Zentrale exposItIonsdatenbank WeItere auskünfte erteIlen ... · fakten In Deutschland zählt Krebs...

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IMPRESSUM Programmarbeit 2017 Eine Initiative der Gewerbeaufsicht für einen effizi- enten und nachhaltigen Arbeits- und Umweltschutz Bearbeitung: Dr. Monika Leonhard (LfU), Steffen Schneider (SGD Süd) Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Bildquellen: LfU, SGD Süd Stand: März 2017 © LfU 2017 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen ZENTRALE EXPOSITIONSDATENBANK Die Aufbewahrung und Aushändigung kann auf den ge- setzlichen Unfallversicherungsträger verlagert werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) entwickelt, die eine Verwaltung der geforderten Daten erlaubt. Informationen zur ZED findet man unter: http://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsda- tenbank-(zed)/index.jsp WEITERE AUSKÜNFTE ERTEILEN: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstellen Gewerbeaufsicht Hauptstr. 238 55743 Idar-Oberstein 06781 565-0 Stresemannstr. 3 – 5 56068 Koblenz 0261 120-0 Deworastr. 8 54290 Trier 0651 4601-0 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstellen Gewerbeaufsicht Kaiserstr. 31 55116 Mainz 06131 96030-0 Karl-Helfferich-Str. 2 67433 Neustadt/Weinstr. 06321 99-0 Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 7 55116 Mainz 06131 6033-0 Programmarbeit 2017

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Impressum

Programmarbeit 2017

Eine Initiative der Gewerbeaufsicht für einen effizi-enten und nachhaltigen Arbeits- und Umweltschutz

Bearbeitung: Dr. Monika Leonhard (LfU), Steffen Schneider (SGD Süd)

Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU)

Bildquellen: LfU, SGD Süd

Stand: März 2017

© LfU 2017

Rechtliche AnfoRdeRungenbeim umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden gefahrstoffen

Zentrale exposItIonsdatenbank

Die Aufbewahrung und Aushändigung kann auf den ge-setzlichen Unfallversicherungsträger verlagert werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) entwickelt, die eine Verwaltung der geforderten Daten erlaubt.

Informationen zur ZED findet man unter:

http://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsda-tenbank-(zed)/index.jsp

WeItere auskünfte erteIlen:

struktur- und Genehmigungsdirektion nord, regionalstellen Gewerbeaufsicht

• Hauptstr. 238 55743 Idar-Oberstein 06781 565-0

• Stresemannstr. 3 – 5 56068 Koblenz 0261 120-0

• Deworastr. 8 54290 Trier 0651 4601-0

struktur- und Genehmigungsdirektion süd, regionalstellen Gewerbeaufsicht

• Kaiserstr. 31 55116 Mainz 06131 96030-0

• Karl-Helfferich-Str. 2 67433 Neustadt/Weinstr. 06321 99-0

landesamt für umwelt rheinland-pfalz

Kaiser-Friedrich-Str. 7 55116 Mainz 06131 6033-0

programmarbeit 2017

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fakten

In Deutschland zählt Krebs zu einer der häufigsten Todesursachen, bei Berufskrankheiten mit Todes folge sogar zu der meist verbreiteten. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind überwiegend Auslöser solcher Erkrankungen.

Daneben ist auch Vorsicht beim Umgang mit erbgut-verändernden Gefahrstoffen geboten.

Stoffe und Gemische mit solch gefährlichen Eigenschaften lassen sich häufig an ihrer Kennzeich-nung erkennen. Dies sind insbesondere das Gefahren-piktogramm und die entsprechenden Gefahren-hinweise (H-Sätze).

H350: Kann Krebs erzeugen H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen H340: Kann genetische Defekte verursachen

GefahrstoffverordnunG

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit ge-fährlichen Stoffen und umfasst auch Informations- und Dokumentationspflichten. Bei Tätigkeiten mit krebser-zeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen konkretisiert die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 diese Vorgaben.

Demnach hat der Arbeitgeber im Falle einer Gefähr-dung ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, das Höhe und Dauer der Exposition des entspre-chenden Gefahrstoffs angibt.

Durch das Expositionsverzeichnis lässt sich beim Auf-treten einer Krebserkrankung der für die Anerkennung einer Berufskrankheit erforderliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herstellen.

Diese Aufzeichnungen sind für eine Dauer von 40 Jahren aufzubewahren und den Beschäftigten ist die Gelegenheit der Einsichtnahme zu geben. Fremd-firmenmitarbeiter und Leiharbeitnehmer sind hier ebenso zu erfassen. Ein Auszug der Unterlagen ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung der Beschäftigung auszuhändigen.1

1 Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz

exposItIonsverZeIchnIs

Die TRGS 410 nennt Verfahren, Tätigkeiten und Stoffe, die bekannterweise eine Gefährdung darstellen. Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Akzeptanzkon-zentration2, Arbeitsplatzgrenzwert3 oder Beurteilungs-maßstab4 überschritten sind, ist ein Expositionsver-zeichnis zu führen.

Ein Expositionsverzeichnis ist auch dann zu führen, wenn eine Gefährdung durch mögliche Exposition nicht auszuschließen ist.

Grundsätzlich aufzunehmen sind

■ Reparatur- und Instand-setzungsarbeiten,

■ Wartungsarbeiten,

■ Reinigungsarbeiten,

■ Probennahme bei nicht geschlossenen Systemen,

■ Abrissarbeiten und

■ Arbeiten in kontami-nierten Bereichen,

wenn eine inhalative Expo-sition nicht ausgeschlossen werden kann.

2 gemäß TRGS 910

3 gemäß TRGS 900

4 TRGS 559 „Mineralischer Staub“ und TRGS 553 „Holzstaub“