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Strafrecht

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Inhaltsverzeichnis

Strafrecht

1. Das vorsätzliche Begehungsdelikt Seite 2 2. Das fahrlässige Begehungsdelikt Seite 9 3. Das versuchte Begehungsdelikt Seite 13 4. Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Seite 16 5. Täterschaft und Teilnahme Seite 19

Strafrecht

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Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

1. Das vorsätzliche Begehungsdelikt 1) Tatbestandsmässigkeit A) Objektiver TB - Kreis möglicher Täter - natürliche Personen - evtl. besondere Täterschaftsmerkmale

-Sonderdelikte: - echte: Nur diese strafbar (Bsp. StGB 312) - unechte: Straferhöhend (Bsp. StGB 138 Ziff 2)

- Interpersonale Beziehungen (Bsp. SGgB 213, 192,…) - Tathandlung (muss selbst gesteuert werden!) -Tätigkeitsdelikt / Begehungsdelikt (kein Erfolg nötig) - Erfolgsdelikt (Taterfolg nötig, ansonsten evt. Versuch) - Taterfolg (Bei Erfolgsdelikt) - konkrete und abstrakte

Gefährdungsdelikte - Kausalität (Bei Erfolgsdelikt) - natürliche Kausalität (Bedinungs- oder Äquivalenztheorie) - nicht wegedenkbar (Conditio sine qua non) - adäquate Kausalität - ex ante Beurteilung - obj. Beobachter mit Sonderwissen des Täters. - objektive Zurechnung - Irrtum über Kausalverlauf (evtl. auch im Vorsatz!)

- keine Zurechnung bei: - Erlaubtem Risiko (Risikominimierung nötig)

- fehlender Risikozusammenhang (Risikoverringerung, keine Gefahrschaffung, ausserhalb Schutzzweck,…)

- Selbstgefährdung(Tatherrschaft?) - einverständ. Fremdgefährdung (Bsp. Sport) - Handlung muss Gefahr für Rechtsgut schaffen

- Aberratio Ictus => Versuch (Vorsatzdelikt) UND Fahrlässigkeit (für Erfolg) - Error in objecto vel in persona => wie oben, ausser bei Gleichwertigkeit unerheblich - SV-Irrtum (StGB 19) => Beurteilung nach Tätervorstellung, evtl. Fahrlässigkeit.

Error in objecto vel in persona: Schnauze schiesst auf eine Person, die er als Kommissar Hunter erkennt. Es ist aber dessen Untergebener, den er tötet.

Abberatio Ictus: Schnauze schiesst auf Micky, der sich unvermutet bückt, so dass die Kugel den dahinter stehenden Rudi tötet..

BG: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg….herbezizuführen.

BG: Jede vom Tatbestand erfasst Wirkung der verbotenen Handlung, die über deren Vollzug als solchen hinausgeht.

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Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

B) Subjektiver TB -Vorsatz (StGB 18) - Wissen (kognitive Komponente) - bezogen auf alle TB-Merkmale - Begleitwissen (für möglich halten) reicht - Bedeutungskenntnis (Stellenwert der Urkunde, Geldwert,…) - Tatbestandsirrtum (13 StGB)

=> Beurteilung nach Vorstellung des Täters, evtl. Fahrlässigkeit - Wollen (voluntative Komponente) Wissen Wollen

Direkter Vorsatz (1. Grades

Täter hält den Eintritt des Erfolges für gewiss oder für möglich

Erfolg bildet nach der Vorstellung des Täters das eigentliche Handlungsziel oder die notwendige Durchgangsstufe zur Erreichung des Handlungsziels

Direkter Vorsatz 2. Grades

Täter hält den Eintritt des Erfolges für gewiss oder für möglich

Erfolg bildet nach der Vorstellung des Täters die unvermeidliche Nebenfolge des Handlungsziels

Eventualvorsatz Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich Täter ist der Eintritt des Erfolges zumindest gleichgültig bzw. er nimmt den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf.

- Abgrenzung Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit - Wahrscheinlichkeitstheorie (Erfolg tritt wahrscheinlich ein => in Kauf genommen) - Einwilligungstheorie (War T mit dem Erfolg innerlich einvestanden?

- Bedingtes Wollen - „Falls ich Lust habe“ = Wille fehlt => kein Vorsatz - „Falls es regnet“ = obj. Bedingung => Vorsatz vorhanden - Besondere subjektive Unrechtselemente - Irrtum über Kausalverlauf - Nach neuer Auffassung ein Problem der objektiven Zurechnung

Error in objecto vel in persona: Schnauze schiesst auf eine Person, die er als Kommissar Hunter erkennt. Es ist aber dessen Untergebener, den er tötet.

Abberatio Ictus: Schnauze schiesst auf Micky, der sich unvermutet bückt, so dass die Kugel den dahinter stehenden Rudi tötet..

Bei wesentlicher Abweichung des wirklichen vom dem erwarteten Geschehensablauf ist der Erfolg nicht vom Vorsatz erfasst => evtl. Versuch oder Fahrlässigkeit - Handlung muss Gefahr für Rechtsgut schaffen - Aberratio Ictus => Versuch (Vorsatzdelikt) UND Fahrlässigkeit (für Erfolg) - Error in objecto vel in persona => wie oben, ausser bei Gleichwertigkeit unerheblich - SV-Irrtum (StGB 19) => Beurteilung nach Tätervorstellung, evtl. Fahrlässigkeit.

C) Objektive Starfbarkeitsbedingungen - Nur falls im Deliktstatbestand vorausgesetzt - Bsp. Raufhandel (StGB 153)

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Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

2) Rechtswidrigkeit In der Regel ist tatbestandsmässiges Verhalten rechtswidrig. Zur Rechtfertigung muss der Erlaubnistatbestand eines Rechtfertigungsgrundes objektiv und subjektiv vorliegen. Liegt er subjektiv nicht vor (Bsp. Nicht-erkennen der Notwehr-Lage), so ist es jedoch lediglich ein Versuch (kein Erfolgsunwert). A) Erlaubnistatbestände - Rechtfertigender Notstand (StGB 34) - Notstandslage

- Individuelles Rechtsgut - fremdes Rechtsgut => Notstandshilfe (StGB 34 II)

- Unmittelbare drohende Gefahr - ex ante Beurteilung aus Tätersicht - Schutz eines höheren Rechtsgut - muss deutlich höher sein, sonst evtl. entschuld. Notstand - Einziges Mittel - Gefahr nicht verschuldet. - Notstandshandlung - Proporionalität - Geeignet und erforderlich - Subsidiarität - Ausweichen ist geboten - Problematik Putativnotwehr

- fehlt die objektive Komponente, so ist der Täter nach Art. 19 StGB zu beurteilen.

- Notwehr (StGB 33)

- Notwehrlage - Menschlicher Angriff - Tier als Werkzeug benutzt = menschl. Angriff - Wo das Gesetz eine Handlung vorsieht, kann auch das

Unterlassen eine Notwehrhandlung rechtfertigen. - Individuelles Rechtsgut - Keine Allgemeingüter - unmittelbarer oder drohender Angriff - Rechtswidriger Angriff - Kenntnis der Notwehrlage (subjektive Seite) - Notwehrhandlung - Gegen Rechtsgüter des Angreifenden - Angemessenheit - Subsidiarität (leichtestes Mittel) - Proportionalität (kein Missverhältnis der Verletzungen) - Eignung des Mittels

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- Sonderfälle: - Einschränkung bei Schuldlosem (Kind, Geisteskrank) oder Garantieverhältnissen (Ehe, Eltern,..) => Ausweichen geboten

- Provozierter Angriff Provokation ist: Vorsätzlich Fahrlässig Rechtlich missbilligt „Absichtsprovokation“,

Verteidigung verboten Ausweichen, falls nicht möglich: Verteidigung erlaubt.

Rechtlich erlaubt Verteidigung erlaubt Verteidigung erlaubt - Notwehrhilfe (StGB 33) - Jedermann darf einschreiten. - Putativnotwehr - Beurteilung mit SV-Irrtum nach StGB 19 - Notwehrexzess (StGB 33 II) (=>Auf Schuldebene!) - intensiver (fehlende Proportionalität) - Überschreitung der Grenzen des rechtlich erlaubten => Bei Asthenischer Affekte entschuldigt (Furcht, Angst) - extensiver (zeitliche Grenzen überschritten, zu früh oder zu spät) - quantitative Überschreitung der Grenzen - sthenische Affekte sind nie rechtfertigend (Wut, Zorn, Rache,..) - Rechtfertigende Einwilligung - Einwilligungsfähige, disponible Güter (Verfügungsbefugnis) - Einwilligung in vorsätzliche Tötung nicht möglich - schwere Köperverletzungen nur bei höherem Ziel - Einwilligung - Vom Tatopfer ausgehend (freiwillig und Tragweite klar) - evtl. Aufklärung nötig - Frei von Willensmängel - Vor der Tat - urteilsfähig - Täter muss Einwilligung kennen (subj. Seite)

Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

Rechtlich erlaubte Provokation: Micky weiss, dass Donald ausrastet, wenn er ihn mit Daisys Haarschleife sieht. Trotzdem leiht er sich diese Von Daisy und schnüffelt daran, als Donald ihm über den Weg läuft.

Fahrlässige, missbilligte Provokation: Quack, der Bruchpilot, landet mit seiner klapprigen Cessna auf Dagoberts Goldspeicher und deckt dabei das Dach ab. Dagobert erwartet Quack beim Ausstieg aus der Cessna wutenbrannt mit geschwungenem Krückstock.

Vorsätzliche, missbilligte Provokation: Um Vetter Dussel einmal tüchtig verprügeln zu dürfen, blockiert Donald mit seinem Auto verkehrswidrig dessen Einfahrt und wartet, bis sich der bekanntermassen jähzornige Dussel wutentbrannt aus dem Haus stürzt. Als Dussel angerannt kommt, nutzt Donald dies zur geplanten Abrechnung.

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- Mutmassliche Einwilligung - Keine Einwilligung in nützlicher Frist einholbar - Zeitliche Dringlichkeit - entspricht dem mutmasslichem Willen des Betroffenen - subjektive Seite des Opfers zu berücksichtigen - Im Sinne des Betroffenen

- Pflichtenkollision - Unterschiedlicher Güterwert - hochrangigeres Gut muss geschützt werden. - Bei fehlerhaftem Verhalten durch Dringlichkeit oder

Aufregung, evtl. Fahrlässigkeit - Gleichrangigkeit der Güter - ein Gut muss geschützt werden - Wahrung berechtigter Interessen - Schutz /Garantie der durch die Verfassung gesicherten

Freiheitsrechten (Bsp. Pressefreiheit) - Notstand bei öffentlichem Interesse nicht möglich! - Proportional und subsidiär - höherwertiges Interesse geschützt

- Erlaubtes Risiko und soziale Adäquanz - normales, alltägliches Lebensrisiko kann nicht rechtswidrig sein - Bsp. Freiheitsberaubung da im falschen Zug - Entspricht Verhalten den allgemeinen sozialen Normen, so ist die

Zurechnung nur begrenzt möglich. - Subjektive Seite der Rechtfertigungsgründe - Täter muss immer wissen, dass er zur Handlung bemächtigt ist,

- Ist die Rechtfertigung objektiv vorhanden, subjektiv aber nicht erkannt, so ist es ein Versuch (kein Erfolgsunwert)

- Annahme eines Rechtfertigungsgrundes wo keiner ist - Sachverhaltsirrtum (StGB 19) - Bsp. Putativnotwehr => evtl. Fahrlässigkeit - Verbotsirrtum (StGB 20) - Täter glaubt er dürfe den flüchtenden Angreifer noch

verletzen

Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

Vetter Dussel verkennt, dass er angegriffen wird, und schläft auf den nicht als solchen erkannten Angreifer Karlo ein, was eine obj. angemessene Abwehr darstellt.

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Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

3) Schuld Tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten ist nur strafbar, wenn es dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann. Er muss daher die Fähigkeit/ Möglichkeit haben, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht handeln zu können. - Schuldfähigkeit - Schuldunfähigkeit altersbedingt - Juristische Personen - Kinder unter 7 Jahren (StGB 83) - Kinder zwischen 7-15 Jahren (StGB 82 II ff) - Jugendliche zwischen 15-18 (StGB 89ff) - Schuldunfähigkeit infolge psychischer Anomalie (StGB 10) - Wer aufgrund von Geisteskrankeit, Schwachsinn oder schweren

Störungen des Bewusstsein (Fieber, Schock, Rausch, Schlaftrunkenheit) zur Tatzeit nicht fähig war, sdas Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsucht zu handeln (StgB 10) - Bsp. Mehr als 3 Promille

- Verminderte Schuldfähigkeit (StGB 11) - Schwächer als bei StGB 10 - Bsp. Zwischen 2 und 3 Promille - Verschuldeter Ausschluss der Schuldfähigkeit - Actio libera in causa (StGB 12)

- Doppelvorsatz auf die Herbeiführung des Zustandes und des Deliktes => strafbar

- Gilt auch bei Fahrlässigkeitsdelikten.

- Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigk. - Keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz nötig. Das Verschulden ist die herbeiführung des Rauschzustandes. Verstösst gegen

Schuldprinzip und ist deshalb rechtsstaatswidrig.

- Die (virtuelle) Verbotskenntnis (StGB 19) - Liegt ein Verbotsirrtum vor?

- Fehlendes akt. Unrechtsbewusstsein - unabhängiges Element vom Vorsatz!

- War der Verbotsirrtum vermeidbar? - kein potenzielles Unrechtsbewusstsein - Bei Unvermeidbarem Irrtum => Straflosigkeit - Bei Vermeidbaren Irrtum => Milderung

Der kürzlich aus dem südlichen Ausland zugezogene F unterhält mit einem 15-jährigen Mädchen eine sex. Bez. Er hat keine Ahnung, das dieses Verhalten – im Gegensatz zu seinem Heimatland – rechtlich missbilligt wird.

Zwerg Zwetschge trinkt sich Mut an um in betrunkenem Zustand den stärkeren Kater Karlo zu verprügeln, was er dann auch tut.

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- Entschuldigender Notstand (StGB 34 I) - Normgemässes Verhalten kann nicht zugemutet werden - Keine Notstandssituation da Güter gleichwertig - Bei Selbstverschuldung => Milderung

- Notwehrexzess (StGB 33 II)

- intensiver (fehlende Proportionalität) - Überschreitung der Grenzen des rechtlich erlaubten => Bei Asthenischer Affekte entschuldigt (Furcht, Angst) - extensiver (zeitliche Grenzen überschritten, zu früh oder zu spät) - quantitative Überschreitung der Grenzen - sthenische Affekte sind nie rechtfertigend (Wut, Zorn, Rache,..) - Nötigungsnotstand - Gewalt oder Drohung gegen Leib und Leben - Drohender wird mittelbarer Täter, Bedrohter = schuldlos - Irrtum über Entschuldigungsgrund - Irrige Annahme einer Sachlage, die bei objektivenm Vorliegen

Schuld ausschliessen würde. - Rechtsfolge: - Nach Lehre: Verbotsirrtum/fehlendes

Unrechtsbewusstsein => vermeidbar/unvermeidbar? - Nach BG: Mit TB-Irrtum = kein Vorsatz

- Weitere Voraussetzungen: - Objektive Bedingungen der Strafbarkeit - Bsp. Art. 133 benötigt Tod – muss aber nicht vom Vorsatz

erfasst sein. - Verfolgungsverjährung - Fristen beachten in StGB 70 ff. - Bsp. Parlamentarische Idemnität, diplomatische Immunität - Befreien von einer verwirkten Strafe - Bsp. Begnadigung, Amnestie,…

Das vorsätzliche Begehungsdelikt im StGB

Der Schiffbrüchige tötet seine Gefährten, indem er ihn von der Planke stösst, weil er nur so sein eigenes Leben retten kann.

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Das fahrlässige Begehungsdelikt im StGB

2. Das fahrlässige Begehungsdelikt 1) Tatbestandsmässigkeit Beim fahrlässigen Begehungsdelikt wird nicht nach subjektivem und objektivem Tatbestand unterteilt, da der Vorsatz nicht auf den tatbestandmässigen Erfolg ausgerichtet ist. - Kreis möglicher Täter - natürliche Personen - evtl. besondere Täterschaftsmerkmale

-Sonderdelikte: - echte: Nur diese strafbar (Bsp. StGB 312) - unechte: Straferhöhend (Bsp. StGB 138 Ziff 2)

- Interpersonale Beziehungen (Bsp. SGgB 213, 192,…) - Taterfolg (Bei Erfolgsdelikt)

- Tathandlung (Herbeiführung des verbotenen Risikos) -Tätigkeitsdelikt

- eher selten, Bsp. fahrlässige Urkundenfälschung (Hier fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung)

- Erfolgsdelikt - Erfolg muss eintreten, fahrlässiger Versuch nicht möglich!

- Kausalität (Bei Erfolgsdelikt) - natürliche Kausalität (Bedinungs- oder Äquivalenztheorie)

- nicht wegedenkbar (Conditio sine qua non) – Weiterprüfung beim Sorgfaltsmassstab

- Sorgfaltswidrigkeit (18 StGB) - Individuelle Voraussehbarkeit - indiv. Beurteilung nach Können, Wissen, Erfahrung,… - Mindestmass geboten (Bsp. Verkehrsregeln,…) - Gebotene Sorgfalt / Individuelle Vermeidbarkeit - Voraussehbarkeit - Beurteilung nach individuellem Wissensstand - Wesentliche Züge, bzw. Riskozusammenhang mussten erkennbar sein - Vermeidbarkeit - Täter musste in der Lage sein den Erfolg zu verhindern, ist er dazu nicht in der Lage, musste er die Handlung unterlassen.

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Das fahrlässige Begehungsdelikt im StGB

- Unerlaubtes Risiko - Falls die Gefährdung für ein Rechtsgut über das erlaubte Mass hinausgeht (Unzumutbare Gefährdung). Erlaubtes Risiko sind Sportarten, Autofahren,… - Risikozusammenhang (obj. Zurechnung)

- Das Fehlverhalten muss den tatbestandsmässigen Erfolg zur Folge haben. Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten oder ist das Verhalten nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, so ist der Erfolg nicht zurechenbar. - Wahrscheinlichkeitstheorie: Erfolg nur zurechenbar, wenn der Erfolg ohne die verbotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. - Risikoerhöhungstheorie: Erfolg bereits zurechenbar, wenn die Handlung das Risiko des Erfolgseintritt bereits erhöht hat. - Der Risikozusammenhang wird ex post betrachtet

- (Un-)bewusste Fahrlässigkeit - Unbewusste Fahrlässigkeit - Täter bedenkt die möglichen Folgen seiner Handlung gar nicht - Bewusste Fahrlässigkeit - Täter vertraut leichtsinnig auf Ausbleiben des Erfolges.

- Hat höchstens bei der Strafzumessung Bedeutung. Vorsicht bei Unterscheidung zu Eventualvorsatz!

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Das fahrlässige Begehungsdelikt im StGB

2) Rechtswidrigkeit StGB 18 III indiziert die Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich gelten die gleichen Rechtfertigungsgründe wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. Eine Rechtfertigung ist, dank dem kleineren Unrechtsgehalt der fahrlässigen Handlung, aber eher möglich. A) Erlaubnistatbestände (nur falls anders als bei vors. Begehungsdelikt) - Notstand / Notwehr - Gleiche Bedingungen wie bei vorsätzlichem Begehungsdelikt) - Eine fahrlässige Handlung ist eher rechtfertigend als eine vorsätzliche Handlung - Rechtfertigende Einwilligung - Eine Einwilligung, welche eine vorsätzliche Gefährdung in ein bestimmtes Rechtsgut (Bsp. Leib und Leben), nicht mehr rechtfertigt, kann evtl. eine fahrlässige Gefährdung rechtfertigen. - Subjektive Rechtfertigung - bei fahrlässigen Erfolgsdelikten entbehrlich - Bei abstrakten Gefährdungsdelikten unter Umständen relevant (Bsp. Verkehrsdelikte)

Dr. Weiss fährt mit überhöhter Geschwindigkeit zu einem Patienten, da er danach noch an ein Konzert will. Dr. Weiss hat noch nicht erfahren, dass der Patient aufgrund Komplikationen in Lebensgefahr schwebt. Trotz der objektiven Rechtfertigung, ist das Verhalten hier nicht gerechtfertigt.

Der angegriffene Dusel bedroht Donald in Notwehr mit einer Pistole und da löst sich ungewollt ein Schuss. Donald wird getötet. => eher gerechtfertigt als vorsätzliche Gefährdung, bzw. Tötung

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Das fahrlässige Begehungsdelikt im StGB

3) Schuld Grundsätzlich genau gleich wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt (Genaue Kriterien dort). Der Massstab ist hier objektiv anzusetzen und nicht individualisiert wie beim objektiven Fahrlässigkeitstatbestand. - Schuldfähigkeit - Bsp. Übermüdung gehören i.d.R. zur individ. Vermeidbarkeit – können aber noch die Strafwürdigkeit beeinflussen (siehe unten).

- Die (virtuelle) Verbotskenntnis (StGB 19) - Bezieht sich nur auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht - Zumutbarkeit - Hauptfälle: Entschuldigender Notstand & Nötigungsnotstand - Die Anforderungen sind, dank dem tieferen Unrechtsgehalt, tiefer. - Strafwürdigkeit (Strafmildernd) - Fehler können selbst bei pflichtbewusstem Verhalten passieren. - nicht jeder Fehler ist vermeidbar.

Micky fährt innerorts mit 80km/h anstatt der erlaubten 50km/h, da das Tempolimitenschild sehr schlecht sichtbar war. Danach kann er nicht mehr rechtzeitig bremsen und verursacht eine Kollision.

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Das versuchte Begehungsdelikt im StGB

3. Das versuchte Begehungsdelikt 1) Vorprüfung - Fehlen des obj. Tatbestandes - Der tatbestandsmässige Erfolg darf nicht vorliegen - Strafbarkeit des Versuchs - i.d.R. nur bei Verbrechen und Vergehen (StGB 9) 2) Tatbestandsmässigkeit

A) Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss) - Vorsatz

Bedingter Vorsatz nicht strafbar: Wenn ich morgen Lust habe, werde ich ihn töten…

- Vollendungswille muss gegeben sein. - unbedingter Handlungswille vorhanden - mind. Eventualvorsatz - Subj. Unrechtselemente B) Beginn der Ausführungshandlungen In der Regel muss der Tatentschluss umgesetzt werden, d.h. der Täter muss mit der Tat mindestens begonnen haben. Ausnahmsweise sind reine Vorbereitungshandlungen strafbar (StGB 260bis, 260ter). Führt alleine die Vorbereitung zum Erfolg, ist sie auch strafbar. - Schwellentheorie: - subjektiv: Jede Tätigkeit, die nach dem Plant des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusseren Umständen, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Massgeblich ist der Täterplan (Beurteilung ex ante). - objektiv: Es muss räumliche und Zeitliche Nähe geboten sein. C) Tauglichkeit der Versuchs (StGB 23) Tauglich ist der Versuch, wenn sowohl das Mittel als auch das Tatobjekt prinzipiell geeignet waren, die Tatbestandmässigkeit herbeizuführen. - absolut untauglicher Versuch Privilegierung führt zu Strafmilderung (StGB 66) - Untaugliches Mittel / Werkzeug - ungeladene Pistole, unschädliches Gift,… - Untaugliches Objekt - Schuss in Tötungsabsicht auf Leiche - Untaugliches Subjekt - falls besondere Täterschaftsmerkmale vorausgesetzt werden

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Das versuchte Begehungsdelikt im StGB

- relativ untauglicher Versuch Ist nicht strafmildernd. Bsp. zu wenig Gift, Schuss auf fliegendes Flugzeug,… - Handeln in grobem Unverstand (StGB 23 II) Handelt der Täter in Unverstand (Bsp. totbeten, Aberglaube),… so ist der Versuch straflos. D) Objektive Strafbarkeitsbedingungen Wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. Falls verlangt müssen sie vorliegen. 3) Rechtfertigungsgründe Siehe dazu das vorsätzliche Begehungsdelikt: - Rechtfertigender Notstand - Rechtfertigende Notwehr - Rechtfertigende Einwilligung - Mutmassliche Einwilligung - Pflichtenkollision - Erlaubtes Risiko 3) Schuld Siehe dazu das vorsätzliche Begehungsdelikt: - Schuldfähigkeit - Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum) - Entschuldigender Notstand - Notwehrexzess - Irrtum über Entschuldigungsgrund 4) Rücktritt / Tätige Reue A) Unterscheidung vollendeter / unvollendeter Versuch - Vollendeter Versuch (StGB 22) - i.d.R. nur möglich bei Erfolgsdelikten (Ausnahmen möglich) - Der Täter hat alles in seiner Vorstellung nötige unternommen, um den Taterfolg herbeizuführen. - Unvollendeter Versuch (StGB 21) - richtet sich nach dem subjektiven Tatplan des Täters - der Täter hat in seiner Vorstellung noch nicht alles unternommen, was in seiner Vorstellung zum Eintritt des Erfolges nötig ist.

Strafrecht

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Das versuchte Begehungsdelikt im StGB

C) Tätige Reue / Rücktritt - Tätige Reue (beim vollendeten Versuch), StGB 22 II - Freiwilligkeit - aus eigenem Antriebe, keine ext. Faktoren - aus Sicht des Täters (Sein Wissen zählt) - Objektives, aktives Handeln um den Erfolg abzuwenden - Einleiten von Gegenmassnahmen, Bsp. Notruf - Der Täter muss den Erfolg tatsächlich abgewendet haben (aktiv) - Die Massnahme muss in seiner Vorstellung geeignet sein, den Erfolg nicht eintreten zu lassen (auch wenn für das Opfer nie eine Gefahr bestanden hat) - Strafmilderung nach freiem Ermessen (StGB 66) - Rücktritt (beim unvollendeten Versuch), StGB 21 II Täter führt Erfolg nicht herbei, obwohl er es könnte. Tatsächliche Abwendung des Erfolges durch Unterlassen (passiv) => Strafmilderung (StGB 66) - Freiwilligkeit - aus eigenem Antriebe, keine ext. Faktoren - aus Sicht des Täters (Sein Wissen zählt) - Verzicht auf weitere Ausführungen - endgültige Aufgabe

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Das vorsätzlich versuchte Unterlassungsdelikt im StGB

4. Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Echte Unterlassungdelikte stellen das Unterlassen einer gebotenen Handlung unter Strafe. Unterschieden wir dabei zwischen echten Unterlassungsdelikten (Bsp. StGB 120), welche ausdrücklich unter Strafe gestellt sind, oder unechten Unterlassungsdelikten, welche erst durch das Unterlassen bei entsprechender Rechtspflicht strafbar werden. 1) Tatbestandsmässigkeit - Ist der Erfolg auf ein Tun oder Unterlassen zurückzuführen? - Subsidiaritätstheorie - Schwerpunkttheorie A) Objektiver TB - Kreis möglicher Täter - natürliche Personen - Taterfolg (Bei Erfolgsdelikt)

- strafrechtlich relevanter Erfolg vorhanden. - Garantenstellung (alte Einteilung) - aus Gesetz - Beziehung wichtig, nicht jede Norm begründet eine Garantenstellung. Gesteigerte Verantwortlichkeit nötig. - Besondere Schutzpflichten (Eltern gg. Kinder, Beschützergar.) - Pflichten zur Überwachung einer Gefahrenquelle (Tierhalter gg. Tier, Überwachergarant) - aus Vertrag - Gesteigerte Veranwortung NUR wenn eine Hauptflicht - faktische (= tatsächliche) Übernahme der Garantenpflicht - aus freiwilliger Übernahme - Wer freiwillig eine Garantenpflicht übernimmt, bleibt auch Garant, wenn er sich entscheidet nicht zu helfen. - Lebensgemeinschaft - Wer eine enge Beziehung zu jemandem hat, übernimmt ein Beschützergarant (NICH Überwachergarant). Massgebend ist der Lebensraum (Bsp. Wohngemeinschaft). - Gefahrengemeinschaft - FREIWILLIG eingegangene Gefahrengemeinschaft - Die Gefahr muss spezifisch zum geplanten Ereignis und voraussehbar sein (Bsp. Steinschlag bei Bergtouren)

Strafrecht

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Das vorsätzlich versuchte Unterlassungsdelikt im StGB

- Ingerenz - vorausgegangnes, gefährdendes Tun - eine rechtmässig entstandene Gefahr lässt keine Garantenstellung zu - eigener Herrschaftsbereich - Zustandshaftung (für Autos, Tiere,…) - Geschäftsherrenhaftung für Betrieb - Garantenstellung (neue Einteilung) - Überwachergarant - Obhutspflichten, Übernahme besonderer Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter, Bsp. Skipisten, Hauseingang,…) - Beschützergarant - Sicherungspflichten, Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen bei Übernahme von Gefahrverantwortlichkeit oder eigener Gefahrverursachung. (Bsp. Eltern-Kind, Seilschaften, Pfleger-Kranker,…) - Nichtvornahme der gebotenen Handlung - Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung (Tatmacht) - generelle Tatmacht - Bsp. Arzt muss erreichbar sein,…. - individuelle Tatmacht - Der Verpflichtete muss selbst in der Lage sein die Handlung vorzunehmen, Bsp. schwimmen können um Ertrinkenden zu retten. - Objektive Zurechnung – hypothetische Kausalität - Wahrscheinlichkeitstheorie (BG) - Die Tat ist nur zurechenbar, wenn der Täter sie durch pflichtgemässes Handeln höchstwahrscheinlich hätte abwenden können. - Risikoerhöhungstheorie - Hätte die gebotene Handlung das Risiko des Tateintritts bereits verringert, so ist obj. Zurechnung zu bejahen.

Strafrecht

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Das vorsätzlich versuchte Unterlassungsdelikt im StGB

B) Subjektiver Tatbestand -Vorsatz (StGB 18) - Wissensseite - Mind. Parallelwertung in der Laiensphäre, bzw. Begleitwissen: - Garantenstellung - Gefahr für das Rechtsgut - Möglichkeit der Rettung

- Tatbestandsirrtum (StGB 13 möglich)

- Willensseite - Er muss die Folgen mind. in Kauf nehmen, ansonsten evtl. bewusste Fahrlässigkeit 2) Rechtfertigungsgründe

Tatbestandsirrtum: Micky rettet den ertrinkenden Trick nicht, wobei er nicht erkennt, dass es sich bei Trick um seinen eigenen Sohn handelt.

In der Praxis ist vor allem die Pflichtenkollision zu prüfen. Siehe dazu das vorsätzliche Begehungsdelikt.: - Rechtfertigender Notstand - Rechtfertigende Notwehr - Rechtfertigende Einwilligung - Mutmassliche Einwilligung - Pflichtenkollision - Erlaubtes Risiko

3) Schuld Wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. - Schuldfähigkeit - Unrechtsbewusstsein - Keine Schuldausschliessungsgründe

Strafrecht

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Täterschaft und Teilnahme im StGB

5. Täterschaft und Teilnahme

Grundgedanke der Unterteilung ist die Differenzierung nach Tatverantwortung und so die Strafe gerechter zuzuteilen.

Beteiligungsformen

Täterschaft Teilnahme

unmittelbare

mittelbare

Mittäterschaft

Anstiftung

Gehilfenschaft

1) Täterschaft A) Mittelbare Täterschaft - Dem Täter fehlt die Tatherrschaft - mangels eigenen Vorsatzes (=> oft Tatbestandsirrtum)

MacMoneysack bringt Jacki dazu, den Goldtaler des Dagobert wegzunehmen, indem er ihm vorspielt, der Taler gehöre ihm, dem Mac.

- mangels eigenen Verschuldens(=> evtl. Verbotsirrtum) a - Bei blossem Motivirrtum des Tatmittlers keine Strafmilderung, da der Tatmittler die Bedeutungskenntnis hat und das Unrecht kennt.

Karlo schickt Unzurechnungsfähige oder Strafmündige auf Diebestour

Daisy überredet Donald, wegen ihrer angeblichen Allergie auf Hundehaare, Pluto zu vergiften. Donald tut dies. In Wahrheit hat Daisy gar keine Allergie, sondern will Pluto nur loswerden.

- Mittelbare Täterschaft trotz Tatherrschaft des Tatmittlers - Bei organisierter Kriminalität bzw. Schreibtischtäter, Bsp. Mafia B) Mittäterschaft - Bei gleichberechtiger, gemeinsamer Tatbegehung werden die Beiträge gegenseitig zugerechnet (auch konkludent oder sukzessive möglich). - Ekzesse werden nicht beiden zugerechnet - Typischerweise Arbeitsteilung

Schnauze und Zwetschge begehen gemeinsam einen Einbruch. Zwetschge führt heimlich eine Waffe mit und schiesst damit auf einen Verfolger, was nicht abgesprochen war.

Strafrecht

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Täterschaft und Teilnahme im StGB

2) Teilnahme Damit eine Teilnahme möglich ist, muss die Haupttat drei Kriterien erfüllen: - tatbestandlich und rechtswidrig sein (limitierte Akzessorietät) - Schuldhaftigkeit ist nicht gefordert! - das Stadium strafrechtlich relevanten Unrechts erreicht haben - Ausnahme in StGB 24 II - noch nicht formell vollendet oder nicht faktisch beendet sein. - Ausnahmen: StGB 160, 305,… A) Anstiftung (StGB 24) - doppelter Anstiftervorsatz nötig (auf Anstiftung und Rechtsverletzung) - Nicht, wo der Täter die Tat sowieso begehen wollte (Omnimodo facturus) - Nicht, wenn Anstifter die Rechtsgutsverletzung nicht will

Agent Provocateur: Micky bestimmt Karlo zu einem Diebstahl und benachrichtigt Kommissar Hunter, damit dieser den Karlo bei der Tatausführung erwischt.

- Abstiftung:

Haupttäter zu Raub entschlossen, Umstimmung zu blossem Diebstahl. Keine Anstiftung, da Omnimodo facturus. Da Risikoverringerung keine Anstiftung zu Diebstahl.

- Aufstiftung

Haupttäter zu Diebstahl entschlossen, Umstimmung zu Raub. Keine Anstiftung zu Diebstahl, da omnimodo facturus. Anstiftung zu Raub oder nur Unwert erhörender Nötigung?

B) Gehilfenschaft (StGB 25) - Hilfe kann psychisch oder physisch geleistet werden. Jedoch NICHT durch sozial adäquate „neutrale“ Alltagshandlungen. - Doppelter Gehilfenvorsatz - Rechtsfolge: Fakultative Strafmilderung (bald zwingende Strafmilderung) C) Anmerkungen - Abwandlungen des normalen Strafrahmens der Haupttat sollen nur denjenigen be- oder entlasten, der es verdient. - Teilnahme am Unterlassungsdelikt ist möglich, wird strafrechtlich aber als Täter gewertet. - Straflose Teilnahme z.B. bei Tötung auf Verlangen oder wenn man geschützt werden soll, Bsp. Betrug, Wucher,..