WS 2014/15 – Vorlesungsbegleitendes Skript · Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU...

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Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU Dresden Bachelor-Studiengang „Law in Context“ Verfassungsrecht WS 2014/15 – Vorlesungsbegleitendes Skript –

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  • Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU Dresden

    Bachelor-Studiengang „Law in Context“

    Verfassungsrecht

    WS 2014/15

    – Vorlesungsbegleitendes Skript –

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    Ablaufplan der Vorlesung

    13.10.14 Einführungsveranstaltung 14.10.14 Propädeutikum 20./21.10.14 Begriff und Funktion der Grundrechte; Grundrechtsberechtigung;

    Grundrechtsverpflichtung 27./28.10.14 Schutzbereich der Grundrechte; Eingriff in Grundrechte 03./04.11.14 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen 10./11.11.14 Vertiefung: Allgemeine Grundrechtslehren 01./02.12.14 Meinungsfreiheit 08./09.12.14 Berufsfreiheit 15./16.12.14 Eigentumsgarantie 05./06./07.01.15 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit; Allg. Handlungsfreiheit 12./13./14.01.15 Allg. Persönlichkeitsrecht; Menschenwürde; Gleichheitsrechte 19./20./21.01.15 Parlamentarische Demokratie (Wahlrecht; Recht der politischen

    Parteien; Gesetzgebung; Staatsorgane) 26./27./28.01.15 Rechtsstaat (Gewaltenteilung; Gesetzesbindung der Verwaltung;

    Verhältnismäßigkeitsprinzip; Rechtsschutzgarantie) 02./03./04.02.15 Bundesstaat / Sozialstaat / Staatsstrukturprinzipien

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    Allgemeine Literaturhinweise 1. Gesetzestexte

    dtv-Beck-Texte Nr. 5003, Grundgesetz, 44. Aufl. 2013 dtv-Beck-Texte Nr. 5014, Europa-Recht, 25. Aufl. 2013 dtv-Beck-Texte Nr. 5756, Basistexte Öffentliches Recht, 16. Aufl. 2013 Nomos Gesetze Öffentliches Recht, 22. Aufl. 2013 Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, Loseblattsammlung Sartorius II, Internationale Verträge – Europarecht, Loseblattsammlung Kirchhof/Kreuter-Kirchhof (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, 51. Aufl. 2012 Degenhart/Reich (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht Freistaat Sachsen, 8. Aufl. 2010/11

    2. Lehrbücher, Lernbücher u.ä. a) Zu den Grundrechten Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012

    Berg, Staatsrecht, 6. Aufl. 2011 Bethge, Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2011

    Bleckmann, Staatsrecht II, Die Grundrechte, 4. Aufl. 1997 Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.

    Aufl. 1999 (Nachdruck) Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 4. Aufl. 2014

    Ipsen, Staatsrecht II, Grundrechte, 17. Aufl. 2014 Katz, Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl. 2010

    Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 11. Aufl. 2014 Michael/Morlok, Grundrechte, 3. Aufl. 2012 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 29. Aufl. 2013 Sachs, Verfassungsrecht II, Grundrechte, 2. Aufl. 2003 Schmalz, Grundrechte, 4. Aufl. 2001 Stein/Frank, Staatsrecht, 21. Aufl. 2010

    Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008

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    b) Zum Staatsorganisationsrecht Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012 Berg, Staatsrecht, 6. Aufl. 2011

    Bethge, Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2011 Bleckmann, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 1993 Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 29. Aufl. 2013 à Ankündigung der 30. Aufl. für September 2014

    Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl. 2003 Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999 (Nachdruck) Ipsen, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 26. Aufl. 2014

    Katz, Staatsrecht, Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl. 2010 Maurer, Staatsrecht I, Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, 6. Aufl. 2010 à Ankündigung 7. Auflage für 2015 Püttner/Kretschmer, Die Staatsorganisation, 2. Aufl. 1993 Schmalz, Staatsrecht, 4. Aufl. 2000 Stein/Frank, Staatsrecht, 21. Aufl. 2010

    Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008 c) Speziell zum Verfassungsprozessrecht

    Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 3. Aufl. 2011 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011

    Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991 3. Handbücher

    Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1995 Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 3. Aufl. 2003; Bd. II, 3. Aufl. 2004; Bd. III, 3. Aufl. 2005; Bd. IV, 3. Aufl. 2006; Bd. V, 3. Aufl. 2007; Bd. VI, 3. Aufl. 2008; Bd. VII, 3. Aufl. 2009; Bd. VIII, 3. Aufl. 2010; Bd. IX, 3. Aufl. 2011 Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. I, 2004; Bd. II, 2006; Bd. III, 2009, Bd. IV 2011, Bd. V, 2013 Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984; Bd. II, 1980; Bd. III/1, 1988; Bd. III/2, 1994; Bd. IV/1, 2006; Bd. IV/2 1. Aufl. 2011; Bd. V, 1999

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    4. Kommentare Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: 162. Aktualisierung Juli 2013 Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004; Bd. II, 2. Aufl. 2006; Bd. II. Suppl., 2. Aufl. 2007; Bd. III, 2. Aufl. 2008 Epping/Hillgruber (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 2013 Friauf/Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: August 2013 Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2012 Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Loseblatt, Stand: Mai 2013 von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 3 Bde., 6. Aufl. 2010 Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Mai 2013 von Münch/ Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 6. Aufl. 2012; Bd. 2, 6. Aufl. 2012 Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011 Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014 Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2 Bde., 2002

    5. Anleitungsbücher zur Methodik verfassungsrechtlicher Fallbearbeitung (Auswahl)

    Brauner/Stollmann/Weiß, Fälle und Lösungen zum Staatsrecht, 7. Aufl. 2003 Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, 3. Aufl. 2013

    Lücke/Kugelmann, Fälle mit Lösungen für Anfänger im öffentlichen Recht, 2004 Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, Verfassungsrecht und

    Verfassungsprozessrecht, 2000 Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 14. Aufl. 2012

    Volkmann, Staatsrecht II, Grundrechte, 2. Aufl. 2011

    6. Zeitschriften Verfassungsrechtliche Aufsätze und Gerichtsentscheidungen finden sich in den allgemeinen juristischen Fachzeitschriften wie z.B. - JZ = Juristenzeitung, - NJW = Neue Juristische Wochenschrift,

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    in den Ausbildungszeitschriften - JA = Juristische Arbeitsblätter, - Jura = Juristische Ausbildung, - JuS = Juristische Schulung.

    Insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Fachzeitschriften, u.a. - AöR = Archiv des öffentlichen Rechts, - BayVBl. = Bayerische Verwaltungsblätter, - DÖV = Die Öffentliche Verwaltung, - DVBl. = Deutsches Verwaltungsblatt, - DV = Die Verwaltung, - NVwZ = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, - NWVBl. = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, - SächVBl. = Sächsische Verwaltungsblätter, - Staat = Der Staat, - VerwArch = Verwaltungsarchiv, - VBlBW = Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, - VR = Verwaltungsrundschau.

    7. Rechtsprechungssammlungen

    Zu beachten sind zunächst die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Sie sind in den o.g. Zeitschriften weitgehend abgedruckt. Zum Teil treffen auch die Zivilgerichte verfassungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen – insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) –, wie etwa am Beispiel von Art. 14 GG deutlich wird. - BVerfGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

    Bundesverfassungsgerichts, - BVerwGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

    Bundesverwaltungsgerichts, - BGHZ = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des

    Bundesgerichtshofes in Zivilsachen.

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    Einführung

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 3

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 5

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    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 6

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    Schutzbereich der Grundrechte, Eingriff in Grundrechte, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen I. Prüfung von Freiheitsgrundrechten 1. Prüfung bei Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz

    a) Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts (durch Gesetz)

    aa) Schutzbereich einschlägig (= erfasst fragliches Verhalten)

    bb) Eingriff durch Regelung(en) des Gesetzes

    b) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (= des Gesetzes):

    Einhaltung der für das Grundrecht maßgeblichen Schrankenregelung, formell

    und materiell ordnungsgemäßes Gebrauchmachen von der Grundrechts–

    schranke

    aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren,

    Inkrafttreten; bei Bundesgesetzen Art. 70 ff. GG)

    bb) Materielle Verfahrensmäßigkeit

    (1) Kein Verstoß gegen Grundrecht(e)

    (a) Schrankenregelung, also Einschränkbarkeit des jeweiligen

    Grundrechts; dabei die differenzierten Schrankenregelungen

    beachten:

    - Einfacher Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 3; 8

    Abs. 2; 10 Abs. 2 S. 1 GG)

    - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Gesetz erfüllt

    Qualifikationsmerkmale (z.B. Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 2

    GG)

    - Regelungsvorbehalt (z.B. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG)

    - Inhalts- und Schrankenbestimmung (z.B. Art. 14 Abs.

    1 S. 2 GG)

    - Schrankenvorbehalt der „allgemeinen Gesetze“ (z.B.

    Art. 5 Abs. 2 GG)

    - Verbal vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte:

    Gesetz schützt Grundrechte Dritter und sonstige

    Verfassungsgüter (z.B. bei Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2

    sowie Abs. 3; 5 Abs. 3 GG)

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    - Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (insbes.:

    „verfassungsmäßige Ordnung“)

    (b) Beachtung der Gegenschranken (= Grenzen der

    Einschränkbarkeit), insbes. Übermaßverbot (Verfolgung eines

    verfassungslegitimen Ziels; Geeignetheit, Erforderlichkeit,

    Verhältnismäßigkeit des Gesetzes zur Zielverwirklichung);

    äußerste Grenze: Art. 19 Abs. 2 GG)

    (2) Kein Verstoß gegen andere Verfassungsnormen (insbes. die

    Staatszielbestimmungen und Staatsstrukturmerkmale des Art. 20

    GG, aber auch Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 19 Abs. 1 S. 2 GG)

    2. Prüfung bei Verfassungsbeschwerde gegen Einzelakt (Entscheidung der

    Exekutive, zumeist gerichtlich bestätigt) aufgrund förmlichen Gesetzes

    a) Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts (durch den Einzelakt)

    aa) Schutzbereich einschlägig (= erfasst fragliches Verhalten)

    bb) Eingriff durch Einzelakt

    b) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs: Es bedarf einer wirksamen Rechts-

    grundlage, und von dieser muss verfassungskonform Gebrauch gemacht

    worden sein.

    aa) Gültige Rechtsgrundlage

    (1) In Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Einzelakt

    (2) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

    (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

    hier: vgl. oben 1. b) aa)

    (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

    (aa) Kein Verstoß gegen das zu prüfende (= vom Einzelakt

    beeinträchtigte) Grundrecht

    hier: Prüfung wie oben 1. b) bb) (1)

    (bb) Kein Verstoß gegen andere Grundrechte

    hier: Prüfung wie vorstehend (aa)

    (cc) Kein Verstoß gegen andere Verfassungsnormen

    hier: vgl. oben 1. b) bb) (2)

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    bb) Verfassungsmäßiges Gebrauchmachen von der Rechtsgrundlage:

    Prüfung, ob bei Auslegung und Anwendung der Rechtsgrundlage die

    Einwirkung (Ausstrahlungswirkungen; wertsetzende Bedeutung) des

    Grundrechts (bzw. der Grundrechte) und das einfache Recht beachtet

    worden sind. Dabei besonders Problem bei Verfassungsbeschwerde,

    gegen Gerichtsentscheidung: Abgrenzung der Kompetenzen zwischen

    BVerfG und den Fachgerichten. Das BVerfG ist keine

    „Superrevisionsinstanz“, sein Kontrollbereich ist umschrieben mit der

    Formel von der Überprüfung der Verletzung „spezifischen

    Verfassungsrechts“.

    II. Prüfung von Gleichheitsgrundrechten

    1. Feststellung, ob durch einen Akt öffentlicher Gewalt

    a) entweder im wesentlichen Gleiches ungleich oder

    b) im wesentlichen Ungleiches gleich behandelt ist. Wenn ja:

    2. Rechtmäßigkeit der festgestellten Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

    a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des (zugrunde liegenden) Gesetzes s.o.

    b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

    aa) Spezielle Differenzierungsverbote bzw. Sonderregelungen (z.B. Art. 3

    Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 5, 33 Abs. 1 bis 3, 38 Abs. 1 S. 1 GG)

    bb) Beim allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Prüfung, ob die

    Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.

    Orientierungsmaßstab ist der jeweilige Regelungszweck. Im Falle der

    Ungleichbehandlung von Personengruppen müssen zwischen den

    verschiedenen Gruppen von Normadressaten Unterschiede von solcher

    Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung

    rechtfertigen. Umgekehrt müssen bei der Gleichbehandlung

    verschiedener Gruppen solche Unterschiede fehlen, so dass eine

    unterlassene Differenzierung gerechtfertigt ist.

    à Vgl. Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I. Verfassungsrecht und

    Verfassungsprozessrecht, 2000, S. 105 ff.

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    Übungsfälle zur Prüfung von Grundrechten Fall 1

    Die 15jährige Imke aus Dresden ist seit langem leidenschaftliche und geübte

    Reiterin. Nachdem sie erst vor kurzem den Basis-Reiterpass erworben hat, begibt sie

    sich nun in den Herbstferien auf ihren Lieblingsreiterhof nach Havixbeck in der alten

    münsterländischen Heimat, um ihre „Reitkünste“ zu vervollkommnen.

    Dort angekommen macht sie sich als erstes, wie es sich für eine geschulte Reiterin

    gehört, mit dem geltenden Recht vertraut. Zu ihrem großen Erstaunen muss sie

    dabei feststellen, dass das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz das Reiten im

    Walde grundsätzlich nur auf solchen Wegen erlaubt, die als Reitwege

    gekennzeichnet sind.

    Als Tochter eines Jura-Professors fragt sie sich umgehend, ob sie die entsprechende

    Vorschrift des Landschaftsgesetzes nicht in ihren Grundrechten verletzt.

    Gegebenenfalls will sie zur Wahrung ihrer reiterlichen Freiheiten notfalls bis vor das

    Bundesverfassungsgericht ziehen.

    Da man dem Rat des Vaters in ihrem Alter ohnehin keinen großen Glauben schenkt,

    wendet sie sich hilfesuchend an Sie als verfassungsrechtlich geschulte Studierende

    des Bachelor-Studienganges „Law in Context“.

    Was raten sie Imke?

    Fall 2

    Der A ist Geschäftsführer und mit einem Geschäftsanteil von 10.000,- EUR

    Hauptgesellschafter einer Modellstrickwaren-GmbH. Als Geschäftsführer hat er

    wiederholt Fragebögen der Handwerkskammer, zu deren Beantwortung er sich nicht

    verpflichtet glaubt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, sondern nach Vortrag der

    Staatsanwaltschaft „mit ungenügenden, zynischen und teils völlig sinnlosen

    Vermerken versehen“. Aus diesem Grunde wurden gegen die Gesellschaft zwei

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    Bußgelder von je 500,- EUR verhängt. Weil der A diese Bußgeldbescheide

    verschuldet hat und der Gesellschaft damit einen Schaden von 1000,- EUR zufügte,

    ist gegen ihn wegen Organuntreue Anklage erhoben worden. In der

    Hauptverhandlung ordnet der Amtsrichter die ärztliche Untersuchung des A zur

    Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit an. Der Gerichtsarzt stellt nach ambulanter

    Untersuchung einen Verdacht auf Erkrankung des zentralen Nervensystems fest; zur

    Klärung hält er eine Blutuntersuchung und eine Untersuchung des Liquor (Gehirn-

    und Rückenmarkflüssigkeit) für notwendig, wozu es eines Einstichs in den

    Wirbelkanal mit einer langen Hohlnadel entweder im Bereich der oberen

    Lendenwirbel (Lumbalpunktion) oder im Nacken zwischen Schädel und oberstem

    Halswirbel (Okzipitalpunktion) bedarf. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss die

    Liquorentnahme anordnet und das Landgericht die gegen diesen Beschluss

    gerichtete Beschwerde des A verwirft, greift der A die genannten Beschlüsse vor

    dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde an. Ist diese

    begründet?

    Fall 3 Regierungsdirektor a. D. E ist ein Verfechter der strikten politischen Neutralität

    Deutschlands. Er setzt sich dafür ein, dass die Bundesrepublik aus EU und NATO

    austritt. E ist Vorsitzender des „Bundes neutrales Deutschland“ und wirbt in

    zahlreichen Vorträgen im In- und Ausland für seine Position. In den kommenden

    Wochen plant E eine Vortragsreise in die USA. Bei dieser Gelegenheit möchte er für

    seine Ideale werben.

    Leider ist sein Reisepass abgelaufen. Er beantragt deswegen die Verlängerung

    seines Reisepasses. Diese wird von der zuständigen Behörde unter Verweis auf § 7 I

    Ziffer 1 Passgesetz abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Reise des E

    erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Angesichts der

    jetzigen politischen Situation sollen keine Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit

    und Bündnistreue Deutschlands entstehen. Frühere Reisen des E nach S hätten

    jeweils diplomatische Verwicklungen zwischen der Bundesrepublik und den EU- bzw.

    NATO- Partnern mit sich gebracht.

  • 14

    E meint, es könne nicht angehen, einen Bürger der Bundesrepublik an der Ausreise

    in ein Land seiner Wahl zu hindern.

    E hält die Entscheidung der Passbehörde für verfassungswidrig. Zu Recht?

    Gesetzestext (Auszug):

    § 7 I Passgesetz: „Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die

    Annahme begründen, dass der Passbewerber,

    1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der

    Bundesrepublik Deutschland gefährdet;

    (...).“

    Lösungsskizze Fall 3

    Die Entscheidung der Passbehörde ist verfassungswidrig, wenn E durch die

    angefochtene Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt wird.

    I. Verletzung des Art. 11 I GG Die Verweigerung der Passverlängerung könnte zunächst das Grundrecht des E aus

    Art. 11 I GG verletzen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 11 I GG berührt sein.

    Fraglich ist, ob der Schutzbereich des Art. 11 I GG auch das Recht zur Ausreise

    umfasst.

    Art. 11 I GG regelt die sog. Freizügigkeit. Damit ist das Recht aller Deutschen

    gemeint, ihren Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb des Bundesgebietes frei zu wählen

    und in dieses Gebiet einzureisen. Dieses Recht des E ist durch die angefochtene

    Maßnahme jedoch nicht betroffen. Diese verhindert lediglich, dass der E in die USA

    ausreisen kann. Zur Feststellung, ob die Ausreise dennoch unter den Schutzbereich

    des Art. 11 I GG fällt, ist eine Auslegung des Gesetzes erforderlich. Nach der

    grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass der Wortlaut eindeutig ist: Art. 11 I

    GG erfasst nur die „Freizügigkeit im Bundesgebiet“. Auch die historische Auslegung

    ergibt, dass der Verfassungsgeber die Ausreisefreiheit nicht durch Art. 11 I GG

    schützen wollte.

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    Damit ist vorliegend der Schutzbereich des Art. 11 I GG bereits nicht berührt. Eine

    entsprechende Grundrechtsverletzung liegt mithin nicht vor.

    II. Verletzung des Art. 2 I GG E könnte durch die Maßnahme aber in seinem Grundrecht der allgemeinen

    Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt sein.

    1. Schutzbereich Dann müsste wiederum zunächst der Schutzbereich des Grundrechts berührt sein.

    Nach heute h. M. schützt Art. 2 I GG als allgemeines Auffanggrundrecht die

    menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Die Vorschrift gewährt

    insofern das Recht, etwas zu tun oder nicht zu tun. Sie schützt vor staatlichen

    Belastungen aller Art. Dafür spreche die ursprüngliche Fassung des Wortlautes vom

    historischen Grundgesetzgeber, der eine Freiheit festschreiben wollte, bei der jeder

    „tun und lassen könne, was er will“. Außerdem erfordere der umfangreiche

    Schrankenvorbehalt (Schrankentrias) auch einen weiten Schutzbereich, da der

    Grundrechtsschutz sonst weitgehend leer liefe. Nach a. A. ist der Schutzbereich des

    Art 2 I GG eng zu ziehen. Danach sollen nur Handlungsweisen erfasst werden, die in

    ihrer Schutzbedürftigkeit den anderen Grundrechten entsprechen. Eine teleologische

    Auslegung von Art. 2 I GG ergebe, dass nicht jegliches Verhalten dem Schutz durch

    Grundrechte unterfallen solle, sondern nur Verhaltensweisen von einiger

    Erheblichkeit.

    Dieser Meinungsstreit ist dann zu entscheiden, wenn beide Meinungen zu

    unterschiedlichen Ergebnissen führen. (Nur in diesem Fall müsste ein Meinungsstreit

    entschieden werden; d. h. die Argumente abgewogen werden.) Hier kommt Meinung

    1 zu dem Ergebnis, dass der Schutzbereich des Art. 2 I GG betroffen ist. Meinung 2

    fragt, ob es sich um eine Handlungsweise handelt, die des Schutzes durch

    Grundrechte „würdig“ ist. Angesichts der Bedeutung der inländischen Reisefreiheit

    kann man davon ausgehen, dass die ausländische Reisefreiheit ebenfalls

    schutzwürdig ist. Beide Meinungen kommen zu einem Ergebnis. Der Streit muss

    demnach hier nicht entschieden werden.

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    Beachten Sie: Im Normalfall kann man ohne weitere Prüfung von dem weiten Begriff

    der allgemeinen Handlungsfreiheit ausgehen, der nunmehr absolut vorherrschend

    ist. Auf die abweichende Meinung muss nur dann eingegangen werden, wenn der

    Sachverhalt dazu Anlass gibt. Das heißt, wenn die Position von Meinung 2 in der

    Aufgabenstellung angesprochen wird, oder wenn es sich um ein Verhalten handelt,

    das wahrscheinlich nicht durch die enge Auslegung der allgemeinen

    Handlungsfreiheit geschützt werden würde (wie z. B. das Füttern von Tauben oder

    das Reiten im Wald).

    Die Verweigerung der Passverlängerung macht es dem E faktisch unmöglich, in die

    unter Passzwang stehenden USA einzureisen.

    Die allgemeine Handlungsfreiheit des E ist daher betroffen.

    2. Eingriff Die Maßnahme müsste darüber hinaus Eingriffscharakter haben.

    Dies ist klassischerweise dann der Fall, wenn die angefochtene Maßnahme ihrem

    Zwecke nach auf eine Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzbereiches hin

    ausgerichtet ist, durch einen Rechtsakt erfolgt, sich unmittelbar auf den

    Grundrechtsträger bezieht und mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchsetzbar

    ist (klassischer Eingriffsbegriff). Die Verweigerung der Passverlängerung erfolgte

    final zu dem Zwecke, unmittelbar dem E das begehrte Ausreisen unmöglich zu

    machen. Dieses Verbot ist auch durch Zwang durchsetzbar. Der Maßnahme ist

    daher unzweifelhaft Eingriffscharakter zuzusprechen.

    Beachten Sie: Weil die klassischen Eingriffmerkmale vorliegen, braucht hier auf den

    weiten Eingriffbegriff und seine möglicherweise zu beachtenden Einschränkungen im

    Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht eingegangen werden!

  • 17

    3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall,

    wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an Eingriffe dieser Art

    stellt.

    Beachten Sie: Der Eingriff ist hier die Entscheidung der Behörde, E den Pass zu

    versagen, nicht das Passgesetz selbst.

    a) Schranken Als Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nennt Art 2 I GG die Rechte

    anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz.

    Rechte anderer im Sinne der Vorschrift sind alle von der Rechtsordnung anerkannten

    subjektiven Rechte. Diese Schranke greift hier nicht Platz. Die Belange der

    Bundesrepublik, welche durch die Versagung des Passes gesichert werden sollen,

    sind keine Individualrechte. Mit dem Sittengesetz sind die allgemein anerkannten

    Moral- und Wertvorstellungen als Schranke des Art. 2 I GG herangezogen. Auch

    diese Schranke greift hier nicht ein. Übrig bleibt allein die Schranke der

    „verfassungsmäßigen Ordnung“. Hierzu zählt die gesamte verfassungsmäßige

    Rechtsordnung, d. h. alle Rechtsnormen – Gesetze, Verordnungen, Satzungen,

    Gewohnheitsrecht –, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Daher ist zu

    klären, ob der Bescheid der Passbehörde zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört.

    Dies ist dann der Fall, wenn er sich auf ein verfassungsmäßiges Gesetz stützt und

    selbst verfassungsmäßig ist.

    b) Ermächtigungsgrundlage Zunächst müsste eine Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme vorliegen (→

    Gesetzesvorbehalt). Der ablehnende Bescheid der Passbehörde stützt sich auf § 7 I

    Ziffer 1 PassG. Nach dieser Vorschrift ist der Pass zu versagen, wenn Tatsachen die

    Annahme rechtfertigen, der Inhaber werde die innere oder äußere Sicherheit oder

    sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Eine

    Ermächtigungsgrundlage liegt vor.

  • 18

    c) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Diese Norm müsste selbst formell und materiell verfassungsmäßig sein.

    (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit An der formellen Rechtmäßigkeit von § 7 I Ziffer 1 PassG bestehen keine Bedenken.

    Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für den Erlass ergibt ich aus Art. 73 Nr. 3

    i. V. m. Art. 71 GG.

    (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Bestimmtheitsgebot In materieller Hinsicht ist fraglich, ob die Vorschrift im Hinblick auf den relativ

    unkonkreten Wortlaut des Terminus „erhebliche Belange der Bundesrepublik

    Deutschland“ den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes

    genügt. Nach diesem Gebot, das einen Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips darstellt,

    ist dem Gesetzgeber jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

    untersagt. Erforderlich ist allein, dass die betr. Begriffe der Überprüfung durch die

    Verwaltungsgerichte zugänglich sind, was bei § 7 I Ziffer 1 PassG der Fall ist.

    (b) Verhältnismäßigkeit Beachten Sie: Bei § 7 I Ziffer 1 PassG handelt es sich nicht um eine sog. self-

    executing Norm. Das heißt das Gesetz allein verbietet kein Verhalten. Der eigentliche

    Eingriff erfolgt durch die Entscheidung der Behörde. Dennoch muss überprüft

    werden, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Dabei muss bedacht werden, dass es

    sich hier um eine abstrakte Überprüfung des Gesetzes handelt. Auf die Umstände

    des Einzelfalles kommt es nicht an.

    Das Gesetz müsste verhältnismäßig in den grundrechtlich geschützten Bereich

    eingreifen. Dies ist dann der Fall, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, es zur

    Erreichung des Zwecks geeignet ist, es darüber hinaus erforderlich und schließlich

    angemessen ist. Das PassG verfolgt den Zweck, die Sicherheit und das

    diplomatische Prestige der Bundesrepublik zu schützen. Dieser Zweck ist als legitim

    zu betrachten. Das Gesetz ist geeignet, wenn es den Zweck in irgendeiner Weise

    fördert. Durch das Gesetz können Störungen von Deutschen im Ausland verhindert

  • 19

    werden. Das Gesetz ist demnach geeignet. Des Weiteren müsste es erforderlich

    sein. Es ist dann erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, was gleich

    wirksam den Zweck fördern würde. Als milderes Mittel könnte ein Redeverbot im

    Ausland in Betracht kommen oder eine polizeiliche Begleitung. Jedoch sind diese

    Mittel nicht gleich wirksam, da die Einhaltung nicht kontrolliert werden bzw. die

    deutsche Polizei nicht in anderen Ländern tätig werden kann. Das Gesetz ist also

    erforderlich. Schließlich müsste es angemessen (verhältnismäßig i. e. S.) sein. Dies

    ist dann der Fall, wenn eine Abwägung zwischen den Interessen, die hinter dem

    Eingriff stehen, und der grundrechtlichen Beeinträchtigung ergibt, dass das Ausmaß

    des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten

    Beeinträchtigungen steht. Angesichts der schwerwiegenden Interessen der

    Bundesrepublik (§ 7 I Nr. 1 PassG betrifft auch Fälle der Spionage) ist der Eingriff

    wohl verhältnismäßig.

    Das Gesetz ist formell und materiell verfassungsmäßig.

    Beachten Sie: Das Zitiergebot nach Art. 19 I 2 GG gilt für Beschränkungen des

    Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG nicht (BVerfGE 10,

    99).

    d) Verfassungsmäßigkeit des Bescheides Fraglich bleibt daher allein, ob die zuständige Behörde die Ermächtigungsgrundlage

    auch verfassungsgemäß angewendet hat, d. h. die Maßnahme selbst

    verfassungsgemäß ist.

    (1) Verstoß gegen Normen außerhalb des Grundrechtskatalogs Ein Verstoß des Exekutivaktes gegen Verfassungsnormen außerhalb des

    Grundrechtskatalogs ist nicht erkennbar.

    (2) Verhältnismäßigkeit Fraglich ist, ob die Entscheidung der Behörde, dem E keinen neuen Reisepass

    auszustellen, verhältnismäßig ist. Die Maßnahme verfolgt das legitime Ziel,

    außenpolitische Irritationen zu verhindern. Da die Nichterteilung des Passes den E

    von der Vortragsreise abhält, ist die Maßnahme auch geeignet. Die oben

  • 20

    angesprochenen milderen Mittel scheitern an den dargestellten Problemen und sind

    demnach nicht gleich geeignet. Die Maßnahme ist mithin auch erforderlich. Nun

    müsste die Maßnahme auch angemessen sein. Hier ist abzuwägen zwischen der

    Bedeutung der Reisefreiheit für E (Entfaltung des allgemeinen

    Persönlichkeitsrechtes, Nutzung der Meinungsfreiheit) und den Interessen der

    Bundesrepublik (Außenpolitische Reputation der BRD als verlässlicher

    Bündnispartner). Die dem Fall zugrundeliegende Entscheidung des BVerfG

    betrachtet die Maßnahme als verhältnismäßig. Jedoch muss bedacht werden, dass

    das Neutralitätsproblem in der Zeit dieser Entscheidung wohl bedeutsamer war.

    Deshalb ist hier auch ein anderes Ergebnis vertretbar. Je nach Argumentation ist die

    Maßnahme angemessen und damit verhältnismäßig oder nicht. Wenn eine

    Verhältnismäßigkeit bejaht wird, dann ist die Maßnahme nicht verfassungswidrig. E

    behauptet dann zu Unrecht, die Maßnahme sei verfassungswidrig. Ist die Maßnahme

    nicht verhältnismäßig, ist die Maßnahme verfassungswidrig. E behauptet dann zu

    Recht, die Maßnahme sei verfassungswidrig.

    Übungsfälle zur Meinungsfreiheit

    Fall 4

    Die 16jährige Schülerin S erschien im Unterricht mit einer Plakette, die die Aufschrift

    „Stoppt die Kohl(a)era!“

    trug. Der Aufforderung des Schulleiters, die Plakette abzulegen, leistete sie nicht

    Folge. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz auf der Grundlage der

    Allgemeinen Schulordnung (ASchO), S für zwei Wochen vom Unterricht

    auszuschließen. § 14 I ASchO bestimmt, dass Schüler bis zu zwei Wochen vom

    Unterricht ausgeschlossen werden können, wenn die Aufrechterhaltung der

    Schulordnung oder der Erziehungszweck dies gebietet.

    S beruft sich auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit. Mit Grund?

  • 21

    Fall 5

    Der Literaturkritiker K veröffentlichte in dem Literaturmagazin M anlässlich einer

    Neuausgabe von Werken des im Jahre 1985 verstorbenen Schriftstellers Johannes

    M. eine Kurzbesprechung seines Romans „Am Ende der Straße“. Die Besprechung

    hat folgenden Wortlaut:

    Johannes M. Am Ende der Straße Werke 1951-54

    „Es ist schon schlechthin phantastisch, was für ein steindummer, kenntnisloser und

    talentfreier Autor Johannes M. war: Er war, entgegen der noch heute verbreiteten

    Meinung, auch einer der verlogensten, ja korruptesten. Dass ein derartiger Knallkopf

    den Nobelpreis erringen durfte; dass Hunderttausende Idioten jahrzehntelang den

    häufig widerwärtigen Dreck weglasen, dass heute noch auf eben ihn Stiftungshäuser

    erbaut werden – ist das nicht alles wunderbar?“

    S, der Sohn des verstorbenen Johannes M, ist empört und verklagt den K auf

    Unterlassung der Äußerung. K wird auf der Grundlage der §§ 12, 862, 1004 BGB

    i.V.m. Art. 1 I GG letztinstanzlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe

    von 250.000 EUR verurteilt, die folgenden Äußerungen zu unterlassen:

    1. Johannes M sei ein „steindummer, kenntnisloser und talentfreier“ Autor

    gewesen;

    2. er sei „einer der verlogensten, ja korruptesten“ Autoren gewesen;

    3. bei seinen Werken handele es sich um „häufig widerwärtigen Dreck“.

    K fühlt sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Zu Recht?

    Fall 6

    A hat als Richter gemeinsam mit 19 anderen Richtern in einer Tageszeitung unter

    der Überschrift „20 Richter gegen Auslandseinsätze der Bundeswehr“ eine

    namentlich unterzeichnete Anzeige aufgegeben. Darin wurde die Politik der

    Bundesregierung zum Einsatz von Bundeswehrsoldaten im Ausland bei

  • 22

    friedenssichernden Missionen kritisiert und als verfassungswidrig dargestellt, weil die

    Bundeswehr nach Art. 87a GG nur zu Verteidigungszwecken eingesetzt werden darf.

    Die Anzeige enthielt außerdem scharfe Angriffe auf den Bundesaußenminister.

    Die zuständige Dienstbehörde hatte bereits vor der Veröffentlichung der Anzeige die

    Richter darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf ihr Amt der gesetzlich

    gebotenen Zurückhaltung bei politischer Betätigung von Richtern widerspreche (§ 39

    DRiG). Das stelle die Verletzung einer Dienstpflicht dar. Nach Erscheinen der

    Anzeige und vorheriger Anhörung ermahnte die Dienstaufsichtsbehörde den A auf

    der Grundlage von § 26 II DRiG aufsichtsrechtlich, künftig die gesetzlich gebotene

    Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung zu wahren.

    A macht geltend, dass es sich schließlich um eine private Äußerung handelte und die

    Allgemeinheit doch keine unkritischen Richter verlangen könne. Deshalb verletzten

    ihn das gesetzliche Zurückhaltungsgebot des § 39 DRiG und die Ermahnung in

    seinem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Stimmen Sie der

    Rechtsauffassung des A zu?

    § 39 DRiG Wahrung der Unabhängigkeit

    Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer

    Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht

    gefährdet wird.

    Übungsfälle zur Berufsfreiheit

    Fall 7 (nach BVerfGE 13, 97):

    Nach § 1 der Handwerksordnung (HandwO) ist denjenigen die Führung eines

    selbstständigen Handwerksbetriebes gestattet, die in die Handwerksrolle eingetragen

    sind. In die Handwerksrolle wird wiederum nur eingetragen, wer die Meisterprüfung

    bestanden hat (§ 7 I HandwO).

    Handwerksgeselle G ist durch die Meisterprüfung gefallen, weil er den Prüfungsteil

    „betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse“ nicht bestanden

    hat. Aus diesem Grund wird ihm auch von der zuständigen Behörde die Eintragung

  • 23

    in die Handwerksrolle verwehrt. G, der sich dennoch als Gerüstbauer selbstständig

    machen möchte, meint, die Handwerksordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit,

    da sie für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks auch betriebswirtschaftliche

    Kenntnisse verlangt. Schließlich könnten viele andere Berufe ohne jegliche

    betriebswirtschaftliche Kenntnisse ausgeübt werden, wie zum Beispiel Arzt,

    Rechtsanwalt oder Professor für Politikwissenschaften.

    Ist G durch Ablehnung der Eintragung in die Handwerksrolle in seinem Grundrecht

    aus Art. 12 I GG verletzt?

    Fall 8

    Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Sanitätsgefreiter betätigte sich der greise

    S bereits seit vielen Jahren als Helfer in allen Fragen von Gesundheitsvorsorge und

    Krankheiten. Seine unkonventionellen, natürlichen Heilmethoden haben schon

    verblüffende Erfolge gezeigt und dem S einen großen Stamm treuer Patienten

    gebracht, mit deren nach eigenem Belieben gezahlten Vergütungen er seine Rente

    aufbessert.

    Vom Bundestag wird nun ein Gesetz beschlossen, mit dem die berufsmäßige

    Ausübung der Heilkunde reglementiert werden soll. S glaubt zwar nicht, dass er

    deswegen seine Tätigkeit künftig einstellen müsse, denn er gebe seine

    heilkundlerischen Ratschläge und Hilfen ja nicht berufsmäßig, sondern nur aus

    Nächstenliebe und eigener Freude. Anlass zu Zweifeln bekommt er jedoch, als er in

    der Zeitung liest, dass nach dem Gesetz nun für die Ausübung der Heilberufe eine

    Zulassungsprüfung verlangt werde, bei welcher der Bewerber gewisse medizinische

    Grundkenntnisse nachweisen müsse, und man nur noch dort Heilkunde betreiben

    dürfe, wo ein Mangel an ärztlicher Versorgung bestehe.

    Ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz mit Art. 12 I GG zu vereinbaren?

  • 24

    Fall 9 ( nach BVerfGE 103, 172)

    A, ein 56jähriger Oberarzt, empfand die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses an

    einem Universitätsklinikum aufgrund bestehender fachlicher und menschlicher

    Spannungen als belastend und kündigte. In der Folge beantragte er die Zulassung

    als Vertragsarzt in der gesetzlichen Krankenversicherung; eine solche Zulassung

    wird längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres erteilt.

    Die auf einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhende

    Zulassungsverordnung für Vertragsärzte schließt jedoch die Zulassung von Ärzten,

    die das 55. Lebensjahr vollendet haben, aus. Aus diesem Grund wurde A´s

    Zulassung abgelehnt. A sieht in den Vorschriften der Zulassungsverordnung eine

    Verletzung seiner Berufsfreiheit.

    Verletzt die Zulassungsverordnung A in seiner Berufsfreiheit?

    Fall 10 (nach BVerfG DVBl. 2000, 1569)

    Das Spielkasino im Bundesland B wird von der Casino-GmbH betrieben. Der

    Gesetzgeber des Bundeslandes B verabschiedete ein Änderungsgesetz zum

    Spielbankgesetz, nach dem in Zukunft nur noch Unternehmen in öffentlicher

    Trägerschaft Spielcasinos betreiben dürfen. Alle bisherigen Spielbankkonzessionen

    verlieren am 1. Januar 2012 ihre Gültigkeit. Der Gesetzentwurf war damit begründet

    worden, dass durch die öffentliche Trägerschaft Gefahren wie Spielsucht und

    Vermögensverfall, die der Bevölkerung und den Spielern drohen, effektiv abgewehrt

    werden. Zudem sollten die erzielten Einnahmen für die Förderung öffentlicher

    Zwecke verwendet werden und auf diese Weise der Allgemeinheit zu Gute kommen.

    Der Geschäftsführer X der Casino-GmbH ist der Auffassung, dass diese neue

    gesetzliche Regelung die GmbH in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletze.

    Ist die Auffassung des X zutreffend?

  • 25

    Übungsfälle zur Eigentumsgarantie

    Fall 11

    E möchte auf seinem Grundstück eine Kiesbaggerei im Grundwasserbereich (sog.

    Nassauskiesung) betreiben. Die zuständige Behörde teilt E mit, dass die nach dem

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dafür erforderliche Genehmigung nicht erteilt werde,

    da eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. E ist der Meinung, dass er

    als Grundeigentümer auch ohne behördliche Genehmigung zur

    Grundwasserbenutzung berechtigt sei.

    Fall 12

    M bewohnt seit vielen Jahren als Mieter eine Wohnung im Hause der E. E kündigt

    das Mietverhältnis mit der Begründung, sie benötige die von M bewohnte Wohnung

    für eigene Zwecke. M meint durch die Kündigung in seinem Eigentumsrecht verletzt

    zu sein.

    Fall 13

    F und M haben vor wenigen Wochen geheiratet. M ist in der gesetzlichen

    Rentenversicherung versichert. F ist nicht erwerbstätig. Aus der Zeitung erfahren

    beide von den Plänen des Gesetzgebers, die Hinterbliebenenrente in der

    gesetzlichen Rentenversicherung abzuschaffen. Sie glauben, dadurch in ihren

    verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten verletzt zu werden.

    Fall 14

    Die Gemeinde G verpachtet seit vielen Jahren mit Gewinn landwirtschaftliche

    Flächen, die als Rebgelände und zum Obstanbau verwendet werden. Als die

    Nachbargemeinde N die Errichtung einer großangelegten Müllverbrennungsanlage

    genehmigt, erhebt G Einwände. Es seien schädliche Veränderungen der

    klimatologischen und ökologischen Verhältnisse zu erwarten. Die landwirtschaftlichen

    Flächen der G würden dadurch entwertet. G meint, sich auf die Eigentumsgarantie

  • 26

    des Art. 14 I 1 GG berufen zu können. Soweit eine Gemeinde Grundeigentümerin sei

    und ihre Eigentum nicht unmittelbar zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,

    sondern wie eine Privatperson nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen nutze, müsse

    ihr der Schutz des Art. 14 GG zustehen.

    Fall 15

    K ist Eigentümer eines palastartigen Gebäudes mit einer Nutzfläche von ca. 950 m2

    aus der Gründerzeit im Bundesland R. Wegen des öffentlichen Interesses am Erhalt

    dieses kulturhistorisch wertvollen Gebäudes hat die zuständige Behörde dieses nach

    den Vorschriften des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes des Landes förmlich unter

    Schutz gestellt. Das Gesetz sieht vor, dass solche förmlich unter Schutz gestellten

    Kulturdenkmäler vom Eigentümer erhalten und gepflegt werden müssen. Eine

    Beseitigung kann ausschließlich im öffentlichen Interesse genehmigt werden.

    Eigentümerinteressen bleiben dabei unberücksichtigt. Für den Fall, dass eine

    denkmalschutzrechtliche Maßnahme „in sonstiger Weise enteignend“ wirkt, sieht das

    Gesetz eine angemessene Entschädigung des Eigentümers vor.

    K gelingt es trotz intensiver Bemühungen nicht, das Gebäude einer wirtschaftlich

    sinnvollen Nutzung zuzuführen. Die Erhaltung der Bausubstanz erfordert einen

    enormen Energie- und Instandsetzungsaufwand, für den K erhebliche Mittel

    aufbringen muss. K beantragt, die Beseitigung des Gebäudes zu genehmigen. Sein

    Antrag wird unter Hinweis auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und

    -pflegegesetzes abgelehnt. Mit einer Entschädigung in Geld will sich K nicht

    zufrieden geben.

    Fall 16 Der Bundestag beschließt im Zuge der Maßnahmen zur Herstellung der deutschen

    Einheit unmittelbar durch Gesetz die Enteignung bestimmter näher bezeichneter

    Flächen, die für den Bau einer wichtigen Ost-West-Autobahn benötigt werden.

  • 27

    Fall 17

    Ein Enteignungsgesetz sieht vor, dem Eigentümer eine „angemessene

    Entschädigung“ zuzubilligen, wenn er unzumutbar in seinem Eigentum betroffen

    wird.

    Fall 18

    Das Land Baden-Württemberg erlässt ein Gesetz, das wegen der herausragenden

    Bedeutung des Unternehmens im gesamten Landesgebiet Enteignungen zugunsten

    der Daimler-Chrysler-AG ermöglicht.

    Fall 19

    Auf dem Gelände des Münchener Hauptbahnhofs veräußert die Deutsche Bahn AG

    Flächen, die sie nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt. Die A-GmbH, die zur Zeit

    der Weimarer Republik Eigentümerin dieser Flächen war und beim Bau der

    Bahnanlagen enteignet worden war, erhebt Anspruch auf Rückübertragung.

    Fall 20

    Die Einfahrt des schlossartigen Landhauses des E ist von einer selten hohen und

    sehr schönen Buchshecke flankiert. Vorfahren von E haben sie nicht nur aus

    ästhetischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen gepflanzt: Der langsam

    wachsende Buchs hat ein außerordentlich festes Holz, das schon immer für die

    Herstellung mancher Produkte unentbehrlich und entsprechend teuer war.

    Inzwischen ist der Preis für Buchsholz weiter erheblich gestiegen. E, der in

    finanziellen Schwierigkeiten und der Buchshecke außerdem überdrüssig ist, will das

    Holz abschlagen lassen und verkaufen. Die für Natur- und Landschaftsschutz

    zuständige Behörde erfährt von diesem Vorhaben und setzt die Buchshecke als

    Naturdenkmal fest. Damit ist das Verbot des Abholzens verbunden (vgl. z.B. §§ 22,

    34 III Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen [LG NW]). Die Zahlung einer

    Entschädigung lehnt die Behörde ab.

    Wie ist die Rechtslage nach Art. 14 GG?

  • 28

    Übungsfälle zur Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit Fall 21 G gründet eine GmbH, in der er der einzige Gesellschafter ist. Als das LG, in dessen

    Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Ein-Mann-GmbH nach § 61 GmbHG durch

    Urteil auflöst, hält G dies für einen Verstoß gegen Art. 9 I GG. Kann sich die Ein-

    Mann-GmbH auf die Vereinigungsfreiheit berufen?

    Fall 22 Das Aktionsbündnis „Anti-Hartz IV e.V.“ (A) wendet sich gegen den sog. Sozialabbau

    für Langzeitarbeitslose und ruft zu einer Demonstration vor dem Reichstag auf. Diese

    wird vom Polizeipräsidenten verboten. A sieht sich durch das Verbot unter anderem

    in Art. 9 I GG verletzt. Liegt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des Vereines vor?

    Fall 23 Nach § 2 I IHK-G sind alle Gewerbetreibende verpflichtet, Mitglied der örtlichen

    Industrie- und Handelskammer (IHK) zu sein, in der sie nach § 3 II, III IHK-G

    Kammerbeiträge zahlen müssen. Unter Berufung auf das Recht der negativen

    Vereinigungsfreiheit wendet sich die Versicherungsmaklerin V gegen die

    Zwangsmitgliedschaft in der Kammer und weigert sich, Kammerbeiträge abzuführen.

    Verstößt die Mitgliedschaft in der IHK gegen Art. 9 I GG?

    Fall 24 Die extremistische Religionsgemeinschaft „Kalifatsstaat“ (K) des selbsternannten

    „Kalifen von Köln“ strebt eine islamistische Ordnung auf Grundlage der Scharia mit

    dem Endziel der Weltherrschaft des Islam an. Sie hält Demokratie mit dem Islam für

    unvereinbar und für verderblich, ruft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem

    politischen Gegner auf und agitiert in aggressiver Weise gegen die laizistische Türkei

    und gegen Israel. Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Verbots- und

    Auflösungsverfügung gegenüber dieser Vereinigung mit der Begründung, sie sei

  • 29

    gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung

    gerichtet. Kann sich das Verbot von K auf Art. 9 II GG stützen?

    Fall 25 Auf Grund der Umstellung auf rechnergesteuerte Textsysteme im Bereich der

    Druckindustrie sind viele Arbeitsplätze der Maschinensetzer bedroht. Die

    Gewerkschaft G fordert daher den Abschluss von Rationalisierungsschutzabkommen

    und unterstreicht ihre Forderungen mit Streiks in mehreren Betrieben, an denen sich

    4300 Arbeitnehmer beteiligen. Die Arbeitgeber reagieren hierauf mit der Aussperrung

    von 130.000 Beschäftigten. G hält die Aussperrung für unverhältnismäßig und daher

    für verfassungswidrig. Zu Recht?

    Fall 26 Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied A verteilt in seinem Betrieb während der

    Arbeitszeit Flugblätter der Gewerkschaft G. Der Arbeitgeber erteilt ihm daraufhin eine

    Abmahnung, die zur Personalakte genommen wird. Die hiergegen eingereichte

    Klage vor den Arbeitsgerichten wurde letztinstanzlich vom BAG mit der Begründung

    abgewiesen, A könne sich für seine Werbeaktion nicht auf Art. 9 III GG berufen.

    Kann sich A auf Art. 9 III GG berufen, um in seinem Betrieb für seine Gewerkschaft

    zu werben?

    Fall 27 Das Unternehmen U ist Mitglied der tarifschließenden Arbeitgebervereinigung und

    vergütet seine Auszubildenden grundsätzlich nach dem zwischen den Tarifparteien

    geschlossenen Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen dieser Branche. U

    beabsichtigt über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze anzubieten, allerdings mit

    der Maßgabe, dass die Bewerber nicht gewerkschaftlich organisiert sind, damit sie

    auf einen Teil der tariflichen Leistungen verzichten. Darf U die fehlende

    Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bei der Einstellung von zusätzlichen

    Auszubildenden als Einstellungskriterium wählen?

  • 30

    Fall 28 Bei der früheren Deutschen Postgewerkschaft (DPG) waren sowohl Arbeitnehmer als

    auch Beamte der Deutschen Bundespost (DBP) organisiert. Sie führte 1980 einen

    Arbeitskampf durch, in dessen Verlauf 75 Postämter bestreikt wurden. Der für die

    DBP damals zuständige Bundespostminister ordnete zur Minderung der durch den

    Streik anfallenden Betriebsstörung an, beamtete Kräfte zur Mehrarbeit

    heranzuziehen. Die DPG hält dies für unzulässig. Verstößt der Einsatz von Beamten

    als Streikbrecher gegen die Koalitionsfreiheit?

    Art. 9 GG

    Allgemeine Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)

    Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)

    Individualfreiheitsrecht

    Kollektives Freiheitsrecht

    Institutsgarantie des Tarifvertragssystems

    Unmittelbare Drittwirkung (Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG)

  • 31

    Übungsfälle zur Allg. Handlungsfreiheit; Allg. Persönlichkeitsrecht; Menschenwürde Fall 29

    § 14 Einsatzmaßnahmen….

    (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles

    dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung

    zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse

    abgeben.

    (2) 1Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den

    Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten

    beeinträchtigt. 2Die Maßnahme darf nur solange und soweit durchgeführt

    werden, wie ihr Zweck es erfordert. 3Sie darf nicht zu einem Nachteil

    führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach

    den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das

    Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur

    Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

    Fall 30

    Anfang Oktober wurde die nach einem Verkehrsunfall schwer verletzte, in der 15.

    Woche schwangere M in die Erlanger Universitätsklinik eingeliefert. Kurz darauf

    wurde ihr Hirntod festgestellt. Um das Kind zu retten, wurden die Apparate, an die die

    Tote angeschlossen war, nicht abgestellt. Die Ärzte planten nach Gesprächen mit

    den Eltern der Toten (der Vater des Kindes war nicht bekannt), die Körperfunktionen

    der Toten ungefähr 4 Monate lang aufrecht zu erhalten. Etwa in der 32.

    Schwangerschaftswoche sollte dann versucht werden, das Kind durch einen

    Kaiserschnitt zur Welt zu bringen. Bis dahin sollte die Tote künstlich ernährt werden.

    Außerdem wurde der Leichnam bewegt, gestreichelt und mit ihm gesprochen, um für

    die Leibesfrucht möglichst „normale“ Bedingungen zu schaffen. Ähnliches hatte man

    auch schon im Ausland durchgeführt, allerdings nie über einen so langen Zeitraum

  • 32

    hinweg. Die dabei geborenen Kinder sind Presseberichten zufolge körperlich und

    psychisch wohlauf. Die Erlanger Ärzte waren zuversichtlich, auch das Kind der M

    gesund zur Welt zu bringen. Doch diese Zuversicht trog: Mitte November kam es zu

    einem Spontanabort. Daraufhin wurden die Geräte abgeschaltet und Mutter und Kind

    gemeinsam begraben.

    Wie ist der Fall im Hinblick auf die Menschenwürde der M zu beurteilen?

    Übungsfälle zu Gleichheitsrechten

    Fall 31

    Aufgrund des StVG erlässt der Bundesminister für Verkehr eine „Verordnung zur

    Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße“. Danach dürfen

    Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, mit einem zulässigen

    Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie Anhänger hinter Lastwagen auf

    Bundesautobahnen zu bestimmten Zeiten nicht verkehren. Diese Sperrzeiten

    betreffen fünf aufeinanderfolgende Wochenenden (Sonnabendmittag bis

    Sonntagabend) in der Hauptreisezeit.

    Der Güterfernverkehrsunternehmer U macht geltend, dass die Verordnung seine vom

    Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verletze. Sie könne ihren Zweck nicht erfüllen

    und greife überdies tief in die Interessen des Güterfernverkehrs ein. Sie verletze

    zudem den Gleichheitssatz, weil sie den Schwerlastverkehr grundlos einer

    benachteiligenden Regelung unterwerfe.

    Prüfen Sie, ob die von U geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durchgreifen.

    Fall 32

    Der Sächsische Landtag verabschiedet nach ordnungsgemäßem

    Gesetzgebungsverfahren das folgende Gesetz:

  • 33

    § 11 [Feuerwehrdienstpflicht] Feuerwehrdienstpflichtig sind alle männlichen

    Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50.

    Lebensjahr, sofern sie nicht nachweisen, dass sie den gesundheitlichen

    Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind.

    § 37 [Feuerwehrabgabe] (1) 1Die Gemeinden können aufgrund einer Satzung eine

    Feuerwehrabgabe als Ausgleich für die Nichtheranziehung erheben. 2Das

    Aufkommen darf nur für Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.

    (2) Abgabepflichtig sind alle Personen, die nach § 11 feuerwehrdienstpflichtig sind

    und bei Beginn des Haushaltsjahres in der Gemeinde wohnen.

    E hält das Gesetz für grundgesetzwidrig; die Feuerwehrdienstpflicht und demzufolge

    auch die daran anknüpfende Feuerwehrabgabepflicht sei eine nach dem

    Grundgesetz unzulässige Diskriminierung von Männern.

    Trifft diese Aussage zu?

    Fall 33

    Die in der Stadt S ansässige Wäscherei Müller & Co. OHG beschäftigt 35 Arbeiter,

    darunter befinden sich 15 Frauen. Der Betrieb der Wäscherei macht es erforderlich,

    auch nachts zu arbeiten. Für die Nachtschichten werden regelmäßig nicht nur die

    männlichen, sondern auch alle weiblichen Arbeiterinnen eingeteilt. Die zuständige

    Behörde erfährt von dieser Praxis und belegt die OHG in einem

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Beschäftigung weiblicher Arbeiterinnen

    zur Nachtzeit mit einem Bußgeld. Zur Begründung führt die Behörde aus, die Praxis

    der OHG, weibliche Arbeiterinnen auch nachts zu beschäftigen, verstoße gegen das

    Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung (AZO). Die OHG legt gegen den

    Bußgeldbescheid Widerspruch ein, dem jedoch nicht abgeholfen wird. Die daraufhin

    erhobenen Klagen beleiben bis zur letzten Instanz erfolglos. Die OHG legt

    Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und den Bußgeldbescheid

    ein.

  • 34

    Arbeiterin A, die verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat, arbeitet ebenfalls bei der

    Wäscherei Müller & Co. OHG. Sie wird von der Wäscherei nach Erlass des

    Bußgeldbescheides nur noch tagsüber eingesetzt, was eine erhebliche finanzielle

    Einbuße für sie zur Folge hat, da sie bisher einen Großteil ihres Lohnes durch die

    nächtliche Arbeit verdient hat. A fühlt sich gegenüber ihren männlichen Kollegen

    ungerecht behandelt und legt ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein.

    Sind die Verfassungsbeschwerden der OHG und der A begründet?

    § 19 AZO

    (1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr und an den Tagen

    vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden.

    (2) 1In mehrschichtigen Betrieben dürfen Arbeiterinnen bis 23 Uhr beschäftigt

    werden. 2Nach vorheriger Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt kann die

    Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht

    entsprechend früher endet. 3Das Gewerbeaufsichtsamt kann zulassen, dass

    die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet, wenn die

    Frühschicht entsprechend später beginnt.

  • 35

    Staatsbegriff

    Fall 34: „Fürstentum Sealand“ (VG Köln, DVBl 1978, 510 f.)

    Außerhalb der Hoheitsgewässer von Großbritannien befindet sich eine ehemalige

    englische Flakstellung. Es handelt sich um eine 1.300 m2 große künstliche Insel, die

    mit starken Pfeilern am Meeresgrund befestigt ist. Ein britischer Major besetzte die

    Insel mit ca. 100 Personen, die sich zeitweise und vornehmlich, um der Verpflichtung

    zu Steuerzahlung zu entgehen, dort aufhielten und rief das Fürstentum „Sealand“

    aus. Er gab seinem „Staat“ eine Verfassung, ernannte sich selbst zum

    Staatsoberhaupt und verlieh den 100 Personen die sealändische

    Staatsangehörigkeit.

    Demokratieprinzip

    Übersicht zu den wichtigsten Arten der Demokratie

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 8

  • 36

    Nähere Charakterisierung des Modells der repräsentativen Demokratie

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 8

    Übersicht zu den plebiszitärdemokratischen Elementen im Grundgesetz

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 9

    Plebiszitärdemokratische Instrumente

    Quelle: Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl., 2003, S. 10

  • 37

    Übungsfälle zur Parlamentarischen Demokratie I

    Fall 35

    Kurz vor der bevorstehenden Landtagswahl ließ der Umweltminister des Landes X

    eine Anzeigenserie in zwei Tageszeitungen unter Einsatz staatlicher Mittel

    veröffentlichen. Das Verbreitungsgebiet dieser Zeitungen deckte insgesamt das Land

    X ab. Die Anzeigen enthielten in 12 Folgen verschiedene Hinweise an die Bürger zur

    Müllvermeidung und zur Wiederverwertung von Abfällen („Müllspartipps“) und

    endeten jeweils mit der Formulierung „… rät der Umweltminister des Landes X“. Die

    Gesamtausgaben der Kampagne beliefen sich auf fast 2,5 Mio. EUR. Die

    Oppositionspartei O sieht in dieser Anzeigenserie einen Eingriff in den Wahlkampf,

    da der Umweltminister der Regierungspartei R angehöre. Ist die Anzeigenserie mit

    dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit zu vereinbaren?

    Fall 36

    Die Bürgervereinigung „Mehr Grün für Riesa“ agiert politisch im Raum von Riesa und

    möchte bei der nächsten Kommunalwahl dort kandidieren. Die Bürgervereinigung hat

    sich voll und ganz dem Umweltschutz verschrieben. Sie will vor allem den

    Grünflächenanteil in Riesa beträchtlich erhöhen. Sie möchte wissen, ob sie „Partei“

    im Sinne des GG ist.

    Fall 37

    An der nächsten Bundestagswahl möchte auch die „Partei Deutscher Lehrer“ (PDL)

    teilnehmen und wenn möglich gewählt werden. A, der Mitglied der Z-Partei ist, meint,

    diese Vereinigung sei keine Partei i.S.d. § 2 I ParteiG, da sie sich nicht auf das

    Gemeinwohl verpflichte, sondern nur die Interessen einer bestimmten

    Bevölkerungsgruppe vertrete. Zu Recht?

  • 38

    Fall 38

    Die Stadt S vermietet in der Wahlkampfzeit immer ihre stadteigene Mehrzweckhalle

    (Stadthalle) an die Parteien für Wahlveranstaltungen. Die rechtsextreme D-Partei

    beantragt daher die Nutzung dieser Halle für die Wahlkampfsaison. Die

    Stadtverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Partei verfassungswidrig

    sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Anhänger der Partei und die eventuell

    zu erwartenden Gegner der Partei bei Auseinandersetzungen die Halle bzw. das

    Inventar beschädigen. Kann die D-Partei dennoch die Nutzung der Halle verlangen?

    Fall 39

    Im Verfassungsschutzbericht 2007 war zu lesen, dass die N-Partei „eine Partei mit

    verfassungsfeindlicher Zielsetzung sei, die rechtsradikal ist und eine Gefahr für die

    freiheitlich-demokratische Grundordnung darstelle“. Daraufhin erließ die Stadt D

    unter Hinweis auf Art. 9 I GG ein Verbot dieser Partei in D und untersagte ihr jegliche

    politische Betätigung. Zu Recht?

    Übungsfälle zur Parlamentarischen Demokratie II

    Fall 40 (BVerfGE 80, 188)

    A ist Mitglied der B-Partei und Mitglied des Deutschen Bundestages. Er gehörte

    zunächst der Fraktion der B-Partei an. Von dieser wurde er als Mitglied des

    Innenausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Art. 53a GG

    benannt, außerdem war er stellvertretendes Mitglied des Rechtsausschusses.

    Nach Streitigkeiten mit seinem Landesverband trat A aus der B-Partei aus. Daraufhin

    wird er aus der Fraktion ausgeschlossen. Seine Ausschusssitze verliert er an andere

    von der Fraktion der B-Partei benannte Mitglieder.

    In einem Ordnungsstreitverfahren wendet sich A gegen den Verlust seiner

    Ausschusssitze. Mit Erfolg?

  • 39

    Fall 41

    A wird als Mitglied der Y-Partei in den Bundestag gewählt. Vor der ersten Sitzung

    des Bundestages führt die Y-Partei eine Fraktionsbesprechung durch. Um ein

    einheitliches Auftreten der Fraktion, insbesondere eine einheitliche Stimmabgabe bei

    Abstimmungen zu erreichen, wird festgelegt, dass ein gegen die Vereinbarung einer

    einheitlichen Stimmabgabe verstoßender Abgeordneter sein Parteiamt verliert.

    Im Bundestag wird über den geänderten § 218 StGB abgestimmt. Die Y-Fraktion

    nimmt, wie vereinbart, den Gesetzesvorschlag an. A kann dies nicht mit seinem

    Gewissen vereinbaren und stimmt dagegen. Daraufhin verliert er sein Amt als

    Schatzmeister der Partei.

    A möchte gerichtlich feststellen lassen, dass er sein Amt als Schatzmeister nicht

    verloren hat.

    Abwandlung: In der Fraktionsvereinbarung wird festgelegt, dass ein gegen die Festlegung zur einheitlichen Stimmabgabe verstoßender Abgeordneter eine Strafe in

    Höhe von 500,- Euro in eine dafür vorgesehene Kasse zahlen muss. Bei der

    Abstimmung über die Änderung des § 1 II Nr. 3 HBG a. F. stimmt B, auch Mitglied

    der Y-Fraktion, nicht mit der Fraktion.

    Muss B die Strafe bezahlen?

    Fall 42 (BVerfGE 77, 1)

    Nachdem der Verdacht aufgekommen ist, dass die gemeinnützige Wohnungs- und

    Siedlungsgesellschaft „Neue Heimat“ gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das

    Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungsbauförderungsgesetz

    verstoßen haben soll, setzte der Bundestag gemäß Art. 44 GG zur Klärung der

    Angelegenheit einen Untersuchungsausschuss ein.

    Zur Aufklärung hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, Beweis zu erheben

    durch Heranziehung aller Geschäftsberichte sowie der Protokolle der

  • 40

    Aufsichtsratssitzungen. Da die „Neue Heimat“ sich gegen die Herausgabe weigerte,

    ordnete das zuständige Amtsgericht die Beschlagnahme an, die vom Landgericht

    bestätigt und sodann auch durchgeführt wurde.

    1. Sind Grundrechte der Gesellschaft (Art. 2 I, 14 I GG) verletzt?

    2. Ist die Beschlagnahme der Akten des Beschwerdeführers, einem privaten

    Unternehmen, mit Art. 44 GG vereinbar?

    Fall 43 (BVerfGE 67, 100)

    Der Flick-Konzern hat durch Aktienveräußerungen einen steuerpflichtigen Gewinn

    von knapp 1 Mrd. Euro erzielt. Um die nach dem Steuerrecht vorgesehene

    Versteuerung eines großen Teils des Gewinns zu vermeiden, beantragt der Konzern

    eine gemeinsame Entscheidung des Wirtschafts- und des Finanzministeriums nach

    dem Einkommensteuergesetz (EStG) und nach dem Auslandsinvestitionsgesetz

    (AuslInvG), wonach ausnahmsweise von einer Besteuerung aus wirtschaftlichen

    Gründen abgesehen werden kann. Beide Ministerien bescheinigten die

    Voraussetzungen der Steuervorschriften, so dass der Konzern von der Steuerpflicht

    befreit wurde.

    Einige Zeit später kam der Verdacht auf, dass der Verantwortliche des Flick-

    Konzerns den politischen Parteien hohe Geldbeträge habe zukommen lassen, um

    die Entscheidungen im Bescheinigungsverfahren gemäß der §§ 6 b EStG,

    4 AuslInvG zugunsten der Firma Flick zu beeinflussen. Zur Erhellung der ganzen

    Angelegenheit wird vom Bundestag ein Untersuchungsausschuss eingesetzt. Dieser

    fordert vom Finanz- und Wirtschaftsministerium die Herausgabe der für die

    Untersuchung erforderlichen Akten. Diese werden ihm unter Berufung auf das

    Steuergeheimnis nur unvollständig vorgelegt.

    Haben die Ministerien dadurch gegen Art. 44 GG verstoßen?

  • 41

    Bundesstaatsprinzip

    Gesetzgebungskompetenzen

    Land (ausschließlich)

    Art. 30, 70 GG

    Bund/Land (konkurrierend)

    Art. 72, 74 GG

    Bund (ausschließlich)

    Art. 71, 73 GG

    Erforderlichkeits-erfordernis

    Art. 72 Abs. 2 GG

    Sachliche und zeitliche Sperrwirkung

    Art. 72 Abs. 1 GG

    Abweichungs-kompetenz

    Art. 72 Abs. 3 GG

    Gesetzgebungs-recht liegt beim Bund, wenn der Nachweis über die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung erbracht wird.

    Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs-zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

    Auch wenn der Bund bereits Gesetze erlassen hat, können die Länder abweichende Regelungen treffen

    Grundsatzgesetzgebung für die Haushaltswirtschaft von Bund und

    Ländern Art. 109 Abs. 3 GG

    Ungeschriebene Bundeszuständigkeiten:

    Kompetenz Kraft

    Sachzusammenhangs Annexkompetenz

    Kompetenz Kraft Natur der Sache

  • 42

    Verwaltungskompetenzen

    Vollzug der Gesetze

    Landesgesetze Bundesgesetze

    durch die Länder (Art. 30 GG)

    durch die Länder durch den Bund (Art. 86, 87 GG)

    Bundeseigene Verwaltung

    als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)

    als Auftragsangelegenheit (Art. 85 GG)

    Bundesauftragsverwaltung

  • 43

    Einlei-tungs-

    verfahren (Art. 76

    GG)

    Haupt-verfahren (Art. 77, 78 GG)

    Ab-

    schluss-verfahren (Art. 58, 82 GG)

    Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)

    Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze

    1. Gesetzesinitiative aa) Bundesregierung bb) Mitte des Bundestages cc) Bundesrat

    Inkrafttreten, Art. 82 II GG à rechtliche Geltung des Gesetzes

    3. Beratung und Gesetzesbeschluss des Bundestages

    5. Gegenzeichnung

    6. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

    7. Verkündung im BGBl. à rechtliche Existenz

    4. Mitwirkung des Bundesrates

    2. Vorverfahren Mitte des

    Bundestages

    Bundesrat Bundesregierung

    Bundestag

    Bundesrat Bundesregierung

    S. 2 S. 1

    Art. 76 II GG Art. 76 III 1 GG

    S. 1

    S. 2

    Zustimmungsgesetze Art. 78 Var. 1 GG

    Einspruchsgesetze Art. 78 Var. 2-5 GG

  • 44

    Zustandekommen eines Bundesgesetzes

    Gesetzesvorlage im BT mit erforderlicher Mehrheit? Art. 77 I 1 GG

    ý Gesetz gescheitert

    ý

    þ Zustimmungsgesetz

    (im GG aufgezählt) BR stimmt ausdrücklich zu,

    Art. 78 1. Var. GG; þ

    Gesetz kommt zustande

    Beteiligung BR, Art. 77 I 2 GG

    Einspruchsgesetz (Regelfall)

    Art. 78 2. Var. GG: BR ruft nicht innerhalb von 3 Wochen Vermittlungsausschuss nach Art. 77 II GG an;

    þ

    Art. 78 3. Var. GG:

    BR ruft zwar Ausschuss an, legt jedoch nach Beendigung des Verfahrens nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch ein, Art. 77 III GG;

    þ

    Art. 78 4. Var. GG:

    BR legt Einspruch ein, nimmt diesen jedoch zurück;

    þ

    Art. 78 5. Var. GG:

    Der Einspruch des BR wird vom BT mit Mehrheit überstimmt, Art. 77 IV GG;

    þ

    ý

  • 45

    Rechtsstaatsprinzip Schema der Gewaltenteilung

    Staat

    Staatsvolk Staatsgewalt Staatsgebiet

    Legislative Exekutive Judikative

    • Bundestag • Bundesrat • Parlamente der

    Länder

    • Bundesregierung • Bundesverwaltung • Länderregierungen • Länderverwaltungen

    • BVerfG • Oberste Gerichts-

    höfe (BFH, ...) • Gerichte der

    Länder • Kreisverwaltungen

    • Gemeindeverwal-tungen

    Übersicht zur Rückwirkung von Gesetzen

  • 46

    Fall 44 Im Rahmen einer umfassenden Justiz- und Verwaltungsreform im Land L, die durch

    Eingliederung von Sonderbehörden in die allgemeine Verwaltung und eine

    weitreichende Zusammenlegung von Behörden zur Verwaltungsvereinfachung mit

    Synergie- und Einsparungseffekten führen soll, kommt es zur organisatorischen

    Zusammenführung des Innenministeriums und des Justizministeriums. Im Zuge einer

    Neubildung der Landesregierung bestimmt der Ministerpräsident M durch einen

    ordnungsgemäß veröffentlichten Organisationserlass, dass die Geschäftsbereiche

    des bisherigen Innenministeriums und des bisherigen Justizministeriums zu einem

    „Ministerium für Inneres und Justiz“ zusammengeführt werden.

    Wie beurteilen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Organisationserlasses?

    Sozialstaatsprinzip Übersicht zur rechtlichen Reichweite des Sozialstaatsprinzips

    Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I GG)

    = unabänderliches Grundprinzip, Art. 79 III GG

    • Verpflichtet den Staat zur

    Schaffung und Erhaltung eines bestimmten sozialen Grundstandards, sozialer Gerechtigkeit, sozialer Sicherheit und unabding-barer Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Einzelnen • „Wie“ liegt im Ermessen

    des Gesetzgebers

    • Für Auslegung der Verfassung selbst beachtlich • Stellt eine Auslegungs-

    maxime für Rechtsprechung und Verwaltung einfacher Gesetze dar

    • Leistungsanspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip, i.d.R. nur Anspruch auf gesetzlichen Anspruch;

    • Aber: Untätigkeit des Gesetzgebers kann das Sozialstaatsprinzip i.V.m. Grundrechten als AGL begründen

    Bsp.: § 78 TKG Universaldienstleistungen

    Bsp.: Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Ermessensbestimmung

    Bsp.: i.V.m. Art. 1I, 2 II GG Anspruch auf das Existenzminimum

  • 47

    Staatsziel Umwelt- und Tierschutz Fall 45 Zur Förderung von wirtschaftlichen Investitionen und zur Schaffung von

    Arbeitsplätzen bringt die Bundesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur

    wirtschaftlichen und sozialen Modernisierung – WiSoMoG) in das

    Gesetzgebungsverfahren ein. Nach § 13 WiSoMoG werden die in Rechts- und

    Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelten Vorsorgewerte für

    immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ausnahmslos halbiert.

    Die Oppositionsparteien halten diese Bestimmung wegen Verstosses gegen Art. 20a

    GG für verfassungswidrig und kündigen bei Inkrafttreten des Gesetzes eine

    verfassungsgerichtliche Prüfung an. Vermag Art. 20a GG eine derartige

    Verschlechterung der Umweltanforderungen zu verhindern?

    Fall 46 Die Ergänzung des Wortteils „natürliche Lebensgrundlagen“ in Art. 20a GG um die

    Wörter „und die Tiere“ ist mit der Begründung erfolgt, der Schutz des einzelnen

    Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden oder Schmerzen sei von Art. 20a GG nicht

    erfasst; zudem sei der Tierschutz in elf Landesverfassungen ausdrücklich verankert.

    Erhält der Tierschutz dadurch einen verfassungsrechtlichen Vorrang gegenüber

    anderen Belangen?

    Fall 47 Der Bauernwald von B ist durch Luftschadstoffe geschädigt, ohne dass ein konkreter

    Verursacher des Schadens nachgewiesen werden kann. B will deshalb die

    Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz verklagen, da der Staat seine ihm

    gegenüber bestehende Schutzpflicht aus Art. 20a GG verletzt habe. Mit Erfolg?

    Fall 48 Der Bildhauer Arno B. bewohnt ein in freier Natur gelegenes umgebautes

    Bauernhaus in Hanglage und beabsichtigt, dort zwei 6 und 7 Meter hohe Plastiken

    („Olympischer Jüngling“ und „Große Badende“) aufzustellen. Hierfür benötigt er eine

    Baugenehmigung. Nach baurechtlichen Vorschriften ist diese zu versagen, wenn

    entgegenstehende öffentliche Belange berührt werden. Ein solcher Belang ist u.a.

  • 48

    die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Aus diesem Grund lehnt die Behörde

    seinen Antrag ab. B beruft sich auf die Freiheit der Kunst, die Behörde auf Art. 20a

    GG.

    Abwandlung: B, der sein ökologisches Gewissen entdeckt hat, möchte zur

    Energiegewinnung einen 60m hohen Windrotor aufstellen. Auch diesen hält die

    Behörde für verunstaltend.

  • 49

    Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte TU Dresden

    Klausur Verfassungsrecht – WS 2013/2014 (17.2.2014, 120 Min.)

    Name

    Vorname

    Studiengang

    Matrikel-Nr. I. Grundrechte Fall: Der S ist bekennender Kriegsgegner. Bei einem Manöver der Bundeswehr enthüllt er ein Plakat mit zwei Aufdrucken. Links auf dem Plakat ist das Zitat: „Soldaten sind Mörder“ abgedruckt. Rechts darauf ist der Schriftzug „WHY?“ in Verbindung mit einem Soldaten zu sehen, der gerade von einer Kugel tödlich getroffen wird. Der Bundeswehrsoldat B entdeckt dieses Plakat und erstattet Strafanzeige gegen S. S wird daraufhin vom Strafgericht wegen Beleidigung (§ 185 StGB) des Bundeswehrsoldaten B verurteilt. Dieser werde - so das Gericht - durch die Bezeichnung „Mörder“ zu einem Schwerstkriminellen und damit minderwertigem Mitglied der Gesellschaft abgestempelt. Dies stelle einen Angriff auf die Ehre des B durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung durch S dar. S ist der Auffassung, dass das Strafgericht bei seiner Urteilsfindung das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht hinreichend beachtet hätte. Immerhin stamme das Zitat „Soldaten sind Mörder“ von Kurt Tucholsky aus dem Jahre 1935 (was zutrifft), als es noch gar keine Bundeswehr gab. Im Übrigen zeige auch der zweite Aufdruck des fallenden Soldaten auf seinem Plakat, dass es dem S um das Anprangern der Gräuel des Krieges und nicht das Verunglimpfen der Soldaten gehe. Fallfrage: Ist der S durch das Gerichtsurteil in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt?

    § 185 StGB lautet: „Die Beleidigung (…) wird bestraft.“ Bearbeitervermerk: Die Fallfrage ist in einem Rechtgutachten zu bearbeiten. Es ist dabei davon auszugehen, dass § 185 StGB formell und materiell verfassungsmäßig ist. II. Staatsorganisationsrecht Nehmen Sie unter rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Verbot der Nationaldemokratischen Partei

    Deutschlands (NPD) Stellung!

    Bearbeitervermerk: Bei der Bewertung kommt der Bearbeitung des ersten Aufgabenteils

    (Grundrechte) eine Gewichtung von 70%, dem zweiten Aufgabenteil (Staatsorganisationsrecht) eine

    Gewichtung von 30% zu.

    Die Klausur ist am Ende zu unterschreiben.