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Eine Zusammenfassung des Sporting Eine Zusammenfassung des Sporting CodeCode

Sektion 3Sektion 3

Ausgabe 2001 – AL6Ausgabe 2001 – AL6

Fassung vom 1. Oktober 2008Fassung vom 1. Oktober 2008

Eine Zusammenfassung des Sporting Eine Zusammenfassung des Sporting CodeCode

Sektion 3Sektion 3

Ausgabe 2001 – AL6Ausgabe 2001 – AL6

Fassung vom 1. Oktober 2008Fassung vom 1. Oktober 2008

Erstellt von Horst Baumann

www.horst-baumann.at

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Kapitel 5Kapitel 5

SportzeugenSportzeugen

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SC 5.1

BefugnisseBefugnisse

Ernennung der Sportzeugen

Sportzeugen werden von einer Nationalen Luftsportaufsicht (NAC) im Auftrag der FAI und der IGC ernannt. Direktoren von Wettbewerben, die von der FAI oder von der NAC genehmigt wurden, sind automatisch auch Sportzeugen für Abzeichen- oder Rekordflüge, die während des Wettbewerbs durchgeführt werden.

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SC 5.1.2 a.b.c.

BefugnisseBefugnisse

Pflichten der Sportzeugen

Der Sportzeuge soll, als Repräsentant der FAI und IGC, folgende Segelflugleistungen überwachen und bestätigen:

a. Rekordflüge und Flüge für FAI-Leistungsabzeichen,

b. Flüge in internationalen Meisterschaften und Wettbewerben, die von der FAI genehmigt wurden,

c. Andere Segelflugleistungen, die NACs in ihrem Einflussbereich spezifizieren und definieren..

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SC 5.1.3 a.b.

BefugnisseBefugnisse

Überwachung und Bestätigung

a. ÜBERWACHUNG bedeutet die Beobachtung von Start, Abflug, Flugende, Landung und, wenn erforderlich, die Regelung individueller Ereignisse wie Fluganmeldung, Versiegeln, Einbau, Entnahme und Entsiegeln der Barographen, Flugdatenschreiber und Kameras, Antriebslaufzeitschreiber bei Motorseglern und anderer Geräte.

b. BESTÄTIGUNG bedeutet die Überprüfung der Nachweise und die Abzeichnung der entsprechenden Bescheinigungen für die betreffenden Vorgänge.

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SC 5.1.4

BefugnisseBefugnisse

Zuständigkeit

a. Sportzeugen müssen sich im Sporting Code gut auskennen und über die Rechtschaffenheit, die Erfahrung und die Fähigkeit verfügen, die nötig sind, Segel- und Motorsegelflüge unparteiisch zu überwachen und zu bestätigen. Vor ihrer Ernennung durch die NAC sollten sie an einer Belehrung oder Ausbildung über die Pflichten eines Sportzeugen teilnehmen.

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SC 5.1.5

BefugnisseBefugnisse

Geographische Gebiete der Zuständigkeit

Sportzeugen sind berechtigt, Flüge mit Segelflugzeugen und Motorseglern zu überwachen und zu bestätigen in:

a. dem Land ihrer eigenen NAC, und

b. in jedem Land und für Segelflugzeugführer jeder Nationalität, wenn die NAC des entsprechenden Landes dieses erlaubt.

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SC 5.1.6a. b.

BefugnisseBefugnisse

Interessenskonflikt

Sportzeugen dürfen in dieser Eigenschaft nicht tätig werden bei allen Versuchen, Rekorde und/oder Bedingungen für Leistungsabzeichen zu erfliegen,

a. an denen sie finanzielles Interesse haben, oder

b. an denen sie Segelflugzeugführer oder Besatzung sind.

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SC 5.1.7

BefugnisseBefugnisse

Pflichtverletzungen

Im Fall von Pflichtverletzungen muss die Ernennung zum Sportzeugen rückgängig gemacht werden. Fahrlässig ausgestellte Bestätigungen oder vorsätzlich falsche Auslegungen sind zusätzliche Gründe für Disziplinarmaßnahmen durch die betreffende NAC.

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SC 5.2.1a.b.

Bestätigung von EreignissenBestätigung von Ereignissen

Allgemein

a. Das Datum, die Zeiten und die Punkte von Start und Landung des betreffenden Fluges müssen beglaubigt werden. Es ist nachzuweisen, dass Aufzeichnungsgeräte, die für die Flugbeurkundung benutzt wurden, sich während des Fluges in dem entsprechenden Segelflugzeug befanden.

b. Rekord- und Abzeichenflüge müssen vom Sportzeugen bestätigt werden, indem er die Angaben in dem offiziellen FAI Rekordantrags- formular komplettiert und beglaubigt, oder - für Nationale Rekorde oder Abzeichenflüge - gleiches in Antragsformularen mit ähnlichem Inhalt tut (siehe 6.4).

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SC 5.2.2

Bestätigung von EreignissenBestätigung von Ereignissen

Anwesenheit des Sportzeugen bei dem Ereignis

Sportzeugen dürfen einzelne Vorgänge (z.B. Ver- und Entsiegeln, Installation und Entnahme von Ausrüstung, Start, Zeitnahme bei Abflug und Flugende, Landung, usw.) nur dann bestätigen, wenn sie bei dem Vorgang, für den die Bestätigung erforderlich ist, anwesend waren. Es genügt aber auch, wenn sie entweder durch die Bestätigung von Personen, die den Vorgang bezeugen, oder durch andere glaubwürdige Quellen sicher sein können. Bestätigungen der Luftaufsicht oder Aufzeichnungen von Luftsportvereinen dürfen herangezogen werden. Der barometrische Druck kann den Aufzeichnungen einer nahegelegenen meteorologischen Station entnommen werden.

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SC 5.2.3.a.b.c.d.2

Bestätigung von EreignissenBestätigung von Ereignissen

Bestätigungen durch andere als Sportzeugen

a. Bestätigungen von Ereignissen durch Nicht-Sportzeugen müssen nach Überprüfung vom Sportzeugen gegengezeichnet werden.

b. Luftaufsichtsangehörige im Dienst dürfen Beobachtungen von Starts, Abflug- und Ziellinien, Wende- und Kontrollpunkten und Landungen bestätigen.

c. Schleppflugzeugführer oder - bei anderen Startarten als Flugzeugschlepp - die Personen, die den Start überwachen, können den Ausklinkpunkt bestätigen.

e. Außenlandungen können von zwei unabhängigen Zeugen bestätigt werden, die Namen, Adressen und - wenn möglich - Telefonnummern angeben (siehe 6.2).

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SC 5.1.6a. b.

BefugnisseBefugnissePflichtverletzungen

Im Fall von Pflichtverletzungen muss die Ernennung zum Sportzeugen rückgängig gemacht werden. Fahrlässig ausgestellte Bestätigungen oder vorsätzlich falsche Auslegungen sind zusätzliche Gründe für Disziplinarmaßnahmen durch die betreffende NAC.

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SC 6

Kapitel 6Kapitel 6

Bescheinigungen und NachweiseBescheinigungen und Nachweise

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SC 6.0

Bescheinigungen und NachweiseBescheinigungen und Nachweise

Allgemein

Alle Bestätigungen und Kalibrierungen müssen sich eindeutig auf den Flug, das Ereignis oder die Ausrüstung beziehen, die zu bestätigen sind oder kalibriert wurden. Sie müssen das Datum der Bestätigung / Kalibrierung sowie die Unterschrift des Bestätigenden bzw. Kalibrierenden enthalten, und - wo erforderlich - die Unterschrift des Sportzeugen. Jedes einzelne Blatt Papier muss diese Kennzeichnung aufweisen. Disketten oder andere elektronische Speicher mit Flug- oder Kalibrierungsdaten müssen deutlich beschriftet sein.

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SC 5.1.6a. b.

Bescheinigungen und NachweiseBescheinigungen und Nachweise

Barogramm

Ausgenommen die Zugeständnisse an Flugdatenschreiber und elektronische Barographen (siehe 4.6.4 und 4.7.2) ist ein Barogramm deutlich mit folgenden Angaben zu versehen:

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SC 5.1.6a. b.

Bescheinigungen und NachweiseBescheinigungen und Nachweise

Barogramm

a. Unverwechselbares Kennzeichen des Sportzeugen vor dem Start,

b. Für Höhen- und Höhengewinnrekorde den Luftdruck am Boden (QFE) zur Startzeit,

c. Datum des Fluges,

d. Name des Segelflugzeugführers,

e. Muster, Seriennummer und Höhenbereich des Barographen,

f. Muster und Kennzeichen des Segelflugzeugs,

g. Ausklinkhöhe (bei Motorseglern Höhe, in welcher der Antrieb stillgelegt wurde),

h. Nachweis, dass keine Zwischenlandung erfolgte,

i. Datum und Unterschrift des Sportzeugen nach der Landung

Zusätzlich, wenn der Barograph zugleich Antriebslaufzeitschreiber ist:

j. Antrieb war vor Verlassen des Abflugpunktes stillgelegt,

k. Antrieb wurde zwischen Abflug- und Endpunkt nicht benutzt.

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SC 5.1.6a. b.

Bescheinigungen und NachweiseBescheinigungen und Nachweise

Landebescheinigung

Die Landebescheinigung soll präzise den Ort und die Zeit der Landung bestätigen.

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