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Ausweisrichtlinie zur Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement Version: 1.4 Stand: September 2019

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Ausweisrichtlinie zur Meldeverordnung ZABIL 1/2013

in der novellierten Form

ZABIL 1/2016

der Oesterreichischen Nationalbank

betreffend die

statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Abteilung STATISTIK –

Informationssysteme und Datenmanagement

Version: 1.4

Stand: September 2019

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I

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil ....................................................................................................... 1

Die Zahlungsbilanz ................................................................................................................. 1

Gesetzesauftrag ...................................................................................................................... 2

Meldegegenstand .................................................................................................................... 3

Zweck der Meldung .............................................................................................................. 4

Geheimhaltung ........................................................................................................................ 5

Meldungslegung ...................................................................................................................... 5

Melderegelungen .................................................................................................................... 7

Meldepflicht ............................................................................................................................. 9

Überblick der wichtigsten Meldedetails ......................................................................... 10

Meldung zu Direktinvestitionen (DI) ................................................................. 12

DI-Transaktionsmeldung (D1) ......................................................................................... 12

Meldeinhalt ............................................................................................................................................... 12 Meldepflichtige ........................................................................................................................................ 12 Meldegrenze ............................................................................................................................................ 14 Meldeperiode .......................................................................................................................................... 17 Melderegelungen..................................................................................................................................... 20 Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt.................................................................. 21 Beschreibung der einzelnen Datenfelder ......................................................................................... 62

Meldung Stammdaten aktive DI (D2) ............................................................................. 64

Meldeinhalt ............................................................................................................................................... 64 Angaben zum Inländer/Melder ............................................................................................................ 65 Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen ............................................................................... 66 Angaben zur Beteiligung ....................................................................................................................... 68 Angaben zum Verkäufer ....................................................................................................................... 69

Meldung Stammdaten passive DI (D3) ........................................................................... 70

Meldeinhalt ............................................................................................................................................... 70 Angaben zum Inländer/Melder ............................................................................................................ 71 Angaben zum ausländischen Direktinvestor ................................................................................... 71 Angaben zur Beteiligung ....................................................................................................................... 73 Angaben zum Verkäufer ....................................................................................................................... 75

Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (D6) ......................................................... 76

Meldeinhalt ............................................................................................................................................... 76 Meldepflichtige ........................................................................................................................................ 76 Meldegrenze ............................................................................................................................................ 76 Meldestichtag ........................................................................................................................................... 77 Beschreibung der einzelnen Datenfelder ......................................................................................... 77

Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (D7) ......................... 84

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II

Meldeinhalt ............................................................................................................................................... 84 Meldepflichtige ........................................................................................................................................ 84 Meldegrenze ............................................................................................................................................ 85 Meldestichtag ........................................................................................................................................... 85 Beschreibung der einzelnen Datenfelder ......................................................................................... 85

Meldung zu Portfolioinvestitionen (PI) ............................................................ 100

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1) ................... 102

Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 102 Meldeinhalt ............................................................................................................................................. 102 Meldegrenze .......................................................................................................................................... 110 Meldeperiode ........................................................................................................................................ 110 Spezielle Regelungen ............................................................................................................................ 110

Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften (Beleg P3) Entfällt – letzter Meldestichtag 31.8.2016. ....................... 114

Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6) Entfällt - letzter Meldestichtag 31.12.2016 ................................................................................................ 114

Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt (Beleg P2) ............................................................................... 115

Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 115 Meldeinhalt ............................................................................................................................................. 115 Meldegrenzen ........................................................................................................................................ 116 Meldeperiode ........................................................................................................................................ 117 Meldungsabgrenzung betreffend Finanzderivate ........................................................................... 118 Spezielle Regelungen ............................................................................................................................ 118

Meldung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften – nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4) ..................................................... 119

Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 120 Meldeinhalt ............................................................................................................................................. 120 Meldegrenzen ........................................................................................................................................ 121 Meldeperiode ........................................................................................................................................ 122

Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5) . 124

Beschreibung der einzelnen Datenfelder..................................................................... 124

Allgemeine Datenfelder ...................................................................................................................... 124 Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1) ..................................... 126 Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-

Geschäften (Beleg P3) ......................................................................................................................... 132 Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6) ............................................. 133 Wertpapiermeldung – Wertpapiere, nicht auf Depots bei inländischen Depotführern

verwahrt (Beleg P2) ............................................................................................................................. 133 Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-

Geschäften – nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4) ...................................... 137 Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5) .................. 141

Qualitätssicherung ............................................................................................................ 142

Meldung zu Sonstigen Investitionen (SI) .......................................................... 143

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III

Meldung von SI-Forderungs- und SI-Verpflichtungsständen .................................... 143

Meldeinhalt ............................................................................................................................................. 143 Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 146 Meldegrenze .......................................................................................................................................... 148 Meldeperiode ........................................................................................................................................ 150 Melderegelungen................................................................................................................................... 151 Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt................................................................ 153 Beschreibung der einzelnen Datenfelder ....................................................................................... 174

Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen 179

Meldeinhalt ............................................................................................................................................. 179 Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 180 Meldegrenze .......................................................................................................................................... 181 Meldeperiode ........................................................................................................................................ 181 Melderegelungen................................................................................................................................... 182 Beschreibung der einzelnen Datenfelder ....................................................................................... 187

Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs ........... 189

Meldepflichtige ...................................................................................................................................... 189 Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs ................................................................. 189 Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken Zusätzliche

Datenfelder ............................................................................................................................................ 190

Meldung zu Finanzderivaten (FD) ..................................................................... 191

Meldeinhalt ......................................................................................................................... 191

Meldepflichtige ................................................................................................................... 193

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ....................................................................................... 193 Bestände ................................................................................................................................................. 193

Meldegrenzen .................................................................................................................... 194

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ....................................................................................... 194 Bestände ................................................................................................................................................. 196

Meldeperiode ..................................................................................................................... 197

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ....................................................................................... 197 Bestände ................................................................................................................................................. 197 Zuordnung zur Meldeperiode ........................................................................................................... 197

Melderegelungen ............................................................................................................... 198

Währung ................................................................................................................................................. 198 Rundungen ............................................................................................................................................. 199 Absolutwerte ......................................................................................................................................... 199 Regionale Trennung ............................................................................................................................. 199

Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt ............................................. 199

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ....................................................................................... 199 Bewerteter Endstand an Forderungen und Verpflichtungen (Bestände) ............................... 203 Gekaufte Optionen (inkl. Credit Spread Optionen) ................................................................... 204 Geschriebene Optionen (inkl. Credit Spread Optionen) .......................................................... 204 Futures .................................................................................................................................................... 205 Sonstige Finanzderivate ....................................................................................................................... 206

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IV

Beschreibung der einzelnen Datenfelder..................................................................... 206

Angaben zum Inländer/Melder .......................................................................................................... 206 Angaben zur Meldung .......................................................................................................................... 207 Angaben zum Ausländer ..................................................................................................................... 208

Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen (L4) ................................................................. 209

Meldeinhalt ......................................................................................................................... 209

Meldepflicht ........................................................................................................................ 209

Liegenschaftsbezogene Transaktionen ............................................................................................ 209 Vermietung/Verpachtung .................................................................................................................... 210 Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen ................................................................................ 211 Vermögensübertragungen .................................................................................................................. 212

Meldegrenze ....................................................................................................................... 213

Meldeperiode ..................................................................................................................... 215

Melderegelungen ............................................................................................................... 215

Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt ............................................. 216

Grenzüberschreitender Ankauf/Verkauf von Liegenschaften ................................................... 216 Grenzüberschreitende Zahlungen aus der Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften und

Gebäuden (Gebäudeteilen) sowie Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen............................................................................................................................................. 218

Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen ...................................................................... 223

Beschreibung der einzelnen Datenfelder..................................................................... 226

Angaben zum Inländer/Melder .......................................................................................................... 226 Angaben zur Meldung .......................................................................................................................... 227

Ausnahmen von der Meldepflicht ..................................................................... 228

Rechtstexte ........................................................................................................... 229

Relevante Passagen des Devisengesetzes .................................................................... 229

Relevante Passagen des BWG ....................................................................................... 231

Relevante Passagen des UGB ......................................................................................... 237

Richtlinie 2006/48/EG und 2000/46/EG ....................................................................... 238

Relevante Passagen des WAG ....................................................................................... 239

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .................................................................................... 240

Die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 . 242

Anhang A - Begriffsbestimmungen ................................................................................................... 242 Anhang B – Erhebungsschaubilder ................................................................................................... 252

Stichwortverzeichnis ........................................................................................... 273

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V

Versionsverzeichnis

Version 1.0: Erstversion aufgrund ZABIL MVO 1/2016

Version 1.1: Anpassungen augrund Inkraftreten der Datenmodellverordnung; Änderungen im Bereich DI-Jahresbefragung (Bilanzierungszeitraum, Schaubildänderungen)

Version 1.2: Die "DV-Schnittstellen und fachliche Beschreibung der Stammdatenmeldung für Interne Wertpapiere/P5-Meldung" steht zum Download bereit : www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Meldebestimmungen/Stammdaten/Interne-Wertpapier-Kennnummern.html Änderungen der DI-Jahresbefragungen (D6 und D7) aufgrund des Rechnungslegungungsänderungsgesetzes (RÄG 2014)

Version 1.3: Überarbeitung des Kapitels 2.1.4. (Zeitliche Zuordnung einer DI-Transaktion); Anpassung Meldefristen S5, S6;

Präzisierung der vorhandenden Links (Zahlungsbilanz, ISO-Codes, ÖNACE, EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse)

Vereinheitlichung der Beschreibungen zur Meldung von Verschmelzungen

Verision 1.4.: Präzisierung der Meldeinhalte in D1/D6/D7

Überarbeitung der möglichen Meldewege

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VI

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

AIFMG Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

ANNA Association of National Numbering Agencies

Art. Artikel

AusfFG Ausfuhrförderungsgesetz

BaSAG Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken

BGBl Bundesgesetzblatt

BIP Bruttoinlandsprodukt

BMSVG Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

BörseG Börsegesetz

BWG Bankwesengesetz

CUSIP Committee on Uniform Security Identification Procedures

DI Direktinvestitionen

DW Durchwahl

EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde

EDV Elektronische Datenverarbeitung

EG Europäische Gemeinschaft

ESS Europäisches Statistisches System

ESVG Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung

ESZB Europäisches System der Zentralbanken

EU Europäische Union

EUR Euro

EUROSTAT Statistisches Amt der Europäischen Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

EXTRASTAT Außenhandelsstatistik

EZB Europäische Zentralbank

F.XXX Finanzierungsinstrument

FD Finanzderivate

FMA Finanzmarktaufsicht

FMKG Finanzielle Mantelkapitalgesellschaft

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VII

FVC Finanz-Vehikel-Gesellschaften

gem. gemäß

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

HGB Handelsgesetzbuch

IAS International Accounting Standards

idF in der Fassung

idgF in der gültigen Fassung

IF Investmentfonds

IFRS International Financial Reporting Standards

ImmoInvFG Immobilien-Investmentfondsgesetz

INTRASTAT Innergemeinschaftliche Handelsstatistik

InvFG Investmentfondgesetz

ISIN International Securities Identification Number

ISO Internationale Organisation für Normung

IWF Internationaler Währungsfonds

KAG Kapitalanlagegesellschaften

lit. Litera

MFI Monetäres Finanzinstitut

Mio. Millionen

MTF Multilateral Trading Facility

MVO Meldeverordnung

NIF Note Issuance Facilities

NNA National Numbering Agencies

Nr. Nummer

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OTC Over The Counter

P bzw. PI Portfolioinvestitionen

PLZ Postleitzahl

PKG Pensionskassengesetz

PSG Privatstiftungsgesetz

RUF Revolving Underwriting Facilities

SHS Securities Holdings Statistics

SI Sonstige Investitionen

STAT Statistik Österreich

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VIII

StPo Strafprozessordnung

UBO Ultimate Benificial Owner (Letztendlicher Eigentümer)

UGB Unternehmensgesetzbuch

VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

VERA-VO Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

VGR Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

vgl. vergleiche

vH von Hundert

VO Verordnung

WAG Wertpapieraufsichtsgesetz

WDBO Wertpapier-Datenbank der Oesterreichischen Kontrollbank

WM Wertpapier-Mitteilungen

WPSC Wertpapier-Smart-Cube (gemeinsames Datenmodell)

Z Ziffer

ZABIL Zahlungsbilanz

ZaDiG Zahlungsdienstgesetz

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IX

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Leistungsbilanz und Kapitalbilanz .......................................................................................... 1

Tabelle 2: Überblick der Meldungen ....................................................................................................... 3

Tabelle 3: Meldewege ................................................................................................................................. 6

Tabelle 4: Überblick Melderegelungen ................................................................................................... 8

Tabelle 5: Überblick der wichtigsten Meldedetails ........................................................................... 11

Tabelle 6: Überblick der verschiedenen DI-Transaktionen ............................................................ 29

Tabelle 7: Überblick (A) Zufuhr von Eigenkapital ............................................................................. 31

Tabelle 8: Überblick (B) Abbau von Eigenkapital .............................................................................. 34

Tabelle 9: Überblick (C) Erwerb von Anteilen .................................................................................. 37

Tabelle 10: Überblick (D) Verkauf von Anteilen ............................................................................... 43

Tabelle 11: Überblick (E) Gewinnausschüttungen ............................................................................ 46

Tabelle 12: Überblick Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung .................... 49

Tabelle 13: Überblick Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling ............................ 155

Tabelle 14: Überblick Kurzfristige bzw. Langfristige Kredite ....................................................... 157

Tabelle 15: Überblick Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften .. 159

Tabelle 16: Überblick Finanzleasing .................................................................................................... 160

Tabelle 17: Überblick täglich fällige Einlagen .................................................................................... 162

Tabelle 18: Überblick kurzfristig bzw. langfristig gebundene Einlagen ....................................... 164

Tabelle 19: Überblick Anteile an Unternehmen unter 10% ......................................................... 167

Tabelle 20: Abgrenzung zu den Portfolioinvestitionen .................................................................. 193

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1

Allgemeiner Teil

Die Zahlungsbilanz

Die Zahlungsbilanz ist eine systematische Darstellung aller wirtschaftlichen Transaktionen zwischen In- und Ausländern in einer gegebenen Periode.

Sie bildet die grenzüberschreitenden Leistungs- und Kapitaltransaktionen in einem bestimmten Zeitraum ab. Die Zahlungsbilanzstatistik orientiert sich also an Transaktionen, d.h. Rechtsgeschäften, die grenzüberschreitend stattfinden, und zu den laufenden Transaktionswerten, also zu Marktpreisen, bewertet werden. Grenzüberschreitend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Rechtsgeschäfte zwischen Inländern und Ausländern abgewickelt werden.

Die Zahlungsbilanz gliedert sich in zwei Hauptteile – die Leistungsbilanz und die Kapitalbilanz. Die Leistungsbilanz erfasst überwiegend realwirtschaftliche Transaktionen und zeigt, wie sich die Exporte und Importe sowie die Kapitalerträge und Kapitalaufwendungen eines Landes entwickeln. Die Kapitalbilanz verdeutlicht, wie sich das Land finanziert bzw. wie es investiert.1

Die hervorgehobenen Meldungen sind Gegenstand dieser Ausweisrichtlinie.

Leistungsbilanz und Vermögensübertragungen (realwirtschaftlicher Teil)

Kapitalbilanz (finanzwirtschaftlicher Teil)

Warenimporte und Warenexporte Direktinvestitionen

Austausch von Dienstleistungen Portfolioinvestitionen

Einkommen aus grenzüberschreitender Arbeit Finanzderivate

Vermögenseinkommen aus Investitionen oder Finanzierungen im Ausland

Sonstige Investitionen

Transferzahlungen wie Pensionen und dgl. Währungsreserven

Vermögensübertragungen

Tabelle 1: Leistungsbilanz und Kapitalbilanz

1 Nähere Informationen zur Zahlungsbilanz finden Sie unter zahlungsbilanz.oenb.at.

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2

Die Verantwortung für die Erstellung der nationalen Zahlungsbilanzstatistik und die Erfüllung der Anforderungen internationaler Organisationen liegt bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Bei der Erstellung der Zahlungsbilanz arbeitet die OeNB sehr eng mit der Statistik Austria zusammen. Damit werden Synergieeffekte realisiert und die Kosten für die Melder durch die Vermeidung von Doppelmeldungen und zusätzlichen Befragungen minimiert.

Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Institutionen entspricht ihren traditionellen Kompetenzfeldern. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Statistik Austria im Bereich der Realwirtschaft (Leistungsbilanz), jener der OeNB bei der Finanzwirtschaft (Kapitalbilanz). Parallel zur Zahlungsbilanz wird auch die Internationale Vermögensposition erstellt, die die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland zu einem bestimmten Stichtag beschreibt.

Gesetzesauftrag

Gemäß „§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,

• die Zahlungsbilanz Österreichs, • die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition, • die Direktinvestitionsstatistik sowie • alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken

darstellen,

zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Website der OeNB.

Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 Devisengesetz 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

Die OeNB hat, gemäß § 6 Abs. 3 des Devisengesetzes 2004, durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten vorzuschreiben. Dieser Verpflichtung kommt die OeNB in Form der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 nach (siehe 8.1).

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3

Meldegegenstand

Gegenstand dieser Ausweisrichtlinie sind Meldungen zu grenzüberschreitenden Direktinvestitionen (DI), Portfolioinvestitionen (PI), Sonstigen Investitionen (SI), liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen (L4) sowie zu grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten (FD) gemäß den Abschnitten 2-6 und den Anlagen 1-20 (Belegschaubilder).

Überblick

Direktinvestitionen (Abschnitt 2): In diese Position fällt der Erwerb von Unternehmensanteilen einschl. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit dem Zweck der Einflussnahme auf die Unternehmensführung, wobei die Beteiligung mindestens 10% am Gesellschaftskapital betragen muss.

Portfolioinvestitionen (Abschnitt 3): Unter Portfolioinvestitionen versteht man Veranlagungen in Wertpapieren, sofern sie nicht zur Schaffung einer Direktinvestition vorgenommen werden. Darunter fallen Anteilspapiere und verzinsliche Wertpapiere.

Sonstige Investitionen (Abschnitt 4): In dieser Position wird der Kapitalverkehr berücksichtigt, der nicht den anderen Finanzierungsinstrumenten zuzuordnen ist. Insbesondere sind dies grenzüberschreitende Konzernfinanzierung, Kredite, Bankeinlagen (Sicht-, Termin-, Spareinlagen) sowie Handelskredite.

Finanzderivate (Abschnitt 5): Darunter werden grenzüberschreitende Investitionen im Wesentlichen in Optionen, Futures, Forward Rate Agreements, Zins- und Währungsswaps erfasst.

Liegenschaftsbezogene Transaktionen und Vermögensübertragungen (Abschnitt 6): Diese beinhalten grenzüberschreitende Transaktionen mit Grundstücken/Immobilien und Vermögensübertragungen.

Tabelle 2: Überblick der Meldungen

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4

Zweck der Meldung

Die in Abschnitt 1.2. erwähnten Statistiken zeigen die außenwirtschaftliche Verflechtung der österreichischen Volkswirtschaft und dienen währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken, insbesondere der Erstellung der Zahlungsbilanz.

Die Grundprinzipien des Systems sind einerseits:

• die Erfüllung der internationalen Lieferverpflichtung gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Union (EU) und dem Internationalen Währungsfond (IWF),

• die Sicherung des Qualitätsstandards der österreichischen Außenwirtschaftsstatistik

und andererseits:

• eine Limitierung des Aufwands der Unternehmen durch Schätzungen und Berechnungen der OeNB sowie durch Anpassung der Meldeanforderungen an die in den Unternehmen vorhandenen Informationen,

• die Verwendung von öffentlichen Verwaltungsdaten, • die Nutzung von Synergieeffekten durch die Kooperation mit Statistik Austria, • die Festlegung und Anpassung von Meldegrenzen und Bildung von Stichproben.

Über die gesetzliche Verpflichtung zur Meldungslegung hinaus profitieren die Melder selbst von der statistischen Erhebung:

• direkt, weil die Unternehmen und ihre Interessensvertreter selbst auf wertvolle Informationen für ihre Geschäftstätigkeit aus dem umfangreichen statistischen Datenbestand der OeNB und der Statistik Austria zurückgreifen können,

• indirekt, weil die Zahlungsbilanz eine Vielzahl von Funktionen für die Gesamtwirtschaft unterstützt und international als wichtiger Maßstab für die Beurteilung des Wirtschaftsstandorts Österreich dient.

Aus dem breiten Informationsangebot der Zahlungsbilanz wird Detailwissen zu Ländern, Marktsegmenten, Finanzierungen oder Wirtschaftssektoren gewonnen, das als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen und für die Arbeit von Interessenvertretungen dient.

Eine qualitativ hochwertige und verlässliche Statistik trägt damit zur Attraktivität des österreichischen Wirtschaftsstandorts bei. Die Zahlungsbilanz ist auch eine Grundlage für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR). Damit werden wesentliche Kenngrößen wie das Bruttoinlandsprodukt (BIP) errechnet.

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5

Geheimhaltung

Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 des Devisengesetzes 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 Devisengesetz 2004) (siehe 8.1).

Meldungslegung

Die Meldungen sind nach den vorgegebenen technischen Standards auf elektronischem Weg zu erstatten. Die Standards und Erläuterungen zur Meldungslegung können einerseits dieser Ausweisrichtlinie entnommen werden und andererseits über die Internetadresse zahlungsbilanz.oenb.at abgerufen werden.

Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

Meldewege

File via Connect Direct oder Secure

Reporting Mail

Sie können Ihre Daten unter Verwendung der Software "Connect direct" der Firma Sterling Commerce an die OeNB übermitteln. Es handelt sich dabei um einen File-Transfer mit Leitungsverschlüsselung von Router zu Router, der zur Übermittlung großer Datenmengen zwischen Rechenzentren dient.

Nähere Informationen unter:

www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Datentransferinfos/DV-Schnittstellen/Auszenwirtschaft.html

ZABIL-Online

(mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte)

Die OeNB bietet für die Meldungslegung eine Online-Erfassungsapplikation (www.myoenb.com) an, über die die Melder ihre Daten manuell eingeben können. In dieser Applikation werden auch mehrere Funktionalitäten zur Verfügung gestellt, wie z.B. das Übernehmen von in Vorperioden gemeldeten Daten, das Ausdrucken von online erfassten Meldungen und das Verfolgen des Meldungs-Workflows von der Freigabe durch den Melder bis zur Übernahme in das Zahlungsbilanzsystem der OeNB.

Der Zugang zur Anwendung erfolgt geschützt mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte. Beides dient nur zur Authentifikation, die OeNB hat keinen Zugriff auf private Daten (wie z.B. die Handynummer).

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Nach dem Login auf www.myoenb.com befinden Sie sich in OPUS, unserem User-Verwaltungs-Tool. Dort können Sie User für Ihr Unternehmen anlegen bzw. gleich in die Meldungserfassung einsteigen.

Neuanmeldungen müssen ab 1.1.2019 durch einen Unternehmens-Administrator über das Unternehmensservice-portal (USP) der Republik Österreich erfolgen. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.oenb.at/Service/relaunch_von_my_oenb.html.

Für Kreditinstitute:

“OeNBSendung” für gemeinsames Datenmodell

DV-technische Schnittstelle im Meldeformat für ein- und mehrdimensionale Erhebungen, sowie Smart Cubes.

Nähere Informationen unter:

www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Datentransferinfos/DV-Schnittstellen.html

Tabelle 3: Meldewege

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Melderegelungen

Überblick

Rundungen Die Beträge sind auf die Einerstelle (ohne Nachkommastellen) kaufmännisch gerundet auszuweisen.

Transaktionsmeldungen

Transaktionsmeldungen sind Meldungen zu Kapitalbewegungen bzw. -veränderungen und betreffen Direktinvestitionen, Portfolio-investitionen, Zinserträge und Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen, Finanzderivate sowie liegenschaftsbezogenen Trans-aktionen und Vermögensübertragungen.

Standmeldungen Standmeldungen sind Meldungen zu Beständen und betreffen Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen, Sonstige Investitionen, Handelskredite und Finanzderivate.

Melde-Währung

Meldungen zu Direktinvestitionen, Finanzderivaten, liegenschafts-bezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen sind in Euro zu legen.

Meldungen zu Sonstigen Investitionen, zu Handelskrediten sowie zu Zinserträgen und Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen sind in Originalwährung zu legen.

Meldungen in Euro oder Eurogegenwert

Bei Transaktionsmeldungen sind Fremdwährungsbeträge mit dem am Transaktionstag gültigen EZB-Referenzkurs in Euro umzurechnen.

Bei Standmeldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge mit dem EZB-Referenzkurs am Meldestichtag in Euro umzurechnen.

EZB-Referenzkurs

EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen. html abgerufen werden.

Bei Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden.

Meldungen in Originalwährung

Für die Meldungslegung ist der ISO-Code für Währungen zu verwenden. Eine Liste der aktuellen Codes kann über www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes. html abgerufen werden.

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Meldefrist

Sofern nicht anders angegeben, sind die Meldungen spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der Meldeperiode der OeNB zu übermitteln.

Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Ersatzmeldung

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen. Eine Ersatzmeldung kann nur einmalig erfasst werden; bei Fehlern in der Ersatzmeldung muss die OeNB informiert werden, um die erforderlichen Änderungen intern nachzuerfassen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung) eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

Das Kennzeichen für eine Ersatzmeldung ist „E“.

Steuer- bzw. Firmenbuchnummer

Sofern im Bereich der zu meldenden Stammdaten zu einem Ausländer gemäß Belegschaubild die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer als meldepflichtig angeführt ist, so bezieht sich diese Verpflichtung auf Nummern, die im Sitzstaat des Ausländers vergeben wurden. Die Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Für alle anderen Ausländer, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ansässig sind, entfällt die Angabe der Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer.

Tabelle 4: Überblick Melderegelungen

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Meldepflicht

Der zur Auskunftserteilung Verpflichtete kann sich einer bevollmächtigten Person bedienen. Auf Verlangen der OeNB hat der Bevollmächtigte das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Vollmachtsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunfts-aufforderungen direkt an den Meldepflichtigen zu richten.

Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhaltes eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhaltes von Seiten des Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

Inländische Zweigniederlassungen von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

Die Meldepflichtigen haben die Meldungen nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb der Meldungslegungsfristen der OeNB zu übermitteln.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 des Devisengesetzes 2004 dar und können mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000 geahndet werden (siehe 8.1).

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Überblick der wichtigsten Meldedetails

D1 D6 D7 S1-S4 S5-S6 Anlage 14 SA-SD F1

Transaktion F1 Bestand L4

DI-Transaktionen Passive

Beteiligungen Aktive

Beteiligungen Kredite/ Einlagen

Zinsen Ausleihungen/

Einlagen Handels-kredite

Derivate Derivate Vermögens-

übertragungen

Meldegrenze EUR 500.000 >10% Anteil

Gesellschaftskapital >10% Anteil

Gesellschaftskapital EUR 10 Mio. - - EUR 10 Mio. EUR 1 Mio. EUR 5 Mio. EUR 100.000

Meldetermin 15. des Folgemonats laut Aufforderung laut Aufforderung

15. des Folgemonats

10. Bankarbeitstag

des Folgemonats

10. Bankarbeitstag

des Folgemonats

15. des Folgemonats 15. des Folgemonats

15. des Folgemonats

Frequenz im Anlassfall/ Monat

Jahr Jahr Monat im Anlassfall/

Monat Monat Monat Monat Quartal

im Anlassfall/ Monat

Melde-perioden-zuordnung

Monat in dem die Transaktion

stattgefunden hat Bilanzstichtag Bilanzstichtag Ultimobestand Fälligkeit Ultimobestand Ultimobestand Buchungstag Ultimobestand

Monat in dem die Transaktion

stattgefunden hat

Meldung unter der

Meldegrenze

verpflichtend bei Desinvestitionen

(Verkauf) auf Aufforderung auf Aufforderung

ja 6 Meldeperioden oder letztmalige

„Null“

- -

ja 6 Meldeperioden oder letztmalige

„Null“

ja 1 Meldeperiode -

Währung und Einheit

EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Original-währung

Original-währung

Original-währung

Original-währung EUR EUR

Kontakt [email protected]

[email protected]

[email protected] [email protected] [email protected] [email protected]

[email protected]

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P1 P2 P4

Meldegrenze keine EUR

30 Mio. EUR

5 Mio. EUR

30 Mio EUR

5 Mio.

Meldetermin innerhalb von 10

Bankwerktagen nach Meldestichtag

15. des Folge-monats

31. des Folge-monats

15. des Folge- monats

31. des Folge-monats

Frequenz Monat Quartal Jahr Quartal Quartal

Kriterium für die Zuordnung zur Meldeperiode

Buchungstag Buchungstag Buchungstag Buchungstag Buchungstag

Meldung unter der Meldegrenze

- möglich möglich möglich möglich

Tabelle 5: Überblick der wichtigsten Meldedetails

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Meldung zu Direktinvestitionen (DI)

DI-Transaktionsmeldung (D1)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind grenzüberschreitende DI-Transaktionen

a) im Zusammenhang mit aktiven Direktinvestitionen und b) im Zusammenhang mit passiven Direktinvestitionen

gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1).

Gemeinsam mit der DI-Transaktionsmeldung sind

• bei Eingehen einer erstmaligen direkten Beteiligung sowie • bei jeder Veränderung der Beteiligungsdaten

die entsprechenden Stammdaten durch die „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) und/oder durch die „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) zu erstatten, sofern diese Stammdaten nicht bereits aufgrund des BWG an die OeNB gemeldet wurden.

ACHTUNG: Erläuterungen zum Meldeinhalt sind im Abschnitt Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt zu finden (siehe 2.1.6).

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind inländische Investoren, die im Ausland Direktinvestitionen tätigen (aktive Direktinvestitionen), oder die das Ziel von Direktinvestitionen von ausländischen Investoren im Inland sind (passive Direktinvestitionen), sofern die Transaktionshöhe die in Abschnitt 2.1.3 genannte Meldegrenze in der Höhe von EUR 500.000,-- erreichen oder überschreiten.

Beispiel 2.1: Meldepflichtige

Eine natürliche Person aus Österreich kauft für EUR 700.000,-- 20% der Anteile an einem Schweizer Unternehmen. Die restlichen 80% der Anteile erwirbt ein inländisches Unternehmen für EUR 2,8 Mio. Somit sind sowohl die Privatperson als auch das inländische Unternehmen für den Bereich der DI-Transaktionsmeldung meldepflichtig.

Diese DI-Transaktionen sind pro Inländer gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(C) Erwerb von Anteilen“ zu melden (aktive Direktinvestition). Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) pro Inländer zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen gemeldet werden müssen.

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Beispiel 2.2: Keine Meldepflicht

Das inländische Unternehmen (1), beteiligt sich zu 5% an einem spanischen Unternehmen (2).

Diese Transaktion unterliegt keiner D1-Meldepflicht, da es sich nur dann um eine meldepflichtige aktive Direktinvestition handelt, wenn sich der Inländer (1) an einem ausländischen Unternehmen (2) mit mindestens 10% Anteil am Gesellschaftskapital beteiligt.

Diese Transaktion ist jedoch in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ als „Anteile an anderen Unternehmen unter 10%“ gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) zu melden.

Meldebevollmächtigung

Der zur Auskunftserteilung Verpflichtete kann sich einer bevollmächtigten Person bedienen. Auf Verlangen der OeNB hat der Bevollmächtigte das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses nachzuweisen. Es steht der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an den Meldepflichtigen zu richten.

Beispiel 2.3: Meldebevollmächtigung

Das inländische Unternehmen (1) erwirbt ein Unternehmen (2) in Norwegen um EUR 3 Mio. und hält dadurch 87% der Anteile. Das inländische Unternehmen (1) bevollmächtigt eine österreichische Steuerberatung, den Kauf und das Meldewesen durchzuführen. Die Meldepflicht tritt somit generell für das inländische Unternehmen (1) in Kraft, kann jedoch durch den bevollmächtigten Steuerberater erfüllt werden.

Die Steuerberatung kann nun diese DI-Transaktion als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) für das Unternehmen (1) an die OeNB melden. Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um einen erstmalige Beteiligung handelt.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Spanien

Unternehmen 2Land: ES

5%Transaktion ist

nicht meldepflichtig

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Treuhandverhältnisse

Bedient sich ein Inländer bei aktiven Direktinvestitionen eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem inländischen Treugeber.

Tritt bei passiven Direktinvestitionen ein inländischer Treuhänder auf, so obliegt die Meldepflicht dem inländischen Treuhänder.

Beispiel 2.4: Treuhandverhältnis

Aktive Direktinvestition:

Das inländische Unternehmen (1) möchte ein Unternehmen (2) in Ungarn kaufen (aktive Direktinvestition). Der Inländer bedient sich dabei eines ungarischen Treuhänders. Die Meldepflicht obliegt dem inländischen Treugeber, also dem inländischen Unternehmen (1).

Passive Direktinvestition:

Ein inländischer Treuhänder vertritt einen geschlossenen Immobilienfonds, der aus vielen ausländischen Gesellschaftern besteht, treuhänderisch. Der geschlossenen Immobilienfonds beteiligt sich an einem inländischen Unternehmen. Somit scheint der inländische Treuhänder als direkter Gesellschafter auf, es sind jedoch eigentlich einige ausländische Gesellschafter am inländischen Unternehmen beteiligt. Somit muss der inländische Treuhänder die Meldepflicht erfüllen und den grenzüberschreitenden „(C) Erwerb von Anteilen“ in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) und/oder „Anteile an eigenen Unternehmen unter 10%“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) melden.

Meldegrenze

Zu melden sind Transaktionen, die pro Geschäftsfall EUR 500.000,-- bzw. Eurogegenwert erreichen oder übersteigen.

DI-Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits in der DI-Transaktions- oder DI-Standmeldung (z.B. Verkauf der Beteiligung, Desinvestition – Auflösung des Unternehmens) gemeldeten Direktinvestition führen, unterliegen keiner Meldegrenze. Diese Meldungen sind verpflichtend zu legen.

Leermeldungen sind nur auf Aufforderung per E-Mail zu übermitteln.

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Beispiel 2.5: Überschreitung der Meldegrenze

Das inländische Unternehmen (1) erhält am 18. Oktober eine Gewinnausschüttung des kanadischen DI-Unternehmens (2) in der Höhe von EUR 1 Mio.

Diese DI-Transaktion übersteigt die Meldegrenze (EUR 500.000,--) und ist somit meldepflichtig. Sie muss also in der „DI-Transaktionsmeldung“ vom meldepflichtigen Inländer gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(E) Gewinnausschüttung“ gemeldet werden (erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven Direktinvestition).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

Gewinnausschüttung100%

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Beispiel 2.6: Verkauf unter der Meldegrenze

Das österreichische Unternehmen (1), kauft im Februar 100% der Anteile an dem slowenischen Unternehmen (2) um EUR 600.000,-- und verkauft im Juni die slowenische Tochter (2) um EUR 400.000,--.

Der Erwerb von Anteilen muss vom inländischen Unternehmen (1) in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(C) Erwerb von Anteilen“ für die Meldeperiode Februar gemeldet werden (aktive Direktinvestition).

Der Verkauf von Anteilen um EUR 400.000,-- muss vom meldepflichtigen Unternehmen (1) in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(D) Verkauf von Anteilen“ für die Meldeperiode Juni gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Diese DI-Transaktion muss gemeldet werden, da das slowenische Unternehmen (2) gänzlich verkauft wird. In diesem Fall ist eine Meldung verpflichtend zu erbringen, da für die vorliegende Transaktion die Meldegrenze nicht gilt.

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da keine Anteile mehr an der Tochter gehalten werden.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Slowenien

Unternehmen 2Land: SI

Kauf von Anteilenum EUR 600.000,--

100%

Unternehmen 1(Melder)

Unternehmen 2Land: SI

Verkauf von Anteilenum EUR 400.000,--

0%

vorher nachher

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Beispiel 2.7: Auflösung unter der Meldegrenze

Das inländische Unternehmen (1) liquidiert die norwegische Tochter (2) und erhält einen Liquidationserlös in der Höhe von EUR 1,--. Das ausländische Unternehmen wurde in der DI-Standmeldung (Stand der österreichischen Direktinvestition im Ausland D7) des Vorjahres gemeldet.

Diese Transaktion muss vom inländischen Unternehmen (1) in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung“ gemeldet werden. Diese DI-Transaktion muss gemeldet werden, da das norwegische Unternehmen (2) liquidiert wird. In diesem Fall ist eine Meldung verpflichtend zu erbringen; die Meldegrenze tritt nicht in Kraft.

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da die Tochter liquidiert wird

Meldeperiode

Die Meldung erfolgt im Anlassfall.

Die Meldeperiode ist jener Monat, in dem eine DI-Transaktion stattgefunden hat und verbucht wurde. Stimmen Entstehungs-/Beschluss- und Zahlungsmonat nicht überein, so ist für die zeitliche Zuordnung einer Transaktion mit Ausnahme von Dividendenzahlungen/Gewinnausschüttungen der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs und NICHT deren Fälligkeit maßgeblich. Eine näherungsweise Festlegung des Zeitpunktes des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs (z.B. Zahlungszeitpunkt) zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands ist zulässig. Dividendenzahlungen/Gewinnausschüttungen hingegen sind immer mit dem Zahlungszeitpunkt als Meldeperiode zu melden. Sollte eine Dividende/Gewinnausschüttung in mehreren Tranchen ausbezahlt/erhalten werden, ist der volle Ausschüttungsbetrag mit Zeitpunkt der ersten Teilzahlung zu melden.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Norwegen

Unternehmen 2Land: NO

Liquidation EUR 1,--

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Die D1-Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

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Beispiel 2.8: Meldeperiode

Am 18. Oktober erhält das inländische Unternehmen (1) die Dividende des kanadischen Unternehmens (2). Diese Direktinvestition in der Höhe von EUR 1.548.587,-- überschreitet die Meldegrenze von EUR 500.000,-- und muss vom Inländer (1) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(E) Gewinnausschüttung“ gemeldet werden (erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven Direktinvestition). Die Meldeperiode ist der Monat, in dem die DI-Transaktion stattgefunden hat (Oktober). Die Meldung ist bis spätestens 15. November der OeNB zu übermitteln.

Beispiel 2.9: Zeitliche Zuordnung der Transaktion

Das inländische Unternehmen (1) und das ungarische Unternehmen (2) setzen am 22. Oktober einen Vertrag auf, der festlegt, dass das Unternehmen (1) 50% der Anteile am ungarischen Unternehmen (2) mit Wirksamkeitsdatum 10. November erwirbt (aktive Direktinvestition ab dem Wirksamkeitsdatum des Vertragsabschlusses, zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Buchung). Der Kaufpreis der Anteile beträgt EUR 875.000,--. Die beiden Unternehmen vereinbaren bei Vertragsabschluss zudem, dass der Kaufpreis erst am 30. Dezember bezahlt werden muss.

Da der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Buchungszeitpunkt) für die zeitliche Zuordnung das maßgebliche Kriterium ist, ist die Meldeperiode der Monat November.

Diese DI-Transaktion muss vom inländischen Unternehmen (1) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt. Die Meldung ist bis spätestens 15. Dezember der OeNB zu übermitteln.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Ungarn

Unternehmen 2Land: HU

50%10. November

Kaufpreis EUR 875.000,--30. Dezember

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Melderegelungen

Fremdwährungsbeträge sind zum Zeitpunkt der Transaktion mit dem EZB-Referenzkurs in Euro umzurechnen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden.

EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Beispiel 2.10: Umrechnung des DI-Transaktionswertes in EUR

Das inländische Unternehmen (1) gründet am 2. März das kanadische Unternehmen (2) und bringt Eigenkapital in Höhe von CAD 12 Mio. ein.

Das inländische Unternehmen (1) muss den Fremdwährungsbetrag in der Höhe von CAD 12 Mio. mit dem EZB-Referenzkurs vom 2. März umrechnen, da die Meldung in Euro zu legen ist.

Es wird ein Umrechnungskurs von EUR 1 = CAD 1,2875 angenommen:

CAD 12.000.000,-- / 1,2875 = EUR 9.320.388,--

Diese DI-Transaktion ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ vom inländischen Unternehmen (1) zu melden (aktive Direktinvestition).

Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist ebenfalls vom meldepflichtigen Inländer (1) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (Neugründung) handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen gemeldet werden müssen.

Unternehmen 1 (Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

Gründung100%

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Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt

Direktinvestitionen

Eine Direktinvestition (DI) ist die Beteiligung einer in einem Land A ansässigen physischen oder juristischen Person (des Direktinvestors) an einem Unternehmen (dem DI-Unternehmen) in einem anderen Land B, mit dem Ziel, eine langfristige wirtschaftliche Beziehung einzugehen und auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen (vgl. § 228 UGB).

Darunter fallen gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, aber auch atypische stille Beteiligungen. Investitionen in rechtlich nicht selbstständige Filialen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten sind ebenfalls erfasst.

Kreditinstitute können sich zur Bestimmung von Direktinvestitionsbeziehungen auf die im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises (§ 74 Absatz 1 und 7 BWG) enthaltenen Definitionen stützen.

Eine meldepflichtige aktive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Inländer an einem ausländischen Unternehmen mit mindestens 10% am Gesellschaftskapital beteiligt.

Beispiel 2.11: Aktive Direktinvestition

Das inländische Unternehmen (1), gründet ein kanadisches Unternehmen (2). Es handelt sich um eine aktive Direktinvestition.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

Aktive Direktinvestition100%

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Eine meldepflichtige passive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Ausländer an einem inländischen Unternehmen mit mindestens 10% am Gesellschaftskapital beteiligt.

Beispiel 2.12: Passive Direktinvestition

Das inländische Unternehmen (1) wird zu 100% von einem deutschen Unternehmen (2), gehalten. Hierbei handelt es sich um eine passive Direktinvestition.

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

Passive Direktinvestition100%

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Direkte/Indirekte Beteiligung

Eine direkte Beteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ohne Umwege über Holdinggesellschaften oder andere Unternehmen am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) des DI-Unternehmens beteiligt ist.

Beispiel 2.13: Direkte Beteiligung

Das inländische Unternehmen (1) gründet ein kanadisches Unternehmen (2) (aktive Direktinvestition). Durch die Neugründung ist das inländische Unternehmen (1) zu 100% am Gesellschaftskapital des kanadischen Unternehmens (2) direkt beteiligt.

Es handelt sich um eine direkte Beteiligung, da keine Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen zwischengeschaltet sind.

Eine indirekte Beteiligung liegt dann vor, wenn eine Direktinvestitionsbeziehung, jedoch keine direkte Beteiligung, vorliegt:

1. bei aktiven Direktinvestitionen sowohl alle vom ausländischen DI-Unternehmen im Ausland gehaltenen Beteiligungen

2. als auch von Inländern über andere Inländer gehaltene ausländische Beteiligungen und 3. bei passiven Direktinvestitionen alle zum Konzern gehörenden ausländischen

Unternehmen, die nicht über eine direkte Kapitalverflechtung mit dem inländischen DI-Unternehmen verbunden sind.

ACHTUNG: Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, zum Beispiel Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktion mit der/den direkten Beteiligung/en gemeldet werden!

Großmutterzuschüsse im Zusammenhang mit aktiven Direktinvestitionen:

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

Direkte Beteiligung100%

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Beispiel 2.14: Großmutterzuschuss über die ausländische Tochter (aktive DI)

Das inländische Unternehmen (1) hält 100% der Anteile am kanadischen Unternehmen (2). Hierbei handelt es sich um eine direkte Beteiligung, da keine Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen zwischengeschaltet sind.

Das kanadische Unternehmen (2) hält wiederum 50% der Anteile an einem Unternehmen (3) in den USA. Die Beziehung vom österreichischen Unternehmen (1) zum amerikanischen Unternehmen (3) stellt eine indirekte Beteiligung dar, da das kanadische Unternehmen (2) zwischengeschaltet ist.

Das inländische Unternehmen (1) überweist EUR 3,5 Mio. als Großmutterzuschuss an das amerikanische Enkel-Unternehmen (3).

Ein Großmutterzuschuss vom inländischen Unternehmen (1) an den amerikanischen Enkel (3), muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit der kanadischen Tochter (2), gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden.

Das inländische Unternehmen (1) muss daher eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an die kanadische, direkte Tochter (2) melden (aktive Direktinvestition).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

KanadaUnternehmen 2

Land: CA

100% Direkte Beteiligung

Unternehmen 3 Land: US

50%

Vereinigte Staaten von Amerika

Großmutter-zuschuss

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Beispiel 2.15: Großmutterzuschuss über die inländische Töchter (aktive DI)

Das inländische Unternehmen (1) ist zu 100% an einem anderen Inländer (2) beteiligt (inländisches Tochterunternehmen (2)). Es handelt sich um eine direkte Beteiligung. Das inländische Tochterunternehmen (2) selbst hält 75% der Anteile an einem italienischen Unternehmen (3). Die Beziehung vom inländischen Unternehmen (1) zum italienischen Enkel-Unternehmen (3) stellt eine indirekte Beteiligung dar, da die inländische Tochter (2) zwischengeschaltet ist.

Das Unternehmen (1) überweist EUR 15 Mio. als Großmutterzuschuss an das italienische Enkel-Unternehmen (3).

Ein Großmutterzuschuss vom inländischen Unternehmen (1) an das italienische Enkel-Unternehmen (3) ist vom inländischen Tochterunternehmen (2) zu melden. Diese Transaktion muss als Transaktion zwischen der inländischen Tochter (2) und dem italienischen, direkten DI-Unternehmen (3) zu melden. Großmutterzuschüsse werden immer mit der direkten Beteiligung erfasst.

Die inländische Tochter (2) muss daher eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an das italienische Unternehmen (3) melden (aktive Direktinvestition).

Österreich100%

Direkte Beteiligung

Unternehmen 3 Land: IT

75%

Italien

Großmutter-zuschuss

Unternehmen 2(Melder)

Unternehmen 1

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Großmutterzuschüsse im Zusammenhang mit passiven Direktinvestitionen:

Beispiel 2.16: Großmutterzuschuss über die ausländische Mutter (passive DI)

Das deutsche Unternehmen (2) hält 100% der Anteile am österreichischen Unternehmen (1). Diese Beziehung stellt eine direkte Beteiligung dar. Am deutschen Unternehmen (2) ist ein französisches Unternehmen (3) zu 100% beteiligt. Die Beziehung zwischen dem französischen Unternehmen (3) und dem inländischen Unternehmen (1) stellt eine indirekte Beteiligung dar.

Das inländische Unternehmen (1) erhält einen Großmutterzuschuss vom französischen Unternehmen (3) in der Höhe von EUR 780.000,--.

Ein Großmutterzuschuss vom französischen (3) an das inländische Unternehmen (1), muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit dem deutschen Unternehmen (2), gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden.

Das inländische Unternehmen (1) muss daher eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ vom deutschen Unternehmen (2) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) melden (passive Direktinvestition).

Unternehmen 3Land: FR

Frankreich

DeutschlandUnternehmen 2

Land: DE

100%

Direkte Beteiligung

Unternehmen 1(Melder)

100%

Österreich

Großmutter-zuschuss

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Beispiel 2.17: Großmutterzuschuss über die inländische Mutter (passive DI)

Das deutsche Unternehmen (3) hält 100% der Anteile an dem inländischen Unternehmen (2). Es handelt sich um eine direkte Beteiligung. Das inländische Unternehmen (2) beherrscht ein weiteres inländisches Tochterunternehmen (1) zu 100%. Die Beziehung zwischen dem deutschen Unternehmen (3) und dem inländischen Enkel (1) stellt eine indirekte Beteiligung dar.

Das deutsche Unternehmen (3) zahlt einen Großmutterzuschuss das inländische Enkel-Unternehmen (1) in Höhe von EUR 1,8 Mio.

Ein Großmutterzuschuss vom deutschen Unternehmen (3) an den österreichischen Enkel (1) muss als Transaktion mit der direkten Beteiligung, also als Transaktion mit dem inländischen Unternehmen (2) (Tochter) gemeldet werden. Großmutterzuschüsse müssen nämlich immer mit der direkten Beteiligung erfasst werden.

Das inländische Unternehmen (2) muss also eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom deutschen Unternehmen (3) melden (passive Direktinvestition).

Unternehmen 3Land: DE

Deutschland

Österreich

50% Direkte Beteiligung

100%

Großmutter-zuschuss

Unternehmen 1

Unternehmen 2(Melder)

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DI-Transaktionen

Es sind folgende Arten von DI-Transaktionen – jeweils für aktive und passive Direktinvestitionen – zu unterscheiden:

• (A) Zufuhr von Eigenkapital • (B) Abbau von Eigenkapital • (C) Erwerb von Anteilen • (D) Verkauf von Anteilen • (E) Gewinnausschüttungen • (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung

Überblick

(A) Zufuhr von Eigenkapital

Darunter fallen:

• Neugründungen von Unternehmen

• Gesellschaftskapitalerhöhung

• Erwerb von Anteilen im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung

• Großmutterzuschüsse

• Sacheinlagen

• Kapitalstärkungen

• Verlustabdeckungen

• Rücklagendotierungen

• Erwerb von Jungaktien

• Verschmelzungen von Unternehmen: Übernehmende Gesellschaft

Darunter fallen nicht:

• Erwerb von Gesellschaftsanteilen von einem Dritten

• buchhalterische Zuschreibungen und Aufwertungen

(B) Abbau von Eigenkapital

Darunter fallen:

• Rücklagentransfers

• Gesellschaftskapitalreduktion bei gleichbleibenden Anteilen

• Superdividenden

• Verschmelzungen (übertragene Gesellschaft)

Darunter fallen nicht:

• Verkauf von Gesellschaftsanteile an einen Dritten

• Eigenkapitalabbau im Zuge der Unternehmensauflösung

• buchhalterische Abschreibungen und Abwertungen

(C) Erwerb von Anteilen Darunter fallen:

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• Kaufpreis für Erwerb von Gesellschaftsanteilen an ausländischen Unternehmen durch Inländer (aktive Direktinvestition) von einem Dritten oder

• Kaufpreis für Erwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Unternehmen durch Ausländer (passive Direktinvestition) von einem Dritten

Darunter fallen nicht:

• Neugründungen

• Erwerb von Anteilen im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung

• Erwerb von Jungaktien

• Verschmelzungen

(D) Verkauf von Anteilen

Darunter fallen:

• Verkaufspreis des inländischen Gesellschafters für Verkauf von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteilen an einem ausländischen DI-Unternehmen (aktive Direktinvestition) oder

• Verkaufspreis des ausländischen Gesellschafters für Verkauf von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteilen an einem inländischen Unternehmen (passive Direktinvestition)

Darunter fällt nicht:

• Abbau von Eigenkapital

• Ausgabe von Jungaktien

• Ausstieg eines Gesellschafters im Zuge einer Gesellschaftskapitalreduktion

• Neugründungen

• Unternehmensauflösung

• Verschmelzungen von Unternehmen

(E) Gewinnausschüttungen

Darunter fallen:

• Gewinnausschüttungen (erhaltene Gewinnausschüttungen aus aktiven Direktinvestitionen bzw. geleistete Gewinnausschüttungen aus passiven Direktinvestitionen)

• erhaltene/geleistete Gewinnausschüttung in Form einer Einlagenrückzahlung (Return of Capital)

Darunter fallen nicht:

• Superdividenden

(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer

Unternehmensauflösung

Darunter fallen:

• die Auflösung eines Unternehmens

• LiquidationenVerschmelzungen (eingebrachte Gesellschaft)

Tabelle 6: Überblick der verschiedenen DI-Transaktionen

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(A) Zufuhr von Eigenkapital

Meldepflichtig sind eigenkapitalstärkende Transaktionen mit ausländischen DI-Unternehmen oder mit ausländischen Direktinvestoren, unabhängig davon, ob sich die Höhe der Beteiligung dadurch verändert. (Die Höhe der Beteiligung ändert sich im Regelfall nicht.)

ACHTUNG: Die Neugründung eines Unternehmens fällt unter diese Kategorie und ist als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ und nicht als „(C) Erwerb von Anteilen“ zu melden.

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• Neugründung eines Unternehmens

• Gesellschaftskapitalerhöhung

• Erwerb von Anteilen im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung

• Erwerb von Jungaktien

• Großmutterzuschüsse

• Sacheinlagen

• Kapitalstärkungen

• Verlustabdeckungen

• Rücklagendotationen

• Verschmelzungen von Unternehmen: Übernehmende Gesellschaft (siehe 2.1.6.4.1)

• Erwerb von Gesellschaftsanteilen von einem Dritten (siehe 2.1.6.3.3)

• buchhalterische Zuschreibungen bzw. Aufwertungen

Tabelle 7: Überblick (A) Zufuhr von Eigenkapital

Bei einer aktiven Direktinvestition ist die Eigenkapitalzufuhr an ausländische direkte DI-Unternehmen durch Inländer zu melden (z.B. die Neugründung eines Unternehmens, Sacheinlagen, Verlustabdeckungen, Rücklagendotationen, Kapitalstärkungen, geleistete Zahlungen a fonds perdu etc.), und zwar der dafür aufgewendete Betrag, wobei bei Gegenverrechnungen mit Forderungen auch der verrechnete Betrag anzuführen ist (für Gegenverrechnungen siehe 2.1.6.4.6).

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Bei der Schaffung einer neuen Direktinvestition im Ausland (z.B. Kauf, Neugründung) und bei einer Veränderung der Stammdaten zu einer aktiven DI-Transaktion sind die Angaben zum ausländischen Unternehmen mit der „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) vom meldepflichtigen Inländer zu melden.

Beispiel 2.18: (A) Zufuhr von Eigenkapital im Zuge einer aktiven DI

Das inländische Unternehmen (1) gründet ein neues Tochterunternehmen in Kanada (2), und dotiert ein Grundkapital von EUR 650.000,--.

Die Eigenkapitalzufuhr an das kanadische Unternehmen (2) ist in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom inländischen Unternehmen (1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden (aktive Direktinvestition).

Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist ebenfalls vom meldepflichtigen Inländer (1) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (Neugründung) handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen (2) gemeldet werden müssen.

Vier Monate später führt das inländische Unternehmen (1) dem kanadischen Tochterunternehmen (2) Eigenkapital in der Höhe von EUR 5 Mio. zur Erhöhung der Kapitalrücklage zu. Diese DI-Transaktion muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom inländischen Unternehmen (1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemeldet werden (aktive Direktinvestition).

Bei einer passiven Direktinvestition ist die Eigenkapitalzufuhr durch ausländische Investoren an ein inländisches Unternehmen zu melden (z.B. die Neugründung eines Unternehmens durch Ausländer, Sacheinlagen, Verlustabdeckungen, Rücklagendotationen, Kapitalstärkungen, erhaltene Zahlungen a fonds perdu), und zwar der dafür erhaltene Betrag, wobei bei Gegenverrechnungen mit Verbindlichkeiten auch der verrechnete Betrag anzuführen ist (für Gegenverrechnungen siehe 2.1.6.4.6).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

100% Zufuhr vonEigenkapital

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Bei der Schaffung einer neuen Direktinvestition (z.B. Kauf, Neugründung) durch einen Ausländer an einem inländischen Unternehmen und bei einer Veränderung der Stammdaten zu einer passiven DI-Transaktion sind die Angaben zum inländischen Unternehmen mit der „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) vom meldepflichtigen Inländer zu melden.

Beispiel 2.19: (A) Zufuhr von Eigenkapital im Zuge einer passiven DI

Das deutsche Unternehmen (2) gründet ein Unternehmen (1) in Österreich und dotiert ein Eigenkapital in Höhe von EUR 43 Mio.

Die Eigenkapitalzufuhr ist in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) von dem inländischen Unternehmen (1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden (passive Direktinvestition).

Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 ist ebenfalls vom inländischen Unternehmen (1) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (Neugründung) handelt und die Stammdaten zum ausländischen Direktinvestor gemeldet werden müssen.

Ein Jahr später führt das deutsche Mutterunternehmen (2), dem inländischen Tochterunternehmen (1), Eigenkapital in der Höhe von EUR 7 Mio. zur Verlustabdeckung zu. Diese Direktinvestitionstransaktion muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemeldet werden (passive Direktinvestition).

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100%Zufuhr vonEigenkapital

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(B) Abbau von Eigenkapital

Meldepflichtig sind eigenkapitalschwächende Transaktionen mit einem ausländischen DI-Unternehmen oder mit einem ausländischen Direktinvestor, unabhängig davon, ob sich die Höhe der Beteiligung dadurch verändert. (Die Höhe der Beteiligung ändert sich im Regelfall nicht.)

ACHTUNG: Der Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung (Auflösung des Unternehmens, Liquidation) ist NICHT unter „(B) Abbau von Eigenkapital“, sondern als „Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung“ zu melden (siehe 2.1.6.3.6).

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• Rücklagentransfers

• Gesellschaftskapitalreduktionen

• Superdividenden (siehe 2.1.6.4.4)

• Verschmelzungen von Unternehmen: Übertragene Gesellschaft (siehe 2.1.6.4.1)

• Verkauf von Gesellschaftsanteile an einen Dritten

• Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung (siehe 2.1.6.3.6)

• buchhalterische Abschreibungen bzw. Abwertungen

Tabelle 8: Überblick (B) Abbau von Eigenkapital

Bei einer aktiven Direktinvestition ist der Eigenkapitalabbau an ausländischen direkten oder indirekten DI-Unternehmen zu melden (z.B. Gesellschaftskapitalreduktionen, Rücklagentransfers) und zwar der dafür erhaltene Betrag, wobei bei Gegenverrechnungen mit Verbindlichkeiten der verrechnete Betrag anzuführen ist (für Gegenverrechnungen siehe 2.1.6.4.6).

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Beispiel 2.20: (B) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer aktiven DI

Das inländische Unternehmen (1) entzieht dem kanadischen Tochterunternehmen (2) Eigenkapital in Höhe von EUR 7 Mio. aufgrund eines Rücklagentransfers.

Der Eigenkapitalabbau muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(B) Abbau von Eigenkapital“ vom meldepflichtigen Unternehmen (1) gemeldet werden (aktive Direktinvestition).

Bei einer passiven Direktinvestition ist der Eigenkapitalabbau an inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren zu melden (z.B. Gesellschaftskapitalreduktionen, Rücklagentransfers) und zwar der dafür aufgewendete Betrag, wobei bei Gegenverrechnungen mit Forderungen auch der verrechnete Betrag anzuführen ist (für Gegenverrechnungen siehe 2.1.6.4.6).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

100%Abbau vonEigenkapital

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Beispiel 2.21: (B) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer passiven DI

Das deutsche Unternehmen (2) entzieht dem inländischen Unternehmen (1) Eigenkapital in Höhe von EUR 1 Mio. aufgrund einer Gesellschaftskapitalreduktion.

Der Eigenkapitalabbau am inländischen Unternehmen (1) ist meldepflichtig und muss daher vom meldepflichtigen Unternehmen (1) in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(B) Abbau von Eigenkapital“ gemeldet werden (passive Direktinvestition).

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100% Abbau von Eigenkapital

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(C) Erwerb von Anteilen

Unter dieser Transaktionsart wird der Erwerb von Anteilen an ausländischen Unternehmen bzw. Erwerb von Anteilen inländischer Unternehmen durch einen Ausländer gemeldet. Diese erworbenen Anteile dürfen keine neu geschaffenen Anteile, wie z.B. im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung und Erwerb von Jungaktien, sein.

Meldepflichtig ist der Kaufpreis für den Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Unternehmen (aktive Direktinvestition) oder der Kaufpreis für den Erwerb von Anteilen an inländischen Unternehmen (passive Direktinvestition).

ACHTUNG: Neugründungen sind NICHT als „(C) Erwerb von Anteilen“ zu melden, sondern als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ (siehe 2.1.6.4.1).

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• Kaufpreis für Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einem ausländischen Unternehmen von einem Dritten (aktive Direktinvestition)

• Kaufpreis für Erwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Unternehmen von einem Dritten (passive Direktinvestition)

• Neugründungen (siehe 2.1.6.3.1)

• Erwerb von Anteilen im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung des inländischen bzw. ausländischen Unternehmens (siehe 2.1.6.3.3)

• Erwerb von Jungaktien

• Verschmelzungen von Unternehmen (siehe 2.1.6.4.1)

Tabelle 9: Überblick (C) Erwerb von Anteilen

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Aktive Direktinvestitionen:

Bei der Schaffung einer neuen aktiven Direktinvestition im Ausland (z.B. Kauf) und bei Veränderung der Stammdaten zu einer aktiven DI-Transaktion sind die Angaben zum ausländischen Unternehmen mit der „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 vom meldepflichtigen Inländer zu melden.

Beispiel 2.22: (C) Erwerb von Anteilen im Zuge einer aktiven DI

Das inländische Unternehmen (1) kauft 50% der Anteile an einem Unternehmen (2) in den USA. Der Verkäufer ist das kanadische Unternehmen (3). Der Kaufpreis beträgt EUR 27 Mio. und wird an das kanadische Unternehmen (3) gezahlt.

Der Kaufpreis zum Erwerb von Anteilen an einem bereits bestehenden ausländischen Unternehmen (2) (keine Neugründung; die Anteile hatten bereits einen Vorbesitzer - hier: Unternehmen (3) in Kanada) ist als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) zu melden (aktive Direktinvestition).

Da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt, muss das meldepflichtige Unternehmen (1) das Stammdatenblatt gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) übermitteln, da die Stammdaten zum ausländischen DI-Unternehmen gemeldet werden müssen (aktive Direktinvestition).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Unternehmen 2Land: US

50% Kauf von Anteilen

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Ein Jahr später erwirbt das inländische Unternehmen (1) die übrigen 50% der Anteile des amerikanischen Unternehmens (2). Der Kaufpreis zum Erwerb von Anteilen am ausländischen Unternehmen ist als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) zu melden (aktive Direktinvestition).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der korrigierte Wert einzutragen, da sich die Anteile verändert haben.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Unternehmen 2Land: US

100%Kauf von Anteilen

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Passive Direktinvestitionen:

Bei der Schaffung einer neuen passiven Direktinvestition (z.B. Kauf) durch einen Ausländer an einem inländischen Unternehmen und bei einer Veränderung der Stammdaten zu einer passiven DI-Transaktion sind die Angaben zum inländischen Unternehmen mit der „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) vom meldepflichtigen Inländer zu melden.

Beispiel 2.23: (C) Erwerb von Anteilen im Zuge einer passiven DI

Ein Unternehmen in Finnland (2) erwirbt 75% an einem Unternehmen in Österreich (1). Der Kaufpreis beträgt EUR 45 Mio.

Der Kaufpreis zum Erwerb von Anteilen am inländischen Unternehmen (1) (keine Neugründung) ist als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) zu melden (passive Direktinvestition).

Da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt, muss der meldepflichtige Inländer (1) das Stammdatenblatt gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) übermitteln, da die Stammdaten zum ausländischen Direktinvestor (2) gemeldet werden müssen (passive Direktinvestition).

Vier Monate später erwirbt das finnische Unternehmen (2) die übrigen 25% der Anteile des inländischen Unternehmens (1). Der Kaufpreis zum Erwerb der Anteile des bereits bestehenden inländischen Unternehmens (1) ist als „(C) Erwerb von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) zu melden (passive Direktinvestition).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der korrigierte Wert einzutragen, da sich die Anteile verändert haben.

Unternehmen 2 Land: FI

Finnland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

75%Erwerb von

Anteilen

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Nicht unter (C) Erwerb von Anteilen zu melden:

Anteilserwerb im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung und Erwerb von Jungaktien sind als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ bzw. „(B) Abbau von Eigenkapital“ zu melden.

Beispiel 2.24: (C) Erwerb von Anteilen im Zuge einer Kapitalerhöhung (aktive Direktinvestition)

Vor der Transaktion sind 3 Unternehmen an Unternehmen (4) in den USA beteiligt. Das inländische Unternehmen (2) ist mit 50% am Gesellschaftskapital an Unternehmen (4) beteiligt. Unternehmen (1) im Inland und das amerikanische Unternehmen (3) halten jeweils 25%. Zu diesem Zeitpunkt sollte sowohl Unternehmen (1) als auch Unternehmen (2) ihre Anteile an dem amerikanischen Unternehmen (4) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ oder „(C) Erwerb von Anteilen“ gemeldet haben.

Anteil am Gesellschaftskapital 500.000 USD (Unternehmen 4)

Unternehmen (1) AT - 50% 250.000 USD

Unternehmen (2) AT - 25% 125.000 USD

Unternehmen (3) US - 25% 125.000 USD

Nach der Transaktion hat Unternehmen (4) vier Gesellschafter. Keiner der Gesellschafter, die bereits vor der Transaktion beteiligt waren, hat seine Anteile verkauft. Sie halten noch immer die gleichen Anteile gemessen am Unternehmenswert bzw. Gesellschaftskapital von Unternehmen (4). Das inländische Unternehmen (5) hat sich an Unternehmen (4) beteiligt, indem sie neue Anteile mittels einer Gesellschaftskapitalerhöhung geschaffen hat.

Unternehmen (2)

Österreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Unternehmen (4)Land: US

Gesellschaftskapital:

500.000 USD

50% Gesellschaftskapital-erhöhung 500.000 USD

+ Agio 250.000 USD

Unternehmen (3)

Land: US

Unternehmen (1)

25%

25%

Unternehmen (2)

Unternehmen (4)Land: US

Gesellschaftskapital:1 Mio. USD

25%

Unternehmen (3)

Land: US

Unternehmen (1)

12,5%

12,5%

VOR der Transaktion NACH der Transaktion

Unternehmen (5)

50%

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42

Anteil am Gesellschaftskapital 1.000.000 USD (Unternehmen 4)

Unternehmen (1) AT - 25% 250.000 USD

Unternehmen (2) AT - 12,5% 125.000 USD

Unternehmen (3) US - 12,5% 125.000 USD

Unternehmen (5) AT - 50% 500.000 USD

Das inländische Unternehmen (5) muss den Erwerb der Anteile im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ melden, da keinem Dritten die Anteile abgekauft bzw. keine neuen Anteile geschaffen wurden. Der Transaktionswert in diesem Beispiel ist die Summe aus Gesellschaftskapitalerhöhung und Agio (Aufschlag auf den Nennwert). Fremdwährungen müssen in Euro umgerechnet werden (siehe 0).

Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist ebenfalls vom meldepflichtigen Inländer (hier: Unternehmen (5)) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition ((C) Erwerb von Anteilen im Zuge einer Gesellschaftskapitalerhöhung) handelt und daher die Angaben zum ausländischen Unternehmen gemeldet werden müssen.

ACHTUNG: Bei der nächsten meldepflichtigen Direktinvestitionstransaktion des Unternehmens (1) und des Unternehmens (2) zu Unternehmen (4), muss der Anteil am Gesellschafts-/ Nominal- Kapital in Euro und in Prozent korrigiert werden, da sich die Anteile verändert haben.

(D) Verkauf von Anteilen

Unter dieser Transaktionsart werden Verkäufe von Anteilen an ausländischen Unternehmen, sowie Verkäufe von Anteilen an inländischen Unternehmen durch einen Ausländer gemeldet. Diese veräußerten Anteile dürfen keine neu geschaffenen Anteile, wie z.B. Ausgabe von Jungaktien, sein.

Meldepflichtig ist der Verkaufspreis für den Verkauf von bereits bestehenden Anteilen an ausländischen DI-Unternehmen (aktive Direktinvestition) oder der Verkaufspreis für den Verkauf von bereits bestehenden Anteilen an einem inländischen Unternehmen, die durch einen ausländischen Direktinvestor gehalten wurden (passive Direktinvestition).

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43

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• Verkaufspreis des inländischen Gesellschafters für Verkauf von ihm gehaltener Gesellschaftsanteile an ausländischen DI-Unternehmen (aktive Direktinvestition)

• Verkaufspreis des ausländischen Gesellschafters für Verkauf von ihm gehaltener Gesellschaftsanteile an einem inländischen Unternehmen (passive Direktinvestition)

• Abbau von Eigenkapital (siehe 2.1.6.3.2)

• Neugründungen

• Ausgabe von Jungaktien

• Abbau von Eigenkapital im Zuge der Unternehmensauflösung (siehe 2.1.6.3.6)

• Verschmelzungen von Unternehmen (siehe 2.1.6.4.1)

• Ausstieg eines Gesellschafters im Zuge einer Gesellschaftskapitalreduktion

Tabelle 10: Überblick (D) Verkauf von Anteilen

Aktive Direktinvestitionen:

Beispiel 2.25: (D) Verkauf von Anteilen im Zuge einer aktiven DI

Das inländische Unternehmen (1) hält 100% des amerikanischen Unternehmens (2). Der Inländer (1) verkauft 50% der Anteile des amerikanischen Unternehmens (2) um Euro 18,5 Mio.

Der Verkaufspreis des ausländischen DI-Unternehmen (2) ist als „(D) Verkauf von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) zu melden (aktive Direktinvestition).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der korrigierte Wert einzutragen, da sich die Anteile verändert haben.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Unternehmen 2Land: US

50%Verkauf von

Anteilen

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44

Passive Direktinvestitionen:

Beispiel 2.26: (D) Verkauf von Anteilen im Zuge einer passiven DI

Das Unternehmen (3) in Finnland verkauft alle seine Anteile (100%), die es an einem inländischen Unternehmen (1) um EUR 59 Mio. hält, an ein anderes inländisches Unternehmen (2).

Der Verkaufspreis des bereits bestehenden Inländers (2) ist als „(D) Verkauf von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom Inländer (1) zu melden (passive Direktinvestition).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da keine Anteile mehr am Inländer gehalten werden.

Nicht unter (D) Verkauf von Anteilen zu melden:

Anteilsverkauf durch Ausgabe von Jungaktien, sowie Ausstieg eines Gesellschafters im Zuge einer Gesellschaftskapitalreduktion sind als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ bzw. „(B) Abbau von Eigenkapital“ zu melden.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Finnland

Unternehmen 3Land: FI

Erwerb von 100% Anteilen

Kaufpreis

Unternehmen 2Land: AT

Verkauf von100% Anteilen

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45

Beispiel 2.27: Anteilsverkauf durch Ausgabe von Jungaktien (passive Direktinvestition)

Wenn inländische Unternehmen Jungaktien ausgeben, die von ausländischen Investoren gezeichnet werden, dann ist der Erwerb der Jungaktien durch die ausländischen Investoren als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden bzw. wenn ausländische Unternehmen Jungaktien ausgeben, die von Inländern gezeichnet werden.

Unternehmen (1) besitzt 100.000 Stammaktien zu je 1 EUR Nominalwert. Um weitere Investitionen tätigen zu können, gibt sie nun 20.000 Stück neue Aktien mit einem Nominalwert zu je 1 EUR und einem Ausgabepreis von 120 EUR je Jungaktie aus. Das alte brasilianische Unternehmen (2) kauft 10.000 Stück und ein neuer Investor aus Brasilien (Unternehmen (3)) erwirbt ebenfalls 10.000 Stück. Durch die Erhöhung des Gesellschaftskapital von 100.000 EUR auf 120.000 EUR haben sich die Anteile des alten Gesellschafters verschoben.

VORHER NACHHER

Gesamtes Gesellschaftskapital

(Unternehmen 1)

100.000

120.000

Gehaltene Anteile VORHER Gehaltene Anteile NACHHER

Unternehmen (2) Unternehmen (3) Unternehmen (2) Unternehmen (3)

Anteiliges Gesellschaftskapital 25.000 0 35.000 10.000

Anteil am Gesellschaftskapital 25,0% 0,0% 29,2% 8,3%

Unternehmen (1) muss den Kauf der 10.000 Stück Jungaktien durch Unternehmen (2) mittels Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ iHd. Kaufpreises, daher 1.200.000 EUR melden. Der neue Investor Unternehmen (3) hat nach dem Kauf der Jungaktien einen Anteil von 8,3% am Unternehmen (1), daher muss diese Transaktion nicht in dieser Meldung gemeldet werden.

ACHTUNG: Erst ab einem Anteil von 10% am Gesellschaftskapital gilt eine Investition als Direktinvestition. (Eigenkapital-)Investitionen bei einem Anteil von unter 10% werden in „Meldung zu Sonstigen Investitionen (SI)“ (siehe 4.1.6.2.9) gemeldet.

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(E) Gewinnausschüttungen

Meldepflichtig sind Gewinnausschüttungen/Dividenden von einem ausländischen DI-Unternehmen (erhaltene Gewinnausschüttungen aus aktiven Direktinvestitionen) oder an einen ausländischen Direktinvestor (geleistete Gewinnausschüttungen aus passiven Direktinvestitionen).

ACHTUNG: Stimmen Entstehungs-/Beschluss- und Zahlungsmonat nicht überein, ist, bei bestehender SI-Meldepflicht die enstandene Forderung/Verbindlichkeit in den S3-/S4-Erhebungen zu melden. Besteht bisher keine SI-Meldepflicht, ist zu überprüfen, ob die SI-Meldegrenze überschritten wurde (siehe Kapital 4.1.3).

ACHTUNG: Gewinnausschüttungen sind vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren zu melden.

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• erhaltene Gewinnausschüttungen aus aktiven Direktinvestitionen

• geleistete Gewinnausschüttungen aus passiven Direktinvestitionen

• erhaltene/geleistete Gewinnausschüttung in Form einer Einlagenrückzahlung (Return of Capital)

• Superdividenden (siehe 2.1.6.4.4)

Tabelle 11: Überblick (E) Gewinnausschüttungen

Erhaltene Gewinnausschüttungen:

Zu melden sind die Gewinnausschüttungen je ausländischem DI-Unternehmen an den inländischen Direktinvestor, vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren (erhaltene Gewinnausschüttungen aus aktiven Direktinvestitionen).

Beispiel 2.28: (E) Erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven DI

Das inländische Unternehmen (1) erhält von seiner Tochter in Slowenien (2), eine Gewinnausschüttung in der Höhe von EUR 1 Mio. Die Gewinnausschüttung wurde am 15. Mai beschlossen, zur Auszahlung kommt es am 6. Juni.

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Diese Direktinvestitionstransaktion muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom inländischen Unternehmen (1) als „(E) Gewinnausschüttung“ gemeldet werden (erhaltene Gewinnausschüttung aus einer aktiven Direktinvestition). Als Meldeperiode ist der Juni (Zahlungszeitpunkt) anzugeben.

Geleistete Gewinnausschüttungen:

Zu melden sind die Gewinnausschüttungen des inländischen DI-Unternehmens je ausländischen Direktinvestor, vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren (geleistete Gewinnausschüttungen bei passiven Direktinvestitionen).

Beispiel 2.29: (E) Geleistete Gewinnausschüttung aus einer passiven DI

Das inländische Unternehmen (1) tätigt eine Gewinnausschüttung an sein deutsches Mutterunternehmen (2) in Höhe von EUR 1,5 Mio. Die Gewinnausschüttung wurde am 15. Mai beschlossen, zur Auszahlung kommt es am 6. Juni.

Diese Direktinvestitionstransaktion muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom inländischen Unternehmen (1) als „(E) Gewinnausschüttung“ gemeldet werden

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Slowenien

Unternehmen 2Land: SI

100% Gewinnausschüttung

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100% Gewinnausschüttung

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(geleistete Gewinnausschüttung aus einer passiven Direktinvestition). Als Meldeperiode ist der Juni (Zahlungszeitpunkt) anzugeben.

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(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung

Der Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung (Liquidation, Konkurs, Auflösung des Unternehmens) ist ebenfalls Gegenstand dieser Meldung.

ACHTUNG: Hier gibt es keine Meldegrenze.

Im Insolvenzfall ist neben der Geschäftsführung alternativ auch der Insolvenzverwalter zur Meldung verpflichtet.

Hier sind zu melden:

• Liquidationen

• Konkurse

• Auflösung eines Unternehmens etc.

• Verschmelzung (eingebrachte Gesellschaft) (siehe 2.1.6.4.1)

Tabelle 12: Überblick Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung

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50

Aktive Direktinvestitionen:

Beispiel 2.30: (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung (Aktive Direktinvestition)

Das inländische Unternehmen (1) ist zu 100% an einem Unternehmen (2) in Ungarn beteiligt. Aufgrund wirtschaftlicher Turbulenzen wird das Unternehmen (2) in Ungarn aufgelöst. Im Zuge dessen findet ein Eigenkapitalabbau (Liquidationserlös) in der Höhe von EUR 300.000,-- statt.

Das inländische Unternehmen (1) muss die Höhe des Liquidationserlöses als „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge der Unternehmensauflösung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) am ungarischen Unternehmen (2) melden (aktive Direktinvestition).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da keine Anteile mehr am Ausländer gehalten werden.

ACHTUNG: Hier gibt es keine Meldegrenze.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Ungarn

Unternehmen 2Land: HU

100%

Abbau von Eigenkapitalim Zuge der

Unternehmensauflösung

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51

Passive Direktinvestitionen:

Beispiel 2.31: (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung (Passive Direktinvestition)

Das deutsche Unternehmen (2) ist zu 100% an der inländischen Unternehmen (1) beteiligt. Das österreichische Unternehmen (1) meldet Konkurs an.

Da das Unternehmen (1) liquidiert wird, muss das inländische Unternehmen (1) einen „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom deutschen Unternehmen (2) melden (passive Direktinvestition).

Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da keine Anteile mehr am Inländer gehalten werden.

ACHTUNG: Hier gibt es keine Meldegrenze.

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100%

Abbau von Eigenkapitalim Zuge der

Unternehmensauflösung

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Spezialfälle im Bereich der DI-Transaktionsmeldung

Verschmelzung, Einbringung

Konzernrestrukturierung wie Verschmelzungen, Einbringungen etc. sind prinzipiell gleich zu behandeln und zu melden wie ein Erwerb oder Verkauf von Anteilen an bestehenden Unternehmen.

Beispiel 2.32: Konzernrestrukturierung mit Verschmelzungen

Ein französisches Unternehmen (3) hält zwei inländische Beteiligungen (2) + (1) zu je 100%. Einer der beiden Inländer (2) besitzt zwei ungarische Unternehmen (4) + (5), der andere Inländer (1) ein italienisches Unternehmen (6) – jeweils zu 100%.

Konzernstruktur vor der Konzernrestrukturierung:

Im Zuge einer Konzernrestrukturierung wird das inländische Unternehmen (2) als übertragende Gesellschaft mit dem Inländer (Unternehmen (1)) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Weiters werden die beiden ungarischen Unternehmen (4) + (5) verschmolzen (Unternehmen (4) in Unternehmen (5)).

Unternehmen 3Land: FR

Österreich

Frankreich

Ungarn

Unternehmen 6Land: IT

Unternehmen 4Land: HU

Italien

100%

100% 100%

Unternehmen 1(Melder)

100%

Verschmelzung

Unternehmen 5Land: HU

100%

Verschmelzung

Unternehmen 2(Melder)

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53

Konzernstruktur nach der Konzernrestrukturierung:

Der Transaktionswert in solchen Fällen entspricht entweder dem tatsächlichen Verkaufspreis oder der anteiligen Höhe des letzt verfügbaren Eigenkapitals (entweder des ausländischen DI-Unternehmens bei aktiven Direktinvestitionen oder des inländischen Unternehmens bei passiven Direktinvestitionen).

Meldepflicht für die inländischen Unternehmen:

Unternehmen (2), AT:

Verschmelzung Unternehmen (4), HU in Unternehmen (5), HU:

Die Auflösung der Tochter „Unternehmen (4), HU“ im Zuge der Verschmelzung in „Unternehmen (5), HU“ ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung“ zu melden (aktive Direktinvestitionen).

ACHTUNG: Bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ einzutragen, da keine Anteile mehr am Ausländer gehalten werden. Als Kommentar ist „Konzerninterne Umstrukturierung“ anzugeben.

In gleicher Höhe ist der Betrag als Zufuhr zu „Unternehmen (5), HU“ zu melden, da der Wert der übernehmenden Gesellschaft (Unternehmen (5), HU) um den Wert des „Unternehmens (4), HU“ gestiegen ist. Dies ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden (aktive Direktinvestitionen).

Im Anlassfall, wenn sich die Stammdaten des ausländischen „Unternehmen 5, HU“ ändern, müssen diese korrigiert werden.

Unternehmen 3Land: FR

Österreich

Frankreich

Ungarn

Unternehmen 1(Melder)

Unternehmen 5Land: HU

Italien

100%

100% 100%

Unternehmen 6Land: IT

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Übernahme der ausländischen Tochter „Unternehmen (5), HU“ durch „Unternehmen (1), AT“:

Die konzerninterne Übertragung der Tochter „Unternehmen (5), HU“ ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(B) Abbau von Eigenkapital“ zu melden (aktive Direktinvestition). ACHTUNG: Es ist die Transaktion inklusive dem Wert der zuvor übertragenden Gesellschaft „Unternehmen (4), HU“ meldepflichtig.

Als Kommentar ist „Konzerninterne Umstrukturierung“ anzugeben.

Verschmelzung in „Unternehmen (1), AT“:

Die Auflösung des Inländers „Unternehmen (2), AT“ im Zuge der Verschmelzung in „Unternehmen (1), AT“ ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung“ zu melden (passive Direktinvestition).

ACHTUNG: Als Transaktionswert ist entweder der tatsächliche Verkaufswert oder das Eigenkapital des „Unternehmens (2), AT“ anzugeben.

Unternehmen (1), AT:

Übernahme der ausländischen Tochter von „Unternehmen (2), AT“:

Die neue Beteiligung an der ungarischen Gesellschaft „Unternehmen (5), HU“ ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden (aktive Direktinvestition). ACHTUNG: Der hier gemeldete Transaktionswert sollte dem Wert entsprechen, der von „Unternehmen (2), AT“ als Wert bei „(B) Abbau von Eigenkapital“ an „Unternehmen (5), HU“ gemeldet wurde. Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt.

Verschmelzung mit „Unternehmen (2), AT“:

Der Betrag des Unternehmenswertes der Gesellschaft „Unternehmen (2), AT“ ist gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ zu melden (passive Direktinvestition). ACHTUNG: Der hier gemeldete Transaktionswert sollte dem Wert entsprechen, der von „Unternehmen (2), AT“ als Wert bei „(F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung“ durch „Unternehmen (3), FR“ gemeldet wurde.

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Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften

Beispiel 2.33: Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft

Ein finnisches Unternehmen (3) ist zu 100% an einem inländischen Unternehmen (1) direkt beteiligt (passive Direktinvestition). Das finnische Unternehmen (3) gründet eine Holdinggesellschaft (2) in Österreich, das nun die Beteiligungen in Österreich verwalten soll.

Die Gründung der Holdinggesellschaft (2) ist als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) von der österreichischen Holdinggesellschaft (2) zu melden (passive Direktinvestition).

Das inländische Unternehmen (1) muss wiederum einen „(D) Verkauf von Anteilen“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) melden, da das finnische Unternehmen (3) nicht mehr direkt am inländischen Unternehmen (1) beteiligt ist (passive Direktinvestition).

Unternehmen 3Land: FI

Finnland

Unternehmen 2Holdinggesellschaft

(Melder)

100%

Unternehmen 1(Melder)

Österreich 100%

Zufuhr vonEigenkapital

Verkauf von Anteilen

100%

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Großmutterzuschuss

Wie bereits im Abschnitt 2.1.6.2 (Direkte/Indirekte Beteiligung) erwähnt, sind Großmutterzuschüsse über die direkte/n Beteiligung/en darzustellen.

Beispiel 2.34: Großmutterzuschuss über ein inländisches Unternehmen

Ein Großmutterzuschuss vom Unternehmen in Deutschland (2), an das indirekt (über Österreich (1)) gehaltene kanadische Unternehmen (3) muss als DI-Transaktion mit dem direkt gehaltenen Unternehmen, also als Transaktion mit dem inländischen Unternehmen (1) gemeldet werden.

Daher muss das inländische Unternehmen (1) eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ vom Unternehmen in Deutschland (2) melden (passive Direktinvestition). Danach muss eine „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ an die Tochter in Kanada (3) vom inländischen Unternehmen (1) gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Diese DI-Transaktionen sind gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) zu melden.

Beispiel 2.35: Großmutterzuschuss aus dem Ausland an ein inländisches Unternehmen

Ein Großmutterzuschuss vom Unternehmen in Kanada, Unternehmen (3), an das indirekt (über Deutschland – über Unternehmen (2)) gehaltene inländische Unternehmen (1), muss als DI-Transaktion mit dem direkten Gesellschafter, also als Transaktion mit der deutschen Muttergesellschaft (Unternehmen (2)) gemeldet werden.

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

ÖsterreichUnternehmen 1

(Melder)

100% Zufuhr von Eigenkapital

Unternehmen 3Land: CA

100%

Kanada

Großmutter-zuschuss

Zufuhr von Eigenkapital

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57

Superdividenden

Werden über Jahre angehäufte Gewinne in beträchtlicher Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschüttet (beispielsweise im Rahmen von Reserven- bzw. Rücklagenauflösungen oder Konzernrestrukturierungen), sind diese nicht als „(E) Gewinnausschüttung“, sondern als „(B) Abbau von Eigenkapital“ zu melden.

Beispiel 2.36: Superdividende

Das inländische Unternehmen (1) schüttet ihre jährlichen Gewinne nicht aus, sondern wandelt diese als Kapitalrücklagen in Eigenkapital um. Nach sieben Jahren wird eine Gewinnausschüttung aus Reservenauflösungen in der Höhe von EUR 800 Mio. beschlossen und an das deutsche Mutterunternehmen (2) ausgeschüttet.

Der bezahlte Betrag muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Unternehmen (1) als „(B) Abbau von Eigenkapital“ (passive Direktinvestition) und NICHT als „(E) Gewinnausschüttung“ gemeldet werden.

Eigentümerwechsel im Zuge einer passiven Direktinvestition

Ist ein meldepflichtiges, inländisches Unternehmen Gegenstand einer passiven Direktinvestition, in der Form, dass

• entweder der inländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen Ausländer verkauft,

• oder der ausländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen anderen Ausländer verkauft,

• oder der ausländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen Inländer verkauft

und ist dem Meldepflichtigen dabei der Kauf-/Verkaufspreis nicht bekannt bzw. ist die Beschaffung dieser Daten mit einem nicht zumutbarem Aufwand verbunden, kann im

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100%Abbau vonEigenkapital

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58

Ausnahmefall als Näherungswert der aktuelle, anteilige Eigenkapitalwert (Buchwert) des meldepflichtigen DI-Unternehmens als Transaktionswert gemeldet werden.

Beispiel 2.37: Eigentümerwechsel im Zuge einer passiven Direktinvestition

Das deutsche „Unternehmen (2), DE“ hat seine Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft „Unternehmen (1), AT“ per 30. April an das kroatische „Unternehmen (3), HR“ verkauft. Über den Verkaufspreis wurde zwischen dem Verkäufer (2) und Käufer (3) Stillschweigen vereinbart. Auch dem Inländer (1) ist der tatsächliche Verkaufspreis nicht bekannt bzw. die Beschaffung dieser Daten ist nicht möglich.

Zum Bilanzstichtag 31. Dezember des Vorjahres hat das „Unternehmen (1), AT“ ein Eigenkapital in Höhe von EUR 100 Mio. ausgewiesen.

Das meldepflichtige inländische Unternehmen (1) muss nun diese DI-Transaktionen als „(D) Verkauf von Anteilen“ (durch das deutsche Unternehmen(2)) und als „(C) Erwerb von Anteilen“ (durch das kroatische Unternehmen(3)) gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an die OeNB melden (passive Direktinvestitionen).

ACHTUNG: Beim „(D) Verkauf von Anteilen“ muss bei der Angabe des Anteils am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital in Euro und in Prozent ist der Wert „Null“ eingetragen werden, da keine Anteile mehr am inländischen Unternehmen vom deutschen Unternehmen gehalten werden.

Der angegebene Transaktionswert (bei „(C) Erwerb von Anteilen“ und bei „(D) Verkauf von Anteilen“) entspricht 80% der Anteile des zuletzt verfügbaren Eigenkapitals (EUR 100 Mio.), somit EUR 80 Mio.

Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß Belegschaubild D3 (Anlage 3) für das kroatische Unternehmen (3) zu erstatten, da es sich um eine erstmalige Beteiligung handelt.

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

80%

Unternehmen 1(Melder)

Kroatien

Unternehmen 3Land: HR

80%Verkaufspreis nicht bekannt

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59

Gegenverrechnungen

Bei den verschiedenen Arten der DI-Transaktionen ist es unerheblich, ob die Transaktion durch Zahlung, Sacheinlagen, Aktientausch oder Umwandlung bestehender Forderungen und dgl. erfolgt. Bei Gegenverrechnungen mit Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist der verrechnete Betrag zu melden.

Beispiel 2.38: Gegenverrechnung mit einer Verbindlichkeit

Das inländische Unternehmen (1) hat gegenüber der Tochter (2) in Kanada eine Verbindlichkeit aus langfristigen Krediten in der Höhe von EUR 15 Mio., die in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S4 (Anlage 10) Verpflichtungen gemeldet wurde. Diese Verbindlichkeit wird mit der Gewinnausschüttung in der Höhe von EUR 4 Mio., die die kanadische Tochter (2) tätigt, gegenverrechnet.

Die Reduktion der Verbindlichkeit muss in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S4 (Anlage 10) gemeldet werden. Es muss der um die Gewinnausschüttung reduzierte „Bestand am Ende der Meldeperiode“ in der Höhe von EUR 11 Mio. gemeldet werden.

Die Gewinnausschüttung muss dennoch zusätzlich in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(E) Gewinnausschüttung“ in der Höhe von EUR 4 Mio. gemeldet werden.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

100%

GewinnausschüttungVerbindlichkeit

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60

Beispiel 2.39: Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital

Das inländische Unternehmen (1) hat gegenüber der Tochter (2) in Slowenien eine Forderung aus langfristigen Krediten in der Höhe von EUR 10,1 Mio., die in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S3 (Anlage 10) Forderungen gemeldet wurde. Dieses Fremdkapital (aus Sicht der slowenischen Tochter) wird nun vom inländischen Mutterunternehmen (1) in Eigenkapital umgewandelt (die Forderung muss also nicht mehr zurückgezahlt werden).

Die Reduktion der Forderung muss in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S3 (Anlage 10) gemeldet werden. Es muss der reduzierte „Bestand am Ende der Meldeperiode“ in der Höhe von „Null“ gemeldet werden (die Forderung wurde in Eigenkapital umgewandelt).

Die Umwandlung muss zusätzlich als DI-Transaktion mit der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ in der Höhe des gegenverrechneten Betrages (hier EUR 10,1 Mio.) vom inländischen Unternehmen (1) gemeldet werden (aktive Direktinvestitionen).

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Slowenien

Unternehmen 2Land: SI

100% Forderung - EigenkapitalEUR 10,1 Mio.

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61

Einbringung einer Sacheinlange

Beispiel 2.40: Einbringung einer Sacheinlage

Bei der Gründung des kanadischen Unternehmens (2) durch das österreichische Unternehmen (1) bringt das inländische Unternehmen (1) eine Maschine (Wert = EUR 700.000,--) in das kanadische Unternehmen (2) ein und bezahlt den Rest (EUR 300.000,--) in bar. Der Wert der Maschine und der Wert der Zahlung ergeben in Summe den meldepflichtigen Betrag (EUR 1 Mio.).

Diese DI-Transaktion muss in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) vom meldepflichtigen Inländer (1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemeldet werden (aktive Direktinvestition). Zusätzlich ist das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß Belegschaubild D2 (Anlage 2) zu erstatten, da es sich um eine Neugründung handelt.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Kanada

Unternehmen 2Land: CA

100% EUR 1.000.000

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Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Angaben zum Inländer/Melder

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

Beim meldepflichtigen Inländer wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Angaben zur Meldung

Meldeperiode

Hier ist der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode im Format JJJJMM anzugeben. Es handelt sich um jenen Monat, in dem die zu meldende Transaktion (Vertragsabschluss, Gesellschafterbeschluss, etc.) beschlossen oder getätigt wurde.

Kennzeichen Ersatzmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

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63

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung)

eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen!

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen / zum ausländischen Direktinvestor

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Es ist die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des ausländischen Unternehmens (bzw. das ausländische Äquivalent zur österreichischen Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer) anzugeben.

Diese Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

Angaben zur DI-Transaktion/Beteiligung

Art der DI-Transaktion – DI Transaktionswert

Bitte beachten Sie, dass der zu meldende Transaktionswert in Abhängigkeit von der Art der Transaktion zu sehen ist. Nähere Informationen dazu in der jeweils genannten Detailkapitel.

Hier wählen Sie die Art der Transaktion aus.

• (A) Zufuhr von Eigenkapital (siehe auch 2.1.6.3.1) • (B) Abbau von Eigenkapital (siehe auch 2.1.6.3.2) • (C) Erwerb von Anteilen (siehe auch 2.1.6.3.3) • (D) Verkauf von Anteilen (siehe auch 2.1.6.3.4) • (E) Gewinnausschüttung (siehe auch 2.1.6.3.5) • (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung (siehe auch

2.1.6.3.6)

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64

Anteil am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital nach der Transaktion

Es ist der Euro- bzw. Prozent-Wert für jenen Anteil am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) anzugeben, den der Investor nach der gemeldeten DI-Transaktion gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) an einem Unternehmen hält, wie z.B. das Mindestkapital einer österreichischen GmbH mit 35.000 EUR.

ACHTUNG: Der DI-Transaktionswert entspricht nicht in allen Fällen dem Anteil am nominellen Gesellschaftskapital (z.B. Kaufpreis höher als das Nominalkapital, Berechnung eines Agios, etc.).

Falls keine Angabe zum Gesellschaftskapital selbst gemacht werden kann, ist stattdessen der äquivalente Teil am Working Capital (Umlaufvermögen minus kurzfristiges Fremdkapital) anzugeben.

Meldung Stammdaten aktive DI (D2)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Basisinformationen zu aktiven Direktinvestitions-Beteiligungen. Die „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist nur in Verbindung mit der DI-Transaktionsmeldung gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) in folgenden Fällen zu erstatten:

• bei Neugründung und erstmaliger Beteiligung (direkt) an einem ausländischen Unternehmen,

• bei jeder Veränderung der Angaben zum ausländischen Unternehmen an dem eine direkte oder indirekte Beteiligung besteht,

• bei jeder Veränderung der Angaben zur Beteiligung.

ACHTUNG: Falls sich ein inländischer Investor gleichzeitig an mehreren ausländischen DI-Unternehmen beteiligt, ist für jedes ausländische DI-Unternehmen eine gesonderte „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) vom meldepflichtigen Inländer zu legen.

Hinweis: Im Rahmen der Meldeerfassung via ZABIL-Online oder ZABIL-Online (light) kommt es zu einer automatischen Erstellung der D2-Meldung.

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65

Beispiel 2.41: Meldung Stammdaten aktive DI

Das inländische Unternehmen (1) gründet ein neues Tochterunternehmen (2) in Slowenien.

Die Eigenkapitalzufuhr an das ausländische Unternehmen (2) ist in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ vom meldepflichtigen Inländer zu melden (aktive Direktinvestition).

Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten aktive DI“ gemäß dem Belegschaubild D2 (Anlage 2) ist ebenfalls vom Inländer zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (Neugründung) handelt und daher die Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen (2) gemeldet werden müssen.

Angaben zum Inländer/Melder

Der Inländer/Melder ist der inländische Investor, der DI-Transaktionen im Zusammenhang mit aktiven Direktinvestitionen tätigt.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Slowenien

Unternehmen 2Land: SI

100%Zufuhr vonEigenkapital

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Anschrift

Beim meldepflichtigen Inländer wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch anzuführen. Die Angabe der genauen Firmenadresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

Bei ausländischen DI-Unternehmen wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Land/ISO-Code

Es wird der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Unternehmens angeführt. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Es ist die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des ausländischen Unternehmens (bzw. das ausländische Äquivalent zur österreichischen Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer) anzugeben. Bei einer deutschen Firmenbuch-Nummer ist zusätzlich zur Identifizierung der Sitz des Firmenbuchgerichts anzugeben.

Diese Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

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67

Rechtsform

Für eine Grobgliederung der Rechtsform des ausländischen DI-Unternehmens wird eine der folgenden Antwortmöglichkeiten angeführt:

• Börsennotierte AG • Nicht-börsennotierte AG • Sonstige Rechtsform.

NACE-Code 2008

Hier werden die ersten drei Stellen des NACE-Codes für die hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit des ausländischen DI-Unternehmens nach ÖNACE 2008 angeführt.

Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/OENACE-2008.html abgerufen werden.

Alternativ zur Angabe des Feldes „NACE-Code 2008“, können auch die Felder „Beschreibung Kernfunktion“ und „Geschäftsart“ befüllt werden.

Beschreibung Kernfunktion

Ist der NACE-Code nicht bekannt, ist eine kurze und prägnante textliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit (Kernfunktion), die das ausländische DI-Unternehmen ausübt, anzugeben.

Geschäftsart

Sofern der NACE-Code nicht bekannt ist, ist zudem eine Kategorisierung der Geschäftstätigkeit des ausländischen DI-Unternehmens vorzunehmen. Eine der folgenden Antwortmöglichkeiten ist auszuwählen:

• Produktion, • Handel, • Dienstleistungen, • Andere.

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Angaben zur Beteiligung

Direkte bzw. indirekte Beteiligung

Eine direkte Beteiligung ist gegeben, wenn der inländische Investor unmittelbar Anteile am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) des Ausländers hält.

Indirekte Beteiligungen bei aktiven Direktinvestitionen sind einerseits alle vom ausländischen DI-Unternehmen im Ausland gehaltenen Beteiligungen sowie andererseits von Inländern über andere Inländer gehaltene ausländische Beteiligungen.

ACHTUNG: Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, zum Beispiel Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktion mit der/den direkten Beteiligung/en gemeldet werden.

Beispiel 2.42: Direkte/Indirekte Beteiligung bei einer aktiven Direktinvestition

Ein inländisches Unternehmen(1), hält 100% an einer Gesellschaft in Slowenien (2), die ihrerseits eine italienische Kapitalgesellschaft (3) zu 75% beherrscht. Die Beziehung vom österreichischen (1) zum slowenischen (2) Unternehmen ist eine direkte Beteiligung, jene vom österreichischen (1) Unternehmen zur italienischen (3) Gesellschaft stellt eine indirekte Beteiligung dar.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

SlowenienUnternehmen 2

Land: SI

100% Direkte Beteiligung

Unternehmen 3 Land: IT

75%

Italien

Indirekte Beteiligung

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69

Motiv der Beteiligung

Für die Angabe des Beteiligungsmotivs wird das wichtigste Motiv der folgenden Antwortmöglichkeiten angeführt:

• Arbeitskosten, • Steuerliche Erwägungen, • Marktzutritt, • Bezugssicherung, • Sonstiges.

Neugründung des Unternehmens

Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Eine bloße Änderung der Rechtsform oder des Firmenwortlautes ist nicht als Neugründung zu betrachten.

Im Falle der Neugründung eines Unternehmens wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet. Ab diesem Zeitpunkt muss diese Frage IMMER mit „Ja“ beantwortet werden, da es sich bei diesem Unternehmen ursprünglich um eine Neugründung gehandelt hat.

ACHTUNG: Die Neugründung eines Unternehmens ist immer als „(A) Zufuhr von Eigenkapital“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) zu melden.

Jahr der erstmaligen Beteiligung

Es ist das Jahr der erstmaligen Beteiligung am ausländischen DI-Unternehmen anzugeben. Das Jahr der erstmaligen Beteiligung soll nicht verändert werden.

Angaben zum Verkäufer

Wenn es sich bei der gemeldeten Transaktion um einen Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, so sind die Daten des Verkäufers anzugeben.

Falls es sich bei dem Verkäufer um ein Unternehmen handelt, so sind der Firmenwortlaut, die Anschrift (Straße, PLZ, Ort) das Land sowie die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des Verkäufers anzugeben.

Falls es sich bei dem Verkäufer um eine natürliche Person handelt, so sind der Vorname und Zuname, die Anschrift, das Geburtsdatum und das Land des Verkäufers zu melden.

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Meldung Stammdaten passive DI (D3)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Basisinformationen zu passiven Direktinvestitions-Beteiligungen. Die „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) ist nur in Verbindung mit der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) in folgenden Fällen zu erstatten:

• bei Neugründung und erstmaliger Beteiligung (direkt) durch einen Ausländer an einem inländischen Unternehmen,

• bei jeder Veränderung der Angaben zum ausländischen Investor, der eine direkte oder indirekte Beteiligung hält,

• bei jeder Veränderung der Angaben zur Beteiligung.

ACHTUNG: Falls sich mehrere ausländische Direktinvestoren gleichzeitig an einem inländischen Direktinvestitionsunternehmen beteiligen, ist für jeden dieser ausländischen Direktinvestoren eine gesonderte „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) vom meldepflichtigen Inländer zu liefern.

Hinweis: Im Rahmen der Meldeerfassung via ZABIL-Online oder ZABIL-Online (light) kommt es zu einer automatischen Erstellung der D3-Meldung.

Beispiel 2.43: Meldung Stammdaten passive DI

Ein Unternehmen in Deutschland (2), kauft ein Unternehmen in Österreich (1).

Diese Transaktion ist in der „DI-Transaktionsmeldung“ gemäß dem Belegschaubild D1 (Anlage 1) als „(C) Erwerb von Anteilen“ vom meldepflichtigen inländischen Unternehmen (1) zu melden (passive Direktinvestition).

Unternehmen 2Land: DE

Deutschland

Österreich

Unternehmen 1(Melder)

100%Erwerb von

Anteilen

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Das Stammdatenblatt „Meldung Stammdaten passive DI“ gemäß dem Belegschaubild D3 (Anlage 3) ist ebenfalls vom Inländer (1) zu übermitteln, da es sich um eine neue Direktinvestition (erstmalige Beteiligung) handelt und die Stammdaten zum ausländischen Direktinvestor (2) gemeldet werden müssen.

Angaben zum Inländer/Melder

Der Inländer/Melder ist das inländische Direktinvestitionsunternehmen, das vom ausländischen Direktinvestor gehalten wird.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch anzuführen. Die Angabe der genauen Firmenadresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

Beim meldepflichtigen Inländer wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Angaben zum ausländischen Direktinvestor

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

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Bei ausländischen DI-Unternehmen wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Land/ISO-Code

Es wird der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Direktinvestors angeführt. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Es ist die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des ausländischen Unternehmens (bzw. das ausländische Äquivalent zur österreichischen Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer) anzugeben. Bei einer deutschen Firmenbuch-Nummer ist zusätzlich zur Identifizierung der Sitz des Firmenbuchgerichts anzugeben.

Diese Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

NACE-Code 2008

Hier werden die ersten drei Stellen des NACE-Codes für die hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit des ausländischen Investors nach ÖNACE 2008 angeführt.

Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse

www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/OENACE-2008.html abgerufen werden.

ACHTUNG: Alternativ zur Angabe des Felder „NACE-Code 2008“, können auch die Felder „Beschreibung Kernfunktion“ und „Geschäftsart“ befüllt werden.

Beschreibung Kernfunktion

Ist der NACE-Code nicht bekannt, ist eine kurze und prägnante textliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit (Kernfunktion), die der ausländische Direktinvestor ausübt, anzugeben.

Geschäftsart

Sofern der NACE-Code nicht bekannt ist, ist zudem eine Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität des ausländischen Direktinvestors vorzunehmen. Eine der folgenden Antwortmöglichkeiten ist auszuwählen:

• Produktion, • Handel, • Dienstleistungen, • Andere.

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Angaben zur Beteiligung

Direkte bzw. indirekte Beteiligung

Eine direkte Beteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ohne Umwege über Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) des DI-Unternehmens beteiligt ist.

Eine indirekte Beteiligung bei einer passiven Direktinvestition liegt dann vor, wenn eine Direktinvestitionsbeziehung, jedoch keine direkte Beteiligung vorliegt. Darunter fallen alle zum Konzern gehörenden ausländischen Unternehmen, die nicht über eine direkte Kapitalverflechtung mit dem inländischen DI-Unternehmen verbunden sind.

ACHTUNG: Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, zum Beispiel Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktion mit der/den direkten Beteiligung/en gemeldet werden.

Beispiel 2.44: Direkte/Indirekte Beteiligung bei einer passiven Direktinvestition

Das österreichische Unternehmen (1) ist zu 100% im Besitz des deutschen Unternehmens (2). Das deutsche Unternehmen (2) gehört ihrerseits zu 100% einer französischen Gesellschaft (3). Die Verbindung vom deutschen (2) zum österreichischen (1) Unternehmen ist eine direkte Beteiligung – die Beteiligung vom französischen (3) zum inländischen (1) Unternehmen stellt eine indirekte Beteiligung dar.

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74

Motiv der Beteiligung

Für die Angabe des Beteiligungsmotivs wird das wichtigste Motiv der folgenden Antwortmöglichkeiten angeführt:

• Arbeitskosten, • Steuerliche Erwägungen, • Marktzutritt, • Bezugssicherung, • Sonstiges.

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um das Beteiligungsmotiv aus der Sicht des ausländischen Investors handelt.

Neugründung des Unternehmens

Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Eine bloße Änderung der Rechtsform oder des Firmenwortlautes ist nicht als Neugründung zu betrachten.

Im Falle der Neugründung eines Unternehmens wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet. Ab diesem Zeitpunkt muss diese Frage IMMER mit „Ja“ beantwortet werden, da es sich bei diesem Unternehmen ursprünglich um eine Neugründung gehandelt hat.

Unternehmen 3Land: FR

Frankreich

DeutschlandUnternehmen 2

Land: DE

100%

Direkte Beteiligung

Unternehmen 1(Melder)

100%

Österreich

Indirekte Beteiligung

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Jahr der erstmaligen Beteiligung

Es ist das Jahr der erstmaligen Beteiligung des ausländischen Direktinvestors, der eine direkte oder indirekte Beteiligung am Melder hält, anzugeben.

Das Jahr der erstmaligen Beteiligung soll nicht verändert werden.

Angaben zum Verkäufer

Wenn es sich bei der gemeldeten Transaktion um einen Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, sind hier die Daten des Verkäufers anzugeben.

Falls es sich bei dem Verkäufer um ein Unternehmen handelt, so sind der Firmenwortlaut, die Anschrift (Straße, PLZ, Ort), das Land sowie die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des Verkäufers anzugeben.

Falls es sich bei dem Verkäufer um eine natürliche Person handelt, so sind der Vorname und Zuname, die Anschrift, das Geburtsdatum und das Land des Verkäufers zu melden.

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Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (D6)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Beteiligungen von ausländischen Eigentümern an Unternehmen (oder sonstige juristische Personen) in Österreich.

Neben der Einholung von Meldungen zu den DI-Transaktionen ist es für die in Abschnitt 1.3 genannten Zwecke notwendig, von einem statistisch relevanten Melderkreis Daten über Stände von passiven Direktinvestitionen und die Gesamterträge aus solchen Direktinvestitionen zu erheben. Zu diesem Zweck werden Inländer jährlich über Einzelbescheid zur Auskunftserteilung aufgefordert. Wertangaben sind grundsätzlich in Tausend Euro zu machen.

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind inländische Unternehmen, die das Ziel von Direktinvestitionen aus dem Ausland sind (DI-Unternehmen) und von der OeNB zur Beantwortung der D6 Erhebung über den Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland aufgefordert werden. Inländische Zweigniederlassungen von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

Diese Befragung erfolgt im Rahmen § 6 Abs. 2 Devisengesetz 2004 und im Rahmen § 6 Abs. 1 Ziffer 4 der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung (BGBl. Nr. 345, ausgegeben am 30. 9. 2008) und garantiert, dass die Daten streng vertraulich und nur in anonymisierter Form ausgewertet werden.

Meldegrenze

Meldepflichtig sind inländische Direktinvestitionsunternehmen, wenn der Anteil am Gesellschaftskapital des ausländischen Gesellschafters mindestens 10% beträgt.

Leermeldungen sind sowohl bei einer Unterschreitung der Meldegrenze als auch beim Nichtbestehen einer ausländischen Beteiligung erforderlich.

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77

Meldestichtag

Meldestichtag ist der 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres. Unternehmen mit abweichendem Bilanzstichtag finden in der Befragung ebenfalls Berücksichtigung, sofern ihr Bilanzstichtag zwischen dem 1. April vor dem Meldestichtag und dem 31. März des Folgejahres nach dem Meldestichtag liegt.

Die Meldung hat bis zu dem im Aufforderungsschreiben genannten Meldetermin an die OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, zu erfolgen. Nach Rücksprache mit der OeNB, Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement, ist eine Terminerstreckung möglich.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Stammdaten

Die Datenfelder im Meldekopf sind Basisinformationen zur Meldung. Sie sind bereits von der OeNB vorausgefüllt und sind vom Meldepflichtigen allenfalls zu korrigieren.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch anzuführen. Die Angabe der genauen Firmenadresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

Beim meldepflichtigen Inländer wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Ansprechpartner

Hier ist der Name des Ansprechpartners, die Telefonnummersowie die E-Mail Adresse des/der für die Meldungslegung zuständigen Sachbearbeiters/-in des Meldepflichtigen anzugeben.

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Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht, wenn der Anteil am Gesellschaftskapital des ausländischen Gesellschafters mindestens 10% beträgt.

Leermeldungen sind sowohl bei Unterschreitung der Meldegrenze als auch beim Nichtbestehen einer ausländischen Beteiligung erforderlich.

Angaben zum Melder

Ausländische Beherrschung

Handelt es sich beim meldenden Unternehmen um ein ausländisch beherrschtes Unternehmen? Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.

Ein inländisches Unternehmen ist entweder ein heimisches oder ein ausländisch beherrschtes Unternehmen. Ausländische Beherrschung liegt vor, wenn ausländische strategische Eigentümer direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte besitzen. Auf die tatsächliche Einflussnahme kommt es bei dieser Frage nicht an. Bei Aktiengesellschaften bleibt Streubesitz außer Betracht. Das heißt: Unternehmen in überwiegendem Streubesitz sind immer „heimisch“.

Sitzland der Konzernzentrale (UBO-Land)

Im Falle ausländischer Beherrschung ist das Sitzland der Konzernzentrale gemäß ISO-Code anzugeben (falls nicht eruierbar bitte XX eintragen).

Das Sitzland der Konzernzentrale ist jenes Land, in dem die zentralen strategischen Entscheidungen für den Konzern getroffen werden. Bei mehreren Eigentümern in verschiedenen Ländern mit gleichem Anteil oder wenn der Letzteigentümer unbekannt ist, geben Sie bitte XX an. Falls das meldende Unternehmen nicht ausländisch beherrscht ist, das heißt, wenn der Auslandsanteil zwischen 10 und 50 Prozent liegt oder falls die ausländischen Gesellschafter (Zwischenholdings) ihrerseits aus Österreich gesteuert werden, können Sie das Feld frei lassen oder auch AT für „österreichische Beherrschung“ angeben.

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland der Konzernzentrale anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Bei Personengesellschaften richtet sich das Sitzland der Konzernzentrale (UBO-Land; Ultimate Benificial Owner – Land) nach dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, da dieser üblicherweise die wirtschaftliche Beherrschung über die Gesellschaft besitzt. Daher wird zum Beispiel bei einer Kommanditgesellschaft das Land des Kommanditisten nicht als UBO-Land herangezogen.

Rechtsform

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Handelt es sich beim meldenden Unternehmen um eine börsennotierte Aktiengesellschaft? Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.

Die Börsennotierung ist unabhängig davon zu beantworten, an welcher Börse die AG notiert; Notierungen an ausländischen Börsen sind ebenfalls zu beachten.

Marktwert

Wenn das meldende Unternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist, ist der Marktwert des Unternehmens zum 31.12. des Berichtsjahres anzugeben.

Es ist der Marktwert für das gesamte Unternehmen, nicht nur für den Anteil in ausländischem Besitz anzugeben. Auch wenn nur Teile des Unternehmens an der Börse notieren, ist der Marktwert des gesamten Unternehmens anzugeben. Schätzungen sind erlaubt.

Konzerninterner Außenhandel

Der konzerninterne Außenhandel umfasst den Warenhandel und den Dienstleistungshandel mit ausländischen Konzerngesellschaften.

• Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren: Warenexporte an ausländische Kunden, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

• Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen: Dienstleistungsexporte an ausländische Kunden, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

• Unter Dienstleistungen fallen z. B. Transport-, Beratungs-, Bau- und Montage-, EDV-, Versicherungs-, Kommunikations-, Forschungsleistungen, etc. Keinesfalls zählen Löhne und Gehälter dazu.

• Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Warenimporte von ausländischen Lieferanten, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

• Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen: Dienstleistungsimporte von ausländischen Lieferanten, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.). Unter Dienstleistungen fallen z. B. Transport-, Beratungs-, Bau- und Montage-, EDV-, Versicherungs-, Kommunikations-, Forschungsleistungen, etc. Keinesfalls zählen Löhne und Gehälter dazu.

o hievon Aufwendungen für Patente und Lizenzen zu Gunsten ausländischer Obergesellschaften: Hier sind an die Eigentümer oder andere ausländische Obergesellschaften geleistete Zahlungen für die Nutzung von Patenten und Lizenzen anzugeben. Darunter fallen Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware, Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (Patente, Urheberrechte, industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster), Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten (Zahlungen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von produzierten Originalen oder

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Prototypen wie Büchern und Manuskripten, Filmen und Tonaufzeichnungen z.B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen) und Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge.

o hievon Aufwendungen für Managementleistungen zu Gunsten ausländischer Obergesellschaften: Hier sind allfällige an die Eigentümer oder andere ausländische Obergesellschaften gezahlte „Managementfees“ oder ähnliche Zahlungen für allgemeine Managementleistungen, die sich nicht konkreten Dienstleistungen zuordnen lassen, anzugeben - anderenfalls wären diese unter “Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen“ zu melden.

Sonstige Angaben

• Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften: Hier sind Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften mit Ausnahme von Krediten zwischen verbundenen Unternehmen der Sektoren 122 (Banken) und 123 (sonstige Finanzunternehmen) anzugeben.

• Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften: Hier sind Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Krediten zwischen verbundenen Unternehmen der Sektoren 122 (Banken) und 123 (sonstige Finanzunternehmen) anzugeben.

• Erträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung: Hier ist der Betrag der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (gemäß UGB § 237 (1) Z. 4) gem. RÄG 2014 anzuführen. Diesen findet man im Anhang der Bilanz.

Stammdaten der ausländischen Gesellschafter

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

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Anteil

Es ist der Anteil am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) in Prozent mit einer Kommastelle anzugeben.

Land

Hier ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Investors anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Branche

Es ist der aktuelle ÖNACE-Code für die hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit des ausländischen Investors nach ÖNACE 2008 anzugeben. Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/OENACE-2008.html abgerufen werden.

Für Privatpersonen verwenden Sie bitte 970; für Unternehmen die unterschiedliche Güter und Dienstleistungen produzieren, richtet sich die Zuordnung nach jener Tätigkeit, auf die der größte Teil der Wertschöpfung entfällt. Bei Holdinggesellschaften ersuchen wir Sie, zwischen „aktiven“ Holdinggesellschaften, die tatsächlich Managementfunktionen ausüben und mit dem Code 701 zu versehen sind, und bloß „formalen“ Holdinggesellschaften ohne Personal (Code 642) zu unterscheiden.

Sitzland der Konzernzentrale (UBO-Land)

Falls es sich beim ausländischen Gesellschafter um ein Unternehmen handelt, das einer Konzernzentrale untergeordnet ist, ist das Sitzland der Konzernzentrale anzugeben.

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland der Konzernzentrale anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Angaben zu direkt und indirekt beherrschten österreichischen Aktiengesellschaften (verbundene Unternehmen)

Sofern ein ausländischer Gesellschafter unternehmerische Beherrschung (beherrschenden Einfluss, z. B. mehr als 50% beteiligt) auf den Melder ausübt, so sind alle Beteiligungen an österreichischen Aktiengesellschaften, die vom Melder direkt oder indirekt beherrscht werden, zu melden.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung (BGBl. Nr. 345, ausgegeben am 30. 9. 2008) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT). Die Oesterreichische

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Nationalbank (OeNB) ist aus Gründen der Melderentlastung und Verwaltungskosteneinsparung in diesem Bereich von der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister zur Entgegennahme der Meldungen beauftragt. Die Datenerhebung betrifft Aktiengesellschaften im Inland, die von der befragten, in der Republik Österreich ansässigen, institutionellen Einheit beherrscht werden.

Meldegrenze

Die Meldung ist erforderlich, wenn das inländische Unternehmen (die österreichische Aktiengesellschaft) mehr als 20 Beschäftigte hat und eine Bilanzsumme über EUR 1.000.000,-- ausweist.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch und der Ort der beherrschten Aktiengesellschaft in Österreich anzuführen. Die Angabe des Ortes kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer eingetragen ist.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Anteil

Anzugeben ist der Anteil am Gesellschaftskapital in Prozent mit einer Kommastelle und zwar die Summe der durchgewichteten, direkten oder indirekten Anteile, die das meldende Unternehmen an der beherrschten Aktiengesellschaft in Österreich hält.

Weitere Jahresabschlussdaten

Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit österreichischen Jahresabschlussdaten sind noch separat erforderlich.

Die bevorzugte Form der Übermittlung stellt der elektronische Bilanztransfer dar. Informationen zu Ablauf und Inhalt sowie die Geschäftsbedingungen finden Sie unter: www.oekb.at/bilanztransfer

Falls für Ihr Unternehmen kein Prüfbericht erstellt wurde, ersuchen wir Sie, uns den aktuellsten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) zu übermitteln.

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Beispiel 2.45: Anteil zu direkt und indirekt beherrschten österreichischen Aktiengesellschaften

Im angeführten Beispiel ist der Melder an den Unternehmen A, B und C direkt, hingegen an den Unternehmen D, E, und F nur indirekt beteiligt.

„Direkte Beherrschung“ liegt bei den Unternehmen B und C vor, wo die Beteiligung größer als 50 % ist, nicht hingegen bei Unternehmen A.

„Indirekter Beherrschung“ unterliegen die Unternehmen D und F. Unternehmen D wird von A und B gemeinsam beherrscht, der „durchgewichtete Anteil“ des Melders liegt bei 0,4 (Anteil Melder an A)*0,5 (Anteil A an D) + 1 (Anteil Melder an B)*0,5 (Anteil B an D) = 70%. Unternehmen F unterliegt der Beherrschung des Melders, weil der Melder Unternehmen C beherrscht und das Unternehmen C seinerseits das Unternehmen F beherrscht. Der durchgewichtete Anteil beträgt 0,51*0,51 = 26,0%. Unternehmen E wird vom Melder nicht beherrscht, weil B an E nur eine Minderheitsbeteiligung hält.

Melder

Unternehmen B

100%

Unternehmen E

40%

Unternehmen A Unternehmen C

40% 51%

Unternehmen FUnternehmen D

50% 51%50%

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Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (D7)

Meldeinhalt

Inhalte der Meldung sind:

• Direkte und indirekte Beteiligungen an aktiven Direktinvestitionsunternehmen im Ausland,

• Bilanzdaten und andere wirtschaftliche Kennzahlen inländischer Direktinvestoren sowie

• Bilanzdaten und andere wirtschaftliche Kennzahlen von direkten und indirekten aktiven Direktinvestitionsunternehmen.

Neben der Einholung von Meldungen zu den DI-Transaktionen ist es für die in Abschnitt 1.3 genannten Zwecke notwendig, von einem statistisch relevanten Melderkreis Daten über Stände von aktiven Direktinvestitionen und die Gesamterträge aus solchen Direktinvestitionen zu erheben. Zu diesem Zweck werden Inländer jährlich über Einzelbescheid zur Auskunftserteilung aufgefordert.

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind Inländer, die Direktinvestitionen im Ausland tätigen (Direktinvestor) und von der OeNB zur Beantwortung der D7 - Erhebung über den Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen aufgefordert werden. Wertangaben sind grundsätzlich in Tausend Euro zu machen.

Diese Befragung erfolgt im Rahmen § 6 Abs. 2 Devisengesetz 2004 sowie im Rahmen des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 b der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung (BGBl. Nr. 345, ausgegeben am 30. 9. 2008) und garantiert Ihnen, dass Ihre Daten streng vertraulich und nur in anonymisierter Form ausgewertet werden.

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Meldegrenze

Meldepflichtig sind inländische Direktinvestoren, wenn deren Anteil am Gesellschaftskapital des ausländischen Direktinvestitionsunternehmen mindestens 10% beträgt und

• das Nominale des inländischen Direktinvestors am Gesellschaftskapital EUR 100.000,-- ODER

• die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens EUR10.000.000,--

erreicht oder überschreitet.

Ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sind ab einem Betriebsvermögen von EUR 100.000,- zu melden. Als Messgröße hierfür kann entweder das Nominalkapital der lokalen Bilanz (bevorzugt, falls vorhanden) oder der Entstand des Verrechnungskontos mit der Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte herangezogen werden.Leermeldungen sind sowohl bei Unterschreitung der Meldegrenzen als auch beim Nichtbestehen einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen erforderlich.

Meldestichtag

Meldestichtag ist der 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres. Unternehmen mit abweichendem Bilanzstichtag finden in der Befragung ebenfalls Berücksichtigung, sofern ihr Bilanzstichtag zwischen dem 1. April vor dem Meldestichtag und dem 31. März des Folgejahres nach dem Meldestichtag liegt.

Die Meldung hat bis zu dem im Aufforderungsschreiben genannten Meldetermin an die OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, zu erfolgen. Nach Rücksprache mit der OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, ist eine Fristverlängerung möglich.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Stammdaten

Die Datenfelder im Meldekopf sind Basisinformationen zur Meldung. Sie sind bereits von der OeNB vorausgefüllt und sind vom Meldepflichtigen allenfalls zu korrigieren.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

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Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

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Anschrift

Beim meldepflichtigen Inländer wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Zustelladresse

Die Zustelladresse ist dann anzugeben, wenn der Melder die Zusendung des Fragebogens an eine andere Anschrift als die Firmenanschrift wünscht.

Ansprechpartner

Hier sind der Name des Ansprechpartners, die Telefonnummer, die Faxnummer sowie die E-Mail Adresse des/der für die Meldungslegung zuständigen Sachbearbeiters/-in des Meldepflichtigen anzugeben.

Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht, wenn der Anteil am Gesellschaftskapital des inländischen Direktinvestors mindestens 10% beträgt und

• das Nominale des inländischen Direktinvestors am Gesellschaftskapital EUR 100.000,-- ODER

• die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens EUR 10.000.000,--

erreicht oder überschreitet.

Leermeldungen sind sowohl bei Unterschreitung der Meldegrenzen als auch beim Nichtbestehen einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen erforderlich.

Angaben zum Melder

Ausländische Beherrschung

Handelt es sich beim meldenden Unternehmen um ein ausländisch beherrschtes Unternehmen? Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.

Ein inländisches Unternehmen ist entweder ein heimisches oder ein ausländisch beherrschtes Unternehmen. Ausländische Beherrschung liegt vor, wenn ausländische strategische Eigentümer direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte besitzen. Auf die tatsächliche Einflussnahme kommt es bei dieser Frage nicht an. Bei Aktiengesellschaften bleibt Streubesitz außer Betracht. Das heißt: Unternehmen in überwiegendem Streubesitz sind immer „heimisch“.

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Sitzland der Konzernzentrale (UBO-Land)

Im Falle ausländischer Beherrschung ist das Sitzland der Konzernzentrale gemäß ISO-Code anzugeben (falls nicht eruierbar bitte XX eintragen).

Das Sitzland der Konzernzentrale ist jenes Land, in dem die zentralen strategischen Entscheidungen für den Konzern getroffen werden. Bei mehreren Eigentümern in verschiedenen Ländern mit gleichem Anteil oder wenn der Letzteigentümer unbekannt ist, geben Sie bitte XX an. Falls das meldende Unternehmen nicht ausländisch beherrscht ist, das heißt, wenn der Auslandsanteil zwischen 10 und 50 Prozent liegt oder falls die ausländischen Gesellschafter (Zwischenholdings) ihrerseits aus Österreich gesteuert werden, können Sie das Feld frei lassen oder auch AT für „österreichische Beherrschung“ angeben.

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland der Konzernzentrale anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

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Konzerninterner Außenhandel

Der konzerninterne Außenhandel umfasst sowohl Versendungen und Eingänge von Waren im Rahmen von INTRASTAT als auch den Warenhandel mit Drittländern (EXTRASTAT) und den Dienstleistungshandel mit ausländischen Konzerngesellschaften.

• Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren: Warenexporte an ausländische Kunden, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

• Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen: Dienstleistungsexporte an ausländische Kunden, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.);

• Unter Dienstleistungen fallen z. B. Transport-, Beratungs-, Bau- und Montage-, EDV-, Versicherungs-, Kommunikations-, Forschungsleistungen, etc. Keinesfalls zählen Löhne und Gehälter dazu.

• Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Warenimporte von ausländischen Lieferanten, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

• Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen: Dienstleistungsimporte von ausländischen Lieferanten, die zum Konzern gehören (Mütter, Töchter, Schwestern etc.).

Sonstige Angaben

• Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften: Hier sind Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften mit Ausnahme von Krediten zwischen verbundenen Unternehmen der Sektoren 122 (Banken) und 123 (sonstige Finanzunternehmen) anzugeben.

• Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften: Hier sind Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Krediten zwischen verbundenen Unternehmen der Sektoren 122 (Banken) und 123 (sonstige Finanzunternehmen) anzugeben.

Angaben zum ausländischen Unternehmen

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

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Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch anzuführen. Die Angabe der genauen Firmenadresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Land

Hier ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Direktinvestitionsunternehmens anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Motiv der Beteiligung

Sollten mehrere Motive zutreffend sein, ist das wichtigste Motiv anzugeben. Für die Angabe des Beteiligungsmotivs ist eine der folgenden Antwortmöglichkeiten auszuwählen:

• Arbeitskosten, • Steuerliche Erwägungen, • Marktzutritt, • Bezugssicherung, • Sonstiges.

Neugründung

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens? Diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Eine bloße Änderung der Rechtform oder des Firmenwortlautes ist nicht als Neugründung zu betrachten.

Diese Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn es sich ursprünglich um eine Neugründung des ausländischen Unternehmens gehandelt hat. Es geht nicht um das aktuelle Befragungsjahr, sondern ob es sich bei der anfänglichen Beteiligung um ein bereits bestehendes Unternehmen gehandelt hat oder um eine green-field Investition gehandelt hat.

Jahr der erstmaligen Beteiligung

Hier ist das Jahr im Format JJJJ anzugeben, in dem sich der Melder erstmalig am ausländischen Unternehmen beteiligt hat.

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Anteil

Es ist der Anteil des Melders am Gesellschaftskapital des ausländischen Unternehmens in Prozent mit einer Kommastelle anzugeben.

Branche

Es ist der aktuelle ÖNACE-Code für die hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit des ausländischen Unternehmens nach ÖNACE 2008 anzugeben. Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/OENACE-2008.html abgerufen werden.

Falls das ausländische Unternehmen unterschiedliche Güter und Dienstleistungen produziert, so richtet sich die Zuordnung nach jener Tätigkeit, auf die der größte Teil der Wertschöpfung entfällt. Bei Holdinggesellschaften ersuchen wir Sie, zwischen „aktiven“ Holdinggesellschaften, die tatsächlich Managementfunktionen ausüben und mit dem Code 701 zu versehen sind, und bloß „formalen“ Holdinggesellschaften ohne Personal (Code 642) zu unterscheiden.

Rechtsform

Hier ist eine Grobgliederung der Rechtsform des ausländischen Unternehmens anzugeben. Eine der folgenden Antwortmöglichkeiten ist auszuwählen:

• Börsennotierte AG • Nicht-börsennotierte AG • Sonstige Rechtsform.

Marktwert

Wenn das ausländische Unternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist, ist der Marktwert des Unternehmens zum 31.12. des Berichtsjahres anzugeben. Auch wenn nur Teile des Unternehmens an der Börse notieren, ist der Marktwert des gesamten Unternehmens anzugeben. Schätzungen sind erlaubt.

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Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (Kopfanzahl der Mitarbeitenden)

Die Zahl der Beschäftigten des ausländischen Unternehmens ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams).

Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Eine Schätzung ist zulässig.

Umsatzerlöse

Es sind die Nettoumsatzerlöse des ausländischen Unternehmens lt. Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben (§ 232 Abs. 1 UGB bzw. sinngemäß). Der Umsatz umfasst die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen.

Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die von der Einheit den Kunden in Rechnung gestellt wird, sowie sonstiger, in ähnlicher Weise absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Außerdem umfasst er alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, z. B. Rabatte und Boni, sowie der Wert der zurückerstatteten Verpackung sind/ist abzuziehen.

Erträge, die im Rahmen der Rechnungslegung als sonstige betriebliche Erträge, finanzielle Erträge oder außerordentliche Erträge eingestuft sind, zählen nicht als Umsatz. Ebenso nicht einbezogen werden die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen.

Sofern das ausländische Unternehmen die Branchenzuordnung „Banken“ hat, bitte die Summe aus Nettozinsertrag und Provisionserlösen eintragen.

Sofern das ausländische Unternehmen die Branchenzuordnung „Versicherungen“ hat, bitte die „gebuchten Bruttobeiträge“ (Prämieneinnahmen) eintragen.

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Außenhandel

Es sind die Handelsaktivitäten (Waren- und Dienstleistungshandel) des ausländischen Direktinvestitionsunternehmens mit dem Melder anzugeben.

• Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren an den Melder: Warenexporte des ausländischen Unternehmens an den Melder.

• Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen an den Melder: Dienstleistungsexporte des ausländischen Unternehmens an den Melder.

• Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren vom Melder: Warenimporte, die das ausländische Unternehmen vom Melder getätigt hat.

• Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen vom Melder: Dienstleistungsimporte, die das ausländische Unternehmen vom Melder getätigt hat.

hievon Aufwendungen für Patente und Lizenzen zu Gunsten des Melders: Hier sind Zahlungen des ausländischen Unternehmens an den Melder, für die Nutzung von Patenten und Lizenzen, anzugeben. Darunter fallen Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware, Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (Patente, Urheberrechte, industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster), Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten (Zahlungen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von produzierten Originalen oder Prototypen wie Büchern und Manuskripten, Filmen und Tonaufzeichnungen z.B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen) und Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge.

o hievon Aufwendungen für Managementleistungen zu Gunsten des Melders: Hier sind allfällige durch das ausländische Unternehmen an den Melder gezahlte „Managementfees“ oder ähnliche Zahlungen für allgemeine Managementleistungen, die sich nicht konkreten Dienstleistungen zuordnen lassen, anzugeben.

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Jahresabschlussdaten des ausländischen Unternehmens

Bilanzdaten (Passivseite) (gemäß dem im jeweiligen Land aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften – sinngemäß dem UGB – erstellten Jahresabschluss):

Bilanzdaten (Passivseite)

Bilanzstichtag Der Bilanzstichtag ist im Format MM anzugeben.

Nominalkapital

• Nominalkapital bzw.

• Bei Kommanditgesellschaften Summe von fixem und variablem Kapital abzüglich Rücklagen und Jahresgewinn/Jahresverlust

Rücklagen und sonstige Posten des

Eigenkapitals

alle Rücklagen, die zum Eigenkapital zählen, wie z.B. gebundene und nichtgebundene Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen (gesetzliche satzungsgemäße und andere/freie Gewinnrücklagen); bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Jahresgewinn/ Jahresverlust (-)

Für den Jahresverlust ist ein Minus (-) zu verwenden

Gewinnvortrag/ Verlustvortrag (-) aus

dem Vorjahr Für den Verlustvortrag ist ein Minus (-) zu verwenden

Eigenkapital Summe der Felder Gesellschaftskapital bis Gewinn-/Verlustvortag aus dem Vorjahr; bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Verbindlichkeiten

gegenüber Kreditinstituten, verbundenen Unternehmen und Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, aus Anleihen, erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen, Lieferungen und Leistungen, der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel und aus sonstigen Verbindlichkeiten (z. B. aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit)

Sonstige Passivposten unversteuerte Rücklagen, Rückstellungen, Rechnungs-abgrenzungsposten und andere nicht in den Verbindlichkeiten enthaltene Posten

Bilanzsumme Summe der Felder Eigenkapital bis Sonstige Passivposten

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Daten der Gewinn- und Verlustrechnung

Betriebserfolg entsprechend/analog § 231 Abs. 2 Z 9 UGB bzw. Abs. 3 Z 8 UGB bzw. sinngemäß; bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Finanzerfolg entsprechend/analog § 231 Abs. 2 Z 16 UGB bzw. Abs. 3 Z 15 UGB bzw. sinngemäß; bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Ergebnis vor Steuern Summe aus Betriebserfolg und Finanzerfolg; bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Steuern vom Einkommen/Ertrag und sonstige

Steuern bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden

Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag

Summe der Felder Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bis Steuern vom Einkommen/Ertrag; für den Jahresfehlbetrag ist ein Minus (-) zu verwenden

Dotation (-)/Auflösung von Rücklagen

für die Dotation von Rücklagen ist ein Minus (-) zu verwenden

Originalwährung der Bilanz: Hier ist die Währung in der die Bilanz der Beteiligung erstellt wurde.

Daten der Konzerngewinn- und Verlustrechnung (falls für das ausländische Unternehmen ein Konzernabschluss erstellt wird):

Konzernergebnis vor Steuern: Falls für das ausländische Unternehmen ein Konzernabschluss erstellt wird, ist das EVS für den ausländischen Konzernteil anzugeben. Bei Negativwerten ist ein Minus (-) zu verwenden.

Erträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung: Hier ist der Betrag der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (gemäß UGB § 237 (1) Z. 4) gem. RÄG 2014 anzuführen. Diesen findet man im Anhang der Bilanz.

Sofern Daten zu Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die über keine lokale Bilanz verfügen, zu melden sind, führen Sie bitte den Endstand des Verrechnungskontos zum Meldestichtag in dem Feld „Nominalkapital“ an.

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Angaben zu indirekt (über eine Auslandsbeteiligung) beherrschten ausländischen Unternehmen

Die Erhebung dieser Daten erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2b der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung (BGBl. Nr. 345, ausgegeben am 30. 9. 2008) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT). Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist aus Gründen der Melderentlastung und Verwaltungskosteneinsparung in diesem Bereich von der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister zur Entgegennahme der Meldungen beauftragt. Die Datenerhebung betrifft Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der befragten, in der Republik Österreich ansässigen, institutionellen Einheit indirekt beherrscht werden.

Zu den indirekt beherrschten Unternehmen im Ausland (beherrschender Einfluss, z. B. mehr als 50 % beteiligt) zählen nur ausländische „Töchter“, „Enkel“ etc. von AUSLÄNDISCHEN Direktinvestitionsunternehmen. Falls die Beherrschung über einen anderen inländischen Direktinvestor ausgeübt wird, so unterliegt DIESER Inländer der Meldepflicht.

Falls ein indirekt beherrschtes ausländisches Unternehmen bereits als direkte Beteiligung gemeldet wird, ist dieser indirekt gehaltene Anteil nicht zu melden, sondern, wie in „ZABIL Online“beschrieben, ein gesonderter Kommentar zu erstellen.

Meldegrenze

Die Meldung ist erforderlich, wenn das ausländische indirekt beherrschte Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat und eine Bilanzsumme über EUR 1.000.000,-- ausweist.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch anzuführen. Die Angabe der genauen Firmenadresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Anteil

Es ist der Anteil am Gesellschaftskapital des ausländischen Unternehmens in Prozent mit einer Kommastelle anzugeben und zwar die Summe der durchgewichteten, direkten oder indirekten Anteile, die der Melder am indirekt beherrschten ausländischen Unternehmen hält.

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Beispiel 2.46: Anteil an indirekt beherrschten ausländischen Unternehmen

Im angeführten Beispiel ist der Melder an den Unternehmen A, B und C direkt, hingegen an den Unternehmen D, E, und F nur indirekt beteiligt.

„Direkte Beherrschung“ liegt bei den Unternehmen B und C vor, wo die Beteiligung größer als 50 % ist, nicht hingegen bei Unternehmen A.

„Indirekter Beherrschung“ unterliegen die Unternehmen D und F. Unternehmen D wird von A und B gemeinsam beherrscht, der „durchgewichtete Anteil“ des Melders liegt bei 0,4 (Anteil Melder an A)*0,5 (Anteil A an D) +1 (Anteil Melder an B)*0,5 (Anteil B an D) = 70%. Unternehmen F unterliegt der Beherrschung des Melders, weil der Melder Unternehmen C beherrscht und das Unternehmen C seinerseits das Unternehmen F beherrscht. Der durchgewichtete Anteil beträgt 0,51*0,51 = 26,0%. Unternehmen E wird vom Melder nicht beherrscht, weil B an E nur eine Minderheitsbeteiligung hält.

Melder

Unternehmen B

100%

Unternehmen E

40%

Unternehmen A Unternehmen C

40% 51%

Unternehmen FUnternehmen D

50% 51%50%

Österreich

Ausland

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Anzahl der Beschäftigten

Anzugeben ist die Gesamtzahl der in der jeweiligen indirekt beherrschten ausländischen Einheit tätigen Personen (einschließlich regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams).

Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Schätzungen sind erlaubt.

Land

Hier ist das Land, in dem das indirekt beherrschte ausländische Unternehmen und die ausländische Niederlassung ansässig sind, gemäß der Ebene 3 der im Anhang III der Verordnung (EG) 716/2007 angeführten Länderliste mit dem zweistelligen ISO-Code anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Branche

Hier ist der aktuelle ÖNACE-Code für die hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit des indirekt beherrschten ausländischen Unternehmens nach ÖNACE 2008 anzugeben. Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/OENACE-2008.html abgerufen werden.

Falls das indirekt beherrschte ausländische Unternehmen unterschiedliche Güter und Dienstleistungen produziert, so richtet sich die Zuordnung nach jener Tätigkeit, auf die der größte Teil der Wertschöpfung entfällt.

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Umsatzerlöse

Es sind die Nettoumsatzerlöse des indirekt beherrschten ausländischen Unternehmens lt. Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben (§ 232 Abs. 1 UGB bzw. sinngemäß). Der Umsatz umfasst die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen.

Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die von der Einheit den Kunden in Rechnung gestellt wird, sowie sonstiger, in ähnlicher Weise absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Außerdem umfasst er alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, z. B. Rabatte und Boni, sowie der Wert der zurückerstatteten Verpackung sind/ist abzuziehen.

Erträge, die im Rahmen der Rechnungslegung als sonstige betriebliche Erträge, finanzielle Erträge oder außerordentliche Erträge eingestuft sind, zählen nicht als Umsatz. Ebenso nicht einbezogen werden die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen.

Sofern das indirekt beherrschte ausländische Unternehmen die Branchenzuordnung „Banken“ hat, bitte die Summe aus Nettozinsertrag und Provisionserlösen eintragen.

Sofern das indirekt beherrschte ausländische Unternehmen die Branchenzuordnung „Versicherungen“ hat, bitte die „gebuchten Bruttobeiträge“ (Prämieneinnahmen) eintragen.

Schätzungen sind erlaubt.

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Meldung zu Portfolioinvestitionen (PI)

Alle Meldungen zu Portfolioinvestitionen sind auf Basis von Einzelwertpapieren mit Wertpapier-Kennnummer, und zwar dem ISIN-Code (siehe 3.7.1.4) oder – falls nicht vorhanden – einer speziell definierten internen Nummer, welche der OeNB im Rahmen der Stammdatenmeldung für interne Wertpapiere (IWP) – P5-Meldung gemäß Abschnitt 3.6 zu melden ist, zu legen. Es dürfen keine Kennnummern verwendet werden, die mit „XF“ oder „QOXDBY“ beginnen.

Unter Portfolioinvestitionen (kurz PI) versteht man in der Außenwirtschaftsstatistik Veranlagungen in folgende in- und ausländische Wertpapiere, sofern sie nicht zur Schaffung einer Direktinvestition vorgenommen werden:

• Anteilspapiere, wie • Stamm- und Vorzugsaktien, • Bezugsrechte, • Genussscheine2 und Partizipationsscheine, • Kapitalanlagefonds- und Immobilien-Investmentfondsanteile,

• Verzinsliche Wertpapiere, wie • Standardanleihen, • Nullkuponanleihen, • variabel verzinste Anleihen, • Perpetuals (verzinsliche Wertpapiere mit unendlicher Laufzeit), • Bundesschatzscheine, • Commercial Papers, • Handelbare Depotzertifikate, • Kassenobligationen, • Namensschuldverschreibungen, • Pfandbriefe, Fundierte Bankschuldverschreibungen, Asset Backed Securities.

Weiters sind in die Meldung zu Portfolioinvestitionen auch Optionsscheine, Zertifikate (beispielsweise Garantie-, Index- oder Turbozertifikate), Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten (beispielsweise Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes) und ähnliche als Wertpapiere gestaltete Hebelprodukte aufzunehmen.

Auf diese Weise gemeldete derivative Wertpapiere dürfen jedoch nicht in die „Meldung zu Finanzderivaten“ (Beleg F1) aufgenommen werden.

2 Genussscheine mit festverzinslichem Charakter (Genüsse bzw. Zinsen sind vom Gewinn/Verlust des Emittenten unabhängig) sind gemäß EZB-Richtlinien in der Zahlungsbilanzstatistik als verzinsliche Wertpapiere zu klassifizieren.

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Nicht in die Meldung zu Portfolioinvestitionen aufzunehmen sind die folgenden Instrumente:

• Nicht als Wertpapiere gestaltete Finanzderivate wie Optionen, Futures, Swaps und ähnliche Produkte, auch wenn sie einen ISIN-Code haben,

• Schuldscheindarlehen, • Schecks, • Wechsel.

Wertpapierspesen sowie Depotgebühren sind nicht in die Wertpapier-Depotmeldung aufzunehmen. Sie werden in der Dienstleistungsmeldung unter Finanzdienstleistungen regional aufgegliedert nach Einzelländern und internationalen Organisationen gemeldet. Ebenso sind Kupon- und Dividendenzahlungen (sowie Steuerrückerstattungen im Rahmen von ausländischen Quellensteuerabzügen) nicht Gegenstand dieser Meldung; diese werden mit Hilfe von Wertpapier-Stammdaten von der OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, selbst näherungsweise berechnet.

Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere (lautend auf Euro oder andere Währungen), deren Emittent (Aussteller) seinen Sitz im Inland hat. Der Ausstellungsort ist nicht maßgebend für die Zuordnung.

Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere (lautend auf Euro oder andere Währungen), deren Emittent (Aussteller) seinen Sitz im Ausland hat. Der Ausstellungsort ist nicht maßgebend für die Zuordnung.

Die Meldungen zu Portfolioinvestitionen (PI) decken neben den Anforderungen aus der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016 auch jene aus der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) ab (Securities Holdings Statistics (SHS) Regulation). Die aufgrund dieser Verordnung erhobenen Daten sind vertrauliche statistische Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB-Statistik-VO) und können auf Grund von Art. 8 Ziffer 1 lit. d dieser Verordnung im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht verwendet werden. Im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 der EZB-Statistik-VO wird darauf hingewiesen, dass diese Daten von der OeNB auch für den Bereich der Bankenaufsicht verwendet werden. Auf Ausnahmen von dieser Regel wird gesondert hingewiesen.

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Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1)

Meldepflichtige

Die Wertpapier-Depotmeldung ist zu legen von:

• Inländischen Monetäre Finanzinstituten (MFIs), ausgenommen Geldmarktfonds, die MFIs sind. Eine Liste aller aktuellen inländischen MFIs kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/Listen-Finanzinstitute.html abgerufen werden.

• Inländischen Kreditinstituten im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft - § 1 Abs. 1 Z 5 BWG). Eine Liste aller aktuellen inländischen Kreditinstitute laut BWG, die Nicht-MFIs sind, kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/Listen-Finanzinstitute.html abgerufen werden.

• Abbaueinheiten gemäß § 2 Z 56 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.

• Inländischen Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.

• Inländischen Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.

Im Folgenden werden diese meldepflichtigen Institutionen als inländische Depotführer bezeichnet.

Die Meldepflicht für Eigenbestände von inländischen Depotführern gilt ab 1.9.2016 als erfüllt, wenn dieser im Wertpapier-Smart-Cube (WPSC - gemeinsames Datenmodell) meldepflichtig ist.

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).

In der Wertpapier-Depotmeldung sind alle Wertpapiere, unabhängig davon • auf welche Währung sie lauten, • ob der Emittent Inländer oder Ausländer ist, • ob der Geschäftspartner Inländer oder Ausländer ist, • wo das Wertpapier gelagert ist,

zu melden.

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Es sind • sämtliche unkonsolidierte Wertpapiereigenbestände (hierin sind die Eigenbestände

eigener Auslandsfilialen nicht inkludiert), gleichgültig ob sie selbst verwahrt werden oder bei Dritten zur Verwahrung liegen,

• die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge an Wertpapieren, welche für inländische Nicht-Depotführer verwahrt werden und

• die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge an Wertpapieren, welche für Ausländer verwahrt werden

entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.

Beispiel 3.1:

• Sie verwahren/verwalten Wertpapiere für einen anderen inländischen Depotführer. Diese Wertpapiere sind von Ihnen nicht in die Meldung aufzunehmen, da sie der inländische Depotführer selbst im Eigenbestand zu melden hat.

• Sie lagern Wertpapiere des Eigenbestands auf einem Depot einer Lagerstelle in Frankfurt, DE. Diese Wertpapiere sind von Ihnen im Eigenbestand zu melden. Die Meldepflicht ab 1.9.2016 zu diesem Geschäftsfall gilt als erfüllt, wenn eine Meldepflicht im WPSC (gemeinsames Datenmodell) besteht.

• Sie verwalten/verwahren Wertpapiere für in- oder ausländische Kunden auf einem Depot einer Lagerstelle in London, GB. Diese Wertpapiere sind von Ihnen im Kundenbestand in der entsprechenden Depotgruppe des Kunden zu melden.

Eigenbestand

Allgemein

Das folgende Kapitel gilt ab 1.9.2016 nicht für inländische Depotführer, die im WPSC (gemeinsames Datenmodell) meldepflichtig sind (siehe 3.1.1).

Unter Eigenbestand sind alle Wertpapiere, die sich auf der Aktivseite Ihrer Bilanz befinden, zu melden.

Wertpapiere, die zur Verwahrung (auch treuhändig) und/oder Verwaltung für Kunden übernommen wurden, dürfen nicht im Eigenbestand aufscheinen.

Volumina von Eigenemissionen, die (etwa als Sammelurkunde) zur Zeichnung aufgelegt und zum Meldestichtag (noch) nicht verkauft worden sind, sind nicht im Eigenbestand zu melden. Eine Ausnahme bilden hier eigene Stammaktien, die auf jeden Fall im Eigenbestand zu melden sind.

Rückkäufe von Eigenemissionen ändern das umlaufende Volumen nicht; der entsprechende Wertpapierbestand ist unter Eigenbestand zu melden. Wird hingegen eine Eigenemission (teil)getilgt (das sind Zahlungen, die zur Reduzierung des umlaufenden Volumens führen), ist kein Wertpapierbestand unter Eigenbestand zu melden.

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Beispiel 3.2:

• Sie legen eine Schuldverschreibung mit Gesamtnominale von 50 Mio. Euro zur Zeichnung auf. Zum Meldestichtag sind tatsächlich 5 Mio. Euro verkauft. Jener Teil von 45 Mio. Euro, der zur Zeichnung aufgelegt und nicht verkauft worden ist, ist nicht (im Eigenbestand) zu melden.

• Sie begeben (und verkaufen) eine Schuldverschreibung mit 50 Mio. Euro Nominale. Während der Laufzeit kaufen Sie 20 Mio. Euro (Nominale) zurück, tilgen jedoch nicht. Dieser Rückkauf der eigenen Schuldverschreibung ändert das umlaufende Volumen nicht. Der entsprechende Wertpapierbestand von 20 Mio. Euro ist von Ihnen unter Eigenbestand (ohne Beteiligungen – D01) zu melden. Wenn Sie diese 20 Mio. wieder verkaufen, ist der entsprechende Wertpapierbestand in der Depotgruppe D01 zu melden.

• Sie begeben (und verkaufen) eine Schuldverschreibung mit 50 Mio. Euro Nominale. Während der Laufzeit tilgen Sie einen Teilbetrag von 20 Mio. Euro. Diese Tilgung ist eine Zahlung, die zur Reduzierung des umlaufenden Volumens führt. Es ist daher von Ihnen kein Wertpapierbestand unter Eigenbestand zu melden. War das Wertpapier vorher in Ihrem Besitz und im Eigenbestand gemeldet, ist der verminderte Wertpapierbestand unter Eigenbestand zu melden.

Unterteilung des Eigenbestands

Wertpapiere des Eigenbestands sind in folgende Depotgruppen zu gliedern:

D01 Wertpapiere im Eigenbestand (ohne Beteiligungen); hier sind alle inländischen und ausländischen Wertpapiere des Eigenbestands – unabhängig von der Lagerstelle – zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Beteiligungen in Form von Wertpapieren (entsprechend den in Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögensausweises (§ 74 BWG) enthaltenen Definitionen) handelt.

Hier zu melden sind die Eigenbestände der

• inländischen Hauptanstalt, • inländischen Filialen, Zweig- und Nebenstellen; hierzu zählen auch die Filialen

und Zweigstellen in den ehemaligen Zollausschlussgebieten.

Hier nicht zu melden sind

• Wertpapiere, die Sie für Kunden verwahren/verwalten, • Treuhändig gehaltene Wertpapiere

• Wertpapiere, die Sie für andere Depotführer verwahren/verwalten, • Deckungsbestände von Geldmarktfonds, die MFIs sind, • Eigenbestände Ihrer Auslandsfilialen unabhängig davon, ob Sie diese verwahren

oder nicht, sowie

• Eigenbestände Ihrer Auslandstöchter.

D02 Eigene Beteiligungen in Form von Wertpapieren (entsprechend den in Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögensausweises (§ 74 BWG) enthaltenen Definitionen).

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Eine Ausnahme bilden die Eigenbestände von Abbaueinheiten gemäß § 2 Z 56 BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen. Diese sind unter jener Depotgruppe (Unterteilung siehe Depots für inländische Nicht-Depotführer) zu melden, die dem Sektor (entsprechend dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (VGR) – ESVG 2010) der Abbaueinheit entspricht. Hier sind auch weiterhin die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge an Wertpapieren zu melden.

AUSLANDSFILIALEN

Auslandsfilialen müssen selbst keine Meldung über ihren Eigen- oder Kundenbestand legen.

Der Eigenbestand von Auslandsfilialen ist von der inländischen Hauptanstalt im Eigenbestand nicht zu melden. Bei der Wertpapier-Depotmeldung wird keine Filialkonsolidierung durchgeführt.

Beispiel 3.3:

Sie haben eine Auslandsfiliale in Mailand, Italien.

Diese Auslandsfiliale hat keine eigene Wertpapier-Depotmeldung an die OeNB zu legen.

Der Eigenbestand der Auslandsfiliale ist nicht in der Depotgruppe D01 (oder D02) zu melden, unabhängig davon, ob Sie diesen Eigenbestand für Ihre Auslandsfiliale verwahren oder nicht.

Depots für inländische Nicht-Depotführer

Allgemein

Unter Depots für inländische Kunden melden Sie jene Wertpapiere, die Sie für inländische Nicht-Depotführer3 zur Verwahrung bzw. Verwaltung übernommen haben. Hierzu zählen auch treuhändig gehaltene Wertpapiere.

Hier auch zu melden sind Wertpapiere, die Sie als Depotbank für (die Kundengruppe) Investmentfonds (Kapitalanlage- bzw. Immobilienfonds) bzw. Geldmarktfonds, die MFIs (gemäß MFI-Liste der OeNB) sind, als Deckungsbestand (Vermögenswerte) für das Fondsvermögen verwahren/verwalten.

Hier nicht zu melden sind

• Wertpapiere, die Sie für andere meldepflichtige inländische Depotführer (siehe Abschnitt 3.1.1) im Depot führen,

• Wertpapiere, die Sie für Ihre Auslandsfilialen verwahren/verwalten.

3 Inländische Nicht-Depotführer sind alle Kunden, die keine inländischen Depotführer gemäß der Definition aus Abschnitt 3.1.1 sind.

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Volumina von Kundenemissionen, die zur Zeichnung aufgelegt und zum Meldestichtag (noch) nicht verkauft worden sind, sind nicht im Bestand des Kunden (=Emittenten) zu melden.

Beispiel 3.4:

Eine Nicht-Bank legt eine Anleihe mit Gesamtvolumen von 5 Mio. Nominale auf. Zum Meldestichtag sind tatsächlich 500.000 Nominale verkauft. Jener Teil von 4,5 Mio. Nominale, der zur Zeichnung aufgelegt und nicht verkauft worden ist, wird bei einer inländischen Bank auf dem Kundendepot des Emittenten verwahrt. Dieser Bestand ist nicht zu melden.

Unterteilung der Depots für inländische Nicht-Depotführer

Die Sektorbezeichnungen entsprechen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (VGR) – ESVG 2010. Nähere Erläuterungen können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ESVG-2010.html abgerufen werden.

Die Kundendepots von inländischen Deponenten bzw. Treuegebern sind folgendermaßen zu gliedern:

D04 Geldmarktfonds, die MFIs sind (entspricht VGR-Sektor 123), gemäß Liste der EZB (über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/Listen-Finanzinstitute.html abrufbar); hier ist der Deckungsbestand von MFI-Geldmarktfonds zu melden.

D05 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (entspricht VGR-Sektor 11) – hierzu zählen:

• private und öffentliche Kapitalgesellschaften, • Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechts-

persönlichkeit, • Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren,

wobei die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt – gemessen an der Wertschöpfung – in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht,

• private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften.

D06 Kapitalanlagefonds (exklusive Geldmarktfonds, die MFIs sind) (entspricht VGR-Sektor 124) gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) und Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) sowie registrierte als auch konzessionierte Alternative Investmentfonds nach Alternative Investmenfonds Manager-Gesetz (AIFMG) ; hier ist der Deckungsbestand von (Alternativen) Investment- und Immobilienfonds zu melden.

D07 Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) (enthalten in VGR-Sektor 125).

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D08 Andere Finanzinstitute (enthalten in VGR-Sektor 125) – dazu zählen etwa

• Finanzierungsleasinggesellschaften, • Private Equity und Venture Capital Fonds, • Finanz-Vehikel-Gesellschaften (FVC), • Clearinghäuser.

D09 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (enthalten in VGR-Sektor 126 oder 127) sowie firmeneigene Finanzinstitute und reine Beteiligungsgesellschaften (inklusive Sparkassenprivatstiftungen) – dazu zählen beispielsweise folgende Kapital-gesellschaften:

• Versicherungsmakler, • Wertpapierfirmen und -dienstleister gem. Wertpapieraufsichtsgesetz

(WAG), • Kapitalanlagegesellschaften (KAGs), • Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten

einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d.h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten,

• Zweckgesellschaften, die als institutionelle Einheiten zu betrachten sind und am freien Markt für Zwecke der Muttergesellschaft Mittel beschaffen.

D10 Versicherungsgesellschaften gemäß §1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Versicherungsunternehmen (entspricht VGR-Sektor 128)

D11 Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG) (entspricht VGR-Sektor 129)

D12 Bund (entspricht VGR-Sektor 1311), inklusive Bundeskammern und Bundesfonds

D13 Länder (entspricht VGR-Sektor 1312), inklusive Landeskammern und Landesfonds

D14 Gemeinden (entspricht VGR-Sektor 1313)

D15 Sozialversicherungen (entspricht VGR-Sektor 1314)

D16 Freie Berufe und selbständig Erwerbstätige (enthalten in VGR-Sektor 14)

D17 Sonstige private Haushalte (enthalten in VGR Sektor 14)

D18 Private Organisationen ohne Erwerbszweck (entspricht VGR-Sektor 15); hierzu zählen:

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• Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht beherrscht werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine,

• Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungs-hilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren.

D19 Privatstiftungen laut Privatstiftungsgesetz (PSG) ausgenommen Sparkassenprivatstiftungen (siehe D09) (enthalten in VGR-Sektor 127)

Anonyme Depots (von Inländern) sind – soweit noch vorhanden – der Depotgruppe „Sonstige private Haushalte“ zuzuordnen.

Beispiel 3.5:

• Sie führen ein Depot für den Eigenbestand einer Tochter-Kapitalanlagegesellschaft. Die Wertpapiere auf diesem Depot sind in der Depotgruppe D09 zu melden4. Die von Ihnen verwahrten Deckungsbestände der Investmentfonds dieser Kapitalanlagegesellschaft sind in der Depotgruppe D06 zu melden.

• Von Ihnen verwahrte Deckungsbestände von Geldmarktfonds, die MFIs gem. der im Internet publizierten MFI-Liste sind, sind in der Depotgruppe D04 zu melden.

• Sie führen ein Depot für eine Sparkassenstiftung. Die Wertpapiere auf diesem Depot sind in der Depotgruppe D09 zu melden.

• Sie führen ein Depot für die Wirtschaftskammer. Die Wertpapiere auf diesem Depot sind in der Depotgruppe D12 zu melden.

Die oben beschriebenen Depotgruppen zu Kundendepots für Inländer sind weitgehend aus den Bestimmungen des „Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ abgeleitet. Die Melder sind verpflichtet, den Bestimmungen dieses Regelwerks bei der Zuordnung der Kunden zu den Depotgruppen Folge zu leisten. Konkrete Zuordnungen von einzelnen Einheiten zu institutionellen Sektoren können bei der OeNB und bei der Statistik Austria erfragt werden, bzw. sind in den Standardisierten Stammdataten (SSD – gemeinsames Datenmodell) enthalten.

Die meldepflichtigen Institute haben darüber hinaus bei entsprechender Anfrage Auskunft zu geben, in welcher Depotgruppe ein bestimmter Kunde geführt wird.

4 Kapitalanlagegesellschaften sind keine Depotführer. Ihr Eigenbestand ist daher von der Depotbank und nicht von der KAG selbst zu melden.

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Depots für Ausländer

Allgemein

Unter Depots für Ausländer melden Sie jene Wertpapiere, die Sie für Ausländer zur Verwahrung bzw. Verwaltung übernommen haben.

Unterteilung der Depots für Ausländer

Die Kundendepots von ausländischen Deponenten bzw. Treuegebern sind folgendermaßen zu gliedern:

D20 Ausländische institutionelle Anleger exkl. Zentralbank (wie z.B. Banken, Investmentfonds, Versicherungen, etc.)

D21 Ausländische private Haushalte (freie Berufe und selbständige Erwerbstätige sowie sonstige private Haushalte)

D22 Ausländische nicht-finanzielle Deponenten (d.s. nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften und private Organisationen ohne Erwerbszweck) exkl. private Haushalte und Gebietskörperschaften

D24 Ausländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und ausländische Zentralbanken inklusive Sovereign Wealth Funds

Internationale Organisationen sind als ausländische Depotinhaber zu betrachten. Sie sind entweder in D20 oder in D24 zu klassifizieren, unabhängig von ihrem Sitzland.

AUSLANDSFILIALEN

Wertpapiere, die Sie für Ihre Auslandsfilialen (und Auslandstöchter) zur Verwahrung bzw. Verwaltung übernommen haben, melden Sie in der Depotgruppe D20 “Ausländische institutionelle Anleger exkl. Zentralbank“.

Beispiel 3.6:

• Sie führen ein Depot für die ausländische Lagerstelle Clearsteam, LU. Die Wertpapiere auf dem Depot sind in der Depotgruppe D20 zu melden.

• Sie führen ein Depot für (Eigen- und/oder Kundenbestände) Ihre Auslandsfiliale in Bozen, IT. Die Wertpapiere auf dem Depot sind unter der Depotgruppe D20 zu melden.

• Sie führen ein Depot für Ihre Auslandstochter. Die Wertpapiere auf dem Depot sind unter der Depotgruppe D20 zu melden.

• Sie verwahren Wertpapiere für eine Privatperson aus der Schweiz. Die Wertpapiere sind in der Depotgruppe D21 zu melden.

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• Sie verwahren Wertpapiere für eine deutsche Versicherung. Die Wertpapiere sind in der Depotgruppe D20 zu melden.

Meldegrenze

Für die Wertpapier-Depotmeldung gibt es keine Meldegrenze.

Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich innerhalb von 10 Bankwerktagen nach dem Meldestichtag zu erstatten. Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats.

Als Kriterium für die Zuordnung eines Geschäftes in eine bestimmte Meldeperiode ist der Buchungstag zu verwenden, d.h. alle Geschäfte, die den Buchungstag nach dem Monatsultimo der Meldeperiode haben, dürfen keinesfalls in die Meldung betreffend diesen Monatsultimo aufgenommen werden; sie werden in der darauf folgenden Meldeperiode gemeldet.

Leermeldungen auf Depotgruppenebene sind nicht zu erstellen.

Beispiel 3.7:

Sie führen Depots für inländische Nicht-Depotführer, haben jedoch keinen Kunden, der in die Depotgruppe 10 „Versicherungsgesellschaften” fällt. Es ist für diese Depotgruppe keine Leermeldung zu erstellen.

NULLSTAND

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für den entsprechenden Monat, in dem der Depotgruppenbestand Null erreicht, für dieses Wertpapier eine Meldung zu legen. War der Vorperioden-Depotgruppenbestand gleich Null und der aktuelle ebenfalls und hat es dazwischen Wertpapierdepotein- und -ausgänge gegeben, so ist für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Bewegungen zu legen (Ausgenommen Eigenbestände).

Generelle Nullmeldungen auf Basis der Wertpapier-Kennnummer, das sind Meldungen, in denen sämtliche Wertpapierdepotein- und -ausgänge und der Bestand für eine Wertpapier-Kennnummer (und eine Depotgruppe) Null sind (auch kaufmännisch auf Null gerundete Beträge), sind nicht zu erstellen.

Spezielle Regelungen

Commercial Papers, Depotzertifikate und Schuldscheindarlehen

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Commercial Papers und Depotzertifikate sind ebenfalls als Wertpapiere auf Einzelwertpapierbasis in der Wertpapier-Depotmeldung zu melden.

Beispiel 3.8:

• Sie halten auf Depot für einen Kunden ein (verbrieftes) Depotzertifikat (certificate of deposit), das einen ISIN-Code hat oder mit einer internen Wertpapier-Kennnummer versehen ist. Dieses Wertpapier ist in der Wertpapier-Depotmeldung in der entsprechenden Depotgruppe des Kunden zu melden.

• Sie halten auf Depot für einen Kunden (nicht verbriefte) Depotzertifikate, die keinen ISIN-Code haben und auch nicht mit einer internen Wertpapier-Kennnummer verwaltet werden. Diese Instrumente sind nicht in der Wertpapier-Depotmeldung zu melden.

Schuldscheindarlehen sind im Allgemeinen keine verbrieften Wertpapiere und haben auch keinen ISIN-Code. Sie sind keine Wertpapiere im Sinne der genannten Meldung. Solche Aktiva sind generell nicht in der Wertpapier-Depotmeldung zu melden.

Collaterals und echte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte

Definitionen zu den Begriffen Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäft finden Sie im Anhang A – Begriffsbestimmungen.

(Wertpapier-)Statistiken und auch die Bilanzen der betroffenen Geschäftspartner sind von folgenden Geschäften unberührt:

• Echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften • Margenausgleichen in Form von Wertpapieren im Rahmen von echten

Wertpapierpensionsgeschäften bzw. derivativen Geschäften • Mit Wertpapieren besicherten Krediten (Besicherung von Krediten) • Sicherheiten in Form von Wertpapieren im Rahmen der Tenderverfahren der OeNB

Die Wertpapiere verbleiben somit in der Statistik bzw. Bilanz des Wertpapiergebers.5

Um diese Anforderung zu erfüllen, werden unter diesen Geschäftsfällen (meldetechnisch) zwei Fälle unterschieden:

1. Das betroffene Wertpapier wird vom Depot des Wertpapiergebers auf ein Depot des Wertpapiernehmers geliefert. Beide Geschäftspartner haben jedoch vermerkt, dass die Wertpapiere wieder zurückgegeben (bzw. erhalten) werden müssen und in der Bilanz beim Wertpapiergeber verbleiben. Zu diesen Fällen zählen auch echte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte. All jene Geschäfte, die nach diesem Muster ablaufen, sind in

5 Hievon zu unterscheiden sind etwa unechte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte, bei denen die Wertpapiere in der Statistik/Bilanz beim Wertpapiernehmer zu zeigen sind.

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der Meldung nicht zu berücksichtigen. Ist im Falle eines Geschäfts mit/von einem Nicht-Depotführer der Depotbank bekannt, dass der Kunde im Rahmen eines echten Wertpapierpensions-Geschäftes (bzw. Wertpapierleihe-Geschäftes) Wertpapiere gegeben bzw. bekommen hat, so ist es häufig Buchungspraxis, dass bei Geschäftsbeginn neben der Bestandsveränderung auf dem tatsächlichen Depot für den Kunden ein „künstliches“ Depot eröffnet wird, auf dem gezeigt wird, dass der Kunde Wertpapiere zurückgeben bzw. bekommen muss. Dieses „künstliche“ Depot ist dann ebenfalls zu melden.

2. Das Wertpapier, das als Sicherheit dient, bleibt auf dem Depot des Sicherheitengebers – im Allgemeinen wird bei dem Depot entsprechend vermerkt, dass es sich um Wertpapiere handelt, die der Kunde als Sicherheit hinterlegt hat; es erfolgt kein Eigentumsübertrag und der Sicherheitennehmer ist nicht verfügungsberechtigt. In manchen Fällen kann es zwar zu einem Depotwechsel des Kunden von einem Depotführer zu einem anderen kommen, der Depotinhaber des entsprechenden Wertpapiers ändert sich jedoch nicht. In diesen Fällen ist das Sicherheitendepot wie jedes andere Depot zu melden.

Beispiel 3.9:

• Erfolgt bei Margenausgleichen (in Form von Wertpapieren) im Rahmen von Repo- oder Swap-Geschäften eine Lieferung der Wertpapiere vom „Ausgleichszahler“ an den Kontrahenten (ohne Änderung in der Bilanz), so ist der Margenausgleich nicht zu melden.

• Ein Kunde hat ein Wertpapier bei einer inländischen Bank auf Depot. Die das Wertpapier verwahrende Bank meldet das Wertpapier in der Depotgruppe, die dem Kunden entspricht. Der Kunde nimmt einen mit Wertpapier besicherten Kredit bei dieser Bank auf und gibt das oben angeführte Wertpapier zur Besicherung. In der Meldung der Bank ändert sich für den Eigen- und Kundenbestand betreffend dieses Geschäftes nichts.

• Ein Kunde nimmt einen mit Wertpapier besicherten Kredit bei der inländischen Bank A auf. Zu diesem Zweck nimmt er das als Sicherheit zu hinterlegende Wertpapier von seinem Depot bei der inländischen Bank B und liefert es auf ein ihm zugeordnetes Sicherheitendepot der Bank A. Bank B zeigt in der Wertpapier-Depotmeldung einen Ausgang (ohne Gegenwert) auf dem Kundendepot und Bank A zeigt einen entsprechenden Eingang (ohne Gegenwert) bei ihrem Kundendepot.

• Sie treten in einem Tri-Party-Repo-Geschäft als dritte Partei auf. Sie melden die bei Ihnen gehaltenen Depots der Geschäftspartner des Repo-Geschäftes wie „normale“ Wertpapier-Kundendepots, obwohl Sie als dritte Partei wissen, dass es sich um ein Repo-Geschäft handelt. Handelt es sich bei den Kunden um inländische Depotführer, so sind diese Depots von Ihnen nicht zu melden.

• Ein inländischer Investmentfonds, für den Sie als Depotbank fungieren, führt Repo-Geschäfte mit ausländischen Partnern durch. Sie melden keine Bewegungen auf dem Kundendepot.

Besicherungen von Krediten im Rahmen der Tenderverfahren der OeNB bleiben auf Depot (und im Eigentum) der Banken (mit Sperrvermerk), die die Wertpapiere als Sicherheiten gegeben haben.

Schwebende Depotkonten

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Wertpapierbestände, die zum Meldestichtag weder auf einem Kundendepot noch im Eigenbestand verbucht sind, liegen im Allgemeinen auf schwebenden Depots. Solche Depotkonten melden Sie unter jener Depotgruppe, dem der überwiegende Teil der Depotkonten zuzuordnen ist.

Kann eine solche Zuordnung nicht getroffen werden, zeigen Sie das betreffende Depot unter Eigenbestand (ohne Beteiligungen).

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Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften (Beleg P3) Entfällt – letzter Meldestichtag 31.8.2016.

Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6) Entfällt - letzter Meldestichtag 31.12.2016

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Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt (Beleg P2)

Meldepflichtige

Die Wertpapiermeldung ist zu legen von Inländern, die

• keine Depotführer sind und

• Wertpapiere in ihrem Eigentum haben, die nicht bei inländischen Depotführern verwahrt werden (ausländisches Depot oder Eigenverwahrung).

Im Folgenden werden diese meldepflichtigen Institutionen als inländische Nicht-Depotführer bezeichnet. Wertpapiere, die bei inländischen Depotführern verwahrt/verwaltet werden, dürfen keinesfalls in die Meldung aufgenommen werden.

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Eigenbestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, die nicht auf Depots bei inländischen Depotführern zur Verwahrung liegen (sondern auf einem ausländischen Depot oder in Eigenverwahrung), gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5).

Unter dieser Meldung sind alle Wertpapiere, die nicht auf Depots bei inländischen Depotführern zur Verwahrung liegen, unabhängig davon

• auf welche Währung sie lauten, • ob der Emittent Inländer oder Ausländer ist, • ob der Geschäftspartner Inländer oder Ausländer ist,

zu melden.

Beispiel 3.10:

Sie besitzen eine USD-Schuldverschreibung eines deutschen Unternehmens (corporate bond), die Sie auf Ihrem Depot bei der Deutschen Bank, Frankfurt, verwahren. Dieses Wertpapier ist in die Meldung aufzunehmen.

Zu Wertpapieren zählen und daher ebenfalls in diese Meldung aufzunehmen sind Optionsscheine, Zertifikate (wie Garantie-, Index- oder Turbozertifikate), Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten (wie Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes) und ähnliche als Wertpapiere gestaltete Hebelprodukte, die nicht auf Depots bei inländischen Depotführern zur Verwahrung liegen.

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Auf diese Weise gemeldete derivative Wertpapiere dürfen jedoch nicht in die „Meldung zu Finanzderivaten“ (Beleg F1) aufgenommen werden.

Nicht zu Wertpapieren hingegen zählen:

• Nicht als Wertpapiere gestaltete Finanzderivate wie Optionen, Futures, Swaps und ähnliche Produkte, auch wenn sie einen ISIN-Code oder eine interne Wertpapier-Kennnummer haben,

• Schuldscheindarlehen, • Schecks, • Wechsel.

Diese Finanzinstrumente sind daher nicht in die Wertpapiermeldung aufzunehmen, auch wenn sie einen ISIN Code führen.

Wertpapierspesen sowie Depotgebühren sind nicht in die Wertpapiermeldung aufzunehmen. Sie werden in der Dienstleistungsmeldung unter Finanzdienstleistungen regional aufgegliedert nach Einzelländern und internationalen Organisationen gemeldet. Ebenso sind Kupon- und Dividendenzahlungen (sowie Steuerrückerstattungen im Rahmen von ausländischen Quellensteuerabzügen) nicht Gegenstand dieser Meldung; diese werden mit Hilfe von Wertpapier-Stammdaten von der OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, selbst näherungsweise berechnet. Optionen und Futures, die eine Wertpapier-Kennnummer beginnend mit AT000AD haben, sind nicht in diese Meldung sondern in die „Meldung zu Finanzderivaten“ aufzunehmen.

Meldegrenzen

• Wertpapierbestände (in Summe), die nicht bei inländischen Depotführern verwahrt sind und zum Kalenderquartalsende in Summe den Wert von Euro 30.000.000,-- oder Euro-Gegenwert (Marktwert in Euro ohne aufgelaufene Zinsforderungen) erreichen oder übersteigen, sind kalenderquartalsmäßig zu melden.

• Wertpapierbestände (in Summe), die nicht bei inländischen Depotführern verwahrt sind und am Ende des Kalenderjahres in Summe den Wert von Euro 5.000.000,-- oder Euro-Gegenwert (Marktwert in Euro ohne aufgelaufene Zinsforderungen) erreichen oder übersteigen, sind jährlich zu melden.

Wird nach erfolgter Quartalsmeldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die Meldegrenze zur Kalenderquartalsmeldung unterschritten, so muss für diese Meldeperiode dennoch eine Quartalsmeldung erstattet werden. Weitere Quartalsmeldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

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Beispiel 3.11:

• Sie haben per Ultimo März 2016 Wertpapierbestände im Gegenwert von 40 Mio. Euro auf Depot einer Bank in Luxemburg. Sie müssen für das erste Quartal 2016 eine Quartalsmeldung legen. Durch Verkauf eines Wertpapiers verringert sich ihr Wertpapierbestand, der nicht bei inländischen Depotführern verwahrt wird, auf 25 Mio. Euro per Ultimo Juni. Sie müssen trotzdem eine Meldung für das zweite Quartal legen. Der Ultimostand September beträgt 27 Mio. Euro; es ist keine Quartalsmeldung zu legen. Falls der Ultimostand Dezember nicht 5 Mio. Euro-Gegenwert unterschreitet, ist für Dezember eine Jahresmeldung zu legen, die neben den Bestandsgrößen auch die für dieses Kalenderjahr noch nicht gemeldeten Transaktionen (des zweiten Halbjahres) beinhaltet.

• Sie haben Wertpapierbestände, die nicht bei inländischen Depotführern verwahrt werden und über das ganze Kalenderjahr 2016 zwischen 5 Mio. und 30 Mio. Euro-Gegenwert liegen; dann ist eine Jahresmeldung für 2016 zu legen.

• Sie haben per Ultimo Dezember 2015 Wertpapierbestände mit Euro-Gegenwert von 3 Mio. nicht bei inländischen Depotführern verwahrt. Sie müssen keine Wertpapiermeldung legen. Im Laufe des Kalenderjahres 2016 kommen Sie auf über 5 Mio. (und unter 30 Mio.) Euro-Gegenwert. Es ist per Ultimo Dezember 2016 eine Jahresmeldung mit der entsprechenden Transaktion zu legen.

• Sie haben per Ultimo Dezember 2015 Wertpapierbestände mit Euro-Gegenwert von 7 Mio. nicht bei inländischen Depotführern verwahrt. Sie müssen eine Jahresmeldung für 2015 legen. Per Ultimo Juni 2016 kommen Sie auf über 30 Mio. Euro-Gegenwert. Es ist per Ultimo Juni eine Quartalsmeldung zu legen, die neben den Bestandsgrößen auch die für das erste Halbjahr angefallenen Transaktionen beinhaltet. Bleiben Sie die nächsten Quartale über 30 Mio. Euro-Gegenwert, dann ist jeweils eine Quartalsmeldung zu legen.

Meldeperiode

Bei der Quartalsmeldung ist die Meldeperiode das Kalenderquartal. Der Meldestichtag ist der letzte Tag eines jeden Kalenderquartals. Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Bei der Jahresmeldung ist die Meldeperiode das Kalenderjahr. Der Meldestichtag ist der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Meldung ist spätestens am 31. Jänner des Folgejahres der OeNB zu übermitteln. Als Kriterium für die Zuordnung eines Geschäftes in eine bestimmte Meldeperiode ist der Buchungstag zu verwenden.

NULLSTAND Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierausgänge eine Veränderung des Wertpapierbestandes auf Null herbeigeführt, ist für die entsprechende Periode, in der der Wertpapierbestand Null erreicht, für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Wertpapierausgängen zu legen. War der Vorperioden-Bestand gleich Null und der aktuelle ebenfalls und hat es dazwischen Wertpapierein- und -ausgänge gegeben, so ist für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Bewegungen zu legen.

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Meldungsabgrenzung betreffend Finanzderivate

Inländische Nicht-Depotführer müssen ihre Bestände an verbrieften Finanzderivaten (siehe auch Abschnitt 5), für die ein ISIN-Code vorhanden ist und die NICHT auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt sind, in der „Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt“ gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5) unter Angabe der Wertpapier-Kennnummer melden, dürfen diese dann aber NICHT in die „Meldung zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 aufnehmen. Hierzu zählen insbesondere Optionsscheine und Indexzertifikate.

Beispiel 3.12:

Sie halten einen Optionsschein, der einen ISIN-Code hat, auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Sie müssen diesen Optionsschein in der „Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt“ gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5) melden.

Finanzderivate ohne offizielle Wertpapier-Kennnummer sind für das Eigengeschäft mit ausländischen Geschäftspartnern IMMER unter der „Meldung zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 zu erfassen.

Finanzderivate werden gem. Anhang II der Verordnung (EU) 575/2013 und Kreditderivate gem. Anhang II der Verordnung (EU) 575/2013 definiert.

Spezielle Regelungen

Commercial Papers, Depotzertifikate und Schuldscheindarlehen

Commercial Papers sind im Allgemeinen Wertpapiere, die auch einen ISIN-Code haben. Solche Finanzierungsinstrumente, die nicht auf Depot bei inländischen Depotführern verwahrt werden, sind als Wertpapiere auf Einzelwertpapierbasis in die Wertpapiermeldung aufzunehmen. Depotzertifikate (= Einlagenzertifikate, Certificates of Deposit) sind im Allgemeinen frei handelbare Wertpapiere, die häufig auch einen ISIN-Code haben. Solche Finanzierungsinstrumente, die nicht auf Depot bei inländischen Depotführern verwahrt werden, sind ebenfalls als Wertpapiere auf Einzelwertpapierbasis in der Wertpapiermeldung zu melden. Schuldscheindarlehen sind Darlehen, für die ein Schuldschein als Beweissicherung ausgestellt wurde; sie sind daher im Allgemeinen keine (verbrieften) Wertpapiere und haben auch keinen ISIN-Code. Solche Aktiva sind nicht in der Wertpapiermeldung zu melden; sie werden unter langfristige Kredite gemeldet (siehe Abschnitt 4 Meldung von SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen).

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Beispiel 3.13:

Sie halten auf Ihrem Depot in der Schweiz ein Commercial Paper, das einen ISIN-Code hat. Dieses Wertpapier ist in die Wertpapiermeldung aufzunehmen.

Einlagenzertifikate, die keinen ISIN-Code haben und auf keinem Wertpapier-Depot gehalten bzw. nicht als Wertpapiere geführt werden, sind unter kurzfristig gebundene Einlagen zu melden (siehe Detailerläuterungen zur Meldung von SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen).

Echte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte

Definitionen zu den Begriffen Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäft finden sie im Anhang A – Begriffsbestimmungen.

Behandlung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften in der Wertpapiermeldung für inländische Nicht-Depotführer

Echte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte mit Wertpapieren, die nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegen, werden in der Wertpapiermeldung in jedem Fall wie „normale“ Wertpapier-Geschäfte mitgemeldet, wennes sich um ausländische Geschäftspartner handelt. Es werden somit entsprechende (veränderte) Wertpapierbestände sowie Ein- und Ausgänge gezeigt. Zusätzlich zu der Behandlung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften in der Wertpapiermeldung melden betroffene inländische Nicht-Depotführer ihre echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte mit ausländischen Geschäftspartnern in einer eigenen Pensionsgeschäft/Leihe-Meldung pro Wertpapier-Kennnummer (siehe Abschnitt 3.5).

Beispiel 3.14:

Sie halten eine börsennotierte Aktie einer Schweizer Aktiengesellschaft auf einem Depot in der Schweiz. Mit diesem Wertpapier führen Sie eine echte Wertpapier-Leihegabe (ohne Geldfluss) durch. Es ist (unter Berücksichtigung der Meldegrenzen) der entsprechende Ausgang (ohne Gegenwert) auf Ihrem Depot in der Schweiz und der reduzierte Stand in der Wertpapiermeldung zu zeigen.

Ist der Geschäftspartner (Leihenehmer) in diesem Geschäft ein Ausländer, so ist dieses Geschäft auch in der Repo-Meldung (P4) zu melden.

Ist der Geschäftspartner (Leihenehmer) in diesem Geschäft ein Inländer, so ist dieses Geschäft weder in der Wertpapiermeldung (P2), noch in der Repo-Meldung (P4) zu melden.

Meldung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften – nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4)

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Meldepflichtige

Die Meldung von echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern (Beleg P4) ist zu legen von Inländern, die

• keine Depotführer sind und • eigene echte Wertpapierpensions- und/oder Wertpapierleihe-Geschäfte mit

ausländischen Geschäftspartnern durchführen.

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Einzeltransaktionen und Bestände zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften, die mit ausländischen Geschäftspartnern durchgeführt werden, gemäß dem Belegschaubild P4 (Anlage 7). Es sind jeweils die Geschäftsarten Pensionsnahme und -gabe sowie Leihenahme und -gabe zu unterscheiden.

Es wird jeder einzelne Wertpapierein- bzw. ausgang und -bestand mit der Angabe der folgenden Eigenschaften gezeigt:

• Wertpapier-Kennnummer des (im Rahmen eines echten Pensionsgeschäftes) ge-/verkauften bzw. ge-/verliehenen Wertpapiers,

• Geschäftsart, • ge-/verkaufte bzw. ge-/verliehene Nominale/Stück, • Euro-Gegenwert der ge-/verkauften Nominale/Stück, • Bestand der ge-/verkauften bzw. ge-/verliehenen Wertpapiere.

Unter Pensionsgeschäfte/Leihe mit ausländischen Geschäftspartnern sind alle Wertpapiere unabhängig davon,

• auf welche Währung sie lauten, • ob der Emittent Inländer oder Ausländer ist und • wo die Wertpapiere verwahrt werden,

zu melden.

Hier nicht zu melden sind:

• Unechte Pensionsgeschäfte, • Wertpapierleihe-Geschäfte, bei denen die Wertpapiere in die Bilanz des Leihenehmers

übergehen („unechte Wertpapierleihe“); in diesen Fällen reduziert der Leihegeber (= Sachdarlehensgeber) im Gegensatz zu echten Wertpapierleihe-Geschäften seine Forderungen aus Wertpapieren und erhöht seine Forderungen aus Sachdarlehen,

• Echte Pensionsgeschäfte, soweit sie nicht den Vermögensgegenstand Wertpapiere (sondern beispielsweise Wechsel oder Forderungen) betreffen,

• Geschäfte, in denen Wertpapiere zur Besicherung dienen, die Wertpapiere jedoch auf einem Depot des Sicherheitengebers verbleiben (kein Eigentumsübertrag; siehe Abschnitt 3.1.5.2),

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• Leihegebühren, Repozinsen (Reporate), • Echte Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäfte, die Sie mit inländischen

Geschäftspartnern durchführen, • Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte.

Sonstige Geschäfte mit Wertpapieren als Sicherheiten

Im Allgemeinen sind alle eigenen Geschäfte (mit ausländischen Geschäftspartnern), bei denen ein Wertpapier vom Depot des Wertpapiergebers auf ein Depot des Wertpapiernehmers geliefert wird, jedoch in der Statistik/Bilanz weiterhin beim Wertpapiergeber zu zeigen ist, in diese Meldung aufzunehmen.6

Zu diesen Geschäften zählen:

• Die oben beschriebenen echten Wertpapierpensions- und/oder Wertpapierleihe-Geschäfte

• Margenausgleiche in Form von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensions-Geschäften bzw. derivativen Geschäften, bei denen ein Eigentumsübertrag erfolgt, d.h. eine Lieferung der Wertpapiere vom „Ausgleichszahlenden“ an Sie (bzw. von Ihnen an Ihren (ausländischen) Geschäftspartner). 7

Bleibt das Wertpapier, das als Sicherheit dient, auf dem Depot des Sicherheitengebers8, ist der Geschäftsfall in die hier beschriebene Meldung nicht aufzunehmen. In manchen Fällen kann es zwar zu einem Depotwechsel von einem Depotführer zu einem anderen kommen, der Depotinhaber des entsprechenden Wertpapiers ändert sich jedoch nicht.

Beispiel 3.15:

Sie nehmen einen mit Wertpapier besicherten Kredit bei einer ausländischen Bank auf. Zu diesem Zweck nehmen Sie das als Sicherheit zu hinterlegende Wertpapier von Ihrem Depot bei einer inländischen Bank und liefern es auf ein Ihnen zugeordnetes Sicherheitendepot der ausländischen Bank. Sie haben keine „Repo-/Leihe-Meldung“ zu legen. Allerdings ist dieses Wertpapier (abhängig von der Meldegrenze) in Ihrer Wertpapiermeldung (Beleg P2) zu berücksichtigen (Eingang ohne Gegenwert!).

Meldegrenzen

• Wertpapierbestände (auch negative) – in Summe – zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Partnern, die am

6 Es erfolgt in diesen Fällen ein zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentumsübertrag. 7 Unechte Pensions- und Leihegeschäfte sind nicht Erhebungsgegenstand, weil in diesen Fällen auch in der Statistik bzw. Bilanz die Wertpapiere beim Wertpapiernehmer zu zeigen sind. 8 Im Allgemeinen wird bei dem Depot entsprechend vermerkt, dass es sich um Wertpapiere handelt, die der Kunde als Sicherheiten hinterlegt hat.

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Ende eines Kalenderquartals den Betrag von Euro 30.000.000,-- oder Euro-Gegenwert erreichen oder übersteigen, sind kalenderquartalsmäßig zu melden.

• Wertpapierbestände (auch negative) – in Summe – zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Partnern, die am Ende des Kalenderjahres den Betrag von Euro 5.000.000,-- oder Euro-Gegenwert erreichen oder übersteigen, sind jährlich zu melden.

Wird nach erfolgter Quartalsmeldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die Meldegrenze zur Kalenderquartalsmeldung unterschritten, so muss für diese Meldeperiode dennoch eine Quartalsmeldung erstattet werden. Weitere Quartalsmeldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

Beispiel 3.16:

• Sie haben per Ultimo März 2016 Wertpapierbestände aus offenen echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern im Gegenwert von 40 Mio. Euro. Sie müssen für das erste Quartal 2016 eine Quartalsmeldung legen. Durch Rückführung einiger Geschäfte verringert sich dieser „Repo- und Leihebestand“ auf 25 Mio. Euro per Ultimo Juni. Sie müssen trotzdem eine Meldung für das zweite Quartal legen. Der Ultimostand September beträgt 27 Mio. Euro; es ist keine weitere Quartalsmeldung mehr zu legen. Falls der Ultimostand Dezember nicht 5 Mio. Euro-Gegenwert unterschreitet, ist für Dezember eine Jahresmeldung zu legen, die neben den „Repo-/Leihe-Bestandsgrößen“ auch die für dieses Kalenderjahr noch nicht gemeldeten entsprechenden Transaktionen (des zweiten Halbjahres) beinhaltet.

• Sie haben Wertpapierbestände aus offenen echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern, die über das ganze Kalenderjahr 2016 zwischen 5 Mio. und 30 Mio. Euro-Gegenwert liegen; dann ist eine entsprechende Jahresmeldung für 2016 zu legen.

• Sie haben per Ultimo Dezember 2015 Wertpapierbestände aus offenen echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern mit Euro-Gegenwert von 3 Mio. Sie müssen keine „Repo/Leihe-Meldung“ legen. Im Laufe des Kalenderjahres 2016 kommen Sie auf über 5 Mio. (und unter 30 Mio.) Euro-Gegenwert. Es ist per Ultimo Dezember 2016 eine entsprechende Jahresmeldung zu legen.

• Sie haben per Ultimo Dezember 2015 Wertpapierbestände aus offenen echten Wertpapierpensions- und Wertpapierleihe-Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern im Euro-Gegenwert von 7 Mio. Sie müssen eine entsprechende Jahresmeldung für 2015 legen. Per Ultimo Juni 2016 kommen Sie auf über 30 Mio. Euro-Gegenwert. Es ist per Ultimo Juni eine Quartalsmeldung zu legen, die neben den Bestandsgrößen auch die für das erste Halbjahr angefallenen Transaktionen beinhaltet. Bleiben Sie die nächsten Quartale über 30 Mio. Euro-Gegenwert, dann ist jeweils eine entsprechende Quartalsmeldung zu legen.

Meldeperiode

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Bei der Quartalsmeldung ist die Meldeperiode das Kalenderquartal. Der Meldestichtag ist der letzte Tag eines jeden Kalenderquartals. Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln.

Bei der Jahresmeldung ist die Meldeperiode das Kalenderjahr. Der Meldestichtag ist der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Meldung ist spätestens am 31. Jänner des Folgejahres der OeNB zu übermitteln.

Als Kriterium für die Zuordnung eines Geschäftes in eine bestimmte Meldeperiode ist der Buchungstag zu verwenden.

NULLSTAND

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierein- oder -ausgänge eine Veränderung des Pensions-/Leihebestandes auf Null herbeigeführt, ist für die entsprechende Periode, in der dieser Bestand Null erreicht, für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Wertpapierein- oder -ausgängen zu legen. War der Vorperioden-Bestand gleich Null und der aktuelle ebenfalls und hat es dazwischen Wertpapierein- und -ausgänge (aus Wertpapierpensions- und/oder Wertpapierleihe-Geschäften) gegeben, so ist für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Bewegungen zu legen.

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Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5)

Die "DV-Schnittstellen und fachliche Beschreibung der IWP-Meldung" steht zum Download unter www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Meldebestimmungen/Stammdaten/Interne-Wertpapier-Kennnummern.html bereit.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Allgemeine Datenfelder

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Meldeperiode

Hier ist der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode im Format JJJJMM anzugeben.

Beispiel 3.17:

Sie kaufen ein Wertpapier mit Buchungstag 31.1.2016, Valutatag ist der 2.2.2016. Sie melden das Geschäft in der Meldeperiode 201601.

Kennzeichen Ersatz-/Komplettierungsmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Werte, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisen der Meldung)

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eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen.

Wertpapier-Kennnummer – ISIN-Code

Die Internationale Securities Identification Number kurz ISIN ist eine zwölfstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination zur Identifizierung eines Wertpapiers (ISIN-Code nach ISO 6166). Verantwortlich für die Vergabe von ISIN-Codes sind die „National Numbering Agencies (NNAs)“, im Falle von Österreich ist dies die Oesterreichische Kontrollbank. Ausschlaggebend für die Gültigkeit eines ISIN-Codes ist die Datenbank der „Association of NNAs (ANNA)“.

Eine ISIN besteht aus:

• einem zweistelligen Länderkürzel (z.B. AT für Österreich, DE für Deutschland), • einer 9-stelligen nationalen Kennnummer und • einer einstelligen Prüfziffer.

Verwenden Sie keinesfalls andere offizielle Wertpapier-Kennnummern als die ISIN (z.B. Wertpapier-Kennnummer von den Wertpapier-Mitteilungen (WM) Frankfurt, Clearstream, CUSIP und Valoren).

Falls kein gültiger ISIN-Code existiert, verwenden Sie eine interne Wertpapier-Kennnummer.

Es dürfen keine Wertpapier-Kennnummern verwendet werden, die mit „XF“ beginnen, da diese nicht eindeutig sind, d.h. unterschiedliche Melder könnten die gleiche XF-ISIN für unterschiedliche Wertpapiere verwenden. Anstelle einer XF-ISIN ist immer eine interne Wertpapier-Kennnummer zu melden. Ebenso dürfen keine Wertpapier-Kennnummern verwendet werden, die mit „QOXDBY“ beginnen. Diese sind vorläufig für Buchungszwecke vergebene Kennnummern, für die keine Stammdaten an die OeNB übermittelt werden.

Die Meldung muss mit der korrekten Wertpapier-Kennnummer (das kann ein ISIN-Code oder eine interne Wertpapier-Kennnummer sein) erfolgen.

Interne Wertpapier-Kennnummer

Existiert zu einem Wertpapier kein gültiger ISIN-Code, ist eine interne Wertpapier-Kennnummer anzugeben Bei erstmaliger Verwendung in einer Meldung muss die Stammdatenmeldung für interne Wertpapiere (IWP) – P5-Meldung“ mit diversen Zusatzangaben zu dieser internen Wertpapier-Kennnummer gemeldet werden.

Nominale-/Stück-Kennzeichen

Das Nominale-Stück-Kennzeichen gibt an, ob das gemeldete Wertpapier in Nominale oder in Stück gehalten wird und muss mit „Nominale“ für Nominale oder „Stück“ gemeldet werden.

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Orientierungsgröße (bei offiziellen Kennnummern) ist dabei die Eintragung in der Wertpapier-Datenbank (WDBO) der OeKB oder in der Wertpapier-Datenbank der Wertpapier-Mitteilungen (WM) Frankfurt. Falls das angeführte Kennzeichen nicht den Eintragungen in den genannten Stellen entspricht, ist das Kennzeichen auf Aufforderung der OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, entsprechend umzustellen und die Betragsfelder, die in Nominale/Stück anzugeben sind, anzupassen.

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer (Beleg P1)

Depotgruppe

Siehe Anhang A – Begriffsbestimmungen, Abschnitt 8.7.1.

Depotinhaber Sitzland

Hier ist mit dem zweistelligen ISO-Code jenes Land anzugeben, in dem der Depotinhaber seinen Sitz hat.

Für die Depotgruppen D01 bis D19 ist als Land des Depotinhabers immer AT anzugeben, da es sich bei diesen Depotgruppen immer um inländische Einheiten handelt. Es ist auch zulässig, bei diesen Depotgruppen das Feld Depotinhaber-Sitzland leer zu lassen.

Bei den Depotgruppen D20 bis D24 ist das Feld Depotinhaber-Sitzland verpflichtend zu liefern.

Handelt es sich beim Depotinhaber um eine Internationale Organisation, ist deren entsprechender Ländercode zu verwenden.

Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 auf der Basis der Alpha-Version.

Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Wertpapier-Nominalwährung

Hier ist im Falle von Nominale/Stück-Kennzeichen = „N“ mit dem dreistelligen ISO-Code verpflichtend jene Währung anzugeben, in der das Nominale in den unten beschriebenen Wertefeldern gemeldet wird.

Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 auf Basis der Alpha-Version. Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Wertefelder

• Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet auszuweisen.

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• Notwendige Stornobuchungen sind mit negativem Vorzeichen zu melden. Eine Meldung mit Stornobuchungen ist im Monat der aktuellen Meldeperiode zu melden und nicht in der Periode des Geschäftsfalles.

• Für Gegenwerte in Euro sind Fremdwährungsbeträge – vor der Aggregation – zum aktuellen Devisenkurs am Buchungstag der entsprechenden Transaktion in Euro umzurechnen und im Falle mehrerer Transaktionen innerhalb der zu meldenden Periode zu aggregieren. Ist eine tagesaktuelle Bewertung nicht möglich, so können auch Monats-Devisenmittelkurse zur Bewertung verwendet werden. Monats-Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Eingänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Depot-Eingänge eines Monats in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt) anzugeben, die den Depotgruppenbestand erhöhen und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

Beispiel: Meldung in Stück/Meldeperiode Monat, Depotgruppe XXX, Wertpapier YYY

Kauf von 1 Stück Wertpapier YYY in Monat 1 Kauf von 3 Stück Wertpapier YYY in Monat 1 Kauf von 4 Stück Wertpapier YYY in Monat 1 In der entsprechenden Monatsmeldung sind unter Eingänge mit Gegenwert im Feld Nominale/Stück „8“ zu melden.

Beispiel: Meldung in Nominale/Meldeperiode Monat, Depotgruppe XXX, Wertpapier ZZZ

Kauf von Wertpapier ZZZ in Monat 1, Nominale 100.000 Kauf von Wertpapier ZZZ in Monat 1, Nominale 200.000 Kauf von Wertpapier ZZZ in Monat 1, Nominale 500.000 In der entsprechenden Monatsmeldung sind unter Eingänge mit Gegenwert im Feld Nominale/Stück „800.000“ zu melden.

Beispiel 3.18: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge mit Gegenwert:

• Kauf (Ersterwerb) von in- und ausländischen Wertpapieren (auch Pool-Faktor-Anleihen)

• Eingänge aus unechten Wertpapierpensionsgeschäften (Wertpapiernahme für Geldgabe)

• Kapitalmaßnahmen mit Gegenwert (Erwerb junger Aktien, Bezugsrechtskauf)

• (physische) Ausübung einer Wertpapier-Call-Option mit Gegenwert

Eingänge mit Gegenwert – Eurowert

Hier ist der Kurswert der im Datenfeld „Eingänge mit Gegenwert – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben.

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Der Kurswert in Euro ist als Clean Price anzugeben (d.h. exklusive Stückzinsen und Spesen). Bei Geschäften, welche nur einen Endwert (inkl. Stückzinsen, Spesen, etc.) haben (etwa bei Geschäften der Art Lieferung/Erhalt gegen Zahlung) bzw. welche die Stückzinsen im Kurswert inkludiert haben, wird der verfügbare Euro-Gegenwert hier gemeldet; das Feld „Eingänge mit Gegenwert - Stückzinsen“ bleibt frei.

Spezialfall:

Ausübung einer Option: Eine korrekte Meldung (nach EZB-Richtlinien) müsste die Differenz zwischen Ausübungspreis und tatsächlichem Preis der Aktie am Ausübungstag unter Finanzderivate zeigen. Bei der tatsächlichen Ausübung ist in diesem Datenfeld die Anschaffung der Aktie korrekterweise zum Marktpreis (und nicht zum Anschaffungspreis) zu zeigen. Wo dies nicht möglich ist, kann stattdessen der Anschaffungspreis (=Ausübungspreis) in diesem Datenfeld angegeben werden; in der Meldung von Finanzderivaten ist in diesem Fall nichts zu zeigen.

Eingänge mit Gegenwert – Stückzinsen

Hier ist nur ein Betrag einzutragen, wenn der Euro-Gegenwert exklusive Stückzinsen angegeben wurde. Der entsprechende Betrag ist in Euro anzugeben. Fremdwährungsbeträge sind analog zur Beschreibung des Datenfeldes „Eingänge mit Gegenwert – Eurowert“ zu behandeln.

Eingänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Depot-Eingänge eines Monats in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt) anzugeben, zu denen kein Gegenwert bekannt bzw. kein Kauf-/Verkaufspreis vorhanden ist.

Beispiel 3.19: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge ohne Gegenwert:

• Kapitalmaßnahmen ohne Gegenwert (Gratisaktien, Aktiensplitts, Erhalt von Gratis-Bezugsrechten)

• Eingänge aus unechten Wertpapierleihe-Geschäften; in diesem Fall ist das Wertpapierleihe-Geschäft bilanzwirksam – einer erhöhten Forderung aus Wertpapieren steht eine Sachdarlehensverpflichtung gegenüber

• „Tausch“ einer Kreditforderung gegen eine Wertpapierforderung

• Wertpapier-Einlieferung von anderen Depotführern

• Optionsausübung ohne Gegenwert (Ausübungspreis ist Null)

• Depotübertrag im eigenen Institut (Eingang in einem Depot und Ausgang im anderen Depot)

• Tausch von Wertpapieren, z.B. Aktientausch

Eingänge ohne Standveränderung – Eurowert

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Hier ist der Euro-Gegenwert von den nicht Nominal-/Stückbestandsverändernden Zahlungseingängen anzugeben.

Beispiel 3.20: Beispiele für Zahlungseingänge, die keine Erhöhungen des Nominal-/Stückbestandes verursachen:

• Zahlungseingänge bei Pool-Faktor-Anleihen: Die Bestände an Anleihen, die einen Pool-Faktor haben, sind immer mit dem ursprünglichen Nominale zu melden, d.h. nicht mit dem Pool-Faktor zu multiplizieren. Somit sind Teiltilgungen des Emittenten während der Laufzeit, die den ursprünglichen Nominalstand nicht ändern, als Zahlungseingänge ohne Standveränderung hier zu melden.

• Wertpapier-Bonuszahlungen (außerordentliche Zahlung an die Aktionäre neben der regulären Dividende)

• Halten Sie Kundenbestände zu Wertpapieren eines Unternehmens, welches insolvent wird, dann ist im Falle der ersten Auszahlung (erste Tranche zur Konkursquote, weitere Zahlungen werden erwartet) der bezahlte Betrag (tatsächlicher Zahlungsfluss) als Zahlungseingang ohne Standveränderung zu melden. Die Stände sind unverändert entsprechend dem ursprünglich gehaltenem Nominale zu melden (gilt auch für Eigenbestände).

Hier nicht zu melden sind Kuponzahlungen und Dividenden (sowie Steuerrückerstattungen im Rahmen von ausländischen Quellensteuerabzügen); diese werden mit Hilfe von Wertpapier-Stammdaten von der OeNB selbst näherungsweise berechnet.

Ausgänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Depot-Ausgänge eines Monats in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt) anzugeben, die den Depotgruppenbestand verringern und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

Beispiel 3.21: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge mit Gegenwert:

• Verkäufe und (Teil-)Tilgungen von in- und ausländischen Wertpapieren (auch Pool-Faktor-Anleihen)

• Ausgänge aus unechten Wertpapierpensionsgeschäften (Wertpapiergabe für Geldnahme)

• Kapitalmaßnahmen mit Gegenwert (Veräußerung junger Aktien, Bezugsrechtverkauf, Barausgleich bei Aktienspitzen)

• (physische) Ausübung einer Wertpapier-Put-Option mit Gegenwert

• Die letzte Zahlung im Zuge eines Konkursverfahrens, die dann den Nominalbestand auf Null reduziert.

Ausgänge mit Gegenwert – Eurowert

Hier ist der Kurswert der im Datenfeld „Ausgänge mit Gegenwert – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben.

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Der Kurswert in Euro ist als Clean Price anzugeben (d.h. exklusive Stückzinsen und Spesen). Bei Geschäften, welche nur einen Endwert (inkl. Stückzinsen, Spesen, etc.) haben (etwa bei Geschäften der Art Lieferung/Erhalt gegen Zahlung) bzw. welche die Stückzinsen im Kurswert inkludiert haben, wird der verfügbare Euro-Gegenwert hier gemeldet; das Feld „Ausgänge mit Gegenwert - Stückzinsen“ bleibt frei.

Ausgänge mit Gegenwert – Stückzinsen

Hier ist nur ein Betrag einzutragen, wenn der Euro-Gegenwert exklusive Stückzinsen angegeben wurde. Der entsprechende Betrag ist in Euro anzugeben. Fremdwährungsbeträge sind analog zur Beschreibung des Datenfeldes „Ausgänge mit Gegenwert – Eurowert“ zu behandeln.

Ausgänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Depot-Ausgänge eines Monats in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt) anzugeben, zu denen kein Gegenwert bekannt ist bzw. kein Kauf/Verkaufspreis vorhanden ist.

Beispiel 3.22: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge ohne Gegenwert:

• Kapitalherabsetzung ohne Ausgleichszahlung

• Ausgänge aus unechten Wertpapierleihe-Geschäften

• Tausch einer Wertpapierforderung gegen eine Kreditforderung

• Wertpapier-Auslieferung an andere Depotführer

• Tausch von Wertpapieren, z.B. Aktientausch

Ausgänge ohne Standveränderung – Eurowert

Hier ist der Euro-Gegenwert von nicht standverändernden Zahlungsausgängen anzugeben.

Beispiel 3.23: Beispiele für Zahlungsausgänge (am Depot), die keine Bestandsverringerungen verursachen:

• „partly-paid“ Transaktionen (im Zusammenhang mit einer ausgehenden Nominalstandsänderung ohne Gegenwert und darauf folgenden Transaktionen, die einen Gegenwert besitzen und zu keiner Nominalstandsänderung führen oder umgekehrt)

• Partly Paid Notes (teileingezahlte Schuldverschreibungen): Der Käufer zahlt auf die spätere Ausgabe einer Schuldverschreibung eine festgesetzte Anzahlung (Zahlungsausgang) mit dem Recht, durch die Zahlung des Restbetrages die Schuldverschreibung erwerben zu können. Erwirbt er diese später nicht, verfällt seine Anzahlung. Diese Anzahlung ist als Zahlungsausgang ohne Standveränderung zu melden. Die spätere Zahlung des Restbetrags ist als Eingang mit Gegenwert zu melden.

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Hier nicht zu melden sind Kuponzahlungen und Dividenden; diese werden mit Hilfe von Wertpapier-Stammdaten von der OeNB selbst näherungsweise berechnet.

Depotgruppen-Stand – Nominale/Stück

Angabe des Depotgruppen-Stands (Depotgruppenbestands)

• in Nominale, wenn im Datenfeld „Nominale/Stück-Kennzeichen“ „N“ angegeben ist, • in Stück, wenn im Datenfeld „Nominale/Stück-Kennzeichen“ „S“ angegeben ist,

des jeweiligen Wertpapiers in der entsprechenden Depotgruppe mit entsprechendem Vorzeichen.

In diesem Datenfeld kann sich aufgrund von „short-gehen“ durch Leerverkäufe ein Minuswert ergeben.

Der Depotgruppenbestand (und Ein-/Ausgänge in Nominale/Stück) ist bei der Meldung in Nominale in der Nominalwährung, bei der Meldung in Stück mit der Anzahl zu melden (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt).

Ist die Nominalwährung ungleich Euro (und die Depotwährung gleich Euro), ist keinesfalls der Stand in Euro (Gegenwert) anzugeben.

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestands (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für den entsprechenden Monat, in dem der Depotgruppenbestand Null erreicht, für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Wertpapierdepotausgängen zu legen. War der Vorperioden-Depotgruppenbestand gleich Null und der aktuelle ebenfalls und hat es dazwischen Wertpapierdepotein- und -ausgänge gegeben, so ist für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Bewegungen zu legen.

Depotgruppen-Stand - Nominale/Stück-hievon-Short

Hier ist der Depotgruppenbestand der gehaltenen Wertpapiere am Meldestichtag in Nominale bzw. Stück zu jenen Depots anzugeben, die negative Bestände aufgrund von Leerverkäufen („short-gehen“) aufweisen. Es handelt sich bei diesem Wert um eine „hievon“-Position zum oben angeführten Datenfeld „Depotgruppen-Stand Nominale/Stück“.

Dieses Feld ist nur bei den Depotgruppen zu Eigenbeständen D01 und D02 auszufüllen.

In diesem Datenfeld sind ausschließlich negative Bestände zu melden.

Dieses Datenfeld findet in der „Security Holdings Statistics“ laut EZB SHS-Verordnung (EZB/2012/24) keine Verwendung.

Depotgruppen-Stand - Marktwert in Euro

Hier ist der Marktwert des Depotgruppenbestands der gehaltenen Wertpapiere am Meldestichtag laut der im Datenfeld „Depotgruppen-Stand – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben.

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Der Marktwert (= Kurswert) ist der Preis eines Wertpapiers, der sich prinzipiell durch Angebot und Nachfrage (Handel) an einer Wertpapierbörse ergibt. Aufgelaufene (abgegrenzte), nicht kapitalisierte Zinsen (aus einem Nominalzinssatz) sind im Marktwert nicht enthalten (= clean price).

Bei Nullkuponanleihen (und jeder anderen Differenz aus Emissions- und Tilgungskurs) sind Zinsabgrenzungen im Marktwert jedoch enthalten

Bei Poolfaktoranleihen ist der Poolfaktor und bei Inflationsanleihen der Inflationsfaktor im Marktwert zu berücksichtigen.

Dieses Datenfeld ist dann verpflichtend zu befüllen, wenn die Wertpapiere zum Eigenbestand des Melders zählen (Depotgruppen D01, D02). Bei anderen Depotgruppen ist dieses Feld bei nicht-börsennotierten Wertpapieren sowie bei Wertpapieren mit interner Wertpapier-Kennnummer verpflichtend zu melden, ansonsten freiwillig.

Es sind in diesem Zusammenhang jene Bewertungen heranzuziehen (auch Null-Bewertungen), die bei der Erstellung der entsprechenden Bilanzpositionen in der EZB-Monetärstatistik Verwendung finden (gemäß Verordnung (EG) Nr. 25/09 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, EZB/2008/32). Diese Bewertung soll, falls möglich, zum Marktwert des jeweiligen Meldestichtags erfolgen. Ist kein aktueller Marktwert verfügbar, dann muss eine andere Bewertung herangezogen werden (beispielsweise der letztverfügbare Marktwert oder ein bilanzieller Buchwert oder der Einstandspreis). Ein Wertpapier ist nur dann mit Null zu bewerten, wenn es wertlos ist. Sollte für Wertpapiere im Kundenbestand keinerlei Bewertung verfügbar sein, dann ist hier der Wert des Feldes „Depotgruppen-Stand Nominale/Stück“ zu melden.

Beispiel 3.24:

Zerobond: Eine Nullkuponanleihe emittiert mit einem Kurs von 60. Der Tilgungskurs beträgt 100, bei einer Laufzeit von 5 Jahren. Nach einer Laufzeit von 2 Jahren hat die Anleihe einen Kurs von 75. Der Marktwert der Anleihe ist demnach das Nominale bewertet mit dem Kurs von 75.

Poolfaktoranleihe: Eine Anleihe mit Nominale 1 Mio. wird mit € 100.000 teilgetilgt (Poolfaktor 0,9). Der Marktwert in Euro beträgt € 900.000.

In diesem Datenfeld kann sich aufgrund von „short-gehen“ durch Leerverkäufe ein Minuswert ergeben.

Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften (Beleg P3)

Entfällt - letzter Meldestichtag 31.08.2016.

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Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer (Beleg P6)

Entfällt - letzter Meldestichtag 31.12.2016.

Wertpapiermeldung – Wertpapiere, nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt (Beleg P2)

Wertpapier-Nominalwährung

Hier ist im Falle von Nominale/Stück-Kennzeichen = „N“ mit dem dreistelligen ISO-Code verpflichtend jene Währung anzugeben, in der das Nominale in den unten beschriebenen Wertefeldern gemeldet wird.

Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 auf Basis der Alpha-Version. Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Auf welche Nominalwährung das Wertpapier lautet, kann für Wertpapiere mit ISIN-Code gegebenenfalls dem Depotauszug entnommen werden. Als weitere Orientierungsgröße kann dabei die Eintragung in der Wertpapier-Datenbank der OeKB (WDBO) oder in der Wertpapier-Datenbank der WM Frankfurt herangezogen werden.

Wertefelder

• Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet auszuweisen. • Notwendige Stornobuchungen sind mit negativem Vorzeichen zu melden. Eine

Meldung mit Stornobuchungen ist im Monat der aktuellen Meldeperiode zu melden und nicht in der Periode des Geschäftsfalles.

• Fremdwährungsbeträge sind – vor der Aggregation – zum aktuellen Devisenkurs am Buchungstag des entsprechenden Eingangs in Euro umzurechnen und im Falle mehrerer Eingänge innerhalb der zu meldenden Periode zu aggregieren. Ist eine tagesaktuelle Bewertung nicht möglich, so können auch Monats-Devisenmittelkurse zur Bewertung verwendet werden. Monats-Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Eingänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapiereingänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers (das nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegt) bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Wertpapierbestand erhöhen und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

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Beispiel: Meldung in Stück/Meldeperiode Quartal, Depotgruppe XXX, Wertpapier YYY

Kauf von 1 Stück Wertpapier YYY in Quartal 1 Kauf von 3 Stück Wertpapier YYY in Quartal 1 Kauf von 4 Stück Wertpapier YYY in Quartal 1 In der entsprechenden Monatsmeldung sind unter Eingänge mit Gegenwert im Feld Nominale/Stück „8“ zu melden.

Beispiel: Meldung in Nominale/Meldeperiode Quartal, Depotgruppe XXX, Wertpapier ZZZ

Kauf von Wertpapier ZZZ in Quartal 1, Nominale 100.000 Kauf von Wertpapier ZZZ in Quartal 1, Nominale 200.000 Kauf von Wertpapier ZZZ in Quartal 1, Nominale 500.000 In der entsprechenden Monatsmeldung sind unter Eingänge mit Gegenwert im Feld Nominale/Stück „800.000“ zu melden.

Beispiel 3.25: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge mit Gegenwert:

• Kauf bzw. Emission (Ersterwerb) von in- und ausländischen Wertpapieren (auch Pool-Faktor-Anleihen)

• Eingänge aus unechten Wertpapierpensions-Geschäften (Wertpapiernahme für Geldgabe)

• Kapitalmaßnahmen mit Gegenwert (Erwerb junger Aktien, Bezugsrechtskauf)

• (physische) Ausübung einer Call-Option auf ein Wertpapier mit Gegenwert

• Eingänge aus (inversen) Repo-Geschäften

Eingänge mit Gegenwert – Eurowert

Hier ist der Kurswert der im Datenfeld „Eingänge mit Gegenwert – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben.

Der Kurswert in Euro ist als Clean Price anzugeben (d.h. exklusive Stückzinsen und Spesen).

Bei Geschäften, welche nur einen Endwert (inkl. Stückzinsen, Spesen, etc.) haben (etwa bei Geschäften der Art Lieferung/Erhalt gegen Zahlung) bzw. welche die Stückzinsen im Kurswert inkludiert haben, wird der verfügbare Euro-Gegenwert hier gemeldet; das Feld „Eingänge mit Gegenwert – Stückzinsen“ bleibt frei.

Beispiel 3.26: Spezialfall:

Ausübung einer Option auf ein Wertpapier: Eine korrekte Meldung (nach EZB-Richtlinien) müsste die Differenz zwischen Ausübungspreis und tatsächlichem Preis der Aktie am Ausübungstag unter Finanzderivate zeigen (siehe Detailerläuterungen zur Meldung zu Finanzderivaten). Bei der tatsächlichen Ausübung ist in diesem Datenfeld die Anschaffung der Aktie korrekterweise zum

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Marktpreis (und nicht zum Anschaffungspreis) zu zeigen. Wo dies nicht möglich ist, kann stattdessen der Anschaffungspreis (=Ausübungspreis) in diesem Datenfeld angegeben werden; in der Meldung von Finanzderivaten ist in diesem Fall nichts zu zeigen.

Eingänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapiereingänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers (das nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegt) bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, zu denen kein Gegenwert bekannt bzw. kein Kauf-/Verkaufspreis vorhanden ist.

Beispiel 3.27: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge ohne Gegenwert sind:

• Eingänge aus unechten Wertpapierleihe-Geschäften; in diesem Fall ist das Wertpapierleihe-Geschäft bilanzwirksam – einer erhöhten Forderung aus Wertpapieren steht eine Sachdarlehensverpflichtung gegenüber

• „Tausch“ einer Kreditforderung gegen eine Wertpapierforderung (ohne Geldfluss)

• Wertpapier-Einlieferung von einem Inlandsdepot auf ein Auslandsdepot

• Eingänge (am Auslandsdepot) aus echten Wertpapierleihe-Geschäften

• Kapitalmaßnahmen ohne Gegenwert (Gratisaktien, Erhalt von Gratis-Bezugsrechten)

• Tausch von Wertpapieren, z.B. Aktientausch

Ausgänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapierausgänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers (das nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegt) bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Wertpapierbestand verringern und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

Beispiel 3.28: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge mit Gegenwert:

• Verkäufe und (Teil-)Tilgungen von in- und ausländischen Wertpapieren (auch Pool-Faktor-Anleihen)

• Ausgänge aus unechten Wertpapierpensions-Geschäften (Wertpapiergabe für Geldnahme)

• Kapitalmaßnahmen mit Gegenwert (Veräußerung junger Aktien, Bezugsrechtverkauf)

• (physische) Ausübung einer Put-Option auf ein Wertpapier mit Gegenwert

• Ausgänge aus (inversen) Repo-Geschäften

Ausgänge mit Gegenwert – Eurowert

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Hier ist der Kurswert der im Datenfeld „Ausgänge mit Gegenwert – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben. Der Kurswert in Euro ist als Clean Price anzugeben (d.h. exklusive Stückzinsen und Spesen); Bei Geschäften, welche nur einen Endwert (inkl. Stückzinsen, Spesen, etc.) haben (etwa bei Geschäften der Art Lieferung/Erhalt gegen Zahlung) bzw. welche die Stückzinsen im Kurswert inkludiert haben, wird der vorhandene Wert hier gemeldet; das Feld „Eingänge mit Gegenwert – Stückzinsen“ bleibt frei.

Ausgänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapierausgänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers (das nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegt) bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, zu denen kein Gegenwert bekannt ist bzw. kein Transaktionspreis existiert.

Beispiel 3.29: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge ohne Gegenwert:

• Ausgänge aus unechten Wertpapierleihe-Geschäften

• „Tausch“ einer Wertpapierforderung gegen eine Kreditforderung (ohne Geldfluss)

• Wertpapier-Auslieferung an andere Depotführer

• Ausgänge aus echten Wertpapierleihe-Geschäften

• Wertpapier-Auslieferung von einem Inlandsdepot auf ein Auslandsdepot

• Tausch von Wertpapieren, z.B. Aktientausch

Periodenendstand – Nominale/Stück

Angabe des Periodenendstands

• in Nominale, wenn im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ „N“ angegeben ist, • in Stück, wenn im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ „S“ angegeben ist,

des jeweiligen Wertpapiers (das nicht auf Depot bei inländischen Depotführern liegt) mit entsprechendem Vorzeichen. Minus-Positionen können sich etwa ergeben bei

• „short-gehen“ durch etwaige Leerverkäufe. • Wertpapierleihe-Geschäften.

Der Depotbestand (und Ein-/Ausgänge in Nominale/Stück) ist bei der Meldung in Nominale in der Nominalwährung, bei der Meldung in Stück mit der Anzahl zu melden (wie im Datenfeld „Nominale/Stück“ festgelegt).

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Ist die Nominalwährung ungleich Euro (und die Depotwährung gleich Euro), ist keinesfalls der Stand in Euro (Gegenwert) anzugeben.

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapier-ausgänge eine Veränderung des Depotbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für die entsprechende Meldeperiode, in dem der Depotbestand Null erreicht, für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Wertpapierausgängen zu legen. War der Vorperioden-Depotbestand gleich Null und der aktuelle ebenfalls und hat es dazwischen Wertpapierein- und -ausgänge gegeben, so ist für dieses Wertpapier eine Meldung mit den entsprechenden Bewegungen zu legen.

Beispiel 3.30:

Sie verkaufen eine Aktie, die Sie nicht in Ihrem Portfolio haben. Um Ihrer Lieferverpflichtung nachkommen zu können, besorgen Sie sich das Wertpapier aus einer echten Wertpapier-Leihenahme. Die Geschäfte wickeln Sie über Ihr Depot im Ausland ab. Es ist mit der Wertpapier-Kennnummer der Aktie ein

• Ausgang mit Gegenwert (Verkauf der Aktie)

• Eingang ohne Gegenwert (Wertpapier-Leihenahme) sowie ein

• Periodenendstand von Null

zu melden.

Periodenendstand – Marktwert in Euro

Hier ist der Marktwert des Depotstandes der gehaltenen Wertpapiere am Meldestichtag laut der im Datenfeld „Periodenendstand – Nominale/Stück“ eingetragenen Nominale/Stück in Euro anzugeben.

Der Marktwert (= Kurswert) ist der Preis eines Wertpapiers, der sich prinzipiell durch Angebot und Nachfrage (Handel) an einer Wertpapierbörse ergibt. Aufgelaufene (abgegrenzte), nicht kapitalisierte Zinsen (aus einem Nominalzinssatz) sind im Marktwert nicht enthalten (= clean price).

Bei Nullkuponanleihen (und jeder anderen Differenz aus Emissions- und Tilgungskurs) sind Zinsabgrenzungen im Marktwert jedoch enthalten

Bei Poolfaktoranleihen ist der Poolfaktor und bei Inflationsanleihen der Inflationsfaktor im Marktwert zu berücksichtigen.

Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften – nur Geschäfte mit ausländischen Partnern (Beleg P4)

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Kennzeichen Geschäftsart

Hier ist anzugeben, ob es sich um eine echte

• Wertpapier-Pensionsnahme (inverses Repo, Buy-Sell-Back) – Kennzeichen „PN“, • Wertpapier-Pensionsgabe (Repo, Sell-Buy-Back) – Kennzeichen „PG“, • Wertpapier-Leihenahme – Kennzeichen „LN“ oder • Wertpapier-Leihegabe – Kennzeichen „LG“

handelt.

Sonstige Geschäfte werden abhängig davon, ob ein Geldfluss stattgefunden hat oder nicht, mit „LN“ bzw. „LG“ (kein Geldfluss, z.B. Margenausgleiche bei Repo-Geschäften) oder „PN“ bzw. „PG“ (Geldfluss) gekennzeichnet. Ein Sicherheitentausch (ohne Geldfluss) innerhalb eines (inversen) Repo-Geschäftes ist (als Rückführung bzw. Neuaufnahme) mit „PG“ bzw. „PN“ und Wertpapierein- bzw. -ausgang ohne Gegenwert zu melden.

Das Kennzeichen hängt allein von der Geschäftsart ab und nicht, ob es sich um Beginn oder Ende bzw. Kauf oder Verkauf handelt. Die Rückführung bei einem inversen Repo-Geschäft, die mit einer Rückgabe des Wertpapiers verbunden ist, wird auch mit „PN“ gekennzeichnet.

Wertefelder

• Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet auszuweisen. • Notwendige Stornobuchungen sind mit negativem Vorzeichen zu melden. Eine

Meldung mit Stornobuchungen ist im Monat der aktuellen Meldeperiode zu melden und nicht in der Periode des Geschäftsfalles.

Eingänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapiereingänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Repo-/Leihebestand erhöhen und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

Beispiel 3.31: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge mit Gegenwert:

• Geschäftsbeginn eines inversen Repos (Wertpapierkaufs)

• Geschäftsende eines Repos (Wertpapierverkaufs)

• Aufnahme einer echten Wertpapierleihe, bei der Geld fließt

• Geschäftsende einer Wertpapierleihe-Gabe, bei der Geld fließt

Teilrückführungen, Rückführungen und Neuaufnahmen, Sicherheitentausch, Transaktionen bei Open Repos, Margenausgleiche bei Repo-Geschäften sind als Wertpapierein- und ausgänge (mit/ohne Euro-Gegenwert) entsprechend dem einzelnen Geschäftsfall zu melden.

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Eingänge mit Gegenwert – Eurowert

Hier ist der Betragsgegenwert (exklusive Repozinsen bei der Rückführung und Spesen) des Wertpapiereingangs in Euro anzugeben. Fremdwährungsbeträge sind zum aktuellen Devisenkurs am Buchungstag des entsprechenden Eingangs in Euro umzurechnen. Ist eine tagesaktuelle Bewertung nicht möglich, so können auch Monats-Devisenmittelkurse zur Bewertung verwendet werden. Monats-Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Eingänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapiereingänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Repo-/Leihebestand erhöhen und zu denen kein Gegenwert verfügbar ist.

Beispiel 3.32: Beispiele für bestandserhöhende Eingänge ohne Gegenwert:

• Aufnahme einer echten Wertpapierleihe (ohne Geldfluss)

• Geschäftsende einer Wertpapierleihe-Gabe (ohne Geldfluss)

• Ein Sicherheitentausch innerhalb eines (inversen) Repo-Geschäfts wird mit Ein- bzw. Ausgang ohne Gegenwert (für die entsprechende Wertpapier-Kennnummer) dargestellt.

Teilrückführungen, Rückführungen und Neuaufnahmen, Sicherheitentausch, Transaktionen bei Open Repos, Margenausgleiche bei Repo-Geschäften sind als Wertpapierein- und ausgänge (mit/ohne Euro-Gegenwert) entsprechend dem einzelnen Geschäftsfall zu melden.

Ausgänge mit Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapierausgänge einer Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Repo-/Leihebestand verringern und zu denen ein Gegenwert (Geldbetrag) bekannt ist.

Beispiel 3.33: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge mit Gegenwert:

• Geschäftsbeginn eines Repos (Wertpapierverkaufs)

• Geschäftsende eines inversen Repos (Wertpapierkaufs)

• Geschäftsbeginn einer echten Wertpapierleihe-Gabe (mit Geldfluss)

• Geschäftsende einer Wertpapierleihe-Nahme (mit Geldfluss)

Teilrückführungen, Rückführungen und Neuaufnahmen, Sicherheitentausch, Transaktionen bei Open Repos, Margenausgleiche bei Repo-Geschäften sind als Wertpapierein- und -ausgänge (mit/ohne Euro-Gegenwert) entsprechend dem einzelnen Geschäftsfall zu melden.

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Ausgänge mit Gegenwert – Eurowert

Hier ist der Betragsgegenwert (exklusive Repozinsen bei der Rückführung und Spesen) des Wertpapierausgangs in Euro anzugeben. Fremdwährungsbeträge sind zum aktuellen Devisenkurs am Buchungstag des entsprechenden Eingangs in Euro umzurechnen. Ist eine tagesaktuelle Bewertung nicht möglich, so können auch Monats-Devisenmittelkurse zur Bewertung verwendet werden. Monats-Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Ausgänge ohne Gegenwert – Nominale/Stück

Hier sind jene aggregierten Wertpapierausgänge eine Meldeperiode in Nominale des Wertpapiers bzw. in Stück (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt) anzugeben, die den Repo-/Leihebestand verringern und zu denen kein Gegenwert bekannt ist.

Beispiel 3.34: Beispiele für bestandsverringernde Ausgänge ohne Gegenwert:

• Geschäftsbeginn einer echten Wertpapierleihe-Gabe (ohne Geldfluss)

• Geschäftsende einer Wertpapierleihe-Nahme (ohne Geldfluss)

• Ein Sicherheitentausch innerhalb eines (inversen) Repo-Geschäfts wird mit Ein- bzw. Ausgang ohne Gegenwert (für die entsprechende Wertpapier-Kennnummer) dargestellt.

Teilrückführungen, Rückführungen und Neuaufnahmen, Sicherheitentausch, Transaktionen bei Open Repos, Margenausgleiche bei Repo-Geschäften sind als Wertpapierein- und ausgänge (mit/ohne Euro-Gegenwert) entsprechend dem einzelnen Geschäftsfall zu melden.

Periodenendstand

Hier ist der zum Meldestichtag offene Depotbestand der verliehenen, geliehenen, in Pension genommenen oder in Pension gegebenen Wertpapiere in Nominale bzw. Stück anzugeben (Ausprägung wie im Datenfeld „Nominale-/Stück-Kennzeichen“ festgelegt). Im Falle von Wertpapier-Leihenahmen und Wertpapier-Pensionsnahmen sind die Beträge mit positivem Vorzeichen, im Falle von Wertpapier-Leihegaben und Wertpapier-Pensionsgaben sind die Beträge mit negativem Vorzeichen zu melden. Ist die Nominalwährung ungleich Euro (und die Depotwährung gleich Euro), ist keinesfalls der Stand in Euro (Gegenwert) anzugeben.

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Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern (Beleg P5)

Die "DV-Schnittstellen und fachliche Beschreibung der IWP-Meldung" steht zum Download unter www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Meldebestimmungen/Stammdaten/Interne-Wertpapier-Kennnummern.html bereit.

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Qualitätssicherung

Im Wesentlichen bestehen neben der Anforderung von format- und formalrichtigen Daten die folgenden Konsistenzanforderungen:

• Die Wertpapier-Depotmeldung ist in sich geschlossen, d.h. der Endstand einer Periode (in Nominale/Stück) lässt sich aus dem Endstand der Vorperiode (in Nominale/Stück) und aus Ein- bzw. Ausgängen (Wertpapierumsätzen in Nominale/Stück) erklären (ausgenommen Bankeneigenbestände).

• Bei größeren Beträgen behält sich die OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, vor, den Hintergrund für die Beträge zu erfragen, um eine richtige Verbuchung in der Zahlungsbilanzstatistik sicher zu stellen. Zahlreiche weitere Plausibilitätsprüfungen (auf der Ebene von Vergleichsstatistiken, Wertpapier-Kursen, etc.) können Anlass für Rückfragen beim Melder sein. In größeren, nicht erklärbaren Fällen kann es erforderlich sein, dass die meldepflichtigen Depotführer der OeNB, Abteilung STATISTIK – Informationssysteme und Datenmanagement, Auskunft über den/die an dem Geschäft beteiligten Kunden oder erschöpfende Auskunft über den Geschäftsfall geben müssen. Hierzu wird in den Erläuterungen zu § 6 Abs. 8 Devisengesetz 2004 bemerkt: „Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.“

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Meldung zu Sonstigen Investitionen (SI)

Meldung von SI-Forderungs- und SI-Verpflichtungsständen

Meldeinhalt

Inhalt der Meldungen sind Forderungs- und Verpflichtungsstände - einschließlich nicht-transaktionsbedingte Veränderungen (Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen, Forderungsverzichte, Schuldennachlässe) - zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen.

Sonstige Investitionen (SI) umfassen alle grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (Forderungen und Verpflichtungen) von Inländern mit Ausländern, die weder den Direktinvestitionen, den Portfolioinvestitionen noch den Finanzderivaten zuzurechnen sind.

Darunter fallen Kredite und Darlehen, Bankeinlagen, Verrechnungskonten, Cash-Pooling-Konten, Anteile an Unternehmen unter 10%, die nicht in Form von Wertpapieren erworben werden, Finanzleasing sowie sonstige Forderungen und Verpflichtungen (aus Treuhandgeschäften, ABS-Geschäften, etc.) einerseits und Handelskredite andererseits.

Die Meldung unterteilt sich in:

• Meldungen für Ausländer, unterteilt in: • „Meldung SI-Forderungen und SI-Verpflichtungen“ gemäß den

Belegschaubildern S1 und S2 (Anlage 9), und in • „Meldung SI-Forderungen und SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten“ gemäß

den Belegschaubildern SA und SB (Anlage 11) • sowie Meldungen für ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in:

• „Meldung SI-Forderungen und SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß den Belegschaubildern S3 und S4 (Anlage 10)

• „Meldung SI-Forderungen und SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß den Belegschaubildern SC und SD (Anlage 12).

Ausländer sind Unternehmen oder internationale Organisationen, die in keiner Beziehung im Rahmen einer Konzernstruktur mit dem Meldepflichtigen stehen. Diese Unternehmen oder Organisationen werden durch Angabe einer regionalen Zuordnung definiert.

Meldepflichtig sind Forderungen/Verpflichtungen aus Sonstigen Investitionen gegenüber Ausländern an/von denen

• keine Beteiligung • eine Beteiligung von unter 10% besteht oder • eine Beteiligung von unter 10% am Melder gehalten wird.

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Ausländische Konzernunternehmen sind ausländische Gläubiger oder Schuldner, mit denen ein Meldepflichtiger

• in einer aktiven oder passiven Direktinvestitionsbeziehung (Beteiligung von über 10%) im Sinne des Abschnitts 2. steht, oder

• in einer Beziehung im Rahmen einer Konzernstruktur steht.

ACHTUNG: Erläuterungen zum Meldeinhalt sind im Abschnitt Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt zu finden (siehe 4.1.6).

Beispiel 4.1: Kredit an ein ausländisches Konzernunternehmen (S3)

Ein inländisches Unternehmen (1) ist zu 75% direkt an einem Unternehmen (2) in der Schweiz beteiligt (Tochterunternehmen).

Ein langfristiger Kredit an das ausländische Konzernunternehmen ist gemäß dem Belegschaubild S3 (Anlage 10) Forderungen gegen ausländische Konzernunternehmen zu melden.

Unternehmen 1(Melder)

Konzern-Unternehmen

Land: CH

>10%

Österreich

Schweiz

Kredit

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Beispiel 4.2: Kredit an einen Ausländer (S1)

Ein inländisches Unternehmen (1) vergibt einen Kredit an einen Ausländer (2) in Italien.

Der langfristige Kredit an den Ausländer (2) ist gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) Forderungen gegen Ausländer zu melden.

Beispiel 4.3: Handelskredit an ein ausländisches Konzernunternehmen (SC)

Ein inländisches Unternehmen (1) ist zu 75% direkt an einem Unternehmen (2) in der Schweiz beteiligt (Tochterunternehmen).

Ein kurzfristiger Handelskredit an das ausländische Konzernunternehmen ist gemäß dem Belegschaubild SC (Anlage 12) Forderungen gegen ausländische Konzernunternehmen zu melden.

Unternehmen 1(Melder)

Unternehmen 2Land: IT

Österreich

Italien

Kredit

Unternehmen 1(Melder)

Konzern-Unternehmen

Land: CH

>10%

Österreich

Schweiz

Handelskredit

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Beispiel 4.4: Handelskredit an einen Ausländer (SA)

Ein inländisches Unternehmen (1) vergibt einen Handelskredit an einen Ausländer (2) in Italien.

Der kurzfristige Handelskredit an den Ausländer ist gemäß dem Belegschaubild SA (Anlage 11) Forderungen gegen Ausländer zu melden.

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Sonstige Investitionen tätigen oder Ziel einer solchen sind bzw. die grenzüberschreitende Handelskredite gewähren und/oder aufnehmen, sofern sie die in Abschnitt 4.1.6 genannte Meldegrenze in Höhe von EUR 10.000.000,-- erreicht wird.

Beispiel 4.5: Meldepflichtiges Unternehmen

Ein deutsches Unternehmen (nicht-verbundenes Unternehmen) gewährt einem österreichischen Unternehmen (dem Inländer) einen Handelskredit in der Höhe von EUR 15 Mio. Der Inländer muss den Handelskredit in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten“ gemäß dem Belegschaubild SB mit einem Wert von EUR 15 Mio. im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ melden.

Unternehmen 1(Melder)

Unternehmen 2Land: IT

Österreich

Italien

Handelskredit

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Beispiel 4.6: Keine Meldepflicht

Ein inländisches Unternehmen hat vom 1. September bis zum 30. September folgende Geschäftsfälle mit dem Ausland getätigt:

Kreditaufnahme in der Höhe von EUR 5 Mio. (Ursprungslaufzeit 3 Jahre) bei einer Bank in der Schweiz,

Kreditaufnahme in der Höhe von EUR 2 Mio. (Ursprungslaufzeit 18 Monate) bei einer Bank in Luxemburg.

Es handelt sich um zwei langfristige Kredite (Ursprungslaufzeit ≥ 12 Monate), die jedoch in Summe die Meldegrenze (EUR 10 Mio.) nicht überschreiten. Es muss daher keine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) vom meldepflichtigen Inländer gelegt werden.

Treuhandverhältnisse

Bedient sich ein Inländer bei der Begründung von Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Ausländer eines Treuhänders, obliegt die Meldepflicht dem Treugeber.

Tritt bei Verpflichtungen eines Inländers aus Sonstigen Investitionen auf Seiten des Ausländers ein inländischer Treuhänder auf, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Die Meldepflicht erstreckt sich auf den Gesamtstand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) dieser Gesamtstand unter „Verpflichtungen“ auszuweisen ist.

Weitere spezielle Regelungen

• Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ABl. L 297 vom 7.11 2013 - im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO - unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.

• Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl II Nr. 345/2013, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4.

• Verwaltungsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. Nr. 77/2011 idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (§ 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, ABl. L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9

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und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs):

Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

1. Zentralbanken;

2. sonstige MFIs; diese umfassen

a) Einlagen entgegennehmende Unternehmen:

i) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und

ii) andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die

- andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrecht sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder

- E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

b) Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2013 Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98

Meldegrenze

Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsstände aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) den Betrag von Euro 10.000.000,-- oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind sowohl die aushaftenden Forderungsstände als auch die aushaftenden Verpflichtungsstände aus Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) zu melden.

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Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsstände aus Handelskrediten den Betrag von Euro 10.000.000,-- oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind sowohl die aushaftenden Forderungsstände als auch die aushaftenden Verpflichtungsstände aus Handelskrediten zu melden.

Für die Feststellung der Meldepflicht sind Forderungsseite und Verpflichtungsseite jeweils getrennt voneinander zu betrachten.

Wird die Meldegrenze weder auf der Forderungs- noch auf der Verpflichtungsseite erreicht oder überschritten, so muss keine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen (gegen ausländische Konzernunternehmen)“ gemäß den Belegschaubildern S1/S2 bzw. S3/S4 (Anlagen 9 bzw. 10) bzw. keine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten (gegen ausländische Konzernunternehmen)“ gemäß den Belegschaubildern SA/SB bzw. SC/SD (Anlagen 11 bzw. 12) gelegt werden.

Die Meldegrenze in Höhe von EUR 10.000.000,-- gilt für die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsstände aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß den Belegschaubildern S1/S2 und S3/S4 (Anlagen 9 und 10). Dieselbe Meldegrenze (EUR 10.000.000,--) gilt auch für die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsstände aus Handelskrediten gemäß den Belegschaubildern SA/SB und SC/SD (Anlagen 11 und 12).

ACHTUNG: Wird die genannte Meldegrenze während sechs aufeinanderfolgenden Meldeperioden unterschritten, so erlischt die Meldeverpflichtung mit Beginn der 7. Meldeperiode und erwächst erst wieder ab der Meldeperiode, in der die Meldegrenze erstmals wieder erreicht wird. Beim Unterschreiten der Meldegrenze soll der aushaftende Betrag, mit dem die Meldegrenze unterschritten wird, gemeldet werden.

Wird jedoch bei einem gemeldeten Finanzierungsinstrument in einer Meldeperiode der Stand „Null“ erreicht, so ist in der betreffenden Meldeperiode letztmalig der Stand „0“ zu melden.

Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Standveränderung ergeben hat.

Beispiel 4.7: Überschreiten der Meldegrenze

Ein inländisches Unternehmen hat vom 1. Mai bis 31. Mai folgende Geschäftsfälle mit dem Ausland getätigt:

Gewährung eines kurzfristigen Kredites an einen Ausländer (nicht-verbundenes Unternehmen) mit Sitz in Deutschland in der Höhe von EUR 4 Mio.

Kurzfristige sonstige Forderungen gegenüber einem ausländischen Konzernunternehmen mit Sitz in Belgien in der Höhe von EUR 6,5 Mio.

Kreditaufnahme bei einem ausländischen Konzernunternehmen mit Sitz in Ungarn in der Höhe von EUR 6 Mio.

Verpflichtungen aus Finanzleasing gegenüber einem Ausländer (nicht-verbundenes Unternehmen) mit Sitz in Tschechien in der Höhe von EUR 3 Mio.

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Verpflichtungen aus kurzfristigen Handelskrediten gegenüber einem ausländischen Konzernunternehmen mit Sitz in Italien in der Höhe von EUR 2 Mio.

Forderungsstand: EUR 4.000.000,-- + EUR 6.500.000,-- = EUR 10.500.000,--

Verpflichtungsstand: EUR 3.000.000,-- + 6.000.000,-- = EUR 9.000.000,--

Da die Meldegrenze auf der Forderungsseite überschritten wird, sind sowohl die Forderungen als auch die Verpflichtungen in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß den Belegschaubildern S1 bzw. S3 (Anlagen 9 bzw. 10) und/oder S2 bzw. S4 (Anlagen 9 bzw. 10) zu melden.

Die Verpflichtungsstände aus kurzfristigen Handelskrediten haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Meldegrenze für die „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß den Belegschaubildern Belegschaubildern S1 bzw. S3 (Anlagen 9 bzw. 10) und/oder S2 bzw. S4 (Anlagen 9 bzw. 10) zu melden.

Die Finanzierungsinstrumente sind pro Land bzw. OeNB-Identnummer und in Originalwährung zu melden.

Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Der Stand bezieht sich daher auf den Monatsultimo.

Unternehmen 1(Melder)

Unternehmen 2Land: DE

Unternehmen 3Land: BE

EUR6.500.000,--

Unternehmen 4Land: HU

EUR6.000.000,--Österreich

Ausland

EUR4.000.000,--

Unternehmen 6Land: IT

Unternehmen 5Land: CZ

EUR3.000.000,--

EUR2.000.000,--

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Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Beispiel 4.8: Meldeperiode

Meldepflichtige Geschäftsfälle, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. März stattgefunden haben, sind bis spätestens 15. April vom inländischen Unternehmen der OeNB zu übermitteln, da die Meldeperiode der Monat März ist.

Melderegelungen

Originalwährung

Die Meldungen haben in Originalwährung zu erfolgen.

Für Fremdwährungsbeträge ist der dreistellige ISO-Code für die Originalwährung des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes anzugeben. Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Die Meldung beinhaltet Bestände und nicht-transaktionsbedingte Veränderungen (Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen, Forderungsverzichte, Schuldennachlässe).

Beispiel 4.9: Umrechnung des Transaktionswertes in Originalwährung

Ein österreichisches Unternehmen hat einen Japanischen-Yen-Kredit bei einer ungarischen Bank in der Höhe von 16 Mio. Euro-Gegenwert mit einer Ursprungslaufzeit von 24 Monaten aufgenommen. Sowohl die Rückzahlung als auch die Zinszahlung erfolgen in Euro.

Da die Meldung in Originalwährung zu erfolgen hat, ist der Betrag von EUR 16 Mio. in Japanische Yen (JPY) umzurechnen und zu melden.

In diesem Beispiel wird ein Wechselkurs von EUR 1 = JPY 103,27 angenommen.

16.000.000 * 103,27 = JPY 1.652.320.000.

Die Meldung ist in japanischen Yen (JPY) zu legen.

Rundungen

Alle Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in der Originalwährung ohne Nachkommastellen auszuweisen.

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Zusammenfassung der Meldungen

Finanzierungsinstrumente (einzelne Arten der Forderungen und Verpflichtungen) mit demselben Land bzw. demselben Ausländer und derselben Währung sind in einer Meldung zusammenzufassen.

Beispiel 4.10: Zusammenfassung der Meldungen

Während des Zeitraumes 1. März bis 31. März hat Ihr Unternehmen folgende Geschäftsfälle mit dem Ausland getätigt:

Kreditaufnahme in Höhe von EUR 12 Mio. (Ursprungslaufzeit 12 Monate) bei einer Bank in Italien

Kreditaufnahme in Höhe von EUR 5,5 Mio. (Ursprungslaufzeit 3 Monate) bei einer anderen Bank in Italien

Es handelt sich hierbei um zwei kurzfristige Kredite (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate) mit demselben Land (IT) und derselben Währung (EUR) in derselben Meldeperiode (März) gegen Dritte. Sie können daher die Geschäftsfälle in einer Meldung zusammenfassen.

Sie erstatten eine Meldung mit der Währung EUR und dem Land IT. Sie melden in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlagen 9) Verpflichtungen gegen Ausländer im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ die aushaftenden Kreditstände zu kurzfristigen Kreditaufnahmen mit einem Wert von EUR 17,5 Mio.

Nominalstände

Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsständen sind die aushaftenden Nominalstände (Nominalwerte) zu melden, bei Angabe von Anteilen an Unternehmen unter 10% die Buchwerte (kein Nominalkapital).

Stände sind grundsätzlich ohne Vorzeichen auszuweisen.

Unternehmen 1(Melder)

Bank 1Land: IT

Bank 2Land: IT

EUR 5.500.000,--

EUR12.000.000,--

Österreich

Italien

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Da Stände auch negative Werte annehmen können, gelten folgende Ausnahmen: Stände auf Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling-Konten sowie Stände aus täglich fälligen Einlagen sind nur unter „Forderungen“ gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) bzw. S3 (Anlage 10) zu melden. Im Falle von Negativ-Ständen ist bei diesen Ständen das Vorzeichen Minus (-) anzugeben.

Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt

Fristigkeit

Kurzfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate).

ACHTUNG: Fällt der Fälligkeitstag bei 12-Monats-Geldern auf keinen Banktag, so dass die Bindungsdauer von einem Jahr um wenige Tage überschritten wird, ergibt sich daraus keine Veränderung der Zuordnung unter kurzfristig gebundenen Einlagen.

Langfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit > 12 Monate).

Überfällig sind Forderungen bzw. Verpflichtungen, wenn Kapital- und/oder Zinsbeträge 90 Tage oder mehr nach dem Fälligkeitszeitpunkt vom Schuldner nicht beglichen wurden, unabhängig davon, ob die Forderung wertberichtigt wurde oder nicht.

Täglich fällige Forderungen bzw. Verpflichtungen sind Finanzierungsinstrumente ohne Laufzeit oder Kündigungsfrist. Der Gläubiger kann jederzeit (auf Sicht) darüber verfügen.

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Sonstige Investitionen

Sonstige Investitionen (SI) umfassen alle grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (Forderungen und Verpflichtungen) von Inländern mit Ausländern bzw. ausländischen Konzernunternehmen, die weder den Direktinvestitionen, den Portfolioinvestitionen noch den Finanzderivaten zuzurechnen sind.

Darunter fallen Kredite und Darlehen, Bankeinlagen, Verrechnungskonten (auch für Cash-Pooling), Finanzleasing sowie sonstige Forderungen und Verpflichtungen (aus Treuhandgeschäften, ABS-Geschäften etc.) einerseits sowie Handelskredite (gewährte und/oder genommene Lieferantenkredite) andererseits. Des Weiteren sind Anteile an Unternehmen unter 10%, die nicht in Form von Wertpapieren, also nicht als Portfolioinvestitionen, erworben werden und sonstige grenzüberschreitende Eigenkapitalinvestitionen wie Kommanditanteile von Ausländern bzw. an ausländischen Unternehmen in die Meldung zu Sonstigen Investitionen aufzunehmen.

Alle Forderungen sind pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung unter der Rubrik „Forderungen“ zu melden.

Alle Verpflichtungen sind pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung unter der Rubrik „Verpflichtungen“ zu melden.

Folgende Finanzierungsinstrumente sind einzelne Arten von Forderungen und Verpflichtungen, die helfen, einen allfälligen Finanzierungsbedarf zu decken (siehe Belegschaubilder S1-S4 (Anlagen 9 und 10).

Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling

Zu melden ist die Summe aller Kontostände aus Verrechnungskonten, Clearingkonten und konzerninternem Cash-Pooling mit Ausländern am Monatsultimo pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung und zwar nur unter „Forderungen“ gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) bzw. S3 (Anlage 10), d.h. es sind hier sowohl Forderungen als auch Verpflichtungen auszuweisen, wodurch sich negative Stände ergeben können. Die negativen Stände sind unbedingt mit dem Vorzeichen Minus (-) anzugeben.

Verrechnungskonten, Clearingkonten sowie Cash-Pooling-Konten dienen im Finanzmanagement der zentralen Liquiditätsbündelung. Im konzerninternen Liquiditätsausgleich wird überschüssige Liquidität entzogen bzw. Liquiditätsunterdeckungen durch Konzernkredite ausgeglichen.

ACHTUNG: Auch für konzerninterne Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen werden geldmarktangenäherte Zinsen verrechnet und sind daher gemäß Abschnitt 4.2 zu melden (Grundsatz der Fremdüblichkeit).

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Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• mehrseitige Verrechnungen (Clearings) über eine Verrechnungs-/Clearingstelle im Ausland oder im Inland ohne Überweisung der offenen Spitzen (z.B. Konzernclearings),

• kontokorrentmäßige Verrechnungskonten zwischen einem Inländer und einem Ausländer, bei denen sich permanent Salden (Stände) ergeben,

• konzerninternes Cash-Pooling

• Kredite, Handelskredite und Einlagen, da diese unter den jeweiligen Finanzierungsinstrumenten zu melden sind

Tabelle 13: Überblick Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der das betreffende Bestandskonto in den Büchern ausgewiesen ist, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der diese Position zurückzuzahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1, Anlage 9)

Stände aus nicht-konzerninternen Verrechnungskonten, Clearingkonten und Cash-Pooling-Konten sind regional nach dem Sitz des Ausländers (Verrechnungsstelle) zu gliedern.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3, Anlage 10)

Stände aus konzerninternen Verrechnungskonten, Clearingkonten und Cash-Pooling-Konten sind nach der OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens (Verrechnungsstelle) zu gliedern.

Kurzfristige bzw. Langfristige Kredite

Unter Forderungen bzw. Verpflichtungen aus kurzfristigen Krediten fallen Kredite, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate).

Unter Forderungen bzw. Verpflichtungen aus langfristigen Krediten fallen Kredite, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit > 12 Monate).

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Hier sind zu melden:

• nur Kreditgewährungen bzw. Kreditaufnahmen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind,

• eine dauerhafte Ausnutzung von Kontokorrentkrediten (siehe 4.1.6.2.6), diese sind als kurzfristige bzw. langfristige Kredite zu klassifizieren (je nach Ursprungslaufzeit)

• revolvierende Kredite, da diese immer als kurzfristig zu klassifizieren sind,

• angekaufte Forderungen die gegenüber Ausländern bestehen (Factoring & Forfaitierung),

• die Abtretung einer Inlandsforderung durch einen inländischen Gläubiger an einen Ausländer in Form einer offenen Zession - der inländische Schuldner muss eine Verpflichtung melden,

• Treuhandkredite sind nur dann zu melden, wenn Sie Treugeber sind und der Treuhänder den Kredit an das Ausland gewährt,

• mit Wertpapieren besicherte Kredite,

• Schuldscheindarlehen gegenüber ausländischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen,

• echte Pensionsgeschäfte, soweit sie nicht den Vermögensgegenstand Wertpapiere (sondern beispielsweise Wechsel oder Forderungen) betreffen,

• Exportförderungskredite, solange die Haftung des Bundes nicht eingetreten ist. Wenn die Bundeshaftung eintritt, meldet die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) eine Kreditforderung gegenüber dem Ausland. Selbstbehalte sind weiterhin vom inländischen Exporteur zu melden.

• Inkassozahlungen: Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Die Meldepflicht erstreckt sich auf den Gesamtstand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei in der Meldung dieser Gesamtstand unter dem Abschnitt „Verpflichtungen“ auszuweisen ist.

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Hier sind nicht zu melden:

• Schuldverschreibungen, da diese nicht als Kredite, sondern als Wertpapiere zu melden sind,

• Schuldscheindarlehen gegenüber ausländischen Banken, da diese als Einlage zu melden sind,

• Lieferantenkredite: der Erhalt bzw. die Gewährung von Zahlungszielen ist unter dem Finanzierungsinstrument Handelskredite in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten (gegen ausländische Konzernunternehmen)“ gemäß den Belegschaubildern SA/SB bzw. SC/SD (Anlagen 11 bzw. 12) zu melden,

• Anzahlungskredite: erhaltene bzw. geleistete Anzahlungen für den Import/Export von Waren und Dienstleistungen sind unter dem Finanzierungsinstrument Handelskredite in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten (gegen ausländische Konzernunternehmen)“ gemäß den Belegschaubildern SA/SB bzw. SC/SD (Anlagen 11 bzw. 12) zu melden,

• Repos/Reverse-Repos, da diese unter dem Finanzierungsinstrument Repos/Reverse-Repos zu melden sind.

Tabelle 14: Überblick Kurzfristige bzw. Langfristige Kredite

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der das betreffende Bestandskonto in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der diese Position zurückzuzahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung eines Kredites ist der Sitz des ausländischen Kreditnehmers bzw. Kreditgebers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Kredite gegenüber ausländischen Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens zu gliedern.

Abgrenzung zwischen Kredit und Wertpapier

• Hat ein Wertpapier eine ISIN-Nummer bzw. eine offizielle Wertpapier-Kennnummer, so ist es nicht als Kredit zu melden.

• Notiert das Wertpapier an einer Börse, so ist es nicht als Kredit zu melden.

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• Besteht das Recht, ohne die Zustimmung des Emittenten, das Wertpapier zu handeln, so ist es nicht als Kredit zu melden.

Überfällige Forderungen bzw. Verpflichtungen

Forderungen und Verpflichtungen können überfällig werden. Ist anhand der folgenden Definition eine Forderung bzw. Verpflichtung als überfällig zu qualifizieren, so ist diese nicht mehr dem ursprünglichen Finanzierungsinstrument zuzuordnen:

Eine überfällige Forderung bzw. Verpflichtung wird durch folgende Bedingung charakterisiert: Kapital- und/oder Zinsbeträge wurden 90 Tage oder mehr nach dem Fälligkeitszeitpunkt vom Schuldner nicht beglichen, unabhängig davon, ob die Forderung wertberichtigt wurde oder nicht.

Der zu meldende überfällige Betrag setzt sich aus dem überfälligen Kapitalbetrag inkl. kapitalisierter Zinsen zusammen.

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der die Forderung und/oder Verpflichtung ursprünglich gemeldet wurde.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist das Land des ausländischen Schuldners bzw. des ausländischen Gläubigers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Überfällige Forderungen bzw. Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens zu gliedern.

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Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften

Hier melden Sie alle Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften (reverse-Repurchase-Agreements/Reverse-Repos) bzw. aus geliehenen Wertpapieren pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung.

Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

Forderungen,

• die aus der Hingabe von Geldern an Ausländer im Rahmen von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren,

• die aus „Buy and sell-back“-Geschäften,

• die aus geliehenen Wertpapieren

resultieren.

• unechte Pensionsgeschäfte, da diese als Wertpapiertransaktionen zu melden sind,

• Wertpapierleihe-Geschäfte, bei denen die Wertpapiere in die Bilanz des Leihnehmers übergehen („unechte Wertpapierleihe“). In diesen Fällen reduziert der Leihgeber (=Sachdarlehensgeber) im Gegensatz zu echten Wertpapierleihe-Geschäften seine Forderungen aus Wertpapieren und erhöht seine Forderungen aus Sachdarlehen,

• echte Pensionsgeschäfte, soweit sie nicht den Vermögensgegenstand Wertpapier (sondern beispielsweise Wechsel oder Forderungen) betreffen,

• Geschäfte, in denen Wertpapiere zur Besicherung dienen, die Wertpapiere jedoch auf einem Depot des Sicherheitengebers verbleiben (kein Eigentumsübertrag),

• Leihgebühren, Repozinsen (Reporate),

• Devisentermingeschäfte, Börsen-termingeschäfte und ähnliche Geschäfte

Verpflichtungen,

• die aus der Hereinnahme von Geldern von Ausländern im Rahmen von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren,

• die aus „Sell and buy-back“-Geschäften,

• die aus verliehenen Wertpapieren

resultieren.

Tabelle 15: Überblick Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften

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Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der das betreffende Bestandskonto in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der diese Position zurückzuzahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des ausländischen Gläubigers maßgeblich. Bei third-party-Repos unter Einschaltung eines ausländischen Clearers ist dessen Sitzland anzugeben.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Stände aus Forderungen bzw. Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer zu gliedern.

Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Finanzleasing

Hier melden Sie alle Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Finanzleasing pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung.

Unter Finanzleasing sind Leasinggeschäfte mit langfristiger Mietdauer, die während der Grundmietzeit unkündbar sind, zu verstehen. Alle an den Besitz des Leasingobjektes geknüpften Risiken und Ertragsrechte werden – oftmals verbunden mit einem vertraglich vereinbarten Kaufrecht – an den Leasingnehmer übertragen. Mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten müssen zumindest die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers abgedeckt werden. Die Aktivierung des Leasingobjektes erfolgt beim Leasingnehmer (siehe dazu Einkommensteuerrichtlinie 2000, Erlass des BM für Finanzen vom 8. November 2000, 06 0104/9-IV/6/00)

Hier sind zu melden: Hier ist nicht zu melden:

Forderungen bzw. Verpflichtungen aus

• Finanzleasinggeschäften,

• Mietkäufen und

• „Sale and lease back”-Geschäften

• Operating Leasing

Tabelle 16: Überblick Finanzleasing

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Unter Operating Leasing werden alle Leasinggeschäfte verstanden, die die Charakteristik des Finanzleasings nicht erfüllen. In diesem Fall erfolgt die Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Leasinggeber, bei dem das Leasinggut in der Bilanz verbucht wird.

Diese Geschäfte sind im Rahmen der Dienstleistungsmeldung zu erstatten. Aufgrund der ÖNACE-Zuordnung ergibt sich die Meldepflicht für den Dienstleistungsbereich, entweder an die OeNB (ÖNACE 64, 65, 66) oder an Statistik Austria (alle anderen).

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der die Position in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der die Position zurückzuzahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung von Forderungen ist der Sitz des ausländischen Leasingnehmers/Mietkäufers maßgeblich.

Für die regionale Zuordnung von Verpflichtungen ist der Sitz des ausländischen Leasinggebers/Mietverkäufers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Finanzleasing gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer zu gliedern.

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Täglich fällige Einlagen

Hier melden Sie die Summe aller Forderungen aus täglich fälligen Einlagen an bzw. von Ausländern bzw. Konzernunternehmen pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung.

Hier sind zu melden:

• ungebundene Einlagen (Girokonten und ungebundene Spareinlagen) von Inländern bei ausländischen Kreditinstituten,

• ungebundene Einlagen (Girokonten und ungebundene Spareinlagen) von Ausländern bei inländischen Kreditinstituten,

• ungebundene Einlagen bei ausländischen bankähnlichen Institutionen (Broker, non-bank-banks),

• Edelmetallkonten, die keiner Bindung unterliegen (z.B. Goldzertifikate, Metallsammelkonten, Goldlagerscheine, Guthaben auf Metallsichtkonten, etc.) - jedoch kein physisches Edelmetall,

• Kontokorrentkredite, kurzfristige Inanspruchnahme des Überziehungsrahmens: Stände aus Kontokorrent- und Überziehungskrediten auf Konten von Inländern bei ausländischen Kreditinstituten sind unter „Forderungen“ mit dem Vorzeichen Minus (-) auszuweisen.

ACHTUNG: eine dauerhafte Ausnutzung des Kontokorrents ist als langfristiger Kredit zu melden (siehe 4.1.6.2.2)

Hier sind nicht zu melden:

• Kurz- oder langfristig gebundene Einlagen, da diese unter den Finanzierungsinstrumenten kurzfristig gebundene Einlagen bzw. langfristig gebundene Einlagen zu melden sind.

Tabelle 17: Überblick täglich fällige Einlagen

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Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, auf die das Konto lautet.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (nur unter Belegschaubild S1, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des Ausländers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (nur unter Belegschaubild S3, Anlage 10)

Stände aus täglich fälligen Einlagen gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens zu gliedern.

Kurzfristig bzw. Langfristig gebundene Einlagen

Unter Forderungen bzw. Verpflichtungen aus kurzfristig gebundenen Einlagen fallen Einlagen, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate).

Unter Forderungen bzw. Verpflichtungen aus langfristig gebundenen Einlagen fallen Einlagen, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als 1 Jahr haben (Ursprungslaufzeit > 12 Monate).

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Hier sind zu melden: Hier sind nicht zu melden:

• gebundene Einlagen (auch Spareinlagen) von Inländern bei ausländischen Kreditinstituten (z.B. Termingeld, Over Night Money, Taggeld etc.),

• gebundene Einlagen (auch Spareinlagen) von Ausländern bei inländischen Kreditinstituten (z.B. Termingeld, Over Night Money, Taggeld etc.),

• gebundene Einlagen bei ausländischen bankähnlichen Institutionen (z.B. initial margins bei Broker, non-bank-banks),

• gebundene Edelmetallkonten (z.B. Goldzertifikate, Metallsammelkonten, Goldlagerscheine, Guthaben auf Metallsichtkonten, etc.), jedoch kein physisches Edelmetall,

• nicht verbriefte Depotzertifikate (kein ISIN-Code, keine interne Wertpapier-Kennnummer).

• „Call-money“ und Sichteinlagen, da diese unter dem Finanzierungsinstrument täglich fällige Einlagen zu melden sind,

• verbriefte Depotzertifikate (ISIN-Code oder interne Wertpapier-Kennnummer), da diese nicht als gebundene Einlagen, sondern als Wertpapiere zu melden sind

Tabelle 18: Überblick kurzfristig bzw. langfristig gebundene Einlagen

Abgrenzung zwischen Einlagen und Krediten:

• Die Geldgewährung an ein ausländisches Kreditinstitut ist als Einlage zu melden. • Die Geldgewährung/-aufnahme an/von einen/m sonstigen Ausländer ist als Kredit zu

melden.

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung eines gebundenen Einlagenkontos ist die Veranlagungswährung maßgeblich.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung eines Kontos ist der Sitz des Ausländers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

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Stände aus gebundenen Einlagen gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens zu gliedern.

Verpflichtungen aus Konsortialkrediten

Zu melden sind Verpflichtungen aus Konsortialkrediten:

• Bei Konsortialkrediten mit ausländischem Konsortialführer sind alle Verpflichtungen aus jenen Kreditanteilen zu melden, die von ausländischen Kreditgebern dem Inländer zur Verfügung gestellt werden.

• Bei Konsortialkrediten mit inländischem Konsortialführer sind alle Verpflichtungen aus jenen Kreditanteilen zu melden, die von ausländischen Kreditgebern dem Inländer zur Verfügung gestellt werden.

Nicht zu melden sind Verpflichtungen aus Konsortialkreditanteilen, die von inländischen Kreditgebern zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmen 1(Melder)

ausländischerKreditgeber

Land: DE

ausländischerKonsortialführer

Land: CH

ausländischerKreditgeber

Land: FI

Österreich

Ausland

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Beispiel 4.11: Berechnung des Kreditanteils

Ein inländisches Unternehmen möchte einen Kredit bei seiner Hausbank in der Höhe von EUR 300 Mio. aufnehmen. Da die Hausbank diese Kreditsumme nicht alleine aufbringen möchte, wird der Kredit durch mehrere Banken aufgebracht: durch die inländische Hausbank (der inländische Konsortialführer), durch einen inländischen Kreditgeber, durch einen ausländischen Kreditgeber aus Deutschland sowie durch einen weiteren ausländischen Kreditgeber aus Finnland. Die Kreditsumme wird durch jede Bank zum gleichen Teil (ein Viertel) aufgebracht.

Da es sich um einen inländischen Konsortialführer handelt, sind die Verpflichtungen aus jenen Kreditanteilen zu melden, die von ausländischen Kreditgebern zur Verfügung gestellt wurden. Verpflichtungen aus Kreditanteilen, die vom inländischen Konsortialführer und vom inländischen Kreditgeber zur Verfügung gestellt wurden, sind somit nicht meldepflichtig.

EUR 300.000.000,-- / 4 = EUR 75.000.000,--

Verpflichtungen aus Kreditanteilen, die vom deutschen und vom finnischen Kreditgeber zur Verfügung gestellt wurden, sind in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) zu melden.

Zinsaufwendungen, die aus Konsortialkrediten resultieren, sind in der „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß dem Belegschaubild S6 (Anlage 13) zu melden (siehe 4.2).

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der das betreffende Bestandskonto in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der diese Position zurückzuzahlen ist.

Unternehmen 1(Melder)

ausländischerKreditgeber

Land: DE

inländischerKonsortialführer

ausländischerKreditgeber

Land: FI

Österreich

Ausland

inländischerKreditgeber

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Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (nur gemäß dem Belegschaubild S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des ausländischen Kreditgebers maßgeblich, wobei – sofern bekannt – diese Gliederung sowohl nach dem Kreditanteil des ausländischen Konsortialführers als auch nach den Kreditanteilen der jeweils unterbeteiligten ausländischen Konsortialteilnehmern einzeln vorzunehmen ist. Bei einem inländischen Konsortialführer ist die regionale Gliederung der ausländischen Kreditanteile jedenfalls nach dem Sitzland der jeweiligen ausländischen unterbeteiligten Konsortialteilnehmer vorzunehmen.

Anteile an Unternehmen unter 10%

Zu melden sind Eigenkapitalstände an ausländischen (Konzern-)Unternehmen, an denen weniger als 10% am Gesellschaftskapital durch den meldepflichtigen Inländer gehalten wird. Darunter fallen auch Genussrechte oder Genussscheine, so ferne sie nicht als gesellschaftsrechtliche Eigenkapitalanteile im Sinne von Direktinvestitionen zu sehen sind und sofern sie nicht als Wertpapiere mit Wertpapierkennummer verbrieft sind.

Ebenso meldepflichtig sind Eigenkapitalstände am eigenen, inländischen Unternehmen, an dem weniger als 10% am Gesellschafkapital durch einen Ausländer bzw. durch ein Konzernunternehmen gehalten wird.

Vorzugsweise soll der Marktwert der Anteile am Unternehmen gemeldet werden, jedoch keine Nominalwerte sondern Buchwerte (kein Nominalkapital).

Hier sind zu melden:

Bei Anteilen an anderen Unternehmen unter 10%:

• Eigenkapitalstände an Ausländern, an denen weniger als 10% der Anteile gehalten wird (Belegschaubild S1, Anlage 9)

• Eigenkapitalstände an ausländischen Konzernunternehmen, an denen weniger als 10% der Anteile gehalten wird, die nicht einer aktiven oder passiven Direktinvestitionsbeziehung im Sinne des Abschnitts 2 stehen (Belegschaubild S3, Anlage 10)

Bei Anteilen am eigenen Unternehmen unter 10%:

• Eigenkapitalstände am eigenen Unternehmen, an dem weniger als 10% der Anteile von einem Ausländer gehalten wird (Belegschaubild S2, Anlage 9)

• Eigenkapitalstände am eigenen Unternehmen, an dem weniger als 10% der Anteile von einem ausländischen Konzernunternehmen gehalten wird (Belegschaubild S4, Anlage 10)

Tabelle 19: Überblick Anteile an Unternehmen unter 10%

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Darunter fallen u.a. folgende Geschäftsfälle:

• Private Equity • Kommanditist-Beteiligung einer Kommanditgesellschaft • Investitionen in geschlossene Immobilienfonds • Genussrechte bzw. Genussscheine • Sonstige Beteiligungen unter 10% Anteile

Beispiel 4.12: Eigenkapitalstand an ausländischen Konzernunternehmen

Das meldepflichtige inländische Unternehmen (1) hält 5% der Anteile an einem ausländischen Konzernunternehmen (2) in der Schweiz.

Der Eigenkapitalstand an ausländischen Konzernunternehmen, an denen weniger als 10% der Anteile gehalten wird, muss in der Meldung „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S3 (Anlage 10) gemeldet werden.

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der das betreffende Bestandskonto in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der diese Position zurückzuzahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des Ausländers (nicht-verbundenes Unternehmen) maßgeblich, an dem der Inländer beteiligt ist (bei Anteilen an anderen Unternehmen unter 10%) bzw. der in das eigene Unternehmen investiert (bei Anteilen am eigenen Unternehmen unter 10%).

Unternehmen 1(Melder)

Konzern-unternehmen

Land: CH

5%Österreich

Schweiz

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Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des ausländischen Konzernunternehmens (verbundenes Unternehmen) maßgeblich, an dem der Inländer beteiligt ist (bei Anteilen an anderen Unternehmen unter 10%) bzw. der in das eigene Unternehmen investiert (bei Anteilen am eigenen Unternehmen unter 10%).

Kurzfristige bzw. Langfristige sonstige Forderungen/Verpflichtungen

Kurzfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate).

Langfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit > 12 Monate).

Hier zu melden sind alle Finanzierungsinstrumente:

• die weder im Rahmen der Direktinvestitionen, der Portfolioinvestitionen noch der Finanzderivate gemeldet werden,

• die keiner anderen Art der Forderungen bzw. Verpflichtungen der Sonstigen Investitionen zugeordnet werden können und

Darunter fallen u.a. folgende Geschäftsfälle:

• Treuhandgeschäfte, etwa Treuhandkredite sind vom Treuhänder zu melden, wenn dieser ein Inländer ist; Treuhandkredite sind vom Treugeber zu melden, wenn der Treuhänder Ausländer ist,

• Wechselgeschäfte, • Abtretung einer inländischen Forderung durch einen Inländer an einen Ausländer in

Form einer stillen Zession– der Zedent (Inländer) ist verpflichtet, stellvertretend für den inländischen Schuldner eine sonstige Verpflichtung zu melden,

• Asset Backed Securities (ABS)-Geschäfte stellen eine Sonderform der stillen Zession dar.

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der die Position in den Büchern ausgewiesen wird, bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung, in der die Position zu zahlen ist.

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Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S1 bzw. S2, Anlage 9)

Für die regionale Zuordnung ist der Sitz des ausländischen Schuldners bzw. des ausländischen Gläubigers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild S3 bzw. S4, Anlage 10)

Kurzfristige bzw. langfristige sonstige Forderungen bzw. Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer zu gliedern.

Handelskredite

Handelskredite umfassen alle Forderungen bzw. Verpflichtungen eines Inländers an/gegen Ausländer aus dem An-/Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen mit vereinbartem Zahlungsziel (gewährter bzw. erhaltener Lieferantenkredit). Auch im Voraus geleistete Anzahlungen sind unter dem Begriff Handelskredite zu subsumieren.

Alle Forderungen an Ausländer sind pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung unter der Rubrik „Forderungen“ zu melden.

Alle Verpflichtungen gegen Ausländer sind pro Land bzw. OeNB-Identnummer und Originalwährung unter der Rubrik „Verpflichtungen“ zu melden.

Folgende Finanzierungsinstrumente sind einzelne Arten von Forderungen und Verpflichtungen aus Handelskrediten, die helfen einen allfälligen Finanzierungsbedarf zu decken (siehe Belegschaubilder SA-SD, Anlagen 11 und 12).

Forderungen bzw. Verpflichtungen aus kurzfristigen bzw. langfristigen Handelskrediten

Kurzfristig sind alle Handelskredite, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit ≤ 12 Monate).

Langfristig sind alle Handelskredite, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben (Ursprungslaufzeit > 12 Monate).

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Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Handelskrediten umfassen:

• Forderungen eines Inländers an Ausländer bzw. Konzernunternehmen aus dem Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen mit einem vereinbarten Zahlungsziel (gewährter Lieferantenkredit),

• Verpflichtungen eines Inländers gegen Ausländer bzw. Konzernunternehmen aus dem Ankauf von Waren bzw. Dienstleistungen mit einem vereinbarten Zahlungsziel (erhaltener Lieferantenkredit),

• im Voraus geleistete Anzahlungen eines Inländers an ausländische Lieferanten mit späterer Lieferung der Waren bzw. Dienstleistungen (gewährter Anzahlungskredit),

• im Voraus geleistete Anzahlungen ausländischer Kunden mit späterer Lieferung der Waren bzw. Dienstleistungen (erhaltener Anzahlungskredit)

Hier zu melden sind Forderungs- und Verpflichtungsstände aus

• gewährten Lieferantenkrediten an das Ausland,

• erhaltenen Lieferantenkrediten aus dem Ausland,

• gewährten Anzahlungskrediten an das Ausland,

• erhaltenen Anzahlungskrediten aus dem Ausland

Währungsweise Gliederung

Für die währungsweise Zuordnung ist jene Währung maßgeblich, in der die Position in den Büchern ausgewiesen wird bzw. im Falle der Nicht-Buchführung jene Währung in der die Position zu zahlen ist.

Regionale Gliederung für Ausländer (nicht-verbundene Unternehmen) (Belegschaubild SA bzw. SB, Anlage 11)

Für die regionale Gliederung ist hier das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Waren- bzw. Dienstleistungskäufers/Transitankäufers maßgeblich.

Gliederung nach OeNB-Identnummer für ausländische Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) (Belegschaubild SC bzw. SD, Anlage 12)

Kurzfristige bzw. langfristige Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Handelskrediten gegen ausländische Konzernunternehmen sind nach der OeNB-Identnummer zu gliedern.

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Forderungsverzichte und Schuldennachlässe

Forderungsverzichte bzw. Schuldennachlässe beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über die gänzliche oder teilweise Streichung einer Schuld. Wesentliches Merkmal eines Forderungsverzichtes bzw. eines Schuldennachlasses ist, dass es sich um einen Transfer des Gläubigers an den Schuldner handelt, der nicht rückgängig gemacht werden kann.

Meldepflichtig sind solche Geschäftsfälle in jener Meldeperiode, in der diese nicht-transaktionsbedingten Veränderungen verbucht werden. Sie sind jedoch nur einmal zu melden, und zwar selbst dann, wenn diese Fälle noch länger im Rechnungswesen geführt werden.

Zu beachten ist hier, dass der gemeldete Betrag dieses Feldes pro Art der Forderung bzw. Verpflichtung nicht größer sein darf, als der Bestand dieser Forderung bzw. Verpflichtung der Vorperiode.

Schuldennachlass mit Besserungsschein (Besserungskapital):

Der Besserungsschein ist ein schriftlich verbrieftes Schuldversprechen des Schuldners mit dem Inhalt, aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationserlösen Beträge aus verzichteten Forderungen oder erlassenen Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen. Es ist also ein bedingter Forderungsverzicht bzw. Schuldenerlass. Wenn Gewinne absehbar werden, kommt es zur erfolgswirksamen Aktivierung der Forderung beim Gläubiger mit korrespondierender Passivierung beim Schuldner.

Auch bei Existenz eines Besserungsscheins sollte Forderungsverzicht oder ein Schuldennachlass gemeldet werden. Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, aufgrund des Besserungsscheins eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung des bereits abgeschriebenen Betrages erfolgen, so ist dieser Betrag mit negativen Vorzeichen als Forderungsverzicht bzw. Schuldenerlass zu melden.

Uneinbringliche Forderungen und Verpflichtungen

Forderungen bzw. Verpflichtungen gelten als uneinbringlich aufgrund von Konkurseröffnung, Ausgleich bzw. permanenter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aufgrund sonstiger permanenter Uneinbringlichkeit. Es gibt keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Streichung der Schuld.

Meldepflichtig sind solche Geschäftsfälle in jener Meldeperiode, in der diese nicht-transaktionsbedingten Veränderungen verbucht werden. Sie sind jedoch nur einmal zu melden, und zwar selbst dann, wenn diese Fälle noch länger im Rechnungswesen geführt werden.

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Bestand am Ende der Meldeperiode

Hier sind die aushaftenden Nominalstände (Nominalwerte) der zu meldenden Forderungen bzw. Verpflichtungen je Land, Originalwährung bzw. Ausländer in einer Meldeperiode anzugeben.

Stände sind grundsätzlich ohne Vorzeichen auszuweisen.

Da Stände auch negative Werte annehmen können, gelten folgende Ausnahmen: Stände auf Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling-Konten sowie Stände aus täglich fälligen Einlagen sind nur unter „Forderungen“ gemäß dem Belegschaubild S1 bzw. S3 (Anlagen 9 bzw. 10) zu melden. Im Falle von Negativ-Ständen mit dem Vorzeichen Minus (-).

Beispiel 4.13: Bestand am Ende der Meldeperiode

Während des Zeitraumes 1. November bis 30. November hat Ihr Unternehmen folgende Geschäftsfälle mit dem Ausland getätigt:

Täglich fälliges Konto in der Höhe von USD 5 Mio. bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz:

Sie erstatten zur Währung USD mit dem Land CH eine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S1 (Anlage 9) und geben unter „Täglich fällige Einlagen“ im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ den Wert USD 5 Mio. ein.

Besserungskapitalzuführung in der Höhe von EUR 10 Mio. an ein Schwesterunternehmen mit Sitz in Italien durch Umwandlung einer langfristigen Kreditforderung:

Sie erstatten zur Währung EUR mit dem Land IT eine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“ gemäß dem Belegschaubild S3 (Anlage 10) und geben unter „Langfristige Kredite“ im Betragsfeld „Forderungsverzicht und uneinbringliche Forderungen“ den Wert EUR 10 Mio. ein. Zusätzlich tragen Sie im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ den um den Forderungsverzicht reduzierten Stand (z.B.: 0) ein.

Unternehmen 1(Melder)

BankLand: CH

USD5.000.000,--

ausländischesKonzern-

unternehmenLand: IT

EUR10.000.000,--

BankLand: CZ

CHF 5.000.000,--Österreich

Ausland

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Kreditaufnahme in der Höhe von CHF 5 Mio. bei einer österreichischen Bank in der Tschechischen Republik:

Beginn der Laufzeit Dezember 2011

Ursprungslaufzeit 8 Monate, endfällig:

Sie erstatten zur Währung CHF mit dem Land CZ eine „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) und geben unter „Kurzfristige Kredite“ im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ den Wert CHF 5 Mio. ein.

Aufgrund der Forderungsseite ist die Meldegrenze überschritten. Daher muss der meldepflichtige Inländer die Meldungen bis 15. Dezember der OeNB übermitteln.

ACHTUNG: Zinsforderungen und -verpflichtungen sind grundsätzlich NICHT in den Nominalständen zu zeigen. Zinsforderungen und Zinsverpflichtungen sind in einer eigenen Meldung „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß den Belegschaubildern S5 und S6 (Anlage 13) zu melden (siehe Abschnitt 4.2).

Werden die Zinsen allerdings kapitalisiert, d.h. dem Kapital zugerechnet, sind sie beim zu meldenden Bestand an Forderungen bzw. Verpflichtungen in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen (gegen ausländische Konzernunternehmen)“ gemäß den Belegschaubildern S1/S2 (Anlage 9) bzw. S3/S4 (Anlage 10) zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.2).

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Angaben zum Inländer/Melder

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Angaben zur Meldung

Meldeperiode

Die Meldeperiode bezeichnet den Monat und das Jahr auf den/das sich die Meldung bezieht. Der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode ist im Format JJJJMM anzugeben.

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175

Originalwährung/ISO-Code

Hier ist der dreistellige ISO-Code für die Originalwährung des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes anzugeben. Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 4.14: Originalwährung

Sie besitzen langfristig gebundene Einlagen (Ursprungslaufzeit > 1 Jahr) lautend auf Schweizer Franken. In diesem Feld ist der Code für Schweizer Franken = CHF anzugeben.

Die zu meldenden Beträge sind unbedingt IMMER in der Originalwährung und NICHT in Euro-Gegenwert anzugeben.

Kennzeichen Ersatzmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung)

eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen!

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Angaben zum Ausländer (nicht-verbundenes Unternehmen)

Folgendes Feld ist dann zu belegen, wenn sich die Meldung auf Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Sonstigen Investitionen gegenüber Ausländern gemäß den Belegschaubildern S1/S2 (Anlage 9) bzw. SA/SB (Anlage 11) bezieht.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des Gläubigers/Schuldners bzw. für die internationale Organisation, die als Gläubiger/Schuldner im Rahmen des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 4.15: ISO-Code

Sie haben einen langfristigen Kredit mit einer Ursprungslaufzeit von 10 Jahren bei einer Bank in Deutschland aufgenommen. In diesem Feld ist der ISO-Code für Deutschland = DE anzugeben.

Angaben zum ausländischen Konzernunternehmen (verbundenes Unternehmen)

Folgende Felder sind dann zu belegen, wenn sich die Meldung der Forderungen bzw. Verpflichtungen aus Sonstigen Investitionen gegenüber ausländischen Konzernunternehmen gemäß den Belegschaubildern S3/S4 (Anlage 10) bzw. SC/SD (Anlage 12) bezieht.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Anschrift

Bei ausländischen Konzernunternehmen wird die aktuelle, vollständige Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) angeführt.

Dieses Datenfeld ist dann anzugeben, wenn eine OeNB-Identnummer des ausländischen Konzernunternehmens noch nicht vergeben wurde bzw. nicht bekannt ist. Die OeNB wird dem Meldepflichtigen die jeweilige OeNB-Identnummer für den Ausländer bekannt geben.

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Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Konzernunternehmens anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Es ist die Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer des ausländischen Unternehmens (bzw. das ausländische Äquivalent zur österreichischen Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer) anzugeben. Bei einer deutschen Firmenbuch-Nummer ist zusätzlich zur Identifizierung der Sitz des Firmenbuchgerichts anzugeben.

Diese Regelung umfasst Ausländer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

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Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen

Meldeinhalt

Inhalt der Meldungen zur „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ sind alle Erträge und Aufwendungen, die aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen entstehen gemäß den Belegschaubildern S5/S6 (Anlage 13).

Darunter fallen z.B. Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Aufnahme von Krediten und Darlehen oder mit Reverse-Repos und Repos sowie der Gewährung bzw. Entgegennahme von gebundenen oder nichtgebundenen Guthaben.

Hier sind zu melden:

1. Zinserträge und Zinsaufwendungen - das sind alle Erträge und Aufwendungen, die aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (SI) entstehen und einem Inländer innerhalb einer bestimmten Periode von einem Ausländer gutgeschrieben werden bzw. ein Inländer einem Ausländer gutschreibt. Auch im Zuge von konzerninternen Finanzierungen ist der Grundsatz der Fremdüblichkeit zu berücksichtigen und verrechnete Zinsen sind zu melden.

2. Zinsähnliche Erträge und Aufwendungen - diese stellen, sofern sie nicht im Rahmen von Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen) zu melden sind, Zinseinkommen dar. Es sind Erlöse bzw. Kosten, die zwar nicht als Zins oder Diskont bezeichnet werden, aber zum überwiegenden Teil einen Preis für die Überlassung von Kapital darstellen oder damit unmittelbar zusammenhängen. Das Kriterium für die Einordnung ist dabei nicht, ob z.B. bei der Berechnung die Zeitdauer berücksichtigt wird, sondern ob damit hauptsächlich die Kapitalnutzung oder aber Dienstleistung des Kreditinstitutes bzw. Dritter abgegolten wird.

3. Leasingerträge und Leasingaufwendungen gelten als Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen, soweit die Leasingforderung bzw. -verpflichtung bilanziert wurde.

4. Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen unter 10% gelten als Zinseinkommen.

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Die „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus sonstigen Investitionen“ gliedert sich in zwei Bereiche:

Zinsertrag (Forderungen)

• gegenüber ausländischen Kreditinstituten • gegenüber Ausländern

gemäß dem Belegschaubild S5 (Anlage 13).

Zinsaufwand (Verpflichtungen)

• gegenüber ausländischen Kreditinstituten • gegenüber Ausländern

gemäß dem Belegschaubild S6 (Anlage 13).

Ausländer sind Unternehmen oder internationale Organisationen. Diese Unternehmen oder Organisationen werden durch die Angabe einer regionalen Zuordnung definiert.

Ausländische Kreditinstitute sind ausländische Banken.

Die Meldungen „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß den Belegschaubildern S5/S6 (Anlage 13) sind dann zu erstatten, wenn eine der folgenden Meldungen erstattet werden muss:

• „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“: Belegschaubilder S1/S2 (Anlage 9)

• „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen“: Belegschaubilder S3/S4 (Anlage 10)

• „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten“: Belegschaubilder SA/SB (Anlage 11)

• „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten gegen ausländische Konzernunternehmen“: Belegschaubilder SC/SD (Anlage 12)

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind alle Inländer, einschließlich MFIs, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind, sowie Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1a Abs. 2 Z. 1 InvFG und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 ImmoInvFG, die grenzüberschreitende Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen haben.

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Monetäre Finanzinstitute (MFIs) umfassen:

• im Euroraum ansässige Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG

• alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.

Treuhandverhältnisse

Bedient sich ein Inländer bei der Begründung von Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Ausländer eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber.

Tritt bei Verpflichtungen eines Inländers aus Sonstigen Investitionen auf Seiten des Ausländers ein inländischer Treuhänder auf, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht der Zinsaufwendungen dem Inkassanten.

Weitere spezielle Regelungen

Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistikverordnung) Meldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung.

Die Änderungen der Abschnitte 4.2.5.6 und 4.2.5.7 gelten nicht für Kreditinstitute da diese vor Umstellung auf die Datenmodellverordnung keine Änderungen von bestehend Regelungen in diesem Bereich vornehmen müssen.

Meldegrenze

Für die „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß den Belegschaubildern S5 und S6 (Anlage 13) besteht keine Meldegrenze.

Meldeperiode

Die Meldung erfolgt im Anlassfall. Die Meldeperiode ist der Monat, in dem die Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge gemäß Vereinbarung fällig sind - unabhängig davon, ob bereits eine Zahlung erfolgte oder nicht.

Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln.

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Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Beispiel 4.16: Zuordnung zur Meldeperiode

Sie haben bei einem ausländischen Unternehmen einen Kredit in der Höhe von EUR 1 Mio. aufgenommen. Sie sind gemäß Vereinbarung verpflichtet am 31. Dezember 3% Zinsen (EUR 30.000,--) zu bezahlen. Auch wenn die Zinsen erst im Jänner bezahlt werden, so werden die Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen der Meldeperiode Dezember zugerechnet (da sie gemäß Vereinbarung fällig sind). Diese müssen in der „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß dem Belegschaubild S6 (Anlage 13) für die Meldeperiode Dezember gemeldet werden.

Die Meldung ist spätestens am 15. Jänner vom meldepflichtigen Inländer zu legen.

Melderegelungen

Zinsen sind brutto, d.h. vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren, zu melden.

Originalwährung

Die Meldungen müssen immer in der Originalwährung erfolgen. Es ist der dreistellige ISO-Code für die Originalwährung des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes, zu dem Zinsen fällig werden, anzugeben. Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 4.17: Meldung in Originalwährung

Sie haben einen Japanischen-Yen-Kredit bei einer ungarischen Bank in Höhe von JPY 100 Mio. mit einer Ursprungslaufzeit von 24 Monaten aufgenommen. Am 15. Jänner haben Sie Zinsen in Höhe von JPY 3 Mio. gezahlt.

Sie legen die „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß dem Belegschaubild S6 Zinsaufwand für die Währung JPY und dem Land HU. Unter der Kategorie „Zinsaufwand gegenüber sonstigen Ausländern“ im Betragsfeld „Fällige Zinsen“ melden Sie den Wert in Höhe von JPY 3 Mio.

Gleichzeitig ist der aushaftende Kreditstand in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ unter der Kategorie „Langfristige Kredite“ mit einem Wert von JPY 100 Mio. gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) Verpflichtungen gegen Ausländer vom meldepflichtigen Inländer zu melden.

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Rundungen

Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet ohne Nachkommastellen auszuweisen.

Zusammenfassung der Meldungen

Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen mit demselben Land und derselben Währung sind in einer Meldung zusammenzufassen.

Beispiel 4.18: Zusammenfassung der Meldungen

Sie müssen am 17. September Zinsen für zwei Kredite bei unterschiedlichen deutschen Banken bezahlen. Sie bezahlen EUR 350.000,-- für den Kredit bei einer deutschen Bank und EUR 500.000,-- für den Kredit bei einer anderen deutschen Bank.

Die Zinsaufwendungen in der Höhe von EUR 850.000,-- für das Land DE und der Währung EUR können für die Meldeperiode September in einer Meldung zusammengefasst werden.

Kumulierte Zinsstände

Es sind keinesfalls kumulierte Zinsforderungs- oder –verpflichtungsstände zu melden.

Beispiel 4.19: Kumulierte Zinsstände

Sie bekommen für ein halbes Jahr (Jänner-Juni) EUR 15.000,-- Zinsen monatlich für die Gewährung eines kurzfristigen Handelskredites an ein deutsches Unternehmen bezahlt.

Im Monat Jänner melden Sie NICHT den kumulierten Zinsforderungsstand in der Höhe von EUR 90.000,--. Stattdessen müssen Sie monatlich den „Zinsertrag gegenüber sonstigen Ausländern“ in der Höhe von EUR 15.000,-- gemäß dem Belegschaubild S5 (Anlage 13) Zinsertrag melden.

Bank 2Land: DE

Unternehmen 1(Melder)

Bank 1Land: DE

EUR 500.000,--

EUR350.000,--Österreich

Deutschland

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Kapitalisierung von Zinsen

Zinsforderungen und -verpflichtungen sind grundsätzlich NICHT in den Nominalständen zu zeigen. Werden die Zinsen allerdings kapitalisiert, d.h. dem Kapital zugerechnet, sind sie beim zu meldenden Bestand an Forderungen bzw. Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Beispiel 4.20: Kapitalisierung von Zinsen

Ein Unternehmen in Deutschland gewährt einem österreichischen Unternehmen einen langfristigen Kredit in der Höhe von EUR 20 Mio. Dafür müssen im Monat August Zinsen in der Höhe von EUR 600.000,-- bezahlt werden. Diese Zinsen werden nicht ausbezahlt. Stattdessen erhöht das deutsche Unternehmen seinen Forderungsstand um EUR 600.000,--, sodass das deutsche Unternehmen einen Forderungsstand von EUR 20,6 Mio. erreicht. Von diesem Kapital werden im nächsten Jahr wiederum Zinsen verrechnet.

Der Inländer meldet seinen Verpflichtungsstand in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ im Betragsfeld „Bestand am Ende der Meldeperiode“ mit einem Wert von EUR 20,6 Mio. gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9).

Es ist zusätzlich eine Meldung „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß den Belegschaubildern S5 und S6 (Anlage 13) zu legen (siehe 4.2.4).

Zinsenstorno

Folgende Regelung gilt nur im Ausnahmefall: Im Falle des Stornos von Zinsen, die in vergangenen Perioden gemeldet wurden, ist es notwendig eine Ersatzmeldung für die betroffenen Perioden zu melden.

Abgrenzung Zinsertrag, Zinsaufwand und negative Zinsen

Forderungsseitig sind die in der Meldeperiode fällig gewordenen Erträge gemäß dem Belegschaubild S5 (Anlage 13) zu melden.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen:

• Erträgen, die der Inländer von einem ausländischen Kreditinstitut lukriert hat und

Erträgen, die der Inländer von einem Ausländer lukriert hat.

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Verpflichtungsseitig sind die in der Meldeperiode fällig gewordenen Aufwendungen gemäß dem Belegschaubild S6 (Anlage 13) zu melden.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen:

• Aufwendungen, die der Inländer einem ausländischen Kreditinstitut gutgeschrieben hat • Aufwendungen, die der Inländer einem Ausländer gutgeschrieben hat.

Für den Fall, dass für Forderungsbestände Zinsen bezahlt werden müssen, so ist dieser als Zinsaufwand im Beleg S6 zu melden.

Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in der Originalwährung auszuweisen.

Fällige Zinsen

Hier sind die in einer Meldeperiode fälligen Zinserträge oder Zinsaufwendungen aus Sonstigen Investitionen je Land und Originalwährung auszuweisen.

Hier sind zu melden:

• Zinsen (diese sind brutto, also vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren, zu melden),

• zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, sofern diese nicht im Rahmen von Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen) gemeldet werden,

• Leasingerträge und -aufwendungen, soweit die Leasingforderungen bzw. -verpflichtungen bilanziert wurden.

• Erträge bzw. Aufwände für Beteiligungen unter 10% (Other Equity)

ACHTUNG: Die Erträge sind in der Periode zu melden, in der sie gemäß vertraglicher Vereinbarung fällig sind, unabhängig davon, ob bereits eine Zahlung erfolgte oder nicht.

Im Falle des Stornos von Zinsen, die in vergangenen Perioden gemeldet wurden, ist es zulässig, auch negative Werte zu melden.

Hier sind nicht zu melden:

Erträge und Aufwendungen aus Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen und Finanzderivaten, da diese nicht als Zinseinkommen gelten.

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Beispiel 4.21: Meldung fälliger Zinsaufwand

Ein inländisches Unternehmen (1) hat am 1. April einen Kredit in der Höhe von EUR 12 Mio. (Ursprungslaufzeit 12 Monate) bei einer Bank in Italien aufgenommen. Daraus resultiert ein fälliger Zinsaufwand am 26. April in Höhe von EUR 30.000,--.

Sie erstatten eine „Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen“ gemäß dem Belegschaubild S6 (Anlage 13) mit der Währung EUR und dem Land IT. Sie melden unter der Kategorie „Zinsaufwand gegenüber ausländischen Kreditinstituten“ im Betragsfeld „Fällige Zinsen“ den Wert in Höhe von EUR 30.000,--.

Zusätzlich ist der aushaftende Kredit in der „Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen“ gemäß dem Belegschaubild S2 (Anlage 9) mit der Währung EUR und dem Land IT unter der Kategorie „kurzfristige Kredite“ mit dem Wert EUR 12 Mio. zu melden.

Die Meldungen sind bis spätestens 15. Mai vom meldepflichtigen Inländer zu legen.

Konsortialkredite

Bei Zinsaufwendungen aus Konsortialkrediten sind vom inländischen Unternehmen alle Verpflichtungen aus jenen Kreditanteilen zu melden, die von ausländischen Kreditgebern dem inländischen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sind (siehe 4.1.6.2.8).

Bei Zinserträgen aus Konsortialkrediten sind von der inländischen Bank nur jene Zinserträge zu melden, die sich aus dem eigenen Anteil ergeben, und NICHT die Zinserträge, die aus den Anteilen der Konsortialpartner resultieren, unabhängig davon, ob der Melder Konsortialführer ist oder nicht.

Exportförderungskredite

Bei Exportförderungskrediten gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), bei denen der Haftungsfall mit Einlage bzw. Schadenszahlung der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) auf Rechnung des Bundes bereits eingetreten ist, ist nicht nur der Eigenanteil an den gesamten angelasteten bzw. bezahlten Zinsen zu melden, sondern auch der Zinsanteil des Bundes bzw. der OeKB, welcher aufgrund der bereits geleisteten Schadenszahlung (Einlage) entstanden ist.

Unternehmen 1(Melder)

Bank 1Land: IT

Österreich

Italien

Euro30.000,--

Euro12.000.000,--

S2 S6

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Wertberichtigte Kredite

Bei Forderungen aus wertberichtigten Krediten sind Zinsen nur dann zu melden, wenn sie auch tatsächlich gebucht wurden. Es ist nicht erforderlich, Zinsen zu berechnen, auf die zwar ein Rechtsanspruch besteht, die aber in den internen Systemen des Melders nicht mehr ausgewiesen werden.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Angaben zum Inländer/Melder

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

Angaben zur Meldung

Meldeperiode

Die Meldung erfolgt im Anlassfall. Die Meldeperiode bezeichnet den Monat und das Jahr, auf den/das sich die Meldung bezieht. Der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode ist im Format JJJJMM anzugeben.

Originalwährung/ISO-Code

Hier ist der dreistellige ISO-Code für die Originalwährung des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes, zu dem Zinsen fällig wurden, anzugeben. Der ISO-Code ist der Währungscode gemäß ISO-Standard 4217 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 4.22: ISO-Code für Originalwährung

Sie haben einen Zinsaufwand mit einem sonstigen Unternehmen in der Währung Euro. In diesem Feld ist der ISO-Code für Euro = EUR anzugeben.

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Kennzeichen Ersatzmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung)

eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen!

Angaben zum Ausländer

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des Gläubigers/Schuldners bzw. für die internationale Organisation, die als Gläubiger/Schuldner im Rahmen des jeweiligen Finanzierungsinstrumentes auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 4.23: ISO-Code für Länder

Sie haben einen Zinsertrag gegenüber einem sonstigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland. In diesem Feld ist der ISO-Code für Deutschland = DE anzugeben.

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Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

Meldepflichtige

Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO , die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern – ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken – existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.

Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß § 74 BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.

Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.

Meldegrenze

Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.

Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.

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Melderegelungen

Die Meldung erfolgt in Euro oder Eurogegenwert. Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet auszuweisen.

Bei Meldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge mit dem EZB-Referenzkurs am Meldestichtag in Euro umzurechnen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden.

EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken Zusätzliche Datenfelder

Meldeinhalte

Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.

Meldegrenze

Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.

Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.“

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191

Meldung zu Finanzderivaten (FD)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind regional gegliederte Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten und bewertete Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten, unterteilt nach:

• Gekaufte Optionen, • Geschriebene Optionen, • Futures und • sonstige Finanzderivate

gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16).

Unter Finanzderivaten sind alle besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gem. Anhang II der Verordnung (EU) 575/2013 sowie Kreditderivate gem. Anhang I der Verordnung (EU) 575/2013 zu verstehen.

Auch börsengehandelte (in- und ausländische) Finanzderivate wie standardisierte Optionen und Futures, für die ein ISIN-Code vergeben wurde, sind in der „Meldung zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) aufzunehmen.

ACHTUNG: Auf keinen Fall ist der Wert des Underlyings (z.B.: ein zugrunde liegender Aktienkauf) in der „Meldung zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) zu melden.

Abgrenzung „Meldung zu Finanzderivaten“ (Belegschaubild F1, Anlage 16) und „Meldung zu Portfolioinvestitionen“ (Belegschaubilder P1-P6, Anlagen 4-8):

Nachfolgend ist eine genaue Abgrenzung zwischen der „Meldung zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) und der „Meldung zu Portfolioinvestitionen“ gemäß den Belegschaubildern P1-P6 (Anlagen 4-8) zu finden.

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192

In der Meldung zu Finanzderivaten (Belegschaubild F1, Anlage 16) sind zu melden:

• Gekaufte Optionen

• Geschriebene Optionen

• Futures

• Sonstige Finanzderivate

o Zinsswaps,

o Floating Zinsswaps,

o Zinstermingeschäfte (forward rate agreements) einschließlich Käufe und Verkäufe von Termineinlagen und Wertpapieren auf Termin (OTC-Geschäfte),

o Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen (Cross Currency Zinsswaps, Kapitalmarktswaps),

o Geldmarktswaps (Devisenswaps),

o Devisentermingeschäfte (OTC-Geschäfte),

o Edelmetall-Termingeschäfte (OTC-Geschäfte),

o Warentermingeschäfte (OTC-Geschäfte), und andere vergleichbare Verträge

• Kreditderivate

o Single name credit default swaps,

o Portfolio credit default swaps,

o Total return swaps,

o Credit spread options und

o Credit spread forwards

• Börsengehandelte Finanzderivate

o Standardisierte Optionen,

o Standardisierte Futures

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Finanzderivate einen ISIN-Code haben oder nicht.

Eine genaue Erklärung für die in der Meldung zu Portfolioinvestitionen zu meldenden Instrumente ist im Abschnitt 3 zu finden.

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193

In der Meldung zu Portfolioinvestitionen (Belegschaubilder P1-P6, Anlagen 4-8) sind zu melden:

• Optionsscheine

• Zertifikate wie

o Garantie-,

o Index-,

o Investment- oder

o Turbozertifikate

• Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten wie

o Aktien-,

o Wandel- oder

o Optionsanleihen

o Credit Linked Notes

• Als Wertpapiere gestaltete Hebelprodukte (derivative Wertpapiere bzw. verbriefte Finanzderivate)

Tabelle 20: Abgrenzung zu den Portfolioinvestitionen

Meldepflichtige

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge

Meldepflichtig in Bezug auf Zahlungsein- und -ausgänge aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten sind alle Inländer, die solche Geschäfte mit Ausländern tätigen, sofern sie die in Abschnitt 5.3.1 genannte Meldegrenze in der Höhe von EUR 1.000.000,-- überschreiten.

Bestände

Zur Meldung von Beständen an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten sind jene Inländer verpflichtet – sofern sie die Meldegrenze in Höhe von EUR 5.000.000,-- überschreiten - die

• die Rechnungslegungsvorschriften IAS 39 (International Accounting Standard)/IFRS (International Financial Reporting Standards) anwenden oder

• die zur Berechnung ihrer Solvabilität die Finanzderivate entsprechend dem Marktbewertungsansatz gewichten.

ACHTUNG: Inländische Depotführer melden nur Eigengeschäfte und sind nicht meldepflichtig bezüglich Kundengeschäfte.

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Beispiel 5.24: Meldepflicht für Bestände

Ihr Mutterkonzern ist in Deutschland und bilanziert nach IAS/IFRS und Sie als österreichisches Tochterunternehmen bilanzieren nach UGB. In diesem Fall müssen Sie keine Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten melden. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus solchen Geschäften jedoch schon, wenn Sie die Meldegrenze überschreiten.

Wenn Sie als österreichisches Tochterunternehmen ab einem gewissen Zeitpunkt ebenfalls nach IAS/IFRS bilanzieren, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt (wenn Sie die Meldegrenze überschreiten) jedoch auch Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten melden.

Ein inländischer Depotführer macht keinerlei grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten, verwahrt jedoch Finanzderivate ohne ISIN-Code für Kunden. In diesem Fall hat der inländische Depotführer keine Meldepflicht.

Meldegrenzen

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge

Sofern der Saldo der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten innerhalb einer Meldeperiode den Absolutbetrag von EUR 1.000.000,-- oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind diese Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge zu melden.

Wird die genannte Meldegrenze bei der Meldung der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge unterschritten, so muss für die Meldeperiode letztmalig eine Meldung erstattet werden.

Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

Eine Meldungslegung unterhalb der Meldegrenze ist zulässig.

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Beispiel 5.25: Überschreiten der Meldegrenze Zahlungseingänge und -ausgänge

• Sie verkaufen (geschriebene) Optionen nach Deutschland im Eurogegenwert von EUR 3 Mio. (Zahlungseingang). Gleichzeitig erhalten Sie aus einem Interest Rate Swap mit Irland Zinszahlungen im Ausmaß von EUR 700.000,-- (Zahlungseingang) und müssen Zinszahlungen in der Höhe von EUR 500.000,-- (Zahlungsausgang) leisten. Nun berechnen Sie den Saldo, d.h. 3.000.000 + 700.000 – 500.000 = EUR 3.200.000,--. Somit ist die Meldegrenze von EUR 1.000.000,-- überschritten und es muss eine Meldung für Deutschland und eine Meldung für Irland gelegt werden.

Sie kaufen (gekaufte) Optionen (Zahlungsausgang) aus Deutschland im Eurogegenwert von EUR 300.000,--, aus den USA im Eurogegenwert von EUR 400.000,-- (Zahlungsausgang) und aus Großbritannien im Eurogegenwert von EUR 350.000,-- (Zahlungsausgang). Nun berechnen Sie den Saldo, d.h. -300.000 - 400.000 - 350.000 = Euro -1.050.000. Der Absolutbetrag ist EUR 1.050.000,-- und übersteigt somit die Meldegrenze von EUR 1.000.000,--. Das bedeutet, dass eine Meldung für Deutschland, eine Meldung für die USA und eine Meldung für Großbritannien gelegt werden muss.

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Bestände

Sofern die Summe aus Forderungs- oder Verpflichtungsständen, resultierend aus den gemeldeten Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen, am Kalenderquartalsende den Betrag von EUR 5.000.000,-- oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind diese Bestände zu melden.

Beispiel 5.26: Überschreiten der Meldegrenze Bestände

• Sie besitzen Forderungen aus gekauften Optionen gegenüber Deutschland im Eurogegenwert von EUR 573.250,--. Gleichzeitig haben Sie Verpflichtungen aus geschriebenen Optionen gegenüber Irland im Ausmaß von EUR 5.623.580,-- und gegenüber Griechenland im Ausmaß von Euro 200.000,--. Sie berechnen die Summe aus Forderungen (EUR 573.250,--) sowie die Summe aus Verpflichtungen (EUR 5.823.580,--). Aufgrund der Verpflichtungen ist die Meldegrenze überschritten. Somit ist eine Bestandsmeldung für Deutschland, eine für Irland und eine Meldung für Griechenland notwendig.

• Sie besitzen Forderungen aus gekauften Optionen gegenüber Deutschland im Ausmaß von EUR 5,5 Mio. sonst keinerlei Finanzderivate. Somit ist für die Meldeperiode (z.B. per 30. Juni) eine Bestandsmeldung zu Finanzderivaten gegenüber Deutschland notwendig. Im Laufe der nächsten 3 Monate verringern sich Ihre Forderungen aus gekauften Optionen gegenüber Deutschland. Per 30. September betragen Ihre Forderungen EUR 4,85 Mio. In diesem Fall müssen Sie auch noch für die Meldeperiode September für Deutschland eine Bestandsmeldung legen.

• Sie besitzen Forderungen aus gekauften Optionen gegenüber Frankreich im Ausmaß von EUR 2,7 Mio. gegenüber Deutschland EUR 1,35 Mio. und gegenüber Großbritannien EUR 1,5 Mio. Die Summe der Forderungen beträgt EUR 5,5 Mio. Somit ist eine Bestandsmeldung für Frankreich, eine für Deutschland und eine für Großbritannien zu legen. Im Laufe der nächsten 3 Monate gehen Ihre Forderungen gegenüber Deutschland auf „Null“, Frankreich und Großbritannien bleiben gleich. Per 31. Dezember ist eine Bestandsmeldung für Frankreich und für Großbritannien notwendig. Ebenso ist eine Meldung für Deutschland letztmalig mit dem Stand „Null“ zu melden.

Wird die genannte Meldegrenze bei der Meldung der Bestände unterschritten, so muss für die Meldeperiode letztmalig eine Meldung erstattet werden. Beim Unterschreiten der Meldegrenze soll der aushaftende Betrag, mit dem die Meldegrenze unterschritten wird, gemeldet werden.

Wird jedoch ein gemeldeter Stand von „Null“ erreicht, so ist in der betreffenden Meldeperiode letztmalig der Stand „0“ auszuweisen.

Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

Eine Meldungslegung unterhalb der Meldegrenze ist zulässig.

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Meldeperiode

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge

Die Meldung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten ist monatlich zu erstatten. Die Meldeperiode ist der Monat, in dem Zahlungsein- und -ausgänge verbucht wurden.

Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Bestände

Die Meldung von Beständen an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten ist kalenderquartalsmäßig (d.h. im März, Juni, September und Dezember) zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Kalenderquartals.

Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Zuordnung zur Meldeperiode

Als Kriterium für die Zuordnung eines Geschäftes in eine bestimmte Meldeperiode ist der Buchungstag (nicht der Abrechnungstag) zu verwenden. Das bedeutet, dass alle Geschäfte, die den Buchungstag nach dem Monatsultimo (z.B. 31. März) der Meldeperiode haben, dürfen keinesfalls in die Meldung betreffend diesen Monatsultimo (31. März) aufgenommen werden. Sie werden in der darauf folgenden Meldeperiode (April) gemeldet.

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Melderegelungen

Währung

Die Meldung erfolgt in Euro oder Eurogegenwert.

Bei Standmeldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge mit dem EZB-Referenzkurs am Meldestichtag in Euro umzurechnen – für Transaktionsmeldungen ist am Tag der Transaktion in Euro umzurechnen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden.

EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

Beispiel 5.27: Umrechnung Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in EUR

Sie haben am 3. Oktober Zahlungseingänge aus „gekauften Optionen“ in Höhe von USD 2 Mio. Der Fremdwährungsbetrag von USD 2 Mio. muss am 3. Oktober mit dem EZB-Referenzkurs vom 3. Oktober umgerechnet und gemeldet werden.

In diesem Beispiel wird ein Wechselkurs von EUR 1 = USD 1,3035 angenommen.

USD 2.000.000,-- / 1,3035 = EUR 1.534.331,--

Bei Transaktionsmeldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge am Tag der Transaktion mit dem EZB-Referenzkurs in Euro umzurechnen.

Beispiel 5.28: Umrechnung Bestände in EUR

Sie haben am 30. September Stände aus „geschriebenen Optionen“ in Höhe von GBP 5 Mio. Dieser Fremdwährungsbetrag ist am 30. September mit dem EZB-Referenzkurs vom 30. September (Meldestichtag) umzurechnen.

In diesem Beispiel wird ein Wechselkurs von EUR 1= GBP 0,81275 angenommen.

GBP 5.000.000,-- / 0,81275 = EUR 6.151.953,--

Bei Standmeldungen, die in Euro oder Eurogegenwert zu melden sind, sind die Fremdwährungsbeträge mit dem EZB-Referenzkurs am Meldestichtag in Euro umzurechnen.

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Rundungen

Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet ohne Nachkommastellen auszuweisen.

Absolutwerte

Unter Forderungen sind positiv bewertete Endstände und unter Verpflichtungen negativ bewertete Endstände zu subsummieren, wobei die jeweiligen Absolutwerte auszuweisen sind.

Regionale Trennung

Die Meldung der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge sowie der Bestände aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten ist je ISO-Land des ausländischen Geschäftspartners und je Finanzderivate-Kategorie vorzunehmen.

Beispiel 5.29: Regionale Trennung

Sie besitzen mehrere Optionen aus Deutschland und einen Financial Futures aus Deutschland, weiters eine Option aus Frankreich und einen Commodity Futures aus den USA, diese liegen in Summe über der Meldegrenze.

Somit muss der meldepflichtige Inländer drei „Meldungen zu Finanzderivaten“ gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) legen, nämlich eine für Deutschland, eine für Frankreich und eine für die USA.

Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge

Die über eine Meldeperiode summierten Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge sind je ISO-Land und je Finanzderivate-Kategorie des ausländischen Partners in Euro anzugeben.

Die Betragsfelder (sowohl Eingänge als auch Ausgänge) zeigen generell positive Werte, da aufgrund der Spaltenzuweisung ausgesagt wird, ob es sich um Ein- oder Ausgänge handelt.

Finanzderivateein- und -ausgänge umfassen folgende Cashflows:

• Bezahlte (Zahlungsausgang) und erhaltene (Zahlungseingang) Prämien (etwa bei Kauf/Verkauf einer Option am Primär- bzw. Sekundärmarkt)

Cash Settlement (laufend bzw. bei Ausübung/Schließung des Geschäfts) wie etwa variation margins (z.B. bei Futures); diese sind im Sinne von laufenden Ausgleichszahlungen (on-going

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settlement) als Zahlungseingänge bzw. als Zahlungsausgänge unter Finanzderivaten zu zeigen. Variation margins sind börsetägliche Buchungen zur Realisierung der Gewinne und Verluste aus den einzelnen Positionen.

• Physical Settlement: es ist die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem tatsächlichem Preis des zugrunde liegenden Finanzierungsinstrumentes am Ausübungstag unter Finanzderivate zu zeigen. Bei (physical) Ausübung ist die Anschaffung des zugrunde liegenden Finanzierungsinstrumentes zum Marktkurs im entsprechenden Finanzierungsinstrument (PI-Meldungen für Wertpapiere oder SI-Meldungen für Kredite usw.) zu melden.

• Entsprechend der Buchungspraxis einiger Melder ist es jedoch auch möglich, in diesen Fällen ausschließlich den Anschaffungspreis (Ausübungspreis/cash flow) in der Meldung des entsprechenden Finanzierungsinstrumentes (PI-Meldungen für Wertpapiere oder SI-Meldungen für Kredite) – und nicht in der Meldung zu Finanzderivaten gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) zu melden.

Initial margins sind NICHT unter den Finanzderivaten gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) zu zeigen. Unter initial margins (Einschussverpflichtung) versteht man einen Geldbetrag, der bei Transaktionseröffnung vom Auftraggeber auf ein Sperrkonto hinterlegt werden muss.

Bei Währungsswaps darf der Tausch der Währungen (= Underlying, Swapgegenstand) selbst NICHT unter Finanzderivate gemäß dem Belegschaubild F1 (Anlage 16) gebucht werden. In diesem Fall ist lediglich bei Schließung des Geschäfts der Marktwert des Swaps auszugleichen und als Zahlungseingang oder Zahlungsausgang darzustellen.

Asynchrone Settlementzahlungen (z.B. quartalsweise gegen jährliche Zinsen bei einem Zinsswap) werden unter Finanzderivate verbucht.

Beispiel 5.30: Gekaufte und Geschriebene Optionen – Zahlungseingänge/-ausgänge

Gekaufte Optionen: Kauf einer Call-Option auf eine Aktie gegen Bezahlung einer Prämie (Preis der Call-Option). Diese Zahlung ist unter den Zahlungsausgängen zu melden. Liegt zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option der Kurs der zugrunde liegenden Aktie über dem Ausübungspreis und wird die Option ausgeübt, ohne dass eine Aktienlieferung erfolgt, erhält der Optionsinhaber eine Zahlung (Differenz zwischen Marktwert und Ausübungspreis, abzüglich Spesen), die unter den Zahlungseingängen zu melden ist.

Gekaufte Optionen: Kauf einer Put-Option auf eine Aktie gegen Bezahlung einer Prämie (Preis der Put-Option). Diese Zahlung ist unter den Zahlungsausgängen zu melden. Liegt zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option der Kurs der zugrunde liegenden Aktie unter dem Ausübungspreis und wird die Option ausgeübt, ohne dass eine Aktienlieferung erfolgt, erhält der Optionsinhaber eine Zahlung (Differenz zwischen Marktwert und Ausübungspreis, abzüglich Spesen), die unter den Zahlungseingängen zu melden ist.

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Geschriebene Optionen: Verkauf einer Call-Option auf eine Aktie gegen Erhalt einer Prämie (Preis der Call-Option). Diese Zahlung ist unter den Zahlungseingängen zu melden. Liegt zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option der Kurs der zugrunde liegenden Aktie über dem Ausübungspreis und wird die Option ausgeübt, ohne dass eine Aktienlieferung erfolgt, bezahlt der Optionsstillhalter einen Betrag (Differenz zwischen Marktwert und Ausübungspreis, abzüglich Spesen) an den Optionsinhaber, dieser ist unter den Zahlungsausgängen zu melden.

Geschriebene Optionen: Verkauf einer Put-Option auf eine Aktie gegen Erhalt einer Prämie (Preis der Put-Option). Diese Zahlung ist unter den Zahlungseingängen zu melden. Liegt zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option der Kurs der zugrunde liegenden Aktie unter dem Ausübungspreis und wird die Option ausgeübt, ohne dass eine Aktienlieferung erfolgt, bezahlt der Optionsstillhalter einen Betrag (Differenz zwischen Marktwert und Ausübungspreis, abzüglich Spesen) an den Optionsinhaber, dieser ist unter den Zahlungsausgängen zu melden.

ACHTUNG: Der Aktienerwerb in der Wertpapiermeldung muss mit dem aktuellen Marktpreis gemeldet werden. Wenn die Aktie auf einem Depot bei einem inländischen Depotführer verwahrt wird, erfolgt diese Meldung durch den inländischen Depotführer mit der Meldung „Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer“ gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4). Hier gelten die Regelungen des Abschnitts 0.

Liegt die Aktie nicht auf einem Depot bei einem inländischen Depotführer, d.h. beispielsweise auf einem ausländischen Depot, dann liegt die Meldepflicht bezüglich der „Wertpapiermeldung - Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt“ gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5) beim Optionsinhaber (abhängig von der Meldegrenze). Für diese Fälle gelten die Regelungen des Abschnitts 0.

Beispiel 5.31: Futures und sonstige Finanzderivate – Zahlungseingänge/-ausgänge

Futures: Es werden Futures gehalten, die täglich ausgeglichen werden (tägliche Settlement-Zahlungen).

Meldung Standard-Variante: Es sind alle Eingänge (je Land) in einer Meldeperiode unter den Zahlungseingängen und alle Ausgänge unter den Zahlungsausgängen zu melden.

Meldung Alternative-Variante (nur wenn die Meldung nach Standard-Variante einen unverhältnismäßig hohen Meldeaufwand verursacht):

Die Differenz zwischen den Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen in einer Meldeperiode (je Land) sind entweder unter den Zahlungseingängen (wenn Zahlungseingänge > (größer) Zahlungsausgänge) oder unter den Zahlungsausgängen (wenn Zahlungseingänge < (kleiner) Zahlungsausgänge) zu melden.

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Sonstige Finanzderivate:

Cross Currency Swap: Aufgrund eines derartigen Geschäftes sind einmal im Jahr im Oktober JPY 300 Mio. an Zinsen zu zahlen und gleichzeitig werden USD 7 Mio. als Zinsen empfangen (synchrone Settlement-Zahlungen).

Die zugrunde liegenden Wechselkurse für dieses Beispiel sind EUR 1 = USD 1,2971 und EUR 1 = JPY 102,10.

Zahlungsausgang: JPY 300.000.000,-- / 102,10 = EUR 2.938.296,--

Zahlungseingang: USD 7.000.000,-- / 1,2971 = EUR 5.396.654,--

Zahlungseingang von rund EUR 2.458.358,--

Meldung Standard-Variante: Unter den Zahlungseingängen werden etwa EUR 2,46 Mio. gemeldet („Net Settlement“).

Meldung Alternativ-Variante (nur wenn die Meldung nach Standard-Variante einen unverhältnismäßig hohen Meldeaufwand verursacht):

Unter den Zahlungsausgängen werden etwa EUR 2,94 Mio. gemeldet, unter den Zahlungseingängen etwa EUR 5,40 Mio.

ACHTUNG: Der Tausch der Währungen selbst (z.B. USD 200 Mio. gegen JPY 21.800 Mio.) darf keinesfalls unter Finanzderivate gebucht werden. Lediglich bei der Schließung des Geschäfts ist die Differenz zwischen aktuellem Wechselkurs und vereinbartem Wechselkurs als Zahlungseingang- oder -ausgang unter Finanzderivate zu melden.

Ausgangspunkt der Meldung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen bei sonstigen Finanzderivaten ist immer das einzelne Geschäft. Für die aggregierte Meldung je Land und Periode sind dann immer die für ein einzelnes Geschäft gebuchten Zahlungsein- und –ausgänge in der entsprechenden Kategorie aufzuaddieren. Eine Saldierung über alle Geschäfte je Land und Periode ist nicht möglich.

Sonstige Finanzderivate:

Interest Rate Swap (mit asynchronen Settlement-Zahlungen): Aufgrund eines derartigen Geschäftes sind vierteljährlich Zinsen zu zahlen und es werden jährlich Zinsen empfangen. Im Monat der vierteljährlichen Zinsenzahlung ist der entsprechende Betrag unter den Zahlungsausgängen zu melden. Fällt die Meldung der vierteljährlichen Zinsenzahlung und die Meldung der jährlichen Zinseinnahmen in dieselbe Meldeperiode, gibt es 2 Meldevarianten:

Variante 1 (Bruttomethode): die vierteljährliche Zinsenzahlung wird als Zahlungsausgang und die jährliche Zinseinnahme als Zahlungseingang gemeldet.

Variante 2 (Nettomethode): Sie bilden die Differenz zwischen Ein- und Ausgängen. Überwiegen die Eingänge wird die Differenz als Zahlungseingang gemeldet, überwiegen die Ausgänge wird die Differenz als Zahlungsausgang gemeldet.

ACHTUNG: In beiden Fällen sind die Beträge mit positiven Werten zu melden, da Absolutbeträge gemeldet werden müssen und negative Werte nur im Falle von Stornobuchungen erlaubt sind.

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Bewerteter Endstand an Forderungen und Verpflichtungen (Bestände)

Es ist der marktbewertete Forderungs- bzw. Verpflichtungsstand zum Ende der Meldeperiode eines jeden Vertrages (und nicht des zugrunde liegenden Finanzierungsinstruments) in Euro zu bilden und je Finanzderivate-Kategorie und je ISO-Land des ausländischen Partners zu einem Gesamt-Forderungs- bzw. Gesamt-Verpflichtungsstand (in dieser Kategorie) zu aggregieren. Als Marktpreise gelten aktuelle Börsenkurse oder rechnerische Werte, die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.

Unter Forderungen sind positive Marktwerte und unter Verpflichtungen negative Marktwerte zu subsummieren, wobei die jeweiligen Absolutwerte in den entsprechenden Betragsfeldern auszuweisen sind.

Beispiel 5.32: Gekaufte und Geschriebene Optionen, Futures und sonstige Finanzderivate - Bestände

Gekaufte Optionen: Hält ein inländischer Käufer (Inhaber) eine von einem Ausländer geschriebene Option (etwa Long Call, Long Put), so ist zum Ende der Meldeperiode (Quartalsultimo) immer ein Forderungsstand zu melden. Dieser Forderungsstand (z.B. Marktwert der Option) ist im ungünstigsten Fall „Null“. Handelt es sich beispielsweise um eine an der Börse gehandelte Option, ist der über den Börsenkurs ermittelte Marktwert anzugeben.

Geschriebene Optionen: Ein inländischer Verkäufer (Schreiber, Stillhalter) einer Option (etwa Short Call, Short Put), die von einem ausländischen Geschäftspartner gehalten wird, hat zum Ende der Meldeperiode (Quartalsultimo) immer einen Verpflichtungsstand (z.B. Marktwert der Option) zu melden. Dieser Verpflichtungsstand ist im günstigsten Fall „Null“.

ACHTUNG: im Verpflichtungsfall ist auch ein positiver Wert zu melden, da Absolutbeträge gemeldet werden müssen.

Futures: Ein inländischer Käufer eines Finanzderivates, das täglich ausgeglichen wird, hat nur Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu melden. Forderungs- und Verpflichtungsstände werden stets ausgeglichen, es ist daher kein bewerteter Endstand zu melden.

Sonstige Finanzderivate: Ausgangspunkt der Meldung von Forderungen und Verpflichtungen bei sonstigen Finanzderivaten ist immer das einzelne Geschäft. Für die aggregierte Meldung je Land und Periode sind dann alle positiven Marktwerte als Forderungen und alle negativen Marktwerte als Verpflichtungen aufzuaddieren. Eine Saldierung über alle Geschäfte je Land und Periode ist nicht möglich. Bei Währungsswaps darf der Forderungs- bzw. Verpflichtungsstand aus den getauschten Währungen nicht unter Finanzderivate gezeigt werden, es ist lediglich der Marktwert des Swaps darzustellen.

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Gekaufte Optionen (inkl. Credit Spread Optionen)

Gekaufte Optionen sind börsennotierte Optionen und OTC-Optionen, die durch einen Inländer von einem ausländischen Geschäftspartner gekauft werden. Eine gekaufte Option kann sowohl der Kauf einer Call-Option als auch der Kauf einer Put-Option sein.

Bei einer Option (bedingtes Termingeschäft) hat der Käufer (Long-Position, Inhaber einer Option) die Möglichkeit, sein Recht auszuüben oder es aber auch verfallen zu lassen. Der Käufer erwirbt in diesem Fall eine Forderung. In diesem Bereich ist immer die Inhaber-Sicht (Long-Position) zu melden, unabhängig davon, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

Zu dieser Finanzderivate-Kategorie zählen u. a.

• gekaufte Credit Spread Optionen, • gekaufte Zinsoptionen, • gekaufte Währungsoptionen, • Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen, • gekaufte Edelmetall-Optionen, • gekaufte Waren-Optionen und sonstige gekaufte bedingte Termingeschäfte. • Ausgenommen davon sind gekaufte Optionsscheine, die mit ISIN-Code in der

„Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer“ gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4) bzw. in der „Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt“ gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5) bereits gemeldet wurden.

Geschriebene Optionen (inkl. Credit Spread Optionen)

Geschriebene Optionen sind börsennotierte Optionen und OTC-Optionen, die von einem Inländer an einen ausländischen Geschäftspartner verkauft werden. Eine geschriebene Option kann sowohl der Verkauf einer Call-Option als auch der Verkauf einer Put-Option sein.

Bei einer Option (bedingtes Termingeschäft) geht der Verkäufer (Short-Position, Stillhalter einer Option) immer eine Verpflichtung ein. In diesem Bereich ist immer die Stillhalter-Sicht (Short-Position) zu melden, unabhängig davon, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

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Zu dieser Finanzderivate-Kategorie zählen u. a.

• geschriebene Credit Spread Optionen, • geschriebene Zinsoptionen, • geschriebene Währungsoptionen, • geschriebene Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen, • geschriebene Edelmetall-Optionen, • geschriebene Waren-Optionen und sonstige geschriebene bedingte Termingeschäfte. • Ausgenommen davon sind emittierte Optionsscheine, die mit ISIN-Code in der

„Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer“ gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4) bzw. in der „Wertpapiermeldung – Wertpapiere nicht auf Depots bei inländischen Depotführern“ gemäß dem Belegschaubild P2 (Anlage 5) bereits gemeldet wurden.

Futures

Futures sind standardisierte, unbedingte Termingeschäfte, die eine Verpflichtung darstellen, einen bestimmten Basiswert zu einem bereits beim Kauf fixierten Kurs zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Zu dieser Finanzderivate-Kategorie zählen Commodity und Financial Futures wie etwa:

• Zinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte, • Währungsterminkontrakte und währungsbezogene Index-Kontrakte, • Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-

Termingeschäfte, • Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-

Terminkontrakte, • Edelmetall-Terminkontrakte,

Waren-Terminkontrakte und andere vergleichbare Verträge.

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Sonstige Finanzderivate

Unter sonstige Finanzderivate fallen all jene Finanzderivat-Geschäfte, die nicht einer der anderen Kategorien zugeordnet werden kann.

Dazu zählen u.a.

• Zinsswaps, • Floating Zinsswaps, • Zinstermingeschäfte (forward rate agreements) einschließlich Käufe und Verkäufe von

Termineinlagen und Wertpapieren auf Termin (OTC-Geschäfte), • Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen (Cross Currency Zinsswaps,

Kapitalmarktswaps), • Geldmarktswaps (Devisenswaps), • Devisentermingeschäfte (OTC-Geschäfte), • Edelmetall-Termingeschäfte (OTC-Geschäfte), • Warentermingeschäfte (OTC-Geschäfte), • Kreditderivate und andere vergleichbare Verträge.

Kreditderivate sind Instrumente, mittels derer die mit Darlehen, Anleihen oder anderen Risikoaktiva bzw. Marktrisikopositionen verbundenen Kreditrisiken auf eine andere Person, den so genannten Sicherungsgeber, übertragen werden. Dabei werden die ursprünglichen Kreditbeziehungen der so genannten Sicherungsnehmer (die Parteien, die die Kreditrisiken veräußern) weder verändert noch neu begründet. Zu Kreditderivaten zählen unter anderem:

• single name credit default swaps, • portfolio credit default swaps, • total return swaps, • credit spread options und • credit spread forwards.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Angaben zum Inländer/Melder

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage gerne mitteilen.

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Angaben zur Meldung

Meldeperiode

Die Meldeperiode bezeichnet den Monat und das Jahr, auf den/das sich die Meldung bezieht. Der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode ist im Format JJJJMM anzugeben.

Kennzeichen Ersatzmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung)

eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen!

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Angaben zum Ausländer

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Finanzderivate-Partners anzugeben. Handelt es sich beim Partner um eine internationale Organisation mit Sitz im Ausland, ist deren entsprechender Ländercode zu verwenden.

Bei direkt an ausländischen Börsen gehandelten Derivaten ist es jedoch gestattet, das Sitzland der Börse anzugeben.

Bei Einschaltung eines ausländischen Brokers ist auch die Angabe des Landes, in dem der Broker seinen Sitz hat, zulässig, falls die Information über die Börse nicht vorhanden ist.

Das Sitzland des Clearers ist jedoch NICHT zulässig.

Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 5.33: ISO-Code für Länder

Sie kaufen von einem Engländer eine Option. Den Basiswert bilden deutsche Aktien. In diesem Fall geben Sie in diesem Feld den ISO-Code für Großbritannien = GB an.

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Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen (L4)

Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind regional gegliederte grenzüberschreitende Liegenschaftstransaktionen, Vermietung/Verpachtung und Vermögensübertragungen, unterteilt in:

• Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf/Verkauf von Liegenschaften, • Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen aus Vermietung/Verpachtung von

Liegenschaften und zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen,

• sowie Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,

gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17).

ACHTUNG: Erläuterungen zum Meldeinhalt sind im Abschnitt Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt zu finden (siehe 6.6).

Meldepflicht

Meldepflichtig sind Meldungen zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen, sofern die Meldegrenze in der Höhe von EUR 100.000,-- erreicht oder überschritten wird.

Liegenschaftsbezogene Transaktionen

Beim grenzüberschreitenden Ankauf/Verkauf von Liegenschaften (ausgenommen die grenzüberschreitende Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften bzw. Gebäuden) zwischen einem Inländer und einem Ausländer trifft die Meldepflicht den inländischen Käufer bzw. Verkäufer der ausländischen Liegenschaft.

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Beispiel 6.34: Meldepflichtige Person

Eine inländische natürliche Person erwirbt ein ausländisches Grundstück in Australien. Die Meldepflicht trifft den inländischen Käufer.

Der Kauf der ausländischen Liegenschaft ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Ankauf von Liegenschaften im Ausland mit dem Verkehrswert zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Australien „AU“ anzugeben.

Vermietung/Verpachtung

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen aus Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden/Gebäudeteilen trifft die Meldepflicht den inländischen Vermieter/Verpächter bzw. den inländischen Mieter/Pächter.

ACHTUNG: Für die regionale Zuordnung der Zahlungsein- bzw. Zahlungsausgänge aus Vermietung und Verpachtung gilt die Zugehörigkeit des ausländischen Mieters/Vermieters aufgrund seines Wohnsitzes oder dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, ungeachtet dessen, in welchem Land sich die Liegenschaft befindet.

Privatperson

Österreich

Australien

GrundstückLand: AU

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Beispiel 6.35: Meldepflichtiges Unternehmen

Ein inländisches Unternehmen (1) vermietet seine Lagerhalle, die sich in Ungarn befindet, an eine deutsche Gesellschaft (2). Die monatlichen Zahlungseingänge aus der Vermietung betragen EUR 140.000,--. Die Meldepflicht trifft das inländische Unternehmen (1).

Die Vermietung des ausländischen Gebäudes ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) mit dem Zahlungseingang aus der Vermietung vom inländischen Unternehmen monatlich zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Deutschland „DE“ anzugeben, da die Zugehörigkeit des ausländischen Mieters/Vermieters maßgeblich ist.

Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen trifft die Meldepflicht den Inländer, der einem Ausländer Nutzungsrechte einräumt bzw. die Nutzungsrechte von einem Ausländer eingeräumt bekommt.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Ausland

Lagerhalle Land: HU

Unternehmen 2Land: DE

Zahlungseingangaus der

Vermietung

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Vermögensübertragungen

Bei Vermögensübertragungen aus dem Ausland trifft die Meldepflicht den inländischen Begünstigten der Vermögensübertragung.

Bei Vermögensübertragungen an das Ausland trifft die Meldepflicht den die Vermögensübertragung vornehmenden Inländer.

Bei Vermögensübertragungen an das Ausland im Erbweg, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

Beispiel 6.36: Meldepflichtiger Notar

Die inländische Großmutter verstirbt und hinterlässt ihrem schwedischen Enkel EUR 300.000,--. Die Hinterlassenschaft der Großmutter wird von einem inländischen Notar geregelt. Da es sich um eine Vermögensübertragung an das Ausland im Erbweg handelt, die über einen inländischen Notar abgewickelt wird, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

Diese Vermögensübertragung ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragung“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) vom inländischen Notar zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Schweden „SE“ anzugeben.

Privatperson

Österreich

SchwedenVermögensübertragung

PrivatpersonLand: SE

Inländischer Notar

Meldepflicht

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Meldegrenze

Zu melden sind liegenschaftsbezogene Transaktionen oder Vermögensübertragungen, die pro Geschäftsfall EUR 100.000,-- bzw. Eurogegenwert erreichen oder übersteigen.

Im Falle der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) bezieht sich die Meldegrenze jedoch auf die in der Meldeperiode in Summe erhaltenen oder geleisteten Mietzins-/Pachtzinszahlungen.

Beispiel 6.37: Überschreitung der Meldegrenze

Eine inländische Privatperson besitzt ein Konferenzzentrum in Deutschland. Dieses Konferenzzentrum wird saisonabhängig an bis zu 10 Kunden pro Monat vermietet. Diesen Monat mieten 5 Privatpersonen aus Österreich, Vietnam, Deutschland, Serbien und Brasilien. Jeder dieser 5 Personen bezahlt EUR 26.000,-- pro Monat.

Die erhaltenen Mieterträge aus BR + CS + DE + VN (ohne AT) überschreiten in Summe die Meldegrenze (4* EUR 26.000,-- = EUR 104.000,--).

ACHTUNG: Die Mietzinszahlungen aus der Privatperson aus Österreich dürfen nicht mitgezählt werden.

Daher muss die inländische Privatperson (der Vermieter) eine „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) legen.

Für die regionale Zuordnung der Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge aus Vermietung und Verpachtung gilt die Zugehörigkeit der ausländischen Mieter, ungeachtet dessen, in welchem Land sich die Liegenschaft befindet.

Vermieter(Melder)

Österreich

Ausland

Gebäude Land: DE

Mieter

MieterLand: DE

MieterLand: BR

MieterLand: CS

MieterLand: VN

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Ein paar Monate später springt der brasilianische Mieter ab. Die Meldegrenze wird daher nicht mehr überschritten (3* EUR 26.000,-- = EUR 78.000,--). Da die Meldegrenze nicht überschritten wird, entfällt auch die Meldepflicht.

Beispiel 6.38: Quartalsweise Zahlung von Mieten

Ein inländisches Unternehmen (1) mit Sitz in Wien besitzt eine Liegenschaft in Wien, die als Lagerhalle genutzt und an Kolumbien vermietet wird. Das inländische Unternehmen (1) verbucht dadurch monatlich Mieterträge in der Höhe von EUR 40.000,--, die jedoch nur quartalsweise im März, Juni, September und Dezember bezahlt werden. In allen weiteren Monaten wird eine Forderung gegenüber dem Mieter (2) gebildet.

Die quartalsweise erhaltenen Mieterträge ergeben bei ihrer Zahlung in Summe EUR 120.000,-- und überschreiten somit die Meldegrenze.

Die Meldeplicht ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember gegeben. Daher muss das inländische Unternehmen für die Monate März, Juni, September und Dezember eine „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) legen.

Für die regionale Zuordnung der Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge aus Vermietung und Verpachtung ist der ISO-Code für Kolumbien „CO“ anzugeben, da die Zugehörigkeit des ausländischen Mieters für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Lagerhalle

Unternehmen 2Land: CO

quartalsweiseEUR 120.000,--

Kolumbien

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Meldeperiode

Die Meldung erfolgt im Anlassfall. Die Meldeperiode ist der Monat, in dem eine grenzüberschreitende Liegenschaftstransaktion, Vermietung/Verpachtung oder Vermögenübertragung stattgefunden hat.

Für die zeitliche Zuordnung der Transaktion ist das Datum der tatsächlichen Zahlung unabhängig von der Verbuchung des Aufwandes oder Ertrages maßgeblich.

Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats der OeNB zu übermitteln. Fällt das Ende einer Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag.

Beispiel 6.39: Meldeperiode

Eine inländische Privatperson erwirbt am 18. Jänner ein ausländisches Grundstück auf den Bahamas. Die Meldepflicht trifft den inländischen Käufer.

Der Kauf der ausländischen Liegenschaft ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Ankauf von Liegenschaften im Ausland mit dem Verkehrswert zu melden. Die Meldung ist spätestens am 15. Februar der OeNB zu übermitteln.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für die Bahamas „BS“ anzugeben.

Melderegelungen

Die Meldung erfolgt in Euro oder Eurogegenwert.

Fremdwährungsbeträge sind mit dem EZB-Referenzkurs am Tag der Transaktion in Euro umzurechnen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Referenzkurs veröffentlicht, ist der Devisenmittelkurs am Meldestichtag anzuwenden. EZB-Referenzkurse und Devisenmittelkurse können über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen.html abgerufen werden.

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Beispiel 6.40: Umrechnung des Transaktionswertes in EUR

Ein inländisches Unternehmen erwirbt am 16. April ein Grundstück in Australien um AUD 850.000,--. Der Fremdwährungsbetrag von AUD 850.000,-- muss am 16. April mit dem EZB-Referenzkurs vom 16. April in Euro umgerechnet werden.

In diesem Beispiel wird ein Wechselkurs von EUR 1 = AUD 1,2585 angenommen.

AUD 850.000 / 1,2585 = EUR 675.407,--

Diese Transaktion ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Australien „AU“ anzugeben.

Begriffsbestimmungen und Beispiele zum Meldeinhalt

Grenzüberschreitender Ankauf/Verkauf von Liegenschaften

Unter liegenschaftsbezogenen Transaktionen werden folgende Geschäftsfälle erfasst:

• An- und Verkauf von Liegenschaften im Ausland durch Inländer von/an Ausländer(n), und

• An- und Verkauf von Liegenschaften im Inland durch Inländer von/an Ausländer(n).

ACHTUNG: Anfallende Steuern und Kaufnebenkosten sind im Meldewert zu berücksichtigen.

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Liegenschaften im Ausland

Zu melden sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land

• der Ankauf von Liegenschaften im Ausland durch Inländer von Ausländern • der Verkauf von Liegenschaften im Ausland durch Inländer an Ausländer.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Land, in dem die ausländische Liegenschaft gelegen ist, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 6.41: Ankauf einer Liegenschaft im Ausland durch einen Inländer von einem Ausländer

Eine inländische Privatperson erwirbt ein deutsches Grundstück von einem Thailänder. Der Kaufpreis für die Liegenschaft beträgt EUR 250.000,--.

Der Ankauf der ausländischen Liegenschaft muss vom meldepflichtigen Inländer in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Ankauf von Liegenschaften im Ausland von Ausländern gemeldet werden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Deutschland „DE“ anzugeben, da das Land in dem die ausländische Liegenschaft liegt, für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Inländer(Melder)

Österreich

Ausland

Liegenschaft Land: DE

AusländerLand: TH

Kaufpreis

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Liegenschaften im Inland

Zu melden sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land

• der Ankauf von Liegenschaften im Inland durch Inländer von Ausländern • der Verkauf von Liegenschaften im Inland durch Inländer an Ausländer.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Verkäufers/Käufers bzw. der internationalen Organisation, die als Verkäufer/Käufer auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 6.42: Verkauf einer Liegenschaft im Inland durch einen Inländer an einen Ausländer

Ein Däne erwirbt ein in Österreich gelegenes Grundstück von einer inländischen Privatperson. Der Kaufpreis für die Liegenschaft beträgt EUR 220.000,--.

Der Verkauf des Grundstücks muss in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Verkauf von Liegenschaften im Inland an Ausländer vom Inländer gemeldet werden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Dänemark „DK“ anzugeben, da das Land des ausländischen Käufers für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Grenzüberschreitende Zahlungen aus der Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften und

Österreich

Dänemark

Liegenschaft

AusländerLand: DK

Kaufpreis

Inländer(Melder)

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Gebäuden (Gebäudeteilen) sowie Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen

Unter Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden/Gebäudeteilen werden folgende Geschäftsfälle erfasst:

• Zahlungseingänge aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Inland oder Ausland an Ausländer,

• Zahlungsausgänge aus der Anmietung bzw. Pachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Inland oder Ausland von Ausländern,

• Zahlungseingänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen, • Zahlungsausgänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen.

Darunter fallen beispielsweise Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen zur Gewinnung von Erdöl, der Bergbau, die Fischerei, die Forstwirtschaft, Schürfrechte etc.

ACHTUNG: Anfallende Steuern und sind im Meldebetrag zu berücksichtigen. Etwaige Betriebskostenzahlungen sind im Meldebetrag nicht zu berücksichtigen.

Erhaltene Zahlungen aus Miete/Pacht oder Rechten

Zu melden sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land

• Zahlungseingänge aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) im Inland an Ausländer

• Zahlungseingänge aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) im Ausland an Ausländer

• Zahlungseingänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Inland an Ausländer

• Zahlungseingänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Ausland an Ausländer.

Darunter fallen beispielsweise Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen zur Gewinnung von Erdöl, der Bergbau, die Fischerei, die Forstwirtschaft, Schürfrechte etc.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Mieters/Pächters bzw. der Internationalen Organisation, die als Mieter/Pächter auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

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Beispiel 6.43: Zahlungseingänge aus der Vermietung eines Gebäudes im Ausland an Ausländer

Eine inländische Privatperson vermietet im Dezember sein Gebäude, das sich in Malta befindet, an fünf Privatpersonen. Jeder dieser fünf Personen hat seinen Wohnsitz in Malta und ist somit Ausländer. Pro Person erhält er für die Vermietung des Gebäudes fortlaufend ab Dezember EUR 70.000,--. In Summe ergibt dies eine erhaltene Mietzinszahlung in Höhe von Euro 350.000,--.

Die erhaltenen Mietzinszahlungen überschreiten in Summe die Meldegrenze. Daher muss die inländische Privatperson die erhaltenen Mietzinszahlungen in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als erhaltene Mietzins-/Pachtzinszahlungen monatlich melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für die Malta „MT“ anzugeben, da das Land des ausländischen Mieters für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Privatperson(Melder)

Österreich

Malta

GebäudeLand: MT

MietzinszahlungenEuro 350.000,--

Privat-person

Privat-person Privat-

person

Privat-person

Privat-person

EUR 70.000,--

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Beispiel 6.44: Zahlungseingänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Inland an Ausländer

Eine Privatperson besitzt 200 ha Wald. Diese Privatperson gewährt einer italienischen Holz-Firma ein Nutzungsrecht für die Gewinnung von Holz. Dafür muss die italienische Firma der inländischen Privatperson ein monatliches Entgelt von EUR 150.000,-- bezahlen.

Diese Transaktion muss in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als erhaltene Zahlungen aus Rechten monatlich gemeldet werden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Italien „IT“ anzugeben, da das Land des ausländischen Mieters für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Geleistete Zahlungen aus Miete/Pacht oder Rechten

Zu melden sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land

• Zahlungsausgänge für die Anmietung/Pachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) im Inland von Ausländern

• Zahlungsausgänge für die Anmietung/Pachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) im Ausland von Ausländern

• Zahlungsausgänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Inland von Ausländern

• Zahlungsausgänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Ausland von Ausländern.

Darunter fallen beispielsweise Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen zur Gewinnung von Erdöl, der Bergbau, die Fischerei, die Forstwirtschaft, Schürfrechte etc.

Privatperson

Österreich

Italien

UnternehmenLand: IT

Wald

GewährungNutzungsrecht

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Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Vermieters/Verpächters bzw. der Internationalen Organisation, die als Vermieter/Verpächter auftritt, anzugeben.

Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 6.45: Zahlungsausgänge für die Pacht eines Gebäudes im Inland von einem Ausländer

Ein inländisches Unternehmen (1) mit Sitz in Wien pachtet ein in Wien gelegenes Gebäude von einem ungarischen Unternehmen (2). Dem inländischen Unternehmen (1) entstehen dadurch monatlich Pachtzahlungen in der Höhe von EUR 35.000,--, die jedoch nur quartalsweise im März, Juni, September und Dezember bezahlt werden. In allen weiteren Monaten wird eine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter (2) gebildet.

Die quartalsweise geleisteten Pachtzahlungen ergeben bei ihrer Zahlung in Summe EUR 105.000,-- und überschreiten somit die Meldegrenze.

Die Meldeplicht ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember gegeben. Daher muss das inländische Unternehmen (1) für die Monate März, Juni, September und Dezember eine „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) legen.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Ungarn „HU“ anzugeben, da das Land des ausländischen Verpächters für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Österreich

Ungarn

Gebäude

Unternehmen 2Land: HU

Zahlungsausgangfür die Pacht

Unternehmen 1(Melder)

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Beispiel 6.46: Zahlungsausgänge für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen im Ausland von Ausländern

Ein südafrikanisches Unternehmen (2) gewährt einem inländischen Unternehmen (1) das Recht, in Südafrika Gold zu schürfen. Dafür muss das inländische Unternehmen (1) monatlich Zahlungen in der Höhe von EUR 150.000,-- bezahlen.

Diese Transaktion muss in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als geleistete Zahlungen aus Rechten monatlich gemeldet werden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Südafrika „ZA“ anzugeben, da das Land des ausländischen Vermieters für die regionale Zuordnung maßgeblich ist.

Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen

Unter Vermögensübertragungen fallen folgende Geschäftsfälle:

• unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgütern, wie z.B. Vermögensüberträge im Zuge von Erbschaften, Mitgiften, Schenkungen, der Errichtung von Stiftungen oder der Gründung von wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen oder karitativen Einrichtungen, inklusive aller steuerlichen Abgaben für solche Vermögensübertragungen, sowie

• entgeltliche Übertragungen von nicht finanziellen, nicht produzierten Vermögensgütern, wie z.B. Patent- und Lizenzzahlungen, Überlassung von Markenanteilen, Kundenstöcken, Belieferungsrechten, Vertriebsrechten; ferner Ablösezahlungen für Sportler.

ACHTUNG: Schenkungen von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft zu melden.

Unternehmen 1(Melder)

Österreich

Südafrika

Unternehmen 2Land: ZA

Goldgrube

GewährungSchürfrecht

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Beispiel 6.47: Schenkung einer inländischen Liegenschaft

Eine Privatperson schenkt ihrem Sohn, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ein Grundstück in Österreich mit einem Verkehrswert von EUR 500.000,--.

Die Schenkung ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Vermögensübertragung mit dem Verkehrswert der Liegenschaft zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Deutschland „DE“ anzugeben, da der Sohn mit Wohnsitz in Deutschland der Begünstige der Vermögensübertragung ist.

Übertragungen in das Inland

Vermögensübertragungen durch Ausländer an Inländer sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land anzugeben.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Auftraggebers einer Vermögensübertragung an einen Inländer bzw. für den Sitz der Internationalen Organisation, die als Auftraggeber einer Vermögensübertragung auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 6.48: Vermögensübertragung in das Inland im Zuge einer Mitgift

Im Zuge einer Hochzeit bekommt die inländische Privatperson von ihrem Vater aus Italien EUR 200.000,-- als Geschenk.

Diese Vermögensübertragung in das Inland ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Vermögensübertragung zu melden.

Privatperson(Melder)

Österreich

Italien

Vermögensübertragung im Zuge einer

Mitgift

PrivatpersonLand: IT

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Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Italien „IT“ zu melden, da der italienische Vater der Auftraggeber der Vermögensübertragung ist.

Beispiel 6.49: Vermögensübertragungen in das Inland durch Ablösezahlungen für Sportler

Ein inländischerSportverein erhält für den Transfer eines Spielers zu einem deutschen Verein eine Ablösezahlung in Höhe von EUR 200.000,-.

Die Ablösezahlung für den Sportler ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Vermögensübertragung in das Inland mit dem Wert der Ablösezahlung zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Deutschland „DE“ anzugeben, da die Vermögensübertragung aus Deutschland erfolgt.

Übertragungen an das Ausland

Vermögensübertragungen durch Inländer an Ausländer sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro bzw. Eurogegenwert je Land anzugeben.

ACHTUNG: Bei Vermögensübertragungen an das Ausland im Erbweg, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

Land/ISO-Code

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland (Wohnsitz) des ausländischen Begünstigten einer Vermögensübertragung durch einen Inländer bzw. für den Sitz der Internationalen Organisation, die als Begünstigter einer Vermögensübertragung auftritt, anzugeben. Der ISO-Code ist der Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 (International Organization for Standardization). Eine Liste der aktuellen Codes kann über die Internetadresse www.oenb.at/Statistik/Klassifikationen/ISO-Codes.html abgerufen werden.

Beispiel 6.50: Vermögensübertragungen an das Ausland im Erbweg

Die inländische Großmutter verstirbt und hinterlässt ihrem schwedischen Enkel EUR 300.000,--. Die Hinterlassenschaft der Großmutter wird von einem inländischen Notar geregelt. Da es sich um eine Vermögensübertragung an das Ausland im Erbweg handelt, die über einen inländischen Notar abgewickelt wird, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

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Diese Vermögensübertragung an das Ausland ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragung“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als „Vermögensübertragung“ vom inländischen Notar zu melden.Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Schweden „SE“ anzugeben, da das Land des ausländischen Begünstigten der Vermögensübertragung maßgeblich ist.

Beispiel 6.51: Vermögensübertragungen an das Ausland durch Ablösezahlungen für Sportler

Ein inländischer Sportverein sichert sich die Dienste eines Spielers von einem norwegischen Verein für eine Ablösezahlung in Höhe von EUR 400.000,-. Die Ablösezahlung für den Sportler ist in der „Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen“ gemäß dem Belegschaubild L4 (Anlage 17) als Vermögensübertragung an das Ausland mit dem Wert der Ablösezahlung zu melden.

Für die regionale Zuordnung ist der ISO-Code für Norwegen „NO“ anzugeben, da eine Vermögensübertragung nach Norwegen erfolgt.

Beschreibung der einzelnen Datenfelder

Angaben zum Inländer/Melder

OeNB-Identnummer

Privatperson

Österreich

SchwedenVermögensübertragung

PrivatpersonLand: SE

Inländischer Notar

Meldepflicht

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Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für Personen und Unternehmen. Sollte die Nummer noch nicht bekannt sein, wird die OeNB diese dem Meldepflichtigen auf Anfrage mitteilen.

Firmenwortlaut

Hier ist der aktuelle Firmenwortlaut laut Firmenbuch (bei Privatpersonen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum (TTMMJJJJ), anzuführen. Die Angabe der genauen (Firmen-)Adresse (Straße, Ort und Postleitzahl) kann entfallen, wenn die OeNB-Identnummer angegeben ist.

Angaben zur Meldung

Meldeperiode

Die Meldeperiode bezeichnet den Monat und das Jahr auf den/das sich die Meldung bezieht. Ausschlaggebend ist das Datum der tatsächlichen Transaktion unabhängig vom Datum der Buchung. Der Meldestichtag der jeweiligen Meldeperiode ist im Format JJJJMM anzugeben.

Kennzeichen Ersatzmeldung

Grundsätzlich ist dieses Feld nicht zu befüllen, mit Ausnahme folgender Fälle:

Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits übermittelten Meldung, müssen diese Änderungen (z.B. Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten) durch das Erstellen einer gänzlich neuen Ersatzmeldung mit der zur ursprünglichen Meldung identen Meldeperiode bekannt gegeben werden. Dies deshalb, da zu einem Meldestichtag nur eine Meldung zu legen ist.

ACHTUNG: Eine Ersatzmeldung löscht die komplette Originalmeldung. Sie müssen daher alle Transaktionen, die in der ausgewählten Meldeperiode meldepflichtig sind, nochmals ausfüllen.

Ferner wird eine Ersatzmeldung angefordert, wenn auf Grund von

• technischen Fehlern (Anforderung eines Duplikates der Meldung) oder • inhaltlichen Fehlern (Zurückweisung der Meldung)

eine Verarbeitung der Meldung in der OeNB nicht möglich ist. In diesen Fällen ist für dieses Feld das Kennzeichen „E“ einzutragen!

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Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der Meldeverordnung ZABIL1/2013 in der novellierten Form 1/2016 sind befreit:

• Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben, sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

Internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

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Rechtstexte

Relevante Passagen des Devisengesetzes

§ 6. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen, und zwar

1. in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen und die daraus resultierenden Forderungs- und Verpflichtungsstände,

2. über die Erbringung entgeltlicher und unentgeltlicher Dienstleistungen und Transfers durch Inländer für Ausländer und Ausländer für Inländer sowie

3. über inländische Vermögensstatus, soweit deren Kenntnis zur Berechnung, Abschätzung oder Klärung von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern oder deren Veränderungen zum Zwecke des Abs. 1 erforderlich ist.

Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen, in Bücher, Schriftstücke und EDV Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Abs. 1 genannten Statistiken zu liefernden Daten vorzuschreiben.

(4) Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur in einer Form erfolgen, die eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätskontrolle erforderlich ist.

(5) Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EG (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.

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(8) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

§ 10. Wer seinen in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(Stand: 09.08.2013; die aktuell geltende Fassung entnehmen Sie bitte: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003062)

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Relevante Passagen des BWG

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1. Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten

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Bundesgesetze, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

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4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

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(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

1. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;

3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;

4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;

6. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;

7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

8. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;

9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG.

(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

§ 50. (2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.

§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und

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Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 oder § 59a zu erstellen;

2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß § 27 a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß § 27 Abs.

2 berechnet, b) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche

verwendet werden, c) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder

Techniken gemäß § 27 Abs. 6, 10 und 13, d) den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die

Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,

e) sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des § 27 Abs. 15 und 16 ausgenommen sind,

f) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 13 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.

2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;

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3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;

4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen der Abs. 1, 2 und 5 in einem längeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(Stand: 09.08.2013; die aktuell geltende Fassung entnehmen Sie bitte: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004827)

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Relevante Passagen des UGB

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß § 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

(Stand: 09.08.2013; die aktuell geltende Fassung entnehmen Sie bitte: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702)

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238

Richtlinie 2006/48/EG und 2000/46/EG

Richtlinie 2006/48/EG:

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Kreditinstitut“:

a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren oder

b) ein E-Geld Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG

Richtlinie 2000/46/EG:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für E-Geld-Institute. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten

Institute. (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „E-Geld-Institut“ ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person, das/die kein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG ist und Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld ausgibt;

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Relevante Passagen des WAG

§ 12. (1) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 übermittelt hat.

(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG handelt.

(Stand: 09.08.2013; die aktuell geltende Fassung entnehmen Sie bitte: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005401)

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Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anhang I der Verordnung (EU) 575/2013: Einstufung außerbilanzieller Geschäfte (1) Hohes Kreditrisiko:

a) Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben (z.B. Garantien der rechtzeitigen Auszahlung von Kreditlinien), b) Kreditderivate, c) Akzepte, d) Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Instituts tragen, e) Geschäfte mit Rückgriff (z.B. Factoring, Fazilitäten zur Bevorschussung von Rechnungen), f) unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; g) Termingeschäfte mit Aktivpositionen; h) Einlagentermingeschäft ("Forward Deposits"); i) unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren; j) Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG; k) andere Positionen mit hohem Risiko.

(2) Mittleres Kreditrisiko: a) außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung, d. h. ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch "mittleres/niedriges Kreditrisiko"), b) andere außerbilanzielle Posten:

i) Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften, ii) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr, iii) Absicherungsfazilitäten ("note issuance facilities", NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln ("revolving underwriting facilities", RUF), iv) andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.

(3) Mittleres/niedriges Kreditrisiko: a) außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:

i) Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen, ii) Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, iii) unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b) andere außerbilanzielle Posten: i) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,

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ii) andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden,

(4) Niedriges Kreditrisiko: a) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt, zählen, Kundenkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Institut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz- und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen, b) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt und c) andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der EBA angezeigt wurden.

Anhang II der Verordnung (EU) 575/2013: Arten von Derivatgeschäften (1) Zinsbezogene Geschäfte:

a) Zinsswaps in einer einzigen Währung, b) Basis-Swaps, c) Zinsausgleichsvereinbarungen ("forward rate agreements"), d) Zinsterminkontrakte, e) gekaufte Zinsoptionen, f) andere vergleichbare Geschäfte.

(2) Fremdwährungsbezogene Geschäfte und Geschäfte auf Goldbasis: a) Zinsswaps in mehreren Währungen, b) Devisentermingeschäfte, c) Devisenterminkontrakte, d) gekaufte Devisenoptionen, e) andere vergleichbare Geschäfte, f) auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie unter den Buchstaben a bis e.

(3) Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Dies schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht in anderer Weise in Nummer 1 oder 2 enthalten sind.

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Die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der novellierten Form ZABIL 1/2016

Anhang A - Begriffsbestimmungen

Ausländer

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.

Depotgruppe

Die meldepflichtigen inländischen Depotführer melden Eigenbestände und Kundendepots.

Eigenbestände von Depotführern, die bei anderen meldepflichtigen Depotführern verwahrt sind, dürfen daher nicht in die Meldung des verwahrenden Depotführers aufgenommen werden.

Es gelten folgende Depotgruppen für den Eigenbestand:

• [D01] Eigene Wertpapiere (ohne Beteiligungen) • [D02] Eigene Beteiligungen in Form von Wertpapieren • [D03] entfällt (letzter Meldestichtag 31.12.2016)

Die Kundendepots von inländischen Deponenten sind folgendermaßen zu gliedern:

• [D04] Geldmarktfonds, die MFIs sind (gem. MFI Liste der OeNB) • [D05] Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften • [D06] Investmentfonds (exklusive Geldmarktfonds, die MFIs sind) gem.

Investmentfondsgesetz (InvFG) und Immobilienfonds gem. Immobilienfondsgesetz (ImmoInvFG) sowie registrierte als auch konzessionierte Alternative Investmentfonds nach Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzt (AIFMG)

• [D07] Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

• [D08] Andere Finanzinstitute • [D09] Kredit und Versicherungshilfstätigkeiten sowie firmeneigene Finanzinstitute und

reine Beteiligungsgesellschaften (inklusive Sparkassenprivatstiftungen) • [D10] Versicherungsgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

(VAG) sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Versicherungsunternehmen • [D11] Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG) • [D12] Bund (Zentralstaat) • [D13] Länder (inklusive Landesfonds, Landeskammern, u.ä.) • [D14] Gemeinden

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• [D15] Sozialversicherungen • [D16] Freie Berufe und selbständig Erwerbstätige • [D17] Sonstige private Haushalte • [D18] Private Organisationen ohne Erwerbszweck (ausgenommen Privatstiftungen) • [D19] Privatstiftungen laut Privatstiftungsgesetz (PSG) ausgenommen

Sparkassenprivatstiftungen

Die Kundendepots von ausländischen Deponenten sind folgendermaßen zu gliedern:

• [D20] Ausländische institutionelle Anleger exkl. Zentralbank • [D21] Ausländische private Haushalte • [D22] Ausländische nicht-finanzielle Deponenten (exkl. private Haushalte und

Gebietskörperschaften) • [D24] Ausländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und

ausländische Zentralbanken inklusive Sovereign Wealth Funds

Anonyme Depots sind – soweit noch vorhanden– der Depotgruppe „Sonstige private Haushalte“ zuzuordnen.

Direktinvestitionen

Eine Direktinvestition (kurz DI) ist die Beteiligung einer in einem Land A ansässigen physischen oder juristischen Person (des Direktinvestors) an einem Unternehmen (dem DI-Unternehmen) in einem anderen Land B, mit dem Ziel, eine langfristige wirtschaftliche Beziehung einzugehen und auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen (vgl. § 228 UGB). Darunter fallen insbesondere gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an erwerbswirtschaftlich orientierten juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, aber auch atypische stille Beteiligungen. Investitionen in rechtlich nicht selbständige Filialen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten sind ebenfalls erfasst.

Eine aktive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Inländer an einem ausländischen Unternehmen beteiligt.

Eine passive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Ausländer an einem inländischen Unternehmen beteiligt.

Für Zwecke der Zahlungsbilanzerstellung liegt ab einem 10% Anteil am Gesellschaftskapital einer grenzüberschreitenden Beteiligung eine Direktinvestitionsbeziehung vor.

Kreditinstitute können sich zur Bestimmung von Direktinvestitionsbeziehungen auf die in Art 4 Abs. 1 Z 35 CRR enthaltenen Definitionen stützen.

Eine direkte Beteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ohne Umwege über Holdinggesellschafter oder andere Unternehmen am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) des DI-Unternehmens beteiligt ist.

Eine indirekte Beteiligung liegt dann vor, wenn eine Direktinvestitionsbeziehung, jedoch keine direkte Beteiligung vorliegt:

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• bei aktiven DI sowohl alle vom ausländischen DI-Unternehmen im Ausland gehaltenen Beteiligungen als auch von Inländern über andere Inländer gehaltene ausländische Beteiligungen und

• bei passiven DI alle zum Konzern gehörenden Unternehmen, die nicht über eine direkte Kapitalverflechtung mit dem inländischen DI-Unternehmen verbunden sind.

DI-Transaktionen

DI-Transaktionen umfassen jedwede Zufuhr bzw. jedweden Abbau von Eigenkapital, Gewinnausschüttungen, sowie den Erwerb/Verkauf von Anteilen. Unerheblich ist, ob die Transaktion durch Zahlung, Sacheinlagen, Aktientausch oder Umwandlung bestehender Forderungen und dgl. erfolgt.

Eigenkapitalabbau im Zuge einer Unternehmensauflösung ist ebenfalls Gegenstand einer DI-Transaktion.

Unter Erwerb/Verkauf von Anteilen ist die Erhöhung oder Verringerung von bereits bestehenden Anteilen am Nominalkapital zu verstehen. Beim Erwerb/Verkauf von Anteilen an einem ausländischen DI-Unternehmen oder an einem durch einen Ausländer gehaltenen Inländer ist der Kauf-/Verkaufspreis meldepflichtig. Ist ein meldepflichtiges, inländisches Unternehmen Gegenstand einer passiven Direktinvestition, in der Form, dass

• entweder der inländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen Ausländer verkauft,

• oder der ausländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen anderen Ausländer verkauft,

• oder der ausländische Eigentümer Anteile am Meldepflichtigen an einen Inländer verkauft

und ist dem Meldepflichtigen dabei der Kauf-/Verkaufspreis nicht bekannt bzw. ist die Beschaffung dieser Daten mit einem nicht zumutbarem Aufwand verbunden, kann im Ausnahmefall als Näherungswert der aktuelle, anteilige Eigenkapitalwert (Buchwert) des meldepflichtigen DI-Unternehmens als Transaktionswert gemeldet werden.

Unter Gewinnausschüttungen sind erhaltene bzw. geleistete Gewinnausschüttungen von einem ausländischen DI-Unternehmen oder an einen ausländischen Direktinvestor zu verstehen. Gewinnausschüttungen sind vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren zu melden.

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Wertpapierpensions-Geschäfte

Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die natürliche oder juristische Personen (Pensionsgeber) ihnen gehörende Vermögensgegenstände einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages übertragen, und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurück übertragen werden.

Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 2 BWG). Echte Pensionsgeschäfte sind in der Zahlungsbilanzstatistik als Kredite zwischen Pensionsgeber und Pensionsnehmer zu zeigen. Die Bestandsgrößen aus dem Grundgeschäft bleiben unverändert.

Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor (§ 50 Abs. 3 BWG). Unechte Pensionsgeschäfte mit Wertpapieren sind wie Wertpapierkäufe bzw. -verkäufe zu melden.

Unter echten Pensionsgeschäften mit dem Vermögensgegenstand Wertpapiere werden im Allgemeinen Repo-Geschäfte (repurchase agreements) verstanden.

Im ökonomischen Sinne lässt sich ein Repo-Geschäft als einfacher Kassenkredit, der mit Wertpapieren unterlegt wird, beschreiben (besicherter Kassenkredit). Der Unterschied zu einem unbesicherten Kassenkredit besteht darin, dass der „Kreditnehmer“ (Wertpapiergeber) in einem Repo-Geschäft dem „Kreditgeber“ (Wertpapiernehmer) Sicherheiten – in der Regel in Form von Wertpapieren – zur Verfügung stellt. Am Ende der Transaktion erhält der „Kreditnehmer“ die Sicherheiten zurück. Sie dienen in erster Linie dazu, den „Kreditgeber“ gegen einen Ausfall des „Kreditnehmers“ abzusichern. Da die Wertpapiere als Sicherheit fungieren, können sie bei einem Ausfall des Geschäftspartners am Markt verkauft werden, um den geliehenen Betrag zurückzuerlangen. Aus rechtlicher Sicht unterscheidet sich ein Repo-Geschäft jedoch von einem besicherten „Kassenkredit“ im Hinblick auf die ihm zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse (Verkaufs- und Rückkaufsvereinbarung). Der „Kreditnehmer“ (Wertpapiergeber) wird als Verkäufer bezeichnet, der „Kreditgeber“ (Wertpapiernehmer) als Käufer. Aus Sicht des Verkäufers handelt es sich bei der Transaktion um ein Repo-Geschäft, also um den Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren. Aus Sicht des Käufers hingegen handelt es sich um ein inverses Repo-Geschäft (reverse repo), d.h. einen Kauf und Wiederverkauf von Wertpapieren. Es erfolgt eine vollständige Eigentumsübertragung des Wertpapiers vom Verkäufer auf den Käufer.

Ähnliche Charakteristika wie (inverse) Repo-Geschäfte zeigen im Allgemeinen „Sell-Buy-Back-“ bzw. „Buy-Sell-Back-Geschäfte“. Sie werden daher in der Statistik bzw. in der Meldung auch gleich behandelt wie (inverse) Repo-Geschäfte.

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Finanzderivate

Unter Finanzderivaten sind alle Derivate gemäß Anhang 2 der CRR zu verstehen.

Börsengehandelte (in- und ausländische) Finanzderivate wie standardisierte Optionen und Futures, für die ein ISIN-Code vergeben wurde, sind unter Finanzderivate zu melden und keinesfalls in die Meldungen zu Portfolioinvestitionen gemäß Ziffer 3 aufzunehmen.

Optionsscheine, Zertifikate (beispielsweise Garantie-, Index- oder Turbozertifikate), Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten (beispielsweise Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes) und ähnliche als Wertpapier gestaltete Hebelprodukte sind keinesfalls in die Meldung zu Finanzderivaten, sondern in die Meldung zu Portfolioinvestitionen gemäß Ziffer 3 aufzunehmen.

Fristigkeit

Kurzfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von genau einem Jahr haben.

Langfristig sind alle Finanzierungsinstrumente, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben.

Handelskredite

Ein Handelskredit ist ein Kredit, den ein Lieferant/Dienstleister seinen Kunden durch Gewährung eines Zahlungsziels für die Bezahlung seiner Lieferungen/Dienstleistungen einräumt sowie ein Kredit, den ein Kunde seinem Lieferanten/Dienstleister durch eine Anzahlung vor Lieferung/Leistungserbringung einräumt.

Inländer

Natürliche Personen, egal welcher Nationalität (Staatsbürgerschaft ist kein relevantes Kriterium), die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.

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Inländische Depotführer

Inländische Depotführer umfassen:

• Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds, die MFIs sind • Inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG)

• Abbaueinheiten gemäß § 2 Z 56 BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.

• Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.

• Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.

Inländische Nicht-Depotführer

Inländische Nicht-Depotführer sind all jene inländischen, physischen und juristischen Personen, die nicht inländische Depotführer sind, wie z.B. Unternehmen, Privatpersonen, Versicherungen, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen, Kapitalanlagegesellschaften, Bund, Länder und Gemeinden, etc.

ISIN-Code

Der ISIN (International Securities Identification Number)-Code nach ISO (International Organization for Standardization)-Norm 6166 ist eine Wertpapier-Kennnummer. Verantwortlich für die Vergabe von gültigen ISIN-Codes sind die „National Numbering Agencies (NNAs)“, im Falle von Österreich ist dies die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Ausschlaggebend für die Gültigkeit eines ISIN-Codes ist die Datenbank der „Association of NNAs (ANNA)“.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs)

Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

1. Zentralbanken;

2. sonstige MFIs; diese umfassen

a) Einlagen entgegennehmende Unternehmen:

i) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und

ii) andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die

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- andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrecht sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder

- E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

b) Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2013 Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98

Pensionskassen

Pensionskassen sind Unternehmen, die nach § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG) berechtigt sind, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

Portfolioinvestitionen

Unter Portfolioinvestitionen (kurz PI) versteht man Veranlagungen in folgende in- und ausländische Wertpapiere, sofern sie nicht zur Schaffung einer Direktinvestition (siehe Ziffer 2) vorgenommen werden:

• Anteilspapiere

Hierzu zählen unter anderem:

• Stamm- und Vorzugsaktien • Bezugsrechte • Genussscheine, Partizipationsscheine • Kapitalanlagefonds- und Immobilien-Investmentfondsanteile.

• Verzinsliche Wertpapiere

Hierzu zählen unter anderem:

• Standardanleihen • Nullkuponanleihen • variabel verzinste Anleihen • Perpetuals (verzinsliche Wertpapiere mit unendlicher Laufzeit) • Bundesschatzscheine • Commercial Papers

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• Handelbare Depotzertifikate • Kassenobligationen • Namensschuldverschreibungen • Pfandbriefe, Fundierte Bankschuldverschreibungen, Asset Backed Securities.

Weiters sind in die Meldung zu Portfolioinvestitionen auch Optionsscheine, Zertifikate (beispielsweise Garantie-, Index- oder Turbozertifikate), Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten (beispielsweise Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes) und ähnliche als Wertpapiere gestaltete Hebelprodukte aufzunehmen.

Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere (lautend auf Euro oder andere Währungen), deren Emittent (Aussteller) seinen Sitz im Inland hat. Der Ausstellungsort ist nicht maßgebend für die Zuordnung.

Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere (lautend auf Euro oder andere Währungen), deren Emittent (Aussteller) seinen Sitz im Ausland hat. Der Ausstellungsort ist nicht maßgebend für die Zuordnung.

Nicht in die Meldung zu Portfolioinvestitionen aufzunehmen sind die folgenden Instrumente:

• Nicht als Wertpapiere gestaltete Finanzderivate wie Optionen, Futures, Swaps und ähnliche Produkte, auch wenn sie einen ISIN-Code haben

• Schuldscheindarlehen • Schecks • Wechsel.

Sonstige Investitionen

Sonstige Investitionen (kurz SI) umfassen alle grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (Forderungen und Verpflichtungen) von Inländern mit Ausländern, die weder den Direktinvestitionen, den Portfolioinvestitionen noch den Finanzderivaten zuzurechnen sind.

Darunter fallen Kredite und Darlehen, Bankeinlagen, Verrechnungskonten (auch für Cash-Pooling), Finanzleasing sowie sonstige Forderungen und Verpflichtungen (aus Treuhandgeschäften, ABS-Geschäften, etc.) einerseits sowie Handelskredite (gewährte und/oder genommene Lieferantenkredite) anderseits. Des Weiteren sind Anteile an Unternehmen unter 10%, die nicht in Form von Wertpapieren, also nicht als Portfolioinvestitionen, erworben werden und sonstige grenzüberschreitende Eigenkapitalinvestitionen wie Kommanditanteile von Ausländern bzw. an ausländischen Unternehmen in die Meldung zu Sonstigen Investitionen aufzunehmen.

Vermögensübertragungen

Unter Vermögensübertragungen fallen folgende Geschäftsfälle:

• unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgütern, wie z.B. Vermögensüberträge im Zuge von Erbschaften, Mitgiften, Schenkungen, der Gründung von Stiftungen oder der Gründung von wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen oder karitativen

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250

Einrichtungen, inklusive aller steuerlichen Abgaben für solche Vermögensübertragungen, sowie

• entgeltliche Übertragungen von nicht finanziellen, immateriellen Vermögensgütern, wie z.B. Überlassung von Markenanteilen, Kundenstöcken, Belieferungsrechten, Vertriebsrechten; ferner Ablösezahlungen für Sportler.

Wertpapiere

Wertpapiere sind Urkunden über Vermögensrechte, deren Ausübung und Übertragung an den Besitz der Urkunde gebunden sind. Sie sind nicht nur Beweismittel (wie etwa Schuldscheindarlehen), sondern fest mit den in ihnen verbrieften Rechten verbunden. Der Inhaber kann seine Rechte auf Grund der Urkunde ausüben oder durch deren Übergabe auf andere übertragen.

Wertpapierleihe-Geschäfte

Unter (echter) Wertpapierleihe versteht man die Übertragung von Wertpapieren für eine bestimmte Zeitspanne oder auch "bis auf weiteres" gegen Provision (am Ende der Leihe fällig) mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der Frist "Stücke gleicher Art, Güte und Menge" zurückgegeben werden. Die Wertpapiere, die auf ein Depot des Leihenehmers geliefert werden (und daher beim Verleiher (=Leihegeber) ausgehen), bleiben in der Bilanz des Verleihers. Diese Geschäfte werden grundsätzlich von der Wertpapierseite herausgelöst.

Zinsähnliche Erträge und Aufwendungen

Zinsähnliche Erträge und Aufwendungen sind, sofern sie nicht im Rahmen von Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen) zu melden sind, Zinserträgen und Zinsaufwendungen gleichzustellen. Es sind Erlöse bzw. Kosten, die zwar nicht als Zins oder Diskont bezeichnet werden, aber zum überwiegenden Teil einen Preis für die Überlassung von Kapital darstellen oder damit unmittelbar zusammenhängen. Das Kriterium für die Einordnung ist dabei nicht, ob z. B. bei der Berechnung die Zeitdauer berücksichtigt wird, sondern ob damit hauptsächlich die Kapitalnutzung oder aber Dienstleistung des Kreditinstitutes bzw. Dritter abgegolten wird.

Zu den Zinserträgen und Zinsaufwendungen zählen Leasingerträge und -aufwendungen, soweit die Leasingforderung bzw. -verpflichtung bilanziert wurde.

Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Unternehmen unter 10% zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.

Zinserträge und Zinsaufwendungen

Unter Zinserträge und Zinsaufwendungen fallen alle fälligen Erträge und Aufwendungen, die aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen entstehen und einem Inländer innerhalb einer bestimmten Periode von einem Ausländer gutgeschrieben werden bzw. ein Inländer einem Ausländer gutschreibt.

Darunter fallen z.B. Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Aufnahme von Krediten und Darlehen oder mit Reverse-Repos und Repos sowie der Gewährung bzw. Entgegennahme von gebundenen oder nichtgebundenen Guthaben.

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Zinsen sind brutto – d.h. vor Abzug allfälliger Steuern und Gebühren – zu melden.

Bei Zinserträgen aus Konsortialkrediten sind vom Melder nur jene Zinserträge zu melden, die sich aus dem eigenen Anteil ergeben, und keinesfalls die Zinserträge, die aus den Anteilen der Konsortialpartner resultieren, unabhängig davon, ob der Melder Konsortialführer ist oder nicht.

Bei Exportförderungskrediten gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) , bei denen der Haftungsfall (mit Einlage bzw. Schadenszahlung der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) auf Rechnung des Bundes) bereits eingetreten ist, ist nicht nur der Eigenanteil an den gesamten angelasteten bzw. bezahlten Zinsen zu melden, sondern auch der Zinsanteil des Bundes bzw. der OeKB, welcher aufgrund der bereits geleisteten Schadenszahlung (Einlage) entstanden ist.

Bei Forderungen aus wertberichtigten Krediten sind Zinsen zu melden, wenn sie auch tatsächlich gebucht wurden. Es ist nicht erforderlich, Zinsen zu berechnen, auf die zwar ein Rechtsanspruch besteht, die aber in den internen Systemen des Melders nicht mehr ausgewiesen werden. Zinsen aus abgeschriebenen Krediten, die der Schuldner nicht mehr bezahlen kann und die im Rechnungswesen nicht mehr geführt werden, sind nicht zu melden.

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252

Anhang B – Erhebungsschaubilder

Direktinvestitionen

DI-Transaktionsmeldung, D1: Anlage 1

DI-Transaktionsmeldung D1 Anlage 1

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen/Direktinvestor:

OeNB-Identnummer

Ausländer-Name/Firmenwortlaut

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Angaben zur Art der DI-Transaktion/Beteiligung: (A) Zufuhr von Eigenkapital (B) Abbau von Eigenkapital (C) Erwerb von Anteilen (D) Verkauf von Anteilen (E) Gewinnausschüttung (F) Abbau von Eigenkapital im Zuge einer Unternehmensauflösung

DI-Transaktionswert in Euro

Anteil am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital nach der Transaktion in Euro

Anteil am Gesellschafts- (Nominal-) Kapital nach der Transaktion in Prozent mit einer Kommastelle

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253

Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland, D2: Anlage 2

Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland D2 Anlage 2

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Rechtsform

NACE 20089

Beschreibung Kernfunktion

Geschäftsart

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

Motiv der Beteiligung

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

Jahr der erstmaligen Beteiligung

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, ist hier der inländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

9 Alternativ zur Angabe des Feldes „NACE 2008“, können auch die Felder „Beschreibung Kernfunktion“ und „Geschäftsart“ befüllt werden.

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254

Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland, D3: Anlage 3

Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland D3 Anlage 3

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zum ausländischen Direktinvestor:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

NACE 200810

Beschreibung Kernfunktion

Geschäftsart

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

Motiv der Beteiligung

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

Jahr der erstmaligen Beteiligung

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, ist hier der ausländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

10 Alternativ zur Angabe des Feldes „NACE 2008“, können auch die Felder „Beschreibung Kernfunktion“ und „Geschäftsart“ befüllt werden.

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Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland für das Jahr 20.., D6 Anlage: 18

Stand der ausländischen Direktinvestitionen in Österreich und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland für das Jahr 20..

D6 Anlage 18

Stammdaten:

OeNB-Identnummer

aktueller Firmenwortlaut lt. Firmenbuch

aktuelle Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Zustelladresse

Ansprechpartner (Name, Telefon, E-Mail)

Meldepflicht:

War am Kapital des meldenden Unternehmens am 31.12. des Berichtsjahres mindestens ein Ausländer mit 10% oder höher beteiligt?

Angaben zum Melder:

Handelt es sich beim meldenden Unternehmen um ein ausländisch beherrschtes Unternehmen?

Im Falle ausländischer Beherrschung geben Sie bitte das Sitzland der Konzernzentrale an (falls nicht eruierbar bitte XX eintragen)

Rechtsform des meldenden Unternehmens (börsennotierte AG/sonstige Rechtsform)

Wenn das meldende Unternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist, geben Sie bitte den Marktwert des Unternehmens zum 31.12. des Berichtsjahres an.

Konzerninterner Außenhandel:

Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren

Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen

Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren

Konzerninterner Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen

Sonstige Angaben:

Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften

Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften

Aufwendungen für Patente und Lizenzen zu Gunsten ausländischer Obergesellschaften

Aufwendungen für Managementleistungen zu Gunsten ausländischer Obergesellschaften

Eträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung

Stammdaten der ausländischen Gesellschafter:

OeNB-Identnummer

aktueller Firmenwortlaut bzw. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bei Privatpersonen und Anschrift

Anteil

Land (ISO-Code)

Branche

Sitzland der Konzernzentrale

Angaben zu direkt und indirekt beherrschten österreichischen Aktiengesellschaften (verbundene Unternehmen):

OeNB-Identnummer

Aktueller Firmenwortlaut und Ort

Anteil

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256

Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen für das Jahr 20..; D7 Anlage 19

Stand der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland und Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen für das Jahr 20..

D7 Anlage 19

Stammdaten:

OeNB-Identnummer

Aktueller Firmenwortlaut lt. Firmenbuch bzw. bei privatpersonen Name, Vorname und Geburtsdatum

aktuelle Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Zustelladresse

Ansprechpartner (Name, Telefon, E-Mail)

Meldepflicht:

War der Melder am 31.12. des Berichtsjahres an mindestens einem ausländischen Unternehmen mit 10% oder höher beteiligt?

Wenn ja: Wurden die Meldegrenzen für den Anteil (EUR 100.000 an Nominalkapital) oder die Bilanzsumme (EUR 10 Mio.) des ausländischen Unternehmens erreicht?

Angaben zum Melder:

Handelt es sich beim meldenden Unternehmen um ein ausländisch beherrschten Unternehmen?

Im Falle ausländischer Beherrschung geben Sie bitte das Sitzland der Konzernzentrale an (falls nicht eruierbar bitte XX eintragen).

Konzerninterne Außenhandel:

Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren

Konzerninterne(r) Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen

Konzerninterne(r) Import und innergemeinschaftliche Erwerb von Waren

Konzerninterne(r) Import und innergemeinschaftliche Erwerb von Dienstleistungen

Sonstige Angaben:

Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften

Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften

Angaben zum ausländischen Unternehmen

OeNB-Identnummer

Aktueller Firmenwortlaut und Anschrift

Sitzland

Motiv der Beteiligung

Neugründung

Jahr der erstmaligen Beteiligung

Anteil des Melders am Gesellschaftskapital des ausländischen Unternehmens

Branche gemäß beiliegendem Branchengliederungsverzeichnis

Rechtsform (börsennotierte AG/nicht börsennotierte AG/sonstige Rechtsform) Wenn das ausländische Unternehmen eine börsennotierte AG ist, geben Sie bitte den Marktwert des Unternehmens zum 31.12. des Berichtsjahres an

Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Berichtsjahr (Kopfanzahl der Mitarbeitenden)

Umsatzerlöse

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Außenhandel:

Export und innergemeinschaftliche Lieferung von Waren an den Melder

Export und innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen an den Melder

Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren vom Melder

Import und innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen vom Melder

Sonstige Angaben:

Aufwendungen für Patente und Lizenzen zu Gunsten des Melders

Aufwendungen für Managementleistungen und Lizenzen zu Gunsten des Melders

Bilanzdaten (Passivseite):

Bilanzstichtag

Nominalkapital

Rücklagen und sonstige Posten des Eigenkapitals

Jahresgewinn/Jahresverlust (-)

Gewinnvortrag / Verlustvortrag (-) aus dem Vorjahr

Eigenkapital insgesamt

Verbindlichkeiten

Sonstige Passivposten

Bilanzsumme

Daten der Gewinn- und Verlustrechnung:

Betriebserfolg

Finanzerfolg

Ergebnis vor Steuern

Steuern vom Einkommen/Ertrag und sonstige Steuern

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)

Dotation (-)/Auflösung von Rücklagen

Originalwährung der Bilanz

Daten der Konzerngewinn- und Verlustrechnung (falls für das ausländische Unternehmen ein Konzernabschluss erstellt wird):

Konzernergebnis vor Steuern

Erträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung

Betrag der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung (gemäß UGB § 237 (1) Z. 4)

Angabe zu indirekt (über eine Auslandsbeteiligung) beherrschten ausländischen Unternehmen:

OeNB-Identnummer

aktueller Firmenwortlaut und Anschrift

Anteil

Beschäftigte

Land (ISO-Code)

Branche

Umsatzerlöse

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Portfolioinvestitionen

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer, P1: Anlage 4

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer P1 Anlage 4

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatz-/ Komplettierungsmeldung

Depotgruppe

Depotinhaber Sitzland

Spalten 1 2 3 4

Wertpapier-Kennnummer - ISIN-Code

Interne Wertpapier-Kennnummer

Nominale-/Stück-Kennzeichen

Eingänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

Eurowert

Stückzinsen

Eingänge ohne Gegenwert* Nominale/Stück

Eingänge ohne Standveränderung* Eurowert

Ausgänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

Eurowert

Stückzinsen

Ausgänge ohne Gegenwert* Nominale/Stück

Ausgänge ohne Standveränderung* Eurowert

Depotgruppen-Stand

Nominale/Stück Nominale/Stück-

hievon-Short

Marktwert in Euro

Wertpapier-Nominalwährung

* Ein- bzw. Ausgänge sind nur für Kundendepots meldepflichtig

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259

Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer, P6: Anlage 4a

Entfällt - letzter Meldestichtag 31.12.2016.

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260

Wertpapiermeldung – Wertpapiere, nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt, P2: Anlage 5

Wertpapiermeldung Wertpapiere, nicht auf Depots bei inländischen Depotführern verwahrt

P2 Anlage 5

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatz-/ Komplettierungsmeldung

Spalten 1 2 3 4

Wertpapier-Kennnummer - ISIN-Code

Interne Wertpapier-Kennnummer

Nominale-/Stück-Kennzeichen

Eingänge mit Gegenwert Nominale/Stück

Eurowert

Eingänge ohne Gegenwert Nominale/Stück

Ausgänge mit Gegenwert Nominale/Stück

Eurowert

Ausgänge ohne Gegenwert Nominale/Stück

Periodenendstand Nominale/Stück

Marktwert in Euro

Wertpapier-Nominalwährung

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261

Meldung von Wertpapierein- und -ausgängen und von -beständen zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften, P3: Anlage 6

Entfällt - letzter Meldestichtag 31.8.2016.

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262

Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften - nur Geschäfte mit ausländischen Partnern, P4: Anlage 7

Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften - nur Geschäfte mit ausländischen Partnern

P4 Anlage 7

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatz-/ Komplettierungsmeldung

Spalten 1 2 3 4

Wertpapier-Kennnummer - ISIN-Code

Interne Wertpapier-Kennnummer

Kennzeichen-Geschäftsart

Nominale-/Stück-Kennzeichen

Eingänge mit Gegenwert Nominale/Stück

Eurowert

Eingänge ohne Gegenwert Nominale/Stück

Ausgänge mit Gegenwert Nominale/Stück

Eurowert

Ausgänge ohne Gegenwert Nominale/Stück

Periodenendstand

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263

Meldung von Stammdaten zu internen Wertpapier-Kennnummern, P5: Anlage 8

Die "DV-Schnittstellen und fachliche Beschreibung der IWP-Meldung" steht zum Download unter www.oenb.at/Statistik/Meldewesen/Meldebestimmungen/Stammdaten/Interne-Wertpapier-Kennnummern.html bereit.

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264

Sonstige Investitionen

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen, S1/S2: Anlage 9

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen S1/S2 Anlage 9

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum Ausländer:

Land

Forderungen (S1) Forderungsverzicht und

uneinbringliche Forderung

Bestand am Ende der Meldeperiode

Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling

Kurzfristige Kredite

Langfristige Kredite

Überfällige Forderungen

Forderungen aus echten Pensionsgeschäften

Forderungen aus Finanzleasing

Täglich fällige Einlagen

Kurzfristig gebundene Einlagen

Langfristig gebundene Einlagen

Anteile an anderen Unternehmen unter 10%

Kurzfristige sonstige Forderungen

Langfristige sonstige Forderungen

Verpflichtungen (S2) Schuldennachlass und

uneinbringliche Verpflichtungen

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Kredite

Langfristige Kredite

Überfällige Verpflichtungen

Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften

Verpflichtungen aus Finanzleasing

Kurzfristig gebundene Einlagen

Langfristig gebundene Einlagen

Konsortialkredite

Anteile am eigenen Unternehmen unter 10%

Kurzfristige sonstige Verpflichtungen

Langfristige sonstige Verpflichtungen

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265

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen, S3/S4: Anlage 10

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen gegen ausländische Konzernunternehmen

S3/S4 Anlage 10

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum ausländischen Konzernunternehmen:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Forderungen (S3) Forderungsverzicht und uneinbringliche Forderung

Bestand am Ende der Meldeperiode

Verrechnungskonten, Clearingkonten, Cash-Pooling

Kurzfristige Kredite

Langfristige Kredite

Überfällige Forderungen

Forderungen aus echten Pensionsgeschäften

Forderungen aus Finanzleasing

Täglich fällige Einlagen

Kurzfristig gebundene Einlagen

Langfristig gebundene Einlagen

Anteile an anderen Unternehmen unter 10%

Kurzfristige sonstige Forderungen

Langfristige sonstige Forderungen

Verpflichtungen (S4) Schuldennachlass und uneinbringliche Verpflichtungen

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Kredite

Langfristige Kredite

Überfällige Verpflichtungen

Verpflichtungen aus echten Pensionsgeschäften

Verpflichtungen aus Finanzleasing

Kurzfristig gebundene Einlagen

Langfristig gebundene Einlagen

Anteile am eigenen Unternehmen unter 10%

Kurzfristige sonstige Verpflichtungen

Langfristige sonstige Verpflichtungen

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten, SA/SB: Anlage 11

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266

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten

SA/SB Anlage 11

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum Ausländer:

Land

Forderungen (SA) Forderungsverzicht und

uneinbringliche Forderung

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Handelskredite

Langfristige Handelskredite

Verpflichtungen (SB) Schuldennachlass und

uneinbringliche Verpflichtungen

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Handelskredite

Langfristige Handelskredite

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267

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten gegen ausländische Konzernunternehmen, SC/SD: Anlage 12

Meldung SI-Forderungen und/oder SI-Verpflichtungen aus Handelskrediten gegen ausländische Konzernunternehmen

SC/SD Anlage 12

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum ausländischen Konzernunternehmen:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Land

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

Forderungen (SC) Forderungsverzicht und

uneinbringliche Forderung

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Handelskredite

Langfristige Handelskredite

Verpflichtungen (SD) Schuldennachlass und

uneinbringliche Verpflichtungen

Bestand am Ende der Meldeperiode

Kurzfristige Handelskredite

Langfristige Handelskredite

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268

Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen, S5/S6: Anlage 13

Meldung fälliger Zinsertrag und/oder Zinsaufwand aus Sonstigen Investitionen

S5/S6 Anlage 13

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum Ausländer:

Land

Zinsertrag (Forderungen) (S5) Fällige Zinsen

Zinsertrag gegenüber ausländischen Kreditinstituten

Zinsertrag gegenüber sonstigen Ausländern

Zinsaufwand (Verpflichtungen) (S6) Fällige Zinsen

Zinsaufwand gegenüber ausländischen Kreditinstituten

Zinsaufwand gegenüber sonstigen Ausländern

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269

Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs : Anlage 14

Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs Anlage 14

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zum Ausländer:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Originalwährung

Kennzeichen Ersatzmeldung

Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht

transaktionsbedingte Veränderung

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr, hiervon täglich fällig

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 5 Jahre

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hiervon Reverse Repos Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hiervon überfällige Ausleihungen

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nicht- Banken

Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht

transaktionsbedingte Veränderung

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, täglich fällige Einlagen Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, Repos

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Anlage 15:

Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken

Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:

• Ausleihungen an internationale Organisationen • mit den Laufzeiten bis 1 Jahr

hiervon täglich fällig über 1 Jahr bis 5 Jahre über 5 Jahre.

• sowie mit den Sonstigen Subpositionen Reverse Repos Überfällige Ausleihungen.

• Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften) Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

• Überfällige Ausleihungen Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

• Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten • Täglich fällige Einlagen • Mit vereinbarter Bindungsfrist

bis 1 Jahr über 1 Jahr bis 2 Jahre über 2 Jahre

• Mit Kündigungsfrist bis 3 Monate über 3 Monate bis 1 Jahr über 1 Jahr bis 2 Jahre über 2 Jahre

• Repos.

Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.

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Finanzderivate

Meldung zu Finanzderivaten, F1: Anlage 16

Meldung zu Finanzderivaten F1 Anlage 16

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatzmeldung

Angaben zum Ausländer:

Land

Finanzderivat-Kategorie Zahlungs-eingänge

Zahlungs-ausgänge

Bewerteter Endstand an

Forderungen Verpflichtungen

Gekaufte Optionen

Geschriebene Optionen

Futures

Sonstige Finanzderivate

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Liegenschaftsbezogene Transaktionen und Vermögensübertragungen

Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen, L4: Anlage 17

Meldung zu grenzüberschreitenden liegenschaftsbezogenen Transaktionen und Vermögensübertragungen

L4 Anlage 17

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname Geburtsdatum, Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

Kennzeichen Ersatzmeldung

Grenzüberschreitender Ankauf/Verkauf von Liegenschaften

Land Ankauf von Ausländern

Verkauf an Ausländer

Liegenschaften im Ausland

Liegenschaften im Inland Grenzüberschreitende Zahlungen aus der Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden (Gebäudeteilen) sowie Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen

Land Zahlungs-eingänge

Zahlungs-ausgänge

Erhaltene Zahlungen aus Miete/Pacht oder Rechten

Geleistete Zahlungen aus Miete/Pacht oder Rechten

Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen Land Übertragungen in das Inland

Übertragungen an das Ausland

Geschäftsfall

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Stichwortverzeichnis

Ankauf von Liegenschaften 207, 212, 214, 215

Anteile an Unternehmen unter 10% 141, 152, 165, 246

Auslandsfilialen 102, 103, 104, 108 Börsentermingeschäfte 119 Buchungstag 10, 11, 109, 115, 121, 122,

125, 131, 136, 137, 194 Collaterals 110 Commercial Papers 99, 109, 116, 245 Depotgebühren 100, 114 Depotgruppe 102, 103, 104, 107, 108, 109,

111, 124, 125, 129, 131, 132, 239, 240, 255

Depotgruppenbestand 109, 125, 127, 129 Depotinhaber 111, 112, 119, 124, 130,

255, 256 derivative Wertpapiere 99, 114, 190 direkte Beteiligung 23, 24, 25, 26, 27, 68,

73, 95, 240 Dividende 127 Echte Pensionsgeschäfte 118, 242 Eigenbestand 102, 103, 104, 107, 111, 130,

239 Eigenemissionen 102 Ersatzmeldung 8, 62, 63, 122, 173, 185,

204, 224, 249, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 268, 269

Erwerb von Anteilen 12, 13, 14, 16, 28, 29, 31, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 58, 63, 70, 249

Finanzleasing 141, 147, 152, 158, 159, 246, 261, 262

Futures 3, 100, 114, 188, 189, 196, 198, 200, 202, 243, 246, 268

Großmutterzuschuss 24 Indirekte Beteiligung 23, 56, 68, 73 inländische Depotführer 101, 102, 104,

124, 130, 191, 198, 201, 202, 244, 255, 256

inländische Nicht-Depotführer 102, 104, 105, 109, 113, 117

Komplettierungsmeldung 255, 257, 259 Kundendepot 111 Kupon 100, 114 Leermeldung 109 Leihegabe 117, 135 Leihenahme 118, 135 Leihgebühren 157 Nominalwährung 124, 129, 131, 134, 138,

255, 257 Option 125, 126, 127, 132, 133, 196, 197,

198, 200, 201, 205 Optionsscheine 99, 113, 116, 190, 201,

202, 243, 246 Pensionsgabe 135 Pensionsnahme 118, 135 Pool-Faktor 125, 127, 132, 133 Repo-Geschäft 111, 136, 242 Reporate 118, 157 Schuldscheindarlehen 100, 109, 110, 114,

116, 154, 155, 246, 247 sonstige Finanzderivate 188, 198, 200, 203 Stillschweigen 58 Stornobuchungen 125, 131, 136, 199 Stückzinsen 126, 127, 128, 132, 133, 255 Swap 111, 192, 199 Uneinbringliche Forderungen 170 Valutatag 122 verbriefte Finanzderivate 190 Verkauf von Liegenschaften 206, 213, 214,

215, 269 Wertpapier-Kennnummer 99, 109, 110,

114, 116, 117, 118, 123, 130, 135, 137, 138, 155, 162, 244, 255, 257, 259

Wertpapierspesen 100, 114