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Wie funktioniert Bedarfsermittlung nach dem ITP - Anforderungen des
Bundesteilhabegesetzes
Institut personenzentrierte Hilfen
an der Hochschule Fulda,
Prof.Dr.Petra Gromann
Instrumente zur Ermittlung des Reha-bilitationsbedarfs §13 SGB IX neu
Standardisiertes Arbeitsmittel, das erfasst,
– ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht und
welche Auswirkungen die Behinderung auf die Teilhabe hat (zunächst weiter : sozialmed. Gutachten - Übergang zu ICF gestützter Dokumentation der
Einschränkung der Teilhabeaktivitäten )
– mit welchen Zielen und Leistungen Teilhabe erreicht werden soll,
– welche Leistungen voraussichtlich erfolgreich sind – das setzt der
ITP seit 10 Jahren um .
Verweist auf den Hintergrund eines veränderten
Verständnisses von Behinderung: biopsychosoziales
Modell der Wechselwirkungen (ICF)
10/2017 © IPH GmbH, Fulda 2
Internationale Klassifikation der Funktionen ICF- Orientierung - was bedeutet das ?
Bedarfsfeststellung hieß bisher: was kann eine Person nicht? Hilfebedarf = Ausgleich von Defiziten
Die ICF ist jedoch ein bio-psycho-soziales Modell, es geht um die Wechselwirkungen zwischen der biologisch-körperlichen Basis, der Person und ihrer Psyche wie des gegenständlichen und sozialen Umfeldes – diese Klassifikationeschreibung ist ein Asessment und keine Bedarfsfeststellung
Bedeutung für alle Bereiche der Teilhabe und Reha-bilitation: gemeinsame Sprache zur Einschätzung von Fähigkeiten und Beeinträchtigungen – und keine Bedarfseinschätzung
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Bio-psycho-soziales Modell
Bedeutet für Bedarfsermittlung – Ausgehend von den Zielen
– Einschätzen von personbezogenen Faktoren und sachbezogenen
Umfeldbedingungen,
– Feststellung von Leistung / Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit von den
Rahmenbedingungen der Unterstützung und dem Willen der Person /
Antragsberechtigten
Eine kausale Beziehung zwischen dem Ausmaß bestimmter
Beeinträchtigungen und dem notwendigen Leistungsbedarf lässt sich nicht
herstellen
Deshalb können aus Beeinträchtigungen allein kein Bedarf festgestellt werden –
auch nicht nur aus den Dimensionen der Aktivitäten und Teilhabe in der ICF
Allein mit der Dimension der Aktivitäten muss zukünftig lediglich der
Zugang zu den Leistungen der EGH eingeschätzt werden
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„Orientierung an der ICF“ ist noch keine
Gesamt- oder Teilhabeplanung
ICF beschreibt Probleme der Teilhabe auf allen Ebenen und berücksichtigt Wechselwirkungen
Gesamt/Teilhabeplanung muss jedoch weiter gehen: sie bezieht sich auf die Ziele von Klienten, die durch Hilfen erreicht werden sollen, sie schätzt erforderliche Hilfen ein, legt das Vorgehen fest und schätzt dann die erforderlichen Kosten/ Mitarbeiterzeiten ein, die benötigt werden.
Ein Instrument muss folglich diesen Prozess so abbilden, das eine Abstimmung von allen Interessen (Antragsberechtigter - verschiedene Leistungsträger –verschiedene Leistungserbringer und ggfs. gesetzliche Vertreter/Vertrauenspersonen/Angehörige ) ermöglicht wird
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Modell ITP dialogischer Prozess
Problem
lage Ziele Fähig
keiten
Beein-
trächti-
gungen
Hilfearten
Assistenz Vorgehen,
Arbeits-
teilung
prozessorientiert, mit Klient/Vertrauensperson
ICF
Umwelt
Faktoren,
persönl.
Faktoren
ICF
Persönliche.
Faktoren
ICF
Gesund-
heits- und
Teilhabe-
probleme
Motivation
ge-
wünschter
Lebensstil
SGB IX neu: Begutachtung nach einheitlichen Grund-sätzen (§25) und einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens (§ 26,3)
Bedeutet die Option, je nach unterschiedlicher Zeit-perspektive
Leistungsträger- wie Leistungserbringer-beteiligung ein
modulares System (Instrument plus Ergänzungsbögen) zur
Verfügung zu haben.
Das Instrument muss einen gemeinsamen Kern besitzen, jedoch
die für den Einzelfall notwendigen Ergänzungen bzw. Adaptionen
bisher unterschiedlicher Perspektiven von Leistungsbezügen und
der dort verwendeten Instrumente möglich machen.
Dies sind Pflege- Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen aber
wesentlich auch die Grundsicherung
Keine spezifischen Instrumente mehr für spezifische
Beeinträchtigungsformen, Lebens- und
Leistungsbereichsübergreifende Planung einschließlich Asisstenz 21.6.2017 © IPH GmbH, Fulda 7
Integrierte Teilhabepläne/Gesamtpläne und damit der ITP
Müssen folglich ein möglichst übersichtliches
Instrument zur gemeinsamen Einschätzung der
Situation – ein „Multifunktionsinstrument“ sein
Inhaltlich bedeutet dies die Dokumentation der
Ausgangslage mit Förderfaktoren und Barrieren, die
langfristigen Ziele der antragstellenden Person und die mit
den jeweiligen Leistungserbringern abgestimmten
Arbeitsziele der Unterstützungsleistungen /die Indikatoren
der Person für diese Ziele, das geplante
Vorgehen/Arbeitsteilung und eine Einschätzung für das Art
und Ausmaß der Unterstützung in den Lebensbereichen.
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Integrierte Teilhabepläne/Gesamtpläne
– Sollten ICF-orientiert die Einschätzung von Ressourcen und Beeinträchtigungen wie der Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigungen vornehmen
– Empfohlen wird von uns eine hervorgehobene Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe an Arbeit, die in der Zusammenschau dann integriert wird,
Sozial- und Antragsdaten sollten im Instrument vorhanden sein sowie Prozessdaten ( wer erarbeitet Plan mit wem, wer koordiniert und überprüft )
Durch die verbindliche im BTHG eingeführte Zielorientierung/ Wirkungsbewertung ist eine Auswertungsseite nach Ablauf der bewilligten Leistungen notwendig.
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Übereinstimmend mit dem BTHG
Enthält der ITP folglich die Einschätzung von Beeinträchtigungen und Ressourcen wie der Umfeldbezüge auf ICF-Basis und enthält sowohl eine konkrete Einschätzung der Sozialraumbezüge wie auch Angaben zur Erbringung ( Hilfe- bzw. Unterstüzungsformen ; ggfs. als selbstorganisierte Assistenzleistungen)
Der ITP legt die Planung eines ggfs. arbeitsteiligen Vorgehens und die Personen bzw. Dienste fest und verlangt, den Umfang der geplanten Leistungen nach Haufigkeit und Intensität (Zeit) einzuschätzen . Damit ist das Instrument Grundlage für den Bescheid zu Leistungen der EGH – und somit als Gesamtplan und bei der Beteiligung weiterer Leistungsträger/Leistungsformen als Teilhabeplan zu verstehen
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Sinnvoll ist, die Abstimmung unter den Leistungsträgern als Zusammenfassung vorzusehen
Z = Zusammenfassung
Enthält alle leistungsträgerübergreifend notwendigen
Verwaltungsangaben , einschließlich der Angaben für
den Teilhabeverfahrensbericht ( § 41 ) z.B.
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Ansprüche an Gesamtplanung
in§117 SGB IX neu geregelt
Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen
Verfahrensschritten, beginnend mit der
Beratung
Dokumentation der Wünsche des
Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der
Leistungen
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Neu : Verantwortung EGH für die Erstellung des ITP Aufgaben der Assistenz /Vertrauenspersonen für Betroffene
„Wer legt Ziele fest ?“
Wenn Ziele „gesetzt“, d.h. nur von Fachkräften definiert werden (vorgegebene Zielhierarchien) oder inhaltsleer bleiben („soll selbständig werden“) wird Beteiligung, Motivation von Betroffenen und damit Erfolg von Unterstützungsleistungen zufällig und eine Bewertung von gelingender Teilhabeunterstützung hinfällig
Ziele für sich und nicht für Andere finden
Bedeutung der drei Zielebenen im ITP : „Lebensziele-Wünsche“ „vereinbarte Arbeitsziele“ Indikatoren - Anzeiger
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Verantwortung EGH für die Erstellung des ITP , Beteiligung aller Interessenpositionen – dieses Vorgehen ist landeseinheitlich gemeinsam festzulegen
Motivierende Zielvereinbarung ist eine professionell anspruchsvolle Aufgaben und benötigt parteiliche Assistenz für Betroffene. Das BTHG greift dies mit der Option der Benennung einer Vertrauensperson auf.
– verantwortlich ist immer der landesrechtlich festgelegte Träger der Eingliederungshilfe, auch in der Koordination der Beteiligung
– Meist : Übernahme der Neuplanungen unter Einbeziehung der anderen Interessenpositionen , Häufig bei Folgeanträgen Beauftragung zur Vorlage an Antragsteller/ Leistungserbringer für die Absprache in Gesamtplan/Teilhabeplankonferenz ; Fachlich wichtig : Bogenassistenten als zu beteiligende Vertrauenspersonen sollten nicht die Alltagsbegleiter sein
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Kriterien an das Gesamtplan-verfahren im BTHG §117 a-c SGB IX
Transparent : d.h. übersichtlich und verständlich– bedeutet
auch Verantwortung der EGH für transparente
Qualitätskriterien – sehr wichtig für den ITP : den Plan aus
der Position der Antragsteller schreiben
Trägerübergreifend und interdisziplinär: d.h. Erbringer in
verschiedenen Bereichen (Wohnen und Selbstsorge/ Arbeit
und Beschäftigung/ Freizeit und Gesellschaft) wie
verschiedene Leistungs-/Finanzierungsträger müssen
abgebildet werden können
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Kriterien an das Gesamtplan-verfahren §117 Abs.3 d+e SGB IX
Konsensorientiert und individuell: das
Instrument muss das Ergebnis eines
Abstimmungsprozesses darstellen
Verweist auf die Bedeutung der landesweiten
Festlegung des Prozesses von der
Antragstellung bis zur Genehmigung
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Funktion der Bedarfsermittlung §118 SGB IX neu
„Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur
vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in
den folgenden Lebensbereichen vorzusehen“
Im ITP : vollständige Einschätzung zur Feststellung des Bedarfes
( in einem Zusatzbogen) und Berücksichtigung der wichtigsten
Items im Kontext EGH bei der Bedarfsplanung Seite 3
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Konkret bedeutet das
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Modul Einschätzung der Aktivitäts – bzw.
Teilhabebeeinträchtigung bei Neuverfahren
nur durch die EGH-ggfs. Weiterleitung an
andere Leistungsträger
Regelhafte Überprüfung im Rahmen der
zyklischen und konsensorientierten
Teilhabeplanung /Bescheiderteilung
Erfahrung : der ITP macht 6 Ebenen möglich
I. „Teilhabediagnostik“ Einschätzen der Fähigkeiten und
Beeinträchtigungen von Menschen mit Behinderung im
Hinblick auf ihre Teilhabeaktivitäten und ihre
Lebensbereiche
II. Prozess der Teilhabe/Gesamtplanung umsetzen: von
der Einschätzung der Problemlage und der Festlegung von
Zielen auf dem Hintergrund von Ressourcen,
Beeinträchtigungen und Umfeldbedingungen die Planung
der Hilfen beschreiben
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Teilhabeplanung als “Multifunktionsinstrument”
III. Erarbeiten und Abgrenzen von Leistungen bzw.
Arbeitsanteilen von Einrichtungen oder Diensten,
einschl. der Klärung persönlichen Budgets
/Assistenzleistungen, Klärung des Vorgehens zwischen
professionellen , privaten oder ehrenamtlichen Erbringern
auf der Basis von Zielen und Wünschen der Klienten
IV. Damit wird die Grundlage für trägerübergreifende
Koordinierung und Abstimmung zwischen Teams /
Einrichtungen und verschiedenen Angebotsbereichen
(Wohnen/Arbeiten) gelegt
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Zeiteinschätzung im Instrument bietet die Grundlage der Umsetzungsprozesse in Finanzierung
V. zu verhandeln: eine inhaltlich angemessene, zeit-
bezogene, zielgruppenübergreifende und trägerüber-
greifende Finanzierungsgrundlage aus dem Instrument
entwickelt .Anforderung BTHG : Auflösung der unter-
schiedlichen Finanzierung von stationär - ambulant, regel-
hafte Einbeziehung persönlicher Budgets
VI. Die Auswertung von ITPs bietet auch die Grundlage für
eine regionale Abstimmung der Bedarfe über Kennzahlen
– regionale Planung (regionale Teilhabeindikatoren )
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Anforderungen an ein Instrument
Interessenabgleich der Leistungsträger insgesamt
immer der örtlichen Sozialhilfe, häufig Pflegekassen und
ggfs. auch Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit ,
Rentenversicherung und Jugendamt ( §4 )
Abstimmung /Absprache/ Vereinbarung von „Arbeitszielen“
für die Teilhabe der Person mit den Leistungserbringern
unter dem Prinzip des Vorrangs des Dialogs mit
Menschen mit Beeinträchtigung
21.6.2017 © IPH GmbH, Fulda 22
Koordinierung als inhaltliche Prozessanforderung an die EGH
verantwortliches Fallmanagement stimmt ab bzw. erarbeitet mit Klientin und deren Vertrauenspersonen die Zielplanung für festgelegten Zeitraum. Das kann auch bedeuten, dass Antragsteller selbst einen ITP vorschlagen, der dann abgestimmt wird. Dies muss in den länderbezogenen Prozessbeschreibungen verbindlich vorgesehen sein. Auch unabhängige Beratungsstellen werden voraussichtlich im Erstberatungsprozess Teilhabepläne mit Klienten erarbeiten, die dann in die Abstimmung bzw die Veranwortung zur Erarbeitung/Genehmigung der EGH eingehen.
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Koordinierung als inhaltliche Prozessanforderung
Kontinuierliche Begleitung der Person und
dialogorientierte Auswertung und Dokumentation des
Teilhabeprozesses und der erbrachten Dienst-leistungen
(Case-Management) – das verbleibt in der Praxis als im
Instrument vereinbarte Aufgabe der Leistungserbringer
Bedeutung des ITP für eine organisationsbezogene
Steuerung : Team- bzw. Personalplanung löst sich von
festen Dienstplänen ab , Trennung von
personenbezogenen und Vorhalteleistungen,
Verantwortung für Pflegeleistungen ...da keine festen
Personalschlüssel mehr existieren
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EMPFOHLENE ZUSATZMODULE
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Aus den Umsetzungserfahrungen entstandene Systematik anschlussfähiger Zusatzmodule
Bogen O für die Bedarfserhebung und Bogen Z als zusammenfassender Bogen zu den verwaltungsbezogenen Anforderungen der EGH
Ergänzungsbögen A (Abhängigkeit ) enthält zielgruppenbezogene zusätzliche Informationen
Ergänzungsbogen B ( berufliche Rehabilitation) enthält zusätzliche Informationen zu Anforderungen im Kontext Beruf/ Bundesagentur für Arbeit /Rentenversicherung
Ergänzungsbogen C (Unterstützung der Teilhabeplanung bei Herausforderndem Verhalten/Kommunikationsbeeinträchtigungen) Besteht aus einem zielgruppenbezogenen fachlichen Anamnesebogen und einem Übertragungsschema in den Gesamtplan
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Neu : bedeutsam für den Gesamtplan, weil ggfs. regelhaft direkt einzubeziehen
Ein Zusatzbogen P, der den Gleichrang von Pflege und
Eingliederungshilfe im Einzelfall zuordnen lässt
ein paralleler bzw. ergänzender ITP für Kinder und
Jugendliche (ITP Ki/Ju) mit ICF C/Y (ggfs. mit
Zusatzbogen Frühförderung) – vgl. § 4 BTHG
Abs. 3 „ Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von
Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet…“
Abs. 4 „Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen
werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung
ihrer Kinder zu unterstützen“
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Empfohlen werden auch ergänzende Instrumente zur Sicherung der Beteiligung von Menschen mit Behinderung
die Umsetzung des Instruments in leichtere Sprache , einschließlich der ICF-Items
Auch dieser Bogen sollte ein pdf-Formular sein , d.h. er kann bearbeitet werden und produziert am Ende den kurzen, übersichtlichen Teilhabeplan
Erfahrungen gibt es auch mit einem barrierearmen Erklärformular, das die Bearbeitung mit interaktiven, visuellen und auditiven Hilfen unterstützt. Dies ist wesentlich für den Einsatz in Beratungsstellen der Selbsthilfe sowie für Betroffene selbst
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„Multifunktionswerkzeug“ Teilhabeplan/Gesamtplan muss vor Ort umgesetzt, ausgestaltet und „gelebt“ werden
deshalb: eine Einführung bedarf einheitlicher
Schulungen
Evaluationen bei Fachkräften des Leistungsträgers
und der Leistungserbringer sowie mit Betroffenen und
Angehörigen;
wichtig auch für Akzeptanz und Praktikabilität des
Verfahrens einschließlich der Auswahl der ICF-
Items/für die Bedarfsplanung
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Erfahrungen mit Weiterentwicklungen von Instrumenten
dialog- und prozessorientierte Bedarfs-
Feststellungsverfahren benötigen aus unserer Sicht
eine Abstimmung der Einführung und die Etablierung
der Abstimmungs- wie Verwaltungsanforderungen
(Prozessschritte ) in übergreifenden Arbeitskreisen
oder Steuerungsgruppen
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