Wo und wie betrifft die EnEV 2017 und das EEWärmeG … · und Energieausweis > 500m² Nutzfläche...

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Dipl.-Phys. Ing. Gisela Renner innovative Energieberatung WILLKOMMEN Dipl.-Phys. Ing. Gisela Renner innovative Energieberatung Bayenthalgürtel 23 D-50968 Köln Tel.: +49 (0)221 - 760 95 72 [email protected] Wo und wie betrifft die EnEV 2017 und das EEWärmeG Ihr Unternehmen? Überblick über Gegenwart und Ausblick auf zukünftige Änderungen Energiesparrecht, Energiedienstleistungsgesetz...Was kommt für Unternehmen 15.11.2016, 14:20 – 15:20 Uhr

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WILLKOMMEN

Dipl.-Phys. Ing. Gisela Rennerinnovative EnergieberatungBayenthalgürtel 23D-50968 Köln

Tel.: +49 (0)221 - 760 95 [email protected]

Wo und wie betrifft die EnEV 2017 und das EEWärmeG Ihr Unternehmen?Überblick über Gegenwart und Ausblick auf zukünftige Änderungen

Energiesparrecht, Energiedienstleistungsgesetz...Was kommt für

Unternehmen

15.11.2016, 14:20 – 15:20 Uhr

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Energieeffizienzseit 1996

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Inhalte

1. Wichtige Grundlagen

2. Tipps zum Umgang mit der EnEV/EEWärmeG aus Unternehmersicht

3. Ausblick EnEV / EEWärmeG 2017

4. Fazit

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Wichtige Grundlagen

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1969 DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau"Deshalb sollen alle Fugen gut abgedichtet sein."

1976 Energieeinspargesetz (EnEG)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz festzusetzen.

1977/1984/1995 1. – 3. WärmeschutzverordnungVerschärfung der Anforderungen, Bilanzierung (nur bautechnisch)

2002/2004 EnergieeinsparverordnungZusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizanlagenverordnung

2007 EnEV 2007 mit Energieausweisen und neuer DIN V 18599

2009 EEWärmeG tritt in Kraft

2009/2013 EnEV 2009 und zweistufig 2014/2016

Einführung

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EU-Gebäuderichtlinie

Gesetz zur Einsparung vonEnergie in Gebäuden (EnEG)

Vorgaben

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Umsetzungsverordnungen der Länder (DVO/UVO)

Rechtlicher Rahmen für EnEV

Umsetzung der EnEV in Landesrecht

+ Bekanntmachungen

Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG )

System - EnEV

EU-RES-Richtlinie

Vorgaben

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Einführung

• §5 EnEG – 2013 Wirtschaftlichkeitsgebot:Kosten für die Durchführung von Energieeinsparmaßna hmen müssen sich generell innerhalb der Lebensdauer dies er Maßnahmen durch eingesparte Energiekosten amortisie ren.

• Berechnungsnorm Energiebedarfsausweise Wohngebäude: DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 Keine Anpassungen in den letzten Jahren, Standardwer te sind veraltet, insbesondere bei Biomassekesseln

• Berechnungsnorm Nichtwohngebäude und Wohngebäude: DIN V 18599 Teile 1 - 11Kontinuierliche Weiterentwicklung mit Abbildung in novativer Gebäudetechnik inkl. Stromproduktion aus erneuerbar en Energien, Anpassung der Standardwerte

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Quelle: Gesamtanalyse Energieeffizienz von Hallengebä uden, FIGAWA

EEWärmeG

Einschränkungen / zusätzl iche Anforderungen

Solare Strahlungsenergie 15% � Zertifizierung der Kollektoren "Solar Keymark"

feste Biomasse 50%

� Einhaltung der Verordnung über kleine und mittlere

Feuerungsanlagen

� Mindestwert Kesselwirkungsgrad

flüssige Biomasse 50%� Erfüllung Nachhaltigskeitsverordnung

� Ersatz mit Brennwertkessel

gasförmige Biomasse in

KWK30%

� Nutzung nur in KWK-Anlagen (+ Anforderungen an die KWK)

� Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen

Geothermie und

Umweltwärme50%

� Wärmemengen- und "Stromzähler"

� Mindestwerte JAZ

Anlagen zur Nutzung von

Abwärme50%

� Nutzung durch Wärmepumpen: Anforderungen wie

bei Geothermie und Umweltwärme

� Nutzung mit Wärmeübertrager in zentraler Lüftungsanlage:

WRG-Grad ≥ 70%

KWK-Anlagen 50%

� Nutzung hocheffizienter Anlagen: Primärenergieeinsparung

gegenüber getrennter Erzeugung von Wärme und

Elektroenergie

Maßnahmen zur Einsparung

von Energie-15%

bezogen auf die

Anforderungen der

EnEV

� QP ≤ 0,85 * QP,Ref

� u ≤ 0,85 *umax bzw. H'T ≤ 0,85 *H'T,max

Nah-/Fernwärme, anteilig

aus erneuerbaren Energien

Erfül lung EEWärmeG zu 100%

bezogen auf den

Endenergiebedarf

abzüglich der

Erzeugerverluste

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bezogen auf den

Endenergiebedarf

abzüglich der

Erzeugerverluste

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Nah-/Fernwärmeerzeugung gemäß oben stehender Maßnahmen und Anforderungen

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Quelle: http://akustressgiler.blogspot.de/2011/12/koleksi-gambar-hanya-berlaku-di_29.html

Das Haus ist ein System!

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Gebäudegeometrie

Tageslichtnutzung

Abhängigkeiten

Anlagenkonzept

SommerlicheÜberhitzung

EnergiekostenBeleuchtung

EnergiekostenKlimatisierung Kosten für Wartung

Regelbarkeit

EnergiekostenHeizung

Investitionskosten

Exkurs: integrierte Planung

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Verortung EnEV/EEWärmeG

Gebäudesimulation

Energiebedarfsausweis

EnergiekonzeptEnergieberatung

Grobanalyse

Energieverbrauchsausweis

Werkzeuge zur Energetischen Optimierung

DIN V 18599

EnEV/EEWärmeG

Energiecontrolling/Monitoring

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Quelle: „Passivhaus-HallenbadBambados Monitoring“,Passivhaus Institut, August 2015

Bandbreite Betriebsoptimierung

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Tipps zum Umgang mit der EnEV/EEWärmeG aus Unternehmersicht

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Energetischen Inspektion von KlimaanlagenDie Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Pflicht zur Inspektion von Klimaanlagen

• Randbedingungen der Nutzung (Zeiten, Belegung, interne Wärmequellen)• vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur,

Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen• Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten• Verbesserungsvorschläge („kurz“ und „kostengünstig“)• Zeichnungspflicht des Prüfers mit Namen und Berufsbezeichnung

Wann? - Alle 10 Jahre, nach Inbetriebnahme:

• 10 Jahre nach Inbetriebnahme oder bei Erneuerung• Anlagen vor 2001 und nach 1995 -> bis 2013 (1. Okt )• Anlagen vor 1995 -> bis 2011 (1. Okt )• Anlagen vor 1987 -> bis 2009 (1. Okt )

Praxis: Bisher wurden 3% der Klimaanlagen inspiziertEinsparpotential: 20,4TWh Wärme + 12,5TWh Strom - ungenutzt

Quelle: „Chancen der Energetischen Inspektion für Ge setzgeber, Anlagenbetreiber und die Branche“, FGK, Ju ni 2013

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EnEV 2014 – Nachrüstverpflichtungen (§10)

• Alte Heizkessel müssen ausgetauscht werden, wenn es keine NT- oder BW-Geräte sind und sie eine Leitung von 4 - 400kW haben (§10, (1)).

• Klarstellung: oberste Geschossdecke ohne Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2: 2013-02) müssen bis 31.12.2015 (neuer u-Wert 0,24 W/m²K) nachgedämmt werden (Alternative: Dachfläche , §10, (3)).

• Selbstgenutzte Wohngebäude mit max. 2 WE: Nachrüstverpflichtungen greifen erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002. Der Neueigentümer hat dazu 2 Jahre Zeit (§10, (4)).

• Die Nachrüstungspflicht entfällt, wenn sie sich nic ht in angemessener Zeit amortisiert (§10(5)).

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Dranbleiben:Fehlendes „Verpackungsmaterial“

Nachrüstverpflichtungen

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• Keine höheren Anforderungen an die Energieeffizienz i m Bestand? – Man achte auf die Details:

• Viele Auslegungsfragen der EnEV 2009 wurden eingearbeitet.

• Die Vorgaben der Anlage 3 gelten nicht bei Wänden, Decken und Dächern, die nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet wurden.

• Niedrigere u-Werte für den Austauschbestimmter Fenster und Türen.

• Die Vorgaben zu Kern- und Innendämmungen wurden größtenteils gestrichen.

• Altes Gebäude trifft auf moderneRegelungstechnik im Referenzgebäude

EnEV 2014 – Tipps für die Sanierung

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EnEV 2014 im Bestand – Wie richtig sanieren?

• Prüfen: Nachrüstverpflichtungen eingehalten?

• Welche Bau- oder Anlagenteile weisen Instandhaltungs bedarf auf?

• Zusatzaufwand für z.B. Balkonschlüsse, Dachüberstände berücksichtigen .

• Maßnahmen mit geringen Investitionskosten oder hohem Kosten-Nutzen-Verhältnis kurzfristig realisieren, spätere Maßnahmen „mitdenken “.

• Kann im Rahmen der gewünschten Amortisationszeit die energetische Qualität über das Niveau der EnEV 2009/2014 erhöht werden? –In der Regel ja!*

• Wichtig: Unterscheidung in Vollkosten und energieeffizienzbedingte Mehrkosten .

• Je länger die Nutzungsdauer einer Komponente, desto eher lohnt sich eine energetisch höherwertige Qualität zu realisieren.

• Die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung, ob als Einze lmaßnahme oder als Sanierungspaket hängt vom Einzelfall ab.

* Akteursbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand,IWU, 2013

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Erweiterung

Fläche < 15m²

Neuer (zusätzlicher) Wärmeerzeuger Ja

EnEV 2014 im Bestand – Erweiterungen (§9 (4-5))

Erweiterung

Fläche < 50m²

Erweiterung

Fläche > 50m²

Einhaltung EnEV,Anlage 3, Tabelle 1

(Bauteilregel)

Einhaltung EnEV,Anlage 3, Tabelle 1

+ sommerlicher Wärmeschutz

Nein

Einhaltung EnEV-Neubaustandard 2014+ sommerlicher Wärmeschutz

+ Dichtigkeit des Referenzgebäudes kann dem des Anbaus entsprechen

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• Unternehmererklärungen:

Unternehmererklärungen (EnEV, §26a) - NRW

Quelle:EnEV-UVO NRW

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• Unternehmererklärungen:

Unternehmererklärungen – KfW

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Qualitätssicherung - Bauausführung

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Qualitätssicherung - Bauausführung

Quelle: Michael Beckmann, www.bemic.de

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• Nicht zu knapp an die EnEV „heranbauen“ und Anlagentechnik frühzeitig integrieren . Der aktuell vorgeschriebene Wärmeschutz liegt z.T. im mer noch unterhalb des wirtschaftlichen Optimums. Änderungen in der Bauphase müssen im Energiebedarfs ausweis berücksichtigt werden!

• Ein Wohnungsneubau mit leicht verbesserter Wärmedämmung und Wärmepumpe hält die Anforderungen 2016 ein. Aber: Eine schlech t ausgeführte Wärmepumpe führt zu erheblich höheren En ergiekosten für den Nutzer.

• Nichtwohngebäude: Zonen mit Raumhöhen > 4m , mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen sind von der Versch ärfung zum 1.1.2016 ausgenommen.

• Prüfen: Nutzung von Abwärme , z.B. aus der Produktion möglich?

EnEV 2014 – Tipps für den Neubau

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Tipp: KfW -Förderung prüfen

Quelle: KfW

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Aus der Begründung: „Beispiele hierfür können sein: Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Ho tels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser , Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, T heater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Turnhallen, Schulen, Ki ndertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fer nverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen und Galerien.“

Energieausweise – Aushangpflicht

Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt (§16 (3) und (4)):

> 1.000m² Gesamt -Nutzfläche

Gebäude mitbehördlicher Nutzung

ab 1.7.2009

Gebäude mitnicht behördlicher Nutzung

und Energieausweis

> 500m² Nutzfläche mit Publikum

> 250m² Nutzfläche mit Publikum

ab 1.5.2014

ab 8.7.2015

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EnEV aktuell - Energieausweise

hochgradig erklärungsbedürftig.

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• Energieausweise erhalten eine Registrierungsnummer (§17(4) und §26c), die vom Aussteller des Energieausweises angefordert werden muss

• Stichprobenkontrolle von Energieausweisen (und Inspektionsberichten von Klimaanlagen, §26d):

• Jährlich statistisch signifikanter Prozentanteil der Neuausstellungen

• Validitätsprüfung der Gebäudedaten und der Ergebnisse oder

• Prüfung der Gebäudedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen oder

• Vollständige Prüfung der Gebäudedaten, der Ergebnisse, der Modernisierungsempfehlungen sowie ggf. Vor-Ort-Prüfung

EnEV 2014 – Energieausweise

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EnEV 2014 – Energieausweise

Datentransfer für die Stichprobenkontrolle

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EnEV 2014 – Was ist rechtlich zu beachten?

Die vorhandenen Durchführungsbestimmungen der Lände r sind teilweise sehr unterschiedlich in Tiefe und Inhalt. Sie regel n beispielsweise:

• die Zuständigkeiten für Ausnahmen und Befreiungen

• die Erstellung von Nachweisen und Energieausweisen (Neubau, Modernisierung)

• die Überwachung der Nachrüstungs-vorschriften und anderen Anforderungen

• Verfahren und Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten

• die Verwendung von Bauprodukten und Anlagen

http://www.bbsr-energieeinsparung.de

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EnEV 2014 – Bremer Recht

„Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverord nung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen (E nEV/EEWärmeGV)“

Neubau – Sachverständigenverfahren

• Erstellen der EnEV/EEWärmeG -Nachweise durch Sachkundigen (§ 5)

• Sachverständiger (durch Bauherrn vor Baubeginn zu be auftragen):

• prüft Nachweise (EnEV und EEWärmeG ) auf Plausibilität (§ 3 Abs. 1),

• überwacht die Bauausführung stichprobenhaft (§ 3 Abs . 1),

• erteilt Bescheinigung, dass keine erheblichen Fehle r festgestellt wurden oder benachrichtigt die Behörde (§ 3 Abs. 5).

Sachkundigenverfahren für Gebäude-Klasse 1 und 2

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EnEV 2014 – Bremer Recht

Vollzug der Nachrüstpflichten bei Heizungsanlagen auf Grundlage der alten Durchführungsverordnung EnEV bis 1.10.2009 im Lande Bremen

• Kontrolle durch die Bezirksschornsteinfegermeister i m Zuge der Feuerstättenschau – bei erfolglosem Fristablauf erfol gt eine Mängelmitteilung an die Behörde

• Stichprobenkontrollen der Energieausweise

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Ausblick EnEV 2017 / EEWärmeG 2017

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EnEV / EEWärmeG 2017

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EnEV / EEWärmeG 2017

Was ist relativ sicher?

1. Definition Niedrigstenergiegebäude „für zu errichten de Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden steh en und von Behörden genutzt werden sollen“ bis zum 1.1.2017 (Quel le: EnEG 2013, §2a, 3. Absatz)

2. Neubauten als Niedrigstenergiegebäude ab 1.1.2012, ab 1.1.2919 für neue Nichtwohngebäude, die von Behörden als Eigentümer g enutzt werden(Quelle: EU-Gebäuderichtlinie, Artikel 9)

3. Zusammenlegung EnEG/EnEV und EEWärmeG , da Bestandteil vom Koalitionsvertrag und Teil des Nationalen Aktionspl an Energieeffizienz (NAPE) (Quelle: BMWI)

4. Erweiterte Berücksichtigung von erneuerbaren Ener gien inkl. Batterien

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EnEV / EEWärmeG 2017

Was ist naheliegend?

• Definition Niedrigstenergiegebäude für alle Gebäude, evtl. mit Anpassungen und Übergangsregelungen für Behörden

• Umsetzung der Modellberechnungen („EnEV–easy“) nach En EV 2013, §3 (5)

• Förderungen mindestens für Bestandsgebäude bleiben vorerst erhalten, da starre Vorgaben für den Bestand schwierig sind

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EnEV / EEWärmeG 2017

Was ist meine Spekulation?

• Erste kleinere Rückkopplungen aus den Stichprobenko ntrollen der Energieausweise.

• Nutzung von Strom zur Erfüllung des EEWärmeG ?

• Elemente für ein Energiemonitoring/ -controlling.

• Gemeinsame Bewertung mehrere Gebäude mit engem regi onalen Zusammenhang (Quartier, Ensemble, Industriegebiet…).

• Zusätzliche Bilanzierung der CO 2-Reduktion und/oder der „grauen Energie“.

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Fazit

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Fazit

• Angestrebte Klimaschutzziele im Gebäudesektor werden wegen der zu geringen Sanierungsrate und –tiefe nicht erreicht.

• Zur Zeit herrscht starke Zurückhaltung bezüglich der Weiterentwicklung des EnEG/EnEV/EEWärmeG .

• Stark politisch und lobbytechnisch gefärbte Diskuss ionen - leider wenig lösungs- und chancenorientiert.

• Große Sinnhaftigkeit von individuellen Neubau- und S anierungskonzepten mit gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis über den gesamten Nutzungszyklus als werthaltige Dienstleistung .