Wichtige Punkte1 Wichtige Punkte aus Maschinen- Richtlinie und Leitfaden Montag, 11. April 2011...
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Wichtige Punkte 1
Wichtige Punkte aus Maschinen-Richtlinie und Leitfaden
Montag, 11. April 2011Wirtschaftskammer ÖsterreichJulius Raab Saal
Ing. Johann Zoder
Wichtige Punkte 2
Vorstellung Ing. Johann ZODER
Tel.: 0699/19868388E-Mail: [email protected]
Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs
Ehem. Geschäftsführer der Gütegemeinschaft Wassertechnik GWT
Qualitäts-Manager, Qualitäts-Auditor Zusammenarbeit mit technischen Büros bei
Risikobeurteilungen
http://www.fmmi.at/de/rahmenbedingungen/ce-kennzeichnung
http://www.brains-logx.at/
Wichtige Punkte 3
Vorweg
Was ich Ihnen sage, wird Ihnen nicht nur Freude machen
Wir möchten Ansprechpartner sein In Österreich können viele Fragen nicht
beantwortet werden Interaktiv gestalten Unterlagen stehen zur Verfügung (Blue Guide, Richtlinien, Leitfäden, Gegenüberstellung
alt/neu, wichtige Abschnitte und Normenliste aus dem Leitfaden, Fragen/Antworten, CE-Broschüren, u.a.)
Wichtige Punkte 4
Themen 1 – Zum Thema Leitfaden
Verbindlich ist nur der Richtlinientext (nicht der Leitfaden)
Nur die englische Version des Leitfadens wird von der Kommission überprüft
Die deutsche Übersetzung des Leitfadens 2. Ausgabe zur Maschinen-RL 2006/42/EG ist nicht wie erwartet erschienen.
Auch die 3. Ausgabe des Leitfadens zur Maschinen-RL 2006/42/EG (in Englisch) ist nicht wie angekündigt erschienen.
Wir müssen uns daher auf ein Korrektur-Exemplar und auf Übersetzungen des englischen Leitfadens stützen.
Wichtige Punkte 5
Themen 21. Unterschied Maschine / unvollständige Maschine2. Gesamtheit von Maschinen – tiefgreifende
Verkettung3. Wer darf die Konformitätserklärung unterzeichnen?4. Gebrauchte Maschinen5. Wesentliche Veränderung, neuerliches
Inverkehrbringen6. Maschinen-RL und andere Richtlinien 7. Maschinen für Forschungszwecke8. Harmonisierte Normen - Bedeutung9. Trennende Schutzeinrichtungen10. Sicherheitsbauteile11. Für die technischen Unterlagen bevollmächtigte
Person12. CE-Kennzeichnung
Wichtige Punkte 6
Thema 1
Unterschied Maschine / unvollständige Maschine (Bauteil)
Wie war es bisher nach 98/37/EG?Wie wird es nun nach 2006/42/EG?
Wichtige Punkte 7
Unterschied Maschine „unvollständige Maschinen“
Nach 98/37/EG Artikel 4 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtig-ten gemäß Anhang II Abschnitt B in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie zusammengefügt werden sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können.
Zum besseren Verständnis wurde das dann „Bauteil“ oder „Komponente“ genannt.
MSV § 1 (2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
Wichtige Punkte 8
Bauteil (Komponente) 98/37/EG
Eine Maschine nach Artikel 4 (2), [also ein Bauteil/ Komponente], ist etwas, das aus mehreren Teilen besteht, von denen mindestens einer bewegt wird und das die Funktion nicht unabhängig erfüllen kann.
Wenn diese Maschinen/Bauteile unabhängig funktionieren können, sind das Maschinen!!!
Aus der alten Richtlinie 98/37/EG: Eine Maschine ist eine Gesamtheit von miteinander
verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind,
Wichtige Punkte 9
Verantwortung des Herstellers 98/37/EG – Leitfaden § 142
Leitfaden § 142 Vertragliche Maßnahmen beim Erwerb einer Baugruppe.
Von Baugruppenlieferanten bereitzustellende Sicherheitsinformationen
Die vom "Monteur" benötigten Informationen werden vom Lieferanten unaufgefordert mitgeteilt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Lieferanten, unabhängig von der Art des Erzeugnisses, eine generelle Informationspflicht haben. Das gilt für fertige Maschinen ebenso wie für Baugruppen oder einfache Bauteile. Diese generelle Informationspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht.
Kontakt / Vertrag zwischen den Partnern
Wichtige Punkte 10
Unvollständige Maschine Richtlinie 2006/42/EG Artikel 2 g) „unvollständige Maschine“ eine
Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann.
Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
Wichtige Punkte 11
Leitfaden zur neuen RL – unvollständige Maschine
Auszug aus dem Leitfaden § 46: „Eine Baugruppe, die fast eine Maschine bildet“
bedeutet, dass eine unvollständige Maschine ein Produkt ist, das einer Maschine im Sinne von Artikel 1(1)(a) ähnlich ist, sozusagen eine Baugruppe bestehend aus verbundenen Teilen oder Bestandteilen, von denen mindestens eines bewegt wird, aber dem einige Elemente fehlen um ihre spezifische Anwendung ausführen zu können.
Eine unvollständige Maschine muss daher weitere Umbauten erfahren um endgültig eine Maschine zu werden, welche ihre spezifische Anwendung ausführen kann.
Wichtige Punkte 12
Leitfaden zur neuen RL – unvollständige Maschine
Dieser weitere Umbau besteht nicht alleine aus dem Anbau eines Antriebes an eine Maschine, die ohne Antrieb geliefert wird, wenn das Antriebssystem in die Konformitätsbewertung des Herstellers einbezogen ist oder der Anschluss vor Ort oder mit Energiequellen.
Unvollständige Maschinen sind auch von Maschinen, die fertig zur Installation auf Transportmitteln oder in Bauten, zu unterscheiden.
Maschinen, die ihre spezifische Anwendung ausführen können, denen jedoch nur die notwendigen Schutzeinrichtungen oder Sicherheitsbauteile fehlen, sind nicht als unvollständige Maschinen zu betrachten.
Wichtige Punkte 13
Leitfaden zur neuen RL – Maschine
Richtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe a: „Maschine“ eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,
Leitfaden § 35 Produkte mit Teilen oder Vorrichtungen, die nicht als eine Gesamtheit miteinander verbunden sind, gelten nicht als Maschinen.
Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Maschinen geliefert werden, bei denen bestimmte Teile aus Lagerungs- oder Transportgründen abgebaut bzw. zerlegt wurden. In diesen Fällen müssen Montagefehler bei der Montage der Einzelteile durch eine entsprechende Konstruktion und Ausführung der Maschine verhindert werden.
Wichtige Punkte 14
Zusammenfassung Es handelt sich auch dann um eine Maschine, wenn jene Teile fehlen, die diese Maschine mit dem
Einsatzort verbinden oder wenn der Antrieb fehlt oder wenn die notwendigen Schutzeinrichtungen oder
Sicherheitsbauteile fehlen. Gemeinsames Ziel ist: KEINE MASCHINE
OHNE CE-Kennzeichnung Der, der eine unvollständige Maschine übernimmt
muss erkennen können, dass ihm die Aufgabe des Inverkehrbringers zugedacht ist
muss dazu auch in der Lage sein muss vom Baugruppen-Lieferanten unaufgefordert
Unterlagen erhalten. Vertraglich vereinbaren – Kontakt der Partner
Wichtige Punkte 15
Thema 2
Gesamtheit von MaschinenTiefgreifende Verkettung
Wichtige Punkte 16
Gesamtheit von Maschinen 1 Richtlinie Artikel 2 Buchstabe a – vierter
Aufzählungspunkt . . . „Maschine“ . . . - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten,
zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
Leitfaden § 38 Gesamtheiten von Maschinen ….. Aus der Begriffsbestimmung von Gesamtheiten von
Maschinen geht hervor, dass die Gesamtheiten so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als integrale Einheit funktionieren, um den gleichen Zweck zu erfüllen. Damit eine Gruppe von Maschineneinheiten oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit von Maschinen gilt, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
Wichtige Punkte 17
Gesamtheit von Maschinen 2 die Einzelmaschinen werden zusammengebaut, um eine
gemeinsame Aufgabe ausführen zu können, beispielsweise die Fertigung eines bestimmten Produkts;
die Einzelmaschinen sind funktional so miteinander verbunden, dass der Betrieb einer einzelnen Maschine unmittelbar den Betrieb anderer Maschinen oder der Anlage als Ganzes beeinflusst und daher eine Risikobeurteilung für die gesamte Anlage erforderlich ist;
die Einzelmaschinen verfügen über ein gemeinsames Steuerungssystem.
Eine Gruppe von Maschinen, die miteinander verbunden sind, bei der aber jede Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt nicht als Gesamtheit von Maschinen im obigen Sinne.
… Wenn die betreffenden Einzelmaschinen als vollständige
Maschinen in Verkehr gebracht werden, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie die CE-Kennzeichnung tragen und mit einer EG-Konformitätser-klärung geliefert werden!!!
Wichtige Punkte 18
Gesamtheit von Maschinen 3 Leitfaden § 39 Gesamtheiten von Maschinen, die
aus neuen und bereits existierenden Maschinen bestehen
1 Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer konstituierenden Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann die neue Einheit als Maschine betrachtet werden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt; in diesem Fall sind nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Der Arbeitgeber ist weiterhin für die Sicherheit der vollständigen Gesamtheit der Maschinen entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG verantwortlich
Wichtige Punkte 19
Gesamtheit von Maschinen 4 2 Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen neuer
konstituierender Einheiten in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder die Gesamtheit erheblich verändert wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist, auf welche die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit, einschließlich aller sie bildenden Einheiten, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.
Dies kann auch verlangt sein, wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen aus neuen und gebrauchten Einzelmaschinen aufgebaut wird.
Wichtige Punkte 20
Gesamtheit von Maschinen 5
Richtlinie Anhang I - 1.2.4.4 Gesamtheit von Maschinen Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt
zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.
Leitfaden § 203 Einrichtungen zum Stillsetzen von Gesamtheiten von Maschinen
Wird eine Gesamtheit von Maschinen in unterschiedliche Bereiche unterteilt, die von verschiedenen normalen Stillsetzvorrichtungen und NOT-HALT-Befehlsgeräten gesteuert werden, müssen diese Bereiche eindeutig abgegrenzt sein und es muss eindeutig angegeben werden, welche Teile der Gesamtheit von Maschinen zu welchem Bereich gehören.
Die Schnittstellen zwischen den Bereichen sind so zu gestalten, dass durch den Weiterbetrieb eines Bereichs keine Gefährdungssituationen in anderen Bereichen auftreten können, die stillgesetzt wurden.
Wichtige Punkte 21
Geringfügige Verkettung im Sinne der Maschinen-RL – siehe Leitfaden § 38
Ausgehend von der Schnittstellenbetrachtung zwischen den einzelnen Maschinen ist zwischen geringfügiger und tiefgreifender Verkettung zu unterscheiden.
Geringfügige Verkettung liegt vor, wenn einzelne Maschinen miteinander verbunden werden, jedoch weiterhin selbsttätig Arbeit verrichten und insbesondere die Sicherheitselemente (NOT-AUS) auf die Einzelmaschine abgestellt werden.
Die Verkettung ist lediglich auf die Transportfunktion des Produktes beschränkt.
Diesfalls sind die Einzelmaschinen jeweils zu betrachten und dem Übereinstimmungsverfahren zu unterziehen (mit der CE-Kennzeichnung zu versehen).
Wichtige Punkte 22
Tiefgreifende Verkettung im Sinne der Maschinen-RL – siehe Leitfaden § 38
Tiefgreifende Verkettung ist dann gegeben, wenn einzelne Maschinen miteinander verbunden sind, so dass sie einen Gesamt-komplex bilden und insbesondere auch in sicherheitstechnischer Hinsicht eine Einheit bilden (NOT-AUS, der die Gesamtmaschine stillsetzt).
Diesfalls ist die Gesamtmaschine zu betrachten und dem Übereinstimmungs-Verfahren durch den Hersteller/Monteur zu unterziehen (mit der CE-Kennzeichnung zu versehen).
Wichtige Punkte 23
Grundsätze, die gemeinsam zu erreichen sind
Jede Maschine muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie in Verkehr gebracht wird
Jede tiefgreifend verkettete Gesamtheit von Maschinen muss (zusätzlich) mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie in Verkehr gebracht wird
Derjenige, der die CE-Kennzeichnung für die tiefgreifend verkettete Anlage durchführt (Risikobeurteilung, technische Unterlagen, CE-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung)
sollte davon wissen, dass er Inverkehrbringer ist muss dazu in der Lage sein und muss die notwendigen Unterlagen von allen Lieferanten
von Maschinen und unvollständigen Maschinen zugeliefert erhalten (abhängig vom know-how der Inverkehrbringers der Anlage).
Jeder beteiligte Hersteller soll sich kundig machen, ob eine tiefgreifende Verkettung vorliegt und wer diesfalls die CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen ausführt und wie er dazu beitragen kann.
Vertrag / Kontakt der Partner
Wichtige Punkte 24
Thema 3
Wer darf die Konformitätserklärung unterzeichnen?
Wichtige Punkte 25
Was steht im Leitfaden zur alten Richtlinie 98/37/EG
Leitfaden 762. 11 Name des Unterzeichners Die Angabe des Namens des Unterzeichners ist deshalb
erforderlich, weil die Leserlichkeit der Unterschrift nicht immer gegeben ist. Die Angabe des Unterzeichnernamens ist ein Glaubwürdigkeitsmerkmal.
Leitfaden 763. Unterzeichner … Der Unterzeichner muß zur Vertretung seines Unternehmens
befugt sein. Dies bedeutet, daß der Unterzeichner ein Rechtsgeschäft wie die Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung aufgrund seiner Funktionen rechtswirksam tätigen darf. Selten ist der Unternehmensleiter als einzige natürliche Person zur Vertretung des Unternehmens befugt. Entscheidungs- oder Zeichnungsbefugnisse für Rechtsgeschäfte werden im allgemeinen stillschweigend oder ausdrücklich übertragen.
Diese Befugnisübertragung lässt sich leicht anhand des Organisationsschemas des Unternehmens feststellen.
Wichtige Punkte 26
Was steht im Leitfaden zur alten Richtlinie 98/37/EG
… Die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bedeutet
keine generelle Übertragung der Haftung für die Anwendung der Richtlinie. Bringt ein beauftragter Angestellter des Unternehmens auf einer EG-Konformitätserklärung rechtsgültig seine Unterschrift an, löst er damit die strafrechtliche und moralische Haftung der verantwortlichen natürlichen Person und gegebenenfalls des Unternehmens als juristischer Person aus.
Es ist wünschenswert, dass die natürliche Person, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat, mit dem Unterzeichner der EG-Konformitätserklärung identisch ist.
Wichtige Punkte 27
Wer muss die Konformitätserklärung unterzeichnen (interne Handlungsvollm.)?
Der relevante Richtlinientext aus 2006/42/EG lautet: Auszug aus Anhang II A 10. Angaben zur Person, die zur
Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
Der relevante Text aus dem Leitfaden lautet: Leitfaden §383 10. Die Identität der Person, die vom Hersteller
oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen.
Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.
Wichtige Punkte 28
Wer muss die Konformitätserklärung unterzeichnen (interne Handlungsvollm.)?
Grundsätzlich ist die CE-Konformitätserklärung der eigentliche Rechtsakt, der als Nachweis und Beleg des Herstellers dient, dass die Firma die Bestimmungen eingehalten hat.
Es sollte möglich sein, dass der Kunde überprüfen kann, ob der Unterzeichner auch berechtigt ist, diesen Rechtsakt im Namen der Firma vorzunehmen.
Das bedeutet, dass die Unterschrift etwa die Qualität eines Geschäftsbriefes haben soll Handelsregister - Firmennummer Organigramm der Firma im Internet wenn die Unterschrift so unwichtig wäre, dann hätte die
EU sie ja weggelassen
Wichtige Punkte 29
Thema 4
Gebrauchte Maschinen
Wichtige Punkte 30
Gebrauchte Maschinen - Leitfaden Auszug aus dem Leitfaden §72 Neue und gebrauchte Maschinen Eine Maschine gilt als in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals
in der EU in Verkehr gebracht wird. Die Maschinenrichtlinie gilt für neue Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht unabhängig davon, ob diese Maschinen in der EU oder außerhalb der EU gefertigt werden.
Die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung auf gebrauchte Maschinen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Grundregel. Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf gebrauchte Maschinen, die erstmals außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden, und wenn diese Maschinen in der Folge erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Die für das erstmalige Inverkehrbringen derartiger gebrauchter Maschinen in der EU verantwortliche Person muss, egal ob er der Hersteller, Importeur, Händler oder Benutzer dieser Maschine ist, alle in Artikel 5 der Richtlinie dargelegten Pflichten erfüllen.
Wichtige Punkte 31
Gebrauchte Maschinen - Komment
Maschinen, die bereits vor 1995 in der Gemeinschaft in Verkehr waren, sind weiterhin verkehrsfähig auch ohne CE-Kennzeichnung (die Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen gelten jedenfalls)
Maschinen, die nach 1995 in der Gemeinschaft in Verkehr kamen, mussten bereits bei Inverkehrbringen die CE-Kennzeichnung tragen
(Gebrauchte) Maschinen aus Drittstaaten kommen in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr und müssen die CE-Kennzeichnung tragen (entweder sie haben die CE-Kennzeichnung bereits oder der Importeur muss aktiv werden).
Maschinen, die erstmals in Ländern in Verkehr gebracht wurden, welche in der Folge Mitglied der Europäischen Union wurden, gelten als in der EU in Verkehr gebracht.
Wesentliche Veränderung siehe Thema 5
Wichtige Punkte 32
Thema 5
Wesentliche Veränderung, neuerliches Inverkehrbringen
Wichtige Punkte 33
Inverkehrbringen von Produkten
Entgeltlich oder unentgeltlich Neue und erneuerte Produkte aus der Gemeinschaft Neue, erneuerte und gebrauchte Produkte aus
Drittstaaten Durch Hersteller, Bevollmächtigten, jeden Dritten bei
manchen Richtlinien Eigenimporte, Eigenanfertigung
Für Inbetriebnahme, wiederkehrende Untersuchungen und Arbeitnehmerschutz gelten andere nationale Bestimmungen (AschG, Arbeitsmittel-VO, u.a. – Übernahme 89/655/EG, 2009/104/EG)
Wichtige Punkte 34
Erneuerte Produkte - Leitfaden Leitfaden § 82 – Vor der erstmaligen Inbetriebnahme
veränderte Maschinen In bestimmten Fällen werden Maschinen an einen Importeur
oder Händler verkauft, der diese dann auf Wunsch eines Kunden vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Maschine verändert. Wurden die Änderungen vom Hersteller vorgesehen oder genehmigt und sind sie durch die Risikobeurteilung des Herstellers, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung abgedeckt, bleibt die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers gültig.
Wenn es sich andererseits um eine tief greifende Änderung handelt (beispielsweise eine Funktionsänderung und/oder Leistungsänderung der Maschine), die vom Hersteller weder vorgesehen noch genehmigt wurde, verfällt die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers und muss erneuert werden – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.
Derjenige, der die Änderung durchführt, gilt dann als Hersteller und muss die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Pflichten erfüllen.
Wichtige Punkte 35
Inverkehrbringenwesentliche Änderung - Leitfaden §72
Auszug aus Leitfaden § 72 Darüber hinaus gilt die Maschinenrichtlinie für
Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche derart tief greifend umgebaut werden, dass sie als neue Maschinen gelten können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt.
Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet werden kann. Wer eine derartige überholte Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, sollte daher im Zweifelsfall mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Rücksprache halten.
Wichtige Punkte 36
Erneuerte oder gebrauchte Produkte - Zusammenfassung
Kennzeichnungsrichtlinien gelten nicht für gebrauchte Produkte, die bereits in der Gemeinschaft in Verkehr waren
Der Austausch von Verschleiß- oder Ersatzteilen gilt nicht als wesentliche Änderung
Wesentlich geänderte Produkte gelten als neue Produkte.
Die Frage ist, ab wann ist die Änderung wesentlich.
Es kann nur der, der die Maschine kennt, erkennen und bewerten, ob die Änderung wesentlich ist bezüglich des Sicherheitskonzeptes oder nicht.
Wichtige Punkte 37
Thema 6
Maschinen-RL und andere Richtlinien
Wichtige Punkte 38
Maschinen-RL und andere Richtlinien
Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine
ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.
Leitfaden § 89 Die Maschinenrichtlinie und andere Binnenmarktrichtlinien
Nach Artikel 3 können die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für Produkte im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ganz oder teilweise durch andere EU-Richtlinien abgelöst werden, die alle oder einzelne der betreffenden Gefährdungen in genauerer Form erfassen.
Wichtige Punkte 39
Maschinen-RL und andere Richtlinien Richtlinie, die an Stelle der MaschinenRL
anzuwenden sind 2009/48/EG Spielzeugrichtlinie 89/686/EG Persönliche Schutzausrüstung 93/42/EG Medizinprodukte 95/16/EG Aufzugsrichtlinie - SGA der
MaschinenRL, die nicht in Anhang I der Aufzugsrichtlinie enthalten sind, gelten jedoch
2000/9/EG Seilbahnrichtlinie
Wichtige Punkte 40
Maschinen-RL und andere Richtlinien
Richtlinien, die für bestimmte Gefährdungen an Stelle der MaschinenRL anzuwenden sind 94/9/EG ATEX-Richtlinie - Der Verweis auf die
„speziellen Gemeinschaftsrichtlinien“ im zweiten Absatz in Nummer 1.5.7 in Anhang I der Maschinenrichtlinie ist als Verweis auf die ATEX-Richtlinie zu verstehen
84/500/EWG Keramik für Lebensmittel 2009/105/EG einfache Druckbehälter 2009/142/EG Gasverbrauchseinrichtungen 97/23/EG Druckgeräte
Wichtige Punkte 41
Maschinen-RL und andere Richtlinien Richtlinie, die zusätzlich zur MaschinenRL
anzuwenden sind 89/106/EWG Bauprodukte-Richtlinie 97/68/EG Emission von gasförmigen Stoffen aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen 1999/5/EG Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen 2000/14/EG Schallemissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
2002/95/EG Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
2004/108/EG EMV-Richtlinie 2005/32/EG Ökodesign-Richtlinie
Wichtige Punkte 42
Maschinen-RL und Nsp-RL
Nach der alten MaschRL war die Einstufung von einer Risikobeurteilung abhängig. Wenn die hauptsächliche Gefährdung von el. Strom ausgeht, dann fällt das Produkt nicht in die MaschRL sondern in die NspRL.
Nach der neuen MaschRL gibt es eine genaue Tabelle der el. Produkte, die nicht in die MaschRL fallen sondern in die NspRL (Artikel 1(2) k)). - Haushaltsgeräte
Wichtige Punkte 43
Elektrische Energieversorgung – Maschinen-Richtlinie – Anhang I
1.5.1 Elektrische Energieversorgung Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine
muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG (2006/95/EG) gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.
Wichtige Punkte 44
Elektrische Energieversorgung - Leitfaden
Leitfaden § 222 Elektrizität ….Mit Nummer 1.5.1 Absatz 2 werden die
Sicherheitsanforderungen der Niederspannungs-richtlinie 2006/95/EG (früher Richtlinie 73/23/EWG in der geänderten Fassung) auf Maschinen übernommen. Der zweite Satz dieses Absatzes stellt klar, dass die Verfahren der Niederspannungs-richtlinie, die sich auf Inverkehrbringen und Inbetriebnahme beziehen, nicht auf Maschinen anwendbar sind, welche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Die Konformitätserklärung für Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, darf also nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verweisen….
Wichtige Punkte 45
Thema 7
Maschinen für Forschungszwecke
Wichtige Punkte 46
Es unterliegt nicht der MaschinenRL Maschinen für Forschungszwecke
Richtlinie Artikel 1 Absatz 2 h) Maschinen, die speziell für
Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
Leitfaden § 60 Maschinen für Forschungszwecke
Der Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig galt, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmte Forschungsvorhaben konstruiert und ausgeführt werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen.
Wichtige Punkte 47
Es unterliegt nicht der MaschinenRL Maschinen für Forschungszwecke
Der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.
Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und ausgeführt wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und ausgeführt wurden, nicht mehr weiterverwendet werden.
Wichtige Punkte 48
Thema 8
Harmonisierte NormenBedeutung und Nutzen
Wichtige Punkte 49
Bedeutung der harmonisierten NormenKonformitätsbewertung nach MaschRL
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie
Maschinen, die nicht in Anhang IV angeführt sind: Hersteller in Eigenverantwortung
Maschinen, die in Anhang IV angeführt sind und bei denen harmonisierte Normen eingehalten wurden Hersteller in Eigenverantwortung oder Baumusterprüfung mit Fertigungskontrolle oder Qualitätsmanagement
Maschinen, die in Anhang IV angeführt sind und bei denen harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise eingehalten wurden: Baumusterprüfung mit Fertigungskontrolle oder Qualitätsmanagement
Wichtige Punkte 50
Harmonisierte Normen
Internationale Normen (ISO) Europäische Normen
(CEN, CENELEC, ETSI) Nationale Normen (DIN, BSI u.a.) Harmonisierte Normen
(Konformitätsvermutung) Normen sind immer freiwillig anzuwenden
Wenn man harm. Normen beachtet, hat man die „Konformitätsvermutung“ auf seiner Seite
Wenn man harm. Normen nicht beachtet, muss man Gleichwertigkeit nachweisen
Wichtige Punkte 51
Harmonisierte Normen - Leitfaden
Leitfaden § 159 Risikobeurteilung und harmonisierte Normen
Das Risikobeurteilungsverfahren wird durch die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert, da in Typ-C-Normen (Fachnormen) für Maschinen die wesentlichen Gefährdungen beschrieben werden, die im Allgemeinen bei der betreffenden Maschinenkategorie auftreten können, und es werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung beschrieben. Allerdings entbindet die Anwendung harmonisierter Normen den Maschinenhersteller nicht von der Pflicht, eine Risikobeurteilung durchzuführen.
…
Wichtige Punkte 52
Harmonisierte Normen - Leitfaden Leitfaden § 162 Harmonisierte Normen und der
Stand der Technik …..In dieser Hinsicht setzt das Sicherheitsniveau,
das durch die Anwendung einer harmonisierten Norm erreicht wird, einen Maßstab, der von allen Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Hersteller, die sich für Alternativlösungen entscheiden, müssen nachweisen können, dass diese Lösungen den grundlegenden SGA der Maschinenricht-linie entsprechen und dabei den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen. Diese alternativen Lösungen müssen daher ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig mit dem Sicherheitsniveau ist, das sich aus der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm ergibt….
Wichtige Punkte 53
Thema 9
Trennende Schutzeinrichtungen
Wichtige Punkte 54
Trennende Schutzeinrichtungen - Richtlinie
1.4.2.1 Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen.
Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.
Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.
Wichtige Punkte 55
Trennende Schutzeinrichtungen - Leitfaden
§ 218 Feststehende trennende Schutzeinrichtungen …..Nach dem zweiten Absatz in Nummer 1.4.2.1 müssen
die Befestigungsmittel von feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen an der trennenden Schutzeinrichtung oder an der Maschine befestigt bleiben, wenn die trennenden Schutzeinrichtungen abgenommen werden. Durch diese Vorgabe soll das Risiko verringert werden, dass eines oder mehrere Befestigungsmittel beim Abnehmen der trennenden Schutzeinrichtungen verlorengehen, beispielsweise bei Wartungsarbeiten. Gehen Befestigungsmittel verloren, werden die trennenden Schutzeinrichtungen möglicherweise nicht wieder oder nur teilweise befestigt oder sie werden mit Ersatzbefestigungsmitteln befestigt, die keine ausreichende Festigkeit aufweisen, so dass die Schutzeinrichtung ihre Schutzfunktion nicht in angemessenem Maße erfüllen kann, wenn es zum Beispiel darauf ankommt, herausgeschleuderte Teile zurückzuhalten…..
Wichtige Punkte 56
Trennende Schutzeinrichtungen - Leitfaden
….Diese Vorgabe gilt jedoch nicht unbedingt für feststehende trennende Schutzeinrichtungen, die beispielsweise nur dann entfernt werden, wenn die Maschine vollständig überholt wird, wenn größere Reparaturen an der Maschine durchgeführt werden sollen oder wenn sie für den Transport an einen anderen Aufstellungsort zerlegt wird.
Aus dem gleichen Grund muss diese Vorgabe möglicherweise nicht auf die Gehäuse von Maschinen zur Anwendung kommen, die für die Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind und bei denen in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt ist, dass die Reparaturen, bei denen das Entfernen dieser Gehäuse notwendig ist, nur in einer Reparaturfachwerkstatt durchgeführt werden dürfen. In diesem Fall sind die Befestigungssysteme so zu wählen, dass sie sich nicht auf einfach Weise entfernen lassen….
Wichtige Punkte 57
Wichtige Punkte 58
Thema 10
Sicherheitsbauteile
Wichtige Punkte 59
Sicherheitsbauteile - Richtlinie
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.
Wichtige Punkte 60
Sicherheitsbauteile - Richtlinie Sicherheitsbauteile gelten als Maschinen in
weiterem Sinne. Das bedeutet: CE-Kennzeichnung nach der
Maschinen-RL Zitat aus Richtlinie Artikel 2 c) „Sicherheitsbauteil“ ist ein Bauteil,
das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von
Personen gefährdet und das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich
ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbau-teilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;
Wichtige Punkte 61
Sicherheitsbauteile - Richtlinie
ANHANG V Nicht erschöpfende Liste der
Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c
1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.
2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.
4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen…
…
Wichtige Punkte 62
Sicherheitsbauteile - Leitfaden
Leitfaden § 389 Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile
Anhang V enthält eine Liste mit Beispielen von Produkten, welche die Definition von „Sicherheitsbauteilen“ erfüllen - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c. Dabei ist zu beachten, dass nur gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile als Sicherheitsbauteile gelten.
Die Liste in Anhang V ist aufzählend nicht erschöpfend; jedes Bauteil, das die Definition in Artikel 2 Buchstabe c erfüllt, gilt daher als Sicherheitsbauteil, welches der Maschinenrichtlinie unterliegt, selbst wenn es nicht in dieser Liste aufgeführt ist.
Wichtige Punkte 63
Thema 11
Für die technischen Unterlagen bevollmächtigte Person
Wichtige Punkte 64
EG-Konformitätserklärung - Richtlinie
Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Fortsetzung) . . . Die EG-Konformitätserklärung muss folgende
Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
…..
Wichtige Punkte 65
EG-Konformitätserklärung - Leitfaden Leitfaden § 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung 2 Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen
Unterlagen zusammenzustellen, ist eine natürliche oder juristische Person, die in der EU ansässig ist und als Antwort auf ein begründetes Verlangen der Marktaufsichtsbehörden eines der Mitgliedstaaten vom Hersteller mit der Zusammenstellung und Bereitstellung der relevanten Teile der technischen Unterlagen beauftragt wurde – siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4, und § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A 2 und 3.
Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen, ist in dieser Funktion nicht für Konstruktion, Fertigung oder Konformitätsbewertung der Maschine, für die Erstellung der in den technischen Unterlagen enthaltenen Dokumente, für die Anbringung der CE-Kennzeichnung oder für die Ausstellung und Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung zuständig.
Wichtige Punkte 66
Thema 12
CE-Kennzeichnung
Wichtige Punkte 67
CE-Kennzeichnung - Richtlinie
ANHANG III CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit
folgendem Schriftbild:…. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung
müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.
Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.
Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen.
Wichtige Punkte 68
CE-Kennzeichnung - Leitfaden
§ 387 Schriftbild der CE-Kennzeichnung ….Der letzte Absatz von Anhang III gilt nur für
Maschinen, die zu einer der in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehören und auf die das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung zur Anwendung kam – siehe § 129, § 130 und § 132: Anmerkungen zu Artikel 12 Absätze 3 und 4. In diesem Fall ist nach der CE-Kennzeichnung die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle anzugeben, von der das umfassende Qualitätssicherungssystem des Herstellers genehmigt wurde….
Wichtige Punkte 69
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