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Wiss. Mitarbeiter Markus Junker Recht praktisch Gebrauchsanweisungen für die Praxis Tagung „Recht einfach: Rechtemanagement in Multimediaprojekten“ Hagen, 27. November 2001 Institutfür R echtsinform atik -U niversitätdesSaarlandes-

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Wiss. Mitarbeiter Markus Junker

Recht praktischGebrauchsanweisungen

für die Praxis

Tagung „Recht einfach: Rechtemanagement in

Multimediaprojekten“

Hagen, 27. November 2001

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

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I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen

II. Einblick - Ausgewählte Fragen

III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 2]

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[Folie Nr. 3]

Multimedia-Produkt

immaterielle Güter

eigene fremde

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I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen

II. Einblick - Ausgewählte Fragen

III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten

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- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 4]

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II. Einblick - Ausgewählte Fragen

1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen

eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“ schützen?

2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich

fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt

verwenden möchte?

3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von Verträgen

achten, mit denen ich meine Projektergebnisse

verwerten möchte?

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[Folie Nr. 5]

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II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 6]

Fall: „Recht haben, Recht bekommen“

Ein Projekt-Team hat eine Lernsoftware entwickelt,

mit deren Hilfe sich die Studierenden „spielerisch“

die Lehrinhalte aneignen können.

Das Team möchte die Software mehreren Verlagen

zur Vermarktung anbieten, befürchtet aber, daß

ihre Ideen „geklaut“ werden.

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II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter

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[Folie Nr. 7]

a) „Recht haben“

aa) Urheberrecht

bb) Patentrecht und andere technische

gewerbliche Schutzrechte

cc) Kennzeichenrecht

dd) Wettbewerbsrecht

ee) Vertraglicher Schutz

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II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter

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[Folie Nr. 8]

b) „Recht bekommen“

aa) Beweisen im Streitfall

bb) Allgemeine Tipps

cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen

Schutzrechten

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[Folie Nr. 9]

b) „Recht bekommen“

aa) Beweisen im Streitfall

- Parteien

- Zeugen

- Sachverständige

- Urkunden

- sog. „Augenscheinobjekte“

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[Folie Nr. 10]

b) „Recht bekommen“

bb) Allgemeine Tipps

(1) Zusendung in versiegeltem Umschlag an sich

selbst (Poststempel bzw. Zustellungsurkunde als

Nachweis); Alternative: elektronische Signatur

(2) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt

(3) Bekanntmachen in der Öffentlichkeit, aber

Aufzeichnungen behalten (z.B. Labortagebuch)

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[Folie Nr. 11]

b) „Recht bekommen“

cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen

Schutzrechten => Urheberrecht

(1) Urheberrolle irrelevant (aber gegebenenfalls

Registrierung beim US Copyright Office)

(2) Anmeldung des Werkes bei einer

Verwertungsgesellschaft als Indiz

(3) Urheberrechtsvermerk!

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[Folie Nr. 12]

b) „Recht bekommen“

Urheberrechtsvermerk

=> (verbliebene) rechtliche Relevanz:

- Vermutungswirkung in bestimmten Fällen (§ 10

UrhG, Art. 15 RBÜ), ansonsten Indiz

- erforderlich für Entstehung der Pflicht zur

Quellenangabe (§ 63 UrhG)

- nur enger strafrechtlicher Schutz (§ 107 UrhG)

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[Folie Nr. 13]

b) „Recht bekommen“

Urheberrechtsvermerk

=> Form (z.B. Art. III Abs. 1 S. 1 WUA):

© + Name + Jahreszahl der ersten Veröffentlichung(siehe auch Informationen des US Copyright Office)

=> Sinnvollerweise ergänzt um Vermerk:

Alle Rechte vorbehalten. / All Rights Reserved.

=> Ähnliches Kennzeichen:

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[Folie Nr. 14]

b) „Recht bekommen“

Urheberrechtsvermerk

=> Wo anbringen?

- auf dem Datenträger (CD-ROM, DVD usw.)

und/oder auf der Hülle

- bei Software: Quelltext, Bedienungsoberfläche

und/oder Info-Dialog-Fenster

- digitale Rechteverwaltung (Texte, Bilder, Töne)

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[Folie Nr. 15]

b) „Recht bekommen“

cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen

Schutzrechten => Sonstige

(1) Patente: Vermerke wie „DBP“, „ges.

gesch.“, „patentiert“ (Beachte § 146 PatG!)

(2) Marken: Kennzeichen wie ™ und ®

(3) Werktitel: Titelschutzanzeige

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II. Ausgewählte Fragen

1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen

eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“

schützen?

2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich

fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt

verwenden möchte?

3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von

Verträgen achten, mit denen ich meine

Projektergebnisse verwerten möchte?

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[Folie Nr. 16]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

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[Folie Nr. 17]

Fall:

Bei der Erstellung der Lernsoftware verwendet das

Projekt-Team unter anderem die folgenden

Komponenten:

- Texte aus Lehrbüchern

- Ausschnitte aus Musikwerken von einer CD

- Fotografien von Personen und Gebäuden

- Kartenmaterial

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

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[Folie Nr. 18]

a) Praktische Tipps am Beispiel des Urheberrechts

aa) Urheber

bb) Inhaber von Nutzungsrechten

cc) Informationen über die Rechteinhaber

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

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[Folie Nr. 19]

Vorfrage:

Erwerb von Rechten überhaupt erforderlich?

(1) Besteht überhaupt Schutz?

- Keine persönliche geistige Schöpfung? Nur Idee?

- Amtliche Werke?

- Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers)?

(2) Ist die Nutzung auch ohne Lizenz gestattet?

- sog. „freie Benutzung“ von Werken

- sog. „Schranken“, z.B. Zitatrecht

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 20]

Beachte:

- Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“

- Zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko!

=> Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich!

Aber von wem?

Und zu welchen Konditionen?

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

aa) Urheber:

„Urheber ist der Schöpfer des Werkes“

=> Niemals beispielsweise eine GmbH oder eine andere juristische Person (dt. Recht)

=> Nicht der Arbeitgeber (aber Einräumung von Nutzungsrechten möglich)

=> Wichtige Frage: Gibt es Miturheber? Wer war an der Schaffung des Werkes beteiligt?

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[Folie Nr. 21]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

bb) Inhaber von Nutzungsrechten:

Beispiele:

(1) Verwertungsgesellschaften (Sonderrolle)

(2) Arbeitgeber

(3) Verlage, Bild-Agenturen, Kataster- und Vermessungsämter usw.

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[Folie Nr. 22]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

bb) Inhaber von Nutzungsrechten:

Einzelne Fragen:

(1) Ist die Lizenzkette zum Urheber nachgewiesen?

(2) Decken die vorgehenden Verträge die vorgesehene Nutzung inhaltlich, räumlich und zeitlich ab?

(3) Ist eine Weiterübertragung der Lizenz gestattet?

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[Folie Nr. 23]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

bb) Inhaber von Nutzungsrechten:

Einzelne wichtige Fragen:

(4) Gibt es Indizien, daß die Rechte bereits zuvor an einen Dritten (sicherungshalber) übertragen wurden?

(5) Bestehen keine sonstigen Risiken?

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[Folie Nr. 24]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

bb) Inhaber von Nutzungsrechten:

Wichtig:

- Zusicherung des Lizenzgebers, keine (Voraus-)Verfügungen vorgenommen zu haben

- Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter

- Freistellung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber für die gesamte Dauer der Lizenz

[Frage: Regreßansprüche auch realisierbar?]

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[Folie Nr. 25]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

cc) Informationen über die Rechteinhaber:

(1) Urheberrechts- bzw. Lizenzvermerk; Digital Rights Management usw.

(2) Datenbanken, z.B. US Copyright Office

(3) Spezielle Clearing-Stellen

Beispiele: F: SESAM <> D: Clearingstelle Multimedia (CMMV)

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[Folie Nr. 26]

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

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[Folie Nr. 27]

b) Insbesondere: Verwertungsgesellschaften

aa) Aufgaben und Befugnisse

bb) Rechte für Multimedia-Produkte

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

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[Folie Nr. 28]

aa) Aufgaben und Befugnisse (1)

- Regelung im „Gesetz über die Wahrnehmung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“

(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)

- Erlaubnis erforderlich

- Aufsicht durch das Deutsche Patent- und

Markenamt

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[Folie Nr. 29]

aa) Aufgaben und Befugnisse (2)

Vertragsschluß:

- Urheber - VG => Wahrnehmungszwang

- VG - Lizenznehmer => Abschlußzwang

(ergänzt um Auskunftsanspruch des Lizenznehmers)

=> Vorteile/Nachteile kollektiver Rechtewahrnehmung

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[Folie Nr. 30]

bb) Rechte für Multimedia-Produkte

Urheberpersönlichkeits-rechte nicht übertragbar!

Verwertungsrechte: Einräumung von Nutzungsrechten

Problem: Verträge über Rechte, als Multimedia als Nutzungsart noch nicht bekannt war!

Beachte: Synchroni-sationsrecht (GEMA)

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 31]

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

(1) GEMA:

- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische

Vervielfältigungsrechte

- Komponisten, Textdichter, Musikverleger

- Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und

andere Datenträger sowie Vervielfältigungs- und

Verbreitungsrechte an diesen Trägern

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 32]

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

(2) VG Wort:

- Verwertungsgesellschaft Wort

- Urheber von Sprachwerken

- digitale Rechte für Offline-Produktionen (Online-Rechte

beim Urheber bzw. den Verlagen)

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 33]

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

(3) VG Bild-Kunst:

- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

- Bildende Künstler: Wahrnehmung der Erst- und

Zweitverwertungsrechte (auch digitale Rechte)

- Außerdem einige Rechte beispielsweise für Fotografen,

Fotojournalisten, Grafiker, freie Produzenten in den

Bereichen Bild, Fernsehen und Audiovision

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 34]

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

(4) Besondere Filmverwertungsgesellschaften:

(a) VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten

(b) VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken

(c) GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und

Fernsehrechten

(d) GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von

Filmaufführungsrechten

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II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 35]

cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften

(5) Weitere Verwertungsgesellschaften:

(a) GVL - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte (ausübende Künstler,

Tonträgerhersteller)

(b) VG Musikedition

(c) AGICOA

(d) VG Satellit

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II. Ausgewählte Fragen

1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen

eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“

schützen?

2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich

fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt

verwenden möchte?

3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von

Verträgen achten, mit denen ich meine

Projektergebnisse verwerten möchte?

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[Folie Nr. 36]

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II. 3. Verwertung der Projektergebnisse

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[Folie Nr. 37]

a) Hinweise zur Vertragsgestaltung

aa) Gesetzlicher Rahmen

- Verlagsgesetz

- Urheberrechtsgesetz

- Bürgerliches Gesetzbuch

Beachte: Reform des Urhebervertragsrechts

(geplant) und des Schuldrechts (ab 01.01.02)!

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II. 3. Verwertung der Projektergebnisse

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[Folie Nr. 38]

a) Hinweise zur Vertragsgestaltung

bb) Musterverträge

- Vertragshandbücher und Formularsammlungen

- Kostenfreie Muster im Internet

=> Nützliche Hinweise!

=> Keine schematische Anwendung!

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II. 3. Verwertung der Projektergebnisse

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 39]

b) Exkurs: Ausgewählte Probleme bei

urheberrechtlich geschützten Projektergebnissen

aa) Rechtsverhältnisse in einem Projekt-Team

bb) Urheberschaft in Arbeits- oder

Dienstverhältnissen

cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende

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II. 3. Verwertung der Projektergebnisse

cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende

Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet

veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P,

behauptet, er habe ihm das Thema gegeben

und sei als Miturheber berechtigt, seine

Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet

zu verweigern.

Wie ist die Rechtslage?

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[Folie Nr. 40]

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II. Einblick - Ausgewählte Fragen

III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten

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Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 41]

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III. Ausblick

Powerpoint-Präsentation und weitere Materialien abrufbar auf der Web-Site des Projekt remus

(„Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule“):

URL: http://remus.jura.uni-sb.de/

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 42]