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ZAHNÄRZTE BLATT der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein 03 2019 BERUFLICHER NACHWUCHS Selbstständig mit Kindern – Wie soll das denn gehen?

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Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019

Z AHNÄR Z TEK AMMER

ZAHNÄRZTEBLATTder Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

03 2019

BERUFLICHER NACHWUCHS

Selbstständig mit Kindern – Wie soll das denn gehen?

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S C H L E S W I G - H O L S T E I NZAHNÄRZTEBLATT

Herausgeber: Kassenzahnärztliche Vereinigung und

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Redaktion: Zahnärztekammer:

Dr. Claudia Stange (verantw.), Nicole Kerling

Kassenzahnärztliche Vereinigung:

Peter Oleownik (verantw.), www.kzv-sh.de

verantwortlich für diese Ausgabe:

Dr. Claudia Stange

Verlag: Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Westring 496 · 24106 Kiel

Tel. 0431 260926-30, Fax 0431 260926-15

E-Mail: [email protected] www.zaek-sh.de

Design / Layout:

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Druck:

Schmidt & Klaunig · Kiel Druckerei & Verlag seit 1869

Namentlich gezeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Heraus- geber oder der Redaktion wieder. Das Zahnärzteblatt Schleswig-Holstein erscheint 11-mal jährlich; darunter eine Doppelausgabe; Auflage 3.750; Preis d. Einzelhefts: 4 EUR; der Bezugspreis ist in den Körperschafts- beiträgen enthalten.

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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INHALT

EDITORIAL 3

1 9 . I N S T I T U T S T A G 4IMPLANTATE IM PROTHETISCHEN BEHANDLUNGSSPEKTRUM

AUS DER ARBEIT DES KAMMERVORSTANDES 6

B E R U F L I C H E R N A C H W U C H S 8SELBSTSTÄNDIG MIT KINDERN – WIE SOLL DAS DENN GEHEN?

G O Z I N F O 10KANN MAN WÜNSCHE BERECHNEN?

P R A K T I K U M I N D E R Z A H N A R Z T P R A X I S 12VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT GILT AUCH FÜR PRAKTIKANTEN

L A U D A T I O 13EIN ENGAGIERTER ZAHNARZT UND KÄMPFER FÜR DEN BERUFSSTAND IST 60!

A K T I O N „ S T O P P T P A R O D O N T I T I S “ 14MIT DEM PAROPASS UND DER AKTIVPROPHYLAXE GEGEN DIE VOLKSKRANKHEIT

JAHRESEMPFANG 2019 16 DES LFB SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

Z A H N Ä R Z T E A L S L E H R K R Ä F T E G E S U C H T 17VOM BEHANDLUNGSSTUHL IN DIE BERUFSSCHULE

G U T A C H T E R T A G U N G 18MISSERFOLGE IM PARODONTAL VORGESCHÄDIGTEN GEBISS

ZAHNERSATZ RICHTLINIE 11 21 RÖNTGEN IN DEN RICHTLINIEN DES G-BA

B U N D E S S O Z I A L G E R I C H T 22EINE LANZE FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG

NEUE GKV-LEISTUNGEN 24 FÜR KLEINKINDER ABSEHBAR

T E L E M A T I K I N F R A S T R U K T U R 26BESTELLUNG DER KOMPONENTEN BIS ZUM 31. MÄRZ!

25 JAHRE ZAHNÄRZTEBLATT 26 SCHLESWIG-HOLSTEIN

2 6 . S C H L E S W I G - H O L S T E I N I S C H E R Z A H N Ä R Z T E T A G 27„KINDERLEICHTE ZAHNHEILKUNDE“

RUNDSCHREIBEN DER KZV SH 28

MITTEILUNGSBLATT DER ZÄK SH 30

KONTAKT / TELEFONLISTE 32

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„Papiergeld kehrt früher oder spä-ter zu seinem inneren Wert zurück – Null“ (Voltaire).

Anders ausgedrückt, es gibt keine Wertbeständigkeit. Oder vielleicht doch? In unserem Berufsleben gibt es seit 31 Jahren eine beständige Kon-stante – den Punktwert der Gebüh-renordnung für Zahnärzte (GOZ). Er verkörpert unsere Einnahmenseite. Die Ausgabenseite steigt beständig an. Die Honorierung zahnärztlicher Leistungen ist durch Inflation und auf-oktroyierte Kostensteigerungen um fast 56 % entwertet worden.

Obwohl wir ein freier Beruf sind, werden wir wie Knechte behandelt. Statt des Erlasses einer GOZ könnte der Gesetzgeber den Erlass der Ge-bührentaxe im Sinn einer Rahmen-empfehlung auf die Kammern oder den Berufsverband übertragen. In Österreich und der Schweiz funktio-niert das problemlos. In Deutschland folgt der Verordnungsgeber seiner eigenen Maxime nicht. Der Punktwert sollte bei Inkrafttreten der GOZ 88 die Aufgabe haben, die wirtschaftliche Entwicklung aufzufangen. Seitdem fristet er einen Dornröschenschlaf.

Alle zahnärztlichen Bestrebungen, die Honorare der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen, wurden von den Regierenden negiert. Es sei dem Wahlvolk nicht zu verkaufen. So behandelt man keinen freien Berufs-stand.

Tagtäglich erleben wir die Auswir-kungen staatlicher Regulierungen. Al-les wird klaglos hingenommen.

Warum haben wir Zahnmedizin stu-diert? Um immer mehr Schriftwechsel zu führen, um von unnötigen Richt-linien gegängelt zu werden, um ge-knechtet zu werden und trotzdem die Risiken eines Unternehmers zu tra-gen? Wollen wir nicht weniger Büro-kratie, mehr Freude an der Arbeit und mehr Zeit für die gesundheitlichen Probleme unserer Patienten haben?

Von den Damen und Herren der Re-gierung dürfen wir keine Hilfe er-warten. Schon im Jahr 2014 rief die Bundesversammlung der Bundes-zahnärztekammer dazu auf, „keine GOZ-Honorare unter Kassensätzen“ zu erbringen. Das Bundesverfas-sungsgericht hatte 2004 festgestellt, dass ein Absinken unter die Hono-rierung, die die gesetzliche Kranken-kasse zur Verfügung stellt, nicht als angemessen zu bezeichnen ist. Der Zahnarzt könne aber mit dem Pati-enten eine abweichende Vereinba-rung nach § 2 GOZ schließen.

Ihre Kammer kann Ihnen keine Hand-lungsanweisungen vorgeben. Wir können Ihnen nur die rechtlichen As-pekte aufzeigen. Liquidationen mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ent-sprechen nicht mehr den betriebswirt-schaftlichen Erfordernissen und wer-den Ihre Praxis früher oder später in eine wirtschaftliche Schieflage bringen.

WEITER SO?

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// Dr. Roland KadenVorstand Gebührenrecht

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Ein faires Honorar mit angemessenen betriebswirtschaftlichen Kosten ist nur durch den regelmäßigen Abschluss ei-ner freien Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ möglich.

Es gibt kein „weiter so“,

meint Ihr

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IMPLANTATE IM PROTHETISCHEN BEHANDLUNGSSPEKTRUM

1 9 . I N S T I T U T S T A G

Bereits zum 19. Mal fand am 02.02.2019 der Institutstag des Hein-rich-Hammer-Instituts in Kiel statt. Trotz der weiten Anreise aus Hei-delberg konnte Prof Dr. Rammels-berg, ärztlicher Direktor der Polikli-nik für zahnärztliche Prothetik, für einen Tag bei uns im hohen Norden gewonnen werden. Wie gewohnt waren zahlreiche Kolleginnen und Kollegen dem Ruf von Dr. Andreas Sporbeck (Vorstand Fort- und Wei-terbildung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein) gefolgt.

Schon zu Beginn des Vortrages be-tonte Prof. Rammelsberg die hohen Erfolgsraten von Implantatversor-gungen, mahnte jedoch zugleich zu einem zielgerichteten und effizienten Einsatz, um im Rahmen der Planung Anzahl und Position mit den größten prothetischen Nutzen zu finden. Des Weiteren sei es im Sinne des Patienten wichtig, bereits früh in der Planungs-phase ein prothetisches Therapieziel und eine Strategie zur Umsetzung zu formulieren, um eine zielorientierte Vorbehandlung beginnen zu können. Zum Beispiel sollten nur prothetisch sinnvoll nutzbare Pfeiler aufwendigen parodontalen oder endodontischen

Therapien unterzogen werden, auch um die Compliance des Patienten nicht über Gebühr zu strapazieren.

Nach diesen einführenden Worten folgte sogleich ein klinisch anspruchs-volles Fallbeispiel. Das Auditorium wurde in drei Gruppen geteilt und gebeten, Therapiestrategien für den Oberkiefer (i. S. des Gegenkiefers) und den Unterkiefer einmal ohne und einmal mit Einsatz von Implantaten zu entwickeln. Die Schwierigkeit bestand insbesondere in der fehlenden Bezah-nung 43 bis 48 bei vorhanden Zähnen 35 bis 42, wobei der Zahn 35 das einzig verbliebene Teleskop, und damit die ganze Last der Retention der UK-Pro-these trug. Es entstand eine lebhafte Diskussion an deren Beginn zunächst der Konsens entstand, dass ein befrie-digendes Ergebnis wohl nur mit einer Pfeilervermehrung durch Implantate zu erreichen sei. Die folgenden durch-aus kontrovers erörterten Vorschläge reichten von der Implantation regio 43 und einer neuen Teleskopprothese auf 2 bis 4 Teleskopen bis zur festsitzen-den Versorgung. Interessanterweise waren sich die meisten Kollegen einig, dass der bereits in verbesserungsfä-higer Qualität wurzelgefüllte Zahn 35

mit augenscheinlichen Überlastungs-zeichen durch die insuffiziente Altver-sorgung, entfernt werden sollte. Es ging ein erstauntes Raunen, gefolgt von engagierten Wortmeldungen durch den Raum, als Prof. Rammels-berg die tatsächlich durchgeführte Therapie mit Implantaten an Position 43 und 45 zeigte. Grund war nicht die implantatgetragene, aus monolithi-schem Zirkon gefertigte Freiendbrü-cke 46-43, sondern die ebenfalls als Freiend ausgeführte Brücke 34-36. Die Begründung der Therapieentschei-dung erfolgte, wie der gesamte aus-gesprochen kurzweilige Vortrag, mit den klaren Worten des Praktikers und anhand der wissenschaftlichen Fak-ten. Freiendbrücken mit endodontisch vorbehandelten distalen Pfeilern seien zwar mit einer geringeren, aber den-noch ausreichenden und vertretbaren Erfolgsquote belegt. Insbesondere handele es sich aber zunächst nur um ein Risiko und begründe nicht grund-sätzlich das Todesurteil für einen wich-tigen Pfeiler.

Den Vortragsteil eröffnete Prof. Ram-melsberg mit dem statistisch gesi-cherten negativen Einfluss totaler Prothesen auf die Lebensqualität und

Gut besucht: Der 19. Institustag des Heinrich-Hammer-Instituts Dr. Andreas Sprbeck und Prof Dr. Rammelsberg

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die Kaufähigkeit. Bereits zwei Im-plantate im zahnlosen Unterkiefer mit einfachen Retentionselementen wie Kugelknöpfen, Steg oder Loca-toren, führen zu einer deutlichen Verbesserung. Zwar fehlten solchen Konstruktionen die Eigenschaft der Druckübertragung und der ausrei-chenden Sicherung gegen Abzugs-kräfte, jedoch gewinnen Prothesen erheblich an Retention und Lage-stabilität. Im Vergleich dazu sei ein einzelnes mittiges Implantat zwar monetär günstiger als rein tegumen-tal gelagerte Prothesen. Man erkauft sich den klinisch wie finanziell gerin-geren Aufwand jedoch durch zusätz-lichen Verzicht auf Lagestabilität. Es bleibt nur die verbesserte Retention. Das operative Vorgehen ist in beiden Fällen ähnlich. Jedoch sei von einer Sofortbelastung bei einem einzelnen Implantat aufgrund des erheblich größeren Komplikationsrisikos abzu-raten. Selbiges gelte für die Ausfüh-rung der Prothesenkonstruktionen ohne Metallbasis.

Im zahnlosen Oberkiefer bzw. in Oberkiefern mit stark reduzierter Zahnzahl sind mehr Implantate zur Abstützung erforderlich. Hierbei sind nicht selten zusätzlich augmentative Verfahren notwendig. Prof. Rammels-berg schilderte nach der einfachen lateralen Anlagerungstechnik mit au-tologem Knochen das bone-sprea-ding bzw. bone-splitting als relativ wenig zusätzlich invasives Verfahren zur Verbreiterung des Kieferkammes. Implantationen im Bereich der Zäh-ne 5 bis 7 machen häufig vertikale Augmentationen im Sinne eines Si-nuslifts erforderlich. Hierbei liegt die Präferenz der Heidelberger Kollegen klar beim internen Lift. In einem von den klassischen Empfehlungen (z. B. ITI) abweichenden Protokoll, wird der Boden der Kieferhöhle nach ini-tialem Anlegen des Bohrstollens mit-tels Osteotomen gebrochen und die Schneidersche Membran langsam und möglichst ohne Perforation nach kranial entwickelt. Anschließend kann das Implantat eingebracht werden. Im

Gegensatz zum gewohnten Verfahren wird kein Knochenersatzmaterial ver-wendet. Einzig die Primärstabilität und eine verlängerte Einheilzeit von 6 bis 9 Monaten sind zwingend. Die Vorteile liegen in der Möglichkeit, ausreichend lange Implantate (meist 10 mm) ohne wesentliche Vergrößerung des opera-tiven und finanziellen Aufwandes auch in den Kauzentren regio 16/26 setzen zu können. Dieses Protokoll ist nach der Heidelberger Studienlage nicht nur langfristig erfolgreich, sondern führt, trotz des Verzichtes auf Kno-chenersatzmaterialien, zu einem deut-lichen, radiologisch nachweisbaren Knochengewinn. Dieser sei zudem umso größer, je größer das Knochen-defizit ist.

In der Pause setzten sich die regen Ge-spräche zwischen Kollegen und dem Referenten fort. Der gegenseitige fach-liche Austausch, modernerweise auch brunch & work genannt, stellte wie stets einen wichtigen wie auch schmackhaf-ten Teil der Veranstaltung dar.

Im zweiten Teil folgten einige Fallbei-spiele. Hierbei fanden die Evidenz und Prognose von Hybridbrücken einen Schwerpunkt. Anhand umfangreicher Daten aus eigenen Studien zeigte Prof. Rammelsberg, dass Hybridbrü-cken – einschließlich Freiendkonstruk-tionen – bezüglich Erfolgs- bzw. Kom-plikationsraten deutlich besser seien als ihr Ruf und den konventionellen rein zahn- oder rein implantatgetra-genen Brücken in nichts nachstehen, den therapeutischen Aufwand durch Reduktion der Zahl notwendiger Im-

plantate aber erheblich senken. Eine der Hauptkomplikationen sei, bei al-len Versorgungsvarianten, Keramik-frakturen und Chipping, vor allem bei vollverblendeten Konstruktionen aus Zirkonoxidkeramik. Die Lösung liegt in der Nutzung monolithischer Kronen und Brücken, welche in ästhetisch re-levanten Bereichen vestibulär verblen-det werden. Dies führte zum Abschluss des Vortrages zu einer Bewertung des Antagonistenverschleißes bei Verwen-dung unterschiedlicher Materialien. Auch hier ist, nach den Ergebnissen der Heidelberger Kolleginnen und Kollegen, hochglanzpoliertes Zirko-noxidkeramik deutlich schonender als gemeinhin angenommen. Insbe-sondere im Vergleich zu „konventio-nellen“ Versorgungen, wie beispiel-weise vollverblendeter Metallkeramik, ist die Abnutzung des Antagonisten bei polierter ZrO-Keramik um etwa die Hälfte geringer. Zusammen mit der Entwicklung farblich individuali-sierbarer Gerüste haben sich mithin Kronen und kurzspannige Brücken aus hochfester Vollkeramik zum Mittel der Wahl etabliert.

Die Beantwortung der Fragen aus dem Auditorium bildeten den Ab-schluss eines hochinteressenten, pra-xisnahen und kurzweiligen Instituts-tages, welcher nicht zuletzt Dank der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des HHI als voller Erfolg bezeichnet wer-den darf.

Merken Sie sich doch gleich den nächsten Institutstag vor: Am 07.12.19 freuen wir uns auf Prof. Dr. Thomas Attin mit dem Thema „Erosion und Abrasion: Ätiologe und Therapiemög-lichkeiten“.

Wir sehen uns im HHI!

// Dr. Markus Erler

Gut gestimmte Teilnehmerinnen

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AUS DER ARBEIT DES KAMMERVORSTANDESAn dieser Stelle informieren wir regelmäßig über die Arbeit des Kammervor-standes und wichtige Ergebnisse aus den Vorstandsressorts.

// Präsident Dr. Michael Brandt

Auf dem Kongress „Vernetzte Ge-sundheit“ des Ministeriums für So-ziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 17.01. in Kiel refe-rierte der Präsident zu dem Thema „Zahnärztliche Gesundheitsangebote für Menschen mit Handicap“. Dabei stellte er insbesondere die Patienten-beratungsstelle (Zahnhotline) heraus, über die Praxen mit besonderen An-geboten wie z. B. Barrierefreiheit ge-funden werden können.

In der Sitzung des Gemeinamen Beira-tes Fortbildung von BZÄK, KZBV und DGZMK am 25.01. in Hamburg wurden die Leitsätze zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen unter aktiver Teilnahme Dr. Brandts ergänzt. Veranstaltungen deren Inhalte gegen das Berufsrecht oder das Berufsethos in der Zahnheilkunde verstoßen, wer-den nicht als Fortbildung anerkannt. Ebenso gelten reine produktbezogene Informationsveranstaltungen eines Herstellers oder Dentaldepots sowie Vorträge und Seminare, die kommer-zielle Interessen in den Vordergrund stellen, nicht als fachliche Fortbildung. Ferner wurde ein Onlineportal zur An-meldung von zahnmedizinischen Fort-bildungsveranstaltungen von Fremd- anbietern bei den Zahnärztekammern entwickelt, das nach Fertigstellung auch in Schleswig-Holstein zu Anwen-dung kommen soll.

42 frisch approbierten Kolleginnen und Kollegen konnte Kammerpräsi-dent Brandt bei ihrer Examensfeier am 02. 03. im Güterbahnhof Kiel gra-

tulieren. In seinem Grußwort stellte er die Vorteile der Niederlassung he-raus und riet, nicht in Abhängigkeit von Investoren zu geraten!

// Vizepräsident / Vorstand Qualitätsmanagement Dr. Kai Voss

Im Februar 2019 begann auch das Ge-sundheitsamt des Kreises Stormarn mit Begehungen von Zahnarztpra-xen. Betroffene Zahnarztpraxen in Bad Oldesloe hatten die Kammer vorab darüber informiert und um Unterstüt-zung bei der Umsetzung der Anforde-rungen gebeten. Einige Praxen berich-teten, dass zusätzlich evtl. ein Vertreter des Landesamtes für soziale Dienste an der Begehung teilnehmen werde.

Die Kammer verwies auf das um-fangreiche Informationsangebot auf der Homepage mit der speziellen Ru-brik „FAQ – Fragen und Antworten: Infektionshygienische Überwachung, Beispiel Segeberg, Steinburg, Nord-friesland“ und bot ausführliche telefo-nische Beratung an.

Mittlerweile haben zwei Praxen der Kammer von positiven Erfahrungen mit der Begehung des Gesundheits-amtes berichtet. Die Vertreter hätten folgende Themen besonders geprüft: Hygieneplan, Sachkenntnis des Per-sonals, Fortbildungen, Handwasch-plätze, Aufbewahrung von Privat- und Arbeitskleidung, Praxiswäsche. Die Praxen seien gut vorbereitet gewesen und hätten von den Behördenvertre-tern hilfreiche Hinweise erhalten.

// Vorstand Gebührenrecht Dr. Roland Kaden

Die Bundesregierung hat entspre-chend den Vereinbarungen des Ko-alitionsvertrags eine „Wissenschaft-liche Kommission für eine modernes Vergütungssystem“ (KOMV) einge-setzt. Die KOMV soll Vorschläge für die Schaffung eines modernen Vergü-tungssystems für die ambulante ärzt-liche Versorgung unter Berücksichti-gung medizinischer, juristischer und wirtschaftlicher Fragen erarbeiten. Ein schriftliches Ergebnis dieser mit 13 von Minister Spahn eingesetzten Mitglie-dern wird frühestens Ende 2019 vorlie-gen. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird in dieser Legislaturperio-de nicht mehr novelliert.

Für die Anhebung des Punktwerts der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) besteht, wie Gesundheits-minister Spahn der Bundeszahn-ärztekammer (BZÄK) zu verstehen gegeben hat, aus seiner Sicht keine Notwendigkeit. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verschlech-tern sich damit zunehmend. Politiker sehen die Notwendigkeit zur Steige-rung der Leistungsbewertung nur, wenn die Zahnärzteschaft mehrheit-lich von der GOZ abweichende Ge-bührenvereinbarungen abschließen würde. Die Kammerversammlung hat die Zahnärzteschaft in Schleswig-Hol-stein am 17.11.2018 aufgefordert alle Gestaltungsspielräume, die die Ge-bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bietet, entsprechend betriebswirt-schaftlicher Notwendigkeit zur an-gemessenen Honorarberechnung zu nutzen. Dazu gibt es gesetzliche Vor-schriften, die beachtet werden müs-sen. Die Kammer wird zeitnah Fortbil-dungsangebote auf Kreisebene zum Thema anbieten.

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Am 28.02.2019 veröffentlichte der Generalanwalt der Europäischen Union (EU) einen Antrag, der die Min-dest- und Höchstsätze in der Honora-rordnung für Architekten- und Inge-nieurleistungen als nicht konform mit der europäischen Dienstleistungs-richtlinie bewertet. Jetzt wird gegen Deutschland ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) er-öffnet. Mit einem Urteil, in der Regel folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwalts, wird Ende des Jahres gerechnet. Dieses Verfahren kann Auswirkungen auf alle freiberuf-lichen Gebührenordnungen haben. Der Gesundheitsbereich ist derzeit zwar von der EU-Dienstleistungs-richtlinie ausgenommen. Allerdings gab es seitens der EU in der Ver-gangenheit wiederholt Versuche, die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Gesundheitsbereiche auszudehnen. Das Urteil könnte daher langfristig auch die GOZ oder GOÄ betreffen.

// Vorstand Prävention Dr. Martina Walther

Die zahnärztliche Versorgungslücke für Kleinkinder wird ab 01.07.2019 geschlossen. Damit hat sich die jahre-lange Zusammenarbeit der Bundes-zahnärztekammer und der KZBV gelohnt – der gemeinsame Bundes-ausschuss ist endlich unserem Kon-zept zur Vermeidung frühkindlicher Karies gefolgt!

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung wird für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebens-monat Kassenleistung. Der neue Anspruch besteht zweimal je Kalen-derhalbjahr, unabhängig davon, ob bei den Kindern eine (initial-)kariöse Läsion vorliegt. Daneben erfolgt zu-sätzlich die Aufklärung der Eltern über Ursachen von Erkrankungen im Mund. Um die Nachhaltigkeit der Special Olympics mit seinen Gesund-heitsprogrammen zu gewährleisten,

wurde im Januar aufbauend auf dem Vorgängerprojekt „Gesund durchs Leben“ (2017-2018) das Projekt „Ge-meinsam gesund in Schleswig-Hol-stein“ gestartet, welches durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein gefördert wird. Kostenlose Gesundheitsförder-angebote für Menschen mit geistiger Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe und bei Sportver-anstaltungen von Special Olympics Schleswig-Holstein werden angebo-ten. Die Zahnärztekammer wird diese Projekte für die Zahn- und Mundge-sundheit weiterhin unterstützen.

// Vorstand Fort- und Weiterbildung Dr. Andreas Sporbeck

Buchungsbeginn für die Sylter Wo-che ist traditionell der 1. Februar des Jahres. Die Sylter Woche 2019 (The-ma: Immer locker bleiben? – Moder-ne Parodontologie) ist bereits zum 1. März ausgebucht gewesen. Wir haben eine Warteliste angelegt, mit deren Hilfe wir hoffentlich alle Kolle-ginnen und Kollegen noch unterbrin-gen können.

Die Fortbildungsveranstaltungen im Heinrich-Hammer-Institut (HHI) er-freuen sich ebenfalls einer frequenten Nachfrage. Der Fortbildungsaus-schuss hat Referenten bundesweit gewonnen, die bisher noch nicht im Heinrich-Hammer-Institut waren. Hierauf möchte ich noch einmal im Besonderen hinweisen. Das aktuelle Programmheft liegt ja vor.

Auch der 2. ZMP-Tag im März im HHI war ausgebucht. Die Referate Praxispersonal und Fortbildung der Kammer arbeiten hierfür in der Vor-bereitung konstruktiv zusammen. Der Grundgedanke, eine regelmäßige Fortbildung zu implementieren, die alle zwei Jahre stattfinden soll, funk-tioniert.

Die neuen Prüferinnen und Prüfer bei der Fachsprachprüfung haben sich hervorragend eingearbeitet. So können wir die derzeit konstante Zahl an Verfahren flexibel und zeitnah durchführen.

Die Weiterbildungen für Oralchirur-gie und Kieferorthopädie sind von der Anmeldefrequenz annähernd konstant. Das Logbuch als fortbil-dungsbegleitende Dokumentation hat sich gut bewährt. Auffällig ist der hohe Bearbeitungsaufwand bei der Zulassung zur Prüfung im Bereich Kieferorthopädie. Dieser entsteht durch die unterschiedliche Gestal-tung und Handhabung der Prüfungs-zulassungen in den verschiedenen Bundesländern. Im Oktober ist hierzu eine bundesweite Koordinierungs-konferenz bei der BZÄK anberaumt. Ich hoffe, dass es durch die Ge-spräche auf dieser Konferenz zu ei-ner Vereinfachung der Handhabung kommt.

// Vorstand Beruflicher Nachwuchs Dr. Claudia Stange

Am 16.01.2019 traf sich erneut die Ar-beitsgruppe Beruflicher Nachwuchs. Dabei wurden die Schwerpunkte für das Jahr 2019 festgelegt: im Zentrum steht die Fortführung des seit Jahren erfolgreichen Assistentenzyklusses. Neu geplant ist, dass im 4. Kursteil ein Niederlassungs-Planspiel das Se-minar ergänzt.

Darüber hinaus wird sich die Kam-mer verstärkt für die Vernetzung junger Kolleginnen und Kollegen un-tereinander einsetzen, dies kann u. a. durch Hilfestellung zur Qualitätszir-kelgründung geschehen.

In der neuen Rubrik „Beruflicher Nachwuchs“ im Zahnärzteblatt wer-den Themen in den Fokus genom-men, die insbesondere die jüngere Zahnärzteschaft bewegen.

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BERUFLICHER NACHWUCHS: LEINEN LOS!

Um die Frage direkt zu beantworten: Ja, es geht! Und ja, es ist nicht immer ganz einfach.

Wenn kurz nach der Niederlassung auch die Familiengründung startet, steht eine junge Zahnärztin erst ein-mal vor großen organisatorischen He-rausforderungen:

Wie soll die Praxis weiterlaufen, wenn es Komplikationen in der Schwanger-schaft gibt? Soll nach der Geburt pau-siert werden und wenn ja, wie lange? Wenn dann wieder gearbeitet wird und das Kind krank ist - wie wird es betreut?

B E R U F L I C H E R N A C H W U C H S

In meinem Fall waren die Grundvo-raussetzungen erst einmal denkbar einfach: Denn wenn man wie ich mit seinem Lebenspartner gemeinsam eine Praxis gründet, ist die Vertre-tungsregelung schon einmal geklärt. Außerdem hatten wir das Glück, en-gagierte Großeltern in der Nähe zu haben, die wir im Krankheitsfall auch morgens um halb sieben anrufen und so pünktlich unsere Sprechstunde beginnen konnten.

Allerdings war der finanzielle Druck, so kurz nach Beginn unserer Selbst-ständigkeit, deutlich spürbar. Da unsere Tochter bereits im zweiten

Jahr unserer Niederlassung geboren wurde, kam eine längere Pause also nicht in Frage. Also habe ich meine Behandlungszeit nach der Geburt nur reduziert. Zur Unterstützung in der Praxis entschlossen wir uns, in dieser Zeit zusätzlich eine Assistenz-Zahn-ärztin einzustellen. Dies funktionierte so gut, dass wir sie nach Beendigung ihrer Assistenzzeit gerne weiterbe-schäftigt hätten, doch leider führte ihre eigene Lebensplanung sie auf die andere Seite Schleswig-Holsteins.

Nach der Geburt unseres zweiten Kindes haben wir entschieden, mei-ne Arbeitszeit auf halbtags zu redu-

Die ersten Schritte im Zahnmedizinerleben sind wie ein Schiff, das auf große Fahrt geht: Leinen los! Die Position ist variabel, der nächste Hafen noch nicht in Sicht. Schon jetzt ankern oder doch weiterfahren?

Mit dieser neuen Rubrik wollen wir Sie in der Phase der beruflichen Orientierung begleiten und Themen aufgreifen, die Sie besonders bewegen. Neben Tipps und Anregungen wollen wir Ihnen auch Mut zur Selbstständigkeit machen!

Ich freue mich, wenn Sie mir die Fragen, Wünsche und Ideen weitergeben, die Ihnen unter den Nägeln brennen: [email protected]

Ihre // Dr. Claudia Stange

Vorstand Beruflicher Nachwuchs

SELBSTSTÄNDIG MIT KINDERN – WIE SOLL DAS DENN GEHEN?

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B E R U F L I C H E R N A C H W U C H S

zieren. Die Kinderbetreuung, die bei einem Kind noch die Großeltern un-ter sich aufgeteilt hatten, wurde jetzt durch eine Nanny übernommen. Das bot die Vorteile der größtmöglichen Flexibilität in den Arbeitszeiten und unsere Kinder hatten zu Hause einen weitgehend gleichorganisierten Ta-gesablauf.

Zusätzlich bot der wachsende El-ternbekanntenkreis weitere Möglich-keiten, die Betreuung zu organisieren. Von Tagesmutter über Au-pair-Be-treuung bis zum umschichtigen Ar-beiten haben sich viele Familiensy-steme so als erfolgreich erwiesen.

Als unsere Kinder älter wurden än-derte sich wieder deren Betreuungs-bedarf: Die Kindergartenzeit stand an. In den Großstädten bieten die Kindertagesstätten inzwischen häu-fig sehr flexible Betreuungszeiten, die schon früh beginnen oder weit in den Abend hineinreichen. Dieses Glück hatten wir in unserer Kleinstadt leider nicht, selbst mit Spätdienst wäre eine Betreuung über 17.00 Uhr hinaus nicht möglich gewesen. Und die be-rufstätigen Patienten wünschen sich Behandlungszeiten am Abend ...

Da unsere Nanny inzwischen den Sta-tus eines dritten Elternteils erreicht hatte, entschieden wir uns, die Kinder nur bis zum frühen Nachmittag in den Kindergarten zu geben. Die beiden Nachmittage, an denen ich in der Pra-xis war, übernahm sie weiterhin. So konnte ich meine Behandlungsstun-den wieder etwas aufstocken.

Und so ist die Betreuung bis heute geregelt, auch wenn das Aufgaben-feld unserer Nanny sich wandelte von Fläschchen und Brei zu Hausaufga-benbetreuung und Vokabeltraining. Mein vorgestelltes Modell passt bis heute in unser Leben. Es ist perfekt auf unsere Bedürfnisse und beruf-lichen Notwendigkeiten abgestimmt.

Welche Möglichkeiten haben junge Zahnärztinnen, die nicht wie ich mit

ihrem Partner zusammenarbeiten? Auch dann gibt es vielfältige Organi-sationsmöglichkeiten:

Eine Lösung kann eine Berufsaus-übungsgemeinschaft sein. Mehrere Zahnärztinnen und/oder Zahnärzte können sich gegenseitig vertreten und sich in Krisenzeiten unter die Arme greifen.

Auch eine Praxisübernahme, in der Übergeber und Übernehmerin noch für die Zeit der Familiengründung zusammenarbeiten, kann gut funkti-onieren. Es gibt auch Praxisabgeber, die anbieten, in Urlaubszeiten oder für einen begrenzten Zeitraum, z. B. wäh-rend der Schwangerschaft und Ge-burt, die Vertretung zu übernehmen.

Ebenfalls kann die Kinderbetreuung in den Praxisräumen eine Alterna-tive darstellen. Wenn diese vielleicht auch als Serviceleistung für das Pra-xispersonal und/oder Patienten wäh-rend der Behandlung angeboten werden soll, stellt der Gesetzgeber allerdings hohe Anforderungen an die Praxis. Persönlich hatten wir die-se Möglichkeit in Betracht gezogen, aber nach Prüfung der Vorgaben wie-der verworfen.

In der Einzelpraxis lassen sich Aus-fallzeiten durch Schwangerschaft und Geburt durch Vertretungs-zahnärzte organisieren, auch die Vertretung durch Kollegen in der Umgebung hat sich, bei einem gu-

ten kollegialen Verhältnis, bewährt. Unterstützung bei reduzierter Ar-beitszeit kann auch durch eine(n) an-gestellte(n) Zahnärztin/Zahnarzt er-folgen.

Rückblickend kann ich heute sagen, dass ich sehr froh bin, zum Zeitpunkt der Familiengründung bereits selbst-ständig gewesen zu sein. Da ich mei-nen Beruf liebe, habe ich auch wäh-rend der Schwangerschaften gerne gearbeitet. Natürlich ist der Organi-sationsaufwand hoch – gerade wenn die Kinder krank sind. Da hätte ich mir gerne mal die Krankschreibung vom Kinderarzt geholt, statt das Kind mit in die Praxis zu nehmen und im Nebenraum mit elektronischem Spielgerät zu beschäftigen (durch flexible Großeltern und Nanny wa-ren diese Tage glücklicherweise sehr begrenzt). Aber nicht eintauschen möchte ich meine Freiheit, mir für Veranstaltungen in Kindergarten oder Schule einfach mal einen Tag frei nehmen zu können, ohne auf die Anzahl von Urlaubstagen oder Über-stunden schauen zu müssen. Und für mich persönlich war die Verbindung von Muttersein und Praxis nötig, um im Alltag ausgeglichen zu sein.

Es gibt unzählige Möglichkeiten, Fa-milie und selbstständige Praxis zu verbinden, man muss nur die pas-sende für sich finden. Es lohnt sich, denn hier ist wirklich die Chance für Work-Life-Balance gegeben!

// Dr. Claudia Stange

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G O Z I N F O

KANN MAN WÜNSCHE BERECHNEN?

W I E W E R D E N Z A H N M E D I Z I -N I S C H N I C H T N O T W E N D I G E L E I S T U N G E N R E C H T S K O N -F O R M B E R E C H N E T ? W A S V E R S T E H T M A N D A R U N T E R ?

Für einige zahnmedizinische Leis-tungen gibt es keine Indikation. Sie sind nicht notwendig und werden auf Wunsch des Patienten erbracht. Es kann sich dabei um Leistungen handeln, die in der GOZ beschrie-ben sind, wie beispielsweise der Aus-tausch intakter Füllungen oder die Anfertigung einer zweiten Prothese für den „Fall der Fälle“ (Reiseprothe-se). Bei den aufgeführten Beispielen besteht keine Indikation zum Fül-lungsaustausch oder zur Anfertigung eines neuen Zahnersatzes.

Es kann sich bei Verlangenslei-stungen aber auch um nicht in der GOZ aufgeführte Leistungen han-deln, die der Zahnarzt erbringt, weil der Patient die Leistung nachfragt. Das können beispielsweise das Auf-kleben von Zahnschmuck, die Anferti-gung einer Sportschutzschiene oder das Bleichen von Zähnen sein.

Bei der Berechnung dieser Leistun-gen gibt es, wie zahlreiche Anfragen im Kammerreferat zeigen, oft Unklar-heiten.

W I E W E R D E N L E I S T U N G E N , D I E N I C H T I N D E R G O Z B E S C H R I E B E N S I N D U N D D I E N U R A U F W U N S C H D E S PAT I E N T E N E R B R A C H T W E R -D E N , B E R E C H N E T ?

§ 1 Absatz 2 Satz 1 der GOZ regelt, dass der Zahnarzt nur für Leistungen eine Gebühr berechnen darf, die den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung entsprechen. Geregelt ist die Berechnung zahnmedizinisch not-wendiger, aber nicht in der GOZ auf-geführter Leistungen durch den § 6 Absatz 1 GOZ.

In Satz 2 wird im § 1 Absatz 2 GOZ festgelegt, dass der Zahnarzt alle über das Maß einer notwendigen Ver-sorgung hinausgehenden Leistungen nur berechnen darf, wenn sie auf Ver-langen des Zahlungspflichtigen er-bracht worden sind.

Die medizinische Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am 21. Sep-tember 1991 (Az. IV ZR 151/90) defi-niert. Der BGH stellte fest: „Die me-dizinische Notwendigkeit beurteilt sich nach objektiven und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen. Sie ist dann gegeben, wenn und solange es nach den zur Zeit der Planung und Durch-

führung der Therapie erhobenen ob-jektiven Befunden und den hierauf beruhenden ärztlichen Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzu-sehen.“ Eine eindeutige Aussage.

Trotzdem stellt sich für den Zahnarzt oft die Frage, ob eine Leistung, die er im Einverständnis mit dem Patienten erbringt, medizinisch notwendig ist oder nicht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Patient angibt, durch eine ästhetische Beeinträchti-gung psychisch zu leiden.

D A M I T S I N D D I E V O R A U S -S E T Z U N G E N F Ü R D I E B E R E C H N U N G V O N V E R L A N G E N S L E I S T U N G E N K L A R D E F I N I E R T:

1. Die Leistung muss selbstständig sein und sie muss über das Maß einer medizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen.

2. Die Leistung muss auf Wunsch beziehungsweise Verlangen des Patienten erbracht werden.

3. Es kann sich dabei sowohl um in der GOZ beschriebene als auch um nicht in der GOZ aufgeführte Leistungen handeln.

In der GOZ beschriebene Verlangens-leistungen werden nach den entspre-chenden Gebührenziffern berechnet. Die Berechnung nicht in der GOZ auf-geführter Wunschleistungen wird in § 2 Absatz 3 GOZ beschrieben. „Leis-tungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart wer-den. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistun-gen und Vergütungen sowie die Fest-stellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt un-berührt.“

Mit der Klarstellung, dass alle über das Maß einer notwendigen Versor-

Alle zahnmedizinisch notwendigen Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.

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V E R L A N G E N S L E I S T U N G E N

gung hinausgehenden Leistungen vor der Leistungserbringung schrift-lich mit dem Patienten zu vereinba-ren sind, sollen nach dem Verord-nungsgeber Patientenschutz und Transparenz sichergestellt werden. Das betrifft auch die Notwendig-keit der Aufführung im Zusammen-hang mit den Verlangensleistungen notwendig werdenden Begleitlei-stungen und soll durch die Forde-rung, dass der Heil- und Kostenplan vor der Leistungserbringung schrift-lich zu treffen ist, erreicht werden. Eine Vereinbarung nach begonnener Leistung ist daher unwirksam. Es wird gefordert, dass in der Vereinbarung die Leistung und ihre Vergütung be-zeichnet werden.

Weitere Voraussetzungen für eine Vereinbarung, wie beispielsweise die Angabe von Gebührennummern oder Steigerungsfaktoren, werden nicht benannt, so dass sich die Frage stellt, ob für Wunschleistungen mit dem Patienten ein Pauschalhonorar vereinbart werden kann. Im Heil- und Kostenplan ist das möglich, weil dort die Anforderungen des § 10 GOZ noch nicht berücksichtigt werden müssen. Damit ist für die Vereinba-rung eine gewisse Pauschalierung des Honorars möglich.

Zu beachten ist ferner, dass es sich bei den Vereinbarungen nach § 2 GOZ nicht um einen privaten Kos-tenvoranschlag, der auch keine Un-terschriften des Patienten und des Zahnarztes trägt, sondern um einen mit Unterschriften besiegelten Be-handlungsvertrag handelt. Dieser ist sowohl Behandlungsplan, Gebühren-vorausberechnung als auch ein Be-handlungsvertrag. Die vereinbarten Beträge von Verlangensleistungen sind deshalb bindend und können nicht nach oben überschritten ver-ändert werden. Als Nebenpflicht der wirtschaftlichen Aufklärung ist der Hinweis, dass eine Erstattung mögli-cherweise nicht zu gewährleisteten ist, eine zwingende Wirksamkeitsvoraus-setzung der Vereinbarung.

Die Rechnungsstellung muss aber GOZ-konform nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 GOZ erfolgen, so dass bei der Rechnungsstellung kei-ne Pauschalierung mehr möglich ist. In Punkt 2 wird dort festgelegt, dass die Rechnung „bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung ein-schließlich einer verständlichen Be-zeichnung des Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Ab-rechnungsbestimmung gegebenen-falls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Stei-gerungssatz“ enthalten muss. Verlan-gensleistungen sind in der Rechnung auf Grund des § 10 Absatz 3 GOZ als solche zu bezeichnen.

S I N D V E R L A N G E N S - L E I S T U N G E N M E H R W E R T -S T E U E R P F L I C H T I G ?

Alle zahnärztlichen Leistungen, die der Diagnose, der Prävention oder der Therapie dienen, sind umsatzsteuer-befreit. Leistungen ohne ein therapeu-tisches Ziel sind dagegen nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

Zu beachten ist, dass die Grenzen zwi-schen kosmetischen Leistungen und medizinisch notwendigen Leistungen fließend sein können. So kann das in-

terne Bleichen eines endodontisch behandelten verfärbten Zahns durch-aus medizinisch notwendig sein. Das Bleichen aller „naturgesunden“ Zähne ist es nicht. Die Feststellung, ob eine Leistung zahnmedizinisch notwendig ist, kann nur der behandelnde Zahn-arzt treffen. Aus forensischen Gründen ist die Dokumentation wichtig, um gegebenenfalls die Steuerfreiheit be-legen zu können. Falls zu den Umsatz-steuerfreibeträgen nach der Kleinun-ternehmerregelung Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuer-berater.

Als Beispiel für eine Verlangenslei-stung soll das In-Office-Bleichen der Oberkieferzähne dienen. Es handelt sich um eine selbstständige Leistung nach § 4 Absatz 2 GOZ. In diesem Paragraphen wird geregelt, dass der Zahnarzt eine Leistung nur berechnen darf, wenn Sie nicht Bestandteil, also Teilleistung, einer anderen Leistung ist. Eine zahnmedizinische Indikation für diese Maßnahme liegt nicht vor. Der Patient kommt mit dem Wunsch, sich die Oberkieferzähne aufhellen zu lassen. Das Aufhellen der Zähne ist in der GOZ und der Gebührenordnung für Ärzte nicht beschrieben. Es wird entsprechend der Vorgaben des § 2 Absatz 3 GOZ eine abweichende Ver-einbarung (Heil- und Kostenplan) ab-geschlossen (Bild 1).

Bild 1: Vereinbarung nach

§ 2 Abs. 3 GOZ (Muster)

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Z AHNÄR Z TEK AMMER

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G O Z I N F O

Eine Verschwiegenheits- erklärung als Vordruck finden Sie unter https://zahnaerzte-sh.de/app/uploads/2017/01/Verschwiegen- heitserklaerung_01-2013.pdf

Weitere Hinweise zum Thema Praktikum finden Sie auf unser Homepage unterhttps://zahnaerzte-sh.de/praxis-service/praxispersonal/praktika/

Noch Fragen? Wir sind für Sie da:

Christopher Kamps Tel.: 0431 260926-14

Andreas Noffke Tel.: 0431 260926-60

Das Beispiel gibt einen pauschal vereinbarten Betrag wieder. In der Rechnungsstellung muss diese Ver-einbarung entsprechend den oben genannten Formvorschriften der GOZ (§ 10 Absatz 2) gestellt werden. Die nicht in der GOZ beschriebene pauschal vereinbarte Leistung muss nach § 6 Absatz 1 GOZ mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleich-wertigen Leistung aus der GOZ/GOÄ analog berechnet werden. Die Rechnung muss auf einem der Anla-ge 2 GOZ entsprechenden Formular erstellt werden, die Leistung ist als analoge und Verlangensleistung zu kennzeichnen (Bild 2).

// Dr. Roland KadenVorstand Gebührenrecht

Bild 2: In-Office-Bleichen

Ein Praktikum kann jungen Menschen bei der Berufswahl eine wert-volle Hilfe sein. Wird es in einer Zahnarztpraxis durchgeführt, kann so he-rausgefunden werden, ob der Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ als Ausbildung angestrebt wird. Zugleich kann der Zahn-arzt einschätzen, ob die/der Praktikant/in für diesen Beruf geeignet scheint.

Bei der Durchführung eines Praktikums sind einige Regeln zu beachten, so unter anderem die Pflicht zur Verschwiegenheit. Nach der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist der Zahnarzt verpflichtet, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut worden und bekannt ge-worden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Verstöße gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung können berufs- und sogar strafrechtlich (§ 203 Strafgesetzbuch) geahndet werden.Der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen, folglich auch Praktikanten. So darf ein Praktikant etwa weder in der Schule noch zu Hause noch im Freundeskreis vertrauliche Informationen wie zum Beispiel Patientennamen preisgeben.Da dies vielen Praktikanten sicherlich nicht bewusst sein dürfte, ist dem Zahnarzt dringend anzuraten, den Praktikanten auf die Pflicht zur Verschwiegenheit schrift-lich hinzuweisen. Auf diese Weise kommt der Zahnarzt auch seiner in der Berufs-ordnung geregelten Verpflichtung nach, alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumen-tieren (§ 7 Abs. 4). Bei minderjährigen Praktikanten ist die Verschwiegenheits-erklärung nicht nur von dem Praktikanten selbst, sondern auch von den gesetz-lichen Vertretern zu unterzeichnen.

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P R A K T I K U M I N D E R Z A H N A R Z T P R A X I S

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT GILT AUCH FÜR PRAKTIKANTEN Fo

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L A U D A T I O

Dr. Roland Kaden ist von ganzem Herzen Zahnarzt und blickt auf ein ereignisreiches Leben zurück. Aber ein wesentliches Motto seines Le-bens ist es, nach vorne zu schauen.Ein Rückblick muss dennoch sein.

Roland Kaden wurde 1959 im Os-ten Berlins geboren. Sein Vater war Tischler und Entwicklungsingenieur, seine Mutter Deutsch- und Geogra-phielehrerin. Diese Prägung mag sei-ne vielseitigen Begabungen und Inte-ressen erklären.

Nach dem Abitur heiratete er 1979 seine Ehefrau Christiane, absolvierte dann einen Teil seines Wehrdienstes und studierte von 1981-1986 Zahnmedi-zin an der Humboldt-Universität in Ber-lin. Tochter Juliane und Sohn Christoph kamen 1980 bzw. 1984 auf die Welt.

Seinen Restwehrdienst leistete er 1985 als Zahnarzt in Stralsund bei der Marine ab, danach arbeitete er als As-sistent an der Charité zu Berlin.

Aufgrund seiner politischen Unzu-friedenheit mit dem herrschenden

System erfolgte im Februar 1987 sei-ne „Republikflucht“.

Das Leben im Westen begann mit zwei Koffern sauberer Kleidung. Nach der Zeit als Ausbildungsassistent in Trappenkamp eröffnete Roland Ka-den 1989 seine eigene Praxis als Neu-gründung in Heide.

1994 erfolgte die Promotion und 2004 zog Kollege Kaden in seine jet-zigen Praxisräume um.

Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm, so stieg sein Sohn 2014 in die väter-liche Praxis ein und beide arbeiten seitdem erfolgreich in Praxisgemein-schaft. Ein glücklicher Umstand, der es ihm ermöglichte sein berufspoli-tisches Engagement neben der Praxis voll inhaltlich ausfüllen zu können.

Bis 2017 war Kollege Kaden jahre-lang als geschätzter KZV Gutachter tätig. Er trat von diesem Amt aus Zeit-gründen zurück und legte es in jün-gere Hände.

Seine berufspolitische Laufbahn fand ihre Anfänge in IBB Seminaren und seit 1996 als Mitglied im Vorstand des Kreisvereins, dessen Vorsitzender er seit 2004 ist.

Er ist Gründungsmitglied des Berufs-verbandes der Allgemeinzahnärzte Deutschlands (BVAZ), dessen 2. Vor-sitzender er weiterhin ist.

2005 wurde er in die Kammerver-sammlung gewählt und wurde Mit-glied des GOZ Ausschusses. Seit 2011 ist er Mitglied im Kammervorstand und leitet das Referat Gebührenrecht. Im Jahr 2015 wurde er Vorsitzender der GOZ-AG Nord und ist ebenso

EIN ENGAGIERTER ZAHNARZT UND KÄMPFER FÜR DEN BERUFSSTAND IST 60!

Mitglied des Ausschusses Gebühren-recht der BZÄK.

Für den FVDZ ist er seit 2010 aktiv und wurde 2012 Vorsitzender der Be-zirksgruppe West und damit Mitglied des Landesvorstandes. 2017 wählte ihn der Landesverband zum neuen Vorsitzenden. Im März 2019 wurde er durch ein beeindruckendes Ergebnis wiedergewählt.

Bei all den Aufgaben ist Roland Ka-den durch und durch ein Familien-mensch. Einen großen Teil seiner eng bemessenen Freizeit verbringt er mit seinen beiden Enkelinnen, die 2014 und 2016 auf die Welt kamen. Seit-dem lässt sich bei ihm in mancherlei Hinsicht eine gewisse „Altersmilde“ vernehmen. 2018 wurde er seitens seiner in den USA lebenden Tochter zum dritten Mal stolzer Großvater.

Sofern es Praxis und Berufspolitik zu-lassen, verbringt er seine Freizeit mit Literatur über Kunst und Geschichte, dabei liegt ihm die preußische Ge-schichte sehr am Herzen. Des Wei-teren malt er sehr gerne und pflegt mit dem Fliegenfischen ein außerge-wöhnliches Hobby.

Lieber Roland, ich gratuliere Dir zum Geburtstag und wünsche Dir weiter-hin Kraft und Gesundheit in Deinem unermüdlichen Einsatz für die Zahn-ärzteschaft. Du bist ein geradliniger Freigeist, der seine Familie über alles liebt und sich nicht vor den Karren spannen lässt oder blind einer Fahne hinterher marschiert. Halte Dich fit für die Familie, den Beruf und die Stan-despolitik. Ich schätze es wert, Dich meinen Freund nennen zu dürfen.

// Heinrich Pohlmeyer

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Z AHNÄR Z TEK AMMER

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MIT DEM PAROPASS UND DER AKTIVPROPHYLAXE GEGEN DIE VOLKSKRANKHEIT

A K T I O N „ S T O P P T P A R O D O N T I T I S “

Schon im November 2017 berichtete das Zahnärzteblatt über die Aktion “Stoppt Parodontitis” des Kieler Kollegen Dr. Volker Storcks und des Kieler Biologen Winfried Vosskötter. Die beiden haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Bevöl-kerung über Online Medien und Printmaterial wie Poster, Broschüren und den ParoPass zum Thema Parodontitis aufzuklären. Insbesondere die stärkere aktive Einbindung des Patienten in die Prophylaxe haben sich die beiden Initiatoren zum Ziel gesetzt. Vielleicht hängt auch in Ihrem Wartezimmer das im Comic-Stil gehaltene Aufklärungsplakat, welches wir mit der letzten Berichterstattung über die Aktion dem Zahnärzteblatt beigelegt hatten?

I M F O L G E N D E N A R T I K E L B E R I C H T E N D I E B E I D E N Ü B E R I H R E A R B E I T:

Mittlerweile haben wir mehr als 50.000 Paropässe deutschlandweit ausgegeben. Dieser fußt auf dem Parodontalen Screening Index und wurde von Storcks und Vosskötter selbst entwickelt. Das erfolgreiche Konzept wird inzwischen sogar über die Grenze hinaus von Kollegen aus Österreich verwendet.

Im ParoPass hat der Zahnarzt die Möglichkeit seinem Patienten im Am-pelschema einzutragen, wie es um den Zustand des Zahnfleisches be-stellt ist: Grün bedeutet gesunde Ver-hältnisse, gelb steht für Gingivitis, rot bedeutet Parodontitis und dunkelrot schwere Parodontitis. Das versteht je-der Patient, damit ist der ParoPass ein ideales Aufklärungswerkzeug, der Pa-tient erkennt schnell die Notwendig-keit der Individualprophylaxe. Auch die Handlungsempfehlungen sind

dort aufgeführt. Perfekt ergänzt wird der ParoPass mit unserer neuen Bro-schüre. Auf 8 Seiten wird im humor-vollen Comicstil die grundlegende Aufklärungsarbeit geleistet. Das spart dem Zahnarzt eine Menge Zeit und er kann gleich individuell aufklären.

Zu unserer Freude kommt die Bro-schüre bei „unseren“ 150 Zahnärzten sehr gut an, so schreibt beispielswei-se eine begeisterte Kollegin:„Sehr geehrter Herr Dr. Storcks und Herr Vosskötter, der neue ParoPass ist deutlich besser verständlich für die Patienten, die Paro-Befunde sind übersichtlich und schnell erkennbar in ihrer Tendenz und mehr Eintra-gungen pro Pass sind möglich. Die dazugehörige Broschüre ist sehr gut und unterstreicht bzw. erleichtert (Zeitaufwand) dem Zahnarzt die Auf-klärung des Patienten!”

Aber um wirklich etwas zu bewe-gen, geht es nur mit der Mitwirkung der Kollegenschaft. Die beste Auf-klärungskampagne wird kaum etwas bewirken, wenn die Patienten nicht in korrekter Zahnpflege instruiert wer-den. Das ist in den Richtlinien der EFP (European Federation of Periodonto-logy) nachzulesen. Mit der Zahnbür-

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A K T I O N „ S T O P P T P A R O D O N T I T I S “

ste können die meisten Menschen mittlerweile umgehen, mit der Inter-dentalbürste leider noch nicht.

Wir haben dazu den Begriff “Ak-tivprophylaxe” erfunden, damit klar wird: 10 % macht der Zahnarzt, 90 % der Patient. Aber so eine Aktivpro-phylaxe kostet Zeit und Geld und kann nicht kostenlos erbracht wer-den, daher findet sie in den Praxen außerhalb der PZR kaum statt.

D A H E R F O R D E N S T O R C K S U N D V O S S K Ö T T E R :

Die Aktivprophylaxe muss zweimal jährlich über die GKV abgerechnet werden können. So wie es ja schon seit über 20 Jahren erfolgreich mit den IP-Positionen und demnächst auch verstärkt bei den FU-Untersu-chungen stattfindet. Wir sehen bei den Kindern und Jugendlichen einen deutlichen Kariesrückgang, so geht es aus der Fünften Deutschen Mund-gesundheitsstudie (DMS V) hervor. Die Individualprophylaxe wirkt also!

Dabei soll die Aktivprophylaxe beim Erwachsenen aber nicht die professi-onelle Zahnreinigung ersetzen. Viel-mehr sollte eine solche Position (als delegationsfähige Leistung) im BEMA folgendes beinhalten: Zweimal jähr-lich 20 Minuten Motivation und In-struktion in Mundhygienetechniken, dabei ein besonderer Fokus auf der Interdentalraumpflege mit Zahnzwi-schenraumbürsten. Vorstellbar wäre ein Feldversuch in einem Bundesland, beispielsweise in Schleswig-Holstein!

Zum heutigen Zeitpunkt können die Zahnärzte die Aktivprophylaxe sehr gut innerhalb der Professionellen Zahnreinigung einsetzen. Die Aufklä-rung wird erleichtert und der Patient fühlt sich sehr gut aufgehoben und nach dem neuesten Stand der For-schung betreut.

S T O R C K S U N D V O S S K Ö T T E R W O L L E N A B E R N O C H M E H R :

100.000fach werden monatlich Begriffe wie Parodontose, Zahn-fleischtaschen oder Zahnfleischent-zündung durch Internetsuchmaschi-nen gesucht.

Da „Stoppt Parodontitis“ eine ge-meinnützige Organisation ist, wird sie über das Programm Google Grants mit bis zu 10.000 „virtuellen Dollars“ im Monat unterstützt.

Damit soll stoppt-parodontitis.de zum Herbst dieses Jahres die Aufklä-rungsseite Nr. 1 in Sachen Parodon-titis werden. Auf diese Weise sollen hunderttausende Ratsuchende er-reicht werden und die “Aktivprophy-laxe” in möglichst viele Praxen Einzug halten.

Ziel ist es, alle deutschen Zahnärzte zu gewinnen, den ParoPass einzuset-zen und eine Aktivprophylaxe nach den EFP-Richtlinien im Rahmen der Prophylaxe und er unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) durchzu-führen.

Millionen Menschen können trotz Parodontitis keine adäquate Mundhy-giene betreiben, da sie keine echte Instruktion erfahren haben. Vosskötter hat es selbst erlebt: “Ohne die Instruktion hätte ich das zu Hause alleine nie gemacht, ins-besondere hätte ich immer zu kleine Bürsten benutzt. Wenn man aber erst einmal den Bürstenbogen raus hat, dauert es nicht mal eine Minute am Tag und wird abends vor dem Fernse-her erledigt.”

Und wer jetzt Angst hat, dass es bei so guter Mundhygiene womöglich in der Zukunft weniger zu bohren gibt, dem sei gesagt, dass auch Prophy-laxe mit Aufklärung und Instruktion eine zahnärztliche Tätigkeit ist, die angemessen entlohnt werden muss.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind unsere Leistungskataloge hauptsächlich auf Therapie und nicht auf Vorbeugung ausgelegt.

“Gesund beginnt im Mund” darf von uns Zahnärzten kein Lippenbekennt-nis sein, eine Verschiebung von der kurativen zur präventiven Zahnheil-kunde sollte das Ziel sein!Und die Gesellschaft muss bereit sein, diese Kosten zu tragen, wenn sie gesunde Zähne haben will.

// Dr. Volker Storcks

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JAHRESEMPFANG 2019 DES LFB SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

In der Begrüßung betonte Lars- Michael Lanbin, Präsident des Lan-desverbandes der Freien Berufe in Schleswig-Holstein e.V., dass die Be-schränkungen der Freien Berufe durch Vorgaben der Europäischen Union (EU) ein Ende haben müssten. Auch das von Gesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg gebrachte Ter-

minservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) kritisiert er als wenig praxis- tauglich. „Eine staatsdirigistische Einen-gung der Handlungsfreiheit wird die Leistungsbereitschaft senken, zu einer unzureichenden Effizienz und damit zu einer schlechteren Patientenversor-gung führen“, stellte Lanbin klar.

Der LFB Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein e.V. ist die Spitzenorganisation der freibe-ruflichen Kammern und Verbände.

In Schleswig-Holstein gibt es 46.900 selbstständige Freiberufler. Diese beschäftigen fast 90.000 Mitarbeiter – darunter ca. 4.250 Auszubildende – und erwirtschaften rund 10 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.

Der Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein e.V. hatte für den 13.02.2019 zum alljährlichen Jahresempfang nach Kiel geladen. Rund 50 Ver-treter aus Politik, Wirtschaft und den Freien Berufen, darunter auch Zahnärz-tekammerpräsident Dr. Michael Brandt und Vizepräsident Dr. Kai Voss, waren dieser Einladung gefolgt. Neben dem Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz waren auch zahlreiche Abgeordnete des Landtages Gäste des Abends.

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Von links nach rechts: Lars-Michael Lanbin, Dr. Gaby Schäfer, Dr. Bernd Buchholz

S C H R E I B S E M I N A R

Journalistische Tipps für die Zahnärzteblatt-Redaktion

Die Grußworte der Landesregie-rung überbrachte der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Techno-logie und Tourismus, Dr. Bernd Buch-holz. Die Präsidentin des Landes-rechnungshofes, Dr. Gaby Schäfer, mahnte als Gastrednerin an, dass das Land die noch guten Einnahmen-Jah-re nutzen solle, um seine Ausgaben auf ein gesundes Maß zurückzufüh-ren. Sonst werden die Probleme auf die nächste Generation vererbt.

// PM LFB

Mit der Januar-Ausgabe er-hielt das Zahnärzteblatt ein neues frisches Outfit und

passte sich an moderne Lesegewohn-heiten an. Um auch journalistisch voranzugehen, nutzten der Vorstand und die Gastautoren des Zahn-ärzteblatts am 15. Februar die Nach-

mittagsstunden, um von Michael Fischer (Fischertext und PR, Kiel) ihr Handwerkszeug für die Texterstel-lung zu erweitern. Wie sollten Beiträge formuliert und aufgebaut sein, um die Leserschaft zu erreichen und was macht einen Bei-trag erst interessant? Das Schreibteam

war hochmotiviert und so wurden anhand vieler Übungen Antworten gefunden und eingeübt. Gemeinsam wurde der Anspruch bekräftigt, den Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie ihrem mitarbeitenden Personal künftig noch mehr gute Gründe zum Lesen der Beiträge zu geben!

// ZÄK

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Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019

Z AHNÄR Z TEK AMMER

1703 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I N

Z A H N Ä R Z T E A L S L E H R K R Ä F T E G E S U C H T

VOM BEHANDLUNGSSTUHL IN DIE BERUFSSCHULEHaben Sie als Zahnärztin oder Zahn-arzt Interesse an einem Querein-stieg als Berufsschullehrer/-in? Dann wären Sie aktuell bei der Beruflichen Schule des Kreises Nordfriesland in Niebüll genau richtig!

Denn die Ausbildung von Zahnme-dizinischen Fachangestellten stellt sich an dieser Schule gegenwärtig als eine besondere Herausforderung dar. Zurzeit können dort zwei von drei Klassenstufen aufgrund von akuten Lehrkräfteausfällen nicht beschult werden, so dass die betroffenen Aus-zubildenden an die Berufsschulen in Flensburg und Heide ausweichen müssen. Dies ist für viele von ihnen mit großen Belastungen verbunden.

Als „Erste-Hilfe-Maßnahme“ zur Wiederherstellung der Beschulung aller Klassenstufen in Niebüll hat die Zahnärztekammer in Gesprä-chen mit dem Ministerium für Bil-dung, Wissenschaft und Kultur und der Berufsschule Niebüll vereinbart, diese Schule darin zu unterstützen, ZFA-Lehrkräfte zumindest vertre-tungsweise zu gewinnen.

Sollten Sie also Interesse an einer solchen Lehrtätigkeit haben, steht Ih-nen die Zahnärztekammer zur Erstin-formation gern zur Verfügung.

Um die Beschulung auch mittel- und langfristig sicherzustellen, ist zudem eine dauerhafte Beschäftigung als Be-rufsschullehrer/-in (u. a. für Zahnmedi-zinische Fachangestellte) möglich:

Das Land Schleswig-Holstein bie-tet approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten über den Quer- und Sei-teneinstieg die Möglichkeit, bei Be-darf unbefristet und gegebenenfalls im Beamtenverhältnis als Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in Schles-wig-Holstein (also nicht nur in Niebüll) tätig zu sein. Hierfür ist ein 18-mona-tiges Referendariat oder eine zweijäh-rige Qualifizierung im Seiteneinstieg erforderlich. Eine Ableistung in Teil-zeit ist gegebenenfalls bei entspre-chender Verlängerung der Qualifizie-rungsmaßnahme möglich.

Nach erfolgreicher Beendigung des Quer- und Seiteneinstiegs und an-schließender Einstellung in ein Be-

schäftigtenverhältnis erfolgt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L oder bei einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis eine Besoldung nach A 13 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein.

Andreas Noffke Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Tel.: 0431 260926-60 [email protected]

// Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

des Landes Schleswig-Holstein

// Berufliche Schule des Kreises Nordfriesland in Niebüll

// Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Bei Interesse und für weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

Herr Brandt Berufliche Schule des Kreises Nordfriesland in Niebüll Tel.: 04661 9301-10 [email protected]

Herr Maron Personalreferat des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Tel.: 0431 988-2444 [email protected]

Herr Meetz Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Tel.: 0431 988-2359 [email protected]

LUST AUF BERUFLICHE

VERÄNDERUNG?

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18 Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I N

G U T A C H T E R T A G U N G

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

MISSERFOLGE IM PARODONTAL VORGESCHÄDIGTEN GEBISS

Das seit vielen Jahren bewährte ver-traglich vereinbarte Gutachterver-fahren ist ein wichtiger Baustein der Qualitätsförderung und -sicherung in der vertragszahnärztlichen Versor-gung. Es dient dem Schutz sowohl der Rechte der Patienten als auch der Zahnärzte und stellt eine Ent-scheidungsgrundlage für die Kran-kenkassen bei der Bewilligung von Leistungen dar.

Allein aufgrund der vielfältigen Funktionen des Gutachterverfahrens werden hohe Anforderungen an die vertragszahnärztlichen Gutachter ge-stellt. Um diesen gerecht zu werden, bilden sie sich regelmäßig fort – zum Beispiel auf den jährlich stattfin-denden Gutachtertagungen der KZV Schleswig-Holstein: Knapp 90 Gut-achter brachten am 19. Januar 2019 im „Alten Stahlwerk“ in Neumünster ihr Wissen auf den neuesten Stand.

Fachlich ging es dabei in diesem Jahr um „Zahnersatz im parodon-tal vorgeschädigten Gebiss“: Prof. Dr. Thomas Kocher, Leiter der Abtei-lung Parodontologie am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Greifswald, analysier-te, ob „Misserfolge“ dabei immer „vorhersehbar“ sind. Gutachter be-wegen sich da sowohl bei Planungs- als auch bei Mängelgutachten häufig auf schwierigem Terrain: Wie geht man mit „kritischen Zähnen“ um? In welchen Fällen ist Prothetik über-haupt erforderlich? Wann sollte der Verlauf der PAR-Erkrankung erst ein-mal abgewartet werden? Und welche prothetische Versorgung ist im paro-dontal vorgeschädigten Gebiss die

„richtige“? Entsprachen die diagnos-tischen, therapeutischen oder opera-tiven Maßnahmen dem „Standard“? Gibt es für die erfolgte Behandlung einschlägige Leitlinien?

Kocher referierte zunächst über den Einfluss von Risikofaktoren wie Rau-chen, genetische und soziale Kom-ponenten, Diabetes, unzureichende Mundhygiene sowie Überbelastung auf die Parodontitis-Therapie: Insbe-sondere Rauchen und schlecht einge-stellter Diabetes verschlechterten die Prognose deutlich. Wie bei den meis-ten chronischen Erkrankungen habe auch bei Parodontitis die Anzahl der besuchten Schuljahre – und nicht das Einkommen – großes Gewicht. Über-belastung beeinflusse im parodontal behandelten Gebiss die weitere par-odontale Progression dagegen nicht.

Bei einer Versorgung mit Zahnersatz unterstrich Kocher die Bedeutung der parodontalen Behandlung: Werde bei bestehender Parodontalerkrankung eine prothetische Rehabilitation ohne vorherige parodontale Behandlung durchgeführt, liege eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, warnte er (vgl. dazu auch die Zahnersatz-Richtlinie 11, Referent Prof. Dr. Thomas Kocher

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D E R K Z V S C H L E S W I G - H O L S T E I N

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

Seite 21). Wichtig außerdem: Wenn im Rahmen der geplanten Behandlung absehbar sei, dass auch prothetische Maßnahmen erforderlich werden, müsse dem Parodontalstatus ein Heil- und Kostenplan für die ZE-Behand-lung beigefügt werden.

Oft sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, ob ein Zahnverlust durch eine adäquate PAR-Therapie hätte verhindert werden können, fuhr Ko-cher fort. Die Zahlen sprächen al-lerdings für sich: In 90 Prozent der Fälle wären Attachmentverluste bei angemessener Therapie nach sei-nen Angaben zu stoppen gewesen; nur in zehn Prozent der Fälle schreite der Attachmentverlust trotz Therapie weiter voran. In diesem Zusammen-hang hob Kocher auch die Rolle der Unterstützenden Parodontaltherapie (UPT) hervor und verwies auf Kohor-tenstudien, nach denen die Zahnver-lustraten pro Patient und Jahr mit UPT signifikant geringer sind als ohne.

Deutlich wurde im Verlauf des Vor-trags, dass neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sich nicht in jedem Fall mit den für Vertragszahnärzte gel-tenden Richtlinien vereinbaren las-sen. So maß Kocher dem Faktor Zeit im Zusammenhang mit Zahnersatz und parodontalen Vorerkrankungen besondere Bedeutung zu: Die Pro-gnose „kritischer“ Zähne verbessere sich in der Regel, je länger man nach dem parodontalen Eingriff (Scaling bzw. Lappenoperation) warte. An-ders ausgedrückt: Erfolge die defi-nitive ZE-Planung vor Durchführung der PAR-Therapie, werden laut Ko-cher mehr Zähne als „hoffnungslos“ bzw. als „fraglich“ eingestuft und ex-trahiert. Eine definitive prothetische Behandlungsplanung zusammen mit dem PAR-Antrag führe im parodontal stark geschädigten Gebiss sehr häufig zu einem „Dominoeffekt“. Daher solle die definitive ZE-Planung bei vorhan-denen „kritischen“ Zähnen erst nach durchgeführter Parodontaltherapie und hinreichend langer Heilphase („mindestens sechs Monate“) er-

folgen, riet der Referent: „In Deutsch-land werden Zähne zu oft aus prothe-tischen Gründen extrahiert.“

Im Anschluss beschrieb ZA Peter Oleownik, stellvertretender Vor-standsvorsitzender der KZV Schles-wig-Holstein, die rechtlichen Grund-lagen und die Verfahrenswege im Gutachterwesen. Dabei verwies er ins-besondere auf den neuen, zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereini-gung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen verhandelten Bun-desmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z),

ZA Peter Oleownik, stellvertretender Vor-standsvorsitzender der KZV S-H

der zum 1. Juli 2018 in Kraft trat und die bisherigen Bundesmantelverträge BMV-Z und EKV-Z zusammenführt.

Anhand von Fallbeispielen zeigte Oleownik, der selbst über zehn Jah-re als Gutachter und mehrere Jahre im Prothetik-Einigungsausschuss tätig war, zudem „Problempotenzial“ bei der Erstellung von Gutachten auf. Schwie-rigkeiten könnten sich beispiels- weise ergeben, wenn Patienten sich mit bereits eingegliederten Proviso-rien beim Gutachter vorstellten. In die-sem Fall sei eine umfassende Begut-achtung der Röntgenbilder besonders wichtig. Auch die Patientenkarteikarte und eine Rücksprache mit dem behan-delnden Zahnarzt könnten zur Klärung der Frage beitragen, warum bereits ein Provisorium angefertigt wurde.

Grundsätzlich dürfe mit einer Be-handlung erst begonnen werden, wenn ein genehmigter Heil- und Kos- tenplan vorliege. Nur in begründeten Ausnahmefällen könne der Zahnarzt davon abweichen. „Ist die Versor-gungsnotwendigkeit für den Gutach-ter nicht mehr eindeutig festzustellen, kann keine Befürwortung der Planung erfolgen“, erläuterte Oleownik.

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S C H L E S W I G - H O L S T E I NK A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

G U T A C H T E R T A G U N G

Implantologie-Gutachter: 3

Implantologie-Obergutachter: 1

Kfo-Gutachter: 8

PAR-Gutachter: 27

PAR-Obergutachter: 2

ZE-Gutachter: 65

ZE-Obergutachter: 3

Jedes Gutachten könne vor einer „höheren Instanz“ landen, erinnerte er. Gutachten und Obergutachten müssten „klar und eindeutig“ for-muliert sein; Befunde, Bewertungen und Entscheidungen sollten logisch aufeinander aufbauen – und alle Sachverhalte und Entscheidungen müssten auch „vom Schreibtisch“ aus nachvollziehbar sein, gab er den Gut-achtern mit auf den Weg.

Zu den Formalien gehörten überdies auch Hinweise zum Aufbau eines Gut-achtens und zu den zu verwendenden Vordrucken. Äußerungen über das Ergebnis der Begutachtung, über alternative Therapien oder den be-handelnden Zahnarzt seien zu unter-lassen, unterstrich Oleownik. Zudem müsse stets die Schweigepflicht be-achtet werden.

Alle erforderlichen Röntgenaufnah-men sollten idealerweise (und richtli-niengemäß – siehe Kasten S. 21!) vom Vertragszahnarzt angefertigt worden sein und dem Gutachter zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Vertragszahnarzt könne auch der Gutachter Röntgen-aufnahmen anfertigen – allerdings nur, wenn eine rechtfertigende (medizi-nische) Indikation vorliege und zudem der Patient einverstanden sei. Die Be-gutachtung selbst sei keine rechtferti-gende Indikation, so Oleownik.

Diskussionen im Plenum, Gespräche mit Gutachterkollegen (siehe Fotos rechts), aber auch einige Abstim-mungen zu den von Oleownik vorge-stellten Fallbeispielen rundeten die Gutachtertagung ab.

// Kirsten Behrendt

GUTACHTER IN SCHLESWIG-HOLSTEIN

Der überwiegende Teil der Gutach-ten sind Planungsgutachten: 5835 ZE-Gutachten erstellten die schleswig-holsteinischen Vertragsgut- achter im Jahr 2018. Hinzu kamen 525 Begutachtungen ausgeführter prothetischer Leistun-gen bei vermuteten Planungs- und Ausführungsfehlern, 146 PAR-Gutach-ten und 71 Implantologie-Gutachten.

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Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 2103 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I NK A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

R I C H T L I N I E N

RÖNTGEN IN DEN RICHTLINIEN DES GEMEINSAMEN BUNDESAUSSCHUSSES (AUSZUG)

Behandlungsrichtlinie:

B II (1): Die Röntgenuntersuchung gehört zur vertragszahnärztlichen Ver-sorgung, wenn die klinische Untersuchung für eine Diagnose nicht ausreicht oder bestimmte Behandlungsschritte dies erfordern.

B III (8): In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vita- len Pulpa Vorrang. Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll in angemes-senen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprü-fung- bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchge-führt werden.

B V (2): Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate), auswertbare Röntgenaufnahmen.

Zahnersatz-Richtlinie:

11 b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richt-linien erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfül-lung versorgt sein.

11 f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kiefer-knochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.

15) Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhal-ten werden können.

21) Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntge-nologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten.

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 91 Abs. 6 SGB V finden Sie im KZV-Handbuch, Band 1, Register 7 bzw. auf der Homepage der KZV S-H (www.kzv-sh.de): FÜR DIE PRAXIS – RECHTSQUELLEN – HAND-BUCH DER KZV – BAND I – REGISTER 7

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. (Quelle: www.g-ba.de)

Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirur-gische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen.

a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und gegebenenfalls nach Versor-gung mit einer Füllung klinisch re-aktionslos bleiben.

b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch nach-zuweisenden Wurzelfüllung ver-sorgt sein.

c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.

d) Bei Zähnen mit krankhaften Pro-zessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

e) Notwendige Parodontalbehand-lungen müssen bereits vorgenom-men sein.

f) Bei Verdacht auf krankhafte Pro-zesse an Zähnen und im Kieferkno-chen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.

g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.

h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden.

i) Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Os-seointegration der Implantate.

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B U N D E S S O Z I A L G E R I C H T

Für Aufsehen hatte beispielswei-se Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit seiner Ankündigung ge- sorgt, in „Ausnahmefällen“ be-stimmte Untersuchungs- oder Be-handlungsmethoden per Rechtsver-ordnung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen zu wollen – unter Umge-hung des Gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA).

Diese Pläne lehnte Schlegel nach-drücklich ab. Dabei kritisierte er insbesondere, dass eine solche Rechtsversordnung unabhängig vom Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits-gebot ergehen würde. Der G-BA sei Teil der gemeinsamen Selbstverwal-tung der gesetzlichen Krankenversi-cherung und zugleich ihr höchstes

EINE LANZE FÜR DIE SELBSTVERWALTUNGDas Gesundheitswesen in Deutsch-land sei zurzeit „ein schlagzeilen-trächtiges Thema“, stellte der Präsi-dent des Bundessozialgerichts (BSG) Prof. Dr. Rainer Schlegel anlässlich der Vorstellung des BSG-Tätigkeits-berichts für das Jahr 2018 fest.

Gremium, erläuterte er. Die soziale Selbstverwaltung sei ein „prägendes Organisations- und Strukturprinzip der Sozialversicherung“. Und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung spiele die soziale Selbstverwaltung „im Zusammenwirken von Leistungs-erbringern und Leistungsträgern eine besonders hervorgehobene Rolle“.

Der Gesetzgeber habe „zweifel-los“ das Recht, Regelungen zu än-dern, „wenn er mit deren Auslegung durch die höchstrichterliche Recht-sprechung nicht einverstanden ist oder entgegengesetzte politische Ziele verwirklichen will“, so Schlegel: „Ein Eingriff in die Selbstverwaltung scheint mir dafür aber der falsche Weg zu sein.“

Er wolle „ausdrücklich eine Lanze für den G-BA und insbesondere die Methodenbewertung nach den Maß-stäben der evidenzbasierten Medizin brechen“, sagte Schlegel. Weil zwi-schen einem „angemessenen Niveau der Gesundheitsversorgung auf der einen Seite“ und einer „tragbaren Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung“ auf der ande-ren Seite ein „Spannungsfeld“ beste-he, – und „weil erhebliche finanzielle Mittel in diesem Markt bewegt wer-den“ – seien die zu treffenden Ent-scheidungen „hochkomplex und nicht

immer populär“. Eine Entscheidungs-findung durch den G-BA gewährleiste ein hohes Maß an Sachkunde und die „transparente Partizipation gegenläu-figer Interessen“: Angesichts der zu schützenden Rechtsgüter – „es geht auch um Leben und Tod der Pati-enten“ – und der Komplexität der Ma-terie sei der Entscheidungsprozess bewusst der Parteipolitik entzogen.

Nur einheitliche Standards führten zu Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, ist Schlegel überzeugt. Sie seien aus Gründen der (Gesundheits-)Gefah-renabwehr und Gesundheitsteilha-be unerlässlich. „Es kann nicht sein, dass die Stärke der jeweiligen Lobby-gruppe darüber entscheidet, ob eine denkbare Leistung von den Kran-kenkassen finanziert werden muss, andere dagegen nicht“, unterstrich der BSG-Präsident. Wie es um den Einfluss des Lobbyismus in Deutsch-land bestellt sei, vermöge er nicht abschließend zu beurteilen: „Sorgen“ mache er sich aber durchaus.

Die Arbeit des G-BA habe dafür ge-sorgt, dass in den letzten „Jahren und Jahrzehnten“ ein hohes Sicherheits-niveau erreicht wurde und größere Skandale ausgeblieben seien: „Das sollte man nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.“

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Prof. Dr. Rainer Schlegel Präsident des Bundessozialgerichts

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B U N D E S S O Z I A L G E R I C H T

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Auch die Klagewelle zwischen Kran-kenhäusern und Krankenkassen, die im November 2018 durch eine mit dem Pflegepersonal-Stärkungsge-setz beabsichtigte Einführung einer gesetzlichen Ausschlussfrist ausge-löst worden war, nahm Schlegel zum Anlass, auf das komplexe Zusammen-spiel unterschiedlicher Interessen im Gesundheitswesen hinzuweisen und die Rolle des Bundessozialgerichts zu betonen. Ursache des Konflikts waren zwei Entscheidungen des BSG zu den Voraussetzungen der Abrechnung einer Zusatzvergütung bei Schlag-anfallpatienten. Die im Rechtsstreit unterlegenen Krankenhäuser konn-ten im Nachgang gesetzgeberische Maßnahmen zu ihren Gunsten durch-setzen.

Zwar sei es „grundsätzlich legitim“, wenn eine unterlegene Partei ein höchstrichterliches Urteil zum Anlass nimmt, um ihren politischen Einfluss geltend zu machen und eine Ände-rung der Rechtslage zu erreichen. Aber: „Versuchen, eine vermeint-liche Bedrohung durch die Recht-sprechung für Partikularinteressen zu instrumentalisieren, ist eine klare Absage zu erteilen“, kommentierte Schlegel.

// Kirsten Behrendt

3.169 Neuzugänge in sämtlichen Verfahrensarten verzeichnete das Bundessozialgericht laut Tätigkeitsbericht im Jahr 2018. Darunter waren 325 Revisionen und 1.793 Nichtzulassungsbeschwerden. Damit lag der Geschäftsanfall etwas unter dem Niveau des Vorjahres (356 Revisionen und 2.062 Nichtzulassungsbeschwerden).Im Sachgebiet Krankenversicherung fielen mit 82 neuen Fällen die meisten Revisionen an (2017: 83). Zudem gab es in diesem Bereich 296 neue Nichtzulassungsbeschwerden (2017: 288). Beim Vertrags(zahn)arztrecht waren es 25 Neueingänge bei den Revisionen (2017: 68) und 49 bei den Nichtzulassungsbeschwerden (2017: 86).

BSG-STATISTIK : VIELE REVISIONEN IM SACHGEBIET KR ANKENVERSICHERUNG

Bürgerversicherung durch die Hintertür?

SPD in Schleswig-Holstein will Beamten Einstieg in die GKV ermöglichen

Beihilfe für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte: Nach dem Willen der SPD-Fraktion im Kieler Landtag soll dies zukünftig nicht nur in Hamburg, sondern auch in Schleswig-Holstein möglich sein. Dazu brachte die Partei Mitte Januar eine entsprechende Gesetzesinitiative ein. Die vorgeschlagene Regelung soll nur für neue Beamte und jene, die be-reits jetzt gesetzlich krankenversichert sind, gelten. Dieser Personenkreis soll eine einmalige Wahlmöglichkeit erhalten. Damit orientiert sich die schleswig-holsteinische SPD am Hamburger Modell.Bei CDU und FDP im Kieler Landtag stieß dies auf große Skepsis. Die bei-den Regierungsfraktionen kritisieren den Vorstoß als Einstieg in die Bür-gerversicherung durch die Hintertür.

Für Hamburg, das die Wahlmöglichkeit für Beamte bereits im August 2018 einführte, liegen inzwischen erste Auswertungen vor. Wie die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz meldet, nutzten bis Ende Januar 2019 1.015 Beamte das neue Angebot. Weitere Anträge seien in Bearbeitung.Seit August musste laut Auskunft der Behörde rund eine Million Euro für die pauschale Hilfe aufgewendet werden. Damit liegen die Kosten zurzeit unter den für ein ganzes Jahr prognostizierten 5,8 Millionen Euro. Der Hamburger Senat hatte geschätzt, dass circa 2.400 Beamte bereits vor Einführung der neuen Regelung gesetzlich krankenversichert gewesen waren und ihre Bei-träge vollständig selbst gezahlt hatten. Genaue Zahlen stehen nach Angaben der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung. Da nun offenbar doch weniger Beamte als angenommen betroffen sind, ist die pauschale Beihilfe mit geringeren Einführungskosten verbunden als ur-sprünglich gedacht. Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks wertete das als ein „gutes Signal“ an die anderen Länder und den Bund, dem Ham-burger Modell zu folgen.

Auch Berlin, Brandenburg und Thüringen planen, eine pauschale Beihilfe umzusetzen. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vor-pommern und Bremen ist das Thema derzeit ebenso wie in Schleswig-Hol-stein Gegenstand der parlamentarischen Diskussion. In Schleswig-Hol-stein wird nach der parlamentarischen Debatte nun im Finanz-, Innen- und Rechtsausschuss weiter beraten.

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F R Ü H K I N D L I C H E K A R I E S

NEUE GKV-LEISTUNGEN FÜR KLEINKINDER ABSEHBAR

Kleinkinder vom sechsten bis zum vollendeten 33. Lebensmonat werden – voraussichtlich ab 1. Juli – nun auch Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorge-maßnahmen haben. Bisher ist dies erst ab dem 30. Lebensmonat der Fall.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fasste im Januar den Beschluss, entsprechende Leistungen in den Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.

Die neue FU-Richtlinie führt für Kinder vom sechsten bis zum vollendeten 33. Lebensmonat drei zahnärztliche Früh- erkennungsuntersuchungen ein. Die-se beinhalten die eingehende Unter-suchung des Kindes, die Aufklärung und Beratung der Eltern sowie die praktische Anleitung zum täglichen Zähneputzen beim Kleinkind. Außer-dem ist zweimal im Kalenderjahr die Anwendung von Fluoridlack zur Zahn-schmelzhärtung vorgesehen – unab-hängig vom Kariesrisiko.

Um eine enge Koordination mit den ärztlichen Früherkennungsuntersu-chungen U5 bis U7 zu gewährleisten, erfolgt eine Verschiebung der Alters-grenze der bestehenden zahnärzt-lichen Früherkennungsuntersuchung vom 30. auf den 34. Lebensmonat. Der Anspruch auf Früherkennungs-untersuchungen bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr bleibt ansonsten unverändert bestehen.

Die Einführung der neuen Leistun-gen hat eine lange Vorgeschichte, die aber belegt, dass Hartnäckig-

keit eben doch manchmal zum Erfolg führt. Bereits im Jahr 2014 hatten Kas-senzahnärztliche Bundesvereinigung und Bundeszahnärztekammer in Zu-sammenarbeit mit dem Bundesver-band der Deutschen Kinderzahnärzte, dem Deutschen Hebammenverband und der Universität Greifswald ein wis-senschaftliches Konzept zur Vermei-dung frühkindlicher Karies vorgelegt. Ziel war es, gesetzliche Rahmenbe-dingungen zu erreichen, um zahnärzt-liche Früherkennungsuntersuchungen ab Durchbruch des ersten Zahns zu ermöglichen.

Im März 2015 stellte die KZBV zu-dem einen Antrag auf Methodenbe-wertung zusätzlicher zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen beim G-BA. Im Zuge der Beratungen zum Präventionsgesetz, das im Juli 2015 in Kraft trat, richtete die Zahnärzte-schaft überdies auch entsprechende Forderungen an den Gesetzgeber.

Dahinter steckt die Erkenntnis, dass Kinder häufig bereits kariöse Zähne haben, wenn sie „alt genug“ für die

derzeitigen individual- und gruppen-prophylaktischen Angebote sind. Wie die im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Jugendzahnpflege durchgeführte, im Januar 2018 veröf-fentlichte Studie „Epidemiologische Begleituntersuchungen zur Grup-penprophylaxe 2016“ belegte, waren 13,7 Prozent der untersuchten dreijäh-rigen Kindergartenkinder aus zehn Bundesländern bereits von Karies betroffen. Rund jedes siebente Kind weist in diesem Alter also bereits Ka-riesschäden im Milchgebiss auf.

Fast die Hälfte aller kariösen De-fekte, die bei der Einschulung fest-gestellt werden, sei bereits in den ersten drei Lebensjahren entstanden, schreiben KZBV und Bundeszahn-ärztekammer in ihrem „Praktischen Ratgeber für die zahnärztliche Praxis. Frühkindliche Karies vermeiden“: Ka-ries gehöre inzwischen zu den häu-figsten chronischen Erkrankungen im Kindesalter. Die alleinige Betreuung durch den Kinderarzt in diesem Zeit-raum reiche also offensichtlich zur Senkung des Erkrankungsrisikos nicht

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N E U E G K V - L E I S T U N G E N

aus, schließen die beiden zahnärzt-lichen Körperschaften.

Mit dem Präventionsgesetz wurde die Forderung der Zahnärzteschaft nach Früherkennungsmaßnahmen für Klein-kinder vor dem dritten Lebensjahr auf den Weg gebracht: Der Gesetzgeber beauftragte den G-BA, Näheres „zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies“ zu regeln. Damit ging es nun nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt neue Früherkennungsuntersuchungen geben müsste, sondern „nur“ noch darum, wie diese ausgestaltet werden sollten. Der G-BA initiierte daraufhin eine Bewertung der oralpräventiven Effekte zusätzlicher Früherkennungs-untersuchungen für Kinder vor dem 30. Lebensmonat.

Parallel dazu beauftragte er im No-vember 2015 das Institut für Wirt-schaftlichkeit und Qualität im Ge-sundheitswesen (IQWiG), den Nutzen „isoliert applizierter Fluoridlacke bei initialer Kariesläsion des Milchzahns“ zu bewerten. Der im Oktober 2016 veröffentlichte Vorbericht des Insti-tuts sorgte für Aufregung in Stan-despolitik und Wissenschaft. Denn auch wenn zahlreiche Studien den therapeutischen Effekt von Fluoridla-cken belegen – für genau den in der Fragestellung beschriebenen Spezi-alfall fand das IQWiG keine Evidenz. Aufgrund des eng gefassten Auftrags waren Arbeiten, die den Zusammen-hang zwischen Fluoridlackapplikation und initialer Karies bei bleibenden Zähnen untersuchen, nicht in die Auswertung einbezogen worden – obwohl, wie das Institut selbst in sei-nem Vorbericht einräumte, „der Wirk-mechanismus für beide Dentitionen möglicherweise ähnlich ist“.

In Übereinstimmung mit dem IQWiG nahm der G-BA den ursprünglichen Auftrag im August 2017 zurück. Statt-dessen wurde ein Rapid Report initi-iert, bei dem es – nun etwas allgemei-ner formuliert – um die Bewertung der

Fluoridlackapplikation im Milchgebiss zur Verhinderung des Voranschreitens und des Entstehens von Initialkaries bzw. neuen Kariesläsionen ging.

Fluoridlack trage wirksam zur Remi-neralisation der Zahnoberfläche bei und verhindere die Entstehung und das Fortschreiten von Karies, stell-te das IQWiG schließlich Ende März 2018 fest. Speziell bei kleinen Kindern biete der Einsatz von Fluoridlack Vor-teile, weil er schnell aushärte. Diese Einschätzung bildet die Grundla-ge dafür, dass Fluoridierungsmaß-nahmen in die neue Richtlinie zur frühkindlichen zahnärztlichen Präven-tion aufgenommen werden konnten.

Bereits 2016 hatte der G-BA in der „Kinder-Richtlinie“ festgelegt, dass Kinder bei den ärztlichen Vorsor-geuntersuchungen U5, U6 und U7, also ab dem siebenten Lebensmo-nat, vom Kinderarzt zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen oder Mundschleimhaut an einen Zahnarzt verwiesen werden können.

Einfluss auf die Entscheidung des G-BA vom Januar 2019 hatte unter anderem auch das wissenschaftlich begleitete Pilotprojekt „Frühkind-liche Karies vermeiden“ der KZV Rheinland-Pfalz. In der Region Pirma-sens-Südpfalz wurden seit Juli 2016 die nun in den GKV-Leistungskatalog aufgenommenen Leistungen zweiein-halb Jahre lang getestet – mit Erfolg.

Insbesondere bewerteten auch El-tern die zahnärztliche Vorsorge bei Kleinkindern mit großer Mehrheit als positiv: 95,5 Prozent sahen laut Abschlussbericht zur Evaluation des Projekts die frühen zahnärztlichen Untersuchungen als sinnvoll an. Die Empfehlungen und das Mundhygie-netraining nach einem Besuch zur zahnmedizinischen Prävention emp-fanden sie zu 76,1 Prozent als wichtig – die Empfehlungen des Kinderarztes dagegen nur zu 36,8 Prozent. Fluorid-lacktouchierungen bei (Initial-)Karies lehnten lediglich 1,5 Prozent der El-tern prinzipiell ab.

Der Beschluss des G-BA wurde zwi-schenzeitlich dem Bundesgesund-heitsministerium zur Prüfung vorge-legt. Die neue FU-Richtlinie soll nach Nichtbeanstandung und Veröffentli-chung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Bis dahin müs-sen sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die KZBV im Bewertungsausschuss über die Leistungsbeschreibungen und die Höhe der Vergütungen für die neuen BEMA-Positionen einigen. Erst dann können die neuen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

// Kirsten Behrendt

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

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26 Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

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VOR 25 JAHREN IM ZAHNÄRZTEBLATT

• Zum ersten Mal saßen in einer Vertreterversammlung der Kassenzahnärzt-lichen Bundesvereinigung auch 22 Delegierte aus den neuen Bundesländern. Zum neuen Vorsitzenden der KZBV wurde Dr. Karl Horst Schirbort gewählt; sein Stellvertreter im damals elfköpfigen, ausschließlich aus Freiverbands-Mit-gliedern bestehenden Vorstand war Dr. Peter Kuttruff.

• Gewährleistungsverträge des IKK-Bundesverbandes mit einzelnen Zahnärzten über eine mehrjährige Garantie für Füllungen und Zahnersatz sorgten für Kritik: Es handele sich um „einen Profilierungsversuch im Wettbewerb der Krankenkas-sen untereinander“, so die KZBV. Füllungen und Zahnersatz hielten in der Regel viel länger als es die von den IKKen angebotenen Garantiefristen vorsähen.

• Die Gesundheitsministerkonferenz meldete Korrektur- und Änderungsbedarf beim Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) an: Die Rationalisierungspotenziale der Gesetzlichen Krankenversicherung müssten noch viel rigoroser ausge-schöpft werden.

AUSGABE 03

Laut Pflegepersonalstärkungsgesetz müssen Arzt- und Zahnarztpraxen spätestens ab 1. Juli 2019 beim Ein-lesen der elektronischen Gesund-heitskarte einen Versichertenstamm- datenabgleich durchführen.Die Bestellung der dafür notwendigen Komponenten muss allerdings bereits vor dem 1. April erfolgen. Anderenfalls greift nach gesetzlichen Vorgaben eine Honorarkürzung von einem Pro-zent – und zwar für alle Leistungen, die ab 1. Januar 2019 erbracht wurden.

T E L E M A T I K I N F R A S T R U K T U R

BESTELLUNG DER KOMPONENTEN BIS ZUM 31. MÄRZ!

Die KZVen sind verpflichtet zu prü-fen, ob die Bestellung vor dem 1. April erfolgt ist. Um den Verwaltungsauf-wand gering zu halten, verzichtet die KZV Schleswig-Holstein jedoch auf eine gesonderte Übermittlung eines schriftlichen Nachweises. Bitte be-stätigen Sie stattdessen die vorge-nommene Bestellung im Service-Por-tal der KZV unter dem Menüpunkt TI-BESTELLNACHWEIS möglichst bis zum 31. März 2019. Dies gibt der KZV Schleswig-Holstein frühzeitig einen

Überblick über den aktuellen Stand der Bestellungen. Sie benötigen für den Bestellnach-weis – ebenso wie für die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) und die Beantragung der TI-Refinanzie-rung – Ihren persönlichen Zugang zum Service-Portal. Der sogenann-te Team-Zugang ist nur für die On-line-Abrechnung freigeschaltet. Beide Zugänge unterscheiden sich bereits im Benutzernamen: Während der Be-nutzername eines Team-Zugangs für Vertragszahnärzte in Schleswig-Hol-stein immer mit 36 beginnt, trägt der persönliche Zugang die 36 am Ende. Achtung: Im Zuge einer eventuellen Nachprüfung müssen wir Sie mög-licherweise zu einem späteren Zeit-punkt zur Übersendung der Bestell- oder Vertragsunterlagen auffordern.

// KZV S-H

Kartengrafik: gematik GmbH

DER COUNTDOWN LÄUFT!

Nun wird es höchste Zeit, die erforderlichen Komponenten für den Anschluss der Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur zu bestellen!

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Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 2703 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I NK A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG

„KINDERLEICHTE ZAHNHEILKUNDE“

2 6 . S C H L E S W I G - H O L S T E I N I S C H E R Z A H N Ä R Z T E T A G

Nun ist es bald so weit: Am 30. März werden sich die Tore der Holstenhallen zum 26. Schleswig- Holsteinischen Zahnärztetag unter dem Titel „Kinderleichte Zahnheilkunde“ öffnen. Anmeldeschluss für den Kartenvorverkauf ist Donnerstag, der 21. März.

Bereits jetzt zeichnet sich ein neuer Besucherrekord ab. Alle, die planen, den Zahnärztetag zu besuchen, aber noch nicht im Besitz einer Eintrittskarte sind, sollten sich daher beeilen: Für Kurzentschlossene werden voraussichtlich an der Tageskasse nur noch wenige Karten zur Verfügung stehen.

Die Vorstellung der Referenten schließen wir in dieser Ausgabe des Zahnärzteblatts mit ZÄ Rebecca Otto (Jena) ab.

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ZÄ Rebecca Otto

• Studium der Zahnheilkunde in Göttingen, Staatsexamen 2003

• 2004 – 2006 Vorbereitungs- assistentin in ZAP in Thüringen

• 2006 – 2008 Weiterbildungs- assistentin und angestellte Zahnärztin in der Kinderzahnarzt-praxis Dr. Roloff und Quick-Arntz in Hamburg

• Seit Januar 2009 niedergelassen mit der Zahnarztpraxis für Kinder in Jena

• Vorstandsmitglied der LZÄK Thüringen

• Mitglied im Fortbildungs- ausschuss der LZÄK Thüringen

• Referentin national und international zum Thema Kinderzahnheilkunde und Lachgassedierung

• Mitglied in Fachgesell- schaften: AAPD, EAPD, DGZMK, DGK, Bukiz

ZA Ihre Patientenklientel wird immer komplexer und eine Lokalanästhesie reicht manchmal nicht aus, um eine Behandlung dieser Patienten zu ermögli-chen. Sie überlegen, andere Möglichkeiten anzubieten und fragen sich: „Wann kann ich bei meinen Patienten eine Sedierung machen und wann ist eine Nar-kose indiziert? Welche Art von Sedierung eignet sich für meine Praxis?“

In dem Vortrag erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Unterschiede, die verschiedenen Indikationen und Voraussetzungen für die Behandlung mit Se-dierung oder Narkose.

SEDIERUNG ODER NARKOSE – ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR DIE PRAXIS

Die Behandlung von kleinen Patienten stellt nicht nur den Zahnarzt vor He-rausforderungen. Bei dieser Patientengruppe ist besonders Teamwork gefragt. Dies beginnt mit dem Termin. Wann werden Kinder bestellt und mit welchen Zeitfenstern? Welche Behandlungseinwilligungen benötigen Sie für die Behand-lung, damit Sie rechtssicher handeln? Und wie kann ich den Zahnarzt in der Be-handlung unterstützen, sodass Kinderbehandlung ein Kinderspiel wird?

Auf all diese Fragen erhalten Sie in dem Vortrag eine Antwort.

KLEINE PATIENTEN MIT GROSSEN HERAUSFORDERUNGENKINDGERECHTE ASSISTENZ – FORMULARE UND PRAXISORGANISATION

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03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I N

28 Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG S C H L E S W I G - H O L S T E I N

03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG S C H L E S W I G - H O L S T E I N

R U N D S C H R E I B E N

VERSORGUNGSGRADZAHLEN AUS DEM BEDARFSPLAN

(Stand: 1. Januar 2019 ∙ Behandlungsfälle III. Quartal 2018) – Bezugnehmend auf unseren Artikel auf den amtlichen Seiten des Zahnärzteblattes 5/2007, Seite 26, weisen wir nochmals auf den rein informativen Charakter der nachfolgenden Daten hin.

PB-Nr. Planungsbereich Einwohner-

zahl

Versor-gungsgrad

100 %

Vertrags-zahnärzte

Angest.Zahnärzte Insgesamt

KFO- Anrechnung

ZahnärzteInsgesamt

Versor-gungsgrad

in %

1 Kreis Dithmarschen 133.183 79,3 64 8,5 72,5 0 72,5 91,4

2 Flensburg 95.469 56,8 48 12,5 60,5 0 60,5 106,5

3 Kiel 247.527 193,4 181,5 46,25 227,75 1 226,75 117,2

4 Kreis Lauenburg 196.602 117,0 90,5 19,25 109,75 1 108,75 92,9

5 Lübeck 216.709 169,3 139,5 35,25 174,75 0 174,75 103,2

6 Neumünster 79.304 47,2 45 9,75 54,75 0 54,75 116,0

7 Kreis Nordfriesland 165.665 98,6 80 18,75 98,75 1 97,75 99,1

8 Kreis Ostholstein 200.972 119,6 115 19 134 4 130 108,7

9 Kreis Pinneberg 313.787 186,8 153,5 43,75 197,25 1 196,25 105,1

10 Kreis Plön 128.777 76,7 63 10,25 73,25 0 73,25 95,5

11 Kreis Rendsb.-Eckernförde 272.748 162,4 147 38,5 185,5 1 184,5 113,6

12 Kreis Schleswig-Flensb. 199.558 118,8 96 22,5 118,5 2 116,5 98,1

13 Kreis Segeberg 275.184 163,8 132,5 41,25 173,75 0 173,75 106,1

14 Kreis Steinburg 131.380 78,2 55 21,75 76,75 2 74,75 95,6

15 Kreis Stormarn 242.880 144,6 127,5 39,25 166,75 1 165,75 114,6

PLANUNGSBLATT B – ZAHNÄRZTLICHE VERSORGUNG

PB-Nr. Planungsbereich

Einwohner-zahl

(0 bis 18 J.)

Versor-gungsgrad

100 %

Vertrags-zahnärzte+ Ermächt.

Angest.Zahnärzte Insgesamt

KFO- Anrechnung

ZahnärzteInsgesamt

Versor-gungsgrad

in %

1 Kreis Dithmarschen 22.912 5,7 4,5 0 4,5 0 4,5 78,9

2 Flensburg 15.242 3,8 4 1,25 5,25 0 5,25 138,2

3 Kiel 38.927 9,7 13 3,25 16,25 1 17,25 177,8

4 Kreis Lauenburg 36.281 9,1 7 0 7 1 8 87,9

5 Lübeck 34.888 8,7 8 2 10 0 10 114,9

6 Neumünster 14.118 3,5 7 2 9 0 9 257,1

7 Kreis Nordfriesland 28.391 7,1 3 1 4 1 5 70,4

8 Kreis Ostholstein 31.341 7,8 6 0,25 6,25 4 10,25 131,4

9 Kreis Pinneberg 56.465 14,1 10 5 15 1 16 113,5

10 Kreis Plön 22.067 5,5 7 0,5 7,5 0 7,5 136,4

11 Kreis Rendsb.-Eckernförde 49.639 12,4 17 3,75 20,75 1 21,75 175,4

12 Kreis Schleswig-Flensb. 36.520 9,1 3 0 3 2 5 54,9

13 Kreis Segeberg 49.671 12,4 10 3 13 0 13 104,8

14 Kreis Steinburg 23.236 5,8 3 0 3 2 5 86,2

15 Kreis Stormarn 44.646 11,2 10 1 11 1 12 107,1

PLANUNGSBLATT C – KIEFERORTHOPÄDISCHE VERSORGUNG

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2903 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

S C H L E S W I G - H O L S T E I N

Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019

VERTRETERVERSAMMLUNG DER KZV SCHLESWIG-HOLSTEIN

R U N D S C H R E I B E N

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG S C H L E S W I G - H O L S T E I N

KOOPERATIONSZAHNÄRZTIN / KOOPERATIONSZAHNARZT IM KREIS OSTHOLSTEIN GESUCHT!

2903 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

K A SSENZ AHNÄR Z TLICHE VEREINIGUNG S C H L E S W I G - H O L S T E I N

MITTWOCH, DEN 24. APRIL 2019 – 14.00 UHR

im Hause der KZV S-H – Hörsaal | Westring 498 | 24106 Kiel

TAGESORDNUNG

1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden der VV

2. Bericht des VV-Vorsitzenden

3. Beantwortung schriftlich gestellter Fragen (ohne Aussprache)

4. Bericht des Vorstandes

5. Beschlussfassung über Anträge (soweit nicht unter TOP 4 behandelt)

6. Änderung der Satzung der KZV Schleswig-Holstein

7. Verschiedenes

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung beruft gem. § 8 Absatz 6 der Satzung der KZV Schleswig-Holstein in Absprache mit dem Vorstand eine ordentliche Vertreterversammlung ein für

und gibt nachstehende Tagesordnung bekannt:

Der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein liegt eine Anfrage der Pflegeeinrichtung

ANNENHOF GMBH Dorfstraße 12 | 23758 Oldenburg in Holstein/OT Kleinwessek

vor.

Die Pflegeeinrichtung sucht ab sofort einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin zum Abschluss eines Kooperationsvertrages.

Sollten Sie Interesse haben, mit der genannten Einrichtung einen Kooperationsvertrag zu schließen, wenden Sie sich bitte an: Frau Svetlana Meseck | Tel.: 04361/ 50 81-20 | [email protected]

Für nähere Informationen zum Vertragsschluss steht Ihnen Frau Dr. Christiane Hennig | Tel.: 0431/ 38 97-125 | [email protected] von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zur Verfügung.

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30 Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

Z AHNÄR Z TEK AMMER S C H L E S W I G - H O L S T E I N

M I T T E I L U N G S B L A T T

Z AHNÄR Z TEK AMMER S C H L E S W I G - H O L S T E I N

FORTBILDUNG IM HEINRICH-HAMMER-INSTITUT

AKTUALISIERUNG DER FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZFÜR MITGLIEDER MIT FACHKUNDENACHWEIS / EXAMEN 2014

Nach dem Strahlenschutzrecht ist es für jede Zahnärztin und jeden Zahnarzt Pflicht,die Fachkunde im Strahlenschutz alle 5 Jah-re zu aktualisieren. Bei Überschreiten derAktualisierungsfrist kann die zuständige Stelle die Fachkunde entziehen oder derenFortgeltung mit Auflagen versehen. Die Aktualisierung der allgemeinen Fach-kunde im Strahlenschutz kann auch durch die Teilnahme an einem DVT-Fachkunde-kurs erreicht werden.

ZIELGRUPPE: Zahnärztinnen und Zahnärzte mit:• Fachkundeerwerb (i. d. R. Staatsexamen)

in 2014 oder• Letzter Aktualisierungskurs in 2014 oder• Ausnahmegenehmigung der zuständi-

gen Stelle bei Fristüberschreitung

Voraussetzung für die Kursteilnahme ist der Besitz einer gültigen Bescheinigung über

Dr. Kai Voss, Kirchbarkau

Dipl.-Physiker Andreas Ernst-Elz, Kiel

Dr. Hendrik Naujokat, Kiel

Mittwoch, 24. 04. 2019 14.00 – 20,45 Uhr

Heinrich-Hammer-Institut

45,- Euro für ZÄ

Kurs-Nr.: 19-01-089

9 FORTBILDUNGS- PUNKTE

den Erwerb der Röntgen-Fachkunde sowie die regelmäßige Aktualisierung der Fach-kunde alle 5 Jahre in anerkannten Kursen.

REFERENTEN & THEMEN:• Dipl.-Physiker Andreas Ernst-Elz:

Internationale Strahlenschutznormen (ICRP) und aktueller Stand des Strahlen-schutzrechts

• Dr. Hendrik Naujokat: Digitales Röntgen; Digitale dentale Volumentomographie (DVT); 3-dimen- sionale Implantatplanung

• Dr. Kai Voss: Strahlenbelastung in der Zahnmedizin, praktische Auswirkung der Richtlinien, Qualitätssicherung; Konstanzprüfung; Aufgaben der Zahnärztlichen Stelle; Dokumentation; Weitergabe von Röntgen-bildern (praktisches Vorgehen)

• Abschlusstest (Multiple Choice)

• Medikation, insbesondere neue Leitlinien zur „Blutverdünnung“,

• spezifische Probleme im Umgang mit alten Menschen,

• relevante Krankheitsbilder im Alter,• Grundlagen des Notfallmanagements

Besonderer Wert wird auf eine praxisorien-tierte Darstellung der Geriatrie ohne unnö-tigen theoretischen Ballast gelegt, damit neu erworbenes Wissen bei der nächsten Behandlung direkt umgesetzt werden kann.

DER GERIATRISCHE PATIENT IN DER ZAHNÄRZTLICHEN PRAXIS

Geriatrie, griechisch γέρων gerōn (alt) und ίατρεία (Heilkunde), beschäftigt sich mitden Erkrankungen des alten Menschen und deren Behandlung.

Die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland hat sich in den letzten Jahr-zehnten auch aufgrund der immer besseren medizinischen Versorgung deutlich erhöht.Die Patientinnen und Patienten in der zahn-ärztlichen Praxis werden somit immer älter –und kränker. Daher hat die Kenntnis spe-zifischer Probleme des Alterns in Zukunft große Relevanz.

KURS-INHALTE:• Physiologische und pathophysiologische

Besonderheiten im höheren Lebensalter,• Risikoeinschätzung,• Umgang mit Multimorbidität,

Dr. Gerd Appel, Kassel

Samstag, 18. 05. 2019 9.00 – 13.00 Uhr

Heinrich-Hammer-Institut

145,- Euro für ZÄ und ZFA und Praxismitarbeiter/innen

Kurs-Nr.: 19-01-006

4 FORTBILDUNGS- PUNKTE

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Z A HN Ä R Z TEBL AT T 03 | 2019 3103 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

Z AHNÄR Z TEK AMMER S C H L E S W I G - H O L S T E I N

M I T T E I L U N G S B L A T T

Z AHNÄR Z TEK AMMER S C H L E S W I G - H O L S T E I N

FORTBILDUNG ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN VERWALTUNGSASSISTENTIN ZMV

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG ZUM AUFNAHMETEST:• Prüfungszeugnis ZFA • tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild• Nachweis über eine mindestens einjäh-

rige Berufspraxis (ergibt sich aus dem Lebenslauf)

• Bescheinigung über allgemeine EDV-Kenntnisse durch den Arbeitgeber

Anmeldeschluss: 29. 06. 2019

20.09.2019 – 30.05.2020

Seminarort: Neumünster

Unterrichtszeiten: freitags: 14.00 – 18.30 Uhr, samstags: 09.00 – 15.00 Uhr

Seminargebühr: 3.846,- € (Einmalzahlung oder 3 Teilbeträge à 1.282,- €)

Kosten Aufnahmeprüfung: 75,- €

Gebühr Abschlussprüfung: Anfrage bei der ZÄK S-H (Telefon: 0431 260926-70)

Abschluss: Prüfung vor der Zahnärzte- kammer Schleswig-Holstein

KURS-INHALTE:• Kommunikation und Rhetorik• Zahnärztliche Abrechnung• Praxismanagement und -organisation• Ausbildungswesen und Pädagogik• Rechts- und Wirtschaftskunde• Informations- und Kommunikations-

technologie

Aufnahmeprüfung: Do., 15. 08. 2019, 15.00 – 17.00 Uhr in der Zahnärztekammer

PRAXISMANAGERIN – FÜHREN OHNE VORGESETZTENFUNKTION

Als Praxismanagerin oder leitende ZMV wollen Sie Ihre Kolleginnen motivieren und gleichzeitig die Vorgaben Ihres Chefs ein-halten.

Dabei haben Sie ehrgeizige Ziele: Das Team soll engagiert arbeiten und jede Kol-legin möglichst nach ihren Stärken für die richtigen Aufgaben eingeteilt sein. Arbeits-abläufe sind effektiv und reibungslos zu gestalten, Konflikte untereinander sollen schnell gelöst und der Praxiserfolg durch zufriedene Mitarbeiterinnen und gutes Pa-tientenmanagement sichergestellt werden.Dieser Kurs vermittelt Ihnen die wichtigsten Erfolgsfaktoren für die erfolgreiche Team-führung auch ohne Vorgesetztenfunktion.

Birgit Stülten, Kiel

Mittwoch, 22. 05. 2019 14.00 – 18.30 Uhr

Heinrich-Hammer-Institut

155,- Euro für ZFA und Praxismitarbeiter/innen

Kurs-Nr.: 19-01-080

Sie lernen wirkungsvolle Führungsinstru-mente kennen, die Sie sofort in der Praxis umsetzen können.

KURS-INHALTE:• Die Sandwichposition zwischen Führung

und Kollegenstatus• Rollenfindung im Team: die Balance

zwischen Nähe und Distanz• Führungsinstrumente für die Praxisma-

nagerin• Leistungspotenziale im Team erkennen

und nutzen• Wirkungsvolle Kommunikation• Umgang mit Fehlern/Konflikten im Team• 3 typische Fehler, die Sie unbedingt

vermeiden sollten

INFORMATIONEN /ANMELDUNGZahnärztekammer Schleswig-Holstein | Heinrich-Hammer-Institut | Westring 496 | 24106 Kiel

Telefon: 0431 260926-80 | Fax: 0431 260926-15 | E-Mail: [email protected] www.zaek-sh.de – Rubrik Fortbildung

INFORMATIONEN /ANMELDUNGZMV-Akademie Schleswig-Holstein | Am Denkmal 5 | 24855 Bollingstedt

Ansprechpartnerin: Vera Lorenzen | Mobil: 0171 6211299 E-Mail: [email protected]

www.zmv-akademie.de

Page 32: ZAHNÄRZTE BLATT - KZV SH · 2019-03-18 · delberg konnte Prof Dr. Rammels-berg, ärztlicher Direktor der Polikli-nik für zahnärztliche Prothetik, für einen Tag bei uns im hohen

03 | 2019 Z A HN Ä R Z TEBL AT T

Zahnärztekammer Schleswig-HolsteinWestring 496, 24106 Kiel

Telefax 0431 260926-15E-Mail [email protected]

Telefon 0431 260926-0

Abteilung / Dienst Ansprechparter/in - Durchwahl

Präsident Dr. Michael BrandtHauptgeschäftsführerin Nicole Kerling Assistenz Mareile Klieme -10

Juristischer Geschäftsführer Christopher Kamps -14

Mitgliederverwaltung/Buchhaltung Anja Rathke -12

Öffentlichkeitsarbeit N.N. -30

GOZ GOZ-Beratung

Daniela Ballesteros / Lisa-Marie NeumannMo – Fr 9 – 12.30 Uhr; Mo, Di, Do 14 – 15 Uhr

-50

Praxispersonal ZFA-Ausbildungsverträge

Andreas NoffkeSilke Schenk

-60-13

Jugendzahnpflege/Prävention/LAJ Susanne Wilhelms -70

Schlichtung/Gutachter/Weiterbildung Sina Hitschler -53

Qualitätsmanagement Rosemarie GriebelLars Jung

-92-93

Zahnärztliche Stelle Röntgen Angelika HagedornLars Jung

-91-93

Fortbildung – Heinrich-Hammer-Institut

Kontakt während der Kurse

Nicole HaltenhofKarolin JanderImke Bergmann

-80-81-82-84 / -85

Patientenberatungsstelle Christina Kiencke -26

BuS-Dienst Kooperation mit externem Partner TECOM Consult Heinrich-Seidel-Str. 6, 17192 Waren (Müritz)

Telefax 03991 168014E-Mail [email protected]

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