Weiterbildung Betrugsstraftaten - Skript · Recht Abgrenzung Siehe Skript Teilbereiche des Rechts...

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Rechtsanwalt Christian Gasterstedt Kanzlei Gasterstedt, Käthe-Kollwitz-Str. 8, 07743 Jena Tel.: 0 36 41/ 7 96 24 40 Fax: 0 36 41/ 7 96 24 41, www.kanzlei-gasterstedt.de [email protected] Bearbeitung von Betrugsstraftaten - Zivilrecht - Rechtsanwalt Christian Gasterstedt Bildungszentrum der Thüringer Polizei Meiningen 28.02.2013

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Rechtsanwalt Christian Gasterstedt Kanzlei Gasterstedt, Käthe-Kollwitz-Str. 8, 07743 Jena

Tel.: 0 36 41/ 7 96 24 40 Fax: 0 36 41/ 7 96 24 41,

www.kanzlei-gasterstedt.de [email protected]

Bearbeitung von Betrugsstraftaten

- Zivilrecht -

Rechtsanwalt Christian Gasterstedt

Bildungszentrum der Thüringer Polizei

Meiningen 28.02.2013

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Präsentation (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB)

Folie 1

Gliederung

1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

2. Allgemeiner Teil/ Stellvertretung

3. Recht der Schuldverhältnisse/ Erlöschen von Schuldverhältnissen

4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

5. Zusammenfassung/ Meinungsaustausch

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

WAS IST DAS ZIVILRECHT?

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

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Nationales Recht

Privat-/ Zivilrecht

Öffentliches Recht

Abgrenzung � Siehe Skript

Teilbereiche des Rechts 1. Öffentliches Recht und Privatrecht

a) Römisches Recht: ius publicum – ius privatum

D. 1,1,1,2 Ulpianus libro primo institutionum; I. 1,1,4

D. = Digesta: Digesten Justinians, 6. Jhdt. I. = Institutiones: Institutionen Justinians

b) Heute: Praktische Bedeutung für den Rechtsweg

§§ 13 GVG, 40 VwGO

c) Theorien zur Abgrenzung: Interessentheorie, Subjektionstheorie,

Subjektstheorie, Zuordnungstheorie, Sonderrechtstheorie 2. Einzelgebiete

a) Öffentliches Recht

Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht (Verfassungsrecht), Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Teile des Wirtschaftsrechts und des Arbeitsrechts, Kirchenrecht

b) Privatrecht

Bürgerliches Recht (Zivilrecht), Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Teile des Wirtschaftsrechts und des Arbeitsrechts

c) „Sozialrecht“

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3. Privatrecht und Bürgerliches Recht

a) Die Begriffe Privatrecht, Bürgerliches Recht, Zivilrecht b)

Privatautonomie

c) Allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht, Zivilrecht) und Sonderprivatrecht (z.B. Handelsrecht)

d) Gebiete des Bürgerlichen Rechts: Personenrecht, Familienrecht, Vermögensrecht,

Vertragsrecht, Haftpflichtrecht, Bereicherungsrecht, Eigentumsordnung, Erbrecht

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

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Privatautonomie

Vertragsfreiheit Testierfreiheit Eigentumsfreiheit

Der Grundsatz der Privatautonomie

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Das Abstraktionsprinzip:

� Besonderheit des dt. Privatrechts

� setzt zunächst die Trennung von Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und Verfügung (z.B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) voraus (Trennungsprinzip)� Verpflichtungsgeschäft und die Verfügung grundsätzlich

voneinander unabhängig

� dient der Sicherheit im Rechtsverkehr� z.B. kann eine Übereignung wirksam sein, auch wenn der

zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig ist

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Merkmale der Vertragsfreiheit

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Vertragsfreiheit

Gestaltungs-

freiheit

Beendigungs-

freiheitFormfreiheit

Abschluss-

freiheit

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Exkurs: Ansprüche/ Beispiele

1. Ansprüche/ Anspruchsarten

2. Anspruchsprüfung

3. Beispiele:1. § 985 BGB

2. § 812 Abs. 1 1 u. 2 Alt. BGB

3. § 823 Abs. 1 BGB

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Ansprüche

�Vertragliche Ansprüche

�Quasi-Vertragliche Ansprüche

�Dingliche Ansprüche

�Ansprüche aus Delikt

�Bereicherungsrechtlich

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Anspruchsprüfung

� Wer - Anspruchsteller: Rechtssubjekt � Beteiligte, die etwas fordern könnten

� will was - Anspruch bzw. Forderung - Was wird gefordert?� Vertraglicher Anspruch: Kaufpreisforderung � Herrschaftsrecht: Eigentum, Besitz � Gestaltungsrecht: Anfechtung, Irrtum � Persönlichkeitsrecht: Namensrecht � Gegenrecht: Einrede der Verjährung eines Anspruchs

� von wem - Anspruchsgegner � Rechtssubjekt: Wer sind die Beteiligten, die etwas schulden

könnten?

� woraus? - Anspruchsgrundlage bzw. Anspruchsnorm � Aufgrund welcher Anspruchsnorm könnte gefordert werden?

Anspruch aus Vertrag oder Gesetz.

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Prüfung eines Anspruchs

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen)

III.Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden)

Ausführlicher im Skript

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I. Anspruch entstanden 1. Vertragsschluss (Einigung über die essentialia negotii) a) Antrag (Angebot) b) Annahme (mit dem Antrag korrespondierend) c) Wirksamkeit des Antrags im Zeitpunkt der Annahme 2. Keine Wirksamkeitshindernisse ( = rechtshindernde Einwendungen), insbesondere: a) Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I i.V.m. § 104) b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I) c) Offener Dissens (§ 154) d) Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzerklärung (§§ 116 ff.) e) Formnichtigkeit (§125 S.1 oder §§ 494 I, 502 III 1) f) Gesetzesverstoß (§ 134) g) Sittenverstoß (§ 138)

II. Anspruch untergegangen ( = rechtsvernichtende Einwendungen)

1. Erfüllung (§ 362 I) und Leistung an Erfüllung statt (§ 364 I) 2. Hinterlegung (§ 378) 3. Aufrechnung (§389) 4. Erlass (§ 397) 5. Vollzogene Anfechtung (§ 142 I)

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6. Unmöglichkeit (§§ 275 I, 326 I) und geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht (§§ 275 II, III, § 326 I) 7. Schadensersatzverlangen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist (§ 281 IV) 8. Rücktritt (arg. § 346 I) 9. Widerruf bzw. Ausübung eines Rückgaberechts (§§ 355, 356) 10. Minderung (§ 441 III, 638 III)

III. Anspruch durchsetzbar? - Keine Einreden ( = rechtshemmende Einreden)

1. Dauernde Einreden, z.B. a) Verjährung (§ 214 I) b) Einrede der Bereicherung (§ 821) c) Arglisteinrede (§ 853) d) Rücktritts- oder Minderungseinrede (§§ 438 iV S. 2, V, §§ 634a IV S. 2, V) 2. Aufschiebende Einreden (Zurückbehaltungsrechte), z.B. a) Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320) b) allg. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 I)

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§ 985 BGB

I. Der Anspruchsgegner ist Besitzer� Besitz: tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache

II. Der Anspruchsteller ist Eigentümer� Eigentum möglicherweise durch Übereignung gem. § 929 S.1 (i.d.R.

an den Käufer) verloren

III. Kein Recht zum Besitz � gem. § 986 BGB

Rechtsfolge: Herausgabe der Sache an den Eigentümer

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§ 812 Abs. 1 1. Alt BGB

I. Etwas erlangt� 'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil

II. Durch Leistung� Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung

fremden Vermögens

III. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

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§ 812 Abs. 1 2. Alt BGB

I. Etwas erlangt

II. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers� Es darf keine Leistung des Anspruchstellers oder eines

Dritten vorliegen

III. Ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

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§ 823 Abs. 1 BGB

I. RechtsgutverletzungI. Verletztes RechtsgutII. Verletzungshandlung (bzw. verletzendes Verhalten)III. Kausalität (der Verletzungshandlung für den Verletzungserfolg =

haftungsbegründende)II. RechtswidrigkeitIII. VerschuldenIV. Schaden

I. Vermögenseinbuße, bei § 253 II auch immaterielle EinbußeII. Kausalität (der Rechtsgutverletzung für den Schaden =

haftungsausfüllende)III. AdäquanzIV. Schutzbereich der NormV. evtl. Mitverschulden des Verletzten

Rechtsfolge: Schadensersatz28.02.2013 14www.kanzlei-gasterstedt.de

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Fall 1: Herr Müller hatte sein Fahrrad auf dem Marktplatz abgestelltund angekettet, während er seine Einkäufe erledigte. Als er nachetwa 2 Stunden zurückkehrte, war das Fahrrad verschwunden.Drei Wochen später sieht Herr Müller seinen ArbeitskollegenSchmidt auf dem Fahrrad durch die Stadt radeln. Er hält ihn anund stellt ihn zur Rede, nachdem er sich vergewissert hat, dass essich um sein gestohlenes Fahrrad handelt. Herr Schmidt erklärtwahrheitsgemäß, dass er das Fahrrad vor einer Woche auf einemFlohmarkt in Erfurt von einem Unbekannten für 50 € erworbenhabe. Als Herr Müller antwortet, dies interessiere ihn nicht under fordere jetzt sein Fahrrad zurück, kommt es zu einem Streit,in dessen Verlauf Herr Müller das Fahrrad ergreift und HerrnSchmidt gewaltsam wegnimmt.

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Frage 1: Wer ist Eigentümer des Fahrrads?

Bei der Beantwortung der Frage spielen folgende widerstreitende Interessen eine Rolle:

� Interesse von Herrn Müller am Erhalt seines Eigentums.

� Interesse von Herrn Schmidt, ohne Risiko Gegenstände käuflich erwerben zu können.

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1. Einführung/ Grundlagen/ Überblick

Frage 2: Darf Müller das Fahrrad mit Gewalt wegnehmen?

Widerstreitende Interessen: � Interesse von Herrn Müller, sein Fahrrad sofort wieder zu

erlangen� Interessen von Herrn Schmidt

� das Fahrrad erst nach Klärung des Sachverhalts bzw. der Rechtslage herausgeben zu müssen

� ggf. nur gegen Ersatz der von ihm gezahlten 50 €.

Gesetzgeber � könnte hier grundsätzlich frei über Recht und Unrecht entscheiden, mittels Interessengewichtung.

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2. Allgemeiner Teil/ Stellvertretung

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2. Allgemeiner Teil

Grundlagen und Grundbegriffe:

� Grundsatz der formalen Gleichbehandlung aller Personen sowie der Privatautonomie

� Trennungs- und Abstraktionsprinzip

� Grundbegriffe:� Verbraucher, § 13 BGB; Unternehmer, § 14 BGB;

Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 Abs. 1 BGB

� Verpflichtungsgeschäft; Kausalgeschäft; Verfügungsgeschäft

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2. Allgemeiner Teil

Grundbegriffe:

� Rechtssubjekte

� Natürliche Personen, § 1 BGB

� Juristische Personen (juristische Personen des Privatrechts bzw. des öffentlichen Rechts)

� Weitere Grundbegriffe:� Personengesellschaften; Personenhandelsgesellschaften;

Gesamthandsgemeinschaften;

� Wohnsitz, Sitz

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2. Allgemeiner Teil

Grundbegriffe:

� Rechtsobjekte

� Sache, § 90 BGB (zu den Tieren s. § 90a BGB)

� Bewegliche und unbewegliche Sachen (Grundstücke)

� Vertretbare Sachen, § 91 BGB

� Rechte

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2. Allgemeiner Teil

Entwicklungs-/ Verantwortungsstufen im Zivilrecht:� Volljährigkeit, § 2 BGB, und Minderjähriger (arg. §§ 2, 104,

106 BGB)� Rechtsfähigkeit, s. § 1 BGB� Handlungsfähigkeit� Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB (Sonderfälle: Ehefähigkeit,

§§ 1303-1304 BGB; Testierfähigkeit, § 2229 BGB)� Deliktsfähigkeit, s. §§ 827 f BGB� Zurechnungs- oder Verschuldensfähigkeit, § 276 Abs. 1 S. 2

BGB� Weitere Grundbegriffe:

� Vorsatz; Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB

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2. Allgemeiner Teil

Rechtsgeschäftslehre (Grundbegriffe):

� Willenserklärung

� Rechtsgeschäft

� Vertrag

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2. Allgemeiner Teil

Merkmale von Willenserklärungen

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WE

Handlungs-wille

Erklärungs-wille

Geschäfts-wille

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2. Allgemeiner Teil

Abgabe von Willenserklärungen

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WE

ausdrücklich konkludentNichtstun

(Schweigen)

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2. Allgemeiner Teil

Arten von Willenserklärungen

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WE

empfangsbedürftige nicht

empfangsbedürftige

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2. Allgemeiner Teil

Tatbestand und Wirksamwerden von Willenserklärungen:� Tatbestand der Willenserklärung (WE) umfasst einen

objektiven (= Erklärungshandlung) und einen� subjektiven Teil (dieser umfasst drei Elemente:

Handlungswille; Erklärungsbewusstsein oder -wille;� Rechtsfolgenwille (auch Geschäfts- oder

Rechtsbindungswille)� Wirksamwerden einer WE: Abgabe und Zugang; i.e. bei

empfangsbedürftigen und nichtempfangsbedürftigen� WEen sowie Erklärung unter Anwesenden bzw.

Abwesenden

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2. Allgemeiner Teil

Der Vertragsschluß, §§ 145 ff BGB:

� Antrag (= Angebot, Offerte) und Annahme

� Weitere Grundbegriffe:

� sozialtypisches Verhalten (faktischer Vertrag); Gefälligkeit; invitatio ad offerendum

Auslegung von Rechtsgeschäften, §§ 133, 157 BGB

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2. Stellvertretung

Was ist Stellvertretung?

Handeln einer Person (Vertreter) an Stelleeines anderen (Vertretener) mit Wirkungfür diesen, vgl. § 164 Abs. 1 BGB.

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2. Stellvertretung

Stellvertretung, §§ 164 ff BGB - Grundbegriffe:� (Stell-)Vertretung und Vollmacht (vgl. § 167 BGB)

� Bote

� Voraussetzungen und Wirkungen wirksamer Stellvertretung

� Rechtsscheinshaftung bei fehlender Vertretungsmacht: � Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht

� Weitere Grundbegriffe: � Geschäft für den, den es angeht

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2. Stellvertretung

� Arten:� Gesetzliche Vertretung - Gesetz bestimmt eine Person

zum Vertreter: z. B. Eltern für ihre Kinder (§§ 1626 I, 1629); Vormund für Mündel (§ 1793)

� Organschaftliche Vertretung - Gesetz oder Satzung bestimmt eine Person/Personengruppe zum Vertreter: z. B. Vorstand vertritt den Verein (§ 26 II)

� Rechtsgeschäftliche od. „gewillkürte“ Vertretung -Person (Vertretener) bestimmt durch Willenserklärung eine andere Person zum Vertreter (§§ 164 ff.) durch „Vollmacht“

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2. Stellvertretung

Voraussetzungen für wirksame Vertretung gem. §§ 164 ff. BGB:1. Abgabe eigener WE durch Vertreter

2. Abgabe der WE im Namen des Vertretenen = „in fremdem Namen“ für den Dritten erkennbar („Offenkundigkeitsprinzip“) -> § 164 II

3. Abgabe der WE innerhalb der dem Vertreter zustehenden Vertretungsmacht

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2. Stellvertretung

Abgrenzung Bote/ Vertreter:

� Bote� kein Spielraum bei WE

� fremde WE

� nur „Auftrag“, keine Vertretungsmacht

� Vertreter� Spielraum bei WE

� eigene WE

� Immer Vertretungsmacht(z. T. auch mit „Auftrag“ §662)

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3. Recht der Schuldverhältnisse/ Erlöschen von Schuldverhältnissen

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3. Recht der Schuldverhältnisse

Was sind Schuldverhältnisse?

Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehungzwischen (mindestens) zwei Personen (natürliche,juristische), kraft deren der eine (Gläubiger,Berechtigter) von dem anderen (Schuldner,Verpflichteter) eine Leistung verlangen kann.

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3. Recht der Schuldverhältnisse

Grundbegriffe:� Schuldverhältnis; Anspruch, § 194 Abs. 1 BGB;

Forderung

� Weitere Grundbegriffe: � Gläubiger, Schuldner

Einteilung der Schuldverhältnisse (Vertragstypen):� gesetzliche Vertragstypen, gemischte Verträge� rechtsgeschäftliche und gesetzliche

Schuldverhältnisse; faktischer Vertrag

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3. Recht der Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse

durch Rechtsgeschäft

begründete

durch Gesetz begründete

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3. Recht der Schuldverhältnisse

durch Rechtsgeschäft begründete

Rechtsgeschäftsähnliche, § 311 Abs. 2 BGB Vertrag, § 311 Abs. 1 BGB

einseitige Rechtsgeschäfte, § 657 BGB, §§ 1939, 2147 BGB

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3. Recht der Schuldverhältnisse

durch Gesetz begründete

im Schuldrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag

ungerechtfertigte Bereicherung

unerlaubte Handlung

im Sachenrecht

Fund

Eigentümer-Besitzer-

Verhältnis

Pfand

im Familienrecht im Erbrecht

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…� Siehe Skript

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Wie erlöschen Schuldverhältnisse?

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen durch …

Erfüllung Aufrech-nung

Rücktritt Kündi-gung

Verzichts-vertrag

Aufhe-bungs-vertrag

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erfüllung:

Erfüllung setzt voraus, dass der Schuldner …

� die geschuldete Leistung

� an den richtigen Gläubiger

� am richtigen Ort

… bewirkt hat.

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Aufrechnung:

Bei der Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB kommt es zur Tilgung zweier einander gegenüber stehender Forderungen durch eine Willenserklärung. Voraussetzung für die Aufrechnung ist eine bestimmte Aufrechnungslage nach § 387 BGB (Siehe Skript).

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A. Aufrechnungslage, § 387 BGB

I. Gegenseitigkeit der Forderungen

Es müssen sich zwei Personen einander Leistungen schulden und jeder von

den beiden Personen muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen

sein.

Beachte: Daher ist die Aufrechnung gegen eine fremde Schuld nicht möglich

(auch wenn man diese fremde Schuld nach § 267 erfüllen kann).

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II. Gleichartigkeit der Forderungen

Gleichartigkeit ist regelmäßig nur bei Geldforderungen oder bei

Gattungsschulden jeweils derselben Gattung vertretbarer Sachen gegeben.

III. Aktivforderung muss fällig, erzwingbar und dur chsetzbar sein

1. Fällig wird eine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner

verpflichtet ist, sie zu erbringen, der Gläubiger folglich das Recht, sie

zu fordern.

2. Erzwingbar sind nicht Naturalobligationen (Forderung kann nicht vom

Gläubiger durchgesetzt, wohl aber vom Schuldner erfüllt werden, zB

Spiel- und Wettschulden).

3. Durchsetzbar ist eine Forderung, wenn ihr keine Einreden

entgegenstehen. Die Einreden müssen bis auf § 273 BGB nicht

erhoben werden, sondern allein das Bestehen der Einrede wirkt

verzugshemmend.

IV. Passivforderung muss erfüllbar sein

Die Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten

darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in

Annahmeverzug kommt. Im Zweifel gilt § 271 I BGB.

B. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

C. Kein Aufrechnungsausschluss, §§ 393, 394 BGB

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Rücktritt:

Beim Rücktritt nach § 346 BGB kommt es zur Beendigung eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Rücktrittsberechtigten.Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich ergeben� aus einem vertraglich ausbedungenen Vorbehalt –

Rücktrittsklausel� aus Gesetz bei Pflichtverletzungen in

Schuldverhältnissen

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Kündigung:

Die Kündigung führt zur Beendigung des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. Es endet für die Zukunft. Die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen verbleiben beim Empfänger.

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3. Erlöschen von Schuldverhältnissen

Verzichtsvertrag:Der Erlass- oder Verzichtsvertrag bringt die Forderung, das Schuldverhältnis im engeren Sinne, zum Erlöschen.

Aufhebungsvertrag:Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne kann durch einen einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden. Dieser ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Er folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

Grundbegriffe:� Sache, § 90 BGB s.o.

� Eigentum, vgl. § 903 BGB

� Besitz, § 854 Abs. 1 BGB� Besitzarten: � unmittelbarer (§ 854 BGB)/mittelbarer Besitz (§ 868 BGB); Allein-

/Mitbesitz (§ 866BGB); Eigenbesitz (§ 872 BGB)/Fremdbesitz; rechtmäßiger/unrechtmäßiger Besitz (§§ 987 ff BGB)

� Weitere Grundbegriffe: � dingliche Rechte; beschränkte dingliche Rechte;

Anwartschaftsrecht; Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltseigentum); Sicherungsübereignung (Sicherungseigentum)

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

Grundprinzipien des Sachenrechts:

� Numerus clausus der Sachenrechte (sog. Typenzwang und Typenfixierung).

� Publizitätsgrundsatz

� Bestimmtheitsgrundsatz

� Spezialitätsgrundsatz

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

Eigentumserwerb:� durch Rechtsgeschäft

� bei beweglichen Sachen, § 929 BGB� bei unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925 BGB

� durch Gesetz, z.B.:� durch Verbindung, §§ 946, 947 BGB,

� durch Vermischung und Vermengung, § 948 BGB,

� durch Verarbeitung, § 950 BGB,

� durch Erbgang, § 1922 Abs. 1 BGB� durch Staatsakt

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen:� vom Berechtigten mit Verfügungsbefugnis, §§ 929-931

BGB

� vom Nichtberechtigten (sog. gutgläubiger Erwerb), §§932-936 BGB

� Grundbegriffe:� guter Glaube, Nichtabhandengekommensein (§ 935 BGB)

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4. Sachenrecht/ Recht an beweglichen Sachen

Eigentumsschutz (Ansprüche aus dem Eigentum):� Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB

(Vindikationsanspruch)� Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis nach §§ 987

ff BGB� negatorischer Eigentumsschutz gegenüber Störern nach § 1004

Abs. 1 BGB

Besitzschutz:� Selbsthilferechte bei verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB):

Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB, und Besitzkehr, § 859 Abs. 2, 3 BGB� possessorischer Besitzschutz bei Besitzentziehung, § 861 BGB,

bzw. Besitzstörung, § 862 BGB� petitorischer Besitzschutz, § 1007 BGB

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Methodenlehre Die nachfolgend dargestellten Probleme kann man auswendig lernen. Man kann aber auch versuchen, die Problemkonstellationen mithilfe der Methoden der juristischen Hermeneutik selbst zu bearbeiten und sich zu erschließen. Nicht anders gehen auch die Autoren vor, die hinter den jeweiligen juristischen Lehrmeinungen stehen. Es empfiehlt sich daher – auch aus lernökonomischen Gesichtspunkten - die Argumente und Meinungen auf die jeweiligen Auslegungsmethoden zurück zu beziehen, anhand dieser Methoden zu rekonstruieren und einzuordnen. Die wichtigsten Auslegungsmethoden sind:

1. Die Auslegung nach dem Wortlaut:

Jede Auslegung sollte mit der Ermittlung des Wortsinnes beginnen. Die Wortlautauslegung versucht die Bedeutung eines Wortes oder einer Wortverbindung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes steckt zugleich die Grenzen der Auslegungstätigkeit ab. Eine Begriffsdeutung, die nicht mehr im Bereich des möglichen Wortlauts liegt, stellt keine Auslegung, sondern Rechtsfortbildung dar und ist im materiellen Strafrecht zum Nachteil des Täters grundsätzlich unzulässig. Die Grenzen zwischen zulässiger Auslegung und unzulässiger strafbegründender Analogie sind allerdings flüssig. So ist zum Beispiel str., ob die Erweiterung des Gewaltbegriffs des § 240 auf rein psychisch wirkende Zwangsmittel die Grenzen des Wortlauts überschreitet und daher gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.

2. Die grammatikalische Auslegung zieht Rückschlüsse aus der grammatikalischen Struktur

des Gesetzes und bezieht sich vor allem auf Syntax und Tempus. So ist z. B. str., ob die

Hehlerei gem. § 259 eine vollendete Vortat voraussetzt.

Für diese Annahme spricht die grammatikalische Auslegung. Denn gem. § 259 kann

Tatobjekt der Hehlerei nur eine Sache sein, die der Vortäter bereits „erlangt hat“. Dies

impliziert, dass die rechts- widrige Lage bereits besteht, bevor sich der Hehler die Sache

verschafft.

3. Die systematische Auslegung zieht Rückschlüsse aus der Stellung einer Vorschrift im

Gesamtzusammenhang des Gesetzes. So ist zum Beispiel nach h. M. § 252 kein

qualifizierter Fall des § 242 sondern ein raubähnliches Sonderdelikt eigenständigen

Charakters (so dass § 247 nicht anwendbar ist). Denn § 252 steht im 20. Abschnitt „Raub

und Erpressung“ und nicht im 19. Abschnitt „Diebstahl und Unterschlagung“.

4. Die teleologische Auslegung fragt nach dem Zweck des Gesetzes. Bei § 303 ist z. B. str., ob

das Merkmal „beschädigt“ eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz voraussetzt oder ob

auch die für den Eigentümer nachteilige Veränderung des Zustands der Sache ohne

Substanzbeeinträchtigung ein Beschädigen darstellt. Vertritt man die Auffassung, dass §

303 dazu dient, das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des bisherigen Zustands zu

schützen, stellt die Verunreinigung mittels Graffiti auch dann eine Sachbeschädigung dar,

wenn sich die Zeichnungen leicht und ohne Rückstände wieder entfernen lassen.

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5. Die historische Auslegung fragt nach dem Willen des historischen Gesetzgebers, der sich

insbesondere aus den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. So ist zum Beispiel bei § 250

Abs. 1 Nr. 1 b str., ob die Scheinwaffe unter diese Alt. subsumiert werden kann. Aus der

teleologischen und der systematischen Auslegung lassen sich zwar Argumente gegen den

Einbezug von Scheinwaffen ableiten. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers des 6.

StrRG (BT-Drucksache 13/9064, S. 18) sollte mit § 250 Abs. 1 Nr. 1b jedoch ein

Auffangtatbestand geschaffen werden, von dem ins- besondere auch die sog. Scheinwaffen

erfasst sind.