Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton

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118 © Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Berlin. Beton- und Stahlbetonbau Spezial 2014 DOI: 10.1002/best.201400049 FACHTHEMA Katrin Rohr-Suchalla, Boris Wolfgramm Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton Was ist rechtlich zu beachten? 1 Technische Regelwerke/Anerkannte Regeln der Technik Um wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (auch „weiße Wannen“ genannt) ordnungsgemäß planen und errichten zu können, bedarf es zunächst der Bestimmung der zu beachtenden technischen Regelwerke, auch in Ab- stimmung zu anderen Abdichtungsvarianten. 1.1 Technische Regelwerke Als Konstruktionen aus Beton sind auf „weiße Wannen“ zunächst die allgemeinen Regelwerke für den Betonbau, und somit DIN 1045 [1] und DIN EN 206 [2], anwend- bar. Entscheidend und Regelungszweck ist insoweit die Sicherstellung einer Dauerhaftigkeit des Tragwerks. Eine angemessene Dauerhaftigkeit des Tragwerks gilt als sichergestellt, wenn die Anforderungen an die konstruk- tiven Regeln nach DIN EN 1992-1-1/EC2-1-1 sowie die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Eigen- schaften des Betons nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit den Anwendungsregeln der DIN 1045-2 und die An- forderungen an die Bauausführung nach DIN EN 13670 i. V. m. DIN 1045-3 erfüllt sind [3]. Das Tragwerk muss seine Funktionsfähigkeit jedoch nicht nur im Hinblick auf die Tragfähigkeit, sondern auch im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit gewährleisten. Gebrauchstaug- lichkeitskriterium ist bei WU-Bauwerken (aus Beton) die Erzielung einer definierten Wasserundurchlässigkeit. Hierzu enthält die DAfStb-Richtlinie „wasserundurchläs- sige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)“ [4] Regelun- gen und detaillierte Anforderungen an die Planung und Ausführung, welche die allgemeinen Bestimmungen der Regelwerke für den Betonbau ergänzen. Ergänzt wird die WU-Richtlinie durch Erläuterungen, Positionspapiere und Merkblätter [5]. Hinsichtlich der anzuwendenden technischen Regelwer- ke sind weiße Wannen von sog. „schwarzen Wannen“ zu unterscheiden. Schwarze Wannen sind Konstruktionen mit hautförmigen, auf der Wasser zugewandten Seite auf- gebrachten Abdichtungen aus Bitumenbahnen, Kunst- stoffbahnen oder einer Kombination aus beiden Abdich- tungsstoffen. Diese Abdichtungen sind in DIN 18195 ge- regelt. Weiße Wannen hingegen unterfallen nicht dem Regelwerk der DIN 18195, was seit August 2000 in der Neufassung der DIN 18195 im Teil 1 Ziff. 1.2 auch aus- drücklich klargestellt ist [6], wobei auf den Meinungsstreit bei hochwertiger Nutzung nachfolgend unter Ziff. 1.2.3 noch eingegangen wird. 1.2 Anerkannte Regeln der Technik Die anerkannten Regeln der Technik sind für die Beurtei- lung der Mangelfreiheit einer Planungs- und Bauausfüh- rungsleistung von Relevanz. Nach § 13 Abs. 1 VOB/B ist eine Bauleistung mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Be- schaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik Die mangelfreie Abdichtung eines Bauwerks ist für dessen Ver- wendungseignung von entscheidender Bedeutung, sodass die Anforderungen an die Planung und Ausführung von wasserun- durchlässigen Bauwerken nach der Rechtsprechung sehr hoch sind. Um Schäden und eine Haftung zu vermeiden, müssen die am Bau Beteiligten die an sie gestellten Anforderungen be- rücksichtigen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, dem ausführenden Un- ternehmen eine konkrete Beschaffenheit des Werkes vorzuge- ben, die auch über den anerkannten Regeln der Technik liegen kann. Erfolgt die Vorgabe einer über den anerkannten Regeln der Technik liegenden Ausführung, ist diese Vorgabe für die Beurteilung der Mangelfreiheit maßgeblich. Der vom Auftraggeber mit der Planung beauftragte Architekt hat im Rahmen von WU-Konstruktionen ohne abweichende Vereinbarung immer diejenige Variante zu planen, bei der er völlig sicher sein kann, dass sie den im Einzelfall zu stellenden Anforderungen genügt. Impermeable concrete constructions – Legal considerations Ensuring defect-free sealing of a building is of utmost impor- tance if it is to be fit for use. As a result, the requirements im- posed by German case law on the planning and execution of impermeable buildings under case law are very high. To avoid damage and liability the parties involved in construction must take account of the requirements they are expected to fulfil. The principal may specify the attributes and the quality (Beschaffenheit) of the building to the contractor. These may go beyond the recognised rules of technology, in which case this will be a decisive factor in judging whether the construc- tion is free of defects. The architect commissioned by the principal to design the im- permeable construction must always choose the safest plan- ning option, which he can be entirely sure will satisfy the spe- cific requirements.

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118 © Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Berlin. Beton- und Stahlbetonbau Spezial 2014

DOI: 10.1002/best.201400049

FACHTHEMAKatrin Rohr-Suchalla, Boris Wolfgramm

Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton Was ist rechtlich zu beachten?

1 Technische Regelwerke/Anerkannte Regeln der Technik

Um wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (auch„weiße Wannen“ genannt) ordnungsgemäß planen underrichten zu können, bedarf es zunächst der Bestimmungder zu beachtenden technischen Regelwerke, auch in Ab-stimmung zu anderen Abdichtungsvarianten.

1.1 Technische Regelwerke

Als Konstruktionen aus Beton sind auf „weiße Wannen“zunächst die allgemeinen Regelwerke für den Betonbau,und somit DIN 1045 [1] und DIN EN 206 [2], anwend-bar. Entscheidend und Regelungszweck ist insoweit die Sicherstellung einer Dauerhaftigkeit des Tragwerks. Eineangemessene Dauerhaftigkeit des Tragwerks gilt als sichergestellt, wenn die Anforderungen an die konstruk -tiven Regeln nach DIN EN 1992-1-1/EC2-1-1 sowie dieAnforderungen an die Zusammensetzung und die Eigen-schaften des Betons nach DIN EN 206-1 in Verbindungmit den Anwendungsregeln der DIN 1045-2 und die An-forderungen an die Bauausführung nach DIN EN 13670i. V. m. DIN 1045-3 erfüllt sind [3]. Das Tragwerk mussseine Funktionsfähigkeit jedoch nicht nur im Hinblickauf die Tragfähigkeit, sondern auch im Hinblick auf dieGebrauchstauglichkeit gewährleisten. Gebrauchstaug-lichkeitskriterium ist bei WU-Bauwerken (aus Beton) dieErzielung einer definierten Wasserundurchlässigkeit.

Hierzu enthält die DAfStb-Richtlinie „wasserundurchläs-sige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)“ [4] Regelun-gen und detaillierte Anforderungen an die Planung undAusführung, welche die allgemeinen Bestimmungen derRegelwerke für den Betonbau ergänzen. Ergänzt wird dieWU-Richtlinie durch Erläuterungen, Positionspapiereund Merkblätter [5].

Hinsichtlich der anzuwendenden technischen Regelwer-ke sind weiße Wannen von sog. „schwarzen Wannen“ zuunterscheiden. Schwarze Wannen sind Konstruktionenmit hautförmigen, auf der Wasser zugewandten Seite auf-gebrachten Abdichtungen aus Bitumenbahnen, Kunst-stoffbahnen oder einer Kombination aus beiden Abdich-tungsstoffen. Diese Abdichtungen sind in DIN 18195 ge-regelt. Weiße Wannen hingegen unterfallen nicht dem Regelwerk der DIN 18195, was seit August 2000 in derNeufassung der DIN 18195 im Teil 1 Ziff. 1.2 auch aus-drücklich klargestellt ist [6], wobei auf den Meinungsstreitbei hochwertiger Nutzung nachfolgend unter Ziff. 1.2.3noch eingegangen wird.

1.2 Anerkannte Regeln der Technik

Die anerkannten Regeln der Technik sind für die Beurtei-lung der Mangelfreiheit einer Planungs- und Bauausfüh-rungsleistung von Relevanz. Nach § 13 Abs. 1 VOB/B isteine Bauleistung mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Be-schaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik

Die mangelfreie Abdichtung eines Bauwerks ist für dessen Ver-wendungseignung von entscheidender Bedeutung, sodass dieAnforderungen an die Planung und Ausführung von wasserun-durchlässigen Bauwerken nach der Rechtsprechung sehr hochsind. Um Schäden und eine Haftung zu vermeiden, müssen dieam Bau Beteiligten die an sie gestellten Anforderungen be-rücksichtigen.Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, dem ausführenden Un-ternehmen eine konkrete Beschaffenheit des Werkes vorzuge-ben, die auch über den anerkannten Regeln der Technik liegenkann. Erfolgt die Vorgabe einer über den anerkannten Regelnder Technik liegenden Ausführung, ist diese Vorgabe für dieBeurteilung der Mangelfreiheit maßgeblich. Der vom Auftraggeber mit der Planung beauftragte Architekthat im Rahmen von WU-Konstruktionen ohne abweichendeVereinbarung immer diejenige Variante zu planen, bei der ervöllig sicher sein kann, dass sie den im Einzelfall zu stellendenAnforderungen genügt.

Impermeable concrete constructions – Legal considerationsEnsuring defect-free sealing of a building is of utmost impor-tance if it is to be fit for use. As a result, the requirements im-posed by German case law on the planning and execution ofimpermeable buildings under case law are very high. To avoiddamage and liability the parties involved in construction musttake account of the requirements they are expected to fulfil.The principal may specify the attributes and the quality(Beschaffenheit) of the building to the contractor. These maygo beyond the recognised rules of technology, in which casethis will be a decisive factor in judging whether the construc-tion is free of defects. The architect commissioned by the principal to design the im-permeable construction must always choose the safest plan-ning option, which he can be entirely sure will satisfy the spe-cific requirements.

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entspricht. Auch bei einem Bauvertrag nach dem BGB,wenn die Parteien die VOB/B nicht vereinbart haben, gehtdie höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass derAuftragnehmer üblicherweise stillschweigend bei Vertrags-schluss zumindest die Einhaltung des Standards der aner-kannten Regeln der Technik zusichert [7]. Gleiches gilt beieinem Architektenvertrag über Planungs- und Bauüberwa-chungsleistungen. Auch der gebäudeplanende Architektund der Tragwerksplaner dürfen grundsätzlich nicht vonden anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne denAuftraggeber über die Risiken und Folgen einer Abwei-chung umfassend aufgeklärt zu haben [8]. Für alle am BauBeteiligten ist daher die Reichweite der anerkannten Re-geln der Technik von entscheidender Bedeutung.

1.2.1 Begriffsbestimmung

Es gibt keine Legaldefinition des Begriffs der anerkann-ten Regeln der Technik. Nach der herrschenden Meinungliegt eine anerkannte Regel der Technik vor, wenn diesevon den meisten Fachleuten als theoretisch richtig aner-kannt ist und feststeht sowie in Fachkreisen durchweg be-kannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungals technisch geeignet, angemessen und notwendig aner-kannt ist [9]. Von dem Begriff der anerkannten Regeln derTechnik umfasst werden alle überbetrieblichen techni-schen Normen, wie z. B. DIN-Normen, einheitliche tech-nische Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik(ETB), VDI-Richtlinien und VDE-Vorschriften. Es bestehtinsoweit eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die ko-difizierten technischen Normen die anerkannten Regelnder Technik darstellen, wobei diese Vermutung stets aufihre Richtigkeit überprüft werden muss [10]. Die aner-kannten Regeln der Technik sind nicht feststehend, son-dern entwickeln sich fort und unterliegen einem stetigenWandel anhand des Stands der jeweiligen anerkennens-werten Handhabung [11].

1.2.2 Beurteilung der technischen Regeln für WU-Bauwerke

Auch wenn die Ausführung von WU-Bauwerken aus Beton (weiße Wannen) nicht in der DIN 18195 geregeltist, liegt durch die DAfStb-Richtlinie „wasserundurchlässi-ge Bauwerke aus Beton“ [4] ein technisches Regelwerkvor, das ähnlich einer DIN-Norm von Fachleuten ausWissenschaft, Forschung, Lehre und Praxis erarbeitetwurde, und zudem hat sich die Ausführung von weißenWannen aufgrund zahlreicher und vielfältiger Anwendun-gen über Jahrzehnte hinweg bewährt. Somit liegen dieVoraussetzungen der Einstufung als anerkannte Regelnder Technik vor [12]. Zeitlich gesehen, ist festzuhalten,dass die Ausführung von „weißen Wannen“ aus Ortbetonmit genormten bzw. geregelten Fugenabdichtungen seitca. dem Jahr 1990 und „weiße Wannen“ aus Elementwän-den (dreifach-Wänden) mit genormten bzw. geregeltenFugenabdichtungen ca. seit dem Jahr 2000 allgemein an-erkannte Regeln der Technik sind [13].

1.2.3 WU-Konstruktion bei hochwertiger Nutzung

Besondere Anforderungen an die Planungen von WU-Konstruktionen werden gestellt, wenn die entsprechen-den Bauteile bzw. Räume in den Untergeschossen hoch-wertig nutzbar sein sollen. Auf Einzelheiten hierzu sollim Nachfolgenden eingegangen werden.

Allgemeines zur hochwertigen Nutzung:

In der WU-Richtlinie [4] wird zwischen den Nutzungs-klassen A und B unterschieden. Die Nutzungsklasse Bgilt dabei für einfachere Nutzungen und die Nutzungs-klasse A für die hochwertige Nutzung, bei welcher einFlüssigwasserdurchtritt unzulässig ist. Innerhalb der Nut-zungsklasse A wird in der Fachliteratur [14] wiederumzwischen folgenden Unterklassen unterschieden: NK-Aa

(anspruchsvolle hochwertige Nutzung), NK-An (normalehochwertige Nutzung), NK-Ae (einfache hochwertigeNutzung) und NK-Au (untergeordnete hochwertige Nut-zung). Die Reichwerte der hochwertigen Nutzung geht also von einfachen Technikräumen mit untergeordneterRaumnutzung bis zu Räumen für feuchteempfindlicheGeräte oder temperaturempfindliche Lagergüter mit an-spruchsvoller Raumnutzung.

Diese Unterschiede auch im Rahmen der NutzungsklasseA sind bei der Planung und insbesondere im Rahmen derbauphysikalischen Anforderungen zu berücksichtigen so-wie entsprechende Maßnahmen zur Erreichung der beab-sichtigten Raumnutzung festzulegen.

Problem: Notwendigkeit einer zusätzlichen Abdichtungbei hochwertiger Nutzung?

In der technischen Fachwelt und auch in gerichtlichenEntscheidungen wurde in der Vergangenheit sehr um-fangreich die Frage thematisiert, ob bei einer geplantenhochwertigen Nutzung des betreffenden Gebäudeteils allein eine WU-Konstruktion ausreichend ist, oder obnach den anerkannten Regeln der Technik zusätzlich einehorizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdif-fusion notwendig ist.

Teilweise wurde die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ab-dichtung in der älteren Rechtsprechung bejaht, so u.a.durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 29.07.2005[15] sowie durch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom22.02.2011 [16]. Direkt nach seiner ersten Entscheidung zuder Streitfrage schränkte derselbe Senat des OLG Düssel-dorf seine eigene Rechtsprechung jedoch wieder ein. Erstellte mit Urteil vom 15.04.2011 in Abgrenzung zu seinemvorausgegangenen Urteil fest, dass eine horizontale Ab-dichtung einer Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nachden anerkannten Regeln der Technik zumindest dannnicht erforderlich ist, wenn die Bodenplatte aus „wasserun-durchlässigem Beton WU 25“ mit einer Dicke von 30 cmbesteht, eine Wärmedämmung oberhalb der Bodenplatteaufgebracht ist und der Lastfall „Bodenfeuchte“ vorliegt[17]. Hintergrund des Urteils waren mehrere gerichtlich

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eingeholte Sachverständigengutachten, bei welchen festge-stellt worden war, dass aufgrund der aufgebrachten Wär-medämmung ein Diffusionsstrom in dem zur Entschei-dung stehenden Fall nur „von oben nach unten“ gerichtetsein konnte, sodass das Gericht eine Beeinträchtigung derGebrauchstauglichkeit ausschloss.

Die vorbenannte Rechtsprechung war Ausgangspunktvieler technischer Fachbeiträge, in welchen jeweils umfas-send dargelegt wurde, dass eine zusätzliche (rückwärtige)Abdichtung des Betons bei einer WU-Konstruktion nachden anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlichist. So wurde u. a. durch ZÖLLER [18] detailliert aufge-zeigt, dass WU-Bauwerke aus Beton seit langer Zeit aucherfolgreich bei hohen Nutzungsanforderungen an die Innenraum errichtet werden. Die bei anstehendem drü-ckenden Wasser nachtransportierten und an die Innen-raumluft abgegebenen Feuchtemengen durch den WU-Beton sind im Vergleich zu den Feuchtigkeitsmengen, diesich durch Kondensation auf den Bauteiloberflächen,z. B. infolge falschen Lüftungsverhaltens im Sommer, er-geben würden, vernachlässigbar gering. Entscheidend fürdie Vermeidung von Feuchtigkeitsproblemen ist daher,dass bei der Planung der Untergeschosse für hochwertiggenutzte Räume die richtigen bauphysikalischen undraumklimatischen Maßnahmen entsprechend berücksich-tigt und umgesetzt werden.

Einhellige Auffassung in der technischen Fachliteratur istdes Weiteren, dass bei der Planung von WU-Konstruktio-nen die Feuchtigkeitsabgabe an den Innenraum im Rah-men der normalen, ca. ein Jahr dauernden Austrocknungs-phase des WU-Betons berücksichtigt werden muss [19].

Hinweise für die Handhabung in der Praxis:

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass den vorbenanntenUrteilen und zugrunde liegenden Sachverständigengut-achten Planungs- und Ausführungszeiträume in den1990er-Jahren zugrunde lagen, und allein deshalb die Er-gebnisse nicht ungeprüft auf den heutigen Kenntnisstandübertragen werden können. Die wissenschaftlichen Er-kenntnisse haben sich in der Zwischenzeit weiter verbes-sert [20]. Auch aus rechtlicher Sicht hat sich der Beurtei-lungsmaßstab zwischenzeitlich geändert, da seit derSchuldrechtsreform im Jahr 2002 zur Beurteilung derMangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit einer Leistung nichtmehr vorrangig auf die Gebrauchstauglichkeit des Werkesabzustellen ist, sondern sich die Mangelfreiheit zunächstnach der vereinbarten Beschaffenheit und der Einhaltungder anerkannten Regeln der Technik richtet. Nur wenndie Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart ha-ben, ist für die Frage des Vorliegens eines Mangels auf dienach dem Vertrag vorausgesetzte oder ansonsten auf diegewöhnliche Verwendungseignung abzustellen.

Dies bedeutet, dass es der Auftraggeber in der Hand hat,dem ausführenden Unternehmen eine Beschaffenheit desWerkes vorzugeben, die das ausführende Unternehmeneinzuhalten hat. Wird die vereinbarte Beschaffenheit

durch das ausführende Unternehmen nicht eingehalten,liegt ein Sachmangel vor, auch wenn die Ausführung denanerkannten Regeln der Technik entspricht. Entscheidetsich ein Auftraggeber daher, sei es auch nur aus Sicher-heitsgründen, für eine zusätzliche Abdichtung oder diffu-sionshemmende Abdeckung (auf der Bodenplatteninnen-seite), sind diese Leistungen vom ausführenden Unter-nehmen zu erbringen, auch wenn sie nach den anerkann-ten Regeln der Technik nicht erforderlich sind.

Eine davon losgelöste Frage ist, ob ein Auftraggeber bzw.der vom Auftraggeber mit der Planung beauftragte Archi-tekt trotz WU-Konstruktion eine zusätzliche Abdichtungoder eine diffusionshemmende Abdeckschicht vorgebenbzw. planen muss. Wie sich aus der Fachliteratur unddem vorstehenden Urteil des OLG Düsseldorf vom15.04.2011 [17] ergibt, lässt sich diese Frage nicht einheit-lich beantworten, sondern hängt stets vom konkretenEinzelfall und den dabei vorliegenden Rahmenbedingun-gen ab. Der Architekt muss also unter Berücksichtigungdes konkreten Einzelfalls diejenigen bauphysikalischen,raumklimatischen und sonstigen notwendigen Maßnah-men festlegen und in der Planung berücksichtigen, damitFeuchtigkeitsprobleme vermieden werden.

Gegebenenfalls sind für die Festlegung der erforderlichenMaßnahmen auch entsprechende Sonderfachleute, wiez. B. ein Bauphysiker, hinzuziehen [21].

Sollte der Architekt im Einzelfall Zweifel haben, ob undwelche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, hatder Architekt die sichere Variante, also z. B. eine zusätz -liche diffusionshemmende Schicht, zu planen. Denn einArchitekt muss zwar bei der Planung die wirtschaftlichenInteressen des Auftraggebers im Auge behalten und über-mäßigen und unnötigen Aufwand vermeiden, jedochsteht dem Architekten stets ein Planungsermessen zu. ImRahmen der ihm übertragenen Planung darf er nur eineKonstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher sein kann,dass sie den zustellenden Anforderungen genügt. Dies be-deutet, dass bei mehreren in Betracht kommenden Alter-nativen durch den Architekten der sicherste Weg zu wäh-len ist, was gerade zu Abdichtungsmaßnahmen von Kel-lergeschossen bereits obergerichtlich ausdrücklich ent-schieden wurde [22].

2 Zur Haftung des Planers und der Sonderfachleute

Vom Ausgangspunkt ist zu beachten, dass WU-Bauwerkeaus Beton mit Erfolg nur errichtet werden können, wennsich die einzelnen am Bau Beteiligten ihren Aufgabenund Verantwortlichkeiten bewusst sind. Die Kenntnisüber die sich stellenden Anforderungen ist entscheidend,um Mängel und eine Haftung zu vermeiden. Dies gilt ins-besondere auch für die vom Bauherrn hinzugezogenenPlaner und Sonderfachleute, wie den Objektplaner undden Tragwerksplaner. Vor diesem Hintergrund sollennachfolgend zunächst die allgemeinen, in der Rechtspre-chung aufgestellten Grundsätze zu den Anforderungen

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an die Planung und Bauüberwachung bei einer Bau-werksabdichtung dargestellt werden, um sodann im An-schluss noch Einzelfragen aus der Praxis und Rechtspre-chung näher darzulegen.

2.1 Allgemeines zu den Anforderungen an die Planungund Bauüberwachung

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und oberge-richtlicher Rechtsprechung, dass die Planung der Abdich-tung eines Bauwerkes gegen Wasser bei einwandfreierAusführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen unddauerhaften Abdichtung führen muss [23]. Welchen De-taillierungsgrad die Planung der Abdichtung und Entwäs-serung haben muss, hängt von den Umständen des Ein-zelfalls ab. Maßgeblich sind insoweit insbesondere dievorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse sowie dieKenntnisse, die von dem ausführenden Unternehmen un-ter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gege-benheiten erwartet werden können. Besonders schaden-strächtige Details der Ausführung müssen stets im Einzel-nen geplant und dem ausführenden Unternehmen in ei-ner jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichtwerden, wozu die maßgeblichen Einzelheiten der Her-stellung gehören [24]. Dieselben hohen Anforderungenan den Architekten gelten nicht nur bei der Planung, son-dern auch hinsichtlich der Bauüberwachung. Auch inso-weit ist zu beachten, dass die Sicherung des Baus vor vonaußen eindringender Feuchtigkeit einen absolut wesent -lichen Abschnitt der Bauerrichtung betrifft und aufgrundder Schadensträchtigkeit der auszuführenden Leistungenvom Architekten vollständig zu überwachen ist. Wird derKeller eines Bauvorhabens als WU-Konstruktion geplantund ausgeführt, ist der bauleitende Architekt verpflichtet,jegliche, auch kleinere Abdichtungsarbeiten, z. B. an ei-nem Durchbruch, zu überwachen, jedenfalls aber dieOrdnungsgemäßheit der Ausführungsleistungen vor Ver-füllung des Arbeitsraums zu kontrollieren [25].

2.2 Zum maßgeblichen Planungszeitpunkt

Bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Recht-sprechung war die Frage, im Rahmen welcher Leistungs-phase nach der HOAI die Bauwerksabdichtung geplantwerden muss. Diese Frage stellt sich insbesondere dann,wenn ein Architekt nur mit den Leistungen bis zur Ge-nehmigungsplanung (Leistungsphase 4 HOAI) beauftragtwurde und für die folgenden Leistungen ab der Ausfüh-rungsplanung (ab Leistungsphase 5 HOAI) ein andererArchitekt hinzugezogen wird. Es entspricht insoweit ein-helliger und zutreffender Auffassung, dass ein Architektbereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungs-phase 1 HOAI) die Bebauungsmöglichkeiten des Bau-grundstücks klären und die Boden- und Grundwasserver-hältnisse ermitteln muss. Hierzu gehört auch die Prüfung,ob drückendes Wasser das Bauwerk beeinträchtigenkann. Die Ergebnisse dieser Grundlagenermittlung sindin der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 HOAI) umzu-

setzen und in die Genehmigungsplanung zu übernehmen[26]. Als Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass bereitsder mit den Leistungen bis zur Genehmigungsplanung be-auftragte Architekt die Bauwerksabdichtung zu planenhat und für eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Pla-nung der Abdichtung haftet.

2.3 Zur Haftungsverteilung zwischen Architekt und Sonderfachmann

In die Planung und Ausführung von WU-Konstruktionensind oftmals viele Beteiligte eingebunden. Neben demObjektplaner (Architekten) und dem bauausführendenUnternehmen werden vielfach zusätzlich noch ein Trag-werksplaner, ein Baugrundgutachter, ein TGA-Planer undein Bauphysiker durch den Bauherrn hinzugezogen. Auf-grund der Vielzahl der Beteiligten stellt sich die Frage,wie der gebäudeplanende Architekt gegenüber den Son-derfachleuten, die gesondert vom Auftraggeber beauftragtwerden, haftet. Vom Grundsatz her ist dabei festzuhalten,dass ein Architekt nicht für Bereiche haftet, die der Auf-traggeber einem Sonderfachmann in Auftrag gegeben hat,wenn dem Architekten keine Verletzung seiner eigenenVertragspflichten vorgeworfen werden kann. Umgekehrtführt die Beauftragung eines Sonderfachmanns durch denAuftraggeber aber nicht dazu, dass sich die Verantwor-tung des Architekten für seine eigenen Vertragsleistungeneinschränkt. Fehlen dem Architekten z. B. die erforder -lichen Fachkenntnisse, die konkreten Wasser- und Bo-denverhältnisse zu beurteilen, muss er den Auftraggeberhierüber informieren und auf die Hinzuziehung der not-wendigen Sonderfachleute, also insbesondere eines Bau-grundgutachters, hinwirken. Bei der Hinzuziehung einesSonderfachmanns durch den Auftraggeber haftet der Ar-chitekt für dessen Auswahl und der Architekt ist ver-pflichtet, die Feststellungen und Ergebnisse des Sonder-fachmanns auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Maßstab derÜberprüfungspflicht sind dabei diejenigen Fachkenntnis-se, die objektiv von einem Architekten auf dem entspre-chenden Fachgebiet erwartet werden können [27]. Ent-scheidend für eine Haftung des Architekten bzgl. derLeistungen des Sonderfachmanns ist also, ob dem Archi-tekten im Einzelfall nach seinem Fachwissen eine Über-prüfung der Leistungen des Sonderfachmanns überhauptmöglich und zumutbar ist und ob sich dem Architektenim Rahmen seiner Überprüfung Bedenken gegen dieRichtigkeit der Feststellungen des Sonderfachmanns auf-drängen mussten [28].

Die gleichen Grundsätze gelten auch umgekehrt für dasVerhältnis zwischen Sonderfachmann und Architekt. Sohat z. B. das OLG Düsseldorf [29] für das Verhältnis zwi-schen Architekt und Tragwerksplaner/Statiker entschie-den, dass es in erster Linie Aufgabe des Architekten ist,sich sichere Feststellungen über den Baugrund zu ver-schaffen und dem Statiker planerisch konkrete Vorgabenan die Hand zu geben. Kommt der Architekt dieser Ver-pflichtung nicht nach und weist den Statiker nicht auf an-stehendes drückendes Grundwasser hin, stellt dies eine

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Pflichtverletzung dar, die sich nach Ansicht des OLGDüsseldorf auch der Bauherr nach §§ 254, 278 BGB alseigenes Mitverschulden gegenüber dem Statiker anrech-nen lassen muss. Selbst wenn der Statiker seiner eigenenPrüfungspflicht in diesem Fall nicht ordnungsgemäßnachkommt, obwohl ihm aufgrund bekanntgewordenerÄnderungen der Planung des Architekten erkennbar seinmusste, dass bzgl. der Gründung des Bauwerkes schwieri-ge Bodenverhältnisse vorliegen, begründet dies gegen-über dem überwiegenden Mitverschulden des Architek-ten nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf lediglichein Mitverschulden in Höhe von 30 % [30].

3 Zur Haftung des Werkunternehmers3.1 Beispiele zu den Anforderungen

an die Bauausführung

Wie vorstehend bereits dargelegt, ist die Leistung des aus-führenden Unternehmens gem. § 13 Abs. 1 VOB/B man-gelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat undden anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hinsicht-lich der Anforderungen an den Werkunternehmer ist zubeachten, dass neben den in WU-Beton geplanten Bautei-len auch die (planerisch vorgegebenen) Fugen der jeweili-gen Nutzungsklasse entsprechen und dauerhaft wasserun-durchlässig ausgeführt werden müssen. Gleiches gilt fürdie Abdichtung von Rohrdurchführungen. So hat z.B. dasOLG München [31] entschieden, dass der mit der Erstel-lung einer WU-Konstruktion beauftragte Rohbauunter-nehmer auch vorhandene Öffnungen in den Außenwän-den, die für spätere Rohrdurchführungen geplant und aus-geführt werden sollten, dicht zu verschließen hat. Für dieDichtigkeit des Verschlusses der Rohrdurchführungenbleibt der Rohbauunternehmer dabei so lange verantwort-lich, bis die Öffnung als Rohrdurchführung tatsächlichverwendet und die Leitungen dabei neu eingedichtet wer-den. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht nicht nach,trifft ihn für die mangelhafte Ausführung der Abdichtungdie Haftung, auch wenn der Wasserschaden erst nach En-de der Baumaßnahme eintritt. Der Umstand, dass derRohbauunternehmer die Abdichtung gemäß dem zugrun-de liegenden Leistungsverzeichnis nur für die Bauzeit vor-nehmen sollte, ändert an seiner Verantwortlichkeit nichts.Solange die Öffnung der Rohrdurchführung noch nichtanderweitig eingedichtet wurde, besteht die Haftung desUnternehmers für seine mangelhafte Abdichtung fort.

Bei den Fugenabdichtungen ist zu berücksichtigen, dassnur Bauprodukte verwendet werden dürfen, die den zu-grunde liegenden technischen Normen entsprechen, oderfür die ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis vor-liegt. So stellt es z. B. einen offenkundigen, gegen die an-erkannten Regeln der Technik verstoßenden Ausfüh-rungsmangel dar, wenn die waagerechte Arbeitsfuge zwi-schen Sohlplatte und den aufstehenden Elementteilen

der Kelleraußenwände nicht fachgerecht mit einzubauen-dem Kernbeton verfüllt wird, sondern lediglich durchBauschaum [32].

3.2 Zum Einwand der „Unverhältnismäßigkeit“ der Mangelbeseitigung

Da die Beseitigung von Abdichtungsmängeln meist ganzerhebliche Kosten verursacht, da oftmals der gesamte Bodenaufbau zurückgebaut und nach der Beseitigungwieder aufgebaut werden muss, stellt sich die Frage, obund wann eine Beseitigung des Abdichtungsmangels wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden kann.Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach ständigerBGH-Rechtsprechung für die Frage der Verhältnismäßig-keit nicht alleine auf die Höhe der Mangelbeseitigungs-kosten oder auf die Relation dieser Kosten zu den Her-stellungskosten der mangelhaften Bausache ankommt.Entscheidend ist vielmehr, ob das Bestehen des Bau-herrn/Auftraggebers auf ordnungsgemäßer Vertragserfül-lung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auf-traggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Ver-hältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Ab-wägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu undGlauben darstellt [33]. Da ein Bauherr an der Beseitigungvon Mängeln, die zu einer Beeinträchtigung derFunktions fähigkeit des Werkes führen können, regelmä-ßig ein berechtigtes Interesse hat, schließt dies den Ein-wand der Unverhältnismäßigkeit bei Mängeln am Gebäu-deabdichtungssystem in der Regel aus [34].

4 Fazit

Die Anforderungen an die am Bau Beteiligten aus tat-sächlicher und rechtlicher Sicht steigen, je gefahrgeneig-ter die zu erbringenden Leistungen sind. Es ist daher ent-scheidend, dass zu Beginn des Planungsprozesses einerWU-Konstruktion alle notwendigen Grundlagen undRahmenbedingungen zutreffend ermittelt und entspre-chende Festlegungen getroffen werden. Eine hohe Bedeu-tung kommt dabei auch der vom Bauherrn beabsichtigtenNutzung der Räumlichkeiten zu, wobei die Möglichkeitder nachträglichen Nutzungsänderung ebenfalls berück-sichtigt werden muss.

Anhand der gewonnenen Erkenntnisse sind die erforder-lichen Maßnahmen planerisch festzulegen und auszufüh-ren. Wichtig ist, dass die Gesamt-WU-Konstruktion denermittelten Planungszielen entspricht, was nur erreichtwird, wenn alle Gefahrenpotenziale, insbesondere ausSpannungen, Verformungen, Rissbildung, Fugen- undRohrdurchführungsabdichtungen sowie der Baufeuchte-abgabe, richtig bewertet und die einzelnen Lösungen auf-einander abgestimmt sind.

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Literatur

[1] DIN 1045: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spann -beton (2012 – 03/2008 – 08/2001 – 07).

[2] DIN EN 206: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spann-beton, Teil 1: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstel-lung und Konformität (2001 – 07).

[3] LOHMEYER, G.; EBELING, K.: Weiße Wannen – einfach undsicher. Verlag Bau + Technik GmbH, Düsseldorf, 10. Aufl.,2013, S. 59.

[4] DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) (2001) und Berichtigung zur WU-Richtlinie (2006-03).

[5] so z. B. Erläuterungen zur WU-Richtlinie DAfStb-Heft Nr.555, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Beuth Verlag Ber-lin 2006; Positionspapier des Deutschen Ausschusses fürStahlbeton zur DAfStb-Richtlinie „WasserundurchlässigeBauwerke aus Beton“ – Feuchtetransport durch WU-Kon-struktionen, Juli 2006, DAfStb, Berlin; DBV-MerkblattHochwertige Nutzung von Untergeschossen, Fassung 2009,Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V., Berlin.

[6] DIN 18195: Bauwerksabdichtungen (08/2000).[7] vgl. BGH, BGHZ 139; 16; KNIFFKA/KOEBLE: Kompendi-

um des Baurechts. 3. Aufl., 2008, Teil 6, Rnr. 36. [8] OLG München, BauR 2012, 1692 (Nichtzulassungsbe-

schwerde vom BGH zurückgewiesen).[9] vgl. OLG Hamm, BauR 1997, 309; INGENSTAU/KORBION:

VOB-Kommentar. 18. Aufl., 2013, § 2 Abs. 4 VOB/B, Rnr.48.

[10] KNIFFKA/KOEBLE: Kompendium des Baurechts. 3. Aufl.,2008, Teil 6, Rnr. 34.

[11] vgl. SEIBEL, M.: Mangelhafte Bauleistung und „allgemeinanerkannte Regeln der Technik“ – dargestellt anhand ein-zelner Beispiele aus der Rechtsprechung. ZfBR 2006, 523,524; INGENSTAU/KORBION: VOB-Kommentar, § 4 Abs. 2VOB/B, Rnr. 41.

[12] ENGLERT/MOTZKE/KATZENBACH: Beckscher VOB-Kom-mentar. VOB Teil C, Systematische Darstellung III, Rnr.63 a.

[13] vgl. LOHMEYER, G.; EBELING, K: Bauen im Grundwasser –Stand der Technik oder allgemein anerkannte Regel derTechnik? Der Bausachverständige 05/2007, S. 23 ff.

[14] LOHMEYER, G.; EBELING, K.: Weiße Wannen – einfach undsicher. Verlag Bau + Technik GmbH, Düsseldorf, 10. Aufl.,2013, S. 199.

[15] LG Berlin, Urteil vom 29.07.2005 – Az.: 34 O 200/05 = IBR2006, 21.

[16] OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 – Az.: 23 U 218/09= BauR 2011, 1980.

[17] OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 – Az.: 23 U 90/10 =BauR 2012, 547.

[18] ZÖLLER, M.: Sind weiße Wannen ohne zusätzliche Abdich-tung stets mangelhaft? – Nein! IBR 2006, 7; vgl. auch Posi-tionspapier des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton zurDAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Be-ton“ – Feuchtetransport durch WU-Konstruktion, Juli 2006,DAfStB, Berlin; DBV-Merkblatt Hochwertige Nutzung vonUntergeschossen, Fassung 2009, Deutscher Beton- und Bau-technik-Verein e.V., Berlin.

[19] ZÖLLER, M.: Sind weiße Wannen ohne zusätzliche Abdich-tung stets mangelhaft? – Nein! IBR 2006, 7; SIPPLE, H.;KRAUSE-ALLENSTEIN, F.: Die weiße Wanne – mit oder ohnezusätzliche Abdichtung? DBZ 09/2006; ZÖLLER, M.: Sind

Abdichtungen auf WU-Bodenplatten nun doch notwendig?IBR 2012, 243; LOHMEYER, G.; EBELING, K.: Weiße Wan-nen – einfach und sicher. Verlag Bau + Technik GmbH,Düsseldorf, 10. Aufl., 2013, S. 447.

[20] vgl. ZÖLLER, M.: Sind Abdichtungen auf WU-Bodenplattennun doch notwendig? IBR 2012, 243.

[21] LOHMEYER, G.; EBELING, K.: Weiße Wannen – einfach undsicher. Verlag Bau + Technik GmbH, Düsseldorf, 10. Aufl.,2013, S. 444 f.

[22] vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 – Az. 24 U 154/96= BauR 1997, 876; vgl. auch OLG München, Urteil vom22.02.2011 – Az. 13 U 4056/10 = BauR 2011, 1197 (zur Ab-dichtung eines Daches).

[23] BGH, Urteil vom 14.02.2001 – Az. VII ZR 176/99 = BauR2001, 823; BGH, Urteil vom 15.06.2000 – Az. VII ZR212/99 = BauR 2000, 1330.

[24] vgl. hierzu umfassend OLG Düsseldorf, Urteil vom08.02.2008 – Az. 23 U 58/07 = BauR 2009, 277 m. w. N.

[25] OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1998 – Az. 22 U 39/98 =NJW-RR 1999, 244.

[26] OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2006 – Az. 4 U 276/05 =BauR 2006, 1520; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1998 –Az. 8 U 113/98 = IBR 2000, 335.

[27] vgl. z. B. BGH, Urteil 14.02.2001 – Az. VII ZR 176/99 =BauR 2001, 823.

[28] BGH, Urteil vom 26.01.1996 – Az.: V ZR 264/94 = BauR1996, 404; WERNER/PASTOR: Der Bauprozess. 14. Aufl.,2013, Rnr. 2500.

[29] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1997 – Az.: 23 U 220/96= BauR 1998, 1118.

[30] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1997 – Az.: 23 U 220/96= BauR 1998, 1118.

[31] OLG München, Urteil vom 19.06.2002 – Az.: 27 U 951/01 =NZBau 2002, 575.

[32] vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 – Az.: 24 U 148/10= BauR 2012, 1109.

[33] vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1995 – Az.: VII ZR 235/93 =BauR 1995, 540; BGH, Urteil vom 06.12.2001 – Az.: VIIZR 241/00 = BauR 2002, 613.

[34] vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom07.03.2002 – Az.: 7 U 38/98 = BauR 2002, 406.

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