Staat und Wettbewerb Auswirkungen staatlich beherrschter ...
Windenergie in der Stadt Blumberg Studie zur Entwicklung ... · Das Ziel der Bundesregierung die...
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Windenergie in der Stadt Blumberg
Studie zur Entwicklung und Steuerung der Windenergie in der Bauleitplanung 21. November 2012
HHP HAGE+HOPPENSTEDT Partner raumplaner I landschaftsarchitekten D 72108 Rottenburg a.N.
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IMPRESSUM
HHP Hage+Hoppenstedt Partner raumplaner I landschaftsarchitekten Gartenstr.88 D-72108 Rottenburg am Neckar
Fon: 07472 9622 0 Fax: 07472 9622 22
Mail: [email protected] Web: www.hhp-raumentwicklung.de
Bearbeiter/-innen
Ulrike Ahlborn, Renate Galandi, Jacqueline Rabus, Gottfried Hage
Blumberg
Rottenburg, den 21.11.2012
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INHALT
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ......................................... 7
1.1 Einführung ....................................................................................................... 7
1.2 Politische, rechtliche und planerische Rahmenbedingungen .................. 7 1.2.1 Politische Rahmenbedingungen 7 1.2.2 Zulässigkeit von Windenergieanlagen 8 1.2.3 Planerische Rahmenbedingungen 9
1.3 Nutzung von Windenergie ............................................................................. 9 1.3.1 Wind – eine meteorologische Erscheinung 9 1.3.2 Entwicklung der Windenergienutzung in Deutschland 10 1.3.3 Anlagencharakterisierung und Wirkung von Windenergieanlagen 12 1.3.4 Anlagencharakterisierung und Wirkung von Kleinwindenergieanlagen
(KWEA) 23
1.4 Planungsansatz ............................................................................................ 25
2 MODUL I: GRUNDLAGEN UND GESAMTKONZEPT ................ 27
2.1 Leitvorstellungen .......................................................................................... 27
2.2 Konzept Stufe 1: Windverhältnisse in Bezug auf die Windenergienutzung ........................ 30
2.3 Konzept Stufe 2: Ermittlung von für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehenden Flächen ....................................................................................... 34 2.3.1 Einführung 34 2.3.2 Flächenhaft grundsätzlich auszuschließende Flächen 34
2.4 Vertiefung zum Natur- und Artenschutz .................................................... 38 2.4.1 Rechtsgrundlage Arten- und Biotopschutz 38 2.4.2 Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Arten und Lebensräume 39 2.4.3 Berücksichtigung der Arten und Lebensräume bei der Ausweisung
von Windenergieanlagen 42
2.5 Vertiefung zum Landschaftsschutz ............................................................ 45 2.5.1 Rechtsgrundlage Landschaftsschutz 45 2.5.2 Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Landschaft 46 2.5.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der Ausweisung von
Windenergieanlagen 47
2.6 Konzept Stufe 3: Potentielle Windnutzungsgebiete ............................................................... 49
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3 MODUL II: ENTWICKLUNG VON STANDORTEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN .......................................................... 51
3.1 Konzept Stufe 4: Konkretisierung der Standorte und Alternativenprüfung ....................... 51 3.1.1 Einzelbetrachtung potentieller Windnutzungsgebiete 66 3.1.2 Zusammenfassende Wertung der möglichen Windnutzungsflächen 109
3.2 Konzept Stufe 5: Vorschlag zur Ausweisung von Konzentrationszonen Windenergie in der Flächennutzungsplanung ........................................ 111
3.3 Konzept Stufe 6: Überprüfung des substanziellen Raums für die Windenergie des Vorschlags der beabsichtigten FNP Ausweisung .................................. 113
QUELLEN .......................................................................................... 114
ANHANG
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ABBILDUNGEN
Abb. 1 Übersicht über die kumulierte installierte Leistung der Windenergienutzung in Deutschland von 1990 bis 2011 (DEWI GmbH, 2011) .................................................................. 11
Abb. 2 Schema eines WEA –Standorts ....................................................................................................... 14
Abb. 3 Standort im Wald .............................................................................................................................. 14
Abb. 4 Fundament einer WEA ..................................................................................................................... 15
Abb. 5 Kran zum Aufbau einer WEA im Wald ............................................................................................. 15
Abb. 6 Ertüchtigung von Waldwegen ........................................................................................................... 16
Abb. 7 Leitungsbau im Wald ........................................................................................................................ 17
Abb. 8 Windpark ........................................................................................................................................... 18
Abb. 9 Beispiele für vertikale und horizontale Windenergieanlagen (hier: Notos H40 und E44) ............... 24
Abb. 10 Konzeptansatz ................................................................................................................................ 26
Abb. 11 Windpotentialkarte von Baden-Württemberg in 100 m Nabenhöhe .............................................. 31
Abb. 12 Windhöffigkeit zur Nutzung von Windenergie in der Stadt Blumberg ............................................ 33
Abb. 13 Ausschlussgebiete / Tabubereiche ................................................................................................ 37
Abb. 14 Vogelschutz und Windenergie in Rheinland-Pfalz (Issselbächer 2001) ........................................ 40
Abb. 15 potentielle Windnutzungsgebiete der Gemarkung der Stadt Blumberg ........................................ 50
Abb. 16 Beurteilung der potentiellen Windnutzungsgebiete ........................................................................ 65
Abb. 17 FNP-Vorentwurf Windenergie ...................................................................................................... 112
TABELLEN
Tab. 1 Regionale Verteilung der WEA (DEWI GmbH, 2011, verändert) .................................................... 12
Tab. 2 Technische Daten ENERCON E-82 I E-101 .................................................................................... 13
Tab. 3 Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter ............................................................................................................................... 19
Tab. 4 Technische Daten der HEOS H75 und der Neuhäuser WindTec NOTOS H40 (vertikale Achsen) ........................................................................................................................................... 23
Tab. 5 Im Rahmen von Modul I berücksichtigte Arten und Lebensräume .................................................. 43
Tab. 6 Kriterien zur Einstufung der Umweltauswirkung der potentiellen Windnutzungsgebiete ................ 53
Tab. 7 Einstufung der Umweltauswirkungen der potentiellen Windnutzungsgebiete ................................. 54
Tab. 8 Übersicht zu den Beurteilungen: .................................................................................................... 109
Tab. 9 Fach- und planungsrechtlich begründete Ausschluss- und Prüfkriterien ...................................... 121
Tab. 10 Kriterien zur schutzgutbezogenen Einstufung der Umweltverträglichkeit der potentiellen Konzentrationszonen Windenergie .......................................................................... 139
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1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
1.1 EINFÜHRUNG Dem Ausbau der Windenergienutzung kommt nicht zuletzt seit dem Beschluss, bis 2022 aus der Kernenergie auszusteigen, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene eine besondere Bedeutung zu. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat sich das Ziel gesetzt, bis 2020 mindestens 10% des Strombedarfs aus „heimischer“ Windkraft zu decken. Heute beträgt der Anteil < 1%.
In Baden-Württemberg wurde 2002 im Landesplanungsgesetz festgelegt, die pla-nerische Steuerung für den Betrieb von Windenergieanlagen den Regionalverbän-den zuzuweisen. Die Schwarzwald-Baar-Heuberg ist dieser Aufgabe nachgegan-gen und hat 2006 einen Teilregionalplan erstellt. Dieser Plan befindet sich in der Fortschreibung. Die Landesregierung hat nun das Landesplanungsgesetz geän-dert, hebt die Regionalpläne zum 31.12.2012 auf und sieht eine Festlegung von Ausschlussgebieten in künftigen Regionalplänen nicht mehr vor. Mit dieser Ände-rung soll den Kommunen mehr Möglichkeit für die Errichtung von Windenergiean-lagen einberaumt werden. Dieser Aufgabe stellt sich auch die Stadt Blumberg.
Die Stadt Blumberg hat am 22.5.2012 beschlossen einen Sachlichen Teilfläche-nnutzungsplan Windenergie aufzustellen. In diesem Plan sollen Konzentrationszo-nen Windenergie festgesetzt werden.
Als Grundlage soll ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung geeigneter Flächen für die Windenergienutzung und zur Begründung des Ausschlusses nicht geeigneter Flächen erarbeitet werden.
1.2 POLITISCHE, RECHTLICHE UND PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
1.2.1 POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Das Ziel der Bundesregierung die CO2-Emissionen zu reduzieren hat zu einem staatlich verstärkt geförderten Ausbau der Windenergienutzung geführt. Als ein Be-standteil der Klimaschutzpolitik erfolgt dieser Ausbau unter der Prämisse, eine um-weltfreundliche Ergänzung zur konventionellen Energieerzeugung bereitzustellen. Auch die Landesregierung von Baden-Württemberg tritt für einen verstärkten Aus-bau regenerativer Energien in der Energieversorgung ein. Die Windenergienutzung kann hierzu einen Beitrag leisten.
Nach Nordrhein-Westfalen bringt Baden-Württemberg als zweites Bundesland ein Klimaschutzgesetz auf den Weg. Baden-Württemberg setzt sich zum Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 90 % gegenüber den Emissionen im Jahr 1990 zu verringern. Mittelfristig bis 2020 setzt sich das Land die Zielmarke minus 25 %. Die beschlossenen Eckpunkt zum Klimaschutzgesetz basieren auf einem vom Umweltministerium in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums für Son-nenenergie- und Wasserstoff-Forschung (ZSW). In diesem Gutachten werden die Rahmenbedingungen der Energieerzeugung und der Energienutzung in den Berei-chen Strom, Wärme und Kraftstoffe für Baden-Württemberg untersucht. Es wird ein energiepolitisches Szenario entwickelt, das die besonderen Emissionsstrukturen des Landes berücksichtigt. Daraus werden die genannten CO2-Minderungsziele
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abgeleitet. Darüber hinaus empfehlen die Wissenschaftler des ZSW sektorbezogene Minderungsziele.
Neben den Eckpunkten zum Klimaschutzgesetz entwickelt das Land auch ein Inte-griertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK). In ihm werden die Sektorziele festgeschrieben und konkrete Maßnahmen benannt, wie diese Ziele zu erreichen sind.
Zentrale Bereiche im IEKK werden Vorschläge für die Erschließung von Energieef-fizienz- und Energieeinsparpotenziale sein, für den beschleunigten Ausbau der er-neuerbaren Energien, für den Ausbau der Netze und Speicherkapazitäten und für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit mit Strom durch den Bau neuer hocheffizienter Kraftwerke.
Laut dem Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung von Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2020 mindestens 10 % unseres Stroms aus hei-mischer Windenergie gedeckt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Lan-desregierung am 9.5.2012 das Landesplanungsgesetzes geändert, durch welches nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienut-zung grundlegend verändert werden.
1.2.2 ZULÄSSIGKEIT VON WINDENERGIEANLAGEN Das Bauplanungsrecht ermöglicht grundsätzlich die Zulassung von Windenergiean-lagen sowohl im mit einem Bebauungsplan beplanten Bereich als auch im unbeplanten Bereich. In diesen Gebieten ist aber regelmäßig nur eine private Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie der Eigen-art des Gebiets nicht widerspricht bzw. sich in die nähere Umgebung einfügt. We-gen der günstigeren Windverhältnisse sind Windenergieanlagen regelmäßig auf ei-nen Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. § 35 BauGB enthält hierfür die Voraussetzungen und unterscheidet zwischen den im Außenbe-reich privilegierten und erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben (Abs. 1) und sonstigen Vorhaben (Abs. 2). „Um den Anteil erneuerbarer Energie an der Energie-versorgung zu steigern und eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu errei-chen“ wurden Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB den privilegier-ten und somit erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben zugeordnet. Damit be-steht für Windenergieanlagen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Er-schließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Umfassender Planvorbehalt (§ 35 Abs. 3 BauGB): Bei isolierter Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB würden Windenergieanlagen im Außenbereich bei entsprechender Antragstellung zugelassen werden müssen. Um eine damit be-fürchtete flächendeckende Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Gemeinden in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch einen sog. Planvor-behalt eine Steuerungsmöglichkeit gegeben. Danach können Gemeinden und Pla-nungsverbände im Rahmen der Flächennutzungsplanung Windenergieanlagen durch entsprechende Darstellungen an geeigneten Stellen als Konzentrationszo-nen ermöglichen und damit umgekehrt an ungeeigneten Stellen im Außenbereich wegen des dann entgegenstehenden öffentlichen Belangs verhindern.
Schlüssiges Planungskonzept: Erforderlich für eine Steuerung ist immer, dass die Gemeinde oder der Planungsverband eine Untersuchung des gesamten Ge-meindegebiets vorgenommen hat und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit dem sie die besondere Eignung der konkret ausgewiesenen Fläche darlegt und auf der anderen Seite ungeeignete Standorte ausschließt.
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Abb. 1 Übersicht über die kumulierte installierte Leistung der Windenergienutzung in Deutsch-land von 1990 bis 2011 (DEWI GmbH, 2011)
Insgesamt erzeugten im Jahr 2011 deutschlandweit 21.917 Windenergieanlagen 27.980,58 MW elektrische Leistung. Wie nachfolgende Tab. 1 zeigt, befindet sich ein Großteil der WEA in den windreichen, nördlichen Bundesländern. Die derzeit leistungsstärkste Windenergieanlage ist die E-126 der Firma Enercon mit einer Nennleistung von 7,5 MW. Die durchschnittliche installierte Leistung pro WEA lag 2011 in Deutschland jedoch knapp über 2,2 MW.
In einigen Bereichen ergeben sich durch die hohe Anzahl an Windenergieanlagen z. T. erhebliche Umweltauswirkungen. Durch den Ersatz der älteren WEA durch neue, leistungsstärkere und effizientere Anlagen kann die installierte Leistung bei gleichzeitiger Verringerung der Anlagenzahl erhöht werden (Repowering). Eine gängige Faustformel ist das Erreichen der doppelten Leistung und des dreifachen Stromertrags bei halber Anlagenzahl bezogen auf die gleiche Fläche (Bundesver-band WindEnergie e. V., 2010).
Da die Winde über dem Meer stärker und stetiger wehen als über Land, sind Offshore-Windparks besonders ertragreich. Deutschland verfügt insgesamt über 54 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Leistung von 210,30 MW (DEWI GmbH, 2011).
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Tab. 1 Regionale Verteilung der WEA (DEWI GmbH, 2011, verändert)
Bundesland Anzahl der Anlagen Installierte Leistung (MW)
Niedersachsen 5.501 7.039,42
Brandenburg 3.053 4.600.51
Sachsen-Anhalt 2.352 3.642,31
Schleswig-Holstein 2.705 3.271,19
Nordrhein-Westfalen 2.881 3.070,86
Rheinland-Pfalz 1.177 1.662,63
Mecklenburg-Vorpommern 1.385 1.627,30
Sachsen 838 975,82
Thüringen 601 801,33
Hessen 665 687,11
Bayern 486 486
Baden-Württemberg 378 486,38
Bremen 73 140,86
Saarland 89 127,0
Hamburg 60 53,40
Berlin 1 2,00
Während in vielen norddeutschen Regionen eine Ertragssteigerung der Windener-gie heute v. a. durch das Repowering bestehender Anlagen bzw. Windparks er-reicht wird, bestehen in den südlichen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg noch beträchtliche Ausbaupotentiale.
Um das Ziel der Landesregierung zu erreichen, bis zum Jahr 2020 mindestens 10% des Stroms im Land aus „heimischer“ Windenergie bereit zu stellen, sind in den kommenden Jahren rund 1.200 neue WEA mit einer Leistung von jeweils etwa 3 MW zu errichten.
1.3.3 ANLAGENCHARAKTERISIERUNG UND WIRKUNG VON WINDENERGIEANLAGEN
Um zu entsprechenden Wirkungsaussagen von Windenergieanlagen zu gelangen, nutzt man Referenzanlagen, da bei der Erstellung einer Konzeption zur Steuerung von Windenergieanlagen nicht bekannt ist, welcher konkrete Anlagentyp errichtet wird. Somit ist nicht definitiv bekannt, mit welchen konkreten Auswirkungen durch die Windenergieanlagen zu rechnen sind. Um Anlagenbetreibern, Anwohnern so-wie Natur und Landschaft eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, wird ein häufig genutzter Anlagentyp als Referenzanlage gewählt, um die Wirkungen dieser Anlage in die Konzeption einzubeziehen. Die Verwendung von Referenzanlagen bedeutet jedoch nicht, dass dieser Anlagentyp dort zwingend gebaut werden muss. Die Vorgabe dient lediglich der planerischen Operationalisierung.
Als Referenzanlage wurde die ENERCON E-82 ausgewählt, da sie derzeit dem Stand der Technik entspricht. Die Produktpalette von Enercon wurde durch die E-101 erweitert. Der Trend geht in Schwachwindregionen wie Baden-Württemberg hin zu größeren Anlagen, die höher und insbesondere größere Rotoren besitzen.
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Tab. 2 Technische Daten ENERCON E-82 I E-101
Technische Daten E- 82 E-101
Nennleistung 2.300 KW 3.000 KW
Nabenhöhe 78m/85m/98m/108m/138m 99 m/135 m
Rotordurchmesser 82 m 101 m
Gesamthöhe 119 - 179 m 150 – 185 m
Blattanzahl 3 3
Drehrichtung Uhrzeigersinn Uhrzeigersinn
Einschaltgeschwindigkeit 2,5 m/s 2,0 m/s
Drehzahl variabel, 6-19,5 U/min variabel, 4-14,5 U/min
Maximalleistung 12 m/s 13 m/s
Abschaltgeschwindigkeit 28 -34 m/s 28 -34 m/s
Schallleistungspegel bei einer Referenzgeschwindig-keit von 10m/s in 10m Höhe
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Anforderungen an den Standort2
Bei der Errichtung einer WEA bedarf es abgesehen von der eigentlichen Stellfläche und dem Fundament, das ca. 200-400 m² in Anspruch nimmt - noch weiterer Flä-chen für den Kran, die Vormontage oder die Lagerung von Material. Insgesamt liegt der Flächenbedarf daher etwa in einer Größenordnung von 0,3-1,1 ha. Nach Ab-schluss der Arbeiten können Teile der Fläche wieder zurückgebaut bzw. aufgefors-tet werden. Laut Bundesverband WindEnergie e.V. (2011) muss im Wald mit einer dauerhaft gerodeten Fläche von ca. 3.500 m² und zusätzlich mit einer Fläche von etwa 1.500 m², die vorübergehend von Gehölzen freizuhalten ist, gerechnet wer-den. Der Windenergiehersteller ENERCON gibt für die Referenzanlage E-82 einen Wert von 0,7 ha im Wald an; von dieser Fläche sind 0,3 ha dauerhaft freizuhalten.
2 Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich um grobe Orientierungswerte, die je nach konkreter Anla-gengröße, Anlagentyp und örtlicher Gegebenheit variieren können.
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Abb. 2 Schema eines WEA –Standorts
Abb. 3 Standort im Wald
Fundament: Der Turmsockel (Ø ca. 6-9 m) benötigt ein Fundament, das in kreis-runder Form aus Stahlbeton vor Ort gegossen wird. Der Durchmesser des Funda-ments beträgt ca. 17-23 m. Die sichtbare Fundamentfläche lässt sich durch Erd-überdeckung reduzieren. In einem gedachten Kreis von ca. 50-60 m Ø um den Turmsockel dürfen sich (bis zum Abschluss der Arbeiten) keine Hindernisse befin-den. Der Erdaushub kann auf der Rückseite des Fundaments gelagert werden.
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Abb. 4 Fundament einer WEA
Kranstellfläche: Die Kranstellfläche zur Errichtung der Anlage muss dauerhaft und frostsicher sein. Zur Ableitung des Niederschlagswassers bedarf es einer Drainage. Die Kranstellfläche muss eine Achslast von mind. 12 t und eine Flächenpressung von 18,5 t/m2 aufnehmen können.
Abb. 5 Kran zum Aufbau einer WEA im Wald
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Vormontagefläche: Für die Vormontage der Betonturmfertigteile bedarf es einer ebenen, wurzelstockfreien, grobkörnigen Fläche, die nach Abschluss der Arbeiten zurückgebaut bzw. wieder aufgeforstet werden kann. Eine Mindesttragfähigkeit von 6,0 t/m² ist erforderlich. Bei Bedarf ist die Einrichtung einer zusätzlichen Lagerflä-che möglich. Auch diese kann nach Abschluss der Arbeiten wieder aufgeforstet bzw. zurückgebaut werden.
Zuwegung: Die Zuwegung muss einer ganzen Reihe von Mindestanforderungen entsprechen. Sie ist dauerhaft und frostsicher herzustellen und muss über eine nutzbare Fahrbreite von mind. 4 m, im Bereich der Auslegermontage und in Kur-venbereichen, von mind. 6 m verfügen. Darüber hinaus hat sie eine Achslast von mind. 12 t und ein Gesamtgewicht von 120 bis 165 t zu tragen. Außerdem sind eine ausreichende Durchfahrtshöhe (4,80 m), eine ausreichende Tragfähigkeit von Brü-cken, Durchlässen, Verrohrungen etc. erforderlich. In einem Bereich von 0,5 m ne-ben der Zuwegung dürfen sich keine Hindernisse (Bäume, Zäune, Wände etc.) be-finden. Durch die Wahl des Standorts an oder in unmittelbarer Nähe von Flurwegen und Straßen können zusätzliche Erschließungsflächen minimiert werden.
Abb. 6 Ertüchtigung von Waldwegen
Um die elektrische Leistung abführen zu können, wird die Windenergieanlage an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen. Hierfür wird eine Übergabestation benö-tigt, in der sich eine Mittelspannungsschaltanlage befindet. Der Transformator wird i. d. R. in die Windenergieanlage integriert.
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Abb. 7 Leitungsbau im Wald
Laut Bundesverband WindEnergie e.V. (2011) ist ein wirtschaftlicher Betrieb im Wald bei modernen Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von etwa140 m und einem Rotortiefpunkt über 90 m möglich. Das bedeutet einen freien Luftraum über Baumkronen von > 60 m.
Windparks
Bei der Bündelung von WEA zu Windparks können v. a. bei der Erschließung Sy-nergieeffekte genutzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen WEA eingehalten werden müssen. Als Richtwert für Abstände dienen der 6-fache Rotordurchmesser in Hauptwindrich-tung und der 3-fache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung. Für einen Windpark mit fünf Anlagen (E-82) bedeutet das einen ungefähren Flächenbedarf von 25-30 ha. Ein weiterer Aspekt, den es zu beachten gilt, ist die Zunahme von Schallimmis-sionen bei einer steigenden Zahl von WEA. Während um eine einzelne WEA des Typs E-82 in einem Abstand von 780 m 35dB(A) erreicht werden, so benötigt man bei drei WEA desselben Typs bereits einen Abstand von 1120 m um auf 35dB(A) zu kommen.
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Abb. 8 Windpark
Ab einer Parkgröße von etwa acht WEA kommt der Bau eines Umspannwerks in Betracht. Die elektrische Leistung wird dann direkt in eine Hochspannungsleitung eingespeist.
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Tab. 3 Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter
Vorhabensbedingte Wirkungen
Bevölkerung und Gesundheit des Men-schen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaft Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Wasser Boden Klima und Luft
Baubedingte Auswirkungen
Abspannseile zur Sicherung
- - - Vogelschlag - - -
Baustelleneinrichtung visuelle Störung - technische Elemen-te in der freien Landschaft
Zerschneidung von Funktionszusammen-hängen; Zerstörung von Lebensräumen
Bodenverdichtung, Versiegelung ein-geschränkte Versi-ckerung, Gefahr von Schadstoffeinträgen
Versiegelung; Bodenverdich-tung, -abtrag, -umlagerung
-
Betrieb von Baustellen-fahrzeugen und -maschinen
Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen
- erhöhtes Verkehrs-aufkommen mit Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissio-nen
Zerstörung von Pflan-zen; Beunruhigung von Tieren
Schadstoffeinträge ins Grundwasser
Schadstoff-einträge in den Boden; Bodenverdich-tung
Schadstoff- und Staub-immissionen
(Aus-)bau von Zufahrts-/Erschließungswegen; im Wald u.a. Rodung für Zuwegung, Kranstellflä-che, Kran-Montage-ausleger
Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen, visuelle Störung
- Zerschnei-dung/Störung land-schaftlicher Zusam-menhänge
Zerstö-rung/Zerschneidung von Lebensräumen; Verlust von Pflanzen und Tieren
Bodenverdichtung, Versiegelung eingeschränkte Versickerung; Schadstoffeinträge
Verlust aller Boden-funktionen durch Versie-gelung, Bo-denverdichtung, -abtrag, -umlagerung; Schadstoffein-träge
s.o.
Fundamenterstellung Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen, visuelle Störung
- Zerschnei-dung/Störung land-schaftlicher Zusam-menhänge
s. o. Gefahr von Schad-stoffeinträgen, Ver-siegelung
s.o. s.o.
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Vorhabensbedingte Wirkungen
Bevölkerung und Gesundheit des Men-schen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaft Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Wasser Boden Klima und Luft
Errichtung von Be-triebsgebäuden (Trafostation + Um-spannwerk)
Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen, visuelle Störung
- Zerschnei-dung/Störung land-schaftlicher Zusam-menhänge
s. o. s.o. s.o. s.o.
Netzanbindung über Freileitungen; in abgelegenen Wald-gebieten Bau sehr lan-ger Kabeltrassen auf-grund abgelegener Lage im Waldgebiet erforderlich
Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen, visuelle Störung; Beein-trächtigung der Erho-lungsfunktion
visuelle Be-einträchtigungen durch technische Elemente
Anreicherung der Landschaft mit tech-nischen Elementen
s. o. s.o. s.o. s.o.
Netzanbindung über Erdkabel; im Wald s.o.
Lärmemissionen, visuel-le Störungen, Schad-stoff-, Staubemissionen
- Zerschnei-dung/Störung land-schaftlicher Zusam-menhänge
s. o. Eingriff ins Grund-wasserregime
Bodenverdich-tung, -abtrag, -umlagerung
s.o.
Anlagebedingte Auswirkungen
Mastanlage mit Rotor Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch Störung von Blickbezie-hungen, visuelle Beein-trächtigungen
visuelle Be-einträchtigungen
Anreicherung der Landschaft mit tech-nischen Elementen; Gefahr der Verein-heitlichung der Landschaft durch Austauschbarkeit der Elemente; Je nach Anzahl Gefahr der Überprä-gung der Land-schaft; Veränderung der Maßstäblichkeit in der Landschaft
Barriereeffekt /Überflughindernis bei Windparks quer zu Vogelzug- bzw. bedeu-tenden Bewegungskor-ridoren, Kollisionsgefahr durch Mastanlage
- kleinräumige Versiegelung
-
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Vorhabensbedingte Wirkungen
Bevölkerung und Gesundheit des Men-schen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaft Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Wasser Boden Klima und Luft
durch die große Höhe der WEA; Fernwirkung; Stö-rung von Blickbezie-hungen; Veränderungen der Nachtsituation durch Befeuerung der Anlagen
Betriebsgebäude (Trafostation + Um-spannwerk)
visuelle Beeinträchti-gung
- Anreicherung der Landschaft mit tech-nischen Elementen
Zerschneidung von Lebensgemeinschaften
- kleinräumige Versiegelung
-
Zufahrts- und Erschlie-ßungswege
Visuelle Beeinträchti-gungen, akustische Beeinträchtigungen z.B. Knistergeräusche
- Zerschnei-dung/Störung land-schaftlicher Zusam-menhänge; Ausbau der bisheri-gen land- und forst-wirtschaftlichen Wege; Anpassung der Wege an not-wendige Radien etc.
Zerschneidung und Verinselung von Le-bensräumen und ihren Lebensgemeinschaften
- s.o. -
Oberirdische Stromfrei-leitungen
- - Anreicherung der Landschaft mit tech-nischen Elementen
Vogelschlag; Zerschneidung und Verinselung von (Teil-) Lebensräumen der Avifauna
- s.o. -
Betriebsbedingte Auswirkungen
Rotordrehung Eiswurf, Lärmimmission, Schattenwurf opti-sche Bedrängung, Be-
- Bewegungsunruhe; sich bewegende Elemente ziehen die
“Scheucheneffekt“ für störempfindliche Vögel (Störung von Brut-,
- - -
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Vorhabensbedingte Wirkungen
Bevölkerung und Gesundheit des Men-schen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaft Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Wasser Boden Klima und Luft
wegungsunruhe Aufmerksamkeit auf sich; je nach Anzahl und Anordnung kann eine bedrän-gende Wirkung hervorgerufen wer-den.
Nahrungs-, Rast-, Überwinterungsgebie-ten); Vogel- und Fle-dermauskollisionen
Licht- und Lärmemissi-onen
akustische Beeinträchti-gungen (Schallimmissi-onen), optische Beein-trächtigungen durch Blinklichter
- Schallimmissionen durch technische Elemente werden in der freien Land-schaft als störend wahrgenommen. Entstehung von Schlagschatten
Optische und akusti-sche Beunruhigung von Tieren; Anlocken von Vögeln durch WEA -Befeuerung bei schlechten Sichtbe-dingungen
- - -
Betriebsführung, War-tungsarbeiten
- - - Beunruhigung von Tie-ren; Schädigung der Vegeta-tion und Tierwelt durch chemische Schadstoffe (Öle, Fette)
- - -
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1.3.4 ANLAGENCHARAKTERISIERUNG UND WIRKUNG VON KLEINWINDENERGIEANLAGEN (KWEA)
Windenergieanlagen unter 50 m werden als Kleinwindenergieanlagen (KWEA) be-zeichnet. Im Gegensatz zu größeren Anlagen sind sie nicht UVP-pflichtig und be-dürfen keines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG. Jedoch unterliegen auch sie rechtlichen Maßgaben wie Landes-, Naturschutz- oder Denkmalschutzgesetz und dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen. Genehmigungsbehörde für KWEA ist i. d. R. das Landratsamt oder – bei kreisfreien Kommunen – die Stadt.
Kleinwindenergieanlagen können sowohl eine Haupt- als auch eine Nebenanlage darstellen. Generell eignen sich Anlagen bis zu einer Nabenhöhe von 30 m als Ne-benanlagen zur Eigenversorgung. Sie sind in allen ausgewiesenen oder faktischen Baugebieten zulässig, sofern mindestens 50 % der erzeugten Energie auf dem je-weiligen Grundstück verbraucht wird und somit dem Nutzungszweck dienen. Im Außenbereich ist darauf zu achten, dass die KWEA eindeutig als Nebenanlage zu-zuordnen ist.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die technischen Daten von zwei Kleinwindenergieanlagen.
Tab. 4 Technische Daten der HEOS H75 und der Neuhäuser WindTec NOTOS H40 (vertikale Achsen)
Technische Daten H75 Notos H40
Nennleistung 75 KW 40 KW
Nabenhöhe 40 m 16 m / 25,5 m
Rotordurchmesser 15 m 12 m
Gesamthöhe 48 m 22 m – 32 m
Blattanzahl 3 2 oder 3
Drehrichtung Uhrzeigersinn
Einschaltgeschwindigkeit 3,0 m/s 3,5 m/s
Drehzahl 55 U/min 40 U/min
Maximalleistung 12 m/s 13 m/s
Abschaltgeschwindigkeit 16 m/s 20 m/s
Schallleistungspegel <50 dB(A) 45 dB(A)
Neben den üblichen horizontalen Anlagetypen existieren bei den Kleinwindenergie-anlagen auch vertikale Typen, die jedoch u. a. aufgrund ihrer geringeren Höhe ei-nen geringeren Wirkungsgrad haben. Vorteile von vertikalen Anlagen sind die ge-ringere Geräuschbelastung, kein Schattenschlag und eine gute Eignung für turbu-lente Windverhältnisse.
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Abb. 9 Beispiele für vertikale und horizontale Windenergieanlagen (hier: Notos H40 und E44)
Bei der Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ist zu beachten, dass auch mit ih-nen negative Umweltauswirkungen wie Lärm, visuelle Störungen, Schattenwurf etc. verbunden sind Im Allgemeinen entsprechen die Auswirkungen denen von WEA > 50 m, fallen jedoch i. d. R. geringer aus. Um hohe Anbindungskosten an das öf-fentliche Stromnetz zu vermeiden, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass sich die Anlagen in der Nähe einer 10 – 30 kV-Leitung bzw. eines Umspannwerkes befinden.
Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass Windenergieanlagen mit einer Naben-höhe von 10-50 m für Gemeinden in Baden-Württemberg von geringem Interesse sein dürften, da die Windhöffigkeit in diesen Höhen meist zu gering ist, um wirt-schaftlich zu sein.
Rechtlich fallen Kleinwindanlagen ebenso unter den dargelegten Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 BauGB; sie sind somit, wenn sie in dem schlüssigen Planungs-konzept Beachtung finden, ebenso lediglich in den ausgewiesenen Konzentrations-zonen statthaft.
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1.4 PLANUNGSANSATZ Die weitreichende rechtliche Wirkung setzt ein schlüssiges Planungskonzept vo-raus. Auf seiner Basis ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Pla-nungsraumes auf geeignete und nicht geeignete Standorte unter umfassender Ab-wägung aller berührten öffentlichen und erkennbaren privaten Belange vorzuneh-men. Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt in mehreren Stufen im Wege der Abschichtung bis zur abschließenden Planungsentscheidung (Trichtermethodik). Diese Einengung erfolgt v.a. unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit.
Dieser Ansatz wird in drei Module untergliedert:
MODUL I: Grundlagen und Gesamtkonzept
MODUL II: Entwicklung von Standorten WEA
MODUL III: Umsetzung in die Flächennutzungsplanung
Modul I
Schritt 1: Da Standorte für Windenergieanlagen zwingend an gute Windbedingun-gen gebunden sind, gilt es zunächst, die Windverhältnisse in der Raumschaft zu untersuchen und aufzuzeigen, welche Windhöffigkeit mindestens benötig wird, um WEA zu betreiben.
Schritt 2: Da auch andere Raumnutzungen Anforderung an den Raum stellen, werden in einem weiteren Arbeitsschritt alle zwingend zu berücksichtigenden An-forderungen herausgestellt, die gegen den Betrieb von Windenergieanlagen spre-chen.
Schritt 3: Durch die Überlagerung der Ergebnisse von Schritt 1 und 2 können nun die Flächen dargestellt werden, die einerseits ausreichend windhöffig sind und an-dererseits nicht durch „harte“ Restriktionen belegt sind (potenzielle Windnutzungs-gebiete).
Modul II
Schritt 4: Anhand einer konkreten Betrachtung der potenziellen Windnutzungsge-biete hinsichtlich ihrer Eignung (Windverhältnisse, Geländesituation, Bewuchs, Netzanbindung, Wegeerschließung, etc.) sowie ihrer Umweltverträglichkeit, wird ei-ne vergleichende Einschätzung des Konfliktrisikos erarbeitet. Das Ergebnis wird in Form von Steckbriefen dokumentiert.
Schritt 5: Anhand der Einschätzung des Konfliktrisikos der theoretisch zur Verfü-gung stehenden potenziellen Windnutzungsgebiete, lässt sich nun ein Vorschlag zur Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung im Flächennutzungs-plan entwickeln.
Schritt 6: Schlussendlich gilt es nachzuweisen, dass die vorgesehene Ausweisung der Windenergienutzung substanziellen Raum gibt. D. h. das Verhältnis der tat-sächlich für die Windenergienutzung vorgesehenen Fläche zu den theoretisch mög-lichen Windnutzungsbereichen muss sich in einem bestimmten Rahmen bewegen.
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2 MODUL I: GRUNDLAGEN UND GESAMTKONZEPT
2.1 LEITVORSTELLUNGEN
Bei der heutigen Größe von Windenergieanlagen ist die Wirkung der Anlagen auf die Landschaft beträchtlich. Um eine raumverträgliche und insbesondere landschaftsverträgliche Windenergienutzung zu erzielen, muss sich die Wind-energienutzung mit seinen spezifischen Bedingungen wie auch Wirkfaktoren in vielfältige Nutzungskonkurrenzen in der Fläche einpassen. Grundlage des Kon-zeptes sind deshalb auch Leitlinien zur Windenergienutzung, die sich aus dem Windenergieerlass (9.5.2012) ableiten:
Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für eine Wind-energienutzung mit geringem Konfliktpotenzial; Eine ausreichend hohe Windhöffigkeit ist der entscheidende Parameter für eine wirt-schaftlich vertretbare Nutzung der Windenergie. Bei einer nicht wirtschaftlich vertretba-ren Nutzung sind in der Regel andere Aspekte der Raumnutzung sowie die Vielfalt, Ei-genart und Schönheit der Landschaft bedeutender, als die Errichtung einer unwirtschaft-lichen Windenergieanlage.
Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe des Standortes über Meer ist zum Erreichen eines Mindestertrags eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich. Für einen wirtschaftlich sinnvollen Standort gilt in der Praxis – fast unabhängig von Anlagentyp und Nabenhöhe – erst ab einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 m über Grund (WE – Erlass BW vom 09.05.2012).
Die Windenergienutzung steht in Konkurrenz zu anderen Nutzungen. Standorte mit ge-ringen Restriktionen sind insbesondere in verdichteten Gebieten selten anzutreffen. Ein Standort mit einer möglichst hohen Windhöffigkeit und gleichzeitig geringen Restriktio-nen ist aus diesem Grund die erste Wahl für eine Ausweisung als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan.
Vermeidung von Windenergieanlagen in Gebieten mit hoher Empfind-lichkeit des Landschaftsbildes und Schonung von großräumig unbe-lasteten Gebieten; Die Landschaft ist im Hinblick auf ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu schützen (§1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Daher ist bei der Standortsuche für Windenergieanlagen das Landschafsbild zu berücksichtigen u. ggf. zwischen einer Nutzung der Windenergie und dem Schutz des Landschaftsbildes abzuwägen (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6). Herausragende Landschaften, insbesondere Landschaften mit internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung, sind zu erhalten und zu schonen. Im Bereich Blumbergs sind insbesondere die Wutachschlucht sowie das Donauurstromtal hervorzuheben.
Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollten die Belange, die für eine Wind-energienutzung sprechen, mit dem Erhalt des Charakters der Kulturlandschaften (neben anderen Belangen) abgewogen werden. Besondere Blickbeziehungen tragen maßgeb-lich zur Erholungsfunktion einer Landschaft und zur Identität bei. So sollte der Erhalt be-sonderer Blickbeziehungen und die für die Windenergienutzung sprechenden Belange berücksichtigt und abgewogen werden (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6).
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Eine besondere Qualität weisen auch großräumig unbelastete und unzerschnittene Landschaften auf. Sie werden in Deutschland immer weniger und bedürfen deshalb ei-nes Schutzes.
Bevorzugung der Übernahme von bereits ausgewiesenen Sonderbau-flächen und Konzentrationszonen Windenergie sowie bestehender Anlagen und ihrer Erweiterungsmöglichkeiten, soweit sie in das Ge-samtkonzept passen und den aufgezeigten Kriterien entsprechen; Das Nachrüsten (Repowering) bestehender wirtschaftlicher Standorte ist der Neuaus-weisung ebenso vorzuziehen, wie die Ausweisung bestehender Konzentrationszonen und ihrer möglichen Erweiterungsflächen. Aus wirtschaftlichen Gründen wie z.B. der be-reits vorhandenen Erschließung, wie auch aus Gründen des Landschaftsschutzes sind diese Flächen wichtige Pfeiler einer kommunalen Windplanung. Diese Flächen sollten natürlich den Grundbedingungen und den Vorstellungen einer Gesamtkonzeption und Schwerpunktsetzung entsprechen. Unwirtschaftliche Anlagen sind abzubauen.
Bevorzugung von Standorten mit hoher Vorbelastung durch techni-sche Infrastruktur; Der Ausbau der Windenergienutzung soll landschaftsverträglich erfolgen. Hierzu ist die Nutzung technisch bereits vorbelasteter Bereiche zu präferieren.
Eine Nutzung von Flächenpotenzialen für die Errichtung zusätzlicher Windenergieanla-gen an bestehenden Infrastrukturtrassen ist grundsätzlich sinnvoll und bietet Vorteile ge-genüber vielen Standorten in der freien Landschaft. Aufgrund bereits vorhandener Belas-tungen ist die Belastungszunahme durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu großen Verkehrs- und Energiefreileitungstrassen in der Regel geringer als an bisher nicht oder wenig belasteten Standorten der freien Landschaft (BMU, 2009).
Konzentration und Bündelung der Anlagen in Windparks zur Vermei-dung zahlreicher Einzelanlagen; Die Konzentration und Bündelung von Windenergieanlagen ist aus landschaftsökologi-scher Sicht dem Bau von Einzelanlagen vorzuziehen. Einer „Verspargelung“ der Land-schaft durch Windenergieanlagen sollte vermieden werden; d.h. Windenergieanlagen sollten nach dem Bündelungsprinzip an ausgewählten Standorten konzentriert werden. Daher sollten Standorte ermittelt werden, die unter Aspekten des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Anwohnerschutzes verträglich und geeignet sind.
Wenn möglich und erforderlich Akzeptanz eines höheren Konfliktpo-tenzials an besonders windhöffigen Standorten; Die Windhöffigkeit ist für die Windenergienutzung der entscheidende Parameter.
Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen hängt von vielen Faktoren ab, z.B. den Materialkosten der Anlagen, der Nähe zum Leitungsnetz, den Pachtkosten und dem Zinsniveau. Einen besonders großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat die Windge-schwindigkeit, denn die Leistung des Windes hängt von der dritten Potenz der Windge-schwindigkeit ab. Nimmt die Windgeschwindigkeit um 10 % zu (z.B. von 6 auf 6,6 m/s), so wird die Leistung um 33 % größer. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Windenergiean-lagen insbesondere in den besonders windhöffigen Gebieten einer Kommune vorzuse-hen und hierbei, soweit rechtlich möglich, auch ein höheres Konfliktpotential in Kauf zu nehmen. Auf der anderen Seite sollte in nicht so windhöffigen Gebieten hohe Konfliktpo-tentiale nicht akzeptiert werden und auf Ausweisungen verzichtet werden.
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Vermeidung von Überlastungen an Standorten für Windenergieanla-gen durch Beschränkung der Anlagenzahl und Einhaltung von Ab-ständen von Anlagengruppen und Windparks untereinander. Die Ausweisung von Windenergiestandorten kann auch zu einer Überlastung von Infra-strukturen und baulichen Anlagen im Außenbereich führen. Überlastungen hängen aber stark von der räumlich-topographischen Situation, der Vorprägung und der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen ab. Ziel sollte es sein, Anlagen und Anlagengruppen in vertret-barer Dimension zu bündeln und auf der anderen Seite auch Abstände der Gruppen un-tereinander einzuhalten. Dies erfordert vor dem Hintergrund der nun beschlossenen Regelungen in Baden-Württemberg auf der kommunalen Ebene interkommunale und regionale Zusammenarbeit und Abstimmung, da es ansonsten zu einer vollständigen Überprägung des Raumes kommen kann. Dies würde erheblich zu Lasten anderer Raumansprüche gehen und zu erheblichen Konflikten und Engpässen führen.
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2.2 KONZEPT STUFE 1: WINDVERHÄLTNISSE IN BEZUG AUF DIE WIND-ENERGIENUTZUNG
Als wesentliche einheitliche Datengrundlage für das Windpotential in Baden-Württemberg, liegt seit Ende 2010 der landesweite Windatlas des TÜV Süd vor. Er wurde im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erstellt und stellt die durch-schnittlichen Windgeschwindigkeiten in einem Flächenraster von 50 x 50 m in verschiedenen, den Nabenhöhen von WEA entsprechenden Höhen über Grund dar. Als besonders windhöffige Regionen treten in Baden-Württemberg dabei die Hohenloher Ebene sowie exponierte Standorte auf der Schwäbischen Alb und dem Schwarzwald hervor.
Im Gegensatz zu flachen Küstengebieten wird Baden-Württemberg durch Mit-telgebirge wie die Schwäbische Alb und den Schwarzwald und eine insgesamt höhere Reliefenergie gekennzeichnet.
Diese hat einen starken Einfluss auf das bodennahe Windfeld und erschwert ei-ne räumliche Modellierung der Windgeschwindigkeit. Auch wenn die Ertragsda-ten bestehender Windenergieanlagen in den Windatlas integriert wurden, er-setzt er kein akkreditiertes Windgutachten. Für einen landesweiten Ausbau der Windenergienutzung stellt er jedoch ein wichtiges Werkzeug dar.
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Abb. 11 Windpotentialkarte von Baden-Württemberg in 100 m Nabenhöhe3
Als Richtwert für eine minimale Windhöffigkeit, über die ein Standort zur Nut-zung der Windenergie verfügen sollte, gilt eine durchschnittliche Jahreswindge-schwindigkeit von etwa 5,3 m/s in 100 m über Grund. Dieser Wert begründet sich in einem Referenzertrag von 60 %4. Da der Windatlas weitgehend auf Re-chenmodellen basiert, beinhaltet seine Daten im Hinblick auf die tatsächlich herrschenden Windverhältnisse, eine gewisse Unsicherheit. Bereiche, mit einer geringeren Windhöffigkeit, werden aufgrund der derzeit nicht gegebenen Wirt-schaftlichkeit, zurückgestellt.
3 Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Aufruf: 19.02.2012)
4 “Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei der Errichtung ein dem Referenzstandort rechnerisch auf Ba-sis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde (…)“ (Anlage 3 Abs. 2 EEG).
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Die Windverhältnisse im Bereich der Stadt Blumberg
Die Windsituation in der Stadt Blumberg ist im Vergleich zu anderen Regionen Baden-Württembergs als relativ gut einzustufen.
Als windhöffige Bereiche sind insbesondere der
• Eichberg,
• Berchen,
• Große Buchberg,
• Hohe Randen
zu nennen.
Karte 1 zeigt die windhöffigen Bereiche der Stadt Blumberg auf. Die nachfol-gende Abbildung dient der Übersicht in diesem Bericht. Die Karte liegt im M 1:25 000 vor.
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Abb. 12 Windhöffigkeit zur Nutzung von Windenergie in der Stadt Blumberg
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2.3 KONZEPT STUFE 2: ERMITTLUNG VON FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG NICHT ZUR VERFÜ-GUNG STEHENDEN FLÄCHEN
2.3.1 EINFÜHRUNG Die dargelegten Auswirkungen von Windenergieanlagen können auf die unter-schiedlichsten Raumnutzungen sowie auf Werten von Natur und Landschaft wirken.
Durch die Bestimmung von zwingend festzustellenden Ausschlussbereichen werden die möglichen Windnutzungsbereiche eingeengt. Die Beurteilung erfolgt nicht begrenzt auf die besonders windhöffigen Bereiche, sondern flächende-ckend für das gesamte Untersuchungsgebiet. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die technische Entwicklung von Schwachwindanla-gen voranschreitet bzw. zukünftige Förderprogramme die Wirtschaftlichkeits-schwelle verlagern können. Als Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung werden die Bereiche definiert, deren Zweckbestimmung der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich entgegenstehen. Die Aus-schlussgebiete ergeben sich zunächst in einer ersten Stufe durch flächende-ckend gültige und auch verfügbare Ausschlusskriterien und „Tabukriterien“. Um zu entsprechenden Wirkungsaussagen von Windenergieanlagen zu gelan-gen, nutzt man Referenzanlagen, da bei der Erstellung der Konzeption zur Steuerung von Windenergieanlagen der konkret zukünftige Anlagentyp nicht bekannt ist. Somit ist nicht definitiv bekannt, mit welchen konkreten Auswirkun-gen durch die Windkraftanlage zu rechnen ist. Um Anlagenbetreibern wie An-wohnern sowie Natur und Landschaft eine größtmögliche Sicherheit zu gewähr-leisten, wird ein häufig genutzter Anlagentyp als Referenzanlage genutzt, um die Wirkungen dieser Anlage in die Konzeption einzubeziehen. Die Verwendung von Referenzanlagen bedeutet jedoch nicht, dass dieser Anlagentyp dort zwin-gend gebaut werden muss. Die Vorgabe dient lediglich der planerischen Operationalisierung.
Grundlage dieser Betrachtung ist der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 sowie die bereits dargelegten Wirkungen von Wind-energieanlagen. Eine tabellarische Zusammenstellung befindet sich im Anhang.
2.3.2 FLÄCHENHAFT GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIEßEN-DE FLÄCHEN
Tabuflächen kommen für einen Ausbau der Windenergienutzung nicht in Frage, da WEA dort zu erheblichen Beeinträchtigungen der rechtlich gesicherten Zweckbestimmungen führen würden und somit auch regelmäßig zu keiner Ge-nehmigung in einem BIMSCHG Verfahren führen würde.
Siedlung
In Siedlungsbereichen sind grundsätzlich bestimmte Immissionswerte (Richt-werte) einzuhalten. Diese sind in der TA-Lärm festgelegt und können sich je nach Siedlungsart (reines Wohngebiet, Misch- oder Kerngebiet) voneinander unterscheiden. Entsprechend des voraussichtlich zu erwartenden Geräuschpe-gels der jeweiligen WEA, lässt sich ein bestimmter Abstand errechnen, ab dem der Richtwert der TA-Lärm eingehalten wird.
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In dieser Untersuchung wurden als Mindestabstände die einzuhaltenden Ab-stände bei einer Einzelanlage berücksichtigt. Für die weitere Planung wurden auch die Abstände bei drei Anlagen berechnet.
Abgesehen von Lärm schützt der Abstand die Siedlungsgebiete auch vor Stö-rungen durch Schattenwurf. Bei der Bemessung der Abstände sollte ggf. beach-tet werden, dass Arrondierungen und Siedlungserweiterungen auch zukünftig noch möglich sind.
Verkehr
Regionalbedeutsame Verkehrswege sind Voraussetzung für die Versorgung und den Leistungsaustausch. Die Funktion muss vor Störungen der Betriebssi-cherheit geschützt werden. Sowohl das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als auch das Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) geben daher Abstände vor, die zwischen den Verkehrswegen und baulichen Anlagen - also auch Windenergieanlagen - einzuhalten sind. Zur Sicherung der Betriebssicherheit von Eisenbahnstrecken sind gemäß Landeseisenbahngesetz auch Abstände zwischen baulichen Anlagen und den Bahnlinien einzuhalten. Darüber hinaus gelten laut Luftverkehrsgesetz rund um Flugplätze sog. Bauschutzbereiche bzw. Hindernisbegrenzungsflächen, in denen WEA aus Gründen der Gefahrenver-meidung ebenfalls nicht genehmigungsfähig sind oder einer speziellen Geneh-migung der Luftfahrtbehörde bedürfen.
Sonstige technische Infrastruktur
Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen darf durch die Errich-tung von WEA nicht gestört werden (§35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB). Da ein Richtfunk nur dann einwandfrei betrieben werden kann, wenn zwischen den Richtfunk-sendern und Richtfunkempfängern quasi optische Sicht besteht, sind 50 m Ab-stand einzuhalten. Zwischen Windenergieanlagen und Elektrizitätsfreileitungen (>110 kV) ist aus Gründen der Gefahrenabwehr gegen herabfallende Teile der WEA, ausschwingende Kabel und Montagefreiheit ein Sicherheitsabstand ein-zuhalten, der sich am einfachen Rotordurchmesser der WEA orientiert.
Gewässerschutz
Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion von Gewässern ist im Außenbereich generell ein Gewässerrandstreifen von 10 m von Bebauung frei zu halten (§68 WG BW). Darüber hinaus dürfen WEA grundsätzlich nicht in der Zone I von Wasser-schutzgebieten errichtet werden, da dies zu einer Minderung der schützenden Deckschichten führen kann. Das Risiko einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers würde dadurch erhöht werden. Der nachhaltigen Sicherstellung der Wasserversorgung wird an dieser Stelle daher Vorrang vor einer baulichen Nutzung eingeräumt.
Land- und Forstwirtschaft
Im Wald stehen einige nach LWaldG geschützte Bereiche nicht für einen Aus-bau der Windenergienutzung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG). Bann- und Schonwälder dienen der Siche-rung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Waldgesellschaften mit ihren Tier- und Pflanzenarten bzw. der Erneuerung bestimmter Waldgesellschaften oder eines Bestandaufbaus mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenar-ten. Der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen steht dieser Schutzfunktion entgegen.
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Arten- und Biotopschutz
Naturschutzgebiete und flächenhafte Naturdenkmale sind generell von einem Ausbau der Windenergienutzung frei zu halten.5 Sie dienen v. a. dem Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensgemeinschaften, der biologi-schen Vielfalt insgesamt sowie des Naturhaushaltes. Teilweise repräsentieren sie auch alte Wirtschaftsweisen und sind daher von kulturhistorischer Bedeu-tung. Da ein Ausbau der Windenergienutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele mit sich bringen würde, sind diese Gebiete von WEA frei zu hal-ten (§§ 23 und 28 BNatSchG). Gehören zu den Schutzzielen von Naturschutz-gebieten windenergieempfindliche Vogelarten des Anhangs 1 VSG-VO, so ist ein Vorsorgeabstand von 700 m zwischen WEA und dem Schutzgebiet einzu-halten.
Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebietes führen können, sind ebenfalls unzulässig (§§ 33 u. 34 BNatSchG). Da vor allem bestimmte Vogel- und Fledermausarten empfindlich auf einen Ausbau der Windenergienutzung reagieren, sind Gebiete, in denen diese windenergie-empfindlichen Arten zum Schutzziel gehören, von WEA frei zu halten. Kommen windenergieempfindliche Vogelarten des Anhangs 1 VSG-VO vor, so ist ein Vorsorgeabstand von 700 m zwischen WEA und Schutzgebiet einzuhalten. Ent-sprechendes gilt auch für Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln in-ternationaler und nationaler Bedeutung. Auch Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und Fledermäusen sind, soweit bekannt, frei von WEA zu halten.
Auch außerhalb eines NATURA 2000-Gebietes sind WEA unzulässig, sofern windenergieempfindliche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europä-ische Vogelarten beeinträchtigt werden (§44 BNatSchG). Je nach betroffener Art müssen entsprechende Abstände eingehalten werden.
Denkmalschutz
Kulturdenkmäler von besonderer Bedeutung sind prinzipiell von einem Ausbau der Windenergienutzung auszunehmen. Hierzu sind Einschätzungen der Denkmalschutzbehörde einzubeziehen sowie detaillierte Analysen bzgl. der Sichtbarkeit zu tätigen.
Tabubereiche – Gesamt
Aufgrund der oben aufgeführten rechtlich begründeten Tabubereiche ergibt sich bereits eine starke Eingrenzung der prinzipiell für eine Windnutzung zur Verfü-gung stehenden Bereiche. Da einige Aspekte nicht zu klären waren, können sich die prinzipiell für eine Windnutzung zur Verfügung stehenden Gebiete noch ändern. Bei den Ausschlusskriterien konnten einige Aspekte nicht abschließend geklärt werden. Sie werden im Modul II näher betrachtet. Hierzu gehören Ab-stände im Bereich der NSG mit Windenergieempfindlichen Arten sowie Aspekte des Denkmalschutzes.
Die zwingend gemäß Windenergieerlass vom 9.5.2012 für eine WEA Nutzung nicht zur Verfügung stehenden Flächen sind in Karte 2 dargestellt.
Die nachfolgende Abbildung dient der Übersicht in diesem Bericht. Die Karte liegt im M 1:25 000 vor.
5 Auch besonders geschützte Biotope sind von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Da es sich dabei jedoch i. d. R. um kleinflächige Strukturen handelt, fließen sie erst im Rahmen von Modul II in die Betrachtung ein.
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Abb. 13 Ausschlussgebiete / Tabubereiche
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2.4 VERTIEFUNG ZUM NATUR- UND ARTENSCHUTZ Windenergieanlagen können sich auf bestimmte Arten und deren Lebensräume negativ auswirken. Besonders empfindliche Gebiete – wie beispielsweise Na-turschutzgebiete – sind daher generell von einer Windenergienutzung ausge-schlossen. Doch auch außerhalb gesetzlich ausgewiesener Schutzgebiete gel-ten zahlreiche Regelungen des Arten- und Biotopschutzes.
2.4.1 RECHTSGRUNDLAGE ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ
Raumordnungsgesetz 2009 (ROG) / Landesplanungsgesetz 2012(LplG)
§ 2 (2) Nr. 6 ROG: Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftli-che und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner öko-logischen Funktionen zu gestalten; Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tra-gen.
§ 2 LplG: die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum sind mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaf-ten, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Dabei sind u.a. die natürli-chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
§ 3 Abs. 2 LplG: „Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Ent-wicklungspläne und der Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. […] In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesna-turschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).“
Bundesnaturschutzgsetz 2010 (BNatSchG) Landesnaturschutzgesetz (NatSchG)
§ 1 Abs. 2 BNatSchG: „Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwi-schen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhal-ten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlas-sen bleiben.“
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§ 1 (5) BNatSchG: Sicherung der unzerschnittenen Räume
§ 21 BNatSchG: Sicherung und Entwicklung eines funktionsfähigen Biotopver-bundsystems; „Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbin-dungselemente sind […] durch planungsrechtliche Festlegungen, […] zu si-chern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.“
§§ 22-30 BNatSchG/§§26-34 NatSchG BW: geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 33 BNatSchG: Sicherung eines guten Erhaltungszustandes der zu schützen-den Lebensräume und Arten (Natura 2000)
§ 34 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie 92/43/EWG; Richtlinie 79/409/EWG: Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ (Ge-biete gemeinschaftlicher Bedeutung und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich be-einträchtigen können, ist eine Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vorzu-nehmen.
§ 39 BNatSchG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 44 Abs. 1, 5 BNatSchG: Besonderer Artenschutz: Zugriffsverbote; Untersu-chungsrelevante Arten (Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie und Europäische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie)
Landeswaldgesetz 1995 (LWaldG)
§30a LWaldG: Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wach-sender Pflanzen und wild lebender Tiere dient. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotop-schutzwald führen können, sind verboten.
§ 32 LWaldG: Erklärung zum Bann- und Schonwald zur Sicherung der unge-störten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldge-sellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestands-aufbaus. Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, dass Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.
2.4.2 AUSWIRKUNGEN VON WINDENERGIEANLAGEN AUF ARTEN UND LEBENSRÄUME
Neben dem direkten Verlust von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Ar-ten durch Bau und Anlage der Windenergieanlagen ist insbesondere der indi-rekte Lebensraumverlust durch Meidung der Anlage (Scheucheneffekt, Lärm, Licht, Störung) sowie durch betriebsbedingte Auswirkungen auf Arten von Be-deutung.
Beispielsweise können durch Überbauung, Versiegelung und Rodung bisher zusammenhängende, unzerschnittene Waldlebensräume zerschnitten, alte na-turnahe Wälder in ihrer Habitatqualität beeinträchtigt oder Horst- bzw. Höhlen-bäume als Lebensstätte von Vögeln und Fledermäusen gänzlich verloren ge-hen.
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meisten Singvögel in Wäldern kein Meideverhalten zeigen werden. Erste Monitoringergebnisse lassen das auch für Spechte erwarten (Stübing S. 2011). Aber auch der direkte Verlust von wichtigen Habitatstrukturen, v.a. von alten Baumbeständen und Horst- bzw. Höhlenbäume kann von Relevanz sein.
Fledermäuse
Für verschiedene Fledermausarten sind v.a. Kollision und der Verlust von Quar-tieren und Jagdhabitaten relevant.
Zu den empfindlichen Fledermausarten gehören v.a. Arten, die im höheren Luft-raum jagen und ausgeprägte Wanderbewegungen ausführen (z.B. Großer und Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus). Fledermäuse ver-unglücken überwiegend im Spätsommer und Herbst (Streif- und Zugphase). Aber auch nicht ziehende Fledermausarten können im Frühjahr und Frühsom-mer im Umfeld ihrer Wochenstuben durch WKA betroffen sein. Es gibt auch Be-obachtungen, dass Fledermäuse im Spätsommer die Gondeln der WKA als po-tentielles Quartier begutachten und dadurch zu Kollisionsopfern werden (RP Freiburg 2007). Windgeschwindigkeit, Temperatur und Nachtzeitraum haben Einfluss auf die Flugaktivitäten. So nehmen ab einer bestimmten Windstärke (> 7,5 m/s) die Aktivitäten ab (RP Freiburg 2007). Zum spezifischen Kollisionsrisiko von Fledermäusen im Wald sind nur wenige Erkenntnisse vorhanden (Bosch & Partner 2011). Es wird nach bisherigen Kenntnisstand jedoch davon ausgegan-gen, dass WKA im Wald Fledermäuse stärker gefährden als freistehende Anla-gen (RP Freiburg 2007). So ist an Waldstandorten noch mit deutlich höheren Kollisionsraten von Fledermäusen zu rechen (AGF 2011). Im Falle eines Repowering von WKA kann das Kollisionsrisiko für Fledermäuse langsamer an-steigen als der Leistungszuwachs; bei gleichbleibender Leistung kann das Risi-ko auch sinken (Bosch & Partner 2011). Für hochfliegende Arten wie bspw. der Große Abendsegler ist von einem erhöhten Risiko auszugehen (Konrad J. 2012).
Der bau- und anlagenbedingte Verlust von Quartieren und Jagdhabitaten ist insbesondere im Wald von Bedeutung (RP Freiburg 2007). So kann für einige Arten der Verlust von Jagdhabitaten relevant sein, während andere Arten wie bspw. die Zwergfledermaus von den offenen Lichtungen im Wald profitiert (Bach L. 2009). Quartiersverluste betreffen die spalten- und höhlenbewohnenden Ar-ten. Nächtliche Arbeiten während der Bauzeit können zur Störung lichtempfind-licher Arten, wie bspw. Bart- und Bechsteinfledermaus führen (ebd.). Ob eine erhebliche Beeinträchtigung durch Barrierewirkung von WKA (bspw. Umfliegen der Anlagen durch Abendseglerarten) oder Störung durch Ultraschall-Emissionen gegeben ist, ist bisher ungeklärt (ebd.).
Neue Erkenntnisse sind in naher Zukunft zu erwarten. Thema eines For-schungsvorhaben im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist die Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion von Kollisionsrisiken für Fledermäuse an Onshore-Windenergieanlagen (Brinkmann et al. 2011; Reich et al. in Bearb.). An der LUBW ist eine Facharbeitsgruppe gegründet worden, die jetzt einen Entwurf zu den Windenergieempfindlichen Fledermausarten in Baden-Württemberg vorge-legt hat (Stand 16. März 2012). Des Weiteren sollen von der Arbeitsgruppe Ge-biete mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens gegenüber WKA beson-ders empfindlicher Fledermausarten ermittelt werden.
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2.4.3 BERÜCKSICHTIGUNG DER ARTEN UND LEBENSRÄUME BEI DER AUSWEISUNG VON WINDENERGIEANLAGEN
Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Konzeption ist die Sicherung wirtschaftli-cher und rechtssicherer Windnutzungsstandorte mit geringem Konfliktpotenzial. Auf dem Weg dahin kommt der Berücksichtigung des Artenschutzes eine wich-tige Bedeutung zu.
Um das Konfliktpotenzial möglichst frühzeitig zu minimieren, werden vorhande-ne Hinweise auf Vorkommen windenergieempfindlicher Arten bereits im Rah-men von Modul I einbezogen. Besonders sensible Bereiche werden dadurch von vorneherein ausgeschlossen.
Weiterführende Untersuchungen und Kartierungen werden hingegen sinnvoll-erweise auf die Ebene des Genehmigungsverfahrens abgeschichtet.
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Tab. 5 Im Rahmen von Modul I berücksichtigte Arten und Lebensräume
Kriterium Definition/Erläuterung Grundlagen Tabubereich Prüfbereich
Rast- und Überwinte-rungsgebiete von Zugvögeln mit natio-naler und internatio-naler Bedeutung inklusive Vorsorge-abstand
Die Güte und Bedeutung der Vogelschutzgebiete wird in den Standarddatenbögen kategorisiert;
Ramsar-Gebiete
Standarddatenbögen für Vogel-schutzgebiete, Stand 2010;
RIPS-Datenpool, Stand 2010;
Liste der windenergieempfindlichen Brutvogelarten in Baden-Württemberg. Stand 20.03.2012 (LUBW)
Fläche 700 m Vorsorgeab-stand
Zugkonzentrations-korridore von Vögeln oder Fledermäusen
Windenergieanlagen stellen für ziehende Vögel und Fle-dermäuse ein Hindernis dar und bedingen ein erhöhtes Kollisionsrisiko.
Die Bereitstellung von Daten ist von Seiten der LUBW bis voraus-sichtlich Ende 2013 geplant.
Korridor Vorsorgeabstände sind im Einzelfall festzulegen
Nationalpark Nationalparke sind gemäß § 24 Abs. 3 BNatSchG wie Naturschutzgebiete zu behandeln. Entsprechend kommen sie für eine Windenergienutzung prinzipiell nicht in Frage. Ein Vorsorgeabstand ist im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörde festzulegen.
Baden-Württemberg verfügt bis-lang über keine Nationalparks. Allerdings ist die Ausweisung des Nordschwarzwalds als National-park angedacht.
Fläche
(da der Nationalpark Nordschwarzwald jedoch noch nicht rechtkräftig ist, wurde die geplante Kulisse als Prüfkriterium – nicht aber als Tabukri-terium – berücksich-tigt)
i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand;
der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Flächenhafte Natur-denkmale
In Naturdenkmalen sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie dienen dem Schutz der Flora und Fauna, des Landschaftsbildes oder sind von besonderer kulturhistorischer Bedeutung.
RIPS-Datenpool Fläche der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete dienen in besonderem Maße dem Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen. In einem NSG zerstören oder verän-dern WEA das Schutzgebiet oder dessen Naturhaushalt und sind deshalb verboten. Windenergieanlagen können bei Vorkommen windenergieempfindlicher Arten (gem.
RIPS-Datenpool Fläche i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand;
der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
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Kriterium Definition/Erläuterung Grundlagen Tabubereich Prüfbereich
Anhang 1 VSG-VO) auch außerhalb von Naturschutzge-bieten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutz-zwecke und Erhaltungsziele führen. Daher ist ein Vorsor-geabstand im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörde festzulegen.
Bannwälder Bannwälder sind sich selbst überlassene Waldreservate. Der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen steht der Schonfunktion entgegen. Da WEA auch außerhalb der Bannwälder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzuraten, um diese Beeinträchtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zuständigen Fachbehörde abzustim-men.
RIPS-Datenpool Fläche i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand;
der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Schonwälder Gemäß § 32 LWaldG sind Schonwälder Waldreservate für bestimmte Waldgesellschaften mit ihren Tier- und Pflan-zenarten. Sie dienen dem Erhalt und Schutz eines be-stimmten Bestandsaufbaus sowie dem Schutz bestimmter Waldbiotope.
Da WEA auch außerhalb der Schonwälder zu einer erheb-lichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzuraten, um diese Beein-trächtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zuständi-gen Fachbehörde abzustimmen.
RIPS-Datenpool Fläche i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand;
der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
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2.5 VERTIEFUNG ZUM LANDSCHAFTSSCHUTZ Die Aspekte Landschaftsbild und Kulturlandschaft werden in einer Vielzahl von rechtli-chen Regelungen aufgenommen. Intention ist in erster Linie die Sicherung und Entwick-lung der derzeitigen Ausprägung der Landschaft. Im Vergleich zum Artenschutz unterlie-gen die Belange des Landschaftsschutzes jedoch wesentlich schwächeren gesetzlichen Regelungen.
2.5.1 RECHTSGRUNDLAGE LANDSCHAFTSSCHUTZ Raumordnungsgesetz 2009 (ROG)
Erhalt und Entwicklung der historisch geprägten und gewachsenen Kulturland-schaft.
Entwickeln, Ordnen und Sichern der Kulturlandschaft - d.h. in der Rechtsordnung wird sowohl der Faktor der Beharrung und Stabilisierung (= Ordnung) als auch der Dynamik und Mobilisierung (= Entwicklung) gefordert.
§ 2 Nr. 5 ROG: „Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unter-schiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaf-fung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwi-ckeln.“
§ 1 (2) ROG: „Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nach-haltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, groß-räumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräu-men führt“.
§ 1 (3) ROG: „Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Ge-gebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teil-räume berücksichtigen (Gegenstromprinzip)“.
BNatSchG 2010
§ 1 (4) Nr. 1 und 2 BNatSchG: „Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kul-tur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beein-trächtigungen zu bewahren,
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.“
§ 26 (2) BNatSchG (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
§ 2 (1) bis (3) DSchG: „Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen und Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen,
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künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (…)
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. Die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von er-heblicher Bedeutung ist (§15 Abs. 3) sowie 2. Gesamtanlagen (§19).“
§ 15 (3) DSchG: „Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenk-mals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. (…)“
§ 8 (1): „Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. zerstört oder beseitigt werden, 2. In seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (…)“
Als weitere wichtige Vereinbarung sei an dieser Stelle die Europäische Landschaftskon-vention (Art. 6) erwähnt. Ziel ist die Weiterentwicklung der Landschaft. Die Konvention spricht sich für eine gezielte Landschaftsentwicklung aus, auch in sogenannten alltägli-chen, städtischen und beeinträchtigten Landschaften. Da Deutschland die Konvention nicht ratifiziert hat, wird hierauf nicht näher eingegangen.
2.5.2 AUSWIRKUNGEN VON WINDENERGIEANLAGEN AUF DIE LANDSCHAFT
Die bisher bekannte Kulturlandschaft wird sich durch die Errichtung von Windenergiean-lagen in ihrer Eigenart verändern. Durch das Einbringen dieser technischen Anlagen mit entsprechend neuen Dimensionen bezüglich Volumen, Höhe und Massierung kommt es zu Maßstabsveränderungen. Es findet eine Anreicherung der Landschaft mit technischen Elementen statt. Neu ist auch die Beweglichkeit dieser Elemente. Diese ziehen naturge-mäß die Aufmerksamkeit des Menschen an. Bekannte Horizontbilder und Silhouetten werden verändert. Die Wahrnehmung der Landschaft – das reine Landschaftserleben – wird gestört.
Windenergieanlagen verändern den durch natürliche oder kulturelle Elemente wie Bäu-me, Hecken, Felsen, Kirchtürme, Häuser, Schornsteine, Freileitungen etc. geprägten ver-tikalen Maßstab erheblich. So sind Windenergieanlagen bis zu 5-6 Mal so hoch wie die bis dahin dominierenden Bäume oder Kirchen (25 - 30 m) (Ratzbor G. 2011).
Windenergieanlagen passen sich meist nicht in die vorhandene Landschaft ein, eine `Ka-schierung´ durch Eingrünung o.ä. ist kaum möglich. Sie verändern zum einen das Er-scheinungsbild der Kulturlandschaft an sich, zum anderen wird die Funktion der Land-schaft als Voraussetzung für die freiraumgebundene Erholung beeinträchtigt. Die ur-sprüngliche Bedeutung der Landschaft kann verloren gehen, wenn beispielsweise ländli-che Gebiete durch eine hohe Anzahl an Windenergieanlagen sich zu `Energieprodukti-onslandschaften´ entwickeln.
So kann eine bis dahin reizvolle historische Kulturlandschaft zwangsläufig, durch Ver-fremdungseffekte technischer Anlagen, ihre Anziehung bzw. ihre Identität verlieren oder gänzlich zerstört werden (ebd.).
Tab. 3 gibt u. a. einen Überblick über möglichen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Landschaft und deren Funktion.
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Inwieweit die Veränderungen in der Landschaft als störend empfunden werden, ist stark abhängig von dem Betrachter und dessen persönlichem Hintergrund. Zahlreiche Unter-suchungen und Erhebungen belegen sowohl positive als auch negative Empfindungen (vgl. Ratzbor G. 2011). An dieser Stelle wird darauf nicht näher eingegangen, sondern hier gilt es vielmehr, Hinweise zu geben, auf Grund derer sich möglichst konfliktarme Windnutzungsbereiche herauskristallisieren lassen.
Die zumeist rechtlich begründeten Kriterien zum Ausschluss bestimmter Bereiche für die Nutzung von Windenergie werden in Hinblick auf das Landschaftsbild und die Kulturland-schaft durch Kriterien ergänzt, die nicht immer einer rechtlichen Gebietsausweisung un-terliegen. Dies gilt beispielweise für Landschaften mit besonderen Gegebenheiten wie ei-nem hohen Grad an Unberührtheit, einer bemerkenswerten Bedeutung für die jeweilige Region oder einer herausragenden Vielfalt, Eigenart und Schönheit.
2.5.3 BERÜCKSICHTIGUNG DES LANDSCHAFTSSCHUTZES BEI DER AUSWEISUNG VON WINDENERGIEANLAGEN
Der Windenergieerlass sieht zur Berücksichtigung der Aspekte des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft unter Kap. 4.2.6 die Betrachtung folgender Kriterien vor:
Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes unter besonderer Be-rücksichtigung der Sichtbarkeit der Anlage im Nah- und Fernbereich
Minderung des Erholungswertes
Unberührtheit der Landschaft Vorbelastung durch technische Anlagen
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien nehmen diese Gesichtspunkte auf und beschrei-ben die für die Landschaft der Stadt Blumberg stark prägenden Aspekte. Sie können als handhabbare Hinweise herangezogen werden, um den Aspekten Landschaftsbild und Kulturlandschaft in der Planung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie ausreichendes Gewicht zu geben. Ziel ist die Herauskristallisierung möglichst konfliktar-mer Bereiche für die Windenergienutzung unter Berücksichtigung kulturlandschaftlicher Aspekte.
Landschaftsschutzgebiete
Teile der Planungsgemeinschaft sind als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Wind-energieanlagen greifen regelmäßig in den Schutzzweck von Landschaftsschutzgebieten ein. Aufgrund des dort geltenden Erlaubnisvorbehalts für die Errichtung von WEA sind sie nicht als generelle Tabubereiche einzustufen. Eine Befreiung ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG möglich (Teilaufhebung des Schutzgebietes oder geregelte Zonierung über Verordnung).
Es gilt daher im Modul II zu prüfen, welche Landschaftsschutzgebiete (bzw. Teilbereiche der Landschaftsschutzgebiete) mit einer Windnutzung kompatibel wären.
Landschaftsbild- und Sichtbarkeitsanalysen
Ein inhaltlicher Aspekt zur Berücksichtigung der Landschaft sind detaillierte Beurteilungen des Landschaftsbildes und der möglichen Beeinträchtigungen durch die Errichtung von Windenergieanlagen (Modul II).
Bei der Betrachtung des Landschaftsbildes werden verschiedene Ebenen erfasst. Einer-seits weist eine flächendeckende, gesamträumliche Betrachtungsweise auf wichtige As-pekte für eine generelle Eingrenzung bei der Suche potenzieller Windnutzungsbereiche. Andererseits können für die nähere, d.h. detaillierte Suche potenzieller Windnutzungsbe-reiche bestimmte Einzelkriterien des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft heran-
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gezogen werden, die nicht gesamträumlich darstellbar sind. Hierdurch können weitere Bereiche identifiziert werden, die eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Störungen durch WEA aufweisen.
Inwiefern bzw. von wo aus mögliche Windenergieanlagen in der freien Landschaft sicht-bar sind, kann des Weiteren anhand von Sichtbarkeitsanalysen simuliert werden. Die nachfolgend näher dargestellten möglichen Windnutzungsgebiete in der Stadt Blumberg wurden aus charakteristischen Blickwinkeln heraus betrachtet.
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2.6 KONZEPT STUFE 3: POTENTIELLE WINDNUTZUNGSGEBIETE
Durch die Überlagerung der Ergebnisse der Schritte 1 und 2 können die Flächen darge-stellt werden, die einerseits ausreichend windhöffig und andererseits nicht durch „harte“ Restriktionen belegt sind.
Nach heutigem Stand der Technik ist eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie erst ab einer Windstärke von 5,25 m/s bedingt möglich. Für das weitere Herausfiltern mög-lichst geeigneter Standorte für eine Windnutzung werden in der vorliegenden Studie da-her nur die Bereiche weiterverfolgt, die außerhalb der Tabubereiche liegen und über Windstärken von mind. 5,25 m/s verfügen. Dadurch wird dem Aspekt der Wirtschaftlich-keit Rechnung getragen.
In der Raumschaft der Stadt Blumberg ist bezüglich der potentiellen Windnutzungsgebie-te keine räumliche Häufung erkennbar. Sie liegen auf dem gesamten Gemarkungsgebiet verteilt. Ausnahmen bilden die Gemarkungen der Gemeinden Fützen und Achdorf im Westen der Raumschaft. Hier sind relativ wenige potentielle Windnutzungsgebiete zu fin-den.
Die potentiellen Windnutzungsgebiete sind in Karte 3 dargestellt. Die nachfolgende Abbil-dung dient der Übersicht. Die Karte liegt digital im M 1:25 000 vor.
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Abb. 15 potentielle Windnutzungsgebiete der Gemarkung der Stadt Blumberg
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3 MODUL II: ENTWICKLUNG VON STANDORTEN FÜR WIND-ENERGIEANLAGEN
Um eine Differenzierung zwischen möglichen Windnutzungsgebieten zu erreichen, wur-den Kriterien für einen wertenden Vergleich entwickelt. Die Kriterien lehnen sich eng an die planerischen Leitvorstellungen zur Nutzung von Windenergie an.
Anhand dieser Kriterien erfolgt eine vierstufige Bewertung der potentiellen Windnut-zungsgebiete in Bereiche mit einer guten, mittleren bzw. ungünstigen Voraussetzung für eine Nutzung von Windenergie sowie in Bereiche, die als ungeeignet eingestuft werden.
3.1 KONZEPT STUFE 4: KONKRETISIERUNG DER STANDORTE UND ALTERNATIVENPRÜFUNG
Die potentiellen Windnutzungsgebiete werden im Nachfolgenden anhand vorliegender flächende-ckender Datengrundlagen6 untersucht und eingestuft. Die Einstufung erfolgt dabei jeweils vierstu-fig: gute Voraussetzungen für eine Ausweisung als Konzentrationszone für WEA
mittlere Voraussetzungen für eine Ausweisung als Konzentrationszone für WEA
ungünstige Voraussetzungen für eine Ausweisung als Konzentrationszone für WEA
ungeeignete Standorte bzw. Bereiche mit erhöhtem Konfliktpotential Auf Grundlage dieser Einstufung werden hinsichtlich eines Ausbaus der Windenergienutzung fol-gende vier Kategorien potentieller Windnutzungsgebiete unterschieden:
- Kategorie 1: Gebiete mit geringen Konfliktpotential und hoher Eignung - Kategorie 2: Gebiete mit mittlerem Konfliktpotential und mittlerer Eignung - Kategorie 3: Gebiete mit hohem Konfliktpotential und geringer Eignung - Kategorie 4: Gebiete mit sehr hohem Konfliktpotential und sehr geringer Eignung
Erläuterung zur Kategorisierung der potentiellen Windnutzungsgebiete:
• Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotential wurde in den Kriterienspalten 2, 3 oder 4 rot eingestuft
• Gebiete mit hohem Konfliktpotential wurden bei mindestens zwei der Kriterienspalten 1, 2,
3 oder 4 orange eingestuft.
6 Verwendete flächendeckend vorliegende Datenquellen:
• Regionalplan Schwarzwald-Barr-Heuberg • Windatlas 2011 • rips Daten (LUBW) • Waldfunktionskartierung (FVA Freiburg)
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 52
• Gebiete mit mittlerem Konfliktpotential wurden bei mindestens drei der Kriterienspalten 1,
2, 3 oder 4 gelb oder grün eingestuft
• Gebiete mit einem geringen Konfliktpotential wurden in den Kriterienspalten 1,2,3 und 4 gelb oder grün eingestuft.
Weist ein potentielles Windnutzungsgebiet voraussichtliche Windstärken von >6,50 m/s auf, so führt dies zu einer Aufwertung um eine Kategorie, sofern es sich um kein Gebiet mit sehr hohem Konfliktpotential handelt. Weist ein potentielles Windnutzungsgebiet voraussichtlich sehr geringe Windstärken von max. 5,50 m/s auf, so führt das zu einer Abstufung um eine Kategorie. Das Kriterium „Vorbelastungen“ dient als Zusatzinformation.
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Tab. 6 Kriterien zur Einstufung der Umweltauswirkung der potentiellen Windnutzungsgebiete
-1- Regionalplanerische
Festlegungen
-2-
Flächengröße Windhöffigkeit
Vorbelastung/Anbindung
-3- Erholungsfunktion/ Land-schaftsbild
-4- Arten- und Landschafts-schutz; evtl. rechtliche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
keine entgegenste-hende Aussage bzw. geplantes Vorrang-gebiet Windenergie
>50 ha >6,5 m/s (sehr gute Nutz-barkeit)
gleichartige Vorbelastungen (bestehende WEA, Hochspan-nungsleitungen), Verlärmung durch Autobahn in max. 500m Entfernung
geringe Erholungsfunktion (visuell oder akustisch belasteter Raum)
keine rechtl. Restriktionen er-kennbar; kommunal bereits verfolgter Standort
Regionaler Grünzug >15 ha 5,75 - 6,5 m/s (gute Nutzbarkeit)
Vorbelastungen (Vorprägung durch Bundesstra-ße) in max. 500 m Entfernung
mittlere Erholungsfunktion, z. T. Lage im Bereich der erweiter-ten Siedlungsabständen für 3 WEA
evtl. rechtl. Restriktionen (Lage in den Vorsorgeabständen um NSG, Waldschutzgebiete, flä-chenhaftem ND oder EU-Vogelschutzgebiete; Lage im Bereich von Revieren windener-gieempfindlicher Vogelarten)
Schutzbedürftiger Bereich für Natur-schutz und Land-schaftspflege; Grünzäsur
5-15 ha 5,25 -5,75 m/s (bedingte Nutz-barkeit)
keine gravierenden Vorbelas-tungen (keine Vorprägung durch tech-nische Elemente, keine Lärmbe-lastungen)
Bereiche mit hoher Erholungs-funktion –gesetzl. Erholungswald bzw. Erholungswald laut Wald-funktionskartierung; Lage im Bereich der erweiterten Siedlungsabständen für 3 WEA;
erhöhtes Konfliktpotential (überwiegende Lage im LSG oder im FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten, WSG Zone II)
< 5 ha < 5,25 m/s Besonders identitätstiftende Ge-biete
Konkrete Hinweise auf Konflikte mit dem Artenschutz (z.B. Fort-pflanzungsstätten windenergie-empfindlicher Arten)
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Tab. 7 Einstufung der Umweltauswirkungen der potentiellen Windnutzungsgebiete
potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
1
4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
26 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
randliche Lage im Be-reich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte; das potentielle Windnutzungs-gebiet tangiert ein LSG
2
4z.T. Schutzbe-dürftiger Bereich für Naturschutz und Land-schaftspflege
31 ha 5,25-6,00 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet grenzt im Nordosten an die B27
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; das potentielle Windnutzungs-gebiet umfasst eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
3
3z.T. Schutzbe-dürftiger Bereich für Naturschutz und Land-schaftspflege
77,5 ha 5,25-6,00 m/s westlich verläuft die B 27; östlich verläuft eine Hochspannungsleitung
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; in geringerem Umfang Betrof-fenheit eines FFH-Gebiets mit Fledermausvorkommen; randlich Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
4
3randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-
6,1 ha 5,25-5,50 m/s westlich verläuft eine Hochspannungsleitung
randliche Lage im Be-reich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
pflege
5
3randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
24,2 ha 5,25-5,50 m/s westlich verläuft eine Hochspannungsleitung
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; randliche Betroffenheit eines FFH-Gebiets mit Fledermaus-vorkommen
6
3randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
148,8 ha 5,25-6,25 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
direkt an NSG angrenzend; randliche Betroffenheit des Naturparks Südschwarzwald; vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; randliche Betroffenheit eines FFH-Gebiets mit Fledermaus-vorkommen; randliche Betroffenheit eines LSG; z.T. Betroffenheit von WSG Zone II
7a
4randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
89,3 ha 5,25-6,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen; Höhenzug mit identi-tätsstiftender Kulissen-wirkung für Blumberg
direkt an NSG angrenzend; randliche Lage im Naturpark Südschwarzwald; randliche Lage im LSG; vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; vollständige Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermaus-vorkommen
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
7b 4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
57,2 ha 5,25-6,00 m/s ca. 250 m östlich ver-laufen eine Hochspan-nungsleitung und die B27
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen; Höhenzug mit identi-tätsstiftender Kulissen-wirkung für Blumberg
direkt an NSG angrenzend; vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; vollständige Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermaus-vorkommen; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten von Schwarz- und Rotmilan
8
4randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
5,6 ha (jedoch äußerst ungüns-tiger Flächen-schnitt)
5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; z.T. Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans; vollständige Lage im LSG
9
4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
69,3 ha 5,25-6,00 m/s ca. 250 m westlich verlaufen eine Hoch-spannungsleitung und die B27
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
vollständige Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Fortpflanzungsstätte des Rot und Schwarzmilans
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
10a
4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
172,8 ha 5,25-6,00 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage im 200 m-Vorsorgeabstand um ein NSG; überwiegende Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; z.T. Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; überwiegend Lage im Bereich des1000 m-Vorsorgeabstands zur Fortpflanzungsstätte eines Rotmilans
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
10b 2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
125,6 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; randliche Lage im Bereich des 1000 m-Vorsorgeabstands zur Fortpflanzungsstätte eines Rotmilans
10c 4randlich Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
85,6 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; z.T. Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; Lage im Bereich der 1000 m-Vorsorgeabstände zu Fort-pflanzungsstätten von Rot- und Schwarzmilan
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
11
1keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
110,3 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlicher Arten
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
12
2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
25,3 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
keine rechtlichen Restriktionen erkennbar
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
13
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
11,2 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlicher Arten
14a
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
14,3 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
keine rechtlichen Restriktionen erkennbar
14b 2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
104,8 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
in geringem Umfang Lage in einem WSG Zone II
14c 1keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
84 ha 5,25-5,75 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet grenzt im Süden an die B314; ca. 150 m südlich ver-laufen mehrere Hoch-spannungsleitungen
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
keine rechtlichen Restriktionen erkennbar
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 59
potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
15
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
12,7 ha 5,25-6,00 m/s knapp 100 m nördlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen; ca. 250 m nördlich verläuft die B314
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
keine rechtlichen Restriktionen erkennbar
16
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
7,1 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
keine rechtlichen Restriktionen erkennbar
17
2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
25,5 ha 5,25-6,00 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
in geringerem Umfang Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan -Fortpflanzungsstätte
18a
3in geringem Umfang Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
102,5 ha 5,25-5,75 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet grenzt an die B27; knapp 100m nördlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; in geringerem Umfang Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
18b 4in geringem Umfang Schutz-bedürftiger Be-reich für Natur-schutz und Landschafts-pflege
12,9 ha 5,25-5,50 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet grenzt an die B27; ca. 350m nördlich ver-laufen Hochspannungs-leitungen
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 60
potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
19a
2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
158,2 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; z.T. Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten des Rotmilans
19b 1keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
58,4 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; randliche Betroffenheit eines WSG Zone II
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
19c 2keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
111,9 ha 5,25-5,50 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet grenzt im Süden an die B27; knapp 100 m südlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten
20
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
87,4 ha 5,25-6,00 m/s das potentielle Wind-nutzungsgebiet wird von der B27 durch-quert; ca. 100 m westlich verläuft eine Hoch-spannungsleitung
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; z.T. Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte;in geringem Umfang Betrof-fenheit eines WSG Zone II
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
21a
2z.T. Schutzbe-dürftiger Bereich für Naturschutz und Land-schaftspflege
82,5 ha 5,25-6,50 m/s ca. 100 m nördlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; z.T. Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; z.T. Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
21b 3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
27,6 ha 5,25-5,75 m/s ca. 100 m nördlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; randliche Lage im Naturpark Südschwarzwald
Vertiefte Be-trachtung an-
hand eines Steckbriefs
22
4z.T. Schutzbe-dürftiger Bereich für Naturschutz und Land-schaftspflege
188,3 ha 5,25-6,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
direkt an Schonwald angren-zend; überwiegend Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermaus-vorkommen; z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten von Rot- und Schwarzmilan; z.T. Betroffenheit eines WSG Zone II
trotz erhöhtem Konfliktpotential vertiefte Betrach-
tung anhand eines Steckbriefs
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
23
3keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
10,5 ha 5,25-5,50 m/s ca. 450 m nördlich verlaufen Hochspan-nungsleitungen
z.T. Lage im Bereich der erweiterten Vorsor-geabständen zu Sied-lungsbereichen
z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; z.T. Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten von Rot- und Schwarzmilan
24
4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
8,9 ha 5,25-5,50 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
vollständige Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
direkt an NSG und Schonwald angrenzend; Lage im EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten von Rotmilan und Wanderfalke
25
4z.T. Schutzbe-dürftiger Bereich für Naturschutz und Land-schaftspflege
72 ha 5,25-6,75 m/s ca. 350 m nördlich verläuft eine Hoch-spannungsleitung
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen; in weiten Teilen Betrof-fenheit eines Erho-lungswalds Stufe 2; Höhenzug mit identi-tätsstiftender Kulissen-wirkung für Blumberg
direkt an NSG angrenzend; Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; randliche Lage im Naturpark Südschwarzwald; z.T. Lage in einem LSG
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potentielles Windnut-
zungsgebiet
-1-
Regionalplane-rische Festle-
gungen
-2- Flächen-
größe
Windhöffig-keit
Vorbelastung / Anbindung
-3-
Erholungsfunktion / Landschaftsbild
-4-
Arten- und Landschafts-schutz, sonstige evtl. recht-
liche Restriktionen; mögliche Umsetzbarkeit
Kategorisierung des potentiellen Windnutzungs-gebietes
26
4keine grundsätz-lich entgegen-stehenden Aus-sagen
40,9 ha 5,25-5,75 m/s keine gravierenden Vorbelastungen er-kennbar
überwiegende Lage im Bereich der erweiterten Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen
Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit wind-energieempfindlichen Arten; z.T. Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; Lage im Naturpark Süd-schwarzwald; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fort-pflanzungsstätten von Rot- und Schwarzmilan; randliche Betroffenheit eines LSG
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Im Schritt 4 des Planungskonzeptes werden die durch Anwendung der flächendeckenden Ausschlusskriterien ermittelten Bereiche, die ausreichende Windverhältnisse für eine wirtschaftliche Windenergienutzung aufweisen und sich besonders gut für eine Wind-energienutzung eignen, in einer Einzelfallbetrachtung auf weitere Ausschlussgründe un-tersucht.
Im Mittelpunkt stehen hierbei die potentiellen Windnutzungsgebiete Nr. 10a, 11/12, 14c, 19b, 21, 22.
Diese Gebiete wurden hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Konzentrationszone bewer-tet. Diese Bewertung ist in der Karte 5 dargestellt.
Die nachfolgende Abb. dient der Übersicht; Karte liegt im M 1:25 000 vor.
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Abb. 16 Beurteilung der potentiellen Windnutzungsgebiete
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3.1.1 EINZELBETRACHTUNG POTENTIELLER WINDNUTZUNGSGEBIETE
Nachfolgend werden die sechs angesprochenen pot. Windnutzungsgebiete Nr. 10a, 11/12, 14c, 19b, 21, 22 vertieft untersucht.
Die Untersuchungsergebnisse werden in entsprechenden Übersichten nach einheitlichen Kriterien und Bewertungskriterien dokumentiert. Die Methodik ist im Anhang dokumen-tiert.
Übersicht zur Struktur der Dokumentation der Untersuchungen:
Gebietsübersicht: Kartographische Darstellung mit Darstellungen des Rau-mes in der topographischen Karte, Darstellung der Konzentrationszone mit Windhöffigkeit, Darstellung der Sichtbarkeit der Konzentrationszone im Um-kreis von 2,5, 5 und 10 km. Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden kön-nen.
Gebietseinordnung und Beschreibung: Landkreis, Gemeinde, Gebietsgrö-ße, Windhöffigkeit,, Netzanbindung, Erschließung, Vorbelastungen, Gebiets-beschreibung und Raumordnung
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter: Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschaft, Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima-Luft, Artenschutz, Natura 2000, Hinweise zur artenschutzrechtlichen Prüfung,
Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigungsverfahren zu klärende Sachverhalte
Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen Empfehlung zum weiteren Vorgehen
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Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 10a: Langhalde/Länge
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
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Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
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Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 142,8 ha Windhöffigkeit
5,25-6,00 m/s (überwiegend bedingte – z.T. gute Nutzbarkeit)
Netzanbindung Eine Abfrage der Netzanbindung ist notwendig
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Es sind keine gravierenden Vorbelastungen erkennbar.
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt an der nördlichen Grenze von Blumberg auf der Gemarkung von Hondingen. Das Gelände steigt hier bis auf 920,7 m ü. NN an. Naturräumlich zählt das potentielle Windnutzungsgebiet zur Baaralb und dem oberen Donau-tal. Derzeit wird es überwiegend durch Nadelwald – im Süden und Osten auch durch größere Mischwaldanteile – geprägt. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Keine einem Ausbau der Windenergie grundsätzlich entgegenstehenden Festlegungen.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- im Südwesten liegt das potentielle Windnutzungsgebiet z.T. im Bereich des erweiter-ten Vorsorgeabstands (für 3 WEA) zum Siedlungsbereich von Hondingen
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten. Aufgrund des Maßes der Betroffenheit sind jedoch keine erheblichen negativen Um-weltauswirkungen zu erwarten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Betroffenheit:
- die Wallfahrtskirche im Gnadental bei Donaueschingen Neudingen, befindet sich in ca. 1,7 km Entfernung zu dem potentiellen Windnutzungsgebiet. Es handelt sich dabei um regionalbedeutsames Kulturdenkmal
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Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung verfügen laut §15 Abs. 3 über Umge-
bungsschutz. Der daher einzuhaltende Abstand ist im Einzelfall durch Sichtbarkeits-analysen festzulegen. Hierfür sind v. a. besondere Sichtachsen (sog. Postkartenan-sichten) von Bedeutung.
SCHUTZGUT LANDSCHAFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- im Westen liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im EU-Vogelschutzgebiet „Wu-tach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten
- im Südosten umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Teile des FFH-Gebiets „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen
- im Südwesten hat das potentielle Windnutzungsgebiet geringfügig im Bereich des 200 m-Vorsorgeabstands um ein Naturschutzgebiet
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - In EU-Vogelschutzgebieten ist nur dann eine Ausweisung von Konzentrationszonen
möglich, sofern eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch eine Vorprüfung oder eine Verträglichkeitsprüfung nach §7 Abs. 6 ROG ausgeschlossen werden kann. Sofern dieser Nachweis nicht vorliegt, ist von einer hohen Empfindlichkeit auszuge-hen. Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird grundsätzlich ein Vorsorgeabstand von 700 m empfohlen. Eine genaue Festle-gung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
- Mit dem Verlust von Lebensraum und der Zerstörung von Lebensstätten innerhalb FFH-Gebiete gehen erhebliche negative Umweltauswirkungen einher. Gleichzeitig kann durch WEA der Aktionsradius von Fledermausvorkommen beeinträchtigt wer-den.
SCHUTZGUT BODEN
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Böden mit hoher – in den Randbereichen mit hoher bis sehr hoher – Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation.
- in den Randbereichen umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Bodenschutzwald Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Das Vorhaben kann zum Verlust bzw. Beeinträchtigung ökologisch hochwertiger Bö-den führen. Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ist jedoch mit verhältnismä-ßig geringen dauerhaften Bodeninanspruchnahmen auszugehen.
SCHUTZGUT WASSER Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans sowie ein Rotmilan-Revier. Drei weitere Rotmilan-Reviere sowie ein Schwarzmilan-Revierverdacht befinden sich im Umfeld (bis 2 km Entfernung) des potentiellen Wind-nutzungsgebiets
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Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden. Inwiefern es sich auch bei Revieren um besonders sensible Bereiche handelt, zu denen gewisse Abstände eingehalten werden sollten, ist anhand weiterer Untersuchungen zu klären. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Revierverdachts.
NATURA 2000 Das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Teile des EU-Vogelschutzgebiets „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten sowie des FFH-Gebiets „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen. Anhand von FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist nachzuweisen, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Da es sich bei Vögeln und Fledermäusen um hochmobile Arten handelt, ist außerdem zu klären, inwiefern Vorsorgeabstände einzuhalten sind. Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Rotmilan-Vorkommen führen kann. Ein Spezi-elles Augenmerk ist dabei auf mögliche Störungen der Rotmilan-Fortpflanzungsstätte zu le-gen. Auch gilt es zu ermitteln, inwiefern es sich bei den Revierverdachten um tatsächliche Reviere handelt. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten. Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
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Potentielle Windnutzungsgebiete Nr. 11/12: Ettenberg/Tannhalde
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
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Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
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Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 135,6 ha Windhöffigkeit 5,25-5,50 m/s
(bedingte Nutzbarkeit) Netzanbindung Eine Abfrage der Netzanbindung ist notwendig
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Es sind keine gravierenden Vorbelastungen erkennbar
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Nordosten von Blumberg auf Riedöschinger Ge-markung. Das Geländer erhebt sich dort bis auf 859,4 m ü. NN. Naturräumlich zählt das potentielle Windnutzungsgebiet zur Baaralb und dem Oberen Donau-tal. Es wird derzeit durch Misch- und Nadelwald geprägt. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Keine einem Ausbau der Windenergie grundsätzlich entgegenstehenden Festlegungen.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- im Süden liegt das potentielle Windnutzungsgebiet z.T. im Bereich des erweiterten Vorsorgeabstands zu den umliegenden Siedlungsbereichen. Dies gilt v. a. für die öst-liche Teilfläche Tannhalde.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Betroffenheit:
- das nächstgelegene regionalbedeutsame Kulturdenkmal, die Wallfahrtskirche im Gnadental bei Donaueschingen Neudingen, befindet sich in knapp 3 km Entfernung zu dem potentiellen Windnutzungsgebiet
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung verfügen laut §15 Abs. 3 über Umge-
bungsschutz. Der daher einzuhaltende Abstand ist im Einzelfall durch Sichtbarkeits-analysen festzulegen. Hierfür sind v. a. besondere Sichtachsen (sog. Postkartenan-sichten) von Bedeutung.
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SCHUTZGUT LANDSCHAFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- in den Randbereichen liegt das potentielle Windnutzungsgebiete im Bereich des 700 m-Vorsorgeabstands um das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441);
- durch das potentielle Windnutzungsgebiet verläuft eine Verbundachse des General-wildwegeplans
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten
auch außerhalb des EU-Vogelschutzgebiets erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig ei-nen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird grundsätzlich ein Vorsorgeabstand von 700 m zu empfehlen. Eine genaue Festlegung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
- Aufgrund der besonderen Bedeutung für wandernde Großsäuger ist im Rahmen wei-terer Planungen ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung möglicher Störungen bzw. Beeinträchtigungen im Bereich der Verbundachse zu legen.
SCHUTZGUT BODEN Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Böden mit hoher – in den Randbereichen mit hoher bis sehr hoher – Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation.
- in den Randbereichen umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Bodenschutzwald Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Das Vorhaben kann zum Verlust bzw. Beeinträchtigung ökologisch hochwertiger Bö-den führen. Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ist jedoch mit verhältnismä-ßig geringen dauerhaften Bodeninanspruchnahmen auszugehen.
SCHUTZGUT WASSER Betroffenheit:
- im Osten umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet z.T. Wasserschutzwald Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Eingriffe im Bereich von Wasserschutzwald können zu einer Verringerung der Schutzwirkung gegenüber Schadstoffeintrag und Hochwasserschäden führen
SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Reviere von Rotmilan und Wespenbus-sard. Weitere sieben Rotmilan-Reviere sowie zwei Schwarzmilan-Revierverdachte be-finden sich im Umfeld (bis 2 km Entfernung).
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden. Inwiefern es sich auch bei Revieren um besonders sensible Bereiche handelt, zu denen gewisse Abstände eingehalten werden sollten, ist anhand weiterer Untersuchungen zu klären. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Revierverdachts.
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NATURA 2000 Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt teilweise im Bereich des 700-m Vorsorgeabstand um das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit Vorkommen windener-gieempfindlicher Arten. Darüber hinaus befindet sich das FFH-Gebiet „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen in Benachbarung. Inwiefern das Vorhaben zu erhebli-chen Beeinträchtigungen führen kann, bzw. inwiefern Vorsorgeabstände einzubeziehen sind, ist anhand einer FFH-VP zu klären. Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Vorkommen von Rotmilan und Wespenbus-sard führen kann. Auch gilt es zu ermitteln, inwiefern es sich bei den Revierverdachten um tatsächliche Reviere handelt. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten. Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
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Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
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Empfehlung zum weiteren Vorgehen - nach Möglichkeit Anwendung der empfohlenen erweiterten Vorsorgeabstände zu den
umliegenden Siedlungsbereichen Um negative Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits frühzeitig zu reduzieren, sollten bei einer Weiterverfolgung des potentiellen Windnutzungsgebiets nach Möglichkeit die empfohlen erweiterten Vorsorgeabstände zu den umliegenden Siedlungsbereichen berücksichtigt wer-den. Aufgrund des nach derzeitiger Datenlage vergleichsweise überschaubaren Konfliktpotentials wird trotz der bestehenden geringen Windhöffigkeit (bedingte Nutzbarkeit) aus Gründen der Planungssicherheit empfohlen, das potentielle Windnutzungsgebiet hinsichtlich einer Eignung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen weiter zu verfolgen.
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Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 14c: Föhrle
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
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Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
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Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 84 ha Windhöffigkeit 5,25-5,75 m/s
(bedingte Nutzbarkeit) Netzanbindung Knapp 200 m südlich des potentiellen Windnutzungsgebiets verlaufen
Hochspannungsleitungen. Eine Abfrage der Netzanbindung (Auslas-tung/Kapazität) ist notwendig.
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Hochspannungsleitungen und B314
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt an der westlichen Grenze von Blumberg auf den Gemarkungen von Riedöschingen und Kommingen. Naturräumlich zählt das potentielle Windnutzungsgebiet zur Hegaualb. Es wird derzeit in weiten Teilen durch Ackerbau geprägt. In Etwas geringerem Umfang findet auch Grünlandnutzung statt. Im Bereich Brand hat das potentielle Windnutzungsgebiet Anteil an einem Mischwald. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Keine einem Ausbau der Windenergie grundsätzlich entgegenstehenden Festlegungen.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- in den nördlichen und südöstlichen bzw. –westlichen Randbereichen liegt das potenti-elle Windnutzungsgebiet im Bereich der erweiterten Vorsorgeabstände zu den umlie-genden Siedlungsbereichen
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten. Aufgrund des Maßes der Betroffenheit sind jedoch keine erheblichen negativen Um-weltauswirkungen zu erwarten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Betroffenheit:
- das nächstgelegene regionalbedeutsame Kulturdenkmal, die Wallfahrtskirche im Gnadental bei Donaueschingen Neudingen, befindet sich in über 7 km Entfernung zu dem potentiellen Windnutzungsgebiet
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung verfügen laut §15 Abs. 3 über Umge-
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 82
bungsschutz. Der daher einzuhaltende Abstand ist im Einzelfall durch Sichtbarkeits-analysen festzulegen. Hierfür sind v. a. besondere Sichtachsen (sog. Postkartenan-sichten) von Bedeutung. Aufgrund der Entfernung ist jedoch mit keinen erheblichen negativen Umweltauswir-kungen zu rechnen.
SCHUTZGUT LANDSCHAFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- durch das potentielle Windnutzungsgebiet verläuft eine Verbundachse des General-wildwegeplans
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Aufgrund der besonderen Bedeutung für wandernde Großsäuger ist im Rahmen wei-
terer Planungen ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung möglicher Störungen bzw. Beeinträchtigungen im Bereich der Verbundachse zu legen.
SCHUTZGUT BODEN Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT WASSER Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- im Umfeld (bis 2 km Entfernung) des potentiellen Windnutzungsgebiets befinden sich drei Rotmilan-Reviere
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden. Inwiefern es sich auch bei Revieren um besonders sensible Bereiche handelt, zu denen gewisse Abstände eingehalten werden sollten, ist anhand weiterer Untersuchungen zu klären.
NATURA 2000 Von dem Vorhaben sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen. Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Rotmilan-Vorkommen führen kann. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten.
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 83
Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 84
Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 85
Empfehlung zum weiteren Vorgehen Das potentielle Windnutzungsgebiet verfügt zwar über ein verhältnismäßig geringes Konflikt-potential, jedoch aufgrund einer geringeren Windhöffigkeit über eine lediglich bedingte Nutz-barkeit. Im Hinblick auf eine mögliche interkommunale Konzentrationszone mit der Nachbargemeinde Tengen wird dennoch eine Weiterverfolgung des potentiellen Windnutzungsgebiets empfoh-len. Dabei werden insb. hinsichtlich des Artenschutzes (v. a. der Rotmilan-Reviere) differenzierter Untersuchungen erforderlich.
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 86
Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 19b: Blauer Stein
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 87
Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 88
Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 58,4 ha Windhöffigkeit 5,25-5,75 m/s
(bedingte Nutzbarkeit) Netzanbindung Eine Abfrage der Netzanbindung ist notwendig
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Es sind keine gravierenden Vorbelastungen erkennbar
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt westlich von Blumberg auf Riedöschinger Gemar-kung. Am Blauen Stein erhebt sich das Gelände bis auf 833,1 m ü. NN. Naturräumlich zählt das potentielle Windnutzungsgebiet noch zur Hegaualb. Das potentielle Windnutzungsgebiet wird derzeit überwiegend durch Mischwald geprägt. Im Nordwesten um-fasst es Ackerland und in untergeordnetem Maße auch Grünland. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Keine einem Ausbau der Windenergie grundsätzlich entgegenstehenden Festlegungen.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- im Südosten liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im Bereich des erweiterten Vor-sorgeabstands (3 WEA) zu Siedlungsbereichen.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten. Aufgrund des Maßes der Betroffenheit sind jedoch keine erheblichen negativen Um-weltauswirkungen zu erwarten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Betroffenheit:
- das nächstgelegene regionalbedeutsame Kulturdenkmal, die Wallfahrtskirche im Gnadental bei Donaueschingen Neudingen, befindet sich in über 7 km Entfernung zu dem potentiellen Windnutzungsgebiet
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung verfügen laut §15 Abs. 3 über Umge-
bungsschutz. Der daher einzuhaltende Abstand ist im Einzelfall durch Sichtbarkeits-analysen festzulegen. Hierfür sind v. a. besondere Sichtachsen (sog. Postkartenan-
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sichten) von Bedeutung. Aufgrund der Entfernung ist jedoch mit keinen erheblichen negativen Umweltauswir-kungen zu rechnen.
SCHUTZGUT LANDSCHAFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erkennen. SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- durch das potentielle Windnutzungsgebiet verläuft eine Verbundachse des General-wildwegeplans
- das potentielle Windnutzungsgebiet grenzt im Nordwesten an das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Aufgrund der besonderen Bedeutung für wandernde Großsäuger ist im Rahmen wei-
terer Planungen ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung möglicher Störungen bzw. Beeinträchtigungen im Bereich der Verbundachse zu legen.
- Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb eines EU-Vogelschutzgebiets erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird grundsätzlich ein Vorsorgeabstand von 700 m empfohlen. Eine genaue Festlegung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
SCHUTZGUT BODEN Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT WASSER Betroffenheit:
- im Westen hat das potentielle Windnutzungsgebiet Anteil an einem WSG Zone II Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Eingriffe im Bereich der Zone II von Wasserschutzgebieten können zu einer Verringe-rung der Schutzwirkung gegenüber Schadstoffeinträgen führen und bedürfen daher der Befreiung durch die Genehmigungsbehörde.
SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- im Umfeld (bis 2 km Entfernung) des potentiellen Windnutzungsgebiets befindet sich ein Rotmilan-Revier sowie Revierverdachte von Rot- und Schwarzmilan.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden. Inwiefern es sich auch bei Revieren um besonders sensible Bereiche handelt, zu denen gewisse Abstände eingehalten werden sollten, ist anhand weiterer Untersuchungen zu klären. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Revierverdachts.
NATURA 2000 Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Bereich des 700-m Vorsorgeabstand um das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit Vorkommen windenergieempfindli-cher Arten. Inwiefern das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, bzw. inwiefern Vorsorgeabstände einzubeziehen sind, ist anhand einer FFH-VP zu klären.
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Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Rotmilan-Vorkommen führen kann. Auch gilt es zu ermitteln, inwiefern es sich bei den Revierverdachten um tatsächliche Reviere handelt. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten. Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
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Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
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Empfehlung zum weiteren Vorgehen - Flächenreduzierung im Bereich des WSG Zone II - Anwendung der empfohlenen erweiterten Vorsorgeabstände zu den Siedlungsberei-
chen - nach Möglichkeit Flächenreduzierung im Bereich der Verbundachse des General-
wildwegeplans Durch Flächenreduzierungen im Bereich des WSG Zone II, der erweiterten Vorsorgeabstände zu den Siedlungen sowie des Generalwildwegeplans kann das Konfliktpotential bereits redu-ziert werden. Da das potentielle Windnutzungsgebiet jedoch direkt an ein EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten angrenzt, werden hinsichtlich mögli-cher erheblicher Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets weiterführende Untersuchungen (FFH-VP) erforderlich. Auch hinsichtlich des Artenschutzes (v.a. in Bezug auf das erfasste Rotmilan-Revier und die Revierverachte) sind bei einer Wei-terverfolgung des Gebiets differenziertere Untersuchungen notwendig.
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Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
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Empfehlung zum weiteren Vorgehen Das potentielle Windnutzungsgebiet weist insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Pflan-zen, Tiere und biologische Vielfalt, Kultur- und Sachgüter sowie dem Artenschutz ein erhöhtes Konfliktpotential auf. Hinzu kommt, dass das potentielle Windnutzungsgebiet aufgrund der eher geringen Windhöffigkeit überwiegend über eine lediglich bedingte Nutzbarkeit verfügt. Es wird daher empfohlen, von weiteren Untersuchungen hinsichtlich der Eignung des potenti-ellen Windnutzungsgebiets als Konzentrationszone für Windenergieanlagen zunächst abzu-sehen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass aufgrund einer mangelnden Realisierbarkeit anderer weiterverfolgter potentieller Windnutzungsgebiete dem Anspruch „substanziellen Raum zu schaffen“ nicht entsprochen wird, kann auf das potentielle Windnutzungsgebiet Langhal-de/Länge zurückgegriffen werden.
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Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 21a: Randen
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 96
Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
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Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 82,5 ha Windhöffigkeit 5,25-6,50 m/s
(gute Nutzbarkeit) Netzanbindung Knapp 100 m nördlich des potentiellen Windnutzungsgebiets verlaufen
Hochspannungsleitungen. Eine Abfrage der Netzanbindung (Auslas-tung/Kapazität) ist notwendig.
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Hochspannungsleitungen nördlich des potentiellen Windnutzungsge-biets
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Süden von Blumberg auf den Gemarkungen von Fützen und Epfenhofen. Das Geländer erhebt sich hier bis zu Höhen von 835,3 m ü. NN. Na-turräumlich liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im Norden des Randen. Die derzeitige Nutzung stellt überwiegend Forstwirtschaft dar (im Norden überwiegend Nadelwald, im Süden Mischwald). Lediglich in den Randbereichen umfasst das Gebiet auch von Grün- und Acker-land geprägte Offenlandbereiche. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst im Nord- und Südwesten Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet liegt z.T. (zu ca. 50%) im Bereich der erweiterten Vorsorgeabstände zu den umliegenden Siedlungsbereichen.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT LANDSCHAFT Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Naturpark Südschwarzwald. -
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Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Ein wesentliches Ziel des Naturparks ist die Sicherung und Entwicklung der Erho-
lungsfunktion der Landschaft. Windenergieanlagen können sich negativ auf die Erho-lungslandschaft auswirken. Es bedarf daher einer ggf. der Befreiung von Vorschriften der Naturparkverordnung.
SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- durch das potentielle Windnutzungsgebiet verläuft eine Verbundachse des General-wildwegeplans
- das potentielle Windnutzungsgebiet liegt zu großen Teilen im EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten
- im Süden umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Teile des FFH-Gebiets „südli-che Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Aufgrund der besonderen Bedeutung für wandernde Großsäuger ist im Rahmen wei-
terer Planungen ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung möglicher Störungen bzw. Beeinträchtigungen im Bereich der Verbundachse zu legen.
- In EU-Vogelschutzgebieten ist nur dann eine Ausweisung von Konzentrationszonen möglich, sofern eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch eine Vorprüfung oder eine Verträglichkeitsprüfung nach §7 Abs. 6 ROG ausgeschlossen werden kann. Sofern dieser Nachweis nicht vorliegt, ist von einer hohen Empfindlichkeit auszuge-hen. Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird grundsätzlich ein Vorsorgeabstand von 700 m empfohlen. Eine genaue Festle-gung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
- Mit dem Verlust von Lebensraum und der Zerstörung von Lebensstätten innerhalb FFH-Gebiete gehen erhebliche negative Umweltauswirkungen einher. Gleichzeitig kann durch WEA der Aktionsradius von Fledermausvorkommen beeinträchtigt wer-den.
SCHUTZGUT BODEN Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Böden mit hoher – in den Randbereichen mit hoher bis sehr hoher – Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation.
- in den Randbereichen umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Bodenschutzwald Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Das Vorhaben kann zum Verlust bzw. Beeinträchtigung ökologisch hochwertiger Bö-den führen. Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ist jedoch mit verhältnismä-ßig geringen dauerhaften Bodeninanspruchnahmen auszugehen.
SCHUTZGUT WASSER Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- im Süden liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im 1000 m-Vorsorgeabstand um eine Rotmilan-Fortpflanzungsstätte
- knapp 1,5 km nordwestlich des potentiellen Windnutzungsgebiets befinden sich Re-viere von Rotmilan und Wespenbussard sowie eine Revierverdacht des Schwarzmilans
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Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden. Inwiefern es sich auch bei Revieren um besonders sensible Bereiche handelt, zu denen gewisse Abstände eingehalten werden sollten, ist anhand weiterer Untersuchungen zu klären. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Revierverdachts.
NATURA 2000 Das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Teile des EU-Vogelschutzgebiets „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten sowie des FFH-Gebiets „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen. Anhand von FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist nachzuweisen, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Da es sich bei Vögeln und Fledermäusen um hochmobile Arten handelt, ist außerdem zu klären, inwiefern Vorsorgeabstände einzuhalten sind. Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Vorkommen von Rotmilan und Wespenbus-sard führen kann. Ein Spezielles Augenmerk ist dabei auf mögliche Störungen der Rotmilan-Fortpflanzungsstätte zu legen. Auch gilt es zu ermitteln, inwiefern es sich bei den Revierver-dachten um tatsächliche Reviere handelt. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten. Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
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Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
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Empfehlung zum weiteren Vorgehen - nach Möglichkeit Anwendung der erweiterter Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbe-
reichen - Flächenreduzierung im Bereich des FFH-Gebiets - Flächenreduzierung im Bereich der Verbundachse des Generalwildwegeplans
Durch eine Flächenreduzierung im Bereich des FFH-Gebiets und der Verbundachse des Ge-neralwildwegeplans sowie einer - zumindest teilweisen – Berücksichtigung der erweiterten Vorsorgeabständen zu den umliegenden Siedlungsgebieten kann das Konfliktpotential des Vorhabens bereits reduziert werden. Doch insb. aufgrund der Lage im EU-Vogelschutzgebiet verbleibt hinsichtlich des Schutzguts Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ein erhöhtes Konfliktpotential bestehen. Bei einer Weiterverfolgung des potentiellen Windnutzungsgebiets wird daher v. a. anhand einer FFH-VP nachzuweisen sein, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchti-gungen der Schutz- und Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets führen wird. Auch bedarf es differenzierterer Untersuchungen hinsichtlich des Artenschutzes.
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Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 22: Hoher Randen
Gebietsübersicht und Sichtbarkeitsanalyse
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Die Sichtbarkeit aus Siedlungs- und Waldgebieten ist nicht dargestellt, da die spezifischen Situationen nicht erfasst werden können.
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Gebietseinordnung und Beschreibung
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Gemeinde Blumberg
Größe des Suchraums 188,3 ha Windhöffigkeit 5,25-6,75 m/s
(sehr gute Nutzbarkeit) Netzanbindung Eine Abfrage der Netzanbindung ist notwendig
Erschließung Die Frage der Erschließbarkeit gilt es im Rahmen der Genehmigungs-planung zu klären.
Vorbelastungen Es sind keine gravierenden Vorbelastungen erkennbar
Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Südwestlichen Grenzbereich der Gemeinde Blumberg auf Fützener Gemarkung. Das Geländer erhebt sich hier bis zu Höhen von 930 m ü. NN. Naturräumlich zählt das poten-tielle Windnutzungsgebiet noch zum Randen – westlich schließt der Naturraum Alb-Wutach-Gebiet an. Das potentielle Windnutzungsgebiet wird derzeit überwiegend durch Mischwald geprägt. Lediglich in untergeordnetem Maß findet Ackerbau statt. Raumordnung und weitere Prüf- und Restriktionskriterien Ausweisung im Regionalplan
Das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst im Osten und Westen Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege.
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Schutz- gut
Bevölkerung, Gesundheit des
Menschen Kultur- und Sachgüter Landschaft
Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt
Boden Wasser Klima und Luft Artenschutz
Bewertung Positive Umwelt-auswirkungen
Geringe negative Umweltauswirkungen
Negative Umweltaus-wirkungen
Erhebliche negative Umweltauswirkungen
SCHUTZGUT MENSCH Betroffenheit:
- im Norden und Westen liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im Bereich der erwei-terten Vorsorgeabstände zu den umliegenden Siedlungsbereichen.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Zur Verminderung akustischer und visueller Beeinträchtigungen von Siedlungsberei-
che sind bei der Planung/Errichtung von WEA erweiterte Vorsorgeabstände anzura-ten. Aufgrund des Maßes der Betroffenheit sind jedoch keine erheblichen negativen Um-weltauswirkungen zu erwarten.
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. SCHUTZGUT LANDSCHAFT Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Naturpark Südschwarzwald.
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Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Ein wesentliches Ziel des Naturparks ist die Sicherung und Entwicklung der Erho-
lungsfunktion der Landschaft. Windenergieanlagen können sich negativ auf die Erho-lungslandschaft auswirken. Es bedarf daher einer ggf. der Befreiung von Vorschriften der Naturparkverordnung.
SCHUTZGUT PFLANZEN, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT Betroffenheit:
- durch das potentielle Windnutzungsgebiet verläuft eine Verbundachse des General-wildwegeplans
- das potentielle Windnutzungsgebiet liegt zu weiten Teilen im FFH-Gebiet „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen
- im Norden liegt das potentielle Windnutzungsgebiet im Bereich des 700-m-Vorsorgeabstand um das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit windenergieempfindlichen Arten – in sehr geringem Umfang schneidet das potentielle Windnutzungsgebiet das EU-Vogelschutzgebiet an
- im Südwesten grenzt das potentielle Windnutzungsgebiet an den Schonwald „SChlattersteig“.
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: - Aufgrund der besonderen Bedeutung für wandernde Großsäuger ist im Rahmen wei-
terer Planungen ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung möglicher Störungen bzw. Beeinträchtigungen im Bereich der Verbundachse zu legen.
- Mit dem Verlust von Lebensraum und der Zerstörung von Lebensstätten innerhalb FFH-Gebiete gehen erhebliche negative Umweltauswirkungen einher. Gleichzeitig kann durch WEA der Aktionsradius von Fledermausvorkommen beeinträchtigt wer-den.
- Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des EU-Vogelschutzgebiets erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig ei-nen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird grundsätzlich ein Vorsorgeabstand von 700 m zu empfehlen. Eine genaue Festlegung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
- Schonwälder dienen in erster Linie der Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie sind laut Windenergieerlass als Tabubereiche anzusehen. Um diesen Flächen mit ih-ren vielfältigen Funktionen ausreichend Raum zu geben, wird ein Abstand von 200 m empfohlen um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
SCHUTZGUT BODEN Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst Böden mit hoher – in den Randbereichen mit hoher bis sehr hoher – Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation.
- in den Randbereichen umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet Bodenschutzwald Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Das Vorhaben kann zum Verlust bzw. Beeinträchtigung ökologisch hochwertiger Bö-den führen. Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ist jedoch mit verhältnismä-ßig geringen dauerhaften Bodeninanspruchnahmen auszugehen.
SCHUTZGUT WASSER Betroffenheit:
- im Westen umfasst das potentielle Windnutzungsgebiet ein WSG Zone II Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen:
- Eingriffe im Bereich der Zone II von Wasserschutzgebieten können zu einer Verringe-rung der Schutzwirkung gegenüber Schadstoffeinträgen führen und bedürfen daher der Befreiung durch die Genehmigungsbehörde.
SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Es sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.
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ARTENSCHUTZ Betroffenheit:
- das potentielle Windnutzungsgebiet umfasst zwei Fortpflanzungsstätten des Rotmilans. Randlich liegt es außerdem im Bereich des 1000 m-Vorsorgeabstands um eine Schwarzmilan-Fortpflanzungsstätte
Begründung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen: Um negative Auswirkungen auf windkraftempfindliche Arten zu vermeiden, sollten insb. zu besonders sensiblen Bereichen wie den Fortpflanzungsstätten Vorsorgeabstände eingehalten werden.
NATURA 2000 Das potentielle Windnutzungsgebiet liegt im Bereich des 700 m-Vorsorgeabstands um das EU-Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (8116-441) mit Vorkommen windenergieemp-findlichen Arten. In sehr geringem Umfang liegt das potentielle Windnutzungsgebiet auch in dem EU-Vogelschutzgebiet. Inwiefern das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen füh-ren kann, bzw. inwiefern Vorsorgeabstände einzubeziehen sind, ist anhand einer FFH-VP zu klären. Des Weiteren ist das FFH-Gebiet „Südliche Baaralb“ (8117-341) mit Fledermausvorkommen betroffen. Anhand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch in nachzuweisen, dass das Vor-haben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Hinweise für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gilt es zu klären, inwiefern das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der erfassten Fortpflanzungsstätten von Rot- und Schwarzmilan führen kann. Weitere mögliche Konflikte mit der Avifauna sind entsprechend der „Hinweise für den Unter-suchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (LUBW 2012). Gleiches gilt für das Vorkommen von windenergieempfindlichen Fledermausarten. Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren zu klären Im Rahmen des FNP-Verfahrens bzw. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahrens sind noch weitere Abstände zu Infrastrukturen zu klären, sofern sie durch die potenti-ellen Windnutzungsgebiete betroffen sind bzw. in deren Einflussbereich liegen:
- Verkehrsinfrastrukturen (Autobahn/Bundes-/Land- und/Kreisstraße/Schienenwegen und Bahnanlagen)
- Seilschwebebahnen - Bundeswasserstraßen - Elektrizitätsfreileitungen (>110kV) - zivile/militärische Richtfunkstrecken - BOS-Digitalfunk Baden-Württemberg - Wetterradar - Radaranlagen zur Flugsicherung - Nachttieffluggebiete
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Hinweise zu Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
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Empfehlung zum weiteren Vorgehen - Flächenreduzierung im Bereich des WSG Zone II - Berücksichtigung des 700 m-Vorsorgeabstands zum EU-Vogelschutzgebiet
Durch eine Flächenreduzierung im Bereich der WSG Zone II sowie das Einhalten des emp-fohlenen Vorsorgeabstands zu dem angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet kann das Konflikt-potential bereits minimiert werden. Hinsichtlich der Lage im FFH-Gebiet sowie insbesondere aufgrund der erfassten Fortpflan-zungsstätten windenergieempfindlicher Arten verbleibt jedoch dennoch ein erhöhtes Konflikt-potential bestehen, dass es bei einer Weiterverfolgung des potentiellen Windnutzungsgebiets differenzierter zu untersuchen und zu klären gilt. Aufgrund der besonderen Windhöffigkeit wird empfohlen, dass potentielle Windnutzungsge-biet hinsichtlich seiner Eignung als Konzentrationszone für Windenergieanlage weiter zu un-tersuchen, sich dabei jedoch auf die windhöffigsten Bereiche zu konzentrieren.
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3.1.2 ZUSAMMENFASSENDE WERTUNG DER MÖGLICHEN WINDNUTZUNGSFLÄCHEN
Anhand eines ersten Untersuchungsdurchlaufs wurden aus den insgesamt 26 potentiel-len Windnutzungsgebieten sieben Gebiete herausgefiltert, die hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen wurden.
Dies sind die potentiellen Windnutzungsgebiete
Nr. 10a Länge Nr. 11 Ettenberg
Nr. 12 Tannhalde
14c Föhrle 9b Blauer Stein
21 Randen sowie
22 Hoher Randen
Tab. 8 Übersicht zu den Beurteilungen:
Nr Windhöffigkeit Schutzgüter Restriktionen und Hinweise 10a
Langhalde/Länge 5,25-6,00 m/s Mensch z.T. Lage im 200 m-Vorsorgeabstand um ein
NSG; überwiegende Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; z.T. Lage in einem FFH-Gebiet mit Fledermaus-vorkommen; überwiegend Lage im Bereich des1000 m-Vorsorgeabstands zur Fortpflanzungsstätte eines Rotmilans
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden
Wasser Klima Luft Artenschutz
11 + 12
Ettenberg/Tannhalde 5,25-5,50 m/s Mensch z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-
Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlicher Arten
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden Wasser Klima Luft Artenschutz Klima Luft Artenschutz
14c Föhrle 5,25-5,75 m/s Mensch keine rechtlichen Restriktionen erkennbar.
Jedoch ist dieser Offenlandstandort raumstruktu-rell für die Ortschaft Riedöschingen und die Stadt Tengen äußerst konfliktreich.
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden Wasser Klima Luft Artenschutz
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19b Hoher Stein 5,25-5,75 m/s Mensch Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-
Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; randliche Betroffenheit eines WSG Zone II
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden Wasser Klima Luft Artenschutz
21a Randen 5,25-5,75 m/s Mensch z.T. Lage in einem EU-Vogelschutzgebiet mit
windenergieempfindlichen Arten; randliche Lage im Naturpark Südschwarzwald
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden Wasser Klima Luft Artenschutz
22
Hoher Randen 5,25-6,75 m/s Mensch direkt an Schonwald angrenzend;
überwiegend Lage in einem FFH-Gebiet mit Fle-dermausvorkommen; z.T. Lage im 700 m-Vorsorgeabstand um ein EU-Vogelschutzgebiet mit windenergieempfindlichen Arten; Lage im Naturpark Südschwarzwald; Lage im 1000 m-Vorsorgeabstand um Fortpflan-zungsstätten von Rot- und Schwarzmilan; z.T. Betroffenheit eines WSG Zone II
Kultur-Sachgüter Landschaft Pflanzen Tiere Biodiv Boden Wasser Klima Luft
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3.2 KONZEPT STUFE 5: VORSCHLAG ZUR AUSWEISUNG VON KONZENTRATI-ONSZONEN WINDENERGIE IN DER FLÄCHENNUT-ZUNGSPLANUNG
Es wird empfohlen, die potentiellen Windnutzungsgebiete
Nr. 11 Ettenberg
Nr. 12 Tannhalde
9b Blauer Stein 21 Randen sowie
22 Hoher Randen
als Konzentrationszonen Windenergie im Vorentwurf des Sachlichen Teilfläche-nnutzungsplanes Windenergie der Stadt Blumberg vorzusehen.
Es wird vorgeschlagen, die Fläche 10 – Länge, aufgrund der Konflikthöhe im Arten-schutzbereich zurückzustellen. Bei der Fläche 21 – Hoher Randen ist die Konflikthöhe im Artenschutzbereich ähnlich zu sehen. Da hier jedoch die Windhöffigkeit auch im regiona-len Maßstab ausgesprochen hoch ist, sollte die Fläche mit in den Vorentwurf des FNPs aufgenommen werden.
Des weiteren wird vorgeschlagen, die Fläche 14c – Föhrle aus Gründen der Raumstruk-tur und Überlastung, zurückzustellen. Bei dieser Fläche sind die Möglichkeiten der Um-setzung aufgrund des Flächenzuschnitts begrenzt; auch die Lage an der Gemarkungs-grenze erschwert eine Umsetzung.
Im Zuge der anstehenden Beteiligungsprozesse werden evt. zusätzliche Informationen und Daten bekannt, die zu einer weiteren Änderung dieser Flächenkulisse führen können. Insbesondere sind die Aspekte des Artenschutzes näher zu betrachten.
Hieraus erfolgt dann der Vorschlag für den FNP-Entwurf Windenergie.
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Abb. 17 Vorschlag Gebietskulisse FNP-Vorentwurf Windenergie
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3.3 KONZEPT STUFE 6: ÜBERPRÜFUNG DES SUBSTANZIELLEN RAUMS FÜR DIE WINDENERGIE DES VORSCHLAGS DER BEABSICHTIGTEN FNP AUSWEISUNG
Dieser Schritt kann letztlich erst nach Vorlage eines FNP-Entwurfsplans bearbeitet werden.
In diesem Schritt werden zunächst noch einmal alle zwingend für eine Windener-gienutzung nicht zur Verfügung stehenden Flächen zusammengestellt. Zu den be-reits in Kap. 2.4 dargestellten Tabubereichen sind durch die vertiefte Betrachtung der Einzelfallbetrachtung weitere Flächen hinzugekommen, die nicht für eine Wind-energienutzung zur Verfügung stehen. Des Weiteren sind auch die Bereiche, die keine genügende Windhöffigkeit aufweisen aus sachlichen Gründen auszuschlie-ßen.
Die Stadt Blumberg ist Träger der Planung. Die Festlegung des Planungskonzep-tes unter Einbezug auch „weicher“ Kriterien und Begründungen weiterer Bereiche, in denen andere Nutzungen als die Windenergie Vorrang eingeräumt wird, liegt in ihrer Verantwortung. Diese Einengung und Festlegung rührt weitgehend aus Grün-den einer weiteren Minderung von Umweltkonflikten im Falle einer Inanspruchnah-me möglicher Windnutzungsgebiete durch Windenergieanlagen.
Ein wichtiger Aspekt ist dabei auch die Vermeidung von Überlastungen an Standor-ten für Windenergieanlagen durch Beschränkung der Anlagenzahl und Einhaltung von Abständen von Anlagengruppen und Windparks untereinander.
Abschließend werden die Flächenanteile der potentiellen Windnutzungsgebiete und letztlich ausgewiesene Konzentrationszonen in Bezug gesetzt und im Hinblick der Forderung nach einer Schaffung eines substanziellen Raums für die Windenergie gewertet.
HHP Hage+Hoppenstedt Partner Rottenburg, den 21.11.2012
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BACH, L. (2009): Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten von Fledermäusen.- Vortrag gehalten auf der Fachtagung „Methoden zur Untersu-chung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ in Hannover am 09.06.2009
BOSCH & PARTNER (2011): Strategien der Konfliktminderung bei der Nutzung der Windenergie in Waldgebieten. Aus: Windenergie im Wald. Fachtagung BMU und DNR. 13. September 2011 BMU Berlin.
BRINKMANN, R. (2011): Kollisionsrisiko für Fledermäuse an Windenergieanlagen. –Vortrag im Rahmen der Fachtagung des Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit und des Deutschen Naturschutzrings in Berlin am 13.09.2011
BRINKMANN, R. (Uni Hannover), NIERMANN, I. (Uni Hannover) BEHR, O. (Uni Erlangen) & REICH, M. (Uni Hannover) (2011): Entwicklung von Methoden zur Un-tersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Forschungsprojekt.- Gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.- Laufzeit: Januar 2007 - Dezember 2009
BUNDESVERBAND WINDENERGIE E. V. (BWE) (2010): A bis Z. Fakten zur Windenergie. Berlin.
BUNDESVERBAND WINDENERGIE e.V. –Arbeitskreis Naturschutz- (2011): Windkraft über Wald. –Vortrag im Rahmen der Fachtagung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Deutschen Naturschutz-rings in Berlin am 13.09.2011
DEWI GmbH, J. P. Molly: Status der Windenergienutzung in Deutschland – Stand 30.06.2011
ENERCON GmbH: Spezifikation. Zuwegung und Kranstellfläche E-101. 133 m Be-tonfertigteilturm.
ENERCON GmbH: Spezifikation. Zuwegung und Kranstellfläche E-101. 133 m Be-tonfertigteilturm.
ENERCON GmbH: Spezifikation. Zuwegung und Kranstellfläche E-82 & E-82 E2 & E-82 E3. 107m Betonfertigteilturm; Schallabstände ENERCON E-82
ENERCON GmbH: Spezifikation. Zuwegung und Kranstellfläche E-82 & E-82 E2 & E-82 E3. 107m Betonfertigteilturm
EXPERTENGESPRÄCH WINDENERGIE UND ARTENSCHUTZ in der Region Bodensee-Oberschwaben am 02.02.2012 im Landratsamt Ravensburg.- Protokoll
FREIBURGER INSTITUT FÜR ANGEWANDTE TIERÖKOLOGIE GmbH (2012): Ausbau der Windenergie und Fledermausschutz in Baden-Württemberg. Metho-denstandards und Handlungsempfehlungen. Teilleistung: Definition Windenergie-
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empfindlicher Fledermausarten. Tabellarische Übersicht über das Gefährdungspo-tential. Auftraggeber: LUBW
FUCHS, D., HÄNEL, K., LIPSKI, A., REICH, M., FINK, P., & RIECKEN, U. (2010): Länderübergreifender Biotopverbund in Deutschland – Grundlagen und Fachkon-zept. –Naturschutz und Biologische Vielfalt 98, 194 S.
HÖTKER, H. (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windenergieanlagen auf Vögel und Fledermäuse.- Untersuchung im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein, Bergenhusen
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KONRAD, J. (2012): Repowering von Windenergieanlagen.- Naturschutz und Landschaftsplanung 44 (1), 2012: 24-30
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LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ (2011): Standarddatenbogen für besondere Schutzgebiete (SPA) und Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommen (GGB) und be-sondere Erhaltungsziele (BEG), Stand 2003 / 2011
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LANDESVERMESSUNGSAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (1990): Schlösser, Bur-gen, Kirchen und Klöster in Baden-Württemberg; Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg
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MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG & LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2005): Handlungsempfehlungen für Vogelschutzgebiete,
MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2010): Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländli-chen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010, Anlage 1 III: Gebietsbezogene Erhaltungsziele
NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensations-ermittlung
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PETERS, W. (2011): Strategien der Konfliktminderung bei der Nutzung.- Vortrag im Rahmen der Fachtagung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-aktorsicherheit und des Deutschen Naturschutzrings in Berlin am 13.09.2011
RATZBOR, G. (2011): Windenergieanlagen und Landschaftsbild; Zur Auswirkung von Windrädern auf das Landschaftsbild
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG (2007): Auswirkungen von Windenergie-anlagen auf Fledermäuse. -Ergebnisse aus dem Regierungsbezirk Freiburg mit ei-ner Handlungsempfehlung für die Praxis, Freiburg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN (2011): Managementpläne - Endfassun-gen und aktuelle Auslegungen, Stand 12.12.2011
REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN (2011): Stellungnahmen im Rahmen der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie Bodensee-Oberschwaben, Stand 12.12.2011
REICH, M. (Universität Hannover), BEHR, O. (Universität Erlangen) & I. NIER-MANN (Universität Hannover) (in Bearb.): Reduktion des Kollisionsrisikos von Fle-dermäusen an Onshore-Windenergieanlagen.- Forschungsprojekt FKZ 0327638C und 0327638D.- Gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Laufzeit September 2011 - August 2013
Schallabstände ENERCON E-82
SPERLE, T. (2010): Liste der charakteristischen Arten der FFH-Lebensräume in Baden-Württemberg, Stand 30.09.2010
STÜBING, S. (2011): Vögel und Windenergieanlagen im Mittelgebirge.- Der Falke 58: 495-498
WINDENERGIEERLASS BADEN-WÜRTTEMBERG (2011): Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infra-struktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft.
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG: Landesentwicklungs-plan 2002 Baden-Württemberg
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN WÜRTTEMBERG (2003): Hinweise für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung (Az.: 5R-458/2)
Internet:
Internetseite der Deutschen Energie-Agentur dena: http://www.thema-energie.de/energie-erzeugen/erneuerbare-energien/windenergie/grundlagen/geschichte-der-windenergienutzung.html (Aufruf: 14.02.2012)
Internetseite des TÜV Süd: http://www.tuev-sued.de/anlagen_bau_industrietechnik/branchenloesungen/energie/erneuerbare_energien/aktuelles_meldungen/windatlas_informiert_ueber_beste_wind-standorte (Aufruf: 15.02.2012)
Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg: http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/82723/ (Aufruf: 29.02.2012)
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Gesetze/Richtlinien:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. IS. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. IS. 1509) geändert worden
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. IS. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. IS. 2585) geändert worden ist
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148) geändert worden ist
Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983. Letzte be-rücksichtigte Änderung: §3 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252, 253)
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044) geändert worden ist.
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-zes vom 6. Oktober 2011 (PGBI. I S. 1986) geändert worden ist.
HÖTKER, H., THOMSEN, K-M. & H. KÖSTER (2004): Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fle-dermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologi-sche Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen.- Geför-dert vom Bundesamt für Naturschutz.
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 8. Juni 1995
Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995. Letzte berück-sichtigte Änderung: §64 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10 November 2009 (GBI. S. 645, 658)
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBI. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBI. IS. 1126) geändert worden.
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Hrsg.) 2011: Windatlas Baden-Württemberg. Bearb. TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992. Letzte berücksichtigte Änderung: §§3, 34, 50 und 63 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252)
Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1.1.1999 (GBI. S. 1) zu-letzt geändert durch Gesetz vom 29.7.2010 (GBI. S. 565) m. W. v. 01.01.2011
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Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBI. IS. 2585), das zuletzt durch Arti-kel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. IS. 3044) geändert worden ist.
Windenergieerlass Baden-Württemberg. Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministe-riums für Finanzen und Wirtschaft. Stand 09.05.2012
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ANHANG 1: Fach- und planungsrechtlich begründete Ausschluss- und Prüfkriterien Die Kriterien, die zur Ermittlung von Gebieten dienen, in denen die Errichtung und der Betrieb Windenergieanlagen > 50m Nabenhöhe aufgrund fach- oder planungsrechtli-cher Regelungen ausgeschlossen ist (rechtlich begründete Ausschlusskriterien), sind in der Spalte Konzept Stufe 2 – Tabuflächen zu finden. Diese Kriterien begründen sich aus dem aktuellen Windenergieerlass vom 09.05.2012. Die Datengrundlage hierfür bieten aktuelle, digital verfügbare Geodaten (z.B. FNP, ALK, RIPS) (vgl. Karte 2 Ausschluss). Durch Anwendung dieser Kriterien konnten die potentiellen Windnutzungsgebiete defi-niert werden. In den beiliegenden Steckbriefen werden diese potentiellen Windnutzungsgebiete näher untersucht. Hierzu werden u.a. durch Betrachtung der Prüf- und Restriktionsflächen, wie beispielsweise erweiterte Vorsorgeabstände zu Siedlungen etc., die möglichen Umwelt-auswirkungen der Planung deutlich. Die angewendeten Vorsorgeabstände sind in der Spalte Prüf- und Restriktionsflächen zu finden. Sie basieren sowohl auf rechtlichen Restriktionen als auch auf fachlichen Empfehlungen. Die Festlegung der kommunalen Abwägungskriterien kann in einem weiteren Schritt im Planungsverlauf erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Kriterien sowie planerischer Überlegungen wird eine Kon-zeption zur Windenergienutzung erstellt, die die Konzentrationszonen Windenergie für den Stadt Blumberg aufzeigt.
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Tab. 9 Fach- und planungsrechtlich begründete Ausschluss- und Prüfkriterien
Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
(1) Siedlung Kurgebiete, Kran-kenhäuser, Pfle-geanstalten (FNP, ALK)
x
1100 bzw. 750 m (3 bzw. 1 Anl.) (RVMO: 700 m)
- 1500m bzw. 1000m (3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 2000 bzw. 1500m (3 bzw. 1 Anl.)
Siedlungsgebiete dienen der Wohnnutzung. V. a. die von WEA ausgehen-den Lärmemissionen wirken sich störend auf diese Gebiete aus. Zur Ver-meidung von Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie zur Freihaltung von Arrondierungsflächen für die Siedlungserweiterung ist die Einhaltung eines Abstandsbereiches vorgesehen. Der Abstand ergibt sich vor allem aus dem Geräuschpegel eines Referenzwindparks bestehend aus drei Einzelanlagen des Typs E-82 bzw. aus einer Einzelanlage des Typs E-82 (gemittelte Nabenhöhe von 98 und 138 m). Gemäß TA-Lärm gelten nachts folgende Richtwerte: Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten: 35 dB(A) Allgemeine Wohngebiete: 40 dB(A) Misch-, Dorf- und Kerngebiete: 45 dB(A) Wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich: 45 dB(A) Entsprechend dieser Grenzwerte errechnen sich die einzuhaltenden Abstän-de von 300 bis 1100 m. Im stark reliefierten Gelände sind aufgrund der schwierigen Standortsituatio-nen eng beieinander liegende Anlagen i. d. R. nicht zu realisieren. Deshalb wird bei Siedlungssplittern lediglich von einem einzuhaltenden Abstand von einer Anlage ausgegangen. Die Abstände sind im Einzelfall zu prüfen. Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Pla-nungen (500m bei Einzelhäusern bis 1500m bei Pflegeeinrichtungen) (TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.3 und, Kap. 5.6.1.1)
allgemeine Wohn-gebiete (FNP) (bzw. nicht weiter differenziert)
x 750 bzw. 500 m(3 bzw. 1 Anl.) - 1000m bzw. 750m
(3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 1500 bzw. 1000m (3 bzw. 1 Anl.)
Misch-, Dorf- und Kerngebiete (FNP) x 500 bzw. 300 m
(3 bzw. 1 Anl.) - 750m bzw. 500m (3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 1000 bzw. 750m (3 bzw. 1 Anl.)
wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich (ALK)
x 500 bzw. 300 m(3 bzw. 1 Anl.) - 750 bzw. 500m
(3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 1000 bzw. 750m (3 bzw. 1 Anl.)
Gewerbegebiete (FNP) (ohne In-dustriegebiete)
x 300 bzw. 150 m(3 bzw. 1 Anl.) - 500 m bzw. 300m
(3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 750 bzw. 500 m (3 bzw. 1 Anl.)
Gewerbeflächen sollen der Unterbringung von Gewerbegebieten vorbehalten bleiben. V. a. die von WEA ausgehenden Lärmemissionen wirken sich stö-rend auf Gewerbegebiete aus. Gemäß TA Lärm, die für Gewerbegebiete ei-nen Nachtwert von 50 dB(A) vorsieht, errechnet sich der Abstandswert eines
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Referenzwindparks bestehend aus drei Einzelanlagen E-82 (mit 98 und 138 m Nabenhöhe gemittelt). Demnach ist ein Abstand von ca. 250 m erforder-lich. Sowohl zur Vermeidung von weiteren Beeinträchtigungen durch Schatten-wurf als auch zur Freihaltung von Arrondierungsflächen für die bauliche Ent-wicklung ist die Einhaltung eines Abstandsbereiches von 300m sinnvoll. Die Abstände sind im Einzelfall zu prüfen. Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Pla-nungen (500 bzw. 300m) (TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.1.1)
Sondergebiete (ohne SO Bund) und Gebiete für den Gemeinbedarf (FNP)
x 300 bzw. 150 m(3 bzw. 1 Anl.) - 500m bzw. 300m
(3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 750 bzw. 500 m (3 bzw.1 Anl.)
Sondergebiete unterliegen gemäß §11 BauNVO einer bestimmten Zweckbe-stimmung und können beispielsweise als Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsgebiete, Laden- oder Hochschulgebiet genutzt werden. Entsprechend dem für Gewerbegebiete vorgegebenen Nachtwert der TA-Lärm sollten auch in Sondergebieten 50 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der sich daraus errechnende Abstandswert für einen Referenzwindpark be-stehend aus drei Einzelanlagen E-82 (mit 98 und 138 m Nabenhöhe gemit-telt) beträgt 300 m. Die Abstände sind im Einzelfall zu prüfen. (TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.1.1) Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Pla-nungen.
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Flächen für Ver- und Entsorgung, Industriegebiet (FNP); (Deponie ausgenommen)
x - - - Flächen für Ver- und Entsorgung sowie Industriegebiete stehen für eine Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen i. d. R nicht zur Verfügung.
störungsempfind-liche Grün- und Erholungsflächen (FNP); Sonderge-biet Gartenhaus-gebiet
x - 500 bzw. 300 m (3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 750 bzw. 500m (3 bzw. 1 Anl.)
Störungsempfindliche Grünanlagen wie beispielsweise Friedhöfe, Parks, Gartenhausgebiete haben tagsüber ein besonderes Ruhebedürfnis. Auf-grund ihrer Eigenschaft und Bedeutung für den Menschen sind sie gegen Beeinträchtigungen wie Lärm und Schattenwurf zu schützen. Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Pla-nungen
Nicht störungs-empfindliche Grünflächen (Sportplatz, Frei-bad)
x -
Schutzgut Mensch: 500 bzw. 300m (3 bzw. 1 Anl.)
Grünanlagen wie Sportplätze oder Freibäder stehen für einen Ausbau der Windenergienutzung i. d. R. nicht zur Verfügung.
(2) Verkehr Bundesautobah-nen
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (i.d.R.100 m) Schutzgut Land-
schaft: Ermöglichung der WEA möglichst nah an den Straßen zur Bündelung der Inf-rastrukturen.
Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor allem aus Grün-den der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind zunächst die straßenrechtlichen Anbauverbote (…) und Anbaubeschränkungen (…) zu beachten. Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone sind von der Windener-gieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten. Innerhalb von Konzentra-tionszonen sind diese Zonen freizuhalten.
Bundes- und Lan-desstraßen
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (i.d.R.40 m)
Kreisstraßen Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (i.d.R.30 m)
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Schienenwege und Bahnanlagen
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (i.d.R. 50 bzw. 500 m)
Schutzgut Land-schaft: Ermöglichung der WEA möglichst nah an den Schienen-wegen zur Bünde-lung der Infrastruk-turen.
Der Windenergieerlass sieht dafür folgende Abstände vor: Längs der Stre-cken von Eisenbahnen dürfen bei gerader Streckenführung bauliche Anla-gen in einer Entfernung von 50 m und bei gekrümmter Streckenführung in einer Entfernung bis zu 500 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisen-bahn dadurch beeinträchtigt wird. Bei Bauvorhaben innerhalb dieser Abstän-de ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Stellungnahme der Landeseisenbahnaufsicht einzuholen. (§9 Abs.1 u. 2 FStrG; §22 Abs.1 u. 2 StrG BW; §4 Abs.1 LEisenbG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.6 und 5.6.4.7)
Flughäfen und Verkehrslande-plätze, Sonderlan-deplätze, Segel-flugplätze
x
Bauschutzbe-reich, Hindernisbegren-zungsflächen
- Abstand ist im Einzel-fall an die jeweilige Si-tuation anzupassen
-
Zur Einhaltung der Hindernisfreiheit und der Gefahrenvermeidung sind in diesen Bereichen keine WEA zulässig. Sonstige einzuhaltende Baube-schränkungen sind im Einzelfall abzufragen und bedürfen der Zustimmung der Luftfahrtbehörde (§§12 u. 14 LuftVG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.11)
Platzrunden x 100m Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahren zu prüfen
Platzrunden dienen der Einleitung eines sicheren Landeanflugs sowie dem Schutz lärmempfindlicher Gebiete rund um den Flugplatz. I. d. R. orientiert sich der einzuhaltende Abstand am einfachen Rotordurchmesser. Da sich der vorgegebene Flugweg und die einzuhaltende Flughöhe der Platzrunde von Flugplatz zu Flugplatz unterscheiden können, sind die von WEA frei zu haltenden Bereiche und zu berücksichtigende Abstände im Einzelfall zu kon-kretisieren. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.11)
sonstige Verkehrs-flächen (FNP)
x - - - - sonstige Verkehrsflächen stehen für einen Ausbau der Windenergienutzung i. d. R. nicht zur Verfügung.
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
(3) sonstige technische Infrastruktur
Elektrizitäts-freileitungen (> 110 kV)
x
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen
Schutzgut Land-schaft: Ermöglichung der WEA möglichst nah an den Freileitungen zur Bündelung der Infrastrukturen
Aus Gründen der Gefahrenabwehr gegen herabfallende Teile der Windener-gieanlagen und Montagfreiheit für die Freileitungen wird ein Mindestab-standsstreifen festgelegt. Freihaltung der Trasse mit Sicherheitsabstand für ausschwingende Kabel und zur Vermeidung von Schäden durch Nachlauf-schäden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Windnutzungsgebiete, die in geringer Entfernung zu Umspannstationen liegen, betriebswirtschaftlich besonders interessant sind. Der einzuhaltende Mindestabstand orientiert sich am einfachen Rotordurchmesser (WE-Erlass BW – Entwurf vom 23.12.11, Kap. 5.6.4.7)
zivile Richtfunk-strecken
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen -
Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB darf die Errichtung von WEA nicht die Funk-tionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stören. Für Richtfunkver-bindungen verwendete Frequenzen breiten sich im Funkfeld, das zwischen der Sende- und Empfangsantenne liegt, geradlinig aus. Eine Richtfunklinie kann daher nur dann einwandfrei betrieben werden, wenn zwischen den Richtfunksendern und Richtfunkempfängern quasi optische Sicht besteht. Daher ist ein Abstand von 50 m einzuhalten. Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Störung führt, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären. WE-Erlass BW vom 09.05.12; Kap. 4.6 und 5.6.4.13)
BOS-Digitalfunk BW
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen -
Das BOS-Digitalfunknetz befindet sich derzeit im Aufbau und soll zukünftig Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Verfügung ste-hen (Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst). Da die Richtfunkverläufe des BOS-Digitalfunknetzes aus Geheimschutz-gründen nicht bekannt gegeben werden dürfen, wird das Innenministerium prüfen, ob Richtfunkstrecken von künftigen Flächen für die Windenergie be-troffen sind. Für eine solche Prüfung benötigt das Innenministerium die Kar-tenmaterialien der betreffenden Gebiete als Karten und als shape-file. ([email protected]) (WE-Erlass BW vom 09.05.12; Kap. 4.6 und 5.6.4.13).
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
(4) Landesverteidigung
Sondergebiete Bund x -
Einzelfallprüfung ge-mäß aktueller Nut-zung (RVMO)
Aufgrund der sich ergebenden Nutzungskonflikte sind Sondergebiete Bund i. d. R. von WEA freizuhalten. Je nach aktueller Nutzung kann ein im Einzelfall festzulegender Abstand zwischen WEA und Sondergebiet Bund notwen-dig/anzuraten sein.
Nachttieffluggebie-te, wenn zulässige Anlagenhöhe >150m
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen
Beim Ausbau der Windenergienutzung ist die Hindernisfreiheit von Nachttief-fluggebieten zu gewährleisten (Bauhöhenbeschränkung). Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Störung von Nachttieffluggebieten führen, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären. (Ansprechpartner: [email protected]) (§4 Abs. 1 BauGB; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.12)
militärische Richt-funkstrecken
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen
Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB darf die Errichtung von WEA nicht die Funk-tionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stören. Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Störung von militärischer Richtfunkstrecken oder Radaranlagen zur Flugsi-cherung führen, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären. (Ansprechpartner: [email protected]) (§4 Abs. 1 BauGB; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.12)
Radaranlage zur Flugsicherung
Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen
(5) Land- und Forstwirtschaft
Bannwälder x - -
i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand; der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
-
Bannwälder sind sich selbst überlassene Waldreservate. Der Bau und Be-trieb von Windenergieanlagen steht der Schonfunktion entgegen. Da WEA auch außerhalb der Bannwälder zu einer erheblichen Beeinträchti-gung der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzura-ten, um diese Beeinträchtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zustän-digen Fachbehörde abzustimmen. (§32 LWaldG; WE-Erlass BW –vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2). Prüf- und Restriktionsflächen: Um den vielfältigen Funktionen ausreichend Raum zu geben, wird ein Abstand von 200m im Windenergieerlass für die
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
regionale Ebene empfohlen. Dieser Abstand wird auch auf kommunaler Ebene als zweckmäßig angesehen, um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
Schonwälder x - -
i.d.R. 200 m Vorsor-geabstand; der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
-
Gemäß § 32 LWaldG sind Schonwälder Waldreservate für bestimmte Wald-gesellschaften mit ihren Tier- und Pflanzenarten. Sie dienen dem Erhalt und Schutz eines bestimmten Bestandsaufbaus sowie dem Schutz bestimmter Waldbiotope. Da WEA auch außerhalb der Schonwälder zu einer erheblichen Beeinträch-tigung der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzura-ten, um diese Beeinträchtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zustän-digen Fachbehörde abzustimmen. (§32 LWaldG; WE-Erlass BW –vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2)
Prüf- und Restriktionsflächen: Um den vielfältigen Funktionen ausreichend Raum zu geben, wird ein Abstand von 200m im Windenergieerlass für die regionale Ebene empfohlen. Dieser Abstand wird auch auf kommunaler Ebene als zweckmäßig angesehen, um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
Bodenschutzwäl-der - - x -
Schutzgut Boden Einhalten möglichst großer Abstände (>200 m) zur Mini-mierung der Beein-trächtigungen
Bodenschutzwald dient dem Schutz erosionsgefährdeter Standorte. Dieser Belang ist bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen, wie etwa dem öffentli-chen Interesse an der Windenergienutzung, abzuwägen. (§30 LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7)
Schutzwald gegen schädliche Um-welteinwirkungen
- - x -
Schutzgüter des Wasser, Klima, Bo-den Einhalten möglichst großer Abstände (>200 m) zur Mini-mierung der Beein-trächtigungen
Gemäß § 31 LWaldG kann Wald per Rechtsverordnung zu Schutzwald ge-gen schädliche Umwelteinflüsse erklärt werden. Er dient v. a. dem Schutz des Grund- und Oberflächenwassers sowie des Klimas. Diese Belange sind bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen, wie etwa dem öffentlichen Inte-resse an der Windenergienutzung, abzuwägen. (§ 31 LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7)
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Erholungswald mit Rechtverordnung - - x
1000 bzw. 750m (3 bzw. 1 Anl.)
Schutzgut Mensch: 1500 – 1000m (3 bzw. 1 Anl.)
Wald kann per Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, sofern es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erho-lung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Dieser Belang ist bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen, wie etwa dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung, abzuwägen. Durch die Errichtung von WEA in Er-holungswäldern können sich Nutzungskonflikte ergeben. Im Einzelfall kann auch das Einhalten von Vorsorgeabständen zum Erholungswald empfeh-lenswert sein. (§ 33 LWaldG; ; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7) Prüf- und Restriktionsflächen: Die durch Rechtsverordnung als Erholungs-wald festgelegten Bereiche sind mit einem Vorsorgeabstand von 1000m zu ergänzen. Dieser Vorsorgeabstand ergibt sich aus der TA-Lärm (Abstand zur Erreichung von 40 dB(A) bei drei WEA).
Sonstiger Wald mit Schutz- und Erho-lungsfunktion (Waldfunktionskar-tierung der FVA)
- - x 300m -
Die Waldfunktionskartierung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsan-stalt Baden-Württemberg in Freiburg (FVA) erfasst auch die Schutzfunktio-nen von Wald, wie Immissions-, Klima- oder sonstiger Erholungswald. Auch wenn diese Kategorisierung keiner rechtlichen Sicherung gleich kommt, soll-te im Einzelfall geprüft werden, inwiefern Errichtung oder Betrieb von WEA zu Konflikten mit den Waldfunktionen führen können. Die Belange der Wald-funktionen sind mit dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung sowie den übrigen Belangen abzuwägen. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.7) Prüf- und Restriktionsflächen: 300m Vorsorgeabstand zur Erreichung von 50 dB(A) bei drei WEA
hochwertige land-wirtschaftliche Bö-den
- - x - -
Bei der Planung von Windenergieanlagen sind die landwirtschaftlichen Be-lange in die Abwägung einzubeziehen. Als Grundlage dient insb. die digitale Flurbilanz. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.10)
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
(6) sonstige kommunale und regionale Planungen Abbaufläche (FNP)
- - x - - Abbauflächen stehen i. d. R. nicht für einen Ausbau der Windenergienutzung zur Verfügung.
Vorranggebiet für den Rohstoffab-bau
- - x - -
Vorranggebiete für den Rohstoffabbau, Vorranggebiete für die Sicherung von Rohstoffvorkommen, Grünzäsuren, Regionale Grünzüge, Schutzbedürftige Bereiche für Natur und Landschaft bzw. Erholung werden im Regionalplan festgelegt. Die Nutzung der Windenergie kann den dort festgelegten Zielen und Grund-sätzen widersprechen. Sie sind mit dem öffentlichen Interesse an der Wind-energienutzung sowie den übrigen Belangen abzuwägen und bei Entschei-dungen über Abweichungen zu berücksichtigen. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)
Vorranggebiet für die Sicherung von Rohstoffvorkom-men
- - x - -
Schutzbedürftiger Bereich für Natur und Landschaft
- - x - -
Schutzbedürftiger Bereich für Erho-lung
- - x - -
(7) Gewässerschutz alle oberirdischen Gewässer
x 10 m - Erweiterter Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
- Gemäß §68b Abs. 2 Wassergesetz BW besteht die Pflicht der Einhaltung ei-nes 10 m-Abstands von allen oberirdischen Gewässern im Außenbereich. Hat die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen breiteren Gewässer-randstreifen festgesetzt, so gilt das Verbot für diese Breite. Dieser Mindest-abstand dient insbesondere der Verringerung von Störungen geschützter Ar-ten und Biotope. Im Einzelfall kann ein erweiterter Abstand anzuraten sein. Der erweiterte Abstand zu den Gewässern 1. Ordnung im Außenbereich von
Gewässer 1. Ord-nung und stehen-de Gewässer > 1 ha
x 10 m - 50 m -
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
50 m, dient der erweiterten Vorsorge (§61 BNatSchG). Von ihm kann aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses abgewichen werden. (§68b Abs.2 WG BW; §61 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4 und 5.6.4.4)
Wasserschutzge-biet, Zone I
x - - - - Wasserschutzgebiete bedürfen eines besonderen Schutzes. In der Zone I dürfen keine Bauwerke errichtet werden, da dies zu einer Minderung der zu schützenden Deckschichten führen kann. Damit wird das Risiko einer nach-teiligen Veränderung des Grundwassers erhöht. Hier wird der nachhaltigen Sicherstellung der Wasserversorgung Vorrang vor einer baulichen Nutzung eingeräumt. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4 und 5.6.4.4
Heilquellen-Schutzgebiet Zone I
x - - - -
Wasserschutzge-biet Zone II
- - x - -
Wasserschutzgebiete werden per Rechtsverordnung festgesetzt. Diese ent-halten zur Sicherung des Schutzzwecks Ge- und Verbote. Mit der Errichtung von WEA ist v. a. eine Minderung der schützenden Deckschicht verbunden, wodurch das Risiko einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers steigt. In der Schutzzone II kann im Einzelfall unter bestimmten ortsspezifi-schen Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten der jeweiligen Schutzgebietsverordnung möglich sein. Dies gilt allerdings nur für Einzelan-lagen. Windparks sind in den Schutzzonen II generell nicht mit den Zielen des Grundwasserschutzes für die Trinkwassergewinnung vereinbar. (§ 52 Abs.1 WHG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4 und 5.6.4.4)
Heilquellen –Schutzgebiet Zo-ne II
- - x - -
Wasserschutzge-biet Zone III - - x - -
Bei der Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen sollten – vorbe-haltlich der Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere der Windhöffigkeit – Gebiete außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzge-bieten bzw. Gebiete der Schutzzone III gegenüber anderen Standorten vor-gezogen werden. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.4)
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Überschwem-mungsgebiete, wasserrechtlich festgesetzt
- - x - -
Die Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. (§78 WHG BW; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.5.6.4.4)
(8) Arten- und Biotopschutz
Naturschutzgebie-te x - -
i.d.R. 200 m; der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände (>200 m) zur Mini-mierung der Beein-trächtigungen
Naturschutzgebiete dienen in besonderem Maße dem Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen. In einem NSG zer-stören oder verändern WEA das Schutzgebiet oder dessen Naturhaushalt und sind deshalb verboten. Windenergieanlagen können bei Vorkommen windenergieempfindlicher Arten (gem. Anhang 1 VSG-VO) auch außerhalb von Naturschutzgebieten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutz-zwecke und Erhaltungsziele führen. Daher ist ein Vorsorgeabstand im Ein-zelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörde festzulegen. (§23 BNatSchG; Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2)
flächenhafte Na-turdenkmale x - x
i.d.R. 200 m Abstand ist im Einzel-fall festzulegen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände zur Minimierung der Beeinträchtigungen Schutzgut Mensch: Berücksichtigung von Blickbeziehun-gen
In Naturdenkmalen sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie dienen dem Schutz der Flora und Fauna, des Landschaftsbildes oder sind von besonderer kulturhistorischer Bedeutung. In vielen Fällen handelt es sich bei Naturdenkmalen um Einzelschöpfungen oder eher kleinflächige Gebiete. Während eine Überplanung durch Vorranggebiete für WEA in die-sen Bereichen grundsätzlich möglich ist, sind flächenhafte Naturdenkmale (>5 ha) auszusparen. Da – je nach konkretem Schutzzweck – auch Umweltauswirkungen von au-ßerhalb (z. B. visuelle Beeinträchtigung etc.) zu Konflikten führen können, ist im Einzelfall das Einhalten eines entsprechenden Abstands zwischen WEA und Schutzgebiet anzuraten. (§ 28 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1)
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
gesetzlich ge-schützte Biotope x - - Abstand ist im Einzel-
fall festzulegen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Berücksichtigung der gesetzlich ge-schützten Biotope <1 ha
In gesetzlich geschützten Biotopen sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. I. d. R. handelt es sich dabei um eher kleinflächige Struktu-ren. Eine Überplanung durch Vorranggebiete für WEA ist grundsätzlich mög-lich. Großflächigere Biotope (>1 ha) sind davon jedoch auszunehmen. Da – je nach konkretem Schutzzweck – auch Umweltauswirkungen von außerhalb zu Konflikten führen können, ist im Einzelfall das Einhalten eines entspre-chenden Abstands zwischen WEA und Schutzgebiet anzuraten. (§30 BNatSchG; §30a LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1)
Europäische Vo-gelschutzgebiete (SPA) mit Vor-kommen wind-energie-empfindlicher Vo-gelarten
- - x
i.d.R. 700 m; der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände zur Minimierung der Beeinträchtigungen
Gem. §§33 und 34 BNatSchG sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen füh-ren können, unzulässig. Bestimmte Vogelarten reagieren besonders emp-findlich auf WEA – sei es durch die Scheuchwirkung, Lärm oder durch Vo-gelschlag. Daher sind Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieemp-findlicher Arten prinzipiell von einem Ausbau der Windenergienutzung aus-zunehmen, es sei denn, eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebietes kann auf Grund einer FFH-Vorprüfung oder FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ausge-schlossen werden. Auch außerhalb der Vogelschutzgebiete liegende WEA können zu erhebli-chen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele führen. Daher ist ein Vorsorgeabstand im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fach-behörde festzulegen. (§§33 u. 34 BNatSchG; Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2).
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
Rast- und Über-winterungsgebiete von Zugvögeln in-ternationaler und nationaler Bedeu-tung (RAMSAR-Gebiet Oberrhein)
x - -
i.d.R. 700 m; der genaue Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände zur Minimierung der Beeinträchtigungen
Da vor allem die Avifauna und Fledermäuse durch die Auswirkungen der WEA (Scheuchwirkung, Lärm und Kollisionsgefahr) betroffen sind, sollten Bereiche mit besonderer Bedeutung für diese Arten von WEA freigehalten werden. Auch außerhalb der Rast- und Überwinterungsgebiete liegende WEA kön-nen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele füh-ren. Daher ist ein Vorsorgeabstand im Einzelfall unter Beteiligung der zu-ständigen Fachbehörde festzulegen. (Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2).
Zugkonzentration-korridore von Vö-geln oder Fleder-mäusen
x - - Abstand ist im Einzel-fall festzulegen
Sonstige Natura 2000-Gebiete (z.B. FFH-Gebiete mit Vorkommen windenergieemp-find-licher Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie)
- - x
i.d.R. 1000m (der genaue Abstand ist im Rahmen der FFH-VP festzulegen)
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände zur Minimierung der Beeinträchtigungen
Gem. §§33 und 34 BNatSchG sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen füh-ren können, unzulässig. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sind mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch WEA auszuschließen. Kön-nen erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden, so ist das Vorhaben i. d. R. nicht zulässig. (§§33 u. 34 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.2) Prüf- und Restriktionsflächen: Der Prüfbereich beträgt in Anlehnung an BRINKMANN et al. 1000m
sonstige Gebiete mit Vorkommen windenergie-empfindlicher Ar-ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie Europäischen Vo-
- - x Abstand ist im Einzel-fall festzulegen
Schutzgut Pfl., T, biol. Vielfalt Einhalten möglichst großer Abstände zur Minimierung der Beeinträchtigungen
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA erfordert eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelarten. Als Informationsgrundlage sind bereits vorhandene Daten (u. a. der Natur-schutzverwaltung und sofern verfügbar von Naturschutzverbänden), Er-kenntnisse und Literatur zum Planungsgebiet auszuwerten. Liegen begrün-dete Anhaltspunkte für das Vorkommen kollisions- oder störungsempfindli-cher Arten vor und lassen sich Häufigkeit und Verteilung der Arten nicht auf
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
gelarten (z. B. Auerhuhn)
Grundlage vorhandener Daten ermitteln, ist eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arteninventars notwendig. Für Abstände zu Brutplätzen und Nahrungshabitaten sind die „Abstandsre-gelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen so-wie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen so-lange die fachlichen Hinweise der LUBW noch nicht vorliegen. (§ 44 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.5.2 und 5.6.4.2)
Generalwildwege-plan - - x -
Auch Biotopverbundflächen, die nicht bereits von der Standortwahl für Wind-energieanlagen ausgeschlossen sind, gilt es bei der Planung der Windener-gieanlagen zu berücksichtigen. Diese Flächen dienen insbesondere der Si-cherung der Populationen von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung von funktionsfähigen ökolo-gischen Wechselbeziehungen. Die in § 21 Abs. 1 BNatSchG geregelten Funktionen sind mit dem öffentli-chen Interesse an der Windenergienutzung sowie den übrigen Belangen ab-zuwägen. (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)
Landschaftsschutz
Landschaft-sschutzgebiet - - x - -
Landschaftsschutzgebiete werden per Rechtverordnung ausgewiesen. Sie dienen insbesondere der Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion. WEA führen in Hinblick auf diese Schutzzwecke regelmäßig zu Konflikten. Die Schutzgebietsverord-nungen umfassen daher meist ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
auch für WEA gilt. D. h., dass die Errichtung von WEA in Landschaftsschutz-gebieten i. d. R. nur mit einer Befreiung durch die Naturschutzbehörde mög-lich ist. Im Wege der Befreiung können nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen werden. Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funktionslosigkeit des Gebiets durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung der Schutzgebietsverordnung erforderlich. Diese kann in einer vollständigen Aufhebung oder in einer entsprechend dem jeweiligen Schutz-zweck abgestufter Zonierung bestehen. Diese Änderung hat vor der Beschließung des Flächennutzungsplans zu geschehen. (§ 26 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.1)
Landschaften von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit
- - x -
Schutzgut Land-schaft: Freihalten der Landschaften mit herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit (z.B. Hangkante aufgrund geomorphologischer Gegebenheiten (500 – 1000m)
Die Landschaft ist auch im Hinblick auf ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu schützen (§1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Daher ist bei der Standortsuche für WEA das Landschafsbild zu berücksichtigen u. ggf. zwischen einer Nutzung der Windenergie und dem Schutz des Landschaftsbildes (neben anderen Belangen) abzuwägen. (§1 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)
Naturpark - - x - -
Gemäß § 27 BNatSchG sind Naturparke u. a. von besonderer Bedeutung für die Erholung des Menschen. Auf den Schutz des Landschaftsbildes vor vi-suellen Beeinträchtigungen ist daher in Naturparken ein besonderes Au-genmerk zu legen. Auf Flächen der Naturparke, die keinen anderen Schutzgebietsregelungen unterworfen sind und für die keine Erschließungszonen festgelegt sind, gilt
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
für die Errichtung von Windenergieanlagen ein Erlaubnisvorbehalt nach den Naturparkverordnungen. Bei nicht nur singulärer Betroffenheit oder der teil-weisen Funktionslosigkeit des Gebiets durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung der Schutzgebietsverordnung erforderlich, bevor eine Ge-nehmigung erteilt wird. Bei der Standortsuche sollten die Schutzzwecke des Naturparks (neben anderen Belangen) und die für die Windenergienutzung sprechenden Belange berücksichtigt und abgewogen werden. (§27 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.4 und 5.6.4.1.3)
Besondere Blick-beziehungen - - - -
Schutzgut Land-schaft: Berücksichtigung besonderer Blickbe-ziehungen (Sichtbarkeitsanaly-se)
Besondere Blickbeziehungen tragen maßgeblich zur Erholungsfunktion einer Landschaft bei. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollte der Er-halt besonderer Blickbeziehungen (neben anderen Belangen) und die für die Windenergienutzung sprechenden Belange berücksichtigt und abgewogen werden. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)
Kulturlandschaften (z.B. hoher Anteil an Streuobstwie-sen oder anderen kulturraumtypi-schen Land-schaftselementen etc.)
- - - -
Schutzgut Land-schaft: Freihalten beson-ders bedeutsamer Kulturlandschaften von WEA
Kulturlandschaften dokumentieren historische Wirtschaftsweisen und verfü-gen i. d. R. über einen hohen Erholungswert. WEA als weithin sichtbare technische Elemente in der Landschaft würden den Charakter historischer Kulturlandschaften stören. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollten die Belange, die für eine Windenergienutzung sprechen, mit dem Erhalt des Charakters der Kul-turlandschaften (neben anderen Belangen) abgewogen werden. (WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)
(10) Denkmalschutz
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
x - -
Umgebungsschutz zu Kultur- und sonstige Sachgütern (Umge-
Schutzgut Kultur- und sonstige Sach-güter: Berücksichti-gung von weiteren
Gemäß §8 Denkmalschutzgesetz dürfen Kulturdenkmäler nur mit Genehmi-gung der Denkmalschutzbehörde zerstört, beseitigt oder beeinträchtigt wer-den. Im Einzelfall kann auch ein bestimmter Abstand zwischen WEA und
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Kriterium
Kriterien Konzept Stufe 2 (s. Abb. 1) nach Windenergieerlass 09.05.2012
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen Umweltprüfung der Alternativen (s. Abb. 1)
Begründung Tabuflächen: aufgrund rechtlicher Restrik-tionen nicht zur Verfügung stehende Flächen
Prüf- und Restriktionsflächen: Einzelfallbetrachtung aufgrund rechtlicher Restriktionen und fachli-cher Empfehlungen
Ergänzende Vorsorgeaspekte : Vorschläge zu kom-munalen Abwägungs-kriterien und Reduktion von Umweltkonflikten Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand
bungsschutz): Be-rücksichtigung von Blickbezügen auf be-deutsame Baudenk-male (Sichtbarkeits-analysen und Ein-schätzung der Denk-malschutzbehörde)
Blickbezügen auf bedeutsame Bau-denkmäler wie Bur-gen, Schlösser, etc. (Sichtbarkeits-analyse)
Kulturdenkmal anzuraten sein. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. (§§ 8,12,und 15 DSchG BW; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.5 und 5.6.4.5)
Archäologische Denkmale; Gra-bungsschutz-gebiete
- - x - -
Zu beachten ist, dass die Darstellung von Abständen auf Grundlage der verfügbaren Daten des ALK bzw. des gültigen FNP beruhen. In Ausnahmefällen können Unstim-migkeiten aufgrund nicht eindeutiger Bezeichnungen bzw. Nutzungen auftreten. Beispiele hierfür sind
• die Bezeichnung Heim im Außenbereich des FNP; hierunter können Vereinsheime, aber auch Wander- oder Freizeitheime mit Übernachtungsmöglichkeiten zählen • Wohnnutzungen innerhalb von Gewerbegebieten
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Methodik der Umweltprüfung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie
Rechtliche Restriktionen für planerische Festlegungen zur Siedlungs- und Infrastruktur-entwicklung wurden anhand der Tabukriterien bereits im Sinne der planungsintegrierten Vermeidungsstrategie bei der Vorauswahl potentieller Windnutzungsgebiete berücksich-tigt (Ausschlussbereiche). Diese sind in der Umweltprüfung nicht mehr Gegenstand der Beurteilung.
Um aber Umweltauswirkungen berücksichtigen zu können, die über die Tabukriterien hinausgehen, werden Vorsorgeabstände festgelegt. Diese Vorsorgeabstände entspre-chen den Prüf- und Restriktionsflächen.
Auch können die tatsächlichen Umweltauswirkungen im Einzelfall über die Vorsorgeab-stände hinausreichen oder geringere Reichweiten aufweisen. Dies liegt einerseits daran, dass die zukünftige Nutzung zum Zeitpunkt der Ausweisung i. d. R. noch nicht im Detail bekannt ist. Hinzu kommt das weitgehende Fehlen rechtlicher Vorgaben bezüglich der Vorsorgeabstände, so dass diese z. T. auf Grundlage von Erfahrungs-, Schätz- und Durchschnittswerten bestimmt werden.
Ziel der Umweltprüfung ist es insbesondere die geplanten Festlegungen hinsichtlich mög-licher erheblicher Umweltauswirkungen zu untersuchen. Um die Bewertungsmethodik nachvollziehbar zu gestalten, werden Erheblichkeitsschwellen definiert. Neben qualitati-ven Erheblichkeitsschwellen bietet es sich in bestimmten Fällen an, quantitative Erheblichkeitsschwellen festzulegen (vgl. Tab. 10). Auch diese basieren i. d. R. auf Erfah-rungs- und Schätzwerten. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Prozent-angaben der Erheblichkeitsschwellen auf die Suchräume für Konzentrationszonen.
Die nachfolgende Tab. 10 dient als Grundlage zur Einstufung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung zum FNP. Die Einstufung erfolgt nach dem derzeitigen Kenntnisstand. Die Auswirkungen auf die Umwelt werden dabei schutzgutbezogen an-hand einer 4-stufigen Skala bewertet:
- - erhebliche negative Umweltauswirkungen
- negative Umweltauswirkungen
0 keine negativen Umweltauswirkungen
+ positive Umweltauswirkungen
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Tab. 10 Kriterien zur schutzgutbezogenen Einstufung der Umweltverträglichkeit der potentiellen Konzentrationszonen Windenergie
Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschenerweiterte Abstände zu Kurgebie-ten, Krankenhäusern, Pflegean-stalten (K)
1500 m Vorsor-geabstand
< 30% 0 akustische Beeinträchtigung von Berei-chen, die für die Wohnnutzung von Bedeutung sind
Der nach TA-Lärm einzuhaltende Abstand zu Siedlungen wird durch einen Vorsorgeabstand erweitert. Dieser Vor-sorgeabstand dient zum einen einer höheren Umweltver-träglichkeit (Naherholung, Landschaftsbild), zum anderen der Ermöglichung zukünftiger Planungen
30-70 % - > 70% --
erweiterte Abstände zu allgemei-nen Wohngebieten (W)
1000 m Vorsor-geabstand
< 30% 0 30-70 % - > 70% --
erweiterte Abstände zu Misch-, Dorf- und Kerngebieten (M)
750 m Vorsor-geabstand
< 30% 0 30-70 % - > 70% --
erweiterte Abstände zu wohnge-nutzten Einzelhäusern im Außen-bereich
750 m Vorsor-geabstand
< 30% 0 30-70 % - > 70% --
erweiterte Abstände zu Gewerbe-gebieten
500 m Vorsor-geabstand
< 30% 0 30-70 % - > 70% --
Erholungswald mit Rechtsverord-nung
Fläche inkl. 1000 m Vorsor-geabstand
<50% 0 akustische Beeinträchtigung von Berei-chen, die für die Erholungsnutzung von besonderer Bedeutung sind
Die durch Rechtsverordnung als Erholungswald festgeleg-ten Bereiche sind mit einem Vorsorgeabstand von 1000 m zu ergänzen. Dieser Vorsorgeabstand ergibt sich aus der TA-Lärm (Abstand zur Erreichung von 40 dB(A) bei drei WEA).
>50% -
Bereiche mit besonderer Erho-lungsfunktion:
Fläche inkl. 300 m Vorsorgeab-
< 30% 0 visuelle und akustische Beeinträchti-gung von Bereichen, die die durch Er-
In der direkten Umgebung von Bereichen mit hoher Fre-quentierung von Erholungssuchenden ist ebenfalls von
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Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
sonstiger Erholungswald Stufe I stand 30-70 % - holungssuchende stark frequentiert werden
einer hohen Erholungsfunktion auszugehen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand von 300 m (Ab-stand zur Erreichung von 50 dB (A) bei drei WEA) einzu-halten.
> 70% --
Bereiche mit besonderer Erho-lungsfunktion: sonstiger Erholungswald Stufe II
Fläche inkl. 300 m Vorsorgeab-stand
<50 % 0
>50 % -
störungsempfindliche Grün- und Erholungsflächen (Sondergebiet Gartenhausgebiet, Friedhof, etc.)
500 m Vorsor-geabstand
<50% 0 visuelle und akustische Beeinträchti-gung
Störungsempfindliche Grünflächen haben tagsüber ein besonderes Ruhebedürfnis. Aufgrund dieser Bedeutung für den Menschen ist ein Vorsorgeabstand von 500 m zur Verhinderung von Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf vorzusehen. (Abstand zur Erreichung von 45 dB(A) bei drei WEA). >50% -
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Archäologische Denkmale, Gra-bungsschutzgebiete, kulturge-schichtliche Bodenzeugnisse; Bodendenkmale (DSchG)
Fläche <50% 0
Zerstörung / Beschädigung archäologi-scher Kulturdenkmäler
-
>50% -
Bereiche mit besonderen Blickbe-ziehungen zu Kulturdenkmalen mit besonderer Bedeutung (Um-gebungsschutz § 15 (3) DSchG)
Vorsorgeab-stand ist im Einzelfall festzu-legen
Abstand zum KD > 5 km
0 Störung besonderer Sichtachsen und Blickbezüge durch technische Elemen-te; Überprägung des unmittelbaren Umfeldes des Kulturdenkmals bzw. des sonstigen markanten Sachgutes
Der Abstand zu landschaftsprägenden Kultur- und sonsti-gen Sachgütern ist im Einzelfall durch Sichtbarkeitsanaly-sen festzulegen. Hierzu sind besondere Sichtachsen (so-genannte Postkartenansichten) festzulegen. Abstand zum KD
2,5 – 5 km -
Abstand zum KD < 2,5 km
--
Bereiche mit besonderen Blickbe-ziehungen zu sonstigen beson-ders markanten Sachgütern
Vorsorgeab-stand ist im Einzelfall festzu-legen
Abstand > 5 km 0 Abstand 2,5 – 5
km -
Abstand < 2,5 km
--
Schutzgut Landschaftbesondere Kulturlandschaften (hoher Anteil an Streuobstwiesen oder anderen kulturraumtypischen
Fläche der his-torischen Kul-turland-schaft
Einschätzung anhand Flächen-anteil, von wo
0 Vereinheitlichung der Landschaft durch Einbringen technischer Elemente; Verlust der spezifischen und Identität
Kulturlandschaften, die durch spezifische Nutzungen ge-prägt sind, sind in ihrem Charakter zu erhalten (§1 (4) 1 BNatSchG). Zur Verminderung der Umweltauswirkungen
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
Landschaftselementen etc.) Windenergieanla-gen sichtbar
- schaffenden landschaftlichen Beson-derheit; Überprägung der charakteristischen historischen Landschaft
sind diese Bereiche von WEA freizuhalten
-- Landschaften von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit
Fläche < 30% 0 Vereinheitlichung der Landschaft durch Einbringen technischer Elemente; Verlust der spezifischen und Identität schaffenden landschaftlichen Beson-derheit; Überprägung besonderer geomorpho-logischer Erscheinungen der Land-schaft
Hinsichtlich des Aspekts Schönheit dient im Bereich der Regionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarzwald die Landschaftsbildbewertung der Universität Stuttgart als Grundlage. Ergänzend werden Sichtbarkeitsanalysen und Ortsbege-hungen durchgeführt.
30-70 % -
> 70% --
Regionaler Grünzug Fläche <50 % 0 Beeinträchtigung der Funktion als öko-logische Ausgleichsflächen
Bei Inanspruchnahme der Regionalen Grünzüge für be-sondere Vorhaben (…) „ ist dem Schutz ökologisch sen-sibler Bereiche eine besondere Bedeutung beizumessen“. (Kap. 3.2.2 G(2) Regionalplan MO). Das Freihalten von Grünzäsuren trägt zur Sicherung der natürlichen Lebens-grundlagen bei. Eine möglichst weitgehende Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist anzustreben (Kap. 3.2.3 Regionalplan MO).
>50 % -
Schutzbedürftiger Bereich für Natur und Landschaft/ Grünzäsur
Fläche <50 % 0 Beeinträchtigung des Ausweisungs-zweckes (Flächeneingrenzung notwen-dig)
In Schutzbedürftigen Bereichen für Natur und Landschaft sollen nur solche Nutzungen zugelassen werden, die die ökologischen Qualitäten nicht beeinträchtigen oder zu ihrer Sicherung beitragen. (…) Art und Nutzung sollen so festgelegt werden, dass die charakteristischen natürlichen Qualitäten die Bereiche nicht beeinträchtigen. (Kap. 3.3.1.2 Regionalplan MO)
>50 % -
Landschaftsschutzgebiet Fläche <50 % - Beeinträchtigung des Schutzzwecks WEA greifen i. d. R. in den Schutzzweck der Landschaft-sschutzgebiete ein. Die Ausweisung zum Landschaft-sschutzgebiet gibt Hinweise auf die besondere Schönheit und damit auch auf die Empfindlichkeit des Gebietes. Um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden, ist eine Inanspruchnahme von Flächen innerhalb der LSG mög-lichst zu vermeiden.
>50 % --
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Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
Naturpark Schwarzwald Mitte / Nord
Fläche <50 % 0 Beeinträchtigung des Schutzzwecks Zweck des Naturparks ist das Gebiet als vorbildliche Erho-lungslandschaft zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern (Verordnung RP Karlsruhe). Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist von erheblichen Umweltauswir-kungen auszugehen. >50 % -
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische VielfaltNaturschutzgebiete 200 m Vorsor-
geabstand - - Störung, Kollision und Meide verhalten
von Arten; Beeinträchtigung des Land-schaftsbildes
Je nach Schutzzweck und dem Vorhandensein windener-gieempfindlicher Arten ist der Abstand zum Schutz dieser Arten im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörde festzulegen. Gleichzeitig gibt die Auswei-sung eines NSG Hinweis auf besondere, landschaftliche Gegebenheiten. Zum Schutz dieser Landschaftsbestand-teile und zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen ist ein Abstand von 200 m als zweckmäßig anzusehen.
flächenhafte Naturdenkmale 200 m Vorsor-geabstand
- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten windenergieempfindlicher Arten
Flächenhafte Naturdenkmale dienen in besonderem Maße dem Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen. Zum Schutz dieser Landschafts-bestandteile und zur Vermeidung negativer Umweltaus-wirkungen ist ein Abstand von 200m als zweckmäßig anzusehen.
gesetzlich geschützte Biotope Abstand ist im Einzelfall festzu-legen
<30 % 0 Verlust von ökologisch hochwertigen Lebensräumen durch Flächeninan-spruchnahme
Ein Vorsorgeabstand ist ggf. im Einzelfall festzulegen. 30-70 % - >70 % --
Bannwald 200 m Vorsor-geabstand
- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten windenergieempfindlicher Arten
Bann- und Schonwälder dienen in erster Linie der Entwick-lung von Natur und Landschaft. Sie sind laut Windener-gieerlass als Tabubereiche anzusehen. Um diesen Flä-chen mit ihren vielfältigen Funktionen ausreichend Raum zu geben, wird ein Abstand von 200 m auf regionaler Ebene empfohlen (ebda). Dieser Abstand wird auch auf kommunaler Ebene als zweckmäßig angesehen, um er-hebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
Schonwald 200 m Vorsor-geabstand
- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten windenergieempfindlicher Arten
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
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Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
Europäische Vogelschutzgebiete mit windenergieempfindlichen Vogelarten
Fläche - -- Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten windenergieempfindlicher Arten
Auf den Flächen ist nur dann eine Ausweisung von Kon-zentrationszonen möglich, sofern eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch eine Vorprüfung oder eine Verträglichkeitsprüfung nach §7 Abs. 6 ROG ausge-schlossen werden kann. Sofern dieser Nachweis nicht vorliegt, ist von einer hohen Empfindlichkeit auszugehen. Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird ein Vorsorgeabstand von 700 m vorgesehen. Eine genaue Festlegung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
700 m Vorsor-geabstand
- -
RAMSAR-Gebiet 700 m Vorsor-geabstand
- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten windenergieempfindlicher Arten
Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird ein Vorsorgeabstand von 700 m vorgesehen. Eine genaue Festlegung des Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.
FFH-Gebiete mit Fledermausarten Fläche - -- Beeinträchtigung des Schutzzwecks; Störung, Kollision und Meideverhalten von Fledermausarten; Verlust von Le-bensräumen insb. an Waldstandorten
Mit dem Verlust von Lebensraum und der Zerstörung von Lebensstätten innerhalb FFH-Gebiete gehen erhebliche negative Umweltauswirkungen einher. Gleichzeitig kann durch WEA der Aktionsradius von Fledermausvorkommen beeinträchtigt werden. Mit der Ausweisung von Konzentra-tionszonen innerhalb der FFH-Gebiete mit Fledermaus-vorkommen (Mausohr, Bechsteinfledermaus) ist mit er-heblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. Zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen in Randbe-reichen von FFH-Gebieten wird ein Abstand von 1000 m empfohlen (vgl. Brinkmann et. al.).
1000 m Vorsor-geabstand
- -
Sonstige Natura 2000-Gebiete Fläche - - Beeinträchtigung des Schutzzwecks Die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten gibt u. a. Hinweise auf eine hohe Bedeutung dieser Bereiche für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt. Deshalb ist mit der Inanspruchnahme von Flächen inner-halb dieser Bereiche von negativen Umweltauswirkungen auszugehen. Eine FFH-VP klärt die Beeinträchtigung und die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall.
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Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
Biotopverbund Offenland BW / Generalwildwegeplan
Kernflächen / Korridore
<50% 0 Inanspruchnahme von Verbundflächen des landesweiten Biotopverbunds; Be-einträchtigung wandernder Großsäuger durch Habitatverlust (Zerstörung der Fortpflanzungsstätten durch Anlagen-bau und Zuwegung)
Negative Auswirkungen sind auf der Genehmigungsebene genauer zu prüfen.
>50% + Lage in Verbundachse
-
Schutzgut BodenBöden mit einer besonderen Be-deutung als Standort für die natür-liche Vegetation
Fläche: hohe bis sehr hohe Bedeu-tung
<50 % 0 Verlust bzw. Beeinträchtigung seltener und ökologisch hochwertiger Böden wie z. B. Moore
Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit Windenergie-anlagen von einer relativ geringen, dauerhaften Bodenin-anspruchnahme ausgegangen werden. Werden jedoch besonders seltene/ökologisch hochwertige oder hochpro-duktive Standorte in Anspruch genommen bzw. beein-trächtigt, ist dies als negative Umweltauswirkung einzustu-fen.
>50 % -
Böden mit einer besonderen Be-deutung für die natürliche Boden-fruchtbarkeit
Fläche: hohe bis sehr hohe Bedeu-tung
<50 % 0 Verlust bzw. Beeinträchtigung hochpro-duktiver Böden
>50 % -
Bodenschutzwald Fläche <30 % 0 Verringerung des Erosionsschutzes
-
>30 % - Schutzgut WasserSonstiger Wasserschutzwald Fläche <50 % 0 Verringerung der Schutzwirkung ge-
genüber Schadstoffeintrag und Hoch-wasserschäden
-
>50 % -
oberirdische Gewässe (inkl. Ge-wässer 1. Ordnung und stehende Gewässer >1 ha)
10 m Mindest-abstand
<50 % - Verlust/Beeinträchtigung geschützter Biotope bzw. Störung sensibler Arten
Als Mindestabstand sind 10 m Gewässerrandstreifen einzuhalten sofern die Wasserbehörde durch Rechtsver-ordnung keine breiteren Gewässerrandstreifen festgelegt hat. Der erweiterte Abstand von 50 m gilt der Vorsorge nach § 61 BNatSchG.
>50 % --
50 m Vorsorge-abstand
<50 % 0
>50 % -
Wasser- bzw. Heilquellenschutz-gebiet Zone II
Fläche - -- Verringerung der Schutzwirkung ge-genüber Schadstoffeintrag
Es bedarf der Befreiung durch die Genehmigungsbehörde
Wasser- bzw. Heilquellenschutz-gebiet Zone III
Fläche <50% 0 Beeinträchtigung des Schutzzweckes Bei der Festlegung von Standorten für die Windenergie-nutzung sollten – vorbehaltlich der Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere der Windhöffigkeit – Gebiete außerhalb der Schutzzone III gegenüber anderen Standor-ten vorgezogen werden (Windenergieerlass BW v. 09.05.2012, Kap. 4.4)
Fläche >50% -
Windenergie in der Stadt Sankt Georgen
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten 145
Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Beeinträchtigung Anmerkung
wasserrechtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet
Fläche - - Verringerung des Retentionsvermögens Die Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwem-mungsgebieten bedarf der wasserrechtlichen Genehmi-gung.
Schutzgut Klima und LuftKlimaschutzwald Fläche <50 % 0 Beeinträchtigung des großräumigen
Luftaustausches (und der Ausgleichs-funktion)
-
>50 % -
Immissionsschutzwald Fläche <50 % 0 Beeinträchtigung der Immissionsschutz-funktion
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Ausbau der Windenergienut-zung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Immissi-onsschutzfunktion führen kann (v.a. Breite des Schutzwal-des)
>50 % -
Kriterien für die Einschätzung positiver Umweltauswirkungen Kriterien zur Einstufung der Um-weltverträglichkeit
Prüffläche Erheblichkeitsschwelle
Art der Auswirkung Begründung / Anmerkungen
Vorbelastung
Fläche - + Schonung der Landschaft durch die Bündelung von WEA an Orten mit gleichartigen Vorbelastungen
Der Ausbau der Windenergienutzung soll landschaftsver-träglich erfolgen. Hierzu ist die Nutzung technisch bereits vorbelasteter Bereiche zu präferieren.
innerhalb 500m Radius zu Flä-chen mit gleich-artigen Vorbelas-tungen
- 0