften 31 

Impressum VSSM-Praxismerkblatt

«Installations- und Elektrofronten / Schränke in Flucht- und Rettungswegen» Version Ausgabe 2012.3

Redaktion VSSM Technik & Betriebswirtschaft

Autor Pierre Scheidegger

Herunterladen Für VSSM Mitglieder unter: www.vssm.ch Technik Brandschutz Download MitgliederZiel und Zweck Praxisumsetzung der Normvorschriften durch praxisgerechte Fachinformationen und Hinweise

zur alltäglichen Anwendung für Schreiner-Unternehmen.

Der besseren Lesbarkeit halber wird im vorliegenden Praxismerkblatt die männliche Form ver-wendet. Dies dient ausschliesslich der sprachlichen Vereinfachung. Selbstredend sind immer Angehörige beider Geschlechter gemeint.

Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Der Her-ausgeber haftet nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung dieser Publikation entstehen können.

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Ausgangslage

Hintergrund und Entwicklung

Die Brandschutznorm 2003 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer VKF ist seit 2005 in Kraft. Zwischenzeitlich gab es noch einzelne Anpassungen vorzunehmen und für spezielle Situa-tionen mussten Lösungen erarbeitet und geprüft werden. Dies gilt insbesondere für nichtbrenn-bare Steigschacht- und Elektrofronten mit Feuerwiderstand «EI30 nbb».

Vielseitige Situationen

Immer wieder führen die gestellten Anforderungen zu Diskussionen, weil nicht klar ist, wann ein Feuerwiderstand gefordert ist und wann eine Nichtbrennbarkeit ausreicht. Dass die genaue Festlegung der Anforderungen oft sehr komplex ist, zeigt eine Erhebung von Schutz & Rettung Zürich: Allein auf Stadtgebiet zählten die Brandschutzbehörden über 75 verschiedene Situatio-nen! Aufgrund der Komplexität und der Vielschichtigkeit beim Thema Steigschacht- und Elektro-fronten, bleibt eine enge Zusammenarbeit mit den Brandschutzbehörden unumgänglich.

NIN 2010 2010 wurde eine überarbeitete Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) in Kraft gesetzt. Diese führt nicht selten auch bei den Brandschutzbehörden zu Unsicherheiten, wenn es um die Definition der Anforderungen für Verkleidungen von Elektroverteilern (Elektrotableaus) geht.

Ziel des Merkblattes

Mit dem vorliegenden Praxismerkblatt will der VSSM dem Schreiner das notwendige Grundwis-sen vermitteln und mögliche Stolperschwellen aufzeigen. Missverständnisse in Bezug auf die Verkleidung von Elektroverteilern, die durch die neue NIN 2010 hervorgerufen wurde, sollen mit diesem Merkblatt geklärt werden.

Überarbeitung der Brandschutznorm 2013

Die heute gültige VKF-Brandschutznorm 2003 wird 2013 überarbeitet und tritt voraussichtlich 2015 in Kraft.

Grundsatz

Die Festlegung der genauen Anforderungen für Steigschacht- und Installationsschachtfronten, wie für Elektroschränke, darf nicht abschliessend durch den Schreiner erfolgen.

Es ist Sache des Planers / Architekten, die genauen Anforderungen mit den Brandschutzbehör-den zu klären. Dann ist es ihm auch möglich, die Fronten mit exakten Angaben beim Unterneh-mer zu bestellen.

Ist kein Planer am Bau beteiligt, muss die Bauherrschaft (oder in deren Auftrag, der Unterneh-mer) die Anforderungen direkt mit den Brandschutzbehörden absprechen.

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Grundlagen

Fluchtwegkonzept

PLANUNG VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN Fluchtwegkonzept Planer und Architekten erstellen bei der

Planung eines Gebäudes anhand der VKF-Brandschutzrichtlinien ein Fluchtwegkon-zept. Fluchtwegbreiten und -anzahl werden anhand von Faktoren wie Personenbele-gung, Gebäudeart und Brandlast berech-net. Das Fluchtwegkonzept muss jeweils mit der Baueingabe eingereicht werden.

Bild: VKF

Treppenhäuser und Verrauchung

Treppenhäuser gelten als vertikale Flucht-wege; diese sind besonders anfällig auf Verrauchung. Verrauchte Flucht- und Ret-tungswege sind nicht nur für Flüchtende gefährlich, sie erschweren auch die Ret-tungsarbeiten beträchtlich. Grössere, mehrstöckige Neubauten verfü-gen deshalb oft über ein Entrauchungs-system, welches automatisch oder von Hand ausgelöst werden kann.

Bild: Feuerwehr Luzern

Bilder: Velux Schweiz AG

Flucht- und Rettungswege im Brandfall möglichst vor Feuer, Hitze und Rauch frei zu halten, stellt quasi das Königsziel dar.

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Brandschutzkonzept

BRANDABSCHITTE Die verschiedenen Brandabschnitte eines Gebäudes, sowie die Feuerwiderstände der brandab-

schnittbildenden Bauteile werden ebenfalls anhand der VKF-Brandschutzrichtlinien geplant und müssen vor der Baueingabe definiert werden. Allfällige Korrekturen werden dem Planer im Bau-entscheid mit der Baubewilligung mitgeteilt.

KONZEPTANFORDERUNGEN

EFH Einfamilienhäuser in Massivbau- und Holzbauweise werden in der Regel gesamthaft als ein einziger Brandabschnitt definiert. Somit liegen bei EFH aus Brandschutzsicht keine weiterge-henden Anforderungen vor. Allenfalls wird für Wände und Türen zu einer Garage, zu einem Car-port oder zur Heizung (Öl-, Gas- und Holzheizung) ein Feuerwiderstand festgelegt.

Mehrgeschossige Holzbauten

Die erweiterten Möglichkeiten für den Bau von mehrgeschossigen Holzbauten bis 6 Geschosse konnte erreicht werden, indem die Kompetenzen präzisiert und in der Lignum-Dokumentation «Bauen mit Holz – Qualitätssicherung und Brandschutz» vereinbart wurden. Mit den Qualitäts-stufen Q1, Q2 und Q3 wird die zweckmässige Anwendung und Durchführung der Brandschutz-konzepte gewährleistet. Q4 wird nur bei 5- und 6-geschossigen Holzbauten verfügt, worin auch ein anerkannter Fachingenieur als Kontrollorgan verlangt wird.

Mehrgeschossige Massivbauten

Gebäude im Massivbausystem (Beton, Backstein) können vom Planer / Architekten anhand Brandschutznorm und - Richtlinien konzipiert werden. Bei mehrgeschossigen Massivbauten können die Brandschutzbehörden ein Brandschutzkonzept durch einen Ingenieur verlangen.

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FEUERWIDERSTAND VON WÄNDEN UND DECKEN Anforderungen und Feuerwiderstände für brandabschnittbildende Bauteile «Wände und Decken»

werden in der «Brandschutzrichtlinie Schutzabstände / 15-03d» definiert.

«Brandschutzrichtlinie Schutzabstände 15-03d»

Der ermittelte Feuerwiderstand gilt für alle Stockwerke (vom EG an auf-wärts), bezieht sich also nicht auf das Stockwerk, in welchem sich die aus-zuführende Arbeit befindet.

Für brandabschnittbildende Wände und Decken in Untergeschossen wird fast ausschliesslich ein Feuerwider-stand von «EI60 nbb» verlangt.

(grössere Tabelle Seite 17)

HORIZONTALE UNTERTEILUNGEN IN STEIGSCHÄCHTEN (ABSCHOTTUNGEN) Regelung

Untergeschosse Installationsschächte in mehrstöckigen Gebäuden haben klare Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Bei Untergeschossen sind Brandabschottungen zwischen allen Geschossen obligatorisch und der Feuerwiderstand der Schachtwände «EI60 nbb». Daher ist die Regelung immer gleich:

Feste Teile «EI60 nbb» (wie die Schachtwände) Bewegliche Teile der Fronten «EI30» oder «EI30 nbb» Dies gilt unabhängig von der Nutzung, des Brandrisikos oder davon, ob im Schacht eine Dach-Entrauchungsöffnung eingebaut ist oder nicht.

Regelung Erdgeschoss und

Obergeschosse

Grundsätzlich liegt jedes Geschoss in einem anderen Brandabschnitt. Fehlt die brandabschnittbil-dende, horizontale Abschottung, muss der Brandabschnitt mit dem vertikalen Bauteil abgeschlos-sen werden; d.h. die Front muss einen Feuerwiderstand aufweisen. Bei Abschottungen zwischen jedem Geschoss gilt: Solange keine Elektroverteiler eingebaut und das Gebäude von der Nutzung her kein erhöhtes Brandrisiko aufweist, reicht in den meisten Fällen eine nichtbrennbare Front. Begründung: Beide Seiten der Front liegen im selben Brandabschnitt.

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In der Regel gilt folgender Grundsatz: Abschottungen zwischen jedem Geschoss Abschottungen jedes 2. Geschoss

Front nichtbrennbar Front mit Feuerwiderstand

Fronten nicht brennbar, ohne Feuerwiderstand

Feste Teile mit gleichem Feuerwiderstand wie die Schachtwände

Bewegliche Teile der Fronten «EI30» oder «EI30 nbb»

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VERTIKALE UNTERTEILUNGEN / UNTERSCHIEDLICHE INSTALLATIONEN IM GLEICHEN STEIGSCHACHT Grundsätzlich dürfen verschiedenartige Installationen im gleichen Schacht über mehrere Ge-

schosse geführt werden. Rohre von Abgasanlagen, Lüftungsrohre und Abwasserrohre müssen jedoch brandschutzrelevant isoliert oder abgetrennt werden. Oft werden heute zwar Rohre von Lüftungs- und Abgasanlagen bereits brandgeschützt ausgerüstet und als System eingebaut. Da dies jedoch für den Laien nur sehr schwer erkennbar ist, muss beim Planer / Architekten nachge-fragt werden.

Legende:

Verkleidung «EI30 nbb»

Bauteil mit Feuerwiderstand wie Schachtwände

Vertikale Unterteilungen

Bei fehlender Isolation und im Zweifelsfall ist der Schacht in verschiedene Zonen zu unterteilen und diese Zonen gegeneinander abzuschotten.

«Zone» Abgasanlage

«Zone» Lüftungskanäle ohne Isolation

«Zone» Abwasserrohre

«Zone» Andere Installationen

Normalerweise dürfen brandabschnittbildende Bauteile nie mit «Bekleidungen mit Feuerwider-stand» (z.B. nach Lignum-Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz» Kapitel 3.5) erstellt werden. Bei

vertikalen Unterteilungen in Steigschächten ist dies ausnahmsweise erlaubt. Die Befestigung dieser Unterteilungen erfolgt mit Stahlwinkeln auf beiden Seiten, sowie vorne und hinten.

Mehr dazu im Kapitel «Unterteilung von Steigschachtfronten in verschie-dene Zonen» Seite 20, sowie in der Lignum-Dok. «6.1 Haustechnik».

Revisionsdeckel / Revisionsklappen

Ist ein verschraubter Revisionsdeckel oder eine Revisionsklappe in der vertikalen Unterteilung nötig, gilt dies als bewegliches Bauteil und darf nur mit einem geprüften Bauteil mit VKF-Nr. erstellt werden. Ist ein sol-cher Deckel nötig, ist das gesamte Unterteilungselement mit dem glei-chen System zu konstruieren.

Beispiel: Promat-Revisionsklappe Universal

Moderne Steigschächte

In modernen Steigzonen, wie sie beispielsweise in grossen Geschäfthäusern oder minergie-zertifizierten Gebäuden vorkommen, sind Lüftungs- und Abwasserrohre bereits brandschutziso-liert. Dann ist eine zusätzliche Trennung zwischen verschiedenartigen Installationen im Schacht überflüssig und braucht nicht mehr erstellt zu werden.

Steigzone in einem minergiezertifizierten Neubau

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ELEKTROVERTEILER IN FLUCHTWEGEN Brandlast und

Verrauchung Elektroverteiler bringen aufgrund der verwendeten Materialien, wie die nachstehenden Bilder unschwer erkennen lassen, im Brandfall sehr viel Brandlast. Dies führt zu einer beträchtlichen Verrauchung der Umgebung. Diesem Umstand muss im Fluchtwegbereich Rechnung getragen werden.

Bilder: ZVG

Elektroverteiler

im Korridor Ist ein Elektroverteiler in einem mehrgeschossigen Gebäude in einem Korridor eingebaut, ist die Definition der genauen Anforderungen von folgenden Faktoren abhängig: Art, Höhe, Nutzung, Brandlast des Gebäudes, sowie Brandrisiko Länge und Breite des Korridors Personenbelegung und Anzahl der Räume, deren Fluchtweg an der Front vorbeiführt Vorhandensein eines Brandabschlusses mind. «E30» zwischen Korridor und Treppenhaus.

Letzterer wird von den Brandschutzbehörden meistens verlangt, um im Brandfall eine Verrau-chung des Treppenhauses zu verhindern.

Elektroverteiler im Kellervorraum

Ist ein Elektroverteiler im Kellervorraum eines Wohnhauses eingebaut, ist in der Regel eine Brand-schutztüre mit Türschliesser («EI30 C», selbstschliessend) zum Treppenhaus vorhanden.

Bild: NIN 2010 Bild 4.2.2.3.1.2

Ob eine nichtbrennbare Front ohne Feuerwiderstand vor dem Elektroverteiler reicht, oder ob trotzdem ein Feuer-widerstand notwendig ist, machen die Brandschutzbe-hörden davon abhängig, ob für die dahinterliegenden Kellerräume ein separater Notausgang vorhanden ist.

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Elektroverteiler: Erläuterungen und Richtigstellung zur NIN 2010 Per Definition sind Elektroverteiler Einbauten, die zur Haupt- oder Unterverteilung von elektri-

scher Energie eingesetzt werden. In der Praxis zählen alle Konstruktionen, auf denen Elektrozäh-ler, Sicherungen, Schalt- und Steuerelemente verbaut sind, zu den Elektroverteilern. Andere Bezeichnungen sind: Schaltgerätekombination, Elektrotableau.

In der aktuellen Ausgabe der Niederspannungs-Installations-Norm SEV 1000 (NIN 2010), wird in Artikel 4.2.2.2 und 4.2.2.3 der Einbau von Elektroverteilern geregelt.

Untergrund (Grundplatte)

Im Artikel 4.2.2.2 wird definiert, dass ein Elektroverteiler nicht direkt auf einem brennbaren Untergrund montiert werden darf.

NIN 2010 Bild 4.2.2.2.2.1a bis 4.2.2.2.2.1c

Legende:

1 brennbares Gebäudeteil 2 nichtbrennbar oder schwerbrennbar,

VKF Brandkennziffer 5, 6, 6q 3 Schaltgerätekombination hinten offen

Im Beschrieb erwähnt die NIN-Norm «eine nichtbrennbare oder schwerbrennbare Abtrennung zu den brennbaren Gebäudetei-len» und verweist am Schluss auf «weitere Herstellerangaben und Auflagen der zuständigen Brandschutzbehörden».

Lösung: Grundplatte in nichtbrennbarem Materialien (z.B. Duripanel,

Sasmoplan, Norit, Promaswiss, Rigips, Fermacell…)

Fronten vor Schaltgeräte-

kombinationen

Der Artikel 4.2.2.3 beschreibt die Verkleidung von Elektroverteilern.

NIN 2010 Bild 4.2.2.3.1.1a und 4.2.2.3.1.1b

Legende:

1 Brennbare Teile sowie Schränke und dgl. 2 Nichtbrennbare Teile 3 Nichtbrennbare und wärmeisolierende Verkleidung

brennbarer Teile (=EI30)

Der 3. Punkt ist problematisch und wird oft falsch interpretiert.

Richtigstellung «Verkleidungen EI30»

Früher wurde beispielweise Duripanel mit einer Stärke von 18 mm ein Feuerwiderstand von F30 nachgesagt. Seit dem Wechsel auf die EN-Bezeichnungen (EI30 usw.), dürfen Materialien nur noch bezüglich Brandverhalten, Rauchentwicklung und nach dem brennenden Abtropfen / Abfal-len (EN-Klassierung) beurteilt werden. Ein Feuerwiderstand bleibt ausschliesslich fertig einge-bauten Bauteilen und Systemen vorbehalten. Bei der Ausarbeitung der neuen NIN 2010 wurde die alte Bezeichnung «F30» einfach auf die neue «EI30» übertragen. Damit wird bei aufgedoppelten Verkleidungen irrtümlicherweise ein Feuerwiderstand suggeriert. Folgerichtig gibt es daher drei Möglichkeiten, die es situationsgerecht zu verlangen gibt: Fronten und Abschlüsse in nichtbrennbarem Material (Verhinderung von Brandlast) Abschlussfronten mit Feuerwiderstand, als Kombination aus Wandteilen m. Feuerwiderstand

und Revisionsöffnungen mit Brandschutztüren EI30 Fronten EI30 nbb (brandabschnittbildene, nichtbrennbare Front)

Ein Auskleiden mit nichtbrennbaren Materialien kann bei wohnungs- / betriebsinternen Elektro-verteilern dann sinnvoll sein, wenn der Mindestabstand zwischen Elektroverteiler und brennbarem Material unterschritten wurde. Ein Feuerwiderstand bleibt aber ausgeschlossen!

Überarbeitung der NIN Die für die NIN zuständige Kommission bei Electrosuisse hat diesen Sachverhalt aufgenommen. Eine Überarbeitung der NIN in diesem Bereich ist zurzeit in der Vernehmlassung.

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Unterscheidung Feuerwiderstand und Nichtbrennbarkeit

Im Brandschutz gibt es grundsätzlich zwei Arten von Bauteilen: Solche, die einen Feuerwider-stand erfüllen müssen uns solche, die aufgrund der Nichtbrennbarkeit der angewendeten Mate-rialien eine Ausbreitung des Feuers verhindern sollen.

Bauteile mit Feuerwiderstand

Ein Bauteil mit Feuerwiderstand verhindert im Brandfall das Übergreifen des Feuers von einem

Brandabschnitt auf den anderen. Beispiele: «EI30», «EI60» usw. Fehlt der Zusatz «nbb», dürfen die Bauteile, je nach Konstruktion der An-wendung, teilweise oder ganz in brennbaren Materialien gefertigt sein.

Wird für ein Bauteil ein Feuerwiderstand verlangt, ist dieser auch nachzuweisen.Folgende Nachweisverfahren sind zulässig:

Nachgewiesener Feuerwiderstand Eingeschätzter Feuerwiderstand

Hinweise: Die Nachweisverfahren a) bis c) sind absolut gleichwertig. Für bewegliche Bauteile wie Türen, Fenster, Klappen usw. kann der Nachweis des

Feuerwiderstands nur über eine Brandprüfung erbracht werden! Objektbezogene Einzelzulassungen müssen vor der Ausführung beim zuständigen

Brandschutzexperten eingeholt werden und gelten nur für dieses eine Objekt. Diese Bauteile haben lediglich einen eingeschätzten Feuerwiderstand und der Unternehmer trägt die volle Verantwortung!

Nichtbrennbare Bauteile (nbb)

ohne Feuerwiderstand

Bauteile in nichtbrennbarem Material (nbb) ohne Feuerwiderstand werden meist in Fluchtwegen

gefordert. Nichtbrennbare Materialien / Bauteile dürfen sich bei einem Brandausbruch nicht entzünden. Hier wird kein Feuerwiderstand verlangt, sondern es geht lediglich um die Reduktion von Brandlast, damit sich ein möglicher Brand nicht ausbreiten kann.

Hinweise: Für nichtbrennbare Bauteile sind nur Baustoffe der VKF-Klassierungen 6.3, 6q.3 und der

EN-Klassierungen A1 und A2s1d0 zulässig. Baustoffen / Materialen darf kein Feuerwiderstand zugeordnet werden!

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Nichtbrennbare Bauteile (nbb)

mit Feuerwiderstand

Die Kombination der beiden Anforderungen Feuerwiderstand und Nichtbrennbarkeit kommt oft

in Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko (z.B. Spitäler, Pflegeheime, Hotels) und in Treppenhäusern vor. Wird ein nichtbrennbares Bauteil mit Feuerwi-derstand verlangt, weist es gleichzeitig einen Feuerwiderstand aus den 3 Nachweisgruppen a) bis c) auf und muss dazu in nichtbrennbaren Mate-rialien (6.3, 6q.3, A1oder A2s1d0) hergestellt sein. Mögliche Bezeichnun-gen sind «EI30 nbb», «EI60 nbb», «EI90 nbb» usw. oder «EI60/EI30 nbb».

Hinweise: Bewegliche Bauteile sind ausschliesslich aus der Nachweisgruppe a) «geprüft und

zugelassen» zulässig. Bauteile mit einem Feuerwiderstand von «EI60/EI30 nbb» müssen einen Feuerwiderstand

von 60 Minuten aufweisen, während sich die Oberfläche auf der Brandseite während 30 Mi-nuten nicht entzünden darf.

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Konstruktionen und Ausführungen

Fronten und Abschlüsse nichtbrennbar «nbb» Fronten ohne Feuerwiderstand, in nichtbrennbaren Materialien, werden beispielsweise vor

Installationsschächten (mit Abschottungen zwischen jedem Geschoss) verlangt. Dann geht es lediglich um die Reduktion von Brandlast. Dadurch wird bei einem möglichen Brand die Brandausbreitung vermindert.

Legende:

Material nichtbrennbar

Material nichtbrennbar; Hartholz mit BK 5.3 (Eiche / Sipo) ist nur regional erlaubt!

Konstruktion Die Konstruktion der Fronten kann beispielsweise nach den gleichen Details wie bei Einbauschränken erfolgen:

Materialisierung Aussenflächen:

Sämtliche Aussenflächen, d.h. alle von aussen auch nur teilweise sichtbaren Flächen wie Türen, Sichtseiten, Deckel, Blenden und Sockel müssen in nichtbrennbaren Werkstoffen der Klassierungen 6.3, 6q.3, A1 od. A2s1d0 ausgeführt werden.

Anstriche und brennbare Beläge sind lediglich bis zu einer Stärke von 0.6mm zulässig. Als Beläge gelten Furniere, Folien, Beschichtungen, Kunstharzplatten (siehe Hinweise)

Rahmen: Die Brandschutzbehörden verlangen vielerorts auch für die Rahmen nichtbrennbares

Material. Die Verwendung von Hartholz mit BK 5.3 wie Eiche oder Sipo, ist unbedingt vor der Ausführung mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzusprechen!

Beschläge: Beschläge in Metall (Stahl, Alu, Messing, Druckguss…)

Es sind sämtliche Schrankbeschläge wie Topfbänder, Espagnolettenschlösser, Drehgriffe usw. ohne namhafte Kunststoffteile einsetzbar. Kleine Kunststoffteile wie Einpresshülsen und dergleichen, die vollflächig im nichtbrennbaren Material eingeslassen sind, werden toleriert.

Hinweise: Vorsicht bei Kunstharzbelägen! HPL-Platten weisen eine Dicke von ca. 0,9 mm auf und sind

somit genau genommen zu dick. Auch wenn die Brandschutzbehörden die Verwendung von HPL-Platten gelegentlich erlauben, muss dies in jedem Fall vor der Ausführung abgesprochen werden. Tipp: stattdessen dünnere, im Durchlaufverfahren hergestellte CPL-Platten verwenden.

Schranktüren, -Seiten und -Blenden müssen «öffnungslos» sein; d.h. Ausschnitte in der Front für Überwachungs- oder Bedienfunktionen sind nicht erlaubt.

Verstrebungen und Verstärkungen

Verstrebungen, die zur Verstärkung der Front nach hinten an die Wand montiert werden, müssen in nbb-Material oder in Metall ausgeführt werden. Ausnahme: wenn die Rahmen in Hölzern mit BK 5.3 erlaubt sind, dürfen die Streben ebenfalls in diesen Holzarten hergestellt werden.

Verstrebungen in Fichte, Tanne und dgl. (siehe Bild), sind nicht erlaubt.

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Fronten mit Feuerwiderstand «EI30»

Fronten mit Feuerwiderstand werden bei Steigschacht- und Elektrofronten dann verlangt, wenn: im Steigschachtbereich horizontal nur in jedem 2. Geschoss eine Abschottung vorliegt. Dann

muss der Brandabschnitt mit der vertikalen Front abgeschlossen werden. eingebauter Elektroverteiler (Grund: Verhinderung der Verrauchung der Fluchtwege; siehe

auch NIN 2010 Art. 4.2.2.3 unter «Anordnung einer SK im Korridor eines mehrgeschossigen Gebäudes»).

Oft ist es unumgänglich, grosse Öffnungen, in denen eine brandabschnittbildende Front einge-baut werden müssen, zu unterteilen. Der Schreiner darf eine grosse Front durchaus aus Bautei-len mit unterschiedlichen Nachweisen zusammenbauen. Dazu muss er aber unbedingt nachfol-gende Punkte berücksichtigen:

Feuerwiderstand von Kombinationen

Für die Revisionsöffnungen mit einer Gesamtfläche von bis zu 4 m2 gilt in der Regel ein Feuer-widerstand von «EI30». Wandelemente wie Seitenteile und Stürze müssen jedoch den glei-chen Feuerwiderstand aufweisen, wie die benachbarten Wände. Der Feuerwiderstand richtet sich nach Tabelle 1 auf Seite 17.

Kombination von Wand und

Türelementen

Legende:

«Genormte Bauteile» mit Feuerwiderstand

«Geprüfte Bauteile» mit VKF-Nr.

erlaubt

Erlaubt sind Kombination aus genormten Wand- und geprüften Türen: Seitenteile, Setzhölzer und Sturz als «ge-

normte Wand mit Feuerwiderstand», z.B.: – nach Lignum-Dokumentation

«4.1 Bauteile in Holz » – Leichtbauwandsystem – Gips- oder Backsteinwand

Revisionsöffnungen mit ein- oder zweiflüg-ligen Brandschutztüren (z.B. VSSM-Brandschutztüren).

nicht erlaubt

Nicht erlaubt sind Kombinationen aus mehre-ren geprüften Elementen von unterschiedli-chen Prüfungen wie z.B.: geprüfte Wände und Wandteile mit VKF-Nr.

in Verbindung mit Brandschutztüren mit einer anderen VKF-Nr.

Ausnahme: Wand- und Türelemente wurden in dieser Kombination mit einer Neuprüfung (Brandtest) miteinander geprüft.

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Aneinanderreihung von Türelementen

Werden zwei oder mehrere Türelemente direkt aneinander gebaut, gilt folgendes:erlaubt

z.B. verkleideter Pfosten einer Wand nach Lignum-Dok. «4.1 Bauteile in Holz» S.43 Sp. C

nicht erlaubt

Ein Zusammenbau ohne trennendes Setzholz ist nicht erlaubt. Ausnahme: Mehrere Türelemente wurden in genau dieser Kombination mit einer Neuprü-fung (Brandtest) miteinander geprüft.

Unterteilung bei Gesamtfläche >4 m2

Abgesehen von speziellen Situationen, verlangen die Brandschutzbehörden bei zusammenhän-genden Flächen von mehr als 4 m2 oft auch einen Feuerwiderstand von«EI 30 nbb». Um dies zu umgehen, reicht oft eine Unterteilung mit einem Setzholz (siehe im Praxisbeispiel 1).

PRAXISBEISPIEL 1

Im nachstehenden Beispiel wird eine Maueröffnung von 3x3 m mit einer «Front mit Feuerwider-stand» nach dem eben beschriebenen Vorgehen verschlossen.

1. Schritt: Reduktion der

Öffnung auf die Revisionsöffnungen

Reduktionsteile (Seitenteile, Setzhölzer und Sturz) als «genormte Wand mit Feuerwider-stand», z.B.:

nach Lignum-Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz»

Leichtbauwandsystem, Gips- oder Back-steinwand

Feuerwiderstand d. Wandteile wie die be-nachbarten Wände

2. Schritt: Türen in Revisionsöff-

nungen einbauen

Weil bei beweglichen Bauteilen mit Feuerwi-derstand nur geprüfte Bauteile in Frage kom-men, sind in die Öffnungen ein- und zweiflüg-lige Brandschutztüren «EI30» einzubauen.

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PRAXISBEISPIEL 2

VSSM- Brandabschluss-

system

Ist für die Wandelemente ein Feuerwiderstand von «EI30» oder «EI60» gefordert, darf die ganze Front auch aus Elementen des «VSSM Brandabschlusssystems EI30 / EI60» aufgebaut wird.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.vssm.ch Technik Brandschutz VSSM-Lizenzen

Hinweise: Brandschutztüren sind praktisch immer mit einem Einsteckschloss mit Zylinderausschnitt

geprüft. Revisionsöffnungen werden, je nach Objekt, mit Schlüssel oder Vierkant abgeschlos-sen. Lösungsvorschlag: – Schloss mit Wechsel einbauen – Nur Zylinderlöcher, aber keine Drückerlöcher bohren – Schlüsselzylinder oder rot-/grün-Zylinder mit Vierkant von MEGA o.ä. einbauen

Ist ein Elektroverteiler eingebaut, muss auch dann ein Mindestab-stand zur brennbaren Front eingehalten werden, wenn diese einen Feuerwiderstand aufweist. Der Abstand x liegt in der Regel im Be-reich von 150 bis 200 mm; er muss vorgängig beim Geräteliefe-ranten (Elektriker), beim EW, oder bei den Brandschutzbehörden erfragt werden.

x

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 17

Möglichkeiten und Grenzen Lignum-Dok. «4.1 Bauteile in Holz»

Herstellmöglichkeit nach Lignum-Dok.

«4.1 Bauteile in Holz»

Während bei Bauteilen mit der Anforderung «EI30 nbb» und «EI60/EI30 nbb» brennbare Teile und Ständer möglich sind, müssen Bauteile mit der Anforderung «EI60 nbb» und «EI90 nbb» komplett in nichtbrennbarem Material gefertigt sein. In der Tabelle 1 aus der «Brandschutzricht-linie Schutzabstände 15-03d» lässt sich mit Farbe darstellen, welche Bauteile noch mit dem Bauteilkatalog der Lignum-Dok. «4.1 Bauteile in Holz» herstellen lassen und welche nicht:

Anzahl Geschosse über Terrain

Nutzung

1 und oberstes

Geschoss

2 3 4 5 - 6 7 – 8ohne Hoch-

häuser Wohnbauten Bürobauten Schulbauten

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI60 (nbb)

EI60 [2]

EI60 (nbb) EI60/

EI30 (nbb)verkleidet [2][3]

EI60 (nbb)

Industrie-/Gewerbebauten q bis 1000 MJ/m2

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI60 (nbb)

EI60 [2] EI60 (nbb) EI60 (nbb)

Industrie-/Gewerbebauten q über 1000 MJ/m2

EI30 (nbb)

EI30 EI60 (nbb) [4] EI60 (nbb) EI90 (nbb) EI90 (nbb) EI90 (nbb)

Beherbungsbetriebe [a] z.B. Krankenhäuser

EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb)

Beherbungsbetriebe [b] z.B. Hotels

EI30 (nbb)

EI30 EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb)

Bauten mit Räumen mit grosser Personenbele-gung

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30 EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb) EI60 (nbb)

Parkhäuser Einstellräume für Motorfahrzeuge

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI30 (nbb)

EI30

EI60 (nbb) od. EI30 (nbb) [1]

EI60 [2]

EI60 (nbb) od. EI30 (nbb) [1]

EI60 (nbb) od. EI30 (nbb) [1]

«Brandschutzrichtlinie Schutzabstände 15-03d», Tabelle 1

Legende:

Brandabschnittbildende Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen Brandabschnittbildende Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen

nach Lignum-Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz» möglich

nach Lignum-Dok. «4.1 Bauteile in Holz» z.Z. nicht möglich Alternative: andere Leichtbauwand-Systeme verwenden oder Gipswand-, Mauerwand...

Hinweise: Der angegebene Feuerwiderstand gilt für alle Stockwerke (vom EG an aufwärts), bezieht sich

also nicht auf das Stockwerk, in welchem sich die auszuführende Arbeit befindet. Für brandabschnittbildende Wände und Decken in Untergeschossen wird fast ausschliesslich

ein Feuerwiderstand von «EI60 nbb» verlangt.

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18 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Fronten nichtbrennbar mit Feuerwiderstand «EI30 nbb»

Eine nichtbrennbare Front mit Feuerwiderstand «EI30 nbb» kommt dann zur Anwendung, wenn aus bestimmten Gründen ein Abschluss mit Feuerwiderstand «EI30» nicht mehr ausreicht. Das ist dann der Fall: wenn bei eingebautem Elektroverteiler die zusammenhängende Frontfläche mehr als 4 m2

misst in Fluchtwegen mit grosser Brandlast, grossem Brandrisiko, Gebäuden mit grosser

Personenbelegung usw.

Für bewegliche Bauteile von Steigschachtfronten ist die Anforderung «EI30 nbb» die schärfste Form.

Eigenherstellung Zurzeit sind keine Elemente verfügbar, die der Schreiner ohne eigene Brandprüfung selber her-stellen könnte. Der einzige Weg ist der Bezug der fertigen Front bei einem Hersteller. Es ist da-von auszugehen, dass in den kommenden Monaten einige neue Zulassungen mit Feuerwider-stand «EI30 nbb» am Markt erscheinen werden.

Finden von Fronten EI30 nbb

auf www.praever.ch

Zurzeit bieten nur einige wenige Anbieter «EI30 nbb»-zugelassene Fronten an. Sie finden diese unter www.praever.ch Suche im Brandschutzregister Hauptgruppe «2 Bauteile» «261 Baukonstruktionen und Bausysteme» Bezeichnung «EI 30 nbb» Die Fronten dieser Anbietern sind in der Regel ein- und zweiflüglig erhältlich und können endlos aneinander gebaut werden.

1-flüglig 2-flüglig endlos

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 19

Bestimmen der Anforderungen gemäss Brandschutzkonzept

Planungsprozess für Installations- und Steigschachtfronten

Legende:

Entscheidungsfeld

Keine Anforderungen

Bauteile nbb

Bauteile mit Feuerwiderstand

Bauteile nbb mit Feuerwiderstand

Wichtig: Festlegung der genauen Anforderungen nur durch die Brandschutzbehörden!

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20 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Installations- und Steigschachtfronten ohne eingebaute Elektroverteiler

Die Anforderungen für eine reine Installationsschachtfront ohne Elektroverteiler ist einerseits von den horizontalen Abschottungen abhängig. Genauso wichtig ist jedoch, ob sich die Front in einem horizontalen Fluchtweg (Korridor) oder in einem vertikalen Fluchtweg (Treppenhaus) befindet. Die nachfolgende Tabelle soll aufzeigen, was die kantonalen Brandschutzbehörden in der Regel verlangen:

ANFORDERUNG AN DIE FRONT

Gebäude ohne erhöhtes Brandrisiko Gebäude mit erhöhtem Brandrisiko

Korridor Treppenhaus Korridor Treppenhaus

Horizontale Abschottungen

zwischen jedem Geschoss

nbb nbb nbb nbb

Horizontale Abschot-tungen alle 2 Geschosse

und Frontgrösse <4 m2 EI30 nicht zutreffend 1) EI30 nicht zutreffend 1)

Horizontale Abschot-tungen alle 2 Geschosse

und Frontgrösse >4 m2 EI30 nbb nicht zutreffend 1) EI30 nbb nicht zutreffend 1)

1) In Treppenhäusern sind Abschottungen zwischen allen Geschossen vorgeschrieben. Tabelle 2

Installations- und Steigschachtfronten mit eingebautem Elektroverteiler

Aufgrund der vielschichtigen Anforderungen in der Praxis und der problematischen Formulie-rung in der NIN 2010, haben viele kantonale Brandschutzbehörden die Ausführung der Fronten neu definiert. Leider verlangen nun viele bei «Neuinstallation und wesentlichen Veränderungen der Schaltgerätekombination» fast überall «EI30 nbb»- Fronten.

Die nachfolgende Tabelle entspricht der im Kanton Zürich angewandten Praxis (FAQ GVZ «Elektrotableaus in Fluchtwegen» Version 28. Juli 2010/rev. 14. Nov. 2011), welche je nach Be-nutzung, Personenbelegung und Brandrisiko auch «nbb-Fronten ohne Feuerwiderstand» zulässt:

ANFORDERUNG AN DIE FRONT

Gebäude ohne erhöhtes Brandrisiko Gebäude mit erhöhtem Brandrisiko

Korridor Treppenhaus Korridor

Installationsschacht Revisionsöffnung < 4 m2

EI 30 EI30 nbb EI30 nbb EI30 nbb

Installationsschacht Revisionsöffnung > 4 m2

EI 30 nbb EI30 nbb EI30 nbb EI30 nbb

Installationsschacht in jedem Geschoss EI 30

unterteilt

öffnungslose Türen / Deckel nbb

EI30 nbb EI30 nbb EI30 nbb

Quelle GVZ Tabelle 3

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 21

Hinweise: Alle in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Feuerwiderstände beziehen sich auf die

beweglichen Bauteile der Front. Alle festen Bauteile haben den gleichen Feuerwiderstand wie die benachbarten Wände zu

erfüllen.

Bei brennbaren « EI30»-Fronten ist ein Mindestabstand zum Elektrover-teiler einzuhalten. Dieser Abstand x liegt in der Regel zwischen 150 und 200 mm, ist jedoch vorgängig beim Geräthersteller, beim Gerätelieferan-ten (Elektriker), beim EW oder bei den Brandschutzbehörden erfragen.

UNTERTEILUNG VON STEIGSCHACHTFRONTEN IN VERSCHIEDENE ZONEN Mit einer geschickten Unterteilung eines Installationsschachtes in verschiedene Zonen, können

die Anforderungen an die Fronten optimiert und teilweise sogar vereinfacht werden.

Legende:

«Genormte Bauteile» mit Feuerwiderstand

«Geprüfte Bauteile» mit VKF-Nr.

Material nichtbrennbar

Praxisbeispiel 1

Ist für eine Front ein Feuerwiderstand verlangt, gilt laut Brandschutznorm für die Revisionsöff-nungen bis zu einer «Fläche von 4 m2 zusammenhängend» «EI30». Übersteigt die zusammen-hängende Fläche 4 m2, wird eine «EI30 nbb»-Front verlangt. In vielen Situationen lässt sich das umgehen, indem ein Setzholz als Trennung zwischen zwei Türelementen eingebaut wird. Das Setzholz muss den gleichen Feuerwiderstand wie die benachbarten Wände, aufweisen.

Praxisbeispiel 2 Aufgrund der klaren Abtrennung von Zonen, die einen Feuerwiderstand aufweisen müssen, wer-den auch Teilbereiche mit einer einfachen «nbb-Front» ohne Feuerwiderstand möglich.

Legende:

Front in Material «nbb» Brandschutztüre «EI30» Wandteile mit Feuerwiderstand wie benachbarte Wände (z.B. «EI30» nach Lignum Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz», S. 44 Spalte C1)

Abtrennung «EI30 nbb»-Bekleidung

x

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22 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Planungsprozess für Elektroschränke

Wichtig: Festlegung der genauen Anforderungen nur durch die Brandschutzbehörden!

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 23

Elektroschränke mit eingebautem Elektroverteiler

Von einem Elektroschrank ist dann die Rede, wenn ein Elektroverteiler ohne Steigzone direkt auf die Mauer verbaut wird und dieser vom Schreiner verkleidet werden soll (siehe Skizze).

Innerhalb einer Nutzungseinheit

und im EFH

Elektroverteiler im Einfamilienhaus und innerhalb einer Nutzungseinheit dürfen grundsätzlich offen belassen werden. Ist eine Verkleidung gewünscht, darf diese auch in brennbarem Material erstellt werden. Allfällige Minimalabstände zwischen Elektroverteiler und brennbarem Material sind beim Gerätelieferanten (Elektriker) oder dem zuständigen Brandschutzexperten zu erfragen.

In mehrgeschossigen Gebäuden

Aufgrund der erwähnten Formulierung in der NIN 2010, haben viele kantonale Brandschutzbe-hörden die Ausführung der Fronten neu definiert und verlangen bei «Neuinstallation und wesent-lichen Veränderungen der Schaltgerätekombination» fast überall «EI30 nbb»- Fronten.

Die nachfolgende Tabelle entspricht der im Kanton Zürich angewandten Praxis (FAQ GVZ «Elektrotableaus in Fluchtwegen» Version 28. Juli 2010/rev. 14. Nov. 2011), welche je nach Be-nutzung, Personenbelegung und Brandrisiko auch «nbb-Fronten ohne Feuerwiderstand» zulässt:

ANFORDERUNG AN GANZEN SCHRANK Gebäude ohne erhöhtes Brandrisiko Gebäude mit erhöhtem Brandrisiko

Korridor Treppenhaus Korridor Treppenhaus

Schranktür öffnungslos,

ganzer Schrank aus nbb-Material

Schrank EI30 nbb Schrank EI30 nbb Schrank EI30 nbb

Quelle GVZ Tabelle 4

Hinweis: Der in den Tabelle 4 aufgeführte Feuerwiderstand «EI30 nbb» gilt, im Gegensatz zu den

Steigschachtfronten, sowohl für die beweglichen Bauteile der Front, wie für die festen Bau-teile (Sturz, Seiten).

Der VSSM ist der Meinung, dass Fronten mit einer zusammenhängenden Gesamt-Frontfläche von < 4m2 auch mit einem «EI30»-Abschluss machbar sein sollte.

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24 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Schränke und Mobiliar in Fluchtwegen Insbesondere in Schulhäusern mit Platzmangel, verleiten Fluchtwege dazu, diese freistehenden

Flächen ebenfalls in die Nutzung mit einzubeziehen. Das ist zwar nicht grundsätzlich verboten, es müssen aber wichtige Regeln berücksichtigt und einbezogen werden. Das gilt auch für Materialschränke.

Wandschränke in Fluchtwegen

Legende:

Material nichtbrennbar

Material brennbar

Voraussetzungen Gemäss Brandschutznormen ist der Einbau von Wandschränken in Fluchtwegen unter folgenden Bedingungen zulässig: Nur in «überbreiten Korridoren» mit einer Breite von mind. 1.80 m, wobei die minimale Durch-

gangsbreite von 1.20 m in jedem Fall gewährleistet bleiben muss Ausführung aller von aussen sichtbaren Flächen und Fronten in nichtbrennbarem Material

Meistens spielen die Faktoren Personenbelegung, Brandlast und Brandrisiko eine wichtige Rolle, ob Schränke eingebaut werden dürfen. Daher muss die Situation vor der Ausführung mit dem zuständigen Brandschutzexperten abgesprochen werden.

LB = Laufbreite

In Treppenhäusern sind Wandschränke deshalb verboten, weil diese gemäss Norm «gänzlich frei-zuhalten» sind und ansonsten die bei der Planung des Gebäudes errechnete, minimale Laufbreite der Treppen verringert würde. Auf überbreiten Podesten/ Zwischenböden (Breite > minimale Lauf-breite) können Schränke aber unter Umständen trotzdem erlaubt sein.

Weitere Hinweise: Bei fehlendem Brandabschlusses zwischen Korridor und Treppenhaus, sind oft Mindestabstän-

de zwischen Schrank und Treppenlauf einzuhalten. Schränke in Fluchtwegen sind lediglich für die Lagerung von Papeterieartikeln o.ä. zugelassen.

Putzmittel und andere gefährliche Stoffe gehören in einem separaten Putzraum. Das Aufstellen bzw. Lagern von Gegenständen auf diesen Materialschränken ist verboten!

Um diese illegalen Abstellflächen zu verunmöglichen, verlangen die Brandschutzbehörden teil-weise Deckenblenden, schräge Bleche oder schräge Deckel auf den Schränken.

Ausführung / Materialisierung

Die Materialisierung von Schränken in Fluchtwegen hat zum Grundsatz, dass alles, was von aussen sichtbar ist, in nichtbrennbaren Materialien bestehen muss.

Grundrisssituationen:

Seitenschnittsituationen:

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 25

Ausführung / Materialisierung

(Forts.)

Aussenflächen: Sämtliche Aussenflächen, d.h. alle von aussen auch nur teilweise sichtbaren Flächen wie

Türen, Sichtseiten, Deckel, Blenden und Sockel müssen in nichtbrennbaren Werkstoffen der Klassierungen 6.3, 6q.3, A1 od. A2s1d0 ausgeführt werden.

Vitrinen und offene Regale müssen ganz in nichtbrennbarem Material ausgeführt werden. Anstriche und brennbare Beläge sind lediglich bis zu einer Stärke von 0.6mm zulässig.

Als Beläge gelten Furniere, Folien, Beschichtungen, Kunstharzplatten1) usw. Innenflächen: Alle Holzwerkstoffe sind zulässig, egal ob furniert, beschichtet oder belegt, mit den üblichen

Kanten. Nichtbrennbare Innenflächen werden nur sehr selten und in speziellen Situationen verlangt

(z.B. sehr grosse Personenbelegung, hohe Brandlast…) Beschläge: Beschläge in Metall (Stahl, Alu, Messing, Druckguss…). Kleine Kunststoffteile wie

Einpresshülsen usw., die vollflächig im nichtbrennbaren Material eingeslassen sind, werden toleriert.

1) Tipp: dünnere, im Durchlaufverfahren hergestellte CPL-Platten verwenden Planungsprozess

gemäss Brandschutzkonzept

Legende:

Entscheidungsfeld

Keine Anforderungen

Nicht erlaubt

Aussen-/Sichtteile nbb, Innenteile bb

Aussen- und Innenteile nbb

Wichtig: Einbau von Schränken in Flucht-wegen nur nach Absprache mit den Brandschutzbehörden!

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26 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Anforderungen an übrige Einbauten

Sitzgruppen Sitzgelegenheiten, Tische und Stühle im Korridor werden in Schulhäusern von den Betreibern immer wieder gewünscht; in Spitälern und Pflegeheimen sind sie oft gar unumgänglich (z.B. für Warteräume in Poly-kliniken). Grundsätzlich müssten Fluchtwege gemäss Brandschutznorm gänzlich frei gehalten werden. Weil eine strikte Umsetzung in der Praxis in diesem Fall kaum machbar ist, sind die Brandschutzbehörden oft unter Einhaltung folgenden Auflagen bereit, eine Bewilligung zu erteilen:

Platzierung von Tischen und Stühlen nur ausserhalb der Fluchtwegzone (z.B. am Korridorende, nach den letzten Schulzimmer- / Spitalzimmertüren)

Bei Stühlen im Fluchtweg, ist eine minimale Fluchtwegbreite 1,2 m einzuhalten. Führt der Fluchtweg von Räumen mit grosser Personenbelegung an diesen Stühlen vorbei, beträgt die Fluchtwegbreite mind. 1,8 m.

Die Materialisierung der Stühle wir in nicht- oder schwerbrennbaren Materialien mit Brennbarkeitskennziffer mind. 5.2 (inkl. Schaumstoffe für Polster!) verlangt.

Stühle in geringer Anzahl frei aufgestellt, ab ca. 8 Stühlen miteinander verbunden oder am Boden / an Wand befestigt (Handhabung GVZ).

Eine Genehmigung von Seiten der Brandschutzbehörden ist in jedem Fall erforderlich

Wandschutzleisten

Wandschutzleisten für Spitäler und Pflegehei-me sind, aus Gründen der Reduktion der Brandlast, in Massivholz der Brennbarkeits-klasse 5.3 (z.B. Eiche, Sipo) herzustellen und sicherheitshalber vorgängig mit den Brandschutzbehörden abzusprechen. Je nach Brandlast oder Brandrisiko, müssen auch diese in «nbb-Material» hergestellt werden.

Garderoben Für Garderoben in Schulhäusern sind diverse Systeme im Markt erhältlich, deren Kleiderhaken und Sitzbankkonsolen in Metall bestehen:

Bild: EDAK

Bild: SIRO

Hier beschränkt sich das brennbare Material höchstens auf die Sitzlatten. Diese dürfen in der Regel ohne weiteres in Massivholz der BK 5.3 (z.B. Eiche, Sipo) hergestellt werden. In gewissen Situationen werden aber auch die Sitzlatten in nichtbrennbarem Material verlangt.

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 27

Dekorationen / Bilderleisten

Schülerzeichnungen und Plakate, wie sie in Schulhaus-korridoren von den Lehrkräften gerne angebracht wer-den, sind in Fluchtwegen generell verboten. Somit sind auch Bilderleisten nicht erlaubt. Sie werden von den Brandschutzbehörden als «Zündschnur» bezeichnet.

Dasselbe gilt auch für alle anderen brennbaren Dekora-tionen.

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28 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Anhang: Demontage von bestehenden Fronten mit Asbest Obwohl in der Schweiz seit 1990 aufgrund des extrem

hohen Krebsrisikos ein Asbestverbot besteht, findet man noch an vielen Orten asbesthaltige Werkstoffe. Bis heute sind Gebäudebesitzer nicht verpflichtet, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen, es sei denn, die Gesundheit von Personen wird durch die Freisetzung von Asbestfasern gefährdet.

Vorgehen bei Asbestverdacht

Meldepflicht Laut der Bauarbeitenverordnung Art. 60a ist der Unternehmer verpflichtet, Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest vor der Ausführung der SUVA zu melden, wenn es sich um fol-gende Mengen handelt: asbesthaltige Boden- und Wandbeläge ab einer Fläche von 5 m2

(festgebundene Asbestprodukte) asbesthaltige Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2

(schwachgebundene Asbestprodukte) asbesthaltigen Spritzbeläge immer

(oder Produkte aus reinen Asbestfasern) In bestehenden Elektro- und Steigschachtfronten sind alle drei Anwendungsformen häufig anzu-treffen.

Vorabklärungen Falls Bauteile bearbeitet oder ausgebaut werden müssen, die Asbest enthalten könnten, emp-fiehlt sich dringend die Entnahme einer Probe. Diese muss zur Beurteilung an eine zugelassene Stelle geschickt werden. Bei der Sicherheitskommission Schreinergewerbe SIKO ist ein leicht verständlicher Flyer «As-bestverdacht = Ermittlungspflicht» erhältlich, der eine Kurzanleitung und Adressen beinhaltet. Die Preise für die Beurteilung einer Probe liegen nach unseren Erfahrungen weit auseinander. Wenden Sie sich daher an Herrn Erich Erb von der SIKO, Direktwahl 044 267 81 91. Weil viele Betriebshaftpflicht-Versicherer die Folgen einer vom Unternehmer verursachten Asbestkontamination ausdrücklich ausschliessen, lohnt sich eine saubere Vorabklärung in jedem Fall.

Vorsichtsmassnahmen Die Arbeitnehmer sind sorgfältig zu instruieren und zu überwachen, damit möglichst keine As-bestfasern freigesetzt werden (Kontaminierung!). Atemschutzmasken der Schutzstufe FFP3 verwenden Einwegschutzanzüge tragen (anschliessend entsorgen) Asbestzementplatten dürfen nicht zerschlagen, zerbrochen, angebohrt, geschliffen, zersägt

oder mit einem Trennschleifer bearbeitet werden. Zur Reinigung der rückgebauten Stellen ausschliesslich Industrie-Staubsauger mit Spezialfil-

ter der Klasse H gemäss Norm EN 60335-2-69 benützen. Verwenden Sie unter keinen Um-ständen einen normalen Staubsauger!

Abfälle, die asbesthaltiges Material enthalten, sind unbedingt fachgerecht zu entsorgen. Weil die Entsorgung kantonal geregelt ist, informieren Sie sich bei Ihrem Kanton.

Ampelprinzip für die Demontage

Für die Demontage von Asbestprodukten ist die nachfolgende Klassierung massgebend. Demon-tagearbeiten haben nach folgendem Ampelprinzip zu erfolgen:

Legende:

Demontage mit der notwendigen Vorsicht möglich

Eingeschränkte Demontage unter Einhaltung von wichtigen Massnahmen (aushängen, einpacken in Plastik vor Abtransport…)

Keine Demontage mögich, Spezialfirma beiziehen

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 29

Festgebundene Asbestprodukte

Festgebundene Asbestprodukte (z.B. Eternitplatten) sind vor allem direkt auf Elektroverteilern anzutreffen. Mitunter können sie aber als Verkleidung von Schrank-Innenflächen, Schranktüren oder Heizungstüren vorkommen. Platten dieser Kategorie können unter folgenden Voraussetzungen problemlos selber demontiert und abtransportiert werden.

Bild: SUVA

Demontage: Geschraubte Platten sorgfältig abschrauben und

abtransportieren (nicht zerschlagen, zerbrechen, anbohren, schleifen, zersägen usw.)

Schwachgebundene Asbestprodukte

Schwachgebundene Asbestprodukte (z.B. Picalplatten) sind oft als Verkleidung von Schrank-Innenflächen und Schranktüren anzutreffen. Hinweis: Nur Bauteile, die einfach demontiert werden können, dürfen selber demontiert werden. Aufgenagelte oder aufgeklebte Verkleidungen, die ohne zerbrechen kaum entfernt werden kön-nen, müssen von einer Spezialfirma demontiert werden!

Bild: SUVA

Demontage: Schranktüren aushängen, geschraubte Platten sorgfältig

abschrauben (nicht zerschlagen, zerbrechen, anbohren, schleifen, zersä-gen usw.)

Demontierte Teile an Ort und Stelle in Plastik einpacken, abtransportieren und direkt entsorgen. (Kein Trennen von Holzwerkstoffen und Asbestplatten im Betrieb!)

Reine

Asbestfasern Um eine Kontaminierung der Umgebung zu verhindern, dürfen Produkte aus reinen Asbestfasern nicht selber demontiert werden.

Bild: SUVA

Demontage: Für diese Arbeiten muss eine zertifizierte Spezialfirma

beauftragt werden.

Die betroffenen Zonen werden mit Plastiktrennwänden abgetrennt, alle Öffnungen werden ver-schlossen und der zu sanierende Bereich wird in Unterdruck versetzt. Die Facharbeiter arbeiten in Vollschutzkleidung und externer Luftzufuhr. Grössere Objekte werden in kleinere Teilbereiche unterteilt und etappenweise saniert, teilweise kommen auch mehrstufige Personenschleusen zum Einsatz.

Merkblätter, Hilfsmittel

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie unter www.siko2000.ch und in den folgenden Merkblättern: «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln», SUVA Merkblatt 84043.d «Asbestverdacht = Ermittlungspflicht», SIKO Schreinergewerbe «EKAS-Richtlinie 6503»

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30 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Notizen:

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VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3 31

Fachliteratur, Vorschriften

Normen

Scheizerische Brandschutznorm 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer VKF, (www.praever.ch) Zielgruppe: Architekten und Fachplaner.

VKF-Brandschutzrichtlinien 2003, namentlich: «Baustoffe und Bauteile» 12-03d, «Verwendung brennba-rer Baustoffe» 13-03d, «Schutzabstände - Brandabschnitte» 15-03d , (Stand 20.10.2008), «Flucht- und Rettungswege» 16-03 (Stand 20.10.2008), Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer VKF, (www.praever.ch) Zielgruppe: Architekten und Fachplaner.

Niederspannungs-Installationsnorm SEV 1000 (NIN), Ausgabe 2010 SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, (www.electrosuisse.ch) Zielgruppe: Architekten und Elektroplaner.

Fachordner

VSSM Fachordner «Brandschutz für den Schreiner»Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten www.vssm.ch Zielgruppe: Fachplaner, Schreiner, Türenhersteller bzw. -Lieferanten.

Lignum-Dokumentationen «Brandschutz» zum Thema

«4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand»LIGNUM – Holzwirtschaft Schweiz, www.lignum.ch Zielgruppe: Fachplaner, Schreiner, Holzbauer, Türenhersteller bzw. -Lieferanten. (im Register 2 des VSSM Fachordner «Brandschutz für den Schreiner» enthalten)

«6.1 Haustechnik – Installationen und Abschottungen»LIGNUM – Holzwirtschaft Schweiz, www.lignum.ch Zielgruppe: Fachplaner, Schreiner, Holzbauer, Türenhersteller bzw. -Lieferanten.

Merkblätter, Broschüren

Praxismerkblatt «Brandschutz für den Schreiner»Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten www.vssm.ch Zielgruppe: Fachplaner, Schreiner, Türenhersteller bzw. -Lieferanten.

Praxismerkblätter und Richtlinien zum Thema Asbest «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln», SUVA Merkblatt 84043.d «Asbestverdacht = Ermittlungspflicht», SIKO Schreinergewerbe «EKAS-Richtlinie 6503»

Zielgruppe: Fachplaner, Schreiner

Page 32: VSSM-Praxismerkblatt Installations- und Elektrofronten ...peter-jaun.ch/downloads/f_elektrofronten_und... · Per Definition sind Elektroverteiler Einbauten, die zur Haupt- oder Unterverteilung

PRAXISMERKBLATT TECHNIK

32 VSSM | Installations- und Elektrofronten, Schränke in Flucht- und Rettungswegen 2012.3

Gladbachstrasse 80 8044 Zürich Telefon 044 267 81 00 www.vssm.ch