ZEICHENERKLÄRUNG Stadt Flensburg 1. Änderung des ... · ( § 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches...

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( § 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze GE GRZ 0,7 BMZ 1,5 OK max.15,00 m Art der baulichen Nutzung --------------------------------------------------------------- Grundflächenzahl (GRZ) Verhältnis der überbaubaren Fläche zur Grundstücksfläche --------------------------------------------------------------- Höhe baulicher Anlagen, als Maximalwert s.o. --------------------------------------------------------------- (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Straßenverkehrsflächen einschließlich öffentlicher Parkflächen Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt ( § 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Elektrizität (Umspannwerk) ( siehe Teil B -Text Nr. 2a, 7e, 9d) ( § 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB) Grünflächen öffentlich ( § 9 Abs.1 Nr.20, 25a und Abs.6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzen: Bäume (siehe Teil B - Text Nr. 7a, 7b, 7c) Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern (§ 9 Abs.1 Nr.25b und Abs.6 BauGB) (§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB) Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe Teil B Text Nr. 9a, 9b) (§ 9 Abs.1 Nr.24 und Abs.4 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs.7 BauGB) ZEICHENERKLÄRUNG 1. Planfestsetzungen GE Gewerbegebiete (eingeschränkt) (§ 8 BauNVO) GE(e) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 und 21 BauNVO) Art der baulichen Nutzung GRZ Grundflächenzahl BMZ Baumassenzahl Höhe baulicher Anlagen in m über einem Bezugspunkt OK max maximale zulässige Gebäudehöhe (siehe Teil B -Text Nr.2a,2b,2c) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen o Offene Bauweise Verkehrsflächen P Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Grünflächen Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Knick zu pflanzen ( siehe Teil B - Text Nr. 7a, 7d, 7f) Knick zu erhalten Sonstige Planzeichen Mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belastenende Flächen (siehe Teil B Text Nr. 4a) (§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB) Mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belastenende Flächen (siehe Teil B Text Nr. 4a) S1, S2 2. Darstellungen ohne Normcharakter vorhandene Flurstücksgrenzen geplante Flurstücksgrenzen innere Aufteilung von Verkehrsflächen vorhandene Gebäude künftig fortfallende Gebäude 2a. Schema zu Art, Maß und Bauweise 3. Nachrichtliche Übernahmen Kennzeichnungen Knick zu entfernen Bereich mit Einfahrt (siehe Teil B - Text Nr. 3) E1 (§ 25 Abs. 3 LNatSchG) Baumassenzahl (BMZ) Verhältnis der Baumasse(Rauminhalt) zur Grundstücksfläche X X X X X BT-Gebäude BT-Gebäude Standard L 23 Weg Feldweg Osttangente K 26 Peelwatt Eckernförder Landstraße Lise-Meitner-Straße Regenrückhaltebecken Deutsche Bahn 1005 Deutsche Bahn 1005 GE GRZ 0.7 OK max.15,00 m GRZ 0,4 BMZ 1,5 OK max 10,00m o Peelwatt GE GRZ 0,7 OK max.15,00 m GE GRZ 0,7 OK max.15,00 m GE(e) GRZ 0,7 OK max.12,00 m GE(e) GRZ 0,7 OK max.12,00 m X Bus S1 S2 P P P P P P P P P P P P Planstraße B Planstraße B Planstraße B Planstraße C A1 A1 A1 A1 Planstraße B X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Planstraße A X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Regenrückhaltebecken A1 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 A2 X X X X X X X X X X X X X 8.5 X A3 A3 X X X X X A1 A1 6.0 X X A1 1.0 8.5 8.5 20.0 12.0 4.0 12.0 12.0 5.0 12.0 5.0 12.8 12.0 20.0 5.0 5.0 8.5 20.0 8.5 8.5 8.5 8.5 5.0 8.5 5.0 3.0 1.0 3.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 E1 A2 9 Aufgehoben durch 2. Änderung BPlan Nr. 179, in Kraft getreten am 20.11.2012 Satzung der Stadt Flensburg über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Peelwatt" (Nr. 179) Gebietsumschreibung: im Norden: der Kleingartenkolonie Peelwatt I, im Osten: dem Feldweg von der Straße Peelwatt nach Süden zu den Kleingartenkolonien mit einer gedachten Verlängerung bis zur Innenstadt- entlastungsstraße Ost, im Süden: der Innenstadtentlastungsstraße Ost, im Westen: der Eckernförder Landstraße und der Bahnlinie Flensburg - Padborg. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches, sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig -Holstein (LBO), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 07.05.2009 folgende Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Peelwatt" ( Nr. 179), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen : Teil B - Text 1) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 8 BauNVO) a) Im gesamten Gewerbegebiet sind Betriebe, bei denen die Lagerung von Gegenständen Hauptzweck der Nutzung des Baugrundstücks ist, wie z. B. Baustoff-, Lager-, Schrottplätze und andere nicht zulässig. b) Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind Anlagen für sportliche Zwecke weder nach § 8 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO noch als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 zulässig. c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. d) Im Gewerbegebiet ist Einzelhandel gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von max. 300 m² Geschossfläche zulässig, wenn sie · in Relation zu dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, d.h. die die Verkaufs- und Ausstellungsfläche dürfen zusammen 10 % der gesamten Geschossfläche des jeweiligen Betriebes nicht überschreiten und · der Betrieb die Waren selbst herstellt, ver- oder bearbeitet, repariert und diese im räumlichen Zusammenhang mit dem Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen. Ausnahmsweise ist an Tankstellen der Handel mit Reisebedarf auf einer Verkaufsfläche von max. 200 m² zulässig. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten. 2) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) a) Die im Zusammenhang mit dem Umspannwerk erforderliche - 60 KV - Freiluftschaltanlage darf eine maximale Bauhöhe von 17,00 m nicht überschreiten. b) Die angegebenen maximalen Gebäudehöhen sowie Bauhöhen technischer Anlagen beziehen sich auf die Ausbauhöhen angrenzender Erschließungsstraßen. c) Die zulässigen Gebäudehöhen gelten auch für untergeordnete Bauteile wie Dachaufbauten, Heiz- und Klimaanlagen, Be- und Entlüftungseinrichtungen, Treppenaufgänge etc. Eine Überschreitung der festgesetzten Höchstgrenzen kann für diese Bauteile bis max. 3,50 m zugelassen werden. 3) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Ausnahmsweise ist von der Planstraße A eine Einfahrt zulässig zu den südöstlich angrenzenden Grundstücken, wenn diese durch die Nutzung Tankstelle erforderlich ist (E1). 4) Flächen mit Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit Leitungsrecht zu belastenden Flächen können als Ausnahme in ihrer Lage bis zu 30,00 m verändert werden, wenn dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die Leitungen können überbaut werden, wenn die Funktion sowie die Betriebs- und Unterhaltungsarbeiten an den Versorgungsleitungen gewährleistet bleiben und die Versorgungsträger zustimmen. 5) Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 50 Abs.10 LBO) a) Auf den Baugrundstücken sind Stellplätze in wasserdurchlässigem Aufbau herzurichten. b) Neu errichtete Stellplätze und Garagen müssen von den zugeordneten Gebäuden aus barrierefrei erreichbar sein. 6) Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) a) Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. b) Freistehende Werbeanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (siehe auch Nr. 11a). c) Standplätze von Containern und Müllbehältern sowie zur Warenanlagerung sind, durch Wände oder Anpflanzungen gegenüber öffentlichen Flächen abzuschirmen. Auf Flächen die mit einem Anpflanzgebot belegt sind, sind derartige Standplätze ausgeschlossen. 7) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB ) a) Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB), Anpflanzgebote · A1 Auf einer 5,50 m breiten Grundfläche an der Grundstücksgrenze ist ein 1,00 m hoher Erdwall herzustellen. Die Bepflanzung ist in zweireihiger versetzter Form mit Sträuchern und Heistern einfacher Knicks vorzunehmen und auf Dauer zu erhalten. · Auf allen zukünftigen seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen das Anpflanzgebot A1 nicht festgesetzt ist, ist eine flächenhafte Anpflanzung von heimischen Sträuchern in einer Breite von 2,00 m zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Diese flächenhafte Anpflanzung kann auch mit einem Erdwall hergestellt werden. · A2 Für Baumpflanzungen entlang der Straßen und Wege sind nachfolgend aufgeführte Arten zu verwenden: - Entlang der Eckernförder Landstraße und der Planstraße A: Stieleiche ( Quercus robur) - Entlang der Planstraße B und C: Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) · A3 An den Seiten des Weges sind an den Grundstücksgrenzen flächenhafte Anpflanzungen von heimischen von heimischen Sträuchern in einer Breite von 3,00 m zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. b) Der 5,00 m breite Streifen (A2) mit festgesetzten Baumstandorten ist wiesenartig herzustellen und zu unterhalten. Versiegelungen jeglicher Art sind unzulässig (Ausnahme Grundstückszufahrten). c) Die Baumstandorte entlang der Planstraße B und C können so verschoben werden, dass eine Grundstückszufahrt von 10,00 m entstehen kann. d) Auf den Grundstücken ist ein KNICKSCHUTZSTREIFEN mit einer Breite von 1,50 m von der Bebauung freizuhalten. Die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung (z. Bsp. Nebenanlagen, Garagen) bedürfen, ist unzulässig. e) Der festgesetzte vorhandene / anzupflanzende Knick an der Planstraße C kann für eine erforderliche Grundstückszufahrt zu der Fläche für Versorgungsanlagen bis zu einer Breite von 10,00 m einmal unterbrochen werden. f) Anpflanzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an der Planstraße A sind nur bis zu einer Höhe von 70 cm über Fahrbahnoberkante zulässig und dauernd unter dieser Höhe zu halten (Sichtdreiecke). 8) Oberflächenwasserbehandlung In den festgesetzten Baugebieten ist das auf den Flächen anfallende Regenwasser durch bauliche oder technische Maßnahmen auf den dafür vorgesehenen Grundstücksflächen zu versickern. 9) Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) a) Innerhalb der mit „S 1" gekennzeichneten Fläche sind zum Schutz der Büro- und empfindlichen Gewerbenutzung gegen Verkehrsimmissionen oberhalb von 3,50 m über Grund, an den der Lärmquelle zugewandten Außenbauteilen der Gebäude Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei ist folgende Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen einzuhalten: Resultierendes Schalldämmmaß erforderliches R'w. res. des Außenbauteils: 35 dB b) Innerhalb der mit „S 2" gekennzeichneten Fläche sind zum Schutz der Büro- und empfindlichen Gewerbenutzung gegen Verkehrsimmissionen, an den der Lärmquelle zugewandten Außenbauteilen der Gebäude Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei ist folgende Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen einzuhalten: Resultierendes Schalldämmmaß erforderliches R´w. res. des Außenbauteils: 35 dB c) Wohn- und Schlafräume der nach § 8 (3) 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen sowie Sozialräume sind in Bereichen mit Anforderungen an den Lärmschutz, nur auf den lärmabgewandten Seiten der Gebäude zulässig. d) Im eingeschränkten Gewerbegebiet [GE (e)] sowie auf der Fläche für Versorgungsanlagen „Umspannwerk" dürfen nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden, die durch ihre bauliche Ausbildung gewährleisten, dass die in Richtung auf die angrenzende Kleingartenanlage immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gemäß DIN 18005 maximal tags 60 dB (A)/m², nachts 50 dB (A)/m² betragen. Zuordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 25a, Abs. 1a BauGB) Die für das Gewerbegebiet erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechen dem Bebauungsplan Nr.179,rechtsverbindlich seit dem 20.07.1999. Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LBO) a) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Sie sind in Form von Schriftzügen, Firmensignets oder Einzelbuchstaben direkt am Gebäude nur bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die Gebäudehöhe nicht überschreiten. Die Aufstellung von Hinweisschildern (Logo) auf Sammelwerbeträgern im Kreuzungsbereich Planstraße A / Eckernförder Landstraße bleibt davon unberührt. Im Bereich GE (e) sind beleuchtete Werbeanlagen unzulässig. b) Anlagen zur Energiegewinnung (Solarzellen, Solarkollektoren etc.) dürfen in die Dachfläche integriert werden. c) Einfriedungen aller Arten dürfen nur in einem Abstand von 5,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück errichtet werden. d) Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu den Wohnungen muss auch innerhalb des Grundstücks barrierefrei ausgeführt werden. e) Die Abfallbehälter müssen an ihren Stellplätzen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. 11) 10) Übersichtsplan VERFAHRENSVERMERKE Der katastermäßige Bestand am 12.06.2009 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt. Flensburg, den 15.06.2009 .......................................................................... Katasteramt / ÖbVI Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom 21.12.2006. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist Hinweis in den Flensburger Tageszeitungen am 12.01.2007 und Bereitstellung im Internet ab dem 12.01.2007 erfolgt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist am 29.04.2008 durchgeführt worden. Die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 07.04.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung hat am 08.07.2008 den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 11.07.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom 21.07.2008 bis zum 01.09.2008 während der Dienstzeit öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht werden können Hinweis in den Flensburger Tageszeitungen am 11.07.2008 und Bereitstellung im Internet ab dem 11.07.2008 bekannt gemacht worden. Die Ratsversammlung hat die vorgebrachten Stellungnahmen am 07.05.2009 geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Anschließend wurde der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), am 07.05.2009 von der Ratsversammlung als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Flensburg, 03.07.2009 ............................................................ Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und bedarf keiner Genehmigung des Innenministeriums. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt. Flensburg, 06.07.2009 ............................................................... Oberbürgermeister Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und über deren Inhalt Auskunft erteilt, sind am 27.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am 28.07.2009 in Kraft getreten. Flensburg, 27.07.2009 ........................................... Es gilt die BauNVO, in Kraft getreten am 27.01.1990 Maßstab 1: 1000 0 20 40 60m 10 30 50 Stand: 05.05.2009 " Peelwatt " (Nr.179) Teil A - Planzeichnung 1. Änderung des Bebauungsplanes Stadt Flensburg

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( § 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-,§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-)

Gewerbegebiete(§ 8 BauNVO)

(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

GEGRZ 0,7BMZ 1,5

OK max.15,00 m

Art der baulichen Nutzung---------------------------------------------------------------Grundflächenzahl (GRZ)Verhältnis der überbaubaren Fläche zur Grundstücksfläche ---------------------------------------------------------------Höhe baulicher Anlagen, als Maximalwert s.o.---------------------------------------------------------------

(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)

Straßenverkehrsflächen einschließlich öffentlicher Parkflächen

Straßenbegrenzungslinie

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

( § 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB)

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgungund Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

Elektrizität (Umspannwerk) ( siehe Teil B -Text Nr. 2a, 7e, 9d)

( § 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB)

Grünflächen öffentlich

( § 9 Abs.1 Nr.20, 25a und Abs.6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen

Anpflanzen: Bäume (siehe Teil B - Text Nr. 7a, 7b, 7c)

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,sowie von Gewässern(§ 9 Abs.1 Nr.25b und Abs.6 BauGB)

(§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB)

Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder fürVorkehrungen die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen imSinne des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesUmgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungenzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe Teil B Text Nr. 9a, 9b)(§ 9 Abs.1 Nr.24 und Abs.4 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(§ 9 Abs.7 BauGB)

ZEICHENERKLÄRUNG

1. Planfestsetzungen

GE

Gewerbegebiete (eingeschränkt) (§ 8 BauNVO)GE(e)

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 und 21 BauNVO)

Art der baulichen Nutzung

GRZ Grundflächenzahl

BMZ Baumassenzahl

Höhe baulicher Anlagen in m über einem Bezugspunkt

OK max maximale zulässige Gebäudehöhe (siehe Teil B -TextNr.2a,2b,2c)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

o Offene Bauweise

Verkehrsflächen

P

Ein- bzw. Ausfahrten und Anschlußanderer Flächen an die Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgungund Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

Grünflächen

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächenfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Natur und Landschaft

Knick zu pflanzen ( siehe Teil B - Text Nr. 7a, 7d, 7f)

Knick zu erhalten

Sonstige Planzeichen

Mit Leitungsrechten zugunsten derVer- und Entsorgungsträger zu belastenende Flächen(siehe Teil B Text Nr. 4a)

(§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB)

Mit Leitungsrechten zugunsten derVer- und Entsorgungsträger zu belastenende Flächen(siehe Teil B Text Nr. 4a)

S1, S2

2. Darstellungen ohne Normcharakter

vorhandene Flurstücksgrenzen

geplante Flurstücksgrenzen

innere Aufteilung von Verkehrsflächen

vorhandene Gebäude

künftig fortfallende Gebäude

2a. Schema zu Art, Maß und Bauweise

3. Nachrichtliche Übernahmen Kennzeichnungen

Knick zu entfernen

Bereich mit Einfahrt (siehe Teil B - Text Nr. 3)E1

(§ 25 Abs. 3 LNatSchG)

Baumassenzahl (BMZ)Verhältnis der Baumasse(Rauminhalt)zur Grundstücksfläche

XXXXX

BT-GebäudeBT-Gebäude

Standard

L 23

Weg

Feldweg

OsttangenteK 26

Peelw

att

Eckernförder Landstraße

Lise-M

eitner-

Straße

Regenrückhaltebecken

Deuts

che B

ahn 1

005

Deuts

che B

ahn 1

005

GEGRZ 0.7

OK max.15,00 m

GRZ 0,4 BMZ 1,5

OK max 10,00mo

Peelw

att

GEGRZ 0,7

OK max.15,00 m

GEGRZ 0,7

OK max.15,00 m

GE(e)GRZ 0,7

OK max.12,00 m

GE(e)GRZ 0,7

OK max.12,00 m

X

Bus

S1

S2

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

P

Planstraße BPlanstraße B

Planstraße B

Planstraße C

A1

A1

A1

A1

Planstraße B X XXXXX X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

X X

X X

X X X X X

X

X

X

XX

X

X

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X

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X

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X

XX

XX

XX

XX

XX

X

XX

XX

XX

XXXXXXXXXXXXXX

Planstraße A

X X

X

XXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X

XX

X

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XX

X

X

RegenrückhaltebeckenA1

A1

A1

A1

A1

A1

A1

A2

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A2

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A2

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XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

8.5

X

A3

A3

XX

XX

X

A1

A1

6.0

X X

A1

1.0

8.5

8.5

20.0

12.0

4.0

12.0

12.05.0

12.0

5.012.8

12.0

20.0

5.0

5.0

8.5

20.0

8.5

8.5

8.5

8.5

5.0

8.5

5.0

3.01.0

3.0

5.0

5.0

5.0

5.0

5.05.0

E1

A2

9

Aufgehoben durch 2. ÄnderungBPlan Nr. 179, in Kraft getretenam 20.11.2012

Satzung derStadt Flensburgüber die 1. Änderung desBebauungsplanes "Peelwatt"(Nr. 179)Gebietsumschreibung:

im Norden: der Kleingartenkolonie Peelwatt I,

im Osten: dem Feldweg von der Straße Peelwatt nachSüden zu den Kleingartenkolonien mit einergedachten Verlängerung bis zur Innenstadt-entlastungsstraße Ost,

im Süden: der Innenstadtentlastungsstraße Ost,

im Westen: der Eckernförder Landstraße und derBahnlinie Flensburg - Padborg.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches, sowie nach § 84 derLandesbauordnung für das Land Schleswig -Holstein (LBO), wirdnach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 07.05.2009folgende Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes"Peelwatt" ( Nr. 179), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) unddem Text (Teil B) erlassen :

Teil B - Text1) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 8 BauNVO)

a) Im gesamten Gewerbegebiet sind Betriebe, bei denen die Lagerung von Gegenständen Hauptzweck der Nutzungdes Baugrundstücks ist, wie z. B. Baustoff-, Lager-, Schrottplätze und andere nicht zulässig.

b) Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind Anlagen fürsportliche Zwecke weder nach § 8 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO noch als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1zulässig.

c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 nichtBestandteil des Bebauungsplanes.

d) Im Gewerbegebiet ist Einzelhandel gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.

Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von max. 300 m² Geschossfläche zulässig,wenn sie

· in Relation zu dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, d.h. die die Verkaufs- und Ausstellungsfläche dürfen zusammen 10 % der gesamten Geschossfläche des jeweiligen Betriebes nicht überschreiten

und· der Betrieb die Waren selbst herstellt, ver- oder bearbeitet, repariert und diese im räumlichen

Zusammenhang mit dem Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen.

Ausnahmsweise ist an Tankstellen der Handel mit Reisebedarf auf einer Verkaufsfläche von max. 200 m² zulässig.Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien,Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken undSpielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

2) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)

a) Die im Zusammenhang mit dem Umspannwerk erforderliche - 60 KV - Freiluftschaltanlage darf eine maximaleBauhöhe von 17,00 m nicht überschreiten.

b) Die angegebenen maximalen Gebäudehöhen sowie Bauhöhen technischer Anlagen beziehen sich auf dieAusbauhöhen angrenzender Erschließungsstraßen.

c) Die zulässigen Gebäudehöhen gelten auch für untergeordnete Bauteile wie Dachaufbauten, Heiz- undKlimaanlagen, Be- und Entlüftungseinrichtungen, Treppenaufgänge etc. Eine Überschreitung der festgesetztenHöchstgrenzen kann für diese Bauteile bis max. 3,50 m zugelassen werden.

3) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Ausnahmsweise ist von der Planstraße A eine Einfahrt zulässig zu den südöstlich angrenzenden Grundstücken, wenndiese durch die Nutzung Tankstelle erforderlich ist (E1).

4) Flächen mit Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die mit Leitungsrecht zu belastenden Flächen können als Ausnahme in ihrer Lage bis zu 30,00 m verändert werden, wenn dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die Leitungen können überbaut werden, wenn die Funktion sowie die Betriebs- und Unterhaltungsarbeiten an den Versorgungsleitungen gewährleistet bleiben und die Versorgungsträger zustimmen.

5) Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 50 Abs.10 LBO)

a) Auf den Baugrundstücken sind Stellplätze in wasserdurchlässigem Aufbau herzurichten.

b) Neu errichtete Stellplätze und Garagen müssen von den zugeordneten Gebäuden aus barrierefrei erreichbar sein.

6) Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)

a) Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

b) Freistehende Werbeanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (siehe auch Nr.11a).

c) Standplätze von Containern und Müllbehältern sowie zur Warenanlagerung sind, durch Wände oder Anpflanzungengegenüber öffentlichen Flächen abzuschirmen. Auf Flächen die mit einem Anpflanzgebot belegt sind, sind derartigeStandplätze ausgeschlossen.

7) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25BauGB )

a) Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB), Anpflanzgebote

· A1 Auf einer 5,50 m breiten Grundfläche an der Grundstücksgrenze ist ein 1,00 m hoher Erdwall herzustellen.Die Bepflanzung ist in zweireihiger versetzter Form mit Sträuchern und Heistern einfacher Knicks vorzunehmen undauf Dauer zu erhalten.

· Auf allen zukünftigen seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen das Anpflanzgebot A1 nicht festgesetzt ist, isteine flächenhafte Anpflanzung von heimischen Sträuchern in einer Breite von 2,00 m zu pflanzen und auf Dauer zuerhalten.Diese flächenhafte Anpflanzung kann auch mit einem Erdwall hergestellt werden.

· A2 Für Baumpflanzungen entlang der Straßen und Wege sind nachfolgend aufgeführte Arten zu verwenden:- Entlang der Eckernförder Landstraße und der Planstraße A: Stieleiche (Quercus robur)- Entlang der Planstraße B und C: Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia)

· A3 An den Seiten des Weges sind an den Grundstücksgrenzen flächenhafte Anpflanzungen von heimischen von heimischen Sträuchern in einer Breite von 3,00 m zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.

b) Der 5,00 m breite Streifen (A2) mit festgesetzten Baumstandorten ist wiesenartig herzustellen und zu unterhalten.Versiegelungen jeglicher Art sind unzulässig (Ausnahme Grundstückszufahrten).

c) Die Baumstandorte entlang der Planstraße B und C können so verschoben werden, dass eine Grundstückszufahrtvon 10,00 m entstehen kann.

d) Auf den Grundstücken ist ein KNICKSCHUTZSTREIFEN mit einer Breite von 1,50 m von der Bebauung freizuhalten.Die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung (z. Bsp. Nebenanlagen,Garagen) bedürfen, ist unzulässig.

e) Der festgesetzte vorhandene / anzupflanzende Knick an der Planstraße C kann für eine erforderlicheGrundstückszufahrt zu der Fläche für Versorgungsanlagen bis zu einer Breite von 10,00 m einmal unterbrochenwerden.

f) Anpflanzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an der Planstraße A sind nur bis zu einer Höhevon 70 cm über Fahrbahnoberkante zulässig und dauernd unter dieser Höhe zu halten (Sichtdreiecke).

8) Oberflächenwasserbehandlung

In den festgesetzten Baugebieten ist das auf den Flächen anfallende Regenwasser durch bauliche oder technische Maßnahmen auf den dafür vorgesehenen Grundstücksflächen zu versickern.

9) Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

a) Innerhalb der mit „S 1" gekennzeichneten Fläche sind zum Schutz der Büro- und empfindlichen Gewerbenutzunggegen Verkehrsimmissionen oberhalb von 3,50 m über Grund, an den der Lärmquelle zugewandten Außenbauteilender Gebäude Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei ist folgende Anforderung an die Luftschalldämmung vonAußenbauteilen einzuhalten:

Resultierendes Schalldämmmaßerforderliches R'w. res. des Außenbauteils: 35 dB

b) Innerhalb der mit „S 2" gekennzeichneten Fläche sind zum Schutz der Büro- und empfindlichen Gewerbenutzunggegen Verkehrsimmissionen, an den der Lärmquelle zugewandten Außenbauteilen der GebäudeLärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei ist folgende Anforderung an die Luftschalldämmung vonAußenbauteilen einzuhalten:

Resultierendes Schalldämmmaßerforderliches R´w. res. des Außenbauteils: 35 dB

c) Wohn- und Schlafräume der nach § 8 (3) 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen sowie Sozialräumesind in Bereichen mit Anforderungen an den Lärmschutz, nur auf den lärmabgewandten Seiten der Gebäudezulässig.

d) Im eingeschränkten Gewerbegebiet [GE (e)] sowie auf der Fläche für Versorgungsanlagen „Umspannwerk" dürfennur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden, die durch ihre bauliche Ausbildung gewährleisten,dass die in Richtung auf die angrenzende Kleingartenanlage immissionswirksamen flächenbezogenenSchallleistungspegel gemäß DIN 18005 maximal tags 60 dB (A)/m², nachts 50 dB (A)/m² betragen.

Zuordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 25a, Abs. 1a BauGB)

Die für das Gewerbegebiet erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechen dem BebauungsplanNr.179,rechtsverbindlich seit dem 20.07.1999.

Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LBO)

a) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Sie sind in Form von Schriftzügen,Firmensignets oder Einzelbuchstaben direkt am Gebäude nur bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. DieWerbeanlagen dürfen die Gebäudehöhe nicht überschreiten. Die Aufstellung von Hinweisschildern (Logo) aufSammelwerbeträgern im Kreuzungsbereich Planstraße A / Eckernförder Landstraße bleibt davon unberührt. ImBereich GE (e) sind beleuchtete Werbeanlagen unzulässig.

b) Anlagen zur Energiegewinnung (Solarzellen, Solarkollektoren etc.) dürfen in die Dachfläche integriert werden.

c) Einfriedungen aller Arten dürfen nur in einem Abstand von 5,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche auf demGrundstück errichtet werden.

d) Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu den Wohnungen muss auch innerhalb des Grundstücks barrierefrei ausgeführt werden.

e) Die Abfallbehälter müssen an ihren Stellplätzen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

11)

10)

Übersichtsplan

VERFAHRENSVERMERKE

Der katastermäßige Bestand am 12.06.2009 sowie die geometrischenFestlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtigbescheinigt.Flensburg, den 15.06.2009

..........................................................................Katasteramt / ÖbVI

Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom21.12.2006.Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist Hinweis in denFlensburger Tageszeitungen am 12.01.2007 und Bereitstellung im Internet abdem 12.01.2007 erfolgt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB istam 29.04.2008 durchgeführt worden. Die von der Planung berührten Behördenund Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 07.04.2008 zurAbgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung hat am 08.07.2008den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und zuröffentlichen Auslegung bestimmt.Die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sindmit Schreiben vom 11.07.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordertworden.Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom21.07.2008 bis zum 01.09.2008 während der Dienstzeit öffentlichausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dassStellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokollgeltend gemacht werden können Hinweis in den Flensburger Tageszeitungenam 11.07.2008 und Bereitstellung im Internet ab dem 11.07.2008 bekanntgemacht worden.

Die Ratsversammlung hat die vorgebrachten Stellungnahmen am 07.05.2009geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Anschließend wurde derBebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (TeilB), am 07.05.2009 von der Ratsversammlung als Satzung beschlossen unddie Begründung gebilligt.

Flensburg, 03.07.2009

............................................................

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden undbedarf keiner Genehmigung des Innenministeriums.Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) unddem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt.

Flensburg, 06.07.2009

...............................................................Oberbürgermeister

Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer währendder Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und überderen Inhalt Auskunft erteilt, sind am 27.07.2009 ortsüblich bekannt gemachtworden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägungeinschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowieauf die Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und dasErlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf dieRechtswirkungen des § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung wurde ebenfallshingewiesen.Die Satzung ist mithin am 28.07.2009 in Kraft getreten.

Flensburg, 27.07.2009

...........................................

Es gilt die BauNVO, in Kraft getreten am 27.01.1990

Maßstab 1: 1000

0 20 40 60m10 30 50

Stand: 05.05.2009

" Peelwatt " (Nr.179)Teil A - Planzeichnung

1. Änderung des BebauungsplanesStadt Flensburg