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Ausgabe 10-17 Oktober 2017 ZNS ZNS Zahnärztliche Nachrichten Schwaben Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts n 3 Editorial: Über den Tellerrand schauen n 4 Leitartikel: Was lange währt…? n 7 EU-Recht: Gesundheit bleibt Sache der Mitgliedstaaten n 7 Bundes-KZV kritisiert LSG-Urteile n 8 Schwaben stellt 14 Abgeordnete n 9 AS-Akademie startet 9. Studiengang n 10 Perspektive: Azubi in der Zahnarztpraxis n 11 Triclosan auch in der Zahnpasta? n 11 Zahnärzte für Nepal-Einsatz gesucht n 12 Mitteilungen des ZBV Schwaben n 16 Referat Fortbildung n 21 Referat Zahnärztliches Personal

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Ausgabe 10-17Oktober 2017

ZNSZNSZahnärztliche Nachrichten Schwaben

Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts

n 3 Editorial: Über den Tellerrand schauen

n 4 Leitartikel: Was lange währt…?

n 7 EU-Recht: Gesundheit bleibt Sache der Mitgliedstaaten

n 7 Bundes-KZV kritisiert LSG-Urteile

n 8 Schwaben stellt 14 Abgeordnete

n 9 AS-Akademie startet 9. Studiengang

n10 Perspektive: Azubi in der Zahnarztpraxis

n11 Triclosan auch in der Zahnpasta?

n11 Zahnärzte für Nepal-Einsatz gesucht

n12 Mitteilungen des ZBV Schwaben

n16 Referat Fortbildung

n21 Referat Zahnärztliches Personal

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Deutschland hat gewählt. Jamaika –oder doch wieder die große Koalition?Die Koalitionsverhandlungen werdensicher schwierig und sich lange hinzie-hen. Das Wahlkampfgetöse ist immerhinvorbei. Der Gesundheitsbereich hatte imWahlkampf keine Rolle gespielt. Docheines dürfte sicher sein und wir nehmenes wie selbstverständlich hin: unserGesundheitssystem gehört zu den besten dieser Welt. Auch wenn wirZahnärztinnen und Zahnärzte vom Ver-ordnungsgeber – und damit von der Politik – nicht fair behandelt werden, ein-gedenk der Tatsache, dass wir seit Jahr-zehnten keine Punktwerterhöhung inder Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ) erfahren haben. Insgesamt gese-hen ist unser System in Ordnung undunsere Standespolitiker in den Körper-schaften und Organisationen werdenaktiv, wenn mal wieder Reglementierun-gen drohen, die uns die Arbeit in denPraxen erschweren. Vor kurzem erschienhier in den Zahnärztlichen NachrichtenSchwabens ein Interview mit dem Vorsitzenden der Bürger Ini-tiative Gesundheit, Wolfram-Arnim Candidus, der diese Ein-schätzung bestätigt und gleichzeitig aber auch betont hat:„Es gibt in keinem Land Europas und der Welt ein Gesund-heitssystem, welches insgesamt besser ist als das in der Bun-desrepublik!“ Einschränkend fügt er hinzu, dass es zwar einehervorragende strukturelle Grundlage für das Gesundheits-system gebe, die vorhandenen Möglichkeiten aber nichtgenutzt, sondern durch die Politik verwaltet und das System„verbürokratisiert“ werde.

Das alte Lied. Und die Klagen seitens der freiberuflich tätigenÄrzte und Zahnärzte sind in der Tat groß. Doch eines solltenwir uns vor Augen führen: Wer in Deutschland krank wird,dem wird geholfen. Ich möchte Sie dazu anhalten, über denTellerrand hinauszublicken, liebe Kolleginnen und Kollegen.Dort, wo ich ehrenamtlich tätig bin – wer mich kennt, weiß,dass ich mehrmals im Jahr nach Nepal fliege, um die Bevölke-rung in einem Erdbebengebiet zahnmedizinisch zu betreuen –,ist ein Dach über dem Kopf, eine warme Wohnung, sauberesTrinkwasser, fließend heißes Wasser und in einem sozialenNetz aufgefangen zu werden, wenn es mal nicht so gut läuft,unvorstellbarer Luxus – und im Alltag nicht vorhanden! Den-noch sind die Menschen zufrieden und ich selbst erlebe immerwieder, wie wenig materielle Dinge notwendig sind, um diesenZustand zu erreichen.

Gestatten Sie mir daher, Ihre Aufmerksamkeit auf die Situationder Menschen in Nepal zu lenken. Ich bin seit 18 Jahren inAmppipal/ Gorka und in Sankhu/ Kathmandu tätig und werdeim Oktober meinen 37. humanitären Einsatz haben. In denabgelegenen Bergregionen werden die Frauen noch zwangs-verheiratet und von ihren Schwiegermüttern wie Sklaven

gehalten. Das erlebe ich im jahrelangenUmgang und dem nahen Kontakt zu denMenschen mit. Es gibt kein Gesundheits-wesen und damit natürlich keine Mög-lichkeit zur Zahnbehandlung. Die Men-schen sterben an Sepsis – ich habees selbst miterlebt. Im nächsten Augustplanen wir in der abgelegenen RegionMustang die Errichtung eines Dental-camps, damit den bitterarmen Men-schen, die ihr Leben in Kälte, Staub undAbgeschiedenheit tapfer ertragen,zumindest zahnmedizinisch geholfenwerden kann.

Sicher wissen Sie inzwischen, dass ichimmer wieder versuche, über die zahn-ärztlichen Publikationen hier in Schwa-ben und in ganz Bayern Kolleginnen undKollegen dafür zu begeistern, ehrenamt-lich für die Nepal-Projekte tätig zu wer-den, die von den HilfsorganisationenINTERPLAST e.V. und NEPALMED e.V.sowie den jeweiligen Hospitalleitungenunterstützt werden. Das ist auch not-

wendig. Ich habe bereits erwähnt, dass es sich bei der Gegendum Amppipal um erdbebengefährdete Gebiete handelt. Ichselbst habe das letzte große Erdbeben miterlebt und bin mitviel Glück und durch die Aufmerksamkeit eines Dorfbewoh-ners unversehrt geblieben. Das Land hat sich noch nicht wie-der erholt. Es ist in den Zentren durchaus vieles aufgebaut wor-den, aber viele Menschen in abgelegenen Gebieten lebenimmer noch in Zelten und Behelfsunterkünften. Die Menschenhaben auch jedes Jahr mit dem Monsun zu kämpfen, der dieFelder verschlammt und Holzhütten einfach wegspült oderZugänge zum Krankenhaus, wie in Amppipal, unpassierbarmacht.

Ich würde mich freuen, wenn ich mit meiner Begeisterung fürdiese ehrenamtliche Arbeit Kolleginnen und Kollegen ange-steckt hätte. In dieser Ausgabe der ZNS finden Sie einen geson-derten Aufruf. Wer im Sushma Koirala Memorial Hospital inSankhu arbeiten möchte, um die Bevölkerung zahnmedizi-nisch zu betreuen, den informiere ich auch gerne in einem persönlichen Gespräch.

Eine gute Nachricht möchte ich an dieser Stelle auch an Sieweitergeben: am 17. November wird das Sushma KoiralaMemorial Hospital 20 Jahre alt. Vor sieben Jahren hat es Inter-plast Germany in nepalesische Hände übergeben. Dort befin-det sich mein Stützpunkt und ich würde mich über weitereUnterstützung durch erfahrene Zahnärztinnen und Zahnärztefreuen.

Ihre

Dr. Sybille KellerMitglied im ZBV-Vorstand

Über den Tellerrand schauen

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EL Was lange währt…?

Fast unbemerkt von den Heilberufen: Europäisches Parlament verabschiedet EU-Medizinprodukteverordnung

Mit Verabschiedung der neuen Verord-nung endet ein jahrelanges Gesetzge-bungsverfahren. Vor nahezu fünf Jahrenam 26.09.2012 hatte die EuropäischeKommission den Vorschlag für eine Ver-ordnung des Europäischen Parlamentesund des Rates über Medizinprodukte undzur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG,der Verordnung (EG) Nr. 1878/2002 undder Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vor-gelegt (KOM 2012, 542). Parallel wurdeder Vorschlag für eine Verordnung desEuropäischen Parlamentes und des Ratesüber in-vitro-Diagnostika auf den Weggebracht (KOM 2012, 541). In den fol-genden Jahren ist bis zur Verabschiedungder Medizinprodukteverordnung dieNeuregelung der für Medizinproduktegeltenden Rechtsnormen auf Europäi-scher Ebene intensiv diskutiert worden.Die erste Lesung im Europäischen Parla-ment erfolgte am 22.10.2013. Bis zu die-sem Zeitpunkt waren mehr als 900 Ände-rungsanträge eingereicht worden. DasEuropäische Parlament verabschiedeteam 02.04.2014 eine legislative Entschlie-ßung zur geplanten Verordnung, sodassdas Gesetzgebungsverfahren fortanbeim Europäischen Rat hing. Das Verfah-ren verzögerte sich in der Folgezeit, nichtzuletzt durch den halbjährlichen Wechseldes Vorsitzes im Rat der EuropäischenUnion. Mit Datum vom 24.02.2017 prä-sentierte der Rat der Europäischen Unionschließlich aber seinen Standpunkt imHinblick auf den Erlass der Verordnung.Nach erster Lesung konnte dann dasEuropäische Parlament das Gesetzge-bungsverfahren abschließen.

Auslöser dieses umfangreichen Gesetz-gebungsverfahrens war der sogenanntePIP-Skandal. Das französische Unterneh-men Poly Implant Prothèse (PIP) brachtemit Industriesillikon gefüllte Brustimplan-tate in den Verkehr. Wegen der Gesund-

heitsrisiken und aufgrund von Schädenan den Implantaten ließen sich viele Tau-send Patientinnen die Brustimplantatewieder entfernen und begehrten vordeutschen und französischen GerichtenSchadenersatz. Die Herstellerfirma wur-de insolvent und konnte rechtlich nichtmehr in Anspruch genommen werden.Die Haftpflichtversicherung des insolven-ten Unternehmens regulierte nur dieSchäden der in Frankreich wohnhaftenPatientinnen. Die Situation wurde insge-samt als unbefriedigend empfunden.Medizinprodukte dürfen nur dann aufden Markt gebracht werden, wenn zuvorein sogenanntes Konformitätsbewer-tungsverfahren durchgeführt und diesogenannte CE-Bezeichnung angebrachtwird. Im Gegensatz aber zu Arzneimit-teln, die vor ihrer Inverkehrbringungeiner Zulassung bedürfen, waren fürMedizinprodukte bislang keine klini-schen Studien erforderlich. Gerade hierinsah man – zuletzt durch den PIP-Skandalbedingt – einen nicht zureichenden

Am 05.04.2017 hat das Europäische Parlament die EU-Medizinprodukteverordnung (Medical Device Regulation – MDR)in zweiter Lesung verabschiedet, nachdem sich der Europäische Rat am 07.03.2017 in erster Lesung mit dem Dokumentbefasst hatte. Die Verordnung wurde am 05.05.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat dann20 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Von da an gilt eine dreijährige Übergangsfrist, innerhalb derer sich dieMedizinproduktehersteller auf die neuen Regelungen einstellen können. Die Regelungen gelten dann verbindlich abMitte 2020. Sodann treten für die betroffenen Unternehmen weitreichende Änderungen der Rechtslage ein. Ob sichdie im Vorfeld geäußerten Befürchtungen der Medizinproduktehersteller bewahrheiten, wird sich erst noch zeigen.

Schutz der Patienten, aber auch derAnwendung und sonstiger Dritter, diemit Medizinprodukten in Kontakt kom-men.

Das Medizinprodukterecht ist europäischharmonisiert. Es sollen im ganzen Gebietder Europäischen Union einheitlicheStandards gelten. Allgemein stehen derEuropäischen Union bei der Verwirk-lichung des Europäischen Binnenmarktesund der sonstigen Ziele der EuropäischenUnion mehrere Handlungsoptionenoffen. So können durch die Organe derEuropäischen Union sogenannte EU-Richtlinien und -Verordnungen erlassenwerden. Als sogenanntes supranationa-les Recht geht dieses sekundäre Gemein-schaftsrecht dem Recht der Mitgliedstaa-ten vor. Damit soll sichergestellt werden,dass die einheitlichen Regelungen überallGeltung entfalten. Das Medizinproduk-terecht wurde in der Vergangenheitdurch eine EU-Richtlinie geregelt. Wäh-rend eine EU-Verordnung als „europäi-

Das Europäische Parlament. Foto: Wuttke

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sches Gesetz“ unmittelbar in der gesam-ten Europäischen Union gilt, das heißt,auch für die Bürger und Unternehmender Europäischen Union sofort gilt, han-delt es sich bei der EU-Richtlinie um einenRechtsakt, der sich nicht an die Bürgerund Unternehmen der Europäischen Union richtet, sondern an die EU-Mit-gliedstaaten. Die EU-Richtlinie gibt die-sen die zur Harmonisierung gestelltenRegelungen hinsichtlich der Ziele vor, dieUmsetzung obliegt dann aber jedem ein-zelnen nationalen Gesetzgeber, dem eingewisser Spielraum gegeben ist. So istdies in der Vergangenheit auch hinsicht-lich des Rechts der Medizinproduktegeschehen. Unter Berücksichtigung derseinerzeitigen europäischen Richtlinie93/42/EWG vom 14.06.1993 über Medizinprodukte ist in Deutschland dasMedizinproduktegesetz (MPG) und auchdessen Grundlage verschiedenen Verord-nungen, zum Beispiel die Medizinpro-duktebetreiberverordnung (MPBetrV)ergangen. Unter dem Eindruck des PIP-Skandals erachtete es die EuropäischeUnion aber für erforderlich, das Medizin-produkterecht fortan durch eine unmit-telbar geltende, verbindliche Verordnungzu regeln, sodass den einzelnen Mit-gliedstaaten keinerlei Spielraum bei derUmsetzung verbleibt. Auf diese Weiseversprach sich die Europäische Unioneine weitergehende Produktsicherheitund erhöhten Patientenschutz.

n TÜV schadensersatz-pflichtig?

Im Zuge des PIP-Skandals ist auch die Forderung aufgekommen, die sogenann-ten Benannten Stellen mehr in die Ver-antwortung zu nehmen. Diese begleitendie Medizinproduktehersteller im Rah-men des Konformitätsbewertungsver-fahrens zur Erlangung der CE-Kennzeich-nung, die erforderlich ist, um das Medizinprodukt in das Gebiet der Euro-päischen Union einzuführen. Bezogenauf die Firma Poly Implant Prothèse (PIP)lastete man dem TÜV Rheinland bei derÜberwachung erhebliche Versäumnissean. Wegen der Insolvenz des Herstellersversuchten viele Geschädigte den TÜVRheinland auf Schadensersatz inAnspruch zu nehmen. Im Gegensatz zufranzösischen Gerichten hatte dies diedeutsche Justiz stets abgelehnt. Aus die-sem Grund legte der Bundesgerichtshof(BGH) die Frage nach einer Haftung derBenannten Stelle dem Europäischen

Gerichtshof vor, welcher jüngst mit Urteilvom 16.02.2017 (C219/15) feststellte,dass die Benannten Stellen nach dem seinerzeit geltenden Recht keine generel-le Pflicht hätten, unangemeldete Inspek-tionen bei den von ihnen überwachtenMedizinprodukteherstellern vorzuneh-men. Anders sei dies nur, wenn konkreteAnhaltspunkte vorliegen würden, dieeine unangemeldete Prüfung erforder-lich machen würden. Der EuropäischeGerichtshof stellte aber auch fest, dasseine Haftung der Benannten Stellen nachnationalem Recht grundsätzlich inBetracht käme. Ob im konkreten Fall eineSchadensersatzverpflichtung des TÜVRheinland besteht, muss jetzt wieder derBundesgerichtshof klären; vor dem Hin-tergrund, dass die Herstellerfirma PolyImplant Prothèse (PIP) offenbar dieBenannte Stelle bewusst getäuscht hat-te, sodass sich diese nicht veranlasstgesehen hat, unaufgefordert Prüfungendurchzuführen, wird wahrscheinlich eineSchadensersatzverpflichtung zu vernei-nen sein, weil eine Pflichtverletzung nichtgegeben sein dürfte. Auch in diesemZusammenhang hat die Europäische Uni-on reagiert und bereits vor Verabschie-dung der EU-Medizinprodukteverord-nung unter dem 25.09.2013 eine Emp-fehlung verabschiedet, die dieBenannten Stellen auch zur Durchfüh-rung unangemeldeter Audits verpflich-tet.

n Mittelstand fürchtet Mehrkosten

Aber nicht nur aus Sicht der BenanntenStellen sind die Regelungen verschärftworden. Auch die Medizinprodukte-

hersteller werden zukünftig mit erhöhtenAnforderungen zu tun haben, wenn sieMedizinprodukte auf den Markt bringenwollen. Gegen die geplanten Regelun-gen hatte sich gerade von deutscher Seite frühzeitig erheblicher Widerstandformuliert. Die Bundesrepublik Deutsch-land ist auf dem Gebiet der Medizinpro-dukte führend, weite Teile der Medizin-produktehersteller gehören dem Mittel-stand an. Aus deren Sicht bestand dieSorge, dass durch Verschärfung derRegularien im Rahmen der Konformitäts-bewertungsverfahren erhebliche zusätz-liche Kosten entstehen, mit der Folge,dass diese Unternehmen nicht mehrwettbewerbsfähig seien. Es bleibt abernichts anderes übrig, als abzuwarten, obsich diese Befürchtungen bewahrheitenwerden.

Die Regelungen der soeben verabschie-deten EU-Medizinprodukteverordnunggehen bei weitem über das hinaus, wasseinerzeit noch in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 überMedizinprodukte geregelt wurde. DerMedizinprodukteverordnung sind nichtweniger als 101 Erwägungsgründe vor-angestellt, die vor den eigentlichen Rege-lungen Zweck und Ziele der neuen Ver-ordnung benennen. Die Verordnungselbst umfasst 123 Artikel. Ihr sind insge-samt 17 Anhänge beigefügt, sodass siein der derzeitigen Druckfassung insge-samt mehr als 170 Seiten umfasst.

n Auswirkungen auf den zahnärztlichen Bereich

Auch im zahnärztlichen Bereich sindMedizinprodukte nicht mehr wegzuden-

Eingang zum EU-Parlament in Brüssel. Foto: Wuttke

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EL ken und kommen in unterschiedlichster

Art zum Einsatz. Soweit es einfacheMedizinprodukte angeht, die nur gerin-ges Gefahrenpotenzial bergen, werdendie Änderungen im Bereich der denMarktzutritt regelnden Konformitätsbe-wertungsverfahren weniger merklichsein. Alles hängt aber von der Risikoklas-se ab, in die das Produkt eingestuft wird.Je höher die Risikoklasse ist, umso höhersind die Anforderungen, die an das Kon-formitätsbewertungsverfahren gestelltwerden. Die höchste Risikoklasse ist dieKlasse III. Diese Risikoklasse ist in der Ver-gangenheit nur Produkten mit sehrhohem Gefährdungspotenzial wie aktivimplantierbaren Medizinprodukten vor-behalten gewesen. Mit der EU-Medizin-produkteverordnung werden verschiede-ne Produkte höher gestuft, sodass diesefortan in der höchsten Risikogruppe zufinden sind. Implantierbare Produktesowie zur langzeitigen Anwendungbestimmte chirurgisch invasive Produktewerden nach Anhang VII Kapitel 3 Ziff.5.4 (Regel 8) der EU-Verordnung grund-sätzlich in die Klasse IIb eingestuft, es seidenn, es handelt sich um Produkte, die inZähne implantiert werden; in einem sol-chen Fall werden diese Produkte einerniedrigeren Klasse, der Klasse IIa, zuge-ordnet. Anders ist die Sachlage auch imDentalbereich bei implantierbaren Pro-dukten, wenn diese eine biologische Wir-kung entfalten oder vollständig oder inbedeutendem Umfang resorbiert wer-den. In einem solchen Fall werden dieMedizinprodukte in die höchste Risiko-klasse III eingestuft. Das gleiche gilt fürimplantierbare Produkte, die Arzneimit-tel abgeben. In Zukunft wird es nochwichtiger sein, im Einzelfall genau zuprüfen, in welche Risikoklasse das jewei-lige Produkt einzuordnen ist. DentaleImplantate dürften demnach weiterhin indie Risikoklasse IIb eingeordnet werden;bei Knochenersatzmaterialen ist eine Ein-stufung in die höchste Risikoklasse IIInicht ausgeschlossen. Zahnersatz, wiebeispielsweise Kronen, würde nach die-ser Klassifikation in die Risikoklasse IIafallen. Da es sich hierbei regelmäßig umSonderanfertigungen (vgl. auch Artikel 2Abs. 3 der EU-Verordnung) handelt, sindderartige Medizinprodukten aber weit-gehend den strengen Regelungen entzo-gen, sodass es hier – wie bisher auch –keines Konformitätsbewertungsverfah-rens bedarf. Bei Sonderanfertigungenwie Zahnersatz wäre dieses auch nichtpraktikabel.

Handelt es sich um Produkte der Risiko-klasse III, muss zusätzlich zu dem Kon-formitätsbewertungsverfahren ein soge-nanntes Scrutiny-Verfahren durchgeführtwerden, sodass sich die Benannte Stelleden Bericht über die Begutachtung derklinischen Bewertung gemeinsam mitder Dokumentation des Herstellers überdie klinische Bewertung der Europäi-schen Kommission vorlegen lassen muss.Diese leitet die Dokumente an ein Exper-tengremium weiter, welches aus Bera-tern besteht, die die Vielfalt der wissen-schaftlichen und klinischen Konzepte inder Union widerspiegeln. Das gleiche giltfür aktive Medizinprodukte der Klasse IIb,die dazu bestimmt sind, Arzneimittel inden Körper abzugeben beziehungsweiseaus dem Körper zu entfernen. Das Exper-tengremium entscheidet sodann insbe-sondere über die Frage, ob es ein wissen-schaftliches Gutachten über die Begut-achtung der klinischen Bewertungvorlegen wird, das sich auf den klinischenNachweis des Herstellers insbesonderezu Nutzen-Risiko-Abwägung, zur Ko-härenz dieses Nachweises mit der medi-zinischen Indikation oder den medizini-schen Indikationen und zum Plan für dieklinische Nachbeobachtung nach demInverkehrbringen stützt. Die Entschei-dung des Expertengremiums muss inner-halb von 21 Tagen nach Eingang derDokumente der Benannten Stelle mitge-teilt werden. Soll ein Gutachten vorge-legt werden, muss dies innerhalb von 60Tagen geschehen. Soll kein Gutachteneingeholt werden oder wird dieses nichtinnerhalb der Frist vorgelegt, kann dieBenannte Stelle das Zertifizierungsver-fahren fortsetzen. Neu in der EU-Verordnung ist zudem eineVerbesserung der Regelungen im Bereichder Transparenz und Rückverfolgbarkeitdurch die Etablierung eines grundlegen-den Informationssystems. Die Daten überalle am Markt vorhandenen Medizinpro-dukte sollen bei der Europäischen Daten-bank (EUDAMED) geführt werden, woalle wesentlichen Informationen zentralzusammengeführt werden.

Zur besseren Rückverfolgung wird einesogenannte UDI-Datenbank (UniqueDevice Identification) eingerichtet, wohinsichtlich jedes Medizinproduktes eineindeutig zuordenbarer Zahlen- oderBarcode hinterlegt wird. Die Überwachung der Produkte nachInverkehrbringen durch die Hersteller(Vigilanz) rückt in den Vordergrund. So

sind Hersteller nach Art. 87 der EU-Verordnung unter anderem verpflichtet,jedes schwerwiegende Vorkommnis zumelden. Hierzu gehören neben dem Toddes Patienten, des Anwenders oder eineranderen Person, die vorübergehendeoder dauerhaft schwerwiegende Ver-schlechterung des Gesundheitszustan-des einer dieser Personen oder eineschwerwiegende Gefahr für die öffent-liche Gesundheit (vgl. auch Art. 2 Nr. 65der EU-Verordnung). Art. 88 der EU-Ver-ordnung sieht sogar die Meldung von„Trends“ vor, sodass Hersteller verpflich-tet sind, jeden statistisch signifikantenAnstieg der Häufigkeit oder des Schwe-regrads nicht schwerwiegender Vor-kommnisse oder erwarteter uner-wünschter Nebenwirkungen, die eineerhebliche Auswirkung auf die Nutzen-Risiko-Analyse haben können und die zuRisiken für die Gesundheit oder Sicher-heit der Patienten, Anwender oder ande-rer Personen führen oder führen könnenund inakzeptabel sind, zu melden.

n Fazit

Das Gesetzgebungsverfahren hat nahezufünf Jahre gedauert; es ist ausgeschlos-sen, dass sich der Europäische Gesetzge-ber in absehbarer Zeit erneut mit demMedizinprodukterecht befasst, zumal dieRegelungen erst in drei Jahren „scharfgeschaltet“ werden. Es wird sich zeigen,ob die Befürchtungen der deutschenMedizinproduktehersteller eintreten,dass sich die zusätzlichen Regulariennachteilig auf den WirtschaftsstandortDeutschland auswirken. Auch bleibtabzuwarten, wie im dentalen Bereich dieneuen Regelungen umgesetzt werden,insbesondere ob durch die Änderungender Klassifikationen im dentalen Bereichdie bislang verwendeten Medizinproduk-te fortan weitergehenden Regularienunterworfen werden.

Dr. Marc Sieper, RA, Fachanwalt für Medizinrecht,Kanzlei Ratajczak & Partner, Sindelfingen

Mit freundlicher Nachdruckgenehmi-gung aus BDIZ EDI konkret 2/2017

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EU-Recht: Gesundheit bleibt Sache der Mitgliedstaaten

EuGH misst dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung höchsten Rang bei

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2017 in der Rechtssache C-125/16 unter-strichen, dass der Schutz der Gesundheit und des menschlichen Lebens höchsten Rang im EU-Recht haben. Gleichzeitigstellte das Gericht klar, dass es alleine Sache der Mitgliedstaaten ist, festzulegen, auf welchem Niveau sie den Schutzder Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Schutzniveau erreicht werden soll. Dies meldetdie Bundeszahnärztekammer in einer Pressemeldung.

Der Präsident der Bundeszahnärztekam-mer, Dr. Peter Engel, begrüßte das Urteil:„Das höchste Gericht der EU hat unmiss-verständlich deutlich gemacht, dassGesundheitsschutz nicht verhandelbarist.“ Das EuGH-Urteil hat darüber hinausauch Bedeutung für die laufenden parla-mentarischen Beratungen über dasDienstleistungspaket. „Der EuGH hat dieSonderrolle der Gesundheitsberufe her-vorgehoben, daher ist eine Ausnahmeder Heilberufe aus dem Anwendungsbe-reich der umstrittenen EU-Richtlinie nurfolgerichtig“, so Dr. Engel.

Ausgangspunkt war ein maltesischesGerichtsverfahren, bei dem die Klägerauf Anerkennung einer im Auslanderworbenen Berufsqualifikation als klini-scher Zahntechniker in Malta geklagt

hatten. Ferner wollten die Kläger errei-chen, dass der Beruf des klinischen Zahn-technikers, der auf der Mittelmeerinselbislang nicht anerkannt ist, auch in Maltazugelassen wird und sie Patienten selb-ständig behandeln dürfen. Dabei beriefen sich die Kläger auf Vorga-ben des Europarechts, insbesondere dieGrundfreiheiten der EU-Verträge und die2005 verabschiedete Berufsanerken-nungsrichtlinie. Die maltesischen Behör-den hatten diese Anträge unter Hinweisauf den Schutz der Gesundheit und dieVerantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaa-ten für die Organisation ihrer Gesund-heitssysteme abgelehnt, worauf das mal-tesische Gericht die Fragen dem EuGHzur Vorabentscheidung vorlegte.

PM der BZÄK

Bundes-KZV kritisiert LSG-UrteileKZBV nimmt Stellung zu Richterentscheidung

zu Gutachten durch den MDK

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat kürzlich zwei Urteile (Aktenzeichen L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16)gefällt, in deren Begründungen auch das seit Jahrzehnten etablierte vertragliche Gutachterwesen thematisiert wird.Unter anderem wird die Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen bei zahnmedizinischen oder kieferorthopä-dischen Leistungsfällen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angesprochen. Gegenstand beiderUrteile ist zudem das bislang umfassend anerkannte und rechtlich stets beanstandungsfrei praktizierte bundesmantel-vertragliche Gutachterverfahren der Vertragszahnärzteschaft.

n „Urteile halten rechtlicherBewertung nicht stand“

Dazu sagte der Vorsitzende des Vorstan-des der Kassenzahnärztlichen Bundesver-einigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer:„Beide Urteile halten nach unserer Auf-fassung einer rechtlichen Bewertung inkeiner Weise stand. Denn sie beruhen

unseres Erachtens auf Fehlinterpretatio-nen der einschlägigen gesetzlichen Rege-lungen. So verkennt das LSG insbesonde-re, dass nach dem erklärten Willen desGesetzgebers der § 275 SGB V keinenVorrang vor den bereits jahrzehntelangdurchgeführten vertraglichen Gutachter-verfahren im zahnärztlichen Bereichhaben soll. Ebenso hat der Gesetzgeber

die vertraglichen Gutachterverfahrendurch das Patientenrechtegesetz sogarnoch einmal ausdrücklich bestätigt. Diedurch das Gericht aufgeworfenen Fragendes Datenschutzes werden aus unsererSicht in keiner Weise nachvollziehbarbeantwortet oder gar begründet, son-dern ohne tragfähige Ausführungenschlichtweg in den Raum gestellt. Im

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UM Übrigen sind die Urteile – nach unseren

Informationen – auch noch gar nichtrechtskräftig.“

Vor diesem Hintergrund bestehe für dieVertragszahnärzteschaft derzeit daherkeinerlei Veranlassung, von den beste-henden vertraglichen Gutachterverfah-ren abzurücken.

n Hintergrund – Das vertragszahnärztlicheGutachterverfahren

Das zwischen der KZBV und den Kran-kenkassen vereinbarte Gutachterverfah-ren im Bereich der vertragszahnärzt-lichen Versorgung dient den Patienten.Es greift bereits im Vorfeld vieler Behand-

lungen, etwa im kieferorthopädischenund parodontologischen Bereich sowiebei der Versorgung mit Zahnersatz. DieBegutachtungen werden dabei von Gut-achtern vorgenommen, die von den Kas-senzahnärztlichen Vereinigungen in denLändern und den Krankenkassen einver-nehmlich bestellt werden.

Das zahnärztliche Gutachterwesengenießt bei allen Beteiligten eine hoheAkzeptanz. Es unterstützt insbesonderedie Überprüfung und Sicherung derBehandlungsqualität und ist für Patien-ten seit vielen Jahren ein anerkanntesVerfahren.

Beispielsweise im Bereich Zahnersatzwurden im Jahr 2016 insgesamt 132.889

Gutachten erstellt. Bei etwa 10 Millionenprothetischen Behandlungsfällen wur-den lediglich 15.350 Mängelgutachtenangefordert und in 68,4 Prozent der Fälledann auch tatsächlich Mängel festge-stellt. Der Anteil gutachterlich beanstan-deter Therapien an der Gesamtzahl derZahnersatzbehandlungen lag damit imPromillebereich – ein Indikator für eineinsgesamt qualitativ gute Zahnersatzver-sorgung.

Weitere Informationen zum vertrags-zahnärztlichen Gutachterwesen könnenauf der Website der KZBV unterwww.kzbv.de sowie unter www.patien-tenberatung-der-zahnaerzte.de abgeru-fen werden.

Schwaben stellt 14 AbgeordneteBundestagswahl aus schwäbischer Perspektive

Als historisch wird die Niederlage von CDU/CSU und SPD bei den Bundestagswahlen 2017 bezeichnet. Die Christdemo-kraten/-sozialen verlieren 8,5 Prozent und fallen auf 33 Prozent. Die SPD verliert 5,2 Prozent und fällt auf gerade noch20,5 Prozent. Dafür zieht die AfD mit 12,6 Prozent erstmals in den Bundestag ein – darunter mindestens 1 Abgeordne-ter aus Schwaben. Die FDP kehrt zurück und erreicht 10,7 Prozent, und damit 5,9 Prozent mehr als 2013. Linke (9,2) undGrüne (8,9) legen leicht zu. Die Wahlbeteiligung hatte sich erwartungsgemäß gesteigert: 76,2 Prozent (2013: 71,5).Übrigens: Auch Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat es in seinem Wahlkreis direkt geschafft.

Schwaben stellt 14 Abgeordnete. DieCSU hat es trotz großer Verlustegeschafft, sechs direkt gewählte Abge-ordnete aus Schwaben durchzubringen.Acht weitere Abgeordnete erhalten überdie Landeslisten von SPD, Grünen, AfD,FDP und Linke ein Mandat. Wie der Baye-rische Rundfunk meldet könnten zweischwäbische Abgeordnete der AfD inden Bundestag einziehen. Im Oberallgäuwurde der Unternehmer Peter Felsergewählt, im Wahlkreis Augsburg-Landkönnte es auch Rainer Kraft schaffen. DieCSU hat trotz erheblicher Verluste dieDirektmandate in allen sechs schwäbi-schen Wahlkreisen gehalten. Das besteErgebnis fuhr Entwicklungsminister GerdMüller ein. Dem Augsburger VolkerUlrich reichen knapp 35 Prozent für dasDirektmandat.

n Direkt gewähltGerd Müller (CSU), Wahlkreis Oberall-

gäu: 50,4 Prozent (2013: 60,7). UlrichLange (CSU), Wahlkreis Donau-Ries: 47Prozent (2013: 60,6), Georg Nüßlein(CSU), Wahlkreis Neu-Ulm: 44,6 Prozent(2013: 57,5), Hansjörg Durz (CSU), Wahl-kreis Augsburg-Land: 47,8 Prozent(2013: 60,6); Stephan Stracke (CSU),Wahlkreis Ostallgäu: 49,2 Prozent (2013:59,8). Volker Ulrich (CSU), WahlkreisAugsburg: 34,8 Prozent (2013: 44,4).

n Zwei Sozialdemokratenüber die Landesliste

Die SPD schickt mit 15 Prozent der Stim-men für ihre Landesliste zwei Abgeord-nete aus Schwaben in den Bundestag:Ulrike Bahr aus dem Wahlkreis Augsburgund Karl-Heinz-Brunner aus dem Wahl-kreis Neu-Ulm. Herbert Woerlein, bisherfür den Wahlkreis Augsburg Land imBundestag, verliert auf Listenplatz 41sein Mandat ebenso wie der Alerheimer

Bürgermeister Christoph Schmid, der aufListenplatz 34 kandidierte.

n Die Grünen mit zwei Abgeordneten vertreten

Zwei schwäbische Abgeordnete ziehenüber die Landesliste der Grünen ein: die bisherige BundestagsvizepräsidentinClaudia Roth, die auch für ein Direkt-mandat im Wahlkreis Augsburg antrat,und die in der Türkei geborene Haus-haltspolitikerin Ekin Deligöz aus Senden.

n FDP wieder dabei

Auf Listenplatz sieben der bayerischenFDP hat es der Oberallgäuer FDP-Bezirks-vorsitzende Stephan Thomae geschafft,in den Bundestag einzuziehen.

Quellen: BR, Die Welt

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AS-Akademie startet 9. StudiengangZahnärzte haben die Zukunft der Selbstverwaltung

selbst in der Hand

Seit 18 Jahren bietet die zahnärztliche Selbstverwaltung ein besonderes berufsbegleitendes Fortbildungsangebot fürZahnärztinnen und Zahnärzte an, die Interesse an der Übernahme von Verantwortung in Gremien der zahnärztlichenBerufspolitik und Selbstverwaltung haben und sich das notwendige Know-how dafür zulegen wollen.

Derzeit 15 zahnärztliche Körperschaftenunter der Schirmherrschaft von BZÄKund KZBV tragen die Fortbildungsplatt-form, mit dem Ziel einer umfassendenwissenschaftlich und systematisch aus-gerichteten Selbstprofessionalisierungder Zahnärzteschaft für den Erhalt unddie Stärkung der Freiheit im Heilberuf.

n Profundes Wissen –berufsbegleitend erlernt

Neben der politischen Fortbildung erhal-ten die Teilnehmer zudem auch Rüstzeugfür das betriebswirtschaftliche Manage-ment ihrer Praxis. Zum umfangreichenThemenspektrum der Akademie gehörenu. a. Recht und Ökonomie des Gesund-heitswesens und der Zahnarztpraxis,Gesundheitssystemforschung, Rhetorik,Öffentlichkeitsarbeit, Diskussionsforenzu aktuellen gesundheitspolitischen The-men mit Entscheidungsträgern. Besuchebei politischen Institutionen in Berlin undBrüssel runden ein vielseitiges interdiszi-plinäres Studienprogramm ab. Den 9. Studiengang der Akademie wer-den Ende dieses Jahres 21 zahnärztlicheKolleginnen und Kollegen mit dem Zerti-fikat „Manager in Health Care Systems“abschließen.

n Jetzt anmelden

Am 1. März 2018 beginnt dann der neueStudiengang der AS Akademie. Dieserzehnte postgraduale Fortbildungsgangerstreckt sich über zwei Jahre bis Dezem-ber 2019. Die Veranstaltungen finden aninsgesamt zehn Wochenenden (jeweilsvon Donnerstagnachmittag bis Samstag-mittag) in Form von Seminarblöckenstatt, mit jeweils fünf Terminen in Berlinund vor Ort bei den Landeskammern undKZVen der Trägerkörperschaften. Wis-senschaftlicher Leiter der Akademie istProf. Dr. Christoph Benz, Vizepräsidentder Bundeszahnärztekammer. DieGeschäftsführung hat Dipl.-Math. InnaDabisch, MPH (BZÄK), inne.

n Nur vier Semester – umfassender Stoff

Die Lehrveranstaltungen werden als Vor-lesungen, Übungen und Seminare abge-halten. Die Kurse sind mit rund 20 Teil-nehmern besetzt. Die ersten beidenSemester bilden einen Grundkurs, indem das Recht der Heilberufe, Grundla-gen der Freiberuflichkeit, politische Ent-scheidungsverfahren sowie Grundzügeder Volkswirtschaftslehre angebotenwerden. Des Weiteren stehen das Rechtder GKV, Grundzüge der Gesundheits-und Sozialpolitik, zahnärztliche Selbst-verwaltung, Meinungsbildung und Ent-scheidungsverfahren in der Berufspolitiksowie Grundzüge der Betriebswirtschaftauf dem Lehrplan. Das dritte und vierteSemester sind als Aufbaukurs konzipiert.Hier geht es dann um Praxis- und Quali-tätsmanagement, Gesundheitsökono-mie, Gesundheitssystemforschung, Sozi-

almedizin, Epidemiologie, europäischeEntwicklungen, Verbandsstrategien,Kommunikation sowie Öffentlichkeits-und Pressearbeit. Die Soft-skills und die Persönlichkeitsentwicklung werdenebenfalls fokussiert.

Die Studienvermittlung erfolgt unter wis-senschaftlicher Leitung von Prof. Dr.Christoph Benz, durch hochkarätigeDozenten aus Politik, Wissenschaft undPraxis. Die Studiengebühr beträgt 3.900Euro. Das zweijährige Curriculum wirdgemäß den Leitsätzen derBZÄK/DGZMK/KZBV zur zahnärztlichenFortbildung mit Punkten bewertet. EineAnmeldung für den 10. Studiengang istab sofort möglich.

Seit 2011 besteht eine teilweise Anrech-nungsmöglichkeit des AS-Curriculumsauf das postgraduale Studium an derAPOLLON Hochschule der Gesundheits-wirtschaft Bremen zum Master of HealthManagement sowie im Masterstudien-gang „Integrated Practice in Dentistry“der Akademie für Zahnärztliche Fortbil-dung in Karlsruhe.

PM der AS-Akademie

Prof. Dr. Christoph Benz

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Triclosan auch in der Zahnpasta? Weltweites Verbot für Desinfektionsmittel gefordert

Das Desinfektionsmittel Triclosan sollweltweit verboten werden, meldet dasNachrichtenmagazin Focus, Deutschland– das fordern 206 Wissenschaftler undÄrzte sowie neun europäische Gesund-heitsorganisationen.

Triclosan könne möglicherweise Brust-krebs auslösen sowie Spermien schädi-gen, die Leber und Muskeln angreifen,begründen die Forscher ihren Aufruf. Triclosan ist ein wirksamer Keimkiller, derin vielen Kosmetika und Alltagsgegen-ständen steckt. Doch die Substanz, dieheute allgegenwärtig ist, ist auchumstritten ist. Triclosan steht seit einigerZeit im Verdacht, verschiedene Krankhei-ten bis hin zu Krebs zu begünstigen.Demnach haben Tests mit Mäusengezeigt, dass bereits kleine Mengen der

Chemikalie bei den Tieren die Muskel-funktion beeinträchtigten und Leber-schäden verursachten. Im schlimmstenFall war sogar Krebs eine Folge des Kon-takts mit Triclosan.

Eine neue Studie hat nun entdeckt, dassdas Biozid Triclosan auch Antibiotika-Resistenzen begünstigt. Den Zusammen-hang fanden Professor Mark Webber vonder University of Birmingham und seinTeam heraus. In ihrer Studie machten dieForscher folgende Beobachtung: Keime,die durch Mutationen gegen bestimmteAntibiotika resistent waren, entwickeltenauch Abwehrmechanismen gegen Triclo-san. Die vor dem Antibiotikum schützen-den Mutationen wirken offenbar gleich-zeitig auch gegen das Desinfektionsmit-tel. Obwohl es vorrangig in der Medizin

zur Desinfektion zum Einsatz kommt, istes auch in vielen Alltagsprodukten ent-halten, um Mikroorganismen abzutötenoder ihr Wachstum zu hemmen: etwa inZahnpasta, Kosmetikartikeln oder Deo-dorants. Sogar in Funktionskleidung oderKunststoff-Schneidebrettern kann sichder chemische Stoff befinden.

Ärzte, Wissenschaftler und mehrereeuropäische Gesundheitsorganisationenfordern ein sofortiges Verbot der welt-weit verbreiteten Chemikalie in Alltags-produkten. 206 Mediziner und neunOrganisationen stehen hinter der „Erklä-rung von Florenz”, den sie vor kurzem inFachmagazin „Environmental Health Perspectives” veröffentlichten.

Quelle: Focus

Zahnärzte für Nepal-Einsatz gesuchtFür zwei Zahnstationen in Nepal suchen INTERPLAST Germany e.V. und NEPALMED e.V. im Sushma Koirala MemorialHospital für 3 Wochen sowie für das AMPPIPAL Community Hospital für 2 Wochen erfahrene Zahnärzte/-innen.Interessierte melden sich bitte bei Dr. Sybille Keller unter [email protected] oder Tel. 08303 444.

Hier der Aufruf von Dr. Sybille Keller: „Fürunsere beiden Zahnstationen im SushmaKoirala Memorial Hospital ( INTERPLASTGermany e.V), www.nepalhospital.de,für jeweils 3 Wochen sowie für das AMP-PIPAL Community Hospital NEPALMEDe.V., www.amppipal.de, für jeweils 2Wochen wird jeweils ein/e erfahrene/rZahnärztin/ Zahnarzt – keine Praxismitar-beiterin – gesucht. Kost und Logis sindselbstverständlich frei. Die Flugkostenmüssen selbst übernommen werden.Meist wird noch ein Trekking an den Ein-satz angeschlossen. Die Organisationkann im Hospital erfolgen. BesondereImpfungen sind nicht notwendig. Diefestinstallierten Zahnstationen in denjeweiligen Krankenhäusern entsprechengutem mitteleuropäischem Standard.“

Dr. Sybille Keller beim Einsatz in Nepal. Bild: privat

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NFO ++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++

Tagungsort: Arthotel AnaBürgermeister-Widmeier-Straße 5486179 Augsburg-Haunstetten Tel. 08 21 - 80 77-0 , Fax: 08 21 - 80 77-333

Tagesordnung zur Mitgliederversammlung:

TOP 1: Genehmigung der Nieder-schrift der Mitgliederver-sammlung 2016

TOP 2: Berichte der Vorsitzenden

TOP 3: Berichte der Referenten

TOP 4: a) Bericht der Prüfstelle derBZÄK (Der Bericht liegt zurEinsicht beim ZBV aus)

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Genehmigung der Jahres-rechnung 2016

d) Nachgenehmigung zumHaushaltsplan 2016

e) Entlastung der Vorstandes

TOP 5: Beitragsordnung – u. a.Anpassung der bisherigen

Beitragsgruppe 2 a = ange-stellte Zahnärzte/innen sowieEntlastungsassistenten/innenin 1 a, analog dem Beschlussder VV der BLZK vom06.12.2016

TOP 6: Festsetzung der Haushaltsplanes 2018

TOP 7: Wahl der Kassenprüfer

TOP 8: Änderung der Wahlordnung

TOP 9: Sonstiges

Anträge zur Tagesordnung der MVmüssen spätestens 10 Kalendertagevor der Sitzung beim ZBV Schwabenschriftlich eingegangen sein; eine entsprechende Begründung ist beizu-fügen. Teilnahme- und abstimmungs-berechtigt sind nur Mitglieder des ZBVSchwaben.

Wir freuen uns über Ihr Erscheinen.

Christian Berger, 1. VorsitzenderDr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende

EINLADUNG zur ordentlichenMITGLIEDERVERSAMMLUNG

des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwabenam Mittwoch, 18. Oktober 2017 um 18.00 Uhr

Gutachter gesucht!

Für den Raum Augsburg und Marktober-dorf werden für die Fachgebiete ZE undPAR dringend Gutachter gesucht. EinigeKolleginnen und Kollegen sind altersbe-dingt oder durch die Beendigung ihrerzahnärztlichen Tätigkeit als Gutachterinbzw. Gutachter ausgeschieden.

Voraussetzung für die Gutachtertätigkeitsind persönliche und fachliche Qualifika-tionen, eine mindestens fünfjährigeberufliche Erfahrung als Vertragszahn-arzt und kollegiale Umgangsformen.Bewerben können sich ausschließlichniedergelassene Zahnärzte/innen. Es wäre schön, wenn sich gerade auch jüngere Kolleginnen und Kollegenfür diese verantwortungsvolle Tätigkeitbewerben würden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksstelle Schwaben der KZVB, Tel. 08 21-5 04 78 04, E-Mail:[email protected]

Dr. Werner KrapfBezirksstellenvorsitzender

ObmannsbereichKemptenDie Obfrau des Obmannsbereichs Kemp-ten lädt zur Obmannsversammlung ein. Termin: Mittwoch, 25. Oktober 2017 um19 Uhr in „s’ Lorenz“ in Kempten.

Dr. Sybille KellerObfrau

Veranstaltungsort: Arthotel AnaBürgermeister-Widmeier-Straße 5486179 Augsburg-Haunstetten

Themen:1. Begrüßung durch Dr. Axel Kern,stellv. Bezirksstellenvorsitzender

2. KZVB-Vorstand Christian Bergerberichtet über aktuelle Themen.

Dr. Werner Krapf, Bezirksstellenvorsitzender

Dr. Axel Kern, stv. Bezirksstellenvorsitzender

BEZIRKSSTELLEN-VERSAMMLUNGder Bezirksstelle

SchwabenMittwoch, 18. Oktober 2017

um 17.00 Uhr

Obmannsbereich DillingenEs ergeht Einladung zur Obmannsver-sammlung am Mittwoch, 8. November2017 um 19 Uhr, Konferenzraum II (2. OG) im Krankenhaus St. Elisabeth,Ziegelstr. 38, 89407 Dillingen.

Als Gast wird Prof. Dr. Dr. Karl AndreasSchlegel über die Aufklärungspflicht inder zahnärztlichen Chirurgie referieren.

Dr. Gerhard FrießObmann

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Veröffentlichung Geburtstage

Wir gratulieren

1. Oktober 2017Dr. Helmar Müller-Pfaffzum 85. Lebensjahr

2. Oktober 2017Dr. Johannes Wagner zum 100. Lebensjahr

5. Oktober 2017Egon Olschewskizum 85. Lebensjahr

8. Oktober 2017Dr. Peter Bauschmidzum 80. Lebensjahr

8. Oktober 2017Dr. Dieter Grauzum 65. Lebensjahr

9. Oktober 2017Dr. Franz Pecherzum 70. Lebensjahr

12. Oktober 2017Dr. Ralf Mikscheckzum 60. Lebensjahr

19. Oktober 2017Georg Hagspielzum 90. Lebensjahr

19. Oktober 2017Dr. Franz Xaver Ristzum 70. Lebensjahr

Bildquelle: aboutpixel.de/Franziska Krause

Hinweis

Soweit ein Mitglied des Zahnärzt-lichen Bezirksverbandes Schwabendie Veröffentlichung seines Geburts-tages nicht wünscht, ist dies der ZBV-Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

Im anderen Fall gehen wir davon aus,dass gegen die Veröffentlichung derDaten keine Einwände vorliegen. DieVeröffentlichung beginnt mit dem60. Geburtstag zu halbrunden undrunden Geburtstagen.

Änderungs-meldungenAufgrund der bestehenden Meldeord-nung der BLZK bitten wir bei Änderun-gen von persönlichen Daten wie: Privat-und Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promo-tion, Beginn und Ende einer Tätigkeit,Niederlassung, Praxisaufgabe etc.,unverzüglich um schriftliche Mitteilungan den ZBV Schwaben, Lauterlech 41,86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr.08 21/ 3 4315 22. Damit lässt sich aucheine Verzögerung bei der Zusendungvon ZM, BZB und ZNS vermeiden.

Änderung vonBankverbindungenBitte denken Sie daran, den ZBV Schwa-ben rechtzeitig zu informieren, wennsich Ihre Bankverbindung ändert, sofernSie zum Einzug der Beiträge eine Ein-zugsermächtigung erteilt haben. In denmeisten Fällen erheben die Banken beieiner Rückbelastung des Beitragseinzu-ges erhebliche Gebühren, die wir an Sie weitergeben müssen, wenn Sie die Änderungsmeldung versäumt haben.

Beitragszahlung IV. Quartal 2017 Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder,die nicht am Lastschriftverfahren teilneh-men, die Beiträge unaufgefordert an denZBV Schwaben zu überweisen.

Die Bankverbindung lautet: Deutsche Apotheker- und ÄrztebankFiliale MünchenBIC DAAEDEDDXXXIBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62

Was der ZBV Schwaben für Patienten und Zahnärzte leistet, ist in der Informationsbroschüre des ZBV nachzulesen! Foto: Wuttke

27. Oktober 2017Dr. Peter Schmidzum 65. Lebensjahr

31. Oktober 2017Dr. Albert Rittwegerzum 70. Lebensjahr

Herzlichen Glückwunsch und alles Gutefür die Zukunft!

Christian Berger, 1. VorsitzenderDr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende

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Das Heilberufe-Kammergesetz wurdedahingehend geändert, dass Zahnärzte,die ihren Beruf ausüben, die Pflichthaben, sich gegen die aus der Ausübungihres Berufes ergebenden Haftpflichtan-sprüche ausreichend zu versichern unddies auf Verlangen des ZahnärztlichenBezirksverbandes nachzuweisen. Die Ver-sicherungspflicht besteht für den Zahn-arzt persönlich, es sei denn, der Zahnarztist in vergleichbarem Umfang, insbeson-dere im Rahmen eines Anstellungs- oderBeamtenverhältnisses, gegen Haft-pflichtansprüche abgesichert (z.B. Bun-deswehr, öffentlicher Dienst).

§ 114 Abs. 1 Versicherungsvertragsge-setz schreibt als Mindestversicherungs-

Niemand will sie – jeder braucht sie! Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung

summe 250.000 Euro je Versicherungs-fall und 1 Million Euro für alle Versiche-rungsfälle eines Versicherungsjahres vor.Der ZBV Schwaben fordert an dieser Stel-le alle tätigen Kolleginnen und Kollegenauf, ihre Verträge eigenverantwortlich zuüberprüfen und ggf. zu aktualisieren.Neben einer ausreichenden Deckungs-summe sollte bei der Beschäftigung vonAssistenten/ angestellten Zahnärzten derBestands- oder Neuvertrag umgehenddarauf überprüft werden, ob die Mög-lichkeit besteht, einen Assistenten oderangestellten Zahnarzt direkt mit im Versi-cherungsvertrag des Arbeitgebers einzu-binden und nach Beendigung der Tätig-keit ggf. wieder abzumelden.

Ebenso möchten wir alle Assis-tenten/innen sowie angestellte Zahnärz-te/innen bitten, mit ihren Arbeitgebernabzuklären, ob sie über die Praxis versi-chert sind oder ob eine eigene Haft-pflichtversicherung abgeschlossen wer-den muss. Empfehlenswert ist derAbschluss der Versicherung beim glei-chen Anbieter, bei welchem der Praxisin-haber versichert ist.Assistentinnen und Assistenten sowieangestellte Zahnärzte möchten wir dar-auf aufmerksam machen, dass sie beiPraxiswechsel erneut abklären müssen,ob sie beim neuen Arbeitgeber mitversi-chert sind.

ZBV Schwaben

ANZEIGENAUFTRAGName/Vorname

Straße

Kleinanzeigen Stellengesuch /Stellenangebot Verschiedenes

54 x 30 mm 40,00 Euro 50,00 Euro

114 x 32 mm 65,00 Euro 85,00 Euro

114 x 50 mm 85,00 Euro 120,00 Euro

114 x 64 mm 110,00 Euro 150,00 Euro

Chiffre 9,00 Euro 9,00 Euro

Zahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck

Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug

Bank Kto.-Nr. BLZ

ANZEIGENTEXT:

Alle Preis zzgl. 19% MwST.

für die ZNS, Ausgabe Nr.

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Der Umgang mit PatientendatenBei der gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Zahnärzten

Es herrscht bei zahnärztlichen Kooperationen oft große Unsicherheit darüber, ob auch dem zahnärztlichen PartnerPatientendaten anvertraut werden dürfen bzw. wie grundsätzlich mit der Patientendokumentation entsprechend derberufsrechtlichen Vorgaben umgegangen werden muss. Neben der Berufsausübungsgemeinschaft ist die Praxisge-meinschaft die zweite klassische Form der gesellschaftsrechtlichen Verbindung von Zahnärzten, sodass die vorstehen-de Problematik anhand beider Kooperationsformen näher beleuchtet werden soll.

n 1. Verschwiegenheitspflicht

Der Ursprung der ärztlichen Schweige-pflicht liegt im Hippokratischen Eid, § 203 StGB i. V. mit § 7 der Berufsord-nung für die Bayerischen Zahnärzte. DieSchweigeverpflichtung dient dem Schutzdes Vertrauensverhältnisses zwischenZahnarzt und Patient und zählt zu denGrundvoraussetzungen zahnärztlichenWirkens, weil es die Chance der Heilungvergrößert und damit im Ganzen ge-sehen der Aufrechterhaltung einerleistungsfähigen Gesundheitsfürsorgedient, vgl. auch, BVerfG, Beschluss vom08.03.1972, Az. 2 BvR 28/71.

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,namentlich ein zum persönlichenLebensbereich gehörendes Geheimnisoder ein Betriebs- oder Geschäftsge-heimnis, offenbart, das ihm als Zahn-arzt oder Angehöriger eines anderenHeilberufs, der für die Berufsausübungoder die Führung der Berufsbezeichnungeine staatlich geregelte Ausbildung erfor-dert, anvertraut worden oder sonstbekannt geworden ist, riskiert berufs-rechtliche wie auch strafrechtliche Kon-sequenzen.

n 2. Kooperationsformen

a. Die Berufsausübungsgemeinschaft

Die Berufsausübungsgemeinschaft wirdals gemeinsame Ausübung zahnärzt-licher Tätigkeit durch mehrere Zahnärztein gemeinsamen Räumen mit gemein-schaftlichen Einrichtungen und mit einergemeinsamen Büroorganisation undAbrechnung definiert, wobei die Leistun-gen für den Patienten während derBehandlung von einem wie von demanderen Partner erbracht werden kön-nen, vgl. u.a. BSG, Urteil vom23.06.2010, Az. B 6 KA 7/09.

Die Berufsausübungsgemeinschaft führt

einen gemeinsamen Patientenstammund eine gemeinsame Patientenkartei.Nach außen treten die Zahnärzte einerBerufsausübungsgemeinschaft gemein-sam auf.

Zahnärzte einer Berufsausübungsge-meinschaft behandeln die Patientengegebenenfalls gemeinsam bzw. vertre-ten sich wechselseitig. Daraus folgt, dassjeder Patient explizit oder konkludentdarin einwilligt, dass jeder an der Berufs-ausübungsgemeinschaftspraxis beteilig-te Zahnarzt auf seine Patientendatenzugreifen kann. Die Führung einergemeinschaftlichen Patientenkartei ineiner Berufsausübungsgemeinschaft istdamit regelmäßig unproblematisch.

Bei einer Auflösung der Berufsaus-übungsgemeinschaft hat aber grund-sätzlich der Patient zu entscheiden, wel-cher Zahnarzt seine Patientendaten nachdem Ende der Gemeinschaftspraxiserhält und weiterführen soll. Eine Dupli-zierung der elektronischen oder konven-tionellen Patientenkartei ist aus daten-schutzrechtlichen Gründen unbedingt zuvermeiden.

b. Die Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft dagegen meint,die gemeinsame Nutzung von Praxisräu-men und – einrichtungen sowie diegemeinsame Beschäftigung von Hilfs-personal durch mehrere Zahnärzte untersonstiger Trennung der beteiligten Pra-xen voneinander.

Wesentlich ist, dass jeder an der Praxisge-meinschaft beteiligte Zahnarzt eineneigenen Patientenstamm, eine eigenePatientenkartei unterhält und der selbst-ständigen privat- und vertragszahnärzt-lichen Abrechnung unterliegt. Die Mit-glieder einer Praxisgemeinschaft habendamit auch untereinander die zahnärzt-liche Schweigepflicht zu beachten.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebersmuss jede an einer Praxisgemeinschaftbeteiligte Praxis getrennte Behandlungs-aufzeichnungen führen. Die Karteikartensind zudem getrennt zu verwahren. Beieiner elektronischen Dokumentation istdurch Passwörter sicherzustellen, dassdie anderen an der Praxisgemeinschaftbeteiligten Zahnärzte nicht auf diePatientendaten zugreifen können.Außerdem muss durch organisatorischeMaßnahmen gewährleistet sein, dassnicht zufällig Informationen über einenPatienten anderen Mitgliedern der Pra-xisgemeinschaft bekannt werden. Diesbedeutet, dass auch das in der Praxisge-meinschaft beschäftigte Personal ent-sprechend zu instruieren ist und diePatientendaten des einen Behandlersnicht an den anderen Behandler ohneEinwilligung des Patienten übermittelndarf.

Bei der Beendigung einer Praxisgemein-schaft verbleiben die Patienten unddamit auch deren Behandlungsdoku-mentation bei der jeweiligen, an einerPraxisgemeinschaft beteiligten Zahnarzt-praxis.

Ist das Vorstehende in einer Praxisge-meinschaft nicht sichergestellt, müssensich die verantwortlichen Zahnärztebewusst sein, dass die Verletzung derSchweigepflicht gemäß § 203 II Nr. StGBgeahndet werden kann und darüber hin-aus einen Verstoß gegen § 7 der Berufs-ordnung für die Bayerischen Zahnärztedarstellt, der ein berufsgerichtliches Ver-fahren nach sich ziehen könnte.

Dr. Thomas LampeJustitiar des ZBV Schwaben

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Strukturierte RöntgenbildanalyseProfessor Spitzer im Oktober in Memmingen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Röntgenbild ist auch in der Zahnme-dizin essentieller Bestandteil einer kor-rekten Diagnose und Therapieplanung.Die radiologische Diagnostik stellt eineErfahrungswissenschaft dar, die auf derWiedererkennung charakteristischerBildmuster oder krankheitstypischer Ver-änderungen beruht. Eine optimale Bild-qualität der Röntgenaufnahme, ange-passt an die jeweilige Fragestellung, isthierfür die Grundvoraussetzung.

Ein besonderer Aspekt stellen die soge-nannten Artefakte im Röntgenbild dar.Sie kommen nicht selten vor. Doch wieerkennen wir sie und wie interpretierenwie sie?

Zu diesem wichtigen und vor allem pra-xisnahen Seminar haben wir Prof. Spitzerals einem ausgewiesenen Experten fürdie Interpretation von Röntgenbilderneingeladen.

Ich lade Sie sehr herzlich zu dieser Fortbil-dung ein, die zur Klärung von alltägli-chen Fragestellungen im Fach Röntgenbeitragen will.

Seminarinhalt:Kennzeichen einer technisch einwand-freien Röntgenaufnahme sind:

• Keine Verzerrung und möglichst gerin-gen Vergrößerungseffekte

• Scharfe Kontur- und Strukturzeichnungvon Kompakta und Spongiosa

• Reproduzierbare Strahlenqualität

• Dem Objektumfang angepasste Strah-lenqualität

• Angepasste, mittlere optische Dichte

• Geringe Dosisbelastung (ALARA-Regel)

Bei der Bildinterpretation muss zwischender normalen Röntgenanatomie, denpathologischen Röntgenbefunden undArtefakten differenziert werden. Grund-sätzlich gilt: What the brain does notknow, the eye does not see.Als pathologische Röntgenbefunde kön-

nen grundsätzlich Radioopazität undRadiotranzluzenz sowie Mischformenunterschieden werden. Beispiele hierfürsind:Perikoronale Radioluzenzen mit Opazitätund ohne Opazität, multilokuläre Radiolu-zenzen, fokale Radioluzenzen, periapikaleRadioopazitäten sowie fokale und gene-ralisierte Radioopazitäten. Hinzu kommenAnomalien der Zähne und der Kieferkno-chen sowie Weichgewebeopazitäten.Von der normalen Röntgenmorphologieund pathologischen Befunden müssen

Strukturierte Röntgenbildanalyse Termin:Mittwoch, 25. Oktober 2017, von 14.00 bis 18.30 Uhr

Ort:Memmingen, Stadthalle, Ulmer Str. 5

Referent:Prof. Dr. Dr. Wolfgang Spitzer, Homburg

Teilnehmer:Zahnärztinnen, Zahnärzte

Gebühr:€ 150,00 für Zahnärzte/innen€ 110,00 für Assistenten/inneninkl. Pausenverpflegung

Artefakte unterschieden werden. DieGeschichte der Artefakte ist so alt wie dieder Bildgebung; jedes bildgebende Prin-zip hat seine spezifischen Artefakte, wiez. B. das Orthopantomogramm und diedigitale Volumentomographie.

Eine Definition des Artefaktes ist die,dass durch menschliche oder technischeEinwirkung auf dem Bildempfänger inAbgrenzung zu den beeinflussbaren undnatürlichen Phänomenen Befunde vor-getäuscht werden. Artefakte sind außer-ordentlich vielfältig; sie können durchdas Röntgengerät, bei der Anfertigungund durch die Exposition der Aufnahmeentstehen. Im Zeitalter der digitalenRadiologie spielen die Artefakte bei derBildentwicklung eine untergeordneteRolle. Artefakte sind ressourcenschädi-gend, dosiserhöhend und qualitätsmin-dernd. Eine besondere Herausforderungin der Artefakterkennung sind die bei derdigitalen Volumentomographie auftre-tenden Artefakte, wie z. B. Aufhärtungs-und Auslöschungsartefakte. Die Artefak-te in Abhängigkeit von der Aufnahmeartwerden als Differentialdiagnose zur nor-malen Röntgenanatomie und pathologi-schen Röntgenbefunden dargestellt.

Ich freue mich auf Ihre Teilnahme.

Dr. Werner Krapf,Referat für Fortbildung

Bildquelle: Fotolia/V & P Photo Studio

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Prophylaxe – das nachhaltige Standbein Ihrer Praxis

Patientenbindung durch klare Fachkonzepte und wirkungsvolle Kommunikation

Immer wieder zeigt es sich, wie schwieriges ist, die Patienten dauerhaft für die Prophylaxe zu motivieren. Dabei ist eineparodontale Erhaltungstherapie von derpräventionsorientierten Zahnreinigunginhaltlich und konzeptionell zu unter-scheiden. Während zahn- und parodon-tal gesunde Patienten in ein Prophylaxe-konzept einbezogen werden, welchessich auf die Prävention von Krankheitenkonzentriert, d.h. auf die Vermeidungvon Karies und Parodontitis, ist der Fokusbeim parodontal erkrankten und sanier-ten Patienten auf die Erhaltung und Sta-bilisierung des Zustandes gerichtet durchregelmäßige Infektionskontrolle.

Viele Praxen tun sich schwer mit derUmsetzung präventiver Leistungen. Esfehlt ein schlüssiges Konzept und eineherausragende kommunikative Umset-zung. Eine starke von Überzeugunggeprägte Kommunikation ist aber derentscheidende Schlüssel für ein nachhal-tiges Recall.

Dieser Kurs hat das Ziel, Hindernisse beider Entwicklung einer erfolgreichen Pro-phylaxepraxis aufzuzeigen und Sie zubeseitigen.

Die Referenten zeigen Ihnen Lösungenzum Erfolg. In der Kommunikation ler-nen Sie von Herrn Klein die entscheiden-den Schlüsselsätze; wie sag ich`s meinemPatienten; Sie lernen den Umgang mitEinwendungen. Sie bekommen und trai-nieren wichtige Kommunikationsstrate-gien für ein dauerhaftes Recall. Ihrerfolgreiches präventives Prophylaxekon-zept stellen Dr. Werner und Dr. RomanaKrapf vor.

Kursinhalt::

• Praxisphilosophie: starkes Praxisleitbild

• Basis: Vertrauen schaffen: der parodon-tale Screeningindex

• Bedeutung des Praxisteams: alle spre-chen mit einer Sprache

• Sie sind selbst Vorbild in der Prophylaxe

• Sie aktivieren Zielgruppen: Implantat-

patienten, Patienten 60 Plus, Schwan-gere,

• Gesprächsziele vorbereiten, Gesprächs-ziele erreichen

• So erreichen Sie, dass Patienten regel-mäßig kommen

• Zeitsparende Schlüsselsätze zur Patien-ten-Aktivierung

• Engagiertes Team: Disziplin, Auflösungvon Denkblockaden

• Präventives Parodontalkonzept

• Basisprophylaxe: Was, Wann, Warum

• Baseline und Reevaluation

• Der präventive Heil-und Kostenplan

• Die praktische Durchführung der Glatt-fächenpolitur

• Fortlaufende praktische Übungen amBehandlungsplatz

• Der Recall-Abstand: WissenschaftlicheGrundlagen und Empfehlungen

• Recall-Organisation: effektiv underfolgreich.

Die Kursteilnehmer arbeiten in kleinenGruppen. Dadurch ist eine intensiveBetreuung gewährleistet. Es ist einArbeitskurs, der viel Spaß macht und dieDinge auf den Punkt bringt. Besondersprofitieren Sie von dem Kurs, wenn Sieden Kurs gemeinsam mit Ihren Mitarbei-terinnen besuchen.

Referat für Fortbildung

Prophylaxe – dasnachhaltige Stand-bein Ihrer Praxis Termin:Mittwoch, 15. November 2017, von 9.00 bis 17.30 Uhr

Ort:Praxis Dr. Werner Krapf, Weißenhorn

Referenten:Dipl.oec. H. D. Klein, StuttgartDr. Werner Krapf, Frau Dr. Romana Krapf

Teilnehmer:Zahnärztinnen, Zahnärzte,Prophylaxefachkräfte

Gebühr:€ 450,00 für Zahnärzte/innen€ 350,00 für Mitarbeiterinnenpro Person inklusiv Verpflegung und Kursunterlagen

Foto: proDente

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Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von € von meinem

Konto IBAN BIC

bei Bank/Sparkasse mitttels Lastschrift einzuziehen.Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. DieAbbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBVSchwaben.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kurs-gebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!

Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41,86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522

Anmeldung:

q zum Kurs „Strukturierte Röntgenbildanalyse unter besonderer Berücksichtigung von Artefakten”

Referent: Prof. Dr. Wolfgang Spitzer, Uni-Klinik Homburg

Termin: Mittwoch, 25. Oktober 2017, von 14.00 bis ca. 18.30 Uhr

Ort: Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5

Teilnehmer: Zahnärzte/innen

Kursgebühr: 150,00 Euro für Zahnärzte/innen, inkl. Verpflegung, 110,00 Euro für Ausbildungsassistenten/innen (auf Nachweis)Vorname Name Straße

q zum Kurs „Prophylaxe – das nachhaltige Standbein Ihrer Praxis”Wie Sie durch klare Fachkonzepte und wirkungsvolle Kommunikation eine dauerhafte Patienten-bindung erreichen – Praktischer Arbeitskurs –

Referenten: Dr. Werner Krapf, Dr. Romana Krapf, WeißenhornDipl.oec. Hans-Dieter Klein, Stuttgart, Kommunikationsexperte

Termin: Mittwoch, 15. November 2017, von 9.00 bis ca. 17.30 Uhr

Ort: Praxis Dr. Krapf, Kaiser-Karl-Straße 22, 89264 Weißenhorn

Teilnehmer: Zahnärzte/innen, Prophylaxefachkräfte

Kursgebühr: 450,00 Euro für Zahnärzte/innen, inkl. Verpflegung,

350,00 Euro für Mitarbeiterinnen, inkl. Verpflegung

Vorname Name Straße

PLZ / Ort Datum Stempel / Unterschrift

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++ Referat Zahnärztliches Personal ++

7. Herbsttagung des ZBV Schwabenfür Zahnmedizinische Fachangestellte

Der ZBV Schwaben gibt bekannt, dassam Freitag, dem 17. November 2017 um14 Uhr, bereits die 7. Herbsttagung desZBV Schwaben für ZahnmedizinischeFachangestellte stattfinden wird.

Ort: Arthotel Ana, Bürgermeister-Widmeier-Str. 54, 86179 Augsburg.

Verantwortlich für die Organisation istder zuständige Referent des ZBV, Dr. Axel Kern.

Geplant sind Ehrungen, fachspezifischeVorträge, Ausstellungsstände, Tombolamit attraktiven Gewinnen und natürlichdie Möglichkeit, sich umfassend über die

verschiedenen Bereiche und Möglichkei-ten der Berufsausübung und -fortbildungzu informieren.

Referat Zahnärztliches Personal

14.00 Uhr Eröffnung der TagungDr. Axel Kern,Referent ZBV

14.05 Uhr Grußworte

14.15 Uhr Ehrung der PrüfungsbestenDr. Axel Kern,Referent ZBV

14.25 Uhr Referat 1:„Besonderheiten desRezeptierens in derZahnarztpraxis”Dr. Stephan Schultes,Apotheker

14.50 Uhr Referat 2:„Stressbewältigung”Beate Weissbach,Coachtrainerin

15.10 Uhr Referat 3:„Hilfe für Afrika –Traum – Abenteuer –Realität”Dr. Klaus Burkhard,Zahnarzt

15.40 Uhr Referat 4:„ZMV Ausbildung ausder Sicht einer Absolventin”

Programm der 7. Herbsttagungdes Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwaben

für Zahnmedizinische Fachangestellteam 17. November 2017

Augsburg Arthotel Ana, Bürgermeister-Widmeier-Str. 54, Telefon 08 21-8 07 70

Steffanie Heindl,ZFA, ZMV

15.55 Uhr KaffeepauseKaffeepause mit Törtchender Konditorei Gulden

16.10 Uhr Referat 5:„Brandschutz in derZahnarztpraxis”Karl Faulhaber, Brandinspektor Berufsfeuer-wehr Augsburg

16.50 Uhr Ehrungen langjährigerZFADr. Axel Kern,Referent ZBV

17.00 Uhr Referat 6:„Schleimhautver-änderung”Patricia Storch,ZFA im MKG-Praxis

17.15 Uhr Referat 7:„Rechtliche Aspekte derFluoridierung”Manuela Roth,Dipl.Biologin, Fa. Gaba

17.50 Uhr Ziehung der Tombola-HauptpreiseDr. Axel Kern,Referent ZBV

17.55 Uhr Verabschiedung

18.00 Uhr Imbiss und Erfrischungsgetränke

Ein volles Haus erwartet das Referat für Zahnärztliches Personal auch in diesem Jahr zur Herbsttagung.Foto: Wuttke

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Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:

Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von € von meinem

Konto IBAN BIC

bei Bank/Sparkasse mitttels Lastschrift einzuziehen.

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. DieAbbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBVSchwaben.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kurs-gebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!

Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Trapp, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 08 21/3 43 15-22

Anmeldung:

q zur 7. Herbsttagung des ZBV Schwaben für Zahnmedizinische Fachangestellte

Termin: Freitag, 17. November 2017 – Beginn 14.00 Uhr

Ort: Arthotel Ana, Bürgermeister-Widmeier-Straße 54 – 56, 86179 Augsburg

Kursgebühr: 30,00 Euro inklusive Verpflegung

Vorname Name

Straße PLZ Wohnort

Datum Unterschrift

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LEhrungenFolgende Mitarbeiterinnen wurde für ihrelangjährige Praxiszugehörigkeit geehrt:

10 Jahre

Saskia Grimmtätig seit 1. September 2007 in der PraxisDr. Grimm in 86720 Nördlingen

15 Jahre

Adelheid Einerttätig seit 14. Oktober 2002 in der Praxis Dr. Schindler & Kollegen in 86551Aichach

25 Jahre

Elke Zieglertätig seit 1. Oktober 1992 in der PraxisDr. Waltenberger in 89312 Günzburg

Viktoria Grimbachertätig seit 1. Oktober 1992 in der PraxisDr. Waltenberger in 89312 Günzburg

Irina Döhringtätig seit 1. August 1992 in der PraxisDr. Lang in 87448 Waltenhofen

30 Jahre

Beatrice Menzeltätig seit 15. Oktober 1987 in der PraxisDr. Apt in 86830 Schwabmünchen

35 Jahre

Christina Kagermeiertätig seit 1. September 1982 in der PraxisMalldorf in 87435 Kempten

Für den ZBV Schwaben gratuliert herzlichDr. Axel KernReferent für Zahnärztliches Personal

Auszubildendenausweis jetzt beim Zahn-ärztlichen Bezirksverband Schwabenanfordern!

Azubis können durch Vorlage des Auszu-bildendenausweises Vergünstigungen inKinos, Museen, Schwimmbädern, beiöffentlichen Verkehrsmitteln oder Veran-staltungen erhalten. Diesen Auszubil-dendenausweis können Auszubildendezur / zum Zahnmedizinischen Fachange-stellten (ZFA) bei ihrem zuständigenZahnärztlichen Bezirksverband kostenlosanfordern.

Der Auszubildendenausweis bescheinigtden Status als Auszubildende zur / zumZahnmedizinischen Fachangestellten. Erhat in etwa die Größe eines Personalaus-weises und muss vom Auszubildendenhandschriftlich ausgefüllt und von derausbildenden Zahnarztpraxis sowie vomZahnärztlichen Bezirksverband unter-schrieben und abgestempelt werden.Außerdem ist ein aktuelles Foto in Pass-bildgröße erforderlich, das die zuständi-ge Berufsschule abstempelt. Sie bestätigtauch die Gültigkeit des Ausweises für dasjeweilige Schuljahr.

Azubis können Vergünstigungen nutzen

Zulassungsvoraussetzungenfür die Abschlussprüfung

Bitte beachten Sie beim Abschluss einesAusbildungsvertrages, dass als Stichtagefür die Zulassung zur Abschlussprüfungder 31. März bzw. der 30. September inder Prüfungsordnung für Zahnmedizini-schen Fachangestellte festgelegt sind.Dies bedeutet, dass Auszubildende,deren Verträge vor dem 1. April begin-nen, zur Winterabschlussprüfung undAuszubildende, deren Verträge vor dem1. Oktober beginnen, zur Sommerab-schlussprüfung zugelassen werden.

Da die Einstellung von Auszubildendenzu jedem Zeitpunkt möglich ist, ergebensich bei der Stichtageregelung für Arbeit-geber und Auszubildende ungünstigeVerschiebungen mit evtl. vertragsloserÜbergangsphase zur Abschlussprüfung,daher ist die Synchronität von Ausbil-dungs- und Berufsschulbeginn(August/September) zur Prüfungszulas-sung zu berücksichtigen.

Probezeit – KündigungAusbildungsvertrag ZFA

Die Probezeit im Ausbildungsvertrag fürZFA beträgt vier Monate. Sollten sich indieser Zeit Zweifel über die Weiterfüh-rung der Ausbildung einstellen, wäre essinnvoll, noch während der Probezeitüber eine Beendigung des Ausbildungs-verhältnisses nachzudenken und diesgegebenenfalls auch zu beenden.

Nur während der Probezeit kann die Aus-bildung jederzeit ohne Einhaltung vonKündigungsfristen und Angabe von Grün-den – schriftlich – von beiden Seiten (Ar-beitgeber oder Azubi) gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Ausbil-dungsverhältnis nur noch aus wichtigemGrund schriftlich mit Angabe des Kündi-gungsgrundes fristlos beendet werden.Die Auszubildende kann das Ausbil-dungsverhältnis mit einer Kündigungs-frist von vier Wochen beenden, wenn siedie Berufsausbildung aufgeben möchteoder sich für eine andere Berufsausbil-dung entscheidet. Dies bedeutet jedochnicht, dass sie mit der vierwöchigen Kün-digungsfrist den Ausbildungsplatz zueiner anderen Zahnarztpraxis wechselnkann. Dies ist nur mit einem Aufhe-

bungsvertrag in beiderseitigem Einver-nehmen möglich. Einen Anspruch daraufhat die Auszubildende jedoch nicht.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitge-ber nach Ablauf der Probezeit nur nochdie Möglichkeit der fristlosen Kündigung(eingeschränkt durch die Vorgaben desBerufsbildungsgesetzes) oder die Aufhe-bung des Ausbildungsvertrages imgegenseitigen Einvernehmen, haben.Drei Jahre sind eine lange Zeit!

ZBV Schwaben

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Aktualisierung der Kenntnisseim Strahlenschutz im Jahr 2017für zahnärztliches PersonalZahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, dieihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2012 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2017zu aktualisieren, wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen dievor dem Jahr 2012 erworben wurden, können ebenfalls im Jahr 2017 aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innenbzw. Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen.

Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktuali-sierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript miteinem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Beschei-nigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz.

Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltung für das Jahr 2017 an:

q Freitag, 8. Dezember 2017, Beginn 13.30 UhrDer Kurs findet im Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1, 86150 Augsburg statt.

Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 3 Stunden

Bitte pro Person eine Anmeldung ausfüllen!Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/3 4315 22

Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen!

Name Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift

Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:

Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Personvon meinem Konto

IBAN BIC

bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt in-nerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben.

Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühroder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!

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Prothetik ist mehr als Zahnersatz:Zähne – Kiefer – Gesicht

58. Bayerischer Zahnärztetag in München

Die moderne zahnärztliche Prothetik ist weit mehr als das Wiederherstellen von Funktionalität. Sie soll höchste Anfor-derungen an Ästhetik und Haltbarkeit erfüllen. Welche Innovationskraft in der prothetischen Versorgung steckt, willder 58. Bayerische Zahnärztetag vom 26. bis 28. Oktober 2017 in München zeigen. Bereits das Leitthema „Prothetik istmehr als Zahnersatz: Zähne – Kiefer – Gesicht“ signalisiert, wie breit gefächert das Spektrum ist.

Veranstalter des 58. Bayerischen Zahn-ärztetages sind die Bayerische Landes-zahnärztekammer (BLZK) zusammen mitder Kassenzahnärztlichen VereinigungBayerns (KZVB). Kooperationspartner deswissenschaftlichen Programms für Zahn-ärzte sind die Deutsche Gesellschaft fürProthetische Zahnmedizin und Biomate-rialien e.V. (DGPro) sowie der Bundesver-band der implantologisch tätigen Zahn-ärzte in Europa e.V. (BDIZ EDI). Zeitgleichfinden „Können & Wissen = Kompe-tenz“ – der Kongress für das Praxisperso-nal – und eine Dentalausstellung statt.

n Status quo und Innovationspotenzial

Mit ihrem Referat „Prothetik der Zukunft– Zukunft der Prothetik“ eröffnet Prof.Dr. Meike Stiesch, Hannover, am Freitagden Kongress für Zahnärzte und pro-gnostiziert dem Fachgebiet spannendeAussichten. Die Zusammenhänge zwi-schen langfristiger Versorgung, Gebrech-lichkeit und Multimorbidität beleuchtetProf. Dr. Frauke Müller, Genf, in „Alters-prothetik“. Bei der „Prothetischen Ver-sorgung im Erosionsgebiss“ plädiert Prof.Dr. Daniel Edelhoff, München, für einfrühzeitiges Handeln. Fragen zu „Bruxis-mus und Zahnersatz“ beantwortet Prof.Dr. Marc Schmitter, Würzburg.

n Kieferorthopädie und Chirurgie

Mit „Kieferorthopädie – interdisziplinärerPartner in der Erwachsenentherapie“erschließt Prof. Dr. Angelika Stellzig-Eisenhauer, Würzburg, ein Spezialgebiet,das im Vorfeld der restaurativen Versor-gung an Relevanz gewinnt. Die „Präpro-thetische Chirurgie“ ist bereits integralerBestandteil der implantatgetragenenProthetik. Mit diesem Beitrag startet Prof.Dr. Dr. Karl Andreas Schlegel, München,in den zweiten Kongresstag.

n Studien und Erfahrungswerte

Darüber hinaus kommen gängige pro-thetische Lösungsansätze auf den Prüf-stand. Prof. Dr. Guido Heydecke, Ham-burg, skizziert in „Stiftaufbauten – kurzoder lang, Glasfaser oder Keramik?“ dieStudienlage. Prof. Dr. Matthias Kern,Kiel, referiert zum Thema „MinimalerAufwand – maximaler Nutzen: die einflü-gelige Adhäsivbrücke und das mittigeEinzelimplantat im zahnlosen Unterkie-fer“. Ob „Kurze Implantate – eineLösung für alle Fälle?“ sind, hinterfragtProf. Dr. Dr. Rolf Ewers, Wien. In „Zemen-tiert vs. verschraubt – implantatprotheti-sche Aspekte im Problemfeld der Periim-plantitis“ vergleicht Prof. Dr. PhilippKohorst, Bremen, die Auswirkungenunterschiedlicher Befestigungskonzepteauf die periimplantären Verhältnisse.

n Komponenten und Workflow

Die Digitalisierung eröffnet neue, kom-plexe Optionen auf dem Weg zur opti-malen Patientenversorgung. Wie sich derBehandlungsablauf durch CAD/CAM-Technologie bei der „Digitalen Abfor-mung“ verändert, zeigt Prof. Dr. Ralph G.Luthardt, Ulm. In „Vollkeramik“ vermit-telt Dr. Alexander Vuck, Düsseldorf,einen praxisnahen Überblick zu einerTechnologie, die sich ebenfalls rasantweiterentwickelt.

n Rechtsformen und Gesetze

Der vertragszahnärztliche Themenblockwird wieder von der KZVB gestaltet. Syndikus-Rechtsanwältin Claudia Rein,München, umreißt in „Das Zahnärzt-liche Medizinische Versorgungszentrum:Gründungsvoraussetzungen, Chancenund Risiken“ Potenziale und Problemfel-

der dieser Rechtsform. RechtsanwaltThomas Zimmer, Idstein, analysiert „DasMVZ aus steuerrechtlicher Sicht“ undwarnt vor Fallstricken. Der Unsicherheitbeim „Antikorruptionsgesetz“ im Ge-sundheitswesen begegnet Andreas Mayer, München, am Samstag mit Fakten. Herbert Thiel, München, sensibi-lisiert im Seminar „Speed-Dating mitdem Datenschutz – das müssen Sie inIhrer Praxis mindestens leisten“ fürdatenschutzrechtliche Vorgaben. Nachdiesen fundierten Praxistipps endet der58. Bayerische Zahnärztetag mit derAbschlussdiskussion.

Information und Online-Anmeldung:www.bayerischer-zahnaerztetag.de

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Herausgeber: ZBV Schwaben, (Bezirksverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geschäftsstelle Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Verantwortliche Schriftlei-tung: Christian Berger, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Haftung. Die Redaktion behält sichdas Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Signierte namentliche Artikel geben die Meinung des Verfassers kund, sie geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Zuschriften redaktionellerArt richten Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb:HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61-72 90 541, E-Mail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: GerhardHaas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 1. Februar 2007 gültig. Soweit vom Verlag gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) beste-henden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werdenverfolgt. Veröff. gem. DVBayPrG: Inhaber 100% Gerhard Haas, Freising – Gesamtherstellung: HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas – Bezugsbedingungen: Für Mitglieder ist derBezugspreis im Beitrag enthalten. Bezugspreise für Nichtmitglieder: Einzelheft € 2,- zzgl. Versand spesen. Jahresabonnement € 26,– inkl. MwSt., zzgl. Versandspesen. Erscheinungsweise: 10 x jährlich.

Die nächste Ausgabe der ZNS erscheint am 2. November 2017.Anzeigenschluss hierfür ist der 18. Oktober 2017