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Internetfassung Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993, Fassung vom 14. Oktober 2001 Seite 1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns -Neufassung vom 1. Oktober 1993 (veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93), - i.d.F. vom 14 Oktober 2001 - Der 45. Bayerische Ärztetag hat am 18. Oktober 1992 die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns mit den Abschnitten I und II beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mit Bescheid vom 2. August 1993 – Nr. VII B 8 – 5012 – 0/9/92 – die Weiterbildungsordnung genehmigt. Ergänzung durch Beschluß des 46. Bayerischen Ärztetages 1993: Der 46. Bayerische Ärztetag hat am 10. Oktober 1993 die Einführung einer Prüfung in der Weiterbildungsordnung in Abschnitt I Nr. 13.A 2 Fachkunde Röntgendiagnostik beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mit Bescheid vom 21. Oktober 1993 – VII 2a-5012-5/4/93 – diese Änderung der Weiterbildungsordnung genehmigt. Die Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1993, Nr. 11, Seite 418, veröffentlicht. Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 47. Bayerischen Ärztetages 1994: Der 47. Bayerische Ärztetag hat am 9. Oktober 1994 die Anpassung des § 19 der Weiterbildungsordnung der seit 1. Januar 1994 geltenden Rechtssituation nach dem EWR-Abkommen aufgrund des internationalen Rechtes beschlossen. Der 47. Bayerische Ärztetag hat am 9. Oktober 1994 die Ergänzung der Weiterbildungsordnung in Abschnitt I beschlossen: 13.A.4 Fachkunde Echokardiographie in der Inneren Medizin 13.A.5 Fachkunde Bronchoskopie in der Inneren Medizin Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mit Bescheid vom 10. Oktober 1994 – VII 2a-5012-0/9/92 – diese Ergänzung/Änderung der Weiterbildungsordnung genehmigt. Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1994, Nr. 11, Seite 453, veröffentlicht. Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 49. Bayerischen Ärztetages 1996: Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 die Einführung einer speziellen Übergangsbestimmung für Nervenärzte in § 22 beschlossen. Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 die Änderung der Übergangsbestimmungen in § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weiterbildungsordnung beschossen. Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 eine Ergänzung des Kapitels „Weiterbildungszeit“ des Bereichs Nr. 22 „Umweltmedizin“ im Abschnitt II der Weiterbildungsordnung beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 – Nr. VII 2/8502-2/11/96 – diese Ergänzung/Änderung der Weiterbildungsordnung genehmigt. Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1996, Nr. 12, Seite 570, veröffentlicht. Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 51. Bayerischen Ärztetages 1998: Der 51. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 1998 die Einführung eines § 3 a beschlossen. Der 51. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 1998 in den Gebieten Arbeitsmedizin, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurologie, Neuropathologie, Pathologie, Plastische Chirurgie und Strahlentherapie des Abschnitts I die mögliche Weiterbildungszeit bei niedergelassenen Ärzten erhöht.

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InternetfassungWeiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993,Fassung vom 14. Oktober 2001

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Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns-Neufassung vom 1. Oktober 1993

(veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93),- i.d.F. vom 14 Oktober 2001 -

Der 45. Bayerische Ärztetag hat am 18. Oktober 1992 die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns mitden Abschnitten I und II beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 2. August 1993 – Nr. VII B 8 – 5012 – 0/9/92 – die Weiterbildungsordnung genehmigt.

Ergänzung durch Beschluß des 46. Bayerischen Ärztetages 1993:Der 46. Bayerische Ärztetag hat am 10. Oktober 1993 die Einführung einer Prüfung in derWeiterbildungsordnung in Abschnitt I Nr. 13.A 2 Fachkunde Röntgendiagnostik beschlossen. DasBayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 21. Oktober 1993 – VII 2a-5012-5/4/93 – diese Änderung der Weiterbildungsordnunggenehmigt.Die Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1993, Nr. 11, Seite 418, veröffentlicht.

Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 47. Bayerischen Ärztetages 1994:Der 47. Bayerische Ärztetag hat am 9. Oktober 1994 die Anpassung des § 19 der Weiterbildungsordnung derseit 1. Januar 1994 geltenden Rechtssituation nach dem EWR-Abkommen aufgrund des internationalenRechtes beschlossen.Der 47. Bayerische Ärztetag hat am 9. Oktober 1994 die Ergänzung der Weiterbildungsordnung inAbschnitt I beschlossen:13.A.4 Fachkunde Echokardiographie in der Inneren Medizin13.A.5 Fachkunde Bronchoskopie in der Inneren MedizinDas Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 10. Oktober 1994 – VII 2a-5012-0/9/92 – diese Ergänzung/Änderung derWeiterbildungsordnung genehmigt.Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1994, Nr. 11, Seite 453, veröffentlicht.

Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 49. Bayerischen Ärztetages 1996:Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 die Einführung einer speziellen Übergangsbestimmungfür Nervenärzte in § 22 beschlossen.Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 die Änderung der Übergangsbestimmungen in § 22Abs. 5 Satz 2 der Weiterbildungsordnung beschossen.Der 49. Bayerische Ärztetag hat am 13. Oktober 1996 eine Ergänzung des Kapitels „Weiterbildungszeit“ desBereichs Nr. 22 „Umweltmedizin“ im Abschnitt II der Weiterbildungsordnung beschlossen.Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 25. Oktober 1996 – Nr. VII 2/8502-2/11/96 – diese Ergänzung/Änderung derWeiterbildungsordnung genehmigt.Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1996, Nr. 12, Seite 570, veröffentlicht.

Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 51. Bayerischen Ärztetages 1998:Der 51. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 1998 die Einführung eines § 3 a beschlossen.Der 51. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 1998 in den Gebieten Arbeitsmedizin, Humangenetik,Hygiene und Umweltmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurologie,Neuropathologie, Pathologie, Plastische Chirurgie und Strahlentherapie des Abschnitts I die möglicheWeiterbildungszeit bei niedergelassenen Ärzten erhöht.

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Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 22.10.1998 – Nr. VII 2/8502-2/7/98 – diese Ergänzung/Änderung der Weiterbildungsordnunggenehmigt.Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1998 Nr. 11, Seite 429, veröffentlicht.Der 51. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 1998 die Einführung einer 5-jährigen Weiterbildung imGebiet Allgemeinmedizin beschlossen.Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 07.06.1999 – Nr. VII 2/8502-2/3/99 – diese Änderung der Weiterbildungsordnung im GebietAllgemeinmedizin genehmigt.Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 1999 Nr. 7, Seite 353, veröffentlicht.

Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 53. Bayerischen Ärztetages 2000:Der 53. Bayerische Ärztetag hat am 08. Oktober 2000 das Einfügen eines Absatzes 4 a „FakultativeWeiterbildung Klinische Geriatrie“ beschlossen.Der 53. Bayerische Ärztetag hat am 08. Oktober 2000 die Umbenennung des Gebietes „Kinderheilkunde“ in„Kinder- und Jugendmedizin“ beschlossen.Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mitBescheid vom 26.10.2000 – Nr. VII 278502/6/00 – diese Änderung der Weiterbildungsordnung genehmigt.Die Ergänzung/Änderung wurde im „Bayerischen Ärzteblatt“ 2000 Nr. 12, Seite 571, veröffentlicht.

Ergänzung/Änderung durch Beschlüsse des 54. Bayerischen Ärztetages 2001:Der 54. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2001 beschlossen, in § 13 Abs. 2 Satz 1 und in § 13 Abs. 2Satz 3 der Weiterbildungsordnung die Worte „Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,Familie, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit,Ernährung und Verbraucherschutz“ zu ersetzen.Der 54. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2001 die ersatzlose Streichung der Ziffer 4 in Abschnitt II.Nr. 3 der Weiterbildungsordnung unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ beschlossen.Der 54. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2001 die ersatzlose Streichung des Satzes in Abschnitt II.Nr. 18 Ziffer 3 der Weiterbildungsordnung unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ „DieZusatzbezeichnung Sozialmedizin darf vom Arzt nur an der Stätte seiner sozialmedizinischen Tätigkeitgeführt werden.“ beschlossen.Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom13.11.2001 – Nr. 3.2/8502-2/3/01 – diese Änderung der Weiterbildungsordnung genehmigt.Die Ergänzung/Änderung ist im „Bayerischen Ärzteblatt“ 2001 Nr. 12, Seite 629, veröffentlicht.

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Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

§ 1Ziel und Struktur

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerbeingehender Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nachAbschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt imRahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitungzur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildungwird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen.Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung derQualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungs-zeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeitenund Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieserWeiterbildungsordnung zur Qualifizierung in

1. Gebieten2. Schwerpunkten3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten4. Bereichen.

Schwerpunkt im Sinne dieser Weiterbildungsordnungist ein Teilgebiet im Sinne des Abschnittes IV desHeilberufe-Kammergesetzes.

Fakultative Weiterbildung im Gebiet ist diezusätzliche Weiterbildung im Gebiet im Sinne desAbschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes.

Befugnis im Sinne dieser Weiterbildungsordnung istdie Ermächtigung im Sinne des Abschnittes IV desHeilberufe-Kammergesetzes.

Der Erwerb von Fachkunden in ärztlichenUntersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrerEigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungendes Arztes voraussetzen, richtet sich nach denBestimmungen der Weiterbildungsordnung.

(3) Der erfolgreiche Abschluß einer Weiterbildungwird durch eine Urkunde (Anerkennung) bescheinigt.Diese berechtigt

- in Gebieten (Abs. 2 Nr. 1) zur Führung einerFacharztbezeichnung und bescheinigt die ein-gehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-keiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind,

- in Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 2) zur Führung einerzur Facharztbescheinigung zusätzlichen Schwer-punktbezeichung und bescheinigt die besonderen

Kenntnisse und Erfahrungen, die Inhalt der Weiter-bildung im Schwerpunkt sind,

- in Bereichen (Abs. 2 Nr. 4) zur Führung einerZusatzbezeichnung und bescheinigt die besonderenKenntnisse und Erfahrungen, die Inhalt der Weiter-bildung im Bereich sind.

Die Urkunde über den Erwerb einerFacharztbezeichnung bescheinigt nicht dieBefähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten imGegenstandsbereich gebietsübergreifender Kenntnis-se, deren Erwerb für die Weiterbildung im Gebiet mitdem Ziel vorgeschrieben ist, die Fähigkeit zurZusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete zuvertiefen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß derfakultativen Weiterbildung im Gebiet werdenspezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeitenim entsprechenden Bildungsgang, durch den Erwerbeiner Fachkunde werden eingehende Kenntnisse,Erfahrungen und Fertigkeiten in ärztlichen Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrerEigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungendes Arztes voraussetzen, nachgewiesen. Die ent-sprechenden Bescheinigungen berechtigen nicht zurFührung einer Bezeichnung.

(5) Die Berufsbezeichnung "Arzt", Facharzt-bezeichnungen sowie die Bezeichnung "befugterArzt" finden bei Ärztinnen in der jeweilszutreffenden Form Anwendung.

§ 2Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten undSchwerpunkten zur Erlangung des Rechts zumFühren einer Facharztbezeichnung oderSchwerpunktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin2. Anästhesiologie3. Arbeitsmedizin4. Augenheilkunde5. Chirurgie

Schwerpunkte: GefäßchirurgieThoraxchirurgieUnfallchirurgieVisceralchirurgie

6. Diagnostische RadiologieSchwerpunkte: Kinderradiologie

Neuroradiologie

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7. Frauenheilkunde und Geburtshilfe8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde9. Haut- und Geschlechtskrankheiten10. Herzchirurgie

Schwerpunkt: Thoraxchirurgie11. Humangenetik12. Hygiene und Umweltmedizin13. Innere Medizin

Schwerpunkte: AngiologieEndokrinologieGastroenterologieHämatologie und Internistische

OnkologieKardiologieNephrologiePneumologieRheumatologie

14. Kinderchirurgie15. Kinder- und Jugendmedizin

Schwerpunkte: KinderkardiologieNeonatologie

16. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

17. Klinische Pharmakologie18. Laboratoriumsmedizin19. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie20. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie21. Nervenheilkunde22. Neurochirurgie23. Neurologie24. Neuropathologie25. Nuklearmedizin26. Öffentliches Gesundheitswesen27. Orthopädie

Schwerpunkt: Rheumatologie28. Pathologie29. Pharmakologie und Toxikologie30. Phoniatrie und Pädaudiologie31. Physikalische und Rehabilitative Medizin32. Plastische Chirurgie33. Psychiatrie und Psychotherapie34. Psychotherapeutische Medizin35. Rechtsmedizin36. Strahlentherapie37. Transfusionsmedizin38. Urologie.

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zurErlangung des Rechts zum Führen einer Zusatz-bezeichnung weiterbilden:

1. Allergologie2. Balneologie und Medizinische Klimatologie3. Betriebsmedizin4. Bluttransfusionswesen5. Chirotherapie6. Flugmedizin

7. Handchirurgie8. Homöopathie9. Medizinische Genetik10. Medizinische Informatik11. Naturheilverfahren12. Phlebologie13. Physikalische Therapie14. Plastische Operationen15. Psychoanalyse16. Psychotherapie17. Rehabilitationswesen18. Sozialmedizin19. Sportmedizin20. Stimm- und Sprachstörungen21. Tropenmedizin22. Umweltmedizin.

§ 3Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Erwerbder Fachkunde in bestimmten Untersuchungs-und Behandlungsmethoden

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die indieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenenRegelinhalte hinaus für die im folgendenbezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeitenspezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeitenerwerben (Fakultative Weiterbildung) und darübereine Bescheinigung erhalten:

- Gebiet 1: AllgemeinmedizinFakultative Weiterbildung:1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 2: AnästhesiologieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Anästhesiologische

Intensivmedizin

- Gebiet 5: ChirurgieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Chirurgische Intensivmedi-

zin

- Gebiet 7: Frauenheilkunde und GeburtshilfeFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Geburtshilfe und

Perinatalmedizin2. Gynäkologische Endokrinologie und

Reproduktionsmedizin3. Spezielle Operative Gynäkologie

- Gebiet 8: Hals-Nasen-OhrenheilkundeFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-

Chirurgie

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- Gebiet 10: HerzchirurgieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Herzchirurgische

Intensivmedizin

- Gebiet 13: Innere MedizinFakultative Weiterbildung:1. Klinische Geriatrie2. Spezielle Internistische

Intensivmedizin

- Gebiet 14: KinderchirurgieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Kinderchirurgische

Intensivmedizin

- Gebiet 15: Kinder- und JugendmedizinFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Pädiatrische

Intensivmedizin

- Gebiet 21: NervenheilkundeFakultative Weiterbildung:1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 22: NeurochirurgieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Neurochirurgische

Intensivmedizin

- Gebiet 23: NeurologieFakultative Weiterbildung:1. Klinische Geriatrie2. Spezielle Neurologische

Intensivmedizin

- Gebiet 27: OrthopädieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

- Gebiet 28: PathologieFakultative Weiterbildung:1. Molekularpathologie

- Gebiet 32: Plastische ChirurgieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Plastisch-Chirurgische

Intensivmedizin

- Gebiet 33: Psychiatrie und PsychotherapieFakultative Weiterbildung:1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 38: UrologieFakultative Weiterbildung:1. Spezielle Urologische Chirurgie.

(2) In Abschnitt I der Weiterbildungsordnung istfestgelegt, bei welchen Untersuchungs- undBehandlungsmethoden die Möglichkeit zum Erwerbeiner entsprechenden Fachkunde vorgesehen ist. EineFachkunde kann auch mehreren Gebieten zugeordnetwerden. Bei der Einführung von Fachkunden und beider Festlegung der inhaltlichen und zeitlichenAnforderungen sollen die Empfehlungen der Bundes-ärztekammer berücksichtigt werden. Fachkundenkönnen auch berufsbegleitend und während derWeiterbildung im Gebiet oder Schwerpunkt erworbenwerden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiter-bildungsordnung ist etwas anderes bestimmt. Imübrigen gelten für den Erwerb einer Fachkunde die§§ 4, 7, 8 bis 10 und 13 bis 20 sinngemäß, sofern inAbschnitt I der Weiterbildungsordnung nicht Ab-weichungen vorgesehen sind.

§ 3 aZusätzliche Qualifikation

(1)Über die Weiterbildung in Gebieten, Schwer-punkten, Bereichen (§ 2), fakultativen Weiterbil-dungen und Fachkunden (§ 3) hinaus können zusätz-liche Qualifikationen, die nicht Bestandteil der vorge-schrie-benen Regelinhalte dieser Weiterbildungs-ordnung sind, berufsbegleitend erworben werden.

(2) Art, Dauer und Inhalt dieser Qualifikationenwerden in vom Vorstand zu beschließendenRichtlinien festgelegt. Die in den Richtlinienanzugebenden Zeiten und Inhalte sind Mindestzeitenund Mindestinhalte.

(3) Einen Nachweis über den erfolgreichen Abschlußeiner solchen Qualifikation erhält der Arzt auf Antragdurch die Kammer. Die Entscheidung über dieAnerkennung dieser Qualifikationen erfolgt inentsprechender Anwendung des § 11 Absatz 3.

(4) Die entsprechenden Qualifikationsnachweiseberechtigen nicht zur Führung einer Bezeichnung.

§ 4Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf derWeiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach derApprobation als Arzt oder nach der Erteilung derErlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufesgemäß § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnungbegonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zumMund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die

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Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zurAusübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeitennachgewiesen, die den Anforderungen dieserWeiterbildungsordnung genügen, so sind dieseTätigkeiten im Sinne einer Verkürzung derMindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildunganzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassendsein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung derKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derVerhütung, Erkennung und Behandlung vonKrankheiten, Körperschäden und Leideneinschließlich der Wechselbeziehungen zwischenMensch und Umwelt, die Begutachtung, dienotwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und dieMaßnahmen zur Qualitätssicherung. ZurQualitätssicherung gehört grundsätzlich eineregelmäßige Teilnahme an den Demonstrationenklinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sichnach den Bestimmungen der Abschnitte I und II derWeiterbildungsordnung sowie der vom Vorstandbeschlossenen Richtlinien. Die angegebenenWeiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sindMindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs-oder Tätigkeitsabschnitte unter 6 Monaten könnennur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnetwerden, wenn dies in den Abschnitten I oder II derWeiterbildungsordnung vorgesehen ist. EineUnterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit,Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienstusw. kann grundsätzlich nicht auf dieWeiterbildungszeit angerechnet werden. Dies giltnicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehrals 6 Wochen im Kalenderjahr.

(5) Die Weiterbildung in den Gebieten undSchwerpunkten sowie in der fakultativenWeiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägigund in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Diesgilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweitin Abschnitt II der Weiterbildungsordnung nichtsanderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägigeWeiterbildung aus wichtigem Grund nicht möglichoder nicht zumutbar ist, kann die Weiterbildung inTeilzeit, aber mit mindestens der halbenregelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht fürbestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägigeWeiterbildung vorgesehen ist. Eine Teilzeitweiter-bildung kann nur dann anteilig angerechnet werden,wenn sie vorher der Bayerischen Landesärztekammer(Kammer) angezeigt und von dieser alsanrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeit-

weiterbildung kann während desselben Zeitraums nurin einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmeneiner fakultativen Weiterbildung oder in einemBereich abgeleistet werden.(6) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen inder Regel am Anfang der Weiterbildungszeitabgeleistet werden. Die Weiterbildung in einemSchwerpunkt soll auf der Weiterbildung imzugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nachMaßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungs-ordnung teilweise während der Weiterbildung in demGebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunktzugehört. Diagnostische und therapeutischeVerfahren der Schwerpunkte, die nicht Gegenstandder Weiterbildung im Gebiet sind, werden in denRichtlinien nach Absatz 4 festgelegt. Für diefakultative Weiterbildung im Gebiet gilt Satz 2entsprechend.

(7) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungs-zeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet werden, dieim vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

(8) Sofern in den Abschnitten I oder II derWeiterbildungsordnung die Ableistung von Kursenvorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennungdes Inhalts und des Leiters des Kurses durch die fürden Ort der Veranstaltung oder den Leiter desjeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erfor-derlich.

§ 5Facharztbezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die fol-genden Facharztbezeichnungen festgelegt:1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder

Allgemeinarzt2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist3. Facharzt für Arbeitsmedizin oder

Arbeitsmediziner4. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt5. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg6. Facharzt für Diagnostische Radiologie7. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

oder Frauenarzt8. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder

Hals-Nasen-Ohrenarzt9. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten

oder Hautarzt10. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg11. Facharzt für Humangenetik

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12. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin13. Facharzt für Innere Medizin oder Internist14. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg15. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder

Kinder- und Jugendarzt16. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -

psychotherapie17. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder

Klinischer Pharmakologe18. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder

Laborarzt19. Facharzt für Mikrobiologie und

Infektionsepidemiologie20. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder

Mund-Kiefer-Gesichtschirurg21. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt22. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg23. Facharzt für Neurologie oder Neurologe24. Facharzt für Neuropathologie oder

Neuropathologe25. Facharzt für Nuklearmedizin oder

Nuklearmediziner26. Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen27. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde28. Facharzt für Pathologie oder Pathologe29. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie30. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie31. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative

Medizin32. acharzt für Plastische Chirurgie33. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder

Psychiater und Psychotherapeut34. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin35. Facharzt für Rechtsmedizin oder

Rechtsmediziner36. Facharzt für Strahlentherapie37. Facharzt für Transfusionsmedizin oder

Transfusionsmediziner38. Facharzt für Urologie oder Urologe.

(2) Die Bezeichnung "Radiologe" darf führen, werdie Anerkennung als Facharzt für DiagnostischeRadiologie und die Anerkennung als Facharzt fürStrahlentherapie erworben hat.

§ 6Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1) Besitzt ein Arzt die Anerkennung zum Führenvon Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete, sodarf er folgende Facharztbezeichnungen nebeneinan-der führen:

Facharzt für Allgemeinmedizinallein

Facharzt für Anästhesiologiemit Arbeitsmediziner oder Augenarzt oder Chirurgoder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oderHautarzt oder Herzchirurg oder Facharzt fürHumangenetik oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Internist oder Kinderchirurgoder Kinder- und Jugendarzt oder KlinischerPharmakologe oder Laborarzt oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Nuklearmedizineroder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenoder Orthopäde oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für PlastischeChirurgie oder Transfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Arbeitsmedizinmit Anästhesist oder Augenarzt oder Chirurg oderFacharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Humangenetikoder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Facharzt für Mikro-biologie und Infektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oder Neuro-chirurg oder Neurologe oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderOrthopäde oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für PlastischeChirurgie oder Psychiater und Psychotherapeut oderFacharzt für Psychotherapeutische Medizin oderFacharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner

Facharzt für Augenheilkundemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Facharzt fürHumangenetik oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Internist oder Kinder- und

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Jugendarzt oder Facharzt für Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie oder KlinischerPharmakologe oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichts-chirurg oder Neurochirurg oder Neurologe oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Plastische Chirurgieoder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

Facharzt für Chirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Augen-arzt oder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Kinderchirurg oder KlinischerPharmakologe oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichts-chirurg oder Neurochirurg oder Facharzt für Öffent-liches Gesundheitswesen oder Orthopäde oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für PlastischeChirurgie oder Facharzt für Strahlentherapie oderTransfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Diagnostische Radiologiemit Arbeitsmediziner oder Chirurg oder Frauenarztoder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Herzchirurg oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Neurochirurgoder Neurologe oder Nuklearmediziner oder Facharztfür Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädeoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderRechtsmediziner oder Facharzt für Strahlentherapieoder Urologe

Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderHautarzt oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für Plastische

Chirurgie oder Psychiater und Psychotherapeut oderFacharzt für Psychotherapeutische Medizin oderRechtsmediziner oder Facharzt für Strahlentherapieoder Transfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkundemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Hautarzt oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderKlinischer Pharmakologe oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Nuklearmedizineroder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenoder Pathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Facharzt für Phoniatrieund Pädaudiologie oder Facharzt für Physikalischeund Rehabilitative Medizin oder Facharzt fürPlastische Chirurgie oder Psychiater und Psycho-therapeut oder Facharzt für PsychotherapeutischeMedizin oder Facharzt für Strahlentherapie oderTransfusionsmediziner

Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheitenmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNervenarzt oder Neurologe oder Nuklearmedizineroder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenoder Orthopäde oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psycho-therapeutische Medizin oder Rechtsmediziner oderFacharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Herzchirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Klinischer Pharmakologe oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nuklearmediziner oder Facharzt fürÖffentliches Gesundheitswesen oder Pathologe oderFacharzt für Pharmakologie und Toxikologie oderFacharzt für Physikalische und Rehabilitative

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Medizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderFacharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner

Facharzt für Humangenetikmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Facharzt für DiagnostischeRadiologie oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Facharzt für Hygieneund Umweltmedizin oder Internist oder Kinder- undJugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNervenarzt oder Neurochirurg oder Neurologe oderNeuropathologe oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Hygiene und Umweltmedizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurgoder Facharzt für Humangenetik oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Klinischer Pharmakologe oderLaborarzt oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichts-chirurg oder Nervenarzt oder Neurochirurg oderNeurologe oder Neuropathologe oder Nuklear-mediziner oder Facharzt für Öffentliches Gesund-heitswesen oder Orthopäde oder Pathologe oderFacharzt für Pharmakologie und Toxikologie oderFacharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Innere Medizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Facharzt für DiagnostischeRadiologie oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Humangenetikoder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder

Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurologe oderNeuropathologe oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psychotherapeu-tische Medizin oder Rechtsmediziner oder Facharztfür Strahlentherapie oder Transfusionsmediziner oderUrologe

Facharzt für Kinderchirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Klinischer Pharmakologe oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNeurochirurg oder Nuklearmediziner oder Facharztfür Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädeoder Pathologe oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für PlastischeChirurgie oder Facharzt für Strahlentherapie oderTransfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Facharzt für DiagnostischeRadiologie oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurg oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurologe oderNeuropathologe oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderOrthopäde oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

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Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapiemit Arbeitsmediziner oder Augenarzt oder Frauenarztoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurologe oderNeuropathologe oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Facharzt für Pharmakologieund Toxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psychotherapeu-tische Medizin oder Rechtsmediziner

Facharzt für Klinische Pharmakologiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurgoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Laborarzt oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Nuklearmedizineroder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenoder Orthopäde oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt für PlastischeChirurgie oder Psychiater und Psychotherapeut oderFacharzt für Psychotherapeutische Medizin oderRechtsmediziner oder Facharzt für Strahlentherapieoder Transfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Laboratoriumsmedizinmit Anästhesist oder Frauenarzt oder Hautarzt oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderNervenarzt oder Neurologe oder Neuropathologeoder Nuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Rechtsmediziner oder Trans-fusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurgoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Klinischer Pharmakologe oderLaborarzt oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNervenarzt oder Neurochirurg oder Neurologe oderNeuropathologe oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Rechtsmediziner oder Trans-fusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Hals-Nasen-Ohrenarztoder Hautarzt oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderKinderchirurg oder Klinischer Pharmakologe oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurochirurg oderNeurologe oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Facharzt fürStrahlentherapie oder Transfusionsmediziner

Facharzt für Nervenheilkundemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Neuro-chirurg oder Neurologe oder Neuropathologe oderNuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmediziner

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oder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Neurochirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Hals-Nasen-Ohrenarztoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Kinderchirurgoder Klinischer Pharmakologe oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurologe oder Neuropathologe oder Nuklear-mediziner oder Facharzt für Öffentliches Gesund-heitswesen oder Orthopäde oder Pathologe oderFacharzt für Pharmakologie und Toxikologie oderFacharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürStrahlentherapie oder Transfusionsmediziner

Facharzt für Neurologiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Facharzt für DiagnostischeRadiologie oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNervenarzt oder Neurochirurg oder Neuropathologeoder Nuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Neuropathologiemit Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderLaborarzt oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Nervenarzt oder Neuro-chirurg oder Neurologe oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Psychiater und Psychotherapeut

oder Rechtsmediziner oder Facharzt für Strahlen-therapie

Facharzt für Nuklearmedizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Facharztfür Diagnostische Radiologie oder Frauenarzt oderHals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herz-chirurg oder Facharzt für Hygiene und Umwelt-medizin oder Internist oder Kinderchirurg oderKinder- und Jugendarzt oder Klinischer Pharma-kologe oder Laborarzt oder Nervenarzt oder Neuro-chirurg oder Neurologe oder Neuropathologe oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderOrthopäde oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderRechtsmediziner oder Facharzt für Strahlentherapieoder Transfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenmit allen Facharztbezeichnungen, ausgenommen All-gemeinmedizin

Facharzt für Orthopädiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderHautarzt oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderKlinischer Pharmakologe oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderNervenarzt oder Neurochirurg oder Neurologe oderNuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psychothera-peutische Medizin oder Rechtsmediziner oderFacharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner

Facharzt für Pathologiemit Augenarzt oder Chirurg oder Frauenarzt oderHals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oderHerzchirurg oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Laborarzt oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Neuropathologeoder Nuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt für

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Phoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPlastische Chirurgie oder Psychiater und Psycho-therapeut oder Rechtsmediziner oder Facharzt fürStrahlentherapie oder Transfusionsmediziner oderUrologe

Facharzt für Pharmakologie und Toxikologiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurgoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Klinischer Pharmakologe oderLaborarzt oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichts-chirurg oder Nervenarzt oder Neurochirurg oderNeurologe oder Neuropathologe oder Nuklear-mediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner oder Urologe

Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologiemit Arbeitsmediziner oder Augenarzt oder Facharztfür Diagnostische Radiologie oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderKinderchirurg oder Kinder- und Jugendarzt oderFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Klinischer Pharmakologe oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oderNervenarzt oder Neurochirurg oder Neurologe oderNuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psychotherapeu-tische Medizin oder Facharzt für Strahlentherapieoder Transfusionsmediziner

Facharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Humangenetikoder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- und

Jugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oder Neurochirurgoder Neurologe oder Nuklearmediziner oder Facharztfür Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Psychiater undPsychotherapeut oder Facharzt für Psychotherapeu-tische Medizin oder Rechtsmediziner oder Facharztfür Strahlentherapie oder Transfusionsmediziner oderUrologe

Facharzt für Plastische Chirurgiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oderAugenarzt oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Herzchirurgoder Facharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Kinderchirurgoder Klinischer Pharmakologe oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Facharzt fürÖffentliches Gesundheitswesen oder Orthopäde oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt fürStrahlentherapie oder Transfusionsmediziner oderUrologe

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapiemit Arbeitsmediziner oder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oder Facharzt fürHumangenetik oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Internist oder Kinder- undJugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurochirurg oderNeurologe oder Neuropathologe oder Facharzt fürÖffentliches Gesundheitswesen oder Orthopäde oderPathologe oder Facharzt für Pharmakologie undToxikologie oder Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie oder Facharzt für Physikalische undRehabilitative Medizin oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Urologe

Facharzt für Psychotherapeutische Medizinmit Arbeitsmediziner oder Augenarzt oder Frauenarztoder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarzt oderFacharzt für Humangenetik oder Facharzt fürHygiene und Umweltmedizin oder Internist oder

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Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Nervenarzt oderNeurologe oder Facharzt für Öffentliches Gesund-heitswesen oder Orthopäde oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderPsychiater und Psychotherapeut oder Rechts-mediziner oder Urologe

Facharzt für Rechtsmedizinmit Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hautarzt oder Facharzt fürHumangenetik oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Internist oder Kinder- undJugendarzt oder Facharzt für Kinder- undJugendpsychiatrie und -psychotherapie oderKlinischer Pharmakologe oder Laborarzt oderFacharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemio-logie oder Nervenarzt oder Neurologe oderNeuropathologe oder Nuklearmediziner oderFacharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oderOrthopäde oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Facharzt fürStrahlentherapie oder Transfusionsmediziner oderUrologe

Facharzt für Strahlentherapiemit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Facharzt für Diagnostische Radiologie oderFrauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oder Hautarztoder Herzchirurg oder Facharzt für Humangenetikoder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Klinischer Pharmakologe oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Neuropathologeoder Nuklearmediziner oder Facharzt für ÖffentlichesGesundheitswesen oder Orthopäde oder Pathologeoder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieoder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Rechts-mediziner oder Transfusionsmediziner oder Urologe

Facharzt für Transfusionsmedizinmit Anästhesist oder Arbeitsmediziner oder Chirurgoder Frauenarzt oder Hals-Nasen-Ohrenarzt oderHautarzt oder Herzchirurg oder Facharzt fürHumangenetik oder Facharzt für Hygiene undUmweltmedizin oder Internist oder Kinderchirurgoder Kinder- und Jugendarzt oder Klinischer

Pharmakologe oder Laborarzt oder Facharzt fürMikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurg oder Nervenarzt oderNeurochirurg oder Neurologe oder Nuklearmedizineroder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesenoder Orthopäde oder Pathologe oder Facharzt fürPharmakologie und Toxikologie oder Facharzt fürPhoniatrie und Pädaudiologie oder Facharzt fürPhysikalische und Rehabilitative Medizin oderFacharzt für Plastische Chirurgie oder Rechts-mediziner oder Facharzt für Strahlentherapie oderUrologe

Facharzt für Urologiemit Anästhesist oder Chirurg oder Facharzt fürDiagnostische Radiologie oder Frauenarzt oderHautarzt oder Facharzt für Humangenetik oderFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin oderInternist oder Kinderchirurg oder Kinder- undJugendarzt oder Klinischer Pharmakologe oderLaborarzt oder Facharzt für Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Nervenarzt oderNeurologe oder Nuklearmediziner oder Facharzt fürÖffentliches Gesundheitswesen oder Pathologe oderFacharzt für Pharmakologie und Toxikologie oderFacharzt für Physikalische und RehabilitativeMedizin oder Facharzt für Plastische Chirurgie oderPsychiater und Psychotherapeut oder Facharzt fürPsychotherapeutische Medizin oder Rechtsmedizineroder Facharzt für Strahlentherapie oder Transfusions-mediziner

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung desGebietes geführt werden, dem die Schwerpunktezugehören. In der Regel dürfen nicht mehr als zweiSchwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführtwerden.

(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nurzusammen mit der Berufsbezeichnung „Arzt“,„praktischer Arzt“ oder einer Gebietsbezeichnunggeführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnungdarf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführtwerden, wenn der betreffende Bereich in das Gebietfällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

§ 7Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten undSchwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativenWeiterbildung wird unter verantwortlicher Leitungder vom Vorstand der Kammer befugten Ärzte ineinem Universitätszentrum, einer Universitätsklinikoder in einer hierzu von den zuständigen Behörden

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oder Stellen zugelassenen Einrichtung der stationärenund ambulanten ärztlichen Versorgung(Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erforder-nis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung inBereichen soweit im Abschnitt II der Weiter-bildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteiltwerden, wenn der Arzt fachlich und persönlichgeeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einenSchwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildungbefugt wird, muß in seinem Gebiet, Schwerpunktoder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungenund Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, einegründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll dieseKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten inmehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiter-bildung in verantwortlicher Stellung erworben haben.Die Befugnis kann - von den Fällen des Absatzes 3abgesehen - nur für das Gebiet oder den Schwerpunktoder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnungder Arzt führt. Sie kann grundsätzlich nur für einGebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteiltwerden.

(3) Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung"Allgemeinmedizin" führen und in ihrem Gebietnicht zur Weiterbildung befugt sind, können dennochzur Weiterbildung in ihrem Gebiet befugt werden mitder Maßgabe, daß der Weiterbildungsabschnitt nurfür die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizinanrechenbar ist. Diese Befugnis kann nur für Gebieteerteilt werden, die nach Abschnitt I für dieWeiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizinanrechenbar sind.

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für dieBefugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildungim Gebiet.

(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet, dieWeiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich undinhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungs-ordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehrerenÄrzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsamerteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführungund Überwachung der Weiterbildung durch diebefugten Ärzte sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis istmaßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf undZielsetzung der Weiterbildung gestelltenAnforderungen durch den befugten Arzt unterBerücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahlsowie Erkrankungs- und Verletzungsarten derPatienten) sowie der personellen und materiellenAusstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden

können. Zur Entscheidung darüber erläßt derVorstand allgemeine Verwaltungsvorschriften,welche die für den Befugnisinhalt und -umfang imjeweiligen Gebiet, Schwerpunkt und der fakultativenWeiterbildung im Gebiet im einzelnen notwendigenBedingungen der ordnungsgemäßen Weiterbildungbestimmen können. Dabei soll er entsprechendeEmpfehlungen der Bundesärztekammer berücksich-tigen. Der befugte Arzt hat Veränderungen inStruktur und Größe der Weiterbildungsstätte unver-züglich der Kammer anzuzeigen. Auf Verlangen sinddieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt.Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, denSchwerpunkt, den Bereich oder die fakultativeWeiterbildung im Gebiet sowie die Weiterbildungs-zeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zubezeichnen. Die Kammer führt ein Verzeichnis derbefugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, dasGebiet, der Schwerpunkt, der Bereich oder diefakultative Weiterbildung im Gebiet, in denen Ärztezur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang derBefugnis hervorgehen.

(8) Der Vorstand kann die Befugnis mit den zurSicherung des Weiterbildungszieles erforderlichenNebenbestimmungen erteilen.

§ 8Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzteoder sonstiger Einrichtungen der ärztlichenVersorgung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzteals Weiterbildungsstätte erfolgt durch den Vorstand,wenn mindestens einer der dort tätigen Ärzte zurWeiterbildung nach § 7 befugt werden kann.Zulassung und Befugnis werden gemeinsam erteilt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ärztlich geleiteteEinrichtungen der ärztlichen Versorgung mit derMaßgabe, daß unter diesen Voraussetzungenmindestens einer der leitenden oder verantwortlichenÄrzte zur Weiterbildung befugt werden kann.

§ 9Widerruf der Befugnis

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oderteilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihreVoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,insbesondere wenn

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1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oderpersönliche Eignung des Arztes als Weiterbilderausschließt,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daßdie in den Abschnitten I oder II der Weiter-bildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildungim Gebiet, Schwerpunkt, Bereich oder für diefakultative Weiterbildung gestellten Anfor-derungen nicht oder nicht mehr erfüllt werdenkönnen.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugtenArztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösungder Weiterbildungsstätte oder dem Widerruf derZulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Be-fugnis zur Weiterbildung.

§ 10Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildungbefindlichen Arzt oder Arzt im Praktikum über dieunter seiner Verantwortung abgeleistete Weiter-bildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das dieerworbenen Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichenEignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnismuß im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit,sowie Grund und Dauer der Unterbrechungen derWeiterbildung z. B. durch Krankheit,Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung oderWehrdienst und

2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnenvermittelten und erworbenen Kenntnisse,Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachtenärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapiesowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichenArztes oder auf Ersuchen der Kammer ist nachAblauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnisauszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1entspricht.

§ 11Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatz-bezeichnung nach § 2 darf führen, wer nachabgeschlossener Weiterbildung die Anerkennungdurch die Kammer erhalten hat. Dem Antrag auf

Anerkennung sind alle während der Weiterbildungausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einerGebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft dieKammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse undeiner Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§13); zurPrüfung wird der Antragsteller gemäß § 14zugelassen.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegtenZusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohnePrüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse undNachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderesbestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse undNachweise für eine sichere Beurteilung nichtausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung desAntragstellers bestehen, ist eine Prüfungdurchzuführen.

§ 12Bescheinigung über die fakultative Weiterbildungoder über den Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschlußder fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder denErwerb der Fachkunde für ärztliche Untersuchungs-und Behandlungsmethoden erhält der Arzt auf Antragdurch die Kammer. Für die Entscheidung zurAnerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 11Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über dieAnerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt inentsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3.

§ 13Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

(1) Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfungeinen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrerePrüfungsausschüsse zu bilden.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihreStellvertreter bestellt unbeschadet des gegebenenfallsvom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit,Ernährung und Verbraucherschutz zu bestimmendenweiteren Mitgliedes der Vorstand; dabei ist dieReihenfolge der Stellvertreter festzusetzen.

Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzungmit drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung fürdas zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt, diefakultative Weiterbildung oder den Bereich besitzenmüssen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit desvom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit,

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Ernährung und Verbraucherschutz bestimmtenMitgliedes durchgeführt werden.

(3) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden desPrüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacherStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschussesentscheiden unabhängig und sind an Weisungen nichtgebunden.

(6) Zur Beratung bei der Entscheidung überWidersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wirdbei der Kammer ein Widerspruchsausschuß gebildet.Für die Bestellung der Mitglieder und dieBestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 Satz 1sowie Absatz 3 und für die Zusammensetzung desWiderspruchsausschusses bei Widerspruchsent-scheidungen Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreterund des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowieder Mitglieder, ihrer Stellvertreter und desVorsitzenden des Widerspruchsausschusses erfolgtfür die Dauer der Wahlperiode der Organe derKammer.

§ 14Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet dieKammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn dieWeiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowiedurch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 10 belegtist. Eine Ablehnung der Zulassung ist demAntragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche undeingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesenist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten erworben und nachgewiesen sind,welche nach den Abschnitten I oder II derWeiterbildungsordnung gefordert werden, werden dievom Vorstand zu beschließenden Richtlinienzugrundegelegt. Der Vorstand soll beim Erlaß derRichtlinien entsprechende Empfehlungen derBundesärztekammer berücksichtigen.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihreVoraussetzungen zu Unrecht als gegebenangenommen worden sind.

§ 15Prüfung

(1) Die Kammer setzt den Termin der Prüfung imEinvernehmen mit dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll inangemessener Frist nach der Zulassung stattfinden.Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin miteiner Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jedenAntragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildungin den einzelnen Abschnitten werden durch dievorgelegten Zeugnisse dargelegt. Die während derWeiterbildung erworbenen erforderlichen Kenntnissewerden in einem Fachgespräch durch denPrüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sichauch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeitenerstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidetaufgrund der vorgelegten Zeugnisse und desPrüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebeneWeiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und dieerforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich oder inder fakultativen Weiterbildung oder für dieangestrebte Fachkunde erworben sind.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zudem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorge-schriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abge-schlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfallswie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellerszu verlängern ist, und welche besonderenAnforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zustellen sind.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgtin Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen, sowie füreine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkundebeträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderenAnforderungen müssen sich auf die in der Prüfungfestgestellten Mängel beziehen. Sie können dieVerpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungs-inhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeitenunter Anleitung durchzuführen und Wissenslückenauszugleichen.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 kann derPrüfungsausschuß als Voraussetzung für eineWiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung derWeiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen,festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissendurch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er

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legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nichtunterschreiten soll.

(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohneausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohneausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung alsnicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzu-fertigen. Sie muß enthalten

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2. den Namen des Geprüften,

3. den Prüfungsgegenstand,

4. die gestellten Fragen und Vermerke über derenBeantwortung,

5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung und

6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vomPrüfungsausschuß gemachten Auflagen überDauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

§ 16Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt derKammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Kammer demAntragsteller eine Urkunde nach § 1 aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammerdem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mitBegründung einschließlich der vomPrüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß §15 Abs. 4 bis 6.

(4) Gegen den Bescheid der Kammer nach Absatz 3kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabeder §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) einlegen. Über den Widerspruch entscheidetder Vorstand nach Anhörung des Widerspruchs-ausschusses.

§ 17Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kannfrühestens nach 3 Monaten wiederholt werden. Fürdie Wiederholungsprüfung gelten die §§ 13 bis 16entsprechend.

§ 18Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I oderII der Weiterbildungsordnung abweichendenWeiterbildungsgang eine Weiterbildungabgeschlossenen hat, erhält auf Antrag dieAnerkennung durch die Kammer, wenn dieWeiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahrender Anerkennung finden die §§ 13 bis 17entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und denAbschnitten I oder II der Weiterbildungsordnungabweichende Weiterbildung kann unter derVoraussetzung der Gleichwertigkeit ganz oderteilweise auf die vorgeschriebenen Weiterbildungs-zeiten angerechnet und nach den Vorschriften dieserWeiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Überdie Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiter-bildungszeiten entscheidet die Kammer nachAnhörung des Prüfungsausschusses.

§ 19Weiterbildung außerhalb der BundesrepublikDeutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einensonstigen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einenSchwerpunkt oder einen Bereich besitzt, die nachdem Recht der Europäischen Gemeinschaften odernach dem Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden,erhält auf Antrag die Anerkennung für einentsprechendes Gebiet, einen entsprechendenSchwerpunkt oder Bereich und das Recht zumFühren einer entsprechenden Bezeichnung, soweitnach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet,Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechendeAnerkennung möglich ist. Wenn dabei dieMindestdauer der Weiterbildung nach den Richtliniender Europäischen Gemeinschaften oder eines anderenVertragsstaats des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt wordenist, kann die Kammer von dem Arzt eineentsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelledes Heimat- oder Herkunftstaates darüber verlangen,daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich undrechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübtworden ist, der der doppelten Differenz zwischen dertatsächlichen Dauer der Weiterbildung und derMindestdauer der Weiterbildung entspricht.

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(2) Die von den Staatsangehörigen einesMitgliedstaates der Europäischen Union oder einesanderen Vertragsstaats des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum in einem der anderenMitglied- oder Vertragsstaaten abgeleisteten Weiter-bildungszeiten, die noch nicht zu einemBefähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführthaben, sind nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 auf die imGeltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung fest-gesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweiseanzurechnen.

(3) Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb derEuropäischen Union oder in einem Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumkann ganz oder teilweise angerechnet werden, wennsie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnungentspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunktoder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildungin der Bundesrepublik Deutschland abgeleistetworden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Union odereinem Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einemArzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehörigereines Mitgliedstaates ist.

(4) Eine von Ärzten, die nicht die deutscheStaatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreisdes Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalbdes Geltungsbereiches des Grundgesetzes abge-schlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sieeiner Weiterbildung nach Maßgabe dieserWeiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nichtgleichwertiger oder nicht abgeschlossenerWeiterbildung gilt für die Anrechnung vonWeiterbildungszeiten § 18 Abs. 2 entsprechend.

§ 20Rücknahme von Bezeichnungen undBescheinigungen

(1) Das Recht zum Führen von Bezeichnungen nach§ 1 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 4kann zurückgenommen werden, wenn dieerforderlichenVoraussetzungen nicht gegeben waren.Vor der Entscheidung der Kammer über dieRücknahme sind ein nach § 13 gebildeterPrüfungsausschuß und der Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen,welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arztableisten muß, um eine ordnungsgemäßeWeiterbildung nachzuweisen. Für denRücknahmebescheid und das Verfahren finden im

übrigen § 16 Abs. 3 und 4 entsprechendeAnwendung.

§ 21Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darfgrundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden.Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen,müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe giltfür Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oderSchwerpunktbezeichnung führen.

§ 22Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen vonArztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe,daß die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmtenentsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-ordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einemSchwerpunkt oder in einem Bereich nach derbisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat,darf diese nach der bisherigen Weiterbildungs-ordnung abschließen. Für die Anerkennung derArztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnungin diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet,Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den dieseArztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb derletzten acht Jahre vor der Einführung mindestens diegleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstättenoder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welcheder jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildungentspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zumFühren dieser Arztbezeichnung erhalten.Abweichendes ist in den Abschnitten I oder II derWeiterbildungsordnung für einzelne Gebiete,Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. DerAntragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigenTätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauerin dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereichzu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen,daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend imbetreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätiggewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse,Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungenim Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträgeauf entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde kann

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ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigungauch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4 Jahrevor Einführung entsprechende Tätigkeiten inausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei dienotwendigen Kenntnisse erworben hat. DerAntragsteller hat den Nachweis der ausreichendenTätigkeit und der notwendigen Kenntnisse undErfahrungen gegenüber der Kammer zu führen.

(4 a) Die Bescheinigung über die FakultativeWeiterbildung Klinische Geriatrie in den GebietenAllgemeinmedizin, Innere Medizin, Nervenheil-kunde, Neurologie und Psychiatrie und Psycho-therapie kann auch erhalten, wer innerhalb der letzten8 Jahre vor In-Kraft-Treten dieser Änderung dieAnforderungen nach § 22 Abs. 4 dieser Weiter-bildungsordnung erfüllt. Anträge nach dieserÜbergangsbestimmung sollen innerhalb von 2 Jahrennach In-Kraft-Treten dieser Änderung gestelltwerden.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-ordnung zusammen mit der bisherigen Gebiets-bezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine derbisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie(Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, PlastischeChirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie,Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. AufAntrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf dasFühren der Bezeichnung "Facharzt für Chirurgie"oder "Arzt für Chirurgie" oder "Chirurg" und diebisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine dernachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen,wenn er berechtigt war, eine der nachstehendgenannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen undin diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegendtätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" dieBezeichnung "Facharzt für Kinderchirurgie";

2. bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie"die Bezeichnung "Facharzt für PlastischeChirurgie";

3. bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- undKardiovaskularchirurgie" die Bezeichnung"Facharzt für Herzchirurgie".

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-ordnung die Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie undPädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. AufAntrag erhält er das Recht zum Führen derBezeichnung "Facharzt für Phoniatrie undPädaudiologie".

(7) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-ordnung die Zusatzbezeichnung "Transfusionsme-dizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhälter das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung"Bluttransfusionswesen". Die Anerkennung als"Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber derbisherigen Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin"richtet sich nach Absatz 3.

(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-ordnung die Bezeichnung "Psychiater" oder "Arzt fürPsychiatrie" führt, kann sie weiter in der Form"Psychiater" oder "Facharzt für Psychiatrie" führen.Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharzt-bezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Psycho-therapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung"Psychotherapie" führen darf. Wer im Zeitpunkt desInkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung dieFacharztbezeichnung für Kinder- und Jugend-psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Er erhält aufAntrag das Recht, die Facharztbezeichnung "Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zuführen.

(8a) Nervenärzte, die die Anerkennung im GebietNervenheilkunde nach einer früheren Weiter-bildungsordnung für die Ärzte Bayerns, spätestensjedoch auf der Grundlage der Fassung vom 1. Januar1978, zuletzt geändert am 7. Oktober 1984 mitInkrafttreten am 1. Januar 1985, erhalten haben undfür die Anerkennung im Gebiet Nervenheilkundesämtliche eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten erworben und nachgewiesen haben, wiesie für die einzelnen Gebiete Neurologie undPsychiatrie gefordert waren, können auf Antrag dieAnerkennung als "Facharzt für Neurologie" und als"Facharzt für Psychiatrie" erhalten, wenn sie auf dasFühren der ursprünglichen Bezeichnung verzichten.Antragsteller, die die Voraussetzungen nach Satz 1erfüllen, können auf Antrag statt der Anerkennung als"Facharzt für Psychiatrie" die Anerkennung als"Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" erhal-ten, wenn sie bei Antragstellung berechtigt sind, dieZusatzbezeichnung "Psychotherapie" zu führen.

(9) Wer bei Inkrafttreten dieserWeiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung"Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kannsie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, dieBezeichnung "Facharzt für PsychotherapeutischeMedizin" zu führen, wenn er nach Erwerb derZusatzbezeichnung über einen Zeitraum von min-destens fünf Jahren überwiegend Psychotherapieausgeübt hat.

(10) Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung alsFachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete

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Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs aufdem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgieerhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führender Bezeichnung "Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichts-chirurg". Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnisnach § 10a Bundesärzteordnung besitzen, können aufAntrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrerErlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zuführen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikationnachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätigsein dürfen.

(11) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlichpraktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieserWeiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sindund während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahreallgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten aufAntrag das Recht zum Führen der Bezeichnung"Facharzt für Allgemeinmedizin". Der Antragstellerhat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit fürdiese Zeit zu erbringen. Dabei werden auchTätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt, wenn diesenach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung fürdie Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind.

(12) Anträge nach diesen Übergangsvorschriftensollen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttretendieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.

§ 23Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. Oktober1993 in Kraft. Die bisherige Weiterbildungsordnungin der Fassung vom 11. Oktober 1987 trittgleichzeitig außer Kraft.

Ausgefertigt, München, den 12. August 1993

gez. Dr. med. Hans H e g ePräsident der BayerischenLandesärztekammer

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Abschnitt I

1. Allgemeinmedizin *(* am 1. August 1999 in Kraft getreten)

Definition:Die Allgemeinmedizin umfasst die lebensbegleitendehausärztliche Betreuung von Menschen jeden Altersbei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berück-sichtigung der biologischen, psychischen und sozia-len Dimensionen ihrer gesundheitlichen Leiden,Probleme oder Gefährdungen und die medizinischeKompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehenanderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen imGesundheitswesen.Sie umfaßt die patientenzentrierte Integration dermedizinischen, psychischen und sozialen Hilfen imKrankheitsfall, auch unter Berücksichtigung derWirtschaftlichkeit.Dazu gehören auch die Betreuung von akut oderchronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesund-heitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten,die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, dieZusammenarbeit mit allen Personen und Institutio-nen, die für die gesundheitliche Betreuung der Pati-enten Bedeutung haben, die Unterstützung gemein-denaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, dieZusammenführung aller medizinisch wichtigen Datendes Patienten.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1davon

- 1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin- 1 Jahr Innere Medizin im Stationsdienst- ½ Jahr Chirurgie- ½ Jahr Kinder- und Jugendmedizin

Das ½ Jahr Weiterbildung in der Kinder- und Ju-gendmedizin kann durch eine entsprechendeWeiterbildung in einem Gebiet mit Patientenbe-zug ersetzt werden, wenn ein von der Kammeranerkannter 80-stündiger Kurs mit kinderärztli-chen Inhalten nachgewiesen wird.

- 1 1/2 Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbil-dungsabschnitte von mindestens 3 Monaten an-gerechnet werden können. Anrechnungsfähig aufdiese Weiterbildung sind jeweils bis zu- 1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Me-

dizin- 1 Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder

Kinder- und Jugendmedizin oder Orthopädie

- 1/2 Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizinoder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Ge-schlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-

rapie oder Nervenheilkunde oder Neurologieoder Physikalische und Rehabilitative Medizinoder Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin oder Urologie

Teilnahme an Kursen von insgesamt 80 StundenBis zu 3 Jahre der Weiterbildung können bei nieder-gelassenen Ärzten abgeleistet werden.Mindestens 1 1/2 Jahre der Weiterbildung müssen imStationsdienst abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derGesundheitsförderung, Prävention, Früherkennungvon Krankheiten, Beratung, Diagnostik und Therapie,insbesondere beim unausgelesenen Krankengut unterBerücksichtigung der biologischen, psychischen undsozialen Dimensionen, in der Langzeitbetreuungchronisch Kranker, in den Maßnahmen der erstenärztlichen Hilfe beim Notfallpatienten, derIntegration medizinischer, sozialer, pflegerischer undpsychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitationin den Behandlungsplan unter Einbezug des familiä-ren und sozialen Umfeldes des Patienten.

Hierzu gehören in der Allgemeinmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten im Hinblick auf eine hausärztliche Tätig-keit in- der allgemeinmedizinischen Diagnostik, Thera-

pie und Beratung bei allen auftretenden Geundheitsstörungen im unausgelesenen Kran-

kengut einschließlich der allgemeinmedizini-schen Akut- und Notfallversorgung unter be-sonderer Berücksichtigung der abwendbar ge-fährlichen Verläufe

- der Koordinierung der ärztlichen Behandlungggf. einschließlich der spezialistischen Dia-gnostik und Therapie, auch durch Zusammen-führen, Bewerten und Aufbewahren der Be-funde sowie durch Führung des Patienten immedizinischen Versorgungssystem

- der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegeri-scher und sozialer Hilfen in die Behandlung

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- der Gesundheitsberatung, der Früherkennungvon Gesundheitsstörungen, der Prävention ein-schließlich des Impfwesens, der Einleitung undDurchführung rehabilitativer Maßnahmen undVerfahren sowie der Nachsorge

- der Familienmedizin und den Besonderheitenärztlicher Behandlung von Patienten in ihrem häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen so-

wie in ihrem weiteren sozialen Umfeld, auch imRahmen der Hausbesuchstätigkeit

- der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für Pa-tienten durch Abwägung von Nutzen und Risi-ken diagnostischer und therapeutischer Maß-nahmen

- der gemeindenahen Vernetzung von gesund-heitsfördernden Maßnahmen sowie in der Er-kennung und Beurteilung der Auswirkungenvon Noxen aus der Umwelt und am Arbeitsplatz

- der hausarztspezifischen Kommunikation- der Behandlung und ärztlichen Betreuung chro-

nisch kranker, multimorbider und sterbenderPatienten

- den hausärztlichen Besonderheiten der Diagno-stik und Therapie geriatrischer Patienten einschließlich der geriatrischen Rehabilitation

- der hausärztlichen psychiatrischen und psycho-somatischen Versorgung einschließlich derKrisenintervention sowie der Grundzüge derBeratung und Führung Suchtkranker

- der Begutachtung und Bewertung der Leistungs-fähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähig-keit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowieder Pflegebedürftigkeit

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka einschließlich der Dauertherapiechronisch Kranker, der Probleme der Mehr-

fachverordnungen, der Risiken des Arzneimittelmißbrauchs sowie der gesetzlichen Auflagen

bei der Arzneimittelverschreibung und Arz-neimittelprüfung unter den Bedingungen derhausärztlichen Praxis und den hierbei zu be-achtenden ethischen Grundsätzen

- den Grundsätzen der Qualitätssicherung in derAllgemeinmedizin

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Be-richtswesen, einschlägigen Bestimmungen derSozialgesetzgebung (Sozialrecht, Krankenkas-senverträge, Rentenversicherung, Unfallversi-cherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Ar-beitsschutzgesetz und andere Bestimmungen)und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- Diagnostik und Therapie akuter Notfälle ein-schließlich Wiederbelebung

- der Indikation, Durchführung und Bewertungder Basis- Kreislauf- und der Lungenfunktionsdiagnostik zum Ausschluß von Lungenven-

tilationsstörungen (Ruhespirographie) ein-schließlich der hierfür erforderlichen apparati-ven Untersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung

- der physikalischen Therapie einschließlich derGerätekunde im Rahmen der hausärztlichenVersorgung

- der Indikation zur und Dokumentation von Ul-traschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der

Prostata im Rahmen der hausärztlichen Veror-gung

- der Indikation, Durchführung, Bewertung undDokumentation von Doppler-Untersuchungender peripheren Gefäße im Rahmen der haus-ärztlichen Versorgung

- Durchführung und Bewertung von Ultraschal-luntersuchungen innerer Organe einschließlichder ableitenden Harnwege und der Prostata imRahmen der hausärztlichen Versorgung

- der Prokto-/Rektoskopie- der Beherrschung der für die hausärztliche Ver-

sorgung erforderlichen instrumentellen Tech-niken einschließlich der Punktionen sowie derInfusionstechnik

- den für die hausärztliche Versorgung erforderli-chen Techniken der Wundversorgung und derWundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Ex-stirpation, Probeexzision bei in der allgemein-ärztlichen Praxis zu versorgenden Verletzungenund Erkrankungen auch unter Anwendung derLokal- und peripheren Leitungsanästhesie

- der Behandlung mit ruhigstellenden Schienen,mit starren und funktionellen Verbänden imRahmen der hausärztlichen Versorgung

- der Versorgung Unfallverletzter und Erstversor-gung chirurgischer Notfälle einschließlich derOrganisation begleitender und weiterführenderMaßnahmen

- der Schmerzbehandlung bei akuten und chroni-schen Schmerzen, die keinen eigenständigenKrankheitswert haben

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probeentnahme und der sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das allgemeine Labor desGebietes sowie in der Einordnung der Befundein das Krankheitsbild

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- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- Vorsorgeuntersuchungen (U 2 bis U 9, J 1) imKindesalter

- spezifische Maßnahmen für die Früherkennungvon Krankheiten

2. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Durchführung der Laboruntersuchungen

1.A Fachkunde

1.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in derAllgemeinmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

1.B Fakultative Weiterbildung

1.B.1 Fakultative Weiterbildung KlinischeGeriatrie

Definition:Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erken-nung, Behandlung und Rehabilitation körperlicherund seelischer Erkrankungen im biologisch fortge-schrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zudauernden Behinderungen und dem Verlust der Selb-ständigkeit führen, unter Anwendung der spezifi-schen geriatrischen Methodik in stationären Einrich-tungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größt-möglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Ge-riatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undSymptomatologie von Erkrankungen undBehinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkei-

ten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und

Symptomatologie von Erkrankungen undBehin-derungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnosti-schen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von kör-perlichen und seelischen Erkrankungen im bio-logisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz- den speziellen pharmakodynamischen Beson-

derheiten und der Dosierung von Arzneimittelnsowie der Medikamenteninteraktionen beiMehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen

und logopädischen Maßnahmen- der Reintegration zur Bewältigung der Alltags-

probleme- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernäh-

rungsberatung und Hygieneberatung- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung

sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederungund der Möglichkeiten teilstationärer Behand-lung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams- den Einweisungsmodalitäten nach den entspre-

chenden gesetzlichen Grundlagen- dem Versicherungs- und Rentenwesen und im

Sozialhilfebereich

2. Anästhesiologie

Definition:Die Anästhesiologie umfaßt die allgemeine und lo-kale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nach-behandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funk-tionen während operativer Eingriffe, die Wiederbele-bung sowie die Intensivmedizin und die Schmerzthe-rapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleidenzuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1 Jahr in der nichtspeziellen anästhe-siologischen Intensivmedizin.4 Jahre im operativen Bereich.

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Angerechnet werden können auf die 4-jährige Wei-terbildung im operativen Bereich bis zu 1 Jahr Wei-terbildung in der Chirurgie oder Herzchirurgie oderInneren Medizin oder Kinderchirurgie oder Klini-schen Pharmakologie oder Pharmakologie und Toxi-kologie oder Transfusionsmedizin oder 1 Jahr Tätig-keit in Physiologie.Angerechnet werden können auf das 1 Jahr Weiter-bildung in der nichtspeziellen anästhesiologischenIntensivmedizin 1/2 Jahr in der Intensivmedizin inder Chirurgie oder Herzchirurgie oder Inneren Medi-zin oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugend-medizin oder Neurochirurgie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelas-senen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung von Narkosen unter Berücksichtigungsämtlicher einschlägiger Verfahren bei Eingriffen inallen operativen Gebieten, in den Verfahren der Lo-kal- und Leitungsanästhesie, den Maßnahmen zurHerz-Lungen-Wiederbelebung und zur Schockbe-handlung, der Dauerbeatmung mit Respiratoren,sowie der Transfusions- und Infusionstherapie, derEinleitung weiterer diagnostischer und therapeuti-scher Maßnahmen und in den theoretischen und me-dizinischen Grundlagen des Gebietes.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Rönt-gendiagnostik der Thoraxorgane sowie die Vergif-tungsbehandlung, die Tracheotomie und notfallmä-ßige Schrittmacheranwendung.

Hierzu gehören in der Anästhesiologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- den pathophysiologischen Grundlagen zur Be-

urteilung der Operabilität und der Auswirkun-gen des operativen Eingriffes

- Erkennung und Behandlung von Störungen desWasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haus-haltes

- den pathophysiologischen Grundlagen undTechniken der Herz-Lungen-Wiederbelebungund der Schockbehandlung in allen Altersstufen

- den pathophysiologischen Grundlagen undTechniken der nichtspeziellen Intensivmedizindes Gebietes mit der Aufrechterhaltung undWiederherstellung der vitalen Funktionen ein-schließlich der pathophysiologischen Grundla-gen und Techniken der Infusionsbehandlung

- den fachspezfischen Grundlagen der Ernäh-rungsmedizin

- den pathophysiologischen Grundlagen undTechniken der prä- und postoperativen Atem-therapie

- dem Bluttransfusionswesen- der Durchführungo der künstlichen Beatmung mittels Atemspende

und einfacher Beatmungsgeräte, der oralenund nasalen Intubation, der Notfallbronchosko-pie, der Dauerbeatmung unter Anwendung ma-schineller Respiratoren und der Beurteilung vonAnalysen der Blutgase und des Säuren-Basen-Haushaltes

o der Maßnahmen beim Herz-Kreislaufstillstandeinschließlich der Atemspende, der externenHerzdruckmassage und der Anwendung elek-trotherapeutischer Verfahren

o der interdisziplinären Therapie von Schmerzzu-ständen mit den Methoden des Gebietes

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nut-zenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen beiderArzneimittelverschreibung und Arzneimit-telprüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichenBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-gesetz und andere Bestimmungen einschließlichder Medizin-Geräteverordnung) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechts-normen

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführterAnästhesieno in den chirurgischen Gebieten und Schwer-

punkten

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o in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe unterEinbeziehung von Anästhesien bei Kaiser-schnitten

o bei operativen Eingriffen bei Säuglingen undKleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr

o bei Anästhesien in wenigstens 2 weiteren ope-rativen Gebieten unter Einbeziehung von Ein-griffen im Kopf-Halsbereich

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführterperipherer Regionalanästhesien und rücken-marksnaher Regionalanästhesien

- der Mitwirkung bei Anästhesien für intrathora-kale Eingriffe

- der Lungenfunktionsdiagnostik- der EKG-Diagnostik, soweit sie für die Festle-

gung des Anästhesieverfahrens und die Patien-tenüberwachung während der Anästhesie oderim Rahmen der Intensivmedizin erforderlich ist

- in der psychosomatischen Grundversorgung- in der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Röntgendiagnostik der Thoraxorgane- die Behandlung von Vergiftungen, die Tra-

cheotomie und notfallmäßige Anwendung vonSchrittmachern

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

2.A Fachkunde

2.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Anästhesiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: ½ Jahr.

2.B Fakultative Weiterbildung

2. B. 1 Fakultative Weiterbildung in der SpeziellenAnästhesiologischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizinumfaßt in Zusammenarbeit mit den für das Grundlei-den zuständigen Ärzten die Intensivüberwachung undIntensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunk-tionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicherWeise gestört sind und durch intensivtherapeutischeVerfahren unterstützt oder aufrechterhalten werdenmüssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr der Weiterbildung in der Speziellen Anästhe-siologischen Intensivmedizin muß zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden können 1 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in Anästhesiologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in dentheoretischen Grundlagen und der praktischen Durch-führung der Intensivüberwachung und Intensivbe-handlung des Gebietes einschließlich der Beat-mungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellenintensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Anästhesiologi-schen Intensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkei-

ten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der therapeutischen Bronchoskopie- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-

rungstechniken des Gefäßsystems einschließlichhierbei durchführbarer Meßverfahren

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- der physikalisch-pharmakologischen Hypo-thermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und bei Organver-sagen einschließlich der Herz-Lungen-Wieder-belebung

- der interdisziplinären Behandlungskoordinationmit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin- die nichtoperative Intensivüberwachung und -

behandlung

3. Arbeitsmedizin

Definition:Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungenzwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit. Dazu gehörtinsbesondere die Verhütung von Unfällen sowie dieVorbeugung und Erkennung von Erkrankungen, diedurch das Arbeitsgeschehen verursacht werden kön-nen und die Mitwirkung bei der Einleitung der sichaus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebendenmedizinischen Rehabilitation sowie bei der Durch-führung berufsfördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon1 Jahr Akutkrankenhaus.Angerechnet werden können auf die 2-jährige Wei-terbildung in Innerer Medizin bis zu 1 Jahr Weiter-bildung in Allgemeinmedizin oder Chirurgie oderHaut- und Geschlechtskrankheiten oder Neurologieoder Psychiatrie und Psychotherapie oder Orthopädieoder innerhalb dieses Jahres bis zu 1/2 Jahr Weiter-bildung in Anästhesiologie oder Hygiene und Um-weltmedizin oder Laboratoriumsmedizin oder 1/2Jahr Tätigkeit in Physiologie oder Toxikologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.Mindestens 21 Monate Weiterbildung in praktischerTätigkeit in der Arbeitsmedizin.Ein 3-monatiger theoretischer Kurs über Arbeitsme-dizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt wer-den darf.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in denGrundlagen der Arbeitsmedizin einschließlich derArbeitsphysiologie, der arbeitsmedizinischen Vor-sorge und Diagnostik, der Arbeitspsychologie undder Arbeitspathologie.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über So-zialversicherungsmedizin, Arbeits- und Betriebsso-ziologie und Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Arbeitsmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin- Arbeitswelt und Arbeitsorganisation- der speziellen Berufskunde- Pathologie und Klinik der Berufskrankheiten,

insbesondere der verschiedenen auslösendenNoxen

- dem Einsatz chronisch Erkrankter in der Ar-beitswelt

- der Arbeits- und Industriehygiene mit den ver-schiedenen beeinflussenden Faktoren sowie derdamit in Verbindung stehenden Umwelthygiene

- der Arbeitsphysiologie, Arbeitsergonomie ein-schließlich der Arbeits- und Betriebspsycholo-gie

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-suchungen und Früherkennungsmaßnahmen

- den Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Sozialmedizin und Sozialversicherungsmedizin- Epidemiologie, Dokumentation und Statistik

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- Arbeits- und Betriebssoziologie- arbeitsmedizinische Gesundheitsberatung und -

förderung einschließlich Tropenhygiene undUmweltschutz und Verkehrsmedizin

- Rehabilitation am Arbeitsplatz- die Durchführung der Laboruntersuchungen

3.A Fachkunde

3.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Arbeitsmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

4. Augenheilkunde

Definition:Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Be-handlung, Prävention und Rehabilitation der anatomi-schen und funktionellen Veränderungen des Sehor-gans und seiner Adnexe, die ophthalmologische Op-tik sowie die plastisch-rekonstruktiven Operationenan den Schutzorganen des Auges.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derophthalmologischen Optik, in der augenärztlichenDiagnostik und Differentialdiagnostik, in der konser-vativen und operativen Therapie und Nachsorge vonErkrankungen, Verletzungen und deren Komplikatio-nen sowie Funktionsstörungen im Gebiet, einschließ-lich der selbständigen Durchführung der üblichennichtspeziellen ophthalmologischen Operationen.

Hierzu gehören in der Augenheilkunde1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- der Anatomie des Sehorgans, der Hirnnerven

und der Sehbahn- der Physiologie und Pathologie monokularer

und binokularer Funktionen einschließlich derzugehörigen Untersuchungsmethoden

- der ophthalmologischen Optik einschließlichder zugehörigen Untersuchungsmethoden

- der augenärztlichen Diagnostik und Differen-tialdiagnostik einschließlich der Neuroophthal-mologie

- den objektiven und subjektiven Untersu-chungsmethoden

- der gebietsbezogenen Sonographie- der konservativen und operativen Therapie des

Gebietes einschließlich der selbständigenDurchführung der üblichen nichtspeziellenophthalmologischen Operationen, hierzu gehö-ren:o die Bestimmung und Verordnung von Sehhil-

fen einschließlich der Kontaktoptik, der ver-größernden Sehhilfen und der Rehabilitationvon Sehbehinderten und Blinden

o die Pleoptik und Orthoptik einschließlich derFrühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe

o die medikamentöse Behandlung der Augener-krankungen

o die physikalischen Grundlagen der Lasertech-nologie

o die Indikationsstellung zur Laserbehandlungo die Indikationsstellung zu den augenärztlichen

Operationeno eine Mindestzahl selbständig durchgeführter

Eingriffe des Gebietes einschließlich derChirurgie der Adnexe

o die Mitwirkung bei Eingriffen höhererSchwierigkeitsgrade und deren Nachbehand-lung

- der gebietsbezogenen Lokal- und Regio-nalanästhesie

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

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- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens(auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzlichen Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittelprü-fung sowie den hierbei zu beachtenden ethi-schen Grundsätzen

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichenBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-gesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechts-normen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- mikrobiologische und zytologische Diagnostik- ophthalmo-pathologische Diagnostik- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, EOG,

ERG und VECP)- die Durchführung der Lasertherapie- die Durchführung der Laboruntersuchungen des

Gebietes

4.A Fachkunde

4.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Augenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

5. Chirurgie

Definition:Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlungvon chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen undFehlbildungen mit den entsprechenden Untersu-chungsverfahren, konservativen und operativen Be-handlungsverfahren des Gebietes einschließlich dergebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorge-verfahren des Gebietes sowie der Rehabilitation injedem Lebensalter.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1, davon 1/2 Jahr in der nichtspeziellen chirurgischenIntensivmedizin.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung inAnästhesiologie oder Herzchirurgie oder Kinderchir-urgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oderPathologie oder Plastischer Chirurgie oder Urologieoder 1/2 Jahr Tätigkeit in Anatomie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelas-senen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derallgemeinen Diagnostik und Differentialdiagnostikchirurgischer Erkrankungen, insbesondere in deninstrumentellen Untersuchungsverfahren, der Indika-tionsstellung zur operativen und konservativen Be-handlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehl-bildungen des Gebietes, der selbständigen Durchfüh-rung der operativen Eingriffe des Gebietes ein-schließlich der zur Grundversorgung erforderlichengefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchir-urgischen und visceralchirurgischen Eingriffe.

Hierzu gehören in der Chirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- der Pathophysiologie, Diagnostik und Differen-

tialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen- den instrumentellen Untersuchungsverfahren

des Gebietes- der Indikationsstellung zur operativen und kon-

servativen Behandlung der Erkrankungen, Ver-letzungen und Fehlbildungen des Gebietes ein-schließlich der zur Grundversorgung gehören-den gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen,unfallchirurgischen und visceralchirurgischenErkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen

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- der Durchführung chirurgischer Eingriffe desGebietes einschließlich der zur Grundversor-gung erforderlichen gefäßchirurgischen, tho-raxchirurgischen, unfallchirurgischen undvisceralchirurgischen Eingriffe; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführteroperativer Eingriffe ano Kopf, Hals und Bauchsowie eine Mindestzahl selbständig durchge-

führter operativer Eingriffe bei° den zur Grundversorgung erforderlichen ge-

fäßchirurgischen Eingriffen° den zur Grundversorgung erforderlichen tho-

raxchirurgischen Eingriffen° den zur Grundversorgung erforderlichen un-

fallchirurgischen Eingriffen° den zur Grundversorgung erforderlichen

visceralchirurgischen Eingriffen- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des

Stütz- und Bewegungssystems und der Notfall-diagnostik des Schädels und der Brust- undBauchhöhle einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie bei chirurgischen Erkrankun-gen, Verletzungen und Fehlbildungen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebie-tes

- den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernäh-rungsmedizin

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbele-bung und der Schocktherapie

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes- der psychosomatischen Grundversorgung- der Methodik und Durchführung des Grundlei-

stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Durchführung von Laboruntersuchungen

- die diagnostischen und therapeutischen Verfah-ren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Pla-stischen Chirurgie

5.A Fachkunde

5.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in derChirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

5.B Fakultative Weiterbildung

5. B. 1 Fakultative Weiterbildung in der SpeziellenChirurgischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßtdie Intensivüberwachung und Intensivbehandlungvon chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionenoder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weisegestört sind und durch intensive therapeutische Ver-fahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müs-sen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chir-urgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in dentheoretischen Grundlagen und der praktischen Durch-führung der Intensivüberwachung und Intensivbe-handlung des Gebietes einschließlich der Behand-lungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellenintensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

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Hierzu gehören in der Speziellen ChirurgischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bron-choskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-

rungstechniken des Gefäßsystems einschließlichhierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypo-thermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und bei Organver-sagen einschließlich der Herz-Lungen-Wieder-belebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

5.C Schwerpunkte

5. C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie

Definition:Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und ope-rative Behandlung der Erkrankungen des Gefäß-systems einschließlich der Verletzungen und Fehlbil-dungen sowie die Nachsorge nach operativer Be-handlung und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer-den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hy-

perämisierenden, resezierenden und rekonstruktivenMaßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gefäßchirurgie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pa-thophysiologie des Kreislaufsystems

- den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:o Erhebung eines angiologischen Befundes zur

Operationsvorbereitung und -nachsorgeo spezielle Untersuchungsverfahren der

Durchblutungsmessung, besonders an denExtremitäten

o die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes,ständig begleitend während der Weiterbil-dung und die regelmäßige Teilnahme anRöntgendemonstrationen

- der konservativen und operativen Therapie, inder Indikationsstellung zu gefäßchirurgischenMaßnahmen und Eingriffen sowie in der Vor-und Nachbehandlung einschließlich der post-operativen Phase

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführteroperativer Eingriffe am Gefäß- und Lymph-system

5. C.2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Dia-gnostik einschließlich der instrumentellen Unter-suchungsverfahren sowie postoperative Behandlungchirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen derLunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Me-diastinums und der Thoraxwand, insbesondere imRahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung imSchwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Me-dizin.2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer-den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung,

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den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingrif-fen und der Nachbehandlung von Erkrankungen,Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, derPleura, des Zwerchfells, des Bronchialsystems, desMediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologieder Lunge, der Pleura, des Mediastinums unddes Bronchialsystems einschließlich der Bezie-hungen zum Herz-Kreislauf-System

- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunk-tes einschließlich der Röntgendiagnostik; stän-dig begleitend während der Weiterbildung ein-schließlich der regelmäßigen Teilnahme anRöntgendemonstrationen

- der Sonographie des Schwerpunktes- der Indikationsstellung und Durchführung tho-

raxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Maßnahmen und Ein-griffe an der Lunge, der Pleura, dem Zwerchfell,dem Bronchialsystem, dem Mediastinum undder Thoraxwand einschließlich der Vor- undNachbehandlung

5. C.3 Schwerpunkt Unfallchirurgie

Definition:Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erken-nung, die operative und nichtoperative Behandlungvon Verletzungen und deren Folgezuständen ein-schließlich der Nachsorge und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer-den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Indika-tionsstellung, operativer und nichtoperativer Be-handlung von Verletzungen und deren Folgezustände.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Patholo-gie und Pathophysiologie der Stütz- und Bewe-gungssysteme

- den besonderen Untersuchungsmethoden derUnfallchirurgie einschließlich der Röntgendia-gnostik des Schwerpunktes sowie der endosko-pischen diagnostischen und therapeutischenVerfahren

- der Sonographie bei unfallchirurgischen Er-krankungen, Verletzungen und Fehlbildungen

- der Befundbewertung weiterer diagnostischerVerfahren wie CT und MRT

- der Indikationsstellung unfallchirurgischer ope-rativer und nichtoperativer Verfahren

- der Erstversorgung aller Verletzungen ein-schließlich typischer Notfalleingriffe

- der plastischen und wiederherstellenden Chirur-gie bei Verletzungen und deren Folgezustände:hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Eingriffe bei Verlet-zungen und deren Folgezuständen ano Kopf und Halso Brustwand und Brusthöhleo Bauchwand und Bauchhöhleo dem Stütz- und Bewegungssystem

5. C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie

Definition:Die Visceralchirurgie umfaßt die Prävention, Erken-nung, operative Behandlung und Nachbehandlungvon Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungeninnerer Organe unter spezieller Berücksichtigung dergastroenterologischen, endokrinen und onkologischenChirurgie der Organe und Weichteile sowie derTransplantationschirurgie.

Weiterbildungszeit:3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer-den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differen-tialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderengastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkolo-gisch-chirurgischen Erkrankungen sowie deren chir-

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urgische Therapie einschließlich der Transplantation-schirurgie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pa-thophysiologie gastroenterologischer endokri-nologischer und onkologischer Erkrankungeneinschließlich der Transplantationschirurgie

- den besonderen chirurgischen Untersuchungs-verfahren zur gastroenterologischen, endokri-nologischen, onkologischen und Transplanta-tionschirurgie einschließlich sonographischerund endoskopischer Verfahren

- der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes;ständig begleitend während der Weiterbildungund die regelmäßige Teilnahme an Röntgende-monstrationen

- den besonderen gastroenterologischen, endokri-nologischen, onkologischen Operationsverfah-ren einschließlich endoskopischer und laparas-kopischer, auch minimal invasiver, Operations-verfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selb-ständig durchgeführter operativer Eingriffe amGastrointestinaltrakt, dem endokrinen System,bei onkologischen Verfahren sowie die Mitwir-kung bei Eingriffen in der Transplantations-chirurgie

6. Diagnostische Radiologie

Definition:Die Diagnostische Radiologie umfaßt die Erkennungvon Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen,kernphysikalischer Verfahren sowie die Sonographie,soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagno-stisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist,ferner den Strahlenschutz mit seinen physikalischen,biologischen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr klinische Weiterbildung im Stationsdienst.4 Jahre Diagnostische Radiologie.Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildungin Nuklearmedizin oder Strahlentherapie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derdiagnostischen Radiologie, den radiologischen Spe-zialverfahren einschließlich der interventionellenMaßnahmen, dem Strahlenschutz, in der Sonogra-phie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzungdiagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziertist, ferner in der Magnetresonanz.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezi-elle diagnostische Verfahren der Kinderradiologieund Neuroradiologie, die Diagnostik mit radioaktivenStoffen und die Strahlentherapie.

Hierzu gehören in der Diagnostischen Radiologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,

Symptomatologie, Indikation und Differential-diagnose der mit ionisierenden Strahlen undkernphysikalischen Verfahren zu untersuchen-den Erkrankungen einschließlich der Grundla-gen der Physik bei der diagnostischen Anwen-dung ionisierender Strahlen und kernphysikali-scher Verfahren.

- Strahlenerzeugungssystemen- der Strahlenbiologie und dem Strahlenschutz- der radiologischen Diagnostik; hierzu gehört

eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnosti-

schen Verfahren- den zur Grundversorgung erforderlichen radio-

logischen Maßnahmen im Kindesalter- den zur Grundversorgung erforderlichen radio-

logischen Maßnahmen an Gehirn und Rücken-mark

- den interventionellen radiologischen Verfahrenin Zusammenarbeit mit den für das Grundleidenzuständigen Ärzten

- in radiologischen Spezialverfahren; hierzu ge-hört eine Mindestzahl selbständig durchgeführ-ter Untersuchungen und therapeutischer Ver-fahren

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidungoder Ergänzung diagnostisch-radiologischerUntersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter sono-graphischer Untersuchungen

- der MRT und Kernspektroskopie; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführterUntersuchungen

- der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wie-derbelebung

InternetfassungWeiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993,Fassung vom 14. Oktober 2001

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- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittelprü-fung sowie die hierbei zu beachtenden ethischenGrundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Be-richtswesen, einschlägigen Bestimmungen derSozialgesetzgebung (Reichsversicherungsord-nung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-gesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechts-normen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- spezielle diagnostische Verfahren in den

Schwerpunkten der Diagnostischen Radiologie- spezielle Meßverfahren der Diagnostischen Ra-

diologie- die Strahlentherapie und die Grundlagen der

allgemeinen Onkologie- die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen- die EDV einschließlich der Gerätekunde des

Gebietes

6.C Schwerpunkte

6.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie

Definition:Die Kinderradiologie umfaßt die radiologischeDiagnostik bei Kindern einschließlich radiologischerSpezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaß-nahmen beim Kind sowie die schwerpunktbezogeneSonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergän-zung diagnostisch-radiologischer Untersuchungenindiziert ist.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zu-sätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

1 Jahr Kinder- und Jugendmedizin muß zusätzlichnachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der radiologischenDiagnostik bei Kindern einschließlich radiologischerSpezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaß-nahmen beim Kind sowie in der schwerpunktbezoge-nen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oderErgänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchun-gen indiziert ist.

Hierzu gehören in der Kinderradiologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie, Indikation und Differential-diagnose der mit Röntgenstrahlen zuerkennenden Anomalien, Erkrankungen undVerletzungen im Kindesalter

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie, Indikation und Differen-tialdiagnose der mit sonographischen Unter-suchungen zu erkennenden Anomalien, Erkran-kungen und Verletzungen im Kindesalter

- den besonderen physikalischen und strahlen-biologischen Grundlagen sowie im Strahlen-schutz des Kindes

- in der radiologischen Diagnostik des Schwer-punktes; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter Untersuchungen mitverschiedenen diagnostischen Verfahren

- in der Sonographie (ausschließlich der Echo-kardiographie), soweit sie zur Vermeidung oderErgänzung diagnostisch-radiologischer Untersu-chungen indiziert ist; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter Unter-suchungen

- der Computertomographie- der Angiographie und der Deutung nuklearme-

dizinischer Befunde im Kindesalter- der MRT

6.C.2 Schwerpunkt Neuroradiologie

Definition:Die Neuroradiologie umfaßt die neuroradiologischeDiagnostik bei Erkrankungen und Veränderung desNervensystems und seiner Hüllen sowie radiologi-sche Spezialverfahren einschließlich des Strahlen-schutzes und die schwerpunktbezogene Sonographie,

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soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagno-stisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zu-sätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.1 Jahr Neurochirurgie oder 1 Jahr Neurologie mußzusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der neuroradiologi-schen Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderun-gen des Nervensystems und seiner Hüllen sowieradiologischer Spezialverfahren einschließlich desStrahlenschutzes und in der schwerpunktbezogenenSonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergän-zung diagnostisch-radiologischer Untersuchungenindiziert ist.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neuroradiologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- anatomischen, physiologischen, pathologischen,physikalischen und strahlenbiologischen Grund-lagen des Schwerpunktes einschließlich desStrahlenschutzes

- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgi-scher Diagnostik

- den schwerpunktbezogenen Untersuchungen derHirngefäße, spinalen Gefäße und der zum Ge-hirn führenden Gefäße sowie der Liquorräumedes Gehirns und des Spinalkanals einschließlichder Computertomographie und der MRT desSchädels und des Spinalkanals; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführterUntersuchungen mit verschiedenen dia-gnostischen Verfahren

- neuroradiologischer invasiver Therapie desSchwerpunktes einschließlich der Embolisationvon Gefäßfisteln und Geschwülsten in Zusam-menarbeit mit den für das Grundleiden zustän-digen Ärzten; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter Eingriffe

- der Onkologie von Hirn- und Rückenmarkstu-moren

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidungoder Ergänzung diagnostisch-radiologischerUntersuchungen indiziert ist

7. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt dieErkennung, Verhütung, konservative und operativeBehandlung einschließlich der psychosomatischenAspekte der Erkrankung sowie die Nachsorge derKrankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane undder Brustdrüsen, die gynäkologische Endokrinologieund Reproduktionsmedizin, sowie die Überwachungnormaler und pathologischer Schwangerschaftensowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbe-handlung normaler und pathologischer Geburten,einschließlich der erforderlichen Operationen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildungin Humangenetik oder Pathologie oder Urologie oder1/2 Jahr Tätigkeit in Anatomie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derPrävention, Diagnostik und Therapie gynäkologi-scher, auch gynäkologisch- endokrinologischer undonkologischer Erkrankungen aller Altersstufen, ein-schließlich der gebietsbezogenen Sonographie unddem Grundleistungs- und speziellen Labor des Ge-bietes, der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Thromboseprophylaxe, derLokal- und Regionalanästhesie, der Deutung gynä-kologischer Röntgenaufnahmen, der Anwendung undBeurteilung zytodiagnostischer Verfahren, in derMutterschaftsvorsorge, in der Prävention, Diagnostikund Therapie von Schwangerschaftserkrankungenund Risikoschwangerschaften und der Wochenbett-betreuung, in der Psychosomatik des Gebietes, derUrogynäkologie, der Indikationsstellung für pla-stisch-operative und rekonstruktive Verfahren imGenitalbereich und an der Mamma sowie denGrundlagen der Humangenetik.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über diegynäkologische Strahlenbehandlung und die Anäs-thesieverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Frauenheilkunde1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in

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- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie, Diagnostik und Differential-diagnostik gynäkologischer Erkrankungen ein-schließlich instrumenteller, apparativer, operati-ver und invasiver Untersuchungs- und Operati-onsmethoden

- Indikationsstellung und Durchführung der kon-servativen und Indikationsstellung zur operati-ven Behandlung gynäkologischer Erkrankungeneinschließlich onkologischer Erkrankungenunter Einbeziehung medikamentöser Behand-lungsformen

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführternichtspezieller operativer Eingriffe am äußerenund inneren Genitale auch mit endoskopischenMethoden des Gebietes sowie die Mitwirkungbei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgradeeinschließlich der Behandlung prä- und post-operativ auftretender Komplikationen

- Untersuchungen zur Früherkennung gynäkolo-gischer Krebserkrankungen

- der Urogynäkologie- der Entnahme und Herstellungstechnik zytolo-

gischer Präparate der weiblichen Genitalorganeund der Mamma, sowie der Verwertung undUmsetzung zytologischer Befundberichte in derTherapieplanung

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Physiologie und Pathophysiologie der Ova-rialfunktion einschließlich der Diagnostik undBehandlung der Ovarialfunktionsstörung, derAntikonzeption und Familienplanung

- der Diagnostik und Basistherapie der weiblichenSterilität sowie der hormonellen und biochemi-schen Überwachung der Schwangerschaft

- Diagnostik, Beratung und Behandlung bei gy-näkologischen Erkrankungen des Kindes- undAdoleszenzalters

- der gebietsbezogenen Diagnostik und Behand-lung bei psychosomatischen, psychosozialenund psychosexuellen Störungen unter Berück-sichtigung der gesellschaftsspezifischen Stel-lung der Frau

- der Beratung und Indikationsstellung zumSchwangerschaftsabbruch unter Berücksichti-gung der gesundheitlichen und psychischen Ri-siken sowie der gesetzlichen Grundlagen

- Nachsorge und Rehabilitation bei gynäkologi-schen Erkrankungen, insbesondere bei der Be-treuung gynäkologischer Tumorpatientinnen

- Indikationsstellung und Durchführung von Infu-sionen und Transfusionen

- der Lokal- und Regionalanästhesie- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsme-

dizin- der selbständigen Durchführung, Befundung

und Dokumentation der Sonographie derBeckenorgane auch mittels endosono-graphischer Verfahren

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittelprü-fung sowie den hierbei zu beachtenden ethi-schen Grundsätzen

- den gebräuchlichen Anästhesieverfahren,Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wieder-belebung

- der Prophylaxe und Behandlung von Gerin-nungsstörungen

- der Indikationsstellung zur gynäkologischenStrahlenbehandlung

- der Indikationsstellung zu plastisch-operativenund rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbe-reich, an der Bauchdecke und an der Mamma

- den Grundlagen der Humangenetik- der Schmerztherapie gynäkologischer, auch on-

kologischer Erkrankungen- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem

Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-gesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

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1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließ-

lich des Strahlenschutzes- die Sonographie und andere apparative Diagno-

stik der Mamma- gynäkologische Balneologie und Naturheilver-

fahren- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Geburtshilfe1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Physiologie, Pathophysiologie und Feststellung

der Schwangerschaft, der Diagnostik und Diffe-rentialdiagnostik schwangerschaftsbedingter Er-krankungen einschließlich der Erkennung vonRisikoschwangerschaften

- der Schwangerenbetreuung (Mutterschaftsvor-sorge), den Möglichkeiten der pränatalen Dia-gnostik, der Prophylaxe und Behandlung vonSchwangerschaftserkrankungen und Komplika-tionen sowie der gesundheitlichen und psycho-logischen Führung während der Schwanger-schaft

- Beherrschung der geburtshilflichen Diagnostikeinschließlich der selbständigen Durchführung,Befundung und Dokumentation von Sonogra-phien einschließlich endosonographischer Ver-fahren sowie anderer Methoden der antepartalenÜberwachung von Mutter und Kind

- der Leitung normaler Geburten sowie der selb-ständigen Versorgung von Dammschnitten undGeburtsverletzungen

- der Indikationsstellung und Durchführung ge-burtshilflicher Operationen

- der Erkennung von Anpassungsstörungen, Ab-weichungen von der normalen somatischenEntwicklung und Erkennen von Erkrankungendes Neugeborenen einschließlich der Blutgrup-penunverträglichkeit

- der Betreuung des gesunden Neugeborenen ge-meinsam mit dem Kinder- und Jugendarzt fürdie Dauer des Wochenbettes

- der Betreuung der Wöchnerin einschließlich Er-kennung und Behandlung von Erkrankungen imWochenbett

- den Grundlagen der Humangenetik- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

7.A Fachkunde

7.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in derFrauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

7.A.2 Fachkunde gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derAuswertung der exfoliativen Zytologie.Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausge-werteter Präparate.

7.A.3 Fachkunde gynäkologische Aspirations-und Punktatzytologie des Genitales und derMamma

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Aus-wertung der Aspirations- und Punktatzytologie desGebietes.Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausge-werteter Präparate.

7.B Fakultative Weiterbildung

7. B.1 Fakultative Weiterbildung SpezielleGeburtshilfe und Perinatalmedizin

Definition:Die Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizinumfaßt die Betreuung der Schwangeren mit höher-gradigem Risiko, die pränatale Diagnostik und The-rapie, die Leitung normaler und regelwidriger Ge-burten, die operative Geburtshilfe und die Erstversor-gung des Neugeborenen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Ge-burtshilfe und Perinatalmedizin müssen zusätzlichzur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

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Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung inder Kinder- und Jugendmedizin.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in derBetreuung der Schwangeren mit höhergradigemRisiko, in der Pränataldiagnostik einschließlich in-strumenteller und apparativer Verfahren zu therapeu-tischen, auch invasiven Eingriffen am Feten, in derLeitung normaler und regelwidriger Geburten ein-schließlich der operativen Geburtshilfe und derErstversorgung des Neugeborenen sowie in der Prä-natalmedizin und Perinatologie.

Hierzu gehören in der Speziellen Geburtshilfe undPerinatalmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- der weiterführenden sonographischen Organ-

und Funktionsdiagnostik des Feten- der Indikationsstellung zu therapeutischen, auch

invasiven Eingriffen am Feten- der Leitung der normalen und regelwidrigen

Geburt einschließlich der Diagnostik und Be-handlung von geburtshilflichen Notfallsituatio-nen insbesondere von Blutungs- und Gerin-nungsstörungen; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig geleiteter normaler und regelwidri-ger Geburten

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführtergeburtshilflicher Eingriffe bei normalen und re-gelwidrigen Geburten

- der psychischen Führung der Gebärenden, dermedikamentösen Schmerzlinderung sowie derLokal- und Regionalanästhesie unter der Geburt

- den Methoden der ante- und intrapartalenÜberwachung von Mutter und Kind

- der Durchführung der Neugeborenen-Erstunter-suchung und der erforderlichen Sofortmaßnah-men bei der Wiederbelebung des Neugeboreneneinschließlich der Intubation und Infusionsbe-handlung

- perinatologischer Qualitätssicherung

7. B. 2 Fakultative WeiterbildungGynäkologische Endokrinologie undReproduktionsmedizin

Definition:Die Gynäkologische Endokrinologie und Repro-duktionsmedizin umfaßt die Diagnostik, Differential-diagnostik und Therapie gynäkologisch-endokrinolo-gischer Erkrankungen einschließlich der Sterilität derFrau.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Gynäkologi-schen Endokrinologie und Reproduktionsmedizinmüssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgelei-stet werden.1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in derDiagnostik, Differentialdiagnostik und Therapiegynäkologisch-endokriner Erkrankungen, der Dia-gnostik und Behandlung der Sterilität unter Einbezie-hung der erforderlichen instrumentellen, apparativenund labormedizinischen Untersuchungsmethoden,über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche An-drologie und Psychotherapie sowie die Indikations-stellung zu mikrochirurgischen Operationsverfahren.

Hierzu gehören in der Gynäkologischen Endokrino-logie und Reproduktionsmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Physiologie und Pathophysiologie der hormo-

nellen Regulation des weiblichen Zyklus ein-schließlich der neuroendokrinen Störungen undderen Behandlung

- der Entwicklung des weiblichen Genitale unddessen Regulation sowie der möglichen Fehl-entwicklungen und deren Behandlungsmöglich-keiten

- den gebietsbezogenen Störungen anderer endo-kriner Organe, deren Diagnostik und Behand-lung

- der assistierten Fortpflanzung

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- der Erkennung und Behandlung psychosexuellund psychosomatisch bedingter Fertilitätsstö-rungen

- der hormonellen Regulation der Schwanger-schaft und der Behandlung deren Störungen

- speziellen Verfahren der Antikonzeption- Erkennung hormonaler organischer und psychi-

scher Abweichungen im Klimakterium und de-ren Behandlung

- den Grundlagen andrologisch bedingter Fertili-tätsstörungen

- genetisch bedingten Regulations- und Fertili-tätsstörungen

- Epidemiologie der Sterilität und umweltbe-dingter Fertilitätsstörungen

7. B. 3 Fakultative Weiterbildung SpezielleOperative Gynäkologie

Definition:Die Spezielle Operative Gynäkologie umfaßt dieIndikationsstellung und Durchführung aller operati-ven Behandlungsverfahren der gynäkologischen,insbesondere onkologischen Erkrankungen des Ge-nitalbereiches und der Mamma, der Fehlbildungenund Verletzungen sowie die Nachbehandlung.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Ope-rativen Gynäkologie müssen zusätzlich zur Gebiets-weiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung inder Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbe-sondere in der instrumentellen Diagnostik und opera-tiven Therapie gynäkologischer, insbesondere onko-logischer, Erkrankungen aller Altersstufen ein-schließlich plastisch-operativer und rekonstruktiverVerfahren im Genitalbereich, an der Bauchdecke undan der Mamma.

Hierzu gehören in der Speziellen Operativen Gynäko-logie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Indikationsstellung und Durchführung von

Operationen bei gynäkologischen, insbesondereonkologischen, Erkrankungen; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführteroperativer Eingriffe

- der Durchführung lokaler, interstitieller, invasi-ver und medikamentöser Behandlungsverfahrengynäkologisch-onkologischer Erkrankungen

- plastisch-operativen rekonstruktiven Eingriffenim Genitalbereich, an der Bauchdecke und ander Mamma, insbesondereo Korrekturen von Fehlbildungen und Fehl-

formeno Versorgung von Genitalverletzungen und

Verletzungsfolgen

8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfaßt die Erken-nung, die konservative und operative Behandlung, diePrävention und Rehabilitation der Erkrankungen,Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Form-veränderungen des äußeren, mittleren und innerenOhres, des inneren Gehörganges und der Otobasissowie der hierzu führenden und daraus folgendenErkrankungen, der inneren und äußeren Nase und despneumatisierten und stützenden Systems sowie derWeichteile des Gesichtsschädels, der Nasenneben-höhlen, ihrer knöchernen Wandungen und des Joch-bein sowie der Rhinobasis, von Naso-, Oro- undHypopharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge,Zungengrund, Mundboden und Tonsillen, der Glan-dula submandibularis sowie des Halses, des Larynx,der oberen Luft- und Speisewege, des Lymphsystemsdes Kopfes und des Halses, der Glandula parotis unddes Nervus facialis sowie der übrigen Hirnnerven imBereich des Halses und des Kopfes und der Schädel-basis, der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen unddes Geruchs- und Geschmacksinnes, die Audiologieund die sonstige Funktionsdiagnostik des Gebietes,die wiederherstellenden und plastischen Operationendes Gebietes, die endoskopischen Verfahren desGebietes einschließlich der oberen Luft- und Speise-wege, die Allergologie des Gebietes sowie die Stö-rungen von Stimme, Sprache und Sprechen beimKind und Erwachsenen sowie die besondere Diagno-stik und Therapie von kindlichen Hörstörungen.

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Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können 1 Jahr Weiterbildung inPhoniatrie und Pädaudiologie oder 1/2 Jahr Weiter-bildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Kin-der- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesicht-schirurgie oder Neurochirurgie oder Pathologie oder1/2 Jahr Tätigkeit in Anatomie oder Physiologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDiagnostik sowie in konservativer und operativerTherapie und Nachsorge der Hals-Nasen-Ohrener-krankungen, Verletzungen, Funktionsstörungen undder Komplikationen aller Altersstufen einschließlichder Untersuchungsmethoden sowie der selbständigenDurchführung der üblichen nichtspeziellen Operatio-nen, der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließ-lich des Strahlenschutzes und der gebietsbezogenenSonographie, der Allergologie des Gebietes, derEndoskopie und in der Begutachtung.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Pho-niatrie und Pädaudiologie, die Anpassung von Hörge-räten, die Narkoseverfahren des Gebietes, dieSchockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbele-bung.

Hierzu gehören in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Anatomie, Physiologie des Gehör- und Gleich-

gewichtsorgans, der Hirnnerven, der Organe derNase und ihrer Nebenhöhlen, der Lippen, derWange, des Zungengrundes, des Mundbodensund der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes,des Tracheo-Bronchialsystems, der Speiseröhre,der großen Kopfspeicheldrüsen, der Oto- undRhinobasis sowie des Lymphsystems von Kopfund Hals

- Pathologie, Ätiologie, Symptomatologie undDiagnostik der Erkrankungen des Gebietes;dazu gehören:o Endoskop- und Mikroskopuntersuchungen

der Organe des Gebieteso Untersuchungen der Funktion des

Gehörorgans einschließlich der elektro-akustischen Methoden und die Deutung derErgebnisse sowie die Indikationsstellung,

Verordnung und Überprüfung der Hör-geräte-Versorgung

o Untersuchungen des Gleichgewichtsorgansmit neuro-otologischen Methoden undDeutung der Ergebnisse

o Prüfung des Geruchs- und Geschmacks-sinnes sowie der übrigen Hirnnerven imHals-Nasen-Ohrengebiet

o die Röntgendiagnostik des Gebietes ein-schließlich des Strahlenschutzes

o Indikation und Befundbewertung von CT,MRT, Szintigraphie und Angiographie desGebietes

o gebietsbezogene Sonographie- der Lokal- und Regionalanästhesie- den fachspezifischen Grundlagen der Ernäh-

rungsmedizin- der konservativen und nichtspeziellen operati-

ven Therapie des Gebietes, einschließlich derNachbehandlung nach operativen Eingriffen;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter Eingriffe des Gebietes und dieMitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierig-keitsgrade

- der Onkologie des Gebietes- Diagnostik und Therapie der allergischen Er-

krankungen des Gebietes- den grundlegenden Methoden der Diagnostik

und Therapie von Stimm- und Sprachstörungensowie kindlichen Hörstörungen, soweit dies fürdie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde notwendig ist

- umweltbedingten Schädigungen der Organe desGebietes

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das Labor des Gebietes

sowie die Einordnung in das Krankheitsbild- der Methodik und Durchführung des speziellen

Labors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzlichen Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittelprü-fung sowie den hierbei zu beachtenden ethi-schen Grundsätzen

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- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Be-richtswesen, einschlägige Bestimmungen derSozialgesetzgebung (Reichsversicherungsord-nung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-gesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Phoniatrie und Pädaudiologie- Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wieder-

belebung- die Strahlentherapie des Gebietes- die Anpassung von Hörgeräten- die Durchführung der Laboruntersuchungen- die Diagnostik funktioneller Störungen der

Halswirbelsäule- die Funktionsdiagnostik der oberen Luft- und

Speisewege einschließlich elektrophysiolo-gischer Methoden

8.A Fachkunde

8.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inHals-Nasen-Ohrenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

8.B Fakultative Weiterbildung

8. B. 1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

Definition:Die Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie umfaßt diespezielle operative Behandlung von Erkrankungen,Verletzungen und Fehlbildungen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, einschließlich der Indikationsstel-

lung, selbständigen Durchführung und Nachsorge derschwierigen Operationen des Gebietes sowie dieRehabilitation, welche über die im Gebiet aufgeführ-ten Inhalte hinausgehen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie müssen zusätzlich zur Ge-bietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden können 1/2 Jahr operative Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie während der Weiterbildungin der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen in dentheoretischen Grundlagen und der selbständigenDurchführung der speziellen, schwierigen Operatio-nen des Gebietes einschließlich der Indikationsstel-lung, der Vor- und Nachbehandlung sowie der Reha-bilitation.

Hierzu gehören in der speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten in- Operationen am äußeren Ohr, am Mittelohr und

der Otobasis bei Verletzungen, Erkrankungenund Fehlbildungen

- Operationen an Gesicht und Gesichtsschädelsowie der Nase und der Rhinobasis beiVer-letzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen

- Operationen in Naso-, Oro- und Hypopharynxeinschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Zun-gengrund, Mundboden und Tonsillen und derGlandula submandibularis und der Glandula pa-rotis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehl-bildungen, einschließlich endoskopischer Unter-suchungs- und Operationsmethoden

- Operationen an Trachea und Speiseröhre imHalsabschnitt sowie am äußeren Hals bei Ver-letzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen,einschließlich endoskopischer Untersuchungs-und Operationsmethoden

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9. Haut- und Geschlechtskrankheiten

Definition:Die Haut- und Geschlechtskrankheiten umfassen dieErkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilita-tion von Erkrankungen der Haut und der Unterhaut,der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsge-bilde sowie der hierzu gehörenden allergologischenDiagnostik und Therapie, die dermatologische On-kologie, die Geschlechtskrankheiten und die nichtve-nerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsor-gane, die Gefäßerkrankungen der Haut, den analenSymptomenkomplex und die Andrologie.

Weiterbildungszeit:4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDiagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie derErkrankungen des Hautorgans einschließlich seinerAnhangsgebilde, der hautnahen Schleimhäute, derGefäßerkrankungen der Haut, der dermatologischenProktologie, der gebietsbezogenen Allergologie, derAndrologie, der Sexualstörungen, der Geschlechts-krankheiten und nichtvenerischen Erkrankungen deräußeren Geschlechtsorgane, dem Grundleistungs-und speziellen Labor des Gebietes und der dermato-logischen Strahlenbehandlung einschließlich desStrahlenschutzes sowie der Indikationsstellung undDurchführung der operativen Dermatologie undKryotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Me-thoden zur Erkennung peripherer Durchblutungsstö-rungen.

Hierzu gehören im Gebiet Haut- und Geschlecht-skrankheiten1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-

keiten in- Anatomie, Physiologie, Pathologie, Pathophy-

siologie und Immunologie der Haut, deren An-hangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute

- der Allergologie einschließlich der Diagnostikallergischer Erkrankungen, sowie der Indika-tionsstellung, Durchführung und Beurteilungo epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste

o der Hautfunktionstesteo der Provokationsteste einschließlich der zu-

gehörenden Meßmethoden- Indikationsstellung und Durchführung spezi-

fisch-allergologischer Maßnahmen einschließ-lich der Schockbehandlung

- Grundlagen der Indikationsstellung, Technikund Auswertung immunologischer Methodenzum Nachweis von Antikörpern oder sensibili-sierten T-Zellen

- Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließ-lich der Toxikologie des Gebietes

- Operativer Dermatologie und Hautkryotherapie;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Eingriffe des Gebietessowie die Mitwirkung bei Eingriffen höhererSchwierigkeitsgrade

- dermatologischer Strahlenbehandlung ein-schließlich selektiver UV-Strahlung, Wär-mestrahlung, hochfrequenter Ströme, des Lasersmit deren physikalischen und strahlenbiologi-schen Grundlagen

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes- den fachspezifischen Grundlagen der Ernäh-

rungsmedizin- Erkennen und Behandeln berufsbedingter Der-

matosen- der Methodik und Durchführung des Grundlei-

stungslabors des Gebietes sowie der Bewertungder Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Pro-benbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietes so-wie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-chen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittelprü-fung sowie den hierbei zu beachtenden ethi-schen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Be-richtswesen, einschlägigen Bestimmungen derSozialgesetzgebung (Reichsversicherungsord-nung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenver-träge, Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutz-

InternetfassungWeiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993,Fassung vom 14. Oktober 2001

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gesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechts-normen

- Erkennen und Behandeln der Gefäßerkrankun-gen der Haut einschließlich der chronisch-venö-sen Insuffizienz sowie des analen Symptomen-komplexes

- Erkennen und Behandeln sexuell übertragbarerErkrankungen der Geschlechtsorgane, der Hautund der hautnahen Schleimhäute

- Erkennen und Behandeln andrologischer undSexualstörungen

- der gebietsbezogenen Sonographie- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Histologie bei Hautkrankheiten- die in-vivo-Diagnostik einschließlich der Vital-

mikroskopie- Klima-, Helio- und Bädertherapie- dermatologische Galenik- die Behandlung von Hautkrankheiten mit ioni-

sierenden Strahlen- die Durchführung der Laboruntersuchungen

9.A Fachkunde

9.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inHaut- und Geschlechtskrankheiten

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

10. Herzchirurgie

Definition:Die Herzchirurgie umfaßt die Erkennung, operativeund postoperative Behandlung von chirurgischenErkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen desHerzens, der herznahen Gefäße und des angrenzen-den Mediastinums sowie der Lunge in Zusammen-

hang mit herzchirurgischen Eingriffen einschließlichder Voruntersuchungen und der Nachsorge.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1/2 Jahr in der nichtspeziellenherzchirurgischen Intensivmedizin.Angerechnet werden können bis zu 2 Jahre Weiter-bildung in Chirurgie oder bis zu 1 Jahr Weiterbildungin Anästhesiologie oder in den Schwerpunkten Kar-diologie bzw. Kinderkardiologie der Gebiete InnereMedizin und Kinder- und Jugendmedizin oder bis zu1/2 Jahr Weiterbildung in Pathologie oder 1/2 JahrTätigkeit in Anatomie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in deroperativen Behandlung von Erkrankungen, Mißbil-dungen und Verletzungen des Herzens einschließlichder herznahen Gefäße und des angrenzenden Media-stinums sowie der Lunge in Zusammenhang mitherzchirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Herzchirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Anatomie, Physiologie, Pathologie und

Pathophysiologie der Thoraxorgane- den allgemeinen und speziellen Untersuchungs-

methoden des Gebietes- der Indikationstellung zur operativen Behand-

lung von Fehlbildungen, Verletzungen und Er-krankungen des Gebietes; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter opera-tiver Eingriffeo am Herzen einschließlich der herznahen

Gefäßeo im Mediastinum sowie an der Lunge in

Zusammenhang mit herzchirurgischenEingriffen

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schock-therapie, der nichtspeziellen Intensivmedizindes Gebietes einschließlich der Infusions- undTransfusionstherapie sowie der oralen undparenteralen Ernährung

- der Lokal- und Regionalanästhesie- der Methodik und Durchführung des

Grundleistungslabors des Gebietes sowie derBewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten und

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Ausscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließ-lich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Gebietes- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-

lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)einschließlich ihres therapeutischen Nutzens(auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken desArzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagenbei der Arzneimittelverschreibung und Arznei-mittelprüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz u.a. und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Beurteilung von Befunden und deren

Einordnung in das Krankheitsbild beibesonderen bildgebenden Verfahren

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

10.A Fachkunde

10.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Herzchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

10.B Fakultative Weiterbildung

10. B. 1 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin um-faßt die Intensivüberwachung und Intensivbehand-lung von herzchirurgischen Patienten, deren Vital-funktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohli-cher Weise gestört sind und durch intensive thera-peutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhaltenwerden müssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Herz-chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der Herzchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über dieim Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in dentheoretischen Grundlagen und der praktischen Durch-führung der Intensivüberwachung und Intensivbe-handlung des Gebietes einschließlich der Behand-lungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellenintensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen HerzchirurgischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung sowie den für dieBeatmung notwendigen Analgesierungs- undSedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlichhierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypo-thermie

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- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und bei Organver-sagen einschließlich der Herz-Lungen-Wieder-belebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

10. C Schwerpunkt

10. C. 1 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention undDiagnostik einschließlich der instrumentellen Unter-suchungsverfahren sowie postoperative Behandlungchirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen derLunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Media-stinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rah-men der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung imSchwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Me-dizin.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zu-sätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung,den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingrif-fen und der Nachbehandlung von Erkrankungen,Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, derPleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums undder Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologieder Lunge, der Pleura, des Mediastinums unddes Bronchialsystems einschließlich der Bezie-hungen zum Herz-Kreislauf-System

- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunk-tes einschließlich der Röntgendiagnostik, stän-dig begleitend während der Weiterbildung ein-

schließlich der regelmäßigen Teilnahme anRöntgendemonstrationen

- der Sonographie des Schwerpunktes- der Indikationsstellung und Durchführung tho-

raxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Maßnahmen und Ein-griffe an der Lunge, der Pleura, dem Bronchial-system, dem Mediastinum und der Thoraxwandeinschließlich der Vor- und Nachbehandlung

11. Humangenetik

Definition:Die Humangenetik umfaßt die Erkennung genetischbedingter Erkrankungen (monogen, multifaktoriell,chromosomal oder mitochondrial) des Menschen,ihrer Diagnostik mittels klinischer, zytogenetischer,biochemischer und molekulargenetischer Methoden,einschließlich der Differentialdiagnose zu nicht ge-netisch bedingten Erkrankungen, sowohl pränatal alsauch postnatal, die Beratung der Patienten und ihrerFamilien, sowie die Beratung und Unterstützung derin der Vorsorge und in der Krankenbehandlung täti-gen Ärzte bei Erkennung und Behandlung von gene-tisch bedingten Krankheiten.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr im Stationsdienst in Augenheilkunde oderHals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Ge-schlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Ge-burtshilfe oder Innerer Medizin oder Kinder- undJugendmedizin oder Neurologie oder Orthopädieoder Psychiatrie und Psychotherapie oder Urologie.2 Jahre in der genetischen Beratung.1 Jahr im zytogenetischen Labor.1 Jahr im molekulargenetischen Labor.2 Jahr der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derklinischen, zytogenetischen, biochemischen undmolekulargenetischen Diagnostik genetisch bedingterErkrankungen und der Beratung der Patienten undihrer Familien sowie in den theoretischen Grundlagengenetisch bedingter Erkrankungen, der Entstehungund Wirkung von Mutationen, der Genwirkung und

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molekularen Genetik, der Vererbung von Mutationenin der Bevölkerung sowie den ethischen, psychologi-schen und rechtlichen Grundlagen genetischer Bera-tung und Diagnostik.

Hierzu gehören in der Humangenetik1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der humangenetischen Diagnostik; dazu gehö-

reno die klinisch genetische Diagnostik erblich

bedingter Krankheiten, angeborener Fehl-bildungen und Fehlbildungssyndrome ineiner Mindestzahl von Fällen

o die Chromosomendiagnostik einschließlichZellkultur und der relevanten differentiellenChromosomenfärbung in einer Mindestzahlvon Fällen, einschließlich der Befund-bewertung für die weiterbehandelnden Ärzte

o molekulargenetische Diagnostik genetischbedingter Krankheiten einschließlich Risiko-berechnung und ärztlicher Bewertung derBefunde mittels direkter und indirekterMethoden in einer Mindestzahl von Fami-lien

- der Ermittlung genetischer Risiken, dazu gehö-reno Risikoberechnungen bei monogen bedingten

Krankheiten aufgrund von Stammbaumdateno Prinzipien der empirischen Risikobe-

stimmung bei multifaktoriellen Krankheiteno Wiederholungsrisiken bei Chromosomen-

aberrationeno Risiken durch exogene Noxen vor und

während der Schwangerschafto Risikoberechnungen aufgrund molekular-

genetischer Marker- der Durchführung einer Mindestzahl genetischer

Beratungen bei genetisch bedingten Er-krankungen aus allen Gebieten der Medizineinschließlich Angaben zum Wiederholungs-risiko, zur Prognose (Risikoabschätzung) undzum Krankheitswert, sowie zu deren Bedeutungfür die Ratsuchenden einschließlich Erstellungeiner schriftlichen Zusammenfassung für dieRatsuchenden und die weiterbehandelndenÄrzte

- den theoretischen Grundlagen der Human-genetik, dazu gehöreno die molekulare Genetik und die Prinzipien

der Genwirkungo die Zytogenetik mit Zellkultur, normale

Chromosomenstruktur mit differentieller

Färbung sowie numerische und strukturelleChromosomenaberrationen, deren Entste-hung und Folgen; dies schließt Turmorzyto-genetik und Molekularzytogenetik ein

o die wichtigsten Stoffwechselerkrankungen,ihre genetischen Ursachen und ihreAuswirkungen, ihr klinisches Bild, diebiochemischen Grundlagen, sowie diebiochemischen Nachweismöglichkeiten

o die Wirkung exogener Noxen vor (Muta-genese) und während (Teratogenese) derSchwangerschaft

o die medizinische Statistik (mathematischeBehandlung) der Vererbung von Genen inPopulationen (Populationsgenetik) undFamilien (Kopplungsanalyse), einschließlichder Kriterien genetischen Screenings

- den Grundlagen der genetischen Beratungeinschließlich der prädiktiven DNA-Diagnostikunter Berücksichtigung psychologischer undethischer Gesichtspunkte sowie einer dieWeiterbildung zur Beratung begleitendenpsychologischen Supervision

- den Prinzipien der Behandlung genetisch be-dingter Krankheiten

- den rechtlichen Grundlagen genetischerBeratung und Diagnostik, einschließlichDatenschutz, biologischer Sicherheit, Strahlen-schutz und Laborbetrieb

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

11.A Fachkunde

11.A.1 Fachkunde in der zytogenetischenLabordiagnostik

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in der Chromosomendiagnostik einschließlichZellkulturen aus Blut, Hautbiopsien, Fruchtwasser,Chorionbiopsien, Knochenmark und anderenGeweben in Kurz- und Langzeitkultur, in derChromosomenpräparation, differentieller Chromoso-menfärbung mit allen diagnostisch relevantenBandenmustertechniken, Chromosomenanalyse, Be-fundung und Bewertung des Befundes für die weiter-behandelnden Ärzte, verantwortlich bei einerMindestzahl von Fällen.Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre.

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11.A.2 Fachkunde in der molekulargenetischenLabordiagnostik genetisch bedingterKrankheiten

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in der molekulargenetischen Diagnostik genetischbedingter Krankheiten einschließlich Risikobe-rechnung und ärztlicher Bewertung des Befundes,verantwortlich in einer Mindestzahl von Fällen. DieseFälle müssen umfassen: Direkten Nachweis vonGenmutationen sowie Methoden der indirektenGenotypisierung auf der Grundlage von Kopplungs-analysen mit und ohne Amplifikation genomischerDNA in vitro. Kenntnis der für den Betrieb einesmolekulargenetischen Labors relevanten Rechtsvor-schriften.Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre.

12. Hygiene und Umweltmedizin

Definition:Die Hygiene und Umweltmedizin umfaßt dieErkennung aller exogenen Faktoren, welche dieGesundheit des einzelnen oder der Bevölkerungbeeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzenfür den Gesundheits- und Umweltschutz. Dazu gehörtdie Erarbeitung und Anwendung von Methoden zurErkennung, Erfassung, Beurteilung sowie Vermei-dung schädlicher Einflüsse. Sie unterstützt die imKrankenhaus, im Öffentlichen Gesundheitswesen undin der Praxis tätigen Ärzte in der Krankenhaus-hygiene, Umwelthygiene und Umweltmedizin, Epi-demiologie, Sozial- und Individualhygiene.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr Weiterbildung im Stationsdienst inAnästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkundeund Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkundeoder Innerer Medizin oder Kinder- und Jugend-medizin oder Neurochirurgie oder Urologie.4 Jahre Hygiene und Umweltmedizin.Angerechnet werden können bis zu 1 1/2 JahreWeiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepi-demiologie oder bis zu 1 Jahr Weiterbildung inArbeitsmedizin oder Pharmakologie und Toxikologieoder 1/2 Jahr Weiterbildung in Pathologie oderRechtsmedizin.2 Jahr der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derKrankenhaushygiene, Mitwirkung bei Planung undBetrieb von Krankenhäusern, Beratung bezüglichInfektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung,Überwachung der Desinfektion und Sterilisationsowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen mittelsphysikalischer, chemischer und mikrobiologischerVerfahren, in der Prophylaxe und Epidemiologie voninfektiösen und nichtinfektiösen Krankheiteneinschließlich des individuellen und allgemeinenSeuchenschutzes; in der Umwelthygiene und prä-ventiven Umweltmedizin, Beurteilung der Beein-flussung des Menschen durch Umweltfaktoren undSchadstoffe in Boden, Wasser, Luft, Lebensmittelnund Gegenständen des täglichen Bedarfs, in derSozial- und Individualhygiene.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in derToxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin undArbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhaus-planung, -bau und -betrieb.

Hierzu gehören in der Hygiene und Umweltmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den theoretischen Grundlagen des Gebietes

einschließlich der Prophylaxe und Epidemio-logie, der Umwelt-, Individual-, Krankenhaus-,Praxishygiene und Sozialhygiene

- der Indikationsstellung, Durchführung undBefundbewertung von Anzüchtungen undDifferenzierungen hygienisch bedeutsamerMikroorganismen und Viren mit den Methodendes Gebietes

- der Erfassung und Untersuchung umwelt-hygienischer und umweltmedizinischer Para-meter mit den Methoden des Gebietes und derBewertung der Befunde

- den speziellen Untersuchungsmethoden derUmwelt- und Krankenhaushygiene einschließ-lich der Umweltchemie und der Umwelt-toxikologie

- der Krankenhaushygiene einschließlich derUntersuchungen der im Krankenhaus ver-wandten Speisen, Bedarfsgegenstände undMedikamente und der Funktionskontrolle derSterilisation und Desinfektion

- Methoden zur hygienischen Überwachung inOperations- und Intensivpflegebereichen undsonstigen Krankenhausräumen, einschließlichder Erstellung einrichtungsbezogener Hygiene-pläne

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- der hygienischen Epidemiologie besondererErkrankungen

- den technischen Verfahren zur Verhütung undVerringerung umweltbedingter Gesundheits-schäden

- der Epidemiologie des Hospitalismus- der Epidemiologie umweltbedingter Erkrankun-

gen- der Anwendung der einschlägigen Gesetzge-

bung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und

Arbeitmedizin einschließlich deren gesetzlicherBestimmungen und Richtlinien

- Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und-betrieb

13. Innere Medizin

Definition:Die Innere Medizin umfaßt die Prophylaxe,Erkennung, konservative, internistisch-interventionel-le und intensivmedizinische Behandlung sowieRehabilitation der Erkankungen der Atmungsorgane,des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane,der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes undder blutbildenden Organe und des Lymphsystems,des Stoffwechsels und der Inneren Sekretion, derinternen allergischen und immunologischen Er-krankungen, der internen Erkrankungen des Stütz-und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten,der Vergiftungen, einschließlich der für das höhereLebensalter typischen Erkrankungen sowie dieAspekte psychosomatischer Krankheitsbilder und derhausärztlichen Betreuung.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1/2 Jahr in der nichtspezielleninternistischen Intensivmedizin.Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiter-bildung in Diagnostische Radiologie oder Kinder-und Jugendmedizin oder Klinischer Pharmakologieoder Neurologie oder Physikalische und Reha-bilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychothera-pie oder Pathologie oder 1/2 Jahr Weiterbildung inAnästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Haut- und

Geschlechtskrankheiten oder Laboratoriumsmedizinoder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oderNuklearmedizin oder Pharmakologie und Toxiko-logie oder 1 Jahr Tätigkeit in Physiologie oder 1/2Jahr Tätigkeit in Anatomie oder Biochemie oderImmunologie.Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 2Jahre der Weiterbildung in Schwerpunkten derInneren Medizin abgeleistet werden.2 Jahre Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Sympto-matologie, der Diagnostik, Differentialdiagnostik undTherapie interner, nicht infektiöser, infektiöser,toxischer, neoplastischer (onkologischer), aller-gischer, immunologischer, metabolischer, ernäh-rungsabhängiger und degenerativer Erkrankungeneinschließlich der Gesundheitsberatung und -er-ziehung, dem Grundleistungs- und speziellen Labordes Gebietes, der Sonographie, der Endoskopie, derElektrokardiographie und der Deutung von Röntgen-bildern des Gebietes, in Vorsorge- und Gesundheits-untersuchungen, Erkennung und Behandlungumwelt- und milieubedingter Schäden sowie derSuchtkrankheiten, Diätberatung und Diätbehandlungeinschließlich der Betreuung von Gruppen, Impf-wesen, umfassender Übernahme der hausärztlichenBetreuung im Rahmen aller internistischen Krank-heitsbilder, Betreuung chronisch kranker und alterMenschen, Integration medizinischer, sozialer undpsychischer Hilfen und der Psychosomatik.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überDiagnostik mit radioaktiven Substanzen sowie derDiagnostik und Therapie von Erkrankungen desNervensystems sowie über die Humangenetik.

Hierzu gehören in der Inneren Medizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese und Pathophysiologie

der nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen undneoplastischen (onkologischen) sowie derallergischen, immunologischen, metabolischen,ernährungsabhängigen und degenerativen Er-krankungen des Gebietes unter Berück-sichtigung der Besonderheiten dieser Erkran-kungen im höheren Lebensalter

- Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prävention,Früherkennung, Therapie und Rehabilitationdieser Erkrankungen in allen Altersstufen

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einschließlich der Erkennung und Bewertungpsychosomatischer und psychosozialer Zusam-menhänge

- der hausärztlichen Betreuung- der Prävention, Erkennung und Behandlung von

Suchterkrankungen- der Methodik und Durchführung des Grund-

leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Beurteilung von Röntgenbildern der innerenOrgane, der Gefäße sowie des Skelettsystemsbei internen Erkrankungen

- Indikation, Durchführung und Bewertungelektrokardiographischer Untersuchungen, derKreislauf- und der Lungenfunktionsdiagnostik

- endoskopischen Untersuchungen ausschließlichder Sigmoido-Koloskopie

- Biopsie- und Punktionstechniken des Gebietes- Indikation, Durchführung und Bewertung sono-

graphischer Untersuchungen innerer Organe,ausschließlich der Echokardiographie

- Indikation, Durchführung und Bewertung angio-logischer Untersuchungsverfahren

- der medikamentösen und psychosomatischenBehandlung innerer Erkrankungen einschließ-lich der Notfalltherapie

- der diätetischen und physikalischen Behandlunginnerer Erkrankungen

- der allgemeinen und speziellen Nachsorge undRehabilitation

- der Pharmakologie der im Gebietgebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel(Pharmakokinetik, Wechsel- und Neben-wirkungen) einschließlich ihres therapeutischenNutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risikendes Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auf-lagen bei der Arzneimittelverschreibung undArzneimittelprüfung sowie den hierbei zubeachtenden ethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-

schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- diätetischen Behandlungsverfahren einschließ-lich der Mitarbeiter- und Patientenschulung

- Indikationen und Kontraindikationen physikali-scher und balneologischer Behandlungsver-fahren

- der Behandlung von Stoffwechselstörungensowie exogener akuter und chronischer Intoxi-kationen

- der Therapie vital bedrohlicher Zuständeeinschließlich der Herz-Lungen-Wiederbele-bung

- der nichtspeziellen Intensivmedizin desGebietes einschließlich der Elektrotherapie

- der Infusions-, Transfusions- und Blutersatz-therapie

- der enteralen und parenteralen Ernährung- den internistisch-onkologischen Behandlungver-

fahren- Einleitung, Durchführung und Überwachung

von Nachsorge und Rehabilitation- der Indikationsstellung zur operativen Therapie,

zur Strahlentherapie und Dialysetherapie- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- typische diagnostische und therapeutische Ver-

fahren der Schwerpunkte der Inneren Medizin- die Durchführung der Laboruntersuchungen- spezielle diagnostische Verfahren der Nuklear-

medizin- neurologische und psychiatrische Erkrankungen

im Zusammenhang mit Erkrankungen desGebietes

- Arbeits- und Sozialmedizin- Humangenetik

13.A Fachkunde

13.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die dem

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Gebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr.

13.A.2 Fachkunde InternistischeRöntgendiagnostik

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung derBrustorgane, des Magen-Darm-Traktes, des Gallen-systems und des uropoetischen Systems sowie desSkeletts bei internen Erkrankungen einschließlich desStrahlenschutzes und der Teilnahme an anerkanntenStrahlenschutzkursen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr.Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abge-schlossen.

13.A.3 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in derInneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der In-dikationsstellung, Durchführung, Befunderhebungund Befundauswertung der Sigmoido-Koloskopie inder Inneren Medizin.Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchge-führter und befundeter Sigmoido-Koloskopien.

13.A.4 Fachkunde Echokardiographie in derInneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derIndikationsstellung, Durchführung, Befunderhebungund Befundauswertung der Echokardiographie in derInneren Medizin.Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchge-führter und befundeter Echokardiographien.

13.A.5 Fachkunde Bronchoskopie in der InnerenMedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derIndikationsstellung, Durchführung, Befunderhebungund Befundauswertung der Bronchoskopie in derInneren Medizin.Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchge-führter und befundeter Bronchoskopien.

13. B Fakultative Weiterbildung

13. B. 1 Fakultative Weiterbildung KlinischeGeriatrie

Definition:Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention,Erkennung, Behandlung und Rehabilitationkörperlicher und seelischer Erkrankungen im biolo-gisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in beson-derem Maße zu dauernden Behinderungen und demVerlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendungder spezifischen geriatrischen Methodik in statio-nären Einrichtungen mit dem Ziel der Wieder-herstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der KlinischenGeriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undSymptomatologie von Erkrankungen und Behin-derungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und

Symptomatologie von Erkrankungen undBehinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch diagnostischen Ver-fahren

- der speziellen geriatrischen Therapie vonkörperlichen und seelischen Erkrankungen imbiologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz- den speziellen pharmakodynamischen Beson-

derheiten und der Dosierung von Arzneimittelnsowie der Medikamenteninteraktionen beiMehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen

und logopädischen Maßnahmen- der Reintegration zur Bewältigung der Alltags-

probleme

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- der Geroprophylaxe einschließlich der Er-nährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzungsozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederungund der Möglichkeiten teilstationärer Be-handlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams- den Einweisungsmodalitäten nach den ent-

sprechenden gesetzlichen Grundlagen- dem Versicherungs- und Rentenwesen und

Sozialhilfebereich

13. B. 2 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen Internistischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Internistische Intensivmedizin umfaßtdie Intensivüberwachung und Intensivbehandlungvon internistischen Patienten, deren Vitalfunktionenoder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weisegestört sind und durch intensive therapeutischeVerfahren unterstützt oder aufrechterhalten werdenmüssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1.1 ½ Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenInternistischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann ½ Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der Inneren Medizin.

Inhalt und Ziel der WeiterbildungVermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivüberwachung undIntensivbehandlung des Gebietes einschließlich derBehandlungsverfahren, Ernährungsregimes undspeziellen intensivmedizinischen Verfahren desGebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen InternistischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik ein-schließlich der Beatmungsentwöhnung, ins-

besondere bei Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens- den differenzierten Punktions- und Kathe-

terisierungstechniken des Gefäßsystems ein-schließlich hierbei durchführbarer Meßverfah-ren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypother-mie

- der differenzierten Intensivtherapie bei internenErkrankungen sowie bei Organversagen ein-schließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1. Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

13.C Schwerpunkte

13. C. 1 Schwerpunkt Angiologie

Definition:Die Angiologie umfaßt die Ätiologie, Pathogenese,Pathophysiologie, Biochemie, Klinik, Diagnostik,Differentialdiagnostik, Prävention, Therapie undRehabilitation der Gefäßkrankheiten.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stations-dienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie,Pathogenese, Epidemiologie, Pathophysiologie und -biochemie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen-tialdiagnostik, Prophylaxe und konservativenTherapie sowie in der Rehabilitation von

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Erkrankungen der Arterien, Kapillaren, Lymphgefäßeund Venen sowie in der Indikationsstellung zuoperativen und interventionell-radiologischen Ein-griffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Angiologie

1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und -

biochemie der Gefäßerkrankungen- Symptomatologie, Diagnostik, Differential-

diagnostik, Prophylaxe und konservativerTherapie der Gefäßerkrankungen

- invasiven und nichtinvasiven Funktions-untersuchungen sowie bildgebenden Verfahreneinschließlich einer Mindestzahl selbständigdurchgeführter und bewerteter uni- undbidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungsowie duplex-sonographischer Untersuchungen,oszillographischen und plethysmographischenVerfahren

- ergometrischen Verfahren- direkten Venen- und Arteriendruckmessungen- der Indikationsstellung zur Anwendung und

Bewertung bildgebender Verfahren sowie derIndikation und Beurteilung von nuklear-medizinischen Untersuchungen

- den theoretischen Grundlagen und derpraktischen Anwendung physikalischer undmedikamentöser Therapie

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffenan den Gefäßen sowie zu interventionell-radiologischen Eingriffen

- speziellen rheologischen Untersuchungsme-thoden

- der Bewertung histopathologischer Befunde vonGefäßen

13. C. 2 Schwerpunkt Endokrinologie

Definition:Die Endokrinologie umfaßt die Erkennung undnichtoperative Behandlung endokriner Erkrankungen,deren Auswirkungen auf metabolische Prozesse undGewebe, sowie die Stoffwechselleiden, einschließlichder Intensivtherapie.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stations-dienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Prophylaxe,Diagnostik und Therapie endokriner Erkrankungenund Stoffwechselleiden einschließlich der endo-krinologischen Funktionsteste und der Intensiv-therapie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Endokrinologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undBiochemie von Stoffwechselstörungen und denhormonalen Regelkreisen

- Prophylaxe, Symptomatologie, Diagnostik undTherapie endokrinologischer Erkrankungen undStoffwechselleiden einschließlich ihres Ver-laufes und ihrer Langzeitprognose

- der Methodik und Durchführung der speziellenLaboruntersuchungen sowie der Bewertung derBefunde

- der Beurteilung von Röntgenbefunden undanderen bildgebenden und analytischen Ver-fahren

- der Indikationsstellung, Durchführung undBewertung von Belastungstesten, Analysen desStoffwechsels und der hormonalen Sekretion

- Indikation, Durchführung und Bewertung derKatheteruntersuchungen des Schwerpunktes

- der Sonographie endokriner Organe, auch mitFeinnadelbiopsie

- der Therapie von Erkrankungen des Schwer-punktes einschließlich der Rehabilitation

- der Indikationsstellung zur Operation, zurStrahlentherapie und zur Radionuklidtherapie

- der Indikationsstellung und Durchführung derbesonderen intensivmedizinischen Behandlungbei endokrinologischen oder stoffwechsel-bedingten Krisen

- arbeits- und sozialmedizinischen Problemen desSchwerpunktes

- neurologischen und psychiatrischen Zusammen-hangsfragen des Schwerpunktes

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- Indikation und Bewertung nuklearmedizinischerin-vivo-Untersuchungen endokriner Organe

- Indikation und Bewertung der Verfahren zurMessung der Knochendichte und des Knochen-stoffwechsels

- humangenetischen Fragestellungen des Schwer-punktes

13. C. 3 Schwerpunkt Gastroenterologie

Definition:Die Gastroenterologie umfaßt die Prophylaxe, Er-kennung, konservative und interventionelle-endosko-pische Behandlung der Krankheiten der Verdauungs-organe.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik undTherapie der Krankheiten der Verdauungsorgane, inden speziellen Laboruntersuchungen, der Sono-graphie und Röntgendiagnostik des Schwerpunkteseinschließlich des Strahlenschutzes sowie in derEndoskopie mit Durchführung diagnostischer undinterventionell-therapeutischer Maßnahmen desSchwerpunktes, der Indikationsstellung zu operativenEingriffen einschließlich der Transplantation und zurStrahlenbehandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gastroenterologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie und Diagnostik derKrankheiten der Verdauungsorgane einschließ-lich Früherkennung und Nachsorge bösartigerKrankheiten des Verdauungstraktes

- der Methodik und Durchführung der speziellenLaboruntersuchungen einschließlich derFunktionsprüfungen sowie der Bewertung derBefunde

- der Indikationsstellung, Durchführung undBewertung der Befunde der Endoskopie ein-schließlich der Sigmoido-Koloskopie

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführterund bewerteter Endoskopien des Schwerpunkteseinschließlich interventionell-endoskopischerVerfahren

- abdomineller Sonographie einschließlich der ge-zielten Feinnadelpunktion

- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunk-tes einschließlich des Strahlenschutzes

- medikamentöser, ernährungstherapeutischer undphysikalischer Therapie der Erkrankungen desSchwerpunktes

- Indikationsstellung zu operativen oder anderenTherapien der Erkrankungen des Schwerpunktes in Zusammenarbeit mit den für

die weiterführenden Therapien zuständigen Ärz-ten

- Diagnostik und Therapie onkologischer Er-krankungen des Schwerpunktes

- Diagnostik, konservativer und interventionell-endoskopischer Therapie proktologischer Er-krankungen

- Prinzipien, Methoden und Ergebnisinterpreta-tion beio immunologischen Untersuchungeno Biopsieno Zytodiagnostiko nuklearmedizinischen Verfahreno der Strahlentherapie

13. C. 4 Schwerpunkt Hämatologie undInternistische Onkologie

Definition:Die Hämatologie und Internistische Onkologieumfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservativeBehandlung von Erkrankungen der blutbildendenOrgane, der zirkulierenden Blutzellen einschließlichdes lymphatischen und monohistiozytären Systems,der Bluteiweißkörper, der Gerinnungsstörungen undder Erkrankungen des immunologischen Systemssowie der systemischen chemotherapeutischen Be-handlung in Zusammenarbeit mit den für dasGrundleiden zuständigen Ärzten.

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Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1/2 Jahr im Stationsdienstund 1/2 Jahr im hämatologischen Laboratorium.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zu-sätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Physiologie undPathophysiologie der Blutbildung, des Blutabbaus,der Blutgerinnung und der Fibrinolyse, der Ätiologie,Pathogenese, Symptomatologie, Diagnostik undTherapie der primären und sekundären Erkrankungendes Blutes, der blutbildenden Organe, deslymphatischen Systems und der malignen Tumoren,humoraler und zellulärer Immundefekte sowie derhämorrhagischen Diathesen und Hyperkoagulo-pathien.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Hämatologie undInternistische Onkologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Patho-physiologie, Symptomatologie, Diagnostik undDifferentialdiagnostik sowie Stadieneinteilun-gen der Erkrankungen des Blutes, der blut-bildenden Organe und des lymphatischenSystems einschließlich maligner System-erkrankungen, humoraler und zellulärer Immun-defekte sowie hämorrhagischer Diathesen undHyperkoagulopathien sowie der systemischenchemotherapeutischen Behandlung

- der Methodik und Durchführung der speziellenLaboruntersuchungen sowie der Bewertung derBefunde

- der Durchführung von Punktionen und Biopsien- der Beurteilung der Blutungs- und Thrombo-

emboliegefährdung bei Patienten mit Erkran-kungen des Schwerpunktes sowie die Fest-legung der klinischen Stadien bei hämato-logischen Systemerkrankungen und Tumorer-krankungen einschließlich deren Prophylaxeund Therapie

- Indikationsstellung, Durchführung und Beurtei-lung hämostaseologischer Untersuchungen

- sonographischen Untersuchungen des Schwer-punktes

- der Beurteilung schwerpunktspezifischer radio-logischer und nuklearmedizinischer Unter-suchungen

- der Therapie und Rehabilitation der zumSchwerpunkt gehörenden Gesundheitsstörungeneinschließlich der theoretischen Grundlagen undder praktischen Anwendung der medikamen-tösen Therapie und ihrer Nebenwirkungensowie der Indikationsstellung zu weiterführen-den Behandlungen

- den theoretischen Grundlagen und derpraktischen Anwendung der zytostatischenTherapie bei Tumorerkrankungen einschließlichder supportiven Therapie und der Intensiv-behandlung akut lebensbedrohlicher Störungen

- interdisziplinärer Indikationsstellung undprognostischer Beurteilung chirurgischer,strahlentherapeutischer und nuklearmedizini-scher Behandlungsverfahren des Schwerpunktes

- Behandlung und Rehabilitation angeboreneroder erworbener hämorrhagischer Diathesen

- Nachsorge, psychosozialer Behandlung undRehabilitation von Patienten mit Tumor-erkrankungen

- Diagnostik des Ernährungsverhaltens und desErnährungszustandes, Grundlagen der Ernäh-rungsberatung und Ernährungstherapie,insbesondere enterale und parenteraleErnährung

- den Zusammenhangsfragen zwischen Erkran-kungen des Schwerpunktes und externenSchädigungsfaktoren

13. C. 5 Schwerpunkt Kardiologie

Definition:Die Kardiologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennungsowie die konservative und interventionelle Behand-lung der Herz- und Kreislauferkrankungen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stations-dienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie,Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie,

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nichtinvasiver und invasiver Diagnostik, Differential-diagnostik und konservativen und interventionellenTherapie der Herz- und Kreislauferkrankungen, derSonographie und diagnostischen Radiologie desSchwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzessowie in der Indikationsstellung zu operativenEingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kardiologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Epidemiologie, Pathogenese,Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagno-stik, Differentialdiagnostik und Therapie vonHerz- und Kreislauferkrankungen, in invasivenund nichtinvasiven kardiovaskulären Funktions-untersuchungen einschließlich der Elektro-physiologie

- der radiologischen Diagnostik des Schwer-punktes einschließlich Angiokardiographien undKoronarangiographien sowie im Strahlenschutz

- Indikationsstellung zu und Beurteilung vonnuklearmedizinischen Untersuchungen desSchwerpunktes

- der Methodik und Durchführung der speziellenschwerpunkttypischen Laboruntersuchungensowie der Bewertung der Befunde

- den elektrokardiographischen Untersuchungendes Schwerpunktes einschließlich elektro-physiologischer Untersuchungen

- der Indikationsstellung und Durchführungsonographischer Untersuchungen des Schwer-punktes

- der Indikationsstellung, Durchführung undBewertung von Punktionen der großen Gefäßeund des Perikards einschließlich der Kathete-risierung des rechten und linken Herzens sowiehierbei durchzuführender elektrophysiologi-scher Untersuchungen

- Theorie und Praxis der medikamentösenBehandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungeneinschließlich der Behandlung des kardiogenenSchocks

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffenam Herzen und den großen Körpergefäßen

- therapeutische Katheterintervention an denKoronararterien (PTCA)

- Theorie und Praxis der Elektrotherapie vonHerz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich derHerzrhythmusstörungen sowie der intensiv-medizinischen Behandlung unter Einschluß derDefibrillation und Schrittmachertherapie, fernerder Applikation von Schrittmachersonden

- Beratung und Führung des Herz-Kreislauf-Kranken in Prävention und Rehabilitation

13. C. 6 Schwerpunkt Nephrologie

Definition:Die Nephrologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennungund konservative Behandlung der Nierenkrankheiten.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienstund 1/2 Jahr in der Dialyse.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Patho-genese, Pathophysiologie, Symptomatologie,Diagnostik und Therapie der Nierenkrankheiten, derSonographie und radiologischen Diagnostik desSchwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes,der Indikationsstellung zu urologischen undgefäßchirurgischen Eingriffen sowie zur Nieren-transplantation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Nephrologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie und Diagnostik der Nieren-und renalen Hochdruckkrankheiten einschließ-lich der Systemerkrankungen und Stoffwechsel-krankheiten mit renaler Beteiligung und derendokrin- bzw. stoffwechselbedingten Störun-gen bei Nierensteinleiden

- der Methodik und Durchführung der speziellenLaboruntersuchungen sowie der Bewertung derBefunde einschließlich der Nierenfunktions-prüfungen

- Pharmakologie und Pharmakokinetik renaleliminierter Arzneimittel und der Eliminationvon Arzneimittelgiften mit den Methoden desSchwerpunktes

- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunk-tes einschließlich des Strahlenschutzes

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- der Beurteilung spezieller nuklearmedizinischerUntersuchungen

- der Sonographie des Schwerpunktes- Indikationsstellung, Durchführung und Be-

wertung der Nierenbiopsie einschließlich derBewertung des histologischen Befundes

- der medikamentösen, diätetischen undoperativen Behandlung akuter und chronischerErkrankungen des Schwerpunktes einschließlichder Intensivtherapie und der Eliminations-therapie bei Vergiftungen

- Indikationsstellung und Durchführung derDialyseverfahren oder analoger Verfahren;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter Dialysen oder analoger Ver-fahren bei Niereninsuffizienz und bei Intoxi-kationen sowie Indikationsstellung und Durch-führung der Heimdialyse

- der Behandlung von Patienten vor und nachNierentransplantation

13. C. 7 Schwerpunkt Pneumologie

Definition:Die Pneumologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennungund konservative Behandlung der Krankheiten derLunge, der Bronchien, des Mediastinums und derPleura.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie,Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie,Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Lunge,der Bronchien, des Mediastinums und der Pleuraeinschließlich der Röntgendiagnostik des Schwer-punktes und des Strahlenschutzes, der schwerpunkt-bezogenen endoskopischen Verfahren und derBiopsie sowie der Indikationsstellung zur weiter-führenden Diagnostik, zur operativen und Strahlen-behandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Pneumologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Patho-physiologie, Symptomatologie, Diagnostik,Differentialdiagnostik und Therapie sowieRehabilitation der Krankheiten der Atemwege,der Lunge, des Mediastinums und der Pleura

- der radiologischen Diagnostik des Teilgebieteseinschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Schwerpunktes- der Indikation, Durchführung und Bewertung

des Befundes der Funktionsdiagnostik desSchwerpunktes

- endoskopischen Verfahren des Schwerpunktes- der Punktion von Lunge und Pleura einschließ-

lich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial- der Methodik und Durchführung der speziellen

schwerpunkttypischen Laboruntersuchungensowie der Bewertung der Befunde

- der Allergologie einschließlich der Diagnostikund Therapie allergischer Erkrankungen, sowieder Indikationsstellung, Durchführung undBeurteilungo epikutaner, kutaner, intrakutaner Testeo der Provokationsteste einschließlich der

zugehörenden Meßmethoden- der Therapie allergischer Erkrankungen- der nichtoperativen Behandlung der Erkran-

kungen des Schwerpunktes- der Indikationsstellung zur operativen und

Strahlenbehandlung- Epidemiologie und Bekämpfung der Lungen-

und Bronchialkrankheiten unter Beachtungseuchenmedizinischer Vorschriften

- der Indikationsstellung und Befundbewertungnuklearmedizinischer Diagnostik

- der Behandlung von Erkrankungen desSchwerpunktes mittels Laser

- der Bewertung histologischer und zytologischerBefunde sowie den Kulturverfahren vonKrankheitserregern

13. C.8 Schwerpunkt Rheumatologie

Definition:Die Rheumatologie umfaßt die Prophylaxe, Erken-nung und konservative Behandlung bei rheuma-tischen Erkrankungen einschließlich der Nachbe-handlung und Rehabilitation.

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Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildungin Kinder- und Jugendmedizin (kinderrheuma-tologische Abteilung) oder im SchwerpunktRheumatologie des Gebietes Orthopädie oder 1/2Jahr Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischenAbteilung.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik,Sonographie und diagnostischer Radiologie desSchwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes,der konservativen Therapie bei rheumatischenErkrankungen sowie der physikalischen Therapie, derNachbehandlung und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie und Verlauf rheumatischerErkrankungen des Stütz- und Bewegungs-apparates einschließlich der extraartikulärenManifestationen, insbesondere der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen (Kollage-nosen)

- der Diagnostik, Differentialdiagnostik,Epidemiologie und Therapie dieser Erkran-kungen, ihrer Prophylaxe, Früherkennung undRehabilitation

- der Methodik und Durchführung der speziellenLaboruntersuchungen sowie der Bewertung derBefunde

- der Indikation, praktischen Durchführung undBewertung von Untersuchungsverfahren derEntzündungsdiagnostik, der serologischen undimmunologischen Diagnostik und derSynovialanalyse

- der diagnostischen Radiologie des Schwer-punktes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Schwerpunktes sowie derIndikation und Beurteilung anderer bildge-bender Verfahren

- Indikation und Befundbewertung bioptisch-histologischer Untersuchungen

- der medikamentösen Therapie der rheuma-tischen Erkrankungen einschließlich derWirkungsweise, Pharmakokinetik, Indikationen,Interaktionen und Nebenwirkungen

- der Indikation und Durchführung der lokalenInjektionstherapie

- Indikation und Kontraindikation sowieWirkungsphysiologie und Methodik physika-lischer und balneologischer Behandlungsver-fahren einschließlich der verschiedenen Formender Krankengymnastik und Ergotherapie

- Indikation, Auswahl und Funktionsüberprüfungtechnischer Hilfen zur Kompensation vorüber-gehender oder bleibender Behinderungen

- der Indikationsstellung zur operativen undStrahlentherapie

- besonderen Aspekten der Psychosomatik

14. Kinderchirurgie

Definition:Die Kinderchirurgie umfaßt die Erkennung, operativeund konservative Behandlung und Nachsorge vonchirurgischen Erkrankungen, Fehlbildungen,Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen desKindesalters einschließlich der pränatalen Chirurgie.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1, davon 1 Jahr Kinder- und Jugendmedizin und 1/2Jahr in der nichtspeziellen kinderchirurgischenIntensivmedizin.Angerechnet werden können auf die 4 1/2 JahreWeiterbildung in Kinderchirurgie bis zu 1 JahrWeiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgieoder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologieoder Urologie oder bis zu 1 Jahr Tätigkeit inAnatomie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDiagnostik und Differentialdiagnostik einschließlichder instrumentellen Untersuchungsverfahren, derIndikationsstellung und Durchführung der operativenund konservativen Behandlung chirurgischerErkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen desKindesalters einschließlich der selbständigen Durch-führung der Operationen des Gebietes, der Röntgen-

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diagnostik einschließlich des Strahlenschutzes, in dersonographischen Diagnostik, in den Verfahren derHerz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapiesowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kind.

Hierzu gehören in der Kinderchirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und

Pathophysiologie des Kindes- den Untersuchungsmethoden beim Kinde,

hierzu gehöreno allgemeine Diagnostik und Differential-

diagnostik einschließlich instrumentellerUntersuchungsmethoden

o die Röntgendiagnostik des Stütz- undBewegungsapparates, die Notfalldiagnostikdes Schädels und der Brust- und Bauchhöhleeinschließlich der intraoperativen Röntgen-diagnostik und der Strahlenschutz

o die sonographische Diagnostik, insbesonderedie sonographische Notfalldiagnostik unddie intraoperative Sonographie

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebietgebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel(Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkun-gen) einschließlich ihres therapeutischenNutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risikendes Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auf-lagen bei der Arzneimittelverschreibung undArzneimittelprüfung sowie den hierbei zubeachtenden ethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz und andere Bestim-mungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehungwichtigen Rechtsnormen

- der Indikationsstellung und Durchführung deroperativen und konservativen Behandlung

chirurgischer Erkrankungen, Fehlbildungen undVerletzungen des Kindesalters; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführteroperativer Eingriffe

- der nichtspeziellen Intensivmedizin desGebietes

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wieder-belebung, der Schocktherapie sowie der Lokal-und Regionalanästhesie beim Kinde

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- pädiatrisches Basiswissen zur Ätiologie,

Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatolo-gie, Diagnostik und Differentialdiagnostik derangeborenen und im Kindesalter auftretendenStörungen und Erkrankungen sowie derBehandlung von Früh- und Neugeboreneneinschließlich der Therapie dieser Störungenund Erkrankungen

- die Durchführung der Laboruntersuchungen- die Beurteilung der EKG-Diagnostik in Zusam-

menarbeit mit den für das Grundleiden zustän-digen Ärzten

14.A Fachkunde

14.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inKinderchirugie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs -und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

14. B Fakultative Weiterbildung

14. B. 1 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen KinderchirurgischenIntensivmedizin

Definition:Die Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizinumfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehand-lung von kinderchirurgischen Patienten, deren

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Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebens-bedrohlicher Weise gestört sind und durch intensivetherapeutische Verfahren unterstützt oder aufrecht-erhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenKinderchirurgischen Intensivmedizin müssen zu-sätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der Kinderchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivmedizin und Intensiv-behandlung des Gebietes einschließlich der Behand-lungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellenintensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Kinderchirur-gischen Intensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, ins-besondere der Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- den differenzierten Punktions- und Kathe-terisierungstechniken des Gefäßsystems ein-schließlich hierbei durchführbarer Meßverfah-ren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypother-mie

- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und beiOrganversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

15. Kinder- und Jugendmedizin

Definition:Die Kinder- und Jugendmedizin umfaßt dieErkennung und Behandlung aller körperlichen undseelischen Erkrankungen sowie Reifungsstörungendes Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seinersomatischen Entwicklung einschließlich Prävention,Schutzimpfungen, nichtspezielle pädiatrische Inten-sivmedizin und Sozialpädiatrie.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1/2 Jahr in der nichtspeziellenpädiatrischen Intensivmedizin.Mindestens 3 1/2 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können 1 Jahr Weiterbildung inKinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrieund -psychotherapie oder im SchwerpunktKinderradiologie des Gebietes DiagnostischeRadiologie oder 1/2 Jahr Weiterbildung inAnästhesiologie oder Diagnostischer Radiologie oderFrauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechts-krankheiten oder Humangenetik oder Hygiene undUmweltmedizin oder Innerer Medizin oder KlinischePharmakologie oder Mikrobiologie und Infektions-epidemiologie oder Neurologie oder Orthopädie oderPathologie oder Pharmakologie und Toxikologie oderPsychiatrie und Psychotherapie oder Strahlentherapieoder bis zu 1/2 Jahr Tätigkeit in Anatomie oderBiochemie oder Immunologie.Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 1Jahr im Schwerpunkt Kinderkardiologie abgeleistetwurde.Auf die Mindestweiterbildungszeit im Gebiet werdenWeiterbildungszeiten im Schwerpunkt Nr. 15.C.1 vonnicht mehr als einem Jahr, im Schwerpunkt Nr.15.C.2 von nicht mehr als ein 1/2 Jahr angerechnet.1 ½ Jahr Weiterbildung können bei einemniedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derBeurteilung der körperlichen, sozialen, psychischenund intellektuellen Entwicklung des Kindes, derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Sympto-matologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Thera-pie und Prävention der angeborenen und im Kindes-alter auftretenden Störungen und Erkrankungeneinschließlich der Behandlung von Früh- undNeugeborenen, in der Rehabilitation sowie in dem

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Grundleistungs- und speziellen Labor des Gebietes,in der Sonographie, in der Deutung vonRöntgenbildern des Gebietes und in allergologischenUntersuchungsverfahren.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen übermedizinische Genetik, Elektroenzephalographie undEchokardiographie und die weiterführende Lungen-funktionsdiagnostik.

Hierzu gehören in der Kinder- und Jugendmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Beurteilung der körperlichen, sozialen,

psychischen und intellektuellen Entwicklungdes Kindes von der Geburt bis zum Abschlußder somatischen Entwicklung einschließlichIndikation und Bewertung der einschlägigenTestverfahren

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,Symptomatologie, Diagnostik undDifferentialdiagnostik angeborener und imKindesalter auftretender Störungen und Er-krankungen

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Indikationsstellung zu bildgebenden,nuklearmedizinischen, operativen und strahlen-therapeutischen Verfahren

- der Beurteilung von Röntgenbildern der innerenOrgane sowie des Skelettsystems beipädiatrischen Erkrankungen

- der Indikationsstellung, Durchführung undBefundauswertung der sonographischen Unter-suchungen des Gebietes; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter sono-graphischer Untersuchungen des Gebietes

- der Elektrokardiographie- der Therapie der zum Gebiet gehörenden

Gesundheits- und Entwicklungsstörungen ein-schließlich klinisch- pharmakologischer Beson-derheiten in den einzelnen Phasen desWachstumsalters sowie der Säuglingsernährungund Diätetik

- der Erkennung und Bewertung von ökologischund sozial bedingten Gesundheitsstörungeneinschließlich der Kindesmißhandlung und -vernachlässigung

- der Behandlung der Früh- und Neugeborenen- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebie-

tes sowie der Behandlung von Verbrennungenund Verbrühungen

- der Infusionstherapie, Sondenernährung und derTheorie und Praxis der Transfusion

- den Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmeneinschließlich orientierender Hör- und Seh-prüfungen

- der Immunprophylaxe und der Indikation undselbständigen Durchführung von Impfungen

- der Gesundheitsberatung und Gesundheits-erziehung sowie der Ernährungsberatung undder Sexualberatung

- der Allergologie einschließlich der Diagnostikallergischer Erkrankungen, sowie derIndikationsstellung, Durchführung undBeurteilungo epikutaner, kutaner, intrakutaner Testeo der Provokationsteste einschließlich der

zugehörenden Meßmethoden- der Therapie allergischer Erkrankungen- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-

lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)einschließlich ihres therapeutischen Nutzensauch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken desArzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagenbei der Arzneimittelverschreibung und Arznei-mittelprüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Seuchenhygiene des Gebietes- die Medizinische Genetik- Sozialisation, Habilitation und Rehabilitation

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- Erkennung und Behandlung von Verhaltens-und Leistungsstörungen

- die Durchführung weiterer diagnostischerVerfahren wie EEG, Echokardiographie,weiterführende Lungenfunktionsdiagnostik undnuklearmedizinische Methoden

- Blutgruppenserologie und Gerinnungsanalysesowie Bestimmungen von Hormonen undAntikörpern

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

15.A Fachkunde

15.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Kinder- und Jugendmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr.

15. B Fakultative Weiterbildung

15. B. 1 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen Pädiatrischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin umfaßtdie Intensivüberwachung und Intensivbehandlungvon pädiatrischen Patienten, deren Vitalfunktionenoder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weisegestört sind und durch intensive therapeutischeVerfahren unterstützt oder aufrechterhalten werdenmüssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenPädiatrischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung im Gebiet Kinder- undJugendmedizin.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivüberwachung und Intensiv-behandlung des Gebietes einschließlich der Be-handlungsverfahren, Ernährungsregimes und spe-ziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebie-tes.

Hierzu gehören in der Speziellen PädiatrischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung sowie der für dieBeatmung notwendigen Analgesierungs- undSedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens- den differenzierten Punktions- und Kathe-

terisierungstechniken des Gefäßsystems ein-schließlich hierbei durchführbarer Meß-verfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypo-thermie

- der differenzierten Intensivtherapie beipädiatrischen Erkrankungen sowie bei Organ-versagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

15. C Schwerpunkte

15. C. 1 Schwerpunkt Kinderkardiologie

Definition:Die Kinderkardiologie umfaßt die Erkennung undkonservative Behandlung der Herz- und Kreislauf-erkrankungen des Kindes von der Geburt bis zumAbschluß seiner somatischen Entwicklung.

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Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7, Abs.1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie,Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie,Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie derfunktionellen und organisch bedingten angeborenenund erworbenen Störungen des Herzens und desKreislaufes, den invasiven und nicht-invasivenkardiovaskulären Funktionsuntersuchungen, derSonographie und Röntgendiagnostik desSchwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzessowie der Indikationssstellung zu operativenEingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kinderkardiologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik undDifferentialdiagnostik der angeborenen underworbenen Herz- und Gefäßanomalien, dennichtinvasiven und invasiven Untersuchungs-methoden, sowie der pathologischen Anatomieund Pathophysiologie kardiovaskulärer Erkran-kungen

- der radiologischen Diagnostik des Schwer-punktes einschließlich des Strahlenschutzessowie der Sonographie und Elektrokardio-graphie des Schwerpunktes; hierzu gehören eineMindestzahl selbständig durchgeführter Unter-suchungen unter Anwendung dieser Methoden

- der Indikationsstellung und Durchführung zuinterventionellen Kathetereingriffen; hierzugehört eine Mindestzahl selbständig durchge-führter Eingriffe

- der konservativen Therapie der Herz-insuffizienz, der Herzrhythmusstörungen undder entzündlichen Herzerkrankungen einschließ-lich der medikamentösen Therapie und derElektrotherapie

15. C. 2 Schwerpunkt Neonatologie

Definition:Die Neonatologie umfaßt die Physiologie undPathophysiologie der postnatalen Adaptation und der

Unreife, die Behandlung von Frühgeborenen undNeugeborenen mit schweren Adaptationsstörungen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr der Weiterbildung muß zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildungim Gebiet Anästhesiologie oder Frauenheilkunde undGeburtshilfe.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in theoretischenGrundlagen und der praktischen Durchführung derNeonatologie einschließlich der Behandlungs-verfahren und Ernährungsregimes des Gebietes.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neonatologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatologie,Diagnostik, Differentialdiagnostik, Über-wachung und Behandlung von Störungen undErkrankungen während der postnatalenAdaptation einschließlich der Störungen derAtmung des Neugeborenen und den ein-schlägigen Behandlungsmethoden

- den sonographischen Untersuchungen desGehirns sowie in der entwicklungsneuro-logischen Diagnostik

- den Störungen der Kreislaufumstellung, derTemperaturregulation, der Ausscheidungsfunk-tion und des Säure- Basen-, Wasser- undElektrolythaushaltes einschließlich derInfusions- und Transfusionsbehandlung, beson-ders bei Störungen im Bilirubinstoffwechsel mitIndikationsstellung und Durchführung derAustauschtransfusion

- der Diagnostik und Behandlung der prä- undpostnatalen Infektionen des Neugeborenen

- der Indikationsstellung und Durchführung derenteralen und parenteralen Ernährung

- den Besonderheiten der medikamentösen Thera-pie des Früh- und Neugeborenen

- der Transportbegleitung schwerkranker Neuge-borener

- der Diagnostik und Therapie der Störungen desSauerstofftransportes und der Sauerstoff-aufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms

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- der Primärversorgung und Reanimation desFrüh- und Neugeborenen

16. Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie

Definition:Die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie umfaßt die Erkennung, nichtoperativeBehandlung, Prävention und Rehabilitation beipsychischen, psychosomatischen, entwicklungs-bedingten und neurologischen Erkrankungen oderStörungen sowie bei psychischen und sozialenVerhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugend-alter.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1.1 Jahr Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrieund Psychotherapie.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung inder Neurologie.4 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-therapie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.2 Jahre Weiterbildung können bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen, der Diagnostik undDifferentialdiagnostik psychischer Erkrankungen desKindes-, Jugend- und Adoleszentenalters, ein-schließlich neurologischer Untersuchungen sowie inder Differentialdiagnostik psychiatrischer Krank-heitsbilder und Störungen, in der Pharmakotherapie,der Psychotherapie und der Soziotherapie vonKindern und Jugendlichen, auch unter Einbeziehungder erwachsenen Bezugspersonen.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überNeurologie des Kindes- und Jugendalters.

Hierzu gehören in der Kinder- und Jugendpsychiatrieund –psychotherapie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten in

- allgemeiner und spezieller Psychopathologieeinschließlich der biographischen Anamnese-erhebung, Verhaltungsbeobachtung undExplorationstechnik

- Abklärung und Gewichtung der Entstehungs-bedingungen psychischer Erkrankungen undStörungen im Kindes- und Jugendalter ein-schließlich der Aufstellung eines Behandlungs-planes

- Entwicklungspsychologie, Psychosomatik undNeurosenlehre

- der Methodik der psychologischen Test-verfahren und der Beurteilung psychologischerBefunderhebungen

- spezifischen neurologischen Untersuchungsme-thoden

- Krankheitslehre und Differentialdiagnostikpsychosomatischer, psychiatrischer und neuro-logischer Krankheitsbilder

- der Indikationsstellung und Technik derPsychotherapie einschließlich der psychothera-peutischen Verfahren sowie der Teilnahme anBalint-Gruppen, Selbsterfahrung und tiefen-psychologischen Behandlungen mit Supervision

- der Indikationsstellung und Technik derÜbungsbehandlung sowie in der indirektenkinder- und jugendpsychiatrischen Behandlungdurch Verhaltensmodifikationen von Bezugs-personen

- der Somato- und Pharmakotherapiepsychiatrischer und neurologischer Erkrankun-gen

- der Beurteilung labordiagnostischer Befunde- der Indikationsstellung und Methodik neuro-

radiologischer und elektrophysiologischerVerfahren einschließlich der Beurteilung undder Einordnung in das Krankheitsbild

- der Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und

Pathologie des Nervensystems, der Reifungs-biologie und Reifungspathologie, der Human-genetik und Stoffwechselpathologie sowie desendokrinen Systems

- die Technik spezifischer Punktionsmethoden

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- Technik neuroradiologischer und elektrophysio-logischer Verfahren

- Grundlagen der phasenspezifischen Psycho-hygiene

- Prävention, Gesundheitsberatung und-erziehungsowie die Rehabilitation

17. Klinische Pharmakologie

Definition:Die Klinische Pharmakologie umfaßt die Erprobungund Überwachung der Arzneimittelanwendung amgesunden und kranken Menschen, die Prüfung derPharmakokinetik und Pharmakodynamik unterBerücksichtigung von Lebensalter, pathophysiolo-gischen Besonderheiten, Applikationsformen undWechselwirkungen bei der Anwendung ver-schiedener Pharmaka, Erkennung von Neben-wirkungen und Intoxikationen durch Medikamenteeinschließlich Beratung des behandelnden Arztessowie der Gesundheitsbehörde.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.4 Jahre Klinische Pharmakologie, davon mindestens2 Jahre in enger Verbindung mit klinischenAbteilungen, davon 1 Jahr im Stationsdienst.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgieoder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder InnereMedizin oder Kinder- und Jugendmedizin oderPsychiatrie und Psychotherapie.1 Jahr Pharmakologie und Toxikologie, vorzugsweisean einem experimentell-pharmakologischen Institut.1 Jahr Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überWirkungsanalysen von Arzneimitteln am Menschenund die klinische Prüfung (Phase 1-4), über dieBewertung von Arzneimitteln nach demArzneimittelgesetz in Zusammenarbeit mit dembehandelnden Arzt, einschließlich der pharmako-logischen und klinischen Grundlagen, sowie in derBeratung der arzneimitteltherapeutischen Fragen undbei Vergiftungen einschließlich der Durchführungvon Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssig-keiten des Menschen zur Steuerung der Therapie, der

Arzneimittelepidemiologie, der Erfassung undBewertung von unerwünschten Arzneimittel-wirkungen.Hierzu gehören in der Klinischen Pharmakologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den Grundlagen der klinischen Pharmakologie

einschließlich der allgemeinen und speziellenPharmakologie sowie biometrischer Methoden,der Meldesysteme und der einschlägigen unter-schiedlichen Formen von Studien des Gebietes

- dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystemder unerwünschten Arzneimittelwirkungen

- den ethischen und rechtlichen Voraussetzungenfür klinische Prüfungen am Menschen sowieden experimentellen Grundlagen

- der Isotopentechnik des Gebietes- der klinisch-pharmakologischen Tätigkeit ein-

schließlich der Arzneimittelbestimmungen inKörperflüssigkeiten

- den Phasen der Erprobung neuer Arzneimittelam Menschen und den hierzu erforderlichenUntersuchungen der Phasen 1-4

- der Planung multizentrischer Langzeitprüfungensowie klinischer Untersuchungsverfahren undBewertungskriterien für die Wirksamkeits-prüfung

- der Technik der tierexperimentellen Forschungzur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln undGiften einschließlich der tierexperimentellenErzeugung von Krankheitszuständen beim Tierzur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und fürdie Prüfung neuer Arzneimittel

- der klinisch-pharmakologischen Beratung derÄrzte in Fragen der Arzneimitteltherapie

- Good Clinical Practice (GCP) - Richtlinien undderen Umsetzung in klinischen Prüfungen

- Diagnose und Behandlung von Störungen derVitalfunktionen und von Vergiftungeneinschließlich der Herz- Lungen-Wieder-belebung, der Schocktherapie und elektro-therapeutischen Behandlung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

18. Laboratoriumsmedizin

Definition:Die Laboratoriumsmedizin umfaßt die Beratung undUnterstützung der in der Vorsorge und in der

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Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennungvon Krankheiten und ihren Ursachen, bei derÜberwachung des Krankheitsverlaufes, bei derBewertung therapeutischer Maßnahmen durch dieAnwendung und Beurteilung morphologischer,chemischer, physikalischer, immunologischer, bio-chemischer, molekularbiologischer und mikrobio-logischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften,ihrer morphologischen Bestandteile sowie Aus-scheidungs- und Sekretionsprodukten zur Erkennungphysiologischer Eigenschaften und krankhafterZustände sowie zur Verlaufskontrolle einschließlichder dazu erforderlichen Funktionsprüfungen unddiagnostischen Eingriffe.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr Innere Medizin.Angerechnet werden kann auf die 1-jährige Weiter-bildung in der Inneren Medizin 1/2 Jahr Weiter-bildung in der Kinder- und Jugendmedizin.4 Jahre im Gebiet Laboratoriumsmedizin, davonmindestens

1 Jahr in der medizinischen Mikrobiologie,1 Jahr in der medizinischen Immunologie,1 Jahr in der klinischen Chemie.

3 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen, medizinischen, physikalischen undchemischen Grundlagen des Gebietes, denRoutineverfahren der klinischen Chemie, Biochemie,Molekularbiologie, der medizinischen Physik, dermedizinischen Mikroskopie, der medizinischenMikrobiologie, der medizinischen Immunologie undBlutgruppenserologie.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überspezialisierte Untersuchungsmethoden der Labora-toriumsmedizin einschließlich nuklearmedizinischerLaboratoriumsuntersuchungen.

Hierzu gehören in der Laboratoriumsmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den theoretischen Grundlagen des Gebietes ein-

schließlich der allgemeinen und speziellenLaboratoriumsmedizin

- den Laboratoriumsverfahren einschließlich derPrinzipien medizinisch-physikalischer undmedizinisch-chemischer Meßmethoden,Mikroskopier- und Färbeverfahren, Gerinnungs-vorgängen, medizinisch-chemischer Trennun-gen, qualitativer und immunologischer Nach-weisverfahren einschließlich der Dosimetrie vonSubstanzen

- der Züchtung und Differenzierung von Zellen,Mikroorganismen und Viren einschließlich derPräparation und Differenzierung und derSterilisation und Desinfektion

- der Hämatologie einschließlich der Hämo-staseologie

- den Methoden zur Durchführung der Quali-tätskontrolle

- der Labororganisation, Gerätekunde undDokumentation

- den für das Gebiet wesentlichen gesetzlichenVorschriften

- der praktischen Tätigkeit in der medizinischenMikrobiologie, medizinischen Immunologie,medizinischen Chemie und den gentechno-logischen Verfahren sowie der medizinischenMikroskopie

- der Probenentnahme, dem Probentransport undder Aufbereitung der Proben sowie der Durch-führung von Funktionstesten der Labora-toriumsmedizin am Patienten bei besondererIndikation

- der ärztlichen Auswertung der Laborbefunde- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- spezielle Untersuchungsmethoden des Gebietes- nuklearmedizinische diagnostische Verfahren

(in-vitro-Diagnostik)- allgemeine Hygiene, Toxikologie, Parasitologie,

Tropen-, Arbeits- und Sozialmedizin- das Bluttransfusionswesen- Gewinnung und Prüfung von Antigenen,

Antiseren und Impfstoffen- Pharmakokinetik und Pharmakodynamik (drug

monitoring)

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19. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Definition:Die Mikrobiologie und Infektionsepidemiologieumfaßt die Laboratoriumsdiagnostik mikrobiellbedingter Erkrankungen und die Aufklärung ihrerepidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen,die Unterstützung der in der Vorsorge, in derKrankenbehandlung und im Öffentlichen Gesund-heitsdienst tätigen Ärzte bei der Diagnose vonInfektionskrankheiten, ihrer Prophylaxe undBekämpfung sowie bei der mikrobiologischenBewertung antimikrobieller Substanzen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr im Stationsdienst in Chirurgie oder InnereMedizin oder Kinder- und Jugendmedizin.4 Jahre Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.Angerechnet werden können auf die 4-jährigeWeiterbildung in Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie bis zu 1 Jahr Weiterbildungin Hygiene und Umweltmedizin.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derProphylaxe und Epidemiologie von Infektions-krankheiten und ihren Folgezuständen, in dentheoretischen Grundlagen und diagnostischen Ver-fahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie,Mykologie, Serologie und Immunologie vonInfektionskrankheiten und der mikrobiologischenBewertung therapeutischer und desinfizierenderSubstanzen, in der Erkennung, Prophylaxe undBekämpfung von Krankenhausinfektionen, inZusammenarbeit mit Ärzten der klinischenAbteilungen.

Hierzu gehören in der Mikrobiologie und Infektions-epidemiologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den theoretischen Grundlagen des Gebietes, in

der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie,Mykologie, Serologie und Immunologie

- Ätiologie, Pathogenese sowie klinischerSymptomatik, Diagnose, Verlauf und Therapievon Erkrankungen durch Mikroorganismen

- dem Umgang mit verschiedenen Unter-suchungsmaterialien einschließlich Abnahme,Transport und Aufbereitung

- klinischer Mikrobiologie einschließlichmikroskopischer, biochemischer, immunolo-gischer, molekularbiologischer Methoden zumNachweis von Bakterien, Viren, Parasiten undPilzen

- Methoden zum Anzüchten, Anreichern undKlonieren von Erregern

- Methoden der Molekularbiologie zum Nachweisund zur Differenzierung von Bakterien, Viren,Parasiten und Pilzen in Körperflüssigkeiten undGeweben

- Methoden zur Empfindlichkeitsbestimmung vonMikroorganismen und Viren gegen in derTherapie verwendbarer Arzneimittel

- diagnostischen Tierversuchen- Infektionsserologie und Immunologie ein-

schließlich der Methoden zum Antikörper-nachweis und der Bestimmung von humoralenund zellulären Faktoren des Abwehr- undImmunsystems

- Bestimmungen zum Infektions- und Arbeits-schutz

- der Befunderstellung, Befundauswertung,Archivierung und Statistik

- der internen und externen Qualitätskontrolleeinschließlich der Kontrolle und Überwachungder Diagnose-, Meßgeräte und Analyse-automaten

- der Krankenhaushygiene und Infektions-epidemiologie einschließlich der Unter-suchungen der im Krankenhaus verwendetenSpeisen, Bedarfsgegenstände und Medikamenteund der Funktionskontrolle der Sterilisation undDesinfektion

- Methoden zur mikrobiologischen und viro-logischen Überwachung in Operations- undIntensivpflegebereichen und sonstigen Kranken-hausbereichen

- der Beratung des behandelnden Arztes- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- allgemeine Epidemiologie, einschließlich

Krankenhaus- und Praxishygiene mit Kenntnisder gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien

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20. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Definition:Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfaßt die Er-kennung, die konservative und chirurgische Behand-lung, die Prävention und die Rehabilitation derErkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbil-dungen und Formveränderungen, die vom Zahn, vomZahnhalteapparat, von den Alveolarfortsätzen undvom harten Gaumen ausgehen, der beiden Kiefer,einschließlich chirurgischer Kieferorthopädie, desGaumens, der Lippen, des Naseneinganges, desOberkiefers und des Jochbeins (Reposition undFixation), des Unterkiefers einschließlich des Kiefer-gelenkes, der vorderen 2/3 der Zunge, derMundhöhlenwandungen, der Glandula subman-dibularis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels,der Glandula parotis, der Lymphknoten, alles imZusammenhang mit den vorgenannten Erkrankungen,der gebietsbezogenen Nerven, die Korrekturen desMundes und des Mundbodens sowie der Biß- undKaufunktion, die Eingliederung von Resektions-prothesen und anderer prothetischer und orthopä-discher Hilfsmittel, die gebietsbezogene Implan-tologie, die Wiederherstellende und PlastischeChirurgie der vorstehend aufgeführten Bereiche.

Weiterbildungszeit:4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon mindestens 2 ½ Jahre im Stations-dienst.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Chirurgie oder 1/2 JahrWeiterbildung in Anästhesiologie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Neurochirurgie oder 1/2 JahrTätigkeit in Anatomie.1 ½ Jahr der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derEntwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie,Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostikund Therapie der Krankheiten des Gebieteseinschließlich der radiologischen Diagnostik desGebietes und des Strahlenschutzes sowie der gebiets-bezogenen Sonographie, der Onkologie undImplantologie des Gebietes, den Narkoseverfahrendes Gebietes, in der Herz-Lungen-Wiederbelebungund der Schockbehandlung und der selbständigenDurchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überIndikation und Anwendung chirurgisch-prothetischerund orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Mund-Kiefer-Gesichts-chirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie,

Symptomatologie, Diagnostik und Differential-diagnostik der Krankheiten des Mundes, derKiefer, der angrenzenden Hartgewebe undWeichteile des Gesichts

- Untersuchungsmethoden des Gebietes- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließ-

lich des Strahlenschutzes- Indikationsstellung zu und Befunderhebung von

MRT und Szintigraphie- der Sonographie des Gebietes- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes- der lokalen und konservativen Therapie des

Gebietes einschließlich der Indikation zu undAnwendung von implantologischen Verfahren

- Indikation und Durchführung von Infusionenund Transfusionen sowie in der Schockbe-handlung und Herz-Lungen- Wiederbelebung

- der Indikation und Durchführung operativerEingriffe der Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgieeinschließlich der Nachbehandlung undRehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittel-prüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungen

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der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- den fachspezifischen Grundlagen derErnährungsmedizin, insbesondere Sondener-nährung

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Indikation und Anwendung chirurgisch-

prothetischer und orthopädischer Hilfsmittelund Maßnahmen

- das Gesichtswachstum, die Maße und ästhe-tischen Beziehungen des Gesichts undGesichtsschädels einschließlich der Anfertigungvon Modellen und Masken, der Fern-röntgenbildanalyse und Beurteilung vonPhotostataufnahmen und der Verwendung derUntersuchungsergebnisse zur Indikations-stellung und Planung oberflächenverändernderOperationen

- endoskopische Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

20.A. Fachkunde

20.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

21. Nervenheilkunde

Definition:Die Nervenheilkunde umfaßt die Diagnostik, Prä-vention, nichtoperative Therapie und Rehabilitationbei Erkrankungen des zentralen, peripheren und

vegetativen Nervensystems sowie bei psychischenErkrankungen oder Störungen.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.3 Jahre Neurologie, davon mindestens 2 Jahre imStationsdienst.3 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davonmindestens 2 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können auf die 3jährigeWeiterbildung in Neurologie 1 Jahr Weiterbildung inInnerer Medizin oder 1/2 Jahr Weiterbildung inNeurochirurgie oder Neuropathologie oder 1/2 JahrTätigkeit in Neurophysiologie.Angerechnet werden können auf die 3jährigeWeiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie 1Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrieund -psychotherapie oder 1/2 Jahr Tätigkeit inMedizinpsychologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen der Diagnostik und Thera-pie neurologischer und psychischer Erkrankungenund Störungen.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über dieDurchführung von Psychotherapie.

Hierzu gehören in der Nervenheilkunde1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Neuropathologie, pathologischer Neurophysio-

logie, Psychopathologie und Neuropsychologie- der Methodik und Technik der neurologischen

und psychiatrischen Anamnese unter Ein-beziehung psychopathologischer, biographi-scher, psychodynamischer und sozialer Ge-sichtspunkte

- der Methodik und Technik der neurologischenund psychiatrischen Untersuchung einschließ-lich der Verhaltensbeobachtung und Exploration

- der Krankheitslehre und Differentialdiagnoseneurologischer, psychiatrischer und geronto-psychiatrischer Krankheitsbilder

- den psychodiagnostischen Methoden desGebietes einschließlich standardisierter Befund-erhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen,

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Testverfahren und neuropsychologischerDiagnostik

- der Indikationsstellung, Durchführung undBeurteilung neurophysiologischer Unter-suchungsmethoden

- der Indikationsstellung, Methodik undBefundbewertung neuroradiologischer Unter-suchungen

- der Indikationsstellung zur Psychotherapie- der Definition von Behandlungszielen, dem

Aufstellen eines Therapieplanes, der differen-zierten Indikation für verschiedene Therapie-verfahren wie Somato-, Sozio- und Psycho-therapie

- der Somato- und Pharmakotherapie neuro-logischer und psychiatrischer Erkrankungen

- Krankheits- und Rückfallverhütung, der Opti-mierung der Therapie unter Einbeziehung vonFamilie und sozialem Umfeld, der Krisen-intervention und Sucht- und Suizidprophylaxe

- der Rehabilitation einschließlich extramuraler,komplementärer Versorgungsstrukturen sowiemultidisziplinärer Team- und Gruppenarbeit mitPatientenangehörigen und insbesondere mitPflegepersonal und Sozialarbeitern

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Proben-behandlung von Körperflüssigkeiten und Aus-scheidungen für das Labor des Gebietes sowiein der Einordnung der Befunde in das Krank-heitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittel-prüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge,Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei derUnterbringung und Behandlung psychischKranker unter besonderer Berücksichtigung derärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen undtypischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-,Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit, ein-schließlich Personenrechtsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der psychosomatischen Grundversorgung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Bio-

chemie des Nervensystems und der Muskulatur- die Humangenetik bei neurologischen und

psychiatrischen Erkrankungen und Störungen- psychotherapeutische Behandlungsmethoden- Prävention, Gesundheitsberatung und -erzie-

hung

21.A Fachkunde

21.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Nervenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

21. B Fakultative Weiterbildung

21. B. 1 Fakultative Weiterbildung KlinischeGeriatrie

Definition:Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention,Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körper-licher und seelischer Erkrankungen im biologischfortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderemMaße zu dauernden Behinderungen und dem Verlustder Selbständigkeit führen, unter Anwendung derspezifischen geriatrischen Methodik in stationärenEinrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellunggrößtmöglicher Selbständigkeit.

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Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der KlinischenGeriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undSymptomatologie von Erkrankungen und Be-hinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und

Symptomatologie von Erkrankungen und Be-hinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnosti-schen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie vonkörperlichen und seelischen Erkrankungen imbiologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz- den speziellen pharmakodynamischen Beson-

derheiten und der Dosierung von Arzneimittelnsowie der Medikamenteninteraktionen beiMehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen

und logopädischen Maßnahmen- der Reintegration zur Bewältigung der

Alltagsprobleme- der Geroprophylaxe einschließlich der Er-

nährungsberatung und Hygieneberatung- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung

sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederungund der Möglichkeiten teilstationärer Behand-lung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams- den Einweisungsmodalitäten nach den ent-

sprechenden gesetzlichen Grundlagen- dem Versicherungs- und Rentenwesen und

Sozialhilfebereich

22. Neurochirurgie

Definition:Die Neurochirurgie umfaßt die Erkennung undoperative Behandlung von Erkrankungen, Verletzun-gen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystemsund seiner Hüllen, des peripheren und vegetativenNervensystems sowie die entsprechenden Vorunter-suchungen, konservativen Behandlungsverfahren unddie Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1/2 Jahr in der nichtspeziellenneurochirurgischen Intensivmedizin.Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Chirurgie oder Neurologie oderNeuropathologie oder im Schwerpunkt Neuro-radiologie des Gebietes Diagnostische Radiologieoder Orthopädie oder 1/2 Jahr Weiterbildung inAnästhesiologie oder Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder 1/2 Jahr Tätigkeit inAnatomie.Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Tätigkeitin Neuroanatomie oder Neurophysiologie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derNeurologie, Neuroanatomie, Neuropathologie, Neu-rophysiologie und allgemeinen Psychopathologie,den spezifischen Untersuchungsmethoden des Ge-bietes einschließlich Elektroenzephalographie undElektromyographie, in der Diagnostik undDifferentialdiagnostik von intrakraniellen undspinalen Fehlbildungen und Erkrankungen, Ver-letzungen, Tumoren und anderen Erkrankungen derperipheren Nerven, des vegetativen Nervensystemsund des endokrinen Systems, der operativenDiagnostik, der konservativen und operativenBehandlung neurochirurgischer Erkrankungen undVerletzungen, einschließlich der selbständigenDurchführung der üblichen Operationen.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überStrahlentherapie einschließlich Strahlenschutz,Neuroophthalmologie, Neurootologie und Neuro-orthopädie, Neuroradiologie sowie die Narkose-verfahren des Gebietes.

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Hierzu gehören in der Neurochirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Neuroanatomie, Neurophysiologie, allgemeiner

Neurologie, Neuropathologie, allgemeinerPsychopathologie und in den klinischen undapparativen Untersuchungsmethoden desGebietes einschließlich der Elektrodiagnostikund der sonographischen Diagnostik des Gebie-tes

- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik ein-schließlich des Strahlenschutzes

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Proben-behandlung von Körperflüssigkeiten und Aus-scheidungen für das Labor des Gebietes sowiein der Einordnung der Befunde in das Krank-heitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der speziellen klinischen Diagnostik derKrankheiten von Schädel und Gehirn,Wirbelsäule und Rückenmark, peripherenNerven, des vegetativen Nervensystems und desendokrinen Systems sowie der Schmerz-syndrome

- der Indikationsstellung und Durchführung deroperativen und konservativen Behandlungen desGebietes einschließlich der Vor- undNachbehandlung sowie der Rehabilitation;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes

- der stereotaktischen Methodik des Gebietes- der nichtspeziellen Intensivmedizin des

Gebietes einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie sowieder Infusions- und Transfusionstherapie

- der Hirntoddiagnostik- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungs-

medizin- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-

lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)einschließlich ihres therapeutischen Nutzens(auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken desArzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagenbei der Arzneimittelverschreibung und Arznei-mittelprüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der Onkologie des Gebietes- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie

- Neuroophthalmologie, -otologie, -orthopä-die, Mund - Kiefer- Gesichtschirurgie

- Strahlenbiologie, Strahlentherapie amzentralen Nervensystem, Isotopendiagnostikund MRT

- Neuropädiatrie- physikalische Therapie- die Durchführung von Laboruntersuchungen

22.A Fachkunde

22.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Neurochirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in der Durchführung des allgemeinen Labors desGebietes.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

22. B Fakultative Weiterbildung

22. B. 1 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin um-faßt die Intensivüberwachung und Intensiv-behandlung von neurochirurgischen Patienten, derenVitalfunktionen oder Organfunktionen inlebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch

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intensive therapeutische Verfahren unterstützt oderaufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenNeurochirurgischen Intensivmedizin müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung im Gebiet Neuro-chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivmedizin undIntensivbehandlung des Gebietes einschließlich derBehandlungsverfahren, Ernährungsregimes undspeziellen intensivmedizinischen Verfahren desGebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen NeurochirurgischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens- den einschlägigen Punktions- und Kathe-

terisierungstechniken des Gefäßsystems ein-schließlich hierbei durchführbarer Meß-verfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypo-thermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und beiOrganversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber

- betriebliche, organisatorische sowie rechtlicheund ethische Aspekte der Intensivmedizin

23. Neurologie

Definition:Die Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperativeBehandlung, Prävention und Rehabilitation beiErkrankungen des zentralen, peripheren undvegetativen Nervensystems, der Muskulatur ein-schließlich der Myopathien und Myositiden.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.4 Jahre Neurologie, davon 1/2 Jahr in dernichtspeziellen neurologischen Intensivmedizin.Mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Innerer Medizin oder Neuro-chirurgie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie derDiagnostischen Radiologie oder bis zu 1 JahrTätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologieoder 1/2 Jahr Tätigkeit in Anatomie.Für die Anerkennung als Neurologe sollte das 1 JahrPsychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestensfür 2 Jahre befugten Arzt abgeleistet werden.2 Jahr der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen, in der Diagnostik,Differentialdiagnostik und Therapie neurologischerKrankheitsbilder und Defektzustände sowie in derNeuroradiologie einschließlich des Strahlenschutzes,der gebietsbezogenen Sonographie und der Elektro-diagnostik des Gebietes sowie in soziotherapeu-tischen Maßnahmen einschließlich Nachsorge undRehabilitation.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überPsychiatrie und Psychotherapie, in den theoretischenGrundlagen der Strahlenbiologie und Isotopenphysiksowie der Isotopendiagnostik und der MRT.

Hierzu gehören in der Neurologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in

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- Anatomie, Physiologie und Biochemie deszentralen, peripheren und vegetativen Nerven-systems sowie der Muskulatur

- Neuropathologie, pathologische Neurophy-siologie, Psychopathologie und Neuropsycho-logie

- neurologisch-psychiatrischer Genetik- Methodik und Technik der neurologischen und

der grundlegenden psychiatrischen Anamnese-erhebung einschließlich der biographischen undsozialen Anamnese

- Methodik und Technik der neurologischen undder grundlegenden psychiatrischen Unter-suchungen einschließlich der Methodik derpsychiatrischen Exploration

- der Indikationsstellung und Technik derneurologischen Behandlungsverfahren ein-schließlich der Akutversorgung neurologischerErkrankungen sowie der Verfahren, Technikenund Möglichkeiten neurologischer Rehabili-tation

- der nichtspeziellen Intensivmedizin desGebietes

- Indikation und Durchführung der gebiets-bezogenen Punktionsmethoden; hierzu gehörtder Nachweis einer Mindestzahl selbständigdurchgeführter Eingriffe

- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungs-medizin

- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie derBewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- Indikationsstellung, Methodik und Befundbe-wertung neuroradiologischer Untersuchungen

- Indikationsstellung, Durchführung und Be-fundung der Methodik der evozierten Potentialeund der Elektroenzephalographie sowie derkortikalen Magnetstimulation

- der Elektrodiagnostik von Muskeln undperipheren Nerven

- den anderen Untersuchungsmethoden des Ge-bietes

- der Indikation zu operativen Behandlungen inZusammenarbeit mit den dafür zuständigenÄrzten

- der Indikation zu soziotherapeutischenMaßnahmen einschließlich chronischer Verläufe

- der Hirntoddiagnostik- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-

lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittel-prüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung, einschließlich der in der

Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Personen-rechtsfragen

1.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die theoretischen Grundlagen der Strahlen-

biologie und Isotopenphysik- Isotopendiagnostik und MRT- die Durchführung von Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Neurologie aus dem Gebietder Psychiatrie und Psychotherapie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der deskriptiven Erfassung des psychopatho-

logischen Befundes sowie in der Erhebung derbiographischen und sozialen Anamnese

- der Psychopathologie organischer Erkrankungenund Störungen des zentralen Nervensystems

- psychiatrischer Nosologie und Klassifikation- der Diagnostik und Therapie psychiatrischer

Notfälle einschließlich der Therapie mit Psycho-pharmaka

- der klinischen Psychiatrie, soweit dies für dieDifferentialdiagnose neurologischer Erkrankun-gen erforderlich ist

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- psychotherapeutische Einzel- und Gruppen-verfahren soweit diese für die Therapieneurologischer Erkrankungen erforderlich sind

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie- psychologischen Testverfahren und deren Be-

wertung- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen

und Störungen einschließlich chronischerVerläufe, soweit dies für die Diagnose undTherapie neurologischer Erkrankungen erforder-lich ist

- der psychiatrischen Begutachtung, soweit dieszur Differentialdiagnose neurologischer Erkran-kungen erforderlich ist

23.A Fachkunde

23.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in derNeurologieVermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

23. B Fakultative Weiterbildung

23. B. 1 Fakultative Weiterbildung KlinischeGeriatrie

Definition:Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erken-nung, Behandlung und Rehabilitation körperlicherund seelischer Erkrankungen im biologischfortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderemMaße zu dauernden Behinderungen und dem Verlustder Selbständigkeit führen, unter Anwendung derspezifischen geriatrischen Methodik in stationärenEinrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellunggrößtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der KlinischenGeriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undSymptomatologie von Erkrankungen und Behin-derungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und

Symptomatologie von Erkrankungen undBehinderungen des höheren Lebensalter

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnosti-schen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie vonkörperlichen und seelischen Erkrankungen imbiologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz- den speziellen pharmakodynamischen Beson-

derheiten und der Dosierung von Arzneimittelnsowie der Medikamenteninteraktionen beiMehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen

und logopädischen Maßnahmen- der Reintegration zur Bewältung der Alltags-

probleme- der Geroprophylaxe einschließlich der Er-

nährungsberatung und Hygieneberatung- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung

sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederungund der Möglichkeiten teilstationärer Behand-lung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams- den Einweisungsmodalitäten nach den ent-

sprechenden gesetzlichen Grundlagen- dem Versicherungs- und Rentenwesen und

Sozialhilfebereich

23. B. 2 Fakultative Weiterbildung in der Speziel-len Neurologischen Intensivmedizin

Definition:Die Spezielle Neurologische Intensivmedizin umfaßtdie Intensivüberwachung und Intensivbehandlungvon neurologischen Patienten, deren Vitalfunktionenoder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weisegestört sind und durch intensive therapeutische

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Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werdenmüssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenNeurologischen Intensivmedizin müssen zusätzlichzur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der Neurologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivmedizin undIntensivbehandlung des Gebietes einschließlich derBehandlungsverfahren, Ernährungsregimes undspeziellen intensivmedizinischen Verfahren desGebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen NeurologischenIntensivmedizin1. Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in

- der differenzierten Beatmungstechnik ein-schließlich der Beatmungsentwöhnung, insbe-sondere bei Langzeitbeatmung, sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

- den einschlägigen Punktions- und Kathe-terisierungstechniken des Gefäßsystemseinschließlich hierbei durchführbarer Meßver-fahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypother-mie

- der differenzierten Intensivtherapie bei neuro-logischen Erkrankungen sowie bei Organ-versagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

24. Neuropathologie

Definition:Die Neuropathologie umfaßt die Beratung undUnterstützung der in Vorsorge undKrankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennungder Krankheiten des Nervensystems und derSkelettmuskulatur sowie ihrer Ursachen, bei derÜberwachung des Krankheitsverlaufes und bei derBewertung therapeutischer Maßnahmen durch dieBeurteilung übersandten morphologischen Unter-suchungsgutes oder durch die Obduktion desNervensystems, auch bei versicherungsmedizinischenZusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1.3 Jahre Neuropathologie.2 Jahre Pathologie.1 Jahr Neurochirurgie oder Neurologie oder imSchwerpunkt Neuroradiologie des GebietesDiagnostische Radiologie oder Psychiatrie undPsychotherapie oder 1 Jahr Tätigkeit in Anatomieoder Neuropädiatrie.2 Jahr der Weiterbildung können bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derObduktionstätigkeit, insbesondere auf dem Gebietdes zentralen und peripheren Nervensystems und derSkelettmuskulatur, in der Herrichtung unddiagnostischen Auswertung neurohistologischer,histochemischer, elektronenmikroskopischer undneurozytologischer Präparate.

Hierzu gehören in der Neuropathologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der bioptischen Tätigkeit und der Obduktions-

tätigkeit; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter Obduktioneneinschließlich neurohistologischer Untersuchun-gen und epikritischer Auswertungen

- speziellen Untersuchungsmethoden des Gebie-tes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter histochemischer, elektronen-mikroskopischer und neurozytologischer undmolekularbiologischer Untersuchungen sowieepikritischer Auswertungen

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- klinisch experimenteller oder vergleichenderAnatomie und Pathologie des Nervensystems

- mikroskopisch-anatomischen Techniken- der photographischen Dokumentation- der Asservierung von Untersuchungsgut für

ergänzende Untersuchungen- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

25. Nuklearmedizin

Definition:Die Nuklearmedizin umfaßt die Anwendungradioaktiver Substanzen und kernphysikalischerVerfahren in der Medizin zur Funktions- undLokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklidein der Therapie und den Strahlenschutz mit seinenphysikalischen, biologischen und medizinischenGrundlagen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.4 Jahre Nuklearmedizin.1 Jahr Weiterbildung im Stationsdienst.Angerechnet werden kann bis zu 1 Jahr Weiter-bildung in Diagnostischer Radiologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derMeßtechnik, elektronischen Ausrüstung,Befundanalyse und Datenverarbeitung, Radiochemieund Radiopharmakologie, Präparation undMarkierung von körpereigenen Substraten,Diagnostik- und Therapieplanung sowie Nachsorge,Auswahl der Mittel zur Reduktion der Strahlen-belastung, Strahlenschutz des Personals, Strahlen-schutzmeßtechnik und Abfallbeseitigung und in derAnwendung aller nuklearmedizinischen, diagno-stischen und therapeutischen Methoden sowie derSonographie, soweit sie zur Vermeidung oderErgänzung nuklearmedizinischer Untersuchungenindiziert ist.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überMagnetresonanz und radiologisch-diagnostischeUntersuchungen.

Hierzu gehören in der Nuklearmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Diagnostik einschließlich der Ätiologie,

Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatolo-gie von Erkrankungen, die der nuklear-medizinischen Diagnostik oder Therapie zu-gängig sind

- der Radiochemie und der gebietsbezogenenImmunologie und Radiopharmakologie

- der Meßtechnik einschließlich Befundanalyse,Datenverarbeitung und Qualitätssicherung

- der diagnostischen Planung unter Berück-sichtigung von Dosisberechnung und Strahlen-schutz

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidungoder Ergänzung nuklearmedizinischer Unter-suchungen indiziert ist; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter sono-graphischer Untersuchungen

- der Funktions- und Lokalisationsdiagnostik vonOrganen, Geweben und Systemen einschließlichin-vitro-Verfahren mit Befunddeutung undBehandlungsvorschlägen; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter Unter-suchungen

- der Indikationsstellung zur Therapie mit denMethoden des Gebietes einschließlich derKombination mit anderen Behandlungsver-fahren

- der Indikation und Durchführung derTherapieverfahren; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter Be-handlungen

- der Dosisberechnung einschließlich der dosi-metrischen Untersuchungen während der Thera-pie

- der stationären Versorgung der mit offenenradioaktiven Substanzen behandelten Patientensowie radioaktiv kontaminierter Personen

- dem Strahlenschutz- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-

lichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Wechsel-und Nebenwirkungen) einschließlich ihrestherapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-relation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs,gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittel-verschreibung und Arzneimittelprüfung sowieden hierbei zu beachtenden ethischen Grund-sätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-

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ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Strahlenbiologie und Strahlenphysik- Strahlenschutz für die allgemeine Bevölkerung

einschließlich der hierzu erforderlichenMeßtechniken, Dosisabschätzungen undKommunikationsverfahren mit hierfür verant-wortlichen Instanzen

- spezielle diagnostische Verfahren mittelsPositronen-Emissionstomographie, Fluoreszenz-messung und -szintigraphie sowie weitere kern-physikalische Verfahren

- MRT und Kernspektroskopie- Stoffwechseluntersuchungen mit stabilen

Nukliden- fachspezifische Grundlagen der Ernährungs-

medizin

26. Öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet ÖffentlichesGesundheitswesen wird nach Maßgabe der ent-sprechenden staatlichen Vorschriften erteilt.

27. Orthopädie

Definition:Die Orthopädie umfaßt die Prävention, Erkennungund Behandlung von angeborenen und erworbenenFormveränderungen und Funktionsstörungen, Er-krankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen derStütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1.1 Jahr Chirurgie.5 Jahre Orthopädie, davon mindestens 4 Jahre imStationsdienst.

Angerechnet werden können auf die 5-jährigeWeiterbildung in der Orthopädie 1/2 Jahr Weiter-bildung in Innerer Medizin oder Neurologie oderPathologie.Angerechnet werden können auf die 1-jährigeWeiterbildung in Chirurgie 1/2 Jahr Weiterbildung inAnästhesiologie oder Neurochirurgie oder 1/2 JahrTätigkeit in Anatomie.Das letzte Jahr der Weiterbildung muß in derOrthopädie abgeleistet werden.Auf die Mindestweiterbildungszeit werdenWeiterbildungszeiten im Schwerpunkt 27.C.1 vonnicht mehr als 1 Jahr angerechnet.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDiagnostik und Therapie von Krankheiten, Ver-letzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- undBewegungsorgane sowie ihrer Verlaufsformen ein-schließlich der pathophysiologischen undpathologisch-anatomischen Grundlagen, der Bio-mechanik, speziellen Untersuchungsverfahren undbildgebenden Verfahren des Gebietes einschließlichdes Strahlenschutzes, den konservativen Be-handlungsmethoden, der Herz-Lungen-Wieder-belebung und Schockbehandlung, der physikalischenTherapie, der technischen Orthopädie, der gebiets-bezogenen Rehabilitation einschließlich der selbstän-digen Durchführung der üblichen nichtspeziellenorthopädischen Operationen, sowie dem Grund-leistungs- und speziellen Labor des Gebietes.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über diekleine und mittlere Chirurgie, die chirurgische In-tensivmedizin und die Narkoseverfahren desGebietes.

Hierzu gehören in der Orthopädie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Prävention, Erkennung, Behandlung und Reha-

bilitation von angeborenen und erworbenenFormveränderungen und Funktionsstörungen,Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungs-folgen der Stütz- und Bewegungsorgane, auchunter Berücksichtigung der Besonderheitendieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

- speziellen Untersuchungstechniken des Gebieteseinschließlich des orthopädischen Anteiles dergesetzlichen Früherkennungsmaßnahmen

InternetfassungWeiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993,Fassung vom 14. Oktober 2001

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- der diagnostischen Radiologie des Gebieteseinschließlich des Strahlenschutzes

- Indikationsstellung zu und Befundbewertungvon CT, MRT, Szintigraphie und Angiographie

- der Sonographie des Gebietes- der konservativen und operativen Therapie des

Gebietes einschließlich der selbständigenDurchführung einer Mindestzahl der üblichennichtspeziellen orthopädischen Operationensowie die Mitwirkung bei Operationen höhererSchwierigkeitsgrade

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes- der physikalischen Therapie und der Kranken-

gymnastik einschließlich funktioneller undentwicklungsphysiologischer Übungsbehand-lungen sowie der Beschäftigungs- und Arbeits-therapie

- der Schulung des Gebrauchs orthopädischer undanderer Hilfsmittel

- der technischen Orthopädie- orthopädischer Rehabilitation- der Methodik und Durchführung des Grund-

leistungslabors des Gebietes sowie derBewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Proben-behandlung von Körperflüssigkeiten und Aus-scheidungen für das Labor des Gebietes sowiein der Einordnung der Befunde in das Krank-heitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- den gebietsbezogenen Gefäßerkrankungen- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schock-

behandlung- der Pharmakologie der im Gebiet ge-

bräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel(Pharmakokinetik, Wechsel- und Neben-wirkungen) einschließlich ihres therapeutischenNutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risikendes Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Aufla-gen bei der Arzneimittelverschreibung undArzneimittelprüfung sowie den hierbei zubeachtenden ethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- chirurgisch-operative Fertigkeiten einschließlich

der chirurgischen Intensivmedizin- Chirotherapie und Sportmedizin- Arbeits- und Sozialmedizin- die Durchführung von Laboruntersuchungen- neurologische Diagnostik

27.A Fachkunde27.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in

der OrthopädieVermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

27. B Fakultative Weiterbildung

27. B. 1 Fakultative Weiterbildung SpezielleOrthopädische Chirurgie

Definition:Die Spezielle Orthopädische Chirurgie umfaßt dieOperationen höherer Schwierigkeitsgrade beiangeborenen und erworbenen Formveränderungenund Funktionsstörungen sowie Erkrankungen,Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- undBewegungsorgane.

Weiterbildungszeit:2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstättegem. § 7 Abs.1.1 Jahr der Weiterbildung in der SpeziellenOrthopädischen Chirurgie muß zusätzlich zurGebietsweiterbildung abgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1 Jahr orthopädischeChirurgie während der Weiterbildung im GebietOrthopädie.

InternetfassungWeiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns i.d. Neufassung v. 1. Oktober 1993,Fassung vom 14. Oktober 2001

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Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie ein-schließlich der Vor- und Nachsorge sowie derRehabilitation nach speziellen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Speziellen OrthopädischenChirurgie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter

spezieller Eingriffe an der Wirbelsäule und denGliedmaßen, einschließlich solcher an der Hand

- diagnostischen und therapeutischen endosko-pischen Verfahren

- plastisch-orthopädischen Operationen

27. C Schwerpunkt

27. C. 1 Schwerpunkt Rheumatologie

Definition:Die Rheumatologie umfaßt die Diagnostik undoperative Therapie bei rheumatischen Erkrankungensowie die physikalische Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs.1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildungim Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes InnereMedizin oder 1/2 Jahr Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung.1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt mußzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik undoperativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungeneinschließlich der selbständigen Durchführung derOperationen des Schwerpunktes, der physikalischenTherapie und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- pathophysiologischen und pathologisch-ana-tomischen Grundlagen der Gelenk-, Wirbel-säulen- und Weichteilmanifestationen der ent-zündlich-rheumatischen Erkrankungen undderen Epidemiologie

- Symptomatologie und Diagnostik derErkrankungen des Schwerpunktes einschließlichder Sonographie des Schwerpunktes sowie derIndikation und Beurteilung anderer bild-gebender Verfahren und der Indikation zu undBewertung von einschlägigen Laborunter-suchungen

- der mikroskopischen Untersuchung der Syno-vialflüssigkeit

- der Bewertung histopathologischer Befunde desGebietes

- speziellen konservativen Behandlungsmethodendes Schwerpunktes einschließlich Lagerung,Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowieGelenkinjektionen

- physikalischer Therapie einschließlich Kranken-gymnastik, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

- Indikationsstellung und Durchführung rheuma-orthopädischer Operationen; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführter Ein-griffe

- Arbeits- und Sozialmedizin, sowie im Ver-sicherungs-, Fürsorge- und Rentenwesen

28. Pathologie

Definition:Die Pathologie umfaßt die Beratung undUnterstützung der in der Vorsorge und in derKrankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennungvon Krankheiten und ihren Ursachen, bei derÜberwachung des Krankheitsverlaufes, bei derBewertung therapeutischer Maßnahmen durch dieBeurteilung übersandten morphologischen Unter-suchungsguts oder durch Obduktion, auch beiversicherungsmedizinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.5 Jahre Pathologie.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Neuropathologie oderRechtsmedizin oder 1 Jahr Tätigkeit in Anatomie.

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Insgesamt 1 Jahr der Weiterbildung ist inAnästhesiologie oder Augenheilkunde oder Chirurgieoder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechts-krankheiten oder Innerer Medizin oder Kinder- undJugendmedizin oder Klinischer Pharmakologie oderMund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgieoder Neurologie oder Orthopädie oder Urologieabzuleisten.2 Jahre der Weiterbildung können bei einemniedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derpathologischen Anatomie, Histopathologie undZytopathologie zur morphologischen Erkennung vonKrankheiten.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überUntersuchungsmethoden der Molekularpathologie inder Histopathologie und Zytopathologie.

Hierzu gehören in der Pathologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- pathologischer Anatomie, besonders im

Obduktionswesen einschließlich der speziellenPräparations- und Nachweismethoden dermakroskopischen und mikroskopischenDiagnostik

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführterObduktionen einschließlich histologischerUntersuchungen und epikritischer Auswertun-gen

- der Asservierung für ergänzende Unter-suchungen

- der Herrichtung von obduzierten Leichen undder Konservierung von Leichen

- Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften desGebietes

- der Entnahme morphologischen Materials fürhistologische und zytologische Untersuchungeneinschließlich der Methoden der technischenBearbeitung, der Färbung sowie derApparatekunde des Gebietes

- der diagnostischen Histopathologie; hierzugehört eine Mindestzahl selbständig durch-geführter histopathologischer Untersuchungenaus verschiedenen Gebieten der Medizin sowieeine Mindestzahl selbständig durchgeführterSchnellschnittuntersuchungen

- den speziellen Methoden der morphologischenDiagnostik einschließlich der Immunhisto-chemie und Morphometrie

- der diagnostischen Zytopathologie; hierzugehört eine Mindestzahl selbständig durchge-führter Untersuchungen an zytologischenPräparaten aus verschiedenen Gebieten derMedizin

- der fotographischen Dokumentation- der interdisziplinären ärztlichen Zusammen-

arbeit und der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Grundzüge der Operationstechniken- Untersuchungsmethoden der Molekularpatho-

logie in der Histo- und Zytopathologie undZytogenetik

- Elektronenmikroskopie- Dokumentation und Statistik

28. B Fakultative Weiterbildung

28. B. 1 Fakultative WeiterbildungMolekularpathologie

Definition:Die Molekularpathologie umfaßt die Durchführungmolekularbiologischer Untersuchungsmethoden aneinem vom Pathologen nach dem entsprechendenmikroskopischen Bild ausgewählten Zell- und Ge-websmaterial.

Weiterbildungszeit:1 Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstättegem. § 7 Abs. 1.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Molekular-pathologie während der Weiterbildung im GebietPathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen der molekularen Pathologieund der praktischen Durchführung von Methoden der

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molekularen Diagnostik an menschlichem Gewebs-und Zellmaterial.

Hierzu gehören in der Molekularpathologie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Polymerase-Ketten-Reaktion und der Ana-

lyse der Amplifikationsprodukte- der in-situ-Hybridisierung

29. Pharmakologie und Toxikologie

Definition:Die Pharmakologie und Toxikologie umfaßt dieErforschung von Arzneimittelwirkungen und Ver-giftungen im Tierexperiment und am Menscheneinschließlich der Untersuchungen von Resorption,Verteilung, chemischen Veränderungen im Organis-mus und Elimination, die Mitarbeit bei der Entwick-lung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei derBewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Be-ratung von Ärzten in der Arzneitherapie und bei Ver-giftungsfällen sowie die Stellungnahme zu pharma-kologischen und toxikologischen Fragen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.4 Jahre in der experimentellen Pharmakologie undToxikologie.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie oder Pathologie oder 1/2Jahr Klinischer Pharmakologie oder bis zu 1 JahrTätigkeit in Biochemie oder Biophysik oder Chemie(einschließlich pharmazeutischer Chemie) oderphysikalischer Chemie oder Physik oder Physiologie.1 Jahr klinisch-pharmakologische Forschung.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen der tierexperimentellenForschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimittelnund Giften, der experimentellen Erzeugung vonKrankheitszuständen beim Tier, zur Wirkungsanalysevon Pharmaka, den biologischen Test- undStandardisierungsverfahren, den gebräuchlichen

Untersuchungsverfahren und Meßmethoden derPharmakologie.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überZüchtung, Haltung und Ernährung vonLaboratoriumstieren und die Isotopendiagnostik.

Hierzu gehören in der Pharmakologie undToxikologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den theoretischen Grundlagen der

o allgemeinen Pharmakologieo speziellen Pharmakologieo medizinisch wichtigen Gifte und deren Anti-

doteno biometrischen Methodeno Analyse und Bewertung pharmakologischer

und toxikologischer Wirkungen amMenschen

o Gesetze und Verordnungen für den Umgangmit Arzneimitteln

- der praktischen Tätigkeit dero Technik der tierexperimentellen Forschungo experimentellen Erzeugung von Krankheits-

zuständen beim Tiero biologischen Test- und Standardisierungs-

verfahreno wichtigsten enzymatischen Arbeitsmethodeno in der Pharmakologie gebräuchlichen che-

mischen Extraktions-, Isolierungs- undNachweisverfahren einschließlich physika-lischer und physikalisch-chemischer Meß-methoden

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Züchtung, Haltung und Ernährung von

Laboratoriumstieren- Isotopentechnik einschließlich des Strahlen-

schutzes- die Grundzüge der Histologie- die Grundzüge der elektrophysiologischen Me-

thoden- Stoffe, die als unvermeidbare Rückstände vor-

kommen oder wegen spezieller Wirkungenzugesetzt werden

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30. Phoniatrie und Pädaudiologie

Definition:Die Phoniatrie und Pädaudiologie umfaßt Er-krankungen und Störungen der Stimme, der Spracheund des Sprechens sowie kindliche Hörstörungen aufder Grundlage der anatomischen, physiologischen,diagnostischen und therapeutischen Grundlagen derHals-Nasen-Ohrenheilkunde und der Neurologie,Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugend-medizin und Stomatologie einschließlich Erkennt-nissen aus Linguistik, Phonetik, Psychologie, Verhal-tenswissenschaften, Pädagogik, Akustik, Kommuni-kationswissenschaften zur Berücksichtigung der ärzt-lichen Versorgung von Kranken mit Störungen derStimme, der Sprache, des Sprechens und kindlicherHörstörungen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungstätte gem. § 7 Abs. 1.2 Jahre Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.3 Jahre Phoniatrie und Pädaudiologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen-tialdiagnostik, Prophylaxe ,Therapie und Re-habilitation bei Stimmstörungen, Sprechstörungen,Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen.

Hierzu gehören in der Phoniatrie und Pädaudiologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den grundlegenden Methoden der Diagnostik

und Therapie von Hals-Nasen-Ohrenkrank-heiten, soweit dies für die Phoniatrie und Päd-audiologie notwendig ist

- der Erhebung der biographischen Anamnese beiStimm-, Sprech- und Sprachstörungen sowiekindlichen Hörstörungen auch unter Erhebungder Fremdanamnese

- instrumentellen Untersuchungen derPhonationsatmung einschließlich Pneumotacho-graphie, Spirometrie und weiteren Methoden

- instrumenteller Analyse der Stimmlippen-schwingungen mittels Stroboskopie und An-wendung weiterer Methoden

- indirekter und direkter optisch vergrößerterLaryngoskopie

- instrumenteller Analyse des Stimm- undSprachschalls in Frequenz- und Zeitbereichsowie der Stimmfeldmessung

- eingehender auditiver Beurteilung der Stimme,der Sprache und des Sprechens

- Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- undStimmberufen

- der Stimmhygiene- der Diagnostik der Grob- und Feinmotorik im

Zusammenhang mit Sprech- und Sprach-störungen, besonders auch im Bereich derArtikulationsorgane

- Diagnostik und Differentialdiagnostik vonorganischen, funktionellen, peripheren undzentralen Stimm-, Sprech- und Sprach-störungen, einschließlich der psychogenen oderpsychosomatischen Störungen sowie vonauditiven, visuellen, kinästhetischen undtaktilen Wahrnehmungsstörungen

- den Verfahren der Sprach- und Sprechtherapieeinschließlich aller dazugehörigen Maßnahmenzur Verbesserung der Kommunikation aufphonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene

- den Verfahren der Stimmtherapie einschließlichaller dazugehörender Maßnahmen zur Ver-besserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung,Tonusregulierung, Atmung, Artikulation undPhonation sowie Ersatzstimmbildung

- übenden Verfahren einschließlich autogenemTraining und Relaxationsbehandlung

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffenund postoperativer Behandlung unter Einschlußstimmverbessernder Maßnahmen

- der Gesprächs- und Verhaltenstherapie imZusammenhang mit den zum Gebiet gehörendenStimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen, inder Beratung und Führung von Patienten oderderen Angehörigen

- der alters- und entwicklungsgemäßen Kinder-audiologie

- subjektiven und objektiven Hörprüfungen ein-schließlich Screening-Verfahren und elektri-scher Reaktionsaudiometrie (ERA) und oto-akustischer Emissionen im Kindesalter

- Untersuchungen bei zentralen Hörstörungen imKindesalter

- der Anpassung von Hörgeräten, einschließlichtechnischer Hilfsmittel und Gebrauchsschulung,Erfolgskontrolle und funktionstechnischer Über-prüfung im Kindesalter

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- der Rehabilitation nach Cochlea-Implantationenim Kindesalter

- der Rehabilitation von Kommunikationsstörun-gen

- den Präventivmaßnahmen zur Früherkennungvon Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- medizinische, physikalische, technische, natur-

wissenschaftliche und pädagogische Grundlagender Neurologie, Psychiatrie, Pädiatrie, Kinder-und Jugendpsychiatrie, Zahnheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Humangenetik, Endo-krinologie, Psychosomatik, Arbeitsmedizin,Sozialmedizin, Audiologie und Elektroakustik,Biokybernetik, Psychologie, Sonderpädagogik,Phonetik, Linguistik, Sprecherziehung, Ge-sangspädagogik und Soziologie, soweit dies imZusammenhang mit Kommunikationsstörungenerforderlich ist

31. Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:Die Physikalische und Rehabilitative Medizin umfaßtdie sekundäre Prävention, die Erkennung, fachbe-zogene Diagnostik, Behandlung und Rehabilitationbei Krankheiten, Schädigungen und deren Folgen mitden Methoden der physikalischen Therapie, dermanuellen Therapie, der Naturheilverfahren und derBalneo- und Klimatotherapie sowie die Gestaltungdes Rehabilitationsplanes.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1.3 Jahre Physikalische und Rehabilitative Medizin.Angerechnet werden können auf die 3-jährigeWeiterbildung in Physikalischer Medizin bis zu 1Jahr Tätigkeit in einer Kureinrichtung.1 Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädieim Stationsdienst.Angerechnet werden können auf die 1-jährigeWeiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie 1/2 JahrWeiterbildung in Anästhesiologie oderFrauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

1 Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oderNeurologie im Stationsdienst.Angerechnet werden kann auf die 1-jährigeWeiterbildung in Innerer Medizin oder Neurologie1/2 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugend-medizin.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einemniedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in denphysikalischen Grundlagen, physiologischen undpathophysiologischen Reaktionsmechanismen, thera-peutischen Wirkungen und der praktischenAnwendung der Physiotherapiemethoden einschließ-lich der Funktionsdiagnostik des Gebietes.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über diePathogenese, Diagnostik, Differentialindikation undDifferentialtherapie von Erkrankungen des Be-wegungsapparates, des Herz-Kreislauf-Systems,traumatologischer, neurologischer und pädiatrischerErkrankungen.

Hierzu gehören in der Physikalischen undRehabilitativen Medizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- indikationsgerechtem Einsatz der Physiothera-

piemittel unter Berücksichtigung der klinischenZielstellung und der differenzierten Dosierungder Physiotherapiemittel einschließlich derentsprechenden Funktionsdiagnostik und derFührung der Therapie mittels Dosierungs-strategie

- der Arbeit in und Kontrolle vonRehabilitationsprogrammen und deren erfolgs-abhängiger Aktualisierung

- der gebietsspezifischen Rehabilitation- den Besonderheiten der physiotherapeutischen

Betreuung in ambulanten Einrichtungen, Klini-ken, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen so-wie im häuslichen Milieu

- der Anleitung und Motivierung der Patientenzur Durchführung von physiotherapeutischenHausprogrammen und der selbständigen An-wendung apparativer Physiotherapie

- der Anleitung, Motivierung und Beratung derPatienten zu gesundheitsförderndem prophylak-tischen und präventiven Verhalten

- der Früherkennung und -behandlung funktionel-ler Organerkrankungen

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- der Kombination der Physiotherapie mit derPharmakotherapie

- den Grundprinzipien der Naturheilverfahren, derManuellen Medizin und der Neuraltherapie

- der fachlichen und organisatorischen Anleitungeines Behandlerteams

- der Krankengymnastik- speziellen Bewegungstherapieverfahren ein-

schließlich der unterschiedlichen Behandlungs-methoden

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Funktionsdiagnostik und Therapiestrategie

bei Herz-, Kreislauf-, Gefäß-, Atemwegs-,rheumatischen und Stoffwechselerkrankungensowie in der Intensivmedizin des GebietesInnere Medizin

- die Beurteilung der muskulären und artikulärenFunktionen des Bewegungssystems einschließ-lich der Bewertung bildgebender Verfahren undkonservativer Therapieprinzipien sowie derOperationstechniken hinsichtlich der Besonder-heiten der postoperativen Physiotherapie undRehabilitation

- physiotherapeutische Nachbetreuung nachFrakturen, Gelenk- und weiteren Verletzungen

- die allgemeine Rehabilitation bei Erkrankungenaus den Gebieten der nichtoperativen Medizin

32. Plastische Chirurgie

Definition:Die Plastische Chirurgie umfaßt die Wiederher-stellung und Verbesserung der Körperform undsichtbar gestörten Körperfunktionen durch funktions-wiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe.

Weiterbildungszeit:6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1, davon 1/2 Jahr in der nichtspeziellenplastisch-chirurgischen Intensivmedizin.Angerechnet werden können bis zu 1 JahrWeiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgieoder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Urologie

oder bis zu 1/2 Jahr Weiterbildung in Pathologie oder1 Jahr Tätigkeit in Anatomie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten inkonstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-chirurgischen Eingriffen, welche die sichtbare Formoder die sichtbare Funktion wiederherstellen oderverbessern, nach Verletzungen, erworbenen Defektenoder altersregressiven Veränderungen oder beiFehlbildungen, einschließlich der plastischenChirurgie Brandverletzter.

Hierzu gehören in der Plastischen Chirurgie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der normalen und pathologischen Anatomie,

Teratologie und Entwicklungsgeschichte desEktoderm und Mesoderm

- der Diagnostik und Differentialdiagnostik vonFehlbildungen, erworbenen Defekten, alters-regressiven Veränderungen, Brandverletzungenoder Fehlbildungen, insbesondere in den hierzuerforderlichen Untersuchungsverfahren

- der Wundheilung und den Heilungsvorgängenund deren möglichen Komplikationen beiplastisch-chirurgischen Eingriffen

- der Indikationsstellung und Planung der ein-oder mehrzeitigen Operationsverfahren desGebietes

- den speziellen Verbänden und Techniken derRuhigstellung, insbesondere bei Transplan-tationen

- Lokal- und Regionalanästhesie- psychosomatischen Zusammenhängen bei ange-

borenen Fehlbildungen oder erworbenen Defek-ten und in der Rehabilitation

- der spezifischen Aufklärung des Patienten beirelativen Operationsindikationen des Gebietes,insbesondere bei formverändernden Operatio-nen

- den besonderen Behandlungsmethoden desGebietes bei thermischen, elektrischen, chemi-schen und strahlenbedingten Schädigungen so-wie bei der plastischen Chirurgie tumoröserVeränderungen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebie-tes

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- einer Mindestzahl selbständig durchgeführteroperativer Eingriffe des Gebietes einschließlichder mikrochirurgischen Techniken

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) unddie für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-lichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmako-kinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzlichen Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittel-prüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- der Methodik und Durchführung desGrundleistungslabors des Gebietes sowie derBewertung der Befunde

- der Probenentnahme und Probenbehandlungvon Körperflüssigkeiten und Ausscheidungenfür das Labor des Gebietes sowie in derEinordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Durchführung der Laboruntersuchungen

32.A Fachkunde

32.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Plastischen Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

32. B Fakultative Weiterbildung

32. B. 1 Fakultative Weiterbildung in derSpeziellen Plastisch-ChirurgischenIntensivmedizin

Definition:Die Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizinumfaßt die Intensivüberwachung und Intensiv-behandlung von plastisch-chirurgischen Patienten,deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen inlebensbedrohlicher Weise gestört sind und durchintensive therapeutische Verfahren unterstützt oderaufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der SpeziellenPlastisch-Chirurgischen Intensivmedizin müssenzusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistetwerden.Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizinwährend der Weiterbildung in der PlastischenChirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,in den theoretischen Grundlagen und der praktischenDurchführung der Intensivüberwachung undIntensivbehandlung des Gebietes einschließlich derBehandlungsverfahren, Ernährungsregimes undspeziellen intensivmedizinischen Verfahren desGebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen undFertigkeiten in- der differenzierten Beatmungstechnik ein-

schließlich der Beatmungsentwöhnung, ins-besondere bei Langzeitbeatmung sowie den fürdie Beatmung notwendigen Analgesierungs-und Sedierungsverfahren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutemOrganversagen

- der diagnostischen und therapeutischenBronchoskopie

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- den differenzierten Punktions- und Kathe-terisierungstechniken des Gefäßsystems ein-schließlich hierbei durchführbarer Meßver-fahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypother-mie

- der differenzierten Intensivtherapie bei odernach Operationen, Traumata und bei Organ-versagen einschließlich der Herz-Lungen-Wie-derbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisseüber- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche

und ethische Aspekte der Intensivmedizin

33. Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:Die Psychiatrie und Psychotherapie umfaßt Wissen,Erfahrungen und Befähigungen zur Erkennung,nichtoperativen Behandlung, Prävention und Reha-bilitation hirnorganischer, endogener, persönlich-keitsbedingter, neurotischer und situativ-reaktiverpsychischer Krankheiten oder Störungen ein-schließlich ihrer sozialen Anteile und psycho-somatischen Bezüge unter Anwendung somato-,sozio- und psychotherapeutischer Verfahren.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr Neurologie.4 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon 3Jahre im Stationsdienst.Angerechnet werden können auf die 4-jährigeWeiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie biszu 1 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie oder 1/2 JahrWeiterbildung in Neurochirurgie oder Neuro-pathologie oder 1/2 Jahr Tätigkeit in Neuro-physiologie oder Medizinpsychologie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen, der Diagnostik,Differentialdiagnostik und Therapie psychischer

Erkrankungen und Störungen unter Anwendung derSomato-, Sozio- und Psychotherapie.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überNeurologie.

Hierzu gehören in der Psychiatrie undPsychotherapie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Theorie und Technik der Anamnese- und

Befunderhebung unter Einbeziehung biologisch-somatischer, psychopathologischer, psychologi-scher, psychodynamischer und sozialer Ge-sichtspunkte

- der beschreibenden und operationalisiertenKlassifikation, Diagnose und Differential-diagnose psychischer Krankheiten undStörungen unter Berücksichtigung ihrer Häufig-keit und Erscheinungsformen

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie- der psychopathologischen Symptomatik und der

neuropsychologischen Diagnostik organischerErkrankungen und Störungen des zentralenNervensystems

- diagnostischen Methoden des Gebieteseinschließlich der standardisierten Befunder-hebung unter Anwendung von Fremd- undSelbstbeurteilungsskalen

- der psychodiagnostischen Testverfahren- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen

und Störungen auch bei chronischen Verläufen- den Entstehungsbedingungen psychischer

Krankheiten und Störungen einschließlich derensomatischer, psychologischer, psychodynami-scher und sozialer Faktoren mit disponierenden,auslösenden und verlaufbestimmenden Aspek-ten unter Einbeziehung der Erkenntnisse andererWissenschaftsbereiche

- der Behandlung psychischer Krankheiten undStörungen mit der Definition von Behandlungs-zielen, der Festlegung eines Therapieplanes, derIndikationsstellung für verschiedene Therapie-verfahren einschließlich Anwendungstechnikund Erfolgskontrolle; hierzu gehören insbe-sondere somato-, sozio- und psychotherapeu-tische Verfahren

- Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfall-verhütung und Verhütung unerwünschterTherapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäreund quartäre Prävention) unter Einbeziehungvon Familienberatung, Krisenintervention,Sucht- und Suizidprophylaxe

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- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Be-wertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechtenProbenbehandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuch-lichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Pharmako-dynamik, Wechsel- und Nebenwirkungen) ein-schließlich ihres therapeutischen Nutzens (auchKosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arznei-mittelmißbrauchs, gesetzlichen Auflagen bei derArzneimittelverschreibung und Arzneimittel-prüfung sowie den hierbei zu beachtendenethischen Grundsätzen

- der sozialpsychiatrischen Behandlung undRehabilitation einschließlich extramuraler,komplementärer Versorgungsstrukturen, Ergo-therapie sowie multidisziplinärer Teamarbeitund Gruppenarbeit mit Patienten, Angehörigenund Laienhelfern

- den theoretischen Grundlagen der Psycho-therapie, insbesondere allgemeiner undspezieller Neurosenlehre, Entwicklungs- undPersönlichkeitspsychologie, Lernpsychologieund Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppeund Familie, Psychosomatik, entwicklungsge-schichtlichen, lerngeschichtlichen und psycho-dynamischen Aspekten von Persönlichkeits-störungen, Psychosen, Süchten und Alterser-krankungen

- der therapeutischen Anwendung der Grund-orientierungen, Tiefenpsychologie oderVerhaltens- und kognitive Therapie (Einzel-,Paar-, Gruppen- und Familientherapie); mit demSchwerpunkt auf einem der beiden Haupt-verfahren; hierzu gehört eine Mindestzahlabgeschlossener und dokumentierter tiefen-psychologischer Einzelbehandlungen mitSupervision, auch durch Gruppensupervisionoder eine Mindestzahl abgeschlossener unddokumentierter verhaltens- und kognitiv-therapeutischer Behandlungen mit Supervision,auch durch Gruppensupervision

- der praktischen Anwendung eines weiterenPsychotherapieverfahrens

- der praktischen Anwendung von Ent-spannungsverfahren

- der Krisenintervention, supportiven Verfahrenund Beratung

- der psychiatrisch-psychotherapeutischen Kon-sil- und Liaisonarbeit

- der Balintgruppenarbeit- der Selbsterfahrung in der Tiefenpsychologie

oder Verhaltens- und kognitiven Therapie;hierzu gehört eine Mindeststundenzahl in einerSelbsterfahrungsgruppe oder Einzelselbst-erfahrung

- der Indikationsstellung und Bewertung derElektroenzephalographie; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig beurteilter Elektro-enzephalogramme

- der Indikationsstellung, Methodik undBefundbewertung bildgebender neuroradiolo-gischer Verfahren

- der Dokumentation von Befunden, demärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Be-stimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichs-versicherungsordnung, Sozialgesetzbuch,Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Ju-gend- und Arbeitsschutzgesetz und andereBestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei derUnterbringung und Behandlung psychischKranker unter besonderer Berücksichtigung derärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen undtypischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-,Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit,einschließlich Personenrechtsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- Indikationsstellung und Technik neurologischer

Behandlungsverfahren einschließlich der Akut-und Intensivversorgung sowie der Rehabili-tation

- Anatomie, Physiologie und Biochemie deszentralen, peripheren und vegetativen Nerven-systems

- Neuropathologie und pathologische Neuro-physiologie des zentralen Nervensystems

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psycho-therapie aus dem Gebiet der Neurologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Methodik und Technik der neurologischen

Untersuchungen, soweit dies für die

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Differentialdiagnose psychiatrischer Erkrankun-gen erforderlich ist

- Diagnostik und Differentialdiagnostik neuro-logischer Krankheitsbilder, soweit dies für dieDiagnose und Therapie psychiatrischer Erkran-kungen erforderlich ist

33.A Fachkunde

33.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Psychiatrie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

33.B Fakultative Weiterbildung

33.B.1 Fakultative Weiterbildung KlinischeGeriatrie

Definition:Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention,Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körper-licher und seelischer Erkrankungen im biologischfortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderemMaße zu dauernden Behinderungen und dem Verlustder Selbständigkeit führen, unter Anwendung derspezifischen geriatrischen Methodik in stationärenEinrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellunggrößtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der KlinischenGeriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derÄtiologie, Pathogenese, Pathophysiologie undSymptomatologie von Erkrankungen undBehinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und

Symptomatologie von Erkrankungen undBehinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnosti-schen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie vonkörperlichen und seelischen Erkrankungen imbiologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz- den speziellen pharmakodynamischen Beson-

derheiten und der Dosierung von Arzneimittelnsowie der Medikamenteninteraktionen beiMehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen

und logopädischen Maßnahmen- der Reintegration zur Bewältigung der Alltags-

probleme- der Gerontoprophylaxe einschließlich der

Ernährungsberatung und Hygieneberatung- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung

sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederungund der Möglichkeiten teilstationärer Be-handlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams- den Einweisungsmodalitäten nach den ent-

sprechenden gesetzlichen Grundlagen- dem Versicherungs- und Rentenwesen und

Sozialhilfebereich

34. Psychotherapeutische Medizin

Definition:Die Psychotherapeutische Medizin umfaßt die Er-kennung, psychotherapeutische Behandlung, diePrävention und Rehabilitation von Krankheiten undLeidenszuständen, an deren Verursachung psycho-soziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitungund/oder körperlich-seelische Wechselwirkungenmaßgeblich beteiligt sind.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.3 Jahre Psychotherapeutische Medizin, davon 2 Jahreim Stationsdienst.1 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.

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Angerechnet werden können auf die 1-jährigeWeiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie 1/2Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrieund -psychotherapie oder 1/2 Jahr Tätigkeit inmedizinischer Psychologie oder medizinischerSoziologie.1 Jahr Innere Medizin.Angerechnet werden können auf die 1-jährigeWeiterbildung in Innerer Medizin 1/2 JahrWeiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheitenoder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinder-und Jugendmedizin oder Neurologie oder Orthopädie.2 Jahre der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dentheoretischen Grundlagen, in der Diagnostik undDifferentialdiagnostik seelisch bedingter undmitbedingter Krankheiten und solcher Leidens-zustände, an deren Entstehung psychosomatische undsomatopsychische Momente maßgeblich beteiligtsind, sowie in der differenzierten Indikationsstellungund selbständigen, eigenverantwortlich durchgeführ-ten Psychotherapie im ambulanten und stationärenBereich, einschließlich präventiver und rehabilitativerMaßnahmen.

Hierzu gehören in der PsychotherapeutischenMedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den theoretischen Grundlagen, insbesondere

Psychobiologie, Ethologie, Psychophysiologie,Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre,allgemeiner und spezieller Psychopathologie,psychiatrischer Nosologie einschließlich Klas-sif-ikation allgemeiner und spezieller Neurosen-lehre und Psychosomatik einschließlich derDiagnose, Differentialdiagnose, Pathogenese,Psychodynamik und des Verlaufes der Er-krankungen des Gebietes

- den theoretischen Grundlagen in der Sozial-,Lernpsychologie und allgemeiner und speziellerVerhaltenslehre zur Pathogenese und Verlaufder Erkrankungen des Gebietes

- psychodiagnostischen Testverfahren und derVerhaltensdiagnostik

- Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie undGruppe

- den theoretischen Grundlagen derpsychoanalytisch begründeten und kognitiv-

behavioralen Psychotherapiemethoden ein-schließlich der Indikation für spezielle Thera-pieverfahren

- Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention,Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisations-psychologie und Familienberatung

- psychoanalytisch begründeter oder verhaltens-therapeutischer Diagnostik; hierzu gehört eineMindestzahl selbständig durchgeführterUntersuchungen (analytisches Erstinterview,biographische Anamnese bzw. Verhaltens-analyse) einschließlich supervidierten Unter-suchungen

- der Durchführung tiefenpsychologischerPsychotherapie oder kognitiv-behavioralerTherapie; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter Behandlungeneinschließlich supervidierter Behandlungen(Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapie)

- der Durchführung von suggestiven undentspannenden Verfahren

- der Durchführung der supportiven Psycho-therapie und Notfallpsychotherapie

- der Anwendung weiterer tiefenpsychologischerVerfahren oder erlebensorientierter Verfahrenund averbaler Verfahren

- dem psychosomatisch-psychotherapeutischenKonsiliar- und Liaisondienst

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz u.a. Bestimmungen) und für dieArzt- Patienten-Beziehung wichtigen Rechts-normen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Balint-Gruppenarbeit- der Einzelselbsterfahrung und Gruppen-

selbsterfahrung, ständig begleitend während dergesamten Weiterbildungszeit

- der psychosomatischen Begutachtung beifachspezifischen und typischen Fragestellungenin der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligenGerichtsbarkeit

Hierzu gehören in der PsychotherapeutischenMedizin aus dem Gebiet der Inneren Medizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in

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- der Diagnostik und Differentialdiagnostikhäufiger innerer Erkrankungen einschließlichder medikamentösen, diätetischen, physika-lischen Behandlung, der Therapie chronischerErkrankungen, der Notfalltherapie und Reha-bilitation, soweit für psychosomatische Erkran-kungen erforderlich

Hierzu gehören in der PsychotherapeutischenMedizin aus dem Gebiet der Psychiatrie undPsychotherapie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der psychiatrischen Anamnese und Befund-

erhebung sowie der Behandlung psychischerErkrankungen unter Nutzung psycho-pharmakologischer und soziotherapeutischerVerfahren, soweit für psychosomatischeErkrankungen erforderlich

35. Rechtsmedizin

Definition:Die Rechtsmedizin umfaßt die Entwicklung, An-wendung und Beurteilung medizinischer undnaturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechts-pflege.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1/2 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.1 Jahr Pathologie.3 1/2 Jahre in einem Institut für Rechtsmedizin.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.Angerechnet werden können auf die 3 1/2 -jährigeWeiterbildung in einem Institut für Rechtsmedizinein 1/2 Jahr Weiterbildung in Allgemeinmedizin oderÖffentliches Gesundheitswesen oder 1/2 JahrTätigkeit in Anatomie oder 1/2 Jahr in klinischer odertheoretisch-medizinischer Tätigkeit.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derrechtsmedizinischen Tätigkeit einschließlich derrechtsmedizinischen Sektionstechnik und derErstattung von schriftlichen und mündlichen Gut-achten über Kausalzusammenhänge im Rahmen derTodesermittlung und zu forensisch-psychopatho-

logischen Fragestellungen sowie über Asservierungvon Spuren, Beurteilung von Verletzungen beiLebenden und Toten, Beurteilung von Intoxikationen,forensische Serologie, gerichtsmedizinische Spuren-kunde und Versicherungsmedizin.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über dieRechtsstellung medizinischer Sachverständiger undpsychiatrische Krankheitsbilder in Bezug zuforensischen Fragestellungen.

Hierzu gehören in der Rechtsmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Tat- und Fundortexpertisen sowie Leichen-

schauexpertisen- der Sektionstechnik einschließlich der wich-

tigsten Präparations- und Nachweismethodensowie der makroskopischen und mikrosko-pischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindest-zahl selbständig durchgeführter gerichtlicherObduktionen einschließlich der erforderlichenweiterführenden, insbesondere histologischenUntersuchungen und der Erstellung derGutachten sowie die Teilnahme an einerMindestzahl weiterer Obduktionen mit Begut-achtung zwischen morphologischem Befundund Geschehensablauf

- Sektionstechniken und einschlägigen Nach-weismethoden der Pathologie; hierzu gehört dieTeilnahme an einer Mindestzahl von Ob-duktionen in der Pathologie

- der Darstellung des Kausalzusammenhanges imRahmen der Todesermittlung unter Auswertungder Ermittlungsakten und der Untersuchungs-ergebnisse; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig erarbeiteter Darstellungen

- der mündlichen Gutachtenerstattung vor Gerichtund in der Erstattung schriftlicher Gutachten zuforensischen psychopathologischen Frage-stellungen; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig erarbeiteter Gutachten

- Spurenasservierung und Schnellmethoden zurSpurenasservierung

- die Beurteilung von Verletzungen bei Lebendenund Toten einschließlich strafrechtlicher, ver-sicherungs- und verkehrsmedizinischer Frage-stellungen

- der Beurteilung von Intoxikationen beiLebenden und Leichen einschließlich der hierzuerforderlichen Kenntnisse der Materialsicherung

- der forensischen Serologie- der Versicherungsmedizin einschließlich der

Erstellung von Gutachten zu Kausalitätsfragen

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- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Pathologie- die Rechtsstellung der medizinischen Sachver-

ständigen- die Psychiatrie einschließlich der Praxis der

psychiatrischen Krankheitsbilder und der Be-ziehungen psychiatrischer Krankheitsbilder zuforensischen Fragestellungen

36. Strahlentherapie

Definition:Die Strahlentherapie umfaßt die Strahlenbehandlungeinschließlich derjenigen mit strahlensensibilisieren-den Substanzen und Verfahren mit Schwerpunkt inder Onkologie sowie den Strahlenschutz mit seinenphysikalischen, biologischen und medizinischenGrundlagen.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1davon 1 Jahr im Stationdienst.1 Jahr Diagnostische Radiologie.3 Jahre Strahlentherapie.2 Jahr der Weiterbildung können bei einem nieder-gelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derStrahlenbiologie und Strahlenphysik, der Be-strahlungsplanung mit Röntgensimulation undSchnittbildverfahren, in der Röntgen-Weichstrahl-therapie und in der Nahbestrahlung, der Orthovolt-therapie, der Teletherapie mit Teilchenbeschleuni-gern und radioaktiven Quellen und der Brachy-therapie, im Schwerpunkt zur Behandlung vonTumoren im Rahmen der Onkologie bei inter-disziplinären Therapiekonzepten sowie den Strahlen-schutz mit seinen physikalischen, biologischen undmedizinischen Grundlagen.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen überChemotherapie und Immuntherapie bei neo-plastischen Erkrankungen sowie immunologische undhormonelle Dysfunktionen und die therapeutischeAnwendung anderer Strahlenarten, die Gerätekundeeinschließlich der Dosimetrie.

Hierzu gehören in der Strahlentherapie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- den Grundlagen der Strahlenbiologie bei

therapeutischer und diagnostischer Anwendungvon ionisierenden Strahlen

- den Grundlagen der Strahlenphysik bei dertherapeutischen und diagnostischen Anwendungvon ionisierenden Strahlen

- dem Strahlenschutz einschließlich des baulichenund apparativen Strahlenschutzes, offener undgeschlossener radioaktiver Strahler, derPersonalüberwachung, des Strahlenschutzes desPatienten und der rechtlichen Grundlagen desStrahlenschutzes

- der Pathophysiologie und Klinik bösartigerNeubildungen und nicht bösartigerErkrankungen

- der Strahlentherapie einschließlich derIndikation, Planung und Durchführung derBehandlung bösartiger Tumoren und nichtbösartiger Erkrankungen

- der medikamentösen Begleitbehandlung(Radiosensitizer, Hyperthermie)

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungs-medizin

- den Grundlagen der Sonographie undRöntgendiagnostik sowie MRT, soweit dies zurBestrahlungsplanung indiziert ist

- den Grundlagen der medizinischen Statistik imRahmen der Onkologie

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz und andereBestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-übung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- immunologische und hormonelle Dysfunktionen- die Chemotherapie und Immuntherapie bei neo-

plastischen Erkrankungen- Gerätekunde- die Dosimetrie von Quanten- und Korpuskular-

strahlen- die therapeutische Anwendung anderer

Strahlenarten

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37. Transfusionsmedizin

Definition:Die Transfusionsmedizin umfaßt die Herstellung vonBlutbestandteilkonserven und deren Aufbereitungenfür spezielle Anwendungen, die Spendetauglichkeits-beurteilung für die Durchführung von Blutspendeneinschließlich Eigenblutspende, Plasma- undZytapherese, der Erkennung besonderer Spende-risiken und der Behandlung von Zwischenfällensowie der Techniken der präparativen und thera-peutischen manuellen und apparativen Hämaphereseund der Durchführung und Beurteilung immun-hämatologischer Untersuchungen von Antigenensowie Allo- und Autoantikörpern, der Blutbestand-teile einschließlich der Durchführung und Beur-teilung von Untersuchungen der trans-fusionsmedizinisch relevanten Infektions- undGerinnungsparameter einschließlich der quantitativenund qualitativen hämatologischen Parameter derkorpuskulären Blutbestandteile, der Kontrolle undSicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserveneinschließlich der gesetzlichen Bestimmungen undRichtlinien.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.2 Jahre Weiterbildung in Anästhesiologie oderChirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizinoder Orthopädie oder Urologie.3 Jahre Transfusionsmedizin in Transfusionsdienstenoder transfusionsmedizinischen Instituten.Angerechnet werden können auf die 3-jährigeWeiterbildung in Transfusionsmedizin 1 JahrWeiterbildung in Laboratoriumsmedizin oder 1/2Jahr Weiterbildung in Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derSpendetauglichkeitsbeurteilung, der Erkennung be-sonderer Spenderisiken und in der Behandlung vonZwischenfällen, der Herstellung von Blut-bestandteilkonserven einschließlich der Aufbereitungfür spezielle Anwendungen, den Techniken derpräparativen und therapeutischen manuellen undapparativen Hämapherese, der Kontrolle undSicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven,der Anwendung des technischen Gerätes desGebietes, der Durchführung und Beurteilung

immunhämatologischer Untersuchungen vonAntigenen sowie Allo- und Autoantikörpern, derDurchführung und Beurteilung von Untersuchungender transfusionsmedizinisch relevanten Infektions-marker, Gerinnungsparameter und quantitativen undqualitativen hämatologischen Parameter derkorpuskulären Blutbestandteile, in der Hämotherapieund in der Klinik der Herz-Kreislauf-Störungensowie der Krankheiten des Blutes und derblutbildenden Organe, in der Beurteilung von EKGund Laboratoriumsdiagnostik, soweit dies für dieSpender- und Patientenüberwachung erforderlich ist,in der primären Notfallversorgung des Herz-Kreislaufversagens einschließlich der Schockbe-handlung.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen übergesetzliche Bestimmungen und die Funktionsweiseder Laboratoriumsgeräte und die Datenverarbeitungsowie die transfusionsmedizinisch relevantenklinisch-chemischen und mikrobiologischen Para-meter und die Grundlagen der Hämogenetik.

Hierzu gehören in der Transfusionsmedizin1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- der Spendetauglichkeitsbeurteilung für

o die Durchführung von Blutspendeneinschließlich Eigenblutspenden, Plasma-und Zytapherese

o die Erkennung besonderer Spenderisikenund die Behandlung von Zwischenfällen

- der Herstellung vono Blutbestandteilkonserven, Aufbereitungen

für spezielle Anwendungen- den Techniken der präparativen und therapeu-

tischen manuellen und apparativenHämapherese

- der Kontrolle und Sicherung der Qualität vonBlutbestandteilkonserven gemäß den Richtliniender Bundesärztekammer

- der Überwachung der Funktionsfähigkeit destechnischen Gerätes, z.B. von Zellseparatoren,prozessorgesteuerten Automaten

- der Dokumentation von Befunden und Unter-suchungsergebnissen

- der Durchführung und Beurteilungimmunhämatologischer Untersuchungen vonAntigenen sowie Allo- und Autoantikörperno der Erythrozyten unter Einschluß der

Polyagglutinationsphänomeneo der Leukozyten einschließlich der Gewebs-

typen (HLA)o der Thrombozyten

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o des Plasmas- der Durchführung und Beurteilung von Unter-

suchungen der transfusionsmedizinisch rele-vanten Infektionsmarker, Gerinnungsparametersowie quantitativen und qualitativen hämato-logischen Parameter der korpuskulären Blut-bestandteile

- der Hämotherapieo bei der Indikationsstellung und Beurteilung

der Wirksamkeit sowie metabolischer,immunologischer und infektionsbedingterRisiken

o bei der Beurteilung der Verträglichkeits-untersuchungen von Erythrozyten, Throm-bozyten und Leukozyten

o bei der Beurteilung hämostaseologischer Be-funde

o für die konsiliarische Beratung in trans-fusionsmedizinischen Fragen

o bei der Abklärung von Transfusions-zwischenfällen

- der Klinik der Herz-Kreislaufstörungen sowieder Krankheiten des Blutes und der blut-bildenden Organe

- der Beurteilung von EKG und Labora-toriumsdiagnostik, soweit dies für die Spender-und Patientenüberwachung erforderlich ist

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbe-lebung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Beurteilung von transfusionsmedizinisch

relevanten klinisch-chemischen und mikrobio-logischen Parametern

- die Grundlagen der Hämogenetik- die einschlägigen nationalen und europäischen

gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien inder jeweils gültigen Fassung

- die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräteund der Datenverarbeitung

38. Urologie

Definition:Die Urologie umfaßt die Prävention, Erkennung,Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge derErkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen desmännlichen Urogenitalsystems und der weiblichenHarnorgane, die Kinderurologie, die urologischeOnkologie und die Andrologie.

Weiterbildungszeit:5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7Abs. 1.1 Jahr Chirurgie im Stationsdienst.4 Jahre Urologie.Angerechnet werden können auf die 4-jährigeWeiterbildung in Urologie 1/2 Jahr Weiterbildung inFrauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinder-chirurgie oder Plastischer Chirurgie oder 1/2 JahrTätigkeit in Anatomie.1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niederge-lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derspeziellen Anatomie, Physiologie, Pathologie undPharmakologie, der Diagnostik und Therapie desGebietes einschließlich der Indikationsstellung, derDurchführung und Nachbehandlung urologisch-operativer, endoskopischer und instrumentellerEingriffe mit der selbständigen Durchführung derüblichen nichtspeziellen urologischen Eingriffe, derLokal- und Regionalanästhesie des Gebietes, derSonographie und der Röntgendiagnostik des Gebieteseinschließlich des Strahlenschutzes, der Wieder-belebung und Schockbehandlung und den mikro-biellen Laboruntersuchungen des Gebietes.Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über dieallgemeine Chirurgie, insbesondere die Chirurgie derBauchorgane, die Lokal- und Regionalanästhesie desGebietes, die Wiederbelebung und Schockbehand-lung sowie die Indikationsstellung zur Isotopen-diagnostik, Strahlen- und Lasertherapie des Gebietesund über die Durchführung der Laboratoriums-untersuchungen des Gebietes.

Hierzu gehören in der Urologie1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie,

Pathologie, Diagnostik und Therapie der Er-krankungen des Gebietes einschließlich derUntersuchungsmethoden des Gebietes insbe-sondere der endoskopischen Untersuchungs-methoden des Harntraktes, der Stanz- und Saug-biopsie, der urodynamischen Verfahren

- der Sonographie des Gebietes; hierzu gehörteine Mindestzahl selbständig durchgeführtersonographischer Untersuchungen und sono-graphisch gesteuerter Interventionen

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- der Methodik und Durchführung des Grund-leistungslabors des Gebietes sowie der Bewer-tung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Proben-behandlung von Körperflüssigkeiten undAusscheidungen für das Labor des Gebietessowie in der Einordnung der Befunde in dasKrankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellenLabors des Gebietes sowie der Bewertung derBefunde

- der Indikationsstellung und Durchführung derRöntgendiagnostik und der Indikationsstellungzur Strahlentherapie bei urologischen Erkran-kungen einschließlich des Strahlenschutzes

- der Indikation der präventiven, konservativenund operativen Maßnahmen des Gebieteseinschließlich der selbständigen Durchführungder üblichen nichtspeziellen urologischenOperationen; hierzu gehört eine Mindestzahlselbständig durchgeführter operativer Eingriffeund die Mitwirkung bei Eingriffen höhererSchwierigkeitsgrade

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schock-therapie

- der Indikation und Durchführung der Infusions-und Transfusionstherapie

- der Nachbehandlung einschließlich der Stein-metaphylaxe und Tumornachsorge

- der parenteralen und enteralen Ernährungs-therapie

- der urologischen Onkologie- der urologischen Andrologie einschließlich

spermatologischer Untersuchungsmethoden- der extrakorporalen Stoßwellenlithotrypsie

(ESWL)- der Indikation zur Laserbehandlung- der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik- der Indikationsstellung zu weiteren bild-

gebenden Verfahren wie CT und MRT- der Pharmakologie der im Gebiet

gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel(Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkun-gen) einschließlich ihres therapeutischenNutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risikendes Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auf-lagen bei der Arzneimittelverschreibung undArzneimittelprüfung sowie den hierbei zubeachtenden ethischen Grundsätzen

- Dokumentation von Befunden, ärztlichemBerichtswesen, einschlägigen Bestimmungender Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungs-ordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassen-

verträge, Rentenversicherung, Unfallversiche-rung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeits-schutzgesetz und andere Bestimmungen) undfür die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigenRechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus-

übung- der Begutachtung

1.1Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über- die Durchführung der Isotopendiagnostik des

Gebietes- die Laserbehandlung- die Befundbewertung weiterer bildgebender

Verfahren wie CT und MRT- Dialyse- die Durchführung der Laboruntersuchungen des

Gebietes

1.2 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in derUrologie aus dem Gebiet der Chirurgie über- operative Fertigkeiten, insbesondere in der

Bauchchirurgie

38.A Fachkunde

38.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen inder Urologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehenderKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in derDurchführung derjenigen Laborleistungen, die demGebiet zugeordnet werden und über Grundleistungs-und spezielles Labor des Gebietes hinausgehen.Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

38. B Fakultative Weiterbildung

38. B. 1 Fakultative Weiterbildung SpezielleUrologische Chirurgie

Definition:Die Spezielle Urologische Chirurgie umfaßt dieschwierigen Operationen, auch bei Fehlbildungenund Verletzungen des männlichen Urogenitalsystemsund der weiblichen Harnorgane.

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Weiterbildungszeit:2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstättegem. § 7 Abs. 1.1 Jahr der Weiterbildung in Spezieller UrologischerChirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildungabgeleistet werden.Angerechnet werden kann 1 Jahr urologischeChirurgie während der Weiterbildung in derUrologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:Vermittlung, Erwerb und Nachweis speziellerKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welcheüber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,bei großen Eingriffen an Nieren, Harnleiter und imRetroperitoneum sowie bei großen Eingriffen an derBlase einschließlich transurethraler Eingriffe, großenEingriffen an der Prostata und der Harnröhre und amGenitale einschließlich endoskopischer Eingriffe;hierzu gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter operativer Eingriffe.

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Abschnitt II

1. Allergologie

Definition:Die Allergologie umfaßt die durch Allergeneausgelösten Erkrankungen verschiedensterOrgansysteme einschließlich deren Prävention,Diagnostik und Behandlung.

Weiterbildungszeit:1. 4jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung

zum Führen einer Gebietsbezeichnung.2. 2jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungs-

stätte gemäß § 7 Abs. 1. Bis zu 1/2 Jahr kann dieWeiterbildung an einem Institut für Immunologieoder Klinisch-Immunologische Diagnostik ange-rechnet werden. Hautärzte müssen über ihreMindestweiterbildungszeit im Gebiet hinaus einemindestens 15monatige Weiterbildung bei einembefugten Arzt nachweisen.

3. Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Internisten mit derSchwerpunktbezeichnung Pneumologie undKinder- und Jugendärzte müssen über ihreMindestweiterbildungszeit im Gebiet/Schwer-punkt hinaus eine mindestens 18monatige Weiter-bildung bei einem ermächtigten Arzt nachweisen.

4. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abge-schlossen.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen allergischer und immunolo-gischer Erkrankungen

- der Pathogenese, Klinik, Prognose,Prävention spezifisch allergischer Erkrankun-gen

- der Diagnostik allergischer Erkrankungeneinschließlicho Durchführung von Epikutan-, Scratch-,

Prick- und Intrakutan-Testen einschließ-lich der Provokationsteste und der dazu-gehörigen Meßmethoden

- der speziellen Therapie allergischer Erkran-kungen einschließlich der Hyposensibi-lisierung

- der Behandlung des allergischen Schocks- den Grundlagen der Technik, Indikations-

stellung und Auswertung immunologischer

Methoden zum Nachweis von Antikörpernoder sensibilisierten T- Zellen

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

Definition:Die Balneologie und Medizinische Klimatologieumfaßt die Therapie mit ortsgebundenen natürlichenHeilquellen, -sedimenten und -gasen in Form vonBädern, Trinkkuren und Inhalationen nach fest-gelegtem Heilplan bei komplexer Nutzung von Diät,Ruhe und Bewegung einschließlich der Einbeziehunglandschaftlicher und klimatischer Faktoren.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit.2. Teilnahme an einem einführenden allgemeinen

Kurs für medizinische Balneologie und Klimato-logie von 3 Wochen Dauer.

3. Teilnahme an einem aufbauenden gegliedertenKurs für medizinische Balneologie und Klima-tologie von insgesamt 3 Wochen Dauer.

4. Erwerb von Kenntnissen in der Kurmedizin inmindestens 1jähriger Tätigkeit in einem staatlichanerkannten und im Deutschen Bäderkalenderaufgeführten Heilbad oder Kurort.Die Indikation dieses Ortes muß der Indikationdes vorgesehenen Niederlassungsortes als Bade-oder Kurarzt weitgehend entsprechen.Die Bezeichnung Badearzt oder Kurarzt darf nurgeführt werden, wenn der Arzt in einem amtlichanerkannten Bade- oder Kurort als Bade- oderKurarzt tätig ist.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der unter2. geforderten Kurse und den anderenWeiterbildungsinhalten.

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3. Betriebsmedizin

Definition:Die Betriebsmedizin umfaßt die Vorbeugung undErkennung von durch das Arbeitsgeschehenverursachten Erkrankungen sowie Maßnahmen zurUnfallverhütung.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit, davon 1 Jahr klinische oder poli-klinische Weiterbildung im Gebiet InnereMedizin.

2. Teilnahme an einem 3monatigen theoretischenKurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens 6Abschnitte geteilt werden darf.

3. 9 Monate Weiterbildung in der Betriebs- oderArbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstättegemäß § 7 Abs. 1. Diese Voraussetzung giltauch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlagedes § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift"Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens2jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit alsBetriebsarzt in einem geeigneten Betrieb odereine gleichwertige Tätigkeit (z.B. alsGewerbearzt) nachweisen, wobei der Erwerbeines gleichwertigen Weiterbildungsstandes ineiner Prüfung nachgewiesen werden muß.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- -Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin

einschließlich der Berufskunde, der Arbeits- undIndustriehygiene und der Arbeitsphysiologiesowie der Arbeits- und Betriebspsychologie und-soziologie

- der Klinik der Berufskrankheiten- den speziellen arbeitsmedizinischen Unter-

suchungen einschließlich der arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeuntersuchungen

- dem Arbeits- und Unfallschutz einschließlich derArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation- den Grundlagen des Systems der sozialen

Sicherung- der Begutachtung

4. Bluttransfusionswesen

Definition:Das Bluttransfusionswesen umfaßt die Lagerungsbe-dingungen und lagerungsbedingten Veränderungenvon Blut- und Blutbestandteilkonserven sowie dieBereitstellung von Blut- und Blutbestand-teilkonserven zu deren medizinischer Anwendungeinschließlich der therapeutischen Effekte.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige klinische Tätigkeit oder die Aner-

kennung als Laborarzt oder KlinischerPharmakologe oder Facharzt für Pharmakologieund Toxikologie.

2. 1jährige Weiterbildung an einerWeiterbildungsstätte gemäß § 7 Abs.1 imBlutspendedienst bzw. in einer Abteilung fürTransfusionsmedizin; 1/2 Jahr Weiterbildungkann bei Laborärzten in medizinischerMikrobiologie und/oder Serologie angerechnetwerden.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in

- den Lagerungsbedingungen und lagerungs-bedingten Veränderungen von Blut- undBlutbestandteilkonserven einschließlich auto-loger Präparate

- den therapeutischen Effekten der Applikationvon Blut- und Blutbestandteilkonserven

- der Bereitstellung von Blut- und Blutbestand-teilkonserven zur Transfusion und Autausch-transfusion

- den Richtlinien zur Blutgruppenbestimmungund Bluttransfusion sowie anderen Rechts-vorschriften

- der prätransfusionellen Blutgruppenserologie- den transfusionsbedingten Nebenwirkungen

und Zwischenfällen

5. Chirotherapie

Definition:Die Chirotherapie umfaßt die Erkennung undBehandlung funktioneller, reversibler Erkrankungendes Bewegungssystems einschließlich ihrer Folge-

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erscheinungen mittels besonderer manueller Unter-suchungs- und Behandlungstechniken.Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit.2. Teilnahme an einem Einführungskurs von

mindestens 12 Stunden Dauer über theoretischeGrundlagen und Untersuchungsmethodenmanueller Befunderhebung an der Wirbelsäuleund den Extremitätengelenken.

3. Teilnahme an einem 1wöchigen klinischen Kursin einer orthopädischen Abteilung. DieseVoraussetzung gilt bei Nachweis einermindestens 1/2jährigen Weiterbildung inOrthopädie als erfüllt.

4. Teilnahme an einem Kurs von 60 Stunden oder 2 Kursen von 36 Stunden über Untersuchungs-techniken, Mobilisationen und Manipulationenan den Extremitätengelenken.

5. Teilnahme an 3 Kursen von je 60 Stunden oder 5Kursen von je 36 Stunden über Unter-suchungsmethoden, Weichteiltechniken, Mobi-lisationen, gezielte Manipulationen undÜbungsbehandlungen an allen Wirbelgelenkensowie die Radiologie unter chirotherapeutischenGesichtspunkten.

6. Die Kurse (Abs. 4 und 5) sollen in Abständenvon mindestens 3 Monaten absolviert werden.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten dergeforderten Kurse und den anderen Weiterbildungs-inhalten.

6. Flugmedizin

Definition:Die Flugmedizin umfaßt die Luftfahrt- und Raum-fahrtmedizin, einschließlich der physikalischen undmedizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes inLuft- und Weltraum, sowie des Wohlergehens desfliegenden Personals und von Passagieren.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige Weiterbildung in Innerer Medizin oder

5jährige Tätigkeit an einem flugmedizinischenInstitut.

2. Teilnahme an einem mindestens 4wöchigenEinführungslehrgang oder einem 3wöchigen

Einführungslehrgang von mindestens 180Stunden in die Flugmedizin.

Weiterbildungsinhalt:1. Erwerb eines Luftfahrerscheines. Fliegerärzten

kann der Erwerb eines Luftfahrerscheins dannerlassen werden, wenn sie bei Erwerb derVoraussetzungen zur Zusatzbezeichnung Flug-medizin und den hierzu verlangten Kursen einemindestens 4jährige praktische Tätigkeit alsFliegerarzt nachweisen und die Anerkennung alsFliegerarzt erhalten haben.

2. Cockpit-Erfahrung in großen Verkehrsflugzeu-gen bei Flügen über mehrere Zeitzonen.

3. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- der klinischen Flugphysiologie und

Flugmedizin; dazu gehört die Beurteilung derLeistungsfähigkeit und Fliegerverwendungs-fähigkeit aus internistischer, nervenärztlicher,augenärztlicher, hals-nasen-ohrenärztlicherund zahngesundheitlicher Sicht

- der Flugpsychologie- den gesetzlichen Bestimmungen und ein-

schlägigen Richtlinien- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen- Transport von Kranken und Behinderten in

Verkehrsflugzeugen- - FREMEC- und MEDA-Formularen der

IATA für kranke und behinderte Passagiere- der medizinischen Ausrüstung an Bord von

Verkehrsflugzeugen- tropen- und flugmedizinischer Beratung von

Fernreisenden übero Malariaprophylaxeo Impfungen und Einreisebestimmungeno Jetlag und Medikamentenanpassung bei

chronisch Erkrankten (z.B. Insulinregimeunter Zeitzonenverschiebung)

7. Handchirurgie

Definition:Die Handchirurgie umfaßt die Diagnostik,Indikationsstellung, operative und nichtoperative Be-handlung der Verletzungen, Fehlbildungen undTumoren der Hand sowie die Rekonstruktion nachVerletzungen oder Erkrankungen der Hand ein-schließlich mikrochirurgischer Techniken.

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Weiterbildungszeit:1. Anerkennung für die Gebiete Chirurgie oder

Plastische Chirurgie oder Orthopädie.2. 3-jährige ganztägige Weiterbildung an einer

Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1.3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung

abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- der Pathophysiologie der Verletzungen und Er-

krankungen der Hand- der Diagnostik und Therapie von Verletzungen

der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Retransplantation und der Bildungfreier Lappen zur Deckung posttraumatischeroder tumorbedingter Haut- Weichteildefekte

- der Behandlung nach Verletzungen oder Erkran-kungen der Hand

- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzun-gen und Erkrankungen der Hand

8. Homöopathie

Definition:Die Homöopathie umfaßt die besondere Form derarzneilichen Regulationstherapie zur Steuerung derindividuellen körpereigenen Regulation.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit.2. Theoretische und praktische Beschäftigung mit

homöopathischen Heilverfahren über mindestens3 Jahre oder eine 1jährige Weiterbildung aneinem Krankenhaus.

3. Teilnahme an 6 Kursen von einer Woche Dauermit 40 Stunden oder wahlweise an einem6monatigen Kurs in der homöopathischenTherapie.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- dem unterschiedlichen Therapieansatz der

Homöopathie- der Indikationsstellung für eine Homöotherapie

- der homöopathischen Lehre der akuten und chro-nischen Krankheiten

- der Dokumentation einer Mindestzahl eigenerBehandlungsfälle und der Arzneidiagnose anvorgegebenen Krankheitsfällen.

9. Medizinische Genetik

Definition:Die Medizinische Genetik umfaßt die KlinischeDiagnostik und Differentialdiagnostik genetischbedingter Erkrankungen unter Berücksichtigunglabordiagnostischer Möglichkeiten sowie dieRisikoermittlung und genetische Beratung derPatienten und deren Familien.

Weiterbildungszeit:1. 4jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung

für ein Gebiet.2. 2jährige Weiterbildung an einer

Weiterbildungsstätte gemäß § 7 Abs.1 inklinischer Genetik und genetischer Beratung.

3. Nachweis der selbständigen Durchführung dergenetischen Beratung in mindestens 100 Fällenbei mindestens 30 verschiedenen Problem-stellungen oder Krankheitsbildern.

4. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abge-schlossen.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den theoretischen Grundlagen der molekularen

Genetik und der Zytogenetik- den wichtigsten Stoffwechselerkrankungen- der genetischen Diagnostik einschließlich Prä-

nataldiagnostik- der genetischen Beratung- den Prinzipien der Behandlung genetischer

Krankheiten- der Begutachtung

10. Medizinische Informatik

Definition:Die Medizinische Informatik umfaßt die systema-tische Verarbeitung von Informationen in derMedizin durch die Modellierung von informations-

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verarbeitenden Systemen unter der Zielsetzung, diesezu beschreiben, zu analysieren, zu konstruieren undzu bewerten, wobei eigenständige Methoden derMedizinischen Informatik, der Informatik, derMathematik und der Biometrie angewandt werdenund die praktische Systemrealisierung wesentlichdurch den Einsatz von Computern erfolgt.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen

Tätigkeit.2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbil-

dungsstätte gem. § 7 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- Medizinischer Dokumentation- Informationssystemen des Gesundheitswesens- Wissensbasierten Systemen- Bildverarbeitung- Biosignalverarbeitung- Qualitätssicherung- Datenschutz- angewandter Informatik- Medizinischer Biometrie- betriebswirtschaftlichen Aspekten des Gesund-

heitswesens

11. Naturheilverfahren

Definition:Naturheilverfahren umfassen im Rahmen derGesamtmedizin die Anregung der individuellenkörpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch An-wendung nebenwirkungsarmer oder -freier natür-licher Mittel.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit.2. Teilnahme an 4 Kursen über naturgemäße Heil-

weisen von je 1 Woche Dauer.3. 3 Monate Weiterbildung an einer Weiter-

bildungsstätte gemäß § 7 Abs.1. Die 3monatigeWeiterbildung kann auch in Abschnitten vonjeweils mindestens 2 Wochen durchgeführtwerden.

4. Die Voraussetzungen (Abs. 2 und 3) für dieZusatzbezeichnung Naturheilverfahren sind aucherfüllt, wenn der Arzt eine mindestens 6monatigeWeiterbildung in einer Krankenhauseinrichtungfür Naturheilverfahren nachweist.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- der Hydro- und Thermotherapie- der Bewegungstherapie einschließlich der

Atemtherapie- den Massageverfahren des Bereiches- der Ernährungstherapie- der Phytotherapie- der Ordnungstherapie- den ausleitenden Verfahren- der Anwendung anderer Therapieprinzipien

12. Phlebologie

Definition:Die Phlebologie umfaßt die Prävention, Erkennung,Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungenund Fehlbildungen des Venensystems der unterenExtremitäten einschließlich deren thrombotischerErkrankungen.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen

Tätigkeit.2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiter-

bildungsstätte gem. § 7 Abs. 1.3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung ab-

geschlossen.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- quantifizierenden apparativen Meßverfahren- der Erkennung, Behandlung und Nachbe-

handlung der thromboembolischen Krankheiteneinschließlich der Antikoagulation

- der Diagnostik der Erkrankungen im End-strombereich und im Lymphgefäßsystem imZusammenhang mit Venenerkrankungen insbe-sondere der unteren Extremitäten

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- der Sklerosierungstherapie sowie in der Behand-lung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrerKomplikationen

- der Kompressionstherapie- der operativen Behandlung von Venenkrank-

heiten sowie deren Nachbehandlung

13. Physikalische Therapie

Definition:Die Physikalische Therapie umfaßt die Anwendungphysikalischer Faktoren (mit Ausnahme ionisierenderStrahlen) in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen

Tätigkeit.Die Weiterbildung hat sich auch auf Aufgabender medizinischen Prävention und Rehabilitationzu erstrecken.

2. 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungs-stätte gemäß § 7 Abs. 1.

3. Die im Rahmen der Weiterbildung für das Gebietnachgewiesene Weiterbildung in physikalischerTherapie kann bei Internisten und Orthopädenbis zu 1 1/2 Jahren, bei Chirurgen bis zu 1 Jahrangerechnet werden.

4. Teilnahme an einem 4wöchigen Kurs von insge-samt 160 Stunden Dauer über die Grundlagenund Techniken der physikalischen Medizin unterBerücksichtigung der Prävention und Reha-bilitation.

5. Das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnungist davon abhängig, daß in mindestens sechs dernachstehenden Therapieformen ausreichendeBehandlungsmöglichkeiten mit entsprechenderräumlicher und apparativer Ausstattung sowiequalifizierter personeller Besetzung vorhandensind und die Behandlung vom Arzt ständigüberwacht wird:5.1 Krankengymnastik und Bewegungstherapie5.2 Massage5.3 Extensionsbehandlung5.4 Wärme- oder Kältebehandlung5.5 Elektrotherapie, Ultraschallbehandlung5.6 Hydrotherapie, Bäderbehandlung5.7 Lichttherapie5.8 Aerosoltherapie5.9 Klimatherapie

Bei der Auswahl der erforderlichenBehandlungsmöglichkeiten sollen diegebietsspezifischen Erfordernisse des Arztesberücksichtigt werden, ebenso eventuelleortsgebundene Therapiemöglichkeiten anKurorten oder Heilbädern.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den Grundlagen, der Diagnostik, den Indikationen

und Wirkprinzipien der PhysikalischenMedizineinschließlich ihrer Anwendung in Prävention undRehabilitation

14. Plastische Operationen

Definition:Die Plastischen Operationen umfassen die kon-struktiven und rekonstruktiven plastischen operativenEingriffe, welche Form, Funktion und Ästhetikwiederherstellen oder verbessern.

Weiterbildungszeit:1. Anerkennung für die Gebiete Hals-Nasen-Ohren

Heilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.1.1 2 Jahre Weiterbildung an einer

Weiterbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1 inplastisch-chirurgischen Eingriffen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde für Hals-Nasen-Ohrenärzte.

1.2 3 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungs-stätte gem. § 7 Abs. 1 in plastisch-chirurgischenEingriffen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgiefür Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.

2. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abge-schlossen.

Weiterbildungsinhalt:1. Hals-Nasen-OhrenärzteVermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu

gehört eine Mindestzahlselbständigdurchgeführter Eingriffe beio den plastischen Operationen der Hals-Nasen-

Ohrenheilkunde zur Korrektur vonFehlbildungen und Fehlformen

o der Versorgung frischer Verletzungen undVerletzungsfolgen

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o den plastisch-rekonstruktiven Eingriffen nachTumoroperationen

2. Mund-Kiefer-GesichtschirurgenVermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu

gehört eine Mindestzahl selbständigdurchgeführter Eingriffe beio anatomischer Ergänzung, Wiederaufbau oder

Wiederherstellung, sowie Korrektur der Formund/oder Funktion an den Körperregionen, diein der Definition des Gebietes enthalten sind

15. Psychoanalyse

Definition:Die Psychoanalyse umfaßt die Erkennung undpsychoanalytische Behandlung von Krankheiten undStörungen, denen unbewußte seelische Konfliktezugrunde liegen, einschließlich der Anwendung inder Prävention und Rehabilitation sowie zum Ver-ständnis unbewußter Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige klinische Tätigkeit, davon 1 Jahr

Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapiebei einem mindestens zur 2jährigen Weiter-bildung in Psychiatrie und Psychotherapie befug-ten Arzt.

2. 5 Jahre Weiterbildung in tiefenpsychologischfundierter und analytischer Psychotherapie,ständig begleitend während der gesamtenWeiterbildungszeit.

3. Bei Ärzten mit mindestens 5jähriger praktischerBerufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiter-bildung in Psychiatrie und Psychotherapie durchden Nachweis des Erwerbs entsprechenderpsychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden,soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiter-bildungsstandes in einem Fachgespräch nach-gewiesen ist.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den Grundlagen der Psychoanalyse- dem Verfahren der Psychoanalyse- der psychiatrischen Diagnostik

- weiteren Verfahren der Psychoanalyse- der Selbsterfahrung in einer Lehranalyse- der psychoanalytischen Behandlung, hierzu

gehört eine Mindestzahl dokumentierter psycho-analytischer Behandlungsstunden bei einer Min-destzahl von Fällen einschließlich deren Super-vision

16. Psychotherapie

Definition:Die Psychotherapie umfaßt die Erkennung,psychotherapeutische Behandlung, Prävention undRehabilitation von Erkrankungen, an deren Verur-sachung psychosoziale Faktoren einen wesentlichenAnteil haben, sowie von Belastungsreaktionen infol-ge körperlicher Erkrankungen.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige klinische Tätigkeit, davon 1 Jahr

Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapiebei einem mindestens zur 2jährigen Weiter-bildung in Psychiatrie und Psychotherapiebefugten Arzt. Auf die Weiterbildung in derPsychiatrie und Psychotherapie kann 1/2 JahrWeiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrieund -psychotherapie oder PsychotherapeutischerMedizin angerechnet werden.

2. 3 Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie,ständig begleitend während der gesamtenWeiterbildungszeit.

3. Bei Ärzten mit mindestens 5jähriger praktischerBerufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiter-bildung in der Psychiatrie und Psychotherapiedurch den Nachweis des Erwerbs entsprechenderpsychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden,soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiter-bildungsstandes in einem Fachgespräch nach-gewiesen ist.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den Grundlagen der Psychotherapie- den Verfahren der Psychotherapie- der psychiatrischen Diagnostik- der Teilnahme an einer kontinuierlichen Balint-

Gruppe, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teil-nahmestunden

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- der Selbsterfahrung, hierzu gehört eineMindestzahl von Teilnahmestunden in einer Ein-zel- oder Gruppenselbsterfahrung

- der psychotherapeutischen Behandlung, hierzugehört eine Mindestzahl dokumentierter tiefen-psychologischer oder verhaltenstherapeutischerBehandlungen einschließlich deren Supervision

17. Rehabilitationswesen

Definition:Das Rehabilitationswesen umfaßt neben denGrundlagen der Rehabilitationsmedizin insbesonderedie rehabilitativen Verfahrensweisen und Arbeits-techniken im ambulanten und stationären Bereichsowie die Einleitung und Durchführung vonRehabilitationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mitanderen Rehabilitationsinstitutionen

Weiterbildungszeit:1. Anerkennung für ein Gebiet oder vier Jahre

anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.2. Teilnahme an einem vierwöchigen theoretischen

Grundkurs und vierwöchigen theoretischenAufbaukurs für Rehabilitation.

3. Ein Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungs-stätte gem. § 7 Abs. 1; 1/2 Jahr Weiterbildung imnichtstationären Bereich kann angerechnetwerden.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen- in den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin- in der Beschreibung und Begriffsbestimmung

von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung undsozialer Auswirkung

- in der Erkennung der Auswirkungen bleibenderGesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten undsoziale Entwicklung

- in der Analyse der häufigsten Behinderungsartenund ihrer Auswirkungen in verschiedenen Alters-gruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder

- in Verfahrensweisen und Arbeitstechniken derRehabilitation im ambulanten und stationärenBereich

- über die verschiedenen Institutionen der Rehabi-litation

- über die Träger der Rehabilitation

- über die rechtlichen Grundlagen der Reha-bilitation

- über berufliche und soziale Einglie-derung/Wiedereingliederung und die damit ver-bundenen psychosozialen Aspekte auch außer-halb der Institutionen

- über Einleitung, Durchführung und Abschlußvon Rehabilitationsmaßnahmen einschließlichlebens-/arbeitsbegleitender Beratung und Koope-ration mit anderen Diensten im ambulanten Be-reich

- in der Einarbeitung des weiterführenden Reha-bilitationsvorschlages

- in der Sozialmedizin und Epidemiologie- in der medizinischen Dokumentation und Sta-

tistik- in den Besonderheiten von Verläufen chroni-

scher Erkrankungen- in der Prävention- in der Gesundheitserziehung- über die in der Rehabilitation tätigen Berufsgrup-

pen

18. Sozialmedizin

Definition:Die Sozialmedizin umfaßt die Untersuchung derHäufigkeiten und der Verteilung der Volks-krankheiten im Zusammenhang mit der sozialen undnatürlichen Umwelt, sowie der Organisation desGesundheitswesens einschließlich der Einrichtungender sozialen Sicherung, der Begutachtung und derwissenschaftlichen Bewertung.

Weiterbildungszeit:1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre

anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.2. Teilnahme an einem 4wöchigen theoretischen

Grundkurs und 4wöchigen theoretischenAufbaukurs für Sozialmedizin.

3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einerWeiterbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den theoretischen Grundlagen der Sozialmedizin

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- dem System der sozialen Sicherheit und dessenGliederung

- den Aufgaben und Strukturen der Sozial-leistungsträger: Kranken-, Renten- und Unfall-versicherung, Arbeits- und Versorgungs-verwaltung sowie Sozialhilfe und Sozial-leistungen im öffentlichen Dienst

- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrecht-lichen Begriffen und Rechtsgrundlagen

- der Struktur der Rehabilitation- den sozialmedizinischen Gutachtertätigkeiten

19. Sportmedizin

Definition:Die Sportmedizin umfaßt die Beziehungen zwischenden Funktionen des menschlichen Organismus undseinen Leistungen in den verschiedenen sportlichenDisziplinen sowie die Verhütung und Behandlungvon Sportschäden und Sportverletzungen.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die eine 1jährige

ganztägige Weiterbildung an einem sport-medizinischen Institut anrechenbar ist.

2. Teilnahme an Einführungskursen in Theorie undPraxis der Leibesübungen von insgesamt min-destens 120 Stunden Dauer und Teilnahme ansportmedizinischen Kursen von insgesamt min-destens 120 Stunden Dauer und 1jährigepraktische sportärztliche Tätigkeit in einemSportverein oder Sportbund oder

3. 1jährige ganztägige Weiterbildung an einemsportmedizinischen Institut.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- der allgemeinen Sportmedizin und ihren physio-

logischen und ernährungsphysiologischenGrundlagen

- der Sportmedizin des Leistungssportes- der praktischen Sportmedizin- den psychologischen Problemen des Sportes- der sportmedizinischen Prävention und Rehabili-

tation- der Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter- den speziellen Problemen des Haltungs- und Be-

wegungsapparates beim Sport

- der Sportpädagogik

20. Stimm- und Sprachstörungen

Definition:Stimm- und Sprachstörungen umfassen sowohl diefrühkindlich erworbenen audiogenen, wie auch ausanderen Gründen zustandegekommenen Störungender Stimme und Sprache.

Weiterbildungszeit:1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die Weiter-

bildungsabschnitte (Abs. 2 und 3) anrechenbarsind.

2. Eine mindestens 1jährige Weiterbildung in derdiagnostischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

3. Eine 6monatige Weiterbildung in Stimm- undSprachstörungen.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Dif-

ferentialdiagnostik bei Stimmstörungen,Sprachstörungen und Sprechstörungen aller Al-tersstufen

- der Therapie der Stimm-, Sprach- und Sprech-störungen

21. Tropenmedizin

Definition:Die Tropenmedizin umfaßt die an tropische Klima-bedingungen gebundenen und durch die besonderenLebensumstände in tropischen Entwicklungsländernbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich derenEpidemiologie, Prävention, Diagnostik, Therapie undBekämpfung, insbesondere der tropischen Infektions-krankheiten sowie die damit in Zusammenhangstehende anwendungsorientierte Gesundheitssystem-forschung.

Weiterbildungszeit:1. Teilnahme an einem Kurs über Tropen-

krankheiten und medizinische Parasitologie aneinem von einer Ärztekammer anerkanntentropenmedizinischen Institut von mindestens 3Monaten Dauer.

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2. Eine mindestens 1jährige Weiterbildungaußerhalb der Tropen in einem Tropen-krankenhaus, einer tropenmedizinischen Fach-abteilung oder der klinischen Ambulanz einesTropeninstituts.

3. Eine 1jährige praktische Tätigkeit in den Tropen,in einer klinischen Ambulanz, auf einerallgemeinen Krankenstation oder auf einerStation für Innere Krankheiten oder Kinder-krankheiten, soweit die Behandlung von Tropen-krankheiten dort einen wesentlichen Anteil derärztlichen Tätigkeit ausmacht.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- den theoretischen Grundlagen der Tropenkrank-

heiten- der Pathologie und Pathophysiologie der Tropen-

krankheiten- der Klinik und Therapie der Tropenkrankheiten- der medizinischen Praxis und der Gesundheits-

wissenschaft in tropischen und subtropischenEntwicklungsländern

22. Umweltmedizin

Definition:Die Umweltmedizin umfaßt die medizinischeBetreuung von Einzelpersonen mit gesundheitlichenBeschwerden oder auffälligen Untersuchungs-befunden, die von ihnen selbst oder ärztlicherseits mitUmweltfaktoren in Verbindung gebracht werden.

Weiterbildungszeit:1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre

anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin an

einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1;hiervon nicht mehr als 1/2 Jahr theoretischeWeiterbildung in Umweltmedizin und

3. Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizinvon 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 2Jahren absolviert werden muß.

4. Die Voraussetzung nach Nr.2 gilt auch alserfüllt, wenn Ärzte eine gleichwertige Tätigkeitin der Umweltmedizin nachweisen, wobei derErwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstan-des in einer Prüfung nachgewiesen werden muß.

Weiterbildungsinhalt:Vermittlung, Erwerb und Nachweis besondererKenntnisse und Erfahrungen in- Prävention, Diagnose und Behandlung von

Erkrankungen, die mit Umweltnoxen in Verbin-dung gebracht werden

- der Erstellung umweltmedizinischer Gutachten