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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 24. Juli 2007 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursys- teme, 2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik, 3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro- nikerin für Automatisierungstechnik, 4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme, 5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin, 6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elek- tronikerin für luftfahrttechnische Systeme werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä- higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be- ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs- bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä- higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29 und 30 nachzuweisen. (2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezi- fischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück- sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika- tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz- heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Vom 24. Juli 2007

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 desBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. IS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)geändert worden ist, verordnet das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Te i l 1

G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n

§ 1

StaatlicheAnerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursys-teme,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin fürBetriebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro-nikerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerinfür Geräte und Systeme,

5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elek-tronikerin für luftfahrttechnische Systeme

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur undZielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. DieseQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass dieAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondereselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollierensowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29und 30 nachzuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1bis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezi-fischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einenUmfang von 21 Monaten und werden verteilt über diegesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einemEinsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zuvertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

§ 5

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zugeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-mäßig durchzusehen.

§ 6

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, dienotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-weit einbezogen werden, als es für die Feststellung derBerufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzeserforderlich ist.

Te i l 2

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fE l e k t r o n i k e r f ü r G e b ä u d e -u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e /

E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e b ä u d e -u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e

§ 7

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-nischen Anlagen,

14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen undSysteme,

15. Betreiben von technischen Systemen,

16. Technisches Gebäudemanagement,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

2. Betriebsgebäude,

3. Funktionsgebäude und -anlagen,

4. Infrastrukturanlagen,

5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 8

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 9

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

1679Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur-technik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 10

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus denPrüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-men und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-nische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-werten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-rücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Ge-werke vergeben und abnehmen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Systeme beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,

Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowieSystemdaten und -unterlagen dokumentieren, nachbetriebswirtschaftlichen und technischen Vorgabenaufbereiten und verwalten

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Ge-bäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur-technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser technische Problemanalysen durchführen, unter Be-rücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsab-läufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikati-onen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnischeKomponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie tech-nische Unterlagen erstellen und Standardsoftware ein-setzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystemanalysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-ter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichenAnweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentatio-nen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und techni-schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowieunter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni-schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischenGesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planenund damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spe-zifizieren kann.

1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 3

Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fE l e k t r o n i k e r f ü r B e t r i e b s t e c h n i k /E l e k t r o n i k e r i n f ü r B e t r i e b s t e c h n i k

§ 11

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischenAnlagen,

14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerun-gen,

15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,

16. Technischer Service und Betrieb,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Energieverteilungsanlagen/-netze,

2. Gebäudeinstallationen/-netze,

3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,

4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,

5. Schalt- und Steueranlagen,

6. Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 12

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 13

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 14

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1681Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-punkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-rücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -un-terlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagenoder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-tracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-

vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei-ner Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Problemanaly-sen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschrif-ten, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaft-lichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwi-ckeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerechtfestlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen,Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftwareanwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabeisoll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagenund Anlagendokumentationen auswerten, funktionelleZusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren,Steuerungsprogramme interpretieren und ändern,Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi-sche Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmenund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 4

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e rf ü r A u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k /

E l e k t r o n i k e r i nf ü r A u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k

§ 15

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

Page 6: wap.igmetall.de€¦ · der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere

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9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-technik,

14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-rungssystemen,

15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie-rungssystemen,

16. Instandhalten und Optimieren von Automatisie-rungssystemen,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Produktions- und Fertigungsautomation,

2. Verfahrens- und Prozessautomation,

3. Netzautomation,

4. Verkehrsleitsysteme,

5. Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 16

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 17

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystemsnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 18

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-punkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-rücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und

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Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistun-gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagendokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie-rungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung ineinem System der Automatisierungstechnik entwerfen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Prob-lemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung vonVorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien,Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-zepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs-gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponentenauswählen, konfigurieren und programmieren, Schal-tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein-setzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku-mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-teme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh-len, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys-teme analysieren, Programme interpretieren, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi-sche Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhängeschnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachenbestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-ten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 5

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e r f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e /E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e

§ 19

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Fertigen von Komponenten und Geräten,

14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten undSystemen,

15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer-tigungs- und Prüfeinrichtungen,

16. Technischer Service und Produktsupport,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Informations- und kommunikationstechnische Ge-räte,

2. Medizinische Geräte,

3. Automotive-Systeme,

4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-teme,

5. EMS (Electronic Manufacturing Services),

6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-

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nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 20

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 21

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfä-higen Komponente oder einem Gerät nachgewiesenwerden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 22

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un-terlagen beschaffen, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten untertechnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-schen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-rücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemda-ten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Än-dern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystemsoder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Be-tracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen

1685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei-nem Gerät oder System und dem damit verbundenenFertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zei-gen, dass er technische Problemanalysen durchführenund unter Berücksichtigung von Vorschriften und tech-nischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruk-tiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrischeund elektronische Komponenten auswählen sowie Fer-tigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtli-nien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen,Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter-lagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzenkann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana-lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-ten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählenund einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk-tionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo-dule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionellzuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti-sche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-maßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 6

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

S y s t em i n f o rm a t i k e r /S y s t em i n f o rm a t i k e r i n

§ 23

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Erstellen von Software,

14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

15. Durchführen von Systemtests,

16. Technischer Service und Systemoptimierung,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Automatisierungssysteme,

2. Signal- und Sicherheitssysteme,

3. Informations- und Kommunikationssysteme,

4. Funktechnische Systeme,

5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 24

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 25

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-

1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

Page 10: wap.igmetall.de€¦ · der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere

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heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um-weltschutzbestimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem der industriellen Informationstechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 26

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-punkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-rücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr-leistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku-mentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualitätund Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa-

chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchenund beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-lagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Kon-figurieren und Programmieren eines Systems der in-dustriellen Informationstechnik, das Integrieren einesTeilsystems der industriellen Informationstechnik ausHard- oder Softwarekomponenten oder das Optimiereneines Systems der industriellen Informationstechnik inBetracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung ineinem System der industriellen Informationstechnikentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und techni-scher Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,konfigurieren und programmieren, Systemdokumentati-onen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein System der industriellen Informations-technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser Systemdokumentationen, auch in englischer Spra-

1687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

Page 11: wap.igmetall.de€¦ · der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere

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che, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zurPrüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funk-tionelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-teme analysieren, Programme interpretieren und an-passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-maßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 7

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e rf ü r l u f t f a h r t t e c h n i s c h e S y s t em e /

E l e k t r o n i k e r i nf ü r l u f t f a h r t t e c h n i s c h e S y s t em e

§ 27

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Einbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik,

14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,

15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,

16. Instandhalten,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Fluggeräteproduktion,

2. Fluggerätinstandhaltung,

3. Fluggerätüberholung,

4. Flugtechnische Ausrüstungen,

5. Raumfahrtsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 28

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 29

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren, Fach-ausdrücke, auch in englischer Sprache, anwenden,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewie-sen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

Page 12: wap.igmetall.de€¦ · der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

§ 30

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 7 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un-terlagen beschaffen, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten untertechnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-schen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen undabstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-sichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemda-ten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Her-stellen einer Komponente, das Integrieren von Gerätenoder Systemen oder das Instandhalten von Teilsyste-men oder Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten

Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten,durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifi-schen Unterlagen dokumentieren sowie darüber einbegleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minu-ten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe be-trägt sechs Stunden; durch Beobachtungen derDurchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Durchführung der Ar-beitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen Einrichtungen undSchaltungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systemeentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einetechnische Problemanalyse durchführen und unter Be-rücksichtigung von Vorschriften und technischen Re-gelwerken, Wirtschaftlichkeit und BetriebsabläufenPrüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen undeinsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-ten festlegen sowie Prüfabläufe unter Beachtung vonRichtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festle-gen, Schaltungsunterlagen auswerten sowie Standard-software anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystem oderSystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Unterlagen, auch in englischerSprache, auswerten, funktionelle Zusammenhänge influgtechnischen Systemen analysieren, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be-stimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilenund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

Te i l 8

G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n ,Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i mm u n g e n

§ 31

Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgendenAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

1689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Sys-tementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-schafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssenmindestens ausreichende Leistungen, in dem drittenPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-genden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkundesind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen desPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen

durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diesefür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er-gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 32

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigenVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-schriften dieser Verordnung.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-dung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli2003 (BGBl. I S. 1144) außer Kraft.

Berlin, den 24. Juli 2007

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

In VertretungWu e r m e l i n g

1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

G em e i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,§ 11 Abs. 1 Nr. 1,§ 15 Abs. 1 Nr. 1,§ 19 Abs. 1 Nr. 1,§ 23 Abs. 1 Nr. 1,§ 27 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-trag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,§ 11 Abs. 1 Nr. 2,§ 15 Abs. 1 Nr. 2,§ 19 Abs. 1 Nr. 2,§ 23 Abs. 1 Nr. 2,§ 27 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen undGewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-denden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,§ 11 Abs. 1 Nr. 3,§ 15 Abs. 1 Nr. 3,§ 19 Abs. 1 Nr. 3,§ 23 Abs. 1 Nr. 3,§ 27 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,§ 11 Abs. 1 Nr. 4,§ 15 Abs. 1 Nr. 4,§ 19 Abs. 1 Nr. 4,§ 23 Abs. 1 Nr. 4,§ 27 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichenEinwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Betriebliche undtechnische Kommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,§ 11 Abs. 1 Nr. 5,§ 15 Abs. 1 Nr. 5,§ 19 Abs. 1 Nr. 5,§ 23 Abs. 1 Nr. 5,§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-werten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogeneVorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

1691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-ren

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-tionsgerecht und zielorientiert führen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche undenglische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungenim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren

j) Konflikte im Team lösen

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-ren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,§ 11 Abs. 1 Nr. 6,§ 15 Abs. 1 Nr. 6,§ 19 Abs. 1 Nr. 6,§ 23 Abs. 1 Nr. 6,§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung derbetrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-portieren, lagern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-chungen von der Planung Prioritäten setzen

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-ten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-folgung anwenden

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkteneinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit desAuftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-stimmen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-nisse erkennen und anwenden

l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,§ 11 Abs. 1 Nr. 7,§ 15 Abs. 1 Nr. 7,§ 19 Abs. 1 Nr. 7,§ 23 Abs. 1 Nr. 7,§ 27 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-chanische Bearbeitung anpassen

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen undGeräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung derelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-wählen und montieren

e) Leitungen installieren

1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-geln beachten

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-triebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,§ 11 Abs. 1 Nr. 8,§ 15 Abs. 1 Nr. 8,§ 19 Abs. 1 Nr. 8,§ 23 Abs. 1 Nr. 8,§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfenund bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,Datenprotokolle interpretieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,§ 11 Abs. 1 Nr. 9,§ 15 Abs. 1 Nr. 9,§ 19 Abs. 1 Nr. 9,§ 23 Abs. 1 Nr. 9,§ 27 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfenund beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-urteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlichder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen fürRäume besonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unterFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mitÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-gen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-len

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-trischer Geräte und Anlagen beurteilen

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,§ 11 Abs. 1 Nr. 10,§ 15 Abs. 1 Nr. 10,§ 19 Abs. 1 Nr. 10,§ 23 Abs. 1 Nr. 10,§ 27 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren undkonfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

1693Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,§ 11 Abs. 1 Nr. 11,§ 15 Abs. 1 Nr. 11,§ 19 Abs. 1 Nr. 11,§ 23 Abs. 1 Nr. 11,§ 27 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, aufGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-sen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 2(zu § 8)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-kreise und Schutzmaßnahmen festlegen

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungenund Versorgungssystemen, planen

d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-systemen planen

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungenund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kal-kulieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-schen Vorgaben auswählen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-stimmen, interne und externe Kunden beraten

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

13 Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-ren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-richten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betriebnehmen

14 Instandhalten gebäudetechnischerAnlagen und Systeme(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgabendurchführen

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-rungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerteeinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

1695Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit vonNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-tieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-renstellen analysieren und erfassen

j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplä-nen mitwirken

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-punkte steuern

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren

d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigenund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, indie Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-wie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen

g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräucheoptimieren

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-potentiale erfassen

16 Technisches Gebäudemanagement(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-ken verwalten

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgenmitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-nehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-tungserbringern berücksichtigen

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die fürdie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponierenund bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Termi-nen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystemanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-menstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

1697Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

4 Umweltschutz(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

3 bis 5

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-den, konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-ren

g) Komponenten entsprechend den baulichen undnutzerspezifischen Vorgaben auswählen

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

1699Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

3 bis 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-ten und kennzeichnen

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

1 bis 2

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-ren, prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen 2 bis 3

1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-gen

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

3 bis 4

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

14 Instandhalten gebäude-technischer Anlagenund Systeme(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungenvom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolleerstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-gen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriftenund technischen Bestimmungen sowie betriebs-spezifischer Vorgaben durchführen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigungder Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-seitigung ergreifen

16 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-che klären

1701Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen analysieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen undnutzerspezifischen Vorgaben auswählen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-ten und kennzeichnen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-teme in Betrieb nehmen

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-lagen bedienen und anpassen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-stellen

Zeitrahmen 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-schen Systemen, insbesondere von Energieum-wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-men, planen 3 bis 5

1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen undausarbeiten, Kosten kalkulieren

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmittelnerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-wert feststellen, Verbräuche optimieren

16 Technisches Gebäude-management(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,präsentieren und ausführen

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

j) Konflikte im Team lösen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-übertragungssystemen planen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung derArbeiten abstimmen, interne und externe Kundenberaten

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-ren, prüfen und in Betrieb nehmen

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungenkontrollieren

16 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungenund Aufträgen mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowieLeistungen abnehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungs-ordnungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-über Leistungserbringern berücksichtigen

1703Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

14 Instandhalten gebäude-technischer Anlagenund Systeme(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondereSollwerte einstellen und justieren, Verschleißteileaustauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-füllen, Wartungsprotokolle erstellen

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Si-cherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-räten prüfen und dokumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-kollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-und Gefahrenstellen analysieren und erfassen

j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-haltungsplänen mitwirken

3 bis 5

15 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigungder Kundenwünsche sowie ökonomischer undökologischer Gesichtspunkte steuern

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischerSprache, in die Bedienung von technischen Ein-richtungen einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriftenhinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-einrichtungen einweisen

1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,Gefährdungspotenziale erfassen

16 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und überDatenbanken verwalten

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen undberaten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-vante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfenund bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen, die für die Sicherung der betriebli-chen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialienund -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-vorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-chen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit der Produkte und Prozesse beachten,Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-tisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationdurchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

10 bis 12

1705Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 3(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten undLeitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-ten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festle-gen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-ren, Software und andere Komponenten auswählen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichenAbläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-lagen anpassen

13 Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-bauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-setzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolenbefestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmit-tel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-menbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwacheneinbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-gen

i) Datenleitungen konfektionieren

j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-schließen

k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verarbeiten

l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden

m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-fenwiderstände messen und beurteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-triebswerte einstellen

1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesonderepneumatische Baugruppen, prüfen

r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-vorrichtungen prüfen

u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-lichkeit kontrollieren

v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-sen, Anlagen oder System übergeben

14 Konfigurieren und Programmierenvon Steuerungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-ren

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltungaustauschen

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen undeinstellen

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instandhalten

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand hal-ten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen

j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteileeinstellen und deren Wirksamkeit prüfen

k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

16 Technischer Service und Betrieb(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit be-raten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischenEinrichtungen einweisen

e) Serviceleistungen dokumentieren

1707Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-rung nutzen

i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräucheoptimieren

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigungsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachenvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, be-seitigen und dokumentieren

j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

während dergesamten Aus-bildungszeitzu vermitteln

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1709Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-systeme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

3 bis 5

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,auf- und abbauen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigungprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-konstruktionen und Konsolen befestigen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

2 bis 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponen-ten auswählen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen undÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

1711Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

3 bis 5

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-gen, Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichenGegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-seitigen Leistungen festlegen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-nen zusammenbauen und aufstellen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-gen anbringen

j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichtenund anschließen

m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-dungs- und Schleifenwiderstände messen und be-urteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

1 bis 3

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-men sicherstellen

t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanischeSicherheitsvorrichtungen prüfen

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen undSicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungenprotokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-nen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-genden Instandhaltung austauschen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

6 Planen und Organisieren derArbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponen-ten auswählen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen undÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

2 bis 4

14 Konfigurieren undProgrammieren vonSteuerungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-passen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-ren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen undändern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeanpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-rung installieren

1713Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-gleichen und einstellen

16 Technischer Service undBetrieb(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-lagen bedienen und anpassen

Zeitrahmen 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

2 bis 4

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstigeBetriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigenund anschließen

l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-gen verbinden

p) Antriebssysteme parametrieren und in Betriebnehmen, Betriebswerte einstellen

q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-besondere pneumatische Baugruppen, prüfen

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungenbei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzterGeräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-samkeit prüfen

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

j) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-len

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung derbetrieblichen Abläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,Schaltungsunterlagen anpassen

3 bis 5

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-port durchführen

i) Datenleitungen konfektionieren

k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten

o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-ren, prüfen und in Betrieb nehmen

r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagneti-schen Verträglichkeit kontrollieren

v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellenund anpassen, Anlagen oder System übergeben

14 Konfigurieren und Program-mieren von Steuerungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-teme anpassen

15 Instandhalten vonAnlagen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten undinstand halten

i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-zen

16 Technischer Serviceund Betrieb(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung vontechnischen Einrichtungen einweisen

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

1715Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

15 Instandhalten vonAnlagen und Systemen(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme wartenund instand halten

k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

2 bis 4

16 Technischer Serviceund Betrieb(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-gaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisenund hinsichtlich technischer und wirtschaftlicherDurchführbarkeit beraten

e) Serviceleistungen dokumentieren

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten undzur Optimierung nutzen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmittelnerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-wert feststellen, Verbräuche optimieren

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen undberaten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-vante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfenund bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen undprüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit der Produkte beachten sowie Qualitätbei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-rungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren

10 bis 12

1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-lation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

1717Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 4(zu § 16)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachtenund deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-rücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-ren, Software und andere Komponenten auswählen

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-ren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-richten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Sensoren und Aktoren montieren

e) Steuerungen installieren

f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-stellen

g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen undmontieren

i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-schließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

14 Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurierenund parametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulischeBaugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame-trieren

e) komplexe Steuerungen anpassen

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerungkonfigurieren und parametrieren

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren undparametrieren

1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-technik konfigurieren und parametrieren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon-figurieren und parametrieren

15 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma-schinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an-passen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü-fen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-men

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel-len prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- undanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmenund prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

16 Instandhalten und Optimierenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulischeKomponenten und Antriebe instand halten

c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen

d) Versionswechsel von Software durchführen

e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichenVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instandsetzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigungder Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten undüberwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren

1719Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-ten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe-sondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern

j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

3 bis 5

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-den, konfigurieren, montieren und demontieren

1721Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen2 bis 4

1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-ten und kennzeichnen

e) Steuerungen installieren

14 Konfigurieren undProgrammieren von Auto-matisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Steuerungsprogramme erstellen

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

1 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-ren, prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

1 bis 3

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

1723Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-lung bereitstellen

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

3 bis 5

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationenbewerten, Systemanforderungen analysieren

15 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-ren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme inBetrieb nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale anSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

16 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

d) Tools und Testprogramme einsetzen

1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten 2 bis 4

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-gen mitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponen-ten auswählen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

d) Sensoren und Aktoren montieren

14 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsystemekonfigurieren und parametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-draulische Baugruppen der Steuerungstechnikkonfigurieren und parametrieren

Zeitrahmen 8

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponen-ten auswählen

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-peln und anschließen

14 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-steuerung konfigurieren und parametrieren

16 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-draulische Komponenten und Antriebe instandhalten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

1725Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

i) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

8 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationenbewerten, Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-fend beachten und deren Wechselwirkung an Au-tomatisierungssystemen berücksichtigen

3 bis 5

13 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-legen und montieren

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren undjustieren

14 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

e) komplexe Steuerungen anpassen

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-figurieren

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-rieren und parametrieren

i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-ren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-tennetze konfigurieren und parametrieren

15 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungenin Betrieb nehmen und anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-ren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme inBetrieb nehmen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung derbetriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-nahmen in Betrieb nehmen und prüfen

1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagenübergeben

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

15 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale anSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

16 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-plexen Automatisierungssystemen durchführen,Fehler beseitigen

d) Versionswechsel der Software durchführen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtung derbetrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-abläufe warten und instand setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-rücksichtigung der Produktqualität und des Her-stellverfahrens einrichten und überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-vante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

1727Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktionund Sicherheit prüfen und dokumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-rungssysteme anwenden sowie Ursachen vonFehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-chen, beseitigen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-difizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

10 bis 12

1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 5(zu § 20)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungenund konstruktiven Aufbau mitwirken

c) mechanische, elektrische und elektronische Komponentenauswählen

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe undVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-lysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

13 Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen

f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurierenund anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

14 Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und inBetrieb nehmen

e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-passen

f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfi-gurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

15 Einrichten, Überwachen undInstandhalten von Fertigungs-und Prüfeinrichtungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,Personal- und Kostenvorgaben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-keit prüfen, beurteilen und optimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-lieren

1729Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-wachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemenunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen undbeurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oderderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-ponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-ren und konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

16 Technischer Serviceund Produktsupport(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschlägezur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigungdurchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- undServicequalität erarbeiten

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-gen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,erteilen

1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

1731Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

1 bis 3

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-ponenten auswählen

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponentenverbinden

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen3 bis 5

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-ponenten auswählen

13 Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

1733Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponentenverbinden

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

1 bis 3

9 Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen undBetriebsmitteln(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

8 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

3 bis 5

13 Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen

f) komponentenspezifische Software installieren,konfigurieren und anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

3 bis 4

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Gerätenund Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-ßen

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,prüfen und in Betrieb nehmen

f) geräte- und systemspezifische Software installie-ren und konfigurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

Zeitrahmen 8

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

6 Planen und Organisieren derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

1735Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderteFunktionalitäten und technische Umgebungsbe-dingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischenAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-rungen der Aufgabe analysieren

2 bis 3

14 Herstellen undInbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-spezifisch anpassen

f) geräte- und systemspezifische Software installie-ren und konfigurieren

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

16 Technischer Service undProduktsupport(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-dukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

j) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

3 bis 4

1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischenAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-rungen der Aufgabe analysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen

15 Einrichten, Überwachenund Instandhalten vonFertigungs- undPrüfeinrichtungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigungder Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-steuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse aufWirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-ren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesystemeauswählen, elektrische Größen und Signale mes-sen, prüfen und protokollieren

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-tation überwachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-systemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-dingungen prüfen und beurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-besondere Hardwarekomponenten austauschenund einstellen sowie Software installieren und kon-figurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

15 Einrichten, Überwachenund Instandhalten vonFertigungs- undPrüfeinrichtungen(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 3 bis 4

1737Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

Page 61: wap.igmetall.de€¦ · der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

16 Technischer Service undProduktsupport(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,anbieten, durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-gaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragungeingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigungunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysie-ren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-dukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen, auch in englischer Sprache, nutzenund bearbeiten, technologische Entwicklungenfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-rücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfenund bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-chen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-lation durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-stellen und modifizieren

10 bis 12

1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

1739Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 6(zu § 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlichder geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-lysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unterAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-eller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-vanten Technologien auswählen und disponieren

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

13 Erstellen von Software(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen

b) Softwarekomponenten anpassen

c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-len

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassenund anwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installierenund konfigurieren

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-ponenten analysieren, Lösungen entwickeln

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsproblemeanalysieren und Lösungen entwickeln

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-triebssysteme installieren und konfigurieren

h) Nutzerprogramme einbinden

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15 Durchführen von Systemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Vorschriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-tieren, Testdaten generieren und dokumentieren

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mitden relevanten Betriebsparametern testen

1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen

j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- undSoftwarekomponenten beseitigen

k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch inenglischer Sprache dokumentieren

16 Technischer Service undSystemoptimierung(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-tigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestütztenTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren

d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-werten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-verhalte adressatengerecht kommunizieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-gen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

1741Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

4 Umweltschutz(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

1743Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

2 bis 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen undanpassen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

1 bis 2

15 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

4 bis 5

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-kolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowieNetzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-rieren

15 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-software einsetzen

g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-mentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-sche Prüfungen durchführen

1745Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachenin Systemen schließen

j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch vonHard- und Softwarekomponenten beseitigen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-sichtigung aktueller technischer Entwicklungender für das Einsatzgebiet relevanten Technologienauswählen und disponieren

13 Erstellen von Software(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

b) Softwarekomponenten anpassen

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,anpassen und anwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-stalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen undanpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- undSoftwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-wickeln

15 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigungtechnischer Spezifikationen und Vorschriften fest-legen

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-len und adaptieren, Testdaten generieren und do-kumentieren

j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch vonHard- und Softwarekomponenten beseitigen

Zeitrahmen 8

13 Erstellen von Software(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-ware auswählen

c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-tionen erstellen 2 bis 4

1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

15 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-len und adaptieren, Testdaten generieren und do-kumentieren

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

j) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-che, hinsichtlich der geforderten Funktion und dertechnischen Umgebung analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-sungen unter Anwendung von einschlägigen De-sign-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-sichtigung aktueller technischer Entwicklungender für das Einsatzgebiet relevanten Technologienauswählen und disponieren

4 bis 5

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-gramme installieren und konfigurieren

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-ckeln

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigungtechnischer Spezifikationen und Vorschriften fest-legen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-software einsetzen

1747Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-tern testen

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachenin Systemen schließen

k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-läufe auch in englischer Sprache dokumentieren

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

2 bis 3

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

14 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

h) Nutzerprogramme einbinden

16 Technischer Service undSystemoptimierung(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragungeingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigungunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-ren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren

d) Fehlerursachen und Störungen analysieren undstatistisch auswerten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-sche Sachverhalte adressatengerecht kommuni-zieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen, auch in englischer Sprache, nutzenund bearbeiten, technologische Entwicklungenfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-rücksichtigen

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-lation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-difizieren

j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

10 bis 12

1749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Anlage 7(zu § 28)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 27 Abs. 1 Nr. 12)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Systemvorschriften festlegen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowieBearbeitungsverfahren auswählen

b) Prüf- und Messmittel anwenden

c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen

d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen

e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen

f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-bindungen montieren und anschließen

g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern

h) Leitungen konfektionieren

i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden undanschließen

k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzensowie ein- und auslöten

l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-technik zusammenbauen, verdrahten und installieren

m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-rungs- und Regelungstechnik installieren und justieren

n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-bauen

o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

p) Software-updates durchführen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zumPrüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Gerätenauswählen und aufbauen

b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerä-ten prüfen

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messenund einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen

e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen

f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,messen und einstellen

g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungenprüfen und einstellen

1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagenprüfen und einstellen

i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten

j) gerätetechnische Prüfungen durchführen

15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrs-systems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdatendes Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antriebbeschreiben

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes undseiner Steuerung prüfen

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-trieb nehmen

e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzteSteuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfenund Einstellen in Betrieb nehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-teme prüfen und in Betrieb nehmen

g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen vonInformations- und Kommunikationssystemen am Boden undim Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-mentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den tech-nischen Unterlagen entnehmen und prüfen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-men

16 Instandhalten(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)

a) Geräte und Anlagen inspizieren

b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten

c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben

d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen undMessen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematischeingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-ten dokumentieren

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweiternund ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten

17 Geschäftsprozesse und Qualitäts-management im Einsatzgebiet(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-gen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

1751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- undUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminenverfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf dasArbeitsergebnis berücksichtigen

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auchin englischer Sprache, erteilen

j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-menstellen

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 27 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 27 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-schreiben

1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 27 Abs. 1 Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

währendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln

4 Umweltschutz(§ 27 Abs. 1 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

a) Informationsquellen und Informationen recherchie-ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-ren, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

j) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren, lagernund bereitstellen

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

2 bis 4

1753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beur-teilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen

b) Prüf- und Messmittel anwenden

c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen

d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen

e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen

g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern

15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unterBerücksichtigung der Flug-, Start- und Landefä-higkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prü-fen

16 Instandhalten(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)

a) Geräte und Anlagen inspizieren

Zeitrahmen 2

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

2 bis 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

h) Leitungen konfektionieren

i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

Zeitrahmen 3

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-gen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-schlusstechniken verbinden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

f) systematische Fehlersuche durchführen

4 bis 6

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

b) Funktionen von analogen und digitalen Baugrup-pen und Geräten prüfen

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignaleprüfen, messen und einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-stellen

i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren undauswerten

Zeitrahmen 4

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichernund archivieren

0,5 bis 1,5

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

10 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

p) Software-updates durchführen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

1755Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betriebnehmen

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

8 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionenund Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen undder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Artbeurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

2 bis 4

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,verbinden und anschließen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

j) gerätetechnische Prüfungen durchführen

15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-stellen in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 6

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-ben planen, bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-draulische Verbindungen montieren und anschlie-ßen

k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-ten einsetzen sowie ein- und auslöten

l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- undEmpfangstechnik zusammenbauen, verdrahtenund installieren

n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-lagen einbauen

o) Montage und Installation anhand technischer Un-terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-gen dokumentieren

2 bis 4

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

2 bis 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-chen Möglichkeiten abstimmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,Baugruppen und Geräten auswählen und auf-bauen

f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größenprüfen, messen und einstellen

15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

a) Einfluss von technischen Komponenten des Luft-verkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetrie-bes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktivenAufbau und dem Antrieb beschreiben

Zeitrahmen 8

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

1757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

1 2 3 4

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nachUnterlagen prüfen und einstellen

15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktionalabgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen derPneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betriebnehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatischeSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-trieb nehmen

2 bis 4

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-gebnisse schriftlich fixieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

j) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

l) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-rianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

12 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 27 Abs. 1 Nr. 12)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderteFunktionalitäten und technische Umgebungsbe-dingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigungtechnischer Spezifikationen und Systemvorschrif-ten festlegen

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1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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Berufs-bild-

positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

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13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)

m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-schen Steuerungs- und Regelungstechnik instal-lieren und justieren

16 Instandhalten(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)

b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung vonFunktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungs-plänen warten

c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbeson-dere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe,beheben

d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehlerin Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe vonServiceunterlagen systematisch eingrenzen, er-kennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-ten dokumentieren

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-sung erweitern und ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne undSchaltungsunterlagen von Baugruppen, Gerätenund Anlagen einarbeiten

Zeitrahmen 10

5 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)

k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-len

11 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienungeinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-geln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-ren

3 bis 5

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)

e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen undmessen

g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-einrichtungen prüfen und einstellen

1759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007

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positionTeil des Ausbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens undKontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmen inMonaten

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15 Inbetriebnehmen vonSystemen der Avionik(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)

g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-sungen von Informations- und Kommunikations-systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-rung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,den technischen Unterlagen entnehmen und prü-fen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- undFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-passen und in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 11

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen, auch in englischer Sprache, nutzenund bearbeiten, technologische Entwicklungenfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-rücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssi-cherheits- und Umweltmanagements durchführen,Einhaltung von Terminen verfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeitsowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Men-schen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichti-gen

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-lation durchführen

i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu-tern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,erteilen

j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-lisch, zusammenstellen

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

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1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007