Wertpapierprospekt 6% Jubiläums-Anleihe 2012/2019 · Wertpapierprospekt vom 19. September 2012...

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VOM 19. SEPTEMBER 2012 FÜR DIE 6% JUBILÄUMS-ANLEIHE 2012/2019 WERTPAPIERPROSPEKT in Höhe von bis zu nominal EUR 12.500.000,00 mit 6 % Zinsen jährlich und Laufzeit vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2019 des Hamburger Sport-Vereins e. V. Wertpapierkennnummer (WKN): A1PGVN

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VOM 19. SEPTEMBER 2012 FÜR DIE 6% JUBILÄUMS-ANLEIHE 2012/2019

WERTPAPIERPROSPEKT

in Höhe von bis zu nominal EUR 12.500.000,00 mit 6 % Zinsen jährlich und Laufzeit vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2019 des Hamburger Sport-Vereins e. V.

Wertpapierkennnummer (WKN): A1PGVN

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Wertpapierprospekt

vom 19. September 2012

für

die 6 % Jubiläums-Anleihe 2012/2019

in Höhe von bis zu nominal EUR 12.500.000,00

mit 6 % Zinsen jährlich

und

Laufzeit vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2019

des

Hamburger Sport-Vereins e. V.

Wertpapierkennnummer (WKN): A1PGVN

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Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung ............................................................................................. 5

2. Risikofaktoren .................................................................................................. 19

2.1 Allgemeiner Risikohinweis ............................................................................ 19

2.2 Risiken in Bezug auf den Emittenten ............................................................ 19

2.3 Risiken in Bezug auf die Schuldverschreibungen ....................................... 39

2.4 Steuerliche Risiken ........................................................................................ 44

2.5 Gesetzliche Risiken ....................................................................................... 44

3. Allgemeine Informationen ............................................................................... 44

3.1 Verantwortlichkeitserklärung ........................................................................ 44

3.2 In die Zukunft gerichtete Aussagen .............................................................. 45

3.3 Weitere wichtige Hinweise ............................................................................ 45

4. Geplante Verwendung des Emissionserlöses ............................................... 46

5. Informationen über die auszugebenden Schuldverschreibungen ................ 48

5.1 Anleihebedingungen ...................................................................................... 48

5.2 Wertpapierkennnummer, International Securities Identification Number ........................................................................................................... 56

5.3 Beschlüsse zur Emission der Schuldverschreibungen .............................. 56

5.4 Bedingungen der Emission ........................................................................... 56

5.4.1 Die Emission ........................................................................................ 56

5.4.2 Verkaufsbeschränkungen ..................................................................... 60

5.4.3 Keine Börsenzulassung oder Einbeziehung in den Freiverkehr ............ 60

5.4.4 Zahlung auf Einzelurkunden ................................................................. 60

5.4.5 Hinweis zur Besteuerung ...................................................................... 60

6. Angaben über den HSV.................................................................................... 60

6.1 Geschichte und Geschäftsentwicklung des HSV ........................................ 60

6.1.1 Gründung, Name, Vereinsregister, Sitz, Maßgebliches Recht, Geschäftsjahr ....................................................................................... 60

6.1.2 Historie des HSV .................................................................................. 61

6.1.3 Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane ................................ 62

6.1.4 Interessenkonflikte/Verflechtungstatbestände ....................................... 67

6.1.5 Vereinszweck des HSV ........................................................................ 69

6.1.6 Praktiken der Geschäftsführung ........................................................... 69

6.1.7 Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind ................................................... 69

6.1.8 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder Handelsposition .................................................................................... 70

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6.1.9 Investitionen ......................................................................................... 71

6.2 Organisationsstruktur.................................................................................... 71

6.2.1 Organigramm zur Unternehmensstruktur der HSV-Gruppe .................. 71

6.2.2 Die Stellung des Emittenten innerhalb der HSV-Gruppe ....................... 72

6.2.3 Die Tochtergesellschaften des Emittenten und der HSV Ochsenzoll-Norderstedt ........................................................................ 73

6.3 Ausgewählte Finanzinformationen über den Emittenten ............................ 76

6.4 Tendenzielle Informationen ........................................................................... 78

6.5 Wesentliche Verträge ..................................................................................... 79

6.5.1 Wesentliche Verträge des Emittenten ................................................... 79

6.5.2 Wesentliche Verträge der HSV-Arena KG ............................................ 84

6.5.3 Wesentliche Verträge der HSV-Stadion KG .......................................... 90

6.6 Rechtsstreitigkeiten ....................................................................................... 92

6.7 Abschlussprüfer ............................................................................................. 93

6.8 Einsehbare Dokumente ................................................................................. 94

6.9 Emissionskosten ............................................................................................ 94

7. Geschäftsüberblick .......................................................................................... 94

7.1 Haupttätigkeitsbereiche ................................................................................. 94

7.1.1 Haupttätigkeitsbereich des HSV ........................................................... 94

7.1.2 Zusammensetzung und Summe der Umsatzerlöse und sonstigen Erträge der HSV-Gruppe ...................................................... 94

7.1.3 Lizenzfußball-Bereich ........................................................................... 95

7.1.4 Spielerträge .......................................................................................... 96

7.1.5 Mediale Rechte .................................................................................... 97

7.1.6 Werbeerträge ....................................................................................... 98

7.1.7 Merchandising ...................................................................................... 99

7.1.8 Transfererträge ..................................................................................... 99

7.1.9 Sonstige Erträge ................................................................................. 100

7.1.10 Fußballnachwuchs, Leistungszentrum ................................................ 100

7.1.11 Amateursport, Fördernde Mitglieder ................................................... 101

7.1.12 Mitarbeiter .......................................................................................... 101

7.2 Wichtigste Märkte – Professioneller Fußballmarkt in Deutschland und Europa ................................................................................................... 102

7.2.1 Organisatorische Strukturen ............................................................... 102

7.2.2 Wettbewerbspositionierung des HSV .................................................. 105

8. Besteuerung ................................................................................................... 106

8.1 Unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger .................................................... 106

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8.1.1 Im Privatvermögen gehaltene Schuldverschreibungen ....................... 106

8.1.2 Im Betriebsvermögen gehaltene Schuldverschreibungen ................... 108

8.2 Steuerausländer ........................................................................................... 108

8.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer ............................................................... 109

8.4 Sonstige Steuern .......................................................................................... 109

9. Finanzinformationen ...................................................................................... F-1

9.1 Konzernabschluss des Hamburger Sport-Vereins e.V. für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 .............................. F-1

9.1.1. Konzernbilanz zum 30. Juni 2012 ....................................................... F-1

9.1.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ...................................................... F-2

9.1.3 Konzern-Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ...................................................................................... F-3

9.1.4 Konzerneigenkapitalspiegel für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 .............................................................................. F-4

9.1.5 Konzernanhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 .............................................................................. F-5

9.1.6 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ..................................... F-11

9.2 Konzernabschluss des Hamburger Sport-Vereins e.V. für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ............................ F-13

9.2.1 Konzernbilanz zum 30. Juni 2011 ..................................................... F-13

9.2.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 .................................................... F-14

9.2.3 Konzern-Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 .................................................................................... F-15

9.2.4 Konzerneigenkapitalspiegel für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ............................................................................ F-16

9.2.5 Konzernanhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ............................................................................ F-17

9.2.6 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ..................................... F-24

9.3 Jahresabschluss des Hamburger Sport-Vereins e. V. für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ............................ F-25

9.3.1 Bilanz zum 30. Juni 2012 .................................................................. F-25

9.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ............................................................................ F-26

9.3.3 Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ............................................................................ F-27

9.3.4 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ..................................... F-33

10. Unterschriftenseite ...................................................................................... U-1

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1. Zusammenfassung Zusammenfassungen von Wertpapierprospekten setzen sich aus verschiedenen Veröf-fentlichungserfordernissen zusammen, die „Elemente“ genannt werden. Diese Elemente sind in den Abschnitten A – E nummeriert wiedergegeben (A.1 – E.7). Die folgende Zusammenfassung enthält alle Elemente, die für die Zusammenfassung ei-nes Prospekts für Schuldverschreibungen mit einer Stückelung von weniger als EUR 50.000,00, die von einem Emittenten wie dem Hamburger Sport-Verein e. V. bege-ben werden, vorgeschrieben sind. Da zu einigen Elementen keine Angaben gemacht werden müssen, können Lücken in der Nummerierungsfolge der Elemente bestehen. Hinsichtlich einzelner Elemente, die nach der Art der Wertpapiere und des Emittenten in die Zusammenfassung aufgenommen werden müssen, können gleichwohl keine relevan-ten Informationen gegeben werden. In diesen Fällen ist in die Zusammenfassung eine kurze Beschreibung des Elements mit dem Hinweis „Entfällt“ aufgenommen.

Abschnitt A – Einleitung und Warnhinweise A.1 Warnhinweise Diese Zusammenfassung beinhaltet ausgewählte Informationen aus

diesem Prospekt über den Emittenten, die Schuldverschreibungen und die damit verbundenen Risiken. Die Zusammenfassung sollte lediglich als Einführung zum Prospekt verstanden werden. Potenzielle Anleger sollten jede Entscheidung zur Anlage in die Schuldverschreibungen auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen. Es wird empfohlen, zum vollen Verständnis der Schuldverschreibungen die Anleihebedingungen sowie die steuerlichen und anderen bei der Entscheidung über eine Anlage in die Schuldverschreibungen wichtigen Gesichtspunkte sorgfäl-tig zu prüfen und sich ggf. von einem Rechts-, Steuer-, Finanz- und/oder sonstigen Berater diesbezüglich beraten zu lassen. Potenzielle Anleger sollten insbesondere den Abschnitt „Risikofaktoren“ auf den Seiten 19 ff. dieses Prospekts, der bestimmte mit der Anlage in die Schuldverschrei-bungen sowie mit dem Emittenten verbundene Risiken hervorhebt, sorgfältig durchlesen, um zu entscheiden, ob die Wertpapiere eine für sie geeignete Anlage sind.

Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in dem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben.

Der Emittent, der die Verantwortung für die nachfolgende Zusammen-fassung einschließlich einer etwaigen Übersetzung hiervon übernom-men hat, oder diejenigen Personen, von denen deren Erlass ausgeht, können haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass die Zu-sammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Abschnitt B – Emittent B.1 Gesetzliche

und kommer-zielle Be-zeichnung

Die gesetzliche Bezeichnung des Emittenten lautet „Hamburger Sport-Verein e. V.“, seine kommerzielle Bezeichnung lautet „Hamburger SV“ oder „HSV“.

B.2 Sitz, Rechts-form, gelten-

Der Sitz des Emittenten ist Hamburg; seine Geschäftsanschrift lautet Hamburger Sport-Verein e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg. Der

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des Recht, Land der Gründung

Emittent hat die Rechtsform eines nicht wirtschaftlichen, eingetragenen Vereins (nachfolgend „e. V.“) und ist als gemeinnützig anerkannt. Der Emittent wurde in Deutschland gegründet und unterliegt deutschem Recht.

B.4b Bereits be-kannte Trends

Zum Datum dieses Prospekts ist beabsichtigt, dass die HSV-Stadion HSV-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend „HSV-Stadion KG“) kurzfristig ein weiteres Bankdarlehen in Höhe von bis zu EUR 8.000.000,00 aufnimmt, für das (i) die HSV-Arena GmbH & Co. KG (nachfolgend „HSV-Arena KG“) sich mitverpflichten soll und (ii) verschiedene Sicherheiten bestellt werden sollen. Sollte diese Dar-lehensaufnahme wie beabsichtigt erfolgen, werden sich die Summe der Verbindlichkeiten der HSV-Gruppe und die zugunsten Dritter einge-räumten Sicherheiten entsprechend erhöhen.

B.5 Gruppe Der Emittent ist das Mutterunternehmen der HSV-Gruppe. Er übt seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb teilweise über seine beiden mittelba-ren Tochtergesellschaften HSV-Stadion KG und HSV-Arena KG aus, die in engen wirtschaftlichen Beziehungen zueinander und zum Emitten-ten stehen.

Über seine 100 %-ige Tochtergesellschaft, die HSV Sport AG, hält der Emittent einen Kommanditanteil an der HSV-Stadion KG sowie 99 % der Anteile an deren persönlich haftender Gesellschafterin, der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH, und einen Kommanditanteil an der HSV-Arena KG sowie 75 % der Anteile an deren persönlich haftender Gesellschafterin, der HSV-Arena Verwaltungs GmbH (nachfolgend „HSV-Gruppe“).

Die HSV-Stadion KG ist Eigentümerin des mit der Imtech Arena bebau-ten Grundstücks (nachfolgend „Stadiongrundstück“) und vermietet dieses an die HSV-Arena KG. Die HSV-Arena KG wiederum überlässt das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena dem Emittenten kostenfrei zur Nutzung und vermietet es an Dritte unter. Daneben ist die HSV-Arena KG aufgrund eines mit dem Emittenten abgeschlossenen Ver-marktungsauftrags berechtigt und verpflichtet, einen großen Teil der Rechte des Emittenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermarkten; die dabei erzielten Erlöse hat die HSV-Arena KG an den Emittenten herauszugeben.

Mit einer Mitgliedschaft im Emittenten erwerben die Mitglieder zu-gleich eine Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Verein Ochsenzoll-Norderstedt e. V. (nachfolgend „HSV Ochsenzoll-Norderstedt“), der insofern in einem Schwesterverhältnis zum Emittenten steht. Der HSV Ochsenzoll-Norderstedt hält insbesondere Grundvermögen und stellt dieses dem HSV und seinen Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung. Inzwischen ist er wegen des Verlusts seiner Gemeinnützigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. September 2012 aufge-löst worden. Im Rahmen der Abwicklung wird das Vermögen (insbe-sondere Grundvermögen) des HSV Ochsenzoll-Norderstedt auf den Emittenten übertragen und der HSV Ochsenzoll-Norderstedt gelöscht werden.

B.9 Gewinnprog-nosen

Entfällt. Der Prospekt enthält keine Gewinnprognosen oder -schätzungen.

B.10 Beschränkun-gen im Bestä-tigungs-vermerk

Für die im Prospekt enthaltenen Abschlüsse des Emittenten wurden jeweils uneingeschränkte Bestätigungsvermerke durch den Abschluss-prüfer erteilt.

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B.12 Ausgewählte wesentliche historische Finanzinfor-mationen

Wesentliche Veränderun-gen

Die im Folgenden aufgeführten, ausgewählten Finanzinformationen sind den geprüften, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Konzernabschlüssen der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 entnommen.

Konzernbilanz (in TEUR) 30.06.2012 30.06.2011Anlagevermögen 82.740 92.823Umlaufvermögen 17.534 10.780Sonderposten für Investitionszuschüsse 5.567 6.695Rückstellungen 2.464 2.769Verbindlichkeiten 83.673 85.957Passive Rechnungsabgrenzungsposten 17.950 15.318

Konzerngewinn- und Verlustrechnung (in TEUR)01.07.201130.06.2012

- 01.07.2010 30.06.2011

-

Umsatzerlöse 115.452 122.337EBITDA 19.872 22.965EBIT (1.730) 190EBT (4.042) (2.417)Konzernergebnis (4.741) (3.339)

Konzernkapitalflussrechnung (in TEUR)01.07.2011 30.06.2012

- 01.07.2010 30.06.2011

-

Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit 5.435 (125)Cash Flow aus der Investitionstätigkeit 3.041 (7.621)Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit (3.710) (4.637)

EBITDA ist das Periodenergebnis vor Steuern, Zinsen sowie Abschrei-bungen. EBIT ist das Periodenergebnis vor Steuern und Zinsen. EBT ist das Periodenergebnis vor Steuern und entspricht dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Die Steuern beinhalten die Steuern vom Ertrag sowie die sonstigen Steuern. In den Zinsen werden die Zin-sen und ähnlichen Aufwendungen sowie die sonstigen Zinsen und ähn-lichen Erträge erfasst.

Die Finanzkennzahlen EBITDA, EBIT und EBT für die Geschäftsjahre vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 sowie vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 wurden aus den Konzernabschlüssen der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 berechnet und sind unge-prüft.

Durch das unerwartet frühe Ausscheiden aus dem DFB-Pokal in der laufenden Saison 2012/2013 wird der Emittent aus diesem Wettbewerb um rund EUR 1.000.000,00 geringere Einnahmen erzielen als im Rah-men der Finanzplanung angenommen.

Zudem hat der Emittent seit dem 30. Juni 2012 erhebliche Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft getätigt. Aus den damit verbundenen Abschreibungen, Gehaltszahlungen und sonstigen Aufwendungen ergibt sich eine signifikante zukünftige Ergebnisbelas-tung für den Emittenten.

Überdies hat der Emittent im Rahmen einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 zwei weitere Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 bei einem privaten Investor aufgenommen. Zur Besicherung des Darlehens über EUR 6.000.000,00

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hat die HSV-Stadion KG auf dem Stadiongrundstück eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 zugunsten des Investors bestellt. Hier-durch haben sich die Summe der Verbindlichkeiten des Emittenten ent-sprechend erhöht und der Umfang der von den Gesellschaften der HSV-Gruppe zugunsten Dritter bestellten Sicherheiten entsprechend vergrößert.

Im Übrigen haben sich die Aussichten des Emittenten seit dem 30. Juni 2012 nicht wesentlich verschlechtert und sind keine wesentlichen Ver-änderungen in der Finanzlage oder Handelsposition der HSV-Gruppe nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeit-raum eingetreten.

B.13 Ereignisse aus der jüngs-ten Zeit der Geschäftstä-tigkeit

Der insgesamt unbefriedigende sportliche Verlauf der abgelaufenen Spielzeit führte zu einer Unterschreitung der ursprünglich erwarteten Erträge und lässt aufgrund des erneuten Nichterreichens der europäi-schen Clubwettbewerbe auch in der laufenden Saison 2012/2013 gerin-gere Einnahmen erwarten.

Hinzu kommt, dass der Emittent in der laufenden Saison 2012/2013 infolge seines unerwartet frühen Ausscheidens aus dem DFB-Pokal aus diesem Wettbewerb geringere Einnahmen erzielen wird als angenom-men. Zudem ergibt sich aus den erheblichen Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft seit dem 30. Juni 2012 eine signi-fikante Ergebnisbelastung für den Emittenten. Überdies hat der Emittent im Rahmen einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 zwei weitere Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 aufgenommen und die HSV-Stadion KG als Sicher-heit für das Darlehen über EUR 6.000.000,00 auf dem Stadiongrund-stück eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 bestellt.

Dem Emittenten sind im abgelaufenen Geschäftsjahr aus dem Transfer einzelner Lizenzspieler nennenswerte Sonderzahlungen zugeflossen, weil der jeweilige aufnehmende Verein bestimmte sportliche Erfolge erzielt hat. Davon, dass solche (Transfer-)Erlöse auch in Zukunft erzie-len werden, kann nicht ausgegangen werden.

B.14 Abhängigkeit In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Emittent maßgeblich vom Erfolg der HSV-Arena KG abhängig. Ferner ist der wirtschaftliche Erfolg des Emit-tenten davon abhängig, dass ihm das im Eigentum der HSV-Stadion KG stehende Grundstück nebst Imtech Arena auch zukünftig zur Nut-zung zur Verfügung gestellt wird.

B.15 Haupttätig-keiten

Der Emittent ist ein gemeinnütziger, nicht wirtschaftlicher Verein und unterhält 30 Amateursportabteilungen. Im Rahmen seiner daneben be-triebenen wirtschaftlichen Betätigung liegt die Haupttätigkeit des Emit-tenten in der Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielermannschaft. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einnahmequellen liegen in den Berei-chen Spielerträge, mediale Rechte, Werbeerträge, Merchandising, Transfererträge und sonstige Erträge.

Spielerträge werden in erster Linie aus dem Verkauf von Eintrittskarten, auch für den sogenannten Hospitality-Bereich (Business Seats und Lo-gen), für die Pflicht- und Freundschaftsspiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in der Imtech Arena generiert.

Im Bereich mediale Rechte resultieren die Erträge des Emittenten ganz überwiegend aus der Zentralvermarktung der medialen Rechte für die 1. und 2. Bundesliga durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend „DFL“).

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Dem Bereich Werbeerträge unterfallen insbesondere Erträge aus dem Sponsoring. Die Werbeerträge beinhalten darüber hinaus die Erträge aus dem Catering in der Imtech Arena. Dieses wird von einem nicht zur HSV-Gruppe gehörenden Unternehmen durchgeführt, das für die Ein-räumung des Cateringrechts bestimmte Zahlungen leistet.

Im Rahmen des Merchandisings werden Einnahmen durch den Verkauf von Merchandising-Produkten wie z. B. Trikots, Fanartikeln, Sportaus-rüstung und anderen Bekleidungsprodukten erzielt.

Im Bereich der Transfererträge geht es primär um Ablösezahlungen für Fußball-Lizenzspieler. Auch Leihgebühren für Lizenzspieler und Ausbil-dungsentschädigungen für Spieler, die ihren ersten Lizenzspielervertrag bei einem Dritten unterschreiben, werden hier verbucht.

Sonstige Erträge werden unter anderem aus der Durchführung von Drittveranstaltungen in der Imtech Arena erzielt. Dies umfasst z. B. Mu-sikkonzerte oder Sportveranstaltungen wie Boxkämpfe oder Fußball-spiele ohne Beteiligung des HSV, etwa Länderspiele. Darüber hinaus umfassen die sonstigen Erträge vor allem die Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Angeboten für Kinder, aus dem Betrieb des HSV-Museums, der Vereinspublikation HSV LIVE, dem Bereich HSV Reisen und den ande-ren Abteilungen. Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten unter anderem Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens für Investiti-onszuschüsse sowie periodenfremde Erträge.

B.16 Beteiligungen oder Beherr-schungs-verhältnisse

Entfällt. Aufgrund seiner Rechtsform als eingetragener Verein bestehen am Emittenten keine Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse.

B.17 Ratings Für den Emittenten bestehen keine Ratings.

Abschnitt C – Wertpapiere C.1 Art und Gat-

tung, Wert-papierkenn-nummer

Die angebotenen Wertpapiere sind Inhaberschuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend „BGB“). Ihnen wurde die Wertpapierkennnummer (WKN) A1PGVN zugeteilt.

C.2 Währung Die Schuldverschreibungen lauten auf Euro. C.5 Beschrän-

kungen für die freie Über-tragbarkeit

Die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen ist nicht beschränkt.

C.8 Mit den Schuldver-schreibungen verbundene Rechte Rang dieser Rechte

Die Schuldverschreibungen gewähren ihrem jeweiligen Inhaber das Recht, vom Emittenten (i) am Fälligkeitstermin Zahlung in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung und (ii) während de-ren Laufzeit Zinsen in Höhe von 6 % jährlich auf den jeweiligen Nenn-betrag zu verlangen.

Die Schuldverschreibungen begründen unbesicherte, nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber den jeweiligen Schuldver-schreibungsinhabern, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten des Emittenten gleichrangig sind, soweit nicht diesen anderen Verbindlichkeiten durch zwingende gesetzliche Bestimmungen Vorrang eingeräumt wird.

C.9 Zinssatz, Zinsbeginn, Zinsfällig-keitstermine

Der nominale Zinssatz beträgt 6 % jährlich auf den Nennbetrag der je-weiligen Schuldverschreibung. Die Zinsen werden ab dem 29. September 2012 (einschließlich) zahlbar. Zinsfälligkeitstermine sind jeweils der 29. September der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017,

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Fälligkeits-termin des Kapitals, Rückzah-lungs-verfahren Rendite Vertreter der Schuldtitel-inhaber

2018 und 2019.

Der Fälligkeitstermin für die Rückzahlung des Kapitals ist der 29. September 2019. An diesem Tag werden die Schuldverschreibun-gen zu ihrem jeweiligen Nennbetrag zurückgezahlt, soweit sie nicht be-reits zuvor gekündigt und zurückgezahlt oder zurückgekauft und ent-wertet wurden. Die in § 801 Abs. 1 BGB bestimmte Frist für die Vorle-gung der oder die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ist auf zwei Jahre verkürzt und beginnt am Fäl-ligkeitstermin für die Rückzahlung des Kapitals. Die in § 801 Abs. 2 BGB bestimmte Frist für die Vorlegung der oder die gerichtliche Gel-tendmachung der Ansprüche aus den Zinsscheinen ist ebenfalls auf zwei Jahre verkürzt und beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalender-jahres, in dem der betreffende Zinsschein zur Zahlung fällig geworden ist. Die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals und auf Zahlung von Zinsen verjähren im Übrigen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Bei Vorliegen bestimmter, in den Anleihebedingungen dargestellter Kündigungsgründe, z. B. bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Kapital und/oder Zinsen durch den Emittenten, sind die Anleihegläubiger be-rechtigt, ihre Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum jeweiligen Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlan-gen.

Die Rendite der Schuldverschreibungen beträgt 6 % jährlich ohne Be-rücksichtigung etwaiger Depot- oder Bezugskosten oder Zusatzkosten für Einzelurkunden. Bei Erwerb von Einzelurkunden sind zusätzlich zum jeweiligen Ausgabepreis für Druck, Rahmung und Verpackung EUR 7,00 pro Urkunde bzw. EUR 23,00 pro Dreier-Set, bestehend aus je einer einzelverbrieften Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 125,00, EUR 404,00 und EUR 1.887,00, zu zahlen. Falls ein Ver-sand von Einzelurkunden als Postsendung gewünscht wird, der aller-dings nicht für Dreier-Sets angeboten wird, fallen hierfür weitere EUR 4,00 pro Urkunde an.

Anleihegläubiger können jederzeit durch Beschluss mit einfacher Mehr-heit in einer Gläubigerversammlung einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen.

C.10 Derivative Komponente bei der Zins-zahlung

Entfällt. Die zu emittierenden Schuldverschreibungen sind festverzins-lich (6 % jährlich) und weisen keine derivative Komponente bei der Zinszahlung auf.

C.11 Zulassung zum Handel

Es ist nicht beabsichtigt die Schuldverschreibung an einer Börse zuzu-lassen oder sie zum Handel in den Freiverkehr einer Börse einziehen zu lassen.

Abschnitt D – Risiken D.2 Zentrale An-

gaben zu den zentralen Ri-siken, die dem Emittenten eigen sind

Käufer der Schuldverschreibungen sind branchen- und unternehmens-spezifischen Risiken in Bezug auf den Emittenten ausgesetzt. Der Ein-tritt eines oder mehrerer branchen- und/oder unternehmensspezifischer Risiken kann sich möglicherweise erheblich nachteilig auf die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und insbesondere seine Fähigkeit zur Zahlung von Zinsen und/oder zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen und damit auch auf den Wert der Schuldver-schreibungen auswirken. Hierdurch könnten Käufer ihr in die Schuld-verschreibungen investiertes Kapital teilweise oder vollständig verlieren.

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Die zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, stellen sich wie folgt dar, wobei die gewählte Reihenfolge keine Aussage über ihre Rea-lisierungswahrscheinlichkeit und/oder den potenziellen Verlust für die Schuldverschreibungsinhaber beinhaltet:

● Der Emittent ist wirtschaftlich vom Erfolg seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft abhängig. Ein schlechtes sportliches Ab-schneiden, insbesondere ein Abstieg aus der 1. Bundesliga, hätte er-heblich nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Emit-tenten.

● Der Emittent und weitere Gesellschaften der HSV-Gruppe sind um-fangreiche Finanzierungsverbindlichkeiten eingegangen und haben zu-gunsten der Gläubiger umfangreiche Sicherheiten eingeräumt. Es be-steht das Risiko, dass es zu einer Verwertung dieser Sicherheiten kommt, wenn die gesicherten Forderungen, insbesondere Zins- und Tilgungsverpflichtungen, nicht vollständig und fristgerecht erfüllt wer-den. Der Verlust der sicherungshalber zur Verfügung gestellten Gegen-stände könnte weitere erheblich negative Konsequenzen für den Emit-tenten haben, etwa zukünftige Einnahmeverluste und/oder den Verlust der Lizenz für die Teilnahme am Bundesligaspielbetrieb. Ferner könn-ten im Falle einer Insolvenz des Emittenten den Anleihegläubigern möglicherweise keine Vermögenswerte des Emittenten mehr zur Verfü-gung stehen.

● Der Emittent könnte zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Anleihe-gläubiger auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen sein, die mögli-cherweise nicht zustande kommen könnte.

● Der Emittent beabsichtigt, den Netto-Emissionserlös aus der Bege-bung der Schuldverschreibungen als Darlehen an die HSV-Stadion KG weiterzureichen, die den Betrag zur Finanzierung des Infrastrukturpro-jekts „HSV-Campus“ auf einem der Freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Grundstück verwenden soll. Es besteht das Risiko, dass im Zuge der Umsetzung dieses Projekts unvorhersehbare oder unerwarte-te Kosten und/oder Schäden entstehen. Auch kann die Anleihe mögli-cherweise nicht in vollem Umfang platziert werden. All dies könnte zur Realisierung des „HSV-Campus“ eine weitere Fremdkapitalaufnahme erforderlich machen, die weitere Kosten und die Notwendigkeit zur Ge-währung weiterer Sicherheiten mit sich bringen könnte. Ferner könnten der HSV-Gruppe dadurch Nachteile entstehen, dass das Nutzungsrecht an dem mit dem „HSV-Campus“ bebauten Grundstück vorzeitig been-det wird.

● Dem Emittenten könnten wegen der Nichterfüllung von Lizenzkriterien oder etwaigen zukünftigen mit der Lizenzerteilung verbundenen Aufla-gen Sanktionen der DFL auferlegt oder zukünftig eine Lizenzierung verweigert werden. Das kann mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Emittenten, unter Umständen auch einem Zwangsabstieg in eine niedrigere Liga, verbunden sein.

● Es besteht das Risiko, dass die Nutzbarkeit der Imtech Arena aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beeinträchtigt oder sogar been-det werden könnte. Dies hätte erhebliche Einnahmeausfälle der HSV-Arena KG zur Folge, die entsprechend weniger Einnahmen zur Weiter-leitung an den Emittenten und zur Zahlung der Miete für das Stadion-grundstück nebst Imtech Arena an die HSV-Stadion KG zur Verfügung hätte. Ferner könnte eine Beeinträchtigung oder gar Beendigung der

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Nutzbarkeit der Imtech Arena es dem Emittenten erschweren oder so-gar unmöglich machen, die Lizenz für die Teilnahme am Bundesliga-spielbetrieb zu er- bzw. behalten. Schließlich könnten Sanktionen sei-tens der Freien und Hansestadt Hamburg drohen, die der HSV-Stadion KG das Stadiongrundstück seinerzeit verkauft und einen Zuschuss für den Umbau des damaligen Volksparkstadions zur heutigen Imtech Are-na gewährt hat.

● Mögliche Änderungen in der Verbandsorganisation und/oder der Zu-teilung der Bereiche Spielbetrieb, Lizenzierung und Vermarktung im Verhältnis zwischen der DFL und dem Deutschen Fußball-Bund (nach-folgend „DFB“) (auf die der Emittent keinen Einfluss hat) könnten er-hebliche, kaum absehbare nachteilige Auswirkungen auf die sportliche und finanzielle Situation des Emittenten haben.

● Der Emittent könnte zukünftig gezwungen sein, Ablösesummen und Gehälter zu zahlen, die höher als budgetiert ausfallen. Er könnte auch aufgrund gestiegener Konditionen auf dem Transfermarkt nicht mehr in der Lage sein, wettbewerbsfähige Ablösesummen und/oder Gehälter für geeignete Lizenzspieler zu zahlen. Ferner unterliegt der Emittent den Risiken, dass hohe Ablösesummen und/oder Gehälter langfristig verpflichteter Spieler sich wirtschaftlich nicht auszahlen und/oder zu-künftig keine oder nur noch geringere Einnahmen aus dem Transfer von Lizenzspielern erzielt werden. Schließlich besteht das Risiko, dass der sportliche Erfolg beeinträchtigt wird, weil Lizenzspieler ausfallen oder den Emittenten verlassen und kein adäquater Ersatz für sie gefun-den wird.

● Es besteht das Risiko, dass der Emittent aus der Zentralvermarktung medialer Rechte für die 1. und 2. Bundesliga zukünftig nur noch gerin-gere Einnahmen erzielt als gegenwärtig. Ferner könnte der mögliche Wegfall oder die Modifikation der Zentralvermarktung der Übertra-gungsrechte durch die DFL, z. B. aufgrund kartellrechtlicher Beschrän-kungen, zu einem Rückgang der Vermarktungsfähigkeit und des Erlös-potenzials der 1. und 2. Bundesliga als Ganzes und/oder der erzielba-ren Einnahmen des Emittenten führen.

● Der Emittent erzielt über die HSV-Arena KG, die einen großen Teil der Rechte des Emittenten vermarktet und die daraus fließenden Erlöse an den Emittenten abführt, einen erheblichen Anteil seiner Einnahmen aus dem Sponsoring, dem Verkauf von Eintrittskarten für die Heimspie-le seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft, aus der Vermietung von Business Seats und Logen in der Imtech Arena, aus dem Catering in der Imtech Arena und aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln. Daneben erzielt der Emittent nennenswerte Einnahmen aus den Mit-gliedsbeiträgen. Es besteht das Risiko, dass diese Einnahmen, etwa aufgrund eines Rückgangs des fußballerischen Interesses am Emitten-ten und einer daraus folgenden rückläufigen Mitgliederzahl, des Aus- oder Wegfalls von Vertragspartnern oder eines generellen Rückgangs der erzielbaren Einnahmen aus der Rechtevermarktung, zukünftig ge-ringer ausfallen werden. Bereits unter den zum Datum dieses Prospekts geltenden Verträgen können sich bei sportlicher Erfolglosigkeit des Emittenten die von Sponsoren geschuldeten Leistungen verringern. Für den Fall eines Abstiegs aus der 1. Bundesliga kann auch eine vorzeiti-ge Beendigung von Sponsoringverträgen aufgrund der Ausübung eines dem Vertragspartner eingeräumten Sonderkündigungsrechts oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wur-

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den einigen Sponsoren bestimmte Sonderkündigungsrechte einge-räumt, die an außersportliche, der Kontrolle des Emittenten entzogene Umstände anknüpfen, wie etwa die Übernahme eines Ligasponsorings durch einen Dritten oder die Verhängung eines dauerhaften Alkohol-ausschankverbots oder Werbeverbots für bestimmte Waren oder Dienstleistungen während der Heimspiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten.

● Der Emittent, die HSV-Arena KG, die einen großen Teil seiner Rechte vermarktet und die daraus fließenden Erlöse an den Emittenten abführt, und die Vermarktungsagentur SPORTFIVE GmbH & Co. KG haben einen langfristigen Agenturvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen die SPORTFIVE GmbH & Co. KG als exklusiver Vermarktungspartner der HSV-Arena KG Verträge mit Dritten gegen eine prozentuale Beteiligung an den Vermarktungserlösen vermittelt. Der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten ist somit während der Laufzeit des Agenturvertrags auch vom Vermarktungserfolg der SPORTFIVE GmbH & Co. KG abhängig. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung wie auch einer Nichtverlänge-rung des Agenturvertrags müsste überdies ein Darlehen in Höhe von rund EUR 12.400.000,00 vom Emittenten an die HSV-Arena KG und von dieser an die SPORTFIVE GmbH & Co. KG zurückgeführt werden.

● Der Emittent hat durch die HSV-Arena KG Teile seiner Rechte, na-mentlich in den Bereichen Catering und Merchandising, dergestalt auf nicht zur HSV-Gruppe gehörende Dritte übertragen, dass diese sie ge-gen eine Netto-Umsatzbeteiligung der HSV-Arena KG (die ihre Erträge wiederum an den Emittenten abführt) in eigener Verantwortung verwer-ten dürfen. Eine nicht optimale Nutzung der vergebenen Rechte durch die Rechteinhaber oder Zahlungsschwierigkeiten derselben können zu verminderten Einnahmen des Emittenten führen. Dem Inhaber des Ca-teringrechts wurden überdies für bestimmte Fälle Rechte auf Anpas-sung oder Sonderkündigung des Vertrags gewährt.

● Aus der demokratischen Struktur des Emittenten als e. V., der seinen Fußball-Lizenzspielbetrieb unmittelbar selbst und nicht über eine Toch-tergesellschaft führt, können sich für den Emittenten – verglichen mit seinen Wettbewerbern –Einschränkungen in der Vermarktung ergeben.

● Sollten Mitarbeiter des Emittenten oder der anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe, die Schlüsselfunktionen ausüben, namentlich Fuß-ball-Lizenzspieler, die in sie gesetzten Erwartungen nicht (mehr) erfül-len oder – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr zur Verfügung stehen, so könnte dies für den Emittenten sportliche und/oder wirt-schaftliche Nachteile mit sich bringen.

● Es besteht das Risiko, dass der Emittent aufgrund des Todes oder einer voraussichtlich andauernden Krankheit oder Verletzung eines Li-zenzspielers eine außerplanmäßige Abschreibung auf den bilanzierten Wert des betreffenden Spielers vornehmen muss.

● Aufgrund von Verstößen gegen die Statuten des DFB, z.B. durch das Abbrennen von Pyrotechnik oder das Werfen von Gegenständen, könn-te es zu empfindlichen Sanktionen gegen den Emittenten kommen.

● Es besteht das Risiko, dass aufgrund einer negativen Berichterstat-tung in den Medien das öffentliche Ansehen des Emittenten Schaden nimmt, was Einnahmeverluste für ihn zur Folge haben könnte.

● Die Popularität des Fußballsports in Deutschland und Europa könnte

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zukünftig generell abnehmen, was für den Emittenten ebenfalls mit sin-kenden Einnahmen verbunden sein könnte.

● Verschlechterungen der allgemeinen wirtschaftlichen und/oder kon-junkturellen Rahmenbedingungen könnten die Vermarktungsfähigkeit und das Erlöspotenzial der 1. und 2. Bundesliga und/oder die Einnah-mesituation des Emittenten negativ beeinflussen.

● Es besteht das Risiko, dass nicht alle denkbaren Schäden im Zu-sammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Emittenten durch adäqua-te Versicherungen gedeckt sind.

● Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Emittent zukünftig aufgrund seines Fußball-Lizenzspielbetriebs als wirtschaftlicher Verein zu qualifizieren ist und seine gesellschaftsrechtliche Struktur deswegen maßgeblich ändern müsste, was Kosten und Risiken für den Emittenten begründen könnte.

● Der Emittent ist Beklagter in zwei Gerichts- bzw. Schiedsgerichtsverfahren, in denen nennenswerte Forderungen geltend gemacht werden. Eine Verurteilung und/oder der Abschluss eines Ver-gleichs unter Übernahme einer, jedenfalls anteiligen, Zahlungspflicht könnten die finanzielle Situation des Emittenten nachhaltig belasten.

● Änderungen der Steuer- und/oder sonstigen Gesetzgebung könnten sich negativ auf den Emittenten, seine Tätigkeit, Profitabilität usw. aus-wirken. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass der Emittent zu-künftig wegen der Unterhaltung seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft seine Anerkennung als gemeinnützig verlieren könnte, was steuerliche Nachteile mit sich bringen würde.

D.3 Zentrale An-gaben zu den zentralen Ri-siken, die den Wertpapieren eigen sind

Eine Geldanlage in die Schuldverschreibungen beinhaltet auch be-stimmte Risiken, die mit den Eigenschaften, der konkreten Ausgestal-tung und der Art der Schuldverschreibungen zusammenhängen. Auch die Verwirklichung eines oder mehrerer dieser Risiken kann einem Er-werber der Schuldverschreibungen erhebliche Verluste bis hin zu einem Totalverlust verursachen.

Die zentralen Risiken, die den Schuldverschreibungen selbst eigen sind, stellen sich wie folgt dar, wobei die gewählte Reihenfolge keine Aussage über ihre Realisierungswahrscheinlichkeit und/oder den po-tenziellen Verlust für die Schuldverschreibungsinhaber beinhaltet:

● Die Schuldverschreibungen könnten nur schwer und unter Umstän-den nur mit erheblichen Abschlägen an Dritte zu verkaufen sein.

● Die Schuldverschreibungen können nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, so dass vor ihrer Fälligkeit grundsätzlich nur Zinszahlungsan-sprüche bestehen, aber kein Anspruch auf Rückzahlung des dem Emit-tenten zur Verfügung gestellten Kapitals.

● Der Wert der Schuldverschreibungen wird maßgeblich auch durch die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung der Ansprüche aus den Schuld-verschreibungen bestimmt. Selbst wenn der Emittent hierzu objektiv in der Lage ist, kann eine andere diesbezügliche Einschät-zung/Wahrnehmung vorherrschen, so dass Dritte unter Umständen nur bereit sein könnten, Schuldverschreibungen zu einem Preis unter ihrem Nennbetrag zu kaufen.

● Die Verzinsung der Schuldverschreibungen liegt im Vergleich zu Emittenten außerhalb der Branche des Profi-Fußballs mit ähnlicher Bo-

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nität unter Marktniveau, was sich negativ auf den Preis der Schuldver-schreibungen, den ein Dritter zu zahlen bereit sein könnte, auswirken kann.

● Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist fix und würde sich bei einer etwaigen Erhöhung des Marktzinsniveaus nicht erhöhen. Auch hierdurch könnte die Attraktivität der Schuldverschreibungen und damit der Preis, den ein Dritter für sie zu zahlen bereit sein könnte, beein-trächtigt werden.

● Im Zuge des Kaufs und/oder Verkaufs der Schuldverschreibungen anfallende Kosten können die mit einer Anlage in die Schuldverschrei-bungen erzielbare Rendite verringern.

● Käufer der auf Euro lautenden Schuldverschreibungen, für die der Euro eine Fremdwährung darstellt, tragen das zusätzliche Risiko einer für sie nachteilhaften Veränderung des Wechselkurses zwischen ihrer Heimatwährung und dem Euro.

● Bei einer Fremdfinanzierung des Kaufs der Schuldverschreibungen trägt der Käufer das zusätzliche Risiko, die Forderungen aus seiner Finanzierung erfüllen zu müssen, ohne dass ihm hierfür entsprechende Erträge aus den Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen.

● Die Emission weiterer Schuldverschreibungen durch den Emittenten könnte den Preis der begebenen Schuldverschreibungen, den ein Drit-ter für sie zu zahlen bereit sein könnte, verringern.

● Die Schuldverschreibungen sind unbesichert, so dass im Falle einer Insolvenz des Emittenten möglicherweise keine oder nahezu keine Mit-tel zur Verteilung an die Anleihegläubiger zur Verfügung stehen könn-ten.

● Für die Schuldverschreibungen besteht keine gesetzliche oder freiwil-lige Einlagensicherung (wie z. B. durch einen Einlagensicherungsfonds der Banken).

● Einzelne Anleihegläubiger können im Rahmen von Gläubigerver-sammlungen durch einen für alle Anleihegläubiger verbindlichen Mehr-heitsbeschluss überstimmt werden.

● Aufgrund der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihe-gläubiger könnten diese ihr persönliches Recht zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte aus den Anleihebedingungen an den Vertreter verlieren.

● Der Verlust oder die Zerstörung einer in einer Schmuckurkunde ein-zelverbrieften Schuldverschreibung und/oder dazu gehöriger Zinsschei-ne kann zum Verlust der verbrieften Zahlungsansprüche führen.

Abschnitt E – Angebot (einschließlich der Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden)

E.2b Gründe für das Angebot, Zweckbe-stimmung der Erlöse

Der Emittent beabsichtigt, den geplanten Netto-Emissionserlös in Höhe von EUR 12.000.000,00 aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen zur Finanzierung des Infrastrukturprojekts „HSV-Campus“ zu verwen-den und hierzu ein Darlehen an die HSV-Stadion KG auszureichen. Da die Kosten für die Errichtung des „HSV-Campus“ in Raten anfallen wer-den, ist es beabsichtigt, den jeweils noch nicht benötigten Betrag des Netto-Emissionserlöses zur Erhöhung der operativen und finanziellen Flexibilität, insbesondere der Liquidität, der HSV-Gruppe zu verwenden. Sollte der Netto-Emissionserlös nicht in voller Höhe zur Finanzierung

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des „HSV-Campus“ benötigt werden oder sich herausstellen, dass sich das Projekt entgegen der derzeitigen Planungen nicht verwirklichen lässt, soll der insoweit nicht benötigte Netto-Emissionserlös ganz oder teilweise für andere Strukturmaßnahmen im Hinblick auf das Stadion oder das Trainingsgelände oder zur Erhöhung der operativen und fi-nanziellen Flexibilität, insbesondere der Liquidität, der HSV-Gruppe verwendet werden.

Der „HSV-Campus“ ist ein Funktionskomplex, der das HSV-Internat, das Leistungszentrum sowie das Trainingszentrum beherbergen soll und von der HSV-Stadion KG auf einem unmittelbar an das Gelände der Imtech Arena sowie die Trainingsplätze der Fußball-Lizenzspielermannschaft angrenzenden Grundstück im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg errichtet werden soll. Die HSV-Stadion KG soll das Grundstück aufgrund eines langfristigen Vertrages von der Freien und Hansestadt Hamburg entgeltlich überlassen bekommen.

E.3 Angebots-konditionen

Der Emittent begibt Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 125,00, EUR 404,00, EUR 500,00 und EUR 1.887,00 zum Ge-samtnennbetrag von bis zu EUR 12.500.000,00. Es gibt darüber hinaus keinen Mindestbetrag, für den ein Anleger Schuldverschreibungen er-werben muss. Ebenso gibt es neben dem Gesamtnennbetrag keinen Höchstbetrag, bis zu dem ein Anleger maximal Schuldverschreibungen erwerben kann.

Die Schuldverschreibungen sind anfänglich in Höhe eines Teilbetrages von bis zu EUR 5.000.000,00 des Gesamtnennbetrages verbrieft durch (i) bis zu 15.750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jah-reszinsscheinen) im Nennbetrag von je EUR 125,00, (ii) bis zu 4.000 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszinsscheinen) im Nennbetrag von je EUR 404,00, und (iii) bis zu 750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszinsscheinen) im Nennbetrag von je EUR 1.887,00. Die Schuldverschreibungen sind ferner anfänglich in Höhe eines Teilbetrages von bis zu EUR 7.500.000,00 des Gesamt-nennbetrages durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft, die bis zu 15.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00 repräsentiert.

Der Emittent behält sich vor, nach seinem Ermessen und entsprechend den anwendbaren Bestimmungen, die Anzahl der Einzelurkunden und die Höhe des Teilbetrages des Gesamtnennbetrages, der durch die Globalurkunde verbrieft wird, zu verändern. In diesem Fall wird die Glo-balurkunde erforderlichenfalls gegen eine entsprechend berichtigte neue Globalurkunde ausgetauscht. Der durch Einzelurkunden und die Globalurkunde insgesamt verbriefte Nennbetrag darf den Gesamtnenn-betrag in Höhe von EUR 12.500.000,00 nicht überschreiten.

Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, verwahrt. Die Hinterlegung der Globalurkunde erfolgt am 28. September 2012. Die Einbuchung der gekauften Schuldverschreibungen in die Globalurkunde und das jewei-lige Depot des Anleihegläubigers wird in der Regel innerhalb von ei-nundzwanzig (21) Werktagen („Werktag“ hier und nachfolgend jeder Kalendertag mit Ausnahme von Sonntagen und gesetzlichen Feierta-gen) erfolgen, nachdem der Anleger die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf von Schuldverschreibungen erfüllt hat, d. h. dem Emittenten einen vollständig ausgefüllten Kaufantrag übermittelt hat und der volle Kaufpreis für die zu erwerbenden Schuldverschreibungen

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beim Emittenten eingegangen ist. Im Falle des Kaufs von Einzelurkun-den beinhaltet der vom Anleger zu zahlende Kaufpreis auch die für den Druck und die Rahmung sowie Verpackung anfallenden Kosten sowie – im Falle eines vom Anleger gewünschten Postversands, der allerdings nicht für Dreier-Sets angeboten wird – die für den Versand anfallenden Kosten. Der Kaufpreis muss bei Zahlung per Überweisung oder Kredit-karte innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übermittlung des vollstän-dig ausgefüllten Kaufantrages beim Emittenten eingehen; im Falle der Zahlung per Lastschrift ist dem Emittenten mit Übermittlung des Kauf-antrags eine Einzugsermächtigung zu erteilen und der Zugriff auf ein gedecktes Konto zu ermöglichen, so dass eine Gutschrift auf das Konto des Emittenten veranlasst werden kann. Eine Zahlung per Lastschrift-verfahren ist nur möglich, wenn der jeweilige Gesamtkaufpreis für die zu erwerbenden Schuldverschreibungen EUR 2.500,00 nicht über-schreitet und dem Emittenten eine Einzugsermächtigung für ein im In-land unterhaltenes Konto erteilt wird.

Die Einzelurkunden werden dem Anleger entweder an einem vom Emit-tenten noch zu benennenden Ort im Hamburger Stadtgebiet ausgehän-digt oder – auf Wunsch des jeweiligen Anlegers – als kostenpflichtige Postsendung an die vom Anleger angegebene Postadresse versendet. Eine Ausnahme hiervon besteht für Dreier-Sets, für die kein Postver-sand angeboten wird und die dem Anleger ausschließlich ausgehändigt werden. Der Emittent wird die Tage für die Aushändigung und Abholung der Einzelurkunden in Abhängigkeit vom Verlauf der Emission und dem Volumen der verkauften Schuldverschreibungen festlegen. Im Falle des erfolgreichen Kaufs von Schuldverschreibungen wird der Anleger inner-halb von fünf (5) Werktagen, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Schuldverschreibungen vorlagen, schriftlich oder per E-Mail über die Zuteilung und beim Kauf von Einzelurkunden auch über den Zeitpunkt und Ort für die Abholung und/oder den Versand der Einzelurkunden informiert. Ein erster Abholtag ist für den 15. November 2012 geplant. Wünscht der Anleger eine Zusendung der gekauften Ein-zelurkunden per Post, erfolgt deren Versendung innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Einzelurkunden erfüllt waren. Sollten der anfänglich für die Einzelverbriefung vorgesehene Teilbetrag des Gesamtnennbetrages und/oder die Anzahl der anfänglich vorgesehenen Einzelurkunden nachträglich erhöht werden, kann sich der Versandzeitpunkt aufgrund eines erforderlich werdenden Nachdrucks von Einzelurkunden um bis zu weitere vierzehn (14) Werktage verschieben, so dass in diesem Fall eine Zusendung der gekauften Einzelurkunden per Post innerhalb von achtundzwanzig (28) Werktagen erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Einzelurkunden erfüllt waren. Sollte ein Nachdruck von Einzelurkunden erforderlich werden, wird der Emittent dies und die damit ggf. einhergehende Verschiebung des Versandzeit-punkts um bis zu weitere vierzehn (14) Werktage innerhalb von fünf (5) Werktagen auf der Internetseite http://www.hsv-anleihe.de bekanntge-ben, nachdem der Emittent den Auftrag zum Nachdruck von Einzelur-kunden erteilt hat. Frühester Versandzeitpunkt für alle Einzelurkunden ist der 29. Oktober 2012.

E.4 Potentielle Interessen-konflikte

Beim Emittenten bestehen die in einer Unternehmensgruppe häufig anzutreffenden Personenidentitäten in der Person der Vorstandsmitglie-der Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke, die nicht nur gesamtvertre-tungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Emittenten, sondern zugleich

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auch Organmitglieder in anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe sind.

Diese Mehrfachmandate bergen aufgrund der bestehenden engen wirt-schaftlichen Verflechtungen zwischen dem Emittenten und den anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe das Risiko von Interessenkonflikten zwischen den Verpflichtungen von Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke gegenüber dem Emittenten einerseits und ihren Verpflichtungen als Organmitglieder der weiteren Gesellschaften der HSV-Gruppe ande-rerseits. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass Carl-Edgar Jarchow und/oder Joachim Hilke bei der Abwägung der unter-schiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidun-gen gelangen werden, die getroffen worden wären, wenn ein potenziel-ler Interessenkonflikt nicht bestünde. Ein derartiger Interessenkonflikt hat sich bislang jedoch nicht realisiert.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Emittenten, Alexander Otto, ist zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung der ECE Projektmanage-ment G.m.b.H. & Co. KG (nachfolgend „ECE“), die im Eigentum der Kommanditgesellschaft CURA Vermögensverwaltung G.m.b.H. & Co. steht, der Holding-Gesellschaft der Otto-Familie. Alexander Otto hat den Emittenten bereits in der Vergangenheit über die ECE bei Vorplanungen von Bauprojekten unentgeltlich unterstützt und stellt im Rahmen der Planung des „HSV-Campus“ ECE-Planungs- und Architektenleistungen durch eine private Sachspende zur Verfügung. Ein Interessenkonflikt zwischen den Verpflichtungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber dem Emittenten einerseits und seinen Interessen als Geschäftsfüh-rungsmitglied der ECE andererseits hat sich hieraus bisher nicht reali-siert.

Ferner ist es möglich, dass auch die Mitglieder eines Organs oder des oberen Managements des Emittenten Schuldverschreibungen kaufen, so dass sich auch hieraus potenzielle Interessenkonflikte zwischen ih-ren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten einerseits und ihren privaten Interessen als Anleihegläubiger andererseits ergeben könnten.

E.7 Ausgaben, die dem Anleger vom Emitten-ten in Rech-nung gestellt werden

Anlegern, die einzelverbriefte Schuldverschreibungen erwerben, wer-den zusätzlich zum jeweiligen Ausgabepreis für Druck, Rahmung und Verpackung EUR 7,00 pro Einzelurkunde bzw. EUR 23,00 pro Dreier-Set, bestehend aus je einer einzelverbrieften Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 125,00, EUR 404,00 und EUR 1.887,00, in Rech-nung gestellt. Falls ein Versand von Einzelurkunden als Postsendung gewünscht wird, der allerdings nicht für Dreier-Sets angeboten wird, fallen hierfür weitere EUR 4,00 pro Einzelurkunde an.

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2. Risikofaktoren

2.1 Allgemeiner Risikohinweis Potenzielle Anleger sollten neben den anderen in diesem Prospekt enthaltenen In-formationen die nachfolgend aufgeführten Risikofaktoren sorgfältig lesen und bei der Entscheidung über den Kauf der Schuldverschreibungen berücksichtigen. Jede Geld-anlage in einen Geschäftsbetrieb stellt ein Risiko dar und unterliegt betrieblichen und marktbedingten Schwankungen. Dies gilt in gleichem Maße auch für die Schuldver-schreibungen; sie sind eine Risikoanlage. Somit kann prinzipiell auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eines Käufers der Schuldverschreibungen nicht ausge-schlossen werden. Einen solchen denkbaren Totalverlust sollte ein Kaufinteressent vor dem Hintergrund seiner persönlichen Vermögensverhältnisse und Anlageziele bedenken und notfalls wirtschaftlich verkraften können. Der Eintritt eines oder mehrerer der im Folgenden beschriebenen Ereignisse, einzeln oder zusammen mit anderen Umständen, oder die Realisierung eines zum jetzigen Zeitpunkt unbekannten oder als nicht wesentlich einzuschätzenden Risikos kann sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Hamburger Sport-Vereins e. V. (nachfolgend „HSV“ oder „Emittent“ und zusammen mit den in seinem Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden unmittelbaren und mittelbaren Toch-tergesellschaften „HSV-Gruppe“) und damit auch den Wert der Schuldverschreibun-gen und die Fähigkeit des Emittenten zur Zahlung von Zinsen oder zur Rückzahlung des unter den Schuldverschreibungen zur Verfügung gestellten Kapitals auswirken. Anleger könnten hierdurch ihr in die Schuldverschreibungen investiertes Kapital teil-weise oder vollständig verlieren. Die nachfolgend aufgeführten Risiken könnten sich zudem rückwirkend betrachtet als nicht abschließend herausstellen und daher nicht die einzigen Risiken sein, denen der Emittent ausgesetzt ist. Weitere Risiken und Un-sicherheiten, die dem Emittenten aus heutiger Sicht nicht bekannt sind oder von ihm als nicht wesentlich eingeschätzt werden, könnten ebenfalls die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wesentlich beeinträchtigen und sich negativ auf die Wertentwicklung der Schuldverschreibungen auswirken. Die gewählte Reihenfolge der nachfolgend genannten Risikofaktoren stellt keine Aus-sage über ihre Realisierungswahrscheinlichkeit oder das Ausmaß potenzieller Beein-trächtigungen des Geschäftsbetriebs des Emittenten dar. Die genannten Risiken können sich einzeln, aber auch kumulativ verwirklichen.

2.2 Risiken in Bezug auf den Emittenten

2.2.1 Mangelnder sportlicher Erfolg, insbesondere Abstieg Der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten hängt im Wesentlichen vom sportlichen Er-folg seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft ab. Letzterer ist naturgemäß ungewiss. Trotz intensiver Analyse und Vorarbeiten können Fehlinvestitionen bei Neuverpflich-tungen und/oder verletzungsbedingte Ausfälle von Leistungsträgern den angestreb-ten sportlichen Erfolg gefährden. Der HSV gehört als letztes bislang noch nie abgestiegenes Gründungsmitglied seit Einführung des Fußball-Bundesliga-Systems zur Saison 1963/1964 der höchsten deutschen Spielklasse, der Bundesliga (nachfolgend „1. Bundesliga“), an. Neben dem dauerhaften Verbleib und einer guten Platzierung in der 1. Bundesliga hat auch die Teilnahme an europäischen Pokalwettbewerben (derzeit UEFA Champions Lea-

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gue und UEFA Europa League) und das Abschneiden in diesen sowie im DFB-Pokal (s. Ziffern 7.1.5 und 7.2.1) bedeutenden Einfluss auf die vom Emittenten erzielbaren Einnahmen. Eine dauerhaft schlechte Platzierung in der 1. Bundesliga, der erstmalige Abstieg in die 2. Bundesliga oder sogar in eine niedrigere Liga, die Nichtqualifikation für die eu-ropäischen Pokalwettbewerbe und/oder ein frühzeitiges Ausscheiden aus diesen oder dem DFB-Pokal hätten erhebliche Einnahmeverluste zur Folge. Insbesondere die Einnahmen aus der Verwertung von medialen Rechten, hier vor allem aus Fernseh- und Hörfunkübertragungen (s. Ziffer 2.2.9), sowie die Sponsoring-, Ticketing-, Hospitality-, Catering- und Merchandisingeinnahmen (s. Ziffern 2.2.10 und 2.2.12) würden deutlich geringer ausfallen. Die Höhe der Einnahmen aus der zentralen Vermarktung der medialen Rechte, also der Rechte auf Fernseh- und Hörfunkübertragungen, ist davon abhängig, welche Platzierung die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in einem Vier-Jahres-Zeitraum erreicht und würde sich bei anhaltend schlechten Platzierungen in der 1. Bundesliga deutlich verringern. Sollte die Fußball-Lizenzspielermannschaft sogar in die 2. Bundesliga absteigen, würden diese Einnahmen weiter sinken. Im Falle ei-nes Abstiegs aus der 1. Bundesliga könnte der HSV gezwungen sein, Spieler unter ihrem Marktwert oder sogar vollkommen ablösefrei abzugeben (s. Ziffer 2.2.8). Durch die beschriebenen Einnahmeverluste würde es dem HSV erheblich erschwert, eine Mannschaft zu stellen, die den Wiederaufstieg in die 1. Bundesliga schaffen könnte. Im Falle sportlichen Misserfolgs besteht ferner das Risiko, dass die Ausgaben des Emittenten und seiner mittelbaren Tochtergesellschaft, der HSV-Arena GmbH & Co. KG (nachfolgend „HSV-Arena KG“), die aufgrund eines Vermarktungsauftrages ver-pflichtet ist, einen großen Teil der Rechte des Emittenten gegen Aufwendungsersatz zu vermarkten (s. Ziffer 6.5.1.6), den aufgrund des sportlichen Misserfolgs reduzier-ten Einnahmen nur bedingt angepasst werden können. Dies hätte negative Auswir-kungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten. Seine wirt-schaftliche Situation könnte sich existenzgefährdend verschlechtern und ggf. in der Insolvenz des Emittenten münden. Auf absehbare Zeit lässt sich die Abhängigkeit der Einnahmesituation vom sportli-chen Erfolg durch die Erschließung alternativer Geschäftsfelder nicht reduzieren. Da-her wird der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten selbst und über die HSV-Arena KG auch in Zukunft maßgeblich vom sportlichen Erfolg seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft abhängen. Ein nachhaltiger sportlicher Misserfolg des HSV könnte sich daher erheblich nachteilig auf den Wert der Schuldverschreibungen aus-wirken und die Fähigkeit des Emittenten zur Bedienung der Zinszahlungen und zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen könnte in Frage gestellt sein. Die Anleger könnten hierdurch ihr in die Schuldverschreibungen investiertes Kapital sowie ihre Zinsansprüche teilweise oder sogar ganz verlieren.

2.2.2 Vermögenssituation des Emittenten Neben dem starken Einfluss des sportlichen Erfolgs ist die wirtschaftliche Situation des Emittenten und der HSV-Gruppe geprägt durch die aktuelle Verbindlichkeitenstruktur. Der Emittent selbst hat mehrere Bankdarlehen auf- bzw. in Anspruch genommen (s. Ziffern 6.5.1.1, 6.5.1.2 und 6.5.1.3), die zum Datum dieses Prospekts in Höhe von

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noch insgesamt rund EUR 5.050.000,00 zur Rückzahlung ausstehen. Ferner besteht zum Datum des Prospektes in Höhe von rund EUR 1.570.000,00 eine zugunsten des Emittenten gestundete Restkaufpreisforderung der Paul Hauenschild Stiftung aus dem Erwerb eines Grundstücks in der Ulzburger Straße 94 in 22850 Norderstedt (s. Ziffer 6.5.1.5), das einen Teil des Geländes bildet, auf dem sich das vom Emittenten nach der vom Die Liga - Fußballverband e. V. (nachfolgend „Ligaverband“) erlasse-nen Lizenzierungsordnung zu unterhaltende Leistungszentrum (s. Ziffer 2.2.5) befin-det. Darüber hinaus hat der Emittent ein Darlehen in Höhe von rund EUR 12.400.000,00 bei der HSV-Arena KG aufgenommen (s. Ziffer 6.5.1.4), auf dessen Rückzahlung die HSV-Arena KG unter der auflösenden Bedingung verzichtet hat, dass der zwischen dem Emittenten, der HSV-Arena KG und der nicht zur HSV-Gruppe gehörenden Vermarktungsagentur SPORTFIVE GmbH & Co. KG abgeschlossene Agenturvertrag (s. Ziffer 6.5.1.7) vor dem 30. Juni 2015 beendet oder nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wird. Die HSV-Arena KG wiederum hat den Betrag in Höhe von rund EUR 12.400.000,00 im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Agenturver-trag ihrerseits als Darlehen von der SPORTFIVE GmbH & Co. KG erhalten (s. Zif-fer 6.5.2.1). Die SPORTFIVE GmbH & Co. KG hat sich gegenüber der HSV-Arena KG dazu verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch nur geltend zu machen, wenn der Rückzahlungsanspruch der HSV-Arena KG gegen den Emittenten durch Eintritt der auflösenden Bedingung des Verzichts wieder auflebt. Schließlich hat der Emittent im Rahmen einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 zwei weitere Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 bei einem privaten Investor aufgenommen (s. Ziffer 6.5.1.8). Auch die HSV-Stadion HSV-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend „HSV-Stadion KG“), eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft des Emittenten, hat in erheblichem Umfang Bankdarlehen zur Finanzierung des Um- und Ausbaus des Fußballstadions des HSV, der heutigen Imtech Arena (nachfolgend „Imtech Arena“), aufgenommen (s. Ziffer 6.5.3.1), die zum Datum dieses Prospekts noch mit rund EUR 35.350.000,00 valutieren. Hinzu kommt, dass die Freie und Hansestadt Ham-burg den Um- und Ausbau der Imtech Arena seinerzeit mit einem Baukostenzu-schuss in Höhe von rund EUR 10.900.000,00 unterstützt hat, der unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen zurückgefordert werden könnte (s. Ziffer 6.5.3.3). Zur Besicherung der vorstehend beschriebenen Verbindlichkeiten haben der Emit-tent, die HSV-Arena KG und die HSV-Stadion KG zugunsten der jeweiligen Gläubiger umfangreiche Sicherheiten gewährt. So hat der Emittent einer kreditgebenden Bank Ansprüche auf Zahlung etwaiger Ab-lösesummen oder Versicherungsleistungen für zwei Spieler der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten als Sicherheit abgetreten und veranlasst, dass auch die HSV-Arena KG Ansprüche aus bestimmten Sponsoringverträgen zur Sicherheit an die Bank abgetreten hat (s. Ziffer 6.5.1.1). Daneben hat der Emittent ein Kontoguthaben zugunsten einer Bank verpfändet (s. Ziffer 6.5.1.2). Außerdem haben der Emittent und der Hamburger Sport-Verein Ochsenzoll-Norderstedt e. V. (s. Zif-fer 6.2.3.6) auf den drei aneinander angrenzenden Grundstücken in 22850 Norders-tedt, auf denen sich das vom Emittenten nach der Lizenzierungsordnung des Liga-verbands zu unterhaltende Leistungszentrum befindet und von denen zwei im Eigen-tum des Hamburger Sport-Vereins Ochsenzoll-Norderstedt e. V. und eines im Eigen-tum des Emittenten stehen, zugunsten einer Bank eine Gesamtgrundschuld in Höhe

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von EUR 5.000.000,00 (s. Ziffer 6.5.1.3) und zugunsten der Paul Hauenschild Stif-tung eine weitere Gesamtgrundschuld in Höhe von EUR 1.050.000,00 (s. Zif-fer 6.5.1.5) bestellt. Auf dem im Eigentum des Emittenten stehenden Grundstück in 22850 Norderstedt lastet zudem eine weitere Grundschuld zugunsten der Paul Hauenschild Stiftung in Höhe von EUR 950.000,00 (s. Ziffer 6.5.1.5). Ferner hat der Emittent der Paul Hauenschild Stiftung einen vormerkungsgesicherten und aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dieses Grundstücks eingeräumt, der dann entsteht, wenn der Emittent mit Zahlungsraten auf den gestundeten Grundstücks-kaufpreis in Verzug geraten oder insolvent werden sollte (s. Ziffer 6.5.1.5). Des Weiteren ist der Emittent verpflichtet, der HSV-Arena KG zur Besicherung ihres bedingten Darlehensrückzahlungsanspruchs über rund EUR 12.400.000,00 potenziel-le zukünftige Ansprüche auf Transfererlöse aus einem etwaigen Transfer von jeweils drei vor dem Beginn der jeweiligen Saison zu benennenden Lizenzspielern vorausab-zutreten (s. Ziffer 6.5.1.4). Die HSV-Arena KG wiederum hat neben dem bedingten Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Emittenten auch die hierfür zu bestellen-den Sicherheiten zur Besicherung des von ihr aufgenommenen Darlehens an die SPORTFIVE GmbH & Co. KG abgetreten (s. Ziffer 6.5.2.1). Auf dem Stadiongrundstück, auf dem sich die Imtech Arena befindet und das die HSV-Stadion KG seinerzeit von der Freien und Hansestadt Hamburg erworben hat (nachfolgend „Stadiongrundstück“), lasten ferner Grundschulden zugunsten der den Um- und Ausbau finanzierenden Bank in Höhe von insgesamt rund EUR 75.500.000,00 (s. Ziffer 6.5.3.1). Darüber hinaus hat die HSV-Stadion KG auf dem Stadiongrundstück zur Besicherung des im Rahmen der Investitionsvereinba-rung vom 31. August 2012 aufgenommenen Darlehens über EUR 6.000.000,00 zu-gunsten des Investors eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 bestellt (s. Ziffer 6.5.1.8). Die vorgenannten Grundschulden sind allerdings nachrangig gegen-über einem durch Vormerkung dinglich gesicherten Wiederkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, das (unter anderem) bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Stadiongrundstücks oder im Falle der Insolvenz der HSV-Stadion KG entstehen würde (s. Ziffer 6.5.3.2). Der den Um- und Ausbau finan-zierenden Bank wurden vor diesem Hintergrund zusätzlich die Forderungen aus dem ggf. bei Geltendmachung des Wiederkaufsrechts durch die Freie und Hansestadt Hamburg zwischen der HSV-Stadion KG und der Freien und Hansestadt Hamburg abzuschließenden Grundstückskaufvertrag zur Sicherheit abgetreten (s. Zif-fer 6.5.3.1). Zudem sind die Forderungen der HSV-Stadion KG aus dem Mietvertrag mit der HSV-Arena KG über das Stadiongrundstück, die Rechte und Ansprüche aus der Vermarktung des VIP-Bereichs in der West-Tribüne der Imtech Arena, die Rechte und Ansprüche aus sämtlichen im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Bau des Parkplatzes „Rot“ und der Erweiterung der Imtech Arena um den VIP-Bereich in der West-Tribüne abgeschlossenen Bau- und Architektenverträgen und aus diese An-sprüche sichernden Bürgschaften und Garantien sowie sämtliche maschinelle und technische Anlagen, die im Eigentum der HSV-Stadion KG stehen oder an denen diese ein Anwartschaftsrecht besitzt, zur Sicherheit an die finanzierende Bank abge-treten bzw. übereignet worden (s. Ziffer 6.5.3.1). Schließlich haben die SPORTFIVE GmbH & Co. KG und deren Muttergesellschaft LAGARDÈRE SCA Mietgarantien hinsichtlich der von der HSV-Arena KG an die HSV-Stadion KG zu leistenden Mietzahlungen für die Anmietung des Stadiongrund-stücks nebst Imtech Arena übernommen (s. Ziffer 6.5.3.5), die wiederum als Sicher-

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heit an die den Um- und Ausbau der Imtech Arena finanzierende Bank abgetreten worden sind (s. Ziffer 6.5.3.1). Zur Besicherung etwaiger Rückgriffsansprüche der LAGARDÈRE SCA und/oder der SPORTFIVE GmbH & Co. KG gegen die HSV-Arena KG aus einer Inanspruchnahme aus der jeweiligen Garantie hat sich die LAGARDÈRE SCA wiederum umfangreiche Forderungen der HSV-Arena KG abtre-ten lassen (s. Ziffer 6.5.2.3). Für den Fall eines Abstiegs der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV aus der 1. Bundesliga ist mit der LAGARDÈRE SCA zudem vereinbart, dass sich das Sicherheitenvolumen zu vergrößern hat. Ferner ist zum Datum dieses Prospekts beabsichtigt, dass die HSV-Stadion KG zur Finanzierung von Investitionen in die Imtech Arena und die Infrastruktur kurzfristig ein weiteres Bankdarlehen in Höhe von bis zu EUR 8.000.000,00 aufnimmt, für das die HSV-Arena KG sich mitverpflichten soll (s. Ziffer 6.4). Zur Besicherung der Ansprüche aus diesem Darlehen sollen bestehende freie Grundschulden am Stadiongrundstück und ggf. Sicherungsübereignungen von Inventar dienen. Darüber hinaus sollen zum 30. Juni 2015 weitere Sicherheiten zu bestellen sein, die bei Vertragsschluss noch im Einzelnen festzulegen sind. Sollte das vorstehend beschriebene Darlehen wie beab-sichtigt aufgenommen werden, werden sich die Summe der Verbindlichkeiten der HSV-Gruppe und die zugunsten Dritter eingeräumten Sicherheiten entsprechend er-höhen. Der Emittent sowie die HSV-Arena KG und die HSV-Stadion KG sind vor diesem Hin-tergrund erheblichen Forderungen insbesondere aus umfangreich besicherten Finan-zierungsgeschäften ausgesetzt. Sollten der Emittent, die HSV-Arena KG und/oder die HSV-Stadion KG nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen aus den jeweiligen be-sicherten Forderungen der Gläubiger nachzukommen, könnte dies zu einem Verlust der sicherungshalber zur Verfügung gestellten Gegenstände führen. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn einer oder mehrere der Verträge vom jeweiligen Vertragspartner durch eine außerordentliche Kündigung wirksam vorzeitig beendet werden würde(n). Im Fall der Verwertung von abgetretenen Forderungen würden z. B. die Einnahmen aus diesen Forderungen, insoweit sie zur Befriedigung des jeweils besicherten Gläu-bigers herhalten müssten, nicht mehr vom Emittenten, der HSV-Arena KG bzw. der HSV-Stadion KG vereinnahmt werden können. Im Fall der Verwertung von Grundpfandrechten oder der Ausübung eines Wieder-kaufsrechts könnte dies zum Verlust des jeweils als Sicherheit dienenden Grund-stücks führen. Würde die HSV-Stadion KG etwa ihr Eigentum am Stadiongrundstück verlieren, hätte dies unter anderem erhebliche Einnahmeverluste beim Emittenten, der HSV-Arena KG sowie der HSV-Stadion KG und ggf. einen Lizenzentzug für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. bzw. 2. Bundesliga zur Folge (s. Ziffer 2.2.6). Soll-te(n) aufgrund einer Verwertung von Sicherheiten der Emittent sein Eigentum am Grundstück in 22850 Norderstedt (s. Ziffer 6.5.1.5) und/oder der Hamburger Sport-Verein Ochsenzoll-Norderstedt e. V. sein Eigentum an einem oder beiden der an-grenzenden Grundstücke, an denen dem Emittenten ein Nutzungsrecht eingeräumt ist (s. Ziffer 6.5.1.9), verlieren, besteht die Gefahr, dass der Emittent, sollte sich kein adäquater Ersatz finden lassen, die Anforderungen der Lizenzierungsordnung des Li-gaverbands, ein funktionierendes Leistungszentrum zu unterhalten, nicht mehr erfül-len könnte, so dass ihm auch aus diesem Grund die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. bzw. 2. Bundesliga verweigert oder entzogen werden könnte (s. Ziffer 2.2.5).

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Würde zu einem Zeitpunkt, zu dem der Emittent noch nicht alle Zins- und Kapital-rückzahlungsansprüche aus den Schuldverschreibungen erfüllt hat, ggf. sogar ein In-solvenzfall eintreten, würden die noch nicht vollständig befriedigten Schuldverschrei-bungsinhaber ihre ausstehenden Forderungen aller Voraussicht nach bestenfalls teilweise realisieren können. Die Situation der Insolvenz ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung all seiner Gläubiger ausreicht. Diese ohnehin bestehende Unzulänglichkeit von Vermö-genswerten, auf die die Schuldverschreibungsinhaber zugreifen könnten, würde für sie noch dadurch verschärft, dass der Emittent anderen Gläubigern die vorerwähnten Sicherheiten eingeräumt hat, aus denen die betreffenden Gläubiger sich vorrangig vor den Schuldverschreibungsinhabern befriedigen könnten. So würde die Vermö-gensmasse, auf die die Schuldverschreibungsinhaber im Insolvenzfall zugreifen könnten, nochmals verringert. Unabhängig von allem Vorstehenden könnte der Emittent gezwungen sein, zusätzli-che Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Dabei wäre er zum einen von der Gewährung von Kreditlinien und zum anderen von den Zinssätzen und deren Ent-wicklung abhängig. Erschwert würde eine erneute Aufnahme von Fremdkapital da-durch, dass ein erheblicher Teil des Vermögens des Emittenten, aber auch der HSV-Arena KG und der HSV-Stadion KG bereits als Sicherheiten zur Verfügung gestellt worden ist. In letzter Konsequenz könnten die dargestellten Risiken, je für sich genommen und mehr noch, wenn sie zusammentreffen, in einer Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz des Emittenten resultieren. Für diesen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Anleihegläubigern möglicherweise keine Vermögenswerte des Emittenten zur Verfügung stehen und sie daher nur geringe und ggf. gar keine Zahlungen auf ihre Forderungen erhalten würden.

2.2.3 Scheitern einer ggf. erforderlich werdenden Anschlussfinanzierung Die Finanzplanung des HSV beruht auf bestimmten Annahmen. Zu diesen zählt unter anderem, dass (i) die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV während der Lauf-zeit der Anleihe in der 1. Bundesliga verbleibt, (ii) dort durchschnittlich jedenfalls ei-nen oberen zweistelligen Tabellenplatz in der Saison als Schlussplatzierung belegt und (iii) jährlich (mit Ausnahme der laufenden Saison 2012/2013) zumindest das Ach-telfinale des DFB-Pokals erreicht. Sollten sich diese Annahmen während der Laufzeit der Anleihe nicht durchgängig bestätigen und dadurch verursachte Mindereinnahmen auch nicht durch andere Ereignisse (z. B. eine Teilnahme an europäischen Pokal-Wettbewerben) ausgeglichen werden, so wird der Emittent möglicherweise nicht dazu in der Lage sein, sämtliche Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger bei Fälligkeit aus Eigenmitteln zu erfüllen. Dies würde bedeuten, dass die Bedienung der Anleihe, insbesondere des Rückzah-lungsanspruchs bei Laufzeitende, voraussichtlich durch eine Umschuldung mittels Bankkrediten oder einer anderen Form der Finanzierung – etwa durch Ausgabe neu-er Schuldverschreibungen oder von Genussrechten – ermöglicht werden müsste. Ob dies in einer solchen Situation möglich wäre, lässt sich nicht vorhersagen. Sofern der Emittent nicht dazu in der Lage sein sollte, eine erforderliche Anschlussfi-nanzierung sicherzustellen, besteht das Risiko, dass es zu einem Ausfall von Zins-

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zahlungen und/oder einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals bei einzelnen oder sämtlichen Anleihegläubigern kommt.

2.2.4 Risiken aus der Umsetzung des Projekts „HSV-Campus“ Der Emittent beabsichtigt, den Netto-Emissionserlös aus der Platzierung der Schuld-verschreibungen in Höhe von EUR 12.000.000,00 als verzinsliches Darlehen an die HSV-Stadion KG weiterzureichen. Letztere soll den zur Verfügung gestellten Betrag zur Finanzierung des Infrastrukturprojekts „HSV-Campus“ verwenden (s. Ziffer 4.). Bau- und Entwicklungsmaßnahmen wie die mit dem Projekt „HSV-Campus“ beab-sichtigten gehen mit allgemeinen Risiken einher, die im Zusammenhang mit derarti-gen Vorhaben auftreten können. Unter anderem besteht das Risiko einer möglichen Fehlkalkulation bei der Kostenschätzung sowie von unvorhersehbaren oder unerwar-teten notwendigen Aufwendungen, die sich erst im Zuge der Umsetzung eines Vor-habens ergeben und dessen Finanzierungsbedarf erheblich erhöhen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Vorhabendurchführung Altlasten oder sonstige schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, die eine kostenträchtige Sanierung erforderlich machen könnten. Ferner besteht das Risiko, dass es aufgrund einer mangelhaften Bauplanung, Bauaus- und/oder Baudurchführung des Architekten, Bauunternehmers und/oder wei-terer in den Planungs- und Bauprozess eingeschalteter Unternehmen und/oder Per-sonen zu Verzögerungen, zusätzlichen Kosten und/oder Bau- und/oder Baufolge-schäden kommen könnte. Sofern in derartigen Fällen keine oder keine werthaltigen Schadensersatzansprüche gegen die jeweils Verantwortlichen oder gegen eine in diesem Zusammenhang ggf. abzuschließende Versicherung bestehen sollten, könnte sich die Verwirklichung eines oder mehrerer der beschriebenen Risiken erheblich nachteilig auf die Fähigkeit der HSV-Stadion KG zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen insbesondere auch aus dem erhaltenen Darlehen vom Emittenten und damit auch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken. Ferner ergeben sich Risiken aus einer ggf. erforderlichen weiteren Fremdkapitalauf-nahme zur Finanzierung des Projekts „HSV-Campus“, z. B. weil höhere Kosten als die geplanten EUR 10.600.000,00 bis EUR 12.100.000,00 anfallen und/oder die An-leihe nicht in voller Höhe von EUR 12.500.000,00 platziert werden kann. Unbeein-flussbare externe wie auch interne Ursachen können dabei die Konditionen der Auf-nahme des weiteren Fremdkapitals bei potenziellen Darlehensgebern erschweren und die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Zins- und Gebührenzahlungen we-sentlich beeinflussen. Des Weiteren steht zu erwarten, dass der Emittent im Zuge der Aufnahme weiteren Fremdkapitals verpflichtet wäre, dem Darlehensgeber weitere Si-cherheiten einzuräumen, die damit einem möglichen Zugriff durch die Anleihegläubi-ger in einem etwaigen Vollstreckungsfall entzogen wären. Das Erfordernis zur weite-ren Aufnahme von Fremdkapital könnte sich daher negativ auf die Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage der HSV-Stadion KG und damit auch auf die Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage des Emittenten und die Wertentwicklung der Schuldverschrei-bungen auswirken. Das Grundstück, auf dem der „HSV-Campus“ entstehen soll, steht im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und soll der HSV-Stadion KG im Rahmen eines Miet- bzw. Erbbaurechtsvertrags langfristig zur Nutzung überlassen werden (s. Zif-fer 4.). Eine vorzeitige Beendigung dieses Nutzungsvertrags mit der Freien und Han-sestadt Hamburg könnte zur Folge haben, dass die HSV-Stadion KG ihr Nutzungs-

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recht am „HSV-Campus“ verlieren könnte, bevor der in die Errichtung des „HSV-Campus“ investierte Betrag über den Nutzungszeitraum refinanziert wäre. Ferner wä-re die HSV-Stadion KG in einem solchen Fall möglicherweise nicht mehr dazu in der Lage, zukünftig noch einzugehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten im Hinblick auf die Nutzung des „HSV-Campus“ weiterhin zu erfüllen, woraus sich Schadensersatzansprüche des jeweiligen Vertragspartners ergeben könnten. Schließlich könnte die HSV-Stadion KG verpflichtet sein, den Ursprungszustand des Grundstücks wiederherzustellen, wodurch nicht unerhebliche Kosten entstehen könn-ten. Die HSV-Stadion KG wäre dann unter Umständen nicht mehr dazu in der Lage, ihren Verpflichtungen zur Rückführung des vom Emittenten aufgenommenen festver-zinslichen Darlehens vollumfänglich nachzukommen, was sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken würde.

2.2.5 Lizenzerfordernis für die Teilnahme am Bundesliga-Spielbetrieb Die Teilnahme der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga setzt voraus, dass der HSV über eine gültige Lizenz vom Ligaver-band verfügt. Diese wird jeweils für eine Saison erteilt. Mit der Lizenzerteilung erwirbt der Lizenzbewerber, eine entsprechende sportliche Qualifikation nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorausgesetzt, auch die Berechtigung zur Teilnahme an den Clubwettbewerben der Vereinigung europäischer Fußballverbände, der soge-nannten Union of European Football Associations (nachfolgend „UEFA“). Die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. Bundesliga für die aktuelle Saison 2012/2013 hat der HSV am 19. April 2012 ohne Auflagen erhalten. Der Ligaverband hat sein operatives Geschäft und somit auch die Durchführung des Lizenzierungsverfahrens an die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend „DFL“) übertragen. Die DFL erteilt Lizenzen entsprechend der Lizenzierungsordnung des Ligaverbands und ihrer Anhänge. Dabei ist das Lizenzierungsverfahren in vier Teilbereiche mit unterschiedlichen Kriterien, nämlich (A) sportliche, (B) rechtliche, personelle und administrative, infrastrukturelle und sicherheitstechnische, (C) medi-entechnische und (D) wirtschaftliche Kriterien, aufgeteilt, die ein Lizenzbewerber er-füllen muss. Die DFL kann eine Lizenz auch unter Auflagen erteilen, von Bedingun-gen abhängig machen und wieder entziehen. Gründe für einen Lizenzentzug oder ei-ne Nichterteilung der Lizenz sind insbesondere der fehlende Nachweis über die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Verletzung von Pflichten aus dem Lizenzver-trag mit dem Ligaverband. Sollte ein Teilnehmer der 1. oder 2. Bundesliga vor der Saison die Lizenz für seine Fußball-Lizenzspielermannschaft nicht erhalten oder ihm die Lizenz während der Spielzeit entzogen werden, so steigt er zwangsweise und au-tomatisch in eine niedrigere (nicht unbedingt nur die nächstniedrigere) Spielklasse ab. Sollte der HSV für eine der kommenden Spielzeiten keine Lizenz für die 1. oder 2. Bundesliga erhalten oder sollte ihm die Lizenz während einer Spielzeit entzogen werden, besteht die Gefahr, dass der automatische Abstieg in eine niedrigere Spiel-klasse oder eine aus dem Lizenzentzug resultierende Einstellung des Spielbetriebs in letzter Konsequenz zu einer Insolvenz des Emittenten führt. Dies könnte bedeuten, dass der Emittent seinen Verpflichtungen aus der Anleihe nicht mehr nachkommen kann. Bei einer nur bedingten Lizenzerteilung oder einer Lizenzerteilung unter Aufla-gen könnten dem Emittenten zudem erhebliche Mehrkosten entstehen, die wiederum negative Auswirkungen auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben und seine Existenz gefährden könnten.

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Die Lizenzvergabe hängt auch von Vorgaben ab, die der Deutsche Fußball-Bund (nachfolgend „DFB“) und die DFL in Wahrnehmung ihrer sozialen und gesellschafts-politischen Verantwortung und zur Förderung des Nachwuchses machen und die so-wohl den sportlichen als auch den wirtschaftlichen Bereich betreffen können. So ist der HSV beispielsweise verpflichtet, ein funktionierendes Leistungszentrum und min-destens sieben Nachwuchsmannschaften zu unterhalten. Darüber hinaus hat sich der Emittent dem Lizenzspielerstatut, der Satzung und den Ordnungen der DFL sowie den Entscheidungen der DFB- und DFL-Organe (bei-spielsweise des DFB-Sportgerichts) unterworfen. Dies hat unter anderem zur Konse-quenz, dass der Emittent nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschei-den kann, sondern auch die von DFB und DFL verfolgten gemeinnützigen Belange berücksichtigen muss. Der HSV hat schließlich kaum Einfluss auf etwaige Änderungen der vorgenannten Regelwerke. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Gremien zukünftig andere Bedingungen für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga und/oder für die Durchführung von Fußballspielen festlegen. Zur Erfüllung etwaiger neuer oder verschärfter Bedingungen könnten dem Emittenten er-hebliche Mehrkosten entstehen, die seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage be-lasten könnten. Sollte die Lizenzerteilung für künftige Spielzeiten von der Erfüllung zusätzlicher sozialer oder gesellschaftspolitischer Vorgaben abhängig gemacht wer-den, könnte der Emittent in der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen – weiter – eingeschränkt werden.

2.2.6 Beeinträchtigung oder Beendigung der Nutzbarkeit der Imtech Arena Die HSV-Stadion KG ist Eigentümerin des mit der Imtech Arena bebauten Grund-stücks in Hamburg-Bahrenfeld. Die HSV-Stadion KG hat dieses Stadiongrundstück nebst Imtech Arena an die HSV-Arena KG vermietet (s. Ziffer 6.5.2.2), die dieses wiederum dem Emittenten zur unentgeltlichen Nutzung für Veranstaltungen des Emit-tenten, insbesondere für die Spiele seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft, überlas-sen hat (s. Ziffer 6.5.1.6). Die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV trägt auf dieser Grundlage ihre sämtlichen Heimspiele in allen DFB- und UEFA-Wettbewerben, in denen der HSV teilnahmeberechtigt ist, in der Imtech Arena aus. Auch werden, namentlich während der Sommer- und Winterpause im Zuge der Vorbereitung auf die jeweilige neue Saison bzw. Rückrunde, gelegentlich Freundschaftsspiele des HSV in der Imtech Arena absolviert. Darüber hinaus untervermietet die HSV-Arena KG das Stadiongrundstück regelmäßig an Dritte für die Austragung von Fußball-Länderspielen nicht nur unter Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft sowie für die Abhaltung sonstiger Großveranstaltungen (wie etwa Musikkonzerte). Aus allen vorgenannten Spielen und Veranstaltungen generiert die HSV-Arena KG erhebliche Einnahmen, die sie mit Ausnahme etwaiger Erträge aus der Untervermietung für Drittveranstaltungen an den Emittenten abführt. Sollte es zukünftig, aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund auch immer (z. B. wegen eines Brandes, Terroranschlags, Fanausschreitungen, einer Sperrung aus sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen, aktueller oder zukünftiger bauli-cher Gegebenheiten, eines Aus- oder Umbaus, gesetzlicher bzw. behördlicher Vor-gaben, Unbespielbarkeit des Rasens oder einer Vollstreckung eines Gläubigers in das Stadiongrundstück), vorübergehend oder dauerhaft nicht oder nicht mehr in dem bisherigen Maße möglich sein, die Imtech Arena in der beschriebenen Weise zu nut-zen, hätte dies erhebliche Einnahmeausfälle für die HSV-Arena KG zur Folge.

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Ein Einnahmeverlust bei der HSV-Arena KG hätte einerseits zur Folge, dass die HSV-Arena KG weniger Einnahmen aus der Vermarktung im Rahmen des Vermark-tungsauftrags (s. Ziffer 6.5.1.6) an den Emittenten abführen könnte und andererseits infolge der eingeschränkten Untervermietung des Stadions weniger Erträge für die Mietzahlungen an die HSV-Stadion KG im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen Mietvertrags über das Stadiongrundstück (s. Ziffer 6.5.2.2) zur Verfügung stünden. Eine Beeinträchtigung oder sogar Beendigung der Nutzbarkeit der Imtech Arena könnte also zu erheblichen Einnahmeausfällen beim Emittenten und in der HSV-Gruppe führen. Darüber hinaus könnte eine Beeinträchtigung oder Beendigung der Nutzbarkeit der Imtech Arena es dem HSV erheblich erschweren, schlimmstenfalls sogar unmöglich machen, die Kriterien zu erfüllen, um die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga bzw. den UEFA-Clubwettbewerben zu er- bzw. behalten. So könnte die Lizenz etwa nur unter Auflagen erteilt bzw. aufrechterhalten werden (s. Ziffer 2.2.5), wie z. B. einer Auslagerung des Spielbetriebs, womit weitere Kosten und eventuell auch Einnahmeausfälle für den Emittenten und/oder die HSV-Arena KG verbunden wären. Sollte die HSV-Stadion KG, die sich ein etwaiges Verschulden einer oder mehrerer der anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe ggf. zurechnen lassen müsste, die Be-einträchtigung oder Beendigung der Nutzbarkeit der Imtech Arena zu vertreten ha-ben, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg zudem eine signifikante, nach dem Grad der Nutzungseinschränkung gestaffelte Vertragsstrafe verlangen und diese ggf. auch wiederholt erheben (s. Ziffer 6.5.3.2). Daneben besäße die Freie und Hanse-stadt Hamburg in Bezug auf das Stadiongrundstück ein Wiederkaufsrecht, das durch eine gegenüber den Grundschulden einer Bank und eines privaten Investors vorran-gige Vormerkung dinglich gesichert ist (s. Ziffer 6.5.3.2). Der von der Freien und Han-sestadt Hamburg bei Ausübung dieses Wiederkaufsrechts an die HSV-Stadion KG zu zahlende Wiederkaufspreis würde sich nach einer im seinerzeitigen Kaufvertrag ver-einbarten Formel richten und voraussichtlich erheblich unter dem Zeitwert des Stadi-ongrundstücks liegen (s. Ziffer 6.5.3.2); den Anspruch auf Zahlung dieses Wieder-kaufspreises hat die HSV-Stadion KG überdies zur Sicherheit an die den Um- und Ausbau der Imtech Arena finanzierende Bank abgetreten (s. Ziffer 6.5.3.1). Ferner würde die Freie und Hansestadt Hamburg unter Umständen den von ihr gewährten Baukostenzuschuss in Höhe von rund EUR 10.900.000,00 von der HSV-Stadion KG zurückverlangen können (s. Ziffer 6.5.3.3). Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten könnte bei einer zeitlichen und/oder umfangmäßigen Beeinträchtigung oder gar Beendigung der Nutzbarkeit der Imtech Arena folglich in einem existenzgefährdenden Maße belastet werden, so dass für diesen Fall auch ein Totalausfall für die Anleger mit ihren Zins- und/oder Rückzah-lungsforderungen nicht ausgeschlossen werden kann.

2.2.7 Abhängigkeit von den Verbandsregeln und der Organisation des Bundesliga-Spielbetriebs durch die DFL Die Rechte und Pflichten der DFL, den Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga zu orga-nisieren, basieren auf einem Grundlagenvertrag mit dem DFB, der jeweils zum 30. Juni eines Jahres gekündigt werden kann. Wesentliche Änderungen in der Ver-bandsorganisation und/oder der Zuteilung der Bereiche Spielbetrieb, Lizenzierung und Vermarktung sind demnach möglich und könnten erhebliche, kaum absehbare Folgen auf die sportliche und finanzielle Situation des Lizenzfußballs in Deutschland

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und damit auch des Emittenten haben. So werden maßgebliche Wettbewerbe im deutschen Fußball unter den Verbandsstatuten des DFB ausgetragen. Die DFL ist ferner autonom befugt, wesentliche strukturelle Gegebenheiten des Lizenzfußballs wie Spielmodi (z. B. Neueinführung der 3. Liga im Jahr 2008) oder wirtschaftliche Vo-raussetzungen zu ändern. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Emittent als Folge einer solchen Änderung massive sportliche, organisatorische oder Einschrän-kungen in Bezug auf seine Vermarktung erleiden könnte, was sich negativ auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken könnte.

2.2.8 Spielergehälter und Ablösesummen Fußballvereine und -gesellschaften (nachfolgend zusammengefasst als „Fußballver-eine“) stehen nicht nur national, sondern auch international ständig im Wettbewerb um gute Spieler. Nach Auslaufen des jeweiligen Arbeitsvertrages ist ein Spieler frei, mit einem anderen Fußballverein einen Vertrag als Lizenzspieler abzuschließen. Ob ein Spieler davon überzeugt werden kann, zum HSV zu wechseln oder seinen Ver-trag mit dem HSV zu verlängern, hängt insbesondere von den Konditionen ab, die der HSV dem jeweiligen Spieler bieten kann. Es ist nicht auszuschließen, dass der HSV zukünftig bessere Konditionen, insbesondere ein höheres Entgelt, bieten muss, um talentierte Spieler zu gewinnen und dauerhaft zu halten. Sollte der HSV aufgrund sei-ner jeweiligen finanziellen Situation nicht dazu in der Lage sein, die für die Verpflich-tung oder Vertragsverlängerung eines oder mehrerer geeigneter Spieler erforderli-chen Mittel aufzubringen, könnte sich dies negativ auf die sportliche Leistungsfähig-keit und damit wiederum auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emitten-ten auswirken (s. bereits Ziffer 2.2.1). Der HSV verpflichtet regelmäßig auch neue Spieler unter Zahlung von Ablösesum-men. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in Sonderfällen, z. B. bei Verletzungen von Schlüsselspielern, zur Aufrechterhaltung der sportlichen Leistungs-fähigkeit die Entscheidung getroffen werden muss, Ablösesummen für neue Spieler zu zahlen, die höher als ursprünglich budgetiert ausfallen. Dies könnte eine erhebli-che finanzielle Belastung und einen erheblichen Liquiditätsabfluss für den Emittenten bedeuten. Um Schlüsselspieler längerfristig an den HSV zu binden und im Falle eines Wechsels eine höhere Ablösesumme zu erzielen, wird versucht, mit talentierten Spielern Ver-träge mit einer möglichst langen Laufzeit abzuschließen. Als Gegenleistung für die langfristige Bindung sind in der Regel höhere Gehälter an die Spieler zu zahlen. Langfristige Verträge bergen ferner das Risiko, dass unter Umständen trotz anhalten-den Formtiefs eines Spielers der Emittent zur Zahlung erheblicher Grundgehälter verpflichtet bleibt. In den vergangenen Jahren konnte der HSV regelmäßig erhebliche Erlöse aus dem Transfer von Lizenzspielern zu anderen Fußballvereinen erzielen. Es besteht das Ri-siko, dass derartige Erlöse zukünftig geringer ausfallen, etwa weil die Qualität der Li-zenzspieler des HSV zurückfällt oder sich der Markt nachteilig ändert. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle eines Abstiegs aus der 1. Bundesliga Spieler den HSV verlassen, ohne dass eine Ablösesumme erzielt wer-den kann. Doch selbst bei einer ablösepflichtigen Abgabe von Spielern kann es passieren, dass die vom aufnehmenden Fußballverein zu zahlende Ablösesumme dem HSV nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise zusteht. Gründe hierfür können insbesondere zum

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Zeitpunkt des betreffenden Transfers geltende zwingende Verbandsregeln sein (der-zeit etwa die sogenannte Ausbildungsentschädigung und der sogenannte Solidari-tätsbeitrag), aber auch, dass der HSV – wie er es bisher schon wiederholt praktiziert hat und sich auch für die Zukunft vorbehält – seinerseits nur zum Teil an dem Erlös aus dem Transfer eines abzugebenden Spielers beteiligt ist. Bei dem an dem Trans-fererlös beteiligten Dritten kann es sich nicht nur um den abzugebenden Spieler selbst oder seinen vorherigen Fußballverein, von dem der HSV den Spieler verpflich-tet hat, sondern auch um einen Investor handeln, der dem HSV als Gegenleistung für die Chance auf eine Partizipation an einer etwaigen Ablösesumme bestimmte Geld- oder Sachwerte zuwendet. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Emittent mit Ansprüchen auf Zahlung von Ablösesummen ganz oder teilweise ausfällt oder dass er die geschuldeten Zahlungen nur mit Verzögerung erhält, weil der aufnehmende Fußballverein zur (fristgerechten) Erfüllung außerstande ist oder diese ohne einen ihn hierzu berechtigenden Grund verweigert, so dass der Anspruch ggf. erst gerichtlich geltend gemacht werden muss. Sportliche Erfolge erfordern insbesondere im Fußball ein eingespieltes Team von Spielern. Der sportliche Erfolg des HSV hängt daher auch wesentlich davon ab, dass bestimmte Lizenzspieler dauerhaft beim HSV verbleiben. Wenn einzelne oder mehre-re der besonders wichtigen und talentierten Lizenzspieler ihre mit dem HSV abge-schlossenen Arbeitsverträge nicht verlängern sollten, könnte sich dies negativ auf den sportlichen Erfolg auswirken. Das gleiche gilt, wenn Lizenzspieler aus anderen Gründen – etwa durch eine Verhängung einer Sperre oder aufgrund einer Verletzung – ausfallen oder für von anderen Fußballvereinen ausgeliehene Spieler nach der Aus-leihperiode kein adäquater Ersatz gefunden werden kann. Alle in den vorstehenden Absätzen geschilderten Risiken könnten sich je für sich ge-nommen und erst recht in Kumulation miteinander erheblich nachteilig auf die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.9 Einnahmen aus medialen Rechten Der Emittent erzielt einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen aus der Zentralver-marktung medialer Rechte für die 1. und 2. Bundesliga durch die DFL, und zwar un-abhängig davon, dass er einen Teil dieser Einnahmen an die SPORTFIVE GmbH & Co. KG abzuführen hat (s. Ziffer 6.5.1.7). Zu diesen medialen Rechten zählen insbe-sondere die Rechte für das Bezahlfernsehen (Pay-TV) und das frei zu empfangende Fernsehen (Free-TV) und die Rechte für die Übertragung und Zusammenfassung der Spiele im Bereich des kabel- und internetgestützten Fernsehens (IP-TV bzw. Web-TV) sowie über den Mobilfunk. Die DFL hat im Wege der Zentralvermarktung mit ver-schiedenen Vertragspartnern für die Spielzeiten 2009/2010 bis 2012/2013 Medienver-träge in Höhe von jährlich durchschnittlich rund EUR 430.000.000,00 (insgesamt rund EUR 1.719.000.000,00) und für die Spielzeiten 2013/2014 bis 2016/2017 in Höhe von jährlich durchschnittlich rund EUR 628.000.000,00 (insgesamt rund EUR 2.510.000.000,00) abgeschlossen. Sollte es zu einem Ausfall eines oder mehre-rer Vertragspartner der DFL kommen, könnte dies einen erheblich negativen Einfluss auf die von der DFL erzielten Einnahmen aus der Vermarktung der medialen Rechte haben. Zudem könnte die DFL in künftigen Rechteperioden nicht mehr in der Lage sein, mit den vorgenannten Rechteperioden vergleichbare oder gar höhere Einnah-men aus der Vermarktung der medialen Rechte zu erzielen. Dies würde zu einem Absinken der an die Fußballvereine der 1. und 2. Bundesliga weitergeleiteten Ein-nahmen führen und sich daher erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

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Das Bundeskartellamt hat die zentrale Ausschreibung der medialen Rechte durch die DFL für die Spielzeiten 2009/2010 bis 2012/2013 und 2013/2014 bis 2016/2017 un-tersucht und erklärt, dass es keinen Anlass sieht, einzuschreiten. Es ist jedoch nicht mit abschließender Sicherheit auszuschließen, dass das Bundeskartellamt die Prü-fung der Vermarktung wieder aufgreift oder dass die Europäische Kommission in ein Prüfungsverfahren wegen des Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften eintritt, sollten sich die maßgeblichen Tatsachen und Annahmen aus Sicht der Kartellbehör-den nachträglich als unzutreffend erweisen. Es ist ferner möglich, dass das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission von Amts wegen oder auf Antrag zu gegebener Zeit in die Prüfung der (möglicher-weise modifizierten) Modalitäten für die (Zentral-)Vermarktung der medialen Rechte für die Spielzeiten ab 2017/2018 eintritt. In Abhängigkeit von den dann festgestellten Wettbewerbsverhältnissen und vergangenen und künftigen Effekten der von der DFL beabsichtigten Vermarktungsmodalitäten ist eine Untersagung oder die Anordnung einer Modifikation nicht ausgeschlossen. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Dritte (beispielsweise Wettbewerber des Rundfunkveranstalters, der den Zuschlag auf die oder Teile der medialen Rechte erhalten hat) die gegenwärtig oder künftig praktizierten Vermarktungsmodalitäten un-abhängig von der diesbezüglichen Praxis der Kartellbehörden im Wege der privaten (zivilprozessualen) Durchsetzung kartellrechtlicher Vorschriften angreifen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend „EuGH“) vom 4. Oktober 2011 (in Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 Football Association Premier League Ltd u. a. gegen QC Leisure u. a. und Karen Murphy gegen Media Protection Services Ltd.) verwiesen, in dem der EuGH entschieden hat, dass ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaa-ten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den ande-ren Mitgliedsstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, gegen das Recht der Eu-ropäischen Union verstößt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die aktuelle Vermark-tungspraxis durch die DFL vor diesem Hintergrund maßgeblich geändert werden muss. Der mögliche Wegfall bzw. die grundlegende Einschränkung der zentralen Vermark-tung durch die DFL könnte die Vermarktungsfähigkeit und das Erlöspotenzial der 1. und/oder 2. Bundesliga als Ganzes erheblich beeinträchtigen. Es ist auch nicht aus-zuschließen, dass der Emittent – selbst wenn die Vermarktungsfähigkeit und das Er-löspotenzial der 1. und 2. Bundesliga als Ganzes unberührt bleiben – bei einer künfti-gen modifizierten zentralen oder überwiegend dezentralen Vermarktungspraxis nur noch deutlich geringere Einnahmen erzielen kann, da sich die Medien vorrangig für andere Lizenznehmer interessieren könnten. Ferner besteht das Risiko, dass sportli-che Misserfolge des HSV bei einer veränderten Vermarktungspraxis tendenziell stär-kere Einnahmeminderungen zur Folge haben könnten als in dem bisher praktizierten Modell. Jedes dieser Risiken könnte sich in erheblicher Weise nachteilig auf die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken. Die konkrete Höhe der dem Emittenten aus der Zentralvermarktung der medialen Rechte durch die DFL zufließenden Einnahmen ist aktuell davon abhängig, ob die je-weilige Fußball-Lizenzspielermannschaft in der 1. oder 2. Bundesliga spielt und auf welchem Tabellenplatz der jeweiligen Liga sie durchschnittlich in der aktuellen Spiel-zeit steht bzw. am Ende der vergangenen drei Spielzeiten gestanden hat. Die auf die Lizenznehmer der DFL in der bis einschließlich der Saison 2012/2013 andauernden

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Rechteperiode auszuschüttenden Einnahmen aus der Zentralvermarktung verteilen sich im Durchschnitt der Rechteperiode zu 79 % auf die 1. Bundesliga und zu 21 % auf die 2. Bundesliga. Die jeweiligen Endplatzierungen eines Lizenznehmers in den vergangenen drei Spielzeiten werden im Verhältnis 3:2:1 gewertet. Die durchschnittli-che Platzierung eines Lizenznehmers in der aktuellen Saison fließt jeweils mit dem Faktor vier ein. Für die Verteilung der Erlöse aus der Auslandsvermarktung der 1. Bundesliga ist wiederum zum einen die Endplatzierung in der 1. Bundesliga maß-geblich, zum anderen die durch den jeweiligen Teilnehmer in den letzten fünf Jahren gemäß der UEFA-Koeffizienten-Setzliste errungenen Punkte. Die Einnahmen aus der Auslandsvermarktung werden grundsätzlich nur an die Fußballvereine der 1. Bundesliga ausgekehrt. Die Fußballvereine der 2. Bundesliga werden hieran nur dann beteiligt, wenn ein bestimmter Mindestgarantiebetrag aus der Auslandsvermark-tung überschritten wird. Sollte sich diese Verteilung der Einnahmen aus der Zentralvermarktung der DFL in der laufenden oder in künftigen Rechteperioden ändern, könnte dies zu einem Absin-ken der Einnahmen des Emittenten führen und somit nachteilige Auswirkungen auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

2.2.10 Sonstige Einnahmequellen Neben den Einnahmen aus der Zentralvermarktung der medialen Rechte durch die DFL erzielt der Emittent über die HSV-Arena KG, die ihre diesbezüglichen Erlöse (nach Abzug der ihr entstandenen Aufwendungen) an den Emittenten abführt (s. Zif-fer 6.5.1.6), einen erheblichen Teil seiner Einnahmen aus folgenden Quellen: Spon-soring (inklusive Stadionnamensgeber und Ausrüster, nachfolgend zusammen „Sponsoring“); Verkauf von Eintrittskarten (Einzel- sowie Dauerkarten) für die Heim-spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV (nachfolgend „Ticketing“); Vermietung von Business Seats und Logen in der Imtech Arena (nachfolgend „Hospitality“); gastronomische Bewirtschaftung der Imtech Arena (nachfolgend „Ca-tering“) und Verkauf von Merchandising-Artikeln (nachfolgend „Merchandising“). Daneben erzielt der Emittent nennenswerte Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen. Sollte das fußballerische Interesse am HSV nachlassen, sei es infolge ausbleibender sportlicher Erfolge (ggf. sogar des erstmaligen Abstiegs aus der 1. Bundesliga und des damit verbundenen Verlusts des Alleinstellungsmerkmals als „Dino“ bzw. einzi-ges „ewiges“ Mitglied der 1. Bundesliga seit deren Einführung bis heute), sei es aus anderen Gründen, werden die erzielbaren Einnahmen aus den Bereichen Sponso-ring, Ticketing, Hospitality, Catering und Merchandising zumindest auf mittlere bis lange Sicht (mit dem Auslaufen etwaiger längerfristiger Bestandsverträge) erheblich sinken. Auch die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen könnten sich infolge einer rück-läufigen Mitgliederzahl verringern. Zum ganz überwiegenden Teil sehen z. B. bereits die bestehenden Sponsoringverträge Regelungen vor, nach denen sich die vom jeweiligen Vertrags-partner geschuldete Leistung signifikant verringert, falls die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV nicht mehr in der 1. Bundesliga spielberechtigt sein sollte. Teilweise sind weitere erhebliche Reduktionen für den Fall vorgesehen, dass die Mannschaft des HSV auch nicht mehr teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb der 2. Bundesliga sein sollte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sponsoringverträge infolge eines Abstiegs aus der 1. Bundesliga oder eines Abstiegs aus der 2. Bundesliga aufgrund der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts oder aus sonstigen Gründen enden würden.

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Aber auch bei ausbleibendem sportlichem Erfolg, der nicht in einen Abstieg des HSV aus der 1. Bundesliga mündet, könnten sich die Sponsoringeinnahmen erheblich ver-ringern. So sehen z. B. einzelne Sponsoringverträge vor, dass sich bereits aufgrund einer nachhaltig schlechten Platzierung in der 1. Bundesliga der Sponsoringbetrag reduziert. Daneben wurde einigen Vertragspartnern, vor allem denjenigen, die summenmäßig besonders große Sponsoringbeträge leisten, branchenbezogene Exklusivität gewährt und vor diesem Hintergrund Kündigungs- oder Anpassungsrechte für den Fall einge-räumt, dass ein Dritter ein Ligasponsoring übernimmt und infolgedessen das Recht auf eine bestimmte werbliche Präsenz im Zusammenhang mit dem HSV (z. B. in der Imtech Arena, auf der Kleidung oder dem Schuhwerk der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV oder in nicht-spielbetriebsbezogener Weise) er-wirbt. Da der Emittent auf die Vergabe von Liga- und ähnlichen Sponsorings durch den DFB, die DFL und/oder sonstige maßgebliche Institutionen sowie auf die Wahl des Schuhausrüsters seiner Spieler keinen Einfluss hat (jedenfalls nicht im Sinne ei-nes Vetorechts), könnte er die Entstehung der beschriebenen Rechte zugunsten der betreffenden Vertragspartner, deren Ausübung mit einer Verschlechterung der Ein-nahmesituation einhergeht, nicht verhindern. Sollte zukünftig ein behördliches und/oder gesetzliches Verbot verhängt werden, auf-grund dessen der Ausschank oder die Bewerbung von alkoholhaltigem Bier im Rah-men von Bundesligaheimspielen der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in den außerhalb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena liegenden Stadionberei-chen für eine längere Zeit als zehn aufeinanderfolgende Heimspiele untersagt ist, könnte ferner die Carlsberg Deutschland Markengesellschaft mbH ihren Sponsoringbetrag (mit Wirkung zum Beginn der Folgesaison) erheblich mindern und den Sponsoringvertrag bei einem kombinierten Ausschank- und Werbeverbot sogar vorzeitig kündigen. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag mit der Carlsberg Deutschland Markengesellschaft mbH (s. Ziffer 6.5.2.10) eine nennenswerte Sponsoringleistung vorsieht, wäre ein Alkoholausschank- und/oder -werbeverbot mit potenziell einschneidenden Einnahmeverlusten für die HSV-Arena KG und damit auch für den Emittenten verbunden. In vergleichbarer Weise besteht neben den bereits beschriebenen Sonderkündi-gungsrechten auch für den mit der Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH abgeschlossenen, nennenswerten Sponsoringvertrag (s. Ziffer 6.5.2.11) ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass Werbung für Sportwetten verboten werden sollte. Auch der Eintritt dieses Ereignisses hätte also erheblich nachteilige Auswir-kungen auf die Einnahmen der HSV-Arena KG und damit auch des Emittenten. Der Sponsoringvertrag mit der NDR Media GmbH (s. Ziffer 6.5.2.17) schließlich ge-währt dieser ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass künftig nach dem jeweils gültigen Spielplan für die 1. Bundesliga samstags weniger als fünf Spiele pro Spieltag stattfinden. Auch wenn diese Situation eintreten sollte, könnten sich folglich die Ein-nahmen der HSV-Arena KG und damit auch des Emittenten erheblich verringern. Es ist darüber hinaus möglich, dass Vertragspartner ihre vertraglich übernommenen Pflichten (z. B. weil sie zahlungsunfähig sind) nicht erfüllen, Verträge aus wichtigem Grund kündigen oder eine Neuverhandlung der Konditionen verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrags aus wichtigem, von den Parteien nicht ausdrücklich definiertem Grund, der ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, kann zudem nicht ausgeschlossen und muss auch nicht ausdrücklich geregelt

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werden. Ein solcher wichtiger Grund, der zur sofortigen Kündigung eines Vertrags-verhältnisses berechtigen würde, könnte z. B. möglicherweise bei einem maßgebli-chen Dopingverstoß gegeben sein. Schließlich ist denkbar, dass die aktuellen Ver-tragspartner nach Ablauf des jeweiligen Vertrags keine neuen oder nur noch Verträge zu für die HSV-Arena KG und damit letztlich den Emittenten nachteiligeren Bedin-gungen abschließen können und/oder wollen und dass sich auch keine oder nicht in ausreichendem Maße neue Vertragspartner finden, mit denen das derzeitige Erlösni-veau aufrechterhalten werden kann. Alle vorstehend dargelegten Risiken könnten sich, einzeln und erst recht, wenn sie gehäuft eintreten, erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.11 Bindung an die Vermarktungsagentur SPORTFIVE GmbH & Co. KG Der Emittent hat seine mittelbare Tochtergesellschaft, die HSV-Arena KG, damit be-auftragt, unter Hinzuziehung der SPORTFIVE GmbH & Co. KG einen großen Teil seiner Rechte zu vermarkten bzw. vermarkten zu lassen. Die aus dieser Vermarktung erzielten Erlöse hat die HSV-Arena KG (nach Abzug der ihr entstandenen Aufwen-dungen) an den Emittenten abzuführen (s. Ziffer 6.5.1.6). Der Emittent, die HSV-Arena KG und die SPORTFIVE GmbH & Co. KG haben vor diesem Hintergrund einen bis zum 30. Juni 2015 laufenden Agenturvertrag abge-schlossen, aufgrund dessen die SPORTFIVE GmbH & Co. KG als exklusiver Ver-marktungspartner der HSV-Arena KG Verträge mit Dritten gegen eine prozentuale Beteiligung an den Vermarktungserlösen vermittelt (s. Ziffer 6.5.1.7). Sollte dem HSV während der Laufzeit des Agenturvertrags die Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga verweigert oder entzogen werden, wäre die SPORTFIVE GmbH & Co. KG berechtigt, eine Erhöhung ihrer Provisionssätze zu ver-langen. Gleiches würde gelten, falls in der 1. oder 2. Bundesliga nicht mehr mit 18 Mannschaften gespielt werden und sich die Anzahl der Ligaspiele für den HSV dadurch reduzieren würde oder wenn sich aufgrund einer substanziellen Änderung verbindlicher Werberichtlinien die aus der Vermarktung der Rechte des Emittenten erzielbaren Erlöse verringern sollten. Sollten sich die Provisionssätze erhöhen oder der Agenturvertrag mit der SPORTFIVE GmbH & Co. KG vorzeitig oder zu seinem regulären Vertragsende be-endet werden, ohne dass der Emittent und/oder die HSV-Arena KG dazu in der Lage wären, einen gleichwertigen Vertrag mit einem anderen Vermarktungspartner abzu-schließen oder die Vermarktungstätigkeiten durch eigene Mitarbeiter auf gleichem Ni-veau zu erbringen, oder sollten die Erwartungen in die Vermarktungsleistungen der SPORTFIVE GmbH & Co. KG zukünftig nicht mehr erfüllt werden, könnte sich dies erheblich nachteilig auf die Einnahmen der HSV-Arena KG und damit auf die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken. Im Falle einer – ggf. auch vorzeitigen – Beendigung des Agenturvertrags wäre die HSV-Arena KG zudem verpflichtet, das von ihr bei der SPORTFIVE GmbH & Co. KG aufgenommene Darlehen in Höhe von rund EUR 12.400.000,00 zurückzuzahlen (s. Ziffer 6.5.2.1). Sofern hierfür nicht ausreichend freie Mittel zur Verfügung stehen soll-ten, könnte sich eine Beendigung des Agenturvertrags auch aus diesem Grund er-heblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der HSV-Arena KG

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und des Emittenten, der seinerseits zur Rückführung dieses Betrages an die HSV-Arena KG verpflichtet wäre (s. Ziffer 6.5.1.4), auswirken.

2.2.12 Übertragung von Catering und Merchandising auf unabhängige Dritte gegen Erlösbe-teiligung Die HSV-Arena KG hat in Wahrnehmung des mit dem Emittenten abgeschlossenen Vermarktungsauftrags (s. Ziffer 6.5.1.6) einige seiner Rechte dergestalt auf nicht zur HSV-Gruppe gehörende Dritte übertragen, dass diese sie gegen eine Netto-Umsatzbeteiligung zugunsten der HSV-Arena KG (deren Erträge aufgrund des Ver-marktungsauftrags an den Emittenten abzuführen sind) in eigener Verantwortung verwerten können. Eine solche Rechtevergabe ist insbesondere im Bereich Catering in der Imtech Arena an die ARAMARK Restaurations GmbH (s. Ziffer 6.5.2.9) und im Bereich Merchandising an den Ausrüster adidas AG (s. Ziffer 6.5.2.8) erfolgt. Da die der HSV-Arena KG zustehenden Erlösbeteiligungen der Höhe nach vom je-weiligen wirtschaftlichen Erfolg des Vermarktungspartners abhängen, kann ein nicht optimales Wirtschaften oder eintretende Zahlungsschwierigkeiten eines oder mehre-rer Vermarktungspartner zu erheblich reduzierten Einnahmen bei der HSV-Arena KG führen. Hierdurch würde auch der Betrag, den die HSV-Arena KG an den Emittenten abzuführen imstande ist, erheblich geschmälert und die Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage des Emittenten ggf. erheblich belastet werden. Im Falle einer dauerhaften Untersagung des Ausschanks von alkoholhaltigem Bier in den außerhalb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena liegenden Stadionberei-chen stünde der ARAMARK Restaurations GmbH, falls sie hierdurch Umsatzeinbu-ßen erleiden würde, überdies das Recht zu, eine Herabsetzung der Umsatzbeteili-gung von der HSV-Arena KG zu verlangen. Bei einem Abstieg der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in die 2. Bundesliga wäre zudem die zwischen den Parteien vereinbarte, von der HSV-Arena KG an die ARAMARK Restaurations GmbH zu zahlende Fixvergütung pro Hospitality-Gast neu zu verhandeln. Schließlich wären Ausgleichszahlungen von der HSV-Arena KG an die ARAMARK Restaurations GmbH zu leisten, wenn die Besucherzahlen im bzw. außerhalb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena jeweils eine bestimmte Mindestschwelle unterschreiten. Bei Unter-schreiten einer Schwelle der Gesamtbesucherzahl stünde der ARAMARK Restaurati-ons GmbH überdies ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wäre die HSV-Arena KG ferner zur zeitanteiligen Rückerstattung zweier von der ARAMARK Restaurations GmbH geleisteter Signing Fees verpflichtet (s. Ziffer 6.5.2.9). Alle dargestellten Risiken für die HSV-Arena KG im Zusammenhang mit der Vergabe von Rechten an Dritte und insbesondere im Zusammenhang mit dem Cateringvertrag könnten in eine entsprechend geringere Erlösabführung an den Emittenten münden und somit auch dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich beeinträchti-gen.

2.2.13 Demokratische Struktur des HSV Der als eingetragener Verein organisierte HSV verfügt über eine besonders treue und engagierte Anhängerschaft. Da er seinen Fußball-Lizenzspielbetrieb unmittelbar selbst und nicht über eine Tochtergesellschaft führt, genießen die Mitglieder des HSV (nach den Regelungen der HSV-Satzung und des gesetzlichen Vereinsrechts) ver-gleichsweise umfangreiche Mitsprachemöglichkeiten.

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Aus dieser verhältnismäßig starken Mitgliederbeteiligung können sich für den Emit-tenten – verglichen mit seinen Wettbewerbern – zukünftig Einschränkungen in der Vermarktung ergeben, die rein wirtschaftlich betrachtet von den mit dem besonderen Fan- und Mitgliederengagement verbundenen positiven Effekten möglicherweise nicht vollständig kompensiert werden. Dies könnte sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.14 Abhängigkeit von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen Für den wirtschaftlichen Erfolg des HSV ist insbesondere die Leistung von Mitarbei-tern in Schlüsselfunktionen, vor allem der Leistungsträger der Fußball-Lizenzspielermannschaft und ihrer Trainer sowie der Führungskräfte des HSV und seiner unmittelbaren sowie mittelbaren Tochtergesellschaften von wesentlicher Be-deutung. Sollten diese Personen die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen, aufgrund langwieriger Verletzung, Krankheit oder sonstiger Gründe längerfristig oder endgültig ausfallen oder – z. B. aufgrund eines Unglücksfalls – versterben, könnte der HSV ge-zwungen sein, sie bereits vor dem (erwarteten) Ablauf ihres jeweiligen Vertrags zu ersetzen. Insbesondere könnte es erforderlich werden, weitere, in der Planung nicht vorgesehene Lizenzspieler zu verpflichten. Auch das reguläre Ausscheiden einer oder mehrerer Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen könnte sich negativ auf den sportli-chen und/oder geschäftlichen Erfolg des HSV auswirken, wenn es nicht gelingen soll-te, die Position zeitnah mit ähnlich qualifiziertem Personal zu vergleichbaren wirt-schaftlichen Bedingungen wieder zu besetzen. Hinsichtlich der Verpflichtung neuer Lizenzspieler besteht stets das Risiko, dass es dem HSV auf Grund von festgelegten Transferzeiten nicht gelingt, einen Spieler kurzfristig zu ersetzen, wenn er außerhalb dieser Transferzeiten ersetzt werden müsste. Durch die Verwirklichung dieser Risiken könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage des Emittenten erheblich negativ beeinflusst werden.

2.2.15 Sportinvalidität oder Tod von Leistungsträgern Das Recht auf Spielerlaubnis eines Lizenzspielers wird in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand entsprechend der Höhe der gezahlten Ablösesumme zuzüg-lich etwaiger Nebenkosten aktiviert und grundsätzlich linear entsprechend der Ver-tragslaufzeit abgeschrieben. Im Todesfall oder bei einer voraussichtlich andauernden Krankheit oder Verletzung eines Spielers, ob physisch oder psychisch, ob durch Un-fall oder Erkrankung, und einer daraus resultierenden dauernden Minderung des akti-vierten Spielerwerts muss der betreffende Fußballverein eine außerplanmäßige Ab-schreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vornehmen. Eine derartige au-ßerplanmäßige Abschreibung auf das Spielervermögen könnte sich erheblich nach-teilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken. Darüber hinaus wäre der Emittent aufgrund der Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 im Falle der Sportinvalidität oder des Todes des Lizenzspielers Ra-fael van der Vaart auch zur Leistung bestimmter Zahlungen an den Investor verpflich-tet (s. Ziffer 6.5.1.8). Zwar hat der Emittent für diesen Fall eine Versicherung abge-schlossen. Gleichwohl besteht das Risiko, dass die Versicherung den Versicherungs-fall nicht anerkennen könnte oder aus anderen Gründen die Zahlung des Versiche-rungsbetrages verweigert oder unterlässt. Die Verwirklichung auch dieses Risikos

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könnte sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.16 Strafzahlungen, Platzsperren und/oder Geisterspiele In der abgelaufenen Spielzeit 2011/2012 ist der HSV wegen eines Becherwurfs eines Zuschauers auf einen gegnerischen Spieler und aufgrund des Abbrennens von Pyro-technik vom DFB-Sportgericht zu Geldstrafen verurteilt worden. Sollte es bei Heim- oder Auswärtsspielen des HSV erneut zu Verstößen gegen die Statuten des DFB kommen (dies nicht notwendigerweise durch oder unter Beteiligung von Fans des HSV), z. B. durch den Einsatz von Pyrotechnik, durch das Werfen von Gegenständen auf den Platz oder gegen Spieler und/oder Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterassistenten, besteht die Möglichkeit, dass weitere Sanktionen gegen den HSV verhängt werden. Diese könnten als Strafzahlung, aber auch in Form einer Platzsperre oder eines Geisterspiels ergehen, so dass der HSV ein oder mehrere Heimspiele außerhalb der Imtech Arena bzw. in selbiger, jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestreiten müsste. Alle vorgenannten Strafen könnten auf Grund der Kosten, die sie auslösen und/oder der Einnahmeverluste, die sie mit sich bringen würden, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erheblich nachteilig beeinflussen.

2.2.17 Negative Medienberichterstattung Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine negative Berichterstattung in den Medi-en (sei es in Gestalt einer einseitig-tendenziösen Darstellung, falscher Anschuldigun-gen oder auch wahrer, aber der Reputation des HSV abträglicher Umstände) oder durch das Aufkommen wahrer oder falscher öffentlicher Anschuldigungen das Image und die öffentliche Wahrnehmung des HSV beeinträchtigt werden. Insbesondere durch eine negative Presse im Anschluss an Ausschreitungen, Indiskretionen und sonstige Verfehlungen durch Fans, Mitglieder, Mitarbeiter und Organmitglieder des HSV und seiner direkten sowie indirekten Tochtergesellschaften kann das Ansehen des HSV nachhaltigen Schaden nehmen. Ein beschädigtes öffentliches Ansehen könnte einen Rückgang der Zuschauerzahlen sowie der Mitgliederzahl und ein geringeres Interesse aktueller und/oder potenzieller Sponsoren am HSV zur Folge haben. Diese Umstände würden sich erheblich nach-teilig auf den wirtschaftlichen Erfolg und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.18 Abnahme der Popularität des Fußballsports Fußball ist derzeit in Deutschland und Europa die mit Abstand beliebteste Sportart. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Popularität des Fußballsports in Zukunft stagniert oder abnimmt. Als potenzielle Ursachen hierfür kommen unter anderem Misserfolge der Nationalmannschaft, Doping-Affären, Schiedsrichterskanda-le, Fanausschreitungen, Terroranschläge oder schlicht die steigende Beliebtheit von anderen Sportarten in Betracht. Darüber hinaus könnten Fangruppen sich wegen ei-ner gefühlten oder tatsächlichen (Über-)Kommerzialisierung des Fußballsports von selbigem abwenden. Eine Abnahme der allgemeinen Popularität des Fußballsports könnte in erheblichem Maße die verschiedenen Einnahmequellen des Emittenten, nicht zuletzt auch über die von ihm mit der Vermarktung beauftragte HSV-Arena KG

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(s. Ziffer 6.5.1.6), und damit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten nachhaltig beeinträchtigen.

2.2.19 Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen und/oder konjunkturellen Rah-menbedingungen Der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten ist in erster Linie von den Einnahmen aus der Zentralvermarktung der medialen Rechte durch die DFL (dazu bereits Ziffer 2.2.9) sowie den Einnahmen aus Sponsoring, Ticketing, Hospitality, Catering und Merchan-dising (dazu bereits Ziffer 2.2.10) und schließlich den Transfereinnahmen (dazu be-reits Ziffer 2.2.8) abhängig. Diese Ergebnisfaktoren sowie der Wert der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV werden von allgemeinen wirtschaftlichen und konjunkturellen Rahmenbedingun-gen beeinflusst. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Staatsschuldenkrise und der Unsicherheiten, insbesondere im Euroraum, besteht die Gefahr einer Verschlechte-rung der allgemeinen wirtschaftlichen und konjunkturellen Rahmenbedingungen, die sowohl die Vermarktungsfähigkeit und das Erlöspotenzial der 1. und/oder 2. Bundesliga als Ganzes als auch die Sponsoring-, Ticketing-, Hospitality-, Catering- und Merchandisingeinnahmen sowie die Transfererlöse des Emittenten beeinträchti-gen könnte. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass sich die finanzielle Situation von Vertrags-partnern des Emittenten und/oder der HSV-Arena KG verschlechtert, was beim Emit-tenten direkt oder indirekt in Zahlungsausfällen und/oder der Nichtverlängerung von Verträgen bzw. in einer Verlängerung zu für den Emittenten bzw. die HSV-Arena KG ungünstigeren Bedingungen resultieren könnte. Auch könnte der Emittent aus dem vorzeitigen Wechsel von Lizenzspielern zu anderen Fußballvereinen möglicherweise nur noch geringere Ablösesummen erhalten, als sie zum Datum dieses Prospekts marktüblich sind. Zum anderen könnte eine anhaltende Unsicherheit und eine sich daraus ggf. ergebende Wirtschaftskrise bei den Anhängern des HSV zu erheblichen Einkommens- und/oder Bonitätsverschlechterungen führen, beispielsweise durch Gehaltskürzungen, den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder einen Anstieg von Steuern, Sozialabgaben, Energiepreisen und/oder allgemeinen Lebenshaltungskosten. Dies könnte sich in einem Rückgang der Nachfrage nach Tickets, nach den in der Imtech Arena angebotenen Cateringleistungen und/oder nach Merchandising-Artikeln und damit in entsprechend geringeren Einnahmen des Emittenten niederschlagen. Alle vorgenannten Risiken könnten sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.2.20 Mangelnder Versicherungsschutz Für den Emittenten, die HSV-Arena KG sowie die HSV-Stadion KG und ihre jeweili-gen Geschäftsbetriebe bestehen verschiedene Versicherungen zur Absicherung übli-cher Risiken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schaden ent-steht, der nicht durch die bestehenden Versicherungen abgedeckt wird oder dass der eingetretene Schaden die bestehenden Deckungssummen übersteigt. In einem sol-chen Fall hätten der Emittent, die HSV-Arena KG und/oder die HSV-Stadion KG den betreffenden Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Derartige Verluste könn-ten sich in letzter Konsequenz erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der HSV-Gruppe und damit auch des Emittenten auswirken.

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2.2.21 Verlust des rechtlichen Status als Idealverein Der Emittent ist sogenannter Idealverein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünf-tig aufgrund seines Fußball-Lizenzspielbetriebs als wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB qualifiziert werden könnte. Sollte dieser Fall eintreten, so müsste der Emittent seine gesellschaftsrechtliche Struktur voraussichtlich maßgeblich verändern, was Kosten und Risiken hinsichtlich der laufenden Geschäfte begründen könnte, die sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken könnten.

2.2.22 Risiken aus laufenden Rechtsstreitigkeiten Der Emittent ist Beklagter in zwei zum Datum des Prospekts noch anhängigen Ge-richtsverfahren, in denen er sich Zahlungsklagen über rund EUR 1.650.000,00 bzw. EUR 800.000,00 gegenübersieht (s. Ziffer 6.6). Obwohl er beide Klagen für unbe-gründet hält, kann der Emittent nicht ausschließen, dass er in einem oder beiden Ver-fahren teilweise oder vollständig rechtskräftig verurteilt werden wird oder er eine Ver-urteilung nur durch einen Vergleich unter Übernahme einer jedenfalls anteiligen Zah-lungsverpflichtung verhindern kann. Dies könnte sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten auswirken.

2.3 Risiken in Bezug auf die Schuldverschreibungen Eine Geldanlage in die Schuldverschreibungen beinhaltet bestimmte Risiken, die mit den Eigenschaften, der konkreten Ausgestaltung und der Art der Schuldverschrei-bungen zusammenhängen. Die Verwirklichung der nachfolgend dargestellten Risiken kann einem Erwerber der Schuldverschreibungen erhebliche Verluste bis hin zu ei-nem Totalverlust verursachen. Sollte eine solche Gefahrrealisierung eintreten, wird ein Erwerber seinen Verlust auch nicht durch einen Verkauf der Schuldverschreibun-gen abwenden können, weil sich aller Voraussicht nach kein Käufer finden dürfte, der bereit ist, die Schuldverschreibungen zum vollen vom (Erst-)Erwerber an den Emit-tenten gezahlten Ausgabepreis zu kaufen.

2.3.1 Fehlender Markt für einen Weiterverkauf der Schuldverschreibungen Es ist nicht vorgesehen, die Zulassung der Schuldverschreibungen zur Notierung an einem regulierten Markt oder einem sonstigen organisierten Markt zu beantragen. Es ist auch nicht geplant, die Schuldverschreibungen in den Freiverkehr an einer Börse einbeziehen zu lassen. Die Schuldverschreibungen sind ferner neue Wertpapiere, die unter Umständen nur von wenigen Anlegern und/oder überwiegend nur bis zu ihrem Fälligkeitstag gehalten werden. Dies könnte dazu führen, dass sich auch außerhalb der Börsen kein liquider Markt für die Schuldverschreibungen entwickelt und sich eine Anlage in selbige deshalb als illi-quide erweist. In einem illiquiden Markt ist der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass er seine Wertpapiere nicht jederzeit zu einem angemessenen (Markt-)Preis verkaufen kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Anleger die von ihm ge-haltenen Schuldverschreibungen nicht vor ihrer Fälligkeit oder nur zu einem Preis verkaufen kann, der erheblich unter dem Ausgabepreis liegt, was auch vom allgemei-nen Zinsniveau, dem Markt für vergleichbare Wertpapiere und der generellen wirt-schaftlichen und finanziellen Situation des Emittenten abhängig sein könnte. Die

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Möglichkeit zum Weiterverkauf der Schuldverschreibungen kann darüber hinaus durch bestimmte länderspezifische Vorschriften beschränkt sein.

2.3.2 Kein Anspruch der Anleger auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen vor deren Fälligkeit Den Schuldverschreibungsinhabern steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Oh-ne Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung besteht da-her vor Ablauf der Laufzeit der Schuldverschreibungen kein Anspruch auf Rückzah-lung des dem Emittenten zur Verfügung gestellten Kapitals.

2.3.3 Abhängigkeit des Werts der Schuldverschreibungen von der Kreditwürdigkeit des Emittenten Wenn sich, etwa aufgrund der Realisierung eines oder mehrerer der unter Ziffer 2.2 dargestellten Risiken in Bezug auf den Emittenten, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass der Emittent in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen aus den Schuldver-schreibungen bei Fälligkeit vollständig zu erfüllen, werden sich voraussichtlich der Wert der Schuldverschreibungen und der Preis, zu dem ein Dritter bereit sein könnte, die Schuldverschreibungen zu kaufen, verringern. Aber selbst wenn sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Emittent zur Erfüllung sämtli-cher Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen bei deren Fälligkeit in der Lage sein wird, objektiv nicht verringert hat, könnte dennoch eine andere Einschät-zung/Wahrnehmung hinsichtlich dieser Fähigkeit des Emittenten vorherrschen. Au-ßerdem könnte sich die Einschätzung/Wahrnehmung der Kreditwürdigkeit von Schuldnern im Allgemeinen und/oder speziell von Schuldnern, die im gleichen Ge-schäftsfeld wie der Emittent tätig sind, negativ verändern. Tritt eines dieser Risiken ein, werden Dritte aller Voraussicht nach nur bereit sein, Schuldverschreibungen zu einem niedrigeren Preis zu kaufen als vor dem Eintritt des besagten Risikos. Unter diesen Umständen werden der Wert und der Preis der Schuldverschreibungen daher sinken.

2.3.4 Zinsniveau der Schuldverschreibungen im Marktvergleich Die Höhe der Verzinsung der Schuldverschreibungen liegt im Bereich der Verzinsung vorangegangener Emissionen in der Branche des Profi-Fußballs. Betrachtet man je-doch die reinen Finanzkennzahlen, so liegt die Verzinsung im Vergleich zu Emitten-ten anderer Branchen mit ähnlicher Bonität unter Marktniveau, was sich negativ auf den Preis, den ein Dritter für die Schuldverschreibungen zu zahlen bereit sein könnte, auswirken kann. Bei Anleihen anderer Emittenten kann daher ggf. ein attraktiveres Rendite-/Risikoverhältnis erzielt werden. Die Schuldverschreibungen sollten daher nicht von Anlegern gekauft werden, die ein möglichst gutes Rendite-/Risikoverhältnis für ihr Kapital suchen.

2.3.5 Festverzinsung der Schuldverschreibungen; Folgen einer Veränderung des Markt-zinsniveaus Die Schuldverschreibungen sind zu einem festen Zinssatz verzinslich. Der Zinssatz der Schuldverschreibungen passt sich der allgemeinen Zinsentwicklung auf den Fi-nanzmärkten nicht an. Innerhalb der Laufzeit der Schuldverschreibungen können sich daher erhebliche Erhöhungen der mit anderen Anlagen erzielbaren Renditen erge-

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ben, während die Verzinsung und damit Rendite der Schuldverschreibungen stets gleich bleibt. Bei einem Anstieg des Zinsniveaus auf den Finanzmärkten entgeht den Schuldver-schreibungsinhabern aber nicht nur die Möglichkeit, mit dem dem Emittenten zur Ver-fügung gestellten Kapital über eine andere Anlage eine höhere Rendite zu erzielen, als die Schuldverschreibungen sie abwerfen. Es besteht auch das Risiko, dass der Preis, den ein Dritter für die Schuldverschreibungen zu zahlen bereit sein könnte, in-folge einer Marktzinssatzsteigerung sinken könnte. Steigt nämlich der Marktzinssatz auf ein höheres Niveau als der Festzinssatz der Schuldverschreibungen, so wird sich eine etwaige Nachfrage nach den Schuldverschreibungen aller Voraussicht nach ver-ringern und auf renditestärkere Anlagen verlagern. Auf diese Weise entstünde auf dem möglicherweise ohnehin illiquiden Markt (s. Ziffer 2.3.1) ein Überangebot an Schuldverschreibungen mit einem entsprechenden Preisverfall. Lediglich wenn ein Inhaber von Schuldverschreibungen diese bis zum Fälligkeitstag hält, sind Verände-rungen des Marktzinssatzes für ihn – und auch das nur im Hinblick auf den Wert sei-ner Schuldverschreibungen – irrelevant, da die Schuldverschreibungen, die erforder-liche Solvenz des Emittenten vorausgesetzt, von diesem zum jeweiligen Nennbetrag zurückgezahlt werden.

2.3.6 Negativer Einfluss von Transaktions- und ähnlichen Kosten auf die mit den Schuld-verschreibungen erzielbare Rendite Die Schuldverschreibungen werden vom Emittenten zum Nominalwert (100 %) aus-gegeben. Dabei können Provisionen (z. B. der Banken) oder andere mit dem Kauf oder Verkauf der Schuldverschreibungen verbundene Kosten der depotführenden Stelle des jeweiligen Käufers, insbesondere in Kombination mit einem niedrigen Auf-tragswert je Transaktion, z. B. aufgrund vereinbarter Mindestgebühren pro Transakti-on, zu Kostenbelastungen für die Käufer von Schuldverschreibungen führen. Diese Kosten können die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Renditechancen vermindern. Jeder Interessent sollte sich daher vor dem Kauf der Schuldverschrei-bungen bei seiner depotführenden Stelle über alle mit dem Kauf ebenso wie mit ei-nem etwaigen Weiterverkauf der Schuldverschreibungen verbundenen Kosten infor-mieren. Ferner fallen beim Erwerb von einzelverbrieften Schmuckurkunden Zusatzkosten für den Druck, die Rahmung und die Verpackung der Urkunden an und, falls vom jeweili-gen Anleger gewünscht, auch für eine etwaige postalische Zusendung, die das Ren-ditepotenzial der Schuldverschreibungen ebenfalls mindern.

2.3.7 Währungsrisiko in Bezug auf die Schuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Stellt diese Währung für den betreffenden Käufer der Schuldverschreibungen eine Fremdwährung dar, ist er einem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Verliert nach dem jeweiligen Kauf der Schuldver-schreibungen der Euro gegenüber der Heimatwährung des Käufers an Wert, so erhält der Käufer zwar, die Solvenz des Emittenten vorausgesetzt, bei Fälligkeit der Schuld-verschreibungen den gleichen Eurobetrag, den er dem Emittenten seinerzeit zur Ver-fügung gestellt hat. Doch umgerechnet in die Heimatwährung des Käufers kann die-ser Eurobetrag einem geringeren Gegenwert entsprechen, als der Käufer für den Kauf der Schuldverschreibungen aufzuwenden gehabt hat.

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Änderungen von Wechselkursen folgen aus verschiedenen Faktoren, wie etwa ma-kroökonomischen Bedingungen, Spekulationsgeschäften und Eingriffen durch Zen-tralbanken und Regierungen. Darüber hinaus können Regierungen und Währungs-behörden Devisenkontrollen verhängen (wie dies in der Vergangenheit zum Teil ge-schehen ist), die einen anwendbaren Wechselkurs negativ beeinflussen könnten. Im Ergebnis könnten Schuldverschreibungskäufer daher weniger als erwartet oder sogar überhaupt keine Zins- und/oder Kapitalzahlungen erhalten.

2.3.8 Zusätzliche Risiken bei Fremdfinanzierung der Schuldverschreibungen Den Käufern der Schuldverschreibungen steht es frei, diese ganz oder teilweise durch Fremdmittel, also z. B. durch Bankdarlehen, zu finanzieren. Mit einer Fremdfi-nanzierung der Schuldverschreibungen erhöht sich zugleich aber auch die Risiko-struktur der Anlage, da die aufgenommenen Fremdmittel einschließlich der hiermit verbundenen Kosten (z. B. Kreditzinsen) zurückzuführen sind, und zwar auch im Fal-le des vollständigen oder teilweisen Verlusts der Ansprüche aus den Schuldver-schreibungen und auch wenn die Schuldverschreibungen keine die Rückführung der Fremdmittel deckenden Erträge abwerfen.

2.3.9 Weitere Emission(en) von Schuldverschreibungen Sollten nach Maßgabe der Anleihebedingungen weitere Schuldverschreibungen in der Weise begeben werden, dass sie mit den unter diesem Prospekt begebenen Schuldverschreibungen eine einheitliche Anleihe bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen, und/oder im Wege einer neuen Anleihe weitere Schuldverschreibungen be-geben werden, könnte dies zur Folge haben, dass sich der Preis, den ein Dritter für die bis dahin bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen zu zahlen bereit sein könnte, aufgrund des dann entstehenden größeren Angebots verringert.

2.3.10 Keine Sicherheiten zugunsten der Schuldverschreibungsinhaber Die Schuldverschreibungen sind nicht besichert. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen daher keine Sicherheiten für den Fall zu, dass der Emittent seine Verpflich-tungen aus den Schuldverschreibungen nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Der Emittent ist ferner berechtigt, für andere Verbindlichkeiten Sicherheiten an seinen Vermögensgegenständen zu bestellen und hat sein gegenwärtiges und zum Teil auch zukünftiges Vermögen bereits weitestgehend zur Sicherung von Forderungen anderer Gläubiger verwendet (s. bereits Ziffer 2.2.2). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Insolvenz des Emitten-ten möglicherweise keine oder nahezu keine Mittel zur Verteilung zur Verfügung ste-hen und die Schuldverschreibungsinhaber nur geringe oder auch gar keine Zahlun-gen auf ihre Forderungen erhalten.

2.3.11 Keine Einlagensicherung zugunsten der Schuldverschreibungsinhaber Für die Schuldverschreibungen besteht keine gesetzliche oder freiwillige Einlagensi-cherung (wie z. B. durch einen Einlagensicherungsfonds der Banken). Im Falle einer Insolvenz des Emittenten besteht mithin keine Gewähr dafür, dass die Schuldver-schreibungsinhaber ihre Forderungen gegen den Emittenten vollständig oder auch nur teilweise realisieren können. Im Extremfall droht den Anlegern daher ein Totalver-lust ihres Investments.

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2.3.12 Bindungswirkung von Mehrheitsbeschlüssen der Schuldverschreibungsinhaber Da die Anleihebedingungen Beschlüsse der Schuldverschreibungsinhaber im Rah-men von Gläubigerversammlungen oder auch durch Abstimmung ohne Versammlung vorsehen, ist der einzelne Schuldverschreibungsinhaber dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Schuldverschreibungsinhaber über-stimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Schuldverschreibungs-inhaber verbindlich ist, können bestimmte Rechte der Schuldverschreibungsinhaber gegen den Emittenten aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden.

2.3.13 Rechtsausübung durch einen gemeinsamen Vertreter der Schuldverschreibungsin-haber Die Anleihebedingungen sehen die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vor. So kann es einem Schuldverschreibungsinhaber widerfahren, dass er sein persönliches Recht zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber dem Emittenten an den gemeinsamen Vertreter verliert, der sodann allein zuständig ist, die Rechte sämtlicher Schuldverschreibungs-inhaber geltend zu machen und durchzusetzen.

2.3.14 Erschwerte bzw. unmögliche Anspruchsdurchsetzung bei Urkundenverlust oder -vernichtung Die Urkunden über die jeweiligen Schuldverschreibungen sowie die diesen Urkunden beigefügten Zinsscheine sind Wertpapiere. Hat ein Anleger eine in Form einer soge-nannten Schmuckurkunde einzelverbriefte Schuldverschreibung erworben, ist der Emittent zu Zahlungen an den Anleger nur gegen Vorlage und Einreichung dieser Ur-kunde (bezüglich der Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals) bzw. der mit der Urkunde verbundenen Zinsscheine (bezüglich der jeweiligen Jahres-Zinszahlung) verpflichtet. Ein Verlust oder eine Vernichtung der Urkunde und/oder Zinsscheine kann daher zum Verlust der in der Urkunde bzw. den Zinsscheinen ver-körperten Zahlungsansprüche führen. In einem solchen Fall hätte der Schuldverschreibungsinhaber die Urkunde gemäß § 799 BGB für kraftlos erklären zu lassen, wodurch er die Befugnis erwerben würde, den Anspruch aus der Urkunde auch ohne Vorlage derselben geltend zu machen. Außerdem könnte er optional gemäß § 800 BGB vom Emittenten die Ausstellung ei-ner neuen Urkunde verlangen. Die Kraftloserklärung der alten und, wenn sie erfolgen sollte, die Erteilung einer neuen Urkunde wären mit Kosten verbunden, die der betref-fende Schuldverschreibungsinhaber zu tragen hätte. Zudem ist nicht gesichert, dass ihm der erforderliche Nachweis gelingen würde, um eine Kraftloserklärung der ab-handen gekommenen oder vernichteten Urkunde(n) zu erwirken. Aus verlorenen oder vernichteten Zinsscheinen kann gemäß § 804 Abs. 1 BGB auch ohne deren Kraftloserklärung Zahlung verlangt werden, allerdings erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist für den jeweiligen Zinsschein und nur, wenn der Verlust bzw. die Vernichtung dem Emittenten vor Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt worden ist und wenn bis zu diesem Zeitpunkt der betreffende Zinsschein dem Emittenten nicht von einem Dritten zur Einlösung vorgelegt worden und der Anspruch aus dem Zinsschein nicht von einem Dritten gerichtlich geltend gemacht worden ist.

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2.4 Steuerliche Risiken Die Entwicklung des gültigen Steuerrechts unterliegt – auch in seiner verwaltungs-technischen Anwendung – einem stetigen Wandel. Die in diesem Wertpapierprospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben deshalb die derzeitige Rechtslage, die ak-tuelle Rechtsprechung sowie die Kommentierung durch die steuerliche Fachliteratur mit dem Stand vom September 2012 wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abweichende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte mit nachtei-ligen Auswirkungen auf den Emittenten können nicht ausgeschlossen werden. Der HSV ist derzeit vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abga-benordnung anerkannt. Die Gemeinnützigkeit kann dem HSV entzogen werden, wenn vom Finanzamt ein Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestim-mungen (z. B. Verstoß gegen die Vermögensbindung aufgrund von Mittelfehlverwen-dungen) erkannt wird. Dies kann schwerwiegende steuerliche Folgen haben, da bis-her ertragsteuerfreie Bereiche des HSV bis zu zehn Jahre rückwirkend nachträglich der Besteuerung unterworfen werden können, mit der Folge von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen. Daneben können sich Nachteile im Bereich der Umsatzsteuer ergeben, weil Umsätze, die bisher dem begünstigten Umsatzsteuer-satz von 7 % unterlagen, mit dem höheren Regelsteuersatz von 19 % nachträglich zu versteuern wären. Zunächst schenkungs- und erbschaftsteuerfreie Spenden könnten im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit entsprechenden Steuern belastet werden und die Berechtigung zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Spenden könn-te entfallen. Gleichzeitig könnte aufgrund fehlverwendeter Spenden eine Haftungs-verpflichtung nach Maßgabe des § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (nachfolgend „EStG“) und des § 9 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz entstehen und eine Rückfor-derung von Zuschüssen, die seinerzeit auf der Grundlage der Steuervergünstigung gezahlt wurden, drohen. Insgesamt betrachtet würde eine Entziehung der Gemein-nützigkeit daher erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten zeitigen.

2.5 Gesetzliche Risiken Ebenso wie die steuerliche unterliegt auch die sonstige Gesetzgebung einem ständi-gen Wandel. So können Maßnahmen der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bun-des- und/oder Landesebene bis hin zur Kommunalebene die Markt- und Wettbe-werbsverhältnisse beeinflussen und sich negativ auf die wirtschaftliche Situation des Emittenten auswirken. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass aufgrund derar-tiger gesetzgeberischer Maßnahmen der Emittent zur Umstellung, Reduzierung oder auch Einstellung seiner geschäftlichen Aktivitäten gezwungen wird, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emitten-ten und seine Fähigkeit zur Erfüllung der den Schuldverschreibungsinhabern gegen-über bestehenden Zins- und Kapitalrückzahlungsverpflichtungen.

3. Allgemeine Informationen

3.1 Verantwortlichkeitserklärung Der Hamburger Sport-Verein e. V., Hamburg, übernimmt gemäß § 5 Abs. 4 Wertpa-pierprospektgesetz (nachfolgend „WpPG“) die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts und erklärt hiermit, dass seines Wissens die Angaben im Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Er erklärt ferner, dass er die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen, dass keine we-

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sentlichen Tatsachen ausgelassen wurden, die die Aussagen in diesem Prospekt wahrscheinlich verändern können. Der Emittent bestätigt, dass von Dritten übernommene Informationen korrekt wieder-gegeben wurden und dass, soweit es ihm bekannt ist und er es aus den von dem je-weiligen Dritten übermittelten Informationen ableiten konnte, keine Fakten ausgelas-sen wurden, ohne deren Darstellung die in diesem Prospekt reproduzierten Informati-onen unkorrekt oder irreführend wären. Nach Kenntnis des Emittenten hat keine Person, die an der beabsichtigten Emission der Schuldverschreibungen beteiligt ist, ein wesentliches eigenes Interesse an dieser Emission.

3.2 In die Zukunft gerichtete Aussagen Dieser Prospekt enthält an verschiedenen Stellen in die Zukunft gerichtete Aussagen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausdrücken wie z. B. „soll/sollen“, „erwarten“, „beabsichtigen“, „derzeit“, „voraussichtlich“, „geplant“, „gegenwärtige Planung“ usw. Dies trifft vor allem auf Aussagen zu, die sich ganz oder teilweise mit zukünftigen fi-nanziellen Entwicklungen, sei es im Betrieb und/oder in der Branche des Emittenten, sei es gesamtwirtschaftlicher Art, mit Plänen und/oder Erwartungen in Bezug auf die künftige Geschäftsentwicklung des Emittenten oder mit ähnlichen Themen befassen. Derartige zukunftsgerichtete Aussagen sind naturgemäß zahlreichen – bekannten und unbekannten – Risiken, Unsicherheiten, Annahmen und anderen Faktoren aus-gesetzt, die dazu führen können, dass die tatsächlichen zukünftigen Ergebnisse, Entwicklungen und/oder Leistungen, einschließlich der finanziellen Situation und Pro-fitabilität des Emittenten, in erheblichem Maße negativ von den expliziten oder implizi-ten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen können. Hiervon betroffen sein könnten insbesondere der sportliche Erfolg der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV, der Wettbewerb durch andere Fußballvereine, die Kapitalbedürfnisse des Emittenten, Unsicherheiten in seinem Geschäftsbetrieb und sonstige in diesem Prospekt genann-te Faktoren.

3.3 Weitere wichtige Hinweise Niemand ist befugt, im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen andere als in diesem Prospekt enthaltene Angaben zu machen oder Zusicherungen abzugeben. Falls solche Angaben gemacht oder Zusicherungen abgegeben worden sind, dürfen sie nicht als vom Emittenten genehmigt angesehen werden. Weder dieser Prospekt noch der Verkauf von Schuldverschreibungen unter diesem Prospekt soll den Eindruck entstehen lassen, dass es keinerlei Änderungen der Ver-hältnisse des Emittenten seit der Billigung des Prospekts gegeben hat oder dass die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen auch nach seiner Billigung jederzeit richtig sind. Sollten sich nach Billigung dieses Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des Angebots der Schuldverschreibungen wichtige neue Umstände oder wesentliche Un-richtigkeiten in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben ergeben, die die Be-urteilung der Schuldverschreibungen beeinflussen könnten, ist der Emittent aufgrund § 16 WpPG verpflichtet, den Prospekt entsprechend nachzutragen. Dieser muss mit allen etwaigen Nachträgen gelesen und ausgelegt werden.

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Jeder an einem Kauf der Schuldverschreibungen Interessierte muss auf der Grundla-ge seiner eigenen unabhängigen Beurteilungen und, soweit er es unter Berücksichti-gung der Sachlage für erforderlich hält, unter Hinzuziehung professioneller Beratung darüber entscheiden, ob der Kauf der Schuldverschreibungen in voller Übereinstim-mung mit seinen finanziellen Bedürfnissen, Zielen und Umständen und mit allen an-wendbaren Anlagegrundsätzen, Leitsätzen und Einschränkungen steht und für ihn ei-ne geeignete und sachgerechte Anlage darstellt. Dieser Prospekt stellt kein Angebot zum Kauf der Schuldverschreibungen dar. Er enthält lediglich eine Beschreibung der Schuldverschreibungen und des Emittenten und dient ausschließlich Informationszwecken. Dieser Prospekt ist keine Aufforderung des Emittenten, die Schuldverschreibungen zu kaufen. Weder dieser Prospekt noch irgendeine Information, die im Zusammen-hang mit den Schuldverschreibungen steht, darf als Empfehlung des Emittenten an einen Empfänger einer solchen Information angesehen werden, die Schuldverschrei-bungen zu kaufen. Soweit in diesem Prospekt nicht anderweitig definiert und sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nichts anderes ergibt, bezieht sich die Angabe „EUR“ bzw. „Euro“ auf die Währung, die zu Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt wurde und in Art. 2 der Verordnung (EG) 974/98 des Ra-tes vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro in ihrer jeweils gültigen Fassung definiert ist.

4. Geplante Verwendung des Emissionserlöses Dem Emittenten wird aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen bei deren voll-ständiger Platzierung auf Grundlage eines Ausgabepreises von 100 % des Nennbe-trags ein Emissionserlös von EUR 12.500.000,00 abzüglich der vom Emittenten zu tragenden Emissionskosten zufließen. Diese Kosten werden sich voraussichtlich auf ca. 4 % des Brutto-Emissionserlöses oder rund EUR 500.000,00 belaufen, so dass dem Emittenten unter der Voraussetzung, dass alle Schuldverschreibungen platziert werden, ein Netto-Emissionserlös in Höhe von rund EUR 12.000.000,00 verbleiben wird. Sollten nicht alle Schuldverschreibungen platziert werden, würde der Netto-Emissionserlös entsprechend niedriger ausfallen. Der Emittent beabsichtigt, den Netto-Emissionserlös aus der Ausgabe der Schuldver-schreibungen zur Finanzierung des Infrastrukturprojekts „HSV-Campus“ zu verwen-den und hierzu ein Darlehen in Höhe der benötigten Mittel an die HSV-Stadion KG auszureichen, die das Projekt „HSV-Campus“ umsetzen soll. Unmittelbar angrenzend an das Gelände der Imtech Arena sowie der Trainingsplätze der Fußball-Lizenzspielermannschaft soll mit dem „HSV-Campus“ ein Funktionskom-plex entstehen, in dem das HSV-Internat, das Leistungszentrum sowie das Trainings-zentrum untergebracht werden sollen. Ziel aller Maßnahmen ist es, eine Infrastruktur an der Imtech Arena zu schaffen, die der Ausbildung junger und leistungsfähiger Spitzenathleten gerecht wird und den Grundstein für die langfristige, sportlich und damit auch wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung des HSV legt. Zudem sollen Ein-richtungen für Freizeitsportler angeboten werden, um den „HSV-Campus“ auch für Besucher des Volksparks attraktiv zu gestalten.

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Der „HSV-Campus“ soll über Hörsäle und Räume für Veranstaltungen verfügen, um optimale Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Teil der Planungen sind zudem der konsequente Ausbau der Trainingsplätze und -einrichtungen, speziel-le Lauf- und Konditionsbahnen, aber auch die Schaffung einer Anlaufstelle für Mit-glieder, Fans und andere dem HSV nahestehende Personen. Das Grundstück, auf dem der „HSV-Campus“ errichtet werden soll, steht im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Es ist derzeit beabsichtigt, dass der HSV-Stadion KG das Grundstück im Rahmen eines langfristigen Nutzungsüberlassungs-vertrags, z.B. eines Miet- oder Erbbaurechtsvertrags, von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung überlassen wird und die HSV-Stadion KG den zu errichtenden „HSV-Campus“ der HSV-Arena KG und/oder dem Emittenten im Rahmen eines (Un-ter-)Mietvertrags zur Nutzung überlässt. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Projekts „HSV-Campus“ belaufen sich nach gegenwärtigen Planungen auf rund EUR 10.600.000,00 bis EUR 12.100.000,00. Für die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Grundstück wird mit einer monatlich an die Freie und Hansestadt Hamburg zu entrichtenden Vergütung von rund EUR 5.000,00 geplant. Es ist beabsichtigt, die Gesamtkosten für die Errichtung des „HSV-Campus“ mit dem Netto-Erlös aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen zu finanzieren. Sollten sich die Gesamtkosten auf den geplanten Höchstbetrag von EUR 12.100.000,00 belaufen, sollen die im Hinblick auf den Netto-Emissionserlös fehlenden EUR 100.000,00 aus dem operativen Cashflow der HSV-Gruppe generiert werden. Für den Fall, dass der vereinnahmte Erlös aus den Schuldverschreibungen nicht ausreicht, um die Gesamt-kosten des Projekts zu finanzieren, etwa weil der Erlös aus der Ausgabe der Schuld-verschreibungen niedriger ausfällt oder die Emissionskosten oder die Gesamtkosten für das Projekt „HSV-Campus“ unerwartet ansteigen, beabsichtigt der HSV, die Pro-jektrealisierung aus weiterem operativem Cashflow und einer ggf. erforderlich wer-denden Fremdkapitalaufnahme sicherzustellen. Da die Kosten für die Errichtung des Projekts „HSV-Campus“ in Abhängigkeit von den Bauabschnitten und dem Baufortschritt in Raten anfallen werden, ist es beabsichtigt, den jeweils noch nicht benötigten Betrag des Netto-Emissionserlöses zur Erhöhung der operativen und finanziellen Flexibilität, insbesondere der Liquidität, der HSV-Gruppe zu verwenden. Sollte der erzielte Netto-Emissionserlös aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht in voller Höhe zur Finanzierung des Projekts „HSV-Campus“ benötigt werden oder sich herausstellen, dass sich das Projekt „HSV-Campus“ entgegen der derzeiti-gen Planungen nicht verwirklichen lässt, so ist geplant, den insoweit nicht benötigten Netto-Emissionserlös ganz oder teilweise für andere Strukturmaßnahmen im Hinblick auf das Stadion oder das Trainingsgelände oder zur Erhöhung der operativen und fi-nanziellen Flexibilität, insbesondere der Liquidität, der HSV-Gruppe zu verwenden. Die monatlichen Kosten für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks durch die Freie und Hansestadt Hamburg sollen aus dem operativen Cashflow der HSV-Gruppe bestritten werden.

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5. Informationen über die auszugebenden Schuldverschreibungen

5.1 Anleihebedingungen Die Bedingungen der Schuldverschreibungen sind wie folgt:

§ 1 Nennbetrag, Stückelung, Verbriefung, Verwahrung

(1) Der Hamburger Sport-Verein e. V., Hamburg, (der „Emittent“) begibt auf den Inha-

ber lautende Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Gesamt-nennbetrag von bis zu EUR 12.500.000,00 (die „Anleihe“). Die Anleihe ist anfänglich eingeteilt in bis zu 15.750 Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 125,00, bis zu 4.000 Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 404,00, bis zu 15.000 Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00 und bis zu 750 Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.887,00.

(2) Die Schuldverschreibungen sind in Höhe eines Teilbetrags von bis zu EUR 5.000.000,00 des Gesamtnennbetrags durch (i) bis zu 15.750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszins-

scheinen) im Nennbetrag von je EUR 125,00, (ii) bis zu 4.000 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszins-

scheinen) im Nennbetrag von je EUR 404,00 und (iii) bis zu 750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszinsschei-

nen) im Nennbetrag von je EUR 1.887,00 (gemeinsam die „Einzelurkunden“) verbrieft. Die Einzelurkunden sind mit den vervielfältigten Unterschriften sämtlicher Vorstands-mitglieder des Emittenten und der eigenhändigen Kontrollunterschrift eines Beauf-tragten des Emittenten als Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 definiert) versehen. Sie sind jeweils mit sieben (7) Jahreszinsscheinen ausgestattet.

(3) Die Schuldverschreibungen sind ferner in Höhe eines Teilbetrags von bis zu EUR 7.500.000,00 des Gesamtnennbetrags durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (die „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft, die bis zu 15.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00 repräsentiert. Die Globalurkunde ist mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Vorstandsmit-glieder des Emittenten und einer eigenhändigen Kontrollunterschrift eines Beauftrag-ten der Hamburger Volksbank eG als Zahlstelle für die durch die Globalurkunde ver-brieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 definiert) versehen. Den Inhabern derjeni-gen Schuldverschreibungen, die in der Globalurkunde verbrieft sind, stehen Miteigen-tumsanteile an der Globalurkunde zu; sie haben keinen Anspruch auf Ausgabe von Einzelurkunden oder Zinsscheinen.

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(4) Der Emittent behält sich vor, nach seinem Ermessen und entsprechend den anwend-baren Bestimmungen die Anzahl der Einzelurkunden und die Höhe des Teilbetrags des Gesamtnennbetrags, der durch die Globalurkunde verbrieft ist, zu verändern. In diesem Fall wird die Globalurkunde erforderlichenfalls gegen eine entsprechend be-richtigte neue Globalurkunde ausgetauscht. Der durch Einzelurkunden und die Glo-balurkunde insgesamt verbriefte Nennbetrag darf den Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 12.500.000,00 nicht überschreiten.

(5) Die Globalurkunde wird von der oder für die Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, oder ihrem/ihren jeweiligen Funktionsnach-folger („Clearstream“) verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen des Emittenten aus den Schuldverschreibungen, die in der Globalurkunde verbrieft sind, erfüllt sind. Die Einzelurkunden werden dem jeweiligen Inhaber, der sie gekauft hat, ausgehändigt.

§ 2 Rang

Die Schuldverschreibungen begründen unbesicherte, nicht nachrangige Verbindlich-keiten des Emittenten gegenüber den jeweiligen Schuldverschreibungsinhabern (je-der von ihnen ein „Anleihegläubiger“), die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten des Emittenten gleichrangig sind, soweit nicht diesen anderen Verbindlichkeiten durch zwingende gesetzliche Be-stimmungen Vorrang eingeräumt wird.

§ 3 Laufzeit

Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit bis zum 28. September 2019 und werden am 29. September 2019 (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem jeweiligen Nennbe-trag zurückgezahlt, soweit sie nicht bereits vorher gekündigt und zurückgezahlt oder zurückgekauft und entwertet wurden.

§ 4 Vorzeitige Kündigung durch Anleihegläubiger

(1) Jeder Anleihegläubiger ist, unbeschadet der gesetzlichen Möglichkeiten zur Kündi-

gung aus wichtigem Grund, berechtigt, seine Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls einer der folgenden Kündigungsgründe (die „Kündigungsgründe“) vorliegt: (i) Der Emittent zahlt Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von fünfundvierzig (45)

Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstermin; (ii) der Emittent unterlässt die ordnungsgemäße Erfüllung einer anderen Ver-

pflichtung aus den Schuldverschreibungen und diese Unterlassung dauert länger als sechzig (60) Tage fort, nachdem eine Zahlstelle (wie in § 7 definiert) hierüber eine Benachrichtigung von einem Anleihegläubiger erhalten hat;

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(iii) der Emittent gibt seine Zahlungsunfähigkeit schriftlich bekannt oder stellt seine Zahlungen ein;

(iv) ein Insolvenzverfahren wird gegen den Emittenten eröffnet oder durch den

Emittenten beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird man-gels Masse abgelehnt oder der Emittent bietet eine allgemeine Schuldenrege-lung zugunsten all seiner Gläubiger an oder trifft eine solche;

(v) der Emittent beendet seine Geschäftstätigkeit; oder (vi) der Emittent wird aufgelöst, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang

mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einem anderen Rechtsträger oder im Zusammenhang mit einer Umwand-lung und der andere oder neue Rechtsträger übernimmt alle Verpflichtungen, die der Emittent im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen einge-gangen ist.

(2) Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund geheilt wurde, bevor die

jeweilige Kündigungserklärung einer Zahlstelle (wie in § 7 definiert) nach Maßgabe des Abs. (4) zugegangen ist.

(3) In den Fällen des Abs. (1) (ii) wird eine Kündigungserklärung, sofern nicht bei deren Zugang zugleich wenigstens einer der Gründe nach Abs. (1) (i), (iii), (iv), (v) oder (vi) vorliegt, erst wirksam, wenn den Zahlstellen (wie in § 7 definiert) Kündigungserklä-rungen im Nennbetrag von mindestens einem Viertel der dann ausstehenden Schuld-verschreibungen nach Maßgabe des Abs. (4) zugehen bzw. zugegangen sind.

(4) Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung von Schuldverschreibungen gemäß vorstehendem Abs. (1), hat in der Weise zu erfolgen, dass der gemäß den nachfolgenden Sätzen zuständigen Zahlstelle eine entsprechende schriftliche Erklä-rung übergeben oder durch eingeschriebenen Brief übermittelt wird. Benachrichtigun-gen, die sich auf durch Einzelurkunden verbriefte Schuldverschreibungen beziehen, müssen an eine Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschrei-bungen (wie in § 7 definiert) gerichtet werden. Benachrichtigungen, die sich auf durch die Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen beziehen, müssen an eine Zahl-stelle für die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 definiert) gerichtet werden.

§ 5 Verzinsung

(1) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag verzinst, und zwar

vom 29. September 2012 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 3 definiert) (ausschließlich) mit jährlich 6 %. Die Zinsen sind nachträglich am 29. September ei-nes jeden Jahres zu zahlen. Die erste Zinszahlung erfolgt am 29. September 2013.

(2) Sind Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie auf der Grundlage der tatsächlich verstrichenen Tage innerhalb der maßgeblichen Zinsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Tage der maßgeblichen Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage bei Schaltjahr) berechnet (Methode act./act. nach der eu-ropäischen Zinsberechnungsregel).

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§ 6 Zahlungen

(1) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf diejenigen Schuldverschreibungen, die durch

die Globalurkunde verbrieft sind, erfolgen, vorbehaltlich geltender Einbehalte, die nach steuerlichen oder sonstigen gesetzlichen Regelungen oder Vorschriften vorzu-nehmen sind, in Euro an Clearstream oder einen von Clearstream benannten Dritten zur Weiterleitung an die jeweiligen Anleihegläubiger. Eine Zahlung an Clearstream oder den von Clearstream benannten Dritten befreit den Emittenten in Höhe der ge-leisteten Zahlung von seinen entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Schuldver-schreibungen.

(2) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf diejenigen Schuldverschreibungen, die durch Einzelurkunden verbrieft sind, erfolgen, vorbehaltlich geltender Einbehalte, die nach steuerlichen oder sonstigen gesetzlichen Regelungen oder Vorschriften vorzunehmen sind, (i) im Fall von Zinszahlungen gegen Vorlage und Einreichung des entsprechen-

den Jahreszinsscheins bei einer Zahlstelle für die durch Einzelurkunden ver-brieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 definiert), also im Service Center des Hamburger Sport-Vereins e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, oder in einer anderen oder zusätzlichen gemäß § 7 Abs. (2) ggf. bestellten Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen;

(ii) im Fall von Kapitalzahlungen gegen Vorlage und (außer im Fall von Teilzah-

lungen) Einreichung der entsprechenden Einzelurkunde bei einer Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 definiert), also im Service Center des Hamburger Sport-Vereins e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, oder in einer anderen oder zusätzlichen gemäß § 7 Abs. (2) ggf. bestellten Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen.

(3) Fällt ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Schuldver-

schreibungen auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, erfolgt die Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag; der betroffene Anleihegläubiger ist nicht berechtigt, Zinsen oder eine andere Entschädigung wegen eines solchen Zahlungsaufschubs zu verlangen. „Geschäftstag“ ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem Clearstream sowie alle bei der Abwicklung von Zahlungen in Euro involvierten Bereiche des Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer Systems („TARGET 2“) betriebsbereit sind, um die betreffende Zahlung ab-zuwickeln.

§ 7 Zahlstellen

(1) Zahlstelle für den Emittenten für die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldver-

schreibungen ist die Hamburger Volksbank eG in Hamburg. Geschäftsanschrift: Hamburger Volksbank eG Hammerbrookstr. 63-65 20097 Hamburg

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Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen ist der Emittent selbst. Geschäftsanschrift: Hamburger Sport-Verein e. V. Sylvesterallee 7 22525 Hamburg Die Hamburger Volksbank eG und der Emittent sind jeweils einzeln eine „Zahlstelle“ und gemeinsam die „Zahlstellen“.

(2) Der Emittent behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung von Zahlstellen zu ändern oder zu beenden und Nachfolger bzw. zusätzliche Zahlstellen für die durch die Globalurkunde und/oder die Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen zu bestellen. Solche Änderungen werden vom Emittenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreißig (30) und nicht mehr als fünfundvierzig (45) Tagen gemäß § 13 bekannt gemacht.

(3) Die Zahlstellen handeln, sofern es sich hierbei nicht um den Emittenten selbst han-delt, ausschließlich als Erfüllungsgehilfinnen des Emittenten und übernehmen keiner-lei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern; es wird kein Auftrags-, Treu-hand- oder sonstiges Vertragsverhältnis zwischen den Zahlstellen und den Anleihe-gläubigern begründet.

§ 8 Vorlegungsfrist, Verjährung

(1) Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 BGB bestimmte Frist für die Vorlegung der

oder die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus den Schuldverschreibun-gen wird auf zwei (2) Jahre verkürzt und beginnt am Fälligkeitstag gemäß § 3. Die in § 801 Abs. 2 BGB bestimmte Frist für die Vorlegung der oder die gerichtliche Gel-tendmachung der Ansprüche aus den Zinsscheinen wird ebenfalls auf zwei (2) Jahre verkürzt und beginnt mit dem Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem der betref-fende Zinsschein zur Zahlung fällig geworden ist. Im Falle einer vorzeitigen Kündi-gung von Schuldverschreibungen gemäß § 4 beginnt die in § 801 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 BGB bestimmte und gemäß vorstehendem Satz 1 auf zwei (2) Jahre verkürzte Frist am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung; die gemäß vorstehendem Satz 2 ebenfalls auf zwei (2) Jahre verkürzte Frist aus § 801 Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall mit dem Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem die Kündigung wirksam ge-worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen bzw. Zinsschei-nen, die innerhalb der jeweils maßgeblichen Vorlegungsfrist gemäß Abs. (1) vorge-legt worden sind, beträgt zwei (2) Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungs-frist an.

§ 9 Abhandengekommene oder zerstörte Einzelurkunden bzw. Zinsscheine

Sollte eine Einzelurkunde oder ein Jahreszinsschein verloren gehen, gestohlen, be-schädigt, unleserlich gemacht oder zerstört werden, so kann sie/er bei einer Zahlstel-

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le für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen (wie in § 7 defi-niert) vorbehaltlich aller anwendbaren Gesetze und Bestimmungen ersetzt werden; dabei hat der betreffende Anleihegläubiger alle dabei möglicherweise entstehenden Kosten und Auslagen zu tragen und vorzuschießen und alle angemessenen Bedin-gungen des Emittenten hinsichtlich des Nachweises, der Sicherheit, einer Freistellung und dergleichen zu erfüllen. Abhanden gekommene oder vernichtete Einzelurkunden werden nur ersetzt, wenn sie im Wege des Aufgebotsverfahrens nach den §§ 466 ff. FamFG für kraftlos erklärt worden sind. Eine beschädigte oder unleserlich gemachte Einzelurkunde muss eingereicht werden, bevor eine Ersatzurkunde ausgegeben wird.

§ 10 Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger

(1) Die Anleihegläubiger können entsprechend den §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuld-

verschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – „SchVG“) in seiner jeweils gültigen Fassung durch einen Beschluss mit der in Abs. (5) bestimm-ten Mehrheit Änderungen der Anleihebedingungen durch den Emittenten zustimmen. Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger sind für alle Anleihegläubiger gleicherma-ßen verbindlich. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss jedoch nicht begründet werden. Ein Mehrheitsbeschluss der An-leihegläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benach-teiligung ausdrücklich zu.

(2) Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe der §§ 9 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versamm-lung nach Maßgabe des § 18 SchVG gefasst.

(3) Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen in einer Globalurkunde verbrieft sind, haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung im Zeitpunkt der Stimm-abgabe durch einen in Textform gemäß § 126b BGB erstellten Nachweis ihrer Depot-bank über den Anleihebesitz sowie durch die Vorlage eines Sperrvermerks der De-potbank als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen. Anlei-hegläubiger, deren Schuldverschreibungen in Einzelurkunden verbrieft sind, haben die jeweilige Einzelurkunde bei einem Kreditinstitut für den Abstimmungszeitraum zu hinterlegen und hierüber dem Emittenten eine Hinterlegungsbescheinigung vorzule-gen.

(4) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausste-henden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Schuldver-schreibungen dem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des Emittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens gehalten werden. Der Emittent darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an seiner Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit dem Emittenten verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem im ersten Halbsatz des vorstehenden Satzes bezeichneten Zweck ausüben.

(5) Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

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(i) Veränderung der Fälligkeit, Verringerung oder Ausschluss der Zinsen; (ii) Veränderung der Fälligkeit oder Verringerung der Hauptforderung; (iii) Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen in einem etwai-

gen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten; (iv) Umwandlung oder Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsan-

teile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; (v) Verzicht auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger oder Beschränkungen

desselben; (vi) Ersetzung des Emittenten durch einen anderen Schuldner; (vii) Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibun-

gen. In den Fällen (i) bis (vi) sowie im Falle anderer Änderungen des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen bedürfen die Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit einer Mehr-heit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte („qualifizierte Mehr-heit“). Im Übrigen entscheiden die Anleihegläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

(6) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversamm-lung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren.

(7) Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

§ 11 Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger

(1) Die Anleihegläubiger können jederzeit durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der an

der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubi-ger (der „Gemeinsame Vertreter“) bestellen. Die Bestellung bedarf der qualifizierten Mehrheit gemäß § 10 Abs. (5), wenn der Gemeinsame Vertreter ermächtigt wird, den in § 10 Abs. (5) Ziff. (i) bis (vi) genannten Änderungen oder anderen Änderungen des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen zuzustimmen.

(2) Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemein-same Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

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(3) Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorg-falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haf-tung des Gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Anleihegläubiger be-schränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Anleihegläu-biger gegen den Gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger.

(4) Der Gemeinsame Vertreter kann von den Anleihegläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(5) Der Gemeinsame Vertreter kann vom Emittenten verlangen, alle Auskünfte zu ertei-len, die erforderlich sind, damit der Gemeinsame Vertreter die ihm übertragenen Auf-gaben erfüllen kann.

(6) Die durch die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des Gemeinsamen Vertreters, trägt der Emittent.

§ 12 Anwendbarkeit des SchVG

Im Übrigen finden auf Beschlüsse der Anleihegläubiger und die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters die Regelungen des SchVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 13 Bekanntmachungen

Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen erfolgen, sofern keine weiteren Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben sind, im Bundesanzei-ger (http://www.bundesanzeiger.de). Besonderer individueller Benachrichtigungen einzelner bzw. aller Anleihegläubiger bedarf es nicht. Für das Datum und die Rechts-wirksamkeit der jeweiligen Bekanntmachung ist ihre, ggf. ihre erste Veröffentlichung im Bundesanzeiger maßgeblich. Jede derartige Bekanntmachung gilt am Tag nach ihrer, ggf. ihrer ersten Veröffentlichung als den Anleihegläubigern mitgeteilt.

§ 14 Begebung weiterer Schuldtitel, Rückkauf der Schuldverschreibungen

(1) Der Emittent ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere

Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (abweichend ggf. nur der Tag der ersten Zinszahlung) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschrei-bungen eine einheitliche Anleihe bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen.

(2) Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit

bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale verfügen, sowie die Begebung von anderen Schuldtiteln bleiben dem Emittenten ebenfalls unbenommen.

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(3) Der Emittent ist berechtigt, jederzeit eigene Schuldverschreibungen zu jedem beliebi-gen Preis zu kaufen. Die vom Emittenten erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl des Emittenten von ihm gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie Rechte und Pflichten der Anleihe-

gläubiger und des Emittenten bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort ist Hamburg.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Schuldverschreibungen oder im Zusammenhang mit diesen Anleihebedingungen ist, soweit gesetzlich zuläs-sig, Hamburg.

5.2 Wertpapierkennnummer, International Securities Identification Number Die Wertpapierkennnummer (WKN) für die Schuldverschreibungen lautet A1PGVN und die International Securities Identification Number (ISIN) lautet DE000A1PGVN 0.

5.3 Beschlüsse zur Emission der Schuldverschreibungen Die Emission der Schuldverschreibungen wurde vom Vorstand des Emittenten am 31. Juli 2012 unter dem Vorbehalt der Aufsichtsratszustimmung beschlossen. Der Aufsichtsrat des Emittenten hat durch Beschluss vom 22. August 2012 seine Zustim-mung zur Emission erteilt.

5.4 Bedingungen der Emission

5.4.1 Die Emission Der Emittent beabsichtigt die Emission von unbesicherten, nicht nachrangigen Inha-berschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 12.500.000,00 in Deutschland im Wege eines öffentlichen Angebots. Form und Inhalt der Schuldver-schreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Schuldverschreibungsinhaber und des Emittenten bestimmen sich nach deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus den Schuldverschreibungen oder im Zusammenhang mit den Anleihebedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Anleger können die Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden, die als Schmuckurkunden ausgestaltet sind, oder in globalverbriefter Form erwerben. Die einzelverbrieften Schuldverschreibungen werden in Nennbeträgen von EUR 125,00, EUR 404,00 und EUR 1.887,00 und die globalverbrieften Schuldverschreibungen werden im Nennbetrag von EUR 500,00 ausgegeben. Der Ausgabepreis der Schuld-verschreibungen beträgt 100 % ihres jeweiligen Nennbetrags, d. h. EUR 125,00, EUR 404,00, EUR 500,00 oder EUR 1.887,00 je nach Nennbetrag. Es gibt darüber hinaus keinen Mindestbetrag, für den ein Anleger Schuldverschreibungen erwerben muss. Ebenso gibt es neben dem Gesamtnennbetrag keinen Höchstbetrag, bis zu dem ein Anleger maximal Schuldverschreibungen erwerben kann. Die Rendite der Schuldverschreibungen beträgt 6 % p. a. (ohne Berücksichtigung etwaiger Depot-,

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Bezugs- und/oder Zusatzkosten für Einzelurkunden). Bei Erwerb von Einzelurkunden sind pro Urkunde zusätzlich EUR 7,00 für Druck, Rahmung und Verpackung zu zah-len. Falls der jeweilige Anleger einen Versand von Einzelurkunden als Postsendung wünscht, fallen hierfür weitere EUR 4,00 pro Urkunde an. Es wird die Möglichkeit be-stehen, ein Dreier-Set von Einzelurkunden, jeweils bestehend aus drei Einzelurkun-den in Nennbeträgen von (i) EUR 125,00, (ii) EUR 404,00 und (iii) EUR 1.887,00, zu erwerben. Die ein solches Dreier-Set bildenden Einzelurkunden werden zusammen in einem großformatigeren Rahmen geliefert. Bei Erwerb von Dreier-Sets sind pro Set zusätzlich EUR 23,00 für Druck, Rahmung und Verpackung zu zahlen. Da ein Post-versand von Dreier-Sets nicht angeboten wird, fallen beim Erwerb von Dreier-Sets keine Versandkosten an. Die Schuldverschreibungen sind anfänglich in Höhe eines Teilbetrages von bis zu EUR 5.000.000,00 des Gesamtnennbetrages verbrieft durch (i) bis zu 15.750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszins-

scheinen) im Nennbetrag von je EUR 125,00, (ii) bis zu 4.000 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszins-

scheinen) im Nennbetrag von je EUR 404,00 und (iii) bis zu 750 effektive, auf den Inhaber lautende Urkunden (mit Jahreszinsschei-

nen) im Nennbetrag von je EUR 1.887,00. Die Schuldverschreibungen sind ferner anfänglich in Höhe eines Teilbetrages von bis zu EUR 7.500.000,00 des Gesamtnennbetrages durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (nachfolgend „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft, die bis zu 15.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00 repräsentiert. Der Emittent behält sich vor, nach seinem Ermessen und entsprechend den anwend-baren Bestimmungen die Anzahl der Einzelurkunden und/oder die Höhe des Teilbe-trags des Gesamtnennbetrags, der durch die Globalurkunde verbrieft wird, zu verän-dern. In diesem Fall wird die Globalurkunde erforderlichenfalls gegen eine entspre-chend berichtigte neue Globalurkunde ausgetauscht. Der durch Einzelurkunden und die Globalurkunde insgesamt verbriefte Nennbetrag darf den Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 12.500.000,00 nicht überschreiten. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, verwahrt. Die Hinterlegung der Globalurkunde erfolgt am 28. September 2012. Um die Schuldverschreibungen erfolgreich zu kaufen, müssen die Anleger dem Emit-tenten einen vollständig ausgefüllten Kaufantrag übermitteln und den Kaufpreis für die von ihnen zu erwerbenden Schuldverschreibungen auf das im Kaufantrag ange-gebene Konto des Emittenten überweisen. Wenn der jeweilige Gesamtkaufpreis für die zu erwerbenden Schuldverschreibungen den Betrag von EUR 2.500,00 nicht überschreitet, kann dem Emittenten auch eine Einzugsermächtigung für ein im Inland unterhaltenes Konto erteilt werden, mittels derer der Emittent den Kaufpreis im Wege des Lastschriftverfahrens einziehen kann. In diesem Fall muss die Einziehung des Kaufpreises im Lastschriftverfahren erfolgt sein, damit der Anleger die Schuldver-schreibungen erfolgreich kaufen kann. Bei einem Online-Kauf können die Anleger den Kaufpreis zudem auch per Kreditkarte an den Emittenten zahlen. Im Falle des Kaufs von Einzelurkunden beinhaltet der vom Anleger zu zahlende Kaufpreis auch

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die für den Druck und die Rahmung sowie Verpackung anfallenden EUR 7,00 je Ein-zelurkunde bzw. EUR 23,00 je Dreier-Set sowie – im Falle eines vom Anleger ge-wünschten Postversands, der allerdings nicht für Dreier-Sets angeboten wird – die für den Versand anfallenden EUR 4,00 je Einzelurkunde. Der Kaufpreis muss bei Zah-lung per Überweisung oder Kreditkarte innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Über-mittlung des vollständig ausgefüllten Kaufantrages beim Emittenten eingehen („Werk-tag“ hier und nachfolgend jeder Kalendertag mit Ausnahme von Sonntagen und ge-setzlichen Feiertagen); im Falle der Zahlung per Lastschrift ist dem Emittenten mit Übermittlung des Kaufantrags eine Einzugsermächtigung zu erteilen und der Zugriff auf ein gedecktes Konto zu ermöglichen, so dass eine Gutschrift auf das Konto des Emittenten veranlasst werden kann. Kaufanträge sind im Service Center des Hamburger Sport-Vereins e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, in Papierform oder auf der Internetseite http://www.hsv-anleihe.de zum Download erhältlich. Über diese Internetseite sind auch ein Online-Kauf und dabei die sofortige Zahlung des Kaufpreises per Kreditkarte oder – wenn der jeweilige Gesamtkaufpreis für die zu erwerbenden Schuldverschrei-bungen den Betrag von EUR 2.500,00 nicht überschreitet – die Erteilung einer Ein-zugsermächtigung möglich. Die Zuteilung von Schuldverschreibungen kann erst dann erfolgen, wenn die Voraus-setzungen für einen erfolgreichen Kauf von Schuldverschreibungen erfüllt sind, wenn also sowohl der vollständig ausgefüllte Kaufantrag an den Emittenten übermittelt worden ist als auch der volle Kaufpreis für die Schuldverschreibungen beim Emitten-ten eingegangen ist. Dies gilt sowohl für den Fall der Überweisung des Kaufpreises auf das im Kaufantrag angegebene Konto des Emittenten als auch für die Kaufpreis-zahlung per Kreditkarte sowie für die Zahlung im Lastschriftverfahren aufgrund einer dem Emittenten erteilten Einzugsermächtigung für ein im Inland unterhaltenes Konto. Die ausgefüllten Kaufanträge können während der Angebotsfrist, die voraussichtlich am 29. September 2012 beginnen und am 31. Dezember 2012 enden wird, im Ser-vice Center des Emittenten abgegeben bzw. per Post, Fax oder Online-Formular an den Emittenten geschickt werden. Der Emittent behält sich vor, Kaufanträge abzuleh-nen und die Angebotsfrist zu verkürzen oder zu verlängern. Jede etwaige Verlänge-rung der Angebotsfrist wird der Emittent im Rahmen eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekanntmachen. Im Falle der Ablehnung eines Kaufantrags werden die überwiesenen bzw. bereits eingezogenen Beträge vom Emittenten an den betroffe-nen Anleger innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach dem jeweiligen Geldein-gang zurücküberwiesen und im Falle einer Kreditkartenzahlung zurückgebucht. Ent-sprechendes gilt, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs der Kaufpreiszahlung beim Emit-tenten bereits Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 12.500.000,00 an Anleger zugeteilt worden sein sollten. Ein Anleger, der dem Emittenten einen aus-gefüllten Kaufantrag zukommen lässt, ist – vorbehaltlich eines gesetzlichen Widerrufsrechts – mit dem Zugang des Antrags beim Emittenten an den Antrag ge-bunden. Mit der Abgabe des Kaufantrags verzichtet der Anleger auf einen expliziten Zugang der Annahme des Kaufantrags gemäß § 151 S. 1 BGB. Der Emittent beab-sichtigt, die Ergebnisse der Emission innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Ablauf der Angebotsfrist auf der Internetseite http://www.hsv-anleihe.de zu veröffent-lichen. Die Einbuchung der gekauften Schuldverschreibungen in die Globalurkunde und das jeweilige Depot des Anlegers wird in der Regel innerhalb von einundzwanzig (21)

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Werktagen erfolgen, nachdem der Anleger die Voraussetzungen für einen erfolgrei-chen Kauf der Schuldverschreibungen erfüllt hat. Die Einzelurkunden werden dem Anleger entweder an einem vom Emittenten noch zu benennenden Ort im Hamburger Stadtgebiet ausgehändigt oder – auf Wunsch des jeweiligen Anlegers – als kostenpflichtige Postsendung an die vom Anleger angege-bene Postadresse versendet. Eine Ausnahme hiervon besteht für Dreier-Sets, für die kein Postversand angeboten wird und die dem Anleger ausschließlich ausgehändigt werden. Der Emittent wird die Tage für die Aushändigung und Abholung der Einzelur-kunden in Abhängigkeit vom Verlauf der Emission und dem Volumen der verkauften Schuldverschreibungen festlegen. Ein erster Abholtag ist für den 15. November 2012 geplant. Wünscht der Anleger eine Zusendung der gekauften Einzelurkunden per Post, erfolgt deren Versendung innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Einzelurkunden erfüllt waren. Soll-ten der anfänglich für die Einzelverbriefung vorgesehene Teilbetrag des Gesamt-nennbetrages und/oder die Anzahl der anfänglich vorgesehenen Einzelurkunden nachträglich erhöht werden, kann sich der Versandzeitpunkt aufgrund eines erforder-lich werdenden Nachdrucks von Einzelurkunden um bis zu weitere vierzehn (14) Werktage verschieben, so dass in diesem Fall eine Zusendung der gekauften Einzel-urkunden per Post innerhalb von achtundzwanzig (28) Werktagen erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Einzelurkunden erfüllt waren. Sollte ein Nachdruck von Einzelurkunden erforderlich werden, wird der Emittent dies und die damit ggf. einhergehende Verschiebung des Versandzeitpunkts um bis zu weitere vierzehn (14) Werktage innerhalb von fünf (5) Werktagen auf der Internetseite http://www.hsv-anleihe.de bekanntgeben, nachdem der Emittent den Auftrag zum Nachdruck von Einzelurkunden erteilt hat. Frühester Versandzeitpunkt für alle Einzel-urkunden ist der 29. Oktober 2012. Im Falle des erfolgreichen Kaufs von Schuldverschreibungen wird der Anleger inner-halb von fünf (5) Werktagen, nachdem die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kauf der Schuldverschreibungen vorlagen, schriftlich oder per E-Mail über die Zutei-lung und beim Kauf von Einzelurkunden auch über den Zeitpunkt und Ort für die Ab-holung und/oder den Versand der Einzelurkunden informiert. Jedwede Verkürzung oder Verlängerung der Angebotsfrist wird auf der Internetseite http://www.hsv-anleihe.de bekanntgegeben. Die Schuldverschreibungen werden am 29. September 2019 (nachfolgend „Fällig-keitstag“) zu ihrem jeweiligen Nennbetrag zurückgezahlt, soweit sie nicht zuvor ge-kündigt und zurückgezahlt oder zurückgekauft und entwertet wurden. Die Schuldver-schreibungen werden bezogen auf ihren jeweiligen Nennbetrag verzinst, und zwar vom 29. September 2012 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) mit 6 % p. a. Die Zinsen sind nachträglich am 29. September eines jeden Jahres zahlbar. Die in § 801 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Frist für die Vorlegung der oder die gerichtli-che Geltendmachung der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen wird auf zwei (2) Jahre verkürzt und beginnt am Fälligkeitstag. Die in § 801 Abs. 2 S. 1 BGB be-stimmte Frist für die Vorlegung der oder die gerichtliche Geltendmachung der An-sprüche aus den Zinsscheinen wird ebenfalls auf zwei (2) Jahre verkürzt und beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der betreffende Zinsschein zur Zahlung fällig geworden ist. Die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Rückzah-lung des jeweiligen Nennbetrages verjähren im Übrigen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

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5.4.2 Verkaufsbeschränkungen Die Schuldverschreibungen dürfen nur ausgegeben werden, soweit sich dies mit den jeweils gültigen Gesetzen vereinbaren lässt. Die Übertragbarkeit der Schuldver-schreibungen ist nicht beschränkt.

5.4.3 Keine Börsenzulassung oder Einbeziehung in den Freiverkehr Es ist nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen zum Handel an einer Börse zu-zulassen oder sie zum Handel in den Freiverkehr einer Börse einbeziehen zu lassen.

5.4.4 Zahlung auf Einzelurkunden Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die durch Einzelurkunden verbrieft sind und nicht bei Clearstream verwahrt werden, erfolgen im Fall von Zinszahlungen gegen Vorlage und Einreichung des entsprechenden Jahreszinsscheins und im Fall von Ka-pitalzahlungen gegen Vorlage und (außer im Fall von Teilzahlungen) Einreichung der entsprechenden Einzelurkunde jeweils bei einer Zahlstelle für die durch Einzelurkun-den verbrieften Schuldverschreibungen oder bei einer deutschen Bank oder Sparkas-se. Zum Datum dieses Prospekts ist die alleinige Zahlstelle für die durch Einzelur-kunden verbrieften Schuldverschreibungen der Emittent selbst; von ihm vorzuneh-mende Zahlungen erfolgen im Service Center des Hamburger Sport-Vereins e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg. Sofern Zahlungen nicht direkt von einer Zahlstelle für die durch Einzelurkunden verbrieften Schuldverschreibungen vorgenommen wer-den, fallen ggf. Einlösegebühren der entsprechenden Bank oder Sparkasse an, die der die Zahlung begehrende Schuldverschreibungsinhaber zu tragen hätte.

5.4.5 Hinweis zur Besteuerung Bei Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen oder Erlösen aus Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Schuldverschreibungen durch eine deutsche Zweigstelle eines deutschen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines deutschen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer deutschen Wertpapierhan-delsbank wird in den unter Ziffer 8. (Besteuerung) näher beschriebenen Fällen Kapi-talertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Abgeltungs-steuer) einbehalten. Wenn die Auszahlung oder Gutschrift gegen Aushändigung von Einzelurkunden oder Jahreszinsscheinen erfolgt (Tafelgeschäft), wird die Kapitaler-tragsteuer auch bei Auszahlung durch den Emittenten und selbst bei Vorliegen eines Freistellungsantrags oder einer vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Nichtveranlagungs-Bescheinigung einbehalten, wobei der Zinsabschlag aber ggf. im Rahmen der Steuerveranlagung zurückgefordert werden kann.

6. Angaben über den HSV

6.1 Geschichte und Geschäftsentwicklung des HSV

6.1.1 Gründung, Name, Vereinsregister, Sitz, Maßgebliches Recht, Geschäftsjahr Der HSV hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (nachfolgend „e. V.“). Gemäß der Satzung des HSV gilt als Gründungstag der 29. September 1887. Hierbei handelt es sich um das Gründungsdatum des Sport-Clubs Germania von 1887, der im Jahre 1919 vom HSV aufgenommen und dessen Gründungsdatum für den HSV übernommen worden ist (s. Ziffer 6.1.2). Der HSV wurde am 30. Juni 1909 unter dem

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Namen „Hamburger Fußball-Club von 1888“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 380 eingetragen. Der Hamburger Fußball-Club von 1888 wurde am 1. Juni 1888 in Deutschland gegründet und im Jahre 1914 in „Hamburger Sport-Verein von 1888 e. V.“ umbenannt. Im Jahre 1919 erfolgte seine Umbenennung in „Hamburger Sport-Verein e. V.“. Der kommerzielle Name des Emit-tenten lautet „Hamburger SV“ oder „HSV“. Der Sitz des HSV ist Hamburg; seine Ge-schäftsanschrift lautet: Hamburger Sport-Verein e. V., Sylvesterallee 7, 22525 Ham-burg. Telefonisch ist der HSV unter der Nummer 01805 – 478 478 erreichbar. Spezi-ell zur Anleihe wird für diesbezügliche Fragen und Informationen während der Dauer der Angebotsfrist unter der Nummer 040 – 4155 1250 eine eigene Hotline eingerich-tet sein. Das für den HSV maßgebliche Recht ist das der Bundesrepublik Deutsch-land. Das Geschäftsjahr des HSV läuft vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des jeweils darauffolgenden Jahres.

6.1.2 Historie des HSV Der HSV hat seine Ursprünge in den drei Vereinen Sport-Club Germania von 1887, Hamburger Fußball-Club von 1888 und FC Falke von 1906. Der Sport-Club Germania von 1887 ist am 29. September 1887 aus dem Zusammenschluss der Vereine Wandsbek-Marienthaler SC und Hohenfelder SC hervorgegangen. Ein Jahr später gründeten Schüler des Wilhelm-Gymnasiums den Hamburger Fußball-Club von 1888. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister am 30. Juni 1909 und seiner Umbenen-nung in „Hamburger Sport-Verein von 1888 e. V.“ im Jahre 1914 schlossen sich am 12. Mai 1919 der FC Falke von 1906 und am 3. Juni 1919 der Sport-Club Germania von 1887 dem HSV an. In den Jahren nach dem Zusammenschluss der drei Vereine etablierte sich die Fuß-ballmannschaft des HSV als eine der erfolgreichsten deutschen Mannschaften und gewann in den Jahren 1922, 1923 und 1928 die Deutsche Meisterschaft. Allerdings verzichtete der HSV 1922 freiwillig auf den Titel, da dieser durch die Disqualifikation des Gegners 1. FC Nürnberg gewonnen wurde. Auch in den folgenden Jahren nahm der HSV regelmäßig an den Endrunden um die Deutsche Meisterschaft teil. Im Jahre 1960 wurde der HSV zum dritten Mal offizieller Deutscher Meister nach dem 3:2 Finalsieg gegen den 1. FC Köln, zudem gewann er drei Jahre später durch ein 3:0 gegen Borussia Dortmund erstmals den DFB-Pokal. Alle drei Tore des Spiels er-zielte Uwe Seeler, der zudem in den Jahren 1960, 1964 und 1970 zu Deutschlands Fußballer des Jahres ernannt wurde. In der Saison 1963/1964 zählte der HSV zu den 16 Gründungsmitgliedern der Bundesliga und ist bis heute der einzige Club, der seit-dem ununterbrochen der höchsten deutschen Spielklasse angehört. Um den Anforderungen der neu gegründeten Bundesliga gerecht zu werden, zog der HSV 1963 vom Sportplatz am Rothenbaum in das Volksparkstadion um, nachdem bereits vereinzelt Endrundenspiele zur Deutschen Meisterschaft im Volksparkstadion ausgetragen worden waren. Das Gelände am 1911 eingeweihten Rothenbaum-Sportplatz wurde bereits 1910 durch den Hamburger FC 1888 genutzt und galt für mehr als 50 Jahre als die Heimstätte des HSV. Mitte der 1970er und Anfang der 1980er Jahre feierte der HSV seine bislang größten sportlichen Erfolge. Zu ihnen zählen der Gewinn des Europapokals der Pokalsieger 1977, des Europapokals der Landesmeister 1983 mit dem 1:0-Sieg über Juventus Turin in Athen sowie die Deutschen Meisterschaften 1979, 1982 und 1983. Zudem stellte die Mannschaft des HSV von Januar 1982 bis Januar 1983 saisonübergreifend

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eine Serie von 36 Spielen in Folge ohne Niederlage auf, die einen bis heute beste-henden Rekord in der 1. Bundesliga darstellt. Von 1998 bis 2000 wurde das bestehende Volksparkstadion in ein reines Fußballsta-dion umgewandelt und die Spielfläche im Zuge der Umbaumaßnahmen um 90 Grad gedreht. Das Stadion wechselte in den Folgejahren mehrmals den Namen und fir-miert seit 2010 unter dem Namen Imtech Arena. Das Stadion war Austragungsort von fünf Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006. Sportlich konnte sich der HSV im Jahr der Stadion-Fertigstellung durch den dritten Platz in der Abschlusstabelle der Saison 1999/2000 erstmals für die UEFA Champi-ons League qualifizieren, die zur Saison 1992/1993 den vormaligen Europokal der Landesmeister abgelöst hat (dazu näher unter Ziffern 7.1.5 und 7.2.1). In den darauf folgenden Spielzeiten gelangen dem HSV in der 1. Bundesliga das regelmäßige Er-reichen der vorderen Tabellenplätze und die erfolgreiche Teilnahme an internationa-len Wettbewerben. Hervorzuheben ist insoweit der zweimalige Halbfinaleinzug im UEFA-Pokal bzw. in der zur Saison 2009/2010 als Nachfolgewettbewerb eingeführten UEFA Europa League (dazu näher unter Ziffern 7.1.5 und 7.2.1) in den Saisons 2008/2009 sowie 2009/2010. Durch die zahlreichen Siege während seiner ununterbrochenen Zugehörigkeit zur 1. Bundesliga seit deren Einführung belegt der HSV in der ewigen Tabelle der 1. Bundesliga hinter dem FC Bayern München und SV Werder Bremen den dritten Platz. Seit dem Zusammenschluss seiner drei Gründungsvereine im Jahre 1919 hat die erste Herren-Fußballmannschaft des HSV durchweg in der höchsten deutschen Spielklasse gespielt. Für die zukünftige Entwicklung plant der HSV, mit dem begonnenen Umbruch in der strategischen Ausrichtung an die nationalen und internationalen Erfolge früherer Jahrzehnte anzuknüpfen. Ein wichtiger Baustein in der Umsetzung ist dabei das Pro-jekt „HSV-Campus“ (s. Ziffer 4.). Durch seine Realisierung soll, in Anlehnung an den Meisterschaftskader der Saison 1959/1960 mit dem jungen Uwe Seeler, eine stärkere Ausrichtung auf den Jugendbereich und eine spielstarke Nachwuchsmannschaft ge-schaffen werden.

6.1.3 Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane

6.1.3.1 Übersicht der Organe Der HSV handelt durch seine Organe. Diese und die wesentliche Struktur des HSV sind in seiner Satzung festgelegt, die zuletzt durch Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung vom 15. Januar 2012 und vom 20. Mai 2012 neu gefasst wurde. Diese Beschlüsse sind zum Datum dieses Prospekts noch nicht ins Vereinsregister einge-tragen und somit noch nicht wirksam geworden. Die zum Datum dieses Prospekts maßgebliche Fassung der Satzung entspricht der Beschlusslage vom 17. Januar 2010, die am 27. April 2010 in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die Satzung des Emittenten ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar auf der Internetseite des HSV unter http://www.hsv.de/verein/verein/satzung.

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Der HSV verfügt gemäß § 11 Abs. 1 seiner Satzung über folgende Organe: - Mitgliederversammlung, - Aufsichtsrat, - Vorstand, - Amateurvorstand, - Ehrenrat, - Seniorenrat, - Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder und - Rechnungsprüfer. Im Folgenden werden die Organe des HSV näher dargestellt.

6.1.3.2 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des HSV. Sie muss min-destens einmal im Jahr ordentlich zusammentreten. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für (i) die Verabschiedung des Protokolls der vorangegangenen Mitglieder-versammlung, (ii) die Entgegennahme der Berichte der übrigen Vereinsorgane, der im HSV gebildeten Ausschüsse sowie der Organe der Gesellschaften, an denen der HSV beteiligt ist, (iii) die Wahl und Abberufung von acht der zwölf Aufsichtsratsmit-glieder, des Vorstandsmitglieds, das insbesondere für die Belange der Mitglieder zu-ständig ist, der Mitglieder des Ehrenrates sowie der Rechnungsprüfer, (iv) die jährli-che Entlastung der übrigen Vereinsorgane und (v) die Beschlussfassung über etwai-ge Umlagen der Mitglieder, über Änderungen der Satzung, über eine Auflösung des HSV sowie über weitere in der Satzung des HSV genannte wesentliche Maßnahmen. Stimmberechtigt bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung alle Mitglieder des HSV, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind, soweit ihr Stimmrecht nicht nach den sonstigen Regelungen der Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Mitglieder, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden in der Mitgliederversammlung durch Delegierte ihrer Abteilungen vertreten, die jeweils eine Stimme haben.

6.1.3.3 Aufsichtsrat Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung des HSV besteht sein Aufsichtsrat aus zwölf Mitglie-dern, von denen acht durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Nach der zum Prospektdatum noch gültigen Satzung entsenden die Fördernden Mitglieder, die Amateure, die Gemeinschaft der Senioren und die Mitgliederversammlung des Ham-burger Sport-Vereins Ochsenzoll-Norderstedt e. V. je ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Mitgliederversammlung des HSV hat am 15. Januar 2012 eine Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf elf Personen und die Aufhebung des Ent-sendungsrechts der Mitgliederversammlung des Hamburger Sport-Vereins Ochsen-zoll-Norderstedt e. V. beschlossen. Diese Satzungsänderungen werden mit Eintra-gung des Beschlusses im Vereinsregister wirksam, die zum Prospektdatum noch nicht erfolgt ist. Wahlen zum Aufsichtsrat sind alle zwei Jahre vorzunehmen. Diejeni-gen vier von der Mitgliederversammlung des HSV gewählten Aufsichtsratsmitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind für jeweils vier Jahre, die weiteren vier von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtsperiode des von der Gemeinschaft der Senioren und des – auf der Grundlage der aktuell noch gültigen Satzung des HSV – von der Mit-

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gliederversammlung des Hamburger Sport-Vereins Ochsenzoll-Norderstedt e. V. ent-sandten Mitglieds beträgt vier, diejenige der von den Fördernden Mitgliedern bzw. den Amateuren entsandten Mitglieder zwei Jahre. Eine Wiederwahl bzw. erneute Entsendung ist beliebig oft zulässig. Die Aufsichtsratsmitglieder des HSV dürfen ge-mäß § 11 Abs. 3 der Satzung nicht Mitglied in anderen Vereinsorganen sein; über Abweichungen hiervon entscheidet der Aufsichtsrat als Gesamtgremium. Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung ist die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder des HSV ehren-amtlich; sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in einem Anstellungsverhältnis zum HSV stehen oder auf anderer Basis für den HSV entgeltlich tätig sein. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats zählen gemäß § 18 der Satzung des HSV (i) die Bestellung und Abberufung des Vorstands, (ii) die Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstands, (iii) die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Fi-nanzplan, (iv) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers sowie (v) die Verabschiedung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses mit Lagebericht und Ausweisung der Gesamtbezüge des Vorstands. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftstätigkeit und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Dem Aufsichtsrat stehen insoweit uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Die in § 20 Abs. 3 und 5 der Satzung aufgeführten Geschäfte bedürfen vor ihrer Vornahme der Zustim-mung des Aufsichtsrats. Die Aufsichtsratsmitglieder haften gegenüber dem HSV nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist. Dabei gilt es als grob fahrlässig, wenn der Aufsichtsrat seine satzungsmäßigen Aufsichtspflichten durch Untätigkeit verletzt. Die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats des HSV sind:

Name (Funktion) Beginn der (aktuel-len) Amtszeit

Berufliche Aktivität

Alexander Otto (Vorsitzender)

25. Januar 2009 Kaufmann

Manfred Ertel (1. stellvertretender Vorsitzen-der)

9. Januar 2011 Journalist

Eckart Westphalen (2. stellvertretender Vorsitzen-der)

25. Januar 2009 Pensionär

Horst Becker (Mitglied)

9. Januar 2011 Bankkaufmann

Prof. Dr. Jörg F. Debatin (Mitglied)

25. Januar 2009 Ärztlicher Direktor

Marek Erhardt (Mitglied)

9. Januar 2011 Schauspieler

Björn Floberg (Mitglied)

25. Januar 2009 Controller

Jürgen Hunke (Mitglied)

9. Januar 2011 Kaufmann

Ian Kiru Karan (Mitglied)

25. Januar 2009 Kaufmann

Hans-Ulrich Klüver (Mitglied)

9. Januar 2011 Pensionär

Ernst-Otto Rieckhoff (Mitglied)

8. Dezember 2008 Kaufmann

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Ronald Wulff (Mitglied)

5. September 2011 Kaufmann

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind am Sitz des HSV, Sylvesterallee 7, 22525 Ham-burg, oder unter der Telefonnummer 01805 – 478 478 zu erreichen.

6.1.3.4 Vorstand Der Vorstand des HSV besteht gemäß § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 der Satzung aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitglie-dern, deren tatsächliche Anzahl der Aufsichtsrat bestimmt und von denen eines für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständig ist. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand für die Dauer von bis zu drei Jahren, eine Wiederbestellung ist beliebig oft möglich. Der Aufsichtsrat entscheidet auch, ob die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sind. Soweit danach hauptamtliche Vorstandsmitglieder be-stellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des HSV sein; eine gleich-wohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtli-chen Tätigkeit. Der Vorstand leitet die Geschäfte des HSV und ist gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung für all dessen Angelegenheiten eigenverantwortlich zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in die Zuständigkeit des Vorstands (i) die Vorbereitung, Ankündigung/Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der diesbezüglichen Tagesordnungen, (ii) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ih-rem Inhalt nach einem anderen Vereinsorgan oder einer Abteilung zur Ausführung zugewiesen sind (letzterenfalls der Vorstand allerdings die ordnungsgemäße Ausfüh-rung der Beschlüsse durch die anderen Organe oder Abteilungen zu kontrollieren hat), (iii) die Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, eines etwaigen Maßnahmeplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des HSV, (iv) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, (v) die Überwachung der Ausschusstätigkei-ten, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Vereinsorgane fallen, (vi) die Zusammenarbeit mit dem Amateurvorstand und den Abteilungen des HSV sowie (vii) alle sonstigen Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest vierteljährlich über die Lage des HSV und der Gesellschaften, an denen der HSV direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, zu berichten sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den HSV oder die vor-bezeichneten Gesellschaften von besonderer Bedeutung sind. Entsprechendes gilt für über den beschlossenen Finanzplan hinausgehende Einnahmen. Für die in § 20 Abs. 3 und 5 der Satzung aufgeführten Geschäfte bedarf es der vorherigen Zustim-mung des Aufsichtsrats. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorheri-gen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf. Der Vorstand vertritt den HSV durch zwei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

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Der Vorstand des HSV besteht aktuell aus folgenden Mitgliedern:

Name (Funktion) Im Vorstand seit Berufliche Nebentätigkeit

Carl-Edgar Jarchow (1. Vorsitzender)

15. März 2011 keine

Frank Arnesen (2. Vorsitzender)

18. Februar 2011 keine

Joachim Hilke (Mitglied)

15. März 2011 keine

Oliver Scheel (Mitglied)

1. Oktober 2008 keine

Die Mitglieder des Vorstands sind am Sitz des HSV, Sylvesterallee 7, 22525 Ham-burg, oder unter der Telefonnummer 01805 – 478 478 zu erreichen.

6.1.3.5 Amateurvorstand Der Amateurvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die nach den Regelungen der Satzung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung des HSV hat am 15. Januar 2012 die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Amateurvorstands auf sechs Per-sonen beschlossen. Diese Satzungsänderung wird mit Eintragung des Beschlusses im Vereinsregister wirksam, die zum Prospektdatum noch nicht erfolgt ist. Der Ama-teurvorstand ist zuständig für den gesamten Amateursportbetrieb des HSV und alle Belange der einzelnen Amateursportabteilungen, ausgenommen die Belange der Amateurjugend. Die Amateurversammlung hat das Recht, ein Mitglied in den Auf-sichtsrat zu entsenden.

6.1.3.6 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus sieben Mitgliedern, die mindestens 35 Jahre alt sein und dem HSV seit mindestens zehn Jahren als Mitglied angehören müssen. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrats muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglie-der des Ehrenrats werden nach den Regelungen der Satzung gewählt. Der Ehrenrat hat satzungsgemäß vor allem die Aufgaben, Streitigkeiten zwischen dem HSV und einem oder mehreren seiner Mitglieder sowie Streitigkeiten von Mitgliedern unterei-nander zu schlichten und vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Satzung oder sonstige verbindliche Regeln des HSV zu ahnden.

6.1.3.7 Seniorenrat Der Seniorenrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzen-den und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Seniorenrats werden nach näherer Maßgabe der Satzung von der Gemeinschaft der Senioren gewählt, die auch die Gesamtanzahl der Seniorenratsmitglieder bestimmt. Die Gemeinschaft der Senioren wird gebildet von denjenigen Mitgliedern, die mindes-tens 35 Jahre alt sind und dem HSV seit mindestens fünf Jahren angehören; sie kann auch Mitglieder, die die vorgenannten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, aufneh-men. Die Gemeinschaft der Senioren wird vom Seniorenrat geleitet. Sie hat die Auf-gabe, den HSV und sein Ansehen nach innen und außen, die Pflege seiner Tradition und den Zusammenhalt auch unter den nicht mehr sportlich aktiven Mitgliedern zu

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fördern. Mindestens einmal im Jahr muss eine Versammlung der Gemeinschaft der Senioren stattfinden. Die Gemeinschaft der Senioren hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

6.1.3.8 Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder Die Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder besteht aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter sowie bis zu drei weiteren Abteilungsleitungsmit-gliedern. Die Mitglieder der Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder werden nach nä-herer Maßgabe der Satzung von der Versammlung der Fördernden Mitglieder ge-wählt, die auch die Gesamtanzahl der Abteilungsleitungsmitglieder bestimmt. Die Abteilung Fördernde Mitglieder (einschließlich Supporters Club) wird gebildet von den Fördernden Mitgliedern im Sinne der Satzung. Sie hat die Aufgabe, ihren Mitglie-dern unter Beachtung der im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit des HSV be-stehenden Beschränkungen bei der Verwendung seines Vereinsvermögens besonde-re Angebote zu machen sowie den HSV und sein Ansehen nach innen und außen zu fördern. Mindestens einmal im Jahr muss eine Versammlung der Fördernden Mitglie-der stattfinden. Die Abteilung Fördernde Mitglieder wird von der Abteilungsleitung Fördernde Mitglie-der geleitet. Die Abteilungsleitung übt ihre Funktion in enger Zusammenarbeit mit dem für die Belange der Mitglieder des HSV zuständigen Vorstandsmitglied aus. Die Abteilungsleitung behandelt allgemeine Anliegen des HSV für die Abteilung Fördern-de Mitglieder und Beschlüsse anderer Organe des HSV, durch die die Interessen der Abteilung Fördernde Mitglieder berührt werden. Die Abteilung Fördernde Mitglieder hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

6.1.3.9 Rechnungsprüfer Gemäß § 30 der Satzung des HSV wählt und bestellt die Mitgliederversammlung je-weils für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen sollen. Eine Wiederwahl/-bestellung der Rechnungsprüfer ist beliebig oft möglich. Die Rechnungsprüfer haben mindestens zweimal im Jahr die Bücher des HSV zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem Bericht dem Aufsichtsrat und Vor-stand vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben ein uneingeschränktes Frage- und Auskunftsrecht gegenüber dem Wirtschaftsprüfer. Zu ihren Aufgaben gehört die ma-terielle Prüfung der Einnahmen und der Aufwendungen. Sie haben alle Berichte ge-meinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Die Rechnungsprüfer sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

6.1.4 Interessenkonflikte/Verflechtungstatbestände Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung des Emittenten können Mitarbeiter oder Organmit-glieder von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften ver-bundenen Unternehmen im Bereich der Vermarktung (einschließlich Sponsoring und Spielbetrieb) in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen ste-hen, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsorganen des Emittenten sein; Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten dabei als

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ein Unternehmen. Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsor-ganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Mut-tervereins können keine Funktionen in Organen des Emittenten übernehmen. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung des Emittenten darf kein Mitglied eines anderen Or-gans als der Mitgliederversammlung gleichzeitig Mitglied eines weiteren Organs sein. Das gilt auch für Organe juristischer Personen, Gesellschafter und Inhaber von Un-ternehmen, die dem Emittenten verbunden sind; über Abweichungen hiervon ent-scheidet der Aufsichtsrat. Ferner dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats des Emittenten gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Emittenten oder auf anderer Basis für diesen entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mit-telbar. Beim Emittenten bestehen allerdings mit Zustimmung des Aufsichtsrats die in einer Unternehmensgruppe häufig anzutreffenden Personenidentitäten in der Person der Vorstandsmitglieder Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke. So sind Carl-Edgar Jar-chow und Joachim Hilke nicht nur gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Emittenten (s. Ziffer 6.1.3.4), sondern zugleich auch gesamtvertretungsberechtig-te Vorstandsmitglieder der HSV Sport AG (s. Ziffer 6.2.3.1) und gesamtvertretungsbe-rechtigte Geschäftsführer der HSV-Arena Verwaltungs GmbH (s. Ziffer 6.2.3.4), die wiederum Komplementärin der HSV-Arena KG ist (s. Ziffer 6.2.3.5). Carl-Edgar Jar-chow ist darüber hinaus einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH (s. Ziffer 6.2.3.2), die ihrerseits Komplementärin der HSV-Stadion KG ist (s. Ziffer 6.2.3.3). Zwischen dem Emittenten und den weiteren Gesellschaften der HSV-Gruppe, insbe-sondere der HSV-Arena KG, bestehen enge wirtschaftliche Verflechtungen. So hat etwa der Emittent die HSV-Arena KG unter der Verpflichtung zur Erlösherausgabe mit der Vermarktung eines großen Teils seiner Rechte beauftragt (s. Ziffer 6.5.1.6). Des Weiteren überlässt die HSV-Arena KG dem Emittenten das von der Eigentümerin, der HSV-Stadion KG, angemietete (s. Ziffer 6.5.2.2) Stadiongrundstück nebst Imtech Arena zur Nutzung (s. Ziffer 6.5.1.6). Außerdem hat die HSV-Arena KG dem Emitten-ten ein Darlehen gewährt (s. Ziffer 6.5.1.4) und zur Besicherung eines weiteren Dar-lehens, das der Emittent bei einem Dritten in Anspruch genommen hat, bestimmte Forderungen als Sicherheit an den Dritten abgetreten (s. Ziffer 6.5.1.1). Die beschriebenen Mehrfachmandate von Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke und die engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Emittenten und den an-deren Gesellschaften der HSV-Gruppe, insbesondere der HSV-Arena KG, bergen das Risiko von Interessenkonflikten zwischen den Verpflichtungen von Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke gegenüber dem Emittenten einerseits und ihren Ver-pflichtungen als Organmitglieder der weiteren Gesellschaften der HSV-Gruppe ande-rerseits. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass Carl-Edgar Jarchow und/oder Joachim Hilke bei der Abwägung der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen werden, die getroffen worden wä-ren, wenn ein potenzieller Interessenkonflikt nicht bestünde. Ein derartiger Interes-senkonflikt hat sich bislang jedoch nicht realisiert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Emittenten, Alexander Otto, ist zugleich Vor-sitzender der Geschäftsführung der ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG (nachfolgend „ECE“), die im Eigentum der Kommanditgesellschaft CURA Vermö-gensverwaltung G.m.b.H. & Co. steht, der Holding-Gesellschaft der Otto-Familie. Ale-xander Otto hat den Emittenten bereits in der Vergangenheit über die ECE bei Vor-

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planungen von Bauprojekten unentgeltlich unterstützt und stellt im Rahmen der Pla-nung des „HSV-Campus“ (s. Ziffer 4.) ECE-Planungs- und Architektenleistungen durch eine private Sachspende zur Verfügung. Ein Interessenkonflikt zwischen den Verpflichtungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber dem Emittenten einerseits und seinen Interessen als Geschäftsführungsmitglied der ECE andererseits hat sich hieraus bisher nicht realisiert. Ferner ist es möglich, dass auch die Mitglieder eines Organs oder des oberen Mana-gements des Emittenten Schuldverschreibungen kaufen, so dass sich auch hieraus potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emit-tenten einerseits und ihren privaten Interessen als Anleihegläubiger andererseits er-geben könnten. Im Übrigen bestehen von Seiten der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane sowie des oberen Managements des Emittenten keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten einer-seits und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen andererseits.

6.1.5 Vereinszweck des HSV Der HSV ist gemäß § 2 seiner Satzung selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwe-cke“ der Abgabenordnung. Der HSV betreibt „die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben“. „Weltanschauli-che, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke“ werden dabei ausdrücklich nicht verfolgt. Im Rahmen der vom DFB erlassenen Bestimmungen darf der HSV eine Abteilung für Lizenz- und Vertragsspieler unterhalten. Soweit hieraus Überschüsse erzielt werden, dürfen auch diese nur zur Durchführung und Unterstützung der gemeinnützigen Auf-gaben des HSV dienen.

6.1.6 Praktiken der Geschäftsführung Da der HSV keine börsennotierte Gesellschaft ist, wendet er die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht an.

6.1.7 Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung der Solvenz des Emitten-ten relevant sind Die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV hat sich in der abgelaufenen Spielzeit 2011/2012 nicht für eine Teilnahme an der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League in der laufenden Saison 2012/2013 qualifizieren können. Der insgesamt unbefriedigende sportliche Verlauf der abgelaufenen Spielzeit führte zu einer Unterschreitung der ursprünglich erwarteten Erträge in den Bereichen Spie-lerträge (s. Ziffer 7.1.4), mediale Rechte (s. Ziffer 7.1.5) und Merchandising (s. Zif-fer 7.1.7) und lässt aufgrund des erneuten Nichterreichens der europäischen Club-wettbewerbe auch in der laufenden Saison 2012/2013 geringere Einnahmen erwar-ten.

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Hinzu kommt, dass der HSV in der laufenden Saison 2012/2013 infolge seines uner-wartet frühen Ausscheidens aus dem DFB-Pokal aus diesem Wettbewerb geringere Einnahmen erzielen wird als angenommen (s. Ziffer 6.1.8). Ferner hat der Emittent seit dem 30. Juni 2012 erhebliche Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft getätigt, was eine signifikante zukünftige Er-gebnisbelastung zur Folge hat (s. Ziffer 6.1.8). Des Weiteren hat der Emittent im Rahmen einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 zwei weitere Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 von einem privaten Investor aufgenommen und hat die HSV-Stadion KG als Sicherheit für das Darlehen über EUR 6.000.000,00 auf dem Stadion-grundstück eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 zugunsten des Inves-tors bestellt (s. Ziffer 6.1.8). Der HSV hat sich in der Vergangenheit beim Transfer einzelner Spieler seiner Fuß-ball-Lizenzspielermannschaft vom jeweiligen aufnehmenden Fußballverein aufschie-bend bedingte Sonderzahlungen zusagen lassen, die fällig werden, wenn der auf-nehmende Fußballverein bestimmte sportliche Erfolge erzielt, beispielsweise nationa-ler Meister seines Landes wird. Auf Basis dieser Vereinbarungen sind dem HSV im abgelaufenen Geschäftsjahr nennenswerte Erlöse zugeflossen. Davon, dass der HSV auch in Zukunft solche, vom sportlichen Erfolg der aufnehmenden Fußballvereine ab-hängige (Transfer-)Erlöse erzielen wird, kann jedoch nicht ausgegangen werden.

6.1.8 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder Handelsposition Durch das unerwartet frühe Ausscheiden bereits in der ersten Runde des DFB-Pokals in der laufenden Saison 2012/2013 wird der HSV aus diesem Wettbewerb um rund EUR 1.000.000,00 geringere Einnahmen erzielen als im Rahmen der Finanzplanung angenommen. Der Emittent hat zudem seit dem 30. Juni 2012 erhebliche Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft getätigt (s. Ziffer 6.1.9). Aus den damit verbun-denen Abschreibungen, Gehaltszahlungen und sonstigen Aufwendungen ergibt sich eine signifikante Ergebnisbelastung für den Emittenten. Im Rahmen einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 hat der Emittent bei einem privaten Investor zwei Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 aufgenommen und hat die HSV-Stadion KG zur Sicherung des Darlehens über EUR 6.000.000,00 auf dem Stadiongrundstück eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 zugunsten des Investors bestellt (s. Ziffer 6.5.1.8). Durch diese Darlehensaufnahmen und Grundschuldbestellung haben sich die Sum-me der Verbindlichkeiten des Emittenten entsprechend erhöht und der Umfang der von den Gesellschaften der HSV-Gruppe zugunsten Dritter eingeräumten Sicherhei-ten entsprechend vergrößert. Im Übrigen hat es seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres zum 30. Juni 2012 kei-ne wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der HSV-Gruppe gegeben.

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6.1.9 Investitionen Seit dem 30. Juni 2012 tätigten der Emittent, die HSV-Stadion KG und die HSV-Arena KG Investitionen in Höhe von insgesamt rund EUR 30.330.000,00. Davon ent-fielen rund EUR 29.950.000,00 auf Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft, die der Emittent selbst investierte. Für den Umbau des fünf-ten Obergeschosses und des Empfangs der Geschäftsstelle Ost in der Imtech Arena, den Umbau der Bestuhlung im VIP-Bereich der Ost-Tribüne der Imtech Arena sowie weitere kleinere Maßnahmen tätigten die HSV-Stadion KG und die HSV-Arena KG Investitionen von zusammengerechnet rund EUR 380.000,00. Zum Datum dieses Prospekts bereits fest geplante und von den zuständigen Orga-nen beschlossene weitere Investitionen betreffen ausschließlich das Projekt „HSV-Campus“. Für die Realisierung dieses Vorhabens soll der durch die Ausgabe der An-leihe erzielte Netto-Emissionserlös verwendet werden, der vom Emittenten darle-hensweise an die Bauherrin HSV-Stadion KG weitergereicht werden soll. Sofern die-ser der Höhe nach nicht ausreichen sollte, soll der fehlende Differenzbetrag aus dem operativen Cashflow der HSV-Gruppe gewährt werden (s. Ziffer 4.). Weitere wesentliche Investitionen sind derzeit nicht geplant.

6.2 Organisationsstruktur

6.2.1 Organigramm zur Unternehmensstruktur der HSV-Gruppe Die Beteiligungsstruktur der HSV-Gruppe, also des HSV und der in seinem Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaf-ten, unter Einbeziehung auch der SPORTFIVE GmbH & Co. KG (eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 106925) sowie des Hambur-ger Sport-Vereins Ochsenzoll-Norderstedt e. V. (nachfolgend „HSV Ochsenzoll-Norderstedt“), stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

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6.2.2 Die Stellung des Emittenten innerhalb der HSV-Gruppe Der Emittent ist das Mutterunternehmen der HSV-Gruppe. Er übt seinen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb teilweise über seine beiden mittelbaren Tochtergesellschaften HSV-Stadion KG (im vorstehenden Organigramm unter ihrer vollständigen Firmierung aufgeführt als: HSV-Stadion HSV-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG) und HSV-Arena KG (im vorstehenden Organigramm unter ihrer vollständigen Firmierung aufgeführt als: HSV-Arena GmbH & Co. KG) aus, die in engen wirtschaftlichen Be-ziehungen zueinander und zum Emittenten stehen. Der Emittent ist 100 %-iger Aktionär der HSV Sport AG. Diese ist eine sogenannte Holding-Gesellschaft, die die weiteren Konzerngesellschaften des Emittenten hält. Bei diesen weiteren Konzerngesellschaften handelt es sich um die HSV-Stadion KG und deren Komplementärin, die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH, sowie die HSV-Arena KG und deren Komplementärin, die HSV-Arena Verwaltungs GmbH. Die HSV Sport AG ist 99 %-ige bzw. 75 %-ige Gesellschafterin der jeweiligen Komplementär-GmbH, d. h. der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH bzw. der HSV-Arena Verwal-tungs GmbH; daneben hält sie 99 % bzw. 100 % der Kommanditanteile an der HSV-Stadion KG bzw. der HSV-Arena KG. Die an den vorgenannten Gesellschaften je-weils zu 100 % fehlenden Anteile hält die SPORTFIVE GmbH & Co. KG vor dem Hin-tergrund des zwischen ihr und dem Emittenten sowie der HSV-Arena KG abge-schlossenen Agenturvertrags (s. Ziffer 6.5.1.7). Die HSV-Stadion KG ist Eigentümerin des mit der Imtech Arena bebauten Stadion-grundstücks und vermietet dieses an die HSV-Arena KG (s. Ziffer 6.5.2.2). Die HSV-Arena KG wiederum überlässt das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena dem Emit-tenten kostenfrei zur Nutzung (s. Ziffer 6.5.1.6). Soweit der Emittent das Stadion-grundstück samt Imtech Arena nicht für Veranstaltungen, insbesondere Begegnun-gen seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft, benötigt, ist die HSV-Arena KG befugt, es an nicht zur HSV-Gruppe gehörende Dritte für die Durchführung von Drittveran-staltungen wie z. B. Musikkonzerten unterzuvermieten (s. Ziffer 6.5.1.6). Daneben ist die HSV-Arena KG aufgrund eines mit dem Emittenten abgeschlossenen Vermark-tungsauftrags berechtigt und verpflichtet, einen großen Teil der Rechte des Emitten-ten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermarkten; die dabei erzielten Erlöse hat die HSV-Arena KG an den Emittenten abzuführen (s. Ziffer 6.5.1.6). Die HSV-Arena KG bedient sich zur Akquisition von Vertragspartnern sowohl bei der Vermarktung der Rechte des Emittenten als auch bei der Untervermietung des Stadi-ongrundstücks nebst Imtech Arena für Drittveranstaltungen der Dienste der Vermark-tungsagentur SPORTFIVE GmbH & Co. KG, mit der ein langfristiger Agenturvertrag besteht, an dem auch der Emittent als Partei beteiligt ist (s. Ziffer 6.5.1.7). In wirt-schaftlicher Hinsicht ist der Emittent vor diesem Hintergrund maßgeblich vom wirt-schaftlichen Erfolg der HSV-Arena KG abhängig. Ferner ist der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten davon abhängig, dass ihm das im Eigentum der HSV-Stadion KG stehende Grundstück nebst Imtech Arena auch zukünftig von der HSV-Arena KG zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der HSV Ochsenzoll-Norderstedt ist nicht Teil der HSV-Gruppe. Mit einer Mitglied-schaft im HSV erwerben die Mitglieder aber zugleich die Mitgliedschaft im HSV Och-senzoll-Norderstedt, der insofern in einem Schwesterverhältnis zum HSV steht. Der HSV Ochsenzoll-Norderstedt hält insbesondere Grundvermögen und stellt dieses dem HSV und seinen Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung (s. Ziffer 6.5.1.9). Er ist inzwischen wegen des Verlusts seiner Gemeinnützigkeit durch Beschluss der Mitglie-

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derversammlung vom 17. September 2012 aufgelöst worden. Im Rahmen der Ab-wicklung werden das Vermögen des HSV Ochsenzoll-Norderstedt auf den HSV über-tragen und der HSV Ochsenzoll-Norderstedt gelöscht.

6.2.3 Die Tochtergesellschaften des Emittenten und der HSV Ochsenzoll-Norderstedt Im Einzelnen gestalten sich die vorstehend beschriebenen Verhältnisse folgender-maßen:

6.2.3.1 HSV Sport AG An der HSV Sport AG ist der Emittent zu 100% beteiligt. Die HSV Sport AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Regis-ternummer HRB 47576 eingetragen; ihr Grundkapital beträgt EUR 3.100.000,00. Unternehmensgegenstand der HSV Sport AG ist die kapitalmäßige Beteiligung und Geschäftsführung bei der HSV-Stadion KG sowie die kapitalmäßige Beteiligung an der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH, an der HSV-Arena KG und an deren Kom-plementärin, der HSV-Arena Verwaltungs GmbH. Vorstände der HSV Sport AG sind aktuell Carl-Edgar Jarchow und Joachim Hilke. Beide sind gemeinsam miteinander oder jeweils mit einem Prokuristen vertretungsbe-rechtigt. Beide haben die Befugnis, im Namen der HSV Sport AG mit sich als Vertre-ter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

6.2.3.2 HSV-Vermögensverwaltungs GmbH An der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH ist die HSV Sport AG (s. Ziffer 6.2.3.1) zu 99 % beteiligt. Das restliche 1 % der Anteile hält die SPORTFIVE GmbH & Co. KG für die Dauer des Agenturvertrags mit dem Emittenten und der HSV-Arena KG (s. Zif-fer 6.5.1.7) treuhänderisch für die HSV Sport AG. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bedürfen der Ein-stimmigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die HSV Sport AG für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH auf die Mitwirkung der SPORTFIVE GmbH & Co. KG angewiesen. Die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH ist eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRB 37997; ihr Stammkapital be-trägt DM 50.000,00. Neben ihrer Stellung als von der Geschäftsführung ausgeschlos-sene Komplementärin der HSV-Stadion KG (s. Ziffer 6.2.3.3) führt die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH keine weiteren Tätigkeiten aus. Einziger Geschäftsführer der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH ist aktuell Carl-Edgar Jarchow. Er ist alleinvertretungsberechtigt und hat die Befugnis, im Namen der HSV-Vermögensverwaltungs GmbH mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter ei-nes Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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6.2.3.3 HSV-Stadion KG Komplementärin der HSV-Stadion KG ist die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH (s. Ziffer 6.2.3.2); sie ist am Kapital der HSV-Stadion KG nicht beteiligt. Kommanditisten der HSV-Stadion KG sind die HSV Sport AG (s. Ziffer 6.2.3.1) mit einer Einlage von DM 3.960.000,00 und die SPORTFIVE GmbH & Co. KG mit einer Einlage von DM 40.000,00. Der Kommanditanteil der SPORTFIVE GmbH & Co. KG wird von die-ser für die Dauer des Agenturvertrags mit dem Emittenten und der HSV-Arena KG (s. Ziffer 6.5.1.7) treuhänderisch für die HSV Sport AG gehalten. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der HSV-Stadion KG bedürfen der Einstimmig-keit. Vor diesem Hintergrund sind die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH als nicht stimmberechtigte Komplementärin und die HSV Sport AG als Kommanditistin für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der HSV-Stadion KG auf die Mitwirkung der Mitkommanditistin SPORTFIVE GmbH & Co. KG angewiesen. Die HSV-Stadion KG ist unter der Registernummer HRA 91777 in das Handelsregis-ter beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Gegenstand der HSV-Stadion KG ist die Verwaltung ihres Vermögens, insbesondere durch den Erwerb sowie die Bebauung des Grundstücksteils „Volksparkstadion“ und die anschließende Vermietung eines Fußballstadions. Die HSV-Vermögensverwaltungs GmbH ist von der Geschäftsführung der HSV-Stadion KG ausgeschlossen. Alleinige geschäftsführende Kommanditistin ist die HSV Sport AG.

6.2.3.4 HSV-Arena Verwaltungs GmbH An der HSV-Arena Verwaltungs GmbH ist die HSV Sport AG (s. Ziffer 6.2.3.1) zu 75 % beteiligt. Die weiteren 25 % der Anteile hält die SPORTFIVE GmbH & Co. KG. Bei Beendigung des zwischen der SPORTFIVE GmbH & Co. KG und dem Emittenten sowie der HSV-Arena KG abgeschlossenen Agenturvertrags (s. Ziffer 6.5.1.7) kann durch Gesellschafterbeschluss der HSV-Arena Verwaltungs GmbH, bei dem die SPORTFIVE GmbH & Co. KG kein Stimmrecht hat, der Geschäftsanteil der SPORTFIVE GmbH & Co. KG eingezogen oder seine Abtretung an die HSV-Arena Verwaltungs GmbH oder eine von ihr benannte Person verlangt werden. Die SPORTFIVE GmbH & Co. KG hat das Recht, einen Geschäftsführer zu benen-nen, der von der Gesellschafterversammlung der HSV-Arena Verwaltungs GmbH zu bestellen ist; er kann nicht gegen die Stimmen der SPORTFIVE GmbH & Co. KG ab-berufen werden. Die Bestellung von mehr als zwei Geschäftsführern bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses der HSV-Arena Verwaltungs GmbH. Darüber hinaus bedürfen verschiedene Maßnahmen eines einstimmigen Gesellschaf-terbeschlusses bzw. der Zustimmung aller Gesellschafter der HSV-Arena Verwal-tungs GmbH. Eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen z. B. Be-schlüsse über das Stimmverhalten der HSV-Arena Verwaltungs GmbH in den Gesell-schafterversammlungen der HSV-Arena KG, soweit ersterer dort ein Stimmrecht zu-steht (s. Ziffer 6.2.3.5). Vor diesem Hintergrund ist die HSV Sport AG für derartige Beschlussfassungen bei der HSV-Arena Verwaltungs GmbH auf die Mitwirkung der SPORTFIVE GmbH & Co. KG angewiesen.

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Die HSV-Arena Verwaltungs GmbH ist eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 67360; ihr Stammkapital be-trägt DM 50.000,00. Neben ihrer Tätigkeit als Komplementärin und Geschäftsführerin der HSV-Arena KG (s. Ziffer 6.2.3.5) führt die HSV-Arena Verwaltungs GmbH keine weiteren Tätigkeiten aus. Geschäftsführer der HSV-Arena Verwaltungs GmbH sind aktuell Carl-Edgar Jarchow, Joachim Hilke und Philipp Hasenbein. Alle von ihnen sind gemeinsam mit jeweils ei-nem anderen Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Alle von ihnen haben die Befug-nis, im Namen der HSV-Arena Verwaltungs GmbH mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

6.2.3.5 HSV-Arena KG Komplementärin der HSV-Arena KG ist die HSV-Arena Verwaltungs GmbH (s. Zif-fer 6.2.3.4); sie ist am Kapital der HSV-Arena KG nicht beteiligt. Alleinige Kommandi-tistin der HSV-Arena KG ist die HSV Sport AG (s. Ziffer 6.2.3.1) mit einer Einlage von DM 100.000,00. Die HSV-Arena KG ist unter der Registernummer HRA 91920 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Unternehmensgegenstand der HSV-Arena KG ist (i) die Anmietung und der Be-trieb des Fußballstadions „Volkspark“ in Hamburg-Bahrenfeld, (ii) die Vermietung und Verpachtung an Veranstalter, insbesondere die Lizenzspielerabteilung des HSV, (iii) der Erwerb und die Verwertung von veranstalter- und stadionbezogenen Rechten aller Art sowie (iv) der Abschluss entsprechender Vermarktungsverträge. Da bestimmte Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der HSV-Arena KG der Zustimmung auch der HSV-Arena Verwaltungs GmbH als Komplementärin bedürfen (namentlich die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Ausschluss eines Gesell-schafters, Änderungen zum Nachteil des Geschäftsführungsrechts der persönlich haf-tenden Gesellschafterin und die Aufnahme weiterer Gesellschafter) und diese eine solche Zustimmung nicht ohne entsprechende Zustimmung der SPORTFIVE GmbH & Co. KG erklären darf (s. Ziffer 6.2.3.4), ist die HSV Sport AG für derartige Be-schlussfassungen bei der HSV-Arena KG auf die Mitwirkung der SPORTFIVE GmbH & Co. KG angewiesen. Die HSV-Arena Verwaltungs GmbH ist als Komplementärin und Geschäftsführerin der HSV-Arena KG einzeln zu deren Vertretung berechtigt.

6.2.3.6 HSV Ochsenzoll-Norderstedt Jedes Mitglied des HSV ist aufgrund einer Regelung in § 6 Abs. 7 der Satzung des Emittenten zugleich Mitglied im HSV Ochsenzoll-Norderstedt. Der HSV Ochsenzoll-Norderstedt ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Register-nummer VR 2260 eingetragen. Sein Vorstand besteht zur Zeit aus Holger Criwitz (1. Vorsitzender) und Frank Schaube (Kassenwart). Das in der Satzung des HSV Ochsenzoll-Norderstedt vorgesehene Amt des 2. Vorsitzenden ist derzeit nicht be-setzt. Jeweils zwei der drei satzungsmäßig vorgesehenen Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des HSV Ochsenzoll-Norderstedt berechtigt.

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Vereinszweck des HSV Ochsenzoll-Norderstedt ist es, selbstlos tätig zu sein und durch die Pflege von Leibesübungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen, wofür er auf seinem Gelände verschiedene Sportplätze und andere Sportanlagen unterhält. Zwischenzeitlich ist der HSV Ochsenzoll-Norderstedt wegen des Verlusts seiner Gemeinnützigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. September 2012 aufgelöst und es sind die Herren Holger Criwitz, Bernd Rodewoldt und Klaus Knickmeier zu Liquidatoren gewählt worden. Das Vermögen des HSV Ochsenzoll-Norderstedt wird im Rahmen seiner Liquidation an den HSV übertragen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um zwei Grundstücke in 22850 Norderstedt, die an das im Eigentum des Emittenten stehende Grundstück Ulzburger Straße 94 angrenzen und funktional mit letzterem einen zusammenhän-genden Komplex bilden, zu dem unter anderem das Fußball-Internat „Jürgen Werner Schule“ gehört. Der HSV war bereits bisher aufgrund eines entsprechenden Vertrags mit dem HSV Ochsenzoll-Norderstedt berechtigt, die in dessen Eigentum stehenden Flächen und Einrichtungen (mit gewissen Ausnahmen) mitzubenutzen (s. Zif-fer 6.5.1.9). Der Erwerb der beiden Grundstücke vom HSV Ochsenzoll-Norderstedt ist für den Emittenten grunderwerbsteuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund hat die Mit-gliederversammlung des Emittenten am 15. Januar 2012 die Aufhebung der Rege-lung der Doppelmitgliedschaft in § 6 Abs. 7 der Satzung des Emittenten beschlossen. Diese Satzungsänderung wird mit Eintragung des Beschlusses im Vereinsregister wirksam, die zum Prospektdatum noch nicht erfolgt ist.

6.3 Ausgewählte Finanzinformationen über den Emittenten Die im Folgenden aufgeführten, ausgewählten Finanzinformationen sind den geprüf-ten, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (nachfolgend „HGB“) aufgestell-ten Konzernabschlüssen der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 entnommen. Diese Konzernabschlüsse sowie der Jahresabschluss des Emittenten zum 30. Juni 2012 sind mitsamt der jeweiligen uneingeschränkten Bestätigungsver-merke des Abschlussprüfers auf den Seiten F-1 ff. dieses Prospekts abgedruckt.

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Konzernbilanz (in TEUR) 30.06.2012 30.06.2011Anlagevermögen 82.740 92.823Umlaufvermögen 17.534 10.780Sonderposten für Investitionszuschüsse 5.567 6.695Rückstellungen 2.464 2.769Verbindlichkeiten 83.673 85.957Passive Rechnungsabgrenzungsposten 17.950 15.318

Konzerngewinn- und Verlustrechnung (in TEUR)01.07.201130.06.2012

- 01.07.2010 30.06.2011

-

Umsatzerlöse 115.452 122.337EBITDA 19.872 22.965EBIT (1.730) 190EBT (4.042) (2.417)Konzernergebnis (4.741) (3.339)

Konzernkapitalflussrechnung (in TEUR)01.07.2011 30.06.2012

- 01.07.2010 30.06.2011

-

Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit 5.435 (125)Cash Flow aus der Investitionstätigkeit 3.041 (7.621)Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit (3.710) (4.637) Zu den wesentlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der HSV-Gruppe zählen der Spielerkader mit einem Buchwert von TEUR 29.508 (Vorjahr: TEUR 38.021) sowie das Stadiongrundstück und weitere Grundstücke und Gebäude, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken mit einem Gesamtbuchwert in Höhe von TEUR 48.147 (Vorjahr: TEUR 49.702) zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012. Zum 30. Juni 2012 betrug das Umlaufvermögen TEUR 17.534 (Vorjahr: TEUR 10.780). Wesentliche Bestandteile des Umlaufvermögens waren Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von TEUR 8.260 (Vorjahr: TEUR 7.144) sowie liquide Mittel in Höhe von TEUR 7.314 (Vorjahr: TEUR 2.548). Das Eigenkapital der HSV-Gruppe wies zum Stichtag 30. Juni 2012 einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Fehlbetrag in Höhe von TEUR 8.701 (Vorjahr: TEUR 3.960) auf. Der Emittent hingegen konnte zum besagten Stichtag ein Vereins-vermögen in Höhe von TEUR 15.554 (Vorjahr: TEUR 22.161) aufweisen. Ein Sonderposten für Investitionszuschüsse in Höhe von TEUR 5.567 (Vorjahr: TEUR 6.695) zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 beinhaltet Investitionszuschüsse für den Neubau des Stadions und Parkplätze sowie Investitionszuschüsse im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und sonstige Investitionszuschüsse.

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Die Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 83.673 (Vorjahr: TEUR 85.957) setzen sich aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von insgesamt TEUR 40.523 (Vorjahr: TEUR 44.233), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-tungen in Höhe von insgesamt TEUR 22.997 (Vorjahr: TEUR 23.030) sowie sonsti-gen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt TEUR 20.153 (Vorjahr: TEUR 18.694) zusammen. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betreffen im Wesentli-chen Annuitätendarlehen, die im Zuge des zwischen 1998 und 2000 vorgenommenen Stadionumbaus sowie für verschiedene Ausbaumaßnahmen in den Folgejahren auf-genommen worden sind. Der Konzernumsatz der HSV-Gruppe betrug im Geschäftsjahr 2011/2012 TEUR 115.452 nach einem Konzernumsatz von TEUR 122.337 im Vorjahreszeit-raum. Seit mehreren Jahren gehört der HSV laut der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte zu den Top 20 der umsatzstärksten Fußballvereine Europas. In der aktuellen Ausgabe der Publikation „Football Money League“ belegt der HSV Rang 18 in Europa bzw. Rang 4 in Deutschland. Das EBITDA (Periodenergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) betrug im Geschäftsjahr 2011/2012 TEUR 19.872 (Vorjahreszeitraum: TEUR 22.965). Aufgrund der Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens und Sachanlagen in Höhe von TEUR 21.602 (Vorjahreszeitraum: TEUR 22.775), wovon TEUR 15.734 (Vorjahreszeitraum: TEUR 17.106) auf Spieler-werte vorgenommen wurden, betrug das EBIT (Periodenergebnis vor Steuern und Zinsen) im Geschäftsjahr 2011/2012 TEUR -1.730 (Vorjahreszeitraum: TEUR 190). Nach Abzug der Zinsen (Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie die sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge) ergab sich ein EBT (Periodenergebnis vor Steuern) von TEUR -4.042 (Vorjahreszeitraum: TEUR -2.417), das dem Ergebnis der gewöhn-lichen Geschäftstätigkeit entspricht. Die Steuern im vorstehenden Sinne beinhalten die Steuern vom Ertrag sowie die sonstigen Steuern. Die Finanzkennzahlen EBITDA, EBIT und EBT für die Geschäftsjahre vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 sowie vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 wurden aus den Konzernabschlüssen der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 berechnet und sind ungeprüft.

6.4 Tendenzielle Informationen Zum Datum dieses Prospekts ist beabsichtigt, dass die HSV-Stadion KG zur Finan-zierung von Investitionen in die Imtech Arena und die Infrastruktur kurzfristig ein wei-teres Darlehen in Höhe von bis zu EUR 8.000.000,00 aufnimmt, für das die HSV-Arena KG sich mitverpflichten soll. Darlehensgeberin soll die HSH Nordbank AG sein, die insoweit ein offenes Innenkonsortium mit der UniCredit Bank AG, der Hamburger Sparkasse AG und der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt bilden soll. Zur Besicherung der Ansprüche aus diesem Darlehen sollen bestehende freie Grund-schulden am Stadiongrundstück und ggf. Sicherungsübereignungen von Inventar dienen. Zum 30. Juni 2015 sollen weitere Sicherheiten zu bestellen sein, die bei Ver-tragsschluss noch im Einzelnen festzulegen sind. Sollte das vorstehend beschriebene Darlehen wie beabsichtigt aufgenommen werden, werden sich die Summe der Ver-

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bindlichkeiten der HSV-Gruppe und die zugunsten Dritter eingeräumten Sicherheiten entsprechend erhöhen. Abgesehen von den oben bereits beschriebenen Mindereinnahmen infolge des uner-wartet frühen Ausscheidens aus dem DFB-Pokal in der laufenden Saison 2012/2013, den erheblichen Investitionen in den Kader der Fußball-Lizenzspielermannschaft so-wie den Darlehensaufnahmen und der Grundschuldbestellung im Zusammenhang mit der Investitionsvereinbarung (s. Ziffer 6.1.8) hat es darüber hinaus seit dem 30. Juni 2012 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten des HSV gegeben.

6.5 Wesentliche Verträge

6.5.1 Wesentliche Verträge des Emittenten

6.5.1.1 Kontokorrentkredit der UniCredit Die UniCredit Bank AG (nachfolgend „UniCredit“) hat dem Emittenten mit Vertrag vom 26. Januar 2012 einen Kontokorrentkredit mit einer Kreditlinie von EUR 6.000.000,00 eingeräumt, die zum Datum dieses Prospekts in Höhe von rund EUR 2.000.000,00 in Anspruch genommen ist. Der Kontokorrentkredit läuft bis zum 30. Juni 2013 bei gleichbleibendem variablem Zinssatz in Abhängigkeit von EURIBOR-Dreimonatsgeld. Auf den vom Emittenten nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditlinie ist eine prozentual bemessene Bereitstellungsprovision zu zahlen. Der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck besteht in der Überbrückung kurzfris-tiger Liquiditätsengpässe. Der Emittent hat UniCredit verschiedene Sicherheiten eingeräumt. Sicherungshalber (voraus-)abgetreten sind die Ansprüche auf Zahlung etwaiger Ablösesummen oder Versicherungsleistungen für zwei Spieler der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten. Des Weiteren hat der Emittent die HSV-Arena KG veranlasst, Ansprüche aus bestimmten Sponsoringverträgen als Sicherheit abzutreten.

6.5.1.2 Darlehen der Hamburger Sparkasse Zwischen der Hamburger Sparkasse AG (nachfolgend „Haspa“) und dem Emittenten besteht ein festverzinsliches Darlehensverhältnis vom 24. März 2011. Das Darlehen bei der Haspa war im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks Ulzburger Straße 94 in 22850 Norderstedt vom Voreigentümer, der Paul Hauenschild Stiftung, als anteilige Kaufpreiszahlung zu übernehmen (s. Ziffer 6.5.1.5). Der Ausgangsbetrag dieses Dar-lehens von rund EUR 900.000,00 wurde bis zum Datum dieses Prospekts auf rund EUR 850.000,00 zurückgeführt. Es wurde eine Zinsbindung bis zum 30. Juni 2018 vereinbart. Zur Besicherung der Forderungen aus dem vorbezeichneten Darlehen hat der Emit-tent der Haspa im Zuge eines Sicherheitentausches ein Kontoguthaben in Höhe des valutierenden Darlehensbetrags verpfändet.

6.5.1.3 Kreditrahmenvertrag mit der Norderstedter Bank Der Emittent und die Norderstedter Bank eG (nachfolgend „Norderstedter Bank“) haben am 29. März 2012 einen Kreditrahmenvertrag abgeschlossen, mit dem die Norderstedter Bank dem Emittenten einen Kreditrahmen in Höhe von

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EUR 5.000.000,00 eingeräumt hat. Die Krediteinräumung ist als Konsortialfinanzie-rung unter Mitwirkung der Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgt. Zum Datum dieses Prospekts hat der Emittent den Kreditrahmen in zwei Tranchen in Höhe von insgesamt EUR 2.200.000,00 ausgeschöpft. Vertraglich vereinbarter Verwendungs-zweck ist die Erweiterung des Trainingsgeländes Ulzburger Straße 94 in 22850 Nor-derstedt. Der (unterschiedlich hohe) Zinssatz für die beiden Tranchen ist bis zum 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2022 fixiert worden. Das Darlehen ist hinsichtlich beider Tranchen ab dem 30. September 2012 in vierteljährlichen Tilgungsraten zurückzuzahlen; daneben sind die Sollzinsen zu den vereinbarten Zinsterminen zu zahlen. Der Emittent und der HSV Ochsenzoll-Norderstedt haben zugunsten der Nordersted-ter Bank als Sicherheit auf den beiden im Eigentum des HSV Ochsenzoll-Norderstedt stehenden Grundstücken in Norderstedt (s. Ziffer 6.2.3.6) und dem angrenzenden, im Eigentum des Emittenten stehenden Grundstück Ulzburger Straße 94 (s. Zif-fer 6.5.1.5) eine Gesamtgrundschuld in Höhe von EUR 5.000.000,00 bestellt. Auf den genannten Grundstücken lastet zudem eine Gesamtgrundschuld zugunsten der Paul Hauenschild Stiftung in Höhe von EUR 1.050.000,00 (s. Ziffer 6.5.1.5). Das im Eigen-tum des Emittenten stehende Grundstück Ulzburger Straße 94 ist darüber hinaus mit einer weiteren Grundschuld in Höhe von EUR 950.000,00 und einem vormerkungs-gesicherten Rückübertragungsanspruch, jeweils zugunsten der Paul Hauenschild Stiftung, belastet (s. Ziffer 6.5.1.5).

6.5.1.4 Darlehen von der HSV-Arena KG Ein weiteres Darlehen in Höhe von rund EUR 12.400.000,00 hat der Emittent von der HSV-Arena KG erhalten, die den ihr von der SPORTFIVE GmbH & Co. KG zur Ver-fügung gestellten Darlehensbetrag in gleicher Höhe (s. Ziffer 6.5.2.1) – wie im Agen-turvertrag zwischen dem Emittenten, der HSV-Arena KG und der SPORTFIVE GmbH & Co. KG (s. Ziffer 6.5.1.7) vorgesehen – an den Emittenten weitergereicht hat. Die HSV-Arena KG hat gegenüber dem Emittenten auf die Ansprüche aus dem Dar-lehen unter der auflösenden Bedingung verzichtet, dass der Agenturvertrag von den an ihm beteiligten Parteien nicht über den 30. Juni 2015 hinaus verlängert oder be-reits vor diesem Datum von mindestens einer Partei beendet wird. Während der Laufzeit des Darlehens ist der Emittent gegenüber der HSV-Arena KG nicht zur Til-gung verpflichtet, sie ist dem Emittenten jedoch freigestellt, ohne dass insoweit ein Anspruch der HSV-Arena KG auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder dergleichen entstehen würde. Zur Besicherung des Darlehens ist der Emittent wiederkehrend verpflichtet, der HSV-Arena KG seine potenziellen zukünftigen Ansprüche auf Transfererlöse aus einem etwaigen Transfer von drei Spielern der Fußball-Lizenzspielermannschaft, die einver-nehmlich jedes Jahr vor Saisonbeginn festgelegt werden, vorausabzutreten. Die HSV-Arena KG wiederum hat neben ihrem bedingten Darlehensrückzahlungsan-spruch gegen den Emittenten auch die hierfür zu bestellenden Sicherheiten zur Besi-cherung ihrer eigenen Verpflichtungen aus dem von der SPORTFIVE GmbH & Co. KG erhaltenen Darlehen an diese abgetreten (s. Ziffer 6.5.2.1).

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6.5.1.5 Kaufvertrag über ein Grundstück mit der Paul Hauenschild Stiftung In Erfüllung eines mit der Paul Hauenschild Stiftung (nachfolgend „Stiftung“) am 9. Februar 2011 abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags hat der Emit-tent von der Stiftung das Eigentum am Grundstück Ulzburger Straße 94 in 22850 Norderstedt erworben. Dieses Grundstück ist mit dem Fußball-Internat „Jürgen Werner Schule“, einer Gast-stätte, einem Platzwarthaus und angelegten Parkplätzen bebaut. Das Platzwarthaus und das Gebäude der Gaststätte sind an den HSV Ochsenzoll-Norderstedt vermietet. Der vom Emittenten zu zahlende Kaufpreis in Höhe von EUR 2.650.000,00 war in Höhe von rund EUR 900.000,00 durch Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten der Stiftung gegenüber der Haspa (s. Ziffer 6.5.1.2) zu erbringen. Der andere Teil des Kaufpreises in Höhe von rund EUR 1.750.000,00 wurde in zehn gleichen Jahresraten gestundet, von denen zum Datum dieses Prospekts noch neun Raten in Höhe von rund EUR 1.575.000,00 zur Zahlung ausstehen. Zur Sicherung der Zahlung des gestundeten Restkaufpreises wurden der Stiftung auf dem Grundstück Ulzburger Straße 94 eine Grundschuld in Höhe von EUR 950.000,00 und ein vormerkungsgesicherter, aufschiebend bedingter Rücküber-tragungsanspruch eingeräumt, der dann entsteht, wenn der Emittent mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten oder insolvent werden sollte. Darüber hinaus be-steht in Höhe von EUR 1.050.000,00 eine Gesamtgrundschuld zugunsten der Stiftung am Grundstück Ulzburger Straße 94 sowie den beiden angrenzenden Grundstücken, die im Eigentum des HSV Ochsenzoll-Norderstedt stehen (s. Ziffer 6.2.3.6). Schließ-lich unterfällt das Grundstück Ulzburger Straße 94 der Gesamtgrundschuld über EUR 5.000.000,00, die zugunsten der Norderstedter Bank bestellt worden ist (s. Zif-fer 6.5.1.3).

6.5.1.6 Vermarktungsauftrag und Nutzungsvereinbarung mit der HSV-Arena KG Am 8. April 1999 haben der Emittent und die HSV-Arena KG einen als „Vermark-tungsauftrag und Nutzungsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Die-ser Vertrag war zunächst bis zum 30. Juni 2000 befristet und wurde durch verschie-dene Nachträge verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2015. Mit diesem Vertrag hat der Emittent die HSV-Arena KG – unter Bezugnahme auf den mit der SPORTFIVE GmbH & Co. KG abgeschlossenen Agenturvertrag (s. Zif-fer 6.5.1.7) – damit beauftragt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen großen Teil der Rechte des Emittenten bestmöglich zu vermarkten bzw. vermarkten zu lassen und dabei im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die be-treffenden Rechte des Emittenten zu verfügen. Die erzielten Erlöse hat die HSV-Arena KG an den Emittenten herauszugeben, wobei die HSV-Arena KG die ihr ent-stehenden Aufwendungen in Abzug bringen darf. Des Weiteren überlässt die HSV-Arena KG dem Emittenten im Rahmen dieses Ver-trags das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena, das die HSV-Arena KG von der HSV-Stadion KG gemietet hat (s. Ziffer 6.5.2.2), insbesondere zur Abhaltung von Fußballspielen. Die Einhaltung der Verbandsregeln und der Verkehrssicherungs-pflicht während Veranstaltungen des HSV obliegt im Innenverhältnis zum Emittenten der HSV-Arena KG. Die HSV-Arena KG hat die Verpflichtung zu einem umfassenden Stadionbetrieb und Facility Management übernommen, um die Veranstaltungen des

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HSV auf dem Stadiongrundstück betreuen zu können. Des Weiteren hat die HSV-Arena KG sich gegenüber dem Emittenten dazu verpflichtet, verschiedene Versiche-rungen in Bezug auf das Stadiongrundstück und die darauf stattfindenden Veranstal-tungen des HSV zu unterhalten und den Emittenten von etwaigen gegen ihn erhobe-nen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Veranstaltungen des HSV freizustel-len. Hierfür kann die HSV-Arena KG vom Emittenten Aufwendungsersatz verlangen. Soweit das Stadiongrundstück nicht für Veranstaltungen des HSV benötigt wird, ist die HSV-Arena KG berechtigt, es für die Durchführung von Drittveranstaltungen an Drittnutzer zu vermieten. Die der HSV-Arena KG daraus zufließenden Einnahmen sind nicht an den Emittenten abzuführen. Die HSV-Arena KG verwendet sie zur Erfül-lung ihrer Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber der HSV-Stadion KG. Aufwendun-gen, die der HSV-Arena KG im Zuge der Vermietung des Stadiongrundstücks an Drittnutzer entstehen, kann sie vom Emittenten erstattet verlangen, es sei denn, die HSV-Arena KG weist diese Kosten gegenüber dem jeweiligen Drittnutzer aus und er-hält sie von diesem erstattet. Für sämtliche Aufwendungsersatzansprüche der HSV-Arena KG gegenüber dem Emittenten ist eine höhenmäßige Begrenzung auf die von der HSV-Arena KG während der Vertragsdauer insgesamt vereinnahmten Erlöse vereinbart.

6.5.1.7 Agenturvertrag mit der HSV-Arena KG und SPORTFIVE Der Emittent und die HSV-Arena KG haben am 24. Juli 1998 einen bis zum 30. Juni 2015 laufenden Agenturvertrag mit der Vermarktungsagentur SPORTFIVE GmbH & Co. KG (nachfolgend „SPORTFIVE“) abgeschlossen. Aufgrund dieses Agenturver-trags vermittelt SPORTFIVE als exklusiver Vermarktungspartner der HSV-Arena KG (auch im Hinblick auf die Vermietung des Stadiongrundstücks für Drittveranstaltun-gen) Verträge mit Dritten. Dafür erhält SPORTFIVE Provisionen in Form einer prozentualen Beteiligung an den der HSV-Arena KG zufließenden Geld- und/oder Sachwerten. Daneben steht SPORTFIVE auch an den Erlösen, die dem Emittenten aus der Zentralvermarktung medialer Rechte durch die DFL zufließen, eine Beteiligung zu, mit Ausnahme der Er-löse aus der Vermarktung des DFB-Pokals jedoch erst ab Überschreiten eines ge-wissen Schwellenbetrags. Sollte dem Emittenten während der Laufzeit des Agenturvertrags die Lizenz zur Teil-nahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga verweigert oder entzogen werden, wäre SPORTFIVE berechtigt, eine Erhöhung ihrer Provisionssätze zu verlangen. Gleiches würde gelten, falls in der 1. oder 2. Bundesliga nicht mehr mit 18 Mannschaften gespielt werden und sich die Anzahl der Ligaspiele für den HSV dadurch reduzieren würde oder wenn sich aufgrund einer substanziellen Änderung verbindlicher Werberichtlinien die aus der Vermarktung der Rechte des Emittenten erzielbaren Erlöse verringern sollten.

6.5.1.8 Investitionsvereinbarung mit der Kühne Holding und Herrn Kühne Der Emittent hat mit der Kühne Holding AG (nachfolgend „Kühne Holding“) am 28. Juni 2010 zwei als Spielerinvestment-Vereinbarung 2009/2010 bzw. 2010/2011 be-zeichnete Vereinbarungen und zu letzterer unter dem 1. September 2010 eine Er-gänzungsvereinbarung abgeschlossen. Mit diesen Vereinbarungen hat die Kühne Holding dem Emittenten Beträge in Höhe von insgesamt rund EUR 11.180.000,00 zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung wurde der Kühne Holding eine Beteiligung an

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den Transfererlösen aus einem ablösepflichtigen Wechsel bestimmter Lizenzspieler eingeräumt. Diese beiden Spielerinvestment-Vereinbarungen 2009/2010 und 2010/2011 sowie die Ergänzungsvereinbarung wurden nunmehr mit einer Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 zwischen der Kühne Holding und Herrn Klaus-Michael Kühne (nach-folgend „Herr Kühne“) einerseits und dem Emittenten andererseits aufgehoben. Die von der Kühne Holding auf Grundlage dieser aufgehobenen Vereinbarungen geleiste-ten Zahlungen verbleiben danach vollumfänglich und endgültig beim Emittenten. Im Gegenzug hat der Emittent Herrn Kühne einen Anspruch auf eine prozentuale Be-teiligung an einem Transfererlös aus einem ablösepflichtigen Wechsel des Fußball-Lizenzspielers Rafael van der Vaart (nachfolgend „Spieler“) zu einem anderen Fuß-ballverein eingeräumt. Die Entscheidung, ob, wann, zu welchen Konditionen an wel-chen Fußballverein der Spieler transferiert wird, liegt allein beim Emittenten; Herrn Kühne steht insoweit keinerlei Mitspracherecht zu. Sollte der Spieler vor der freiwilli-gen Beendigung seiner Lizenzspielerkarriere versterben oder Sportinvalide werden, so wird der Emittent Herrn Kühne so stellen, als habe er für den Spieler bei Eintritt des karrierebeendenden Ereignisses einen Netto-Transfererlös in Höhe des zu die-sem Zeitpunkt bestehenden Buchwerts des Spielers erzielen können; zur Absiche-rung dieses Zahlungsrisikos hat der Emittent eine entsprechende Versicherung abge-schlossen. Daneben stehen Herrn Kühne bestimmte Erfolgsprämien zu, wenn die Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten während der Zeit, in der der Spieler beim Emittenten unter Vertrag steht, im Einzelnen definierte sportliche Erfolge erzielt. Darüber hinaus hat Herr Kühne dem Emittenten zwei Darlehen in Höhe von EUR 6.000.000,00 und EUR 2.000.000,00 mit unterschiedlich hohem Zinssatz und unterschiedlich langer Laufzeit gewährt. Das Darlehen über EUR 6.000.000,00 kann vom Emittenten jederzeit und ohne Entschädigung bereits vor Fälligkeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Als Sicherheit für dieses Darlehen hat die HSV-Stadion KG auf dem Stadiongrundstück, auf dem bereits verschiedene andere Rech-te lasten (s. Ziffer 6.5.3.1 und Ziffer 6.5.3.2), eine Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 zugunsten von Herrn Kühne bestellt.

6.5.1.9 Nutzungsvertrag mit dem HSV Ochsenzoll-Norderstedt über dessen Grundbesitz

Der Emittent hat mit dem HSV Ochsenzoll-Norderstedt einen als „Nutzungsvertrag“ bezeichneten Vertrag abgeschlossen, aufgrund dessen der HSV Ochsenzoll-Norderstedt dem Emittenten als Pächter mit Wirkung vom 1. Juli 1994 für die Dauer von 30 Jahren seine Plätze und Einrichtungen (mit gewissen Ausnahmen) zur Nut-zung überlässt. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die beiden dem HSV Ochsenzoll-Norderstedt gehörenden Grundstücke, die an das im Eigentum des Emittenten ste-hende Grundstück Ulzburger Straße 94 in 22850 Norderstedt angrenzen (s. Zif-fer 6.2.3.6). Als Vergütung für die Überlassung hat der Emittent sich verpflichtet, sämtliche beste-henden und laufenden Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere fällige Steuern, Abgaben und Zinsen zu zahlen. Der HSV Ochsenzoll-Norderstedt hat dem Emitten-ten gestattet, dem Sport dienende bauliche Veränderungen vorzunehmen, die der Emittent für erforderlich erachtet.

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Der Nutzungsvertrag wird im Zuge der von der Mitgliederversammlung des HSV Ochsenzoll-Norderstedt beschlossenen Auflösung desselben und der Übertragung seines Vermögens auf den Emittenten enden (s. Ziffer 6.2.3.6).

6.5.2 Wesentliche Verträge der HSV-Arena KG

6.5.2.1 Darlehen von SPORTFIVE Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Agenturvertrags zwischen dem Emitten-ten, der HSV-Arena KG und SPORTFIVE (s. Ziffer 6.5.1.7) hat die HSV-Arena KG von SPORTFIVE ein Darlehen über rund EUR 12.400.000,00 (nachfolgend „SPORTFIVE-Darlehen“) erhalten, das sie als Darlehen absprachegemäß an den Emittenten weitergereicht hat (s. Ziffer 6.5.1.4). Das SPORTFIVE-Darlehen valutiert zum Datum dieses Prospekts noch in seiner vollen ursprünglichen Höhe. Als Gegenleistung für die Gewährung des SPORTFIVE-Darlehens ist die HSV-Arena KG verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihres Netto-Gewinns aus der Vermie-tung des Stadiongrundstücks für Drittveranstaltungen auch dann an SPORTFIVE ab-zuführen, wenn die Vermietungsmöglichkeit nicht von SPORTFIVE vermittelt worden ist. Das Darlehen ist am 30. Juni 2015 in voller Höhe zurückzuzahlen. Sollte der Agen-turvertrag, gleich aus welchem Grunde, bereits vor dem 30. Juni 2015 enden, so ist die Rückzahlung zu diesem früheren Zeitpunkt zu leisten. Abgesehen davon ist SPORTFIVE in bestimmten, vertraglich vereinbarten Fällen zur fristlosen Kündigung des SPORTFIVE-Darlehens berechtigt. Durch den nachträglichen Abschluss einer Forderungsbeschränkungsvereinbarung hat SPORTFIVE sich verpflichtet, ihren Anspruch gegen die HSV-Arena KG aus dem SPORTFIVE-Darlehen nur geltend zu machen, wenn die Forderungen der HSV-Arena KG gegen den Emittenten aus dem weitergereichten Darlehen wieder aufleben (s. Ziffer 6.5.1.4). Zur Besicherung der Verpflichtungen aus dem SPORTFIVE-Darlehen hat die HSV-Arena KG neben ihrem bedingten Rückzahlungsanspruch aus dem an den Emitten-ten gewährten Darlehen auch die hierfür zu bestellenden Sicherheiten (s. Zif-fer 6.5.1.4) an SPORTFIVE abgetreten und sich SPORTFIVE gegenüber dazu ver-pflichtet, im Falle des Wiederauflebens ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem an den Emittenten weitergereichten Darlehen an der Herbeiführung der vom Emittenten geschuldeten Vorausabtretung (s. Ziffer 6.5.1.4) mitzuwirken.

6.5.2.2 Mietvertrag über das Stadiongrundstück mit der HSV-Stadion KG Mit Mietvertrag vom 24. Juli 1998 hat die HSV-Arena KG das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena von der Eigentümerin, der HSV-Stadion KG, gemietet. Die HSV-Arena KG ist berechtigt, das Stadiongrundstück ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder die Rechte aus dem Mietvertrag mit der HSV-Stadion KG auf Dritte zu übertragen. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum 31. Juli 2028. Nach Ablauf der vereinbar-ten Festmietzeit verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums

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gekündigt wird. Die HSV-Stadion KG ist in bestimmten, vertraglich vereinbarten Fäl-len zur vorzeitigen, fristlosen Kündigung berechtigt. Bis zum 30. Juni 2015 ist von der HSV-Arena KG ein fester Mietzins zu entrichten, der seit Abschluss des Mietvertrags wegen zwischenzeitlicher Erweiterungen und Verbesserungen der Imtech Arena mehrfach erhöht worden ist. Ab dem 1. Juli 2015 ist der Mietzins variabel und richtet sich nach den Jahresnettoerlösen der HSV-Arena KG, beträgt jedoch mindestens die Summe, die die HSV-Stadion KG als Annuität auf die für den Um- und Ausbau der Imtech Arena aufgenommenen Bankdarlehen (s. Zif-fer 6.5.3.1) zu zahlen hat.

6.5.2.3 Sicherungsabtretung an LAGARDÈRE Für die Mietzinsverpflichtungen der HSV-Arena KG gegenüber der HSV-Stadion KG aus dem unter Ziffer 6.5.2.2 dargestellten Mietvertrag über das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena haben SPORTFIVE und ihre Muttergesellschaft LAGARDÈRE SCA (nachfolgend „LAGARDÈRE“) gegenüber der HSV-Stadion KG Mietzinsgaran-tien übernommen (s. Ziffer 6.5.3.5), die wiederum als Sicherheit an die den Um- und Ausbau der Imtech Arena finanzierende Bank abgetreten sind (s. Ziffer 6.5.3.1). Zur Besicherung etwaiger Rückgriffsansprüche von LAGARDÈRE und/oder SPORTFIVE gegen die HSV-Arena KG aus einer Inanspruchnahme aus diesen Miet-zinsgarantien hat die HSV-Arena KG zugunsten von LAGARDÈRE umfangreiche Si-cherheiten bestellt. So hat die HSV-Arena KG mit Sicherungsabtretungsvertrag vom 26. März 2008 einen großen Teil ihrer Forderungen aus den im Zuge der Vermark-tung der Rechte des Emittenten wie auch der Untervermietung des Stadiongrund-stücks für Drittveranstaltungen mit Dritten abgeschlossenen Verträgen an LAGARDÈRE ab- bzw. vorausabgetreten. Für den Fall des Abstiegs der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV aus der 1. Bundesliga ist vereinbart, dass sich das Volumen der Sicherungsabtretung, solan-ge der HSV nicht in die 1. Bundesliga zurückgekehrt ist, maßgeblich zu erhöhen hat. Auch ein vertraglich im Einzelnen definierter Anspruch der HSV-Arena KG gegen LAGARDÈRE auf Freigabe von Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen setzt unter anderem die Teilnahme des HSV am Spielbetrieb der 1. Bundesliga vo-raus.

6.5.2.4 Vermarktungsauftrag und Nutzungsvereinbarung mit dem Emittenten Der als „Vermarktungsauftrag und Nutzungsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwi-schen der HSV-Arena KG und dem Emittenten wurde bereits unter Ziffer 6.5.1.6 dar-gestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

6.5.2.5 Agenturvertrag mit dem Emittenten und SPORTFIVE Der Agenturvertrag zwischen der HSV-Arena KG, dem Emittenten und SPORTFIVE wurde bereits unter Ziffer 6.5.1.7 dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird ver-wiesen.

6.5.2.6 Sponsoringvertrag mit Emirates (Haupt- und Trikotsponsor) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 24. Oktober 2011 einen Sponsoringvertrag mit Emirates, einer Gesellschaft nach dem Recht des Emirats Dubai (nachfolgend

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„Emirates“), abgeschlossen, durch den Emirates als sogenanntem Haupt- und Tri-kotsponsor gegen Zahlung einer bestimmten, ligaabhängigen Summe pro Saison be-stimmte Rechte, insbesondere Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga eingeräumt werden. Hierzu zählt namentlich das Recht auf Präsenz eines Emirates-Kennzeichens auf der Brust der Sportkleidung der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten. Der Vertrag mit Emirates hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2015. Emirates ste-hen jedoch bestimmte Sonderkündigungsrechte zu.

6.5.2.7 Sponsoringvertrag mit Imtech (Stadionnamensgeber) Die HSV-Arena KG hat mit der Imtech Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend „Imtech“) als sogenanntem Stadionnamensgeber einen Werbevertrag und einen Vertrag über das Benennungsrecht am Fußballstadion auf dem Stadiongrundstück jeweils mit Datum vom 15. September 2009 abgeschlossen. Aus beiden Verträgen fließen der HSV-Arena KG bestimmte, ligaabhängige Zahlun-gen pro Saison zu. Auch bei einem schlechten Abschneiden des HSV in der 1. Bundesliga verringert sich der von Imtech für die jeweilige Saison geschuldete Sponsoringbetrag nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel. Im Gegenzug wur-den Imtech das Benennungsrecht am Fußballstadion auf dem Stadiongrundstück und verschiedene weitere Rechte eingeräumt. Beide Verträge haben eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2016 und sind derart mitei-nander verknüpft, dass bei Beendigung des einen Vertrags automatisch auch der je-weils andere Vertrag endet. Imtech stehen bestimmte, vertraglich vereinbarte Son-derkündigungsrechte zu.

6.5.2.8 Sponsoringvertrag mit adidas (Ausrüster) Die HSV-Arena KG hat mit der adidas AG (nachfolgend „adidas“) als sogenanntem Ausrüster einen Ausrüstungs- und Promotionvertrag mit Datum vom 15. August 2011 abgeschlossen, unter dem adidas pro Saison einerseits dem Emittenten in bestimm-tem, ligaabhängigem Umfang Ausrüstung kostenfrei zur Verfügung stellt und ande-rerseits gewisse, ebenfalls ligaabhängige Sponsoringzahlungen an die HSV-Arena KG leistet. Bei einem schlechten Abschneiden des HSV in der 1. Bundesliga in zwei aufeinanderfolgenden Spielzeiten verringert sich der von adidas geschuldete Geldbe-trag um einen bestimmten Prozentsatz, bis der HSV wieder eine bessere Platzierung erreicht. Übersteigt die Anzahl derjenigen Lizenzspieler des HSV, die in anderen als in adidas-Schuhen auflaufen, gewisse Schwellenwerte, verringert sich der von adidas zu zahlende Geldbetrag in zwei Stufen um bestimmte Fixbeträge. Im Gegenzug erhält adidas bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte in Bezug auf den HSV und die Lizenz, verschiedene Fanartikel zu produzieren und zu vermark-ten. Der HSV-Arena KG steht eine Lizenzgebühr für jeden verkauften Artikel zu; diese besteht in einem bestimmten Prozentsatz des aus dem Verkauf des betreffenden Ar-tikels erzielten Netto-Umsatzes (Großhandelswert). Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2016. Er würde allerdings bereits vor diesem Zeitpunkt automatisch enden, wenn die Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in eine niedrigere Liga als die 2. Bundesliga absteigen würde.

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6.5.2.9 Cateringvertrag mit ARAMARK Die HSV-Arena KG hat das Recht zum Catering in der Imtech Arena mit Datum vom 5. Juli 2004 an die ARAMARK Restaurations GmbH (nachfolgend „ARAMARK“) übertragen. Gegen zwei bereits vollständig erbrachte Einmalzahlungen (sogenannte Signing Fees) und eine laufende prozentuale Beteiligung der HSV-Arena KG an den von ARAMARK erzielten Netto-Umsätzen (vor Umsatzsteuer) in allen Bereichen der Imtech Arena mit Ausnahme des Hospitality-Bereichs darf ARAMARK das Catering in der Imtech Arena (inklusive Einkauf) in eigener Verantwortung durchführen. Im Falle einer dauerhaften Untersagung des Ausschanks von alkoholhaltigem Bier in den au-ßerhalb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena liegenden Stadionbereichen stün-de ARAMARK, falls sie hierdurch Umsatzeinbußen erleiden würde, das Recht zu, ei-ne Herabsetzung der Umsatzbeteiligung der HSV-Arena KG zu verlangen. Für die während Veranstaltungen des HSV (insbesondere Spielen seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft) im Hospitality-Bereich der Imtech Arena erbrachten Dienst-leistungen hat die HSV-Arena KG bestimmte Fixvergütungen pro Gast an ARAMARK zu entrichten. Diese wären im Falle eines Abstiegs in die 2. Bundesliga neu zu ver-handeln. Der Cateringvertrag hat eine feste Laufzeit von mehreren Jahren. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit mindestens sechsmonatiger Frist von einer Partei gekündigt worden ist. Sollten die Besucherzahlen im bzw. außerhalb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena bestimmte vertraglich definierte Schwellen un-terschreiten, wird eine bestimmte Ausgleichszahlung pro fehlendem Besucher im bzw. außerhalb des Hospitality-Bereichs zur Zahlung an ARAMARK fällig. Bei Unter-schreiten einer vertraglich definierten Schwelle der Gesamtbesucherzahl ist ARAMARK überdies zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Parteien haben zudem verschiedene weitere Fälle vereinbart, in denen ARAMARK ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Endet der Vertrag vorzeitig, sind die von ARAMARK geleisteten Signing Fees zeitanteilig zurückzuzahlen.

6.5.2.10 Sponsoringvertrag mit Carlsberg (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 23. Juli 2008 einen Sponsoringvertrag mit der Carlsberg Deutschland Markengesellschaft mbH (nachfolgend „Carlsberg“) als so-genanntem Exklusiv-Partner abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt Carlsberg der HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegenleistung wurden Carlsberg bestimmte Rechte, insbesondere Werbe- und Ausschankrechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emit-tenten in der 1. oder 2. Bundesliga, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2013. Carlsberg steht für bestimm-te, vertraglich vereinbarte Fälle ein Sonderkündigungsrecht zu, insbesondere wenn ein behördliches und/oder gesetzliches Verbot verhängt werden sollte, aufgrund des-sen der Ausschank und die Bewerbung von alkoholhaltigem Bier im Rahmen von Bundesligaheimspielen der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in den außer-halb des Hospitality-Bereichs der Imtech Arena liegenden Stadionbereichen für eine längere Zeit als zehn aufeinanderfolgende Heimspiele untersagt ist. Sofern lediglich der Ausschank oder die Bewerbung von alkoholhaltigem Bier in der beschriebenen

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Weise verboten werden sollte, wäre Carlsberg berechtigt, den zu zahlenden Sponsoringbetrag (mit Wirkung zum Beginn der Folgesaison) erheblich zu mindern.

6.5.2.11 Sponsoringvertrag mit Tipico (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 23. August 2011 einen Sponsoringvertrag mit der Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH (nachfolgend „Tipico“) als sogenanntem Exklusiv-Partner abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt Tipico der HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegenleistung wurden Tipico bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte, einge-räumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2013, wobei Tipico für den Fall, dass Werbung für Sportwetten verboten werden sollte, ein Sonderkündigungs-recht zusteht.

6.5.2.12 Werbevertrag mit Mediaplus/Techniker Krankenkasse (Gesundheitspartner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 12. Juli 2011 einen Werbevertrag mit der Me-diaplus Hamburg GmbH (nachfolgend „Mediaplus“) zugunsten der Techniker Kran-kenkasse als sogenanntem Exklusiv-Partner abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt Mediaplus der HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Be-trag. Als Gegenleistung wurden Mediaplus zugunsten der Techniker Krankenkasse bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte, darunter das Recht, sich „Offizieller Gesundheitspartner des Hamburger SV“ nennen zu dürfen, sowie Werberechte wäh-rend der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2015 und würde bei einem Abstieg der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV aus der 2. Bundesliga automatisch enden.

6.5.2.13 Sponsoringvertrag mit SPORTFIVE Singapore/Hanwha (Exklusiv-Partner) SPORTFIVE hat mit Datum vom 9. Februar 2012 mit Zustimmung der HSV-Arena KG im eigenen Namen einen Sponsoringvertrag mit der SPORTFIVE Singapore Pte Ltd (nachfolgend „SPORTFIVE Singapore“) zugunsten der Hanwha Corp. als soge-nanntem Exklusiv-Partner abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags erhält die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegenleis-tung wurden SPORTFIVE Singapore zugunsten der Hanwha Corp. bestimmte Rech-te, insbesondere Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2013.

6.5.2.14 Sponsoringvertrag mit der SpardaBank (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 22. Dezember 2009 einen Sponsoringvertrag mit der Sparda-Bank Hamburg eG (nachfolgend „SpardaBank“) als sogenanntem Exklusiv-Partner abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt die SpardaBank an die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegenleistung wurden der SpardaBank bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2015.

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6.5.2.15 Sponsoringvertrag mit KUMHO (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 21. Februar 2011 mit der KUMHO TIRE EUROPE GmbH (nachfolgend „KUMHO“) als sogenanntem Exklusiv-Partner einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt KUMHO an die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegen-leistung wurden KUMHO bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2013.

6.5.2.16 Sponsoringvertrag mit Grand Elysée (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 23. April 2009 mit der Elysée Hotel Aktienge-sellschaft Hamburg (nachfolgend „Grand Elysée“) als sogenanntem Exklusiv-Partner einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, der mit Datum vom 17. Juli 2012 durch eine Änderungsvereinbarung ergänzt worden ist. Auf Grundlage dieses Ver-trags erhält die HSV-Arena ligaabhängige Sachleistungen in dem von Grand Elysée betriebenen Hotel in Hamburg. Diese Sachleistungen dürfen auch durch den Emitten-ten in Anspruch genommen werden. Als Gegenleistung wurden Grand Elysee be-stimmte Rechte, insbesondere Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2016 und beinhaltet eine beidseiti-ge Kündigungsmöglichkeit bei einem Abstieg der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV aus der 1. Bundesliga.

6.5.2.17 Sponsoringvertrag mit NDR Media (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 4. Juni 2012 mit der NDR Media GmbH (nachfolgend „NDR Media“) einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, der eine Ex-klusiv-Partnerschaft mit NDR 2 zum Gegenstand hat. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt NDR Media an die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegenleistung wurden NDR Media bestimmte Rechte, insbe-sondere Werberechte, darunter das Recht, sich „Offizieller Medien-Partner des HSV“ nennen zu dürfen, sowie Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2015 und beinhaltet das Recht zur frist-losen Kündigung, falls künftig nach dem jeweils gültigen Spielplan für die 1. Bundesliga samstags weniger als fünf Spiele pro Spieltag stattfinden.

6.5.2.18 Sponsoringvertrag mit der Telekom (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 5. Januar 2011 mit der Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend „Telekom“) als sogenanntem Exklusiv-Partner einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt die Telekom an die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Ge-genleistung wurden der Telekom bestimmte Rechte, insbesondere Werberechte, da-runter das Recht, sich „Exklusiver Kommunikationspartner des HSV“ nennen zu dür-fen, eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2013 und beinhal-tet bestimmte Sonderkündigungsrechte.

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6.5.2.19 Sponsoringvertrag mit CEWE (Exklusiv-Partner) Die HSV-Arena KG hat mit Datum vom 14. August 2012 mit der CEWE Color AG & Co. OHG (nachfolgend „CEWE“) als sogenanntem Exklusiv-Partner einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrags zahlt CEWE an die HSV-Arena KG pro Saison einen ligaabhängigen Sponsoringbetrag. Als Gegen-leistung wurden CEWE bestimmte Rechte, insbesondere das Recht, sich „Druckpart-ner des HSV“ nennen zu dürfen, und Werberechte während der Spiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten in der 1. oder 2. Bundesliga eingeräumt. Der Vertrag hat eine Restlaufzeit bis zum 30. Juni 2015 und würde bei einem Abstieg der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV aus der 2. Bundesliga automatisch enden.

6.5.3 Wesentliche Verträge der HSV-Stadion KG

6.5.3.1 Darlehen der HSH Nordbank für den Um- und Ausbau der Imtech Arena Die HSV-Stadion KG hat bei der HSH Nordbank AG (nachfolgend „HSH Nordbank“), die insoweit ein offenes Innenkonsortium mit der Haspa und UniCredit bildet, für den Um- und Ausbau der Imtech Arena mehrere großvolumige Darlehen aufgenommen, die zum Datum dieses Prospekts noch in Höhe von rund EUR 35.350.000,00 zur Rückzahlung ausstehen. Kernstück der Darlehensverträge ist eine Kreditrahmenvereinbarung vom 24. Juli 1998 bis zur Maximalhöhe von rund EUR 70.400.000,00. Die Laufzeit des Kreditrah-mens ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Daneben wurden im Rahmen einer Nachfi-nanzierung drei weitere Darlehen mit Datum vom 24. Juni 2002, 30. September 2004 und vom 27. Juli 2006 über insgesamt rund EUR 14.150.000,00 aufgenommen. Auf-grund des Kreditrahmenvertrags sowie der weiteren Darlehensverträge wurden der HSH Nordbank folgende Sicherheiten gewährt: (i) Zugunsten der HSH Nordbank wurden auf dem Stadiongrundstück drei

Grundschulden in Höhe von insgesamt rund EUR 75.500.000,00 eingeräumt; darüber hinaus lastet auf dem Stadiongrundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von EUR 6.000.000,00 zugunsten von Herrn Kühne. Alle vorgenannten Grundschulden sind nachrangig gegenüber dem vormerkungsgesicherten Wiederkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, das – unter anderem – dann entsteht, wenn die Zwangsversteigerung (oder Zwangsverwaltung) des Stadiongrundstücks angeordnet wird (s. Ziffer 6.5.3.2). Der HSH Nordbank wurden vor diesem Hintergrund zusätzlich die Forderungen auf den Wieder-kaufspreis aus dem ggf. bei Geltendmachung des Wiederkaufsrechts durch die Freie und Hansestadt Hamburg zwischen der HSV-Stadion KG und der Freien und Hansestadt Hamburg abzuschließenden Grundstückskaufvertrag abgetreten.

(ii) Die Forderungen der HSV-Stadion KG aus dem Mietvertrag mit der HSV-

Arena KG über das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena (s. Ziffer 6.5.2.2) sind an die HSH Nordbank zur Sicherheit abgetreten worden.

(iii) Ebenso sind die Rechte und Ansprüche aus der Vermarktung des VIP-Be-

reichs in der West-Tribüne der Imtech Arena zur Sicherheit an die HSH Nordbank abgetreten worden.

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(iv) Sämtliche maschinelle und technische Anlagen, die im Eigentum der HSV-Stadion KG stehen oder an denen diese ein Anwartschaftsrecht besitzt, wie z. B. Videowände, Videoüberwachungs-, Funk- und Flutlichtanlagen, sind zur Sicherheit an die HSH Nordbank übereignet worden.

(v) Schließlich hat die HSV-Stadion KG ihre Ansprüche aus den von

LAGARDÈRE und SPORTFIVE übernommenen Garantien (s. Ziffer 6.5.3.5) für die von der HSV-Arena KG nach dem mit der HSV-Stadion KG abge-schlossenen Mietvertrag über das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena zu erbringenden Mietzahlungen (s. Ziffer 6.5.2.2) an die HSH Nordbank abgetre-ten.

6.5.3.2 Kaufvertrag über das Stadiongrundstück mit der Freien und Hansestadt Hamburg

In Erfüllung eines mit der Freien und Hansestadt Hamburg (nachfolgend „FHH“) am 29. Mai 1998 abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags hat der Emittent von der FHH das Eigentum am Stadiongrundstück erworben, auf dem sich die Imtech Arena befindet. Die FHH hat sich dabei das Recht einräumen lassen, das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena für bestimmte Veranstaltungen zu nutzen oder einen Dritten benennen zu dürfen, dem die Nutzung zu ermöglichen ist. Im Falle von der HSV-Stadion KG, die sich ein etwaiges Verschulden einer oder mehrerer der anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe ggf. zurechnen lassen müsste, zu vertretender Verstöße hiergegen kann die FHH für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine signifikante Vertragsstrafe ver-langen bzw. den Wiederkauf des Grundstücks verlangen. Für den bei Ausübung des Wiederkaufsrechts von der FHH an die HSV-Stadion KG zu zahlenden Wiederkaufs-preis haben die Parteien sich auf einen Bestimmungsmodus verständigt, nach dem der Wiederkaufspreis voraussichtlich erheblich unter dem Zeitwert des Stadiongrund-stücks samt Imtech Arena liegen würde. Das Wiederkaufsrecht zugunsten der FHH ist durch Vormerkung dinglich gesichert und geht im Rang den ebenfalls auf dem Stadiongrundstück lastenden Grundschulden in Höhe von insgesamt rund EUR 75.500.000,00 und in Höhe von EUR 6.000.000,00 vor, die die HSV-Stadion KG der HSH Nordbank zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den für den Um- und Ausbau der Imtech Arena aufgenommenen Darlehen (s. Ziffer 6.5.3.1) bzw. Herrn Kühne zur Sicherung des vom Emittenten im Rahmen der Investitionsvereinbarung vom 31. August 2012 aufgenommen Darlehens in Höhe von EUR 6.000.000,00 (s. Zif-fer 6.5.1.8) bestellt hat. Die Forderungen aus dem ggf. bei Geltendmachung des Wiederkaufsrechts durch die FHH zwischen dieser und der HSV-Stadion KG abzu-schließenden Grundstückskaufvertrag hat die HSV-Stadion KG zur Sicherheit an die HSH Nordbank abgetreten (s. Ziffer 6.5.3.1).

6.5.3.3 Baukostenzuschuss der FHH Die FHH hat der HSV-Stadion KG für den Umbau des ehemaligen „Volksparkstadi-ons“ zu einem den Anforderungen des Weltfußballverbandes (Fédération Internatio-nale de Football Association, nachfolgend „FIFA“) entsprechenden Fußballstadion (der heutigen Imtech Arena) mit Bescheid vom 16. Juni 1998 einen Baukostenzu-schuss in Höhe von umgerechnet rund EUR 10.900.000,00 gewährt. Die Bewilligung erfolgte unter der Voraussetzung, dass die HSV-Stadion KG all ihren Verpflichtungen aus dem in Ziffer 6.5.3.2 dargestellten Kaufvertrag mit der FHH über das Stadiongrundstück einwandfrei nachkommt. Für den Fall, dass die HSV-Stadion

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KG dies nicht tut, hat sich die FHH den Widerruf des Bewilligungsbescheids vorbehal-ten. Sollte die FHH den Bewilligungsbescheid widerrufen, könnte die HSV-Stadion KG verpflichtet sein, den Baukostenzuschuss an die FHH zurückzuzahlen.

6.5.3.4 Mietvertrag über das Stadiongrundstück mit der HSV-Arena KG Der Mietvertrag zwischen der HSV-Stadion KG und der HSV-Arena KG über das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena wurde bereits unter Ziffer 6.5.2.2 dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

6.5.3.5 Mietzinsgarantien von LAGARDÈRE und SPORTFIVE LAGARDÈRE und SPORTFIVE haben in unterschiedlicher Höhe jeweils gegenüber der HSV-Stadion KG Garantien für die von der HSV-Arena KG nach dem Mietvertrag über das Stadiongrundstück nebst Imtech Arena (s. Ziffer 6.5.2.2) an die HSV-Stadion KG zu zahlende Miete (jeweils ohne Nebenkosten und Verwaltungskosten-pauschale) übernommen. Die Ansprüche aus diesen beiden Garantien hat die HSV-Stadion KG als Sicherheit an die den Um- und Ausbau der Imtech Arena finanzieren-de HSH Nordbank abgetreten (s. Ziffer 6.5.3.1). Beide Garantien sind bis zum 30. Juni 2015 befristet und decken Zahlungsansprüche der HSV-Stadion KG gegen die HSV-Arena KG, die im Zeitraum vom Inkrafttreten der Garantie (10. Juli 2008) bis zum 30. Juni 2015 fällig werden. Die Garantien sind auf unterschiedliche Höchstbeträge begrenzt. Sie erlöschen, soweit aus ihnen bezahlt worden ist bzw. soweit LAGARDÈRE/SPORTFIVE nicht bis zum 31. Juli 2015 in An-spruch genommen worden sind. Die Garantien können unter anderem dann mit 14-tägiger Frist gekündigt werden, wenn der Agenturvertrag zwischen dem Emittenten, der HSV-Arena KG und SPORTFIVE (s. Ziffer 6.5.1.7) oder der Mietvertrag zwischen der HSV-Stadion KG und der HSV-Arena KG (s. Ziffer 6.5.2.2) endet oder ohne schriftliche Einwilligung des jeweiligen Garantiegebers geändert oder ergänzt wird.

6.6 Rechtsstreitigkeiten Innerhalb der letzten zwölf Monate waren Gesellschaften der HSV-Gruppe an folgen-den, mittlerweile abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten beteiligt, die für sie finanziell von erheblicher Bedeutung waren: Wegen Verzögerungen bei der Zahlung der vereinbarten Ablösesummen durch auf-nehmende Fußballvereine für den Transfer von zwei vormals beim Emittenten unter Vertrag stehenden Lizenzspielern sah sich der Emittent veranlasst, gegen diese bei-den Fußballvereine Verfahren vor der FIFA Dispute Resolution Chamber (Streitbeile-gungskammer) zu initiieren. Beide Streitigkeiten konnten durch Vergleich beigelegt werden, durch den sich der jeweilige aufnehmende Fußballverein zur Zahlung der vereinbarten Ablösesumme in Höhe von rund EUR 2.000.000,00 bzw. EUR 1.750.000,00 verpflichtet hat. Während die Ablösesumme in Höhe von rund EUR 2.000.000,00 zwischenzeitlich vollständig gezahlt worden ist, steht von der Ablösesumme in Höhe von EUR 1.750.000,00 die letzte Rate in Höhe von EUR 500.000,00 trotz Fälligkeit noch aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der Emit-tent zur Beitreibung der säumigen Rate einen erneuten Rechtsstreit einleiten muss. Zum Datum dieses Prospekts ist der Emittent ferner Partei folgender noch anhängi-ger Rechtsstreitigkeiten, die für ihn finanziell von erheblicher Bedeutung sind:

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In einem Rechtsstreit wird der Emittent von einer Spielerberatung vor dem Internatio-nalen Sportgerichtshof CAS (Court of Arbitration for Sport) auf Zahlung von rund EUR 1.650.000,00 in Anspruch genommen. Gegenstand der Klage ist ein an-geblicher Provisionsanspruch, der sich aus der Verlängerung eines Lizenzspielerver-trags ergeben soll. Der Emittent hält die Klage für unbegründet, weil die im Vertrag mit der Klägerin vereinbarten speziellen Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruchs bei einer Vertragsverlängerung nicht erfüllt sind. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Emittent in voller Höhe oder teilweise zur Zahlung verurteilt werden wird oder eine Verurteilung nur durch Abschluss eines Vergleichs unter Übernahme einer jedenfalls anteiligen Zahlungspflicht verhindern kann. Im Falle einer Verurteilung oder eines Vergleichsabschlusses hätte der Emit-tent vollständig bzw. anteilig auch die Verfahrenskosten in Höhe von voraussichtlich rund EUR 80.000,00 zu tragen. In einem weiteren Rechtsstreit wird der Emittent ebenfalls von einem Spielervermittler vor einem staatlichen Gericht in Frankreich auf Zahlung von EUR 800.000,00 in An-spruch genommen. Die Klagepartei stützt ihre Klage darauf, dass sie mit dem Fuß-ballverein eines Lizenzspielers, der in der Folge ablösefrei zum Emittenten wechselte, einen Vertrag abgeschlossen habe, demzufolge die Klagepartei im Falle eines Trans-fers des Spielers einen Teil der Netto-Ablösesumme erhalten solle. Der Vertrag sehe vor, dass diese Erlösbeteiligung auch bei einem weiteren Transfer des Spielers gelte. Der Emittent hat den betreffenden Spieler zwischenzeitlich weitertransferiert und da-für eine Ablösesumme erhalten, von der die Klagepartei einen Teil für sich bean-sprucht. Der Emittent hält die Klage für unbegründet, weil er selbst keinen Vertrag mit der Klagepartei abgeschlossen hat und die vorgebrachte Vereinbarung mit dem Fuß-ballverein, von dem der Spieler zum Emittenten gewechselt ist, keine Rechte gegen den an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Emittenten begründen kann. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der Emittent in voller Höhe oder teilweise zur Zahlung verurteilt werden wird oder eine Verurteilung nur durch Abschluss eines Vergleichs unter Übernahme einer jedenfalls anteiligen Zahlungspflicht verhindern kann. Die Verteilung der Verfahrenskosten liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Darüber hinaus bestanden innerhalb des Zeitraums der letzten zwölf Monate keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsverfahren, und es wurden auch keine solchen beendet, an denen der Emittent oder eine andere Gesellschaft der HSV-Gruppe beteiligt war und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabi-lität des Emittenten und/oder der HSV-Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit aus-gewirkt haben. Nach Kenntnis des Emittenten und der anderen Gesellschaften der HSV-Gruppe sind solche Verfahren auch weder anhängig noch könnten sie eingelei-tet werden.

6.7 Abschlussprüfer Die in diesem Prospekt wiedergegebenen Konzernabschlüsse der HSV-Gruppe für die Geschäftsjahre vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 und vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie der Jahresabschluss des Emittenten für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft, Michaelis Quartier, Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, als Abschlussprüfer geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungs-vermerk versehen. Die Prüfungen von Konzern- und Jahresabschlüssen des HSV sind keine prüfungs-pflichtigen Sachverhalte nach § 316 HGB, sondern erfolgen auf freiwilliger Basis.

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Der Abschlussprüfer ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer und seine Vorstands-mitglieder sind neben ihrer Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer auch Mit-glieder im Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V.

6.8 Einsehbare Dokumente Während der Gültigkeitsdauer dieses Prospektes können Kopien der Konzernab-schlüsse der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 sowie des Jah-resabschlusses des Emittenten zum 30. Juni 2012 während der üblichen Geschäfts-zeiten im Service Center des HSV, Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, eingesehen werden. Die Satzung des Emittenten kann in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter http://www.hsv.de/verein/verein/satzung abgerufen werden.

6.9 Emissionskosten Mit der Emission der Anleihe entstehen einmalige Kosten. Zu den einmaligen Kosten zählen unter anderem die Erstellung und der Druck des Wertpapierprospekts, die gra-fische Gestaltung des Wertpapierprospekts, Marketingaufwendungen, die wirtschaftli-che und juristische Beratung und Betreuung insbesondere bei der Erstellung des Wertpapierprospekts, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkosten, das Webdesign und Kosten des Vertriebs der Schuldverschreibungen; die Kosten für Druck, Rah-mung, Verpackung und Versand der Schmuckurkunden werden den Anlegern, die einzelverbriefte Schuldverschreibungen kaufen, in Rechnung gestellt. Der Anteil der einmaligen Kosten der Emission der Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 12.500.000,00, der den Anlegern nicht in Rechnung gestellt und vom Emittenten getragen wird, ist mit rund EUR 500.000,00 budgetiert worden.

7. Geschäftsüberblick

7.1 Haupttätigkeitsbereiche

7.1.1 Haupttätigkeitsbereich des HSV Der HSV ist ein gemeinnütziger, nicht wirtschaftlicher Verein und unterhält 30 Ama-teursportabteilungen. Im Rahmen seiner daneben betriebenen wirtschaftlichen Betä-tigung liegt die Haupttätigkeit des HSV in der Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielermannschaft und deren Teilnahme am Lizenzfußball, d. h. derzeit der 1. Bundesliga, der der HSV als einziges Mitglied seit der Gründungssaison 1963/1964 bis heute ununterbrochen angehört, dem DFB-Pokal und, bei erfolgreicher Qualifikation, den UEFA-Clubwettbewerben (UEFA Champions League bzw. UEFA Europa League). Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einnahmequellen liegen in den Bereichen Spielerträge, mediale Rechte, Werbeerträge, Merchandising, Transferer-träge und sonstige Erträge.

7.1.2 Zusammensetzung und Summe der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge der HSV-Gruppe Die aus den geprüften Konzernabschlüssen der HSV-Gruppe zum 30. Juni 2011 und zum 30. Juni 2012 entnommenen Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge der HSV-Gruppe setzten sich in den Geschäftsjahren vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 und vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 im Einzelnen wie folgt zu-sammen:

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41,8 40,0

26,7 23,0

21,7 22,6

17,3 13,0

9,3 7,9

5,6 9,0

22,1 18,0

144,4 133,5

-

25

50

75

100

125

150

2010/11 2011/12Spielerträge Mediale Rechte WerbeerträgeTransfererträge Merchandising Sonstige ErträgeSonstige betr. Erträge

EUR Mio.

7.1.3 Lizenzfußball-Bereich Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des HSV ist der Lizenzspielbetrieb im Profifuß-ball. Der wirtschaftliche Erfolg des HSV hängt maßgeblich von der sportlichen Leis-tungsfähigkeit bzw. der Qualität des Spielerkaders der Profimannschaft ab. Der Li-zenzspielerkader für die Saison 2012/2013 umfasst zum Datum dieses Prospekts die folgenden 28 Spieler:

Position/Name des Spielers geboren am

beim HSV seit

Tor René Adler 15.01.1985 2012 Jaroslav Drobny 18.10.1979 2010 Tom Mickel 19.04.1989 2011 Sven Neuhaus 04.04.1978 2011 Abwehr Dennis Aogo 14.01.1987 2008 Jeffrey Bruma 13.11.1991 2011 Dennis Diekmeier 20.10.1989 2010 Zhi Gin Lam 04.06.1991 2011 Michael Mancienne 08.01.1988 2011 Slobodan Rajkovic 03.02.1989 2011 Paul Scharner 11.03.1980 2012 Janek Sternberg 19.10.1992 2011 Heiko Westermann 14.08.1983 2010 Mittelfeld Tolgay Arslan 16.08.1990 2011 Milan Badelj 25.02.1989 2012 Maximilian Beister 06.09.1990 2012 Ivo Ilicevic 14.11.1986 2011 Marcell Jansen 04.11.1985 2008 Petr Jiracek 02.03.1986 2012 Gojko Kacar 26.01.1987 2010 Christian Nörgaard 10.03.1994 2012

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Tomás Rincón 13.01.1988 2009 Jacopo Sala 05.12.1991 2011 Per Ciljan Skjelbred 16.06.1987 2011 Matti Steinmann* 08.01.1995 2012 Robert Tesche 27.05.1987 2009 Rafael van der Vaart 11.02.1983 2012 Sturm Marcus Berg 17.08.1986 2011 Artjoms Rudnevs 13.01.1988 2012 Heung-Min Son 08.07.1992 2010

* Matti Steinmann ist Teil des HSV-Kaders für die 1. Bundesliga. Er hat kei-

nen Lizenzspielerstatus, sondern den Status „Vertragsspieler“. Seit dem 1. Oktober 2011 ist Thorsten Fink Trainer der Fußball-Lizenzspielermannschaft. Der Anstellungsvertrag mit ihm wurde bis zum 30. Juni 2014 abgeschlossen. Zuvor betreute er Red Bull Salzburg (zunächst Juniorteam, dann erste Herrenmannschaft), den FC Ingolstadt und zuletzt den FC Basel als Trai-ner. Der Lizenzspielerkader der Saison 2012/2013 könnte sich innerhalb der anstehenden nächsten Transferperiode erneut verändern. Ein Spielerwechsel könnte sich etwa da-raus ergeben, dass vor Ablauf eines Vertrags mit einem Lizenzspieler die Aussicht auf den Erhalt einer Ablösesumme besteht, die bei Ablauf seines Vertragsverhältnis-ses mit dem Emittenten nicht mehr zu erzielen wäre.

7.1.4 Spielerträge Spielerträge werden in erster Linie aus dem Verkauf von Eintrittskarten, auch für den Hospitality-Bereich, für die Pflicht- und Freundschaftsspiele der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV in der Imtech Arena generiert. Der HSV trägt seine Pflichtspiele und zum Teil auch seine Freundschaftsspiele in der Imtech Arena aus, die bei nationalen Spielen gegenwärtig ein Fassungsvermögen von insgesamt 57.393 Zuschauern hat. Es bestehen 11.953 Steh- und 41.092 Sitzplätze sowie 4.348 Plätze (sämtlich Sitzplätze) im Hospitality-Bereich. Der Verkauf von Eintrittskarten erfolgt durch die HSV-Arena KG, die sich hinsichtlich der Hospitality-Plätze der Dienste von SPORTFIVE bedient, wofür entsprechende Ver-mittlungsprovisionen anfallen (s. Ziffer 6.5.1.7). Die HSV-Arena KG wiederum führt ih-re Erlöse aufgrund des mit dem Emittenten bestehenden Vermarktungsauftrags (s. Ziffer 6.5.1.6) an diesen ab. Beim Verkauf von Eintrittskarten ist zu unterscheiden zwischen Dauer- und Einzelkar-ten. In der zurückliegenden Spielzeit 2011/2012 wurden rund 31.000 Dauerkarten abgesetzt. Für die laufende Saison 2012/2013 wurden bis zum Datum dieses Pros-pekts rund 30.000 Dauerkarten verkauft. Der Absatz von Einzelkarten hängt neben dem sportlichen Verlauf in der jeweiligen Saison im Vergleich zum Dauerkartenver-kauf von weiteren, der Kontrolle der HSV-Gruppe großenteils entzogenen Faktoren ab wie beispielsweise dem Wetter und nicht zuletzt der Attraktivität der jeweiligen gegnerischen Mannschaft. Aus diesem Grunde können die Einnahmen von Spiel zu Spiel schwanken.

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7.1.5 Mediale Rechte Im Bereich der Verwertung medialer Rechte wird zwischen zentraler und dezentraler Vermarktung unterschieden. Zentralvermarktung Bundesliga Die Fernseh- und Hörfunkrechte für die 1. und 2. Bundesliga werden zentral vom Li-gaverband über die DFL vermarktet. Gemäß der Ordnung für die Verwertung kom-merzieller Rechte (OVR) besitzt der Ligaverband das Recht, über die Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Spielen, die sich im Verantwortungsbereich des Ligaver-bands befinden, Verträge abzuschließen. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets, der Online-Dienste und Anwendermedien sowie hinsichtlich möglicher Vertragspartner. Die Ausschreibung der nationalen Vermarktungsrechte erfolgt mittlerweile durch die DFL selbst. Die DFL hat für die Spielzeiten 2009/2010 bis 2012/2013 im Wege der Zentralver-marktung mit verschiedenen Partnern, unter anderen Sky (vormals Premiere), ARD/ZDF, Sport1 (vormals DSF) sowie der Deutschen Telekom, Medienverträge in Höhe von jährlich durchschnittlich rund EUR 430.000.000,00, also insgesamt rund EUR 1.719.000.000,00 für die vollständige Rechteperiode, abgeschlossen. Die auf die Lizenznehmer der DFL in der bis 2013 andauernden Rechteperiode auszuschüt-tenden Einnahmen aus der Zentralvermarktung verteilen sich im Durchschnitt der Rechteperiode zu 79 % auf die 1. Bundesliga und zu 21 % auf die 2. Bundesliga. Die jeweiligen Endplatzierungen eines Lizenznehmers in den vergangenen drei Spielzei-ten werden im Verhältnis 3:2:1 gewertet. Die durchschnittliche Platzierung eines Li-zenznehmers in der aktuellen Saison fließt jeweils mit dem Faktor vier ein. Die Ein-nahmen aus der Auslandsvermarktung werden grundsätzlich nur an die Teilnehmer der 1. Bundesliga ausgekehrt. Die Teilnehmer der 2. Bundesliga werden hieran nur dann beteiligt, wenn ein bestimmter Mindestgarantiebetrag aus der Auslandsvermark-tung überschritten wird. Das Bundeskartellamt hat die zentrale Ausschreibung der medialen Rechte durch die DFL für die Rechteperiode der Spielzeiten 2009/2010 bis 2012/2013 untersucht und erklärt, dass es keinen Anlass zum Tätigwerden sehe. Im April 2012 wurden die nationalen Medienrechte an der 1. und 2. Bundesliga für die Saisons 2013/2014 bis 2016/2017 vergeben. Auf dieser Grundlage erhalten die Teil-nehmer der 1. und 2. Bundesliga deutlich höhere Einnahmen als in der vorangegan-genen Rechteperiode. Der Ligaverband bzw. die DFL erlöst von den Vertragspartnern Sky, ARD, ZDF, Sport1 und erstmals auch dem Axel Springer-Verlag in den vier Sai-sons 2013/2014 bis 2016/2017 insgesamt rund EUR 2.500.000.000,00. aus der Ver-marktung der Inlandsrechte, was durchschnittlich rund EUR 628.000.000,00 pro Jahr bedeutet. Der Schlüssel für die Verteilung der Einnahmen aus der Rechteperiode 2013/2014 bis 2016/2017 zwischen den Teilnehmern der 1. und 2. Bundesliga ist noch nicht festgelegt. Das Bundeskartellamt hat nunmehr auch die zentrale Aus-schreibung der medialen Rechte durch die DFL für die Rechteperiode der Spielzeiten 2013/2014 bis 2016/2017 untersucht und erneut erklärt, dass es keinen Anlass zum Tätigwerden sehe.

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DFB-Pokal Die Fernseh-, Hörfunk- und Multimediarechte für den DFB-Pokal werden zentral vom DFB vermarktet. Die TV-Übertragungsrechte für die Saisons 2012/2013 bis 2015/2016 wurden an Sky (Pay-TV) sowie die ARD (Free-TV) vergeben. Die Erlöse aus diesen Verträgen werden nach Qualifikation für die jeweiligen Runden verteilt. Darüber hinaus erhalten die Pokalteilnehmer Einnahmen aus dem Verkauf von Ein-trittskarten und der Bandenwerbung, die sich Gastgeber und Gäste nach Abzug der Kosten jeweils zur Hälfte teilen. Im Vergleich zu den Bundesligarechten ergeben sich hier deutlich geringere Einnahmepotenziale. UEFA Champions League bzw. UEFA Europa League Auch die UEFA-Clubwettbewerbe, also die zur Saison 2009/2010 neu formierte UEFA Europa League (vormals UEFA-Pokal) und die UEFA Champions League, werden im Wesentlichen zentral vermarktet. Die Verteilung der Erlöse besteht dabei für die deutschen Teilnehmer aus einem Grundbetrag für die teilnahmeberechtigten Lizenznehmer und einer am UEFA-Punkte-Koeffizienten orientierten, leistungsab-hängigen Komponente. Für Deutschland haben Sky (Pay-TV) und das ZDF (Free-TV) die Fernsehrechte an der UEFA Champions League für die Saisons 2012/2013 bis 2014/2015 erworben. Die Übertragungsrechte für die UEFA Europa League haben sich für die drei Spielzeiten von 2012/2013 bis 2014/2015 Sky (Pay-TV) und ProSiebenSat.1 (Free-TV) gesichert. Dezentrale Vermarktung Auf Veranlassung der Europäischen Kommission führte der Ligaverband für die 1. und 2. Bundesliga ein modifiziertes Modell der Vermarktung ein, wonach ein Teil der Fernsehrechte auch von den jeweiligen Lizenznehmern individuell vermarktet werden kann. Danach haben die Lizenznehmer seit dem 1. Juli 2006 das Recht, nach Spielende Heimspiele bis zu 24 Stunden nach der Begegnung zur einmaligen Free-TV-Ausstrahlung an einen Free-TV-Veranstalter frei und individuell zu vermarkten. Die Lizenznehmer können zudem auf nicht-exklusiver Basis die Berichterstattung in den Mobilfunknetzen und in gewissem Umfang im Hörfunk individuell vermarkten. Seit dem 1. Juli 2006 können die Lizenznehmer nach Spielende außerdem vollum-fänglich und uneingeschränkt von ihren Heim- und Auswärtsspielen auf ihren eigenen oder Homepages von Dritten berichten. Die entsprechenden Verpflichtungszusagen des Ligaverbands sind durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2005 für rechtsverbindlich erklärt worden. Die sogenannte „Richtlinie zur individuellen Verwertung und Vermarktung medialer Rechte von den Spielen der 1. und 2. Bundesliga“ des Ligaverbands beschreibt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Bundesligisten.

7.1.6 Werbeerträge Der HSV gilt aufgrund seines bundesweit hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgra-des und seiner einzigartigen, ununterbrochenen Zugehörigkeit zur 1. Bundesliga seit deren Gründungssaison 1963/1964 als attraktiver Werbepartner. Der HSV hat die HSV-Arena KG mit der Vermarktung eines großen Teils seiner Rechte beauftragt, die von der HSV-Arena KG dabei erzielten Erlöse hat sie (nach Abzug der ihr entstande-nen Aufwendungen) an den HSV auszukehren (s. Ziffer 6.5.1.6). Der HSV und die HSV-Arena KG haben einen langfristigen Agenturvertrag mit der Vermarktungsagen-tur SPORTFIVE (s. Ziffer 6.5.1.7) abgeschlossen, die gegen Provision der HSV-

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Arena KG Verträge mit Dritten vermittelt; die an SPORTFIVE zu zahlenden Provisio-nen mindern die von der HSV-Arena KG an den HSV abzuführenden Beträge. Unter die Werbeerträge fallen vor allem die Erträge aus dem Sponsoring. Der Bereich Sponsoring umfasst vorrangig die spieltagsbezogene Werbung in der und um die Imtech Arena (z. B. auf Banden und Displays sowie durch Aktionen und Promotions), aber auch die sonstige Werbung etwa auf der Kleidung der Fußball-Lizenzspielermannschaft des Emittenten oder in verschiedenen Medien (z. B. Print, Internet). Aktueller Haupt- und Trikotsponsor ist Emirates, aktueller Stadionnamens-geber Imtech, aktueller Ausrüster adidas. Da die Höhe sämtlicher Sponsoring-engagements in erster Linie von der Reichweite der Werbebotschaft abhängt, unter-liegt das Erlöspotenzial aus diesen Bereichen einer ligaabhängigen Schwankung. Die Werbeerträge beinhalten darüber hinaus die Erträge aus dem Catering in der Imtech Arena. Dieses wird vom Cateringunternehmen ARAMARK durchgeführt. Auf Grundlage des Bewirtschaftungsvertrags zwischen der HSV-Arena KG und ARAMARK (s. Ziffer 6.5.2.9) betreibt ARAMARK das Catering in der Imtech Arena weitgehend eigenständig. Die HSV-Arena KG ihrerseits führt die von ARAMARK er-haltenen Zahlungen aufgrund des mit dem Emittenten abgeschlossenen Vermark-tungsauftrags (s. Ziffer 6.5.1.6) an diesen ab.

7.1.7 Merchandising Im Rahmen des Merchandisings erzielt die HSV-Arena KG Einnahmen durch den Verkauf von Merchandising-Produkten wie z. B. Trikots, Fanartikeln, Sportausrüstung und anderen Bekleidungsprodukten. Neben einem per Internet zugänglichen Online-Shop unterhält die HSV-Arena KG Fan Shops in der Imtech-Arena, in der Hamburger Innenstadt sowie in einem Einkaufszentrum in Norderstedt. Ein großer Teil der Merchandising-Artikel des HSV wird von adidas produziert und sowohl durch die HSV-Arena KG als auch durch adidas vermarktet. Dies gilt insbe-sondere für die mit HSV- und adidas-Kennzeichen versehenen Produkte der soge-nannten Replika-Kollektion. Diese umfasst diejenigen Gegenstände, die der Fußball-Lizenzspielermannschaft des HSV von adidas im Rahmen des Ausrüstervertrags zur Verfügung gestellt werden (insbesondere Spiel- und Trainingsbekleidung und -materialien, z. B. Fußbälle). Daneben produziert und vermarktet adidas auch eine nur mit HSV-Kennzeichen versehene, sogenannte „Unbranded-Kollektion“ verschie-dener Produkte. Der HSV-Arena KG steht eine Lizenzgebühr für jeden verkauften Replika- bzw. Unbranded-Artikel zu. Diese Gebühr besteht in einem bestimmten Pro-zentsatz des jeweiligen aus dem Verkauf erzielten Netto-Erlöses. Die HSV-Arena KG ihrerseits führt den von ihr erzielten Erlös aus dem Merchandising auf Grundlage des mit dem Emittenten bestehenden Vermarktungsauftrags (s. Zif-fer 6.5.1.6) an diesen ab.

7.1.8 Transfererträge Der HSV erzielt einen weiteren Teil seiner Einnahmen aus dem Transfergeschäft. Fußballvereine haben regelmäßig, um einen Lizenzspieler aus seinem bestehenden Anstellungsvertrag mit dem abgebenden Fußballverein herauszulösen, eine Ablöse-summe als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Vertrags an den abge-benden Fußballverein zu zahlen. Für internationale Spitzenspieler sind teilweise Ab-lösesummen im zweistelligen Millionenbereich zu zahlen. Wenn ein Lizenzspieler

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seinen Fußballverein nach Ablauf des Anstellungsvertrags verlässt, muss keine Ablö-sesumme gezahlt werden. Es kann derzeit nicht abgesehen werden, wie sich die Ab-löseregelungen in Zukunft entwickeln werden. Insbesondere kann es auch zu vorzei-tigen Spielerwechseln kommen, ohne dass der HSV als abgebender Verein nen-nenswerte Ablösesummen zu erzielen imstande ist. Ferner zählt es zum Bereich Transfer, wenn Lizenzspieler während eines laufenden Anstellungsvertrags mit dem HSV gegen eine Leihgebühr an einen anderen Fußball-verein verliehen werden oder der HSV seinerseits von einem anderen Fußballverein einen Spieler gegen eine Leihgebühr ausleiht. Schließlich können im Bereich Trans-fer sogenannte Entschädigungszahlungen anfallen für die von einem Fußballverein vorgenommene Ausbildung eines Nachwuchsspielers, der seinen ersten Lizenzspie-lervertrag mit einem anderen Fußballverein abschließt.

7.1.9 Sonstige Erträge und sonstige betriebliche Erträge Sonstige Erträge werden unter anderem aus der Durchführung von Drittveranstaltun-gen in der Imtech Arena erzielt. Dies umfasst z. B. Musikkonzerte oder Sportveran-staltungen wie Boxkämpfe oder Fußballspiele ohne Beteiligung des HSV, etwa Län-derspiele. Bei solchen Drittveranstaltungen tritt die HSV-Arena KG zumeist nicht als Veranstalterin, sondern als Vermieterin des Stadiongrundstücks nebst Imtech Arena auf. Unter Drittveranstaltungen werden auch zahlreiche Veranstaltungen verschiede-ner Größenordnungen erfasst, für die Teile der Imtech Arena, insbesondere Flächen im Hospitality-Bereich, abseits der Bundesliga-Spieltage zur Verfügung gestellt wer-den. Darüber hinaus umfassen die sonstigen Erträge vor allem die Mitgliedsbeiträge, Erlö-se aus Angeboten für Kinder, aus dem Betrieb des HSV-Museums, der Vereinspubli-kation HSV LIVE, dem Bereich HSV Reisen und den anderen Abteilungen. Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten unter anderem Erträge aus der Auflö-sung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse sowie periodenfremde Erträge.

7.1.10 Fußballnachwuchs, Leistungszentrum Der HSV betrachtet sich als Ausbildungsverein junger Talente. Das Leistungszentrum versteht sich als ganzheitlich angelegte Ausbildungsstruktur für Spieler beginnend vom Kindesalter bis in den Senioren-Hochleistungsbereich. Primäre Aufgabe ist die Entwicklung von Sportlern für den Lizenzspielermarkt – wenn möglich für die erste Mannschaft des HSV. In seiner Wahrnehmung nimmt das Leistungszentrum eine regional und überregional ausgerichtete soziale Verantwortung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. Das Leistungszentrum trägt mit seiner Ausbildungsarbeit und den Projekten zur posi-tiven Image-Pflege für den Gesamtverein bei. In dieser Entsprechung und als zwin-gender Bestandteil des DFL-Lizenzierungsverfahrens besitzt das Leistungszentrum seine Legitimation und gehört somit zu den vorauszusetzenden Faktoren für den Spielbetrieb des HSV in der 1. Bundesliga (gleiches würde für die 2. Bundesliga gel-ten). Die 2. Mannschaft (U23) des HSV spielt in der Regionalliga (4. Liga). Alle Jugend-mannschaften des Leistungszentrums spielen derzeit in der für die jeweilige Alters-klasse höchsten Liga.

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Mannschaften Spielklasse U23 Regionalliga U19 A-Jugend Bundesliga U17 B-Jugend Bundesliga U16 B-Jugend Regionalliga U15 C-Jugend Regionalliga U14 C-Jugend Verbandsliga U9, U10, U11, U12, U13 Junioren Bezirksliga

7.1.11 Amateursport, Fördernde Mitglieder

Der HSV versteht sich als Universalsportverein. Neben dem Lizenzspielbetrieb der Fußball-Lizenzspielermannschaft sowie dem Leistungszentrum gibt es im HSV ein weiteres Angebot, Sport zu treiben. Etwa 6.000 Mitglieder sind derzeit in diversen Abteilungen im HSV-Amateursport ak-tiv. Sie verteilen sich auf folgende Sparten:

Badminton Inlinehockey Baseball Jederfrau/-mann Basketball Leichtathletik Bowling Rollstuhlsport Boxen Rugby Cricket Schwimmen Dart Schiedsrichter Eishockey Skat Fußball männlich Sport für Kinder Fußball Frauen/Mädchen Tanzsport Hamburg Golf Tanzsport Norderstedt Gymnastik Tennis Handball Tischtennis Herz-Sport Triathlon Hockey Volleyball

Die Abteilungen gehören zum ideellen Bereich des HSV und genießen grundsätzlich wirtschaftliche Selbstständigkeit. Die Belange dieser Abteilungen befinden sich in der Zuständigkeit des Amateurvorstandes (s. Ziffer 6.1.3.5). Zudem sind etwa 66.000 Mitglieder der Abteilung Fördernde Mitglieder zugehörig.

7.1.12 Mitarbeiter Zum 30. Juni 2012 beschäftigte die HSV-Gruppe ohne Berücksichtigung der Mitglie-der der Vereinsorgane 588 Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter gliederten sich wie folgt auf:

Anzahl Davon geringfügig beschäftigt

Mitarbeiter in Vollzeit 165 0 Mitarbeiter in Teilzeit 251 195 Lizenzspieler Fußball 30 0 Sonstige Vertragsspieler/innen Fußball 115 55

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Mitarbeiter in Teilzeit Sportler und Trainer Amateursport 27 25 Summe: 588 275

7.2 Wichtigste Märkte – Professioneller Fußballmarkt in Deutschland und Europa

In Deutschland werden der Amateurfußball, die Fußballnationalmannschaft und der Frauenfußball durch den DFB organisiert. Die Organisation des Profifußballs obliegt dem Ligaverband, der diese Aufgabe der DFL übertragen hat. Als europäischer Dachverband fungiert die UEFA, die als eine der sechs kontinentalen Konföderatio-nen den Regularien der FIFA mit Sitz in Zürich, Schweiz, unterliegt. Der HSV ist mit seiner Fußball-Lizenzspielermannschaft seit Einführung des Fußball-Bundesliga-Systems zur Saison 1963/1964 in der höchsten deutschen Spielklasse, der 1. Bundesliga, vertreten. Durch seine Zugehörigkeit zur 1. Bundesliga nimmt der HSV ferner am Wettbewerb um den DFB-Pokal teil, für den die 36 Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga automatisch qualifiziert sind. Der HSV steht somit im Wettbe-werb mit anderen Fußballvereinen, die in der 1. Bundesliga und um den DFB-Pokal spielen. In einem internationalen Wettbewerb, und zwar der UEFA Europa League (s. Ziffer 7.2.1), war der HSV zuletzt in der Saison 2009/2010 vertreten. Die 2. Fußball-Herrenmannschaft des HSV nimmt in der aktuellen Saison 2012/2013 am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Sportlich legt der HSV Wert auf die Entwicklung lokaler und regionaler Spieler, die ei-ne hohe Identifikation mit dem Umfeld bieten. Aufgrund des bestehenden Potenzials geht die HSV-Führung davon aus, die besondere Positionierung des HSV als Grund-lage nachhaltiger Entwicklung weiter ausbauen zu können.

7.2.1 Organisatorische Strukturen Deutscher Fußball-Bund Der deutsche Amateur- und Profifußball wird von dem am 28. Januar 1900 in Leipzig gegründeten DFB mit Sitz in Frankfurt am Main organisiert. Dem DFB, dem größten Nationalverband der FIFA, sind die fünf Regionalverbände Nord, Nordost, West, Süd und Südwest nachgeordnet. Diesen Regionalverbänden sind 21 Landesverbände mit weiteren Bezirken und Kreisen unterstellt, denen wiederum die Vereine mit ihren Mit-gliedern angeschlossen sind. Seit dem 1. Juli 2001 liegt die Verantwortung für die 1. und 2. Bundesliga beim Liga-verband, der das operative Geschäft der DFL übertragen hat. Der Ligaverband erfüllt seine Aufgaben durch die DFL weitgehend selbstständig. Grundlagen hierfür sind die Satzung des DFB, die Satzung des Ligaverbandes und der zwischen DFB und Liga-verband abgeschlossene Grundlagenvertrag. Zu den Aufgaben der DFL gehört ins-besondere die Zentralvermarktung der medialen Rechte der Spiele der 1. und 2. Bundesliga. Der Ligaverband organisiert das Lizenzierungsverfahren und den Spielbetrieb und erhält bei der Aufstellung des Rahmenterminkalenders ein Mitspra-cherecht. Der DFB behält die Zuständigkeit für die Nationalmannschaft, das Schieds-richterwesen, die Rechtsprechung und die Talentförderung. Dafür erhält der DFB als Finanzausgleich 3 % der Einnahmen der Fußballvereine aus Eintrittsgeldern und aus der Vermarktung der medialen Rechte.

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1. Bundesliga Die 1. Bundesliga (offizielle Bezeichnung: Bundesliga) ist die höchste Spielklasse in Deutschland. Sie besteht seit der Saison 1965/1966 aus 18 (vorübergehend 20) Mannschaften, die jeweils in Hin- und Rückrundenspielen abwechselnd in Heim- und Auswärtsbegegnungen gegeneinander antreten und um die Deutsche Fußball-Meisterschaft spielen. Jede Mannschaft absolviert pro Spielzeit 34 Meisterschaftsspiele. Die beiden Mannschaften, die am Ende der Spielzeit die schlechtesten Saisonergebnisse erzielt haben, steigen in die 2. Bundesliga ab. Im Gegenzug steigen die beiden Mannschaften mit den höchsten Punktzahlen aus der 2. Bundesliga in die 1. Bundesliga auf. Zur Saison 2008/2009 wurde darüber hinaus der Relegationsmodus wieder eingeführt, bei dem der Sechzehnte der 1. Bundesliga und der Dritte der 2. Bundesliga in Hin- und Rückspiel um den Aufstieg in die bzw. den Verbleib in der 1. Bundesliga spielen. Der HSV beendete die Saison 2011/2012 in der 1. Bundesliga auf dem 15. Tabellenplatz. 2. Bundesliga Die 2. Bundesliga ist die zweithöchste Spielklasse in Deutschland. Sie besteht eben-falls aus 18 Mannschaften, die im gleichen Modus wie die Mannschaften der 1. Bundesliga in 34 Saisonspielen gegeneinander antreten. Am Ende der Spielzeit steigen die zwei nach Punkten besten Mannschaften in die 1. Bundesliga auf, und die nach Punkten drittbeste Mannschaft nimmt an der Relegation um den Aufstieg in die 1. Bundesliga teil. Ferner steigen die zwei nach Punkten schlechtesten Mannschaften in die 3. Liga ab und die zwei nach Punkten besten Mannschaften aus dieser in die 2. Bundesliga auf. Jeweils eine weitere Mannschaft nimmt an der Relegation um den Aufstieg in die bzw. gegen den Abstieg aus der 2. Bundesliga teil. Der Verbleib in der bzw. Aufstieg in die 2. Bundesliga wird über einen Relegationsmodus zwischen dem Sechzehnten der 2. Bundesliga und dem Dritten der 3. Liga in Hin- und Rückspiel ermittelt. 3. Liga Die 3. Liga ist die dritthöchste Liga im deutschen Profifußball. Seit ihrer Einführungs-saison 2008/2009 spielen 20 Mannschaften um den Aufstieg in die 2. Bundesliga. Die beiden ersten der Abschlusstabelle steigen direkt auf, der Tabellendritte muss in der Relegation gegen den Drittletzten der 2. Bundesliga in zwei Entscheidungsspielen um den Aufstieg spielen. Die drei letztplatzierten Teams steigen in die viertklassige und dreigeteilte Regionalliga (Nord, West, Süd) ab und werden durch deren jeweilige Staf-felsieger ersetzt. Die vier besten Teams der 3. Liga qualifizieren sich für den DFB-Pokal. DFB-Pokal Neben den Bundesligaspielen findet der Wettbewerb um den DFB-Pokal statt. An diesem Wettbewerb, der jährlich ausgetragen wird, nehmen insgesamt 64 Mannschaften teil. Neben sämtlichen 36 Teams der 1. und 2. Bundesliga sind auch vier Clubs der 3. Liga und die Amateurmannschaften, die über die Landespo-kalwettbewerbe die Teilnahme an der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals erreicht haben, qualifiziert.

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UEFA Die UEFA ist die Dachorganisation der europäischen Fußballverbände und besteht derzeit aus 53 Mitgliedern. Die UEFA-Statuten sind von den Nationalverbänden ver-bindlich einzuhalten. Neben der Europameisterschaft unter den Nationalmannschaf-ten der Mitgliedsverbände, die alle vier Jahre stattfindet, organisiert die UEFA die Clubwettbewerbe UEFA Champions League und UEFA Europa League. UEFA Champions League Die UEFA Champions League löste mit Beginn der Saison 1992/1993 den vormaligen Wettbewerb um den Europapokal der Landesmeister ab. An den Spielen der UEFA Champions League nehmen die besten Mannschaften der jeweils ersten Liga der Na-tionalverbände teil. Die Anzahl der Teilnehmer pro Nation richtet sich nach den Er-gebnissen der für die Nationalverbände aufgetretenen Fußballvereine der letzten fünf Jahre, d. h. je erfolgreicher die Mannschaften der einzelnen Nationen in den europäi-schen Clubwettbewerben abschneiden, desto mehr Mannschaften nehmen in der nächsten Saison an den Spielen der UEFA Champions League teil. Aus Deutschland sind seit der Saison 2011/2012 die drei Erstplatzierten der 1. Bundesliga automatisch für die Champions League teilnahmeberechtigt. Der Viertplatzierte der 1. Bundesliga kann die Hauptrunde der Champions League über Qualifikationsspiele erreichen. Die Teilnahme an diesem Wettbewerb ist für die Fußballvereine nicht nur von sportli-cher Bedeutung, sondern vor allem auch von erheblichem wirtschaftlichem Wert. UEFA Europa League Seit Beginn der Saison 2009/2010 wird der ehemalige UEFA-Cup unter der Bezeich-nung UEFA Europa League ausgetragen. Dies reflektiert die Entscheidung, das For-mat des UEFA-Cups zu verändern. An der UEFA Europa League nehmen 48 Mannschaften teil. Die Spiele werden in Gruppen ausgetragen, in denen die Teams insgesamt jeweils sechs Spiele – zur Hälfte zuhause und auswärts – ähnlich der UEFA Champions League bestreiten. Wie in der UEFA Champions League wird die Anzahl der Plätze für die teilnehmenden Nationen nach der sogenannten Fünf-Jahres-Wertung vergeben. Deutschland belegt derzeit den dritten Platz in dieser Wer-tung und erhält drei Startplätze in der UEFA Europa League. Der DFB-Pokalsieger ist direkt für die Gruppenphase qualifiziert, der Tabellenfünfte der vorangegangenen 1. Bundesliga-Saison nimmt an der Play-off-Runde teil, der Tabellensechste steigt ei-ne Runde früher, in Qualifikationsrunde 3, in den Wettbewerb ein. In gewissen Kons-tellationen kann, wie in der abgelaufenen Saison 2011/2012 geschehen, auch der siebte Tabellenplatz in der 1. Bundesliga zur Teilnahme an der UEFA Europa League berechtigen. Schließlich spielt auch der Tabellenvierte in der UEFA Europa League (Direktqualifikation für die Gruppenphase), falls er in der Play-off-Runde zur UEFA Champions League scheitert. Sollte Deutschland nicht mehr unter den ersten acht Nationen in der Fünf-Jahres-Wertung vertreten sein, ginge ein Startplatz für die UEFA Europa League verloren. European Club Association Gegründet im Jahre 2008, ist die European Club Association (nachfolgend „ECA“) eine noch junge Dachorganisation 201 bedeutender europäischer Fußballvereine, die der ECA als ordentliche oder assoziierte Mitglieder (ordinary bzw. associated mem-bers) angehören. Unter den 103 ordentlichen Mitgliedern befindet sich auch der HSV,

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aus Deutschland außerdem noch der FC Bayern München, der SV Werder Bremen und der FC Schalke 04. Die ECA vertritt die Interessen des europäischen Club-Fußballs und versteht sich als Dienstleister gegenüber den Fußballvereinen und als ihr Repräsentant gegenüber der UEFA und der FIFA. Alle Aktivitäten der ECA zielen laut eigenen Angaben darauf ab, „konstruktiv und herausfordernd den Fußball-Vereinen den Weg in Europa zu weisen“. FIFA Der Weltfußballverband FIFA mit Sitz in Zürich, Schweiz, organisiert den Fußball auf weltweiter Ebene. Er ist in sechs kontinentale Konföderationen (für Europa die UEFA) untergliedert. Mitglieder der FIFA sind die nationalen Verbände.

7.2.2 Wettbewerbspositionierung des HSV Nach Ansicht des HSV unterscheidet sich die Wettbewerbssituation im Profifußball erheblich von der in klassischen Wirtschaftsfeldern. Der Wettbewerb zwischen den deutschen Fußballvereinen konzentriert sich im Wesentlichen auf den sportlichen und weniger stark auf den wirtschaftlichen Bereich. Dabei ist die unternehmerische Hand-lungsfreiheit der Fußballvereine teilweise durch Regelungen des DFB und der DFL eingeschränkt, die eine relativ gleichmäßige Verteilung der Einnahmen unter den Fußballvereinen anstreben. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zentralvermarktung der medialen Rechte. Es besteht insofern keine Marktfreiheit. Die wirtschaftliche Entwicklung des HSV ist grundsätzlich ebenso wie diejenige ande-rer Fußballvereine maßgeblich auch durch den Erfolg im sportlichen Bereich beein-flusst, der sich in steigenden Zuschauerzahlen und höheren Einnahmen aus Übertra-gungsrechten und Werbeverträgen widerspiegelt. Auf Grund der zumeist engen Bin-dungen zwischen Fußballvereinen und ihren Fans ist der Wettbewerb unter den Fuß-ballvereinen allerdings begrenzt. Ein Abwandern von Fans in großem Umfang zu ei-nem anderen Fußballverein erfolgt selten. Mit mehr als 70.000 Mitgliedern (Quelle: Mitgliederverzeichnis, Stand: 1. Juli 2012) ist der HSV nach eigener Einschätzung der drittgrößte Sportverein Deutschlands. Er verfügt über eine bundesweite Fangemeinde und besonders im unmittelbaren Einzugsgebiet des HSV in der Region Hamburg be-steht eine hohe Identifikation der Fans mit dem HSV. Darüber hinaus kann die Sport-art Fußball in Deutschland gegenwärtig als Nationalsport betrachtet werden, dessen Bedeutung in der Gesellschaft momentan von keiner anderen Sportart erreicht wird. Eine Substitution des Fußballs durch andere Sportarten und ein damit verbundener Rückgang von Zuschauerzahlen und Einnahmen aus Übertragungsrechten und Wer-beverträgen ist daher unwahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt ist die Sportart Fußball einem eher geringen Wettbewerb mit anderen Sportarten ausgesetzt. Einem intensiven Wettbewerb ist der HSV auf dem Markt um geeignete Spieler, ins-besondere für seine Fußball-Lizenzspielermannschaft, ausgesetzt. Hier konkurrieren die Fußballvereine weltweit um die besten Spieler. Insbesondere ausländische Fuß-ballvereine, vor allem der englischen, spanischen und italienischen Ligen, sind re-gelmäßig bereit, erheblich höhere Transfersummen und Gehälter als der HSV zu zah-len. Neben den finanziellen Anreizen spielen bei der Entscheidung der Spieler für oder gegen einen Fußballverein auch die sportlichen Perspektiven und das professi-onelle Umfeld eine Rolle.

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8. Besteuerung Der nachfolgende Abschnitt erörtert die wichtigsten steuerlichen Gesichtspunkte in der Bundesrepublik Deutschland, die für den Erwerb, das Halten und/oder die Über-tragung der Schuldverschreibungen von Bedeutung sein können. Die Angaben sind nicht als umfassende Darstellung aller möglichen steuerlichen Konsequenzen ge-dacht, die für eine Entscheidung, in die Schuldverschreibungen zu investieren, rele-vant sein könnten. Insbesondere berücksichtigt die Darstellung keine besonderen Aspekte oder Umstände, die für den einzelnen Käufer von Relevanz sein könnten. Die Darstellung erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die folgenden Ausführungen auf den Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt September 2012 beziehen. Diese Gesetze können sich ändern, unter Umständen auch mit rückwirkenden Auswirkungen. POTENZIELLE ERWERBER WERDEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS BEIM VERKAUF BZW. DER RÜCKGABE/EINLÖSUNG EFFEKTIVER STÜCKE AN EINE BANK ODER DEN EMITTENTEN KAPITALERTRAGSTEUER ZUZÜGLICH SOLIDARITÄTSZUSCHLAG UND GGF. KIRCHENSTEUER EINBEHALTEN WERDEN KANN. POTENZIELLEN ERWERBERN VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN WIRD EMPFOHLEN, IHREN PERSÖNLICHEN STEUERBERATER ZU KONSULTIEREN UND SICH ÜBER DIE STEUERLICHEN KONSEQUENZEN EINES ERWERBS, DES BESITZES UND EINER VERÄUSSERUNG DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN BERATEN ZU LASSEN, EINSCHLIESSLICH DER AUSWIRKUNGEN GEMÄSS DEM ANWENDBAREN RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BZW. DES STAATES, IN DEM DER JEWEILIGE ERWERBER ANSAESSIG IST. DER EMITTENT ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR DIE EINBEHALTUNG DER STEUERN AN DER QUELLE.

8.1 Unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger Personen (natürliche und juristische), die in Deutschland steuerlich ansässig sind (insbesondere Personen, die Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben), unterliegen in Deutschland unbeschränkt der Besteuerung (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich Soli-daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie Gewerbesteuer) mit ihrem weltweiten Einkommen, unabhängig von dessen Quelle, einschließlich Zinsen aus Kapitalforde-rungen jedweder Art (wie z. B. den Schuldverschreibungen) und, in der Regel, Ve-räußerungsgewinnen.

8.1.1 Im Privatvermögen gehaltene Schuldverschreibungen Für natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten, gilt Folgendes: Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Veräußerungsgewinne/-verluste aus einer Veräußerung der Schuldverschreibungen, ermittelt als die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den Veräußerungserlösen nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft ste-hen, stellen ebenfalls (negative) Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dar. Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaf-

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fung in Euro umzurechnen. Werden die Schuldverschreibungen eingelöst, zurückge-zahlt, abgetreten oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt statt veräußert, so wird ein solcher Vorgang wie eine Veräußerung behandelt. Verluste können nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden und, soweit keine anderen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen desselben Veranlagungszeitraums vorhanden sind, in nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich gemäß § 32d EStG dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (26,375 % einschließlich Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer). Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Wer-bungskosten der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801,00 abzuziehen (EUR 1.602,00 im Fall von Ehegatten, die zusammen veranlagt werden). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten, falls es solche gibt, ist ausgeschlossen. Die Be-steuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen soll grundsätzlich durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer erfolgen. Falls und soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wird, soll die Steuer mit dem Einbehalt grundsätzlich abgegolten sein (Abgeltungs-teuer). Falls keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird und dies nicht lediglich auf die Stellung eines Freistellungsauftrages zurückzuführen ist, sowie in bestimmten ande-ren Fällen ist der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzuge-ben, und die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt sodann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich auch im Veranlagungsverfahren. In bestimmten Fällen kann der Anleger beantragen, mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert zu werden, wenn dies für ihn günstiger ist. Kapitalerträge (z. B. Zinsen und Veräußerungsgewinne) unterliegen bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchsteuer, wenn ei-ne inländische Niederlassung eines deutschen oder ausländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder ein inländisches Wertpapierhandelsunter-nehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (jeweils eine „Auszahlende Stelle“) die Schuldverschreibungen verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalerträge von einer Auszahlenden Stelle bzw. dem Emittenten selbst gegen Aushändigung von Jahres-zinsscheinen bzw. Einzelurkunden ausgezahlt werden („Tafelgeschäft“). Die Bemes-sungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer entspricht dabei grundsätzlich den Ein-künften aus Kapitalvermögen, d. h. vor Abzug der Kapitalertragsteuer. Sind jedoch bei Veräußerungsgewinnen der Auszahlenden Stelle die Anschaffungskosten nicht bekannt und werden diese vom Steuerpflichtigen nicht in der gesetzlichen Form nachgewiesen (z. B. wenn die Auszahlung oder Gutschrift gegen Aushändigung von Einzelurkunden oder Jahreszinsscheinen erfolgt (Tafelgeschäft)), bemisst sich der Steuerabzug nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldverschreibungen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat die Aus-zahlende Stelle grundsätzlich bisher unberücksichtigte negative Kapitalerträge (z. B. Veräußerungsverluste) und gezahlte Stückzinsen des gleichen Kalenderjahres und aus Vorjahren bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Die Kapitalertragsteuer beträgt 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag, ggf. zu-züglich Kirchensteuer). Soweit natürliche Personen kirchensteuerpflichtig sind, wird die Kirchensteuer zusätz-lich zur Kapitalertragsteuer erhoben, wenn die natürliche Person dies schriftlich bean-

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tragt. Sofern eine kirchensteuerpflichtige natürliche Person diesen Antrag nicht stellt, muss sie die Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben und wird dann zur Kirchen-steuer veranlagt. Für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge wird die Kirchensteuer von der Auszahlenden Stelle grundsätzlich auch ohne Antrag ein-behalten, sofern der Steuerpflichtige einem automatisierten Abruf seiner die etwaige Kirchensteuerpflicht begründenden Merkmale nicht schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widerspricht. Im letzteren Fall bleibt der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei Depotkunden wird Kapitalertragsteuer nicht einbehalten, wenn der Steuerpflichti-ge der Auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt, aber nur soweit die Summe der Kapitalerträge den maximalen Freistellungsbetrag im Freistellungsauftrag nicht überschreitet. Derzeit beträgt der maximale Freistellungsbetrag EUR 801,00 (EUR 1.602,00 im Fall von Ehegatten, die zusammen veranlagt werden). Entspre-chend wird bei Depotkunden keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Steuer-pflichtige der Auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Steuerpflichtigen zuständigen Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt hat. Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten der Freistellung vom Kapitalertragsteuereinbehalt be-stehen nicht im Falle von Tafelgeschäften. Sowohl Kunden, deren Schuldverschreibungen verwahrt werden, als auch Kunden, die Schmuckurkunden besitzen, können bei der Auszahlenden Stelle eine Steuerbe-scheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer anfordern.

8.1.2 Im Betriebsvermögen gehaltene Schuldverschreibungen In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, unterliegen mit Zinsen und Veräußerungsgewinnen der Besteuerung in Deutschland (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer und Gewerbesteuer). Veräußerungsverluste sind ggf. nicht oder nur beschränkt steu-erlich abzugsfähig. Die Vorschriften zur Kapitalertragsteuer, wie sie unter Ziffer 8.1.1 dargestellt sind, fin-den grundsätzlich entsprechende Anwendung. Allerdings können Steuerpflichtige, bei denen die Kapitalerträge zu den gewerblichen Einkünften bzw. Einkünften aus selbst-ständiger Tätigkeit gehören, keinen Freistellungsauftrag stellen. Bei Veräußerungs-gewinnen erfolgt kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer, wenn z. B. (a) der Steuer-pflichtige die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG erfüllt oder (b) die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Steuer-pflichtige dies gegenüber der Auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt. Einbehaltene Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung der Ein-kommen- bzw. Körperschaftsteuer und wird im Veranlagungsverfahren angerechnet oder erstattet.

8.2 Steuerausländer Personen, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, sind mit Einkünften aus den Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht in Deutschland steuerpflichtig, es sei denn (i) die Schuldverschreibungen gehören zu einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen ständigen Vertreter des Anlegers oder (ii) die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen gehören aus sonstigen Gründen zu den inländischen

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Einkünften im Sinne des § 49 EStG, z. B., wenn die Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen auf nicht verwahrte Schuldverschreibungen durch ein inländisches Kreditinsti-tut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder den Emittenten gegen Aus-händigung von Zinsscheinen erfolgt (Tafelgeschäft). Wenn ein Anleger mit den Ein-künften aus den Schuldverschreibungen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, gelten grundsätzlich die gleichen Ausführungen wie für die in Deutschland ansässi-gen Personen (s. Ziffer 8.1). Wenn die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen als inländische Einkünfte gelten, finden auch die Vorschriften zur Kapitalertragsteuer grundsätzlich entsprechende Anwendung. Einschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts können sich aus einem für den Steuerpflichtigen einschlägigen Doppelbesteuerungseinkommen ergeben.

8.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht im Hinblick auf eine Schuldverschreibung grundsätzlich dann nach deutschem Recht, wenn im Fall der Schenkungsteuer ent-weder der Schenker oder der Beschenkte bzw. im Fall der Erbschaftsteuer entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerlich ansässig ist oder eine Schuld-verschreibung zu einem deutschen Betriebsvermögen gehört, für das eine deutsche Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist. Des Weiteren entsteht Erbschaft- und Schenkungsteuer in bestimmten Fällen deut-scher Auswanderer.

8.4 Sonstige Steuern Die Veräußerung oder die Übertragung der Schuldverschreibungen unterliegt in Deutschland keiner Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Stempelsteuer, Stem-pelabgabe oder ähnlichen Steuern. Eine Vermögensteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht erhoben.

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9.1.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012

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1. Umsatzerlöse 115.451.902,85 122.336.810,772. Sonstige betriebliche Erträge 18.017.023,44 22.063.774,693. Materialaufwand

Aufwendungen für bezogene Waren 3.623.784,08 4.152.240,854. Personalaufwand 61.005.787,73 63.367.796,87

a) Löhne und Gehälter 57.512.392,85 59.944.113,90b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung 3.493.394,88 3.423.682,97--davon für Altersversorgung EUR 77.813,41 (i. Vj. EUR 76.825,82)--

5. Abschreibungen auf immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens undSachanlagen 21.601.908,80 22.774.889,70

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 48.967.400,75 53.915.954,327. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 184.594,76 272.280,208. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.496.258,56 2.878.693,929. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -4.041.618,87 -2.416.710,00

10. Steuern vom Ertrag 514.614,71 618.977,5411. Sonstige Steuern 184.978,11 302.983,7512. Konzernjahresfehlbetrag -4.741.211,69 -3.338.671,2913. Auf andere Gesellschafter entfallender Gewinn

(i. Vj. entfallender Verlust) -11,95 10,2014. Konzernergebnis der Rechnungsperiode -4.741.223,64 -3.338.661,09

2011/12 2010/11

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9.1.3 Konzern-Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012

2011/12 2010/11TEUR TEUR

1. Cashflow aus laufender GeschäftstätigkeitJahresergebnis vor Zinsen und Steuern -1.730 190Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 21.602 22.775Zunahme (im Vj. Abnahme) der Rückstellungen 101 -4.378Sonstige zahlungsunwirksame Erträge -876 -876Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen 1.840 0Abnahme des Sonderpostens für Investitionszuschüsse -1.128 -1.128Gewinn aus Anlageabgängen -12.559 -8.020Abnahme der Vorräte, der Forderungen

aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva 2.111 13.446Abnahme der Verbindlichkeiten

aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva -509 -17.027Erhaltene Zinsen 185 272Gezahlte Zinsen -2.496 -2.879Gezahlte Steuern -1.106 -2.500Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 5.435 -125

2. Cashflow aus der InvestitionstätigkeitEinzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 142 0Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen -4.365 -4.060Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen

des immateriellen Anlagevermögens 16.585 26.268Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen -9.321 -29.829Cashflow aus der Investitionstätigkeit 3.041 -7.621

3. Cashflow aus der FinanzierungstätigkeitEinzahlungen aus der Aufnahme von Krediten 2.200 903Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten -5.910 -5.540Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit -3.710 -4.637

4. Finanzmittelfonds am Ende der PeriodeZahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds

(Zwischensummen 1 - 3) 4.766 -12.383Finanzmittelfonds am Beginn der Periode 2.548 14.931Finanzmittelfonds am Ende der Periode 7.314 2.548

5. Zusammensetzung des FinanzmittelfondsLiquide Mittel 7.314 2.548Finanzmittelfonds am Ende der Periode 7.314 2.548

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9.1.4 Konzerneigenkapitalspiegel für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012

Mutterunternehmen Konzern-

Erwirt- Erwirt- eigen-schaftetes schaftetes kapital

Konzern- Minderheiten-

Eigenkapital Eigenkapital

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1. Juli 2010 -627.350,97 6.339,04 -621.011,93

Konzernergebnis der Rechnungsperiode -3.338.661,09 0,00 -3.338.671,29

Ausgleichsposten Anteile Dritter 0,00 -10,20 0,00

30. Juni 2011 -3.966.012,06 6.328,84 -3.959.683,22

Konzernergebnis der Rechnungsperiode -4.741.223,64 0,00 -4.741.211,69

Ausgleichsposten Anteile Dritter 0,00 11,95 0,00

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9.1.5 Konzernanhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012

Allgemeine Hinweise Der vorliegende Konzernabschluss wurde gemäß §§ 290 ff. HGB aufgestellt. Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung stellten wir nach dem Gesamtkostenverfah-ren auf. Konsolidierungskreis In den Konzernabschluss werden folgende Gesellschaften mit einbezogen:

Beteiligungsquote % HSV Sport AG, Hamburg 100,0 HSV-Arena Verwaltungs GmbH, Hamburg 75,0 HSV-Arena GmbH & Co. KG, Hamburg 100,0 HSV-Vermögensverwaltungs GmbH, Hamburg 100,0¹ HSV-Stadion HSV-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Hamburg 100,0¹

¹ Für die Dauer des Agenturvertrages hält die SPORTFIVE GmbH & Co. KG, Hamburg, treuhänderisch 1 % der Anteile. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Abschlüsse der in den Konzernabschluss des HSV einbezogenen Unternehmen werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt. Das Realisations- und Imparitätsprinzip wird beachtet; Vermögensgegenstände bewer-ten wir höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten bi-lanziert und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Transferentschädigungen werden als Spielerwerte ausgewiesen und entsprechend der Vertragslaufzeit des Anstellungs-vertrages des Spielers linear abgeschrieben. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen nach Maßgabe der betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer linear vermindert. Geringwertige Anlagegüter mit einem Wert von bis zu EUR 410 werden im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben. Vorräte bewerten wir zu durchschnittlichen Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips. Das Bestands- und Vertriebsrisiko berücksichtigen wir durch Ab-schreibungen.

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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zu Nennwerten abzüg-lich der Wertabschläge für Einzelrisiken und für das allgemeine Kreditrisiko bilanziert. Zuschüsse werden in den Sonderposten für Investitionszuschüsse eingestellt und er-tragswirksam über die Laufzeit des Sachanlagevermögens linear aufgelöst. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie werden nach vernünftiger kauf-männischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages passiviert. Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt zum Erfüllungsbetrag. Passive Rechnungsabgrenzungsposten erfassen Einnahmen vor dem Abschluss-stichtag, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Berechnung der latenten Steuern beruht auf steuerlichen Verlust- und Zinsvorträ-gen sowie unterschiedlichen Abschreibungen für das Stadion hinsichtlich der Körper-schaft- und Gewerbesteuer gemäß § 274 HGB. Der zugrunde liegende Steuersatz be-trägt 32,3 %. Die sich ergebende Steuerentlastung wird in Anwendung des Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Konsolidierungsgrundsätze Basis für den Konzernabschluss sind die Einzelabschlüsse der einbezogenen Gesell-schaften.

Forderungen und Verbindlichkeiten, Umsätze sowie Aufwendungen und Erträge inner-halb des Konsolidierungskreises werden grundsätzlich eliminiert. Zwischenergebnisse sind nicht eingetreten. Erläuterungen zur Konzernbilanz Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens ist in dem nachfolgenden Anlagenspiegel darge-stellt. Im Berichtsjahr wurden auf aktivierte Spielerwerte außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von TEUR 390 vorgenommen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

30.06.2012 30.06.2011 TEUR TEUR Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 7.256 5.572 Sonstige Vermögensgegenstände 1.004 1.572 8.260 7.144 Die Forderungen haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

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Eigenkapital Der Konzernergebnisvortrag umfasst neben dem des HSV die Gewinnrücklagen und Bi-lanzergebnisse der in den Konzern einbezogenen verbundenen Unternehmen. Sonderposten für Investitionszuschüsse Die Sonderposten für Investitionszuschüsse wurden für den Bau der Arena, für die Her-richtung der Parkplätze in deren Umfeld sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 gebildet. Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen wurden im Wesentlichen für Berufsgenossen-schaftsbeiträge, Urlaubsansprüche und ausstehende Rechnungen gebildet. Verbindlichkeitenspiegel

30.06.2012 30.06.2011 Restlaufzeit gesamt Restlaufzeit gesamt bis über bis über 1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre Art der Verbindlichkeit TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 1. Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten 9.690 1.731 40.523 9.902 621 44.233 2. Verbindlichkeiten aus Liefe-

rungen und Leistungen 18.113 0 22.997 16.712 0 23.030 3. Sonstige Verbindlichkeiten

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Von den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten waren am 30. Juni 2012 TEUR 40.523 durch Grundpfandrechte, andere Pfandrechte sowie Sicherungsübereig-nungen und Abtretungen gesichert. Als Sicherheiten für sonstige Verbindlichkeiten bestehen Grundschulden ohne Brief auf dem im Geschäftsjahr 2010/11 erworbenen Grundstück in Ochsenzoll in Höhe von TEUR 1.572.

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Sonstige finanzielle Verpflichtungen Es bestehen folgende finanzielle Verpflichtungen:

30.06.2012 TEUR Miet- und Leasingverträge im Folgejahr 1.439 im 2. bis 5. Jahr 599 ab 6. Jahr 120 Bestellobligo aus Investitionen (Transfers) 6.691 8.849

Am 28. Juni 2010 sind mit einem Investor zwei Vereinbarungen geschlossen worden, wonach dieser für einen vertraglich vereinbarten Kaufpreis ein Drittel der Erlöse aus ei-nem möglichen Weitertransfer von sechs Spielern des Bundesliga-Kaders erwirbt. Sollte in der Zukunft der aktivierte Buchwert eines dieser Spieler zwei Drittel seines Marktwer-tes übersteigen, bestünde in Höhe der Differenz die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

2011/12 2010/11 TEUR % TEUR % Umsatzerlöse - Spielerträge 39.959 34,6 41.788 34,2 - Verwertung medialer Rechte 22.982 19,9 26.679 21,8 - Werbeerträge 22.632 19,6 21.728 17,8 - Transfererträge 12.977 11,3 17.288 14,1 - Merchandising 7.889 6,8 9.282 7,6 - Sonstige Erträge 9.013 7,8 5.572 4,5 115.452 100,0 122.337 100,0 Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind Erträge aus der Auflösung des Sonderpos-tens für Investitionszuschüsse in Höhe von TEUR 1.128 (im Vorjahr TEUR 1.128) sowie periodenfremde Erträge in Höhe von TEUR 2.305 (im Vorjahr TEUR 2.828) enthalten. Die periodenfremden Aufwendungen betrugen TEUR 556 (im Vorjahr TEUR 1.118). Prüfungshonorar Das Gesamthonorar des Abschlussprüfers für die Abschlussprüfungsleistungen in der Gruppe beträgt TEUR 34,5.

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Vorstand Dem Vorstand gehören die folgenden - jeweils hauptberuflich tätigen - Personen an: Carl-E. Jarchow, 1. Vorstandsvorsitzender Frank Arnesen, 2. Vorstandsvorsitzender Joachim Hilke Oliver Scheel Die Gesamtbezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr TEUR 2.843. Mitarbeiter Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Mitarbeiter: 2011/12 Gesamt Gewerbliche Arbeitnehmer 6 Angestellte 271 277

Hamburg, den 10. August 2012 Carl-E. Jarchow Frank Arnesen Joachim Hilke Oliver Scheel

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9.1.6 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An den Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg Wir haben den von dem Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg, aufgestellten Kon-zernabschluss --bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang, Konzern-Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Konzerneigenkapi-tals-- und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 geprüft. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegt in der Verantwortung des Vorstands des Vereins. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Kon-zernabschluss und den Konzernlagebericht abzugeben. Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßi-ger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzu-führen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Konzernlagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festle-gung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Konzernabschluss und Konzernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidie-rungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vorstands sowie die Würdigung der Gesamtdarstel-lung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ent-spricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzernabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu-treffend dar.

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Hamburg, den 10. August 2012

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ditting Wirtschaftsprüfer

Klindworth Wirtschaftsprüfer

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9.2.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011

EUR EUR EUR EUR

1. Umsatzerlöse 122.336.810,77 132.210.945,262. Sonstige betriebliche Erträge 22.063.774,69 16.276.680,053. Materialaufwand

Aufwendungen für bezogene Waren 4.152.240,85 4.760.996,414. Personalaufwand

a) Löhne und Gehälter 59.944.113,90 51.066.593,27b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung 3.423.682,97 63.367.796,87 3.109.128,78 54.175.722,05--davon für Altersversorgung EUR 76.825,82 (i. Vj. EUR 69.821,27)--

5. Abschreibungen auf immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens undSachanlagen 22.774.889,70 30.343.315,90

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 53.915.954,32 53.774.168,037. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 272.280,20 263.168,538. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.878.693,92 3.345.901,189. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -2.416.710,00 2.350.690,27

10. Steuern vom Ertrag 618.977,54 1.438.760,2411. Sonstige Steuern 302.983,75 415.583,9612. Konzernjahresfehlbetrag (i. Vj. Konzernjahresüberschuss) -3.338.671,29 496.346,0713. Auf andere Gesellschafter entfallender Verlust

(i. Vj. entfallender Gewinn) 10,20 -9,6714. Konzernergebnis der Rechnungsperiode -3.338.661,09 496.336,40

2010/11 2009/10

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9.2.3 Konzern-Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011

2010/11 2009/10TEUR TEUR

1. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

Jahresergebnis vor Zinsen und Steuern 190 5.433Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 22.775 30.343Abnahme (i. Vj. Zunahme) der Rückstellungen -4.378 2.546

Sonstige zahlungsunwirksame Erträge -876 -877

Abnahme des Sonderpostens für Investitionszuschüsse -1.128 -736

Gewinn aus Anlageabgängen -8.020 -5.070

Abnahme der Vorräte, der Forderungen

aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva 13.446 652

Abnahme der Verbindlichkeiten

aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva -17.027 -7.782

Erhaltene Zinsen 272 263

Gezahlte Zinsen -2.879 -3.346

Gezahlte Steuern -2.500 -327

Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit -125 21.099

2. Cashflow aus der InvestitionstätigkeitAuszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen -4.060 -2.070

Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen

Anlagevermögens 26.268 9.100

Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen -29.829 -30.459

Einzahlungen aus Investitionszuschüssen 0 982

Cashflow aus der Investitionstätigkeit -7.621 -22.447

3. Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten 903 0

Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten -5.540 -5.154

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit -4.637 -5.154

4. Finanzmittelfonds am Ende der Periode

Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds(Zwischensummen 1 - 3) -12.383 -6.502

Finanzmittelfonds am Beginn der Periode 14.931 21.433

Finanzmittelfonds am Ende der Periode 2.548 14.931

5. Zusammensetzung des Finanzmittelfonds

Liquide Mittel 2.548 14.931

Finanzmittelfonds am Ende der Periode 2.548 14.931

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9.2.4 Konzerneigenkapitalspiegel für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011

Mutterunternehmen Konzern-Erwirt- Erwirt- eigen-

schaftetes schaftetes kapitalKonzern- Minderheiten-

Eigenkapital Eigenkapital

EUR EUR EUR

1. Juli 2009 -1.123.687,37 6.329,37 -1.117.358,00

Konzernergebnis der Rechnungsperiode 496.336,40 9,67 496.346,07

30. Juni 2010 -627.350,97 6.339,04 -621.011,93

Konzernergebnis der Rechnungsperiode -3.338.661,09 -10,20 -3.338.671,29

30. Juni 2011 -3.966.012,06 6.328,84 -3.959.683,22

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9.2.5 Konzernanhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 Allgemeine Hinweise Der vorliegende Konzernabschluss wurde gemäß §§ 290 ff. HGB aufgestellt. Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung stellten wir nach dem Gesamtkostenverfahren auf. Der Konzern wendet die durch das BilMoG geänderten Bilanzierungs- und Bewertungs-vorschriften des HGB gemäß Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmalig im Berichtsjahr an. Die Anpassung der Wertansätze erfolgt unter Beachtung der Übergangsvorschriften zum 1. Januar 2010. Wesentliche Umstellungseffekte haben sich für den Konzern nicht ergeben. Die Vorjahreswerte wurden gemäß Art. 67 Abs. 8 EGHGB nicht angepasst. Konsolidierungskreis Der Konzernabschluss umfasst den Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg (im Folgenden kurz: "HSV"), sowie 5 inländische Tochterunternehmen. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Abschlüsse der in den Konzernabschluss des HSV einbezogenen Unternehmen wur-den nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt. Das Realisations- und Imparitätsprinzip wurde beachtet; Vermögensgegenstände bewerte-ten wir höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten bilan-ziert und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Transferentschädigungen werden als Spielerwerte ausgewiesen und entsprechend der Vertragslaufzeit des Anstellungsvertrages des Spielers linear abgeschrieben. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen nach Maßgabe der betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer linear vermindert. Geringwertige Anlagegüter mit einem Wert von bis zu EUR 410 wurden im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben. Vorräte bewerteten wir zu durchschnittlichen Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips. Das Bestands- und Vertriebsrisiko berücksichtigten wir durch Ab-schreibungen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zu Nennwerten abzüglich der Wertabschläge für Einzelrisiken und für das allgemeine Kreditrisiko bilanziert. Zuschüsse wurden in den Sonderposten für Investitionszuschüsse eingestellt und ertrags-wirksam über die Laufzeit des Sachanlagevermögens linear aufgelöst.

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Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie werden nach vernünftiger kaufmän-nischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages passiviert. Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt zum Erfüllungsbetrag. Passive Rechnungsabgrenzungsposten erfassen Einnahmen vor dem Abschlussstich-tag, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Berechnung der latenten Steuern beruht auf steuerlichen Verlust- und Zinsvorträgen sowie unterschiedlichen Abschreibungen für das Stadion hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß § 274 HGB. Die sich ergebende Steuerentlastung wird in Anwen-dung des Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Konsolidierungsgrundsätze Die Kapitalkonsolidierung für Gesellschaften wurde nach der Buchwertmethode vorge-nommen. Hinsichtlich der Anwendung der Buchwertmethode wurde vom Beibehaltungs-wahlrecht gemäß Art. 66 EGHGB Gebrauch gemacht. Forderungen und Verbindlichkeiten, Umsätze, Aufwendungen und Erträge sowie Zwi-schenergebnisse innerhalb des Konsolidierungskreises wurden eliminiert. Zwischen-ergebnisse sind nicht eingetreten. Erläuterungen zur Konzernbilanz Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens ist auf dem nachfolgenden Anlagenspiegel darge-stellt. Im Berichtsjahr wurden auf aktivierte Spielerwerte außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von TEUR 370 vorgenommen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

30.06.2011 30.06.2010 TEUR TEUR

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.572 19.089

Sonstige Vermögensgegenstände 1.572 4.627 7.144 23.716

Die Forderungen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Eigenkapital Der Konzernergebnisvortrag umfasst neben dem des HSV die Gewinnrücklagen und Bi-lanzergebnisse der in den Konzern einbezogenen verbundenen Unternehmen.

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Sonderposten für Investitionszuschüsse Die Sonderposten für Investitionszuschüsse wurden für den Bau der Arena, für die Herrich-tung der Parkplätze in deren Umfeld sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 gebildet. Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen wurden im Wesentlichen für Berufsgenossenschaftsbeiträge, in Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen möglicher Transferforderungen, für Ur-laubsansprüche und ausstehende Rechnungen gebildet. Verbindlichkeitenspiegel

30.06.2011 30.06.2010 Restlaufzeit gesamt Restlaufzeit gesamt bis über bis

1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr Art der Verbindlichkeit TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 1. Verbindlichkeiten ge-

genüber Kreditinstitu-ten 9.902 621 44.233 5.692 48.889

2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-tungen 16.712 0 23.030 19.917 32.202

3. Sonstige Verbindlich-keiten - davon aus Steuern - davon im Rahmen

der sozialen Sicherheit

6.181

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7.137

19.536 3.246

8 Von den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten waren am 30. Juni 2011 TEUR 44.233 durch Grundpfandrechte sowie ein Teil dieser Verbindlichkeiten durch die Abtretung bestimmter Vermarktungserlöse gesichert. Als Sicherheiten für sonstige Verbindlichkeiten bestehen Grundschulden ohne Brief auf das im Geschäftsjahr 2010/11 erworbene Grundstück in Ochsenzoll in Höhe von TEUR 1.747. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Mit der Aramark Restaurations GmbH hat die HSV Betriebs KG am 5. Juli 2004 einen Ver-trag über die gastronomische Bewirtschaftung der Arena mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2017 geschlossen. Für die HSV Betriebs KG bestand ein Sonderkündigungsrecht dieses Vertrages zum 30. Juni 2011. Mit Vertrag vom 28./29. April 2011 wurde vereinbart, dass das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Juli 2011 ausgeübt werden kann. Auf die Aus-übung des Sonderkündigungsrechts ist im Juli 2011 verzichtet worden, so dass keine Ent-schädigungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen mehr anfallen werden.

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Daneben bestehen folgende finanzielle Verpflichtungen:

30.06.2011

TEUR Miet- und Leasingverträge im Folgejahr 335 im 2. bis 5. Jahr 508 ab 6. Jahr 173 Bestellobligo aus Investitionen (Transfers) 3.440 4.456

Am 28. Juni 2010 sind mit einem Investor zwei Vereinbarungen geschlossen worden, wo-nach dieser für einen vertraglich vereinbarten Kaufpreis ein Drittel der Erlöse aus einem möglichen Weitertransfer von sechs Spielern des Bundesliga-Kaders erwirbt. Sollte in der Zukunft der aktivierte Buchwert eines dieser Spieler zwei Drittel seines Marktwertes über-steigen, bestünde in Höhe der Differenz die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung. Einen dieser Spieler betreffend ist in diesem Zusammenhang eine Rückstellung in Höhe von TEUR 525 gebildet worden. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

2010/11 2009/10 TEUR % TEUR % Umsatzerlöse - Spielerträge 41.788 34,2 49.250 37,2 - Verwertung medialer

Rechte 26.679 21,8 33.672 25,5

- Werbeerträge 21.728 17,8 24.134 18,3 - Transfererträge 17.288 14,1 3.113 2,4 - Merchandising 9.282 7,6 10.607 8,0 - Sonstige Erträge 5.572 4,5 11.435 8,6 122.337 100,0 132.211 100,0

Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse in Höhe von TEUR 1.128 (im Vorjahr TEUR 1.128) sind in den sonstigen betrieblichen Erträgen enthal-ten. Prüfungshonorar Das Gesamthonorar des Abschlussprüfers für die Abschlussprüfungsleistungen in der Gruppe beträgt TEUR 34. Vorstand Dem Vorstand gehören bzw. gehörten die folgenden - jeweils hauptberuflich tätigen - Per-sonen an: Bernd Hoffmann, 1. Vorstandsvorsitzender (bis 15. März 2011) Carl-E. Jarchow, 1. Vorstandsvorsitzender (seit 15. März 2011)

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Katja Kraus, 2. Vorstandsvorsitzende (bis 15. März 2011) Frank Arnesen, 2. Vorstandsvorsitzender (seit 18. Februar 2011) Joachim Hilke (seit 15. März 2011) Oliver Scheel Bastian Reinhardt (bis 1. März 2011) Die Gesamtbezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr TEUR 3.097. Mitarbeiter Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Mitarbeiter:

2010/11

Gesamt

Gewerbliche Arbeitnehmer 6

Angestellte 265

271

Latente Steuern Der HSV macht von dem Ansatzwahlrecht aktiver latenter Steuern im Zusammenhang mit unterschiedlichen Wertansätzen im Sachanlagevermögen sowie den zum 30. Juni 2011 bestehenden steuerlichen Verlustvorträgen keinen Gebrauch.

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9.2.6 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An den Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg Wir haben den von dem Hamburger Sport-Verein e. V., Hamburg, aufgestellten Konzern-abschluss --bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Kon-zernanhang, Konzern-Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Konzerneigenkapitals-- und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 ge-prüft. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegt in der Verantwortung des Vorstands des Vereins. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht abzugeben. Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom In-stitut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernab-schluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Konzernlagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesent-lich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prü-fungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt-schaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Feh-ler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs-bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Konzernab-schluss und Konzernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss ein-bezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vorstands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend si-chere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ent-spricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Be-stimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzernabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zu-künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Hamburg, den 9. September 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ditting Wirtschaftsprüfer

Klindworth Wirtschaftsprüfer

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9.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012

EUR EUR EUR EUR

1. Umsatzerlöse 40.073.339,60 47.646.884,272. Sonstige betriebliche Erträge 10.167.850,35 17.618.122,683. Materialaufwand

Aufwendungen für bezogene Waren 127.816,88 137.791,534. Personalaufwand 57.825.789,69 60.121.959,50

a) Löhne und Gehälter 54.859.391,08 57.237.919,28b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung 2.966.398,61 2.884.040,22--davon für Altersversorgung EUR 45.170,85 (i. Vj. EUR 45.275,26)--

5. Abschreibungen auf immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens undSachanlagen 16.128.802,43 17.455.108,76

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 19.257.990,48 24.407.900,017. Ergebnisübernahme aus Vermarktungsvertrag 36.582.309,22 32.140.214,72

--davon aus verbundenen Unternehmen EUR 36.582.309,22 (i. Vj. EUR 32.140.214,72)--

8. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 92.047,55 93.574,599. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 158.156,77 63.598,20

10. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -6.583.009,53 -4.687.561,7411. Steuern vom Ertrag 2.721,95 45.884,4412. Sonstige Steuern 21.241,07 142.372,7613. Ergebnis der Rechnungsperiode -6.606.972,55 -4.875.818,94

2011/12 2010/11

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9.3.3 Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 Allgemeine Hinweise Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB aufge-stellt. Die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften werden freiwillig berücksichtigt. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten bi-lanziert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nut-zungsdauer linear um planmäßige Abschreibungen vermindert. Transferentschädi-gungen werden als Spielerwerte ausgewiesen und entsprechend der Vertragslauf-zeit des Anstellungsvertrags des Spielers linear abgeschrieben. Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf der Grundlage steuerlich anerkannter Höchst-sätze nach der linearen Methode abgeschrieben. Geringwertige Anlagegüter mit ei-nem Wert bis EUR 410 werden im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben. Die Abschreibungen auf Zugänge des Sachanlagevermögens erfolgen grundsätzlich zeit-anteilig. Bei den Finanzanlagen werden die Anteile an verbundenen Unternehmen zu An-schaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten angesetzt. Vorräte werden zu Anschaffungskosten unter Beachtung des strengen Niederst-wertprinzips angesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert ange-setzt. Allen risikobehafteten Posten ist durch die Bildung angemessener Einzelwert-berichtigungen Rechnung getragen; das allgemeine Kreditrisiko ist durch pauschale Abschläge berücksichtigt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages passiviert. Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt zum Erfüllungsbetrag. Passive Rechnungsabgrenzungsposten erfassen Einnahmen vor dem Abschluss-stichtag, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Berechnung der latenten Steuern beruht auf Verlustvorträgen hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß § 274 HGB. Der zugrunde liegende Steu-

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ersatz beträgt 32,3 %. Die sich ergebende Steuerentlastung wird in Anwendung des Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Erläuterungen zur Bilanz Anlagevermögen Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres 2011/12 im Anlagenspiegel dargestellt. Im Berichtsjahr wurden auf aktivierte Spielerwerte außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von TEUR 390 vorgenommen. Angaben zum Anteilsbesitz

Eigenkapital Ergebnis Wäh-

rung Beteiligung in TEUR in TEUR

Unmittelbar HSV Sport AG, Hamburg EUR 100 % 3.108 -3 Mittelbar HSV-Arena GmbH & Co. KG, Hamburg

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HSV-Stadion HSV-Vermögensver- waltungs GmbH & Co. KG, Ham-

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1 Für die Dauer des Agenturvertrages hält die SPORTFIVE GmbH & Co. KG, Hamburg, treuhände-risch 1 % der Anteile. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Alle Forderungen haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen wurden im Wesentlichen für Berufsgenossenschafts-beiträge, Urlaubsansprüche und ausstehende Rechnungen gebildet. Verbindlichkeiten Der Verbindlichkeitenspiegel zum 30. Juni 2012 ist der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:

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F-29

Gesamt-betrag

davon fällig bis

30.6.2013

davon fällig bis

30.6.2017

davon fällig nach 30.6.2017

besicherteBeträge

VorjahrGesamt-

betrag

Vorjahr davon

mit einer Restlauf-

zeit bis zu einem

Jahr TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR

Verbindlichkei-ten gegenüber Kreditinstituten 3.044 260 1.053 1.731 3.044 888 48

Verbindlichkei-ten aus Liefe-rungen und Leistungen 18.908 14.024 4.884 0 0 19.229 12.910 Verbindlichkei-ten gegenüber verbundenen Unternehmen 2.085 2.085 0 0 0 2.186 2.186 Sonstige Ver-bindlichkeiten 3.775 2.377 699 699 1.572 4.676 3.104

27.812 18.746 6.636 2.430 4.616 26.979 18.248 Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind vollumfänglich durch Grund-pfandrechte und andere Pfandrechte besichert. Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Unter dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind mit TEUR 2.341 Abgren-zungen gebucht, die in Zusammenhang mit von der SPORTFIVE GmbH & Co. KG, Hamburg, im Jahre 2000 vertraglich vereinbarten Zuschüssen und anderen Leistun-gen gebucht worden sind. Die Position wird linear bis zum 30. Juni 2015 in Höhe von rd. TEUR 780 jährlich ertragswirksam aufgelöst. Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen Im Geschäftsjahr 2004/05 verzichtete die HSV-Arena GmbH & Co. KG, Hamburg, auflösend bedingt auf die Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens in Höhe von TEUR 12.399. Die Rückzahlungsverpflichtung wurde nicht passiviert, da die auf-lösende Bedingung nicht eingetreten ist und der Eintritt auch nicht erwartet wird. Aus diversen Miet- und Leasingverträgen ergeben sich finanzielle Verpflichtungen in Höhe von TEUR 1.443. Davon haben TEUR 253 eine Laufzeit zwischen einem und fünf Jahren. Darüber hinausgehend bestehen Obligos aus Investitionen (Spielertrans-fers) in Höhe von TEUR 6.691. Am 28. Juni 2010 sind mit einem Investor zwei Vereinbarungen geschlossen worden, wonach dieser für einen vertraglich vereinbarten Kaufpreis ein Drittel der Erlöse aus einem möglichen Weitertransfer von sechs Spielern des Bundesliga-Kaders erwirbt. Sollte in Zukunft der aktivierte Buchwert eines Spielers zwei Drittel seines Marktwer-tes übersteigen, bestünde in Höhe der Differenz die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung. Die Notwendigkeit der Rückstellungsbildung zum 30. Juni 2012 wird durch den Vorstand nicht gesehen. Aus dem Verkauf eines Spielers zu Beginn des Geschäftsjahres 2012/13 resultiert eine sonstige finanzielle Verpflichtung in Höhe von TEUR 1.250.

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F-30

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung Die Umsatzerlöse wurden im Geschäftsjahr 2011/12 ausschließlich im Inland erzielt und gliederten sich in die folgenden Tätigkeitsbereiche.

In TEUR 2011/12

Mediale Rechte 22.919 Transfererträge 12.977 Spielerträge 772 Übrige 3.405 Summe 40.073

Gemäß dem Vermarktungsauftrag und der Nutzungsvereinbarung mit der HSV-Arena GmbH & Co. KG, Hamburg, wurden im Berichtsjahr Ergebnisabführungen von der Gesellschaft in Höhe von TEUR 36.582 vereinnahmt und ausgewiesen. Von den sonstigen betrieblichen Erträgen sind TEUR 2.058 (Vorjahr TEUR 1.714) anderen Perioden zuzurechnen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten periodenfremde Aufwendungen von TEUR 25 (Vorjahr TEUR 107). Sonstige Angaben Aufsichtsrat Gemäß Satzung hat der Verein einen Aufsichtsrat, dem im Berichtszeitraum folgende Personen angehörten: Alexander Otto, Kaufmann, Vorsitzender (seit 5. Juni 2012) davor 1. stv. Vorsitzender Manfred Ertel, Journalist, 1. stv. Vorsitzender (seit 5. Juni 2012) davor 2. stv. Vorsit-zender Eckart Westphalen, Pensionär, 2. stv. Vorsitzender (seit 5. Juni 2012) Horst Becker, Bankkaufmann Prof. Dr. Jörg F. Debatin, ärztlicher Direktor Marek Erhardt, Schauspieler Björn Floberg, Controller Jürgen Hunke, Kaufmann Ian Karan, Kaufmann Hans-Ulrich Klüver, Pensionär Ernst-Otto Rieckhoff, Kaufmann, Vorsitzender (bis 5. Juni 2012) Ronald Wulff, Kaufmann (seit 5. September 2011) Der Aufsichtsrat erhielt im Geschäftsjahr 2011/12 keine Vergütung für seine Tätigkeit. Vorstand Dem Vorstand gehören die folgenden - jeweils hauptberuflich tätigen - Personen an: Carl-E. Jarchow, 1. Vorstandsvorsitzender Frank Arnesen, 2. Vorstandsvorsitzender Joachim Hilke Oliver Scheel

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Die Gesamtbezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr TEUR 2.843. Mitarbeiter Während des Berichtszeitraumes beschäftigte der Verein durchschnittlich 215 ange-stellte Mitarbeiter. Abschlussprüferhonorar Die Angabe des Honorars für die Abschlussprüfung erfolgt im Konzernabschluss des Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg, zum 30. Juni 2012. Konzernverhältnisse Der Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg, stellt einen freiwilligen Konzernab-schluss auf, obwohl die Größenkriterien des § 11 PublG nicht überschritten wurden. Der Jahresabschluss wird in diesen Konzernabschluss einbezogen. Hamburg, den 10. August 2012 Carl-E. Jarchow Frank Arnesen Joachim Hilke Oliver Scheel

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9.3.4 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An den Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg Wir haben den Jahresabschluss --bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech-nung sowie Anhang-- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Hamburger Sport-Verein e.V., Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Ver-antwortung des Vorstands des Vereins. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord-nungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vereins sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wer-den die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems so-wie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beur-teilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschät-zungen des Vorstands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab-schlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Hamburger Sport-Verein e.V. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresab-schluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Hamburg, den 10. August 2012 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ditting Wirtschaftsprüfer

Klindworth Wirtschaftsprüfer

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