web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de ·...

206

Transcript of web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de ·...

Page 1: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle
Page 2: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle
Page 3: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Inhaltsverzeichnis

1 Frauen im Islam ............................................................................. 10 1.1 Hinführung .................................................................................... 10 1.1.1 Arabisches Alphabet ...................................................................... 16 1.1.2 Herkunftsstaaten der Geflüchteten ................................................ 17 2 Der Islam ....................................................................................... 21 2.1 Muhammad und seine Zeit ............................................................ 29 2.2 Der Koran ...................................................................................... 34 2.3 Das islamische Recht (arab. šarÐÝa; scharia) ................................. 36 2.4 Der Islam mit seinen Glaubensrichtungen .................................... 38 2.4.1 Sunniten und Schiiten .................................................................... 38 2.4.2 Alawiten ........................................................................................ 43 2.4.3 Aleviten ......................................................................................... 44 2.4.4 Ahmadiyya .................................................................................... 44 2.5 Der politische Islam ....................................................................... 45 2.5.1 Wahhabismus ................................................................................ 46 2.5.2 Salafismus ..................................................................................... 48 2.5.2.1 Frauen im Salafismus .................................................................... 52 2.5.3 Muslimbruderschaft ....................................................................... 53 3 Die Frau im Islam .......................................................................... 55 3.1 Die Stellung der Frau in vorislamischer Zeit ................................ 55 3.2 Frauen Muhammads ...................................................................... 56 3.3 Das Paradies .................................................................................. 57 3.4 Die Frau in Theologie und Recht .................................................. 58 3.4.1 Kodifiziertes Recht ........................................................................ 63 3.4.1.1 Polygamie, Ehe- und Scheidungsrecht .......................................... 64 3.4.1.2 Islamisches Strafrecht .................................................................... 71 3.4.2 Gewohnheitsrecht .......................................................................... 73 3.4.3 Fazit ............................................................................................... 74 3.5 Sexualität und Ehe ......................................................................... 75 3.6 Verschleierung der Frau ................................................................ 77 3.6.1 Weibliche Bekleidungsformen ...................................................... 79 3.6.2 Scheikh Khaled Omran zur Frage des Gesichtsschleiers .............. 83 3.7 Exkurs: Die Mitschuld der Mütter ................................................. 87 4 Feminismus in islamisch geprägten Ländern ................................ 90 4.1 Islamische Feministinnen .............................................................. 90

Page 4: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

4.2 Muslimische Feministinnen .......................................................... 91 4.3 Säkulare Feministinnen ................................................................. 91 4.4 Muslimische Frauenrechtlerinnen aus Deutschland ...................... 92 4.4.1 Organisierte Zusammenschlüsse von Muslima in Deutschland .... 92 4.4.1.1 #ausnahmslos ................................................................................. 92 4.4.1.2 LIB e.V. ......................................................................................... 92 4.4.1.3 ZIF e.V. ......................................................................................... 93 4.4.1.4 AmF e.V. ....................................................................................... 93 4.4.1.5 IMAN e.V. ..................................................................................... 94 4.4.1.6 BFmF e.V. ..................................................................................... 94 4.4.1.7 Nafisa ............................................................................................. 94 5 Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten .......................... islamisch geprägten Ländern ......................................................... 95 5.1 Einführung ..................................................................................... 96 5.2 Freiheit und Gleichheit im Islam ................................................. 106 5.3 Syrien ........................................................................................... 108 5.3.1 Lebenswirklichkeiten von Frauen in Syrien ................................ 111 5.3.1.1 Das syrische Familienrecht ......................................................... 111 5.3.1.2 Bildung ........................................................................................ 119 5.4 Afghanistan ................................................................................. 125 5.4.1 Ethnische Gruppen und Religion ................................................ 126 5.4.2 Historische Entwicklung ............................................................. 128 5.4.3 Lebenswirklichkeiten von Frauen in Afghanistan ....................... 130 5.4.3.1 Reformversuche: König Amanullah (1919–1929) ...................... 130 5.4.3.2 Historische Konflikte um die Rolle der Frau .............................. 132 5.4.3.3 Der traditionelle Wertekanon ...................................................... 133 5.4.3.4 Purda: Isolierung der Frauen ...................................................... 133 5.4.3.5 Afghanistan heute ........................................................................ 135 5.5 Islamische Republik Iran ............................................................. 138 5.5.1 Lebenswirklichkeiten von Frauen im Iran ................................... 139 5.5.1.1 Das iranische Rechtssystem ........................................................ 145 5.5.1.2 Scheidungs- und Eherecht ........................................................... 145 5.5.1.3 Strafrecht ..................................................................................... 149 5.5.1.4 Erbrecht ....................................................................................... 149 5.5.1.5 Staatsangehörigkeitsrecht ............................................................ 149 5.5.1.6 Häusliche Gewalt ........................................................................ 150

Page 5: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

5.5.1.7 Frauenbewegungen im Iran ......................................................... 150 5.5.1.8 Zeitleiste zur Frauenbewegung im Iran (1904–2011) ................. 151 5.6 Irak ............................................................................................... 162 5.6.1 Lebensrealitäten von Frauen im Irak ........................................... 166 5.6.1.1 Genitalverstümmelung im Irak .................................................... 172 5.7 Genitalverstümmelung in Afrika und Asien ............................... 173 5.8 Genitalverstümmelung in Deutschland ....................................... 176 6 Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview .... 180 7 Literaturverzeichnis ..................................................................... 186 7.1 Abkürzungen ............................................................................... 186 7.2 Sekundärliteratur ......................................................................... 187 8 Impressum ................................................................................... 205

Page 6: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Hinweise zur Aussprache arabischer Laute ............................................................... 17!Abb. 2 Hauptherkunftsländer der Geflüchteten (2015) ......................................................... 18!Abb. 3 Hauptherkunftsländer der Geflüchteten (Januar–Februar 2017) ............................... 18!Abb. 4 Asylbewerberinnen (2015) ........................................................................................ 19!Abb. 5 Asylbewerber*innen nach Geschlecht (Januar–April 2017) ..................................... 19!Abb. 6 Asylbewerber*innen nach Alter (Januar–April 2017) ............................................... 20!Abb. 7 MENA-Region ........................................................................................................... 20!Abb. 8 Religionen weltweit (2010) ....................................................................................... 22!Abb. 9 Muslime weltweit ...................................................................................................... 23!Abb. 10 Entwicklung der muslimischen Weltbevölkerung (2010–2050) ............................. 24!Abb. 11 Top-10-Länder mit muslimischer Bevölkerung (2010) ........................................... 25!Abb. 12 Top-10-Länder mit muslimischer Bevölkerung (2050) ........................................... 25!Abb. 13 Grundbegriffe: AllÁh ................................................................................................ 26!Abb. 14 Grundbegriffe: islÁm ................................................................................................ 28!Abb. 15 Der Islam – ein Überblick ........................................................................................ 29!Abb. 16 Saudi-Arabien im 21. Jahrhundert (1) ..................................................................... 30!Abb. 17 Saudi-Arabien im 21. Jahrhundert (2) ..................................................................... 30!Abb. 18 Muhammad erhält die Offenbarung durch den Engel Gabriel ................................ 31!Abb. 19 Der Auswanderung von Mekka nach Medina (die hiÊra) ....................................... 33!Abb. 20 Reinigung Mekkas von den Idolen .......................................................................... 34!Abb. 21 Auszug aus einem Prachtkoran ................................................................................ 35!Abb. 22 Mekkanische und Medinensische Suren .................................................................. 35!Abb. 23 Die vier Rechtsschulen ............................................................................................ 37!Abb. 24 Das islamische Gesetz (arab. šarÐÝa; scharia) .......................................................... 38!Abb. 25 Chronologie 632–680 n. Chr. .................................................................................. 40!Abb. 26 Die ersten vier Kalifen nach Muhammads Tod ....................................................... 40!Abb. 27 Die Spaltung: Sunniten und Schiiten ....................................................................... 42!Abb. 28 Geographische Verteilung der Sunniten und Schiiten ............................................. 43!Abb. 29 Die ersten drei Kalifen nach Muhammads Tod ....................................................... 48!Abb. 30 Anhänger des Salafismus in Deutschland ................................................................ 49!Abb. 31 Wahhabismus und Salafismus ................................................................................. 51!Abb. 32 Islamismus: Organisationen und Parteien ............................................................... 53!Abb. 33 Verhüllung der Frau: Ein Überblick ........................................................................ 79

Page 7: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Abb. 34 Verhüllung der Frau: ḥiğab ..................................................................................... 80!Abb. 35 Verhüllung der Frau: niqÁb ..................................................................................... 80!Abb. 37 Verhüllung der Frau: buschiya ................................................................................ 82!Abb. 38 Verhüllung der Frau: khemar ................................................................................... 82!Abb. 39 Verhüllung der Frau: burka ..................................................................................... 83!Abb. 40 Syrien, Irak, Iran, Afghanistan – Gender Gap (2016) ............................................. 97!Abb. 41 MENA-Region – Gender Gap (2016) ...................................................................... 98!Abb. 42 MENA-Region – Top-10-Länder bzgl. Geschlechtergerechtigkeit (2016) ............. 99!Abb. 43 Regionen weltweit – Wirtschaftlicher Gender Gap (2016) ................................... 100!Abb. 44 Regionen weltweit – Wirtschaftlicher Gender Gap (Prognose) ............................ 100!Abb. 45 MENA-Region – Einwände gegen CEDAW ........................................................ 102!Abb. 46 Syrien (2013) ......................................................................................................... 108!Abb. 47 Syrien – Situation am 20. März 2017 .................................................................... 110!Abb. 48 Syrien – Gender Gap (2016) .................................................................................. 120!Abb. 49 Syrien – Wirtschaftliche Beteiligung von Frauen (2007, 2009) ............................ 121!Abb. 50 Syrien – Politische Beteiligung von Frauen (2007, 2009) ..................................... 122!Abb. 51 Syrien – Berufsbildungssystem ............................................................................. 123!Abb. 52 Syrien – Teilhabe an Bildung (2002, 2008, 2009) ................................................. 124!Abb. 53 Afghanistan ............................................................................................................ 125!Abb. 54 Afghanistan – Ethnische Aufteilung der Bevölkerung .......................................... 126!Abb. 55 Afghanistan – Ethnien (2003) ................................................................................ 127!Abb. 56 Afghanistan – Mudschaheddin .............................................................................. 128!Abb. 57 Afghanistan – Dschihad ......................................................................................... 128!Abb. 58 Afghanistan – Umgang mit Frauen ........................................................................ 131!Abb. 59 Iran (2012) ............................................................................................................. 138!Abb. 60 Iran – Ethnische Gruppen ...................................................................................... 139!Abb. 61 Iran – Gender Gap bzgl. Bildung (2016) ............................................................... 140!Abb. 62 Iran – Gender Gap bzgl. wirtschaftlicher und politischer Teilhabe (2016) ........... 140!Abb. 63 Weltweit – Bildung und Erwerbstätigkeit von Frauen & Männern (2016) ........... 141!Abb. 64 Iran – Verheiratete Mädchen unter 15 Jahren (2006–2011) .................................. 147!Abb. 65 Irak – Administrative Gliederung (2012) .............................................................. 163!Abb. 66 Irak – Ethnisch-religiöse Gruppen (2012) ............................................................. 164!Abb. 67 Irak – Arbeitslosenquote & Analphabetenrate von Frauen (2013) ........................ 167!Abb. 68 Irak – Gründe für Schulabbrüche von Mädchen und Frauen (2013) ..................... 168!Abb. 69 Irak – Gewalt in der Ehe (2013) ............................................................................ 170

Page 8: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Abb. 70 Irak – Männer 18+, die denken, eine Frau schlagen zu dürfen (2013) .................. 171!Abb. 71 Verbreitung weiblicher Genitalverstümmelung .................................................... 175!Abb. 72 Beschneidungsraten in afrikanischen Ländern, Stadt vs. Land (1998–2003) ....... 176 Folgende Termini werden als feste Begriffe im Text verwendet und nicht in gendergerechte Sprache gesetzt: Sunniten Schiiten Alawiten Aleviten Nusairiya Ahmadiyya Drusen Ismailiten Paschtunen Turkmenen Chaldäer Nestorianer Shabak Gregorianer

Page 9: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle
Page 10: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 10

Frauen im Islam

1.1 Hinführung 42.500 Menschen sind im Jahr 2014 pro Tag zu Geflüchteten geworden.1 Eine so große Anzahl an Menschen, die sich 2014 und besonders 2015 aus ihren zerfallen-den Staaten und Ländern mit bewaffneten Konflikten auf den Weg nach Europa machte, hat es seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gegeben. Die geflüchteten Frauen und Männer kommen aus weit entfernten Gegenden, in denen die Lebens-realität im Vergleich zu Deutschland eine ganz andere ist.

Im Jahr 2016 erreichte die Zahl der Asylerstanträge in Deutschland mit 722.370 Personen ihren Höchststand. Davon beantragten 36,9 Prozent aus Syrien, 17,6 Prozent aus Afghanistan, 13,3 Prozent aus dem Irak und 3,7 Prozent aus der Islamischen Republik Iran Asyl2 – die Reihenfolge repräsentiert zugleich die Top 4 der Asylerstantragsländer.3

Eine gelingende Sozialintegration sowie eine strukturelle und kulturelle In-tegration ist das Ziel, um islamisch dominierten Parallelgesellschaften entgegen-zuwirken. Ich möchte in diesem Zusammenhang besonders die kulturelle Integration ansprechen, die eine Aneignung von Kompetenzen meint, die Kommu-nikation und Handeln im Aufnahmeland überhaupt erst ermöglicht. Neben dem Erwerb der Sprache sind hier vor allem die Anerkennung von Normen zu nennen, die in Deutschland grundlegend sind. Konfliktreich sind insbesondere die Themen religiöse Toleranz und Gleichberechtigung der Frau. Sozialisation und Lebensrea-lität der Geflüchteten differieren stark von den kulturellen Gegebenheiten in Deutschland, Herkunftsländer wie Afghanistan mit seinem ungeschriebenen Eh-ren- und Rechtscodex Paschtunwali beispielsweise ist den meisten von uns fern.

1 UNHCR, Global Trends. Forced Displacement in 2014, file:///C:/Users/FRAUEN~1/

AppData/Local/Temp/2015-06-GLOBAL-TRENDS-2014.pdf (aufgerufen Mai 2017). 2 BAMF, Schlüsselzahlen zu Asyl 2016 (11.01.2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/

Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-2016.html?nn=1694460 (aufgerufen Mai 2017).

3 Bis Februar 2017 wurden 33.475 Erstanträge gestellt, ein Rückgang im Vergleich zum Vorjahr um 71,5 Prozent, vgl. BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2017, 4, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/ aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017).

Page 11: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

11

11

Für diese langfristige Integrationsaufgabe wird jede Unterstützung benötigt. Imame der in Deutschland ansässigen Moscheen, die wiederum von vielen Ge-flüchteten besucht werden, können wertvolle Integrationsarbeit leisten.4 Das ge-lingt nicht immer, wie SCHREIBER in seiner aktuellen Reportage Inside Islam, für die er acht Monate lang in verschiedenen Moscheen in Deutschland Freitagspre-digten hörte, feststellt: „In eigentlich allen Moscheen sind mir die vielen Flüchtlin-ge aufgefallen, die noch nicht lange in Deutschland leben. Während vor der Moschee-Tür permanent über Integration gesprochen wird, predigt man im Inneren das Gegenteil. Moscheen – Orte, die jeder gläubige Moslem für das Gebet aufsu-chen muss – kommt eine besondere Verantwortung zu. In ihnen finden die Gläubi-gen ein Stück Heimat, aber kein Stück neue Heimat.“5 Deutschland wird nicht als 4 Die Islamwissenschaftlerin KRÄMER gibt folgendes zu bedenken: „[…] man [sollte] die

Rolle von Imamen nicht überschätzen, die traditionell weder Seelsorger noch Gemein-demittelpunkt sind und mit Pfarrern und Priestern nicht gleichgesetzt werden können. Als Vorbeter haben sie herkömmlicherweise eine begrenzte Funktion in der Moschee-gemeinde. Problematisch sind diejenigen Imame, die sich nicht nur in der Freitagspre-digt gegen die hier geltenden Normen und Gesetze wenden, sondern auch eine Schar von Gläubigen um sich sammeln“ (Gudrun KRÄMER im Interview mit Katharina SCHULER, „Hier wird ein Monster kreiert“ in ZEIT ONLINE vom 4. November 2016, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-11/politischer-islam-csu-parteitag-leitantrag (aufgerufen Mai 2017).

5 SCHREIBER, Inside Islam, 241. Vgl. auch die ARTE-Dokumentation vom 11.04.2017, „Europas Muslime“ von Nazan GÖKDEMIR, die einen Einblick in die Stimmungslage un-ter Muslimen in Deutschland, Belgien, Spanien und Frankreich gibt. Der im Zuge der ARTE-Dokumentation interviewte Brüsseler Polizist Hamid Benichou gibt Imamen und „allen muslimischen Institutionen“ eine Mitschuld an der Radikalisierung (vgl. Teil 1; circa 9. Minute, http://www.arte.tv/guide/de/068423-002-A/europas-muslime-2-2, aufge rufen Mai 2017). Kritik an SCHREIBER äußern z.B. Canan TOPÇU, http://www.deutschland funk.de/inside-islam-moscheen-werden-ueberschaetzt.886.de.html?dram:article_id=383 508 (aufgerufen Mai 2017), und Eren GÜVERCIN, http://www.deutschlandradiokultur.de/ kritik-an-constantin-schreibers-inside-islam-angeprangert.1005.de.html?dram:article_id =383463 (aufgerufen Mai 2017), der SCHREIBER vorwirft, anzuprangern und nicht den Dialog zu suchen. GÜVERCIN sagt aber auch folgendes: „Die Rolle der Freitagspredigt ist eigentlich die, dem gläubigen Muslim Impulse zu geben, was man als Muslim an die-sem Ort und in dieser Zeit seiner Gesellschaft geben kann. Genau das schaffen die Pre-digten in Deutschland nicht, nämlich in Deutschland lebenden Muslimen positiven Impuls zu geben, warum und vor allem wie man sich als Muslim in die deutsche Gesell-schaft positiv einbringen kann.“

Page 12: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 12

neue Heimat propagiert: „Die von mir besuchten Predigten waren mehrheitlich gegen die Integration von Muslimen in die deutsche Gesellschaft gerichtet. Wenn das Leben in Deutschland thematisiert wurde, dann hauptsächlich in einem negati-ven Zusammenhang. Oftmals beschrieben die Imame den deutschen Alltag als Gefahr und forderten ihre Gemeinden dazu auf zu widerstehen. Fast allen Predig-ten ist der Aufruf an die Gläubigen gemein sich abzukapseln und unter sich zu bleiben.“6 Die Abwesenheit des Themas „Geschlechterverhältnis“ stellt er beson-ders heraus: „Ich hatte erwartet, dass Verhaltensregeln für Frauen häufig in den Predigten thematisiert würden. Das Gegenteil war der Fall.“7 Eine Passage aus einer Predigt, die das Geschlechterverhältnis thematisierte, nennt SCHREIBER als Beispiel: Der Imam sprach mit seiner Gemeinde darüber, Frauen nicht wegen Ehebruchs oder weil sie „eine unzüchtige Art zu gehen“8 haben, zu verleumden.9 SCHREIBER bewertet diesen Befund wie folgt: „Schon das zeigt, dass dieses Thema brisant ist, aber eben nicht so allgegenwärtig, wie man es wegen seiner Bedeutung für die öffentliche Diskussion um den Islam meinen könnte – vielleicht auch, weil ohnehin klar ist, dass Frauen den Männern nicht gleichgestellt sind.“10

Rückgriffe auf die vergangene Welt des Nahen Ostens und somit auf die Welt des Korans, der Muhammad ab 610 n. Chr. geoffenbart wurde, beobachtet SCHREIBER in Inhalten einiger Freitagspredigten in Moscheen in Deutschland, die die Gläubigen „in einer anderen Welt“ halten, „wenn über die Besteuerung von Kichererbsen und Kamelen referiert wird.“11 Die von ihm in der Berliner Umar-ibn-al-Khattab-Moschee12 gehörte Predigt „[spielt sich] in einer ganz anderen Welt [ab]. Da wird eine Welt gezeichnet, die ist nicht Deutschland, sondern ein idealisierter Naher Osten.“13 Die Islamwissenschaftlerin Susanne SCHRÖTER bemerkt dazu: „Der Bezug auf Datteln und Kamele ist Programm, man lebt geistig in dieser märchenhaften Welt, die ja sehr bildhaft ausgemalt wird. Das Bestreben ist, dass die Gemeindemitglieder in dieser Welt gehalten werden und nicht in

6 SCHREIBER, Inside Islam, 244. 7 SCHREIBER, Inside Islam, 243. 8 SCHREIBER, Inside Islam, 243. 9 SCHREIBER, Inside Islam, 243. 10 SCHREIBER, Inside Islam, 243-244. 11 SCHREIBER, Inside Islam, 242. 12 Sunnitische Glaubensrichtung. 13 SCHREIBER, Inside Islam, 55.

Page 13: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

13

13

Deutschland ankommen, weil man glaubt, dass von der deutschen Gesellschaft ein schädlicher Einfluss ausgeht, dass das Virus der Freiheit ansteckend ist.“14

Schon diese kurze Einführung zeigt, dass die Arbeit und der Umgang mit den mehrheitlich muslimischen15 Geflüchteten Hintergrundwissen über die historische Entstehung des Islam mit seinen Glaubensrichtungen, der arabisch/islamischen Gesellschaft und Wertvorstellungen verlangt. Geflüchtete Frauen sind dabei als Gruppe mit besonderen Bedürfnissen einzustufen: Sie sind beispielsweise gezeich-net und traumatisiert durch Genitalverstümmelung, eine in den Traditionen stark verwurzelten Praktik, die eine koranische Grundlage vermissen lässt; sie lebten unter der scharia, dem islamischen Gesetz, das ihnen im Gegensatz zum Mann eine untergeordnete Rolle zuweist und das in fast allen islamischen Ländern eine wesentliche oder gar einzige Basis für das Familiengesetz darstellt16 – und religi-ös/islamische Regelungen in das Familienrecht hineinträgt. Hinzu kommen Unter-schiede zwischen Stadt und Land und die Tatsache, dass einige Frauen ihre Lebensrealität nicht in Frage stellen und wieder andere sie verteidigen.

Eine zielgerichtete Arbeit mit und für geflüchtete Frauen ist aufgrund der oft-mals fremden Themen wie die Mehrheitsreligion des Islam mit ihren Glaubens-richtungen, religiösen Minderheiten, Gesellschaften und Wertvorstellungen sowie Geographie17 und der Größe dieser Zielgruppe in Kombination mit dem ohnehin umfangreichen Aufgabenspektrum der Gleichstellungsstellen mit großen Heraus-forderungen verbunden. Wegen der kaum überschaubaren Anzahl der Sekundärli-teratur zu diesen umfangreichen und gleichzeitig sehr unterschiedlichen Themenbereichen ist eine Einarbeitung – zudem neben dem Tagesgeschäft – kaum zu leisten.

14 SCHRÖTER in SCHREIBER, Inside Islam, 55. 15 73,1 Prozent der Asylbewerber in Deutschland im Jahr 2015 waren Muslime, 13,8

Prozent Christen und 4,2 Prozent Jesiden, vgl. STATISTA, https://de.statista.com/statistik/ daten/studie/452202/umfrage/asylbewerber-in-deutschland-nach-religionszugehoerigkeit/ (aufgerufen Mai 2017).

16 Die Türkei richtete im Rahmen der Gründung der Türkischen Republik unter Kemal Atatürk das Ehe- und Familiengesetz am Schweizerischen Zivilgesetz aus, das am 04. Oktober 1926 in Kraft trat, und schaffte damit die scharia als Grundlage ab.

17 Kenntnisse der Geographie der MENA-Region spielen u.a. bei Einschätzung beruflicher Kompetenzen eine Rolle.

Page 14: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 14

Hier sieht sich die NRW-Koordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ als Unter-stützung in Fragen des Islam und seinen Glaubensrichtungen sowie angrenzenden Themen. Die vorliegende Zusammenstellung möchte helfen, einen ersten Einblick in die Lebensrealitäten geflüchteter Frauen zu geben, um diese Zielgruppe greifba-rer werden zu lassen. Hierfür wurden Informationen zu diesem Themenbereich aus Primär- und Sekundärliteratur gesammelt, die je nach Interesse in den jeweiligen Kapiteln nachgeschlagen werden können.

Geflüchteten Frauen wurde bis jetzt noch keine erhöhte Aufmerksamkeit ge-widmet, valide Studien zu diesem Themenbereich existieren nicht. Gerade Frauen können aber, integrativ gesehen, in Zukunft einen großen Einfluss ausüben (Kin-dererziehung, Kontakt zu KITAs, Schulen etc.) und somit Parallelgesellschaften entgegenwirken. Kulturelle Aspekte sowie die gesellschaftliche Realität im Hei-matland in Bezug auf geflüchtete Frauen bedürfen deshalb einer erhöhten Auf-merksamkeit.

Ein Schwerpunkt wird auf der Religion des Islam im Allgemeinen liegen, da es nicht möglich ist, die kulturell doch sehr andersartigen Verhältnisse, unter denen die Geflüchteten sozialisiert worden sind, ohne die historischen Grundlagen, die Entstehung des Islam, des islamischen Rechts (arab. scharia) etc. zu verstehen. Erwähnt wurde bereits, dass in vielen arabischen Ländern des 21. Jahrhunderts ein Familienrecht auf Basis der scharia gilt. In heutigen Diskussionen über Geschlech-tergerechtigkeit wird auf relevante Koranstellen und auf das Handeln Muhammads zurückgegriffen – beides verweist zeitlich auf das 7. Jahrhundert n. Chr., was unter anderem die Frage nach der Stellung der Frau im Islam zur Zeit Muhammads es-sentiell werden lässt. Zudem fungiert die islamische Gemeinde dieser Zeit von Medina (622–632 n. Chr.) für den Islamismus im Allgemeinen und die politisch-dschihadistische Richtung des Salafismus in Deutschland18 als Vorbild für einen anzustrebenden Idealstaat.

Die Arbeit in ihrer Funktion als Informationssammlung gliedert sich somit in drei große Bereiche, die als „Der Islam“, „Die Frau im Islam“ und „Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern“ betitelt wurden. Der erste Teil führt in die historischen Grundlagen ein, der zweite Teil stellt im Überblick die Positionierung der Frau, beginnend mit der Zeit Muhammads, in den islamischen Schriften und der Tradition dar. Der dritte Teil

18 Vgl. z.B. SAID/FOUAD, Salafismus; STEINBERG, „Wer sind die Salafisten?“

Page 15: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

15

15

versucht, einen Einblick in die Lebensrealitäten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern zu geben – in dem Bewusstsein der Schwierigkeiten, die ein solches Unterfangen mitbringt.

Diese Einführung kann nur als eine Art Stichprobe angesehen werden. Lebens-entwürfe von Frauen sind mannigfaltig und variieren je nach sozialem Hinter-grund, nach einem Leben in der Stadt oder auf dem Land, nach dem Grad der Traditionsverbundenheit der Familie etc., um nur einige der vielen Faktoren zu nennen. Mir ist bewusst, dass es unmöglich ist, Frauenstimmen aus vier Ländern zu erfassen. Um sich dem anzunähern, müsste eine repräsentative Befragung ge-flüchteter Frauen zu diesen Inhalten durchgeführt werden, was die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit bedeuten würde. Eine Vollständigkeit ist aufgrund der gerade genannten Erschwernisse nicht intendiert.

Betrachtet wurde die Stellung der Frau auf Grundlage des jeweiligen Familien-rechtes der ausgewählten Länder Syrien, Irak, Iran und Afghanistan, da diese Ge-setze unmittelbar das Zusammenleben von Frauen und Männern bestimmen. Wenn die Datenlage dies zuließ, was nicht immer der Fall war, wurde versucht, auf die Themenbereiche Bildung, politische und wirtschaftliche Partizipation sowie Ge-sundheit einzugehen.

Um so differenziert wie möglich zu arbeiten und um einen Vorwurf einer ten-denziösen Betrachtung dieses sensiblen Themas zu vermeiden, waren meine Hauptquellen zum einen das jeweilige Rechtssystem des Landes, Unterzeichner-staaten des CEDAW19 mit ihren etwaigen Einwänden und zum anderen Studien von anerkannten Organisationen wie Amnesty International, Terres des Femmes, UN Women, Medica Mondiale etc.

Dieser Einblick in unterschiedliche islamisch geprägte Gesellschaftsformen möchte vor allem auch eines zeigen: Die westliche Idee von Demokratie und Gesellschaft sowie feministische Errungenschaften können anderen Gesellschaftsformen nicht einfach übergestülpt werden. In Deutschland ist es noch nicht lange her, dass dem Ehemann die „Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu[steht]; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung“ – nach Paragraph 1354 des

19 Bei CEDAW handelt es sich um eine Frauenrechtskonvention (engl. Convention on the

Elimination of all Forms of Discrimination against Women).

Page 16: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 16

deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, der bis ins Jahr 1957 in Kraft war.20 Erst in den 1990er Jahren wurden in Deutschland Vorschriften vor häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen durchgesetzt21 und bis ins Jahr 1919 durften Frauen in Deutschland nicht wählen und nicht gewählt werden.22

Mit der Stimme von Najia aus Dschalalabad, Afghanistan, möchte ich diese Ausführungen beschließen:

„Es gibt so viele internationale Organisationen, viele versuchen ihr Bestes, aber

sie sind meilenweit davon entfernt, unsere Situation und unsere Kultur zu verstehen. Sie reden andauernd über Frauenrechte und Demokratie. Die Menschen sind hungrig und krank. Ich arbeite mit gewöhnlichen Frauen und Männern und versuche ihnen zu erklären, dass der Islam den Frauen Rechte gegeben hat. Das ist der einzige Weg für Frauenrechte in Afghanistan zu kämpfen, Frauen und Männern die positive Seite des Islam und der islamischen Kultur zu zeigen, nicht von außen und nicht, indem die Kultur und die Religion der Menschen beleidigt wird.“23

1.1.1 Arabisches Alphabet Zur Wiedergabe des arabischen Alphabets wurde die wissenschaftliche Transkrip-tion der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft verwendet. Bei Begriffen, die auch in Deutschland bekannt sind (z.B. scharia), wird eine europäisierte Schreib-weise gewählt. Die folgende Tabelle stellt die Aussprache der arabischen Laute vor: zum einen für eine einfachere Benutzung dieser vorliegenden Schrift und zum anderen als etwaige kleine Hilfe für den direkten Kontakt mit Geflüchteten: 20 § 1354 BGB, der von 1900 bis ins Jahr 1957 in Kraft war: „Dem Manne steht die Ent-

scheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Miss-brauch seines Rechtes darstellt.“

21 SCHWEIKERT, „Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen“, 4–18. 22 GERHARD, „Grenzziehung und Überschreitungen“, 509. 23 Nach ROSTAMI-POVEY, Afghan Women, 51.

Page 17: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

17

17

Abb. 1 Hinweise zur Aussprache arabischer Laute

Á langes a wie in „lahm“ Ð langes i wie in „schief“ Ù langes u wie in „Ruhm“ a kurzes a wie in „Lamm“ i kurzes i wie in „Schiff“ u kurzes u wie in „Rum“ Þ Stimmritzenverschluss wie in „be-ehren“ Ý explosiver Kehllaut (arab. kaÝaba, Kaaba) Æ stimmhaftes engl. th wie in „mother“ Ã verdumpftes d (arab. ramaÃÁn, Ramadan) Ê Stimmhaftes dsch wie in „Jeans“ È nicht gerolltes Gaumen-r wie in frz. „merci“ h wie dt. h, jedoch stets hörbar Î stark gehecheltes h (arab. MuÎammad, Muhammad) Ì wie ch in „Bach“ (nie wie in „ich“!) q am Zäpfchen gesprochenes k (arab. qurÞÁn, Koran) r mit der Zungenspitze gerolltes r wie in ital. „pronto“ s stimmloses s wie in „reißen“ Ò verdumpftes stimmloses s (arab. ÒalÁt, Gebet) š wie sch in „Schiff“ × stimmloses engl. th wie in „three“ Ô verdumpftes t (arab. sulÔÁn, Gewalt) z stimmhaftes s wie in „reisen“ Û verdumpftes stimmhaftes s (arab. niÛÁm, System)

HALM, Der Islam, 100.

1.1.2 Herkunftsstaaten der Geflüchteten

Die Wahl der Herkunftsländer, die hier behandelt werden, ergibt sich aus der Liste der Hauptherkunftsländer der Jahre 2015 und 2017. Nachfolgende Grafik zeigt die Hauptherkunftsländer des Jahres 2015:

Page 18: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 18

Abb. 2 Hauptherkunftsländer der Geflüchteten (2015)

BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl (09/2015), 2

Zu den in der nachfolgenden Grafik aufgeführten Ländern mit einer zum

jetzigen Zeitpunkt guten Bleibeperspektive gehören Syrien, Iran und Irak.24 Aufgrund der Zahlen im Jahr 2017 wurde zudem Afghanistan hinzugenommen.

Abb. 3 Hauptherkunftsländer der Geflüchteten (Januar–Februar 2017)

BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl (02/2017), 8

24 Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufent-

haltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Page 19: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

19

19

Im Jahr 2015 haben 136.ooo Frauen in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Davon waren 30 Prozent 25 bis 39 Jahre alt: Abb. 4 Asylbewerberinnen (2015)

Servicestelle SGB II, http://www.sgb2.info/DE/Themen/Gefluechtete-Frauen/2- Zahlen-und-Fakten/inhalt.html

37 Prozent der Geflüchteten, die in den Monaten Januar bis April 2017 Asyl bean-tragt haben, sind Frauen: Abb. 5 Asylbewerber*innen nach Geschlecht (Januar–April 2017)

bpb, Zahlen zu Asyl in Deutschland, 9.5.2017, https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/flucht/218788/zahlen-zu-asyl-in-deutschland

Die Altersstruktur der Asylbewerber*innen der Monate Januar bis April 2017 bildet sich wie folgt ab:

Page 20: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Frauen im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 20

Abb. 6 Asylbewerber*innen nach Alter (Januar–April 2017)

bpb, Zahlen zu Asyl in Deutschland, 9.5.2017, https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/flucht/218788/zahlen-zu-asyl-in-deutschland

Die Länder Iran, Irak und Syrien werden gemeinhin der MENA-Region zuge-rechnet, ein Akronym für „Middle East and Northern Africa“. Eine festgelegte Definition existiert nicht, weswegen folgende Einteilung des BERLIN-INSTITUTS

FÜR BEVÖLKERUNG UND ENTWICKLUNG25 für die MENA-Region zugrunde gelegt wird:

Abb. 7 MENA-Region

BERLINER INSTITUT FÜR BEVÖLKERUNG UND ENTWICKLUNG, Krisenregion Mena, 11

25 BERLIN-INSTITUT FÜR BEVÖLKERUNG UND ENTWICKLUNG, Krisenregion Mena, 11.

Page 21: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

21

21

2 Der Islam Bevor auf die Stellung der Frau im Islam eingegangen werden kann, müssen zunächst einige Grundbegriffe geklärt und Basisinformationen gegeben werden. Wird beispielsweise die rechtliche Stellung der Frau behandelt, ist das Wissen um die historische Entstehung der scharia, des islamischen Gesetzes, essentiell, da in vielen Ländern die scharia das Familienrecht prägt.

Das verbindende Element von circa 1,6 Milliarden Muslim*innen weltweit26 ist der Glaube an einen Gott und an die Offenbarung des einen Propheten Muhammad, die im Koran niedergelegt ist. Im Hinblick auf die Zahl der Gläubigen ist der Islam nach dem Christentum die zweitgrößte Religion (2010 gab es 2,2 Milliarden Christen, circa 31,5 Prozent der Weltbevölkerung27).

26 Nach einer Studie des PEW RESEARCH CENTER, Future of World Religions 2010–2050,

8. Vgl. HEINE, „Die Entstehung des Islams“, 17. 27 PEW RESEARCH CENTER, Future of World Religions 2010–2050, 8. Vgl. HEINE, „Die

Entstehung des Islams“, 17.

Page 22: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 22

Abb. 8 Religionen weltweit (2010)

SCHMIDINGER, „Politischer Islam“, 30

Page 23: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

23

23

Der Islam ist nicht uniform, sondern entwickelte ab dem 7. Jahrhundert n. Chr. eine Vielzahl von religiösen Richtungen, regionalen Sonderformen sowie kultische Praktiken.

Die religiöse Richtung der Schiiten macht 10 bis 13 Prozent aller Muslim*innen aus, das sind zwischen 160 und 210 Millionen Gläubige. Sunniten stellen mit 87 bis 90 Prozent (1,4 Milliarden) die große Mehrheit der Muslim*innen dar. Die meisten Muslim*innen leben nicht im Nahen Osten, sondern in Süd- und Süd-ostasien, das heißt, dass die meisten Muslim*innen nicht arabischer Herkunft sind, sondern aus Pakistan, Indien, Bangladesch und Indonesien stammen. Die Vertei-lung des Islam weltweit stellt sich wie folgt dar: Abb. 9 Muslime weltweit

bpb, Islam I, 46

Page 24: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 24

Die nachfolgende Tabelle zeigt die prognostizierte Entwicklung der muslimi-schen Weltbevölkerung von 2010 bis 2050.28 Abb. 10 Entwicklung der muslimischen Weltbevölkerung (2010–2050)

Momentan gehören Marokko, Algerien, Türkei, Nigeria, Ägypten, Iran, Indien,

Bangladesch, Pakistan und Indonesien zu den Top-10-Ländern mit der höchsten muslimischen Bevölkerungszahl.

28 HEINE, „Die Entstehung des Islams“, 17.

Page 25: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

25

25

Abb. 11 Top-10-Länder mit muslimischer Bevölkerung (2010)

HEINE, „Die Entstehung des Islams“, 18

In 2050, so die Prognose, werden diese Stelle die Türkei, Nigeria, Ägypten, Irak, Iran, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch und Indonesien einnehmen: Abb. 12 Top-10-Länder mit muslimischer Bevölkerung (2050)

HEINE, „Die Entstehung des Islams“, 18

Page 26: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 26

Der Islam ist die jüngste Offenbarungsreligion mit dem Hauptdogma, dass es nur einen Gott gibt, der Schöpfer des Universums. Der Monotheismus ist in der Koransure 112 zusammengefasst:

„Sag: Er ist Gott, ein Einziger, Gott durch und durch. Er hat weder gezeugt, noch ist er gezeugt worden. Und keiner ist ihm ebenbürtig.“ Q112

Abb. 13 Grundbegriffe: AllÁh

Kalligraphie aus: bpb, Islam I, 18

„Die [...] ins Werk gesetzte Schöpfung und das Weltgericht – Anfang, Verlauf

und Ziel einer sich linear entwickelnden Weltgeschichte – sind nach koranischer

Page 27: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

27

27

Deutung nur greifbar, wenn man in ihnen das Walten eines einzigen Gottes sieht. Der Eingottglaube erweist sich als notwendige Schlussfolgerung aus den beiden Hauptaspekten göttlichen Handelns, die schon in den ältesten Teilen des Korans hervorgehoben werden: aus dem Schöpfen im weitesten Sinn und aus der gerech-ten Beurteilung der Geschöpfe am Jüngsten Tag.“29 Die 13. Sure Der Donner fasst es zusammen:

„Der eine Gott, der Schöpfer aller Dinge, herrscht über die Himmel und die Erde. Er kennt das Verborgene und das Offenkundige. Er ist der Große, der Erhabene.“ Q13:9. Gottes Handeln kann nicht vorhergesagt werden. Er ist unberechenbar; sein

Wille liegt jenseits aller menschlichen Vorstellungskraft. Immer wieder wird im Koran darauf hingewiesen, dass Gott der bessere Ränkeschmied sei (Q3:54; Q7:99; Q8:30). In Q13:13 heißt es sogar, Gott sei voll heftiger Tücke:

„Der Donner singt Gottes Lob, und die Engel, weil sie ihn fürchten. Und er schickt die Blitze, mit denen er dann trifft, wen er will. Jene aber disputieren über Gott, ob-wohl er doch voll heftiger Tücke ist!“ Q13:13

Als Muhammad in seiner Verkündigung auf die gute Schöpfung hinweist, er-

öffnet sich für den Menschen die Möglichkeit, an denjenigen Gott zu glauben, der diese Schöpfung zustande gebracht hat. Folgerichtig wird der Mensch nach dem Kriterium beurteilt werden, in welchem Maße er diese Möglichkeit wahrgenom-men hat.30 Der Richterspruch Gottes ist ein dichotomischer: Es wird eine Trennung zwischen Guten und Bösen stattfinden.31

In Q23:99–114 wird Gott von den Sündern in der Stunde des Todes angefleht, er möge ihnen die Gelegenheit verschaffen, ihr verpfuschtes Leben von vorne zu beginnen. Doch leider erweist sich dies als unmöglich. Es gibt keine Umkehr, es gibt keine Wiederholung, jeder hat nur seine eigene, einzige Gelegenheit, das Heil zu erwerben.32

29 NAGEL, Der Koran. Einführung, 205. 30 BOUMAN, Gott und Mensch im Koran, 133. 31 BOUMAN, Gott und Mensch im Koran, 123 und GARDET, „AllÁh“, 407. 32 NAGEL, Der Koran. Einführung, 192.

Page 28: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 28

Im Islam gibt es keine von allen Gläubigen anerkannte Autorität, die definieren könnte, was islamische Lehre ist. Es existieren eine Vielzahl religiöser Autoritäten und, so der sudanesische und in Atlanta, USA, lehrende Rechtswissenschaftler Abdullahi AN-NAÞIM, „eine Vielzahl an verschiedenartigen Beziehungen, die reli-giöse Menschen untereinander und zu ihren Institutionen haben“, weswegen der Islam, theologisch gesprochen, radikal demokratisch sei.33

Die Begriffe Islam und Muslim leiten sich von aslama, einem arabischen Ver-bum mit der Bedeutung „übergeben, sich ergeben, sich hingeben“ ab. Abb. 14 Grundbegriffe: islÁm

Eigene Darstellung; Foto: dpa-Fotoreport, Herby Sachs

33 AN-NAÞIM, „Einen islamischen Staat kann es nicht geben.“

Page 29: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

29

29

Im Überblick stellt sich der Islam wie folgt dar:

Abb. 15 Der Islam – ein Überblick

Eigene Darstellung, in Anlehnung an bpb, Islam I, 27

2.1 Muhammad und seine Zeit Muhammad wurde 570 n. Chr. in Mekka, im heutigen Saudi-Arabien, geboren. Die altarabische Gesellschaft kannte nomadische (Kamelnomadismus), seminomadi-sche und sesshafte Gruppen. Das Leben war geprägt von kriegerischen Auseinan-dersetzungen, gleichzeitig waren die einzelnen Stämme aufeinander angewiesen.

Page 30: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 30

Abb. 16 Saudi-Arabien im 21. Jahrhundert (1)

Eigene Darstellung Abb. 17 Saudi-Arabien im 21. Jahrhundert (2)

http://www.bpb.de/cache/images/7/52477-st-original.jpg?41B57

Page 31: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

31

31

Zu Muhammads Zeit wurden zahlreiche Götter in Form von Statuen, Steinsäu-len, Bäumen in heiligen Hainen verehrt – unter anderem auch weibliche Gotthei-ten. Der Koran nennt die weiblichen Gottheiten al-LÁt, al-ÝUzza und al-ManÁh (Q3:19-20), deren Kulte auch archäologisch belegt sind. Der Stadtgott von Mekka hieß Hubal, der in der Kaaba verehrt wurde. Um die Kaaba soll es 360 Götterbilder gegeben haben.

Muhammad war der Prophet des Islam und sah sich in der Reihe der alttesta-mentlichen Propheten. Als das sogenannte „Siegel der Propheten“ hat Muhammad die Offenbarung Gottes überbracht, die auch durch die früheren Propheten über-mittelt wurde, aber vor ihm haben alle Gemeinschaften diese zu ihren eigenen Zwecken verfälscht. In dieser langen Reihe der Propheten kann es somit nach Muhammad keinen weiteren Propheten oder irgendeine Offenbarung mehr geben, weil jetzt die reine und unverfälschte Offenbarung auf der Welt existiert.

Muhammad erhielt seine Offenbarungen visuell und auditiv durch den Engel Gabriel und gab die Suren mündlich an seine Anhänger weiter. Abb. 18 Muhammad erhält die Offenbarung durch den Engel Gabriel

RUSSO, Der Islam, 85

Page 32: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 32

Im Koran wird besonders die Vergöttlichung Jesu kritisiert, der nicht als Got-tessohn, sondern nur als einer der Propheten gilt. Die christliche Trinität wird als polytheistisch verworfen:

„Die Juden sagen: ,Esra ist der Sohn Gottes.‘ Und die Christen sagen: ,Der Messias ist der Sohn Gottes.‘ Das sagen sie nur so obenhin. Sie tun es denen gleich, die früher ungläubig waren. Gott bekämpfe sie! Wie können sie nur so verschroben sein! Sie haben sich ihre Gelehrten und Mönche sowie den Messias, den Sohn der Maria, an Gottes statt zu Herzen genommen. Dabei ist ihnen nichts Anderes befoh-len worden, als einem einzigen Gott zu dienen, außer dem es keinen Gott gibt. Gepriesen sei er! (Er ist erhaben) über das, was sie ihm beigesellen.“ Q9:30 f.

Zu den ersten Gläubigen der neuen Religion gehörte ËadiÊa, Muhammads Ehe-

frau, Ali, sein Vetter, sein Diener Zayd und Abu Bakr, der nach Muhammads Tod sein erster Nachfolger wurde.

Muhammads erste Anhänger wurden verfolgt, als sie begannen, die einheimi-schen Götter in Mekka zu bekämpfen, da mit der traditionellen, polytheistischen Religion nicht nur ideelle Werte verbunden waren, sondern auch materielle Inte-ressen, zum Beispiel die jährliche Wallfahrt nach Mekka. Zudem war das Werte-system nach der neuen Religion nicht mehr das gleiche. Es beruhte nicht mehr auf Gesetzen der Stammesaristokratie (Loyalität zum Stamm etc.), sondern auf der „Offenbarung“ Muhammads. Aufgrund dieser Spannungen in Mekka ging Muhammad 622 n. Chr. mit circa 70 Anhängern nach Medina.

Page 33: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

33

33

Abb. 19 Der Auswanderung von Mekka nach Medina (die hiÊra)

Eigene Darstellung; Karte: http://www.bpb.de/cache/images/7/52477- st-original.jpg?41B57

Im Jahre 6 nach der Auswanderung nach Medina kam es zu den ersten Kontak-

ten Muhammads mit Vertretern des Stammes der Qurayš aus Mekka. Im Jahr 630 n. Chr. konnte Muhammad kampflos in Mekka einziehen und reinigte die Stadt nach seinem Einzug von den Idolen. In der nachfolgenden iranischen Miniatur ist zu sehen, wie von der Kaaba (links im Bild) Statuen entfernt werden.

Page 34: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 34

Abb. 20 Reinigung Mekkas von den Idolen

Iranische Miniatur, Ende 16. Jh.; Preußischer Kulturbesitz, aus: bpb, Islam I, 20

Ende Januar 632 n. Chr. trat Muhammad die große Pilgerfahrt nach Mekka an.

Anfang März 632 n. Chr. erreichte er Mekka und vollzog mit seinen Anhängern die Wallfahrt, in deren Verlauf die rituellen Verpflichtungen und die Einzelheiten der Wallfahrt festgeschrieben wurden. Vorislamische Wallfahrtsbräuche wurden integriert.

2.2 Der Koran Der Koran besteht aus 114 Suren, die der Länge nach geordnet sind und nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Offenbarung an Muhammad. Das Wort QurÞÁn (Koran) be-deutet übersetzt „Rezitation.“ In gültiger Form ist der Koran nur auf Arabisch zulässig. Übersetzungen in andere Sprachen werden von einem Gläubigen nur als Hilfsmittel oder Kommentar gesehen.

Page 35: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

35

35

Abb. 21 Auszug aus einem Prachtkoran

bpb, Islam I, 67

Die einzelnen Suren des Korans sind in die sogenannten „mekkanischen Suren“

(bis 622 n. Chr.) und „medinensischen Suren“ (ab 622 n. Chr.) unterteilt. Diese Einteilung erfolgt nach dem „Grund für die Herabkunft“ (asbÁb an-nuzÙl) der einzelnen Suren an Muhammad:

Abb. 22 Mekkanische und Medinensische Suren

Eigene Darstellung

Page 36: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 36

2.3 Das islamische Recht (arab. šarÐÝa; scharia) Das islamische Gesetz34 ist nirgendwo schriftlich festgehalten. Es basiert auf dem 1) „Koran“, der 2) „Gewohnheit“ (sunna) und dem 3) „Recht“ (fiqh).35 1. Der Koran beinhaltet eine Reihe von Geboten, Verboten und Rechtsvorschrif-

ten (Regeln für Erbteilung etc.). Diese Regeln zusammengenommen ergeben jedoch keine vollständige Rechtsordnung, dafür sind es zu wenige.

2. Die Gewohnheit (sunna) ist ein umfangreicher Komplex der Überlieferung der Lebensumstände und Äußerungen Muhammads. In Muhammad sehen die Gläubigen die göttlichen Willensäußerungen exemplifiziert. Deswegen ist das, was der Prophet getan und gesagt hat, vorbildlich und gilt als verbindlich. Sei-ne Äußerungen und Handlungen wurden bereits früh gesammelt und über ihre Echtheit schon im 9. Jahrhundert n. Chr. diskutiert. Das heißt, die „Gewohn-heit“ des Propheten und der Urgemeinde in Medina (wir erinnern uns an die medinensischen Suren, die den Propheten vor allem als Organisator zeigen) sind der zweite Grundpfeiler der scharia – und diese Sammlung ist weit um-fangreicher als die Sammlung von Vorschriften etc. im Koran.

3. Im Laufe der Zeit traten und treten immer neue Situationen auf, an denen das Gesetz gemessen und an die es angepasst werden muss. Hierfür liefern der Ko-ran und die „Gewohnheit“ keine vorgefertigten Antworten. Antworten auf ak-tuelle Fragen müssen durch einen Prozess gefunden werden, wofür die islamischen Juristen Methoden entwickelt haben. Die islamische Jurisprudenz entstand (mit den Prinzipien des Konsens etc.). Innerhalb der Jurisprudenz

34 Es soll darauf hingewiesen werden, dass die Übersetzung von scharia mit „islamisches

Recht“ nicht korrekt ist: „Während der engere Begriff von Scharia tatsächlich nur be-stimmte (bei weitem nicht alle!) Bereiche des islamischen Rechts erfasst, greift der von den Gelehrten in der Regel angelegte weite Begriff deutlich über das Recht hinaus. Er beinhaltet im Grunde das gesamte System der islamischen Normenlehre einschließlich der Methoden für deren Auffindung und Interpretation. Diese Normen können rechtli-chen oder aber religiösen Charakter haben und werden seit dem 8. Jahrhundert in den Werken des sogenannten Fiqh (oft als ,Jurisprudenz‘ übersetzt) behandelt (ROHE, Das islamische Recht, 9–10).

35 Vgl. hierzu z.B. BOBZIN, Der Koran; KHOURY ET AL., Islam-Lexikon; HALM, Der Islam.

Page 37: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

37

37

kristallisierten sich vier verschiedene Rechtsschulen heraus, die zu einer weite-ren Differenzierung führten und regional ausgeprägt sind:

a. Die malikitische Rechtsschule ist verbreitet in Nordafrika, b. die hanbalitische in Saudi-Arabien, c. die hanafitische bei den Turkvölkern, d. die schiitische im Iran.

Abb. 23 Die vier Rechtsschulen

Eigene Darstellung

All diese Entwicklungen haben zu ganz unterschiedlichen Ausprägungen der

scharia geführt. Das bedeutet in der Praxis, dass die scharia „lebendig“ ist und im Bedarfsfall erweitert und ständig gehandhabt werden muss. Sie ist demnach nicht kodifizierbar. Die Einführung der scharia als Gesetz in einem Land stellt deswe-gen eine große Herausforderung dar.

Page 38: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 38

Abb. 24 Das islamische Gesetz (arab. šarÐÝa; scharia)

Eigene Darstellung

2.4 Der Islam mit seinen Glaubensrichtungen

2.4.1 Sunniten und Schiiten Die sunna ist die Hauptrichtung des Islam. Weltweit sind 85 bis 90 Prozent (ca. 1371 bis 1417 Millionen) der Muslim*innen Sunniten.36 Schiiten stellen die zweit-größte Gruppe mit weltweit um die 154 bis 200 Millionen Gläubigen.37

An der Frage der Nachfolge nach Muhammads Tod 632 n. Chr. entzündete sich ein Streit, der zur Spaltung in Sunniten und Schiiten führen sollte. Arabische Ge-meinschaften kannten zwei Formen der Führerschaft: eine erbliche und eine, in der

36 RADTKE, Der sunnitische Islam, 55–69. 37 ENDE, Der schiitische Islam, 70–89; BPB, „Schiiten.“

Page 39: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

39

39

der beste Mann für eine bestimmte Gelegenheit (z.B. Krise) gewählt wurde. Für diese zwei Formen der Führerschaft standen zwei Männer: 1. Abu Bakr, der Freund und Weggefährte Muhammads, war der „beste Mann.“ 2. Ali, der Schwiegersohn Muhammads, war der erbliche Nachfolger.

Direkt nach Muhammads Tod setzte sich die Wahl nach dem Schema „bester Mann“ durch. Die ersten drei Kalifen (arab. ÌalÐfa, „Nachfolger“) wurden im Kon-sens gewählt. Doch bereits der dritte Kalif, ÝU×mÁn, wurde, nachdem er noch ein-vernehmlich gewählt wurde, ermordet, was auf wachsende Spannungen in der Gemeinschaft zurückzuführen war.

Ali konnte nur noch einen Teil der Gläubigen hinter sich versammeln. Um Alis Angehörige, vor allem um seinen jüngeren Sohn, den Prophetenenkel al-Husain (626–680 n. Chr.), bildete sich eine Partei. Auf Arabisch heißt „Partei“ šÐÝa oder in europäisierter Schreibweise schia, was im Deutschen zu dem Wort „Schiiten“ wurde. Das heißt, die Schia Alis, also die „Partei Alis“, kämpfte für den Anspruch der Nachkommen Ali und damit des Propheten.

Al-Husain reiste von Mekka in den Irak, um dort Verbündete für den Kampf um die Nachfolge um sich zu sammeln. In Kufa im Irak wurden er, seine Familie und Gefährten, die mit ihm reisten, abgewiesen. Die Regierungstruppen des damaligen Herrschers MuÝawiya I. (661–680 n. Chr.) lauerten der Gruppe bei Kerbela im Irak auf und ermordeten alle. Dieses Massaker bei Kerbela stellt den Kristallisationspunkt der schiitischen Religiosität dar: Der Verrat der schiitischen Religionsgruppe aus Kufa gilt als kollektive, historische Schuld, der am Ashura-Tag gedacht wird. MuÝawiya I. übergab die Herrschaft an seinen Sohn Yazid I., womit das Kalifat zum ersten Mal erblich wurde.

Page 40: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 40

Abb. 25 Chronologie 632–680 n. Chr.

Eigene Darstellung

Nachfolgende Grafik zeigt die ersten vier Kalifen nach Muhammads Tod:

Abb. 26 Die ersten vier Kalifen nach Muhammads Tod

Eigene Darstellung

Page 41: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

41

41

Die Mehrheit der Gläubigen, die Sunniten, berufen sich auf den „Kalif“, auf ei-ne fähige Person, die die Muslim*innen führt und anfangs durch Konsens gewählt wurde. Die ersten drei Kalifen, Abu Bakr, ÝUmar und ÝU×mÁn, waren Gefährten des Propheten. Die Grundlage der Sunniten ist die sunna, die Wegweisung des Prophe-ten Muhammad, wie sie im ÎadÐ× (der Prophetentradition)38 überliefert wird, und der Koran. Hinzu kommt der Konsens, die einstimmige Meinung der Gemein-schaft. Deswegen werden sie auch „die Leute der sunna und der Gemeinschaft“ genannt.

Dementgegen erkennen die meisten Schiiten die ersten drei Kalifen nicht an und behaupten, dass die rechtmäßigen Nachfolger aus der Familie des Propheten stammen sollten. Sie berufen sich auf mündliche Überlieferungen (ÎadÐ×). Da Muhammad keinen überlebenden Sohn hatte, den er hätte ernennen können, wurde zunächst ÝAlÐ als vierter Nachfolger ernannt und später die Söhne aus seiner Ehe mit Fatima, der Tochter Muhammads. ÝAlÐ, seine Söhne und deren Söhne etc., sind die „Imame“ (arab. „Vorsteher“). Imame sind politische und religiöse Vorsteher der schiitischen Gemeinschaft und unfehlbar. Diese Unfehlbarkeiten lehnen die Sunniten jedoch ab.

Die Gruppe der Zwölferschia macht die größte Gruppe unter den Schiiten aus. Ihr gehören rund 90 Prozent der Gläubigen an. Sie glauben an zwölf direkt vom Propheten Muhammad abstammende Imame. Der letzte dieser zwölf Imame, an den das Imamat 874 n. Chr. überging, ist Muhammad al-Mahdi. Schiiten glauben, dass al-Mahdi im Verborgenen lebe und in der Endzeit zurückkehren werde.39

In späteren Dynastien wurde das Kalifat vererbt. Die letzten Kalifen waren die Sultane der Dynastie der Osmanen. Das Kalifat wurde 1924 von Mustafa Kemal Atatürk, dem Gründer der säkularen Republik der Türkei, abgeschafft. Seitdem sind Muslim*innen weltweit bis heute ohne einen „Kalifen.“

38 Hierbei handelt es sich um überlieferte Aussprüche des Propheten. 39 BPB, „Schiiten.“

Page 42: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 42

Die nachfolgende Grafik versucht, die Spaltung in Sunniten und Schiiten dar-zustellen: Abb. 27 Die Spaltung: Sunniten und Schiiten

Eigene Darstellung

Page 43: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

43

43

Abschließend zeigt folgende Karte die geographische Verteilung der Sunniten und Schiiten:

Abb. 28 Geographische Verteilung der Sunniten und Schiiten

Sunniten (hellgrün) Schiiten (dunkelgrün)

Karte: http://ddc.arte.tv/karten/64

2.4.2 Alawiten Alawiten oder auch Nusairiya wird die Anhängerschaft einer schiitischen Gruppie-rung genannt, die vor allem in Westsyrien und im Südosten der Türkei verbreitet ist. Muhammad Ibn Nusair an-Namiri, der sich selbst zum Propheten erklärte, gründete Mitte des 9. Jahrhunderts n. Chr. diesen Zweig, bei dem es sich um eine Art Geheimreligion handelt: Die Anhängerschaft hütet ihre Doktrin. Die Gläubigen werden weltweit auf circa 2,5 Millionen geschätzt.40

40 Vgl. z.B. HALM, „Nusairiyya“, 145–148; KADI, „Alawî“, 804–806.

Page 44: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 44

Der amtierende syrische Präsident Bashar al-Assad gehört beispielsweise zu dieser Gruppierung. Seit 1966 sind alawitische Offiziere der Baath-Partei in Syrien an der Macht.

2.4.3 Aleviten Die Aleviten machen circa 15 bis 30 Prozent der türkischen Bevölkerung aus, davon ist ein Drittel kurdischsprachig. Entstanden ist die Gruppierung in Ostanato-lien im 14./15. Jahrhundert n. Chr. Sie verehren Ali, halten ihre Religion aufgrund schwerer Verfolgungen geheim und lehnen die fünf Säulen des Islam ab, womit sie sich stark vom Islam sunnitischer und schiitischer Prägung unterscheiden. Die Anhängerschaft der Aleviten ist schwer zu schätzen: Eine Zahl zwischen 10 bis 25 Millionen wird genannt.41

2.4.4 Ahmadiyya Die Ahmadiyya, die heute um die 12 Millionen Gläubigen hat, wurde 1889 in der indischen Provinz Punjab von Mirza Ghulam Ahmad (1835–1908) gegründet. Ahmad erklärte am 04.03.1889, dass er in einer Offenbarung Gottes erfahren habe, dass er der christliche Messias und der islamische Mahdi (Erlöser) in einer Person sei. Die pakistanische Regierung erließ 1974 Gesetze zur Ausgrenzung der Ahmadiyya. Ihr Ziel ist die Verbreitung eines reformierten Islam. Gemeinden finden sich in Indonesien und West- und Ostafrika. 1923 wurde in Berlin die erste Moschee errichtet. Heute gibt es in Deutschland etwa 50.000 Ahmadis, darunter um die 400 Deutsche. Zentrale Einrichtung in Deutschland ist die Nur-Moschee in Frankfurt am Main.42

41 Vgl. z.B. VORHOFF, Zwischen Glaube, Nation und neuer Gemeinschaft. 42 Vgl. z.B. AHMED, „Ahmadiya“, 415–422.

Page 45: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

45

45

2.5 Der politische Islam Unter dem Begriff politischer Islam kann man nach KRÄMER „eine Ideologie und Bewegung bezeichnen, die davon ausgeht, dass der Islam ein gesellschafts-politisches Programm hat, das auf Koran- und Prophetentradition beruht. Die Zuordnung einer bestimmten Gruppierung zum politischen Islam sagt über deren genaue Inhalte zunächst einmal wenig aus und erst recht nichts über ihre Strategie. Der politische Islam, so wie er etwa in Marokko oder Jordanien auftritt, ist weder gewaltbereit noch systemgefährdend. Ganz anders der sogenannte Islamische Staat.“43 Neben der Begrifflichkeit „politischer Islam“ werden zudem „Islamismus“, „Fundamentalismus“ oder – im populären Sprachgebrauch – „islamischer Fundamentalismus“ verwendet. Dem Begriff „Islamismus“ liegt keine einheitliche Definition zugrunde.44 In Anlehnung an SEIDENSTICKER wird hier folgende Definition festgehalten: „Beim Islamismus handelt es sich um Bestrebungen zur Umgestaltung von Gesellschaft, Kultur, Staat oder Politik anhand von Werten und Normen, die als islamisch angesehen werden.“45

Desweitern können folgende weitere Merkmale genannt werden: − Die Behauptung, der Islam trenne nicht den religiösen vom politischen

Bereich. − Die Souveränität Gottes ersetzt die Volkssouveränität. Ablehnung von

durch das Parlament verabschiedeten Gesetzen. − Distanzierung von Teilen der religiös-politischen Geschichte. − Forderung nach frühislamischen Gesellschaftsordnungen (Vorbild des

Gemeindewesens in Medina zur Zeit Muhammads im 7. Jahrhundert n. Chr. und Einführung der scharia als Rechtssystem).

− Der Islam durchdringt nahezu alle Lebensbereiche. Das bedeutet, dass der Islam als eine Gesellschaftsordnung verstanden wird und nicht nur als Re-ligion.

43 Gudrun KRÄMER im Interview mit Katharina SCHULER, „Hier wird ein Monster kreiert“

in ZEIT ONLINE vom 4. November 2016, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-11/politischer-islam-csu-parteitag-leitantrag (aufgerufen Mai 2017).

44 Zu diesem Begriff existieren noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen, vgl. dazu SEIDENSTICKER, Islamismus, 12–14.

45 SEIDENSTICKER, Islamismus, 9.

Page 46: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 46

− Geschlechterrollen basieren allein auf der Gleichheit vor Gott und nicht auf Gleichberechtigung.

− Gewaltausübung auf der Grundlage vermeintlich religiös verankerter Konzepte.46

Die Schwierigkeit wird deutlich: Ein einheitlicher politischer Islam existiert nicht. Dieser Themenbereich ist komplex und bei der Verwendung der Begrifflichkeiten „politischer Islam“ oder „Islamismus“ ist zunächst unklar, welche Gruppierung mit welcher Strategie gemeint ist.

2.5.1 Wahhabismus Der Wahhabismus entstand Mitte des 18. Jahrhunderts durch Muhammad Ibn ÝAbdalwahhab (1703–1792) im nördlichen Zentralarabien (dem „Najd“). ÝAbdal-wahhab entstammte einer Gelehrtenfamilie, die der hanbalitischen Rechtsschule47 anhing. Seine Lehre beinhaltete eine extreme Definition des Monotheismus (tau-hid), eine strenge Anwendung von Rechtsvorschriften, Ablehnung des Heiligen- und Gräberkultes (also Ablehnung von Schiiten und Sufis), Kontaktvermeidung mit Anhängern des Polytheismus und ein aktives Vorgehen gegen diese, ansonsten stehe der Wahhabit auf der gleichen Stufe mit den polytheistischen Ungläubigen. Der Wahhabit in Saudi-Arabien muss jedoch nicht für einen islamischen Staat kämpfen, er lebt in einem. Im Bereich der Bildung, der Religion, der Rechtspre-chung und öffentlichen Ordnung werden die islamischen Regelungen in weiten Teilen bereits angewandt. ÝAbdalwahhab stieß mit seiner Lehre zunächst auf Widerstand. Verbündete

fand er unter dem Stamm Banu SaÝud. Mit Muhammad Ibn SaÝud, dem Herrscher von ad-Diriya (1710–1765), schloss er ein Abkommen, welches ihm selbst die oberste religiöse Autorität und Unterstützung bei der Verbreitung der Lehre garantierte und Ibn SaÝud die politische Macht sowie die religiöse Legitimität sicherte. Die Städte Mekka und Medina konnten zu Beginn des 19. Jahrhunderts

46 Vgl. SEIDENSTICKER, Islamismus, 10; MEYER, Was ist Fundamentalismus; FARSCHID,

„Begriff Islamismus“, 31–32. 47 Eine der vier sunnitischen Rechtsschulen, die im 8. Jahrhundert n. Chr. entstanden:

schafiitische, hanafitische, malikitische und hanbalitische Rechtsschule.

Page 47: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

47

47

von den Wahhabit*innen unter Kontrolle gebracht werden, wodurch es gelang, ihre Lehre unter den Pilgern zu verbreiten, die sie wiederum in ihre Heimatländer mitnahmen. Durch einen Konflikt mit dem Osmanischen Reich wurden die Wahhabit*innen aus diesen beiden Städten vertrieben, konnten sich aber nach dem Ende des 1. Weltkrieges wieder behaupten und implementierten im 1925 gegründeten Königreich Saudi-Arabien den Wahhabismus als Staatsreligion.

Bereits 1926 wurde ein „Komitee zur Durchsetzung des Richtigen und Verhin-derung des Verwerflichen“48 gegründet. Religionspolizisten (mutawwaÝun) und religiöse Gelehrte überwachen die Umsetzung der scharia.

Saudi-Arabien, reich durch Erdöl und Erdgas, finanziert die „Liga der islami-schen Welt“ (arab. rÁbitat al-Álam al-islÁmÐ), die 1962 in Mekka gegründet wurde. Die Liga missioniert, nimmt Interessen der Muslim*innen wahr, betreut muslimi-sche Minderheiten etc. Gegenwärtig ist sie in 32 Staaten Afrikas, Asiens, Europas und Amerikas mit Niederlassungen vertreten. Die Islamische Hilfsorganisation, ein Organ der Liga, leistet in Krisensituationen humanitäre Hilfe und verbreitet ihre Ideologie.49 Zudem unterstützt Saudi-Arabien den Bau von Moscheen und islami-schen Zentren weltweit, auch in Europa.50

In ihren Länderinformationen zu Saudi-Arabien weist das AUSWÄRTIGE AMT darauf hin, dass „das kaum kodifizierte saudi-arabische Strafrecht […] auf der islamischen Scharia hiesiger Auslegung mit den bekannten, ggf. bis hin zu Prügel- und sonstigen Körperstrafen und Amputationen reichenden Strafsanktio-nen [beruht]. Drogen- und Alkoholbesitz sind strafbar, bei Drogenbesitz kann die Todesstrafe verhängt werden. Prostitution und homosexuelle Handlungen werden in Saudi-Arabien nach Ermessen des Richters mit Freiheitsentzug und/oder Stock-schlägen bestraft, ggf. kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Das Land ist kein touristisches Reiseland, Visa für Individualtouristen werden nicht erteilt. Wenige Gruppenreisen mit Reiseleitung aus westlichen Ländern sind aber möglich.51

48 Nach Sure 3, 104 und 110 im Koran: Jeder Muslim hat die Pflicht, „das Gute zu gebie-

ten und das Schlechte zu verbieten.“ 49 BPB, „Liga der islamischen Welt“, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/

21520/liga-der-islamischen-welt (aufgerufen Mai 2017). 50 HEINE, „Moderne Strömungen im Islam“, 27. 51 AA, Saudi-Arabien, Stand vom 10.04.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/

Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SaudiArabienSicherheit_node.html (aufgerufen Mai 2017).

Page 48: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 48

2.5.2 Salafismus Die as-salaf as-salih, „die (rechtschaffenen) Altvorderen“, auf den der Begriff Salafismus zurückgeht, meint die ersten drei rechtgeleiteten Kalifen nach Muhammads Tod 632 n. Chr. Diese waren Weggefährten Muhammads, die, nach Ansicht der Salafisten, durch die zeitliche und räumliche Nähe zu Muhammad ein besonders frommes Leben führten. Abb. 29 Die ersten drei Kalifen nach Muhammads Tod

Eigene Darstellung

Diese ersten drei Generationen frommer Muslim*innen enden nach muslimi-schem Verständnis im Jahr 850 n. Chr., das heißt, die Generationen überschneiden sich nicht, sondern grenzen aneinander.

Die Entstehungsgeschichte mit ihren historischen und ideengeschichtlichen Wurzeln ist noch unklar.52

Die Anhänger*innen des Salafismus lassen nur den Koran, die Prophetentradi-tion, den Glauben und die Lebensweise der ersten drei Generationen als Quelle gelten und verfolgen einen strengen Monotheismus. Sie lehnen die saudische Monarchie, die vier sunnitischen Rechtsschulen und den Kontakt zu Andersgläubigen ab.53

52 SEIDENSTICKER, Islamismus, 25. 53 STEINBERG, „Wer sind die Salafisten?“, 1–2.

Page 49: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

49

49

Die deutsche salafistische Szene wächst.54 Im Jahr 2015 wurden ihr an die 10.000 Anhänger zugerechnet. Die Schwerpunkte liegen in den Städten Berlin, Hamburg, Frankfurt und Bonn. Abb. 30 Anhänger des Salafismus in Deutschland

GERLACH, „Salafismus“, 30

Der Salafismus ist stark ausdifferenziert. „Das Ziel, das Leben nach der

ursprünglichen Lehre zu gestalten, kann als der kleinste gemeinsame Nenner des Salafismus betrachtet werden. Darüber hinaus besteht der Salafismus aus verschiedenen Bewegungen, die sich vor allem in der Wahl der Mittel unterscheiden, um den religiösen Wandel herbeizuführen.“55

Seine Anhänger werden in drei Kategorien unterteilt: puristisch/apolitisch, politisch und dschihadistisch.56 Die erste Gruppe ist nicht politisch, Proteste etc. gelten für sie als unislamisch, sie werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

54 FREIER, „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus.“ 55 RUMMAN, Ich bin Salafist, 7–8. 56 Vgl. STEINBERG, „Wer sind die Salafisten?“, 2–4.

Page 50: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 50

Die zweite Gruppe lehnt demokratische Systeme aktiv ab und will ein auf der scharia basierendes Rechtssystem. Die dritte und letzte Gruppe befürwortet zudem den bewaffneten Kampf zur Erreichung der Ziele. Der dschihadistische Salafismus wiederum kann in drei Denkschulen unterteilt werden, wie STEINBERG aufführt:

„… die Nationalisten, die klassischen Internationalisten und die antiwestlichen Inter-nationalisten. Die Nationalisten beschränken sich auf den Kampf gegen das Regime des jeweiligen arabischen Heimatstaates – den ,nahen Feind‘, wie es im Jargon der Jihadisten heißt. […]. Die klassischen Internationalisten […] führen in erster Linie den Kampf zur Befreiung von besetztem muslimischem Territorium. Diese Strömung stützt sich auf das klassische islamische Kriegsrecht, in dem festgehalten ist, dass muslimisches, von Nichtmuslimen erobertes Territorium in einem Jihad zurückge-wonnen werden muss. […]. Die antiwestlichen Internationalisten führen ihren Kampf hauptsächlich gegen die westliche Welt und haben in erster Linie die USA im Visier. Diese Denkschule geht insbesondere auf die saudi-arabischen Jihadisten zurück. Deren Protest gegen das enge Bündnis ihrer Regierung mit den USA hatte immer schon eine stark ausgeprägte antiamerikanische Dimension, für sie fungierte die amerikanische Truppenpräsenz in Saudi-Arabien ab 1990 als eine Art Initialzündung. Usama Bin Laden und seine al-Qaida wurden ab Ende der 1990er Jahre zu den wich-tigsten Verfechtern des antiwestlichen Internationalismus.“57

57 STEINBERG, „Wer sind die Salafisten?“, 4–5.

Page 51: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

51

51

Die nachfolgende Grafik versucht, die wichtigsten Merkmale des Wahhabis-mus und Salafismus in einem Schema zu erfassen: Abb. 31 Wahhabismus und Salafismus

Eigene Darstellung

Page 52: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 52

2.5.2.1 Frauen im Salafismus Burkhard FREIER, Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, machte in seinen Ausführungen im Ausschuss für Frauen, Gleichstel-lung und Emanzipation am 22.03.2017 im Landtag NRW deutlich, dass „von den insgesamt in Nordrhein-Westfalen beobachteten 2.900 extremistischen Salafisten […] 15 % Frauen (sind). Der Anteil ist in den letzten 5 Jahren stetig angestiegen. In der Entwicklung des extremistischen Salafismus zeigen sich folgende Tenden-zen ab: er wird jünger, gewaltbereiter und der Anteil von Extremistinnen nimmt zu.“58 Sie seien „Ideologieproduzentinnen“59, so Freier während der Sitzung, und je stärker Frauen aktiv seien, desto fester würden die Strukturen. „Frauen im Salafis-mus sind in erster Linie für die vertikale Vermittlung von Familienwerten und Normvorstellungen verantwortlich. Zu ihren Aufgaben zählt die moralisch ideolo-gische sowie logistische Unterstützung. In den letzten Jahren kommt verstärkt die Verbreitung von Propaganda, die Festigung der Ideologie, Indoktrinierung, Schleusung, Rekrutierung und logistische sowie finanzielle Unterstützung auch von gewaltbereiten extremistischen Salafisten in den Kampfgebieten von Syrien und dem Irak hinzu.“60

Frauen verwurzeln den Salafismus in den Familien, bereits sehr junge Kinder (zum Beispiel im Alter von 3 Jahren) werden zum Salafismus erzogen. Frauen seien verstärkt im Internet (Facebook, WhatsApp, Twitter etc.) unterwegs, um andere Frauen anzuwerben, und nicht auf der Straße. Im Ruhrgebiet, führte FREIER aus, gebe es circa 40 Frauen, die selbst Radikalisiererinnen seien. Laut einer Be-fragung, so FREIER, lehnen diese die Emanzipation in Deutschland ab. Sie wollen, dass innere Werte zählen und nicht äußere. FREIER weist darauf hin, dass diese Frauen im Salafismus eine neue Gefahr darstellen, da sie und ihre gesamten Fami-lien einen großen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Es wurden bereits diverse Programme aufgesetzt, wie zum Beispiel „Wegweiser.“

Im Jahr 2016 hat der Landtag NRW die Einrichtung einer unbefristeten inter-ministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) zum Thema „Salafismusprävention als ge-samtgesellschaftliche Aufgabe“ beschlossen. Damit verbunden ist der Auftrag, ein

58 FREIER, „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus“, 1. 59 FREIER, „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus“, 4. 60 FREIER, „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus“, 2.

Page 53: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

53

53

ganzheitliches Handlungskonzept zur Bekämpfung des gewaltbereiten Salafismus zu entwickeln.61

2.5.3 Muslimbruderschaft Von den verschiedenen islamistischen Organisationen und Parteien (vgl. folgende Abbildung) wird hier nur die Muslimbruderschaft kurz besprochen, da sie den Ursprung fast aller anderen islamistischen Organisationen darstellt. Abb. 32 Islamismus: Organisationen und Parteien

Eigene Darstellung

Hasan al-Banna (1906–1949), der Gründer der Muslimbruderschaft, wurde im

Dorf al-Mahmudiya im nordwestlichen Nildelta in Ägypten geboren. Nach erfolgreichem Abschluss begann er mit 21 Jahren an einer Schule in Ismailia, einer Stadt in der Suezkanal-Zone, zu arbeiten. Im Jahr 1928 gründete er „die Vereinigung der Muslimischen Brüder“, deren Kernanliegen zum einen eine islamische Ordnung und zum anderen Antikolonialismus gegen die damaligen britischen Besatzer war. Die Förderung von Bildung und Wissen hatte einen hohen

61 FREIER, „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus“, 10.

Page 54: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Der Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 54

Stellenwert. Organisatorisch orientierte sich al-Banna an westlich-christlichen Organisationen wie beispielsweise der Young Men’s Christian Association (YMCA) und an politischen Parteien.62

Die „Islamische Ordnung“ der Muslimbruderschaft kann, nach HEINE, in fünf Punkten zusammengefasst werden63:

− Das Glaubensbekenntnis ist die Grundlage der Islamischen Ordnung. „Zu ihm gehört die Überzeugung von der Existenz Gottes als Schöpfer der Welt und der Bindung zwischen Gott und Mensch.

− Rituelle Pflichten: Sie können alle als praktische soziale Erziehung ver-standen werden. Durch das Glaubensbekenntnis schließen der Gläubigen sich einer großen Gemeinschaft an. Ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zeigt sich im Gebet (vor allem im Freitagsgebet), der Pflicht des Almo-sens und beim Fasten im Monat Ramadan.

− Regeln des Zusammenlebens von Muslim*innen und nicht-Muslim*innen: Die Muslimbrüder sehen soziale Probleme als moralische Probleme. Wenn sich alle Gläubigen an die Glaubenspflichten und an die übrigen ethischen Regeln des Islams hielten, würden sich soziale Probleme rasch beheben las-sen, so das Argument. Diese Grundvoraussetzung setzen die Muslimbrüder in tätiges Handeln um, auch indem sie zum Beispiel karitative Einrichtun-gen gründen, durch die sie Gläubige, aber auch nicht-Gläubige unterstützen.

− Gesetzgebung: Die ,Islamische Ordnung‘ soll durch entsprechende Geset-ze verwirklicht werden. Deren Grundlage ist die scharia. Sie muss sich auf alle gesellschaftlichen und öffentlichen Bereiche beziehen.

− Die Muslimbrüder fordern ihre Mitglieder zu einer aktiven Teilnahme an Wirtschaft und öffentlichem Leben auf und lehnen Weltflucht, Schick-salsergebenheit und Fatalismus – sprich: die Überzeugung, dass das ganze Leben vorherbestimmt sei – ab“.64

62 Vgl. BPB, „Muslimbruderschaft“, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/

21547/muslimbruderschaft (aufgerufen Mai 2017). 63 HEINE, „Moderne Strömungen im Islam“, 27–28. 64 HEINE, „Moderne Strömungen im Islam“, 27–28. Vgl. Muhammad Mursi, der im Mai

2011 nach dem Sturz des damaligen Staatspräsidenten der Arabischen Republik Ägyp-ten, Husni Mubarak, zum ersten Parteivorsitzenden der durch die Muslimbrüder neuge-gründeten „Freiheits- und Gerechtigkeitspartei“ gewählt wurde und von 2012 bis 2013 Staatspräsident war.

Page 55: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

55

55

3 Die Frau im Islam

3.1 Die Stellung der Frau in vorislamischer Zeit In vorislamischer Zeit, also in der Zeit vor Muhammads Offenbarung (auch ge-nannt die „Zeit der Unwissenheit“), berichtet Aischa, eine Ehefrau des Propheten, von vier verschiedenen Formen der Ehe:

„In vorislamischer Zeit habe es vier verschiedene Formen der Heirat und Ehe gege-ben. Eine von ihnen entspricht der heutigen Heirat. Ein Mann hält bei einem anderen Mann um dessen Tochter oder Schutzbefohlenen an. Das Brautgeld wird festgelegt, und dann heiratet er sie.

Eine andere Art der Ehe war folgende: der Mann sagte zu seiner Frau, wenn ihre Menstruation vorüber war: ,Halte dich an den Soundso und geh eine Beziehung mit ihm ein!‘ In der Folgezeit blieb der Ehemann ihr fern und rührte sie nicht an, bis sie von jenem anderen Mann ein Kind erwartete. Wenn Sicherheit über ihre Schwanger-schaft bestand, konnte er ihr wieder beiwohnen. Dieser Art der Ehe lag der Wunsch nach einem Kind von besonders edlem und vornehmem Blut zugrunde.

Bei der dritten Kategorie von Ehe hatte eine Gruppe von nicht mehr als zehn Männern sexuelle Beziehungen zu einer Frau. Oft wurde sie schwanger und brachte ein Kind zur Welt. Einige Tage nach der Entbindung rief sie ihre Liebhaber zusam-men, und keiner von ihnen hatte das Recht, dieser Zusammenkunft fernzubleiben. Sobald alle versammelt waren, sagte sie: ,Ihr wisst, warum ihr hier seid! Ich habe ein Kind geboren, und es ist dein Kind, Soundso!‘ Dabei nannte sie nach Belieben den Namen eines der Männer. Das Kind war damit diesem Mann zugewiesen, und er hatte nicht die Möglichkeit, die Vaterschaft zurückzuweisen.

Bei der vierten Art von Ehe verkehrten viele Männer mit einer Frau. Diese Frauen waren Prostituierte, sie verweigerten sich keinem. Über den Türen ihrer Häuser befes-tigten sie Fahnen als Zeichen für die Männer, und wer mit ihnen schlafen wollte, begab sich zu ihnen. Wenn eine solche Frau ein Kind zur Welt brachte, wurden alle Liebhaber zusammengerufen und die Physiognomen eingeladen. Diese Gelehrten ordneten das Kind jedem Mann zu, den sie als den Vater erkannten. Ihm wurde das Kind zugesprochen und es galt als sein Kind, ohne dass er etwas dagegen unterneh-men konnte.

Page 56: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 56

Als Muhammad gesandt wurde, um die göttliche Wahrheit zu verkünden, schaffte er diese Bräuche aus vorislamischer Zeit ab. Es blieb nur die Art von Heirat und Ehe, die heute üblich ist.“65

Das Ausleihen einer Frau an einen anderen Mann ist auch aus dem vorislami-

schen Iran bekannt. Im Koran genannte Verbote lassen auf die Diskriminierung von Frauen in vor-

islamischer Zeit schließen: Verbot, neugeborene Mädchen zu töten (Q81:8), die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes gegen ihren Willen mit dem Bruder zu verheiraten (Q4:19), Einschränkung der Zahl der Verstoßungen der Frau durch den Mann (Q2:229).

3.2 Frauen Muhammads Muhammad selbst war nach islamischer Tradition mit 13 (manchmal 14) Ehefrau-en verheiratet. Darüber hinaus unterhielt er zahlreiche Konkubinatsverhältnisse, einige Ehen dürften politisch motiviert gewesen sein. Diese hohe Anzahl von Ehen wird im Koran mit Muhammads Sonderrecht erklärt (Q33:50). Seine Frauen muss-ten sich an bestimmte Regeln halten:

„Ihr Frauen des Propheten! Ihr seid nicht wie (sonst) jemand von den Frauen. Wenn ihr gottesfürchtig sein wollt (wörtl. Wenn ihr gottesfürchtig seid), dann seid nicht unterwürfig im Reden (mit fremden Männern), damit nicht (etwa) einer, der in seinem Herzen eine Krankheit hat, (nach euch) Verlangen bekommt! Sagt (vielmehr nur) was sich geziemt! Und bleibt in eurem Haus (Variante: benehmt euch in eurem Haus mit Würde und Anstand), putzt euch nicht heraus, wie man das früher im Heidentum zu tun pflegte, verrichtet das Gebet, gebt die Almosensteuer und gehorcht Gott und seinem

Gesandten!“Q33:32-33

Muhammads Lieblingsehefrau, Aischa, wurde nach einigen Quellen bereits im

Alter von sechs Jahren an ihn verheiratet. Nach der Auswanderung nach Medina,

65 AL-BUËÀRÏ, Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad, 342 f.

Die Übersetzung stammt von SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 21–22.

Page 57: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

57

57

als Aischa ungefähr neun Jahr alt war, wurde die Ehe vollzogen. Diese frühen Eheschließungen galten nicht als anstößig. Das islamische Recht legte deswegen als untere Heiratsgrenze neun Jahre fest. Selbst heute noch wird, betreffend das Alter der Eheschließung, auf Aischas Beispiel verwiesen. Marokko beispielsweise legte erst im Jahr 2004 das Heiratsalter für beide Geschlechter auf 18 Jahre fest.

3.3 Das Paradies Der Koran verspricht rechtgläubigen Frauen und Männern das Paradies. Interessant ist hier jedoch, dass der Eintritt in das Paradies an das Verhalten der Frau gegen-über ihrem Ehemann gebunden ist, wie eine weitere prophetische Tradition besagt:

„Wenn eine Frau ihre Gebete fünfmal am Tag sagt, einen Monat fastet und ihre Keuschheit bewahrt und ihrem Ehemann gehorcht, wird ihr gesagt: Tritt ein in den Paradiesgarten, von welcher Tür du auch willst.“66

Dem Mann wird im Paradies mit Paradiesjungfrauen vermählt:

„… Wir vermählen sie mit schwarzäugigen HÙris.“ Q 44:5467

HÙrÐ bedeutet „Mädchen mit großen Augen, in denen das Schwarze und Weiße

stark hervortritt.“68 Diese Mädchen mit großen Augen menstruieren nicht, bleiben trotz Geschlechtsverkehr immer Jungfrau und scheiden keine unreinen Körperflüs-sigkeiten aus.69

Für Amina WADUD, Islamwissenschaftlerin an der Virginia Commonwealth University in Richmond, USA, sind die Jungfrauen im Paradies den vorislamischen Vorstellungen geschuldet und seien nicht wörtlich zu verstehen.70 WADUD setzt

66 SMITH/HADDAD, Women in the afterlife, 44, deutsche Übersetzung von SCHNEIDER, Der

Islam und die Frauen, 51. 67 Von der Vermählung wird auch in den Suren 52,20; 55,72 und 56,22 gesprochen. 68 Der Koran in der Übersetzung von HENNING, 480. 69 SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 52. 70 WADUD, QurÞÁn and women, 59.

Page 58: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 58

sich dafür ein, den Koran „neu und im Sinne einer gerechten Religion“71 auszule-gen. Nach WADUD sei es ein Unterschied, ob der Koran von einem Mann oder einer Frau gelesen werde, die Interpretation unterscheide sich. Das sei „an der Art der Koraninterpretation bis zum 20. Jahrhundert (zu) erkennen, die von Männern entwickelt wurde. Bis ins 20. Jahrhundert haben Frauen weder tafsir72 betrieben, das heißt den Koran ausgelegt, noch gibt es schriftliche Berichte muslimischer Frauen, die als Zeugnis dienen könnten, dass Frauen den Koran interpretiert ha-ben.“73

Frauen sagt der Koran jedoch nicht, wie sie sich ihr Verweilen im Paradies vorzustellen haben.

3.4 Die Frau in Theologie und Recht Die koranische, an Muhammad ergangene Offenbarung richtet sich an Muslima und an Muslime gleichermaßen. Beide haben die gleichen Pflichten Gott gegen-über. Frauen und Männer sollen fünf Mal das Gebet verrichten, im Ramadan fas-ten, Almosen geben und die Wallfahrt nach Mekka vollziehen. Als „Gläubige“ werden beide angesprochen (Q16:97; Q40:40), als „Muslime“ (Q33:35, siehe un-ten), die Gebete verrichten (Q9:71).

„Was muslimische Männer und Frauen sind, Männer und Frauen, die gläubig, die (Gott) demütig ergeben, die wahrhaftig, die geduldig, die bescheiden sind, die Almosen geben, die fasten … – für sie (alle) hat Gott Vergebung und gewal-tigen Lohn bereit.“ Q33:35

Diese Gleichheit von Frau und Mann im religiösen Bereich wird von Mus-

lim*innen oft geäußert. Frauen und Männer sind nach dem Koran ebenbürtig er-schaffen (Q39:6; Q49:13) ohne eine Minderwertigkeit anzudeuten. Gott erschuf Frauen und Männer „aus einem einzigen Wesen“, „aus einer einzigen Seele“

71 AMMAR, „Der Islam ist für alle Gläubige.“ 72 Tafsir bedeutet Koraninterpretation. 73 Im Interview mit AMMAR, „Der Islam ist für alle Gläubige.“

Page 59: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

59

59

(Q4:1; Q7:189). Zum Geschlechterverhältnis äußert sich der Koran positiv. Män-ner und Frauen sollen einander „Beschützer“ oder „Freunde“ sein (Q9:72), da Gott „zwischen Mann und Frau Zuneigung und Barmherzigkeit gesetzt“ hat (Q30:21). Zudem befürwortet der Koran nicht die alleinige Bestrafung der Frau, sondern sieht dieselben Bestrafungen (Auspeitschung, Amputation, Steinigung) für beide Geschlechter vor.

Eine Gerechtigkeit in der Gesellschaft, so die muslimische Apologetik74, sei dort, wo Frauen und Männern das zukäme, was jedem entspräche. Das komme durch die Aufgabenverteilung von Frauen und Männern zustande: Diese Aufga-benverteilung sei nach den biologischen, von Gott gewollten Unterschieden diffe-renziert. Frauen seien im Bereich der Familie tätig, Männer in der Erwerbstätigkeit. Auf diese Rollenverteilung seien natürlicherweise unterschiedli-che Rechte zurückzuführen, ohne dass die Frau diskriminiert werden würde.75

Es finden sich in der islamischen Tradition positive Äußerungen über Frauen, jedoch werden dort auch zahlreiche abwertende Aussagen über Frauen (bzgl. Reli-gionsausübung, mangelnder Verstand etc.) überliefert. Als ein Beispiel sei der folgende Bericht genannt, der sich in der prophetischen Tradition findet, und in dem Muhammad mit einer Gruppe von Frauen diskutiert:

„AbÙ SaÝÐd al-KhudrÐ berichtet: Anlässlich des Opferfestes – oder es kann auch das Fest des Fastenbrechens gewesen sein – begab sich der Gesandte Gottes zum Gebetsplatz. Als er bei den Frauen vorüber kam, blieb er stehen und sagte zu ihnen: ,Ihr Frauen, ich rate euch, Almosen zu geben! Denn ich habe gesehen, dass die Mehrzahl der Höllenbewohner Frauen sind!‘ Die Frauen fragten ihn: ,Wie kommt das, oh Gesandter Gottes?‘ ,Frauen fluchen häufig und sind oft un-dankbar gegenüber ihren Ehemännern. Auch sah ich nie jemanden mit weniger Verstand und geringerer Religiosität als manche von euch! Und ihr könnt selbst einen einsichtigen Mann betören!‘ Die Frauen fragten: ,Aber warum ist unsere Religiosität und unser Verstand mangelhaft, oh Gesandter Gottes?‘ Er erwider-te: ,Ist es nicht so, dass der Zeugenaussage einer Frau nur das halbe Gewicht derselben eines Mannes zukommt?‘ ,Doch natürlich!‘ ,Der mangelnde Verstand der Frauen ist der Grund dafür! Und ist es nicht so, dass eine Frau während ihrer

74 Wissenschaftliche Rechtfertigung von Glaubenslehrsätzen. 75 SCHIRRMACHER/SPULER-STEGEMANN, Frauen und die Scharia, 79–80.

Page 60: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 60

Menstruation nicht betet und nicht fastet?‘ ,Doch.‘ ,Das ist die mangelhafte Re-ligiosität.‘“76 Q4:34 zeigt die Machtkonstellation der Geschlechter:

„Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaf-fenden Frauen sind (Gott) demütig ergeben und geben Acht auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott (darauf) Acht gibt. Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.“ Q4:34

Dieser Vers stellt die beiden Grundpfeiler des islamischen Eherechts: Das

Recht des Ehemannes auf den Gehorsam seiner Ehefrau und seine Verpflichtung zum Unterhalt seiner Frau und Familie gegenüber.77

Die unterschiedliche Stellung von Frauen und Männern zeigt sich auch im Be-reich der Reinheit. Die Reinheit der Frau und ihr Schutz vor illegitimer Sexualität spielt eine große Rolle. Männer dürfen ihre sakralen Pflichten, die der Koran ihnen vorschreibt, zu jeder Zeit erfüllen.78

Nach dem Geschlechtsverkehr ist eine große Reinigung notwendig. Die Wa-schung bereitet Frauen und Männer wieder auf das Sakrale vor. Frauen dürfen das Gebet und das Fasten im Kindbett und während der Menstruation nicht ausführen – auch eine Reinigung, deren Ablauf für Frauen und Männer genauestens vorge-schrieben ist, kann die Frau nicht sakralisieren. Im Bereich der rituellen Praxis sind Frauen den Männern also nicht gleichgestellt.

Die im Koran niedergelegten eherechtlichen Bestimmungen sind bis heute von großer Bedeutung. Besonders Sure 4 (an-nisÁ, „Die Frauen“) und Q24 (an-nÙr, 76 AL-BUËÀRÏ, Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad,

Übersetzung von SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 49. Für weitere Beispiele ab-wertender Aussagen über die Frau aus der prophetischen Tradition, vgl. SCHIRRMACHER/ SPULER-STEGEMANN, Frauen und die Scharia, 80–84.

77 SCHIRRMACHER/SPULER-STEGEMANN, Frauen und die Scharia, 85. 78 Vgl. auch das Kapitel „Die Gleichberechtigung der Frau in der Praxis“ von SCHIRRMACHER/

SPULER-STEGEMANN, Frauen und die Scharia, 80–84.

Page 61: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

61

61

„Das Licht“) beinhalten Vorschriften zum Eherecht und zeigen die unterschiedli-che Rechtsstellung der Geschlechter. Die scharia gesteht dem Mann das Recht zu, vier Frauen zu haben und stützt sich dabei auf Q4:3; umgekehrt darf die Frau nur einen Mann heiraten:

„Und gebt den Waisen ihr Vermögen und tauscht nichts Schlechtes gegen Gutes ein, und zehrt ihr Vermögen nicht auf, zu eurem eigenen Vermögen hinzu; das wäre ein großes Vergehen. Und wenn ihr fürchtet, dass ihr die Wai-sen nicht gerecht behandelt, dann heiratet, was euch gut dünkt an Frauen (von diesen Waisen), zwei, drei oder vier; doch wenn ihr fürchtet, nicht gerecht zu sein, dann eine, oder eine Sklavin (wörtlich: „was eure Rechte besitzt“, mā malakat aimānukum); das ist passender, damit ihr nicht Unrecht tut.“ Q4:2–3

Zu Q4:2 ist zu sagen, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeine Regelung

handelt. Es geht um die Versorgung der Waisen. Vier weibliche Waisen dürfen in diesem Rahmen geehelicht werden.79

Der Koran geht auch davon aus, dass Männer die Frauen einfach „entlassen“ (Ôallaqa) können.80 Nach einer Trennung muss die Frau eine eventuelle Schwan-gerschaft abwarten:

„Für die, welche schwören, sich von ihren Frauen zu trennen, seien vier Mona-te Wartezeit festgesetzt. Geben sie dann ihr Vorhaben auf, siehe so ist Allah verzeihend und barmherzig. Und so sie zur Scheidung entschlossen sind, siehe, so ist Allah hörend und wissend. Und die geschiedenen Frauen sollen warten, bis sie dreimal die Reinigung gehabt haben, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu verheimlichen, was Allah in ihren Schößen erschaffen hat, so sie an Allah glauben und an den Jüngsten Tag. Und geziemender ist es für ihre Eheherren, sie in diesem Zustande zurückzunehmen, so sie sich aussöhnen wollen. Und sie sollen (gegen ihre Gatten) verfahren wie (jene) gegen sie in Güte; doch haben die Männer den Vorrang vor ihnen.“ Q2:226–228

79 Vgl. SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 38; BOBZIN, Der Koran, 81. 80 Vgl. Q2:331 f.

Page 62: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 62

Es wird deutlich, dass der Koran und die „Gewohnheit des Propheten“ (sunna) die patriarchalische Gesellschaft ihrer Entstehungszeit im 7. Jahrhundert n. Chr. widerspiegeln – nach Mouhanad KHORCHIDE, ein österreichischer Islamwissen-schaftler und Soziologe, erfordere der Koran und die prophetische Tradition sowie die Positionierung in der islamischen Theologie einen zeitgemäßen Umgang, was eine innerislamische Herausforderung darstelle. Für ihn kann die Frage, ob der Koran „ein patriarchalisches Männerbild unterstützt oder eher die Gleichstellung beider Geschlechter, weder pauschal in die eine noch in die andere Richtung be-antwortet werden, denn es hängt immer davon ab, wie Muslime mit dem Koran umgehen. Sowohl für den Koran als auch für die Bibel gilt: Es kommt weniger auf das an, was drinnen steht, sondern auf die Frage, wie die jeweiligen Gläubigen damit umgehen und es in ihr Leben einbeziehen. […] Es sind vielmehr die Musli-me selbst, die ihre Religion und den Koran in die eine oder in die andere Richtung auslegen und ihren Lebensentwurf mehr oder weniger nach der einen oder der anderen Lesart ausrichten. Patriarchalisch sozialisierte Muslime werden den Islam höchstwahrscheinlich in patriarchalischem Sinne verstehen, während anders sozia-lisierte Muslime ihn höchstwahrscheinlich im Sinne der Gleichberechtigung der Geschlechter lesen werden. Muslime, die den Koran wortwörtlich lesen und seinen Wortlaut ins Hier und Heute übertragen wollen, werden es schwer haben, sich von einem patriarchalischen Männerbild zu verabschieden.

Nur eine historische Kontextualisierung, die den Koran in seinem Verkündi-gungskontext verortet, kann davor schützen, sich rückwärtsorientiert an den gesell-schaftlichen Verhältnissen des siebten Jahrhunderts auf der arabischen Halbinsel mit dem Glauben zu orientieren, man würde damit nach einem frommen Lebens-konzept leben. […] Der Koran spricht zwar von einem anständigen Umgang zwi-schen Männern und Frauen, aber keineswegs von einer restriktiven Geschlechtertrennung, wie sie in manchen islamischen Ländern und Gemeinschaf-ten beobachtet wird. Sehr oft werden herrschende patriarchalische Vorstellungen in den Islam hineinprojiziert und damit begründet, sodass selektiv nur die jeweiligen Stellen im Koran oder in der prophetischen Tradition rezipiert werden, die im Sinne einer Hierarchisierung der Geschlechterrollen sind. Dass in manchen Fami-lien die Jungen mehr Freiheiten und Rechte auf Ausgehen und Freundschaften genießen dürfen als ihre Schwestern, ist nur Ausdruck solcher patriarchalen Struk-turen. Wer sie mit dem Koran legitimieren will, wird die eine oder andere Stelle

Page 63: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

63

63

finden wie 4:34, die die Verantwortung für die Frau in den Händen des Mannes sieht. […]

Wir stoßen aber auch auf viele Vorstellungen, die manche islamisch zu be-gründen versuchen, die im Grunde aber nur Ausdruck einer Übersexualisierung der Beziehung zwischen Mann und Frau und der daraus resultierenden Reduzierung der Frau auf ihren Körper sind. Wenn zum Beispiel das Verbot des Handgebens des anderen Geschlechts zur Begrüßung oder die Tätigkeit von Frauen als Ima-minnen damit begründet wird, es könnte verführerisch sein oder eine betende Frau vor einem Mann sei sexuell zu reizvoll, oder wenn Frauen in Moscheen räumlich isoliert werden, damit sich die Männer auf das Gebet oder die Predigt konzentrie-ren können, dann ist dies alles Ausdruck von Übersexualisierung der Geschlech-terbeziehungen, was zu einer – wenn unabsichtlichen – Reduzierung einerseits der Frau auf ein sexuelles Objekt führt, vor dem die Männer geschützt werden müssen, und andererseits des Mannes auf ein sexuelles Tier, vor dem die Frauen geschützt werden müssen. Dies trägt wiederum zur Reproduzierung patriarchalischer Struk-turen bei und verhindert eine Begegnung der Geschlechter als Menschen, ohne dass eine gewisse Sexualisierung dieser Begegnung in der Luft mitschwingt.

Wenn heute eine zeitgemäße Lesart des Korans ihn im Sinne einer Gleichbe-rechtigung der Geschlechter auslegt, dann projiziert sie nicht einfach das gesell-schaftlich Erwünschte in den Koran hinein, sondern orientiert sich an erster Stelle an der Aussage des Korans selbst, wonach Mann und Frau vor Gott gleichgestellt sind (z.B.: 9:72 und 33:35). Denn wenn sie vor Gott gleichgestellt sind, dann auch vor der Gesellschaft.“81

3.4.1 Kodifiziertes Recht Das Familien- und Erbrecht fußt, anders als das Wirtschafts-, Straf- und Arbeits-recht, auf dem klassischen islamischen Recht, der scharia.

Das Familienrecht ist in allen islamischen Ländern, außer in Saudi-Arabien, kodifiziert. „Kodifiziert“ meint, dass das klassische, vormoderne Recht in eine Gesetzesform überführt wurde. Diskutiert wird, aufgrund der Rechtsschulen etc.,

81 KHORCHIDE, „Die Männerbilder des Korans“, URL im Literaturverzeichnis.

Page 64: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 64

was aus dem klassischen islamischen Recht kodifiziert werden soll und nicht, ob islamisches Recht überhaupt gelten soll.

3.4.1.1 Polygamie, Ehe- und Scheidungsrecht Folgender Überblick stellt die vormodernen Regelungen im Eherecht den gelten-den Bestimmungen des Marokkanischen Rechts, das seit 2004 Gültigkeit besitzt, gegenüber82:

Nach der scharia Marokkanisches Recht (seit 2004)

Verlobung Die Verlobung ist ein nicht bin-dendes Heiratsversprechen.

Art. 5: Die Verlobung ist lediglich ein Heiratsversprechen, das ge-wohnheitsrechtlichem Prozedere folgen kann, z.B. durch das Spre-chen der ersten Sure des Korans. Geschenke können ggf. bei Auflö-sung der Verlobung (Art. 8) zurück-gefordert werden.

Ehemündigkeit

Das Ehemündigkeitsalter ist an die Pubertät geknüpft, die Rechts-schulen regelten es für Mädchen frühestens mit neun Jahren, für Jungen frühestens mit 12 Jahren.

Laut Art. 19 ist es nun 18 Jahre für beide Geschlechter.

82 Die Gegenüberstellung „scharia–Marokkanisches Recht“ ist SCHNEIDER, Der Islam und

die Frauen, 75-82 entnommen.

Page 65: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

65

65

Die gültige Eheschließung ist bereits zwischen Eheunmündigen, d.h. noch nicht geschlechtsreifen Personen möglich, selbst wenn es sich dabei um Kleinkinder han-delt. Eheschließungen und Ehe-vollzug fallen in diesem Fall auseinander. Kinderheirat ist also nach klassisch islamrechtlichen Normen möglich.

Art. 20–21: In der Frage des Min-destalters ist ein Dispens möglich. Dieser wir durch das Gericht ausge-sprochen, das ein Gutachten einholt oder eine soziale Untersuchung vornimmt.

Vertrag

Der Vertrag wurde klassischer-weise in der Moschee unter der Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossen (2,228). Es gibt die Möglichkeit, in den Ehevertrag Bedingungen hineinzuschreiben.

Der Ehevertrag spielt eine zentrale Rolle. Hier werden Vereinbarungen über die Brautgabe getroffen, aber auch über die Berufstätigkeit der Frau oder eine Verpflichtung des Mannes zur Monogamie. Moderne Eheverträge orientieren sich häufig an französischen Vorbildern.

Hinderungsgründe

Permanente Hinderungsgründe für eine Ehe: zu enge Verwandt-schaft, Milchverwandtschaft.

Art. 36–38: Als Hindernisse gelten Blutsverwandtschaft, Verschwäge-rung und Milchverwandtschaft.

Zeitweilige Hindernisse: eine existierende Ehe, eine unwiderruf-liche dreimalige Scheidung.

Art. 39: dito

Ein Unterschied in der Religion (2,221; 5,5), da eine muslimische Frau keinen nichtmuslimischen Mann heiraten kann.

Art. 39: Auch die Religionsver-schiedenheit wird als Hindernis gesehen.

Page 66: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 66

Vormundschaft Eine Frau braucht einen Vormund, im Allgemeinen ihren Vater, um den Ehevertrag abzuschließen. Nur nach hanafitischer Rechtsschule kann eine volljährige Frau selbst die Zustimmung zur Ehe geben, sobald sie ehemündig ist.

Art. 24 und 25 folgen der hanafitischen Lehre. Eine Zwangsehe ist ausgeschlossen. Allerdings ist eine vormundschaftliche Betreuung der Frauen immer noch sehr üblich.

Brautgeld und Unterhalt

Die Auszahlung des Brautgeldes erfolgt an die Braut (Q4:4). Es ist rechtlich erforderlich. Wenn es nicht festgelegt ist, wird der Be-trag unter Berücksichtigung ver-schiedener Kriterien (soziale Position der Familie etc.) festge-legt. Eine Aufschiebung eines Teils des Betrages bis zur Schei-dung oder dem Tod des Ehegatten ist üblich.

Art. 29: Die Brautgabe ist Eigentum der Frau, sie hat darüber die freie Verfügung, und der Mann kann dafür keine Gegenleistung wie etwa einen Beitrag zur Einrichtung ver-langen. Art. 30: Zulässig ist auch zu vereinbaren, einen Teil der Brautga-be aufzuschieben. Dadurch soll die Frau für den Fall der Auflösung der Ehe in gewissem Maße abgesichert werden.

Unterhalt ist das gesetzliche Recht der Frau in einer gültigen Ehe. Klassischerweise umfasst es Es-sen, Kleidung, Unterkunft, medi-zinische Versorgung.

Art. 194: Laut Familiengesetzbuch besteht für den Ehemann die Pflicht, Unterhalt für die Frau zu leisten.

Weiteres

Aus dem Koranvers 4,34 wird im Allgemeinen ein Führungs- und Schutzanspruch des Mannes abge-leitet.

Art. 4: Die Ehe ist ein Vertrag zwi-schen einem Mann und einer Frau, welcher sich auf eine wechselseitige Einigung und eine gesetzmäßige und dauerhafte Verbindung gründet.

Page 67: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

67

67

Er zielt auf ein Leben in Treue und Reinheit sowie die Gründung einer stabilen Familie unter der Leitung der beiden Ehegatten gemäß den Be-stimmungen dieses Gesetzbuches.

Die Gehorsamspflicht wird aus Sure 4:34 abgeleitet, einer unge-horsamen Frau kann der Unterhalt entzogen werden.

Art. 195: Eine Ehefrau, die sich nach einer entsprechenden Verurteilung weigert, in die Ehewohnung zurück-zukehren, verliert ihren Unterhalts-anspruch.

Personensorge und Vormundschaft

Personensorge steht der Mutter bis zu einem nach Rechtsschulen variierenden Alter zu. Sie bezieht sich auf die unmittelbare Pflege des Kindes.

Art. 164: Die Personensorge wird beiden Elternteilen auferlegt, solan-ge die Ehe existiert. Zerbricht die Ehe, so ist vor allen anderen die Mutter zur Pflege ihres Kindes be-rechtigt; Art. 166: Kinder haben Anspruch auf Personensorge bis zur Volljährigkeit.

Die Mutter kann sie nach der Scheidung ausüben, verliert sie aber, wenn sie erneut heiratet.

Art. 171: Bei einer Auflösung der Ehe fällt der Mutter, danach dem Vater und danach der Mutter der Mutter das Sorgerecht zu, wenn nicht das Gericht im Interesse des Kindes eine andere Entscheidung trifft. Zudem kann das Kind mit Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden, ob es bei der Mutter oder beim Vater leben will.

Page 68: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 68

Art. 174 und 175: Eine erneute Ehe-schließung der Sorgeberechtigten mit einem Mann, der nicht in einem die Ehe ausschließenden Verhältnis zum betreuten Kind steht, kann die weitere Personensorge ausschließen. Art. 178–179: Ein Wechsel des Wohnortes von geschiedenen Frauen mit sorgeberechtigten Kindern in-nerhalb Marokkos wirkt sich nicht mehr schädlich für die Aufrechter-haltung der Personensorge aus. Der Vormund kann aber eine Reise ins Ausland verweigern, im Konfliktfall entscheidet der Richter.

Der Vater ist der gesetzliche Vormund.

Art. 230, 236, 238, 239: Gesetzlicher Vormund ist der Vater, und erst wenn er verstorben, abwesend oder nicht in der Lage dazu ist, kann die Mutter diese Aufgabe übernehmen.

Polygynie

Die Polygynie ist in Sure 4:3 und 4:129 begründet und wird als dem Mann erlaubt gesehen. Die An-zahl der erlaubten Frauen ist auf vier beschränkt. Im Allgemeinen wird die Gleichbehandlung als eine Empfehlung und nicht als eine Verpflichtung gesehen.

Art. 40–46: Polygynie wird einge-schränkt und an eine Reihe von Voraussetzungen gekoppelt, die sich auf eine Gleichbehandlung der Ehe-frauen und Kinder, die gerichtliche Genehmigung, die soziale Lage, die Scheidungsmöglichkeit der ersten Frau und einen „sachlichen Rechtfertigungsgrund“ beziehen. Die erste Frau wird zur Information einbestellt. Es gibt mithin

Page 69: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

69

69

eine Informationspflicht gegenüber beiden Frauen, und es besteht die Scheidungsmöglichkeit der Frau, wobei diese gerichtlich beantragt werden muss; der Mann wird jedoch nicht an der neuen Eheschließung gehindert.

Scheidung

Nach der scharia kann eine Ehe folgendermaßen geschieden wer-den:

1) durch Verstoßung, 2) durch gegenseitige Über-

einkunft, 3) durch gerichtliche An-

ordnung. In allen Fällen ist die Zustimmung des Ehemannes notwendig.

Alle drei Varianten finden sich im heutigen Gesetz.

1) Verstoßung: Die klassi-sche Form der Eheauflö-sung ist die Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann. Ein Einver-ständnis der Ehefrau muss nicht vorliegen, ebenso wenig muss der Mann die Gründe für die Verstoßung offenlegen. Das wird zurückgeführt auf Sure 2:228, 65:1–6 und viele Traditionen.

1) Verstoßung, Art. 89: Grundsätz-lich bleibt die Berechtigung zur Verstoßung beim Mann. Die Ermächtigung der Frau zur eige-nen Verstoßung erfolgt durch den Ehemann. Der Richter muss zunächst einen Versöhnungsver-such unternehmen, um die Ehe zu retten. Erst wenn dieser Ver-such scheitert, kann die Tren-nung vollzogen werden.

2) Einvernehmliche Schei-dung: Sie geht auf Sure 2:229 und 4:128 sowie

2) Art. 114: Die Eheauflösung durch den „Loskauf“ ist mög-lich, beide Ehepartner oder einer

Page 70: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 70

auf prophetische Traditi-on zurück und beinhaltet auch den Selbstloskauf der Frau durch Entschä-digungszahlung. Prak-tisch spricht der Ehemann, nach der Zu-sage der Entschädigung durch die Frau, die Ver-stoßung aus.

von beiden können den Antrag stellen. Das Gericht entscheidet.

3) Gerichtliche Scheidung: Sie kann von der Frau bei Vorliegen bestimm-ter, nach Rechtsschulen unterschiedlicher Gründe beantragt werden. Sie muss immer vor Gericht erfolgen. Gründe: A) ein der Ehe-frau zugefügter Schaden oder Nachteil, der physi-sche oder psychische Folgen hervorruft, die das Zusammenleben un-möglich machen, B) Abwesenheit des Mannes, C) Gefängnisstrafe mehr-jährig, D) fehlende Unterhalts-leistung durch den Mann, E) ein Makel wie schwere Krankheit oder Impotenz des Mannes, der die Auf-rechterhaltung normaler

3) Art. 94: Die Ehescheidung auf-grund eines ehelichen Zerwürf-nisses sowie auf Antrag der Frau ist möglich. Diese Scheidung kann von beiden Eheleuten oder einem von beiden gerichtlich be-antragt werden.

Zu B) Abwesenheit des Mannes von mehr als einem Jahr, zu C) Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren.

Page 71: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

71

71

ehelicher Beziehungen behindert und der Ehe-frau bei der Eheschlie-ßung nicht bekannt war oder nach der Eheschlie-ßung von der Frau nicht akzeptiert wird.

Viele Regelungen aus der scharia haben sich bis heute gehalten.

3.4.1.2 Islamisches Strafrecht In den Ländern Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libanon, Syrien, Irak und Jordanien wird das islamische Strafrecht nicht mehr angewandt. Im Iran, in Liby-en, Pakistan, Nordnigeria und in Saudi-Arabien besitzt es nach wie vor Gültigkeit. Die nachfolgende Tabelle stellt rechts die Regeln aus der scharia den Regeln aus dem iranischen kodifizierten Strafrecht aus dem Jahr 1991 gegenüber83:

scharia Iranisches kodifiziertes Strafrecht aus dem Jahr 1991

Peitschenhiebe

Illegitimer Sexualverkehr wird nach Sure 24:2–5 mit hundert Peitschenhieben, nach klassi-schem Recht in bestimmten Fällen mit Steinigung bestraft.

Art. 64: Der unerlaubte Geschlechts-verkehr zieht eine hadd-Strafe (hadd, wörtl. „Grenze“, eine im Koran fest-gelegte Strafe84 in diesem Fall Peitschenhiebe oder Steinigung, vgl. linke Spalte) nach sich, wenn beim

83 Die Gegenüberstellung „scharia–Iranisch kodifiziertes Strafrecht 1991“ ist SCHNEIDER,

Der Islam und die Frauen, 86–87 entnommen. 84 Vgl. BOBZIN, Der Koran, 82.

Page 72: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 72

Täter bzw. der Täterin folgende Eigenschaften vorlagen: Mündigkeit, geistige Gesundheit, Freiwilligkeit, Kenntnis der Vorschrift und der Tat-sachen.

Falsche Beschuldigung desselben wird mit achtzig Peitschenhieben bestraft.

Art. 78: Sagen die Zeugen zum Ge-genstand ihres Zeugnisses über Ein-zelheiten aus, so dürfen die Aussagen hinsichtlich Ort und Zeit und ver-gleichbarer Umstände nicht vonei-nander abweichen. Im Fall von Abweichungen bei den Zeugenaussa-gen ist der unerlaubte Geschlechts-verkehr nicht nur nicht bewiesen, vielmehr werden die Zeugen noch zu einer hadd-Strafe wegen Verleum-dung verurteilt.

Homosexualität wird mit hundert Peitschenhieben, nach klassi-schem Recht in bestimmten Fällen mit Steinigung bestraft.

Art. 109: Sowohl der aktive als auch der passive Teilnehmer des homose-xuellen Verkehrs wird mit hadd-Strafe bestraft. Art. 129: Die hadd-Strafe für lesbi-sche Liebe beträgt für beide hundert Peitschenhiebe.

Bei männlicher Homosexua-lität wird im Iran zwischen aktivem und passivem Part-ner unterschieden, bei weib-licher Homosexualität nicht.

Ist der aktive männliche Partner Nichtmuslim, der passive Muslim, wird der

Page 73: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

73

73

aktive Partner mit dem Tod bestraft.

Art. 73: Wird eine Frau, die keinen Ehemann hat, schwanger, so begrün-det die Tatsache der Schwangerschaft allein keine hadd-Strafe, außer wenn mit einem der in diesem Gesetz ge-nannten Beweismittel ein unerlaubter Geschlechts-verkehr bewiesen wird.

Bei Körperverletzungs- und Tö-tungsdelikten ist Blutgeld zu be-zahlen, wobei das Blutgeld für Männer, Frauen und Sklaven jeweils gesondert zu berechnen ist (Sure 2:178).

Art. 300: Das Blutgeld beträgt so-wohl für die vorsätzliche als auch für die nicht vorsätzliche Tötung einer muslimischen Frau die Hälfte des Blutgeldes für einen Mann.

3.4.2 Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht meint nicht kodifiziertes Recht. Auf dem Land herrschen oft traditionelle Sitten, der Analphabetismus ist hoch, Frauen kennen häufig ihre ge-setzlich festgelegten Rechte nicht und werden aufgrund dessen schnell Opfer tradi-tioneller Bräuche und Strukturen. Daher muss zwischen Stadt und Dorf/Land unterschieden werden. Trotz eines kodifizierten Rechts herrscht auf dem Dorf häufig das Gewohnheitsrecht vor. In Afghanistan zum Beispiel ist das Brautgeld nach dem Familiengesetzbuch aus dem Jahr 1977 geregelt (Artikel 99–101), doch in der Praxis bezahlt der Bräutigam das Geld an den Vater und nicht an die Frau.

Im Bereich des gesetzlichen Höchstalters einer Braut zeigt sich die Wichtigkeit einer Registrierung von Geburten, Heiraten und Todesfällen. In Ägypten werden Mädchen auf dem Land sehr bald verheiratet – häufig unter der gesetzlichen Al-tersgrenze. Dieses Gesetz wird umgangen, indem die Eltern ein höheres Alter des

Page 74: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 74

Mädchens angeben und die Geburtsurkunde erst im Nachhinein auf das erhöhte Alter des Mädchens beantragen. Auch in Afghanistan werden, obwohl verboten (AfgFGB Art. 70: Mädchen ab 16, Jungen ab 18 Jahren), sehr junge Mädchen verheiratet. Auch das liegt an der fehlenden Registrierung, wodurch die Gesetze umgangen werden können. Auch Polygamie ist nur aus bestimmten Gründen (z.B. Unfruchtbarkeit der Ehefrau) erlaubt, wird aber trotzdem praktiziert. Die Heirat mehrerer Frauen ist für den Mann prestigeträchtig und zeigt finanzielle und sexuel-le Potenz.

3.4.3 Fazit Nach einer Betrachtung der rechtlichen Situation der Frau im 20. und 21. Jahrhun-dert kommt die Islamwissenschaftlerin SCHNEIDER zu folgendem Ergebnis: „Ge-genüber dem klassischen Recht sind Fortschritte in der Gesetzgebung erkennbar. Die Kodifikation an sich führte zu einer Rechtssicherheit, darüber hinaus wurden in den Familiengesetzen vielfach Regelungen zugunsten einer größeren Geschlech-tergerechtigkeit festgelegt. Diese Fortschritte sind etappenweise über die letzten hundert Jahre hinweg in zähen Auseinandersetzungen mit Vertretern der traditio-nellen Geistlichkeit und dem Staat ausgehandelt worden. In diesem Prozess kann die Bedeutung der Frauenbewegung und der Einsatz einzelner Akteure und Akteu-rinnen in den jeweiligen Ländern nicht hoch genug eingeschätzt werden. […] Wenn die jeweiligen Regierungen sich ebenfalls für mehr Gleichheit einsetzten, wären gute Chancen für eine Gesetzesnovelle gegeben. […]

Generelle Diskrepanzen zu den Menschenrechten, zur Frauenrechtskonvention (CEDAW, engl. Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women) und zur Kinderrechtskonvention (CRC, engl. Convention on the Rights of the Child) bestehen vor allem bei der Polygamie, der Scheidung und der Vormundschaft, aber auch bei dem bisher fast durchweg weiterbestehenden islamischen Erbrecht. Im Strafrecht ist die Kodifizierung nicht von Vorteil für Frauen gewesen, im Gegenteil: hier wurden geschlechterabhängige Reglungen wie das ungleiche Blutgeld gesetzlich festgelegt. Recht und Gesellschaft hängen eng zusammen. Dies zeigt sich zum Beispiel deutlich in den unterschiedlichen Diskursen in Marokko, wo der Bezug auf internationales Recht möglich ist, und

Page 75: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

75

75

Iran, wo dies nicht gilt. Deshalb muss der Gesetzgebungsprozess immer in seiner gesellschaftlichen Verknüpfung und Relevanz gesehen werden.

Gerade die Bildung von Frauen und Mädchen, die Information über Rechte, die Chance zur Berufstätigkeit sowie öffentliche Präsenz spielen eine große Rolle in diesem Zusammenhang. Dies und Maßnahmen gegen Frauen diskriminierende Gesetze und Traditionen sind unverzichtbare Ergänzungen zur Revision der Ge-setzgebung.“85

Die tatsächliche Stellung der Frau hängt hauptsächlich vom sozialen Milieu ab, in dem sie lebt. In einigen Ländern führt es zu einer Art Spaltung in liberal und traditionell-konservativ.

3.5 Sexualität und Ehe Laut Koran hat die Frau die Verpflichtung, den Mann zu befriedigen. Zudem ist das sexuelle Bedürfnis des Mannes stärker als das der Frau. So steht im Koran, an den Mann gerichtet:

„Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. Geht zu (diesem) eurem Saatfeld, wo immer ihr wollt! Und legt euch einen Vorrat (an guten Werken) an.“ Q2:223

Es sei darauf hingewiesen, dass in dem 1996 in Deutschland publizierten

Handbuch der muslimischen Frau folgendes unter dem Stichwort „Verweigerung“ steht:

„Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, daß der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: ,Wenn ein Mann seine Frau in sein Bett bittet, und sie es ablehnt, zu ihm zu gehen, so wird sie von den Engeln solange verflucht, bis sie am nächsten Morgen aufsteht.‘ […] Wenn der Mann mit seiner Frau in einer Einehe lebt, so ist er auf sie allein angewiesen; hier kann die Frau ihre Weiblichkeit als Waffe gegen die Begierde des Mannes benutzen, was Disharmonie und schädliche Auswir-kungen zur Folge haben, ja eine Erniedrigung für den Mann bedeuten kann. Die Aussage im Hadith ist zwar verallgemeinert, ob es sich um Einehe oder Mehrehe

85 SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 97–98.

Page 76: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 76

handelt, warnt jedoch davor, wenn die ablehnende Haltung der Frau bei Normalität geschieht, d.h. wenn sie Wert auf das Fortbestehen der Ehe legt. Die Ablehnung der Frau ist nur dann rechtlich zulässig, wenn sie körperlich wegen Krankheit oder Er-schöpfung, seelisch wegen Depression, einem Trauerfall (z.B. Todesfall eines ihrer Familienangehörigen), wegen dem Geschrei eines von Schmerzen geplagten Kindes ihren Mann zurückweist oder wenn sie ernsthaft ihre Scheidung begehrt und die Nähe ihres Mannes auf Dauer ablehnt. In einem solchen Fall spielt der Haß (Kurh) eine Rolle, der zu dem genannten Hul' oder Hal' führt. In der Sunna sind ähnliche Fälle vorgekommen, wo der Mann seine Frau vergeblich anflehend darum bat, ihre ableh-nende Haltung ihm gegenüber aufzugeben. Die Ehe wurde dann durch den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, geschieden, nachdem die Frau auf die Scheidung bestand und die Brautgabe an ihn zurückzahlte.“86 Eine mehr in Richtung einer Geschlechtergerechtigkeit tendierende Vorstellung

zeigt Q2:187:

„Es ist euch erlaubt, zur Fastenzeit bei Nacht mit euren Frauen Umgang zu pflegen. Sie sind für euch, und ihr für sie (wie) eine Bekleidung.“ Q2:187 Es ist immer noch üblich, dass die Familie den Ehepartner bzw. die Ehepartne-

rin wählt. Paare lernen sich häufig in den Räumlichkeiten einer Familie kennen, danach folgt eine Kennenlernphase. Heiratsvermittler*innen werden ebenfalls beauftragt, Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen zu finden. Bei vorehelichen Verabre-dungen leidet das Ansehen der Frau, nicht aber das des Mannes. Jungfräulichkeit ist immens wichtig, eventuell wird das Jungfernhäutchen operativ wiederherge-stellt.

Eine Verlobung ist gültig, wenn, häufig auf einer (kleinen) Feier, die erste Sure des Korans rezitiert wird. Danach kann sich das Paar verabreden. Der Heiratsvertrag besiegelt eine formelle Beziehung, die Ehe wird erst mit der Hochzeitsfeier vollzogen.

86 Vgl. Seite 259 im Handbuch der muslimischen Frau von Abu al-Rida’ Muhammad Ibn

Ahmad IBN RASSOUL, das im Verlag Islamische Bibliothek unter der ISBN 3-8217-0115-3, Köln 1996, erschienen ist, http://www.way-to-allah.com/dokument/Handbuch_ der_muslimischen_Frau.pdf (aufgerufen Mai 2017). Vgl. dazu auch SCHIRRMACHER/ SPULER-STEGEMANN, Frauen und die Scharia, 127.

Page 77: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

77

77

3.6 Verschleierung der Frau Bezüglich der Verschleierung der Frau berufen sich die Gläubigen auf den Koran. Drei Stellen werden in diesem Zusammenhang genannt, alle Verse stammen aus medinensischen Suren (in Medina wandelt sich Muhammad von einem Propheten zu einem Organisator, der auf die Bedürfnisse der entstehenden Gemeinde einge-hen musste).

Bei der ersten Stelle handelt es sich um Q24:31. Es ist wichtig darauf hinzu-weisen, dass hier ganz allgemein ausgeführt wird, was sich geziemt – das gilt für Frauen und Männer:

„Sag zu den gläubigen Männern, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten sollen. Das bedeutet Reinheit für sie. Gott weiß Bescheid über das, was sie tun. Und sag zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten sollen, dass sie ihren Schmuck nicht zur Schau stellen sollen, mit Ausnahme dessen, was ohnehin davon sichtbar ist. Sie sollen ihr Tuch (ḫimār; Rudi Paret übersetzt „Schal“; Adel Theodor Khoury übersetzt „Schleier“) über den Halsausschnitt schlagen und ihren Schmuck nicht zur Schau stellen …“ Q24:30-31 Das erwähnte Kleidungsstück war ein Umschlagtuch, das über das Unterge-

wand getragen wurde. Es bedeckte nicht das Gesicht, aber den Kopf. Das Wort für „Gesichtsschleier“, das in der altarabischen Dichtung vorkommt, wird hier nicht verwendet.

Die nächste zu besprechende Sure 33 enthält Anweisungen für die Frauen des Propheten. Aus der folgenden Stelle geht hervor, dass seinen Frauen bestimmte Sonderrechte eingeräumt wurden:

„Prophet! Sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubi-gen, sie sollen etwas von ihrem Gewand (ºilbÁb) über sich hinabziehen, das ist passender dafür, dass sie erkannt und nicht belästigt werden. Siehe, Gott ist ver-gebend und barmherzig.“ Q33:59

Page 78: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 78

Wie in der ersten Stelle ist der ºilbÁb ein weites Tuch. Es geht nicht hervor, wie man sich das genaue Tragen dieses Tuches vorzustellen hat. Die dritte zu zitie-rende Stelle heißt wie folgt:

„Und wenn ihr sie (d.h. die Frauen des Propheten) um etwas bittet, was ihr braucht, so tut das hinter einer Abschirmung (Îiºab).“ Q33:53

Íiºab bedeutet eine Art Trennwand. Von einem Kleidungsstück ist hier nicht

mehr die Rede. Hierfür gibt es viele widersprüchliche Überlieferungen. Fakt ist, dass die Ausdehnung der Trennung auf alle Frauen erst eine spätere Entwicklung im islamischen Recht darstellt. Es soll hervorgehoben werden, dass die heutige Verwendung des Wortes Îiºab in der Übersetzung „Kopftuch“ nicht aus dem Ko-ran abgeleitet werden kann. Bereits der Ägypter und islamische Reformer QÁsim AMÐN (gest. 1908) legte das in seinem 1899 in Kairo erschienenen Buch „Die Be-freiung der Frau“ dar.

Page 79: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

79

79

3.6.1 Weibliche Bekleidungsformen Kopftücher können auf verschiedenste Art getragen werden. Im Folgenden sollen Tragearten und ihre Bezeichnung zusammengestellt werden: Abb. 33 Verhüllung der Frau: Ein Überblick

http://diepresse.com/home/innenpolitik/5071989/BurkaVerbot_Schieder-gibt- Kurz-Rueckendeckung

Page 80: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 80

Abb. 34 Verhüllung der Frau: ḥiğab

Picutre allicance / dpa

Abb. 35 Verhüllung der Frau: niqÁb

Alamy Stock Photo

Page 81: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

81

81

Abb. 36 Verhüllung der Frau: ÝabÁya

Die ÝabÁya, ein bis zum Boden reichender Mantel, in Saudi-Arabien üblich. Quelle: ntv.de, Foto: AP

Page 82: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 82

Abb. 37 Verhüllung der Frau: buschiya

Die buschiya, ein halbdurchsichtiger Gesichtsschleier, kann mit einem tschador oder einer ÝabÁya kombiniert werden.

Quelle: ntv.de; Foto: AP

Abb. 38 Verhüllung der Frau: khemar

Der khemar ist ein großes Kopftuch, das den Oberkörper bedeckt. Das Gesicht bleibt frei. Soll das Gesicht verhüllt werden, wird er mit einem niqÁb kombiniert.

Quelle: ntv.de; Foto: AP.

Page 83: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

83

83

Abb. 39 Verhüllung der Frau: burka

Ein sackartiger (meist blauer) Überwurf, der den Körper bedeckt (in Afghanistan und Teilen Pakistans). Quelle: https://www.welt.de/politik/ausland/article161073352/Marokkos-kluger-Schachzug-gegen-Vollverschleierung.html

3.6.2 Scheikh Khaled Omran zur Frage des Gesichtsschleiers Zu der Frage, ob Muslima nach islamischem Recht einen Gesichtsschleier tragen müssen, äußert sich Scheikh Khaled OMRAN, Generalsekretär für Rechtsgutachten am DÁr al-IftÁÞ al-MisrÐya in Kairo, Ägypten, in einem ARD-Interview.87

Das DÁr al-IftÁÞ al-MisrÐya, das administrativ dem Justizministerium untersteht, erstellt religiös verbindliche Rechtsgutachten, die sogenannten Fatwas, die Ant-worten auf individuelle Fragen von Muslimen geben. Das wiederum bedeutet, dass diese Rechtsgutachten als allgemeingültig für Sunniten gelten. Da Scheikh OMRAN 87 ARD, tagesschau.de vom 07.09.2016, https://www.tagesschau.de/ausland/burka-interview-

101.html (aufgerufen Mai 2017). Das Interview führten Björn BLASCHKE und Susanne EL KHAFIF. Die Übersetzung stammt von Abdul Bar ZAHRAN.

Page 84: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 84

zum einen Generalsekretär am DÁr al-IftÁÞ al-MisrÐya und zum anderen Absolvent der wichtigsten sunnitisch-islamischen Lehreinrichtung, der al-Azhar Universität in Kairo, ist, wird das Interview vollständig wiedergegeben: „Müssen Frauen nach islamischem Recht einen Gesichtsschleier anlegen – was manche Musliminnen in Deutschland behaupten? Scheikh Khaled Omran: Ich respektiere die Besonderheit des deutschen Falles bei diesem Thema, trage aber mit meinen Antworten dazu bei, die islamrechtliche Meinung in dieser Frage klarzustellen: Die Fragen nach Kleidung und Äußerlich-keit sind weitgehend private Angelegenheiten und sehr Sitten und Gebräuchen verbunden. Hierbei müssen wir die Eigenheiten und Bekleidungsgewohnheiten jeder Gesellschaft respektieren. Dazu sagte Prophet Mohammed einst: ,Sage und trage was du willst. Nur zwei Sachen darfst Du nicht: Maßlos sein und arrogant!‘ In der Kleidungsfrage geben die überlieferten Aussagen von Prophet Mohammed, nämlich der Koran und die Sunna, Richtlinien für die Bekleidung vor. Dies gilt besonders für Frauen: Ein Kleidungsstück darf nicht körperbetont, nicht enthüllend und nicht eng anliegend sein. Das sind die drei Kriterien. Dazu kommt jedoch, dass die Kleidung die Hände und das Gesicht nicht bedecken darf. Also kein Niqab, keine Burka, kein Gesichtsschleier? Was den Gesichtsvollschleier, den sogenannten Niqab betrifft: Weder der Koran noch die Sunna schreiben ihn vor oder verpflichten die muslimische Frau dazu, ihn zu tragen. Deshalb sagen wir: Der Niqab ist eine Tradition, die Gewohnheitsrecht wurde, und die dem Brauchtum mancher Länder entstammt, aber von der nichts in den Grundlagen des islamischen Rechtes, in der Scharia, steht. Das heißt, dass die Frauen, die einen Gesichtsschleier tragen, nicht dazu ver-pflichtet sind? Nur in einem besonderen Fall waren Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet: Die Frauen des Propheten mussten ihn anlegen. Aber nicht die musli-mischen Frauen im Allgemeinen. Es war eine Besonderheit für diese speziellen Frauen von Mohammed.

Page 85: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

85

85

Kann es sein, dass muslimische Frauen – ob im Nahen Osten, in Europa oder sonst wo auf der Welt – Prophet Mohammed besonders nahestehen wollen, und deshalb sagen: Der Gesichtsschleier ist ein Symbol des Islam? Diese Ausnahmen bieten keine Rechtfertigung für Nachahmung. Die Ausnahmen galten nur für die Frauen des Propheten. Wenn die Scharia besagt, dass diese spe-zifische Regel, einen Gesichtsschleier zu tragen, nur den Propheten und seine Frauen betrifft, dürfen andere muslimische Frauen das nicht als Rechtfertigung zum Nacheifern nehmen. Es geht nur um den Propheten. Es gab auch die besonde-re Regel für Frauen des Propheten, dass sie nach seinem Tode nicht wieder heira-ten durften. Das heißt aber nicht, dass muslimische Frauen heute sagen, ich mache das den Frauen des Propheten nach und heirate nicht ein zweites Mal, wenn ich verwitwet bin. Sie können das aus anderen menschlichen Gründen oder aus Treue tun, aber sie können nicht behaupten, dass die Scharia so etwas vorschreibt. Ist es sogar so, dass sich eine Frau, die den Niqab anlegt, gegen die Lehren ihres Glaubens verstößt? Wenn eine Frau in einer Gesellschaft aufwächst, in der es Tradition ist, Niqab zu tragen, dann hat sie – aus religiöser Sicht – die freie Wahl, das zu tun oder zu las-sen. Aber wenn sie sich dazu entscheidet, den Gesichtsschleier zu tragen, darf sie das nicht als einen religiösen Akt betrachten. Da hat sie ein Problem. Woher kommt dann die Ansicht, der Gesichtsschleier sei islamisch? Alles, was wir über die Vollverschleierung im Gedankengut des Islam recherchiert haben, hat ergeben, dass die Vollverschleierung eine Tradition ist. Die Gelehrten sind unterschiedlicher Meinung beim Niqab, wenn es um Sicherheit und Schutz der Frau geht: Einige Gelehrte sagen, der Niqab biete der Frau Schutz. Und andere sagen: ,Nein, das ist Fanatismus in der Religion!‘ Manche Gelehrte sagen gar, dass der Niqab eine Erfindung ist, die es in der Religion nicht gibt. Und dass es weder Männern noch Frauen erlaubt ist, einen Gesichtsschleier zu tragen. Allerdings muss man sagen, dass es Männern und Frauen in einigen Landstrichen, wie zum Beispiel in der Wüste, unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist – und zwar wenn der Schleier sie schützt: In einem Sandsturm. Ansonsten gilt der Niqab als abzu-lehnender religiöser Fanatismus!

Page 86: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 86

Sollte der Gesichtsschleier also verboten sein? Das bleibt den jeweiligen Gesellschaften überlassen. Und dabei gilt das allgemeine islamische Gebot: Schlechtigkeit abzuwehren, steht über dem Erzielen eines Vor-teils. Das heißt: Gibt die Vollverschleierung Schlechtes oder Gutes für die jeweili-ge Gesellschaft? Einige Gelehrte sind der Meinung, dass in einigen Gesellschaften das Tragen eines Niqab den Frauen Schutz bietet. Da würde ich sagen: Okay, soll sie ihn anlegen. Aber wenn der Niqab einer Gesellschaft Nachteile bringt – wenn der Niqab als Verkleidung dient, um terroristische Verbrechen zu verüben, dann spreche ich mich dafür aus, den Niqab zu verbieten! An der Kairo-Universität wurde weiblichen Lehrkräften verboten, einen Ge-sichtsschleier zu tragen ... An der Universität Kairo hat etwas ein Verbot nötig gemacht: Wenn die weibliche Lehrkraft vor den Studenten steht, um ihnen den Lehrstoff zu vermitteln, gehören Gestik und Mimik als Mittel der Kommunikation mit den Studenten dazu. Außer-dem ist die erste Grundlage der zwischenmenschlichen Kommunikation grundsätz-lich die Mimik. Und ich kann Ihre Mimik nur verstehen, wenn ich Ihr Gesicht sehe. Der Dekan der Universität Kairo hat daher die richtige Entscheidung getrof-fen und wir unterstützen ihn darin. Müsste die Azhar dann nicht auch sagen, ,der Gesichtsschleier ist kein Sym-bol des Islam – sondern ein Symbol von al-Qaida und IS. Musliminnen, legt ihn ab!‘? In den sehr verschlossenen und konservativen Gesellschaften, abgesehen von den Gesellschaften, die unter dem IS leben müssen, haben sich die Frauen daran ge-wöhnt, Vollverschleierung anzulegen. Machen sie es nicht, schaden sie sich. Da kann die Azhar-Universität der Frau nicht sagen: ,Mach Dein Gesicht frei!‘ Sonst wäre die Azhar-Universität für ihr Leid verantwortlich. Das heißt, die Azhar-Universität will nicht, dass Frauen um jeden Preis den Gesichtsschleier ablegen. Aber müsste die Azhar-Universität nicht aktiv sein in der Aufklärungsarbeit? Ja, wir müssen die Initiative ergreifen und den Menschen auf kultureller Ebene erklären, dass der Niqab eine Tradition ist und nichts mit der Scharia zu tun hat.

Page 87: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

87

87

Und dass all jene falsch liegen, die sagen, dass der Niqab von der Scharia vorge-schrieben ist. Zu welcher Kleidung raten Sie denn muslimischen Frauen – in Kairo, aber auch in Europa? Wir haben uns bei der Frage der Bekleidung vorgenommen, die Menschen niemals zu etwas zu zwingen. Dieses Prinzip gibt es in der ägyptischen Gesetzgebung seit langer Zeit. Es gibt Gesellschaften, die die Frau dazu zwingen, ein Kopftuch zu tragen. Und sobald die Frau zum Beispiel in ein anderes Land fliegt und dort aus dem Flugzeug steigt, reißt sie sich das Tuch vom Kopf. Das passiert oft. Obwohl es im Islam verboten ist. Denn: Die Frau soll ihren Körper bis auf das Gesicht und die Hände bedecken. Aber wir, die Azhar, hassen es, wenn die Menschen gezwun-gen werden, die Scharia zu befolgen. Wir als religiöse Institution können die Men-schen zu nichts zwingen. Wir sind keine Legislative, kein Parlament. Wir sehen uns nur als Lehranstalt, der die Aufgabe zufällt, die Menschen aufzuklären. Wir mögen keinen Zwang, besonders nicht in den privaten Angelegenheiten. Am Ende ist es Gott überlassen, zu richten. Er zieht die Menschen zur Rechenschaft, nicht wir. Wir sind keine Stellvertreter Gottes auf Erden und wir sehen uns nicht als seine Türsteher.“

3.7 Exkurs: Die Mitschuld der Mütter

„Mütter, es tut mir leid, euch das zu sagen: Wenn eure Söhne zu Schlägern, Vergewaltigern, verwöhnten Ehemännern werden, wenn sie also Machos sind, dann hat das nicht nur mit Gesellschaft und Kultur zu tun. Es liegt auch an euch, ihren Müttern.

Nehmt den bescheidenen Rat einer Mutter von zwei Söhnen im Alter von 16 und 23 Jahren an: Anstatt eurer Tochter zu erzählen, dass sie Beute ist, versucht eurem Sohn zu sagen, dass er kein Jäger ist. Anstatt eure Tochter zu lehren, den Mund zu halten, versucht eurem Sohn beizubringen zuzuhören. Anstatt eurer Tochter zu verbieten, dieses T-Shirt zu tragen, macht eurem Sohn klar, dass dieses T-Shirt keine offene Einladung zum Sex ist. Anstatt eure Tochter zu zwingen, sich zu verhüllen, erklärt eurem Sohn, dass eine Frau mehr ist als ihr

Page 88: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 88

Körper. Anstatt eurer Tochter zu beweisen, dass Männer Feinde sind, beweist eurem Sohn, dass Frauen wertvolle Partner auf Augenhöhe sind. Anstatt eure Tochter in Angst vor Männern und euren Sohn zum Frauenverächter zu erzie-hen, versucht sie beide in Vertrauen, Wertschätzung und Liebe zueinander groß werden zu lassen. Meine Worte richte ich an Mütter überall auf der Welt.

,Jungs sind halt Jungs‘, wie oft haben wir diesen Satz gehört oder womög-lich selbst gesagt? Jungs werden ermutigt, sich an rauen Spielen zu beteiligen. Sie werden entmutigt, sanft und mitfühlend zu sein. Wenn sie es doch sind, werden sie ausgelacht – von anderen Kindern und manchmal sogar von den eigenen Eltern.

Ich könnte mich hier ausführlich auslassen über den Druck, der auf Männer von Kindesbeinen an ausgeübt wird; über die großen Erwartungen, die ihren Charakter formen und die sie dazu bringen, grob und gewalttätig zu sein, um den ,maskulinen Standards‘ zu genügen; über die Rolle, die sie meinen erfüllen zu müssen. Unglücklicherweise entschuldigen ihre Mütter dieses schlechte Benehmen und unterstützen so diese negativen Ausprägungen von Männlich-keit. Sie verherrlichen die ungezogenen Jungs und die Alpha-Männer.

Mir ist als Mutter eines klar geworden: Wann immer ein erwachsener Mann ein Nein als Antwort nicht akzeptiert, ist es tatsächlich der kleine, verwöhnte Junge in ihm, der dieses Nein nicht hinnehmen kann. Denn seine Mutter hat ihn in dem Glauben erzogen, sich alles erlauben zu können und damit auch durch-zukommen und davonzukommen – heute und bis in alle Ewigkeit. Wenn also ein erwachsener Mann eine Frau missbraucht, bestraft der kleine, verwöhnte Junge die Frau dafür, dass sie ihm gegenüber nicht so bewundernd, entgegen-kommend und nachsichtig ist wie seine Mutter.

Ich will nicht in einer Welt leben, in der meine beiden wundervollen Söhne Mounir und Ounsi die Verantwortung für die unmoralischen Verhaltensweisen von anderen tragen, nur weil sie aus demselben geografischen Raum stammen. Ich will nicht in einer Welt leben, in der meine Söhne sich dafür entschuldigen müssen, in einem arabischen Land geboren zu sein. Ich will nicht in einer Welt leben, in der meine Söhne verdächtigt werden, potenzielle Terroristen oder Vergewaltiger zu sein, bis sie das Gegenteil bewiesen haben. Ich will nicht in einer Welt leben, in der meine Söhne als gefährlich etikettiert werden, nur weil sie Arabisch sprechen.

Page 89: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Die Frau im Islam

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

89

89

Deshalb sage ich meinen Söhnen Mounir und Ounsi so wie auch allen ande-ren anständigen Männern: Wer du bist, wird nicht durch den Ort bestimmt, an dem du geboren wurdest, und auch nicht durch die Sprache, die du sprichst, die Farbe deiner Haut oder durch die Religion, die du von deinen Eltern geerbt hast.

Wer du bist, definiert sich dadurch, was du aus deinem Leben machst. Es definiert sich durch die menschlichen Werte, die du verteidigst, und die Ent-scheidungen, die du triffst. Allein darauf kannst du stolz sein oder dich dafür entschuldigen.“88

88 Joumana HADDAD, „Mama, die Macho-Macherin“ in Die Zeit vom 31. Januar 2016,

http://www.zeit.de/2016/03/erziehung-maennlichkeit-islam-mutter-macho (aufgerufen Mai 2017). Vgl. dazu z.B. Safeta OBHODJAS, „Mütter erziehen ihre Söhne zu Paschas“ in Deutschlandfunk vom 28. Juni 2016, http://www.deutschlandfunk.de/muslimische-islamkritikerin-muetter-erziehen-ihre-soehne-zu.886.de.html?dram:article_id=358413 (aufgerufen Mai 2017) und Zana RAMADANIs Bewertung: „Die Frauen sind die größten Unterdrücker der Töchter. Deshalb wäre es so wichtig, bei der Integration auf die Frau-en zu setzen, ihnen die Errungenschaften der westlichen Welt aufzuzeigen, denn in der muslimischen Welt sind sie für die Aufrechterhaltung der Familienehre zuständig, nicht die Männer. Die Söhne können Drogen verkaufen, gewalttätig sein, das ist alles kein Problem für die Mütter, denn dadurch nimmt die Familienehre keinen Schaden. Aber die Jungfräulichkeit der Tochter, die muss um jeden Preis erhalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, hat die Mutter versagt, bringt Schande über die Familie. Deshalb be-stellte meine Mutter irgendwann ihre Brüder ein. Ich floh am selben Abend ins Frauen-haus, weil ich befürchten musste, nach Mazedonien gebracht und verheiratet zu werden“ (RAMADANI, „Der fatale ,Söhnchenkult‘“, in Süddeutsche Zeitung online vom 09. April 2017, http://www.sueddeutsche.de/kultur/fruehere-femen-aktivistin-zana-ramadani-muslimische-muetter-erziehen-ihre-soehne-zu-versagern-1.3458618-2 [aufgerufen Mai 2017]).

Page 90: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Feminismus in islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 90

4 Feminismus in islamisch geprägten Ländern Feminismus ist nach Azza KARAM die „individuelle oder kollektive Wahrneh-mung, dass Frauen in Vergangenheit und Gegenwart auf die unterschiedlichsten Arten und aus den unterschiedlichsten Gründen unterdrückt wurden und sich da-von zu befreien versuchen mit dem Bestreben, eine Gesellschaft auf der Basis einer größeren Gleichheit zwischen Männern und Frauen aufzubauen und die Be-ziehungen zwischen Männern und Frauen zu verbessern.“89 Unter dieser Definition lassen sich für den islamischen Kulturraum die wichtigen politisch und gesell-schaftlich engagierten Musliminnen subsumieren, die sich nicht alle für eine völli-ge Gleichheit der Geschlechter einsetzen, sondern für eine größere Gleichheit. Das Wort nisÁÞÐya (europäisierte Aussprache: „nisaija“) kann übersetzt werden mit „Feminismus, Frauenfrage, Frauenangelegenheit.“ Es stammt von dem Wort nisÁÞ (europäisierte Aussprache: „nisa“), was „Frauen“ heißt. KARAM ordnet im islami-schen Kulturraum aktive Feministinnen drei Idealtypen zu: islamische Feministin-nen, muslimische Feministinnen, säkulare Feministinnen.

Bekannte Frauenbewegungen sind beispielsweise die im Jahr 1982 gegründeten „Canadian Council of Muslim Women“, die 1988 entstandene Gruppe „Sisters in Islam“ aus Malaysia oder „Women’s Islamic Inititiative in Spirituality and Equali-ty“ von 2006 in New York.

4.1 Islamische Feministinnen Islamische Feministinnen legen traditionelle Geschlechterbilder zu Grunde, eine Gleichberechtigung im westlichen Sinne wird nicht angestrebt. Die natürliche Rolle der Frau ist Mutter und Ehefrau, die Geschlechterdifferenz bedingt der bio-logische Unterschied. Das Tragen des Schleiers ist notwendig. Er ist Teil der mus-limischen Identität, schützt vor Zudringlichkeiten der Männer und ist Ausdruck der Religiosität.90

Islamische Feministinnen richten sich gegen die männlich dominierte Koran-auslegung und kommen zu einer eigenständigen Textinterpretation aus weiblicher

89 KARAN, Women, Islamisms and the state, 5. 90 Vgl. SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 174.

Page 91: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Feminismus in islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

91

91

Perspektive.91 Die partielle Unterdrückung der Frau wollen sie auf der Basis isla-mischer Traditionen beseitigen. Sie beziehen sich unter anderem auf den Propheten Muhammad, der, so ihre Überzeugung, die Stellung der Frau in der islamischen Gemeindeordnung verbessern wollte (Frauen wurden zum Beispiel bei der Erb-schaft bedacht).92

4.2 Muslimische Feministinnen Muslimische Feministinnen sind im traditionellen Sinn religiös. Im Unterschied zu den islamischen Feministinnen bejahen sie internationale Abkommen wie zum Beispiel das CEDAW (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimina-tion against Women) aus dem Jahr 1981. Ihre Schwerpunkte richten sich nach dem jeweiligen Land, in dem sie leben.

Auch diese Frauen verfolgen eine neue Textinterpretation des Koran aus weib-licher Perspektive. Die Geschlechtergleichheit sei aus den Quellen abzuleiten. Ihrer Meinung nach sollten Frauen und Männer gleichermaßen Führungspositionen besetzen können. Zudem richten sie ihre Kritik gegen Rechtssysteme des jeweili-gen Landes (scharia basiertes Ehe-, Scheidungs-, Personenstandsgesetz).93

4.3 Säkulare Feministinnen Säkulare Feministinnen beziehen sich auf internationale Abkommen (wie z.B. CEDAW), fordern international verbriefte Frauenrechte und Reformen in der Fa-miliengesetzgebung. Sie setzen sich für eine mehr oder weniger starke Trennung von Religion und Staat ein und lassen religiöse Diskurse beiseite. Somit umgehen sie eine Diskussion zum Thema Menschenrechte und Islam sowie eine Textinter-pretation des Korans aus weiblicher Perspektive. Religion ist für sie Privatsache.

91 Vgl. KLAUSING, Geschlechtervorstellungen im Tafsir. 92 MERNISSI, Der politische Harem, 158 ff. 93 Vgl. SCHNEIDER, Der Islam und die Frauen, 174–175.

Page 92: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Feminismus in islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 92

Die Anliegen der säkularen Feministinnen kommen den Forderungen der westli-chen Feministinnen noch am nächsten.94

4.4 Muslimische Frauenrechtlerinnen aus Deutschland In Deutschland kann die Gruppe der muslimischen Frauenrechtlerinnen ebenfalls grob in islamisch-feministisch, muslimisch-feministisch und säkular-feministisch eingeteilt werden. In den letzten Jahren habe sich um diese verschiedenen Orientie-rungen Organisationen gebildet, um gegen Rassismus und Sexismus zu kämpfen. Als weiteres Anliegen ist der Kampf gegen die Diskriminierung von Muslima (und Frauen) mit Migrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu nennen. Hier einige Beispiele organisierter Zusammenschlüsse von Muslima in Deutsch-land:

4.4.1 Organisierte Zusammenschlüsse von Muslima in Deutschland

4.4.1.1 #ausnahmslos #AUSNAHMSLOS. GEGEN SEXUALISIERTE GEWALT UND RASSISMUS. IMMER. ÜBERALL. Sie setzen sich u.a. dafür ein, dass sexualisierte Gewalt nicht nur dann thematisiert wird, „wenn die Täter die vermeintlich ,Anderen‘ sind.“95

4.4.1.2 LIB e.V. LIBERAL-ISLAMISCHER BUND E.V. Der im Jahr 2010 in Köln gegründete Liberal-Islamische Bund „vereint und reprä-sentiert muslimische Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrer liberalen Auffassung

94 Vgl. KULA†ATAN, „Islam und Feminismus“, 104–106; SCHNEIDER, Der Islam und die

Frauen, 175–177. 95 http://ausnahmslos.org/ (aufgerufen Mai 2017).

Page 93: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Feminismus in islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

93

93

des Islams in den bisherigen Debatten und politischen Prozessen in Deutschland/ Europa nicht angemessen vertreten sehen.“96

4.4.1.3 ZIF e.V. ZENTRUM FÜR ISLAMISCHE FRAUENFORSCHUNG UND FRAUENFÖRDERUNG E.V. (ZIF) Gegründet wurde das ZIF aus Gesprächskreisen am Runden Tisch, an denen Is-lamwissenschaftlerinnen, Theologinnen, Pädagoginnen und Studierende 1995 teilgenommen haben.

Sie vertreten eine weibliche Koranexegese und wollen „das Positive qur’anischer (koranischer, Anm. d. Verf.) Gleichstellung von Frauen im Kontext der Offenbarungszeit (hiermit ist die Zeit der Offenbarungen durch den Engel Gabriel an Muhammad ab 610 n. Chr. gemeint, Anm. d. Verf.) […] erkennen und im heutigen Kontext fort[…]schreiben.“97

4.4.1.4 AmF e.V. AKTIONSBÜNDNIS MUSLIMISCHER FRAUEN E. V. (AMF) Das AmF mit Sitz in Wesseling ist eine bundesweite unabhängige Vereinigung zur Verbesserung der gesellschaftlichen Partizipation muslimischer Frauen und vereint muslimische Frauen unterschiedlicher nationaler Herkunft und religiöser Prä-gung.98 Formal gegründet wurde der Verein im Jahr 2009.

Das AmF ist kein Forum für theologische Debatten, sie möchten unter anderem Muslima in Deutschland vernetzen und ihre Interessen bei gleichstellungs- und integrationspolitisch wichtigen Themen vertreten. Der Verein hat rund 410 Mit-glieder, die Mehrheit lebt in NRW.

96 LIB, „Inhalte und Ziele“, https://lib-ev.jimdo.com/inhalte-und-ziele/ (aufgerufen Mai 2017). 97 ZIF, „Hermeneutische Überlegungen zu qur’anischen Texten“, http://www.zif-koeln.de/

7577.html (aufgerufen Mai 2017). 98 http://www.muslimische-frauen.de/ (aufgerufen Mai 2017).

Page 94: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Feminismus in islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 94

4.4.1.5 IMAN e.V. IMAN – BILDUNGS- UND FREIZEITZENTRUM MUSLIMISCHER FRAUEN E. V. Im Jahr 2000 in Darmstadt gegründet. Ziel ist „die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der islamischen Religion und der Begegnung zwischen ver-schiedenen Nationalitäten, Kulturen und Altersgruppen.“99

4.4.1.6 BFmF e.V. BEGEGNUNGS- UND FORTBILDUNGSZENTRUM MUSLIMISCHER FRAUEN E.V. (BFMF) Der BFmF versteht sich als professionelle Migrantinnenorganisation, deren Arbeit sich unter vier großen Bs zusammenfassen lässt: Bildung, Betreuung, Begegnung und Beratung, sein Sitz ist in Köln.100

4.4.1.7 Nafisa NAFISA Nafisa sieht sich als Netzwerk muslimischer Aktivistinnen und wurde 2008 von Kathrin KLAUSING, Nina MÜHE und Silvia HORSCH gegründet; es ist besonders auf Facebook aktiv.101 Die Aktivistinnen beschäftigen sich „mit Fragen die muslimi-schen Frauen betreffend, historisch und aktuell, innermuslimisch und gesamtge-sellschaftlich.“102

99 http://imanzentrum.de/ (aufgerufen Mai 2017). 100 http://www.bfmf-koeln.de/bfmf-root/German/Default.aspx (aufgerufen Mai 2017), vgl.

auch MAIS, Die Vielfalt des organisierten Islam in Nordrhein-Westfalen, 38–40. 101 https://www.facebook.com/www.nafisa.de/ (aufgerufen Mai 2017). 102 https://www.facebook.com/pg/www.nafisa.de/about/?ref=page_internal (aufgerufen Mai 2017).

Page 95: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

95

95

5 Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

„Ich bin eine arabische Frau, die nach vorne schaut. [...] Die Zukunft liegt vor uns. Sie liegt vor uns, aber ich kann sie nicht sehen. Zwischen der Zukunft und mir befindet sich eine dicke Mauer.

Diese Mauer wurde von meinen Vorfahren errichtet und von meinen Zeitge-nossen nach und nach ausgebaut. Der Grundstock einer jeden Mauer ist das Fundament. Das Fundament unserer arabischen Mauer ist massiv, robust, unver-rückbar. Ich bin versucht zu sagen, es ist erdbebensicher. Warum? Weil es nicht aus Zement, Erde oder Stahl besteht, sondern aus unseren Überzeugungen, Voraussagungen, religiösen Versen und heiligen Schriften.

Die Grundlage dieser arabischen Mauer ist die Religion, mit allem, was sie umfasst: den blinden Glauben, das Fehlen jeglichen kritischen Gespürs, Ver-knöcherung, die Unfähigkeit, sich zu entwickeln, der Ausradierung des Indivi-duellen zugunsten des Gruppendenkens, Intoleranz, tödliche Schismen, Diskriminierung von Frauen, Unterdrückung der Frauen und deren Maskierung, das Ausschalten ihrer Stimme, die Lähmung ihrer Fähigkeiten, sexuelle Unter-drückung, das Patriarchat, das gemeinsame Vorgehen mit der politischen Ob-rigkeit gegen das eigene Volk. In jeder einzelnen Mauer gibt es eine erste Reihe von Backsteinen: Diese erste Reihe in unserer Mauer ist nichts Anderes als unser soziales, patri-archalisches System, das neidvoll unser Verhalten und unsere Bräuche bewacht und unser Verständnis von Keuschheit, Tugend und Reinheit verzerrt hat. Die zweite Reihe steht für die Doppelstandards unserer Rechtsprechung, Ge-sellschaft und Kultur, und die verschiedenen Formen der Diskriminierung von Frauen und Minderheiten, direkt und indirekt: auf der Ebene von Karriere, Ge-halt, politischer Partizipation und persönlicher Freiheit. Die dritte Reihe steht für die willkürliche Gewalt gegen Frauen: Übergriffe und Vergewaltigungen, nicht zu nennen all die Gewalttaten, die im Namen der arabischen Ehre erfolgen und von der Obrigkeit ausgeblendet werden.

Page 96: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 96

Die vierte Reihe steht für die Opferhaltung der arabischen Frauen und die nicht vorhandene Erkenntnis, dass sie ihr Leben ändern können. Die fünfte Reihe steht für unsere vor sich hin dämmernde Zivilisation, die fest-steckt in Stagnation, Ignoranz, Schizophrenie, Unehrlichkeit und Lüge.“103

5.1 Einführung In fast allen islamisch geprägten Ländern basiert die Familiengesetzgebung auf dem islamischen Gesetz, der scharia, das somit den Entscheidungs- und Bewe-gungsspielraum der Frauen bestimmt. Bezüglich des islamischen Gesetzes geht es nicht um die Frage, ob die scharia Gültigkeit besitzt oder nicht, sondern maßgeb-lich um Fragen der Auslegung. Eine Aufklärung, wie wir sie aus den europäischen Ländern kennen, hat es im islamisch geprägten Raum nicht gegeben, zudem ist eine Religionskritik, durch staatliche oder religiöse Institutionen initiiert, nicht existent.

Es ist noch wichtig zu erwähnen, dass die Diskriminierung von Frauen insbe-sondere durch das Recht geschieht. Die Rechtsquellen lassen zahlreiche Rück-schlüsse auf Status, Rollen und etwaige Behandlung als Individuum zu und sollen im Folgenden als Hauptquellen verwendet werden.

Als eine weitere Quelle ist der seit elf Jahren jährlich erscheinende Global Gender Gap Report des WORLD ECONOMIC FORUMs104, der anhand eines Global Gender Gap Indexes 144 Länder hinsichtlich der Geschlechterdisparität in vier Schlüsselbereichen misst, zu nennen:

− Gleichstellung im Gesundheitswesen (Gesundheit und Lebenserwartung), − Bildung (Zugang zu grundlegender und höherer Bildung), − Wirtschaft (wirtschaftliche Beteiligung und Chancengleichheit),

103 Joumana HADDAD, „Unsere Mauern“ in Die Welt vom 25.08.2011, https://www.welt.de/

print/die_welt/debatte/article13564090/Unsere-Mauern.html (aufgerufen Mai 2017). 104 Beim WORLD ECONOMIC FORUM, kurz WEF, handelt es sich um eine in Cologny im

Kanton Genf (Schweiz) ansässige unparteiische und gemeinnützige Organisation, die an keinerlei politische, parteiliche oder nationale Interessen gebunden ist. Zudem hat sie einen Beobachterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen inne.

Page 97: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

97

97

− Teilnahme am politischen System (politische Mitwirkung und Vertre-tung in Entscheidungspositionen).

Er schließt mit einer zweiseitigen Scorecard aller 144 Länder. Das Ziel des WORLD ECONOMIC FORUMs (WEF) ist, die Entwicklung der Gleichstellung der Geschlechter zu verfolgen und die Fortschritte zu messen, um eine globale Gleich-stellung der Geschlechter zu erzielen. Zudem versucht das WEF herauszufinden, ob Frauen die gleichen Rechte und Möglichkeiten wie Männer haben, unabhängig davon, in welcher Einkommensklasse sich das Land befindet, in dem sie leben.

Von den vier in dieser Zusammenstellung behandelten Ländern Iran, Irak, Sy-rien und Afghanistan bespricht der Global Gender Gap Report nur Syrien und den Iran. Für Irak und Afghanistan liegen keine Daten vor. Syrien ist von den hier behandelten Ländern am schlechtesten eingestuft worden und liegt auf Rang 142 der insgesamt 144 untersuchten Länder. Der Iran schneidet mit Rang 139 etwas besser ab und ist deswegen in der nachfolgenden Grafik dunkler als Syrien einge-färbt (zum Vergleich: Deutschland liegt auf Rang 13). Die Grafik gibt mit Hilfe von blau-grauen Einfärbungen die Bewertung der untersuchten Länder bezüglich Gleichstellung im Gesundheitswesen, Bildung, Wirtschaft und Teilnahme am politischen System wieder: Abb. 40 Syrien, Irak, Iran, Afghanistan – Gender Gap (2016)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/#frame/61535; Darstellung durch die Autorin verändert

Die von dem WEF untersuchten Länder der MENA-Region – aufgelistet in der

folgenden Abbildung – sind das Schlusslicht, wenn es um Gleichstellung geht.

Page 98: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 98

Abb. 41 MENA-Region – Gender Gap (2016)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/performance-by-region-and-country/

Page 99: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

99

99

Syrien und Iran rangieren nicht unter den 10 besteingestuften Ländern der MENA-Region: Abb. 42 MENA-Region – Top-10-Länder bzgl. Geschlechtergerechtigkeit (2016)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/infographics/

Entwicklungen gehen langsam voran und sind von Rückschritten begleitet, wie

die grüne Linie, die den Fortschritt der Region „Middle East and North Africa“ bezüglich des wirtschaftlichen Gender Gaps repräsentiert, in der nächsten Abbil-dung zeigt:

Page 100: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 100

Abb. 43 Regionen weltweit – Wirtschaftlicher Gender Gap (2016)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/infographics/

So wird es noch 365 Jahre dauern, bis diese Region den Gender Gap die wirt-

schaftliche Teilhabe von Frauen betreffend geschlossen haben wird, wie die fol-genden Berechnungen des WEF zeigen: Abb. 44 Regionen weltweit – Wirtschaftlicher Gender Gap (Prognose)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/infographics/

Page 101: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

101

101

Ein wichtiger Indikator zur Stellung der Frau in islamisch geprägten Ländern ist die Unterzeichnung des „Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskri-minierung der Frau“ (CEDAW), das am 18.12.1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Am 03.09.1981 trat es völkerrechtlich in Kraft. Viele islamische Staaten unterschrieben das Abkommen, der Iran fehlt.

Einige islamisch geprägte Staaten brachten Einwände vor – vor allem Artikel 2, Absatz a) der Konvention wurde stark diskutiert:

Artikel 1, Absatz a) „Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Dis-kriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, – 2 – a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Ver-wirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen […].“105 Der Irak brachte folgende Einwände vor:

„Reservations: 1. Approval of and accession to this Convention shall not mean that the Republic of Iraq is bound by the provisions of article 2, paragraphs (f) and (g), nor of article 16 of the Convention. The reservation to this last-mentioned article shall be without prejudice to the provisions of the Islamic Shariah according women rights equivalent to the rights of their spouses so as to ensure a just balance between them. Iraq also enters a reservation to article 29, paragraph 1, of this Convention with regard to the principle of international arbitration in connection with the interpretation or application of this Convention.“106 Syriens Einwände gehen in eine ähnliche Richtung:

105 Deutsche Übersetzung des CEDAW unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/

fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/cedaw_de.pdf (auf-gerufen Mai 2017).

106 Einsehbar unter: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_ no=IV-8&chapter=4&clang=_en#EndDec (aufgerufen Mai 2017).

Page 102: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 102

„Reservation: ... subject to reservations to article 2; article 9, paragraph 2, concerning the grant of a woman’s nationality to her children; article 15, paragraph 4, concerning freedom of movement and of residence and domicile; article 16, paragraph 1 (c), (d), (f) and (g), concerning equal rights and responsibilities during marriage and at its dissolution with regard to guardianship, the right to choose a family name, maintenance and adoption; article 16, paragraph 2, concerning the legal effect of the betrothal and the marriage of a child, inasmuch as this provision is incompatible with the provisions of the Islamic Shariah; and article 29, paragraph 1, concerning arbitration between States in the event of a dispute.“107

Ägypten, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Saudi-Arabien, Libyen und

Algerien verwiesen ebenfalls auf die scharia und brachten generelle Vorbehalte an.108 Abb. 45 MENA-Region – Einwände gegen CEDAW

UN WOMEN, Progress of the World’s Women 2015-2016, 301

107 Einsehbar unter: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_

no=IV-8&chapter=4&clang=_en#EndDec (aufgerufen Mai 2017). 108 Einsehbar unter: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_

no=IV-8&chapter=4&clang=_en#EndDec (aufgerufen Mai 2017).

Page 103: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

103

103

Aus dem islamischen Raum sind zwei Menschenrechtserklärungen zu nennen: Die „Allgemeine Islamische Erklärung der Menschenrechte“ von 1981, verab-schiedet durch den Islamrat in Europa, der wiederum im Wesentlichen von Saudi-Arabien getragen wird, und die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Is-lam“ aus dem Jahr 1990. Gegenüber der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte (AEMR) aus dem Jahr 1948 weisen die beiden hier genannten islamischen Menschenrechtserklärungen Defizite auf, vor allem bei der Frage der Stellung der Frau in der Gesellschaft, der Frage der Religionsfreiheit und der Körperstrafen, wie zum Beispiel die Steinigung. Alle Erklärungen verweisen auf das islamische Recht, auf die scharia. Die „Erklärung der Organisation Islamischer Staaten von Teheran“109 aus dem Jahr 1995 verankert die Mutterrolle als natürliche Aufgabe der Frau in Artikel 3; Artikel 13 beschreibt die scharia als Basis für alle Artikel in der Erklärung.

Gerade in Staaten, die sich in ihrem Rechtswesen (und Selbstverständnis) auf die scharia beziehen, stehen in bestimmten Bereichen mit den Menschenrechten in Konflikt – denn die Praxis sieht anders aus. Bekleidungsvorschriften für Frauen, Körperstrafen etc. werden umgesetzt. Doch nicht alle Staaten, die Körperstrafen zulassen, wenden sie auch an.

Der kurze Einblick veranschaulicht, dass es einen einheitlichen Islam nicht gibt. Selbst in der Vorstellung, wie ein islamischer Staat auszusehen habe, herrscht keine Einigkeit. Regionale Ausprägungen sowie die jeweilige vorherrschende Rechtsschule (vier an der Zahl) müssen beachtet werden. So ist der Islam in Af-ghanistan zum Beispiel stark von den regionalen kulturellen Traditionen geprägt: Das Paschtunwali, der ungeschriebene Ehren- und Rechtskodex, regelt das Leben im Stamm, und bestimmt in Kombination mit der scharia das Leben der afghani-schen Frauen (vgl. das Kapitel über Afghanistan).

Theorie und Praxis klaffen häufig stark auseinander, wie ein Blick auf die scharia-basierten Staaten zeigt: Die Menschenrechtspolitik der einzelnen islamisch geprägten Länder entspricht keineswegs immer den unterzeichneten Menschen-rechtserklärungen (vgl. die Kapitel über Syrien, Iran, Irak und Afghanistan).

Wir halten fest, dass das ungeschriebene traditionelle islamische Recht in die staatlichen Gesetze wie Ehe, Scheidungs- und Erbrecht eingegangen und kodifiziert worden ist. Trotz erfolgter Reformen in diesem Bereich „widerspricht

109 ALI, Gender and human rights, 311–313.

Page 104: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 104

das islamische Recht auch in seiner reformierten Form – und in stärkerem Maße noch die Rechtspraxis – dem abendländischen Wertesystem, in dessen rechtlicher Ausprägung insbesondere den Menschenrechten“, so Peter SCHOLZ, Islamwissenschaftler und Jurist an der FU Berlin. „Dies gilt hinsichtlich des Familien- und Erbrechts vor allem für die nicht gewährleistete Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere bei der Ehevormundschaft, der Mehrehe, den Ehewirkungen, der Verstoßung und den Erbquoten, aber auch für die nicht verwirklichte Religionsfreiheit aufgrund entsprechender Eheverbote und Erbhindernisse. Denn trotz der Reformen liegen den Regelungen weitgehend noch immer die überkommenen gesellschaftlichen Strukturen und religiösen Denkmuster zugrunde. Dies gilt insbesondere für die patriarchalische Gesellschaftsstruktur, die von der geschlechtlichen und wirtschaftlichen Autonomie und Dominanz des Mannes und der entsprechenden Abhängigkeit und Schutzbefohlenheit der Frau ausgeht und von ihren Verfechtern mit biologischen Unterschieden zwischen den Geschlechtern begründet und mit einem entsprechendem göttlichen Schöpfungsplan religiös legitimiert wird. Das auf dieser Grundlage entstandene islamrechtliche System unterschiedlicher Rechte und Pflichten der Ehegatten, nach dem der Mann die Familie in der Gesellschaft vertritt und für ihren Lebensunterhalt sorgt, während die Frau für den Haushalt und das innere Familienleben zuständig ist, ist auch in den modernen Ehe- und Erbrechtsgesetzen der islamischen Staaten noch vorherrschend. Es nimmt zwar für sich in Anspruch, in sich ausgewogen zu sein, führt aber in der Praxis nicht selten zu einer massiven Benachteiligung der Frau.“110 Eine andere Sichtweise auf diese Rechtsquellen durch Vertreter eines modernistischen oder säkularistischen Islam und somit ein gleichberechtigtes Familien- und Erbrecht sei jedoch möglich, werde allerdings durch die traditionalistischen Gelehrten, die unter anderem um ihren Einfluss fürchten, abgelehnt.111

SCHIRRMACHER konstatiert, dass Gelehrten wie dem sudanesischen und in Atlanta, USA, lehrenden Rechtswissenschaftler Abdullahi AN-NAIÞM rechtzugeben sei, dass es nicht allein ausreiche, eine säkulare Gesetzgebung zu schaffen, um Freiheitsrechte für Andersdenkende begründen und durchsetzen zu können. Dafür

110 SCHOLZ, „Islamisches Recht im Wandel“, 15 (aufgerufen Mai 2017). 111 SCHOLZ, „Islamisches Recht im Wandel“, 15 (aufgerufen Mai 2017) und MÜLLER, Islam

und Menschenrechte, 321 ff.

Page 105: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

105

105

sei eine Neuorientierung der klassisch-islamischen Theologie notwendig, die nur über eine Diskussion der prinzipiellen Gültigkeit des Schariarechts, der Quellen seiner Rechtsfindung und seiner Auslegungsprinzipien denkbar sei.112 „Wenn aber weiterhin das 7. Jahrhundert n. Chr. zum Ideal aller Zeiten erhoben wird“, so SCHIRRMACHER, „dann kann es keine Entpolitisierung der Religion geben. Wenn man an der Berechtigung der Scharia festhält sowie an den Prinzipien der Textauslegung aus dem 10. Jahrhundert, dann können auf diesem Boden keine Gleichheitsrechte für Frauen, Nichtmuslime oder Konvertiten wachsen. Weil der Islam und einzelne Theologen wichtige Faktoren des religiös-kulturellen und gesellschaftlichen Lebens des Nahen Ostens sind, muss unbedingt eine Versöhnung zwischen der klassischen Theologie und den Freiheitsrechten der Menschen stattfinden. Sonst müssen sich die Menschen dauerhaft zwischen Glaube und Freiheit entscheiden. Es muss nachvollziehbare Begründungen geben, warum Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Demokratie in islamischen Gesellschaften möglich sind. Die Versöhnung zwischen Geschichte, Theologie und dem 21. Jahrhundert muss aus der Mitte der etablierten Theologie kommen und auf ihren Machtverzicht im politischen Bereich gründen.“113

Der Grund, warum sich in vielen islamisch geprägten Ländern die Gleichheits-, Freiheits- und Frauenrechte schwer durchsetzen lassen, liegt nach SCHIRRMACHER an der scharia: „Zwar haben besonders die Frauenbewegungen mutig für Fort-schritte gekämpft und manches erreicht, wie vielerorts eine Heraufsetzung des Heiratsalters, eine Erschwerung der Scheidung oder der Mehrehe. Gleichzeitig gilt aber auch, dass überall dort, wo in den Verfassungen die Scharia als Quelle des Zivilrechts, des Ehe- und Familienrechts gilt, dies die gläserne Decke darstellt, an die die Frauenbewegung stößt. So konnte sie z. B. in Ägypten im Eherecht durch-setzen, dass der Mann vor dem Abschluss einer Zweitehe die Erlaubnis seiner Erstfrau einholen muss, ein Fortschritt, der die Polygamie erschwert. Aber die Vielehe gesetzlich ganz zu verbieten, wäre derzeit in allen arabischen Ländern (bisher war Tunesien mit seinem Gesetz zur Einehe eine Ausnahme) undenkbar. Warum? Weil sich die maßgeblichen Autoritäten des Schariarechts zwar im Detail unter-scheiden, aber die Mehrehe – abgesehen von Muhammads Vorbild – grundsätzlich für

112 SCHIRRMACHER, „Geistesgeschichtliche Ursprünge des Politischen Islam / Islamismus“, 10. 113 SCHIRRMACHER, „Geistesgeschichtliche Ursprünge des Politischen Islam / Islamismus“,

10–11.

Page 106: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 106

zulässig halten. Solange die Scharia die Quelle der Zivilgesetzgebung ist, wird die Polygamie wohl kaum grundsätzlich angetastet werden.“114

Auf die Frage des ZEIT-Journalisten Martin GEHLEN „Wo steht der Nahe und Mittlere Osten“ im Dezember 2016 zeichnet Wilfried BUCHTA, Islamwissenschaft-ler und UN-Experte, folgendes Zukunftsszenario: „Die nahöstliche Staatenwelt bewegt sich in Richtung Auflösung. Sie befindet sich in einem gesellschaftlichen, politischen und staatlichen Zersetzungsprozess. Diese Erkenntnis greift angesichts der Flüchtlingswellen und des Terrorismus in letzter Zeit auch in Europa um sich. Die Konflikte in Syrien und Irak werden weiter andauern, wahrscheinlich für die nächsten Jahre und Jahrzehnte.“115

5.2 Freiheit und Gleichheit im Islam „[...] Rechtsstaatlichkeit [...] ist im Rahmen einer islamischen Ordnung, die auf der Scharia ruht, grundsätzlich gewahrt; sie beinhaltet jedoch nicht zwingend bürgerli-che Gleichheit und Freiheit. Die Idee der Menschenrechte wird zwar von vielen Musliminnen und Muslimen aus dem Koran abgeleitet, wo von der Würde des Menschen die Rede ist, der von Gott mit bestimmten Rechten und Pflichten ausge-stattet ist.

Die Freiheit und Autonomie des Individuums findet im göttlichen Gesetz je-doch ihre Grenzen, die im Bereich von Sexualität, Kunst und Wissenschaft beson-ders eng gezogen sind. Gravierend eingeschränkt ist auch die Religionsfreiheit (der Muslime!), denn der Abfall vom Islam (Apostasie) wird nach islamischem Recht mit zivilrechtlichen Sanktionen wie dem Verlust der Erb- und Testamentierfähig-keit, wenn nicht gar dem Tod bedroht.

Stärkere Betonung als die Freiheit des Individuums findet im allgemeinen seine Verantwortung: Gerade Islamisten appellieren eindringlich an die religiöse und gesellschaftliche Verantwortung der Individuen, die laut Koran als Stellvertreter

114 SCHIRRMACHER, „Geistesgeschichtliche Ursprünge des Politischen Islam / Islamis-

mus“, 8–9. 115 Interview durchgeführt von Martin GEHLEN, „Die Salafisten sind überproportional

gefährlich“, in: DIE ZEIT vom 27.12.2016. Vgl. auch den Artikel von GAUB, „Der Nahe Osten 2025: Drei Zukunftsszenarien.“

Page 107: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

107

107

(khalifa, dt. Kalif) oder Treuhänder Gottes auf Erden eingesetzt sind. Dieser Ver-antwortung bewusst, soll sich der Einzelne harmonisch in die Gemeinschaft einfü-gen; Individualismus ist aus dieser Sicht weder gefordert noch erstrebenswert: Gemeinnutz geht vor Eigennutz, und Individualismus, so meinen nicht nur Islamis-ten, gleitet allzu leicht in spalterisch-zersetzenden Egoismus ab.

Einen Pluralismus der Meinungen, Interessen und gesellschaftlichen Gruppen schließt das nicht aus. [...] – aber die Freiheit ist, wie angedeutet, nicht grenzenlos. Nach Meinung zeitgenössischer Autoren gilt die Rede-, Versammlungs- und Ver-einigungsfreiheit ,in den Grenzen des Islam‘. Deren Definition ist natürlich Ausdruck sozialer und politischer Machtverhältnisse. ,Islamfeindliche‘ Kräfte schließt sie im allgemeinen aus. [...] Das Ideal der Einheit der muslimischen Gemeinschaft bleibt [...] übermächtig.

Erhebliche Schwierigkeiten bereitet der Gleichheitsgrundsatz: Nach islami-scher Lehre gilt die Gleichheit aller Menschen (zumindest aber der Gläubigen unter ihnen) zwar vor Gott, nicht aber vor dem Gesetz, wo Frauen und Nichtmus-lime insbesondere im Ehe- und Erbrecht männlichen Muslimen nicht gleichgestellt sind. Nach vorherrschender Auffassung nehmen Mann und Frau komplementäre gesellschaftliche Rollen ein, wobei die Frau zunächst einmal Hausfrau und Mutter ist und weitere Aufgaben nur nach Erfüllung dieser Pflicht und mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vormunds (üblicherweise des Ehemannes) übernehmen kann. Nichtmuslimen werden – und dies bricht mit klassischen Vorstellungen über den Status von ,Schutzbefohlenen‘ (Dhimmis) in einer islamischen Gesellschaft – vielfach ,gleiche Rechte und Pflichten‘ zugestanden, doch sollen sie von bestimm-ten Ämtern ausgeschlossen bleiben. [...]“116

116 Gudrun KRÄMER, „Der Mensch als Treuhänder Gottes auf Erden“, in: Das Parlament Nr.

3–4 vom 18./25. Januar 2002; Zitat ebenfalls in: bpb, „Politischer Islam im 20. Jahrhundert.“ In: Informationen zur politischen Bildung – aktuell, 12.02.2002, http://www.bpb.de/izpb/ 24930/politischer-islam-im-20-jahrhundert (aufgerufen Mai 2017).

Page 108: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 108

5.3 Syrien Die Arabische Republik Syrien grenzt an die Türkei, an den Irak, an Jordanien, Israel, den Libanon und das Mittelmeer. Die Hauptstadt ist Damaskus mit circa 1,7 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen, Groß-Damaskus mit rund 4 Millionen Einwohnern. Es ist darauf hinzuweisen, dass wegen der bewaffneten Auseinandersetzungen Daten starken Schwankungen unterworfen bzw. teils nicht zu ermitteln sind. Abb. 46 Syrien (2013)

Kämmer-Kartographie, Berlin 2013

Page 109: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

109

109

Vom 16. bis ins frühe 20. Jahrhundert war Syrien Teil des Osmanischen Rei-ches, danach, von 1918 bis 1946, unter französischer Kolonialherrschaft. Es folg-ten Unabhängigkeit, mehrere Staatsstreiche, und im Jahr 1963 kam die Arabische Sozialistische Baath-Partei (Arabische Sozialistische Partei der Wiedererweckung) an die Macht. Verteidigungsminister Hafiz al-Assad ernannte sich 1971 zum Prä-sidenten. Assad gehörte zur Gruppierung der Alawiten, die bis heute die Minder-heit im Land ausmachen, und bevorzugte deren Mitglieder bei der Ämterbesetzung etc.

Bashar al-Assad trat nach dem Tod seines Vaters Hafiz al-Assad im Jahr 2000 die Nachfolge an und wurde zuletzt am 03.03.2014 mit einer Amtszeit von sieben Jahren (keine Begrenzung) im Amt bestätigt. Nennenswerte Oppositionsparteien sind nicht zugelassen. Auch Bashar al-Assad bevorzugt die Mitglieder der alawiti-schen Gemeinde. Frauenorganisationen, religiöse Einrichtungen und zivilgesell-schaftliche Vereinigungen waren weder unter Hafiz al-Assad noch unter seinem Sohn unabhängig, sondern erfüllten die Interessen des Regimes Assad.117 Nach der neuen Verfassung des Regimes von 2012 entstanden teilweise Frauenorganisatio-nen im In- und Ausland (Verein der syrischen Frau; Verein für Gleichheit; die Syrischen Demokratischen Frauen).118

Der Bürgerkrieg entwickelte sich aus zunächst friedlichen Protesten im Jahr 2011, im Rahmen derer die Demonstranten unter anderem demokratische Refor-men und die Aufhebung der seit 1963 bestehenden Notstandsgesetze forderten. Im Laufe der Zeit rückten ethnische und konfessionelle Aspekte in den Vordergrund. Durch die Ereignisse im Irak konnte sich im nordöstlichen Teil Syriens eine Ein-flusszone des Islamischen Staates (IS) herausbilden. Aus dem Protest ist eine kom-plexe militärische Auseinandersetzung geworden, die das ganze Land betrifft. Landesweit werden nahezu täglich eine zwei- bis dreistellige Zahl von Toten und Verletzen gemeldet.119

117 ZEIN, „Identitäten und Interessen der syrischen Oppositionellen“, 18. 118 ZEIN, „Identitäten und Interessen der syrischen Oppositionellen“, 21. 119 AA, „Syrien“, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html (aufgerufen Mai 2017).

Page 110: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 110

Abb. 47 Syrien – Situation am 20. März 2017

http://www.spiegel.de/politik/ausland/bild-1141864-1121137.html

Stand 2011 lebten circa 22 Millionen Menschen in Syrien, dazu kommen ethni-

sche Minderheiten wie Kurd*innen, Armenier*innen, Turkmen*innen und Tscher-kess*innen.

Sunnitische Muslime machen die Mehrheit aus (circa 90 Prozent), davon sind circa 16 Prozent Alawiten, Drusen und Ismailiten.120 Die Kurd*innen, die im Nor-den und Nordosten zu finden sind, stellen mit 10 bis 12 Prozent die größte Min-derheit. Die Alawiten leben im Nordwesten, im Küstengebirge, rund um Latakia, Tartus, Jable und Baniyas.121 Die offizielle Sprache des Landes ist Arabisch. 120 SAID, „Gesellschaftliche und sozioökonomische Entwicklung Syriens“, URL im Litera-

turverzeichnis. 121 SAID, „Gesellschaftliche und sozioökonomische Entwicklung Syriens“, URL im Litera-

turverzeichnis.

Page 111: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

111

111

5.3.1 Lebenswirklichkeiten von Frauen in Syrien

5.3.1.1 Das syrische Familienrecht Betrachtet man die für unsere Thematik relevante Literatur, so kann festgestellt werden, dass, nach meiner bisherigen Kenntnis, wenige Studien zu dem Thema Familienrecht in Syrien publiziert worden sind. VAN EIJK, die sich im Zuge ihrer 2013 erschienenen Dissertation über das Familienrecht in Syrien mit dem Fami-lienrecht im Mittleren Osten und Nordafrika befasste, konstatiert, dass Syrien ein weißer Fleck auf der Landkarte ist – und das in vielerlei Hinsicht:

Syria is a white spot on the map in many respects: empirical knowledge about the country’s socio-political and religious make-up is limited, as has become evident in the current crisis. During the last decades, access to Syria for researchers (and journalists, for that matter) has been difficult due to the political situation. Especially since the 1970s, during the Hafez al-Asadsic! years, Syria was considered an impenetrable country for (in particular) social scientists and anthropologists. Contemporary studies on Syria are written by scholars coming from, predominantly archeological, historical (pre-Asadsic!), agricultural and political sciences. Sociological or anthropological studies based on empirical research are scant. Apart from the work of Annika Rabo122, hardly any empirical studies on Syria have been published since the 1970s. With the coming to power of the son Bashar al-Asadsic! in 2000, the country cautiously opened up, also to academic researchers. From the 2000s, more sociological research has been conducted, resulting in academic publications, such as those by Böttcher, Khatib, Pierret and Pinto, who have written on Islam and the state in Syria. When we look at the field of contemporary family law, however, we find only a small selection of publications.123

Am Ende ihrer Forschung vor Ort in Syrien stellte VAN EIJK, wie auch andere

Wissenschaftler vor ihr, fest, dass „the academic literature that deals with Syria has underestimated the culture of fear disseminated by Asad’s regime and its

122 Vgl. z.B. RABO, „Gender, State“; „Familiy Law“; „Syrian transnational Family“ etc. 123 VAN EIJK, Family Law in Syria, 8–9.

Page 112: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 112

ramifications for all kinds of social relations.“124 Diese Angstkultur sei „cultivated and sustained by the regime with its (allegedly) vast and omnipresent secret police force (mukhabarāt). The prevailing view that anyone can potentially be a mukhabarāt agent or be willing to pass on information to the mukhabarāt, including neighbours, colleagues, family members and friends, contributes to this culture of fear and creates a general sense of distrust amongst many Syrians.“125 Sie beschreibt die syrische Gesellschaft als intransparent und „corrupt legal“; Korruption durchdringe die gesamte Justiz.126

Das syrische Rechtssystem ist ein Gemenge aus osmanischen, französischen und ägyptischen Gesetzen und islamischem Recht (scharia).127 Die scharia domi-niert das syrische Recht, wie der Einwand Syriens zum Artikel 2, Absatz a) der CEDAW zeigt. Artikel 2 des CEDAW besagt folgendes:

Artikel 1, Absatz a) „Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseiti-gung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, – 2 – a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnah-men für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen […].“128

Syrien erhebt folgenden Einwände:

„… subject to reservations to article 2; article 9, paragraph 2, concerning the grant of a woman’s nationality to her children; article 15, paragraph 4, concerning freedom of movement and of residence and domicile; article 16, paragraph 1 (c), (d), (f) and (g), concerning equal rights and responsibilities during marriage and at

124 GEROS, „Doing Fieldwork“, 94. 125 VAN EIJK, Family Law in Syria, 15. 126 VAN EIJK, Family Law in Syria, 15. 127 VAN EIJK, Family Law in Syria, 21. 128 Deutsche Übersetzung der CEDAW unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/

fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/cedaw_de.pdf (auf-gerufen Mai 2017).

Page 113: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

113

113

its dissolution with regard to guardianship, the right to choose a family name, maintenance and adoption; article 16, paragraph 2, concerning the legal effect of the betrothal and the marriage of a child, inasmuch as this provision is incompatible with the provisions of the Islamic Shariah; and article 29, paragraph 1, concerning arbitration between States in the event of a dispute.“129

Das syrische Personenstandsgesetz (Syrian Law of Personal Status, SLPS) aus

dem Jahr 1953 mit Novellierungen aus den Jahren 1975, 2003 und 2010 basiert auf der scharia und stellt bezüglich der Regulierung von familiären Beziehungen eine der Hauptquellen dar.130 Das SLPS erlaubt, dass gewohnheitsrechtliche Praktiken, wie zum Beispiel die traditionelle Eheschließung (arabisch ʻurfi), nachträglich registriert werden können. Das wiederum heißt, dass der syrische Staat diese ge-wohnheitsrechtlichen Praktiken integriert und somit anerkennt.131

Für die Christ*innen, Juden und Jüdinnen und die Gemeinschaft der Drusen im Land gibt es eigene Personenstandsgesetze (vor allem die Ehe, Scheidung und das Erbe betreffend).132

Die Familie ist nach Artikel 20 der Konstitution von 2012 der Nukleus der Ge-sellschaft.133 Die Familie wiederum ist patriarchal geordnet: Der Mann ist der Kopf, Frauen und Kinder sind ihm untergeordnet. In einer gewöhnlichen arabi-schen Familie ist der Mann erwerbstätig, die Frau ist Hausfrau und Mutter.134

Frauen sind in der syrischen Gesetzgebung und Praxis Diskriminierung ausge-setzt, was sich im Personenstands-, Familien- und Erbrecht widerspiegelt. Das gilt für christliche und muslimische Gemeinschaften in Syrien. VAN EIJK konstatiert:

„I have demonstrated that Syria’s personal status laws, as most Arab family laws, in

129 Einsehbar unter: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_

no=IV-8&chapter=4&clang=_en#EndDec (aufgerufen Mai 2017). 130 „Syrien ist säkular in der Hinsicht, dass das Gesetz der Scharia nicht angewendet wird.

Nur im Familienrecht spielt die Scharia eine Rolle“ (AL-AZM, „Syrien verblutet.“). 131 VAN EIJK, „Pluralistic Family Law in Syria“, 74. 132 Für die Christen im Land gilt beispielsweise das “Catholic Law of Personal Status”

(CLPS), das am 18. Juni 2006 in Kraft trat, vgl. dazu VAN EIJK, Family Law in Syria, 71. 133 VAN EIJK, Family law in Syria, 116. 134 Vgl. WEDEEN, Ambiguities of Domination, 51; BARAKAT, Arab World: Society, Culture,

and State, 101.

Page 114: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 114

varying degrees, reflected the patriarchal family model. The laws privileged men, in particular men from the patrilineal line, in numerous ways, i.e. in child custody, inheritance, divorce, choice of marriage partner, passing on religious identity to children (and with that, citizenship), household division of labour, and authority and obedience in marriage. Certain matters were typically associated with Muslim family law (e.g. the dower and polygamy) or, on the contrary, Christian family law (e.g. the sacramental marriage and the prohibition of divorce), but the underlying structures were generally the same. The patriarchal family model has been enshrined in all laws of personal status, Muslim and Christian alike, and with that contributed to the preservation and confirmation of that model in the Syrian legal context – despite reform attempts by those who challenge that very model. In my view, it was this family model which determined the gender roles in society; it was more powerful than legal or religious norms, specific to the different ethnic and religious communities.“135

Die Reputation der weiblichen Familienmitglieder, vor allem die Jungfräulich-

keit junger weiblicher Mitglieder, ist für die Ehre der Familie wichtig und steht deswegen unter Beobachtung. Überschreitungen müssen durch männliche Famili-enmitglieder geahndet werden (beispielsweise durch Ehrenmord). Viele Männer werden in Syrien dazu erzogen, die Jungfräulichkeit und Keuschheit ihrer Schwes-tern, Töchter oder anderer weiblicher Familienmitglieder zu schützen.136 Das be-trifft sowohl christliche als auch muslimische Männer, wie RABO berichtet: „To generalize, the ideal for Christian men is to be able to protect their womenfolk and enable them to mix and mingle in public space. The ideal for Muslim men is to be able to protect their womenfolk from mixing and mingling in public space. The ability to both protect and control one’s own womenfolk is a crucial aspect of Syrian masculinity.“137

Schon vor dem Beginn des Konfliktes im Jahr 2011 wurden Ehrenmorde in Sy-

rien begangen. Im Jahr 2010 sollen es 300 bis 400 gewesen sein.138 Frauen und

135 VAN EIJK, Family law in Syria, 243–244. 136 ZOEPF, „A Dishonorable Honor.“ 137 RABO, „We are Christians“, 90. 138 U.S. Dept. of State, 2010, Human Rights Report: Syrian Arab Republic 21 (2011), https://edit.

justice.gov/sites/default/files/eoir/legacy/2013/06/10/syria_2.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 115: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

115

115

Mädchen können aufgrund einer Affäre, einer falschen Anschuldigung oder einer Vergewaltigung getötet werden.139 Gerade falsche Anschuldigungen oder Gerüchte sind für Frauen gefährlich:

„Women are in a more vulnerable position than men when it comes to harmful gossip […]. To give an example, non-related men and women are not expected to interact unsupervised in public. For that reason, family members often control and restrict, especially unmarried, women’s behaviour and mobility. Gender segregation is oftentimes regarded as something typical for Muslim communities, but my informants told me, and I also observed it myself, that the same conventions apply to Christian youth (see below). Fear of gossip can be a powerful tool to ensure that men and women adhere to their expected gender roles. Under the watchful eye of family and community, individuals are expected to keep in line with social decorum […].“140

Zu den Opfern von Ehrenmorden gehören auch Lesben, Schwule, Bisexuelle und

Transgender141 – Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Syrien verboten und mit Gefängnisstrafe bedroht. Für Ehrenmord und anderen Gewaltverbrechen an Frauen sieht das Gesetz mildere Strafen vor, wie zum Beispiel Artikel 548 besagt:

„Article 548 which stipulates that a man can be exempted from punishment or receive a reduced punishment when he kills or hurts a female relative because he saw her committing adultery or engaged in an illegitimate sexual relation. In the end, in 2009 and 2011, this article was amended and a man found guilty of an honour now faces 5 to 7 years imprisonment.“142 „There are still several disputed articles that remained unchanged, Arts. 192 and 240–242 allow a judge to reduce punishment if the crime was committed in rage or due to extenuating circumstances. In addition, articles 473–475 stipulate different punishments to male and female adulterers, i.e. women are subject to double the penalty compared to men.“143

139 ZOEPF, „A Dishonorable Honor.“ 140 VAN EIJK, Family law in Syria, 122. 141 BARBER/XIE, „Licensed to Kill.“ 142 Vgl. VAN EIJK, Family Law in Syria, 99. 143 Vgl. VAN EIJK, Family Law in Syria, 99 Anm. 137.

Page 116: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 116

Sexualisierte Gewalt an Frauen stellt in Syrien ein großes Problem dar – bereits vor dem Beginn der Proteste 2011. Eine Studie spricht von 1.300 offiziell gemel-deten Vergewaltigungen im Jahr 2009. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer höher liegt, weil vergewaltigte Frauen durch einen Ehrenmord bedroht sind oder auf Druck ihrer Familie den Vergewaltiger heiraten müssen.144 Der Vergewaltiger selbst umgeht seine Strafe, wenn er sein Opfer ehelicht (Artikel 475).145 Ein Dekret aus dem Jahr 2011 legt fest, dass dem Vergewaltiger durch eine Heirat mit seinem Opfer ein Straferlass von zwei Jahren zuteil wird. Um diese Strafmilderung nicht zu verlieren, muss die Frau mindestens fünf Jahre mit ihrem Vergewaltiger verheiratet bleiben – eine Scheidung ist nur zulässig, wenn „legiti-me Gründe“ vorliegen146:

„Legislative Decree No. 1 of 2011, which strengthens penalties for crimes, such as honour crimes. For example, the provision of article 508 of the Syrian Penal Code exempting rapists from punishment if they marry their victims was repealed and replaced by a provision to strengthen the minimum penalty for a rapist, even if the perpetrator marries the victim, whereby the perpetrator of the act may avail of the mitigating circumstance and is subject to imprisonment of at least two years. A perpetrator who marries his victim must be retried if he terminates the marriage without legitimate grounds, or if a divorce is adjudicated in the interest of the victim within five years of the marriage, including the sentence served by the perpetrator.“147 Auch im familiären Bereich müssen Frauen Gewalt erdulden und sind unzu-

reichend geschützt.

144 HRGJ ET AL., Human Rights Violations, 1–2 und THE INTERNATIONAL RESCUE

COMMITTEE (IRC), Commission on Syrian Refugees, Syria. A Regional Crisis, 7 (2013). 145 FREEDOM HOUSE, Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010. Syria 12

(2010). Vgl. auch HRGJ ET AL., Human Rights Violations, 1–2. 146 Syrian Arab Republic, 2nd and 3rd Periodic Report to the Committee on the Elimination

of Discrimination Against Women, 110 (9) U.N. Doc. CEDAW/C/SYR/2 (Oct. 25, 2012), URL: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G12/469/45/PDF/G1246945. pdf?OpenElement (aufgerufen Mai 2017).

147 Syrian Arab Republic, 2nd and 3rd Periodic Report to the Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, 110 (9), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/ GEN/G12/469/45/PDF/G1246945.pdf?OpenElement, 27 (aufgerufen Mai 2017).

Page 117: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

117

117

Artikel 489 erlaubt Vergewaltigung in der Ehe.148 „Eine im November veröffent-lichte gemeinsame Studie der Regierung und des UN-Bevölkerungsfonds stellte fest, dass jede dritte Frau in Syrien Opfer von familiärer Gewalt wird.“149

Sexualisierte Gewalt wird innerhalb des bewaffneten Konfliktes genutzt: Im Jahr 2013 zählte die UN 38.000 Opfer von sexualisierter Gewalt in Syrien.150 Sol-daten der syrischen Regierung und die durch die Regierung kontrollierten Milizen (shabbiha) setzten sexualisierte Gewalt bei Hausdurchsuchungen und an Check-points als Waffe ein: Im ersten Halbjahr 2012 registrierte die Kommission mehrere Vorfälle sexualisierter Gewalt (Vergewaltigung, Massenvergewaltigung) in den Städten Homs, al-Haffe, Zabadani und verschiedene Orte in Hama, Idlib und Al-eppo. Die Städte Dar‘a und Homs gehörten zu den Protesthochburgen, so dass gerade sie den Repressionen der Regierungskräfte ausgesetzt waren.151 Eine Studie zeigt auf, dass Regierungssoldaten junge Frauen und Mädchen an Checkpoints vergewaltigen und sie nachher zu ihren Familien zurückbringen, um das Mädchen als Vergewaltigungsopfer zu offenbaren, der Familie Scham zuzufügen und die Ablehnung des Mädchens zu forcieren.152 Eine UN-Studie fand heraus, dass syrische Flüchtlingsfamilien frühe Ehen und Zwangsheiraten arrangieren, um die Ehre der 148 Vgl. VAN EIJK, Family Law in Syria, 99 Anm. 137. Vgl. auch OECD DEVELOPMENT

CENTRE, Social Institutions and Gender Index: Syria Discriminatory Family Code 2012, http://genderindex.org/country/syrian-arab-republic (aufgerufen Mai 2017) und Nadia MUHANA, „Syria: Sexism in the System“, in: WLUML 10.03.2011, http://www.wluml.org/ node/7052 (aufgerufen Mai 2017).

149 AI, Syrien 2011, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2011/Syrien#diskriminierung undgewaltgegenfrauenundmdchen (aufgerufen Mai 2017).

150 Tom MILES, „U.N. Aided 38,000 Victims of Gender-Based Violence in 2013“, REUTERS (Jan. 8, 2014), http://www.reuters.com/article/2014/01/08/us-syria-crisis-rape-idUSBREA0711R20140108 (aufgerufen Mai 2017).

151 U.N. General Assembly, 22nd Session, Report of the Independent International Com-mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 106–111, U.N. Doc. A/HRC/22/59 (2013); U.N. General Assembly, 21st Session, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 23, 98–99 & Annex IX, 5, U.N. Doc. A/HRC/21/50 (2012).

152 Office of the Special Representative of the Secretary General for Children in Armed Conflict, Press Release Based on the Report of the Secretary-General to the Security Council, 149 A/68/878–S/2014/339 (May 15 2014), https://childrenandarmedconflict. un.org/countries/syria/ (aufgerufen Mai 2017). Vgl. auch HRGJ ET AL., Human Rights Violations, 2.

Page 118: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 118

Mädchen zu schützen, die entweder schon vergewaltigt wurden oder vergewaltigt sein könnte, da sie von Soldaten festgenommen wurden.153 Schwangerschaften als Folge einer Vergewaltigung müssen ausgetragen werden. Entweder ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Kriegssituation unmöglich, den Frauen wird der Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit verwehrt oder diese Dienste existieren in vielen Gegenden Syriens nicht mehr. Schon vor dem Konflikt war der Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit schwer.154

Mädchen dürfen mit 17 Jahren und Jungen mit 18 Jahren heiraten (Artikel 16). Diese Grenze kann jedoch mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters auf 15 Jahre für Jungen und 13 Jahre für Mädchen gesenkt werden.155 Männer sind häufig 10 bis 15 Jahre älter als ihre Ehefrauen. Frauen benötigen die Erlaubnis des männ-lichen Vertreters, um heiraten zu können, Männer brauchen diese Erlaubnis nicht.156 Ehen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht muslimischen Mann sind automatisch ungültig.157 Die meisten Ehen werden arrangiert und ihnen geht eine Verlobung voraus. Nach einer Scheidung bestimmt das Religionsgericht, was mit den Kindern passiert. In den meisten Fällen bleiben sie bei der Mutter, bis sie 14 Jahre alt werden oder die Mutter wieder heiratet; danach leben sie beim Vater. Ein Mann benötigt im Gegensatz zur Frau für eine Scheidung keine Gründe. Geht die Scheidung vom Mann aus, hat die Frau ein Recht auf Unterhalt für die nächsten vier Monate.158 Polygamie ist erlaubt. „In case of polygamy, the first wife

153 U.N. Women, Gender-based Violence and Child Protection Among Syrian Refugees in

Jordan, with a Focus on Early Marriage 29 (July 2013). 154 U.N. General Assembly, 22nd Session, Report of the Independent International Com-

mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Annex III, 10, U.N. Doc. A/HRC/22/59 (2013); Situation der Menschenrechte in Syrien: Implementation of Human Rights Council resolution 19/22, 30, U.N. Doc. A/HRC/21/32 (2013).

155 Artikel 18.1: „When an adolescent boy (murāhiq) claims to be physically mature (i.e. bulūgh) after attaining the age of 15, or an adolescent girl (murāhiqa) after attaining the age of 13, the judge may allow the boy or girl to be wed, if he deems the petition to be sincere and they are physically capable.“ [i.e. to have sexual relations].

156 Artikel 21 des Personenstandsgesetzes. 157 Artikel 48.2; vgl. VAN EIJK, Family Law in Syria, 253. 158 FREEDOM HOUSE, Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010,

www.freedomhouse.org; UNICEF, Syria. MENA-Gender Equality Profile Status of Girls and Women in the Middle East and North Africa 2011, 2.

Page 119: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

119

119

needs to consent to sharing the marital home with a co-wife (Art. 67), and he needs to provide equal housing to all his wives (Art. 68).“159

Das Kind erhält die Staatszugehörigkeit des Vaters und nicht die der Mutter. Heiratet eine Syrerin einen ausländischen Mann, erhalten ihre Kinder nicht die syrische Staatsangehörigkeit. Ein Syrer, der eine ausländische Frau heiratet, kann seinen Kindern seine Staatsangehörigkeit geben.

Die Todesstrafe wird umgesetzt: „Im Jahr 2010 ergingen weiterhin Todesurtei-le, und mindestens 17 Menschen wurden hingerichtet. Die genaue Zahl der Hin-richtungen könnte wesentlich höher liegen, weil die Behörden nur selten Einzelheiten bekanntgeben.“160

5.3.1.2 Bildung Seit den 1970er Jahren investierte die syrische Regierung in Bildung und Arbeit, was eine Verringerung des Analphabetismus im Allgemeinen zur Folge hatte. Die Zahl von arbeitenden Frauen wuchs, auch weil die Baath-Partei wollte, dass Frauen zum Fortschritt der syrischen Gesellschaft beitragen. Seit den späten 1980er Jahre sank die Zahl der arbeitenden Frauen, was den hohen Arbeitslosenquoten, der ansteigenden Inflation und dem Bevölkerungswachstum geschuldet war. Die Regierung ermutigte die Frauen nun, die Rolle als Mutter und Hausfrau anzunehmen.161 Eine weitere Erklärung für diesen Rückgang liege, nach SPARRE, in der wachsenden Rolle des Islam im öffentlichen und privaten Sektor.162

159 VAN EIJK, Family Law in Syria, 256. 160 AI REPORT 2011, Syrien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2011/Syrien#diskriminierung

undgewaltgegenfrauenundmdchen (aufgerufen Mai 2017). Vgl. auch HRGJ ET AL., Hu-man Rights Violations, 1.

161 VAN EIJK, Family law in Syria, 87. 162 SPARRE, „Educated Women in Syria“, 9.

Page 120: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 120

Der Gender Gap Report aus dem Jahr 2016 zeigt, dass in den Bereichen „Bildung“ und „Gesundheit“ Syrien den Gender Gap fast vollständig schließen konnte. Trotz ihrer guten Ausbildung haben Frauen geringen Anteil an den Bereichen Wirtschaft und Politik, wie die blauen Balken rechts in nachfolgender Grafik zeigen:

Abb. 48 Syrien – Gender Gap (2016)

WEF, Global Gender Gap Report 2016, 332

Page 121: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

121

121

Die wirtschaftliche Beteiligung von Frauen war bereits vor dem Konflikt niedrig: Abb. 49 Syrien – Wirtschaftliche Beteiligung von Frauen (2007, 2009)

UNICEF, Syria, MENA-Gender Equality Profile Status of Girls and Women in the Middle East and North Africa, 2011, 7

Page 122: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 122

Im politischen Bereich sind Frauen kaum vertreten: Abb. 50 Syrien – Politische Beteiligung von Frauen (2007, 2009)

UNICEF, Syria, MENA-Gender Equality Profile Status of Girls and Women in the Middle East and North Africa, 2011, 7

Die Besonderheit des syrischen Bildungssystems liegt in seiner Zentralisierung:

98 Prozent der Schulen sind staatlich und nur 1,8 Prozent sind Privatschulen. 0,2 Prozent sind Schulen, die dem UNRWA (United Nations Relief and Works Agency) unterliegen.163

Schulpflicht besteht für 9 Jahre, davon fallen 6 in die Grundschulzeit und 3 Jahre in eine weiterführende Schule. Berufliche Qualifikationen werden mehrheit-lich an Sekundarschulen erworben. Die Schulbildung ist nicht von der beruflichen Bildung zu trennen: Größtenteils gehört die schulische Bildung an der technischen Sekundarschule schon zur beruflichen Bildung.

163 bq Portal / BMWi. Berufsbildungssystem Syrien, https://www.bq-portal.de/de/db/

berufsbildungssysteme/5077 (aufgerufen Mai 2017).

Page 123: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

123

123

Nach den ersten 9 Jahren dürfen die Kinder ihre präferierte Einrichtung ange-ben, zu der sie gehen möchten. Die Zuteilung erfolgt jedoch auf der Basis ihrer Ergebnisse in der Abschlussprüfung (Basic Education Certificate).

Die Oberstufe gliedert sich in eine allgemeinbildende Oberstufe und in einen be-rufsorientierten Bereich. Nach der dreijährigen Sekundarschule (General Secondary School), die sich ab der 11. Klasse in einen literarisch-geisteswissenschaftlichen und einen mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig aufteilt, können Schü-ler*innen die allgemeine Hochschulreife (Baccalaureate Diploma) erwerben.

Abb. 51 Syrien – Berufsbildungssystem

Eigene Darstellung in Anlehnung an die Abb. unter https://www.bq-portal.de/de/db/berufsbildungssysteme/5077

Vor dem Beginn des Konfliktes 2011 war der Analphabetismus in Syrien niedrig.

Nahezu alle Kinder wurden in die Primärstufe eingeschult.164 164 SAVE THE CHILDREN, The Cost of War: Calculating the Impact of the Collapse of Syria’s

Education System on the Country’s Future 3 (2015), http://static.guim.co.uk/ ni/1427711553264/Save-the-Children-Cost-of-W.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 124: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 124

Abb. 52 Syrien – Teilhabe an Bildung (2002, 2008, 2009)

UNICEF, Syria, MENA-Gender Equality Profile Status of Girls and Women in the Middle East and North Africa, 2011, 5

Aktuell ist die Zahl der Schüler stark zurückgegangen, bis auf 6 Prozent in manchen Gegenden wie Aleppo.165 Entweder ist die Schule zerstört, wird von sol-datischen Kräften zweckentfremdet, die Lage ist unsicher und/oder es besteht ein Mangel an Lehrkräften und Lehrmitteln – dies alles macht Unterricht nahezu un-möglich.

165 SAVE THE CHILDREN, The Cost of War: Calculating the Impact of the Collapse of Syria’s

Education System on the Country’s Future 3 (2015), http://static.guim.co.uk/ni/1427711 553264/Save-the-Children-Cost-of-W.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 125: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

125

125

5.4 Afghanistan Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien und grenzt an Turk-menistan, Usbekistan, Tadschikistan, China und Pakistan und Iran. Die Hauptstadt ist Kabul mit 4,5 Millionen Einwohnern (Schätzung 2011). Insgesamt beträgt die Bevölkerung 30,6 Millionen Einwohner (Schätzung 2013). Abb. 53 Afghanistan

PROASYL, Afghanistan, 2

Page 126: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 126

5.4.1 Ethnische Gruppen und Religion Die Lage Afghanistans erklärt die kulturelle Vielfalt und die Vielzahl an Ethnien, die teilweise schwer voneinander abzugrenzen sind. Es ist nicht möglich zu sagen, wie viele ethnische Gruppen es in Afghanistan gibt. Von 50 bis 200 ist die Rede.166 Die ethnische Aufteilung der Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Abb. 54 Afghanistan – Ethnische Aufteilung der Bevölkerung

SCHETTER, „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen“, 124

99 Prozent der Einwohner und Einwohnerinnen sind Muslim*innen, davon cir-ca 80 Prozent sunnitisch und circa 19 Prozent schiitisch. Stammesstrukturen herr-schen noch heute vor, wie beispielsweise bei den Paschtunen oder Turkmenen. Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50 Prozent) und Paschtu (35 Prozent). Dari, also Persisch, ist in Afghanistan die Verwaltungssprache und weist nur ge-ringe Unterschiede zu dem Persisch im Iran auf. Die Sprache Paschtu ist nicht auf dem Level standardisiert wie das Persische, auch existieren zahlreiche Dialekte.

166 SCHETTER, „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen“, 123.

Page 127: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

127

127

SCHETTER weist darauf hin, dass „Kenntnisse des Paschto unerlässlich [sind], um die Herzen der Paschtosprecher erreichen zu können.“167

Abb. 55 Afghanistan – Ethnien (2003)

SCHETTER, „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen“, 125 „Die Paschtunen bilden nicht nur die größte ethnische Gruppe in Afghanistan,

sondern stellen die zahlenmäßig größte Stammesgesellschaft der Welt dar. Sie leben im südlichen und östlichen Afghanistan sowie im nordwestlichen Pakis-tan.“168 Sie sprechen Paschto und sind mehrheitlich Sunniten. Das Paschtunwali, der ungeschriebene Ehren- und Rechtskodex, regelt das Leben im Stamm und basiert auf der Idee, das die Existenz eines jeden Paschtunen immer bedroht ist. Die Ehre eines Paschtunen muss durch den Schutz seines Besitzes gewahrt werden. Zu seinem Besitz gehören auch die Frauen. Diese Vorstellungen sind nicht islami-schen Ursprungs, sondern sind in den Wertvorstellungen der paschtunischen Stammesgesellschaft zu finden. Es sei kurz angemerkt, dass islamische und

167 SCHETTER, „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen“, 128. 168 SCHETTER, „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen“, 123.

Page 128: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 128

paschtunische Werte häufig kollidieren, so finden sich beispielsweise islamische Geistliche außerhalb der Stammesordnung wieder.

5.4.2 Historische Entwicklung Im Dezember 1979 marschierte die Sowjetarmee in Afghanistan mit bis zu 120.000 Mann ein und besetzte das Land fast ein Jahrzehnt – bis 1989 –, was einen „Heiligen Krieg“ (Dschihad) der Mudschaheddin gegen die kommunistische Zent-ralregierung in Kabul auslöste.169

Abb. 56 Afghanistan – Mudschaheddin „Das Wort Mudschaheddin (Singular: Mudschahed, Mudschahid, Mujahid, Moudjahid und weitere Schreibweisen) stammt aus dem Persischen und bezeich-net jemanden, der den ,Heiligen Krieg‘ (Dschihad) zu seiner eigenen Sache macht und damit den Islam verbreitet oder schützt. Der Begriff wurde während der sowjetischen Besatzung Afghanistans von 1979 bis 1989 gebräuchlich und ist seitdem als Selbstbezeichnung für die Angehörigen islamistischer Guerilla-Gruppen verbreitet. Mudschaheddin kämpften ebenso während des Balkankrieges auf der Seite der bosnisch-muslimischen Truppen sowie im Algerischen Bürger-krieg, in Kaschmir und im Irak. Aktuell ist zu beobachten, dass auch die Taliban ihre Kämpfer immer wieder als ,Mudschaheddin‘ bezeichnen.“

CHIARI, „Der sowjetische Einmarsch in Afghanistan“, 66

Abb. 57 Afghanistan – Dschihad „Der Dschihad (wörtlich aus dem Arabischen: sich bemühen) bildet neben den fünf klassischen Säulen (Glaubensbekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen, Pilger-fahrt) ein weiteres wichtiges Prinzip des Islams. Die klassische juristisch-moralische Lehre des Islams unterscheidet zwei Formen des Dschihad. Der ,große Dschihad‘ meint das Streben, die eigenen Schwächen und Laster zu überwinden,

169 Vgl. CHIARI, „Der sowjetische Einmarsch in Afghanistan“, 61–73.

Page 129: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

129

129

ein gottgefälliges Leben zu führen und den islamischen Glauben durch Wort und vorbildhaftes Verhalten zu verbreiten. Der ,kleine Dschihad‘ verlangt von den Gläubigen das Gebiet des Islams zu verteidigen und auszudehnen, wenn nicht anders möglich, dann auch durch Gewaltanwendung innerhalb der von den muslimischen Juristen gesetzten Grenzen. Ein Koranvers, der oft als Grundlage der kriegerischen Form des Dschihad herangezogen wird, lautet: ,Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und an den Jüngsten Tag glauben, und die das nicht für verboten erklären, was Allah und Sein Gesandter für verboten erklärt haben, und die nicht dem wahren Glauben folgen – von denen, die die Schrift erhalten haben, bis sie eigenhändig den Tribut in voller Unterwerfung entrichten.‘ (Sure 9, 29)“

MIELKE, „Der afghanische Bürgerkrieg“, 80

Nachdem die sowjetischen Truppen 1989 Afghanistan verlassen hatten und sich das kommunistische DVPA-Regime (DVPA: Demokratische Volkspartei Afghanistans) unter Nadschibullah noch drei Jahre an der Macht halten konnte, traten die Taliban das erste Mal im Sommer 1994 in Südafghanistan in Erschei-nung. Die Taliban formierten sich in den frühen 1990er Jahren aus den aus Pakis-tan zurückgekehrten paschtunisch-afghanischen Flüchtlingen und Veteranen des Krieges gegen die Sowjetunion.170

1996 marschierten die Taliban in Kabul ein und machten aus der „Islamischen Republik“ das „Islamische Emirat“ Afghanistan. Ziel der Taliban ist es, Afghanis-tan nach dem Vorbild des Gemeindewesens in Medina zur Zeit Muhammads (7. Jahrhundert n. Chr.) neu zu erschaffen. Sie führten die scharia ein: Verbote gegen das Rasieren, Tanzen, Musikhören, Fotos, Fernseher, Steinigung bei Ehebruch. Vor allem Frauen traf es besonders: Sie mussten die burka tragen, die Taliban erließen ein generelles Arbeitsverbot, schlossen die Mädchenschulen und die Frau-en aus dem öffentlichen Leben komplett aus.171

In den folgenden Jahren entwickelte sich das Land „zur Drehscheibe eines glo-balisierten Netzwerks militanter Islamisten, was in der Entstehung von Al-Kaida unter Führung Osama Bin Ladens mündete. […] Die Anschläge des 11. September verdeutlichten in erschreckender Weise die Bedeutung Afghanistans als Rückzugsraum

170 STEINBERG, „Taliban“. 171 Vgl. SCHETTER, „Die Taliban und die Neuordnung Afghanistans“, 84.

Page 130: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 130

für militante Islamisten.“172 Mit der „Coalition against Terrorism“ erschufen die USA ein Bündnis mit NATO-Mitgliedern, Russland, Saudi-Arabien und Pakistan. Im Dezember 2001 zogen sich die Taliban in die Grenzregion zu Pakistan und ins südliche Zentralafghanistan zurück.

5.4.3 Lebenswirklichkeiten von Frauen in Afghanistan Die Kapitel 5.4.3.1 bis 5.4.3.4 sind dem fundierten Artikel von Judith HUBER173 entnommen:

5.4.3.1 Reformversuche: König Amanullah (1919–1929) „Dem afghanischen König Amanullah, der während seiner Regierungszeit (1919–1929) sein Land grundlegend umgestalten und modernisieren wollte, war die Verbesserung der Lage der afghanischen Frau ein großes Anliegen. Eine Reform, so war er überzeugt, war nicht möglich, solange die Frauen seines Landes in strenger Abgeschlossenheit leben mussten und vom öffentlichen Leben völlig ausgeschlossen waren. 1921 erließ Amanullah ein neues Ehegesetz: Zwangs- und Kinderheiraten wurden verboten, die Vielweiberei eingeschränkt und der Brautpreis abgeschafft. Amanullah verkündete eine konstitutionelle Verfassung, gründete Schulen für Jungen und Mädchen und schickte junge Afghaninnen zum Studium in die Türkei. Dies war den konservativen Kräften des Landes, allen voran den religiösen Autoritäten und den Stammesführern, zu viel. Unmut machte sich breit. Viele befürchteten, der König werde seiner Funktion als Hüter der Religion nicht gerecht, untergrabe islamische Werte und propagiere dafür westliche Vorstellungen. Erste Revolten brachen aus. 1927 unternahm Amanullah mit seiner Frau, Königin Soraya, eine Europareise. In den europäischen Städten zeigte sich die Königin unverschleiert und trug auf Empfängen sogar ein Dekolleté. Dies war für die Konservativen eine Provokation und zugleich ein willkommener Anlass, die Tugendhaftigkeit der Königin infrage zu stellen und die 172 SCHETTER, „Die Taliban und die Neuordnung Afghanistans“, 85. 173 HUBER, „Eine Frage der Ehre“, 213–219.

Page 131: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

131

131

Autorität des ungeliebten Königs zu untergraben: Sie druckten Fotos der Königin nach, die während der Europareise in westlichen Zeitungen erschienen waren, und verteilten sie in ländlichen Regionen mit dem Ziel, die Bevölkerung gegen den König aufzubringen. Doch Amanullah ließ sich nicht von seinen Reformvorhaben abbringen. Nach seiner Rückkehr verordnete er, dass in Kabul westliche Kleidung zu tragen sei, Religion und Staat getrennt werden müssten und der Schleier sowie die ganze Tradition der Wegschließung der Frauen abgeschafft werden sollten. Das wurde weithin als Provokation empfunden. Neue Aufstände und Revolten waren die Folge. 1929 musste Amanullah abdanken. Nach einem nur wenige Monate andauernden Intermezzo der Herrschaft Habibullahs II. machte der neue Machthaber Nadir Schah die Frauenreformen sofort rückgängig: Die Afghaninnen verschwanden erneut hinter dem Schleier und hinter den vier Wänden ihrer Häuser, die Mädchenschulen wurden geschlossen, die Studentinnen aus der Türkei zurückbeordert. Neuerungen zugunsten der Frauen, welche die patriarchale Grundlage des Staates antasteten, wurden für viele Jahre zum Tabu; neue (und erfolgreichere) Versuche gab es erst in den 1950er-Jahren. Das Scheitern von Amanullahs Modernisierung von oben war ein einschneidendes Ereignis in der Geschichte des Landes, das bis heute nachwirkt. Es warf die Entwicklung Afghanistans um Jahrzehnte zurück. Abb. 58 Afghanistan – Umgang mit Frauen

HUBER, „Eine Frage der Ehre“, 214

Page 132: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 132

5.4.3.2 Historische Konflikte um die Rolle der Frau Die Frage, wie sich Frauen zu benehmen und zu kleiden haben, welche Rechte ihnen zustehen und welcher ihr Platz in der Gesellschaft zu sein hat, ist in Afgha-nistan seit Anfang des 20. Jahrhunderts immer wieder Auslöser zahlreicher Kon-flikte. Denn eine Veränderung der Stellung der Frau stellt letztlich die gesamte Gesellschaftsordnung infrage. Als 1978 die prosowjetische Demokratische Volks-partei Afghanistans (DVPA) putschte und die Macht übernahm, tappte sie in die-selbe Falle wie zuvor König Amanullah. Die Volkspartei versuchte, emanzipatorische Reformen von oben durchzusetzen – auch mit Gewalt. So sollte etwa die gesamte erwachsene Bevölkerung innerhalb eines Jahres lesen und schreiben lernen. In der Hauptstadt war dies weniger problematisch, hatte doch die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung des Landes dazu geführt, dass Frauen die Burka (Ganzkörperschleier) abzulegen begannen, studierten und sogar einer Lohnarbeit nachgingen. Doch auf dem Land – und Afghanistan ist überwie-gend ländlich geprägt – stieß die Alphabetisierungskampagne auf heftigen Wider-stand. Dorfbewohner weigerten sich, ihre Frauen und Töchter zur Schule zu schicken, weil dort die Geschlechtertrennung nicht eingehalten und Kommunismus und Revolution gepriesen wurden. Die traditionellen Stammesführer und die reli-giösen Autoritäten befürchteten, dass Frauen durch Bildung und Berufstätigkeit von »dekadenten« und »unmoralischen« westlichen und weltlichen Ideen beein-flusst würden und dies dann an ihre Kinder weitergäben. Der Widerstand gegen die Volkspartei formierte sich schnell, und erneut war von der Bedrohung der Religion die Rede.

Ende 1979 marschierte die Rote Armee in Afghanistan ein, um die Volkspartei zu unterstützen. Doch das verschlimmerte die Situation nur: Das Eingreifen der UdSSR war in den Augen vieler Afghanen nicht mehr als der Versuch, das Land zu unterwerfen und die Gesellschaftsform zu verändern. Die Taliban, in ihrer Mehrheit Paschtunen aus einem ländlichen Milieu, knüpften mit ihrer Geschlechterpolitik an bestehende Wertvorstellungen an und übersteigerten diese. Sie versuchten, die Frauen Regeln zu unterwerfen, die vor den ersten Modernisierungsschritten gegolten hatten. In den Städten setzten sie ihre rigiden Gesetze besonders brutal durch, weil die Reformen dort die meisten Spuren hinterlassen hatte. Vor allem Kabul galt als dekadent und als Hort des Kommunismus. Die Taliban verbannten bei ihrer Machtübernahme die Frauen

Page 133: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

133

133

völlig aus dem öffentlichen Leben: Sie zwangen sie zum Tragen der Burka, verboten ihnen zu arbeiten und schlossen die Mädchenschulen. Ehebrecherinnen (auch vermeintliche) wurden öffentlich gesteinigt.

5.4.3.3 Der traditionelle Wertekanon Die Taliban waren weniger von den Moralvorstellungen der Scharia als von den Wertvorstellungen des Paschtunwali geprägt, dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der größten Volksgruppe in Afghanistan. Das Paschtunwali kreist wesentlich um die Begriffe ,Ehre‘ und ,Schande‘ und sieht vor, dass Frauen in strenger Abgeschlossenheit leben müssen. Frauen sind gemäß dem Paschtunwali den Männern untergeordnet und müssen beschützt werden, da sie als schwächer und moralisch anfälliger gelten. Sexualität ist nur in der Ehe gestattet. Durch den Schutz und die Kontrolle der Frauen und ihrer Ehre wahren die Männer ihre eigene Ehre und diejenige der Familie sowie der Stammesgemeinschaft. Das führt dazu, dass die Paschtunen die Mobilität ihrer Frauen massiv einschränken, damit diese keinen oder nur sehr beschränkten und klar geregelten Umgang mit Männern au-ßerhalb der Kernfamilie haben.

5.4.3.4 Purda: Isolierung der Frauen Das System der Isolierung der Frauen von den Männern wird ,Purda‘ genannt. Purda ist die verhüllende Burka, Purda diktiert die Architektur der Häuser mit den hohen Mauern, die das Haus von den Blicken von außen abschirmen. Unter der Berufung auf Purda kann der Mann seiner Frau verbieten, das Haus zu verlassen – selbst zum Besuch der Eltern oder eines Arztes. Das Paschtunwali erlaubt außer-dem, dass Streitigkeiten mit dem Austausch von Frauen gelöst werden: So kann die Familie eines Mörders die Tat sühnen, indem sie eine ihrer Frauen einem Mann der Familie des Opfers zur Ehefrau gibt. Dieser für die Frauen oftmals traumati-sche Tausch ist bis heute Praxis in Afghanistan. Das Stammesrecht der Paschtunen ist die Grundlage für eine Gesellschaft, in der die sozialen Kernaufgaben vormo-dern organisiert sind. Pflichterfüllung wird nicht mit Geld, sondern mit Ehre und

Page 134: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 134

Ansehen entlohnt, Pflichtvergessenheit hingegen wird mit Schande und Aussto-ßung bestraft, unter Umständen sogar mit dem Tod.

Das rigide Geschlechterverhältnis geht von einer eindeutigen Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau aus. Der Mann muss Schwache, insbesondere Frauen und Kinder, schützen und mit der Waffe so umgehen können, dass er Frauen, Fa-milie, Boden und Ehre erfolgreich verteidigen kann. Den Frauen ist die Rolle der Ehefrau und Mutter zugewiesen, sie müssen den Großhaushalt führen und gewisse Bereiche der landwirtschaftlichen Produktion übernehmen. Und sie geben den islamischen Glauben und die Traditionen von einer Generation zur nächsten wei-ter. Deshalb ist ihre Rolle in der Gesellschaft so zentral. Die beschriebenen Struk-turen weisen erhebliche regionale Unterschiede auf. In Nord- und Zentralafghanistan herrschen andere Traditionen vor, welche die Stellung der Frauen beeinflussen. Frauen der Volksgruppen der Hasara, der Tadschiken und Usbeken sind weniger stark in ihrer Mobilität eingeschränkt als die Paschtuninnen.

Ganz anders liegt der Fall bei den Nomaden: Die Nomadinnen sind unweiger-lich unterwegs und unterstehen deshalb nicht denselben strikten Tabus in Bezug auf Kontakt mit Fremden wie die anderen Afghaninnen. Nomadenfrauen tragen deshalb auch keine Burka. Gleiches gilt übrigens auch für die Frauen auf dem Land (sogar Paschtuninnen), da sie ihre harte Arbeit mit dem Ganzkörperschleier gar nicht verrichten könnten. Kommt ein Fremder vorbei, begnügen sie sich damit, das Gesicht abzuwenden. Die Burka ist hauptsächlich ein städtisches Phänomen. Überhaupt gilt die Burka für die Afghaninnen nicht generell als Symbol der Unter-drückung. Obgleich zahlreiche Afghaninnen froh darüber waren, das behindernde Kleidungsstück ablegen zu können, verstehen doch viele Frauen den Ganzkörper-schleier als Teil ihrer Tradition oder sogar als Statussymbol. Die Burka hat auch praktische Seiten: Die Frauen können sich darunter kleiden, wie es ihnen gefällt, und sich sogar schminken. Zudem müssen sie in der Öffentlichkeit nicht befürch-ten, belästigt zu werden und können unerkannt bleiben.“174

174 Zitiert nach HUBER, „Eine Frage der Ehre“, 213–219.

Page 135: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

135

135

5.4.3.5 Afghanistan heute Die Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 war eine Terrorherrschaft gegen die Frauen. Die Taliban wandten das islamische Gesetz, die scharia, kombiniert mit dem Paschtunwali, dem paschtunischen ungeschrieben Ehren- und Rechtskodex, rigoros an: Arbeitsverbot, Steinigung bei Ehebruch, das Tragen der burka, Auflö-sung der Mädchenschulen, um nur einige Ge- und Verbote zu nennen. Frauen durften sich im öffentlichen Leben nicht mehr zeigen. Zudem wurden die Kran-kenhausplätze für Frauen eingeschränkt, männlichen Ärzten wurde verboten, den Körper einer Frau zu berühren und weibliches Krankenhauspersonal verringert.175

Mit dem Ende der Talibanherrschaft 2001 wurde vielen Regelungen nicht mehr gefolgt – vor allem in den Städten. 2003 ratifizierte die damalige Regierung Karsai die UN-Konvention zur Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung gegen Frauen176, seit 2004 sind Frauen rechtlich gleichgestellt.177 Anfang 2009 unter-zeichnete der damalige afghanische Präsident Hamid Karsai ein Familiengesetz für die schiitische Minderheit, das beinhaltete, dass Frauen das Haus nur in Notfällen verlassen dürfen, sie ihren Ehemännern mindestens alle vier Tage sexuell zur Ver-fügung stehen müssen und den Zugang zu Bildung, Beruf und der Öffentlichkeit dem Belieben des Mannes unterstellt.178 Nur aufgrund von Protesten westlicher Regierungen und afghanischer Frauenrechtlerinnen trat im Sommer 2009 eine mildere Form in Kraft.

Trotzdem sind afghanische Frauen von einer Gleichberechtigung weit ent-fernt.179 Die rechtliche Gleichstellung der Frau wird durch Artikel 3 der Verfassung in Frage gestellt, der lautet, dass kein Gesetz „im Widerspruch zu den Grundlagen des Islam“ stehen darf.180 Zudem existiert Artikel 121, der besagt, dass der Oberste Gerichtshof, die „Verfassung, Gesetze und Gesetzesdekrete“ interpretieren darf – und der Oberste Gerichtshof besteht vollständig aus Männern.181

175 Vgl. PROASYL, Afghanistan, 30. 176 INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Afghanistan, 18. 177 GERBER, Die neue Verfassung Afghanistans, 124. 178 JONES, Remember the Women? 179 Vgl. auch AI, Afghanistan, 2–11. 180 GERBER, Die neue Verfassung Afghanistans, 99 f. 181 GERBER, Die neue Verfassung Afghanistans, 109.

Page 136: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 136

PROASYL konstatiert, dass Menschenrechtsverletzungen nicht allein auf die Ta-liban zurückgehen und verweist auf die Tötung der Afghanin Farkhunda am 19. März 2015 in Kabul. Farkhunda wurde dort auf offener Straße zu Tode gefoltert. „Die bloße Anschuldigung eines Mullahs, die junge Frau habe Seiten aus dem Koran verbrannt, genügte offenbar, um einen Mob in Raserei zu versetzen, der Farkhunda grausam tötete und das Ganze filmte. Die Täter waren keineswegs Taliban. Die Mörder waren junge Kabuler jeden Alters, westlich gekleidete und solche in traditioneller afghanischer Kleidung. Tausende von Demonstranten ver-urteilten die Tat, aber sie zeigt, welches männliche Gewaltpotential nach vier Jahr-zehnten des Krieges und der Gewalt in Afghanistan vorhanden ist – selbst dort, wo gerade nicht gekämpft wird.“182

Basierend auf Erhebungen aus dem Jahr 2014 gibt MEDICA MONDIALE, eine Frauenrechts- und Hilfsorganisation, einen Einblick in Formen der Unterdrückung afghanischer Frauen:

„Laut UN werden 70–80 % aller Ehen unter Zwang geschlossen, die meisten Frauen sind nicht einmal 16 Jahre alt. Mehr als die Hälfte der Gefängnisinsassin-nen sind wegen sogenannter moralischer Verbrechen inhaftiert: Sie werden wegen Ehebruchs angeklagt, sind aber in den meisten Fällen Opfer von Vergewaltigung und Zwangsprostitution. Vielen Afghaninnen scheint Selbsttötung als letzter Aus-weg aus allumfassender seelischer wie körperlicher Gewalt. Suizide durch Ver-brennung sind verbreitet in Afghanistan. Zwar haben Frauen auf dem Papier gleiche Rechte – seit 2009 gibt es sogar ein Gesetz zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen. In der Praxis setzen Richter dies aber nur selten um. Ein selbstbe-stimmtes Leben außerhalb der Familie ist für Afghaninnen kaum möglich. Durch-schnittlich bekommt jede Frau 4,9 Kinder in ihrem Leben. Nur 39 % der Geburten werden von Hebammen und Ärztinnen begleitet. Afghanistan hat mit schätzungs-weise 400 Fällen bei 100.000 Lebendgeburten eine der höchsten Müttersterblich-keitsraten der Welt – alle zwei Stunden stirbt eine Frau bei der Geburt ihres Kindes. Ursachen der Müttersterblichkeit sind oft das junge Alter, Vitaminmangel und schlechte medizinische Versorgung der Schwangeren. Von den 15- bis 24-jährigen jungen Frauen können nur 32 % lesen, in der gleichen Altersgruppe sind es immerhin 61 % der Männer.“183

182 PROASYL, Afghanistan, 31. 183 MEDICA MONDIALE, Wo wir arbeiten: Afghanistan.

Page 137: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

137

137

Neuere Zahlen vom November 2016 sprechen von einer noch höheren Gebur-tenrate von 37,8 pro 1000 Einwohner: 6,3 Kinder durchschnittlich pro Frau zeigt sich in der jährlichen Zunahme der Bevölkerung um 2,8 Prozent oder rund 1 Milli-on Einwohner.184

Witwen trifft die Lage besonders: Rund 1,5 Millionen Witwen soll es nach UN-Schätzungen geben, die vom Staat keine Hilfe erwarten können.185 Sandra PETERSMANN fasst die Situation dieser Gruppe in einem Beitrag aus dem Jahr 2016 zusammen: „In einem männerdominierten Land, in dem Frauen erst der Besitz ihres Vaters und dann der Besitz ihres Ehemannes sind, sind Witwen Frauen ohne Identität. Sie fühlen und bewegen sich unsicher. Die Gesellschaft nennt sie ,Töpfe ohne Deckel‘ und beäugt sie misstrauisch. Wenn die männerlosen Frauen nicht bei ihrer Familie Unterschlupf finden oder innerhalb der Familie weiterverheiratet werden, sind sie Freiwild. Viele betteln, andere prostituieren sich.“ 186

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass von Seiten der Afghaninnen Kritik an dem Verständnis von Gleichberechtigung und westlichen Werten im Allgemei-nen geäußert wird, die von ausländischen Organisationen etc. vertreten werden. Dies zeigt ein Zitat einer Frau namens Najia aus Dschalalabad: „Es gibt so viele internationale Organisationen, viele versuchen ihr Bestes, aber sie sind meilenweit davon entfernt, unsere Situation und unsere Kultur zu verstehen. Sie reden andau-ernd über Frauenrechte und Demokratie. Die Menschen sind hungrig und krank. Ich arbeite mit gewöhnlichen Frauen und Männern und versuche ihnen zu erklären, dass der Islam den Frauen Rechte gegeben hat. Das ist der einzige Weg, für Frau-enrechte in Afghanistan zu kämpfen, Frauen und Männern die positive Seite des Islam und der islamischen Kultur zu zeigen, nicht von außen und nicht, indem die Kultur und die Religion der Menschen beleidigt wird.“187

184 AA, „Afghanistan.“ 185 PROASYL, Afghanistan, 31 186 Tagesschau.de vom 11.06.2016. 187 Nach ROSTAMI-POVEY, Afghan Women, 51.

Page 138: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 138

5.5 Islamische Republik Iran Die Islamische Republik Iran grenzt an die Türkei, Irak, Pakistan, Afghanistan, Turkmenistan, Aserbaidschan und Armenien. Teheran ist die Hauptstadt mit rund 12 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen. Insgesamt leben im Iran 78,1 Millionen Menschen, davon etwas mehr als die Hälfte persischer, sowie aserischer, kurdischer, lurischer, arabischer, belutschischer, turkmenischer Herkunft sowie Kaschkai, und andere.188 Abb. 59 Iran (2012)

bpb, http://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52417/die-rolle-teherans

99 Prozent bekennen sich zum Islam. 90 Prozent sind schiitischen, 8 Prozent

sunnitischen Glaubens. Daneben existiert das Christentum, der Zoroastrismus, das Bahaitum und das Judentum.

188 AA, „Iran.“

Page 139: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

139

139

Abb. 60 Iran – Ethnische Gruppen

Amnestiy International, Noch schlägt das Herz, 4

Als theokratische Republik mit republikanisch-demokratischen Elementen be-

sitzt Iran ein religiöses Rechtssystem auf Basis der scharia.189

5.5.1 Lebenswirklichkeiten von Frauen im Iran Ayatollah Ruhollah Khomeini gelang es, sein im Exil entwickeltes religiös-politisches Konzept der „Herrschaft des islamischen Rechtsgelehrten“ in der 1979 verabschiedeten Verfassung zu verankern. In dieser nun etablierten Theokratie haben die theologisch und politisch versierten Theologen der schia allein die Macht, die Herrschaft auszuüben – Wirtschaft, Staat, Gesellschaft, Schulen, Uni-versitäten, Rechtssystem (inklusive einer Kleiderordnung für Frauen) wurden nach islamisch-revolutionären Dogmen geändert.190 Das „Gesetz zum Schutz der Familie“ aus dem Jahr 1967 wurde aufgehoben und durch ein Gesetz auf scharia-Basis ersetzt: Polygamie wurde erlaubt, das Heiratsalter von Mädchen wurde auf neun

189 BUCHTA, „Die islamische Republik Iran“, URL im Literaturverzeichnis. 190 BUCHTA, „Die islamische Republik Iran“, URL im Literaturverzeichnis.

Page 140: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 140

Jahre herabgesetzt, Recht auf Scheidung und auf Sorgerecht eingeschränkt, Aussagen einer Frau vor Gericht waren halb so viel wert wie die Aussage eines Mannes.191 Die Geschichte der Frauen vor und nach der Islamischen Revolution ist im Kapitel „Überblick in der Zeitleiste der iranischen Frauenbewegungen (1904 bis 2011)“ dargestellt.

Der Global Gender Gap Report aus dem Jahr 2016 zeigt, dass die Mehrheit der iranischen Frauen gut ausgebildet ist. Vor allem in der primären und sekundären Bildung konnte Iran die Lücke zwischen Frauen und Männern fast vollständig schließen.192 Das bedeutet, dass der Iran einen Pool an gebildeten Frauen besitzt193: Abb. 61 Iran – Gender Gap bzgl. Bildung (2016)

Global Gender Gap Report 2016, 200–201

Allerdings nutzt das Land seinen Pool an gebildeten Frauen nicht aus, was die

blauen Balken erkennen lassen, die die Distanz zur Gleichberechtigung anzeigen194: Abb. 62 Iran – Gender Gap bzgl. wirtschaftlicher und politischer Teilhabe (2016)

Global Gender Gap Report 2016, 200–201

191 AMIPUR, „Frauen und Frauenbewegung in Iran“, URL im Literaturverzeichnis. 192 WEF, Global Gender Gap 2016, 21. 193 WEF, Global Gender Gap 2016, 33. Vgl. auch SCHAUFLER, „Hochgebildet und rechtlos“, 1–6. 194 WEF, Global Gender Gap 2016, 33.

Page 141: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

141

141

Eine Diskrepanz zwischen der guten Bildung der Frauen, geringer Beschäfti-gungsrate gepaart mit minderer Jobqualität ist im Jahr 2016 weltweit die Realität, wie nachfolgende Erhebung des WEF zeigt, die auf der Basis von 144 untersuch-ten Staaten durchgeführt wurde: Abb. 63 Weltweit – Bildung und Erwerbstätigkeit von Frauen & Männern (2016)

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/infographics/

Katajun AMIRPUR, Iranistin und Islamwissenschaftlerin, weist darauf hin, dass

die Stellung der Frau im Iran vielschichtig ist: „Frauen haben in der Islamischen Republik ein Drittel aller akademischen Doktorgrade inne, und vom Frauenanteil bei den Lehrenden an den Hochschulen kann man in Deutschland nur träumen. Frauen arbeiten als Fotografinnen, als Journalistinnen und sie machen Filme. […] Die Islamisierung hatte in Iran also eine massive rechtliche Benachteiligung der

Page 142: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 142

Frauen und die Separierung der Geschlechter zur Folge, aber nicht den Ausschluss der Frauen aus der Gesellschaft.“195

Betrachtet man jedoch den Report „The State of the World’s Human Rights“ von AMNESTY INTERNATIONAL aus dem Jahr 2016/2017, ist meiner Meinung nach diese positive Einschätzung AMIPURs zu relativieren.196 Frauen und Mädchen wer-den in Gesetz und Praxis stark diskriminiert (bzgl. Scheidungs- und Erbrecht sowie wirtschaftlicher und politischer Teilhabe). Sie haben reduzierten Zugang zu Verhü-tungsmitteln, sie sind genderbasierter Gewalt ausgesetzt (darunter sexualisierte Gewalt, Zwangs- und Kinderehen), Frauenrechtsaktivistinnen werden durch die Behörden eingeschüchtert und eingesperrt.197 Nur 13 Frauen waren bei den Wahlen vom 20. Februar 2004 unter den 287 Abgeordneten. Zur Präsidentschaftswahl am 19. Mai 2017 bewarben sich für eine Kandidatur 137 Iranerinnen – alle wurden vom Wächterrat abgelehnt. Ein offizielles Verbot existiert nicht, aber die entspre-chende Stelle in der Verfassung ist unklar formuliert.198

Noch immer sind die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt.199 Medien werden kontrolliert, um den Kontakt mit der Au-ßenwelt einzuschränken, die Arbeit mit Menschenrechtsgruppen kann zur Inhaftie-rung, Folter und Misshandlungen führen.200 Folter und Misshandlungen von Inhaftierten werden durchgeführt und bleiben straflos. Die Todesstrafe wird einge-setzt, auch gegen Minderjährige, die Steinigung wird weiter angewandt.201 Im Jahr 2010 wurden, laut AMNESTY INTERNATIONAL, 252 Hinrichtungen bekannt gege-ben. Es gab jedoch glaubwürdige Berichte über mehr als 300 weitere vollzogene Todesstrafen.202 Der am 11. April 2017 von AMNESTY INTERNATIONAL veröffent-lichte Bericht „Zahlen zur Todesstrafe 2016“ nennt den Iran an erster Stelle von

195 AMIPUR, „Frauen und Frauenbewegung in Iran“, URL im Literaturverzeichnis. 196 AI, The State of the World’s Human Rights, 195. 197 Vgl. http://iranische-frauenbewegung.blogspot.de/ (aufgerufen Mai 2017); OMID, „Kam-

pagne für Frauenrechte im Iran lebt – noch“, URL im Literaturverzeichnis. 198 Der Spiegel Nr. 19, 06.05.2017, 77. 199 AI Report 2016/17, The State of Human Rights, 191–196. 200 AI Report 2016/17, The State of Human Rights, 192. 201 AI Report 2016/17, The State of Human Rights, 195. 202 AI, Noch schlägt das Herz, 4.

Page 143: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

143

143

vier Ländern, die für 87 Prozent der Hinrichtungen verantwortlich waren: Iran (567), Saudi-Arabien (154), Irak (88) und Pakistan (87).203

Iranischen Bürgerinnen und Bürgern ist seit dem 04. Januar 2010 der Kontakt zu vielen westlichen Organisationen und Medien verboten. Zudem werden sie aufgefordert, keine Kontakte mit Ausländern, ausländischen Botschaften und mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen „über das normale Maß“ hinaus zu pflegen. Halten sich ausländische Staatsangehörige im Land auf, werden die Kommunikation via E-Mail, SMS sowie Telefonate überwacht.204

AMNESTY INTERNATIONAL führt folgende gesetzliche Diskriminierungen von Frauen im Iran an205:

− „Sie sind von Schlüsselpositionen des Staates ausgeschlossen – sie kön-nen z.B. nicht Richterinnen werden oder für das Amt des Staatspräsiden-ten kandidieren.

− Sie haben keine Gleichberechtigung bei Eheschließung, Scheidung, im Sorgerecht und Erbrecht.

− Straftaten gegen Frauen werden weniger hart bestraft als solche gegen Männer.

− Die Zeugenaussage einer Frau vor Gericht ist halb so viel wert wie die ei-nes Mannes.

− Obwohl das gesetzliche Heiratsalter 13 Jahre beträgt, können Väter um Erlaubnis bitten, ihre Töchter früher zu verheiraten, auch an Männer, die viel älter sind als ihre Töchter.

− Männer dürfen mehrere Frauen heiraten, Frauen aber nicht mehrere Män-ner.

− Männer haben das uneingeschränkte Recht auf Scheidung, Frauen nicht.“206

203 AI, Zahlen zur Todesstrafe 2016, https://www.amnesty.de/presse/2017/4/11/zahlen-zur-

todesstrafe-2016-weniger-hinrichtungen-mehr-todesurteile?destination=node%2F664 (aufgerufen Mai 2017).

204 AA, Iran, Stand vom 10.04.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/Nodes/IranSicherheit_node.html (aufgerufen Mai 2017).

205 AI, Noch schlägt das Herz, 5. 206 AI, Noch schlägt das Herz, 5.

Page 144: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 144

Iran; AI, Noch schlägt das Herz, 23 Karin LEUKEFELD beschäftigte sich während ihrer Zeit als Auslandskorrespon-

dentin der ARD in einer Reportage mit der Situation der iranischen Frauen: „Be-fragt man die Frauen selber, so erhält man sehr unterschiedliche Antworten darüber, wie sie ihre eigene Situation in Iran einschätzen. Viele der jungen Frauen interessieren sich gar nicht für Politik. Sie wünschen sich eine gut bezahlte Ar-beitsstelle, um in Zukunft eine eigene Wohnung bezahlen und sich vielleicht auch einmal einen Theaterbesuch leisten zu können. Wegen der hohen Lebenshaltungs-kosten können viele junge Leute nicht heiraten. Zohra ist 24 Jahre alt und hat ihr Anglistikstudium abgeschlossen. Seit einem Jahr ist sie verlobt, ihr zukünftiger Ehemann hat vor wenigen Tagen seinen zweijährigen Militärdienst angetreten. Beide leben noch bei den Eltern. 4000 Euro müsse sie bezahlen, wenn sie privat oder bei einer der Banken eine Wohnung mieten wolle, erzählt Zohra. Danach beträgt die monatliche Miete zwischen 70 und 90 Euro für ein 75 Quadratmeter Appartement der mittleren Klasse. Zohra gibt privaten Englischunterricht, jeden verdienten Euro spart sie eisern für die gemeinsame Zukunft. Ein durchschnittli-ches Monatsgehalt liegt bei etwa 100 Euro. Eine Verkäuferin in einem der moder-nen Einkaufszentren im Norden Teherans arbeitet dafür täglich achteinhalb Stunden. Die Frau möchte ihren Namen nicht nennen. Die Kleider, die sie ver-kauft, kosten oft ein Vielfaches ihres Monatslohns. ,Die Preise hier sind einfach zu hoch, man kann nichts sparen, keine Extraausgaben machen‘, erzählt sie. Die

Page 145: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

145

145

Inflationsrate lag zuletzt bei rund 15 Prozent, die Arbeitslosenquote offiziell bei 14 Prozent. Andere Quellen – UNICEF zum Beispiel – gehen davon aus, dass etwa ein Viertel der iranischen Bevölkerung arbeitslos ist. Die Mehrheit von ihnen sind Frauen.“

Auf dem Land sieht die Situation der Frauen anders aus, wie LEUKEFELD be-schreibt: „Die Frauenbeauftragte der Regionalverwaltung von Khozestan in Süd-iran legte kürzlich einen Bericht über die Diskriminierung von Frauen in der Region vor. ,Alte Stammesriten und männlich-chauvinistisches Verhalten‘ setze vor allem junge Frauen großem psychologischem Stress aus. Viele Frauen begin-gen Selbstmord. Mädchen und junge Frauen würden wegen Verletzung der Fami-lienehre getötet, in einigen Fällen seien sogar die Ausweispapiere verbrannt worden. Es gäbe innerfamiliäre Gewalt und Vergewaltigung; Frauen würden in die arabischen Golfstaaten verkauft.“207

5.5.1.1 Das iranische Rechtssystem Im iranischen Rechtssystem ist die Diskriminierung verankert. Nach der iranischen Revolution 1979 verschlechterte sich die Stellung der Frau erheblich. Während die damalige Regierung unter Muhammad Reza Pahlevi die Frau als ungenutzte Ar-beitskraft sah und ihre Stellung verbessern wollte (Einschränkung der Kindesver-heiratung etc.), machte die nachfolgende Regierung die Errungenschaften rückgängig.

5.5.1.2 Scheidungs- und Eherecht

− Die Zustimmung zur Heirat von jungfräulichen, ehefähigen Frauen liegt beim Vater bzw. den Vorfahren väterlicherseits (§ 1043 IZGB).208

207 LEUKEFELD, „Frauen im Iran. Mutige Streiterinnen gegen Missstände“, tagesschau.de-

Artikel vom 05.11.2003, https://tsarchive.wordpress.com/2003/11/05/meldung246242/ (aufgerufen Mai 2017).

208 Vgl. SAIRAFI-SHAMSAEI, Das Eherecht im Iran, 108; vgl. auch PARHISI, Frauenrechte in Iran, 23.

Page 146: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 146

− Dem Mann wird das Recht zugesprochen, den Wohnort seiner Frau zu be-stimmen, wenn nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde (§ 1114 IZGB).

− Polygamie ist dem Mann unter bestimmten Bedingungen gestattet und der Mann kann mehrere Zeitehen eingehen (§ 1075I IZGB).

− Für die Schließung der Ehe mit einem ausländischen Mann benötigt eine Iranerin die Zustimmung des Staates (§ 1060 IZGB).

− Eine Iranerin darf keinen Nichtmuslim heiraten; ein Iraner darf eine Frau anderen Glaubens heiraten, sofern sie dem zarathustrischen Glauben, dem Christentum oder dem Judentum angehört (§ 1059 IZGB).

− Die Frau muss bei einer Auslandsreise die Erlaubnis ihres Ehemannes einholen.209

− Der Mann darf seiner Ehefrau die Berufstätigkeit verbieten, wenn diese mit der Ehre des Ehemannes oder der Ehre der Frau oder diese mit dem familiären „Ermessen“ nicht im Einklang steht (§ 1117 IZGB). Hierfür wird ein Gerichtsbeschluss gefordert.210

− Frauen können die Scheidung nur bei Vorlage bestimmter Gründe bean-tragen, die im Ehevertrag vereinbart wurden; Männer können ohne Anga-be von Gründen die Scheidung beantragen (§§ 1119ff IZGB).211 Als weiteres Hindernis bei einer Scheidung erweisen sich die an Traditionen orientierten Richter.212

− Die Verheiratung von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15 ist vom Einverständnis des Vormundes und von der Entscheidung des Ge-richtes abhängig (§ 1041).

− Bis zum 7. Lebensjahr des Kindes liegt die Personensorge bei der Mutter, danach geht sie auf den Vater über.

209 PARHISI, Frauenrechte in Iran, 23. 210 Vgl. SAIRAFI-SHAMSAEI, Das Eherecht im Iran, 61; PARHISI, Frauen in der iranischen

Verfassungsordnung, 195 f. 211 Vgl. RASTIN-TEHRANI, Das iranische Scheidungsrecht, www.karimi-ratgeber.de (aufge-

rufen Mai 2017). 212 Vgl. PARHISI, Frauenrechte in Iran, 25.

Page 147: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

147

147

− Die Vermögenssorge liegt immer beim Mann und kann auf den Großvater väterlicherseits übertragen werden, wenn er sie nicht ausüben kann.213

Der AMNESTY INTERNATIONAL Report 2015/2016 gibt an, dass von März 2012 bis März 2013 über 40.600 Mädchen unter 15 Jahren verheiratet wurden – und mindestens 1537 Ehen wurden mit Mädchen unter 10 Jahren geschlossen, was einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr darstellt.214 Abb. 64 Iran – Verheiratete Mädchen unter 15 Jahren (2006–2011)

Schaufler, „Hochgebildet und rechtlos“, 3

Für deutsche Frauen, die mit einem Iraner verheiratet sind, und in den Iran ein-

reisen, gibt das AUSWÄRTIGE AMT spezifische Hinweise, da die Frauen mit der Eheschließung die iranische Staatangehörigkeit erwerben und der Iran keine dop-pelte Staatsangehörigkeit anerkennt: 213 Vgl. RASTIN-TEHRANI, Die Regelung des Sorgerechts nach iranischem Recht,

www.karimi-ratgeber.de (aufgerufen Mai 2017). 214 http://www.menschenrechtsverein.org/media/file/451.Weltfrauentag_2016.pdf (aufgeru-

fen Mai 2017).

Page 148: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 148

„Durch eine nach iranischem Recht rechtmäßige Eheschließung mit einem Ira-ner erwirbt die deutsche Ehefrau automatisch die iranische Staatsangehörigkeit. […] Da nach iranischem Recht der Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl für seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder besitzt, bedeutet dies, dass der iranische Ehemann seiner Ehefrau und gemeinsamen Kindern die Ausrei-se verweigern kann. Um das Land wieder zu verlassen, benötigen Ehefrau und Kinder die Zustimmung ihres Ehemannes.

Da diese Konstellation in der Praxis häufig vorkommt und zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, sollten sich insbesondere deutsch-iranische Frauen vor Einreise mit dieser Problematik befassen. Insbesondere für miteinreisende Kinder ist das Risiko einer möglichen Ausreisesperre mit all ihren Konsequenzen sorgfältig abzuwägen. Die Botschaft hat aufgrund der bestehenden iranischen Staatsangehörigkeit keine rechtliche Möglichkeit, die Beteiligten bei der Aufhe-bung der Ausreisesperre zu unterstützen.

Der iranische Ehemann kann eine Ausreisesperre verhängen, solange nach ira-nischem Recht die Ehe fortbesteht. Dies ist auch nach einer außerhalb Irans erfolg-ten Scheidung möglich, solange die ausländische Scheidung nicht offiziell von den iranischen Behörden registriert und in den Shenasnamehs (Personenstandsdoku-ment) der Beteiligten eingetragen wurde. Eine Ausreise der Frau ist in diesem Fall bis zur Registrierung und Eintragung der Scheidung durch ein entsprechendes iranisches Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des früheren Ehemanns nicht mög-lich. Um eine Verzögerung der Rückreise nach Deutschland aus diesem Grund zu vermeiden, ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor einer Reise nach Iran die Regist-rierung der Scheidung bei einer iranischen Auslandsvertretung zu beantragen.“215

Für solche Fälle sowie für sonstige Schwierigkeiten im Land stellt das Auswär-tige Amt für deutsche Staatsangehörige auf ihrer Homepage ein Dokument mit einem Verzeichnis iranischer Anwält*innen im Iran zur Verfügung, da das irani-sche Justizsystem sehr komplex ist: „Zwar besteht eine Tendenz, zunehmend die Justiz zur Konfliktbewältigung in Anspruch zu nehmen, der Ausgang eines Prozesses kann aber immer noch in hohem Maße von nicht allein rechtsbezogenen Faktoren abhängen (z.B. Öffentlichkeit, gesellschaftliche Rolle der Verfahrensbeteiligten).216

215 AA, Iran, Stand vom 10.04.2017 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/

00-SiHi/Nodes/IranSicherheit_node.html (aufgerufen Mai 2017). 216 AA, Iran, Stand vom 10.04.2017 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/

Page 149: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

149

149

5.5.1.3 Strafrecht Die strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt mit der Geschlechtsreife ein, die bei Mädchen mit neun und bei Jungen mit 15 Jahren festgesetzt wird (Art. 1210 IZGB).

Das Parlament und der Wächterrat haben im April 2015 einen Plan „zur Förde-rung der Tugend und zur Verhinderung des Lasters“ beschlossen, der durch das „Hauptquartier zur Förderung der Tugend und zur Verhinderung des Lasters“ umgesetzt wird. Nicht züchtige Kleidung war Berichten zufolge Anlass für Säure-attacken und Messerstechereien, die Ende 2014 verübt wurden.217

5.5.1.4 Erbrecht Die Tochter erbt halb so viel wie der Sohn (§ 907 Abs. 3 IZGB). Gehen keine Kinder aus der Ehe hervor, bekommt die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes ein Viertel seines Vermögens, im umgekehrten Fall bekommt der Ehemann die Hälfte des Vermögens (§ 913 IZGB). Begründet werden diese Vorschriften damit, dass der Frau eine Aussteuer zusteht und der Sohn die Pflicht zur Versorgung der Eltern hat.218

5.5.1.5 Staatsangehörigkeitsrecht Durch Abstammung von einem iranischen Vater erhält das Kind die iranische Staatsangehörigkeit. Die Mutter kann die iranische Staatsangehörigkeit nicht au-tomatisch auf ihre Kinder übertragen (vgl. § 976 Ziff. 5 IZGB).

00-SiHi/Nodes/IranSicherheit_node.html (aufgerufen Mai 2017).

217 http://www.menschenrechtsverein.org/media/file/451.Weltfrauentag_2016.pdf (aufgeru-fen Mai 2017).

218 Siehe PARHISI, Frauenrechte in Iran, 24.

Page 150: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 150

5.5.1.6 Häusliche Gewalt Im Iran existiert kein Gesetz, das Gewalt in der Ehe unter Strafe stellt. Es wird auf den Koran verwiesen, der besagt, dass der Mann gegenüber der Frau Gewalt an-wenden darf, wenn Ungehorsam unterdrückt werden oder sexueller Gehorsam eingefordert werden müsse. Laut einer Studie werden 14,1 Prozent der schwange-ren Frauen von ihrem Mann misshandelt, 66 Prozent erfahren Gewalt in der Ehe.219

5.5.1.7 Frauenbewegungen im Iran Iranische Frauen setzen sich seit dem 19. Jahrhundert für ihre Rechte ein, oft unter schwierigsten Bedingungen (vgl. das nächste Kapitel mit einer Zeitleiste der Frauenbewegungen im Iran von 1904 bis 2011). Von den Frauenrechtsbewegungen im Iran hat vor allem die 2006 ins Leben gerufene Kampagne „Eine Million Unterschriften“, die die Abschaffung der diskriminierenden Gesetze die Frauen betreffend einfordert, eine überregionale Bekanntheit erlangt. Das Ziel, innerhalb von zwei Jahren eine Million Unterschriften zu sammeln, damit sich laut Verfassung das Parlament mit den Forderungen beschäftigt, ist nicht geglückt.220 Obwohl viele Aktivistinnen heute im Gefängnis sitzen, kann die Kampagne als erfolgreich angesehen werden, da sie Denkanstöße gegeben hat.221 Weitere Frauenrechtsgruppen sind „Stopp Steinigung für immer“, die seit 2006 mindestens 13 Menschen vor der Steinigung bewahren konnte, „Zentrum für Menschenrechts-verteidiger (CHRD)“, „Komitee der Menschenrechtsreporter“ (CHRR), „Mütter für den Frieden“, „Die trauernden Mütter/Mütter des Laleh-Parks.“222

219 http://www.menschenrechtsverein.org/media/file/451.Weltfrauentag_2016.pdf (aufgeru-

fen Mai 2017). 220 Vgl. WEISS, „Wo ist die iranische Frauenbewegung?“ 221 Vgl. z.B. AI, Noch schlägt das Herz; www.igfm.de/Iran-1-MillionUnterschriften-Kampagne-

fuerFrauenrechte.1393.0.html (aufgerufen Mai 2017); www.englishtogerman.wordpress. com/2010/12/30/zwei-frauenrechtlerinnen-wegen-unterschriftenzu-6-monaten-haft-verurteilt/ (aufgerufen Mai 2017); www.englishtogerman.wordpress.com/2011/07/24 /frauenrechtlerin- in-qom-inhaftiert (aufgerufen Mai 2017).

222 Zu den Forderungen etc., vgl. AI, Noch schlägt das Herz, 6–7. Vgl. auch AMIPUR, Frau-en und Frauenbewegung im Iran, URL im Literaturverzeichnis.

Page 151: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

151

151

Viele Frauenrechtsaktivistinnen sind oder waren im Gefängnis. Wie Bahareh HEDAYAT, Studentin und Frauenrechtlerin, die nach ihrer Verhaftung 2009 zu einer 10-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. 81 Tage verbrachte sie in Einzelhaft und kam danach in das Evin-Gefängnis. Ein kurzer Hafturlaub, um einen religiö-sen Feiertag begehen zu können, wurde ihr 2011 gegen eine Kaution von 700.000 US-Dollar gewährt. 2013 wurde sie aus medizinischen Gründen vorläufig entlas-sen – gegen eine hohe Kaution und die Zusage, keine Interviews zu geben und nicht an politischen Aktivitäten teilzunehmen.223

5.5.1.8 Zeitleiste zur Frauenbewegung im Iran (1904–2011)

2011 Juni 2011224

Irans Frauenfußball­Nationalmannschaft wird von einem Qualifikationsspiel für 2012 ausgeschlos-sen, weil sie die Kleiderordnung der FIFA nicht eingehalten hat. Diese besagt, dass Ohren und Hals nicht bedeckt sein dürfen, was wiederum die islamische Kleiderordnung im Iran vorschreibt.

Juli 2011 Die Menschenrechtsverteidigerin und Filmema-cherin Mahnaz Mohammadi und die Schauspiele-rin, Bloggerin und Dokumentarfilmerin Pegah Ahangarani werden inhaftiert. Mahnaz Mohammadi wird der Kontakt zu ihrer Familie sowie anwaltli-che Vertretung verweigert.

17. Juli 2011 Die Schauspielerin Marzieh Vafamehr wird we-gen ihrer Rolle im Film „Mein Teheran zu verkau-fen“ verhaftet, weil sie in diesem Film ohne Hijab auftrat.

223 Nach AI, Noch schlägt das Herz, 15. 224 Die Zeitleiste ist AI, Noch schlägt das Herz, 8–11 entnommen.

Page 152: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 152

2010 11. März 2010

„Change for Equality“ (die Webseite der Ei-ne­Million-Unterschriften­Kampagne) erhält den „Netizen“ („Netzbürger“)­Preis von „Reporter ohne Grenzen“. Die iranischen Behörden schlos-sen die Webseite am folgenden Tag (dem Welttag gegen Zensur) zum 23. Mal seit 2006.

9. Mai 2010 Fünf politische Gefangene, darunter die 28­jährige Kurdin Shirin Alam­Holi, werden im Geheimen hingerichtet.

8. Juni 2010 Shirin Ebadi, Mitbegründerin der Eine­Million- Unterschriften­Kampagne, erklärt: „Die brutalen Angriffe machen Irans Frauen nur stärker.“

2009 12. Juni 2009

Präsidentschaftswahlen werden abgehalten.

13. Juni 2009 Die Behörden erklären Amtsinhaber Mahmoud Ahmadinejad zum Gewinner mit beinahe 63 % der Stimmen. Mir Hossein Mousavi wird Zweiter mit 34 % und beklagt Wahlbetrug. Es kommt zu Auseinandersetzungen tausender Protestierender mit der Polizei.

17. Juni 2009 Bis zu einer halben Million Menschen protestieren auf dem 7. Tir­Platz in Teheran, viele davon Frauen. Die „Feminist Majority Foundation“ verleiht den weltweiten Frauenrechtspreis an die Eine­Million­Unterschriften-Kampagne.

27. Juni 2009 Die Aktivistinnen der „Trauernden Mütter“

Page 153: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

153

153

versammeln sich zum ersten Mal im Laleh­Park in Teheran. Sie sehen sich ständigen Schikanen durch die Behörden ausgesetzt. Einige von ihnen werden verhaftet.

2008 2008

Prominenten Aktivistinnen der Eine-Million­ Unterschriften­Kampagne, Nasrin Sotoudeh, Par-vin Ardalan, Sussan Tahmasebi und Esha Mo-meni, wird die Ausreise verweigert.

14. Februar 2008 Raheleh Asgarizadeh und Nahim Khosravi wer-den wegen der Sammlung von Unterschriften für die Eine­Million­Unterschriften­Kampagne ver-haftet.

2007 April 2007

Anousheh Ansari wird die erste Iranerin im All.

Der „Erste IPA-Verleger­Freiheitspreis“ geht an die Herausgeberin Shahla Lahiji.

2006 10. Januar 2006

Nasim Sarabandi und Fatemeh Dehdashti, Mitglieder der Eine­Million­Unterschriften­Kam- pagne, werden inhaftiert wegen der Sammlung von Unterschriften in der U­Bahn.

Sakineh Mohammadi Ashtiani wird von einem Gericht in Tabriz des Ehebruchs schuldig befunden und zu 99 Peitschenhieben verurteilt, die vor ihrem 17­jährigen Sohn ausgeführt werden. Ihr Fall wird später wiedereröffnet, als

Page 154: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 154

ein Gericht ihre Beteiligung am Tod ihres Ehemanns vermutet. Sie wird später freigesprochen, aber der Richter überprüft auch ihre frühere Anklage wegen Ehebruchs und verurteilt sie zum Tod durch Steinigung.

2005 2005

Mahmoud Ahmadinejad wird zum Präsidenten Irans gewählt.

8. März 2005 Aktivistinnen versammeln sich im Studentenpark (Park­e Daneshjoo) in Teheran und begegnen heftiger Gegenwehr. Im Juni versammeln sich 6000 Aktivistinnen vor der Universität Teheran.

2004 2004

Das Frauenkulturzentrum öffnet die erste Frauen-bibliothek. Sedigheh Dolat­Abadi und Mehrangiz Kar erhalten den jährlichen „Human Rights First“­ Preis.

64 % der Studienanfänger sind weiblich. Die Ver-schlechterung der wirtschaftlichen Situation zwingt Millionen von Frauen zur Arbeitsaufnahme.

2003 9. Oktober 2003

Shirin Ebadi erhält den Friedensnobelpreis für ihre Menschenrechtsarbeit.

2002 8. März 2002

Zum ersten Mal wird der Internationale Frauentag

Page 155: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

155

155

öffentlich in einem der größten Teheraner Parks, dem Laleh­Park, begangen.

Dezember 2002 Der Leiter der Justiz, Ayatollah Shahroudi, ordnet ein Verbot der Steinigung an. Die Gerichte spre-chen jedoch nach wie vor Steinigungsurteile aus.

2000 8. März 2000

Zum ersten Mal seit der Revolution wird der Frauentag in Teheran begangen.

Frauen diskutieren auch über Sexualität und kriti-sieren die patriarchalische Struktur offen in Weblogs, die als die einzigen unzensierten Medi-en im Iran gelten.

1999 1999

Studentinnen liegen vor ihren männlichen Bewer-bern bei den nationalen Eingangsprüfungen für die Universitäten.

1998 1998

Die erste Frauen­Polizeiakademie seit der Revolu-tion 1979 wird eingeweiht.

11. Oktober 1998 Die erste Journalistinnenunion seit der Islami-schen Revolution wird gebildet.

1997 1997

Trotz der Wahl von Mohammad Khatami mit 80 % der Stimmen ändert sich wenig an der Situation der Frauen.

Page 156: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 156

1996 1996

Faezeh Hashemi, Tochter des ehemaligen Präsi-denten Akbar Hashemin Rafsanjani, wird von Hardlinern wegen ihrer Kritik des Tragens von Jeans und des Radfahrens attackiert. Mit einem Erdrutschsieg und der höchsten Zahl von Stimmen in Teheran wird sie in das 5. Majlis (Parlament) gewählt.

1980-1988: IRAN-IRAK-KRIEG 1980

1980

Azam Taleghani, Ateghe Sedighi, Maryam Behruzi und Ghoharoshaye Dastqeib sind die ersten vier Frauen, die nach der Revolution ins Parlament kommen. Frauenmilizen werden zur Verteidigung des Vaterlandes trainiert. Tausende Aktivistinnen werden verhaftet und viele in Gefängnissen hingerichtet, ebenso wie Männer. Amnesty International veröffentlicht Berichte über Vergewaltigungen durch Gefängniswärter vor der Hinrichtung.

GRÜNDUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN 1979

1979

Das Familienschutzgesetz wird geändert und Frauen wird der Zugang zum Richteramt und anderen Bereichen wie Gartenarbeit versperrt. Die Verschleierung wird verpflichtend, zunächst für Regierungsbehörden, dann für das ganze Land. Linke Demonstrationen gegen den Schleier wer-den mit Gewalt beantwortet. Im ersten Parlament sind unter den 217 Abgeordneten nur 3 Frauen.

Page 157: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

157

157

1925-1979: PAHLAVI-DYNASTIE 1978

1978

33 Prozent der Studenten sind jetzt weiblich, etwa 2 Millionen arbeiten. 190.000 sind beruflich mit einem Universitätsabschluss tätig. 333 Frauen sind in Gemeinderäten, 22 im Parlament und zwei im Senat.

1975 1975

Frauen erhalten das Sorgerecht für ihre Kinder nach dem Tod ihres Ehemanns.

1971 1971

Das erste Frauenfußballspiel in Teheran findet statt.

1969 1969

Am 4. Juni werden Shirin Ebadi, Manijeh Farzad, Meimanat Chubak, Adineh Banimehr, Zahra Khavaran, Azamush Malek und Homayundokht Homayuni zu den ersten Richterinnen des Iran ernannt.

1967 1967

Das Familienschutzgesetz wird ratifiziert. Es gibt Fortschritte beim Scheidungsrecht, da Scheidun-gen an Familiengerichte verwiesen werden. Die Polygamie wird eingeschränkt, da die schriftliche Zustimmung der ersten Frau nun erforderlich ist. Das Heiratsalter für Mädchen wird auf 18 heraufgesetzt. Farokhroo Parsa wird die erste Ministerin im Iran.

Page 158: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 158

1962 1962

In Bahman erhalten Frauen endlich das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Fatwas (religiöse Gutachten) von bekannten Persönlichkeiten wie Ayatollah Khomeini verurteilen dies als häretisch; die folgenden Demonstrationen werden unter-drückt.

1961 1961

Die erste Anwältinnenvereinigung wird gegründet und verlangt für Frauen das Wahlrecht, das Recht, ins Parlament gewählt zu werden sowie Gleichbe-rechtigung im Beruf.

1958 1958

Sattareh Farmanfarmaian gründet die ersten Klas-sen zur Ausbildung von Sozialarbeiterinnen und soziale Einrichtungen.

1956 1956

Maryam Svoji, Schriftstellerin, Dichterin und Juristin, ist die erste Frau, die über rechtliche Fragen im Radio spricht.

1953 1953

Kurz nach dem Putsch von 1953 wird der Höhere Frauenrat gebildet, geleitet von Ashraf Pahlavi.

Page 159: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

159

159

1952 1952

Veröffentlichung von „Hoghugh­e Zan“ (Zeitschrift für Frauenrechte) durch Ebtehaj Mostahagh.

1951 1951

Mehrangiz Dawlatshahi, die erste Botschafterin, gründet mit Safayeh Firouz die Menschenrechts-organisation „Rah Naw“ (Neuer Weg). Die beiden treffen den jungen Schah und verlangen das Wahlrecht. Durch Einspruch religiöser Autoritäten wird die Debatte beendet.

1949 1949

Yekatrina Saidkhanian wird zur ersten Anwältin des Landes ernannt. Dr. Mehrangiz Manuchehri-an veröffentlicht einen Aufsatz mit dem Titel: „Kritik an der Verfassung des Iran unter dem Gesichtspunkt der Frauenrechte“.

1947 Februar 1947

Raziyeh Sha’bani, eine prominente Aktivistin, wird verhaftet.

1946 1946

Fatemeh Sayah und Simin Daneshvar gründen zusammen mit anderen prominenten Aktivistinnen die „Hezb­e Zanan­e Iran“ (Iranische Frauenpartei).

Page 160: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 160

1940 1940

Mehrangiz Afzal und Zia Javid sind die ersten Hochschulabsolventinnen in Naturwissenschaften im Iran. Die erste iranische Pilotin, Efat Tejarat-chi, führt ihren ersten Alleinflug durch.

1936 1936

Reza Shah, seine Frau und Töchter, wohnen der Graduierungszeremonie am Lehrerinnenausbil-dungskolleg in Teheran bei. Alle Frauen werden angewiesen, unverschleiert zu kommen. Das Ab-legen des Schleiers wird verpflichtend und Tscha-dor und Kopftuch in der Öffentlichkeit werden verboten. Die ersten Frauen beginnen ihr Studium an der Universität Teheran. Amineh Pakhravan wird die erste Dozentin und Dr. Fatemeh Sayah 1938 die erste Professorin.

1935 1935

Die iranische Regierung verabschiedet ein Gesetz, das Frauen die Zulassung zu staatlichen Universi-täten erlaubt.

1934 1934

Ruhangiz Saminejad wird die erste iranische Schauspielerin in einem längeren Film.

1931 1931

Die erste offizielle Frauenkonferenz wird in Tehe-ran abgehalten. Das Heiratsalter wird auf 15 Jahre

Page 161: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

161

161

für Mädchen und 18 für Jungen heraufgesetzt. Die erste Gruppe von Mädchen aus dem Iran reist nach Europa, um ihre Ausbildung fortzusetzen.

1926 1926

Banu Namus gründet die erste Mädchenschule in Shiraz. Eine erregte Menschenmenge schüttet ihr daraufhin heiße Asche auf den Kopf und hält ihr eine Fackel an die Haut.

1785-1925: QAJAREN-DYNASTIE 1923

31. Januar 1923

Die „Jamiyate Nesvan­e …“ (Patriotische Frauen-gesellschaft) wird gegründet.

1922 1922

Sedigheh Dolatabadi wird die erste iranische Frau, die an der Internationalen Frauenkonferenz teil-nimmt.

1919 1919

Sedigheh Dolatabadi gründet die erste Frauenzeit-schrift („Zaban­e Zanan“ – Stimme der Frau), die unter dem Namen einer Frau registriert wird.

1910 1910

Trotz der Tatsache, dass 97 % der iranischen Frau-en Analphabetinnen sind und das Schreiben für Frauen tabu ist, gründet Dr. Kahali Jadid al­Islam Hamedani die erste Frauenzeitschrift „Danesh“.

Page 162: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 162

1904 / 1905 1904 / 1905

Frauen werden vor allem in Teheran und Tabriz im Kampf für eine Verfassung aktiv und boykottieren ausländische Waren, führen Untergrundaktionen gegen ausländische Streitkräfte durch, organisieren Straßenproteste und verkaufen Schmuck, um Verfassungskräfte zu unterstützen.

5.6 Irak Die Republik Irak liegt am nordöstlichsten Rand der arabischen Halbinsel. Die Nachbarstaaten sind die Türkei, Iran, Syrien, Jordanien, Kuwait und Saudi-Arabien. Aufgrund der momentanen politischen Lage im Irak sind aktuelle Zahlen schwer zu erhalten. Die letzte Volkszählung wurde im Jahr 1997 durchgeführt, weswegen keine verlässlichen aktuellen Zahlen vorliegen.

Die Hauptstadt Bagdad hat circa 7,6 Millionen Einwohner und Einwohnerin-nen, 80 Prozent der Bevölkerung sind Araber, 17 Prozent Kurden. Die Region Kurdistan-Irak wird von der Zentralregierung anerkannt und umfasst im Wesentli-chen die Provinzen Dohuk und Sulaimania, weite Teile der Provinz Erbil und klei-ne Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Die Grenzen sind umstritten.225

225 AA, „Irak.“

Page 163: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

163

163

Abb. 65 Irak – Administrative Gliederung (2012)

Kämmer-Kartographie, Berlin 2012; bpb, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak

Mehr als 95 Prozent der irakischen Bevölkerung sind muslimischen Glaubens –

davon gehören etwa 60 Prozent der schiitischen und circa 35 Prozent der sunniti-schen Richtung an (davon wiederum circa 20 Prozent arabischer und circa 15 bis 17 Prozent kurdischer Herkunft). Verschiedene orientalisch-christliche Kirchen sind im Irak vertreten: Chaldäer, Nestorianer, Gregorianer, römische und syrische

Page 164: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 164

Katholik*innen, armenische Christ*innen, Altsyrisch-Orthodoxe, zudem kleine Religionsgruppen wie Jesiden, Mandäer und Shabak.226 Abb. 66 Irak – Ethnisch-religiöse Gruppen (2012)

Kämmer-Kartographie, Berlin 2012; bpb, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak

Der Irak ist eines der gefährlichsten Länder der Welt. Die Sicherheitslage hat sich seit 2014 dramatisch verschlechtert: Ab Juni 2014 waren durch den

226 AA, „Irak.“ Die Zahlen sind grobe Schätzungen.

Page 165: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

165

165

Vormarsch des Islamischen Staates (IS) unter ihrem Führer Abu Bakr al-Baghdadi große Teile der sunnitischen Gebiete nicht mehr unter Kontrolle der Zentralregierung. Bis heute konnten durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga große Teile zurückgewonnen werden, das nächste Ziel ist die Rückeroberung von Mossul. Der IS kontrolliert weiterhin Teile der nördlichen bzw. westlich von Bagdad gelegenen Provinzen Anbar, Ninawa und Salah ad-Din.

Der Islamwissenschaftler und UN-Experte Wilfried BUCHTA zeichnet ein düs-teres Bild für die Zukunft: „Die Situation im Irak gibt wenig Anlass zu Optimis-mus. Die ehemalige Besatzungsmacht USA hat unter der Obama-Administration jede Absicht aufgegeben, durch Entsendung von Bodentruppen als Ordnungsmacht Frieden und Stabilität herzustellen. Diese Haltung dürfte Obamas Lehre aus dem Irak-Desaster sein. Dazu einige Zahlen: Seit 2003 hatten 1,5 Millionen US-Soldaten im Irak gekämpft, 4448 von ihnen starben, 30 000 wurden teils schwer verletzt und weitere 30 000 sind Opfer schwerer posttraumatischer Erkrankungen geworden. […] Laut ,Iraqi Body Count‘ waren von März 2003 bis Dezember 2011 rund 138 000 Iraker ums Leben gekommen, der Großteil zwischen 2005 und 2008. Über 4,5 Millionen Iraker waren geflüchtet, entweder innerhalb des eigenen Lan-des oder ins Ausland. […].

Seit dem US-Truppenabzug 2011 haben die USA ihren politischen Einfluss im Irak weitgehend verloren. Gewinner ist der Iran, der von 1980 bis 2003 fast allen Mitgliedern der schiitisch-irakischen Oppositionsparteien Exil bot und der heute, nachdem diese Sitz und Stimme in Iraks Regierung und Parlament haben, auf ihre Loyalität und Dankbarkeit bauen kann. Tatsache ist: Die Mehrheit der schiitischen Regierungspolitiker in Bagdad steht unter dem Einfluss des Iran, der den Irak seit Juli 2014 mit Waffenlieferungen und Militärberatern unterstützt. Der Irak 2015 ist zu einem halbunabhängigen Vasallenstaat Irans geworden. Teheran wiederum kann auf Bagdads Loyalität im „Kalten Krieg“ mit der sunnitischen Führungs-macht Saudi-Arabien zählen, die mit Iran um die Hegemonie im Nahen Osten ringt, ein Streit, der auch den Irak destabilisiert. Saudi-Arabien hat sich bis heute nicht damit abgefunden, dass Schiiten statt Sunniten in Bagdad herrschen. Und so unterstützt Riad im Irak politisch und finanziell – wohl mit Ausnahme des IS – alle sunnitischen Kräfte, die der politischen Dominanz der Schiiten entgegenarbeiten. […]

Eine politische Lösung im Irak muss auf einer Politik der nationalen Versöhnung zwischen Schiiten und Sunniten aufbauen. Doch mangelnde

Page 166: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 166

Bereitschaft der schiitischen Spitzenpolitiker, die Macht mit den Sunniten gerecht zu teilen, lässt Versöhnung nicht zu. Und so bleibt der Irak im Teufelskreis von Misstrauen und Hass gefangen. Sunniten sehen sich als entrechtete Opfer der Schiiten. Die Schiiten wiederum fürchten den Machtverlust durch Rückkehr einer von Sunniten geführten und als Ergebnis von Staatsstreichen aufgebauten Militärdiktatur. Da es davon in der Geschichte des Irak seit 1936 mehrere gab, scheint das Misstrauen der Schiiten durchaus berechtigt.“227

5.6.1 Lebensrealitäten von Frauen im Irak Die 1958 nach einem Putsch und im Zuge einer gleichzeitigen Revolution an die Macht gekommene Regierung des Militärs Abd al-Karim Qasim verabschiedete ein Personenstandsgesetz, das für Frauen einschneidende Veränderung brachte. So mussten Ehen vor einem staatlichen Gericht geschlossen werden, die Polygamie wurde auf zwei Ehefrauen begrenzt, wobei die erste nachweislich krank oder un-fruchtbar sein musste, Zwangsehen wurden verboten, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festgesetzt und Frauen erhielten das Recht auf Scheidung. Die Baath-Partei, 1968 an die Macht gekommen, unterstützte wirtschaftliche Teilhabe von Frauen.228

Der Irak unterzeichnete zwar das „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW), brachte aber gegen den Artikel 2, Ab-satz a, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau postuliert, wie viele andere islamisch geprägt Staaten scharia-basierte Einwände vor.229

Nach dem Krieg gegen den Iran von 1980 bis 1988 begann das Regime, die Rechte von Frauen einzuschränken. Das Mindestheiratsalter für Mädchen wurde wieder auf 15 Jahre herabgesetzt, die Einschränkung für eine Polygamie aufgehoben, für Morde aus „Ehre“ setzte ein Beschluss aus dem Jahr 2011 eine Höchststrafe von einem Jahr fest – in dem Gesetz aus dem Jahr 1969 waren es noch drei Jahre

227 BUCHTA, „Iraks Zerfall“, 29–30. 228 Vgl. AL-ALI, „Iraqi Women’s Rights“, 3. 229 Einsehbar unter: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_

no=IV-8&chapter=4&clang=_en#EndDec (aufgerufen Mai 2017). Vgl. auch die Einfüh-rung zum Kapitel „Die Stellung der Frau in islamisch geprägten Ländern.“

Page 167: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

167

167

Gefängnis. Frauen wurden aus dem öffentlichen Leben – und aus dem Arbeits-markt – zurückgedrängt. In der Zeit von 2004 bis 2007 gingen nur 13 Prozent der Frauen über 15 Jahre einer geregelten Beschäftigung nach, wohingegen die Be-schäftigung der Männer anstieg: 70 Prozent im Jahr 2004 und 90 Prozent im Jahr 2007.230 Mehr Frauen als Männer sind Analphabeten (10,5 Prozent Männer und 24,4 Prozent Frauen im Jahr 2007).231

Im Jahr 2013 zeigt sich ein ähnliches Bild bezüglich der Arbeitslosenquote und Analphabetenrate von Frauen, wie nachfolgende Abbildung zeigt: Abb. 67 Irak – Arbeitslosenquote & Analphabetenrate von Frauen (2013)

UN Iraq, Women in Iraq Factsheet, März 2013, 1

Verschiedene Gründe halten Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jah-ren davon ab, weiter die Schule zu besuchen:

230 FISCHER-TAHIR, „Konkurrenz“, 250–251. 231 FISCHER-TAHIR, „Konkurrenz“, 250.

Page 168: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 168

Abb. 68 Irak – Gründe für Schulabbrüche von Mädchen und Frauen (2013)

UN Iraq, Women in Iraq Factsheet, März 2013, 1

Mädchen und Frauen im Irak sind im irakischen Recht und in der Praxis dis-kriminiert und werden kaum vor genderbasierter Gewalt geschützt. 12 Prozent der 20 bis 24-jährigen Frauen bekamen unter 18 Jahren ihr erstes Kind.232 Ein UN-Report über Frauen im Irak aus dem Jahr 2013 berichtet, dass Frauen am häufigs-ten zu Hause Gewalt erfahren:

− 46 % of girls aged 10–14 were exposed to violence at least once by a fam-ily member.

232 UNICEF, The State of World’s Children 2016, 159, https://www.unicef.org/publications/

files/UNICEF_SOWC_2016.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 169: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

169

169

− 46 % of currently married women were exposed to at least one form of spousal violence:

o 44.5 % to emotional violence, o 5.5 % to physical violence, and o 9.3 % to sexual violence.

− Sexually violent situations with a spouse are reportedly faced once or twice per month by 38.3 % of women and almost daily by 3.4 % of wom-en.

− Outside the home, violence against women occurs mainly in the markets (25.8 %), streets (19.5 %), while using transportation (10.5 %), and at po-lice stops (4.7 %).

− However, only 2.8 % of women are willing to report violence to the po-lice due to fear of damaging their reputation (51.4 %) or because they consider the police unable to solve the problem (30.8 %).

− Iraqi women aged 15–49 describe common culture, influence of the fami-ly, and incorrect interpretations of religion, as well as the laws of the country, as the main causes of violence against women.

− Honour crimes are still common in the country partly due to reduced sen-tences under the Iraqi penal code for honour killings.

− Iraqi women and girls are also victims of human trafficking within Iraq and in neighbouring countries for forced prostitution and sexual exploita-tion within households. Victims of trafficking receive little support within Iraq and are often blamed or even punished for what has happened to them.

− Moreover, in the Kurdistan Region 43 % of women aged 15–49 reported some form of female genital mutilation, compared to only 1 % in the rest of Iraq. […]

− Meanwhile, 50 % of women think they should be empowered against vio-lence by instating deterrent laws, establishing protecting institutions (30.3 %), or providing protection from VAW (12.6 %).233

Eine Erhebung aus dem Jahr 2011 ergab, dass 51 Prozent der 15 bis 49-jährigen Frauen denken, dass ihr Ehemann das Recht hat, sie unter bestimmten

233 UN Iraq, „Women in Iraq Factsheet“, 2003, file:///C:/Users/FRAUEN~1/AppData/

Local/Temp/20130312_Woman_Factsheet.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 170: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 170

Bedingungen zu schlagen.234 Die Anzahl an Frauen, die den Mann im Recht sehen, sie zu schlagen, sowie die Anzahl an Frauen, die der Gewalt des Ehemannes aus-gesetzt sind, differiert je nach Region, wie folgende Grafik, basierend auf Daten aus dem Jahr 2013, zeigt:

Abb. 69 Irak – Gewalt in der Ehe (2013)

UN Iraq, „Women in Iraq Factsheet“, März 2013

Über die Hälfte der irakischen Männer im Alter ab 18 Jahren (56,4 Prozent) ist

davon überzeugt, dass sie ihre Ehefrau beispielsweise bei Ungehorsam schlagen dürfen: 234 UNICEF, „Iraq“, 2011, URL im Literaturverzeichnis.

Page 171: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

171

171

Abb. 70 Irak – Männer 18+, die denken, eine Frau schlagen zu dürfen (2013)

UN Iraq, Women in Iraq Factsheet, März 2013

Das zivile Strafrecht Iraks ist die Grundlage für Straffreiheit oder reduzierte Strafmaße bei Ehrenmord – und nicht die scharia. 68 Prozent der jungen iraki-schen Männer, so eine Umfrage des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und der irakischen Regierung aus dem Jahr 2009, sagen, es sei akzepta-bel, ein Mädchen für die Verletzung der Familienehre zu töten.235 Im Irak beträgt die Strafe für Ehrenmord nicht mehr als drei Jahre (Artikel 409 des Strafgesetzbu-ches von 1966). „Obwohl z.B. sexuelle Gewalt als Straftat gilt, sieht das Strafrecht – und nicht die Sharia – auch vor, dass der Vergewaltiger ein reduziertes Strafmaß erwirken kann, wenn er sich bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Diese kontrover-se und von Feministinnen angeprangerte Regelung ist in der Region weit verbrei-tet, wenn auch nicht überall häufig angewandt. Im Irak sieht sie vor, dass die Strafe wiedereinsetzt, sollte sich der Täter von dem Opfer innerhalb von drei Jahren ohne gesetzliche Begründung scheiden lassen. Befürworter argumentieren, dass sie im Interesse des Vergewaltigungsopfers entstanden sei, da so die Ehre wiederherge-stellt und Ehrenmorde an Verwaltungsopfern vermeidet. In der Praxis werden so

235 MEDICA MONDIALE, http://www.medicamondiale.org/wo-wir-arbeiten/naher-osten.html

(aufgerufen Mai 2017).

Page 172: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 172

jedoch patriarchale Machtverhältnisse ebenso institutionalisiert wie mit Vergewal-tigung verbundene Konzepte von Schande, die allein das Opfer betreffen.“236

Mehr als jede fünfte irakische Frau, das sind 21 Prozent, zwischen 15 und 49 Jahren, hat physische Gewalt durch ihren Ehemann erfahren.237 83 Prozent der verheirateten Frauen werden laut „Human Rights Watch“-Zahlen von 2011 von ihren Ehemännern massiv kontrolliert.238 Um die 3.500 Jesidinnen befinden sich in IS-Gefangenschaft, werden vergewaltigt, gefoltert und versklavt.239

Die Frauenrechtsaktivistinnen im Irak führen ihren Kampf deshalb im Bereich der Alphabetisierung, Bildung von der Schule bis zur Universität und der Wissens-vermittlung über die Rechte von Frauen.240

5.6.1.1 Genitalverstümmelung im Irak Im Jahr 2014 wurde erstmals eine Studie mit 1000 Teilnehmerinnen in Qadisiyah und Wasit durchgeführt. Die Ergebnisse zeigten, dass die FGM auch bei den im Süden lebenden Schiiten praktiziert wird.241 Vorher glaubte man, diese Praktik käme vor allem unter der kurdischen Bevölkerung im Norden des Landes vor. FGM wird, so TERRE DES FEMMES, oft unmittelbar vor der Pilgerreise nach Mekka zur Reinigung der Frauen durchgeführt. Die Frauen sind häufig zwischen dem 19. und 45. Lebensjahr. FGM wird im Krankenhaus durchgeführt und oft als Schön-heitsoperation getarnt. Die vorherrschende Verstümmelungsform ist Typ I der WHO-Klassifikation: Klitoris und/oder Vorhaut werden beschnitten. In Kurdistan differiert das Alter der Beschneidung. Die Mehrzahl findet vor dem 10. Lebensjahr in Privathäusern, durchgeführt von älteren Frauen oder Hebammen, statt. 8 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren sind betroffen. 5

236 AL-ZUBAIDI, „Der Streit um Frauenrechte und das Personenstandsrecht“, 30 Anm. 26. 237 Studie des irakischen Gesundheitsministeriums aus den Jahren 2006–2007, MEDICA

MONDIALE, http://www.medicamondiale.org/wo-wir-arbeiten/naher-osten.html (aufgeru-fen Mai 2017).

238 MEDICA MONDIALE, http://www.medicamondiale.org/wo-wir-arbeiten/naher-osten.html (aufgerufen Mai 2017).

239 AI, The State of the World’s Human Rights 2016/17, 197. 240 Vgl. Baghdad Women’s Association (www.bwa-iraq.org). 241 TERRES DES FEMMES, Genitalverstümmelung in Asien.

Page 173: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

173

173

Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren befürworten diese Praktik. 27 Prozent werden vor dem 4. Lebensjahr durchgeführt, 40 Prozent zwi-schen dem 5. und 9., 6 Prozent zwischen dem 10. und 14. und nochmals 1 Prozent nach dem 15. Lebensjahr.242

Die Implementierung eines Gesetzes gegen FGM ist aufgrund des Tabus schwierig. WADI e.V. konnte durch ihre Forschungen erreichen, dass die kurdi-sche Regionalregierung eigene Forschungen aufnahm und 2011 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erließ, dass sich auch gegen FGM richtet. In der kurdischen Autonomieregion verboten, ist die Praktik im Zentralirak erlaubt.243

Die Begründungen für FGM schwanken zwischen Tradition, Religion und me-dizinischen Gründen. Unbeschnittene Mädchen dürften oft keine Getränke und Speisen servieren, Mütter haben Angst, dass ihre unbeschnittenen Töchter keinen Ehemann finden.244

5.7 Genitalverstümmelung in Afrika und Asien Der Koran erwähnt weder die männliche noch die weibliche Beschneidung. Trotz-dem ist die weibliche Genitalverstümmelung, Female genital mutilation/cutting (FGM_C), weit verbreitet. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) differenziert folgende Typen:

− „Typ I ‚Sunna‘: die teilweise oder ganze Entfernung der Klitoris. − Typ II ‚Exzision‘: Exzision der Klitoris mit partieller oder totaler Entfer-

nung der kleinen Labien. − Typ III ‚Infibulation oder Pharaonische Beschneidung‘: Entfernung der

ganzen oder eines Teiles der äußeren Genitalien und Vernähen der Wund-ränder bis auf eine minimale Öffnung. Diese Form ist die weltweit am wenigsten verbreitetste Form von FGM_C.

− Typ IV: Bezeichnet die verschiedenen Formen und Variationen der Be-schneidung, welche nicht näher klassifiziert werden können. Auch

242 TERRES DES FEMMES, Genitalverstümmelung in Asien. 243 TERRES DES FEMMES, Genitalverstümmelung in Asien. 244 TERRES DES FEMMES, Genitalverstümmelung in Asien.

Page 174: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 174

Beschneidungsformen, die nicht unter die Typen I-III fallen, werden dem Typ IV zugerechnet.“245

Typ I und II werden vor allem in folgenden Ländern praktiziert: Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Liberia, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Tansania, Togo, Tschad, Uganda und Zentralafrikanische Republik. Typ III, also die Infibulation, ist vorwiegend in Ägypten, Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Mali, Somalia und dem Sudan verbreitet.246 Durch Migration ist die Prak-tik der Genitalverstümmelung auch nach Europa, USA, Kanada und Australien gekommen

245 INTEGRA, Eine empirische Studie, 7. 246 Vgl. INTEGRA, Eine empirische Studie, 7; TERRES DES FEMMES, Studie zu weibli-

cher Genitalverstümmelung, 7–9.

Page 175: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

175

175

Abb. 71 Verbreitung weiblicher Genitalverstümmelung

Karte, Grafik: Regina Maultzsch in TERRES DES FEMMES, Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung, 7

Die Praktik der Genitalverstümmelung ist nicht auf eine Religion zu beschrän-

ken. In Regionen, in denen FGM vorkommt, leben Muslima, Christinnen etc. Je nach Tradition erfolgt sie nach der Geburt, im Kindesalter, in der Pubertät, vor

oder nach der Eheschließung oder nach der ersten Entbindung. Durchschnittlich sind

Page 176: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 176

die Mädchen zwischen vier und zwölf Jahren alt. Die Rate ist bei der ländlichen Bevölkerung höher als unter der Stadtbevölkerung: Abb. 72 Beschneidungsraten in afrikanischen Ländern, Stadt vs. Land (1998–2003)

UNICEFf (Hrsg.), Zur Situation der Kinder in der Welt 2005, 2005, Tabelle 9, 242-247; TERRES DES FEMMES, Studie zur weiblichen Genitalverstümmelung, 53

Ermöglicht wird FGM durch eine geringe Schulbildung auf dem Land, das

Festhalten an Traditionen und fehlende Aufklärung. Der Eingriff kann auch medi-kalisiert werden und stellt für das Krankenhauspersonal eine zusätzliche Einnah-mequelle dar.247

5.8 Genitalverstümmelung in Deutschland Aktuell hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Studie zur weiblichen Genitalverstümmelung in Deutschland veröffentlicht.248 TERRES DES FEMMES beziffert die Zahl der gefährdeten und betroffenen in

247 TERRES DES FEMMES, Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung, 9. 248 INTEGRA, Eine empirische Studie.

Page 177: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

177

177

Deutschland lebenden Frauen auf insgesamt 58.092 Personen (9.322 Gefährdete und 48.770 Betroffene).249

Als Ergebnis gibt die Studie an, dass schätzungsweise 47.500 von FGM_C be-troffene Mädchen und Frauen in Deutschland leben, vor allem in den Städten Ber-lin, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt am Main, Köln und München.250 Die Interviews, die in der Studie durchgeführt wurden, zeigten, dass Vertrauen und Wertschätzung zwischen den Gesprächspartnerinnen das Thema überhaupt erst ermöglichte. Besonders Migrant*innenorganisationen sind etabliert und ihnen wird Vertrauen entgegengebracht. Städtischen Stellen hingegen nicht.

Zwischen 1.558 und 5.684 Mädchen sind von FGM_C bedroht, wie aus den Hochrechnungen der quantitativen Erhebung hervorgeht. Ihre Familien kommen aus Bevölkerungsgruppen, die in ihren Heimatländern FGM_C praktizieren. Durch die Migration nach Deutschland erhöhte sich die Zahl der Mädchen und Frauen aus FGM_C-Ländern „zwischen dem 31.12.2014 und 31.05.2016 um 54.993 Personen bzw. 40 Prozent. Die Zahl der Betroffenen stieg zum Stichtag 31.05.16 gegenüber dem 31.12.2014 um 28,5 Prozent. Es ist daher anzunehmen, dass das Thema Geni-talverstümmelung in Deutschland immer wichtiger werden wird.“251

Die Studie spricht konkrete Handlungsempfehlungen aus. Präventiv sollen fol-gende Angebote gemacht werden:

− „Voneinander lernen: Diejenigen Organisationen, die schon einige lange und effektive Aufklärungsarbeit zur FGM_C leisten, als Vorbilder für an-dere Migrant_innenorganisationen und Communities nutzen

− Vernetzung von NGOs/Migrant_innenorganisationen mit städtischen/staat- lichen Behörden (wie Gesundheitsamt), um Betroffenen den Zugang zu diesen Anlaufstellen zu erleichtern

249 Für die Schätzergebnisse betrachtete TERRES DES FEMMES 35 Länder unter Berücksich-

tigung von Datenmaterial des Statistischen Bundesamts zum Stichtag 31.12.2015. Mäd-chen und Frauen ohne Papiere, bereits eingebürgerte Frauen und gefährdete deutsche Mädchen blieben von TERRES DES FEMMES bei der Berechnung der Schätzergebnisse unberücksichtigt , vgl. INTEGRA, Eine empirische Studie, 8.

250 „Diese Zahl beruht auf der Auswertung des Ausländerzentralregisters, das Daten zu den in Deutschland lebenden Frauen und Mädchen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus FGM_C-Risikoländern zum Stichtag 31.05.2016 erfasst hat“ (INTEGRA, Eine empiri-sche Studie, 71).

251 INTEGRA, Eine empirische Studie, 75.

Page 178: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 178

− Anstellung und Qualifizierung von Mitarbeitenden aus den jeweiligen Communities heraus. Das hat zusätzlich zur Folge, dass die Arbeit der Menschen wertgeschätzt wird und fördert deren gesellschaftliche Teilha-be.

− Aufklärungsaktionen organisieren, die sich speziell an Männer richten − Den Einfluss sozialer und religiöser Autoritäten nutzen, um Familien bes-

ser erreichen zu können und diese zu FGM_C aufzuklären − Beratungen anzubieten für Paare zur Bewusstseinsförderung gleichbe-

rechtigter Beziehungsstrukturen und Verantwortung − FGM_C in staatliche Ausbildungen und Studiengänge vor allem von me-

dizinischen, pädagogischen, rechtlichen Berufsrichtungen integrieren − Mitarbeitende aus Jugendämtern im Umgang mit von FGM_C bedrohten

Mädchen schulen − Antidiskriminierungsschulung von Mitarbeitenden und Behörden − Langfristig angelegte finanzielle Unterstützung von Projekten zur Ab-

schaffung von FGM_C − Ehrenamtliche Tätigkeiten durch staatliches Engagement ergänzen

und/oder ersetzen − Kooperation auf EU-Ebene, um weibliche Genitalverstümmelungen im

EU-Ausland zu erschweren.“252 Zudem sollen konkrete Angebote im Umgang mit betroffenen Frauen und de-

ren Töchtern zur Verfügung gestellt werden: − „Einrichtung von niedrigschwelligen Kontaktstellen, wie beispielsweise

Teestuben, Näh- oder Kochgruppen, die als Gesprächsräume dienen, um FGM_C überhaupt erst einmal ansprechen zu können

− Medizinische Fachkräfte im Umgang mit betroffenen Frauen und Mäd-chen schulen: Gesprächsführung, Traumatherapie – vor allem themenspe-zifisch zu FGM_C

− Kinderärzt_innen darin schulen, die Früherkennungsuntersuchungen zur Prävention zu nutzen.“253

252 INTEGRA, Eine empirische Studie, 77. 253 INTEGRA, Eine empirische Studie, 77.

Page 179: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Lebenswirklichkeiten von Frauen in ausgewählten islamisch geprägten Ländern

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

179

179

Im Umgang mit Menschen, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, emp-fiehlt die Studie:

− „Im Rahmen des Asylverfahrens vor Nennung des Asylgrundes stets prü-fen, ob Töchter im Heimatland von FGM_C bedroht sind und ob dies ein Grund für Asyl sein kann.

− Beratung und Aufklärung neu ankommender Menschen schnellstmöglich zur Verfügung stellen, um zu gewährleisten, dass sie über die gesetzliche Lage zu FGM_C aufgeklärt und umfassend zum Leben in Deutschland in-formiert werden.

− Aufklärung und Beratung sollte möglichst in der Muttersprache stattfin-den.

− Ebenso ist anzustreben, dass Behördengänge u.ä. immer von Dolmet-scher_innen begleitet werden, um zu gewährleisten, dass alles Gesagte auch wirklich bis ins Detail und in seiner Tragweite verstanden werden kann.

− Die traumatherapeutische Versorgung aufbauen, in denen geschulte Traumatherapeut_innen tätig sind. Dies ist im Hinblick auf FGM_C von Bedeutung, jedoch noch bedeutender im Zusammenhang mit all den Er-lebnissen, die die Menschen mitbringen, die Kriege, Verfolgung, langjäh-rige Fluchtgeschichten, (sexualisierte) Gewalt usw. erlebt haben.

− Asylverfahren beschleunigen, um Menschen Sicherheit und eine Perspek-tive in Deutschland zu geben.

− Integrations- und Sprachkurse anpassen: weg von schulischen Strukturen, wie sie in Deutschland üblich sind, da Menschen, die nie oder nur wenige Jahre in die Schule gegangen sind, mit diesen nicht vertraut sind und ein solches Lernen nicht gewünschte Effekte erzielen kann. Für Integrations- und Sprachkurse ist es unbedingt notwendig, alternative didaktische Me-thoden zu entwickeln.“254

254 INTEGRA, Eine empirische Studie, 77–78.

Page 180: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 180

6 Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview … mit Fritz Schaap in Süddeutsche Zeitung Magazin, Heft 41/2012, http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38623/1/1 (aufgerufen Mai 2017) „SZ-Magazin: Frau Haddad, es heißt, Sie seien die meistgehasste Frau des Libanon … Joumana Haddad: Ja, das sagt man. Aber es stimmt nicht wirklich, und ich hoffe auch, dass ich nicht wirklich die meistgehasste Frau des Libanon bin. Natürlich habe ich viele Feinde, das bringt die Arbeit mit sich, aber es gibt auch viele Men-schen, die meine Arbeit schätzen. Und ich möchte – wie alle – geliebt werden. Aber es ist schon richtig: Es macht mir nichts aus, gehasst zu werden, wenn das der Preis ist, den ich zahlen muss, um zu tun, was ich tun muss, und um zu sagen, was ich sagen muss. Treibt Wut Sie an? Ja. Wut und Empörung. Es geht darum, nicht wie so viele Leute hier gleichgültig zu werden. Sie schwimmen mit dem Strom und kümmern sich nicht darum, was anderen passiert. Sie kümmern sich nicht darum, was mit den eigenen Rechten geschieht. Mich kümmert es. Und ich finde, jeden sollte es kümmern, auch wenn es bedeutet, dass man morgens aufwacht und in den Krieg ziehen muss. In diesem Teil der Welt zu leben heißt, ständig kämpfen zu müssen. Seit Jahren fordern Sie von den arabischen Frauen, sich zu erheben, zu emanzipieren. Aber die arabischen Völker haben sich ja erhoben. Etwa ohne die Frauen? Kurz nachdem die Revolutionen im Januar 2011 ihren Lauf nahmen, habe ich Artikel darüber geschrieben, dass Revolutionen oft einen weiteren Niedergang der Frauenrechte mit sich bringen. Damals warf mir fast jeder – hier und in Europa – vor, ich sei eine unverbesserliche Pessimistin. In Italien nannte man mich eine Krähe. Ich habe damals nicht die Diktaturen verteidigt. Diktaturen müssen fallen. Ich habe nur gesagt, dass wir zwischen zwei Monstern wählen müssen: der Dikta-tur und dem religiösen Extremismus, der für Frauen fast noch gefährlicher ist als die Diktatur. Weil er patriarchalisch und frauenfeindlich ist.

Page 181: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

181

181

Und doch gingen die Bilder demonstrierender Frauen um die Welt. Ja, natürlich. In Ägypten und Tunesien haben wir gesehen, dass die Frauen Teil der Revolutionen waren, doch in der postrevolutionären Periode, als sich neue Struktu-ren geformt haben, als gewählt wurde, waren die Frauen fast verschwunden. Es schien beinahe so, als wären sie nur benutzt worden, um den Revolutionen Glaub-würdigkeit zu schenken, gerade im Westen. Als es um Veränderung ging, wurden die Frauen wieder außen vor gelassen, weil man sie nicht mehr brauchte. Was mich aber noch wütender macht, ist die Tatsache, dass die Frauen das akzeptiert haben. Nehmen wir Ägypten: Von den wenigen Kandidatinnen, die es bei der Parlamentswahl gab, warb die eine mit dem Konterfei ihres Mannes, eine andere mit dem Bild einer Rose. Sie sehen keine Verbesserung? Nein. Dieser sogenannte arabische Frühling ist eher ein letzter Winter. Hoffentlich. Wenn die Menschen, die jetzt die islamistischen Parteien wählen, irgendwann erkennen, dass das nicht die Veränderung ist, für die sie gekämpft haben. Aber man kann in der arabischen Welt nicht vom Autoritarismus zur Demokratie über-gehen, ohne eine Phase des religiösen Extremismus zu durchlaufen. Denn all die Menschen, die unter den Diktaturen verfolgt wurden, haben Trost in religiösen Figuren gefunden. Die islamistischen Parteien wussten, wie sie sich selbst als Ret-ter zu inszenieren hatten. Jetzt müssen sie sich bewähren, und sie werden dabei nicht gut wegkommen. In den Siebzigerjahren waren verschleierte Frauen im Straßenbild Kairos die Ausnahme, in alten Filmen aus Ägypten gibt es Kuss- und selbst Bettszenen. Warum hat die Religion wieder so viel Bedeutung? Ja, die Frauen trugen Miniröcke. Das ist heute alles anders. Als ich 2011 in Kairo war, wollte ich Frauen ohne Kopftuch finden. Es war schwierig. Man darf aber nicht vergessen, dass Frauen ohne Kopftuch oft belästigt werden, darum verschlei-ern sie sich erst recht. Einer Studie zufolge werden 98 Prozent der Frauen in Ägyp-ten belästigt. Ist Sex eines der großen Probleme der arabischen Welt? Ja, die sexuelle Spannung und Frustration sind riesig. Sex, Religion und Politik, alle drei gehören hier eng zusammen. Wenn man über sexuelle Tabus und

Page 182: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 182

Frustration redet, ist es unmöglich, nicht über Religion zu reden. Wenn man über Religion redet, muss man auch über Politik sprechen. Ich werde oft gefragt, warum ich für die sexuelle Befreiung kämpfe – es gebe drängendere Probleme. Aber wenn ich für sexuelle Rechte kämpfe, kämpfe ich auch gegen Machtmonopole, gegen Korruption, für Säkularismus. Denn in der Religion haben die Probleme der arabischen Welt ihren Ursprung. Ihre Macht muss verringert werden, in der Politik wie im Privaten. Ist nicht im Vergleich zu anderen Ländern der Region der Libanon relativ liberal? Selbst im Libanon, der gern als offen und modern dargestellt wird, dominiert Reli-gion alles. Es gibt keine Zivilgesellschaft. Ich muss mich als ehemalige Christin an die christlichen Autoritäten wenden – obwohl ich Atheistin bin, aber so etwas gibt es hier nicht: eine Atheistin. Wenn eine meiner muslimischen Freundinnen heiratet oder sich scheiden lässt, gelten für sie andere Gesetze als für mich. Jede Person wird gesetzlich über die Religionszugehörigkeit definiert. Und die Illusion von Freiheit im Libanon führt dazu, dass keine Wut aufkommt und somit keine Verän-derung. Sie halten die Freiheit für eine Illusion? Die Frauen sagen: Ach, was soll’s, ich kann anziehen, was ich will, ich kann bis vier Uhr morgens tanzen gehen, was interessiert mich, dass ich auf gesetzlicher Ebene diskriminiert werde, dass ich nicht wie ein Bürger männlichen Geschlechts behandelt werde, dass es kein Gesetz gibt, das mich vor häuslicher Gewalt oder Ehrenmorden schützt. Viele Männer vergewaltigen ihre Frauen, doch da die Frauen ihr Eigentum sind, ist das legal. Sie könnten aber nicht tun, was Sie tun, wenn Sie nicht Libanesin wären. Natürlich, aber ich hatte das Glück, privilegiert aufzuwachsen. Die meisten Frauen hier werden immer noch dahingehend erzogen, einen guten Ehemann zu finden. Ein guter Ehemann ist ein reicher Ehemann. Vor ein paar Tagen brachte ich meinen zwölfjährigen Sohn auf den Geburtstag eines Freundes. Da standen zwei Mädchen und schauten einem Porsche hinterher. Die eine sagte zur anderen: ,Wenn ich groß bin, werde ich meinem Mann sagen, dass er mir so ein Auto

Page 183: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

183

183

kaufen soll.‘ Ich habe sie gefragt: ,Warum glaubst du nicht, dass du groß wirst, studierst, Geld verdienst und dir selbst einen Porsche kaufst?‘ Müssen nicht vor allem die arabischen Männer umdenken? Auf jeden Fall. Das ist das Thema meines nächsten Buches. Die Männer der arabi-schen Welt verwechseln oft Kraft und Potenz mit Aggressivität und Unterdrü-ckung. Aber das ist auch etwas, was ich den Feministinnen der Sechziger vorwerfe: Sie haben den Veränderungsprozess des Mannes angehalten. Weil für sie die Befreiung der Frau eine Schlacht gegen die Männer war. Sie sind keine Feministin? Eine Postfeministin, im Sinne des Feminismus der Neunziger, der ein paar struktu-relle Fehler des Feminismus der Sechziger überdacht hat. Zum Beispiel? Weiblichkeit als Zeichen von Schwäche abzulehnen, was ja nichts anderes ist als eine patriarchalische Sicht der Dinge. Ich liebe es, meine Weiblichkeit als Stärke zu zelebrieren. Es darf nicht darum gehen, dass Frauen die Plätze der Männer ein-nehmen, und schon gar nicht um ein Matriarchat – das wäre genauso schlimm wie das Patriarchat. Die Frauen der arabischen Welt müssen verstehen, dass sie alleine nichts verändern können. Sie brauchen die Männer dazu. Ich kann diese Beschwö-rung der Frauensolidarität nicht mehr hören. Warum sollen wir solidarisch sein, nur weil wir alle eine Vagina haben? Neulich haben sich auf einer Demonstration alle Schnurrbärte angeklebt. Wenn ich demonstriere, mache ich das in High Heels. Möglicherweise irritiert Ihr Selbstbewusstsein die Frauen? Vielleicht. Außerdem lehnen sie meinen Kampf gegen die Verschleierung ab. Sie sagen, es sei ihre Wahl. Aber das ist keine Wahl, wenn deine Religion es dir vor-schreibt; es ist keine Wahl, wenn die Konsequenz darin besteht, von der Familie geächtet zu werden. Viele verschleierte Frauen reden von einem islamischen Fe-minismus. Eine absurde Idee! Man kann nicht islamisch und Feministin sein. Weil der Islam schuld ist an der Unterdrückung der Frauen in der arabischen Welt? Teils. Aber ich sage auch zu christlichen Frauen: Du kannst keine Feministin sein,

Page 184: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 184

wenn du akzeptierst, dass eine Frau nicht Priester werden kann. Und akzeptierst, nur Sex zu haben, um Kinder zu kriegen. Ich könnte das ewig weiterführen. Sie ist überall, diese patriarchalische Perspektive. Aber die Frauen hier haben Angst, das zu Ende zu denken, weil sie dann die Religion als Ganzes ablehnen müssten. Wird die heranwachsende Generation nicht aufgeklärter sein? Schön wäre es. Ein libanesischer Dokumentarfilmer hat neulich Männer an hiesi-gen Universitäten gefragt, ob sie eine Frau heiraten würden, die nicht Jungfrau ist. Da sind Männer um die zwanzig. Neunzig Prozent haben Nein gesagt. Sie sind dennoch eine Optimistin? Nein, ich bin eine Kämpferin. Das ist ein Unterschied. Welchen Preis zahlen Sie für Ihren Kampf? Die Todesdrohungen und Verurteilungen sind eigentlich nichts im Vergleich zu dem, was ich gewinne. Irgendwann trifft man die Entscheidung, sich nicht an dem zu messen, was andere über einen denken, sondern daran, wie viele seiner Ziele man erreicht hat. Wie sehr man mit sich selbst im Reinen ist. Sie haben 2009 ein Magazin gegründet: Jasad, arabisch für Körper. Wie kam es dazu? Ich behandele die Themen Sexualität, Religion und Körper schon lange als Lyrike-rin, Schriftstellerin und Journalistin. Ich fand es wichtig, ein Magazin gegen all die Tabus, denen sich die Leute hier blind unterordnen, zu machen. So kam es zu Jasad. Am Anfang war es schwierig, Leute zu finden, die unter ihrem Namen veröffentlichen wollten. Man hat mir gedroht, mich mit heißem Öl zu überschüt-ten. Wie haben Sie Jasad finanziert? Aus eigener Tasche. Ich hatte gehofft, Geld von europäischen Kulturstiftungen zu bekommen, aber sie haben abgelehnt. Nach dem Streit um die dänischen Karikatu-ren und dem Tod Theo van Goghs hatten sie Angst vor religiösen Extremisten.

Page 185: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Exkurs: Die Frauenrechtlerin Joumana Haddad im Interview

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

185

185

Woher rührt eigentlich diese Angst vor dem Körper, die so weit führt, das Haar zu verschleiern? Das frage ich mich auch immer: Was ist mit dem Haar? Welches Geschlechtsteil ist dort versteckt? Ich sollte es wissen. Die Frau ist die Verführung und muss sich verschleiern, um den Mann nicht in Versuchung zu führen. Weil die Männer sich nicht kontrollieren können und vor sich selbst geschützt werden müssen. Eigent-lich sollten die Männer an die Leine genommen werden und nicht ihre Frauen verschleiern. JOUMANA HADDAD Die libanesische Poetin, Journalistin und Übersetzerin Joumana Haddad kämpft für die Rechte der Frauen im Mittleren Osten. Sie wurde 1970 in Beirut geboren und als Christin erzogen. Ihre Kindheit und Jugend waren vom libanesischen Bürger-krieg geprägt. Schon mit zwölf las sie Balzac und de Sade. Sie spricht sieben Spra-chen, hat die Welt bereist, große Dichter interviewt und 2009 das Hochglanzmagazin Jasad gegründet, in dem kein Thema tabu ist, ob Jungfräulich-keit, Selbstbefriedigung, Fetischismus oder Homosexualität. 2010 erschien ihr autobiografischer Essay Wie ich Scheherazade tötete.“

Page 186: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 186

7 Literaturverzeichnis

7.1 Abkürzungen AA Auswärtiges Amt AI Amnesty International APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte bpb Bundeszentrale für politische Bildung CEDAW Convention on the Elimination of all Forms of Discrim-

ination against Women (dt. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau)

CRC Convention on the Rights of the Child DITIB Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. Diyanet Amt für religiöse Angelegenheiten, Ankara, Türkei FGM_C Female genital mutilation/cutting HRGJ Human Rights and Gender Justice Clinic igfm Internationale Gesellschaft für Menschenrechte IJMES International Journal of Middle East Studies IMK Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden

e.V. MEQ The Middle East Quarterly OECD Organisation for Economic Co-Operation and Development RCC Revolutionary Command Council UNHCR Hochkommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen WEF World Economic Forum WLUML Women Living under Muslim Law

Page 187: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

187

187

7.2 Sekundärliteratur ABASS, Sundus. „Campaigning for women’s rights in Iraq today.“ In: WLUML

(Hrsg.). Iraq. Women’s Rights Under Attack. WLUML Occasional Paper 15. Nottingham 2006, 13–20.

ABU-ODEH, L. „Crimes of Honour and the Construction of Gender in Arab Society.“ In: M. YAMANI (Hrsg.). Feminism and Islam. London 1996, 141–194.

AHMED, Munir D. „Ahmadiya. Geschichte und Lehre.“ In: SCHIMMEL, Annemarie ET AL. (Hrsg.). Der Islam. Volksfrömmigkeit, Islamische Kultur, Zeitgenössi-sche Strömungen, Bd. 3. Die Religionen der Menschheit. Stuttgart 1990, 415–422.

AL-ALI, Nadja. Iraqi Women’s Rights in Historical Perspective.“ In: WLUML (Hrsg.). Iraq. Women’s Rights Under Attack. WLUML Occasional Paper 15. Nottingham 2006, 3–6.

ALI, Shaheen Sardar. Gender and human rights in Islam and international law. Equal before Allah, unequal before man? Den Haag 2000.

AL-AZM, Sadik. „Syrien verblutet.“ Interview von Elisabeth KNOBLAUCH und Jörg LAU. In: ZEIT ONLINE vom 17.12.2016, http://www.zeit.de/politik/ausland/ 2016-12/sadik-al-azm-syrien-krieg-russland-iran (aufgerufen Mai 2017).

AMIRPUR, Katajun. „Frauen und Frauenbewegung in Iran. Zwischen Regierung, Religion und Tradition.“ In: BPB (Hrsg.). Dossier Iran vom 20.7.2009, http://www.bpb.de/internationales/asien/iran/40152/frauen.

——. „Wichtige islamische Feiertage.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 92–94.

AMMAR, Abderrahmane. „Der Islam ist für alle Gläubigen“. In: Qantara 2013, https://de.qantara.de/node/1407 (aufgerufen Mai 2017).

Page 188: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 188

AN-NAÞIM, Abdullahi. „Einen islamischen Staat kann es nicht geben.“ Interview von Sandra Stalinski im Deutschlandfunk am 31.10.2014, http://www.deutschlandfunk.de/abdullahi-ahmed-an-na-im-einen-islamischen-staat-kann-es.886.de.html?dram:article_id=301886 (aufgerufen Mai 2017).

AI (Hrsg.). Afghanistan. Frauenrechte nicht wegverhandeln. Bonn 2011.

——. Noch schlägt das Herz des Iran. Geschichten von Frauenrechtlerinnen. Bonn 2013, http://www.amnesty-iran.de/Main/20130522001?action=download &upname=Iran_Broschuere_NochSchlaegtDasHerzDesIran.pdf (aufgerufen Mai 2017).

——. Report 2016/17, The State of Human Rights. London 2017.

——. Pakistan. Honour killings of girls and women (1999), web.amnesty.org/library/ print/ENGASA330181999 (5.7.2006).

Arabische Zeitungen über „Ehrenmorde“ in Deutschland. MEMRI. Special Dispatch, 27. Mai 2005, www.memri.de/uebersetzungen_analysen/2005_02_AMJ/eu_ ehrenmorde_27_05_05.html (1.7.2006).

ARBERRY, Arthur John. Sufism. An Account of the Mystics of Islam. Ethical and Religious Classics of East and West 2. London 1950.

AA. „Afghanistan“, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Afghanistan/innenpolitik_node.thtml (aufgerufen Mai 2017).

——. „Iran“, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Iran_node.html (aufgerufen Mai 2017).

——. „Irak“, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Irak_node.html (aufgerufen Mai 2017).

——. „Syrien“, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html (aufgerufen Mai 2017).

BARAKAT, Halim. The Arab World. Society, Culture, and State. Berkeley 1993.

Page 189: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

189

189

BABAN, Mubejel. „Drafting the Constitution and Family Laws in 1959.“ In: WLUML (Hrsg.). Iraq. Women’s Rights Under Attack. WLUML Occasional Paper 15. Nottingham 2006, 7–11.

BARBER, Melissa / XIE, Nancy. „Licensed to Kill.” In: Harvard International Review Jan. 12, 2012, http://hir.harvard.edu/laborlicensed-to-kill/ (aufgerufen Mai 2017).

BECKER, R. / KORTENDIEK, B. (Hrsg.). Handbuch Frauen- und Geschlechterfor-schung. Wiesbaden 2004.

BENER, C. (Hrsg.). Frauen – Religion – Beruf. Zur religiösen Konstruktion der Geschlechterdifferenz. Konstanz 2003.

Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und In-tegration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Berlin, Juni 2005, www.vaks.info/Migrationsbericht_2005.pdf (1.7.2006).

BLISS, F. Frau und Gesellschaft in Nordafrika. Islamische Theorie und gesell-schaftliche Wirklichkeit. Arbeitsmaterialien für den landeskundlichen Unter-richt (Heft 8), Deutsche Stiftung für Internationale Entwicklung. Bad Honnef 1986.

BERLIN-INSTITUT FÜR BEVÖLKERUNG UND ENTWICKLUNG (Hrsg.). Krisenregion Mena. Wie demografische Veränderungen die Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika beeinflussen und was das für Europa bedeutet. Berlin 2016.

BOBZIN, Hartmut. Der Koran. Eine Einführung. München 1999.

——. Mohammad. München 2000.

BÖMECKE, Mirja. Studie: Ehrenmord, Tübingen o. J. (2005), www.frauenrechte.de/ tdf/pdf/EU-Studie_Ehrenmord.pdf (1.7. 2006).

——. Tatmotiv Ehre. Schriftenreihe NEIN zu Gewalt an Frauen, Terre des Fem-mes (Hrsg.), Tübingen 2004.

BOUMAN, Johan. Gott und Mensch im Koran. Eine Strukturform religiöser Anthro-pologie anhand des Beispiels Allah und Muhammad. Impulse der Forschung 22. Darmstadt 1977.

Page 190: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 190

BRAUN, Christina von / MATHES, Bettina. Verschleierte Wirklichkeit. Die Frau, der Islam und der Westen. Berlin 2007.

BREUER, R. Familienleben im Islam. Traditionen, Konflikte, Vorurteile. Freiburg4 2002.

BUCHTA, Wilfried. „Die islamische Republik Iran.“ In: Iran, APuZ 9/2004, http://www.bpb.de/internationales/asien/iran/40110/das-politische-system?p=all#fr-footnodeid_5 (Stand: Mai 2017).

——. „Iraks Zerfall und der Aufstieg des IS. Zwei Seiten einer Medaille.“ In: APuZ 8/2016, 23–30.

BPB (Hrsg.). Afrika – Schwerpunktthemen. Informationen zur politischen Bildung 303. Bonn 2009.

——. Naher Osten. Nachbarregion im Wandel. Informationen zur politischen Bildung 317. Bonn 2012.

——. Islam. Politische Bildung und interreligiöses Lernen. 5 Lieferungen. Bonn 2005–2007.

——. „Schiiten.“ In: Kleines Islam-Lexikon. Verfügbar unter http://bit.ly/2a5suTN (aufgerufen Mai 2017).

AL-BUHÀRÏ, SahÐh Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Übersetzung von Dieter Ferchl. Stuttgart 1991.

CENTRE OF ISLAMIC AND MIDDLE EASTERN LAW (CIMEL) AND INTERNATIONAL

CENTRE FOR THE LEGAL PROTECTION OF HUMAN RIGHTS (INTERIGHTS) (Hrsg.). Summary Report. Roundtable on Strategies to address „Crimes of Honour“, veröffentlicht von „Women living under Muslim Laws" (WLUML). Occasio-nal Paper No. 12, Sept 2001, www.soas.ac.uk/honourcrimes/Meet_Roundtable Report.pdf (2.7.2006).

CHIARI, Bernhard. „Der sowjetische Einmarsch in Afghanistan und die Besatzung von 1979 bis 1989.“ In: Afghanistan. Wegweiser zur Geschichte. Paderborn et al. 2009, 61–75.

CHILELI, S. Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre. München 2002.

Page 191: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

191

191

Dänemark. Familie wegen Ehrenmordes verurteilt, www.welt.de/data/2006/06/ 29/938170. (30.06.2006).

Der Koran, Übersetzung von Max Henning. Stuttgart 1993.

DELSHAD, Farshid. „Religiöse Minderheiten im Iran.“ In: APuZ 26/2008, S. 26–32.

DENNERLEIN, Bettina. „Frauenrechte im islamisch geprägten Nordafrika.“ In: BPB (Hrsg.). Afrika – Schwerpunktthemen. Informationen zur politischen Bildung 303. Bonn 2009, 42–45.

DIE AUSLÄNDERBEAUFTRAGTE DES SENATS VON BERLIN (Hrsg.). Die Ehre in der türkischen Kultur. Ein Wertesystem im Wandel. Berlin 1997.

DODD, P.C. „Family Honor and the Forces of Change in Arab Society.“ In: IJMES 4 (1973) 40–54.

Ehre und Würde / Seref ve onur. Deutsch-Türkisches Symposium 1999, Türkei-Programm der Körber-Stiftung (Hrsg.). Hamburg 2000.

ENAYATI, Hale. „Die Frauenbewegung in der islamischen Republik Iran.“ Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 12. Oktober 2011, http://www.kas.de/upload/dokumente/ 2011/10/111012_enayati.pdf.

ENDE, W. „Der schiitische Islam.“ In: W. ENDE / U. STEINBACH (Hrsg.). Der Islam in der Gegenwart. München 2005, 70–89.

ESEN, M. „Sunniten.“ In: Lexikon des Dialogs, Band 2. Eugen Biser Stiftung. Frei-burg im Breisgau 2013, 657–658.

Fachtagung „Verbrechen im Namen der Ehre“, 9. März 2005 in Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung, amnesty international, Terre des Femmes, www.frauenrechte.de/ tdf//pdf/Fachtagung_Dokumentation_2005.pdf (2.7.2006).

FADEL, M. Honor Killings. www.islamawareness.nt/HonourKilling/honor1.html (5.7. 2006).

FARSCHID, Olaf. „Der Begriff Islamismus.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 31–32.

Page 192: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 192

FELDNER, Y. „Honour murders – Why the perps get off easy (sic).“ In: MEQ 2000, 41–50, www.meforum.org/article/50, 1–8 (2.7.2006).

FISCHER-TAHIR, Andrea. „Konkurrenz, Kooperation und Widerstand. Hand-lungsoptionen irakischer Frauen im politischen Feld.“ In: Susanne SCHRÖTER (Hrsg.). Geschlechtergerechtigkeit durch Demokratisierung? Transformationen und Restaurationen von Genderverhältnissen in der islamischen Welt. Bielefeld 2013, 237–264.

Frauenrechte in der arabischen Welt. Überblick über den Status von Frauen im Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung islamischer Einflussfaktoren. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Eschborn 2004.

FREIER, Burkhard. „Formen des weiblichen Rechtsextremismus und Salafismus und geschlechtsspezifische Präventions- und Ausstiegsprogramme.“ Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Tagesordnungspunkt der Sitzung des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation am 22.03.2017, Vorlage 16/4866.

GARDET, L. „AllÁh“. In: The Encyclopaedia of Islam2, Bd. 1. Leiden 1960, 406–417.

GASHI, H. Mein Schmerz trägt Deinen Namen. Ein Ehrenmord in Deutschland. Hamburg 2005.

GÄTJE, Helmut. Koran und Koranexegese. Zürich und Stuttgart 1971.

GATZKE, Markus / FREHSE, Lea, „Deutsche und Flüchtlinge stehen nicht in Konkur-renz.“ In: DIE ZEIT, 2.5.2016, http://www.zeit.de/wirtschaft/2016-04/arbeitsmarkt-fluechtlinge-integration, aufgerufen am 8.3.2017).

GAUB, Florence. „Der Nahe Osten 2025: Drei Zukunftsszenarien.“ In: APuZ (auf-gerufen Mai 2017).

GEHLEN, Martin. „Die Salafisten sind überproportional gefährlich.“ In: DIE ZEIT vom 27.12.2016, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-12/naher-osten-2016-syrien-krisen-wilfried-buchta-interview (aufgerufen Mai 2017).

GERBER, Gerlinde. Die neue Verfassung Afghanistans. Berlin 2007.

Page 193: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

193

193

GERHARD, Ute. „Grenzziehungen und Überschreitungen. Die Rechte der Frauen auf dem Weg in die politische Öffentlichkeit.“ In: GERHARD, Ute (Hrsg.). Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegen-wart. München 1997.

GERLACH, Julia. „Der kleine Unterschied. Tunesien, die Revolution und die Frau-en. In: APuZ 33–34/2016, 19–24.

——. „Salafismus.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 29–31.

GEROS, Panagiotis. „Doing Fieldwork within Fear and Silences.“ In: Heidi ARMBRUSTER/Anna LÆRKE (Hrsg.). Taking Sides. Ethics, Politics and Field-work in Anthropology. New York 2010, 89–118.

GRAMLICH, Richard. Der eine Gott. Grundzüge der Mystik des islamischen Mono-theismus. Akademie der Wissenschaften und der Literatur 44. Wiesbaden 1998.

——. Islamische Mystik. Sufische Texte aus zehn Jahrhunderten. Stuttgart, Berlin et al. 1992.

GOODWIN, J. The Price of Honour. Muslim Women, Lift the Veil of Silence on the Islamic World. Boston 1995.

HALM, Heinz. Der Islam. Geschichte und Gegenwart. München 2000.

——. „Nusairiyya.“ In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition, Bd. 8, 1995, 145–148.

HEINE, Peter. „Moderne Strömungen im Islam.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 24–28.

——. „Die Entstehung des Islams.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 15–21.

——. „Der Ehre-Schande-Komplex aus islamwissenschaftlicher Sicht.“ In: Zent-rum für Türkeistudien (Hrsg.). Ehre, Veraltetes Konzept oder Schlüsselbegriff der multikulturellen Gesellschaft? Köln 1995, 37–41.

Page 194: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 194

HEINE, P. und I. O ihr Musliminnen. Frauen in islamischen Gesellschaften. Frei-burg 1993.

HEGEMER, Christian J. (Hrsg.). Frauen brauchen Demokratie, Demokratie braucht Frauen. Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 9. Hanns-Seidel-Stiftung. München 2013.

HUBER, Judith. „Eine Frage der Ehre. Rollenbilder von Frauen und Männern in Afghanistan.“ In: Afghanistan. Wegweiser zur Geschichte. Paderborn et al. 2009, 213–221.

AL-HUSSEINI, Abdel Mottaleb. „Die Religionsgemeinschaften im Libanon.“ In: APuZ 26/2008, 32–38.

HUMAN RIGHTS AND GENDER JUSTICE (HRGJ) CLINIC, MADRE, THE WOMEN’S

INTERNATIONAL LEAGUE FOR PEACE AND FREEDOM (Hrsg.). Human Rights Violations Against Women and Girls in Syria. Submission to the United Na-tions Universal Periodic Review of the Syrian Arab Republik 26th Session of the UPR Working Group of the Human Rights Council [25 July 2016]. Sub-mitted March 24, 2016, https://www.madre.org/sites/default/files/PDFs/Syria %20UPR%20submission%20Final.pdf (aufgerufen Mai 2017).

INTEGRA (Hrsg.). Eine empirische Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland. Daten, Zusammenhänge, Perspektiven 2017, file:///C:/Users/Frauen %20&%20Flucht/Desktop/Eine%20empirische%20Studie%20zu%20Genitalverstümmelung%20in%20Deutschland.pdf (aufgerufen Mai 2017).

INTERNATIONAL CRISIS GROUP (Hrsg.). Afghanistan. Women and Reconstruction. März 2003.

INTERNATIONAL LABOUR OFFICE (Hrsg.). International Standard Classification of Occupations. Revised Edition 1968. Genf 1968.

INTERNATIONAL LABOUR ORGANIZATION, ILO (Hrsg.). „India. Why is women’s labour force participation dropping?“ vom 13.02.2013, http://www.ilo.org/ global/about-the-ilo/newsroom/comment-analysis/WCMS_204762/lang--en/ index.htm (aufgerufen Mai 2017).

Page 195: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

195

195

——. „Women and the Future of Work. Beijing + 20 and Beyond“ vom 06.03.2015, http://ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/documents/ briefingnote/ wcms_348087.pdf (aufgerufen Mai 2017).

——. „Die Zukunft der Arbeit muss auch die Zukunft der Frauen bei der Arbeit sein“ vom 8.3.2015, http://www.ilo.org/berlin/presseinformationen/WCMS_ 349864/lang--de/index.htm (aufgerufen Mai 2017).

——. „Progress on gender equality at work remains inadequate“ vom 06.03.2015, http://www.ilo.org/global/about-the-ilo/newsroom/news/WCMS_348035/ lang--en/index.htm (aufgerufen Mai 2017).

IMK – Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden e.V. (Hrsg.). Mord im Namen der Ehre. Entwicklungen und Hintergründe von „Ehrenmorden.“ Bonn 2003.

Islam Awareness. Honour killing. A Crime against Islam, www.islamawareness.net/ HonourKilling/honour_killings.pdf (5.7.2006).

JONES, Ann. „Remember the Women?“ In: The Nation (09.11.2009).

KADI, W. „Alawi.“ In: Encyclopædia Iranica, I/8, 804–806. http://www.irancaonline.org/ articles/alawi-the-nesba (Stand: April 2017).

KARAM, Azza. Women, islamisms and the state. Contemporary feminisms in Egypt. London und New York 1998.

KLEIN-HESSLING, Ruth (Hrsg.). Der neue Islam der Frauen. Weibliche Lebenspra-xis in der globalisierten Moderne. Fallstudien aus Afrika, Asien und Europa. Bielefeld 1999.

KHORCHIDE, Mouhanad. „Die Männerbilder des Korans.“ In: ZEIT ONLINE vom 15.01.2016, http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-01/islam-maennerbild-geschlechter-koran (aufgerufen Mai 2017).

KHOURY, Adel Theodor / HAGEMANN, Ludwig / HEINE, Peter. Islam-Lexikon. Geschichte, Ideen, Gestalten. 3 Bde. Freiburg, Basel, Wien 1991.

KLAUSING, Kathrin. Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. Reihe für Osnabrücker Islamstudien 13. Frankfurt am Main 2014.

Page 196: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 196

KÖLLING, Anna. Weibliche Genitalverstümmelung im Diskurs. Exemplarische Analysen zu Erscheinungsformen, Begründungsmustern und Bekämpfungs-strategien. Reform und Innovation 10. Berlin 2008.

KULA†ATAN, Meltem. „Islam und Feminismus.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016,104–106.

KREILE, Renate. „Fragil und umkämpft. Frauenrechte im neuen Afghanistan.“ In: APuZ 21–22/2010.

LERCH, Wolfgang Günter. „Zeugen uralter Kulturen. Christen im Irak und in Syri-en.“ In: APuZ 26/2008, 14–20.

LUFT, Stefan. Die Flüchtlingskrise. Ursachen, Konflikte, Folgen. München 2016.

MACDONALD, D.B. „AllÁh.“ In: Enzyklopaedie des Islam 1, Bd. I, Leiden 1913, 316–327.

MAHMUDI, Akbar. Angst vor weiblicher Sexualität als Hemmfaktor im Entwick-lungsprozeß der säkularisierten Mädchenerziehung und Frauenbildung in Iran. Europäische Hochschulschriften Reihe 11, Pädagogik 767. Frankfurt am Main 1999.

MAIS (Hrsg.). Die Vielfalt des organisierten Islam in Nordrhein-Westfalen. Die Verbände des dialog forum islam und weitere islamische Zusammenschlüsse stellen sich vor. Düsseldorf 2015, https://www.mais.nrw/sites/default/files/asset/ document/die-vielfalt_islam-in-nrw_2015-web.pdf (aufgerufen Mai 2017).

MCKINSEY & COMPANY GLOBAL INSITUT (Hrsg.). The Power of Parity. How Ad-vancing Women’s Equality can add $12 Trillion to Global Growth. London, San Francisco, Shanghai 2015, bit.ly/1UYzZjj (aufgerufen Mai 2017).

MEDICA MONDIALE E.V. Wo wir arbeiten: Afghanistan, http://www.medicamondiale.org/ wo-wir-arbeiten/afghanistan.html (aufgerufen Mai 2017).

MEDIENDIENST INTEGRATION, ein Projekt des Rates für Migration e.V. Gefördert durch: Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016.

——. „Die fünf Säulen des Islam.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 91–92.

Page 197: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

197

197

MEIER-BRAUN, Karl-Heinz. Einwanderung und Asyl. Wichtige Fragen. Bonn 2016.

MENDE, Janne. Begründungsmuster weiblicher Genitalverstümmelung. Zur Ver-mittlung von Kulturrelativismus und Universalismus. Kultur und soziale Praxis. Bielefeld 2011.

MERNISSI, Fatima. The Veil and The Male Elite. A Feminist Interpretation Of Women’s Rights in Islam. New York 1990.

——. Der politische Harem. Mohammed und die Frauen. Freiburg 1992.

MEYER, Thomas. Was ist Fundamentalismus? Eine Einführung. Wiesbaden 2011.

MÜLLER, Miriam. „Der ,islamische Staat‘ zwischen staatstypischer und nichtstaat-licher Gewalt.“ In: APuZ 24-25/2016, 27–32.

MÜLLER, Lorenz. Islam und Menschenrechte: Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Hamburg 1996.

MUSLIM WOMEN’S LEAGUE (Hrgs.). Position Paper on „Honour Killings“, www.mwlusa.org/ publications/positionpapers/hk.html (5.7. 2006).

NAGEL, Tilman. Angst vor Allah? Auseinandersetzungen mit dem Islam. Berlin 2014.

——. Islam. Die Heilsbotschaft des Korans und ihre Konsequenzen. Westhofen 2001.

——. Geschichte der islamischen Theologie. München 1994.

——. Der Koran. Einführung – Texte – Erläuterungen. München 1983.

NAJAM, NESCHAY. Honour Killings in Pakistan, www.islamawareness.net/ HourKilling/pakistan.html (5.7. 2006).

OECD (Hrsg.). Women in Public Life. Gender, Law and Policy in the Middle East and North Africa. Paris 2014, bit.ly/1qDDmPG (aufgerufen Mai 2017).

—— (Hrsg.). Labour Force Statistics 2013, http://stats.oecd.org/Index.aspx?Dataset Code=LFS_D# (aufgerufen Mai 2017).

OMID, Behjat. „Die Kampagne für Frauenrechte im Iran lebt – noch.“ Artikel vom 01. Okt. 2011, www.transparency-foriran.org/urheber/behjat-omid (aufgeru-fen Mai 2017).

Page 198: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 198

PAPATYA (Hrsg.). Verbrechen im Namen der Ehre in Deutschland. Berlin 2005.

PARET, Rudi. Der Koran. 7. Auflage, Stuttgart u.a. 1996.

——. Mohammed und der Koran. Geschichte und Verkündigung des arabischen Propheten. Stuttgart 1991.

——. Der Koran. Einführung – Texte – Erläuterungen. München 1983.

——. Der Koran. Kommentar und Konkordanz. Stuttgart 1980.

PARHISI, Parinas. „Frauenrechte in Iran.“ In: APuZ 49/2009, http://www.bpb.de/ apuz/31568/frauenrechte-in-iran (aufgerufen Mai 2017).

——. Frauen in der iranischen Verfassungsordnung. Baden-Baden 2010.

PEW RESEARCH CENTER (Hrsg.). The Future of World Religions: Population Growth Projections 2010–2050, 2015, http://pewrsr.ch/1yFRSnwvgl (aufgerufen Mai 2017).

PFAHL-TRAUGHBER, Armin. „Terrorismus – Merkmale, Formen und Abgren-zungsprobleme.“ In: APuZ 24-25/2016, 10–19.

PROASYL e.V. (Hrsg.). Afghanistan. Kein sicheres Land für Flüchtlinge. Eine Recherche zur politischen und ökonomischen Situation im Land, zur Sicherheit und zur Situation der Flüchtlinge. Frankfurt 2016.

RABO, Annika. „Gender, State and civil society in Jordan and Syria.“ In: C. HANN

/ E. DUNN (Hrsg.). Civil Society. Challenging Western Models. London 1996, 155–77.

——. „Family law in multicultural and multireligious Syria.“ In: G. COLLSTE (Hrsg.). Possibilities of Religious Pluralism. Linköping 2015, 71–87.

——. „Syrian Transnational Families and Family Law.“ In: A. HELLUM et al. (Hrsg.). From Transnational Relations to Transnational Laws. Northern Euro-pean Laws at the Crossroads. Farnham 2011, 29–49.

——. „,We are Christians and we are equal citizens.‘ Perspectives on particularity and pluralism in contemporary Syria.“ In: Islam and Christian Muslim Rela-tions 23/1, 79–93.

Page 199: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

199

199

RADTKE, B. „Der sunnitische Islam.“ In: W. ENDE / U. STEINBACH (Hrsg.). Der Islam in der Gegenwart. München 2005, 55–69.

ROHE, Mathias. Das islamische Recht. Eine Einführung. München 2013.

ROSTAMI-POVEY, Elaheh. Afghan Women. London und New York 2007.

RUMMAN, Muhammad Abu. Ich bin Salafist: Selbstbild und Identität radikaler Muslime im Nahen Osten. Bonn 2015.

RUMPF, M. / GERHARD, U. / JANSEN, M.M. (Hrsg.). Facetten islamischer Welten. Geschlechterordnungen, Frauen- und Menschenrechte in der Diskussion. Bielefeld 2003.

RUSSO, Raffaele. Der Islam. Klagenfurth 2002.

SACHVERSTÄNDIGENRAT DEUTSCHER STIFTUNGEN FÜR INTEGRATION UND

MIGRATION GMBH (Hrsg.). Viele Götter, ein Staat. Religiöse Vielfalt und Teil-habe im Einwanderungsland. Jahresgutachten 2016 mit Integrationsbarometer. Berlin 2016.

AL-SAADAWI, N. Hamidas Geschichte. München 1992.

SAID, Behnam T. / FUAD, Hazim (Hrsg.). Salafismus. Auf der Suche nach dem wahren Islam. Freiburg im Breisgau 2014.

SAID, Salam. „Gesellschaftliche und sozioökonomische Entwicklung Syriens.“ In: APuZ 8/2013, http://www.bpb.de/apuz/155124/gesellschaftliche-und-soziooekonomische-entwicklung-syriens?p=all (aufgerufen Mai 2017).

SADIK, N. The State of World Population 2000. Lives together, worlds apart: men and women in a time of change, United Nations Populations fund. www.unfpa.org/upload/lib_pub_file/468_filename_swp2000.pdf (1.7.2006).

SAIRAFI-SHAMSAEI, Nadia, Das Eherecht im Iran und der Vergleich mit dem österreichischen Eherecht. Diss. Univ. Wien, Oktober 2008.

SCHAUFLER, Katharina. „Hochgebildet und rechtlos. Trotz Versprechungen bleibt die Frauenrechtslage im Iran desolat.“ In: Fokus Menschenrechte Nr. 36 / Mai 2016, 1–6. Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit.

Page 200: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 200

SCHETTER, Conrad. „Die Anfänge Afghanistans.“ In: Afghanistan. Wegweiser zur Geschichte. Paderborn et al. 2009, 19–27.

——. „Die Taliban und die Neuordnung Afghanistans.“ In: Afghanistan. Wegweiser zur Geschichte. Paderborn et al. 2009, 83–101.

——. „Stammesstrukturen und ethnische Gruppen.“ In: Afghanistan. Wegweiser zur Geschichte. Paderborn et al. 2009, 123–133.

SCHIFFAUER, W. Migration und kulturelle Differenz. Berlin 2002.

SCHIMMEL, Annemarie. Mystische Dimensionen des Islam. Die Geschichte des Sufismus. München 1985.

——. Die Religion des Islam. Eine Einführung. Stuttgart 2001.

——. Sufismus. Eine Einführung in die islamische Mystik. München 2000.

SCHIRRMACHER, Christine / SPULER-STEGEMANN, Ursula. Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam. München 2006.

——. „Ehrenmorde zwischen Migration und Tradition – rechtliche, soziologische, kulturelle und religiöse Aspekte.“ In: igfm dokument 5. Frankfurt 2007.

——. „Geistesgeschichtliche Ursprünge des Politischen Islam / Islamismus.“ In: FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG (Hrsg.). Politischer Islam – Islamismus. Extremisti-sche Islam-Varianten in der Diskussion. 20.–22. Oktober 2011. Berlin 2012, 5–11.

SCHMIDINGER, Thomas. „Politischer Islam. Grundlagen und aktuelle Entwicklungen in Europa.“ In: FORUM FÜR POLITISCHE BILDUNG (Hrsg.). Informationen zur Po-litischen Bildung, Bd. 37. Religion und Politik. Innsbruck, Wien, Bozen 2013, 29–41, http://www.politischebildung.com/pdfs/37-ts.pdf (aufgerufen Mai 2017).

SCHNEIDER, Irene. Der Islam und die Frauen. München 2011.

SCHNEIDER, Irene / HANSTEIN, Thoralf. Beiträge zum Islamischen Recht XI. Leipziger Beiträge zur Orientforschung. Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles et al. 2016.

SCHÖNINGH-KALENDER, C. / NEUSEL, A. / JANSEN, M. M. (Hrsg.). Feminismus, Islam, Nation: Frauenbewegungen im Maghreb, in Zentralasien und in der Türkei. Frankfurt 1997.

Page 201: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

201

201

SCHOLZ, Peter. „Islamisches Recht im Wandel am Beispiel des Eherechts islami-scher Staaten.“ In: Sommersemester 2002, Fachbereichstag, Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin, 2002, 46 ff., http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/scholzp/ dokumente/waneher.pdf (aufgerufen Mai 2017).

SCHREIBER, Constantin. Inside Islam. Was in Deutschlands Moscheen gepredigt wird. Berlin 2017.

SCHRÖTER, Susanne (Hrsg.). Geschlechtergerechtigkeit durch Demokratisierung? Transformationen und Restaurationen von Genderverhältnissen in der islami-schen Welt. Bielefeld 2013.

SCHRINNER, Jessica. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der SPD & BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Ein Integrationsplan für NRW“: Drucksache 16/11229. Sachverständige im Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation, Landtag NRW, am 04. Mai 2016.

SCHWEIKERT, Birgit. „Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt gegen Frauen als staatliche Aufgabe und Einlösung von Menschenrechten.“ In: Archiv für Wis-senschaft und Praxis der sozialen Arbeit: 04 / 2013 – Häusliche Gewalt gegen Frauen: Lücken im Hilfesystem. Berlin 2013, 4–18.

SEIDENSTICKER, Tilman. Islamismus. Geschichte, Vordenker, Organisationen. München 2014.

SENTÜRK, Cem / OTHMAN, Mousa / SCHRINNER, Jessica et al. „Flüchtlinge in Aus-bildung vermitteln. Erfahrungen der KAUSA Servicestelle Essen als rechts-kreisübergreifende und freie Beratungsstelle.“ In: Policy Paper der Stiftung Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung Nr. 4, Februar 2017.

SEUFERT, Günter. „Religiöse Minderheiten in der Türkei.“ In APuZ 26/2008, 20–26.

SKAINE, Rosemarie. Women of Afghanistan in the post-Taliban era: how lives have changed and where they stand today. North Carolina und London 2008.

SMITH, Jane I. / HADDAD, Yvonne. „Women in the afterlife. The islamic view as seen from QurÞÁn und tradition.“ In: Journal of the American Academy of Religion, Bd. 43, Nr. 1 (März 1975), 39–50.

Page 202: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 202

SOUAD. Bei lebendigem Leib. München 2004.

SPARRE, Sara Lei. „Educated Women in Syria: Servants of the State, or Nurturers of the Family?“ In: Critique. Critical Middle Eastern Studies 17/1, 3–20.

SPIELHAUS, Riem. „Islam in Deutschland.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 43–123.

STATISTISCHES BUNDESAMT (Hrsg.). Internationale Standardklassifikation der Berufe. Übersetzung der „International Standard Classification of Occupations“ des Interna-tionalen Arbeitsamtes. Genf 1968, deutsche Ausgabe 1968. Stuttgart und Mainz 1971.

STEINBACH, Udo. „Christen im Nahen Osten.“ In: APuZ 26/2008, 3–7.

STEINBERG, Guido. „Wer sind die Salafisten? Zum Umgang mit einer schnell wachsenden und sich politisierenden Bewegung.“ In: SWP-Aktuell 28, Mai 2012. Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit Berlin.

——. „Taliban.“ In: BPB (Hrsg.). Dossier Islamismus, 20.9.2011.

Syrische Medienkampagne gegen Ehrenmorde, MEMRI, Special Dispatch, 19. Juni 2006, www.memri.de/uebersetzungen_analysen/2006_02_AMJ/ehrenmorde_ 19_06_06. (2.7.2006).

TELLENBACH, S. „Ehrenmorde an Frauen in der arabischen Welt. Anmerkungen zu Jordanien und anderen Ländern.“ In: Wuquf – Beiträge zur Entwicklung von Staat und Gesellschaft in Nordafrika 13 (2003), 74–89, www.gair.uni-erlangen.de/Tellenbach_Wuquf13.pdf, 1-14 (2.7.2006).

TAMKE, Martin. „Christen in der islamischen Welt.“ In: APuZ 26/2008, 8–14.

TERRES DES FEMMES (Hrsg.). Weibliche Genitalverstümmelung in Asien – Irak, https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-asien/1554-irak (aufgerufen Mai 2017).

—— (Hrsg.). Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM = Female Genital Mutilation). Berlin 2005.

Page 203: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de

203

203

UN-WOMEN (Hrsg.). Progress of the World’s Women 2015–2016. Transforming Economies, Realizing Rights, http://progress.unwomen.org/en/2015/pdf/UNW_ progressreport.pdf (aufgerufen Mai 2017).

UNICEF (Hrsg.). Iraq. Statistical Profile on female Gential Mutilation / Cutting, http://data.unicef.org/wp-content/uploads/country_profiles/Iraq/FGMC_ IRQ.pdf (aufgerufen Mai 2017).

USLUCAN, Haci Halil. „Die Resistenz der Ehre.“ In: J. REULECKE (Hrsg.), Spagat mit Kopftuch. Hamburg 1997, 310–340.

VAN EIJK, Esther. „Pluralistic Family Law in Syria: Bane or Blessing?” In: Electronic Journal of Islamic and Middle Eastern Law, Bd. 2 (2014), 73–82.

——. Family law in Syria. A plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation, Leiden University Institute for Area Studies (LIAS), Faculty of Humanities, Leiden University, 19.09.2013, http://hdl.handle.net/1887/21765 (aufgerufen Mai 2017).

VORHOFF, Karin. Zwischen Glaube, Nation und neuer Gemeinschaft. Alevitische Identität in der Türkei der Gegenwart. Berlin 1995.

WADUD, Amina. QurÞan and Woman. Rereading the Sacred Text from a Woman’s Perspective. New York und Oxford 1999.

——. Inside the Gender Jihad. Women’s Reform in Islam. Oxford 2006.

WAPLER, Frederike. „Recht und Geschlecht: Grundfragen der juristischen Ge-schlechterforschung.“ In: SCHNEIDER, Irene / HANSTEIN, Thoralf. Beiträge zum Islamischen Recht XI. Leipziger Beiträge zur Orientforschung. Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles et al. 2016, 13–33.

WALTHER, Wiebke. Die Frau im Islam. Leipzig 1997.

WEDEEN, Lisa. Ambiguities of Domination. Politics, Rhetoric, and Symbols in Contemporary Syria. Chicago 1999.

WEISS, Anna. „Man hört nichts mehr von ihr, aber es gibt noch Netzwerke – Wo ist die iranische Frauenbewegung?“ In: Berliner Zeitung, 09.02.2011, http://www.berliner- zeitung.de/man-hoert-nichts-mehr-von-ihr--aber-es-gibt-noch-netzwerke-wo-ist-die-iranische-frauenbewegung--14988204 (aufgerufen Mai 2017).

Page 204: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

Literaturverzeichnis

NRW-Landeskoordinierungsstelle „Frauen und Flucht“ c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr · Hans-Böckler-Platz 5 · 45468 Mülheim an der Ruhr

Fon 0173 / 97 666 88 · E-Mail: [email protected] · www.frauenundflucht-nrw.de 204

WEHRY, Alexandra. Interreligiöses Lernen. Die Rolle der Frau im Islam. Work-shop Religionspädagogik 3. Berlin 2007.

WILD, Stefan. Mensch, Prophet und Gott im Koran. Muslimische Exegeten des 20. Jahrhunderts und das Menschenbild in der Moderne. Münster 2001.

WEF (Hrsg.). The Global Gender Gap Report 2016, http://www3.weforum.org/ docs/GGGR16/WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf (aufgerufen Mai 2017).

ZBIDI, Monika. „Islamische Essensregeln.“ In: MEDIENDIENST INTEGRATION (Hrsg.). Journalisten-Handbuch zum Thema Islam. Berlin 2016, 94–96.

ZEIN, Huda. „Identitäten und Interessen der syrischen Oppositionellen.“ In: APuZ Bd. 63, 8/2013, 17–22.

ZOEPF, Katherine. „A Dishonorable Honor.“ In: The New York Times (23.09. 2007), http://www.nytimes.com/2007/09/23/magazine/23wwln-syria-t.html (aufgerufen Mai 2017).

AL-ZUBAIDI, Layla. „Der Streit um Frauenrechte und das Personenstandsrecht: Testfall für die Demokratie im Irak“, März 2009, Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.)., https://www.boell.de/sites/default/files/assets/boell.de/images/download _de/weltweit/irak_frauenrechte_zubaidi.pdf (aufgerufen Mai 2017).

Page 205: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle

205

8 Impressum AUTORIN: Dr. Jessica Schrinner HERAUSGEBERIN: NRW Landeskoordinierungsstelle Frauen und Flucht c/o Gleichstellungsstelle Stadt Mülheim an der Ruhr Hans-Böckler-Platz 5 45468 Mülheim an der Ruhr E-Mail: [email protected] www.frauenundflucht-nrw.de LAYOUT: Katharina Veerkamp LEKTORAT: Dr. Ute Rummel DRUCK: TIAMATdruck GmbH PAPIER: MaxiSilk, Igepa FONT, ERSTE SEITE: Aceh Darusalam Designer: [email protected] Free for Personal and Commercial Use http://www.fontspace.com/gunarta/aceh-darusalam Mülheim an der Ruhr 2017

Das Handbuch wird gefördert vom:

Page 206: web schrinner Frauen im islam - frauenundflucht-nrw.de · aktuelle-zahlen-zu-asyl-februar-2017.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen Mai 2017). Frauen im Islam NRW-Landeskoordinierungsstelle