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Merkblatt Werbeaussagen bei Lebensmitteln August 2007 Eschenweg 31 85354 Freising Tel: 08161 - 787 36 03 Fax: 08161 - 787 36 81 E-Mail: [email protected] Internet: www.milchhandwerk.info

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Werbeaussagen beiLebensmitteln

August 2007

Eschenweg 3185354 Freising

Tel: 08161 - 787 36 03Fax: 08161 - 787 36 81

E-Mail: [email protected]: www.milchhandwerk.info

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Die einschlägigen Gesetzestexte fürdie Regelung nährwert- und gesund-heitsbezogener Angaben haben wirfür Sie im Internet bereitgestellt unter:www.milchhandwerk.info/infothek/merkblaetter/details/645

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006über nährwert- und gesundheits-bezogene Angaben über Lebens-mittelRichtlinie 90/496/EWG über dieNährwertkennzeichnung vonLebensmitteln

Werbeaussagen bei Lebens-mitteln auf dem PrüfstandHealth-Claim-Verordnung bringt europaweiteinheitliche Kennzeichnungsrechte und -pflichten bei nährwert- und gesundheitsbezo-gener Angaben über LebensmittelBei der Werbung für Lebensmittel werdenProdukteigenschaften besonders hervorgehoben,um den Absatz zu steigern. Viel Erfolg verspre-chen dabei Aussagen über den besonderenNährwert eines Produkts oder den besonderengesundheitlichen Nutzen, sogenannte nährwert-und gesundheitsbezogene Angaben.Solche Angaben werden seit dem 1. Juli 2007zum Schutz des Verbrauchers und zur Schaffungeines einheitlichen Wettbewerbes in allenMitgliedsstaaten der EU durch die neueVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-und gesundheitsbezogene Angaben überLebensmittel (Health–Claims-Verordnung) gere-gelt.Die Verordnung sieht vor, dass künftig Aussagenüber den Nährwert oder den gesundheitlichenWert eines Lebensmittels nur gemacht werdendürfen, wenn sie wissenschaftlich abgesichertsind und in einer Positivliste geführt werden.Außerdem müssen sie einem vorgegebenenNährwertprofil entsprechen.Handelsmarken und Handelsnamen, die denEindruck erwecken, dass eine positive Eigen-schaft zwischen dem Namen und der Gesundheitbesteht, fallen ebenfalls unter die Verordnung.

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwi-schen:

Nährwertbezogenen AngabenDarunter fallen alle Angaben über einenNährwert oder fehlenden Nährwert einesLebensmittels, wie “ohne Fett”. SolcheAngaben sind nur noch möglich wennzusätzliche Nährwertangaben erfolgen.

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AutorenOliver Alletsee, VHM, [email protected]

Marc Albrecht-Seidel, VHM, [email protected]

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Gesundheitsbezogenen AngabenEbenfalls in der Verordnung geregelt sindalle gesundheitsbezogenen Angaben wie“Calcium ist wichtig für gesunde Knochen”,die ebenfalls nur unter bestimmten Bedin-gungen gemacht werden dürfen. Da eineeigentlich nährwertbezogene Aussage wie“ohne Fett“ oder “natriumarm“ in den mei-sten Fällen für den Verbraucher einen posi-tiven gesundheitlichen Nutzen suggeriert,ist der Übergang zwischen einer nährwert-und gesundheitsbezogenen Angabe bzw.Aussage fließend.

NährwertkennzeichnungDie Kennzeichnung bestimmter Nährstoffe ist beiMilchprodukten nichts Neues. So ist bei den mei-sten Milchprodukten die Deklarierung desFettgehaltes eine vorgeschriebene Nährwertkenn-zeichnung. Solche gesetzlich vorgeschriebenenAngaben lösen die Nährwertkennzeichnung nichtaus.Zunehmend werden Milchprodukte aber auch mitfreiwilligen Nährwertangaben beworben. Um dieisolierte Heraushebung bestimmter Nährstoffe zuverhindern, hat die EU bereits vor einigen Jahrendie Richtlinie 90/496/EWG für die nährwertbezo-gene Kennzeichnung formuliert. Diese regelte bis-her die Nährwertkennzeichnung, wenn der Her-steller freiwillig einen Nährstoff, wie z.B. denZuckergehalt, hervorheben wollte. Die Health-Claim-Verordnung dehnt nun die Kennzeich-nungspflicht auch auf allgemein formulierte nähr-wertbezogene Angaben wie z.B. “fettarm” aus.

Was bleibt bei der nährwertbezogenen Angabe?In der neuen Health-Claim-Verordnung ist fürnährwertbezogene Angaben ein wesentlicher Teilaus der bestehenden Richtlinie 90/496/EWGübernommen worden. Der Energiewert, dieNährstoffe Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett sowieBallaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffesind wie bisher in Form der “Gruppe 1” oder“Gruppe 2” anzugeben. Synonym wird oft auch fürGruppe 1 die englische Bezeichnung “big four”und für Gruppe 2 “big eight” verwendet. Dies

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Korrekte NährwertkennzeichnungDie korrekten Nährstoffmengen für IhrProdukt können Sie folgendermaßenermitteln:

Durch eine Analyse ihres Produk-tes.Auf Grundlage von generell nach-gewiesenen und akzeptiertenDaten.

Die Angabe der Nährstoffmengenmuss sich auf 100g bzw. 100ml oderauf die Portion des einzelnenLebensmittels beziehen. Dabei sindfolgende Einheiten vorgeschrieben:

Energiewert in kJ und kcal.Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett(ausgenommen Cholesterin),Ballaststoffe und Kochsalz inGramm (g).Cholesterin in Milligramm (mg)Vitamine und Mineralstoffe(siehe Anhang), hier müssenzusätzlich Angaben über die emp-fohlene Tagesdosis gemacht wer-den.Bei der Angabe von Zucker und/oder mehrwertige Alkohole und/oder Stärke muss der Anteil desjeweiligen Nährstoffes bezogenauf den Kohlenhydratgehaltgemacht werden.Bei der Angabe von derFettsäurenmenge oder -art und/oder der Menge von Cholesterin,muss die Angabe bezogen auf denGesamtfettgehalt gemacht wer-den.

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bedeutet, dass bei der Hervorhebung eines derNährstoffe weitere ergänzende Angaben erforder-lich sind.

Angabe gemäß “Gruppe 1 der Richtlinie90/496/EWG”Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe aufden Brennwert und/oder den Gehalt an Eiweiß,Kohlenhydrate oder Fett ist die Nährwertkenn-zeichnung im Umfang der “big four” erforderlich:

BrennwertEiweißKohlenhydrateFett

Angabe gemäß “Gruppe 2 der Richtlinie90/496/EWG”Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe aufeinen oder mehrere der Nährstoffe Zucker, gesät-tigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium ist dieNährwertkennzeichnung im Umfang der “bigeight” erforderlich:

BrennwertEiweißKohlenhydrateZuckerFettgesättigte FettsäurenBallaststoffeNatrium

Angabe bei Anreicherung mit Vitaminen bzw.Mineralstoffen gemäß der “Richtlinie90/496/EWG“Bei Lebensmitteln, die mit Vitaminen bzw. Mineral-stoffen angereichert wurden, ist die Nährwert-kennzeichnung in Form der “Gruppe 2” verpflich-tend.Zusätzlich ist in Prozent anzugeben:

wie hoch der Anteil der enthaltenenVitamine und Mineralstoffe bezogen auf dieempfohlene Tagesdosis (RecommendedDaily Allowances – RDA) ist. Bezugsgrößeist auch hier 100 g, 100 ml oder die Portion(siehe Kasten: “Korrekte Nährwertkenn-zeichnung”).

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Beispiel: Speisequark mit Kräutern“fettarm“Der Begriff “fettarm” darf z.B. beiSpeisequark nur verwendet werden,wenn dieser weniger als 3%Fett/100g enthält. Zusätzlich ist dieKennzeichnung weiterer Nährstoffe inForm der “Gruppe 1” erforderlich.

Beispiel: Joghurt mild “ohneZuckerzusatz“Der Begriff “ohne Zuckerzusatz”könnte bei einem Natur-Joghurt ver-wendet werden, da dieser normaler-weise keine zugesetzten Mono- undDisaccharide enthält. Zusätzlich istdie Kennzeichnung weiterer Nährstof-fe in Form der “Gruppe 2” erforderlich.Bei Fruchtjoghurt ist die Auslobung“ohne Zuckerzusatz” in der Regelnicht möglich, da bereits die Fruchteine süßende Wirkung besitzt.

100 g enthalten durchschnittlich:

Brennwert in (kcal)und (kJ)

77324

Eiweiß in (g) 9,3

Kohlenhydrate in (g) 4,8

Fett in (g) 2,2

100 g enthalten durchschnittlich:

Brennwert in (kcal)und (kJ)

76317

Eiweiß in (g) 5

Kohlenhydrate in (g)- davon Zucker in (g)

66

Fett in (g)- davon ges. Fettsäuren

3,51,8

Ballaststoffe in (g) 0

Natrium in (g) 0,04

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Was ist neu bei der nährwertbezogenenAngabe?Die Kennzeichnung allgemeiner nährwertbezoge-ner Angaben, wie z.B. “fettarm”, war bisher imGegensatz zur Angabe einzelner Nährstoffe weit-gehend ungeregelt. Die Health-Claim-Verordnunglistet die erlaubten nährwertbezogenen Angabenin einer Positivliste im Anhang auf.Dort sind 24 unterschiedliche Arten vonNährwertangaben und Bedingungen für ihreVerwendung geregelt. Darin ist genau definiert,wie das Fehlen oder das Hervorheben einesNährwertes zu erfolgen hat. Diese nährwertbezo-genen Angaben können von allenLebensmittelunternehmen und Herstellern heuteund in Zukunft frei benutzt werden, wenn die auf-geführten Bedingungen für ihre Verwendungerfüllt sind (siehe Tabelle 2).

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Tabelle 1: Übersicht für die Kennzeich-nung von nährwertbezogenen Angaben

Angaben Angabe der“big four”

Angabe der “big eight”

Angabe der empfohle-nen Tagesdosis

Mind. 45% Fetti.Tr 1

nein nein nein

Fettarm ja nein nein

Ohne Zuckerzusatz

nein ja nein

Vitamine undNährstoffe

nein ja ja

Laktosefrei bisher nicht geregelt

1) Die Kennzeichnung des Fettgehaltes ist bei Milchprodukten durch die Produktverordnungen gesetzlich vorge-schrieben. Daher ist eine Nährwertkennzeichnung gemäß Health-Claims-Verordung nicht erforderlich.

Beispiel: Laktosefreie MilchDie Kennzeichnung “Laktosefrei” istdurch die Health-Claim-Verordnungbisher nicht eindeutig geregelt. DieKennzeichnung erfolgt daher nochnach nationalstaatlichen Gesetzen.Zusätzlich ist die folgende Kenn-zeichnung erforderlich:

Weitere Nährstoffe in Form der“Gruppe 2”Gehalt an Laktose

100 g enthalten durchschnittlich:Brennwert in (kcal)und (kJ)

65271

Eiweiß in (g) 3,5Kohlenhydrate in (g)- davon Zucker in (g)- davon Laktose

4,84,8< 0,1

Fett in (g)- davon ges. Fettsäuren

3,5

2,5Ballaststoffe in (g) 0

Natrium in (g) 0,04

Calcium in (mg) 120(15% d. emp-fohlenen Ta-gesdosis)

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Nährwertbezogene Angabe Bedingungen

Energiearm Max. 40 kcal (170 kJ)/100 g (feste Lebensmittel) Max. 20 kcal (80 kJ)/100 ml (flüssige Lebensmittel) Max. 4 kcal (17 kJ)/Portion (Tafelsüßen)

Energiereduziert Brennwertreduktion mind. 30%

Energiefrei Max. 4 kcal (17kJ)/100ml Max. 0,4 kcal (1,7 kJ)/Portion (Tafelsüßen)

Fettarm Weniger als 3 g Fett/100 g (feste Lebensmittel) Weniger als 1,5 g Fett/100 ml (flüssige Lebensmittel) (1,8 g Fett/100 ml bei teilentrahmter Milch)

Fettfrei / ohne Fett Max. 0,5 g Fett/100 g oder 100 ml

Arm an ges. Fettsäuren Summe gesättigte und trans-Fettsäuren max. 1,5 g/100 g(feste Lebensmittel) bzw. 0,75 g/100 ml (flüssige Lebensmittel)max. 10% des Brennwertes

Frei von ges. Fettsäuren Summe gesättigte und trans-Fettsäuren max. 0,1 g/100 g bzw. 100 ml

Zuckerarm max. 5 g Zucker/100 g (feste Lebensmittel)max. 2,5 g Zucker/100 ml (flüssige Lebensmittel)

Zuckerfrei Max. 0,5 g Zucker/100 g bzw. 100 ml

Ohne Zuckerzusatz Keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oderLebensmittel mit süßender Wirkung

Natriumarm / kochsalzarm Max. 0,12 g Natrium oder 0,3 g Salz/100 g bzw. 100 mlWasser (außer Mineralwasser im Sinne RL 80/777/EWG):max. 2 mg Natrium/100 ml

Sehr natriumarm / kochsalzarm Max. 0,04 g Natrium oder 0,1 g Salz/100 g bzw. 100 mlFür Mineralwasser oder andere Wässer verboten.

Natriumfrei / kochsalzfrei Max. 0,005 g Natrium oder 0,013g Salz/100 g bzw. 100 ml

Ballaststoffquelle Mind. 3 g Ballaststoffe/100 g oder mind. 1,5 g/100 kcal

Hoher Ballaststoffgehalt Mind. 6 g Ballaststoffe/100 g oder mind. 3 g/100 kcal

Proteinquelle Proteinanteil mind. 12% des gesamten Brennwertes

Hoher Proteingehalt Proteinanteil mind. 20% des gesamten Brennwertes

Tabelle 2: Anhang der Verordnung (EG)Nr. 1924/2006

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Regelungen für unverpackte LebensmittelBei unverpackten Lebensmitteln ist für nährwert-bezogene als auch für gesundheitsbezogeneAngaben eine Nährwertkennzeichnung nach“Gruppe 1” und “Gruppe 2” derzeit nicht erforder-lich. Auch Hinweise auf das Verzehrsmuster und derallgemeine Hinweis auf die Bedeutung einerabwechslungsreichen Ernährung, wie sie beigesundheitsbezogenen Angaben vorgeschriebensind, gelten nicht für unverpackte Lebensmittel.

Was ist noch offen bei der nährwertbezogenenAngabe?Mit den 24 nährwertbezogenen Angaben sind

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Nährwertbezogene Angabe Bedingung

Vitamin-/ Mineralstoffquelle Mind. 15% der empfohlenen Tagesdosis gemäß RL90/496/EWG oder Menge, die den gemäß Art. 6 derVO (EG) Nr. 1925/2006 zugelassenenAbweichungen entspricht

Hoher Vitamin-/ Mineralstoffgehalt Mind. doppelter Gehalt von Wert für “Quelle von"

Enthält (Name des Nährstoffes oderder anderen Substanz)

muss Bestimmungen der VO entsprechen (insb. Art. 5) Vitamine/Mineralstoffe: Bedingungen von “Quelle von" geltend

Erhöhter (Name des Nährstoffs )-Anteil Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen (außerVitamine und Mineralstoffe) entspricht Bedingungenfür “Quelle von" und Erhöhung des Anteils von mind.30 % gegenüber vergleichbarem Produkt

Reduzierter (Name des Nährstoffs )-Anteil

Reduktion des Gehaltes an einem oder mehrerenNährstoffen von mind. 30% gegenüber vergleichba-rem ProduktAusnahmen: Mikronährstoffe -> mind. 10%; Natrium (Salz) ->mind. 25 %

Leicht Bedingungen wie bei „reduziert" Hinweis auf Eigenschaften, die das Lebensmittel“leicht" machen

Von Natur aus / natürlich Bei Lebensmitteln, die von Natur aus die im Anhangaufgeführten Bedingungen für die Verwendung einernährwertbezogenen Angabe erfüllen

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längst nicht alle Nährstoffgruppen abgedeckt. Sosind die für die Milchwirtschaft bedeutendenAussagen “cholesterinfrei” oder “laktosefrei” bis-her nicht in die Liste aufgenommen. Für dieseAngaben gibt es bisher nur Empfehlungen. DieseBezeichnungen sollen in den nächsten Jahrengeprüft und dann eventuell in die Gemeinschafts-liste aufgenommen werden.Aussagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind,dürfen in Zukunft nur gemacht werden, wenn sieauf ein Profil bezug nehmen (siehe Kasten“Nährwertprofile”). So genannte Nährwertprofilesollen künftig als Kriterium für die grundsätzlicheEntscheidung herangezogen werden, ob einLebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbe-zogene Werbeaussage tragen darf.Sind Nährstoffe in einem Lebensmittel oberhalbeines definierten Grenzwertes vorhanden, kanndas dazu führen, dass positive Werbeaussagenfür dieses Lebensmittel nicht gemacht werdendürfen. Man spricht dann von sogenannten “dis-qualifizierenden Nährstoffen” (siehe Kasten:“Disqualifizierende Nährstoffe”). Damit soll bei-spielsweise bei Süßigkeiten verhindert werden,dass nur der Hinweis “fettarm“ beworben wird,nicht aber gleichzeitig auf einen hohenZuckergehalt hingewiesen wird.Bis zum Januar 2009 will die Kommission die spe-zifischen Nährwertprofile und die Bedingungen fürderen Verwendung vorlegen. Bis dahin sollenauch die Ausnahmen, wie sie für Milchprodukteangedacht sind, konkretisiert werden.

Was bedeutet das für Milchprodukte?Lebensmittel, die wesentliche Zufuhrquellen quali-fizierender Nährstoffe darstellen und gleichzeitigdisqualifizierende Nährstoffe enthalten (z.B.Vollmilch enthält Calcium und Fett), sollten nichtvon der Möglichkeit ausgeschlossen werden, eineWerbeaussage tragen zu dürfen. Sie müssennicht einem spezifischen Nährwertprofil entspre-chen und stellen damit eine Ausnahme dar. Dasgilt für alle unverarbeiteten Lebensmittel wie Obst,Gemüse, Fleisch oder Fisch. Milch und Milchpro-dukte dürfen somit als Calciumlieferant beworbenwerden, ohne das ein separater Warnhinweis auf

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Beispiel: Bergkäse “reich anCalcium“Ein Produkt darf nur mit “hoherCalciumgehalt” beworben werden,wenn es mindestens 30% der emp-fohlenen Tagesdosis enthält. Zusätz-lich ist die folgende Kennzeichnungerforderlich:

Weitere Nährstoffe in Form der“Gruppe 2”Anteil in Prozent der empfohlenenTagesdosis für Calcium

100 g enthalten durchschnittlich:Brennwert in (kcal)und (kJ)

4191755

Eiweiß in (g) 27Kohlenhydrate in (g)- davon Zucker in (g)

ev. Spurenev. Spuren

Fett in (g)- davon ges. Fettsäuren

35

12Ballaststoffe in (g) 0

Natrium in (g) 0,4

Calcium in (mg) 1400(170% d.empfohlenenTagesdosis)

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die Fettmenge gemacht werden muss. Allerdingsgehört die Fettgehaltskenn-zeichnung bei allenMilchprodukten bereits zu den verpflichtendenAngaben.

Gesundheitsbezogene AngabenEine gesundheitsbezogene Angabe ist jedeAngabe, über die zum Ausdruck gebracht wird,dass ein Zusammenhang zwischen einemLebensmittel und der Gesundheit besteht. BeiMilchprodukten ist vor allem die Werbung miteinem hohen Calciumgehalt sehr beliebt.Gesundheitsbezogene Angaben waren bisherweitgehend ungeregelt und sollen duch dieHealth-Claim-Verordnung zu mehr Transparenzfür den Verbraucher führen.

Was ist neu bei der gesundheitsbezogenenAngabe?

Gesundheitsbezogene Angaben sind zukünftigzulässig, wenn

auf die Bedeutung einer ausgewogenenErnährung hingewiesen wird,ein Hinweis gemacht wird, wie viel von demLebensmittel verzehrt werden muss, um diepositive Wirkung zu erhalten (Verzehr-muster),darauf hingewiesen wird, wer das Produktvermeiden sollte ( z.B. Schwangere…),ein Warnhinweis darüber enthalten ist,wenn das Produkt bei übermäßigemVerzehr Gesundheitsgefahren hervorrufenkann.

Gesundheitsbezogene Angaben sind zukünftignicht zulässig, wenn

auf schlankmachende oder gewichtskon-trollierende Eigenschaften eingegangenwird,auf psychische Funktionen oder Verhal-tensfunktionen wie “verringert den Stress”,hingewiesen wird,auf Ärzte oder ihre Verbände verwiesenwird oder vage Angaben auf das allgemeine

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NährwertprofileEin Nährwertprofil legt fest, welcheNährstoffe in welchen Mengen ineinem Lebensmittel enthalten seinmüssen, damit noch eine positivegesundheitliche Wirkung gegeben ist.Nährwertprofile sollen verhindern,dass Lebensmittel einseitig positiv mitAussagen wie “fettarm“ beworbenwerden, obwohl sie große Mengen“ungesunder“ Nährstoffe wie z.B.Zucker enthalten (Beispiel Gummi-bärchen).Entspricht ein Lebensmittel nicht demfestgelegten Nährwertprofil, muss dieAbweichung vermerkt oder komplettauf eine positive Bewerbung verzich-tet werden. Ausnahme: unverarbeite-te Lebensmittel.

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“Wohlbefinden” gemacht werden.

Angaben, bei denen gesicherte wissenschaftlicheErkenntnisse vorliegen, dürfen weiterhin durchalle Hersteller gemacht werden, vorausgesetzt siesind in einer Positivliste aufgeführt oder sie ent-sprechen einem spezifischen Nährwertprofil.Dazu gehören z.B. Angaben wie “Calcium ist wich-tig für gesunde Knochen” (qualifizierende Nähr-stoffe). Alle gesundheitsbezogenen Angabenlösen allerdings die Kennzeichnungspflicht derNähstoffe gemäß der “Gruppe 2” aus.Aussagen, die wissenschaftlich nachgewiesensind, wie “Calcium ist wichtig für gesundeKnochen“, dürfen zukünftig gemacht werden.Dadurch sind auch Aussagen wie “Omega-3-Fettsäuren können das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen verringern” zulässig. Hinweise aufdie Verminderung eines Krankheitsrisikos warenin Deutschland bisher nicht erlaubt.Weitere Angaben, bei denen ein wissenschaftlichnachgewiesener Zusammenhang zwischen Zu-fuhr und einem verringerten Krankheitsrisikobesteht, sind in nebenstehendem Kasten ”qualifi-zierende Nährstoffe” zusammengefasst. Wo einZusammenhang zwischen Zufuhr und einemerhöhten Risiko von chronischen Krankheiten vor-liegt, ist in nebenstehendem Kasten “disqualifizie-rende Nährstoffe” aufgeführt.

Was ist offen bei der gesundheitsbezogenenAngabe?Bis Januar 2009 soll die wissenschaftlicheBasisarbeit auf europäischer Ebene abgeschlos-sen sein. Die Gemeinschaftsliste soll in der erstenFassung bis zum 31.01.2010 vorliegen. Sie wird inAbstimmung mit den einzelnen Mitgliedsländern,Vertretern der Lebensmittelindustrie und anderenInteressengruppen erstellt. Bis dahin gelten dienachfolgenden Übergangsfristen:

Lebensmittel, die nicht der Verordnung ent-sprechen, aber bereits vor in Kraft tretender Verordnung in Verkehr gebracht wur-den, dürfen bis zu ihrem Ablauf desMindesthaltbarkeitsdatums, höchstens bis

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Disqualifizierende NährstoffeEin Zusammenhang zwischen Zufuhrund einem erhöhten Risiko von chro-nischen Krankheiten liegt vor bei:

Energiegehalt, Energiedichte undAdipositasGesamtfett und AdipositasGesättigten Fettsäuren und Herz-kreislaufkrankheitenKochsalz (Natrium) und Herzkreis-laufkrankheitenZucker und Karies

Qualifizierende NährstoffeEin Zusammenhang zwischen Zufuhrund einem verringerten Krankheitsri-sikos liegt vor bei:

Ballaststoffe und Erhöhung derDickdarmmotilitätLösliche Ballaststoffe und Sen-kung des Risikos von Herzkreis-laufkrankheitenn-3-Fettsäuren und Senkung desRisikos von Herzkreislaufkrank-heitenCalcium und eine günstige Wir-kung auf die Knochen (Osteo-porose)Folat und Prävention von Neural-rohrdefekten sowie Senkung desHomocysteinspiegels

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zum 31. Juli 2009 verkauft werden.Handelsmarken und Handelsnamen, diebereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden,dürfen bis 2022 weiterhin in Verkehrgebracht werden.Nährwertbezogene Angaben, die inner-staatlichen Vorschriften entsprechen undseit dem 1. Januar verwendet werden undnicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen biszum 19. Januar 2010 verwendet werden.Gesundheitsbezogene Angaben, die dieBedeutung eines Nährstoffs oder eineranderen Substanz für Wachstum, Entwick-lung und Körperfunktionen beschreibenoder darauf verweisen, dürfen bis zurVeröffentlichung der Gemeinschaftslisteverwendet werden, soweit sie den nationa-len Rechtsvorschriften entsprechen.Andere gesundheitsbezogene Angaben,die in einem Mitgliedsstaat bereits zugelas-sen waren oder bisher keiner Bewertungunterzogen wurden, können in einem spe-ziellen Antragsverfahren zur Zulassunggebracht werden und bis sechs Monatenach einer negativen Entscheidung nochgenutzt werden.

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