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WPK MITTEILUNGEN DER WIRTSCHAFTSPRÜFERKAMMER • 2/2005 BGH: Testaments- vollstreckung durch Steuerberater zulässig 40 Berufsaufsicht 2004 Bericht der WPK 14 Kundmachung System der Qualitätskontrolle 22 Magazin Mai 2005 www.wpk.de Mit Beilage zur 15. Wirtschaftsprüferversammlung am 17. Juni 2005

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WPKMITTEILUNGEN DER WIRTSCHAFTSPRÜFERKAMMER • 2/2005

BGH: Testaments-vollstreckung durch

Steuerberaterzulässig

40

Berufsaufsicht 2004Bericht der WPK

14

Kundmachung System der

Qualitätskontrolle

22

MagazinMai 2005www.wpk.de

Mit Beilage zur

15.Wirtschaftsprüferversammlung

am 17. Juni 2005

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WPK Magazin 2/2005

Aus der Arbeit der WPK

Aktuelle ThemenVerbraucherministerin Künast verleiht Nachhaltigkeitspreis der Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . . 4

Zur Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Editorial des Präsidenten

Vorstandsverlautbarung zu Grundsatzfragen der Werbung aufgehoben. . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

15. ordentliche Wirtschaftsprüferversammlung. . . . . . . . . . . . . . . 6

Bekanntmachungen der WPKEntwurf VO 1/2005 – Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis . . . . . . . . . . . . 7

Qualitätskontrolle 2004Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Berufsaufsicht 2004 Bericht der Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der WPKPrüfungstermine 2005/2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Aus den Ländern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Internationales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Informationen für die BerufspraxisRegeln zur Kundmachung betreffend das System der Qualitätskontrolle der WPK. . . . . . . . . . . . . . . . 22

Prüfung kommunaler Eigenbetriebe in Niedersachsen . . . . . . . . 24

Erratum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Der praktische FallBerufsaufsicht: Nicht gewissenhafte Berufsausübung bei Prüfung nach § 36 WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Stellungnahmen der WPK zu aktuellen GesetzesvorhabenÄnderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

MaBV: Prüfungspflicht für Immobilienmakler und Darlehensvermittler soll entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Berichte zu einzelnen GesetzesvorhabenVergaberechtsnovelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmens-integrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts. . . . . . . . 29

Informationen der APAK

Qualitätskontrolle 2004 Bericht der Abschlussprüferaufsichtskommission . . . . . . . . . . . . 30

Aus der Rechtsprechung

BerufsrechtKammergericht bestätigt erstinstanzliche Verurteilung zu fünfjährigem Tätigkeitsverbot wegen Betruges . . . . . . . . . . . 36

Rüge wegen nicht zeitgerechten Abschlusses übernommener Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Herantreten des Abschlussprüfers an Dritte ohne Zustimmung des Mandanten bei Prüfung eines kommunalen Wirtschaftsbetriebes – m. Anm. . . . . . . . . . . 37

Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – m. Anm. . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Beginn der Einspruchsfrist gegen Rügebescheid. . . . . . . . . . . . . 40

HaftungsrechtAbschlussprüfung und Prospekthaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Für die PraxisTestamentsvollstreckung durch Steuerberater zulässig – m. Anm.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

Service

LiteraturhinweiseBücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Aufsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

AnzeigenStellengesuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Kooperationswünsche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Praxisbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

System der Qualitätskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

Rubriken

Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Berichte und Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Bekanntmachungen des VersorgungswerksStB/WP im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Glosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Inhalt

Diesem Heft liegen bei: Materialien zur 15. Wirtschaftsprüferversammlung und Entwurf VO 1/2005

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4 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Verbraucherministerin Künast verleihtNachhaltigkeitspreis der Wirtschaftsprüferkammer

Am 16.3.2005 zeichneten RenateKünast, Bundesministerin für Verbrau-cherschutz, Ernährung und Landwirt-schaft, und Dieter Ulrich, Vizepräsi-dent der Wirtschaftsprüferkammer, imRahmen einer Feierstunde in Berlindie Gewinner des Deutschen Umwelt-Reporting Award 2004/2005 (DURA) aus.

Die BASF AG belegt den 1. Platzin der Kategorie Beste Nachhaltig-keitsberichterstattung mit ihrem Unter-nehmensbericht 2003.

Die Jury lobte die schlanke undwegweisende Berichterstattung. Diedrei Säulen der Nachhaltigkeit (Öko-nomie, Ökologie und gesellschaftlicheVerantwortung) seien gleichwertigund umfassend dargestellt. Dabei seies dem Konzern gelungen, den Be-richt auf die für die interessierte Öffentlichkeit relevanten Informationenzu konzentrieren, ohne den Blick fürdas Wesentliche zu verlieren.

Der „Nachhaltigkeitsbericht 2003“der Neumarkter Lammsbräu Geb.Ehrnsperger e.K. wurde als besterNachhaltigkeitsbericht kleiner undmittelständischer Unternehmen aus-gezeichnet. Die Privatbrauerei blicktauf eine lange und bereits mehrfachausgezeichnete Tradition der Bericht-erstattung zurück. Ihr Bericht über-zeugte die Jury vor allem durch dieInformationsdichte, die den Leser den-

noch nicht überfordere. Dabei sei esgelungen, die Verpflichtung der Eigen-tümer und Firmenleitung zur nachhal-tigen Unternehmenspolitik in sich kon-sistent und glaubwürdig zu vermitteln.

Die Auszeichnung als Bester Um-weltbericht ging an die StadtwerkeKarlsruhe GmbH für ihre Umwelt-erklärung 2004. Das Unternehmenüberzeugte die Jury durch die klareund glaubwürdige Darstellung derZiele im Bereich des Umweltmanage-ments. Die strategische Ausrichtungdes Unternehmens im Bereich derUmweltpolitik werde deutlich; Er-reichtes, noch offene Ziele, aber auchAnsätze für Verbesserungen würdenoffen kommuniziert.

Die Beruflichen Schulen Kehl wur-den für ihre Umwelterklärung 2003mit dem Preis für den besten Um-weltbericht kleiner und mittelständi-scher Unternehmen ausgezeichnet.Die Jury zeigte sich beeindruckt von derProfessionalität, mit der Lehrer undtechnisches Personal, vor allem aberdie Schüler selbst über das Umwelt-management der Schulen berichten.Damit hätten die Verantwortlichenbewiesen, daß auch kleine Institutionenoder Unternehmen Dank eines großen

persönlichen Engagements eine faireund solide Information der Öffent-lichkeit gewährleisten können.

Ministerin Künast rief dazu auf,„Made in Germany“ als Marke fürQualität und Nachhaltigkeit als eineQualitätsmarke des 21. Jahrhundertszu etablieren. Die DURA-Preisträgerhätten diese Vision für sich lange for-muliert. Sie wüssten worauf es auf esauf modernen Märkten ankomme:Transparenz, Information, Innovationund Qualität. Der Deutsche Umwelt-reporting Award sei weit mehr als einPrestigepreis. Er sei ein Indikator fürInnovation und eine Auszeichnungfür moderne Kommunikationskonzepte.

Die Wirtschaftsprüferkammer ver-leiht den DURA jährlich seit 1998.Sie will damit die Umweltberichtser-stattung und Nachhaltigkeitsbericht-erstattung der Unternehmen fördernund vorbildliche Berichte bekanntmachen. Mehr als 150 Unternehmenhaben seither teilgenommen. vo/th

Ausführliche Informationen zum DURA im Internet unter ➛ www.wpk.de/dura/dura.aspDie Rede von Bundesministerin Renate Künast finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

BASF, Berufliche Schulen Kehl, NeumarkterLammsbräu und Stadtwerke Karlsruhe sind die Preisträger des Wettbewerbs umdie besten Umwelt- und Nachhaltigkeits-berichte des Jahres 2004. v.l.n.r.:WP/StB/RA Dieter Ulrich,Vizepräsident WPK; Dr. Felix Gress, Leiter Kommunikation BASF

AG; Dr. Thomas Unnerstall, Geschäftsführer Stadtwerke Karlsruhe GmbH; Renate Künast, Bundes-ministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft; Thomas Weiß, UmweltbeauftragterNeumarkter Lammsbräu Geb. Ehrnsperger e.K.; Richard Ritter, Schulleiter Berufliche Schulen Kehl

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Aus der Arbeit der WPK 5WPK Magazin 2/2005

Zur Sache

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 17. Juni tagt das „Parlament“ unseresBerufsstandes. Auch auf diesem Weg ladeich Sie herzlich ein, zur 15. ordentlichenWirtschaftsprüferversammlung nach Berlinzu kommen!

Mit Ablauf der Wirtschaftsprüferversamm-lung endet auch meine Amtszeit als Präsident der Wirtschaftsprüferkammer.Die Tätigkeit im Dienst des Berufsstandeshat mir viel Freude bereitet. Die drei Jahrezeichneten sich durch ein anspruchsvollesArbeitspensum aus.

Besonders beschäftigt haben uns die Aus-wirkungen des Sarbanes-Oxley Act, dieVorarbeiten für eine modernisierte EU-Prüferrichtlinie, das Bilanzkontrollgesetzund das Bilanzrechtsreformgesetz sowielast but not least die Fünfte und SechsteNovellierung unseres Berufsgesetzes. Dabeihaben regelmäßige, aber auch von Fall zuFall durchgeführte Konsultationen undAbstimmungen mit dem Institut der Wirt-schaftsprüfer dazu beigetragen, dass demAnliegen des Berufsstandes auf Seitendes Gesetzgebers besonderes Gewichtbeigemessen worden ist.

Ziel der Initiativen ist die Wiederherstel-lung des Vertrauens in den Berufsstandund mehr Transparenz. Die in Kürze zu er-wartende neue EU-Prüferrichtlinie wirdauch davon geprägt sein. Neben der Über-arbeitung der Inhalte des öffentlichen Registers wird beispielsweise auch einePflicht für Abschlussprüfer von Unterneh-men im öffentlichen Interesse zur Ver-öffentlichung von Transparenzberichteneingeführt. Im Zuge der Transformationder Richtlinie wird sich das in einer Siebten WPO-Novelle niederschlagen.

Mehr Transparenz wird es auch alsmittelbare Folge des Qualitätskontroll-verfahrens geben. Durch die erteiltenTeilnahmebescheinigungen wird erstmalsnachvollziehbar sein, wie viele Kolleginnenund Kollegen gesetzliche Abschluss-prüfungen durchführen. Gleichzeitig habenwir es mit zunehmend differenzierten Berufspflichten zu tun, wie es unter anderem der neue § 319a HGB zeigt, derbesondere Ausschlussgründe für Prüfervon Unternehmen im öffentlichem Inter-esse regelt. Auch in den Organisations-strukturen der beruflichen Selbstverwal-tung erkennen wir diese Entwicklung.Die öffentliche Fachaufsicht durch dieneue Abschlussprüferaufsichtskommissionerstreckt sich grundsätzlich nur auf diezur Durchführung gesetzlicher Abschlus-sprüfungen befugten Mitglieder der WPK.Angesichts dieser Entwicklungen wirddie Wahrung der Einheit des Berufsstan-des die wichtigste Herausforderung derZukunft sein.

Ich danke meinen Kolleginnen und Kol-legen im Vorstand und im Beirat für diemir gegebene Unterstützung. Mein weitererDank gilt allen Mitgliedern der Wirtschafts-prüferkammer, die durch ihre konstruktiveKritik dazu beigetragen haben, den Be-rufsstand den heutigen Anforderungenentsprechend zu positionieren.

Ihr

Hubert Graf von TreubergPräsident der Wirtschaftsprüferkammer

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Jüngstes Beispiel ist der Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, in dem dieVerurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft wegenWerbung auf einem Straßenbahnwagen als Verstoß gegenArt. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) gewertet wurde.

Im Blickpunkt der verfassungsgerichtlichen Entschei-dungen standen nicht die Regelungen in den Berufsgeset-zen, sondern deren Anwendung im Einzelfall oder dieKonkretisierung in untergesetzlichen Regelungen (Berufs-satzungen). Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer undvereidigte Buchprüfer trägt dieser Entwicklung durch die

vollständige Neufassung der Vorschriften in Teil 4 der Be-rufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprü-fer (BS WP/vBP) Rechnung. Auf der Grundlage des für alle geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) greifen die Regelungen in erster Linie berufsspezi-fische Besonderheiten auf und konkretisieren sie. In denErläuterungstexten zu den jeweiligen Vorschriften wer-den weitere Einzelheiten zu Werbemöglichkeiten undnoch verbleibenden Beschränkungen als kommentierendeHinweise dargestellt.

Die noch auf das Verständnis im Jahr 2001 abstellendeVerlautbarung des Vorstandes zu Grundsatzfragen derWerbung konnte daher mit Wirkung zum 2.3.2005 auf-gehoben werden. Soweit die dort getroffenen Aussagenden neueren Entwicklungen nicht ausdrücklich wider-sprechen, können sie allerdings weiterhin als Orientie-rungshilfe dienen. sn

Den Text der Berufssatzung sowie die mit Wirkung zum 2.3.2005aufgehobene Vorstandsverlautbarung vom 6.4.2001 finden Sie unter➛ www.wpk.de/praxishinweise/werbemoeglichkeiten.asp

6 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Vorstandsverlautbarung zu Grundsatzfragen der Werbung aufgehoben

In den letzten Jahren hat sich in der höchst-richterlichen, insbesondere auch der verfassungs-gerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz verfes-tigt, die früher begrenzten Werbemöglichkeitender Freien Berufe erheblich auszuweiten.

15. ordentliche Wirtschaftsprüferversammlung

Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer hat dieWirtschaftsprüferversammlung durch Einladung andie Mitglieder am 15.4.2005 einberufen. Die Einla-dungen wurden zusammen mit den zu diesem Zeit-punkt vorliegenden Wahlvorschlägen und der Tages-ordnung versandt. Wie in der Einladung angekündigt,liegen die Beratungsunterlagen zu den Punkten 5. und6. der Tagesordnung diesem WPK Magazin bei. ZurWirtschaftsprüferversammlung sind auf diesem Weg

nochmals alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammerherzlich eingeladen! Weitere Wahlvorschläge imSinne der Nr. 8 der Wahlordnung, die bis zur Wirt-schaftsprüferversammlung bei der Wirtschaftsprüfer-kammer eingehen, werden von ihr bis zum Ver-sammlungstag aufbereitet und den Mitgliedern beider Registrierung ausgehändigt. Die Wirtschaftsprüfer-kammer behält sich dabei die inhaltliche und druck-technische Ausgestaltung der Wahlvorschläge vor.

17. Juni 2005 in Berlin, MARITIM proArte Hotel

Wenn Sie Fragen haben, steht Ihnen in der Hauptgeschäftsstelle im Wirtschaftsprüferhaus in Berlin RA Helmuth Teckemeyer zur Verfügung, Telefon 0 30/72 61 61-1 50.

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Aus der Arbeit der WPK 7WPK Magazin 2/2005

Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme der WPK und des IDW

VO 1/2005 – Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis(Stand 9. Februar 2005)

Mit dem am 1. 1.2005 in Kraft getretenen Gesetz zurFortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüferin der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferauf-sichtsgesetz – APAG) wurde § 55b in die WPO eingefügt.Danach sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften verpflichtet, Regelungen zu schaffen, diezur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, so-wie deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen.§ 55b WPO wird durch teilweise überarbeite-te und neue Regeln in der BerufssatzungWP/vBP ergänzt, die vom Beirat der Wirt-schaftsprüferkammer am 24.11.2004 be-schlossen wurden. Die Satzungsregelungensind am 2.3.2005 in Kraft getreten.

Die Vorstände der WPK und des IDW ha-ben den Entwurf einer Gemeinsamen Stel-lungnahme zu den Anforderungen an dieQualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfer-praxis verabschiedet. In dieser Stellungnah-me werden die gesetzlichen und satzungsmä-ßigen Anforderungen zur Qualitätssicherungkonkretisiert.

Nach § 40a Berufssatzung WP/vBP gilt diePflicht zur Schaffung eines Qualitätssiche-rungssystems nach § 55b WPO während einerÜbergangsfrist bis zum 31.12.2005 als erfüllt,wenn der Wirtschaftsprüfer über eine Praxis-organisation verfügt, die den bisher geltendenAnforderungen genügt, und zwar auch inso-weit, als die Berufssatzung in ihrer neuen Fas-sung weitergehende Einzelregelungen enthält.

Nach der Satzungsbegründung wird esden WP-Praxen hierdurch ermöglicht, in ei-nem angemessenen Zeitraum die zusätzlichenBerufspflichten zu erfüllen. Für den Übergangs-zeitraum bedeutet dies, dass Wirtschaftsprü-fer über ein hinreichendes Qualitätssicherungs-system verfügen, wenn das in der WP-Praxiseingeführte System den bisherigen Anforde-rungen, wie sie insbesondere in der VO1/1995 niedergelegt sind, entspricht. Die Anfor-derungen dieser Stellungnahme sind auf dieser Grundlage spätestens bis zum31.12.2005 in allen WP-Praxen umzusetzen.

Der Entwurf der liegt diesem Heft bei. Er ist auch ver-fügbar unter ➛ www.wpk.de/vo_1-2005/entwurf.asp.

Eventuelle Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zudem Entwurf werden schriftlich bis zum 15.10.2005 erbetenan die Geschäftsstelle des IDW, Postfach 32 05 80, 40420Düsseldorf oder an die Geschäftsstelle der WPK, Postfach30 18 82, 10746 Berlin.

Bekanntmachungen der WPK

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8 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Qualitätskontrolle 2004 Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer*

I. Ergebnisse 2004• 2.211 Mitteilungen über die Beauftra-

gung von Qualitätskontrollen nach § 9Abs. 1 Satzung für Qualitätskontrollegingen im Jahr 2004 bei der Wirtschafts-prüferkammer ein; 1.172 davon alleinim Dezember 2004.

• 500 Qualitätskontrollberichte über imJahr 2004 durchgeführte Qualitätskon-trollen gingen bis zur Fertigstellung dieses Berichts ein.

• 481 Prüfungsurteile wurden uneinge-schränkt, 18 eingeschränkt erteilt. In einemFall wurde das Prüfungsurteil versagt.

Prüfungsurteile der Qualitätsberichte2004 2003 2002 2001 gesamt

uneingeschränkt 481 101 133 2 717eingeschränkt 18 3 9 - 30versagt 1 3 - - 4ggeessaammtt 550000 110077 114422 22 775511

Umfragen der Wirtschaftsprüferkammerhaben ergeben, dass sich insgesamt etwa3.000 WP-/vBP-Praxen dem Qualitätskon-trollverfahren anschließen werden.

• 20 Sonderprüfungen, zum Teil kombi-niert mit Auflagen, und 22 Auflagenwurden beschlossen.

• In 6 Fällen wurden die Teilnahmebe-scheinigungen widerrufen. In einemFall wurde die Teilnahmebescheini-gung erst gar nicht erteilt, da sie soforthätte widerrufen werden müssen.

• 22 Anträge auf Erteilung einer Ausnah-megenehmigung wurden beraten, wo-bei 3 Ausnahmegenehmigungen für 18 Monate und 1 Ausnahmegenehmi-gung für 9 Monate erteilt wurden. 2 Widersprüche gegen ablehnende Ent-scheidungen wurden zurückgewiesen.In einem Fall wurde Klage erhoben. DieKlage wurde jedoch in 2005 zurückge-nommen.

Beratungsergebnisse der Kommission Anzahlfür Qualitätskontrolle 2004

Widerruf der Teilnahmebescheinigung 6• davon wurde in einem Fall die Teilnahme-

bescheinigung erst gar nicht erteilt, weil

der sofortige Widerruf erkennbar war

Sonderprüfungen,

zum Teil in Kombination mit Auflagen 20• davon durch einen anderen PfQK durchzuführen (-)

• davon in Kombination mit einer Auflage (9)

Auflagen 22(ohne Kombination mit Sonderprüfungen)

Abgeschlossene Qualitätskontrollen 126ohne Maßnahmen nach § 17 Abs. 1

Satzung für Qualitätskontrolle

gesamt 174

In 2002 und 2003 wurden jeweils insge-samt 15 bzw. 156 Qualitätskontrollberichteberaten.• 131 Prüfer für Qualitätskontrolle wur-

den registriert, 16 Registrierungen wa-ren zu widerrufen. Bis zum Ende desJahres 2004 sind insgesamt 2.826 Prüferfür Qualitätskontrolle registriert:

Registrierte Prüfer für Qualitätskontrollegesamt in 2004 in 2004

registriert widerrufenWirtschafts-prüfer 1996 97 9vereidigteBuchprüfer 176 -- --Wirtschafts-prüfungs-gesellschaften 626 34 7Buchprüfungs-gesellschaften 11 -- --Prüfungsstellen der SpuGV 17 -- --+ gen. Pr.verbände

2.826 131 16

Von diesen Prüfern für Qualitätskontrollehaben bisher 242 (8,56 %) Qualitätskon-trollen durchgeführt. Insgesamt wurde biszum Ende des Berichtszeitraumes dieDurchführung von Qualitätskontrollendurch 545 (= 19,29 %) Prüfer für Quali-tätskontrolle angezeigt.

II. Tätigkeitsbericht1. Vorbemerkungen Das System der Qualitätskontrolle wurdezum 1.1.2001 im Berufsstand der Wirt-schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfereingeführt. Die Einführungsphase wirdEnde 2005 abgeschlossen sein. Dann müs-sen alle WP/vBP-Praxen, die gesetzlicheJahresabschlussprüfungen durchführen,die erste Qualitätskontrolle durchgeführthaben (§§ 57a Abs. 1 Satz 1, 136 Abs. 1WPO).

Das System der Qualitätskontrollewird von der Wirtschaftsprüferkammerbetrieben.

Wie die weitere Tätigkeit der Kammerunterliegt auch das System der Qualitäts-kontrolle der Staatsaufsicht des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Die Angemessenheit und Funktions-fähigkeit des Systems der Qualitätskon-trolle wurde bis zum Ende des Jahres2004 von dem Qualitätskontrollbeiratüberwacht. Ihm gehörten fünf Persönlich-keiten aus den Bereichen Rechnungs-legung, Finanzwesen, Wissenschaft undRechtsprechung an, die nicht Mitgliederdes Berufsstandes sein durften. Der Qualitätskontrollbeirat hatte Empfehlun-gen zur Fortentwicklung und Verbesse-rung des Systems der Qualitätskontrolleabzugeben. An die Stelle des Qualitäts-kontrollbeirates ist durch die Neurege-lung des Abschlussprüferaufsichtsgeset-zes (APAG) mit Beginn des Jahres 2005die Abschlussprüferaufsichtskommission(APAK) getreten. Sie nimmt nunmehr dieAufgaben des Qualitätskontrollbeirateswahr (Anm. d. Schriftleitung: siehe dazuSeite 30 in diesem Heft).

Die Kommission für Qualitätskontrolleist ein Organ der Wirtschaftsprüfer-kammer. Sie ist zuständig für alle Angele-genheiten der Qualitätskontrolle, soweitnicht der Qualitätskontrollbeirat zustän-dig war. Ihre Aufgaben sind insbesondere • Prüfer für Qualitätskontrolle zu

registrieren;• Qualitätskontrollberichte entgegenzu-

nehmen und auszuwerten;• Bescheinigungen über die Teilnahme

an der Qualitätskontrolle zu erteilen

*Der Tätigkeitsbericht wurde von der Abschlussprüferaufsichtskommission in ihrer Sitzung am 11.3.2005 gebilligt.

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Aus der Arbeit der WPK 9WPK Magazin 2/2005

und gegebenenfalls zu widerrufen;• über Maßnahmen (Auflage,

Sonderprüfung) zu entscheiden;• befristete Ausnahmegenehmigungen

von der Pflicht zur Durchführung einerQualitätskontrolle zu erteilen und

• Widersprüche gegen Entscheidungenim Zusammenhang mit derQualitätskontrolle zu bescheiden.

Sie hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zuerstellen (§ 14 Abs. 1 Satzung für Quali-tätskontrolle). Berichtszeitraum ist dasKalenderjahr 2004. Der Tätigkeitsberichtwar an den Qualitätskontrollbeirat zurichten, nach neuem Recht an die Ab-schlussprüferaufsichtskommission. Vor-stand und Beirat der Wirtschafts-prüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Nach Billigung des Tätigkeitsberichtesdurch die Abschlussprüferaufsichts-kommission ist dieser im Mitteilungsblattder Wirtschaftsprüferkammer (WPK Ma-gazin) zu veröffentlichen.

2. Kommission für QualitätskontrolleMitte Januar 2004 endete die erste Amtspe-riode der Kommission für Qualitätskontrolle.

Im November 2003 wählte der Beiratder Wirtschaftsprüferkammer die Mitgliederfür die zweite Amtsperiode (2004 bis 2007).In 2004 fanden insgesamt 10 Sitzungenund eine Telefonkonferenz statt. Die Aus-wertung der Qualitätskontrollberichterückte in den Mittelpunkt der Arbeit.Nach 107 Qualitätskontrollen, die in 2003abgeschlossen wurde, sind in 2004 bis zurAbfassung dieses Berichtes 500 Qualitäts-kontrollen durchgeführt worden.

3. Ergebnisse der durchge-führten QualitätskontrollenSeit Einführung des Systems der Quali-tätskontrolle wurden insgesamt 2.527Mitteilungen über die Beauftragung von

Qualitätskontrollen nach § 9 Abs.1 Sat-zung für Qualitätskontrolle an die Wirt-schaftsprüferkammer übersandt; davon2.211 im Berichtszeitraum.

Prüfungsurteile der Qualitätsberichte2004 2003 2002 2001 gesamt

uneingeschränkt 481 101 133 2 717eingeschränkt 18 3 9 - 30versagt 1 3 - - 4ggeessaammtt 550000 110077 114422 22 775511

Bis zur Abfassung dieses Berichtes sindbei der Wirtschaftsprüferkammer 500Qualitätskontrollberichte über Qualitäts-kontrollen eingegangen, die im Berichts-zeitraum abgeschlossen wurden. Die Prü-fer für Qualitätskontrolle haben in 481Qualitätskontrollberichten ein uneinge-schränktes und in 18 Qualitätskontrollbe-richten ein eingeschränktes Prüfungsur-teil erteilt. In 2004 endete 1 Qualitätskon-trolle mit einem versagten Prüfungsurteil.Uneingeschränkte Prüfungsurteile sindzu erteilen, wenn keine oder unwesentli-

che Mängel des Qualitätssicherungs-systems festgestellt werden. Eine Ein-schränkung des Prüfungsurteils hat beiwesentlichen Mängeln des Qualitätssi-cherungssystems der geprüften Praxis zuerfolgen. Das Prüfungsurteil ist zu versa-gen, wenn aufgrund von Prüfungshemm-nissen oder wesentlichen Mängeln desQualitätssicherungssystems eine positiveBeurteilung des Qualitätssicherungs-systems insgesamt nicht möglich ist. Eine Teilnahmebescheinigung nach§ 57a Absatz 6 Satz 3 WPO über die Teil-nahme an dem System der Qualitätskon-trolle wird nur bei einem uneinge-schränkten oder eingeschränkten Prü-fungsurteil erteilt.

Beratungsergebnisse der Kommission Anzahlfür Qualitätskontrolle 2004

Widerruf der Teilnahmebescheinigung 6• davon wurde in einem Fall die Teilnahme-

bescheinigung erst gar nicht erteilt, weil

der sofortige Widerruf erkennbar war

Sonderprüfungen,

zum Teil in Kombination mit Auflagen 20• davon durch einen anderen PfQK durchzuführen (-)

• davon in Kombination mit einer Auflage (9)

Auflagen 22(ohne Kombination mit Sonderprüfungen)

Abgeschlossene Qualitätskontrollen 126ohne Maßnahmen nach § 17 Abs. 1

Satzung für Qualitätskontrolle

gesamt 174

Die Kommission für Qualitätskontrollehat im Berichtszeitraum 20 Sonderprü-fungen und 31 Auflagen beschlossen. Vondiesen 31 Auflagen wurden 9 Auflagenim Zusammenhang mit einer Sonderprü-fung beschlossen. Sonderprüfungendurch einen anderen Prüfer für Qualitäts-kontrolle (§ 57e Absatz 2 Satz 2 WPOwurden nicht beschlossen.

Sonderprüfungen wurden beschlos-sen, wenn Regelungen im Bereich derPraxisorganisation (VO 1/1995, Abschnitt

B.) und insbesondere im Bereich der in-ternen Nachschau (VO 1/1995, AbschnittD.) nicht angemessen oder wirksam wa-ren. Im Bereich der Auftragsabwicklung(VO 1/1995, Abschnitt C.) wurden Son-derprüfungen beschlossen, wenn wesent-liche Abweichungen von den Sollvorga-ben des Qualitätssicherungssystems oderwesentliche Dokumentationsmängel fest-gestellt wurden. Auflagen wurden be-schlossen, wenn wesentliche Regelungenzur Qualitätssicherung in den Praxen ein-zuführen waren (z.B. Regelungen von Tei-len der internen Nachschau).

In einem Fall wurde nach einer Son-derprüfung eine weitere Sonderprüfungbeschlossen, da die erste Sonderprüfung

WP/StB Dipl.-oec. Ursula Lindgens, Berlin– Vorsitzende –

WP/StB Dipl.-Kfm. Joachim Riese, Düsseldorf– Stellvertreter –

vBP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Gunter Fricke, Freilassing– Stellvertreter –

vBP/StB Dipl.-Kfm. Michael Gersdorf, Groß GrönauWP/StB Dipl.-Kfm. Werner Grigoleit, Hamburg,WP Dipl.-Kfm. Gerhard Luft, MünchenWP/StB Dr. Klaus Müller, RavensburgWP/StB/RA Dr. Jens Poll, BerlinWP/StB Dipl.-Kfm. Rainer Rudolph, Köln

WP/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Schorr, StuttgartWP/StB Dipl.-Kfm. Stefan Schweren, DüsseldorfWP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, FrankfurtWP/StB Dr. Oskar A. Trost, Wuppertal

Im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig ist WP/StB Gerhard Schorr.

Auf eigenem Wunsch sind WP/StB Dipl.-Kfm. Dietz Mertin als Vorsitzender, WP/StB/RA Dr. Horst Herrmann als Stell-vertreter, WP/RA Dr. Werner Bohl und WP/StB Dipl.-Kfm. Josef Ferlings ausgeschieden.

In der neuen Amtsperiode 2004 bis 2005 gehören folgende Berufsangehörige der Kommission für Qualitätskontrolle an:

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wegen erheblicher Mängel in der Ange-messenheit und Wirksamkeit des Qua-litätssicherungssystems zu einem einge-schränkten Prüfungsurteil führte. In denübrigen Fällen haben sich aus den Ergeb-nissen der Sonderprüfungen und der Auf-lagen keine weiteren Maßnahmen derKommission für Qualitätskontrolle ergeben.

Die Auswertung der Qualitätskon-trollberichte zeigte, dass weniger die Angemessenheit des Qualitätssicherungs-systems in Frage gestellt wird, sondernvorrangig Mängel in der Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen festgestelltworden sind. Auffallend war, dass in vielenFällen die interne Nachschau erstmaligvor Durchführung der Qualitätskontrolleerfolgte.

In sechs Fällen wurden Teilnahmebe-scheinigungen widerrufen. Dies war er-forderlich, da sich im Rahmen der Aus-wertung der Qualitätskontrollberichteherausstellte, dass eine auftragsbezogeneFunktionsprüfung nicht möglich warbzw. weil kein Qualitätssicherungssystemeingeführt war.

In den Berichten der Kommission fürQualitätskontrolle für die Jahre 2002 und2003 ist ausgeführt, dass die Qualitäts-kontrollberichte nicht immer alle Infor-mationen enthielten, die für die eigeneEntscheidungsfindung der Kommissionfür Qualitätskontrolle erforderlich warenund daher häufig Rückfragen erforderlichwurden.

Nach wie vor entsprechen die Qua-litätskontrollberichte hinsichtlich derVollständigkeit und Klarheit nicht in al-len Fällen den Grundsätzen ordnungs-gemäßer Berichterstattung. In einigen Fäl-len, insbesondere bei unvollständigenQualitätskontrollberichten, wurde derPrüfer für Qualitätskontrolle aufgefordert,einen neuen Qualitätskontrollbericht vor-zulegen. In einem Fall wurde die Teilnah-mebescheinigung nicht erteilt und die ge-prüfte Praxis gebeten, für eine ordnungs-gemäße Berichterstattung zu sorgen.

Zur Verdeutlichung der Anforderun-gen an eine ordnungsgemäße Berichter-stattung hat die Kommission für Qua-litätskontrolle einen „Hinweis für diePrüfung der Vollständigkeit des Qualitäts-kontrollberichts“ veröffentlicht. Er wirdden zu prüfenden Praxen und den Prü-fern für Qualitätskontrolle nach Mittei-lung der Beauftragung übersandt. Er istim WPK-Magazin 3/2004, 16 und unter ➛www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.aspveröffentlicht.

Trotzdem waren Mängel der Vollstän-digkeit der Berichterstattung zu verzeich-nen. Das betraf insbesondere die Darstel-

lung des Qualitätssicherungssystems. Die Kommission für Qualitätskontrollebenötigt aber die Ausführungen zu den inder Praxis eingeführten Regelungen, weilsie nur so die Urteilsfindung des Prüfersfür Qualitätskontrolle zur Angemessen-heit des Qualitätssicherungssystems nach-vollziehen kann.

4. Wichtige Themen aus denBeratungen der Kommissionfür Qualitätskontrolle a) Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)Das am 1.1.2005 in Kraft getretene APAGhat zu deutlichen Veränderungen des Sys-tems der Qualitätskontrolle geführt. Eshat die Kommission für Qualitätskontrolledas gesamte Jahr 2004 in ihren Beratun-gen begleitet. Mit dem APAG werdenauch Vorschläge des Qualitätskontrollbei-rates und der Kommission für Qualitäts-kontrolle zur Weiterentwicklung des Sys-tems der Qualitätskontrolle aufgegriffen(siehe auch Bericht der Kommission fürQualitätskontrolle für 2003, 6.a) und b)).Die Kommission für Qualitätskontrollebegrüßt dies. Daneben wird eine berufs-standsunabhängige Aufsicht (Abschluss-prüferaufsichtskommission = APAK), dieaus dem Qualitätskontrollbeirat hervor-geht, gebildet.

Die wesentlichste Änderung, die je-doch nicht nur das System der Qualitäts-kontrolle betrifft, ist die Einführung einerberufsstandsunabhängigen Aufsicht (Ab-schlussprüferaufsichtskommission –APAK). Sie hat auch im System der Qua-litätskontrolle eine Letztentscheidungs-befugnis. Entscheidungen der Kommissi-on für Qualitätskontrolle sind vor Be-kanntgabe auf Anforderung der APAKmitzuteilen. Sie kann die Entscheidungenzu einer Zweitprüfung zurückverweisenoder der Kommission für Qualitätskon-trolle Weisungen erteilen. Sie nimmt dar-über hinaus die Überwachung des Sy-stems der Qualitätskontrolle wahr, eineAufgabe, die bisher bei dem Qualitätskon-trollbeirat lag.Das APAG ändert das System der Quali-tätskontrolle in folgenden Punkten:• Bei der Kommission für Qualitätskon-

trolle sind bis zu drei Vorschläge für dieBeauftragung eines Prüfers für Qua-litätskontrolle nebst einer Unabhängig-keitsbestätigung des jeweiligen Prüfersfür Qualitätskontrolle einzureichen,bevor dieser beauftragt wird. Die Kom-mission für Qualitätskontrolle kannden Vorschlägen widersprechen.

• Die Besorgnis der Befangenheit nach § 49 WPO wird als Ausschlußgrund in

§ 57a Abs. 4 WPO aufgenommen.• Als Voraussetzung für die Aufrechter-

haltung der Registrierung als Prüfer fürQualitätskontrolle wird eine spezielleFortbildungsverpflichtung geschaffen.Umfang und Inhalt der Fortbildungs-verpflichtung sind in der Satzung fürQualitätskontrolle zu regeln.

• In der Wirtschaftsprüferordnung wer-den weiter gehende Regelungen zur Be-richterstattung über die Durchführungeiner Qualitätskontrolle geschaffen. Inder Satzung für Qualitätskontrolle sindweitere Bestimmungen zur Berichter-stattung zu treffen.

• Der Abschlussprüferaufsichtskommis-sion obliegt auch im System der Qua-litätskontrolle die Letztentscheidungs-befugnis.

• Nunmehr überwacht die Abschluss-prüferaufsichtskommission das Systemder Qualitätskontrolle.

• Die Kommission für Qualitätskontrollekann entscheidungsbefugte Abteilungeneinrichten.

Die Kommission für Qualitätskontrolleunterstützt die Änderungen. Sie sind ge-eignet, die Glaubwürdigkeit und Effekti-vität des in Deutschland eingeführtenSystems der Qualitätskontrolle weiter zusteigern. Die Regelungen werden aller-dings auch zu Mehrarbeit für die Kom-mission für Qualitätskontrolle führen.

b) Verbindlichkeit der Regelungen zur Qualitätssicherung Der Qualitätskontrollbeirat hat empfoh-len, verbindliche Regelungen zur Quali-tätssicherung in der WP/vBP-Praxis zuschaffen. Diese Empfehlung hat der Be-rufsstand durch Aufnahme in die Berufs-satzung WP/vBP umgesetzt. Die Kommis-sion für Qualitätskontrolle war beratendeingebunden. Sie begrüßt die Neurege-lungen.

c) Konkretisierung der Anforderungenan die Qualitätssicherung in derWP/vBP-PraxisDie VO 1/1995 zur Qualitätssicherungwar nach nunmehr fast zehn Jahren zuüberarbeiten. Die Vorgaben für die Über-arbeitung wurden in einem gemeinsamenArbeitskreis von WPK und IDW erarbei-tet. Die Kommission für Qualitätskontrol-le war an den Beratungen beteiligt undwurde durch die Vorsitzende in dem Ar-beitskreis vertreten.

Der Entwurf der „VO 1/2005 – Anfor-derungen an die Qualitätssicherung“wird als eine gemeinsame Verlautbarungder Vorstände von WPK und IDW veröf-

10 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

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Aus der Arbeit der WPK 11WPK Magazin 2/2005

fentlicht werden (Anm. d. Schriftleitung:siehe dazu Seite 7 in diesem Heft). Es wer-den grundsätzlich die Anforderungen andie Qualitätssicherung konkretisiert unddie international neu vorgesehenen An-forderungen umgesetzt. Dabei handelt essich insbesondere um die Einführung einerauftragsbegleitenden Qualitätssicherung.

d) Satzung für Qualitätskontrolle Als Folge der Neuregelungen durch dasAPAG war die Satzung für Qualitätskon-trolle zu überarbeiten. Zu ändern bzw.aufzunehmen waren Regelungen zumVerfahren der Prüferauswahl, zum Quali-tätskontrollbericht, zur „Unabhängigkeits-bestätigung“ des Prüfers für Qualitätskon-trolle, zur speziellen Fortbildungsverpflich-tung der Prüfer für Qualitätskontrolle undredaktionelle Änderungen. Die Kommis-sion für Qualitätskontrolle wird einenVorschlag an den Beirat der Wirtschafts-prüferkammer übermitteln.

e) Mitwirkung bei der Überarbeitung PS 140, ArbeitshilfeDie Kommission für Qualitätskontrollehat einen Vorschlag für die Überarbeitungvon IDW PS 140 erarbeitet. Dieser Vor-schlag mündete nach Beratungen im IDWin einen IDW EPS 140, der Anfang 2005 inKraft treten soll.

f) FEE Round-Table-GesprächIm Frühjahr veranstaltete die FEE einenGedankenaustausch, an dem Vertreter dernationalen Qualitätssicherungssysteme teil-nahmen. Die Kommission für Qualitäts-kontrolle war durch die Vorsitzende vertreten.

g) Organisation der Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle und der GeschäftsstelleDie Kommission für Qualitätskontrollehat Anfang 2003 Arbeitsgruppen einge-richtet, um das steigende Arbeitsaufkom-men effizienter bewältigen zukönnen. Inden Arbeitsgruppen werden die Aus-wertungen der Qualitätskontrollberichtevorberaten.

In der Kommission für Qualitätskon-trolle erfolgten eine Berichterstattung derArbeitsgruppen und die Beschlussfas-sung. Mit der nach dem APAG möglichenEinführung von entscheidungsbefugtenAbteilungen in 2005 werden die Arbeits-gruppen in entscheidungsbefugte Abtei-lungen überführt.

In der Geschäftsstelle wurde in derzweiten Jahreshälfte ein EDV-Programmeingeführt, mit dem Vorlagen einfachererstellt und Qualitätskontrollberichte

leichter ausgewertet werden können. Der Vorstand der WPK und die Kom-

mission für Qualitätskontrolle haben einengemeinsamen Projektausschuss „Qua-litätskontrolle 2005“ eingerichtet. Er er-mittelt die Auswirkungen des Qualitäts-kontrollverfahrens auf den Haushalt derWPK angesichts des zu erwartenden Arbeitsaufkommens in der Geschäftsstelle.

h) Mitteilung nach § 9 Satzung für Qualitätskontrolle per E-MailDie Kommission für Qualitätskontrollehat auf den Internetseiten der WPK einFormular zur Verfügung gestellt, mit demdie Mitteilungen nach § 9 Satzung fürQualitätskontrolle abgegeben werdenkönnen.

i) Umfrage im Berufsstand über die Teilnahme an dem System der QualitätskontrolleNach einer ersten Umfrage Ende 2003, be-treffend die bis Ende 2005 zu erwartendenQualitätskontrollen, wurde diese Umfra-ge Ende 2004 wiederholt, um größere Si-cherheit über das zu erwartende Arbeits-aufkommen zu gewinnen. Die in 2003 er-mittelten Werte wurden im Wesentlichenbestätigt. Derzeit ist davon auszugehen,dass bis zum Jahresende ca. 3.000 WP/vBP-Praxen an dem System der Qualitäts-kontrollen teilnehmen werden. Das be-deutet, daß in 2005 ca. 2.300 Qualitäts-kontrolle durchgeführt werden und eineentsprechende Anzahl von Qualitätskon-trollberichten in der Geschäftsstelle ein-gehen wird. Die Kapazitäten der Geschäfts-stelle werden daran auszurichten sein.

j) Qualitätskontrollen bei genossen-schaftlichen PrüfungsverbändenWP/StB Gerhard Schorr, Mitglied derKommission für Qualitätskontrolle, hatim Berichtzeitraum einen Artikel überQualitätskontrollen bei genossenschaft-lichen Prüfungsverbänden veröffentlicht(WPK Mag. 4/2004, 38).

k) Öffentlichkeitsarbeit Die Kommission für Qualitätskontrollehatte Anfang 2004 beschlossen, die Öf-fentlichkeit mehr über Fragestellungender Qualitätssicherung/Qualitätskontrollezu informieren.

Sie hat im Berichtszeitraum zwei„Jour fixe“-Veranstaltungsreihen durch-geführt.

In einer ersten Veranstaltungsreihegab es einen Erfahrungsaustausch mit ge-prüften WP/vBP-Praxen und Prüfern fürQualitätskontrolle. Die gerade abge-

schlossene zweite Veranstaltungsreiherichtete sich ausschließlich an Prüfer fürQualitätskontrolle. Mitglieder der Kom-mission für Qualitätskontrolle unterrich-teten über aktuelle Fragen der Berichter-stattung und häufig aufgetretene Probleme.

Die Kommission für Qualitätskontrol-le hat im Berichtszeitraum „Hinweise“zur Erteilung von Ausnahmegenehmigun-gen (WPK Mag. 4/2004, 10) sowie zur Prü-fung der Vollständigkeit des Qualitäts-kontrollberichtes (WPK Mag. 4/2004, 12)veröffentlicht. Sie sind auch im Interneteinsehbar. Darüber hinaus wurde im Internet eine Rubrik eröffnet, in der häu-fig an die Geschäftsstelle gestellte Fragenbeantwortet werden (siehe auch WPKMag. 3/2004, 28).

Im WPK Magazin wird regelmäßigüber den Stand des Systems der Qua-litätskontrolle berichtet.

l) Widerruf der Registrierung wegen berufsgerichtlicher VerurteilungIn einem Fall informierte der Vorstandder WPK die Kommission für Qualitäts-kontrolle über die rechtskräftige berufsge-richtliche Verurteilung eines als Prüferfür Qualitätskontrolle registrierten Berufs-angehörigen. Sie hat die Registrierung alsPrüfer für Qualitätskontrolle nach § 5Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satzung für Qualitäts-kontrolle widerrufen.

m) Abgabe von Sachverhalten an den Vorstand zur berufsrechtlichenWürdigungDie Kommission für Qualitätskontrollehatte im Berichtszeitraum in einigen Fäl-len darüber zu beraten, ob eine Qualitäts-kontrolle durchgeführt wurde, obwohldie Besorgnis der Befangenheit in derPerson des Prüfers für Qualitätskontrollevorlag.

Sie ist zu dem Ergebnis gekommen,dass derartige Sachverhalte zur berufs-rechtlichen Würdigung an den Vorstandder WPK abzugeben sind. Der Vorstandhat sich dieser Auffassung angeschlossen.Dementsprechend sind drei Vorgänge anden Vorstand zur berufsrechtlichen Wür-digung abgegeben worden. Diese Sachver-halte betrafen die Qualitätskontrolle in-nerhalb eines Verbundes sowie die Qua-litätskontrolle zwischen Gesellschafterneiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

n) Qualitätskontrollbeirat Der Qualitätskontrollbeirat wurde im Berichtszeitraum durch Übersendung derTagesordnungen und Protokolle über dieBeratungen und Beschlussfassungen der

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12 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Kommission für Qualitätskontrolle infor-miert. Mitglieder des Qualitätskontroll-beirates haben die Beratungen und Beschlussfassungen der Kommission fürQualitätskontrolle regelmäßig in den Sitzungen begleitet.

5. Wesentliche Entscheidungender Kommission für Qualitäts-kontrolle a) Gegenstand der QualitätskontrolleDie Kommission für Qualitätskontrollehat erörtert und klargestellt, dass Gegen-stand der Qualitätskontrolle nicht die ge-samte WP/vBP-Praxis, sondern nur derTeil der WP/vBP-Praxis ist, in dem betriebswirtschaftliche Prüfungen durch-geführt werden, bei denen das Berufssie-gel Verwendung findet.

Die Praxisorganisation, Auftragsab-wicklung und interne Nachschau außer-halb dieses Bereiches ist nicht Gegen-stand der Qualitätskontrolle. Der Prüferfür Qualitätskontrolle hat diese klareTrennung zu beachten. Ebenso hat er zuberücksichtigen, dass über mögliche Fest-stellungen außerhalb dieses Bereichesnicht Bericht zu erstatten ist. Sie dürfensein Prüfungsurteil nicht beeinflussen.

b) Nachschau (Selbstvergewisserung)Im Berufsstand stellte sich regelmäßig dieFrage, ob ein WP/vBP ohne qualifizierteMitarbeiter eine interne Nachschaudurchführen muss. Die Kommission fürQualitätskontrolle hat auf die Klarstel-lung gedrungen, dass in diesen Fällen dieinterne Nachschau durch „Selbstverge-wisserung“ des WP/vBP erfolgen kann. Er sollte jedoch prüfen, ob die interneNachschau durch einen externen WP/vBPvorgenommen werden sollte. Dies könntesich zum Beispiel anbieten, wenn einWP/vBP Mandate von öffentlichem Inter-esse prüft. Der Vorstand hat die Frage, obdie interne Nachschau durch einen Drittendurchgeführt werden darf, bejaht (WPKMag. 1/2004, 25).

c) Erteilung der TeilnahmebescheinigungDie Kommission für Qualitätskontrollehat in zwei Fällen eine Teilnahme-bescheinigung nicht erteilt, obwohl derPrüfer für Qualitätskontrolle die Quali-tätskontrollen mit einem positiven Prü-fungsurteil abschloss.

In einem Fall entsprach die Berichter-stattung des Prüfers für Qualitätskontrol-le nicht den Grundsätzen der ordnungs-gemäßen Berichterstattung. Die geprüftePraxis wurde informiert und gebeten, den

Prüfer für Qualitätskontrolle zu einer ord-nungsgemäßen Berichterstattung zu ver-anlassen.

Im zweiten Fall lagen zwischen Abga-be des Prüfungsurteils und Eingang desQualitätskontrollberichtes in der Ge-schäftsstelle der Kommission für Qua-litätskontrolle ca. 1,5 Jahre. Die Teilnahme-bescheinigung wäre mit einer Befristungvon ca. 4,5 Jahren nach Abschluss derQualitätskontrolle auszustellen gewesen.In der um 1,5 Jahre verzögerten Übersen-dung des Qualitätskontrollberichtes istein schwerwiegendes Fehlverhalten imRahmen der Durchführung der Qualitäts-kontrolle zu sehen.

d) Unmöglichkeit der auftragsbezogenenFunktionsprüfung als PrüfungshemmnisEs wurden Sachverhalte beraten, in denender Prüfer für Qualitätskontrolle keineauftragsbezogene Funktionsprüfung durch-führen konnte, da in den betroffenenWP/vBP-Praxen keine betriebswirtschaft-lichen Prüfungen mit Siegelführung abge-wickelt worden waren. Die Kommissionfür Qualitätskontrolle ist der Auffassung,dass in diesen Fällen ein nicht behebba-res, so bedeutendes Prüfungshemmnisvorliegt, dass die Prüfer für Qualitätskon-trolle das Prüfungsurteil versagen müs-sen. Erteilen Prüfer für Qualitätskontrolletrotzdem positive Prüfungsurteile, wirdeine Teilnahmebescheinigung nicht er-teilt bzw. widerrufen.

e) Besorgnis der BefangenheitEs wurde festgestellt, dass in einigen Fällen Prüfer für Qualitätskontrolle Qua-litätskontrollen durchgeführt haben, ob-wohl die Besorgnis der Befangenheit bestand. Die Kommission für Qualitäts-kontrolle hat diese Fälle an den Vorstandzur berufsrechtlichen Würdigung abgege-ben (siehe auch oben). Nach der in 2004geltenden Rechtslage sah die Kommissionfür Qualitätskontrolle keine Möglichkeit,die Qualitätskontrollen für nichtig zu er-klären. Nach der Neuregelung von § 57aAbs. 4 WPO in der Fassung des APAG hatdie Kommission für Qualitätskontrolle indiesen Fällen die Teilnahmebescheini-gung zu widerrufen.

f) AusnahmegenehmigungDie Kommission für Qualitätskontrolleverzeichnet eine steigende Zahl von An-trägen auf Erteilung einer Ausnahmege-nehmigung. Vor Ablauf der letzten Über-gangsfrist zum Ende des Jahres 2005 entspricht das den Erwartungen, da nunverstärkt WP/vBP-Praxen, die in nur ge-

ringem Umfang prüferisch tätig sind, vorder Frage stehen, ob sie eine Qualitäts-kontrolle durchführen lassen.

Die Kommission für Qualitätskontrollehat daher Grundsätze für die Erteilung ei-ner Ausnahmegenehmigung entwickeltund diese in dem „Hinweis der Kommis-sion für Qualitätskontrolle zu der Ertei-lung von Ausnahmegenehmigungen“ ver-öffentlicht (WPK Mag. 4/2004, 10).

g) Teilnahmebescheinigung bei Umstruk-turierung von WPG nach dem UmwGIn Fällen der Umstrukturierung von WPGnach dem UmwG war nach der Möglich-keit des Übergangs der Teilnahmebeschei-nigung auf andere Rechtsträger gefragtworden. Die Kommission für Qualitäts-kontrolle hat entschieden, dass die Teil-nahmebescheinigung nach § 57 Abs. 6 S. 7 WPO (in der Fassung des APAG) einehöchstpersönliche Rechtsposition ist. Sieist an den Rechtsträger gebunden, dem sieerteilt wurde. Ein Übergang auf einen an-deren Rechtsträger ist nicht möglich.

In dem Fall einer Qualitätskontrollekonnte eine Teilnahmebescheinigungnach Eingang der Qualitätskontrollbe-richte nicht erteilt werden, weil die alsPrüfer für Qualitätskontrolle registrierteWirtschaftsprüfungsgesellschaft vor Ab-schluss der Qualitätskontrolle auf einenicht als Prüfer für Qualitätskontrolle re-gistrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaftverschmolzen worden war.

6. Registrierung von Prüfernfür QualitätskontrolleIm Berichtszeitraum wurden 131 Prüferfür Qualitätskontrolle registriert. Das sindmehr als in 2003. Dies kann damit zu er-klären sein, dass durch den Ablauf derEinführungsphase des Systems der Quali-tätskontrolle zum Ende des Jahres 2005der Bedarf an Prüfern für Qualitätskontrollegrößer werden dürfte und in der Durch-führung von Qualitätskontrollen ein neu-es Geschäftsfeld gesehen wird.

16 Registrierungen als Prüfer für Qua-litätskontrolle waren zu widerrufen. Wi-derrufsgründe waren zum einen Tätig-keitswechsel von Berufsangehörigen.Hierbei handelt es sich um Fälle, in denenBerufsangehörige zu einer Zeit als Prüferfür Qualitätskontrolle registriert wurden,als sie nicht in eigener Praxis tätig waren,inzwischen aber eine Tätigkeit in eigenerPraxis unter Beendigung ihrer Tätigkeit insonstiger Weise aufgenommen haben. Registrierungsvoraussetzung für aus-schließlich in eigener Praxis tätige Beruf-angehörige ist jedoch seit dem 1.1.2003,

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Aus der Arbeit der WPK 13WPK Magazin 2/2005

dass diese über eine Teilnahmebescheinigungverfügen (vgl. WPK Mitt. 2/2002, 31).

In einem dieser Fälle wurde Wider-spruch und Klage gegen den Widerruf erhoben und Antrag auf Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Ver-waltungsgericht hat sowohl die Klage alsauch den Antrag auf Gewährung vorläufigenRechtsschutzes abgewiesen. Zum ande-ren waren Registrierungen von Berufs-gesellschaften zu widerrufen, bei denendie Registrierungsvoraussetzung, dassmindestens ein Organ der Berufsgesell-schaft als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sein muss, entfallen war.

In einem Fall wurde im Berichtszeit-raum ein Prüfer für Qualitätskontrollezum beabsichtigten Widerruf seiner Regi-strierung angehört, weil er wegen der Ver-letzung einer Berufspflicht berufsgericht-lich rechtskräftig verurteilt wurde. EinWiderruf erfolgte in 2004 nicht.

Bis zum Ende des Jahres 2004 sindinsgesamt 2.826 Prüfer für Qualitätskon-trolle registriert:

Registrierte Prüfer für Qualitätskontrollegesamt in 2004 in 2004

registriert widerrufenWirtschafts-prüfer 1996 97 9vereidigteBuchprüfer 176 -- --Wirtschafts-prüfungs-gesellschaften 626 34 7Buchprüfungs-gesellschaften 11 -- --Prüfungsstellen der SpuGV 17 -- --+ gen. Pr.verbände

2.826 131 16

Davon sind etwa 2.000 „Unternehmer-einheiten“, d.h. WP/vBP bzw. WPG/BPGsowie Prüfungsstellen und genossen-schaftliche Prüfungsverbände, die Auf-tragnehmer von Qualitätskontrollen seinkönnen. Im Rahmen einer Umfrage derWPK haben etwa 1.300 Praxen mitgeteilt,dass sie auch entsprechende Aufträge annehmen wollen. Eine entsprechendeListe steht auf den Internetseiten derWPK zur Verfügung.

Von diesen Prüfern für Qualitätskon-trolle haben bisher nur 242 (ca. 8,56 %)Qualitätskontrollen durchgeführt. Insge-samt wurde bis zum Ende des Berichts-zeitraumes die Durchführung von Qua-litätskontrollen durch 545 (= 19,29 %)Prüfern für Qualitätskontrolle angezeigt.

7. AusnahmegenehmigungenIm Berichtszeitraum wurden verstärktAnträge auf Erteilung einer Ausnah-megenehmigung eingereicht. Die Kom-mission für Qualitätskontrolle hat einen „Hinweis“ zu Ausnahmegenehmi-gungen (WPK Mag. 4/2004, 10 undwww.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp)veröffentlicht, in dem Voraussetzungenund mögliche Gründe für das Vorliegeneines Härtefalles und damit für die Ertei-lung einer Ausnahmegenehmigung erläu-tert werden. Entsprechend den weiterenBeratungen der Einzelfälle wird der Hin-weis weiterzuentwickeln sein.

Im Berichtszeitraum wurden 22 An-träge beraten, wobei 3 Ausnahmegeneh-migungen für 18 Monate und eine Aus-nahmegenehmigung für neun Monate erteilt wurden. Im Fall der auf neun Mo-nate befristeten Ausnahmegenehmigunghandelt es sich um eine Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft, die verpflichtet gewe-sen wäre, die erste Qualitätskontrolle biszum 31.12.2005 durchzuführen. DieseGesellschaft sollte nunmehr kurzfristigvon dem Insolvenzgericht zum Ab-schlussprüfer einer Aktiengesellschaftvorgeschlagen werden, die Aktien mitamtlicher Notierung ausgegeben hat. DieBerufsgesellschaft hatte glaubhaft vorge-tragen, dass sie sich auf die Qualitätskon-trolle in 2005 vorbereitet habe und dieQualitätskontrolle so kurzfristig nichtdurchführen könne. Bei den auf 18 Mona-ten befristeten Ausnahmegenehmigungenhandelt es sich in einem Fall um einen„Existenzgründer“, in den übrigen Fällenwaren „wirtschaftliche Härten“ anzuneh-men (vgl. hierzu den o.g. Hinweis derKommission für Qualitätskontrolle).

Die Kommission für Qualitätskontrol-le wies zwei Widersprüche gegen ableh-nende Entscheidungen zurück. In einemFall wurde Klage erhoben. Das Verfahrenist noch nicht abgeschlossen, da ein Ver-handlungstermin vom Verwaltungsge-richt im Berichtszeitraum noch nicht ter-miniert wurde.

8. Unterrichtung gemäß § 57e Abs. 4 Satz 1 WPO an den WPK-Vorstand Nach § 57e Abs. 4 Satz 1 WPO i.V.m. § 13Satzung für Qualitätskontrolle hat dieKommission für Qualitätskontrolle denVorstand der Wirtschaftsprüferkammerzu unterrichten, wenn sie Kenntnis vonSachverhalten erhält, die den Widerrufder Bestellung als Wirtschaftsprüfer oderder Anerkennung als Wirtschaftsprü-

fungsgesellschaft rechtfertigen können. Im Berichtszeitraum ergaben sich solcheFälle nicht.

9. Ausblick2005 wird von der Ende des Jahres ablau-fenden Übergangsfrist zur Einführung desSystems der Qualitätskontrolle gekenn-zeichnet sein. Dann müssen alle WP/vBP-Praxen, die gesetzliche Jahresabschluss-prüfungen durchführen, ihre erste Quali-tätskontrolle absolviert haben (§§ 57aAbs. 1 Satz 1, 136 Abs. 1 WPO). Die imNovember 2004 durchgeführte Umfrageim Berufsstand bestätigt die Erwartung,dass ein Großteil der noch ausstehendenQualitätskontrollen in der zweiten Jahres-hälfte in der Geschäftsstelle der Kommis-sion für Qualitätskontrolle eingehen werden. Das zu erwartende Arbeitsauf-kommen wird in erster Linie von der Ab-teilungen der Kommission für Qualitäts-kontrolle und der Geschäftsstelle zu bewäl-tigen sein. Die Abteilungen und die Geschäftsstelle werden entsprechend aus-gestattet werden müssen. Trotzdem wer-den längere Bearbeitungszeiten für die ab-schließende Auswertung von Qualitäts-kontrollberichten nicht zu vermeidensein. Die an dem System der Qualitäts-kontrolle teilnehmenden WP/vBP-Praxenwerden sich darauf einrichten müssen,dass Auswertungen später abgeschlossenund Maßnahmen im Sinne von § 57e Abs.2 Satz 1 WPO später beschlossen werden.Sie können nicht darauf vertrauen, dassim Interesse eines zeitnahen Abschlusseseiner Qualitätskontrolle auf Maßnahmenin dem obengenannten Sinne verzichtetwerden wird.

Durch das APAG kommen weitereAufgaben auf die Kommission für Qua-litätskontrolle und die Geschäftsstelle zu(z.B. Ausübung des Widerspruchsrechtsim Rahmen der Prüferauswahl, Überwa-chung der Einhaltung der speziellen Fort-bildungsverpflichtung). Inwieweit dieAnforderungen der Abschlussprüferauf-sichtskommission weitere Kapazitäten(Berichtswesen) bindet, kann derzeitnoch nicht abgeschätzt werden, da diesauch in entscheidendem Maß von denVorstellungen der Abschlussprüferauf-sichtskommission abhängt.

Berlin, 1. März 2005

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14 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Ergebnisse 2004• Die Berufsgerichte haben in 8 Fällen Maßnahmen gegen

WP/vBP verhängt, davon in 2 Fällen befristete Tätigkeits-verbote von 4 und 5 Jahren auf wesentlichen Gebieten derberuflichen Tätigkeit (gesetzliche Abschlussprüfung,Treuhandtätigkeit). In den beiden Fällen ging es um dieMitwirkung an gravierendem Anlagebetrug. Einer derPrüfer war bereits zuvor in einem Strafprozess zu einerBewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. DerFall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.

• Die Wirtschaftsprüferkammer hat 26 Kammermitgliedergerügt. In 4 Fällen hat sie zusätzlich Geldbußen verhängt.

• Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Bestellung/Aner-kennung von 12 Kammermitgliedern widerrufen.

Die Ergebnisse sind im Folgenden näher erläutert.

Bedeutung der AufsichtDie Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und vereidigteBuchprüfer steht im Blick der Öffentlichkeit. Dabei geht esnicht nur um die Frage, ob ein WP/vBP seine beruflichenPflichten verletzt hat (Disziplinarverfahren). Die Berufs-aufsicht dient auch dem vorbeugenden Schutz der Öffent-lichkeit für den Fall, dass bestimmte, gesetzlich definierteRahmenbedingungen zur Berufsausübung nicht einge-halten werden (Widerrufsverfahren).

Wer übt die Aufsicht aus?Die Öffentlichkeit nimmt die Berufsaufsicht über WP/vBPin Deutschland als Einheit wahr. Tatsächlich sind die Zu-ständigkeiten jedoch verteilt. Die Wirtschaftsprüferkammer(WPK) ist im Bereich der Disziplinarverfahren für die Ver-folgung geringfügiger Pflichtverletzungen zuständig. ImÜbrigen liegt die Zuständigkeit bei der Generalstaatsan-waltschaft (GStA) Berlin als Ermittlungsbehörde und beistaatlichen Gerichten, den so genannten Berufsgerichten(spezielle Kammern/Senate beim Landgericht Berlin als 1. Instanz, Kammergericht Berlin als 2. Instanz und Bundes-gerichtshof als 3. Instanz). Dagegen ist allein die WPK zu-ständig, soweit es um Widerrufsverfahren geht.

Mögliche MaßnahmenIm Bereich der Disziplinarverfahren können die Berufsgerichte • das Kammermitglied verwarnen;• einen Verweis erteilen;• eine Geldbuße bis zu 100.000 € verhängen;• dem Kammermitglied verbieten, einzelne Tätigkeiten

für eine bestimmte Dauer (1-5 Jahre) auszuüben(sogenanntes befristetes Tätigkeitsverbot);

• dem Kammermitglied verbieten, seinen Beruf für einebestimmte Dauer (1-5 Jahre) auszuüben (sogenanntes befristetes Berufsverbot) oder

• das Mitglied dauerhaft aus dem Beruf ausschließen.Soweit es um geringfügige Pflichtverletzungen geht, kanndie WPK ihr Mitglied rügen und zusätzlich eine Geldbußeverhängen (bis zu 10.000 €). Das Mitglied kann dagegenEinspruch einlegen. Sofern dieser seitens des Vorstandeszurückgewiesen wird, kann es die berufsgerichtliche Ent-scheidung beantragen, § 63a WPO.Im Bereich der Widerrufsverfahren geht es um die Bestel-lung/Anerkennung des Mitglieds als WP/vBP. Gegen denWiderrufsbescheid kann das Mitglied verwaltungsgericht-lich vorgehen, gegebenenfalls im Wege des einstweiligenRechtsschutzes, § 41 WPO.

Änderungen ab 2005Zum 1.1.2005 ist das Abschlussprüferaufsichtsgesetz inKraft getreten. Eine unabhängige Kommission von berufs-standsfremden Personen nimmt nun die fachbezogene Auf-sicht über den Berufsstand wahr und kontrolliert unter an-derem, ob die Wirtschaftsprüferkammer die ihr übertrageneBerufsaufsicht wahrnimmt. Das zweistufige System der Be-rufsaufsicht (Berufsgerichte, WPK) bleibt jedoch im Kernunangetastet. Allerdings ist die Wirtschaftsprüferkammernun in jedem Fall erstinstanzlich allein zuständig (§ 61a WPO).

Die Ergebnisse im EinzelnenDie nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung imVier-Jahres-Vergleich (sofern nicht anders angegeben). DieBerichte für die Jahre 2001 bis 2003 stehen im Internet zurVerfügung ➛ www.wpk.de/berufsaufsicht/berichte.asp

A. Berufsgerichte/GStA BerlinAus Sicht der Öffentlichkeit sind vor allem die berufsge-richtlichen Verfahren interessant, die mit einem Urteil enden.Im Jahr 2004 sprachen die Berufsgerichte 8 rechtskräftigeUrteile in Wirtschaftsprüfersachen. 5 Urteile ergingen in erster Instanz durch das Landgericht Berlin, 2 Urteile durchdas Kammergericht Berlin in zweiter Instanz, 1 Urteildurch den Bundesgerichtshof als oberste Instanz. In 5 Fällenwurde eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, in 3 Fällen wurden die Betroffenen freigesprochen.

Berufsaufsicht 2004 Bericht der Wirtschaftsprüferkammer

Berufsaufsicht

Disziplinar-verfahren

Widerrufs-verfahren

bei nicht geringerSchuld• Berufsgerichte

(Sanktion)• GStA Berlin

(Ermittlung)

WPK

bei geringerSchuldWPK

(Sanktion und Ermittlung)

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Aus der Arbeit der WPK 15WPK Magazin 2/2005

Die Ergebnisse im Einzelnen:

2004 2003 2002 2001Warnung - 1 - 1Verweis 1 1 3 1Geldbuße - - - -Verweis und Geldbuße 2 4 2 3befristetes Tätigkeits- 2 nicht nicht nichtverbot (seit 1.1.2004 möglich) anwendbar anwendbar anwendbar

befristetes Berufs- 0 nicht nicht nicht

verbot (seit 1.1.2004 möglich) anwendbar anwendbar anwendbar

Ausschluss - - - -Freisprüche 3 - - 2Gesamtzahl 8 6 5 7

3 der Entscheidungen betrafen Straftaten, in 2 Fällen ging esum die Mitwirkung an gravierendem Anlagebetrug. Hierverhängten die Berufsgerichte jeweils Tätigkeitsverbote fürdie Dauer von 4 und 5 Jahren. Die Maßnahmen liegen alsoam oberen Rand der zum 1.1.2004 neu geschaffenen Maß-nahmen. Dabei ist zu bedenken, dass berufsgerichtlicheMaßnahmen in solchen Fällen nur „Zusatzcharakter“ haben.Die Berufsgerichte müssen bei ihrer Bewertung berücksich-tigen, ob gegen den betroffenen WP/vBP in einem Strafver-fahren bereits Freiheits- oder Geldstrafen oder andere Maß-nahmen verhängt worden sind.In einem der beiden vorgenannten Fälle war einer der Prüferzuvor in einem Strafprozess zu einer Bewährungsstrafe von2 Jahren verurteilt worden. Der Fall hatte bundesweit fürSchlagzeilen gesorgt. Diesem Prüfer wurde nun vom Berufsgericht als zusätzliche berufsrechtliche Maßnahmefür 4 Jahre verboten, gesetzliche Abschlussprüfungendurchzuführen sowie als Treuhänder, Sachverständigeroder betriebswirtschaftlicher Berater/Interessenvertreter tätig zu werden. In dem anderen Fall wurde dem Berufsan-gehörigen, der als Treuhänder tätig geworden war, für dieDauer von 5 Jahren die treuhändische Vermögensverwaltunguntersagt, nachdem das Strafverfahren gegen ihn gegen eine hohe Auflage eingestellt worden war.Positiv kann also vermerkt werden, dass die Praxis die Än-derungen der Fünften WPO-Novelle schnell aufgenommenhat. Es bestand offenkundig Bedarf, die Lücke zwischendem Ausschluss aus dem Beruf und einer Maßnahme mitGeldbuße durch zeitlich begrenzte Verbote zu schließen.Die Anforderungen an einen Berufsausschluss sind sehrhoch, zumal bei Ersttätern. Zugleich zeigt sich, dass die Ge-richte bei der Auswahl ihrer Maßnahmen einen Bezug zudem Fehlverhalten ziehen können (z.B. Verbot von Treu-handtätigkeit nach Fehlverhalten als Treuhänder). Die neu-en Maßnahmen ermöglichen also nicht nur eine dosiertere,sondern auch eine „zielgenauere“ Wirkung.Rückläufig waren dagegen Zahl und Höhe der verhängtenGeldbußen (2004: 1x 5.000 € und 1 x 2.000 € ; 2003: 1 x 15.000 € , 1 x 10.000 € , 1 x 5.000 € und 1 x 1.000 €). Dieskönnte ebenfalls auf den neuen Sanktionsmöglichkeiten be-ruhen. Hohe Geldbußen waren bis Ende 2003 die gravie-rendste Maßnahme unterhalb des Berufsausschlusses.Eine weitere wichtige Änderung zum 1.1.2004 ist dagegenvon der interessierten Öffentlichkeit bisher nicht wahrge-nommen worden. Berufsgerichtliche Verhandlungen gegen

WP/vBP sind nun im Regelfall öffentlich, wenn es umPflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichenJahresabschlussprüfungen geht. Mit dieser Änderung hatder Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass unterden vielfältigen Tätigkeiten, die WP/vBP von Gesetzeswegen ausüben dürfen, der Bereich der gesetzlichen Jahres-abschlussprüfung besondere öffentliche Aufmerksamkeitgenießt. Nach der früheren Regelung, die übrigens der geltenden Rechtslage in anderen Freien Berufen entspricht(z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte), fanden Disziplinarver-fahren gegen WP/vBP regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. In 2004 hat jedoch kein Berufsfremderdie Möglichkeit wahrgenommen, als Zuhörer an den öffent-lichen Verhandlungen der Berufsgerichte teilzunehmen.Verfahren gegen 35 WP/vBP haben die Berufsgerichte unddie GStA Berlin im Jahre 2004 eingestellt (Vorjahr: 47), davon 11 Verfahren gegen Geldbuße.

B. WirtschaftsprüferkammerDie WPK ist im Bereich der Disziplinarverfahren für dieVerfolgung geringfügiger Pflichtverletzungen und im Be-reich der Widerrufsverfahren allein zuständig. Innerhalbder WPK befassen sich zwei entscheidungsbefugte Vor-standsabteilungen mit Aufsichtsverfahren, in Einzelfällenentscheidet der Gesamtvorstand der WPK.

I. DisziplinarverfahrenDer Bereich der durch die WPK geführten Disziplinarver-fahren entwickelte sich wie folgt:

2004 2003 2002 2001Rügen 22 33 37 9Rügen mit Geldbuße 4 nicht nicht nicht(seit 1.1.2004 möglich) anwendbar anwendbar anwendbar

Stattgabe von - 2 - -EinsprüchenBelehrungen/ 187 187 161 100Einstellungen

Anlass für Rügen gaben wie schon in den Vorjahren vor allem Sachverhalte, in denen WP/vBP Lücken in ihrer Berufshaftpflichtversicherung hatten entstehen lassen oderin denen WP/vBP fachliche Fehler begangen hatten. In 3 Fällen wurden Rügen erteilt, weil Prüfer Mängel von IAS-Abschlüssen nicht hinreichend beanstandet hatten.

II. WiderrufsverfahrenDie WPK hat die Bestellung oder Anerkennung zu widerrufen,wenn einer der in § 20 Abs. 2 WPO genannten Widerrufstatbe-stände erfüllt ist. Häufigste Widerrufsgründe sind das Nicht-bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtver-sicherung und ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

1. Neue WiderrufsverfahrenIm Jahre 2004 leitete die WPK insgesamt 140 (2003: 121)Widerrufsverfahren ein, davon 126 (2003: 104) Verfahrengegen WP/vBP und 14 (2003: 17) Verfahren gegen Berufsge-sellschaften.

Fortsetzung folgende Seite

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16 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Die nachfolgenden Übersichten zeigen, aus welchen Gründendie Verfahren eingeleitet wurden (keine Angaben für 2001,weil Zuständigkeit erst ab dem Jahre 2002).

WP/vBP 2004 2003 2002Unvereinbare Tätigkeit 2 2 6Fehlende Berufshaftpflicht- 98 84 28versicherungNicht geordnete wirtschaftliche 26 18 23VerhältnisseGesamtzahl 126 104 57

Berufsgesellschaften 2004 2003 2002Wegfall der Anerkennungs- 6 1 3voraussetzungenFehlende Berufshaftpflicht- 7 14 6versicherungVermögensverfall 1 2 2Gesamtzahl 14 17 11

Die Zahl der Verfahren wegen ungeordneter wirtschaft-licher Verhältnisse stieg gegenüber dem Vorjahr deutlich an.Auch die Zahl der Verfahren wegen fehlender Berufshaft-pflichtversicherung erhöhte sich, wenn auch nur leicht.

2. Stand der eingeleiteten WiderrufsverfahrenIn 2004 wurden von den eingeleiteten Verfahren 15 Wider-rufbescheide bestandskräftig (Vorjahr: 10). Davon betrafen12 Fälle den Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtver-sicherung (2003: 9), in 1 Fall ging es um den Widerrufwegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (2003:ebenfalls 1). 12 Widerrufsverfahren wurden durch Verzicht aufdie Bestellung oder Anerkennung beendet (Vorjahr: 13). 7 Wi-derrufsbescheide wurden gerichtlich angefochten (Vorjahr: 2). Die meisten der Verfahren wurden jedoch wieder einge-stellt, insbesondere bei fehlender Berufshaftpflichtversi-cherung, nachdem die Betroffenen nachträglich nachgewie-sen hatten, versichert gewesen zu sein. Damit hatte abernicht jeder dieser Vorgänge sein Bewenden. In Einzelfällenwar eine disziplinarische Würdigung (s. I.), z.B. aufgrundzeitweiser Nichtversicherung, erforderlich. st

Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der WPKPrüfungstermine 2005/2006

Wirtschaftsprüfer-Prüfung

Die schriftliche Prüfung im 2. Prüfungstermin 2005 wirdim August 2005 stattfinden. Die Aufsichtsarbeiten werdenvoraussichtlich wie folgt anzufertigen sein:

2. August 2005 1. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-nehmensbewertung und Berufsrecht“

3. August 2005 2. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-nehmensbewertung und Berufsrecht“

4. August 2005 Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Wirtschaftsrecht“

9. August 2005 1. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Angewandte Betriebswirtschaftslehre,Volkswirtschaftslehre“

10. August 2005 2. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Angewandte Betriebswirtschaftslehre,Volkswirtschaftslehre“

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Aus der Arbeit der WPK 17WPK Magazin 2/2005

17. August 2005 1. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Steuerrecht“

18. August 2005 2. Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet„Steuerrecht“

Anträge auf Zulassung zur Wirtschaftsprüfer-Prüfung im 1. Prüfungstermin 2006 sind bis zum 31. Juli 2005 bei denLandesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer ein-zureichen. Der Zulassungsantrag ist schriftlich, im Übrigenformlos, unter Angabe des Prüfungstermins, für den dieZulassung beantragt wird, zu stellen. Über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren, insbesondereüber die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, informiertdas „Merkblatt der Wirtschaftsprüferkammer“ unter ➛

www.wpk.de/examen/hinweise.asp. Die Anschriften derLandesgeschäftsstellen finden sich ebenfalls im Internetund auf Seite 34 in diesem Heft. Die schriftliche Prüfung im Prüfungstermin I/2006 ist fürFebruar 2006 vorgesehen, die Klausuren werden voraus-sichtlich am 1., 2., 7., 8., 9., 14. und 15. Februar 2006 geschrieben. Anträge auf Zulassung zur Wirtschaftsprüfer-Prüfung im 2. Prüfungstermin 2006 sind bis zum 28. Februar 2006 beiden Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammereinzureichen.

Prüfung als vereidigter Buchprüfer

Anträge auf Zulassung zur vBP-Prüfung 2006 (Wiederho-lungsprüfung) sollen bis spätestens 31. Dezember 2005 beiden Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammereingereicht werden. Die Prüfung wird in 2006 letztmalig durchgeführt. Anträgeauf erstmalige Zulassung zur vBP-Prüfung sind nicht mehrzulässig. Aufgrund der Schließung des Zugangs zum vBP-Beruf durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Re-formgesetz konnten Anträge auf erstmalige Teilnahme ander vBP-Prüfung letztmals bei zum 31. Dezember 2004 fürden Prüfungstermin im Jahr 2005 gestellt werden. Der Zulassungsantrag ist schriftlich, im Übrigen formlos,zu stellen.Über das Zulassungs- und das Prüfungsverfahren, insbe-sondere über die dem Antrag beizufügenden Unterlagen,informiert das „Merkblatt der Wirtschaftsprüferkammer“unter ➛ www.wpk.de/examen/hinweise.asp. Die An-schriften der Landesgeschäftsstellen finden sich ebenfallsim Internet und auf Seite 34 in diesem Heft.Die Klausur der vBP-Prüfung 2006 wird voraussichtlicham 23. Mai 2006 geschrieben. tü

Die Merkblätter der WPK zum Zulassungs- und Prüfungsver-fahren finden Sie unter ➛ www.wpk.de/examen/hinweise.asp

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18 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Der neue Ministerpräsident des Landes Baden-Württem-berg, Günther H. Oettinger, war der Ehrengast des dies-jährigen Jahrestreffens von Wirtschaftsprüferkammer undInstitut der Wirtschaftprüfer am 9.3.2005 in Stuttgart. Eingeladen waren Spitzenvertreter der Berufsorganisatio-nen sowie von befreundeten Organisationen und Kam-mern. Herr Oettinger, dessen Vater Berufsangehöriger war,

nahm Stellung zur allgemeinen wirtschaftspolitischen Lage. Die anschließende Diskussionsrunde wurde von den Teilnehmern ausgiebig genutzt. Herr Oettinger stellte eine weiterhin enge und guteZusammenarbeit zwischen der Landes-regierung und den Berufsorganisationen inAussicht. hr

Aus den Ländern

Jahrestreffen von WPK und IDW

Der Verband der Freien Berufe in Berlin e. V. weist auf dievorbeugende Schuldnerberatung „Runder Tisch“ als neueHilfe für Freiberufler hin. Das Projekt wird in Kooperationmit dem Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt, die

Kontaktaufnahme und die Beratung der BerlinerFreiberufler erfolgt in Berlin. Die Hilfe soll nach

dem Willen des Präsidiums des Landesverbandes allen Ber-liner Freiberuflern zugute kommen. Sie gehen dabei keineVerpflichtungen ein.Der „Runde Tisch“ ist zu erreichen beim Verband derFreien Berufe in Berlin e. V., Littenstraße 10, 10179 Berlin,Telefon 030/ 88 71 93-15, Telefax 030/ 88 71 93-2 de

Neue Freiberuflerhilfe:

Vorbeugende Schuldnerberatung „Runder Tisch“

Vortrag: „Perspektiven des künftigen Entwurfs eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes“

Am 31.5.2005 veranstaltet der Verein zur Förderung des Bi-lanz- und Steuerrechts sowie der Wirtschaftsprüfung Ber-lin und Brandenburg e. V. eine Vortragsveranstaltung mitMinisterialrat Dr. Christoph Ernst, Bundesministerium derJustiz. Das Thema der Veranstaltung lautet:

Perspektiven des künftigen Entwurfs eines Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes• Beibehaltung des Anschaffungskosten- und Vorsichtsprinzips• Wichtige Fragen: Rückstellungsbewertung, Konsoli-

dierungskreis, fair value für Finanzinstrumente• Alternativen?

• Brauchen wir neue Regeln für Gewinnausschüttung undBesteuerung?

Der Eintritt ist frei, um Anmeldung wird gebeten. ZurRealisierung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins wirdum eine Spende gebeten. Die Veranstaltung findet statt im:Bildungszentrum der IHK Berlin, Hardenbergstraße 16-18,10623 Berlin, Großer Sitzungssaal.Die Anmeldung ist unter ➛www.vereinfoerderungbilanzundsteuerrecht.de möglich.Dort gibt es auch weitere Informationen zur Veranstaltungund zum Verein. de

Am 4.2.2005 vereidigte WP/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Ziegler, Landespräsident der Wirtschafts-prüferkammer in Baden-Württemberg, in Stuttgart60 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.Als Vertreter des Wirtschaftsministeriums richte-te Ministerialrat Dr. Hubert Pfadt ein Grußwort andie neuen Berufsangehörigen. Der Vorsitzer derLandesgruppe Baden-Württemberg im Institut derWirtschaftsprüfer, WP/StB Dipl.-Kfm. WolfgangElkart, übermittelte die Glückwünsche des IDW

und stellte die Organisation den neuenBerufsangehörigen vor. RA Dr. WilhelmKorfmacher vom Versorgungswerk derWirtschaftsprüfer in Düsseldorf berich-tete über die Tätigkeit der von ihm vertretenen Organisation. Bereits am 14.1.2005 wurden in Stutt-gart 23 vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer bestellt.vBP/StB Dipl.-Vw. Dieter Reinhard, 2. Vizepräsidentder Wirtschaftsprüferkammer, richtete ein Gruß-wort an die neuen Berufsangehörigen und wünschteihnen für ihre zukünftige Tätigkeit viel Erfolg. hr

60 Wirtschaftsprüfer und 23 vereidigte Buchprüfer bestellt

Berlin

Landespräsident Gerhard Ziegler überreicht die Bestellungsurkunde

Baden-Württemberg

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Aus der Arbeit der WPK 19WPK Magazin 2/2005

Am 18.2.2005 richtete der Landesverband derFreien Berufe Rheinland-Pfalz e. V. in Mainzden Neujahrsempfang der Kammern 2005 aus.Über 2.000 Gäste waren erschienen. Fest-redner war der stellvertretende FDP-Vorsit-zende Rainer Brüderle, MdB. In der Veranstaltung wurden aktuelle Themenund Zukunftsaussichten der verschiedenenBerufsstände erörtert. Dr. Hartmut Schmall,

Präsident des Landesverbandesder Freien Berufe, ging in seinerAnsprache auch auf die aktuelleEntwicklung im Berufsstand derWirtschaftsprüfer und vereidig-ten Buchprüfer ein (Einrichtungeiner öffentlichen Fachaufsichtdurch die Abschlussprüferauf-sichtskommission). th

Jahresempfang der Wirtschaft 2005

v.l.n.r.:WP/StB Hansgünter Oberrecht,WPK-Landespräsident Rheinland-Pfalz; RainerBrüderle, MdB; RA Eberhard Emmrich, LeiterWPK-Landesgeschäftsstelle Frankfurt/Main

Am 23.2.2005 vereidigte der Landespräsident der Wirt-schaftsprüferkammer in Bremen, WP/StB Dipl.-Kfm.Bernhard Bitter, 6 Wirtschaftsprüfer aus Bremen. Ehrengast der Bestellungsveranstaltung war der Bür-germeister und Senator für Wirtschaft und Häfen, Dr.Peter Gloystein. In seiner Ansprache gratulierte er denneu bestellten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschafts-prüfern und wünschte Ihnen für die zukünftige Tätig-keit viel Erfolg. Während des anschließend von WPKund IDW ausgerichteten Empfangs übermittelte derVorsitzer der Landesgruppe Bremen im IDW, WP/StBDipl.-Kfm. Joachim M. Clostermann, die Glück-wünsche des IDW.

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Chr. Jürgensen, Landes-präsident der Wirtschaftsprüferkammer in Hamburg,und WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Klein, Landes-präsident der Wirtschaftsprüferkammer in Mecklen-burg-Vorpommern, vereidigten am 3.2.2005 in einer ge-meinsamen Bestellungsfeier in Hamburg 28 Wirt-schaftsprüfer aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-mern und Schleswig-Holstein. Als Vertreterin der

Behörde für Wirtschaft und Arbeit richtete Regierungs-direktorin Dorothea Werk-Dorenkamp ein Grußwort andie neuen Berufsangehörigen. An der anschließendvon WPK und IDW ausgerichteten Bestellungsfeiernahmen der WPK-Geschäftsführer RA Peter Maxl undder Vorsitzer der Landesgruppe Hamburg und Mecklen-burg-Vorpommern im IDW, WP/StB Dipl.-Kfm. Bernd Ma-ckedanz, teil. Herr Mackedanz überbrachte den Neube-stellten die Glückwünsche des IDW.

WP/StB Dr. Wolfgang Gebler, Landespräsident derWirtschaftsprüferkammer in Niedersachsen, vereidigteam 7.2.2005 in Hannover 13 Wirtschaftsprüfer. An demanschließenden gemeinsamen Empfang von WPK undIDW nahm als Ehrengast der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und stellvertretender Minister-präsident des Landes Niedersachsen, Walter Hirche,teil. Er gratulierte den neu Bestellten und wünschte ihnen alles Gute für Ihre zukünftige Tätigkeit. Im Namen des IDW begrüßte der Vorsitzer der Landes-gruppe Niedersachsen im IDW, WP/StB Dipl.-Kfm. Rai-ner Plath, die neuen Berufsangehörigen. eg

Neue Wirtschaftsprüfer in Norddeutschland

RheinlandPfalz

Die diesjährige Steuerfachtagung fand am 21.4.2005 imDüsseldorfer Hilton Hotel statt. Zahlreiche Teilnehmer undGäste aus Wirtschaft, Rechtsprechung und Finanzverwal-tung informierten sich über aktuelle steuerliche Themen.Den Auftakt bildete ein Vortrag von Ministerialdirigent Dr.Steffen Neumann, Finanzministerium NRW, zum Thema„Aktuelle Fragen aus Steuergesetzgebung, Rechtsprechungund Verwaltung“. Sodann referierte Prof. Dr. Norbert Herzigvon der Universität zu Köln zum Thema „Internationalisie-rung der Rechnungslegung und steuerliche Gewinnermitt-lung“, bevor anschließend Prof. Dr. Franz Wassermeyer, Vorsitzender Richter am BFH a. D., in anschaulicher Weisedie Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf das

deutsche Ertragssteuerrecht darstellte. Nach denFachvorträgen diskutierten die Teilnehmer unterModeration von Prof. Dr. Herzig anhand von Fallbeispielen angeregt und lebhaft über Grenz-und Streitfälle im aktuellen Steuerrecht. Die Veranstaltung wurde mit einem gelungenen Rahmenprogramm abgerundet. sü

Veranstalter: Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e. V.,Verein der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer undvereidigten Buchprüfer Köln e. V., Tersteegenstraße 14, 40474 Düsseldorf, Telefon 0211/ 95 13 7-15, Telefax 0211/ 95 13 7-18

Düsseldorfer Steuerfachtagung 2005NRW

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20 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Internationales

IFAC Ethics Committee berät Unabhängigkeitsregeln

AktuelleIFAC Veröffentlichungen

Übersicht der jüngsten IFAC-Publikationen,einschließlich Standards und Entwürfe von Standards.Alle Veröffentlichungen können unter ➛ www.ifac.org heruntergeladen oder bestellt werden. vo

4.2.2005 2005 Handbook of International Auditing,Assurance, and Ethics PronouncementsEnglische Gesamtausgabe der IFAC-Standards (Stand: 1.1.2005)

11.2.2005 Handbook of International Public SectorAccounting PronouncementsEnglische Gesamtausgabe der IFAC-Standards zur Rechnungslegung im öffentlichen Sektor (Stand: 1.1.2005)

23.3.2005 Proposed ISA 260 (Revised), “The Auditor’sCommunication with Those Charged withGovernance”Stellungnahmefrist: 31.7.2005

23.3.2005 Proposed International Standards on Auditing(ISA) 600 (Revised), “The Audit of Group Financial Statements”Stellungnahmefrist: 31.7.2005

23.3.2005 Proposed ISA 705, “Modification to the Opinion in the Independent Auditor’s Report”Stellungnahmefrist: 31.7.2005

23.3.2005 Proposed ISA 706, “Emphasis of MatterParagraphs and Other Matters Paragraphs in the Independent Auditor’s Report”Stellungnahmefrist: 31.7.2005

14.4.2005 Proposed International Education Standard(IES), “Competence Requirements for AuditProfessionals”Stellungnahmefrist: 15.7.2005

Am 14. und 15.2.2005 fand in New York eine Sitzungdes IFAC Ethics Committee statt. Es war die erste Sitzung unter Beteilung von zwei Mitgliedern, die vomBerufsstand der Abschlussprüfer unabhängig sein müs-sen. Eines der Mitglieder ist Dr. h.c. Volker Röhricht,Vorsitzender der Abschlussprüferaufsichtskommissionin Deutschland.

Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Überarbeitung des IFAC Code of Ethics sowie die Evaluie-

rung der Unabhängigkeitsre-geln. Das Committee hat die zahlreichen Stellung-nahmen zum Entwurf derNeufassung des Codes bera-ten, die im Wesentlichen dieneuen Ansätze bestätigten.Um einigen Rückmeldungenzum Entwurf zu entspre-chen, sollen aber noch erläu-ternde Texte vorbereitet wer-den, die in der nächsten Sit-zung gemeinsam mit demCode endgültig verabschie-det werden sollen.

Zur Evaluierung der Unabhängigkeitsregeln wurde eineArbeitsgruppe eingerichtet, die Vorschläge zur Anpassungder Regeln erarbeiten soll. Ziel ist es, die bisherigen Regelnstringenter zu fassen und den Anwendern deutlichere Hilfestellungen bei der Beurteilung kritischer Sachverhaltegeben zu können.

Für die Oktobersitzung des Committee ist in Brüssel einIFAC Ethics Forum geplant. Das Forum soll als Plattformzur Diskussion aktueller berufsethischer Fragen genutztwerden, insbesondere von Unabhängigkeitsfragen. vo

Der Weltberufsverband International Federation ofAccountants (IFAC) begrüßt in seiner Presseinformationvom 1.3.2005 die Einrichtung des neuen Public InterestOversight Board (PIOB).

Das Gremium wird die Aufgabe haben, das öffentlicheInteresse an der Arbeit von IFAC wahrzunehmen. Ziel istmehr Transparenz in der Arbeit der IFAC-Gremien, diesich mit der Erstellung von Prüfungs- und Ausbildungs-standards sowie Berufsgrundsätzen befassen. Auch der Be-reich der Vorgaben für die Mitgliedsorganisationen (dar-unter auch die WPK), das Member Body Compliance Pro-

gram, wird unter die Beaufsichtigung durch das PIOB fal-len. Unmittelbare Auswirkungen auf die Mitglieder derWirtschaftsprüferkammer ergeben sich nicht.

Vorsitzender des PIOB ist Stavros Thomadakis, Professor für Finanzwesen an der Universität Athen undfrüherer Vorsitzender der griechischen Kapitalmarkt-aufsichtsbehörde. th

Eine Liste der Mitglieder des PIOB und weitere Informationenfinden Sie unter ➛ www.ifac.org

Neues Gremium nimmt öffentliches Interesse bei IFAC wahr

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Aus der Arbeit der WPK 21WPK Magazin 2/2005

Schon im Dezember 2004 hatte der Public CompanyAccounting Oversight Board (PCAOB) sein Budget für dasJahr 2005 in Höhe von 137 Millionen Dollar verabschiedet.Wesentlichster Haushaltsposten sind die weiterhin stei-genden Personalkosten.

Der PCAOB rekrutiert laufend neue Mitarbeiter zur Be-wältigung seiner umfassenden Aufsichtsaufgaben, darun-ter im großen Umfang auch qualifizierte Abschlussprüfer.Zum Jahresende 2004 beschäftigte der PCAOB 262 Mit-arbeiter. Für das Jahr 2005 wird ein Zuwachs um 50 Prozentauf etwa 400 Mitarbeiter erwartet.

Über die Registrierungsgebühren und Jahresbeiträge derPrüferpraxen nimmt der PCAOB etwa 1 Mio US$ ein. Dieübrigen zur Deckung des Jahresbudget 2005 erforderlichen136 Mio US$ werden als so genannte accounting supportfee auf die in den USA börsennotierten Unternehmen umgelegt.

Der PCAOB ist in den USA für die Registrierung undQualitätskontrolle von Prüferpraxen zuständig. Zurzeitsind etwa 1.500 Prüferpraxen beim PCAOB registriert. Davon stammen 22 aus Deutschland. Daneben führt derPCAOB Untersuchungen bei Verdacht auf ein Fehlverhaltendurch und erlässt Regelungen zur Berufsausübung. vo

Jahresbudget 2005 des PCAOB

US-Prüferaufsicht rechnet mit Ausgaben in Höhe von 137 Millionen Dollar

Auf ihrem Gipfeltreffen am 22.3.2005 haben die Staats-und Regierungschefs der Europäischen Union mehrheitlichbeschlossen, den Vorschlag der Europäischen Kommissionfür eine Richtlinie von Parlament und Rat über Dienstleis-tungen im Binnenmarkt umfassend zu überarbeiten.

Gerade Frankreich und Deutschland setzen sich dafürein, den Richtlinienentwurf auf seine Sozialverträglichkeitzu überprüfen. Als Folgen der weitgehenden Herstellungder uneingeschränkten Dienstleistungsfreiheit werden Lohn-und Sozialdumping befürchtet. Mit dieser politischen Ent-scheidung, die auch vor dem Hintergrund des in Frank-reich bevorstehenden Referendums zur EU-Verfassung zusehen ist, tragen die Regierungsvertreter eher den Interes-sen von Sozialverbänden und Gewerkschaften Rechnung.

Die Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission giltdamit zwar nicht als gescheitert, das Verfahren wird sichaber deutlich verzögern. Eine Abstimmung im Parlamentwird danach wohl frühestens im Herbst 2005 erfolgen können.

Auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wä-ren von der Richtlinie erfasst. Ausgenommen ist jedochdie gesetzliche Abschlussprüfung als Dienstleistung, so-weit es zu Überschneidungen mit der Achten Richtlinie(Abschlussprüferrichtlinie) käme.

Erfasst ist dagegen die Steuerberatung. Allerdings trägt § 3 Nr. 4 StBerG dem Gedanken der Dienstleistungsfreiheitbereits heute schon Rechnung. Personen aus einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, die dort zur Steuerbe-ratung befugt sind, dürfen auch in Deutschland steuerberatendtätig werden. Dabei müssen sie aber unter ihrer ausländischenBerufsbezeichnung auftreten. Im Bereich der wirtschaft-lichen Beratung, die keine gesetzlich geregelte Vorbehalts-aufgabe ist, müssen sich WP/vBP bereits heute dem Wettbe-werb mit ausländischen Dienstleistungsanbietern stellen. vo

EU-Dienstleistungsrichtlinie verzögertStaats- und Regierungschefs fordern Nachbesserungen

Der Entwurf der neuen EU-Richtlinie über diegesetzlichen Abschlussprüfungen wird zurzeit inden zuständigen Fachausschüssen des Europäi-schen Parlaments beraten. Das Parlament beabsich-tigt, die Richtlinie im Rahmen einer Lesung zu verabschieden. Das setzt voraus, dass sich die Fach-ausschüsse mit dem Europäischen Rat und der Kommission im Vorfeld auf eine gemeinsame Posi-tion einigen können. Die Gespräche hierzu sind im Gang.

Intensiv erörtert werden zurzeit unter anderemnoch die Unabhängigkeitsregeln. Eine Anpassungder durch das Bilanzrechtsreformgesetz geändertenRegelungen der §§ 319, 319a HGB scheint aber nachdem derzeitigen Stand der Diskussion nicht erfor-derlich zu werden. Entsprechendes gilt wohl auchfür die noch in Abstimmung befindlichen Anforde-rungen an die öffentliche Aufsicht über gesetzlicheAbschlussprüfer. Es spricht alles dafür, dass das in Deutschland mit der Abschlussprüferaufsichts-kommission gefundene System den Vorgaben derRichtlinie entspricht. vo

EU-Parlament berät Modernisierung der Achten Richtlinie

Verabschiedung noch vor der Sommerpause geplant

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22 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Einleitung

Seit Einführung des Systems derQualitätskontrolle sind zahlreicheWP/vBP und Berufsgesellschaften alsPrüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO registriert sowie et-liche Qualitätskontrollen durchge-führt und Teilnahmebescheinigungenerteilt worden.

Dem Begründungstext zu § 32 Be-rufssatzung WP/vBP läßt sich entneh-men, dass auf die Tätigkeit als regis-trierter Prüfer für Qualitätskontrollenach § 57a Abs. 3 WPO hingewiesenwerden darf, solange der Hinweisausdrücklich erkennen lässt, dass essich um die Tätigkeit als Prüfer fürQualitätskontrolle im Rahmen desQualitätskontrollverfahrens nach derWirtschaftsprüferordnung handelt.

Eine bestimmte Form der Kund-machung ist – schon mangels einerdahingehenden Rechtsgrundlage –bewusst nicht vorgeschrieben wor-den. Der Begründungstext zu § 32 Be-rufssatzung WP/vBP enthält daherkeine Aussage zu Art und Weise desHinweises auf die Registrierung alsPrüfer für Qualitätskontrolle.

Wie jede sonstige Kundmachungunterliegt allerdings auch der Hin-weis auf die Registrierung als Prüferfür Qualitätskontrolle dem allgemei-nen Verbot der Irreführung. Vor die-sem Hintergrund hat der Vorstand derWirtschaftsprüferkammer die nach-folgenden Grundsätze entwickelt.

Grundsätze zur Kundmachungals Prüfer im System der Qualitätskontrolle der WPK

Formulierungen Die Formulierung des Hinweises aufdie Registrierung als Prüfer für Quali-tätskontrolle muss dem Rechtsver-

kehr deutlich machen, in welchemZusammenhang diese Tätigkeit steht.Erforderlich ist daher ein Hinweisentweder auf das System der Quali-tätskontrolle der Wirtschaftsprüfer-kammer oder (zumindest) auf § 57aAbs. 3 WPO als der für die Registrie-rung maßgeblichen Vorschrift. Ohneeinen derartigen Hinweis ist dieKundmachung zu allgemein und da-mit letztlich irreführend. Zulässig sind demnach etwa For-mulierungen wie: • Registriert als Prüfer im System

der Qualitätskontrolle der Wirt-schaftsprüferkammer (oder WPK)

• Registrierter Prüfer im System derQualitätskontrolle der Wirtschafts-prüferkammer (oder WPK)

• Prüfer für Qualitätskontrolle imSystem der Qualitätskontrolle derWirtschaftsprüferkammer (oderWPK)

• Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO

• Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO)

Unzulässig sind hingegen zumBeispiel folgende Formulierungen: • Prüfer für Qualitätskontrolle• Qualitätskontrollprüfer

oder gar• Qualitätsprüfer. Derartige Formulierungen sind zu un-präzise und versetzen einen objekti-ven Betrachter nicht in die Lage zuverstehen, welchen Inhalt undHintergrund die Prüfungstätigkeithat. Das gilt auch dann, wenn zwarein zusätzlicher Hinweis auf die Wirt-schaftsprüferkammer erfolgt, da-durch der irreführende oder zumin-dest missverständliche Eindruck abereher noch verstärkt wird. Als Beispielsei die Formulierung „Bei der Wirt-schaftsprüferkammer als Prüfer fürQualitätskontrolle registriert“ ge-nannt. Auch hier wird nicht deutlich,

um welche Art von Prüfer für Quali-tätskontrolle es sich handelt; durchden Zusatz „Bei der Wirtschaftsprüf-erkammer registriert“ wird aber darü-ber hinaus der Eindruck erweckt, die-ser nicht näher spezifizierte Prüfer seivon der Wirtschaftsprüferkammer inbesonderer Weise anerkannt oder seisogar befugt, in ihrem Namen zu han-deln.

Für Berufsgesellschaften, dieebenfalls als Prüfer für Qualitätskon-trolle registriert werden können, gel-ten die vorgenannten Grundsätze ent-sprechend. Ob die Gesellschaft unterden genannten Voraussetzungen als„Prüfer“ oder „Prüfungsgesellschaft“bezeichnet wird, ist ohne Belang.

Kundmachung auf Briefbögen etc.,insbesondere bei beruflicherZusammenarbeitSoweit eine nicht irreführende unddamit zulässige Formulierung ver-wendet wird, darf diese grundsätz-lich an jeder Stelle des Briefbogens(oder einer Werbeanzeige u.ä.) er-scheinen. Insbesondere ist es un-schädlich, wenn die Kundmachungim Zusammenhang mit der oder denBerufsbezeichnung(en) erfolgt. Eine Irreführung dahingehend, dass essich bei dem „Prüfer für Qualitäts-kontrolle“ um eine Berufsbezeich-nung im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2WPO handeln könnte, ist ausge-schlossen, da aufgrund der oben an-gesprochenen erforderlichen Zusätzehinreichend deutlich gemacht wird,dass es sich nicht um eine Berufsbe-zeichnung, sondern um einen Teil derberuflichen Tätigkeit handelt. Der Be-rufsangehörige muss aber im Rahmender konkret kundgemachten Art zurDurchführung von Qualitätskontrol-len befugt sein. Dies folgt aus § 32Abs. 1 Satz 1 Berufssatzung WP/vBP.Bei beruflicher Zusammenarbeit ist

Regeln zur Kundmachung betreffend das System der Qualitätskontrolle der WPK

Informationen für die Berufspraxis

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Aus der Arbeit der WPK 23WPK Magazin 2/2005

Folgendes zu beachten:• Werden mehrere Personen kund-

gemacht (insbesondere bei Sozie-täten), muss selbstverständlich je-weils eine eindeutige optische Zu-ordnung zu der als Prüfer für Quali-tätskontrolle registrierten Personerfolgen.

• Bei angestellten Berufsangehörigeneines Einzel-WP/vBP darf im Rah-men des Anstellungsverhältnissesauch dann nicht auf deren Regis-trierung als Prüfer für Qualitätskon-trolle hingewiesen werden, wennder Prinzipal selbst registriert ist.Dies folgt aus § 57a Abs. 3 Satz 1WPO, wonach zur Durchführungeiner Qualitätskontrolle aus-schließlich WP/vBP in eigener Pra-xis, nicht deren Angestellte befugtsind. Die Qualitätskontrolle mussdemnach wie die gesetzlich vorge-schriebene Jahresabschlussprüfunghöchstpersönlich durchgeführt

werden; eine Vertretung ist nichtmöglich.

• Im Gegensatz dazu können als Prü-fer für Qualitätskontrolle registrier-te Berufsgesellschaften Qualitäts-kontrollen nur durch natürlichePersonen durchführen. Hierfürkommt allerdings nur ein bestimm-ter Personenkreis in Betracht, der in

§ 57a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 4WPO genannt ist. Der für dieDurchführung der Qualitätskon-trolle verantwortliche Berufsange-hörige muss selbst als Prüfer fürQualitätskontrolle registriert seinund Vorstandsmitglied, Geschäfts-führer oder Gesellschafter der Be-rufsgesellschaft sein. Soweit diesePersonen auf dem Briefbogen oderim Rahmen sonstiger Kundma-chung der Berufsgesellschaft ge-nannt werden, darf demzufolgeauch auf deren persönliche Regis-trierung als Prüfer für Qualitätskon-trolle hingewiesen werden.

Zusammenfassung Der Hinweis auf die Registrierung alsPrüfer für Qualitätskontrolle darfnicht zu allgemein oder missver-ständlich und damit irreführend sein.Dies ist durch einen (sinngemäßen)

Hinweis auf das System für Qualitäts-kontrolle der Wirtschaftsprüferkam-mer oder die Vorschrift des § 57a Abs.3 WPO sicherzustellen.

Wird eine zulässige Formulierungverwendet, darf der Hinweis auf dieRegistrierung als Prüfer für Qualitäts-kontrolle grundsätzlich an jeder Stel-le des Briefbogens oder einer sonsti-

gen Kundmachungsform erscheinen,insbesondere auch im Zusammen-hang mit Berufsbezeichnungen.

Bei der Kundmachung mehrererPersonen muss der Hinweis auf dieRegistrierung eindeutig zuzuordnensein.

Der Hinweis auf die Registrierungeines Berufsangehörigen als Prüferfür Qualitätskontrolle ist unzulässig,wenn er im Rahmen der konkretkundgemachten Art der Berufsaus-übung nicht zur Durchführung vonQualitätskontrollen befugt ist.

Grundsätze zur Kundmachungim Zusammenhang mit der erfolgreichen Teilnahme amQualitätskontrollverfahren

Gemäß § 57 a Abs. 6 Satz 3 WPO i. V. m.§ 11 Satzung für Qualitätskontrollewerden für die Teilnahme am Quali-tätskontrollverfahren sogenannte Teil-nahmebescheinigungen erteilt, so-weit das Prüfungsurteil nicht gemäß § 57 a Abs. 6 Satz 5 WPO versagt worden ist.

Auch auf die Teilnahme am Qua-litätskontrollverfahren darf hinge-wiesen werden, soweit eine Teilnah-mebescheinigung erteilt worden ist.Hinsichtlich der Teilnahme am Qua-litätskontrollverfahren besteht keinGrund, von der Praxis bei anderenZertifizierungen abzuweichen (z.B.ISO-Zertifikate).

Um eine Irreführung auch hier zuvermeiden, muss Ansatzpunkt für ei-ne Kundmachung aber die durch dieWPK ausgestellte Teilnahmebeschei-nigung sein, nicht das Prüfurteil desPrüfers für Qualitätskontrolle.Grundsätzlich unbedenklich sindFormulierungen wie:• Teilgenommen am System der Qua-

litätskontrolle der Wirtschaftsprüf-erkammer und die Teilnahmebe-scheinigung erhalten

• Erfolgreiche Teilnahme am Systemder Qualitätskontrolle, bescheinigtam … pr

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24 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Der im WPK Magazin 1/2005 auf Sei-te 32 f. erschienene Beitrag „Siege-lungspflicht bei der Prüfung von Stif-tungen?“ enthält zwei Fehler: 1. Das Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalzist auch in der Kategorie „Keine Pflichtzur Siegelführung“ genannt. Zutreffendist lediglich die Nennung in der Katego-rie „Pflicht zur Siegelführung“.2. Das Saarländische Stiftungsgesetzhätte in die Kategorie „Pflicht zur Siegel-führung“ eingeordnet werden müs-sen, wie es sich aus dem aktuellenStiftungsgesetz von 2004 ergibt. sn

Eine Korrektur der Fehler in der ausführlicheren Darstellung unter ➛www.wpk.de/magazin/1-2005/ ist bereits erfolgt.

Am 16.12.2004 hat der Niedersächsi-sche Landtag mit Wirkung vom1.1.2005 das „Gesetz zur Neuregelungder überörtlichen kommunalen Prü-fung“ verabschiedet. Darin enthaltenist auch in Artikel 2 eine Änderungder §§ 123 und 124 NGO betreffenddas Verfahren bei der Prüfung von Ei-genbetrieben und kleinen Kapitalge-sellschaften.

Es steht nunmehr im Ermessendes zuständigen Rechnungsprüfungs-amtes, ob es sich zur Prüfungsdurch-führung eines Wirtschaftsprüfers odereiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaftbedient oder ob es selbst prüft.

Gleichzeitig ist am 14.12.2004 derRunderlass des Innenministeriumsdes Landes Niedersachsen zur „Ver-gütung für die Jahresabschlussprü-fung von Eigenbetrieben und anderenprüfungspflichtigen Unternehmen“ersatzlos aufgehoben worden. Das be-deutet, dass nunmehr bei einer Tätig-keit bei Eigenbetrieben und kleinenKapitalgesellschaften das Prüfungs-honorar verhandelbar ist. Zu den Ge-bühren für die Pflichtprüfung kom-munaler Eigenbetriebe im Übrigensiehe WPK Magazin 1/2005, S. 35. te

Im Internet unter ➛www.wpk.de/praxishinweise/pruefung.asp

Prüfung kommunaler Eigenbetriebe in Niedersachsen

Ein Berufsangehöriger, der nachBeendigung einer Prüfung nach § 36WpHG nicht unverzüglich den Prü-fungsbericht bei der Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin) einreicht oder der die BaFinüber etwaige Prüfungshemmnissenicht unverzüglich unterrichtet, ver-stößt gegen seine Berichts- bzw. Infor-mationspflichten aus Gesetz gegenü-ber der BaFin sowie gegen seinePflichten aus dem Mandatsvertrag.Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen die Berufspflicht zur Gewissen-haftigkeit.Vorliegend war ein Wirtschaftsprüfermit einer Prüfung nach § 36 WpHG(u.a.) für das Geschäftsjahr 2001 be-auftragt worden. Im Juni 2002 hatte ermit der Prüfung begonnen. Der Prü-fungsbericht ging der BaFin jedocherst im August 2003 zu, obwohl derWirtschaftsprüfer dessen Übersen-dung bereits im Oktober 2002 als un-mittelbar bevorstehend angekündigt

hatte. Der Bericht wurde von der BaFin in der Folgezeit mehrfach er-folglos angemahnt. Gründe für dieVerzögerung wurden ihr von dem Be-rufsangehörigen nicht mitgeteilt. Erstnachdem der Wirtschaftsprüfer auchvon der Wirtschaftsprüferkammer aufden Sachverhalt angesprochen wor-den war, ging der Bericht für das Ge-schäftsjahr 2001 bei der BaFin ein.Die Abteilung hielt es für erforder-lich, eine Rüge auszusprechen. DasFehlverhalten betraf eine Pflichtprü-fung und damit den Kernbereich derBerufsausübung. Die BaFin ist zur Er-füllung ihrer Überwachungsaufgabeauf die Zusammenarbeit mit denWirtschaftsprüfern angewiesen; dar-aus erwächst diesen eine besondereVerantwortung. Die Berichtspflichten des WP gegenü-ber der BaFin sind gesetzlich/unter-gesetzlich festgelegt (hier: § 36 Abs. 1Satz 6 WpHG bzw. § 4 Abs. 4WpDPV). Werden sie nicht beachtet,

verstößt der WP zugleich gegen § 4Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP. Dort istunter anderem festgelegt, dass die Be-rufsangehörigen bei der Erfüllung ih-rer Aufgaben an das Gesetz gebundensind. Die verzögerte Auftragserledi-gung hatte hier zudem negative Aus-wirkungen für den Mandanten. Insge-samt schadete das Verhalten des WPauch dem Ansehen des Berufsstandes.Der von dem Berufsangehörigen ge-gen diese Entscheidung eingelegteEinspruch (§ 63 Abs. 5 WPO) wurdevom Vorstand der Wirtschaftsprüfer-kammer zurückgewiesen. Da keinegerichtliche Überprüfung beantragtwurde, ist die Rüge inzwischen be-standskräftig. kr

Der praktische FallBerufsaufsicht: Nicht gewissenhafte Berufs-

ausübung bei Prüfung nach § 36 WpHG

Erratum

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26 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Stellungnahmen der WPK zu aktuellen Gesetzesvorhaben

Der Entwurf enthält eine Änderung des Bundesstatis-tikgesetzes (in Art. 2 § 13a Abs. 1), die für den Berufsstandbedeutsam ist. Die Regelung schafft die Grundlage dafür,dass das Statistische Bundesamt und die Landesstatistik-ämter auf Daten der öffentlichen Berufsregister der FreienBerufe zurückgreifen können (damit auch auf das Berufs-register der Wirtschaftsprüferkammer). Folglich werdenWirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in statisti-schen Erhebungen nicht mehr die Daten angeben müssen,die im öffentlichen Berufsregister vorhanden sind.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in derFassung der Beschlussempfehlung des federführendenAusschusses für Wirtschaft und Arbeit (BT-Drs. 15/4955

vom 23.2.2005) am 8.4.2005 angenommen. Der Gesetzent-wurf ist zustimmungsbedürftig. Die weitere Entwicklungbleibt abzuwarten.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 9.2.2005 gegen-über dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftund Arbeit des Deutschen Bundestages Stellung ge-nommen. Sie hat die oben angesprochene Regelung aus-drücklich begrüßt, weil sie von den Mitgliedern einige derBelastungen nimmt, die mit Angabe- und Mitwirkungs-pflichten bei öffentlichen Statistiken verbunden sind.

Die Stellungnahme der WPK finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Zuletzt hatten wir über den Referentenentwurf berich-tet (WPK Mag. 3/2004, 31). Der Gesetzentwurf befindet sichderzeit im Vermittlungsausschuss des deutschen Bundes-tages und des Bundesrates.

Nicht nur die jährliche Prüfungspflicht für die Immobi-lienmakler, sondern jetzt auch die jährliche Prüfung für dieDarlehensvermittler sollen entfallen. Letzteres geht auf ei-nen Änderungsantrages der Fraktion von SPD und Bündnis90/Die Grünen zurück (BT-Drs. 15/4938 vom 23.2.2005).Grund dafür ist, dass sich die Pflichtprüfungen für Darle-hensvermittler seit In-Kraft-Treten der Dritten Verordnung

MaBV: Prüfungspflicht für Immobilienmakler und Darlehensvermittler soll entfallen

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistik-gesetze (BT-Drs. 15/4696 vom 21.1.2005) willneue statistische Erhebungen vermeiden, indemdie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vorhandenen Daten effizientergenutzt werden.

Der Gesetzentwurf heißt nunmehr „Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus denRegionen“ (BT-Drs. 15/4231 vom 17.11.2004,BR-Drs. 126/05 vom 25.2.2005).

Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

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Aus der Arbeit der WPK 27WPK Magazin 2/2005

zur Änderung der MaBV aus dem Jahre 1997 stark zurückgegangen sind. Die Regierungsfraktionen sehen dem erfor-derlichen Schutzbedürfnis durch eine anlassbezogene Prü-fung nach § 16 Abs. 2 MaBV ausreichend Rechnung getra-gen.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat gegenüber dem Ver-mittlungsausschuss am 22.3.2005 Stellung genommen. Im Gesetz sollte klargestellt werden, ab welchem Kalen-derjahr die Prüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBVfür Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 1b und2 GewO entfallen soll.

Aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammer kann die Prüfungspflicht durch die geplante Gesetzesänderung frühestens für das Kalenderjahr 2005 entfallen, wenn der Gesetzentwurf ohne eine anders lautende Übergangsre-gelung in diesem Jahr in Kraft tritt. Die Prüfungspflicht fürdas Kalenderjahr 2004 ist nach § 16 Abs. 1 MaBV mit Jah-resablauf bereits am 31.12.2004, 24:00 Uhr, entstanden.Demzufolge wäre aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammerdas Kalenderjahr 2004 auf jeden Fall noch zu prüfen. Es istanzuraten, sich bezüglich der praktischen Handhabungnach Inkrafttreten des Gesetzes an die jeweiligen Gewerbe-aufsichtsämter zu wenden. wo

Die Stellungnahme der WPK finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

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28 Aus der Arbeit der WPK WPK Magazin 2/2005

Berichte zu einzelnen Gesetzesvorhaben

Der Gesetzentwurf setzt gleichzeitig die novelliertenEU-Vergaberichtlinien um (2004/17/EG und 2004/18/EG).Darüber hinaus enthält er notwendige Ergänzungen unter anderem im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der

Bundeshaushaltsordnung. Ferner schafft der Gesetzent-wurf die Grundlage für die Errichtung eines Korruptions-registers. Dessen Installierung war in der letzten Legisla-turperiode insbesondere daran gescheitert, dass keineRechtsschutzmöglichkeiten für den gegebenenfalls un-rechtmäßig eingetragenen Bieter vorgesehen waren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatzum gleichen Datum auch den Entwurf einer Verordnungüber die Vergabe öffentlicher Aufträge erstellt. Das Ver-ordnungsverfahren wird im Anschluss an das Gesetz-gebungsverfahren durchgeführt werden. Das Gesetzge-bungsverfahren steht wegen der Umsetzungsfrist der EU-Vergaberichtlinien zum 1.1.2006 unter enormem Zeit-druck und muss daher vorgezogen werden. Zum Verord-nungsverfahren wird es eine weitere so genannte „Ver-bände-Runde“ geben.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 19.4.2005 an ei-ner Anhörung im Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit teilgenommen und ihre Anmerkungen zum Geset-zesvorhaben dargelegt. Eine Stellungnahme der Wirt-schaftsprüferkammer zu dem Gesetzentwurf folgt. wo

Die Stellungnahme der WPK wird unter ➛ www.wpk.de/stellungnahmen.aspzur Verfügung stehen. Der Gesetzentwurf sowie der Entwurf zur Vergabeverordnung sind abrufbar unter ➛www.bmwa.bund.de/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Oeffentliche-Auftraege/vergaberechtvorschriften,did=43140.html

Vergaberechtsnovelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Stand vom 18.3.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung desVergaberechts vorgestellt. Das Gesetz soll die Grundlage zur Vereinfachung der Ver-gabebestimmungen schaffen.

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Aus der Arbeit der WPK 29WPK Magazin 2/2005

Über den Referentenentwurf berichteten wir im WPKMagazin 2/2004, 36. Das UMAG regelt die Haftung der Or-gane (Vorstand, Aufsichtsrat) und die Anfechtungsklage inder Hauptversammlung. Mit ersterem wird zugleich einbedeutender Punkt des Maßnahmenkataloges der Bundes-

regierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität unddes Anlegerschutzes umgesetzt.

Im Vergleich zum Referentenentwurf ist einem Anliegendes Berufsstandes entsprochen worden: Das Auskunfts-recht des Sonderprüfers ist nun nicht mehr eingeschränkt.Die Lösung wurde über eine Einschränkung der Offen-legung gefunden. Lediglich das Gericht soll auf Antrag des Vorstandes gestatten können, dass bestimmte Tat-sachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebie-ten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gem. § 242 Abs. 2 AktG-E nicht uner-lässlich sind. wo

Der Regierungsentwurf ist abrufbar unter ➛ www.bmj.de.

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmens-integrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zurUnternehmensintegrität und Modernisierungdes Anfechtungsrechts (BT-Drs. 15/5092vom 14.3.2005) ist den Ausschüssen desDeutschen Bundestages überwiesen worden.

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30 Informationen der APAK WPK Magazin 2/2005

Qualitätskontrolle 2004

Bericht der Abschlussprüferaufsichtskommission

Das System der Qualitätskontrollebefindet sich weiterhin in der Einfüh-rungsphase.

Auf Grundlage der nach wie vorgeringen Zahl abschließend ausge-werteter Qualitätskontrollberichte kannfestgehalten werden, dass das Systemder Qualitätskontrolle auch schon inseiner jetzigen Ausgestaltung ange-messen und im Grundsatz wirksam ist.

Eine abschließende Beurteilungist aber erst nach Ablauf der Über-gangsfrist am 31.12.2005 möglich.

Nach der Umsetzung der Empfeh-lungen des Qualitätskontrollbeiratesvergangener Jahre sind zunächst kei-ne weiteren Empfehlungen zu geben.Um die Wirksamkeit der umgesetztenEmpfehlungen beurteilen zu können,müssen zunächst Erfahrungen mit derpraktischen Anwendung der ergriffe-nen Maßnahmen gesammelt werden.

Zur Umsetzung von Empfeh-lungen vergangener Jahre

Folgende Empfehlungen des Quali-tätskontrollbeirates aus den Jahren2002 und 2003 wurden im Abschluss-prüferaufsichtsgesetz aufgegriffen:

• Klarstellung, dass die Einrichtungeines Qualitätssicherungssystems ei-ne Berufspflicht ist (§ 55b WPO);

• Ergänzung der Ausschlussgründevon § 57a Abs. 4 WPO um den Tatbe-stand der Besorgnis der Befangenheit;

• Ergänzung der Prüferauswahl umein Vorschlagsverfahren zur Objek-tivierung der Prüferauswahl (§§57a Abs. 6, 57c Abs. 2 Nr. 6 WPO);

• Vorgaben für die Berichterstattung(§§ 57a Abs. 5 Satz 2, 57c Abs. 2 Nr.6 WPO);

• Einführung einer speziellen Fort-bildungsverpflichtung als Regis-trierungsvoraussetzung (§§ 57aAbs. 3 Nr. 4, 57c Abs. 2 Nr. 7 WPO).

Weitere Empfehlungen:• Die Empfehlung, verbindliche Re-

gelungen und eine Konkretisierungder Vorgaben für die Einrichtung ei-nes Qualitätssicherungssystems inder WP/vBP-Praxis zu schaffen, istmit den neuen Regelungen zur Quali-tätssicherung in § 55b WPO und der

Mitglieder desQualitätskontrollbeirats im Berichtszeitraum

Ernst-Otto Sandvoß, Frankfurt– Vorsitzender – Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Ulm– Stellv. Vorsitzender – Dr. Siegfried Luther, GüterslohEva Mayr-Stihl, WaiblingenDr. h.c. Volker Röhricht, Karlsruhe

Mitglieder der Abschluss-prüferaufsichtskommission

Dr. h.c. Volker Röhricht,Karlsruhe– Vorsitzender –Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Ulm – Stellv. Vorsitzender –Dr. Siegfried Luther, GüterslohEva Mayr-Stihl, WaiblingenDr. h.c. Edgar Meister, Frankfurt am MainProf. Dr. Christine Windbichler, Berlin

Informationen der Abschlussprüferaufsichtskommision

Als Folge des am 1.1.2005 in Kraft getretenenAbschlussprüferaufsichtsgesetzes ist derQualitätskontrollbeirat in der Abschlussprüfer-aufsichtskommission (APAK) aufgegangen.Danach veröffentlicht die APAK den Bericht fürdas Jahr 2004. Die Darstellung fasst wesentlicheAussagen zusammen, der vollständige Berichtsteht im Internet zur Verfügung (siehe Hinweisam Ende des Beitrages).

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Informationen der APAK 31WPK Magazin 2/2005

am 2.3.2005 in Kraft getretenen An-passung der Berufssatzung WP/vBPin geeigneter Form umgesetzt worden.Im Übrigen wird der Berufsstanddie Vorgaben für die Qualitäts-sicherung in der WP-/vBP-Praxiskonkretisieren (Entwurf VO 1/2005).

• Die Erläuterung zur Berufssatzungstellt inzwischen klar, dass derWP/vBP, der in Einzelpraxis tätigist und über keine qualifiziertenMitarbeiter verfügt, die interneNachschau im Wege der „Selbstver-gewisserung“ durchführen kann,sofern die Praxis nicht Unterneh-men prüft, die als Unternehmenvon öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB gelten. Damit ist dieEmpfehlung umgesetzt, Erleichte-rungen bei der internen Nachschaufür kleine Praxen zu ermöglichen.

• Das Abschlussprüferaufsichtsge-setz hat eine spezielle Fortbil-dungsverpflichtung als Registrie-rungsvoraussetzung für Prüfer fürQualitätskontrolle eingeführt. BeiNichterfüllung der Fortbildungs-verpflichtung muss die Wirt-schaftsprüferkammer die Registrie-rung widerrufen.

Weitere Entwicklungen

• Schwierigkeiten bei der Durchfüh-rung von Qualitätskontrollen berei-tet nach wie vor die Abgrenzung,ob Einzelfeststellungen, unwesent-liche oder wesentliche Mängel desQualitätssicherungssystems vorlie-gen. Dazu beigetragen haben auchfehlende konkrete, normative Vor-gaben. Die APAK erwartet eine Ver-besserung bei dieser Abgrenzungdurch die inzwischen vorgelegtenVorgaben für die Anforderungen anQualitätssicherungssysteme (Be-rufssatzung WP/vBP, Entwurf VO1/2005) und die weiteren Hilfestel-lungen durch den Berufsstand(IDW PS 140 n.F. und IDW Arbeits-hilfe: Hinweise zur Erstellung einesQualitätskontrollberichtes für die

Externe Qualitätskontrolle nach §§ 57a WPO).

• Die Berichterstattung der Prüfer fürQualitätskontrolle über die Durch-führung einer Qualitätskontrolle istfür die Arbeit der Kommission fürQualitätskontrolle besonders wich-tig. In den letzten Berichten hat derQualitätskontrollbeirat auf unter-schiedliche Informationstiefen derQualitätskontrollberichte hingewie-sen. Dies hat sich das inzwischengebessert. Die häufigen Rückfragender Kommission für Qualitätskon-trolle zeigen aber weiterhin be-stehenden Nachbesserungsbedarf.Auch in dieser Hinsicht wird vonder Überarbeitung des IDW PS 140eine Verbesserung erwartet.

Aufgrund der Teilnahme an den Sitzungen der Kommission für Quali-tätskontrolle und der Durchsicht derSitzungsunterlagen hat sich der Ein-druck der vorangegangenen Berichts-zeiträume gefestigt, dass die Kommis-sion für Qualitätskontrolle die ihrvom Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllt. Trotz der im Jahr 2005 zu er-

wartenden hohen Zahl von Qualitäts-kontrollberichten muss gewährleistetsein, dass die Auswertung der Quali-tätskontrollberichte auf einem gleichhohen Niveau erfolgt.

Die APAK wird mit Blick auf dieangesprochenen neuen Regelungenin der Wirtschaftsprüferordnung undder Satzung für Qualitätskontrollezur Berichterstattung beobachten,wie sich die Berichterstattung derPrüfer für Qualitätskontrolle entwi-ckelt. Besonderes Augenmerk wirddarauf zu richten sein, ob die Prüferfür Qualitätskontrolle die nunmehr inIDW PS 140 vorgesehene Abgrenzungder berichtspflichtigen Sachverhaltezutreffend vornehmen und ihrerPflicht zur Würdigung der Sachver-halte entsprechend nachkommen.

Den Bericht der Abschlussprüferaufsichts-kommission (als Nachfolgerin des Qualitäts-kontrollbeirates bei der Wirtschaftsprüferkammer)für das Jahr 2004 finden Sie unter➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/Weitere Informationen demnächst auf den Internet-Seiten der Abschlussprüferaufsichtskommissionunter ➛ www.apak-aoc.de

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32 Personalien WPK Magazin 2/2005

Personalien*

Geburtstage

WP/StB Dr. Wilhelm Becker, Kelkheim, feierte am 1. Mai 2005 seinen 85. Geburtstag. Die Wirt-schaftsprüferkammer verbindet ihre herzlichenGlückwünsche zu diesem besonderen Ehrentag mitdem Dank an Herrn Dr. Becker für seine ehrenamt-liche Tätigkeit als Mitglied des Beirates von 1975bis 1981.

Die Vollendung seines 75. Lebensjahres feierte am8. März 2005 WP/StB Dr. Dr. Herbert Brönner, Berlin.Herr Dr. Brönner ist dem Berufsstand seit Jahr-zehnten eng verbunden. Aus der Vielzahl der vonihm wahrgenommenen Ehrenämter seien hier her-vorgehoben, sein Engagement im Vorstand derWirtschaftsprüferkammer von Juni 1987 bis Juni1990 und von Juni 1996 bis Juni 1999, im Beiratder Wirtschaftsprüferkammer von April 1975 bis

Mai 1984 sowie im Zulassungsausschuss für Berlin von Januar 1972 bisDezember 2000. Darüber hinaus vertrat Herr Dr. Brönner die Belange des Be-rufsstandes von Mai 1984 bis Juni 1987 als 2. stellvertretender Vorsitzerdes Beirates und von Juni 1990 bis Juni 1993 als Vorsitzer des Beirates. VonJuni 1993 bis Juni 1996 war er 2.Vizepräsident der Wirtschaftsprüferkammer.Im Namen des Berufsstandes spricht die Wirtschaftsprüferkammer HerrnDr. Brönner Dank für sein vorbildhaftes ehrenamtliches Engagement aus.

WP/StB Dipl.-Kfm. Ernst August Pohl, Düsseldorf,vollendete am 15. März 2005 sein 75. Lebensjahr.Neben seiner verantwortungsvollen beruflichen Tä-tigkeit hat sich Herr Pohl über viele Jahre ehren-amtlich für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfereingesetzt – von Juni 1981 bis Juni 1990 als Mit-glied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer,in der Zeit von Juni 1988 bis März 1990 als 1. Vi-zepräsident und von März 1990 bis Juni 1990 als

Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, sowie von Juni 1990 bis Juni 1993als 1. stellvertretender Vorsitzer des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer.Für seine ehrenamtliche Arbeit dankt die Wirtschaftsprüferkammer.

Sein 75. Lebensjahr vollendete am 8. Mai 2005WP/StB Dipl.-Kfm. WilhelmTjaden, Hamburg. Herr Tjaden war von September 1971 bis Juni 1981 Mit-glied des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer und engagierte sich vieleJahre im Zulassungs- und Prüfungsausschuss Bremen, Hamburg, Nieder-sachsen, Schleswig-Holstein. Hierfür gilt Herrn Tjaden der Dank der Wirt-schaftsprüferkammer.

Am 29. März 2005 beging WP/StB Prof. Dr. GerhardEmmerich, Hannover, seinen 65. Geburtstag. DieWirtschaftsprüferkammer dankt Herrn ProfessorEmmerich für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Bei-rat der Wirtschaftsprüferkammer über mehr alszwei Jahrzehnte von Juni 1981 bis Juni 2002.

Am 29. März 2005 vollendete WP/StB Dipl.-Kfm.Reinhard Janz, Ludwigsburg, sein 65. Lebensjahr.Die Wirtschaftsprüferkammer dankt Herrn Janz fürseine ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Beira-tes der Wirtschaftsprüferkammer von Juni 1990 bisJuni 1999.

Am 13. Mai 2005 feierte vBP/StB Marga Ziemke,Düsseldorf, ihren 65. Geburtstag. Die Wirtschafts-prüferkammer dankt Frau Ziemke für ihre Tätigkeitim Beirat der Wirtschaftsprüferkammer von Juni1993 bis Juni 1996.

WP/RA Dr. Klaus Zippel, Hamburg, feierte am 22. April 2005 seinen 65. Geburtstag. Von März1989 bis Juni 1990 war Herr Dr. Zippel Mitglied desBeirates und von Juni 1990 bis Mai 1993 Mitglieddes Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer. Dar-über hinaus engagierte er sich von März 1988 bisJuni 1993 im Ausschuss „Berufsrecht (Berufssat-zung)“. Von Januar 1996 bis Dezember 2003 setz-te er sich im Prüfungsausschuss Bremen, Hamburg,

Niedersachsen, Schleswig-Holstein für den Berufsnachwuchs ein. Die Wirt-schaftsprüferkammer gratuliert dem Jubilar und dankt für seinen ehren-amtlichen Einsatz.

Jubiläum

Am 19. Februar 2005 beging WP/StB Dipl.-Kfm.Olaf Scharfenberg, Hamburg, langjähriges Mit-glied des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer,sein 40jähriges Berufsjubiläum.

Ehrung

Mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienst-ordens der Bundesrepublik Deutschland wurdeWP/StB Dr. Ilse Weber, Bad Soden, geehrt.

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Personalien 33WPK Magazin 2/2005

Geburtstage90. Geburtstag

WP/StB Dipl.-Kfm. Alfred Hellinger, Leinfelden-Echterdingen

WP/StB Dr. Franz-Josef Jacobs, MünsterWP/StB Dr. Joseph Mulzer, Grünwald

85. Geburtstag

WP/StB Karl-Heinz Baumert, BerlinWP Hans Emich, WaldmohrWP Dr. Franz Eversheim, DüsseldorfWP/StB Dr. Horst Grünewald, KönigsteinvBP Dipl.-Kfm. Walter Muth, HolzkirchenWP Dr. Max Salzmann, Pullach

80. Geburtstag

WP Dipl.-Kfm. Helmar Isbert Bauer, KölnWP/StB Dipl.-Finanzw. (FH) Walter Bräu, IngolstadtWP/StB Dipl.-Volksw. Otto Brodesser, KarlsruheWP/StB Dr. Gabriel Brösztl, StuttgartWP Dipl.-Volksw. Horst Fischer, BurgdorfWP/StB Dr. Gerhard Hahn, KölnWP Dipl.-Kfm. Willi Jung, FrankfurtWP/StB Dipl.-Volksw. Eberhard Koch, HamburgWP/StB Rudolf Mark, KronachWP/StB Dr. Karl-Heinz Mertens, DortmundWP/StB Dipl.-Volksw. Hans Nowicki, HerneWP/StB Dr. Heinz Platt, KarlsruheWP/StB Dr. Lothar Schmitt, MünchenWP/StB Dr. Bernhard Uhlig, Bad Homburg

75. Geburtstag

vBP/StB Wilfried Bocker, Porta WestfalicaWP Dipl.-Kfm. Günther Bültemeier, FrankfurtWP/StB Dr. Helmut Clauß, MünsterWP/StB Dipl.-Kfm. Henning Dohm, BerlinWP/StB Hans Dornseif, GrevenWP Dr. Helmut Fischer, NürnbergvBP Norbert Friedrich, BeckingenWP/StB Dr. Werner Geilenkirchen, KölnWP/StB Dipl.-Kfm. Karl Herrmann, StuttgartWP/StB Dr. Hansjörg Heudorfer, MünchenWP/StB Dr. Helmut Jockel, BiebesheimWP/StB Josef Joussen, AachenWP/StB Prof. Dr. Werner Klein, DüsseldorfvBP/StB Dipl.-Betriebsw. Günther Krabbenhöft,

Bergheim

WP Dipl.-Kfm. Karl-Wilhelm Liebing, HildesheimWP/StB Dr. Hans-Günther Meyer-Gehlen,

MönchengladbachWP Dipl.-Kfm. Johann Mühlsimer, OttobrunnWP Dipl.-Kfm. Dieter Niethammer, HamburgvBP/StB Dipl.-Volksw. Gerhard Pannicke, HolzmindenWP/StB Dipl.-Kfm. Heinrich Peter, SchwetzingenWP Dr. Dr. Erwin Raben, RatingenWP/StB Dr. Hans Schmitz, DürenWP Dr. Herbert Schmutz, EichenauWP/StB Dipl.-Kfm. Karlheinz Schreiber, GelsenkirchenWP Dipl.-Kfm. Achilles Streim, BerlinWP Dr. Georg Tegethoff, AltenbergeWP/RA Dr. Erik Undritz, HamburgWP Dr. Rolf Winkler, DüsseldorfWP/StB/RA Prof. Dr. Albrecht Woltmann, Schlammersdorf

70. Geburtstag

WP/StB Dipl.-Kfm. Hans Bay, WürselenWP/StB Dipl.-Kfm. Siegfried Bochnig, KarlsruheWP Dr. Wolfgang Brödemann, BerlinWP/StB Dr. Helmut Bury, LeipzigWP/StB Dipl.-Kfm. Heinz Clauss, EsslingenvBP/StB Georg Eick, Bad SegebergvBP/StB Dipl.-Kfm. Mosad El-Kaschab, MeerbuschWP Dr. Günter K. Fuchs, MilanoWP Harald Göttsche, AnsbachWP Dipl.-Kfm. Heribert Grüwell, KölnWP Gerhard Hoffmann, StrandeWP Helmut Koschka, RenningenWP/StB Dipl.-Kfm. Hermann Mair, MünchenvBP/StB Karl Mertens, Altena

WP/StB Dipl.-Kfm. Friedrich Neu, OffenburgWP/StB Dipl.-Kfm. Hans B. Petersen, SchenefeldWP/StB Dipl.-Kfm. Waldemar Pommer, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Hans Wolfgang Reichert, DüsseldorfvBP/StB Alfred Renner, ReutlingenWP/StB Dipl.-Kfm. Josef Christian Schätzler, EichenauWP Prof. Dr. Eberhard Scheffler, HamburgWP Willi Schlegel, EssenvBP/StB Dipl.-Kfm. Paul-Friedrich Schneider, KölnWP/StB Dipl.-Kfm. Hans Ulrich Seeger, StuttgartvBP/StB Bernhard Seidler, BerlinWP/StB/RA Dr. Gerhard Seifert, WiesbadenvBP/StB Hartmut Thomas, HamburgWP/StB Dipl.-Kfm. Reinhard Weiser, BerlinWP/RA Dr. Hermann Wendt, KrefeldvBP/StB Winfried Wulff, Ellingen

65. Geburtstag

vBP/StB Dipl.-Betriebsw. Alfred Anders, DüsseldorfWP Dipl.-Volksw. Edgar R. Baier, DresdenvBP/StB Werner W. Baldsiefen, WipperfürthvBP/StB Johann Bauer, MünchenvBP/StB Werner Beck, HaarWP/StB Dipl.-Betriebsw. Wolfgang Behnen, KölnvBP/StB Manfred Bell, GerolsteinWP Dipl.-Kfm. Franz-Josef Berhorst, IsernhagenWP Dr. Wulf Heiner Böse, KölnWP/StB Dipl.-Kfm. Eberhard Brenner, BruchsalWP/StB Dipl.-Kfm. Gerd Brenner, LandshutWP/StB Dr. Uwe Christian Brühling, HamburgvBP/StB Dipl.-Betriebsw. Gustav Brunöhler,

GummersbachvBP/StB/RA Hans-Jürgen Buchholz, Bad SodenWP/StB Dipl.-Kfm. Rüdiger Bunk, StuttgartvBP/StB Bernd R. Claudi, SolingenWP Dipl.-Kfm. Ewald Cornely, RatingenvBP/StB Werner Viktor Cremer, FrankfurtvBP/StB Dr. Edgar Dahl, KölnvBP/StB Dipl.-Finanzw. (FH) Fritz Doleschal, SenftenbergWP/StB/RA Wolfhart Dorau, FreiburgWP/StB Dipl.-Kfm. Gerd Duell, SchwalbachWP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Fischer, ErfurtvBP/StB Waldemar Freitag, SchweinfurtWP/StB Dr. Wieland Geese, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Gunter Gernhardt, DüsseldorfWP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Gittler, NeussWP/StB Dipl.-Volksw. Bärbl Guss Ahrens, FrankfurtWP/StB Dipl.-Volksw. Hartmut Haastert, BurgdorfvBP/StB Dipl.-Volksw. Edi Hartmann, Neu-UlmWP/StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Hegner, HillevBP/StB Albert Hein, SaarburgWP/StB Dipl.-Kfm. Peter Henkel, MünchenvBP/StB Walter Herrmann, FrankfurtWP/StB Prof. Falk Höfel, Pforzheim

vBP/StB Eckhard Höftmann, HamburgWP Dr. Jürgen Holoch, Leinfelden-EchterdingenvBP/StB Dipl.-Kfm. Gunter Homburg, HagenvBP/StB Hans Honig, NeumarktWP/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Huber, Bad NauheimvBP/StB Reinhard Husmann, BerlinWP/StB/RA Wolfgang Janell, HerfordWP/StB Dipl.-Volksw. Dietmar Kage, BerlinvBP/StB Robert Karl, GosheimWP/StB Dipl.-Kfm. Klaus J. Kleber, DillingenvBP/StB/RA Dr. Jürgen Kleine-Cosack, DuisburgWP/StB Dr. Arnold Kleinertz, DüsseldorfWP Günter Kling, MommenheimWP Dr. Eckart Knüfermann, BiberachWP/StB Dr. Jörg Kruse, KölnWP/StB Dipl.-Kfm. Hansmichael Kühne, HamburgWP/StB Dipl.-Finanzw. (FH) Johann Legner, LeonbergvBP/StB Hans-Joachim Lehmann, AlfeldWP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Lindberg,

NeubrandenburgWP/StB Dipl.-Kfm. Johann Maier, FrankfurtWP/StB Volker Manthey, BerlinWP/StB Dr. Dieter Meier, MünchenvBP/StB Friedel Meier, HildesheimWP/StB Dipl.-Kfm. Dieter Merz, PforzheimWP/StB Dipl.-Kfm. Volker Möntmann, MemmingenWP/StB Dipl.-Kfm. Udo Müller, FürstenfeldbruckWP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Näthke, ItzehoevBP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Petersen, LübeckWP/StB Dipl.-Kfm. Gerd Poltz, LauenburgWP/StB Dipl.-Kfm. Hansjürgen Reimer, DüsseldorfWP/StB Dr. Wolfgang Rieden, MeschedevBP/StB Dipl.-Volksw. Manfred Rieder, EssenWP/StB Dipl.-Kfm. Gudrun Ringelstein, Düsseldorf

vBP/StB Dipl.-Betriebsw. Heinz Rüngeling,Dransfeld

WP/StB Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Schäker, Bad Nenndorf

WP/StB Dr. Henner Schmick, MeerbuschWP/StB Dipl.-Kfm. Joachim Schmidts, EssenvBP/StB Günter Schmitt, HennefvBP/StB Günther Schneider, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Friedrich-Wilhelm Schöndeling,

EssenWP/StB Dipl.-Kfm. Franz E. Schreyer, NürnbergWP/StB Dipl.-Kfm. Bernd Schubert, KölnWP/StB Dipl.-Kfm. Willi Somann, HamburgvBP/StB Dr. Karl-Rüdiger Steeb, MünchenvBP/StB Dipl.-Volksw. Hans Stickler, DachauWP/StB Dipl.-Betriebsw. Peter Theissen, EssenWP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Tombers,

GummersbachWP/StB Dipl.-Betriebsw. Hagen D. Uhl, StuttgartWP/StB Dipl.-Kfm. Helmut Vieweg, FrankfurtWP/StB Prof. Dr. Reinhard Wenk, DresdenWP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Wetzstein, DortmundWP/StB Ingo Zeisberger, DüsseldorfWP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Zoll, Ahrensburg

Jubiläen55jähriges Berufsjubiläum

WP Dr. Günter Vahl, Bad Homburg

50jähriges Berufsjubiläum

WP Dr. Hermann Berlin, AugsburgWP Dipl.-Volksw. Robert Feldmann, BielefeldWP Dr. Gerhard Paul, Peine

45jähriges Berufsjubiläum

WP/StB Dipl.-Kfm. Hermann Friedrich Abel, Hamburg

vBP Dipl.-Kfm. Walter Muth, Holzkirchen

40jähriges Berufsjubiläum

WP/RA Peter Bendixen, HamburgWP Hermann Biß, KoblenzWP/StB Dr. Horst Bremser, KoblenzWP/StB Dipl.-Kfm. Edgar Delfs, HamburgWP/StB Dr. Max Hagenauer, ImmenstadtWP/StB Dr. Gerhard Hilliger, PinnebergWP/StB Dipl.-Kfm. Kurt Höweler, BraunschweigWP Dipl.-Kfm. Gerhart Hunger, MünchenWP/StB Dr. Kurt Jehle, MünchenWP Dr. Hans-Heinz Kopp, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Hans Kroos, HannoverWP/StB Dipl.-Kfm. Günter Läng, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Heinrich Lang, LangenWP Dipl.-Volksw. Kurt Müller, BremenWP Dr. Rulaman Müller, EsslingenWP/StB Dipl.-Kfm. Erich Rettenmayr,

Schwäbisch GmündWP/StB Dipl.-Kfm. Willy Ruppel, LeonbergWP/StB/RA Dr. Heinz Hermann Schrade, EngenWP Dr. Helmut Spitzer, Stuttgart

30jähriges Berufsjubiläum

WP/StB Dr. Otto Andresen, HeilbronnWP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Beuthel, EschbornWP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Borchers, LübeckWP/StB Dipl.-Kfm. Dierk Borchert, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Rüdiger Bunk, StuttgartWP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Henning von Busse,

MettmannWP/StB Dipl.-Kfm. Franz Deuringer, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Eckhard Frankenberg, FrankfurtWP/StB Dipl.-Volksw. Franz Fuchs, ForchheimWP/StB Dipl.-Kfm. Winfried Gastl, WiesbadenWP/StB Dr. Wieland Geese, FrankfurtWP/StB Dr. Ulrich Gretter, RavensburgWP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Werner Hausmann,

DüsseldorfWP/StB Prof. Falk Höfel, PforzheimWP/StB Dr. Rolf-Alexander Hoffmann, BraunschweigWP/StB Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, FreiburgWP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Hofmann, SeligenstadtWP/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Huber, Bad NauheimWP/StB Dipl.-Ing. Heinz Jehle, OffenburgWP/StB Dipl.-Kfm. Peter Kalb, NürnbergWP/StB Dr. Hermann Langenmayr, München

Allen Mitgliedern unsere herzlichsten Glückwünsche

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WP/StB Dipl.-Kfm. Rolf Ludwig, Bad NauheimWP/StB Dipl.-Kfm. Joachim Maiß, EllwangenWP/StB Dr. Manfred Maluck, StuttgartWP/StB Dipl.-Kfm. Johann Mesch, FrankfurtWP/RA Dr. Ekkehart Mihm, NußdorfWP/StB Dipl.-Kfm. Bernd Moll, HeidelbergWP/StB Dipl.-Kfm. Burkhard Neubert, WiesbadenWP Dipl.-Kfm. Ehrenreich Nickel, MaintalWP Dipl.-Kfm. Horst Peter, TholeyWP/StB Dipl.-Volksw. Willi Peters, HamburgWP/StB Dipl.-Volksw. Gerhard Reger, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Roland Rolf, PuchheimWP/StB Dipl.-Kfm. Peter Schauss, FriedrichsdorfWP/StB/RA Dr. Dieter Scheben, SiegburgWP/StB Dipl.-Kfm. Rainer Schenkel, KoblenzWP/StB Dipl.-Kfm. Bruno Scheurer, LeipzigWP/StB Dipl.-Kfm. H. Heinrich Schroer, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Fritz Schumacher, StuttgartWP/StB Dr. Gerhard Senghaas, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Helmut Suhrbier, DüsseldorfWP/StB/RA Edzard Treyde, HamburgWP/StB/RA Dr. Reinhart Wagner, Bad HomburgWP/StB Dr. Peter Welland, Düsseldorf

25jähriges Berufsjubiläum

WP/StB Dipl.-Kfm. Ernst A. Bechteler, MünchenWP/StB Dipl.-Hdl. Wolfgang Behre, BielefeldWP/StB Dipl.-Kfm. Hanns Biedermann, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Klaus P. Birkendahl, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Harald Botzke, MannheimWP/StB Dipl.-Kfm. Eberhard Brenner, BruchsalWP/StB Dipl.-Kfm. Heinz Clauss, EsslingenWP/StB Dipl.-Kfm. Joachim M. Clostermann, BremenWP/StB Dr. Winfried Deist, EnseWP Dipl.-Kfm. Walter Rüdiger Deubzer,

OttobrunnWP/StB Egon R. Dietz, DüsseldorfWP/StB Dr. Günter Eifler, AschaffenburgWP/StB Dipl.-Kfm. Jürgen Ellgass, BerlinWP/StB Dipl.-Kfm. Herbert Feeken, ReinbekWP/StB/RA Dr. Gerd Ulrich Freihalter, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang-Jürgen von Freyburg,

MünchenWP/StB Dipl.-Volksw. Gerhard Giesel, FreiburgWP/StB Siegfried Grunwald, WallenhorstWP/StB Dipl.-Kfm. Peter Henkel, MünchenWP Dipl.-Betriebsw. Helmut Holzum,

Bedburg-HauWP/StB Dipl.-Kfm. Johann Hummel, AugsburgWP/StB/RA Dr. Thomas Kantenwein, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Ulrich Kauß, RenningenWP/StB Dipl.-Volksw. Karl-Heinz Kernstock,

MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Detlef Kölschbach, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Helmut Koller, BesigheimWP Dr. Werner Krommes, Gräfelfing

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus-Peter Kühn, Paris La Defense Cedex

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Kuhn, BambergWP/StB Dipl.-Kfm. Friedrich-Wilhelm Lampe,

HamburgWP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Lehmann, Bad WindsheimWP/StB Dr. Reinhard Ley, DitzingenWP/StB Dr. Jürgen Mechling, DresdenWP/StB Herbert Merkle, StuttgartWP/StB/RA Dr. Klaus Meseke, OldenburgWP/StB Dr. Hasso Peter Möller, MannheimWP/StB Dipl.-Betriebsw. Alfred Moser, KemptenWP/StB Dipl.-Volksw. Reinhard Pahlke, FrankfurtWP/StB Dipl.-Kfm. Volker Picking, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Theo Pischel, MünchenWP/StB/RA Dr. Günther Renz, MannheimWP/StB Dipl.-Kfm. Bruno Reuß, NeusäßWP/StB Dr. Jürgen Schebitz, MurnauWP/StB Dipl.-Volksw. Günter Schlenker, FrankfurtWP/StB/RA Dipl.-Kfm. Richard Schlick, MünchenWP/StB Dr. Brüne Schloen, BremenWP/RA Dr. Jörg Schlüter, HamburgWP/StB/RA Dr. Franz-Josef Schneeweiss, AschaffenburgWP Dipl.-Kfm. Dr. Robert Schneider, BerlinWP Dipl.-Volksw. Werner Schüller, KölnWP Dipl.-Kfm. Fritz Schulze-Zachau, NürnbergWP/StB Dipl.-Kfm. Rudolf Thesing, KölnWP/StB Prof. Dr. Frank Tischer, MannheimWP/StB/RA Karl Trenkle, FreiburgWP/StB Dipl.rer.pol.(techn) Rudolf Veigel,

KornwestheimWP/StB Dipl.-Kfm. Michael Vogelgesang, MünchenWP/StB Dipl.-Kfm. Christian Zürner, MünchenWP/StB Prof. Dr. Ernst Zwilling, Aalen

34 Personalien WPK Magazin 2/2005

Impressum

WPK Magazin, Mitteilungen der Wirtschafts-prüferkammer (WPK Mag.).Das WPK Magazin ist das Bekanntmachungsorgander Wirtschaftsprüferkammer nach § 17 Organisa-tionssatzung der Wirtschaftsprüferkammer. Es wirdjedem Mitglied im Rahmen der Mitgliedschaftzugestellt.HERAUSGEBER: WirtschaftsprüferkammerKörperschaft des öffentlichen Rechts Rauchstraße 26, 10787 Berlin,Telefon 0 30/ 72 61 61-0,Telefax 0 30/ 72 61 61-2 12,E-Mail [email protected],Internet www.wpk.de SCHRIFTLEITUNG UND VERANTWORTUNG FÜRDEN ANZEIGENTEIL: Rechtsanwalt Peter Maxl,Dipl.-Kfm. Dr. Reiner J. Veidt – Geschäftsführung –Rechtsanwalt David Thorn – Referatsleiter Öffent-lichkeitsarbeit – (Anschrift wie oben).BEZUGSPREIS: Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-

kammer erhalten das WPK Magazin im Rahmen derMitgliedschaft. Jahresabonnement 64,- € (zzgl. Ver-sandkosten); Einzelheft 17 € (zzgl. Versandkosten).ERSCHEINUNGSWEISE: Vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.ANZEIGEN: KAMPE-PR,Karl-Schrader-Straße 6, 10781 Berlin,Telefon 030/30 10 44-0, Fax 030/30 10 44-55,E-Mail [email protected], GRAFISCHE GESTALTUNG,REALISATION: KAMPE-PR, BerlinDRUCK: Boyens Offset, Heide.URHEBERRECHTE: Die Zeitschrift und alle veröffent-lichten Beiträge und Abbildungen sind urheber-rechtlich geschützt.1. Manuskripte werden nur zur Alleinveröffent-lichung angenommen. Der Autor versichert, überdie urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinemBeitrag einschließlich aller Abbildungen allein verfü-gen zu können und keine Rechte Dritter zu ver-letzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen für die

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2005

Landesgeschäftstellen der WPKBaden-Württemberg Leiter: Ass jur. Rolf HolzreiterCalwer Straße 11, 70173 StuttgartTelefon 07 11/ 2 39 77-0Telefax 07 11/ 2 39 77-12E-Mail [email protected]

Bayern Leiter: RA Karl ReiterMarienstraße 14/16, 80331 MünchenTelefon 0 89/ 54 46 16-0Telefax 0 89/ 54 46 16-12E-Mail [email protected]

Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-AnhaltLeiter: Dr. Gisela DemskiRauchstraße 26, 10787 BerlinTelefon 0 30/ 72 61 61-1 91Telefax 0 30/ 72 61 61-1 99E-Mail [email protected]

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen und Schleswig-HolsteinLeiter: RAin Hiltrud EgbertFerdinandstraße 12, 20095 HamburgTelefon 0 40/ 8 08 03 43-0Telefax 0 40/ 8 08 03 43-12E-Mail [email protected]

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Nordrhein-WestfalenLeiter: RA Felix SchützTersteegenstraße 14, 40474 DüsseldorfTelefon 02 11/ 45 61-1 87Telefax 02 11/ 45 61-1 93E-Mail [email protected]

Todesfälle

26.02.2005 WP Dipl.-Kfm. Hans Wachowiak, Düsseldorf

27.02.2005 WP/StB Dipl.-Kfm. Rudolf Kemper, Essen

28.02.2005 WP Dipl.-Kfm. Bernhard Behn, Stade

19.03.2005 vBP/StB Dr. Horst Eckardt, Bielefeld

22.03.2005 WP/StB Dipl.-Kfm. Hugo Wagner, Karlsruhe

05.04.2005 WP Hans Schlug,Konstanz

Die Wirtschaftsprüferkammer wird den Ver-storbenen ein ehrendes Andenken bewahren.

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Berichte und Meldungen 35WPK Magazin 2/2005

Unter dem Motto „Europa – neue Herausforderungenfür den deutschen Steuerberater“ findet der diesjährigeDeutsche Steuerberaterkongress am 23. und 24. Mai inWeimar statt. Hierzu werden am ersten Kongresstag Persönlichkeiten aus Politik und Beruf (EU-KommissarGünter Verheugen, Dr. Barbara Hendricks MdB, Klaus-Hei-ner Lehne MdEP, WP/StB Dr. Klaus Heilgeist, Präsidentder BStBK) Stellung beziehen. Im weiteren Verlauf der Tagung erfahren die Teilnehmer in verschiedenen Arbeits-kreisen und Foren mehr zu den anstehenden Veränderun-gen und Neuerungen in den Bereichen Zukunfts-sicherungsleistungen, Betriebswirtschaftslehre, Spezial-

mandate, Verfahrensrecht und Unternehmensnachfolge.Neben der Sacharbeit ist auch ein Rahmenprogramm

vorbereitet. Nach dem Begrüßungsabend im DeutschenNationaltheater können die Begleitpersonen an den beidenKongresstagen an Ausflügen in und um Weimar teilneh-men. Der Galaabend findet im Volkshaus Jena statt.

Das ausführliche Kongressprogramm können Sie bei derBundessteuerberaterkammer anfordern oder als Downloadim Internet abrufen: Bundessteuerberaterkammer, Postfach02 88 55, 10131 Berlin, Telefon 030/24 00 87-26, Telefax030/24 00 87-99, E-Mail: [email protected] oder unter ➛ www.bstbk.de. th

Berufsgruppen 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005

Wirtschaftsprüfer 6344 6680 6953 7313 7617 7994 8352 8707 9156 9611 9984 10355 10881 11355 11767 12244

vereidigte Buchprüfer 2782 3421 3831 4094 4225 4233 4205 4217 4238 4205 4094 4091 4068 4035 4004 4009

Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften 1215 1301 1363 1409 1471 1541 1615 1683 1759 1829 1879 1949 2032 2127 2146 2221

Buchprüfungs-gesellschaften 32 50 70 83 94 108 113 121 135 146 166 169 166 162 156 143

Rechtsanwälte 56638 59446 64311 67120 70438 74291 78822 85105 91517 97791 104067 110367 116305 121420 126799 132569

Rechtsanwalts-gesellschaften _ _ _ _ _ _ 5 11 50 78 42 75 122 159 168 179

Anwaltsnotare 7860 8180 8657 8616 8659 8715 8802 9031 9045 8930 8839 8897 8765 8370 7728 7548

Nur-Notare 1013 1382 1484 1562 1609 1628 1636 1657 1656 1663 1657 1665 1663 1654 1627 1616

Steuerberater 39997 40927 42631 43939 45644 47067 49525 51217 53193 55702 57806 59702 60999 63733 65282 66.747

Steuerbevollmächtigte 5145 4969 6208 6012 5813 5440 5093 4677 4000 3833 3626 3475 3332 3185 3057 2.921

Steuerberatungs-gesellschaften 3901 4059 4358 4539 4680 4877 5015 5206 5413 5748 6056 6257 6436 6607 6745 6.932

Wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe im Überblick (Stand jeweils 1. Januar des Jahres)

Deutscher Steuerberaterkongress 2005 in Weimar

Ab Oktober 2005 bietet die Hochschule Wismar in Ko-operation mit der Ecovis Akademie, München, einen neuenFernstudiengang „Master of Business Consulting (MBC)“ an.

Der viersemestrige Studiengang richte sich insbeson-dere an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und zeichnesich durch eine klare Mittelstandsorientierung aus. DasStudium sei berufsbegleitend angelegt, mit Präsenzveran-staltungen ausschließlich an Wochenenden. Nach erfolg-reichem Studienabschluss werde von der Hochschule Wis-mar der staatliche Titel „Master of Business Consulting“vergeben, so die Veranstalter.

Nähere Informationen bei:

Hochschule WismarProf. Dr. Thomas WilkePostfach 1210 23952 Wismar

Telefon 0 38 41/75 35 04Telefax 0 38 41/75 31 31E-Mail [email protected] ww.mbc-wismar.de th

Berufsbegleitender Studiengang „Master of Business Consulting (MBC)”

Berichte und Meldungen

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36 Aus der Rechtsprechung WPK Magazin 2/2005

Berufsrecht

KG Berlin, Urteil vom 1.12.2004 - 1 WiO 3/04

SachverhaltDas LG Berlin hatte den Berufsangehörigen im April 2004zu einem Tätigkeitsverbot im Bereich der treuhänderi-schen Vermögensverwaltung für die Dauer von fünf Jahrenverurteilt (LG Berlin, Urteil vom 22.4.2004 - WiL 17/03). DasLandgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Be-rufsangehörige vorsätzlich seine Berufspflichten als Treu-händer verletzt hatte. Zu den Einzelheiten siehe die Sach-verhaltsdarstellung im Rahmen der Veröffentlichung deserstinstanzlichen Urteils im WPK Magazin 4/2004, Seite 47 f.Der Berufsangehörige legte Berufung ein.

Wesentliche EntscheidungsgründeDie erstinstanzliche Entscheidung wird vollumfänglichbestätigt. Dabei wird insbesondere die Schwere der Pflich-tenverstöße, die Dauer der Verfehlungen und die Höhe desverursachten Schadens berücksichtigt (ca. 3,3 Mio. DM).Gerade die Werbung mit der Vertrauenswürdigkeit des Be-rufsangehörigen als Wirtschaftsprüfer und dessen zentraleKontrollfunktion wurden dazu benutzt, die Anleger zuveranlassen, an die Sicherheit des Investments zu glaubenund so Gelder in beträchtlicher Höhe anzulegen. Nach al-tem Recht wäre daher der Ausschluss aus dem Beruf dieeinzig angemessene Maßnahme gewesen. Das Landgericht hat zu Recht von den mit der FünftenWPO-Novelle eingeführten erweiterten Sanktionsmöglich-keiten als dem milderen Recht Gebrauch gemacht. Mitdem sachlich beschränkten und zeitlich begrenzten Tätig-keitsverbot steht nun eine Maßnahme zur Verfügung, dieunterhalb des Ausschlusses aus dem Beruf erreicht, waszur angemessenen Ahndung erforderlich ist, nämlich einberufliches Wirken konkret dort zu untersagen, wo derWirtschaftsprüfer gefehlt hat.

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Berufsrecht

Leitsatz der RedaktionEs gehört zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43Abs. 1 Satz 1 WPO i. V. m. § 4 Abs. 1 BerufssatzungWP/vBP, im Interesse des Mandanten für klare Auftrags-verhältnisse zu sorgen. Übernommene Aufträge sind zeit-gerecht abzuschließen, § 4 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP.LG Berlin, Beschluss vom 18.10.2004 - WiL 5/04

SachverhaltDer Berufsangehörige (B) erhielt im Dezember 2000 denAuftrag zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz ei-ner zweigliedrigen GbR. Die im Oktober 2001 fertig ge-stellte Bilanz akzeptierte einer der Gesellschafter (G1)nicht. Daraufhin führte B bis Anfang 2002 Gespräche mitDritten zu den strittigen Punkten. In den Monaten Märzund Mai 2002 mahnte G1 gegenüber B die Fertigstellungan. B antwortete auf diese Mahnungen nicht. G1 be-schwerte sich im Juni 2002 bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Die Wirtschaftsprüferkammer lud B nach § 62 WPO zueiner Anhörung im Februar 2003, nachdem B mehrereSchreiben nicht beantwortet hatte. Dort teilte B mit, dassder Auftrag aus seiner Sicht bereits abgeschlossen sei. Er habe sich jedoch nichts vorzuwerfen, vielmehr liege dasProblem allein beim Steuerberater des G1. Aufgrund sei-ner späteren Tätigkeit auf freiwilliger Basis für G1 könnees jedoch sein, dass er bei G1 eine gewisse Erwartungshaltunggeschaffen habe. Er erklärte sich bereit, dies klarzustellen.

Im April 2003 teilte B G1 mit, dass er noch bestimmteUnterlagen angefordert habe, um die Kapitalkontenent-wicklung prüfen zu können. Dies gehöre jedoch nicht mehr zuseinem Auftrag. Nach Durchführung dieser Arbeiten teilteB G1 Ende Juli 2003 mit, dass sein Auftrag mit der Erteilungdes Gutachtens im Oktober 2003 abgeschlossen gewesen sei.

Rüge wegen nicht zeitgerechtenAbschlusses übernommener Aufträge

Kammergericht bestätigt erstinstanz-liche Verurteilung zu fünfjährigemTätigkeitsverbot wegen Betruges

Aus der Rechtsprechung

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Aus der Rechtsprechung 37WPK Magazin 2/2005

Wesentliche EntscheidungsgründeDie Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer wird be-stätigt. Diese hatte B wegen Verletzung der Pflicht zur ge-wissenhaften Berufsausübung eine Rüge erteilt. B hat gegenden sich auch aus § 4 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP erge-benden Grundsatz verstoßen, wonach übernommene Auf-träge zeitgerecht abzuschließen sind und der Mandant – auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen – wissen muss,„woran er ist“. B hat zumindest über einen Zeitraum von 13Monaten (ab der Mahnung des Mandanten Mitte März 2002bis zur Mitteilung durch B im April 2003) gegenüber sei-nem ehemaligen Mandanten nicht klargestellt, dass seinAuftrag bereits beendet ist. Dadurch hat er seinen Mandan-ten in berufsrechtswidriger Weise im Ungewissen gelassen.

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet. Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Berufsrecht

Leitsatz der RedaktionZur Einholung von Drittbestätigungen in Abstimmung mitdem Landesrechnungshof.LG Berlin, Beschluss vom 6.2.2003 – WiL 19/2002

SachverhaltEin Berufsangehöriger war gesetzlicher Abschlussprüferbei einem kommunalen Wirtschaftsbetrieb. Den entspre-chenden Auftrag hatte der Prüfer gemäß den landesrecht-lichen Bestimmungen vom Landesrechnungshof erhalten.Im Rahmen der Prüfung wandte sich der Berufsangehörigean zwei Vertragspartner des Betriebes. Darin offenbarte erSchwierigkeiten des Betriebes im Zusammenhang mit derFinanzierung eines Projektes und bat die Vertragspartnermitzuteilen, ob sie im Falle des Scheiterns des ProjektesSchadenersatzansprüche gegen den Betrieb geltend ma-chen wollen. Dieses Vorgehen hatte der Prüfer zwar mitdem Landesrechnungshof, nicht aber mit der Geschäfts-führung des Betriebes abgestimmt. Diese hatte entspre-chende Fragen des Prüfers nicht beantwortet.Die Wirtschaftsprüferkammer erteilte dem Berufsangehö-rigen eine Rüge. Sie sah die Pflicht zu gewissenhafter Be-rufsausübung und die Pflicht zur Verschwiegenheit ver-letzt. Das Argument des Prüfers, er habe sein Vorgehen mitdem Landesrechnungshof abgestimmt, überzeugte dieWirtschaftsprüferkammer nicht. Aus ihrer Sicht war dieZustimmung des Landesrechnungshofes irrelevant. So-

weit die Geschäftsführung nicht bereit war, dem Prüfer dieerforderlichen Informationen zu geben, hätte der Prüfer ge-gebenenfalls den Bestätigungsvermerk einschränken müs-sen (Prüfungshemmnis).Nach erfolgtem Einspruch beantragte der Prüfer beimLandgericht Berlin, die Rechtmäßigkeit der Rügeentschei-dung zu überprüfen (§ 63a WPO).

Wesentliche EntscheidungsgründeDer Rügebescheid wird aufgehoben. Den fraglichen Vor-schriften des Landesrechtes kann entnommen werden,dass dem Landesrechnungshof ein Weisungsrecht gegenü-ber dem Abschlussprüfer zusteht. Der Berufsangehörige istvom Landesrechnungshof rechtlich wirksam von seinerVerschwiegenheitspflicht entbunden worden. Der Be-schluss ist rechtskräftig, da er nicht mit Rechtsmitteln an-gefochten werden kann (§ 63a Abs. 3 Satz 4 WPO).

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet. Den offiziellen Wortlaut sowie den Rügebescheid und den Einspruchsbescheid der WPK finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Die Wirtschaftsprüferkammer hält die Entscheidung desLandgerichts Berlin für falsch. Die Befragung der Vertrags-partner ohne Zustimmung der Geschäftsführung verstießgegen fachliche Regeln. Die Einholung von Drittbestäti-gungen ist Gegenstand fachlicher Regelungen (vgl. heuteIDW PS 302). Der fachlich sinnvolle und übliche Weg wä-re gewesen, die Klageaussichten der beteiligten Firmendurch einen Rechtsvertreter des geprüften Unternehmensprüfen zu lassen. Der Abschlussprüfer konnte nicht erwar-ten, dass sich die Vertragspartner zum damaligen Zeit-punkt verbindlich über ihre Absichten erklären. Vielmehrbarg das Herantreten an die Vertragspartner die Gefahr, sieerst auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen das ge-prüfte Unternehmen aufmerksam zu machen. Die Zustimmung des Landesrechnungshofes ist entgegender Ansicht des Landgerichts rechtlich irrelevant. Soweitlandesrechtliche Vorschriften den Landesrechnungshof indie Beauftragung des Prüfers mit einbinden, folgt darauskein einseitiges Weisungsrecht des Landesrechnungsho-fes. Im vorliegenden Fall bestimmen die fraglichen Vor-schriften unter anderem, dass die Beauftragung zwar sei-tens des Landesrechnungshofes, jedoch im Namen und fürRechnung des kommunalen Wirtschaftsbetriebes erfolgtund dass der Vertrag zwischen dem kommunalen Wirt-schaftsbetrieb und dem Abschlussprüfer zustande kommt.Eine extensive Auslegung dieser Regelungen, wie sie dasGericht vorgenommen hat, verbietet sich. Es handelt sichum Ausnahmevorschriften. Dies gilt auch für die landes-

Anmerkung:

Herantreten des Abschlussprüfers anDritte ohne Zustimmung des Man-danten bei Prüfung eines kommunalenWirtschaftsbetriebes – m. Anm.

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38 Aus der Rechtsprechung WPK Magazin 2/2005

rechtliche Regelung, wonach der Abschlussprüfer auchgegenüber dem Landesrechnungshof unmittelbar verant-wortlich ist. Aus dieser ersichtlich haftungsrechtlichenRegelung lässt sich kein einseitiges Weisungsrecht desLandesrechnungshofes herleiten.Dies zeigt auch eine Parallele zum Aktienrecht. Dort erteiltder Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer den Prüfungsauf-trag (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dennoch ist es weiterhinSache des Vorstandes, den Abschlussprüfer von seinerVerschwiegenheitspflicht zu entbinden (vgl. nur Hense, in:Beck´scher Bilanzkommentar, 5. Aufl. 2003, § 323 Rn. 44). DieEntscheidung des Landgerichts überinterpretiert daher denEinfluss des Landesrechnungshofs. Aus praktischer Sicht bleibtzudem fraglich, warum der Abschlussprüfer hier „über denKopf“ des geprüften Unternehmens hinweg vorging, anstattgegebenenfalls ein Prüfungshemmnis geltend zu machen. st

Berufsrecht

Leitsatz der RedaktionDer Widerruf der Registrierung eines Prüfers für Qualitäts-kontrolle ist rechtmäßig, wenn ein Tätigkeitswechsel da-hin gehend erfolgt, dass er ausschließlich in eigener Praxistätig ist und er über keine Bescheinigung über die Quali-tätskontrolle dieser eigenen Praxis verfügt.VG Berlin, Urteil vom 15.9.2004 - 10 A 208/04

SachverhaltDer klagende Wirtschaftsprüfer wurde im Januar 2002 alsPrüfer für Qualitätskontrolle registriert. Er war zeitweiseals Geschäftsführer, zeitweise als Niederlassungsleiter beiWirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Im Registrie-rungsschreiben erfolgte der Hinweis, dass er ausschließ-lich als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer für eine alsPrüfer für Qualitätskontrolle registrierte BerufsgesellschaftQualitätskontrollen durchführen kann. Da er nicht in eige-ner Praxis tätig war, wurde die Registrierung als Prüfer fürQualitätskontrolle nicht nach § 136 Abs. 2 WPO bis zum31.12.2005 befristet.Im Februar 2004 schied der Kläger aus den Wirtschafts-prüfungsgesellschaften aus und machte sich in eigenerPraxis selbständig. In seiner eigenen Praxis hat er keineQualitätskontrollen durchführen lassen und verfügt folg-lich auch nicht über eine Teilnahmebescheinigung. Die Wirtschaftsprüferkammer widerrief die Registrierungals Prüfer für Qualitätskontrolle. Eine im Rahmen desWiderspruchsverfahrens begehrte nachträgliche Befris-tung bis zum 31.12.2005 wurde nicht vorgenommen.

Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Zum Thema Abschlussprüfung und Prospekthaftung isteine interessante Entscheidung des OLG Nürnberg vom18.01.2005 - 9 U 2513/04 ergangen. Vereinfacht dargestellt lag folgender Sachverhalt zugrunde:Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1994 und 1995mehrfach als atypisch stiller Gesellschafter an einer AG.Grundlage waren Emissionsprospekte, in denen die vondem Beklagten geprüften und mit dem uneingeschränk-ten Bestätigungsvermerk versehenen Bilanzen und Ge-winn- und Verlustrechnungen abgedruckt waren. Sie zeigten ein günstiges Bild der AG. Die mit den Einla-gen des Klägers und anderer Beteiligten geplanten Inves-titionen wurden nicht verwirklicht. Infolge des Konkur-ses der AG in 1997 war die Einlage des Klägers verloren.Hierfür verlangt er vom Beklagten Schadensersatz. In den Emissionsprospekten seien unter anderem dievom Beklagten fehlerhaft testierten und irreführendenBilanzen abgedruckt gewesen. Der Anlagevermittler habemit den WP-Testaten um das Vertrauen des Klägers geworben. Aus diesem Grund habe er sich beteiligt.Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen. Der Senat verneinte zunächst eine behauptete vorsätzli-che Verletzung der Berichtspflicht. „In den Lageberichten der Gesellschaft, die der Ab-schlussprüfung unterliegen, waren nach den seinerzeitgeltenden Vorschriften der Geschäftsverlauf und die La-ge der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass sie einden tatsächlichen Verhältnissen und der Lage des Unter-nehmens entsprechenden Bild vermitteln. Bis zur Neu-fassung des § 289 Abs. 1, 2. Halbsatz und des § 322 Abs.2 Satz 2 HGB durch das Gesetz über die Kontrolle undTransparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998,das zum 1.1.1999 in Kraft trat, waren Hinweise des Vor-stands im Lagebericht auf Risiken der zukünftigen Ent-wicklung nicht vorgeschrieben, auch nicht Hinweise desAbschlussprüfers im Bestätigungsvermerk auf den Fort-bestand des Unternehmens gefährdende Risiken, dienach § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB nunmehr in die Bestäti-gungsvermerke aufzunehmen sind.“Des Weiteren befasst sich der Senat mit vertraglichenund vertragsähnlichen Ansprüchen.Die Dritthaftung wird mit der Erwägung verneint, dassdie Rechtsprechung eine Schutzwirkung für Dritte nurdann bejaht, wenn der Auftraggeber ein schutzwürdigesInteresse an der Einbeziehung des Dritten habe. Auf die-ser Grundlage komme eine Einbeziehung von stillen

Abschlussprüfung undProspekthaftung

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Aus der Rechtsprechung 39WPK Magazin 2/2005

Wesentliche EntscheidungsgründeDer Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitäts-kontrolle ist rechtmäßig. Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zuwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrie-rung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind (§ 5Abs.1 Satz 1 Satzung für Qualitätskontrolle). Vorausset-zung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolleeines ausschließlich in eigener Praxis tätigen Berufsange-hörigen ist nach § 57a Abs. 3 Satz 3 WPO, dass dieser übereine Teilnahmebescheinigung für seine eigene Praxis ver-fügt. Das gilt auch für den klagenden Wirtschaftsprüfernach dem Ausscheiden als Geschäftsführer von Wirt-schaftsprüfergesellschaften und Aufnahme einer aus-schließlichen Tätigkeit in eigener Praxis. Die Registrierungwar zu widerrufen, weil er über eine solche Teilnahmebe-scheinigung nicht verfügte.Eine nachträgliche Befristung der Registrierung bis zum31.12.2005 entsprechend § 136 Abs. 2 WPO ist nicht mög-lich. Eine Befristung konnte lediglich bis zum 31.12.2002vorgenommen werden. Der Tätigkeitswechsel des Wirt-schaftsprüfers erfolgte jedoch im Januar 2004. Eine vomKläger reklamierte Regelungslücke und eine Ungleichbe-handlung mit den in 2001 und 2002 registrierten Berufs-angehörigen, ist nicht festzustellen. Die Übergangsregelungvon § 136 Abs. 2 WPO kann über Ihren unmissverständ-lichen Wortlaut hinaus nicht erweiternd ausgelegt werden.

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet. Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dieser Entschei-dung zwei grundlegende Fragen geklärt:1. Auch wenn ein als Prüfer für Qualitätskontrolle regis-trierter WP/vBP, der bisher ausschließlich in einer Berufs-gesellschaft tätig war (z.B. als Vorstandsmitglied, Ge-schäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Partneroder auch als Prokurist oder als angestellter WP/vBP) aufgrundeines Tätigkeitswechsels nunmehr ausschließlich in eige-ner Praxis tätig wird, bedarf er einer Bescheinigung über dieQualitätskontrolle in seiner eigenen Praxis (§ 57a Abs. 3 WPO). 2. Eine nachträgliche Befristung der Registrierung als Prü-fer für Qualitätskontrolle ist nicht möglich.Als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehö-rige, die bisher ausschließlich in Berufsgesellschaften tätigsind und die beabsichtigen, eine Tätigkeit in eigener Praxisaufzunehmen und auch Qualitätskontrollen durchführenwollen, sollten die bereits im WPK-Magazin 2/2004, Seite 31,gegebenen Hinweise zur Vermeidung des Widerrufs derRegistrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle beachten. ge

Anmerkung:

Beteiligten an den Unternehmen in die Schutzwirkungdes Prüfungsauftrages der gesetzlichen Abschlussprü-fung nicht in Betracht, denn sie würde der von § 323 Abs.1 Satz 3 und 2. HGB bezweckten Begrenzung des Haf-tungsrisikos zuwiderlaufen. Die Beklagte selbst habegegenüber den Klägern keine Erklärungen abgegeben, dieals Auskunftserteilung mit einer damit verbundenenHaftung für die Richtigkeit der Erklärung gewertet werdenkönnten. Die Haftung aus dem Gesichtspunkt der sogenanntenProspekthaftung hält der Senat ebenfalls nicht für gege-ben. Nachdem die von der Rechtsprechung entwickel-ten Grundsätze dargelegt werden, heißt es dann:„Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Garanten-stellung der Beklagten kommt hier aber zweifellos nichtin Betracht, weil die Beklagten an der Erstellung des Pro-spektes und auch bei Zugrundelegung des Vortrags derKläger nicht mitwirkten und den Inhalt nicht prüften.(...) Die Beklagten gehören nach allem nicht zum Kreisder Prospektverantwortlichen und haben für die Richtig-keit des Inhalts der Prospekte und die darin gemachtenAngaben nicht einzustehen.”Die Haftung wird auch aus den Gesichtspunkten desVerschuldens bei Vertragsschluss verneint.„Mit der Veröffentlichung der Bestätigungsvermerkewurde nämlich kein den Beklagten zurechenbarer Ver-trauenstatbestand für die Bonität der AG und die Sicher-heit der Kapitalanlagen gesetzt, selbst wenn richtig wäre,dass die Beklagten den Inhalt der Prospekte, Geschäfts-berichte und Werbermaßnahmen kannten und billigtenoder mit ihm rechnen mussten. Denn die Prospekte undGeschäftsbereiche erhalten im vorliegenden Fall nichtsweiter als die Aussage, dass die Beklagten die Jahresab-schlüsse geprüft und dafür uneingeschränkte Bestäti-gungsvermerke erteilt haben. Damit wurde nicht der Ein-druck erweckt, dass die Beklagten den Prospektinhalt,die Sicherheit oder Rentierlichkeit der Anlage oder dieWirtschaftsführung der AG geprüft hätten und die Ge-währ für die Richtigkeit der Plausibilität und Unbedenk-lichkeit der im Prospekt gemachten Angabe aufgrund ih-rer besonderen beruflichen Sachkunde übernehmenwürden. (...)“Bemerkenswert ist, dass eine Beweisaufnahme über dieRichtigkeit der Bilanzen und der Testate nicht stattge-funden hat. Dieses Urteil sollte allerdings nicht zu derAuffassung verleiten, dass die Veröffentlichung der Bi-lanz und des Bestätigungsvermerks haftungsrechtlichkeinerlei Relevanz besitzt.

Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden,Versicherergemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen

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40 Aus der Rechtsprechung WPK Magazin 2/2005

Berufsrecht

Leitsatz der RedaktionFür den Beginn der Einspruchsfrist gegen einen Rügebescheidgemäß § 63 Abs. 5 WPO ist der Zustellvorgang, nicht diepersönliche Kenntnisnahme des Adressaten erforderlich.LG Berlin, Beschluss vom 18.3.2005 - 4/04

Den Wortlaut der Entscheidung finden Sie unter ➛www.wpk.de/magazin/2-2005/

Für die Praxis

Leitsatz des Gerichts1. Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften im Sinne des

§ 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesseder Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucherdas Marktverhalten zu regeln.

2. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne desArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und gehört nicht zumVorbehaltsbereich der Rechtsanwälte.

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 182/02

SachverhaltDer Beklagte ist Steuerberater. Er bietet auf seiner Internet-seite die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an.Der Kläger ist Rechtsanwalt und sieht in dem Angebot derTestamentsvollstreckung durch einen nicht als Rechtsanwaltzugelassenen Steuerberater einen Verstoß gegen das Rechts-beratungsgesetz. Er hat beantragt, den Beklagten zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett-bewerbszwecken im Zusammenhang mit seinen übrigen steuer-rechtlichen Tätigkeiten Testamentsvollstreckungen anzubieten.Das Landgericht hatte den Bekl. antragsgemäß zur Unter-lassung verurteilt. Die Berufung vor dem Oberlandesge-richt blieb ohne Erfolg.

Wesentliche EntscheidungsgründeDer Steuerberater darf im Internet mit dem Angebot der Tes-tamentsvollstreckung werben, dem klagenden Rechtsanwaltsteht der Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Tätigkeit einesTestamentsvollstreckers stellt keine Rechtsberatung dar, dieeine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erfordert.Ob die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers grundsätz-

lich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt, ist umstritten.Teilweise wird in der Literatur nach dem Umfang und demSchwerpunkt im Einzelfall differenziert. Zum Teil wirddie Testamentsvollstreckung durch Steuerberater oderBanken auch nach Art. 1 § 3 Nr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3RBerG als zulässig angesehen.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ei-ne erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Nr. 1 RBerG vor, wenn eine ge-schäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet ist, konkrete frem-de Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkretefremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Ab-grenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaub-nispflichtiger Geschäftsbesorgung auf den Kern undSchwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit recht-lichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, obdie Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebietliegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit imVordergrund steht und es wesentlich um die Klärungrechtlicher Verhältnisse geht.Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frageeinseitig auf die mit der Testamentsvollstreckung verbun-dene Verwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechts-verhältnisse abgestellt und der wirtschaftlichen Seite derTestamentsvollstreckung zu wenig Bedeutung beigemessen.Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstre-ckers braucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen.Er kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirt-schaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den Nachlass inBesitz nimmt, die zum Nachlass gehörenden Vermögens-gegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbind-lichkeiten erfüllt sowie Nachlassgegenstände veräußert.Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses imFalle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und dieAuseinadersetzung des Nachlasses unter den Miterben.Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein einenach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten ist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als erlaubnis-pflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, dass na-hezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sindund eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsge-schäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtlicheWirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formenund Auswirkungen des Handelns abgestellt werden. Unterdem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffsin die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Ein-zelnen, der geschäftsmäßig die Tätigkeit des Testaments-vollstreckers ausüben will, ist vielmehr eine abwägendeBeurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danacherforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung

Testamentsvollstreckung durch Steuerberater zulässig

Beginn der Einspruchsfrist gegen Rügebescheid

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Aus der Rechtsprechung 41WPK Magazin 2/2005

handelt oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beein-trächtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechts-pflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheitder geschäftsmäßigen Übernahme von Testamentsvollstre-ckungen vom Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG.Die erbrechtlichen Vorschriften des BGB sehen eine be-sondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstre-ckers nicht vor. Nur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oderbeschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung desTestamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). EineEntlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kannnach § 2227 BGB nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt. Im Übrigen nimmt der Erblasser die Auswahl desTestamentsvollstreckers häufig nicht im Hinblick auf des-sen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines beson-deren Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstre-cker oder aufgrund von Kenntnissen und Fähigkeiten desTestamentsvollstreckers vor, die etwa auf wirtschaftlichemGebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse könnenbei der Durchsetzung des Willens des Erblassers imVordergrund stehen und die von dem Testamentsvollstre-cker erwartete Dienstleistung in erster Linie bestimmen, sodass es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qua-lifikation des Testamentsvollstreckers ankommt. Wirdgleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmender Testamentsvollstreckung, insbesondere bei der Ab-wicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muss derTestamentsvollstrecker – wie dies der Erblasser auch er-warten wird – seinerseits Rechtsrat einholen. Eine mögli-che Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten fürdie Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigenTestamentsvollstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbareFolge der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass die öffentlichenBelange des Rechtsberatungsgesetzes – die Qualität derDienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern oder dieFunktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten – gegen-über der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die dasAmt des Testamentsvollstreckers versehen, überwiegen.Ein Verbot der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckungohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unterdem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nichtgerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des An-bietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung.

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/2-2005/

Das von einem Steuerberater erstrittene Urteil des Bundes-gerichtshofs ist auf Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-

prüfer und Berufsgesellschaften anzuwenden. Die Entschei-dung ist insbesondere vor dem Hintergrund zu begrüßen,dass in den letzten fünf Jahren regelrechte Abmahnwellenvon Rechtsanwälten gegen Berufsangehörige stattfanden,die auf ihren Internetseiten mit dem Angebot der Testa-mentsvollstreckung warben. Die abmahnenden Rechtsan-wälte stützten sich hierbei auf das Urteil der Vorinstanz,OLG Hamm vom 23.5.2002, NJW-RR 2002,1286 sowie desOLG Düsseldorf vom 30.5.2000, WPK-Mitt. 2001, S. 263.Danach sollte die Durchführung von Testamentsvollstre-ckungen grundsätzlich zum Vorbehaltsbereich der Rechts-anwälte nach dem Rechtsberatungsgesetz gehören. Nur inAusnahmefällen sollten Testamentsvollstreckungen vonSteuerberatern durchgeführt werden dürfen, etwa weil ei-ne Ernennung durch das Nachlassgericht gemäß § 2200BGB vorlag. Ein auf diese Rechtsprechung gestütztes Urteildes OLG Hamm war unter dem 3.2.2004 gegen eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft ergangen (WPK Mag. 2/2004, S. 61).Mit dem vorliegenden BGH-Urteil ist nunmehr Rechtsklar-heit darüber geschaffen, dass WP/vBP, die nicht als Rechts-anwalt zugelassen sind, Testamentsvollstreckungen anbie-ten und durchführen können. Im Ergebnis entspricht dieUrteilsbegründung der bisher von der Wirtschaftsprüfer-kammer vertretenen Rechtsauffassung, dass die Testa-mentsvollstreckung grundsätzlich ihren Schwerpunkt imwirtschaftlichen Bereich hat und den Treuhandtätigkeitenim Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO den Berufsaufgaben desWP/vBP zuzuordnen ist (vgl. hierzu WPK-Mag. 2/2004, S. 62 ff.) Der Bundesgerichtshof geht jedoch über die bisher in derLiteratur vertretene Meinung hinaus, dass die bei der Tes-tamentsvollstreckung anfallende rechtliche Bearbeitungals Nebenaspekt dem Artikel 1 § 5 Abs. 2 RBerG unterfällt.Er ordnet die Testamentsvollstreckung nicht dem nach Ar-tikel 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Bereich zu. Das hatzur Folge, dass nicht nur Berufsangehörige Testaments-vollstreckungen anbieten und durchführen dürfen, son-dern auch gewerbliche Unternehmen, zum Beispiel Ban-ken. So war auch eine bundesweit tätige Bank, die imInternet mit „Nachlassmanagement“ geworben hatte, inder Revision erfolgreich (BGH vom 11.11.2004 - I ZR 213/01).Soweit der Bundesgerichtshof fordert, dass bei Beurtei-lung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvoll-streckung, insbesondere bei der Abwicklungsvollstre-ckung, Rechtsrat (bei einem Rechtsanwalt) einholen muss,so kann die erforderliche Rechtsberatung grundsätzlichdurch den Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfererfolgen. In Artikel 1 § 5 Nr. 2 RBerG ist eine „Annexkom-petenz“ des Berufsangehörigen zur Rechtsberatung in An-gelegenheiten, mit denen er aufgrund eines betriebswirt-schaftlichen Mandates befasst ist, geregelt. Sofern sichschwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit derTestamentsvollstreckung ergeben, ist es erforderlich, einenRechtsanwalt hinzuzuziehen. ti

Anmerkung:

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42 Service WPK Magazin 2/2005

Reform des Aktien-, Bilanz- und AufsichtsrechtsBilReG, BilKoG, APAG, AnSVG, UMAG sowie weitere Reformgesetze

Von WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer,WP/StB Dr. Peter Oser, Dr. Christian Orth

152 S., 39,95 €, Schäffer-PoeschelVerlag, Stuttgart 2005

Das Werk befasst sich mit den im Jahre2004 vom deutschen Gesetzgeber verab-

schiedeten sowie den geplanten Reformgesetzen. Diese ste-hen in einem engen Zusammenhang mit dem Maßnahmen-katalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unterneh-mensintegrität sowie des Anlegerschutzes und werdenweitrechende Änderungen im deutschen Aktien-, Bilanz-und Aufsichtsrecht mit sich bringen. Vor diesem Hinter-grund ist es Zielsetzung des Werkes, einen umfassendenÜberblick über die Reform zu geben. Darüber hinaus wer-den die mit den Gesetzen verbundenen offenen Anwen-dungs- und Auslegungsfragen aufgezeigt und erste Umset-zungshilfen und -empfehlungen gegeben.

Literaturhinweise

SteuerberatungsgesetzPraktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

Von RA Clemens Kuhls, Ass. TheoMeurers, RA Peter Maxl, Vors. Richteram LG Dr. Herbert Schäfer, RA Dr.Christoph Goez und RA KatharinaWillerscheid

2. Auflage, 1.526 S., 118,- €, Reihe:NWB-Steuerkommentare, Verlag

Neue Wirtschafts-Briefe, Herne 2004

Dieses Werk bietet eine geschlossene und praxisgerechteKommentierung des Berufsrechts der Steuerberater unterbesonderer Berücksichtigung der Berufsordnung sowie derDurchführungsverordnung. Es liefert – belegt durch einge-hende Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum –fundierte und umfassende Antworten auf alle Fragen. Da-bei wird auf die wesentlichen Vorschriften besondererWert gelegt. Die Autoren befassen sich intensiv mit allenfür die Angehörigen der steuerberatenden Berufe wichti-gen Fragen, die im Praxisalltag zum Berufsrecht auftreten.Der Inhalt folgt der klassischen Paragraphenkommentie-rung und enthält eine systematische Gliederung sowieRechtsprechungsübersichten.

PartnerschaftsgesellschaftRecht, Steuer, Betriebswirtschaft

Von Dr. Björn Castan und Prof. Dr. Michael Wehrheim

3., neu bearbeitete Auflage, 187 S., 36,80 €, Reihe: Rechtsformen der Wirtschaft, Band 15, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005

Das Buch vermittelt aktuelle und umfassende Informatio-nen sowohl zur zivilrechtlichen Seite als auch zu den steu-erlichen Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft.Sie ist neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und derGmbH eine der drei vornehmlich in Betracht kommendenRechtsformen für Zusammenschlüsse von Freiberuflern.Um die Entscheidung über die Rechtsformwahl zu erleich-tern, erfolgt ein betriebswirtschaftlicher Vergleich der Part-nerschaftsgesellschaft mit der GbR und der GmbH.Schwerpunkte des steuerlichen Teils sind: Steuerliche Gewinnermittlung, Umklassifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, Schadensersatzforderungen bei ver-einbarter Haftungskonzentration auf einen Partner, Steuer-folgen beim Ausscheiden von Partnern, Umwandlungsbe-steuerung, Steuerliche Belastung im Vergleich zur GmbH.

Gewerbliche Stiftungen –Unternehmensträgerstiftung,Stiftung & Co. KG, Familienstiftung

Von vBP/RA Dr. Gerhard Brandmüllerund RA Dr. Reinhold Lindner

3., überarbeitete Auflage, 169 S., 36,80 €,Reihe: Rechtsformen der Wirtschaft, Band11, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005

Die Rechtsform der Stiftung eröffnetUnternehmern und Beratern einen großen Gestaltungs-spielraum. Im mittelständischen Bereich hat sie sich zu ei-ner beachtenswerten Unternehmensform entwickelt. Die-ses Buch vermittelt einen praxisgerechten Überblick überdas Rechtsinstitut der Unternehmensträgerstiftung ein-schließlich der Sonderfälle der Stiftung & Co. KG und derFamilienstiftung. Beispielhaft wird u. a. erläutert, wie einEinzelunternehmen, eine Personengesellschaft und eineGmbH in die Rechtsform Unternehmensträgerstiftung oderStiftung & Co. KG umgewandelt werden können. Musterfür Stiftungsgeschäfte und Stiftungssatzungen bieten Ge-staltungshinweise. In gesonderten Kapiteln werden die Be-steuerung, die Rechnungslegung und auch die Prüfung vonStiftungen behandelt.

Bücher

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Service 43WPK Magazin 2/2005

IFRS Praxishandbuch – Ein Leitfaden für die Rechnungslegung mit Fallbeispielen

Von WP/StB Karl Petersen, Florian Bansbach, WP/StB/RA Dr. Eike Dornbach

465 S., 58,- €, Verlag Franz Vahlen,München 2005

Grundlegende und praxisnahe Kennt-nisse der Internationalen Rechnungslegung sind für Fach-und Führungskräfte unverzichtbares Know-how. Dieses Werkvermittelt in prägnanter und verständlicher Form sowie mitHilfe zahlreicher Fallbeispiele das umfangreiche Regel-werk der IAS/IFRS. Neben einem Überblick über die Rechnungs-legungsvorschriften werden die praxisrelevanten Vor-schriften anwendungsorientiert aufgearbeitet.

Basel II – Handbuch der praktischen Umsetzungdes neuen Bankenaufsichtsrechts

Hrsg. von Deloitte & Touche GmbH WPG

629 S., 98,- €, Erich Schmidt Verlag,Berlin 2004

Die Überarbeitung der Eigenkapitalan-forderungen für Kreditinstitute stelltnicht nur die Finanzdienstleistungs-

branche vor große Aufgaben. Auch die Kreditnehmer kön-nen sich diesem Thema nicht entziehen. Das vorliegendeHandbuch erläutert in mehr als 30 Beiträgen die neuenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen und analysiert ihreAuswirkungen für die Praxis.

Rechtssicherheit des elektronischen Geschäftsverkehrs

Von RA Dr. Ivo Geis

143 S., 35,- €, Schriftenreihe Kommuni-kation & Recht, Band 17, Verlag Rechtund Wirtschaft GmbH, Heidelberg 2004

Der elektronische Geschäftsverkehr stelltneue rechtliche Fragen: Der Vertragsschluss

muss rechtswirksam, die ausgetauschten Dokumente müssenbeweissicher sein. Für die Inhalte der Websites haben die An-bieter besondere Informationspflichten und Verantwortlichkeiten.Das Buch behandelt Themen, die die elektronische Kommu-nikation prägen: Rechtswirksamkeit und Beweis elektroni-scher Erklärungen, Recht der Teledienste, Datenschutzrechtsowie alle Aspekte rund um den vernetzten Arbeitsplatz.

Familienunternehmen

Von Dr. Heinrich Sudhoff

2. völlig neu bearbeitete Auflage, 934 S.,98,- €, Verlag C.H. Beck, München 2004

Die Neuauflage zeigt die Vor- und Nach-teile der Rechtsformen und gibt einenumfassenden Überblick über die maß-geblichen rechtlichen und steuerlichen

Fragen bei der Gründung und Umstrukturierung von Familien-unternehmen und die Rechtsformwahl. Aspekte des lau-fenden Geschäftsbetriebs sowie der Unternehmensnachfolgesind ausführlich behandelt. Detaillierte Muster und Formu-lierungsvorschläge ermöglichen eine schnelle Umsetzung.

Joachim Freiherr von Falkenhausen/Dirk Kocher, Erneute Bestellung des-selben Abschlussprüfers durch das Re-gistergericht, ZIP 2005, 602

Klaus Heininger, Neue Anforderungenan Berufsaufsicht und Qualitätskon-trolle durch das Abschlussprüferauf-sichtsgesetz (APAG), DB 2005, 1737

Irina Hundt/Stefan Görig, Das Bilanz-kontrollgesetz als deutscher Sarbanes-Oxley Act?, Stbg 2005, 179

Christoph Hülsmann, Stärkung der Abschluss-prüfung durch das Bilanzrechtsreformge-setz – Neue Bestimmungen zur Trennungvon Prüfung und Beratung, DStR 2005, 166

Roland Karl, Rechtsberatung steuerbe-ratender Berufe und ihre zivil- und versi-cherungsrechtlichen Folgen,StB 2005, 102

Kai-Uwe Marten, Vertrauen durch öff-entliche Aufsicht – Die Abschluss-prüferaufsichtskommission als Kern-element der WPO-Novellierung,

WPg 2005, 145

Reiner Quick/Irem Emir, Wirtschafts-prüfer in der Türkei – Organisation des Berufsstandes und Berufszugang,

WPg 2005, 79

Harald Ring, Gesetzliche Neuregelun-gen der Unabhängigkeit des Abschluss-prüfers, WPg 2005, 197

Manfred Schmidt, Die 8. EU-Richtlinie:Anlass für eine verstärkte Regulierungder Berufsausübung des Wirtschafts-prüfers?, WPg 2005, 203

Achim Schmidt/Norbert Pfitzer/UrsulaLindgens, Qualitätssicherung in derWirtschaftsprüferpraxis,WPg 2005, 321

Nora Schmidt-Keßeler, Die Auswirkun-gen des Gesetzes zur Modernisierungdes Schuldrechts auf die Verjährungvon Ersatzansprüchen aus dem Steuer-beratungsvertrag, DStR 2005, 494

Fritz Vogt, Die Regulierung der wirtschafts-prüfenden Berufe durch europäischesund internationales Recht, Stbg 2005, 139

Aufsätze (Auswahl mit berufspolitischem / berufsrechtlichem Bezug)

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44 Bekanntmachungen des Versorgungswerks StB/WP im Saarland WPK Magazin 2/2005

Satzungsänderung vom 14.3.2005Durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 27. Januar 2005 und durch dasSchreiben des Ministerium der Finanzen vom 01. März 2005 (B/1-3- 5/2005 – S0898) genehmigt, wurden die nachstehenden §§ wie folgt geändert:

§ 26 Abs. 2 KapitalabfindungAlte Fassung:„Rentenansprüche, die einen Monatsbetrag in Höhe des jeweils geltenden Ren-tensteigerungsbetrages nicht erreichen, werden nach versicherungsmathemati-schen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.“Der zuvor kursiv gedruckte Teil des Satzes entfällt; er wird durch den nachfolgendfettgedruckten Text ersetzt:„Monatsbetrag von eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgrößenach § 18 SGB IV (z. Zt. EUR 24,15)“

§ 26 Abs. 2 lautet in der neuen Fassung:Rentenansprüche, die einen Monatsbeitrag von eins vom Hundert der monatlichenBezugsgröße nach § 18 SGB IV (zur Zeit EUR 24,15) nicht erreichen, werden nachversicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit derZahlung der Abfindung.“

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Erstattung und Übertragung von Beiträgenalte Fassung:(Abs. 1) Endet die Mitgliedschaft vor Vollendung des 40. Lebensjahres, so sinddem bisherigen Mitglied – vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 – auf schriftlichen Antrag,der binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werdenmuss, 60 v. H. der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten.Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satzhinzugefügt.„ ,wenn es für nicht mehr als 59 Monate Beiträge zum Versorgungswerkgezahlt hat.“

alte Fassung:(Abs. 2) Mitgliedern, die die Erklärung gemäß § 41 Abs. 1 abgegeben haben undvor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht für mindestens 36 Monate Beiträge nachdieser Satzung entrichtet haben, sind 90 v. H. der geleisteten Beiträge zu erstatten.Der zuvor kursiv gedruckte Teil des Satzes entfällt, und wird durch den nachstehendfettgedruckten Halbsatz ersetzt:„der nach dieser Satzung geleisteten Beiträge zu erstatten.“

§ 45 In-Kraft-TretenDer § 45 wird um folgende Absätze erweitert„Die Änderungen der §§ 26 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 und 2 treten mit Wir-kung vom 01. Januar 2005 in Kraft.“„Die vorstehenden Satzungsänderungen wurden von der Vertreterver-sammlung am 27. Januar 2005 beschlossen und vom Ministerium der Finan-zen mit Schreiben vom 01. März 2005 (B/1-3- 5/2005 – S 0898) genehmigt.“

Änderung der Beitrags- und Rentenordnungdes Versorgungswerks der Steuerberater und

Steuerbevollmächtigten im Saarland

Durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 27. Januar 2005 und durch dasSchreiben des Ministerium der Finanzen vom 01. März 2005 (B/1-3- 5/2005 – S0898) genehmigt, wurden die nachstehenden §§ wie folgt geändert:

§ 13 Beitragsrückerstattung§ 13 Beitragsrückerstattung wird aufgehoben.Es wird ein neuer § 5 Abs. 4 eingefügt.

§ 5 Höhe der AltersrenteDer § 5 wird um nachstehenden Absatz 4 erweitert:„Endet die Mitgliedschaft vor Eintritt des Anspruchs auf Altersrente, wirdeine beitragsfreie Anwartschaft begründet.Die Höhe der Altersrente wird pro rata temporis ermittelt, indem dietatsächliche Zeit der Mitgliedschaft in Verhältnis gesetzt wird zu der biszur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Zeit der Mitgliedschaft.“

§ 14 wird zu § 13

§ 15 wird zu § 14

§ 14 In-Kraft-Treten § 14 wird um die nachstehenden Absätze erweitert:„Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 01. Januar2005 in Kraft und wurden von der Vertreterversammlung am 27. Januar2005 beschlossen und vom Ministerium der Finanzen mit Schreibenvom 01. März 2005 (B/1-3- 5/2005 – S 0898) genehmigt."

Die vorstehenden Satzungsänderungen werden hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 14. März 2005Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland, Der VorstandHorst Schneider, 1. Vorsitzender

Satzungsänderung vom 8.4.2005Durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 31. August 2004 und durch dasSchreiben des Ministerium der Finanzen vom 31. März 2005 (B/1-3- 5/2005 – S0898) genehmigt, wurde der nachstehende § wie folgt geändert:

§ 7 II, Satz 1 (alte Fassung) lautete wie folgt:Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigungdes Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und den von einem/einer Steuerbera-ter/in, der/die zugleich Wirtschaftsprüfer/in ist, geprüften Jahresabschluss nebst La-gebericht und Prüfungsbericht inkl. einer Grobgliederung der Vermögensanlagender Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

Die Worte „einem/einer Steuerberater/in“ sind ersatzlos entfallen, so dass § 7 II,Satz 1 (nun) wie folgt lautet:Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nachBeendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und den voneinem/einer Wirtschaftsprüfer/in geprüften Jahresabschluss nebst La-gebericht und Prüfungsbericht inkl. einer Grobgliederung der Vermö-gensanlagen der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 08. April 2005Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im SaarlandHorst Schneider, 1. Vorsitzender

Bekanntmachungen des Versorgungswerks StB/WP im Saarland

Änderungen der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland

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Service 45WPK Magazin 2/2005

WP/StB, Dipl.-Kfm., 56 J., registrierter Prüfer imSystem der Qualitätskontrolle der WPK, teilge-nommen am System der Qualitätskontrolleund Teilnahmebestätigung erhalten, sucht alsHerausforderung Anstellung als Geschäftsfüh-rer oder Kanzleiverantwortlicher für Qualitäts-kontrolle (oder freie Mitarbeit), in WP-Praxisoder mittelgroßer WPG. WPK 2101

WP/StB, CPA, 35 J., mit über 10jähriger Erfah-rung bei „Big Four“, Schwerpunkt Bankenprü-fung und -beratung, international erfahren,Pub-likationen, sucht neuen Wirkungskreis mit kon-kreter Partneraussicht im Rhein-Main-Gebiet.Kontakt: [email protected] oder WPK 2102

WP/StB, Dipl.-Kfm., 33 J., m., mit mehrjährigerPrüfungserfahrung in mittelständischer WPGsucht neue berufliche Herausforderung, Betei-ligung angestrebt. Erfahrung auch im komm.Bereich und Konzernrechnungslegung, bevor-zugt im Raum Dresden. WPK 2103

Betriebsw., Bilanzbuchhalter IHK-Hamburg,Steuerfachangestellter mit langjähriger Erfah-rung in der Erstellung, Prüfung und Beratungauch nach internationalen Rechnungslegungs-vorschriften (IAS, US-GAAP) von nationalen und

internationalen Konzern-/börsennotierter Unter-nehmen, insbesondere der Branchen Printme-dien, Banken, Handel und produzierendes Ge-werbe sowie mittelständischer Unternehmen allerRechtsformen;EDV-Kenntnisse/Erfahrungen:SAP-R3,sämtliche DATEV-Programme, diverse betriebs-eigene EDV-Programme; sucht neue Herausfor-derung im Raum Hamburg. WPK 2104

StB/RA,Dipl.-Kfm.,Bankkfm.,32 J.,mit besonderenKenntnissen im UmwStR und InsR sucht Möglich-keit zur Weiterqualifikation zum WP durch Mitarbeitals Prüfungsassistent in mittelständischer WPG inFranken oder im Rhein-Main-Gebiet.WPK 2105

WP/StB, 39 J., 11jährige Berufserfahrung imPrüfungsbereich bei den „Big Four“, suchtneue Herausforderung in Berlin oder Hanno-ver. Kenntnisse IFRS/US-GAAP, prüfungsnaheBeratung; Prüfung von Risikomanagement-systemen, Prüfung von Kreditinstituten undFinanzdienstleistern. WPK 2106

WP, Dipl.-Kfm., 34 J., verantwortungsbewusst,belastbar, langjährige Berufserfahrung bei„Big Four“-Gesellschaften, Prüfung (nach na-tionalen und internationalen Rechnungsle-gungsvorschriften) und prüfungsnahe Bera-

tung von Unternehmen/Konzernen aller Grö-ßen und Branchen, umfassendes Methoden-wissen sowie exzellente EDV-Kenntnisse (z. B.SAP R/3), sucht neue Herausforderung in klei-ner/mittelständischer Kanzlei/WPG mit direk-ten Kommunikations- und Entscheidungs-wegen im Großraum Stuttgart. WPK 2107

WP cand. (August 2005), StBin, Dipl.-Be-triebswirtin, 34 J., sucht nach 11jähriger Tä-tigkeit bei einer WP- und StB-Sozietät neueverantwortungsvolle berufliche Herausforde-rung mit Perspektive auf Beteiligung im Groß-raum Karlsruhe/Heidelberg/Ludwigshafen.Bisheriges Aufgabengebiet war hauptsächlichdie Prüfung von mittelständischen Unterneh-men (GmbH und GmbH & Co. KG). Erfahrun-gen mit Prüfungen nach § 340k HGB und § 36WpHG, außerdem im Bereich von Alten- undPflegeheimen liegen vor. Die steuerliche Ge-staltungsberatung bildete bisher einen weite-ren Schwerpunkt der Tätigkeit. WPK 2108

WP/StB, 39 J., hochmotiviert, kommunikativ,dienstleistungsorientiert und unternehmerischdenkend, sucht neue Herausforderung mit Ent-wicklungspotential im Raum D/K/Rhein/Ruhr,gerne auch mit Beteiligungsaussicht. Derzeit inungekündigter leitender Stellung als Prokuristbei mittelständischer WPG/StBG. Insgesamtmehr als 11 Jahre Erfahrung (davon 4 Jahre „BigFour“) in der fachübergreifenden Beratung vonUnternehmen aller Rechtsformen und Größen, ins-besondere JA-Prüfung, Bewertung und Umwand-lung von Unternehmen,Durchführung von Sonder-prüfungen, gestaltende Steuer- und betriebswirt-schaftliche Beratung sowie Prüfer für Qualitätskon-trolle (§ 57a Abs. 3 WPO). WPK 2109

Stellengesuche

Mittelständische WP/StB-Kanzleiin Augsburg sucht alsbald (m/w)

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Prüfung und steuerliche Beratung.Spätere Beteiligung möglich.Kontakt Chiffre: WPK 2002

Die Wirtschaftsprüferkammer suchtab sofort eine/n oder mehrere

Wirtschaftsprüfer/innen odererfahrene Prüfungsleiter/innen

für die Tätigkeit als Referent/in in der Abteilung Qualitätskontrolle.

Ab 1. September 2005 sucht die Wirtschaftsprüferkammer eine/n

Wirtschaftsprüfer/infür die Tätigkeit als Referent/in in der Abteilung Berufsaufsicht.

Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Stellen finden Sie unter➛ www.wpk.de/stellenangebote/stellenangebote.asp

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46 Service WPK Magazin 2/2005

WP/StB, Dipl.-Kfm., Mitte 30, 10 Jahre Berufs-erfahrung in der Prüfung und Steuerberatungmittelständischer Unternehmen verschiede-ner Branchen und Rechtsformen, Führungser-fahrung durch Personalverantwortung, suchtneue Herausforderung mit Aussicht auf Betei-ligung im Großraum Hamburg. WPK 2110

WP/StB, 41 J., sehr engagiert und motiviert,ausgeprägtes unternehmerisches Denken,derzeit als Prokurist leitend tätig bei großerWPG („Big Four“), langjährige Erfahrung inder Prüfung von Einzel- und Konzernabschlüs-sen nach HGB und IAS/IFRS, Unternehmens-bewertungen, Sonderprüfungen sowie in derprüfungsnahen steuerlichen und betriebswirt-schaftlichen Beratung, sucht neue Herausfor-derung (Anstellung mit Aussicht auf Beteili-gung/freiberufliche Tätigkeit) mit Schwer-punkt im Bereich Wirtschaftsprüfung, vor-zugsweise in Süddeutschland. WPK 2111

WP/StB, Dipl.-Kfm., 37 J., WP-Examen 1999,unternehmerisch denkend, mit qualifizierter Er-fahrung in Prüfung nach HGB, US-GAAP undIFRS/IAS bei Einzel- und Konzernabschlüssensowie steuerlicher und betriebswirtschaftlicherBeratung in großer WPG, Tätigkeitsschwer-punkte Industrie und Handel sowie öffentlicherSektor,Vortragstätigkeit, sucht verantwortungs-volle Tätigkeit mit Aussicht auf Partnerschaft imRaum Rhein-Main-Neckar. WPK 2112

WP/StB, Dipl.-Kfm., 38 J., leitender Angestellter,8 Jahre Berufserfahrung bei „Big Four“. Nebendem Tätigkeitsschwerpunkt, der Prüfung von

Jahres-/Konzernabschlüssen nationaler undinternationaler Industrie- und Handelsunter-nehmen nach HGB, IFRS und US-GAAP, liegeninsbesondere Erfahrungen in den BereichenUnternehmensbewertung, betriebswirtschaftli-che Beratung und Unterschlagungsprüfung vor.Die Prüfungserfahrung umfasst sowohl Groß-prüfungen als auch den klassischen Mittel-stand. Gesucht wird neue Herausforderung inüberregionaler mittelständischer WPG mit kon-kreter Aussicht auf Partnerschaft, vorzugsweiseBremen oder Hamburg. WPK 2113

WP/StB, Dipl.-Kfm., 36 J., mehrjährige Berufs-erfahrung bei „Big Four“ (als Prüfungsleiter)mit umfassender Erfahrung in der Organisa-tion und Durchführung der Prüfung und Erstellung aller Rechtsformen und Größen-klassen in den Bereichen Industrie und Han-del. Erfahrungen auch im Bereich Konzernab-schluss, internationale Rechnungslegung(IFRS) sowie Sonderprüfungen und Gutach-ten. Mandantenorientierung und sozialeKompetenz wird mitgebracht. Sucht jetztneue Herausforderung mit Perspektive mög-lichst in mittelständischer WPG/StBG mit Aus-sicht auf Beteiligung, vorzugsweise RaumOWL/Osnabrück. WPK 2114

WP/StB, Dipl.-Kfm., 31 J., mit 6jähriger Prüfungs-erfahrung in international tätiger WPG („BigFour“), sucht neue Herausforderung in mittel-ständischer WPG im Raum Oberbayern/Schwa-ben mit Aussicht auf Beteiligung. Bisherige Auf-gabengebiete: Prüfung sowie prüferische Durch-

sicht von Jahres- und Konzernabschlüssen nachHGB,IFRS und US-GAAP bei Unternehmen unter-schiedlichster Größe, Branche und Rechtsformsowie diverse Sonderaufträge. WPK 2115

WP/StB,Dipl.-Kffr.,39 J.,unternehmerisch denkend,langjährige und umfassende Tätigkeit in Steuer-beratung und Prüfung, Erfahrung in internatio-naler Rechnungslegung, sucht verantwortungs-volle Tätigkeit im Raum Berlin. WPK 2116

WP, Dipl.-Kfm., 32 J., motiviert, engagiert,unternehmerisch denkend und handelnd, mit6jähriger Berufserfahrung bei zwei „BigFour“, erfahrener Prüfer von Einzel- und Konzernabschlüssen mittelständischer und gro-ßer Unternehmen verschiedener Rechtsformenund Branchen (HGB, IFRS, US-GAAP) sucht neueHerausforderung in mittelständischer/großerWPG im Rhein-Main-Gebiet. WPK 2117

WP/StB, Dipl.-Kfm., 57 J., langjährige Füh-rungserfahrung, Teilnahme am System derQualitätskontrolle der WPK und Teilnahmebe-scheinigung erhalten, Prüfer für Qualitätskon-trolle (§ 57a Abs. 3 WPO), sucht Anstellung zurFührung/Leitung einer WP/StB-Praxis, auch in-terims- oder übergangsweise. WPK 2118

WP/StB, Dipl.-Kfm., 33 J., bei „Big Four“,vorwiegend Jahres- und Konzernabschlus-sprüfung mittelständischer Unternehmen,sucht verantwortungsvolle Tätigkeit mit Aus-sicht auf Beteiligung in kleinerer bis mittel-großer WPG/StBG im Raum München/Süd-bayern. WPK 2119

DIE INTERESSENVERTRETUNG • Deutscher

der kleinen und mittelgroßen Praxen DWP • Wirtschaftsprüfer

wirtschaftsprüfender Berufe • Verein

• BÜNDELUNG DER INTERESSEN IN BERUFSSTÄNDISCHEN ORGANISATIONEN• PEER REVIEW ANFORDERUNGEN• ERFAHRUNGSAUSTAUSCH• EINFLUSS IN GESETZGEBUNGSVERFAHREN• DARSTELLUNG UNSERER STÄRKEN IN DER ÖFFENTLICHKEIT

Anschrift: WP Klaus Tidemann Lemberg • Lilienstraße 36 • 20095 HamburgTelefon: 040/32 55 80 15 • Telefax: 040/32 71 26 • E-Mail: [email protected]

Page 47: WPK Magazin · Diesem Heft liegen bei: Materialien zur 15.Wirtschaftsprüferversammlung und Entwurf VO 1/2005 3. 4 Aus der Arbeit der WPK WPKMagazin 2/2005 Verbraucherministerin Künast

Service 47WPK Magazin 2/2005

Nach langer erfolgreicher Tätigkeit bei „BigFour“ und in leitender Funktion in angesehenermittelständischer WPG sucht unternehmerischdenkende und handelnde WPin/StBin- Mitte 30- einen neuen Wirkungskreis im GroßraumS/PF/KA, in den sie ihre beruflichen Erfahrungenund ihre soziale Kompetenz gestaltend einbrin-gen kann. Die Aufgabenschwerpunkte bildendie Beratung und Prüfung von mittelständi-schen und international tätigen Unternehmenunterschiedlichster Größe und Branche (IAS,US-GAAP, Konzern), Due Diligence, Entwicklungund Umsetzung von Sanierungskonzepten, ex-terne Qualitätskontrolle, Sonderprüfungen undGutachten aller Art. WPK 2120

WPin/StBin, Dipl.-Kffr., 30 J., 5 Jahre Berufser-fahrung bei „Big Four“ mit Tätigkeitsschwer-punkten in der Prüfung von Jahres- und Kon-zernabschlüssen nach HGB und IFRS vonUnternehmen aller Branchen, Größen undRechtsformen, sucht anspruchsvolle Tätigkeitin mittelständischer WPG/StBG im Rhein-Main-Gebiet. WPK 2121

WPin, CPA, Dipl.-Kffr., 30 J., mit mehr als 6Jahren Berufserfahrung in internationalerWPG („Big Four“), davon 2 Jahre im nordeu-ropäischen Ausland, Erfahrung in der Prüfungvon Einzel- und Konzernabschlüssen nachhandelsrechtlichen und internationalen Rech-nungslegungsstandards (IAS/IFRS, US-GAAP),diversen Beratungsprojekten (u. a. IFRS-Einführung, Sarbanes-Oxley Act) und diverseSonderprüfungen für Unternehmen aller Grö-ßenordnungen. Englisch fließend in Wort und Schrift, sowie weitere Fremdsprachenkennt-nisse, sucht neue Herausforderung im GroßraumHamburg, gerne auch in kleinerer WPG mit Aus-sicht auf spätere Partnerschaft. WPK 2122

WP/StB, Dipl.-Kfm., 36 J., mit 5jähriger Erfah-rung als Prüfungsleiter bei „Big Four“-Gesell-schaft und 3 Jahre mittelständische StBG,überwiegend in der Prüfung von Jahres- undKonzernabschlüssen (HGB/IFRS/US-GAAP)großer Kapitalgesellschaften sowie Due-Diligence-Reviews, sucht aus ungekündigterStellung neue anspruchsvolle Herausforde-rung im Raum Köln/ Düsseldorf/Bonn beiWPG/StBG. WPK 2123

Unternehmerisch denkende, engagierte StB,Dipl.-Kffr., (WP-Prüfung August 2005) mit

5jähriger Erfahrung in der steuerlichen undbetriebswirtschaftlichen Betreuung mittel-ständischer Mandanten (Jahresabschlüsse so-wie Steuererklärungen für Unternehmen ver-schiedener Branchen und Rechtsformen) undim Bereich Wirtschaftsprüfung, mit gutenEDV-Kenntnissen (Audicon, Datev und MS-Of-fice), sucht neue Herausforderung im RaumMünchen. WPK 2124

Frankophoner WP/StB, Dipl.-Kfm., Mitte 30,sucht nach 8jähriger Tätigkeit in einer inter-nationalen WPG und in der Gestaltungsbera-tung eine neue Herausforderung mit Aussichtauf Beteiligung im Rhein-Main-Neckar-Ge-biet. Umfangreiche Erfahrungen in Transak-tionsberatung (steuerliche Optimierung, DueDiligence, Unternehmensbewertung), Rechts-formumwandlung und Abschlussprüfung(HGB, IAS/IFRS). Kontakt: [email protected] oder Chiffre. WPK 2125

WP/StB, Anfang 40, langjährige Berufserfah-rung bei „Big Four“ und mittelständischenWPG/StBG in den Bereichen Jahresabschluss-prüfung und -erstellung (Einzel- und Konzern-abschlüsse nach HGB, IFRS, US-GAAP),Sonderprüfungen (z.B. Reviews, Unterschla-gungen), Umstellungsprojekte auf internatio-nale Rechnungslegungsstandards, sucht neueberufliche Herausforderung, bevorzugt inNRW, gerne auch freiberuflich. WPK 2126

RA, 35 J., erfolgreich in StB Prüfung 2004/2005,abschlusssicher, prüfungserfahren, bislang tä-tig in mittlerer und dann in kleiner Kanzlei,Englisch, Französisch und EDV sehr gut, suchtneue Herausforderung. WPK 2127

WP/StB, Dipl.-Kfm., 33 J., sehr motiviert undunternehmerisch denkend, in leitender Ver-antwortung bei internationaler StBG/WPGmit 7 Jahren Erfahrung in Steuerberatung undWirtschaftsprüfung mittelständischer Unter-nehmen unterschiedlicher Größe, Branchenund Rechtsformen, sucht freiberufliche Mitar-beit oder Festanstellung bei WP/StB oderWPG/StBG im süddeutschen Raum, bevorzugtFreiburg/Südbaden, München/Südbayern,Stuttgart bzw. Frankfurt oder im Raum Ham-burg. Bei Festanstellung Aussicht auf Beteili-gung erwünscht. WPK 2128

StBin, Großraum München, sucht Tätigkeit beiWP/WPG: Anstellung oder freiberufliche Mitarbeit für ca. 2 Tage/wöchentlich zur Erlangung der WP-Examenszulassung. Lang-jährige Erfahrung in steuerlicher Betreuungmittelständischer und internationaler Kon-zernunternehmen. WPK 2129

Prüfungsassistent, Dipl.-Betriebsw., 29 J., um-fangreiche praktische Erfahrung in der Prü-fung von Einzel- und Konzernabschlüssen vonUnternehmen unterschiedlicher Größe undBranche sowie in der Erstellung von Jahresab-schlüssen und Steuererklärungen natürlicherund juristischer Personen, motivierter Team-player, sucht neue berufliche Herausforderungbei WPG im Großraum Düsseldorf, Köln.

WPK 2130

WP cand. 2005, StB, CISA, 41 J., langjährigeBerufserfahrung bei „Big Four” als Mana-ger/Prokurist, sucht neue Herausforderungbei mittelständischer WPG oder StBG inNRW/Niedersachsen. Umfassende Erfahrungin Jahresabschlussprüfungen (Einzel- und Kon-zernabschluß nach HGB) und IT-Prüfungen(FAIT / HFA 4/1997 / PS 330, PS 880) sowieprüfungsnahen Beratung (Corporate Finance,Due Diligence, Unternehmensbewertung, Prü-fung von Risikomanagementsystemen).Gerne auch freiberufliche Zusammenarbeitmit späterer Beteiligungsmöglichkeit. Infor-mationen und Kontakt: [email protected]

WP/StB, CPA, 35 J., mit über 10jähriger Erfah-rung bei „Big Four“ im Bankenbereich (FokusHandelsaktivitäten), berufliche Auslandser-fahrung vorhanden, Publikationen, sucht neu-en Wirkungskreis bei mittlerer oder großerWPG mit konkreter Partneraussicht im Rhein-Main-Gebiet. E-Mail: [email protected]

Ausgezeichneter BWL-Student (1,7), mit denSchwerpunktfächern Rechnungslegung, Rech-nungswesen, Finanzierung/Investition undSteuern sucht zum August 2005 eine Anstel-lung als Prüfungsassistent in einer WPG.Vorher wurde bereits eine Ausbildung in ei-nem Dax-Unternehmen absolviert. Kontakt:[email protected]

BWL-Student (1,5), sucht zum Juli 2005 eineAnstellung als Prüfungsassistent in einer WPG,deutschlandweit. Kontakt: [email protected]

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48 Service WPK Magazin 2/2005

WPin/StBin, mit langjähriger Erfahrung in vie-len Bereichen der Mittelstandsberatung,bietet Berufskollegen im Raum NRW, vorzugs-weise D, KR, MG,VIE, freiberufliche Mitarbeit inallen berufsüblichen Aufgabengebieten an.Evtl. spätere Kanzlei-/Gesellschaftsbeteiligung inPartnerkanzleien oder -gesellschaften wird ange-strebt. Kollegiale Zusammenarbeit und Mandats-schutz sind selbstverständlich. Angebote [email protected] oder WPK 2201

Kreise Tübingen, Reutlingen, Esslingen, Zollernalbund Oberschwaben.BPG übernimmt Einzelmandate,gesetzliche Jahresabschlussprüfungen von vBP/WP-Kollegen, die in der externen Qualitätskontrollenicht teilnehmen wollen. Die Beratung außerhalbder Prüfung kann verbleiben. WPK 2202

WP/StB-Sozietät in Frankfurt a.M. sucht alsweiteren Partner jüngeren WP, möglichst miteigenem Mandantenstamm. Der Anteil desjetzigen Seniorpartners kann innerhalb dernächsten fünf Jahre ganz oder teilweise über-nommen werden. WPK 2203

Mittelständische WPG mit Sitz in Düsseldorf(Gesellschafter ehemals „Big Four“) bietetKollegen im Großraum NRW, die nicht an derexternen Qualitätskontrolle teilnehmenmöchten, Möglichkeiten zur Kooperation beiPrüfungsaufträgen. Mandatsschutz wird zu-gesichert. WPK 2204

Wirtschaftsprüfungskanzlei in Südoldenburgbietet Kooperation per sofort für jungen StBoder RAfStR mit eigenem Mandantenstamm.Ansprechende Kanzlei sowie notwendige In-frastruktur vorhanden. WPK 2205

RA mit Berufserfahrung im Wirtschafts-,Steuer- und Arbeitsrecht sucht Bürogemein-schaft mit Wirtschaftsprüfer, vorzugsweise imRaum Berlin/Potsdam oder Braunschweig/Hannover. WPK 2206

WP/StB-Sozietät in Frankfurt a.M./Rhein-Main-Gebiet übernimmt Einzelmandate gesetzlicher Abschlußprüfungen von WP-

Kollegen, die an der externen Qualitätskontrollenicht teilnehmen wollen. Die Beratung außer-halb der Prüfung kann verbleiben.WPK 2207

Mittelgroße WPG übernimmt weitere Prüfungs-aufträge und sucht entsprechende Kooperationmit Kammermitgliedern, die prüfungspflichtigeMandanten betreuen. Außerhalb der Prüfungs-tätigkeit wird der Mandantenschutz selbstver-ständlich zugesichert. WPK 2208

Mittelstandsorientierte WPG/StBG (mit Erfolgam Qualitätskontrollverfahren nach § 57aWPO teilgenommen) bietet fallbezogeneDurchführung gesetzlicher Jahres- und Kon-zernabschlussprüfungen im Großraum Mün-chen an. Mandantenschutz ist selbstverständ-lich. Auf Wunsch Übernahme von Mandatengegen Entgelt. WPK 2209

WP/StB übernimmt Prüfungsaufträge (Pflicht-prüfungen und freiwillige) in Südniedersach-sen, Nordhessen, in den Großräumen Hanno-ver und Braunschweig sowie Westthüringen.Kollegiale Zusammenarbeit bei vertraulichgesichertem Mandantenschutz außerhalb derPrüfungstätigkeit. WPK 2210

WP/StB, Dipl.-Kfm., 37 J., sucht Zusammenar-beit mit WP, StB, RA im Raum Hamburg/Kiel.Freundlich - Kompetent - Zuverlässig. Kon-takt: [email protected] oder WPK 2211

WPG (zwei erfahrene WP/StB) mit abgeschlossener Qualitätskontrolle bietet WP-/vBP-/StB-Kanzleien Übernahme vonmittelständischen Mandanten/Mandanten-stamm (Raum Niedersachsen und angrenzen-de Bundesländer) im Bereich Prüfung/Jahres-abschlusserstellung zu berufsüblichen Bedin-gungen. Überleitende Mitarbeit oder projekt-bezogene Zusammenarbeit ebenfallsmöglich. WPK 2212

WP im Raum Westfalen für fallweise Zu-sammenarbeit/Kooperation von Jahresab-schlussprüfungen gesucht. WPK 2213

Betriebsw., Bilanzbuchhalter, Steuerfachange-stellter, mit langjähriger Berufserfahrung inErstellung, Prüfung und Beratung auch nachinternationalen Rechnungslegungsvorschrif-ten (IAS, US-GAAP) von nationalen und inter-nationalen Konzern/-börsennotierter Unter-nehmen sowie mittelständischen Unterneh-men aller Rechtsformen, bietet freie Mitarbeitim Raum Hamburg. WPK 2214

RA-Kanzlei in Nürnberg (4 RA) sucht Koope-ration mit WP. WPK 2215

WP/StB, Registrierter Prüfer im System derQualitätskontrolle der WPK, Dipl.-Volksw.,langjährige Erfahrungen in vielen Bereichender Mittelstandsberatung sowie großerGesellschaften und Verbände nach HGB-Kriterien, bietet bzw. sucht Kooperationund Beratung für alle Fragen gesetzlicher undfreiwilliger Jahresabschlussprüfungen, MaBV-Prüfungen, betriebswirtschaftlicher Beratungs-projekte, IAS/IFRS- und US-GAAP-Bilanzierungen.Evtl. spätere Kanzlei-/Gesellschaftsbe-teiligung in Partnerkanzleien oder -gesell-schaften wird angestrebt. WPK 2216

Mittelständische WPG aus Baden-Württem-berg (ausschließlich Prüfungstätigkeit, keineSteuerberatung, Teilnahmebescheinigungnach § 57a WPO vorhanden) bietet fallbezogeneDurchführung gesetzlicher Jahresabschluss-prüfungen. Mandantenschutz ist selbstver-ständlich gewährleistet. WPK 2217

Renommierte mittelständische WPG in Ham-burg sucht WP/WPin/StB/StBin mit gutenpraktischen Kenntnissen in der Schifffahrt zurKooperation oder Beteiligung. WPK 2218

WPG mit Sitz im Vordertaunus sucht Kollegen,die ihre WP-Teilpraxis in gemeinsame Gesell-schaft einbringen möchten. Ziel ist eine unab-hängige, ertragsstarke reine WPG zu etablie-ren. Derzeitiger WP-Umsatz von ca. 200 T€

wird eingebracht. Eine klare Abgrenzung mitMandantenschutz zu anderen Beratungsfel-dern wird garantiert. WPK 2219

Kooperationswünsche

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Service 49WPK Magazin 2/2005

Mittelständische WP/StB-Praxis im Sieger- undSauerland (mit Erfolg am Qualitätskontrollver-fahren nach § 57a WPO teilgenommen) suchtZusammenarbeit mit Berufskollegen, der sichdem Aufwand für eine Qualitätskontrolle nach§ 57a WPO nicht unterziehen will. AbsoluteVertraulichkeit wird zugesichert.WPK 2220

Selbständiger WP/StB, Dipl.-Kfm., Ende 30, mitlangjähriger Erfahrung in Wirtschaftsprüfungund umfassender Steuerberatung bei mittelstän-dischen Unternehmen. Erfahrungen auch im Be-reich der Konzernabschlussprüfung, internatio-nalen Rechnungslegung, prüfungsnahen Corpo-rate Finance und sonstiger Sonderprüfungen.Bietet bundesweit (bevorzugt Norddeutschland)Unterstützung auf freiberuflicher Basis an.Mandantenschutz wird garantiert.WPK 2221

Selbständiger Dipl.-Betriebsw. mit mehrjähri-ger Berufserfahrung bietet bundesweit pro-jektbezogene Kooperation auf freiberuflicherBasis bei Durchführung von Sonder- und Anlassprüfungen (§ 44 KWG) bei Kredit-instituten sowie betriebs- und/oder immobi-lienwirtschaftlicher Beratung von Unterneh-men an. Diskretion und Professionalität wirdzugesichert. WPK 2222

Synergieeffekte aus der Zusammenarbeit miteinem Insolvenzanwalt bei Wahrung desMandantenschutzes: International erfahrenerWirtschaftsanwalt, 45 J., aus Baden-Baden,FAfStR und ArbR (in spe) - angehender FAfIn-solvR - sucht zu berufsüblichen Bedingungenfreie Mitarbeit oder sonstige Kooperation(Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft,EWIV) mit WP/StB im badischen Raum oderauch überregional. WPK 2223

Junger WP/StB sucht jungen RA mit Schwer-punktausrichtung Gesellschaftsrecht zur Kooperation oder Sozietätsgründung in Augsburg. WPK 2224

WP/StB, registrierter Prüfer im System derQualitätskontrolle der WPK, aus dem RaumAugsburg, sucht Zusammenarbeit mit Berufs-kollegen, die den Aufwand einer Prüfung fürQualitätskontrolle nach § 57a WPO nicht aufsich nehmen möchten. Strikte Vertraulichkeitund Mandatsschutz für den Bereich Steuerbe-ratung werden selbstverständlich zugesichert.Die Qualitätskontrollprüfung wurde selbst be-reits erfolgreich absolviert. WPK 2225

WP/StB und StB suchen Bürogemeinschaftmit bestehender oder neu zu gründender RA-Kanzlei im Raum Bonn/Köln. WPK 2226

Mittelständische WPG aus Norddeutschland mitTeilnahmebescheinigung der gesetzlichen Quali-tätskontrolle bietet WP-Kanzleien, die nicht selbst

am Verfahren der Qualitätskontrolle teilnehmenmöchten, Kooperation und Mithilfe bei der Be-treuung gesetzlicher Pflichtprüfungen an. Mand-antenschutz wird gewährleistet. WPK 2227

WP/StB, Dipl.-Kfm., Mitte 30, mehr als 10 Jah-re Berufserfahrung in Steuerberatung (inkl.DATEV-Programme), Wirtschaftsprüfung,wirtschaftlicher Beratung und Unternehmens-bewertung, sucht freie Mitarbeit bei WP/StBim Raum NRW. Diskretion und Mandanten-schutz werden garantiert. WPK 2228

BPG (Großraum Stuttgart) übernimmt weiterePrüfungsaufträge und sucht entsprechende Ko-operation mit Kammermitgliedern, die prüfungs-pflichtige Mandanten betreuen. Außerhalb derPrüfungstätigkeit wird der Mandantenschutzselbstverständlich zugesichert. WPK 2229

WP, Aktuar, Dipl.-Kfm., Dipl.-Vw., Dipl.-Math.,Prof. Dr. rer. pol., Mitte 30, mehrjährige Be-rufserfahrung bei „Big Four“ sowie in der Ver-sicherungsbranche, Schwerpunkte: Prüfungund Beratung von Versicherungsunterneh-men, Unternehmensbewertung, internationa-

les Steuerrecht, sucht nebenberufliche Tätig-keit (2 bis 3 Tage/Woche) auf Honorarbasis imRaum München/Stuttgart. WPK 2230

WP mit kleiner Praxis im Rhein-Main-Gebiet suchtKontakt zu älterem Berufskollegen, der sichverstärkt steuerlichen Fragestellungen widmenmöchte und deshalb seine Prüfungsaufträgean diesen überleiten möchte. WPK 2231

WPG/StBG im Rhein-Main-Gebiet mit nationalerund internationaler Klientel hat Interesse an derÜbernahme bzw. Erwerb von Einzelmandatengesetzlicher Abschlussprüfungen von WP-Kolle-gen, die an der externen Qualitätskontrollenicht teilnehmen wollen. WPK 2232

WPG in Düsseldorf, mittelständisch organi-siert, überregional tätig, selbst an der Quali-tätskontrolle nach § 57a WPO teilgenommen,bietet Kollegen, die sich nicht der externenQualitätskontrolle unterziehen wollen, dieÜbernahme von Prüfungsmandaten zu be-rufsüblichen Konditionen an. WPK 2233

WPin/StBin, mit mehrjähriger Berufserfah-rung bei „Big Four“-Gesellschaft sowie lei-tender Tätigkeit in mittelgroßer WPG/StBG,bietet im Großraum S/PF/KA/HD/MA kollegia-le Zusammenarbeit zur Durchführung von JA-Prüfungen (IAS, US-GAAP, HGB, Konzern) so-wie Sonderprüfungen an. Mandantenschutzist selbstverständlich. WPK 2234

Engagierter WP cand., Dipl.-Kfm., 41 J., suchtfreiberufliche Mitarbeit in der Prüfung oderErstellung von Jahres- und Konzernabschlüssennach HGB, IAS/IFRS bzw. US-GAAP; sehr guteIAS/IFRS-Kenntnisse vorhanden.Außerdem Erfah-rungen in der Durchführung von Unternehmens-bewertungen sowie in diversen Sonderprüfun-gen. Mehr als 14 Jahre Berufserfahrung, davon10 Jahre als Prüfungsleiter, in international täti-ger WPG („Big Four“) vorhanden. WPK 2235

WP aus Mannheim bietet Wirtschaftsprüfern,die sich der externen Qualitätskontrolle nichtunterziehen wollen, und Steuerberatern mit prü-fungspflichtigen Mandaten kollegiale Zu-sammenarbeit für Siegelmandate aller Art an,insbesondere für gesetzliche oder freiwilligePrüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen,gerne bundesweit. Eine langfristige Zusammen-arbeit steht im Vordergrund, uneingeschränkterMandatsschutz wird zugesichert. WPK 2236

Mittelständische WPG/StBG mit umfassender Erfahrung im Bereich der IAS/IFRS-Umstellung bietet bundesweit an,Berufskollegen projektbezogen bei der Umstellung derRechnungslegung auf internationale Standards zu unter-stützen. Neben Industrieunternehmen können wir Beratungauch im Rahmen von spezifischen Branchen (z.B. Banken)gewährleisten. Mandantenschutz ist selbstverständlich.Bitte richten Sie Ihre Anfragen an Chiffre WPK 2003

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50 Service WPK Magazin 2/2005

WPin/StBin mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung und Beratung mittelständischerMandanten sucht im Raum Krefeld/ViersenStB-Kanzlei zur Beteiligung bzw. Übernahme,gerne auch mit überleitender Tätigkeit. Ange-bote unter [email protected] WPK 2301

Junge WPG in Südoldenburg sucht zwecks Erweiterung baldmöglichst Mandantenstammoder gesamte Kanzlei in der Region mit einem Um-satz zwischen 250 T€ und 500 T€ zu berufsüb-

lichen Bedingungen zu erwerben. ÜberleitendeMitarbeit wird gerne angenommen.WPK 2302

Frankfurt a.M.:WP/StB-Sozietät sucht zum Aus-bau der Kanzlei kleinere Praxis, Teilpraxis oderEinzelmandate zu berufsüblichen Bedingungen.Eine Übernahme kann kurzfristig erfolgen.Über-leitende Mitarbeit ist erwünscht. WPK 2303

WP/StB,Ende 30,mit langjähriger Erfahrung in derBetreuung von mittelständischen Mandanten,sucht bundesweit WP-/StB-Praxis (mit Wirtschafts-

prüfungsschwerpunkt) zu berufsüblichen Kondi-tionen. Jahresumsatz 400 T€ bis 600 T€ . Über-leitende Mitarbeit ist erwünscht. WPK 2304

WPG im Rhein-Main-Gebiet ist am Kauf einer WP-Praxis/WP-Teilpraxis interessiert. WPK 2305

Angesehene mittelständische WP-/StB-Praxis inHamburg, in internationales Netzwerk eingebun-den, bietet WP (in gestandenem Alter, 40-50 J.)konkrete Beteiligungsmöglichkeit.Voraussetzun-gen sind hohe fachliche Kompetenz in Prüfung

WP-/StB-Netzwerk von bundesweit über 20mittelständischen Praxen, Mitglied eines re-nommierten internationalen Verbundes mitintensivem Leistungs- und Know-How-Aus-tausch, sucht weitere qualifizierte Partner imSauerland, in Würzburg, Nürnberg und Leip-zig. Information über www.nexia.de oderWP/StB Dr. H. Weyer, Tel. 07 61/70 30 30

WP übernimmt freiwillige und Pflichtprüfungen.Kollegiale Zusammenarbeit und Mandatsschutzsind selbstverständlich. WP/StB/RB HermannFrese, Große Straße 24, 28870 Ottersberg,Tel.: 0 42 05/39 55-0, Fax: 0 42 05/39 55-55.

Mittelständische WPG (Gesellschafter ehe-mals „Big Four“) bietet überlasteten KollegenUnterstützung im Bereich Prüfung, Beratungoder Erstellung im norddeutschen Raum. Ge-boten wird eine kollegiale Zusammenarbeitbei vertraglich zugesichertem Mandanten-schutz. Kontakt: WP/StB Dipl.-Kfm. Jörn Gru-newald, Mühlenstraße 16, 29614 Soltau; Tel.:0 51 91-93 84-12, Fax: 0 51 91-93 84-29.

IT-Systemprüfungen gem. IDW PS 330 i.V.m.PH 9.330.1. WP/StB bietet Kollegen bundes-weit Unterstützung bei der Durchführung vonEDV-Prüfungen, die bei Jahresabschlussprü-fungen gem. IDW PH 9.100.1 auch für kleineund mittelgroße Unternehmen verpflichtendsind. Kollegiale Zusammenarbeit und Man-datsschutz sind selbstverständlich. WeitereInformationen und Kontakt: WP/StB Oliver Arnold, Tel.: 0 40/38 91 48-0 oder E-Mail:[email protected]

WP cand. 2005, 41 J., langjährige Berufserfah-rung bei „Big Four“ als Manager/Prokurist,bietet bundesweit projektbezogene Koopera-tion als freier Mitarbeiter bei der Durchfüh-rung von IT-Prüfungen (FAIT / HFA 4/1997 / PS330, PS 880 , PF 9.330.1 /PF 9.100.1) und Jah-resabschlussprüfungen (Einzel- und Konzern-abschluss nach HGB). Kollegiale Zusammenar-beit und Mandatsschutz sind selbstverständ-lich. Information und Kontakt: [email protected]

Überörtliche Anwaltskanzlei mit Büros in Mün-chen und Holzkirchen sucht WP für Bürogemein-schaft.Tel.: 0 80 24/9 07 70 bzw. 0 89/2 12 67 10oder www.hammersen-rechtsanwaelte.de

Wirtschaftsrechtskanzlei (5 RAe) mit Schwer-punkten der wirtschaftlichen Beratung, Ge-sellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Insolvenz-recht sucht WP/StB im Raum Karlsruhezwecks Kooperation für gegenseitigen Ge-winn. Berufserfahrung und eigene Mandateerwünscht. Kontakte zur Vermittlung voninteressanten Mandaten bestehen. Repräsen-tative Kanzleiräume vorhanden. Ihr Ansprech-partner: RA Kathmann,Voll . Kathmann . Geb-hard, Tel.: 07 21/82 82 90

Mittelständische WPG (4 Partner/35 Mitarbei-ter) mit Sitz in Ostwürttemberg mit Erfahrungin der Vorbereitung und Durchführung vonPrüfungen für Qualitätskontrolle nach § 57aWPO bietet kleineren und mittelständischenKanzleien Unterstützung bei der externenQualitätskontrolle an. Kontakt: Tel.: 0 73 21/9 37 00, E-Mail: [email protected]

WPG mit Teilnahmebescheinigung nach § 57aWPO übernimmt gerne Abschlussprüfungen vonKollegen, die sich nicht der Prüfung für Quali-tätskontrolle unterziehen wollen.Vertrauensvolleund kollegiale Zusammenarbeit sowie Mandan-tenschutz werden selbstverständlich gewähr-leistet. Kontakt: WP/StB Eginhard Heilmann,MNT Revision und Treuhand GmbH,Berner Straße49, 60437 Frankfurt/M., Tel.: 0 69/9 50 85 01,E-Mail: [email protected]

Mittelgroße WPG, Prüfer für Qualitätskontrol-le nach § 57a Abs. 3 WPO, bietet insbesonde-re Wirtschaftsprüferpraxen, die am Systemder Qualitätskontrolle nicht teilnehmen wol-len, kollegiale Zusammenarbeit und absolu-ten Mandantenschutz bei der Durchführungvon Pflichtprüfungen (und ggfs. freiwilligenPrüfungen) an. Der Raum Bayern wird bevor-zugt. Kontakt: MTG GmbH WPG Kelheim,WP/StB Dipl.-Kfm. Helmut Breig oder WP/StBDr. Bernd Waffler,Tel.: 0 94 41/2 97 10, E-Mail:info@MTG-WPG, Internet: www.MTG-WPG.de

WP bietet auf freiberuflicher Basis Zu-sammenarbeit an, insbesondere bei Prüfungund Erstellung von Jahresabschlüssen; undführt als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO (bereits selbst erfolgreichan der externen Qualitätskontrolle teilgenom-men) Prüfungen nach § 57a WPO bei Berufs-kollegen kleiner und mittelständischer Kanzleien durch. Mandantenschutz wird zu-gesichert, regional unabhängig, bevorzugtSachsen/Brandenburg/Thüringen. Kontakt:Fax 03 51/8 66 15-31 oder E-Mail:[email protected]

Praxisbörse

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Service 51WPK Magazin 2/2005

und Steuerberatung, Engagement, Führungsfä-higkeit,akquisitorisches Interesse und Erfahrung.Wirtschaftsrecht wird durch verbundene Praxisabgedeckt. Einbringung einer eigenen Praxis istdenkbar und wünschenswert. WPK 2306

Raum München/Starnberg: EngagierterWP/StB, Dipl.-Hdl., 43 J., mit langjähriger Er-fahrung in den Bereichen Jahresabschluss-,Konzernabschlussprüfung, Due Diligence, Bi-lanzerstellung, Steuerdeklaration, steuerlicheund (betriebs-)wirtschaftliche Beratung vonPrivatpersonen und Unternehmen allerRechtsformen und Größenklassen, Erfahrun-gen in der Qualitätskontrolle, sehr gute DATEV- und MS-Office-Kenntnisse, suchtKanzlei oder Teilkanzlei zum Kauf. Umsatz p. a. 200-400 T€. WPK 2307

Zur Erweiterung einer langjährig bestehendenWP-/StB-GmbH in München (3 WP/StB) mitmittelständischer solider Mandantenstrukturund repräsentativen Büroräumen wird Kollegenmit eigenem (kleinen) Mandantenstamm Beteili-gungsmöglichkeit oder Partnerschaft geboten.Auch eine Bürogemeinschaft zum Kennenlernenist nicht ausgeschlossen. WPK 2308

Mittelständische WPG/StBG mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet übernimmt von BerufskollegenPrüfungs- und/oder Beratungsaufträge - ggfs.auch Teile des Mandantenstamms zu berufs-üblichen Konditionen. WPK 2309

Gut eingeführte renommierte WP/StB-Praxis inHamburg mit Schwerpunkt in der steuerberaten-den Tätigkeit, verbunden mit gesellschafts- undwirtschaftsrechtlicher Beratung, jedoch auch miteinem erheblichen Anteil von Abschlussprüfun-gen, sucht zur Schaffung einer größeren Einheit -zur Verbesserung von Effizienz und Marktauftritt- kleinere WP/StB-Praxen. WPK 2310

WP/StB, 36 J., in eigener Kanzlei, mit ausgepräg-ter unternehmerischer Erfahrung, auch als Vor-stand einer börsennotierten AG, und beratungs-intensiver Mandantschaft, sucht zur weiterenExpansion den Anschluss an eine größere inter-disziplinäre Einheit. Denkbar ist auch die Ein-bringung der bestehenden Kanzlei (GründungEnde 2003, JU ca. 250 T€) bei Übernahme einergeschäftsführenden Funktion. WPK 2311

WP, 39 J., in leitender Verantwortung bei „BigFour“, langjährige Erfahrung in Beratung und

Prüfungen von nationalen und internationa-len Unternehmen nach HGB, UK- und US-GAAP (einschl. Sarbanes-Oxley Act), 2 JahreAuslandserfahrung (London), sucht aus unge-kündigter Stellung Beteiligungsmöglichkeitan mittelständischer WPG/StBG, bevorzugt imRhein-Main-Gebiet. WPK 2312

Junger WP/StB sucht zur Erweiterung des Mand-antenstammes in Augsburg WP/StB-Kanzlei mitbis zu 200 T€ Jahresumsatz. Die Abwicklung vongesetzlichen Prüfungen auch über den 31.12.2005hinaus ist sichergestellt. WPK 2313

WP/StB-Kanzlei, westlich von München, 2Mio. Umsatz - 70% aus gesundheitlichenGründen im Share Deal zu verkaufen. Basis80% vom Umsatz. Gut strukturiert, zukunfts-orientiert und durch gute Organisation einSelbstläufer. WPK 2314

WP/StB im Rahmen der Nachfolge in einenAnteil an einer WP/StB-Kanzlei im südlichenSchleswig-Holstein gesucht. WPK 2315

Seriöse Nachfolgeregelung für WP-Kanzlei inMünchen: WPG, seit vier Jahrzehnten erfolg-reich in München etabliert, gute Reputationdurch hohe Beratungskompetenz, routiniertauch in der Betreuung internationaler Man-date, sucht angesehene WP-Kanzlei ab 200 T€

Umsatz p.a. im Raum München zum Erwerb.Die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter istwillkommen. Die Übertragung einer leitendenFunktion auf den/die Inhaber nach der Übernahme ist, auch im Sinn einer seriösenÜberleitung, befristet vorgesehen. Die Formund der zeitliche Ablauf der Übergabe werden individuell vereinbart. Diskretion wird garantiert. WPK 2316

Mittelständische WPG/StBG, östliches Rhein-Main-Gebiet, sucht WP/StB mit hoher fach-licher Kompetenz in Prüfung (HGB und IFRS)und Steuerberatung, Alter bis Anfang 40, mitdem Ziel einer mittelfristigen Beteiligung, bishin zur Gesamtübernahme, ggf. zusammenmit weiteren Kollegen. WPK 2317

WP/StB mit erfolgreich durchgeführter Quali-tätskontrolle nach § 57a WPO sucht Kanzleiim Raum Stuttgart-Heilbronn zur Übernahme.Eigener Mandantenstamm vorhanden. AuchEinzelmandate oder Mandate von Kollegen,welche sich nicht der externen Qualitäts-kontrolle unterziehen wollen, werden gerne

übernommen. Ebenfalls wird die Kooperationmit einem Berufskollegen im obigen Raumgesucht. WPK 2318

WP/StB, Dipl.-Kffr., mit langjähriger und umfas-sender Tätigkeit in Steuerberatung und Prüfung,sucht Kanzlei zur Übernahme oder Beteiligungs-möglichkeit im Raum Berlin. WPK 2319

WP-Teilpraxis oder einzelne Mandate zu berufsüblichen Bedingungen von WP/StB,Dr. rer. pol. im Raum Frankfurt a.M./Gießengesucht. WPK 2320

Unternehmerisch denkende und handelndeWPin/StBin will sich nach erfolgreicher lang-jähriger Tätigkeit bei „Big Four“ und leitenderFunktion in angesehener mittelständischerWPG selbständig machen. Ziel ist es, Erfah-rungen und soziale Kompetenz in eine eigeneKanzlei einzubringen, um dabei persönlicheVorstellungen hinsichtlich eines hohen Quali-tätsstandards und einer individuellen Man-datsbetreuung zu realisieren. Gesucht wirdaus diesem Grund eine WP/StB-Kanzlei imRaum MA/HD/KA/PF/S mit einem Umsatzvo-lumen bis 250 T€. WPK 2321

Mittelständische WPG mit Sitz in Nordhessen,die im gesamten Bundesgebiet tätig ist,sucht einzelne Prüfungsmandate zum Kauf. WPK 2322

WP/StB, 33 J., mit langjähriger Berufserfah-rung in Prüfung und Beratung mittel-ständischer Unternehmen, sucht kleine bismittelgroße WP/StB-Kanzlei in Freiburg und Umgebung zur Übernahme oder Be-teiligung. WPK 2323

Gesucht wird von WP/StB und RA/StB/vBP(national und international tätig, „Big Four“),im südbayerischen Raum eine StB- oderStB/WP-Kanzlei zur Übernahme oder zur Be-teiligung. Es sind auch Anfragen zwecks Ko-operation erwünscht. Informationen an [email protected] oder WPK 2324

WP/StB, Dipl.-Kfm., mit langjähriger Erfahrung in Betreuung und Beratung mittel-ständischer Mandanten sucht im Raum Norddeutschland WP/StB-Kanzlei zu berufs-üblichen Konditionen. Jahresumsatz 200T€

bis 400T€ , überleitende Tätigkeit ist er-wünscht. WPK 2325

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52 Service WPK Magazin 2/2005

WPG bietet Kollegen bundesweit Unterstüt-zung im Rahmen der Vorbereitung auf die ex-terne Qualitätskontrolle insbesondere für kleinereKanzleien und Einzel-WP an. WPK 2401

Mittelständische WPG mit Sitz in Berlin (Prü-fer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3WPO; erfolgreiche Teilnahme am Qualitäts-kontrollverfahren nach § 57a Abs. 1 WPO) bie-tet bundesweit die Durchführung der Quali-tätskontrolle nach § 57a WPO aufgrund eige-ner Struktur und Erfahrungen insbesonderebei Einzelpraxen und kleinen Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften an. WPK 2402

Mittelständische WPG mit Sitz in Düsseldorf bie-tet Kollegen im Großraum NRW die Durchfüh-rung der externen Qualitätskontrolle an. DasPrüfungshonorar orientiert sich an den Stunden-sätzen der zu prüfenden Praxis. WPK 2403

WP, Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57aAbs. 3 WPO, aus dem Raum Frankfurt/M., führtdie externe Qualitätskontrolle (Prüfungen nach§ 57a WPO) bei Berufskollegen durch. Erfahrun-gen aus der eigenen Qualitätskontrolle sowieaus einigen erfolgreichen Qualitätskontrollenbei Berufskollegen liegen vor. WPK 2404

Kleine Einzelpraxis mit zwei siegelführendenAufträgen sucht Prüfer für Qualitätskontrollein HH. Die Prüfung soll im II. Quartal 2005durchgeführt werden. WPK 2405

WP/StB,Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs.3WPO), bisher langjährig tätig in einer mittelstän-dischen WPG,bietet mittelständischen WPGs undEinzelpraxen mit Sitz in NRW die Unterstützungbei der Vorbereitung oder die Durchführung derexternen Qualitätskontrolle an. Erfahrungen mitmittelständischer Praxisorganisation und der Vor-bereitung auf die externe Qualitätskontrolle so-wie selbst erfolgreiche durchgeführte Qualitäts-kontrollen sind vorhanden. WPK 2406

WPG, ansässig im Großraum Kassel, bietetBerufskollegen, die sich nicht der externen Qua-litätskontrolle unterziehen wollen,die Übernah-

me von Prüfungsmandaten zu berufsüblichenKonditionen an. Vollumfänglicher Mandanten-schutz ist selbstverständlich. WPK 2407

Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs.3 WPOmit Teilnahmebescheinigung bietet kleinen undmittleren WP-Praxen und WPGs Beratung oderPrüfung nach dem System der Qualitätskontrollean. Bevorzugt in Süddeutschland. WPK 2408

Mittelständische WPG aus Baden-Württemberg(ausschl. prüfend tätig; erfolgreiche Teilnahmeam System der Qualitätskontrolle) bietet Berufs-kollegen die Durchführung von Qualitätskontrol-len nach § 57a WPO an. Alternativ wird Kolle-gen, die sich dem Verfahren der externen Quali-tätskontrolle nicht unterziehen wollen, einefallbezogene Zusammenarbeit, selbstverständlichmit Mandantenschutz, angeboten. WPK 2409

WPin/StBin, Dipl.-Bw., registrierter Prüfer imSystem der Qualitätskontrolle der WPK, mit ei-gener Qualitätskontrollprüfung, führt Qualitäts-kontrollprüfungen gem. § 57a WPO für kleineund mittlere WP-Praxen durch. WPK 2410

Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO, teilgenommen am Qualitätskon-trollverfahren nach § 57a WPO, bietet für klei-ne und mittelständisch strukturierte Praxendie Durchführung von Prüfungen nach § 57aWPO an. Einige Termine im Jahr 2005 könnennoch vergeben werden. WPK 2411

Mittelständische WPG mit Sitz in Karlsruheübernimmt für Berufskollegen, für die sich derAufwand der externen Qualitätskontrollenicht lohnt, Abschlussprüfungen, Geschäfts-führungsprüfungen, Sonderprüfungen undgutachterliche Tätigkeit. Längerfristige Zu-sammenarbeit wird angestrebt, Mandanten-schutz wird zugesichert. WPK 2412

WP/StB, Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57 a Abs. 3 WPO, mit praktischer Erfahrungin der Durchführung von Prüfungen nach § 57aWPO übernimmt bei kleinen und mittelgroßenPraxen Qualitätskontrollprüfungen.WPK 2413

Mittelständische WPG/StBG im Großraum Mün-chen (Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO; mit Erfolg am Qualitätskon-trollverfahren nach § 57a WPO teilgenommen)bietet Berufskollegen die Unterstützung bei derVorbereitung auf die externe Qualitätskontrolle(Kanzlei-Coaching, interne Nachschau, Vor-Au-dit) oder die Durchführung der externen Quali-tätskontrolle gem. § 57a WPO an.WPK 2414

WP/StB bietet als Prüfer für Qualitätskontrollenach § 57a Abs. 3 WPO bundesweit die Durch-führung von Qualitätskontrollprüfungen für Ein-zelpraxen und kleinere WPGs an. WPK 2415

Kleine WPG im Rhein-Main-Gebiet, mit Erfolgam Qualitätskontrollverfahren nach § 57aWPO teilgenommen (registrierter Prüfer imSystem der Qualitätskontrolle der WPK), bie-tet mittels effizient einsetzbarer Mustervorla-gen und Tagesschulung Unterstützung bei derUmsetzung einer den Grundsätzen der Quali-tätskontrolle entsprechenden Praxisorganisa-tion an oder führt selbst Qualitätskontrollprü-fungen nach § 57a WPO durch.WPK 2416

Mittelständische WPG mit Standorten in Ham-burg und Berlin hat 2004 zum zweiten Mal ander gesetzlichen Qualitätskontrolle teilgenom-men (erste Teilnahmebescheinigung im Jahr2001) und führt sowohl in anderen größerenWPG als auch in kleineren Kanzleien gesetzlicheQualitätskontrollen durch.Das Leistungsangebotumfasst außerdem die Beratung bei der Gestal-tung des Qualitätssicherungssystems sowie dieDurchführung von Internen Nachschauen i. S. d.VO 1/1995 bzw. Entwurf VO 1/2005 und freiwilli-gen Qualitätskontrollprüfungen. WPK 2417

WP/StB, registrierter Prüfer im System derQualitätskontrolle der WPK, aus dem RaumAugsburg bietet bundesweit die Durchfüh-rung der Prüfung für Qualitätskontrolle nach§ 57a WPO oder Unterstützung bei der Ein-führung eines Qualitätssicherungssystems an.Die Qualitätskontrollprüfung wurde selbst be-reits erfolgreich absolviert. WPK 2418

System der Qualitätskontrolle

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Service 53WPK Magazin 2/2005

Mittelständische WPG in Köln (Prüfer für Qua-litätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO, Prü-fung nach § 57a WPO erfolgreich absolviert,mehrere selbst durchgeführte Qualitätskon-trollen) bietet bundesweit die Durchführungvon Qualitätskontrollen an oder leistet kollegialeUnterstützung bei der Vorbereitung auf die ex-terne Qualitätskontrolle (Erfahrungen in derEinführung und Pflege eines Qualitätsmanage-mentsystems sind vorhanden). WPK 2419

WP, registrierter Prüfer im System der Qualitäts-kontrolle der WPK, mit Erfahrungen aus der eige-nen Qualitätskontrolle bei mehreren kleinerenWP-Sozietäten und WP-GmbH führt die Qualitäts-kontrolle im standardisierten Verfahren nach demIDW Standard und Hinweis durch. WPK 2420

Kleinere WPG mit Sitz in Düsseldorf, große prak-tische Erfahrung in der Qualitätskontrolle und ei-gener Teilnahme an externer Qualitätskontrolle,registrierter Prüfer im System der Qualitätskon-trolle der WPK, vertraut insbesondere mit den Er-fordernissen der Einzelpraxen und kleinerenWPG, führt bundesweit externe Qualitätskontrol-len gem. § 57a WPO durch. WPK 2421

Mittelständische WP-Kanzlei im Rhein-Main-Gebiet führt Qualitätskontrollen durch, spezi-alisiert auf Qualitätskontrollen in kleinen undmittleren Kanzleien. Kontakt: WP/StB J. Ball,Tel.: 0 61 72/18 09-0

Erfahrener WP in mittelständischer WPG führtQualitätskontrollen gemäß § 57a WPO durchoder berät bei der Konzeption einer angemes-senen Organisation und Nachschau. Anfra-gen an LWP Treuhand GmbH WPG, WP Dr. Le-onhard Ogiermann, Am Breitenbach 18,63500 Seligenstadt, Tel.: 0 61 82/2 45 44

Mittelständische WPG in Aachen bietet, ins-besondere für kleine und mittlere Berufsge-sellschaften und Sozietäten, Beratung in derVorbereitung oder die Durchführung von Prü-fungen nach § 57a WPO an. Kontakt: WP/StBH.-J. Schreiber, Tel.: 02 41/4 70 86-0 oder E-Mail: [email protected]

Mittelständisch orientierte WPG mit Sitz inMünchen bietet für Einzelpraxen, kleine undmittelgroße Sozietäten und WPGs die Durch-führung der externen Qualitätskontrolle gem.§ 57a WPO an. Eine eigene Teilnahmebescheini-

gung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 WPO sowie um-fangreiche Erfahrungen in der Durchführungvon Qualitätskontrollen liegen vor. Kontakt: Jo-achim Doppstadt ([email protected])und Ralph-Peter Scholz ([email protected]),Vorabinfo unter www.der-peer-review.de

Verbund von mittelständischen WPGs in ver-schiedenen Städten im süddeutschen Raumbietet Unterstützung bei der Einführung oderdie Durchführung der Qualitätskontrolle an.Weitere Informationen und Kontakt: E-Mail:[email protected] oder Tel.: 0 89/82 99 02-0

Süddeutschland: Mittelständische WPG bietetBerufskollegen die Durchführung von Qualitäts-kontrollverfahren gem. § 57a WPO an. Be-sonders vertraut mit den Erfordernissen vonkleinen und mittleren WPGs sowie Einzelpra-xen. Die Abwicklung erfolgt praxisorientiert,professionell, effizient und persönlich. Absolu-ter Mandatsschutz ist selbstverständlich. Eige-

ne Qualitätskontrolle 2002 erfolgreich absol-viert. Persönliche Ansprechpartner: Herr Dr. Vol-ker Frühling bzw. Frau Nicolette Obermaier, Tel:0 89/74 72 400, E-Mail: [email protected]

WP/StB, Frankfurt-Rhein-Main, Prüfer fürQualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO mitPrüfungserfahrung bei kleinen und mittlerenWP und WPGs, bietet bundesweit die Durch-führung der Qualitätskontrolle an. Kontakt:01 70-8 97 86 15 oder 01 72-6 14 57 73

WP/StB, Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO, Kreis Offenbach, eigene Qua-litätskontrollprüfung bereits absolviert, über-nimmt auch überregional Qualitätskontrollprü-fungen nach § 57a WPO oder die Vorbereitungauf die externe Qualitätskontrolle bzw. Unter-stützung bei der Einführung eines Qualitätskon-trollsystems. Soll keine Qualitätskontrolle durch-geführt werden, wird in Zusammenarbeit die

Mandatsbetreuung im WP-Bereich mit Mandats-schutz oder das Mandat zu berufsüblichen Be-dingungen übernommen. Tel.: 0 60 74/8 27 30,E-Mail: [email protected]

vBP/StB, mit den Anforderungen an die Orga-nisation einer Buchprüferpraxis und deren Er-wartungen bestens vertraut, bietet Berufskol-legen die Durchführung der externen Quali-tätskontrolle nach § 57a WPO oder die Bera-tung bei der Erstellung eines angemessenenQualitätssicherungssystems an. Kontakt:Rainer Elias, Prüfeninger Straße 52, 93049 Regensburg, Tel.: 09 41/29 60 30, E-Mail:[email protected]

Mittelgroße WPG bietet bayernweit Prüfun-gen nach § 57a WPO bei kleinen und mittel-großen WP-Praxen an. Das Spezialteam fürQualitätskontrollprüfungen besitzt umfang-reiche Erfahrungen aus der Unterstützung beider Vorbereitung auf die externe Qualitäts-kontrolle sowie aus der Durchführung von

Qualitätskontrollprüfungen. Kontakt: MTGGmbH WPG Kelheim, WP/StB Dipl.-Kfm.Helmut Breig oder WP/StB Dr. Bernd Waffler, Tel.: 0 94 41/2 97 10, E-Mail:[email protected],Internet:www.MTG-WPG.de

Dipl.-Bw., Bilanzbuchhalter, mehrere Jahre Prü-fungsassistent („Big Four“), bietet bundesweitUnterstützung im Rahmen der Vorbereitungauf die externe Qualitätskontrolle insbesonde-re für kleinere Kanzleien und Einzel-WP an.Weitere Infos und Kontakt über: E-Mail:[email protected] oder Internet: www.wbth.de

WP mit Berufspraxis in Hagen/Westfalen führtQualitätskontrolle nach § 57a WPO für kleineund mittlere Berufspraxen durch. PraktischeErfahrung vorhanden. Teilnahmebescheini-gung nach § 57a WPO liegt vor. Kontakt:Dr. Reiner Deussen, Körnerstraße 84, 58095Hagen, Tel.: 0 23 31/92 21 50, E-Mail:[email protected]

Mittelständische WPG mit Sitz in München bietet bundesweit Berufskollegen, die die externe Qualitäts-kontrolle (Peer Review) nicht durchführen lassen wollen,die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse gemäß § 316 ff. HGB an. Mandantenschutz ist selbstverständlich.Die Steuerberatung würde in diesen Fällen bei Ihnenverbleiben.Bitte richten Sie Ihre Anfragen an Chiffre WPK 2001

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54 WPK Magazin 2/2005

Auf der Spitze eines Wolkenkratzersverliert ein Dachdecker die Balanceund stürzt in die Tiefe. Beim 30. Stockwerk vorbeifallend meint ergelassen: „So weit, so gut“.

In der Euphorie des Mauerfalls1989 wurde von einem anderen Er-eignis kaum Notiz genommen: dieSchulden der öffentlichen Handüberschritten die Schallmauer vonDM 1 Billion! Heute sind wir bei

1,4 Billionen Euro angekommen. ProKopf der Bundesbürger und umge-rechnet in Euro haben sich die Schul-den in 15 Jahren mehr als verdoppelt:eine bemerkenswerte finanzpoliti-sche Leistung. „Wer es auf andereWeise nicht schafft, sollte sich durchseine Schulden berühmt machen“(Honore de Balzac). So weit, so gut.

Die im Dax notierten 30 größtendeutschen Gesellschaften hatten

Ende März einen Marktwert von Euro580 Milliarden, also gerade mal 40%der Staatsschulden, und die Kupon-schneider haben von diesen Konzer-nen Euro 15,1 Milliarden als Dividen-den kassiert, beachtliche 2,6% desBörsenkurswerts.

Aktionäre sind dumm, unver-schämt, unpatriotisch und feige.Dumm, weil sie mit ihren Erspar-nissen Investitionen und Arbeitsplätzefinanzieren, unverschämt, weil sieihre kärglichen Dividenden mit einem steigenden shareholder-Valueauffrischen wollen, unpatriotisch,weil sie sich beharrlich weigern, vonden 2,6 Prozent 1 Prozent als Ver-mögensteuer abzuführen, und feige,weil sie die Verunglimpfungen der inVersorgungs-Oasen lebenden Biblio-theks-Sozialisten schweigend schlu-cken. So weit, so gut?

Unsere armen Kinder und Enkel.Irgendwie ahnen diese, was auf siezukommt, weshalb in 2004 nur noch712.000 Kinder zur Welt kamen; vor40 Jahren waren es doppelt so viel.Abzuraten ist, in Kinderwagenfabri-ken zu investieren; Treppenlifte undRollstühle haben Zukunft. In 6 Jahrenfehlen, vom Säugling bis zum Schul-anfänger, 4,2 Millionen Milchtrinker,das sind täglich rd. 3 Millionen LiterMinus beim Milchverbrauch. Da wundert sich das Verbrauchermi-nisterium über das Höfesterben beiden Milchbauern. So weit, so gut?

Es geschah noch mehr in 2004: ca. 30 Feldhamster blockierten denWeiterbau einer Autobahn, undWachtelkönige, die zwar keiner gese-hen hat, die man aber gehört habenwill, hätten fast die Erweiterung eines Airbus-Betriebes verhindert. In 40 Jahren hat sich die Zahl derStorchenbrutpaare auf jetzt 4000halbiert. Ob da ein Zusammenhangbesteht? In 2004 wurden aber auch129.000 legale Schwangerschaftsab-brüche gemeldet. Bei den Störchensorgen die Naturschützer für´s Über-

leben. Ob es Sinn macht, die Kinderim Mutterleib auf die Rote Liste zusetzen? Mit dieser Idee kann manwohl kaum einen Umweltmissionarvom seelenwärmenden Ofen derSelbstgefälligkeit zu Protesten locken.Immer noch „So weit, so gut“?

Pensionsberechtigte Verantwor-tungsträger neigen immer mehr dazu,Pleiten als Managementfehler ein-zustufen. Sobald Wirtschaftswissen-schaftler gegenüber Managementfeh-lern in der Finanzpolitik „warnendden Finger heben“, wird das als Pro-fessorengeschwätz abgetan. Wenn dieHochschuldozenten doch nur Unfugvermitteln, warum dann eigentlichnoch mehr Geld in Universitäten stecken? So weit, so gut.

Viele Jahre ist es her, da gab es ein-mal einen Bundesminister, der den inder Finanzpolitik eingeschlagenenWeg als unseriös empfand. Er wollteauf keinen Fall derjenige sein, derspäter als Hauptschuldiger für eine sogenannte Erblast haftbar gemachtwird. Die Erwartungen seiner „liebenKabinettskollegen, die schwierigeKassenlage nicht so ernst zu nehmen,wolle und könne er nicht erfüllen“,weshalb er um Entlassung bat. Es warKarl Schiller, Minister für Finanzenund Wirtschaft im Kabinett des SPD-Kanzlers Brandt, der am 2.7.1972 diesen Abgang wählte.

Wie definiert man „politische Verantwortung“? Politik ist 49% Klugheit und 51% Charakter: Schillerhatte als Volkswirtschafts-Professorden Sachverstand. Er hatte aber auch die Charakterstärke, warnendein Zeichen zu setzen. Ob heute ein solches Beispiel genügen würde,den Absturz vom Wolkenkratzer der Sozial-Illusionen spürbar zubremsen, kann bei dem fatalen Fata-lismus gegenüber einer unver-antwortlichen Schuldenpolitik be-zweifelt werden.

Wir haben keine Zeit mehr für „So weit, so gut“. H.F.Flachsl

Glosse

So weit, so gut – der fatale Fatalismus

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Publikationen der WPK

WPK · Berlin · 2005

Textsammlung zur

Wirtschaftsprüferordnung

• Wirtschaftsprüferordnung

• Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/

vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

• Satzung für Qualitätskontrolle

• Organisationssatzung

der Wirtschaftsprüferkammer

• Durchführungsverordnungen

NEU 2005Mit den Änderungen

durch das Abschlussprüfer-

aufsichtsgesetz und mit der seit

2.3.2005 geltenden Berufssatzung!

Textsammlung zur WirtschaftsprüferordnungWirtschaftsprüferordnung, BerufssatzungWP/vBP, Satzung für Qualitätskontrolle,Organisationssatzung der WPK und Durchführungsverordnungen,214 Seiten, 20,– € (zzgl. Versandkosten)

Telefax-Bestellformular 0 30 / 72 61 61 – 1 93� Ich bestelle hiermit _____ Exemplar(e)

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Einbanddecke(n) Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen 20039,90 € (zzgl. Versandkosten)

Anrede

Vorname

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Straße/Hausnummer

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Telefonnummer

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RückgaberechtSie haben das Recht, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt ohne Begründung an die Wirt-schaftsprüferkammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin,zurückzuschicken. Rechtzeitige Absendung der Einband-decken genügt. Die Kosten und Gefahr der Sendungübernimmt die Wirtschaftsprüferkammer.

RückgabefolgenIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseitsempfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszu-geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wert-ersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Ver-schlechterung der Ware ausschließlich

auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladenge-schäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden,indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Ge-brauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wertbeeinträchtigt.

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