Welche Steuern muss ich zahlen? Mielke Koy Butenberg Rechtsanwälte Flachsland 10 22083 Hamburg Fon...
-
Upload
meta-karter -
Category
Documents
-
view
111 -
download
1
Transcript of Welche Steuern muss ich zahlen? Mielke Koy Butenberg Rechtsanwälte Flachsland 10 22083 Hamburg Fon...
Welche Steuern muss ich zahlen?
Mielke Koy Butenberg
Rechtsanwälte
Flachsland 1022083 Hamburg
Fon 040 642 02 686Fax 040 642 24 712
Ralph Butenberg
RechtsanwaltFachanwalt für Steuerrecht
Inhalte1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten
Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen
Steuerpflichtigen (Buchführung / Gewinnermittlung)
b. Weitere Steuerarten: Umsatzsteuer / Gewerbesteueri. Umsatzsteuer: Steuerpflichtii. Folgen der Umsatzsteuerpflichtiii. Grobschema Umsatzsteueriv. Gewerbesteuer: Steuerpflicht / Abgrenzung
Freiberuflichkeit vs. gewerbliche Tätigkeit
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
2. Erhebung der Steuern durch die Finanzämter
a. Steuererklärungspflichtenb. Voranmeldungspflichtenc. Buchführungs- / Aufzeichnungspflichtend. Steuerbescheide …e. … und Rechtsmittel
3. Einige praktische Hinweise (für UnternehmerInnen)
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri.Persönliche Steuerpflicht
Steuerpflichtig in Deutschland ist jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit inne hat – unabhängig vom Aufenthaltsort – UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT; Stichwort „Auermann“
Bei Wohnsitz /ständigem Aufenthalt im Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen
Personen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit sind dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn hier Einkünfte erzielt werden – BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
Die Einkommensteuer ist eine JAHRESSTEUER
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind alle Einnahmen (= Vermögens- mehrungen), die mit Gewinnerzielungsabsicht und aufgrund einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden
Nicht einkommensteuerpflichtig: Lottogewinn, Schenkung Darlehen, Arbeitslosengeld/andere personenbezogene soziale Hilfeleistungen.
Beispiele für einkommensteuerpflichtige Einnahmen bzw.Einkünfte: Gagen, Honorare, Lizenzgebühren,
vereinnahmte Untermiete
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer
1. Stufe: Summe aller Einkünfte, bspw.:
Einkünfte aus nicht-selbst. ArbeitEinkünfte aus selbst. Arbeit (Gewinnermittlung!)Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinkünfte aus Kapitalvermögensonstige Einkünfte (Renten)----------------------------------------------------------------------------
= Summe der Einkünfte („Bruttoeinkommen“)
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer
2. Stufe:
Summe der Einkünfte („Bruttoeinkommen“)
abzüglichbestimmte Kosten des privaten Bereichs (Vorsorgekosten),
z.B.Kosten der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, sonstige persönliche Risikovorsorge.
abzüglichweitere Freibeträge (z.B. Alleinerziehende), außergewöhnlicheBelastungen (Krankheitskosten)----------------------------------------------------------------------------------------
----= Einkommen
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer
3. Stufe:
Einkommen abzüglich Kinderfreibeträge----------------------------------------------------------------------------------------
-----= zu versteuerndes Einkommen
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigen
Besonderheit
Die zu erwartende Einkommensteuer (=Jahressteuer) wird vom Arbeitgeber bei jeder Gehaltsabrechnung anteilig einbehalten + an das Finanzamt abgeführt.
Aufgrund dieser besonderen Erhebungsform nennt man die vom AG abzuführende Steuer LOHNSTEUER, tatsächlich handelt es sich jedoch schlicht um die EINKOMMENSTEUER des Arbeitnehmers.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)
Selbständig tätige Steuerpflichtige treffen vielfältige steuerliche Pflichten:
1. Buchhaltungs-/Aufzeichnungspflicht2. Gewinnermittlungspflicht (Bilanz oder Einnahme-Überschuss-
Rechnung)3. Steuererklärungspflicht (Abgabe der Steuererklärung bis 31.05.
des jeweiligen Folgejahres)4. Aufbewahrungspflichten
(Buchhaltungsunterlagen/Aufzeichnungen)5. Pflichten bei Betriebsprüfungen
Der Gewinn ist sozusagen das „Bruttogehalt“ des selbständigen Steuerpflichigen.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)
Buchhaltung = eigene Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen überEinnahmen vs. Ausgaben und das Anlagevermögen
Komponenten der Buchhaltung:a) Belegsammlung (Papier)b) Rechenwerk (= Buchhaltung im engeren Sinn)
Gewinn = Einnahmen MINUS Ausgaben
Abgrenzung zwischen Ausgaben und Anschaffungen
Eine Anschaffung liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand oder Recht für den Betrieb erworben wird, der/das dazu geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb länger als 1 Jahr zu dienen.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)
Beispiele für Einnahmen:
Honorare, Gagen, Lizenzen, Zinsen, Einnahmen aus dem Verkauf betrieblicher Güter etc.,
kurz: sämtliche Vermögenszuflüsse, die aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes herrühren.
Keine Einnahmen: Darlehen, Privateinlagen
Vorsicht: Einnahmen können auch aufgrund der privaten Nutzung betrieblicher Güter entstehen, Stichwort: PKW – 1%-Regelung
EINNAHMEFIKTIONEN
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)
Beispiele für Ausgaben:
Miete, Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, Büromaterial (Verbrauchsmaterial), Beiträge, Fortbildungskosten etc.
kurz: sämtliche Vermögensabflüsse, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes zusammenhängen und keine Anschaffungen sind.
Keine Ausgaben: Darlehensrückzahlungen, Privatentnahmen
Achtung: Auch bei fehlendem Geldfluss werden vom Gesetz teilweise Ausgaben fingiert, Stichwort Verpflegungsmehraufwand
AUSGABENFIKTIONEN
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)
Beispiele für Anschaffungen:
Erwerb eines neuen PCs, eines neuen Instruments, eines Schreibtischs etc.
Alle angeschafften Anlagegüter (Definition) müssen in der Buchhaltung erfasst werden und dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung durch ein Anlageverzeichnis bekannt gegeben werden.
Beachten Sie die Berücksichtigung des Wertverzehrs der Anlagegüter durch die so genannte Absetzung für Abnutzung (AfA) = Abschreibung.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)b. Weitere Steuerarten: Umsatzsteuer / Gewerbesteuer
i. Umsatzsteuer: Steuerpflichtii. Folgen der Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerpflichtig sind alle Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind (und geschäftlich tätig sind).
Umsatzsteuerpflicht bedeutet:Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen1. Anfertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich /
quartalsweise)2. Eingenommene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt
werden.3. Recht zum Vorsteuerabzug4. Anfertigung umsatzsteuerlicher Aufzeichnungen (Buchhaltung)
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)b. Weitere Steuerarten: Umsatzsteuer / Gewerbesteuer
i. Umsatzsteuer: Steuerpflichtii. Folgen der Umsatzsteuerpflichtiii. Grobschema Umsatzsteuer
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
Ihnen geht folgende Rechnung zu :
Büromaterial1.000,00 €
190,00 €
1.190,00 €
Vorsteuer (= USt., die Ihnen in Rechnung gestellt wurde), darf abgezogen werden
Sie erzielen folgende Honorareinnahmen:
2.000,00 €
380,00 € 2.380,00 €
Eingenommene Umsatzsteuer ist an das FA abzuführen.
- 380,00 €
Sollten in einen Voranmeldungszeitraum höhere Vorsteueransprüche entstanden sein, als Umsatzsteuereinnahmen vorliegen, so entsteht einERSTATTUNGSANSPRUCH zu Ihren Gunsten gegen das Finanzamt. Derartige Erstattungsguthaben werden durch Überweisung an Sie ausgekehrt.
+ 190,00 €
Differenz, die an das FA zu zahlen ist:190,00 €
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
1. Das Steuersystem in Deutschland
a. Einkommensteuer / Ermittlung der Einkommensteueri. Persönliche Steuerpflichtii. „Sachliche“ Steuerpflichtiii. Schema zur Ermittlung der Einkommensteueriv. Einkommensteuer bei abhängig beschäftigten Steuerpflichtigenv. Einkommensteuer bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen
(Buchführung / Gewinnermittlung)b. Weitere Steuerarten: Umsatzsteuer / Gewerbesteuer
i. Umsatzsteuer: Steuerpflichtii. Folgen der Umsatzsteuerpflichtiii. Grobschema Umsatzsteueriv. Gewerbesteuer: Steuerpflicht / Abgrenzung Freiberuflichkeit vs.
gewerbliche Tätigkeit
Abgrenzung Freiberuflichkeit vs. Gewerblichkeit ist häufig kontrovers.
Grundregel: Alle UnternehmerInnen sind gewerblich tätig mit Ausnahme der Freiberufler. POSITIVE DARLEGUNGSPFLICHT
Freiberufler ist, wer eine Tätigkeit iSv § 18 Abs. 1 EStG ausübt:(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. ……
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
2. Erhebung der Steuern durch die Finanzämter• Steuererklärungspflichten• Voranmeldungspflichten• Buchführungs- / Aufzeichnungspflichten• Steuerbescheide …• … und Rechtsmittel
Grundsatz: Steuererklärungen (ESt, USt, GewSt) sind bis zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres abzugeben.Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen: Verhängung von Zwangsgeldern, Schätzungen, Bußgelder, Strafverfolgung.Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß erfolgen, Stichwort Steuerhinterziehung.Neben den Steuererklärungspflichten existieren Voranmeldungspflichten, bspw. müssen UnternehmerInnen monatliche / quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten ist Voraussetzung für den Beibehalt Ihrer Ergebnisse im Fall einer Betriebsprüfung.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
2. Erhebung der Steuern durch die Finanzämter• Steuererklärungspflichten• Voranmeldungspflichten• Buchführungs- / Aufzeichnungspflichten• Steuerbescheide …• … und Rechtsmittel
Das Finanzamt setzt Steuern durch Steuerbescheide fest.
Wurde ein Steuerbescheid erlassen, dann gilt er ohne Einschränkung auch dann, wenn er inhaltlich falsch ist.Die Korrektur eines falschen Steuerbescheides kann regelmäßig nur durch Einlegung eines Einspruchs durch den Steuerpflichtigen erfolgen.Der Einspruch ist fristgebunden (1 Monat nach Zugang des Bescheides), bei Fristversäumung besteht keine Anfechtungs-möglichkeit mehr.
Beachten Sie: Auch wenn gegen einen Bescheid Einspruch eingelegt wurde, besteht eine ev. Zahlungspflicht fort!Möglichkeit: Antrag auf AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
2. Erhebung der Steuern durch die Finanzämter• Steuererklärungspflichten• Voranmeldungspflichten• Buchführungs- / Aufzeichnungspflichten• Steuerbescheide …• … und Rechtsmittel
Wird dem Einspruch nicht durch Erlass eines neuen und richtigen Steuerbescheides abgeholfen, sondern ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Finanzgericht eine Klage einzureichen.
Beachten Sie: Auch die Klage ist fristgebunden (1 Monat nach Zugang der Einspruchsentscheidung)!
Gleiches gilt bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
3. Einige praktische Hinweise (für UnternehmerInnen)
Nehmen Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen ernst.
Bereiten Sie sich sorgfältig auf Ihre selbständige Tätigkeit vor. Bei Beginn der Tätigkeit sollten alle unproduktiven Vorbereitungshandlungen abgeschlossen sein.
Haben Sie keine Scheu, Ihre Buchhaltung selbst zu machen. Moderne Buchhaltungsprogramme nehmen Ihnen das Rechnen ab und sind gut erlern- und bedienbar.
Wenn Sie lieber einen Steuerberater beauftragen möchten, dann suchen Sie in Ruhe Ihren zukünftigen Steuerberater aus. Machen Sie einen ersten Termin und lassen Sie sich im Vorwege sagen, ob dieser kostenfrei ist oder nicht. Fragen Sie Freunde und Bekannte nach Empfehlungen. Sie müssen dem Berater vertrauen, da eine fachliche Kontrolle nicht unbedingt möglich sein wird.
Prüfen Sie die Preise der Berater. Diese können sehr unterschiedlich sein. Lassen Sie sich nicht auf angebliche Steuersparmodelle ein. Es gibt keine Möglichkeit, Steuern zu sparen, ohne zu
investieren. Keine Steuerersparnis rechtfertigt es, leichtfertig zu investieren.Wenn Sie die Leistungen eines (Steuer)Beraters in Anspruch nehmen, dann bezahlen Sie dessen Rechnungen pünktlich.
Ohne Zahlung wird Ihr Berater seine Tätigkeiten einstellen und Zurückbehaltungsrechte an Ihren Originalunterlagen geltend machen. Dies ist regelmäßig desaströs.
Ralph ButenbergRechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mkb-recht.de
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Frohe Weihnachten!