zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde...

63
Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Auftraggeber: Gemeinde Kißlegg Schlossstraße 5 88353 Kißlegg Fassung vom 27.05.2015 Büro Sieber Am Schönbühl 1 88131 Lindau (B) tel: 08382/27405-0 fax: 08382/27405-99 mail: [email protected] www.buerosieber.de

Transcript of zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde...

Page 1: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gem

ein

de K

ißle

gg

Art

en

sch

utz

rech

tlic

hes

Fa

chg

uta

chte

n z

um

B

eb

au

un

gsp

lan

"B

ech

erh

ald

e B

au

ab

sch

nit

t 2"

Auftraggeber: Gemeinde Kißlegg Schlossstraße 5 88353 Kißlegg Fassung vom 27.05.2015

Büro

Sie

ber

Am

Sch

önbü

hl 1

881

31 L

inda

u (B)

tel:

083

82/2

7405

-0

fax:

083

82/2

7405

-99

mai

l: in

fo@

buer

osie

ber.d

e

w

ww.b

uero

siebe

r.de

Page 2: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 2

Zusammenfassung

Die Gemeinde Kißlegg beabsichtigt südlich des Hauptortes Kißlegg den Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" aufzustellen.

Zur Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen durch die o.g. Planung auf die Fauna wurde ein artenschutzrechtliches Fachgutachten beauftragt. Dieses wurde vom Büro Sieber, Lindau (B) im Jahr 2014 durchgeführt.

Im Rahmen der Untersuchungen zur Fledermausfauna wurden folgende Arten / Artengruppen nach-gewiesen:

Art Gebietsnutzung Schutzstatus

Deutsche Bezeichnung wissensch. Artname Rote Liste D BW FFH-An-hang

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Überflug / Jagdgebiet G 2 IV

Großer Abendsegler Nyctalus noctula Überflug / Jagdgebiet V I IV

Kleine/ Große Bartfle-dermaus (?)

Myotis mystacinus/ brandtii

Jagdgebiet V 3/1 IV

Mausohrfledermäuse Myotis spec. Jagdgebiet n.g.-1 2-3 IV, II

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmäus Jagdgebiet D G IV

Nordfledermaus Eptesicus nilsonii Überflug / Jagdgebiet G 2 IV

Nyctaloid rufende Fledermausart

Nyctalus leisleri, Vespertilio murinus

Überflug / Jagdgebiet D 2/i IV

Rauhautfledermaus/ Weißrandfledermaus (?)

Pipistrellus nathusii/ kuhlii

Jagdgebiet / Durchzug n.g. i/D IV

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Quartier in Umgebung/ Jagdgebiet

n.g. 3 IV

Schutzstatus Rote Liste Deutschland / Baden-Württemberg: 1= vom Aussterben bedroht, 2=stark gefährdet, 3=ge-fährdet, V= Vorwarnliste, n.g.=nicht gefährdet, D=Daten unzureichend, G=Gefährdung anzunehmen, i=gefährdete, wandernde Tierart, (?)= Nachweis nur akustisch (nicht gesichert)

Quartiere von Fledermäusen sind durch das Vorhaben nicht tangiert. Insgesamt ist die Fledermaus-

aktivität im Plangebiet eher als überschaubar zu bezeichnen. Es werden keine bedeutsamen Nah-rungslebensräume überplant. Durch das Vorhaben ist keine relevante Barrierewirkung erkennbar.

Page 3: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 3

Eine Beeinträchtigung von Fledermausarten bzw. eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungs-zustandes der lokalen Populationen gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG lässt sich durch das Vorhaben nicht ableiten.

Im Untersuchungsgebiet wurden während der avifaunistischen Kartierung insgesamt 40 Vogelarten nachgewiesen, darunter einige wertgebende Vogelarten, die das Gebiet als Brutlebensraum oder als Nahrungshabitat nutzen.

Die folgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogelarten bzw. Artengruppen

Art/Artengruppe Gebietsnutzung Schutzstatus

Deutsche Bezeich-nung

wissensch. Artname Rote Liste

VRL/EU § D BW

Blässhuhn Fulica atra Brutvogel - V /- b

Dohle Corvus monedula Nahrungsgast - 3 -/- b

Feldsperling Passer montanus Brutvogel V V -/- b

Gelbspötter Hippolais icterina Brutvogel - V -/- b

Gimpel Pyrrhula pyrrhula Nahrungsgast - V -/- b

Girlitz Serinus serinus Brutvogel - V -/- b

Grauschnäpper Muscicapa striata Brutvogel - V -/- b

Haussperling Passer domesticus Brutvogel V V -/- b

Kiebitz Vanellus vanellus Nahrungsgast 2 2 I/- s

Lachmöwe Larus ridibundus Nahrungsgast - 3 -/- b

Mauersegler Apus apus Nahrungsgast - V -/- b

Mäusebussard Buteo buteo Nahrungsgast - - -/A s

Rauchschwalbe Hirundo rustica Nahrungsgast V 3 -/- b

Schwarzmilan Milvus migrans Nahrungsgast - - I/A s

Star Sturnus vulgaris Brutvogel - V -/- b

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Brutvogel - V -/- b

Türkentaube Streptopelia decaocto Brutvogel - V -/- b

Wacholderdrossel Turdus pilaris Nahrungsgast - V -/- b

Waldkauz Strinx aluco Brutvogel - -/A s

Weißstorch Ciconia ciconia Nahrungsgast 3 V I/- s

Höhlenbrüter Brutvögel - - -/- b

Page 4: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 4

Nischenbrüter Brutvögel - - -/- b

Zweig- und Boden-brüter

Brutvögel - - -/- b

Schilfbrüter Brutvögel - - -/- b

Schutzstatus: 1= Vom Aussterben bedroht, 2=stark gefährdet, 3=gefährdet, V= Vorwarnliste, R= Arten mit geogra-phischer Restriktion, VRL: Vogelschutzrichtlinie (I= Anhang I), EU= EU-Artenschutzverordnung (Nr. 101/2012, A = Anhang A), §: nach Bundesnaturschutzgesetz besonders (b) bzw. streng (s) geschützt.

Durch das Vorhaben wird nicht in Brutlebensräume bzw. in essentielle Nahrungshabitate europäi-scher Vogelarten eingegriffen. Es konnten auch keine Arten festgestellt werden, welche eine größere Bedeutung des Geltungsbereiches als Wanderkorridor bzw. als Trittstein zwischen Wolfegger Ach und dem NSG "Zeller See" deutlich machen.

Eine Beeinträchtigung von Vogelarten bzw. eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustan-des der lokalen Populationen gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG lässt sich durch das Vorhaben nicht ableiten.

Page 5: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 5

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Anlass und Aufgabenstellung 7

1.1 Rechtliche Grundlagen 7

1.2 Vorgezogene Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 11

2 Methodik und Untersuchungsumfang 15

2.1 Fledermauserfassung 15

2.2 Avifaunistische Kartierung 16

2.3 Verwendete Unterlagen und Informationen 17

3 Örtliche Gegebenheiten 18

3.1 Beschreibung des Plangebietes 18

3.2 Übersichtsluftbild 19

4 Ergebnisse der Fledermauskartierung 20

4.1 Festgestelltes Artenspektrum 20

4.2 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 21

4.3 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 21

4.4 Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)/ Große Bartfledermaus (M. brandtii) 22

4.5 Mausohrfledermäuse (Myotis spec.) 23

4.6 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 24

4.7 Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii) 25

4.8 Nyctaloid rufende Fledermäuse 26

4.9 Rauhautfledermaus / Weißrandfledermaus (Pipistrellus nathusii / kuhlii) 27

4.10 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 28

4.11 Bewertung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse 29

5 Ergebnisse der Brutvogelkartierung 31

5.1 Festgestelltes Artenspektrum 31

5.2 Blässhuhn (Fulica atra) 32

5.3 Dohle (Corvus monedula) 33

5.4 Feldsperling (Passer montanus) 34

5.5 Gelbspötter (Hippolais icterina) 35

5.6 Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) 36

5.7 Girlitz (Serinus serinus) 37

5.8 Grauschnäpper (Muscicapa striata) 38

Page 6: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 6

5.9 Haussperling (Passer domesticus) 39

5.10 Kiebitz (Vanellus vanellus) 40

5.11 Lachmöwe (Larus ridibundus) 40

5.12 Mauersegler (Apus apus) 41

5.13 Mäusebussard (Buteo buteo) 42

5.14 Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 43

5.15 Schwarzmilan (Milvus migrans) 44

5.16 Star (Sturnus vulgaris) 45

5.17 Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris) 46

5.18 Türkentaube (Streptopelia decaocto) 46

5.19 Wacholderdrossel (Turdus pilaris) 47

5.20 Waldkauz (Strix aluco) 48

5.21 Weißstorch (Ciconia ciconia) 49

5.22 Artengruppe Zweig- und Bodenbrüter 50

5.23 Artengruppe Höhlenbrüter 51

5.24 Artengruppe Nischen- und Halbhöhlenbrüter 51

5.25 Artengruppe Schilfbrüter 52

6 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 53

7 Fazit 54

8 Anhang 55

8.1 Gesetze/Richtlinien/Verordnungen 55

8.2 Literatur 55

8.3 Bilddokumentation 59

8.4 Artenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten 61

8.5 Sonstiger Anhang 63

Page 7: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 7

1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Gemeinde Kißlegg beabsichtigt für den Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 447, 448, 449, 449/1, 450, 451, 452, 455 und 458 einen Bebauungsplan aufzustellen. Für das Gebiet der "Be-cherhalde" wurde Anfang des Jahres 2011 ein Gesamtkonzept erarbeitet. Dieses soll im Rahmen mehrerer Bauabschnitte umgesetzt werden. Nachdem der Bebauungsplan für den südlichen Teilbe-reich (Bauabschnitt 1) im April 2012 in Kraft getreten ist, soll nun der nördliche Bereich entlang der Kreisstraße als Bauabschnitt 2 beplant werden.

Zur Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen durch die o.g. Planung vor allem auf Fleder-mäuse und Vögel wurde von der Gemeinde Kißlegg ein artenschutzrechtliches Fachgutachten beauf-tragt, das vom Büro Sieber, Lindau (B) durchgeführt wurde.

Das Gutachten wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens erstellt, um die Auswirkung des Vor-habens auf Vögel und Fledermäuse zu ermitteln und die Erheblichkeit im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes (BNatSchG) zu beurteilen.

Die Ergebnisse der Kartierungen sollen ggfs. Konfliktbereiche in der Bauleitplanung aufzeigen, die die Konzeption von Maßnahmen zur Konfliktlösung sowie wenn notwendig Festsetzungen im Bebau-ungsplan erforderlich machen.

1.1 Rechtliche Grundlagen

1.1.1 Allgemeines

Die Richtlinie 92/43/EWG (auch Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie kurz FFH-Richtlinie) der EG aus dem Jahr 1992 hat zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz in Deutschland geführt. Mit Urteil vom 10.01.2006 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass das Bundesnatur-schutzgesetz nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie entspricht. Mit der ersten Änderung des Bun-desnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2007 reagierte die Bundesregierung auf dieses Urteil und passte es an die Vorgaben der FFH-Richtlinie an. Die Föderalismusreform vom September 2006 ermöglichte es der Bundesregierung erstmals, das Naturschutzrecht umfassend zu regeln. Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (in Kraft getreten am 01.03.2010) ist unter an-derem die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Naturschutzrechtes sowie die Umsetzung ver-bindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen. Inhaltlicher Maßstab war, die natürlichen Lebensgrundla-gen einschließlich der biologischen Vielfalt auch für die kommenden Generationen zu sichern. Ins-besondere zielt das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 auf den Schutz der biologischen Viel-falt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Vielfalt, Eigenart und Schön-heit sowie des Erholungswertes der Natur. Damit entspricht auch das Bundesnaturschutzgesetz vom

Page 8: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 8

29.07.2009 dem Hauptziel der FFH-Richtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen.

Die relevanten artenschutzrechtlichen Verbote sind in § 44 BNatSchG normiert. Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot),

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot),

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

1.1.2 Systematik

Die gesamte Systematik des Bundesnaturschutzgesetzes und damit auch der § 44 BNatSchG unter-scheidet zwischen "besonders geschützten Arten" (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und "streng geschütz-ten Arten" (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die streng geschützten Arten sind nur eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Gemäß § 7 BNatSchG wird wie folgt differenziert:

§ 7 Abs. 2 Nr. 13:

Besonders geschützte Arten

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 1158/2012 vom 27.11.2012 (ABl. L 339 vom 12.12.2012, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,

Page 9: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 9

b) nicht unter den Buchstaben a fallende

aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

bb) europäische Vogelarten,

c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind;

§ 7 Abs. 2 Nr. 14:

Streng geschützte Arten

besonders geschützte Arten, die

a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2

aufgeführt sind.

Die besonders geschützten Arten ergeben sich somit aus Anhang A oder Anhang B der EG-Artenschutz-verordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996). Diese setzt insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen aus dem Jahr 1973 um, welches der Überwachung und Reglementierung des internationalen Handels – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild-lebender Tiere und Pflanzen – dient. Des Weiteren sind die Arten besonders geschützt, die dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) sowie der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung zu entnehmen sind.

Die streng geschützten Arten sind als Teilbereich der besonders geschützten Arten folgenden Anhän-gen bzw. Anlagen zu entnehmen: Streng geschützt sind die Arten aus Anhang A der EG-Artenschutz-verordnung, die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie die Arten nach der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung.

Nach der Wertung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt den europäischen Vogelarten in der Sys-tematik noch eine gesonderte Stellung zu. Sie sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG lediglich beson-ders geschützte Arten, werden aber gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG den streng geschützten Arten gleichgestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige europäische Vogelarten z.B. schon durch den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 streng geschützte Arten sind.

Page 10: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 10

1.1.3 Ausnahmen

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht hinsichtlich der Verbotstatbestände verschiedene Ausnahmen vor. § 44 Abs. 5 und Abs. 6 BNatSchG:

(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beein-trächtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ru-hestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Ver-marktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorge-schriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der un-tersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorge-nommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel-arten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Weitere Ausnahmen sind in § 45 BNatSchG normiert. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen, sofern

− keine zumutbaren Alternativen gegeben sind,

− sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert

und beispielsweise eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

− Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

− Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

− Im Interesse der der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,

− Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses.

Page 11: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 11

Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.

Nach § 67 BNatSchG sind ebenfalls Befreiungen möglich, z.B. wenn die Durchführung der Vorschrif-ten im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Be-langen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 2 BNatSchG).

1.1.4 Verhältnis zur Bauleitplanung

Die Regelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG hat im Rahmen der Bauleitplanung durchaus Relevanz. Hierin findet sich (i.V.m. § 15 BNatSchG) die rechtliche Grundlage für die Festsetzung "vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen".

Die Befreiung nach § 67 BNatSchG betrifft hingegen den jeweils Einzelnen, der das durch den Be-bauungsplan geschaffene oder konkretisierte Baurecht wahrnehmen will. Im Verhältnis zur Bauleit-planung haben sie keine unmittelbare Relevanz. Der Plangeber selbst ist aber im Rahmen der Er-stellung von Bebauungsplänen verpflichtet zu überprüfen, ob dem Vollzug der Festsetzungen un-überwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Einem Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, fehlt die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Auf Grund dieser Auswirkungen der Verbotstatbestände ist es unerlässlich, artenschutzrechtliche Begutachtungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen und die Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen.

1.2 Vorgezogene Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)

(nach Runge et al. 2009)

Mit der Möglichkeit "vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen" durchzuführen ermöglicht es der § 44 Abs. 5 BNatSchG das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern. Damit folgt das BNatSchG den Vorgaben des "guidance documents" (EU-Kommission 2007) zur Umsetzung der FFH-Richtlinie. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich im Allgemeinen um "schadensbegrenzende Maßnahmen", die jedoch auch als Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen einer bestimmten Fortpflanzungs- und Ruhestätte wirken können. Ziel ist es, die Erhaltung der ökologischen Funktio-nalität bestimmter Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich mit dem englischsprachigen Begriff "CEF-Maßnahmen" (Measures to ensure the conti-nued ecological functionality) gleichsetzen. Sie werden durchgeführt, um zeitlich vor einem zu erfol-genden Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und/oder Verbesserung der Habitate die Funktions-fähigkeit der betroffenen Lebensräume zu erhalten, so dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Verlust oder einer Reduzierung der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt – den "Status quo" zu erhalten ist dabei lediglich die Mindestanforderung.

Page 12: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 12

Die erfolgreiche Durchführung von CEF-Maßnahmen unterliegt einer Reihe von Anforderungen, die im Folgenden zusammenfassend aufgeführt sind:

1.2.1 Anforderungen an die Funktionserfüllung

Die "ökologische Funktion" einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bleibt bewahrt, wenn sich der Fort-pflanzungserfolg und die Ruhemöglichkeiten einer betroffenen Individuengruppe sowie die Größe der lokalen Individuengemeinschaft nicht verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass die entscheidenden Habitatstrukturen in mindestens gleichem Umfang und mindestens gleicher Qualität erhalten bzw. neu geschaffen werden. Folgende Kriterien sind für die Beurteilung der Qualität und der Funktions-fähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeignet:

− Zustand der lokalen Individuengemeinschaft der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (z.B. Individuenanzahl/Populationsgröße, Populationsstruktur (Vorkommen adulter, subadulter oder juveniler Individuen)).

− Qualität der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (z.B. Größe der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, Art und Anzahl von für den Fortpflanzungserfolg relevanten Schlüsselfaktoren wie bspw. der Flächenanteil geeigneter Biotoptypen)

− Beeinträchtigungen/Gefährdung (Die für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ausgewählten Flä-chen dürfen keinen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit vermindern, ausgesetzt sein, denen die originalen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgesetzt waren (z.B. Sukzession, landwirtschaftlicher Intensivierungsgrad etc.)).

1.2.2 Anforderungen an die Dimensionierung

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind so zu konzipieren, dass die ökologische Funktion der be-troffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang in vollem Umfang erhal-ten bleibt. Ihr Umfang richtet sich direkt nach der Anzahl und der Qualität der beeinflussten und für die Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen essenziellen Habitatstrukturen. Eine detaillierte, auf den Einzelfall ausgelegte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz ist Grundlage für die Dimensionierung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Zusätzlich zum Flächenumfang des Gesamthabitates sind auch Einzelstruk-turen, wie bspw. die Anzahl geeigneter Höhlenbäume zu berücksichtigen. Zur Bewahrung der ökolo-gischen Funktion müssen die CEF-Maßnahmen die gleiche oder eine größere Ausdehnung aufweisen, wie die betroffene Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Ein Ausgleich im Verhältnis 1:1 sollte lediglich bei einer 100 %igen Wirksamkeit angestrebt werden (EU-Kommission 2007).

Page 13: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 13

1.2.3 Räumliche Aspekte

Vorgezogene Ausgleichmaßnahmen müssen im räumlichen Zusammenhang mit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte stehen. Die Maßnahmen müssen räumlich so angeord-net sein, dass es zu keiner Verminderung des Fortpflanzungserfolges der betroffenen lokalen Indivi-duengemeinschaft kommen und sich die Größe der lokalen Individuengemeinschaft nicht signifikant verringern kann. Die räumliche Lage von CEF-Maßnahmen ist daher so auszuwählen, dass die be-troffene Fortpflanzungs- und Ruhestätte bewahrt bleibt. Folgende Sachverhalte sind im Einzelfall zu berücksichtigen:

− betroffene Habitatstrukturen

− Raumnutzung und Aktionsräume der betroffenen Arten

− Entwicklungspotenzial im räumlich funktionalen Umfeld der betroffenen Fortpflanzungs- und Ru-hestätte

CEF-Maßnahmen sind in folgenden räumlichen Lagen grundsätzlich möglich:

− Lage unmittelbar an eine betroffene Fortpflanzungs- und Ruhestätte angrenzend

− Lage im Aktionsraum der Individuen bzw. der lokalen Individuengemeinschaft der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte.

− Lage innerhalb des unmittelbaren Metapopulationsverbundes einer betroffenen Metapopulation

1.2.4 Anforderung an den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahmen

Der zeitliche Aspekt ist einer der zentralen Punkte bei der Frage, ob eine Maßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden kann. Da CEF-Maßnahmen bereits zum Eingriffszeit-punkt vollständig oder zumindest insofern weitgehend wirksam sein müssen, dass keine Engpasssi-tuation für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entsteht, sind nicht alle Maßnahmen geeignet. Eine Maßnahme mit kurzer Entwicklungszeit eignet sich am besten, da wenig Zeit zwischen Eintreten ihrer Wirksamkeit und Eingriffszeitpunkt benötigt wird. Ein langfristiger Maßnahmenvorlauf ist gemäß rechtlicher Aspekte durchaus erlaubt, jedoch in der Praxis nur schwer zu realisieren, da Baumaßnahmen auf Grund langer Entwicklungszeiträume der vorgezogenen Aus-gleichsmaßnahmen erst lange nach der Baurechtserteilung begonnen werden können. Zudem steigt auch mit zunehmender Entwicklungszeit der Aufwand für ein begleitendes Monitoring, welches in regelmäßigen Abständen als Erfolgskontrolle durchgeführt werden muss, um Fehlentwicklungen im Sinne eines Risikomanagements frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren.

Page 14: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 14

1.2.5 Anforderungen an die Prognosesicherheit, mit der die Wirksamkeit der zu ergreifenden Maßnahmen vorhergesagt werden kann

Die Prognosesicherheit beschreibt die Sicherheit der Auswirkungsprognose, also die Sicherheit, mit der die Art und der Umfang der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten beurteilt werden können. Zudem ist die Sicherheit, mit der die Entwicklung geeigneter Habitatqualitäten und deren Annahme durch die betroffenen Arten prognostiziert werden können, angesprochen. Im Allge-meinen ist die Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen umso grö-ßer,

− je geringer die Entwicklungszeiträume der Ausgleichshabitate sind

− je näher die Ausgleichshabitate am Eingriffsbereich liegen (sie müssen jedoch außerhalb der Ef-fektdistanzen des Eingriffbereiches liegen)

− je höher die Fortpflanzungsraten und die Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arten sind

− je mehr positive Erfahrungen mit vergleichbaren Maßnahmen vorliegen (Analogieschlüsse)

− je besser die Rahmenbedingungen bzw. "Gesetzmäßigkeiten" für die Wirksamkeit einer Maß-nahme bekannt sind und je besser die Datengrundlage zur Beurteilung der relevanten Rahmen-bedingungen ist.

1.2.6 Risikomanagement

Für ein Risikomanagement ist grundsätzlich ein mehrjähriges Monitoring nach üblichen, artspezifisch ausgelegten Methodenstandards durchzuführen. Der Umfang dieses Monitorings ist in Abhängigkeit von den betroffenen Arten und den Umständen des Einzelfalles festzulegen. Ziel des Monitorings ist die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für CEF-Maßnahmen erfüllt sind, d.h. die relevanten Ha-bitate in mindestens gleichem Umfang und mindestens gleicher Qualität erhalten bzw. wiederher-gestellt wurden und ob diese Habitate tatsächlich genutzt werden bzw. der Fortpflanzungserfolg ge-währleistet ist. Sollte der Fortpflanzungserfolg ausbleiben und wurden beispielsweise nicht alle Ha-bitatqualitäten und Vorhabenswirkungen in ausreichendem Umfang berücksichtigt, so ist dies dem Vorhabenträger anzulasten und es besteht Nachbesserungsbedarf entsprechend des im Planfeststel-lungsbeschluss bzw. in der Bauleitplanung festzulegenden Risikomanagements.

Page 15: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 15

2 Methodik und Untersuchungsumfang

2.1 Fledermauserfassung

Das Plangebiet, wurde an fünf Terminen zwischen Ende Mai 2014 und Ende August 2014 zur Erfas-sung von Fledermäusen untersucht.

Folgende Kartierungsmethoden kamen zum Einsatz:

2.1.1 Detektorerfassung

Die Detektorkartierung soll zur Feststellung der verschiedenen Fledermausarten, deren Aktivität und der Nutzung einzelner Geländeelemente im und um das Plangebiet dienen. Dabei kommt das so genannte Punkt-Stopp-Verfahren zum Einsatz, bei dem an verschiedenen Geländestrukturen für je-weils zehn Minuten die auftretenden Fledermausrufe mittels Zeitdehnungs-Ultraschalldetektor (Pet-terson D 240X, Wildlife Acoustics EM 3) sowie ihre Dauer mitprotokolliert und teilweise in zehnfacher Zeitdehnung als Beleg zur späteren Artbestimmung am Computer aufgezeichnet werden (Cowon D2+, ZOOM H2 Handy Recorder).

So kann die jeweilige Nutzung der Geländestruktur durch die Fledermausfauna dokumentiert und ihre Wertigkeit im Untersuchungsgebiet abgeschätzt werden.

Das Plangebiet wurde hierfür am 28.05.2014, 18.06.2014, 17.07.2014, 06.08.2014 und am 18.08.2014 begangen. Es entstanden hierbei 1.533 Aufnahmen.

Die Zeitdehnungsaufnahmen wurden am PC z.T. mit Hilfe der Kaleidoscope-Software 1.1.4 (Wildlife Acoustics, Maynard) vorgefiltert (EM 3-Daten) und mit BatSound 4.01(Petterson, Uppsala) ausge-wertet. Rufe aus der Gattung Myotis wurden dabei in der Regel nicht weiter spezifiziert. Die Arten-gruppe "Abendsegler" ("Nyctaloid") bestehend aus Breitflügelfledermaus, Kleinem und Großem Abendsegler sowie Zweifarbfledermaus wurde ohne zusätzliche Kontrolle durch Sichtbeobachtung ebenfalls in der Regel nicht weiter bestimmt.

Die Fledermausrufe wurden digital vermessen und (u.a.) nach Skiba (2003) bestimmt. Als Kriterien für die Wertung der Artnachweise wurden die Kriterien der Koordinationsstellen Bayern (2009) an-gewandt.

2.1.2 Automatisierte Fledermauserfassung

Neben der Erfassung mit Hand-Detektoren erfolgte auch eine akustische Untersuchung der Fleder-mausfauna mit Hilfe des stationären batcorder-Systems (ecoObs GmbH, Nürnberg), welches Fleder-mausrufe automatisch aufzeichnet. Die Geräte kamen während 25 Nächten zwischen dem 23.05.2014 und dem 06.08.2014 an einer geeigneten Geländestruktur im Untersuchungsgebiet zum Einsatz, um passierende Tiere zu registrieren. Die dabei entstandenen 2.166 Aufnahmen von

Page 16: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 16

einem Standort wurden am Computer automatisiert (bcAdmin 2.30, bat-Ident 1.02) auf Fledermaus-art oder Artengruppe bestimmt und in fraglichen Fällen manuell mittels der Software-Programme bcAnalyze2 1.15 überprüft. Für alle Arten liegen stichprobenartig manuell kontrollierte Aufnahmen vor.

2.2 Avifaunistische Kartierung

Das Untersuchungsgebiet wurde im Rahmen der avifaunistischen Bestandsaufnahme sieben Mal zwi-schen März und Juni 2014 bei geeigneter Witterung an folgenden Terminen begangen: 11.03.2014, 26.03.2014, 03.04.2014, 23.05.2014, 02.06.2014, 11.06.2014 sowie 27.06.2014.

Für die Erfassung nachaktiver Vogelarten wurde eine Klangattrappe verwendet, mit welcher Rufe von Sperlingskauz, Raufußkauz, Waldohreule, Waldkauz und Uhu an vorher festgelegten Fixpunkten (ca. 500 m voneinander entfernt) abgespielt wurden. Insgesamt wurden drei Fixpunkte eingerichtet (am Schloss, beim "Yoga- und Seminarzentrum", sowie beim Fichtenriegel südlich des Plangebietes). Die Eulenkartierung wurde durch ein mehrmaliges Abspielen der Rufe der einzelnen Arten und anschlie-ßendem Warten auf Antwort durchgeführt. An folgenden Terminen wurden Eulen kartiert: 11.03.2014 und 26.03.2014. Die Kartierzeit erstreckte sich an jedem dieser Termine zwischen einer Stunde vor und etwa zwei Stunden nach Sonnenuntergang.

Die Bestandserfassung der tagaktiven Vogelarten erfolgte jeweils in den frühen Morgenstunden, da die (Sanges-)Aktivität von Vögeln zu dieser Zeit am größten ist. Während dieser fünf Kartiergänge wurden in Anlehnung an die Linientaxierung und Revierkartierungsmethode (z.B. Südbeck et al. 2005) alle im Untersuchungsgebiet akustisch oder optisch wahrnehmbaren Vogelarten erfasst und punktgenau in luftbildgestützte Tageskarten eingezeichnet. Daraus lässt sich eine Gesamtkarte erstellen, die Aussagen über den Status der nachgewiesenen Vögel zulässt. Das Untersuchungsgebiet wurde bei allen Terminen in einer vorher festgelegten Transektstrecke langsam begangen, wobei bei jeder Begehung jeweils verschiedene Startpunkte gewählt wurden, um alle Bereiche des Untersu-chungsgebietes zu Zeiten höchster Gesangsaktivität abzugehen.

Die einzelnen Arten wurden anhand brutvogeltypischer Verhaltensweisen (Reviergesang, Nestbau, Fütterung etc.), die auf eine Reproduktion dieser Arten im Untersuchungsgebiet hinweisen, erfasst. Darunter fallen in diesem Fall auch Nachweise innerhalb der Brutperiode im arttypischen Habitat. Der Status "Brutvogel" ist auf einen mehrmaligen Nachweis einer Art (3-4 Mal) etwa an der gleichen Stelle begründet. Arten, bei denen ein mehrmaliger Nachweis nicht möglich war, werden in Abhän-gigkeit vom Erfassungstermin und der arttypischen Zugzeit als "Nahrungsgäste" oder "Durchzügler" aufgeführt. Ein Vorkommen als Brutvogel im Untersuchungsgebiet ist aber auch hier möglich. Spe-zies, für die eine Brut im Untersuchungsgebiet auf Grund ihrer Lebensweise und Habitatansprüche ausgeschlossen werden kann, werden ebenso mit dem Status "Nahrungsgast" aufgeführt.

Page 17: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 17

Die avifaunistische Untersuchung wurde über den eigentlichen Geltungsbereich des Vorhabens zu allen Seiten erweitert, um Aussagen über Funktionsräume und den Bestand angrenzender Arten tref-fen zu können.

Bei der Beurteilung der projektbezogenen Auswirkungen wird die Artengruppe der Vögel in wertge-bende Arten und ubiquitäre Arten unterteilt. Diese Unterscheidung erlaubt den projektbezogenen Gefährdungsgrad der einzelnen Arten angemessen zu berücksichtigen und vermeidet unnötige text-liche Wiederholungen. Als wertgebende Arten im eigentlichen Sinne werden in Anlehnung an Runge et al. (2009) alle seltenen, gefährdeten Arten und streng geschützten Vogelarten berücksichtigt. Zusätzlich werden eng an das Habitat gebundene Vogelarten sowie mäßig häufige Arten der Vor-warnliste gesondert betrachtet. Die ubiquitären Vogelarten werden in Artengruppen zusammenge-fasst und als solche zusammenfassend behandelt. Die Artengruppen werden anhand der Neststand-orte eingeteilt: Zweig- und Bodenbrüter, Höhlenbrüter, Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Schilfbrüter.

Die Revierzentren der nachgewiesenen wertgebenden Vogelarten sind der Ergebniskarte im Anhang zu entnehmen.

2.3 Verwendete Unterlagen und Informationen

− Lageplan

− Luftbild

− Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termins gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 12.02.2014

− Bestand-Daten des Landratsamt Ravensburg, Mail vom 29.01.2014

− Abfrage der online-Datenbank www.ornitho.de

Page 18: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 18

3 Örtliche Gegebenheiten

3.1 Beschreibung des Plangebietes

Das etwa 5,2 ha große Plangebiet liegt südlich des Hauptortes Kißlegg. Das Plangebiet befindet sich östlich der Kreisstraße 8043 und westlich des Löhleweges. Im Norden schließt zunächst ein landwirt-schaftlich intensiv genutzter Offenlandbereich an. Nördlich davon grenzt die bestehende Wohnbe-bauung an.

Südwestlich des Plangebietes bestehen ein Seminarzentrum mit altem Parkbaumbestand sowie da-ran anschließend ein bestehendes Wohngebiet. Entlang der K 8043 grenzt westlich des Radweges eine Heckenstruktur. Westlich davon, in Richtung Sebastian-Kneipp-Straße schließt eine kleine Grün-fläche an. Westlich, hinter der "Sebastian-Kneipp-Straße", beginnt der "Zeller See". Das Plangebiet weist eine landwirtschaftliche Nutzung (Acker und Grünland) auf. Südlich des Plangebietes befindet sich der erste Bauabschnitt des Wohngebiets "Becherhalde I". Südlich bzw. südöstlich des Plange-bietes befindet sich zudem ein von Bäumen (Fichtenriegel) und Sträuchern gesäumter Hundeübungs-platz.

Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Die nächstgelegenen Teilflächen des FFH-Gebie-tes "Weiher und Moore um Kißlegg" (Nr. 8225341) befinden sich etwa 1,0 km westlich ("Burger-moos"), 1,4 km nördlich ("Obersee") und 2,1 km östlich ("Roterweiher"). Diese sind von der Planung nicht berührt.

Westlich der Sebastian-Kneipp-Straße beginnt das Naturschutzgebiet (NSG) "Zeller See" (Nr. 4.239). Das NSG ist zu großen Teilen gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg auch als Biotop geschützt ("Zeller See", Nr. 182254360482). Im weiteren räumlichen Umfeld befinden sich weitere geschützte Biotope, darunter das "Ufer der Wolfegger Ach", Nr. 182254365514 etwa 330 m östlich des Plan-gebietes.

Das nachfolgende Luftbild zeigt die Lage und den Umgriff des Geltungsbereiches des Bebauungsplans "Becherhalde Bauabschnitt 2" der Gemeinde Kißlegg:

Page 19: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 19

3.2 Übersichtsluftbild

Übersichtsluftbild des Geltungsbereiches (blau), maßstabslos, Quelle Luftbild: LUBW.

"Becherhalde Bauabschnitt 1"

"Yoga- und Seminarzentrum"

"Altes Schloss"

"Wolfegger Ach"

Fichtenriegel (Hundeübungsplatz)

NSG "Zeller See"

N Kißlegg

"Sebastian-Kneipp-Straße"

"Löhleweg"

Page 20: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 20

4 Ergebnisse der Fledermauskartierung

4.1 Festgestelltes Artenspektrum

Das Artenspektrum, das bei der Untersuchung erfasst wurde, wirkt größer, als es vermutlich in der Realität ist, da die Artengruppe der "nyctaloid"-rufenden Fledermäuse hier auf Grund des "worst-case"-Ansatzes eher überbewertet wurde. Eigentlich wäre eine größere Artenzahl durchaus möglich gewesen. Auffällig sind vor allem das geringe Auftreten der Gattung Myotis sowie das Fehlen der Gattung Plecotus. Dies könnte an dem geringen Flächenanteil relevanter Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet liegen sowie der fehlenden Anbindung an Waldstrukturen und daran, dass die Gattung Plecotus wegen ihrer leisen Rufe bei Detektoruntersuchungen regelmäßig unterrepräsentiert ist (Skiba 2003).

Die Standorte und Ergebnisse der Detektorbegehungen sind der Ergebniskarte im Anhang zu entneh-men (sonstiger Anhang: Anhang 02).

Nachfolgend sind die festgestellten und bearbeiteten Arten aufgelistet:

Art Gebietsnutzung Schutzstatus

Deutsche Bezeichnung wissensch. Artname Rote Liste D BW FFH-Anhang

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Überflug / Jagdgebiet G 2 IV

Großer Abendsegler Nyctalus noctula Überflug / Jagdgebiet V I IV

Kleine/ Große Bartfle-dermaus (?)

Myotis mystacinus/ brandtii

Jagdgebiet V 3/1 IV

Mausohrfledermäuse Myotis spec. Jagdgebiet n.g.-1 2-3 IV, II

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmäus Jagdgebiet D G IV

Nordfledermaus Eptesicus nilsonii Überflug / Jagdgebiet G 2 IV

Nyctaloid rufende Fledermausart

Nyctalus leisleri, Ves-pertilio murinus

Überflug / Jagdgebiet D 2/i IV

Rauhautfledermaus/ Weißrandfledermaus (?)

Pipistrellus nathusii/ kuhlii

Jagdgebiet / Durchzug n.g. i/D IV

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Quartier in Umgebung/ Jagdgebiet

n.g. 3 IV

Schutzstatus Rote Liste Deutschland / Baden-Württemberg: 1= vom Aussterben bedroht, 2=stark gefährdet, 3=ge-fährdet, V= Vorwarnliste, n.g.=nicht gefährdet, D=Daten unzureichend, G=Gefährdung anzunehmen, i=gefährdete, wandernde Tierart, (?)= Nachweis nur akustisch (nicht gesichert)

Page 21: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 21

4.2 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Die Breitflügelfledermaus ist eine große Fledermaus, die fast ausschließlich in Gebäuden wohnt. Hier werden größere Spalten aller Art, wie Zwischendecken, Fassadenverkleidungen und vieles mehr ge-nutzt.

Extensiv beweidetes Grünland, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Umland um ihre Quartiere sind für die Breitflügelfledermaus eine wichtige Nahrungsgrundlage, da sie entlang von Vegetationsrän-dern oder an Straßenlampen im freien Luftraum jagt. Selbst Zentren von Großstädten können als Jagdgebiet dienen, während Wälder nur für den Durchflug genutzt werden. Zu den entsprechenden Zeiten sind Mai- und Junikäfer die Hauptbeute, es werden jedoch auch viele andere Insekten gejagt. Die Breitflügelfledermaus ist somit bestens an Siedlungsbereiche angepasst.

4.2.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Breitflügelfledermaus trat mit 19 Aufnahmen des batcorder-Sytems in dieser Untersuchung auf. Wahrscheinlich gehören weitere Aufnahmen unter der Katergorie "nyctaloid" (741 Aufnahmen) und nicht weiter bestimmte Aufnahmen im Rahmen der Detektorbegehungen (24 "nyctaloide" Aufnah-men) ebenfalls zu dieser Art. Bei den Detektoruntersuchungen gelangen keine Sichtbeobachtungen. Quartiere sind im umgebenden Siedlungsbereich zu erwarten.

4.2.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Es liegen keine Quartiere im Wirkraum des Vorhabens. Durch die geplante Wohnbebauung entsteht prinzipiell auch neues Quartierpotenzial.

Der bestehende Maisacker im Norden des Plangebietes bietet kaum geeignete Nahrung für diese Art. Mit den eher intensiv bewirtschafteten Grünlandflächen geht in geringem Umfang Jagdhabitat ver-loren, jedoch entsteht durch die Gärten und die Straßenbeleuchtung auch wieder neuer Nahungsle-bensraum für diese Art. Wichtige Flugkorridore sind nicht betroffen.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind demnach somit ausgeschlossen.

4.3 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Der Abendsegler ist eine der größten Fledermausarten in Deutschland, deren Ortungsrufe auf Grund ihrer niedrigen Frequenz für Menschen auch ohne Detektor hörbar sind.

Der Abendsegler ist eigentlich eine Art der ursprünglichen Laubwälder und Auwälder, besiedelt aber inzwischen auch Städte und nutzt fast alle Landschaftstypen. Nadelwälder werden gemieden und Gewässer überproportional genutzt. Sie jagen im freien Luftraum, in schnellem Flug oft in Höhen von 50-100 m. Die Beute wird je nach Verfügbarkeit gewählt. Es besteht eine Präferenz für kleine bis

Page 22: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 22

mittelgroße Fluginsekten. Der Abendsegler ist eine Wanderfledermaus, die im Herbst und im Frühjahr Strecken von über 1.000 km zurücklegen kann.

Als Quartiere werden primär Baumhöhlen genutzt, nur im südlichen Verbreitungsgebiet finden sich Quartiere auch an Gebäuden, hinter Fassadenverkleidungen und in Rollladenkästen.

4.3.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Große Abendsegler wurde mit 42 Aufnahmen im Rahmen der batcorder-Erfassung registriert. Sicherlich gehören auch zahlreiche der 741 als "nyctaloid" klassifizierten Aufnahmen zu Rufsequen-zen des Großen Abendseglers. Ebenso befinden sich sicher einige Sequenzen des Großen Abendseg-lers unter den 24 als nyctaloid eingeordneten Aufnahmen der Detektoruntersuchung. Am 18.08.2014 gelang eine Aufnahme, welche mit großer Sicherheit dem Großen Abendsegler zuge-ordnet werden kann. An sieben der Detektorpunkte konnten nyctaloide Aufnahmen registriert werden.

4.3.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Bei der Kartierung wurden Tiere im Überflug festgestellt. Da der Abendsegler in großen Höhen jagt, ist eine Veränderung wie im Plangebiet vorgesehen, nicht als Barriere relevant. Auch wenn man das Plangebiet als potenzielles Jagdhabitat betrachtet, verschlechtert sich die Situation für die siedlungs-tolerante Art kaum. Quartiere sind von der Planung nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung auf Basis der vorliegenden Planungen ist nicht erkennbar.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind daher nicht zu erwarten.

4.4 Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)/ Große Bartfledermaus (M. brandtii)

Die beiden Schwesternarten Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) und Kleine Bartfledermaus (My-otis mystacinus) sind akustisch nicht zu trennen. Sie werden deshalb in der Artenliste als Myotis brandtii/mystacinus zusammengefasst.

Bartfledermäuse nutzen gerne Quartiere in Spalten an Gebäuden oder unter loser Baumrinde. Ge-bäudequartiere werden gerne in Ortsrandlagen, oft in direkter Nähe zum Wald, bezogen. Die Wo-chenstuben umfassen 20-60 Tiere, wobei das Quartier häufig alle 10-14 Tage gewechselt wird. Bei länger genutzten Quartieren findet oftmals ein Austausch der Individuen statt.

Kleine Bartfledermäuse (Myotis mystacinus) zeigen sich hinsichtlich der Wahl ihrer Jagdhabitate sehr flexibel und kommen daher auch mit von Menschen geprägten Lebensräumen gut zurecht. Die Jagd findet im wendigen Flug entlang von Vegetationskanten wie Hecken oder Waldrändern statt. Auch Streuobstwiesen werden genutzt. Gerne wird kleinräumig über Stillgewässern gejagt. In der Regel erfolgt die Jagd auf fliegende Beute, als Nahrung dienen vor allem Zweiflügler und Schmetterlinge.

Page 23: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 23

Die Erhaltung von strukturreicher, extensiv genutzter Landschaft ist für diese Art von besonderer Be-deutung.

Die Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) gilt als typische Waldfledermaus, die jedoch ebenfalls ein weites Habitatspektrum zur Jagd nutzt. Das Flugverhalten ist vermutlich noch stärker strukturge-bunden als bei der Kleinen Bartfledermaus. Aufgrund der Seltenheit der Art und der fehlenden Wald-lebensräume im näheren Umfeld, kann vermutet werden, dass es sich bei den im Untersuchungsge-biet mit dem batcorder nachgewiesenen Bartfledermäusen unbekannter Artzuordnung (Myotis mys-tacinus/brandtii) um die weitaus häufigere Schwesternart Kleine Bartfledermaus handelt.

4.4.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Bartfledermäuse traten sehr selten mit lediglich zwei Aufnahmen in der batcorder-Erfassung auf. Mit relativ großer Sicherheit sind auch die übrigen sechs als "Myotis" klassifizierten Aufnahmen dieser Art zuzuordnen. Weitere Aufnahmen sind in den nicht weiter manuell bestimmten Detektoraufnah-men auch von anderen Standorten zu vermuten. Quartierdaten liegen nicht vor, jedoch sind in den umgebenden Siedlungsbereichen Wochenstuben anzunehmen.

4.4.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da im Rahmen der vorliegenden Planung keine Gebäude abgerissen werden sollen und nur ein Baum gefällt werden muss, kann ein Quartierverlust und der Eintritt des Tötungsverbotes als sehr unwahr-scheinlich angesehen werden. Die überplanten Flächen stellen ferner keinen bedeutsamen Nahrungs-lebenraum dar. Für die siedlungsangepasste Bartfledermaus stellen auch die geplanten Baukörper keine problematischen Hindernisse dar. Durch die Geschwindigkeitsreduktion auf 50 Km/h auf der K 8043 ist im Gegenteil von einer Verringerung des potenziellen Kollisionsrisikos im Verkehr auszu-gehen.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind daher nicht zu erwarten.

4.5 Mausohrfledermäuse (Myotis spec.)

Die Gattung der Mausohrfledermäuse (Myotis) deckt mit neun Arten eine Vielzahl von Habitaten ab. Viele von ihnen haben ihre Quartiere in Gebäuden (s.o.), einige leben fast ausschließlich in Wäldern. Ebenso verhält es sich mit den Ansprüchen an die Jagdgebiete. Daher wird hier nicht auf Details eingegangen und auf die einschlägige Literatur (u.a. Dietz et al. 2007, Meschede & Rudolph 2004) verwiesen.

Leider ist bei dieser Gattung die interspezifische Variabilität der Rufe sehr hoch und lässt oft keine eindeutige Artbestimmung zu. Daher ergaben die Detektoruntersuchungen häufig nur eine Kategori-sierung auf Gattungsebene.

Page 24: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 24

Insgesamt wurden 126 Aufnahmen im Detektor verhört und acht Aufnahmen im batcorder aufge-nommen. In der Regel dürfte es sich bei Rufen aus der Gattung Myotis um Rufe der Kleinen Bartfle-dermaus oder der Wasserfledermaus handeln. Die meisten "Myotis"-Aufnahmen gelangen am "Zeller See", entlang der "Wolfegger Ach" und im Park südlich des "Yoga- und Seminarzentrums". Interssant sind auch die Aufnahmen von "Myotis"-Rufen direkt über der "Wolfegger Ach" im Siedlungsbereich. Diese sind wohl der Kleinen Bartfledermaus zuzuordnen.

Die Wasserfledermaus ist vor allem am Detektorpunkt am "Zeller See" als häufigste Art anzunehmen. Natürlich sind auch Überflüge oder Erkundungsflüge sowie gelegentliche Jagd im Bereich des Unter-suchungsgebietes durch weitere Arten möglich.

Durch die Planung werden die Jagdgebiete dieser Arten und die gelegentlichen Besuche des Plange-bietes jedoch nicht derart beeinträchtigt, dass sie zu einer erheblichen Verschlechterung der Erhal-tungsbedingungen der jeweiligen lokalen Population führen könnten.

Vom Großen Mausohr ist ein Vorkommen aus dem nahe gelegenen Schloss sowie von der Kirche "St. Gallus und Ulrich" in Kißlegg bekannt. Im Rahmen der Untersuchung gelangen keine eindeutigen Aufnahmen dieser Art. Auf den Wiesenflächen im Plangebiet, einem potenziellen Nahrungslebens-raum des Großen Mausohrs, waren die Aufnahmen der Klasse "Myotis" nicht vertreten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass kein wichtiger Flugkorridor oder Nahrungslebensraum überplant wird. Das Quartier selbst liegt außerhalb des Wirkraums des Vorhabens.

Im Plangebiet besteht derzeit kein Quartierpotenzial für Fledermäuse der Gattung Myotis. Daher wer-den Forpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planung nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung auf Basis der vorliegenden Planungen ist nicht erkennbar.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind daher nicht zu erwarten.

4.6 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

Die kleine Schwesterart der Zwergfledermaus wird erst seit Ende der 90er Jahre als eigene Art geführt. Diese Art ruft deutlich höher als die Zwergfledermaus.

Die Wochenstubenkolonien sind meist erheblich individuenreicher als bei der Zwergfledermaus. So sind Kolonien von 300 Individuen keine Ausnahme. Quartiere finden sich in Fassadenspalten und unter loser Baumrinde.

Die Mückenfledermaus ist stärker als die Zwergfledermaus an Gewässer gebunden und nutzt sie und ihre Randbereiche als Jagdhabitate, indem sie kleinräumig in engen Vegetationslücken und auch an Einzelbäumen jagt. Während der Jungenaufzucht werden ergänzend auch andere Bereiche wie Ve-getationskanten stärker genutzt. Grünland und landwirtschaftliche Flächen werden gemieden. Oft jagt sie aber auch syntop mit der Zwergfledermaus.

Page 25: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 25

4.6.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Mückenfledermaus trat im Rahmen der batcorder-Erfassung am 07.08.2014 mit einer Aufnahme auf. Diese Aufnahme kann als sicherer Nachweis gelten. Im Rahmen der Detektorbegehungen ge-langen keine weiteren Belege. Quartiere sind derzeit nicht bekannt. Vermutlich ist dies der Erstnach-weis der Mückenfledermaus in Kißlegg. Die Mückenfledermaus ist den Erhebungen zu Folge ein sel-tener Gast im Untersuchungsgebiet. Es ist anzunehmen, dass der "Zeller See" und die "Wolfegger Ach" als Jagdgebiet dienen. Evtl. stellen auch die nahe gelegenen Parkanlagen nordwestlich des Plangebietes geeigneten Nahrungslebensraum dar.

4.6.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch die Planungen werden keine potenziellen Quartiere der Mückenfledermaus beeinträchtigt. Der "Zeller See" und die "Wolfegger Ach" als potenzielle Nahrungshabitate werden nicht berührt. Auch wenn man die geringe Nutzung des Plangebietes außer Acht lässt, ist keine Relevanz auf Grund von Zerschneidung ableitbar.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind daher nicht zu erwarten.

4.7 Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii)

Diese Art gilt als Bewohnerin borealer, d.h. kalt-gemäßigter, kontinental geprägter Regionen bzw. im Süden ihres Verbreitungsgebietes auch als montane Art. Dem entsprechend ist sie in Deutschland vor allem in den Mittelgebirgen und den Alpen verbreitet.

Die Jagdgebiete der Nordfledermaus sind ausgedehnte Waldgebiete mit Nadel- und Laubbäumen sowie Gewässer, die nicht unbedingt in der Nähe der Wochenstuben liegen müssen. Es werden Akti-onsradien von 10 km um das Quartier erreicht. Die Tiere jagen häufig in einer Höhe zwischen fünf und 20 m, oft über Seen und Bächen, aber auch über freien Flächen in Wäldern oder Siedlungen im schnellen und wendigen Flug. In Ortschaften wird häufig im Bereich von Straßenlaternen gejagt.

Bevorzugte Quartiertypen sind künstliche Spalten an Fassaden, Kaminen und anderen Stellen im Dachbereich. Wochenstuben befinden sich besonders häufig in der Dachschräge von Gebäuden zwi-schen Ziegelauflage und Holzverschalung.

4.7.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Nordfledermaus konnte in 14 Aufnahmen des batcorder-Systems registriert werden. Auf Grund der problematischen Artdifferenzierung und bisher fehlender weiterer Nachweise im Landkreis (Daten AG Fledermausschutz Bodensee-Oberschwaben 2013 sowie LUBW 2012) ist dieser Nachweis mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Da ein potenzielles Vorkommen nicht ausgeschlossen werden

Page 26: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 26

kann, wird die Art jedoch weiter betrachtet. Ggf. finden sich unter den "nyctaloiden" Aufnahmen noch weitere Rufsequenzen der Nordfledermaus.

4.7.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Die Betroffenheit von Quartieren kann auf Grund der Quartierpräferenzen bei dieser Art ausgeschlos-sen werden.

Durch die vorgesehene Bebauung geht in geringen Umfang potenzieller Nahrungslebensraum verlo-ren. Auf Grund der Lebensraumausstattung im Plangebiet in Verbindung mit der geringen Nachweis-dichte im Rahmen der Untersuchung kann davon ausgegangen werden, dass kein wichtiges Jagdge-biet verloren geht. Hinzu kommt, dass die Nordfledermaus auch im neu entstehenden Siedlungsbe-reich Nahrungslebensraum finden wird.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind somit nicht anzunehmen.

4.8 Nyctaloid rufende Fledermäuse

(Nyctalus leisleri, Vespertilio murinus)

Ähnlich wie bei den Arten der Gattung Myotis ist auch bei der Gruppe der "nyctaloid" rufenden Fle-dermäusen eine hohe Variabilität der Rufe zu verzeichnen. Eine Artzuweisung ist somit oft mit hohen Unsicherheiten verbunden. Somit kann das Vorkommen weiterer "nyctaloider" Arten im Untersu-chungsgebiet nicht ausgeschlossen werden.

Zur Gruppe der "nyctaloid" rufenden Fledermäuse zählen drei Gattungen mit insgesamt fünf Arten. Hiervon wird hier lediglich der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) und die Zweifarbfledermaus (Ves-pertilio murinus) weiter betrachtet, da die übrigen Arten bereits oben bearbeitet wurden.

Insgesamt wurden 24 Aufnahmen der Gruppe der nyctaloid rufenden Fledermäuse im Detektor ver-hört und 741 Aufnahmen im batcorder aufgenommen.

4.8.1 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)

Als typische Wald- und Baumfledermaus bevorzugt der Kleinabendsegler Laub- und Mischwälder als Lebensraum, kommt aber auch in Parkanlagen mit altem Baumbestand vor. Als Jagdgebiete werden vor allem lichte Waldflächen (z.B. Windwurfflächen oder Kahlschläge) sowie andere freie Flugräume (z.B. über Gewässern) genutzt. Dabei jagt der Kleinabendsegler in Baumwipfelhöhe oder darüber. Auf Grund seines unspezifischen Beutespektrums werden keine speziellen Jagdgebiete bevorzugt und der Aktionsradius des Kleinabendseglers ist mit ca. 4 km relativ groß.

Page 27: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 27

Für den TK-Quadranten liegen gemäß den LUBW Daten (2012) keine Einzelnachweise vor. In den Daten der AG Fledermausschutz Bodensee-Oberschwaben (Stand 2013) ist die Art für den Landkreis nachgewiesen. Quartiere konnten nicht festgestellt werden und sind entsprechend den vorhandenen Strukturen im Eingriffsbereich nicht zu erwarten. Der Nahrungslebensraum erfährt auf Grund der Flughöhe und des weiten Aktionsraumes infolge der Bebauung keine Beeinträchtigung. Eine arten-schutzrechtliche Relevanz ist somit nicht ableitbar.

4.8.2 Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)

In Deutschland ist die Zweifarbfledermaus sowohl im waldreichen Mittelgebirge zu finden als auch in mehr offenen, waldarmen Landschaften. Die Jagdgebiete liegen vorwiegend über offenem Gelände wie z.B. landwirtschaftlichen Nutzflächen, Aufforstungsflächen und Gewässern. Diese Art jagt im freien Luftraum in 10 bis 40 m Höhe.

Im Landkreis Ravensburg bestehen Nachweise dieser Art (AG Fledermausschutz Bodensee-Ober-schwaben (Stand 2013)). Es gibt derzeit kein Quartierpotenzial im Plangebiet. Durch die hinzukom-menden Siedlungsbauten entstehen potenziell neue Quartiermöglichkeiten. Der potenzielle Nah-rungslebensraum wird geringfügig beeinträchtigt, jedoch besteht auf Grund der geringen Ein-griffsgröße und dem verhältnismäßig großem Aktionsraum dieser Art keine artenschutzrechtliche Re-levanz.

4.9 Rauhautfledermaus / Weißrandfledermaus (Pipistrellus nathusii / kuhlii)

Die Rauhautfledermaus gehört ebenfalls in die Gattung der Zwergfledermäuse und ist nur an ihrer Ruffrequenz und verschiedenen morphologischen Merkmalen vom Fachmann von den übrigen Zwerg-fledermausarten zu unterscheiden. Es handelt sich um eine Fledermaus, welche weite Wanderungen von Nordosteuropa bis auf die Iberische Halbinsel unternimmt.

Die Reproduktionsgebiete liegen schwerpunktmäßig in Nordosteuropa, sind aber auch in Nord- und Ostdeutschland zu finden. In Süddeutschland sind Wochenstuben dagegen selten. Hauptsächlich werden Baumquartiere genutzt, ersatzweise auch Fassaden und Nistkästen in waldreicher Umge-bung. Trotzdem ist die Art ganzjährig in Süddeutschland zu finden. Meist handelt es sich dabei um Männchen, welche abseits der Wochenstuben leben.

Der bevorzugte Lebensraum besteht aus naturnahen reich strukturierten Waldhabitaten, wie Laub-mischwäldern, Auwäldern oder feuchten Niederungswäldern. Die am häufigsten bejagten Biotopty-pen sind Stillgewässer und ihre Randzonen wie Schilfgürtel und Feuchtwiesen. Diese werden gerade zu den Zugzeiten besonders häufig genutzt.

Von der im Süden Deutschlands ebenfalls auftretenden Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) ist sie akustisch nur durch ihre Sozialrufe sicher zu differenzieren.

Page 28: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 28

Die Weißrandfledermaus kommt erst seit den 1990er Jahren in Deutschland vor. Es handelt sich um eine aus dem mediterranen Raum zugewanderte, wärmeliebende Fledermausart. Inzwischen tritt sie im Raum München-Dachau, in Augsburg sowie am Bodensee häufig auf. Hier nutzt sie Gebäude-quartiere wie Spalten und kleine Hohlräume, Rollladenkästen, Fensterläden oder Räume hinter Dach- und Wandverschalungen. Sie kommt in der Regel synanthrop vor und nutzt das gesamte Spektrum an städtischen Lebensräumen, von Parkanlagen über Hinterhöfe, Gärten bis hin zu Gewäs-sern und Straßenlaternen. Gewässer mit ihren Gehölzsäumen spielen dabei eine besonders große Rolle. Künstliche Weiher werden gerne zum Trinken angeflogen. Die Weißrandfledermaus ist kon-kurrenzstärker als die Zwergfledermaus und verdrängt diese zum Teil aus den Siedlungen.

4.9.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Nachweis der Rauhaut-/Weißrandfledermaus erfolgte im Rahmen der batcorder- (21 Aufnah-men) sowie der Detektor-Erfassungen (einzelne Aufnahmen am 28.05.2014, 06.08.2014 und ei-nige Aufnahmen am 18.08.2014). Leider konnten keine Sozialrufe registriert werden, so dass auf Grund der fehlenden Nachweise der Weißrandfledermaus im lokalen Umfeld zwar von der Rauhaut-fledermaus ausgegangen wird, der Nachweis jedoch als unsicher gelten muss. Quartiere sind im Umfeld nicht bekannt. Mögliche Baumquartiere könnten in den Parkanlagen westlich des Plange-bietes vermutet werden. Der "Zeller See" kann als guter Nahrungslieferant für die Rauhautfledermaus Art angesehen werden.

4.9.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Im Plangebiet ist kein Quartierpotenzial vorhanden. Durch die geplante Wohnbebauung ist nicht von einem relevanten Verlust an Nahrungslebensraum auszugehen. Eine Beeinträchtigung wäre auch bei einem Vorkommen der Weißrandfledermaus nicht ableitbar.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind daher nicht zu erwarten.

4.10 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Die Zwergfledermaus ist in Deutschland die häufigste und meistverbreitete Fledermausart. Als Quar-tier nutzt sie vorwiegend Spaltenquartiere jeglicher Art, meist in Siedlungen in und an Gebäuden. Als Kulturfolger ist sie in fast allen Habitaten vorhanden, besonders häufig jedoch in der Nähe von Ge-wässern.

4.10.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Auf Grund ihrer Flexibilität verwundert es nicht, dass die Zwergfledermaus als häufigste Art im ge-samten Bereich des Plangebiets festgestellt werden konnte. ImRahmen der batcorder-Untersuchung gelangen 819 Aufnahmen, auch bei der Detektorerfassung ist der größte Teil der Aufnahmen (z.B. ca. 68 % am 28.05.2014) dieser Art zuzuweisen. Eine Kolonie von Zwergfledermäusen konnte nicht

Page 29: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 29

gefunden werden, kann aber für den nördlich des Plangebietes gelegenen Siedlungsbereich ange-nommen werden.

4.10.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da im Plangebiet lediglich Grünland und Ackerflächen in Anspruch genommen werden, kann ein Quartierverlust selbst für Einzeltiere ausgeschlossen werden. Durch den Siedlungsbau kommen po-tenziell eher neue Quartiermöglichkeiten für diese Art hinzu.

Durch die Anlage von Gärten entstehen künftig Lebensräume, die für die Zwergfledermaus als Nah-rungslebensraum geeignet sind. Die bestehenden Heckenstrukturen in der Umgebung werden durch die Planung nicht angetastet und als Nahrungslebensraum nicht beeinträchtigt.

Verbotstatbestände des Artenschutzrechtes sind durch die Planung für diese Art nicht zu erwarten.

4.11 Bewertung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse

Die Fledermausaktivität im Untersuchungsgebiet ist lediglich im Bereich des "Zeller Sees", an Leit-strukturen entlang der "Wolfegger Ach" im Siedlungsbereich und im Gehölzbestand südlich des "Yoga- und Seminarzentrums" den Erwartungen entsprechend.

Die Aktivität im Plangebiet ist als sehr überschaubar zu bezeichnen. Dies ist auf Grund fehlender Lebensraumstrukturen wenig überraschend. Auffällig gering ist die Aktivität der Gattung Myotis selbst am batcorder-Standort (siehe Ergebniskarte im Anhang). Hier sind lediglich die Aktivität der Zwerg-fledermaus und des Großen Abendseglers von Interesse. Als wirklich bedeutsam können insgesamt 2.166 Aufnahmen in 25 Nächten (entspricht ca. 86,6 Aufnahmen/Nacht) allerdings auch nicht be-zeichnet werden.

Als Jagdgebiet scheint das Plangebiet wohl bestenfalls für die Zwergfledermaus geeignet zu sein. Für das Vorhaben bedeutet dies, dass abgesehen von der siedlungstoleranten Zwergfledermaus nur ge-ring genutzte Geländestrukturen überplant werden.

Für den batcorder-Standort kann festgehalten werden, dass hier die Jagdaktivität der Zwergfleder-maus vorwiegend in der Mitte der Nacht stattfindet und Quartiere wohl mehr in größerem Abstand zu suchen sein sollten. Für den Großen Abendsegler gilt dagegen, dass der Aktivitätspeak in den frühen Abendstunden liegt. Möglicherweise ist daher ein Quartier in der Nähe (z.B. Baumhöhle im angrenzenden Park) zu finden.

Auch die Überflugmöglichkeit des Geländes dürfte sich durch das Vorhaben auf Grund seiner Form und Größe für Fledermäuse nicht erheblich verschlechtern. Durch den zusätzlich erhaltenen Korridor vom "Zeller See" zur "Wolfegger Ach" können Barrierewirkungen für Fledermäuse mit Sicherheit aus-

Page 30: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 30

geschlossen werden. Die Daten lassen es eher wahrscheinlich erscheinen, dass z.B. die Kleine Bart-fledermaus über der "Wolfegger Ach" auch schon im Siedlungsbereich jagt und zumindest aus Sicht der Fledermäuse die Relevanz des verbleibenden Korridores nicht überbewertet werden sollte.

Page 31: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 31

5 Ergebnisse der Brutvogelkartierung

5.1 Festgestelltes Artenspektrum

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden im Untersuchungsgebiet 40 Vogelarten nachgewiesen. 31 Arten sind als Brutvögel oder zumindest als Brutverdacht einzustufen, neun Spezies als Nahrungs-gäste. Unter den 40 nachgewiesenen Vogelarten befanden sind 20 wertgebende Arten.

Als wertgebende Arten im eigentlichen Sinne werden in Anlehnung an Runge et al. (2009) alle seltenen, gefährdeten Arten und streng geschützten Vogelarten berücksichtigt. Unter den mäßig häu-figen Arten wurden die Arten der Vorwarnliste ebenfalls gesondert betrachtet. Die ubiquitären Vogel-arten werden in Artengruppen zusammengefasst und als solche zusammenfassend behandelt. Die Artengruppen werden anhand der Neststandorte eingeteilt: Zweigbrüter, Bodenbrüter, Höhlenbrüter, Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Schilf- und Röhrichtbrüter.

Eine Übersicht der im Jahr 2014 festgestellten wertgebenden Brutvogelarten, der weiteren mäßig häufigen Arten sowie Artengruppen der ubiquitären Arten des Untersuchungsgebietes ist der nach-folgenden Tabelle zu entnehmen. Die interpolierten Revierzentren der nachgewiesenen wertgebenden Arten sind dem Übersichtsplan (Sonstiger Anhang: Anhang 01) zu entnehmen.

Art/Artengruppe Gebietsnutzung Schutzstatus

Deutsche Bezeichnung wissensch. Artname Rote Liste

VRL/EU § D BW

Blässhuhn Fulica atra Brutvogel - V /- b

Dohle Corvus monedula Nahrungsgast - 3 -/- b

Feldsperling Passer montanus Brutvogel V V -/- b

Gelbspötter Hippolais icterina Brutvogel - V -/- b

Gimpel Pyrrhula pyrrhula Nahrungsgast - V -/- b

Girlitz Serinus serinus Brutvogel - V -/- b

Grauschnäpper Muscicapa striata Brutvogel - V -/- b

Haussperling Passer domesticus Brutvogel V V -/- b

Kiebitz Vanellus vanellus Nahrungsgast 2 2 I/- s

Lachmöwe Larus ridibundus Nahrungsgast - 3 -/- b

Mauersegler Apus apus Nahrungsgast - V -/- b

Mäusebussard Buteo buteo Nahrungsgast - - -/A s

Rauchschwalbe Hirundo rustica Nahrungsgast V 3 -/- b

Schwarzmilan Milvus migrans Nahrungsgast - - I/A s

Page 32: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 32

Star Sturnus vulgaris Brutvogel - V -/- b

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Brutvogel - V -/- b

Türkentaube Streptopelia decaocto Brutvogel - V -/- b

Wacholderdrossel Turdus pilaris Nahrungsgast - V -/- b

Waldkauz Strinx aluco Brutvogel - -/A s

Weißstorch Ciconia ciconia Nahrungsgast 3 V I/- s

Höhlenbrüter Brutvögel - - -/- b

Nischenbrüter Brutvögel - - -/- b

Zweig- und Bodenbrü-ter

Brutvögel - - -/- b

Schilfbrüter Brutvögel - - -/- b

Schutzstatus: 1= Vom Aussterben bedroht, 2=stark gefährdet, 3=gefährdet, V= Vorwarnliste, R= Arten mit geogra-phischer Restriktion, VRL: Vogelschutzrichtlinie (I= Anhang I), EU= EU-Artenschutzverordnung (Nr. 101/2012, A = Anhang A), §: nach Bundesnaturschutzgesetz besonders (b) bzw. streng (s) geschützt.

5.2 Blässhuhn (Fulica atra)

In Baden-Württemberg ist das Blässhuhn mit rund 6.000 Brutpaaren vertreten, wovon ca. 1.800 Brutpaare auf den Bodensee entfallen. Auch in Oberschwaben und dem baden-württember-gischen Allgäu kommt das Blässhuhn häufig vor (ca. 1.000 Brutpaare). Im Allgemeinen hat das Blässhuhn durch die Schaffung künstlicher Gewässer, den zunehmenden Eutrophierungsgrad vieler Gewässer und einer geringen Wintermortalität günstige Fortpflanzungsbedingungen. In Abhängigkeit von verschiedenen, zumeist anthropogen verursachten Veränderungen in den Brutgebieten ist ge-bietsweise jedoch ein starker Rückgang zu verzeichnen (Hölzinger & Boschert 2001).

Blässhühner bevorzugen nährstoffreiche, stehende oder langsam fließende Gewässer mit Flachufern und einer gut ausgeprägten Ufervegetation. Die Gewässer sollten eine mindestens 0,1 ha große freie Wasserfläche aufweisen. Oftmals brütet das Blässhuhn auch inmitten von Großstädten in Parks mit größeren Seen, wo es regelmäßig gefüttert wird. Das Nest des Blässhuhns wird im Flachwasser der Uferzone angelegt und besteht aus Zweigen und Ästen, die am Gewässergrund verankert werden und turmartig über die Wasseroberfläche ragen. In den Wintermonaten verlassen Blässhühner oftmals ihre dann vereisenden Brutgewässer und versammeln sich massenhaft an den großen Voralpenseen, beispielsweise am Bodensee.

Page 33: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 33

5.2.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Blässhühner konnten bei allen Kartierungen als Brutvögel im "Zeller See" angetroffen werden. Ein Brutpaar wurde sicher nachgewiesen, ggf. halten sich noch weitere Paare an diesem Gewässer auf.

5.2.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da bei der Planung nicht in die Uferzone des "Zeller Sees" eingegriffen wird, bleiben dort genutzte Bruthabitate des Blässhuhns unbeeinflusst. Eine Beeinträchtigung des Blässhuhns kann auch auf Grund einer potenziell zunehmenden anthropogenen Störung innerhalb der geplanten Wohnbebau-ung nicht erwartet werden.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.3 Dohle (Corvus monedula)

Die Dohle brütet in Baden-Württemberg in allen Landesteilen, schwerpunktmäßig im Bereich der nördlichen und südlichen Schwäbischen Alb, dem mittleren Neckarraum sowie am südlichen Ober-rhein bis zu einer Höhe von 800 m über NN. Auch für diese Art sind stark abnehmende Bestands-zahlen zu verzeichnen. Für die Jahre 1991-1995 geben Hölzinger (1997) ca. 1.000 Brutpaare an, während es um die 1960er Jahre noch knapp 5.000 Paare waren.

Der Brutlebensraum der Dohle umfasst lichte Altholzbestände in Waldrandnähe, Parks und Alleen sowie zerklüftete Felswände, aufgelassene Steinbrüche und Nischen an Gebäuden (Bauer et al. 2005a). Als Höhlenbrüter baut die Art ihr Nest in Höhlen und Nischen in Felsen und an Gebäuden, nutzt aber auch Fäulnishöhlen und Spechthöhlen in Bäumen. Ihre Nahrung sucht sie in der offenen Landschaft, z.B. an Brachen und Wiesen, da hier die Vegetation niedrig ist. Zum Nahrungsspektrum der Dohle gehören im Frühjahr Vogeleier und Jungvögel, im Sommer überwiegend Käfer, Schmet-terlinge, Zweiflügler, Heuschrecken und Grillen, sowie Asseln, Spinnen und Kleinsäuger (Mäuse). Im Winter ernährt sich der Vogel überwiegend von Getreidekörnern und Hülsenfrüchten (Hölzinger et al. 2005a).

5.3.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Dohle wurde bei allen Kartierungen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Es handelte sich ausschließlich um Nahrungsgäste bzw. überfliegende Vögel in kleinen Trupps von bis zu vier Indivi-duen. Das Plangebiet wurde lediglich bei der Begehung am 02.06.2014 zur Nahrungssuche genutzt. Vier Individuen furagierten im zentralen Bereich des Plangebietes. Die anderen Flugbeobachtungen gelangen in der nördlich und östlich an den Geltungsbereich angrenzenden Wohnbebauung sowie überfliegend in Richtung Süden. Aus der Kirche "St. Gallus und Ulrich" in Kißlegg sind Brutvorkom-men bekannt. Es ist anzunehmen, dass die beobachteten Individuen von dort stammten.

Page 34: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 34

5.3.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Ein Brutvorkommen innerhalb des Plangebietes ist auf Grund fehlender, geeigneter Strukturen aus-zuschließen. Durch Umsetzung des Vorhabens wird das Nahrungshabitat der Dohle verändert. Gemäß der Kartierungsergebnisse und der nur einmaligen Beobachtung nahrungssuchender Individuen im Plangebiet ist anzunehmen, dass das Plangebiet keine essentielle Relevanz für die Dohle hat. Die beobachteten Transferflüge deuten eher auf die Existenz von präferierten Nahrungshabitaten südlich des Geltungsbereiches hin. Für die siedlungstolerante Dohle bleibt der Geltungsbereich und die un-mittelbar angrenzenden Randbereiche als Nahrungshabitat bestehen, so dass nicht von einer Beein-trächtigung des Dohlenvorkommens ausgegangen werden muss.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht zu erwarten.

5.4 Feldsperling (Passer montanus)

Der Feldsperling kommt in Deutschland flächendeckend vor und ist auch in Baden-Württemberg weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte betreffen die tieferen Lagen bis 600 m über NN. Verbreitungs-lücken bestehen in den Hochlagen des Schwarzwaldes, der Schwäbischen Alb und im württembergi-schen Allgäu. Die Bestände haben, nachdem sie im 19. Jahrhundert durch das Aufhängen künstlicher Nistquartiere zugenommen hatten, mittlerweile durch veränderte Landnutzung bedingt stetig abge-nommen. Ursachen sind vor allem Nahrungsmangel, der durch die intensivierte Landwirtschaft be-gründet wird, sowie ein reduziertes Nistplatzangebot (Hölzinger 1997).

Der Brutlebensraum des Feldsperlings umfasst reich gegliederte Wiesen- und Agrarlandschaften, die durch Feldgehölze, Einzelbäume und Gebüschstrukturen gegliedert sind und sich in räumlicher Nähe zu menschlichen Siedlungen befinden (Hölzinger 1997). Gerne werden auch Ortsrandlagen mit Streuobstwiesen genutzt. Der Feldsperling brütet in natürlichen Baumhöhlen (Fäulnishöhlen, Specht-höhlen), in verlassenen Nestern (z.B. von Elstern und Rabenkrähen) und nimmt auch gerne künstli-che Nisthilfen an (Kohlmeisen-Kästen). Seine Nahrung besteht überwiegend aus Sämereien wie Grassamen und Getreidekörnern. In der Brutsaison spielen auch Insekten eine wichtige Rolle.

5.4.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Feldsperling wurde bei allen fünf Kartierungen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Brut-nachweise innerhalb des Geltungsbereiches gelangen nicht, jedoch konnten regelmäßig Trupps von bis zu 20 Individuen westlich des Plangebietes an der Kreisstraße 8043 nachgewiesen werden. Die Individuen nutzten dabei den Radweg und die westlich angrenzende Baumreihe als Nahrungshabi-tat. Im Umfeld des Plangebietes, in der Wohnbebauung nördlich und südwestlich wurden mindestens vier Brutpaare nachgewiesen.

Page 35: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 35

5.4.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da durch die Untersuchung kein Brutvorkommen des Feldsperlings innerhalb des Plangebietes fest-gestellt werden konnte und geeignete Strukturen für eine Nestanlage fehlen, ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG sowie das Verbot der Zerstörung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG nicht abzuleiten. Gemäß der Kartierungs-ergebnisse liegen keine Nachweise einer Nutzung des Plangebietes zur Nahrungssuche vor, jedoch sind diese auf Grund der Eignung des Areals nicht auszuschließen. Da der Feldsperling zu den sied-lungstoleranten Arten zu zählen ist, welche oftmals innerhalb von Wohnbebauungen in Gärten als Brutvogel vorkommt, ist anzunehmen, dass Feldsperlinge den Geltungsbereich auch nach Umsetzung des Vorhabens als Nahrungs- oder ggf. auch als Bruthabitat nutzen können. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Beeinträchtigung der lokalen Population ist daher durch die Planung nicht abzuleiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

5.5 Gelbspötter (Hippolais icterina)

Der Gelbspötter ist in ganz Baden-Württemberg bis auf eine Höhe von etwa 750 m ü. NN verbreitet. Verbreitungslücken bestehen im gesamten Schwarzwald, im württembergischen Allgäu auf der Schwäbischen Alb, in den Schwäbisch-Fränkischen Waldbergen, in Teilen des Kraichgaus und im Odenwald. Die Schwerpunkte seiner Verbreitung finden sich in der östlichen Landeshälfte, v.a. im Donautal, in Oberschwaben, im mittleren Neckarraum, im Vorland der östlichen Schwäbischen Alb, in der Hohenloher Ebene und im Tauberland sowie in der gesamten Oberrheinebene. Der Brutbestand wird in Baden-Württemberg mit etwa 6.500 Revieren angegeben (Hölzinger 1999).

Der Gelbspötter besiedelt lichte Laub- und Mischwälder, insbesondere Auenwälder. In den Wäldern werden bevorzugt die Randbereiche genutzt. In der Halboffenlandschaft werden Feldgehölze aus Laubbäumen mit hohem Strauchanteil, Jungpflanzungen sowie Heckenkomplexe besiedelt. Inner-halb von Siedlungsbereichen werden Parkanlagen, größere hecken- und baumreiche Gärten, Fried-höfe, Grünanlagen und Streuobstwiesen mit Hecken bewohnt (Hölzinger 1999).

5.5.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Gelbspötter wurde mit zwei Brutpaaren im Untersuchungsgebiet festgestellt. Das südwestliche Brutpaar wurde südwestlich des Plangebietes, im Gehölzbestand südlich des "Yoga- und Seminar-zentrums" dokumentiert. Das Revierzentrum des nordöstlichen Paares befand sich im Gehölzbestand der "Wolfegger Ach", innerhalb der bestehenden Wohnbebauung.

Page 36: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 36

5.5.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da die festgestellten Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes liegen, ist nicht zu erwarten, dass es durch Umsetzung des Vorhabens zu einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) sowie einer Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) bspw. durch Baumfäl-lungen kommen wird.

Auch eine Störung gem. § 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG z.B. bei Nahrungssuchbewegungen ist nicht zu erwarten, da die von den Brutpaaren präferierten Nahrungshabitate außerhalb des Wirkraumes des Vorhabens liegen. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population durch die Planung ist daher nicht ableitbar.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

5.6 Gimpel (Pyrrhula pyrrhula)

Der Gimpel ist in Baden-Württemberg flächig verbreitet. Verbreitungslücken finden sich lediglich am Oberrhein. Schwerpunkte der Verbreitung sind waldreiche Mittelgebirgslagen. Er bevorzugt als Brut-platz reich strukturierte Wälder mit viel Unterwuchs und die Übergänge von Wald zu Schlagflurflä-chen, kommt aber auch in größeren Städten in Parks vor. Sein Nest liegt in Zweigen von jungen Koniferen oder Büschen auf einer Höhe von bis zu 2 m. Es finden ein bis zwei Jahresbruten statt und die Brutperiode endet in der Regel im August. Die Art ist ein Standvogel oder Teilzieher. Der Gimpel ernährt sich überwiegend pflanzlich (Samen und Knospen), lediglich während der Zeit der Jungen-aufzucht werden auch Insekten (Arthropoden) erbeutet (Hölzinger 1997).

5.6.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Gimpel wurde während der Kartierung am 03.04.2014 außerhalb des Plangebietes als Nah-rungsgast nachgewiesen. Ein Individuum hielt sich im Gehölzbestand südlich des "Yoga- und Semi-narzentrums", südwestlich des Geltungsbereiches auf. Es ist anzunehmen, dass in der Umgebung in einem Waldgebiet Brutvorkommen bestehen.

5.6.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da lediglich ein Nachweis des Gimpels außerhalb des Geltungsbereiches gelang ist anzunehmen, dass sich das beobachtete Individuum zur Nahrungssuche dort aufhielt. Auf Grund fehlender geeig-neter Strukturen im Plangebiet ist eine Nutzung des Geltungsbereiches sowohl als Brut- als auch als präferiertes Nahrungshabitat auszuschließen. Eine Beeinträchtigung des Gimpels ist durch das Vor-haben nicht ableitbar.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

Page 37: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 37

5.7 Girlitz (Serinus serinus)

Der Girlitz ist in Baden-Württemberg flächendeckend verbreitet und kommt dort bis zu einer Höhen-stufe von 1.000 m über NN vor. Die Schwerpunktvorkommen liegen in den tieferen Höhenlagen bis 500 m über NN wie in der Oberrheinebene, dem mittleren Neckarraum, dem Vorland der Schwäbi-schen Alb und dem Bodenseebecken (Hölzinger 1997). Der Girlitz war bis zu Beginn des 19. Jahr-hunderts noch ausschließlich mediterran verbreitet (Bauer et al. 2005). Es folgte eine Ausbreitung der Art nach Mitteleuropa und damit steigenden Nachweisen. Seit 1970 sind die Bestände wieder rückgehend. Dies ist die Folge von Habitatveränderungen, wie sie vor allem durch die Intensivierung der Landwirtschaft (Einsatz von Düngemittel- und Biozideinsatz, Verlust von Saumbiotopen) entste-hen.

Die Art brütet in halboffenen Landschaften in Siedlungsnähe, die durch lockeren Baumbestand, Ge-büschstrukturen sowie Freiflächen mit niedriger Vegetation gegliedert werden. Der Girlitz kommt aber auch innerorts in Streuobstwiesen, Parks und Gärten als Brutvogel vor. Sein Nest baut er frei auf Büsche oder Bäume. Der Girlitz ernährt sich hauptsächlich von Sämereien von Kräutern und Stauden (Bauer et al. 2005) und ist daher auf Flächen mit niedriger Vegetation angewiesen.

5.7.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Girlitz wurde im Untersuchungsgebiet als Brutvogel nachgewiesen. Die vier festgestellten Reviere lagen außerhalb des Plangebietes in der bestehenden Wohnbebauung bzw. in den im Umfeld gele-genen Gehölzbeständen. Eine Nutzung des Geltungsbereiches konnte auch bei der Nahrungssuche nicht dokumentiert werden.

5.7.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da die im Rahmen der Kartierungen festgestellten Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes lie-gen, ist nicht zu erwarten, dass es durch Umsetzung des Vorhabens zu einer Zerstörung von Fort-pflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) sowie einer Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) bspw. durch Baumfällungen kommen wird.

Auch eine Störung bei Nahrungssuchbewegungen ist nicht zu erwarten, da die von den Brutpaaren präferierten Nahrungshabitate außerhalb des Wirkraumes des Vorhabens lagen. Innerhalb der ge-planten Wohnbebauung kann der Girlitz zudem gute Nahrungslebensräume und ggf. Brutvorkom-men vorfinden, weshalb eine Beeinträchtigung der lokalen Population durch die Planung nicht ab-zuleiten ist.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

Page 38: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 38

5.8 Grauschnäpper (Muscicapa striata)

In Baden-Württemberg ist der Grauschnäpper ohne größere Lücken flächendeckend verbreitet, be-vorzugt jedoch unterhalb 500 m ü. NN gelegene Bereiche des Bodenseebeckens, der oberen Gäue, des mittleren Neckarraumes, des Main-Tauberlandes, des Oberrheingebietes und des Hochrheintales. Seine Vertikalverbreitung reicht jedoch bis in die höchsten Lagen. Der Brutbestand in Baden-Würt-temberg umfasst etwa 53.000 Brutpaare (Hölzinger 1997).

Grauschnäpper bewohnen zumeist menschliche Siedlungen und bevorzugen den ländlichen Raum mit Gärten, Friedhöfen und umgebenden Streuobstwiesen. In Städten kommt er in Parkanlagen, Friedhöfen und Gärten vor. Außerhalb von Siedlungen findet man ihn meist in lichten Baumbestän-den von Feldgehölzen, Alleen, Streuobstwiesen und randlich an Nadelwäldern. Grauschnäpper sind Nischenbrüter (Halbhöhlenbrüter) und legen ihre Nester oftmals in Halbhöhlen ausgefaulter Astlö-cher, in Rindenspalten oder in Astquirlen an. Regelmäßig brüten sie auch an mit Efeu bewachsenen Häusern, auf Balken unter Dachvorsprüngen und in Gartenhäuschen (Hölzinger 1997).

5.8.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Grauschnäpper konnte mit einem Brutpaar im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Das Revierzentrum lag im Gehölzbestand südlich des Schlosses. Dort finden sich Bäume ausreichenden Alters, welche geeignete Nistplätze bieten. Eine Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat wurde nicht beobachtet und ist auf Grund fehlender Strukturen für den Grauschnäpper auch nicht zu erwarten.

5.8.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da das im Rahmen der Kartierungen festgestellte Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes liegt, ist nicht zu erwarten, dass es durch Umsetzung des Vorhabens zu einer Zerstörung von Fortpflan-zungsstätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) sowie einer Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) kommen wird. Eine Beeinträchtigung des Grauschnäppervorkommens im Sinne einer Ver-änderung des Nahrungshabitates ist ebenso nicht ableitbar, da zum einen eine Nutzung des Gel-tungsbereiches derzeit auf Grund der Habitatausstattung nicht zu erwarten ist und zum anderen an-zunehmen ist, dass die geplante Wohnbebauung geeignete Brut- und Jagdhabitate für den Grau-schnäpper bieten wird.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

Page 39: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 39

5.9 Haussperling (Passer domesticus)

Der Haussperling kommt in Baden-Württemberg fast flächendeckend vor. In den Hauptanbaugebie-ten von Getreide, im Bodenseebecken, in der Oberrheinebene und im mittleren Neckarraum, sind die Schwerpunkte des Brutvorkommens zu verzeichnen (Hölzinger 1997). Auf Grund veränderter Habi-tatstrukturen wie der Aufgabe kleinbäuerlicher Betriebe mit Viehhaltung, zunehmender Asphaltie-rung von Straßen und Wegen sowie den Änderungen der Bauweise von Gebäuden gehen die Be-stände vielerorts drastisch zurück. Allgemein lässt sich beim Haussperling in den letzten Jahrzehnten ein Bestandsschwund von rund 20 % beobachten, da Brutmöglichkeiten und insbesondere die Nah-rungsgrundlage fehlen.

Der Haussperling besiedelt überwiegend mit ländlich geprägte Siedlungen sowie Einzelgehöfte. Auch in Städten kommt er in Altbauvierteln mit umgebenden Gärten und Parkanlagen als Brutvogel vor. Ortsnahe Streuobstwiesen gehören ebenfalls zu seinem Brutlebensraum. Der Haussperling ist ein typischer Gebäudebrüter. Seine Nester baut er an Scheunen, Stallgebäuden und Wohnhäusern in Mauerlöcher, unter Dachrinnen und unter Dachverkleidungen (Hölzinger 1997). Auch künstliche Brutkästen nimmt er an. Zu seiner Nahrung gehören Getreidekörner, Samen verschiedener Gräser und Kräuter, Haushaltsabfälle, Vogelfutter aber auch Insekten (vor allem während der Nestlingszeit).

5.9.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Haussperling wurde im Untersuchungsgebiet als Brutvogel nachgewiesen. Die Revierzentren be-fanden sich ausschließlich in der Wohnbebauung nördlich und östlich des Plangebietes sowie am "Yoga- und Seminarzentrum". Insgesamt wurden fünf Reviere festgestellt, weitere Brutvorkommen sind jedoch möglich. Eine Nutzung des Geltungsbereiches als Nahrungshabitat wurde nicht festge-stellt, ist jedoch nicht auszuschließen.

5.9.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Die Brutvorkommen werden durch das Vorhaben nicht beeinflusst, da alle Revierzentren außerhalb des Plangebietes festgestellt wurden. Obwohl keine Nachweise einer Nahrungssuche im Geltungsbe-reich festgestellt wurden, ist eine Nutzung auf Grund der prinzipiellen Eignung nicht ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population lässt sich jedoch nicht ableiten, da angrenzend vor-kommende Brutvögel qualitativ ausreichende Nahrungshabitate in unmittelbarer Umgebung vorfin-den und in dem entstehenden Siedlungsbereich neuer Nahrungslebensraum entstehen wird.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

Page 40: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 40

5.10 Kiebitz (Vanellus vanellus)

Die Bestandsentwicklungen des Kiebitzes sind seit dem 20. Jahrhundert stark rückläufig. Hölzinger et al. (2007) geben den Brutbestand in Baden-Württemberg mit 2.000-3.000 Brutpaaren an. Die Art kommt hier schwerpunktmäßig in der Oberrheinebene, im nördlichen Oberschwaben und im Do-nautal vor (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum 2006). Die Besiedlung des Bodensee-raumes ist stark rückläufig. Hauptursachen für den Rückgang des Kiebitzes sind Veränderungen und Intensivierungen in der Landwirtschaft, wie Entwässerung, Grünlandumbruch, Düngung und Boden-verdichtung sowie Flächenverlust auf Grund der Ausweitung menschlicher Siedlungen.

Der Kiebitz ist eine typische Offenlandart. Ursprünglich brütete die Art vor allem auf feuchten Grün-landflächen mit spärlicher Vegetation und fehlendem Gehölzbestand. Auf Grund des starken Rück-gangs dieser Lebensraumstrukturen umfasst der Brutlebensraum des Kiebitzes mittlerweile auch Wie-sen und Weiden mit kurzer Vegetation, Ackerland sowie Schotter- und Ruderalflächen (Bauer et al. 2005). Die Nahrung des Kiebitzes besteht überwiegend aus Insekten und deren Larven wie Käfern, Schmetterlingsraupen, Zweiflüglern, Heuschrecken, Ameisen sowie Regenwürmern. Im Winter nimmt die Art auch Samen und Früchte zu sich.

5.10.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Lediglich bei einer der avifaunistischen Kartierungen (03.04.2014) konnte der Kiebitz nachgewiesen werden. Zwei Exemplare überflogen das Plangebiet von Osten in Richtung Westen. Ein Brutvorkom-men konnte nicht festgestellt werden.

5.10.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da bei den Erfassungen lediglich ein Nachweis zweier überfliegender Kiebitze im Untersuchungsge-biet gelang, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um durchziehende Individuen handelte. Zeit-lich liegt das Beobachtungsdatum noch innerhalb der arttypischen Zugzeit. Eine besondere Relevanz des Plangebietes als Rasthabitat ist auf Grund der geringen Nachweisdichte und der geringen Eig-nung (Störungen durch Spaziergänger) nicht zu erwarten. Durch das Vorhaben lassen sich demnach keine Beeinträchtigungen einer durchziehenden Population ableiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.11 Lachmöwe (Larus ridibundus)

Die Lachmöwe kommt als regelmäßiger Brutvogel in Baden-Württemberg vor. Die Verbreitungs-schwerpunkte liegen in der Oberrheinebene bei 50-200 m über NN sowie im Alpenvorland mit dem Donaubereich bei 350-700 m über NN. Die Bestandsentwicklung der Lachmöwe ist stark schwan-kend, 1945 waren es in Baden-Württemberg insgesamt 610 Brutpaare, von 1970-1980 wurden

Page 41: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 41

zwischen 3.955-6.764 gezählt, während von 1986 bis 1997 die Anzahl der Brutpaare kontinuierlich auf ca. 1.729 Paare absank (Hölzinger & Boschert 2001).

Die Lachmöwe brütet im Bereich der Schilfröhrichtzone und Großseggenbestände an Verlandungszo-nen von Seen (Hölzinger & Boschert 2001). Ihre Nester sind dabei zum Schutz vor Bodenfeinden zumeist von Wasser umgeben. Als vom Menschen geschaffene Lebensräume werden auch Kläranla-gen sowie Kiesinseln in Bagger- und Stauseen angenommen. Ihre Nahrung sucht die Lachmöwe auf Wiesen und landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, die häufig vom Brutplatz weit entfernt sind.

5.11.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Lachmöwe wurde einmalig am 11.06.2014 überfliegend beobachtet. Ein Individuum flog von Südwesten in Richtung Nordosten. Nahrungssuchaktivitäten konnten nicht festgestellt werden.

5.11.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Brutvorkommen bestehen im Untersuchungsgebiet nicht. Auf Grund der geringen Nachweisdichte ist nicht anzunehmen, dass Lachmöwen den Geltungsbereich regelmäßig nutzen. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist demnach durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.12 Mauersegler (Apus apus)

Der Mauersegler kommt in Baden-Württemberg als Sommervogel durchgehend bis 800 m über NN vor. Verbreitungslücken sind für den mittleren und südlichen Schwarzwald sowie die Schwäbische Alb bekannt (Hölzinger & Mahler 2001). Die Bestandsentwicklungen waren bis Mitte des 19. Jahr-hunderts steigend. Als Grund hierfür werden die fortschreitende Verstädterung sowie die zunehmende Industrialisierung aufgeführt. Seit den 1970er Jahren ist jedoch in Deutschland ein deutlicher Rück-gang der Mauersegler-Bestände verzeichnet worden, der meist auf Brutplatzverluste und Klimaver-änderungen zurückzuführen ist.

Der Mauersegler ist ein typischer Bewohner der Städte. Hier brütet die Art an höheren Steinbauten wie Industrie- und Hafenanlagen, Bahnhöfen oder Kirchtürmen (Bauer et al. 2005b). Die Art baut in Hohlräumen unter dem Dach ihr Nest. In Dörfern sowie in land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten ist der Mauersegler auf Grund des Fehlens solcher Strukturen seltener vertreten. Zu seiner Nahrung zählen hauptsächlich fliegende Kleininsekten, die er bevorzugt in Brutplatznähe, aber auch bis mehrere Kilometer weit entfernt sucht. Bis zu 20.000 Insekten kann ein Mauersegler-Brutpaar zu Zeiten der Jungenaufzucht pro Tag erbeuten.

Page 42: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 42

5.12.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Bei der Kartierung am 27.06.2014 konnten drei Mauersegler über dem "Zeller See" bei der Nah-rungssuche beobachtet werden. Ein Brutvorkommen kann auf Grund fehlender Strukturen ausge-schlossen werden, ist jedoch in der angrenzenden Bebauung vorstellbar. Eine Nutzung des Geltungs-bereiches als Nahrungshabitat kann jedoch trotz fehlender Nachweise erwartet werden.

5.12.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da Brutvorkommen im Wirkraum des Vorhabens ausgeschlossen werden können entfällt ein poten-zieller Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie das Verbot der Zerstö-rung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) des Mauerseglers. Das po-tenziell geeignete Nahrungshabitat wird durch die geplante Bebauung zwar verändert, jedoch wer-den Mauersegler das Gebiet auch nach Umsetzung des Vorhabens in gleichem Maße zur Nahrungs-suche nutzen können. Eine Beeinträchtigung des Mauerseglervorkommens ist demnach nicht abzu-leiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht zu erwarten.

5.13 Mäusebussard (Buteo buteo)

Der Mäusebussard ist einer der häufigsten Greifvögel und kommt in Baden-Württemberg mit ca. 12.000-18.000 Brutpaaren vor (Hölzinger et al. 2007). Seine Bestandszahlen unterliegen starken Schwankungen, die vor allem durch Massenvermehrungen von Kleinsäugern (Gradationsjahre), teil-weise auch durch Witterungseinflüsse und Jagddruck bedingt sind.

Der Mäusebussard brütet bevorzugt an Rändern von Laub- und Nadelhochwäldern, er nutzt jedoch auch Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume für seine Brut (Bauer et al. 2005b). Der Aktions-raum kann bis zu 10 km² betragen. Seine Nahrung erjagt er in der weiteren Umgebung seines Hors-tes im Offenland, häufig auch an stark befahrenen Verkehrswegen. Zu seinem Nahrungsspektrum zählen vor allem bodenbewohnende Kleinsäuger wie Wühl- und Feldmaus, Hamster und Maulwurf, seltener Vögel, Frösche und Fische. Regelmäßig wird auch Aas aufgenommen.

5.13.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Mäusebussard wurde im Untersuchungsgebiet am 03.04.2014 nachgewiesen. Zwei Individuen hielten sich im Fichtenriegel südlich des Plangebietes auf. Weitere Nachweise gelangen nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass das Plangebiet gelegentlich von in der Nähe brütenden Mäusebussarden zur Nahrungssuche genutzt wird.

Page 43: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 43

5.13.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch das Vorhaben wird kein Brutvorkommen des Mäusebussards beeinträchtigt. Das potenziell genutzte Nahrungshabitat wird jedoch durch das Vorhaben verkleinert. Da im Umfeld des Plange-bietes großflächig geeignete Nahrungslebensräume vorliegen ist nicht davon auszugehen, dass in der Umgebung vorkommende Brutpaare beeinträchtigt werden.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht zu erwarten.

5.14 Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

Die Rauchschwalbe ist in Mitteleuropa ein häufiger Brut- und Sommervogel. Ihre Bestandszahlen sind jedoch auf Grund der intensivierten Landwirtschaft stark rückläufig. In Baden-Württemberg kommt die Art in allen Landesteilen vor, ist in den Hochlagen des Schwarzwaldes jedoch seltener. Hölzinger (1999) gibt für die Rauchschwalbe zur Brut ein maximales Höhenlagen-Vorkommen von 900 m ü. NN an. Die Anzahl der Brutpaare wird in Baden-Württemberg auf etwa 80.000-120.000 Paare geschätzt (Hölzinger et al. 2007).

Die Rauchschwalbe ist ein ausgesprochener Kulturfolger. Sie brütet hauptsächlich in landwirtschaft-lichen Betrieben, in Ställen und auch anderen Gebäuden. Zuweilen werden auch Brücken bei der Nistplatzwahl angenommen. In Dörfern und ländlichen Gebieten finden sie noch geeignete Brut-plätze, mit zunehmender Verstädterung nimmt die Dichte jedoch deutlich ab. Dort fehlt es an geeig-neten Standorten für die Nestanlage, an Nahrung und auch an Nistmaterial. Die Nahrung der Rauch-schwalbe besteht hauptsächlich aus fliegenden Insekten, vor allem Dipteren, Hemipteren und Hy-menopteren (Bauer et al. 2005a).

5.14.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Rauchschwalbe wurde bei der Kartierung am 27.06.2014 im Untersuchungsgebiet nachgewie-sen. Ein Individuum furagierte über dem "Zeller See". Es ist anzunehmen, dass im Umfeld ein Brut-vorkommen besteht. Das Untersuchungsgebiet, insbesondere die westlich an das Plangebiet angren-zenden Bereiche um den "Zeller See" sind als qualitativ hochwertiges Nahrungshabitat zu bezeich-nen. Prinzipiell eignet sich auch der Geltungsbereich als Nahrungslebensraum.

5.14.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch das Vorhaben wird in geringem Maße das Nahrungshabitat verändert, jedoch wird es nicht an Qualität verlieren. Der Geltungsbereich kann auch nach Umsetzung des Vorhabens als Nahrungsha-bitat fungieren. Eine Beeinträchtigung lässt sich durch das Vorhaben nicht ableiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht zu erwarten.

Page 44: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 44

5.15 Schwarzmilan (Milvus migrans)

In Baden-Württemberg kommt der Schwarzmilan überwiegend in den Flussniederungen von Rhein, Donau, Neckar, Iller, Jagst und Tauber sowie im Bodenseebecken vor (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum 2006). Auch Oberschwaben, die Schwäbische Alb und die Baar gehören zu seinen Bruthabitaten. Als Gefährdungsursachen sind vor allem der Lebensraumverlust durch Entwäs-serung oder Zerstörung natürlicher Auenlandschaften, die Intensivierung der Landwirtschaft sowie die Verfolgung auf dem Vogelzug zu nennen.

Der Schwarzmilan bevorzugt als Lebensraum Wälder und größere Feldgehölze in Gewässernähe. Sein Horst befindet sich meist auf hohen Bäumen im Auwald oder in den Hangwäldern der Flussniede-rungen. Zu seinem Nahrungsspektrum gehören überwiegend tote und kranke Fische, daneben auch Insekten, Amphibien, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger (Bauer et al. 2005b).

5.15.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Während der Kartierung am 27.06.2014 konnten zwei adulte Schwarzmilane über dem "Zeller See" nachgewiesen werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Schwarzmilan das Untersuchungs-gebiet zumindest gelegentlich als Nahrungshabitat nutzt. Ein Brutvorkommen ist auf Grund fehlender Horstbäume und der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung auszuschließen. Eine Nahrungssuche direkt im Plangebiet ist prinzipiell möglich, wenn auch nicht belegt.

5.15.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da Brutvorkommen im Wirkraum des Vorhabens ausgeschlossen werden können, entfällt ein poten-zieller Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie das Verbot der Zerstö-rung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) des Schwarzmilanes. Das potenziell geeignete Nahrungshabitat wird durch die geplante Bebauung zwar verkleinert, jedoch ist im Hinblick auf das im Umfeld großflächig vorhandene geeignete Nahrungshbaitat nicht mit einer gravierenden Verkleinerung zu rechnen. Insbesondere der "Zeller See", welcher außerhalb des Wirk-raumes des Vorhabens liegt bietet qualitativ hochwertige Nahrungshabitate. Eine Beeinträchtigung des Schwarzmilanvorkommens ist demnach nicht abzuleiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht zu erwarten.

Page 45: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 45

5.16 Star (Sturnus vulgaris)

In Baden-Württemberg ist der Star schwerpunktmäßig in Höhenlagen unter 700 m über NN verbrei-tet, kommt aber auch in höheren Lagen ohne Verbreitungslücken vor (Hölzinger 1997). Seit den 1970er Jahren sind die Bestände abnehmend. Dies steht, wie auch bei vielen anderen Arten, in Zusammenhang mit der Intensivierung der Landwirtschaft, hier vor allem mit dem Verlust von exten-siven Weideflächen, dem vermehrten Anbau von Wintergetreide, der Abnahme von Brachen sowie dem verstärkten Ausbringen von Pestiziden.

Der Star benötigt offene Wiesenlandschaften mit altem Baumbestand sowie lichte Wälder. Durch das Anbringen von Nistkästen in Siedlungen haben sich die Bruthabitate des Stars stark erweitert, er brütet häufig auch in Siedlungen und Städten, in Streuobstwiesen sowie in der Nähe von Äckern und Feldern (Hölzinger 1997). Als Höhlenbrüter nutzt er für seine Brut natürliche Baumhöhlen (z.B. Spechthöhlen, Fäulnishöhlen), er nimmt aber auch gerne Nistkästen an. Seine Nahrung ist der Jah-reszeit angepasst. Im Frühjahr bevorzugt er Insekten, insbesondere Lepidopteren-Larven, Käfer, Heu-schrecken und Grillen, aber auch Spinnen, Regenwürmer und kleine Schnecken. Im Sommer, Herbst und Winter überwiegen Beeren (z.B. Holunder, Hartriegel) und Obst (Bauer et al. 2005a). In milden Wintern können Stare vagabundierend in ihrem Brutgebiet verbleiben.

5.16.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Star wurde im Untersuchungsgebiet als Brutvogel nachgewiesen. Mindestens vier Paare wurden in der Wohnbebauung westlich, nördlich und östlich des Plangebietes in der bestehenden Bebauung festgestellt. Innerhalb des Plangebietes konnte der Star als Nahrungsgast festgestellt werden. Hierbei handelte es sich stets um Einzelindividuen. Größere Trupps konnten lediglich außerhalb des Gel-tungsbereiches beobachtet werden. Rund 40 Individuen (juvenil und adult) konnten beispielsweise am 02.06.2014 südöstlich des Plangebietes dokumentiert werden. Brutvorkommen innerhalb des Plangebietes können auf Grund fehlender Strukturen ausgeschlossen werden.

5.16.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch die Planung werden sich die Habitateigenschaften für den Star zwar verändern, jedoch ist von keiner Entwertung des Lebensraumes auszugehen. Im Siedlungsbereich sowie auch in den bei der Umsetzung des Vorhabens entstehenden Grünanlagen wird diese Art qualitativ hochwertige Habitate finden. Bislang genutzte Nahrungshabitate werden auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Verfü-gung stehen. Zudem ist anzunehmen, dass in der geplanten Wohnbebauung geeignete Brut- und Nahrungshabitate für den ubiquitären Star entstehen. Durch das Anbringen von Nistkästen innerhalb der Wohnbebauung kann der Lebensraum beispielsweise zusätzlich verbessert werden. Demnach er-geben sich durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Population.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

Page 46: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 46

5.17 Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris)

Der Sumpfrohrsänger ist in Baden-Württemberg nicht flächendeckend verbreitet. Verbreitungslücken begründen sich auf seine Lebensraumansprüche (s.u.). So fehlt er beispielsweise im Sandstein-Oden-wald, im südlichen Kraichgau, in den Schwäbisch-Fränkischen Waldbergen, auf der Schwäbischen Alb, im Schwarzwald und auf der Hegaualb. Verbreitungsschwerpunkte befinden sich in der Ober-rheinebene, im unteren Neckartal, auf der Baar, im Bodenseebecken und in der Donauniederung. Seine Vertikalverbreitung reicht bis auf 750 m, in Einzelfällen bis auf 900 m über NN (Hölzinger 1997).

Der Sumpfrohrsänger nutzt offene, weiträumige Landschaften mit dichter Hochstaudenvegetation als Brutlebensraum. Ausschlaggebend für die Besiedelung eines Habitates ist ein hoher Anteil an verti-kalen Vegetationselementen mit seitlichen Verzweigungen. Typische Habitate sind Verlandungs- und Überschwemmungszonen von Fließ- und Stehgewässern. Sehr häufig werden auch Brennnesselfluren bewohnt. Hin und wieder werden auch trockene Lebensräume, wie Ruderalflächen, verwilderte Gär-ten, Feld- und Waldränder und sogar Getreidefelder besiedelt.

5.17.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Sumpfrohrsänger konnte im Untersuchungsgebiet mit einem Brutpaar nachgewiesen werden. Das Revierzentrum befand sich östlich des Plangebietes an der Wolfegger Ach.

5.17.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da durch das Vorhaben nicht in den Bereich, in welchem das Revierzentrum festgestellt wurde, ein-gegriffen wird, ist nicht zu erwarten, dass es durch Umsetzung der Planung zu einer Beeinträchtigung des Sumpfrohrsänger-Bestandes kommen wird. Auch die Nähe zur entstehenden Wohnbebauung kann vernachlässigt werden, da bei Existenz geeigneter Brut- und Nahrungshabitate der Sumpfrohr-sänger oftmals in geringer Distanz zur Bebauung vorkommt. Eine Beeinträchtigung des Sumpfrohr-sängervorkommens lässt sich demnach nicht ableiten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

5.18 Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Die Türkentaube ist in Baden-Württemberg in allen Landesteilen verbreitet. Schwerpunktvorkommen liegen in der Oberrheinebene, im unteren und mittleren Neckarraum, in der Donauniederung, im Hügelland der unteren Riß, der Baar und im Bodenseebecken (Hölzinger & Mahler 2001). Die Hö-henstufen liegen überwiegend zwischen 100-700 m über NN, darüber hinaus wird die Verbreitung lückig. Hölzinger et al. (2007) schätzen den Brutbestand der Türkentaube in Baden-Württemberg auf 30.000-50.000 Brutpaare.

Page 47: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 47

Die Türkentaube ist Bewohner menschlicher Siedlungsbereiche wie Aussiedlerhöfe, Dörfer, Klein-städte und Großstädte. Bevorzugt werden Siedlungen mit reichem Baumbestand sowie gartenreiche Stadtteile. Hier brütet sie vorwiegend auf Bäumen und Sträuchern oder legt ihr Nest auf Balken unter Hausdächern an (Hölzinger & Mahler 2001). Die Nahrung der Art besteht fast ausschließlich aus pflanzlichem Material wie Samen und Früchten von Süßgräsern, Kreuz-, Korb- und Schmetterlings-blütlern und Sonnenblumen und Holunder (Bauer et al. 2005b).

5.18.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Die Türkentaube wurde im Untersuchungsgebiet als Brutvogel nachgewiesen. Der Nachweis gelang an der Nordgrenze des Untersuchungsgebietes. Ein Revierzentrum wurde zwar nicht gefunden, jedoch ist anzunehmen, dass in der bestehenden Wohnbebauung ein Brutvorkommen besteht. Nachweise innerhalb des Plangebietes gelangen nicht, wären auf Grund der Habitatausstattung jedoch möglich.

5.18.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Durch das Vorhaben geht die überplante Fläche für diese Art als potenzielles Nahrungshabitat verlo-ren, Brutvorkommen sind auf Grund fehlender Strukturen auszuschließen. Auf Grund des umgeben-den Siedlungsbereiches und der Gärten, welche qualitativ ausreichende Lebensräume darstellen, ist eine erhebliche Verschlechterung des lokalen Bestandes dieser Art nicht zu erwarten. Nicht auszu-schließen ist, dass in der geplanten Wohnbebauung weitere Habitate für die Türkentaube entstehen.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.19 Wacholderdrossel (Turdus pilaris)

In Baden-Württemberg ist die Wacholderdrossel nahezu flächendeckend verbreitet. Verbreitungslü-cken bestehen lediglich in den großen, zusammenhängenden Waldgebieten des Schwarzwaldes und der Schwäbisch-Fränkischen Waldberge. Verbreitungsschwerpunkte bestehen dagegen in der Ost-hälfte Baden-Württembergs, vom Bodenseebecken über das württembergische Allgäu, die Donaunie-derung, das Neckarbecken, die Hohenloher Ebene bis in das Tauberland hinein. Als ursprünglicher Taigabewohner ist die Wacholderdrossel zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Baden-Württemberg ein-gewandert. Der größte Bestandsschub erfolgte in den 1960er Jahren. Seit einigen Jahren lässt sich eine zunehmende Verstädterung beobachten. Wacholderdrosseln brüten zum Teil inmitten von Groß-städten in Kolonien von mehreren Dutzend Individuen (Hölzinger 1999).

Page 48: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 48

Wacholderdrosseln bevorzugen halboffene Landschaften mit feuchten Wiesen und Weiden und an-grenzenden Waldrändern, Feldgehölzen, Baumhecken, Einzelbäumen und Alleen. Dichte Wälder so-wie darin vorkommende Lichtungen werden gemieden. Die optimalen Lebensräume sind Fluss- und Bachauen, Stillgewässer mit Ufergehölz und Waldränder. In Baden-Württemberg kann die Wachol-derdrossel auch oft in Streuobstwiesen beobachtet werden. Zudem werden große Gärten und Parks in Ortschaften und Städten von ihr besiedelt.

5.19.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Wacholderdrosseln wurden im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgäste nachgewiesen. Bei der Kar-tierung am 11.06.2014 flogen zwei Individuen südlich des Plangebietes von Westen in Richtung Osten. Eine Nutzung des Plangebietes als Brutlebensraum kann auf Grund fehlender Strukturen aus-geschlossen werden. Eine Eignung des Geltungsbereiches als Nahrungshabitat besteht jedoch.

5.19.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da bei den Kartierungen lediglich einmalig eine Wacholderdrossel innerhalb des Untersuchungsge-bietes, außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen werden konnte, ist anzunehmen, dass das Areal nicht zu den präferierten Nahrungslebensräumen dieser Art zählt. Brutvorkommen konnten nicht nachgewiesen werden, so dass eine Beeinträchtigung der lokalen Population durch das Vorha-ben nicht ableitbar ist.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht zu erwarten.

5.20 Waldkauz (Strix aluco)

In Baden-Württemberg ist der Waldkauz flächig verbreitet und weist keine Verbreitungslücken auf. Als Habitat dienen lichte Laub- und Mischwälder mit altem und höhlenreichen Baumbestand sowie Feldgehölze. Immer häufiger kommt die Art auch in Parks und Friedhöfen mit altem Baumbestand vor. Das Nest wird in Baumhöhlen, seltenen auch in Felshöhlen und Erdlöchern angelegt. Der Wald-kauz ist ein Standvogel mit i.d.R. einem Jahresgelege. Die Fortpflanzungszeit erstreckt sich in der Regel von Januar bis August.

5.20.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Waldkauz wurde an zwei nächtlichen Begehungen als Brutvogel nachgewiesen. Ein revieranzei-gendes Individuum konnte im Waldgebiet südlich des Schlosses festgestellt werden. Seitens der Ha-bitatausstattuung ist anzunehmen, dass das präferierte Nahrungshabitat sich in unmittelbarer Um-gebung zum Brutplatz befindet.

Page 49: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 49

5.20.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da das dokumentierte Revierzentrum außerhalb des Plangebietes liegt, entfällt ein potenzieller Ver-stoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG) des Waldkauzes. Das Plangebiet weist auf Grund fehlender Strukturen, welche als Ansitzwarten bei der Jagd genutzt werden können, kein qualitativ hochwertiges Nahrungshabitat auf. Im Allgemeinen wird ein wartenarmer Offenland-lebensraum vom Waldkauz generell gemieden (Glutz & Bauer 1994). Es lässt sich zwar nicht aus-schließen, dass Waldkäuze, welche beispielsweise den Baumbestand an der Kreisstraße als Ansitz-warte nutzen, Nahrungsflüge in das Plangebiet unternehmen, eine essentielle Bedeutung des Gel-tungsbereiches lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es ist anzunehmen, dass der reich strukturierte Bereich zwischen Brutwald, dem "Yoga- und Seminarzentrum" und dem "Zeller See" zur Nahrungs-suche präferiert wird. Dort finden sich zahlreiche geeignete Ansitzwarten. Zudem kann der nördlich des Geltungsbereiches als Korridor freigehaltene Bereich dem Waldkauz als Nahrungshabitat dienen.

Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass es durch Umsetzung des Vorhabens zu einer Beeinträch-tigung des Waldkauzvorkommens kommt. Die angrenzenden, wartenreichen Flächen, welche hoch-wertigere Nahrungshabitate darstellen, bleiben vom Vorhaben unberührt.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist demnach nicht abzuleiten.

5.21 Weißstorch (Ciconia ciconia)

Die Bestandsentwicklungen des Weißstorches sind seit den 1980er Jahren deutschlandweit wieder steigend. Von 15 Brutpaaren in Baden-Württemberg im Jahre 1984 hat sich die Anzahl mittlerweile – vor allem auch durch diverse Weißstorch-Projekte – deutlich vervielfacht, so dass zwischen den Jahren 2000-2004 hier 274 Brutpaare gezählt werden konnten (Hölzinger et al. 2007). Als Gefähr-dungsursachen sind die Intensivierung und Technisierung der Landwirtschaft mit Grundwasserabsen-kungen, Verbauung von Freiflächen und Umwandlung von Grünland in Ackerflächen zu nennen.

Der Weißstorch besiedelt offene und halboffene Landschaften. Er bevorzugt feuchte Niederungen mit Feuchtwiesen und Teichen, nutzt aber auch landwirtschaftlich extensiv genutztes Grünland und Vieh-weiden (Bauer et al. 2005b). Der Brutplatz wird häufig in ländlichen Siedlungen auf Gebäuden, Strommasten und Einzelbäumen gebaut. Zur Nahrung des Weißstorches gehören Mäuse, Insekten und deren Larven, Regenwürmer und Frösche sowie gelegentlich Maulwürfe, Fische, Reptilien und Aas.

Page 50: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 50

5.21.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Der Weißstorch konnte im Untersuchungsgebiet einmalig als Nahrungsgast nachgewiesen werden. Am 03.04.2014 furagierte zunächst ein Individuum südöstlich und flog dann in den zentralen Be-reich des Plangebietes zur Nahrungssuche. Weitere Nachweise des Weißstorches gelangen im Unter-suchungsgebiet nicht. Es ist anzunehmen, dass es sich bei dem beobachteten Individuum um einen Altvogel des Kißlegger Brutpaares handelte.

5.21.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da lediglich ein Nachweis eines nahrungssuchenden Weißstorches innerhalb des Untersuchungsge-bietes gelang, ist anzunehmen, dass der Geltungsbereich nicht zu den präferierten Nahrungshabita-ten zählt. Zwar ist es möglich, dass die Fläche regelmäßiger genutzt wird, eine größere Bedeutung ist aber auf Grund der geringen Nachweisdichte nicht zu erwarten. Durch das Vorhaben verkleinert sich das Nahrungshabitat des Weißstorches. Eine Beeinträchtigung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, da gemäß der Kartierungsergebnisse die präferierten Nahrungshabitate in der Umgebung zu suchen sind und der Weißstorch in der Regel einen großen Aktionsraum hat. Nahrungslebens-räume werden oftmals bis in einer Distanz von 3-4 km mehrmals täglich angeflogen. Trotz einer Verkleinerung nahe am Brutplatz liegender Nahrungshabitate ist eine Beeinträchtigung des Weiß-storches auf Grund des Vorhabens nicht zu erwarten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.22 Artengruppe Zweig- und Bodenbrüter

5.22.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Im Untersuchungsgebiet wurden folgende Arten aus der Artengruppe der Zweig- und Bodenbrüter nachgewiesen: Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgras-mücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz und Zilpzalp. Die Revierzentren der aufge-führten Arten lagen alle außerhalb des Plangebietes.

5.22.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da die Revierzentren der erfassten Arten der Zweig- und Bodenbrüter außerhalb des Plangebietes lagen, ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten gem. § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten. Sollte es bei Umset-zung des Vorkommens zu einer Rodung des Baumes an der Westgrenze des Plangebietes kommen, so ist diese außerhalb der Vogelschutzzeiten zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorzunehmen. Im

Page 51: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 51

Falle der im Umfeld des Eingriffsgebietes brütenden Zweig- und Bodenbrüter wird allenfalls das Nahrungshabitat beeinträchtigt. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Auswirkung auf die lokalen Populationen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ist auf Grund des guten Erhaltungszustandes der stö-rungstoleranten und ubiquitären Arten nicht zu erwarten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.23 Artengruppe Höhlenbrüter

5.23.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Im Untersuchungsgebiet wurden aus der Artengruppe der Höhlenbrüter die Blaumeise, der Kleiber, die Kohlmeise und die Sumpfmeise nachgewiesen. Die Revierzentren befanden sich außerhalb des Plangebietes.

5.23.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Da die Revierzentren der erfassten Höhlenbrüter außerhalb des Plangebietes lagen und innerhalb des Geltungsbereiches auch keine geeigneten Nistgelegenheiten existieren, ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten gem. § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG auszuschließen. Im Falle der im Umfeld des Eingriffsbereiches vorkom-menden Höhlenbrüter wird allenfalls das Nahrungshabitat beeinträchtigt. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Auswirkung auf die lokalen Populationen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ist auf Grund des guten Erhaltungszustandes dieser störungstoleranten und ubiquitären Arten nicht zu erwarten.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.24 Artengruppe Nischen- und Halbhöhlenbrüter

5.24.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Im Untersuchungsgebiet wurden die Bachstelze und der Hausrotschwanz aus der Artengruppe der Nischen- und Halbhöhlenbrüter nachgewiesen. Die Revierzentren lagen außerhalb des Plangebietes in der angrenzenden Wohnbebauung.

5.24.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) sowie eine Zerstörung von Fort-pflanzungsstätten gem. § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG ist auf Grund der Lage der Revierzenttren au-ßerhalb des Plangebietes auszuschließen. Allenfalls wird das Nahrungshabitat der erfassten Arten

Page 52: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 52

beeinträchtigt, wenngleich dies nicht als erhebliche Störung im Sinne einer Auswirkung auf die lo-kalen Populationen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zu bewerten ist, da die beiden nachgewiesenen Arten häufig und störungstolerant sind und im Allgemeinen einen guten Erhaltungszustand haben.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

5.25 Artengruppe Schilfbrüter

5.25.1 Auftreten im Untersuchungsgebiet

Im Untersuchungsgebiet wurden der Teichrohrsänger und die Stockente als Brutvögel des "Zeller Sees" nachgewiesen. Der Teichrohrsänger brütete mit mindestens zwei Paaren. Die Stockente wird als Bewohner von Uferzonen von Gewässern in diese Artengruppe integriert.

5.25.2 Artenschutzrechtliche Bewertung

Die Brutvorkommen dieser stark an Gewässer bzw. Schilfhabitate gebundenen Arten liegen außer-halb des Plangebietes. Eine projektbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) für diese Arten kann ausgeschlossen werden. Auch das Nahrungshabitat wird nicht verändert. Eine Be-deutung des Plangebietes als Korridor zwischen Wolfegger Ach und Zeller See ist nicht erkennbar.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nicht abzuleiten.

Page 53: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 53

6 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind erforderlich um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden:

− Sollte der Baum im südwestlichen Bereich des Plangebietes gefällt werden müssen, so hat dies zwischen 01. Oktober und 28. Februar außerhalb der Brutzeit von Vögeln zu erfolgen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Page 54: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 54

7 Fazit

Im Rahmen des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachgutachtens wurde untersucht, ob es durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Becherhalde" zu einer Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kommen kann.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird eine fachliche Einschätzung des Eintritts von Ver-botstatbeständen und ggf. der vorliegenden Rahmenbedingungen für eine Ausnahme abgegeben. Die abschließende Beurteilung ist der zuständigen Behörde vorbehalten.

Quartiere von Fledermäusen sind durch das Vorhaben nicht tangiert. Insgesamt ist die Fledermaus-aktivität im Plangebiet eher als überschaubar zu bezeichnen. Es werden keine bedeutsamen Nah-rungslebensräume überplant. Durch das Vorhaben ist keine relevante Barrierewirkung erkennbar.

Innerhalb des Plangebietes konnten keine Brutvogelarten nachgewiesen werden. Auch eine essenti-elle Bedeutung als Nahrungshabitat oder Trittstein zwischen "Wolfegger Ach" und dem NSG "Zeller See" konnte nicht belegt werden. Der Geltungsbereich wird zwar von einigen Vogelarten als Nah-rungshabitat genutzt (z.B. Dohle, Star und Weißstorch), eine Erheblichkeit im Sinne einer Verschlech-terung des Erhaltungszustandes der Populationen durch die Planung lässt sich jedoch auf Grund einer geringen Nachweisdichte nicht ableiten.

Nach derzeitigem Stand der Planung sind weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für europäische Vogelarten oder Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie die Verbotstatbe-stände des § 44 Abs. 1 i.v.m Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Eine Ausnahmeprüfung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist somit nicht erforderlich. Eine Unzulässigkeit des Eingriffes nach § 15 Abs. 5 BNatSchG auf Grund von artenschutzrechtlichen Konflikten liegt nicht vor.

Page 55: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 55

8 Anhang

8.1 Gesetze/Richtlinien/Verordnungen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154).

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft – Baden-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13.12.2005 (GBl. BW S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. BW S. 499).

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – Verordnung zum Schutz wildlebender Tiere und Pflan-zenarten vom 16.02.2005 (BGBI. I S. 258, ber. S 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013 (BGBI. I S. 95).

Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exempla-ren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61, S. 1, ber. ABl. 1997 Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1158/2012 vom 27.11.2012 (ABl. Nr. L 339, S. 1).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. Nr. L 206, S. 7) zuletzt geändert durch die Richt-linie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABI. Nr. L 363, S. 368).

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7).

8.2 Literatur

Ahlén I. (1981) Identification of Scandinavian bats by their sounds. The Swedish University of Agri-cultural Sciences, Department of Wildlife Ecology 6, S. 55.

Bauer H.-G., Bezzel E. & Fiedler W. (2005a) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Passerifor-mes – Sperlingsvögel. Aula, 622 S.

Bauer H.-G., Bezzel E. & Fiedler W. (2005b) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Nonpasse-riformes – Nichtsperlingsvögel. Aula, 808 S.

Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.) (2009) Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis. Laufener Spezialbeiträge 1/09, 113 S.

Bezzel E., Geiersberger I., von Lossow G. & Pfeifer R. (2005) Brutvögel in Bayern – Verbreitung 1996-1999. Ulmer, 560 S.

Page 56: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 56

Bibby C.J., Burgess N.D. & Hill D.A. (1995) Methoden der Feldornithologie. Neumann, 270 S.

Braun M. & Dieterlen F. (2003) Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1: Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera). Ulmer, 687 S.

Braun M. (2003) Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: Braun M. & Dieterlen F. (Hrsg.) Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1: Allgemeiner Teil, Fleder-mäuse (Chiroptera). Ulmer, S. 263-272.

Dietz C. & Kiefer A. (2014) Die Fledermäuse Europas. Kosmos, 394 S.

Dietz C., von Helversen O. & Nill D. (2007) Die Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. Kosmos, 399 S.

Doerpinghaus A., Eichen C., Gunnemann H., Leopold P. Neukirchen M., Petermann J., Schröder E. (Hrsg.) (2005) Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Naturschutz und Biologische Vielfalt 20, 449 S.

Fiedler W., Alder H.U., & Wohland P. (1999) Zwei neue Nachweise der Weißrandfledermaus (Pi-pistrellus kuhli) für Deutschland. Zeitschrift für Säugetierkunde 64, S. 107-109.

Garniel A., Daunicht W.D., Mierwld U. & Ojowski U. (2007) Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht. FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Ver-kehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S.

Glutz v. Blotzheim U. & Bauer KM (1994) Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Band 9 Columbifor-mes-Piciformes. Aula-Verlag. 1.450 S.

Hammer M. & Zahn A. (2009) Kriterien für die Wertung von Artnachweisen basierend auf Lautauf-nahmen. Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern. 16 S.

Hölzinger J. & Boschert M. (2001) Die Vögel Baden-Württembergs – Nicht-Singvögel 2. Ulmer, 547 S.

Hölzinger J. & Mahler U. (2001) Die Vögel Baden-Württembergs – Nicht-Singvögel 3. Ulmer, 547 S.

Hölzinger J. (1997) Die Vögel Baden-Württembergs – Singvögel 2. Ulmer, 861 S.

Hölzinger J. (1999) Die Vögel Baden-Württembergs – Singvögel 1. Ulmer, 861 S.

Hölzinger J., Bauer H.-G., Berthold P., Boschert M. & Mahler U. (2007) Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs, 5. Fassung. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), 172 S.

Louis H.W. (2010) Das neue Bundesnaturschutzgesetz. Natur und Recht 32, S. 77-89.

Page 57: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 57

Marckmann U. & Runkel V. (2009) Die automatische Rufanalyse mit dem batcorder-System. Erklä-rungen des Verfahrens der automatischen Fledermausruf-Identifikation und Hinweise zur Interpretation und Überprüfung der Ergebnisse - Version 1.0. Runkel, Marckmann und Schuster GbR, 29 S.

Meinig H., Boye P. & Hutterer R. (2009) Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. S. 115-153. In: Haupt H., Ludwig G., Gruttke H., Binot-Hafke M., Otto C. & Pauly A. (Hrsg.) Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1), 386 S.

Meschede A. & Heller K.-G. (2000) Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern unter beson-derer Berücksichtigung wandernder Arten. Teil I des Abschlußberichtes zum Forschungs- und Entwicklungsvorhaben "Untersuchungen und Empfehlungen zur Erhaltung der Fledermäuse in Wäldern". Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S.

Meschede A. & Rudolph B.-U. (2004) Fledermäuse in Bayern. Ulmer, 411 S.

Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Hrs.) (2006) Im Portrait – die Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie. LUBW, 144 S.

Obrist M.K., Boesch R. & Flückinger P.F. (2004) Variability in echolocation call design of 26 Swiss bat species: consequences, limits and options for automated field identification with a syn-ergetic pattern recognition approach. Mammalia 68, S. 307-321.

Reijnen R., Foppen R. & Meeuwsen H. (1996) The effects of traffic on the density of breeding birds in Dutch agricultural grasslands. Biol. Conserv. 75, S. 255-260.

Runge H., Simon M. & Widdig T. (2009) Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltfor-schungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, FKZ 3507 82 080, 97 S.

Russ J. (1999) The bats of Britain and Ireland. Echolocation calls, sound analysis and species iden-tification. Alana Books by Alana Ecology Ltd., 104 S.

Russo D. & Jones G. (2002) Identification of twenty-two bat species (Mammalia: Chiroptera) from Italy by analysis of time-expanded recordings of echolocation calls. J. Zool. 258, S. 91-103.

Schaub A., Ostwald J., Siemers B.M. (2008) Foraging bats avoid noise. J. Exp. Biol. 211, S. 3174-3180.

Simon M., Hüttenbügel S. & Smit-Viergutz J. (2004) Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 76, 275 S.

Skiba R. (2003) Europäische Fledermäuse - Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. - Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, 212 S.

Page 58: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 58

Südbeck P., Andretzke H., Fischer S., Gedeon K., Schikore T., Schröder K. & Sudfeldt C. (Hrsg.) (2005) Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. 777 S.

Trautner J. (2008) Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. Naturschutz in Recht und Praxis - online 1, S. 2-20.

Waters D. & Jones G. (1995) Echolocation call structure and intensity in five species of insectivorous bats. J. Exp. Biol. 198, S. 475-489.

Weid R. (1988) Bestimmungshilfe für das Erkennen europäischer Fledermäuse - insbesondere an-hand der Ortungsrufe. Schriftenreihe Bayerisches Landesamt für Umweltschutz 81, S. 63-72.

Zahn A. (2006) Fledermäuse - Bestandserfassung und Schutz. Koordinationsstelle für Fledermaus-schutz Südbayern, 50 S.

Zingg P.E. (1990) Akustische Artidentifikation von Fledermäusen (Mammalia: Chiroptera) in der Schweiz. Rev. suisse Zool. 97, S. 263-294.

Page 59: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 59

8.3 Bilddokumentation

Luftbild auf das Plange-biet. Rechts im Bild ist der "Zeller See" zu sehen.

Blick von Norden in Rich-tung Süden auf das Plan-gebiet. Im Hintergrund ist die bestehende Bebauung des Bauabschnittes 1 zu sehen.

Blick von Osten in Rich-tung Westen auf den Ge-hölzbestand südlich des alten Schlosses.

Page 60: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 60

Blick von Osten in Rich-tung Westen auf das NSG "Zeller See".

Blick in Richtung Nord-westen auf den Korridor, welcher von Bebauung freigehalten wird. Im Hin-tergrund ist das alte Schloss zu sehen.

Blick von Norden in Rich-tung Süden auf die "Wolfegger Ach" und das Sumpfrohrsänger-Habitat.

Page 61: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 61

8.4 Artenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten

Art/Artengruppe Gebietsnutzung Schutzstatus

Deutsche Bezeich-nung

wissensch. Artname Rote Liste

VRL/EU § D BW

Amsel Turdus merula Brutvogel - - -/- b

Bachstelze Motacilla alba Brutvogel - - -/- b

Blässhuhn Fulica atra Brutvogel - V /- b

Blaumeise Parus caerulus Brutvogel - - -/- b

Buchfink Fringilla coelebs Brutvogel - - -/- b

Dohle Corvus monedula Nahrungsgast - 3 -/- b

Elster Pica pica Brutvogel - - -/- b

Feldsperling Passer montanus Brutvogel V V -/- b

Gartengrasmücke Sylvia borin Brutvogel - - -/- b

Gelbspötter Hippolais icterina Brutvogel - V -/- b

Gimpel Pyrrhula pyrrhula Nahrungsgast - V -/- b

Girlitz Serinus serinus Brutvogel - V -/- b

Grauschnäpper Muscicapa striata Brutvogel - V -/- b

Grünfink Carduelis chloris Brutvogel - - -/- b

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Brutvogel - - -/- b

Haussperling Passer domesticus Brutvogel V V -/- b

Heckenbraunelle Prunella modularis Brutvogel - - -/- b

Kiebitz Vanellus vanellus Nahrungsgast 2 2 I/- s

Kleiber Sitta europaea Brutvogel - - -/- b

Kohlmeise Parus major Brutvogel - - -/- b

Lachmöwe Larus ridibundus Nahrungsgast - 3 -/- b

Mauersegler Apus apus Nahrungsgast - V -/- b

Mäusebussard Buteo buteo Nahrungsgast - - -/A s

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Brutvogel - - -/- b

Rabenkrähe Corvus corone corone Brutvogel - - -/- b

Rauchschwalbe Hirundo rustica Nahrungsgast V 3 -/- b

Ringeltaube Columba palumbus Brutvogel - - -/- b

Rotkehlchen Erithacus rubecula Brutvogel - - -/- b

Page 62: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 62

Schwarzmilan Milvus migrans Nahrungsgast - - I/A s

Star Sturnus vulgaris Brutvogel - V -/- b

Stieglitz Carduelis carduelis Brutvogel - - -/- b

Stockente Anas platyrhynchos Brutvogel - - -/- b

Sumpfmeise Parus palustris Brutvogel - - -/- b

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Brutvogel - V -/- b

Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus Brutvogel - - -/- b

Türkentaube Streptopelia decaocto Brutvogel - V -/- B

Wacholderdrossel Turdus pilaris Brutvogel - V -/- b

Waldkauz Strinx aluco Brutvogel - - -/A s

Weißstorch Ciconia ciconia Nahrungsgast 3 V I/- s

Zilpzalp Phylloscopus collybita Brutvogel - - -/- b

Höhlenbrüter Brutvögel - - -/- b

Nischenbrüter Brutvögel - - -/- b

Zweig- und Boden-brüter

Brutvögel - - -/- b

Schilfbrüter Brutvögel - - -/- b

Schutzstatus: 1= Vom Aussterben bedroht, 2=stark gefährdet, 3=gefährdet, V= Vorwarnliste, R= Arten mit geogra-phischer Restriktion, VRL: Vogelschutzrichtlinie (I= Anhang I), EU= EU-Artenschutzverordnung (Nr. 101/2012, A = Anhang A), §: nach Bundesnaturschutzgesetz besonders (b) bzw. streng (s) geschützt.

Page 63: zum ten itt...Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2" Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015 Seite 6 5.9 Haussperling

Gemeinde Kißlegg Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Becherhalde Bauabschnitt 2"

Gutachten mit 63 Seiten, Fassung vom 27.05.2015

Seite 63

8.5 Sonstiger Anhang

− Anhang 01: Übersichtsplan zu den nachgewiesenen Vogelarten

− Anhang 02: Übersichtsplan zu den Fledermausnachweisen

Fachgutachten erstellt am: 27.05.2015

…………………………… Büro Sieber, Lindau (B)

(Unterschrift) Bearbeiter: Stefan Böhm (Diplom-Biologe)

Die in dem vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachgutachten enthaltenen Ergebnisse basieren auf der genannten Literatur sowie auf den vom Auftraggeber, den Fachbehörden und Verbänden zur Verfügung gestellten Daten. Eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit wird ausschließlich für selbst ermittelte Informationen/Daten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht übernommen. Die vorliegende Untersu-chung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen. Eine Veröffentlichung bedarf der Genehmigung des Büro Siebers, Lindau (B). Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Nur die gebundenen Originalausfertigungen tragen eine Unterschrift.