Weerth: Das neue Ausfuhrverfahren, 1. Auflage 2005, Leseprobe

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Das neue Ausfuhrverfahren Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis von Carsten Weerth 1. Auflage Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Bundesanzeiger 2005 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 89817 470 1 Inhaltsverzeichnis: Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth

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Das neue Ausfuhrverfahren

Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis

vonCarsten Weerth

1. Auflage

Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Bundesanzeiger 2005

Verlag C.H. Beck im Internet:www.beck.de

ISBN 978 3 89817 470 1

Inhaltsverzeichnis: Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth

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VorwortDeutschland gilt als „Exportweltmeister“. Die deutschen Ausfuhren stiegen im Jahr 2004erneut an und lagen am Ende des Jahres mit 730,9 Milliarden Euro um 10 % über demVorjahreswert. Dagegen wurden Waren im Wert von 574,2 Milliarden Euro nach Deutsch-land eingeführt. Der Außenhandelsüberschuss lag damit für 2004 bei 156,7 MilliardenEuro – ein Rekordergebnis.

Alle in der Europäischen Gemeinschaft produzierten Waren müssen zollrechtlich in dasAusfuhrverfahren angemeldet werden, um das Zollgebiet regelgerecht zu verlassen.Daher sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhrabwicklung vonGemeinschaftswaren für die Exportnation Deutschland von großer Bedeutung.

Die Rahmenbedingungen im Welthandel haben sich seit den Terror-Anschlägen des11. September 2001 der Al-Qaida auf das World Trade Center in New York und das Pen-tagon in Washington dramatisch verändert. Neue Sicherheitsaspekte und die Terrorismus-bekämpfung haben große Auswirkungen auf die Handelsabwicklung mit den USA.Amerikanische Zollbeamte sitzen bereits heute in Europäischen Häfen und überwachenim Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) alle Ausfuhren in die USA. Eine 24-Stunden-Regel wurde eingeführt, damit die amerikanische Zollverwaltung rechtzeitigInformationen über jede Ausfuhrsendung bekommt.

Auch die Europäische Kommission hat die Zeichen der Zeit erkannt und den europäischenZollverwaltungen eine neue Rolle zugedacht – Schutz der Grenzen und der Sicherheit derBürger. Diese neuen, restriktiveren Vorschriften gehen mit den beiden Schlagworten derWelthandelsorganisation WTO und der Weltzollorganisation WCO einher, mit denen mandie aktuellen Trends des Zollrechts kennzeichnen kann: „Trade fascilation“ durch eCustomsund „Compliance“. Diese englischen Begriffe stehen für „Vereinfachung des (Welt-)Han-dels“ durch elektronische und einheitliche IT-Systeme sowie Vereinfachung der Vorschriften(trade fascilation) und für „Einhaltung der Rechtsvorschriften“ (Compliance).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates zur Ände-rung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 13. April 2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 117/13)wurde die so genannte kleine Zollkodex-Reform 2005 veröffentlicht. Diese neuen Rechts-vorschriften verändern das Ausfuhrverfahren durch die Einführung einer summarischenVorab-Anmeldung erheblich.

Das Praxishandbuch „Das neue Ausfuhrverfahren“ enthält eine systematische Darstel-lung des aktuellen Ausfuhrverfahrens mit zahlreichen Abbildungen, Beispielfällen, Dia-grammen und Praxishinweisen. Ein vergleichbares Werk gibt es auf dem deutschen Marktnicht.

Das Praxishandbuch stellt einerseits die Rechtsvorschriften und Abläufe detailliert dar, ver-sucht jedoch gleichzeitig so leserlich und praxisgerecht zu sein, dass es jederzeit beischwierigen Fragen helfen kann.

Der Inhalt des Praxishandbuchs „Das neue Ausfuhrverfahren“ gliedert sich wie folgt:

Einführung

Kapitel 1: Das Ausfuhrverfahren

Kapitel 2: Die Wiederausfuhr

Vorwort

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Kapitel 3: Die Ausfuhranmeldung

Kapitel 4: Rechtsänderungen

Kapitel 5: Die elektronische Ausfuhranmeldung

Anhänge

Materialiensammlung auf CD-ROM

Im umfangreichen Kapitel 1 wird das derzeitige Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswa-ren ausführlich und vollständig dargestellt und mit zahlreichen Abbildungen, Beispielen,Diagrammen sowie Praxishinweisen erläutert.

In Kapitel 2 wird die zollrechtliche Bestimmung „Wiederausfuhr“ für Nichtgemeinschafts-waren vorgestellt.

In Kapitel 3 werden Ausfuhranmeldungen erläutert: die Neuerungen für das praktischeAusfüllen einer Ausfuhranmeldung auf Grund der neuen Ausfüllanleitung (endgültiganzuwenden ab dem 1. Januar 2006) werden dargestellt. Darüber hinaus wird die Aus-fuhranmeldung auf der Rechnung (oder jedem anderen Handelspapier) erklärt.

In Kapitel 4 werden die Rechtsänderungen durch die VO (EG) 648/2005, die so genannte„kleine ZK-Reform“ (auch der „Zollkodex 2005“), und deren Auswirkungen auf das Aus-fuhrverfahren und deren Hintergründe dargestellt und erläutert. In einem Ausblick wirddie große Zollkodex-Reform vorgestellt, die für die Jahre 2007/2008 geplant ist.

In Kapitel 5 wird die derzeitige elektronische Ausfuhranmeldung in anderen EG-Mitglied-staaten (Dänemark, Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich) und die zukünf-tige europaweit einheitliche elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES (Automated Export System) in Deutschland dargestellt.

Verschiedene Anhänge (Textsammlung Rechtsvorschriften, Wortlaut der kleinen ZK-Reform, Merkblätter Postverkehr, Erläuterungen der ZK-Änderung und des ZK-DVO-Ent-wurfes) und eine CD-ROM mit verschiedenen Materialien (Vordrucke, Entwurf der ZK-DVO, Entwurf des Zollkodex 2007/2008, etc.) runden das Praxishandbuch ab.

Mein Dank gilt der zentralen Zoll-Abteilung der Deutschen Post AG um Herrn ReinhardFischer für die Bereitstellung und Überarbeitung der Merkblätter zum Ausfuhrverfahrenim Postverkehr.

Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Teilnehmern der Zollrechts-Grundlagensemi-nare der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen e.V. (DAV) für zahlrei-che Fragen und Anregungen während des Unterrichtes, die dieses Lehrmaterial erstanschaulich und verständlich gemacht haben.

Das Copyright für die Europa-Karte, die als Hintergrund für zwei Diagramme gedient hat,liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Für die Genehmigung der Nutzung der Gra-fik bedanke ich mich beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung – SachgebietMedien – in Münster.

Abschließend möchte ich mich bedanken bei der Bundesanzeiger VerlagsgesellschaftmbH für das Vertrauen und die Unterstützung, insbesondere bei meiner immer gutgelaunten Lektorin Carina Brachter für die reibungslose Zusammenarbeit.

Vorwort

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Das europäische Zollrecht ist in seinem größten Umbruch seit seiner Entstehung in den1960er Jahren. Der Umbruch ist noch lange nicht vollzogen, und alle praktischen Auswir-kungen sind noch nicht absehbar.

Für alle Beteiligten – Wirtschaft und Zollverwaltung – bleibt es in den nächsten Jahrenspannend.

Bremen, im Sommer 2005 Carsten Weerth

Carsten Weerth

Geboren 1971, Studium der Biologie von 1991 bis 1996 an den Universitäten Bremen,Glasgow, Konstanz und wiederum Bremen; Vordiplom 1993 in Bremen, Bachelor-of-Science-Examen (B.Sc. Cell and molecular Biology) 1994 in Glasgow; 1995 und 1996 wei-tere Diplom-Prüfungsleistungen in Ökologie/Exkursion, Biochemie, Wissenschaftsjournalis-mus sowie einem Forschungsprojekt.

Freie Mitarbeit als Wissenschaftsjournalist in den Jahren 1995 bis 2001 u.a. für Frankfur-ter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, GEO und Biologie in der Schule.

Eintritt in die Bundeszollverwaltung 1996. Von 1996 bis 1999 Studium des Außenwirt-schaftsrechts, Zolltarifrechts und Allgemeinen Zollrechts (einschließlich der Verbote undBeschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs) an der Fachhochschule desBundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen in Münster. 1999 Studienab-schluss Diplom-Finanzwirt (FH). Von September 1999 bis Juni 2002 als Abfertigungsbeam-ter beim Hauptzollamt Bremen, Zollamt Neustädter Hafen (z.T. Leiter der Ausgangsabferti-gungsstelle). Seit Juli 2002 im Sachgebiet B (Zoll-Grundsatz) beim Hauptzollamt Brementätig. Arbeitsschwerpunkt beim Hauptzollamt Bremen ist das zollrechtliche Ausfuhrverfah-ren, das gesamte Außenwirtschaftsrecht, die Verbote und Beschränkungen beim grenz-überschreitenden Warenverkehr und die elektronische Zollabwicklung (ATLAS-Ansprech-partner des HZA Bremen).

Seit 2002 Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis –AW-Prax. Mitautor des Kommentars für das gesamte Außenwirtschaftsrecht Wolffgang/Simonsen (Hrsg.). Zahlreiche Fachbeiträge für die AW-Prax, den ddZ-Fachteil (der deut-sche Zollbeamte) und die Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) zum zollrechtli-chen Ausfuhrverfahren, der elektronischen Zollabwicklung, den Verboten undBeschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, dem Zolltarifrecht sowiedem Allgemeinen Zollrecht.

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Einführung

A. Grundsätzliches

Deutschland gilt als „Exportweltmeister“. Deutschland und seine Volkswirtschaft sind aufGrund der Rohstoffarmut von den Außenhandelsgeschäften abhängig. Im Rahmen derinternationalen Arbeitsteilung werden arbeitsintensive Produktionsprozesse in Billiglohn-ländern durchgeführt, während technisch hochwertige Waren in hochtechnologischenProzessen in Deutschland mit Rohstoffen aus Drittländern hergestellt werden. Für dieExportnation Deutschland sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhr-abwicklung von Gemeinschaftswaren von großer Bedeutung.

Jede Gemeinschaftsware muss zur endgültigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemein-schaft in das so genannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Im Normalverfahren istdazu derzeit eine schriftliche Zollanmeldung auf dem Einheitspapier bei der örtlichzuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben, welche die Zulässigkeit der Ausfuhr prüft, unddie Ware ist vorzuführen (zu gestellen). Die Ware ist darüber hinaus beim Verlassen desGemeinschaftsgebiets der Ausgangszollstelle vorzuführen. Im europäischen Zollrecht sindzahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, die es unter bestimmten Voraussetzungenermöglichen, zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten, die zahlreiche Ausfuhrsendungenabwickeln müssen, die Formalitäten beim Ausfuhrverfahren sehr zu erleichtern. Das der-zeitige Ausfuhrverfahren wird in Kapitel 1 ausführlich erläutert.

Das Gleiche gilt sinngemäß für jede Nichtgemeinschaftsware, die wieder aus dem Zollge-biet der Gemeinschaft ausgeführt wird. In diesem Fall ist die zollrechtliche Bestimmungder Wiederausfuhr zu wählen. Die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr wird inKapitel 2 erläutert.

Die Änderungen beim Ausfüllen des Einheitspapiers auf Grund von neuen Ausfüllanleitun-gen (endgültig anwendbar ab 1. Januar 2006) sowie die Ausfuhranmeldung auf der Rech-nung (oder jedem anderen Handels- oder Verwaltungsdokument) werden in Kapitel 3vorgestellt.

B. Rechtsgrundlagen

Ein Praxishandbuch über das Ausfuhrverfahren ist nicht ohne die Erläuterung von Rechts-vorschriften möglich. Die Wortlaute selber und die Arbeit damit sind dringend erforder-lich, jedoch wird diese Arbeit vom Praktiker als trocken und schwierig empfunden. Soweites möglich war, wurde im vorliegenden Buch versucht, die Wortlaute der Rechtsvorschrif-ten gesammmelt im Anhang1 abzubilden (und ggf. in der Materialiensammlung2

auf der CD-ROM), und im Text nur die Rechtsvorschriften zu benennen, damit diese beiInteresse und Bedarf im Anhang und in der Materialiensammlung nachgeschlagen wer-den können.

1 Im Anhang enthalten sind die Textsammlung der bestehenden Rechtsvorschriften, der Wortlaut der Änderung des Zollkodexmit der VO [EG] Nr. 648/2005 sowie Erläuterungen der wesentlichen Neuerungen für das Ausfuhrverfahren im ZK und demEntwurf der ZK-DVO.

2 In der Materialiensammlung enthalten sind der gesamte Wortlaut des ZK-DVO-Entwurfes (z.T. mit kleinen Fehlern, da es sichum einen Rohentwurf handelt), der Entwurf des neuen Zollkodex (4. Fassung) sowie Texte zur neuen Rolle der europäischenZollverwaltungen.

Einführung

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C. Historische Entwicklung

Die Europäische Gemeinschaft hat in den Anfangsjahren seit Ende der 1950er Jahrezunächst mit Hilfe von Empfehlungen und später mit Hilfe von Richtlinien versucht, eineRechtsangleichung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu erreichen. Die rechtli-chen Vorgaben mussten von den nationalen Gesetzgebern in Gesetze und Rechtsverord-nungen umgesetzt werden. Die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren wurden in den1980er Jahren durch die Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Har-monisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bestimmt. DieseRichtlinie wurde durch die Vorschriften der §§ 8 bis 21 der Außenwirtschaftsverordnung(AWV) in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Durch diese rechtlichen Vorgaben derEG und deren unterschiedliche Umsetzung in den verschiedenen EG-Mitgliedstaatenkonnte jedoch keine zufrieden stellende Vereinheitlichung des europäischen Zollrechtserreicht werden, weswegen die EG nach und nach dazu übergegangen ist, EG-Verord-nungen zu erlassen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Recht sind.

Im Jahre 1989 ist die deutsche Öffentlichkeit durch den Rabta-Chemiewaffenskandal auf-geschreckt worden, bei dem verdeutlicht wurde, dass deutsche Firmen aktiv an der Her-stellung von Chemiewaffen in Libyen beteiligt gewesen sind – die Anlagenteile und damitdie Voraussetzungen für die Produktion von Chemiewaffen sind von verschiedenen Fir-men aus Deutschland geliefert worden. In der Folge sind von der Bundesregierung starkeBestrebungen unternommen worden, die Exportkontrolle zu stärken, so ist beispiels-weise das IT-Verfahren KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) entwickelt worden, um Datenüber Ausfuhren und Exporte zu erhalten und diese besser durch die Ermittlungsbehördenkontrollieren zu können, und das Zollkriminalamt (ZKA) ist personell und von der Auf-gabenstellung deutlich gestärkt worden. In Nachrichtenmagazinen und Hintergrundbe-richten sind in der Vergangenheit immer wieder Berichte über das Anhalten vonFrachtschiffen in Italien oder im Suez-Kanal zu lesen gewesen, die mit waffenfähigemMaterial auf dem Weg in den nahen oder fernen Osten noch gestoppt werden konnten.

Als Folge aus dem Rabta-Skandal wurde das Ausfuhrverfahren zu einem Zollverfahrenaufgewertet. Hauptaufgabe des Ausfuhrverfahrens ist die Sicherstellung der Exportkon-trolle, daneben dienen die Daten, die mit Hilfe der Zollanmeldungen erfasst werden, derErstellung der Außenhandelsstatistik, die zur Erstellung der Außenhandelsbilanz dient,welche Teil der Leistungsbilanz und damit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist.

Seit In-Kraft-Treten der Ausfuhrvorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rateszur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABl. EG 1992Nr. L 302/1 (ZK) am 1. 1. 1993 sind die Vorschriften über die Warenausfuhr europaweitharmonisiert. Der Zollkodex stellt die einheitliche Rechtsgrundlage für alle Warenein- und-ausfuhren dar. Die zollrechtlichen Verfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vonWaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sind vor allem in den Artikeln161, 162, 182 und 183 ZK geregelt. Nur im Jahre 1993 galt die Übergangsregelung derAusfuhrVO (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchfüh-rungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) 2913/92 desRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung,der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachtwerden. Seit dem 1. Januar 1994 gelten die Durchführungsvorschriften der Verordnung(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung

D. Neue Entwicklungen

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(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom2. Juli 1993, ABl. EG 1993 Nr. L 253/1 (ZK-DVO). Die Vorschriften für die Warenausfuhrsind hauptsächlich in den Artikeln 225 bis 237, 253 bis 267, 279 bis 289, 788 bis 798,841 und 843 geregelt. Diese Verordnungen (ZK und ZK-DVO) sind nach Artikel 249 UA 2des EG-Vertrages unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaften.

Das nationale Verfahrensrecht ist seitdem vom Gemeinschaftsrecht überlagert. Die AWVenthält in den §§ 9 bis 16b AWV seit der neuen Bekanntmachung vom 22. November1993 lediglich ergänzende Verfahrens- und Meldevorschriften zum europäischenZollrecht für Abläufe, die im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt sind. Die Vorschriften ver-weisen auf die Normen des ZK und der ZK-DVO und stellen so eine Verknüpfung zumGemeinschaftsrecht her.

D. Neue Entwicklungen

I. Weltpolitische Lage

Die Anschläge der Terrorgruppe Al-Qaida am 11. September 2001 auf das Word-Trade-Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. haben die weltpolitische Lageverändert. Damit haben sich auch die Vorzeichen für den freien Welthandel stark gewan-delt. Die Zollverwaltungen weltweit haben neben der reinen Schutzfunktionen der Wirt-schaft neue Schutzfunktionen an den Grenzen übernommen – den Schutz derBevölkerung vor Terrorismus und anderen schädlichen Einflüssen. Dieses wird u.a. ver-deutlicht durch die Aufnahme der amerikanischen Zollbehörde in das neue Ministry ofHomeland and Border Protection. Die amerikanische Container-SicherheitsinitiativeCSI ist ein weiteres Stichwort: Alle Waren, die auf Schiffen amerikanische Häfen anlaufen,müssen 24 Stunden vor Abfahrt in den Abgangshäfen der amerikanischen Zollverwaltungvorab angemeldet werden. Als Konsequenz sitzen seit dem Jahr 2003 amerikanische Zoll-beamte auf europäischem Hoheitsgebiet und untersuchen mit Computerunterstützungaus Amerika die Datensätze der zur Ausfuhr in die USA bestimmten Warensendungennach US-Recht. Im Fall von Verdachtsmomenten wird die deutsche Zollverwaltung umAmtshilfe bei der Untersuchung der Ware gebeten.

Auch die Europäische Kommission hat die neuen Aufgaben für die Zollverwaltungenerkannt und strebt mit mehreren Rechtänderungen eine Verbesserung der Kontrollfunk-tion des Warenverkehrs durch die Zollverwaltungen an den Außengrenzen an.

II. Terrorismus

Direkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden zwei EG-Verordnungenzur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus beschlossen(die VO EG Nr. 2580/2001 und die VO EG Nr. 881/2002), welche bestimmte natürlicheund juristische Personen in Anhängen auflisten, mit denen jeder Waren-, Dienstleistungs-und Zahlungsverkehr verboten ist; diese Personenlisten sind häufig geändert und ange-passt worden. Für Wirtschaftsunternehmen stellen diese vom Sicherheitsrat der Vereinten

Einführung

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Nationen in Resolutionen aufgestellten Listen, die auch in amerikanisches Recht umge-setzt werden, eine erhebliche Gefahr dar, da nach amerikanischem Recht der Verstoßgegen diese Vorschriften mit einer Listung der Firma auf einer „schwarzen Liste“ unddamit mit Handelsverboten bestraft werden. In Deutschland handelt es sich um Straftatennach § 34 Abs. 4, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafevon mindestens zwei Jahren bestraft werden.

III. Zollkodex-Reform

Der Zollkodex soll in zwei Schritten reformiert und an die neuen Entwicklungen ange-passt werden.

• In einer „kleinen Reform“ (auch „Zollkodex 2005“ genannt) wird zunächst derbestehende Zollkodex um mehrere Artikel ergänzt, so wird beispielsweise ein Artikel5a „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ eingefügt, die Artikel 36a bis 36c führeneine „summarische Vorab-Anmeldung“ vor Einfuhr in die EG ein (vergleichbar mit der24-Stunden-Regel der USA), die Artikel 182a bis 182d führen spiegelbildlich eine„summarische Vorab-Anmeldung“ vor Ausfuhr aus der EG ein (vergleichbar mit der24-Stunden-Regel der USA, jedoch mit anderen Fristen). Diese kleine Reform ist Mitte des Jahres 2005 veröffentlicht worden. Sie tritt jedocherst nach Inkrafttreten der erforderlichen Zollkodex-Durchführungsvorschriften inKraft, was für Mitte 2006 erwartet wird; sie wird ausführlich erläutert in Kapitel 4. ImAnhang C ist der gesamte Wortlaut der in den ZK eingefügten Artikel abgedruckt;

• In einer „großen Reform“ wird der gesamte Zollkodex neu gefasst. Alle Artikelwerden neu nummeriert und das Recht wird deutlich vereinfacht, beispielsweise solles nur noch drei Zollverfahren (Einfuhr, Ausfuhr, Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung; in verschiedenen Ausprägungen) geben und die elektronische Zollan-meldung wird verpflichtend eingeführt. Diese große Reform ist derzeit in der Diskus-sion. Eine vorläufige Fassung (die vierte überarbeitete Fassung) ist in derMaterialiensammlung auf der CD-ROM enthalten. Der neue ZK wird voraussichtlichim Jahr 2008 in Kraft treten.

IV. Elektronische Zollanmeldung (ATLAS-Ausfuhr/AES)

Die elektronische Ausfuhranmeldung ist seit geraumer Zeit in einigen EG-MitgliedstaatenRealität: beispielsweise in den Niederlanden (SAGITTA), in Großbritannien (CHIEF-NewExport System), in Dänemark (EDB On-line Eksport), in Schweden (TDS Tulldatasysternet)und in Österreich (Zoll online). Die Zollanmeldung wird mit Hilfe von IT-Verfahren elektro-nisch abgegeben und die Ware wird elektronisch zur Ausfuhr überlassen. Es handelt sichum so genannte „Insellösungen“, die nur in dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat funktionie-ren. An die Stelle des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung tritt ein so genanntes Äqui-valenzpapier, auf dem die Überlassung zur Ausfuhr bestätigt wird.

In Deutschland ist die elektronische Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Auto-matisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) möglich für die Überführung inden zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktiveund passive Veredelung sowie das Umwandlungsverfahren, kurz gesagt für die Einfuhr

E. Arbeitshilfen

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und den gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versand. Mit dem europäischen Projekt AES(Automated Export System) soll auf Grundlage des europaweit funktionsfähigen Versand-verfahrens NCTS (New Computerised Transit System) ein europaweit funktionsfähigesAusfuhrsystem geschaffen werden. In Deutschland wird das AES umgesetzt mit demFachverfahren ATLAS-Ausfuhr; es soll im August 2006 einsatzfähig sein.

Die elektronische Ausfuhranmeldung wird erläutert in Kapitel 5.

E. Arbeitshilfen

Mehrere elektronische Arbeitshilfen erleichtern die tägliche Arbeit bei der Erstellung vonAusfuhranmeldungen.

I. BMF: Informations- und Wissensportal Zoll online, www.zoll.de

Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrem Internet-Auftritt das umfangreiche „Informati-ons- und Wissensportal“ Zoll online geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten und interes-sierten Bürgern jederzeit aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zumThemenkreis und Rechtsgebiet „Zoll & grenzüberschreitender Warenverkehr“, so auchzum Ausfuhrverfahren liefert.

Abbildung E-1: www.zoll.deDas Informations- und Wissensportal Zoll online der deutschen Zollverwaltung enthält kos-tenlos zahlreiche Informationen, Gesetzestexte und Vordrucke rund um das Thema Zollrecht.

Einführung

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Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist besonders interessant wegen der zahl-reichen aktuellen Informationen (z.B. Umrechnungskurse, Ausgleichszinsen, Dienststel-lenverzeichnis, Merkblatt zum Einheitspapier, Zolltarif/TARIC u.v.m.).

Das Informations- und Wissensportal Zoll online eröffnet über das Internet die Möglich-keit, vom PC-Arbeitsplatz aus direkt und kostenlos auf die aktuellsten Informationenzuzugreifen. Besonders interessant ist für Wirtschaftsbeteiligte das große Hintergrundwis-sen unter der Überschrift „Zoll und Steuern“.

Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist wegen der zahlreichen zum Downloadeingestellten Gesetzestexte (u.a. Zollkodex, Verbrauchsteuergesetze und Außenwirt-schaftsverordnung) und Vordrucke (PDF-Dateien) für die tägliche Praxis der Zollabwick-lung von großer Bedeutung.

Das Informations- und Wissensportal Zoll online ermöglicht die Kontaktaufnahme mitden örtlich zuständigen Zollstellen und/oder mit dem Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main(oder regionalen Zoll-Infocentern) sowie die gezielte Fragestellung (z.B. per E-Mail, Faxoder Telefon).

II. BAFA: Öffentlichkeitsarbeit unter www.ausfuhrkontrolle.info

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Internet-Auf-tritt unter der Adresse www.ausfuhrkontrolle.info ein Informationsportal geschaffen, dasWirtschaftsbeteiligten jederzeit Informationen zum Themenkreis und Rechtsgebiet „Aus-fuhrkontrolle & außenwirtschaftliche Ausfuhrbeschränkungen“ bietet. Das BAFA ist alsBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft undArbeit unter anderem zuständig für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und dieErteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waren, die in den gemeinschaftlichen Güterlis-ten nach der Dual-use-VO (EG) Nr. 1334/2000 bzw. in der nationalen Güterliste (AnlageAL zur AWV) erfasst sind. Darüber hinaus wirkt das BAFA bei der Durchführung des Che-miewaffen-Übereinkommens (CWÜ) und des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) mit.Für eine erfolgreiche Exportkontrolle arbeitet das BAFA eng mit allen Dienststellen derZollverwaltung zusammen.

Das Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info ist für Wirtschaftsbeteiligte besondersinteressant durch die zahlreichen aktuellen Informationen (z.B. aktuelle Rechtsänderun-gen der Terrorismusverordnung [EG Nr. 881/2002], neue Embargo-Vorschriften der EG,neue Merkblätter des BAFA uvm.). Darüber hinaus sind insbesondere die zahlreichen zumDownload eingestellten Gesetzestexte (z.B. Dual-use-VO [EG] Nr. 1334/2000, AWG, AWV,CWÜ-AG, KWKG) und Vordrucke (z.B. Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung) für die täg-liche Arbeit von Bedeutung. Durch Kontaktaufnahme mit dem BAFA können gezielt Fra-gen allgemeiner Natur gestellt werden (z.B. per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon). Schließlicherläutern die Seiten des Informationsportals www.ausfuhrkontrolle.info die Hintergründeund gesetzlichen Grundlagen mit Hilfe von Merkblättern verständlich, so dass Wirt-schaftsbeteiligte ihr Fachpersonal besser schulen können.

E. Arbeitshilfen

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Abbildung E-2: www.ausfuhrkontrolle.infoDas Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info des BAFA enthält kostenlos zahlreiche Bekanntmachungen, Merkblätter und Vordrucke rund um das Thema Ausfuhrkontrolle.

III. Software und Datenbanken zur Terrorismusbekämp-fung

Mehrere Softwarehäuser bieten Software an, die im Hintergrund alle betrieblichen Vor-gänge (z.B. die Rechnungserstellung, die Kundendaten, den Postversand, die Auftragser-teilung, etc.) fortlaufend elektronisch auf die in den Terrorverordnungen genanntenPersonenkreis überprüft. Derartige Software ist empfehlenswert, um die Einhaltung derVorschriften im Vorwege sicherzustellen und Straftaten und deren Konsequenzen zu ver-meiden.

Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank eingestellt, mitderen Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen werden kön-nen.

Einführung

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Abbildung E-3: Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank ein-gestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen wer-den können. http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm

Die Terrorismus-Listen werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen undgeändert. Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlosInformationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich.

E. Arbeitshilfen

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Abbildung E-4: www.un.orgAuf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich (auf Englisch): www.un.org/Docs/sc/committees/1267/1267ListEng.htm

IV. Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik

Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik (WA) beruht auf der KombiniertenNomenklatur (VO EG Nr. 2658/87 des Rates über die Kombinierte Nomenklatur [KN] zuzolltariflichen und statistischen Zwecken), deren Warenverzeichnis (Anhang 1 KN) jährlichbis spätestens 31. Oktober neu im Amtsblatt der EU, Reihe L, veröffentlicht werden muss.

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) wird vom Statistischen Bundes-amt herausgegeben und dient der statistischen Klassifizierung von Waren für den grenz-überschreitenden Warenverkehr. Es ist in den Kapiteln 01 bis 97 inhaltsgleich mit der KN.Diese achtstelligen Warennummern der KN sind für Ausfuhranmeldungen ausreichend.Das WA ist kein Zolltarif, sondern es gleicht dem Zolltarifschema der KN. Die Kapitel 98und 99 dienen nur statistischen Zwecken (zur vereinfachten Einreihung von Warenzusam-menstellungen).

Die richtige Einreihung von Waren ist mit dem WA möglich, da die entscheidenden Einrei-hungshilfen (Anmerkungen, Positionswortlaut und Allgemeine Vorschriften) enthaltensind. Das WA wird auch scherzhaft als „Spediteurstarif“ bezeichnet – die Vorteile des WAliegen jedoch auf der Hand: die Papierversion ist übersichtlich, preisgünstig und handlich.

Das WA ist beim Bundesanzeiger Verlag als CD-ROM zu erhalten.

Einführung

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Abbildung E-5: www.destatis.deEinzelne Kapitel des WA sowie die gesamte Textausgabe der KN sind kostenlos aus dem Internet herunterzuladen beim Statistischen Bundesamt (DESTATIS) unter www.destatis.de → Außenhandel → Klassifikationen / WA → Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatis-tik.