Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug Vorlesung 27....

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Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug Vorlesung 27. Februar 2012 Dr. Udo Frank ZfP Südwürttemberg - Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau

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Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug

Vorlesung 27. Februar 2012

Dr. Udo FrankZfP Südwürttemberg - Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau

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Gesetzliche Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie

Unterbringung & Behandlung

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Gesetzliche Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie

Zivilrechtlich Betreuungsrecht (BGB)

Öffentlich-rechtlich Unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze zur

Gefahrenabwehr (PsychKG); in Baden-Württemberg Unterbringungsgesetz (UBG)

Strafrechtlich

(forensische Unterbringung nach StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB)

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Das Betreuungsrecht (Bundesrecht, BGB §§ 1896 – 1908i)

Anordnung durch Vormundschaftsgericht

nicht möglich gegen den freien Willen

Soll dem Betreffenden nützen

Betroffener kann infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen

nur für erforderliche Aufgabenkreise

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Das BetreuungsrechtEinwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)

Gesonderte Anordnung durch das Vormundschaftsgericht

nur bei aufgehobener freier Willensbestimmung

zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten

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Das BetreuungsrechtUnterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1906 BGB)

Antragstellung durch Betreuer

Genehmigung durch das Amtsgericht

Nur zum Wohle des Betreuten

Verhinderung einer Selbstgefährdung (Suizidgefährdung, erheblicher Gesundheitsschaden)

Notwendige Heilbehandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden

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Unterbringungsgesetz (UBG) Baden - Württemberg

Unterbringung einer Person gegen deren Willen in einer Psychiatrischen Klinik

Erduldung medizinisch erforderlicher Maßnahmen (zwangsweise Verabreichung von Medikamenten aktuell durch BVerfG als )

Antrag durch untere Verwaltungsbehörde (AföO) oder eine Psychiatrische Anstalt

Anordnung durch das Amtsgericht nach einer Anhörung

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Unterbringungsgesetz (UBG) BWVoraussetzungen

geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder erhebliche Störung

erhebliche (akute) Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung (erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter)

Gefahr kann nicht anders abgewendet werden (Verhältnismäßigkeit)

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Was tun mit psychisch kranken Rechtsbrechern?

Begutachtung und Behandlung als Aufgabe der Forensischen Psychiatrie

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Schuldfähigkeit

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Schuldfähigkeit (§§ 20/21 StGB)

Aufhebung (§ 20 StGB) oder Verminderung (§21 StGB) der Schuldfähigkeit

Eingangsmerkmale krankhafte seelische Störung tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schwachsinn schwere andere seelische Abartigkeit

Funktionsbeeinträchtigungen Einsichtsfähigkeit Steuerungsfähigkeit

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Maßregelvollzug (MRV)Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(§ 66 StGB Sicherungsverwahrung)

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Unterbringung nach § 63 StGB

Anordnung durch eine große Strafkammer eines Landgerichtes in einer Hauptverhandlung

Zuvor vorläufige Unterbringung (§126 a StPO), vergleichbar mit der Untersuchungshaft

Auftrag ist „Besserung und Sicherung“

Behandlungsansätze wie in allg. Psychiatrie

Klientel in BaWü ca. 60 % Psychose-Kranke

„Sexualstraftäter“ stellen nur eine kleine Gruppe im MRV dar (Mehrzahl in JVA)

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Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB

überdauernde psychische Erkrankung bzw. Störung

sicher festgestellte verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit

erhebliche Straftat (mind. mittelschwere Kriminalität) in Zukunft zu erwarten

fortbestehende erhebliche Allgemein-gefährlichkeit

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Durchführung der Unterbringung nach § 63 StGB

Zeitlich unbefristet

Jährliche Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer

Aussetzung zur Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass keine rechtswidrigen Taten mehr begangen werden

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Unterbringung nach § 64 StGB

Entziehungsbehandlung bei Abhängigkeit von Suchtmitteln (Hang), die zu einer erheblichen Straftat mit Wiederholungsgefahr geführt hat

Nur bei hinreichend konkreter Erfolgsaussicht

Zeitlich befristet auf 2 Jahre (zuzüglich 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe)

Je hälftig Patienten mit Alkohol- und Drogenabhängigkeit

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Fall 1

48 Jahre alter Mann, V.a. chronische Schizophrenie seit vielen Jahren mit erheblichem Alkoholmissbrauch

sozial völlig isoliert, wehrt sich massiv gegen jede Kontaktaufnahme

„Haus“ völlig vermüllt

gesetzliche Betreuung wurde vom Ordnungsamt beim Vormundschaftsgericht bereits beantragt

Hat jetzt zur Abwehr „böser Geister“ das ganze Haus mit Kupferdraht und Blechdosen umspannt und unter Strom gesetzt.

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Maßnahmen Fall 1

A: Unterbringung nach Betreuungsrecht (BGB)

B: Unterbringung nach Unterbringungsgesetz (UBG)

C: Keine Unterbringung da bisher niemand zu Schaden kam und er auch nicht selbstmordgefährdet ist.

D: Maßregelvollzug § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus), da wahrscheinlich ein versuchtes

Tötungsdelikt vorliegt

E: Maßregelvollzug § 64 StGB (Entziehungsanstalt), da ein Alkoholmissbrauch besteht

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Fall 2

22 Jahre junger Mann, lebt zuhause bei Eltern

Schizoaffektive Psychose; Polytoxikomanie

bereits mehrere Psychiatrieaufenthalte, z.T. nach UBG wegen Gewalt gegen Eltern und Geschwister

Keine Krankheitseinsicht, jeweils rasches Absetzten der Medikamente

Heftiger Streit mit Vater wegen Geld; verletzt ihn mit 20 cm langem Küchenmesser am Oberarm; zersticht Türblatt als Vater flüchtet und sich einschließt. Wird anschließend widerstandslos von Polizei festgenommen.

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Maßnahmen Fall 2

A: Freiwillige Einweisung in die Psychiatrie, da er sich widerstandslos festnehmen ließ

B: Unterbringung nach Unterbringungsgesetz (UBG), da er bereits früher nach UBG untergebracht

wurde.

C: Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB), da eine Polytoxikomanie besteht

D: Maßregelunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), da eine Psychose vorliegt und er auch zukünftig erheblich gefährlich bleibt

E: Unterbringung nach Bereuungsrecht (BGB)

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Fall 3

33 Jahre alte Frau, lebt in sozialpsychiatrischer WG

chronische Schizophrenie

wiederholte Suizidversuche, mehrere stationär psychiatrische Behandlungen auf freiwilliger Basis

umfassende gesetzliche Betreuung (BGB) seit 1½ J.

zunehmender Rückzug seit mehreren Tagen, isst nicht mehr; redet nicht mehr mit Mitbewohner und sozial-psychiatrischem Dienst; Neuroleptika zuletzt weggelassen.

Wehrt sich nicht gegen den Arztbesuch

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Maßnahmen Fall 3

A: Antrag auf Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz (BGB), da seit 1 ½ J. eine gesetzliche Betreuung besteht

B: Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz (UBG), da sie nicht mehr isst und die Neuroleptika nicht mehr genommen hat

C: Normale Einweisung in eine psychiatrische Klinik

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Fall 4 44 Jahre alter Mann, Alkoholabhängigkeit

leichtgradige kognitive Störungen, seit 1 Jahr arbeitslos (Industriemechaniker)

mehrere Entgiftungen ohne anhaltenden Erfolg, bisher keine Langzeitentwöhnung

Ehefrau will sich trennen zündet massiv alkoholisiert das gemeinsame Wohnhaus an; brennt vollständig ab; Frau, Sohn und er erleiden starke Rauchvergiftungen.

Wird noch im Krankenhaus von Polizei festgenommen, Richter erlässt Haftbefehl.

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Maßnahmen Fall 4

A: Verbringung in Psychiatrie nach UBG, Auflage einer anschließenden Entwöhnungsbehandlung

B: Gerichtsverhandlung mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei Rauschtat und Alkoholkrankheit

C: Gerichtsverhandlung mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wegen

der psychischen Belastung in der Trennungssituation

D: Beantragung einer Betreuung durch Ehefrau

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Fall 5

35 jährige Frau, seit ca. 10 Jahren rezidiv. auftretende psychotische Schübe bei paranoid – halluzinatorischer Schizophrenie, bisher 8 x stationär in der Psychiatrie

umfassende gesetzliche Betreuung (BGB) seit 4 Jahren, wird seither in einer Mietwohnung sozialpsychiatrisch betreut

Zuletzt wiederholt Nachbarn beschuldigt, sie im Auftrag von Scientology auszuspionieren. Angst geklont zu werden.

Wegen Vergiftungsängsten wenig getrunken und gegessen, Medikamente (Neuroleptika + RR) verweigert. Wiederholt mit Schlafsack (Sommer) im Wald genächtigt.

Patientin verweigert seit 1 Wochen jeden Kontakt zum Betreuer und sozialpsychiatrischem Dienst. Vermieter droht mit Kündigung

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Maßnahmen Fall 5

A: Keine akute Suizidgefahr oder Fremdgefährlichkeit Keine Unterbringung in der Psychiatrie gegen ihren

Willen.

B: Patientin wird gegen ihren Willen wegen potentieller Selbstgefährdung von Betreuer und

sozialpsychiatrischem Dienst in die Psychiatrie gebracht (fürsorgliche Gefahrenabwehr )

C: Notfallmäßige Einweisung der Patientin mit Polizei in die Psychiatrie und Antrag auf Unterbringung nach UBG

D: Antrag auf Unterbringung nach BGB durch den Betreuer an das Amtsgericht