Weitere Verbesserung des Kinderschutzes

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Beschluss der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg auf der Klausurtagung in Groß Dölln, 07.03.2006 Weitere Verbesserung des Kinderschutzes 1. Es ist zu prüfen, ob man die gesetzlichen Grundlagen dafür schaffen kann, dass das Landesjugendamt die Rechts- und Fachaufsicht über die kreislichen Jugend- ämter übernimmt. 2. In Fällen von Gewalt gegen Kinder und Missbrauch von Kindern muss die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes unbedingt gewährleistet werden. In begründeten Verdachtsfällen sind die Polizei und ggf. die Staatsanwaltschaft bzw. das Familiengericht umgehend vom Jugendamt einzubeziehen. 3. Die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung bei Straftaten (Sexualdelikte) gilt auch nach der Einleitung von sozialpädagogischen, familientherapeutischen u. a. un- terstützenden Maßnahmen, die Erfolg versprechen. Begründung: Die unter den Punkten 1 bis 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sollen vorhandene Lü- cken schließen und somit einen noch umfassenderen Schutz der Kinder ermögli- chen. Laut unveröffentlichter Kriminalstatistik ist die Zahl der Kindesmisshandlungen ge- genüber dem Jahr 1996 um ca. 50 % gestiegen. Doch egal, ob die Zahl der Miss- handlungen tatsächlich gestiegen ist oder wir nur sensibler reagieren und die Presse größeren Anteil nimmt, wir sind gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die einen mög- lichst umfassenden Schutz der Kinder garantieren. Erste entscheidende Schritte wurden mit den Anträgen zur Stärkung des Kinder- schutzes gegen Gewalt aus dem Jahr 2004 und mit dem Antrag Pflichtuntersuchun- gen für Kinder im Januar 2006 unternommen. Wenn man die einzelnen Misshand- lungsfälle betrachtet, die öffentlich wurden, waren sie fast alle aktenkundig. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Jugendämter ihren Schutzauftrag nicht ausreichend wahrnehmen. In Gesprächen mit Jugendamtsmitarbeitern wurde oft darauf verwiesen, dass es nicht genügend rechtliche Möglichkeiten gibt, die ein Einschreiten gegen den Willen der Eltern gestatten. Im Herbst des vergangenen Jah- res ist das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft getreten. Im § 8 a ist festgeschrieben, dass die Jugendämter berechtigt und verpflichtet sind, auch dann tätig zu werden, wenn die Eltern die Mitarbeit verweigern.

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Beschluss der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg auf der Klausurtagung in Groß Dölln, 07.03.2006

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Beschluss der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg auf der Klausurtagung in Groß Dölln, 07.03.2006 Weitere Verbesserung des Kinderschutzes 1. Es ist zu prüfen, ob man die gesetzlichen Grundlagen dafür schaffen kann, dass

das Landesjugendamt die Rechts- und Fachaufsicht über die kreislichen Jugend-ämter übernimmt.

2. In Fällen von Gewalt gegen Kinder und Missbrauch von Kindern muss die

Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes unbedingt gewährleistet werden. In begründeten Verdachtsfällen sind die Polizei und ggf. die Staatsanwaltschaft bzw. das Familiengericht umgehend vom Jugendamt einzubeziehen.

3. Die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung bei Straftaten (Sexualdelikte) gilt auch

nach der Einleitung von sozialpädagogischen, familientherapeutischen u. a. un-terstützenden Maßnahmen, die Erfolg versprechen.

Begründung: Die unter den Punkten 1 bis 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sollen vorhandene Lü-cken schließen und somit einen noch umfassenderen Schutz der Kinder ermögli-chen. Laut unveröffentlichter Kriminalstatistik ist die Zahl der Kindesmisshandlungen ge-genüber dem Jahr 1996 um ca. 50 % gestiegen. Doch egal, ob die Zahl der Miss-handlungen tatsächlich gestiegen ist oder wir nur sensibler reagieren und die Presse größeren Anteil nimmt, wir sind gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die einen mög-lichst umfassenden Schutz der Kinder garantieren. Erste entscheidende Schritte wurden mit den Anträgen zur Stärkung des Kinder-schutzes gegen Gewalt aus dem Jahr 2004 und mit dem Antrag Pflichtuntersuchun-gen für Kinder im Januar 2006 unternommen. Wenn man die einzelnen Misshand-lungsfälle betrachtet, die öffentlich wurden, waren sie fast alle aktenkundig. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Jugendämter ihren Schutzauftrag nicht ausreichend wahrnehmen. In Gesprächen mit Jugendamtsmitarbeitern wurde oft darauf verwiesen, dass es nicht genügend rechtliche Möglichkeiten gibt, die ein Einschreiten gegen den Willen der Eltern gestatten. Im Herbst des vergangenen Jah-res ist das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft getreten. Im § 8 a ist festgeschrieben, dass die Jugendämter berechtigt und verpflichtet sind, auch dann tätig zu werden, wenn die Eltern die Mitarbeit verweigern.