Wie verteidigen Sie sich erfolgreich gegen Produktpiraten · 2013. 5. 31. · Das strafrechtliche...
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Frankfurt, 01.11.2012
Wie verteidigen Sie sich erfolgreich gegen Produktpiraten
Markus von Fuchs, LL.M
Dr. Markus Brock
Produktschutz Ludwig-Erhard-Haus 31. Oktober 2012
Mit der Kavallerie alleine gewinnt man
keinen Krieg
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 2
3 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
Es gibt keine rein juristische Strategie
Wirtschaftlich/organisatorisch, z.B.:
– Kontrolle des Vertriebs
– Kontrolle von Lohnherstellern
– Geheimnisschutz
Technische Maßnahmen/Sicherungstechnologien, z.B.:
– Schutz gegen Reverse Engineering
– Einsatz von Sicherungstechnologien
– Schutz des Vertriebssystems durch Tracking und Tracing
Customer/ Public Relations, z.B.:
– Schutz vor unbewusstem Erwerb
– Warnung vor bewusstem Erwerb
– Berichterstattung in Medien
4 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
Es gibt keine rein juristische Strategie
Marktüberwachung, z.B.:
– IP-Scouts
– Internetrecherche
– Mitarbeiterschulung
– Markenüberwachung
– Testkäufer
– Kooperation mit Wettbewerbern
Rechtliche Mittel
– Zivilrechtlich
– Strafrechtlich
– Zollrechtlich
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Phasen der Wertschöpfung
1. Entwicklungsphase
2. Vorbereitung der Markteinführung
3. Vertriebsphase
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Das neue Smartphone
Die deutsche KÜRBIS AG plant, ein völlig neuartiges Smartphone
auf den Markt zu bringen, das sowohl vom Design, als auch vom
Betriebssystem und verschiedenen technischen Features Maßstäbe
setzen wird. Es soll der ganz große Wurf werden, um endlich wieder
an die amerikanische und fernöstliche Konkurrenz heranzukommen.
Das Unternehmen setzt mit großem Aufwand alle, auch finanziellen
Ressourcen im Bereich F & E frei, um die Entwicklung
voranzutreiben.
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SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 8
NYX Communications
Die Piratenpartei
Die fernöstliche Ninghai Yianfeng Xidian Communications Factory
(NYX) hat sich bisher mit billigen Nachbauten bekannter
Markenerzeugnisse großer Elektronikhersteller befasst. Sie erfährt
von Gerüchten aus der Branche, dass bei KÜRBIS die Entwicklung
des neuen Smartphones mit großem Aufwand vorangetrieben wird.
Dies weckt ihr Interesse.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 9
Frankfurt, 01.11.2012
1. Entwicklungsphase
Die Entwickler
Kürbis geht in allen Bereichen konzentriert vor. Die Marketingabteilung
befasst sich mit der Entwicklung neuer Nutzungsformen, mittels derer das
Smartphone ein unverzichtbarer Begleiter in wirklich allen Lebenslagen
werden soll. Hier wird unter anderem ein externer Dienstleister für
Innovationsforschung beauftragt. Zentralpunkt ist die Bedienung des
Smartphones mit einer neuartigen kinetischen Steuerung. Eine
Werbeagentur wird mit der Entwicklung eines Namens für das Smartphone
beauftragt. Die F & E Abteilung entwickelt mit eigenen und externen
Softwareentwicklern das Betriebssystem. Zudem werden diverse Zulieferer
gesucht, die im Auftrag von Kürbis einzelne technische Komponenten
entwickeln und herstellen sollen.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 11
Die etwas anderen Entwickler
NYX trifft ihre ganz eigenen Vorbereitungen. Sie streckt ihre Fühler aus, um
herauszufinden, wer in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung arbeitet
und ob dort ggf. noch qualifizierte Mitarbeiter oder Praktikanten gesucht
werden. Gleiches gilt für die bekannten Entwicklungspartner von KÜRBIS.
Der Innovationsforscher hatte in einem Interview unbedachterweise von einer
Zusammenarbeit mit KÜRBIS gesprochen. NYX setzt seine gesamte F & E
Abteilung, die sich hauptsächlich mit Computer- und Onlinespionage und
Vor-Ortaufklärung befasst, in Bewegung.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 12
Juristische Maßnahmen (vertraglich)
Aufnahme rechtsbeständiger Geheimhaltungsvereinbarungen (CDA,
NDA, etc.) in:
- Arbeitsverträge
- Kooperationsverträge
- Forschungs- und Entwicklungsverträge (F&E Joint-Ventures)
- Verträge mit Zulieferern und Unterlizenznehmern
Inhalt:
- Weitergabeverbot
- Verwertungsverbot
- Klare Regelung, wem das Know-how zusteht
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 13
Juristische Maßnahmen (gesetzlich)
Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
- Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Mitarbeiter (§
17 Abs. 1 UWG)
- Unbefugte Verschaffung und Verwertung fremder Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
- Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
- Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG): Missbrauch im geschäftlichen Verkehr
erlangter Vorlagen und Dokumente (Pläne, Zeichnungen, Modelle, Konzepte
etc.)
Regelungen aus dem Strafgesetzbuch:
- Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB)
- Computersabotage (§ 303 b StGB)
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 14
Juristische Maßnahmen (Voraussetzung)
Ein Betriebsgeheimnis liegt nur dann vor, wenn
- die Informationen nicht offenkundig sind, d.h. sie dürfen nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sein,
- die Informationen in einer Beziehung zum Geschäftsbetrieb stehen
und
- der Wille zur Geheimhaltung jedem Mitwissenden klar ist.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 15
Die besten Verträge und Gesetze helfen nichts, wenn …
- Häufig werden geheime Informationen auf Arbeitsplatzrechnern, Laptops oder auf
Servern gelagert, die weder gesichert sind,
=> leichtes Entwenden von Know-how
noch über Schutzsysteme verfügen, die einen Nachweis darüber erlauben, wer
wann was heruntergeladen hat.
=> vermeidbares Beweisproblem
- Daher: nur wer etwas wie ein Geschäftsgeheimnis behandelt, kann auch Schutz für
sich reklamieren!
- Aufklärung des Personals über Schutz des Betriebsgeheimnisses und Folgen der
Verletzung
- Erhöhte Vorsicht bei Ausscheiden von Mitarbeitern!
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 16
Kürbis hat es geschafft
Nach langer Entwicklungsarbeit, ist das Ergebnis fertig.
Eine neues Smartphone mit einem innovativen Design, einer völlig neuen,
kinetischen Steuerung und einem neuen Betriebssystem.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 17
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 18
PumpKIN 1
Die Vertriebsphase
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 07.11.2011 19
2.
Vorbereitung der Markteinführung
Checkliste nach Abschluss der Entwicklungsphase
Inwieweit ist das entwickelte Produkt durch absolute Schutzrechte geschützt oder – durch entsprechende Registrierung – schützbar?
- Eingetragene vs. nicht eingetragene absolute Schutzrechte
Inwieweit können technische Sicherungsmaßnahmen eine Produktkopie verhindern oder zumindest erschweren?
- Kopierschutz (Digital Rights Management) bei digitalen Inhalten
- Reverse Engineering möglich?
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 20
Was sind absolute Schutzrechte?
- Vergleichbar mit dem Eigentum an Sachen, d.h. grds. darf nur Inhaber nutzen und er kann alle anderen von jeglicher Nutzung ausschließen.
- Gesetz bestimmt abschließend, welche absoluten Schutzrechte es gibt.
- Es gibt eingetragene (z.B. Patente) und nicht eingetragene absolute Schutzrechte (z.B. Urheberrechte).
- Vorteil: Verbotsrecht grundsätzlich ggü. jedermann (anders als bei vertraglichen Ansprüchen!
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 21
Was bringen absolute Schutzrechte ihrem Inhaber?
- Unterlassungsansprüche grds. gegenüber jedermann (vom Gesetz gewährtes Monopol)
- Auskunftsansprüche bzgl. Herkunft und Vertriebsweg der Plagiate sowie zur Vorbereitung von Schadensersatz-ansprüchen
- Vorlage- und Besichtigungsansprüche bzgl. Beweismitteln im Besitz des Verletzers
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche hinsichtlich Plagiaten
- Schadensersatzansprüche bei schuldhafter Verletzung durch Dritte
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 22
Welche absoluten Schutzrechte gibt es? – Überblick
- Patente und Gebrauchsmuster (= Schutz von „Technik“)
- Geschmacksmuster (= Schutz von „Design“)
- Marken und sonstige Kennzeichenrechte (= Schutz von „Namen“)
- Urheberrechte (= Schutz von persönlichen geistigen Schöpfungen)
- etc.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 23
Welche Schutzrechte gibt es?
Patente und Gebrauchsmuster
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 24
Welche Schutzrechte gibt es?
Patente und Gebrauchsmuster
Schutzvoraussetzungen:
– Erfindung = Regel für technisches Handeln, und zwar sowohl Erzeugnis (z.B. Flaschenzug) als auch Verfahren (z.B. bestimmtes Herstellungsverfahren) (Letzteres (-) bei Gebrauchsmustern)
– Neuheit = nicht Stand der Technik
– Erfinderische Tätigkeit = für den Fachmann nicht in Anbetracht des Stands der Technik nahe liegend
– Gewerbliche Anwendbarkeit = Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet möglich
Schutzdauer: Grds. max. 20 Jahre (bei Gebrauchsmustern 10 Jahre)
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 25
Welche Schutzrechte gibt es?
Eingetragene Geschmacksmuster
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 26
Welche Schutzrechte gibt es?
Eingetragene Geschmacksmuster
Schutzvoraussetzungen:
– Muster = zwei- oder dreidimensionale Gestaltung/Design
– Neuheit = bisher kein identisches Muster offenbart
– Eigenart = Unterscheidung vom sog. „vorbekannten Formenschatz“ aus Sicht eines informierten Benutzers
Schutzdauer: Max. 25 Jahre
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 27
Welche Schutzrechte gibt es?
Eingetragene Marken
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Welche Schutzrechte gibt es?
Eingetragene Marken
Schutzvoraussetzungen u.a.:
– Zeichen = Grds. Alles sinnlich wahrnehmbare, das zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen geeignet ist (Marken = Namen von Produkten eines Unternehmens)
– Graphische Darstellbarkeit des Zeichens (Problem z.B. bei sog. „Hörmarken“)
– Keine absoluten Schutzhindernisse, z.B. keine beschreibenden Angaben in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
Schutzdauer: zunächst 10 Jahre (beliebig oft verlängerbar)
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 29
Welche Schutzrechte gibt es?
Unternehmenskennzeichen
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 30
Welche Schutzrechte gibt es?
Unternehmenskennzeichen
- Unterschied zu Marken: Unternehmenskennzeichen = Namen von Unternehmen, Marken = Namen von Waren und Dienstleistungen von Unternehmen
- Schutz entsteht grds. allein durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr
- Schutzdauer: grds. solange Benutzung fortbesteht
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 31
Welche Schutzrechte gibt es?
Werktitel
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 32
Welche Schutzrechte gibt es?
Werktitel
- Werktitel = Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (z.B. Computerprogrammen)
- Schutz entsteht grds. allein durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr
- Schutzdauer: grds. solange Benutzung fortbesteht
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 33
Welche Schutzrechte gibt es?
Urheberrechte
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 34
© Georg Baselitz
Welche Schutzrechte gibt es?
Urheberrechte
- Voraussetzung: persönliche geistige Schöpfung
– persönlich = von einem Menschen erschaffen, d.h. keine reinen Maschinenerzeugnisse oder Naturprodukte
– Schöpfung = hinreichende Gestaltungshöhe erforderlich
– keine absolute Neuheit erforderlich (anders als etwa beim Patent), d.h. sog. „Doppelschöpfungen“ möglich
- Typische Werkarten: Sprachwerke (z.B. Roman), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke (Fotos) aber auch Computerprogramme
- Schutz entsteht allein durch Schaffung des Werks (Problem in der Praxis: Beweisbarkeit)
- Schutzdauer: bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 35
Was bedeutet dies für unser Smartphone?
- Patente und Gebrauchsmuster (+) bzgl. neuer Hardware
- Geschmacksmuster (+) bzgl. neuem Design
- Marken (+) bzgl. kennzeichnungskräftigem Produktnamen
- Unternehmenskennzeichen (+) bzgl. kennzeichnungskräftigem Unternehmensnamen
- Werktitel (+) bzgl. Titel von integrierter Software
- Urheberrechte (+) bzgl. integrierter Software als solcher
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 36
Wenn gar nichts mehr geht:
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz
§ 4 Nr. 9 UWG: Unlauterkeit, wenn Waren oder Dienstleistungen (WoD)
angeboten werden, die eine Nachahmung von WoD eines Mitbewerbers sind,
wenn
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über betriebliche
Herkunft herbeigeführt wird,
- die Wertschätzung der nachgeahmten WoD unangemessen
ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat
Voraussetzung: WoD haben eine wettbewerbliche Eigenart
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 37
Frankfurt, 01.11.2012
3. Vertriebsphase
39 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
- Converse-Entscheidungen des BGH vom 15. März 2012
- Stärkung der Rechte des Markeninhabers im Kampf gegen Piraterieware:
Schwerpunkt der Auseinandersetzung kann unter Umständen auf den
Nachweis der Lizenzkette verlagert werden
- Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es dann auf den Nachweis der
Plagiatseigenschaft nicht mehr an
- Es kann ausreichen, die mangelnde Zustimmung zum Vertrieb darzulegen
Ein geordnetes Vertriebssystem erleichtert das Auffinden
von Piraterieware und die Durchsetzung von Ansprüchen
Die Messe
Es steht die größte Fachmesse für Unterhaltungselektronik an, auf der
KÜRBIS ihr neues PumpKIN-Phone vor großem Publikum präsentieren will.
Hierbei erfährt er, dass auch NYX ein neues Produkt namens NYXnuts 1.1
der staunenden Öffentlichkeit vorstellen wird. Auf ersten Pressefotos sieht
der Entwicklungsleiter von KÜRBIS eine frappierende Ähnlichkeit des
NYXnuts1.1 mit dem PumpKIN. Auch scheinen diverse technische Features
vergleichbar zu sein, so soll auch angeblich eine neue Bewegungssteuerung
enthalten sein.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 40
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 41
NYXnuts 1.1
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 42
NYXnuts 1.1 PumpKIN 1
Das zivilrechtliche Waffenarsenal
- Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung => Vermeidung von Kostennachteilen
- Einstweilige Verfügung insbesondere bei Unterlassungsansprüchen:
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Verfügungsanspruch: Unterlassung, Auskunft nur bei offensichtlicher
Rechtsverletzung, Vorlage- und Besichtigungsanspruch zur Beweissicherung
- Verfügungsgrund: Dringlichkeit
- Glaubhaftmachung anstatt Beweispflicht
- Anschlussabmahnung und Abschlusserklärung
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 43
Das zivilrechtliche Waffenarsenal
- Hauptsacheverfahren zur endgültigen Regelung der Streitsache und bei:
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungs- und Rückrufanspruch
- Auskunftsanspruch
- Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Sicherung des
Schadensersatzanspruches
- Urteilsbekanntmachung
- Dinglicher Arrest zur Sicherung von Zahlungsansprüchen
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 44
Das strafrechtliche Waffenarsenal
- Schutzrechtsgesetze enthalten spezielle Straftatbestände gegen
Produktpiraterie (z.B. § 143-144 MarkenG, § 142 PatG, 51, 65 GeschmMG,
§§ 106-111 UrhG)
- Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Vorlagenfreibeuterei
(§§ 17 und 18 UWG)
- Strafverfahren wird nur auf Antrag des Schutzrechtsinhabers eingeleitet
- Beschlagnahme der Produkte gem. §§ 94, 98 und 102 StPO
- Wird das öffentliche Interesse verneint, muss Privatklage erhoben werden
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 45
Das zollrechtliche Waffenarsenal
Grenzbeschlagnahme
- Behördliches Verfahren nach nationalem und EU-Recht
- 3 Antragsarten zur Grenzbeschlagnahme:
– Europäischer Antrag zur EU-Beschlagnahme
– Nationaler Antrag zur EU-Beschlagnahme
– Antrag zur nationalen Grenzbeschlagnahme
- grds. kostenfrei, aber evtl. Schadensersatzanspruch nach nationalen Vorschriften
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 46
Das zollrechtliche Waffenarsenal
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 47
gefälschte Produkte
Schutzrecht nach
Gemeinschaftsrecht
(z.B. eingetragene EU-
Marke)
Drittland,
z.B. China
EU-Beschlagnahme
mit EU-Antrag: Tätigwerden
aller Mitgliedstaaten möglich
sofern beantragt
Das zollrechtliche Waffenarsenal
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 48
gefälschte Produkte
Schutzrecht nach
nationalem Recht
(z.B. Patent)
Drittland,
z.B. China
EU-Beschlagnahme
mit nationalem Antrag:
Tätigwerden nur des
betroffenen Mitgliedstaats
Das zollrechtliche Waffenarsenal
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 49
Drittland,
z.B. China
Nationales Beschlagnahmeverfahren:
Tätigwerden nur des betroffenen Staats
Anwendbar bei:
- Parallelimporten von Originalwaren
- Verletzungen von Gebrauchsmustern und nicht eingetragenen Marken
- Innergemeinschaftlichem Warenverkehr
Das zollrechtliche Waffenarsenal
Voraussetzungen für alle genannten Anträge:
- Antrag mit detaillierten Angaben zu Originalwaren und gefälschten Waren
- Nachweis der Rechtsinhaberschaft
- Verdacht/Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung
Unterschiede der Anträge:
EU Verfahren: Haftungsübernahmeerklärung ausreichend
Nationales Verfahren: Vorlage einer Bürgschaft (Problem bei ausländischen
Rechteinhabern
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 50
Das zollrechtliche Waffenarsenal
Verfahren nach Stattgabe des Antrags am Beispiel der EU Beschlagnahme
mit EU Antrag:
- Maßnahmen: Aussetzung der Überlassung (AdÜ) bzw. Zurückhaltung von
Waren (ZvW)
- Mitteilung der Maßnahmen an Ast. und Warenbesitzer, Inspizieren der Ware
durch Ast.
- Pflicht des Ast.: Einleitung zivilgerichtliches Verfahren oder Vereinfachtes
Vernichtungsverfahren (10-Tages-Frist)
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 51
Das zollrechtliche Waffenarsenal
Bericht aus der Praxis
- In der Regel paralleles Durchführen von EU-und nationalem
Beschlagnahmeverfahren ratsam
- Gesamtkosten und organisatorischer Aufwand für EU-
Beschlagnahmeverfahren aufgrund von Local Counsel z.T. nicht ganz
unerheblich
- Oftmals „längerer Atem“ erforderlich
- Auch Kleinstaufgriffe können zu nützlichen Erkenntnissen führen:
Zusatzanträge auf Überlassung von Informationen zu Versender/Empfänger
und Ursprung der Waren sowie Warenproben
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 52
Bekämpfung von Produktpiraterie auf Messen
- Marktbeobachtung im Vorfeld einer Messe auf Piraterieprodukte
- Identifizierung der Hersteller und Ermittlung, ob diese auf der Messe ausstellen
- Genauer Abgleich der eigenen und der Piraterieprodukte, Identifizierung der
schutzrechtsverletzenden Merkmale, Beweissammlung, Mittel zur Glaubhaftmachung
- Bei großen Messen sind die Gerichte in der Regel vorab informiert
- Auf der Messe sind mobile Kontrollgruppen des Zoll vor Ort
- Strafanzeige
- Zustellung und Vollstreckung durch spezialisierte Gerichtsvollzieher
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 53
Bekämpfung von Produktpiraterie auf Messen
- Grenzbeschlagnahmeantrag: Vorgehen mit mobilen Kontrollgruppen auf
der Messen und Beschlagnahme
- einstweiligen Verfügung: Zustellung (Wirksamkeitserfordernis) der
einstweiligen Verfügung auf der Messe; dann ist auch Sequestration durch
den Gerichtsvollzieher möglich
- Dinglicher Arrest: Sicherung von Zahlungsansprüchen
- Strafanzeige: Beschlagnahme der rechtsverletzenden Produkte gem. 94, 98
StPO
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 54
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 07.11.2011 55
NYX Communications
Quelle: Hansgrohe SE, www.hansgrohe.com
NYXnuts 1.1
Internet – des Piraten Liebling
Nachdem die Messe aufgrund der massiven Gegenwehr durch KÜRBIS
nicht allzu erfreulich verlaufen ist, versucht NYX eine andere
Vertriebsstrategie. Zum einen gründet er einen eigenen Onlinevertrieb zum
Absatz seiner Produkte, wobei er auch Ebay als Absatzplattform nutzt. Zum
anderen gelingt es ihm, sein Smartphone über ein Online-Handelshaus zu
liefern.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 56
NYX Communications
Internet – des Piraten Liebling
KÜRBIS entdeckt diese neue Vertriebsstrategie und will auch hiergegen
vorgehen. Man fürchtet allerdings, sich insbesondere durch das Vorgehen
gegen die einzelnen Endabnehmer, zu verzetteln. Ein Vorgehen in dem
Heimatland von NYX erscheint wenig erfolgversprechend. Die Überlegung
ist, den Vertrieb mit möglichst wenig Aufwand zu stören.
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 57
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 58
Eigene
deutsche/europäische
Homepage von NYX
Internetvertrieb
eines Handels-
unternehmens
Ebay-Shop eines
Händlers
Endkunde Endkunde Endkunde
Host Provider Host Provider E-Bay
NYX Communications
59 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
Providerhaftung als Störer / user generated content
- Haftungsprivilegierung gem. § 10 TMG für „fremde Inhalte“
- Der Plattformbetreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge Dritter
vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechteverletzung hin zu
untersuchen.
- Vor einer (kostenpflichtigen) Abmahnung ist der Plattformbetreiber zunächst
auf den verletzenden Beitrag im Wege eines Info-Schreibens hinzuweisen
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 „Mallorca Blog“).
60 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
Providerhaftung als Störer / user generated content
BGH: verschuldensunabhängige Störerhaftung bei :
- Kenntnis von einer „klar rechtsverletzenden“ Handlung ggf. durch Mitteilung
des Rechteinhabers.
- Untätigbleiben trotz Verhinderungsmöglichkeit.
- Verletzung von Prüfpflichten; nur z.B. (EuGH: „L´Oréal vs. eBay“) :
bei kerngleichen Verstößen
wiederholtem Verstoß desselben Nutzers
61 SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012
Providerhaftung als Störer / user generated content
- Pflicht zur Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte/ggf. sogar
Seitensperrung
- Pflicht zur Überprüfung gleichgearteter Verstöße desselben Verletzers
- Keine Schadensersatzpflicht ohne weitere Umstände
ggf. Haftung und Schadensersatzpflicht, wenn Plattformbetreiber aktiv beim
Auffinden der Ware unterstützt (z.B. Adwords) (EuGH)
bei Verhalten eines „nicht sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ (EuGH)
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 62
Eigene
deutsche/europäische
Homepage von NYX
Internetvertrieb
eines Handels-
unternehmens
Ebay-Shop eines
Händlers
Endkunde Endkunde Endkunde
Host Provider Host Provider
Abuse Abuse ?
Grenzbeschlagnahme
E-Bay
VeRi
NYX Communications
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 07.11.2011 63
Laufende Innovation
+
Starke Verteidigung
+
Artillerie
+
Pioniere
+
Aufklärung
+
Infanterie
dann hilft auch die Kavallerie!
SKW Schwarz Rechtsanwälte Präsentation 31.10.2012 64
Vielen Dank
Markus von Fuchs, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
T +49 (0)30 889 26 50 30
F +49 (0)30 889 26 50 10
Dr. Markus Brock
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T +49 (0)30 889 26 50 37
F +49 (0)30 889 26 50 10
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