Wir bekommen Nachwuchs! Und nun? · Die Broschüre «Wir bekommen Nachwuchs! Und nun?»...

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Wir bekommen Nachwuchs! Und nun? Informationen rund um das Thema Für werdende Eltern, Vorgesetzte und Verantwortliche in der Staatsverwaltung des Kantons St.Gallen

Transcript of Wir bekommen Nachwuchs! Und nun? · Die Broschüre «Wir bekommen Nachwuchs! Und nun?»...

  • Wir bekommen Nachwuchs! Und nun?

    Informationen rund um das Thema

    Für werdende Eltern, Vorgesetzte und Verantwortliche in der Staatsverwaltung des Kantons St.Gallen

  • 1

    Vorw0rt 3

    DasWichtigsteinKürze 4

    FürdiewerdendenEltern 5

    1.1 TeilzeitarbeitundneueArbeitszeitmodelle 5

    1.2 Kinderkrippe 5

    1.3 WenndasKindBetreuungbenötigt 6

    1.4 Geburtszulage 6

    1.5 Kinderzulagen 6

    1.6 VersicherungenbeiunbezahltemUrlaub 9

    FürdiewerdendeMutter 10

    2.1 Kündigungsschutz 10

    2.2 GesundheitsschutzbeiMutterschaft 10

    2.3 Mutterschaftsurlaub 11

    2.4 Mutterschaftsentschädigung 12

    2.5 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt 14

    FürdenwerdendenVater 15

    3.1 Vaterschaftsurlaub 15

    3.2 ReduktionderArbeitszeit 15

    FürdieVorgesetzten 16

    4.1 ErsteSchritte 16

    4.2 ÜberbrückungwährenddesMutterschaftsurlaubs

    oderderAbsenzdesVaters 18

    4.3 Kredit 19

    4.4WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt 19

    4.5 PensenreduktionfürwerdendeVäterundMütter 20

    Kontaktadressen 22

    NützlicheLinks 23

    WeiterführendeLiteratur 23

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    DasBabyistunterwegs,undplötzlichistallesanders.AlswerdendeMut-

    teroderwerdenderVatermachenSiesichvieleGedanken,wiederneue

    Familienalltag aussehen wird und wie Sie alles unter den berühmten

    einenHutbringen.

    AlsVorgesetzteoderVorgesetzterwiederumistes fürSiebesonders

    wichtig, rechtzeitig mit der werdenden Mutter oder dem zukünftigen

    VaterüberallfälligeAnpassungenamArbeitsplatzzusprechen.DasAus-

    balancierenzwischenBerufundFamiliewirdsozurHerausforderungfür

    alleBeteiligten.

    BeidiesemBalanceaktmöchteSieunsereBroschüre«Wirbekommen

    Nachwuchs! Und nun?» unterstützen. Sowohl als werdende Eltern wie

    auchalsVorgesetzteoderPersonalverantwortlichefindenSieinderBro-

    schürezahlreicheHinweise,wieSiedieneueSituationrundumsBabyim

    gemeinsamenGesprächgestaltenkönnen.

    DieBroschüre«WirbekommenNachwuchs!Undnun?»veranschau-

    lichtdieLeitgedankenundAnliegen,diehinterdemProgrammderRegie-

    rung«St.GallerAgendazurVereinbarkeitvonBerufundFamilie»stehen.

    DieeinzelnenProgrammpunktewerdenimLaufedernächstenJahrein

    derStaatsverwaltungdesKantonsSt.Gallenschrittweiseumgesetzt.

    WirwünschenIhneneineanregendeLektüreundfreuenuns,wenn

    Ihnen«WirerwartenNachwuchs!Undnun?»Denkanstösse für frucht-

    bareGesprächeundtragfähigeLösungenliefert.

    PrimusSchlegel LeiterPersonalamt

    BedaMeier LeiterKompetenzzentrumIntegration, GleichstellungundProjekte

    Vorwort

  • 4

    • Machen Sie sichmöglichst frühzeitigGedanken über Ihre beruflichen

    WünscheundsuchenSiedasGesprächmitIhrendirektenVorgesetzten.

    DiesgiltsowohlfürwerdendeMütteralsauchfürwerdendeVäter.

    • FormulierenSieIhreWünschebetreffendUrlaubundTeilzeitarbeit,damit

    möglichstbaldnacheinerfüralleSeitenbefriedigendenLösunggesucht

    werdenkann.DiegetroffeneRegelung istauf jedenFallvorderGeburt

    schriftlichfestzuhaltenundvonVorgesetztenundArbeitnehmendenzu

    unterschreiben.

    • InformierenSiedenfürSiezuständigenPersonaldienstüberdiebevorste-

    hendeGeburt.ErstehtIhnenfürzusätzlicheAuskünftegernberatendzur

    Verfügung.

    • GesetzlicheGrundlagen:

    - Staatsverwaltungsgesetz (abgek.StVG, sGS 140.1), insbesondereArt.

    82und83;

    - Besoldungsverordnung(abgek.BesV,sGS143.2),insbesondereArt.16;

    - VerordnungüberdenStaatsdienst(abgek.VStD,sGS143.20),insbeson-

    dereArt.21,22,34und50;

    - Gleichstellungsgesetz(abgek.GlG,SR151.1),insbesondereArt.3;

    - Arbeitsgesetz (abgek.ArG,SR822.11), insbesondereArt. 35, 35aund

    35bwerdensachgemässangewendet;

    - Erwerbsersatzgesetz(abgek.EOG,SR834.1),insbesondereArt.16bff.;

    - VerordnungzumErwerbsersatzgesetz(abgek.EOV,SR834.11),insbe-

    sondereArt.23ff.;

    - BundesgesetzüberdieFamilienzulagen(abgek.FamZG,SR836.2);

    - Kinderzulagengesetz(sGS371.1).

    DieDetailszudenkantonalenGesetzen(sGS-Nummern)könnenunter

    www.gallex.ch und jene zu den Bundesgesetzen (SR-Nummern) unter

    www.admin.chnachgeschlagenwerden.

    DasWichtigsteinKürze

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    FürdiewerdendenEltern

    1.1 TeilzeitarbeitundneueArbeitszeitmodelle DieRegierungdesKantonsSt.GallenbekenntsichzurVereinbarkeitvon

    FamilieundBeruf.TeilzeitarbeitsmöglichkeitenundflexibleArbeitszeit-

    modellefürFrauenundMännersollenaufallenHierarchiestufengeför-

    dertwerden.MitdervorliegendenBroschüremöchtedaskantonalePerso-

    nalamtdieseAnliegenunterstützen.

    FürdieBalancezwischenFamilieundBeruflohntessich,folgendeFragen

    zuerörtern:

    • WelcheswäredasfürIhreFamilieidealeModell?

    • WelchesEinkommenbenötigenSiealsFamilie?

    • WermöchtedenBeschäftigungsgradreduzieren/beibehalten/erhöhen?

    • WiesiehtdieSituationinmeinemArbeitsteamaus?

    • WelcheWochentageeignensichfürdenBeruf,welchefürdieFamilie?

    • WelcheArtderKinderbetreuungkommtfürSieinFrage?

    ErarbeitenSiekonkreteVorschläge(z.B.AufgabenverteilungbeiPensen-

    reduktion,VariantenfürdieAufteilungderArbeitszeitusw.).SuchenSie

    imGesprächmitIhrenVorgesetzten,IhrenKolleginnenundKollegenund

    demfürSiezuständigenPersonaldienstnachgangbarenLösungen.Unter

    UmständenwirddieserauchdenArbeitgeberIhrerPartnerinoderIhres

    Partnersmiteinbeziehen.

    1.2 Kinderkrippe DieKinderkrippeSchlössliinSt.GallenstehtinersterLiniedenKindern

    derMitarbeiterinnenundMitarbeiterdesKantonsundderStadtSt.Gallen

    offen.AufgenommenwerdenKinderimAltervondreiMonatenbiszum

    EintrittindieerstePrimarklasse.

    Internet:www.kinderkrippe-schloessli.ch

    DieWebseitewww.krippenverband.chbietetweitere Informationenund

    hilft bei der Suche nach einem Krippenplatz ausserhalb von St.Gallen.

  • 6

    SinddieKostenfürdieKinderkrippeanIhremWohnorthöheralsdiejeni-

    genbeiderKinderkrippeSchlössli,sowirddieDifferenzvergütet.

    SehenSiesichdieKinderkrippenochwährendderSchwangerschaftan

    undsprechenSiemitEltern,dieihrKinddortbetreuenlassen.MeldenSie

    IhrKindrechtzeitigan!

    WeitereWebseitenzumThemaKinderbetreuungsind:

    www.familienplattform-sg.chundwww.kitasg.ch.

    1.3 WenndasKindBetreuungbenötigt FallsIhrKindnachplötzlicherErkrankungodereinemUnfallBetreuung

    benötigt,dürfenSiealsMitarbeiteroderMitarbeiterinfürdiePflegebezie-

    hungsweisefürdieOrganisationderPflegediedafürnotwendigeZeitfeh-

    len.ProEreigniswerdenlängstenszweiTagebezahlterUrlaubgewährt.

    1.4 Geburtszulage AnmeldungTeilenSienachderGeburtIhrenVorgesetztendasGeburts-

    datum und den Namen des Neugeborenenmit. Sie erhalten daraufhin

    vomPersonaldienstdienotwendigenUnterlagenfürdieAnmeldungder

    Geburtszulage.

    Auszahlung Beide Elternteile zusammen erhalten eine einmalige Zu-

    lagevonhöchstensFr.1’360.–jeKind.BeiTeilzeitbeschäftigungwirdder

    Betrag entsprechend reduziert. Arbeiten beide Elternteile in der Staats-

    verwaltung,wirddieAuszahlunggesplittet.

    1.5 Kinderzulagen AnmeldungAlsElternhabenSieAnspruchaufKinderzulagen.LadenSie

    dasFormular«AntragumAusrichtungvonKinder-undAusbildungszula-

    gen»bereitsvorderGeburtausdemIntranetherunterundreichenSiees

    nachderGeburtausgefülltdemfürSiezuständigenPersonaldienstein.

  • 7

  • 8

    Intranet: Personelles/Hilfsmittel für PD-Dienste/Formulare und

    Informationen.

    HabenmehrerePersonenfürdasgleicheKindAnspruchaufKinderzu-

    lagen,sostehtderAnspruchinnachstehenderReihenfolgezu:

    A DererwerbstätigenPerson;

    B DerPerson,welchedieelterlicheSorgehatoderbiszurMündigkeitdes

    Kindeshatte;

    C DerPerson,beiderdasKindüberwiegendlebtoderbiszuseinerMün-

    digkeitlebte;

    D DerPerson,aufwelchedieFamilienzulagenordnungimWohnsitzkan-

    tondesKindesanwendbarist;

    E DerPersonmitdemhöherenAHV-pflichtigenEinkommen.

    Auszahlung DieKinderzulage für die ersten beidenKinder beträgt Fr.

    200.– jeMonat und Kind. Für das dritte und jedes weitere Kind wird

    eineZulage vonFr.234.70 jeMonat ausgerichtet.FürKinderzwischen

    16 und 25 Jahren, welche noch in Ausbildung sind, beträgt die Zulage

    Fr.250.– jeMonat.LebendieKindernicht inderSchweiz, sokanndie

    ZulagejenachAufenthaltslandgeringersein.

    DieAuszahlungderKinder-undAusbildungszulagenerfolgtzusam-

    menmitdemLohn.BestehtkeinLohnanspruch,z.B.währendeinesun-

    bezahltenUrlaubs,istbeimdepartementalenPersonaldienstderZulagen-

    anspruchabzuklären.

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    1.6 VersicherungenbeiunbezahltemUrlaub VielleichtüberlegenSiesichalsVateroderMutter,nachderGeburtbzw.

    nach dem bezahltenMutterschaftsurlaub unbezahltenUrlaub zu bezie-

    hen.Dabeigiltes,Folgendeszubeachten:

    UnfallversicherungBereitsnacheinemunbezahltenUrlaubvonmehrals

    30Tagen entfällt die obligatorischeUnfallversicherung.Durch eineAb-

    redeversicherungkannderVersicherungsschutzumbiszu180Tagever-

    längertwerden.DasentsprechendeMerkblattkönnenSiebeimPersonal-

    dienstbeziehen.EntfälltderVersicherungsschutz,müssenSiedieKran-

    kenkassedarüberinformieren.

    PensionskasseWährendeinesunbezahltenUrlaubssindnichtnurdieeige-

    nen,sondernauchdieArbeitgeberbeiträgeandieVersicherungskassefür

    das Staatspersonal zu übernehmen. Siemüssen also während der Zeit

    ohne Lohnanspruch ungefähr doppelt soviel Pensionskassenprämie be-

    zahlen.WennSiedasPensumvordemunbezahltenUrlaubreduzieren,

    wirktsichdiesauchaufdiePrämienaus.DiePrämienwerdennachdem

    unbezahltenUrlaubvomLohnabgezogen.

    AHV Bei einem längeren unbezahlten Urlaub oder bei Aufgabe der

    Erwerbstätigkeit sind Sie verpflichtet, sichmit der Sozialversicherungs-

    anstaltdesKantonsSt.GalleninVerbindungzusetzen.Dieserübrigtsich,

    wennIhrEhepartner/IhreEhepartnerineinüberdemMinimumliegendes

    Erwerbseinkommenerzielt.DannsindSieüberihn/siemitversichert.

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    FürdiewerdendeMutter

    2.1 Kündigungsschutz KündigungdurchdenArbeitgeberNachAblaufderProbezeitdarfIhnender

    ArbeitgeberwährendderSchwangerschaftund inden16Wochennach

    derGeburtdasArbeitsverhältnisnichtkündigen.Diesgiltnicht,wennein

    wichtigerGrundfüreinefristloseEntlassungvorliegt.

    Hat Ihnen der Arbeitgeber schon vor Beginn der Schwangerschaft

    gekündigt,wirddieKündigungsfristwährendderSchwangerschaftaus-

    gesetztundbeginnterst16WochennachderGeburtwiederzulaufen.

    KündigungdurchdieArbeitnehmerinFallsSieselberkündigenwollen,ist

    diesjederzeitmöglich.ÜberlegenSiesich,obstatteinerKündigungauch

    dieReduktiondesArbeitspensumsfürSieinFragekommt.FragenSieauf

    jedenFallIhreVorgesetzteoderIhrenVorgesetztennachderMöglichkeit,

    nach Ablauf desMutterschaftsurlaubsmit reduziertem Pensum weiter

    arbeitenzukönnen.

    2.2 GesundheitsschutzbeiMutterschaft SchwangereMitarbeiterinnendürfennurmit ihremEinverständnisbe-

    schäftigtwerden.SiedürfenaufblosseAnzeigehin,dasheisstkurzfristig

    und ohne grosseVorankündigung, von derArbeit fernbleiben oder die

    Arbeitverlassen.SolcheAbsenzensindunbezahlt,d.h.siegeltennichtals

    Arbeitszeit.

    Das Arbeitsgesetz legt im Rahmen des Gesundheitsschutzes ver-

    schiedenezusätzlicheBeschäftigungseinschränkungenund-verbotefür

    schwangereFrauenundstillendeMütterfest(z.B.beschwerlicheundge-

    fährlicheArbeiten, stehende Tätigkeit,Nachtarbeit usw.).

    DiesegeltenauchfüröffentlichrechtlicheDienstverhält-

    nisseinderStaatsverwaltung.

  • 11

    2.3 Mutterschaftsurlaub Beginn/DauerDerMutterschaftsurlaubbeginntamTagderGeburtund

    kannnichtteilweisevorherbezogenwerden.IstdieSchwangerschaftmit

    Komplikationen verbunden und führt sie zu Arbeitsunfähigkeit (Arzt-

    zeugnis),giltdiesalsKrankheit.

    AlsMitarbeiterin der StaatsverwaltunghabenSie grundsätzlichAn-

    rechtauf16WochenbezahltenMutterschaftsurlaub,wennSiewährend

    derganzenSchwangerschaftangestelltsind.WährenddieserZeiterhalten

    Sie100ProzentIhresLohnes.

    Der Anspruch auf bezahltenMutterschaftsurlaub erlischt auf jeden

    FallmitdemEndedesArbeitsverhältnisses.WennSiebefristetangestellt

    sind,endetdieLohnfortzahlungspflichtdesArbeitgebersmitdemAblauf

    derBefristung.SiehabendannallenfallsnocheinendirektenAnspruch

    gegenüber der Sozialversicherungsanstalt gemäss Erwerbsersatzgesetz

    (EOG).DieserdauertabGeburt14Wochenundbeträgt80Prozentdes

    Lohnes,höchstensFr.172.–proTag.

    SonderfällesindimEOGundinderVerordnungdazu(EOV)geregelt.

    AdoptionWereinKindadoptiert,hatkeinAnrechtaufeinenbezahlten

    Mutterschaftsurlaub.BeiAdoptioneinesNeugeborenenbzw.einessehr

    jungenKindeskannjedocheineEntschädigungausgerichtetwerden.Er-

    kundigenSiesichdiesbezüglichbeiIhremPersonaldienst.ImWeiteren

    bestehtdieMöglichkeiteinesunbezahltenUrlaubs, soferndiebetriebli-

    chenUmständeeszulassen.

    UnbezahlterUrlaubWennSiedenMutterschaftsurlaubverlängernmöch-

    tenundwederFeriennochÜberzeitdafüreingesetztwerdenkönnen,klä-

    renSiebeiIhrenVorgesetztenab,obderBezugeinesunbezahltenUrlaubs

    ausbetrieblicherSichtmöglichist.VereinbarenSiedenTerminderWie-

    deraufnahmederArbeitschriftlich.LegenSieauchdenZeitpunkteiner

  • 12

    allfälligenReduktiondesBeschäftigungsgradesfest.DieshatAuswirkun-

    genaufdiePrämienderPensionskasse,dieSiewährenddesunbezahlten

    Urlaubsbezahlenmüssen(sieheauchKapitel1.6).

    FerienDerMutterschaftsurlaubhatkeineKürzungdesFerienanspruchs

    zurFolge.

    EsbestehtgrundsätzlichdieMöglichkeit,dieregulärenFerienvorder

    GeburtzubeziehenoderandenMutterschaftsurlaubanzuhängen.

    Beziehen Sie nach dem Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten

    Urlaub,verkürzensichdieFerienproJahrentsprechend.

    KrankheitWennSiewährenddesMutterschaftsurlaubserkranken,kön-

    nenSiedieseKrankheitstagenichtnachbeziehen.

    Dienstaussetzungen wegen Fehlgeburten vor der 23. Schwanger-

    schaftswochewerdenwieKrankheitbehandelt.

    Feiertage/UrlaubFeiertage,dieindenMutterschaftsurlaubfallen,kön-

    nen weder vor- noch nachbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein

    UrlaubsgrundinIhrenMutterschaftsurlaubfälltwiez.B.einUmzugoder

    einTodesfallimFamilienkreis.

    2.4 Mutterschaftsentschädigung AnmeldungInnertMonatsfristnachderGeburtfülltdieMutterdasFor-

    mular zurGeltendmachung der EOG-Leistungen aus. Es kann auf der

    Homepage der Sozialversicherungsanstalt (www.svasg.ch) heruntergela-

    denwerden.DerfürSiezuständigePersonaldienst istIhnenbeimAus-

    füllengernbehilflich.DasausgefüllteundunterzeichneteFormularbitte

    anschliessendIhremPersonaldienstabgeben.

    Auszahlung DieMutterschaftsentschädigung fliesst dem Arbeitgeber

    zu.HaternichtaufdieganzeEntschädigungAnspruch,z.B.beibefriste-

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    tenDienstverhältnissen,istaufderAnmeldunganzugeben,abwelchem

    DatumdieAuszahlungdirektandieMuttererfolgensoll.

    2.5 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt ZurVorbereitungderWiederaufnahmederArbeitempfiehltsichwährend

    desMutterschaftsurlaubseinGesprächmitdendirektenVorgesetzten.Bei

    diesemGesprächkanndiegenaueWiederaufnahmevereinbartwerden,

    fallsdiesnichtschondirektnachderGeburtgeschehenist.

    UmdenKontaktzuIhremTeamunddenBezugzurArbeitzufördern,

    isteswünschenswert,dassSieauchwährenddesMutterschaftsurlaubes

    anPersonalanlässenteilnehmenodermitdemBabyvorbeikommen.

    StillenErkundigenSiesich,obesanIhremArbeitsplatzeinenRaumgibt,

    woSieIhrKindstillenkönnen,dennSiedürfennachMöglichkeitIhrKind

    amArbeitsplatzstillen.StillenSieausserhalbdesBetriebes,giltdieseZeit

    nichtalsArbeitszeit.

  • 15

    FürdenwerdendenVater

    3.1 Vaterschaftsurlaub DerVaterschaftsurlaubistinderSchweiznichteinheitlichgeregelt.Mit-

    arbeiter der Staatsverwaltung haben bei der Niederkunft ihrer Ehefrau

    oderLebenspartnerinAnrechtaufeinenTagbezahltenUrlaub.

    WennSiesichalsVaternachderGeburtfüreinegewisseZeitIhrerFa-

    miliewidmenwollen,klärenSiemitIhremVorgesetzten/IhrerVorgesetz-

    tenab,obundwannderBezugeinesunbezahltenUrlaubsmöglich ist.

    3.2 ReduktionderArbeitszeit InformierenSieIhreVorgesetztenmöglichstfrühzeitigüberdenankom-

    mendenNachwuchsunddarüber,obfürSiealsVaterdieReduktionder

    Arbeitszeit imRaumsteht.IhrAnsinnenhatmehrChancenaufErfolg,

    wennSiekonkreteVorschlägezurUmsetzunginsGesprächbringen.Ziel

    sollentragbareLösungenfüralleBeteiligten,auchfürIhreTeamkollegen

    und-kolleginnensein.DerKantonSt.GallenalsArbeitgeberunterstützt

    Massnahmen, die zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

    DazukannauchdieArbeitszeitreduktionvonVäterngehören.

  • 16

    FürdieVorgesetzten

    4.1 ErsteSchritte ImFalle,dasseineMitarbeiterinodereinMitarbeiterNachwuchserwar-

    tet,stellensichIhnenvieleFragen,undoftistauchImprovisationstalent

    gefragt.Eskannsein,dassdieschwangereMitarbeiterinausgesundheit-

    lichenGründenkürzertretenmuss.GibteseinNotfallszenariofürdiesen

    Fall?WerkanneinspringenoderwiekanndieArbeitimTeamandersver-

    teiltwerden?Siemüssensichüberlegen,werwährenddesMutterschafts-

    urlaubsIhrerMitarbeiterindieArbeiterledigt.

    • WelcheÜberbrückungsmöglichkeitengibtes?

    • WiesiehtesmitdennötigenfinanziellenRessourcenaus?

    • ArbeitetdieMitarbeiterinnachderGeburtweiterbeiuns?

    • Wird sie alle Funktionen und Aufgaben weiterhin wahrnehmen (z.B.

    Führungsaufgaben)?

    • WilldieMitarbeiterinoderderMitarbeiterdasPensumreduzieren?

    DasTeamderwerdendenMutter/deswerdendenVaters stehtVerände-

    rungen und sogarMehrbelastungen grundsätzlich positiver gegenüber,

    wennSieesrechtzeitigindieseÜberlegungenmiteinbeziehen.

    Wichtig ist,dassSiealserstesIhrerMitarbeiterinoderIhremMitar-

    beiterdieseBroschüreabgebenundmitihr/ihmeinenGesprächstermin

    vereinbaren,umdieanstehendenFragenzuklären.

    BesprechenSieIhreeigenenVorstellungenzurberuflichenZukunft

    derMitarbeiterinoderdesMitarbeiterserstamvereinbartenTermin,doch

    kommunizierenSiediese klar (erwünschterBeschäftigungsgrad,Funk-

    tion usw.). Fragen Sie Ihre Mitarbeiterin/Ihren Mitarbeiter, ob sie/er

    sichvonihremPartner/seinerPartnerinzumGesprächbegleitenlassen

    möchte.ÜberlegenSiesich,obSieauchdenPersonaldiensteinbeziehen

    wollen.DieserhilftIhnengernbeiderLösungIhrerFragen.

  • 17

  • 18

    4.2 ÜberbrückungwährenddesMutterschaftsurlaubs oderderAbsenzdesVaters UmAusfällewährendeinesUrlaubsüberbrückenzukönnen,gibteszahl-

    reicheMöglichkeiten.EinigeBeispiele:

    VorübergehendePensenerhöhungenvonMitarbeitendenFragenSieIhreMit-

    arbeitenden nach der Bereitschaft, den Beschäftigungsgrad vorüberge-

    hendzuerhöhen.VielleichtwünschtsichjemandimTeamohnehin,das

    Pensumzuerhöhen.

    ÜberbrückungsangebotfürLehrabgängerinnenundLehrabgängerDienststellen

    mitBedarfantemporärerpersonellerVerstärkungkönnensichbeimkan-

    tonalenPersonalamtmelden.ImBrückenangebotkönnenjungeLeute,die

    nachLehrabschlussnochkeineStellegefundenhaben,fürmaximalzwölf

    MonateeineTätigkeitinnerhalbderStaatsverwaltungübernehmen.

    Pilotprojekt«KooperationVerwaltung» DasProjektdesAmtes fürArbeit

    richtetsichanqualifiziertePersonenausdemkaufmännischenundhand-

    werklichenBerufsfeldundumfassteinenBeschäftigungs-undeinenBil-

    dungsteil.DieArbeitszeitimBetriebbeträgtvierTageproWochewährend

    längstenssechsMonaten.

    BerufspraktikaDasPraktikumfürjungeBerufsleuteisteineFormdervor-

    übergehendenBeschäftigunginprivatenundöffentlichenUnternehmun-

    genundwirdvonderArbeitslosenversicherungfinanziellunterstützt.

    Zivildienst DasLeistenvonZivildienstbesteht inderErbringungeiner

    Arbeit imöffentlichenInteresse.KlassischeEinsatzgebietesindu.a.das

    Gesundheits-unddasSozialwesen,dieLandwirtschaftunddasForstwe-

    sen.GegeneingeringesEntgeltkönnen«Zivis»inanerkanntenEinsatz-

    betriebenihrenDienstleisten.

  • 19

    StellenvermittlungdurchPersonaldienstDiedepartementalenPersonaldiens-

    teerhaltenmanchmalAnfragenvonPersonen,dieeinevorübergehende

    Anstellungsuchen.OdersiekönnenüberihreKolleginnenundKollegen

    beidenanderenDepartementenoderbeimkantonalenPersonalamtnach-

    fragen,obeinepassendeBewerbungvorliegt.

    4.3 Kredit Aus derMutterschaftsversicherungfliessenTaggelder in dasKontoBe-

    soldungsrückerstattungen Ihres Amtes. Die Entschädigung beträgt 80

    ProzentdesvorderGeburterzieltendurchschnittlichenErwerbseinkom-

    mens, höchstens aber Fr. 172.– proTag.Bis zu einemMonatslohn von

    Fr.6’450.–entsprichtdieRückerstattungsomit imNormalfall rund2,6

    Monatslöhnen(maximalFr.16’856.–).

    Der Besoldungskredit darf im Ausmass der Taggeldleistungen der

    Mutterschaftsversicherungüberzogenwerden.WennamEndedesJahres

    darauseineKreditüberschreitung resultiert,kannsiemitdenMehrein-

    nahmenimBesoldungsrückerstattungskontobegründetwerden.

    4.4 WiederaufnahmederArbeitnachderGeburt VereinbarenSievorderGeburtdenvoraussichtlichenTerminderWieder-

    aufnahmederArbeit.LegenSiedenBeschäftigungsgradgemeinsamfest.

    KanndieselbeFunktionwievorderGeburtausgeübtwerden?HaltenSie

    allesschriftlich fest.DieVereinbarung ist sowohlvonderMitarbeiterin

    oderdemMitarbeiteralsauchvondervorgesetztenPersonzuunterzeich-

    nen.EineKopiedavonistdemPersonaldienstzuzustellen.

    Nach derGeburt ist der definitiveTermin derWiederaufnahmeder

    ArbeitfestzulegenunddemPersonaldienstmitzuteilen.

  • 20

    4.5 PensenreduktionfürwerdendeVäterundMütter DerKantonSt.GallenalsArbeitgeberfördertTeilzeitarbeitsmöglichkeiten

    undflexibleArbeitszeitmodelle fürFrauenundMänner auf allenHier-

    archiestufen.

    WennSiealsVorgesetzteoderVorgesetztervoneinemMitarbeiterer-

    fahren,dasserVaterwird,bietetdieseBroschüreeineguteBasisfürein

    Gespräch.Denn: einemwerdendenVater ist zwar die Schwangerschaft

    nichtanzusehen,dochwerdensichauchfürihnetlicheFragenzurVer-

    einbarkeitvonFamilieundBerufstellen.

    Sollte IhreMitarbeiterinoder IhrMitarbeiternachderGeburt eines

    KindesTeilzeitarbeitenwollen,suchenSieimGespräch–allenfallsunter

    BeizugdesdepartementalenPersonaldienstes–nachgangbarenLösun-

    gen.VerschliessenSiesichunkonventionellenIdeennicht.Diesekönnen

    füralleBeteiligtenauflängereSichtgewinnbringendsein!

  • 21

  • Kontaktadressen

    ErsteAnlaufstellefürIhreFragen:

    PersonaldienstederDepartementeundderStaatskanzlei

    SK:Telefon0712293257

    VD:Telefon0712292234

    DI:Telefon0712294347

    BLD:Telefon0712293779

    FürpersonalrechtlicheFragen:

    PersonalamtdesKantonsSt.Gallen

    Davidstrasse35,9001St.Gallen

    Telefon0712293741

    [email protected]

    FürFragenzuAHVundMutterschaftsentschädigung:

    SozialversicherungsanstaltdesKantonsSt.Gallen

    Brauerstrasse54,9016St.Gallen

    Telefon0712826633

    [email protected]

    www.svasg.ch

    FürFragenrundumsThemaVereinbarkeitvonFamilieundBeruf

    (CoachingangebotfürwerdendeElternundVorgesetzte):

    KompetenzzentrumfürIntegration,

    GleichstellungundProjekte(IGP)

    DepartementdesInnern

    Regierungsgebäude,9001St.Gallen

    Telefon0712292162

    FD:Telefon0712293741

    BD:Telefon0712293383

    SJD:Telefon0712293703

    GD:Telefon0712294334

    22

  • 23

    NützlicheLinks

    www.familienplattform-sg.ch

    www.fairplay-at-work.ch

    www.fairplay-at-home.ch

    www.gesundheitsfoerderung.ch:hiergibtesdieLife-Domain-Balance-Checkliste

    www.frauundarbeit.ch

    www.forummann.ch

    www.vaetergewinnen.ch

    www.und-online.ch:WebseitederFachstelle«und»,derenKerngeschäftdieVerein-

    barkeitvonFamilieundBeruffürMännerundFrauenist.Hiergibtesu.a.viele

    nützlicheHinweisezurTeilzeitarbeit.

    www.silviasilvio.ch:DieseHomepagewurdefürdieForstbrancheentwickeltundent-

    hältinformativeBeiträgezumThemaVereinbarkeitvonFamilieundBeruf.

    WeiterführendeLiteratur

    AngstTrix:Frauenführen.AuchbeiIhnen?EineUntersuchung.EinArbeitsinstru-

    ment(ISBN978-3-7281-3184-3)

    Bauer,Tobias:DieFamilienfalle–Kurzfassung

    Bürofürarbeits-undsozialpolitischeStudien(BASS),2000,Bern

    BürgisserMargret:EgalitäreRollenteilung.ErfahrungenundEntwicklungenimZeit-

    verlauf;RüeggVerlag2006

    GleichstellungsbeauftragtederStadtWinterthur (Hrsg.):Weniger istmehr!Teilzeit-

    arbeitimKader.ZubestellenunterTelefon0522676224.

    StaatssekretariatfürWirtschaft;SECO(Hrsg.):KMU-HandbuchBerufundFamilie;

    gratisBestellung:www.seco.admin.ch/themen/00385/02021/index

    Prognos: «Betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse familienfreundlicherUn-

    ternehmenspolitik»; eine Studie bei ausgewählten Schweizer Unternehmen. PDF-

    Datei:www.worklife.ch

  • Herausgeber:

    FinanzdepartementdesKantonsSt.Gallen,Personalamt

    Idee:

    DepartementdesInnerndesKantonsSt.Gallen,Kompetenzzentrum

    Integration,GleichstellungundProjekte(IGP)

    Mai2009

    Gestaltung,Fotos:MarkusTraber,St.GallenDruck:NiedermannDruckAG,St.Gallen